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IV.2017.01231

Rentenanspruch aufgrund Posttraumatischer Belastungsstörung ausgewiesen, obwohl Latenzzeit von höchstens 6 Monaten überschritten wurde.

Zürich SozVersG · 2019-05-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1979 geborene

X.___ absolvierte in ihrem Heimatland Slowakei nach der obligatorischen Schulzeit eine Anlehre zur Änderungsschneiderin. Ihre Tochter wurde 1996 geboren. Im Jahr 2012 nahm die Versicherte in der Schweiz

Wohnsitz ( Urk. 10/9) .

Sie

arbeitete als Service angestellte , zuletzt vom

1. Ju ni bis 3 1. Juli 2015 für die Y.___

GmbH ( Urk. 10/9/6, Urk. 10/17/1-2 , Urk. 10/26/5 ).

Ab 2 9. Juli 2015 war sie zu 100 % krankgeschrie ben ( Urk. 10/9/4, Urk. 10/10) . Am 2 1. Dezember 2015 meldete sie sich unter Hin weis auf psychische Probleme und eine Skoliose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche Abklärungen ( Urk. 10/17, Urk. 10/26, Urk. 10/28) und holte von den behandelnden Ärzten Berichte ein ( Urk. 10/23, Urk. 10/31, Urk. 10/34, Urk. 10/49, Urk. 10/52 ) . Mit Vorbescheid vom 6. Juli 2016 teilte sie der Versicherten mit, sie beabsichtige, ihr Leistungsbegehren abzuweisen ( Urk. 10/60; vgl. auch Urk. 10/59). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte ( Urk. 10/63, Urk. 10/89 -90 ) , liess die IV-Stelle sie von der Gutachtenstelle Z.___

bidisziplinär psychiatrisch-orthopädisch begutachten. In der entsprechenden Expertise von Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom

7. April 2017 wurde der Versicherten wegen einer komplexen po st t raumatischen Belastungs störung und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittel gradig, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ( Urk. 10/112/3, Urk. 10/112/69 ). Nach einer internen Besprechung des Gutachtens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2017 das B estehen eines Rentenan spru chs und begründete dies damit, die Versicherte sei unter Berücksichtigung ihrer Ressourcen und der noch nicht ausgeschöpften Therapiemöglichkeiten nicht schwergradig eingeschränkt ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, mit Eingabe vom 9. November 2017 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). In der Replik vom 2 3. Februar 2018 hielt die Beschwer deführerin an ihrem Antrag auf Rentenzusprechung fest und beantragte in prozessualer Hinsicht neu, eventualiter sei durch das Gericht auf Kosten der Beschwerdegegnerin bei Dr. med. A.___ ein Ergänzungsgutachten einzuholen ( Urk. 12 S. 4). Die IV-Stelle verzichtete auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 15). Am 1 1. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen Verlaufsbericht der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 17-18), welcher der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 19).

Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [IVG] ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen psychischer Krankheiten, nach BGE 142 V 342 und BGE 143 V 409 namentlich auch posttraumatischer Belastungsstörungen und leichter bis mittelschwerer Depressionen, sind Indika toren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei densdruck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete ihre Ablehnung des Rentenbegehrens in der angefoch tenen Verfügung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin

leide nicht unter einer schweren Erkrankung, welche sie in der bisherigen Tätigkeit als Servicemitarbeiterin oder in einer leidensangepassten Tätigkeit erheblich ein schränke. Laut dem bidiszi plinären Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___

hätten die körperlichen Beeinträchtigungen keine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht seien zwar Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Allerdings sei zu beachten, dass sie regelmässig Auto fahre und pünktlich zum festgesetzten Begutachtungstermin erschienen

sei , so dass ihre Konzentrationsfähigkeit nicht schwer eingeschränkt sein könne. Die im Gutachten erwähnten psychischen Beschwerden basierten grösstenteils auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und könnten nur teilweise objektiviert werden. Die Beschwerdeführe rin verfüg e mit dem Ehe gatten, der Tochter und den Enkelkindern über ein stabiles soziales Umfeld. Ihr Tagesablauf sei unauffällig und sie sei in gepflegtem Zustand und gebräunt zur gutachterlichen Untersuchung erschienen, so dass ein Aktivitätsniveau gegeben sei und kein sozialer Rückzug bestehe. Die psychische Störung sei therapierbar, die Therapiemöglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft, die Beschwerdeführe rin sei motiviert und es könne innert zweier Jahre mit einer Besserung gerechnet werden. Zudem sei die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungs störung nicht hinreichend erstellt. Die Beschwerdeführerin habe zwar eine schwierige Kindheit gehabt, jedoch habe sie keine nach der aktuellen Rechtspre chung erforderlichen traumatisierenden Ereignisse von aussergewöhnlicher Schwere erlebt . Die weitere Voraussetzung, dass solche Störungen innert etwa sechs Monaten nach den Erlebnissen auftreten müssen, sei ebenfalls nicht erfüllt, nachdem die Störung erst nach dem Alkoholen tzug im Sommer 2015 ausge brochen sei . Unter Berücksichtigung der Ressourcen und der noch nicht ausge schöpften Therapiemöglichkeiten sei gesamthaft betrachtet davon auszugehen, dass ihre psychischen Einschränkungen nicht schwer ausgeprägt seien und kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege ( Urk. 2; vgl. auch Urk. 9, Urk. 15 ).

2.2

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie habe Anspruch auf eine Invalidenrente

mit Beginn sechs Monate nach der Anmeldung ( Urk. 1 S. 2).

Dr. A.___ habe ihr wegen schwerer Fähigkeitsstörungen in für die Arbeits fähigkeit notwendigen Bereichen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und aktuell selbst berufliche Eingliederungsmassnahmen als krankheitsbedingt nicht möglich erachtet. Die IV-Stelle sei gestützt auf unzutreffende Annahmen vom klaren psychiatrischen Begutachtungsergebnis von Dr. A.___ abgewichen ( Urk. 1 S. 4 f.) . Sie sei aufgrund von Angstzuständen und Panikattacken nicht in der Lage, den öffentlichen Verkehr zu benutzen , und fahre nur Auto, wenn sie sich dazu in der Lage sehe. Daraus könne nicht auf eine Arbeitsfähigkeit geschlos sen werden, zumal ihre Konzentrationsfähigkeit aufgrund der gutachterlich erhobenen objektiven Befunde in anderer Hinsicht limitiert sei. Die Solarium behand lungen seien wegen ihrer Talgdrüsenüberfunktion medizinisch indiziert.

Im therapeutischen Skill -Training sei ihr empfohlen worden, sich durch TV-Konsum oder Gesellschaftsspiele beziehungsweise Computerspiele abzulenken. Ent sprechende Aktivitäten im Alltag seien deshalb Methoden, um das Leben zu bewältigen ;

daraus dürfe nicht auf weitere Ressourcen geschlossen werden. Fer ner schöpfe sie sämtliche therapeutischen Optionen aus. Trotzdem rechne Dr. A.___

mit der Notwendigkeit von weiteren zwei Jahren, bevor an eine berufliche Wiedereingliederung gedacht werden könne

( Urk. 1 S. 5-9 , Urk. 12 S. 3 ). Die IV-Stelle verkenne, dass sie nicht allein an einer posttraumatischen Belas tungsstörung, sondern an einem komplexen Zusammenspiel von diversen psychischen Beschwerdebildern leide.

Entsprechend genüge es nicht, lediglich auf die Rechtsprechung bezüglich einer einzelnen psychischen Störung hinzuweisen. Im Übrigen treffe es auch inhaltlich nicht zu, dass sie keine traumatisierenden Ereignisse ausserge wöhnlicher Schwere erlebt habe ( Urk. 1 S. 9 f.). Auch unter Berücksichtigung der neusten Rechtsprechung könne die Arbeitsunfähigkeit gestützt auf das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten bestimmt werden. Sollte das Gericht anderer Auffassung sein, werde aus prozessökonomischen Gründen die Einholung eines Ergänzungsgutachtens bei Dr. A.___ direkt durch das Gericht beantragt ( Urk. 12 S. 4). 3. 3.1

Laut dem Austrittsbericht des Zentrums für Integrative Psychiatrie der psychiat rischen K linik C.___ vom 1 8. Dezember 2015 war die Beschwerdeführerin dort vom 6. August bis 1 6. November 2015 zur Alkoholent wöhnung hospitalisiert. Die Ärzte diagnostizierten ein Alkoholabhängigkeits syndrom sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Gemäss den im Bericht wiedergegebenen anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin habe sie in der Vergangenheit wiederholt ihre Stelle verloren, weil sie alkoholisiert zur Arbeit erschienen sei. Laut den Ärzten begab sich die Beschwerdeführerin freiwillig in die Klinik, erlernte dort Anti Craving -Skills beziehungsweise den Umgang mit Suchtdruck und wurde während der stationä ren Behandlung nicht rückfällig ( Urk. 10/52/8- 12 ; vgl. auch Urk. 10/23/1-3) .

Anschliessend wurde s ie im Psychiatriezentrum

D.___

ambulant weiter behan delt . Die dortigen Ärzte bescheinigten der Beschwerdeführerin ab dem 2 9. Juli 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 10/10 ; vgl. auch Urk. 10/112/32 ) aufgrund der Diagnosen mittelgradige depressive Episode sowie Persönlichkeits störung, nicht näher bezeichnet. Zudem erwähnten sie in ihrem Verlaufsbericht vom 2 4. Februar 2016 die Diagnose eines Alkoholabhängigkeitssyndrom s mit gegenwärtiger Abstinenz ( Urk. 10/31/2; vgl. auch Urk. 10/23/4, Urk. 10/49/7 ).

Wegen zunehmender Schmerzen in der linken Hüftregion wurde die Beschwer deführerin ab dem 9. Februar 2016 auch von den Orthopäden der Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie der Klinik E.___ behandelt. I n den Bericht en vom 1 1. Februar und 2. März 2016 diagnostizierten diese Ärzte ISG-Schmerzen beid seits mit konsekutiver muskulärer Lumbalgie und einen Hamstring -Insertions schmerz am Tuber ischiadicum mit Hüftabduktorenschmerzen . Eine Arbeitsun fähigkeit bescheinigten sie der Beschwerdeführerin nicht ( Urk. 10/34/6-9).

V om 1 1. August bis 8. September 2016 erfolgte in der Privatklinik F.___ eine erneute stationäre Hospitalisation.

A ufgrund der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Symptomatik wurden dort neu eine posttraumatische Belastungs störung und eine schwere depressive Episode ohne psycho tische Symptome diag nostiziert ( Urk. 3/3, Urk. 10/88). Danach absolvierte die Beschwerdeführerin

in der Privatklinik G.___

vom 8. Dezember 2016 bis 2. Februar 2017 eine

traumaspezifische stationäre Behandlung ( Urk. 10/108). 3.2

Am 2 1. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin in der Gutachtenstelle Z.___ von Dr. A.___ psychiatrisch und von Dr. B.___

orthopädisch begutachtet . Die Expertise wurde am 7. April 2017 fertiggestellt

( Urk. 10/112/1-3).

Dem psychiatrischen Teilgutachten ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin pünkt lich zur Untersuchung erschien , den zweistündigen Weg zur Gutachtenstelle selbst mit dem Auto zurückgelegt hatte , s olariumgebräunt war und beim Gutachter einen gepflegten Eindruck hinterliess ( Urk. 10/112/42) .

Dr. A.___ fand keine Hinweise auf einen aktuellen Gebrauch von Suchtmit teln. Während des Untersuchungsgesprächs sei es zeitweilig zu kurzen Dissozia tionen gekommen, insbesondere bei der Schilderung der erlittenen Verletzungen und der erzwungenen Prostitution . Hinsichtlich des Gedächtnisses hätten während der Untersuchung Zeitgitterstörungen festgestellt werden können. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Konzentrations- und Aufmerksamkeits störungen hätten teilweise objektiviert werden können . Anzumerken sei, dass s ie als Selbstfahrerin mit ihrem Personenwagen angereist sei. Es komme zu Deper sonalisationserleben, das Denken sei verlangsamt mit deutlicher inhaltlicher Ein engung auf die erlittenen Traumatisierungen. Die Beschwerdeführerin habe über Intrusionen und Flashbacks bezüglich Erlebnisse n des Geschlagenwerdens berichtet, die teilweise spontan ausgelöst würden, teilweise auch, wenn sie Per sonen sehe, die ihrem Vater ähnelten, oder Lieder höre, welche sie aus ihrer Kind heit kenne ; ein erhöhtes Arousal, Vermeidungsverhalten sowie eine gewisse emotionale Abstumpfung seien objektivierbar. Es hätten deutliche Hinweise auf Störungen der Emotionsregulation erhoben werden können: Die Affekte seien verflacht gewesen, die Beschwerdeführerin habe teilweise starr gewirkt, ihre Schwingungsfähigkeit sei weitgehend aufgehoben gewesen. Freudfähigkeit und Interessen seien reduziert, es bestehe ein starker sozialer Rückzug. Der Antrieb sei gemindert gewesen, die Beschwerdeführerin sei psychomotorisch deutlich ange spannt gewesen . Sie habe berichtet, dass sie die Spannungen mit den erlernten Skills zu dämpfen vers uche, was ihr nur teilweise geli nge. Es komme dann zu Selbstverletzungen mit Haarezupfen , sofortigen Ortswechseln oder dem Zerstören von Gegenständen. Ihr Selbstwerterleben sei reduziert und sie habe über Energie losigkeit und Müdigkeit, Anhedonie und diverse Ängste berichtet.

Ferner habe sie über Schmerzen im Nacken-, Kopf- und Wirbelsäulenbereich mit einer Intensität von sechs bis sieben auf einer zehnstufigen Skala geklagt ; mit Dafalgan k önne sie diese um etwa 50 % red u z ieren. Klinisch hätten sich zudem Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich-vermeidenden und emotional-instabilen Anteilen ergeben ( Urk. 10/112/52 -53 , Urk. 10/112/56-58) .

Laut Dr. A.___ besteht ein komplexes psychisches Krankheitsgeschehen mit multiplen Störungen. Wie bereits von den Ärzten der Klinik G.___ festge stellt, imponiere das Störungsbild vornehmlich als Stressfolgestörung. Auf dieser Grundlage habe sich als maladaptiver Selbstbehandlungsversuch mit bis zu drei Litern Wein und diversen Drogen eine Alkohol- und Drogenabhängigkeit ent wickelt . Nach dem Entzug in der Klinik C.___ seien die Störungen der Emoti onsregulation und der Impulskontrolle deutlich geworden. Es sei zu selbstver letzendem Verhalten, einer depressiven Störung und Suizidgedanken gekommen, und die traumarelevante Psychopathologie sei zu Tage getreten. Diagnostisch sei von einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gemäss DSM-V auszugehen. Die diagnostischen Kriterien, insbesondere die A- und B-Kriterien, seien zweifelsfrei erfüllt. Zusätzlich bestehe eine rezidivierende depressive Stö rung gegenwärtig mittelgradigen Ausmasses (ICD-10: F33.1). Die geschil derten Schmerzen seien als myofasziales Syndrom bei anhaltender psycho-physischer Anspannung wegen der Stressfolgestörung einzustufen. Eine somatoforme Störung liege nicht vor , da der Schmerz gut auf therapeutische Massnahmen reagiere und kein Zusammenhang mit psychosozialen oder emotionalen Belas tungsfaktoren, wie etwa Flas hbacks, bestehe. Im Rahmen der akzent u ierten Persönlichkeitszüge bestehe eine deutliche Störung der Ich-Strukturen, insbeson dere der Emotions- und Impulsregulation . Dies verun mögliche es der Beschwer deführerin aktuell, die Symptome der PTBS willentlich zu überwinden. Zusätzlich sei ein Alkoholabhängigkeitssyndrom zu diagnostizieren, wobei die Beschwerde führerin gegenwärtig abstinent sei ( Urk. 10/112/64-65). Hinweise für eine Verdeutlichung, Aggravation

oder gar Simulation von Symptomen hätten nicht bestanden, ebenso wenig für eine signifikante Selbstlimitation oder einen sekun dären Krankheitsgewinn; d er Gutachter habe die Beschwerdeführerin während der Untersuchung als authentisch erlebt. Eine leitliniengerechte störungsspezi fische Therapie sei bereits eingeleitet worden. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein hoher Leidensdruck, sie sei therapiemotiviert und introspektionsfähig. Auch habe sie die ihr angebotenen therapeutischen Hilfen bisher in Anspruch genom men. Ein weiterer stationärer Aufenthalt sei für den Monat August geplant Urk. 10/112/64, Urk. 10/112/67-68). Das Beschwerdebild sei aktuell trotz laufen der Therapie als schwergradig einzustufen; es bestünden schwere Fähigkeitsstö rungen in Bereichen, welche sowohl für das Privatleben als auch für eine Arbeits fähigkeit wesentlich seien (insbesondere Planung und Strukturierung von Aufga ben, Flexibilität, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhalte- und Selbstbe hauptungsfähigkeit sowie Spontan-Aktivitäten) . Die Beschwerdeführerin sei deshalb gegenwärtig sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer adaptier ten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig.

Das Störungsbild bestehe mit dem gleichen Schweregrad zumindest seit der Selbsteinweisung in die Klinik C.___ . Prog nostisch sei von einem Zeitraum von rund zwei Jahren auszugehen, bis eine berufliche Wiedereingliederungsfähigkeit bestehe ( Urk. 10/112/67-71).

Der orthopädische Teilgutachter Dr. B.___ diagnostizierte eine Insertions tendinopathie der ischiocruralen Muskulatur ( Hamstring ) am Tuber ischiadicum beidseits und eine ISG-Blockade beidseits . Dr. B.___ konnte ebenfalls keine Anzeichen für eine Verdeutlichungstendenz, Aggravation oder Simulation fest stellen. Gestützt auf die medizinischen Vorakten und seine Untersuchungs befunde gelangte er zur Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer körperlichen Beschwerden zu keinem Zeitpunkt mittel- und langfristig um mehr als 20 % in der zuletzt ausgeübten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eingeschränkt war ( Urk. 10/112/3, Urk. 10/112/ 110-116 ). Aus bidiszip linärer Sicht gingen die beiden Gutachter von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämt lichen Tätigkeiten aus ( Urk. 10/ 112/3). 3.3

Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie vom RAD, erachtete das bidiszipli näre Gutachten vom 7. April 2015 als plausibel und nachvollziehbar und empfahl der IV-Stelle in seinen Stellungnahmen vom 4. Mai sowie 5. September 2017, wegen der diagnostizierten komplexen PTBS bis auf W eiteres von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem Eintritt in die psychiatrische Klinik C.___ am 6. August 2015 auszugehen ( Urk. 10/130/4, Urk. 10/130/7).

Der zuständige Sachbearbeiter der IV-Stelle besprach den Fall am 5. Oktober 2017 mit dem internen Rechtsdienst sowie einer Versicherungspsychiaterin d es RAD. Gestützt darauf gelangte er zu r Beurteilung , dass die psychischen Einschränkun gen nicht schwer ausgeprägt seien, das psychische Leiden gut therapierbar sei und die Beschwerdeführerin genügende Ressourcen aufweise, um dieses zu über winden. S ie fahre regelmässig Auto fahre und sei pünktlich zum festgesetzten Begutachtungstermin erschienen, so dass ihre Konzentrationsfähigkeit nicht schwer eingeschränkt sein könne. Die im Gutachten erwähnten psychischen Beschwerden basierten grösstenteils auf den subjektiven Angaben der Beschwer deführerin und könnten nur teilweise objektiviert werden. Die Beschwerdeführe rin verfüge mit dem Ehegatten, der Tochter und den Enkelkindern über ein stabiles soziales Umfeld. Ihr Tagesablauf sei unauffällig und sie sei in gepflegtem Zustand und gebräunt zur gutachterlichen Untersuchung erschienen, so dass ein Aktivitätsniveau gegeben sei und kein sozialer Rückzug bestehe. Die psychische Störung sei therapierbar, die Therapiemöglichkeiten seien noch nicht ausge schöpft, die Beschwerdeführerin sei motiviert und es könne innert zweier Jahre mit einer Besserung gerechnet werden. Zudem sei die Diagnose einer komplexen PTBS nicht hinreichend erstellt. Die Beschwerdeführerin habe zwar eine schwie rige Kindheit gehabt, jedoch habe sie keine nach der aktuellen Rechtsprechung erforderlichen traumatisierenden Ereignisse von aussergewöhnlicher Schwere erlebt. Die weitere Voraussetzung, dass solche Störungen innert etwa sechs Monaten nach den Erlebnissen auftreten müssen, sei ebenfalls nicht erfüllt, nach dem die Störung erst nach dem Entzug im Sommer 2015 ausgebrochen sei. Damit sei kein relevanter psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen. Da sich auch die somatischen Beschwerden nicht wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, liege insgesamt betrachtet kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor ( Urk. 10/130/8-9) . 4. 4.1

Das bidisziplinäre Gutachten der Dres . A.___ und B.___ vom 7. April 2017 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein

und enthält begründete Schlussfolgerungen der Experten . Damit erfüllt es grundsätzlich

die Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Entschei dungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 4.2

Die IV-Stelle bestreitet, dass sämtliche Voraussetzungen für die Diagnose einer PTBS erfüllt seien.

Soweit sie bemängelt, die Beschwerdeführerin habe kein im Sinne der Recht sprechung hinreichend traumatisierendes Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere erlebt, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Hauptmerkmal der PTBS ist die Entwicklung charakteristischer Symptome nach der Konfrontation mit einem oder mehre ren traumatischen Ereignissen. Solche d irekt erlebte traumatische Ereignisse umfassen unter anderem körperliche Misshandlung in der Kindheit und Zwangsprostitution (Peter Falkai und Hans-Ulrich Wittchen, Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen DSM-5, deutsche Ausgabe 2015 , S. 373). Beides hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen erlebt ( Urk. 10/112/43, Urk. 10/130/8) , so dass genügend schwere Traumat a ausgewie sen sind .

Zusätzlich wendet die IV-Stelle gegen die diagnostizierte PTBS ein, die Sympto matik sei nicht wie rechtsprechungsgemäss erforderlich innert

etwa sechs Mona ten nach den Erlebnissen aufgetreten, sondern erst nach dem Alkohole ntzug im Sommer 201 5. Die IV-Stelle übersieht, dass sich eine PTBS-Diagnose auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht von vornherein bloss aufgrund der fehlenden Latenz von höchstens sechs Monaten verwerfen lässt. Die Diagnose kann auch dann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gestellt werden, wenn der Abstand zwischen dem Ereignis und der Störung mehr als sechs Monate beträgt , sofern die klinischen Merkmale typisch sind und keine andere Diagnose gestellt werden kann ( BGE 142 V 342 E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2017 vom 2. März 2018, E. 4.2.1 mit Hinweisen;

vgl. dazu auch die Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnos tische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015, S. 208). Als einleuchtend erachtete es das Bundesgericht ausserdem, dass ein Leben unter falscher Identität und latenter Gefahr, entdeckt und erneut inhaftiert und unmenschlich behandelt zu werden, den Ausbruch der PTBS-Symptomatik verzögern könne (Urteil des Bundesge richts 9C_195/2015 vom 2 4. November 2015, E. 3.3.3) .

Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin

seit ihrer Kindheit Alkohol konsumiert e; deshalb wurden ihr in der Vergangenheit denn auch wiederholt Arbeitsstellen gekündigt (vgl. etwa Urk. 10/52/9 , Urk. 10/112/53 ) . G emäss Dr. A.___

bezweckte der Konsum die Dämpfung innerer Spannungs zustände im Sinne eines maladaptiven

Selbstbehandlungsversuches und mündete in eine Alkohol- und Drogenabhängigkeit ( Urk. 10/112/61, Urk. 10/112/64-65). Eine vollständige Abstinenz gelang der Beschwerdeführerin erst im Rahmen der stationären Rehabilitation in der Klinik C.___ vom 6. August bis 1 6. November 2015 ( Urk. 10/52 /9-12) .

Danach kam

laut Dr. A.___

die spezifische Symptomatik mit Intrusionen, Albträumen , Flashbacks etc.

zum Vorschein ( Urk. 10/108/3, Urk. 10/112/52, Urk. 10/112/57, Urk. 10/112/64) . Es leuchtet ein, dass die Selbstmedikation mittels massivem Alkohol- und Drogenkonsum das Auftreten und die Wirkung der typischen PTBS-Symptomatik während Jahren zu verhindern oder zumindest zu dämpf e n

und hinaus zu zögern vermocht e . Zudem ist die von Dr. A.___ erhobene Symptomatik typisch für eine PTBS , und der psychiatrische Experte hat das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung ausschliessen können ( Urk. 10/112/65-66). Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, um die Diagnose einer PTBS stellen zu können, obschon der Abstand zwischen den traumatisierenden Ereignissen und dem Auftreten der Störung mehr als sechs Monate beträgt.

Da die Diagnose einer komplexen PTBS im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. A.___ auch sonst nachvollziehbar und überzeugend begründet wurde, besteht entgegen der Ansicht der IV-Stelle kein Anlass, davon abzuweichen.

Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Kriterien für eine PTBS seien nicht ausreichend erfüllt, liesse sich die spezifische Symptomatik der Beschwerde führerin im Übrigen zweifelsohne einer anderen Diagnose zuordnen (etwa einer andauernde n Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gemäss ICD-10: F62.0; vgl. dazu Wikipedia, Die freie Enzyklopedie , https://de.wikipe

dia.org/wiki/Komplexe_posttraumatische_Belastungsstörung

sowie Internatio nale Klassifikation psychischer Störungen, a.a.O., S. 208 und 286 f. ). 4.3

Da der Beschwerdeführerin im psychiatrischen Teilgutachten wegen der PTBS und der rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig mittelgradigen Aus masses eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde, ist zusätzlich zu prüfen, ob die aus psychiatrischer Sicht bescheinigte Arbeitsunfähigkeit im Lichte der massgeblichen Indikatoren schl üssig erscheint (vorstehend E. 1 .2).

Der psychiatrische Teilgutachter Dr. A.___

berücksichtigte und diskutierte die massgeblichen Indikatoren in seiner Beurteilung ( Urk. 10/64/64-70) . Er erhob ein komplexes und schwergradiges psychisches Störungsbild mit Symptomen einer PTBS sowie eine r mittelgradig en

Depression. Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin schwergradige Einschränkungen in den Fähigkeitsbereichen Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit sowie Spontan-Aktivitäten und leichtere Einschränkungen in weiteren Bereichen . Ebenso betonte er die aktuelle Instabilität des psychischen Gesundheitszustandes ( Urk. 10/112/67-68).

Die schwere Symptomatik bestand trotz der seit längerer Zeit intensiv und moti viert ambulant sowie stationär betriebenen leitliniengerechten Therapie des Störungsbildes ( Urk. 10/112/64, Urk. 10/112/68). Die Überwindung der Symp tom e wurde durch myofasziale Schmerzen wegen anhaltender psycho-physischer Anspannung sowie durch akzentuierte emotional-instabile sowie ängstlich-ver meidende Persönlichkeitszüge mit einer erheblichen Störung der Ich-Strukturen behindert. Als unterstützende Ressourcen nannte Dr. A.___ die kognitive Begabung im Normbereich mit Introspektionsf ähigkeit und Krankheitseinsicht.

Dies und die vorhandene Therapiemotivation erhöh t e n

die Chancen einer Verbes serung der Symptomatik mit einer störungsspezifischen Therapie im Sinne einer vor sichtig optimistischen Prognose; b is die schrittweise berufliche Wiedereinglie derung ins Auge gefasst werden könne, dauere es aber wohl noch rund zwei Jahre. Die Beschwerdeführerin gab zudem an, ihren Ehemann als Stütze zu erle ben ( Urk. 10/112/54, Urk. 10/112/68, Urk. 10/112/70).

Einen Teil der berücksichtigten Symptomatik, etwa Dissoziationen beim Gespräch über erlittene Verletzungen, Gedächtnis-, Konzentrations- und Aufmerksamkeits störungen und Stö rungen der Emotionsregulation , konnte Dr. A.___ zumin dest partiell im Rahmen seiner Untersuchung objektivieren ( Urk. 10/112/57-58). Die Angaben zu den Beeinträchtigungen und das Verhalten der Beschwerdefüh rerin stufte er im Ü brigen als k onsistent ein und hielt fest, er habe die Beschwer deführerin als authentisch

erlebt. Dr. A.___

fand weder Hinweise für eine Aggravation oder ähnliche Erscheinungen , noch Diskrepanzen zu den in den Vorakten

dokumentierten Schilderungen . Dass die Beschwerdeführerin mit dem Auto zur Begutachtung fahren konnte, spricht entgegen der Ansicht der IV-Stelle noch nicht für eine uneingeschränkte Konzentrationsfähigkeit. Die Einschätzung von Dr. A.___ , dass auch das Aktivitätsniveau im häuslichen Bereich einge schränkt sei , überzeugt ( Urk. 10/112/64). Den Angaben im Gutachten ist zu ent nehmen, dass d ie Beschwerdeführerin nur mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter Kontakt

hatte , was einem sozialen Rückzug entspricht. Sie hat te kein spezielles Hobby ( Urk. 10/112/45) und benötigte rund ein bis zwei Stunden zum Aufstehen. Um ihren Antrieb zu verbessern, trank sie Kaffee. Sie versuchte, sich durch das Hören von Musik von ihren psychischen Problemen und schlimmen Erinnerun gen abzulenken. Regelmässig nahm sie Termine bei Therapeuten wahr. Die anstehenden Hausarbeiten erledigte sie mit Pausen, wobei sie bei zu starker Belastung verstärkt Schmerzen verspürte. Das Nachtessen kochte der Ehemann. Den Abend verbrachte sie jeweils mit Fernsehen, dem Betrachten von Bildern ihrer Tochter und der Enkelkinder oder mit einem Gesellschaftsspiel ( Urk. 10/112/54). Entgegen der Ansicht der IV-Stelle kann daraus nicht auf ein normales Aktivitätsniveau und einen unauffälligen Tagesablauf geschlossen wer den . Insbesondere dürfen die genannten Freizeitbeschäftigungen nicht als erwerbliche Ressourcen gedeutet werden , zumal die Beschwerdeführerin glaub haft darlegt, dass es sich hierbei auch um ein therapeutisches Mittel zur Ablenkung handelt

( Urk. 1 S. 7) .

Auch aus der Solariumbräune

allein kann – selbst wenn diese entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin nicht speziell der Behandlung ihrer Talgdrüsenüberfunktion dienen würde ( Urk. 1 S. 6) – noch nicht auf erwerblich verwertbare Ressourcen geschlossen werden.

Ein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck ist ebenfalls erstellt. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit ihrem Eintritt in die Klinik C.___ am 6. August 2015 ununterbrochen zumindest in ambulanter psychiatrischer Behandlung; anlässlich der Begutachtung durch Dr. A.___ hatte sie bereits drei stationäre Hospitalisationen absolviert, die nächste war schon geplant (vorstehend E. 3.1; Urk. 10/112/53, Urk. 10/112/ 55). Der psychiat rische Gutachter konnte zudem einen hohen Leidensdruck feststellen ( Urk. 10/112/70).

V or dem Hintergrund der konsistent schweren Symptome und Fähigkeitsstörun gen, der aktuellen Instabilität des Gesundheitszustandes, des drohenden Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit und der intensiven Therapie mit Aussicht auf beruf liche Wiedereingliederung in der mittleren Frist erscheint die von sämtlichen Ärz ten attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten als schlüssig .

D er blosse Umstand einer Therapie r barkeit eines (körperlichen oder psychischen) Leidens bedeutet noch lange nicht , dass das Leiden und daraus folgende n funk tionelle n Einschränkungen zu einem gegebenen Zeitpunkt vor dem erfolgreichen Abschluss der Behandlung

nicht mehr bestehen (vgl. etwa speziell für leichte bis mittelgradige depressive Störungen BGE 143 V 409 E. 4.4) . Im psychiatrischen Teilgutachten wur de denn auch ausdrücklich festge halten, dass frühestens zwei Jahre nach der Begutachtung an eine schrittweise berufliche Wiedereingliederung gedacht werden könne ( Urk. 10/112/68). Das Vorgehen der IV-Stelle im hier zu beurteilenden Fall stellt offensichtlich eine vom Bundesgericht als unzulässig bezeichnete juristische Parallelprüfung der Standardindikatoren dar;

der psychi atrische Sachverständi ge Dr. A.___

hat die funktionellen Auswirkung en des erhobenen komplexen Störungsbildes nämlich anhand der Indikatoren schlüssig festgestellt und damit die normativen Vorgaben eingehalten (BGE 144 V 50

E. 4.3) .

Gestützt auf das psychiatrische Teilg utachten kann von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für sämtliche Tätigkeiten ab ihrem

Eintritt in die Klinik C.___

am 6. August 2015 ausgegangen werden. 5.

5.1

Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist, kann zur Ermittlung des Invaliditätsgrades auf die ziffernmäs sig genaue Ermittlung des Einkommens, welches sie ohne ihren Gesundheits schaden hätte verdienen können ( Valideneinkommen ) verzichtet werden (vgl. vorstehend E. 1.4 ). Bei einem Invalideneinkommen von Null beträgt der Invalidi tätsgrad auf jeden Fall 100 % . Bei diesem Invaliditätsgrad hat die Beschwerde führerin Anspruch auf eine ganze Rente. 5.2

Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand laut dem psychiatrischen Gutachter Dr. A.___

spätestens ab dem Eintritt in die Klinik C.___ am

6. August 201 5. Allerdings ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin von den behandelnden Ärzten bereits am 2 9. Juli 2015 vollständig krankgeschrieben wor den war ( Urk. 10/9/4, Urk. 10/10) . Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dafür dieselbe Gesundheitsstörung ursächlich war, die zur statio nären H ospitalisation ab 6. August 2015 führte. Die IV-Stelle hat die einjährige Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ebenfalls an diesem Datum eröffnet ( Urk. 10/59/5). Die Wartezeit war folglich am 2 8. Juli 2016 abgelaufen.

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Re ntenanspruch entsteht (Abs. 3).

Da sich die Beschwerdeführerin bereits

am 2 1. Dezember 2015 zum Leistungsbezug angemeldet hatte ( Urk. 10/9 /8 ) , war a m 2 8. Juli 2016 auch die sechsmonatige Karenzfrist nach der Anmeldung abge laufen. Die Beschwerdefü hrerin hat folglich ab 1. Juli 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6. 6.1

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unter liegenden IV-Stelle ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

In Anbetracht dieser Krit erien erscheint der in der Honorarnote von Rechts anwältin Stephanie Schwarz vom 6. Juli 2018 ausgewiesene Zeitaufwand von 11 Stunden und 35 Minuten nebst Barauslagen von Fr. 76.45 als angemessen ( Urk. 20-21) . Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes für Diens t leistungen freiberuflicher Anwälte von Fr. 220.-- und der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine Parteientschädigung von Fr. 2'827.-- . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. Oktober 2017 aufgehoben und es wird festgestellt , dass die Beschwerdeführer in ab 1. Juli 2016 Anspruch auf eine ganze In validenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’827 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die 1979 geborene

X.___ absolvierte in ihrem Heimatland Slowakei nach der obligatorischen Schulzeit eine Anlehre zur Änderungsschneiderin. Ihre Tochter wurde 1996 geboren. Im Jahr 2012 nahm die Versicherte in der Schweiz

Wohnsitz ( Urk. 10/9) .

Sie

arbeitete als Service angestellte , zuletzt vom

1. Ju ni bis 3 1. Juli 2015 für die Y.___

GmbH ( Urk. 10/9/6, Urk. 10/17/1-2 , Urk. 10/26/5 ).

Ab

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [IVG] ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen psychischer Krankheiten, nach BGE 142 V 342 und BGE 143 V 409 namentlich auch posttraumatischer Belastungsstörungen und leichter bis mittelschwerer Depressionen, sind Indika toren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei densdruck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.

E. 2 3. Februar 2018 hielt die Beschwer deführerin an ihrem Antrag auf Rentenzusprechung fest und beantragte in prozessualer Hinsicht neu, eventualiter sei durch das Gericht auf Kosten der Beschwerdegegnerin bei Dr. med. A.___ ein Ergänzungsgutachten einzuholen ( Urk. 12 S. 4). Die IV-Stelle verzichtete auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 15). Am 1 1. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen Verlaufsbericht der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 17-18), welcher der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 19).

Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle begründete ihre Ablehnung des Rentenbegehrens in der angefoch tenen Verfügung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin

leide nicht unter einer schweren Erkrankung, welche sie in der bisherigen Tätigkeit als Servicemitarbeiterin oder in einer leidensangepassten Tätigkeit erheblich ein schränke. Laut dem bidiszi plinären Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___

hätten die körperlichen Beeinträchtigungen keine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht seien zwar Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Allerdings sei zu beachten, dass sie regelmässig Auto fahre und pünktlich zum festgesetzten Begutachtungstermin erschienen

sei , so dass ihre Konzentrationsfähigkeit nicht schwer eingeschränkt sein könne. Die im Gutachten erwähnten psychischen Beschwerden basierten grösstenteils auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und könnten nur teilweise objektiviert werden. Die Beschwerdeführe rin verfüg e mit dem Ehe gatten, der Tochter und den Enkelkindern über ein stabiles soziales Umfeld. Ihr Tagesablauf sei unauffällig und sie sei in gepflegtem Zustand und gebräunt zur gutachterlichen Untersuchung erschienen, so dass ein Aktivitätsniveau gegeben sei und kein sozialer Rückzug bestehe. Die psychische Störung sei therapierbar, die Therapiemöglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft, die Beschwerdeführe rin sei motiviert und es könne innert zweier Jahre mit einer Besserung gerechnet werden. Zudem sei die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungs störung nicht hinreichend erstellt. Die Beschwerdeführerin habe zwar eine schwierige Kindheit gehabt, jedoch habe sie keine nach der aktuellen Rechtspre chung erforderlichen traumatisierenden Ereignisse von aussergewöhnlicher Schwere erlebt . Die weitere Voraussetzung, dass solche Störungen innert etwa sechs Monaten nach den Erlebnissen auftreten müssen, sei ebenfalls nicht erfüllt, nachdem die Störung erst nach dem Alkoholen tzug im Sommer 2015 ausge brochen sei . Unter Berücksichtigung der Ressourcen und der noch nicht ausge schöpften Therapiemöglichkeiten sei gesamthaft betrachtet davon auszugehen, dass ihre psychischen Einschränkungen nicht schwer ausgeprägt seien und kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege ( Urk. 2; vgl. auch Urk. 9, Urk. 15 ).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie habe Anspruch auf eine Invalidenrente

mit Beginn sechs Monate nach der Anmeldung ( Urk. 1 S. 2).

Dr. A.___ habe ihr wegen schwerer Fähigkeitsstörungen in für die Arbeits fähigkeit notwendigen Bereichen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und aktuell selbst berufliche Eingliederungsmassnahmen als krankheitsbedingt nicht möglich erachtet. Die IV-Stelle sei gestützt auf unzutreffende Annahmen vom klaren psychiatrischen Begutachtungsergebnis von Dr. A.___ abgewichen ( Urk. 1 S. 4 f.) . Sie sei aufgrund von Angstzuständen und Panikattacken nicht in der Lage, den öffentlichen Verkehr zu benutzen , und fahre nur Auto, wenn sie sich dazu in der Lage sehe. Daraus könne nicht auf eine Arbeitsfähigkeit geschlos sen werden, zumal ihre Konzentrationsfähigkeit aufgrund der gutachterlich erhobenen objektiven Befunde in anderer Hinsicht limitiert sei. Die Solarium behand lungen seien wegen ihrer Talgdrüsenüberfunktion medizinisch indiziert.

Im therapeutischen Skill -Training sei ihr empfohlen worden, sich durch TV-Konsum oder Gesellschaftsspiele beziehungsweise Computerspiele abzulenken. Ent sprechende Aktivitäten im Alltag seien deshalb Methoden, um das Leben zu bewältigen ;

daraus dürfe nicht auf weitere Ressourcen geschlossen werden. Fer ner schöpfe sie sämtliche therapeutischen Optionen aus. Trotzdem rechne Dr. A.___

mit der Notwendigkeit von weiteren zwei Jahren, bevor an eine berufliche Wiedereingliederung gedacht werden könne

( Urk. 1 S. 5-9 , Urk.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unter liegenden IV-Stelle ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

E. 6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

In Anbetracht dieser Krit erien erscheint der in der Honorarnote von Rechts anwältin Stephanie Schwarz vom 6. Juli 2018 ausgewiesene Zeitaufwand von 11 Stunden und 35 Minuten nebst Barauslagen von Fr. 76.45 als angemessen ( Urk. 20-21) . Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes für Diens t leistungen freiberuflicher Anwälte von Fr. 220.-- und der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine Parteientschädigung von Fr. 2'827.-- . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. Oktober 2017 aufgehoben und es wird festgestellt , dass die Beschwerdeführer in ab 1. Juli 2016 Anspruch auf eine ganze In validenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’827 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 12 ; vgl. auch Urk. 10/23/1-3) .

Anschliessend wurde s ie im Psychiatriezentrum

D.___

ambulant weiter behan delt . Die dortigen Ärzte bescheinigten der Beschwerdeführerin ab dem 2 9. Juli 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 10/10 ; vgl. auch Urk. 10/112/32 ) aufgrund der Diagnosen mittelgradige depressive Episode sowie Persönlichkeits störung, nicht näher bezeichnet. Zudem erwähnten sie in ihrem Verlaufsbericht vom 2 4. Februar 2016 die Diagnose eines Alkoholabhängigkeitssyndrom s mit gegenwärtiger Abstinenz ( Urk. 10/31/2; vgl. auch Urk. 10/23/4, Urk. 10/49/7 ).

Wegen zunehmender Schmerzen in der linken Hüftregion wurde die Beschwer deführerin ab dem 9. Februar 2016 auch von den Orthopäden der Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie der Klinik E.___ behandelt. I n den Bericht en vom 1 1. Februar und 2. März 2016 diagnostizierten diese Ärzte ISG-Schmerzen beid seits mit konsekutiver muskulärer Lumbalgie und einen Hamstring -Insertions schmerz am Tuber ischiadicum mit Hüftabduktorenschmerzen . Eine Arbeitsun fähigkeit bescheinigten sie der Beschwerdeführerin nicht ( Urk. 10/34/6-9).

V om 1 1. August bis 8. September 2016 erfolgte in der Privatklinik F.___ eine erneute stationäre Hospitalisation.

A ufgrund der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Symptomatik wurden dort neu eine posttraumatische Belastungs störung und eine schwere depressive Episode ohne psycho tische Symptome diag nostiziert ( Urk. 3/3, Urk. 10/88). Danach absolvierte die Beschwerdeführerin

in der Privatklinik G.___

vom 8. Dezember 2016 bis 2. Februar 2017 eine

traumaspezifische stationäre Behandlung ( Urk. 10/108). 3.2

Am 2 1. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin in der Gutachtenstelle Z.___ von Dr. A.___ psychiatrisch und von Dr. B.___

orthopädisch begutachtet . Die Expertise wurde am 7. April 2017 fertiggestellt

( Urk. 10/112/1-3).

Dem psychiatrischen Teilgutachten ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin pünkt lich zur Untersuchung erschien , den zweistündigen Weg zur Gutachtenstelle selbst mit dem Auto zurückgelegt hatte , s olariumgebräunt war und beim Gutachter einen gepflegten Eindruck hinterliess ( Urk. 10/112/42) .

Dr. A.___ fand keine Hinweise auf einen aktuellen Gebrauch von Suchtmit teln. Während des Untersuchungsgesprächs sei es zeitweilig zu kurzen Dissozia tionen gekommen, insbesondere bei der Schilderung der erlittenen Verletzungen und der erzwungenen Prostitution . Hinsichtlich des Gedächtnisses hätten während der Untersuchung Zeitgitterstörungen festgestellt werden können. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Konzentrations- und Aufmerksamkeits störungen hätten teilweise objektiviert werden können . Anzumerken sei, dass s ie als Selbstfahrerin mit ihrem Personenwagen angereist sei. Es komme zu Deper sonalisationserleben, das Denken sei verlangsamt mit deutlicher inhaltlicher Ein engung auf die erlittenen Traumatisierungen. Die Beschwerdeführerin habe über Intrusionen und Flashbacks bezüglich Erlebnisse n des Geschlagenwerdens berichtet, die teilweise spontan ausgelöst würden, teilweise auch, wenn sie Per sonen sehe, die ihrem Vater ähnelten, oder Lieder höre, welche sie aus ihrer Kind heit kenne ; ein erhöhtes Arousal, Vermeidungsverhalten sowie eine gewisse emotionale Abstumpfung seien objektivierbar. Es hätten deutliche Hinweise auf Störungen der Emotionsregulation erhoben werden können: Die Affekte seien verflacht gewesen, die Beschwerdeführerin habe teilweise starr gewirkt, ihre Schwingungsfähigkeit sei weitgehend aufgehoben gewesen. Freudfähigkeit und Interessen seien reduziert, es bestehe ein starker sozialer Rückzug. Der Antrieb sei gemindert gewesen, die Beschwerdeführerin sei psychomotorisch deutlich ange spannt gewesen . Sie habe berichtet, dass sie die Spannungen mit den erlernten Skills zu dämpfen vers uche, was ihr nur teilweise geli nge. Es komme dann zu Selbstverletzungen mit Haarezupfen , sofortigen Ortswechseln oder dem Zerstören von Gegenständen. Ihr Selbstwerterleben sei reduziert und sie habe über Energie losigkeit und Müdigkeit, Anhedonie und diverse Ängste berichtet.

Ferner habe sie über Schmerzen im Nacken-, Kopf- und Wirbelsäulenbereich mit einer Intensität von sechs bis sieben auf einer zehnstufigen Skala geklagt ; mit Dafalgan k önne sie diese um etwa 50 % red u z ieren. Klinisch hätten sich zudem Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich-vermeidenden und emotional-instabilen Anteilen ergeben ( Urk. 10/112/52 -53 , Urk. 10/112/56-58) .

Laut Dr. A.___ besteht ein komplexes psychisches Krankheitsgeschehen mit multiplen Störungen. Wie bereits von den Ärzten der Klinik G.___ festge stellt, imponiere das Störungsbild vornehmlich als Stressfolgestörung. Auf dieser Grundlage habe sich als maladaptiver Selbstbehandlungsversuch mit bis zu drei Litern Wein und diversen Drogen eine Alkohol- und Drogenabhängigkeit ent wickelt . Nach dem Entzug in der Klinik C.___ seien die Störungen der Emoti onsregulation und der Impulskontrolle deutlich geworden. Es sei zu selbstver letzendem Verhalten, einer depressiven Störung und Suizidgedanken gekommen, und die traumarelevante Psychopathologie sei zu Tage getreten. Diagnostisch sei von einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gemäss DSM-V auszugehen. Die diagnostischen Kriterien, insbesondere die A- und B-Kriterien, seien zweifelsfrei erfüllt. Zusätzlich bestehe eine rezidivierende depressive Stö rung gegenwärtig mittelgradigen Ausmasses (ICD-10: F33.1). Die geschil derten Schmerzen seien als myofasziales Syndrom bei anhaltender psycho-physischer Anspannung wegen der Stressfolgestörung einzustufen. Eine somatoforme Störung liege nicht vor , da der Schmerz gut auf therapeutische Massnahmen reagiere und kein Zusammenhang mit psychosozialen oder emotionalen Belas tungsfaktoren, wie etwa Flas hbacks, bestehe. Im Rahmen der akzent u ierten Persönlichkeitszüge bestehe eine deutliche Störung der Ich-Strukturen, insbeson dere der Emotions- und Impulsregulation . Dies verun mögliche es der Beschwer deführerin aktuell, die Symptome der PTBS willentlich zu überwinden. Zusätzlich sei ein Alkoholabhängigkeitssyndrom zu diagnostizieren, wobei die Beschwerde führerin gegenwärtig abstinent sei ( Urk. 10/112/64-65). Hinweise für eine Verdeutlichung, Aggravation

oder gar Simulation von Symptomen hätten nicht bestanden, ebenso wenig für eine signifikante Selbstlimitation oder einen sekun dären Krankheitsgewinn; d er Gutachter habe die Beschwerdeführerin während der Untersuchung als authentisch erlebt. Eine leitliniengerechte störungsspezi fische Therapie sei bereits eingeleitet worden. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein hoher Leidensdruck, sie sei therapiemotiviert und introspektionsfähig. Auch habe sie die ihr angebotenen therapeutischen Hilfen bisher in Anspruch genom men. Ein weiterer stationärer Aufenthalt sei für den Monat August geplant Urk. 10/112/64, Urk. 10/112/67-68). Das Beschwerdebild sei aktuell trotz laufen der Therapie als schwergradig einzustufen; es bestünden schwere Fähigkeitsstö rungen in Bereichen, welche sowohl für das Privatleben als auch für eine Arbeits fähigkeit wesentlich seien (insbesondere Planung und Strukturierung von Aufga ben, Flexibilität, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhalte- und Selbstbe hauptungsfähigkeit sowie Spontan-Aktivitäten) . Die Beschwerdeführerin sei deshalb gegenwärtig sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer adaptier ten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig.

Das Störungsbild bestehe mit dem gleichen Schweregrad zumindest seit der Selbsteinweisung in die Klinik C.___ . Prog nostisch sei von einem Zeitraum von rund zwei Jahren auszugehen, bis eine berufliche Wiedereingliederungsfähigkeit bestehe ( Urk. 10/112/67-71).

Der orthopädische Teilgutachter Dr. B.___ diagnostizierte eine Insertions tendinopathie der ischiocruralen Muskulatur ( Hamstring ) am Tuber ischiadicum beidseits und eine ISG-Blockade beidseits . Dr. B.___ konnte ebenfalls keine Anzeichen für eine Verdeutlichungstendenz, Aggravation oder Simulation fest stellen. Gestützt auf die medizinischen Vorakten und seine Untersuchungs befunde gelangte er zur Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer körperlichen Beschwerden zu keinem Zeitpunkt mittel- und langfristig um mehr als 20 % in der zuletzt ausgeübten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eingeschränkt war ( Urk. 10/112/3, Urk. 10/112/ 110-116 ). Aus bidiszip linärer Sicht gingen die beiden Gutachter von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämt lichen Tätigkeiten aus ( Urk. 10/ 112/3). 3.3

Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie vom RAD, erachtete das bidiszipli näre Gutachten vom 7. April 2015 als plausibel und nachvollziehbar und empfahl der IV-Stelle in seinen Stellungnahmen vom 4. Mai sowie 5. September 2017, wegen der diagnostizierten komplexen PTBS bis auf W eiteres von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem Eintritt in die psychiatrische Klinik C.___ am 6. August 2015 auszugehen ( Urk. 10/130/4, Urk. 10/130/7).

Der zuständige Sachbearbeiter der IV-Stelle besprach den Fall am 5. Oktober 2017 mit dem internen Rechtsdienst sowie einer Versicherungspsychiaterin d es RAD. Gestützt darauf gelangte er zu r Beurteilung , dass die psychischen Einschränkun gen nicht schwer ausgeprägt seien, das psychische Leiden gut therapierbar sei und die Beschwerdeführerin genügende Ressourcen aufweise, um dieses zu über winden. S ie fahre regelmässig Auto fahre und sei pünktlich zum festgesetzten Begutachtungstermin erschienen, so dass ihre Konzentrationsfähigkeit nicht schwer eingeschränkt sein könne. Die im Gutachten erwähnten psychischen Beschwerden basierten grösstenteils auf den subjektiven Angaben der Beschwer deführerin und könnten nur teilweise objektiviert werden. Die Beschwerdeführe rin verfüge mit dem Ehegatten, der Tochter und den Enkelkindern über ein stabiles soziales Umfeld. Ihr Tagesablauf sei unauffällig und sie sei in gepflegtem Zustand und gebräunt zur gutachterlichen Untersuchung erschienen, so dass ein Aktivitätsniveau gegeben sei und kein sozialer Rückzug bestehe. Die psychische Störung sei therapierbar, die Therapiemöglichkeiten seien noch nicht ausge schöpft, die Beschwerdeführerin sei motiviert und es könne innert zweier Jahre mit einer Besserung gerechnet werden. Zudem sei die Diagnose einer komplexen PTBS nicht hinreichend erstellt. Die Beschwerdeführerin habe zwar eine schwie rige Kindheit gehabt, jedoch habe sie keine nach der aktuellen Rechtsprechung erforderlichen traumatisierenden Ereignisse von aussergewöhnlicher Schwere erlebt. Die weitere Voraussetzung, dass solche Störungen innert etwa sechs Monaten nach den Erlebnissen auftreten müssen, sei ebenfalls nicht erfüllt, nach dem die Störung erst nach dem Entzug im Sommer 2015 ausgebrochen sei. Damit sei kein relevanter psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen. Da sich auch die somatischen Beschwerden nicht wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, liege insgesamt betrachtet kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor ( Urk. 10/130/8-9) . 4. 4.1

Das bidisziplinäre Gutachten der Dres . A.___ und B.___ vom 7. April 2017 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein

und enthält begründete Schlussfolgerungen der Experten . Damit erfüllt es grundsätzlich

die Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Entschei dungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 4.2

Die IV-Stelle bestreitet, dass sämtliche Voraussetzungen für die Diagnose einer PTBS erfüllt seien.

Soweit sie bemängelt, die Beschwerdeführerin habe kein im Sinne der Recht sprechung hinreichend traumatisierendes Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere erlebt, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Hauptmerkmal der PTBS ist die Entwicklung charakteristischer Symptome nach der Konfrontation mit einem oder mehre ren traumatischen Ereignissen. Solche d irekt erlebte traumatische Ereignisse umfassen unter anderem körperliche Misshandlung in der Kindheit und Zwangsprostitution (Peter Falkai und Hans-Ulrich Wittchen, Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen DSM-5, deutsche Ausgabe 2015 , S. 373). Beides hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen erlebt ( Urk. 10/112/43, Urk. 10/130/8) , so dass genügend schwere Traumat a ausgewie sen sind .

Zusätzlich wendet die IV-Stelle gegen die diagnostizierte PTBS ein, die Sympto matik sei nicht wie rechtsprechungsgemäss erforderlich innert

etwa sechs Mona ten nach den Erlebnissen aufgetreten, sondern erst nach dem Alkohole ntzug im Sommer 201 5. Die IV-Stelle übersieht, dass sich eine PTBS-Diagnose auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht von vornherein bloss aufgrund der fehlenden Latenz von höchstens sechs Monaten verwerfen lässt. Die Diagnose kann auch dann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gestellt werden, wenn der Abstand zwischen dem Ereignis und der Störung mehr als sechs Monate beträgt , sofern die klinischen Merkmale typisch sind und keine andere Diagnose gestellt werden kann ( BGE 142 V 342 E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2017 vom 2. März 2018, E. 4.2.1 mit Hinweisen;

vgl. dazu auch die Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnos tische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015, S. 208). Als einleuchtend erachtete es das Bundesgericht ausserdem, dass ein Leben unter falscher Identität und latenter Gefahr, entdeckt und erneut inhaftiert und unmenschlich behandelt zu werden, den Ausbruch der PTBS-Symptomatik verzögern könne (Urteil des Bundesge richts 9C_195/2015 vom 2 4. November 2015, E. 3.3.3) .

Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin

seit ihrer Kindheit Alkohol konsumiert e; deshalb wurden ihr in der Vergangenheit denn auch wiederholt Arbeitsstellen gekündigt (vgl. etwa Urk. 10/52/9 , Urk. 10/112/53 ) . G emäss Dr. A.___

bezweckte der Konsum die Dämpfung innerer Spannungs zustände im Sinne eines maladaptiven

Selbstbehandlungsversuches und mündete in eine Alkohol- und Drogenabhängigkeit ( Urk. 10/112/61, Urk. 10/112/64-65). Eine vollständige Abstinenz gelang der Beschwerdeführerin erst im Rahmen der stationären Rehabilitation in der Klinik C.___ vom 6. August bis 1 6. November 2015 ( Urk. 10/52 /9-12) .

Danach kam

laut Dr. A.___

die spezifische Symptomatik mit Intrusionen, Albträumen , Flashbacks etc.

zum Vorschein ( Urk. 10/108/3, Urk. 10/112/52, Urk. 10/112/57, Urk. 10/112/64) . Es leuchtet ein, dass die Selbstmedikation mittels massivem Alkohol- und Drogenkonsum das Auftreten und die Wirkung der typischen PTBS-Symptomatik während Jahren zu verhindern oder zumindest zu dämpf e n

und hinaus zu zögern vermocht e . Zudem ist die von Dr. A.___ erhobene Symptomatik typisch für eine PTBS , und der psychiatrische Experte hat das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung ausschliessen können ( Urk. 10/112/65-66). Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, um die Diagnose einer PTBS stellen zu können, obschon der Abstand zwischen den traumatisierenden Ereignissen und dem Auftreten der Störung mehr als sechs Monate beträgt.

Da die Diagnose einer komplexen PTBS im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. A.___ auch sonst nachvollziehbar und überzeugend begründet wurde, besteht entgegen der Ansicht der IV-Stelle kein Anlass, davon abzuweichen.

Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Kriterien für eine PTBS seien nicht ausreichend erfüllt, liesse sich die spezifische Symptomatik der Beschwerde führerin im Übrigen zweifelsohne einer anderen Diagnose zuordnen (etwa einer andauernde n Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gemäss ICD-10: F62.0; vgl. dazu Wikipedia, Die freie Enzyklopedie , https://de.wikipe

dia.org/wiki/Komplexe_posttraumatische_Belastungsstörung

sowie Internatio nale Klassifikation psychischer Störungen, a.a.O., S. 208 und 286 f. ). 4.3

Da der Beschwerdeführerin im psychiatrischen Teilgutachten wegen der PTBS und der rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig mittelgradigen Aus masses eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde, ist zusätzlich zu prüfen, ob die aus psychiatrischer Sicht bescheinigte Arbeitsunfähigkeit im Lichte der massgeblichen Indikatoren schl üssig erscheint (vorstehend E. 1 .2).

Der psychiatrische Teilgutachter Dr. A.___

berücksichtigte und diskutierte die massgeblichen Indikatoren in seiner Beurteilung ( Urk. 10/64/64-70) . Er erhob ein komplexes und schwergradiges psychisches Störungsbild mit Symptomen einer PTBS sowie eine r mittelgradig en

Depression. Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin schwergradige Einschränkungen in den Fähigkeitsbereichen Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit sowie Spontan-Aktivitäten und leichtere Einschränkungen in weiteren Bereichen . Ebenso betonte er die aktuelle Instabilität des psychischen Gesundheitszustandes ( Urk. 10/112/67-68).

Die schwere Symptomatik bestand trotz der seit längerer Zeit intensiv und moti viert ambulant sowie stationär betriebenen leitliniengerechten Therapie des Störungsbildes ( Urk. 10/112/64, Urk. 10/112/68). Die Überwindung der Symp tom e wurde durch myofasziale Schmerzen wegen anhaltender psycho-physischer Anspannung sowie durch akzentuierte emotional-instabile sowie ängstlich-ver meidende Persönlichkeitszüge mit einer erheblichen Störung der Ich-Strukturen behindert. Als unterstützende Ressourcen nannte Dr. A.___ die kognitive Begabung im Normbereich mit Introspektionsf ähigkeit und Krankheitseinsicht.

Dies und die vorhandene Therapiemotivation erhöh t e n

die Chancen einer Verbes serung der Symptomatik mit einer störungsspezifischen Therapie im Sinne einer vor sichtig optimistischen Prognose; b is die schrittweise berufliche Wiedereinglie derung ins Auge gefasst werden könne, dauere es aber wohl noch rund zwei Jahre. Die Beschwerdeführerin gab zudem an, ihren Ehemann als Stütze zu erle ben ( Urk. 10/112/54, Urk. 10/112/68, Urk. 10/112/70).

Einen Teil der berücksichtigten Symptomatik, etwa Dissoziationen beim Gespräch über erlittene Verletzungen, Gedächtnis-, Konzentrations- und Aufmerksamkeits störungen und Stö rungen der Emotionsregulation , konnte Dr. A.___ zumin dest partiell im Rahmen seiner Untersuchung objektivieren ( Urk. 10/112/57-58). Die Angaben zu den Beeinträchtigungen und das Verhalten der Beschwerdefüh rerin stufte er im Ü brigen als k onsistent ein und hielt fest, er habe die Beschwer deführerin als authentisch

erlebt. Dr. A.___

fand weder Hinweise für eine Aggravation oder ähnliche Erscheinungen , noch Diskrepanzen zu den in den Vorakten

dokumentierten Schilderungen . Dass die Beschwerdeführerin mit dem Auto zur Begutachtung fahren konnte, spricht entgegen der Ansicht der IV-Stelle noch nicht für eine uneingeschränkte Konzentrationsfähigkeit. Die Einschätzung von Dr. A.___ , dass auch das Aktivitätsniveau im häuslichen Bereich einge schränkt sei , überzeugt ( Urk. 10/112/64). Den Angaben im Gutachten ist zu ent nehmen, dass d ie Beschwerdeführerin nur mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter Kontakt

hatte , was einem sozialen Rückzug entspricht. Sie hat te kein spezielles Hobby ( Urk. 10/112/45) und benötigte rund ein bis zwei Stunden zum Aufstehen. Um ihren Antrieb zu verbessern, trank sie Kaffee. Sie versuchte, sich durch das Hören von Musik von ihren psychischen Problemen und schlimmen Erinnerun gen abzulenken. Regelmässig nahm sie Termine bei Therapeuten wahr. Die anstehenden Hausarbeiten erledigte sie mit Pausen, wobei sie bei zu starker Belastung verstärkt Schmerzen verspürte. Das Nachtessen kochte der Ehemann. Den Abend verbrachte sie jeweils mit Fernsehen, dem Betrachten von Bildern ihrer Tochter und der Enkelkinder oder mit einem Gesellschaftsspiel ( Urk. 10/112/54). Entgegen der Ansicht der IV-Stelle kann daraus nicht auf ein normales Aktivitätsniveau und einen unauffälligen Tagesablauf geschlossen wer den . Insbesondere dürfen die genannten Freizeitbeschäftigungen nicht als erwerbliche Ressourcen gedeutet werden , zumal die Beschwerdeführerin glaub haft darlegt, dass es sich hierbei auch um ein therapeutisches Mittel zur Ablenkung handelt

( Urk. 1 S. 7) .

Auch aus der Solariumbräune

allein kann – selbst wenn diese entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin nicht speziell der Behandlung ihrer Talgdrüsenüberfunktion dienen würde ( Urk. 1 S. 6) – noch nicht auf erwerblich verwertbare Ressourcen geschlossen werden.

Ein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck ist ebenfalls erstellt. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit ihrem Eintritt in die Klinik C.___ am 6. August 2015 ununterbrochen zumindest in ambulanter psychiatrischer Behandlung; anlässlich der Begutachtung durch Dr. A.___ hatte sie bereits drei stationäre Hospitalisationen absolviert, die nächste war schon geplant (vorstehend E. 3.1; Urk. 10/112/53, Urk. 10/112/ 55). Der psychiat rische Gutachter konnte zudem einen hohen Leidensdruck feststellen ( Urk. 10/112/70).

V or dem Hintergrund der konsistent schweren Symptome und Fähigkeitsstörun gen, der aktuellen Instabilität des Gesundheitszustandes, des drohenden Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit und der intensiven Therapie mit Aussicht auf beruf liche Wiedereingliederung in der mittleren Frist erscheint die von sämtlichen Ärz ten attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten als schlüssig .

D er blosse Umstand einer Therapie r barkeit eines (körperlichen oder psychischen) Leidens bedeutet noch lange nicht , dass das Leiden und daraus folgende n funk tionelle n Einschränkungen zu einem gegebenen Zeitpunkt vor dem erfolgreichen Abschluss der Behandlung

nicht mehr bestehen (vgl. etwa speziell für leichte bis mittelgradige depressive Störungen BGE 143 V 409 E. 4.4) . Im psychiatrischen Teilgutachten wur de denn auch ausdrücklich festge halten, dass frühestens zwei Jahre nach der Begutachtung an eine schrittweise berufliche Wiedereingliederung gedacht werden könne ( Urk. 10/112/68). Das Vorgehen der IV-Stelle im hier zu beurteilenden Fall stellt offensichtlich eine vom Bundesgericht als unzulässig bezeichnete juristische Parallelprüfung der Standardindikatoren dar;

der psychi atrische Sachverständi ge Dr. A.___

hat die funktionellen Auswirkung en des erhobenen komplexen Störungsbildes nämlich anhand der Indikatoren schlüssig festgestellt und damit die normativen Vorgaben eingehalten (BGE 144 V 50

E. 4.3) .

Gestützt auf das psychiatrische Teilg utachten kann von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für sämtliche Tätigkeiten ab ihrem

Eintritt in die Klinik C.___

am 6. August 2015 ausgegangen werden. 5.

5.1

Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist, kann zur Ermittlung des Invaliditätsgrades auf die ziffernmäs sig genaue Ermittlung des Einkommens, welches sie ohne ihren Gesundheits schaden hätte verdienen können ( Valideneinkommen ) verzichtet werden (vgl. vorstehend E. 1.4 ). Bei einem Invalideneinkommen von Null beträgt der Invalidi tätsgrad auf jeden Fall 100 % . Bei diesem Invaliditätsgrad hat die Beschwerde führerin Anspruch auf eine ganze Rente. 5.2

Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand laut dem psychiatrischen Gutachter Dr. A.___

spätestens ab dem Eintritt in die Klinik C.___ am

6. August 201 5. Allerdings ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin von den behandelnden Ärzten bereits am 2 9. Juli 2015 vollständig krankgeschrieben wor den war ( Urk. 10/9/4, Urk. 10/10) . Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dafür dieselbe Gesundheitsstörung ursächlich war, die zur statio nären H ospitalisation ab 6. August 2015 führte. Die IV-Stelle hat die einjährige Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ebenfalls an diesem Datum eröffnet ( Urk. 10/59/5). Die Wartezeit war folglich am 2 8. Juli 2016 abgelaufen.

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Re ntenanspruch entsteht (Abs. 3).

Da sich die Beschwerdeführerin bereits

am 2 1. Dezember 2015 zum Leistungsbezug angemeldet hatte ( Urk. 10/9 /8 ) , war a m 2 8. Juli 2016 auch die sechsmonatige Karenzfrist nach der Anmeldung abge laufen. Die Beschwerdefü hrerin hat folglich ab 1. Juli 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01231

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 2 8. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1979 geborene

X.___ absolvierte in ihrem Heimatland Slowakei nach der obligatorischen Schulzeit eine Anlehre zur Änderungsschneiderin. Ihre Tochter wurde 1996 geboren. Im Jahr 2012 nahm die Versicherte in der Schweiz

Wohnsitz ( Urk. 10/9) .

Sie

arbeitete als Service angestellte , zuletzt vom

1. Ju ni bis 3 1. Juli 2015 für die Y.___

GmbH ( Urk. 10/9/6, Urk. 10/17/1-2 , Urk. 10/26/5 ).

Ab 2 9. Juli 2015 war sie zu 100 % krankgeschrie ben ( Urk. 10/9/4, Urk. 10/10) . Am 2 1. Dezember 2015 meldete sie sich unter Hin weis auf psychische Probleme und eine Skoliose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche Abklärungen ( Urk. 10/17, Urk. 10/26, Urk. 10/28) und holte von den behandelnden Ärzten Berichte ein ( Urk. 10/23, Urk. 10/31, Urk. 10/34, Urk. 10/49, Urk. 10/52 ) . Mit Vorbescheid vom 6. Juli 2016 teilte sie der Versicherten mit, sie beabsichtige, ihr Leistungsbegehren abzuweisen ( Urk. 10/60; vgl. auch Urk. 10/59). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte ( Urk. 10/63, Urk. 10/89 -90 ) , liess die IV-Stelle sie von der Gutachtenstelle Z.___

bidisziplinär psychiatrisch-orthopädisch begutachten. In der entsprechenden Expertise von Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom

7. April 2017 wurde der Versicherten wegen einer komplexen po st t raumatischen Belastungs störung und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittel gradig, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ( Urk. 10/112/3, Urk. 10/112/69 ). Nach einer internen Besprechung des Gutachtens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2017 das B estehen eines Rentenan spru chs und begründete dies damit, die Versicherte sei unter Berücksichtigung ihrer Ressourcen und der noch nicht ausgeschöpften Therapiemöglichkeiten nicht schwergradig eingeschränkt ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, mit Eingabe vom 9. November 2017 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). In der Replik vom 2 3. Februar 2018 hielt die Beschwer deführerin an ihrem Antrag auf Rentenzusprechung fest und beantragte in prozessualer Hinsicht neu, eventualiter sei durch das Gericht auf Kosten der Beschwerdegegnerin bei Dr. med. A.___ ein Ergänzungsgutachten einzuholen ( Urk. 12 S. 4). Die IV-Stelle verzichtete auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 15). Am 1 1. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen Verlaufsbericht der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 17-18), welcher der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 19).

Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [IVG] ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen psychischer Krankheiten, nach BGE 142 V 342 und BGE 143 V 409 namentlich auch posttraumatischer Belastungsstörungen und leichter bis mittelschwerer Depressionen, sind Indika toren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei densdruck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete ihre Ablehnung des Rentenbegehrens in der angefoch tenen Verfügung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin

leide nicht unter einer schweren Erkrankung, welche sie in der bisherigen Tätigkeit als Servicemitarbeiterin oder in einer leidensangepassten Tätigkeit erheblich ein schränke. Laut dem bidiszi plinären Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___

hätten die körperlichen Beeinträchtigungen keine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht seien zwar Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Allerdings sei zu beachten, dass sie regelmässig Auto fahre und pünktlich zum festgesetzten Begutachtungstermin erschienen

sei , so dass ihre Konzentrationsfähigkeit nicht schwer eingeschränkt sein könne. Die im Gutachten erwähnten psychischen Beschwerden basierten grösstenteils auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und könnten nur teilweise objektiviert werden. Die Beschwerdeführe rin verfüg e mit dem Ehe gatten, der Tochter und den Enkelkindern über ein stabiles soziales Umfeld. Ihr Tagesablauf sei unauffällig und sie sei in gepflegtem Zustand und gebräunt zur gutachterlichen Untersuchung erschienen, so dass ein Aktivitätsniveau gegeben sei und kein sozialer Rückzug bestehe. Die psychische Störung sei therapierbar, die Therapiemöglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft, die Beschwerdeführe rin sei motiviert und es könne innert zweier Jahre mit einer Besserung gerechnet werden. Zudem sei die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungs störung nicht hinreichend erstellt. Die Beschwerdeführerin habe zwar eine schwierige Kindheit gehabt, jedoch habe sie keine nach der aktuellen Rechtspre chung erforderlichen traumatisierenden Ereignisse von aussergewöhnlicher Schwere erlebt . Die weitere Voraussetzung, dass solche Störungen innert etwa sechs Monaten nach den Erlebnissen auftreten müssen, sei ebenfalls nicht erfüllt, nachdem die Störung erst nach dem Alkoholen tzug im Sommer 2015 ausge brochen sei . Unter Berücksichtigung der Ressourcen und der noch nicht ausge schöpften Therapiemöglichkeiten sei gesamthaft betrachtet davon auszugehen, dass ihre psychischen Einschränkungen nicht schwer ausgeprägt seien und kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege ( Urk. 2; vgl. auch Urk. 9, Urk. 15 ).

2.2

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie habe Anspruch auf eine Invalidenrente

mit Beginn sechs Monate nach der Anmeldung ( Urk. 1 S. 2).

Dr. A.___ habe ihr wegen schwerer Fähigkeitsstörungen in für die Arbeits fähigkeit notwendigen Bereichen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und aktuell selbst berufliche Eingliederungsmassnahmen als krankheitsbedingt nicht möglich erachtet. Die IV-Stelle sei gestützt auf unzutreffende Annahmen vom klaren psychiatrischen Begutachtungsergebnis von Dr. A.___ abgewichen ( Urk. 1 S. 4 f.) . Sie sei aufgrund von Angstzuständen und Panikattacken nicht in der Lage, den öffentlichen Verkehr zu benutzen , und fahre nur Auto, wenn sie sich dazu in der Lage sehe. Daraus könne nicht auf eine Arbeitsfähigkeit geschlos sen werden, zumal ihre Konzentrationsfähigkeit aufgrund der gutachterlich erhobenen objektiven Befunde in anderer Hinsicht limitiert sei. Die Solarium behand lungen seien wegen ihrer Talgdrüsenüberfunktion medizinisch indiziert.

Im therapeutischen Skill -Training sei ihr empfohlen worden, sich durch TV-Konsum oder Gesellschaftsspiele beziehungsweise Computerspiele abzulenken. Ent sprechende Aktivitäten im Alltag seien deshalb Methoden, um das Leben zu bewältigen ;

daraus dürfe nicht auf weitere Ressourcen geschlossen werden. Fer ner schöpfe sie sämtliche therapeutischen Optionen aus. Trotzdem rechne Dr. A.___

mit der Notwendigkeit von weiteren zwei Jahren, bevor an eine berufliche Wiedereingliederung gedacht werden könne

( Urk. 1 S. 5-9 , Urk. 12 S. 3 ). Die IV-Stelle verkenne, dass sie nicht allein an einer posttraumatischen Belas tungsstörung, sondern an einem komplexen Zusammenspiel von diversen psychischen Beschwerdebildern leide.

Entsprechend genüge es nicht, lediglich auf die Rechtsprechung bezüglich einer einzelnen psychischen Störung hinzuweisen. Im Übrigen treffe es auch inhaltlich nicht zu, dass sie keine traumatisierenden Ereignisse ausserge wöhnlicher Schwere erlebt habe ( Urk. 1 S. 9 f.). Auch unter Berücksichtigung der neusten Rechtsprechung könne die Arbeitsunfähigkeit gestützt auf das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten bestimmt werden. Sollte das Gericht anderer Auffassung sein, werde aus prozessökonomischen Gründen die Einholung eines Ergänzungsgutachtens bei Dr. A.___ direkt durch das Gericht beantragt ( Urk. 12 S. 4). 3. 3.1

Laut dem Austrittsbericht des Zentrums für Integrative Psychiatrie der psychiat rischen K linik C.___ vom 1 8. Dezember 2015 war die Beschwerdeführerin dort vom 6. August bis 1 6. November 2015 zur Alkoholent wöhnung hospitalisiert. Die Ärzte diagnostizierten ein Alkoholabhängigkeits syndrom sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Gemäss den im Bericht wiedergegebenen anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin habe sie in der Vergangenheit wiederholt ihre Stelle verloren, weil sie alkoholisiert zur Arbeit erschienen sei. Laut den Ärzten begab sich die Beschwerdeführerin freiwillig in die Klinik, erlernte dort Anti Craving -Skills beziehungsweise den Umgang mit Suchtdruck und wurde während der stationä ren Behandlung nicht rückfällig ( Urk. 10/52/8- 12 ; vgl. auch Urk. 10/23/1-3) .

Anschliessend wurde s ie im Psychiatriezentrum

D.___

ambulant weiter behan delt . Die dortigen Ärzte bescheinigten der Beschwerdeführerin ab dem 2 9. Juli 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 10/10 ; vgl. auch Urk. 10/112/32 ) aufgrund der Diagnosen mittelgradige depressive Episode sowie Persönlichkeits störung, nicht näher bezeichnet. Zudem erwähnten sie in ihrem Verlaufsbericht vom 2 4. Februar 2016 die Diagnose eines Alkoholabhängigkeitssyndrom s mit gegenwärtiger Abstinenz ( Urk. 10/31/2; vgl. auch Urk. 10/23/4, Urk. 10/49/7 ).

Wegen zunehmender Schmerzen in der linken Hüftregion wurde die Beschwer deführerin ab dem 9. Februar 2016 auch von den Orthopäden der Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie der Klinik E.___ behandelt. I n den Bericht en vom 1 1. Februar und 2. März 2016 diagnostizierten diese Ärzte ISG-Schmerzen beid seits mit konsekutiver muskulärer Lumbalgie und einen Hamstring -Insertions schmerz am Tuber ischiadicum mit Hüftabduktorenschmerzen . Eine Arbeitsun fähigkeit bescheinigten sie der Beschwerdeführerin nicht ( Urk. 10/34/6-9).

V om 1 1. August bis 8. September 2016 erfolgte in der Privatklinik F.___ eine erneute stationäre Hospitalisation.

A ufgrund der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Symptomatik wurden dort neu eine posttraumatische Belastungs störung und eine schwere depressive Episode ohne psycho tische Symptome diag nostiziert ( Urk. 3/3, Urk. 10/88). Danach absolvierte die Beschwerdeführerin

in der Privatklinik G.___

vom 8. Dezember 2016 bis 2. Februar 2017 eine

traumaspezifische stationäre Behandlung ( Urk. 10/108). 3.2

Am 2 1. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin in der Gutachtenstelle Z.___ von Dr. A.___ psychiatrisch und von Dr. B.___

orthopädisch begutachtet . Die Expertise wurde am 7. April 2017 fertiggestellt

( Urk. 10/112/1-3).

Dem psychiatrischen Teilgutachten ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin pünkt lich zur Untersuchung erschien , den zweistündigen Weg zur Gutachtenstelle selbst mit dem Auto zurückgelegt hatte , s olariumgebräunt war und beim Gutachter einen gepflegten Eindruck hinterliess ( Urk. 10/112/42) .

Dr. A.___ fand keine Hinweise auf einen aktuellen Gebrauch von Suchtmit teln. Während des Untersuchungsgesprächs sei es zeitweilig zu kurzen Dissozia tionen gekommen, insbesondere bei der Schilderung der erlittenen Verletzungen und der erzwungenen Prostitution . Hinsichtlich des Gedächtnisses hätten während der Untersuchung Zeitgitterstörungen festgestellt werden können. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Konzentrations- und Aufmerksamkeits störungen hätten teilweise objektiviert werden können . Anzumerken sei, dass s ie als Selbstfahrerin mit ihrem Personenwagen angereist sei. Es komme zu Deper sonalisationserleben, das Denken sei verlangsamt mit deutlicher inhaltlicher Ein engung auf die erlittenen Traumatisierungen. Die Beschwerdeführerin habe über Intrusionen und Flashbacks bezüglich Erlebnisse n des Geschlagenwerdens berichtet, die teilweise spontan ausgelöst würden, teilweise auch, wenn sie Per sonen sehe, die ihrem Vater ähnelten, oder Lieder höre, welche sie aus ihrer Kind heit kenne ; ein erhöhtes Arousal, Vermeidungsverhalten sowie eine gewisse emotionale Abstumpfung seien objektivierbar. Es hätten deutliche Hinweise auf Störungen der Emotionsregulation erhoben werden können: Die Affekte seien verflacht gewesen, die Beschwerdeführerin habe teilweise starr gewirkt, ihre Schwingungsfähigkeit sei weitgehend aufgehoben gewesen. Freudfähigkeit und Interessen seien reduziert, es bestehe ein starker sozialer Rückzug. Der Antrieb sei gemindert gewesen, die Beschwerdeführerin sei psychomotorisch deutlich ange spannt gewesen . Sie habe berichtet, dass sie die Spannungen mit den erlernten Skills zu dämpfen vers uche, was ihr nur teilweise geli nge. Es komme dann zu Selbstverletzungen mit Haarezupfen , sofortigen Ortswechseln oder dem Zerstören von Gegenständen. Ihr Selbstwerterleben sei reduziert und sie habe über Energie losigkeit und Müdigkeit, Anhedonie und diverse Ängste berichtet.

Ferner habe sie über Schmerzen im Nacken-, Kopf- und Wirbelsäulenbereich mit einer Intensität von sechs bis sieben auf einer zehnstufigen Skala geklagt ; mit Dafalgan k önne sie diese um etwa 50 % red u z ieren. Klinisch hätten sich zudem Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich-vermeidenden und emotional-instabilen Anteilen ergeben ( Urk. 10/112/52 -53 , Urk. 10/112/56-58) .

Laut Dr. A.___ besteht ein komplexes psychisches Krankheitsgeschehen mit multiplen Störungen. Wie bereits von den Ärzten der Klinik G.___ festge stellt, imponiere das Störungsbild vornehmlich als Stressfolgestörung. Auf dieser Grundlage habe sich als maladaptiver Selbstbehandlungsversuch mit bis zu drei Litern Wein und diversen Drogen eine Alkohol- und Drogenabhängigkeit ent wickelt . Nach dem Entzug in der Klinik C.___ seien die Störungen der Emoti onsregulation und der Impulskontrolle deutlich geworden. Es sei zu selbstver letzendem Verhalten, einer depressiven Störung und Suizidgedanken gekommen, und die traumarelevante Psychopathologie sei zu Tage getreten. Diagnostisch sei von einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gemäss DSM-V auszugehen. Die diagnostischen Kriterien, insbesondere die A- und B-Kriterien, seien zweifelsfrei erfüllt. Zusätzlich bestehe eine rezidivierende depressive Stö rung gegenwärtig mittelgradigen Ausmasses (ICD-10: F33.1). Die geschil derten Schmerzen seien als myofasziales Syndrom bei anhaltender psycho-physischer Anspannung wegen der Stressfolgestörung einzustufen. Eine somatoforme Störung liege nicht vor , da der Schmerz gut auf therapeutische Massnahmen reagiere und kein Zusammenhang mit psychosozialen oder emotionalen Belas tungsfaktoren, wie etwa Flas hbacks, bestehe. Im Rahmen der akzent u ierten Persönlichkeitszüge bestehe eine deutliche Störung der Ich-Strukturen, insbeson dere der Emotions- und Impulsregulation . Dies verun mögliche es der Beschwer deführerin aktuell, die Symptome der PTBS willentlich zu überwinden. Zusätzlich sei ein Alkoholabhängigkeitssyndrom zu diagnostizieren, wobei die Beschwerde führerin gegenwärtig abstinent sei ( Urk. 10/112/64-65). Hinweise für eine Verdeutlichung, Aggravation

oder gar Simulation von Symptomen hätten nicht bestanden, ebenso wenig für eine signifikante Selbstlimitation oder einen sekun dären Krankheitsgewinn; d er Gutachter habe die Beschwerdeführerin während der Untersuchung als authentisch erlebt. Eine leitliniengerechte störungsspezi fische Therapie sei bereits eingeleitet worden. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein hoher Leidensdruck, sie sei therapiemotiviert und introspektionsfähig. Auch habe sie die ihr angebotenen therapeutischen Hilfen bisher in Anspruch genom men. Ein weiterer stationärer Aufenthalt sei für den Monat August geplant Urk. 10/112/64, Urk. 10/112/67-68). Das Beschwerdebild sei aktuell trotz laufen der Therapie als schwergradig einzustufen; es bestünden schwere Fähigkeitsstö rungen in Bereichen, welche sowohl für das Privatleben als auch für eine Arbeits fähigkeit wesentlich seien (insbesondere Planung und Strukturierung von Aufga ben, Flexibilität, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhalte- und Selbstbe hauptungsfähigkeit sowie Spontan-Aktivitäten) . Die Beschwerdeführerin sei deshalb gegenwärtig sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer adaptier ten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig.

Das Störungsbild bestehe mit dem gleichen Schweregrad zumindest seit der Selbsteinweisung in die Klinik C.___ . Prog nostisch sei von einem Zeitraum von rund zwei Jahren auszugehen, bis eine berufliche Wiedereingliederungsfähigkeit bestehe ( Urk. 10/112/67-71).

Der orthopädische Teilgutachter Dr. B.___ diagnostizierte eine Insertions tendinopathie der ischiocruralen Muskulatur ( Hamstring ) am Tuber ischiadicum beidseits und eine ISG-Blockade beidseits . Dr. B.___ konnte ebenfalls keine Anzeichen für eine Verdeutlichungstendenz, Aggravation oder Simulation fest stellen. Gestützt auf die medizinischen Vorakten und seine Untersuchungs befunde gelangte er zur Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer körperlichen Beschwerden zu keinem Zeitpunkt mittel- und langfristig um mehr als 20 % in der zuletzt ausgeübten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eingeschränkt war ( Urk. 10/112/3, Urk. 10/112/ 110-116 ). Aus bidiszip linärer Sicht gingen die beiden Gutachter von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämt lichen Tätigkeiten aus ( Urk. 10/ 112/3). 3.3

Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie vom RAD, erachtete das bidiszipli näre Gutachten vom 7. April 2015 als plausibel und nachvollziehbar und empfahl der IV-Stelle in seinen Stellungnahmen vom 4. Mai sowie 5. September 2017, wegen der diagnostizierten komplexen PTBS bis auf W eiteres von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem Eintritt in die psychiatrische Klinik C.___ am 6. August 2015 auszugehen ( Urk. 10/130/4, Urk. 10/130/7).

Der zuständige Sachbearbeiter der IV-Stelle besprach den Fall am 5. Oktober 2017 mit dem internen Rechtsdienst sowie einer Versicherungspsychiaterin d es RAD. Gestützt darauf gelangte er zu r Beurteilung , dass die psychischen Einschränkun gen nicht schwer ausgeprägt seien, das psychische Leiden gut therapierbar sei und die Beschwerdeführerin genügende Ressourcen aufweise, um dieses zu über winden. S ie fahre regelmässig Auto fahre und sei pünktlich zum festgesetzten Begutachtungstermin erschienen, so dass ihre Konzentrationsfähigkeit nicht schwer eingeschränkt sein könne. Die im Gutachten erwähnten psychischen Beschwerden basierten grösstenteils auf den subjektiven Angaben der Beschwer deführerin und könnten nur teilweise objektiviert werden. Die Beschwerdeführe rin verfüge mit dem Ehegatten, der Tochter und den Enkelkindern über ein stabiles soziales Umfeld. Ihr Tagesablauf sei unauffällig und sie sei in gepflegtem Zustand und gebräunt zur gutachterlichen Untersuchung erschienen, so dass ein Aktivitätsniveau gegeben sei und kein sozialer Rückzug bestehe. Die psychische Störung sei therapierbar, die Therapiemöglichkeiten seien noch nicht ausge schöpft, die Beschwerdeführerin sei motiviert und es könne innert zweier Jahre mit einer Besserung gerechnet werden. Zudem sei die Diagnose einer komplexen PTBS nicht hinreichend erstellt. Die Beschwerdeführerin habe zwar eine schwie rige Kindheit gehabt, jedoch habe sie keine nach der aktuellen Rechtsprechung erforderlichen traumatisierenden Ereignisse von aussergewöhnlicher Schwere erlebt. Die weitere Voraussetzung, dass solche Störungen innert etwa sechs Monaten nach den Erlebnissen auftreten müssen, sei ebenfalls nicht erfüllt, nach dem die Störung erst nach dem Entzug im Sommer 2015 ausgebrochen sei. Damit sei kein relevanter psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen. Da sich auch die somatischen Beschwerden nicht wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, liege insgesamt betrachtet kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor ( Urk. 10/130/8-9) . 4. 4.1

Das bidisziplinäre Gutachten der Dres . A.___ und B.___ vom 7. April 2017 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein

und enthält begründete Schlussfolgerungen der Experten . Damit erfüllt es grundsätzlich

die Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Entschei dungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 4.2

Die IV-Stelle bestreitet, dass sämtliche Voraussetzungen für die Diagnose einer PTBS erfüllt seien.

Soweit sie bemängelt, die Beschwerdeführerin habe kein im Sinne der Recht sprechung hinreichend traumatisierendes Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere erlebt, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Hauptmerkmal der PTBS ist die Entwicklung charakteristischer Symptome nach der Konfrontation mit einem oder mehre ren traumatischen Ereignissen. Solche d irekt erlebte traumatische Ereignisse umfassen unter anderem körperliche Misshandlung in der Kindheit und Zwangsprostitution (Peter Falkai und Hans-Ulrich Wittchen, Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen DSM-5, deutsche Ausgabe 2015 , S. 373). Beides hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen erlebt ( Urk. 10/112/43, Urk. 10/130/8) , so dass genügend schwere Traumat a ausgewie sen sind .

Zusätzlich wendet die IV-Stelle gegen die diagnostizierte PTBS ein, die Sympto matik sei nicht wie rechtsprechungsgemäss erforderlich innert

etwa sechs Mona ten nach den Erlebnissen aufgetreten, sondern erst nach dem Alkohole ntzug im Sommer 201 5. Die IV-Stelle übersieht, dass sich eine PTBS-Diagnose auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht von vornherein bloss aufgrund der fehlenden Latenz von höchstens sechs Monaten verwerfen lässt. Die Diagnose kann auch dann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gestellt werden, wenn der Abstand zwischen dem Ereignis und der Störung mehr als sechs Monate beträgt , sofern die klinischen Merkmale typisch sind und keine andere Diagnose gestellt werden kann ( BGE 142 V 342 E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2017 vom 2. März 2018, E. 4.2.1 mit Hinweisen;

vgl. dazu auch die Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnos tische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015, S. 208). Als einleuchtend erachtete es das Bundesgericht ausserdem, dass ein Leben unter falscher Identität und latenter Gefahr, entdeckt und erneut inhaftiert und unmenschlich behandelt zu werden, den Ausbruch der PTBS-Symptomatik verzögern könne (Urteil des Bundesge richts 9C_195/2015 vom 2 4. November 2015, E. 3.3.3) .

Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin

seit ihrer Kindheit Alkohol konsumiert e; deshalb wurden ihr in der Vergangenheit denn auch wiederholt Arbeitsstellen gekündigt (vgl. etwa Urk. 10/52/9 , Urk. 10/112/53 ) . G emäss Dr. A.___

bezweckte der Konsum die Dämpfung innerer Spannungs zustände im Sinne eines maladaptiven

Selbstbehandlungsversuches und mündete in eine Alkohol- und Drogenabhängigkeit ( Urk. 10/112/61, Urk. 10/112/64-65). Eine vollständige Abstinenz gelang der Beschwerdeführerin erst im Rahmen der stationären Rehabilitation in der Klinik C.___ vom 6. August bis 1 6. November 2015 ( Urk. 10/52 /9-12) .

Danach kam

laut Dr. A.___

die spezifische Symptomatik mit Intrusionen, Albträumen , Flashbacks etc.

zum Vorschein ( Urk. 10/108/3, Urk. 10/112/52, Urk. 10/112/57, Urk. 10/112/64) . Es leuchtet ein, dass die Selbstmedikation mittels massivem Alkohol- und Drogenkonsum das Auftreten und die Wirkung der typischen PTBS-Symptomatik während Jahren zu verhindern oder zumindest zu dämpf e n

und hinaus zu zögern vermocht e . Zudem ist die von Dr. A.___ erhobene Symptomatik typisch für eine PTBS , und der psychiatrische Experte hat das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung ausschliessen können ( Urk. 10/112/65-66). Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, um die Diagnose einer PTBS stellen zu können, obschon der Abstand zwischen den traumatisierenden Ereignissen und dem Auftreten der Störung mehr als sechs Monate beträgt.

Da die Diagnose einer komplexen PTBS im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. A.___ auch sonst nachvollziehbar und überzeugend begründet wurde, besteht entgegen der Ansicht der IV-Stelle kein Anlass, davon abzuweichen.

Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Kriterien für eine PTBS seien nicht ausreichend erfüllt, liesse sich die spezifische Symptomatik der Beschwerde führerin im Übrigen zweifelsohne einer anderen Diagnose zuordnen (etwa einer andauernde n Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gemäss ICD-10: F62.0; vgl. dazu Wikipedia, Die freie Enzyklopedie , https://de.wikipe

dia.org/wiki/Komplexe_posttraumatische_Belastungsstörung

sowie Internatio nale Klassifikation psychischer Störungen, a.a.O., S. 208 und 286 f. ). 4.3

Da der Beschwerdeführerin im psychiatrischen Teilgutachten wegen der PTBS und der rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig mittelgradigen Aus masses eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde, ist zusätzlich zu prüfen, ob die aus psychiatrischer Sicht bescheinigte Arbeitsunfähigkeit im Lichte der massgeblichen Indikatoren schl üssig erscheint (vorstehend E. 1 .2).

Der psychiatrische Teilgutachter Dr. A.___

berücksichtigte und diskutierte die massgeblichen Indikatoren in seiner Beurteilung ( Urk. 10/64/64-70) . Er erhob ein komplexes und schwergradiges psychisches Störungsbild mit Symptomen einer PTBS sowie eine r mittelgradig en

Depression. Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin schwergradige Einschränkungen in den Fähigkeitsbereichen Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit sowie Spontan-Aktivitäten und leichtere Einschränkungen in weiteren Bereichen . Ebenso betonte er die aktuelle Instabilität des psychischen Gesundheitszustandes ( Urk. 10/112/67-68).

Die schwere Symptomatik bestand trotz der seit längerer Zeit intensiv und moti viert ambulant sowie stationär betriebenen leitliniengerechten Therapie des Störungsbildes ( Urk. 10/112/64, Urk. 10/112/68). Die Überwindung der Symp tom e wurde durch myofasziale Schmerzen wegen anhaltender psycho-physischer Anspannung sowie durch akzentuierte emotional-instabile sowie ängstlich-ver meidende Persönlichkeitszüge mit einer erheblichen Störung der Ich-Strukturen behindert. Als unterstützende Ressourcen nannte Dr. A.___ die kognitive Begabung im Normbereich mit Introspektionsf ähigkeit und Krankheitseinsicht.

Dies und die vorhandene Therapiemotivation erhöh t e n

die Chancen einer Verbes serung der Symptomatik mit einer störungsspezifischen Therapie im Sinne einer vor sichtig optimistischen Prognose; b is die schrittweise berufliche Wiedereinglie derung ins Auge gefasst werden könne, dauere es aber wohl noch rund zwei Jahre. Die Beschwerdeführerin gab zudem an, ihren Ehemann als Stütze zu erle ben ( Urk. 10/112/54, Urk. 10/112/68, Urk. 10/112/70).

Einen Teil der berücksichtigten Symptomatik, etwa Dissoziationen beim Gespräch über erlittene Verletzungen, Gedächtnis-, Konzentrations- und Aufmerksamkeits störungen und Stö rungen der Emotionsregulation , konnte Dr. A.___ zumin dest partiell im Rahmen seiner Untersuchung objektivieren ( Urk. 10/112/57-58). Die Angaben zu den Beeinträchtigungen und das Verhalten der Beschwerdefüh rerin stufte er im Ü brigen als k onsistent ein und hielt fest, er habe die Beschwer deführerin als authentisch

erlebt. Dr. A.___

fand weder Hinweise für eine Aggravation oder ähnliche Erscheinungen , noch Diskrepanzen zu den in den Vorakten

dokumentierten Schilderungen . Dass die Beschwerdeführerin mit dem Auto zur Begutachtung fahren konnte, spricht entgegen der Ansicht der IV-Stelle noch nicht für eine uneingeschränkte Konzentrationsfähigkeit. Die Einschätzung von Dr. A.___ , dass auch das Aktivitätsniveau im häuslichen Bereich einge schränkt sei , überzeugt ( Urk. 10/112/64). Den Angaben im Gutachten ist zu ent nehmen, dass d ie Beschwerdeführerin nur mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter Kontakt

hatte , was einem sozialen Rückzug entspricht. Sie hat te kein spezielles Hobby ( Urk. 10/112/45) und benötigte rund ein bis zwei Stunden zum Aufstehen. Um ihren Antrieb zu verbessern, trank sie Kaffee. Sie versuchte, sich durch das Hören von Musik von ihren psychischen Problemen und schlimmen Erinnerun gen abzulenken. Regelmässig nahm sie Termine bei Therapeuten wahr. Die anstehenden Hausarbeiten erledigte sie mit Pausen, wobei sie bei zu starker Belastung verstärkt Schmerzen verspürte. Das Nachtessen kochte der Ehemann. Den Abend verbrachte sie jeweils mit Fernsehen, dem Betrachten von Bildern ihrer Tochter und der Enkelkinder oder mit einem Gesellschaftsspiel ( Urk. 10/112/54). Entgegen der Ansicht der IV-Stelle kann daraus nicht auf ein normales Aktivitätsniveau und einen unauffälligen Tagesablauf geschlossen wer den . Insbesondere dürfen die genannten Freizeitbeschäftigungen nicht als erwerbliche Ressourcen gedeutet werden , zumal die Beschwerdeführerin glaub haft darlegt, dass es sich hierbei auch um ein therapeutisches Mittel zur Ablenkung handelt

( Urk. 1 S. 7) .

Auch aus der Solariumbräune

allein kann – selbst wenn diese entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin nicht speziell der Behandlung ihrer Talgdrüsenüberfunktion dienen würde ( Urk. 1 S. 6) – noch nicht auf erwerblich verwertbare Ressourcen geschlossen werden.

Ein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck ist ebenfalls erstellt. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit ihrem Eintritt in die Klinik C.___ am 6. August 2015 ununterbrochen zumindest in ambulanter psychiatrischer Behandlung; anlässlich der Begutachtung durch Dr. A.___ hatte sie bereits drei stationäre Hospitalisationen absolviert, die nächste war schon geplant (vorstehend E. 3.1; Urk. 10/112/53, Urk. 10/112/ 55). Der psychiat rische Gutachter konnte zudem einen hohen Leidensdruck feststellen ( Urk. 10/112/70).

V or dem Hintergrund der konsistent schweren Symptome und Fähigkeitsstörun gen, der aktuellen Instabilität des Gesundheitszustandes, des drohenden Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit und der intensiven Therapie mit Aussicht auf beruf liche Wiedereingliederung in der mittleren Frist erscheint die von sämtlichen Ärz ten attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten als schlüssig .

D er blosse Umstand einer Therapie r barkeit eines (körperlichen oder psychischen) Leidens bedeutet noch lange nicht , dass das Leiden und daraus folgende n funk tionelle n Einschränkungen zu einem gegebenen Zeitpunkt vor dem erfolgreichen Abschluss der Behandlung

nicht mehr bestehen (vgl. etwa speziell für leichte bis mittelgradige depressive Störungen BGE 143 V 409 E. 4.4) . Im psychiatrischen Teilgutachten wur de denn auch ausdrücklich festge halten, dass frühestens zwei Jahre nach der Begutachtung an eine schrittweise berufliche Wiedereingliederung gedacht werden könne ( Urk. 10/112/68). Das Vorgehen der IV-Stelle im hier zu beurteilenden Fall stellt offensichtlich eine vom Bundesgericht als unzulässig bezeichnete juristische Parallelprüfung der Standardindikatoren dar;

der psychi atrische Sachverständi ge Dr. A.___

hat die funktionellen Auswirkung en des erhobenen komplexen Störungsbildes nämlich anhand der Indikatoren schlüssig festgestellt und damit die normativen Vorgaben eingehalten (BGE 144 V 50

E. 4.3) .

Gestützt auf das psychiatrische Teilg utachten kann von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für sämtliche Tätigkeiten ab ihrem

Eintritt in die Klinik C.___

am 6. August 2015 ausgegangen werden. 5.

5.1

Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist, kann zur Ermittlung des Invaliditätsgrades auf die ziffernmäs sig genaue Ermittlung des Einkommens, welches sie ohne ihren Gesundheits schaden hätte verdienen können ( Valideneinkommen ) verzichtet werden (vgl. vorstehend E. 1.4 ). Bei einem Invalideneinkommen von Null beträgt der Invalidi tätsgrad auf jeden Fall 100 % . Bei diesem Invaliditätsgrad hat die Beschwerde führerin Anspruch auf eine ganze Rente. 5.2

Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand laut dem psychiatrischen Gutachter Dr. A.___

spätestens ab dem Eintritt in die Klinik C.___ am

6. August 201 5. Allerdings ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin von den behandelnden Ärzten bereits am 2 9. Juli 2015 vollständig krankgeschrieben wor den war ( Urk. 10/9/4, Urk. 10/10) . Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dafür dieselbe Gesundheitsstörung ursächlich war, die zur statio nären H ospitalisation ab 6. August 2015 führte. Die IV-Stelle hat die einjährige Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ebenfalls an diesem Datum eröffnet ( Urk. 10/59/5). Die Wartezeit war folglich am 2 8. Juli 2016 abgelaufen.

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Re ntenanspruch entsteht (Abs. 3).

Da sich die Beschwerdeführerin bereits

am 2 1. Dezember 2015 zum Leistungsbezug angemeldet hatte ( Urk. 10/9 /8 ) , war a m 2 8. Juli 2016 auch die sechsmonatige Karenzfrist nach der Anmeldung abge laufen. Die Beschwerdefü hrerin hat folglich ab 1. Juli 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6. 6.1

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unter liegenden IV-Stelle ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

In Anbetracht dieser Krit erien erscheint der in der Honorarnote von Rechts anwältin Stephanie Schwarz vom 6. Juli 2018 ausgewiesene Zeitaufwand von 11 Stunden und 35 Minuten nebst Barauslagen von Fr. 76.45 als angemessen ( Urk. 20-21) . Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes für Diens t leistungen freiberuflicher Anwälte von Fr. 220.-- und der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine Parteientschädigung von Fr. 2'827.-- . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. Oktober 2017 aufgehoben und es wird festgestellt , dass die Beschwerdeführer in ab 1. Juli 2016 Anspruch auf eine ganze In validenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’827 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt