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IV.2017.01177

Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgewiesen; Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens strittig. Teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2018-11-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1968, meldete sich am 18. April 2015 unter Hinweis auf ein en Hirntumor

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeld versicherung bei (Urk. 6/22) und holte ein neurologisch-neuropsychologisches Gutachten ein, das am 30. September 2016 erstattet wurde (Urk. 6/46). Mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2016 (Urk. 6/50) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 29. November 2016 Einwände (Urk. 6/53). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen.

Mit neuem Vorbescheid vom 12. April 2017 (Urk. 6/64) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zu sprache einer halben Rente ab

1. November 2015 in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 15. August 2017 wiederum Einwände (Urk. 6/75). Mit Verfügung vom 28. September 2017 (Urk. 6/82 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und sprach der Versicherten be i einem Inva liditätsgrad von 55 % eine halbe Rente ab

1. November 2015 zu. 2.

Die Versicherte erhob am

31. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. September 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr

ab 1. November 2015 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

11. Dezember 2017 (Urk. 5) die Abwei sung der Beschwerde. Die Y.___ Pensionskasse wurde mit Verfügung vom 22. Januar 2018 (Urk. 7) zum Prozess beigeladen. Die Beigeladene liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 7. März 2018 (Urk. 9) wurden die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt und der Beschwerdeführerin die Beschwer deantwort zugestellt.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die ver sicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch ent steht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnli chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztli che Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren einge bracht wird, keine Zweifel an ihrem Beweiswert. Auch Parteigutachten enthalten Äusse rungen eines Sachverständigen, die zur Feststellung eines medizinischen Sach verhaltes beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass eine solche Expertise den gleichen Rang besitzt wie ein vom Gericht oder von der Verwaltung im Rahmen des Abklärungsverfahrens einge holtes Gutachten. Trotz dieser beschränkten Bedeutung verpflichtet es - wie jede substantiiert vorge tra gene Einwendung gegen eine solche Expertise - das Gericht, den von der Recht sprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung fol gend zu prüfen, ob das Parteigutachten in rechtserheblichen Fragen die Auf fassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder von der Verwaltung förmlich bestellten Gut achters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3b/ dd und c sowie Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungs gerichts I 750/05 vom 7. April 2006 E. 1.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2014 in ihrer angestammten Tätigkeit als Kiosk verkäuferin zu 100 % arbeitsunfähig sei und auch bleiben werde. In einer ange passten Tätigkeit sei ihr jedoch ein Pensum von 50 % zumutbar. Für die Bemes sung des Invaliditätsgrades sei beim Valideneinkommen vom damaligen Lohn der Beschwerdeführerin in ihrem 100%-Pensum als Verkäuferin auszu gehen, weshalb das Valideneinkommen Fr. 59'800.-- betrage . Für das Invaliden ein kommen sei der Tabellenlohn heranzuziehen, da mithilfe des Stundelohns kein regelmässiges monatliches Einkommen berechnet werden könne. Das Invaliden einkommen betrage daher Fr. 27'031.--. Demnach resultier e ein I nvaliditätsgrad von 55 %, weshalb die Beschwerdeführerin ab dem

1. November 2015 Anspruch auf eine halbe Rente habe (S. 3 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass sie spätestens seit dem 1. Oktober 2013 in der angestamm ten Tätigkeit arbeitsunfähig sei (S. 7 Rz 17). Zudem sei das

Validen einkommen zu tief festgelegt worden. Aus dem Auszug

ihres individuellen Konto s (IK Auszug) und den Unterlagen des Arbeitgebers sei ersichtlich, dass sie in den Jahren vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit regelmässig mehr verdient habe als d en vertraglich vereinbarten L ohn. Es sei deshalb von einem Valideneinkommen von Fr. 63'263.-- für das Jahr 20 15 auszugehen (S. 8 Rz 19 ff.). Ferner sei das Invali den einkommen falsch festgestellt worden. Sie habe ihre Resterwerbs fähigkeit in zumutbarer Weise ausgeschöpft und sei seit 2015 bis Ende 2016 in einem 50%-Pensum tätig gewesen, weshalb das Invalideneinkommen gestützt auf ihren tat sächlichen Verdienst festzulegen sei, ein Verweis auf die Tabellenlöhne sei nicht zulässig. Im Jahr 2015 habe sie ein Einkommen von Fr. 18'346.-- erzielt (S. 8 ff. Rz 23 ff.). Demnach resultiere ein Invaliditätsgrad von 71 %, weshalb sie ab dem 1. November 2015 Anspruch auf eine ganze Rente habe (S. 11 Rz 32). Seit Januar 2017 könne sie ausserdem nur noch in einem 35%-Pensum tätig sein. Der Inva liditätsgrad habe sich daher seit Januar 2017 nochmals erhöht, womit die ganze Rente immer noch gerechtfertigt sei (S. 11 f. Rz 33).

3. 3.1

Am 3. Juni 2014 wurde bei der Beschwerdeführerin ein transitionales

Meningeom der hinteren Schädel grube rec hts diagnostiziert (vgl. Urk. 6/3/51-53 S. 1 Mitte). Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin am 4. Juni 2014 notfallmässig wegen der Gefahr einer lebensbedrohlichen Situation bei beginnender Einklemmung des Hirnstamms eine externe Ventrikeldrainage (EVD) gelegt (Urk. 6/3/25-26; vgl.

Urk. 6/3/21). Am 6. Juni 2014 wurde der Hirntumor operativ entfernt (Urk. 6/3/35-36). Nach der Operation war die Beschwerdeführerin bis zum 16. Juni 2014 im Z.___, Klinik für Neurochirurgie, hospitalisiert (Urk. 6/3/51-53 = Urk. 6/12/8-10).

3.2

Die Beschwerdeführerin wurde vom 16. Juni bis zum 12. Juli 2014 in der A.___

stationär behandelt . Die Ärzte der A.___ führten in ihrem Austrittsbericht vom 28. Juli 2014 (Urk. 6/9/2-7 = Urk. 6/3/1-6) aus, dass i m Rahmen der neurops ychologischen Untersuchung im klinischen Eindruck eine erleichterte, teils unbekümmert wirkende Affektlage dominiert habe . Die Krankheitseinsicht sei teilweise leicht vermindert. Im Klinik alltag falle in den Therapien eine erhöhte Ablenkbarkeit auf. Die Beschwerde führerin nehme an den Therapien motiviert teil und setze sich realistische Ziele. Die Tätigkeit im Service in einem hektischen Umfeld erfordere eine hohe Belast barkeit, gute Konzentrationsfähigkeit und Arbeitsgeschwindigkeit, weshalb zunächst ein Arbeitsversuch mit d em ursprünglichen Pensum von 40 % empfohlen werde (S. 2). 3 .3

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, führte in seinem Bericht vom 6. Juni 2015 (Urk. 6/12/1-4) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 2011 behandle (Ziff. 1.2) . Die Beschwerde führerin habe bereits im Jahr 2012 an Erschöpfungszustände n und einem «Burn-out» gelitten. Im Oktober 2013 sei es zu einer Zunahme der Beschwerden und zusätz lich zu Schwindel und einer Gangataxie gekommen. Im Mai (richtig: Juni) 2014 sei dann ein Menin geom diagnostiziert worden (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausge übten Tätigkeit a ls Kioskangestellte bestehe seit Juni 2014 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Ziff. 1.6). Eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerde führerin zumutbar, seit dem 1. Oktober 2014 sei sie zu 50 % im Service tätig (Ziff. 1.7).

3.4

Ein Arzt der Klinik für Neurochirurgie des Z.___ führt e in seinem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 27. Juli 2015 eingegangenen Bericht (Urk. 6/20 /1-3) aus, dass sich die Beschwerdeführerin somatisch relativ gut erholt habe, jedoch immer noch unter einer sehr reduzierten Belastbarkeit und Konzentrations fähig keit leide (Ziff. 1.4). Die Arbeitsfähigkeit sei im Rahmen einer neurolo gischen Beurteilung festzulegen (Ziff. 1.6). 3.5

Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, erstattete das von der Beschwer de gegnerin in Auftrag gegebene neurologisch-neuropsychologische Gutachten am 30. September 2016 (Urk. 6/46) gestützt auf die ihm überlassenen Akten (S. 3 ff. Ziff. 1), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 6 ff. Ziff. 2), seine am 23. November 2015 durchgeführte neurologische Untersuchung (S. 1 unten, S. 8 f. Ziff. 3) sowie auf die durch lic . phil. D.___, Psychologin FSP, am

21. Dezember 2015 durchgeführte neuropsycholo gische Untersuchung (S. 1 unten; vgl. Urk. 6/47).

Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4): - Status nach

transitionalem

Meningeom (WHO Grad I) der hinteren Schä delgrube rechts mit akutem Liquoraufstau (Erstdiagnose 3. Juni 2014) mit ausgeprägtem perifokalem Ödem und konsekutiver Hirnstamm kom pression mit: - EVD Einlage rechts frontal (4. Juni 2014) - r etromastoidale,

suboccipit ale Kraniotomie rechts, mikrochirurgische Tumorresektion, Anl age einer Duraplastik (6. Juni 2014) - leicht- bis mittelgradig ausgeprägte kognitive Defizite

Aktuell arbeite die

Beschwerdeführerin zu 50 % im Service in der Gastronomie. D iese Reduktion des Arbeitspensums sei aufgrund der kognitiven Defizite gerecht fertigt . In der ursprünglichen Tätigkeit als Kioskhalterin liege jedoch eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit vor (S. 12 Ziff. 5.7). Dies gelte seit der Operation im Juni 2014 (S. 13 Ziff. 6.3). Erste Anzeichen beziehungsweise Symptome hätten frühestens im Frühjahr 2014 vorgelegen (S. 14 Ziff. 6.7). Ab wann die Beschwer de führerin arbeitsunfähig gewesen sei, könne retrospektiv nicht schlüssig bean t wortet werden. Man könne sagen ab 2014, genaue r lasse es sich nicht eingrenzen (S. 14 Ziff. 6.8). Die Beschwerdeführerin arbeite bereits in einer (optimal) ange passten Tätigkeit (S. 13 Ziff. 6.4). Eine Verbesserung des Gesund heits zustandes sei nicht anzunehmen. Eine Zunahme der kognitiven Defizite sollte - abgesehen von de n altersbedingten Einschränkungen - nicht eintreten (S. 14 Ziff. 6.11).

Die Psychologin lic . phil. D.___ hielt in ihrem neuro psychologischen Teil gut achten vom 7. Januar 2016 (Urk. 6/47) fest, dass sich nebst unauffälligen Leis tungen auch etliche knapp oder nicht normgerechte Leistungen gefunden hätten, welche aber vor dem Hintergrund von Schulkarriere und Ausbildung als niveau gemäss angesehen werden könnten. Demgegenüber seien neuropsycholo gische Beeinträchtigungen zu verzeichnen, die in keiner Weise der Leistungs fähigkeit einer zu 100 % leistungsfähigen Geschäftsführerin oder Ver kaufs gruppen leiterin im Kioskbetrieb entspr ä che n . Diese würden insbesondere das leicht verlangsamte allgemeine Arbeitstempo, die sprachliche Merkfähigkeit, das sprachliche, figurale und visuell-räumliche Lernen, die komplexen Aufnahme- und Verarbeitungspro zesse, die Planungsfähigkeit und kognitive Flexibilität betreffen . Weiter sei en eine mit vermehrten Aufmerksamkeits- und Konzentrationseinbussen einherge hende deutliche Ermüdung der Beschwerdeführerin sowie Ein- und Umstellungs probleme und Persev er ationstendenzen zu beobachten (S. 3 unten f.). Die genannten Befunde würden auf eine leichte bis mittelgradige neuropsychologi sche Störung hinweisen. Die heutige Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus neuropsychologischer Sicht mit den aktuellen qualitativen und quantita tiven Anforderungen ihrer leidensangepassten Tätigkeit als Service- und Buffet angestellte in einem kleinen Dorf-Café zu vereinbaren. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage 50 %. Demgegenüber sei die Beschwerdeführerin den Anforderungen in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführerin eines Kioskbetriebes oder als Verkaufsgruppenleiterin mit Verantwortung für mehrere Verkaufsstellen heute in keiner Weise mehr gewachsen, die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % (S. 4). 3.6

PD Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2016 (Urk. 6/49/5) aus, dass auf das neurologisch-neuropsychologische Gutachten von Prof. C.___

(vgl.

vorstehend E. 3.5) abgestellt werden könne. Die Tätigkeit der Beschwerde führerin im Gastronomieservice entspreche einem angepassten Profil. 3.7

Prof. C.___ legte - nach entsprechender Rückfrage durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/55/1)

- in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2017 (Urk. 6/56) dar, dass er an der Bemessung der Arbeitsfähigkeit in seinem Gutachten (vorstehend E. 3.5) festhalte (S. 5 Ziff. 4). 3.8

Dr. med. F.___, Neurologe und Verhaltensneurologe, G.___, erstattete das von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene neurologische Parteig utachten am 31. Juli 2017 (Urk. 6/ 73) und diagnostizierte ein leichtes organisches Psychosyndrom (ICD-10 F06.9) nach dekompensiertem

Meningeom Grad I der hinteren Schädelgrube, Tumorresektion am 6. Juni 2014 mit bleibenden leichten psychomotorischen und kognitiven Stö rungen (S. 10 unten).

Anlässlich der Untersuchung am 7. Juni 2017 seien verhaltensneurologische Auf fälligkeiten aufgefallen, die sich mit den neurologischen Befunden weiterhin deckten, nämlich leichte Wortfindungspausen und Wortabrufschwierigkeiten, leichte Verständnisschwierigkeiten in der Befragung und freien Konversation sowie eine leichte geistige Schwerfälligkeit. Die neuropsychologisch nachge wiesenen Minderleistungen des Gedächtnisses hätten sich im ständigen Gebrauch von Notizen gezeigt. Auch die motorische Langsamkeit und Vergröberung der Feinmotorik, die auch das Sprechen eingeschlossen habe, sei bei der U ntersu chung ersichtlich gewesen (S. 13 oben).

Es sei schwierig, den Beginn der Symptome und den Beginn der leistungsein schränkenden Krankheitszeichen zu datieren (S. 13 unten). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten diese ab dem 1. Quartal 2013 vorgelegen. Ab diesem Zeitpunkt habe auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine krankheits be dingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (S. 14 unten). Die gegenwärtige Beschäfti gung im Café H.___ in einem Pensum von ca. 35 %

die Be schwerdeführerin habe ihr Pensum im Januar 2017 von 50 % auf 35 % reduziert sei den Behinderungen der Beschwerdeführerin angepasst. Eine ver gleich bare körperlich sehr leichte Beschäftigung mit noch grösserer Ein fachheit und gerin gerer Variab ilität an die Erwartungen, könne wahrscheinlich in einem Pensum von 50 % gefordert werden (S. 15 oben, vgl. S. 6). 4. 4.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Kioskangestellte nicht mehr zumutbar ist (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 3.5, E. 3.7).

D ies i st denn auch unbestritten (vorstehend E. 2.1-2.2).

Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG unter anderem erst bei einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2). Da ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches, mithin der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 18. April 2015 (Urk. 6/4), eintritt (vgl. vorstehend E. 1.3), ist der frühestmögliche Rentenbeginn im November 201 5. Die Berichte, die vor diesem Zeitpunkt erstellt wurden (vgl. vorstehend E. 3.1 3.4), sind daher für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerde führerin von untergeordneter Relevanz und sind nur für die Beurteilung der Arbeitsun fähigkeit während der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG von Bedeutung.

Bei dieser Ausgangslage kann offengelassen werden, ab wann der Beschwerde führerin die angestammte Tätigkeit als Kioskangestellte nicht mehr zumutbar war.

Streitig und zu prüfen ist hingegen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 2.1, E. 2.2). 4.2

Das neurologisch-neuropsychologische Gutachten vom 30. Septem ber 2016 von Prof . C.___

- unter Einbezug der durch lic . phil. D.___ durchgeführten neu ropsychologischen Untersuchung - (vorstehend E. 3.5) erscheint für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwer deführerin. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das neurologisch-neuropsychologische Gutachten die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl.

vorstehend E. 1.5). 4.3

Sowohl Prof . C.___

- als auch lic . phil. D.___

- attestierte n der Beschwerde führerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, wobei sie die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Service im Café als leidensangepasst erach teten (vorstehend E. 3.5). Auch der RAD-Arzt PD E.___ ging dem Gutachten fol gend davon aus, dass die Tätigkeit im Gastronomieservice einem angepassten Profil entspreche (vorstehend E. 3.7). Die vo m Gutachter festgelegte 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erscheint angesichts der Befunde (vgl.

vorstehend E. 3.5) als nachvollziehbar.

Dr. F.___ führte in seinem Parteigutachten (vorstehend E. 3.8) aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum im Café im Januar 2017 von 50 % auf 35 % reduziert habe und die gegenwärtige Beschäft igung als den Behinderungen angepasst gelte. Eine vergleichbare körperlich sehr leichte Beschäftigung mit noch grösserer Einfachheit und geringerer Variabilität an die Erwartungen könne der Beschwerdeführerin wahrscheinlich in einem Pensum von 50 % zugemutet werden. Dr. F.___ legte jedoch nicht substantiiert dar, weshalb der Beschwerdeführerin die Tätigkeit im Café ab Januar 2017 nur noch zu 35 % zumutbar sein soll. Ausserdem stützte er sich insbesondere auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, und die erhobenen Befunde entsprechen weit gehend denjenigen des neurologisch-neuropsychologischen Gutachtens von Prof. C.___ . Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bis Ende 2016 äusserte sich Dr. F.___ hingegen nicht. Die Einschätzung von Dr. F.___ vermag deshalb - ab Januar 2017 - nichts an der gutachterlichen Einschät zung durch Prof . C.___ zu ändern. Auch der diesbezügliche Einwand der Beschwerde führe rin, sie sei per Januar 2017 nur noch zu 35 % arbeitsfähig (vorstehend E. 2.2), erweist sich somit als unbegründet.

Der medizinische Sachverhalt ist demnach als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar ist, wobei es sich bei der aktuell ausgeübten Tätigkeit im Service in einem Café um eine optimal angepasste Tätigkeit handelt. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

5.3

Die Beschwerdeführerin war von Juli 1988 bis Ende September 2013 bei der Y.___ Schweiz AG in einem 100%-Pensum tätig (vgl. Urk. 6/11/1-5 S. 1 Ziff. 2.1). Die Beschwerdegegnerin stellte für die Berechnung des Validenein kommen s für das Jahr 2015 auf den gemäss Arbeitgeberfragebogen vertraglich seit September 1989 vereinbarten Verdienst von jährlich Fr. 59'800.-- (Fr. 4'600. x 13) ab (vgl. Urk. 6/11 S. 2 Ziff. 2.10; Urk. 6/61 S. 1). Dem IK Aus zug der Beschwerdeführerin (Urk. 6/10) ist jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin in den Jahren 2010 bis 2012 mehr verdient hat als den vertraglich vereinbarten Lohn, namentlich Fr. 61'470.-- im Jahr 2010, Fr. 63’016.-- im Jahr 2011 und Fr. 61'190.-- im Jahr 201 2. Die in den Jahren 2010 bis 2012 erzielten Einkommen stimmen denn auch mit den dem Arbeitge berfragebogen beigelegten Lohnjournale n für die Jahre 2010 bis 2012 (Urk. 6/11/6-8) überein. Es kann demnach da von ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in bei guter Gesundheit auch im Jahr 2013 ein jährliches Ein kommen in der gleichen Grössenordnung erzielt hätte.

In den Jahren 2010 bis 2012 erzielte die Beschwerdeführerin ein jährliches Ein kommen von durchschnittlich Fr. 61'892.--. Unter Berücksichtigung der allge meinen Lohnentwicklung für Frauen im Jahr 2013 von 0.7 %, im Jahr 2014 von 1.0 % und im Jahr 2015 von 0.5 % (Nominallohnindex 1993-2016, Tabelle T1.93, Total Frauen, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbs ein kommen/Arbeitskosten, Lohn ent wicklung) resultiert ein Valideneinkommen von rund Fr. 63'263.-- für das Jahr 2015 (Fr. 61'892.-- x 1.007 x 1.01 x 1.005). Der Beschwerdeführerin folgend (Urk. 1 S. 8 Rz 19 ff.; vgl. vorstehend E. 2.2) ist somit von einem Valideneinkommen von Fr. 63'263.-- für das Jahr 2015 auszu gehen.

5.4

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/ aa).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Inva lideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE

126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen). 5 .5

Die Beschwerdeführerin kann ihre angestammte Tätigkeit als Kioskangestellte nicht mehr ausüben (vorstehend E. 4.1), eine angepasste Tätigkeit ist ihr jedoch zu 50 % zumutbar, wobei die zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im November 2015 ausge übte Tätigkeit im Café H.___

in einem 50%-Pensum einer angepassten Tätigkeit entspricht (vorstehend E. 4.3).

Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise geltend, dass sie ihr Pensum im Café H.___, wo sie seit März 2014 arbeite, anfangs 2015 auf 50 % erhöht und bis Ende 2016 in diesem Pensum gearbeitet habe (U rk. 1 S. 5 Rz 12, S. 9 Rz 24).

Anlässlich der neurologischen Untersuchung durch Dr. C.___ führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihr Pensum im Café H.___ im Frühjahr 2015 auf 50 % erhöht (Urk. 6/46 S. 8 Ziff. 2.6) .

Auch während der neurologischen Untersuchung durch Dr. F.___ gab die Beschwerdeführerin an, ihr Pensum im Frühling 2015 auf 50 % erhöht zu haben (Urk. 6/73 S. 6). Anlässlich der neu ropsychologischen Untersuchung durch lic . phil. D.___ gab die Beschwerde führerin hingegen an, ihr Pensum bereits im Februar 2015 auf 50 % erhöht zu haben (Urk. 6/47 S. 2). Diesbezügliche Unterlagen, wann genau die Beschwerde führerin ihr Pensum im Café H.___ auf 50 % erhöht hat und ob sie im Jahr 2015 tatsächlich immer in diesem Pensum tätig war, fehlen hingegen. Auch fehlen Angaben zur Zusammensetzung des Lohnes, mithin ob die Beschwerdeführerin im Stundenlohn angestellt war oder ob sie einen monatlich festgelegten Lohn erhalten hat.

E s ist einzig der Lohnausweis der Beschwerdeführerin

vom Jahr 2015 (Urk. 6/74) vorhanden, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin im Café H.___ ein Einkommen von Fr. 18'346.95 erzielt hat. Angaben dazu, wie sich dieses Einkommen zusammensetzt, fehlen hingegen.

Nach dem Gesagten kann das Einkommen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 im Café H.___ in einem 50%-Pensum nicht zuverlässig festgestellt werden, weshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 18'346.95 abgestellt werden kann.

Für die Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich deshalb, auf den standardisierten Durchschnittslohn

für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art im Sektor Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie gemäss LSE abzustellen.

Das im Jahr 2014 von Frauen im Durchschnitt für einfache Tätigkeiten körperli cher oder handwerklicher Art im Sektor Gastgewerbe/Beherbergung und Gastro nomie erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 3’767.-- (LSE 2014, Tabellen gruppe TA1, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 55-56 Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie, Kompetenzniveau 1, Total Frauen, www.bfs.admin.ch, Löhne/Erwerbs ein kommen/Arbeitskosten), mithin Fr. 45’204.-- pro Jahr (Fr . 3’767.-- x 12). Unter Berücksichtigung der allgem einen Lohnentwicklung im Sektor Gast gewerbe und Beherbergung im Jahr 2015 von 0.3 % (Nominallohnin dex 2011-2015, Tabelle T1.10, Ziff. 55/56 Gastgewerbe und Beherbergung, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/ Arbeitskosten, Lohnentwicklung) ergibt dies ein Invalideneinkommen von rund Fr. 45’340 .-- (Fr. 45’204.-- x 1.003) bei einem 100%-Pensum, mithin Fr . 22'670.-- bei einem 5 0%-Pensum.

5.6

Zu prüfen bleibt, inwieweit vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.

Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres verlangsamten Arbeitstempos, den Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwierigkeiten, der raschen Ermüdung sowie

aufgrund von Ein- und Umstellungsprobleme n (vgl. vorstehend E. 3.5) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Demnach rechtfertigt sich ein leidensbe dingter Abzug von 10 %.

Das ermittelte Invalideneinkommen reduziert sich demnach auf rund Fr. 20'403.-- (mithin Fr. 22'670.-- x 0.9).

5.7

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 63'263.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 20'403.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 42'860.-- und damit einen eine Dreiviertelsrente begründenden Invaliditätsgrad von 68 %.

Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin per 1. November 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . Dies führt zu r teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs. 1 bis IVG) und erme ssensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin bezüglich des Rentenanspruchs als solchem obsiegt (vgl.

nach stehend E. 6 .2), sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerde gegne rin aufzuerlegen .

6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfer tig t der Umstand allein, dass einer Beschwerde führenden Person in einem Beschwerdeverfahren eine geringere (Teil -)R ente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteientschädigung, jedenfalls soweit der Auf wand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2

und 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, der Beschwerdeführerin eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen. 6.3

Da die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Christoph Frey und Rechtsanwältin Nathalie Lang, vor Fällung des Endentscheids keine Kostennote eingereicht haben, ist die Entschädigung nach § 7

Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint beim prax is ge mässen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Prozessen tschädigung in der Höhe von Fr. 2‘0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 8. September 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2015 Anspruch auf eine Drei viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nathalie Lang - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1968, meldete sich am 18. April 2015 unter Hinweis auf ein en Hirntumor

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeld versicherung bei (Urk. 6/22) und holte ein neurologisch-neuropsychologisches Gutachten ein, das am 30. September 2016 erstattet wurde (Urk. 6/46). Mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2016 (Urk. 6/50) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 29. November 2016 Einwände (Urk. 6/53). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen.

Mit neuem Vorbescheid vom 12. April 2017 (Urk. 6/64) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zu sprache einer halben Rente ab

1. November 2015 in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 15. August 2017 wiederum Einwände (Urk. 6/75). Mit Verfügung vom 28. September 2017 (Urk. 6/82 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und sprach der Versicherten be i einem Inva liditätsgrad von 55 % eine halbe Rente ab

1. November 2015 zu.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die ver sicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch ent steht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnli chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4).

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztli che Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren einge bracht wird, keine Zweifel an ihrem Beweiswert. Auch Parteigutachten enthalten Äusse rungen eines Sachverständigen, die zur Feststellung eines medizinischen Sach verhaltes beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass eine solche Expertise den gleichen Rang besitzt wie ein vom Gericht oder von der Verwaltung im Rahmen des Abklärungsverfahrens einge holtes Gutachten. Trotz dieser beschränkten Bedeutung verpflichtet es - wie jede substantiiert vorge tra gene Einwendung gegen eine solche Expertise - das Gericht, den von der Recht sprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung fol gend zu prüfen, ob das Parteigutachten in rechtserheblichen Fragen die Auf fassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder von der Verwaltung förmlich bestellten Gut achters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3b/ dd und c sowie Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungs gerichts I 750/05 vom 7. April 2006 E. 1.3). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am

31. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. September 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr

ab 1. November 2015 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

11. Dezember 2017 (Urk. 5) die Abwei sung der Beschwerde. Die Y.___ Pensionskasse wurde mit Verfügung vom 22. Januar 2018 (Urk. 7) zum Prozess beigeladen. Die Beigeladene liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 7. März 2018 (Urk. 9) wurden die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt und der Beschwerdeführerin die Beschwer deantwort zugestellt.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2014 in ihrer angestammten Tätigkeit als Kiosk verkäuferin zu 100 % arbeitsunfähig sei und auch bleiben werde. In einer ange passten Tätigkeit sei ihr jedoch ein Pensum von 50 % zumutbar. Für die Bemes sung des Invaliditätsgrades sei beim Valideneinkommen vom damaligen Lohn der Beschwerdeführerin in ihrem 100%-Pensum als Verkäuferin auszu gehen, weshalb das Valideneinkommen Fr. 59'800.-- betrage . Für das Invaliden ein kommen sei der Tabellenlohn heranzuziehen, da mithilfe des Stundelohns kein regelmässiges monatliches Einkommen berechnet werden könne. Das Invaliden einkommen betrage daher Fr. 27'031.--. Demnach resultier e ein I nvaliditätsgrad von 55 %, weshalb die Beschwerdeführerin ab dem

1. November 2015 Anspruch auf eine halbe Rente habe (S. 3 f.).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass sie spätestens seit dem 1. Oktober 2013 in der angestamm ten Tätigkeit arbeitsunfähig sei (S. 7 Rz 17). Zudem sei das

Validen einkommen zu tief festgelegt worden. Aus dem Auszug

ihres individuellen Konto s (IK Auszug) und den Unterlagen des Arbeitgebers sei ersichtlich, dass sie in den Jahren vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit regelmässig mehr verdient habe als d en vertraglich vereinbarten L ohn. Es sei deshalb von einem Valideneinkommen von Fr. 63'263.-- für das Jahr 20 15 auszugehen (S. 8 Rz 19 ff.). Ferner sei das Invali den einkommen falsch festgestellt worden. Sie habe ihre Resterwerbs fähigkeit in zumutbarer Weise ausgeschöpft und sei seit 2015 bis Ende 2016 in einem 50%-Pensum tätig gewesen, weshalb das Invalideneinkommen gestützt auf ihren tat sächlichen Verdienst festzulegen sei, ein Verweis auf die Tabellenlöhne sei nicht zulässig. Im Jahr 2015 habe sie ein Einkommen von Fr. 18'346.-- erzielt (S. 8 ff. Rz 23 ff.). Demnach resultiere ein Invaliditätsgrad von 71 %, weshalb sie ab dem 1. November 2015 Anspruch auf eine ganze Rente habe (S. 11 Rz 32). Seit Januar 2017 könne sie ausserdem nur noch in einem 35%-Pensum tätig sein. Der Inva liditätsgrad habe sich daher seit Januar 2017 nochmals erhöht, womit die ganze Rente immer noch gerechtfertigt sei (S. 11 f. Rz 33).

3. 3.1

Am 3. Juni 2014 wurde bei der Beschwerdeführerin ein transitionales

Meningeom der hinteren Schädel grube rec hts diagnostiziert (vgl. Urk. 6/3/51-53 S. 1 Mitte). Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin am 4. Juni 2014 notfallmässig wegen der Gefahr einer lebensbedrohlichen Situation bei beginnender Einklemmung des Hirnstamms eine externe Ventrikeldrainage (EVD) gelegt (Urk. 6/3/25-26; vgl.

Urk. 6/3/21). Am 6. Juni 2014 wurde der Hirntumor operativ entfernt (Urk. 6/3/35-36). Nach der Operation war die Beschwerdeführerin bis zum 16. Juni 2014 im Z.___, Klinik für Neurochirurgie, hospitalisiert (Urk. 6/3/51-53 = Urk. 6/12/8-10).

3.2

Die Beschwerdeführerin wurde vom 16. Juni bis zum 12. Juli 2014 in der A.___

stationär behandelt . Die Ärzte der A.___ führten in ihrem Austrittsbericht vom 28. Juli 2014 (Urk. 6/9/2-7 = Urk. 6/3/1-6) aus, dass i m Rahmen der neurops ychologischen Untersuchung im klinischen Eindruck eine erleichterte, teils unbekümmert wirkende Affektlage dominiert habe . Die Krankheitseinsicht sei teilweise leicht vermindert. Im Klinik alltag falle in den Therapien eine erhöhte Ablenkbarkeit auf. Die Beschwerde führerin nehme an den Therapien motiviert teil und setze sich realistische Ziele. Die Tätigkeit im Service in einem hektischen Umfeld erfordere eine hohe Belast barkeit, gute Konzentrationsfähigkeit und Arbeitsgeschwindigkeit, weshalb zunächst ein Arbeitsversuch mit d em ursprünglichen Pensum von 40 % empfohlen werde (S. 2). 3 .3

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, führte in seinem Bericht vom 6. Juni 2015 (Urk. 6/12/1-4) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 2011 behandle (Ziff. 1.2) . Die Beschwerde führerin habe bereits im Jahr 2012 an Erschöpfungszustände n und einem «Burn-out» gelitten. Im Oktober 2013 sei es zu einer Zunahme der Beschwerden und zusätz lich zu Schwindel und einer Gangataxie gekommen. Im Mai (richtig: Juni) 2014 sei dann ein Menin geom diagnostiziert worden (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausge übten Tätigkeit a ls Kioskangestellte bestehe seit Juni 2014 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Ziff. 1.6). Eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerde führerin zumutbar, seit dem 1. Oktober 2014 sei sie zu 50 % im Service tätig (Ziff. 1.7).

3.4

Ein Arzt der Klinik für Neurochirurgie des Z.___ führt e in seinem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 27. Juli 2015 eingegangenen Bericht (Urk. 6/20 /1-3) aus, dass sich die Beschwerdeführerin somatisch relativ gut erholt habe, jedoch immer noch unter einer sehr reduzierten Belastbarkeit und Konzentrations fähig keit leide (Ziff. 1.4). Die Arbeitsfähigkeit sei im Rahmen einer neurolo gischen Beurteilung festzulegen (Ziff. 1.6). 3.5

Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, erstattete das von der Beschwer de gegnerin in Auftrag gegebene neurologisch-neuropsychologische Gutachten am 30. September 2016 (Urk. 6/46) gestützt auf die ihm überlassenen Akten (S. 3 ff. Ziff. 1), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 6 ff. Ziff. 2), seine am 23. November 2015 durchgeführte neurologische Untersuchung (S. 1 unten, S. 8 f. Ziff. 3) sowie auf die durch lic . phil. D.___, Psychologin FSP, am

21. Dezember 2015 durchgeführte neuropsycholo gische Untersuchung (S. 1 unten; vgl. Urk. 6/47).

Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs. 1 bis IVG) und erme ssensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin bezüglich des Rentenanspruchs als solchem obsiegt (vgl.

nach stehend E. 6 .2), sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerde gegne rin aufzuerlegen .

E. 6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfer tig t der Umstand allein, dass einer Beschwerde führenden Person in einem Beschwerdeverfahren eine geringere (Teil -)R ente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteientschädigung, jedenfalls soweit der Auf wand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2

und 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, der Beschwerdeführerin eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen.

E. 6.3 Da die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Christoph Frey und Rechtsanwältin Nathalie Lang, vor Fällung des Endentscheids keine Kostennote eingereicht haben, ist die Entschädigung nach § 7

Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint beim prax is ge mässen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Prozessen tschädigung in der Höhe von Fr. 2‘0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 8. September 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2015 Anspruch auf eine Drei viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nathalie Lang - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 Ziff. 4): - Status nach

transitionalem

Meningeom (WHO Grad I) der hinteren Schä delgrube rechts mit akutem Liquoraufstau (Erstdiagnose 3. Juni 2014) mit ausgeprägtem perifokalem Ödem und konsekutiver Hirnstamm kom pression mit: - EVD Einlage rechts frontal (4. Juni 2014) - r etromastoidale,

suboccipit ale Kraniotomie rechts, mikrochirurgische Tumorresektion, Anl age einer Duraplastik (6. Juni 2014) - leicht- bis mittelgradig ausgeprägte kognitive Defizite

Aktuell arbeite die

Beschwerdeführerin zu 50 % im Service in der Gastronomie. D iese Reduktion des Arbeitspensums sei aufgrund der kognitiven Defizite gerecht fertigt . In der ursprünglichen Tätigkeit als Kioskhalterin liege jedoch eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit vor (S. 12 Ziff. 5.7). Dies gelte seit der Operation im Juni 2014 (S.

E. 13 Ziff. 6.3). Erste Anzeichen beziehungsweise Symptome hätten frühestens im Frühjahr 2014 vorgelegen (S. 14 Ziff. 6.7). Ab wann die Beschwer de führerin arbeitsunfähig gewesen sei, könne retrospektiv nicht schlüssig bean t wortet werden. Man könne sagen ab 2014, genaue r lasse es sich nicht eingrenzen (S. 14 Ziff. 6.8). Die Beschwerdeführerin arbeite bereits in einer (optimal) ange passten Tätigkeit (S. 13 Ziff. 6.4). Eine Verbesserung des Gesund heits zustandes sei nicht anzunehmen. Eine Zunahme der kognitiven Defizite sollte - abgesehen von de n altersbedingten Einschränkungen - nicht eintreten (S. 14 Ziff. 6.11).

Die Psychologin lic . phil. D.___ hielt in ihrem neuro psychologischen Teil gut achten vom 7. Januar 2016 (Urk. 6/47) fest, dass sich nebst unauffälligen Leis tungen auch etliche knapp oder nicht normgerechte Leistungen gefunden hätten, welche aber vor dem Hintergrund von Schulkarriere und Ausbildung als niveau gemäss angesehen werden könnten. Demgegenüber seien neuropsycholo gische Beeinträchtigungen zu verzeichnen, die in keiner Weise der Leistungs fähigkeit einer zu 100 % leistungsfähigen Geschäftsführerin oder Ver kaufs gruppen leiterin im Kioskbetrieb entspr ä che n . Diese würden insbesondere das leicht verlangsamte allgemeine Arbeitstempo, die sprachliche Merkfähigkeit, das sprachliche, figurale und visuell-räumliche Lernen, die komplexen Aufnahme- und Verarbeitungspro zesse, die Planungsfähigkeit und kognitive Flexibilität betreffen . Weiter sei en eine mit vermehrten Aufmerksamkeits- und Konzentrationseinbussen einherge hende deutliche Ermüdung der Beschwerdeführerin sowie Ein- und Umstellungs probleme und Persev er ationstendenzen zu beobachten (S. 3 unten f.). Die genannten Befunde würden auf eine leichte bis mittelgradige neuropsychologi sche Störung hinweisen. Die heutige Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus neuropsychologischer Sicht mit den aktuellen qualitativen und quantita tiven Anforderungen ihrer leidensangepassten Tätigkeit als Service- und Buffet angestellte in einem kleinen Dorf-Café zu vereinbaren. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage 50 %. Demgegenüber sei die Beschwerdeführerin den Anforderungen in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführerin eines Kioskbetriebes oder als Verkaufsgruppenleiterin mit Verantwortung für mehrere Verkaufsstellen heute in keiner Weise mehr gewachsen, die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % (S. 4). 3.6

PD Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2016 (Urk. 6/49/5) aus, dass auf das neurologisch-neuropsychologische Gutachten von Prof. C.___

(vgl.

vorstehend E. 3.5) abgestellt werden könne. Die Tätigkeit der Beschwerde führerin im Gastronomieservice entspreche einem angepassten Profil. 3.7

Prof. C.___ legte - nach entsprechender Rückfrage durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/55/1)

- in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2017 (Urk. 6/56) dar, dass er an der Bemessung der Arbeitsfähigkeit in seinem Gutachten (vorstehend E. 3.5) festhalte (S. 5 Ziff. 4). 3.8

Dr. med. F.___, Neurologe und Verhaltensneurologe, G.___, erstattete das von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene neurologische Parteig utachten am 31. Juli 2017 (Urk. 6/ 73) und diagnostizierte ein leichtes organisches Psychosyndrom (ICD-10 F06.9) nach dekompensiertem

Meningeom Grad I der hinteren Schädelgrube, Tumorresektion am 6. Juni 2014 mit bleibenden leichten psychomotorischen und kognitiven Stö rungen (S. 10 unten).

Anlässlich der Untersuchung am 7. Juni 2017 seien verhaltensneurologische Auf fälligkeiten aufgefallen, die sich mit den neurologischen Befunden weiterhin deckten, nämlich leichte Wortfindungspausen und Wortabrufschwierigkeiten, leichte Verständnisschwierigkeiten in der Befragung und freien Konversation sowie eine leichte geistige Schwerfälligkeit. Die neuropsychologisch nachge wiesenen Minderleistungen des Gedächtnisses hätten sich im ständigen Gebrauch von Notizen gezeigt. Auch die motorische Langsamkeit und Vergröberung der Feinmotorik, die auch das Sprechen eingeschlossen habe, sei bei der U ntersu chung ersichtlich gewesen (S. 13 oben).

Es sei schwierig, den Beginn der Symptome und den Beginn der leistungsein schränkenden Krankheitszeichen zu datieren (S. 13 unten). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten diese ab dem 1. Quartal 2013 vorgelegen. Ab diesem Zeitpunkt habe auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine krankheits be dingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (S. 14 unten). Die gegenwärtige Beschäfti gung im Café H.___ in einem Pensum von ca. 35 %

die Be schwerdeführerin habe ihr Pensum im Januar 2017 von 50 % auf 35 % reduziert sei den Behinderungen der Beschwerdeführerin angepasst. Eine ver gleich bare körperlich sehr leichte Beschäftigung mit noch grösserer Ein fachheit und gerin gerer Variab ilität an die Erwartungen, könne wahrscheinlich in einem Pensum von 50 % gefordert werden (S. 15 oben, vgl. S. 6). 4. 4.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Kioskangestellte nicht mehr zumutbar ist (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 3.5, E. 3.7).

D ies i st denn auch unbestritten (vorstehend E. 2.1-2.2).

Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG unter anderem erst bei einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2). Da ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches, mithin der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 18. April 2015 (Urk. 6/4), eintritt (vgl. vorstehend E. 1.3), ist der frühestmögliche Rentenbeginn im November 201 5. Die Berichte, die vor diesem Zeitpunkt erstellt wurden (vgl. vorstehend E. 3.1 3.4), sind daher für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerde führerin von untergeordneter Relevanz und sind nur für die Beurteilung der Arbeitsun fähigkeit während der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG von Bedeutung.

Bei dieser Ausgangslage kann offengelassen werden, ab wann der Beschwerde führerin die angestammte Tätigkeit als Kioskangestellte nicht mehr zumutbar war.

Streitig und zu prüfen ist hingegen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 2.1, E. 2.2). 4.2

Das neurologisch-neuropsychologische Gutachten vom 30. Septem ber 2016 von Prof . C.___

- unter Einbezug der durch lic . phil. D.___ durchgeführten neu ropsychologischen Untersuchung - (vorstehend E. 3.5) erscheint für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwer deführerin. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das neurologisch-neuropsychologische Gutachten die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl.

vorstehend E. 1.5). 4.3

Sowohl Prof . C.___

- als auch lic . phil. D.___

- attestierte n der Beschwerde führerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, wobei sie die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Service im Café als leidensangepasst erach teten (vorstehend E. 3.5). Auch der RAD-Arzt PD E.___ ging dem Gutachten fol gend davon aus, dass die Tätigkeit im Gastronomieservice einem angepassten Profil entspreche (vorstehend E. 3.7). Die vo m Gutachter festgelegte 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erscheint angesichts der Befunde (vgl.

vorstehend E. 3.5) als nachvollziehbar.

Dr. F.___ führte in seinem Parteigutachten (vorstehend E. 3.8) aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum im Café im Januar 2017 von 50 % auf 35 % reduziert habe und die gegenwärtige Beschäft igung als den Behinderungen angepasst gelte. Eine vergleichbare körperlich sehr leichte Beschäftigung mit noch grösserer Einfachheit und geringerer Variabilität an die Erwartungen könne der Beschwerdeführerin wahrscheinlich in einem Pensum von 50 % zugemutet werden. Dr. F.___ legte jedoch nicht substantiiert dar, weshalb der Beschwerdeführerin die Tätigkeit im Café ab Januar 2017 nur noch zu 35 % zumutbar sein soll. Ausserdem stützte er sich insbesondere auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, und die erhobenen Befunde entsprechen weit gehend denjenigen des neurologisch-neuropsychologischen Gutachtens von Prof. C.___ . Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bis Ende 2016 äusserte sich Dr. F.___ hingegen nicht. Die Einschätzung von Dr. F.___ vermag deshalb - ab Januar 2017 - nichts an der gutachterlichen Einschät zung durch Prof . C.___ zu ändern. Auch der diesbezügliche Einwand der Beschwerde führe rin, sie sei per Januar 2017 nur noch zu 35 % arbeitsfähig (vorstehend E. 2.2), erweist sich somit als unbegründet.

Der medizinische Sachverhalt ist demnach als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar ist, wobei es sich bei der aktuell ausgeübten Tätigkeit im Service in einem Café um eine optimal angepasste Tätigkeit handelt. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

5.3

Die Beschwerdeführerin war von Juli 1988 bis Ende September 2013 bei der Y.___ Schweiz AG in einem 100%-Pensum tätig (vgl. Urk. 6/11/1-5 S. 1 Ziff. 2.1). Die Beschwerdegegnerin stellte für die Berechnung des Validenein kommen s für das Jahr 2015 auf den gemäss Arbeitgeberfragebogen vertraglich seit September 1989 vereinbarten Verdienst von jährlich Fr. 59'800.-- (Fr. 4'600. x 13) ab (vgl. Urk. 6/11 S. 2 Ziff. 2.10; Urk. 6/61 S. 1). Dem IK Aus zug der Beschwerdeführerin (Urk. 6/10) ist jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin in den Jahren 2010 bis 2012 mehr verdient hat als den vertraglich vereinbarten Lohn, namentlich Fr. 61'470.-- im Jahr 2010, Fr. 63’016.-- im Jahr 2011 und Fr. 61'190.-- im Jahr 201 2. Die in den Jahren 2010 bis 2012 erzielten Einkommen stimmen denn auch mit den dem Arbeitge berfragebogen beigelegten Lohnjournale n für die Jahre 2010 bis 2012 (Urk. 6/11/6-8) überein. Es kann demnach da von ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in bei guter Gesundheit auch im Jahr 2013 ein jährliches Ein kommen in der gleichen Grössenordnung erzielt hätte.

In den Jahren 2010 bis 2012 erzielte die Beschwerdeführerin ein jährliches Ein kommen von durchschnittlich Fr. 61'892.--. Unter Berücksichtigung der allge meinen Lohnentwicklung für Frauen im Jahr 2013 von 0.7 %, im Jahr 2014 von 1.0 % und im Jahr 2015 von 0.5 % (Nominallohnindex 1993-2016, Tabelle T1.93, Total Frauen, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbs ein kommen/Arbeitskosten, Lohn ent wicklung) resultiert ein Valideneinkommen von rund Fr. 63'263.-- für das Jahr 2015 (Fr. 61'892.-- x 1.007 x 1.01 x 1.005). Der Beschwerdeführerin folgend (Urk. 1 S. 8 Rz 19 ff.; vgl. vorstehend E. 2.2) ist somit von einem Valideneinkommen von Fr. 63'263.-- für das Jahr 2015 auszu gehen.

5.4

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/ aa).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Inva lideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE

126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen). 5 .5

Die Beschwerdeführerin kann ihre angestammte Tätigkeit als Kioskangestellte nicht mehr ausüben (vorstehend E. 4.1), eine angepasste Tätigkeit ist ihr jedoch zu 50 % zumutbar, wobei die zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im November 2015 ausge übte Tätigkeit im Café H.___

in einem 50%-Pensum einer angepassten Tätigkeit entspricht (vorstehend E. 4.3).

Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise geltend, dass sie ihr Pensum im Café H.___, wo sie seit März 2014 arbeite, anfangs 2015 auf 50 % erhöht und bis Ende 2016 in diesem Pensum gearbeitet habe (U rk. 1 S. 5 Rz 12, S. 9 Rz 24).

Anlässlich der neurologischen Untersuchung durch Dr. C.___ führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihr Pensum im Café H.___ im Frühjahr 2015 auf 50 % erhöht (Urk. 6/46 S. 8 Ziff. 2.6) .

Auch während der neurologischen Untersuchung durch Dr. F.___ gab die Beschwerdeführerin an, ihr Pensum im Frühling 2015 auf 50 % erhöht zu haben (Urk. 6/73 S. 6). Anlässlich der neu ropsychologischen Untersuchung durch lic . phil. D.___ gab die Beschwerde führerin hingegen an, ihr Pensum bereits im Februar 2015 auf 50 % erhöht zu haben (Urk. 6/47 S. 2). Diesbezügliche Unterlagen, wann genau die Beschwerde führerin ihr Pensum im Café H.___ auf 50 % erhöht hat und ob sie im Jahr 2015 tatsächlich immer in diesem Pensum tätig war, fehlen hingegen. Auch fehlen Angaben zur Zusammensetzung des Lohnes, mithin ob die Beschwerdeführerin im Stundenlohn angestellt war oder ob sie einen monatlich festgelegten Lohn erhalten hat.

E s ist einzig der Lohnausweis der Beschwerdeführerin

vom Jahr 2015 (Urk. 6/74) vorhanden, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin im Café H.___ ein Einkommen von Fr. 18'346.95 erzielt hat. Angaben dazu, wie sich dieses Einkommen zusammensetzt, fehlen hingegen.

Nach dem Gesagten kann das Einkommen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 im Café H.___ in einem 50%-Pensum nicht zuverlässig festgestellt werden, weshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 18'346.95 abgestellt werden kann.

Für die Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich deshalb, auf den standardisierten Durchschnittslohn

für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art im Sektor Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie gemäss LSE abzustellen.

Das im Jahr 2014 von Frauen im Durchschnitt für einfache Tätigkeiten körperli cher oder handwerklicher Art im Sektor Gastgewerbe/Beherbergung und Gastro nomie erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 3’767.-- (LSE 2014, Tabellen gruppe TA1, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 55-56 Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie, Kompetenzniveau 1, Total Frauen, www.bfs.admin.ch, Löhne/Erwerbs ein kommen/Arbeitskosten), mithin Fr. 45’204.-- pro Jahr (Fr . 3’767.-- x 12). Unter Berücksichtigung der allgem einen Lohnentwicklung im Sektor Gast gewerbe und Beherbergung im Jahr 2015 von 0.3 % (Nominallohnin dex 2011-2015, Tabelle T1.10, Ziff. 55/56 Gastgewerbe und Beherbergung, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/ Arbeitskosten, Lohnentwicklung) ergibt dies ein Invalideneinkommen von rund Fr. 45’340 .-- (Fr. 45’204.-- x 1.003) bei einem 100%-Pensum, mithin Fr . 22'670.-- bei einem 5 0%-Pensum.

5.6

Zu prüfen bleibt, inwieweit vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.

Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres verlangsamten Arbeitstempos, den Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwierigkeiten, der raschen Ermüdung sowie

aufgrund von Ein- und Umstellungsprobleme n (vgl. vorstehend E. 3.5) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Demnach rechtfertigt sich ein leidensbe dingter Abzug von 10 %.

Das ermittelte Invalideneinkommen reduziert sich demnach auf rund Fr. 20'403.-- (mithin Fr. 22'670.-- x 0.9).

5.7

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 63'263.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 20'403.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 42'860.-- und damit einen eine Dreiviertelsrente begründenden Invaliditätsgrad von 68 %.

Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin per 1. November 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . Dies führt zu r teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01177

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom

20. November 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey Kellerhals Carrard Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich zusätzlich vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie Lang Kellerhals Carrard Zürich Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Pensionskasse Beigeladene Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1968, meldete sich am 18. April 2015 unter Hinweis auf ein en Hirntumor

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeld versicherung bei (Urk. 6/22) und holte ein neurologisch-neuropsychologisches Gutachten ein, das am 30. September 2016 erstattet wurde (Urk. 6/46). Mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2016 (Urk. 6/50) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 29. November 2016 Einwände (Urk. 6/53). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen.

Mit neuem Vorbescheid vom 12. April 2017 (Urk. 6/64) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zu sprache einer halben Rente ab

1. November 2015 in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 15. August 2017 wiederum Einwände (Urk. 6/75). Mit Verfügung vom 28. September 2017 (Urk. 6/82 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und sprach der Versicherten be i einem Inva liditätsgrad von 55 % eine halbe Rente ab

1. November 2015 zu. 2.

Die Versicherte erhob am

31. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. September 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr

ab 1. November 2015 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

11. Dezember 2017 (Urk. 5) die Abwei sung der Beschwerde. Die Y.___ Pensionskasse wurde mit Verfügung vom 22. Januar 2018 (Urk. 7) zum Prozess beigeladen. Die Beigeladene liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 7. März 2018 (Urk. 9) wurden die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt und der Beschwerdeführerin die Beschwer deantwort zugestellt.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die ver sicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch ent steht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnli chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztli che Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren einge bracht wird, keine Zweifel an ihrem Beweiswert. Auch Parteigutachten enthalten Äusse rungen eines Sachverständigen, die zur Feststellung eines medizinischen Sach verhaltes beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass eine solche Expertise den gleichen Rang besitzt wie ein vom Gericht oder von der Verwaltung im Rahmen des Abklärungsverfahrens einge holtes Gutachten. Trotz dieser beschränkten Bedeutung verpflichtet es - wie jede substantiiert vorge tra gene Einwendung gegen eine solche Expertise - das Gericht, den von der Recht sprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung fol gend zu prüfen, ob das Parteigutachten in rechtserheblichen Fragen die Auf fassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder von der Verwaltung förmlich bestellten Gut achters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3b/ dd und c sowie Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungs gerichts I 750/05 vom 7. April 2006 E. 1.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2014 in ihrer angestammten Tätigkeit als Kiosk verkäuferin zu 100 % arbeitsunfähig sei und auch bleiben werde. In einer ange passten Tätigkeit sei ihr jedoch ein Pensum von 50 % zumutbar. Für die Bemes sung des Invaliditätsgrades sei beim Valideneinkommen vom damaligen Lohn der Beschwerdeführerin in ihrem 100%-Pensum als Verkäuferin auszu gehen, weshalb das Valideneinkommen Fr. 59'800.-- betrage . Für das Invaliden ein kommen sei der Tabellenlohn heranzuziehen, da mithilfe des Stundelohns kein regelmässiges monatliches Einkommen berechnet werden könne. Das Invaliden einkommen betrage daher Fr. 27'031.--. Demnach resultier e ein I nvaliditätsgrad von 55 %, weshalb die Beschwerdeführerin ab dem

1. November 2015 Anspruch auf eine halbe Rente habe (S. 3 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass sie spätestens seit dem 1. Oktober 2013 in der angestamm ten Tätigkeit arbeitsunfähig sei (S. 7 Rz 17). Zudem sei das

Validen einkommen zu tief festgelegt worden. Aus dem Auszug

ihres individuellen Konto s (IK Auszug) und den Unterlagen des Arbeitgebers sei ersichtlich, dass sie in den Jahren vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit regelmässig mehr verdient habe als d en vertraglich vereinbarten L ohn. Es sei deshalb von einem Valideneinkommen von Fr. 63'263.-- für das Jahr 20 15 auszugehen (S. 8 Rz 19 ff.). Ferner sei das Invali den einkommen falsch festgestellt worden. Sie habe ihre Resterwerbs fähigkeit in zumutbarer Weise ausgeschöpft und sei seit 2015 bis Ende 2016 in einem 50%-Pensum tätig gewesen, weshalb das Invalideneinkommen gestützt auf ihren tat sächlichen Verdienst festzulegen sei, ein Verweis auf die Tabellenlöhne sei nicht zulässig. Im Jahr 2015 habe sie ein Einkommen von Fr. 18'346.-- erzielt (S. 8 ff. Rz 23 ff.). Demnach resultiere ein Invaliditätsgrad von 71 %, weshalb sie ab dem 1. November 2015 Anspruch auf eine ganze Rente habe (S. 11 Rz 32). Seit Januar 2017 könne sie ausserdem nur noch in einem 35%-Pensum tätig sein. Der Inva liditätsgrad habe sich daher seit Januar 2017 nochmals erhöht, womit die ganze Rente immer noch gerechtfertigt sei (S. 11 f. Rz 33).

3. 3.1

Am 3. Juni 2014 wurde bei der Beschwerdeführerin ein transitionales

Meningeom der hinteren Schädel grube rec hts diagnostiziert (vgl. Urk. 6/3/51-53 S. 1 Mitte). Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin am 4. Juni 2014 notfallmässig wegen der Gefahr einer lebensbedrohlichen Situation bei beginnender Einklemmung des Hirnstamms eine externe Ventrikeldrainage (EVD) gelegt (Urk. 6/3/25-26; vgl.

Urk. 6/3/21). Am 6. Juni 2014 wurde der Hirntumor operativ entfernt (Urk. 6/3/35-36). Nach der Operation war die Beschwerdeführerin bis zum 16. Juni 2014 im Z.___, Klinik für Neurochirurgie, hospitalisiert (Urk. 6/3/51-53 = Urk. 6/12/8-10).

3.2

Die Beschwerdeführerin wurde vom 16. Juni bis zum 12. Juli 2014 in der A.___

stationär behandelt . Die Ärzte der A.___ führten in ihrem Austrittsbericht vom 28. Juli 2014 (Urk. 6/9/2-7 = Urk. 6/3/1-6) aus, dass i m Rahmen der neurops ychologischen Untersuchung im klinischen Eindruck eine erleichterte, teils unbekümmert wirkende Affektlage dominiert habe . Die Krankheitseinsicht sei teilweise leicht vermindert. Im Klinik alltag falle in den Therapien eine erhöhte Ablenkbarkeit auf. Die Beschwerde führerin nehme an den Therapien motiviert teil und setze sich realistische Ziele. Die Tätigkeit im Service in einem hektischen Umfeld erfordere eine hohe Belast barkeit, gute Konzentrationsfähigkeit und Arbeitsgeschwindigkeit, weshalb zunächst ein Arbeitsversuch mit d em ursprünglichen Pensum von 40 % empfohlen werde (S. 2). 3 .3

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, führte in seinem Bericht vom 6. Juni 2015 (Urk. 6/12/1-4) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 2011 behandle (Ziff. 1.2) . Die Beschwerde führerin habe bereits im Jahr 2012 an Erschöpfungszustände n und einem «Burn-out» gelitten. Im Oktober 2013 sei es zu einer Zunahme der Beschwerden und zusätz lich zu Schwindel und einer Gangataxie gekommen. Im Mai (richtig: Juni) 2014 sei dann ein Menin geom diagnostiziert worden (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausge übten Tätigkeit a ls Kioskangestellte bestehe seit Juni 2014 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Ziff. 1.6). Eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerde führerin zumutbar, seit dem 1. Oktober 2014 sei sie zu 50 % im Service tätig (Ziff. 1.7).

3.4

Ein Arzt der Klinik für Neurochirurgie des Z.___ führt e in seinem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 27. Juli 2015 eingegangenen Bericht (Urk. 6/20 /1-3) aus, dass sich die Beschwerdeführerin somatisch relativ gut erholt habe, jedoch immer noch unter einer sehr reduzierten Belastbarkeit und Konzentrations fähig keit leide (Ziff. 1.4). Die Arbeitsfähigkeit sei im Rahmen einer neurolo gischen Beurteilung festzulegen (Ziff. 1.6). 3.5

Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, erstattete das von der Beschwer de gegnerin in Auftrag gegebene neurologisch-neuropsychologische Gutachten am 30. September 2016 (Urk. 6/46) gestützt auf die ihm überlassenen Akten (S. 3 ff. Ziff. 1), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 6 ff. Ziff. 2), seine am 23. November 2015 durchgeführte neurologische Untersuchung (S. 1 unten, S. 8 f. Ziff. 3) sowie auf die durch lic . phil. D.___, Psychologin FSP, am

21. Dezember 2015 durchgeführte neuropsycholo gische Untersuchung (S. 1 unten; vgl. Urk. 6/47).

Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4): - Status nach

transitionalem

Meningeom (WHO Grad I) der hinteren Schä delgrube rechts mit akutem Liquoraufstau (Erstdiagnose 3. Juni 2014) mit ausgeprägtem perifokalem Ödem und konsekutiver Hirnstamm kom pression mit: - EVD Einlage rechts frontal (4. Juni 2014) - r etromastoidale,

suboccipit ale Kraniotomie rechts, mikrochirurgische Tumorresektion, Anl age einer Duraplastik (6. Juni 2014) - leicht- bis mittelgradig ausgeprägte kognitive Defizite

Aktuell arbeite die

Beschwerdeführerin zu 50 % im Service in der Gastronomie. D iese Reduktion des Arbeitspensums sei aufgrund der kognitiven Defizite gerecht fertigt . In der ursprünglichen Tätigkeit als Kioskhalterin liege jedoch eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit vor (S. 12 Ziff. 5.7). Dies gelte seit der Operation im Juni 2014 (S. 13 Ziff. 6.3). Erste Anzeichen beziehungsweise Symptome hätten frühestens im Frühjahr 2014 vorgelegen (S. 14 Ziff. 6.7). Ab wann die Beschwer de führerin arbeitsunfähig gewesen sei, könne retrospektiv nicht schlüssig bean t wortet werden. Man könne sagen ab 2014, genaue r lasse es sich nicht eingrenzen (S. 14 Ziff. 6.8). Die Beschwerdeführerin arbeite bereits in einer (optimal) ange passten Tätigkeit (S. 13 Ziff. 6.4). Eine Verbesserung des Gesund heits zustandes sei nicht anzunehmen. Eine Zunahme der kognitiven Defizite sollte - abgesehen von de n altersbedingten Einschränkungen - nicht eintreten (S. 14 Ziff. 6.11).

Die Psychologin lic . phil. D.___ hielt in ihrem neuro psychologischen Teil gut achten vom 7. Januar 2016 (Urk. 6/47) fest, dass sich nebst unauffälligen Leis tungen auch etliche knapp oder nicht normgerechte Leistungen gefunden hätten, welche aber vor dem Hintergrund von Schulkarriere und Ausbildung als niveau gemäss angesehen werden könnten. Demgegenüber seien neuropsycholo gische Beeinträchtigungen zu verzeichnen, die in keiner Weise der Leistungs fähigkeit einer zu 100 % leistungsfähigen Geschäftsführerin oder Ver kaufs gruppen leiterin im Kioskbetrieb entspr ä che n . Diese würden insbesondere das leicht verlangsamte allgemeine Arbeitstempo, die sprachliche Merkfähigkeit, das sprachliche, figurale und visuell-räumliche Lernen, die komplexen Aufnahme- und Verarbeitungspro zesse, die Planungsfähigkeit und kognitive Flexibilität betreffen . Weiter sei en eine mit vermehrten Aufmerksamkeits- und Konzentrationseinbussen einherge hende deutliche Ermüdung der Beschwerdeführerin sowie Ein- und Umstellungs probleme und Persev er ationstendenzen zu beobachten (S. 3 unten f.). Die genannten Befunde würden auf eine leichte bis mittelgradige neuropsychologi sche Störung hinweisen. Die heutige Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus neuropsychologischer Sicht mit den aktuellen qualitativen und quantita tiven Anforderungen ihrer leidensangepassten Tätigkeit als Service- und Buffet angestellte in einem kleinen Dorf-Café zu vereinbaren. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage 50 %. Demgegenüber sei die Beschwerdeführerin den Anforderungen in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführerin eines Kioskbetriebes oder als Verkaufsgruppenleiterin mit Verantwortung für mehrere Verkaufsstellen heute in keiner Weise mehr gewachsen, die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % (S. 4). 3.6

PD Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2016 (Urk. 6/49/5) aus, dass auf das neurologisch-neuropsychologische Gutachten von Prof. C.___

(vgl.

vorstehend E. 3.5) abgestellt werden könne. Die Tätigkeit der Beschwerde führerin im Gastronomieservice entspreche einem angepassten Profil. 3.7

Prof. C.___ legte - nach entsprechender Rückfrage durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/55/1)

- in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2017 (Urk. 6/56) dar, dass er an der Bemessung der Arbeitsfähigkeit in seinem Gutachten (vorstehend E. 3.5) festhalte (S. 5 Ziff. 4). 3.8

Dr. med. F.___, Neurologe und Verhaltensneurologe, G.___, erstattete das von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene neurologische Parteig utachten am 31. Juli 2017 (Urk. 6/ 73) und diagnostizierte ein leichtes organisches Psychosyndrom (ICD-10 F06.9) nach dekompensiertem

Meningeom Grad I der hinteren Schädelgrube, Tumorresektion am 6. Juni 2014 mit bleibenden leichten psychomotorischen und kognitiven Stö rungen (S. 10 unten).

Anlässlich der Untersuchung am 7. Juni 2017 seien verhaltensneurologische Auf fälligkeiten aufgefallen, die sich mit den neurologischen Befunden weiterhin deckten, nämlich leichte Wortfindungspausen und Wortabrufschwierigkeiten, leichte Verständnisschwierigkeiten in der Befragung und freien Konversation sowie eine leichte geistige Schwerfälligkeit. Die neuropsychologisch nachge wiesenen Minderleistungen des Gedächtnisses hätten sich im ständigen Gebrauch von Notizen gezeigt. Auch die motorische Langsamkeit und Vergröberung der Feinmotorik, die auch das Sprechen eingeschlossen habe, sei bei der U ntersu chung ersichtlich gewesen (S. 13 oben).

Es sei schwierig, den Beginn der Symptome und den Beginn der leistungsein schränkenden Krankheitszeichen zu datieren (S. 13 unten). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten diese ab dem 1. Quartal 2013 vorgelegen. Ab diesem Zeitpunkt habe auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine krankheits be dingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (S. 14 unten). Die gegenwärtige Beschäfti gung im Café H.___ in einem Pensum von ca. 35 %

die Be schwerdeführerin habe ihr Pensum im Januar 2017 von 50 % auf 35 % reduziert sei den Behinderungen der Beschwerdeführerin angepasst. Eine ver gleich bare körperlich sehr leichte Beschäftigung mit noch grösserer Ein fachheit und gerin gerer Variab ilität an die Erwartungen, könne wahrscheinlich in einem Pensum von 50 % gefordert werden (S. 15 oben, vgl. S. 6). 4. 4.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Kioskangestellte nicht mehr zumutbar ist (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 3.5, E. 3.7).

D ies i st denn auch unbestritten (vorstehend E. 2.1-2.2).

Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG unter anderem erst bei einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2). Da ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches, mithin der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 18. April 2015 (Urk. 6/4), eintritt (vgl. vorstehend E. 1.3), ist der frühestmögliche Rentenbeginn im November 201 5. Die Berichte, die vor diesem Zeitpunkt erstellt wurden (vgl. vorstehend E. 3.1 3.4), sind daher für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerde führerin von untergeordneter Relevanz und sind nur für die Beurteilung der Arbeitsun fähigkeit während der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG von Bedeutung.

Bei dieser Ausgangslage kann offengelassen werden, ab wann der Beschwerde führerin die angestammte Tätigkeit als Kioskangestellte nicht mehr zumutbar war.

Streitig und zu prüfen ist hingegen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 2.1, E. 2.2). 4.2

Das neurologisch-neuropsychologische Gutachten vom 30. Septem ber 2016 von Prof . C.___

- unter Einbezug der durch lic . phil. D.___ durchgeführten neu ropsychologischen Untersuchung - (vorstehend E. 3.5) erscheint für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwer deführerin. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das neurologisch-neuropsychologische Gutachten die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl.

vorstehend E. 1.5). 4.3

Sowohl Prof . C.___

- als auch lic . phil. D.___

- attestierte n der Beschwerde führerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, wobei sie die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Service im Café als leidensangepasst erach teten (vorstehend E. 3.5). Auch der RAD-Arzt PD E.___ ging dem Gutachten fol gend davon aus, dass die Tätigkeit im Gastronomieservice einem angepassten Profil entspreche (vorstehend E. 3.7). Die vo m Gutachter festgelegte 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erscheint angesichts der Befunde (vgl.

vorstehend E. 3.5) als nachvollziehbar.

Dr. F.___ führte in seinem Parteigutachten (vorstehend E. 3.8) aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum im Café im Januar 2017 von 50 % auf 35 % reduziert habe und die gegenwärtige Beschäft igung als den Behinderungen angepasst gelte. Eine vergleichbare körperlich sehr leichte Beschäftigung mit noch grösserer Einfachheit und geringerer Variabilität an die Erwartungen könne der Beschwerdeführerin wahrscheinlich in einem Pensum von 50 % zugemutet werden. Dr. F.___ legte jedoch nicht substantiiert dar, weshalb der Beschwerdeführerin die Tätigkeit im Café ab Januar 2017 nur noch zu 35 % zumutbar sein soll. Ausserdem stützte er sich insbesondere auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, und die erhobenen Befunde entsprechen weit gehend denjenigen des neurologisch-neuropsychologischen Gutachtens von Prof. C.___ . Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bis Ende 2016 äusserte sich Dr. F.___ hingegen nicht. Die Einschätzung von Dr. F.___ vermag deshalb - ab Januar 2017 - nichts an der gutachterlichen Einschät zung durch Prof . C.___ zu ändern. Auch der diesbezügliche Einwand der Beschwerde führe rin, sie sei per Januar 2017 nur noch zu 35 % arbeitsfähig (vorstehend E. 2.2), erweist sich somit als unbegründet.

Der medizinische Sachverhalt ist demnach als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar ist, wobei es sich bei der aktuell ausgeübten Tätigkeit im Service in einem Café um eine optimal angepasste Tätigkeit handelt. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

5.3

Die Beschwerdeführerin war von Juli 1988 bis Ende September 2013 bei der Y.___ Schweiz AG in einem 100%-Pensum tätig (vgl. Urk. 6/11/1-5 S. 1 Ziff. 2.1). Die Beschwerdegegnerin stellte für die Berechnung des Validenein kommen s für das Jahr 2015 auf den gemäss Arbeitgeberfragebogen vertraglich seit September 1989 vereinbarten Verdienst von jährlich Fr. 59'800.-- (Fr. 4'600. x 13) ab (vgl. Urk. 6/11 S. 2 Ziff. 2.10; Urk. 6/61 S. 1). Dem IK Aus zug der Beschwerdeführerin (Urk. 6/10) ist jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin in den Jahren 2010 bis 2012 mehr verdient hat als den vertraglich vereinbarten Lohn, namentlich Fr. 61'470.-- im Jahr 2010, Fr. 63’016.-- im Jahr 2011 und Fr. 61'190.-- im Jahr 201 2. Die in den Jahren 2010 bis 2012 erzielten Einkommen stimmen denn auch mit den dem Arbeitge berfragebogen beigelegten Lohnjournale n für die Jahre 2010 bis 2012 (Urk. 6/11/6-8) überein. Es kann demnach da von ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in bei guter Gesundheit auch im Jahr 2013 ein jährliches Ein kommen in der gleichen Grössenordnung erzielt hätte.

In den Jahren 2010 bis 2012 erzielte die Beschwerdeführerin ein jährliches Ein kommen von durchschnittlich Fr. 61'892.--. Unter Berücksichtigung der allge meinen Lohnentwicklung für Frauen im Jahr 2013 von 0.7 %, im Jahr 2014 von 1.0 % und im Jahr 2015 von 0.5 % (Nominallohnindex 1993-2016, Tabelle T1.93, Total Frauen, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbs ein kommen/Arbeitskosten, Lohn ent wicklung) resultiert ein Valideneinkommen von rund Fr. 63'263.-- für das Jahr 2015 (Fr. 61'892.-- x 1.007 x 1.01 x 1.005). Der Beschwerdeführerin folgend (Urk. 1 S. 8 Rz 19 ff.; vgl. vorstehend E. 2.2) ist somit von einem Valideneinkommen von Fr. 63'263.-- für das Jahr 2015 auszu gehen.

5.4

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/ aa).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Inva lideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE

126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen). 5 .5

Die Beschwerdeführerin kann ihre angestammte Tätigkeit als Kioskangestellte nicht mehr ausüben (vorstehend E. 4.1), eine angepasste Tätigkeit ist ihr jedoch zu 50 % zumutbar, wobei die zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im November 2015 ausge übte Tätigkeit im Café H.___

in einem 50%-Pensum einer angepassten Tätigkeit entspricht (vorstehend E. 4.3).

Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise geltend, dass sie ihr Pensum im Café H.___, wo sie seit März 2014 arbeite, anfangs 2015 auf 50 % erhöht und bis Ende 2016 in diesem Pensum gearbeitet habe (U rk. 1 S. 5 Rz 12, S. 9 Rz 24).

Anlässlich der neurologischen Untersuchung durch Dr. C.___ führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihr Pensum im Café H.___ im Frühjahr 2015 auf 50 % erhöht (Urk. 6/46 S. 8 Ziff. 2.6) .

Auch während der neurologischen Untersuchung durch Dr. F.___ gab die Beschwerdeführerin an, ihr Pensum im Frühling 2015 auf 50 % erhöht zu haben (Urk. 6/73 S. 6). Anlässlich der neu ropsychologischen Untersuchung durch lic . phil. D.___ gab die Beschwerde führerin hingegen an, ihr Pensum bereits im Februar 2015 auf 50 % erhöht zu haben (Urk. 6/47 S. 2). Diesbezügliche Unterlagen, wann genau die Beschwerde führerin ihr Pensum im Café H.___ auf 50 % erhöht hat und ob sie im Jahr 2015 tatsächlich immer in diesem Pensum tätig war, fehlen hingegen. Auch fehlen Angaben zur Zusammensetzung des Lohnes, mithin ob die Beschwerdeführerin im Stundenlohn angestellt war oder ob sie einen monatlich festgelegten Lohn erhalten hat.

E s ist einzig der Lohnausweis der Beschwerdeführerin

vom Jahr 2015 (Urk. 6/74) vorhanden, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin im Café H.___ ein Einkommen von Fr. 18'346.95 erzielt hat. Angaben dazu, wie sich dieses Einkommen zusammensetzt, fehlen hingegen.

Nach dem Gesagten kann das Einkommen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 im Café H.___ in einem 50%-Pensum nicht zuverlässig festgestellt werden, weshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 18'346.95 abgestellt werden kann.

Für die Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich deshalb, auf den standardisierten Durchschnittslohn

für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art im Sektor Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie gemäss LSE abzustellen.

Das im Jahr 2014 von Frauen im Durchschnitt für einfache Tätigkeiten körperli cher oder handwerklicher Art im Sektor Gastgewerbe/Beherbergung und Gastro nomie erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 3’767.-- (LSE 2014, Tabellen gruppe TA1, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 55-56 Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie, Kompetenzniveau 1, Total Frauen, www.bfs.admin.ch, Löhne/Erwerbs ein kommen/Arbeitskosten), mithin Fr. 45’204.-- pro Jahr (Fr . 3’767.-- x 12). Unter Berücksichtigung der allgem einen Lohnentwicklung im Sektor Gast gewerbe und Beherbergung im Jahr 2015 von 0.3 % (Nominallohnin dex 2011-2015, Tabelle T1.10, Ziff. 55/56 Gastgewerbe und Beherbergung, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/ Arbeitskosten, Lohnentwicklung) ergibt dies ein Invalideneinkommen von rund Fr. 45’340 .-- (Fr. 45’204.-- x 1.003) bei einem 100%-Pensum, mithin Fr . 22'670.-- bei einem 5 0%-Pensum.

5.6

Zu prüfen bleibt, inwieweit vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.

Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres verlangsamten Arbeitstempos, den Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwierigkeiten, der raschen Ermüdung sowie

aufgrund von Ein- und Umstellungsprobleme n (vgl. vorstehend E. 3.5) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Demnach rechtfertigt sich ein leidensbe dingter Abzug von 10 %.

Das ermittelte Invalideneinkommen reduziert sich demnach auf rund Fr. 20'403.-- (mithin Fr. 22'670.-- x 0.9).

5.7

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 63'263.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 20'403.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 42'860.-- und damit einen eine Dreiviertelsrente begründenden Invaliditätsgrad von 68 %.

Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin per 1. November 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . Dies führt zu r teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs. 1 bis IVG) und erme ssensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin bezüglich des Rentenanspruchs als solchem obsiegt (vgl.

nach stehend E. 6 .2), sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerde gegne rin aufzuerlegen .

6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfer tig t der Umstand allein, dass einer Beschwerde führenden Person in einem Beschwerdeverfahren eine geringere (Teil -)R ente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteientschädigung, jedenfalls soweit der Auf wand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2

und 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, der Beschwerdeführerin eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen. 6.3

Da die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Christoph Frey und Rechtsanwältin Nathalie Lang, vor Fällung des Endentscheids keine Kostennote eingereicht haben, ist die Entschädigung nach § 7

Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint beim prax is ge mässen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Prozessen tschädigung in der Höhe von Fr. 2‘0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 8. September 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2015 Anspruch auf eine Drei viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nathalie Lang - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger