Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1971, war gemäss ihren eigenen Angaben bis 30. November 2010 als Mitar beiterin bei der Y.___ mit einem Arbeitspensum von 100 % angestellt (Urk. 2/ 7/1 S. 4; vgl. jedoch Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 2/ 7/8).
Am 23. März 2012 meldete sie sich unter Hin weis auf Muskelschmerzen und psychische Probleme bei der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (beruf liche Integra tion/Rente) an (Urk. 2/ 7/1). Die IV-Stelle nahm einen Auszug aus dem individu ellen Konto der
Versicherten zu den Akten (Urk. 2/ 7/8), zog medizinische Berichte bei (Urk. 2/ 7/10, Urk. 2/ 7/11), führte mit der Versicherten zur Abklärung der be rufli chen Situation ein Gespräch (Urk. 2/ 7/12 und Urk. 2/ 7/16 S. 2) und ge währte ihr mit Verfügung vom 7. November 2012 (Urk. 2/ 7/14) Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 2 6. November 2012 bis 2 4. Mai 201 3. Mit Schrei ben vom 20. Juni 2013 (Urk. 2/ 7/25) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die be ruflichen Massnahmen ab geschlossen würden, da sie ihr Pensum anläss lich des Aufbautrainings im Rah men einer Integrationsmassnahme nicht auf dem Niveau von 50 % habe stabi lisieren können (vgl. auch Urk. 2/ 7/27). In der Folge gab die IV-Stelle eine poly disziplinäre medizinische Untersuchung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___, A.___, in Auftrag (vgl. Urk. 2/ 7/33). Das Gutachten wurde am 1. April 2014 erstattet (Urk. 2/ 7/37/1-38).
Mit Vorbescheid vom 12. Mai 2014 (Urk. 2/ 7/40) stellte die IV-Stelle die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 10. Juni
2014 beziehungsweise 4. August
2014 (Urk. 2/ 7/43; Urk. 2/ 7/45) Ein wand erhob. Am 20. Januar
2015 (Urk. 2 / 7/ 49) verfügte die IV-Stelle im ange kündigten Sinne. 1. 2
Die gegen die Verfügung vom 20. Januar 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 2/1) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts im Verfahren IV.2015. 00 217 vom 27. Juni
2016 (Urk. 2/9) abgewiesen. Mit Urteil 9C_596/2016 vom 26. September
2017 (Urk. 2/15 = Urk. 1) hiess das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 27. Juni
2016 sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Janu ar
2015 auf und wies die Sache an das kantonale Gericht zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und zum Neuentscheid über den Leistungsanspruch zurück . 2.
Im vorliegenden, neu angelegten Verfahren erstattete die MEDAS B.___ am 28. September 2018 das vom hiesigen Gericht in Auftrag gegebene polydis ziplinäre Gutachten (Urk. 20).
In ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2018 (Urk.
25) hielt die Beschwerdegeg nerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der an gefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2015 fest. Innert erstreckter Frist teilte die Besc hwerdeführerin am 28. November 2018 (Urk.
27) den Verzicht auf eine Stel lungnahme mit. Die Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei am 29. November 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 28).
Am 29. Januar 2019 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hanspeter Riedener, die Mandatsübernahme durch Rechtsanwalt Peter Bolzli mit (Urk. 29). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und sozio kulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, beste hen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfas sen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kul tu rellen Be lastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psy chische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde er hebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sierender psychischer Ge sundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad sei ner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) vermögen keinen rechtserhebli chen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember
2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni
2012 E. 3.1). Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeitsstörung (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schluss folgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Er gebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa). 2.
2.1
Mit Verfügung vom
20. Januar 2015 (Urk. 2/ 7/49) verneinte die Beschwerdegeg nerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf IV-Leistungen mit der Begrün dung, es liege kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor. Medizinische Grund lage für ihre Beurteilung bildete das A.___ -Gutachten vom 1. April
2014 (Urk. 2/7/37). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin mit Beschwerdeschrift vom 17. Februar 2015 (Urk. 2/1) verschiedene Gründe vor, wes halb gemäss dem A.___ Gutachten ein invalidisierender Gesundheitsschaden vor liege und die Ange legen heit aufgrund der Beurteilung des Gutachtens zur Ren tenberechnung zu rückzu weisen sei . 2.3
Das Bundesgericht erwog mit Urteil 9C_596/2016 vom 26 . September
2017 (Urk.
1) zusammenfassend, die Unklarheiten respektive Unvollständigkeiten im A.___ -Gutachten würden keine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebli chen Indikatoren erlauben, weshalb eine Ergänzung des medizinischen Sachver haltes zu erfolgen habe (S. 7). 2.4
Nach Erstattung des MEDAS-Gutachtens hielt die Beschwerdegegnerin am 16. Oktober 2018 (Urk.
25) fest, gemäss dem ei ngeholten Gerichtsgutachten lägen bei der Beschwerdeführerin keine Diagnose n mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit vor. Im Gutachten werde zudem dargelegt, dass auch rückwirkend keine dauerhafte relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Das Gutachten entspre che den beweisrechtlichen Anforderungen vollumfänglich. Es könne somit darauf abgestellt werden. 3.
Im polydisziplinären (rheumatolo gis ch/inter nis tisch/
psy chi atrisch) Gerichtsgut achten vom 28. September 2018 (Urk. 20) wurde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 17).
Aus rheumatologischer Sicht wurde festgehalten, das aktenkundige generalisierte Schmerzsyndrom habe sich inzwischen fast gänzlich aufgelöst. Schmerzen stün den inzwischen nicht mehr weit vorne im Beschwerdebild und beschränkten sich hauptsächlich auf einen Bereich über dem rechten Schulterblatt, nur sehr selten träten laut der Beschwerdeführerin noch Schmerzen in Armen und Beinen auf, sie benötige auch nicht mehr durchwegs Analgetika. Phänomenologisch handle es sich am ehesten um ein intermittierendes zerviko - thorako -vertebrales Syn drom, bei der klinischen
Untersuchung finde man noch geringe Irritationszonen in der unteren Halswirbelsäule (HWS) rechts sowie Myogelosen über dem rechten Schulterblatt. Die klinische Untersuchung sei allerdings etwas erschwert gewesen durch die Tatsache, dass sich die
aus Pakistan gebürtige Muslima vor dem Gut achter nicht habe ausziehen wollen. Die neu angefertigten Röntgenbilder der HWS und Brustwirbelsäule (BWS) zeigten leichtgradige degenerative Verände rungen auf den Etagen C4/5 und C5/6, eine minime s förmige Skoliose und eine verstärkte Brustkyphose mit leichtgradigen Residuen nach durchgemachtem tho ra kalem Morbus Scheuermann. In früheren Berichten sei auch ein Vitamin D Mangel erwähnt worden, der anschliessend substituiert worden sei. Zum Zeit punkt der Begu t achtung im A.___ habe kein signifikanter Vitamin D-Mangel mehr vorgelegen. Auch in der aktuellen Laboruntersuchung liege der Wert für das 1.2 5-OH-Vitamin D mit 99pmol/l im N ormbereich. Die leichte Anämie passe zur Alpha- Thalassaemina minor. Auf die Hepatitis-Serologie werde im internis tischen Teilgutachten eingegangen. Bei der Anamneseerhebung sei dem Rheuma tologen aufgefallen, wie differenziert die Beschwerdeführerin selber den Beginn und Verlauf ihrer Erkrankung mit den Belastungen in ihrem Leben in Zusam menhang gebracht habe. Ihre Angaben wirkten sehr differenziert und nachvoll ziehbar. Die Zusammenhänge zwischen der psychosozialen Situation und der Er krankung
würden im psychiatrischen Teilgutachten erläutert. Ein wesentlicher Zusammenhang zwischen der psychosozialen Belastung und dem damals gene ralisier t en myofaszialen Schmerzsyndrom sei auch während der Hospitalisation in der C.___ vom 26. April bis 6. Mai 2011 vermutet worden. Damals sei auch eine Magnetresonan z tomographie der Len denwirbelsäule (LWS) angefertigt worden, die lediglich leichtgradige degenerative Veränderungen in den Segmenten L4/5 und L5/S1 sowie in den Iliosakralgelen ken gezeigt habe. Aktuell beklage die Beschwerdeführerin keine lumbalen Rü ckenschmerzen. In Ermangelung einer relevanten objektivierbaren Erkrankung am Bewegungsapparat könne der Beschwerdeführerin heute aus rheumatologi scher Sicht keine anhaltende Arbeitsunfä higkeit attestiert werden.
Aus allgemein-internistischer Sicht ergäben sich keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführerin sei ein vollschichtiges Pensum in angestammter wie auch in jeder bildungsentsprechenden Verweistä tigkeit vollumfänglich zumutbar ohne leistungsmässige Einschränkungen. Ledig lich körperliche Schwerarbeiten sollten nicht auf Dauer durchgeführt werden, da eine mögliche Belastungshypertonie zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht gänzlich ausgeschlossen sei. Diesbezüglich werde eine Langzeit-Blutdruckmes sung empfohlen, gegebenenfalls mit echokardiographischer Beurteilung.
Aus psychiatrischer Sicht
hielten die Gutachter schliesslich fest, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe
sich seit der Begutachtung im April 2014 richtungsgebend verbessert . So sei sie zu beiden Untersuchungszeitpunkten psy chisch kompensiert. Klinisch und explorativ fänden sich keine Anhaltspunkte, dass sie unter einer krankheitswertigen psychiatrischen Erkrankung leide. Eine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis sei ausschliessbar. Weiter fänden sich keine klinischen B e funde, dass die vom behandelnden Psychiater und vom
Vorgutachter diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10
F45.4) sich in einer eigenständigen Erkrankung ve r sel bs tändigt habe. Diese Be urteilung sei kongruent mit der Exploration und der Selbstbeurteilung der Be schwerdeführerin, die unter anderem verneine, unter andauernden Schmerzen zu leiden. Folgerichtig fänden sich bei der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte, dass das Tagesaktivitätsniveau schmerzbedingt beeinträchtigt sei. Es fänden sich akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10
Z73.1), die pathognomonisch s eien für Menschen, die unter Di stress zu psychosomatovegetativen Reaktionsbildungen neigten. Die Beschwerdeführerin berichte immer wieder von kurz dauernden reaktiven d epressiven Einbrüchen, die per d efinitionem diagnostisch nicht verein bar seien mit depressiven Episoden (ICD-10 F33.). Die depressiven Einbrüche seien reaktiver Natur und stünden unter anderem in Zusammenhang mit der be lasteten Beziehung zum Ehemann. Der seit dem Geschäft skonkurs hohe psycho soziale Dis tress habe über die Jahre bis heute weiter abgenommen. Die S chulden aus dem Geschäftskonkurs seien beglichen. Die Beschwerdeführerin habe sich mit der Ursprungsfamilie ausgesöhnt. Familiär finde sich ein Ressourcenzu wachs. Die Beschwerdeführerin sei stolz auf ihre leistungsstarken und sozial gut integrierten Kinder. Die beiden älteren Kinder unterstützten die Familie finanziell. Ak tuell lasse sich aus psychiatris c her S icht keine andauernde Leistungseinschr ä nkung begründen (S. 22 ff.).
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in angepasster Tätigkeit hielten die Gutachter fest, aktuell lasse sich keine andauernde Einschränkung der Arbeitsfä higkeit begründen, weder aus rheumatologischer, internistischer noch aus psy chiatrischer Sicht. Aus konstitutionellen Gründen sei die Beschwerdeführerin nicht geeignet für körperliche Schwerarbeit. Solche Arbeiten habe sie jedoch nie ausgeführt (S. 24). Für den Zeitraum ab März 2012 ist dem MEDAS- Gutachten folgende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung für die angestammte Tätigkeit zu entneh men (S. 25 f.) : «Aus somatischer Sicht lässt sich retrograd in diesem Zeitr a u m keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Das dokumentierte genera lisierte Schmerzsyndrom ents prach mit überwiegender Wahrsch e inli c h keit einer psychosomatischen Erkrankung. Psychiatrisch: Wie in den Akten dokumentiert und vom psychiatris c hen Exp erten exploriert war die Expl. z u diesem Zeitraum unter einem hohen psychosozialen Disstress . Es ist davon auszugehen, dass der hohe psychosoz iale Disstress in V erbindung mit der akzentuierten Persönlich keitsstruktur zu ps y chosomatovegetativen Reaktionsbildungen geführt hat. Diese psychosomatovegetativen Reaktionsbildungen haben die Leistungsfähigkeit der Expl. wahrscheinlich vorübergehend beeinträchtigt. Auf der psychischen Ebene haben sich die Reaktionsbildungen in Form von Depressivität manifestiert, auf der somatischen in Form von Schmerzen und auf der vegetativen Ebene in Form von erhöhter Ermüd
- und Erschöpfbarkeit. Die psychosomatovegetativen
Reakti onsbildungen haben [s]ich nicht in einer eigenständigen Erkrankung verselbstän digt. Der psychiatrische Experte hat begründet, dass abgestützt auf die Explora tion und die medizinischen Akten die L eistungsschwankungen der Expl. i m Z eit raum März 2 010 bis April 2014 nicht mit der in der Versicherungsmedizin gefor derten Wahrscheinlichkeit quantifizierbar sind. Er hat begründet, dass die Beur teilung der Leistu n g sfä higkeit d urch den A.___ Psychiat er Dr. med. D.___ nicht in allen Pu nkten nachvol lziehbar ist. Die attestierte Leistungsfähigkeit des Vorgutachters wurde bei der Expl. a bgestützt auf die Foerster’schen Kriterien zu tief eingeschätzt. Auch in funktioneller Hinsicht sind die attestierten Leistungs einschränkungen der Expl. wie begründet nicht in allen Punkten nachvollzie hbar. Im Zeitr a u m vom April 2014 bis Januar 2015 sind aufgrund fehlender Akten keine sicheren Angaben zur Leistungsfähigkeit der Expl. möglich.» 4. 4.1
Das ausführliche Gerichtsgutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorste hend E. 1. 4), setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auseinander, berücksichtigt auch die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Das Gutachten ist nachvollziehbar und vermag zu überzeugen.
Gestützt auf die klinischen Untersuchungen erscheint insbesondere schlüssig, dass aus somatischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit vorliegen (Urk. 20 S. 16
f f. sowie internistisches Teilgutachten S. 6 ff.).
Diese Beurteilung stimmt im Übrigen
auch mit der Selbsteinschätzung der Be schwerdeführerin überein, die im Rahmen der Begutachtung a usführte, es bestün den keine Einschränkung en
aufgrund der Schmerzen. Sie wolle arbeiten, sie habe gar nicht zur Begutachtung kommen wollen.
E s gebe nichts zu untersuchen. Sie fühle sich körperlich
gesund. An m edizinische n Behandlungen fanden im Zeit punkt der Begutachtung noch seltene Besuche bei der Hausärztin statt, die Medi kamenteneinnahme beschränkte sich auf Dafalgan in Reserve
(Urk. 20 S. 1 4
f f.; i nternistisches Teilgutachten S. 2 f f .; vgl. auch die Schmerzzeichnung sowie psy chiatrisches Teilgutachten S. 3, S. 6). Mit Blick auf die Aktenlage ist
sodann
auch die gutachte rliche Schlussfolgerung nachvollziehbar, wonach
aus somatischer Sicht retrospektiv keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tä tigkeit vorlag und das dokumentierte generalisierte Schmerzsyndrom einer psy chosomatischen Erkrankung entsprach (E. 3). So wurde insbesondere bereits im A.___ -Gutachten keine somatische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit gestellt (Urk. 2/7/37 S. 34) und auch die behandelnden Fachärzte attes tierten keine Arbeitsunfähigkeit . H insichtlich der Schmerzproblematik schlossen auch sie auf unklare Myalgien (Urk. 2/7/10) .
D ie Beschwerdeführerin selbst führte in diesem Zusammenhang aus, in Phasen, in denen sie sich d e pressiv fühle, emp finde sie S chmerzen am ganzen Körper (psych iatrisches Teilgutachten S. 3).
In psychiatrischer Hinsicht wurde die Beschwerdeführerin zwei Mal untersucht, am 22. s owie am 30. August 2018 (psychiatrisches Teilgutachten S. 1). A nlässlich beider Begutachtungen versicherte sie, sich ps ychophysisch stabil zu fühlen (S. 2). Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
nahm eine einge hende Anamnese- und Befunderhebung vor (S . 2 ff.).
I m Rahmen der Würdigung der medizinischen Sachlage berücksichtigte er neben den klinischen Befunden auch die Angaben der Beschwerdeführerin und ihr Verhalten während den Un tersuchungen. Gestützt hierauf erscheint seine Schlussfolgerung, dass im Zeit punkt der Begutachtung kei ne krankheitswertige psychiatri sche Erkrankung - insbesondere weder eine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis noch eine Schmerzerkrankung
- vorlag, vollumfänglich nachvollziehbar . Insbesondere un ter Berücksichtigung anamnes tischer Angaben diskutierte Dr. E.___
sodann auch die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin und schloss diesbezüg lich auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1; S. 9 ff.) .
Damit ist die attestierte volle A rbeitsfähigkei t in angestammter T ätigk e i t im Zeitpunkt der Be gutachtung (S. 20) nicht zu beanstanden (vgl. E. 1.3). Auf eine Prüfung der Indi katoren (BGE 14 1 V 281) kann bei der nicht invalidisierenden Diagnose akzentu ierter Persönlichkeitszüge verzichtet werden.
Die retrospektive Beurteilung nahm en
die Gutachter nach eingehender Auseinan dersetzung mit der Aktenlage vor. Sie setzte n sich in differenzierter und kritischer Weise mit den Vorberichten, insbesondere dem psychiatrischen Teilgutachten de s
A.___, auseinander und begründete n
ihre Abweichungen davon
(zum Ganzen: Psy chiatrisches Teilgutachten
S. 9 ff.).
Weiter begründete n
sie insbesondere unter Be rücksichtigung der Berichte betreffend die in den Jahren 2012/2013 durch geführ ten
beruflichen Massnahmen, weshalb der Schluss des A.___ auf eine die Leis tungsfähigkeit einschränkende affektive Störung nicht begründet erschien und verwiesen hier bei namentlich auf die fehlenden funktionellen Anhaltspunkte (S. 17) . Für den Zeitraum zwischen 2009 und 2015 hielt
Dr. E.___ schliesslich fest, es sei denkbar, dass die L eistungsfähigke i t der Beschwerdeführerin vor dem Hin tergrund akzentuierter Persönlichkeitszüge und des damals bestehenden hohen psychosozialen Dis tress Schwankungen unterworfen gewesen sei. Er sei jedoch nicht in de r
Lage, die L eistungsschwankungen abgestützt auf die ihm zur Verfü gung stehenden Unterlagen und I nformationen in der in der Ver s i c herungsmedi zin geforderten Wahrs ch e i nlichkeit zu quantifizieren (S. 18; vgl. auch S. 20 f.). Auch diese Beurteilung erscheint mit Blick auf die Aktenlage vollumfänglich nachvollziehbar. So ist bereits der Stellungnahme des behan deln den Psychiaters vom 17. Juli 2012 (Urk. 2/7/11) zu entnehmen, dass er die depressive Symptoma tik sowie die Angst der Beschwerdeführerin eindeutig auf psych o soziale Belas tungsfaktoren (finanzielle Situation, Arbeitssituation) zurück führte und davon ausging, d iese würden sich bei erfolgreicher beru flicher Eingliederung verbessern . Auch im A.___ -Gutachten wurde auf die seit Langem bestehende erhebliche sozi ale, vor allem finanzielle, Belastungssituation hinge wiesen und ausgeführt, diese habe sicherlich zur Entwicklung des depressiven Leidens mit beigetragen (Urk. 2/7/37 S. 29, vgl. auch S. 35, wo sowohl die depressive Symptomatik als auch die Schmerzstörung auf die psychosoziale Belastungssituation zurückge führt wurden).
Die Beschwerde führerin selbst be gründete die ab 2008 respektive 2010 eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ebenfalls klar mit psychosoziale n Belastungsfaktoren (Urk. 20 S. 13 f.; internistisches Teilgut achten S. 5).
Und a uch im Zeitpunkt der Begutachtung wurde die Abhängigkeit der psychischen Verfassung der Beschwer deführerin von psychosozialen Umstän den aufgrund ihrer eigenen Angaben deutlich (psychiatrisches Teilgutachten S. 2 f., S. 5, S. 7, S. 10 f.). Damit kann auch für die Vergangenheit nicht auf einen invalidisierende n Gesundhei tsschaden geschlossen werden (E. 1.3). 4.2
Nach dem Gesagten ist gestützt auf das MEDAS-Gutachte n davon auszugehen, dass bei
der Beschwerdeführerin
zu keinem Zeitpunkt ein invalidisierende r Ge sundheitsschaden vorlag . Gegen das Gerichtsgutachten wurden seitens der Par teien keine Einwendungen vorgebracht. Der Anspruch auf Leistungen der Invali denversicherung ist damit zu verneinen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind nach dem Verfahrensauf wand zu bemessen und ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen. In Anbe tracht des Obsiegens der Beschwerdegegnerin sind die Kosten der Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNünlist
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.
E. 1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 4 ; vgl. jedoch Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 2/ 7/8).
Am 23. März 2012 meldete sie sich unter Hin weis auf Muskelschmerzen und psychische Probleme bei der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (beruf liche Integra tion/Rente) an (Urk. 2/ 7/1). Die IV-Stelle nahm einen Auszug aus dem individu ellen Konto der
Versicherten zu den Akten (Urk. 2/ 7/8), zog medizinische Berichte bei (Urk. 2/ 7/10, Urk. 2/ 7/11), führte mit der Versicherten zur Abklärung der be rufli chen Situation ein Gespräch (Urk. 2/ 7/12 und Urk. 2/ 7/16 S. 2) und ge währte ihr mit Verfügung vom 7. November 2012 (Urk. 2/ 7/14) Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 2 6. November 2012 bis 2 4. Mai 201 3. Mit Schrei ben vom 20. Juni 2013 (Urk. 2/ 7/25) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die be ruflichen Massnahmen ab geschlossen würden, da sie ihr Pensum anläss lich des Aufbautrainings im Rah men einer Integrationsmassnahme nicht auf dem Niveau von 50 % habe stabi lisieren können (vgl. auch Urk. 2/ 7/27). In der Folge gab die IV-Stelle eine poly disziplinäre medizinische Untersuchung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___, A.___, in Auftrag (vgl. Urk. 2/ 7/33). Das Gutachten wurde am 1. April 2014 erstattet (Urk. 2/ 7/37/1-38).
Mit Vorbescheid vom 12. Mai 2014 (Urk. 2/ 7/40) stellte die IV-Stelle die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 10. Juni
2014 beziehungsweise 4. August
2014 (Urk. 2/ 7/43; Urk. 2/ 7/45) Ein wand erhob. Am 20. Januar
2015 (Urk. 2 / 7/ 49) verfügte die IV-Stelle im ange kündigten Sinne. 1. 2
Die gegen die Verfügung vom 20. Januar 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 2/1) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts im Verfahren IV.2015. 00 217 vom 27. Juni
2016 (Urk. 2/9) abgewiesen. Mit Urteil 9C_596/2016 vom 26. September
2017 (Urk. 2/15 = Urk. 1) hiess das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 27. Juni
2016 sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Janu ar
2015 auf und wies die Sache an das kantonale Gericht zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und zum Neuentscheid über den Leistungsanspruch zurück . 2.
Im vorliegenden, neu angelegten Verfahren erstattete die MEDAS B.___ am 28. September 2018 das vom hiesigen Gericht in Auftrag gegebene polydis ziplinäre Gutachten (Urk. 20).
In ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2018 (Urk.
25) hielt die Beschwerdegeg nerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der an gefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2015 fest. Innert erstreckter Frist teilte die Besc hwerdeführerin am 28. November 2018 (Urk.
27) den Verzicht auf eine Stel lungnahme mit. Die Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei am 29. November 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 28).
Am 29. Januar 2019 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hanspeter Riedener, die Mandatsübernahme durch Rechtsanwalt Peter Bolzli mit (Urk. 29). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Das ausführliche Gerichtsgutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorste hend E. 1. 4), setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auseinander, berücksichtigt auch die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Das Gutachten ist nachvollziehbar und vermag zu überzeugen.
Gestützt auf die klinischen Untersuchungen erscheint insbesondere schlüssig, dass aus somatischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit vorliegen (Urk. 20 S. 16
f f. sowie internistisches Teilgutachten S. 6 ff.).
Diese Beurteilung stimmt im Übrigen
auch mit der Selbsteinschätzung der Be schwerdeführerin überein, die im Rahmen der Begutachtung a usführte, es bestün den keine Einschränkung en
aufgrund der Schmerzen. Sie wolle arbeiten, sie habe gar nicht zur Begutachtung kommen wollen.
E s gebe nichts zu untersuchen. Sie fühle sich körperlich
gesund. An m edizinische n Behandlungen fanden im Zeit punkt der Begutachtung noch seltene Besuche bei der Hausärztin statt, die Medi kamenteneinnahme beschränkte sich auf Dafalgan in Reserve
(Urk. 20 S. 1 4
f f.; i nternistisches Teilgutachten S. 2 f f .; vgl. auch die Schmerzzeichnung sowie psy chiatrisches Teilgutachten S. 3, S. 6). Mit Blick auf die Aktenlage ist
sodann
auch die gutachte rliche Schlussfolgerung nachvollziehbar, wonach
aus somatischer Sicht retrospektiv keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tä tigkeit vorlag und das dokumentierte generalisierte Schmerzsyndrom einer psy chosomatischen Erkrankung entsprach (E. 3). So wurde insbesondere bereits im A.___ -Gutachten keine somatische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit gestellt (Urk. 2/7/37 S. 34) und auch die behandelnden Fachärzte attes tierten keine Arbeitsunfähigkeit . H insichtlich der Schmerzproblematik schlossen auch sie auf unklare Myalgien (Urk. 2/7/10) .
D ie Beschwerdeführerin selbst führte in diesem Zusammenhang aus, in Phasen, in denen sie sich d e pressiv fühle, emp finde sie S chmerzen am ganzen Körper (psych iatrisches Teilgutachten S. 3).
In psychiatrischer Hinsicht wurde die Beschwerdeführerin zwei Mal untersucht, am 22. s owie am 30. August 2018 (psychiatrisches Teilgutachten S. 1). A nlässlich beider Begutachtungen versicherte sie, sich ps ychophysisch stabil zu fühlen (S. 2). Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
nahm eine einge hende Anamnese- und Befunderhebung vor (S . 2 ff.).
I m Rahmen der Würdigung der medizinischen Sachlage berücksichtigte er neben den klinischen Befunden auch die Angaben der Beschwerdeführerin und ihr Verhalten während den Un tersuchungen. Gestützt hierauf erscheint seine Schlussfolgerung, dass im Zeit punkt der Begutachtung kei ne krankheitswertige psychiatri sche Erkrankung - insbesondere weder eine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis noch eine Schmerzerkrankung
- vorlag, vollumfänglich nachvollziehbar . Insbesondere un ter Berücksichtigung anamnes tischer Angaben diskutierte Dr. E.___
sodann auch die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin und schloss diesbezüg lich auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1; S. 9 ff.) .
Damit ist die attestierte volle A rbeitsfähigkei t in angestammter T ätigk e i t im Zeitpunkt der Be gutachtung (S. 20) nicht zu beanstanden (vgl. E. 1.3). Auf eine Prüfung der Indi katoren (BGE 14 1 V 281) kann bei der nicht invalidisierenden Diagnose akzentu ierter Persönlichkeitszüge verzichtet werden.
Die retrospektive Beurteilung nahm en
die Gutachter nach eingehender Auseinan dersetzung mit der Aktenlage vor. Sie setzte n sich in differenzierter und kritischer Weise mit den Vorberichten, insbesondere dem psychiatrischen Teilgutachten de s
A.___, auseinander und begründete n
ihre Abweichungen davon
(zum Ganzen: Psy chiatrisches Teilgutachten
S. 9 ff.).
Weiter begründete n
sie insbesondere unter Be rücksichtigung der Berichte betreffend die in den Jahren 2012/2013 durch geführ ten
beruflichen Massnahmen, weshalb der Schluss des A.___ auf eine die Leis tungsfähigkeit einschränkende affektive Störung nicht begründet erschien und verwiesen hier bei namentlich auf die fehlenden funktionellen Anhaltspunkte (S. 17) . Für den Zeitraum zwischen 2009 und 2015 hielt
Dr. E.___ schliesslich fest, es sei denkbar, dass die L eistungsfähigke i t der Beschwerdeführerin vor dem Hin tergrund akzentuierter Persönlichkeitszüge und des damals bestehenden hohen psychosozialen Dis tress Schwankungen unterworfen gewesen sei. Er sei jedoch nicht in de r
Lage, die L eistungsschwankungen abgestützt auf die ihm zur Verfü gung stehenden Unterlagen und I nformationen in der in der Ver s i c herungsmedi zin geforderten Wahrs ch e i nlichkeit zu quantifizieren (S. 18; vgl. auch S. 20 f.). Auch diese Beurteilung erscheint mit Blick auf die Aktenlage vollumfänglich nachvollziehbar. So ist bereits der Stellungnahme des behan deln den Psychiaters vom 17. Juli 2012 (Urk. 2/7/11) zu entnehmen, dass er die depressive Symptoma tik sowie die Angst der Beschwerdeführerin eindeutig auf psych o soziale Belas tungsfaktoren (finanzielle Situation, Arbeitssituation) zurück führte und davon ausging, d iese würden sich bei erfolgreicher beru flicher Eingliederung verbessern . Auch im A.___ -Gutachten wurde auf die seit Langem bestehende erhebliche sozi ale, vor allem finanzielle, Belastungssituation hinge wiesen und ausgeführt, diese habe sicherlich zur Entwicklung des depressiven Leidens mit beigetragen (Urk. 2/7/37 S. 29, vgl. auch S. 35, wo sowohl die depressive Symptomatik als auch die Schmerzstörung auf die psychosoziale Belastungssituation zurückge führt wurden).
Die Beschwerde führerin selbst be gründete die ab 2008 respektive 2010 eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ebenfalls klar mit psychosoziale n Belastungsfaktoren (Urk. 20 S. 13 f.; internistisches Teilgut achten S. 5).
Und a uch im Zeitpunkt der Begutachtung wurde die Abhängigkeit der psychischen Verfassung der Beschwer deführerin von psychosozialen Umstän den aufgrund ihrer eigenen Angaben deutlich (psychiatrisches Teilgutachten S. 2 f., S. 5, S. 7, S. 10 f.). Damit kann auch für die Vergangenheit nicht auf einen invalidisierende n Gesundhei tsschaden geschlossen werden (E. 1.3).
E. 4.2 Nach dem Gesagten ist gestützt auf das MEDAS-Gutachte n davon auszugehen, dass bei
der Beschwerdeführerin
zu keinem Zeitpunkt ein invalidisierende r Ge sundheitsschaden vorlag . Gegen das Gerichtsgutachten wurden seitens der Par teien keine Einwendungen vorgebracht. Der Anspruch auf Leistungen der Invali denversicherung ist damit zu verneinen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind nach dem Verfahrensauf wand zu bemessen und ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen. In Anbe tracht des Obsiegens der Beschwerdegegnerin sind die Kosten der Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNünlist
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und sozio kulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, beste hen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfas sen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kul tu rellen Be lastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psy chische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde er hebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sierender psychischer Ge sundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad sei ner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) vermögen keinen rechtserhebli chen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember
2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni
2012 E. 3.1). Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeitsstörung (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schluss folgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Er gebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa). 2.
2.1
Mit Verfügung vom
20. Januar 2015 (Urk. 2/ 7/49) verneinte die Beschwerdegeg nerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf IV-Leistungen mit der Begrün dung, es liege kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor. Medizinische Grund lage für ihre Beurteilung bildete das A.___ -Gutachten vom 1. April
2014 (Urk. 2/7/37). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin mit Beschwerdeschrift vom 17. Februar 2015 (Urk. 2/1) verschiedene Gründe vor, wes halb gemäss dem A.___ Gutachten ein invalidisierender Gesundheitsschaden vor liege und die Ange legen heit aufgrund der Beurteilung des Gutachtens zur Ren tenberechnung zu rückzu weisen sei . 2.3
Das Bundesgericht erwog mit Urteil 9C_596/2016 vom 26 . September
2017 (Urk.
1) zusammenfassend, die Unklarheiten respektive Unvollständigkeiten im A.___ -Gutachten würden keine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebli chen Indikatoren erlauben, weshalb eine Ergänzung des medizinischen Sachver haltes zu erfolgen habe (S. 7). 2.4
Nach Erstattung des MEDAS-Gutachtens hielt die Beschwerdegegnerin am 16. Oktober 2018 (Urk.
25) fest, gemäss dem ei ngeholten Gerichtsgutachten lägen bei der Beschwerdeführerin keine Diagnose n mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit vor. Im Gutachten werde zudem dargelegt, dass auch rückwirkend keine dauerhafte relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Das Gutachten entspre che den beweisrechtlichen Anforderungen vollumfänglich. Es könne somit darauf abgestellt werden. 3.
Im polydisziplinären (rheumatolo gis ch/inter nis tisch/
psy chi atrisch) Gerichtsgut achten vom 28. September 2018 (Urk. 20) wurde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 17).
Aus rheumatologischer Sicht wurde festgehalten, das aktenkundige generalisierte Schmerzsyndrom habe sich inzwischen fast gänzlich aufgelöst. Schmerzen stün den inzwischen nicht mehr weit vorne im Beschwerdebild und beschränkten sich hauptsächlich auf einen Bereich über dem rechten Schulterblatt, nur sehr selten träten laut der Beschwerdeführerin noch Schmerzen in Armen und Beinen auf, sie benötige auch nicht mehr durchwegs Analgetika. Phänomenologisch handle es sich am ehesten um ein intermittierendes zerviko - thorako -vertebrales Syn drom, bei der klinischen
Untersuchung finde man noch geringe Irritationszonen in der unteren Halswirbelsäule (HWS) rechts sowie Myogelosen über dem rechten Schulterblatt. Die klinische Untersuchung sei allerdings etwas erschwert gewesen durch die Tatsache, dass sich die
aus Pakistan gebürtige Muslima vor dem Gut achter nicht habe ausziehen wollen. Die neu angefertigten Röntgenbilder der HWS und Brustwirbelsäule (BWS) zeigten leichtgradige degenerative Verände rungen auf den Etagen C4/5 und C5/6, eine minime s förmige Skoliose und eine verstärkte Brustkyphose mit leichtgradigen Residuen nach durchgemachtem tho ra kalem Morbus Scheuermann. In früheren Berichten sei auch ein Vitamin D Mangel erwähnt worden, der anschliessend substituiert worden sei. Zum Zeit punkt der Begu t achtung im A.___ habe kein signifikanter Vitamin D-Mangel mehr vorgelegen. Auch in der aktuellen Laboruntersuchung liege der Wert für das 1.2 5-OH-Vitamin D mit 99pmol/l im N ormbereich. Die leichte Anämie passe zur Alpha- Thalassaemina minor. Auf die Hepatitis-Serologie werde im internis tischen Teilgutachten eingegangen. Bei der Anamneseerhebung sei dem Rheuma tologen aufgefallen, wie differenziert die Beschwerdeführerin selber den Beginn und Verlauf ihrer Erkrankung mit den Belastungen in ihrem Leben in Zusam menhang gebracht habe. Ihre Angaben wirkten sehr differenziert und nachvoll ziehbar. Die Zusammenhänge zwischen der psychosozialen Situation und der Er krankung
würden im psychiatrischen Teilgutachten erläutert. Ein wesentlicher Zusammenhang zwischen der psychosozialen Belastung und dem damals gene ralisier t en myofaszialen Schmerzsyndrom sei auch während der Hospitalisation in der C.___ vom 26. April bis 6. Mai 2011 vermutet worden. Damals sei auch eine Magnetresonan z tomographie der Len denwirbelsäule (LWS) angefertigt worden, die lediglich leichtgradige degenerative Veränderungen in den Segmenten L4/5 und L5/S1 sowie in den Iliosakralgelen ken gezeigt habe. Aktuell beklage die Beschwerdeführerin keine lumbalen Rü ckenschmerzen. In Ermangelung einer relevanten objektivierbaren Erkrankung am Bewegungsapparat könne der Beschwerdeführerin heute aus rheumatologi scher Sicht keine anhaltende Arbeitsunfä higkeit attestiert werden.
Aus allgemein-internistischer Sicht ergäben sich keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführerin sei ein vollschichtiges Pensum in angestammter wie auch in jeder bildungsentsprechenden Verweistä tigkeit vollumfänglich zumutbar ohne leistungsmässige Einschränkungen. Ledig lich körperliche Schwerarbeiten sollten nicht auf Dauer durchgeführt werden, da eine mögliche Belastungshypertonie zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht gänzlich ausgeschlossen sei. Diesbezüglich werde eine Langzeit-Blutdruckmes sung empfohlen, gegebenenfalls mit echokardiographischer Beurteilung.
Aus psychiatrischer Sicht
hielten die Gutachter schliesslich fest, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe
sich seit der Begutachtung im April 2014 richtungsgebend verbessert . So sei sie zu beiden Untersuchungszeitpunkten psy chisch kompensiert. Klinisch und explorativ fänden sich keine Anhaltspunkte, dass sie unter einer krankheitswertigen psychiatrischen Erkrankung leide. Eine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis sei ausschliessbar. Weiter fänden sich keine klinischen B e funde, dass die vom behandelnden Psychiater und vom
Vorgutachter diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10
F45.4) sich in einer eigenständigen Erkrankung ve r sel bs tändigt habe. Diese Be urteilung sei kongruent mit der Exploration und der Selbstbeurteilung der Be schwerdeführerin, die unter anderem verneine, unter andauernden Schmerzen zu leiden. Folgerichtig fänden sich bei der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte, dass das Tagesaktivitätsniveau schmerzbedingt beeinträchtigt sei. Es fänden sich akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10
Z73.1), die pathognomonisch s eien für Menschen, die unter Di stress zu psychosomatovegetativen Reaktionsbildungen neigten. Die Beschwerdeführerin berichte immer wieder von kurz dauernden reaktiven d epressiven Einbrüchen, die per d efinitionem diagnostisch nicht verein bar seien mit depressiven Episoden (ICD-10 F33.). Die depressiven Einbrüche seien reaktiver Natur und stünden unter anderem in Zusammenhang mit der be lasteten Beziehung zum Ehemann. Der seit dem Geschäft skonkurs hohe psycho soziale Dis tress habe über die Jahre bis heute weiter abgenommen. Die S chulden aus dem Geschäftskonkurs seien beglichen. Die Beschwerdeführerin habe sich mit der Ursprungsfamilie ausgesöhnt. Familiär finde sich ein Ressourcenzu wachs. Die Beschwerdeführerin sei stolz auf ihre leistungsstarken und sozial gut integrierten Kinder. Die beiden älteren Kinder unterstützten die Familie finanziell. Ak tuell lasse sich aus psychiatris c her S icht keine andauernde Leistungseinschr ä nkung begründen (S. 22 ff.).
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in angepasster Tätigkeit hielten die Gutachter fest, aktuell lasse sich keine andauernde Einschränkung der Arbeitsfä higkeit begründen, weder aus rheumatologischer, internistischer noch aus psy chiatrischer Sicht. Aus konstitutionellen Gründen sei die Beschwerdeführerin nicht geeignet für körperliche Schwerarbeit. Solche Arbeiten habe sie jedoch nie ausgeführt (S. 24). Für den Zeitraum ab März 2012 ist dem MEDAS- Gutachten folgende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung für die angestammte Tätigkeit zu entneh men (S. 25 f.) : «Aus somatischer Sicht lässt sich retrograd in diesem Zeitr a u m keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Das dokumentierte genera lisierte Schmerzsyndrom ents prach mit überwiegender Wahrsch e inli c h keit einer psychosomatischen Erkrankung. Psychiatrisch: Wie in den Akten dokumentiert und vom psychiatris c hen Exp erten exploriert war die Expl. z u diesem Zeitraum unter einem hohen psychosozialen Disstress . Es ist davon auszugehen, dass der hohe psychosoz iale Disstress in V erbindung mit der akzentuierten Persönlich keitsstruktur zu ps y chosomatovegetativen Reaktionsbildungen geführt hat. Diese psychosomatovegetativen Reaktionsbildungen haben die Leistungsfähigkeit der Expl. wahrscheinlich vorübergehend beeinträchtigt. Auf der psychischen Ebene haben sich die Reaktionsbildungen in Form von Depressivität manifestiert, auf der somatischen in Form von Schmerzen und auf der vegetativen Ebene in Form von erhöhter Ermüd
- und Erschöpfbarkeit. Die psychosomatovegetativen
Reakti onsbildungen haben [s]ich nicht in einer eigenständigen Erkrankung verselbstän digt. Der psychiatrische Experte hat begründet, dass abgestützt auf die Explora tion und die medizinischen Akten die L eistungsschwankungen der Expl. i m Z eit raum März 2
E. 010 bis April 2014 nicht mit der in der Versicherungsmedizin gefor derten Wahrscheinlichkeit quantifizierbar sind. Er hat begründet, dass die Beur teilung der Leistu n g sfä higkeit d urch den A.___ Psychiat er Dr. med. D.___ nicht in allen Pu nkten nachvol lziehbar ist. Die attestierte Leistungsfähigkeit des Vorgutachters wurde bei der Expl. a bgestützt auf die Foerster’schen Kriterien zu tief eingeschätzt. Auch in funktioneller Hinsicht sind die attestierten Leistungs einschränkungen der Expl. wie begründet nicht in allen Punkten nachvollzie hbar. Im Zeitr a u m vom April 2014 bis Januar 2015 sind aufgrund fehlender Akten keine sicheren Angaben zur Leistungsfähigkeit der Expl. möglich.» 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01184
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Nünlist Urteil vom 2 8. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1971, war gemäss ihren eigenen Angaben bis 30. November 2010 als Mitar beiterin bei der Y.___ mit einem Arbeitspensum von 100 % angestellt (Urk. 2/ 7/1 S. 4; vgl. jedoch Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 2/ 7/8).
Am 23. März 2012 meldete sie sich unter Hin weis auf Muskelschmerzen und psychische Probleme bei der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (beruf liche Integra tion/Rente) an (Urk. 2/ 7/1). Die IV-Stelle nahm einen Auszug aus dem individu ellen Konto der
Versicherten zu den Akten (Urk. 2/ 7/8), zog medizinische Berichte bei (Urk. 2/ 7/10, Urk. 2/ 7/11), führte mit der Versicherten zur Abklärung der be rufli chen Situation ein Gespräch (Urk. 2/ 7/12 und Urk. 2/ 7/16 S. 2) und ge währte ihr mit Verfügung vom 7. November 2012 (Urk. 2/ 7/14) Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 2 6. November 2012 bis 2 4. Mai 201 3. Mit Schrei ben vom 20. Juni 2013 (Urk. 2/ 7/25) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die be ruflichen Massnahmen ab geschlossen würden, da sie ihr Pensum anläss lich des Aufbautrainings im Rah men einer Integrationsmassnahme nicht auf dem Niveau von 50 % habe stabi lisieren können (vgl. auch Urk. 2/ 7/27). In der Folge gab die IV-Stelle eine poly disziplinäre medizinische Untersuchung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___, A.___, in Auftrag (vgl. Urk. 2/ 7/33). Das Gutachten wurde am 1. April 2014 erstattet (Urk. 2/ 7/37/1-38).
Mit Vorbescheid vom 12. Mai 2014 (Urk. 2/ 7/40) stellte die IV-Stelle die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 10. Juni
2014 beziehungsweise 4. August
2014 (Urk. 2/ 7/43; Urk. 2/ 7/45) Ein wand erhob. Am 20. Januar
2015 (Urk. 2 / 7/ 49) verfügte die IV-Stelle im ange kündigten Sinne. 1. 2
Die gegen die Verfügung vom 20. Januar 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 2/1) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts im Verfahren IV.2015. 00 217 vom 27. Juni
2016 (Urk. 2/9) abgewiesen. Mit Urteil 9C_596/2016 vom 26. September
2017 (Urk. 2/15 = Urk. 1) hiess das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 27. Juni
2016 sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Janu ar
2015 auf und wies die Sache an das kantonale Gericht zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und zum Neuentscheid über den Leistungsanspruch zurück . 2.
Im vorliegenden, neu angelegten Verfahren erstattete die MEDAS B.___ am 28. September 2018 das vom hiesigen Gericht in Auftrag gegebene polydis ziplinäre Gutachten (Urk. 20).
In ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2018 (Urk.
25) hielt die Beschwerdegeg nerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der an gefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2015 fest. Innert erstreckter Frist teilte die Besc hwerdeführerin am 28. November 2018 (Urk.
27) den Verzicht auf eine Stel lungnahme mit. Die Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei am 29. November 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 28).
Am 29. Januar 2019 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hanspeter Riedener, die Mandatsübernahme durch Rechtsanwalt Peter Bolzli mit (Urk. 29). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und sozio kulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, beste hen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfas sen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kul tu rellen Be lastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psy chische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde er hebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sierender psychischer Ge sundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad sei ner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) vermögen keinen rechtserhebli chen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember
2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni
2012 E. 3.1). Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeitsstörung (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schluss folgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Er gebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa). 2.
2.1
Mit Verfügung vom
20. Januar 2015 (Urk. 2/ 7/49) verneinte die Beschwerdegeg nerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf IV-Leistungen mit der Begrün dung, es liege kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor. Medizinische Grund lage für ihre Beurteilung bildete das A.___ -Gutachten vom 1. April
2014 (Urk. 2/7/37). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin mit Beschwerdeschrift vom 17. Februar 2015 (Urk. 2/1) verschiedene Gründe vor, wes halb gemäss dem A.___ Gutachten ein invalidisierender Gesundheitsschaden vor liege und die Ange legen heit aufgrund der Beurteilung des Gutachtens zur Ren tenberechnung zu rückzu weisen sei . 2.3
Das Bundesgericht erwog mit Urteil 9C_596/2016 vom 26 . September
2017 (Urk.
1) zusammenfassend, die Unklarheiten respektive Unvollständigkeiten im A.___ -Gutachten würden keine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebli chen Indikatoren erlauben, weshalb eine Ergänzung des medizinischen Sachver haltes zu erfolgen habe (S. 7). 2.4
Nach Erstattung des MEDAS-Gutachtens hielt die Beschwerdegegnerin am 16. Oktober 2018 (Urk.
25) fest, gemäss dem ei ngeholten Gerichtsgutachten lägen bei der Beschwerdeführerin keine Diagnose n mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit vor. Im Gutachten werde zudem dargelegt, dass auch rückwirkend keine dauerhafte relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Das Gutachten entspre che den beweisrechtlichen Anforderungen vollumfänglich. Es könne somit darauf abgestellt werden. 3.
Im polydisziplinären (rheumatolo gis ch/inter nis tisch/
psy chi atrisch) Gerichtsgut achten vom 28. September 2018 (Urk. 20) wurde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 17).
Aus rheumatologischer Sicht wurde festgehalten, das aktenkundige generalisierte Schmerzsyndrom habe sich inzwischen fast gänzlich aufgelöst. Schmerzen stün den inzwischen nicht mehr weit vorne im Beschwerdebild und beschränkten sich hauptsächlich auf einen Bereich über dem rechten Schulterblatt, nur sehr selten träten laut der Beschwerdeführerin noch Schmerzen in Armen und Beinen auf, sie benötige auch nicht mehr durchwegs Analgetika. Phänomenologisch handle es sich am ehesten um ein intermittierendes zerviko - thorako -vertebrales Syn drom, bei der klinischen
Untersuchung finde man noch geringe Irritationszonen in der unteren Halswirbelsäule (HWS) rechts sowie Myogelosen über dem rechten Schulterblatt. Die klinische Untersuchung sei allerdings etwas erschwert gewesen durch die Tatsache, dass sich die
aus Pakistan gebürtige Muslima vor dem Gut achter nicht habe ausziehen wollen. Die neu angefertigten Röntgenbilder der HWS und Brustwirbelsäule (BWS) zeigten leichtgradige degenerative Verände rungen auf den Etagen C4/5 und C5/6, eine minime s förmige Skoliose und eine verstärkte Brustkyphose mit leichtgradigen Residuen nach durchgemachtem tho ra kalem Morbus Scheuermann. In früheren Berichten sei auch ein Vitamin D Mangel erwähnt worden, der anschliessend substituiert worden sei. Zum Zeit punkt der Begu t achtung im A.___ habe kein signifikanter Vitamin D-Mangel mehr vorgelegen. Auch in der aktuellen Laboruntersuchung liege der Wert für das 1.2 5-OH-Vitamin D mit 99pmol/l im N ormbereich. Die leichte Anämie passe zur Alpha- Thalassaemina minor. Auf die Hepatitis-Serologie werde im internis tischen Teilgutachten eingegangen. Bei der Anamneseerhebung sei dem Rheuma tologen aufgefallen, wie differenziert die Beschwerdeführerin selber den Beginn und Verlauf ihrer Erkrankung mit den Belastungen in ihrem Leben in Zusam menhang gebracht habe. Ihre Angaben wirkten sehr differenziert und nachvoll ziehbar. Die Zusammenhänge zwischen der psychosozialen Situation und der Er krankung
würden im psychiatrischen Teilgutachten erläutert. Ein wesentlicher Zusammenhang zwischen der psychosozialen Belastung und dem damals gene ralisier t en myofaszialen Schmerzsyndrom sei auch während der Hospitalisation in der C.___ vom 26. April bis 6. Mai 2011 vermutet worden. Damals sei auch eine Magnetresonan z tomographie der Len denwirbelsäule (LWS) angefertigt worden, die lediglich leichtgradige degenerative Veränderungen in den Segmenten L4/5 und L5/S1 sowie in den Iliosakralgelen ken gezeigt habe. Aktuell beklage die Beschwerdeführerin keine lumbalen Rü ckenschmerzen. In Ermangelung einer relevanten objektivierbaren Erkrankung am Bewegungsapparat könne der Beschwerdeführerin heute aus rheumatologi scher Sicht keine anhaltende Arbeitsunfä higkeit attestiert werden.
Aus allgemein-internistischer Sicht ergäben sich keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführerin sei ein vollschichtiges Pensum in angestammter wie auch in jeder bildungsentsprechenden Verweistä tigkeit vollumfänglich zumutbar ohne leistungsmässige Einschränkungen. Ledig lich körperliche Schwerarbeiten sollten nicht auf Dauer durchgeführt werden, da eine mögliche Belastungshypertonie zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht gänzlich ausgeschlossen sei. Diesbezüglich werde eine Langzeit-Blutdruckmes sung empfohlen, gegebenenfalls mit echokardiographischer Beurteilung.
Aus psychiatrischer Sicht
hielten die Gutachter schliesslich fest, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe
sich seit der Begutachtung im April 2014 richtungsgebend verbessert . So sei sie zu beiden Untersuchungszeitpunkten psy chisch kompensiert. Klinisch und explorativ fänden sich keine Anhaltspunkte, dass sie unter einer krankheitswertigen psychiatrischen Erkrankung leide. Eine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis sei ausschliessbar. Weiter fänden sich keine klinischen B e funde, dass die vom behandelnden Psychiater und vom
Vorgutachter diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10
F45.4) sich in einer eigenständigen Erkrankung ve r sel bs tändigt habe. Diese Be urteilung sei kongruent mit der Exploration und der Selbstbeurteilung der Be schwerdeführerin, die unter anderem verneine, unter andauernden Schmerzen zu leiden. Folgerichtig fänden sich bei der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte, dass das Tagesaktivitätsniveau schmerzbedingt beeinträchtigt sei. Es fänden sich akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10
Z73.1), die pathognomonisch s eien für Menschen, die unter Di stress zu psychosomatovegetativen Reaktionsbildungen neigten. Die Beschwerdeführerin berichte immer wieder von kurz dauernden reaktiven d epressiven Einbrüchen, die per d efinitionem diagnostisch nicht verein bar seien mit depressiven Episoden (ICD-10 F33.). Die depressiven Einbrüche seien reaktiver Natur und stünden unter anderem in Zusammenhang mit der be lasteten Beziehung zum Ehemann. Der seit dem Geschäft skonkurs hohe psycho soziale Dis tress habe über die Jahre bis heute weiter abgenommen. Die S chulden aus dem Geschäftskonkurs seien beglichen. Die Beschwerdeführerin habe sich mit der Ursprungsfamilie ausgesöhnt. Familiär finde sich ein Ressourcenzu wachs. Die Beschwerdeführerin sei stolz auf ihre leistungsstarken und sozial gut integrierten Kinder. Die beiden älteren Kinder unterstützten die Familie finanziell. Ak tuell lasse sich aus psychiatris c her S icht keine andauernde Leistungseinschr ä nkung begründen (S. 22 ff.).
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in angepasster Tätigkeit hielten die Gutachter fest, aktuell lasse sich keine andauernde Einschränkung der Arbeitsfä higkeit begründen, weder aus rheumatologischer, internistischer noch aus psy chiatrischer Sicht. Aus konstitutionellen Gründen sei die Beschwerdeführerin nicht geeignet für körperliche Schwerarbeit. Solche Arbeiten habe sie jedoch nie ausgeführt (S. 24). Für den Zeitraum ab März 2012 ist dem MEDAS- Gutachten folgende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung für die angestammte Tätigkeit zu entneh men (S. 25 f.) : «Aus somatischer Sicht lässt sich retrograd in diesem Zeitr a u m keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Das dokumentierte genera lisierte Schmerzsyndrom ents prach mit überwiegender Wahrsch e inli c h keit einer psychosomatischen Erkrankung. Psychiatrisch: Wie in den Akten dokumentiert und vom psychiatris c hen Exp erten exploriert war die Expl. z u diesem Zeitraum unter einem hohen psychosozialen Disstress . Es ist davon auszugehen, dass der hohe psychosoz iale Disstress in V erbindung mit der akzentuierten Persönlich keitsstruktur zu ps y chosomatovegetativen Reaktionsbildungen geführt hat. Diese psychosomatovegetativen Reaktionsbildungen haben die Leistungsfähigkeit der Expl. wahrscheinlich vorübergehend beeinträchtigt. Auf der psychischen Ebene haben sich die Reaktionsbildungen in Form von Depressivität manifestiert, auf der somatischen in Form von Schmerzen und auf der vegetativen Ebene in Form von erhöhter Ermüd
- und Erschöpfbarkeit. Die psychosomatovegetativen
Reakti onsbildungen haben [s]ich nicht in einer eigenständigen Erkrankung verselbstän digt. Der psychiatrische Experte hat begründet, dass abgestützt auf die Explora tion und die medizinischen Akten die L eistungsschwankungen der Expl. i m Z eit raum März 2 010 bis April 2014 nicht mit der in der Versicherungsmedizin gefor derten Wahrscheinlichkeit quantifizierbar sind. Er hat begründet, dass die Beur teilung der Leistu n g sfä higkeit d urch den A.___ Psychiat er Dr. med. D.___ nicht in allen Pu nkten nachvol lziehbar ist. Die attestierte Leistungsfähigkeit des Vorgutachters wurde bei der Expl. a bgestützt auf die Foerster’schen Kriterien zu tief eingeschätzt. Auch in funktioneller Hinsicht sind die attestierten Leistungs einschränkungen der Expl. wie begründet nicht in allen Punkten nachvollzie hbar. Im Zeitr a u m vom April 2014 bis Januar 2015 sind aufgrund fehlender Akten keine sicheren Angaben zur Leistungsfähigkeit der Expl. möglich.» 4. 4.1
Das ausführliche Gerichtsgutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorste hend E. 1. 4), setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auseinander, berücksichtigt auch die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Das Gutachten ist nachvollziehbar und vermag zu überzeugen.
Gestützt auf die klinischen Untersuchungen erscheint insbesondere schlüssig, dass aus somatischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit vorliegen (Urk. 20 S. 16
f f. sowie internistisches Teilgutachten S. 6 ff.).
Diese Beurteilung stimmt im Übrigen
auch mit der Selbsteinschätzung der Be schwerdeführerin überein, die im Rahmen der Begutachtung a usführte, es bestün den keine Einschränkung en
aufgrund der Schmerzen. Sie wolle arbeiten, sie habe gar nicht zur Begutachtung kommen wollen.
E s gebe nichts zu untersuchen. Sie fühle sich körperlich
gesund. An m edizinische n Behandlungen fanden im Zeit punkt der Begutachtung noch seltene Besuche bei der Hausärztin statt, die Medi kamenteneinnahme beschränkte sich auf Dafalgan in Reserve
(Urk. 20 S. 1 4
f f.; i nternistisches Teilgutachten S. 2 f f .; vgl. auch die Schmerzzeichnung sowie psy chiatrisches Teilgutachten S. 3, S. 6). Mit Blick auf die Aktenlage ist
sodann
auch die gutachte rliche Schlussfolgerung nachvollziehbar, wonach
aus somatischer Sicht retrospektiv keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tä tigkeit vorlag und das dokumentierte generalisierte Schmerzsyndrom einer psy chosomatischen Erkrankung entsprach (E. 3). So wurde insbesondere bereits im A.___ -Gutachten keine somatische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit gestellt (Urk. 2/7/37 S. 34) und auch die behandelnden Fachärzte attes tierten keine Arbeitsunfähigkeit . H insichtlich der Schmerzproblematik schlossen auch sie auf unklare Myalgien (Urk. 2/7/10) .
D ie Beschwerdeführerin selbst führte in diesem Zusammenhang aus, in Phasen, in denen sie sich d e pressiv fühle, emp finde sie S chmerzen am ganzen Körper (psych iatrisches Teilgutachten S. 3).
In psychiatrischer Hinsicht wurde die Beschwerdeführerin zwei Mal untersucht, am 22. s owie am 30. August 2018 (psychiatrisches Teilgutachten S. 1). A nlässlich beider Begutachtungen versicherte sie, sich ps ychophysisch stabil zu fühlen (S. 2). Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
nahm eine einge hende Anamnese- und Befunderhebung vor (S . 2 ff.).
I m Rahmen der Würdigung der medizinischen Sachlage berücksichtigte er neben den klinischen Befunden auch die Angaben der Beschwerdeführerin und ihr Verhalten während den Un tersuchungen. Gestützt hierauf erscheint seine Schlussfolgerung, dass im Zeit punkt der Begutachtung kei ne krankheitswertige psychiatri sche Erkrankung - insbesondere weder eine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis noch eine Schmerzerkrankung
- vorlag, vollumfänglich nachvollziehbar . Insbesondere un ter Berücksichtigung anamnes tischer Angaben diskutierte Dr. E.___
sodann auch die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin und schloss diesbezüg lich auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1; S. 9 ff.) .
Damit ist die attestierte volle A rbeitsfähigkei t in angestammter T ätigk e i t im Zeitpunkt der Be gutachtung (S. 20) nicht zu beanstanden (vgl. E. 1.3). Auf eine Prüfung der Indi katoren (BGE 14 1 V 281) kann bei der nicht invalidisierenden Diagnose akzentu ierter Persönlichkeitszüge verzichtet werden.
Die retrospektive Beurteilung nahm en
die Gutachter nach eingehender Auseinan dersetzung mit der Aktenlage vor. Sie setzte n sich in differenzierter und kritischer Weise mit den Vorberichten, insbesondere dem psychiatrischen Teilgutachten de s
A.___, auseinander und begründete n
ihre Abweichungen davon
(zum Ganzen: Psy chiatrisches Teilgutachten
S. 9 ff.).
Weiter begründete n
sie insbesondere unter Be rücksichtigung der Berichte betreffend die in den Jahren 2012/2013 durch geführ ten
beruflichen Massnahmen, weshalb der Schluss des A.___ auf eine die Leis tungsfähigkeit einschränkende affektive Störung nicht begründet erschien und verwiesen hier bei namentlich auf die fehlenden funktionellen Anhaltspunkte (S. 17) . Für den Zeitraum zwischen 2009 und 2015 hielt
Dr. E.___ schliesslich fest, es sei denkbar, dass die L eistungsfähigke i t der Beschwerdeführerin vor dem Hin tergrund akzentuierter Persönlichkeitszüge und des damals bestehenden hohen psychosozialen Dis tress Schwankungen unterworfen gewesen sei. Er sei jedoch nicht in de r
Lage, die L eistungsschwankungen abgestützt auf die ihm zur Verfü gung stehenden Unterlagen und I nformationen in der in der Ver s i c herungsmedi zin geforderten Wahrs ch e i nlichkeit zu quantifizieren (S. 18; vgl. auch S. 20 f.). Auch diese Beurteilung erscheint mit Blick auf die Aktenlage vollumfänglich nachvollziehbar. So ist bereits der Stellungnahme des behan deln den Psychiaters vom 17. Juli 2012 (Urk. 2/7/11) zu entnehmen, dass er die depressive Symptoma tik sowie die Angst der Beschwerdeführerin eindeutig auf psych o soziale Belas tungsfaktoren (finanzielle Situation, Arbeitssituation) zurück führte und davon ausging, d iese würden sich bei erfolgreicher beru flicher Eingliederung verbessern . Auch im A.___ -Gutachten wurde auf die seit Langem bestehende erhebliche sozi ale, vor allem finanzielle, Belastungssituation hinge wiesen und ausgeführt, diese habe sicherlich zur Entwicklung des depressiven Leidens mit beigetragen (Urk. 2/7/37 S. 29, vgl. auch S. 35, wo sowohl die depressive Symptomatik als auch die Schmerzstörung auf die psychosoziale Belastungssituation zurückge führt wurden).
Die Beschwerde führerin selbst be gründete die ab 2008 respektive 2010 eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ebenfalls klar mit psychosoziale n Belastungsfaktoren (Urk. 20 S. 13 f.; internistisches Teilgut achten S. 5).
Und a uch im Zeitpunkt der Begutachtung wurde die Abhängigkeit der psychischen Verfassung der Beschwer deführerin von psychosozialen Umstän den aufgrund ihrer eigenen Angaben deutlich (psychiatrisches Teilgutachten S. 2 f., S. 5, S. 7, S. 10 f.). Damit kann auch für die Vergangenheit nicht auf einen invalidisierende n Gesundhei tsschaden geschlossen werden (E. 1.3). 4.2
Nach dem Gesagten ist gestützt auf das MEDAS-Gutachte n davon auszugehen, dass bei
der Beschwerdeführerin
zu keinem Zeitpunkt ein invalidisierende r Ge sundheitsschaden vorlag . Gegen das Gerichtsgutachten wurden seitens der Par teien keine Einwendungen vorgebracht. Der Anspruch auf Leistungen der Invali denversicherung ist damit zu verneinen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind nach dem Verfahrensauf wand zu bemessen und ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen. In Anbe tracht des Obsiegens der Beschwerdegegnerin sind die Kosten der Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNünlist