Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1960, war zuletzt bis Februar 2016 bei der Y.___ AG als Raumpflegerin in einem Pensum von 31 % tätig ( Urk. 6/15) .
Unter Hinweis auf Rücken beschwerden meldete sich die Versicherte am 1 1. April 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/7). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren ( Urk. 6/28-43) mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2017 einen Rentenan spruch der Versicherten ( Urk. 6/44 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 7. November 2017 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 3 0. Oktober 2017 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 1 Ziff. 1) und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (S. 1 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Dezember 2017 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 1. Janua r 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ).
Mit Eingabe vom 2 8. Juni 2018 ( Urk.
8) erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand des Verfahrens , was mit Schreiben vom 2. Juli 2018 ( Urk.
9) beantwortet wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglic hkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 3 0. Oktober 2017 und somit vor dem In krafttreten der Verordnungsänderung am 1. Januar 2018 ergangen, weshalb die revidierten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2017 E. 5.3 mit Hinweisen). Nach fol gend wird daher auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Recht spre chung Bezug genommen.
1.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entspreche nd der Behinderung in beiden Be reichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zu nächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgaben bereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teil erwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addie rung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ( BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenb ereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit in einem Pensum von 3 1 % arbeitstätig wäre und die restlichen 6 9 % in den Haushaltsbereich entfallen würden. Die Abklärung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Haushalts bereich zu 18 % eingeschränkt sei , womit ein Invaliditätsgrad von 12.42 % resul tiere (S. 2 unten ). Im Erwerbsbereich bestehe gemäss der medizinischen Einschät zung keine langandauernde gesundheitliche Einschränkung (S. 2 oben) . Die Be schwer deführerin sei auch in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 2 Mitte). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin sinngemäss au f den Stand punkt ( Urk. 1), auf den Arztbericht von Dr. med. Z.___ könne nicht abgestellt werden. Sie sei nicht arbeitsfähig (S. 2). Auch der Abklärungsbericht sei nicht zu verwerten, da die Personen des Aussendienstes der Beschwerdegegnerin keine Ärzte seien (S. 2). 2.3
Strittig ist der Grad der Arbeitsfähigkeit und ob gegebenenfalls ein Rentenan spruch besteht. Nachfolgend werden deshalb diejenigen Arztberichte wiederge geben, denen Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind.
3. 3.1
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 0. Juni 2016 ( Urk. 6/16/1-5) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - c hronisches lumbospondylogenes und zervikovertebrales Syndrom bei Fehlform und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule - rezidivierende depressive Episode (ICD-10 F32.1) - spezifische isolierte Phobie
Er führte aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit April 2014 (S. 1 Ziff. 1.2). Wegen Brustschmerzen sei ein kardiologisches Konsilium vorgesehen (S.
2 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei als Hotelangestellte seit dem 2 6. November 2015 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6) aufgrund der chro nischen Rückenschmerzen und der Beinschmerzen (S. 2 Ziff. 1.7). Wechselbe las tende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin ab sofort zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar (S. 4). 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, berichtete am 2 7. Juni 2016 ( Urk. 6/19) und nannte folgende , nachfol gend verkürzt wiedergegebene Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ( LVS )
Er führte aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit Juni 2006 (S. 1 Ziff. 1.2) . In der angestammten Tätigkeit sei s ie vom 1. bis 2 9. Februar 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Danach bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S.
2 Ziff. 1.6). Es bestünden degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS ; S. 2 Ziff. 1.7). In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe per sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.7). 3.3
Dr. A.___ berichtete erneut am 2 4. Oktober 2016 ( Urk. 6/23/1-6) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2):
- chronisches lumbospondylogenes und zervikovertebrales Syndrom bei Skoliose der Wirbelsäule, hochgradige Spinalkanalstenose L3/4, Forami nalstenose L2/3 links mehr als rechts, L3/4 links und L4/5 beidseits
Er führte aus, die psychische Situation scheine sich beruhigt zu haben. Nach wie vor störe der Tinnitus. Die vermehrte Sputumproduktion mit Blutbeimengung sei nicht mehr vorhanden. Der rechte Fuss schmerze nicht mehr (S. 1 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin klage über tägliche starke Rückenschmerzen, nehme bis zu vier Dafalgan und ein Arcoxia pro Tag. Eine Arbeit als Zimmermädchen oder Putzfrau sei nicht möglich. Eine körperlich leichte Arbeit scheine aufgrund der Ausbildung, der Deutschkenntnisse und des Alters nicht ohne weiteres zu finden zu sein (S. 1 Ziff. 2). 3.4
Die zuständige Abklärerin führte am 1 4. Februar 2017 bei der Beschwerde füh rerin zu Hause eine Haushaltabklärung durch, qualifizierte sie als zu 31 % erwerbs tätig und zu 69 % im Haushalt tätig und ermittelte eine Ein schrän kung im Haus haltbereich von 18 % (Urk. 6/26). 3.5
Die Ärzte der Universitätsklinik B.___ berichteten am 2 0. Juni 2017 ( Urk. 6/37) und nannten folgende Diagnose (S. 1): - Spinalkanalstenose L3/4 mit/bei - rechtskonvexer lumbaler Skoliose
Sie führten aus, es bestehe ein hinkfreies , jedoch kleinschrittiges Gangbild. Der Fersen- und Zehenspitzenstand seien kurz demonstrierbar. Es bestehe eine Hypo sensibilität im Dermatom L4 beidseits. Es erfolge primär eine Infiltration. Je nach Ansprechen müsse das weitere Prozedere festgelegt werden, von dem auch die Prognose abhänge (S. 2 oben). Eine Arbeitsunfähigkeit sei durch sie nicht ausge stellt worden (S. 2 Mitte). 4. 4.1
Unbestritten und gemäss vorliegender Akt enlage ausgewiesen ist, dass die Be schwerdeführerin an einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom leidet. Uneinigkeit besteht hingegen bei der Beurteilung der Auswirkungen dieser Diag nose auf die Arbei tsfähigkeit der Beschwerdeführer in .
D ie Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich insbesondere auf den Bericht von Dr. Z.___
vom 2 7. Juni 201 6 ab und ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit aus (vorstehend E. 3.2) .
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei nicht arbeitsfähig. 4.2
Der Bericht von Dr. Z.___
(vorstehend E. 3.2) erweist sich für die streitigen Belange als umfassend, beantwortet er doch die Frage nach der verbleibenden Arbeitsfähigkeit präzise, beruht auf den notwendigen Unters uchungen, berück sichtigt die von
der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mi t diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Der Bericht wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind nachvoll zieh bar . Er erfüllt die praxisgemässen Kri terien (vgl. vorstehend E. 1.5 ), weshalb für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann . So führte Dr. Z.___ aus, es bestünden degenerative Veränderungen der LWS und entsprechend eine schmerz hafte Bewegungseinschränkung, die Prognose sei jedoch bei gewisser Schonung gut. Für wechselbelastender Tätigkeiten mit gelegentlichem Bücken und gelegent licher Rotation im Sitzen/Stehen sowie mit Heben und Tragen von Lasten bis 10
kg bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 4.3
Die Einschätzung von Dr. A.___ , welcher der Beschwerdeführer in seit dem 2 6. November 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten sowie eine Arbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden pro Tag in einer wechselbelastenden Tätigkeit attestierte, vermag nicht zu überzeugen. So beruht seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wonach eine angepasste Tätigkeit aufgrund der Ausbildung, der Deutschkenntnisse und des Alters nicht zu finden sei, auf invaliditätsfremden Faktoren, welche invalidenversicherungsrechtlich jedoch nicht zu berücksich ti gen sind. Sodann is t auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Haus ärztinnen und Haus ärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungs weise Therapie kräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauens stellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen ( BGE 135 V
465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Die gestützt auf d ie diagn ostische Einschätzung gemachten Angaben zu den Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit sind nicht nachvollziehbar und werden denn auch nicht gestützt auf die erhobenen Befunde begründet. 4.4
Zusammenfassend kann somit auf den Bericht von Dr. Z.___
abgestellt werden, welche r zum Schluss kam, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit keine Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit besteht. Der medizinische Sachverhalt erweist sich als hinreichend klar und ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. Weitere Abklärungen sind somit nicht notwendig. 5. 5.1
Ausschlaggebend für die Feststellung der Behinderung im anerkannten Aufga benbereich ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit, sondern wie sich der Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung konkret aus wirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der versicherten Person erhoben wird.
Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle entsprechend den Rand ziffern 3087 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Inva lidenversicherung (KSIH in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung) ein ge holte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haushalt tätigen Versi cherten dar.
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Per son zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklä rungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haus halt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hin wei sen ). 5.2
Am 1 4. Februar 2017 fand eine Abklärung vor Ort statt, worüber am 1 7 . Februar 201 7 berichtet wurde (Haushaltsabklärungsbericht, Urk. 6 / 26 ). Die Abklärungs per son führte aus, dass die Besch werdeführerin mit ihrem Ehemann in der Nähe des Sohnes wohne. Die Beschwerdeführerin sei oft zweimal pro Tag beim Sohn und seiner Familie. Sie reise auch einmal mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu ihrer Tochter und deren Familie. Die Familie stehe in engem Kontakt. Der Ehemann sei krank. Vor einem Jahr habe er einen Herzinfarkt erlitten. Zudem habe er verschiedene Operationen hinter sich und lieg e oft schlafend im Bett (S. 3
Ziff. 2.3.1).
Die Beschwerdeführerin würde nach eigenen Angaben bei guter Gesundheit weiter hin unverändert im Erwerb arbeiten (S. 3 Ziff. 2.5). In der Folge qualifizierte die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin als zu 31 % Erwerbstätige und zu 69 % im Haushalt Tätige und führte diesbezüglich aus, die Beschwerdeführerin sei
während Jahren teilzeitig im Erwerb tätig gewesen. Für die Berechnung des durc h schnittlichen Erwerbspensums könne vom gleichmässig verteilten Ein kommen de r letzten Jahre und von den Angaben aus dem Arbeitsgeberbericht ausgegangen werden (S. 3 Ziff. 2.6 und Ziff. 2.6.1 ).
Die Abklärungsperson ermittelte sodann eine Einschränkung im Haushalt von 18 %, was bei einem 69 %igen Anteil im Haushaltsbereich einen Teilinva lidi täts grad von 12.42 % ergab (S. 5 ff., vgl. auch Urk. 2 S. 2 unten ).
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom Februar 2017 von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 31 % Er werbs tätige und zu 69 % im Haushalt Tätige aus .
5. 3
Die Abklärungsperson stützte sich für die Qualifikation der Beschwerdeführerin auf das bisher ausgeübte Arbeitspensum. Dem Arbeitgeberfragebogen der
Y.___ AG vom 2 0. Juni 2016 ( Urk. 6/15) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Eintritt im Januar 2015
zirka 13 Stunden pro Woche gearbeitet hat, wobei di e betriebsübliche Arbeitszeit 42 Stunden pro Woche betrug (S. 2 Ziff. 2.9). 13
Stunden ent sprechen daher einem Pensum von 31 % ( 13 / 4 2 x 100). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson - und ihr folgend die Beschwerdegegnerin - von einem 31%-Pensum ausgegangen ist und die Beschwerdeführerin als zu 31 % Erwerbs tätige qualifizierte. 5.4
N achfolgend ist die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu prüfen.
Der Haushaltsabklärungsbericht (vorstehend E. 5.1) wurde von einer qualifi zier ten Abklärungsperson bei der Beschwerdeführerin zu Hause sowie unter Berück sichtigung der medizinischen Diagnosen und der Angaben der Beschwer de führerin erstellt. Der Abklärungsbericht ist sodann plausibel, begründet und an ge messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen und in Überein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Damit erfüllt der Abklä rungsbericht die praxisgemässen Kriterien a n einen beweiskräftigen Bericht , wes halb darauf abgestellt werden kann. Das Gericht greift sodann in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.
Vor lie gend sind keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbe richt als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen. Es bestehen keine An halts punkte für eine unsachliche oder tendenziöse Abklärung, die die Objek ti vität des Berichts in Frage stellen würden.
Die von der Abklärungsperson ermittelte Einschränkung von 18 % im Haushalts bereich ist schlüssig und nachvollziehbar begründet. Dabei berücksichtigte die Abklärungsperson insbesondere auch , dass
der Ehemann der Beschwerdeführerin
gesundheitlich eingeschränkt und ihm demnach keine vermehrte Mithilfe im Haus haltsbereich zumutbar sei. Inwiefern die Beschwerdeführerin im Haushalts bereich zu mehr als 18 % eingeschränkt ist , konnte si e nicht substantiiert dar legen. Der diesbezügliche Einwand erweist sich somit als unbegründet. 5.5
Zusammenfassend bestehen somit keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsperson, welche eine gerichtliche Ermessenskorrektur der vor Ort erhobenen gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen rechtfertigen. Somit steht fest, dass im Haushalt eine Einschränkung von 18 % besteht, was bei einem Anteil im Haushalt von 69 % einem Teilinvaliditätsgrad von 12. 4 2 % entspricht (vor stehend E. 1 . 3 ).
Zumal der Beschwerdeführerin eine erwerbliche und auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
zu 100 % zumutbar ist (vorstehend E. 4.4), resultiert im Erwerbsbereich keine Einschränkung (Invaliditätsgrad 0 % ). Dementsprechend würde auch bei Anwendung der neuen Berechnungsmethode (vgl. vorstehend E. 1.2) kein Renten anspruch entstehen.
Die angefochtene Verfügung vom 3 0. Oktober 2017 ( Urk. 2) , mit welcher bei einem Invalidi tätsgrad von 12.42 % ein Anspruch auf eine R ente verneint wurde , erweist sich somit als kor rekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen.
Entsprechend dem Aus gang des Ver fahrens sind sie de r unterliegenden Beschwer de führer in aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begrü ndung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1960, war zuletzt bis Februar 2016 bei der Y.___ AG als Raumpflegerin in einem Pensum von 31 % tätig ( Urk. 6/15) .
Unter Hinweis auf Rücken beschwerden meldete sich die Versicherte am 1 1. April 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/7). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren ( Urk. 6/28-43) mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2017 einen Rentenan spruch der Versicherten ( Urk. 6/44 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglic hkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 3 0. Oktober 2017 und somit vor dem In krafttreten der Verordnungsänderung am 1. Januar 2018 ergangen, weshalb die revidierten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2017 E. 5.3 mit Hinweisen). Nach fol gend wird daher auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Recht spre chung Bezug genommen.
E. 1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entspreche nd der Behinderung in beiden Be reichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zu nächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgaben bereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teil erwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addie rung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ( BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenb ereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 7. November 2017 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fügung vom
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit in einem Pensum von 3 1 % arbeitstätig wäre und die restlichen 6
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin sinngemäss au f den Stand punkt ( Urk. 1), auf den Arztbericht von Dr. med. Z.___ könne nicht abgestellt werden. Sie sei nicht arbeitsfähig (S. 2). Auch der Abklärungsbericht sei nicht zu verwerten, da die Personen des Aussendienstes der Beschwerdegegnerin keine Ärzte seien (S. 2).
E. 2.3 Strittig ist der Grad der Arbeitsfähigkeit und ob gegebenenfalls ein Rentenan spruch besteht. Nachfolgend werden deshalb diejenigen Arztberichte wiederge geben, denen Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind.
3.
E. 2.6 und Ziff.
E. 2.6.1 ).
Die Abklärungsperson ermittelte sodann eine Einschränkung im Haushalt von 18 %, was bei einem 69 %igen Anteil im Haushaltsbereich einen Teilinva lidi täts grad von 12.42 % ergab (S. 5 ff., vgl. auch Urk. 2 S. 2 unten ).
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom Februar 2017 von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 31 % Er werbs tätige und zu 69 % im Haushalt Tätige aus .
5. 3
Die Abklärungsperson stützte sich für die Qualifikation der Beschwerdeführerin auf das bisher ausgeübte Arbeitspensum. Dem Arbeitgeberfragebogen der
Y.___ AG vom 2 0. Juni 2016 ( Urk. 6/15) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Eintritt im Januar 2015
zirka 13 Stunden pro Woche gearbeitet hat, wobei di e betriebsübliche Arbeitszeit 42 Stunden pro Woche betrug (S. 2 Ziff. 2.9).
E. 3 0. Oktober 2017 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 1 Ziff. 1) und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (S. 1 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Dezember 2017 ( Urk.
E. 3.1 Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 0. Juni 2016 ( Urk. 6/16/1-5) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - c hronisches lumbospondylogenes und zervikovertebrales Syndrom bei Fehlform und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule - rezidivierende depressive Episode (ICD-10 F32.1) - spezifische isolierte Phobie
Er führte aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit April 2014 (S. 1 Ziff. 1.2). Wegen Brustschmerzen sei ein kardiologisches Konsilium vorgesehen (S.
2 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei als Hotelangestellte seit dem 2 6. November 2015 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6) aufgrund der chro nischen Rückenschmerzen und der Beinschmerzen (S. 2 Ziff. 1.7). Wechselbe las tende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin ab sofort zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar (S. 4).
E. 3.2 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, berichtete am 2 7. Juni 2016 ( Urk. 6/19) und nannte folgende , nachfol gend verkürzt wiedergegebene Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ( LVS )
Er führte aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit Juni 2006 (S. 1 Ziff. 1.2) . In der angestammten Tätigkeit sei s ie vom 1. bis 2 9. Februar 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Danach bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S.
2 Ziff. 1.6). Es bestünden degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS ; S. 2 Ziff. 1.7). In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe per sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.7).
E. 3.3 Dr. A.___ berichtete erneut am 2 4. Oktober 2016 ( Urk. 6/23/1-6) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2):
- chronisches lumbospondylogenes und zervikovertebrales Syndrom bei Skoliose der Wirbelsäule, hochgradige Spinalkanalstenose L3/4, Forami nalstenose L2/3 links mehr als rechts, L3/4 links und L4/5 beidseits
Er führte aus, die psychische Situation scheine sich beruhigt zu haben. Nach wie vor störe der Tinnitus. Die vermehrte Sputumproduktion mit Blutbeimengung sei nicht mehr vorhanden. Der rechte Fuss schmerze nicht mehr (S. 1 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin klage über tägliche starke Rückenschmerzen, nehme bis zu vier Dafalgan und ein Arcoxia pro Tag. Eine Arbeit als Zimmermädchen oder Putzfrau sei nicht möglich. Eine körperlich leichte Arbeit scheine aufgrund der Ausbildung, der Deutschkenntnisse und des Alters nicht ohne weiteres zu finden zu sein (S. 1 Ziff. 2).
E. 3.4 Die zuständige Abklärerin führte am 1 4. Februar 2017 bei der Beschwerde füh rerin zu Hause eine Haushaltabklärung durch, qualifizierte sie als zu 31 % erwerbs tätig und zu 69 % im Haushalt tätig und ermittelte eine Ein schrän kung im Haus haltbereich von 18 % (Urk. 6/26).
E. 3.5 Die Ärzte der Universitätsklinik B.___ berichteten am 2 0. Juni 2017 ( Urk. 6/37) und nannten folgende Diagnose (S. 1): - Spinalkanalstenose L3/4 mit/bei - rechtskonvexer lumbaler Skoliose
Sie führten aus, es bestehe ein hinkfreies , jedoch kleinschrittiges Gangbild. Der Fersen- und Zehenspitzenstand seien kurz demonstrierbar. Es bestehe eine Hypo sensibilität im Dermatom L4 beidseits. Es erfolge primär eine Infiltration. Je nach Ansprechen müsse das weitere Prozedere festgelegt werden, von dem auch die Prognose abhänge (S. 2 oben). Eine Arbeitsunfähigkeit sei durch sie nicht ausge stellt worden (S. 2 Mitte). 4. 4.1
Unbestritten und gemäss vorliegender Akt enlage ausgewiesen ist, dass die Be schwerdeführerin an einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom leidet. Uneinigkeit besteht hingegen bei der Beurteilung der Auswirkungen dieser Diag nose auf die Arbei tsfähigkeit der Beschwerdeführer in .
D ie Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich insbesondere auf den Bericht von Dr. Z.___
vom 2 7. Juni 201 6 ab und ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit aus (vorstehend E. 3.2) .
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei nicht arbeitsfähig. 4.2
Der Bericht von Dr. Z.___
(vorstehend E. 3.2) erweist sich für die streitigen Belange als umfassend, beantwortet er doch die Frage nach der verbleibenden Arbeitsfähigkeit präzise, beruht auf den notwendigen Unters uchungen, berück sichtigt die von
der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mi t diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Der Bericht wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind nachvoll zieh bar . Er erfüllt die praxisgemässen Kri terien (vgl. vorstehend E. 1.5 ), weshalb für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann . So führte Dr. Z.___ aus, es bestünden degenerative Veränderungen der LWS und entsprechend eine schmerz hafte Bewegungseinschränkung, die Prognose sei jedoch bei gewisser Schonung gut. Für wechselbelastender Tätigkeiten mit gelegentlichem Bücken und gelegent licher Rotation im Sitzen/Stehen sowie mit Heben und Tragen von Lasten bis 10
kg bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 4.3
Die Einschätzung von Dr. A.___ , welcher der Beschwerdeführer in seit dem 2 6. November 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten sowie eine Arbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden pro Tag in einer wechselbelastenden Tätigkeit attestierte, vermag nicht zu überzeugen. So beruht seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wonach eine angepasste Tätigkeit aufgrund der Ausbildung, der Deutschkenntnisse und des Alters nicht zu finden sei, auf invaliditätsfremden Faktoren, welche invalidenversicherungsrechtlich jedoch nicht zu berücksich ti gen sind. Sodann is t auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Haus ärztinnen und Haus ärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungs weise Therapie kräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauens stellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen ( BGE 135 V
465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Die gestützt auf d ie diagn ostische Einschätzung gemachten Angaben zu den Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit sind nicht nachvollziehbar und werden denn auch nicht gestützt auf die erhobenen Befunde begründet. 4.4
Zusammenfassend kann somit auf den Bericht von Dr. Z.___
abgestellt werden, welche r zum Schluss kam, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit keine Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit besteht. Der medizinische Sachverhalt erweist sich als hinreichend klar und ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. Weitere Abklärungen sind somit nicht notwendig. 5.
E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 1. Janua r 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
E. 5.1 Ausschlaggebend für die Feststellung der Behinderung im anerkannten Aufga benbereich ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit, sondern wie sich der Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung konkret aus wirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der versicherten Person erhoben wird.
Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle entsprechend den Rand ziffern 3087 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Inva lidenversicherung (KSIH in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung) ein ge holte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haushalt tätigen Versi cherten dar.
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Per son zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklä rungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haus halt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hin wei sen ).
E. 5.2 Am 1 4. Februar 2017 fand eine Abklärung vor Ort statt, worüber am 1 7 . Februar 201 7 berichtet wurde (Haushaltsabklärungsbericht, Urk. 6 / 26 ). Die Abklärungs per son führte aus, dass die Besch werdeführerin mit ihrem Ehemann in der Nähe des Sohnes wohne. Die Beschwerdeführerin sei oft zweimal pro Tag beim Sohn und seiner Familie. Sie reise auch einmal mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu ihrer Tochter und deren Familie. Die Familie stehe in engem Kontakt. Der Ehemann sei krank. Vor einem Jahr habe er einen Herzinfarkt erlitten. Zudem habe er verschiedene Operationen hinter sich und lieg e oft schlafend im Bett (S. 3
Ziff. 2.3.1).
Die Beschwerdeführerin würde nach eigenen Angaben bei guter Gesundheit weiter hin unverändert im Erwerb arbeiten (S. 3 Ziff. 2.5). In der Folge qualifizierte die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin als zu 31 % Erwerbstätige und zu 69 % im Haushalt Tätige und führte diesbezüglich aus, die Beschwerdeführerin sei
während Jahren teilzeitig im Erwerb tätig gewesen. Für die Berechnung des durc h schnittlichen Erwerbspensums könne vom gleichmässig verteilten Ein kommen de r letzten Jahre und von den Angaben aus dem Arbeitsgeberbericht ausgegangen werden (S. 3 Ziff.
E. 5.4 N achfolgend ist die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu prüfen.
Der Haushaltsabklärungsbericht (vorstehend E. 5.1) wurde von einer qualifi zier ten Abklärungsperson bei der Beschwerdeführerin zu Hause sowie unter Berück sichtigung der medizinischen Diagnosen und der Angaben der Beschwer de führerin erstellt. Der Abklärungsbericht ist sodann plausibel, begründet und an ge messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen und in Überein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Damit erfüllt der Abklä rungsbericht die praxisgemässen Kriterien a n einen beweiskräftigen Bericht , wes halb darauf abgestellt werden kann. Das Gericht greift sodann in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.
Vor lie gend sind keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbe richt als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen. Es bestehen keine An halts punkte für eine unsachliche oder tendenziöse Abklärung, die die Objek ti vität des Berichts in Frage stellen würden.
Die von der Abklärungsperson ermittelte Einschränkung von
E. 5.5 Zusammenfassend bestehen somit keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsperson, welche eine gerichtliche Ermessenskorrektur der vor Ort erhobenen gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen rechtfertigen. Somit steht fest, dass im Haushalt eine Einschränkung von
E. 7 ).
Mit Eingabe vom 2 8. Juni 2018 ( Urk.
8) erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand des Verfahrens , was mit Schreiben vom 2. Juli 2018 ( Urk.
9) beantwortet wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 % in den Haushaltsbereich entfallen würden. Die Abklärung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Haushalts bereich zu 18 % eingeschränkt sei , womit ein Invaliditätsgrad von 12.42 % resul tiere (S. 2 unten ). Im Erwerbsbereich bestehe gemäss der medizinischen Einschät zung keine langandauernde gesundheitliche Einschränkung (S. 2 oben) . Die Be schwer deführerin sei auch in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 2 Mitte).
E. 13 / 4 2 x 100). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson - und ihr folgend die Beschwerdegegnerin - von einem 31%-Pensum ausgegangen ist und die Beschwerdeführerin als zu 31 % Erwerbs tätige qualifizierte.
E. 18 % besteht, was bei einem Anteil im Haushalt von 69 % einem Teilinvaliditätsgrad von 12. 4 2 % entspricht (vor stehend E. 1 . 3 ).
Zumal der Beschwerdeführerin eine erwerbliche und auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
zu 100 % zumutbar ist (vorstehend E. 4.4), resultiert im Erwerbsbereich keine Einschränkung (Invaliditätsgrad 0 % ). Dementsprechend würde auch bei Anwendung der neuen Berechnungsmethode (vgl. vorstehend E. 1.2) kein Renten anspruch entstehen.
Die angefochtene Verfügung vom 3 0. Oktober 2017 ( Urk. 2) , mit welcher bei einem Invalidi tätsgrad von 12.42 % ein Anspruch auf eine R ente verneint wurde , erweist sich somit als kor rekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen.
Entsprechend dem Aus gang des Ver fahrens sind sie de r unterliegenden Beschwer de führer in aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begrü ndung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01224
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
5. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1960, war zuletzt bis Februar 2016 bei der Y.___ AG als Raumpflegerin in einem Pensum von 31 % tätig ( Urk. 6/15) .
Unter Hinweis auf Rücken beschwerden meldete sich die Versicherte am 1 1. April 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/7). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren ( Urk. 6/28-43) mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2017 einen Rentenan spruch der Versicherten ( Urk. 6/44 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 7. November 2017 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 3 0. Oktober 2017 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 1 Ziff. 1) und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (S. 1 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Dezember 2017 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 1. Janua r 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ).
Mit Eingabe vom 2 8. Juni 2018 ( Urk.
8) erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand des Verfahrens , was mit Schreiben vom 2. Juli 2018 ( Urk.
9) beantwortet wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglic hkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 3 0. Oktober 2017 und somit vor dem In krafttreten der Verordnungsänderung am 1. Januar 2018 ergangen, weshalb die revidierten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2017 E. 5.3 mit Hinweisen). Nach fol gend wird daher auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Recht spre chung Bezug genommen.
1.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entspreche nd der Behinderung in beiden Be reichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zu nächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgaben bereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teil erwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addie rung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ( BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenb ereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit in einem Pensum von 3 1 % arbeitstätig wäre und die restlichen 6 9 % in den Haushaltsbereich entfallen würden. Die Abklärung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Haushalts bereich zu 18 % eingeschränkt sei , womit ein Invaliditätsgrad von 12.42 % resul tiere (S. 2 unten ). Im Erwerbsbereich bestehe gemäss der medizinischen Einschät zung keine langandauernde gesundheitliche Einschränkung (S. 2 oben) . Die Be schwer deführerin sei auch in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 2 Mitte). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin sinngemäss au f den Stand punkt ( Urk. 1), auf den Arztbericht von Dr. med. Z.___ könne nicht abgestellt werden. Sie sei nicht arbeitsfähig (S. 2). Auch der Abklärungsbericht sei nicht zu verwerten, da die Personen des Aussendienstes der Beschwerdegegnerin keine Ärzte seien (S. 2). 2.3
Strittig ist der Grad der Arbeitsfähigkeit und ob gegebenenfalls ein Rentenan spruch besteht. Nachfolgend werden deshalb diejenigen Arztberichte wiederge geben, denen Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind.
3. 3.1
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 0. Juni 2016 ( Urk. 6/16/1-5) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - c hronisches lumbospondylogenes und zervikovertebrales Syndrom bei Fehlform und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule - rezidivierende depressive Episode (ICD-10 F32.1) - spezifische isolierte Phobie
Er führte aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit April 2014 (S. 1 Ziff. 1.2). Wegen Brustschmerzen sei ein kardiologisches Konsilium vorgesehen (S.
2 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei als Hotelangestellte seit dem 2 6. November 2015 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6) aufgrund der chro nischen Rückenschmerzen und der Beinschmerzen (S. 2 Ziff. 1.7). Wechselbe las tende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin ab sofort zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar (S. 4). 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, berichtete am 2 7. Juni 2016 ( Urk. 6/19) und nannte folgende , nachfol gend verkürzt wiedergegebene Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ( LVS )
Er führte aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit Juni 2006 (S. 1 Ziff. 1.2) . In der angestammten Tätigkeit sei s ie vom 1. bis 2 9. Februar 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Danach bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S.
2 Ziff. 1.6). Es bestünden degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS ; S. 2 Ziff. 1.7). In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe per sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.7). 3.3
Dr. A.___ berichtete erneut am 2 4. Oktober 2016 ( Urk. 6/23/1-6) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2):
- chronisches lumbospondylogenes und zervikovertebrales Syndrom bei Skoliose der Wirbelsäule, hochgradige Spinalkanalstenose L3/4, Forami nalstenose L2/3 links mehr als rechts, L3/4 links und L4/5 beidseits
Er führte aus, die psychische Situation scheine sich beruhigt zu haben. Nach wie vor störe der Tinnitus. Die vermehrte Sputumproduktion mit Blutbeimengung sei nicht mehr vorhanden. Der rechte Fuss schmerze nicht mehr (S. 1 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin klage über tägliche starke Rückenschmerzen, nehme bis zu vier Dafalgan und ein Arcoxia pro Tag. Eine Arbeit als Zimmermädchen oder Putzfrau sei nicht möglich. Eine körperlich leichte Arbeit scheine aufgrund der Ausbildung, der Deutschkenntnisse und des Alters nicht ohne weiteres zu finden zu sein (S. 1 Ziff. 2). 3.4
Die zuständige Abklärerin führte am 1 4. Februar 2017 bei der Beschwerde füh rerin zu Hause eine Haushaltabklärung durch, qualifizierte sie als zu 31 % erwerbs tätig und zu 69 % im Haushalt tätig und ermittelte eine Ein schrän kung im Haus haltbereich von 18 % (Urk. 6/26). 3.5
Die Ärzte der Universitätsklinik B.___ berichteten am 2 0. Juni 2017 ( Urk. 6/37) und nannten folgende Diagnose (S. 1): - Spinalkanalstenose L3/4 mit/bei - rechtskonvexer lumbaler Skoliose
Sie führten aus, es bestehe ein hinkfreies , jedoch kleinschrittiges Gangbild. Der Fersen- und Zehenspitzenstand seien kurz demonstrierbar. Es bestehe eine Hypo sensibilität im Dermatom L4 beidseits. Es erfolge primär eine Infiltration. Je nach Ansprechen müsse das weitere Prozedere festgelegt werden, von dem auch die Prognose abhänge (S. 2 oben). Eine Arbeitsunfähigkeit sei durch sie nicht ausge stellt worden (S. 2 Mitte). 4. 4.1
Unbestritten und gemäss vorliegender Akt enlage ausgewiesen ist, dass die Be schwerdeführerin an einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom leidet. Uneinigkeit besteht hingegen bei der Beurteilung der Auswirkungen dieser Diag nose auf die Arbei tsfähigkeit der Beschwerdeführer in .
D ie Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich insbesondere auf den Bericht von Dr. Z.___
vom 2 7. Juni 201 6 ab und ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit aus (vorstehend E. 3.2) .
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei nicht arbeitsfähig. 4.2
Der Bericht von Dr. Z.___
(vorstehend E. 3.2) erweist sich für die streitigen Belange als umfassend, beantwortet er doch die Frage nach der verbleibenden Arbeitsfähigkeit präzise, beruht auf den notwendigen Unters uchungen, berück sichtigt die von
der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mi t diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Der Bericht wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind nachvoll zieh bar . Er erfüllt die praxisgemässen Kri terien (vgl. vorstehend E. 1.5 ), weshalb für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann . So führte Dr. Z.___ aus, es bestünden degenerative Veränderungen der LWS und entsprechend eine schmerz hafte Bewegungseinschränkung, die Prognose sei jedoch bei gewisser Schonung gut. Für wechselbelastender Tätigkeiten mit gelegentlichem Bücken und gelegent licher Rotation im Sitzen/Stehen sowie mit Heben und Tragen von Lasten bis 10
kg bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 4.3
Die Einschätzung von Dr. A.___ , welcher der Beschwerdeführer in seit dem 2 6. November 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten sowie eine Arbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden pro Tag in einer wechselbelastenden Tätigkeit attestierte, vermag nicht zu überzeugen. So beruht seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wonach eine angepasste Tätigkeit aufgrund der Ausbildung, der Deutschkenntnisse und des Alters nicht zu finden sei, auf invaliditätsfremden Faktoren, welche invalidenversicherungsrechtlich jedoch nicht zu berücksich ti gen sind. Sodann is t auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Haus ärztinnen und Haus ärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungs weise Therapie kräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauens stellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen ( BGE 135 V
465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Die gestützt auf d ie diagn ostische Einschätzung gemachten Angaben zu den Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit sind nicht nachvollziehbar und werden denn auch nicht gestützt auf die erhobenen Befunde begründet. 4.4
Zusammenfassend kann somit auf den Bericht von Dr. Z.___
abgestellt werden, welche r zum Schluss kam, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit keine Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit besteht. Der medizinische Sachverhalt erweist sich als hinreichend klar und ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. Weitere Abklärungen sind somit nicht notwendig. 5. 5.1
Ausschlaggebend für die Feststellung der Behinderung im anerkannten Aufga benbereich ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit, sondern wie sich der Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung konkret aus wirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der versicherten Person erhoben wird.
Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle entsprechend den Rand ziffern 3087 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Inva lidenversicherung (KSIH in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung) ein ge holte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haushalt tätigen Versi cherten dar.
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Per son zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklä rungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haus halt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hin wei sen ). 5.2
Am 1 4. Februar 2017 fand eine Abklärung vor Ort statt, worüber am 1 7 . Februar 201 7 berichtet wurde (Haushaltsabklärungsbericht, Urk. 6 / 26 ). Die Abklärungs per son führte aus, dass die Besch werdeführerin mit ihrem Ehemann in der Nähe des Sohnes wohne. Die Beschwerdeführerin sei oft zweimal pro Tag beim Sohn und seiner Familie. Sie reise auch einmal mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu ihrer Tochter und deren Familie. Die Familie stehe in engem Kontakt. Der Ehemann sei krank. Vor einem Jahr habe er einen Herzinfarkt erlitten. Zudem habe er verschiedene Operationen hinter sich und lieg e oft schlafend im Bett (S. 3
Ziff. 2.3.1).
Die Beschwerdeführerin würde nach eigenen Angaben bei guter Gesundheit weiter hin unverändert im Erwerb arbeiten (S. 3 Ziff. 2.5). In der Folge qualifizierte die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin als zu 31 % Erwerbstätige und zu 69 % im Haushalt Tätige und führte diesbezüglich aus, die Beschwerdeführerin sei
während Jahren teilzeitig im Erwerb tätig gewesen. Für die Berechnung des durc h schnittlichen Erwerbspensums könne vom gleichmässig verteilten Ein kommen de r letzten Jahre und von den Angaben aus dem Arbeitsgeberbericht ausgegangen werden (S. 3 Ziff. 2.6 und Ziff. 2.6.1 ).
Die Abklärungsperson ermittelte sodann eine Einschränkung im Haushalt von 18 %, was bei einem 69 %igen Anteil im Haushaltsbereich einen Teilinva lidi täts grad von 12.42 % ergab (S. 5 ff., vgl. auch Urk. 2 S. 2 unten ).
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom Februar 2017 von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 31 % Er werbs tätige und zu 69 % im Haushalt Tätige aus .
5. 3
Die Abklärungsperson stützte sich für die Qualifikation der Beschwerdeführerin auf das bisher ausgeübte Arbeitspensum. Dem Arbeitgeberfragebogen der
Y.___ AG vom 2 0. Juni 2016 ( Urk. 6/15) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Eintritt im Januar 2015
zirka 13 Stunden pro Woche gearbeitet hat, wobei di e betriebsübliche Arbeitszeit 42 Stunden pro Woche betrug (S. 2 Ziff. 2.9). 13
Stunden ent sprechen daher einem Pensum von 31 % ( 13 / 4 2 x 100). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson - und ihr folgend die Beschwerdegegnerin - von einem 31%-Pensum ausgegangen ist und die Beschwerdeführerin als zu 31 % Erwerbs tätige qualifizierte. 5.4
N achfolgend ist die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu prüfen.
Der Haushaltsabklärungsbericht (vorstehend E. 5.1) wurde von einer qualifi zier ten Abklärungsperson bei der Beschwerdeführerin zu Hause sowie unter Berück sichtigung der medizinischen Diagnosen und der Angaben der Beschwer de führerin erstellt. Der Abklärungsbericht ist sodann plausibel, begründet und an ge messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen und in Überein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Damit erfüllt der Abklä rungsbericht die praxisgemässen Kriterien a n einen beweiskräftigen Bericht , wes halb darauf abgestellt werden kann. Das Gericht greift sodann in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.
Vor lie gend sind keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbe richt als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen. Es bestehen keine An halts punkte für eine unsachliche oder tendenziöse Abklärung, die die Objek ti vität des Berichts in Frage stellen würden.
Die von der Abklärungsperson ermittelte Einschränkung von 18 % im Haushalts bereich ist schlüssig und nachvollziehbar begründet. Dabei berücksichtigte die Abklärungsperson insbesondere auch , dass
der Ehemann der Beschwerdeführerin
gesundheitlich eingeschränkt und ihm demnach keine vermehrte Mithilfe im Haus haltsbereich zumutbar sei. Inwiefern die Beschwerdeführerin im Haushalts bereich zu mehr als 18 % eingeschränkt ist , konnte si e nicht substantiiert dar legen. Der diesbezügliche Einwand erweist sich somit als unbegründet. 5.5
Zusammenfassend bestehen somit keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsperson, welche eine gerichtliche Ermessenskorrektur der vor Ort erhobenen gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen rechtfertigen. Somit steht fest, dass im Haushalt eine Einschränkung von 18 % besteht, was bei einem Anteil im Haushalt von 69 % einem Teilinvaliditätsgrad von 12. 4 2 % entspricht (vor stehend E. 1 . 3 ).
Zumal der Beschwerdeführerin eine erwerbliche und auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
zu 100 % zumutbar ist (vorstehend E. 4.4), resultiert im Erwerbsbereich keine Einschränkung (Invaliditätsgrad 0 % ). Dementsprechend würde auch bei Anwendung der neuen Berechnungsmethode (vgl. vorstehend E. 1.2) kein Renten anspruch entstehen.
Die angefochtene Verfügung vom 3 0. Oktober 2017 ( Urk. 2) , mit welcher bei einem Invalidi tätsgrad von 12.42 % ein Anspruch auf eine R ente verneint wurde , erweist sich somit als kor rekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen.
Entsprechend dem Aus gang des Ver fahrens sind sie de r unterliegenden Beschwer de führer in aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begrü ndung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach