Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1981, war seit dem
1. September 2010
als Gipser bei der Y.___ AG, tätig (vgl. Urk. 8/65 Ziff. 2.1 -2), als er am 3 1. Mai 2014 einen Auffahrunfall erlitt (vgl. Urk. 8/7/157) .
Unter Hinweis auf seither bestehende
Kopf-, Schulter- und Rückenschmerzen sowie Muskelverletzungen meldete sich der Versicherte am 7. Oktober 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 Ziff. 6.1-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Suva (Urk. 8 /7, Urk. 8/14, Urk. 8/21, Urk. 8 /61) und des Kranken taggeldversicherers (Urk. 8/25, Urk. 8 /40)
bei und verneinte n ach ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/71) mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 einen Rentenan spruch (Urk. 8/ 73 = Urk. 2).
2.
Der Versicherte erhob am 1 5. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2017 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen und anschliessend sei eine neue Verfügung zu erlassen. Insbesondere sei ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Dezember 2017 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Am 8. Januar 2018 (Urk.
9) zog der Beschwerde führer sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (Urk. 1 S. 2) zurück. Am 1
9. Februar 2018 reichte er seine Replik (Urk.
11) ein, und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 0. März 2018 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 2 7. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres am 3 1. Mai 2015 in der ange stammten Tätigkeit als Gipser zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. In einer kör perlich leichten, gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne langes Stehen, ohne Arbe iten über Kopf und ohne häufiges Bücken und ohne vo r ausgesetzte Zwangshaltungen des Kopfes und/oder Rumpfes, betrage die Arbeits fähigkeit 75 % . Der Einkommensvergleich ergebe einen rentenanspruchs aus sch l ies senden Invaliditätsgrad. Im Dezember 2015 und Juli 2016 habe der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit schrittweise gesteigert, so dass ab letz terem Datum auch seine angestammte Tätigkeit als Gipser im 100
%-Pensum zumutbar geworden sei. Allerdings seien hierbei Leistungsminderungen zu beach ten, welche in einer optimal angepa ssten Tätigkeit nicht bestünden (S. 1 f.). Dass sich der Beschwerdeführer nur kurz nach Erlass des Vorbescheides in psychia trische Behandlung begeben habe, könne nicht berücksichtigt werden. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich ein all fälliges psychisches Leiden nicht in anspruchsrelevanter Weise auswirke (Urk. 7 S. 1 f.). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, er sei maximal zu 50 % arbeitsfähig. Der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Er sei seit dem 6. Oktober 2017 in psychiatrischer Behandlung, und seine psychi schen Einschränkungen seien nicht beachtet worden. Die psychischen Be schwerden seien ausgewiesen. Ein polydisziplinäres Gutachten sei daher notwen dig (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 4, Urk. 11 S. 3 f. Ziff. 3-4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Inva lidenrente. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 6. Februar 2015 (Urk. 8/15/6-9) nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 2 8. Januar 2015 folgende Diagnose (S. 1): - Status nach Verkehrsunfall am 3 1. Mai 2014 mit - PKW-Heckaufprall - Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) Quebec Task Force (QFT) II - chronischen Spannungskopfschmerzen - Tinnitus - Nuchalgien - lumbospondylogenen Schmerzsyndrom links betont
Dr. Z.___ führte aus, i m Gespräch hätten keine Hinweise auf formale oder inhalt liche Denkstörungen bestanden. Konzentration, Auffassung und Aufmerksamkeit seien ungestört gewesen, die Grundstimmung ausgeglichen und es habe eine normale affektive Schwingungsbreite bestanden (S. 2 Mitte).
Es fänden sich leichtgradige mehrsegmentale degenerative Veränderungen, welche durchaus durch den Unfallmechanismus hätten aktiviert worden sein können und somit die persistierenden Beschwerden erklären könnten. Bei den vom Patienten geschilderten Kopfschmerzen handle es sich um chronische Spannungskopf schmer zen. Möglicherweise habe der regelmässige Analgetika-Konsum der letzten Monate im Sinne eines Medikamentenübergebrauch s kopfschmerzes zur Chroni fizierung der Kopfschmerzen beigetragen, weshalb eine Reduktion und das Absetzen der Analgetika empfehlenswert sei en (S. 3 Mitte). Betreffend den Tinnitus beidseits sei eine Hals-Nasen-O hren-ärztliche Kontrolle indiziert. Hin sicht lich der lumbalen Rückenschmerzen sei festzuhalten, dass der Patient eine Schmerzausstrahlung in das Dermatom L5 vornehmlich links beklage. Elektro physiologisch fänden sich beidseits in den Neurographien keine Hinweise auf eine periphere oder weiter proximal lokalisierte Läsion. Ebenso sei die Elektromyo graphie der Kernmuskulatur L3-5 ohne Hinweis e auf eine relevante, axonale
Radikulopathie linksseitig (S. 3 f. unten). MR-tomographisch hätten sich auch lu mbal-degenerative Veränderungen, jedoch ohne Hinweis auf eine Nerven wurzel kompression, gefunden.
Dr. Z.___ führte aus, aus neurologischer Sicht spreche nichts gegen einen schritt weisen Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess mit sukzessiver Steigerung der Belas tung. Es empfehle sich jedoch eine engmaschige physiotherap eutische Begleitung . Langfristig plane der Patient aufgrund der chronischen nun belastungsab hän gigen zervikalen und lumbalen Schmerzen eine weniger stark körperlich beanspru chende Tätigkeit auszuüben (S. 4 oben).
3.2
Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, ste llte in ihrem Bericht vom 8. Jun i 2015 (Urk. 8/15/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - HWS-Schleudertrauma durch PKW-Unf all mit Heckaufprall am 3 1. Mai 2014 - Nackenschmerzen bestehend seit Mai 2014 - lumbospondylogene Schmerzen bestehend seit Mai 2014 - Handgelenksschmerzen beidseits bestehend seit Mai 2014
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit nannte Dr. A.___ chronische Spannungskopfschmerzen und einen Tinnitus, bestehend seit Mai 2014 (Ziff. 1.1).
Dr. A.___ führte aus, d er Beschwerdeführer sei seit dem 2 6. September 2014 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 1 9. Mai 2015 erfolgt (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Gipser habe vom 3 1. Mai bis 3. Novem ber 2015 (richtig wohl : 2014) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, und seit dem 4. November 2015 (richtig wohl : 2014) bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6).
Es bestünden Nackenschmerzen nach einer H WS-Distorsion, Spannungskopfschmerzen und eine Lumbalgie. Über -K opf-Arbeit führe zu Nacken verspannung und zu Kopfschmerzen. Die bisherige Tätigkeit sei aus medi zinischer Sicht zu 100 % zumutbar, wobei Über-Kopf-Arbeit zu vermeiden sei. Seit dem 1 0. November 2015 (richtig: 2014) sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von vier Stunden entsprechend 50 % möglich (Ziff. 1.7). Ab vollständiger Rehabilitation, wahrscheinlich im Dezember 2015, sei eine behinde rungsangepasste, wechselbelastende Tätigkeit ohne Über-Kopf-Arbeiten und mit einer Gewichtslimite von 20 kg zu 100 % möglich (Ziff. 3). 3.3
Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2 5. Juni 2015 (Urk. 8/70/5-6) aus, unter Berück sich tigung aller bis jetzt vorliegenden Arztberichte sei bei dem erst 34-jährigen Patienten ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, einschliesslich der sich daraus ableitenden Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit. Diese Gesundheitsschäden seien inzwischen weitgehend stabil. Es sei medizin theo retisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in folge der HWS-Distorsion die vorbestehenden, aber bis dahin asymptomatischen, degenerativen HWS-Veränderungen nun erstmals symptomatisch geworden seien, und dieser Exazerbationszustand nur sehr langsam und wahrscheinlich nicht voll ständig abklinge. Der in der UVG-Akte dokumentierte Arbeitsunfähig keits verlauf für die bisherige, körperlich belastende und oft in ungünstiger Haltung auszuführende Tätigkeit als Gipser sei nachvollziehbar, weshalb darauf abzu stellen sei. Demnach habe vom 1. Juni bis 9. November 2014 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit, vom 1 0. November bis 1 9. Dezember 2014 eine 50%ige Arbeits unfähigkeit, vom 2 0. Dezember 2014 bis 1 1. Januar 2015 keine Arbeits unfähigkeit und ab dem 1 2. Januar 2015 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeits unfähigkeit bestanden.
Dr. B.___ führte aus, für eine wirklich optimal behinderungsangepasste Tätigkeit sei medizintheoretisch retrospektiv mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer höher en Arbeitsfähigkeit auszugehen. Demnach habe ab dem 1 2. Januar 2015 zumindest eine 75%i ge und ab Dezember 2015 schliesslich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden . Das Belastungsprofil bestehe in einer körperlich leichten und gelegentlich mittelschweren Tätigkeit, wechselbelastend ohne langes Stehen, ohne Arbeiten übe r Kopf oder mit häufigem Bücken und ohne Zwangs haltungen des Kopfes und/oder des Rumpfes. 3.4
PD Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Reha bilitation und für Rheumatologie, und Physiotherapeut D.___, E.___, erstatteten am 6. Juni 2016 das von der Krankentaggeldversicherung veranlasste Gutachten (Urk. 8/4 0/5-26). Nach am 1 8. und 1 9. Januar 20 1 6 durchgeführter Funktionsorientierter Medizini scher Abklärung (FOMA) nannten die Fachpersonen folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1): - chronisches zervikovertebrales, - spondylogenes und - zephales Syndrom - zum Teil muskulär bedingt, Differenzialdiagnose zentrale Schmerz kom ponente - Status nach indirektem HWS-Trauma, QTF II, am 3 1. Mai 2014 - leichte Periarthropathia
humeroscapularis links vom Supra- und Infra spinatustyp - chronisches lumbospondylogenes Syndrom linksbetont - überwiegend myofaszial
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Fachper sonen ein mässig dysfunktionelles Krankheitsverhalten, anlässlich der aktuellen Untersuchung psychisch ohne Auffälligkeiten, sowie ein en rezidivierenden Tinnitus und eine chronische Schallschwerhörigkeit linksbetont (S. 2 oben).
Die Fachpersonen führten zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus, die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit lasse auf grund einer gewissen Selbstlimitierung keine abschliessende Beurteilung zu. Diese müsse ergänzend aus ärztlich-medizinischer Sicht erfolgen. Insgesamt seien ge wisse Einschränkungen zum aktuellen Zeitpunkt nachvollziehbar, alle rdings auf einem höheren Niveau als dem derzeit umgesetzten. Die Tätigkeit als Gipser werde grundsätzlich für möglich gehalten, wenn auch zum aktuellen Zeitpunkt sowohl in zeitlicher wie leistungsmässiger Hinsicht noch eingeschränkt. Es seien ver mehrte Pausen von zwei Stunden notwendig, und es bestehe eine zusätzliche Leistungsminderung aufgrund einer gewissen Verlangsamung bei monoton-repe ti tiven Verrichtungen wie auch beim Transportieren von Gipssäcken und beim Treppensteigen. Die vermehrten Pausen ergäben sich hauptsächlich aufgrund der rascheren Ermüdung bei Arbeiten über Kopf - und Schulterhöhe sowie mit gleich zeitigem Kraftaufwand, wie dies vor allem beim Abrieb auftrete (medizinisch-theoretisch 60%ige Arbeitsfähigkeit, 40%ige Arbeitsunfähigkeit).
Im Sinne der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit zur Angewöhnung an die ur sprüngliche Arbeit, werde das Beibehalten der aktuellen Arbeitsfähigkeit während sechs Monaten empfohlen. Ab dem 1. Juli 2016 sei eine Ganztagesarbeit mit weitgehend intakter Leistung und wenig zusätzlichen Pausen im Rahmen einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % ganztags in der angestammten Tätigkeit zumutbar. Der weitere V erlauf sei noch nicht absehbar. Sollten die e ntspre chen den Reintegrationsziel e nicht erreicht werden, wäre eine berufliche Umorien tierung in eine Tätigkeit mit weniger monoton-repetitiven Anteilen, insbesondere über Kopf, und Hantieren von Gewichten bis 20 kg ganztags anzustreben (S. 4 Ziff. 6.1).
Die Fachpersonen führten aus, eine angepasste, wechselpositionierte Tätigkeit in Bezug auf die oberen Extremitäten, ohne repetitiv-monotonen Einsatz der oberen Extremitäten mit gleichzeitigem Kraftaufwand, höchstens manchmaligem Treppen steigen und Hantieren von Gewichten bis 20 kg, wäre dem Versicherten ganztags zumutbar (S. 4 Ziff. 6.2). 3.5
Die Fachpersonen der RehaClinic
F.___ stellten in ihrem Bericht vom 2 5. Oktober 2016 (Urk. 8/64/11-15) folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom - Status nach HWS-Schleudertrauma Mai 2014 - degenerative HWS-Veränderungen in der Höhe C6/7 - Spannungskopfschmerz - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - degenerative Facettengelenke der Lendenwirbelsäule (LWS) - Status nach Handgelenkprellung beidseits im Rahmen des Autounfalles im Mai 2014 - depressive Episoden - psychosoziale Belastung
Die Fachpersonen führten aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 4. bis 2 4. Oktober 2016 in ihrem spezifischen vierwöchigen interdisziplinären ganz heitlich orientierten Behandlungsprogramm für Patienten mit Status nach HWS-Trauma befunden (S. 1 Mitte). Vom 4. bis 3 0. Oktober 2016 habe eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 3 1. Oktober 2016 bestehe auf das ange stammte Arbeitspensum bezogen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastendende Tätigkeit für weitere zwei Wochen. Danach sei eine Reevalu ation und gegebenenfalls Steigerung der Arbeitsfähigkeit zum Beispiel mit einer 10%igen Steigerung alle zwei Wochen durch den betreuenden Hausarzt in Betracht zu ziehen. Zu vermeiden seien Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten auf hohen Gerüsten (S. 4 Mitte).
Die Fachpersonen führten aus, die Schmerzsymptomatik habe sich im Verlauf rückläufig gezeigt. Der Patient sei mobiler und belastbarer geworden, und eine regelmässige Analgesie sei bei Austritt nicht mehr notwendig gewesen. Er habe am 2 4. Oktober 2016 in verbessertem Zustand nach Hause entlassen werden können . Er habe bei Austritt über keine wesentliche Besserung der Schmerz symp tomatik im Ber eich der HWS berichtet. Die Kopfschmerzen seien seltener ge worden, jedoch unter Belastung weiterhin aufgetreten (S. 2 Mitte).
Der Patient habe eine Erhöhung seiner Arbeitsfähigkeit bei weiterhin leicht bis mittelschwerer und wechselbelastender Tätigkeit als unrealistisch eingeschätzt. Geplant sei die Weiterführung ambulanter Therapien inklusive Physiotherapie, MTT und Massage. Die Fortsetzung von Psychotherapie werde bei dem stimmungs mässig stabilen Patienten als wünschenswert, jedoch nicht als dringlich erachtet . Inwiefern er die hier gelernten Strategien weiter umsetzten könne, bleibe fraglich (S. 4 Mitte). 3.6
Dipl. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, verwies in seinem Bericht vom 1 7. März 2017 (Urk. 8/64 /1-3) auf die Diagnosen der RehaClinic
F.___ (Ziff. 1.2 -3). Dipl. med. G.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2015 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 8. März 2017 erfolgt (Ziff. 3.1).
In der bisherigen Tätigkeit als Gipser habe entgegen allen Berichten und Untersuchungen keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit über 40 % erreicht werden können. Es bestehe aktuell eine Leistungsminderung von 60 % (Ziff. 2.1-2). 3.7
In seiner Stellungna hme vom 2 5. März 2017 (Urk. 8/70 /10-11) führte Dr. B.___, RAD, aus, unter zusammenfassender Berücksichtigung aller bis jetzt vorliegend en Arztberichte habe sich der Gesundheitszustand seit dem Zeitpunkt der letzten RAD-Stellungnahme vom 2 5. Juni 2015 aus rein medizinischer Sicht nicht wes entlich verändert. Seitdem hätten verschiedene Beurteilungen der Arbeitsfähig keit stattgefunden mit doch teilweise recht unterschiedlichem Ergebnis, entspre chend einer anderen Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes. Jedoch sei die umfassende, sich auf spezielle Untersuchungen stützende FOMA im Januar 2016 zu einem weitgehend gleichen Ergebnis gekommen, nämlich dass für wirk lich angepasste Tätigkeiten keine quantitativen Einschränkungen bestünden und solche ganztags möglich wären. Für die bisherige Tätigkeit werde prognostisch im Januar 2016 im Prinzip nach langsamer schrittweiser Steigerung ab 1. Juli 2016 ebenfalls eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit etwas reduzierter Leistung für möglich erachtet,
d ies jedoch auch mit dem eindeutigen Hinweis auf den nicht sicher absehbaren Verlauf, weshalb bei Scheitern dieser Steigerung eine beruf liche Umorientierung empfohlen worden sei. Dr. B.___ führte abschliessend aus, er halte aus versicherungsmedizinischer Sicht an der letzten RAD-Stellungnahme fest. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin ging weitestgehend gestützt auf die Einschätzungen des RAD - Arztes Dr. B.___ vom Juni 2015 sowie vom März 2017 (vgl. vorstehend E.
3.3 und E. 3.7) davon aus, das nach Ablauf des Wartejahres Ende Mai 2015 in der angestammten Tätigkeit als Gipser eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % . Ab Dezember 2015 ging die Beschwerdegegnerin von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus und erachtete ab Juli 2016 eine 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gipser mit einer Leistungsminderung wie auch eine 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Leistungsminderung für zumutbar (vgl. vorstehend E. 2.1) . 4 . 2
Auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD-Arzt Dr. B.___
vom Juni 2015 und vom März 2017 (v gl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.7) kann aus den nach folgend dargelegten Gründen abgestellt werden.
Was die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Gipser anbelangt, ging Dr. B.___
im Juni 2015 gestützt auf die UVG-Akten und die Angaben von Dr. Z.___ vom Februar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.1) sowie der behandelnden Ärztin Dr. A.___
(vgl. vorstehend E.
3.2) davon aus, dass ab Januar 2015 bis auf weiteres von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Darauf kann abgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt auch dieses Arbeitsp ensum absolvierte
(vgl. Urk. 8/ 65
Ziff. 2.1). Hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit als Gipser führte Dr. B.___ aus, dass es sich um eine körpe rlich belastende Tätigkeit hand le, welche oft in ungünstiger Haltung auszuf ührende Tätigkeiten beinhalte. In einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit erach tete
Dr. B.___
den Beschwerdeführer ab Januar 2015 zu 75 % und überein stimmend mit Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.2)
ab Dezember 2015 zu 100 % arbeitsfähig.
Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit bestätigten auch die Fachpersonen des E.___ nach im Januar 2016 durchgeführter FOMA in ihrem Bericht vom J uni 2016 (vgl. vorstehend E. 3.4), und dasselbe lässt sich auch implizit dem
Bericht der Fachpersonen der Reha Clinic
F.___ vom Oktober 2016 (vgl. vorstehend E. 3.5) entnehmen,
indem diese selbst in
einer mittelschweren, mehr oder weniger dem Belastungsprofil eines Gipsers entsprechenden Tätigkeit von einer unbegrenzten Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausgingen .
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gab Dr. B.___ in seiner abschliessenden Stellungnahme vom März 2017
lediglich die Einschätzung der Fachpersonen des E.___ wieder, welche ab 1. Juli 2016 eine Steigerung in der angestammt en Tätigkeit als Gipser auf ein Vollzeitpe nsum für möglich erach te ten, und betonte weiter deren eindeutigen Hinweis auf einen ni cht sicher ab seh baren Verlauf. Dies bedeutete nicht, dass Dr. B.___ der Ansicht war, es bestehe ab 1. Juli 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Viel mehr hielt
Dr. B.___
an seiner Einschätzung vom Juni 2015 fest und verwies darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither nicht massgeblich verändert habe, wie schlussendlich auch aus dem Bericht von Dipl. med. G.___ vom März 2017 (vgl. vorstehend E . 3.6) hervorgeht. Demnach konnte die medizinisch-theoretisch prognostisch sowohl von Dr. Z.___ im Februar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.1) als auch von Dr. A.___ im Juni 2015 (vgl. vor steh end E. 3.2) sowie von den Fachpersonen des E.___
im Jun i 2015 (vgl. vor stehend E. 3.4) und von den Fachpersonen der RehaClinic
F.___ im Okto ber 2016 (vgl. vorstehend E. 3.5) grundsätzlich für möglich gehalte n e Steigerung der Arbe its fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gipser nicht praktisch umge setzt werden. 4 . 3
Was die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nun geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen anbelangt (vgl. vorstehend E. 2.2), ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass
er aus der eingereichten Bestätigung von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 0. November 2017, wonach sich der Beschwerdeführer seit dem 6. Oktober 2017 in seiner Abklärung respektive Behandlung befinde (vgl. Urk. 3), nichts zu seinen Gunsten ableiten kann .
D ie Aktenlage enthält keine Hinweise auf einen aus psychi scher Sicht invalidi sierenden Gesundheitsschaden. So hielt Dr. Z.___ nach neurologischer Untersu chung des Beschwerdeführers im Januar 2015 in ihrem Bericht vom Februar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.1) fest, dass sich im Gespräch keine Hinweise auf formale oder inhaltliche Denkstörungen gezeigt hätten und die Konzentration, Auffas sung und Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers ungestört gewesen seien. Weiter berichtete sie von einer ausgeglichenen Grundstimmung und einer normalen affektiven Schwingungsbreite. Psychische Auffälligkeiten wurden auch von den Fachpersonen des E.___ in ihrem Gutachten vom J uni 2016 (vgl. vorstehend E.
3.4) verneint.
Auch die Fachpersonen der RehaClinic
F.___ beschrieben den Beschwerdeführer in ihrem B ericht vom Oktober 2016 (vgl. vorstehend E. 3.5) als stimmungsmässig ausgeglichen und erachteten die Fortsetzung der Psycho the rapie lediglich für wünschenswert. Im Übrigen ging bis dato kein fachärztlicher Bericht ein, aus welchem sich eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen entnehmen liesse.
Soweit d er Beschwerdeführer verlangt, es sei ein polydisziplinäres Gutachten zu veranlassen (Urk. 1 S. 2), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen) verzichtet werden. Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkennt nisse zu erwarten. 4 .4
Aufgrund des Gesagte n ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass nach Ablauf des Wartejahres im Mai 2015 in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gipser eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % und ab Dezember 2015 eine von 100 % besteht. 5.
5 . 1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V
28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
5.2
Fü r d ie Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegeben heiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenb eginns, mithin auf das Jahr 2015, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Der Beschwerdeführer erzielte gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/10) vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Y.___
AG, im Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 69' 034.-- . Unter Berück sichtigung d er Nominallohnentwicklung von 0.5 %
im Jahr 2014 und von -
0.2 % im Jahr 2015 resultiert im Jahr 2015 ein Einkommen von rund Fr. 69'241.-- (Fr. 69'034.-- x 1.005 : 1.002) und im Jahr 2016, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.4 %, ein Einkommen von rund Fr. 69' 518 .-- (Fr. 69'034.-- x 1.005 : 1.002 x 1.004). 5.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege be nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statis tischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.4
An gesichts der ab 3 1. Mai 2015 bestehenden Zumutbarkeit einer 75 %igen respek tive ab dem Jahr 2016 bestehenden Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungs angepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer auch bei Beachtung der im RAD -Bericht genannten Einschränkungen eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, fü r d ie Ermittlung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors ge mäss
LSE abzustellen.
Zur Berechnung des Invalideneinkommens kann auf die Lohnstrukturerhebung 2014 abgestellt werden . Demnach betrug der im Durchschnitt aller Wirtschafts zweige von Männer n im Kompetenzniveau 1 erzielte Lohn im Jahr 2014
Fr. 5‘ 312 .-- pro Monat (LSE
2014, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1),
was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb), der männerspezi fischen Nominallohnentwicklung von 0.4 % im Jahr 2015 und des möglichen Arbeitspensums von 75 % (vgl. vorstehend E. 4.4) rund Fr. 50 ' 039 .-- im Jahr 2015
ergibt (Fr. 5‘312 .-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.004 x 0.75).
Für das Jahr 2016 ergibt sich u nter Berücksichtigung der männer spezifischen Nomi nallohnen twicklung von 0.7 % im Jahr 2016 bei dem nun möglichen Arbeits pensum v on 100 % (vgl. vorstehend E. 4.4) ein Einkommen v on rund Fr. 67‘186.-- (Fr. 5‘312. -- : 40 x 41.7 x 12 x 1.004 x 1.007) .
5.5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebens alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbe dingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE
126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
Vorliegend sind keine Faktoren ersichtlich, welche darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer seine ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit auf einem aus geglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnitt lichem Erfolg verwerten könnte, weshalb sich kein zusätzlicher Abzug rechtfertigt. 5.6
Ausgehend von einem Valideneinkommen im Jahr 2015 von rund Fr. 69'241.-- und einem Invalideneinkommen von rund
Fr. 50 ' 039 .--, resultiert eine Ein kommenseinb usse von Fr. 19'202.--, was einem rentenausschliessenden Invalidi täts grad von rund 28 %
entspricht. Umso weniger resultiert auch bei dem im Jahr 2016 bei einem Vollzeitpensum erzielbaren Invalideneinkommen von rund Fr. 67‘186.-- ein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1981, war seit dem
1. September 2010
als Gipser bei der Y.___ AG, tätig (vgl. Urk. 8/65 Ziff. 2.1 -2), als er am 3 1. Mai 2014 einen Auffahrunfall erlitt (vgl. Urk. 8/7/157) .
Unter Hinweis auf seither bestehende
Kopf-, Schulter- und Rückenschmerzen sowie Muskelverletzungen meldete sich der Versicherte am 7. Oktober 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 Ziff. 6.1-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Suva (Urk. 8 /7, Urk. 8/14, Urk. 8/21, Urk. 8 /61) und des Kranken taggeldversicherers (Urk. 8/25, Urk. 8 /40)
bei und verneinte n ach ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/71) mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 einen Rentenan spruch (Urk. 8/ 73 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 -3). Dipl. med. G.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2015 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 8. März 2017 erfolgt (Ziff. 3.1).
In der bisherigen Tätigkeit als Gipser habe entgegen allen Berichten und Untersuchungen keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit über 40 % erreicht werden können. Es bestehe aktuell eine Leistungsminderung von 60 % (Ziff. 2.1-2). 3.7
In seiner Stellungna hme vom 2 5. März 2017 (Urk. 8/70 /10-11) führte Dr. B.___, RAD, aus, unter zusammenfassender Berücksichtigung aller bis jetzt vorliegend en Arztberichte habe sich der Gesundheitszustand seit dem Zeitpunkt der letzten RAD-Stellungnahme vom 2 5. Juni 2015 aus rein medizinischer Sicht nicht wes entlich verändert. Seitdem hätten verschiedene Beurteilungen der Arbeitsfähig keit stattgefunden mit doch teilweise recht unterschiedlichem Ergebnis, entspre chend einer anderen Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes. Jedoch sei die umfassende, sich auf spezielle Untersuchungen stützende FOMA im Januar 2016 zu einem weitgehend gleichen Ergebnis gekommen, nämlich dass für wirk lich angepasste Tätigkeiten keine quantitativen Einschränkungen bestünden und solche ganztags möglich wären. Für die bisherige Tätigkeit werde prognostisch im Januar 2016 im Prinzip nach langsamer schrittweiser Steigerung ab 1. Juli 2016 ebenfalls eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit etwas reduzierter Leistung für möglich erachtet,
d ies jedoch auch mit dem eindeutigen Hinweis auf den nicht sicher absehbaren Verlauf, weshalb bei Scheitern dieser Steigerung eine beruf liche Umorientierung empfohlen worden sei. Dr. B.___ führte abschliessend aus, er halte aus versicherungsmedizinischer Sicht an der letzten RAD-Stellungnahme fest. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin ging weitestgehend gestützt auf die Einschätzungen des RAD - Arztes Dr. B.___ vom Juni 2015 sowie vom März 2017 (vgl. vorstehend E.
3.3 und E. 3.7) davon aus, das nach Ablauf des Wartejahres Ende Mai 2015 in der angestammten Tätigkeit als Gipser eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % . Ab Dezember 2015 ging die Beschwerdegegnerin von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus und erachtete ab Juli 2016 eine 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gipser mit einer Leistungsminderung wie auch eine 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Leistungsminderung für zumutbar (vgl. vorstehend E. 2.1) . 4 . 2
Auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD-Arzt Dr. B.___
vom Juni 2015 und vom März 2017 (v gl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.7) kann aus den nach folgend dargelegten Gründen abgestellt werden.
Was die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Gipser anbelangt, ging Dr. B.___
im Juni 2015 gestützt auf die UVG-Akten und die Angaben von Dr. Z.___ vom Februar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.1) sowie der behandelnden Ärztin Dr. A.___
(vgl. vorstehend E.
3.2) davon aus, dass ab Januar 2015 bis auf weiteres von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Darauf kann abgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt auch dieses Arbeitsp ensum absolvierte
(vgl. Urk. 8/ 65
Ziff.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
E. 1.005 : 1.002) und im Jahr 2016, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.4 %, ein Einkommen von rund Fr. 69' 518 .-- (Fr. 69'034.-- x 1.005 : 1.002 x 1.004). 5.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege be nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statis tischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.4
An gesichts der ab 3 1. Mai 2015 bestehenden Zumutbarkeit einer 75 %igen respek tive ab dem Jahr 2016 bestehenden Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungs angepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer auch bei Beachtung der im RAD -Bericht genannten Einschränkungen eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, fü r d ie Ermittlung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors ge mäss
LSE abzustellen.
Zur Berechnung des Invalideneinkommens kann auf die Lohnstrukturerhebung 2014 abgestellt werden . Demnach betrug der im Durchschnitt aller Wirtschafts zweige von Männer n im Kompetenzniveau 1 erzielte Lohn im Jahr 2014
Fr. 5‘ 312 .-- pro Monat (LSE
2014, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1),
was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb), der männerspezi fischen Nominallohnentwicklung von 0.4 % im Jahr 2015 und des möglichen Arbeitspensums von 75 % (vgl. vorstehend E. 4.4) rund Fr. 50 ' 039 .-- im Jahr 2015
ergibt (Fr. 5‘312 .-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.004 x 0.75).
Für das Jahr 2016 ergibt sich u nter Berücksichtigung der männer spezifischen Nomi nallohnen twicklung von 0.7 % im Jahr 2016 bei dem nun möglichen Arbeits pensum v on 100 % (vgl. vorstehend E. 4.4) ein Einkommen v on rund Fr. 67‘186.-- (Fr. 5‘312. -- : 40 x 41.7 x 12 x 1.004 x 1.007) .
5.5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebens alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbe dingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE
126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
Vorliegend sind keine Faktoren ersichtlich, welche darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer seine ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit auf einem aus geglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnitt lichem Erfolg verwerten könnte, weshalb sich kein zusätzlicher Abzug rechtfertigt. 5.6
Ausgehend von einem Valideneinkommen im Jahr 2015 von rund Fr. 69'241.-- und einem Invalideneinkommen von rund
Fr. 50 ' 039 .--, resultiert eine Ein kommenseinb usse von Fr. 19'202.--, was einem rentenausschliessenden Invalidi täts grad von rund 28 %
entspricht. Umso weniger resultiert auch bei dem im Jahr 2016 bei einem Vollzeitpensum erzielbaren Invalideneinkommen von rund Fr. 67‘186.-- ein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 2 8. Dezember 2017 (Urk.
E. 2.1 ). Hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit als Gipser führte Dr. B.___ aus, dass es sich um eine körpe rlich belastende Tätigkeit hand le, welche oft in ungünstiger Haltung auszuf ührende Tätigkeiten beinhalte. In einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit erach tete
Dr. B.___
den Beschwerdeführer ab Januar 2015 zu 75 % und überein stimmend mit Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.2)
ab Dezember 2015 zu 100 % arbeitsfähig.
Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit bestätigten auch die Fachpersonen des E.___ nach im Januar 2016 durchgeführter FOMA in ihrem Bericht vom J uni 2016 (vgl. vorstehend E. 3.4), und dasselbe lässt sich auch implizit dem
Bericht der Fachpersonen der Reha Clinic
F.___ vom Oktober 2016 (vgl. vorstehend E. 3.5) entnehmen,
indem diese selbst in
einer mittelschweren, mehr oder weniger dem Belastungsprofil eines Gipsers entsprechenden Tätigkeit von einer unbegrenzten Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausgingen .
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gab Dr. B.___ in seiner abschliessenden Stellungnahme vom März 2017
lediglich die Einschätzung der Fachpersonen des E.___ wieder, welche ab 1. Juli 2016 eine Steigerung in der angestammt en Tätigkeit als Gipser auf ein Vollzeitpe nsum für möglich erach te ten, und betonte weiter deren eindeutigen Hinweis auf einen ni cht sicher ab seh baren Verlauf. Dies bedeutete nicht, dass Dr. B.___ der Ansicht war, es bestehe ab 1. Juli 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Viel mehr hielt
Dr. B.___
an seiner Einschätzung vom Juni 2015 fest und verwies darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither nicht massgeblich verändert habe, wie schlussendlich auch aus dem Bericht von Dipl. med. G.___ vom März 2017 (vgl. vorstehend E . 3.6) hervorgeht. Demnach konnte die medizinisch-theoretisch prognostisch sowohl von Dr. Z.___ im Februar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.1) als auch von Dr. A.___ im Juni 2015 (vgl. vor steh end E. 3.2) sowie von den Fachpersonen des E.___
im Jun i 2015 (vgl. vor stehend E. 3.4) und von den Fachpersonen der RehaClinic
F.___ im Okto ber 2016 (vgl. vorstehend E. 3.5) grundsätzlich für möglich gehalte n e Steigerung der Arbe its fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gipser nicht praktisch umge setzt werden. 4 . 3
Was die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nun geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen anbelangt (vgl. vorstehend E. 2.2), ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass
er aus der eingereichten Bestätigung von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 0. November 2017, wonach sich der Beschwerdeführer seit dem 6. Oktober 2017 in seiner Abklärung respektive Behandlung befinde (vgl. Urk. 3), nichts zu seinen Gunsten ableiten kann .
D ie Aktenlage enthält keine Hinweise auf einen aus psychi scher Sicht invalidi sierenden Gesundheitsschaden. So hielt Dr. Z.___ nach neurologischer Untersu chung des Beschwerdeführers im Januar 2015 in ihrem Bericht vom Februar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.1) fest, dass sich im Gespräch keine Hinweise auf formale oder inhaltliche Denkstörungen gezeigt hätten und die Konzentration, Auffas sung und Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers ungestört gewesen seien. Weiter berichtete sie von einer ausgeglichenen Grundstimmung und einer normalen affektiven Schwingungsbreite. Psychische Auffälligkeiten wurden auch von den Fachpersonen des E.___ in ihrem Gutachten vom J uni 2016 (vgl. vorstehend E.
3.4) verneint.
Auch die Fachpersonen der RehaClinic
F.___ beschrieben den Beschwerdeführer in ihrem B ericht vom Oktober 2016 (vgl. vorstehend E. 3.5) als stimmungsmässig ausgeglichen und erachteten die Fortsetzung der Psycho the rapie lediglich für wünschenswert. Im Übrigen ging bis dato kein fachärztlicher Bericht ein, aus welchem sich eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen entnehmen liesse.
Soweit d er Beschwerdeführer verlangt, es sei ein polydisziplinäres Gutachten zu veranlassen (Urk. 1 S. 2), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen) verzichtet werden. Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkennt nisse zu erwarten. 4 .4
Aufgrund des Gesagte n ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass nach Ablauf des Wartejahres im Mai 2015 in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gipser eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % und ab Dezember 2015 eine von 100 % besteht. 5.
5 . 1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V
28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
5.2
Fü r d ie Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegeben heiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenb eginns, mithin auf das Jahr 2015, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Der Beschwerdeführer erzielte gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/10) vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Y.___
AG, im Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 69' 034.-- . Unter Berück sichtigung d er Nominallohnentwicklung von 0.5 %
im Jahr 2014 und von -
0.2 % im Jahr 2015 resultiert im Jahr 2015 ein Einkommen von rund Fr. 69'241.-- (Fr. 69'034.-- x
E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, er sei maximal zu 50 % arbeitsfähig. Der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Er sei seit dem 6. Oktober 2017 in psychiatrischer Behandlung, und seine psychi schen Einschränkungen seien nicht beachtet worden. Die psychischen Be schwerden seien ausgewiesen. Ein polydisziplinäres Gutachten sei daher notwen dig (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 4, Urk.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Inva lidenrente. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 6. Februar 2015 (Urk. 8/15/6-9) nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 2 8. Januar 2015 folgende Diagnose (S. 1): - Status nach Verkehrsunfall am 3 1. Mai 2014 mit - PKW-Heckaufprall - Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) Quebec Task Force (QFT) II - chronischen Spannungskopfschmerzen - Tinnitus - Nuchalgien - lumbospondylogenen Schmerzsyndrom links betont
Dr. Z.___ führte aus, i m Gespräch hätten keine Hinweise auf formale oder inhalt liche Denkstörungen bestanden. Konzentration, Auffassung und Aufmerksamkeit seien ungestört gewesen, die Grundstimmung ausgeglichen und es habe eine normale affektive Schwingungsbreite bestanden (S. 2 Mitte).
Es fänden sich leichtgradige mehrsegmentale degenerative Veränderungen, welche durchaus durch den Unfallmechanismus hätten aktiviert worden sein können und somit die persistierenden Beschwerden erklären könnten. Bei den vom Patienten geschilderten Kopfschmerzen handle es sich um chronische Spannungskopf schmer zen. Möglicherweise habe der regelmässige Analgetika-Konsum der letzten Monate im Sinne eines Medikamentenübergebrauch s kopfschmerzes zur Chroni fizierung der Kopfschmerzen beigetragen, weshalb eine Reduktion und das Absetzen der Analgetika empfehlenswert sei en (S. 3 Mitte). Betreffend den Tinnitus beidseits sei eine Hals-Nasen-O hren-ärztliche Kontrolle indiziert. Hin sicht lich der lumbalen Rückenschmerzen sei festzuhalten, dass der Patient eine Schmerzausstrahlung in das Dermatom L5 vornehmlich links beklage. Elektro physiologisch fänden sich beidseits in den Neurographien keine Hinweise auf eine periphere oder weiter proximal lokalisierte Läsion. Ebenso sei die Elektromyo graphie der Kernmuskulatur L3-5 ohne Hinweis e auf eine relevante, axonale
Radikulopathie linksseitig (S. 3 f. unten). MR-tomographisch hätten sich auch lu mbal-degenerative Veränderungen, jedoch ohne Hinweis auf eine Nerven wurzel kompression, gefunden.
Dr. Z.___ führte aus, aus neurologischer Sicht spreche nichts gegen einen schritt weisen Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess mit sukzessiver Steigerung der Belas tung. Es empfehle sich jedoch eine engmaschige physiotherap eutische Begleitung . Langfristig plane der Patient aufgrund der chronischen nun belastungsab hän gigen zervikalen und lumbalen Schmerzen eine weniger stark körperlich beanspru chende Tätigkeit auszuüben (S. 4 oben).
3.2
Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, ste llte in ihrem Bericht vom 8. Jun i 2015 (Urk. 8/15/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - HWS-Schleudertrauma durch PKW-Unf all mit Heckaufprall am 3 1. Mai 2014 - Nackenschmerzen bestehend seit Mai 2014 - lumbospondylogene Schmerzen bestehend seit Mai 2014 - Handgelenksschmerzen beidseits bestehend seit Mai 2014
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit nannte Dr. A.___ chronische Spannungskopfschmerzen und einen Tinnitus, bestehend seit Mai 2014 (Ziff. 1.1).
Dr. A.___ führte aus, d er Beschwerdeführer sei seit dem 2 6. September 2014 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 1 9. Mai 2015 erfolgt (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Gipser habe vom 3 1. Mai bis 3. Novem ber 2015 (richtig wohl : 2014) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, und seit dem 4. November 2015 (richtig wohl : 2014) bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6).
Es bestünden Nackenschmerzen nach einer H WS-Distorsion, Spannungskopfschmerzen und eine Lumbalgie. Über -K opf-Arbeit führe zu Nacken verspannung und zu Kopfschmerzen. Die bisherige Tätigkeit sei aus medi zinischer Sicht zu 100 % zumutbar, wobei Über-Kopf-Arbeit zu vermeiden sei. Seit dem 1 0. November 2015 (richtig: 2014) sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von vier Stunden entsprechend 50 % möglich (Ziff. 1.7). Ab vollständiger Rehabilitation, wahrscheinlich im Dezember 2015, sei eine behinde rungsangepasste, wechselbelastende Tätigkeit ohne Über-Kopf-Arbeiten und mit einer Gewichtslimite von 20 kg zu 100 % möglich (Ziff. 3). 3.3
Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2 5. Juni 2015 (Urk. 8/70/5-6) aus, unter Berück sich tigung aller bis jetzt vorliegenden Arztberichte sei bei dem erst 34-jährigen Patienten ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, einschliesslich der sich daraus ableitenden Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit. Diese Gesundheitsschäden seien inzwischen weitgehend stabil. Es sei medizin theo retisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in folge der HWS-Distorsion die vorbestehenden, aber bis dahin asymptomatischen, degenerativen HWS-Veränderungen nun erstmals symptomatisch geworden seien, und dieser Exazerbationszustand nur sehr langsam und wahrscheinlich nicht voll ständig abklinge. Der in der UVG-Akte dokumentierte Arbeitsunfähig keits verlauf für die bisherige, körperlich belastende und oft in ungünstiger Haltung auszuführende Tätigkeit als Gipser sei nachvollziehbar, weshalb darauf abzu stellen sei. Demnach habe vom 1. Juni bis 9. November 2014 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit, vom 1 0. November bis 1 9. Dezember 2014 eine 50%ige Arbeits unfähigkeit, vom 2 0. Dezember 2014 bis 1 1. Januar 2015 keine Arbeits unfähigkeit und ab dem 1 2. Januar 2015 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeits unfähigkeit bestanden.
Dr. B.___ führte aus, für eine wirklich optimal behinderungsangepasste Tätigkeit sei medizintheoretisch retrospektiv mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer höher en Arbeitsfähigkeit auszugehen. Demnach habe ab dem 1 2. Januar 2015 zumindest eine 75%i ge und ab Dezember 2015 schliesslich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden . Das Belastungsprofil bestehe in einer körperlich leichten und gelegentlich mittelschweren Tätigkeit, wechselbelastend ohne langes Stehen, ohne Arbeiten übe r Kopf oder mit häufigem Bücken und ohne Zwangs haltungen des Kopfes und/oder des Rumpfes. 3.4
PD Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Reha bilitation und für Rheumatologie, und Physiotherapeut D.___, E.___, erstatteten am 6. Juni 2016 das von der Krankentaggeldversicherung veranlasste Gutachten (Urk. 8/4 0/5-26). Nach am 1 8. und 1 9. Januar 20 1 6 durchgeführter Funktionsorientierter Medizini scher Abklärung (FOMA) nannten die Fachpersonen folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1): - chronisches zervikovertebrales, - spondylogenes und - zephales Syndrom - zum Teil muskulär bedingt, Differenzialdiagnose zentrale Schmerz kom ponente - Status nach indirektem HWS-Trauma, QTF II, am 3 1. Mai 2014 - leichte Periarthropathia
humeroscapularis links vom Supra- und Infra spinatustyp - chronisches lumbospondylogenes Syndrom linksbetont - überwiegend myofaszial
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Fachper sonen ein mässig dysfunktionelles Krankheitsverhalten, anlässlich der aktuellen Untersuchung psychisch ohne Auffälligkeiten, sowie ein en rezidivierenden Tinnitus und eine chronische Schallschwerhörigkeit linksbetont (S. 2 oben).
Die Fachpersonen führten zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus, die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit lasse auf grund einer gewissen Selbstlimitierung keine abschliessende Beurteilung zu. Diese müsse ergänzend aus ärztlich-medizinischer Sicht erfolgen. Insgesamt seien ge wisse Einschränkungen zum aktuellen Zeitpunkt nachvollziehbar, alle rdings auf einem höheren Niveau als dem derzeit umgesetzten. Die Tätigkeit als Gipser werde grundsätzlich für möglich gehalten, wenn auch zum aktuellen Zeitpunkt sowohl in zeitlicher wie leistungsmässiger Hinsicht noch eingeschränkt. Es seien ver mehrte Pausen von zwei Stunden notwendig, und es bestehe eine zusätzliche Leistungsminderung aufgrund einer gewissen Verlangsamung bei monoton-repe ti tiven Verrichtungen wie auch beim Transportieren von Gipssäcken und beim Treppensteigen. Die vermehrten Pausen ergäben sich hauptsächlich aufgrund der rascheren Ermüdung bei Arbeiten über Kopf - und Schulterhöhe sowie mit gleich zeitigem Kraftaufwand, wie dies vor allem beim Abrieb auftrete (medizinisch-theoretisch 60%ige Arbeitsfähigkeit, 40%ige Arbeitsunfähigkeit).
Im Sinne der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit zur Angewöhnung an die ur sprüngliche Arbeit, werde das Beibehalten der aktuellen Arbeitsfähigkeit während sechs Monaten empfohlen. Ab dem 1. Juli 2016 sei eine Ganztagesarbeit mit weitgehend intakter Leistung und wenig zusätzlichen Pausen im Rahmen einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % ganztags in der angestammten Tätigkeit zumutbar. Der weitere V erlauf sei noch nicht absehbar. Sollten die e ntspre chen den Reintegrationsziel e nicht erreicht werden, wäre eine berufliche Umorien tierung in eine Tätigkeit mit weniger monoton-repetitiven Anteilen, insbesondere über Kopf, und Hantieren von Gewichten bis 20 kg ganztags anzustreben (S. 4 Ziff. 6.1).
Die Fachpersonen führten aus, eine angepasste, wechselpositionierte Tätigkeit in Bezug auf die oberen Extremitäten, ohne repetitiv-monotonen Einsatz der oberen Extremitäten mit gleichzeitigem Kraftaufwand, höchstens manchmaligem Treppen steigen und Hantieren von Gewichten bis 20 kg, wäre dem Versicherten ganztags zumutbar (S. 4 Ziff. 6.2). 3.5
Die Fachpersonen der RehaClinic
F.___ stellten in ihrem Bericht vom 2 5. Oktober 2016 (Urk. 8/64/11-15) folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom - Status nach HWS-Schleudertrauma Mai 2014 - degenerative HWS-Veränderungen in der Höhe C6/7 - Spannungskopfschmerz - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - degenerative Facettengelenke der Lendenwirbelsäule (LWS) - Status nach Handgelenkprellung beidseits im Rahmen des Autounfalles im Mai 2014 - depressive Episoden - psychosoziale Belastung
Die Fachpersonen führten aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 4. bis 2 4. Oktober 2016 in ihrem spezifischen vierwöchigen interdisziplinären ganz heitlich orientierten Behandlungsprogramm für Patienten mit Status nach HWS-Trauma befunden (S. 1 Mitte). Vom 4. bis 3 0. Oktober 2016 habe eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 3 1. Oktober 2016 bestehe auf das ange stammte Arbeitspensum bezogen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastendende Tätigkeit für weitere zwei Wochen. Danach sei eine Reevalu ation und gegebenenfalls Steigerung der Arbeitsfähigkeit zum Beispiel mit einer 10%igen Steigerung alle zwei Wochen durch den betreuenden Hausarzt in Betracht zu ziehen. Zu vermeiden seien Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten auf hohen Gerüsten (S. 4 Mitte).
Die Fachpersonen führten aus, die Schmerzsymptomatik habe sich im Verlauf rückläufig gezeigt. Der Patient sei mobiler und belastbarer geworden, und eine regelmässige Analgesie sei bei Austritt nicht mehr notwendig gewesen. Er habe am 2 4. Oktober 2016 in verbessertem Zustand nach Hause entlassen werden können . Er habe bei Austritt über keine wesentliche Besserung der Schmerz symp tomatik im Ber eich der HWS berichtet. Die Kopfschmerzen seien seltener ge worden, jedoch unter Belastung weiterhin aufgetreten (S. 2 Mitte).
Der Patient habe eine Erhöhung seiner Arbeitsfähigkeit bei weiterhin leicht bis mittelschwerer und wechselbelastender Tätigkeit als unrealistisch eingeschätzt. Geplant sei die Weiterführung ambulanter Therapien inklusive Physiotherapie, MTT und Massage. Die Fortsetzung von Psychotherapie werde bei dem stimmungs mässig stabilen Patienten als wünschenswert, jedoch nicht als dringlich erachtet . Inwiefern er die hier gelernten Strategien weiter umsetzten könne, bleibe fraglich (S. 4 Mitte). 3.6
Dipl. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, verwies in seinem Bericht vom 1 7. März 2017 (Urk. 8/64 /1-3) auf die Diagnosen der RehaClinic
F.___ (Ziff.
E. 7 S. 1 f.).
E. 11 S. 3 f. Ziff. 3-4).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01238
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
10. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Wyler Koch Partner AG, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1981, war seit dem
1. September 2010
als Gipser bei der Y.___ AG, tätig (vgl. Urk. 8/65 Ziff. 2.1 -2), als er am 3 1. Mai 2014 einen Auffahrunfall erlitt (vgl. Urk. 8/7/157) .
Unter Hinweis auf seither bestehende
Kopf-, Schulter- und Rückenschmerzen sowie Muskelverletzungen meldete sich der Versicherte am 7. Oktober 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 Ziff. 6.1-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Suva (Urk. 8 /7, Urk. 8/14, Urk. 8/21, Urk. 8 /61) und des Kranken taggeldversicherers (Urk. 8/25, Urk. 8 /40)
bei und verneinte n ach ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/71) mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 einen Rentenan spruch (Urk. 8/ 73 = Urk. 2).
2.
Der Versicherte erhob am 1 5. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2017 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen und anschliessend sei eine neue Verfügung zu erlassen. Insbesondere sei ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Dezember 2017 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Am 8. Januar 2018 (Urk.
9) zog der Beschwerde führer sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (Urk. 1 S. 2) zurück. Am 1
9. Februar 2018 reichte er seine Replik (Urk.
11) ein, und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 0. März 2018 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 2 7. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres am 3 1. Mai 2015 in der ange stammten Tätigkeit als Gipser zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. In einer kör perlich leichten, gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne langes Stehen, ohne Arbe iten über Kopf und ohne häufiges Bücken und ohne vo r ausgesetzte Zwangshaltungen des Kopfes und/oder Rumpfes, betrage die Arbeits fähigkeit 75 % . Der Einkommensvergleich ergebe einen rentenanspruchs aus sch l ies senden Invaliditätsgrad. Im Dezember 2015 und Juli 2016 habe der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit schrittweise gesteigert, so dass ab letz terem Datum auch seine angestammte Tätigkeit als Gipser im 100
%-Pensum zumutbar geworden sei. Allerdings seien hierbei Leistungsminderungen zu beach ten, welche in einer optimal angepa ssten Tätigkeit nicht bestünden (S. 1 f.). Dass sich der Beschwerdeführer nur kurz nach Erlass des Vorbescheides in psychia trische Behandlung begeben habe, könne nicht berücksichtigt werden. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich ein all fälliges psychisches Leiden nicht in anspruchsrelevanter Weise auswirke (Urk. 7 S. 1 f.). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, er sei maximal zu 50 % arbeitsfähig. Der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Er sei seit dem 6. Oktober 2017 in psychiatrischer Behandlung, und seine psychi schen Einschränkungen seien nicht beachtet worden. Die psychischen Be schwerden seien ausgewiesen. Ein polydisziplinäres Gutachten sei daher notwen dig (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 4, Urk. 11 S. 3 f. Ziff. 3-4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Inva lidenrente. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 6. Februar 2015 (Urk. 8/15/6-9) nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 2 8. Januar 2015 folgende Diagnose (S. 1): - Status nach Verkehrsunfall am 3 1. Mai 2014 mit - PKW-Heckaufprall - Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) Quebec Task Force (QFT) II - chronischen Spannungskopfschmerzen - Tinnitus - Nuchalgien - lumbospondylogenen Schmerzsyndrom links betont
Dr. Z.___ führte aus, i m Gespräch hätten keine Hinweise auf formale oder inhalt liche Denkstörungen bestanden. Konzentration, Auffassung und Aufmerksamkeit seien ungestört gewesen, die Grundstimmung ausgeglichen und es habe eine normale affektive Schwingungsbreite bestanden (S. 2 Mitte).
Es fänden sich leichtgradige mehrsegmentale degenerative Veränderungen, welche durchaus durch den Unfallmechanismus hätten aktiviert worden sein können und somit die persistierenden Beschwerden erklären könnten. Bei den vom Patienten geschilderten Kopfschmerzen handle es sich um chronische Spannungskopf schmer zen. Möglicherweise habe der regelmässige Analgetika-Konsum der letzten Monate im Sinne eines Medikamentenübergebrauch s kopfschmerzes zur Chroni fizierung der Kopfschmerzen beigetragen, weshalb eine Reduktion und das Absetzen der Analgetika empfehlenswert sei en (S. 3 Mitte). Betreffend den Tinnitus beidseits sei eine Hals-Nasen-O hren-ärztliche Kontrolle indiziert. Hin sicht lich der lumbalen Rückenschmerzen sei festzuhalten, dass der Patient eine Schmerzausstrahlung in das Dermatom L5 vornehmlich links beklage. Elektro physiologisch fänden sich beidseits in den Neurographien keine Hinweise auf eine periphere oder weiter proximal lokalisierte Läsion. Ebenso sei die Elektromyo graphie der Kernmuskulatur L3-5 ohne Hinweis e auf eine relevante, axonale
Radikulopathie linksseitig (S. 3 f. unten). MR-tomographisch hätten sich auch lu mbal-degenerative Veränderungen, jedoch ohne Hinweis auf eine Nerven wurzel kompression, gefunden.
Dr. Z.___ führte aus, aus neurologischer Sicht spreche nichts gegen einen schritt weisen Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess mit sukzessiver Steigerung der Belas tung. Es empfehle sich jedoch eine engmaschige physiotherap eutische Begleitung . Langfristig plane der Patient aufgrund der chronischen nun belastungsab hän gigen zervikalen und lumbalen Schmerzen eine weniger stark körperlich beanspru chende Tätigkeit auszuüben (S. 4 oben).
3.2
Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, ste llte in ihrem Bericht vom 8. Jun i 2015 (Urk. 8/15/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - HWS-Schleudertrauma durch PKW-Unf all mit Heckaufprall am 3 1. Mai 2014 - Nackenschmerzen bestehend seit Mai 2014 - lumbospondylogene Schmerzen bestehend seit Mai 2014 - Handgelenksschmerzen beidseits bestehend seit Mai 2014
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit nannte Dr. A.___ chronische Spannungskopfschmerzen und einen Tinnitus, bestehend seit Mai 2014 (Ziff. 1.1).
Dr. A.___ führte aus, d er Beschwerdeführer sei seit dem 2 6. September 2014 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 1 9. Mai 2015 erfolgt (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Gipser habe vom 3 1. Mai bis 3. Novem ber 2015 (richtig wohl : 2014) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, und seit dem 4. November 2015 (richtig wohl : 2014) bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6).
Es bestünden Nackenschmerzen nach einer H WS-Distorsion, Spannungskopfschmerzen und eine Lumbalgie. Über -K opf-Arbeit führe zu Nacken verspannung und zu Kopfschmerzen. Die bisherige Tätigkeit sei aus medi zinischer Sicht zu 100 % zumutbar, wobei Über-Kopf-Arbeit zu vermeiden sei. Seit dem 1 0. November 2015 (richtig: 2014) sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von vier Stunden entsprechend 50 % möglich (Ziff. 1.7). Ab vollständiger Rehabilitation, wahrscheinlich im Dezember 2015, sei eine behinde rungsangepasste, wechselbelastende Tätigkeit ohne Über-Kopf-Arbeiten und mit einer Gewichtslimite von 20 kg zu 100 % möglich (Ziff. 3). 3.3
Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2 5. Juni 2015 (Urk. 8/70/5-6) aus, unter Berück sich tigung aller bis jetzt vorliegenden Arztberichte sei bei dem erst 34-jährigen Patienten ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, einschliesslich der sich daraus ableitenden Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit. Diese Gesundheitsschäden seien inzwischen weitgehend stabil. Es sei medizin theo retisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in folge der HWS-Distorsion die vorbestehenden, aber bis dahin asymptomatischen, degenerativen HWS-Veränderungen nun erstmals symptomatisch geworden seien, und dieser Exazerbationszustand nur sehr langsam und wahrscheinlich nicht voll ständig abklinge. Der in der UVG-Akte dokumentierte Arbeitsunfähig keits verlauf für die bisherige, körperlich belastende und oft in ungünstiger Haltung auszuführende Tätigkeit als Gipser sei nachvollziehbar, weshalb darauf abzu stellen sei. Demnach habe vom 1. Juni bis 9. November 2014 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit, vom 1 0. November bis 1 9. Dezember 2014 eine 50%ige Arbeits unfähigkeit, vom 2 0. Dezember 2014 bis 1 1. Januar 2015 keine Arbeits unfähigkeit und ab dem 1 2. Januar 2015 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeits unfähigkeit bestanden.
Dr. B.___ führte aus, für eine wirklich optimal behinderungsangepasste Tätigkeit sei medizintheoretisch retrospektiv mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer höher en Arbeitsfähigkeit auszugehen. Demnach habe ab dem 1 2. Januar 2015 zumindest eine 75%i ge und ab Dezember 2015 schliesslich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden . Das Belastungsprofil bestehe in einer körperlich leichten und gelegentlich mittelschweren Tätigkeit, wechselbelastend ohne langes Stehen, ohne Arbeiten übe r Kopf oder mit häufigem Bücken und ohne Zwangs haltungen des Kopfes und/oder des Rumpfes. 3.4
PD Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Reha bilitation und für Rheumatologie, und Physiotherapeut D.___, E.___, erstatteten am 6. Juni 2016 das von der Krankentaggeldversicherung veranlasste Gutachten (Urk. 8/4 0/5-26). Nach am 1 8. und 1 9. Januar 20 1 6 durchgeführter Funktionsorientierter Medizini scher Abklärung (FOMA) nannten die Fachpersonen folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1): - chronisches zervikovertebrales, - spondylogenes und - zephales Syndrom - zum Teil muskulär bedingt, Differenzialdiagnose zentrale Schmerz kom ponente - Status nach indirektem HWS-Trauma, QTF II, am 3 1. Mai 2014 - leichte Periarthropathia
humeroscapularis links vom Supra- und Infra spinatustyp - chronisches lumbospondylogenes Syndrom linksbetont - überwiegend myofaszial
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Fachper sonen ein mässig dysfunktionelles Krankheitsverhalten, anlässlich der aktuellen Untersuchung psychisch ohne Auffälligkeiten, sowie ein en rezidivierenden Tinnitus und eine chronische Schallschwerhörigkeit linksbetont (S. 2 oben).
Die Fachpersonen führten zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus, die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit lasse auf grund einer gewissen Selbstlimitierung keine abschliessende Beurteilung zu. Diese müsse ergänzend aus ärztlich-medizinischer Sicht erfolgen. Insgesamt seien ge wisse Einschränkungen zum aktuellen Zeitpunkt nachvollziehbar, alle rdings auf einem höheren Niveau als dem derzeit umgesetzten. Die Tätigkeit als Gipser werde grundsätzlich für möglich gehalten, wenn auch zum aktuellen Zeitpunkt sowohl in zeitlicher wie leistungsmässiger Hinsicht noch eingeschränkt. Es seien ver mehrte Pausen von zwei Stunden notwendig, und es bestehe eine zusätzliche Leistungsminderung aufgrund einer gewissen Verlangsamung bei monoton-repe ti tiven Verrichtungen wie auch beim Transportieren von Gipssäcken und beim Treppensteigen. Die vermehrten Pausen ergäben sich hauptsächlich aufgrund der rascheren Ermüdung bei Arbeiten über Kopf - und Schulterhöhe sowie mit gleich zeitigem Kraftaufwand, wie dies vor allem beim Abrieb auftrete (medizinisch-theoretisch 60%ige Arbeitsfähigkeit, 40%ige Arbeitsunfähigkeit).
Im Sinne der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit zur Angewöhnung an die ur sprüngliche Arbeit, werde das Beibehalten der aktuellen Arbeitsfähigkeit während sechs Monaten empfohlen. Ab dem 1. Juli 2016 sei eine Ganztagesarbeit mit weitgehend intakter Leistung und wenig zusätzlichen Pausen im Rahmen einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % ganztags in der angestammten Tätigkeit zumutbar. Der weitere V erlauf sei noch nicht absehbar. Sollten die e ntspre chen den Reintegrationsziel e nicht erreicht werden, wäre eine berufliche Umorien tierung in eine Tätigkeit mit weniger monoton-repetitiven Anteilen, insbesondere über Kopf, und Hantieren von Gewichten bis 20 kg ganztags anzustreben (S. 4 Ziff. 6.1).
Die Fachpersonen führten aus, eine angepasste, wechselpositionierte Tätigkeit in Bezug auf die oberen Extremitäten, ohne repetitiv-monotonen Einsatz der oberen Extremitäten mit gleichzeitigem Kraftaufwand, höchstens manchmaligem Treppen steigen und Hantieren von Gewichten bis 20 kg, wäre dem Versicherten ganztags zumutbar (S. 4 Ziff. 6.2). 3.5
Die Fachpersonen der RehaClinic
F.___ stellten in ihrem Bericht vom 2 5. Oktober 2016 (Urk. 8/64/11-15) folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom - Status nach HWS-Schleudertrauma Mai 2014 - degenerative HWS-Veränderungen in der Höhe C6/7 - Spannungskopfschmerz - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - degenerative Facettengelenke der Lendenwirbelsäule (LWS) - Status nach Handgelenkprellung beidseits im Rahmen des Autounfalles im Mai 2014 - depressive Episoden - psychosoziale Belastung
Die Fachpersonen führten aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 4. bis 2 4. Oktober 2016 in ihrem spezifischen vierwöchigen interdisziplinären ganz heitlich orientierten Behandlungsprogramm für Patienten mit Status nach HWS-Trauma befunden (S. 1 Mitte). Vom 4. bis 3 0. Oktober 2016 habe eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 3 1. Oktober 2016 bestehe auf das ange stammte Arbeitspensum bezogen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastendende Tätigkeit für weitere zwei Wochen. Danach sei eine Reevalu ation und gegebenenfalls Steigerung der Arbeitsfähigkeit zum Beispiel mit einer 10%igen Steigerung alle zwei Wochen durch den betreuenden Hausarzt in Betracht zu ziehen. Zu vermeiden seien Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten auf hohen Gerüsten (S. 4 Mitte).
Die Fachpersonen führten aus, die Schmerzsymptomatik habe sich im Verlauf rückläufig gezeigt. Der Patient sei mobiler und belastbarer geworden, und eine regelmässige Analgesie sei bei Austritt nicht mehr notwendig gewesen. Er habe am 2 4. Oktober 2016 in verbessertem Zustand nach Hause entlassen werden können . Er habe bei Austritt über keine wesentliche Besserung der Schmerz symp tomatik im Ber eich der HWS berichtet. Die Kopfschmerzen seien seltener ge worden, jedoch unter Belastung weiterhin aufgetreten (S. 2 Mitte).
Der Patient habe eine Erhöhung seiner Arbeitsfähigkeit bei weiterhin leicht bis mittelschwerer und wechselbelastender Tätigkeit als unrealistisch eingeschätzt. Geplant sei die Weiterführung ambulanter Therapien inklusive Physiotherapie, MTT und Massage. Die Fortsetzung von Psychotherapie werde bei dem stimmungs mässig stabilen Patienten als wünschenswert, jedoch nicht als dringlich erachtet . Inwiefern er die hier gelernten Strategien weiter umsetzten könne, bleibe fraglich (S. 4 Mitte). 3.6
Dipl. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, verwies in seinem Bericht vom 1 7. März 2017 (Urk. 8/64 /1-3) auf die Diagnosen der RehaClinic
F.___ (Ziff. 1.2 -3). Dipl. med. G.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2015 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 8. März 2017 erfolgt (Ziff. 3.1).
In der bisherigen Tätigkeit als Gipser habe entgegen allen Berichten und Untersuchungen keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit über 40 % erreicht werden können. Es bestehe aktuell eine Leistungsminderung von 60 % (Ziff. 2.1-2). 3.7
In seiner Stellungna hme vom 2 5. März 2017 (Urk. 8/70 /10-11) führte Dr. B.___, RAD, aus, unter zusammenfassender Berücksichtigung aller bis jetzt vorliegend en Arztberichte habe sich der Gesundheitszustand seit dem Zeitpunkt der letzten RAD-Stellungnahme vom 2 5. Juni 2015 aus rein medizinischer Sicht nicht wes entlich verändert. Seitdem hätten verschiedene Beurteilungen der Arbeitsfähig keit stattgefunden mit doch teilweise recht unterschiedlichem Ergebnis, entspre chend einer anderen Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes. Jedoch sei die umfassende, sich auf spezielle Untersuchungen stützende FOMA im Januar 2016 zu einem weitgehend gleichen Ergebnis gekommen, nämlich dass für wirk lich angepasste Tätigkeiten keine quantitativen Einschränkungen bestünden und solche ganztags möglich wären. Für die bisherige Tätigkeit werde prognostisch im Januar 2016 im Prinzip nach langsamer schrittweiser Steigerung ab 1. Juli 2016 ebenfalls eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit etwas reduzierter Leistung für möglich erachtet,
d ies jedoch auch mit dem eindeutigen Hinweis auf den nicht sicher absehbaren Verlauf, weshalb bei Scheitern dieser Steigerung eine beruf liche Umorientierung empfohlen worden sei. Dr. B.___ führte abschliessend aus, er halte aus versicherungsmedizinischer Sicht an der letzten RAD-Stellungnahme fest. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin ging weitestgehend gestützt auf die Einschätzungen des RAD - Arztes Dr. B.___ vom Juni 2015 sowie vom März 2017 (vgl. vorstehend E.
3.3 und E. 3.7) davon aus, das nach Ablauf des Wartejahres Ende Mai 2015 in der angestammten Tätigkeit als Gipser eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % . Ab Dezember 2015 ging die Beschwerdegegnerin von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus und erachtete ab Juli 2016 eine 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gipser mit einer Leistungsminderung wie auch eine 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Leistungsminderung für zumutbar (vgl. vorstehend E. 2.1) . 4 . 2
Auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD-Arzt Dr. B.___
vom Juni 2015 und vom März 2017 (v gl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.7) kann aus den nach folgend dargelegten Gründen abgestellt werden.
Was die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Gipser anbelangt, ging Dr. B.___
im Juni 2015 gestützt auf die UVG-Akten und die Angaben von Dr. Z.___ vom Februar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.1) sowie der behandelnden Ärztin Dr. A.___
(vgl. vorstehend E.
3.2) davon aus, dass ab Januar 2015 bis auf weiteres von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Darauf kann abgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt auch dieses Arbeitsp ensum absolvierte
(vgl. Urk. 8/ 65
Ziff. 2.1). Hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit als Gipser führte Dr. B.___ aus, dass es sich um eine körpe rlich belastende Tätigkeit hand le, welche oft in ungünstiger Haltung auszuf ührende Tätigkeiten beinhalte. In einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit erach tete
Dr. B.___
den Beschwerdeführer ab Januar 2015 zu 75 % und überein stimmend mit Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.2)
ab Dezember 2015 zu 100 % arbeitsfähig.
Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit bestätigten auch die Fachpersonen des E.___ nach im Januar 2016 durchgeführter FOMA in ihrem Bericht vom J uni 2016 (vgl. vorstehend E. 3.4), und dasselbe lässt sich auch implizit dem
Bericht der Fachpersonen der Reha Clinic
F.___ vom Oktober 2016 (vgl. vorstehend E. 3.5) entnehmen,
indem diese selbst in
einer mittelschweren, mehr oder weniger dem Belastungsprofil eines Gipsers entsprechenden Tätigkeit von einer unbegrenzten Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausgingen .
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gab Dr. B.___ in seiner abschliessenden Stellungnahme vom März 2017
lediglich die Einschätzung der Fachpersonen des E.___ wieder, welche ab 1. Juli 2016 eine Steigerung in der angestammt en Tätigkeit als Gipser auf ein Vollzeitpe nsum für möglich erach te ten, und betonte weiter deren eindeutigen Hinweis auf einen ni cht sicher ab seh baren Verlauf. Dies bedeutete nicht, dass Dr. B.___ der Ansicht war, es bestehe ab 1. Juli 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Viel mehr hielt
Dr. B.___
an seiner Einschätzung vom Juni 2015 fest und verwies darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither nicht massgeblich verändert habe, wie schlussendlich auch aus dem Bericht von Dipl. med. G.___ vom März 2017 (vgl. vorstehend E . 3.6) hervorgeht. Demnach konnte die medizinisch-theoretisch prognostisch sowohl von Dr. Z.___ im Februar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.1) als auch von Dr. A.___ im Juni 2015 (vgl. vor steh end E. 3.2) sowie von den Fachpersonen des E.___
im Jun i 2015 (vgl. vor stehend E. 3.4) und von den Fachpersonen der RehaClinic
F.___ im Okto ber 2016 (vgl. vorstehend E. 3.5) grundsätzlich für möglich gehalte n e Steigerung der Arbe its fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gipser nicht praktisch umge setzt werden. 4 . 3
Was die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nun geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen anbelangt (vgl. vorstehend E. 2.2), ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass
er aus der eingereichten Bestätigung von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 0. November 2017, wonach sich der Beschwerdeführer seit dem 6. Oktober 2017 in seiner Abklärung respektive Behandlung befinde (vgl. Urk. 3), nichts zu seinen Gunsten ableiten kann .
D ie Aktenlage enthält keine Hinweise auf einen aus psychi scher Sicht invalidi sierenden Gesundheitsschaden. So hielt Dr. Z.___ nach neurologischer Untersu chung des Beschwerdeführers im Januar 2015 in ihrem Bericht vom Februar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.1) fest, dass sich im Gespräch keine Hinweise auf formale oder inhaltliche Denkstörungen gezeigt hätten und die Konzentration, Auffas sung und Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers ungestört gewesen seien. Weiter berichtete sie von einer ausgeglichenen Grundstimmung und einer normalen affektiven Schwingungsbreite. Psychische Auffälligkeiten wurden auch von den Fachpersonen des E.___ in ihrem Gutachten vom J uni 2016 (vgl. vorstehend E.
3.4) verneint.
Auch die Fachpersonen der RehaClinic
F.___ beschrieben den Beschwerdeführer in ihrem B ericht vom Oktober 2016 (vgl. vorstehend E. 3.5) als stimmungsmässig ausgeglichen und erachteten die Fortsetzung der Psycho the rapie lediglich für wünschenswert. Im Übrigen ging bis dato kein fachärztlicher Bericht ein, aus welchem sich eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen entnehmen liesse.
Soweit d er Beschwerdeführer verlangt, es sei ein polydisziplinäres Gutachten zu veranlassen (Urk. 1 S. 2), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen) verzichtet werden. Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkennt nisse zu erwarten. 4 .4
Aufgrund des Gesagte n ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass nach Ablauf des Wartejahres im Mai 2015 in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gipser eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % und ab Dezember 2015 eine von 100 % besteht. 5.
5 . 1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V
28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
5.2
Fü r d ie Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegeben heiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenb eginns, mithin auf das Jahr 2015, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Der Beschwerdeführer erzielte gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/10) vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Y.___
AG, im Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 69' 034.-- . Unter Berück sichtigung d er Nominallohnentwicklung von 0.5 %
im Jahr 2014 und von -
0.2 % im Jahr 2015 resultiert im Jahr 2015 ein Einkommen von rund Fr. 69'241.-- (Fr. 69'034.-- x 1.005 : 1.002) und im Jahr 2016, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.4 %, ein Einkommen von rund Fr. 69' 518 .-- (Fr. 69'034.-- x 1.005 : 1.002 x 1.004). 5.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege be nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statis tischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.4
An gesichts der ab 3 1. Mai 2015 bestehenden Zumutbarkeit einer 75 %igen respek tive ab dem Jahr 2016 bestehenden Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungs angepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer auch bei Beachtung der im RAD -Bericht genannten Einschränkungen eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, fü r d ie Ermittlung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors ge mäss
LSE abzustellen.
Zur Berechnung des Invalideneinkommens kann auf die Lohnstrukturerhebung 2014 abgestellt werden . Demnach betrug der im Durchschnitt aller Wirtschafts zweige von Männer n im Kompetenzniveau 1 erzielte Lohn im Jahr 2014
Fr. 5‘ 312 .-- pro Monat (LSE
2014, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1),
was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb), der männerspezi fischen Nominallohnentwicklung von 0.4 % im Jahr 2015 und des möglichen Arbeitspensums von 75 % (vgl. vorstehend E. 4.4) rund Fr. 50 ' 039 .-- im Jahr 2015
ergibt (Fr. 5‘312 .-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.004 x 0.75).
Für das Jahr 2016 ergibt sich u nter Berücksichtigung der männer spezifischen Nomi nallohnen twicklung von 0.7 % im Jahr 2016 bei dem nun möglichen Arbeits pensum v on 100 % (vgl. vorstehend E. 4.4) ein Einkommen v on rund Fr. 67‘186.-- (Fr. 5‘312. -- : 40 x 41.7 x 12 x 1.004 x 1.007) .
5.5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebens alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbe dingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE
126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
Vorliegend sind keine Faktoren ersichtlich, welche darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer seine ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit auf einem aus geglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnitt lichem Erfolg verwerten könnte, weshalb sich kein zusätzlicher Abzug rechtfertigt. 5.6
Ausgehend von einem Valideneinkommen im Jahr 2015 von rund Fr. 69'241.-- und einem Invalideneinkommen von rund
Fr. 50 ' 039 .--, resultiert eine Ein kommenseinb usse von Fr. 19'202.--, was einem rentenausschliessenden Invalidi täts grad von rund 28 %
entspricht. Umso weniger resultiert auch bei dem im Jahr 2016 bei einem Vollzeitpensum erzielbaren Invalideneinkommen von rund Fr. 67‘186.-- ein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan