Sachverhalt
1.
Die Eltern der im Dezember 2002
geborenen X.___ ( Urk. 6/3 ) meldete n ihre Tochter im Juni 2012 unter Hinweis auf eine „ADHS“ für medizinische Massnah men bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfol gend: IV-Stelle), an ( Urk. 6/2 ).
Am 1 8. Januar 2013 leistete
die IV-Stelle Kosten gutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsge brechens Ziff. 404 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ) bis Ende Juli 201 6. Ergänzend wies sie darauf hin, dass in begründeten Fällen und mit ihrer vorgängigen Zustimmung auch die Kosten für Kontrollen mittels Elektroenzephalografie (EEG) übernommen werden könnten ( Urk. 6/7). Ab August 2015 besuchte die Versicherte die Tagesschule A.___ , wo bei die Gemeinde B.___
für die Kosten aufkam ( Urk. 6/10).
Im November 2016 meldeten die Eltern die Versicherte zur berufliche n Einglie derung erneut bei der IV-Stelle an ( Urk. 6/11). Diese forderte einen Bericht bei m behandelnden Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Psychotherapie , Dr. med. C.___ , an. Er teilte am
8. März 2017 mit, es würden noch keine Resultate der Abklärung bezüglich eines allfälligen Epilepsie-Geschehens oder anderer somatischer Leiden vorl iegen , weshalb die Arbeitsfähigkeit der Versicher ten nicht beurteilt werden könne. Eine Berufsberatung sei auf alle Fälle aufgrund der Aufmerksamkei tsstörung indiziert ( Urk. 6/16). Im gleichen Monat wurde die Versicherte b ei Verdacht auf epileptische Absencen , wie sie bei ihrer Mutter bestehen, eingehend in der Klinik D.___ abge klärt. Sämtliche Untersuchungen waren indes ohne Befund ( Urk. 24/4-6 , 22/2-3 und 3/6 ). Mit Schreiben vom 28. April 2017 ersuchte alsdann die Krankenver sicherung der Versicherten, die SWICA Gesundheitsorganisation, die IV-Stelle um Rückerstattung der Kosten für die Rechnungen von Dr. C.___
und der Klinik D.___
im Zug e einer Verlängerung der Kostengutsprach e für das Geburtsge brechen ( Urk. 6/17).
Nach Vorliegen eines älteren B erichts des Schulpsychologischen Dienstes zur Sonderbeschulung (Urk. 6/21) sowie aktueller Berichte von Dr. C.___ und der Klinik D.___ (Urk. 6/22)
liess die IV-Stelle die behandelnden Ärzte einige Ergän zungsfragen beantworten ( Urk. 6/2 4 und 6/25). Hernach kündigte sie der Ver sicherten m it Vorbescheid vom 2 8. August 2017 an, für die von der Kranken kasse eingereichten Rechnungen keine Kostengutsprache im Rahmen der Geburts ge brechen Ziff. 404 und 387 GgV
Anhang zu leisten ( Urk. 6/26) . Am 9. Oktober 2017 verfügte sie dementsprechend ( Urk. 2) . Zwischenzeitlich fand am 8. Sep tember 2017 in der Klinik D.___ zusätzlich eine neuropsychologische Abklärung statt, welche eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Sinne von ICD-10: F90.0 bestätigte ( Urk. 3/7) 2.
Gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2017 erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Eltern, mit Eingabe vom 6.
November 2017 Beschwerde. Unter Beilage diverser Arztberichte ( Urk. 3/ 2 -6) beantragte sie, die Invalidenversicherung sei zu verpflichten, die Kosten der Behandlung bei Dr. C.___ sowie der Untersuchun gen in der Klinik D.___ , in s besondere der neuropsychologischen Abklärung im September 2017 , im Rahmen des Geburtsgebrechen s
Ziff. 404 zu übernehmen ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – vorliegend in Form einer Verfü gung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Bezieht sich die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimm ten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfü gungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 110 V 48 E. 3c). 1.2
Das Verfahren kann alsdann aus prozessökonomischen Gründen auf eine aus serhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Frage ausgedehnt werden, wenn diese spruchreif ist und mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusam menhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozes serklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen). 1. 3
Wie sich aus dem Wortl aut der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2)
ergibt, bilde n Gegenstand derselben die von der Swica Gesundheitsorganisation mit Schreiben vom 2 8. April 2017 eingereichten
bzw. der Beschwerdegegnerin am 2. Mai 2017 zugegangen en Rechnungen von Dr. C.___ sowie der Klinik D.___ ( Urk. 6/17/1) . Diese betreffen
Abklärung en zwischen November 2016 und März 2017 ( Urk. 6/17/2-5) im Zusammenhang mit dem Verdacht auf ein e pileptisches Geschehen , zumal die Ärzte keine Kenntnis von der früheren Anerkennung eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV hatten ( Urk. 6/24/5 und 6/25) . Die Kosten der im September 2017 ebenfalls in der Klinik D.___
durchgeführte n neu ropsychologischen Abklärung (Zuweisungsdiagnose ADHS, Fragestellung nach dem Ressourcenprofil für eine berufliche Tätigkeit, Urk. 3/7) gehören
demnach nicht zum Anfechtungsgegenstand . Eine Ausdehnung desselben ist nicht mög lich , da bei Abkl ärungen verschiedener Fachrichtungen zu unterschiedlichen Leiden nicht ohne weiteres von einer Tatbestandseinheit auszugehen ist und sich die Beschwerdegegnerin bisher nicht z u den Kosten der späteren Abklärung vernehmen liess. 2.
Die vier fraglichen Rechnungen weisen insgesamt Kosten von rund Fr. 4'500.– aus. Da der Streitwert somit Fr. 20’000. — zweifelsohne nicht übersteigt,
fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 3.
Zwischen den Parteien strittig ist die Frage, ob die in den Rechnungen ausgewie sen en Kosten im Zusammenhang mit dem bereits früher diagnostizierten ( Urk. 6/1) und mit Mitteilung vom 1 8. Januar 2013 anerkannten ( Urk. 6/7) Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV Anhang anfielen und deshalb von der Invali denversicherung zu übernehmen sind. Die Beschwerdeführerin begründet nicht näher, weshalb sie ein en Zusammenhang bejaht ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin verneint einen solchen unter Verweis auf die im Bericht der Klinik D.___ vom 1 3. Juni 2017 genannten Zuweisungsgründe ( Urk. 5). 4. 4.1
Nach Art. 13 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte bis zum vollendeten 2 0. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnah men ( Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Mass nahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebre chen von geringfügiger Bedeutung ist ( Abs. 2). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und in der Liste im Anhang zur einschlägigen Verordnung die in Betracht fallenden Geburtsgebrechen aufgeführt ( Art. 1 Abs. 2 GgV
i.V.m . Art. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen . Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsge brechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist
in der Regel u nerheblich ( vgl. Art. 1 Abs. 1 GgV ). 4 .2
Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ) .
Nach der Rechtsprechung erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Massnah men im Sinne von
Art. 13 IVG ausnahmsweise auch auf die Behandlung sekun därer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang beste hen. Nur wenn im Einzelfall dieser qualifizierte ursächliche Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Geburtsgebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als notwendig erweist, hat die Invalidenver sicherung dafür gestützt auf Art. 13 IVG aufzukomme n. An die Erfüllung der Voraussetzungen des rechtserheblichen Kausalzusammenhangs sind strenge Anforderungen zu stellen, zumal der Wortlaut dieser Bestimmung den Anspruch der versicherten Minderjährigen auf die Behandlung des Geburtsgebrechens an sich beschränkt (BGE 100 V 41 mit Hinweisen; AHI 2001 S. 79 E. 3a und 1998 S. 249 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts I 220/05 vom 2. August 2005; vgl. auch BGE 129 V 207 E. 3.3 mit Hinweis). Die Häufigkeit des sekundären Leidens stellt nicht das allein entscheidende Kriterium für die Bejahung eines solchen Kausal zusammenhangs dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_674/2009 vom 2 6. Februar 2010 E. 2.2). Nicht ausschlaggebend ist ferner , ob das sekundäre Leiden unmit telbare Folge des Geburtsgebrechens ist; auch mittelbare Folgen des angeborenen Grundleidens können zu diesem in einem qualifiziert adäquaten Kausalzusam menhang stehen ( Pra 1991 Nr. 214 S. 906 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 220/05 vom 2. August 2005 und I 108/02 vom 9. Dezember 2002). 4.3
Gemäss Berichten der Klinik D.___ vom 1 3. Juni 2017 und 2 4. Juli 2017 ergaben das 20-minütige Standard-Video-Wach-EEG, das Ganznacht-Schlaf-EEG sowie das mehrstündige Video-EEG unauffällige Befunde. Die Ärzte schlussfolgerten deshalb, es bestehe kein Anhalt für das Vorliegen einer Epilepsie, speziell einer Absence-Epilepsie ( Urk. 3/5-6). Den Parteien ist deshalb insoweit beizupflichten, als sie explizit bzw. implizit davon ausgingen, dass sich ein Geburtsgebrechen Ziff. 387 GgV Anhang (angeborene Epilepsie) bis anhin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen liess.
Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_16/2014 vom 2 5. Juni 2014 E. 3.3 im Zusammenhang mit
Rz
404.6 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialver sicherungen (BSV) über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME ; seit her im Wesentlichen unverändert e Formulierung )
ausführlich begründete, ist b is zu r sicheren Diagnosestellung die Krankenversicherung die Kostenträgerin notwe ndiger medizinischer Massnahmen . Erst im Zeitpunkt der sicheren Diagno sestellung fällt die für den Zeitraum umstrittener Leistungspflicht geltende Vorleistungspflicht der Krankenversicherung dahin. Da der Fall erst ab jenem Zeitpunkt von der Invalidenversicherung übernommen wird, hat diese nur die Vorleistungen ab diesem Zeitpunkt zurückzuerstatten. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in Art. 71 Satz 2 ATSG, wonach der andere Träger die Vorleis tungen "im Rahmen seiner Leistungspflicht" zurückzuerstatten hat, falls er den Fall von dem einen Träger übernimmt.
Bereits im Entscheid 9C_156/2008 vom 1 8. November 2008 E. 3.3 hatte das Bundesgericht festgehalten, dass die Frage, ob ein Geburtsgebrechen vorlieg e , nicht prognostisch, sondern ex post zu beur teilen sei . Es kam zum Schluss, die Leistungsvoraussetzungen seien deshalb nicht erfüllt, wenn sich die ursprünglich gestellte Geburtsgebrechens- Di a gnose im Nachhinein als falsch erweise. Dasselbe müsse gelten, wenn sich eine Verda chts diagnose im Rahmen einer me d i zinischen Massnahme nicht bestätigen lasse. Insofern lässt sich auch aus Rz 387.8 KSME (in der seit 1. Januar 2009 unverän derten Fassung) kein Leistungsanspruch ableiten, wenn letztlich kein Geburtsge brechen diagnostiziert wurde. 4.4
Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 Anhang GgV sind Störungen des Ver haltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchti gung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen oder Wahrnehmung, der Konzentrations fähigkeit sowie der Merkfähigkeit [ADHS; früher "psychoorganisches Syndrom", POS], sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des 9. Altersjah res auch behandelt worden sind.
Ein solches wurde von der Beschwerdegegnerin im Januar 2013 gestützt auf die Berichte des Kantonsspital s
E.___ vom 2 4. September 2010, 27. März 2012 und 1 2. Oktober 2012 ( Urk. 6/1 und 6/5) anerkannt ( Urk. 6/7). D as Andau ern ein er einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung wurde zudem aktu ell im neuropsychologische n Untersuchungsbericht der Klinik D.___ v om 29. September 2017 bestätigt ( Urk. 3/7) .
Die Beschwerdegegnerin liess die Frage i m angefochtenen Entscheid letztlich
offen, ob weiterhin von einem behand lungsbedürftigen Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV
An hang auszugehen ist. So
stellte sie sinngemäss bereits in Abrede , dass
die strittigen Aufwendungen in irgendeiner Form der Diagnostizierung eines Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV Anhang oder der Behebung bzw. Milderung der daraus folgenden Beeinträch tigungen dien t en .
Aus den strittigen Rechnungen ist ersichtlich, dass die B eschwerdeführerin nach der ersten
Sitzung mit Dr. C.___ am 1 0. November 2016 von diesem zur wei teren Abklärung an die Klinik D.___ überwiesen wurde, die verschiedene EEG durchführte ( Urk. 6/17). Die Aufwendungen von Dr. C.___ erfolgten also allein im Hinblick auf die Diagnostizierung
einer möglichen Epilepsie , zumal eine ein zige Sitzung zur Behandlung einer Aufmerksamkeitsstörung
auch keinen Sinn ergäbe . Gleiches gilt für die Kosten, welche die Klinik D.___ in Rechnung stellte, denn ein EEG gibt keinen Aufschluss über ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV Anhang ( vgl. Ruf- Bächtiger , Frühkindliches psychoorganisches Syndrom – POS, ADS, 4. Auflage, 2003, S. 159). Es kommt hinzu, dass die medikamentöse Behandlung der ADHS mit Ritalin bzw. später Concerta bereits im Jahr 2015 beendet wurde ( Urk. 3/5 S. 2), weshalb auch keine unbehandelte Epilepsie als allfällige Kontraindikation für eine Stimulanzientherapie zur Diskussion stand.
In seinem Urteil 9C_917/2011 vom 2 8. März 2012 E. 3.2 (mit Hinweisen) stellte das Bundesgericht darüber hinaus fest, es gelte in der medizinischen Fachwelt als grundsätzlich anerka nnt, dass die Symptome des POS bzw. der ADHS andere psy chische Erkrankungen wie Depressionen, Sucht- und Angsterkrankungen hervor rufen od er mit ihnen einhergehen können. Bereits früher habe es erwogen, das POS sei ein komplexes Leiden mit breitem Symptomspektrum wie beispielsweise emotionalen Schwierigkeiten, niedrigem Selbstwertgefühl, Unsicherheit, Reizbar keit, Antriebsarmut, Stimmungslabilität, Aggression und Depression. Die Symp tome könnten vom Säuglings- bis ins Erwachsenenalter auftreten mit lebensalter
- und geschlechtstypischer Symptomausprägung. Jedes von einer solchen Störung betroffene Kind sei hinsichtlich der Beeinträchti gungen und deren Ausmass anders und habe ein entsprechend unterschiedliches Therapiebedürfnis. In der Adoleszenz stünden beispielsweise folgende Symptome im Vordergrund: Unauf merksamkeit, "Nullbock-Mentalität", Leistungsver weigerung, oppositionell- agressives Verhalten, stark vermindertes Selbstwert gefühl, Ängste, Depressionen , Kontakt zu sozialen Randgruppen, Neigung zu Delinquenz, Alkohol und Drogen.
Trotz der grossen Bandbreite sekundärer Gesu ndheitsschäden infolge einer ADHS und obschon in der Fachwelt diskutiert wird, dass bei Epileptikern (aus bislang ungeklärten Gründen) in erhöhtem Mass eine ADHS auftritt,
gehört eine Epilepsie nicht zu den mit einer ADHS assozi i erten Störungen ( vgl. zu den «Begleitstörungen» www.adhs-deutschland.de und www.adhs-organisation.ch ; ferner Brunner/ Jokeit , Aufmerksamkeitsstörungen und Epilepsie – Prävalenz von Symp tomen einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung bei Kindern und Erwachsenen mit Epilepsie, 2007, abrufbar unter https://www.epi.ch/wp-content/uploads/Epileptologie-200703.pdf ).
In Anbetracht des vorstehend Ausgeführten bzw. n achdem die Abklärungen weder zum Ausschluss einer ADHS noch im Kontext mit deren medikamentöser Behandlung erfolgten, lag
auch kein « begründeter Fall » im Sinne von Rz 406.12
KSME (ebenfalls in der seit 1. Januar 2009 unveränderten Fassung) vor. Es erüb rigen sich weitere , diesbezügliche Ausführungen. 5.
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin e inen Anspruch auf Ü bernahme der Abklärungskosten bei Verdacht auf eine Absence-Epilepsie gestützt auf die von der Krankenversicherung mit Urk. 6/17 eingereich ten Rechnungen verneinte. Einerseits konnte bisher keine angeborene Epilepsie nachgewiesen werden , andererseits besteht aufgrund einer (nicht medikamentös behandelten und
zuvor schon eingehend abgeklärten )
ADHS keine sachliche Not wendigkeit zur Abklärung einer Epilepsie. Die Beschwerde ist folglich abzuwei sen , soweit darauf mit Blick auf Erwägung 1.3 einzutreten ist .
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass blosse diagnostische Vor kehren mangels eines therapeutischen Charakters nicht als medizinische Mass nahmen im Sinne von Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs.1 IVV gelten (Meyer/ Reichmuth , Bu ndesgesetz über die Invalide nversicherung, 3. Aufl. 2014, N 1 4 zu Art. 12 IVG mit Hinweis auf AHI 1999 43). Als unerlässliche Abklärungs massnahme im Sinne von Art. 78 Abs. 3 IVV kann die Abklärung des V erdachts auf eine Absence-Epilepsie ebenfalls nicht gelten . Für den Fall ,
d ass die Mass nahme von der IV-Stelle nicht angeordnet wurde, setzt die Bestimmung nämlich in Abweichung von Art. 45 Abs. 1 ATSG eine nachfolgende Leistungs zusprache voraus (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 21 zu Art. 45; BGE 97 V 236; Urteil des Sozialversicherungsgericht s des Kantons Zürich IV.2014.00582 vom 1 1. Dezember 2014 E. 4.3) . Eine solche ist (zumindest bis zum Erlass der a ngefochtenen Verfügung) nicht erfolgt. Die Parteien habe diese Anspruchs grundlagen daher zu Recht nicht thematisiert. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 4 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführ erin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin SpitzBonetti
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 8. Januar 2013 leistete
die IV-Stelle Kosten gutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsge brechens Ziff. 404 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ) bis Ende Juli 201 6. Ergänzend wies sie darauf hin, dass in begründeten Fällen und mit ihrer vorgängigen Zustimmung auch die Kosten für Kontrollen mittels Elektroenzephalografie (EEG) übernommen werden könnten ( Urk. 6/7). Ab August 2015 besuchte die Versicherte die Tagesschule A.___ , wo bei die Gemeinde B.___
für die Kosten aufkam ( Urk. 6/10).
Im November 2016 meldeten die Eltern die Versicherte zur berufliche n Einglie derung erneut bei der IV-Stelle an ( Urk. 6/11). Diese forderte einen Bericht bei m behandelnden Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Psychotherapie , Dr. med. C.___ , an. Er teilte am
8. März 2017 mit, es würden noch keine Resultate der Abklärung bezüglich eines allfälligen Epilepsie-Geschehens oder anderer somatischer Leiden vorl iegen , weshalb die Arbeitsfähigkeit der Versicher ten nicht beurteilt werden könne. Eine Berufsberatung sei auf alle Fälle aufgrund der Aufmerksamkei tsstörung indiziert ( Urk. 6/16). Im gleichen Monat wurde die Versicherte b ei Verdacht auf epileptische Absencen , wie sie bei ihrer Mutter bestehen, eingehend in der Klinik D.___ abge klärt. Sämtliche Untersuchungen waren indes ohne Befund ( Urk. 24/4-6 , 22/2-3 und 3/6 ). Mit Schreiben vom 28. April 2017 ersuchte alsdann die Krankenver sicherung der Versicherten, die SWICA Gesundheitsorganisation, die IV-Stelle um Rückerstattung der Kosten für die Rechnungen von Dr. C.___
und der Klinik D.___
im Zug e einer Verlängerung der Kostengutsprach e für das Geburtsge brechen ( Urk. 6/17).
Nach Vorliegen eines älteren B erichts des Schulpsychologischen Dienstes zur Sonderbeschulung (Urk. 6/21) sowie aktueller Berichte von Dr. C.___ und der Klinik D.___ (Urk. 6/22)
liess die IV-Stelle die behandelnden Ärzte einige Ergän zungsfragen beantworten ( Urk. 6/2
E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – vorliegend in Form einer Verfü gung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Bezieht sich die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimm ten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfü gungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 110 V 48 E. 3c).
E. 1.2 Das Verfahren kann alsdann aus prozessökonomischen Gründen auf eine aus serhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Frage ausgedehnt werden, wenn diese spruchreif ist und mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusam menhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozes serklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen). 1. 3
Wie sich aus dem Wortl aut der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2)
ergibt, bilde n Gegenstand derselben die von der Swica Gesundheitsorganisation mit Schreiben vom 2 8. April 2017 eingereichten
bzw. der Beschwerdegegnerin am 2. Mai 2017 zugegangen en Rechnungen von Dr. C.___ sowie der Klinik D.___ ( Urk. 6/17/1) . Diese betreffen
Abklärung en zwischen November 2016 und März 2017 ( Urk. 6/17/2-5) im Zusammenhang mit dem Verdacht auf ein e pileptisches Geschehen , zumal die Ärzte keine Kenntnis von der früheren Anerkennung eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV hatten ( Urk. 6/24/5 und 6/25) . Die Kosten der im September 2017 ebenfalls in der Klinik D.___
durchgeführte n neu ropsychologischen Abklärung (Zuweisungsdiagnose ADHS, Fragestellung nach dem Ressourcenprofil für eine berufliche Tätigkeit, Urk. 3/7) gehören
demnach nicht zum Anfechtungsgegenstand . Eine Ausdehnung desselben ist nicht mög lich , da bei Abkl ärungen verschiedener Fachrichtungen zu unterschiedlichen Leiden nicht ohne weiteres von einer Tatbestandseinheit auszugehen ist und sich die Beschwerdegegnerin bisher nicht z u den Kosten der späteren Abklärung vernehmen liess. 2.
Die vier fraglichen Rechnungen weisen insgesamt Kosten von rund Fr. 4'500.– aus. Da der Streitwert somit Fr. 20’000. — zweifelsohne nicht übersteigt,
fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 3.
Zwischen den Parteien strittig ist die Frage, ob die in den Rechnungen ausgewie sen en Kosten im Zusammenhang mit dem bereits früher diagnostizierten ( Urk. 6/1) und mit Mitteilung vom 1 8. Januar 2013 anerkannten ( Urk. 6/7) Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV Anhang anfielen und deshalb von der Invali denversicherung zu übernehmen sind. Die Beschwerdeführerin begründet nicht näher, weshalb sie ein en Zusammenhang bejaht ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin verneint einen solchen unter Verweis auf die im Bericht der Klinik D.___ vom 1 3. Juni 2017 genannten Zuweisungsgründe ( Urk. 5).
E. 4 .2
Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ) .
Nach der Rechtsprechung erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Massnah men im Sinne von
Art. 13 IVG ausnahmsweise auch auf die Behandlung sekun därer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang beste hen. Nur wenn im Einzelfall dieser qualifizierte ursächliche Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Geburtsgebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als notwendig erweist, hat die Invalidenver sicherung dafür gestützt auf Art. 13 IVG aufzukomme n. An die Erfüllung der Voraussetzungen des rechtserheblichen Kausalzusammenhangs sind strenge Anforderungen zu stellen, zumal der Wortlaut dieser Bestimmung den Anspruch der versicherten Minderjährigen auf die Behandlung des Geburtsgebrechens an sich beschränkt (BGE 100 V 41 mit Hinweisen; AHI 2001 S. 79 E. 3a und 1998 S. 249 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts I 220/05 vom 2. August 2005; vgl. auch BGE 129 V 207 E. 3.3 mit Hinweis). Die Häufigkeit des sekundären Leidens stellt nicht das allein entscheidende Kriterium für die Bejahung eines solchen Kausal zusammenhangs dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_674/2009 vom 2 6. Februar 2010 E. 2.2). Nicht ausschlaggebend ist ferner , ob das sekundäre Leiden unmit telbare Folge des Geburtsgebrechens ist; auch mittelbare Folgen des angeborenen Grundleidens können zu diesem in einem qualifiziert adäquaten Kausalzusam menhang stehen ( Pra 1991 Nr. 214 S. 906 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 220/05 vom 2. August 2005 und I 108/02 vom 9. Dezember 2002).
E. 4.1 Nach Art. 13 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte bis zum vollendeten 2 0. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnah men ( Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Mass nahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebre chen von geringfügiger Bedeutung ist ( Abs. 2). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und in der Liste im Anhang zur einschlägigen Verordnung die in Betracht fallenden Geburtsgebrechen aufgeführt ( Art. 1 Abs. 2 GgV
i.V.m . Art. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen . Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsge brechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist
in der Regel u nerheblich ( vgl. Art. 1 Abs. 1 GgV ).
E. 4.3 Gemäss Berichten der Klinik D.___ vom 1 3. Juni 2017 und 2 4. Juli 2017 ergaben das 20-minütige Standard-Video-Wach-EEG, das Ganznacht-Schlaf-EEG sowie das mehrstündige Video-EEG unauffällige Befunde. Die Ärzte schlussfolgerten deshalb, es bestehe kein Anhalt für das Vorliegen einer Epilepsie, speziell einer Absence-Epilepsie ( Urk. 3/5-6). Den Parteien ist deshalb insoweit beizupflichten, als sie explizit bzw. implizit davon ausgingen, dass sich ein Geburtsgebrechen Ziff. 387 GgV Anhang (angeborene Epilepsie) bis anhin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen liess.
Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_16/2014 vom 2 5. Juni 2014 E. 3.3 im Zusammenhang mit
Rz
404.6 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialver sicherungen (BSV) über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME ; seit her im Wesentlichen unverändert e Formulierung )
ausführlich begründete, ist b is zu r sicheren Diagnosestellung die Krankenversicherung die Kostenträgerin notwe ndiger medizinischer Massnahmen . Erst im Zeitpunkt der sicheren Diagno sestellung fällt die für den Zeitraum umstrittener Leistungspflicht geltende Vorleistungspflicht der Krankenversicherung dahin. Da der Fall erst ab jenem Zeitpunkt von der Invalidenversicherung übernommen wird, hat diese nur die Vorleistungen ab diesem Zeitpunkt zurückzuerstatten. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in Art. 71 Satz 2 ATSG, wonach der andere Träger die Vorleis tungen "im Rahmen seiner Leistungspflicht" zurückzuerstatten hat, falls er den Fall von dem einen Träger übernimmt.
Bereits im Entscheid 9C_156/2008 vom 1 8. November 2008 E. 3.3 hatte das Bundesgericht festgehalten, dass die Frage, ob ein Geburtsgebrechen vorlieg e , nicht prognostisch, sondern ex post zu beur teilen sei . Es kam zum Schluss, die Leistungsvoraussetzungen seien deshalb nicht erfüllt, wenn sich die ursprünglich gestellte Geburtsgebrechens- Di a gnose im Nachhinein als falsch erweise. Dasselbe müsse gelten, wenn sich eine Verda chts diagnose im Rahmen einer me d i zinischen Massnahme nicht bestätigen lasse. Insofern lässt sich auch aus Rz 387.8 KSME (in der seit 1. Januar 2009 unverän derten Fassung) kein Leistungsanspruch ableiten, wenn letztlich kein Geburtsge brechen diagnostiziert wurde.
E. 4.4 Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 Anhang GgV sind Störungen des Ver haltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchti gung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen oder Wahrnehmung, der Konzentrations fähigkeit sowie der Merkfähigkeit [ADHS; früher "psychoorganisches Syndrom", POS], sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des 9. Altersjah res auch behandelt worden sind.
Ein solches wurde von der Beschwerdegegnerin im Januar 2013 gestützt auf die Berichte des Kantonsspital s
E.___ vom 2 4. September 2010, 27. März 2012 und 1 2. Oktober 2012 ( Urk. 6/1 und 6/5) anerkannt ( Urk. 6/7). D as Andau ern ein er einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung wurde zudem aktu ell im neuropsychologische n Untersuchungsbericht der Klinik D.___ v om 29. September 2017 bestätigt ( Urk. 3/7) .
Die Beschwerdegegnerin liess die Frage i m angefochtenen Entscheid letztlich
offen, ob weiterhin von einem behand lungsbedürftigen Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV
An hang auszugehen ist. So
stellte sie sinngemäss bereits in Abrede , dass
die strittigen Aufwendungen in irgendeiner Form der Diagnostizierung eines Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV Anhang oder der Behebung bzw. Milderung der daraus folgenden Beeinträch tigungen dien t en .
Aus den strittigen Rechnungen ist ersichtlich, dass die B eschwerdeführerin nach der ersten
Sitzung mit Dr. C.___ am 1 0. November 2016 von diesem zur wei teren Abklärung an die Klinik D.___ überwiesen wurde, die verschiedene EEG durchführte ( Urk. 6/17). Die Aufwendungen von Dr. C.___ erfolgten also allein im Hinblick auf die Diagnostizierung
einer möglichen Epilepsie , zumal eine ein zige Sitzung zur Behandlung einer Aufmerksamkeitsstörung
auch keinen Sinn ergäbe . Gleiches gilt für die Kosten, welche die Klinik D.___ in Rechnung stellte, denn ein EEG gibt keinen Aufschluss über ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV Anhang ( vgl. Ruf- Bächtiger , Frühkindliches psychoorganisches Syndrom – POS, ADS, 4. Auflage, 2003, S. 159). Es kommt hinzu, dass die medikamentöse Behandlung der ADHS mit Ritalin bzw. später Concerta bereits im Jahr 2015 beendet wurde ( Urk. 3/5 S. 2), weshalb auch keine unbehandelte Epilepsie als allfällige Kontraindikation für eine Stimulanzientherapie zur Diskussion stand.
In seinem Urteil 9C_917/2011 vom 2 8. März 2012 E. 3.2 (mit Hinweisen) stellte das Bundesgericht darüber hinaus fest, es gelte in der medizinischen Fachwelt als grundsätzlich anerka nnt, dass die Symptome des POS bzw. der ADHS andere psy chische Erkrankungen wie Depressionen, Sucht- und Angsterkrankungen hervor rufen od er mit ihnen einhergehen können. Bereits früher habe es erwogen, das POS sei ein komplexes Leiden mit breitem Symptomspektrum wie beispielsweise emotionalen Schwierigkeiten, niedrigem Selbstwertgefühl, Unsicherheit, Reizbar keit, Antriebsarmut, Stimmungslabilität, Aggression und Depression. Die Symp tome könnten vom Säuglings- bis ins Erwachsenenalter auftreten mit lebensalter
- und geschlechtstypischer Symptomausprägung. Jedes von einer solchen Störung betroffene Kind sei hinsichtlich der Beeinträchti gungen und deren Ausmass anders und habe ein entsprechend unterschiedliches Therapiebedürfnis. In der Adoleszenz stünden beispielsweise folgende Symptome im Vordergrund: Unauf merksamkeit, "Nullbock-Mentalität", Leistungsver weigerung, oppositionell- agressives Verhalten, stark vermindertes Selbstwert gefühl, Ängste, Depressionen , Kontakt zu sozialen Randgruppen, Neigung zu Delinquenz, Alkohol und Drogen.
Trotz der grossen Bandbreite sekundärer Gesu ndheitsschäden infolge einer ADHS und obschon in der Fachwelt diskutiert wird, dass bei Epileptikern (aus bislang ungeklärten Gründen) in erhöhtem Mass eine ADHS auftritt,
gehört eine Epilepsie nicht zu den mit einer ADHS assozi i erten Störungen ( vgl. zu den «Begleitstörungen» www.adhs-deutschland.de und www.adhs-organisation.ch ; ferner Brunner/ Jokeit , Aufmerksamkeitsstörungen und Epilepsie – Prävalenz von Symp tomen einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung bei Kindern und Erwachsenen mit Epilepsie, 2007, abrufbar unter https://www.epi.ch/wp-content/uploads/Epileptologie-200703.pdf ).
In Anbetracht des vorstehend Ausgeführten bzw. n achdem die Abklärungen weder zum Ausschluss einer ADHS noch im Kontext mit deren medikamentöser Behandlung erfolgten, lag
auch kein « begründeter Fall » im Sinne von Rz 406.12
KSME (ebenfalls in der seit 1. Januar 2009 unveränderten Fassung) vor. Es erüb rigen sich weitere , diesbezügliche Ausführungen.
E. 5 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin e inen Anspruch auf Ü bernahme der Abklärungskosten bei Verdacht auf eine Absence-Epilepsie gestützt auf die von der Krankenversicherung mit Urk. 6/17 eingereich ten Rechnungen verneinte. Einerseits konnte bisher keine angeborene Epilepsie nachgewiesen werden , andererseits besteht aufgrund einer (nicht medikamentös behandelten und
zuvor schon eingehend abgeklärten )
ADHS keine sachliche Not wendigkeit zur Abklärung einer Epilepsie. Die Beschwerde ist folglich abzuwei sen , soweit darauf mit Blick auf Erwägung 1.3 einzutreten ist .
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass blosse diagnostische Vor kehren mangels eines therapeutischen Charakters nicht als medizinische Mass nahmen im Sinne von Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs.1 IVV gelten (Meyer/ Reichmuth , Bu ndesgesetz über die Invalide nversicherung, 3. Aufl. 2014, N 1 4 zu Art. 12 IVG mit Hinweis auf AHI 1999 43). Als unerlässliche Abklärungs massnahme im Sinne von Art. 78 Abs. 3 IVV kann die Abklärung des V erdachts auf eine Absence-Epilepsie ebenfalls nicht gelten . Für den Fall ,
d ass die Mass nahme von der IV-Stelle nicht angeordnet wurde, setzt die Bestimmung nämlich in Abweichung von Art. 45 Abs. 1 ATSG eine nachfolgende Leistungs zusprache voraus (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 21 zu Art. 45; BGE 97 V 236; Urteil des Sozialversicherungsgericht s des Kantons Zürich IV.2014.00582 vom 1 1. Dezember 2014 E. 4.3) . Eine solche ist (zumindest bis zum Erlass der a ngefochtenen Verfügung) nicht erfolgt. Die Parteien habe diese Anspruchs grundlagen daher zu Recht nicht thematisiert.
E. 6 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 4 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführ erin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin SpitzBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01223
I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 2 8. März 2019 in Sachen X.___ , geb. 2002 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die Eltern der im Dezember 2002
geborenen X.___ ( Urk. 6/3 ) meldete n ihre Tochter im Juni 2012 unter Hinweis auf eine „ADHS“ für medizinische Massnah men bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfol gend: IV-Stelle), an ( Urk. 6/2 ).
Am 1 8. Januar 2013 leistete
die IV-Stelle Kosten gutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsge brechens Ziff. 404 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ) bis Ende Juli 201 6. Ergänzend wies sie darauf hin, dass in begründeten Fällen und mit ihrer vorgängigen Zustimmung auch die Kosten für Kontrollen mittels Elektroenzephalografie (EEG) übernommen werden könnten ( Urk. 6/7). Ab August 2015 besuchte die Versicherte die Tagesschule A.___ , wo bei die Gemeinde B.___
für die Kosten aufkam ( Urk. 6/10).
Im November 2016 meldeten die Eltern die Versicherte zur berufliche n Einglie derung erneut bei der IV-Stelle an ( Urk. 6/11). Diese forderte einen Bericht bei m behandelnden Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Psychotherapie , Dr. med. C.___ , an. Er teilte am
8. März 2017 mit, es würden noch keine Resultate der Abklärung bezüglich eines allfälligen Epilepsie-Geschehens oder anderer somatischer Leiden vorl iegen , weshalb die Arbeitsfähigkeit der Versicher ten nicht beurteilt werden könne. Eine Berufsberatung sei auf alle Fälle aufgrund der Aufmerksamkei tsstörung indiziert ( Urk. 6/16). Im gleichen Monat wurde die Versicherte b ei Verdacht auf epileptische Absencen , wie sie bei ihrer Mutter bestehen, eingehend in der Klinik D.___ abge klärt. Sämtliche Untersuchungen waren indes ohne Befund ( Urk. 24/4-6 , 22/2-3 und 3/6 ). Mit Schreiben vom 28. April 2017 ersuchte alsdann die Krankenver sicherung der Versicherten, die SWICA Gesundheitsorganisation, die IV-Stelle um Rückerstattung der Kosten für die Rechnungen von Dr. C.___
und der Klinik D.___
im Zug e einer Verlängerung der Kostengutsprach e für das Geburtsge brechen ( Urk. 6/17).
Nach Vorliegen eines älteren B erichts des Schulpsychologischen Dienstes zur Sonderbeschulung (Urk. 6/21) sowie aktueller Berichte von Dr. C.___ und der Klinik D.___ (Urk. 6/22)
liess die IV-Stelle die behandelnden Ärzte einige Ergän zungsfragen beantworten ( Urk. 6/2 4 und 6/25). Hernach kündigte sie der Ver sicherten m it Vorbescheid vom 2 8. August 2017 an, für die von der Kranken kasse eingereichten Rechnungen keine Kostengutsprache im Rahmen der Geburts ge brechen Ziff. 404 und 387 GgV
Anhang zu leisten ( Urk. 6/26) . Am 9. Oktober 2017 verfügte sie dementsprechend ( Urk. 2) . Zwischenzeitlich fand am 8. Sep tember 2017 in der Klinik D.___ zusätzlich eine neuropsychologische Abklärung statt, welche eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Sinne von ICD-10: F90.0 bestätigte ( Urk. 3/7) 2.
Gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2017 erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Eltern, mit Eingabe vom 6.
November 2017 Beschwerde. Unter Beilage diverser Arztberichte ( Urk. 3/ 2 -6) beantragte sie, die Invalidenversicherung sei zu verpflichten, die Kosten der Behandlung bei Dr. C.___ sowie der Untersuchun gen in der Klinik D.___ , in s besondere der neuropsychologischen Abklärung im September 2017 , im Rahmen des Geburtsgebrechen s
Ziff. 404 zu übernehmen ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – vorliegend in Form einer Verfü gung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Bezieht sich die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimm ten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfü gungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 110 V 48 E. 3c). 1.2
Das Verfahren kann alsdann aus prozessökonomischen Gründen auf eine aus serhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Frage ausgedehnt werden, wenn diese spruchreif ist und mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusam menhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozes serklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen). 1. 3
Wie sich aus dem Wortl aut der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2)
ergibt, bilde n Gegenstand derselben die von der Swica Gesundheitsorganisation mit Schreiben vom 2 8. April 2017 eingereichten
bzw. der Beschwerdegegnerin am 2. Mai 2017 zugegangen en Rechnungen von Dr. C.___ sowie der Klinik D.___ ( Urk. 6/17/1) . Diese betreffen
Abklärung en zwischen November 2016 und März 2017 ( Urk. 6/17/2-5) im Zusammenhang mit dem Verdacht auf ein e pileptisches Geschehen , zumal die Ärzte keine Kenntnis von der früheren Anerkennung eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV hatten ( Urk. 6/24/5 und 6/25) . Die Kosten der im September 2017 ebenfalls in der Klinik D.___
durchgeführte n neu ropsychologischen Abklärung (Zuweisungsdiagnose ADHS, Fragestellung nach dem Ressourcenprofil für eine berufliche Tätigkeit, Urk. 3/7) gehören
demnach nicht zum Anfechtungsgegenstand . Eine Ausdehnung desselben ist nicht mög lich , da bei Abkl ärungen verschiedener Fachrichtungen zu unterschiedlichen Leiden nicht ohne weiteres von einer Tatbestandseinheit auszugehen ist und sich die Beschwerdegegnerin bisher nicht z u den Kosten der späteren Abklärung vernehmen liess. 2.
Die vier fraglichen Rechnungen weisen insgesamt Kosten von rund Fr. 4'500.– aus. Da der Streitwert somit Fr. 20’000. — zweifelsohne nicht übersteigt,
fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 3.
Zwischen den Parteien strittig ist die Frage, ob die in den Rechnungen ausgewie sen en Kosten im Zusammenhang mit dem bereits früher diagnostizierten ( Urk. 6/1) und mit Mitteilung vom 1 8. Januar 2013 anerkannten ( Urk. 6/7) Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV Anhang anfielen und deshalb von der Invali denversicherung zu übernehmen sind. Die Beschwerdeführerin begründet nicht näher, weshalb sie ein en Zusammenhang bejaht ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin verneint einen solchen unter Verweis auf die im Bericht der Klinik D.___ vom 1 3. Juni 2017 genannten Zuweisungsgründe ( Urk. 5). 4. 4.1
Nach Art. 13 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte bis zum vollendeten 2 0. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnah men ( Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Mass nahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebre chen von geringfügiger Bedeutung ist ( Abs. 2). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und in der Liste im Anhang zur einschlägigen Verordnung die in Betracht fallenden Geburtsgebrechen aufgeführt ( Art. 1 Abs. 2 GgV
i.V.m . Art. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen . Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsge brechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist
in der Regel u nerheblich ( vgl. Art. 1 Abs. 1 GgV ). 4 .2
Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ) .
Nach der Rechtsprechung erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Massnah men im Sinne von
Art. 13 IVG ausnahmsweise auch auf die Behandlung sekun därer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang beste hen. Nur wenn im Einzelfall dieser qualifizierte ursächliche Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Geburtsgebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als notwendig erweist, hat die Invalidenver sicherung dafür gestützt auf Art. 13 IVG aufzukomme n. An die Erfüllung der Voraussetzungen des rechtserheblichen Kausalzusammenhangs sind strenge Anforderungen zu stellen, zumal der Wortlaut dieser Bestimmung den Anspruch der versicherten Minderjährigen auf die Behandlung des Geburtsgebrechens an sich beschränkt (BGE 100 V 41 mit Hinweisen; AHI 2001 S. 79 E. 3a und 1998 S. 249 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts I 220/05 vom 2. August 2005; vgl. auch BGE 129 V 207 E. 3.3 mit Hinweis). Die Häufigkeit des sekundären Leidens stellt nicht das allein entscheidende Kriterium für die Bejahung eines solchen Kausal zusammenhangs dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_674/2009 vom 2 6. Februar 2010 E. 2.2). Nicht ausschlaggebend ist ferner , ob das sekundäre Leiden unmit telbare Folge des Geburtsgebrechens ist; auch mittelbare Folgen des angeborenen Grundleidens können zu diesem in einem qualifiziert adäquaten Kausalzusam menhang stehen ( Pra 1991 Nr. 214 S. 906 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 220/05 vom 2. August 2005 und I 108/02 vom 9. Dezember 2002). 4.3
Gemäss Berichten der Klinik D.___ vom 1 3. Juni 2017 und 2 4. Juli 2017 ergaben das 20-minütige Standard-Video-Wach-EEG, das Ganznacht-Schlaf-EEG sowie das mehrstündige Video-EEG unauffällige Befunde. Die Ärzte schlussfolgerten deshalb, es bestehe kein Anhalt für das Vorliegen einer Epilepsie, speziell einer Absence-Epilepsie ( Urk. 3/5-6). Den Parteien ist deshalb insoweit beizupflichten, als sie explizit bzw. implizit davon ausgingen, dass sich ein Geburtsgebrechen Ziff. 387 GgV Anhang (angeborene Epilepsie) bis anhin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen liess.
Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_16/2014 vom 2 5. Juni 2014 E. 3.3 im Zusammenhang mit
Rz
404.6 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialver sicherungen (BSV) über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME ; seit her im Wesentlichen unverändert e Formulierung )
ausführlich begründete, ist b is zu r sicheren Diagnosestellung die Krankenversicherung die Kostenträgerin notwe ndiger medizinischer Massnahmen . Erst im Zeitpunkt der sicheren Diagno sestellung fällt die für den Zeitraum umstrittener Leistungspflicht geltende Vorleistungspflicht der Krankenversicherung dahin. Da der Fall erst ab jenem Zeitpunkt von der Invalidenversicherung übernommen wird, hat diese nur die Vorleistungen ab diesem Zeitpunkt zurückzuerstatten. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in Art. 71 Satz 2 ATSG, wonach der andere Träger die Vorleis tungen "im Rahmen seiner Leistungspflicht" zurückzuerstatten hat, falls er den Fall von dem einen Träger übernimmt.
Bereits im Entscheid 9C_156/2008 vom 1 8. November 2008 E. 3.3 hatte das Bundesgericht festgehalten, dass die Frage, ob ein Geburtsgebrechen vorlieg e , nicht prognostisch, sondern ex post zu beur teilen sei . Es kam zum Schluss, die Leistungsvoraussetzungen seien deshalb nicht erfüllt, wenn sich die ursprünglich gestellte Geburtsgebrechens- Di a gnose im Nachhinein als falsch erweise. Dasselbe müsse gelten, wenn sich eine Verda chts diagnose im Rahmen einer me d i zinischen Massnahme nicht bestätigen lasse. Insofern lässt sich auch aus Rz 387.8 KSME (in der seit 1. Januar 2009 unverän derten Fassung) kein Leistungsanspruch ableiten, wenn letztlich kein Geburtsge brechen diagnostiziert wurde. 4.4
Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 Anhang GgV sind Störungen des Ver haltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchti gung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen oder Wahrnehmung, der Konzentrations fähigkeit sowie der Merkfähigkeit [ADHS; früher "psychoorganisches Syndrom", POS], sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des 9. Altersjah res auch behandelt worden sind.
Ein solches wurde von der Beschwerdegegnerin im Januar 2013 gestützt auf die Berichte des Kantonsspital s
E.___ vom 2 4. September 2010, 27. März 2012 und 1 2. Oktober 2012 ( Urk. 6/1 und 6/5) anerkannt ( Urk. 6/7). D as Andau ern ein er einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung wurde zudem aktu ell im neuropsychologische n Untersuchungsbericht der Klinik D.___ v om 29. September 2017 bestätigt ( Urk. 3/7) .
Die Beschwerdegegnerin liess die Frage i m angefochtenen Entscheid letztlich
offen, ob weiterhin von einem behand lungsbedürftigen Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV
An hang auszugehen ist. So
stellte sie sinngemäss bereits in Abrede , dass
die strittigen Aufwendungen in irgendeiner Form der Diagnostizierung eines Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV Anhang oder der Behebung bzw. Milderung der daraus folgenden Beeinträch tigungen dien t en .
Aus den strittigen Rechnungen ist ersichtlich, dass die B eschwerdeführerin nach der ersten
Sitzung mit Dr. C.___ am 1 0. November 2016 von diesem zur wei teren Abklärung an die Klinik D.___ überwiesen wurde, die verschiedene EEG durchführte ( Urk. 6/17). Die Aufwendungen von Dr. C.___ erfolgten also allein im Hinblick auf die Diagnostizierung
einer möglichen Epilepsie , zumal eine ein zige Sitzung zur Behandlung einer Aufmerksamkeitsstörung
auch keinen Sinn ergäbe . Gleiches gilt für die Kosten, welche die Klinik D.___ in Rechnung stellte, denn ein EEG gibt keinen Aufschluss über ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV Anhang ( vgl. Ruf- Bächtiger , Frühkindliches psychoorganisches Syndrom – POS, ADS, 4. Auflage, 2003, S. 159). Es kommt hinzu, dass die medikamentöse Behandlung der ADHS mit Ritalin bzw. später Concerta bereits im Jahr 2015 beendet wurde ( Urk. 3/5 S. 2), weshalb auch keine unbehandelte Epilepsie als allfällige Kontraindikation für eine Stimulanzientherapie zur Diskussion stand.
In seinem Urteil 9C_917/2011 vom 2 8. März 2012 E. 3.2 (mit Hinweisen) stellte das Bundesgericht darüber hinaus fest, es gelte in der medizinischen Fachwelt als grundsätzlich anerka nnt, dass die Symptome des POS bzw. der ADHS andere psy chische Erkrankungen wie Depressionen, Sucht- und Angsterkrankungen hervor rufen od er mit ihnen einhergehen können. Bereits früher habe es erwogen, das POS sei ein komplexes Leiden mit breitem Symptomspektrum wie beispielsweise emotionalen Schwierigkeiten, niedrigem Selbstwertgefühl, Unsicherheit, Reizbar keit, Antriebsarmut, Stimmungslabilität, Aggression und Depression. Die Symp tome könnten vom Säuglings- bis ins Erwachsenenalter auftreten mit lebensalter
- und geschlechtstypischer Symptomausprägung. Jedes von einer solchen Störung betroffene Kind sei hinsichtlich der Beeinträchti gungen und deren Ausmass anders und habe ein entsprechend unterschiedliches Therapiebedürfnis. In der Adoleszenz stünden beispielsweise folgende Symptome im Vordergrund: Unauf merksamkeit, "Nullbock-Mentalität", Leistungsver weigerung, oppositionell- agressives Verhalten, stark vermindertes Selbstwert gefühl, Ängste, Depressionen , Kontakt zu sozialen Randgruppen, Neigung zu Delinquenz, Alkohol und Drogen.
Trotz der grossen Bandbreite sekundärer Gesu ndheitsschäden infolge einer ADHS und obschon in der Fachwelt diskutiert wird, dass bei Epileptikern (aus bislang ungeklärten Gründen) in erhöhtem Mass eine ADHS auftritt,
gehört eine Epilepsie nicht zu den mit einer ADHS assozi i erten Störungen ( vgl. zu den «Begleitstörungen» www.adhs-deutschland.de und www.adhs-organisation.ch ; ferner Brunner/ Jokeit , Aufmerksamkeitsstörungen und Epilepsie – Prävalenz von Symp tomen einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung bei Kindern und Erwachsenen mit Epilepsie, 2007, abrufbar unter https://www.epi.ch/wp-content/uploads/Epileptologie-200703.pdf ).
In Anbetracht des vorstehend Ausgeführten bzw. n achdem die Abklärungen weder zum Ausschluss einer ADHS noch im Kontext mit deren medikamentöser Behandlung erfolgten, lag
auch kein « begründeter Fall » im Sinne von Rz 406.12
KSME (ebenfalls in der seit 1. Januar 2009 unveränderten Fassung) vor. Es erüb rigen sich weitere , diesbezügliche Ausführungen. 5.
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin e inen Anspruch auf Ü bernahme der Abklärungskosten bei Verdacht auf eine Absence-Epilepsie gestützt auf die von der Krankenversicherung mit Urk. 6/17 eingereich ten Rechnungen verneinte. Einerseits konnte bisher keine angeborene Epilepsie nachgewiesen werden , andererseits besteht aufgrund einer (nicht medikamentös behandelten und
zuvor schon eingehend abgeklärten )
ADHS keine sachliche Not wendigkeit zur Abklärung einer Epilepsie. Die Beschwerde ist folglich abzuwei sen , soweit darauf mit Blick auf Erwägung 1.3 einzutreten ist .
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass blosse diagnostische Vor kehren mangels eines therapeutischen Charakters nicht als medizinische Mass nahmen im Sinne von Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs.1 IVV gelten (Meyer/ Reichmuth , Bu ndesgesetz über die Invalide nversicherung, 3. Aufl. 2014, N 1 4 zu Art. 12 IVG mit Hinweis auf AHI 1999 43). Als unerlässliche Abklärungs massnahme im Sinne von Art. 78 Abs. 3 IVV kann die Abklärung des V erdachts auf eine Absence-Epilepsie ebenfalls nicht gelten . Für den Fall ,
d ass die Mass nahme von der IV-Stelle nicht angeordnet wurde, setzt die Bestimmung nämlich in Abweichung von Art. 45 Abs. 1 ATSG eine nachfolgende Leistungs zusprache voraus (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 21 zu Art. 45; BGE 97 V 236; Urteil des Sozialversicherungsgericht s des Kantons Zürich IV.2014.00582 vom 1 1. Dezember 2014 E. 4.3) . Eine solche ist (zumindest bis zum Erlass der a ngefochtenen Verfügung) nicht erfolgt. Die Parteien habe diese Anspruchs grundlagen daher zu Recht nicht thematisiert. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 4 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführ erin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin SpitzBonetti