opencaselaw.ch

IV.2017.01227

Medizinische Berichte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und insbesondere zur Beurteilung des neuropsychologischen Gesundheitszustandes ungenügend; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2019-01-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1981, meldete sich am 1 5. Dezember 2003 unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies mit Verfügung vom 6. Juli 2005 (Urk. 7/15) das Leistungsbegehren ab .

1.2

Der Versicherte meldete sich am 1 9. April 2013 unter Hinweis auf psychische Probleme erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/19 = Urk. 7/48). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten a m 2 7. Mai 2013 mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungs massnahmen möglich seien (Urk. 7/24). Sie klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab und liess den Versicherten am 1 3. März 2014 neuropsycho logisch begutachten, wobei die Begutachtung aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abgebrochen werden musste (Urk. 7/36/1-7). Mit Vorbescheid vom 1

1. August 2014 (Urk. 7/53) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer ganzen Rente ab dem

1. April 2013 in Aussicht. Dagegen erhob der Ver sicherte am 2 5. August 2014 Einwand (Urk. 7/57). In der Folge holte die IV-Stelle ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein, dass am 19. Februar 2016 erstattet wurde (Urk. 7/75/1-18; Urk. 7/75/19-20; Urk. 7/75/21 -34). Mit neuem Vorbescheid vom 2 7. Oktober 2016 (Urk. 7/78) stellte die IV-Stelle dem Versi cher ten die Zusprache einer befristeten ganzen Rente vom 1. August 2014 bis zum 3 1. März 2015 in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. November 2016 und am 2 7. Januar 2017 mit ergänzender Begründung wiederum Einwand (Urk. 7/85; Urk. 7/91). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 (Urk. 7/114 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und sprach dem Versicherten eine befristete ganze Rente vom 1. August 2014 bis zum 3 1. März 2015 zu (vgl. Ver fügungsteil 2, Urk. 7/108). 2.

Der Versicherte erhob am

8. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom

6. Oktober 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en

ihm ab dem frühest möglichen Zeitpunkt unbefristete Rentenleistungen zuzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2

Ziff. 1-3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerde antwort vom

5. Dezember 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit V er fügung vom 1 6. Februar 2018 (Urk. 14)

w urden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und de m Beschwerdeführer die Beschwer deantwort zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beei n trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Lei den entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE

141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Velosturzes Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente vom 1. August 2014 bis zum 3 1. März 2015 habe. Aufgrund der Unter lagen sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Ängste nicht in der L age sehe zu arbeiten. Wie der psychiatrische Gutachter im Gutachten und in seiner Rückantwort auf die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters ausgeführt habe, seien in der Begutachtung keine Ängste erkennbar gewesen. Ebenso hätten die Befunde während der Begutachtung nicht auf eine behindernde Intelligenzverminderung hingewiesen . Zusätzlich habe auch keine Persönlich keits störung diagnostiziert werden können. Wieso der behandelnde Psychiater diese nun diagnostiziere, obwohl sie früher anscheinend nicht ausgewiesen ge wesen sei, habe nicht begründet werden können (S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf de n Standunkt, dass das eingeholte Gutachten keine rechtgenügende Grundlage zur Beurteilung des vorliegenden Falles bilde (S. 5 f. Ziff. II.3-4). Gestützt auf die vo r liegenden Angaben der behandelnden Fachärzte und die vom neuropsycholo gi schen Gutachter getätigten Abklärungen sei erstellt, dass ein Fall von Früh in vali dität vorliege (S. 6 f. Ziff. II.5). Zudem sei eine wiedererwägungsweise Aufhe bung der Verfügung vom 6. Juli 2015 zu prüfen (S. 7 f. Ziff. II.7). 2.3

Strittig und zu prüfen is t der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere, ob er über die Zeitdauer vom 1. August 2014 bis zum 3 1. März 2015 hinaus einen Anspruch auf eine Rente hat. 3.

Der Leistungsverneinung mit Verfügung vom 6. Juli 2005 (Urk. 7/15) lag im Wesentliche n der Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführer s, vom 1 9. Februar 2004 (Urk. 7/5/5) zugrunde. Dr. Y.___ führte aus,

dass die Arbeitsbelastbarkeit des Be schwerdeführers um 25 bis 50 % eingeschränkt sei aus psychischen Gründen. Es sei zu psychischen Überlastungen gekommen, deren Ursachen nicht ganz klar seien. Die Intelligenz und das Auffassungsvermögen des Beschwerdeführers wü rden eingeschränkt erscheinen. In Bezug auf die Intelligenz und die psychische Belastbarkeit seien ergänzende medizinische Abklärungen angezeigt.

Nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung der Beschwerdegegnerin, einen anderen Arzt als Dr. med. Z.___ anzugeben, da dieser ihre Anfra gen bis her nicht beantwortet habe (vgl. Urk. 7/8-13), nicht nach ge k o m men war, wies sie das Leistungsbegehren des Beschwerdeführer s gestützt auf die vorhanden Akten - namentlich gestützt auf den Bericht von Dr. Y.___

- ab, da er seiner Mit wirkungspflicht nicht nachgekommen sei (Urk. 7/15; vgl. Urk. 7/14). Die Verfü gung vom 6. Juli 2005 (Urk. 7/15) erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4. 4.1

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem bei der Beschwerdegegnerin am 30. Mai 2013 eingegangenen Bericht (Urk. 7/26) aus, dass er den Beschwerdeführer seit Februar 2013 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom vor dem Hintergrund einer schwierigen Kindheit/

Pubertät (ICD-10 F33.11), bestehend seit der Pubertät, zirka 1998 - Angststörung (ICD-10 F41.9) - Verdacht a uf leichte geistige Behinderung

Die Prognose sei insofern schlecht, als der Beschwerdeführer keine Ausbildung habe absolvieren können und nie in der Lage gewesen sei, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Er habe unregelmässige Hilfsarbeiten höchstens ein bis drei Stunden pro Tag im Landwirtschaftsbetrieb seines Stiefvaters oder eines ehemaligen Schulkollegen geleistet, dies vor allem in der Hochsaison. Dabei habe er häufige Arbeitsausfälle wegen körperlichen und psychischen Problemen gehabt (Ziff. 1.4, Ziff. 1.7). Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Anpass ungs fähigkeit und Belastbarkeit seien stark beziehungsweise sehr stark eingeschränkt (S. 5). 4.2

Dr. Y.___

nannte in seinem Bericht vom 26. Juni 2013 (Urk.

7/28/6-7) folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - c hronische abdominale Beschwerden mit Durchfällen bei Status nach schwerem Salmonellen-Infekt 1997 - Verdacht auf minimale Ileitis

terminalis und Proktitis (Diagnose 1998) - Verdacht auf verminderte Intelligenz - rezi divierende depressive Störungen

Angesichts seiner verminderten Intelligenz werde es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein, sich eine existenzsichernde Arbeit zu verschaffen. Aufgrund seiner psychischen Labilität werde es immer wieder zu längeren Arbeitsausfällen kommen (Ziff. 1.4) . Grundsätzlich sei dem Beschwerdeführer eine leichte körperliche, intel lektuell einfache Arbeit in einem geschützten Rahmen ohne äusseren Druck zuzumuten. Es bestehe eindeutig eine verminderte geistige Leistungsfähigkeit. Körperlich bestehe keine wesentliche Einschränkung, so dass eine mehrstündige Arbeit pro Tag mit häufigen Pausen zumutbar sein dürfte (Ziff. 1.7). 4.3

Dem Bericht der Ärzte des Kantonsspitals B.___, Departement Chi rurgie, vom 14. Februar 2014 (Urk.

7/40/5-6 = Urk. 7/41/5-6) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am

14. August 2013 eine d islozierte mehrfrag mentäre Klavikulaschaftfraktur im mittleren Drittel rechts zugezogen hat (S. 1).

4.4

Dr. phil. C.___, Neuropsychologe, erstattete das von der Beschwerde geg nerin in Auftrag gegebene neuropsychologische Gutachten am 20. März 2014 (Urk. 7/36/ 2 -7). Er legte dar, dass die Abklärung nach einer Stunde und 25 Minu ten abgebrochen worden sei, da der Beschwerdeführer nicht leistungsfähig gewesen sei (S. 5 Ziff. 4.1) . Im Vordergrund stehe die deutlich eingeschränkte psycho-physische Leistungsfähigkeit, die wahrscheinlich multifaktoriell bedingt sei. Neuropsychologische Funktionsbeeinträchtigungen seien aufgrund der absol vierten Schulbildung und der Befunde wahrscheinlich. Über die Art und das Aus mass der neuropsychologischen Defizite könn t e n keine Aussage n gemacht werde n (S. 6 Ziff. 4.6). 4.5

In seinem Bericht vom 19. Mai 2014 (Urk.

7/38/6-7) nannte Dr. Y.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Verstimmungen - Verdacht auf generalisierte Angststörung - Intelligenzminderung - dislozierte mehrfragmentäre K laviculaschaftfraktur rechts vom 14. August 2013

Seit dem Unfall am 14. August 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Vorher sei der Beschwerdeführer teilarbeitsfähig in einem Pensum von 20-40 % für einfache Handlagerarbeiten gewesen (Ziff. 1.6). Die erheblichen geistigen und psychischen Einschränkungen würden ein regelmässiges Arbeiten in einer freien Marktsituation nicht ermöglichen. Unter Aufsicht, geeigneter Betreuung und ohne

äusseren Druck sei es dem Beschwerdeführer möglich, intellektuell einfache hand werkliche Arbeiten zu verrichten. E ine angepasste Tätigkeit von einigen Stunden pro Tag in einem geschützten Rahmen oder unter einem sehr verständnisvollen Vorgesetzten wäre daher möglich (Ziff. 1.7). 4.6

Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellung nah me vom 17. Juli 2014 (Urk. 7/47/4) aus, dass die behandelnde Psychologin E.___

keine eigene Intelligenzquotient en (IQ) -

Testung habe durch führen könne n . Der Beschwerdeführer habe Angst und sei blockiert, könne nicht rechnen. Der IQ müsse gemäss Psychologin deutlich unter 65 liegen. D iese Aus sage sei nachvollziehbar, weshalb auf eine nochmalige Testung beziehungsweise neuropsychologische Untersuchung verzichtet werde. E s könne aufgrund der Intelligenz minderung von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit

in allen Tätigkeiten der freien Wirtschaft ausgegangen werden . 4.7

Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheuma tologie, erstatteten das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psy chiatrisch-rheumatologische Gutachten am 19. Februar 2016 (Urk. 7/75/1-18; Urk. 7/75/19-20; Urk. 7/75/21-34).

Dr. F.___ nannte in seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/75/1-18) eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (Beginn Anfang 2013; ICD-10 F32.0/32.1) sowie eine Angststörung (Beginn Anfang 2013; ICD-10 F41.9) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zudem nannte e r eine fehlende berufliche Ausbildung (ICD-10 Z55), finanzielle Probleme (ICD-10 Z59) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (wegen Milieuschädigung; ICD-10 Z73.1) als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 lit . g; S. 15 Ziff. III.1-2). Dr. F.___ führte aus, dass die Psychologin E.___, die den Beschwerdeführer an die psychiatrische Begutachtung begleitet habe, ihm gegen über mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer phasenweise über Verstimmung en und gelegentlich über Ängste klage, ihr beim Beschwerdeführer keine Kon zentrationsstörungen aufgefallen seien und dass sie auch die Intelligenz nicht als vermindert beurteile, allerdings ohne Tests durchgeführt zu ha ben (S. 7 lit . e). Dr. F.___

hielt fest, dass die Tagesstruktur des Beschwerdeführers aktiv und geordnet sei. B eim Beschwerdeführer bestehe eine ge wisse Neigung zu Ängsten, die allerdings nicht ausgeprägt sei. Anlässlich der psychologischen Untersuchung seien keine Ängste zu beobachten gewesen. Zudem legte Dr. F.___

dar, dass die Situation in Bezug auf die Intelligenz des Beschwerdeführers etwas unklar sei. Mehrmals sei eine leichte Intelligenzverminderung postuliert worden, allerdings habe die testpsychologische Untersuchung vom März 2014 (vgl. vorstehend E. 4.4) kein eindeutiges Resultat ergeben, da der Beschwerdeführer nicht fähig gewesen sei, bei der Testsituation mitzumachen. Mehrere Hinweise würden jedoch auf keine invalidisierende Intelligenzverminderung hinweisen. So habe der Beschwerde führer die Primarschule und 1 ½ Jahre eine Lehre besuchen können, könne zudem Anlässe im sportlichen und kulturellen Bereich mitverfolgen und pflege soziale Kontakte. Vermutlich liege die Intelligenz des Beschwerdeführers an der unteren Normgrenze. Eine neuropsychologische Einschränkung sei kaum vorhanden (S. 10 f. lit . h). Somit hätten eine relevante Minderintelligenz beziehungsweise kognitive Probleme nicht eindeutig nachgewiesen werden können (S. 15 Ziff. III.3). Dr. F.___ kam zum Schluss, dass b eim Beschwerdeführer

aus psychiatrischer Hinsicht zumindest seit Anfang 2013 eine Einschränkun g der Arbeitsfähigkeit von 30 % vorliege, dies betreffe die bisher ausgeführten Hilfs arbeiten als auch eine angepasste Tätigkeit (S. 17 f. Ziff. VI.1-2).

Dr. G.___

nannte in seinem rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 7/75/21-34) eine Periarthropathia

humeroscapularis rechts als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. III). Zudem nannte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 f. Ziff. III): - chronisches Schmerzsyndrom und Beschwerden im Bereich des Körper stammes und der rechten Schulter - nicht ausreichend somatisch abstützbar - krankheitsfremde Faktoren - multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Bauch schmer zen, Druck im Brustkorb, Neigung zu dünnem Stuhlgang, «psychisch nicht gut» - laborchemische Hepatopathie - Alkoholkonsum - CDT-Wert in der Grauzone - gestörte Gluconeogenese - Nikotinkonsum von zirka 10 pack years - anamnestisch Reizmagen-Syndrom - Verdacht auf subklinische Hypothyreose

Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, seit dem Unfall vom 14. August 2013 bis und mit Ende der Rehabilitationsphase für jegliche berufliche Tätigkeit bis Ende November 2014 vollständig einge schränkt gewesen. Seit Dezember 2014 könne für eine angepasste Verweis tätig keit keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründet werden. Seit Dezember 2014 resultiere für diejenigen beruflichen Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer früher ausgeübt habe, eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sofern diese beruflichen Tätigkeiten mit einer schwergradigen körperlichen Belastung des rechten Schultergürtels verbunden seien. Für eine angepasste Tätigkeit könne für keinen Zeitraum eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden (S. 12 Ziff. IV).

Dr. F.___ und Dr. G.___ kamen in der interdisziplinären Beurteilung (Urk. 7/75/19-20) zum Schluss, dass für die bisher ausgeübten beruflichen Tätig keiten, sofern sie den rechten Schultergürtel schwergradig belasten würden, seit dem 14. August 2013 keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. Für eine ange passte Tätigkeit bestehe ab Anfang 2013 eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % (S. 2).

4.8

Der RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Anästhesiologie, führte in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2016 (Urk. 7/77/3) aus, dass gestützt auf das einge holte psychiatrisch-rheumatologische Gutachten von Dr. F.___ und Dr.

G.___ (vorstehend E. 4.7) für die bisherige Tätigkeit seit anfangs 2013 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Seit dem 14. August 2013 bestehe für schwergradig den rechten Schultergürtel belastende Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsun fähig keit. Für angepasste Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil habe seit anfangs 2013 eine 30%ige und seit dem

14. August 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Seit Dezember 2014 liege wieder eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit vor. 4.9

Die behandelnde Psychologin E.___ nahm am 19. J anuar 2017 zum psychia trischen Teilg utachten von Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 4.7) Stellung (Urk. 7/90/1-2) und führte aus, dass ein Mangel des Gutachtens darin bestehe, dass Dr. F.___ die Gründe für die Arbeitsabbrüche des Beschwerdeführers nicht genau erfragt habe. So sei es bei jeder Arbeitsstelle nach kurzer Zeit zu massiven körperlichen und psychischen Zusammenbrüchen infolge Überforde rung gekommen. Bei jedem Arbeitsversuch (meist habe es sich um stundenweise Hilfsarbeiten gehandelt) sei nach kurzer Zeit die gleiche Problematik wieder aufgetreten. Ein weiterer Fehler bestehe in der positiven Beurteilung der privaten Lebensumstände des Beschwerdeführers. Zudem seien es nicht krankheitsfremde Faktoren, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würden, sondern mangelnde psychische und körperliche Belastbarkeit. Ein Beispiel liefere der Verlauf der neuropsychologischen Abklärung bei Dr. C.___ vom 2 0. März 201 4. Auch die Beschreibung des Interaktions- und Arbeitsverhaltens anlässlich der neuropsy cho logischen Abklärung zeig e die stark verminderte Leistungsfähigkeit.

E in fachste Testaufgaben würden den Beschwerdeführer vollständig überfordern (vgl. vorstehend

E. 4.4; S. 1 f.). 4.10

Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ nahm am 22. Januar 2017 ebenfalls zum psychiatrischen Teilg utachten von Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 4.7) Stellung (Urk. 7/90/3-4) und führte aus, dass er die Beurteilung der behandelnden Psycho login E.___ (vgl. vorstehend E. 4.9) voll und ganz unterstütze. Im Vordergrund seiner Kritik stehe die offensichtliche Diskrepanz zwischen den von Dr. F.___ in einer freundlich geführten (künstlichen) Untersuchungsatmosphäre erhobenen objektiven Befunde und der tatsächlichen Beobachtung im «Feld» vor Ort. Sämtliche, immer kurze Arbeitseinsätze re spektive - versuche seien am akut auftretenden psychischen Ausnahme- und Angstzustand gescheitert. In Bezug auf die Intelligenz habe der Gutachter ein falsches, viel zu optimistisches Bild des Beschwerdeführers gezeichnet. Es gebe viele Hinweise, dass eine Intelligenz min derung und schon früh schwerwiegende psychische Probleme vorgelegen hätten. Die Frage der Intelligenz müsse eindeutig geklärt und nochmals eine entspre chende Untersuchung unternommen werden. Zudem sei der Frage einer Persön lichkeitsstörung im Behandlungsverlauf zu wenig Beachtung geschenkt worden und sie werde auch im Gutachten nur oberflächlich behandelt und unter akzen tuierte Persönlichkeitszüge abgehandelt. Sicher sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeitsentwicklung zurückgeblieben, retardiert und unreif sei (S. 1). Schliesslich entwerfe der Gutachter ein Bild des Beschwerdeführers und wie er im Lebe stehe, dass in keinem Punkt mit der Realität übereinstimme. In der Untersuchungssituation habe sich der Beschwerdeführer aufgespielt, habe einen guten Eindruck machen wollen (S. 2). 4.11

Dr. F.___ nahm am 14. Februar 2017 zur Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 22. Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 4.10) Stellung (Urk. 7/96) und legte dar, dass es bei Begutachtungen notwendig sei, eine neutrale und erträgliche Atmosphäre herzustellen. Es gehe bei der Untersuchung darum, psychopathologische Symptome zu erkennen, welche einer psychischen Störung zugeordnet werden könnten. Dass die Arbeitseinsätze stets nach relativ kurzer Zeit gescheitert seien, könne gemäss den objektiven Untersuchungsbefunden nicht allein einer psychischen Störung zu geschrieben werden, es müssten, wie im Gutachten geschildert, auch krankheitsfremde Faktoren in Betracht gezogen werden. Bezüglich Intelligenz könnte er sich der Forderung von Dr. A.___ nach einer erneuten Abklärung nicht verweigern, weise jedoch darauf hin, dass die klinischen Befunde nicht auf eine behindernde Intelligenzverminderung gemäss der ICD-10 hinweisen würden. Ferner führte Dr. F.___ aus, dass er gemäss den geltenden Kriterien der ICD-10 keine Persönlichkeitsstörung habe diagnosti zieren können. Dr. A.___ habe im Mai 2013 ebenfalls keine Persönlichkeits störung feststellen können. Bekanntlich würden Persönlichkeitsstörungen in der Jugend entstehen. Es sei also nur schwerlich nachvollziehbar, nun plötzlich eine invalidisierende Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren. Akzentuierte Persön lich keitszüge würden den Zustand passend beschreiben (S. 2 f.).

Ausserdem legte Dr. F.___ dar, dass er während der Begutachtung nicht habe beobachten können, dass der Beschwerdeführer aus Ängsten ein besseres Bild von sich gegeben hätte. Ängste seien nämlich nicht zu beobachten gewesen. Zu dem sei der affektive Rapport ordentlich herstellbar gewesen. Es bleibe unklar, warum die soziale Anamnese darunter gelitten haben sollte. Die soziale Anam nese sei nämlich objektivierbar und nur wenig vom momentanen Gemüt szustand abhängig. Zusammenfassend könne er dem Schreiben von Dr. A.___ keine neuen Fakten entnehmen, die seine Beurteilung im Gutachten vom 1 9. Februar 2016 (vgl. vorstehend E. 4.7) ändern würde (S. 3). 4.12

Der RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, führte in seiner Stellungnahme vom 10. März 2017 (Urk. 7/106/3) aus, dass sich gegenüber der RAD-Stellungnahme vom 8. Juni 2016 (vgl. vorstehend E. 4.8) keine neuen medizinischen Aspekte ergeben würden. Weiterhin bleibe aber die Frage offen, ob auch eine intellektuelle Ein schränkung vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit einschränke. Eine diesbezüg liche Abklärung liege bislang nicht vor. Die ursprünglich angesetzte neuropsy chologische Abklärung (vgl. vorstehend E. 4.4) habe abgebrochen werden müsse n. Infolgedessen würden zwei Optionen offenbleiben. Einerseits nochmals auf eine neuropsychologische Abklärung zu drängen, wobei hier die Möglichkeit eines erneuten Misslingens bestehe, oder andererseits im Rahmen einer Potenzialab klärung in einer hierfür geeigneten Institution anhand der sozial-praktischen Beobachtung eine Einschätzung des Leistungsprofils vorzunehmen. 4.13

Dr. A.___ hielt in seiner Stellungnahme vom

28. März 2017 (Urk. 7/102/1-2) an seinen bereits gemachten Aussagen fest, wobei er die von Dr. F.___ gemach ten Aussagen in verschiedener Hinsicht als mangelhaft oder falsch erachte te. Zudem führte Dr. A.___ aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner schon lange bestehenden psychischen Schwäche nie eine Berufslehre habe machen und keiner regelmässigen Berufstätigkeit habe nachgehen können (S. 1). Ferner sei die Intelligenzminderung unbestritten. Die neuropsychologische Untersuchung bei Dr. C.___ habe das Versagen des Beschwerdeführers bei einfachsten Aufgaben deutlich gezeigt. Zudem liege aus seiner Sicht eine Persönlichkeitsstörung vor (S. 2). 4.14

Dr. Y.___ nahm am 17. April 2017 ebenfalls zum psychiatrischen Teilg utachten von Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 4.7) Stellung (Urk. 7/102/3-4) und führte aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung angegeben habe, die Landwirtschaftsmecha niker-Lehre wegen einer Krise im Zusammenhang mit der Erkrankung und dem Tod seines Vaters aufgegeben zu haben. Dies möge teilweise stimmen, aber seines Erachtens sei der wesentliche Grund für das Scheitern der Lehre die verminderte Intelligenz und die unzureichende Belastbarkeit gewesen . Ein weiteres Indiz dafür sei, dass selbst die spätere Anlehre gescheitert sei. Die beschriebenen Tagesaktivitäten würden zudem nicht dem normalen Tagesablauf des Beschwerdeführers entsprechen. Er habe keinen geregelten, ausgefüllten Tages ablauf, sondern lebe generell zurückgezogen und sei oft einsam . Auch habe er kein tragendes soziales Netz und er habe keine Freizeitbeschäftigungen (S. 1 f.).

Zum Schluss werde noch die Intelligenzverminderung des Beschwerdeführers in Frage gestellt, weil die testpsychologische Untersuchung im März 2014 kein ein deutiges Resultat ergeben habe. Der Test habe jedoch wegen intellektueller Über forderung abgebrochen werden müssen. Es werde darin eindrücklich geschildert, wie der Beschwerdeführer Mühe gehabt habe, sich zu konzentrieren, verlangsamt gearbeitet habe und zittrig und nervös gewesen sei. Exakt solche Situationen durchlebe der Beschwerdeführer bei der Ausübung von einfachsten Hilfsarbeiten. Dr. C.___ habe in seinem neuropsychologischen Gutachten vom 20. März 2014 (vgl. vorstehend E. 4.4) erwähnt, dass die Voraussetzungen für eine optimale test psychologische Untersuchung nicht vorhanden gewesen seien. Auch eine Wieder holung würde keine Änderung des Resultates bringen, da der Beschwerdeführer solchen Drucksituationen schlicht nicht gewachsen sei. Dies sei für das stete Scheitern in der Arbeitswelt verantwortlich gewesen . Die absolvierte Schulbil dung spreche nicht gegen neuropsychologische Funktionsbeeinträchtigungen. Dr. Y.___ kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auf dem freien Arbeits markt zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 2). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer befristeten ganzen Rente vom 1. August 2014 bis zum 3 1. März 2015 mit dem Velosturz des Beschwerde führers am 1 4. August 2013 (vorstehend E. 2.1; vgl. vorstehend E. 4.3). Dabei stützte sie sich insbesondere auf das psychiatrisch-rheumatologische Gutachten von Dr. F.___ u nd Dr. G.___ vom 19. Februar 2016 (vorstehend E. 4.7), wobei sie jedoch in psychiatrischer Hinsicht vom psychiatrischen Teilgutachten von Dr. F.___ abwich und nach Durchführung einer Indikatorenprüfung zum Schluss kam, die psychiatrischen Diagnosen würden unter dem Strich keine lang dauernde Einschränkung ausweisen. Aus rheumatologischer Sicht sei es jedoch nachvollziehbar, dass befristet eine Einschränkung von 100 % stattgefunden habe zwischen dem 14. August 2013 und Dezember 2014 (Urk. 7/77/4). 5.2

Den Akten ist zu entnehmen, dass die neuro psycho logische Abklärung im März 2014 bei Dr. C.___ vorzeitig abgebrochen werden musste, da sich der Beschwer deführer dazu nicht in der Lage fühlte. Dr. C.___ ging davon aus, dass wahr scheinlich neuropsychologische Funktionsbeeinträchtigungen vorlägen, über die Art und das Ausmass der neuropsychologischen Defizite konnte er hingegen keine Angaben machen (vorstehend E. 4.4). Der IQ des Beschwerdeführers konnte somit nicht getestet werden. Eine neuropsychologische Abklärung fand auch nach dem Scheitern der ersten neuropsychologischen Untersuchung nicht mehr statt beziehungsweise wurde auf eine solche verzichtet (vgl. vorstehend E. 4.6; vgl. auch Urk. 7/43; Urk. 7/45).

In Bezug auf die Intelligenz des Beschwerdeführers führte

Dr. F.___

in seinem psychiatrischen Teilgutachten aus, dass die diesbezügliche Situation etwas unklar sei, eine relevante Minderintelligenz beziehungsweise kognitive Probleme jedoch nicht eindeutig

hätten nachgewiesen werden können (vorstehend E. 4.7). Daran hielt Dr. F.___ i n seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2017 fest und

wies darauf hin, dass die klinischen Befunde nicht auf eine behindernde Intelligenz verminderung gemäss ICD-10 hinweisen würden (vorstehend E. 4.11). Demge gen über berichtete der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. Y.___ bereits im Februar 2004 von einer Einschränkung der Intelligenz und des Auffassungsvermögens des Beschwerdeführers (vorstehend E. 3). Auch im Juni 2013 berichtete Dr. Y.___ von einer verminderten Intelligenz und war der Auffassung, dass eindeutig eine verminderte geistige Leistungsfähigkeit vorliege (vorstehend E. 4.2). Daran hielt er im Mai 2014 fest (vorstehend E. 4.5). In seiner Stellungnahme vom April 2017 legt e

Dr. Y.___ dar, dass die testpsychologische Untersuchung im März 2014 (vgl. vorstehend E. 4.4) wegen intellektueller Überforderung habe abgebrochen werden müssen, weshalb entgegen der Ansicht von Dr. F.___ die Intelligenzver minde rung des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt werden könne (vorstehend E. 4.14). Der behandelnde Psychiater Dr. A.___

stellte im Mai 2013 noch die Diagnose eines Verdachtes auf eine leichte geistige Behinderung (vorstehend E. 4.1). Im Januar 2017 legte er hingegen dar, dass es viele Hinweise gebe, dass eine Intelligenzminderung und schon früh schwerwiegende psychische Probleme vorgelegen hätten. Die Frage der Intelligenz müsse eindeutig geklärt und noch mals eine entsprechende Untersuchung unternommen werden (vorstehend E. 4.10) . Daran hielt er im März 2017 fest und führte zudem aus, dass die neuro psy chologische Untersuchung bei Dr. C.___ (vgl. vorstehend E . 4.4) das Versagen des Beschwerdeführers bei einfachsten Aufgaben deutlich gezeigt habe (vorsteh e nd E. 4.13).

Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. F.___ ist ferner zu entnehmen, dass ihm die Psychologin E.___

anlässlich der psychiatrischen Begutachtung mitgeteilt habe, dass sie die Intelligenz des Beschwerdeführers nicht als vermin dert beurteile (vorstehend E. 4.7). Dies steht im Wiederspruch zur Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. D.___ vom Juli 2014, wonach die Psychologin E.___ keine eigene IQ-Testung habe durchführen können, da der Beschwerdeführer Angst habe und blockiert sei. Zudem müsse der IQ gemäss der Psychologin E.___ deutlich unter 65 liegen (vorstehend E. 4.6). In ihrer Stellungnahme vom Januar 2017 machte die Psychologin

E.___ keine spezifischen Angaben zur Intelligenz des Beschwerdeführers, sondern führte lediglich aus, dass die Be schrei bung des Interaktions- und Arbeitsverhaltens anlässlich der neuropsy cho logischen Abklärung die stark verminderte Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers zeige (vorstehend E. 4.9).

Schliesslich legte der RAD-Arzt Dr. I.___ in seiner Stellungnahme vom März 2017 dar, dass die Frage nach einer intellektuellen Einschränkung des Beschwer deführers mit Einschränkung auf Arbeitsfähigkeit nach wie vor off enbleibe . Die ursprünglich angesetzte neuropsychologische Abklärung (vgl. vorstehend E. 4.4) habe abgebrochen werden müssen, weshalb zwei Optionen offenbleiben würden, einerseits nochmals auf eine neuropsychologische Abklärung zu drängen, wobei hier die Möglichkeit eines erneuten Misslingens bestehe, oder andererseits eine Potenzialabklärung vorzunehmen (vorstehend E. 4.12). Die im Anschluss an die Stellungnahme des RAD-Arzt es

Dr. I.___

angestrebte Potentialabklärung ko nnte jedoch nicht durchgeführt werden. Dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 14. Juni 2017 (Urk. 7/105) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Be schwer deführer gleichentags in Begleitung seiner

Psychologin E.___ zum Ge spräch erschienen sei, wobei

e in k onstruktives Gespräch kaum möglich gewesen sei . Der Beschwerdeführer habe angegeben, unter massiven Ängsten zu leiden. Eine Potentialabklärung sei somit nicht möglich aufgrund der glaubhaften Schil de rungen des Beschwerdeführers. 5.3

Nach dem Gesagten bestehen Unklarheiten und widersprüchliche Angaben in Bezug auf eine allfällige Intelligenzminderung des Beschwerdeführer s, weshalb der Beschwerdeführer erneut neuropsychologisch abgeklärt werden sollte.

Zudem bestehen auch Unklarheiten in Bezug auf die - anlässlich des Gesprächs mit der Berufsberatung vom 14. Juni 2017 (vorstehend E. 5.2) - geltend gemach ten massiven Ängste. Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung konnte Dr.

F.___

keine Ängste beobachten (vorstehend E. 4.7, E. 4.11). Dem psychia trischen Teilgutachten von Dr. F.___ ist ferner zu entnehmen, dass die Psy cho login E.___ anlässlich der psychiatrischen Begutachtung mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer gelegentlich über Ängste klage (vorstehend E. 4.7). Zudem wies der behandelnde Psychiater Dr. A.___ im Januar 2017 darauf hin, dass sämtliche, immer kurze Arbeitseinsätze respektive -versuche am akut auftre tenden psychischen Ausnahme- und Angstzustand gescheitert seien (vorstehend E. 4.10).

Schliesslich bestehen auch unterschiedliche Angaben in Bezug auf eine allfällige Persönlichkeitsstörung. Stellte Dr. F.___ anlässlich der psychiatrischen Begut ach tung akzentuierte Persönlichkeitszüge fest und verneinte das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung (vorstehend E. 4.7, E. 4.11), so war der behandelnde Psy chiater Dr. A.___ der Ansicht, der Beschwerdeführer sei in seiner Persönlich keitsentwicklung zurückgeblieben und leide an einer Persönlichkeitsstörung (vor stehend E. 4.10, E. 4.13). Ob die von Dr. F.___

diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge

nachvollziehbar sind, braucht jedoc h vorliegend, wie nach fol gend darzulegen sein w ird, nicht abschliessend beurteilt zu werden. 5.4

Gestützt auf die vorliegenden Berichte kann der Gesundheitszustand des Be schwe rdeführers nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr besteht weitere r Abklärungsbedarf bezüglich des neuropsychologischen und psychiatrischen Ge sundheitszustandes des Beschwerdeführer s und dess en Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit. Nach de n Abklärung en ist eine Gesamtbeurteilung des Gesund heitszustandes unter Berücksichtigung der ebenfalls bestehenden somatischen Beschwerden vorzunehmen.

Dementsprechend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers als un genügend, wes halb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers - unter Berücksichtigung der massgebenden Rechtsprechung zur Beur teilung psy chi scher Erkrankungen

- neu verfüge. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzu heissen. 5.5

Bei dieser Ausgangslage braucht vorliegend nicht näher geprüft zu werden, ob, wie vom Beschwerdeführer beantragt (vorstehend E. 2.2), die Verfügung vom 6. Juli 2015 (Urk. 7/15) wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV - Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführer s reichte dem Gericht am 2 1. März 2018 zwei Honorarnoten in der Höhe von gesamthaft Fr. 2'047.85 (Fr. 1'767.80 + Fr. 280.05 inklusive Baraus lagen und MWSt) ein (Urk. 17/1-2; vgl. Urk. 16). Die Höhe der Honorarnoten erweist sich als angemessen. Die dem Beschwerdeführer zuzusprechende Parteientschädigung ist daher auf Fr. 2'047.85 zu bemessen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Karin Wüthrich, Olten, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’047.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 3. März 2014 neuropsycho logisch begutachten, wobei die Begutachtung aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abgebrochen werden musste (Urk. 7/36/1-7). Mit Vorbescheid vom 1

1. August 2014 (Urk. 7/53) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer ganzen Rente ab dem

1. April 2013 in Aussicht. Dagegen erhob der Ver sicherte am 2 5. August 2014 Einwand (Urk. 7/57). In der Folge holte die IV-Stelle ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein, dass am 19. Februar 2016 erstattet wurde (Urk. 7/75/1-18; Urk. 7/75/19-20; Urk. 7/75/21 -34). Mit neuem Vorbescheid vom 2 7. Oktober 2016 (Urk. 7/78) stellte die IV-Stelle dem Versi cher ten die Zusprache einer befristeten ganzen Rente vom 1. August 2014 bis zum 3 1. März 2015 in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. November 2016 und am 2 7. Januar 2017 mit ergänzender Begründung wiederum Einwand (Urk. 7/85; Urk. 7/91). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 (Urk. 7/114 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und sprach dem Versicherten eine befristete ganze Rente vom 1. August 2014 bis zum 3 1. März 2015 zu (vgl. Ver fügungsteil 2, Urk. 7/108).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beei n trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Lei den entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE

141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am

8. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom

6. Oktober 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en

ihm ab dem frühest möglichen Zeitpunkt unbefristete Rentenleistungen zuzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2

Ziff. 1-3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerde antwort vom

5. Dezember 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit V er fügung vom 1 6. Februar 2018 (Urk. 14)

w urden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und de m Beschwerdeführer die Beschwer deantwort zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Velosturzes Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente vom 1. August 2014 bis zum 3 1. März 2015 habe. Aufgrund der Unter lagen sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Ängste nicht in der L age sehe zu arbeiten. Wie der psychiatrische Gutachter im Gutachten und in seiner Rückantwort auf die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters ausgeführt habe, seien in der Begutachtung keine Ängste erkennbar gewesen. Ebenso hätten die Befunde während der Begutachtung nicht auf eine behindernde Intelligenzverminderung hingewiesen . Zusätzlich habe auch keine Persönlich keits störung diagnostiziert werden können. Wieso der behandelnde Psychiater diese nun diagnostiziere, obwohl sie früher anscheinend nicht ausgewiesen ge wesen sei, habe nicht begründet werden können (S. 3).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf de n Standunkt, dass das eingeholte Gutachten keine rechtgenügende Grundlage zur Beurteilung des vorliegenden Falles bilde (S. 5 f. Ziff. II.3-4). Gestützt auf die vo r liegenden Angaben der behandelnden Fachärzte und die vom neuropsycholo gi schen Gutachter getätigten Abklärungen sei erstellt, dass ein Fall von Früh in vali dität vorliege (S. 6 f. Ziff. II.5). Zudem sei eine wiedererwägungsweise Aufhe bung der Verfügung vom 6. Juli 2015 zu prüfen (S. 7 f. Ziff. II.7).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen is t der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere, ob er über die Zeitdauer vom 1. August 2014 bis zum 3 1. März 2015 hinaus einen Anspruch auf eine Rente hat. 3.

Der Leistungsverneinung mit Verfügung vom 6. Juli 2005 (Urk. 7/15) lag im Wesentliche n der Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführer s, vom 1 9. Februar 2004 (Urk. 7/5/5) zugrunde. Dr. Y.___ führte aus,

dass die Arbeitsbelastbarkeit des Be schwerdeführers um 25 bis 50 % eingeschränkt sei aus psychischen Gründen. Es sei zu psychischen Überlastungen gekommen, deren Ursachen nicht ganz klar seien. Die Intelligenz und das Auffassungsvermögen des Beschwerdeführers wü rden eingeschränkt erscheinen. In Bezug auf die Intelligenz und die psychische Belastbarkeit seien ergänzende medizinische Abklärungen angezeigt.

Nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung der Beschwerdegegnerin, einen anderen Arzt als Dr. med. Z.___ anzugeben, da dieser ihre Anfra gen bis her nicht beantwortet habe (vgl. Urk. 7/8-13), nicht nach ge k o m men war, wies sie das Leistungsbegehren des Beschwerdeführer s gestützt auf die vorhanden Akten - namentlich gestützt auf den Bericht von Dr. Y.___

- ab, da er seiner Mit wirkungspflicht nicht nachgekommen sei (Urk. 7/15; vgl. Urk. 7/14). Die Verfü gung vom 6. Juli 2005 (Urk. 7/15) erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4. 4.1

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem bei der Beschwerdegegnerin am 30. Mai 2013 eingegangenen Bericht (Urk. 7/26) aus, dass er den Beschwerdeführer seit Februar 2013 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom vor dem Hintergrund einer schwierigen Kindheit/

Pubertät (ICD-10 F33.11), bestehend seit der Pubertät, zirka 1998 - Angststörung (ICD-10 F41.9) - Verdacht a uf leichte geistige Behinderung

Die Prognose sei insofern schlecht, als der Beschwerdeführer keine Ausbildung habe absolvieren können und nie in der Lage gewesen sei, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Er habe unregelmässige Hilfsarbeiten höchstens ein bis drei Stunden pro Tag im Landwirtschaftsbetrieb seines Stiefvaters oder eines ehemaligen Schulkollegen geleistet, dies vor allem in der Hochsaison. Dabei habe er häufige Arbeitsausfälle wegen körperlichen und psychischen Problemen gehabt (Ziff. 1.4, Ziff. 1.7). Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Anpass ungs fähigkeit und Belastbarkeit seien stark beziehungsweise sehr stark eingeschränkt (S. 5). 4.2

Dr. Y.___

nannte in seinem Bericht vom 26. Juni 2013 (Urk.

7/28/6-7) folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - c hronische abdominale Beschwerden mit Durchfällen bei Status nach schwerem Salmonellen-Infekt 1997 - Verdacht auf minimale Ileitis

terminalis und Proktitis (Diagnose 1998) - Verdacht auf verminderte Intelligenz - rezi divierende depressive Störungen

Angesichts seiner verminderten Intelligenz werde es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein, sich eine existenzsichernde Arbeit zu verschaffen. Aufgrund seiner psychischen Labilität werde es immer wieder zu längeren Arbeitsausfällen kommen (Ziff. 1.4) . Grundsätzlich sei dem Beschwerdeführer eine leichte körperliche, intel lektuell einfache Arbeit in einem geschützten Rahmen ohne äusseren Druck zuzumuten. Es bestehe eindeutig eine verminderte geistige Leistungsfähigkeit. Körperlich bestehe keine wesentliche Einschränkung, so dass eine mehrstündige Arbeit pro Tag mit häufigen Pausen zumutbar sein dürfte (Ziff. 1.7). 4.3

Dem Bericht der Ärzte des Kantonsspitals B.___, Departement Chi rurgie, vom 14. Februar 2014 (Urk.

7/40/5-6 = Urk. 7/41/5-6) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am

14. August 2013 eine d islozierte mehrfrag mentäre Klavikulaschaftfraktur im mittleren Drittel rechts zugezogen hat (S. 1).

4.4

Dr. phil. C.___, Neuropsychologe, erstattete das von der Beschwerde geg nerin in Auftrag gegebene neuropsychologische Gutachten am 20. März 2014 (Urk. 7/36/ 2 -7). Er legte dar, dass die Abklärung nach einer Stunde und 25 Minu ten abgebrochen worden sei, da der Beschwerdeführer nicht leistungsfähig gewesen sei (S. 5 Ziff. 4.1) . Im Vordergrund stehe die deutlich eingeschränkte psycho-physische Leistungsfähigkeit, die wahrscheinlich multifaktoriell bedingt sei. Neuropsychologische Funktionsbeeinträchtigungen seien aufgrund der absol vierten Schulbildung und der Befunde wahrscheinlich. Über die Art und das Aus mass der neuropsychologischen Defizite könn t e n keine Aussage n gemacht werde n (S. 6 Ziff. 4.6). 4.5

In seinem Bericht vom 19. Mai 2014 (Urk.

7/38/6-7) nannte Dr. Y.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Verstimmungen - Verdacht auf generalisierte Angststörung - Intelligenzminderung - dislozierte mehrfragmentäre K laviculaschaftfraktur rechts vom 14. August 2013

Seit dem Unfall am 14. August 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Vorher sei der Beschwerdeführer teilarbeitsfähig in einem Pensum von 20-40 % für einfache Handlagerarbeiten gewesen (Ziff. 1.6). Die erheblichen geistigen und psychischen Einschränkungen würden ein regelmässiges Arbeiten in einer freien Marktsituation nicht ermöglichen. Unter Aufsicht, geeigneter Betreuung und ohne

äusseren Druck sei es dem Beschwerdeführer möglich, intellektuell einfache hand werkliche Arbeiten zu verrichten. E ine angepasste Tätigkeit von einigen Stunden pro Tag in einem geschützten Rahmen oder unter einem sehr verständnisvollen Vorgesetzten wäre daher möglich (Ziff. 1.7). 4.6

Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellung nah me vom 17. Juli 2014 (Urk. 7/47/4) aus, dass die behandelnde Psychologin E.___

keine eigene Intelligenzquotient en (IQ) -

Testung habe durch führen könne n . Der Beschwerdeführer habe Angst und sei blockiert, könne nicht rechnen. Der IQ müsse gemäss Psychologin deutlich unter 65 liegen. D iese Aus sage sei nachvollziehbar, weshalb auf eine nochmalige Testung beziehungsweise neuropsychologische Untersuchung verzichtet werde. E s könne aufgrund der Intelligenz minderung von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit

in allen Tätigkeiten der freien Wirtschaft ausgegangen werden . 4.7

Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheuma tologie, erstatteten das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psy chiatrisch-rheumatologische Gutachten am 19. Februar 2016 (Urk. 7/75/1-18; Urk. 7/75/19-20; Urk. 7/75/21-34).

Dr. F.___ nannte in seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/75/1-18) eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (Beginn Anfang 2013; ICD-10 F32.0/32.1) sowie eine Angststörung (Beginn Anfang 2013; ICD-10 F41.9) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zudem nannte e r eine fehlende berufliche Ausbildung (ICD-10 Z55), finanzielle Probleme (ICD-10 Z59) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (wegen Milieuschädigung; ICD-10 Z73.1) als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 lit . g; S. 15 Ziff. III.1-2). Dr. F.___ führte aus, dass die Psychologin E.___, die den Beschwerdeführer an die psychiatrische Begutachtung begleitet habe, ihm gegen über mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer phasenweise über Verstimmung en und gelegentlich über Ängste klage, ihr beim Beschwerdeführer keine Kon zentrationsstörungen aufgefallen seien und dass sie auch die Intelligenz nicht als vermindert beurteile, allerdings ohne Tests durchgeführt zu ha ben (S. 7 lit . e). Dr. F.___

hielt fest, dass die Tagesstruktur des Beschwerdeführers aktiv und geordnet sei. B eim Beschwerdeführer bestehe eine ge wisse Neigung zu Ängsten, die allerdings nicht ausgeprägt sei. Anlässlich der psychologischen Untersuchung seien keine Ängste zu beobachten gewesen. Zudem legte Dr. F.___

dar, dass die Situation in Bezug auf die Intelligenz des Beschwerdeführers etwas unklar sei. Mehrmals sei eine leichte Intelligenzverminderung postuliert worden, allerdings habe die testpsychologische Untersuchung vom März 2014 (vgl. vorstehend E. 4.4) kein eindeutiges Resultat ergeben, da der Beschwerdeführer nicht fähig gewesen sei, bei der Testsituation mitzumachen. Mehrere Hinweise würden jedoch auf keine invalidisierende Intelligenzverminderung hinweisen. So habe der Beschwerde führer die Primarschule und 1 ½ Jahre eine Lehre besuchen können, könne zudem Anlässe im sportlichen und kulturellen Bereich mitverfolgen und pflege soziale Kontakte. Vermutlich liege die Intelligenz des Beschwerdeführers an der unteren Normgrenze. Eine neuropsychologische Einschränkung sei kaum vorhanden (S. 10 f. lit . h). Somit hätten eine relevante Minderintelligenz beziehungsweise kognitive Probleme nicht eindeutig nachgewiesen werden können (S. 15 Ziff. III.3). Dr. F.___ kam zum Schluss, dass b eim Beschwerdeführer

aus psychiatrischer Hinsicht zumindest seit Anfang 2013 eine Einschränkun g der Arbeitsfähigkeit von 30 % vorliege, dies betreffe die bisher ausgeführten Hilfs arbeiten als auch eine angepasste Tätigkeit (S. 17 f. Ziff. VI.1-2).

Dr. G.___

nannte in seinem rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 7/75/21-34) eine Periarthropathia

humeroscapularis rechts als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. III). Zudem nannte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 f. Ziff. III): - chronisches Schmerzsyndrom und Beschwerden im Bereich des Körper stammes und der rechten Schulter - nicht ausreichend somatisch abstützbar - krankheitsfremde Faktoren - multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Bauch schmer zen, Druck im Brustkorb, Neigung zu dünnem Stuhlgang, «psychisch nicht gut» - laborchemische Hepatopathie - Alkoholkonsum - CDT-Wert in der Grauzone - gestörte Gluconeogenese - Nikotinkonsum von zirka 10 pack years - anamnestisch Reizmagen-Syndrom - Verdacht auf subklinische Hypothyreose

Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, seit dem Unfall vom 14. August 2013 bis und mit Ende der Rehabilitationsphase für jegliche berufliche Tätigkeit bis Ende November 2014 vollständig einge schränkt gewesen. Seit Dezember 2014 könne für eine angepasste Verweis tätig keit keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründet werden. Seit Dezember 2014 resultiere für diejenigen beruflichen Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer früher ausgeübt habe, eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sofern diese beruflichen Tätigkeiten mit einer schwergradigen körperlichen Belastung des rechten Schultergürtels verbunden seien. Für eine angepasste Tätigkeit könne für keinen Zeitraum eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden (S. 12 Ziff. IV).

Dr. F.___ und Dr. G.___ kamen in der interdisziplinären Beurteilung (Urk. 7/75/19-20) zum Schluss, dass für die bisher ausgeübten beruflichen Tätig keiten, sofern sie den rechten Schultergürtel schwergradig belasten würden, seit dem 14. August 2013 keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. Für eine ange passte Tätigkeit bestehe ab Anfang 2013 eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % (S. 2).

4.8

Der RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Anästhesiologie, führte in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2016 (Urk. 7/77/3) aus, dass gestützt auf das einge holte psychiatrisch-rheumatologische Gutachten von Dr. F.___ und Dr.

G.___ (vorstehend E. 4.7) für die bisherige Tätigkeit seit anfangs 2013 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Seit dem 14. August 2013 bestehe für schwergradig den rechten Schultergürtel belastende Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsun fähig keit. Für angepasste Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil habe seit anfangs 2013 eine 30%ige und seit dem

14. August 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Seit Dezember 2014 liege wieder eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit vor. 4.9

Die behandelnde Psychologin E.___ nahm am 19. J anuar 2017 zum psychia trischen Teilg utachten von Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 4.7) Stellung (Urk. 7/90/1-2) und führte aus, dass ein Mangel des Gutachtens darin bestehe, dass Dr. F.___ die Gründe für die Arbeitsabbrüche des Beschwerdeführers nicht genau erfragt habe. So sei es bei jeder Arbeitsstelle nach kurzer Zeit zu massiven körperlichen und psychischen Zusammenbrüchen infolge Überforde rung gekommen. Bei jedem Arbeitsversuch (meist habe es sich um stundenweise Hilfsarbeiten gehandelt) sei nach kurzer Zeit die gleiche Problematik wieder aufgetreten. Ein weiterer Fehler bestehe in der positiven Beurteilung der privaten Lebensumstände des Beschwerdeführers. Zudem seien es nicht krankheitsfremde Faktoren, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würden, sondern mangelnde psychische und körperliche Belastbarkeit. Ein Beispiel liefere der Verlauf der neuropsychologischen Abklärung bei Dr. C.___ vom 2 0. März 201 4. Auch die Beschreibung des Interaktions- und Arbeitsverhaltens anlässlich der neuropsy cho logischen Abklärung zeig e die stark verminderte Leistungsfähigkeit.

E in fachste Testaufgaben würden den Beschwerdeführer vollständig überfordern (vgl. vorstehend

E. 4.4; S. 1 f.). 4.10

Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ nahm am 22. Januar 2017 ebenfalls zum psychiatrischen Teilg utachten von Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 4.7) Stellung (Urk. 7/90/3-4) und führte aus, dass er die Beurteilung der behandelnden Psycho login E.___ (vgl. vorstehend E. 4.9) voll und ganz unterstütze. Im Vordergrund seiner Kritik stehe die offensichtliche Diskrepanz zwischen den von Dr. F.___ in einer freundlich geführten (künstlichen) Untersuchungsatmosphäre erhobenen objektiven Befunde und der tatsächlichen Beobachtung im «Feld» vor Ort. Sämtliche, immer kurze Arbeitseinsätze re spektive - versuche seien am akut auftretenden psychischen Ausnahme- und Angstzustand gescheitert. In Bezug auf die Intelligenz habe der Gutachter ein falsches, viel zu optimistisches Bild des Beschwerdeführers gezeichnet. Es gebe viele Hinweise, dass eine Intelligenz min derung und schon früh schwerwiegende psychische Probleme vorgelegen hätten. Die Frage der Intelligenz müsse eindeutig geklärt und nochmals eine entspre chende Untersuchung unternommen werden. Zudem sei der Frage einer Persön lichkeitsstörung im Behandlungsverlauf zu wenig Beachtung geschenkt worden und sie werde auch im Gutachten nur oberflächlich behandelt und unter akzen tuierte Persönlichkeitszüge abgehandelt. Sicher sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeitsentwicklung zurückgeblieben, retardiert und unreif sei (S. 1). Schliesslich entwerfe der Gutachter ein Bild des Beschwerdeführers und wie er im Lebe stehe, dass in keinem Punkt mit der Realität übereinstimme. In der Untersuchungssituation habe sich der Beschwerdeführer aufgespielt, habe einen guten Eindruck machen wollen (S. 2). 4.11

Dr. F.___ nahm am 14. Februar 2017 zur Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 22. Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 4.10) Stellung (Urk. 7/96) und legte dar, dass es bei Begutachtungen notwendig sei, eine neutrale und erträgliche Atmosphäre herzustellen. Es gehe bei der Untersuchung darum, psychopathologische Symptome zu erkennen, welche einer psychischen Störung zugeordnet werden könnten. Dass die Arbeitseinsätze stets nach relativ kurzer Zeit gescheitert seien, könne gemäss den objektiven Untersuchungsbefunden nicht allein einer psychischen Störung zu geschrieben werden, es müssten, wie im Gutachten geschildert, auch krankheitsfremde Faktoren in Betracht gezogen werden. Bezüglich Intelligenz könnte er sich der Forderung von Dr. A.___ nach einer erneuten Abklärung nicht verweigern, weise jedoch darauf hin, dass die klinischen Befunde nicht auf eine behindernde Intelligenzverminderung gemäss der ICD-10 hinweisen würden. Ferner führte Dr. F.___ aus, dass er gemäss den geltenden Kriterien der ICD-10 keine Persönlichkeitsstörung habe diagnosti zieren können. Dr. A.___ habe im Mai 2013 ebenfalls keine Persönlichkeits störung feststellen können. Bekanntlich würden Persönlichkeitsstörungen in der Jugend entstehen. Es sei also nur schwerlich nachvollziehbar, nun plötzlich eine invalidisierende Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren. Akzentuierte Persön lich keitszüge würden den Zustand passend beschreiben (S. 2 f.).

Ausserdem legte Dr. F.___ dar, dass er während der Begutachtung nicht habe beobachten können, dass der Beschwerdeführer aus Ängsten ein besseres Bild von sich gegeben hätte. Ängste seien nämlich nicht zu beobachten gewesen. Zu dem sei der affektive Rapport ordentlich herstellbar gewesen. Es bleibe unklar, warum die soziale Anamnese darunter gelitten haben sollte. Die soziale Anam nese sei nämlich objektivierbar und nur wenig vom momentanen Gemüt szustand abhängig. Zusammenfassend könne er dem Schreiben von Dr. A.___ keine neuen Fakten entnehmen, die seine Beurteilung im Gutachten vom 1 9. Februar 2016 (vgl. vorstehend E. 4.7) ändern würde (S. 3). 4.12

Der RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, führte in seiner Stellungnahme vom 10. März 2017 (Urk. 7/106/3) aus, dass sich gegenüber der RAD-Stellungnahme vom 8. Juni 2016 (vgl. vorstehend E. 4.8) keine neuen medizinischen Aspekte ergeben würden. Weiterhin bleibe aber die Frage offen, ob auch eine intellektuelle Ein schränkung vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit einschränke. Eine diesbezüg liche Abklärung liege bislang nicht vor. Die ursprünglich angesetzte neuropsy chologische Abklärung (vgl. vorstehend E. 4.4) habe abgebrochen werden müsse n. Infolgedessen würden zwei Optionen offenbleiben. Einerseits nochmals auf eine neuropsychologische Abklärung zu drängen, wobei hier die Möglichkeit eines erneuten Misslingens bestehe, oder andererseits im Rahmen einer Potenzialab klärung in einer hierfür geeigneten Institution anhand der sozial-praktischen Beobachtung eine Einschätzung des Leistungsprofils vorzunehmen. 4.13

Dr. A.___ hielt in seiner Stellungnahme vom

28. März 2017 (Urk. 7/102/1-2) an seinen bereits gemachten Aussagen fest, wobei er die von Dr. F.___ gemach ten Aussagen in verschiedener Hinsicht als mangelhaft oder falsch erachte te. Zudem führte Dr. A.___ aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner schon lange bestehenden psychischen Schwäche nie eine Berufslehre habe machen und keiner regelmässigen Berufstätigkeit habe nachgehen können (S. 1). Ferner sei die Intelligenzminderung unbestritten. Die neuropsychologische Untersuchung bei Dr. C.___ habe das Versagen des Beschwerdeführers bei einfachsten Aufgaben deutlich gezeigt. Zudem liege aus seiner Sicht eine Persönlichkeitsstörung vor (S. 2). 4.14

Dr. Y.___ nahm am 17. April 2017 ebenfalls zum psychiatrischen Teilg utachten von Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 4.7) Stellung (Urk. 7/102/3-4) und führte aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung angegeben habe, die Landwirtschaftsmecha niker-Lehre wegen einer Krise im Zusammenhang mit der Erkrankung und dem Tod seines Vaters aufgegeben zu haben. Dies möge teilweise stimmen, aber seines Erachtens sei der wesentliche Grund für das Scheitern der Lehre die verminderte Intelligenz und die unzureichende Belastbarkeit gewesen . Ein weiteres Indiz dafür sei, dass selbst die spätere Anlehre gescheitert sei. Die beschriebenen Tagesaktivitäten würden zudem nicht dem normalen Tagesablauf des Beschwerdeführers entsprechen. Er habe keinen geregelten, ausgefüllten Tages ablauf, sondern lebe generell zurückgezogen und sei oft einsam . Auch habe er kein tragendes soziales Netz und er habe keine Freizeitbeschäftigungen (S. 1 f.).

Zum Schluss werde noch die Intelligenzverminderung des Beschwerdeführers in Frage gestellt, weil die testpsychologische Untersuchung im März 2014 kein ein deutiges Resultat ergeben habe. Der Test habe jedoch wegen intellektueller Über forderung abgebrochen werden müssen. Es werde darin eindrücklich geschildert, wie der Beschwerdeführer Mühe gehabt habe, sich zu konzentrieren, verlangsamt gearbeitet habe und zittrig und nervös gewesen sei. Exakt solche Situationen durchlebe der Beschwerdeführer bei der Ausübung von einfachsten Hilfsarbeiten. Dr. C.___ habe in seinem neuropsychologischen Gutachten vom 20. März 2014 (vgl. vorstehend E. 4.4) erwähnt, dass die Voraussetzungen für eine optimale test psychologische Untersuchung nicht vorhanden gewesen seien. Auch eine Wieder holung würde keine Änderung des Resultates bringen, da der Beschwerdeführer solchen Drucksituationen schlicht nicht gewachsen sei. Dies sei für das stete Scheitern in der Arbeitswelt verantwortlich gewesen . Die absolvierte Schulbil dung spreche nicht gegen neuropsychologische Funktionsbeeinträchtigungen. Dr. Y.___ kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auf dem freien Arbeits markt zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 2). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer befristeten ganzen Rente vom 1. August 2014 bis zum 3 1. März 2015 mit dem Velosturz des Beschwerde führers am 1 4. August 2013 (vorstehend E. 2.1; vgl. vorstehend E. 4.3). Dabei stützte sie sich insbesondere auf das psychiatrisch-rheumatologische Gutachten von Dr. F.___ u nd Dr. G.___ vom 19. Februar 2016 (vorstehend E. 4.7), wobei sie jedoch in psychiatrischer Hinsicht vom psychiatrischen Teilgutachten von Dr. F.___ abwich und nach Durchführung einer Indikatorenprüfung zum Schluss kam, die psychiatrischen Diagnosen würden unter dem Strich keine lang dauernde Einschränkung ausweisen. Aus rheumatologischer Sicht sei es jedoch nachvollziehbar, dass befristet eine Einschränkung von 100 % stattgefunden habe zwischen dem 14. August 2013 und Dezember 2014 (Urk. 7/77/4). 5.2

Den Akten ist zu entnehmen, dass die neuro psycho logische Abklärung im März 2014 bei Dr. C.___ vorzeitig abgebrochen werden musste, da sich der Beschwer deführer dazu nicht in der Lage fühlte. Dr. C.___ ging davon aus, dass wahr scheinlich neuropsychologische Funktionsbeeinträchtigungen vorlägen, über die Art und das Ausmass der neuropsychologischen Defizite konnte er hingegen keine Angaben machen (vorstehend E. 4.4). Der IQ des Beschwerdeführers konnte somit nicht getestet werden. Eine neuropsychologische Abklärung fand auch nach dem Scheitern der ersten neuropsychologischen Untersuchung nicht mehr statt beziehungsweise wurde auf eine solche verzichtet (vgl. vorstehend E. 4.6; vgl. auch Urk. 7/43; Urk. 7/45).

In Bezug auf die Intelligenz des Beschwerdeführers führte

Dr. F.___

in seinem psychiatrischen Teilgutachten aus, dass die diesbezügliche Situation etwas unklar sei, eine relevante Minderintelligenz beziehungsweise kognitive Probleme jedoch nicht eindeutig

hätten nachgewiesen werden können (vorstehend E. 4.7). Daran hielt Dr. F.___ i n seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2017 fest und

wies darauf hin, dass die klinischen Befunde nicht auf eine behindernde Intelligenz verminderung gemäss ICD-10 hinweisen würden (vorstehend E. 4.11). Demge gen über berichtete der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. Y.___ bereits im Februar 2004 von einer Einschränkung der Intelligenz und des Auffassungsvermögens des Beschwerdeführers (vorstehend E. 3). Auch im Juni 2013 berichtete Dr. Y.___ von einer verminderten Intelligenz und war der Auffassung, dass eindeutig eine verminderte geistige Leistungsfähigkeit vorliege (vorstehend E. 4.2). Daran hielt er im Mai 2014 fest (vorstehend E. 4.5). In seiner Stellungnahme vom April 2017 legt e

Dr. Y.___ dar, dass die testpsychologische Untersuchung im März 2014 (vgl. vorstehend E. 4.4) wegen intellektueller Überforderung habe abgebrochen werden müssen, weshalb entgegen der Ansicht von Dr. F.___ die Intelligenzver minde rung des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt werden könne (vorstehend E. 4.14). Der behandelnde Psychiater Dr. A.___

stellte im Mai 2013 noch die Diagnose eines Verdachtes auf eine leichte geistige Behinderung (vorstehend E. 4.1). Im Januar 2017 legte er hingegen dar, dass es viele Hinweise gebe, dass eine Intelligenzminderung und schon früh schwerwiegende psychische Probleme vorgelegen hätten. Die Frage der Intelligenz müsse eindeutig geklärt und noch mals eine entsprechende Untersuchung unternommen werden (vorstehend E. 4.10) . Daran hielt er im März 2017 fest und führte zudem aus, dass die neuro psy chologische Untersuchung bei Dr. C.___ (vgl. vorstehend E . 4.4) das Versagen des Beschwerdeführers bei einfachsten Aufgaben deutlich gezeigt habe (vorsteh e nd E. 4.13).

Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. F.___ ist ferner zu entnehmen, dass ihm die Psychologin E.___

anlässlich der psychiatrischen Begutachtung mitgeteilt habe, dass sie die Intelligenz des Beschwerdeführers nicht als vermin dert beurteile (vorstehend E. 4.7). Dies steht im Wiederspruch zur Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. D.___ vom Juli 2014, wonach die Psychologin E.___ keine eigene IQ-Testung habe durchführen können, da der Beschwerdeführer Angst habe und blockiert sei. Zudem müsse der IQ gemäss der Psychologin E.___ deutlich unter 65 liegen (vorstehend E. 4.6). In ihrer Stellungnahme vom Januar 2017 machte die Psychologin

E.___ keine spezifischen Angaben zur Intelligenz des Beschwerdeführers, sondern führte lediglich aus, dass die Be schrei bung des Interaktions- und Arbeitsverhaltens anlässlich der neuropsy cho logischen Abklärung die stark verminderte Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers zeige (vorstehend E. 4.9).

Schliesslich legte der RAD-Arzt Dr. I.___ in seiner Stellungnahme vom März 2017 dar, dass die Frage nach einer intellektuellen Einschränkung des Beschwer deführers mit Einschränkung auf Arbeitsfähigkeit nach wie vor off enbleibe . Die ursprünglich angesetzte neuropsychologische Abklärung (vgl. vorstehend E. 4.4) habe abgebrochen werden müssen, weshalb zwei Optionen offenbleiben würden, einerseits nochmals auf eine neuropsychologische Abklärung zu drängen, wobei hier die Möglichkeit eines erneuten Misslingens bestehe, oder andererseits eine Potenzialabklärung vorzunehmen (vorstehend E. 4.12). Die im Anschluss an die Stellungnahme des RAD-Arzt es

Dr. I.___

angestrebte Potentialabklärung ko nnte jedoch nicht durchgeführt werden. Dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 14. Juni 2017 (Urk. 7/105) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Be schwer deführer gleichentags in Begleitung seiner

Psychologin E.___ zum Ge spräch erschienen sei, wobei

e in k onstruktives Gespräch kaum möglich gewesen sei . Der Beschwerdeführer habe angegeben, unter massiven Ängsten zu leiden. Eine Potentialabklärung sei somit nicht möglich aufgrund der glaubhaften Schil de rungen des Beschwerdeführers. 5.3

Nach dem Gesagten bestehen Unklarheiten und widersprüchliche Angaben in Bezug auf eine allfällige Intelligenzminderung des Beschwerdeführer s, weshalb der Beschwerdeführer erneut neuropsychologisch abgeklärt werden sollte.

Zudem bestehen auch Unklarheiten in Bezug auf die - anlässlich des Gesprächs mit der Berufsberatung vom 14. Juni 2017 (vorstehend E. 5.2) - geltend gemach ten massiven Ängste. Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung konnte Dr.

F.___

keine Ängste beobachten (vorstehend E. 4.7, E. 4.11). Dem psychia trischen Teilgutachten von Dr. F.___ ist ferner zu entnehmen, dass die Psy cho login E.___ anlässlich der psychiatrischen Begutachtung mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer gelegentlich über Ängste klage (vorstehend E. 4.7). Zudem wies der behandelnde Psychiater Dr. A.___ im Januar 2017 darauf hin, dass sämtliche, immer kurze Arbeitseinsätze respektive -versuche am akut auftre tenden psychischen Ausnahme- und Angstzustand gescheitert seien (vorstehend E. 4.10).

Schliesslich bestehen auch unterschiedliche Angaben in Bezug auf eine allfällige Persönlichkeitsstörung. Stellte Dr. F.___ anlässlich der psychiatrischen Begut ach tung akzentuierte Persönlichkeitszüge fest und verneinte das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung (vorstehend E. 4.7, E. 4.11), so war der behandelnde Psy chiater Dr. A.___ der Ansicht, der Beschwerdeführer sei in seiner Persönlich keitsentwicklung zurückgeblieben und leide an einer Persönlichkeitsstörung (vor stehend E. 4.10, E. 4.13). Ob die von Dr. F.___

diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge

nachvollziehbar sind, braucht jedoc h vorliegend, wie nach fol gend darzulegen sein w ird, nicht abschliessend beurteilt zu werden. 5.4

Gestützt auf die vorliegenden Berichte kann der Gesundheitszustand des Be schwe rdeführers nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr besteht weitere r Abklärungsbedarf bezüglich des neuropsychologischen und psychiatrischen Ge sundheitszustandes des Beschwerdeführer s und dess en Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit. Nach de n Abklärung en ist eine Gesamtbeurteilung des Gesund heitszustandes unter Berücksichtigung der ebenfalls bestehenden somatischen Beschwerden vorzunehmen.

Dementsprechend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers als un genügend, wes halb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers - unter Berücksichtigung der massgebenden Rechtsprechung zur Beur teilung psy chi scher Erkrankungen

- neu verfüge. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzu heissen. 5.5

Bei dieser Ausgangslage braucht vorliegend nicht näher geprüft zu werden, ob, wie vom Beschwerdeführer beantragt (vorstehend E. 2.2), die Verfügung vom 6. Juli 2015 (Urk. 7/15) wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann. 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV - Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführer s reichte dem Gericht am 2 1. März 2018 zwei Honorarnoten in der Höhe von gesamthaft Fr. 2'047.85 (Fr. 1'767.80 + Fr. 280.05 inklusive Baraus lagen und MWSt) ein (Urk. 17/1-2; vgl. Urk. 16). Die Höhe der Honorarnoten erweist sich als angemessen. Die dem Beschwerdeführer zuzusprechende Parteientschädigung ist daher auf Fr. 2'047.85 zu bemessen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Karin Wüthrich, Olten, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’047.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01227

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom

28. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Advokatin Karin Wüthrich Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1981, meldete sich am 1 5. Dezember 2003 unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies mit Verfügung vom 6. Juli 2005 (Urk. 7/15) das Leistungsbegehren ab .

1.2

Der Versicherte meldete sich am 1 9. April 2013 unter Hinweis auf psychische Probleme erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/19 = Urk. 7/48). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten a m 2 7. Mai 2013 mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungs massnahmen möglich seien (Urk. 7/24). Sie klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab und liess den Versicherten am 1 3. März 2014 neuropsycho logisch begutachten, wobei die Begutachtung aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abgebrochen werden musste (Urk. 7/36/1-7). Mit Vorbescheid vom 1

1. August 2014 (Urk. 7/53) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer ganzen Rente ab dem

1. April 2013 in Aussicht. Dagegen erhob der Ver sicherte am 2 5. August 2014 Einwand (Urk. 7/57). In der Folge holte die IV-Stelle ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein, dass am 19. Februar 2016 erstattet wurde (Urk. 7/75/1-18; Urk. 7/75/19-20; Urk. 7/75/21 -34). Mit neuem Vorbescheid vom 2 7. Oktober 2016 (Urk. 7/78) stellte die IV-Stelle dem Versi cher ten die Zusprache einer befristeten ganzen Rente vom 1. August 2014 bis zum 3 1. März 2015 in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. November 2016 und am 2 7. Januar 2017 mit ergänzender Begründung wiederum Einwand (Urk. 7/85; Urk. 7/91). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 (Urk. 7/114 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und sprach dem Versicherten eine befristete ganze Rente vom 1. August 2014 bis zum 3 1. März 2015 zu (vgl. Ver fügungsteil 2, Urk. 7/108). 2.

Der Versicherte erhob am

8. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom

6. Oktober 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en

ihm ab dem frühest möglichen Zeitpunkt unbefristete Rentenleistungen zuzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2

Ziff. 1-3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerde antwort vom

5. Dezember 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit V er fügung vom 1 6. Februar 2018 (Urk. 14)

w urden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und de m Beschwerdeführer die Beschwer deantwort zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beei n trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Lei den entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE

141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Velosturzes Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente vom 1. August 2014 bis zum 3 1. März 2015 habe. Aufgrund der Unter lagen sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Ängste nicht in der L age sehe zu arbeiten. Wie der psychiatrische Gutachter im Gutachten und in seiner Rückantwort auf die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters ausgeführt habe, seien in der Begutachtung keine Ängste erkennbar gewesen. Ebenso hätten die Befunde während der Begutachtung nicht auf eine behindernde Intelligenzverminderung hingewiesen . Zusätzlich habe auch keine Persönlich keits störung diagnostiziert werden können. Wieso der behandelnde Psychiater diese nun diagnostiziere, obwohl sie früher anscheinend nicht ausgewiesen ge wesen sei, habe nicht begründet werden können (S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf de n Standunkt, dass das eingeholte Gutachten keine rechtgenügende Grundlage zur Beurteilung des vorliegenden Falles bilde (S. 5 f. Ziff. II.3-4). Gestützt auf die vo r liegenden Angaben der behandelnden Fachärzte und die vom neuropsycholo gi schen Gutachter getätigten Abklärungen sei erstellt, dass ein Fall von Früh in vali dität vorliege (S. 6 f. Ziff. II.5). Zudem sei eine wiedererwägungsweise Aufhe bung der Verfügung vom 6. Juli 2015 zu prüfen (S. 7 f. Ziff. II.7). 2.3

Strittig und zu prüfen is t der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere, ob er über die Zeitdauer vom 1. August 2014 bis zum 3 1. März 2015 hinaus einen Anspruch auf eine Rente hat. 3.

Der Leistungsverneinung mit Verfügung vom 6. Juli 2005 (Urk. 7/15) lag im Wesentliche n der Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführer s, vom 1 9. Februar 2004 (Urk. 7/5/5) zugrunde. Dr. Y.___ führte aus,

dass die Arbeitsbelastbarkeit des Be schwerdeführers um 25 bis 50 % eingeschränkt sei aus psychischen Gründen. Es sei zu psychischen Überlastungen gekommen, deren Ursachen nicht ganz klar seien. Die Intelligenz und das Auffassungsvermögen des Beschwerdeführers wü rden eingeschränkt erscheinen. In Bezug auf die Intelligenz und die psychische Belastbarkeit seien ergänzende medizinische Abklärungen angezeigt.

Nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung der Beschwerdegegnerin, einen anderen Arzt als Dr. med. Z.___ anzugeben, da dieser ihre Anfra gen bis her nicht beantwortet habe (vgl. Urk. 7/8-13), nicht nach ge k o m men war, wies sie das Leistungsbegehren des Beschwerdeführer s gestützt auf die vorhanden Akten - namentlich gestützt auf den Bericht von Dr. Y.___

- ab, da er seiner Mit wirkungspflicht nicht nachgekommen sei (Urk. 7/15; vgl. Urk. 7/14). Die Verfü gung vom 6. Juli 2005 (Urk. 7/15) erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4. 4.1

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem bei der Beschwerdegegnerin am 30. Mai 2013 eingegangenen Bericht (Urk. 7/26) aus, dass er den Beschwerdeführer seit Februar 2013 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom vor dem Hintergrund einer schwierigen Kindheit/

Pubertät (ICD-10 F33.11), bestehend seit der Pubertät, zirka 1998 - Angststörung (ICD-10 F41.9) - Verdacht a uf leichte geistige Behinderung

Die Prognose sei insofern schlecht, als der Beschwerdeführer keine Ausbildung habe absolvieren können und nie in der Lage gewesen sei, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Er habe unregelmässige Hilfsarbeiten höchstens ein bis drei Stunden pro Tag im Landwirtschaftsbetrieb seines Stiefvaters oder eines ehemaligen Schulkollegen geleistet, dies vor allem in der Hochsaison. Dabei habe er häufige Arbeitsausfälle wegen körperlichen und psychischen Problemen gehabt (Ziff. 1.4, Ziff. 1.7). Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Anpass ungs fähigkeit und Belastbarkeit seien stark beziehungsweise sehr stark eingeschränkt (S. 5). 4.2

Dr. Y.___

nannte in seinem Bericht vom 26. Juni 2013 (Urk.

7/28/6-7) folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - c hronische abdominale Beschwerden mit Durchfällen bei Status nach schwerem Salmonellen-Infekt 1997 - Verdacht auf minimale Ileitis

terminalis und Proktitis (Diagnose 1998) - Verdacht auf verminderte Intelligenz - rezi divierende depressive Störungen

Angesichts seiner verminderten Intelligenz werde es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein, sich eine existenzsichernde Arbeit zu verschaffen. Aufgrund seiner psychischen Labilität werde es immer wieder zu längeren Arbeitsausfällen kommen (Ziff. 1.4) . Grundsätzlich sei dem Beschwerdeführer eine leichte körperliche, intel lektuell einfache Arbeit in einem geschützten Rahmen ohne äusseren Druck zuzumuten. Es bestehe eindeutig eine verminderte geistige Leistungsfähigkeit. Körperlich bestehe keine wesentliche Einschränkung, so dass eine mehrstündige Arbeit pro Tag mit häufigen Pausen zumutbar sein dürfte (Ziff. 1.7). 4.3

Dem Bericht der Ärzte des Kantonsspitals B.___, Departement Chi rurgie, vom 14. Februar 2014 (Urk.

7/40/5-6 = Urk. 7/41/5-6) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am

14. August 2013 eine d islozierte mehrfrag mentäre Klavikulaschaftfraktur im mittleren Drittel rechts zugezogen hat (S. 1).

4.4

Dr. phil. C.___, Neuropsychologe, erstattete das von der Beschwerde geg nerin in Auftrag gegebene neuropsychologische Gutachten am 20. März 2014 (Urk. 7/36/ 2 -7). Er legte dar, dass die Abklärung nach einer Stunde und 25 Minu ten abgebrochen worden sei, da der Beschwerdeführer nicht leistungsfähig gewesen sei (S. 5 Ziff. 4.1) . Im Vordergrund stehe die deutlich eingeschränkte psycho-physische Leistungsfähigkeit, die wahrscheinlich multifaktoriell bedingt sei. Neuropsychologische Funktionsbeeinträchtigungen seien aufgrund der absol vierten Schulbildung und der Befunde wahrscheinlich. Über die Art und das Aus mass der neuropsychologischen Defizite könn t e n keine Aussage n gemacht werde n (S. 6 Ziff. 4.6). 4.5

In seinem Bericht vom 19. Mai 2014 (Urk.

7/38/6-7) nannte Dr. Y.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Verstimmungen - Verdacht auf generalisierte Angststörung - Intelligenzminderung - dislozierte mehrfragmentäre K laviculaschaftfraktur rechts vom 14. August 2013

Seit dem Unfall am 14. August 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Vorher sei der Beschwerdeführer teilarbeitsfähig in einem Pensum von 20-40 % für einfache Handlagerarbeiten gewesen (Ziff. 1.6). Die erheblichen geistigen und psychischen Einschränkungen würden ein regelmässiges Arbeiten in einer freien Marktsituation nicht ermöglichen. Unter Aufsicht, geeigneter Betreuung und ohne

äusseren Druck sei es dem Beschwerdeführer möglich, intellektuell einfache hand werkliche Arbeiten zu verrichten. E ine angepasste Tätigkeit von einigen Stunden pro Tag in einem geschützten Rahmen oder unter einem sehr verständnisvollen Vorgesetzten wäre daher möglich (Ziff. 1.7). 4.6

Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellung nah me vom 17. Juli 2014 (Urk. 7/47/4) aus, dass die behandelnde Psychologin E.___

keine eigene Intelligenzquotient en (IQ) -

Testung habe durch führen könne n . Der Beschwerdeführer habe Angst und sei blockiert, könne nicht rechnen. Der IQ müsse gemäss Psychologin deutlich unter 65 liegen. D iese Aus sage sei nachvollziehbar, weshalb auf eine nochmalige Testung beziehungsweise neuropsychologische Untersuchung verzichtet werde. E s könne aufgrund der Intelligenz minderung von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit

in allen Tätigkeiten der freien Wirtschaft ausgegangen werden . 4.7

Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheuma tologie, erstatteten das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psy chiatrisch-rheumatologische Gutachten am 19. Februar 2016 (Urk. 7/75/1-18; Urk. 7/75/19-20; Urk. 7/75/21-34).

Dr. F.___ nannte in seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/75/1-18) eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (Beginn Anfang 2013; ICD-10 F32.0/32.1) sowie eine Angststörung (Beginn Anfang 2013; ICD-10 F41.9) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zudem nannte e r eine fehlende berufliche Ausbildung (ICD-10 Z55), finanzielle Probleme (ICD-10 Z59) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (wegen Milieuschädigung; ICD-10 Z73.1) als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 lit . g; S. 15 Ziff. III.1-2). Dr. F.___ führte aus, dass die Psychologin E.___, die den Beschwerdeführer an die psychiatrische Begutachtung begleitet habe, ihm gegen über mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer phasenweise über Verstimmung en und gelegentlich über Ängste klage, ihr beim Beschwerdeführer keine Kon zentrationsstörungen aufgefallen seien und dass sie auch die Intelligenz nicht als vermindert beurteile, allerdings ohne Tests durchgeführt zu ha ben (S. 7 lit . e). Dr. F.___

hielt fest, dass die Tagesstruktur des Beschwerdeführers aktiv und geordnet sei. B eim Beschwerdeführer bestehe eine ge wisse Neigung zu Ängsten, die allerdings nicht ausgeprägt sei. Anlässlich der psychologischen Untersuchung seien keine Ängste zu beobachten gewesen. Zudem legte Dr. F.___

dar, dass die Situation in Bezug auf die Intelligenz des Beschwerdeführers etwas unklar sei. Mehrmals sei eine leichte Intelligenzverminderung postuliert worden, allerdings habe die testpsychologische Untersuchung vom März 2014 (vgl. vorstehend E. 4.4) kein eindeutiges Resultat ergeben, da der Beschwerdeführer nicht fähig gewesen sei, bei der Testsituation mitzumachen. Mehrere Hinweise würden jedoch auf keine invalidisierende Intelligenzverminderung hinweisen. So habe der Beschwerde führer die Primarschule und 1 ½ Jahre eine Lehre besuchen können, könne zudem Anlässe im sportlichen und kulturellen Bereich mitverfolgen und pflege soziale Kontakte. Vermutlich liege die Intelligenz des Beschwerdeführers an der unteren Normgrenze. Eine neuropsychologische Einschränkung sei kaum vorhanden (S. 10 f. lit . h). Somit hätten eine relevante Minderintelligenz beziehungsweise kognitive Probleme nicht eindeutig nachgewiesen werden können (S. 15 Ziff. III.3). Dr. F.___ kam zum Schluss, dass b eim Beschwerdeführer

aus psychiatrischer Hinsicht zumindest seit Anfang 2013 eine Einschränkun g der Arbeitsfähigkeit von 30 % vorliege, dies betreffe die bisher ausgeführten Hilfs arbeiten als auch eine angepasste Tätigkeit (S. 17 f. Ziff. VI.1-2).

Dr. G.___

nannte in seinem rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 7/75/21-34) eine Periarthropathia

humeroscapularis rechts als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. III). Zudem nannte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 f. Ziff. III): - chronisches Schmerzsyndrom und Beschwerden im Bereich des Körper stammes und der rechten Schulter - nicht ausreichend somatisch abstützbar - krankheitsfremde Faktoren - multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Bauch schmer zen, Druck im Brustkorb, Neigung zu dünnem Stuhlgang, «psychisch nicht gut» - laborchemische Hepatopathie - Alkoholkonsum - CDT-Wert in der Grauzone - gestörte Gluconeogenese - Nikotinkonsum von zirka 10 pack years - anamnestisch Reizmagen-Syndrom - Verdacht auf subklinische Hypothyreose

Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, seit dem Unfall vom 14. August 2013 bis und mit Ende der Rehabilitationsphase für jegliche berufliche Tätigkeit bis Ende November 2014 vollständig einge schränkt gewesen. Seit Dezember 2014 könne für eine angepasste Verweis tätig keit keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründet werden. Seit Dezember 2014 resultiere für diejenigen beruflichen Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer früher ausgeübt habe, eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sofern diese beruflichen Tätigkeiten mit einer schwergradigen körperlichen Belastung des rechten Schultergürtels verbunden seien. Für eine angepasste Tätigkeit könne für keinen Zeitraum eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden (S. 12 Ziff. IV).

Dr. F.___ und Dr. G.___ kamen in der interdisziplinären Beurteilung (Urk. 7/75/19-20) zum Schluss, dass für die bisher ausgeübten beruflichen Tätig keiten, sofern sie den rechten Schultergürtel schwergradig belasten würden, seit dem 14. August 2013 keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. Für eine ange passte Tätigkeit bestehe ab Anfang 2013 eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % (S. 2).

4.8

Der RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Anästhesiologie, führte in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2016 (Urk. 7/77/3) aus, dass gestützt auf das einge holte psychiatrisch-rheumatologische Gutachten von Dr. F.___ und Dr.

G.___ (vorstehend E. 4.7) für die bisherige Tätigkeit seit anfangs 2013 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Seit dem 14. August 2013 bestehe für schwergradig den rechten Schultergürtel belastende Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsun fähig keit. Für angepasste Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil habe seit anfangs 2013 eine 30%ige und seit dem

14. August 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Seit Dezember 2014 liege wieder eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit vor. 4.9

Die behandelnde Psychologin E.___ nahm am 19. J anuar 2017 zum psychia trischen Teilg utachten von Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 4.7) Stellung (Urk. 7/90/1-2) und führte aus, dass ein Mangel des Gutachtens darin bestehe, dass Dr. F.___ die Gründe für die Arbeitsabbrüche des Beschwerdeführers nicht genau erfragt habe. So sei es bei jeder Arbeitsstelle nach kurzer Zeit zu massiven körperlichen und psychischen Zusammenbrüchen infolge Überforde rung gekommen. Bei jedem Arbeitsversuch (meist habe es sich um stundenweise Hilfsarbeiten gehandelt) sei nach kurzer Zeit die gleiche Problematik wieder aufgetreten. Ein weiterer Fehler bestehe in der positiven Beurteilung der privaten Lebensumstände des Beschwerdeführers. Zudem seien es nicht krankheitsfremde Faktoren, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würden, sondern mangelnde psychische und körperliche Belastbarkeit. Ein Beispiel liefere der Verlauf der neuropsychologischen Abklärung bei Dr. C.___ vom 2 0. März 201 4. Auch die Beschreibung des Interaktions- und Arbeitsverhaltens anlässlich der neuropsy cho logischen Abklärung zeig e die stark verminderte Leistungsfähigkeit.

E in fachste Testaufgaben würden den Beschwerdeführer vollständig überfordern (vgl. vorstehend

E. 4.4; S. 1 f.). 4.10

Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ nahm am 22. Januar 2017 ebenfalls zum psychiatrischen Teilg utachten von Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 4.7) Stellung (Urk. 7/90/3-4) und führte aus, dass er die Beurteilung der behandelnden Psycho login E.___ (vgl. vorstehend E. 4.9) voll und ganz unterstütze. Im Vordergrund seiner Kritik stehe die offensichtliche Diskrepanz zwischen den von Dr. F.___ in einer freundlich geführten (künstlichen) Untersuchungsatmosphäre erhobenen objektiven Befunde und der tatsächlichen Beobachtung im «Feld» vor Ort. Sämtliche, immer kurze Arbeitseinsätze re spektive - versuche seien am akut auftretenden psychischen Ausnahme- und Angstzustand gescheitert. In Bezug auf die Intelligenz habe der Gutachter ein falsches, viel zu optimistisches Bild des Beschwerdeführers gezeichnet. Es gebe viele Hinweise, dass eine Intelligenz min derung und schon früh schwerwiegende psychische Probleme vorgelegen hätten. Die Frage der Intelligenz müsse eindeutig geklärt und nochmals eine entspre chende Untersuchung unternommen werden. Zudem sei der Frage einer Persön lichkeitsstörung im Behandlungsverlauf zu wenig Beachtung geschenkt worden und sie werde auch im Gutachten nur oberflächlich behandelt und unter akzen tuierte Persönlichkeitszüge abgehandelt. Sicher sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeitsentwicklung zurückgeblieben, retardiert und unreif sei (S. 1). Schliesslich entwerfe der Gutachter ein Bild des Beschwerdeführers und wie er im Lebe stehe, dass in keinem Punkt mit der Realität übereinstimme. In der Untersuchungssituation habe sich der Beschwerdeführer aufgespielt, habe einen guten Eindruck machen wollen (S. 2). 4.11

Dr. F.___ nahm am 14. Februar 2017 zur Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 22. Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 4.10) Stellung (Urk. 7/96) und legte dar, dass es bei Begutachtungen notwendig sei, eine neutrale und erträgliche Atmosphäre herzustellen. Es gehe bei der Untersuchung darum, psychopathologische Symptome zu erkennen, welche einer psychischen Störung zugeordnet werden könnten. Dass die Arbeitseinsätze stets nach relativ kurzer Zeit gescheitert seien, könne gemäss den objektiven Untersuchungsbefunden nicht allein einer psychischen Störung zu geschrieben werden, es müssten, wie im Gutachten geschildert, auch krankheitsfremde Faktoren in Betracht gezogen werden. Bezüglich Intelligenz könnte er sich der Forderung von Dr. A.___ nach einer erneuten Abklärung nicht verweigern, weise jedoch darauf hin, dass die klinischen Befunde nicht auf eine behindernde Intelligenzverminderung gemäss der ICD-10 hinweisen würden. Ferner führte Dr. F.___ aus, dass er gemäss den geltenden Kriterien der ICD-10 keine Persönlichkeitsstörung habe diagnosti zieren können. Dr. A.___ habe im Mai 2013 ebenfalls keine Persönlichkeits störung feststellen können. Bekanntlich würden Persönlichkeitsstörungen in der Jugend entstehen. Es sei also nur schwerlich nachvollziehbar, nun plötzlich eine invalidisierende Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren. Akzentuierte Persön lich keitszüge würden den Zustand passend beschreiben (S. 2 f.).

Ausserdem legte Dr. F.___ dar, dass er während der Begutachtung nicht habe beobachten können, dass der Beschwerdeführer aus Ängsten ein besseres Bild von sich gegeben hätte. Ängste seien nämlich nicht zu beobachten gewesen. Zu dem sei der affektive Rapport ordentlich herstellbar gewesen. Es bleibe unklar, warum die soziale Anamnese darunter gelitten haben sollte. Die soziale Anam nese sei nämlich objektivierbar und nur wenig vom momentanen Gemüt szustand abhängig. Zusammenfassend könne er dem Schreiben von Dr. A.___ keine neuen Fakten entnehmen, die seine Beurteilung im Gutachten vom 1 9. Februar 2016 (vgl. vorstehend E. 4.7) ändern würde (S. 3). 4.12

Der RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, führte in seiner Stellungnahme vom 10. März 2017 (Urk. 7/106/3) aus, dass sich gegenüber der RAD-Stellungnahme vom 8. Juni 2016 (vgl. vorstehend E. 4.8) keine neuen medizinischen Aspekte ergeben würden. Weiterhin bleibe aber die Frage offen, ob auch eine intellektuelle Ein schränkung vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit einschränke. Eine diesbezüg liche Abklärung liege bislang nicht vor. Die ursprünglich angesetzte neuropsy chologische Abklärung (vgl. vorstehend E. 4.4) habe abgebrochen werden müsse n. Infolgedessen würden zwei Optionen offenbleiben. Einerseits nochmals auf eine neuropsychologische Abklärung zu drängen, wobei hier die Möglichkeit eines erneuten Misslingens bestehe, oder andererseits im Rahmen einer Potenzialab klärung in einer hierfür geeigneten Institution anhand der sozial-praktischen Beobachtung eine Einschätzung des Leistungsprofils vorzunehmen. 4.13

Dr. A.___ hielt in seiner Stellungnahme vom

28. März 2017 (Urk. 7/102/1-2) an seinen bereits gemachten Aussagen fest, wobei er die von Dr. F.___ gemach ten Aussagen in verschiedener Hinsicht als mangelhaft oder falsch erachte te. Zudem führte Dr. A.___ aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner schon lange bestehenden psychischen Schwäche nie eine Berufslehre habe machen und keiner regelmässigen Berufstätigkeit habe nachgehen können (S. 1). Ferner sei die Intelligenzminderung unbestritten. Die neuropsychologische Untersuchung bei Dr. C.___ habe das Versagen des Beschwerdeführers bei einfachsten Aufgaben deutlich gezeigt. Zudem liege aus seiner Sicht eine Persönlichkeitsstörung vor (S. 2). 4.14

Dr. Y.___ nahm am 17. April 2017 ebenfalls zum psychiatrischen Teilg utachten von Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 4.7) Stellung (Urk. 7/102/3-4) und führte aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung angegeben habe, die Landwirtschaftsmecha niker-Lehre wegen einer Krise im Zusammenhang mit der Erkrankung und dem Tod seines Vaters aufgegeben zu haben. Dies möge teilweise stimmen, aber seines Erachtens sei der wesentliche Grund für das Scheitern der Lehre die verminderte Intelligenz und die unzureichende Belastbarkeit gewesen . Ein weiteres Indiz dafür sei, dass selbst die spätere Anlehre gescheitert sei. Die beschriebenen Tagesaktivitäten würden zudem nicht dem normalen Tagesablauf des Beschwerdeführers entsprechen. Er habe keinen geregelten, ausgefüllten Tages ablauf, sondern lebe generell zurückgezogen und sei oft einsam . Auch habe er kein tragendes soziales Netz und er habe keine Freizeitbeschäftigungen (S. 1 f.).

Zum Schluss werde noch die Intelligenzverminderung des Beschwerdeführers in Frage gestellt, weil die testpsychologische Untersuchung im März 2014 kein ein deutiges Resultat ergeben habe. Der Test habe jedoch wegen intellektueller Über forderung abgebrochen werden müssen. Es werde darin eindrücklich geschildert, wie der Beschwerdeführer Mühe gehabt habe, sich zu konzentrieren, verlangsamt gearbeitet habe und zittrig und nervös gewesen sei. Exakt solche Situationen durchlebe der Beschwerdeführer bei der Ausübung von einfachsten Hilfsarbeiten. Dr. C.___ habe in seinem neuropsychologischen Gutachten vom 20. März 2014 (vgl. vorstehend E. 4.4) erwähnt, dass die Voraussetzungen für eine optimale test psychologische Untersuchung nicht vorhanden gewesen seien. Auch eine Wieder holung würde keine Änderung des Resultates bringen, da der Beschwerdeführer solchen Drucksituationen schlicht nicht gewachsen sei. Dies sei für das stete Scheitern in der Arbeitswelt verantwortlich gewesen . Die absolvierte Schulbil dung spreche nicht gegen neuropsychologische Funktionsbeeinträchtigungen. Dr. Y.___ kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auf dem freien Arbeits markt zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 2). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer befristeten ganzen Rente vom 1. August 2014 bis zum 3 1. März 2015 mit dem Velosturz des Beschwerde führers am 1 4. August 2013 (vorstehend E. 2.1; vgl. vorstehend E. 4.3). Dabei stützte sie sich insbesondere auf das psychiatrisch-rheumatologische Gutachten von Dr. F.___ u nd Dr. G.___ vom 19. Februar 2016 (vorstehend E. 4.7), wobei sie jedoch in psychiatrischer Hinsicht vom psychiatrischen Teilgutachten von Dr. F.___ abwich und nach Durchführung einer Indikatorenprüfung zum Schluss kam, die psychiatrischen Diagnosen würden unter dem Strich keine lang dauernde Einschränkung ausweisen. Aus rheumatologischer Sicht sei es jedoch nachvollziehbar, dass befristet eine Einschränkung von 100 % stattgefunden habe zwischen dem 14. August 2013 und Dezember 2014 (Urk. 7/77/4). 5.2

Den Akten ist zu entnehmen, dass die neuro psycho logische Abklärung im März 2014 bei Dr. C.___ vorzeitig abgebrochen werden musste, da sich der Beschwer deführer dazu nicht in der Lage fühlte. Dr. C.___ ging davon aus, dass wahr scheinlich neuropsychologische Funktionsbeeinträchtigungen vorlägen, über die Art und das Ausmass der neuropsychologischen Defizite konnte er hingegen keine Angaben machen (vorstehend E. 4.4). Der IQ des Beschwerdeführers konnte somit nicht getestet werden. Eine neuropsychologische Abklärung fand auch nach dem Scheitern der ersten neuropsychologischen Untersuchung nicht mehr statt beziehungsweise wurde auf eine solche verzichtet (vgl. vorstehend E. 4.6; vgl. auch Urk. 7/43; Urk. 7/45).

In Bezug auf die Intelligenz des Beschwerdeführers führte

Dr. F.___

in seinem psychiatrischen Teilgutachten aus, dass die diesbezügliche Situation etwas unklar sei, eine relevante Minderintelligenz beziehungsweise kognitive Probleme jedoch nicht eindeutig

hätten nachgewiesen werden können (vorstehend E. 4.7). Daran hielt Dr. F.___ i n seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2017 fest und

wies darauf hin, dass die klinischen Befunde nicht auf eine behindernde Intelligenz verminderung gemäss ICD-10 hinweisen würden (vorstehend E. 4.11). Demge gen über berichtete der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. Y.___ bereits im Februar 2004 von einer Einschränkung der Intelligenz und des Auffassungsvermögens des Beschwerdeführers (vorstehend E. 3). Auch im Juni 2013 berichtete Dr. Y.___ von einer verminderten Intelligenz und war der Auffassung, dass eindeutig eine verminderte geistige Leistungsfähigkeit vorliege (vorstehend E. 4.2). Daran hielt er im Mai 2014 fest (vorstehend E. 4.5). In seiner Stellungnahme vom April 2017 legt e

Dr. Y.___ dar, dass die testpsychologische Untersuchung im März 2014 (vgl. vorstehend E. 4.4) wegen intellektueller Überforderung habe abgebrochen werden müssen, weshalb entgegen der Ansicht von Dr. F.___ die Intelligenzver minde rung des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt werden könne (vorstehend E. 4.14). Der behandelnde Psychiater Dr. A.___

stellte im Mai 2013 noch die Diagnose eines Verdachtes auf eine leichte geistige Behinderung (vorstehend E. 4.1). Im Januar 2017 legte er hingegen dar, dass es viele Hinweise gebe, dass eine Intelligenzminderung und schon früh schwerwiegende psychische Probleme vorgelegen hätten. Die Frage der Intelligenz müsse eindeutig geklärt und noch mals eine entsprechende Untersuchung unternommen werden (vorstehend E. 4.10) . Daran hielt er im März 2017 fest und führte zudem aus, dass die neuro psy chologische Untersuchung bei Dr. C.___ (vgl. vorstehend E . 4.4) das Versagen des Beschwerdeführers bei einfachsten Aufgaben deutlich gezeigt habe (vorsteh e nd E. 4.13).

Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. F.___ ist ferner zu entnehmen, dass ihm die Psychologin E.___

anlässlich der psychiatrischen Begutachtung mitgeteilt habe, dass sie die Intelligenz des Beschwerdeführers nicht als vermin dert beurteile (vorstehend E. 4.7). Dies steht im Wiederspruch zur Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. D.___ vom Juli 2014, wonach die Psychologin E.___ keine eigene IQ-Testung habe durchführen können, da der Beschwerdeführer Angst habe und blockiert sei. Zudem müsse der IQ gemäss der Psychologin E.___ deutlich unter 65 liegen (vorstehend E. 4.6). In ihrer Stellungnahme vom Januar 2017 machte die Psychologin

E.___ keine spezifischen Angaben zur Intelligenz des Beschwerdeführers, sondern führte lediglich aus, dass die Be schrei bung des Interaktions- und Arbeitsverhaltens anlässlich der neuropsy cho logischen Abklärung die stark verminderte Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers zeige (vorstehend E. 4.9).

Schliesslich legte der RAD-Arzt Dr. I.___ in seiner Stellungnahme vom März 2017 dar, dass die Frage nach einer intellektuellen Einschränkung des Beschwer deführers mit Einschränkung auf Arbeitsfähigkeit nach wie vor off enbleibe . Die ursprünglich angesetzte neuropsychologische Abklärung (vgl. vorstehend E. 4.4) habe abgebrochen werden müssen, weshalb zwei Optionen offenbleiben würden, einerseits nochmals auf eine neuropsychologische Abklärung zu drängen, wobei hier die Möglichkeit eines erneuten Misslingens bestehe, oder andererseits eine Potenzialabklärung vorzunehmen (vorstehend E. 4.12). Die im Anschluss an die Stellungnahme des RAD-Arzt es

Dr. I.___

angestrebte Potentialabklärung ko nnte jedoch nicht durchgeführt werden. Dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 14. Juni 2017 (Urk. 7/105) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Be schwer deführer gleichentags in Begleitung seiner

Psychologin E.___ zum Ge spräch erschienen sei, wobei

e in k onstruktives Gespräch kaum möglich gewesen sei . Der Beschwerdeführer habe angegeben, unter massiven Ängsten zu leiden. Eine Potentialabklärung sei somit nicht möglich aufgrund der glaubhaften Schil de rungen des Beschwerdeführers. 5.3

Nach dem Gesagten bestehen Unklarheiten und widersprüchliche Angaben in Bezug auf eine allfällige Intelligenzminderung des Beschwerdeführer s, weshalb der Beschwerdeführer erneut neuropsychologisch abgeklärt werden sollte.

Zudem bestehen auch Unklarheiten in Bezug auf die - anlässlich des Gesprächs mit der Berufsberatung vom 14. Juni 2017 (vorstehend E. 5.2) - geltend gemach ten massiven Ängste. Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung konnte Dr.

F.___

keine Ängste beobachten (vorstehend E. 4.7, E. 4.11). Dem psychia trischen Teilgutachten von Dr. F.___ ist ferner zu entnehmen, dass die Psy cho login E.___ anlässlich der psychiatrischen Begutachtung mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer gelegentlich über Ängste klage (vorstehend E. 4.7). Zudem wies der behandelnde Psychiater Dr. A.___ im Januar 2017 darauf hin, dass sämtliche, immer kurze Arbeitseinsätze respektive -versuche am akut auftre tenden psychischen Ausnahme- und Angstzustand gescheitert seien (vorstehend E. 4.10).

Schliesslich bestehen auch unterschiedliche Angaben in Bezug auf eine allfällige Persönlichkeitsstörung. Stellte Dr. F.___ anlässlich der psychiatrischen Begut ach tung akzentuierte Persönlichkeitszüge fest und verneinte das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung (vorstehend E. 4.7, E. 4.11), so war der behandelnde Psy chiater Dr. A.___ der Ansicht, der Beschwerdeführer sei in seiner Persönlich keitsentwicklung zurückgeblieben und leide an einer Persönlichkeitsstörung (vor stehend E. 4.10, E. 4.13). Ob die von Dr. F.___

diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge

nachvollziehbar sind, braucht jedoc h vorliegend, wie nach fol gend darzulegen sein w ird, nicht abschliessend beurteilt zu werden. 5.4

Gestützt auf die vorliegenden Berichte kann der Gesundheitszustand des Be schwe rdeführers nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr besteht weitere r Abklärungsbedarf bezüglich des neuropsychologischen und psychiatrischen Ge sundheitszustandes des Beschwerdeführer s und dess en Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit. Nach de n Abklärung en ist eine Gesamtbeurteilung des Gesund heitszustandes unter Berücksichtigung der ebenfalls bestehenden somatischen Beschwerden vorzunehmen.

Dementsprechend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers als un genügend, wes halb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers - unter Berücksichtigung der massgebenden Rechtsprechung zur Beur teilung psy chi scher Erkrankungen

- neu verfüge. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzu heissen. 5.5

Bei dieser Ausgangslage braucht vorliegend nicht näher geprüft zu werden, ob, wie vom Beschwerdeführer beantragt (vorstehend E. 2.2), die Verfügung vom 6. Juli 2015 (Urk. 7/15) wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV - Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführer s reichte dem Gericht am 2 1. März 2018 zwei Honorarnoten in der Höhe von gesamthaft Fr. 2'047.85 (Fr. 1'767.80 + Fr. 280.05 inklusive Baraus lagen und MWSt) ein (Urk. 17/1-2; vgl. Urk. 16). Die Höhe der Honorarnoten erweist sich als angemessen. Die dem Beschwerdeführer zuzusprechende Parteientschädigung ist daher auf Fr. 2'047.85 zu bemessen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Karin Wüthrich, Olten, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’047.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger