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IV.2017.01222

Auf das Gutachten kann abgestellt werden. Auch nach Prüfung der Standardindikatoren keine Einschränkungen aus psychischer Sicht ausgewiesen. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-03-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1957, gelernte kaufmännische Angestellte (vgl. Urk. 7/2 Ziff. 5.3), meldete sich u nter Hinweis auf einen seit Geburt bestehenden Genfehler, ein am 4. Juli 2009 erlittenes Schleudertrauma, eine seit 30 Jahren bestehende Fibromyalgie und eine seit Geburt bestehende Osteoporose am 4. September 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 6.1-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab

und holte bei der M edas

Y.___ (nachfolgend MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1 6. Mai 2017 erstattet wurde (Urk. 7/43). Sodann veranlasste die IV-Stelle eine Haushaltabklärung, über welche am 1 3. Juli 2017 Bericht erstattet wurde (Urk. 7/50).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/52; Urk. 7/58) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 7/63 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 7. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr nach ergänzenden Abklärungen ab dem 1. März 2016 eine Invalidenrente zuzu sprechen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Dezember 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3 1. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts; ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo r aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1 .4

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditäts bemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei gungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei fü r die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 1 .6

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss dem MEDAS - Gutachten vom 1 6. Mai 2017 eine durch schnittliche Leistungseinschränkung von 17.5 % bei einer Tätigkeit von 8 Stunden pro Tag bestehe . Eine vorgängige höhere Einschränkung sei anhand der Akten nicht feststellba r . Auf das MEDAS -Gutachten könne abgestellt werden. Ohne gesundheitliche Einschränkungen wäre die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig einzustufen . Da einerseits das Wartejahr nicht erfüllt worden sei und auch die Einschränkungen im Haushalt unter 40 % lägen, bestehe kein Anspruch auf eine Leistung der Invalidenversicherung (S. 1 f.). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, sie leide seit ihrer Jugend unter einem generalisierten Weichteilschmerzsyndrom mit Schmerzen am ganzen Körper, welches sich nach der Geburt ihres Sohnes im Jah r 1986 erheblich verstärkt habe, so dass die Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit im erlernten Beruf als Sekretärin und Buchhalterin ausgeschlossen gewesen sei. Ihre von 1998 bis 1999 unternommenen Arbeitsversuche in verschiedenen Tätig keits bereichen seien jeweils bald an den krankheitsbedingten Leistungsein schrän kungen gescheitert . Seit dem Jahr 2011 brauche sie selbst zur Haushaltsbe wälti gung Unterstützung (S. 2 f.

Ziff. 2- 3). Im Sommer 2015 hätten sich die Beschwer den bis zur Unerträglichkeit gesteigert, weshalb eine stationäre Behandlung nötig geworden sei (S. 4 Ziff. 4). Sie sei nicht als Hausfrau sondern als Vollerwerbstätige zu qualifizieren (S. 4 Ziff. 5, S. 7 f. Ziff. 7, S. 11 Ziff. 10). Auf das MEDAS -Gutachten könne nicht abgestellt werden (S. 8 f f . Ziff. 9) . Auch der Haushaltab klärungsbericht sei dahingehend zu korrigieren, dass ein Invaliditätsgrad v on mindestens 52.5 % resultiere. Damit erreiche sie selbst bei der Qualifikation als nichterwerbstätige Hausfrau einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad (S. 11 f. Ziff. 11). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 3 . 3 .1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, führte in seinem S chreiben an die Stiftung

A.___ in B.___ (D) vom 3. September 2013 (Urk. 7/15/12-13) aus, er behandle die Beschwerdeführerin in Vertretung seines Praxispartners. Es sei eine Osteoporose diagnostiziert worden, welcher wahrscheinlich unberechtigt die Schuld an den starken Rücken- und Gliederschmerzen der Patientin gegeben worden s ei. Die seit Jahren bestehenden Schmerzen hätten zu einer Opiatab hängig kei t geführt. Um ihr nicht Unrecht zu tun, habe er ein MRI der Hals wirbelsäule (HWS), der Brustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule

(LWS) durchführen lassen, welches jedoch keine besonders auffälligen Befunde ergeben habe. Dr. Z.___ führte aus, er glaube, dass die Patientin an einer Fibro myal gie leide, was die generalisierten Tendomyopathien erklären würde (S. 1 Mitte).

Labormässig liessen sich keine wesentlichen pathologischen Befunde erheb en. Dr. Z.___ führte aus, es gehe ihm darum, die Patientin einerseits umfassend betreuen zu können, wozu es eine homöopathische Grundbehandlung brauche. Zu dem habe die Beschwerdeführerin im Internet einen B ezug zwischen Fibro myal gie und m ultiple r S klerose gefunden, was sie verfolge (S. 1 unten). Zum a nde ren müsste die Patientin unbedingt von den Schmerzmitteln entwöhnt werden (S. 2 oben). 3 .2

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2 1. September 2015 (Urk. 7/9 /5-7) folgend e Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Panvertebralsyndrom - cervikospondylogenes Syndrom - Thorakovertebralsynd rom - Status nach HWS-Schleudertrauma im Jahr 2006 - Osteoporose - Medikamentenabhängigkeit

Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit 1994 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 2. September 2015 erfolgt (Ziff. 1.2).

In ihrer bisherigen Tätigkeit im Haushalt sei sie nur für schwere Arbeiten ein geschränkt. Sie leide vor allem unter Schmerzen im Bereich des Rückens. Eine Haushalttätigkeit sei nach wie vor zumutbar (Ziff. 1.6-7). 3 .3

Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 2 8. Oktober 2015 (Urk. 7/15/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisches thorakovertebrales Schmerzsyndro m (Panvertebralsyndrom) - Fibromyalgie - diverse Arthrose (Hände) - Status nach HWS-Schleudertrauma im Jahr 2009 - Medikamentenabhängigkeit - Osteoporose (primäre)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Ang st psychose (Ziff. 1.1). Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 7. Juli 2013 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 7. Oktober 2015 erfolgt. Er habe die Patientin jeweils bei Abwesenheit von Dr. C.___ behandelt, und er sei kein Hausarzt (Ziff. 1.2).

Die Beschwerdeführerin sei bis vor der Schwangerschaft im Jahr 1986 als Direk tionssekretärin tätig gewesen und seither Hausfrau. W egen der Schmerzen sei sie nic ht mehr arbeitsfähig . Als Hausfrau sei sie nur noch während 6 Stunden arbeitsfähig . Seit dem Jahr 2011 werde sie von der Spitex unterstützt, was aber finanziell nicht mehr machbar sei. Sie sei teilweise sehr stark eingeschränkt (Ziff. 1.7). Auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit etwa 20 Jahren eingeschränkt (Ziff. 3). 3 .4

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Allgemeine Innere Medizin, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Univer si tätsspital E.___, stellte in seinem psychiatrischen Konsilium vom 6. Novem ber 2015 (Urk. 7/29/13-15) folgende Diagnosen (S. 2 unten): - Opiat- und Sedativa-Abhängigkeit (ICD-10 F 19.2) bei

sst . Medikamenten überdosierung - sekundär bei chronischer Schmerzproblematik, Differenzialdiagnose zur Affekt-/Schlafregulation - simultaner Missbrauch weiterer, nicht-abhängigkeitserze ugender Phar maka (ICD-10 F55.9) - Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge vom histrionischen (Diffe ren zialdiagnose emotional-instabilen) Subtyp - Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.4) - auf dem Boden einer rheumatologischen Grunderkrankung (Differen zialdiagnose Fibromyalgie), noch nicht näher bezeichnet

In seiner Beurteilung führt e

Dr. D.___ aus, unabhängig von der gen auen rheu matologischen Diagnose lägen deutliche Hinweise auf eine Oszillation der Schmerz perzeption mit der affektiven Verfassung sowie kongruent zur Dynamik psychosozialer Belastungen vor. Zudem bestünden, selbst wenn (wie von der Be schwerdeführerin geltend gemacht) der Bericht von Dr. C.___ falsch ver fasst worden sei n sollte, deutlichste Hinweise auf einen relevanten, chronifi zier ten

Medikamentenabusus, wa hrscheinlich sekundär im Rahmen der Schmerz prob le matik, mit konsekutiver Schmerzfixation. Sie gingen davon aus, dass die Be schwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt einen grossen Anteil positiv besetzter Beziehungen über ihr Behandlernetz (Krankheitsgewinn) erhalte. Zudem dürfte eine eigentliche Identifikation mit der Rolle als Kranke und simultan als Expertin für ihre Erkrankung stattgefunden haben . Letzteres könne hypothetisch einem häufig zu beobachtendem Verhaltensmuster zur Kompensation von Insuffizienz gefühlen zugeordnet werden (S. 2 Mitte).

Die Patientin sei im Zimmer auf dem Bett liegend angetroffen worden und habe b e reitwillig und offen Auskunft gegeben. Ihr Problem seien die Rücken schmer zen, die sie schon seit über 30 Jahre n habe. Dr. C.___ habe das lange nicht richtig erkannt, aber sie wisse nun, dass sie an einer Fibromyalgie leide . Momen tan leide s ie an intensivsten Schmerzen. Sie verstehe nicht, warum man ihr, ob wohl die Schmerzen auf der Skala zeitweise sogar über 10 lägen, keine Lidocain -Spritzen gebe, und warum sie nicht mehr Therapie erhalte. Die Beschwerden würden sie schon im Alltag behindern. Sie habe aber ein sehr unterstützendes Umfeld. Die aktuelle Schmerzkompensation sehe s ie

im Rahmen einer subjektiven Überlastungssituation, da sie eine Bauleitung übernommen und sich überan strengt habe.

Sie habe das nicht formell gelernt, jedoch improvisiere sie und habe sich viel beigebracht. Sie habe sich auch ein medizinisches Wissen über ihre Krankheit angeeignet, das teils über demjenigen von durchschnittlichen Ärzten liege (S. 1 unten). Laut Angaben der Beschwerdeführerin sei Dr. Z.___ wie ein Vater für sie. Er verste he sie . Der vorherige Hausarzt Dr. C.___ habe falsch abgerechnet und falsche Bericht e über sie verfasst . In der Rehaklinik F.___ sei man fürchterlich mit ihr umgesprungen und die Berichte seien falsch verfasst worden. Wichtige Ressourcen seien das aktive Ausüben ihrer zahlreichen Hobbies (Kochen, Backen, Lesen, TV-Serien etc.) sowie die Religion

(S. 2 oben) . 3 .5

Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, E.___, stellten in ihrem Austrittsbericht vom 1 8. November 2015 (Urk. 7/17/6-9) nach Hospitalisation der Beschwerde füh rerin vom 2. bis 1 8. November 2015 folgende Diagnosen (S. 1): - p anvertebrales Schmerzsyndrom mit zervikozephaler und zerviko-lum bo spondylogener Komponente - Status nach HWS-Distorsion 2009 nach Auffahrunfall - rechtskonvexe thorakale Skoliose, Hyperkyphose der BWS, Schulter tiefstand links - segmentale Dysfunktion der HWS und obere n

BWS, sekundäre myo fasziale Befunde paravertebral der HWS und BWS - Bildgebung: MRI HWS/BWS/LWS vom 1 5. August 2013: Chondrose der Disci in der HWS mit Bulging Höhe C5/6 ohne Nervenwurzel kompression, Segment C6/7 mediolaterale

Protrusion mit Kontakt präforami n al der Wurzel C6, Chondrose der Diskus am L5/S1, Spondyl arthrosen der unteren BWS - Therapie: multimodale rheumatologische Komplextherapie vom 2. bis 1 8. November 2015 - Opiat- und Sedativa-Abhängigkeit (ICD-10 F19.2) bei sst .

Medikamenten überdosierung - sekundär bei chronischer Schmerzproblematik, Differenzialdiagnose zur Affekt-/Schlafregulation - simultaner Missbrauch weitere r, nicht-abhängigkeitserzeugender Phar maka (ICD-10 F55.9) - Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge vom histrionischen (Diffe renzialdiagnose emotional instabilen) Subtyp - Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.4) - Osteoporose - rezidivierende Sinusitiden - Metorrha gien - diverse Medikamentenunverträglichkeiten

Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei durch Dr. Z.___ zur Ab klärung bei langjährigen diffusen Schmerzen am Bewegungsapparat zuge wiesen worden . MR-tomographisch habe sich im Jahr 2013 kein wegweisender Befund gezeigt . Klinisch habe bei Eintritt eine Fehlhaltung mit Schultertiefstand links und Hyperkyphose der BWS sowie eine rechtskonvexe thorakale Skoliose mit ausgeprägter Druckdolenz sowie Muskelhartspann im Bereich der paravertebralen Muskulatur der HWS und BWS imponiert. Hinweise für eine radikuläre Prob lematik oder eine entzündliche Genese mit Arthritiden beziehungsweise Syno vitiden hätten sich nicht gefunden.

In der Laboranalyse seien die Entzündungswerte nicht erhöht gewesen. Im MRI der Wirbelsäule seien degenerative Veränderungen mit Chondro se der Disci in der HWS mit Bul ging Höhe C5/6 ohne Nervenwurzelkompressionen nachweisbar gewesen.

Die Ärzte führten aus, die Beschwerden würden im Rahmen eines panvertebralen Schmerzsyndroms mit zervikozephaler, zervikospondylogener und lumbo spon dy lo gener Komponente mit aktuell segmentalen Dysfunktionen im Bereich der HWS und BWS sowie ausgeprägten myofaszialen Befunden paravertebral der HWS, am Musculus

t rapezius beidseits sowie rechtsb etont paravertebral der BWS interpretiert. Auf Wunsch der Patientin sei ein neurologisches Konsilium bei Angst vor einer multi plen Sklerose erfolgt, wobei sich keine Hinweis e hierfür gefunden hätten (S. 2 Ad

1).

Im Rahmen der multimodalen Komplextherapie habe die Patientin ein psy chia trisches Konsilium erhalten, in welchem sich deutliche Hinweise für einen chro ni schen, relevanten Medikamentenabusus mit konsekutiver Schmerzfixation ge zeigt hätten . Die empfohlene Reduktion der psychotropen Medikamente habe nur zum Teil umgesetzt werden können. Weiter sei der Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie der Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeit s züge vom histrionischen Su btyp gestellt worden (S. 2 Ad 2-4) . 3 .6

Med. pract . G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 7. Dezember 2015 (Urk. 7/17/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - pan vertebrales Schmerzsyndrom mit zervik o zephaler und zervik o-lumbo spondylo gener Komponente - rechtskonvexe Skoliose, Hyperkyphose der BWS - Schultertiefstand links - Opiat- und Sedativa-Abhängigkeit (ICD-10 F19.2) - Medikamentenüb erdosierung - Persönlichkeitsstörung vom histrionischen Subtyp (ICD

- Z 73.1)

Med. pract . G.___ führte aus, d ie Beschwerdeführerin sei seit dem 1 6. Oktober 2015 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 1 7. Dezember 2015 erfolgt (Ziff. 1.2). D ie Patientin arbeite seit Jahren nicht mehr und werd e einmal pro Woche im Haushalt von der Spitex unterstützt. Sie sei nicht belastbar. In einer Aufsichtsarbeit bestünde möglicherweise eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (Ziff. 1.7). Seit Jahren sei keine behinderungsangepasste Tätigkeit mehr möglich (Ziff. 3). 3 .7

Med. pract . G.___ nannte in seinem Bericht vom

8. April 2016 (Urk. 7/19/1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - panvertebrales, invalidisierendes Schmerzsyndrom bei - rechtskonvexer Skoliose - Hyperkyphose der BWS - Schultertiefstand links - Osteoporose

Med. pract . G.___ führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert (Ziff. 1.1). Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Sie sei invalide (Ziff. 2.1-2). 3 .8

Am 1 6. Mai 2017 erstatteten Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Klinische Pharmakologie und Toxikologie,

Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Physikalische Medizin und Reha bilitation, Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, MEDAS, ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/43/1-24) . Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 18 III .): - generalisiertes, chronifiziertes und therapieresistentes Weichteil schmerz syndrom - Differenzialdiagnose ausgedehntes Fibromyalgie-Syndrom - Differenzialdiagnose myofasziales Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance - panvertebrales spondylogenes Schmerzsyndrom - degenerative Diskopathien C5-C7 und L5/S1

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Osteoporose bei konstantem stabilen Verlauf, eine Polyarthrose mit Finger polyarthrose und Hallux

rigidus links, eine anhaltende somatoforme Schmerz stö rung (ICD-10 F45.4), eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit hysteri schen, histrionischen und emotional-instabilen Anteilen, eine Leukozytose, am ehesten reaktiv nach Steroid und Lok alanästhetika-Injektion am Vort ag, sowie ein kontrollbedürftige s, leicht erniedrigte s T hyreoidea -stimulierendes Hormon

(S.

18 f. III.).

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Direktionssekretärin könne im Konsens weiterhin eine Tätigkeit in vollem zeitlichen Rahmen zu 8 Stunden pro Tag mit einer Leistungsm inderung von 15 bis maximal 20 % aufgrund einer schmerzbedingten Dekonditionierung festgestellt werden, geltend ab Zeitpunkt der Begutachtung. Vorgängige höhere Einschränkungen seien nicht feststellbar anhand der Aktenlage. Auch bezüglich der Haushalttätigkeit könne die Arbeits fähigkeit in gleichem Masse festgelegt werden, in vollem zeitlichen Rahmen zu 8

Stunden pro Tag mit einer Leistungsminderung von maximal 20 % . Auch diese Angabe gelte seit Zeitpunkt des Gutachtens, wobei auch hier vorgängig keine höhere Einschränkung ausgewiesen werden könne (S. 21 VI. Ziff. 1) .

Die Gutachter führten aus, im Konsens könne eine Arbeitsfähigkeit für alle ange passten Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen, ohne Witterungs exposition, ohne repetitives Hebe n von Gewichten über 5 bis 7 kg, ebenso in vollem zeitlichen Rahmen zu 8 Stunden am Tag mit einer Leistungsminderung von 15 %

bis maximal 20 % attestiert werden, geltend ab Zeitpunkt der Begut achtung. Auch diese Leistungsminderung sei bedingt durch eine schmerzbedingte Dekonditionierung . Auch für angepasste Tätigkeiten könne im Konsens anhand der Aktenlage keine vorgängige höhergradige Einschränkung festgestellt werden (S. 21 VI. Ziff. 2).

Die somatische Schmerzstörung müsse als durch die bestehende Akzentuierung von Persönlichkeitszügen begünstigt gesehen werden, ebenso letztlich begründet durch die rheumatologisch gestellten Diagnosen des myofaszialen Schmerzsyn droms respektive der Fibromyalgie sowie des Panvertebralsyndroms . Dennoch seien die erlebten und geltend gemachten Beschwerden und Funktionsausfälle im Verhältnis zu den objektivierbaren Befunden im Konsens ungleich viel höher (S.

19 III. Ziff. 3).

Zur Konsistenz führten die Gutachter aus, die in den Aktenlagen festgestellten Befunde und Diagnosen könnten aus somatischer Sicht im Wesentlichen bestätigt werden. Fachpsychiatrische Berichte und Diagnosen lägen abgesehen von einer konsiliarischen Beurteilung im Jahr 2015 keine vor . Eine von Dr. Z.___ aufgeführte Angstpsycho se könne nicht bestätigt werden. Dies sei eher als Fehl diagnose einzustufen, ebenso die von med. pract . G.___ gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung und Akzentuierung der Persönlichkeit szüge mit vergleichbaren Anteilen sei dagegen bereits vo n Dr. D.___ in einem psychiatrischen Konsil während des Klinikaufenthaltes gestellt worden. Die Gutachter führten aus, die geltend ge machten Einschränkungen im Alltag könnten anhand aller objektivierbaren Befund e im Konsens nicht nachvollzogen werden (S. 20 V. Ziff. 1).

Die objektivierbaren Befunde liessen deutlich geringere Einschränkungen erwar ten, als sie geltend gemacht würden. Hierfür verantwortlich gemacht werden könne allenfalls auch die auffällige Affektinkontinenz unter den diversen, sich gegen seitig induzierenden und das zentrale Nervensystem sedierenden Medikamenten (S. 20 V. Ziff. 2). Im Konsens auffallend sei eine weinerliche Grundstimmung, welche teils demonstrativ und appellativ wirke. Es falle auch ein ausgeprägtes Überzeichnen der Beschwerden im Sinne eines Aggravierens auf, neben Selbst limitierung und Symptomausweitung . Die Tendenzen nähmen jedoch kein Aus mass an, welches a ls Ausschlussgrund gelten würde (S. 16 Ziff. 4). 3 .9

Dr. med. L.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2017 (Urk. 7/51/4-5) aus, dass auf das polydisziplinäre MEDAS -Gutachten abgestellt werden könne. Das Gut ach ten sei ausführlich, bewerte die Aktenlage, die klinischen Untersuchungen lägen vor und die Befunde und Diagnosen seien plausibel. 3 .10

Dr. med. M.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Schreiben vom 3 0. Oktober 2017 (Urk. 7/73) aus, die Beschwerde führerin sollte eine 100%ige Invalidenrente bekommen, da sie im Haushalt praktisch nichts mehr tun könne. Aus diesem Grund komme die Spitex seit 2011 jede Woche zu ihr. Auch eine berufliche Tätigkeit könne di e Beschwerdeführerin wegen den s tarken und zum Teil akut auftretenden und einschiessenden Schmer zen nicht ausüben. Dazu nehme sie eine Menge Medikamente ein, welche eine berufliche Tätigkeit auch verunmöglichten.

Die Beschwerdeführerin leide an einer schweren Fibromyalgie und an einer Arthrose der Extremitäten, an Diskopathien und an einer sehr reduzierten Belast barkeit sowie an einem schlechten Schlaf.

Die spätestens seit anfangs 2000 existierende Arbeitsunfähigkeit betrage nach wie vor 100 %, und in den letzten Jahren habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch verschlechtert. Sie brauche häufig und akut Spritzen in die Rückenmuskulatur, für die sie notfallmässig den Arzt oder eine ausgebildete Pflegerin aufsuchen müsse. Das Gutachten der MEDAS enthalte Diskrepanzen, und die Beschwerdeführerin sei tatsächlich zu 82 . 5 % arbeitsunfähig. 4 . 4 .1

Gestützt auf das MEDAS -Gutachten vom Mai 2017 (vgl. vorstehend E. 3.8) ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass seit dem Untersuchungszeitraum von einer durchschnittlichen Leistungseinschränkung von 17,5 % bei einer Tätigkeit von 8 Stunden pro Tag auszugehen und eine vorgängige höhere Einschränkung nicht ausgewiesen sei (vgl. vorstehend E. 2.1). 4 .2

Das MEDAS -Gutachten vom Mai 2017 erfüllt die formalen Beweiswert- Anfor de rungen (vorstehend E. 1.7) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange um fassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die ge klag ten Beschwerden und wurde in Kenntnis der wesentlichen Vorakten (Anam nese) abgegeben. Auch die von der Beschwerdeführer in zur Begutachtung mitgebrachten medizinischen Akten wurden berücksichtigt und ergänzend ein Bericht betreffend einen Reha-Aufenthalt eingeholt (vgl. Urk. 7/43 /1-24 S. 8 f.) .

Darüber hinaus leuchtet das Gutachten auch in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen, weshalb darauf abge stellt werden kann. 4.3

Insbesondere erging die somatische Beurteilung im MEDAS-Gutachten im Ein klang mit jener der Ärzte der Klinik für Rheumatologie, E.___, vom November 2015 (vgl. vorstehend E. 3.5). Dies er Klinikaufenthalt vom 2. bis 1 8. November 2015 erfolgte, da sich laut der Beschwerdeführerin die Beschwerden im Sommer 2015 bis zur Unerträglichkeit gesteigert hätten (vgl. vorstehend E. 2.2). Jedoch hielten die Ärzte fest, dass sich MR-tomographisch kein wegweisender Befund gezeigt habe und sich weder Hinweise für eine radikuläre Problematik noch für eine entzündliche Genese gefunden hätten.

Weitere bildgebende Abklärungen erachteten sie nicht für geboten. Soweit die Beschwerdeführerin nun rügte, es seien keine aktuellen Bildaufnahmen ihrer geschädigten Wirbelsäule veranlasst worden (Urk. 1 S. 6 lit . d, S. 8 f. Ziff. 9 lit . a, S. 10 lit . c), kann ihr nicht gefolgt werden.

Auch die Rüge der Beschwerdeführerin, dass die MEDAS-Gutachte r ihren sehr hohen wöchentlichen Therapie- und Medikamentenbedarf nicht gewürdigt hätten (S. 9 f. lit . b), geht in Anbetracht des durchgehend dokumentierten Medikamen tenabusus (vgl. vorstehend E. 3.1-6) ins Leere. So lassen bei einer Medikamen tenabhängigkeit respektive bei einem Medikamentenmissbrauch die Anzahl der eingenommenen Medikamente und der veranlassten Injektionen keine verlässli chen Schlüsse auf das tatsächlich vorhandene Beschwerdeausmass zu.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei auch durch die Finger polyarthrose in sämtlichen Tätigkeiten massiv eingeschränkt (Urk. 1 S. 10 oben), erweist sich dies als nicht plausibel. So liegen keine fachärztlichen Berichte vor, welche auf eine im bisher igen Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin resultie rende Einschränkung schliessen lassen würden. Demnach kann der Einschätzung im rheumatologischen Teilgutachten gefolgt werden, dass es sich um eine Diag nose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit handelt (vgl. Urk. 7/43/1-24 S.

14 Mitte).

Weiter stehen a uch die Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. Z.___ nicht im Widerspruch zu r Einschätzung der Situation durch die MEDAS-Gut achter. So äusserte sich Dr. Z.___ in seinem Überweisungsschreiben vom September 2013 (vgl. vorstehend E. 3.1) dahingehend, dass weder bildgebend noch labormässig eine Erklärung für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden habe gefunden werden können. Weiter erachtete er einen Schmerz mittelentzug als dringend indiziert. In seinem Bericht vom Oktober 2015 (vgl. vorstehend E. 3.3) befand er die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Hausfrau, was einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit entspricht, noch im Umfang von

sechs Stunden für arbeitsfähig. Auch der vorbehandelnde Hausarzt Dr. C.___

erachtete die Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom September 2015 (vgl. vorstehend E. 3.2) nur für schwere Tätigkeiten als eingeschränkt und die Haus halts tätigkeit für nach wie vor zumutbar.

Was die anderslautende Einschätzung des in der Folge behandelnden Hausarztes med. pract . G.___ anbelangt, so ändert diese nichts an der Beweiswertigkeit des MEDAS-Gutachtens. Seine Berichte vom Dezember 2015 und vom April 2016 (vgl. vorstehend E. 3.6-7) entbehren einer nachvollziehbaren Begründung der attestierten vollständigen Arbeits unfähigkeit. Ebenso wenig vermag der Bericht von Dr. M.___ vom Oktober 2017 (vgl. vorstehend E. 3.10) zu überzeugen. Die nach Dr. C.___, Dr. Z.___ und med. pract . G.___ seit Anmeldung zum Leistungsbezug im September 2015 (vgl. Urk. 7/2) nunmehr vierte behan delnde Hauärztin gab im Wesentlichen die subjektive Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin wieder. Dass die Beschwerdeführerin laut Dr. M.___

ein e Menge an Medikamenten einnehme und häufig Spritzen in die Rücken muskulatur brauche, ist vor dem Hintergrund des verschiedentlich bestätigten Medikamentenabusus zu sehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin und auch von Dr. M.___ lässt sich aus dem Umstand, dass die Spitex ein mal pro Woche kommt, nicht automatisch auf eine gesundheitliche Beeinträch tigung schliessen. Die rückwirkend bis ins Jahr 2000 attestierte vollständige Arbeits unfähigkeit erscheint unter der Annahme, dass Dr. M.___ zu diesem Zeitpunkt noch nicht als behandelnde Ha usärztin fungierte, zumal sie i m Rahmen der Anmeldung zum Leistungsbezug nicht als solche aufgeführt wurde (vgl. Urk. 7/2 Ziff. 6.5),

wenig fundiert.

Zudem gilt es hinsichtlich der Ausführungen sowohl von med. pract . G.___ als auch Dr. M.___

zu berücksichtigen, dass

Berichte behandelnder Ärzte aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbe halt zu würdigen sind. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 2 0. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen). 4 .4

Im Zusammenhang mit der eingangs erwähnten – nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergangenen – Rechtsprechungsänderung zur Beurteilung der Arbeits fähigkeit bei sämtlichen psychischen Erkrankungen (BGE 143 V 409 und 143 V

418) ist übergangsrechtlich bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungs ände rung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März

2018 E.

5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).

Vorliegend wurde die Arbeitsfähigkeitseinschätzung aus psychiatrischer Sicht vom psychiatrischen Gutachter der MEDAS,

Dr. J.___, in seinem Teilgutachten vom 2 8. März 2017 (Urk. 7/43/40-51) nicht explizit anhand der in BGE 141 V 281 statuierten Indikatoren begründet, weshalb nachfolgend zu prüfen sein wird, ob die psychiatrische Beurteilung auch mit Blick auf die Rechtsprechung von BGE 141 V 281 den Anforderungen an die Beweiskraft genügt. Das MEDAS-Gutachten enthält jedoch insgesamt Angaben zu sämtlichen dieser Standardindikatoren, weshalb es grundsätzlich als Beweisgrundlage heranzuziehen ist. 4.5

In psychischer Hinsicht stellte Dr. J.___

lediglich Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, so eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-1 0 F45.4) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit hysterischen, histrionischen und emotional-instabile n Anteilen (vgl. vorstehend E. 3.8).

A nlässlich seiner Exploration hielt Dr. J.___ einen weitgehend unauffälligen Psychostatus fest (vg l.

Urk. 7/43/40-51 S. 4 ff. Ziff. 3).

Allfällige neben den somatischen Einschränkungen zusätzlich bestehende, a us psychiatri scher Sicht relevante kognitive oder andere Defizite respektive ein relevanter Schweregrad wurden verneint (vgl. Urk. 7/43/1-24 S.

16 oben und Ziff. 2).

Ebenfalls verneint wurde das Vorliegen von psychodynamischen Kon flikt bereichen oder bedeutsamen psychosozialen Belastungssituationen (Urk. 7/43/1-24 S. 17 Ziff. 8).

Im Konsens von allen Gutachtern festgehalten wurde eine weinerliche Grund stimmung der Beschwerdeführerin, welche teils demonstrativ und appellativ wirke, sowie ein ausgeprägtes Überzeichnen der Beschwerden im Sinne eines Aggravierens . Dies neben einer bestehenden Selbstlimitierung und Symptom aus weitung (vgl. Urk. 7/43/1-24 S. 16 Ziff. 4).

Weiter fand auch keine psychiatrische Therapie statt, und eine solche wurde von den MEDAS-Gutachtern auch nicht für erforderlich gesehen (vgl. Urk. 7/43/1-24 S.

19) .

Als ressourcenhemmende Komorbiditäten wirken sich jedoch vorliegend die von den somatischen Gutac htern gestellte Diagnosen aus (vgl. vorstehend E.

3.8). Insgesamt fällt jedoch eine schwere Ausprägung des psyc hischen Leidens ausser Betracht.

Weitere ressourcenhemmende Aspekte konnten die MEDAS-Gutachter keine eruieren. Ferner er gab sich aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin, dass sie in einem intakten familiären Umfeld lebt und familiäre Unterstützung erhält. Weiter erhält sie Unterstützung in ihrer Glaubensgemeinschaft (Urk. 7/43/1-24 Ziff. 7) . Was die im Rahmen der Persönlichkeitsdiagnostik zu erwähnende diag nos tizierte Akzentuierung der Persönlichkeitszüge mit hysterischen, histrioni schen und emotional instabilen Anteilen anbelangt, so wurde dieser keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen. Die auffällige Affektinkontinenz, welche sich in mehr oder weniger ständigem Weinen oder weinerlichem Jammern zeigte, wurde a m ehesten auf die gegenseitig induzierende Sedation des zentralen Nervensystems durch diverse Medikamen ten kombinationen zurückgeführt (vgl. Urk. 7/43/ 40-51 S. 11 unten).

Vor dem Hintergrund der massiven Selbstlimitierung und den Aggravations tendenzen der Beschwerdeführerin sind auch ihre im Alltag geltend gemachten Einschränkungen zu relativieren.

Diskrepant zur berich teten massiven Schmerzsituation steht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. D.___

im November 2015 äusserte, eine Bauleitung übernommen zu haben, bei welcher sie sich überanstrengt habe (vgl. vorstehend E. 3.4) .

Diese Aussage findet ihre Bestätigung im Bericht des Spital s

O.___ vom 1 9. September 2015 (Urk. 7/15/8-9), wonach am 1 7. September 2015 eine Selbstvorstellung der Beschwerdeführerin erfolgt sei, weil sie gemäss ihren Angaben auf einem Stuhl stehend Bauplastik in ihrer Küche aufgehängt und dabei

das Gleichgewicht verloren habe und gestürzt sei (S. 1 Mitte).

Auch stehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sich ihr generali siertes Schmerzsyndrom nach der Geburt ihres Sohnes 1986 derart verstärkt habe, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgeschlossen gewesen sei (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3) respektive die von Dr. M.___ seit dem Jahr 2000 attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.10) im Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin berichteten versch iedenen Skiunfällen, welche sie in den Jahr en 2004 und 2006 erlitten hatte (vgl. Urk. 7/43/1-24 S. 11 oben), beziehungsweise lässt die Ausübung dieser Sportart am geltend gemachten Aus mass der Schmerzproblematik zweifeln.

Weiter berichtete Dr. D.___ davon, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Rolle als Kranke und Expertin für ihre Erkrankung identifiziere und ging von einem erheblichen Krankheitsgewinn in einem für sie positiv besetzten Netz von behandelnden Ärzten aus . Letzteres und auch die vielfach erwähnte Medikamen tenabhängigkeit weisen demnach selbst bei stattfindenden Behand l ungen und der Einnahme zahlreicher Medikamente keinen eigentlichen Leidensdruck aus.

Bei dieser Sachlage ergeben sich auch unter Berücksichtigung der beachtlichen Standardindikatoren keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten Diagnosen, weshalb diesen zu Recht keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugestanden wurde . 4.6

Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei zwecks Ermittlung der faktischen Auswirkungen der verschiedenartigen Beschwerden eine Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit durchzuführen (vgl. Urk. 1 S. 9 Mitte), kann darauf

i n antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal verschiedentlich eine

massive S elbstlimitierung und subjektive Krankheitsüberzeugung der B eschwer de führerin festgehalten wurde, welche ohnehin keine verlässlichen Ergebnisse einer EFL-Testung er warten

liessen . 4 .7

Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass gestützt auf das MEDAS- Gutachten vom Mai 2017

d avon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten und in jeder behinderungsangepassten Tätigkeit mindestens zu 80 % arbeitsfähig ist. 5 .

Da die medizinischen Abklärungen ergeben haben, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Direktionssekretärin als auch in jeder angepassten Tätigkeit maximal zu 20 % eingesch ränkt ist, erübrigt sich ein Ein kommensvergleich, da selbst bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt (vgl. vorst ehend E. 1.4-6).

Weitere Ausführungen zur Qualifikation der Beschwerdeführerin erübrigen sich bei diesem Ergebnis.

Ob die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit tatsächlich ausschöpft oder nicht, ist ohne Belang.

Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 6. Mai 2017 erstattet wurde (Urk. 7/43). Sodann veranlasste die IV-Stelle eine Haushaltabklärung, über welche am 1 3. Juli 2017 Bericht erstattet wurde (Urk. 7/50).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/52; Urk. 7/58) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 7/63 = Urk. 2) .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts; ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo r aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1 .4

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.5 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditäts bemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei gungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei fü r die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 1 .6

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 7. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr nach ergänzenden Abklärungen ab dem 1. März 2016 eine Invalidenrente zuzu sprechen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Dezember 2017 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss dem MEDAS - Gutachten vom 1 6. Mai 2017 eine durch schnittliche Leistungseinschränkung von 17.5 % bei einer Tätigkeit von 8 Stunden pro Tag bestehe . Eine vorgängige höhere Einschränkung sei anhand der Akten nicht feststellba r . Auf das MEDAS -Gutachten könne abgestellt werden. Ohne gesundheitliche Einschränkungen wäre die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig einzustufen . Da einerseits das Wartejahr nicht erfüllt worden sei und auch die Einschränkungen im Haushalt unter 40 % lägen, bestehe kein Anspruch auf eine Leistung der Invalidenversicherung (S. 1 f.).

E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, sie leide seit ihrer Jugend unter einem generalisierten Weichteilschmerzsyndrom mit Schmerzen am ganzen Körper, welches sich nach der Geburt ihres Sohnes im Jah r 1986 erheblich verstärkt habe, so dass die Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit im erlernten Beruf als Sekretärin und Buchhalterin ausgeschlossen gewesen sei. Ihre von 1998 bis 1999 unternommenen Arbeitsversuche in verschiedenen Tätig keits bereichen seien jeweils bald an den krankheitsbedingten Leistungsein schrän kungen gescheitert . Seit dem Jahr 2011 brauche sie selbst zur Haushaltsbe wälti gung Unterstützung (S. 2 f.

Ziff. 2- 3). Im Sommer 2015 hätten sich die Beschwer den bis zur Unerträglichkeit gesteigert, weshalb eine stationäre Behandlung nötig geworden sei (S. 4 Ziff. 4). Sie sei nicht als Hausfrau sondern als Vollerwerbstätige zu qualifizieren (S. 4 Ziff. 5, S. 7 f. Ziff. 7, S. 11 Ziff.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 3 . 3 .1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, führte in seinem S chreiben an die Stiftung

A.___ in B.___ (D) vom 3. September 2013 (Urk. 7/15/12-13) aus, er behandle die Beschwerdeführerin in Vertretung seines Praxispartners. Es sei eine Osteoporose diagnostiziert worden, welcher wahrscheinlich unberechtigt die Schuld an den starken Rücken- und Gliederschmerzen der Patientin gegeben worden s ei. Die seit Jahren bestehenden Schmerzen hätten zu einer Opiatab hängig kei t geführt. Um ihr nicht Unrecht zu tun, habe er ein MRI der Hals wirbelsäule (HWS), der Brustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule

(LWS) durchführen lassen, welches jedoch keine besonders auffälligen Befunde ergeben habe. Dr. Z.___ führte aus, er glaube, dass die Patientin an einer Fibro myal gie leide, was die generalisierten Tendomyopathien erklären würde (S. 1 Mitte).

Labormässig liessen sich keine wesentlichen pathologischen Befunde erheb en. Dr. Z.___ führte aus, es gehe ihm darum, die Patientin einerseits umfassend betreuen zu können, wozu es eine homöopathische Grundbehandlung brauche. Zu dem habe die Beschwerdeführerin im Internet einen B ezug zwischen Fibro myal gie und m ultiple r S klerose gefunden, was sie verfolge (S. 1 unten). Zum a nde ren müsste die Patientin unbedingt von den Schmerzmitteln entwöhnt werden (S. 2 oben). 3 .2

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2 1. September 2015 (Urk. 7/9 /5-7) folgend e Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Panvertebralsyndrom - cervikospondylogenes Syndrom - Thorakovertebralsynd rom - Status nach HWS-Schleudertrauma im Jahr 2006 - Osteoporose - Medikamentenabhängigkeit

Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit 1994 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 2. September 2015 erfolgt (Ziff. 1.2).

In ihrer bisherigen Tätigkeit im Haushalt sei sie nur für schwere Arbeiten ein geschränkt. Sie leide vor allem unter Schmerzen im Bereich des Rückens. Eine Haushalttätigkeit sei nach wie vor zumutbar (Ziff. 1.6-7). 3 .3

Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 2 8. Oktober 2015 (Urk. 7/15/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisches thorakovertebrales Schmerzsyndro m (Panvertebralsyndrom) - Fibromyalgie - diverse Arthrose (Hände) - Status nach HWS-Schleudertrauma im Jahr 2009 - Medikamentenabhängigkeit - Osteoporose (primäre)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Ang st psychose (Ziff. 1.1). Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 7. Juli 2013 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 7. Oktober 2015 erfolgt. Er habe die Patientin jeweils bei Abwesenheit von Dr. C.___ behandelt, und er sei kein Hausarzt (Ziff. 1.2).

Die Beschwerdeführerin sei bis vor der Schwangerschaft im Jahr 1986 als Direk tionssekretärin tätig gewesen und seither Hausfrau. W egen der Schmerzen sei sie nic ht mehr arbeitsfähig . Als Hausfrau sei sie nur noch während 6 Stunden arbeitsfähig . Seit dem Jahr 2011 werde sie von der Spitex unterstützt, was aber finanziell nicht mehr machbar sei. Sie sei teilweise sehr stark eingeschränkt (Ziff. 1.7). Auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit etwa 20 Jahren eingeschränkt (Ziff. 3). 3 .4

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Allgemeine Innere Medizin, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Univer si tätsspital E.___, stellte in seinem psychiatrischen Konsilium vom 6. Novem ber 2015 (Urk. 7/29/13-15) folgende Diagnosen (S. 2 unten): - Opiat- und Sedativa-Abhängigkeit (ICD-10 F 19.2) bei

sst . Medikamenten überdosierung - sekundär bei chronischer Schmerzproblematik, Differenzialdiagnose zur Affekt-/Schlafregulation - simultaner Missbrauch weiterer, nicht-abhängigkeitserze ugender Phar maka (ICD-10 F55.9) - Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge vom histrionischen (Diffe ren zialdiagnose emotional-instabilen) Subtyp - Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.4) - auf dem Boden einer rheumatologischen Grunderkrankung (Differen zialdiagnose Fibromyalgie), noch nicht näher bezeichnet

In seiner Beurteilung führt e

Dr. D.___ aus, unabhängig von der gen auen rheu matologischen Diagnose lägen deutliche Hinweise auf eine Oszillation der Schmerz perzeption mit der affektiven Verfassung sowie kongruent zur Dynamik psychosozialer Belastungen vor. Zudem bestünden, selbst wenn (wie von der Be schwerdeführerin geltend gemacht) der Bericht von Dr. C.___ falsch ver fasst worden sei n sollte, deutlichste Hinweise auf einen relevanten, chronifi zier ten

Medikamentenabusus, wa hrscheinlich sekundär im Rahmen der Schmerz prob le matik, mit konsekutiver Schmerzfixation. Sie gingen davon aus, dass die Be schwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt einen grossen Anteil positiv besetzter Beziehungen über ihr Behandlernetz (Krankheitsgewinn) erhalte. Zudem dürfte eine eigentliche Identifikation mit der Rolle als Kranke und simultan als Expertin für ihre Erkrankung stattgefunden haben . Letzteres könne hypothetisch einem häufig zu beobachtendem Verhaltensmuster zur Kompensation von Insuffizienz gefühlen zugeordnet werden (S. 2 Mitte).

Die Patientin sei im Zimmer auf dem Bett liegend angetroffen worden und habe b e reitwillig und offen Auskunft gegeben. Ihr Problem seien die Rücken schmer zen, die sie schon seit über 30 Jahre n habe. Dr. C.___ habe das lange nicht richtig erkannt, aber sie wisse nun, dass sie an einer Fibromyalgie leide . Momen tan leide s ie an intensivsten Schmerzen. Sie verstehe nicht, warum man ihr, ob wohl die Schmerzen auf der Skala zeitweise sogar über 10 lägen, keine Lidocain -Spritzen gebe, und warum sie nicht mehr Therapie erhalte. Die Beschwerden würden sie schon im Alltag behindern. Sie habe aber ein sehr unterstützendes Umfeld. Die aktuelle Schmerzkompensation sehe s ie

im Rahmen einer subjektiven Überlastungssituation, da sie eine Bauleitung übernommen und sich überan strengt habe.

Sie habe das nicht formell gelernt, jedoch improvisiere sie und habe sich viel beigebracht. Sie habe sich auch ein medizinisches Wissen über ihre Krankheit angeeignet, das teils über demjenigen von durchschnittlichen Ärzten liege (S. 1 unten). Laut Angaben der Beschwerdeführerin sei Dr. Z.___ wie ein Vater für sie. Er verste he sie . Der vorherige Hausarzt Dr. C.___ habe falsch abgerechnet und falsche Bericht e über sie verfasst . In der Rehaklinik F.___ sei man fürchterlich mit ihr umgesprungen und die Berichte seien falsch verfasst worden. Wichtige Ressourcen seien das aktive Ausüben ihrer zahlreichen Hobbies (Kochen, Backen, Lesen, TV-Serien etc.) sowie die Religion

(S. 2 oben) . 3 .5

Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, E.___, stellten in ihrem Austrittsbericht vom 1 8. November 2015 (Urk. 7/17/6-9) nach Hospitalisation der Beschwerde füh rerin vom 2. bis 1 8. November 2015 folgende Diagnosen (S. 1): - p anvertebrales Schmerzsyndrom mit zervikozephaler und zerviko-lum bo spondylogener Komponente - Status nach HWS-Distorsion 2009 nach Auffahrunfall - rechtskonvexe thorakale Skoliose, Hyperkyphose der BWS, Schulter tiefstand links - segmentale Dysfunktion der HWS und obere n

BWS, sekundäre myo fasziale Befunde paravertebral der HWS und BWS - Bildgebung: MRI HWS/BWS/LWS vom 1 5. August 2013: Chondrose der Disci in der HWS mit Bulging Höhe C5/6 ohne Nervenwurzel kompression, Segment C6/7 mediolaterale

Protrusion mit Kontakt präforami n al der Wurzel C6, Chondrose der Diskus am L5/S1, Spondyl arthrosen der unteren BWS - Therapie: multimodale rheumatologische Komplextherapie vom 2. bis 1 8. November 2015 - Opiat- und Sedativa-Abhängigkeit (ICD-10 F19.2) bei sst .

Medikamenten überdosierung - sekundär bei chronischer Schmerzproblematik, Differenzialdiagnose zur Affekt-/Schlafregulation - simultaner Missbrauch weitere r, nicht-abhängigkeitserzeugender Phar maka (ICD-10 F55.9) - Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge vom histrionischen (Diffe renzialdiagnose emotional instabilen) Subtyp - Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.4) - Osteoporose - rezidivierende Sinusitiden - Metorrha gien - diverse Medikamentenunverträglichkeiten

Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei durch Dr. Z.___ zur Ab klärung bei langjährigen diffusen Schmerzen am Bewegungsapparat zuge wiesen worden . MR-tomographisch habe sich im Jahr 2013 kein wegweisender Befund gezeigt . Klinisch habe bei Eintritt eine Fehlhaltung mit Schultertiefstand links und Hyperkyphose der BWS sowie eine rechtskonvexe thorakale Skoliose mit ausgeprägter Druckdolenz sowie Muskelhartspann im Bereich der paravertebralen Muskulatur der HWS und BWS imponiert. Hinweise für eine radikuläre Prob lematik oder eine entzündliche Genese mit Arthritiden beziehungsweise Syno vitiden hätten sich nicht gefunden.

In der Laboranalyse seien die Entzündungswerte nicht erhöht gewesen. Im MRI der Wirbelsäule seien degenerative Veränderungen mit Chondro se der Disci in der HWS mit Bul ging Höhe C5/6 ohne Nervenwurzelkompressionen nachweisbar gewesen.

Die Ärzte führten aus, die Beschwerden würden im Rahmen eines panvertebralen Schmerzsyndroms mit zervikozephaler, zervikospondylogener und lumbo spon dy lo gener Komponente mit aktuell segmentalen Dysfunktionen im Bereich der HWS und BWS sowie ausgeprägten myofaszialen Befunden paravertebral der HWS, am Musculus

t rapezius beidseits sowie rechtsb etont paravertebral der BWS interpretiert. Auf Wunsch der Patientin sei ein neurologisches Konsilium bei Angst vor einer multi plen Sklerose erfolgt, wobei sich keine Hinweis e hierfür gefunden hätten (S. 2 Ad

1).

Im Rahmen der multimodalen Komplextherapie habe die Patientin ein psy chia trisches Konsilium erhalten, in welchem sich deutliche Hinweise für einen chro ni schen, relevanten Medikamentenabusus mit konsekutiver Schmerzfixation ge zeigt hätten . Die empfohlene Reduktion der psychotropen Medikamente habe nur zum Teil umgesetzt werden können. Weiter sei der Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie der Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeit s züge vom histrionischen Su btyp gestellt worden (S. 2 Ad 2-4) . 3 .6

Med. pract . G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 7. Dezember 2015 (Urk. 7/17/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - pan vertebrales Schmerzsyndrom mit zervik o zephaler und zervik o-lumbo spondylo gener Komponente - rechtskonvexe Skoliose, Hyperkyphose der BWS - Schultertiefstand links - Opiat- und Sedativa-Abhängigkeit (ICD-10 F19.2) - Medikamentenüb erdosierung - Persönlichkeitsstörung vom histrionischen Subtyp (ICD

- Z 73.1)

Med. pract . G.___ führte aus, d ie Beschwerdeführerin sei seit dem 1 6. Oktober 2015 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 1 7. Dezember 2015 erfolgt (Ziff. 1.2). D ie Patientin arbeite seit Jahren nicht mehr und werd e einmal pro Woche im Haushalt von der Spitex unterstützt. Sie sei nicht belastbar. In einer Aufsichtsarbeit bestünde möglicherweise eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (Ziff. 1.7). Seit Jahren sei keine behinderungsangepasste Tätigkeit mehr möglich (Ziff. 3). 3 .7

Med. pract . G.___ nannte in seinem Bericht vom

8. April 2016 (Urk. 7/19/1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - panvertebrales, invalidisierendes Schmerzsyndrom bei - rechtskonvexer Skoliose - Hyperkyphose der BWS - Schultertiefstand links - Osteoporose

Med. pract . G.___ führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert (Ziff. 1.1). Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Sie sei invalide (Ziff. 2.1-2). 3 .8

Am 1 6. Mai 2017 erstatteten Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Klinische Pharmakologie und Toxikologie,

Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Physikalische Medizin und Reha bilitation, Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, MEDAS, ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/43/1-24) . Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 18 III .): - generalisiertes, chronifiziertes und therapieresistentes Weichteil schmerz syndrom - Differenzialdiagnose ausgedehntes Fibromyalgie-Syndrom - Differenzialdiagnose myofasziales Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance - panvertebrales spondylogenes Schmerzsyndrom - degenerative Diskopathien C5-C7 und L5/S1

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Osteoporose bei konstantem stabilen Verlauf, eine Polyarthrose mit Finger polyarthrose und Hallux

rigidus links, eine anhaltende somatoforme Schmerz stö rung (ICD-10 F45.4), eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit hysteri schen, histrionischen und emotional-instabilen Anteilen, eine Leukozytose, am ehesten reaktiv nach Steroid und Lok alanästhetika-Injektion am Vort ag, sowie ein kontrollbedürftige s, leicht erniedrigte s T hyreoidea -stimulierendes Hormon

(S.

18 f. III.).

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Direktionssekretärin könne im Konsens weiterhin eine Tätigkeit in vollem zeitlichen Rahmen zu 8 Stunden pro Tag mit einer Leistungsm inderung von 15 bis maximal 20 % aufgrund einer schmerzbedingten Dekonditionierung festgestellt werden, geltend ab Zeitpunkt der Begutachtung. Vorgängige höhere Einschränkungen seien nicht feststellbar anhand der Aktenlage. Auch bezüglich der Haushalttätigkeit könne die Arbeits fähigkeit in gleichem Masse festgelegt werden, in vollem zeitlichen Rahmen zu 8

Stunden pro Tag mit einer Leistungsminderung von maximal 20 % . Auch diese Angabe gelte seit Zeitpunkt des Gutachtens, wobei auch hier vorgängig keine höhere Einschränkung ausgewiesen werden könne (S. 21 VI. Ziff. 1) .

Die Gutachter führten aus, im Konsens könne eine Arbeitsfähigkeit für alle ange passten Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen, ohne Witterungs exposition, ohne repetitives Hebe n von Gewichten über 5 bis 7 kg, ebenso in vollem zeitlichen Rahmen zu 8 Stunden am Tag mit einer Leistungsminderung von 15 %

bis maximal 20 % attestiert werden, geltend ab Zeitpunkt der Begut achtung. Auch diese Leistungsminderung sei bedingt durch eine schmerzbedingte Dekonditionierung . Auch für angepasste Tätigkeiten könne im Konsens anhand der Aktenlage keine vorgängige höhergradige Einschränkung festgestellt werden (S. 21 VI. Ziff. 2).

Die somatische Schmerzstörung müsse als durch die bestehende Akzentuierung von Persönlichkeitszügen begünstigt gesehen werden, ebenso letztlich begründet durch die rheumatologisch gestellten Diagnosen des myofaszialen Schmerzsyn droms respektive der Fibromyalgie sowie des Panvertebralsyndroms . Dennoch seien die erlebten und geltend gemachten Beschwerden und Funktionsausfälle im Verhältnis zu den objektivierbaren Befunden im Konsens ungleich viel höher (S.

19 III. Ziff. 3).

Zur Konsistenz führten die Gutachter aus, die in den Aktenlagen festgestellten Befunde und Diagnosen könnten aus somatischer Sicht im Wesentlichen bestätigt werden. Fachpsychiatrische Berichte und Diagnosen lägen abgesehen von einer konsiliarischen Beurteilung im Jahr 2015 keine vor . Eine von Dr. Z.___ aufgeführte Angstpsycho se könne nicht bestätigt werden. Dies sei eher als Fehl diagnose einzustufen, ebenso die von med. pract . G.___ gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung und Akzentuierung der Persönlichkeit szüge mit vergleichbaren Anteilen sei dagegen bereits vo n Dr. D.___ in einem psychiatrischen Konsil während des Klinikaufenthaltes gestellt worden. Die Gutachter führten aus, die geltend ge machten Einschränkungen im Alltag könnten anhand aller objektivierbaren Befund e im Konsens nicht nachvollzogen werden (S. 20 V. Ziff. 1).

Die objektivierbaren Befunde liessen deutlich geringere Einschränkungen erwar ten, als sie geltend gemacht würden. Hierfür verantwortlich gemacht werden könne allenfalls auch die auffällige Affektinkontinenz unter den diversen, sich gegen seitig induzierenden und das zentrale Nervensystem sedierenden Medikamenten (S. 20 V. Ziff. 2). Im Konsens auffallend sei eine weinerliche Grundstimmung, welche teils demonstrativ und appellativ wirke. Es falle auch ein ausgeprägtes Überzeichnen der Beschwerden im Sinne eines Aggravierens auf, neben Selbst limitierung und Symptomausweitung . Die Tendenzen nähmen jedoch kein Aus mass an, welches a ls Ausschlussgrund gelten würde (S. 16 Ziff. 4). 3 .9

Dr. med. L.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2017 (Urk. 7/51/4-5) aus, dass auf das polydisziplinäre MEDAS -Gutachten abgestellt werden könne. Das Gut ach ten sei ausführlich, bewerte die Aktenlage, die klinischen Untersuchungen lägen vor und die Befunde und Diagnosen seien plausibel. 3 .10

Dr. med. M.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Schreiben vom 3 0. Oktober 2017 (Urk. 7/73) aus, die Beschwerde führerin sollte eine 100%ige Invalidenrente bekommen, da sie im Haushalt praktisch nichts mehr tun könne. Aus diesem Grund komme die Spitex seit 2011 jede Woche zu ihr. Auch eine berufliche Tätigkeit könne di e Beschwerdeführerin wegen den s tarken und zum Teil akut auftretenden und einschiessenden Schmer zen nicht ausüben. Dazu nehme sie eine Menge Medikamente ein, welche eine berufliche Tätigkeit auch verunmöglichten.

Die Beschwerdeführerin leide an einer schweren Fibromyalgie und an einer Arthrose der Extremitäten, an Diskopathien und an einer sehr reduzierten Belast barkeit sowie an einem schlechten Schlaf.

Die spätestens seit anfangs 2000 existierende Arbeitsunfähigkeit betrage nach wie vor 100 %, und in den letzten Jahren habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch verschlechtert. Sie brauche häufig und akut Spritzen in die Rückenmuskulatur, für die sie notfallmässig den Arzt oder eine ausgebildete Pflegerin aufsuchen müsse. Das Gutachten der MEDAS enthalte Diskrepanzen, und die Beschwerdeführerin sei tatsächlich zu 82 . 5 % arbeitsunfähig. 4 . 4 .1

Gestützt auf das MEDAS -Gutachten vom Mai 2017 (vgl. vorstehend E. 3.8) ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass seit dem Untersuchungszeitraum von einer durchschnittlichen Leistungseinschränkung von 17,5 % bei einer Tätigkeit von 8 Stunden pro Tag auszugehen und eine vorgängige höhere Einschränkung nicht ausgewiesen sei (vgl. vorstehend E. 2.1). 4 .2

Das MEDAS -Gutachten vom Mai 2017 erfüllt die formalen Beweiswert- Anfor de rungen (vorstehend E. 1.7) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange um fassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die ge klag ten Beschwerden und wurde in Kenntnis der wesentlichen Vorakten (Anam nese) abgegeben. Auch die von der Beschwerdeführer in zur Begutachtung mitgebrachten medizinischen Akten wurden berücksichtigt und ergänzend ein Bericht betreffend einen Reha-Aufenthalt eingeholt (vgl. Urk. 7/43 /1-24 S. 8 f.) .

Darüber hinaus leuchtet das Gutachten auch in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen, weshalb darauf abge stellt werden kann. 4.3

Insbesondere erging die somatische Beurteilung im MEDAS-Gutachten im Ein klang mit jener der Ärzte der Klinik für Rheumatologie, E.___, vom November 2015 (vgl. vorstehend E. 3.5). Dies er Klinikaufenthalt vom 2. bis 1 8. November 2015 erfolgte, da sich laut der Beschwerdeführerin die Beschwerden im Sommer 2015 bis zur Unerträglichkeit gesteigert hätten (vgl. vorstehend E. 2.2). Jedoch hielten die Ärzte fest, dass sich MR-tomographisch kein wegweisender Befund gezeigt habe und sich weder Hinweise für eine radikuläre Problematik noch für eine entzündliche Genese gefunden hätten.

Weitere bildgebende Abklärungen erachteten sie nicht für geboten. Soweit die Beschwerdeführerin nun rügte, es seien keine aktuellen Bildaufnahmen ihrer geschädigten Wirbelsäule veranlasst worden (Urk. 1 S. 6 lit . d, S. 8 f. Ziff. 9 lit . a, S. 10 lit . c), kann ihr nicht gefolgt werden.

Auch die Rüge der Beschwerdeführerin, dass die MEDAS-Gutachte r ihren sehr hohen wöchentlichen Therapie- und Medikamentenbedarf nicht gewürdigt hätten (S. 9 f. lit . b), geht in Anbetracht des durchgehend dokumentierten Medikamen tenabusus (vgl. vorstehend E. 3.1-6) ins Leere. So lassen bei einer Medikamen tenabhängigkeit respektive bei einem Medikamentenmissbrauch die Anzahl der eingenommenen Medikamente und der veranlassten Injektionen keine verlässli chen Schlüsse auf das tatsächlich vorhandene Beschwerdeausmass zu.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei auch durch die Finger polyarthrose in sämtlichen Tätigkeiten massiv eingeschränkt (Urk. 1 S. 10 oben), erweist sich dies als nicht plausibel. So liegen keine fachärztlichen Berichte vor, welche auf eine im bisher igen Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin resultie rende Einschränkung schliessen lassen würden. Demnach kann der Einschätzung im rheumatologischen Teilgutachten gefolgt werden, dass es sich um eine Diag nose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit handelt (vgl. Urk. 7/43/1-24 S.

E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3 1. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 ). Auf das MEDAS -Gutachten könne nicht abgestellt werden (S. 8 f f . Ziff. 9) . Auch der Haushaltab klärungsbericht sei dahingehend zu korrigieren, dass ein Invaliditätsgrad v on mindestens 52.5 % resultiere. Damit erreiche sie selbst bei der Qualifikation als nichterwerbstätige Hausfrau einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad (S. 11 f. Ziff. 11).

E. 14 Mitte).

Weiter stehen a uch die Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. Z.___ nicht im Widerspruch zu r Einschätzung der Situation durch die MEDAS-Gut achter. So äusserte sich Dr. Z.___ in seinem Überweisungsschreiben vom September 2013 (vgl. vorstehend E. 3.1) dahingehend, dass weder bildgebend noch labormässig eine Erklärung für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden habe gefunden werden können. Weiter erachtete er einen Schmerz mittelentzug als dringend indiziert. In seinem Bericht vom Oktober 2015 (vgl. vorstehend E. 3.3) befand er die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Hausfrau, was einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit entspricht, noch im Umfang von

sechs Stunden für arbeitsfähig. Auch der vorbehandelnde Hausarzt Dr. C.___

erachtete die Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom September 2015 (vgl. vorstehend E. 3.2) nur für schwere Tätigkeiten als eingeschränkt und die Haus halts tätigkeit für nach wie vor zumutbar.

Was die anderslautende Einschätzung des in der Folge behandelnden Hausarztes med. pract . G.___ anbelangt, so ändert diese nichts an der Beweiswertigkeit des MEDAS-Gutachtens. Seine Berichte vom Dezember 2015 und vom April 2016 (vgl. vorstehend E. 3.6-7) entbehren einer nachvollziehbaren Begründung der attestierten vollständigen Arbeits unfähigkeit. Ebenso wenig vermag der Bericht von Dr. M.___ vom Oktober 2017 (vgl. vorstehend E. 3.10) zu überzeugen. Die nach Dr. C.___, Dr. Z.___ und med. pract . G.___ seit Anmeldung zum Leistungsbezug im September 2015 (vgl. Urk. 7/2) nunmehr vierte behan delnde Hauärztin gab im Wesentlichen die subjektive Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin wieder. Dass die Beschwerdeführerin laut Dr. M.___

ein e Menge an Medikamenten einnehme und häufig Spritzen in die Rücken muskulatur brauche, ist vor dem Hintergrund des verschiedentlich bestätigten Medikamentenabusus zu sehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin und auch von Dr. M.___ lässt sich aus dem Umstand, dass die Spitex ein mal pro Woche kommt, nicht automatisch auf eine gesundheitliche Beeinträch tigung schliessen. Die rückwirkend bis ins Jahr 2000 attestierte vollständige Arbeits unfähigkeit erscheint unter der Annahme, dass Dr. M.___ zu diesem Zeitpunkt noch nicht als behandelnde Ha usärztin fungierte, zumal sie i m Rahmen der Anmeldung zum Leistungsbezug nicht als solche aufgeführt wurde (vgl. Urk. 7/2 Ziff. 6.5),

wenig fundiert.

Zudem gilt es hinsichtlich der Ausführungen sowohl von med. pract . G.___ als auch Dr. M.___

zu berücksichtigen, dass

Berichte behandelnder Ärzte aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbe halt zu würdigen sind. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 2 0. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen). 4 .4

Im Zusammenhang mit der eingangs erwähnten – nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergangenen – Rechtsprechungsänderung zur Beurteilung der Arbeits fähigkeit bei sämtlichen psychischen Erkrankungen (BGE 143 V 409 und 143 V

418) ist übergangsrechtlich bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungs ände rung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März

2018 E.

5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).

Vorliegend wurde die Arbeitsfähigkeitseinschätzung aus psychiatrischer Sicht vom psychiatrischen Gutachter der MEDAS,

Dr. J.___, in seinem Teilgutachten vom 2 8. März 2017 (Urk. 7/43/40-51) nicht explizit anhand der in BGE 141 V 281 statuierten Indikatoren begründet, weshalb nachfolgend zu prüfen sein wird, ob die psychiatrische Beurteilung auch mit Blick auf die Rechtsprechung von BGE 141 V 281 den Anforderungen an die Beweiskraft genügt. Das MEDAS-Gutachten enthält jedoch insgesamt Angaben zu sämtlichen dieser Standardindikatoren, weshalb es grundsätzlich als Beweisgrundlage heranzuziehen ist. 4.5

In psychischer Hinsicht stellte Dr. J.___

lediglich Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, so eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-1 0 F45.4) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit hysterischen, histrionischen und emotional-instabile n Anteilen (vgl. vorstehend E. 3.8).

A nlässlich seiner Exploration hielt Dr. J.___ einen weitgehend unauffälligen Psychostatus fest (vg l.

Urk. 7/43/40-51 S. 4 ff. Ziff. 3).

Allfällige neben den somatischen Einschränkungen zusätzlich bestehende, a us psychiatri scher Sicht relevante kognitive oder andere Defizite respektive ein relevanter Schweregrad wurden verneint (vgl. Urk. 7/43/1-24 S.

E. 16 oben und Ziff. 2).

Ebenfalls verneint wurde das Vorliegen von psychodynamischen Kon flikt bereichen oder bedeutsamen psychosozialen Belastungssituationen (Urk. 7/43/1-24 S. 17 Ziff. 8).

Im Konsens von allen Gutachtern festgehalten wurde eine weinerliche Grund stimmung der Beschwerdeführerin, welche teils demonstrativ und appellativ wirke, sowie ein ausgeprägtes Überzeichnen der Beschwerden im Sinne eines Aggravierens . Dies neben einer bestehenden Selbstlimitierung und Symptom aus weitung (vgl. Urk. 7/43/1-24 S. 16 Ziff. 4).

Weiter fand auch keine psychiatrische Therapie statt, und eine solche wurde von den MEDAS-Gutachtern auch nicht für erforderlich gesehen (vgl. Urk. 7/43/1-24 S.

19) .

Als ressourcenhemmende Komorbiditäten wirken sich jedoch vorliegend die von den somatischen Gutac htern gestellte Diagnosen aus (vgl. vorstehend E.

3.8). Insgesamt fällt jedoch eine schwere Ausprägung des psyc hischen Leidens ausser Betracht.

Weitere ressourcenhemmende Aspekte konnten die MEDAS-Gutachter keine eruieren. Ferner er gab sich aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin, dass sie in einem intakten familiären Umfeld lebt und familiäre Unterstützung erhält. Weiter erhält sie Unterstützung in ihrer Glaubensgemeinschaft (Urk. 7/43/1-24 Ziff. 7) . Was die im Rahmen der Persönlichkeitsdiagnostik zu erwähnende diag nos tizierte Akzentuierung der Persönlichkeitszüge mit hysterischen, histrioni schen und emotional instabilen Anteilen anbelangt, so wurde dieser keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen. Die auffällige Affektinkontinenz, welche sich in mehr oder weniger ständigem Weinen oder weinerlichem Jammern zeigte, wurde a m ehesten auf die gegenseitig induzierende Sedation des zentralen Nervensystems durch diverse Medikamen ten kombinationen zurückgeführt (vgl. Urk. 7/43/ 40-51 S. 11 unten).

Vor dem Hintergrund der massiven Selbstlimitierung und den Aggravations tendenzen der Beschwerdeführerin sind auch ihre im Alltag geltend gemachten Einschränkungen zu relativieren.

Diskrepant zur berich teten massiven Schmerzsituation steht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. D.___

im November 2015 äusserte, eine Bauleitung übernommen zu haben, bei welcher sie sich überanstrengt habe (vgl. vorstehend E. 3.4) .

Diese Aussage findet ihre Bestätigung im Bericht des Spital s

O.___ vom 1 9. September 2015 (Urk. 7/15/8-9), wonach am 1 7. September 2015 eine Selbstvorstellung der Beschwerdeführerin erfolgt sei, weil sie gemäss ihren Angaben auf einem Stuhl stehend Bauplastik in ihrer Küche aufgehängt und dabei

das Gleichgewicht verloren habe und gestürzt sei (S. 1 Mitte).

Auch stehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sich ihr generali siertes Schmerzsyndrom nach der Geburt ihres Sohnes 1986 derart verstärkt habe, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgeschlossen gewesen sei (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3) respektive die von Dr. M.___ seit dem Jahr 2000 attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.10) im Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin berichteten versch iedenen Skiunfällen, welche sie in den Jahr en 2004 und 2006 erlitten hatte (vgl. Urk. 7/43/1-24 S. 11 oben), beziehungsweise lässt die Ausübung dieser Sportart am geltend gemachten Aus mass der Schmerzproblematik zweifeln.

Weiter berichtete Dr. D.___ davon, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Rolle als Kranke und Expertin für ihre Erkrankung identifiziere und ging von einem erheblichen Krankheitsgewinn in einem für sie positiv besetzten Netz von behandelnden Ärzten aus . Letzteres und auch die vielfach erwähnte Medikamen tenabhängigkeit weisen demnach selbst bei stattfindenden Behand l ungen und der Einnahme zahlreicher Medikamente keinen eigentlichen Leidensdruck aus.

Bei dieser Sachlage ergeben sich auch unter Berücksichtigung der beachtlichen Standardindikatoren keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten Diagnosen, weshalb diesen zu Recht keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugestanden wurde . 4.6

Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei zwecks Ermittlung der faktischen Auswirkungen der verschiedenartigen Beschwerden eine Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit durchzuführen (vgl. Urk. 1 S. 9 Mitte), kann darauf

i n antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal verschiedentlich eine

massive S elbstlimitierung und subjektive Krankheitsüberzeugung der B eschwer de führerin festgehalten wurde, welche ohnehin keine verlässlichen Ergebnisse einer EFL-Testung er warten

liessen . 4 .7

Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass gestützt auf das MEDAS- Gutachten vom Mai 2017

d avon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten und in jeder behinderungsangepassten Tätigkeit mindestens zu 80 % arbeitsfähig ist. 5 .

Da die medizinischen Abklärungen ergeben haben, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Direktionssekretärin als auch in jeder angepassten Tätigkeit maximal zu 20 % eingesch ränkt ist, erübrigt sich ein Ein kommensvergleich, da selbst bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt (vgl. vorst ehend E. 1.4-6).

Weitere Ausführungen zur Qualifikation der Beschwerdeführerin erübrigen sich bei diesem Ergebnis.

Ob die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit tatsächlich ausschöpft oder nicht, ist ohne Belang.

Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01222

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

14. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Anwaltskanzlei Reto Zanotelli Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1957, gelernte kaufmännische Angestellte (vgl. Urk. 7/2 Ziff. 5.3), meldete sich u nter Hinweis auf einen seit Geburt bestehenden Genfehler, ein am 4. Juli 2009 erlittenes Schleudertrauma, eine seit 30 Jahren bestehende Fibromyalgie und eine seit Geburt bestehende Osteoporose am 4. September 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 6.1-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab

und holte bei der M edas

Y.___ (nachfolgend MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1 6. Mai 2017 erstattet wurde (Urk. 7/43). Sodann veranlasste die IV-Stelle eine Haushaltabklärung, über welche am 1 3. Juli 2017 Bericht erstattet wurde (Urk. 7/50).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/52; Urk. 7/58) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 7/63 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 7. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr nach ergänzenden Abklärungen ab dem 1. März 2016 eine Invalidenrente zuzu sprechen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Dezember 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3 1. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts; ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo r aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1 .4

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditäts bemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei gungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei fü r die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 1 .6

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss dem MEDAS - Gutachten vom 1 6. Mai 2017 eine durch schnittliche Leistungseinschränkung von 17.5 % bei einer Tätigkeit von 8 Stunden pro Tag bestehe . Eine vorgängige höhere Einschränkung sei anhand der Akten nicht feststellba r . Auf das MEDAS -Gutachten könne abgestellt werden. Ohne gesundheitliche Einschränkungen wäre die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig einzustufen . Da einerseits das Wartejahr nicht erfüllt worden sei und auch die Einschränkungen im Haushalt unter 40 % lägen, bestehe kein Anspruch auf eine Leistung der Invalidenversicherung (S. 1 f.). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, sie leide seit ihrer Jugend unter einem generalisierten Weichteilschmerzsyndrom mit Schmerzen am ganzen Körper, welches sich nach der Geburt ihres Sohnes im Jah r 1986 erheblich verstärkt habe, so dass die Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit im erlernten Beruf als Sekretärin und Buchhalterin ausgeschlossen gewesen sei. Ihre von 1998 bis 1999 unternommenen Arbeitsversuche in verschiedenen Tätig keits bereichen seien jeweils bald an den krankheitsbedingten Leistungsein schrän kungen gescheitert . Seit dem Jahr 2011 brauche sie selbst zur Haushaltsbe wälti gung Unterstützung (S. 2 f.

Ziff. 2- 3). Im Sommer 2015 hätten sich die Beschwer den bis zur Unerträglichkeit gesteigert, weshalb eine stationäre Behandlung nötig geworden sei (S. 4 Ziff. 4). Sie sei nicht als Hausfrau sondern als Vollerwerbstätige zu qualifizieren (S. 4 Ziff. 5, S. 7 f. Ziff. 7, S. 11 Ziff. 10). Auf das MEDAS -Gutachten könne nicht abgestellt werden (S. 8 f f . Ziff. 9) . Auch der Haushaltab klärungsbericht sei dahingehend zu korrigieren, dass ein Invaliditätsgrad v on mindestens 52.5 % resultiere. Damit erreiche sie selbst bei der Qualifikation als nichterwerbstätige Hausfrau einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad (S. 11 f. Ziff. 11). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 3 . 3 .1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, führte in seinem S chreiben an die Stiftung

A.___ in B.___ (D) vom 3. September 2013 (Urk. 7/15/12-13) aus, er behandle die Beschwerdeführerin in Vertretung seines Praxispartners. Es sei eine Osteoporose diagnostiziert worden, welcher wahrscheinlich unberechtigt die Schuld an den starken Rücken- und Gliederschmerzen der Patientin gegeben worden s ei. Die seit Jahren bestehenden Schmerzen hätten zu einer Opiatab hängig kei t geführt. Um ihr nicht Unrecht zu tun, habe er ein MRI der Hals wirbelsäule (HWS), der Brustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule

(LWS) durchführen lassen, welches jedoch keine besonders auffälligen Befunde ergeben habe. Dr. Z.___ führte aus, er glaube, dass die Patientin an einer Fibro myal gie leide, was die generalisierten Tendomyopathien erklären würde (S. 1 Mitte).

Labormässig liessen sich keine wesentlichen pathologischen Befunde erheb en. Dr. Z.___ führte aus, es gehe ihm darum, die Patientin einerseits umfassend betreuen zu können, wozu es eine homöopathische Grundbehandlung brauche. Zu dem habe die Beschwerdeführerin im Internet einen B ezug zwischen Fibro myal gie und m ultiple r S klerose gefunden, was sie verfolge (S. 1 unten). Zum a nde ren müsste die Patientin unbedingt von den Schmerzmitteln entwöhnt werden (S. 2 oben). 3 .2

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2 1. September 2015 (Urk. 7/9 /5-7) folgend e Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Panvertebralsyndrom - cervikospondylogenes Syndrom - Thorakovertebralsynd rom - Status nach HWS-Schleudertrauma im Jahr 2006 - Osteoporose - Medikamentenabhängigkeit

Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit 1994 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 2. September 2015 erfolgt (Ziff. 1.2).

In ihrer bisherigen Tätigkeit im Haushalt sei sie nur für schwere Arbeiten ein geschränkt. Sie leide vor allem unter Schmerzen im Bereich des Rückens. Eine Haushalttätigkeit sei nach wie vor zumutbar (Ziff. 1.6-7). 3 .3

Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 2 8. Oktober 2015 (Urk. 7/15/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisches thorakovertebrales Schmerzsyndro m (Panvertebralsyndrom) - Fibromyalgie - diverse Arthrose (Hände) - Status nach HWS-Schleudertrauma im Jahr 2009 - Medikamentenabhängigkeit - Osteoporose (primäre)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Ang st psychose (Ziff. 1.1). Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 7. Juli 2013 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 7. Oktober 2015 erfolgt. Er habe die Patientin jeweils bei Abwesenheit von Dr. C.___ behandelt, und er sei kein Hausarzt (Ziff. 1.2).

Die Beschwerdeführerin sei bis vor der Schwangerschaft im Jahr 1986 als Direk tionssekretärin tätig gewesen und seither Hausfrau. W egen der Schmerzen sei sie nic ht mehr arbeitsfähig . Als Hausfrau sei sie nur noch während 6 Stunden arbeitsfähig . Seit dem Jahr 2011 werde sie von der Spitex unterstützt, was aber finanziell nicht mehr machbar sei. Sie sei teilweise sehr stark eingeschränkt (Ziff. 1.7). Auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit etwa 20 Jahren eingeschränkt (Ziff. 3). 3 .4

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Allgemeine Innere Medizin, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Univer si tätsspital E.___, stellte in seinem psychiatrischen Konsilium vom 6. Novem ber 2015 (Urk. 7/29/13-15) folgende Diagnosen (S. 2 unten): - Opiat- und Sedativa-Abhängigkeit (ICD-10 F 19.2) bei

sst . Medikamenten überdosierung - sekundär bei chronischer Schmerzproblematik, Differenzialdiagnose zur Affekt-/Schlafregulation - simultaner Missbrauch weiterer, nicht-abhängigkeitserze ugender Phar maka (ICD-10 F55.9) - Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge vom histrionischen (Diffe ren zialdiagnose emotional-instabilen) Subtyp - Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.4) - auf dem Boden einer rheumatologischen Grunderkrankung (Differen zialdiagnose Fibromyalgie), noch nicht näher bezeichnet

In seiner Beurteilung führt e

Dr. D.___ aus, unabhängig von der gen auen rheu matologischen Diagnose lägen deutliche Hinweise auf eine Oszillation der Schmerz perzeption mit der affektiven Verfassung sowie kongruent zur Dynamik psychosozialer Belastungen vor. Zudem bestünden, selbst wenn (wie von der Be schwerdeführerin geltend gemacht) der Bericht von Dr. C.___ falsch ver fasst worden sei n sollte, deutlichste Hinweise auf einen relevanten, chronifi zier ten

Medikamentenabusus, wa hrscheinlich sekundär im Rahmen der Schmerz prob le matik, mit konsekutiver Schmerzfixation. Sie gingen davon aus, dass die Be schwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt einen grossen Anteil positiv besetzter Beziehungen über ihr Behandlernetz (Krankheitsgewinn) erhalte. Zudem dürfte eine eigentliche Identifikation mit der Rolle als Kranke und simultan als Expertin für ihre Erkrankung stattgefunden haben . Letzteres könne hypothetisch einem häufig zu beobachtendem Verhaltensmuster zur Kompensation von Insuffizienz gefühlen zugeordnet werden (S. 2 Mitte).

Die Patientin sei im Zimmer auf dem Bett liegend angetroffen worden und habe b e reitwillig und offen Auskunft gegeben. Ihr Problem seien die Rücken schmer zen, die sie schon seit über 30 Jahre n habe. Dr. C.___ habe das lange nicht richtig erkannt, aber sie wisse nun, dass sie an einer Fibromyalgie leide . Momen tan leide s ie an intensivsten Schmerzen. Sie verstehe nicht, warum man ihr, ob wohl die Schmerzen auf der Skala zeitweise sogar über 10 lägen, keine Lidocain -Spritzen gebe, und warum sie nicht mehr Therapie erhalte. Die Beschwerden würden sie schon im Alltag behindern. Sie habe aber ein sehr unterstützendes Umfeld. Die aktuelle Schmerzkompensation sehe s ie

im Rahmen einer subjektiven Überlastungssituation, da sie eine Bauleitung übernommen und sich überan strengt habe.

Sie habe das nicht formell gelernt, jedoch improvisiere sie und habe sich viel beigebracht. Sie habe sich auch ein medizinisches Wissen über ihre Krankheit angeeignet, das teils über demjenigen von durchschnittlichen Ärzten liege (S. 1 unten). Laut Angaben der Beschwerdeführerin sei Dr. Z.___ wie ein Vater für sie. Er verste he sie . Der vorherige Hausarzt Dr. C.___ habe falsch abgerechnet und falsche Bericht e über sie verfasst . In der Rehaklinik F.___ sei man fürchterlich mit ihr umgesprungen und die Berichte seien falsch verfasst worden. Wichtige Ressourcen seien das aktive Ausüben ihrer zahlreichen Hobbies (Kochen, Backen, Lesen, TV-Serien etc.) sowie die Religion

(S. 2 oben) . 3 .5

Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, E.___, stellten in ihrem Austrittsbericht vom 1 8. November 2015 (Urk. 7/17/6-9) nach Hospitalisation der Beschwerde füh rerin vom 2. bis 1 8. November 2015 folgende Diagnosen (S. 1): - p anvertebrales Schmerzsyndrom mit zervikozephaler und zerviko-lum bo spondylogener Komponente - Status nach HWS-Distorsion 2009 nach Auffahrunfall - rechtskonvexe thorakale Skoliose, Hyperkyphose der BWS, Schulter tiefstand links - segmentale Dysfunktion der HWS und obere n

BWS, sekundäre myo fasziale Befunde paravertebral der HWS und BWS - Bildgebung: MRI HWS/BWS/LWS vom 1 5. August 2013: Chondrose der Disci in der HWS mit Bulging Höhe C5/6 ohne Nervenwurzel kompression, Segment C6/7 mediolaterale

Protrusion mit Kontakt präforami n al der Wurzel C6, Chondrose der Diskus am L5/S1, Spondyl arthrosen der unteren BWS - Therapie: multimodale rheumatologische Komplextherapie vom 2. bis 1 8. November 2015 - Opiat- und Sedativa-Abhängigkeit (ICD-10 F19.2) bei sst .

Medikamenten überdosierung - sekundär bei chronischer Schmerzproblematik, Differenzialdiagnose zur Affekt-/Schlafregulation - simultaner Missbrauch weitere r, nicht-abhängigkeitserzeugender Phar maka (ICD-10 F55.9) - Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge vom histrionischen (Diffe renzialdiagnose emotional instabilen) Subtyp - Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.4) - Osteoporose - rezidivierende Sinusitiden - Metorrha gien - diverse Medikamentenunverträglichkeiten

Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei durch Dr. Z.___ zur Ab klärung bei langjährigen diffusen Schmerzen am Bewegungsapparat zuge wiesen worden . MR-tomographisch habe sich im Jahr 2013 kein wegweisender Befund gezeigt . Klinisch habe bei Eintritt eine Fehlhaltung mit Schultertiefstand links und Hyperkyphose der BWS sowie eine rechtskonvexe thorakale Skoliose mit ausgeprägter Druckdolenz sowie Muskelhartspann im Bereich der paravertebralen Muskulatur der HWS und BWS imponiert. Hinweise für eine radikuläre Prob lematik oder eine entzündliche Genese mit Arthritiden beziehungsweise Syno vitiden hätten sich nicht gefunden.

In der Laboranalyse seien die Entzündungswerte nicht erhöht gewesen. Im MRI der Wirbelsäule seien degenerative Veränderungen mit Chondro se der Disci in der HWS mit Bul ging Höhe C5/6 ohne Nervenwurzelkompressionen nachweisbar gewesen.

Die Ärzte führten aus, die Beschwerden würden im Rahmen eines panvertebralen Schmerzsyndroms mit zervikozephaler, zervikospondylogener und lumbo spon dy lo gener Komponente mit aktuell segmentalen Dysfunktionen im Bereich der HWS und BWS sowie ausgeprägten myofaszialen Befunden paravertebral der HWS, am Musculus

t rapezius beidseits sowie rechtsb etont paravertebral der BWS interpretiert. Auf Wunsch der Patientin sei ein neurologisches Konsilium bei Angst vor einer multi plen Sklerose erfolgt, wobei sich keine Hinweis e hierfür gefunden hätten (S. 2 Ad

1).

Im Rahmen der multimodalen Komplextherapie habe die Patientin ein psy chia trisches Konsilium erhalten, in welchem sich deutliche Hinweise für einen chro ni schen, relevanten Medikamentenabusus mit konsekutiver Schmerzfixation ge zeigt hätten . Die empfohlene Reduktion der psychotropen Medikamente habe nur zum Teil umgesetzt werden können. Weiter sei der Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie der Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeit s züge vom histrionischen Su btyp gestellt worden (S. 2 Ad 2-4) . 3 .6

Med. pract . G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 7. Dezember 2015 (Urk. 7/17/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - pan vertebrales Schmerzsyndrom mit zervik o zephaler und zervik o-lumbo spondylo gener Komponente - rechtskonvexe Skoliose, Hyperkyphose der BWS - Schultertiefstand links - Opiat- und Sedativa-Abhängigkeit (ICD-10 F19.2) - Medikamentenüb erdosierung - Persönlichkeitsstörung vom histrionischen Subtyp (ICD

- Z 73.1)

Med. pract . G.___ führte aus, d ie Beschwerdeführerin sei seit dem 1 6. Oktober 2015 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 1 7. Dezember 2015 erfolgt (Ziff. 1.2). D ie Patientin arbeite seit Jahren nicht mehr und werd e einmal pro Woche im Haushalt von der Spitex unterstützt. Sie sei nicht belastbar. In einer Aufsichtsarbeit bestünde möglicherweise eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (Ziff. 1.7). Seit Jahren sei keine behinderungsangepasste Tätigkeit mehr möglich (Ziff. 3). 3 .7

Med. pract . G.___ nannte in seinem Bericht vom

8. April 2016 (Urk. 7/19/1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - panvertebrales, invalidisierendes Schmerzsyndrom bei - rechtskonvexer Skoliose - Hyperkyphose der BWS - Schultertiefstand links - Osteoporose

Med. pract . G.___ führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert (Ziff. 1.1). Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Sie sei invalide (Ziff. 2.1-2). 3 .8

Am 1 6. Mai 2017 erstatteten Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Klinische Pharmakologie und Toxikologie,

Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Physikalische Medizin und Reha bilitation, Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, MEDAS, ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/43/1-24) . Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 18 III .): - generalisiertes, chronifiziertes und therapieresistentes Weichteil schmerz syndrom - Differenzialdiagnose ausgedehntes Fibromyalgie-Syndrom - Differenzialdiagnose myofasziales Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance - panvertebrales spondylogenes Schmerzsyndrom - degenerative Diskopathien C5-C7 und L5/S1

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Osteoporose bei konstantem stabilen Verlauf, eine Polyarthrose mit Finger polyarthrose und Hallux

rigidus links, eine anhaltende somatoforme Schmerz stö rung (ICD-10 F45.4), eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit hysteri schen, histrionischen und emotional-instabilen Anteilen, eine Leukozytose, am ehesten reaktiv nach Steroid und Lok alanästhetika-Injektion am Vort ag, sowie ein kontrollbedürftige s, leicht erniedrigte s T hyreoidea -stimulierendes Hormon

(S.

18 f. III.).

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Direktionssekretärin könne im Konsens weiterhin eine Tätigkeit in vollem zeitlichen Rahmen zu 8 Stunden pro Tag mit einer Leistungsm inderung von 15 bis maximal 20 % aufgrund einer schmerzbedingten Dekonditionierung festgestellt werden, geltend ab Zeitpunkt der Begutachtung. Vorgängige höhere Einschränkungen seien nicht feststellbar anhand der Aktenlage. Auch bezüglich der Haushalttätigkeit könne die Arbeits fähigkeit in gleichem Masse festgelegt werden, in vollem zeitlichen Rahmen zu 8

Stunden pro Tag mit einer Leistungsminderung von maximal 20 % . Auch diese Angabe gelte seit Zeitpunkt des Gutachtens, wobei auch hier vorgängig keine höhere Einschränkung ausgewiesen werden könne (S. 21 VI. Ziff. 1) .

Die Gutachter führten aus, im Konsens könne eine Arbeitsfähigkeit für alle ange passten Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen, ohne Witterungs exposition, ohne repetitives Hebe n von Gewichten über 5 bis 7 kg, ebenso in vollem zeitlichen Rahmen zu 8 Stunden am Tag mit einer Leistungsminderung von 15 %

bis maximal 20 % attestiert werden, geltend ab Zeitpunkt der Begut achtung. Auch diese Leistungsminderung sei bedingt durch eine schmerzbedingte Dekonditionierung . Auch für angepasste Tätigkeiten könne im Konsens anhand der Aktenlage keine vorgängige höhergradige Einschränkung festgestellt werden (S. 21 VI. Ziff. 2).

Die somatische Schmerzstörung müsse als durch die bestehende Akzentuierung von Persönlichkeitszügen begünstigt gesehen werden, ebenso letztlich begründet durch die rheumatologisch gestellten Diagnosen des myofaszialen Schmerzsyn droms respektive der Fibromyalgie sowie des Panvertebralsyndroms . Dennoch seien die erlebten und geltend gemachten Beschwerden und Funktionsausfälle im Verhältnis zu den objektivierbaren Befunden im Konsens ungleich viel höher (S.

19 III. Ziff. 3).

Zur Konsistenz führten die Gutachter aus, die in den Aktenlagen festgestellten Befunde und Diagnosen könnten aus somatischer Sicht im Wesentlichen bestätigt werden. Fachpsychiatrische Berichte und Diagnosen lägen abgesehen von einer konsiliarischen Beurteilung im Jahr 2015 keine vor . Eine von Dr. Z.___ aufgeführte Angstpsycho se könne nicht bestätigt werden. Dies sei eher als Fehl diagnose einzustufen, ebenso die von med. pract . G.___ gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung und Akzentuierung der Persönlichkeit szüge mit vergleichbaren Anteilen sei dagegen bereits vo n Dr. D.___ in einem psychiatrischen Konsil während des Klinikaufenthaltes gestellt worden. Die Gutachter führten aus, die geltend ge machten Einschränkungen im Alltag könnten anhand aller objektivierbaren Befund e im Konsens nicht nachvollzogen werden (S. 20 V. Ziff. 1).

Die objektivierbaren Befunde liessen deutlich geringere Einschränkungen erwar ten, als sie geltend gemacht würden. Hierfür verantwortlich gemacht werden könne allenfalls auch die auffällige Affektinkontinenz unter den diversen, sich gegen seitig induzierenden und das zentrale Nervensystem sedierenden Medikamenten (S. 20 V. Ziff. 2). Im Konsens auffallend sei eine weinerliche Grundstimmung, welche teils demonstrativ und appellativ wirke. Es falle auch ein ausgeprägtes Überzeichnen der Beschwerden im Sinne eines Aggravierens auf, neben Selbst limitierung und Symptomausweitung . Die Tendenzen nähmen jedoch kein Aus mass an, welches a ls Ausschlussgrund gelten würde (S. 16 Ziff. 4). 3 .9

Dr. med. L.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2017 (Urk. 7/51/4-5) aus, dass auf das polydisziplinäre MEDAS -Gutachten abgestellt werden könne. Das Gut ach ten sei ausführlich, bewerte die Aktenlage, die klinischen Untersuchungen lägen vor und die Befunde und Diagnosen seien plausibel. 3 .10

Dr. med. M.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Schreiben vom 3 0. Oktober 2017 (Urk. 7/73) aus, die Beschwerde führerin sollte eine 100%ige Invalidenrente bekommen, da sie im Haushalt praktisch nichts mehr tun könne. Aus diesem Grund komme die Spitex seit 2011 jede Woche zu ihr. Auch eine berufliche Tätigkeit könne di e Beschwerdeführerin wegen den s tarken und zum Teil akut auftretenden und einschiessenden Schmer zen nicht ausüben. Dazu nehme sie eine Menge Medikamente ein, welche eine berufliche Tätigkeit auch verunmöglichten.

Die Beschwerdeführerin leide an einer schweren Fibromyalgie und an einer Arthrose der Extremitäten, an Diskopathien und an einer sehr reduzierten Belast barkeit sowie an einem schlechten Schlaf.

Die spätestens seit anfangs 2000 existierende Arbeitsunfähigkeit betrage nach wie vor 100 %, und in den letzten Jahren habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch verschlechtert. Sie brauche häufig und akut Spritzen in die Rückenmuskulatur, für die sie notfallmässig den Arzt oder eine ausgebildete Pflegerin aufsuchen müsse. Das Gutachten der MEDAS enthalte Diskrepanzen, und die Beschwerdeführerin sei tatsächlich zu 82 . 5 % arbeitsunfähig. 4 . 4 .1

Gestützt auf das MEDAS -Gutachten vom Mai 2017 (vgl. vorstehend E. 3.8) ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass seit dem Untersuchungszeitraum von einer durchschnittlichen Leistungseinschränkung von 17,5 % bei einer Tätigkeit von 8 Stunden pro Tag auszugehen und eine vorgängige höhere Einschränkung nicht ausgewiesen sei (vgl. vorstehend E. 2.1). 4 .2

Das MEDAS -Gutachten vom Mai 2017 erfüllt die formalen Beweiswert- Anfor de rungen (vorstehend E. 1.7) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange um fassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die ge klag ten Beschwerden und wurde in Kenntnis der wesentlichen Vorakten (Anam nese) abgegeben. Auch die von der Beschwerdeführer in zur Begutachtung mitgebrachten medizinischen Akten wurden berücksichtigt und ergänzend ein Bericht betreffend einen Reha-Aufenthalt eingeholt (vgl. Urk. 7/43 /1-24 S. 8 f.) .

Darüber hinaus leuchtet das Gutachten auch in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen, weshalb darauf abge stellt werden kann. 4.3

Insbesondere erging die somatische Beurteilung im MEDAS-Gutachten im Ein klang mit jener der Ärzte der Klinik für Rheumatologie, E.___, vom November 2015 (vgl. vorstehend E. 3.5). Dies er Klinikaufenthalt vom 2. bis 1 8. November 2015 erfolgte, da sich laut der Beschwerdeführerin die Beschwerden im Sommer 2015 bis zur Unerträglichkeit gesteigert hätten (vgl. vorstehend E. 2.2). Jedoch hielten die Ärzte fest, dass sich MR-tomographisch kein wegweisender Befund gezeigt habe und sich weder Hinweise für eine radikuläre Problematik noch für eine entzündliche Genese gefunden hätten.

Weitere bildgebende Abklärungen erachteten sie nicht für geboten. Soweit die Beschwerdeführerin nun rügte, es seien keine aktuellen Bildaufnahmen ihrer geschädigten Wirbelsäule veranlasst worden (Urk. 1 S. 6 lit . d, S. 8 f. Ziff. 9 lit . a, S. 10 lit . c), kann ihr nicht gefolgt werden.

Auch die Rüge der Beschwerdeführerin, dass die MEDAS-Gutachte r ihren sehr hohen wöchentlichen Therapie- und Medikamentenbedarf nicht gewürdigt hätten (S. 9 f. lit . b), geht in Anbetracht des durchgehend dokumentierten Medikamen tenabusus (vgl. vorstehend E. 3.1-6) ins Leere. So lassen bei einer Medikamen tenabhängigkeit respektive bei einem Medikamentenmissbrauch die Anzahl der eingenommenen Medikamente und der veranlassten Injektionen keine verlässli chen Schlüsse auf das tatsächlich vorhandene Beschwerdeausmass zu.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei auch durch die Finger polyarthrose in sämtlichen Tätigkeiten massiv eingeschränkt (Urk. 1 S. 10 oben), erweist sich dies als nicht plausibel. So liegen keine fachärztlichen Berichte vor, welche auf eine im bisher igen Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin resultie rende Einschränkung schliessen lassen würden. Demnach kann der Einschätzung im rheumatologischen Teilgutachten gefolgt werden, dass es sich um eine Diag nose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit handelt (vgl. Urk. 7/43/1-24 S.

14 Mitte).

Weiter stehen a uch die Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. Z.___ nicht im Widerspruch zu r Einschätzung der Situation durch die MEDAS-Gut achter. So äusserte sich Dr. Z.___ in seinem Überweisungsschreiben vom September 2013 (vgl. vorstehend E. 3.1) dahingehend, dass weder bildgebend noch labormässig eine Erklärung für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden habe gefunden werden können. Weiter erachtete er einen Schmerz mittelentzug als dringend indiziert. In seinem Bericht vom Oktober 2015 (vgl. vorstehend E. 3.3) befand er die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Hausfrau, was einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit entspricht, noch im Umfang von

sechs Stunden für arbeitsfähig. Auch der vorbehandelnde Hausarzt Dr. C.___

erachtete die Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom September 2015 (vgl. vorstehend E. 3.2) nur für schwere Tätigkeiten als eingeschränkt und die Haus halts tätigkeit für nach wie vor zumutbar.

Was die anderslautende Einschätzung des in der Folge behandelnden Hausarztes med. pract . G.___ anbelangt, so ändert diese nichts an der Beweiswertigkeit des MEDAS-Gutachtens. Seine Berichte vom Dezember 2015 und vom April 2016 (vgl. vorstehend E. 3.6-7) entbehren einer nachvollziehbaren Begründung der attestierten vollständigen Arbeits unfähigkeit. Ebenso wenig vermag der Bericht von Dr. M.___ vom Oktober 2017 (vgl. vorstehend E. 3.10) zu überzeugen. Die nach Dr. C.___, Dr. Z.___ und med. pract . G.___ seit Anmeldung zum Leistungsbezug im September 2015 (vgl. Urk. 7/2) nunmehr vierte behan delnde Hauärztin gab im Wesentlichen die subjektive Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin wieder. Dass die Beschwerdeführerin laut Dr. M.___

ein e Menge an Medikamenten einnehme und häufig Spritzen in die Rücken muskulatur brauche, ist vor dem Hintergrund des verschiedentlich bestätigten Medikamentenabusus zu sehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin und auch von Dr. M.___ lässt sich aus dem Umstand, dass die Spitex ein mal pro Woche kommt, nicht automatisch auf eine gesundheitliche Beeinträch tigung schliessen. Die rückwirkend bis ins Jahr 2000 attestierte vollständige Arbeits unfähigkeit erscheint unter der Annahme, dass Dr. M.___ zu diesem Zeitpunkt noch nicht als behandelnde Ha usärztin fungierte, zumal sie i m Rahmen der Anmeldung zum Leistungsbezug nicht als solche aufgeführt wurde (vgl. Urk. 7/2 Ziff. 6.5),

wenig fundiert.

Zudem gilt es hinsichtlich der Ausführungen sowohl von med. pract . G.___ als auch Dr. M.___

zu berücksichtigen, dass

Berichte behandelnder Ärzte aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbe halt zu würdigen sind. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 2 0. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen). 4 .4

Im Zusammenhang mit der eingangs erwähnten – nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergangenen – Rechtsprechungsänderung zur Beurteilung der Arbeits fähigkeit bei sämtlichen psychischen Erkrankungen (BGE 143 V 409 und 143 V

418) ist übergangsrechtlich bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungs ände rung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März

2018 E.

5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).

Vorliegend wurde die Arbeitsfähigkeitseinschätzung aus psychiatrischer Sicht vom psychiatrischen Gutachter der MEDAS,

Dr. J.___, in seinem Teilgutachten vom 2 8. März 2017 (Urk. 7/43/40-51) nicht explizit anhand der in BGE 141 V 281 statuierten Indikatoren begründet, weshalb nachfolgend zu prüfen sein wird, ob die psychiatrische Beurteilung auch mit Blick auf die Rechtsprechung von BGE 141 V 281 den Anforderungen an die Beweiskraft genügt. Das MEDAS-Gutachten enthält jedoch insgesamt Angaben zu sämtlichen dieser Standardindikatoren, weshalb es grundsätzlich als Beweisgrundlage heranzuziehen ist. 4.5

In psychischer Hinsicht stellte Dr. J.___

lediglich Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, so eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-1 0 F45.4) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit hysterischen, histrionischen und emotional-instabile n Anteilen (vgl. vorstehend E. 3.8).

A nlässlich seiner Exploration hielt Dr. J.___ einen weitgehend unauffälligen Psychostatus fest (vg l.

Urk. 7/43/40-51 S. 4 ff. Ziff. 3).

Allfällige neben den somatischen Einschränkungen zusätzlich bestehende, a us psychiatri scher Sicht relevante kognitive oder andere Defizite respektive ein relevanter Schweregrad wurden verneint (vgl. Urk. 7/43/1-24 S.

16 oben und Ziff. 2).

Ebenfalls verneint wurde das Vorliegen von psychodynamischen Kon flikt bereichen oder bedeutsamen psychosozialen Belastungssituationen (Urk. 7/43/1-24 S. 17 Ziff. 8).

Im Konsens von allen Gutachtern festgehalten wurde eine weinerliche Grund stimmung der Beschwerdeführerin, welche teils demonstrativ und appellativ wirke, sowie ein ausgeprägtes Überzeichnen der Beschwerden im Sinne eines Aggravierens . Dies neben einer bestehenden Selbstlimitierung und Symptom aus weitung (vgl. Urk. 7/43/1-24 S. 16 Ziff. 4).

Weiter fand auch keine psychiatrische Therapie statt, und eine solche wurde von den MEDAS-Gutachtern auch nicht für erforderlich gesehen (vgl. Urk. 7/43/1-24 S.

19) .

Als ressourcenhemmende Komorbiditäten wirken sich jedoch vorliegend die von den somatischen Gutac htern gestellte Diagnosen aus (vgl. vorstehend E.

3.8). Insgesamt fällt jedoch eine schwere Ausprägung des psyc hischen Leidens ausser Betracht.

Weitere ressourcenhemmende Aspekte konnten die MEDAS-Gutachter keine eruieren. Ferner er gab sich aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin, dass sie in einem intakten familiären Umfeld lebt und familiäre Unterstützung erhält. Weiter erhält sie Unterstützung in ihrer Glaubensgemeinschaft (Urk. 7/43/1-24 Ziff. 7) . Was die im Rahmen der Persönlichkeitsdiagnostik zu erwähnende diag nos tizierte Akzentuierung der Persönlichkeitszüge mit hysterischen, histrioni schen und emotional instabilen Anteilen anbelangt, so wurde dieser keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen. Die auffällige Affektinkontinenz, welche sich in mehr oder weniger ständigem Weinen oder weinerlichem Jammern zeigte, wurde a m ehesten auf die gegenseitig induzierende Sedation des zentralen Nervensystems durch diverse Medikamen ten kombinationen zurückgeführt (vgl. Urk. 7/43/ 40-51 S. 11 unten).

Vor dem Hintergrund der massiven Selbstlimitierung und den Aggravations tendenzen der Beschwerdeführerin sind auch ihre im Alltag geltend gemachten Einschränkungen zu relativieren.

Diskrepant zur berich teten massiven Schmerzsituation steht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. D.___

im November 2015 äusserte, eine Bauleitung übernommen zu haben, bei welcher sie sich überanstrengt habe (vgl. vorstehend E. 3.4) .

Diese Aussage findet ihre Bestätigung im Bericht des Spital s

O.___ vom 1 9. September 2015 (Urk. 7/15/8-9), wonach am 1 7. September 2015 eine Selbstvorstellung der Beschwerdeführerin erfolgt sei, weil sie gemäss ihren Angaben auf einem Stuhl stehend Bauplastik in ihrer Küche aufgehängt und dabei

das Gleichgewicht verloren habe und gestürzt sei (S. 1 Mitte).

Auch stehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sich ihr generali siertes Schmerzsyndrom nach der Geburt ihres Sohnes 1986 derart verstärkt habe, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgeschlossen gewesen sei (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3) respektive die von Dr. M.___ seit dem Jahr 2000 attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.10) im Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin berichteten versch iedenen Skiunfällen, welche sie in den Jahr en 2004 und 2006 erlitten hatte (vgl. Urk. 7/43/1-24 S. 11 oben), beziehungsweise lässt die Ausübung dieser Sportart am geltend gemachten Aus mass der Schmerzproblematik zweifeln.

Weiter berichtete Dr. D.___ davon, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Rolle als Kranke und Expertin für ihre Erkrankung identifiziere und ging von einem erheblichen Krankheitsgewinn in einem für sie positiv besetzten Netz von behandelnden Ärzten aus . Letzteres und auch die vielfach erwähnte Medikamen tenabhängigkeit weisen demnach selbst bei stattfindenden Behand l ungen und der Einnahme zahlreicher Medikamente keinen eigentlichen Leidensdruck aus.

Bei dieser Sachlage ergeben sich auch unter Berücksichtigung der beachtlichen Standardindikatoren keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten Diagnosen, weshalb diesen zu Recht keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugestanden wurde . 4.6

Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei zwecks Ermittlung der faktischen Auswirkungen der verschiedenartigen Beschwerden eine Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit durchzuführen (vgl. Urk. 1 S. 9 Mitte), kann darauf

i n antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal verschiedentlich eine

massive S elbstlimitierung und subjektive Krankheitsüberzeugung der B eschwer de führerin festgehalten wurde, welche ohnehin keine verlässlichen Ergebnisse einer EFL-Testung er warten

liessen . 4 .7

Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass gestützt auf das MEDAS- Gutachten vom Mai 2017

d avon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten und in jeder behinderungsangepassten Tätigkeit mindestens zu 80 % arbeitsfähig ist. 5 .

Da die medizinischen Abklärungen ergeben haben, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Direktionssekretärin als auch in jeder angepassten Tätigkeit maximal zu 20 % eingesch ränkt ist, erübrigt sich ein Ein kommensvergleich, da selbst bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt (vgl. vorst ehend E. 1.4-6).

Weitere Ausführungen zur Qualifikation der Beschwerdeführerin erübrigen sich bei diesem Ergebnis.

Ob die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit tatsächlich ausschöpft oder nicht, ist ohne Belang.

Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan