Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1960, war seit Januar 2007 als Unterhaltsreinigerin bei der Y.___ AG angestellt, als sie
am 2 8. März 2015 während eines Auslandaufent haltes v erunfallte und sich am linken Fussgelenk verletzte (Urk. 9/5/7 Ziff. 1-6 und 9, Urk. 9/5/20). Die Suva richtete für die Fol gen des Unfalles Ver sicherungsleistungen aus (vgl. Urk. 9/5/10-11).
Am 2 7. Juni 20 16 meldete sich die Versicherte
bei der Invalidenversicherung zum Leistun gsbezug an (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche Abklärungen (Urk. 9/9, Urk. 9/25) und zog Akten der Suva (Urk. 9/5, Urk. 9/13-14, Urk. 9/21, Urk. 9/23) und des Kranken taggeldversicherers (Urk. 9/20) bei. A m 3. Oktober 2016 meldete sich die Versi cherte erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/15).
Die Suva stellte ihre
Versicherungsleistungen per 1. März 2017 ein, was sie der Versicherten am 1 0. Februar 2017 mitteilte (Urk. 9/23/19 -20).
Die IV-Stelle führte in der Folge eine Haushaltabklärung durch (Urk. 9/26). Am 3. August 2017 (Urk. 9/28) erliess sie den Vorbescheid, wogegen die Versicherte am 1 6. August 2017 (Urk. 9/32) Einwände vorbrachte.
Mit Verfügung vom 2 8. September 2017 (Urk. 9/37 = Urk.
2) verneinte die IV Stelle einen Rentenanspruch. 2.
Die Versicherte erhob am 1 2. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. September 2017 (Urk. 2). Sinngemäss beantragte sie die Zusprache einer Rente (Urk. 1). Am 2 7. November 2017 (Urk.
5) reichte die Versicherte dem Gericht weitere Akten (Urk. 6/1-4) ein.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2017 (Urk.
8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 18.
Dezember 2017 z ur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte darauf ab, dass es sich bei den geklagten Beschwerden um reine Unfallfolgen handle. Sie hielt dazu im ange fochtenen Entscheid (Urk.
2) fest, b ezüglich der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin schliesse sie sich vollumfänglich den Einschätzungen der Suva an (S. 1) . G emäss Einkommensvergleich resultiere für den Erwerbsbereich keine Einbusse . Nach der durchgeführten Haushaltabklärung vom 9. Mai 2017 liege auch keine Einschränkung im Haushalt vor (S. 1 f.).
2.2
Die Beschwerdeführer in machte dagegen geltend, es bestehe eine volle Arbeits unfähigkeit. Ihr gesundheitlicher Zustand habe sich leider nicht verbessert. Sie kämpfe permanent mit starken Schmerzen (Urk. 1). Zirka seit zehn Jahren leide sie an konstanten Kopfschmerzen, Schlafstörungen und an Depression en . Ihr gesundheitlicher Zustand erlaube ihr nicht, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (Urk. 5 Mitte). 2.3
Strittig ist, ob ein Rentenanspruch besteht. Dabei ist zu prüfen, ob reine Unfall folgen vorliegen und ob sich die Beschwerdegegnerin der Beurteilung des Unfallversicherers anschliessen durfte. 3. 3.1
Gemäss Schadenmeldung
des Arbeitgebers vom 2 2. April 2015 stürzte die Beschwerdeführerin am 2 8. März 2015 während eines Auslandaufenthaltes im Kosovo
und verletzte sich am linken Fuss gelenk (Urk. 9/5/7 Ziff. 2, 4-6 und 9). Am 8. April 2015 wurde sie im Stadtspital Z.___ operiert (vgl. Urk. 9/5/24-25). 3.2
Die Beschwerdeführerin war vom 5. bis 1 5. April 2015 im Stadtspital Z.___ hospitalisiert (Urk. 9/5/22). Die Ärzte des Stadtspitals Z.___ stellten im Aus trittsbericht vom 1 0. April 2015 (Urk. 9/5/22-23) folgende Diagnosen (S. 1): - Bimalleolarfraktur links
- Status nach Sturz am 2 8. März 2015 und Erstversorgung mit Gips im Kosovo - Diabetes mellitus - chronische Kopfschmerzen - Differentialdiagnose: Spannungskopfschmerzen, somatoforme Stö rung - chronische Bauchschmerzen, Differentialdiagnose: Obstipation - Adipositas 3.3
Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht vom 2 9. August 2016 (Urk. 9/13) als Diagnosen (S. 1): - postoperative retraktile
Kapsulitis Schulter links mit assozi i erten Myoge losen
Musculus
trapezius und periscapulär links bei - Status nach Schulterarthrosko pie links mit Tenodese der Bizep s longus Sehne und subak r omialer Dekompression bei - posttraumatischem subacromialem Schmerzsyndrom links mit insta biler Bizeps - longus - Sehne be i Limbus-Läsion supero-posterior SLAP III nach Distorsionstrauma am 2 8. März 2015 Schulter links
Dr. A.___ führte in der Beurteilung aus, bei der Patientin bestehe noch eine residuelle
f rozen
s houlder . Dadurch bedingt sei die AC-Region bei Bewegungen stark belastet und es komme reflektorisch zu einer Irritation im Bereich des AC Gelenkes. Derzeit stünden vor allem Muskelschmerzen über dem Trapezius muskel und im Bereich des AC-Gelenkes im Vordergrund. Daher sei eine diagnostische und therapeutische Infiltration in das linke AC-Gelenk durchge führt worden. Die Patientin sei noch bis Ende Oktober 2016 zu 100 % arbeits unfähig. Ihre Arbeitsstelle habe sie bereits verloren (S. 2). 3.4
Die Beschwerdeführerin wurde am 1 5. Dezember 2016 durch Suva-Kreisärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, untersucht. Dr. B.___ stellte im gleichentags erstellten Bericht (Urk. 9/21) folgende Diagnosen (S. 6): - Restbeschwerden im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes bei Status nach osteosynthetisch versorgter Bimalleolarfraktur im April 2016, Metallentfernung im Mai 2016 - m edikamentenpflichtiger Diabetes mellitus - chronische Kopfschmerzen - Restbeschwerden im Bereich der linken Schulter bei Status nach Schul terarthroskopie, subakromialer Dekompression, Bizepstenodese Dezember 2015
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass es ihr nicht gut gehe. Sie habe immer Schmerzen im Fuss. Es sei ein Dauerschmerz im Aus mass von vier bis fünf auf der Schmerzskala vorhanden. Unter Belastung gehe dieser auch auf einen Wert von sieben bis acht (S. 4 oben).
Bildgebend hätten sich am 2 7. Juni 2016 ein Status nach Metallentfernung bei konsolidierter Bimalleolarfraktur links und eine regelrechte Artikulation des oberen Sprunggelenkes gezeigt. Anhaltspunkte für eine Osteolyse oder Zeichen für eine Knochendestruk tion bestünden nicht (S. 6 oben).
Die Beschwerde führerin habe sich im März 2015 bei einem Treppensturz eine bimalleoläre Fraktur links zugezogen. Sekundär sei a m 8. April 2015 eine Osteosynthese durchgeführt worden . Der Eingriff sei soweit komplikationslos verlaufen. Der weitere Verlauf habe sich aber protrahiert gestaltet bei persistierenden Schmer zen und einer Weichteilschwellung. Im Verlauf seien auch Schulterschmerzen links geklagt worden. Die eingeleitete Artho - MRI -Diagnostik zeige eine diskrete Ansatztendinopathie der Supraspinatussehne und der Infraspinatussehne mit diskret aktivierter AC-Gelenksarthrose. Die Schulterbeschwerden seien bereits im Dezember 2015 kreisärztlich al s unfallfremd beurteilt worden. Bei per sistierenden Beschwerden im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes habe man sich zur Metallentfernung vom 1 0. Mai 2016 entschlossen. Der Eingriff sei komplikationslos verlaufen. Im weiteren Verlauf sei es zu einer Wundheilungs störung im Bereich des medialen Malleolus mit mehr eren Wunddébridements gekommen (S. 6 unten).
Die Beschwerdeführerin habe bei der heutigen Untersuchung angegeben, dass sich die Situation durch die Metallentfernung gesamthaft nicht verändert habe und weiterhin die gleichen Beschwerden im Bereich des linken oberen Sprung gelenkes bestünden . Insgesamt gehe es ihr schlecht. Sie habe immer Schwindel, Atemnot und Kopfschmerzen. Auch die Beweglichkeit der Schulter sei einge schränkt . Gesamthaft sei sie mit dem Heilungsverlauf
im derzeitigen körperli chen Zustand sehr unzufrieden (S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin habe sich bei der klinischen Untersuchung in einem reduzierten Allgemein- und einem guten Ernährungszustand präsentiert. Gesamthaft mache sie einen sehr in sich gekehr ten, depressiven Eindruck. Unter körperlicher Belastung komme es rasch zu einer Kurzatmigkeit mit einem Druck- und Engegefühl im Brustbereich und zu einem Schweissausbruch. Klinisch zeige sich eine eingeschränkte Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk. Im Bereich des linken Beines zeige sich eine vermin derte Belastbarkeit, Stabilität und Propriozeption . Bei ausgesprochener Berüh rungsempfindlichkeit der Narbe de s linken oberen Sprunggelenkes medial/lateral und elektrisierender Schmerzen in den Vorfuss medial werde vor der abschliessenden Beurteilung eine neurologische Standortbestimmung empfohlen (S. 7). 3.5
Nach Vorliegen eines Berichtes von Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, vom 5. Januar 2017 (Urk. 9/23/12-14) über eine neurologische Untersuchung vom 3. Januar 2017 nahm Kreisärztin Dr. B.___ in einer Beur teilung vom 6. Februar 2017 (Urk. 9/23/17-18) zu den Fragen der Suva Stellung.
Dr. B.___ gab an, die neu von Dr. C.___ dokumentierten neuropathisch anmu tenden Schmerzen im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes nach Osteosynthese und Metallentfernung seien mit überwiegender Wahrscheinlich keit auf die operative Sanierung beziehungsweise auf die Fraktur des oberen Sprunggelenkes zurückzuführen. Ebenso seien die im kreisärztlichen Bericht dokumentierte Bewegungseinschränkung sowie eine verminderte Belastbarkeit, Stabilität und Propriozeption im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes als unfallkausal zu betrachten (S. 1 Ziff. 1). In der Zusammenschau der objektiven Befunde schätz t e Dr. B.___ die Beschwerdeführerin in einer leichten, wechsel belastenden Tätigkeit, ohne Zwangshaltung für den linken Fuss, ohne kniende, kauernde Tätigkeiten und ohne Gehen auf unebenem Gelände und mit nur sel tenem Treppensteigen als ganztägig arbeitsfähig ein (S. 2 Ziff. 2). 3.6
Die Beschwerdegegnerin veranlasste am 9. Mai 2017 (Urk. 9/26 S. 1) eine Haus haltabklärung bei der Beschwerdeführerin . Im Abklärungsbericht vom 9. Mai 2017 wurde die Beschwerdeführerin als zu 57 % im Erwerbsbereich und zu 43 % im Haushalt Tätige qualifiziert (S. 3 Ziff. 2.6). Die Abklärung ergab keine Einschränkung im Haushalt (S. 7 Ziff. 6.8). 3.7
Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwer degegnerin (RAD), nannte in der Stellungnahme vom 1 0. April 2017 (Urk. 9/27 S. 4 f.) als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit einen Zustand nach Sturz auf einer Treppe vom 2 8. März 2015 mit Bimalleolarfraktur links, Erstversorgung mit Gips im Kosovo, operativer Sanierung vom 8. April 2015, Entfernung des Osteosynthesematerials vom 1 0. Mai 201 5. Weiter nannte er als Diagnosen einen Zustand nach Distorsions trauma der linken Schulter vom 2 8. März 2015 mit posttraumatischem sub acromialem Schmerzsyndrom links mit instabiler Bizeps- longus -Sehne bei Limbus-Läsion supero-posterior SLAP III, sowie eine n Zustand nach Schulter arthroskopie links und postoperativer retraktiler
Kapsulitis mit assoziierten Myelogenosen (S. 4).
Für die bisherige Tätigkeit als Putzfrau habe vom 2 8. März 2015 bis 3 1. Mai 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Vom 1 2. bis 1 7. September 2016 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Seit dem 1 6. September 2016 bestehe bis auf Weiteres wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Zu vermeiden seien Tätigkeiten in Zwang shaltungen für den linken Fuss und Tätigkeiten, die ein Heben, Tra gen und Transportieren von Lasten erforderten . Weiter seien das Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten in kniender oder kauernder Körperhaltung zu vermeiden sowie eine überwiegende Geh- und Stehbelastung. In einer solchen angepassten Tätigkeit bestehe seit dem 1. März 2017 bis auf Weitere s eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. Überwiegend sitzend ausgeübte (angepasste) Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung seien medizi nisch-theoretisch zu 100 % zumutbar (S. 5). 3.8
Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, Leitender Arzt Orthopädie, Stadtspital Z.___, nannte im Bericht vom 1 3. September 2017 (Urk. 3/1) als Diagnose Restbe schwerden bei Status nach Osteosynthese einer Bimalleolarfraktur links im April 2015 und Status nach Metallentfernung im Mai 201 6.
Die Patientin sei seit dem Unfall vor zweieinhalb Jahren im Reinigungsdienst voll arbeitsunfähig. Ein einmaliger Arbeitsversuch sei gescheitert. Sie habe ihre Anstellung verloren.
Zuletzt durchgeführte Testspritzen hätten zu k einer kurzfristigen Linderung der chronischen Schmerzsituation geführt. 3.9
Dr. E.___ stellte im Bericht vom 2 9. September 2017 (Urk. 6/3) nach der
Unter suchung vom 1 5. September 2017 (Drei-Phasen-Skelettszintigraphie) neu die Diagnose einer aktivierten Arthrose des oberen Sprunggelenkes links.
Dr. E.___ führte weiter aus, szintigraphisch zeige sich eine aktive Arthrose im Tibiotalargelenk links. Zusätzlich bestünden eine aktivierte Arthrose zwi schen OS cuneiforme mediale und intermedius und im MTP I Gelenk. Die Pati entin werde für eine Sprechstunde in der Universitätsklinik Balgrist aufgeboten mit der Frage, ob eine operative Behandlung das Beschwerdebild verbessern könne. 3.10
Die Hausärztin Dr. med. F.___, praktische Ärztin, führte im
Schreiben vom 1 8. Oktober 2017 (Urk. 3/2 = Urk. 6/1) aus, die Beschwerdeführerin klage un verändert über Schmerzen im linken Sprunggelenk. Eine operative Therapie sei geplant. 3.11
PD Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 2 1. November 2017 (Urk. 6/2) aus, die Patientin sei ihm von ihrer Hausärztin wegen einer therapieresistenten depressiven Erkrankung überwiesen worden. Die Patientin habe über Kopfschmerzen berichtet, welche seit zirka zehn Jahren bestünden und die in den letzten Monaten zugenommen hätten. Die Schmerzen seien occipital lokalisiert. 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin zog sich beim Unfall vom 2 8. März 2015 eine Bimalleolar fraktur
am linken oberen Sprunggelenk zu, die am 8. April 2015 operativ versorgt worden ist (E. 3.1 und 3.2
hiervor). Die Beschwerdeführerin klagt weiterhin über Schmerzen am linken Sprunggelenk . Daneben ist sie in der Beweglichkeit des linken Schultergelenkes eingeschränkt (E. 3.3) . Gemäss PD
Dr.
G.___ befindet sich die Beschwerdeführerin
zudem
wegen einer depressiven Störung
in psychiatrischer Behandlung (vgl. E. 3.11 hiervor).
Die Beschwerdeführerin wurde b ei der Haushaltabklärung vom 9. Mai 2017
als zu 57 % im Erwerbsbereich und zu 43 % im Haushalt Tätige qualifiziert (E. 3.6 hiervor). Für den Erwerbsbereich besteht nach übereinstimmender ärztlicher Beurteilung in der angestammten Tätigkeit in der Reinigung keine Arbeits fähigkeit mehr. 4.2
Die Beschwerdegegnerin schloss sich der Beurte i lung des Unfallversicherers an. Dieser kam gestützt auf Kreisärztin Dr. B.___ zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit zugemutet werden könne (E. 3.5 hiervor) . Gegen dieses Vorge hen der Beschwerdegegnerin spricht, dass die Suva eine Leistungspflicht
für die Folgen einer dokumentierten Verletzung des linken Schultergelenkes
ausdrück lich abgelehnt hatte (Urk. 9/5/ 126-127) . Bezüglich dieser Beschwerden fehlen aktuelle Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Von der Beschwerdegegnerin wurde demnach nicht abgeklärt und es bleibt unklar, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der geklagten Beschwerden an der linken Schulter zusätzlich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
Nach den Schreiben von Dr. E.___ vom 1 3. und vom 2 9. September 2017 und jenem der Hausärztin von 1 8. Oktober 2017 ist wegen der Situation am linken Sprunggelenk
erneut
eine Operation geplant (E. 3.8-3.10).
Die medizini sche Behandlung ist demnach noch nicht abgeschlossen. Zudem stehen psychi sche Beschwerden im Raum. Bei dieser Sachlage erscheint eine umfassende medizinische Ab klärung inklusive der Schulter- und allfälliger psychischer Beschwerden
angezeigt, wobei zunächst das Ergebnis der geplanten Operation am linken Fussgelenk abzuwarten ist. Nach den vorliegenden Akten ist zudem nicht auszuschliessen, dass sich
mittlerweile eine Schmerzs törung entwickelt haben könnte (vgl. die von den Ärzten des Stadtspitals Z.___ im Austrittsbe richt vom 1 0. April 2015 gestellte Differentialdiagnose einer somatoformen Stö rung, E. 3.2). 4.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesge richts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4.4
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht von reinen U nfallbeschwerden ausgegangen und hat sich der Beur teilung des Unfallversicherers angeschlossen . Namentlich bleibt unklar, ob und wie sich die weiteren Beschwerden an der linken Schulter sowie allfällige psychische Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit auswirken. Zudem ist die medizinische Behandlung betreffend das linke Fussgelenk noch nicht abgeschlossen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich demzufolge als unzureichend abgeklärt.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 2 8. Sep tember 2017 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung des medizi nischen Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Anschlies send hat die Beschwerdegegnerin über einen Rentenanspruch der Beschwerde führerin neu zu verfügen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.—
festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Ab klärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1960, war seit Januar 2007 als Unterhaltsreinigerin bei der Y.___ AG angestellt, als sie
am 2 8. März 2015 während eines Auslandaufent haltes v erunfallte und sich am linken Fussgelenk verletzte (Urk. 9/5/7 Ziff. 1-6 und 9, Urk. 9/5/20). Die Suva richtete für die Fol gen des Unfalles Ver sicherungsleistungen aus (vgl. Urk. 9/5/10-11).
Am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
E. 2 7. November 2017 (Urk.
5) reichte die Versicherte dem Gericht weitere Akten (Urk. 6/1-4) ein.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2017 (Urk.
8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 18.
Dezember 2017 z ur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte darauf ab, dass es sich bei den geklagten Beschwerden um reine Unfallfolgen handle. Sie hielt dazu im ange fochtenen Entscheid (Urk.
2) fest, b ezüglich der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin schliesse sie sich vollumfänglich den Einschätzungen der Suva an (S. 1) . G emäss Einkommensvergleich resultiere für den Erwerbsbereich keine Einbusse . Nach der durchgeführten Haushaltabklärung vom 9. Mai 2017 liege auch keine Einschränkung im Haushalt vor (S. 1 f.).
E. 2.2 Die Beschwerdeführer in machte dagegen geltend, es bestehe eine volle Arbeits unfähigkeit. Ihr gesundheitlicher Zustand habe sich leider nicht verbessert. Sie kämpfe permanent mit starken Schmerzen (Urk. 1). Zirka seit zehn Jahren leide sie an konstanten Kopfschmerzen, Schlafstörungen und an Depression en . Ihr gesundheitlicher Zustand erlaube ihr nicht, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (Urk. 5 Mitte).
E. 2.3 Strittig ist, ob ein Rentenanspruch besteht. Dabei ist zu prüfen, ob reine Unfall folgen vorliegen und ob sich die Beschwerdegegnerin der Beurteilung des Unfallversicherers anschliessen durfte. 3. 3.1
Gemäss Schadenmeldung
des Arbeitgebers vom 2 2. April 2015 stürzte die Beschwerdeführerin am 2 8. März 2015 während eines Auslandaufenthaltes im Kosovo
und verletzte sich am linken Fuss gelenk (Urk. 9/5/7 Ziff. 2, 4-6 und 9). Am 8. April 2015 wurde sie im Stadtspital Z.___ operiert (vgl. Urk. 9/5/24-25). 3.2
Die Beschwerdeführerin war vom 5. bis 1 5. April 2015 im Stadtspital Z.___ hospitalisiert (Urk. 9/5/22). Die Ärzte des Stadtspitals Z.___ stellten im Aus trittsbericht vom 1 0. April 2015 (Urk. 9/5/22-23) folgende Diagnosen (S. 1): - Bimalleolarfraktur links
- Status nach Sturz am 2 8. März 2015 und Erstversorgung mit Gips im Kosovo - Diabetes mellitus - chronische Kopfschmerzen - Differentialdiagnose: Spannungskopfschmerzen, somatoforme Stö rung - chronische Bauchschmerzen, Differentialdiagnose: Obstipation - Adipositas 3.3
Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht vom 2 9. August 2016 (Urk. 9/13) als Diagnosen (S. 1): - postoperative retraktile
Kapsulitis Schulter links mit assozi i erten Myoge losen
Musculus
trapezius und periscapulär links bei - Status nach Schulterarthrosko pie links mit Tenodese der Bizep s longus Sehne und subak r omialer Dekompression bei - posttraumatischem subacromialem Schmerzsyndrom links mit insta biler Bizeps - longus - Sehne be i Limbus-Läsion supero-posterior SLAP III nach Distorsionstrauma am 2 8. März 2015 Schulter links
Dr. A.___ führte in der Beurteilung aus, bei der Patientin bestehe noch eine residuelle
f rozen
s houlder . Dadurch bedingt sei die AC-Region bei Bewegungen stark belastet und es komme reflektorisch zu einer Irritation im Bereich des AC Gelenkes. Derzeit stünden vor allem Muskelschmerzen über dem Trapezius muskel und im Bereich des AC-Gelenkes im Vordergrund. Daher sei eine diagnostische und therapeutische Infiltration in das linke AC-Gelenk durchge führt worden. Die Patientin sei noch bis Ende Oktober 2016 zu 100 % arbeits unfähig. Ihre Arbeitsstelle habe sie bereits verloren (S. 2). 3.4
Die Beschwerdeführerin wurde am 1 5. Dezember 2016 durch Suva-Kreisärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, untersucht. Dr. B.___ stellte im gleichentags erstellten Bericht (Urk. 9/21) folgende Diagnosen (S. 6): - Restbeschwerden im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes bei Status nach osteosynthetisch versorgter Bimalleolarfraktur im April 2016, Metallentfernung im Mai 2016 - m edikamentenpflichtiger Diabetes mellitus - chronische Kopfschmerzen - Restbeschwerden im Bereich der linken Schulter bei Status nach Schul terarthroskopie, subakromialer Dekompression, Bizepstenodese Dezember 2015
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass es ihr nicht gut gehe. Sie habe immer Schmerzen im Fuss. Es sei ein Dauerschmerz im Aus mass von vier bis fünf auf der Schmerzskala vorhanden. Unter Belastung gehe dieser auch auf einen Wert von sieben bis acht (S. 4 oben).
Bildgebend hätten sich am 2 7. Juni 2016 ein Status nach Metallentfernung bei konsolidierter Bimalleolarfraktur links und eine regelrechte Artikulation des oberen Sprunggelenkes gezeigt. Anhaltspunkte für eine Osteolyse oder Zeichen für eine Knochendestruk tion bestünden nicht (S. 6 oben).
Die Beschwerde führerin habe sich im März 2015 bei einem Treppensturz eine bimalleoläre Fraktur links zugezogen. Sekundär sei a m 8. April 2015 eine Osteosynthese durchgeführt worden . Der Eingriff sei soweit komplikationslos verlaufen. Der weitere Verlauf habe sich aber protrahiert gestaltet bei persistierenden Schmer zen und einer Weichteilschwellung. Im Verlauf seien auch Schulterschmerzen links geklagt worden. Die eingeleitete Artho - MRI -Diagnostik zeige eine diskrete Ansatztendinopathie der Supraspinatussehne und der Infraspinatussehne mit diskret aktivierter AC-Gelenksarthrose. Die Schulterbeschwerden seien bereits im Dezember 2015 kreisärztlich al s unfallfremd beurteilt worden. Bei per sistierenden Beschwerden im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes habe man sich zur Metallentfernung vom 1 0. Mai 2016 entschlossen. Der Eingriff sei komplikationslos verlaufen. Im weiteren Verlauf sei es zu einer Wundheilungs störung im Bereich des medialen Malleolus mit mehr eren Wunddébridements gekommen (S. 6 unten).
Die Beschwerdeführerin habe bei der heutigen Untersuchung angegeben, dass sich die Situation durch die Metallentfernung gesamthaft nicht verändert habe und weiterhin die gleichen Beschwerden im Bereich des linken oberen Sprung gelenkes bestünden . Insgesamt gehe es ihr schlecht. Sie habe immer Schwindel, Atemnot und Kopfschmerzen. Auch die Beweglichkeit der Schulter sei einge schränkt . Gesamthaft sei sie mit dem Heilungsverlauf
im derzeitigen körperli chen Zustand sehr unzufrieden (S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin habe sich bei der klinischen Untersuchung in einem reduzierten Allgemein- und einem guten Ernährungszustand präsentiert. Gesamthaft mache sie einen sehr in sich gekehr ten, depressiven Eindruck. Unter körperlicher Belastung komme es rasch zu einer Kurzatmigkeit mit einem Druck- und Engegefühl im Brustbereich und zu einem Schweissausbruch. Klinisch zeige sich eine eingeschränkte Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk. Im Bereich des linken Beines zeige sich eine vermin derte Belastbarkeit, Stabilität und Propriozeption . Bei ausgesprochener Berüh rungsempfindlichkeit der Narbe de s linken oberen Sprunggelenkes medial/lateral und elektrisierender Schmerzen in den Vorfuss medial werde vor der abschliessenden Beurteilung eine neurologische Standortbestimmung empfohlen (S. 7). 3.5
Nach Vorliegen eines Berichtes von Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, vom 5. Januar 2017 (Urk. 9/23/12-14) über eine neurologische Untersuchung vom 3. Januar 2017 nahm Kreisärztin Dr. B.___ in einer Beur teilung vom 6. Februar 2017 (Urk. 9/23/17-18) zu den Fragen der Suva Stellung.
Dr. B.___ gab an, die neu von Dr. C.___ dokumentierten neuropathisch anmu tenden Schmerzen im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes nach Osteosynthese und Metallentfernung seien mit überwiegender Wahrscheinlich keit auf die operative Sanierung beziehungsweise auf die Fraktur des oberen Sprunggelenkes zurückzuführen. Ebenso seien die im kreisärztlichen Bericht dokumentierte Bewegungseinschränkung sowie eine verminderte Belastbarkeit, Stabilität und Propriozeption im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes als unfallkausal zu betrachten (S. 1 Ziff. 1). In der Zusammenschau der objektiven Befunde schätz t e Dr. B.___ die Beschwerdeführerin in einer leichten, wechsel belastenden Tätigkeit, ohne Zwangshaltung für den linken Fuss, ohne kniende, kauernde Tätigkeiten und ohne Gehen auf unebenem Gelände und mit nur sel tenem Treppensteigen als ganztägig arbeitsfähig ein (S. 2 Ziff. 2). 3.6
Die Beschwerdegegnerin veranlasste am 9. Mai 2017 (Urk. 9/26 S. 1) eine Haus haltabklärung bei der Beschwerdeführerin . Im Abklärungsbericht vom 9. Mai 2017 wurde die Beschwerdeführerin als zu 57 % im Erwerbsbereich und zu 43 % im Haushalt Tätige qualifiziert (S. 3 Ziff. 2.6). Die Abklärung ergab keine Einschränkung im Haushalt (S. 7 Ziff. 6.8). 3.7
Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwer degegnerin (RAD), nannte in der Stellungnahme vom 1 0. April 2017 (Urk. 9/27 S. 4 f.) als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit einen Zustand nach Sturz auf einer Treppe vom 2 8. März 2015 mit Bimalleolarfraktur links, Erstversorgung mit Gips im Kosovo, operativer Sanierung vom 8. April 2015, Entfernung des Osteosynthesematerials vom 1 0. Mai 201 5. Weiter nannte er als Diagnosen einen Zustand nach Distorsions trauma der linken Schulter vom 2 8. März 2015 mit posttraumatischem sub acromialem Schmerzsyndrom links mit instabiler Bizeps- longus -Sehne bei Limbus-Läsion supero-posterior SLAP III, sowie eine n Zustand nach Schulter arthroskopie links und postoperativer retraktiler
Kapsulitis mit assoziierten Myelogenosen (S. 4).
Für die bisherige Tätigkeit als Putzfrau habe vom 2 8. März 2015 bis 3 1. Mai 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Vom 1 2. bis 1 7. September 2016 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Seit dem 1 6. September 2016 bestehe bis auf Weiteres wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Zu vermeiden seien Tätigkeiten in Zwang shaltungen für den linken Fuss und Tätigkeiten, die ein Heben, Tra gen und Transportieren von Lasten erforderten . Weiter seien das Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten in kniender oder kauernder Körperhaltung zu vermeiden sowie eine überwiegende Geh- und Stehbelastung. In einer solchen angepassten Tätigkeit bestehe seit dem 1. März 2017 bis auf Weitere s eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. Überwiegend sitzend ausgeübte (angepasste) Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung seien medizi nisch-theoretisch zu 100 % zumutbar (S. 5). 3.8
Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, Leitender Arzt Orthopädie, Stadtspital Z.___, nannte im Bericht vom 1 3. September 2017 (Urk. 3/1) als Diagnose Restbe schwerden bei Status nach Osteosynthese einer Bimalleolarfraktur links im April 2015 und Status nach Metallentfernung im Mai 201 6.
Die Patientin sei seit dem Unfall vor zweieinhalb Jahren im Reinigungsdienst voll arbeitsunfähig. Ein einmaliger Arbeitsversuch sei gescheitert. Sie habe ihre Anstellung verloren.
Zuletzt durchgeführte Testspritzen hätten zu k einer kurzfristigen Linderung der chronischen Schmerzsituation geführt. 3.9
Dr. E.___ stellte im Bericht vom 2 9. September 2017 (Urk. 6/3) nach der
Unter suchung vom 1 5. September 2017 (Drei-Phasen-Skelettszintigraphie) neu die Diagnose einer aktivierten Arthrose des oberen Sprunggelenkes links.
Dr. E.___ führte weiter aus, szintigraphisch zeige sich eine aktive Arthrose im Tibiotalargelenk links. Zusätzlich bestünden eine aktivierte Arthrose zwi schen OS cuneiforme mediale und intermedius und im MTP I Gelenk. Die Pati entin werde für eine Sprechstunde in der Universitätsklinik Balgrist aufgeboten mit der Frage, ob eine operative Behandlung das Beschwerdebild verbessern könne. 3.10
Die Hausärztin Dr. med. F.___, praktische Ärztin, führte im
Schreiben vom 1 8. Oktober 2017 (Urk. 3/2 = Urk. 6/1) aus, die Beschwerdeführerin klage un verändert über Schmerzen im linken Sprunggelenk. Eine operative Therapie sei geplant. 3.11
PD Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 2 1. November 2017 (Urk. 6/2) aus, die Patientin sei ihm von ihrer Hausärztin wegen einer therapieresistenten depressiven Erkrankung überwiesen worden. Die Patientin habe über Kopfschmerzen berichtet, welche seit zirka zehn Jahren bestünden und die in den letzten Monaten zugenommen hätten. Die Schmerzen seien occipital lokalisiert. 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin zog sich beim Unfall vom 2 8. März 2015 eine Bimalleolar fraktur
am linken oberen Sprunggelenk zu, die am 8. April 2015 operativ versorgt worden ist (E. 3.1 und 3.2
hiervor). Die Beschwerdeführerin klagt weiterhin über Schmerzen am linken Sprunggelenk . Daneben ist sie in der Beweglichkeit des linken Schultergelenkes eingeschränkt (E. 3.3) . Gemäss PD
Dr.
G.___ befindet sich die Beschwerdeführerin
zudem
wegen einer depressiven Störung
in psychiatrischer Behandlung (vgl. E. 3.11 hiervor).
Die Beschwerdeführerin wurde b ei der Haushaltabklärung vom 9. Mai 2017
als zu 57 % im Erwerbsbereich und zu 43 % im Haushalt Tätige qualifiziert (E. 3.6 hiervor). Für den Erwerbsbereich besteht nach übereinstimmender ärztlicher Beurteilung in der angestammten Tätigkeit in der Reinigung keine Arbeits fähigkeit mehr. 4.2
Die Beschwerdegegnerin schloss sich der Beurte i lung des Unfallversicherers an. Dieser kam gestützt auf Kreisärztin Dr. B.___ zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit zugemutet werden könne (E. 3.5 hiervor) . Gegen dieses Vorge hen der Beschwerdegegnerin spricht, dass die Suva eine Leistungspflicht
für die Folgen einer dokumentierten Verletzung des linken Schultergelenkes
ausdrück lich abgelehnt hatte (Urk. 9/5/ 126-127) . Bezüglich dieser Beschwerden fehlen aktuelle Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Von der Beschwerdegegnerin wurde demnach nicht abgeklärt und es bleibt unklar, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der geklagten Beschwerden an der linken Schulter zusätzlich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
Nach den Schreiben von Dr. E.___ vom 1 3. und vom 2 9. September 2017 und jenem der Hausärztin von 1 8. Oktober 2017 ist wegen der Situation am linken Sprunggelenk
erneut
eine Operation geplant (E. 3.8-3.10).
Die medizini sche Behandlung ist demnach noch nicht abgeschlossen. Zudem stehen psychi sche Beschwerden im Raum. Bei dieser Sachlage erscheint eine umfassende medizinische Ab klärung inklusive der Schulter- und allfälliger psychischer Beschwerden
angezeigt, wobei zunächst das Ergebnis der geplanten Operation am linken Fussgelenk abzuwarten ist. Nach den vorliegenden Akten ist zudem nicht auszuschliessen, dass sich
mittlerweile eine Schmerzs törung entwickelt haben könnte (vgl. die von den Ärzten des Stadtspitals Z.___ im Austrittsbe richt vom 1 0. April 2015 gestellte Differentialdiagnose einer somatoformen Stö rung, E. 3.2). 4.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesge richts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4.4
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht von reinen U nfallbeschwerden ausgegangen und hat sich der Beur teilung des Unfallversicherers angeschlossen . Namentlich bleibt unklar, ob und wie sich die weiteren Beschwerden an der linken Schulter sowie allfällige psychische Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit auswirken. Zudem ist die medizinische Behandlung betreffend das linke Fussgelenk noch nicht abgeschlossen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich demzufolge als unzureichend abgeklärt.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 2 8. Sep tember 2017 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung des medizi nischen Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Anschlies send hat die Beschwerdegegnerin über einen Rentenanspruch der Beschwerde führerin neu zu verfügen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.—
festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Ab klärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01181
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
26. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1960, war seit Januar 2007 als Unterhaltsreinigerin bei der Y.___ AG angestellt, als sie
am 2 8. März 2015 während eines Auslandaufent haltes v erunfallte und sich am linken Fussgelenk verletzte (Urk. 9/5/7 Ziff. 1-6 und 9, Urk. 9/5/20). Die Suva richtete für die Fol gen des Unfalles Ver sicherungsleistungen aus (vgl. Urk. 9/5/10-11).
Am 2 7. Juni 20 16 meldete sich die Versicherte
bei der Invalidenversicherung zum Leistun gsbezug an (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche Abklärungen (Urk. 9/9, Urk. 9/25) und zog Akten der Suva (Urk. 9/5, Urk. 9/13-14, Urk. 9/21, Urk. 9/23) und des Kranken taggeldversicherers (Urk. 9/20) bei. A m 3. Oktober 2016 meldete sich die Versi cherte erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/15).
Die Suva stellte ihre
Versicherungsleistungen per 1. März 2017 ein, was sie der Versicherten am 1 0. Februar 2017 mitteilte (Urk. 9/23/19 -20).
Die IV-Stelle führte in der Folge eine Haushaltabklärung durch (Urk. 9/26). Am 3. August 2017 (Urk. 9/28) erliess sie den Vorbescheid, wogegen die Versicherte am 1 6. August 2017 (Urk. 9/32) Einwände vorbrachte.
Mit Verfügung vom 2 8. September 2017 (Urk. 9/37 = Urk.
2) verneinte die IV Stelle einen Rentenanspruch. 2.
Die Versicherte erhob am 1 2. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. September 2017 (Urk. 2). Sinngemäss beantragte sie die Zusprache einer Rente (Urk. 1). Am 2 7. November 2017 (Urk.
5) reichte die Versicherte dem Gericht weitere Akten (Urk. 6/1-4) ein.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2017 (Urk.
8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 18.
Dezember 2017 z ur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte darauf ab, dass es sich bei den geklagten Beschwerden um reine Unfallfolgen handle. Sie hielt dazu im ange fochtenen Entscheid (Urk.
2) fest, b ezüglich der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin schliesse sie sich vollumfänglich den Einschätzungen der Suva an (S. 1) . G emäss Einkommensvergleich resultiere für den Erwerbsbereich keine Einbusse . Nach der durchgeführten Haushaltabklärung vom 9. Mai 2017 liege auch keine Einschränkung im Haushalt vor (S. 1 f.).
2.2
Die Beschwerdeführer in machte dagegen geltend, es bestehe eine volle Arbeits unfähigkeit. Ihr gesundheitlicher Zustand habe sich leider nicht verbessert. Sie kämpfe permanent mit starken Schmerzen (Urk. 1). Zirka seit zehn Jahren leide sie an konstanten Kopfschmerzen, Schlafstörungen und an Depression en . Ihr gesundheitlicher Zustand erlaube ihr nicht, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (Urk. 5 Mitte). 2.3
Strittig ist, ob ein Rentenanspruch besteht. Dabei ist zu prüfen, ob reine Unfall folgen vorliegen und ob sich die Beschwerdegegnerin der Beurteilung des Unfallversicherers anschliessen durfte. 3. 3.1
Gemäss Schadenmeldung
des Arbeitgebers vom 2 2. April 2015 stürzte die Beschwerdeführerin am 2 8. März 2015 während eines Auslandaufenthaltes im Kosovo
und verletzte sich am linken Fuss gelenk (Urk. 9/5/7 Ziff. 2, 4-6 und 9). Am 8. April 2015 wurde sie im Stadtspital Z.___ operiert (vgl. Urk. 9/5/24-25). 3.2
Die Beschwerdeführerin war vom 5. bis 1 5. April 2015 im Stadtspital Z.___ hospitalisiert (Urk. 9/5/22). Die Ärzte des Stadtspitals Z.___ stellten im Aus trittsbericht vom 1 0. April 2015 (Urk. 9/5/22-23) folgende Diagnosen (S. 1): - Bimalleolarfraktur links
- Status nach Sturz am 2 8. März 2015 und Erstversorgung mit Gips im Kosovo - Diabetes mellitus - chronische Kopfschmerzen - Differentialdiagnose: Spannungskopfschmerzen, somatoforme Stö rung - chronische Bauchschmerzen, Differentialdiagnose: Obstipation - Adipositas 3.3
Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht vom 2 9. August 2016 (Urk. 9/13) als Diagnosen (S. 1): - postoperative retraktile
Kapsulitis Schulter links mit assozi i erten Myoge losen
Musculus
trapezius und periscapulär links bei - Status nach Schulterarthrosko pie links mit Tenodese der Bizep s longus Sehne und subak r omialer Dekompression bei - posttraumatischem subacromialem Schmerzsyndrom links mit insta biler Bizeps - longus - Sehne be i Limbus-Läsion supero-posterior SLAP III nach Distorsionstrauma am 2 8. März 2015 Schulter links
Dr. A.___ führte in der Beurteilung aus, bei der Patientin bestehe noch eine residuelle
f rozen
s houlder . Dadurch bedingt sei die AC-Region bei Bewegungen stark belastet und es komme reflektorisch zu einer Irritation im Bereich des AC Gelenkes. Derzeit stünden vor allem Muskelschmerzen über dem Trapezius muskel und im Bereich des AC-Gelenkes im Vordergrund. Daher sei eine diagnostische und therapeutische Infiltration in das linke AC-Gelenk durchge führt worden. Die Patientin sei noch bis Ende Oktober 2016 zu 100 % arbeits unfähig. Ihre Arbeitsstelle habe sie bereits verloren (S. 2). 3.4
Die Beschwerdeführerin wurde am 1 5. Dezember 2016 durch Suva-Kreisärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, untersucht. Dr. B.___ stellte im gleichentags erstellten Bericht (Urk. 9/21) folgende Diagnosen (S. 6): - Restbeschwerden im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes bei Status nach osteosynthetisch versorgter Bimalleolarfraktur im April 2016, Metallentfernung im Mai 2016 - m edikamentenpflichtiger Diabetes mellitus - chronische Kopfschmerzen - Restbeschwerden im Bereich der linken Schulter bei Status nach Schul terarthroskopie, subakromialer Dekompression, Bizepstenodese Dezember 2015
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass es ihr nicht gut gehe. Sie habe immer Schmerzen im Fuss. Es sei ein Dauerschmerz im Aus mass von vier bis fünf auf der Schmerzskala vorhanden. Unter Belastung gehe dieser auch auf einen Wert von sieben bis acht (S. 4 oben).
Bildgebend hätten sich am 2 7. Juni 2016 ein Status nach Metallentfernung bei konsolidierter Bimalleolarfraktur links und eine regelrechte Artikulation des oberen Sprunggelenkes gezeigt. Anhaltspunkte für eine Osteolyse oder Zeichen für eine Knochendestruk tion bestünden nicht (S. 6 oben).
Die Beschwerde führerin habe sich im März 2015 bei einem Treppensturz eine bimalleoläre Fraktur links zugezogen. Sekundär sei a m 8. April 2015 eine Osteosynthese durchgeführt worden . Der Eingriff sei soweit komplikationslos verlaufen. Der weitere Verlauf habe sich aber protrahiert gestaltet bei persistierenden Schmer zen und einer Weichteilschwellung. Im Verlauf seien auch Schulterschmerzen links geklagt worden. Die eingeleitete Artho - MRI -Diagnostik zeige eine diskrete Ansatztendinopathie der Supraspinatussehne und der Infraspinatussehne mit diskret aktivierter AC-Gelenksarthrose. Die Schulterbeschwerden seien bereits im Dezember 2015 kreisärztlich al s unfallfremd beurteilt worden. Bei per sistierenden Beschwerden im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes habe man sich zur Metallentfernung vom 1 0. Mai 2016 entschlossen. Der Eingriff sei komplikationslos verlaufen. Im weiteren Verlauf sei es zu einer Wundheilungs störung im Bereich des medialen Malleolus mit mehr eren Wunddébridements gekommen (S. 6 unten).
Die Beschwerdeführerin habe bei der heutigen Untersuchung angegeben, dass sich die Situation durch die Metallentfernung gesamthaft nicht verändert habe und weiterhin die gleichen Beschwerden im Bereich des linken oberen Sprung gelenkes bestünden . Insgesamt gehe es ihr schlecht. Sie habe immer Schwindel, Atemnot und Kopfschmerzen. Auch die Beweglichkeit der Schulter sei einge schränkt . Gesamthaft sei sie mit dem Heilungsverlauf
im derzeitigen körperli chen Zustand sehr unzufrieden (S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin habe sich bei der klinischen Untersuchung in einem reduzierten Allgemein- und einem guten Ernährungszustand präsentiert. Gesamthaft mache sie einen sehr in sich gekehr ten, depressiven Eindruck. Unter körperlicher Belastung komme es rasch zu einer Kurzatmigkeit mit einem Druck- und Engegefühl im Brustbereich und zu einem Schweissausbruch. Klinisch zeige sich eine eingeschränkte Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk. Im Bereich des linken Beines zeige sich eine vermin derte Belastbarkeit, Stabilität und Propriozeption . Bei ausgesprochener Berüh rungsempfindlichkeit der Narbe de s linken oberen Sprunggelenkes medial/lateral und elektrisierender Schmerzen in den Vorfuss medial werde vor der abschliessenden Beurteilung eine neurologische Standortbestimmung empfohlen (S. 7). 3.5
Nach Vorliegen eines Berichtes von Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, vom 5. Januar 2017 (Urk. 9/23/12-14) über eine neurologische Untersuchung vom 3. Januar 2017 nahm Kreisärztin Dr. B.___ in einer Beur teilung vom 6. Februar 2017 (Urk. 9/23/17-18) zu den Fragen der Suva Stellung.
Dr. B.___ gab an, die neu von Dr. C.___ dokumentierten neuropathisch anmu tenden Schmerzen im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes nach Osteosynthese und Metallentfernung seien mit überwiegender Wahrscheinlich keit auf die operative Sanierung beziehungsweise auf die Fraktur des oberen Sprunggelenkes zurückzuführen. Ebenso seien die im kreisärztlichen Bericht dokumentierte Bewegungseinschränkung sowie eine verminderte Belastbarkeit, Stabilität und Propriozeption im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes als unfallkausal zu betrachten (S. 1 Ziff. 1). In der Zusammenschau der objektiven Befunde schätz t e Dr. B.___ die Beschwerdeführerin in einer leichten, wechsel belastenden Tätigkeit, ohne Zwangshaltung für den linken Fuss, ohne kniende, kauernde Tätigkeiten und ohne Gehen auf unebenem Gelände und mit nur sel tenem Treppensteigen als ganztägig arbeitsfähig ein (S. 2 Ziff. 2). 3.6
Die Beschwerdegegnerin veranlasste am 9. Mai 2017 (Urk. 9/26 S. 1) eine Haus haltabklärung bei der Beschwerdeführerin . Im Abklärungsbericht vom 9. Mai 2017 wurde die Beschwerdeführerin als zu 57 % im Erwerbsbereich und zu 43 % im Haushalt Tätige qualifiziert (S. 3 Ziff. 2.6). Die Abklärung ergab keine Einschränkung im Haushalt (S. 7 Ziff. 6.8). 3.7
Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwer degegnerin (RAD), nannte in der Stellungnahme vom 1 0. April 2017 (Urk. 9/27 S. 4 f.) als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit einen Zustand nach Sturz auf einer Treppe vom 2 8. März 2015 mit Bimalleolarfraktur links, Erstversorgung mit Gips im Kosovo, operativer Sanierung vom 8. April 2015, Entfernung des Osteosynthesematerials vom 1 0. Mai 201 5. Weiter nannte er als Diagnosen einen Zustand nach Distorsions trauma der linken Schulter vom 2 8. März 2015 mit posttraumatischem sub acromialem Schmerzsyndrom links mit instabiler Bizeps- longus -Sehne bei Limbus-Läsion supero-posterior SLAP III, sowie eine n Zustand nach Schulter arthroskopie links und postoperativer retraktiler
Kapsulitis mit assoziierten Myelogenosen (S. 4).
Für die bisherige Tätigkeit als Putzfrau habe vom 2 8. März 2015 bis 3 1. Mai 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Vom 1 2. bis 1 7. September 2016 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Seit dem 1 6. September 2016 bestehe bis auf Weiteres wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Zu vermeiden seien Tätigkeiten in Zwang shaltungen für den linken Fuss und Tätigkeiten, die ein Heben, Tra gen und Transportieren von Lasten erforderten . Weiter seien das Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten in kniender oder kauernder Körperhaltung zu vermeiden sowie eine überwiegende Geh- und Stehbelastung. In einer solchen angepassten Tätigkeit bestehe seit dem 1. März 2017 bis auf Weitere s eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. Überwiegend sitzend ausgeübte (angepasste) Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung seien medizi nisch-theoretisch zu 100 % zumutbar (S. 5). 3.8
Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, Leitender Arzt Orthopädie, Stadtspital Z.___, nannte im Bericht vom 1 3. September 2017 (Urk. 3/1) als Diagnose Restbe schwerden bei Status nach Osteosynthese einer Bimalleolarfraktur links im April 2015 und Status nach Metallentfernung im Mai 201 6.
Die Patientin sei seit dem Unfall vor zweieinhalb Jahren im Reinigungsdienst voll arbeitsunfähig. Ein einmaliger Arbeitsversuch sei gescheitert. Sie habe ihre Anstellung verloren.
Zuletzt durchgeführte Testspritzen hätten zu k einer kurzfristigen Linderung der chronischen Schmerzsituation geführt. 3.9
Dr. E.___ stellte im Bericht vom 2 9. September 2017 (Urk. 6/3) nach der
Unter suchung vom 1 5. September 2017 (Drei-Phasen-Skelettszintigraphie) neu die Diagnose einer aktivierten Arthrose des oberen Sprunggelenkes links.
Dr. E.___ führte weiter aus, szintigraphisch zeige sich eine aktive Arthrose im Tibiotalargelenk links. Zusätzlich bestünden eine aktivierte Arthrose zwi schen OS cuneiforme mediale und intermedius und im MTP I Gelenk. Die Pati entin werde für eine Sprechstunde in der Universitätsklinik Balgrist aufgeboten mit der Frage, ob eine operative Behandlung das Beschwerdebild verbessern könne. 3.10
Die Hausärztin Dr. med. F.___, praktische Ärztin, führte im
Schreiben vom 1 8. Oktober 2017 (Urk. 3/2 = Urk. 6/1) aus, die Beschwerdeführerin klage un verändert über Schmerzen im linken Sprunggelenk. Eine operative Therapie sei geplant. 3.11
PD Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 2 1. November 2017 (Urk. 6/2) aus, die Patientin sei ihm von ihrer Hausärztin wegen einer therapieresistenten depressiven Erkrankung überwiesen worden. Die Patientin habe über Kopfschmerzen berichtet, welche seit zirka zehn Jahren bestünden und die in den letzten Monaten zugenommen hätten. Die Schmerzen seien occipital lokalisiert. 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin zog sich beim Unfall vom 2 8. März 2015 eine Bimalleolar fraktur
am linken oberen Sprunggelenk zu, die am 8. April 2015 operativ versorgt worden ist (E. 3.1 und 3.2
hiervor). Die Beschwerdeführerin klagt weiterhin über Schmerzen am linken Sprunggelenk . Daneben ist sie in der Beweglichkeit des linken Schultergelenkes eingeschränkt (E. 3.3) . Gemäss PD
Dr.
G.___ befindet sich die Beschwerdeführerin
zudem
wegen einer depressiven Störung
in psychiatrischer Behandlung (vgl. E. 3.11 hiervor).
Die Beschwerdeführerin wurde b ei der Haushaltabklärung vom 9. Mai 2017
als zu 57 % im Erwerbsbereich und zu 43 % im Haushalt Tätige qualifiziert (E. 3.6 hiervor). Für den Erwerbsbereich besteht nach übereinstimmender ärztlicher Beurteilung in der angestammten Tätigkeit in der Reinigung keine Arbeits fähigkeit mehr. 4.2
Die Beschwerdegegnerin schloss sich der Beurte i lung des Unfallversicherers an. Dieser kam gestützt auf Kreisärztin Dr. B.___ zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit zugemutet werden könne (E. 3.5 hiervor) . Gegen dieses Vorge hen der Beschwerdegegnerin spricht, dass die Suva eine Leistungspflicht
für die Folgen einer dokumentierten Verletzung des linken Schultergelenkes
ausdrück lich abgelehnt hatte (Urk. 9/5/ 126-127) . Bezüglich dieser Beschwerden fehlen aktuelle Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Von der Beschwerdegegnerin wurde demnach nicht abgeklärt und es bleibt unklar, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der geklagten Beschwerden an der linken Schulter zusätzlich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
Nach den Schreiben von Dr. E.___ vom 1 3. und vom 2 9. September 2017 und jenem der Hausärztin von 1 8. Oktober 2017 ist wegen der Situation am linken Sprunggelenk
erneut
eine Operation geplant (E. 3.8-3.10).
Die medizini sche Behandlung ist demnach noch nicht abgeschlossen. Zudem stehen psychi sche Beschwerden im Raum. Bei dieser Sachlage erscheint eine umfassende medizinische Ab klärung inklusive der Schulter- und allfälliger psychischer Beschwerden
angezeigt, wobei zunächst das Ergebnis der geplanten Operation am linken Fussgelenk abzuwarten ist. Nach den vorliegenden Akten ist zudem nicht auszuschliessen, dass sich
mittlerweile eine Schmerzs törung entwickelt haben könnte (vgl. die von den Ärzten des Stadtspitals Z.___ im Austrittsbe richt vom 1 0. April 2015 gestellte Differentialdiagnose einer somatoformen Stö rung, E. 3.2). 4.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesge richts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4.4
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht von reinen U nfallbeschwerden ausgegangen und hat sich der Beur teilung des Unfallversicherers angeschlossen . Namentlich bleibt unklar, ob und wie sich die weiteren Beschwerden an der linken Schulter sowie allfällige psychische Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit auswirken. Zudem ist die medizinische Behandlung betreffend das linke Fussgelenk noch nicht abgeschlossen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich demzufolge als unzureichend abgeklärt.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 2 8. Sep tember 2017 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung des medizi nischen Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Anschlies send hat die Beschwerdegegnerin über einen Rentenanspruch der Beschwerde führerin neu zu verfügen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.—
festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Ab klärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger