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IV.2017.01173

Verminderte Belastbarkeit der LWS nach Bandscheibenoperation am 20. Dezember 2013. Vom 16. Dezember 2013 bis 9. August 2015 aus somatischen Gründen rentenbegründende Beeinträchtigung der erwerblichen Ressourcen. Ab 10. August 2015 Arbeitsfähigkeit von 82 % in rückenschonender Tätigkeit. Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV zu Unrecht nicht erfolgt. Befristete ganze Rente ab Januar 2015 bis Ende November 2015. Teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2019-02-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1975, absolvierte von Oktober 1997 bis Juli 2004 ein Studium an der Y.___ und schloss dieses am 8. Juli 2004 mit dem Diplom als Designerin FH ab ( Urk. 6/7, Urk. 6/8/4). Vor, während und auch nach dem Studium war sie in verschiedenen Branchen erwerbstätig (Urk. 6/2 ff.). Ab dem 1. Januar 2013 war sie als Filmregisseurin

bei der Z.___

für ein befristetes Filmprojekt bis Herbst 2014 angestellt und andererseits war sie auf

selbständig er Basis

als A u f tragsfilme macherin (Film regie, Schnitt, Kurse) tätig . Gemäss ihren Angaben widmete sie sich i m Umfang von rund 80 % der Tätigkeit bei der Z.___ und zu rund 20 % der eigenen Tätigkeit als Filmemacherin (Urk. 6/8/4, Urk. 6/18, Urk. 6/20) .

Aufgrund eines Bandscheibenvorfalls begab sich die Versicherte am

16. Dezem ber 2013 in stationäre Spitalbehandlung . Am 20. Dezember 20 13 erfolgte eine Operation . In der Folge litt die Versicherte unter intensiven Rücken-, Gesäss- und Beinschmerzen (Urk. 6/7/2 , Urk. 6/18, Urk. 6/21 ) . Unter Hinweis auf die se gesundheitliche Beeinträchtigung meldete sie sich am 6 . Juli 201 4 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8 ).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche ( Urk. 6/ 1- 5, Urk. 6/13 ,

Urk. 6/18, Urk. 6/20)

und medizinische Abklärungen

(Urk. 6/17, Urk. 6/21 -22 , Urk. 6/27, Urk. 6/32) vor und führte ein Standort gespräch mit der Versicherten durch (Urk. 6/15 ) . Sie holte ausserdem ein rheu matologisches und psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/41 f.) mit Konsensbeurtei lung

der beiden Experten (Urk. 6/42/20 f.) ein .

Auf Anfang August 2015 trat die Versicherte

bei der A.___

eine auf ein Jahr befristete Teilzeits telle als Film e macherin an. Das Arbeitspensum betrug zunächst 60 % und ab Januar 201 6

50 % . Zu den Einzelheiten äussert sich der von der IV-Stelle eingeholte Arbeit geberbericht (Urk. 6/55 ). Die Verhältnisse im Zusammenhang mit der selbständi gen Erwerbstätigkeit der Versicherten klärte die IV-Stelle anlässlich der mit der Versicherten durchgeführten Erhebung vom

8. Dezember 2 016 und sie fasste die Ergebnisse im Bericht vom 1 6. Dezember 2016 zusammen (Urk. 6/58). Sodann nahm

die IV-Stelle

weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 6/54 /1-3, Urk. 6/54/4-5 ) , führte einen Einkommensvergleich durch (Urk. 6/59) und holte eine Stellungahme des Regionalen Ärztliche n Dienst es (RAD) ein (Urk. 6/60/10). M it Vorbescheid vom 24. März 2016 stellte die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit ab Januar bis Ende August 2015 die Zusprechung einer ganzen Invaliden rente in Aussicht

(Urk. 6/62). Der vorgesehen e Entscheid basiert e auf d er Qualifi kation der Versicherten als Vollerwerbstätige (80 % angestellt und 20 % selbstän dig

erwerbend ) . Sodann ging die IV-Stelle als Folge des Rückenleidens ab dem 1 6 . Dezember 201 3 bis 9 . August 2015 von Arbeitsunfähigkeit en

von 100 %, dann 87 % und

schliesslich

78 % in jeglicher Tätigkeit aus. Ab dem

10. August 2015 sodann erachtete die IV-Stelle die Ausübung einer angepassten Tätigkeit grundsätzlich vollschichtig als zumutbar, indessen unter Berücksichtigung einer erhöhten Pausenbedürftigkeit ( vgl. Urk. 6/60/10 ).

Gegen den Vorbescheid

erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanw ä lt in

Yolanda Schweri , am

12. April

2017, ergänzt am 1 9. Mai 2017, Einwä nd e

(Urk. 6/64 , Urk. 6/67 ) . In der Folge gelangten weitere Arztbericht e zu den Akten. Zum einen wurden solche von der Versicherten eingereicht (Urk. 6/68, Urk. 6/70, Urk. 6/72-73, Urk. 6/88/2-6), zum anderen holte die IV-Stelle zusätzliche ein (Urk. 6/76, Urk. 6/78-80, Urk. 6/86) . Am 26. August 2016 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie unter angepassten Bedingungen weiterhin zu 50 % für die

A.___ arbeite (Urk. 6/74). A m 2. März 2017 nahm der RAD zur Sache Stellung (Urk. 6/94/4) . Mit Eingabe n vom 2 8. März und 1. September 2017 äusserte sich die Rechtsvertreterin der Versicherte n

erneut zur Sache (Urk. 6/84, Urk. 6/92). Am

27. September 2017 sprach die IV-Stelle

der Versicherten ab dem 1. Januar 2015 eine b is zum 3 1. August 2015 befristet e

ganze Invalidenrente zu ( Urk. 2

= Urk. 6/98 ). 2.

Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am

30. Oktober 2017 Beschwerde erheben und beantragen , die Verfügung vom

27. September 2017 sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab Januar bis August 2015 eine ganze Rente und ab September 2015 bis auf weiteres eine Dreiviertelsrente , eventualiter eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

5. Dezember 2017 (Urk. 5 ) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Ver sicherten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung zusammenge fasst aus , basierend auf einem Invaliditätsgrad von 76 %

bestehe ab dem

1. Januar bis zum 31. August 2015 Anspruch auf eine ganze Re nte. In der Zeit danach wirke sich die gesundheitliche Besserung aus. Die Besserung sei im August 2015 eingetreten. Die bisherige Tätigkeit als Filmemacherin sei zwar nicht mehr geeignet, da sie auch körperlich belastende Anteile enthalte. In Frage komme jedoch e ine körperlich leichte Tätigkeit, wobei eine angepasste Tätig keit vollzeitlich zumutbar sei. Aus dem

Einkommensvergleich resultiere ein Invalidi tätsgrad von 20 % , weswegen als Folge der gesundheitlichen Besserung kein Anspruch mehr auf eine

Rente bestehe

(Urk. 2 S. 3 f.) . In der Beschwerdeantwort verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen zur Sache (Urk. 5). 2.2

Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerde demgegenüber geltend machen , sie sei entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr in einem Vollzeitpensum arbeitsf ähig. Die dieser Annahme zu Grunde liegende n Beweise sei en unzureichend. Einerseits sei das rheumatolo gische Gutachten von Dr. B.___ nicht schlüssig. Andererseits könne nicht auf die RAD-Stellungnahme abgestellt werden, weil der RAD-Arzt verkenne, dass die ganztä g ige Ausübung einer angepassten Tätigkeit vor dem Hintergrund der fast gänzlichen Ausschöpfung der Therapieoptionen in den vergangenen Jahren und der Ungewissheit des Erfolgs eines weiteren operativen Vorgehens

ausser Betracht falle . In der aktuell ausgeübten und dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit sei ein Pensum von 50 % m öglich. Voraussetzung sei ein weitgehendes Entgegen kommen der Arbeitgeberin, insbesondere hinsichtlich körperlich belastender Arbeitsanteile. Angesichts dieser Umstände sei überhaupt fraglich, ob auf dem ersten Arbeitsmarkt weiterhin eine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe.

Bei der Bemessung des Invalideneinkommens sodann habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf das Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten) abgestellt. Stattdessen sei höchstens vom Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten) aus zugehen. Beim Einkommensvergleich sei unter Anwendung des Kompetenz niveaus 2 und unter Berücksichtigung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %

von einem Invalideneinkommen von Fr. 30'314.65 auszugehen, woraus verglichen mit dem Valideneinkommen

ein Invaliditätsgrad von 62 % und damit der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente resultiere. Selbst wenn vom Kompetenz niveau 3 ausgegangen würde , ergäbe sich ausgehend von einem Inv alidenein kommen von Fr. 39'104.-- ein Invaliditätsgrad von 51 % und damit der Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1 S. 4 ff. ). 3. 3.1

Am 16. Dezember 2013 trat die Beschwerdeführerin zufolge Rückenschmerzen ins C.___ ein. D ie Ärzte der Kl inik hielten im Bericht vom 23. Dezember 2013 fest, Anlass zum Eintritt habe ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit sensomot o rischem Ausfall auf der Höhe der Wirbel L3/L4 rechts mit anamnestisch bekanntem Status nach einer Diskushernie im Jahr 1998 gegeben (Urk. 6/41/125) . Bildgebende Untersuchungen zeigten verschiedene degenerative Veränderungen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule (BWS und LWS). Im Vordergrund standen eine paramediane Bandscheibenprotrusion im Segment L4/5 mit Tangierung der L5-Wurzel rechts und eine paramediane Diskushernie im Segment L5/S1 mit weit nach kaudal bis zur Höhe der Band scheibe S1/2 reichendem Luxat und hier durch bedingter Kompression der S1- und S2-Wurzel n rechts am Austritt aus dem Duralsack sowie eine

Duralsackkom pression auf der Höhe S1

(Urk. 6/41/123 f. ) .

In der Folge fand am 20 . Dezember 2013 eine Operation mit mikrotechnischer Sequesterentfernung L5/S1 rechts statt (Urk. 6/41/98-99) . Nach komplikationslosem peri

- und postoperative m Verlauf erfolgte am

24. Dezember 201 3

in gutem Allgemeinzustand die Entlassung nach Hause

(Urk. 6/41/115-116) . 3. 2

Im Bericht des D.___

vom 26. Februar 2014 er klärte

Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für

Neurochirurgie und für Inter ventionelle Schmerztherapie , dass zwischenzeitlich wieder vermehrt Beschwerden aufgetreten seien, insbesondere im Gesäss rechtsseitig sowie im Bereich der Ferse rechts. Trotz Medikamenten persistiere die Symptomatik insgesamt (Urk. 6/41/134-135) . Am 11. März 2014 fand im D.___

eine klinisch-neurologische und neurophysiologische Abklärung mit einer Elektromyografie statt. Dadurch ergaben sich Hinweise auf ein Rezidiv im Sinne einer Radikulopathie S1 rechts mit Abschwächung d es Achillessehnen reflexes ( Urk. 6/41/132-133) . 3. 3

Am 9. April 2014 veranlasste Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie,

G.___, Übersichtsbilder mit Funktionsauf nahmen liegend und stehend und ein MRI der LWS in Reklination und Inklination (Urk. 6/41/104) . Am 29. April 2014 diagnostizierte er eine schwere Degeneration der LWS und eine allgemeine Hypermobilität und wies darauf hin, es handle sich um einen komplizierten postoperativen Verlauf (Urk. 6/41/89-90 ) .

Am 23. Mai 2014 berichtete Prof. F.___ , dass seit der letzten Konsultation eine zunehmende Schmerzsymptomatik bestehe .

Aufgrund der Schmerzen sei die Berufsausübung als Filmemacherin praktisch unmöglich (vgl. Urk. 6/41/84) .

Im Bericht vom 6. Juni 2014 erwähnte Prof. F.___

nebst dem Schmerz im Rücken und im Bein rechts, der sich auf das Gesäss und den Oberschenkel hinten auswirk e, neuerdings auch auf der linken Seite auftretende belastungsabhängige

Beschwerden im Gesäss und im Oberschenkel.

Es habe sich im Verlauf eine belastungsinduzierte Zusatzsymptomatik mit einer Ischialgie S1 rechts, neuer dings auch leicht links , entwickelt. Dies sei wohl Ausdruck der dynamischen Diskusprotrusion L5/S1 median bei allgemeiner Hypermobilität

der LWS . Es sei lumbosakral ein Kontakt der Nervenwurzeln zu dieser Diskusprotrusion beidseits ersichtlich. Die Beschwerdeführerin sei derzeit als Fil memacherin teilweise erwerbstätig und arbeite an einem laufenden Filmprojekt. Den selbständigen Anteil ihrer Erwerbstätigkeit könne sie aktuell nicht ausüben. Sie habe in den letzten Wochen vielleicht 1- 2 Stunden pro Woche gearbeitet (Urk. 6/41/66-68) . 3. 4

Im Bericht der H.___ vom 20. Juni 2014 er wähnten die Ärzte ein schweres lumboradikuläres Reizsyndrom . Die ambulanten Rehabilitations massnahmen seien mit Heimübungen, der ergonomischen Schulung, der ausge bauten Analgesie sowie der adäquaten Physiotherapie ausgeschöpft. Aufgrund der persistierenden neuromeningealen Reizung und dem Instabilitätssyndrom erwähnte Dr. med. I.___ , Facharzt für Rheumatologie und für Physikalische Medizin und Rehabilitation , H.___ , dass die Indikation für ein weiteres operatives Vorgehen erfolgsversprechender sei. Eine Dekompression und Spondylodese im Bereich L5/S1, allenfalls auch L4/S1, sei indiziert. Die Beschwerdeführ erin könne sich jedoch aktuell noch nicht zu einem operativen Vorgehen entschliessen ( Urk. 6/41/136-139) .

Vom 10. Juli bis zum 6. August 2014 hielt sich die Beschwerdeführerin zur stationären Behandlung in der H.___ auf. Im Bericht vom 8 . August 2014

führten die Ärzte aus , dass die Beschwerdeführerin infolge der anhaltenden Schmerzsituation und der Unsicherheit in Bezug auf die berufliche Situation auch psychisch sehr belas tet sei. Mittels Physiotherapie habe bis zum Austritt die Sitzdauer von initial 5 auf 30 Minuten gesteigert werden können. Die Gehstrecke habe sich von 490 m bei Eintritt mit Hinken auf 560 m mit flüssigem Gangbild und Armpendeln verbes sert. Sollte die Fortsetzung der intensiven ambulanten Therapiemassnahmen nicht zu einer weiteren Symptomverbesserung mit Teila rbeitsfähigkeit führen ,

werde die Beschwerdeführerin einen allfälligen operativen Eingriff (Re-Dekom pression mit Spondylodese L5/S1) in Betracht ziehen

(Urk. 6/41/80-81) .

A m 3. September 2014 berichtete Prof. F.___ n ach der stationären Rehabilitation in der H.___ sei der ber ufliche Wiedereinstieg mit drei mal zwei Stunden pro Woche vorgesehen und es werde eine langsame Steigerung ange strebt . Die Einschränkungen seien bedingt durch die anhaltende Sitz-, Steh- und Gehintoleranz (Urk. 6/21) . 3. 5

Am 23. März 2015 berichteten die Ärzte der J.___ , die Beschwerdeführerin leide an eine r mittelgradige n depres sive n Episode (ICD-10 F32.1) , welch e

als Reaktion auf das Rückenleiden auf ge treten sei . Als Differentialdiagnose sei von eine r veränderte n Persönlichkeit auf grund einer Extrembelastung auszugehen (extreme Schmerze n aufgrund des Rückenleidens). Psychisch sei die Beschwerdeführerin massiv verunsichert und voller Selbstzweifel. Die Beschwerdeführerin arbeite stark daran, sich nicht aus der Bahn werfen zu lassen, gehe dann aber manchmal über die Grenzen hinaus . Dies habe dann wiederum mehr Schmerzen zur Folge, was sie als Schwäche sehe und was dann einen mit grosser Scham verbundenen depressiven Einbruch zur Folge habe. Sie berichte in solchen Momenten von „schwarzen Löchern” .

Sie wirke emotional traurig bis depressiv und müsse immer wieder weinen.

Sie sei vorderhand nicht arbeitsfähig, weder in ihrer bisherigen Tätigkeit als Filmschaf fende noch in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 6/32). 3. 6 3. 6 . 1

Am 19. August 2015 stellte die rheumatologisc he Gutachterin Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH

B.___ , Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, in ihrem Teilgutachten fest, es bestehe eine deutliche Beeinträchtigung der Belastbarkeit der Wirbelsäule. Die Ursache seien bildgebend nachgewiesene

degenerative Veränderungen im Bereich der LWS . Nach bereits erfolgter operativer Intervention im Dezember 2013 bestehe eine breitbasige rechtsbetonte Bandscheiben- Protrusion L4/L5 mit möglicher Irritation der Ner venwurzel L5 rechts in Reklination und eine mediane Bandscheiben- Protrusion L5/S1 mit Einengung der Rezessi ohne Neurokompression , was bei der Begutach tung bildgebend bestätigt worden sei (Urk. 6/41/47).

Die Gutachterin wies darauf hin, die Beschwerdeführerin habe am 1. August 2015 eine neue Arbeitsstelle in der angestammten Tätigkeit als Filmemacherin an der A.___ mit einem Pensum von 50 bis 60 % aufgenommen. Anlässlich der Untersuchung vom 1 0. August 2015 habe s ie über lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein bis zur Mitte der Wade geklagt und angegeben, dass sie Mühe habe , lange zu stehen oder zu sitzen. In einem E-Mail vom 11. August 2015 habe sie präzisiert, dass sie maximal eine Stunde lang sitzen oder stehen könne und mit Lasten von höchstens fünf Kil ogramm körpernah han tieren könne . In der klinischen Untersuchung seien der Gang sowie der Zehen- und Fersengang unauffällig gewesen. Es bestehe eine Hypokyphose im Bereich BWS . Die Halswirbelsäule (HWS) und die BWS seien normal beweglich. Die Beweglichkeit der LWS sei in der Inklination und Reklination leicht eingeschränkt und in der Lateralflexion beidseits deutlich eingeschränkt. Alle grossen periphe ren Gelenke seien normal beweglich. Gelenksergüsse, Synovitiden oder über wärmte Gelenke seien nicht vorhanden. Die Bioimpedanz-Analyse zeige eine erfreulich gute Muskelmasse von 55 %, welche den Normwert von 40 % weit übertreffe. Dem entspreche, dass die Beschwerdeführerin wieder Bergwanderun gen unternehme (beispielsweise am Tag vor der Untersuchung eine mehrstündige Wanderung auf den K.___ im L.___ ) , täglich zu Hause gymnastische Übungen absolviere, regelmässig physiotherapeutisch betreut werde und dabei auch medizinische Trainingstherapie mache. Ausserdem jogge sie einmal pro Woche im Wasser (Urk. 6/41/48).

Zusammenfassen hielt die Expertin fest, es bestünden bei der Beschwerdeführerin strukturelle Veränderungen im Bereich der LWS, die zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit führten. Eine angepasste Tätigkeit jedoch könnte voll schichtig ausgeübt werden. Dabei benötige die Beschwerdeführerin zusätzliche Pausen von je einer Stunde pro Halbtag , um sich zu lockern und zu entspannen (Urk. 6/41/49). 3.6 .2

Im psychiatrischen Teilgutachten vom 27. August 2015 nannte

PD Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) . Es handle sich ausschliesslich um eine r eaktive depressive Symptomatik. Bei einer Besserung der Schmerzproblematik sei von einer voll ständigen Remission auszugehen. Ansonsten sei aufgrund der Befunde eine stabile und unauffällige innerpsychische Struktur der Beschwerdeführerin festzustellen gewesen. Unter Berücksichtigung einer sehr guten innerpsychische n Vitalität und der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Tages aktivitäten und ihrer Freizeitgestaltung zeige sich insgesamt, dass die depressive Störung keinerlei Einfluss auf die Arb eitsfähigkeit habe (Urk. 6/42/12 -16).

3.6 .3

Zur Arbeitsfähigkeit erklärten die Gutachter in der Konsensbeurteilung , dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten rücken schonenden Tätigkeit mit Han tieren von Lasten bis zu 7.5 kg voll arbeitsfähig sei . Dabei benötige sie aufgrund der strukturellen Veränderungen im Bereich der LWS, welche die Leistungsfähig keit einschränkten,

zusätzliche Pause n

von je eine r Stunde

pro Halbtag , um sich zu lockern und auszuruhen . Die angestammte Tätigkeit als Filmemacherin ent halte Teilbereiche, die nicht angepasst sei en (das Tragen des Film-Equipments, langes Stehen). Aus bidisziplinärer Sicht sei der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den 16. Dezember 2013 anzusetzen. Seit dann sei sie in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Der Heilungsverlauf nach der lumbalen Operation am 20. Dezember 2013 sei verzögert gewesen. Die attestierte Arbeitsfähigkeit gelte seit dem Datum der rheumatologischen Untersuchung v om 10. August 2015 (Urk. 6/42/20 f. ). 3 .7

Im Februar 2016 hielt sich die Beschwerdeführerin wegen zunehmend immobili sierenden Schmerzbeschwerden ab dem 3. bis zum 1 0. Februar 2016 stationär im C.___ auf (Urk. 6/54/1 f.). Am 1 9. Mai 2016 führte Dr. med. N.___ , Facharzt für Anästhesiologie und für Interventione lle Schmerztherapie aus, das derzeitige Arbeitspensum von 50 % als Filmemacherin (vgl. Urk. 6/55) könne die Beschwerdeführerin kaum bewältigen. I n Anbetracht der aktuellen variablen Symptomatik genüge ein konservatives Vorgehen nicht. Es seien wei tere interventionelle Abklärungen nötig

(Urk. 6/68 /2 f. ) . Nach einer weiteren stationären Behandlung in der H.___

vom 2. bis zum 2 6. Juni 2016 berichteten die Ärzte am 22. Juli 2016 über einen v erbesserten Gesundheits zustand und sie gingen p rognostisch von einer weitere n Verbesserung der Beschwerdesymptomatik unter Fortsetzung des ambulanten therapeutischen Settings und einer später steigerbaren Arbeitsfähigkeit von anfänglich 50 % in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 6/72/1) . 3.8

Am 15. November 2016 erklärte

die behandelnde Allgemeinmedizinerin Dr. med. O.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , die chronischen Rückenschmer zen seien belastungsabhängig . Die Beschwerdeführerin übe derzeit eine ideal angepasste Arbeit aus. Sie könne ihr Pensum von 50 % individuell an die Tages verfassung anpassen, Pausen machen und habe fast keine Zeitvorgaben. Körper lich

belastende Arbeiten würden ihr abgenommen. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, ob sie im freien Arbeitsmark t überhaupt noch arbeitsfähig sei

(Urk. 6/76 /3 ). 3. 9

Im Bericht vom 6. April 2017

wies Prof. Dr. med. P.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie darauf hin, e in am 3. April 2017 durchge führtes MRI der LWS habe eine R ezidiv-Diskushernie L5/S1 median ohne Wur zelkompression gezeigt. Es sei eine Diskusdegeneration L4/5 mit kleiner Dis kushernie paramedian rechts ersichtlich gewesen. Die Schmerzsymptomatik könne auf die Diskusdegeneration L4/5 und L5/S1 zurückgeführt werden. Chirur gisch bestehe die Möglichkeit einer Spon dylodese L4/5 und L5/S 1. Nach einer gelungenen Operation könne mit einer Schmerzverbesserung, jedoch nicht mit einer Schmerzfreiheit gerechnet werden (Urk. 6/86 /1 f. ). 3. 10

Am 8. Juni 2017 fasste Prof. F.___

den Gesundheitszustand dahingehend zusammen, es persistiere eine

lumbosa k r ale Schmerzsymptomatik mit ischial giformer Ausstrahlung hinten in den Ober- und Unterschenkel, die konservativ ambulant und stationär in jeweils mehreren unabhängigen Institu tionen mittler weile annährend austherapiert sei . D er Be schwerdeführerin sei die von Prof. P.___ vorgeschlage ne dorsale Spondylodese erklärt worden . Es gebe aber auch die Option einer ventralen Diskektomie und Spondylodese sowie vorgängig noch jene einer Faz ettendenervation

(Urk. 6/88 /3 ).

Sodann erklärte Prof. F.___ , zunächst werde versucht, mit einem Korsett eine gewisse Linderung der Beschwerden her beizuführen. Wenn dies nichts nütze, komme wieder die Option der Verödung der Fazett en gelenksnerven auf den Tisch (Urk. 6/88/1 ).

3.11

In der Stellungnahme vom 29. Juni 2017 (Urk. 7/94/6-7) hielt RAD- Arzt

Dr. Q.___

schliesslich fest, es bestehe zurzeit noch ein instabiler Gesund heitszustand, zumal einerseits noch die Frage der faz ettogenen Schmerzursachen mittels Faz ettentestung abgeklärt werden müsse um dann, bei positivem Nach weis, eine Faz ettendenervation vornehmen zu können. Andererseits seien opera tive Massnahmen wie eine dorsale Spondylodese oder auch eine ventrale Dis k ektomie mit Spondylodese zur Verbesserung des Gesundheitszustands möglich. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe nach der Operation der Lenden wirbelsäule eine verminderte Belastbarkeit für Tätigkeiten, die regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten beinhalten würden , für Arbeiten mit Überstreckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und Schulterhöhe, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für Tätigkeiten, bei denen häufiges Bücken nötig sei, f ür Arbeiten in vorgeneigter Körperposition sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Der Beschwerdeführerin seien medizinisch-theoretisch sehr leichte bis leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 7,5 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, zumutbar. Die ange stammte Tätigkeit als Filmemacherin sei keine optimal angepasste Tätigkeit, da das Heben und Tragen des Filmequipment s und langes Stehen auf Dauer nicht möglich sei. Nach abgeschlossener Therapie seie n jedoch Filmplanungen, Casting

und Regie im Sinne einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit wieder möglich (Urk. 6/94/6-7). 4. 4.1

Bei der Würdigung des Abklärungsergebnisses kommt der

bidisziplinären Begut achtung durch die Dres . B.___ und M.___ primäre Bedeutung zu. Beide Teil expertisen basieren auf fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 6/41/3, Urk. 6/42/1). Diese gründeten auf den Ergebnissen von Laboruntersuchungen und einer Bioimpedanz-Analyse (Urk. 6/41/45-46), den zur Verfügung gestellten Vorakten (Urk. 6/41/7-38, Urk. 6/ 42/17-18 ) und einer Anamnese– und Befunder hebung (Urk. 6/41/39-40, Urk. 6/41/41-45 , Urk. 6/42/3-6, Urk. 6/42/6-12 ) . Die Gutachter berücksichtigten die Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin ( Urk. 6/41/39 f., Urk. 6/42/6 ff.), sie beantworteten gestellte Zusatzfragen (Urk. 6/41/55-56 , Urk. 6/42/18 ) und s ie setzten sich mit

abweichenden Beurtei lungen auseinander (Urk. 6/41/54, Urk. 6/42/14). 4.2

In somatischer Hinsicht erweist es sich vor dem Hintergrund der Anamnese, der erhobenen Befunde und der gutachterlichen Beurteilung als schlüssig, wenn Dr. B.___ aufgrund der strukturellen Veränderung im Bereich der LWS die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch in körperlich nicht belastenden Tätigkeiten als eingeschränkt beurteilt und von erforderlichen Pausen von je einer Stunde pro

Halbtag ausgeht, während welchen sich die Beschwerdeführerin lockert und au sruht

(vgl. Urk. 6/41/49 , Urk. 6/41/41 f. ).

Auch vor dem Hintergrund der Entwicklung des Gesundheitszustands

seit der Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung

im Juli 2014 ist diese Beurteilung plausibel, weil die medizinischen Berichte seit dann durch wegs eine Besserungstendenz aufzeige n . D ie Ärzte der H.___ beschrieben am 8. August 2014 eine mittel s Physiotherapie erreichte Steigerung der Sitzdauer und der Gehstrecke (Urk. 6/41/80-81). Der Hausarzt Dr. med. R.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin,

erwähnte

im Bericht vom 25. August 2014, bei Fortführung der Therapie lasse sich die Belastbarkeit erhö hen (Urk. 6/17) . Prof. F.___ erklärte

am 3. September 2014, dass nach der stationären Rehabilitation in der H.___ der berufliche Wieder einstieg mit dreimal zwei Stunden pro Woche und langsamer Steigerung vorge sehen sei (Urk. 6/21). Dasselbe bestätigte die H.___ in ihrem Bericht vom 24. September 2014, indem sie einen Wiedereinstieg in angepasster Tätigkeit beginnend mit einem Pensum von dreimal zwei Stunden pro Woche mit g utem Pausenmanagement empfahl

(Urk. 6/22).

Sodann erwähnte wiederum der Hausarzt Dr. R.___ am

22. Dezember 2014 eine leichte B esserung des Zustan des und erachtete eine Arbeitsaufnahme von rund zwei Stunden pro Tag als mög lich ( Urk. 6/2 7 ) .

Unter diesen Umständen

ist

die B e sserung des Gesundheits zustands, die Dr. B.___

ab Dezember 2014 für ausgewiesen erachtete (Urk. 6/41/52),

anhand echtzeitliche r ärztliche Berichte nachvollziehbar .

Es trifft damit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 4 in Verbindung mit Urk. 6/67/2-3) nicht zu, dass die Darlegungen

von Dr. B.___

zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht ausreichend sind .

Explizit berücksichtigte Dr. B.___ auch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im August 2015 erneut eine Tätigkeit als Filme macherin aufgenommen und am Tag vor der Begutachtung eine längere Bergtour unternommen hatte (Urk. 6/42/48). Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, bei der im August 2015 angetretenen Stelle sei sehr weitgehend auf ihre Beein trächtigungen Rücksicht genommen worden (Urk. 1 S. 5 Rz 16). Belegt ist dies indessen nicht. Die Arbeitgeberin vermerkt e im Arbeitgeberbericht vom 23. Feb ruar 2016 nichts in diesem Sinne, sondern nur, dass die Beschwerdeführerin sowohl vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens und auch seither der Tätigkeit als Filmemacherin nachgehe (Urk. 6/55/2). Gegenüber der Beschwerdegegnerin erläuterte die Beschwerdeführerin, insbesondere das Heben und Tragen der schweren Kameraausrüstung falle ihr schwer und d as

mit der Kameraführung verbundene lange Stehen verursache Schmerzen. Beim Schneiden des Filmmate rials stehe sie jeweils lange am Schnittpult. Von ihren gesundheitlichen Proble men habe sie der Arbeitsgeberin erst nach Ablauf der Probezei t berichtet. Seither werde zwar Rücksicht genommen, beispielsweise erhalte sie mehr Bürotätigkeiten übertragen und sie arbeite weniger lange. Geblieben seien indessen die belasten den Drehtage. Diese seien manchmal wie ein Albtraum. An diesen Tagen müsse sie mitunter zwischen acht und neun Stunden durcharbeiten. Nach solchen Arbeitstagen leide sie unter intensivsten Schmerzen (Urk. 6/58/4 f.). Somit steht fest, dass es sich bei der Stelle an der A.___ , trotz dem Entgegen kommen der Arbeitgeberin, nicht um eine angepasste Tätigkeit handelt . Auch d as geleistete Pensum von zunächst 60 % und später 50 % spricht dafür, dass die betreffende Tätigkeit ungeeignet e Anteile aufweist . Gemäss den Angaben im Arbeitgeberbericht war die Anstellung auf ein Jahr befristet ( 1. August 2015 bis 3 1. Juli 2016; Urk. 6/55/1). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und auch die Angaben in anderen Eingaben legen es indessen

nahe , dass das Arbeitsver hältnis über die vorgesehene Befristung hinaus andauerte und gegebenenfalls weiterhin besteht (vgl. Urk. 1 S. 5 Rz 16, Urk. 6/67, Urk. 6/92). Wie es sich tat sächlich verhält, kann aber offenbleiben. Da es sich nicht um eine angepasste Tätigkeit im Sinne der ärztlichen Darlegungen handelt, ist sie bei der Invalidi tätsbemessung nicht zu berücksichtigen (vgl. nachstehende E. 5 ). Dies gilt gleich ermassen für die in geringfügigem Umfang ausgeübte Tätigkeit als Filmemache rin auf selbständiger Basis (vgl. Urk. 6/58/2 f.).

An der Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Beurteilung ändert die Kritik an der von Dr. B.___

zitierten Empfehlungen der Swiss Insurance Medicine ( SIM ) nichts (vgl. Urk. 6/67/2 f.). Gemäss diesen sind bei einer eingeschränkten Funk tion der LWS verschiedene Verrichtungen und Körperhaltungen ungeeignet, namentlich das Heben und Tragen schwerer Lasten oder vornübergeneigte Kör perhaltungen. Günstig sind hingegen wechselbe lastende Tätigkeiten (vgl. Urk. 6/41/52). Dies ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Im Übrigen ist es unbe stritten, dass die Schäden an der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin belastende Tätigkeiten nicht mehr zulassen. Unzutreffend ist auch, dass keine Auseinander setzung mit den Meinungen früherer ärztl ichen Einschätzungen stattgefunden hat

(vgl. Urk. 1 S. 4 in Verbindung mit Urk. 6/67/2-3) . Eine solche erfolgte, wenn auch kurz (vgl. Urk. 6/41/54). E ine ausführliche Auseinandersetzung ist nicht erforderlich, wenn wie hier

die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der früheren ärztlichen Berichte in der Beurteilung des rückwirkend zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit Bestätigung finden (vgl. Urk. 6/41/52).

Im Weiteren moniert die Beschwerdeführerin , dass das bidi s ziplinäre Gutachten den Verlauf seit Sep tember 2015 nicht berücksichtig e (vgl. Urk. 1 S. 4) . Nach Erstattung des Gutachtens von Dr. B.___

am 1 9. August 2015 wurde die Beschwerdeführerin vom 3. bis 1 0. Februar 2016 im C.___

(vgl. Urk. 6/54/1-3) und vom 2. bis 29. Juni 2016 in der H.___ (Urk. 6/72 /2 ) stationär behandeln. Unter Berücksichtigung dieser Behandlungen sowie weiterer Verlaufsberichte kam RAD-Arzt Dr. Q.___ in der Stellung nahme vom

2. März 2017

zum Schluss , dass die neuen Arztberichte nicht zu einer Änderung der gutachterlichen Beurteilung führ t en (vgl. Urk. 6/94/4). Dem kann gefolgt werden. Zum einen waren die Hospitalisation im C.___ und der stationäre Aufenthalt in der H.___

von kürzerer Dauer , so dass gestützt auf deren Berichte nicht im vornherein von einer über drei Monate hinweg dauernden Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen ist (vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ) . Zum anderen reduzierte die Beschwerdeführerin zwar das Pensum ihre r Tätigkeit bei der A.___ per

1. Januar 2016 von 60 % auf 50 %, indessen

handelt e es

sich, was bereits dargelegt wurde, nicht um ein e angepasste Tätigkeit.

Auch die Beurteilung der

Ärzte der H.___ (Urk. 6/72) und die jenige von Dr. O.___ (Urk. 6/76), gemäss denen

auch in einer angepassten Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht, relativieren die Beurteilung von Dr. B.___ nicht. In den Berichten beider wird auf das Arbeitspensum Bezug genommen , welches die Beschwerdeführerin in der nicht angepassten Tätigkeit

für die

A.___

leistet. Sodann ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach bei der Würdigung von ärztlichen Aussagen zu beachten ist, dass behan delnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_900/2017 vom 30. Mai 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Ausserdem gingen die Ärzte der H.___ unter Fortsetzung des ambulanten therapeu tischen Settings von einer Verbesseru ng der Beschwerdesymptomatik und damit von einer günstigen Prognose aus. Vor diesem Hintergrund ist von vorüber gehenden gesundheitlichen Verschlechterung auszugehen, die aber die grund sätzliche Gültigkeit der Prognose im Gutachten von Dr. B.___ nicht in Frage stellen . Die übrigen ärztliche n Berichte

ändern nichts an dieser Feststellung, da in diesen kein Bezug auf die Arbeitsfähigkeit genommen wurde (vgl. Bericht e vo n Dr. N.___ vom 19. Mai und 28. Dezember 2016 [Urk. 6/68 , Urk. 6/78 ], Berichte von Prof. P.___ vom 6. und 19. April 2017 [Urk. 6/85-86],

Bericht von Prof. F.___ vom 8. Juni 2017 [Urk. 6/88]).

Da das Gutachten von Dr. B.___ von der Rechtsprechung verlangten Voraus setzungen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a) erfüllt, inhaltlich überzeugt und mit den weiteren Arztberichten übereinstimmt bezie hungsweise von abweichenden ärztlichen Aussagen nicht in Zweifel gezogen wird, ist darauf abzustellen. Demzufolge ist in einer angepassten rücken schonen den Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis zu 7.5 kg von einer vollen Arbeits fähigkeit bezogen auf ein Vollp ensum auszugehen, wobei die Beschwerdeführerin pro

Halbtag eine Pause von jeweils einer Stunde benötigt, um sich zu lockern und um auszuruhen (vgl. Urk. 6/41/52, Urk. 6/42/20). Das längere Verharren in vorn über geneigter Haltung – ob stehend oder sitzend – ist zu vermeiden. Unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen sind auszuschliessen (vgl. Urk. 6/41/52). Eine neue Abklärung ist trotz der langen Zeit von etwas mehr als zwei Jahren zwischen rheumatologischem Gutachten vom 19. August 2015 und angefochtener Verfü gung vom 27. September 2017 nicht erforderlich.

Auch die Angaben bezüglich des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit vom 16. Dezember 2013 bis zum 9 . August 2015 überzeugen in Anbetracht der medizinischen Sachlage ( vgl. Urk. 6/22/3, Urk. 6/27/3,

Urk. 6/41/52, Urk.

6/41/125, Urk. 6/41/98-99 ). So mit ist gestützt auf die Angaben von Dr. B.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 16. Dezember 2013 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war, dass der Heilungsverlauf nach der lumbalen Operation am 20. Dezember 2013 verzögert war, dass sie nach der stationären Behandlung in der H.___ ab dem 1. September 2014 in einer angepassten Tätigkeit während dreimal zwei Stunden pro Woche arbeiten konnte, dass sie gestütz t auf die Beurteilung ihres Hausarztes Dr. R.___ am 19. Dezember 2014 während fünfmal zwei Stunden pro Woche in einer angepassten Tätigkeit arbeits fähig war und dass die oben attestierte Arbeitsfähigkeit seit dem Datum der rheu matologischen Untersuchung am 10. August 2015 gilt (Urk. 6/41/52; vgl. Urk. 6/42/21). 4.3

D er psychiatrische Gutachter Dr. M.___

diagnostizierte e ine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) , die keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitig e (Urk. 6/42/12) . Er führte aus,

die Beschwerdeführerin habe über eine körper liche Müdigkeit und über eine schwankende Grundstimmung berichtet. Eine Antriebs minderung habe sie verneint. Es bestehe keine anhaltende Freud-, Interesse- oder Lustlosigkeit. Der Schlaf sei in der Regel gut und ebenso der Appetit. Zudem könne sie nebs t ihrem Arbeitspensum auch einen Teil ihrer Haushaltstätigkeiten erledigen , diverse Therapien besuchen, einzelne Kontakte pflegen und auch an den Wochenenden wieder längere Wanderungen unternehmen (Urk. 6/42/14-15) . Vor diesem Hintergrund hielt Dr. M.___ fest, alle diese Tätigkeiten im erwähnten Rahmen wären nicht möglich, wenn eine mittelgradige depressive Störung vor liegen würde. Es könne hier lediglich eine depressive Symptomatik leichten Grades festgestellt werden (vgl. Urk. 6/42/15). Diese Ausführung sind in Anbe tracht der verwendeten klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychische r Störungen (ICD-10)

nachvollziehbar (vgl. konkret ICD-10: F32). Denn danach sind bei leichten depressiven Episo den die typischen Symptome eine

gedrückte Stimmung (1), Verlust vo n Interesse oder Freude (2), Antriebsmangel sowie erhöhte Ermüdbarkeit (3). Z ur Diagnosestellung müssen mindestens zwei dieser drei und mindestens eins der übrigen sieben Symptome (Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsminderung, vermindertes Selbstwertge fühl, Schuldgefühle, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven, Suizidge danken, Schlafstörungen, verminderter Appetit) festgestellt werden (vgl. Horst Dilling /Werner Mombour /Martin H. Schmi d t [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), 10. Auflage 2015, F32.0 S. 169-173) .

Weiter erklärte Dr. M.___ einleuchtend , dass die objektiven Untersuchungs befunde in hoher Kongruenz zur Diagnose einer leichten Depression

stünden .

So hat die Beschwerdeführer in gemäss Dr. M.___

einerseits zwar in der Grundstim mung depressiv gewirkt und es ist immer wieder zu affektlabilen Einbrüchen gekommen, wo die Explorandin geweint und in ihrem affektiven Leiden authen tisch imponiert hat. Dann hat sie laut Angaben des psychiatrischen Gutachters a ber auch wieder eine affektive Schwingungsfähigkeit ge zeigt und manchmal etwas auf ge lacht ( vgl. Urk. 6/42/12). Dr. M.___ hielt fest, dass - a bgesehen von der Affektlabilität - die affektiven Parameter unauffällig gewesen seien . Auch seien zahlreiche objektive Parameter vorhanden gewesen, die eine weitgehende Erhaltung der innerpsychischen Vitalität abzubilden vermögen, so das äussere Erscheinungsbild, Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und Gestik, Denktempo, kognitive Leistungen, fehlende Affektverarmung sowie erhaltene affektive Schwingungsfähigkeit (vgl. Urk. 6/42/15) .

Ferner legte Dr. M.___ unter Bezugnahme auf den psychiatrischen Bericht von S.___ ,

Praktische Ärztin, Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 6/32) , dar, es sei d urchaus möglich, dass

im März 2015 eine mittelgradige depressive Symptomatik bestanden habe, da die Beschwerdef ührerin über punk tuelle Suizidi deen beri chtet habe . Sie habe aber auch angegeben, dass parallel zur leichten Verbesserung ihrer Rückenschmerzen eine Stabilisierung und B esserung der psychischen Verfassung eingetreten sei, insbesondere seit sie per

1. August 2015 an der A.___ angestellt worden sei ( Urk. 6/42/9, Urk. 6/42/14). Es ist vor diesem Hintergrund einleuchtend, wenn im Vergleich zum Bericht der behandelnden Psychiaterin

vom März 2015 von einer B esserung des psychischen Gesundheitszustands ausgegangen wird.

Nach dem Gesagten i s t es nachvollziehbar , wenn der psychiatrische Experte fest hält, eine Gesamtschau der diversen Beurteilungsdimensionen untermaure, dass die depressive Störung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Vor diesem Hintergrund vermag die durch die behandelnde Psychiater in attestierte mittelgra dige Depressio n mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit jedenfalls für die Zeit ab dem Stellenantri tt bei der A.___ ab August 2015 nicht mehr zu über zeugen.

Es ist von einer Besserung des psychischen Zustandes auszugehen. Eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands nach der psychiatrische n Begutachtung vom 25. August 2015 sodann ist weder dargetan noch aktenkun dig . Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht auf die gutachterlichen Ausfüh rungen von Dr. M.___ abgestellt.

Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht mit BGE 143 V 409 und 143 V 418 seine bisherige Rechtsprechung geändert hat und neu im Grundsatz für sämtliche psychische Störungen ein indikatorengeleitetes Beweisverfahren gemäss BGE

141 V 281 statuiert. Von der Durchführung eines solchen kann aus Gründen der Ver hältnismässigkeit dort abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich , wenn im Rahmen beweiswertiger fach ärztlicher Berichte eine Arbeits unfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfällige n gegenteilige n Einschätzungen mangels fachärzt licher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen wer den kann (BGE 143 V 418 E. 7.1). Das trifft hier zu, mangelt es doch an einer nachvollziehbaren und mit objektiven Befunden begründeten Arbeitsfähigkeits beurteilung, welche von derjenigen Dr. M.___ s abweicht.

Zusammenfassend liegt damit ausschliesslich aus somatischer Sicht eine Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit vor. Es gilt das in vorstehender E. 4.2 dazu Ausgeführte. 5. 5.1

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeit identischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Da die Arbeitsun fähigkeit am 16. Dezember 2013 eingetreten ist (vgl. Urk. 6/ 7/2 ) und sich die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2014 angemeldet hat (Urk. 6/8 /7 ), hat die Beschwerdegegnerin die Wartezeit richtig berechnet und den Rentenbeginn auf den 1. Januar 2015 festgesetzt (Urk. 6/60/11 , Urk. 6/95/1 ) . 5.2

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Abklärungen

da von aus, ohne Ein tritt des Gesundheitsschadens wäre die Beschwerdeführerin voraussichtlich wei terhin im Rahmen von 80 % in einem Anstellungsverhältnis und im restlichen Umfang von 20 % auf selbständiger Basis erwerbstätig gewesen (vgl. Urk. 6/58) . Den bei diesem Verlauf als Arbeitnehmerin

erzielten Lohn be zifferte die Beschwerdegegnerin

unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 20 1 5 mit Fr. 55'085.4 0. Ausgehend vom Jahresbruttolohn als Selbständig erwerbende im Jahr 2013 er r echnete die Beschwerdegegnerin in nämlicher Weise ein en

Jahresverdienst von Fr. 24'165.1 5. Gesamthaft resultiert ein Validenein kommen von Fr. 79'250.55 ( Urk. 6/59/1, Urk. 6/93/1 ). Die se nachvollziehbare Berechnung des Valideneinkommens

bemängelte die Beschwerdeführerin nicht. 5.3 5.3.1

D a die mehrheitlich auf unselbständiger Basis ausgeübte angestammte Tätigkeit als Filmemacherin aus gesundheitlicher Sicht nicht mehr geeignet ist , die Anstel lung bei der Z.___ nicht mehr besteht

(vgl. Urk. 6/20) und auch die selbständige Tätigkeit ab 2015 nicht mehr weitergeführt wurde (vgl. Urk. 6/58/5) , ermittelte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen basierend auf einer angepassten Erwerbstätigkeit auf unselbständiger Basis. Dabei griff s ie auf die Tabellenlöhne der periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung des Bundes amtes für Statistik (LSE ) zurück ( Urk. 6/59/2, Urk. 6/93/1 f.), was die Beschwer deführerin nicht bemängelte (vgl. Urk. 1 S. 5 f). Die Ermittlung des Invalidenein kommens basierend auf dem Verdienst der per August 2015 angetretenen Stelle bei der A.___

(vgl. Urk. 6/55) verbot sich, da es sich hierbei nicht um eine leidensangepasste Tätigkeit mit der Möglichkeit der uneingeschränkten Ver wertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit handelt (vgl. vorstehende E. 4.2 ). Zwar ist f ür die Festsetzung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Vorausgesetzt sind

namentlich ein besonders stabile s Arbeitsverhältnis

und die voll e Ausschöpfung

der verbliebene n Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise

(BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). Die se Voraussetzungen sind nicht erfüllt . Daran ändert nicht, dass die Arbeitge berin der Beschwerdeführerin gewisse besonders belastende Anteile abgenommen hat (vgl. Urk. 6/58/4 f. ). Ferner ist nicht aktenkundig, ob das befristet eingegan gene, später weitergeführte Arbeitsverhältnis (vgl. Urk. 6/55, Urk. 6/74), zwischen zeitlich noch immer besteht . 5.3.2

D ie Beschwerdegegnerin hat den Lohn für Frau en

(Zentralwert) im Kompetenz niveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) der Tabelle TA1 der LSE 2014 gewählt und dies damit begründet, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung weiterhin komplexe praktische Tätigkeiten ausführen könne ( Urk. 6/93/1). Die Beschwerde führerin erachtet demgegenüber die Berechnung des Invalideneinkomm ens mit dem Kompetenzniveau 2 (p raktische Tätigkeiten wie z.B. Datenverarbeitung und Administration) als sachgerecht (vgl. Urk. 1 S. 5 f. ).

Gemäss bundesgerichtlicher Praxis gilt, dass die A nwendung des Kompetenz niveau s 2 dann in Betracht fällt , wenn die versicherte Person , die nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen a ngestammten Beruf zurückgreifen kann , über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (so im Fall des ehemaligen Spit zensportlers, der eine Maturaprüfung vorweisen konnte und zum Zeitpunkt des Unfalls erst 30-jährig gewes en war: Urteil I 779/03 vom 22. Juni 2004 E. 4.3.4; beim Versicherten, der bereits verschiedene Berufe [Lastwagen- und Buschauf feur, Inserate-Akquisiteur, selbstständiger Herausgeber ei ner Zeitschrift] ausgeübt hatte: Urteil I 822/04 vom 2 1. April 2005 E.

5.2; beim früheren Spengler-/Sanitärinstallateur mit überdurchschnittlichen handwerklichen Fähigkei ten: Urteil 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 7.3.2 ; zum Ganzen: Urteil des Bun desgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.3 ).

Die Beschwerdeführerin hat die Maturität Typ E (Wirtschaft) abgeschlossen und an der Y.___ in Zürich Fotografie und Film/Video studiert. Diese Ausbildung beendete sie 2004 mit einem Diplom in Design . Sie war ab 2008 an verschiedenen Orten als Dozentin tätig und hat ab 2004 bei zahl reichen Filmprojekten als Filmregisseurin und Filmemacherin gearbeitet (Urk. 6/41/50-51) .

Aufgrund ihres Au s bildungsgrades, ihrer Dozent inn entätigkeit und ihres Arbeitse rfahrungsschatzes ist sie trotz fehlender kaufmännischer Aus bildung

in der Lage, in einem rücken schonenden Tätigkeitsfeld in der Film - und Videobranche tätig zu sein . Dies etwa , indem sie die Teilbereiche der bisherigen Tätigkeit , namentlich sitzende Tätigkeiten im Büro mit der Möglichkeit von Pau sen (z.B. Drehbuchautorin ), ausbaut. Ferner

könnte sie in einer Foto

- oder Film stiftung oder für ein Filmarchiv t ätig sein oder aber ihre Dozentinne ntätigkeit ausbauen. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der vorzitierten Recht sprechung ist bei der Beschwerdeführerin von Fertigkeiten und Kenntnissen aus zugehen, welche d ie Annahme des Kompetenzniveaus 2 rechtfertigen.

Da der erlernte Beruf gesundheitsbedingt nicht mehr in Frage kommt und darin erwor bene Fähigkeiten höchstens teilweise in einer anderen , in Frage kommenden Tätigkeit angewendet werden können, entfällt das Kompetenzniveau 3.

Im Kompetenzniveau 2

betrug der standardisierte Bruttomonatslohn für Frauen gemäss LSE 2014 (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeits stunden) Fr. 4'808 .--

(Zentralwert nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht; Privater Sektor; TA1_tirage_skill_level). Dieser Betrag ist an die seit 2012 unveränderte betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stun den (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], B etriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen, in Stunden pro Woche; im Internet abrufbar) und die Nomi nallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 anzupassen (BFS, Schweizerischer Lohnin dex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.10], Total; 2014: 103.6; 2015: 104.1) . Es resultiert ein jährliches Bruttoein kommen von Fr. 60'438.40 (Fr. 4’808 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 103.6 x 104.1 ) .

Gemäss der Aufstellung im Feststellungsb latt vom 2 4. März 2016 bestand ab dem 16. Dezember 2013 bis zum Zeitpunkt der rheumatologischen Begutachtung am 1 0. August 2015 eine Arbeitsunfähigkeit wie folgt (Urk. 6/60/7): 100 % ab dem 16. Dezember 2013 bis zum 31. August 2014, 87 % ab dem 1. September bis zum 18. Dezember 2014 und 78 % ab dem 19. Dezember 2014 bis zum 9. August 201 5. Bezogen auf die Restarbeitsfähigkeit von 22 % ab 19. Dezember 2014 beträgt

das Invalideneinkommen Fr. 1 3’296.4 5. Im Einkommensvergleich ([Fr. 79'250.55 - Fr. 13'296.45 ]

x 100 :

Fr. 79'250.55) ergibt sich dadurch ein Invaliditätsgrad von 83 %. Bei einem Invaliditätsgrad von über 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. Art. 28

Abs. 2 IVG). Da die

ab

dem 19. Dezember 2014 gültige Restarbeitsfähigkeit zu einem Anspruch auf eine ganze Rente führt , besteht auch ausgehend von der zuvor ab

1. September 2014 massgebenden geringeren Restarbeitsfähigkeit von 13 % ebenso Anspruch auf eine ganze Rente.

Die davor bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit gibt ebenfalls Anspruch auf eine ganze Rente. Damit hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2015 (vgl. vorstehende E. 5.1) Anspruch auf diese Leistung . 5.3.3

Laut Gutachten ist der Beschwerdeführerin ab dem 10. August 2015 eine ange passte Tätigkeit vollschichtig zumutbar , wobei pro Halbtag

eine Pause von jeweils eine r S tunde benötigt wird

(vgl. Urk. 6/41/52, Urk. 6/42/20). Die Beschwerdegeg nerin hielt in diesem Zusammenhang fest, dass eine halbe Stunde Pause pro Tag ohnehin üblich sei. Aufgrund des Belastungsprofils reduziere sich die Leistungs zeit damit insges amt um 1, 5 Stunden ( gesundheitsbedingter Pausenbedarf von 2 Stunden abzgl. 1/2 Stunde übliche Pause pro Tag ; Urk. 6/93/1). Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel ( ArG ) ist die Arbeit bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden , für mindestens eine halbe Stunde zu unterbrechen. Es ist es somit zulässig , von der leidensbedingt nötigen Pause von 2 Stunde n pro Tag aufgrund der arbeits gesetzlich zwingende n Arbeitsunterbrechung eine halbe Stunde abzuziehen . Die betriebsübliche Arbeitszeit von 8,34 Stunden pro Arbeitstag (41, 7 :

5) reduziert sich damit um jeweils 1,5 Stunden täglic h für die leidensbedingt nötige Pause . Mit anderen Worten beschränkt sich die Leistungsfähigkeit unter Berücksichti gung des erhöhten Pausenbedarfs auf 82 % eines Vollzeitpensums.

Das basierend auf dem

Kompetenzniveau 2 errechnete jährliche Bruttoein kommen von Fr. 60'438.40 reduziert sich g emessen am zumutbaren Pensum von 82 % ab 10. August 2015 auf Fr. 49 ' 559.50 -- .

Die Beschwerdegegnerin verneinte lohnmindernde Faktoren, weswegen sie von einem

zusätzlichen Abzug vom Invalideneinkommen absah

(vgl. Urk. 6/93/2 ). D a de r erhöhte Pausenbedarf bereits bei der Festlegung der Höhe des Invalideneinkommens berücksichtigt wurde , ist unter dem Titel des Leidensabzugs keine erneute Berücksichtigung die s es Gesichtspunkts angebracht . Andere lohnmindernde Faktoren wurden nicht geltend gemacht. Der

Einkom mensvergleich auf dieser Basis ( [Fr. 79'250.55 - Fr. 49'559.50 ] x 100 : Fr. 79'250.55 ) ergibt ein en Invaliditätsgrad von

gerundet 37 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) . Bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 % besteht kein Anspruch auf mehr eine Viertelsrente .

Die Anpassung der Leis tu ng hat gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV per Ende November 2015 zu erfolgen, da Art. 88a Abs. 1 IVV bei rückwirkender Zusprechung einer befristeten Rente ana log anzuwenden ist (vgl . Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.2) und das Bundesgericht in solchen Fällen in der Regel den zweiten Satz dieser Bestimmung anwendet, das heisst eine höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus gewährt oder bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2011 vom 1 0. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweisen).

Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin ab Januar 2015 bis und mit November 2015 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenvers icherung. Her nach besteht kein Anspruch . Die Beschwerde ist demgemäss teilweise gutzu heissen.

Angesichts der beruflichen Bildung der Beschwerdeführerin und dem Umstand, dass dieser Beruf gesundheitsbedingt nicht mehr geeignet ist, drängt sich mit Blick auf den Grundsatz Eingliederung vor Rente (vgl. Ar. 28 Abs. 1 lit . a IVG) die vertiefte Prüfung beruflicher Massnahmen auf, zumal die 1975 gebo rene Beschwerdeführerin noch etliche Erwerbsjahre vor sich hat. Dies ist bis jetzt nicht erfolgt. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver fügung festgehalten, dass die Prüfung beruflicher Massnahmen eingeleitet werde (Urk. 2 S. 4). 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen.

Die Beschwerdeführerin obsiegt im Vergleich zum angefochtenen Entscheid in dem Sinne, dass sie zusätzlich noch bis Ende November 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat . M it ihren Anträgen auf eine unbefristete

Dreiviertels rente

respektive eine halbe Rente ab Dezember 201 5 ( Urk. 1 S. 2 ) unterliegt sie. Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten zu drei Vierteln (Fr. 600.--) der Beschwer deführerin und zu einem Viertel (Fr. 200.--) der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.

Die zur Parteientschädigung ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung zum „Überklagen“ ist nicht auf die Verteilung der Gerichtskosten im kantonalen Ver fahren übertragbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/201 0 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2 ). 6 .2

Bei Obsiegen hat die vertretene Partei gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Prozessentschä digung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grunds ätze erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 2‘ 1 00.-- (inkl. Barauslage und Mehrwertsteuer) als angemessen. Obwohl dem Begehren der Beschwerdeführerin nur teilweise entsprochen wurde, hat ihr „Überklagen“ den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessentschädigung ist damit abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. September 2017 insofern aufgehoben , als festgestellt wird , dass die Beschwerdeführerin ab dem

1. Januar 2015 bis 30. November 2015 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2’ 1 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1975, absolvierte von Oktober 1997 bis Juli 2004 ein Studium an der Y.___ und schloss dieses am 8. Juli 2004 mit dem Diplom als Designerin FH ab ( Urk. 6/7, Urk. 6/8/4). Vor, während und auch nach dem Studium war sie in verschiedenen Branchen erwerbstätig (Urk. 6/2 ff.). Ab dem 1. Januar 2013 war sie als Filmregisseurin

bei der Z.___

für ein befristetes Filmprojekt bis Herbst 2014 angestellt und andererseits war sie auf

selbständig er Basis

als A u f tragsfilme macherin (Film regie, Schnitt, Kurse) tätig . Gemäss ihren Angaben widmete sie sich i m Umfang von rund 80 % der Tätigkeit bei der Z.___ und zu rund 20 % der eigenen Tätigkeit als Filmemacherin (Urk. 6/8/4, Urk. 6/18, Urk. 6/20) .

Aufgrund eines Bandscheibenvorfalls begab sich die Versicherte am

16. Dezem ber 2013 in stationäre Spitalbehandlung . Am 20. Dezember 20 13 erfolgte eine Operation . In der Folge litt die Versicherte unter intensiven Rücken-, Gesäss- und Beinschmerzen (Urk. 6/7/2 , Urk. 6/18, Urk. 6/21 ) . Unter Hinweis auf die se gesundheitliche Beeinträchtigung meldete sie sich am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung zusammenge fasst aus , basierend auf einem Invaliditätsgrad von 76 %

bestehe ab dem

1. Januar bis zum 31. August 2015 Anspruch auf eine ganze Re nte. In der Zeit danach wirke sich die gesundheitliche Besserung aus. Die Besserung sei im August 2015 eingetreten. Die bisherige Tätigkeit als Filmemacherin sei zwar nicht mehr geeignet, da sie auch körperlich belastende Anteile enthalte. In Frage komme jedoch e ine körperlich leichte Tätigkeit, wobei eine angepasste Tätig keit vollzeitlich zumutbar sei. Aus dem

Einkommensvergleich resultiere ein Invalidi tätsgrad von 20 % , weswegen als Folge der gesundheitlichen Besserung kein Anspruch mehr auf eine

Rente bestehe

(Urk. 2 S. 3 f.) . In der Beschwerdeantwort verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen zur Sache (Urk. 5). 2.2

Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerde demgegenüber geltend machen , sie sei entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr in einem Vollzeitpensum arbeitsf ähig. Die dieser Annahme zu Grunde liegende n Beweise sei en unzureichend. Einerseits sei das rheumatolo gische Gutachten von Dr. B.___ nicht schlüssig. Andererseits könne nicht auf die RAD-Stellungnahme abgestellt werden, weil der RAD-Arzt verkenne, dass die ganztä g ige Ausübung einer angepassten Tätigkeit vor dem Hintergrund der fast gänzlichen Ausschöpfung der Therapieoptionen in den vergangenen Jahren und der Ungewissheit des Erfolgs eines weiteren operativen Vorgehens

ausser Betracht falle . In der aktuell ausgeübten und dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit sei ein Pensum von 50 % m öglich. Voraussetzung sei ein weitgehendes Entgegen kommen der Arbeitgeberin, insbesondere hinsichtlich körperlich belastender Arbeitsanteile. Angesichts dieser Umstände sei überhaupt fraglich, ob auf dem ersten Arbeitsmarkt weiterhin eine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe.

Bei der Bemessung des Invalideneinkommens sodann habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf das Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten) abgestellt. Stattdessen sei höchstens vom Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten) aus zugehen. Beim Einkommensvergleich sei unter Anwendung des Kompetenz niveaus 2 und unter Berücksichtigung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %

von einem Invalideneinkommen von Fr. 30'314.65 auszugehen, woraus verglichen mit dem Valideneinkommen

ein Invaliditätsgrad von 62 % und damit der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente resultiere. Selbst wenn vom Kompetenz niveau 3 ausgegangen würde , ergäbe sich ausgehend von einem Inv alidenein kommen von Fr. 39'104.-- ein Invaliditätsgrad von 51 % und damit der Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1 S. 4 ff. ). 3. 3.1

Am 16. Dezember 2013 trat die Beschwerdeführerin zufolge Rückenschmerzen ins C.___ ein. D ie Ärzte der Kl inik hielten im Bericht vom 23. Dezember 2013 fest, Anlass zum Eintritt habe ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit sensomot o rischem Ausfall auf der Höhe der Wirbel L3/L4 rechts mit anamnestisch bekanntem Status nach einer Diskushernie im Jahr 1998 gegeben (Urk. 6/41/125) . Bildgebende Untersuchungen zeigten verschiedene degenerative Veränderungen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule (BWS und LWS). Im Vordergrund standen eine paramediane Bandscheibenprotrusion im Segment L4/5 mit Tangierung der L5-Wurzel rechts und eine paramediane Diskushernie im Segment L5/S1 mit weit nach kaudal bis zur Höhe der Band scheibe S1/2 reichendem Luxat und hier durch bedingter Kompression der S1- und S2-Wurzel n rechts am Austritt aus dem Duralsack sowie eine

Duralsackkom pression auf der Höhe S1

(Urk. 6/41/123 f. ) .

In der Folge fand am 20 . Dezember 2013 eine Operation mit mikrotechnischer Sequesterentfernung L5/S1 rechts statt (Urk. 6/41/98-99) . Nach komplikationslosem peri

- und postoperative m Verlauf erfolgte am

24. Dezember 201 3

in gutem Allgemeinzustand die Entlassung nach Hause

(Urk. 6/41/115-116) . 3. 2

Im Bericht des D.___

vom 26. Februar 2014 er klärte

Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für

Neurochirurgie und für Inter ventionelle Schmerztherapie , dass zwischenzeitlich wieder vermehrt Beschwerden aufgetreten seien, insbesondere im Gesäss rechtsseitig sowie im Bereich der Ferse rechts. Trotz Medikamenten persistiere die Symptomatik insgesamt (Urk. 6/41/134-135) . Am 11. März 2014 fand im D.___

eine klinisch-neurologische und neurophysiologische Abklärung mit einer Elektromyografie statt. Dadurch ergaben sich Hinweise auf ein Rezidiv im Sinne einer Radikulopathie S1 rechts mit Abschwächung d es Achillessehnen reflexes ( Urk. 6/41/132-133) . 3. 3

Am 9. April 2014 veranlasste Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie,

G.___, Übersichtsbilder mit Funktionsauf nahmen liegend und stehend und ein MRI der LWS in Reklination und Inklination (Urk. 6/41/104) . Am 29. April 2014 diagnostizierte er eine schwere Degeneration der LWS und eine allgemeine Hypermobilität und wies darauf hin, es handle sich um einen komplizierten postoperativen Verlauf (Urk. 6/41/89-90 ) .

Am 23. Mai 2014 berichtete Prof. F.___ , dass seit der letzten Konsultation eine zunehmende Schmerzsymptomatik bestehe .

Aufgrund der Schmerzen sei die Berufsausübung als Filmemacherin praktisch unmöglich (vgl. Urk. 6/41/84) .

Im Bericht vom 6. Juni 2014 erwähnte Prof. F.___

nebst dem Schmerz im Rücken und im Bein rechts, der sich auf das Gesäss und den Oberschenkel hinten auswirk e, neuerdings auch auf der linken Seite auftretende belastungsabhängige

Beschwerden im Gesäss und im Oberschenkel.

Es habe sich im Verlauf eine belastungsinduzierte Zusatzsymptomatik mit einer Ischialgie S1 rechts, neuer dings auch leicht links , entwickelt. Dies sei wohl Ausdruck der dynamischen Diskusprotrusion L5/S1 median bei allgemeiner Hypermobilität

der LWS . Es sei lumbosakral ein Kontakt der Nervenwurzeln zu dieser Diskusprotrusion beidseits ersichtlich. Die Beschwerdeführerin sei derzeit als Fil memacherin teilweise erwerbstätig und arbeite an einem laufenden Filmprojekt. Den selbständigen Anteil ihrer Erwerbstätigkeit könne sie aktuell nicht ausüben. Sie habe in den letzten Wochen vielleicht 1- 2 Stunden pro Woche gearbeitet (Urk. 6/41/66-68) . 3. 4

Im Bericht der H.___ vom 20. Juni 2014 er wähnten die Ärzte ein schweres lumboradikuläres Reizsyndrom . Die ambulanten Rehabilitations massnahmen seien mit Heimübungen, der ergonomischen Schulung, der ausge bauten Analgesie sowie der adäquaten Physiotherapie ausgeschöpft. Aufgrund der persistierenden neuromeningealen Reizung und dem Instabilitätssyndrom erwähnte Dr. med. I.___ , Facharzt für Rheumatologie und für Physikalische Medizin und Rehabilitation , H.___ , dass die Indikation für ein weiteres operatives Vorgehen erfolgsversprechender sei. Eine Dekompression und Spondylodese im Bereich L5/S1, allenfalls auch L4/S1, sei indiziert. Die Beschwerdeführ erin könne sich jedoch aktuell noch nicht zu einem operativen Vorgehen entschliessen ( Urk. 6/41/136-139) .

Vom 10. Juli bis zum 6. August 2014 hielt sich die Beschwerdeführerin zur stationären Behandlung in der H.___ auf. Im Bericht vom 8 . August 2014

führten die Ärzte aus , dass die Beschwerdeführerin infolge der anhaltenden Schmerzsituation und der Unsicherheit in Bezug auf die berufliche Situation auch psychisch sehr belas tet sei. Mittels Physiotherapie habe bis zum Austritt die Sitzdauer von initial 5 auf 30 Minuten gesteigert werden können. Die Gehstrecke habe sich von 490 m bei Eintritt mit Hinken auf 560 m mit flüssigem Gangbild und Armpendeln verbes sert. Sollte die Fortsetzung der intensiven ambulanten Therapiemassnahmen nicht zu einer weiteren Symptomverbesserung mit Teila rbeitsfähigkeit führen ,

werde die Beschwerdeführerin einen allfälligen operativen Eingriff (Re-Dekom pression mit Spondylodese L5/S1) in Betracht ziehen

(Urk. 6/41/80-81) .

A m 3. September 2014 berichtete Prof. F.___ n ach der stationären Rehabilitation in der H.___ sei der ber ufliche Wiedereinstieg mit drei mal zwei Stunden pro Woche vorgesehen und es werde eine langsame Steigerung ange strebt . Die Einschränkungen seien bedingt durch die anhaltende Sitz-, Steh- und Gehintoleranz (Urk. 6/21) . 3. 5

Am 23. März 2015 berichteten die Ärzte der J.___ , die Beschwerdeführerin leide an eine r mittelgradige n depres sive n Episode (ICD-10 F32.1) , welch e

als Reaktion auf das Rückenleiden auf ge treten sei . Als Differentialdiagnose sei von eine r veränderte n Persönlichkeit auf grund einer Extrembelastung auszugehen (extreme Schmerze n aufgrund des Rückenleidens). Psychisch sei die Beschwerdeführerin massiv verunsichert und voller Selbstzweifel. Die Beschwerdeführerin arbeite stark daran, sich nicht aus der Bahn werfen zu lassen, gehe dann aber manchmal über die Grenzen hinaus . Dies habe dann wiederum mehr Schmerzen zur Folge, was sie als Schwäche sehe und was dann einen mit grosser Scham verbundenen depressiven Einbruch zur Folge habe. Sie berichte in solchen Momenten von „schwarzen Löchern” .

Sie wirke emotional traurig bis depressiv und müsse immer wieder weinen.

Sie sei vorderhand nicht arbeitsfähig, weder in ihrer bisherigen Tätigkeit als Filmschaf fende noch in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 6/32). 3. 6 3. 6 . 1

Am 19. August 2015 stellte die rheumatologisc he Gutachterin Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH

B.___ , Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, in ihrem Teilgutachten fest, es bestehe eine deutliche Beeinträchtigung der Belastbarkeit der Wirbelsäule. Die Ursache seien bildgebend nachgewiesene

degenerative Veränderungen im Bereich der LWS . Nach bereits erfolgter operativer Intervention im Dezember 2013 bestehe eine breitbasige rechtsbetonte Bandscheiben- Protrusion L4/L5 mit möglicher Irritation der Ner venwurzel L5 rechts in Reklination und eine mediane Bandscheiben- Protrusion L5/S1 mit Einengung der Rezessi ohne Neurokompression , was bei der Begutach tung bildgebend bestätigt worden sei (Urk. 6/41/47).

Die Gutachterin wies darauf hin, die Beschwerdeführerin habe am 1. August 2015 eine neue Arbeitsstelle in der angestammten Tätigkeit als Filmemacherin an der A.___ mit einem Pensum von 50 bis 60 % aufgenommen. Anlässlich der Untersuchung vom 1 0. August 2015 habe s ie über lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein bis zur Mitte der Wade geklagt und angegeben, dass sie Mühe habe , lange zu stehen oder zu sitzen. In einem E-Mail vom 11. August 2015 habe sie präzisiert, dass sie maximal eine Stunde lang sitzen oder stehen könne und mit Lasten von höchstens fünf Kil ogramm körpernah han tieren könne . In der klinischen Untersuchung seien der Gang sowie der Zehen- und Fersengang unauffällig gewesen. Es bestehe eine Hypokyphose im Bereich BWS . Die Halswirbelsäule (HWS) und die BWS seien normal beweglich. Die Beweglichkeit der LWS sei in der Inklination und Reklination leicht eingeschränkt und in der Lateralflexion beidseits deutlich eingeschränkt. Alle grossen periphe ren Gelenke seien normal beweglich. Gelenksergüsse, Synovitiden oder über wärmte Gelenke seien nicht vorhanden. Die Bioimpedanz-Analyse zeige eine erfreulich gute Muskelmasse von 55 %, welche den Normwert von 40 % weit übertreffe. Dem entspreche, dass die Beschwerdeführerin wieder Bergwanderun gen unternehme (beispielsweise am Tag vor der Untersuchung eine mehrstündige Wanderung auf den K.___ im L.___ ) , täglich zu Hause gymnastische Übungen absolviere, regelmässig physiotherapeutisch betreut werde und dabei auch medizinische Trainingstherapie mache. Ausserdem jogge sie einmal pro Woche im Wasser (Urk. 6/41/48).

Zusammenfassen hielt die Expertin fest, es bestünden bei der Beschwerdeführerin strukturelle Veränderungen im Bereich der LWS, die zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit führten. Eine angepasste Tätigkeit jedoch könnte voll schichtig ausgeübt werden. Dabei benötige die Beschwerdeführerin zusätzliche Pausen von je einer Stunde pro Halbtag , um sich zu lockern und zu entspannen (Urk. 6/41/49). 3.6 .2

Im psychiatrischen Teilgutachten vom 27. August 2015 nannte

PD Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) . Es handle sich ausschliesslich um eine r eaktive depressive Symptomatik. Bei einer Besserung der Schmerzproblematik sei von einer voll ständigen Remission auszugehen. Ansonsten sei aufgrund der Befunde eine stabile und unauffällige innerpsychische Struktur der Beschwerdeführerin festzustellen gewesen. Unter Berücksichtigung einer sehr guten innerpsychische n Vitalität und der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Tages aktivitäten und ihrer Freizeitgestaltung zeige sich insgesamt, dass die depressive Störung keinerlei Einfluss auf die Arb eitsfähigkeit habe (Urk. 6/42/12 -16).

3.6 .3

Zur Arbeitsfähigkeit erklärten die Gutachter in der Konsensbeurteilung , dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten rücken schonenden Tätigkeit mit Han tieren von Lasten bis zu 7.5 kg voll arbeitsfähig sei . Dabei benötige sie aufgrund der strukturellen Veränderungen im Bereich der LWS, welche die Leistungsfähig keit einschränkten,

zusätzliche Pause n

von je eine r Stunde

pro Halbtag , um sich zu lockern und auszuruhen . Die angestammte Tätigkeit als Filmemacherin ent halte Teilbereiche, die nicht angepasst sei en (das Tragen des Film-Equipments, langes Stehen). Aus bidisziplinärer Sicht sei der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den 16. Dezember 2013 anzusetzen. Seit dann sei sie in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Der Heilungsverlauf nach der lumbalen Operation am 20. Dezember 2013 sei verzögert gewesen. Die attestierte Arbeitsfähigkeit gelte seit dem Datum der rheumatologischen Untersuchung v om 10. August 2015 (Urk. 6/42/20 f. ). 3 .7

Im Februar 2016 hielt sich die Beschwerdeführerin wegen zunehmend immobili sierenden Schmerzbeschwerden ab dem 3. bis zum 1 0. Februar 2016 stationär im C.___ auf (Urk. 6/54/1 f.). Am 1 9. Mai 2016 führte Dr. med. N.___ , Facharzt für Anästhesiologie und für Interventione lle Schmerztherapie aus, das derzeitige Arbeitspensum von 50 % als Filmemacherin (vgl. Urk. 6/55) könne die Beschwerdeführerin kaum bewältigen. I n Anbetracht der aktuellen variablen Symptomatik genüge ein konservatives Vorgehen nicht. Es seien wei tere interventionelle Abklärungen nötig

(Urk. 6/68 /2 f. ) . Nach einer weiteren stationären Behandlung in der H.___

vom 2. bis zum 2 6. Juni 2016 berichteten die Ärzte am 22. Juli 2016 über einen v erbesserten Gesundheits zustand und sie gingen p rognostisch von einer weitere n Verbesserung der Beschwerdesymptomatik unter Fortsetzung des ambulanten therapeutischen Settings und einer später steigerbaren Arbeitsfähigkeit von anfänglich 50 % in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 6/72/1) . 3.8

Am 15. November 2016 erklärte

die behandelnde Allgemeinmedizinerin Dr. med. O.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , die chronischen Rückenschmer zen seien belastungsabhängig . Die Beschwerdeführerin übe derzeit eine ideal angepasste Arbeit aus. Sie könne ihr Pensum von 50 % individuell an die Tages verfassung anpassen, Pausen machen und habe fast keine Zeitvorgaben. Körper lich

belastende Arbeiten würden ihr abgenommen. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, ob sie im freien Arbeitsmark t überhaupt noch arbeitsfähig sei

(Urk. 6/76 /3 ). 3.

E. 6 . Dezember 201 3 bis

E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen.

Die Beschwerdeführerin obsiegt im Vergleich zum angefochtenen Entscheid in dem Sinne, dass sie zusätzlich noch bis Ende November 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat . M it ihren Anträgen auf eine unbefristete

Dreiviertels rente

respektive eine halbe Rente ab Dezember 201 5 ( Urk. 1 S. 2 ) unterliegt sie. Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten zu drei Vierteln (Fr. 600.--) der Beschwer deführerin und zu einem Viertel (Fr. 200.--) der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.

Die zur Parteientschädigung ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung zum „Überklagen“ ist nicht auf die Verteilung der Gerichtskosten im kantonalen Ver fahren übertragbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/201 0 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2 ). 6 .2

Bei Obsiegen hat die vertretene Partei gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Prozessentschä digung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grunds ätze erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 2‘ 1 00.-- (inkl. Barauslage und Mehrwertsteuer) als angemessen. Obwohl dem Begehren der Beschwerdeführerin nur teilweise entsprochen wurde, hat ihr „Überklagen“ den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessentschädigung ist damit abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. September 2017 insofern aufgehoben , als festgestellt wird , dass die Beschwerdeführerin ab dem

1. Januar 2015 bis 30. November 2015 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2’ 1 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

E. 9 Im Bericht vom 6. April 2017

wies Prof. Dr. med. P.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie darauf hin, e in am 3. April 2017 durchge führtes MRI der LWS habe eine R ezidiv-Diskushernie L5/S1 median ohne Wur zelkompression gezeigt. Es sei eine Diskusdegeneration L4/5 mit kleiner Dis kushernie paramedian rechts ersichtlich gewesen. Die Schmerzsymptomatik könne auf die Diskusdegeneration L4/5 und L5/S1 zurückgeführt werden. Chirur gisch bestehe die Möglichkeit einer Spon dylodese L4/5 und L5/S 1. Nach einer gelungenen Operation könne mit einer Schmerzverbesserung, jedoch nicht mit einer Schmerzfreiheit gerechnet werden (Urk. 6/86 /1 f. ). 3.

E. 10 Am 8. Juni 2017 fasste Prof. F.___

den Gesundheitszustand dahingehend zusammen, es persistiere eine

lumbosa k r ale Schmerzsymptomatik mit ischial giformer Ausstrahlung hinten in den Ober- und Unterschenkel, die konservativ ambulant und stationär in jeweils mehreren unabhängigen Institu tionen mittler weile annährend austherapiert sei . D er Be schwerdeführerin sei die von Prof. P.___ vorgeschlage ne dorsale Spondylodese erklärt worden . Es gebe aber auch die Option einer ventralen Diskektomie und Spondylodese sowie vorgängig noch jene einer Faz ettendenervation

(Urk. 6/88 /3 ).

Sodann erklärte Prof. F.___ , zunächst werde versucht, mit einem Korsett eine gewisse Linderung der Beschwerden her beizuführen. Wenn dies nichts nütze, komme wieder die Option der Verödung der Fazett en gelenksnerven auf den Tisch (Urk. 6/88/1 ).

3.11

In der Stellungnahme vom 29. Juni 2017 (Urk. 7/94/6-7) hielt RAD- Arzt

Dr. Q.___

schliesslich fest, es bestehe zurzeit noch ein instabiler Gesund heitszustand, zumal einerseits noch die Frage der faz ettogenen Schmerzursachen mittels Faz ettentestung abgeklärt werden müsse um dann, bei positivem Nach weis, eine Faz ettendenervation vornehmen zu können. Andererseits seien opera tive Massnahmen wie eine dorsale Spondylodese oder auch eine ventrale Dis k ektomie mit Spondylodese zur Verbesserung des Gesundheitszustands möglich. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe nach der Operation der Lenden wirbelsäule eine verminderte Belastbarkeit für Tätigkeiten, die regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten beinhalten würden , für Arbeiten mit Überstreckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und Schulterhöhe, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für Tätigkeiten, bei denen häufiges Bücken nötig sei, f ür Arbeiten in vorgeneigter Körperposition sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Der Beschwerdeführerin seien medizinisch-theoretisch sehr leichte bis leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 7,5 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, zumutbar. Die ange stammte Tätigkeit als Filmemacherin sei keine optimal angepasste Tätigkeit, da das Heben und Tragen des Filmequipment s und langes Stehen auf Dauer nicht möglich sei. Nach abgeschlossener Therapie seie n jedoch Filmplanungen, Casting

und Regie im Sinne einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit wieder möglich (Urk. 6/94/6-7). 4. 4.1

Bei der Würdigung des Abklärungsergebnisses kommt der

bidisziplinären Begut achtung durch die Dres . B.___ und M.___ primäre Bedeutung zu. Beide Teil expertisen basieren auf fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 6/41/3, Urk. 6/42/1). Diese gründeten auf den Ergebnissen von Laboruntersuchungen und einer Bioimpedanz-Analyse (Urk. 6/41/45-46), den zur Verfügung gestellten Vorakten (Urk. 6/41/7-38, Urk. 6/ 42/17-18 ) und einer Anamnese– und Befunder hebung (Urk. 6/41/39-40, Urk. 6/41/41-45 , Urk. 6/42/3-6, Urk. 6/42/6-12 ) . Die Gutachter berücksichtigten die Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin ( Urk. 6/41/39 f., Urk. 6/42/6 ff.), sie beantworteten gestellte Zusatzfragen (Urk. 6/41/55-56 , Urk. 6/42/18 ) und s ie setzten sich mit

abweichenden Beurtei lungen auseinander (Urk. 6/41/54, Urk. 6/42/14). 4.2

In somatischer Hinsicht erweist es sich vor dem Hintergrund der Anamnese, der erhobenen Befunde und der gutachterlichen Beurteilung als schlüssig, wenn Dr. B.___ aufgrund der strukturellen Veränderung im Bereich der LWS die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch in körperlich nicht belastenden Tätigkeiten als eingeschränkt beurteilt und von erforderlichen Pausen von je einer Stunde pro

Halbtag ausgeht, während welchen sich die Beschwerdeführerin lockert und au sruht

(vgl. Urk. 6/41/49 , Urk. 6/41/41 f. ).

Auch vor dem Hintergrund der Entwicklung des Gesundheitszustands

seit der Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung

im Juli 2014 ist diese Beurteilung plausibel, weil die medizinischen Berichte seit dann durch wegs eine Besserungstendenz aufzeige n . D ie Ärzte der H.___ beschrieben am 8. August 2014 eine mittel s Physiotherapie erreichte Steigerung der Sitzdauer und der Gehstrecke (Urk. 6/41/80-81). Der Hausarzt Dr. med. R.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin,

erwähnte

im Bericht vom 25. August 2014, bei Fortführung der Therapie lasse sich die Belastbarkeit erhö hen (Urk. 6/17) . Prof. F.___ erklärte

am 3. September 2014, dass nach der stationären Rehabilitation in der H.___ der berufliche Wieder einstieg mit dreimal zwei Stunden pro Woche und langsamer Steigerung vorge sehen sei (Urk. 6/21). Dasselbe bestätigte die H.___ in ihrem Bericht vom 24. September 2014, indem sie einen Wiedereinstieg in angepasster Tätigkeit beginnend mit einem Pensum von dreimal zwei Stunden pro Woche mit g utem Pausenmanagement empfahl

(Urk. 6/22).

Sodann erwähnte wiederum der Hausarzt Dr. R.___ am

22. Dezember 2014 eine leichte B esserung des Zustan des und erachtete eine Arbeitsaufnahme von rund zwei Stunden pro Tag als mög lich ( Urk. 6/2 7 ) .

Unter diesen Umständen

ist

die B e sserung des Gesundheits zustands, die Dr. B.___

ab Dezember 2014 für ausgewiesen erachtete (Urk. 6/41/52),

anhand echtzeitliche r ärztliche Berichte nachvollziehbar .

Es trifft damit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 4 in Verbindung mit Urk. 6/67/2-3) nicht zu, dass die Darlegungen

von Dr. B.___

zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht ausreichend sind .

Explizit berücksichtigte Dr. B.___ auch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im August 2015 erneut eine Tätigkeit als Filme macherin aufgenommen und am Tag vor der Begutachtung eine längere Bergtour unternommen hatte (Urk. 6/42/48). Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, bei der im August 2015 angetretenen Stelle sei sehr weitgehend auf ihre Beein trächtigungen Rücksicht genommen worden (Urk. 1 S. 5 Rz 16). Belegt ist dies indessen nicht. Die Arbeitgeberin vermerkt e im Arbeitgeberbericht vom 23. Feb ruar 2016 nichts in diesem Sinne, sondern nur, dass die Beschwerdeführerin sowohl vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens und auch seither der Tätigkeit als Filmemacherin nachgehe (Urk. 6/55/2). Gegenüber der Beschwerdegegnerin erläuterte die Beschwerdeführerin, insbesondere das Heben und Tragen der schweren Kameraausrüstung falle ihr schwer und d as

mit der Kameraführung verbundene lange Stehen verursache Schmerzen. Beim Schneiden des Filmmate rials stehe sie jeweils lange am Schnittpult. Von ihren gesundheitlichen Proble men habe sie der Arbeitsgeberin erst nach Ablauf der Probezei t berichtet. Seither werde zwar Rücksicht genommen, beispielsweise erhalte sie mehr Bürotätigkeiten übertragen und sie arbeite weniger lange. Geblieben seien indessen die belasten den Drehtage. Diese seien manchmal wie ein Albtraum. An diesen Tagen müsse sie mitunter zwischen acht und neun Stunden durcharbeiten. Nach solchen Arbeitstagen leide sie unter intensivsten Schmerzen (Urk. 6/58/4 f.). Somit steht fest, dass es sich bei der Stelle an der A.___ , trotz dem Entgegen kommen der Arbeitgeberin, nicht um eine angepasste Tätigkeit handelt . Auch d as geleistete Pensum von zunächst 60 % und später 50 % spricht dafür, dass die betreffende Tätigkeit ungeeignet e Anteile aufweist . Gemäss den Angaben im Arbeitgeberbericht war die Anstellung auf ein Jahr befristet ( 1. August 2015 bis 3 1. Juli 2016; Urk. 6/55/1). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und auch die Angaben in anderen Eingaben legen es indessen

nahe , dass das Arbeitsver hältnis über die vorgesehene Befristung hinaus andauerte und gegebenenfalls weiterhin besteht (vgl. Urk. 1 S. 5 Rz 16, Urk. 6/67, Urk. 6/92). Wie es sich tat sächlich verhält, kann aber offenbleiben. Da es sich nicht um eine angepasste Tätigkeit im Sinne der ärztlichen Darlegungen handelt, ist sie bei der Invalidi tätsbemessung nicht zu berücksichtigen (vgl. nachstehende E. 5 ). Dies gilt gleich ermassen für die in geringfügigem Umfang ausgeübte Tätigkeit als Filmemache rin auf selbständiger Basis (vgl. Urk. 6/58/2 f.).

An der Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Beurteilung ändert die Kritik an der von Dr. B.___

zitierten Empfehlungen der Swiss Insurance Medicine ( SIM ) nichts (vgl. Urk. 6/67/2 f.). Gemäss diesen sind bei einer eingeschränkten Funk tion der LWS verschiedene Verrichtungen und Körperhaltungen ungeeignet, namentlich das Heben und Tragen schwerer Lasten oder vornübergeneigte Kör perhaltungen. Günstig sind hingegen wechselbe lastende Tätigkeiten (vgl. Urk. 6/41/52). Dies ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Im Übrigen ist es unbe stritten, dass die Schäden an der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin belastende Tätigkeiten nicht mehr zulassen. Unzutreffend ist auch, dass keine Auseinander setzung mit den Meinungen früherer ärztl ichen Einschätzungen stattgefunden hat

(vgl. Urk. 1 S. 4 in Verbindung mit Urk. 6/67/2-3) . Eine solche erfolgte, wenn auch kurz (vgl. Urk. 6/41/54). E ine ausführliche Auseinandersetzung ist nicht erforderlich, wenn wie hier

die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der früheren ärztlichen Berichte in der Beurteilung des rückwirkend zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit Bestätigung finden (vgl. Urk. 6/41/52).

Im Weiteren moniert die Beschwerdeführerin , dass das bidi s ziplinäre Gutachten den Verlauf seit Sep tember 2015 nicht berücksichtig e (vgl. Urk. 1 S. 4) . Nach Erstattung des Gutachtens von Dr. B.___

am 1 9. August 2015 wurde die Beschwerdeführerin vom 3. bis 1 0. Februar 2016 im C.___

(vgl. Urk. 6/54/1-3) und vom 2. bis 29. Juni 2016 in der H.___ (Urk. 6/72 /2 ) stationär behandeln. Unter Berücksichtigung dieser Behandlungen sowie weiterer Verlaufsberichte kam RAD-Arzt Dr. Q.___ in der Stellung nahme vom

2. März 2017

zum Schluss , dass die neuen Arztberichte nicht zu einer Änderung der gutachterlichen Beurteilung führ t en (vgl. Urk. 6/94/4). Dem kann gefolgt werden. Zum einen waren die Hospitalisation im C.___ und der stationäre Aufenthalt in der H.___

von kürzerer Dauer , so dass gestützt auf deren Berichte nicht im vornherein von einer über drei Monate hinweg dauernden Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen ist (vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ) . Zum anderen reduzierte die Beschwerdeführerin zwar das Pensum ihre r Tätigkeit bei der A.___ per

1. Januar 2016 von 60 % auf 50 %, indessen

handelt e es

sich, was bereits dargelegt wurde, nicht um ein e angepasste Tätigkeit.

Auch die Beurteilung der

Ärzte der H.___ (Urk. 6/72) und die jenige von Dr. O.___ (Urk. 6/76), gemäss denen

auch in einer angepassten Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht, relativieren die Beurteilung von Dr. B.___ nicht. In den Berichten beider wird auf das Arbeitspensum Bezug genommen , welches die Beschwerdeführerin in der nicht angepassten Tätigkeit

für die

A.___

leistet. Sodann ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach bei der Würdigung von ärztlichen Aussagen zu beachten ist, dass behan delnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_900/2017 vom 30. Mai 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Ausserdem gingen die Ärzte der H.___ unter Fortsetzung des ambulanten therapeu tischen Settings von einer Verbesseru ng der Beschwerdesymptomatik und damit von einer günstigen Prognose aus. Vor diesem Hintergrund ist von vorüber gehenden gesundheitlichen Verschlechterung auszugehen, die aber die grund sätzliche Gültigkeit der Prognose im Gutachten von Dr. B.___ nicht in Frage stellen . Die übrigen ärztliche n Berichte

ändern nichts an dieser Feststellung, da in diesen kein Bezug auf die Arbeitsfähigkeit genommen wurde (vgl. Bericht e vo n Dr. N.___ vom 19. Mai und 28. Dezember 2016 [Urk. 6/68 , Urk. 6/78 ], Berichte von Prof. P.___ vom 6. und 19. April 2017 [Urk. 6/85-86],

Bericht von Prof. F.___ vom 8. Juni 2017 [Urk. 6/88]).

Da das Gutachten von Dr. B.___ von der Rechtsprechung verlangten Voraus setzungen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a) erfüllt, inhaltlich überzeugt und mit den weiteren Arztberichten übereinstimmt bezie hungsweise von abweichenden ärztlichen Aussagen nicht in Zweifel gezogen wird, ist darauf abzustellen. Demzufolge ist in einer angepassten rücken schonen den Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis zu 7.5 kg von einer vollen Arbeits fähigkeit bezogen auf ein Vollp ensum auszugehen, wobei die Beschwerdeführerin pro

Halbtag eine Pause von jeweils einer Stunde benötigt, um sich zu lockern und um auszuruhen (vgl. Urk. 6/41/52, Urk. 6/42/20). Das längere Verharren in vorn über geneigter Haltung – ob stehend oder sitzend – ist zu vermeiden. Unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen sind auszuschliessen (vgl. Urk. 6/41/52). Eine neue Abklärung ist trotz der langen Zeit von etwas mehr als zwei Jahren zwischen rheumatologischem Gutachten vom 19. August 2015 und angefochtener Verfü gung vom 27. September 2017 nicht erforderlich.

Auch die Angaben bezüglich des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit vom 16. Dezember 2013 bis zum 9 . August 2015 überzeugen in Anbetracht der medizinischen Sachlage ( vgl. Urk. 6/22/3, Urk. 6/27/3,

Urk. 6/41/52, Urk.

6/41/125, Urk. 6/41/98-99 ). So mit ist gestützt auf die Angaben von Dr. B.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 16. Dezember 2013 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war, dass der Heilungsverlauf nach der lumbalen Operation am 20. Dezember 2013 verzögert war, dass sie nach der stationären Behandlung in der H.___ ab dem 1. September 2014 in einer angepassten Tätigkeit während dreimal zwei Stunden pro Woche arbeiten konnte, dass sie gestütz t auf die Beurteilung ihres Hausarztes Dr. R.___ am 19. Dezember 2014 während fünfmal zwei Stunden pro Woche in einer angepassten Tätigkeit arbeits fähig war und dass die oben attestierte Arbeitsfähigkeit seit dem Datum der rheu matologischen Untersuchung am 10. August 2015 gilt (Urk. 6/41/52; vgl. Urk. 6/42/21). 4.3

D er psychiatrische Gutachter Dr. M.___

diagnostizierte e ine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) , die keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitig e (Urk. 6/42/12) . Er führte aus,

die Beschwerdeführerin habe über eine körper liche Müdigkeit und über eine schwankende Grundstimmung berichtet. Eine Antriebs minderung habe sie verneint. Es bestehe keine anhaltende Freud-, Interesse- oder Lustlosigkeit. Der Schlaf sei in der Regel gut und ebenso der Appetit. Zudem könne sie nebs t ihrem Arbeitspensum auch einen Teil ihrer Haushaltstätigkeiten erledigen , diverse Therapien besuchen, einzelne Kontakte pflegen und auch an den Wochenenden wieder längere Wanderungen unternehmen (Urk. 6/42/14-15) . Vor diesem Hintergrund hielt Dr. M.___ fest, alle diese Tätigkeiten im erwähnten Rahmen wären nicht möglich, wenn eine mittelgradige depressive Störung vor liegen würde. Es könne hier lediglich eine depressive Symptomatik leichten Grades festgestellt werden (vgl. Urk. 6/42/15). Diese Ausführung sind in Anbe tracht der verwendeten klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychische r Störungen (ICD-10)

nachvollziehbar (vgl. konkret ICD-10: F32). Denn danach sind bei leichten depressiven Episo den die typischen Symptome eine

gedrückte Stimmung (1), Verlust vo n Interesse oder Freude (2), Antriebsmangel sowie erhöhte Ermüdbarkeit (3). Z ur Diagnosestellung müssen mindestens zwei dieser drei und mindestens eins der übrigen sieben Symptome (Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsminderung, vermindertes Selbstwertge fühl, Schuldgefühle, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven, Suizidge danken, Schlafstörungen, verminderter Appetit) festgestellt werden (vgl. Horst Dilling /Werner Mombour /Martin H. Schmi d t [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), 10. Auflage 2015, F32.0 S. 169-173) .

Weiter erklärte Dr. M.___ einleuchtend , dass die objektiven Untersuchungs befunde in hoher Kongruenz zur Diagnose einer leichten Depression

stünden .

So hat die Beschwerdeführer in gemäss Dr. M.___

einerseits zwar in der Grundstim mung depressiv gewirkt und es ist immer wieder zu affektlabilen Einbrüchen gekommen, wo die Explorandin geweint und in ihrem affektiven Leiden authen tisch imponiert hat. Dann hat sie laut Angaben des psychiatrischen Gutachters a ber auch wieder eine affektive Schwingungsfähigkeit ge zeigt und manchmal etwas auf ge lacht ( vgl. Urk. 6/42/12). Dr. M.___ hielt fest, dass - a bgesehen von der Affektlabilität - die affektiven Parameter unauffällig gewesen seien . Auch seien zahlreiche objektive Parameter vorhanden gewesen, die eine weitgehende Erhaltung der innerpsychischen Vitalität abzubilden vermögen, so das äussere Erscheinungsbild, Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und Gestik, Denktempo, kognitive Leistungen, fehlende Affektverarmung sowie erhaltene affektive Schwingungsfähigkeit (vgl. Urk. 6/42/15) .

Ferner legte Dr. M.___ unter Bezugnahme auf den psychiatrischen Bericht von S.___ ,

Praktische Ärztin, Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 6/32) , dar, es sei d urchaus möglich, dass

im März 2015 eine mittelgradige depressive Symptomatik bestanden habe, da die Beschwerdef ührerin über punk tuelle Suizidi deen beri chtet habe . Sie habe aber auch angegeben, dass parallel zur leichten Verbesserung ihrer Rückenschmerzen eine Stabilisierung und B esserung der psychischen Verfassung eingetreten sei, insbesondere seit sie per

1. August 2015 an der A.___ angestellt worden sei ( Urk. 6/42/9, Urk. 6/42/14). Es ist vor diesem Hintergrund einleuchtend, wenn im Vergleich zum Bericht der behandelnden Psychiaterin

vom März 2015 von einer B esserung des psychischen Gesundheitszustands ausgegangen wird.

Nach dem Gesagten i s t es nachvollziehbar , wenn der psychiatrische Experte fest hält, eine Gesamtschau der diversen Beurteilungsdimensionen untermaure, dass die depressive Störung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Vor diesem Hintergrund vermag die durch die behandelnde Psychiater in attestierte mittelgra dige Depressio n mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit jedenfalls für die Zeit ab dem Stellenantri tt bei der A.___ ab August 2015 nicht mehr zu über zeugen.

Es ist von einer Besserung des psychischen Zustandes auszugehen. Eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands nach der psychiatrische n Begutachtung vom 25. August 2015 sodann ist weder dargetan noch aktenkun dig . Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht auf die gutachterlichen Ausfüh rungen von Dr. M.___ abgestellt.

Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht mit BGE 143 V 409 und 143 V 418 seine bisherige Rechtsprechung geändert hat und neu im Grundsatz für sämtliche psychische Störungen ein indikatorengeleitetes Beweisverfahren gemäss BGE

141 V 281 statuiert. Von der Durchführung eines solchen kann aus Gründen der Ver hältnismässigkeit dort abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich , wenn im Rahmen beweiswertiger fach ärztlicher Berichte eine Arbeits unfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfällige n gegenteilige n Einschätzungen mangels fachärzt licher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen wer den kann (BGE 143 V 418 E. 7.1). Das trifft hier zu, mangelt es doch an einer nachvollziehbaren und mit objektiven Befunden begründeten Arbeitsfähigkeits beurteilung, welche von derjenigen Dr. M.___ s abweicht.

Zusammenfassend liegt damit ausschliesslich aus somatischer Sicht eine Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit vor. Es gilt das in vorstehender E. 4.2 dazu Ausgeführte. 5. 5.1

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeit identischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Da die Arbeitsun fähigkeit am 16. Dezember 2013 eingetreten ist (vgl. Urk. 6/ 7/2 ) und sich die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2014 angemeldet hat (Urk. 6/8 /7 ), hat die Beschwerdegegnerin die Wartezeit richtig berechnet und den Rentenbeginn auf den 1. Januar 2015 festgesetzt (Urk. 6/60/11 , Urk. 6/95/1 ) . 5.2

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Abklärungen

da von aus, ohne Ein tritt des Gesundheitsschadens wäre die Beschwerdeführerin voraussichtlich wei terhin im Rahmen von 80 % in einem Anstellungsverhältnis und im restlichen Umfang von 20 % auf selbständiger Basis erwerbstätig gewesen (vgl. Urk. 6/58) . Den bei diesem Verlauf als Arbeitnehmerin

erzielten Lohn be zifferte die Beschwerdegegnerin

unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 20 1 5 mit Fr. 55'085.4 0. Ausgehend vom Jahresbruttolohn als Selbständig erwerbende im Jahr 2013 er r echnete die Beschwerdegegnerin in nämlicher Weise ein en

Jahresverdienst von Fr. 24'165.1 5. Gesamthaft resultiert ein Validenein kommen von Fr. 79'250.55 ( Urk. 6/59/1, Urk. 6/93/1 ). Die se nachvollziehbare Berechnung des Valideneinkommens

bemängelte die Beschwerdeführerin nicht. 5.3 5.3.1

D a die mehrheitlich auf unselbständiger Basis ausgeübte angestammte Tätigkeit als Filmemacherin aus gesundheitlicher Sicht nicht mehr geeignet ist , die Anstel lung bei der Z.___ nicht mehr besteht

(vgl. Urk. 6/20) und auch die selbständige Tätigkeit ab 2015 nicht mehr weitergeführt wurde (vgl. Urk. 6/58/5) , ermittelte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen basierend auf einer angepassten Erwerbstätigkeit auf unselbständiger Basis. Dabei griff s ie auf die Tabellenlöhne der periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung des Bundes amtes für Statistik (LSE ) zurück ( Urk. 6/59/2, Urk. 6/93/1 f.), was die Beschwer deführerin nicht bemängelte (vgl. Urk. 1 S. 5 f). Die Ermittlung des Invalidenein kommens basierend auf dem Verdienst der per August 2015 angetretenen Stelle bei der A.___

(vgl. Urk. 6/55) verbot sich, da es sich hierbei nicht um eine leidensangepasste Tätigkeit mit der Möglichkeit der uneingeschränkten Ver wertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit handelt (vgl. vorstehende E. 4.2 ). Zwar ist f ür die Festsetzung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Vorausgesetzt sind

namentlich ein besonders stabile s Arbeitsverhältnis

und die voll e Ausschöpfung

der verbliebene n Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise

(BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). Die se Voraussetzungen sind nicht erfüllt . Daran ändert nicht, dass die Arbeitge berin der Beschwerdeführerin gewisse besonders belastende Anteile abgenommen hat (vgl. Urk. 6/58/4 f. ). Ferner ist nicht aktenkundig, ob das befristet eingegan gene, später weitergeführte Arbeitsverhältnis (vgl. Urk. 6/55, Urk. 6/74), zwischen zeitlich noch immer besteht . 5.3.2

D ie Beschwerdegegnerin hat den Lohn für Frau en

(Zentralwert) im Kompetenz niveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) der Tabelle TA1 der LSE 2014 gewählt und dies damit begründet, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung weiterhin komplexe praktische Tätigkeiten ausführen könne ( Urk. 6/93/1). Die Beschwerde führerin erachtet demgegenüber die Berechnung des Invalideneinkomm ens mit dem Kompetenzniveau 2 (p raktische Tätigkeiten wie z.B. Datenverarbeitung und Administration) als sachgerecht (vgl. Urk. 1 S. 5 f. ).

Gemäss bundesgerichtlicher Praxis gilt, dass die A nwendung des Kompetenz niveau s 2 dann in Betracht fällt , wenn die versicherte Person , die nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen a ngestammten Beruf zurückgreifen kann , über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (so im Fall des ehemaligen Spit zensportlers, der eine Maturaprüfung vorweisen konnte und zum Zeitpunkt des Unfalls erst 30-jährig gewes en war: Urteil I 779/03 vom 22. Juni 2004 E. 4.3.4; beim Versicherten, der bereits verschiedene Berufe [Lastwagen- und Buschauf feur, Inserate-Akquisiteur, selbstständiger Herausgeber ei ner Zeitschrift] ausgeübt hatte: Urteil I 822/04 vom 2 1. April 2005 E.

5.2; beim früheren Spengler-/Sanitärinstallateur mit überdurchschnittlichen handwerklichen Fähigkei ten: Urteil 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 7.3.2 ; zum Ganzen: Urteil des Bun desgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.3 ).

Die Beschwerdeführerin hat die Maturität Typ E (Wirtschaft) abgeschlossen und an der Y.___ in Zürich Fotografie und Film/Video studiert. Diese Ausbildung beendete sie 2004 mit einem Diplom in Design . Sie war ab 2008 an verschiedenen Orten als Dozentin tätig und hat ab 2004 bei zahl reichen Filmprojekten als Filmregisseurin und Filmemacherin gearbeitet (Urk. 6/41/50-51) .

Aufgrund ihres Au s bildungsgrades, ihrer Dozent inn entätigkeit und ihres Arbeitse rfahrungsschatzes ist sie trotz fehlender kaufmännischer Aus bildung

in der Lage, in einem rücken schonenden Tätigkeitsfeld in der Film - und Videobranche tätig zu sein . Dies etwa , indem sie die Teilbereiche der bisherigen Tätigkeit , namentlich sitzende Tätigkeiten im Büro mit der Möglichkeit von Pau sen (z.B. Drehbuchautorin ), ausbaut. Ferner

könnte sie in einer Foto

- oder Film stiftung oder für ein Filmarchiv t ätig sein oder aber ihre Dozentinne ntätigkeit ausbauen. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der vorzitierten Recht sprechung ist bei der Beschwerdeführerin von Fertigkeiten und Kenntnissen aus zugehen, welche d ie Annahme des Kompetenzniveaus 2 rechtfertigen.

Da der erlernte Beruf gesundheitsbedingt nicht mehr in Frage kommt und darin erwor bene Fähigkeiten höchstens teilweise in einer anderen , in Frage kommenden Tätigkeit angewendet werden können, entfällt das Kompetenzniveau 3.

Im Kompetenzniveau 2

betrug der standardisierte Bruttomonatslohn für Frauen gemäss LSE 2014 (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeits stunden) Fr. 4'808 .--

(Zentralwert nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht; Privater Sektor; TA1_tirage_skill_level). Dieser Betrag ist an die seit 2012 unveränderte betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stun den (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], B etriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen, in Stunden pro Woche; im Internet abrufbar) und die Nomi nallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 anzupassen (BFS, Schweizerischer Lohnin dex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.10], Total; 2014: 103.6; 2015: 104.1) . Es resultiert ein jährliches Bruttoein kommen von Fr. 60'438.40 (Fr. 4’808 .-- x

E. 12 : 40 x 41,7 : 103.6 x 104.1 ) .

Gemäss der Aufstellung im Feststellungsb latt vom 2 4. März 2016 bestand ab dem 16. Dezember 2013 bis zum Zeitpunkt der rheumatologischen Begutachtung am 1 0. August 2015 eine Arbeitsunfähigkeit wie folgt (Urk. 6/60/7): 100 % ab dem 16. Dezember 2013 bis zum 31. August 2014, 87 % ab dem 1. September bis zum 18. Dezember 2014 und 78 % ab dem 19. Dezember 2014 bis zum 9. August 201 5. Bezogen auf die Restarbeitsfähigkeit von 22 % ab 19. Dezember 2014 beträgt

das Invalideneinkommen Fr. 1 3’296.4 5. Im Einkommensvergleich ([Fr. 79'250.55 - Fr. 13'296.45 ]

x 100 :

Fr. 79'250.55) ergibt sich dadurch ein Invaliditätsgrad von 83 %. Bei einem Invaliditätsgrad von über 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. Art. 28

Abs. 2 IVG). Da die

ab

dem 19. Dezember 2014 gültige Restarbeitsfähigkeit zu einem Anspruch auf eine ganze Rente führt , besteht auch ausgehend von der zuvor ab

1. September 2014 massgebenden geringeren Restarbeitsfähigkeit von 13 % ebenso Anspruch auf eine ganze Rente.

Die davor bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit gibt ebenfalls Anspruch auf eine ganze Rente. Damit hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2015 (vgl. vorstehende E. 5.1) Anspruch auf diese Leistung . 5.3.3

Laut Gutachten ist der Beschwerdeführerin ab dem 10. August 2015 eine ange passte Tätigkeit vollschichtig zumutbar , wobei pro Halbtag

eine Pause von jeweils eine r S tunde benötigt wird

(vgl. Urk. 6/41/52, Urk. 6/42/20). Die Beschwerdegeg nerin hielt in diesem Zusammenhang fest, dass eine halbe Stunde Pause pro Tag ohnehin üblich sei. Aufgrund des Belastungsprofils reduziere sich die Leistungs zeit damit insges amt um 1, 5 Stunden ( gesundheitsbedingter Pausenbedarf von 2 Stunden abzgl. 1/2 Stunde übliche Pause pro Tag ; Urk. 6/93/1). Gemäss Art.

E. 15 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel ( ArG ) ist die Arbeit bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden , für mindestens eine halbe Stunde zu unterbrechen. Es ist es somit zulässig , von der leidensbedingt nötigen Pause von 2 Stunde n pro Tag aufgrund der arbeits gesetzlich zwingende n Arbeitsunterbrechung eine halbe Stunde abzuziehen . Die betriebsübliche Arbeitszeit von 8,34 Stunden pro Arbeitstag (41, 7 :

5) reduziert sich damit um jeweils 1,5 Stunden täglic h für die leidensbedingt nötige Pause . Mit anderen Worten beschränkt sich die Leistungsfähigkeit unter Berücksichti gung des erhöhten Pausenbedarfs auf 82 % eines Vollzeitpensums.

Das basierend auf dem

Kompetenzniveau 2 errechnete jährliche Bruttoein kommen von Fr. 60'438.40 reduziert sich g emessen am zumutbaren Pensum von 82 % ab 10. August 2015 auf Fr. 49 ' 559.50 -- .

Die Beschwerdegegnerin verneinte lohnmindernde Faktoren, weswegen sie von einem

zusätzlichen Abzug vom Invalideneinkommen absah

(vgl. Urk. 6/93/2 ). D a de r erhöhte Pausenbedarf bereits bei der Festlegung der Höhe des Invalideneinkommens berücksichtigt wurde , ist unter dem Titel des Leidensabzugs keine erneute Berücksichtigung die s es Gesichtspunkts angebracht . Andere lohnmindernde Faktoren wurden nicht geltend gemacht. Der

Einkom mensvergleich auf dieser Basis ( [Fr. 79'250.55 - Fr. 49'559.50 ] x 100 : Fr. 79'250.55 ) ergibt ein en Invaliditätsgrad von

gerundet 37 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) . Bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 % besteht kein Anspruch auf mehr eine Viertelsrente .

Die Anpassung der Leis tu ng hat gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV per Ende November 2015 zu erfolgen, da Art. 88a Abs. 1 IVV bei rückwirkender Zusprechung einer befristeten Rente ana log anzuwenden ist (vgl . Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.2) und das Bundesgericht in solchen Fällen in der Regel den zweiten Satz dieser Bestimmung anwendet, das heisst eine höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus gewährt oder bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2011 vom 1 0. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweisen).

Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin ab Januar 2015 bis und mit November 2015 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenvers icherung. Her nach besteht kein Anspruch . Die Beschwerde ist demgemäss teilweise gutzu heissen.

Angesichts der beruflichen Bildung der Beschwerdeführerin und dem Umstand, dass dieser Beruf gesundheitsbedingt nicht mehr geeignet ist, drängt sich mit Blick auf den Grundsatz Eingliederung vor Rente (vgl. Ar. 28 Abs. 1 lit . a IVG) die vertiefte Prüfung beruflicher Massnahmen auf, zumal die 1975 gebo rene Beschwerdeführerin noch etliche Erwerbsjahre vor sich hat. Dies ist bis jetzt nicht erfolgt. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver fügung festgehalten, dass die Prüfung beruflicher Massnahmen eingeleitet werde (Urk. 2 S. 4). 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01173

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 6. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1975, absolvierte von Oktober 1997 bis Juli 2004 ein Studium an der Y.___ und schloss dieses am 8. Juli 2004 mit dem Diplom als Designerin FH ab ( Urk. 6/7, Urk. 6/8/4). Vor, während und auch nach dem Studium war sie in verschiedenen Branchen erwerbstätig (Urk. 6/2 ff.). Ab dem 1. Januar 2013 war sie als Filmregisseurin

bei der Z.___

für ein befristetes Filmprojekt bis Herbst 2014 angestellt und andererseits war sie auf

selbständig er Basis

als A u f tragsfilme macherin (Film regie, Schnitt, Kurse) tätig . Gemäss ihren Angaben widmete sie sich i m Umfang von rund 80 % der Tätigkeit bei der Z.___ und zu rund 20 % der eigenen Tätigkeit als Filmemacherin (Urk. 6/8/4, Urk. 6/18, Urk. 6/20) .

Aufgrund eines Bandscheibenvorfalls begab sich die Versicherte am

16. Dezem ber 2013 in stationäre Spitalbehandlung . Am 20. Dezember 20 13 erfolgte eine Operation . In der Folge litt die Versicherte unter intensiven Rücken-, Gesäss- und Beinschmerzen (Urk. 6/7/2 , Urk. 6/18, Urk. 6/21 ) . Unter Hinweis auf die se gesundheitliche Beeinträchtigung meldete sie sich am 6 . Juli 201 4 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8 ).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche ( Urk. 6/ 1- 5, Urk. 6/13 ,

Urk. 6/18, Urk. 6/20)

und medizinische Abklärungen

(Urk. 6/17, Urk. 6/21 -22 , Urk. 6/27, Urk. 6/32) vor und führte ein Standort gespräch mit der Versicherten durch (Urk. 6/15 ) . Sie holte ausserdem ein rheu matologisches und psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/41 f.) mit Konsensbeurtei lung

der beiden Experten (Urk. 6/42/20 f.) ein .

Auf Anfang August 2015 trat die Versicherte

bei der A.___

eine auf ein Jahr befristete Teilzeits telle als Film e macherin an. Das Arbeitspensum betrug zunächst 60 % und ab Januar 201 6

50 % . Zu den Einzelheiten äussert sich der von der IV-Stelle eingeholte Arbeit geberbericht (Urk. 6/55 ). Die Verhältnisse im Zusammenhang mit der selbständi gen Erwerbstätigkeit der Versicherten klärte die IV-Stelle anlässlich der mit der Versicherten durchgeführten Erhebung vom

8. Dezember 2 016 und sie fasste die Ergebnisse im Bericht vom 1 6. Dezember 2016 zusammen (Urk. 6/58). Sodann nahm

die IV-Stelle

weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 6/54 /1-3, Urk. 6/54/4-5 ) , führte einen Einkommensvergleich durch (Urk. 6/59) und holte eine Stellungahme des Regionalen Ärztliche n Dienst es (RAD) ein (Urk. 6/60/10). M it Vorbescheid vom 24. März 2016 stellte die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit ab Januar bis Ende August 2015 die Zusprechung einer ganzen Invaliden rente in Aussicht

(Urk. 6/62). Der vorgesehen e Entscheid basiert e auf d er Qualifi kation der Versicherten als Vollerwerbstätige (80 % angestellt und 20 % selbstän dig

erwerbend ) . Sodann ging die IV-Stelle als Folge des Rückenleidens ab dem 1 6 . Dezember 201 3 bis 9 . August 2015 von Arbeitsunfähigkeit en

von 100 %, dann 87 % und

schliesslich

78 % in jeglicher Tätigkeit aus. Ab dem

10. August 2015 sodann erachtete die IV-Stelle die Ausübung einer angepassten Tätigkeit grundsätzlich vollschichtig als zumutbar, indessen unter Berücksichtigung einer erhöhten Pausenbedürftigkeit ( vgl. Urk. 6/60/10 ).

Gegen den Vorbescheid

erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanw ä lt in

Yolanda Schweri , am

12. April

2017, ergänzt am 1 9. Mai 2017, Einwä nd e

(Urk. 6/64 , Urk. 6/67 ) . In der Folge gelangten weitere Arztbericht e zu den Akten. Zum einen wurden solche von der Versicherten eingereicht (Urk. 6/68, Urk. 6/70, Urk. 6/72-73, Urk. 6/88/2-6), zum anderen holte die IV-Stelle zusätzliche ein (Urk. 6/76, Urk. 6/78-80, Urk. 6/86) . Am 26. August 2016 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie unter angepassten Bedingungen weiterhin zu 50 % für die

A.___ arbeite (Urk. 6/74). A m 2. März 2017 nahm der RAD zur Sache Stellung (Urk. 6/94/4) . Mit Eingabe n vom 2 8. März und 1. September 2017 äusserte sich die Rechtsvertreterin der Versicherte n

erneut zur Sache (Urk. 6/84, Urk. 6/92). Am

27. September 2017 sprach die IV-Stelle

der Versicherten ab dem 1. Januar 2015 eine b is zum 3 1. August 2015 befristet e

ganze Invalidenrente zu ( Urk. 2

= Urk. 6/98 ). 2.

Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am

30. Oktober 2017 Beschwerde erheben und beantragen , die Verfügung vom

27. September 2017 sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab Januar bis August 2015 eine ganze Rente und ab September 2015 bis auf weiteres eine Dreiviertelsrente , eventualiter eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

5. Dezember 2017 (Urk. 5 ) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Ver sicherten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung zusammenge fasst aus , basierend auf einem Invaliditätsgrad von 76 %

bestehe ab dem

1. Januar bis zum 31. August 2015 Anspruch auf eine ganze Re nte. In der Zeit danach wirke sich die gesundheitliche Besserung aus. Die Besserung sei im August 2015 eingetreten. Die bisherige Tätigkeit als Filmemacherin sei zwar nicht mehr geeignet, da sie auch körperlich belastende Anteile enthalte. In Frage komme jedoch e ine körperlich leichte Tätigkeit, wobei eine angepasste Tätig keit vollzeitlich zumutbar sei. Aus dem

Einkommensvergleich resultiere ein Invalidi tätsgrad von 20 % , weswegen als Folge der gesundheitlichen Besserung kein Anspruch mehr auf eine

Rente bestehe

(Urk. 2 S. 3 f.) . In der Beschwerdeantwort verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen zur Sache (Urk. 5). 2.2

Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerde demgegenüber geltend machen , sie sei entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr in einem Vollzeitpensum arbeitsf ähig. Die dieser Annahme zu Grunde liegende n Beweise sei en unzureichend. Einerseits sei das rheumatolo gische Gutachten von Dr. B.___ nicht schlüssig. Andererseits könne nicht auf die RAD-Stellungnahme abgestellt werden, weil der RAD-Arzt verkenne, dass die ganztä g ige Ausübung einer angepassten Tätigkeit vor dem Hintergrund der fast gänzlichen Ausschöpfung der Therapieoptionen in den vergangenen Jahren und der Ungewissheit des Erfolgs eines weiteren operativen Vorgehens

ausser Betracht falle . In der aktuell ausgeübten und dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit sei ein Pensum von 50 % m öglich. Voraussetzung sei ein weitgehendes Entgegen kommen der Arbeitgeberin, insbesondere hinsichtlich körperlich belastender Arbeitsanteile. Angesichts dieser Umstände sei überhaupt fraglich, ob auf dem ersten Arbeitsmarkt weiterhin eine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe.

Bei der Bemessung des Invalideneinkommens sodann habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf das Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten) abgestellt. Stattdessen sei höchstens vom Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten) aus zugehen. Beim Einkommensvergleich sei unter Anwendung des Kompetenz niveaus 2 und unter Berücksichtigung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %

von einem Invalideneinkommen von Fr. 30'314.65 auszugehen, woraus verglichen mit dem Valideneinkommen

ein Invaliditätsgrad von 62 % und damit der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente resultiere. Selbst wenn vom Kompetenz niveau 3 ausgegangen würde , ergäbe sich ausgehend von einem Inv alidenein kommen von Fr. 39'104.-- ein Invaliditätsgrad von 51 % und damit der Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1 S. 4 ff. ). 3. 3.1

Am 16. Dezember 2013 trat die Beschwerdeführerin zufolge Rückenschmerzen ins C.___ ein. D ie Ärzte der Kl inik hielten im Bericht vom 23. Dezember 2013 fest, Anlass zum Eintritt habe ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit sensomot o rischem Ausfall auf der Höhe der Wirbel L3/L4 rechts mit anamnestisch bekanntem Status nach einer Diskushernie im Jahr 1998 gegeben (Urk. 6/41/125) . Bildgebende Untersuchungen zeigten verschiedene degenerative Veränderungen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule (BWS und LWS). Im Vordergrund standen eine paramediane Bandscheibenprotrusion im Segment L4/5 mit Tangierung der L5-Wurzel rechts und eine paramediane Diskushernie im Segment L5/S1 mit weit nach kaudal bis zur Höhe der Band scheibe S1/2 reichendem Luxat und hier durch bedingter Kompression der S1- und S2-Wurzel n rechts am Austritt aus dem Duralsack sowie eine

Duralsackkom pression auf der Höhe S1

(Urk. 6/41/123 f. ) .

In der Folge fand am 20 . Dezember 2013 eine Operation mit mikrotechnischer Sequesterentfernung L5/S1 rechts statt (Urk. 6/41/98-99) . Nach komplikationslosem peri

- und postoperative m Verlauf erfolgte am

24. Dezember 201 3

in gutem Allgemeinzustand die Entlassung nach Hause

(Urk. 6/41/115-116) . 3. 2

Im Bericht des D.___

vom 26. Februar 2014 er klärte

Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für

Neurochirurgie und für Inter ventionelle Schmerztherapie , dass zwischenzeitlich wieder vermehrt Beschwerden aufgetreten seien, insbesondere im Gesäss rechtsseitig sowie im Bereich der Ferse rechts. Trotz Medikamenten persistiere die Symptomatik insgesamt (Urk. 6/41/134-135) . Am 11. März 2014 fand im D.___

eine klinisch-neurologische und neurophysiologische Abklärung mit einer Elektromyografie statt. Dadurch ergaben sich Hinweise auf ein Rezidiv im Sinne einer Radikulopathie S1 rechts mit Abschwächung d es Achillessehnen reflexes ( Urk. 6/41/132-133) . 3. 3

Am 9. April 2014 veranlasste Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie,

G.___, Übersichtsbilder mit Funktionsauf nahmen liegend und stehend und ein MRI der LWS in Reklination und Inklination (Urk. 6/41/104) . Am 29. April 2014 diagnostizierte er eine schwere Degeneration der LWS und eine allgemeine Hypermobilität und wies darauf hin, es handle sich um einen komplizierten postoperativen Verlauf (Urk. 6/41/89-90 ) .

Am 23. Mai 2014 berichtete Prof. F.___ , dass seit der letzten Konsultation eine zunehmende Schmerzsymptomatik bestehe .

Aufgrund der Schmerzen sei die Berufsausübung als Filmemacherin praktisch unmöglich (vgl. Urk. 6/41/84) .

Im Bericht vom 6. Juni 2014 erwähnte Prof. F.___

nebst dem Schmerz im Rücken und im Bein rechts, der sich auf das Gesäss und den Oberschenkel hinten auswirk e, neuerdings auch auf der linken Seite auftretende belastungsabhängige

Beschwerden im Gesäss und im Oberschenkel.

Es habe sich im Verlauf eine belastungsinduzierte Zusatzsymptomatik mit einer Ischialgie S1 rechts, neuer dings auch leicht links , entwickelt. Dies sei wohl Ausdruck der dynamischen Diskusprotrusion L5/S1 median bei allgemeiner Hypermobilität

der LWS . Es sei lumbosakral ein Kontakt der Nervenwurzeln zu dieser Diskusprotrusion beidseits ersichtlich. Die Beschwerdeführerin sei derzeit als Fil memacherin teilweise erwerbstätig und arbeite an einem laufenden Filmprojekt. Den selbständigen Anteil ihrer Erwerbstätigkeit könne sie aktuell nicht ausüben. Sie habe in den letzten Wochen vielleicht 1- 2 Stunden pro Woche gearbeitet (Urk. 6/41/66-68) . 3. 4

Im Bericht der H.___ vom 20. Juni 2014 er wähnten die Ärzte ein schweres lumboradikuläres Reizsyndrom . Die ambulanten Rehabilitations massnahmen seien mit Heimübungen, der ergonomischen Schulung, der ausge bauten Analgesie sowie der adäquaten Physiotherapie ausgeschöpft. Aufgrund der persistierenden neuromeningealen Reizung und dem Instabilitätssyndrom erwähnte Dr. med. I.___ , Facharzt für Rheumatologie und für Physikalische Medizin und Rehabilitation , H.___ , dass die Indikation für ein weiteres operatives Vorgehen erfolgsversprechender sei. Eine Dekompression und Spondylodese im Bereich L5/S1, allenfalls auch L4/S1, sei indiziert. Die Beschwerdeführ erin könne sich jedoch aktuell noch nicht zu einem operativen Vorgehen entschliessen ( Urk. 6/41/136-139) .

Vom 10. Juli bis zum 6. August 2014 hielt sich die Beschwerdeführerin zur stationären Behandlung in der H.___ auf. Im Bericht vom 8 . August 2014

führten die Ärzte aus , dass die Beschwerdeführerin infolge der anhaltenden Schmerzsituation und der Unsicherheit in Bezug auf die berufliche Situation auch psychisch sehr belas tet sei. Mittels Physiotherapie habe bis zum Austritt die Sitzdauer von initial 5 auf 30 Minuten gesteigert werden können. Die Gehstrecke habe sich von 490 m bei Eintritt mit Hinken auf 560 m mit flüssigem Gangbild und Armpendeln verbes sert. Sollte die Fortsetzung der intensiven ambulanten Therapiemassnahmen nicht zu einer weiteren Symptomverbesserung mit Teila rbeitsfähigkeit führen ,

werde die Beschwerdeführerin einen allfälligen operativen Eingriff (Re-Dekom pression mit Spondylodese L5/S1) in Betracht ziehen

(Urk. 6/41/80-81) .

A m 3. September 2014 berichtete Prof. F.___ n ach der stationären Rehabilitation in der H.___ sei der ber ufliche Wiedereinstieg mit drei mal zwei Stunden pro Woche vorgesehen und es werde eine langsame Steigerung ange strebt . Die Einschränkungen seien bedingt durch die anhaltende Sitz-, Steh- und Gehintoleranz (Urk. 6/21) . 3. 5

Am 23. März 2015 berichteten die Ärzte der J.___ , die Beschwerdeführerin leide an eine r mittelgradige n depres sive n Episode (ICD-10 F32.1) , welch e

als Reaktion auf das Rückenleiden auf ge treten sei . Als Differentialdiagnose sei von eine r veränderte n Persönlichkeit auf grund einer Extrembelastung auszugehen (extreme Schmerze n aufgrund des Rückenleidens). Psychisch sei die Beschwerdeführerin massiv verunsichert und voller Selbstzweifel. Die Beschwerdeführerin arbeite stark daran, sich nicht aus der Bahn werfen zu lassen, gehe dann aber manchmal über die Grenzen hinaus . Dies habe dann wiederum mehr Schmerzen zur Folge, was sie als Schwäche sehe und was dann einen mit grosser Scham verbundenen depressiven Einbruch zur Folge habe. Sie berichte in solchen Momenten von „schwarzen Löchern” .

Sie wirke emotional traurig bis depressiv und müsse immer wieder weinen.

Sie sei vorderhand nicht arbeitsfähig, weder in ihrer bisherigen Tätigkeit als Filmschaf fende noch in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 6/32). 3. 6 3. 6 . 1

Am 19. August 2015 stellte die rheumatologisc he Gutachterin Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH

B.___ , Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, in ihrem Teilgutachten fest, es bestehe eine deutliche Beeinträchtigung der Belastbarkeit der Wirbelsäule. Die Ursache seien bildgebend nachgewiesene

degenerative Veränderungen im Bereich der LWS . Nach bereits erfolgter operativer Intervention im Dezember 2013 bestehe eine breitbasige rechtsbetonte Bandscheiben- Protrusion L4/L5 mit möglicher Irritation der Ner venwurzel L5 rechts in Reklination und eine mediane Bandscheiben- Protrusion L5/S1 mit Einengung der Rezessi ohne Neurokompression , was bei der Begutach tung bildgebend bestätigt worden sei (Urk. 6/41/47).

Die Gutachterin wies darauf hin, die Beschwerdeführerin habe am 1. August 2015 eine neue Arbeitsstelle in der angestammten Tätigkeit als Filmemacherin an der A.___ mit einem Pensum von 50 bis 60 % aufgenommen. Anlässlich der Untersuchung vom 1 0. August 2015 habe s ie über lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein bis zur Mitte der Wade geklagt und angegeben, dass sie Mühe habe , lange zu stehen oder zu sitzen. In einem E-Mail vom 11. August 2015 habe sie präzisiert, dass sie maximal eine Stunde lang sitzen oder stehen könne und mit Lasten von höchstens fünf Kil ogramm körpernah han tieren könne . In der klinischen Untersuchung seien der Gang sowie der Zehen- und Fersengang unauffällig gewesen. Es bestehe eine Hypokyphose im Bereich BWS . Die Halswirbelsäule (HWS) und die BWS seien normal beweglich. Die Beweglichkeit der LWS sei in der Inklination und Reklination leicht eingeschränkt und in der Lateralflexion beidseits deutlich eingeschränkt. Alle grossen periphe ren Gelenke seien normal beweglich. Gelenksergüsse, Synovitiden oder über wärmte Gelenke seien nicht vorhanden. Die Bioimpedanz-Analyse zeige eine erfreulich gute Muskelmasse von 55 %, welche den Normwert von 40 % weit übertreffe. Dem entspreche, dass die Beschwerdeführerin wieder Bergwanderun gen unternehme (beispielsweise am Tag vor der Untersuchung eine mehrstündige Wanderung auf den K.___ im L.___ ) , täglich zu Hause gymnastische Übungen absolviere, regelmässig physiotherapeutisch betreut werde und dabei auch medizinische Trainingstherapie mache. Ausserdem jogge sie einmal pro Woche im Wasser (Urk. 6/41/48).

Zusammenfassen hielt die Expertin fest, es bestünden bei der Beschwerdeführerin strukturelle Veränderungen im Bereich der LWS, die zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit führten. Eine angepasste Tätigkeit jedoch könnte voll schichtig ausgeübt werden. Dabei benötige die Beschwerdeführerin zusätzliche Pausen von je einer Stunde pro Halbtag , um sich zu lockern und zu entspannen (Urk. 6/41/49). 3.6 .2

Im psychiatrischen Teilgutachten vom 27. August 2015 nannte

PD Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) . Es handle sich ausschliesslich um eine r eaktive depressive Symptomatik. Bei einer Besserung der Schmerzproblematik sei von einer voll ständigen Remission auszugehen. Ansonsten sei aufgrund der Befunde eine stabile und unauffällige innerpsychische Struktur der Beschwerdeführerin festzustellen gewesen. Unter Berücksichtigung einer sehr guten innerpsychische n Vitalität und der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Tages aktivitäten und ihrer Freizeitgestaltung zeige sich insgesamt, dass die depressive Störung keinerlei Einfluss auf die Arb eitsfähigkeit habe (Urk. 6/42/12 -16).

3.6 .3

Zur Arbeitsfähigkeit erklärten die Gutachter in der Konsensbeurteilung , dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten rücken schonenden Tätigkeit mit Han tieren von Lasten bis zu 7.5 kg voll arbeitsfähig sei . Dabei benötige sie aufgrund der strukturellen Veränderungen im Bereich der LWS, welche die Leistungsfähig keit einschränkten,

zusätzliche Pause n

von je eine r Stunde

pro Halbtag , um sich zu lockern und auszuruhen . Die angestammte Tätigkeit als Filmemacherin ent halte Teilbereiche, die nicht angepasst sei en (das Tragen des Film-Equipments, langes Stehen). Aus bidisziplinärer Sicht sei der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den 16. Dezember 2013 anzusetzen. Seit dann sei sie in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Der Heilungsverlauf nach der lumbalen Operation am 20. Dezember 2013 sei verzögert gewesen. Die attestierte Arbeitsfähigkeit gelte seit dem Datum der rheumatologischen Untersuchung v om 10. August 2015 (Urk. 6/42/20 f. ). 3 .7

Im Februar 2016 hielt sich die Beschwerdeführerin wegen zunehmend immobili sierenden Schmerzbeschwerden ab dem 3. bis zum 1 0. Februar 2016 stationär im C.___ auf (Urk. 6/54/1 f.). Am 1 9. Mai 2016 führte Dr. med. N.___ , Facharzt für Anästhesiologie und für Interventione lle Schmerztherapie aus, das derzeitige Arbeitspensum von 50 % als Filmemacherin (vgl. Urk. 6/55) könne die Beschwerdeführerin kaum bewältigen. I n Anbetracht der aktuellen variablen Symptomatik genüge ein konservatives Vorgehen nicht. Es seien wei tere interventionelle Abklärungen nötig

(Urk. 6/68 /2 f. ) . Nach einer weiteren stationären Behandlung in der H.___

vom 2. bis zum 2 6. Juni 2016 berichteten die Ärzte am 22. Juli 2016 über einen v erbesserten Gesundheits zustand und sie gingen p rognostisch von einer weitere n Verbesserung der Beschwerdesymptomatik unter Fortsetzung des ambulanten therapeutischen Settings und einer später steigerbaren Arbeitsfähigkeit von anfänglich 50 % in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 6/72/1) . 3.8

Am 15. November 2016 erklärte

die behandelnde Allgemeinmedizinerin Dr. med. O.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , die chronischen Rückenschmer zen seien belastungsabhängig . Die Beschwerdeführerin übe derzeit eine ideal angepasste Arbeit aus. Sie könne ihr Pensum von 50 % individuell an die Tages verfassung anpassen, Pausen machen und habe fast keine Zeitvorgaben. Körper lich

belastende Arbeiten würden ihr abgenommen. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, ob sie im freien Arbeitsmark t überhaupt noch arbeitsfähig sei

(Urk. 6/76 /3 ). 3. 9

Im Bericht vom 6. April 2017

wies Prof. Dr. med. P.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie darauf hin, e in am 3. April 2017 durchge führtes MRI der LWS habe eine R ezidiv-Diskushernie L5/S1 median ohne Wur zelkompression gezeigt. Es sei eine Diskusdegeneration L4/5 mit kleiner Dis kushernie paramedian rechts ersichtlich gewesen. Die Schmerzsymptomatik könne auf die Diskusdegeneration L4/5 und L5/S1 zurückgeführt werden. Chirur gisch bestehe die Möglichkeit einer Spon dylodese L4/5 und L5/S 1. Nach einer gelungenen Operation könne mit einer Schmerzverbesserung, jedoch nicht mit einer Schmerzfreiheit gerechnet werden (Urk. 6/86 /1 f. ). 3. 10

Am 8. Juni 2017 fasste Prof. F.___

den Gesundheitszustand dahingehend zusammen, es persistiere eine

lumbosa k r ale Schmerzsymptomatik mit ischial giformer Ausstrahlung hinten in den Ober- und Unterschenkel, die konservativ ambulant und stationär in jeweils mehreren unabhängigen Institu tionen mittler weile annährend austherapiert sei . D er Be schwerdeführerin sei die von Prof. P.___ vorgeschlage ne dorsale Spondylodese erklärt worden . Es gebe aber auch die Option einer ventralen Diskektomie und Spondylodese sowie vorgängig noch jene einer Faz ettendenervation

(Urk. 6/88 /3 ).

Sodann erklärte Prof. F.___ , zunächst werde versucht, mit einem Korsett eine gewisse Linderung der Beschwerden her beizuführen. Wenn dies nichts nütze, komme wieder die Option der Verödung der Fazett en gelenksnerven auf den Tisch (Urk. 6/88/1 ).

3.11

In der Stellungnahme vom 29. Juni 2017 (Urk. 7/94/6-7) hielt RAD- Arzt

Dr. Q.___

schliesslich fest, es bestehe zurzeit noch ein instabiler Gesund heitszustand, zumal einerseits noch die Frage der faz ettogenen Schmerzursachen mittels Faz ettentestung abgeklärt werden müsse um dann, bei positivem Nach weis, eine Faz ettendenervation vornehmen zu können. Andererseits seien opera tive Massnahmen wie eine dorsale Spondylodese oder auch eine ventrale Dis k ektomie mit Spondylodese zur Verbesserung des Gesundheitszustands möglich. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe nach der Operation der Lenden wirbelsäule eine verminderte Belastbarkeit für Tätigkeiten, die regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten beinhalten würden , für Arbeiten mit Überstreckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und Schulterhöhe, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für Tätigkeiten, bei denen häufiges Bücken nötig sei, f ür Arbeiten in vorgeneigter Körperposition sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Der Beschwerdeführerin seien medizinisch-theoretisch sehr leichte bis leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 7,5 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, zumutbar. Die ange stammte Tätigkeit als Filmemacherin sei keine optimal angepasste Tätigkeit, da das Heben und Tragen des Filmequipment s und langes Stehen auf Dauer nicht möglich sei. Nach abgeschlossener Therapie seie n jedoch Filmplanungen, Casting

und Regie im Sinne einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit wieder möglich (Urk. 6/94/6-7). 4. 4.1

Bei der Würdigung des Abklärungsergebnisses kommt der

bidisziplinären Begut achtung durch die Dres . B.___ und M.___ primäre Bedeutung zu. Beide Teil expertisen basieren auf fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 6/41/3, Urk. 6/42/1). Diese gründeten auf den Ergebnissen von Laboruntersuchungen und einer Bioimpedanz-Analyse (Urk. 6/41/45-46), den zur Verfügung gestellten Vorakten (Urk. 6/41/7-38, Urk. 6/ 42/17-18 ) und einer Anamnese– und Befunder hebung (Urk. 6/41/39-40, Urk. 6/41/41-45 , Urk. 6/42/3-6, Urk. 6/42/6-12 ) . Die Gutachter berücksichtigten die Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin ( Urk. 6/41/39 f., Urk. 6/42/6 ff.), sie beantworteten gestellte Zusatzfragen (Urk. 6/41/55-56 , Urk. 6/42/18 ) und s ie setzten sich mit

abweichenden Beurtei lungen auseinander (Urk. 6/41/54, Urk. 6/42/14). 4.2

In somatischer Hinsicht erweist es sich vor dem Hintergrund der Anamnese, der erhobenen Befunde und der gutachterlichen Beurteilung als schlüssig, wenn Dr. B.___ aufgrund der strukturellen Veränderung im Bereich der LWS die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch in körperlich nicht belastenden Tätigkeiten als eingeschränkt beurteilt und von erforderlichen Pausen von je einer Stunde pro

Halbtag ausgeht, während welchen sich die Beschwerdeführerin lockert und au sruht

(vgl. Urk. 6/41/49 , Urk. 6/41/41 f. ).

Auch vor dem Hintergrund der Entwicklung des Gesundheitszustands

seit der Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung

im Juli 2014 ist diese Beurteilung plausibel, weil die medizinischen Berichte seit dann durch wegs eine Besserungstendenz aufzeige n . D ie Ärzte der H.___ beschrieben am 8. August 2014 eine mittel s Physiotherapie erreichte Steigerung der Sitzdauer und der Gehstrecke (Urk. 6/41/80-81). Der Hausarzt Dr. med. R.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin,

erwähnte

im Bericht vom 25. August 2014, bei Fortführung der Therapie lasse sich die Belastbarkeit erhö hen (Urk. 6/17) . Prof. F.___ erklärte

am 3. September 2014, dass nach der stationären Rehabilitation in der H.___ der berufliche Wieder einstieg mit dreimal zwei Stunden pro Woche und langsamer Steigerung vorge sehen sei (Urk. 6/21). Dasselbe bestätigte die H.___ in ihrem Bericht vom 24. September 2014, indem sie einen Wiedereinstieg in angepasster Tätigkeit beginnend mit einem Pensum von dreimal zwei Stunden pro Woche mit g utem Pausenmanagement empfahl

(Urk. 6/22).

Sodann erwähnte wiederum der Hausarzt Dr. R.___ am

22. Dezember 2014 eine leichte B esserung des Zustan des und erachtete eine Arbeitsaufnahme von rund zwei Stunden pro Tag als mög lich ( Urk. 6/2 7 ) .

Unter diesen Umständen

ist

die B e sserung des Gesundheits zustands, die Dr. B.___

ab Dezember 2014 für ausgewiesen erachtete (Urk. 6/41/52),

anhand echtzeitliche r ärztliche Berichte nachvollziehbar .

Es trifft damit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 4 in Verbindung mit Urk. 6/67/2-3) nicht zu, dass die Darlegungen

von Dr. B.___

zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht ausreichend sind .

Explizit berücksichtigte Dr. B.___ auch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im August 2015 erneut eine Tätigkeit als Filme macherin aufgenommen und am Tag vor der Begutachtung eine längere Bergtour unternommen hatte (Urk. 6/42/48). Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, bei der im August 2015 angetretenen Stelle sei sehr weitgehend auf ihre Beein trächtigungen Rücksicht genommen worden (Urk. 1 S. 5 Rz 16). Belegt ist dies indessen nicht. Die Arbeitgeberin vermerkt e im Arbeitgeberbericht vom 23. Feb ruar 2016 nichts in diesem Sinne, sondern nur, dass die Beschwerdeführerin sowohl vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens und auch seither der Tätigkeit als Filmemacherin nachgehe (Urk. 6/55/2). Gegenüber der Beschwerdegegnerin erläuterte die Beschwerdeführerin, insbesondere das Heben und Tragen der schweren Kameraausrüstung falle ihr schwer und d as

mit der Kameraführung verbundene lange Stehen verursache Schmerzen. Beim Schneiden des Filmmate rials stehe sie jeweils lange am Schnittpult. Von ihren gesundheitlichen Proble men habe sie der Arbeitsgeberin erst nach Ablauf der Probezei t berichtet. Seither werde zwar Rücksicht genommen, beispielsweise erhalte sie mehr Bürotätigkeiten übertragen und sie arbeite weniger lange. Geblieben seien indessen die belasten den Drehtage. Diese seien manchmal wie ein Albtraum. An diesen Tagen müsse sie mitunter zwischen acht und neun Stunden durcharbeiten. Nach solchen Arbeitstagen leide sie unter intensivsten Schmerzen (Urk. 6/58/4 f.). Somit steht fest, dass es sich bei der Stelle an der A.___ , trotz dem Entgegen kommen der Arbeitgeberin, nicht um eine angepasste Tätigkeit handelt . Auch d as geleistete Pensum von zunächst 60 % und später 50 % spricht dafür, dass die betreffende Tätigkeit ungeeignet e Anteile aufweist . Gemäss den Angaben im Arbeitgeberbericht war die Anstellung auf ein Jahr befristet ( 1. August 2015 bis 3 1. Juli 2016; Urk. 6/55/1). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und auch die Angaben in anderen Eingaben legen es indessen

nahe , dass das Arbeitsver hältnis über die vorgesehene Befristung hinaus andauerte und gegebenenfalls weiterhin besteht (vgl. Urk. 1 S. 5 Rz 16, Urk. 6/67, Urk. 6/92). Wie es sich tat sächlich verhält, kann aber offenbleiben. Da es sich nicht um eine angepasste Tätigkeit im Sinne der ärztlichen Darlegungen handelt, ist sie bei der Invalidi tätsbemessung nicht zu berücksichtigen (vgl. nachstehende E. 5 ). Dies gilt gleich ermassen für die in geringfügigem Umfang ausgeübte Tätigkeit als Filmemache rin auf selbständiger Basis (vgl. Urk. 6/58/2 f.).

An der Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Beurteilung ändert die Kritik an der von Dr. B.___

zitierten Empfehlungen der Swiss Insurance Medicine ( SIM ) nichts (vgl. Urk. 6/67/2 f.). Gemäss diesen sind bei einer eingeschränkten Funk tion der LWS verschiedene Verrichtungen und Körperhaltungen ungeeignet, namentlich das Heben und Tragen schwerer Lasten oder vornübergeneigte Kör perhaltungen. Günstig sind hingegen wechselbe lastende Tätigkeiten (vgl. Urk. 6/41/52). Dies ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Im Übrigen ist es unbe stritten, dass die Schäden an der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin belastende Tätigkeiten nicht mehr zulassen. Unzutreffend ist auch, dass keine Auseinander setzung mit den Meinungen früherer ärztl ichen Einschätzungen stattgefunden hat

(vgl. Urk. 1 S. 4 in Verbindung mit Urk. 6/67/2-3) . Eine solche erfolgte, wenn auch kurz (vgl. Urk. 6/41/54). E ine ausführliche Auseinandersetzung ist nicht erforderlich, wenn wie hier

die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der früheren ärztlichen Berichte in der Beurteilung des rückwirkend zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit Bestätigung finden (vgl. Urk. 6/41/52).

Im Weiteren moniert die Beschwerdeführerin , dass das bidi s ziplinäre Gutachten den Verlauf seit Sep tember 2015 nicht berücksichtig e (vgl. Urk. 1 S. 4) . Nach Erstattung des Gutachtens von Dr. B.___

am 1 9. August 2015 wurde die Beschwerdeführerin vom 3. bis 1 0. Februar 2016 im C.___

(vgl. Urk. 6/54/1-3) und vom 2. bis 29. Juni 2016 in der H.___ (Urk. 6/72 /2 ) stationär behandeln. Unter Berücksichtigung dieser Behandlungen sowie weiterer Verlaufsberichte kam RAD-Arzt Dr. Q.___ in der Stellung nahme vom

2. März 2017

zum Schluss , dass die neuen Arztberichte nicht zu einer Änderung der gutachterlichen Beurteilung führ t en (vgl. Urk. 6/94/4). Dem kann gefolgt werden. Zum einen waren die Hospitalisation im C.___ und der stationäre Aufenthalt in der H.___

von kürzerer Dauer , so dass gestützt auf deren Berichte nicht im vornherein von einer über drei Monate hinweg dauernden Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen ist (vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ) . Zum anderen reduzierte die Beschwerdeführerin zwar das Pensum ihre r Tätigkeit bei der A.___ per

1. Januar 2016 von 60 % auf 50 %, indessen

handelt e es

sich, was bereits dargelegt wurde, nicht um ein e angepasste Tätigkeit.

Auch die Beurteilung der

Ärzte der H.___ (Urk. 6/72) und die jenige von Dr. O.___ (Urk. 6/76), gemäss denen

auch in einer angepassten Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht, relativieren die Beurteilung von Dr. B.___ nicht. In den Berichten beider wird auf das Arbeitspensum Bezug genommen , welches die Beschwerdeführerin in der nicht angepassten Tätigkeit

für die

A.___

leistet. Sodann ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach bei der Würdigung von ärztlichen Aussagen zu beachten ist, dass behan delnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_900/2017 vom 30. Mai 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Ausserdem gingen die Ärzte der H.___ unter Fortsetzung des ambulanten therapeu tischen Settings von einer Verbesseru ng der Beschwerdesymptomatik und damit von einer günstigen Prognose aus. Vor diesem Hintergrund ist von vorüber gehenden gesundheitlichen Verschlechterung auszugehen, die aber die grund sätzliche Gültigkeit der Prognose im Gutachten von Dr. B.___ nicht in Frage stellen . Die übrigen ärztliche n Berichte

ändern nichts an dieser Feststellung, da in diesen kein Bezug auf die Arbeitsfähigkeit genommen wurde (vgl. Bericht e vo n Dr. N.___ vom 19. Mai und 28. Dezember 2016 [Urk. 6/68 , Urk. 6/78 ], Berichte von Prof. P.___ vom 6. und 19. April 2017 [Urk. 6/85-86],

Bericht von Prof. F.___ vom 8. Juni 2017 [Urk. 6/88]).

Da das Gutachten von Dr. B.___ von der Rechtsprechung verlangten Voraus setzungen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a) erfüllt, inhaltlich überzeugt und mit den weiteren Arztberichten übereinstimmt bezie hungsweise von abweichenden ärztlichen Aussagen nicht in Zweifel gezogen wird, ist darauf abzustellen. Demzufolge ist in einer angepassten rücken schonen den Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis zu 7.5 kg von einer vollen Arbeits fähigkeit bezogen auf ein Vollp ensum auszugehen, wobei die Beschwerdeführerin pro

Halbtag eine Pause von jeweils einer Stunde benötigt, um sich zu lockern und um auszuruhen (vgl. Urk. 6/41/52, Urk. 6/42/20). Das längere Verharren in vorn über geneigter Haltung – ob stehend oder sitzend – ist zu vermeiden. Unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen sind auszuschliessen (vgl. Urk. 6/41/52). Eine neue Abklärung ist trotz der langen Zeit von etwas mehr als zwei Jahren zwischen rheumatologischem Gutachten vom 19. August 2015 und angefochtener Verfü gung vom 27. September 2017 nicht erforderlich.

Auch die Angaben bezüglich des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit vom 16. Dezember 2013 bis zum 9 . August 2015 überzeugen in Anbetracht der medizinischen Sachlage ( vgl. Urk. 6/22/3, Urk. 6/27/3,

Urk. 6/41/52, Urk.

6/41/125, Urk. 6/41/98-99 ). So mit ist gestützt auf die Angaben von Dr. B.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 16. Dezember 2013 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war, dass der Heilungsverlauf nach der lumbalen Operation am 20. Dezember 2013 verzögert war, dass sie nach der stationären Behandlung in der H.___ ab dem 1. September 2014 in einer angepassten Tätigkeit während dreimal zwei Stunden pro Woche arbeiten konnte, dass sie gestütz t auf die Beurteilung ihres Hausarztes Dr. R.___ am 19. Dezember 2014 während fünfmal zwei Stunden pro Woche in einer angepassten Tätigkeit arbeits fähig war und dass die oben attestierte Arbeitsfähigkeit seit dem Datum der rheu matologischen Untersuchung am 10. August 2015 gilt (Urk. 6/41/52; vgl. Urk. 6/42/21). 4.3

D er psychiatrische Gutachter Dr. M.___

diagnostizierte e ine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) , die keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitig e (Urk. 6/42/12) . Er führte aus,

die Beschwerdeführerin habe über eine körper liche Müdigkeit und über eine schwankende Grundstimmung berichtet. Eine Antriebs minderung habe sie verneint. Es bestehe keine anhaltende Freud-, Interesse- oder Lustlosigkeit. Der Schlaf sei in der Regel gut und ebenso der Appetit. Zudem könne sie nebs t ihrem Arbeitspensum auch einen Teil ihrer Haushaltstätigkeiten erledigen , diverse Therapien besuchen, einzelne Kontakte pflegen und auch an den Wochenenden wieder längere Wanderungen unternehmen (Urk. 6/42/14-15) . Vor diesem Hintergrund hielt Dr. M.___ fest, alle diese Tätigkeiten im erwähnten Rahmen wären nicht möglich, wenn eine mittelgradige depressive Störung vor liegen würde. Es könne hier lediglich eine depressive Symptomatik leichten Grades festgestellt werden (vgl. Urk. 6/42/15). Diese Ausführung sind in Anbe tracht der verwendeten klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychische r Störungen (ICD-10)

nachvollziehbar (vgl. konkret ICD-10: F32). Denn danach sind bei leichten depressiven Episo den die typischen Symptome eine

gedrückte Stimmung (1), Verlust vo n Interesse oder Freude (2), Antriebsmangel sowie erhöhte Ermüdbarkeit (3). Z ur Diagnosestellung müssen mindestens zwei dieser drei und mindestens eins der übrigen sieben Symptome (Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsminderung, vermindertes Selbstwertge fühl, Schuldgefühle, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven, Suizidge danken, Schlafstörungen, verminderter Appetit) festgestellt werden (vgl. Horst Dilling /Werner Mombour /Martin H. Schmi d t [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), 10. Auflage 2015, F32.0 S. 169-173) .

Weiter erklärte Dr. M.___ einleuchtend , dass die objektiven Untersuchungs befunde in hoher Kongruenz zur Diagnose einer leichten Depression

stünden .

So hat die Beschwerdeführer in gemäss Dr. M.___

einerseits zwar in der Grundstim mung depressiv gewirkt und es ist immer wieder zu affektlabilen Einbrüchen gekommen, wo die Explorandin geweint und in ihrem affektiven Leiden authen tisch imponiert hat. Dann hat sie laut Angaben des psychiatrischen Gutachters a ber auch wieder eine affektive Schwingungsfähigkeit ge zeigt und manchmal etwas auf ge lacht ( vgl. Urk. 6/42/12). Dr. M.___ hielt fest, dass - a bgesehen von der Affektlabilität - die affektiven Parameter unauffällig gewesen seien . Auch seien zahlreiche objektive Parameter vorhanden gewesen, die eine weitgehende Erhaltung der innerpsychischen Vitalität abzubilden vermögen, so das äussere Erscheinungsbild, Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und Gestik, Denktempo, kognitive Leistungen, fehlende Affektverarmung sowie erhaltene affektive Schwingungsfähigkeit (vgl. Urk. 6/42/15) .

Ferner legte Dr. M.___ unter Bezugnahme auf den psychiatrischen Bericht von S.___ ,

Praktische Ärztin, Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 6/32) , dar, es sei d urchaus möglich, dass

im März 2015 eine mittelgradige depressive Symptomatik bestanden habe, da die Beschwerdef ührerin über punk tuelle Suizidi deen beri chtet habe . Sie habe aber auch angegeben, dass parallel zur leichten Verbesserung ihrer Rückenschmerzen eine Stabilisierung und B esserung der psychischen Verfassung eingetreten sei, insbesondere seit sie per

1. August 2015 an der A.___ angestellt worden sei ( Urk. 6/42/9, Urk. 6/42/14). Es ist vor diesem Hintergrund einleuchtend, wenn im Vergleich zum Bericht der behandelnden Psychiaterin

vom März 2015 von einer B esserung des psychischen Gesundheitszustands ausgegangen wird.

Nach dem Gesagten i s t es nachvollziehbar , wenn der psychiatrische Experte fest hält, eine Gesamtschau der diversen Beurteilungsdimensionen untermaure, dass die depressive Störung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Vor diesem Hintergrund vermag die durch die behandelnde Psychiater in attestierte mittelgra dige Depressio n mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit jedenfalls für die Zeit ab dem Stellenantri tt bei der A.___ ab August 2015 nicht mehr zu über zeugen.

Es ist von einer Besserung des psychischen Zustandes auszugehen. Eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands nach der psychiatrische n Begutachtung vom 25. August 2015 sodann ist weder dargetan noch aktenkun dig . Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht auf die gutachterlichen Ausfüh rungen von Dr. M.___ abgestellt.

Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht mit BGE 143 V 409 und 143 V 418 seine bisherige Rechtsprechung geändert hat und neu im Grundsatz für sämtliche psychische Störungen ein indikatorengeleitetes Beweisverfahren gemäss BGE

141 V 281 statuiert. Von der Durchführung eines solchen kann aus Gründen der Ver hältnismässigkeit dort abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich , wenn im Rahmen beweiswertiger fach ärztlicher Berichte eine Arbeits unfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfällige n gegenteilige n Einschätzungen mangels fachärzt licher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen wer den kann (BGE 143 V 418 E. 7.1). Das trifft hier zu, mangelt es doch an einer nachvollziehbaren und mit objektiven Befunden begründeten Arbeitsfähigkeits beurteilung, welche von derjenigen Dr. M.___ s abweicht.

Zusammenfassend liegt damit ausschliesslich aus somatischer Sicht eine Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit vor. Es gilt das in vorstehender E. 4.2 dazu Ausgeführte. 5. 5.1

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeit identischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Da die Arbeitsun fähigkeit am 16. Dezember 2013 eingetreten ist (vgl. Urk. 6/ 7/2 ) und sich die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2014 angemeldet hat (Urk. 6/8 /7 ), hat die Beschwerdegegnerin die Wartezeit richtig berechnet und den Rentenbeginn auf den 1. Januar 2015 festgesetzt (Urk. 6/60/11 , Urk. 6/95/1 ) . 5.2

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Abklärungen

da von aus, ohne Ein tritt des Gesundheitsschadens wäre die Beschwerdeführerin voraussichtlich wei terhin im Rahmen von 80 % in einem Anstellungsverhältnis und im restlichen Umfang von 20 % auf selbständiger Basis erwerbstätig gewesen (vgl. Urk. 6/58) . Den bei diesem Verlauf als Arbeitnehmerin

erzielten Lohn be zifferte die Beschwerdegegnerin

unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 20 1 5 mit Fr. 55'085.4 0. Ausgehend vom Jahresbruttolohn als Selbständig erwerbende im Jahr 2013 er r echnete die Beschwerdegegnerin in nämlicher Weise ein en

Jahresverdienst von Fr. 24'165.1 5. Gesamthaft resultiert ein Validenein kommen von Fr. 79'250.55 ( Urk. 6/59/1, Urk. 6/93/1 ). Die se nachvollziehbare Berechnung des Valideneinkommens

bemängelte die Beschwerdeführerin nicht. 5.3 5.3.1

D a die mehrheitlich auf unselbständiger Basis ausgeübte angestammte Tätigkeit als Filmemacherin aus gesundheitlicher Sicht nicht mehr geeignet ist , die Anstel lung bei der Z.___ nicht mehr besteht

(vgl. Urk. 6/20) und auch die selbständige Tätigkeit ab 2015 nicht mehr weitergeführt wurde (vgl. Urk. 6/58/5) , ermittelte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen basierend auf einer angepassten Erwerbstätigkeit auf unselbständiger Basis. Dabei griff s ie auf die Tabellenlöhne der periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung des Bundes amtes für Statistik (LSE ) zurück ( Urk. 6/59/2, Urk. 6/93/1 f.), was die Beschwer deführerin nicht bemängelte (vgl. Urk. 1 S. 5 f). Die Ermittlung des Invalidenein kommens basierend auf dem Verdienst der per August 2015 angetretenen Stelle bei der A.___

(vgl. Urk. 6/55) verbot sich, da es sich hierbei nicht um eine leidensangepasste Tätigkeit mit der Möglichkeit der uneingeschränkten Ver wertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit handelt (vgl. vorstehende E. 4.2 ). Zwar ist f ür die Festsetzung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Vorausgesetzt sind

namentlich ein besonders stabile s Arbeitsverhältnis

und die voll e Ausschöpfung

der verbliebene n Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise

(BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). Die se Voraussetzungen sind nicht erfüllt . Daran ändert nicht, dass die Arbeitge berin der Beschwerdeführerin gewisse besonders belastende Anteile abgenommen hat (vgl. Urk. 6/58/4 f. ). Ferner ist nicht aktenkundig, ob das befristet eingegan gene, später weitergeführte Arbeitsverhältnis (vgl. Urk. 6/55, Urk. 6/74), zwischen zeitlich noch immer besteht . 5.3.2

D ie Beschwerdegegnerin hat den Lohn für Frau en

(Zentralwert) im Kompetenz niveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) der Tabelle TA1 der LSE 2014 gewählt und dies damit begründet, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung weiterhin komplexe praktische Tätigkeiten ausführen könne ( Urk. 6/93/1). Die Beschwerde führerin erachtet demgegenüber die Berechnung des Invalideneinkomm ens mit dem Kompetenzniveau 2 (p raktische Tätigkeiten wie z.B. Datenverarbeitung und Administration) als sachgerecht (vgl. Urk. 1 S. 5 f. ).

Gemäss bundesgerichtlicher Praxis gilt, dass die A nwendung des Kompetenz niveau s 2 dann in Betracht fällt , wenn die versicherte Person , die nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen a ngestammten Beruf zurückgreifen kann , über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (so im Fall des ehemaligen Spit zensportlers, der eine Maturaprüfung vorweisen konnte und zum Zeitpunkt des Unfalls erst 30-jährig gewes en war: Urteil I 779/03 vom 22. Juni 2004 E. 4.3.4; beim Versicherten, der bereits verschiedene Berufe [Lastwagen- und Buschauf feur, Inserate-Akquisiteur, selbstständiger Herausgeber ei ner Zeitschrift] ausgeübt hatte: Urteil I 822/04 vom 2 1. April 2005 E.

5.2; beim früheren Spengler-/Sanitärinstallateur mit überdurchschnittlichen handwerklichen Fähigkei ten: Urteil 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 7.3.2 ; zum Ganzen: Urteil des Bun desgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.3 ).

Die Beschwerdeführerin hat die Maturität Typ E (Wirtschaft) abgeschlossen und an der Y.___ in Zürich Fotografie und Film/Video studiert. Diese Ausbildung beendete sie 2004 mit einem Diplom in Design . Sie war ab 2008 an verschiedenen Orten als Dozentin tätig und hat ab 2004 bei zahl reichen Filmprojekten als Filmregisseurin und Filmemacherin gearbeitet (Urk. 6/41/50-51) .

Aufgrund ihres Au s bildungsgrades, ihrer Dozent inn entätigkeit und ihres Arbeitse rfahrungsschatzes ist sie trotz fehlender kaufmännischer Aus bildung

in der Lage, in einem rücken schonenden Tätigkeitsfeld in der Film - und Videobranche tätig zu sein . Dies etwa , indem sie die Teilbereiche der bisherigen Tätigkeit , namentlich sitzende Tätigkeiten im Büro mit der Möglichkeit von Pau sen (z.B. Drehbuchautorin ), ausbaut. Ferner

könnte sie in einer Foto

- oder Film stiftung oder für ein Filmarchiv t ätig sein oder aber ihre Dozentinne ntätigkeit ausbauen. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der vorzitierten Recht sprechung ist bei der Beschwerdeführerin von Fertigkeiten und Kenntnissen aus zugehen, welche d ie Annahme des Kompetenzniveaus 2 rechtfertigen.

Da der erlernte Beruf gesundheitsbedingt nicht mehr in Frage kommt und darin erwor bene Fähigkeiten höchstens teilweise in einer anderen , in Frage kommenden Tätigkeit angewendet werden können, entfällt das Kompetenzniveau 3.

Im Kompetenzniveau 2

betrug der standardisierte Bruttomonatslohn für Frauen gemäss LSE 2014 (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeits stunden) Fr. 4'808 .--

(Zentralwert nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht; Privater Sektor; TA1_tirage_skill_level). Dieser Betrag ist an die seit 2012 unveränderte betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stun den (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], B etriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen, in Stunden pro Woche; im Internet abrufbar) und die Nomi nallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 anzupassen (BFS, Schweizerischer Lohnin dex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.10], Total; 2014: 103.6; 2015: 104.1) . Es resultiert ein jährliches Bruttoein kommen von Fr. 60'438.40 (Fr. 4’808 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 103.6 x 104.1 ) .

Gemäss der Aufstellung im Feststellungsb latt vom 2 4. März 2016 bestand ab dem 16. Dezember 2013 bis zum Zeitpunkt der rheumatologischen Begutachtung am 1 0. August 2015 eine Arbeitsunfähigkeit wie folgt (Urk. 6/60/7): 100 % ab dem 16. Dezember 2013 bis zum 31. August 2014, 87 % ab dem 1. September bis zum 18. Dezember 2014 und 78 % ab dem 19. Dezember 2014 bis zum 9. August 201 5. Bezogen auf die Restarbeitsfähigkeit von 22 % ab 19. Dezember 2014 beträgt

das Invalideneinkommen Fr. 1 3’296.4 5. Im Einkommensvergleich ([Fr. 79'250.55 - Fr. 13'296.45 ]

x 100 :

Fr. 79'250.55) ergibt sich dadurch ein Invaliditätsgrad von 83 %. Bei einem Invaliditätsgrad von über 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. Art. 28

Abs. 2 IVG). Da die

ab

dem 19. Dezember 2014 gültige Restarbeitsfähigkeit zu einem Anspruch auf eine ganze Rente führt , besteht auch ausgehend von der zuvor ab

1. September 2014 massgebenden geringeren Restarbeitsfähigkeit von 13 % ebenso Anspruch auf eine ganze Rente.

Die davor bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit gibt ebenfalls Anspruch auf eine ganze Rente. Damit hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2015 (vgl. vorstehende E. 5.1) Anspruch auf diese Leistung . 5.3.3

Laut Gutachten ist der Beschwerdeführerin ab dem 10. August 2015 eine ange passte Tätigkeit vollschichtig zumutbar , wobei pro Halbtag

eine Pause von jeweils eine r S tunde benötigt wird

(vgl. Urk. 6/41/52, Urk. 6/42/20). Die Beschwerdegeg nerin hielt in diesem Zusammenhang fest, dass eine halbe Stunde Pause pro Tag ohnehin üblich sei. Aufgrund des Belastungsprofils reduziere sich die Leistungs zeit damit insges amt um 1, 5 Stunden ( gesundheitsbedingter Pausenbedarf von 2 Stunden abzgl. 1/2 Stunde übliche Pause pro Tag ; Urk. 6/93/1). Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel ( ArG ) ist die Arbeit bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden , für mindestens eine halbe Stunde zu unterbrechen. Es ist es somit zulässig , von der leidensbedingt nötigen Pause von 2 Stunde n pro Tag aufgrund der arbeits gesetzlich zwingende n Arbeitsunterbrechung eine halbe Stunde abzuziehen . Die betriebsübliche Arbeitszeit von 8,34 Stunden pro Arbeitstag (41, 7 :

5) reduziert sich damit um jeweils 1,5 Stunden täglic h für die leidensbedingt nötige Pause . Mit anderen Worten beschränkt sich die Leistungsfähigkeit unter Berücksichti gung des erhöhten Pausenbedarfs auf 82 % eines Vollzeitpensums.

Das basierend auf dem

Kompetenzniveau 2 errechnete jährliche Bruttoein kommen von Fr. 60'438.40 reduziert sich g emessen am zumutbaren Pensum von 82 % ab 10. August 2015 auf Fr. 49 ' 559.50 -- .

Die Beschwerdegegnerin verneinte lohnmindernde Faktoren, weswegen sie von einem

zusätzlichen Abzug vom Invalideneinkommen absah

(vgl. Urk. 6/93/2 ). D a de r erhöhte Pausenbedarf bereits bei der Festlegung der Höhe des Invalideneinkommens berücksichtigt wurde , ist unter dem Titel des Leidensabzugs keine erneute Berücksichtigung die s es Gesichtspunkts angebracht . Andere lohnmindernde Faktoren wurden nicht geltend gemacht. Der

Einkom mensvergleich auf dieser Basis ( [Fr. 79'250.55 - Fr. 49'559.50 ] x 100 : Fr. 79'250.55 ) ergibt ein en Invaliditätsgrad von

gerundet 37 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) . Bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 % besteht kein Anspruch auf mehr eine Viertelsrente .

Die Anpassung der Leis tu ng hat gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV per Ende November 2015 zu erfolgen, da Art. 88a Abs. 1 IVV bei rückwirkender Zusprechung einer befristeten Rente ana log anzuwenden ist (vgl . Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.2) und das Bundesgericht in solchen Fällen in der Regel den zweiten Satz dieser Bestimmung anwendet, das heisst eine höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus gewährt oder bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2011 vom 1 0. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweisen).

Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin ab Januar 2015 bis und mit November 2015 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenvers icherung. Her nach besteht kein Anspruch . Die Beschwerde ist demgemäss teilweise gutzu heissen.

Angesichts der beruflichen Bildung der Beschwerdeführerin und dem Umstand, dass dieser Beruf gesundheitsbedingt nicht mehr geeignet ist, drängt sich mit Blick auf den Grundsatz Eingliederung vor Rente (vgl. Ar. 28 Abs. 1 lit . a IVG) die vertiefte Prüfung beruflicher Massnahmen auf, zumal die 1975 gebo rene Beschwerdeführerin noch etliche Erwerbsjahre vor sich hat. Dies ist bis jetzt nicht erfolgt. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver fügung festgehalten, dass die Prüfung beruflicher Massnahmen eingeleitet werde (Urk. 2 S. 4). 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen.

Die Beschwerdeführerin obsiegt im Vergleich zum angefochtenen Entscheid in dem Sinne, dass sie zusätzlich noch bis Ende November 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat . M it ihren Anträgen auf eine unbefristete

Dreiviertels rente

respektive eine halbe Rente ab Dezember 201 5 ( Urk. 1 S. 2 ) unterliegt sie. Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten zu drei Vierteln (Fr. 600.--) der Beschwer deführerin und zu einem Viertel (Fr. 200.--) der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.

Die zur Parteientschädigung ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung zum „Überklagen“ ist nicht auf die Verteilung der Gerichtskosten im kantonalen Ver fahren übertragbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/201 0 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2 ). 6 .2

Bei Obsiegen hat die vertretene Partei gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Prozessentschä digung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grunds ätze erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 2‘ 1 00.-- (inkl. Barauslage und Mehrwertsteuer) als angemessen. Obwohl dem Begehren der Beschwerdeführerin nur teilweise entsprochen wurde, hat ihr „Überklagen“ den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessentschädigung ist damit abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. September 2017 insofern aufgehoben , als festgestellt wird , dass die Beschwerdeführerin ab dem

1. Januar 2015 bis 30. November 2015 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2’ 1 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt