Sachverhalt
1.
1.1
Der 1971 geborene X.___ liess sich im Jahr 2004 in der Schweiz nieder. Er arbeitete hauptsächlich als Koch sowie als Hilfskoch (Urk. 2/10/42/9, Urk. 2/10/93/28). Ab dem 30. Juli 2010 arbeitete er mit einem Pensum von 60 % als Office Mitarbeiter bei der Y.___. Am 1. Juli 2011 mel dete er sich unter Hinweis auf eine Herzkrankheit bei der Eidgenössischen Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/10/8). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische Berichte (Urk. 2/10/3-4, Urk. 2/10/15-17, Urk. 2/10/27-28, Urk. 2/10/34-35), die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 2/10/12, Urk. 2/10/29) sowie einen Arbeit ge ber fragebogen (Urk. 2/10/14) zu den Akten und liess einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 2/10/11). Fer ner liess sie den Versicherten kardiologisch durch Dr. med. Z.___, Fach arzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, begutachten (Gut achten vom 4. Oktober 2012, Urk. 2/10/42) und tätigte Abklärungen bezüglich seines Arbeitspensums im Gesundheitsfall (Urk. 2/10/43 und Urk. 2/10/48). Mit Vorbescheid vom 13. November 2012 stellte sie ihm die Ausrichtung einer befristeten ganzen Rente vom 1. März 2012 bis zum 31. Dezember 2012 in Aus sicht (Urk. 2/10/52). Dagegen erhob der Versicherte am 27. November 2012 (Urk. 2/10/55), ergänzt am 11. Januar 2013 (Urk. 2/10/63), Einwand. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm die IV-Stelle weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 2/10/67, Urk. 2/10/73) und liess den Versicherten dazu Stel lung nehmen (Schreiben vom 15. Mai 2013, Urk. 2/10/78). Hernach holte sie das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 10. Februar 2014 ein (Urk. 2/10/93). Hierzu nahm der Ver sicherte am 27. Mai 2014 Stellung (Urk. 2/10/101) und reichte einen weiteren Arztbe richt ein (Urk. 2/10/102). Mit Vorbescheid vom 14. Juli 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer befristeten ganzen Rente vom 1. März 2012 bis 31. Januar 2013 in Aussicht (Urk. 2/10/106). Hiergegen erhob der Versicherte am 16. August 2014 (Urk. 2/10/107), ergänzt am 22. August 2014 (Urk. 2/10/111) sowie am 15. September 2014 (Urk. 2/10/116) unter Bei lage eines Arztberichts (Urk. 2/10/115 = Urk. 2/10/117), Einwand. Es folgten weitere Eingaben und Arztberichte (Urk. 2/10/119-121, Urk. 2/10/123, Urk. 2/10/127-129, Urk. 2/10/135-136, Urk. 2/10/140-144). Am 10. Juni 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2/10/145, zur Begründung vgl. Urk. 2/10/139). 1.2
Gegen die Verfügung vom 10. Juni 2015 erhob der Versicherte am 10. Juli 2015 unter Beilage eines neuen Arztberichts (Urk. 2/3/4) Beschwerde und beantragte, in Abänderung der angefochtenen Verfügung sei ihm auch ab Januar 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 2/1 S. 1). Mit Urteil IV.2015.00754 vom 27. März 2017 wies das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich die Beschwerde ab (Urk. 2/33). 1.3
Der Beschwerdeführer focht das Urteil des hiesigen Gerichts mit Beschwerde vom
22. Mai 2017 beim Bundesgericht an und beantragte die Aufhebung des kan to nalen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventua liter an die Beschwerdegegnerin, zu weiteren Abklärungen sowie hernach neuer Ent scheidung (Urk. 2/35 S. 4). Das Bundesgericht hiess seine Beschwerde mit Ur teil 8 C_ 365 /201 7 vom
11. Oktober 2017 gut, hob den Entscheid des Sozialver siche rungs gerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2017 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück (Urk. 1 S. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesgericht führte in seinem Urteil 8 C_ 365 /201 7 vom
11. Oktober 2017
in Sachen der Parteien des vorliegenden Verfahrens (Urk. 1) aus, es sei mit dem kantonalen Gericht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bei Erlass der Verfügung vom 10. Juni 2015 in einer den körperlichen Einschränkungen angepassten, körperlich leicht belastenden Erwerbstätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei (E. 3.3.3 S. 5). Indes wies es die Sache zur Beurteilung der Frage, ob die Vergleichseinkommen angesichts der Akten zu parallelisieren seien, an das kantonale Gericht zurück (E. 4.1-4.3 S. 5-6). 2.
Die medizinische Aktenla ge ist im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich IV.2015.00754 vom 27. März 2017 (Urk. 2/33 ) ausführlich dar ge stellt worden, so dass darauf zu verweisen ist . Die darin vorgenommene Wür digung, wonach entsprechend den Gutachten des A.___ sowie von Dr. Z.___ ab Oktober 2012 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Verweistä tigkeit bestand (Urk. 2/33 E. 4.6), wurde vom Bundesgericht jedenfalls für den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der IV-Stelle vom 10. Juni 2015 bestätigt (Urk. 1 E. 3.3.3). Es stellt sich indes die Frage, ob die zwischenzeitlich erfolgte Rechtsprechungsänderung zu den psychischen Erkrankungen (Urteile des Bun desgerichts 8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 3 0. November 2017) eine Auswirkung darauf hat. Dass die Arbeitsfähigkeit entsprechend der Beurteilung durch die A.___-Gutachter aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt ist, wur de primär mit den weitgehend unauffälligen erhobenen Befunden sowie mit dem Tagesablauf des Beschwerdeführers begründet (Urk. 2/33 E. 4.3, Urk. 1 E. 3.3.2-3.3.3). Mithin lag unabhängig von der bezüglich psychischer Leiden geltenden Rechtsprechung keine Arbeitsunfähigkeit vor. Bei einer solchen kla ren Sachlage besteht im konkreten Einzelfall kein Beweisbedarf, der die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens erfordern würde (vgl. die zur Publikation vorgesehenen Urteile des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7.1 und 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.5.3). Mithin wirkt sich die Rechtsprechungsänderung nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Folglich ist an der im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich IV.2015.00754 vom 27. März 2017 (Urk. 2/33 ) vorgenommenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit festzuhalten. Sodann ist weiterhin davon auszugehen, dass die Verbesserung, welche zu einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit geführt hat, im Oktober 2012 eingetreten ist und sich ab 1. Februar 2013 auswirkt (vgl. Urk. 2/33 E. 4.6). 3.
3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälli ger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.2
3.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE
134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unter durchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entspre chende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzu nehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirt schaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüber zustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Aus schöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E.
3.4.3 in fine).
Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die ver sicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbil dung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Validen einkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenübli chen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).
Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung pra xisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 3.2.2
Die IV-Stelle bezifferte das Valideneinkommen für das Jahr 2012 mit Fr. 42‘915.-- (Urk. 2/2, Urk. 2/10/104). Sie stützte sich dabei auf die Angaben des letzten Arbeitgebers, der Y.___, wonach der Beschwerde füh rer Fr. 19.65 pro Stunde zuzüglich Ferien- und Feiertagsentschädigung ver diente (Arbeitgeberbericht vom 15. Juli 2011, Urk. 2/10/14/3). Das Anknüpfen an den zuletzt erzielten Verdienst ist nicht zu beanstanden, zumal nichts Gegenteiliges mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Aufgerechnet auf eine 42-Stunden-Woche und auf 52 Wochen pro Jahr ergibt sich für das Jahr 2011 ein Valideneinkommen von Fr. 42‘915.60. Angepasst an die Nomi nallohnentwicklung ( Bundesamt fü r Sta tistik [BFS], Schweize rischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar] , Nominallohn index Männer [T1.1.10], Gastgewerbe und Beherber g ung ; 2011: 100; 2013: 102.6) resultiert für das Jahr 2013 ein Valideneinkommen von Fr. 44‘031.--.
Der vom Bundesamt für Statistik im Rahmen seiner periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelte Tabellenwert betrug im Bereich Gast ge werbe /Beherbergung und Gastronomie im Jahr 2012
monatlich Fr. 3' 730 .-- (LSE 2012, TA1, Kompetenzniveau 1, Wirtschaftszweig 55-56, Männer). A ngepasst an die branchenübliche Arbeitszeit von 42.3 Stunden im Jahr 2013 ( BFS, b etriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Gastronomie ) und an die Nominal lohnentwicklung (BFS, Schweize rischer Lohn index nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar] , Nominal lohn index Männer [T1.1.10], Gastgewerbe und Beherber g ung ; 2012: 101.9; 2013: 102.6) ergibt sich ein zur Beurteilung der Unterdurchschnittlichkeit mass geben des Jahreseinkommen von Fr. 47'659.-- (Fr. 3'730.-- x 12 : 40 x 42.3 : 101.9 x 102.6). Demnach erweist sich das vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen bei einer Differenz von Fr. 3'628.-- (Fr. 47'659.-- minus Fr. 44‘031.--) als um 7,6 % unterdurchschnittlich.
Die Gründe für die Unterdurchschnittlichkeit
sind invaliditätsfremd und liegen überwiegend wahrscheinlich in der fehlende n berufliche n Ausbildung sowie in den mangelnde n Deutschkenntnisse n (vgl. auch Urk. 2/35 S. 15). Demnach hat eine Parallelisierung um 2,6 % zu erfolgen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2017 vom 16. August 2017 E. 2.2.2-2.2.3). Es resultiert ein parallelisiertes Valideneinkommen von Fr. 45'206.-- (Fr. 44‘031.-- : [100-2,6] x 100). 3.3
3.3.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2 , 129 V 472 E. 4.2.1 , 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Inva lideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7 , 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3.3.2
Die LSE 2012 wurden im Oktober 2014 veröffentlicht (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2) und waren folglich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezem ber 2015 bereits publiziert, weshalb sie zur Anwendung hätten gelangen müssen. Nachdem aber auf die LSE 2010 abgestellt wurde, ist dies im vorliegenden Verfahren zu korrigieren (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4). Dementsprechend wur den auch in vorstehender E. 3.2 bei der Beurteilung der Unterdurchschnittlich keit im Sinne einer identischen Vergleichsgrundlage die LSE 2012 herangezo gen. 3.3.3
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Invalideneinkommen sei anhand des branchenspezifischen Monatslohns im Gastgewerbe zu bestimmen (Urk. 2/35 S. 15 f.) Das festgestellte Anforderungsprofil erlaubt sämtliche körperlich leich ten Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Einlegen kurzer Pausen (Urk. 2/10/93/28 f.), wodurch auch Tätigkeiten in anderen Branchen zumutbar sind. Obwohl der Beschwerdeführer über keine Ausbildung und ausserhalb der Gastro nomie über keine Berufserfahrung verfügt (Urk. 2/10/42/9, Urk. 2/10/93/9, Urk. 2/10/93/28), ist dem Argument des Beschwerdeführers nicht zu folgen, da Hilfstätigkeiten auch ohne Ausbildung und Berufserfahrung mit einer kurzen Einarbeitungszeit ausgeübt werden können und dem 1971 geborenen Beschwerdeführer noch genügend Zeit verbleibt, um sich beruflich neu zu orientieren.
Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen) wäre auch für den Beschwerdeführer mit einer 50%igen Restarbeits fähigkeit und mit dem verbleibenden Belastbarkeitsprofil eine Stelle vorhanden. Es lässt si ch an verschiedene Tä tigkeiten, zum Beispiel Kontroll- oder Überwa chungsaufgaben, denken, welche der Beschwerdeführer zu ver richten fähig wäre. Nach dem Gesagten ist das Total des privaten Sektors zu verwenden, obwohl dieses Einkommen höher ist als der vormals erzielte Verdienst im Gast gewerbe, in welcher Branche die Löhne statistisch gesehen erheblich unter dem Gesamtdurchschnitt liegen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom
3. September 2012 E. 7).
Der standardi sierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Ar beits stunden) für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1 ) für Männer der LSE 2012 (Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) betrug Fr. 5‘210.--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 20 13 betriebsübli che wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hochzurechnen ( BFS, betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total ) sowie an die Nominal lohnentwicklung anzupassen ( BFS , Schweizerischer Lohnindex nach Branche [20 10 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1. 10 ], Total; 20 12 : 101.7 ; 20 13 : 102. 5 ). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von
Fr. 65'689.80 (Fr. 5’210 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 101.7 x 102. 5 ) respektive bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % eines von Fr. 32'844.90. 3.4
3.4.1
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). 3.4.2
Der von der IV-Stelle vorgenommene Leidensabzug von 10 % erfolgte wegen der Teilzeitarbeit (Urk. 2/2 und Urk. 2/10/104/1). Dieser Faktor wurde nicht bereits bei der Parallelisierung berücksichtigt, weshalb er bei der Bemessung des Leidensabzugs weiterhin zu würdigen ist und bei Männern zu einem Abzug führt (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.3.2). Wegen der vorhandenen Einschränkungen hat kein weiterer Abzug zu erfolgen, da beim gutachterlich festgestellten Zumutbarkeitsprofil noch von einem genü gend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen ist, respektive keine Umstände vorliegen, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2015 vom 30. November 2015 E. 2.4). Die fehlende Berufsausbildung begründet ebenfalls keinen An spruch auf einen Abzug, ist diese doch bei der Bestimmung des Kompe tenzni veaus zu berücksichtigen (Urteil des Bundesge richts 8C_427/2011 vom 15. September 2011 E. 5.2). Dem wurde hier Rechnung getragen, indem die Ta bellenlöhne des niedrigsten Kompetenzniveaus, welches keine Berufsausbildung erfordert, verwendet wurden. Hinzu kommt, dass die fehlende Berufsausbildung und die mangelhaften Deutschkenntnisse bereits bei der Parallelisierung der Einkommen berücksichtigt wurden (vorstehende E. 3.2 am Ende). Nach dem Gesagten ist der von der IV-Stelle vorgenommene Abzug von 10 % weiterhin als angemessen zu betrachten. 3.5
Somit resultiert ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 29’560.-- (0,9 x Fr. 32'844.90) . Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 45'206.-- ergibt sich ein invali ditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 15’646.-- und somit ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von rund 35 %. Ferner bestünde selbst bei dem auf den LSE 2010 basierenden Invalideneinkommen von Fr. 28'022.-- (Urk. 2/33 E. 5.3), welches eine Einkommensdifferenz von Fr. 17'184.-- und einen Invaliditätsgrad von 38 % zur Folge hätte, kein Rentenanspruch. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweige rung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermes sensweise auf Fr. 9 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten un entgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 2/11) jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen; dies unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versi cherungsgericht (GSVGer). Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, hat nicht darum ersucht, als unent geltlicher Rechtsvertreter des Beschwerde führers bestellt zu werden. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Das Bundesgericht führte in seinem Urteil 8 C_ 365 /201 7 vom
11. Oktober 2017
in Sachen der Parteien des vorliegenden Verfahrens (Urk. 1) aus, es sei mit dem kantonalen Gericht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bei Erlass der Verfügung vom 10. Juni 2015 in einer den körperlichen Einschränkungen angepassten, körperlich leicht belastenden Erwerbstätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei (E. 3.3.3 S. 5). Indes wies es die Sache zur Beurteilung der Frage, ob die Vergleichseinkommen angesichts der Akten zu parallelisieren seien, an das kantonale Gericht zurück (E. 4.1-4.3 S. 5-6).
E. 1.1 Der 1971 geborene X.___ liess sich im Jahr 2004 in der Schweiz nieder. Er arbeitete hauptsächlich als Koch sowie als Hilfskoch (Urk. 2/10/42/9, Urk. 2/10/93/28). Ab dem 30. Juli 2010 arbeitete er mit einem Pensum von 60 % als Office Mitarbeiter bei der Y.___. Am 1. Juli 2011 mel dete er sich unter Hinweis auf eine Herzkrankheit bei der Eidgenössischen Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/10/8). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische Berichte (Urk. 2/10/3-4, Urk. 2/10/15-17, Urk. 2/10/27-28, Urk. 2/10/34-35), die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 2/10/12, Urk. 2/10/29) sowie einen Arbeit ge ber fragebogen (Urk. 2/10/14) zu den Akten und liess einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 2/10/11). Fer ner liess sie den Versicherten kardiologisch durch Dr. med. Z.___, Fach arzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, begutachten (Gut achten vom 4. Oktober 2012, Urk. 2/10/42) und tätigte Abklärungen bezüglich seines Arbeitspensums im Gesundheitsfall (Urk. 2/10/43 und Urk. 2/10/48). Mit Vorbescheid vom 13. November 2012 stellte sie ihm die Ausrichtung einer befristeten ganzen Rente vom 1. März 2012 bis zum 31. Dezember 2012 in Aus sicht (Urk. 2/10/52). Dagegen erhob der Versicherte am 27. November 2012 (Urk. 2/10/55), ergänzt am 11. Januar 2013 (Urk. 2/10/63), Einwand. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm die IV-Stelle weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 2/10/67, Urk. 2/10/73) und liess den Versicherten dazu Stel lung nehmen (Schreiben vom 15. Mai 2013, Urk. 2/10/78). Hernach holte sie das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 10. Februar 2014 ein (Urk. 2/10/93). Hierzu nahm der Ver sicherte am 27. Mai 2014 Stellung (Urk. 2/10/101) und reichte einen weiteren Arztbe richt ein (Urk. 2/10/102). Mit Vorbescheid vom 14. Juli 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer befristeten ganzen Rente vom 1. März 2012 bis 31. Januar 2013 in Aussicht (Urk. 2/10/106). Hiergegen erhob der Versicherte am 16. August 2014 (Urk. 2/10/107), ergänzt am 22. August 2014 (Urk. 2/10/111) sowie am 15. September 2014 (Urk. 2/10/116) unter Bei lage eines Arztberichts (Urk. 2/10/115 = Urk. 2/10/117), Einwand. Es folgten weitere Eingaben und Arztberichte (Urk. 2/10/119-121, Urk. 2/10/123, Urk. 2/10/127-129, Urk. 2/10/135-136, Urk. 2/10/140-144). Am 10. Juni 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2/10/145, zur Begründung vgl. Urk. 2/10/139).
E. 1.2 Gegen die Verfügung vom 10. Juni 2015 erhob der Versicherte am 10. Juli 2015 unter Beilage eines neuen Arztberichts (Urk. 2/3/4) Beschwerde und beantragte, in Abänderung der angefochtenen Verfügung sei ihm auch ab Januar 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 2/1 S. 1). Mit Urteil IV.2015.00754 vom 27. März 2017 wies das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich die Beschwerde ab (Urk. 2/33).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer focht das Urteil des hiesigen Gerichts mit Beschwerde vom
22. Mai 2017 beim Bundesgericht an und beantragte die Aufhebung des kan to nalen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventua liter an die Beschwerdegegnerin, zu weiteren Abklärungen sowie hernach neuer Ent scheidung (Urk. 2/35 S. 4). Das Bundesgericht hiess seine Beschwerde mit Ur teil 8 C_ 365 /201 7 vom
11. Oktober 2017 gut, hob den Entscheid des Sozialver siche rungs gerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2017 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück (Urk. 1 S. 7). Das Gericht zieht in Erwägung:
E. 2 Die medizinische Aktenla ge ist im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich IV.2015.00754 vom 27. März 2017 (Urk. 2/33 ) ausführlich dar ge stellt worden, so dass darauf zu verweisen ist . Die darin vorgenommene Wür digung, wonach entsprechend den Gutachten des A.___ sowie von Dr. Z.___ ab Oktober 2012 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Verweistä tigkeit bestand (Urk. 2/33 E. 4.6), wurde vom Bundesgericht jedenfalls für den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der IV-Stelle vom 10. Juni 2015 bestätigt (Urk. 1 E. 3.3.3). Es stellt sich indes die Frage, ob die zwischenzeitlich erfolgte Rechtsprechungsänderung zu den psychischen Erkrankungen (Urteile des Bun desgerichts 8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 3 0. November 2017) eine Auswirkung darauf hat. Dass die Arbeitsfähigkeit entsprechend der Beurteilung durch die A.___-Gutachter aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt ist, wur de primär mit den weitgehend unauffälligen erhobenen Befunden sowie mit dem Tagesablauf des Beschwerdeführers begründet (Urk. 2/33 E. 4.3, Urk. 1 E. 3.3.2-3.3.3). Mithin lag unabhängig von der bezüglich psychischer Leiden geltenden Rechtsprechung keine Arbeitsunfähigkeit vor. Bei einer solchen kla ren Sachlage besteht im konkreten Einzelfall kein Beweisbedarf, der die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens erfordern würde (vgl. die zur Publikation vorgesehenen Urteile des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7.1 und 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.5.3). Mithin wirkt sich die Rechtsprechungsänderung nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Folglich ist an der im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich IV.2015.00754 vom 27. März 2017 (Urk. 2/33 ) vorgenommenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit festzuhalten. Sodann ist weiterhin davon auszugehen, dass die Verbesserung, welche zu einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit geführt hat, im Oktober 2012 eingetreten ist und sich ab 1. Februar 2013 auswirkt (vgl. Urk. 2/33 E. 4.6).
E. 3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälli ger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 3.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE
134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unter durchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entspre chende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzu nehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirt schaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüber zustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Aus schöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E.
3.4.3 in fine).
Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die ver sicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbil dung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Validen einkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenübli chen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).
Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung pra xisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).
E. 3.2.2 Die IV-Stelle bezifferte das Valideneinkommen für das Jahr 2012 mit Fr. 42‘915.-- (Urk. 2/2, Urk. 2/10/104). Sie stützte sich dabei auf die Angaben des letzten Arbeitgebers, der Y.___, wonach der Beschwerde füh rer Fr. 19.65 pro Stunde zuzüglich Ferien- und Feiertagsentschädigung ver diente (Arbeitgeberbericht vom 15. Juli 2011, Urk. 2/10/14/3). Das Anknüpfen an den zuletzt erzielten Verdienst ist nicht zu beanstanden, zumal nichts Gegenteiliges mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Aufgerechnet auf eine 42-Stunden-Woche und auf 52 Wochen pro Jahr ergibt sich für das Jahr 2011 ein Valideneinkommen von Fr. 42‘915.60. Angepasst an die Nomi nallohnentwicklung ( Bundesamt fü r Sta tistik [BFS], Schweize rischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar] , Nominallohn index Männer [T1.1.10], Gastgewerbe und Beherber g ung ; 2011: 100; 2013: 102.6) resultiert für das Jahr 2013 ein Valideneinkommen von Fr. 44‘031.--.
Der vom Bundesamt für Statistik im Rahmen seiner periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelte Tabellenwert betrug im Bereich Gast ge werbe /Beherbergung und Gastronomie im Jahr 2012
monatlich Fr. 3' 730 .-- (LSE 2012, TA1, Kompetenzniveau 1, Wirtschaftszweig 55-56, Männer). A ngepasst an die branchenübliche Arbeitszeit von 42.3 Stunden im Jahr 2013 ( BFS, b etriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Gastronomie ) und an die Nominal lohnentwicklung (BFS, Schweize rischer Lohn index nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar] , Nominal lohn index Männer [T1.1.10], Gastgewerbe und Beherber g ung ; 2012: 101.9; 2013: 102.6) ergibt sich ein zur Beurteilung der Unterdurchschnittlichkeit mass geben des Jahreseinkommen von Fr. 47'659.-- (Fr. 3'730.-- x 12 : 40 x 42.3 : 101.9 x 102.6). Demnach erweist sich das vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen bei einer Differenz von Fr. 3'628.-- (Fr. 47'659.-- minus Fr. 44‘031.--) als um 7,6 % unterdurchschnittlich.
Die Gründe für die Unterdurchschnittlichkeit
sind invaliditätsfremd und liegen überwiegend wahrscheinlich in der fehlende n berufliche n Ausbildung sowie in den mangelnde n Deutschkenntnisse n (vgl. auch Urk. 2/35 S. 15). Demnach hat eine Parallelisierung um 2,6 % zu erfolgen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2017 vom 16. August 2017 E. 2.2.2-2.2.3). Es resultiert ein parallelisiertes Valideneinkommen von Fr. 45'206.-- (Fr. 44‘031.-- : [100-2,6] x 100).
E. 3.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2 , 129 V 472 E. 4.2.1 , 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Inva lideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7 , 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
E. 3.3.2 Die LSE 2012 wurden im Oktober 2014 veröffentlicht (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2) und waren folglich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezem ber 2015 bereits publiziert, weshalb sie zur Anwendung hätten gelangen müssen. Nachdem aber auf die LSE 2010 abgestellt wurde, ist dies im vorliegenden Verfahren zu korrigieren (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4). Dementsprechend wur den auch in vorstehender E. 3.2 bei der Beurteilung der Unterdurchschnittlich keit im Sinne einer identischen Vergleichsgrundlage die LSE 2012 herangezo gen.
E. 3.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Invalideneinkommen sei anhand des branchenspezifischen Monatslohns im Gastgewerbe zu bestimmen (Urk. 2/35 S. 15 f.) Das festgestellte Anforderungsprofil erlaubt sämtliche körperlich leich ten Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Einlegen kurzer Pausen (Urk. 2/10/93/28 f.), wodurch auch Tätigkeiten in anderen Branchen zumutbar sind. Obwohl der Beschwerdeführer über keine Ausbildung und ausserhalb der Gastro nomie über keine Berufserfahrung verfügt (Urk. 2/10/42/9, Urk. 2/10/93/9, Urk. 2/10/93/28), ist dem Argument des Beschwerdeführers nicht zu folgen, da Hilfstätigkeiten auch ohne Ausbildung und Berufserfahrung mit einer kurzen Einarbeitungszeit ausgeübt werden können und dem 1971 geborenen Beschwerdeführer noch genügend Zeit verbleibt, um sich beruflich neu zu orientieren.
Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen) wäre auch für den Beschwerdeführer mit einer 50%igen Restarbeits fähigkeit und mit dem verbleibenden Belastbarkeitsprofil eine Stelle vorhanden. Es lässt si ch an verschiedene Tä tigkeiten, zum Beispiel Kontroll- oder Überwa chungsaufgaben, denken, welche der Beschwerdeführer zu ver richten fähig wäre. Nach dem Gesagten ist das Total des privaten Sektors zu verwenden, obwohl dieses Einkommen höher ist als der vormals erzielte Verdienst im Gast gewerbe, in welcher Branche die Löhne statistisch gesehen erheblich unter dem Gesamtdurchschnitt liegen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom
3. September 2012 E. 7).
Der standardi sierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Ar beits stunden) für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1 ) für Männer der LSE 2012 (Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) betrug Fr. 5‘210.--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 20 13 betriebsübli che wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hochzurechnen ( BFS, betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total ) sowie an die Nominal lohnentwicklung anzupassen ( BFS , Schweizerischer Lohnindex nach Branche [20 10 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1. 10 ], Total; 20 12 : 101.7 ; 20 13 : 102.
E. 3.4.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E.
E. 3.4.2 Der von der IV-Stelle vorgenommene Leidensabzug von 10 % erfolgte wegen der Teilzeitarbeit (Urk. 2/2 und Urk. 2/10/104/1). Dieser Faktor wurde nicht bereits bei der Parallelisierung berücksichtigt, weshalb er bei der Bemessung des Leidensabzugs weiterhin zu würdigen ist und bei Männern zu einem Abzug führt (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.3.2). Wegen der vorhandenen Einschränkungen hat kein weiterer Abzug zu erfolgen, da beim gutachterlich festgestellten Zumutbarkeitsprofil noch von einem genü gend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen ist, respektive keine Umstände vorliegen, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2015 vom 30. November 2015 E. 2.4). Die fehlende Berufsausbildung begründet ebenfalls keinen An spruch auf einen Abzug, ist diese doch bei der Bestimmung des Kompe tenzni veaus zu berücksichtigen (Urteil des Bundesge richts 8C_427/2011 vom 15. September 2011 E. 5.2). Dem wurde hier Rechnung getragen, indem die Ta bellenlöhne des niedrigsten Kompetenzniveaus, welches keine Berufsausbildung erfordert, verwendet wurden. Hinzu kommt, dass die fehlende Berufsausbildung und die mangelhaften Deutschkenntnisse bereits bei der Parallelisierung der Einkommen berücksichtigt wurden (vorstehende E. 3.2 am Ende). Nach dem Gesagten ist der von der IV-Stelle vorgenommene Abzug von 10 % weiterhin als angemessen zu betrachten.
E. 3.5 Somit resultiert ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 29’560.-- (0,9 x Fr. 32'844.90) . Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 45'206.-- ergibt sich ein invali ditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 15’646.-- und somit ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von rund 35 %. Ferner bestünde selbst bei dem auf den LSE 2010 basierenden Invalideneinkommen von Fr. 28'022.-- (Urk. 2/33 E. 5.3), welches eine Einkommensdifferenz von Fr. 17'184.-- und einen Invaliditätsgrad von 38 % zur Folge hätte, kein Rentenanspruch. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweige rung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermes sensweise auf Fr. 9 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten un entgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 2/11) jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen; dies unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versi cherungsgericht (GSVGer). Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, hat nicht darum ersucht, als unent geltlicher Rechtsvertreter des Beschwerde führers bestellt zu werden. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
E. 5 ) respektive bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % eines von Fr. 32'844.90.
E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01183 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom 28. Februar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser Advokaturbüro Kernstrasse Kernstrasse 10, Postfach 8615, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1971 geborene X.___ liess sich im Jahr 2004 in der Schweiz nieder. Er arbeitete hauptsächlich als Koch sowie als Hilfskoch (Urk. 2/10/42/9, Urk. 2/10/93/28). Ab dem 30. Juli 2010 arbeitete er mit einem Pensum von 60 % als Office Mitarbeiter bei der Y.___. Am 1. Juli 2011 mel dete er sich unter Hinweis auf eine Herzkrankheit bei der Eidgenössischen Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/10/8). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische Berichte (Urk. 2/10/3-4, Urk. 2/10/15-17, Urk. 2/10/27-28, Urk. 2/10/34-35), die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 2/10/12, Urk. 2/10/29) sowie einen Arbeit ge ber fragebogen (Urk. 2/10/14) zu den Akten und liess einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 2/10/11). Fer ner liess sie den Versicherten kardiologisch durch Dr. med. Z.___, Fach arzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, begutachten (Gut achten vom 4. Oktober 2012, Urk. 2/10/42) und tätigte Abklärungen bezüglich seines Arbeitspensums im Gesundheitsfall (Urk. 2/10/43 und Urk. 2/10/48). Mit Vorbescheid vom 13. November 2012 stellte sie ihm die Ausrichtung einer befristeten ganzen Rente vom 1. März 2012 bis zum 31. Dezember 2012 in Aus sicht (Urk. 2/10/52). Dagegen erhob der Versicherte am 27. November 2012 (Urk. 2/10/55), ergänzt am 11. Januar 2013 (Urk. 2/10/63), Einwand. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm die IV-Stelle weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 2/10/67, Urk. 2/10/73) und liess den Versicherten dazu Stel lung nehmen (Schreiben vom 15. Mai 2013, Urk. 2/10/78). Hernach holte sie das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 10. Februar 2014 ein (Urk. 2/10/93). Hierzu nahm der Ver sicherte am 27. Mai 2014 Stellung (Urk. 2/10/101) und reichte einen weiteren Arztbe richt ein (Urk. 2/10/102). Mit Vorbescheid vom 14. Juli 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer befristeten ganzen Rente vom 1. März 2012 bis 31. Januar 2013 in Aussicht (Urk. 2/10/106). Hiergegen erhob der Versicherte am 16. August 2014 (Urk. 2/10/107), ergänzt am 22. August 2014 (Urk. 2/10/111) sowie am 15. September 2014 (Urk. 2/10/116) unter Bei lage eines Arztberichts (Urk. 2/10/115 = Urk. 2/10/117), Einwand. Es folgten weitere Eingaben und Arztberichte (Urk. 2/10/119-121, Urk. 2/10/123, Urk. 2/10/127-129, Urk. 2/10/135-136, Urk. 2/10/140-144). Am 10. Juni 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2/10/145, zur Begründung vgl. Urk. 2/10/139). 1.2
Gegen die Verfügung vom 10. Juni 2015 erhob der Versicherte am 10. Juli 2015 unter Beilage eines neuen Arztberichts (Urk. 2/3/4) Beschwerde und beantragte, in Abänderung der angefochtenen Verfügung sei ihm auch ab Januar 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 2/1 S. 1). Mit Urteil IV.2015.00754 vom 27. März 2017 wies das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich die Beschwerde ab (Urk. 2/33). 1.3
Der Beschwerdeführer focht das Urteil des hiesigen Gerichts mit Beschwerde vom
22. Mai 2017 beim Bundesgericht an und beantragte die Aufhebung des kan to nalen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventua liter an die Beschwerdegegnerin, zu weiteren Abklärungen sowie hernach neuer Ent scheidung (Urk. 2/35 S. 4). Das Bundesgericht hiess seine Beschwerde mit Ur teil 8 C_ 365 /201 7 vom
11. Oktober 2017 gut, hob den Entscheid des Sozialver siche rungs gerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2017 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück (Urk. 1 S. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesgericht führte in seinem Urteil 8 C_ 365 /201 7 vom
11. Oktober 2017
in Sachen der Parteien des vorliegenden Verfahrens (Urk. 1) aus, es sei mit dem kantonalen Gericht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bei Erlass der Verfügung vom 10. Juni 2015 in einer den körperlichen Einschränkungen angepassten, körperlich leicht belastenden Erwerbstätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei (E. 3.3.3 S. 5). Indes wies es die Sache zur Beurteilung der Frage, ob die Vergleichseinkommen angesichts der Akten zu parallelisieren seien, an das kantonale Gericht zurück (E. 4.1-4.3 S. 5-6). 2.
Die medizinische Aktenla ge ist im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich IV.2015.00754 vom 27. März 2017 (Urk. 2/33 ) ausführlich dar ge stellt worden, so dass darauf zu verweisen ist . Die darin vorgenommene Wür digung, wonach entsprechend den Gutachten des A.___ sowie von Dr. Z.___ ab Oktober 2012 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Verweistä tigkeit bestand (Urk. 2/33 E. 4.6), wurde vom Bundesgericht jedenfalls für den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der IV-Stelle vom 10. Juni 2015 bestätigt (Urk. 1 E. 3.3.3). Es stellt sich indes die Frage, ob die zwischenzeitlich erfolgte Rechtsprechungsänderung zu den psychischen Erkrankungen (Urteile des Bun desgerichts 8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 3 0. November 2017) eine Auswirkung darauf hat. Dass die Arbeitsfähigkeit entsprechend der Beurteilung durch die A.___-Gutachter aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt ist, wur de primär mit den weitgehend unauffälligen erhobenen Befunden sowie mit dem Tagesablauf des Beschwerdeführers begründet (Urk. 2/33 E. 4.3, Urk. 1 E. 3.3.2-3.3.3). Mithin lag unabhängig von der bezüglich psychischer Leiden geltenden Rechtsprechung keine Arbeitsunfähigkeit vor. Bei einer solchen kla ren Sachlage besteht im konkreten Einzelfall kein Beweisbedarf, der die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens erfordern würde (vgl. die zur Publikation vorgesehenen Urteile des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7.1 und 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.5.3). Mithin wirkt sich die Rechtsprechungsänderung nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Folglich ist an der im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich IV.2015.00754 vom 27. März 2017 (Urk. 2/33 ) vorgenommenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit festzuhalten. Sodann ist weiterhin davon auszugehen, dass die Verbesserung, welche zu einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit geführt hat, im Oktober 2012 eingetreten ist und sich ab 1. Februar 2013 auswirkt (vgl. Urk. 2/33 E. 4.6). 3.
3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälli ger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.2
3.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE
134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unter durchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entspre chende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzu nehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirt schaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüber zustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Aus schöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E.
3.4.3 in fine).
Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die ver sicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbil dung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Validen einkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenübli chen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).
Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung pra xisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 3.2.2
Die IV-Stelle bezifferte das Valideneinkommen für das Jahr 2012 mit Fr. 42‘915.-- (Urk. 2/2, Urk. 2/10/104). Sie stützte sich dabei auf die Angaben des letzten Arbeitgebers, der Y.___, wonach der Beschwerde füh rer Fr. 19.65 pro Stunde zuzüglich Ferien- und Feiertagsentschädigung ver diente (Arbeitgeberbericht vom 15. Juli 2011, Urk. 2/10/14/3). Das Anknüpfen an den zuletzt erzielten Verdienst ist nicht zu beanstanden, zumal nichts Gegenteiliges mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Aufgerechnet auf eine 42-Stunden-Woche und auf 52 Wochen pro Jahr ergibt sich für das Jahr 2011 ein Valideneinkommen von Fr. 42‘915.60. Angepasst an die Nomi nallohnentwicklung ( Bundesamt fü r Sta tistik [BFS], Schweize rischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar] , Nominallohn index Männer [T1.1.10], Gastgewerbe und Beherber g ung ; 2011: 100; 2013: 102.6) resultiert für das Jahr 2013 ein Valideneinkommen von Fr. 44‘031.--.
Der vom Bundesamt für Statistik im Rahmen seiner periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelte Tabellenwert betrug im Bereich Gast ge werbe /Beherbergung und Gastronomie im Jahr 2012
monatlich Fr. 3' 730 .-- (LSE 2012, TA1, Kompetenzniveau 1, Wirtschaftszweig 55-56, Männer). A ngepasst an die branchenübliche Arbeitszeit von 42.3 Stunden im Jahr 2013 ( BFS, b etriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Gastronomie ) und an die Nominal lohnentwicklung (BFS, Schweize rischer Lohn index nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar] , Nominal lohn index Männer [T1.1.10], Gastgewerbe und Beherber g ung ; 2012: 101.9; 2013: 102.6) ergibt sich ein zur Beurteilung der Unterdurchschnittlichkeit mass geben des Jahreseinkommen von Fr. 47'659.-- (Fr. 3'730.-- x 12 : 40 x 42.3 : 101.9 x 102.6). Demnach erweist sich das vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen bei einer Differenz von Fr. 3'628.-- (Fr. 47'659.-- minus Fr. 44‘031.--) als um 7,6 % unterdurchschnittlich.
Die Gründe für die Unterdurchschnittlichkeit
sind invaliditätsfremd und liegen überwiegend wahrscheinlich in der fehlende n berufliche n Ausbildung sowie in den mangelnde n Deutschkenntnisse n (vgl. auch Urk. 2/35 S. 15). Demnach hat eine Parallelisierung um 2,6 % zu erfolgen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2017 vom 16. August 2017 E. 2.2.2-2.2.3). Es resultiert ein parallelisiertes Valideneinkommen von Fr. 45'206.-- (Fr. 44‘031.-- : [100-2,6] x 100). 3.3
3.3.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2 , 129 V 472 E. 4.2.1 , 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Inva lideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7 , 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3.3.2
Die LSE 2012 wurden im Oktober 2014 veröffentlicht (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2) und waren folglich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezem ber 2015 bereits publiziert, weshalb sie zur Anwendung hätten gelangen müssen. Nachdem aber auf die LSE 2010 abgestellt wurde, ist dies im vorliegenden Verfahren zu korrigieren (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4). Dementsprechend wur den auch in vorstehender E. 3.2 bei der Beurteilung der Unterdurchschnittlich keit im Sinne einer identischen Vergleichsgrundlage die LSE 2012 herangezo gen. 3.3.3
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Invalideneinkommen sei anhand des branchenspezifischen Monatslohns im Gastgewerbe zu bestimmen (Urk. 2/35 S. 15 f.) Das festgestellte Anforderungsprofil erlaubt sämtliche körperlich leich ten Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Einlegen kurzer Pausen (Urk. 2/10/93/28 f.), wodurch auch Tätigkeiten in anderen Branchen zumutbar sind. Obwohl der Beschwerdeführer über keine Ausbildung und ausserhalb der Gastro nomie über keine Berufserfahrung verfügt (Urk. 2/10/42/9, Urk. 2/10/93/9, Urk. 2/10/93/28), ist dem Argument des Beschwerdeführers nicht zu folgen, da Hilfstätigkeiten auch ohne Ausbildung und Berufserfahrung mit einer kurzen Einarbeitungszeit ausgeübt werden können und dem 1971 geborenen Beschwerdeführer noch genügend Zeit verbleibt, um sich beruflich neu zu orientieren.
Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen) wäre auch für den Beschwerdeführer mit einer 50%igen Restarbeits fähigkeit und mit dem verbleibenden Belastbarkeitsprofil eine Stelle vorhanden. Es lässt si ch an verschiedene Tä tigkeiten, zum Beispiel Kontroll- oder Überwa chungsaufgaben, denken, welche der Beschwerdeführer zu ver richten fähig wäre. Nach dem Gesagten ist das Total des privaten Sektors zu verwenden, obwohl dieses Einkommen höher ist als der vormals erzielte Verdienst im Gast gewerbe, in welcher Branche die Löhne statistisch gesehen erheblich unter dem Gesamtdurchschnitt liegen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom
3. September 2012 E. 7).
Der standardi sierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Ar beits stunden) für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1 ) für Männer der LSE 2012 (Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) betrug Fr. 5‘210.--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 20 13 betriebsübli che wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hochzurechnen ( BFS, betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total ) sowie an die Nominal lohnentwicklung anzupassen ( BFS , Schweizerischer Lohnindex nach Branche [20 10 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1. 10 ], Total; 20 12 : 101.7 ; 20 13 : 102. 5 ). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von
Fr. 65'689.80 (Fr. 5’210 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 101.7 x 102. 5 ) respektive bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % eines von Fr. 32'844.90. 3.4
3.4.1
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). 3.4.2
Der von der IV-Stelle vorgenommene Leidensabzug von 10 % erfolgte wegen der Teilzeitarbeit (Urk. 2/2 und Urk. 2/10/104/1). Dieser Faktor wurde nicht bereits bei der Parallelisierung berücksichtigt, weshalb er bei der Bemessung des Leidensabzugs weiterhin zu würdigen ist und bei Männern zu einem Abzug führt (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.3.2). Wegen der vorhandenen Einschränkungen hat kein weiterer Abzug zu erfolgen, da beim gutachterlich festgestellten Zumutbarkeitsprofil noch von einem genü gend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen ist, respektive keine Umstände vorliegen, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2015 vom 30. November 2015 E. 2.4). Die fehlende Berufsausbildung begründet ebenfalls keinen An spruch auf einen Abzug, ist diese doch bei der Bestimmung des Kompe tenzni veaus zu berücksichtigen (Urteil des Bundesge richts 8C_427/2011 vom 15. September 2011 E. 5.2). Dem wurde hier Rechnung getragen, indem die Ta bellenlöhne des niedrigsten Kompetenzniveaus, welches keine Berufsausbildung erfordert, verwendet wurden. Hinzu kommt, dass die fehlende Berufsausbildung und die mangelhaften Deutschkenntnisse bereits bei der Parallelisierung der Einkommen berücksichtigt wurden (vorstehende E. 3.2 am Ende). Nach dem Gesagten ist der von der IV-Stelle vorgenommene Abzug von 10 % weiterhin als angemessen zu betrachten. 3.5
Somit resultiert ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 29’560.-- (0,9 x Fr. 32'844.90) . Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 45'206.-- ergibt sich ein invali ditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 15’646.-- und somit ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von rund 35 %. Ferner bestünde selbst bei dem auf den LSE 2010 basierenden Invalideneinkommen von Fr. 28'022.-- (Urk. 2/33 E. 5.3), welches eine Einkommensdifferenz von Fr. 17'184.-- und einen Invaliditätsgrad von 38 % zur Folge hätte, kein Rentenanspruch. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweige rung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermes sensweise auf Fr. 9 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten un entgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 2/11) jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen; dies unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versi cherungsgericht (GSVGer). Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, hat nicht darum ersucht, als unent geltlicher Rechtsvertreter des Beschwerde führers bestellt zu werden. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer