Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1955, war seit Mai 2005 bei d er Y.___ als Schlosser tätig (Urk. 7/29), als er sich am 16. August 2013 eine Ruptur der Rota torenmanschette
am rechten Arm zuzog (vgl. Urk. 7/34) .
Unter Hinweis auf B eschwerden des rechten Arm e s meldete sich der Versicherte am
19. September 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10 = Urk. 7/25). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Unfallver siche rung bei (Urk. 7/22; Urk. 7/38) . Am 5. Juni 2015 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Lei s tungsbezug an (Urk. 7/50). Die IV Stelle teilte dem Versicherten am 29. Juli 2015 den Abschluss der Eingliede rungs massnahmen mit (Urk. 7/55). Zudem zog die IV-Stelle Akten der Kranken - taggeld versicherung bei (Urk. 7/64) und liess den Versicherten durch den Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) orthopädisch untersuchen, wobei der Untersu chungs bericht am 5. November 2015 erstattet wurde (Urk. 7/68).
Mit Vorbescheid vom 24. November 2015 (Urk. 7/73) stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 7/75 /1-2; Urk. 7/79). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen und erteilte dem Versicherten Kostengutsprache für die Arbeits ver mittlung Plus vom 10. Mai bis am
9. Januar 2017 durch die Z.___
sowie für ein Arbei tstraining, Akquisition und Nachbetreuung vom 3. Januar bis am
2. Februar 2017 bei der Firma A.___
(vgl.
Mit teilungen vom 13. Mai, 17. Oktober und 12. Dezember 2016, Urk. 7/84, Urk. 7/90, Urk. 7/94).
Per 1. Jul i 2017 erhielt der Versicherte
einen auf sechs Monate befris teten Arbeitsvertrag auf Stundenbasis bei dieser Firma als Hilfs arbeiter in der Produktion und Logistik für maximal 20 Stunden pro Woche auf Abruf (Urk. 7/106 = Urk. 7/114/2-6; vgl. Urk. 7/104) . Auf Ende Dezember 2017 sollte die Option auf eine unbefristete Festanstellung mit einem Arbeits pensum von 50 % geprüft werden (vgl. Urk. 7/108 S. 2). In der Folge teilte
die IV-Stelle dem Versicherten a m 4. August 2017 den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit (Urk. 7/107). Mit Verfügung vom 27. September 2017 (Urk. 7/118 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und wies das Leistungsbegehren ab. 2.
Der Versicherte erhob am
27. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. September 2017 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm
eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
1. Dezember 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
11. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Mit Verfügung vom 12. April 2018 (Urk. 9) wurde die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge zum Prozess beigeladen. Die Beigeladene liess sich innert Frist nicht vernehmen, was den Parteien am 24. Mai 2018 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
beurteilen die RAD die medi zi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf metho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht - ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver waltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver siche rungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte ge hö ren nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver läs sigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht die angestammte Tätigkeit als Schlosser nicht mehr zumutbar sei, in einer angepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähig keit. Der Beschwerdeführer sei zwar in einem fortgeschrittenen Alter, jedoch ver füge er über die notwendige Umstellungsfähigkeit und habe sich gut im neuen Tätigkeitsbereich als Hilfsarbeiter in der Produktion und Logistik eingefügt (S. 2 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass, auch wenn von einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werde, seine Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar sei. Auch der Beschwerdegegnerin sei es nicht gelungen, ihn wieder voll einzugliedern, alle Bemühungen hätten bis zum jetzigen Zeitpunkt nur ein befristetes Arbeitsver hältnis im Stundenlohn von maximal 20 Stunden pro Woche ergeben (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. III.4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat . 3. 3.1
Dem Austrittsbericht der Ärzte des B.___ vom 7. November 2014 (Urk. 7/34) ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am 6. November 2014 infolge einer diagnostizierten Cuff -Arthropathie rechts bei Massenruptur der Rotatorenmanschette rechts eine Schultertotalprothese rechts implantiert wurde (vgl. den Operationsbericht des B.___ vom 7. November 2014, Urk. 7/31/7). 3.2
Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 21. Dezember 2014 (Urk. 7/31/1-5) eine Cuff -Arthropathie nach einer Rotatorenmanschetten -Massenruptur am 16. August 2014 (richtig: 2013) und einer inversen Schulter total prothese am 6. November 2014 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schlosser bestehe seit dem 15. September 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aktuell auch nicht zumutbar (Ziff. 1.7).
3. 3
Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, B.___, Spezialsprechstunde Schulter- und Ellbogen chirurgie, legte in seinem Bericht vom 23. Dezember 2014 (Urk. 7/30/6-7 = Urk. 7/61/7-8) dar, dass der Beschwerdeführer eine irreparable Rotatoren manschetten-Massenruptur der rechten Schulter erlitten habe, weshalb am 6. November 2014 eine Implantation einer inversen Schulterprothese durchge führt worden sei. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schlosser bestehe per manent eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Leichtere Arbeiten auf normaler Arbeitshöhe seien in Zukunft möglicherweise denkbar. Für eine definitive Beur teilung sei der aktuelle Zeitpunkt allerdings ungeeignet. 3. 4
Dr. D.___ berichtete am 2. März 2015 über die am 20. Februar 2015 erfolgte Schulter-Sprechstunde (Urk. 7/37) und führte aus, dass der Beschwerdeführer eine klar verbesserte Funktion der rechten oberen Extremität mit zunehmender Stabi lisierbarkeit der Hand zeige. Der Beschwerdeführer werde als Schlosser für schwere Arbeiten permanent arbeitsunfähig bleiben. Er würde sich jedoch zutrauen, leichtere Schweissarbeiten wieder durchzuführen. Der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit sei jedoch verfrüht (S. 1).
3.5
Dr. D.___ berichtete am 27. Juli 2015 über die am 24. Juli 2015 erfolge Schulter-Sprechstunde (Urk. 7/61/6) und legte dar, dass der Beschwerdeführer den Arbeits versuch im Juni 2015 nach wenigen Tagen wieder habe abbrechen müssen. In der angestammten Tätigkeit liege eine 100%ige Arbeits un fähigkeit vor. Eine Teil arbeitsfähigkeit für sehr leichte, al lenfalls administrative Arbeiten wären ihm sicherlich zumutbar, sämtliche körperliche belastende Tätigkeiten seien jedoch nicht mehr möglich. 3.6
In seinem Bericht vom 10. August 2015 (Urk. 7/58) führte Dr. C.___ aus, dass er den Beschwerdeführer seit Oktober 2014 nicht mehr gesehen habe (Ziff. 2.1, Ziff. 3.1). 3.7
I n seinem Bericht vom 2. September 2015 (Urk. 7/61/5) führte Dr. D.___ aus, dass er den Beschwerdeführer letztmals am 24. Juli 2015 in der S prechstunde gesehen habe (vgl. vorstehend E. 3.5). Der Beschwerdeführer habe einen Arbeitsversuch in seiner bisherigen Tätigkeit als Schlosser (leichte Arbeiten) wegen zunehmenden Schmerzen wieder abbrechen müssen. Aktuell sei er wieder zu 100 % arbeitsun fähig geschrieben. In seinem angestammten Beruf als Schlosser bleibe der Beschwerdeführer permanent arbeitsunfähig. Auch sämtliche Tätigkeiten mit hohen Belastungen auf die obere Extremität sowie Tätigkeiten mit feinmotori schen Voraussetzungen und der Notwendigkeit, den Arm im Raume stabilisieren zu können, seien ihm nicht mehr möglich. Administrative Tätigkeiten wären zumindest zu 50 % zumutbar. Für eine exakte Beurteilung müsste allerdings ein Arbeitsplatz-Assessment durchgeführt werden. 3. 8
Der Beschwerdeführer wurde am 3. November 2015 im Auftrag der Beschwerde gegnerin durch Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, orthopädisch untersucht, wobei der orthopädische Untersuchungsbericht am 5. November 2015 erstattet wurde (Urk. 7/68). Dr. E.___ nannte eine Bewegungs- und vor allem Belastungs einschränkung des rechten Schultergelenkes sowie Muskelver schmächtigung des Schultergürtels und Oberarmes mit resultierender Funktions einschränkung des dominanten rechten Armes nach Implantation einer inversen Schulterendo pro these rechts im November 2014 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er zudem intermittierend auftretende, von der Position des rechten Schulter gelenkes abhängige Parästhesien des rechten Armes, klinische Zeichen einer beginnenden Retropatellararthrose rechts mehr als links, eine seitengleich ausge prägt e Genua valga sowie eine rezidivierende Lumbalgie bei klinisch bestehen dem Verdacht auf eine Facettenarthrose des lumbosacralen Übergangs und anam nestisch bekannten Bandscheibendegenerationen (S. 7 Ziff. 7).
Beim 60-jährige n Beschwerdeführer, der seit jeh er als Schlosser und Schweisser tätig gewesen sei, sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 3. November 2015 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In der bisherigen Tätigkeit als Schlosser und Schweisser bestehe definitiv keine Arbeits fähigkeit mehr, mithin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit spätestens Novem ber 2014, überwiegend wahrscheinlich aber bereits seit dem 15.
September 201 4.
Für eine optimal angepasste Tätigkeit habe allerding s - entgegen der Ansicht von Dr. D.___ - zum Zeitpunkt der regionalärztlichen Untersuchung am 3. November 2015 keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestanden, das heisst im Prinzip liege eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer geringfügigen Leistungsminderung von 10 % vor, da die Kraft des rechten Armes vermindert sei und auch bei körperlich leichten Arbeiten immer wieder kürzere Arbeitsunter brechungen oder Pausen eingelegt werden müssten, um den Arm auszulockern und um muskuläre Verspannungen zu vermeiden. Retrospektiv sei unter Berück sichtigung der vorliegenden Ber ichte mit überwiegender Wahr schein lichkeit davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätig keiten bereits im Juli 2015 wieder erreicht gewesen sei (S. 7 f. Ziff. 10, vgl. S. 7 Ziff. 9).
Das Belastungsprofil einer optimal angepassten Tätigkeit sehe wie folgt aus: aus schliesslich körperlich leichte Tätigkeiten, dabei mit dem rechten Arm nur Arbeiten unterhalb der Schulterhöhe, ohne Notwendigkeit des Hebens von Lasten über 5 kg mit dem rechten Arm vom Boden bis zur Nabelhöhe und über 1 kg von Tischhöhe bis Brusthöhe, ohne Notwendigkeit von Abspreiz
- oder Rotationsbe wegungen mit dem rechten Arm, ohne besondere Anforderungen an die Feinmo torik oder Sensibilität der rechten Hand (S. 8 Ziff. 10). 4. 4. 1
Die orthopädische Untersuch ung vom 3. November 2015 und der am 5. Novem ber 2015 erstattete Untersuchungsbericht des RAD-Arztes Dr. E.___ erfolgten in Kenntnis der Vorakten, berücksichtigten die geklagten Beschwerden de s Beschwerdeführers und beruhten auf einer umfassenden orthopädischen Unter suchung (vorstehend E. 3.8, vgl. Urk. 7/68). RAD-Arzt Dr. E.___ ist Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und verfügt demnach über die fachlichen Ressourcen, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus orthopädischer Sicht beurteilen zu können. Die praxisge mässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten sind somit erfüllt (vorstehend E. 1. 3-1.4). 4. 2
I n seinem Untersuchungsbericht legte
RAD-Arzt Dr. E.___
dar, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Schlosser aufgrund der Bewe gungs
- und vor allem Belastungseinschränkung des rechten Schulter gelenkes sowie der Muskelverschmächtigung des Schultergürtels und Oberarmes mit resul tierender Funktionseinschränkung des dominanten rechten Armes nach Implan tation einer inversen Schulterendoprothese rechts seit dem 15. September 2014 nicht mehr zumutbar ist (vorstehend E. 3. 8). Dies ist vorliegend unbestritten (vgl.
vorstehend E. 2.1; Urk. 1 S. 3 Ziff. II.1) und stimmt auch mit den Ein schätzungen von Dr. C.___ und Dr. D.___ überein, die dem Beschwerdeführer eben falls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestier ten (vgl. vor stehend E. 3.2-3.5, E. 3.6 -3.7).
Zudem legte RAD-Arzt Dr. E.___ in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass die von Dr. D.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine optimal ange passte Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 3.7) anhand des erhobenen klinischen Befun des nicht plausibel sei, sofern dabei das genau umschriebene Belastungs profil strikt beachtet werde (Urk. 7/38 S. 7 Ziff. 9; vgl. S. 3 ff. Ziff. 6; vorstehend E. 3.8). Für eine optimal angepasste Tätigkeit habe zum Zeitpunkt der regional ärztlichen Untersuchung im November 2015 eine ganztägige Arbeits fähigkeit mit einer geringfügigen Leistungsminderung von 10 % vor gelegen. Retrospektiv liege diese Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung der vorliegen den Berichte mit überwiegender Wahrschein lichkeit bereits seit Juli 2015 vor (Urk. 7/38 S. 8 Ziff. 10; vorstehend E. 3.8). 4.3
In Bezug auf den Bericht des behandelnden Arztes
Dr. D.___ vom September 2015 (vorstehend E. 3.7), der dem Beschwerdeführer für administrative Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % attestierte, ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ausserdem vermochte Dr. D.___ nicht näher darzulegen, weshalb der Beschwer deführer in einer optimal angepassten Tätigkeit nur (zumindest) zu 50 % arbeits fähig sein soll. Dieser Bericht vermag somit an der Beurteilung durch den RAD Arzt Dr. E.___ nichts zu ändern.
Der behandelnde Rheumatologe Dr. C.___ konnte demgegenüber keine konkreten Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit machen (vgl.
vorste hend E. 3.2, E. 3.6). Auch diese Bericht e vermögen somit nichts an der Beurtei lung durch den RAD-Arzt Dr. E.___ zu ändern. 4.4
N ach dem Gesagten liegt dem RAD-Arzt Dr. E.___ folgend seit Juli 2015 in einer angepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer geringfügigen Leistungsminderung von 10 %, mithin eine Arbeitsfähig keit von 90 % vor.
4. 5
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2017 einen auf sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag auf Stundenbasis als Hilfsarbeiter in der Pro duktion und Logistik für maximal 20 Stunden pro Woche auf Abruf erhalten hat (Urk. 7/106 = Urk. 7/114/2-6; vgl. Urk. 7/104) und ab Januar 2018 die Option auf eine unbefristete Festanstellung mit einem Arbeitspensum von 50 % im Raum stand (vgl. Urk. 7/108 S. 2), vermag entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. III.1; vgl. auch Urk. 7/115) keine Restarbeitsf ähigkeit von 50 % zu begründen und somit nichts an der medizinisch-theoretischen Arbeits fähigkeit von 90 % zu ändern. 5. 5.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung stellt sich die Frage, ob der Beschwerde führer angesichts des schon fortgeschrittenen Alters nach allgemeiner Lebens er fahrung in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt noch als vermittel bar gilt und die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit erwerblich verwerten kann. 5.2
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeits struktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werde gang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die ver bliebene Arbeits fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5 .3
Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbs tätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverläs sige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Der Vorbescheid vom 2 4. November 2015 (Urk. 7/73), mit welchem ein Rentenanspruch des Beschwer deführers verneint wurde, erging gestützt auf den orthopädischen Untersu chungsbericht von Dr. E.___ vom 5. November 2015 (E. 3.8). Im Zeitpunkt des Vorbescheids war der Beschwerdeführer bereits 60 Jahre und acht Monate alt. Im Rahmen des Einwandverfahrens stellte die Beschwerdegegnerin dann jedoch den Bedarf an beruflichen Massnahmen fest und erteilte dem Beschwerdeführer am 1 3. Mai 2016 Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung bis 9. Oktober 2016 (Urk. 7/84), die am 1 7. Oktober 2016 bis 9. Januar 2017 verlängert wurde (Urk. 7/92). Am 1 2. Dezember 2016 erfolgte eine Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 3. Januar bis 2. Juli 2017 (Urk. 7/94). Mit Mitteilung vom 4.
August 2017 (Urk. 7/107) schloss die Beschwerdegegnerin die Eingliederungs beratung ab, nachdem der Beschwerdeführer mit der Firma A.___, bei welcher er im Rahmen des Arbeitstrainings eingesetzt worden war, per 1.
Juli 2017 einen Vertrag auf Abruf mit einem Wochenstundenmaximum von 20 Stunden pro Woche und einem Stundenlohn von Fr. 21.- (inklusive Ferien entschädigung) abschliessen konnte (Urk. 7/106). Im Zeitpunkt des Abschlusses der Eingliederungsberatung – als der Beschwerdeführer von der Beschwer de gegnerin in einer angepassten Tätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt als vollschichtig einsetzbar erachtet wurde – war der Beschwerdeführer 62 Jahre und drei Monate alt. Die verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt des ordentlichen AHV Pensions alters betrug somit lediglich noch zwei Jahre und neun Monate. Diese verbleibende Zeitdauer ist vorliegend zur Beurteilung der Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit als massgebend zu betrachten.
Der aus Spanien stammende Beschwerdeführer ist gelernter Schlosser (vgl.
Urk. 7/10 = Urk. 7/25 Ziff. 5.3; Urk. 7/18 S. 2 Ziff. 3) und lebt seit 1975 in der Schweiz (vgl. Urk. 7/10 = Urk. 7/25 Ziff. 1.6). Zunächst war er als Hilfsarbei ter tätig, seit 1985
a rbeitete er
als Schlosser (Urk. 7/108 S. 2; vgl. Urk. 7/46; Urk. 7/109 S. 2). Der Beschwerdeführer besitzt über keine anderen Berufs kennt nisse . Aufgrund der Bewegungs- und vor allem Belastungsein schränkung des rechten Schultergelenkes sowie der Muskelverschmächtigung des Schulter gürtels und Oberarmes mit resultierender Funktionseinschränkung des dominan ten rech ten Armes ist dem Beschwerdeführer die angestammte schwere Tätigkeit als Schlosser nicht mehr zumutbar. Er kann nur noch körperlich leichte, nicht fein motorische Tätigkeiten ausüben (vorstehend E. 3.8, E. 4.2). Die Stellenaus wahl auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wird dadurch erheblich eingeschränkt. Auch sind besondere Begabungen oder Fertigkeiten, die dem Beschwerdeführer einen beruflichen Wiedereinstieg in eine leichte, nicht feinmotorische Tätigkeiten oder in eine rein administrative Tätigkeit erleichtern könnten, nicht ersichtlich.
In diesem Zusammenhang ist auf die Antwort der SAH Zürich vom April 2016 (Urk. 7/83 = Urk. 3) auf eine Anfrage der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Eingliederung
hinzuweisen, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund der überaus starken Einschränkungen bezüglich des Hebens/Tragens von Lasten und der Ver meidung von Abspreiz
- und Rotationsbewegungen keine Tätigkeit in der Produk tion, Hauswartung, Reinigung et c. möglich wäre. Leichte Tätigkeiten hätten hohe bis sehr hohe Anforderungen an die Feinmotorik und/oder die Sensibilität der Hände. Auch als Mitarbeiter im Verkehrsdienst oder als Platzanweise r könne der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beeinträchtigung nicht eingesetzt werden, da diese Tätigkeiten mit ständigen Bewegungen der Arme einher gingen . Deshalb seien sie zum Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer mit kein em ihrer Angebote, welche das Ziel der Anstellung im ersten Arbeitsmarkt verfolge, eine passende Unterstützung angeboten werden könne, da insbesondere die gesund heitlichen Einschränkungen zu gravierend seien.
Nach dem Gesagten erscheint eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als stark erschwert. Angesichts der genannten Fak toren würde der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung keinen Arbeitgeber mehr finden, der ihn für eine geeignete, leichte Tätigkeit einstellte. Namentlich der Umstand, dass er im massgeblichen Zeitpunkt nur noch zwei Jahre und neun Monate vor seiner ordentlichen Pensionierung stand, würde einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abhal ten, die mit seiner Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheits bedingte Ausfälle, berufliche Unerfahrenheit und geringe Anpassungs fähigkeit einzuge hen, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden (vgl. dazu das Urteil des Bun desgerichts 9C_954/2012 vom 1 0. Mai 2013 E. 3.2.2). Die Beschwerde gegnerin selber stellte ihre Eingliederungsbemühungen mit Vermittlung des Arbeitsver trags auf Abruf im Einsatzbetrieb A.___ ein. Auch sie erach tete offenbar das Eingliederungspotential des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt damit als ausgeschöpft. 5.4
Im Zeitpunkt der zu beurteilenden Verfügung vom 2 7. September 2017 (Urk.
2) stand der Beschwerdeführer in einem Arbeitsverhältnis auf Abruf mit der A.___ als Hilfsarbeiter in der Produktion und Logistik (Urk. 7/114), das ihm im Zuge des Arbeitstrainings vermittelt werden konnte. Der Maximal einsatz betrug gemäss Arbeitsvertrag 20 Stunden pro Woche (S. 5) bei einem Stundenlohn von Fr. 21.- - (inklusive Ferienentschädigung). Bei maximaler Aus schöpfung dieses Stundendachs ergäbe dies bei einem um die Ferien ent schädi gung von 8.33 % bereinigten Stundenlohn von Fr. 19.40 einen jährlichen maximalen Bruttolohn von Fr. 20'176.- - (Fr. 19.40 x 20 x 52). Die Perspektiven des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt erschöpfen sich im Ver fügungs zeit punkt auf dieses Jahreseinkommen. Die Arbeitskraft des Beschwerdeführers wird im restlichen Umfang aus dargelegten Gründen (E. 5.3) auch auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt und deren Ver wertung kann ihm im Rahmen der Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zugemutet werden. Beim sei tens der Beschwerdegegnerin angenommenen Validen ein kommen von Fr. 77'891.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 20'176.- - ergibt sich eine Erwerbseinbusse von 74 % (Fr. 57'715 .-- x 100 / Fr. 77'891.- -) und damit der Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden versicherung.
6. 6.1
Zu prüfen bleibt der Beginn des Rentenanspruchs. 6.2
Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG unter anderem erst bei einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2). Da der Beschwerdeführer seine ang estammte Tätigkeit als Schlosser seit dem
15. September 2014 nicht mehr ausüben kann (vorstehend E. 3.8, E. 4.2), begann die einjährige Wartefrist per dann zu laufen und endete am 14. September 2015.
S omit hat der Bes chwerdeführer ab dem 1. September 2015 Anspruch auf eine ganze Rente. 6.3
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2015 eine ganze Rente auszurichten. 7. 7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde geg nerin aufzuerlegen. 7.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Der von Rechtsanwältin Lotti Sigg mit Eingabe vom 4. Juni 2018 geltend gemachte Aufwand in der Höhe von gesamthaft Fr. 1'769.35 (Urk. 12-13) erweist sich als angemessen. Die dem Beschwerdeführer zuzusprechende Parteient schä digung ist daher auf Fr. 1'769.35 zu bemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. September 2017 aufgehoben und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2015 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1'769.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - AXA Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1955, war seit Mai 2005 bei d er Y.___ als Schlosser tätig (Urk. 7/29), als er sich am 16. August 2013 eine Ruptur der Rota torenmanschette
am rechten Arm zuzog (vgl. Urk. 7/34) .
Unter Hinweis auf B eschwerden des rechten Arm e s meldete sich der Versicherte am
19. September 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10 = Urk. 7/25). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Unfallver siche rung bei (Urk. 7/22; Urk. 7/38) . Am 5. Juni 2015 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Lei s tungsbezug an (Urk. 7/50). Die IV Stelle teilte dem Versicherten am 29. Juli 2015 den Abschluss der Eingliede rungs massnahmen mit (Urk. 7/55). Zudem zog die IV-Stelle Akten der Kranken - taggeld versicherung bei (Urk. 7/64) und liess den Versicherten durch den Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) orthopädisch untersuchen, wobei der Untersu chungs bericht am 5. November 2015 erstattet wurde (Urk. 7/68).
Mit Vorbescheid vom 24. November 2015 (Urk. 7/73) stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 7/75 /1-2; Urk. 7/79). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen und erteilte dem Versicherten Kostengutsprache für die Arbeits ver mittlung Plus vom 10. Mai bis am
9. Januar 2017 durch die Z.___
sowie für ein Arbei tstraining, Akquisition und Nachbetreuung vom 3. Januar bis am
2. Februar 2017 bei der Firma A.___
(vgl.
Mit teilungen vom 13. Mai, 17. Oktober und 12. Dezember 2016, Urk. 7/84, Urk. 7/90, Urk. 7/94).
Per 1. Jul i 2017 erhielt der Versicherte
einen auf sechs Monate befris teten Arbeitsvertrag auf Stundenbasis bei dieser Firma als Hilfs arbeiter in der Produktion und Logistik für maximal 20 Stunden pro Woche auf Abruf (Urk. 7/106 = Urk. 7/114/2-6; vgl. Urk. 7/104) . Auf Ende Dezember 2017 sollte die Option auf eine unbefristete Festanstellung mit einem Arbeits pensum von 50 % geprüft werden (vgl. Urk. 7/108 S. 2). In der Folge teilte
die IV-Stelle dem Versicherten a m 4. August 2017 den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit (Urk. 7/107). Mit Verfügung vom 27. September 2017 (Urk. 7/118 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und wies das Leistungsbegehren ab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.
E. 1.3 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
beurteilen die RAD die medi zi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf metho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht - ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver waltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver siche rungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte ge hö ren nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver läs sigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht die angestammte Tätigkeit als Schlosser nicht mehr zumutbar sei, in einer angepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähig keit. Der Beschwerdeführer sei zwar in einem fortgeschrittenen Alter, jedoch ver füge er über die notwendige Umstellungsfähigkeit und habe sich gut im neuen Tätigkeitsbereich als Hilfsarbeiter in der Produktion und Logistik eingefügt (S. 2 f.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass, auch wenn von einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werde, seine Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar sei. Auch der Beschwerdegegnerin sei es nicht gelungen, ihn wieder voll einzugliedern, alle Bemühungen hätten bis zum jetzigen Zeitpunkt nur ein befristetes Arbeitsver hältnis im Stundenlohn von maximal 20 Stunden pro Woche ergeben (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. III.4).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat . 3. 3.1
Dem Austrittsbericht der Ärzte des B.___ vom 7. November 2014 (Urk. 7/34) ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am 6. November 2014 infolge einer diagnostizierten Cuff -Arthropathie rechts bei Massenruptur der Rotatorenmanschette rechts eine Schultertotalprothese rechts implantiert wurde (vgl. den Operationsbericht des B.___ vom 7. November 2014, Urk. 7/31/7). 3.2
Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 21. Dezember 2014 (Urk. 7/31/1-5) eine Cuff -Arthropathie nach einer Rotatorenmanschetten -Massenruptur am 16. August 2014 (richtig: 2013) und einer inversen Schulter total prothese am 6. November 2014 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schlosser bestehe seit dem 15. September 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aktuell auch nicht zumutbar (Ziff. 1.7).
3. 3
Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, B.___, Spezialsprechstunde Schulter- und Ellbogen chirurgie, legte in seinem Bericht vom 23. Dezember 2014 (Urk. 7/30/6-7 = Urk. 7/61/7-8) dar, dass der Beschwerdeführer eine irreparable Rotatoren manschetten-Massenruptur der rechten Schulter erlitten habe, weshalb am 6. November 2014 eine Implantation einer inversen Schulterprothese durchge führt worden sei. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schlosser bestehe per manent eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Leichtere Arbeiten auf normaler Arbeitshöhe seien in Zukunft möglicherweise denkbar. Für eine definitive Beur teilung sei der aktuelle Zeitpunkt allerdings ungeeignet. 3. 4
Dr. D.___ berichtete am 2. März 2015 über die am 20. Februar 2015 erfolgte Schulter-Sprechstunde (Urk. 7/37) und führte aus, dass der Beschwerdeführer eine klar verbesserte Funktion der rechten oberen Extremität mit zunehmender Stabi lisierbarkeit der Hand zeige. Der Beschwerdeführer werde als Schlosser für schwere Arbeiten permanent arbeitsunfähig bleiben. Er würde sich jedoch zutrauen, leichtere Schweissarbeiten wieder durchzuführen. Der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit sei jedoch verfrüht (S. 1).
3.5
Dr. D.___ berichtete am 27. Juli 2015 über die am 24. Juli 2015 erfolge Schulter-Sprechstunde (Urk. 7/61/6) und legte dar, dass der Beschwerdeführer den Arbeits versuch im Juni 2015 nach wenigen Tagen wieder habe abbrechen müssen. In der angestammten Tätigkeit liege eine 100%ige Arbeits un fähigkeit vor. Eine Teil arbeitsfähigkeit für sehr leichte, al lenfalls administrative Arbeiten wären ihm sicherlich zumutbar, sämtliche körperliche belastende Tätigkeiten seien jedoch nicht mehr möglich. 3.6
In seinem Bericht vom 10. August 2015 (Urk. 7/58) führte Dr. C.___ aus, dass er den Beschwerdeführer seit Oktober 2014 nicht mehr gesehen habe (Ziff. 2.1, Ziff. 3.1). 3.7
I n seinem Bericht vom 2. September 2015 (Urk. 7/61/5) führte Dr. D.___ aus, dass er den Beschwerdeführer letztmals am 24. Juli 2015 in der S prechstunde gesehen habe (vgl. vorstehend E. 3.5). Der Beschwerdeführer habe einen Arbeitsversuch in seiner bisherigen Tätigkeit als Schlosser (leichte Arbeiten) wegen zunehmenden Schmerzen wieder abbrechen müssen. Aktuell sei er wieder zu 100 % arbeitsun fähig geschrieben. In seinem angestammten Beruf als Schlosser bleibe der Beschwerdeführer permanent arbeitsunfähig. Auch sämtliche Tätigkeiten mit hohen Belastungen auf die obere Extremität sowie Tätigkeiten mit feinmotori schen Voraussetzungen und der Notwendigkeit, den Arm im Raume stabilisieren zu können, seien ihm nicht mehr möglich. Administrative Tätigkeiten wären zumindest zu 50 % zumutbar. Für eine exakte Beurteilung müsste allerdings ein Arbeitsplatz-Assessment durchgeführt werden. 3.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 Zu prüfen bleibt der Beginn des Rentenanspruchs.
E. 6.2 Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG unter anderem erst bei einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2). Da der Beschwerdeführer seine ang estammte Tätigkeit als Schlosser seit dem
15. September 2014 nicht mehr ausüben kann (vorstehend E. 3.8, E. 4.2), begann die einjährige Wartefrist per dann zu laufen und endete am 14. September 2015.
S omit hat der Bes chwerdeführer ab dem 1. September 2015 Anspruch auf eine ganze Rente.
E. 6.3 Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2015 eine ganze Rente auszurichten. 7. 7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde geg nerin aufzuerlegen. 7.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Der von Rechtsanwältin Lotti Sigg mit Eingabe vom 4. Juni 2018 geltend gemachte Aufwand in der Höhe von gesamthaft Fr. 1'769.35 (Urk. 12-13) erweist sich als angemessen. Die dem Beschwerdeführer zuzusprechende Parteient schä digung ist daher auf Fr. 1'769.35 zu bemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. September 2017 aufgehoben und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2015 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1'769.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - AXA Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger
E. 8 ). Dies ist vorliegend unbestritten (vgl.
vorstehend E. 2.1; Urk. 1 S. 3 Ziff. II.1) und stimmt auch mit den Ein schätzungen von Dr. C.___ und Dr. D.___ überein, die dem Beschwerdeführer eben falls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestier ten (vgl. vor stehend E. 3.2-3.5, E. 3.6 -3.7).
Zudem legte RAD-Arzt Dr. E.___ in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass die von Dr. D.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine optimal ange passte Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 3.7) anhand des erhobenen klinischen Befun des nicht plausibel sei, sofern dabei das genau umschriebene Belastungs profil strikt beachtet werde (Urk. 7/38 S. 7 Ziff. 9; vgl. S. 3 ff. Ziff. 6; vorstehend E. 3.8). Für eine optimal angepasste Tätigkeit habe zum Zeitpunkt der regional ärztlichen Untersuchung im November 2015 eine ganztägige Arbeits fähigkeit mit einer geringfügigen Leistungsminderung von 10 % vor gelegen. Retrospektiv liege diese Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung der vorliegen den Berichte mit überwiegender Wahrschein lichkeit bereits seit Juli 2015 vor (Urk. 7/38 S. 8 Ziff. 10; vorstehend E. 3.8). 4.3
In Bezug auf den Bericht des behandelnden Arztes
Dr. D.___ vom September 2015 (vorstehend E. 3.7), der dem Beschwerdeführer für administrative Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % attestierte, ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ausserdem vermochte Dr. D.___ nicht näher darzulegen, weshalb der Beschwer deführer in einer optimal angepassten Tätigkeit nur (zumindest) zu 50 % arbeits fähig sein soll. Dieser Bericht vermag somit an der Beurteilung durch den RAD Arzt Dr. E.___ nichts zu ändern.
Der behandelnde Rheumatologe Dr. C.___ konnte demgegenüber keine konkreten Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit machen (vgl.
vorste hend E. 3.2, E. 3.6). Auch diese Bericht e vermögen somit nichts an der Beurtei lung durch den RAD-Arzt Dr. E.___ zu ändern. 4.4
N ach dem Gesagten liegt dem RAD-Arzt Dr. E.___ folgend seit Juli 2015 in einer angepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer geringfügigen Leistungsminderung von 10 %, mithin eine Arbeitsfähig keit von 90 % vor.
4. 5
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2017 einen auf sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag auf Stundenbasis als Hilfsarbeiter in der Pro duktion und Logistik für maximal 20 Stunden pro Woche auf Abruf erhalten hat (Urk. 7/106 = Urk. 7/114/2-6; vgl. Urk. 7/104) und ab Januar 2018 die Option auf eine unbefristete Festanstellung mit einem Arbeitspensum von 50 % im Raum stand (vgl. Urk. 7/108 S. 2), vermag entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. III.1; vgl. auch Urk. 7/115) keine Restarbeitsf ähigkeit von 50 % zu begründen und somit nichts an der medizinisch-theoretischen Arbeits fähigkeit von 90 % zu ändern. 5. 5.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung stellt sich die Frage, ob der Beschwerde führer angesichts des schon fortgeschrittenen Alters nach allgemeiner Lebens er fahrung in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt noch als vermittel bar gilt und die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit erwerblich verwerten kann. 5.2
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeits struktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werde gang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die ver bliebene Arbeits fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5 .3
Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbs tätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverläs sige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Der Vorbescheid vom 2 4. November 2015 (Urk. 7/73), mit welchem ein Rentenanspruch des Beschwer deführers verneint wurde, erging gestützt auf den orthopädischen Untersu chungsbericht von Dr. E.___ vom 5. November 2015 (E. 3.8). Im Zeitpunkt des Vorbescheids war der Beschwerdeführer bereits 60 Jahre und acht Monate alt. Im Rahmen des Einwandverfahrens stellte die Beschwerdegegnerin dann jedoch den Bedarf an beruflichen Massnahmen fest und erteilte dem Beschwerdeführer am 1 3. Mai 2016 Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung bis 9. Oktober 2016 (Urk. 7/84), die am 1 7. Oktober 2016 bis 9. Januar 2017 verlängert wurde (Urk. 7/92). Am 1 2. Dezember 2016 erfolgte eine Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 3. Januar bis 2. Juli 2017 (Urk. 7/94). Mit Mitteilung vom 4.
August 2017 (Urk. 7/107) schloss die Beschwerdegegnerin die Eingliederungs beratung ab, nachdem der Beschwerdeführer mit der Firma A.___, bei welcher er im Rahmen des Arbeitstrainings eingesetzt worden war, per 1.
Juli 2017 einen Vertrag auf Abruf mit einem Wochenstundenmaximum von 20 Stunden pro Woche und einem Stundenlohn von Fr. 21.- (inklusive Ferien entschädigung) abschliessen konnte (Urk. 7/106). Im Zeitpunkt des Abschlusses der Eingliederungsberatung – als der Beschwerdeführer von der Beschwer de gegnerin in einer angepassten Tätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt als vollschichtig einsetzbar erachtet wurde – war der Beschwerdeführer 62 Jahre und drei Monate alt. Die verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt des ordentlichen AHV Pensions alters betrug somit lediglich noch zwei Jahre und neun Monate. Diese verbleibende Zeitdauer ist vorliegend zur Beurteilung der Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit als massgebend zu betrachten.
Der aus Spanien stammende Beschwerdeführer ist gelernter Schlosser (vgl.
Urk. 7/10 = Urk. 7/25 Ziff. 5.3; Urk. 7/18 S. 2 Ziff. 3) und lebt seit 1975 in der Schweiz (vgl. Urk. 7/10 = Urk. 7/25 Ziff. 1.6). Zunächst war er als Hilfsarbei ter tätig, seit 1985
a rbeitete er
als Schlosser (Urk. 7/108 S. 2; vgl. Urk. 7/46; Urk. 7/109 S. 2). Der Beschwerdeführer besitzt über keine anderen Berufs kennt nisse . Aufgrund der Bewegungs- und vor allem Belastungsein schränkung des rechten Schultergelenkes sowie der Muskelverschmächtigung des Schulter gürtels und Oberarmes mit resultierender Funktionseinschränkung des dominan ten rech ten Armes ist dem Beschwerdeführer die angestammte schwere Tätigkeit als Schlosser nicht mehr zumutbar. Er kann nur noch körperlich leichte, nicht fein motorische Tätigkeiten ausüben (vorstehend E. 3.8, E. 4.2). Die Stellenaus wahl auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wird dadurch erheblich eingeschränkt. Auch sind besondere Begabungen oder Fertigkeiten, die dem Beschwerdeführer einen beruflichen Wiedereinstieg in eine leichte, nicht feinmotorische Tätigkeiten oder in eine rein administrative Tätigkeit erleichtern könnten, nicht ersichtlich.
In diesem Zusammenhang ist auf die Antwort der SAH Zürich vom April 2016 (Urk. 7/83 = Urk. 3) auf eine Anfrage der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Eingliederung
hinzuweisen, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund der überaus starken Einschränkungen bezüglich des Hebens/Tragens von Lasten und der Ver meidung von Abspreiz
- und Rotationsbewegungen keine Tätigkeit in der Produk tion, Hauswartung, Reinigung et c. möglich wäre. Leichte Tätigkeiten hätten hohe bis sehr hohe Anforderungen an die Feinmotorik und/oder die Sensibilität der Hände. Auch als Mitarbeiter im Verkehrsdienst oder als Platzanweise r könne der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beeinträchtigung nicht eingesetzt werden, da diese Tätigkeiten mit ständigen Bewegungen der Arme einher gingen . Deshalb seien sie zum Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer mit kein em ihrer Angebote, welche das Ziel der Anstellung im ersten Arbeitsmarkt verfolge, eine passende Unterstützung angeboten werden könne, da insbesondere die gesund heitlichen Einschränkungen zu gravierend seien.
Nach dem Gesagten erscheint eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als stark erschwert. Angesichts der genannten Fak toren würde der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung keinen Arbeitgeber mehr finden, der ihn für eine geeignete, leichte Tätigkeit einstellte. Namentlich der Umstand, dass er im massgeblichen Zeitpunkt nur noch zwei Jahre und neun Monate vor seiner ordentlichen Pensionierung stand, würde einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abhal ten, die mit seiner Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheits bedingte Ausfälle, berufliche Unerfahrenheit und geringe Anpassungs fähigkeit einzuge hen, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden (vgl. dazu das Urteil des Bun desgerichts 9C_954/2012 vom 1 0. Mai 2013 E. 3.2.2). Die Beschwerde gegnerin selber stellte ihre Eingliederungsbemühungen mit Vermittlung des Arbeitsver trags auf Abruf im Einsatzbetrieb A.___ ein. Auch sie erach tete offenbar das Eingliederungspotential des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt damit als ausgeschöpft. 5.4
Im Zeitpunkt der zu beurteilenden Verfügung vom 2 7. September 2017 (Urk.
2) stand der Beschwerdeführer in einem Arbeitsverhältnis auf Abruf mit der A.___ als Hilfsarbeiter in der Produktion und Logistik (Urk. 7/114), das ihm im Zuge des Arbeitstrainings vermittelt werden konnte. Der Maximal einsatz betrug gemäss Arbeitsvertrag 20 Stunden pro Woche (S. 5) bei einem Stundenlohn von Fr. 21.- - (inklusive Ferienentschädigung). Bei maximaler Aus schöpfung dieses Stundendachs ergäbe dies bei einem um die Ferien ent schädi gung von 8.33 % bereinigten Stundenlohn von Fr. 19.40 einen jährlichen maximalen Bruttolohn von Fr. 20'176.- - (Fr. 19.40 x 20 x 52). Die Perspektiven des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt erschöpfen sich im Ver fügungs zeit punkt auf dieses Jahreseinkommen. Die Arbeitskraft des Beschwerdeführers wird im restlichen Umfang aus dargelegten Gründen (E. 5.3) auch auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt und deren Ver wertung kann ihm im Rahmen der Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zugemutet werden. Beim sei tens der Beschwerdegegnerin angenommenen Validen ein kommen von Fr. 77'891.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 20'176.- - ergibt sich eine Erwerbseinbusse von 74 % (Fr. 57'715 .-- x 100 / Fr. 77'891.- -) und damit der Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden versicherung.
6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01170
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom
27. November 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beigeladene Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1955, war seit Mai 2005 bei d er Y.___ als Schlosser tätig (Urk. 7/29), als er sich am 16. August 2013 eine Ruptur der Rota torenmanschette
am rechten Arm zuzog (vgl. Urk. 7/34) .
Unter Hinweis auf B eschwerden des rechten Arm e s meldete sich der Versicherte am
19. September 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10 = Urk. 7/25). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Unfallver siche rung bei (Urk. 7/22; Urk. 7/38) . Am 5. Juni 2015 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Lei s tungsbezug an (Urk. 7/50). Die IV Stelle teilte dem Versicherten am 29. Juli 2015 den Abschluss der Eingliede rungs massnahmen mit (Urk. 7/55). Zudem zog die IV-Stelle Akten der Kranken - taggeld versicherung bei (Urk. 7/64) und liess den Versicherten durch den Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) orthopädisch untersuchen, wobei der Untersu chungs bericht am 5. November 2015 erstattet wurde (Urk. 7/68).
Mit Vorbescheid vom 24. November 2015 (Urk. 7/73) stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 7/75 /1-2; Urk. 7/79). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen und erteilte dem Versicherten Kostengutsprache für die Arbeits ver mittlung Plus vom 10. Mai bis am
9. Januar 2017 durch die Z.___
sowie für ein Arbei tstraining, Akquisition und Nachbetreuung vom 3. Januar bis am
2. Februar 2017 bei der Firma A.___
(vgl.
Mit teilungen vom 13. Mai, 17. Oktober und 12. Dezember 2016, Urk. 7/84, Urk. 7/90, Urk. 7/94).
Per 1. Jul i 2017 erhielt der Versicherte
einen auf sechs Monate befris teten Arbeitsvertrag auf Stundenbasis bei dieser Firma als Hilfs arbeiter in der Produktion und Logistik für maximal 20 Stunden pro Woche auf Abruf (Urk. 7/106 = Urk. 7/114/2-6; vgl. Urk. 7/104) . Auf Ende Dezember 2017 sollte die Option auf eine unbefristete Festanstellung mit einem Arbeits pensum von 50 % geprüft werden (vgl. Urk. 7/108 S. 2). In der Folge teilte
die IV-Stelle dem Versicherten a m 4. August 2017 den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit (Urk. 7/107). Mit Verfügung vom 27. September 2017 (Urk. 7/118 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und wies das Leistungsbegehren ab. 2.
Der Versicherte erhob am
27. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. September 2017 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm
eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
1. Dezember 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
11. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Mit Verfügung vom 12. April 2018 (Urk. 9) wurde die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge zum Prozess beigeladen. Die Beigeladene liess sich innert Frist nicht vernehmen, was den Parteien am 24. Mai 2018 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
beurteilen die RAD die medi zi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf metho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht - ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver waltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver siche rungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte ge hö ren nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver läs sigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht die angestammte Tätigkeit als Schlosser nicht mehr zumutbar sei, in einer angepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähig keit. Der Beschwerdeführer sei zwar in einem fortgeschrittenen Alter, jedoch ver füge er über die notwendige Umstellungsfähigkeit und habe sich gut im neuen Tätigkeitsbereich als Hilfsarbeiter in der Produktion und Logistik eingefügt (S. 2 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass, auch wenn von einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werde, seine Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar sei. Auch der Beschwerdegegnerin sei es nicht gelungen, ihn wieder voll einzugliedern, alle Bemühungen hätten bis zum jetzigen Zeitpunkt nur ein befristetes Arbeitsver hältnis im Stundenlohn von maximal 20 Stunden pro Woche ergeben (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. III.4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat . 3. 3.1
Dem Austrittsbericht der Ärzte des B.___ vom 7. November 2014 (Urk. 7/34) ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am 6. November 2014 infolge einer diagnostizierten Cuff -Arthropathie rechts bei Massenruptur der Rotatorenmanschette rechts eine Schultertotalprothese rechts implantiert wurde (vgl. den Operationsbericht des B.___ vom 7. November 2014, Urk. 7/31/7). 3.2
Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 21. Dezember 2014 (Urk. 7/31/1-5) eine Cuff -Arthropathie nach einer Rotatorenmanschetten -Massenruptur am 16. August 2014 (richtig: 2013) und einer inversen Schulter total prothese am 6. November 2014 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schlosser bestehe seit dem 15. September 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aktuell auch nicht zumutbar (Ziff. 1.7).
3. 3
Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, B.___, Spezialsprechstunde Schulter- und Ellbogen chirurgie, legte in seinem Bericht vom 23. Dezember 2014 (Urk. 7/30/6-7 = Urk. 7/61/7-8) dar, dass der Beschwerdeführer eine irreparable Rotatoren manschetten-Massenruptur der rechten Schulter erlitten habe, weshalb am 6. November 2014 eine Implantation einer inversen Schulterprothese durchge führt worden sei. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schlosser bestehe per manent eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Leichtere Arbeiten auf normaler Arbeitshöhe seien in Zukunft möglicherweise denkbar. Für eine definitive Beur teilung sei der aktuelle Zeitpunkt allerdings ungeeignet. 3. 4
Dr. D.___ berichtete am 2. März 2015 über die am 20. Februar 2015 erfolgte Schulter-Sprechstunde (Urk. 7/37) und führte aus, dass der Beschwerdeführer eine klar verbesserte Funktion der rechten oberen Extremität mit zunehmender Stabi lisierbarkeit der Hand zeige. Der Beschwerdeführer werde als Schlosser für schwere Arbeiten permanent arbeitsunfähig bleiben. Er würde sich jedoch zutrauen, leichtere Schweissarbeiten wieder durchzuführen. Der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit sei jedoch verfrüht (S. 1).
3.5
Dr. D.___ berichtete am 27. Juli 2015 über die am 24. Juli 2015 erfolge Schulter-Sprechstunde (Urk. 7/61/6) und legte dar, dass der Beschwerdeführer den Arbeits versuch im Juni 2015 nach wenigen Tagen wieder habe abbrechen müssen. In der angestammten Tätigkeit liege eine 100%ige Arbeits un fähigkeit vor. Eine Teil arbeitsfähigkeit für sehr leichte, al lenfalls administrative Arbeiten wären ihm sicherlich zumutbar, sämtliche körperliche belastende Tätigkeiten seien jedoch nicht mehr möglich. 3.6
In seinem Bericht vom 10. August 2015 (Urk. 7/58) führte Dr. C.___ aus, dass er den Beschwerdeführer seit Oktober 2014 nicht mehr gesehen habe (Ziff. 2.1, Ziff. 3.1). 3.7
I n seinem Bericht vom 2. September 2015 (Urk. 7/61/5) führte Dr. D.___ aus, dass er den Beschwerdeführer letztmals am 24. Juli 2015 in der S prechstunde gesehen habe (vgl. vorstehend E. 3.5). Der Beschwerdeführer habe einen Arbeitsversuch in seiner bisherigen Tätigkeit als Schlosser (leichte Arbeiten) wegen zunehmenden Schmerzen wieder abbrechen müssen. Aktuell sei er wieder zu 100 % arbeitsun fähig geschrieben. In seinem angestammten Beruf als Schlosser bleibe der Beschwerdeführer permanent arbeitsunfähig. Auch sämtliche Tätigkeiten mit hohen Belastungen auf die obere Extremität sowie Tätigkeiten mit feinmotori schen Voraussetzungen und der Notwendigkeit, den Arm im Raume stabilisieren zu können, seien ihm nicht mehr möglich. Administrative Tätigkeiten wären zumindest zu 50 % zumutbar. Für eine exakte Beurteilung müsste allerdings ein Arbeitsplatz-Assessment durchgeführt werden. 3. 8
Der Beschwerdeführer wurde am 3. November 2015 im Auftrag der Beschwerde gegnerin durch Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, orthopädisch untersucht, wobei der orthopädische Untersuchungsbericht am 5. November 2015 erstattet wurde (Urk. 7/68). Dr. E.___ nannte eine Bewegungs- und vor allem Belastungs einschränkung des rechten Schultergelenkes sowie Muskelver schmächtigung des Schultergürtels und Oberarmes mit resultierender Funktions einschränkung des dominanten rechten Armes nach Implantation einer inversen Schulterendo pro these rechts im November 2014 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er zudem intermittierend auftretende, von der Position des rechten Schulter gelenkes abhängige Parästhesien des rechten Armes, klinische Zeichen einer beginnenden Retropatellararthrose rechts mehr als links, eine seitengleich ausge prägt e Genua valga sowie eine rezidivierende Lumbalgie bei klinisch bestehen dem Verdacht auf eine Facettenarthrose des lumbosacralen Übergangs und anam nestisch bekannten Bandscheibendegenerationen (S. 7 Ziff. 7).
Beim 60-jährige n Beschwerdeführer, der seit jeh er als Schlosser und Schweisser tätig gewesen sei, sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 3. November 2015 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In der bisherigen Tätigkeit als Schlosser und Schweisser bestehe definitiv keine Arbeits fähigkeit mehr, mithin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit spätestens Novem ber 2014, überwiegend wahrscheinlich aber bereits seit dem 15.
September 201 4.
Für eine optimal angepasste Tätigkeit habe allerding s - entgegen der Ansicht von Dr. D.___ - zum Zeitpunkt der regionalärztlichen Untersuchung am 3. November 2015 keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestanden, das heisst im Prinzip liege eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer geringfügigen Leistungsminderung von 10 % vor, da die Kraft des rechten Armes vermindert sei und auch bei körperlich leichten Arbeiten immer wieder kürzere Arbeitsunter brechungen oder Pausen eingelegt werden müssten, um den Arm auszulockern und um muskuläre Verspannungen zu vermeiden. Retrospektiv sei unter Berück sichtigung der vorliegenden Ber ichte mit überwiegender Wahr schein lichkeit davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätig keiten bereits im Juli 2015 wieder erreicht gewesen sei (S. 7 f. Ziff. 10, vgl. S. 7 Ziff. 9).
Das Belastungsprofil einer optimal angepassten Tätigkeit sehe wie folgt aus: aus schliesslich körperlich leichte Tätigkeiten, dabei mit dem rechten Arm nur Arbeiten unterhalb der Schulterhöhe, ohne Notwendigkeit des Hebens von Lasten über 5 kg mit dem rechten Arm vom Boden bis zur Nabelhöhe und über 1 kg von Tischhöhe bis Brusthöhe, ohne Notwendigkeit von Abspreiz
- oder Rotationsbe wegungen mit dem rechten Arm, ohne besondere Anforderungen an die Feinmo torik oder Sensibilität der rechten Hand (S. 8 Ziff. 10). 4. 4. 1
Die orthopädische Untersuch ung vom 3. November 2015 und der am 5. Novem ber 2015 erstattete Untersuchungsbericht des RAD-Arztes Dr. E.___ erfolgten in Kenntnis der Vorakten, berücksichtigten die geklagten Beschwerden de s Beschwerdeführers und beruhten auf einer umfassenden orthopädischen Unter suchung (vorstehend E. 3.8, vgl. Urk. 7/68). RAD-Arzt Dr. E.___ ist Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und verfügt demnach über die fachlichen Ressourcen, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus orthopädischer Sicht beurteilen zu können. Die praxisge mässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten sind somit erfüllt (vorstehend E. 1. 3-1.4). 4. 2
I n seinem Untersuchungsbericht legte
RAD-Arzt Dr. E.___
dar, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Schlosser aufgrund der Bewe gungs
- und vor allem Belastungseinschränkung des rechten Schulter gelenkes sowie der Muskelverschmächtigung des Schultergürtels und Oberarmes mit resul tierender Funktionseinschränkung des dominanten rechten Armes nach Implan tation einer inversen Schulterendoprothese rechts seit dem 15. September 2014 nicht mehr zumutbar ist (vorstehend E. 3. 8). Dies ist vorliegend unbestritten (vgl.
vorstehend E. 2.1; Urk. 1 S. 3 Ziff. II.1) und stimmt auch mit den Ein schätzungen von Dr. C.___ und Dr. D.___ überein, die dem Beschwerdeführer eben falls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestier ten (vgl. vor stehend E. 3.2-3.5, E. 3.6 -3.7).
Zudem legte RAD-Arzt Dr. E.___ in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass die von Dr. D.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine optimal ange passte Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 3.7) anhand des erhobenen klinischen Befun des nicht plausibel sei, sofern dabei das genau umschriebene Belastungs profil strikt beachtet werde (Urk. 7/38 S. 7 Ziff. 9; vgl. S. 3 ff. Ziff. 6; vorstehend E. 3.8). Für eine optimal angepasste Tätigkeit habe zum Zeitpunkt der regional ärztlichen Untersuchung im November 2015 eine ganztägige Arbeits fähigkeit mit einer geringfügigen Leistungsminderung von 10 % vor gelegen. Retrospektiv liege diese Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung der vorliegen den Berichte mit überwiegender Wahrschein lichkeit bereits seit Juli 2015 vor (Urk. 7/38 S. 8 Ziff. 10; vorstehend E. 3.8). 4.3
In Bezug auf den Bericht des behandelnden Arztes
Dr. D.___ vom September 2015 (vorstehend E. 3.7), der dem Beschwerdeführer für administrative Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % attestierte, ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ausserdem vermochte Dr. D.___ nicht näher darzulegen, weshalb der Beschwer deführer in einer optimal angepassten Tätigkeit nur (zumindest) zu 50 % arbeits fähig sein soll. Dieser Bericht vermag somit an der Beurteilung durch den RAD Arzt Dr. E.___ nichts zu ändern.
Der behandelnde Rheumatologe Dr. C.___ konnte demgegenüber keine konkreten Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit machen (vgl.
vorste hend E. 3.2, E. 3.6). Auch diese Bericht e vermögen somit nichts an der Beurtei lung durch den RAD-Arzt Dr. E.___ zu ändern. 4.4
N ach dem Gesagten liegt dem RAD-Arzt Dr. E.___ folgend seit Juli 2015 in einer angepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer geringfügigen Leistungsminderung von 10 %, mithin eine Arbeitsfähig keit von 90 % vor.
4. 5
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2017 einen auf sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag auf Stundenbasis als Hilfsarbeiter in der Pro duktion und Logistik für maximal 20 Stunden pro Woche auf Abruf erhalten hat (Urk. 7/106 = Urk. 7/114/2-6; vgl. Urk. 7/104) und ab Januar 2018 die Option auf eine unbefristete Festanstellung mit einem Arbeitspensum von 50 % im Raum stand (vgl. Urk. 7/108 S. 2), vermag entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. III.1; vgl. auch Urk. 7/115) keine Restarbeitsf ähigkeit von 50 % zu begründen und somit nichts an der medizinisch-theoretischen Arbeits fähigkeit von 90 % zu ändern. 5. 5.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung stellt sich die Frage, ob der Beschwerde führer angesichts des schon fortgeschrittenen Alters nach allgemeiner Lebens er fahrung in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt noch als vermittel bar gilt und die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit erwerblich verwerten kann. 5.2
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeits struktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werde gang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die ver bliebene Arbeits fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5 .3
Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbs tätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverläs sige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Der Vorbescheid vom 2 4. November 2015 (Urk. 7/73), mit welchem ein Rentenanspruch des Beschwer deführers verneint wurde, erging gestützt auf den orthopädischen Untersu chungsbericht von Dr. E.___ vom 5. November 2015 (E. 3.8). Im Zeitpunkt des Vorbescheids war der Beschwerdeführer bereits 60 Jahre und acht Monate alt. Im Rahmen des Einwandverfahrens stellte die Beschwerdegegnerin dann jedoch den Bedarf an beruflichen Massnahmen fest und erteilte dem Beschwerdeführer am 1 3. Mai 2016 Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung bis 9. Oktober 2016 (Urk. 7/84), die am 1 7. Oktober 2016 bis 9. Januar 2017 verlängert wurde (Urk. 7/92). Am 1 2. Dezember 2016 erfolgte eine Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 3. Januar bis 2. Juli 2017 (Urk. 7/94). Mit Mitteilung vom 4.
August 2017 (Urk. 7/107) schloss die Beschwerdegegnerin die Eingliederungs beratung ab, nachdem der Beschwerdeführer mit der Firma A.___, bei welcher er im Rahmen des Arbeitstrainings eingesetzt worden war, per 1.
Juli 2017 einen Vertrag auf Abruf mit einem Wochenstundenmaximum von 20 Stunden pro Woche und einem Stundenlohn von Fr. 21.- (inklusive Ferien entschädigung) abschliessen konnte (Urk. 7/106). Im Zeitpunkt des Abschlusses der Eingliederungsberatung – als der Beschwerdeführer von der Beschwer de gegnerin in einer angepassten Tätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt als vollschichtig einsetzbar erachtet wurde – war der Beschwerdeführer 62 Jahre und drei Monate alt. Die verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt des ordentlichen AHV Pensions alters betrug somit lediglich noch zwei Jahre und neun Monate. Diese verbleibende Zeitdauer ist vorliegend zur Beurteilung der Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit als massgebend zu betrachten.
Der aus Spanien stammende Beschwerdeführer ist gelernter Schlosser (vgl.
Urk. 7/10 = Urk. 7/25 Ziff. 5.3; Urk. 7/18 S. 2 Ziff. 3) und lebt seit 1975 in der Schweiz (vgl. Urk. 7/10 = Urk. 7/25 Ziff. 1.6). Zunächst war er als Hilfsarbei ter tätig, seit 1985
a rbeitete er
als Schlosser (Urk. 7/108 S. 2; vgl. Urk. 7/46; Urk. 7/109 S. 2). Der Beschwerdeführer besitzt über keine anderen Berufs kennt nisse . Aufgrund der Bewegungs- und vor allem Belastungsein schränkung des rechten Schultergelenkes sowie der Muskelverschmächtigung des Schulter gürtels und Oberarmes mit resultierender Funktionseinschränkung des dominan ten rech ten Armes ist dem Beschwerdeführer die angestammte schwere Tätigkeit als Schlosser nicht mehr zumutbar. Er kann nur noch körperlich leichte, nicht fein motorische Tätigkeiten ausüben (vorstehend E. 3.8, E. 4.2). Die Stellenaus wahl auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wird dadurch erheblich eingeschränkt. Auch sind besondere Begabungen oder Fertigkeiten, die dem Beschwerdeführer einen beruflichen Wiedereinstieg in eine leichte, nicht feinmotorische Tätigkeiten oder in eine rein administrative Tätigkeit erleichtern könnten, nicht ersichtlich.
In diesem Zusammenhang ist auf die Antwort der SAH Zürich vom April 2016 (Urk. 7/83 = Urk. 3) auf eine Anfrage der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Eingliederung
hinzuweisen, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund der überaus starken Einschränkungen bezüglich des Hebens/Tragens von Lasten und der Ver meidung von Abspreiz
- und Rotationsbewegungen keine Tätigkeit in der Produk tion, Hauswartung, Reinigung et c. möglich wäre. Leichte Tätigkeiten hätten hohe bis sehr hohe Anforderungen an die Feinmotorik und/oder die Sensibilität der Hände. Auch als Mitarbeiter im Verkehrsdienst oder als Platzanweise r könne der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beeinträchtigung nicht eingesetzt werden, da diese Tätigkeiten mit ständigen Bewegungen der Arme einher gingen . Deshalb seien sie zum Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer mit kein em ihrer Angebote, welche das Ziel der Anstellung im ersten Arbeitsmarkt verfolge, eine passende Unterstützung angeboten werden könne, da insbesondere die gesund heitlichen Einschränkungen zu gravierend seien.
Nach dem Gesagten erscheint eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als stark erschwert. Angesichts der genannten Fak toren würde der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung keinen Arbeitgeber mehr finden, der ihn für eine geeignete, leichte Tätigkeit einstellte. Namentlich der Umstand, dass er im massgeblichen Zeitpunkt nur noch zwei Jahre und neun Monate vor seiner ordentlichen Pensionierung stand, würde einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abhal ten, die mit seiner Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheits bedingte Ausfälle, berufliche Unerfahrenheit und geringe Anpassungs fähigkeit einzuge hen, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden (vgl. dazu das Urteil des Bun desgerichts 9C_954/2012 vom 1 0. Mai 2013 E. 3.2.2). Die Beschwerde gegnerin selber stellte ihre Eingliederungsbemühungen mit Vermittlung des Arbeitsver trags auf Abruf im Einsatzbetrieb A.___ ein. Auch sie erach tete offenbar das Eingliederungspotential des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt damit als ausgeschöpft. 5.4
Im Zeitpunkt der zu beurteilenden Verfügung vom 2 7. September 2017 (Urk.
2) stand der Beschwerdeführer in einem Arbeitsverhältnis auf Abruf mit der A.___ als Hilfsarbeiter in der Produktion und Logistik (Urk. 7/114), das ihm im Zuge des Arbeitstrainings vermittelt werden konnte. Der Maximal einsatz betrug gemäss Arbeitsvertrag 20 Stunden pro Woche (S. 5) bei einem Stundenlohn von Fr. 21.- - (inklusive Ferienentschädigung). Bei maximaler Aus schöpfung dieses Stundendachs ergäbe dies bei einem um die Ferien ent schädi gung von 8.33 % bereinigten Stundenlohn von Fr. 19.40 einen jährlichen maximalen Bruttolohn von Fr. 20'176.- - (Fr. 19.40 x 20 x 52). Die Perspektiven des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt erschöpfen sich im Ver fügungs zeit punkt auf dieses Jahreseinkommen. Die Arbeitskraft des Beschwerdeführers wird im restlichen Umfang aus dargelegten Gründen (E. 5.3) auch auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt und deren Ver wertung kann ihm im Rahmen der Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zugemutet werden. Beim sei tens der Beschwerdegegnerin angenommenen Validen ein kommen von Fr. 77'891.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 20'176.- - ergibt sich eine Erwerbseinbusse von 74 % (Fr. 57'715 .-- x 100 / Fr. 77'891.- -) und damit der Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden versicherung.
6. 6.1
Zu prüfen bleibt der Beginn des Rentenanspruchs. 6.2
Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG unter anderem erst bei einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2). Da der Beschwerdeführer seine ang estammte Tätigkeit als Schlosser seit dem
15. September 2014 nicht mehr ausüben kann (vorstehend E. 3.8, E. 4.2), begann die einjährige Wartefrist per dann zu laufen und endete am 14. September 2015.
S omit hat der Bes chwerdeführer ab dem 1. September 2015 Anspruch auf eine ganze Rente. 6.3
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2015 eine ganze Rente auszurichten. 7. 7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde geg nerin aufzuerlegen. 7.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Der von Rechtsanwältin Lotti Sigg mit Eingabe vom 4. Juni 2018 geltend gemachte Aufwand in der Höhe von gesamthaft Fr. 1'769.35 (Urk. 12-13) erweist sich als angemessen. Die dem Beschwerdeführer zuzusprechende Parteient schä digung ist daher auf Fr. 1'769.35 zu bemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. September 2017 aufgehoben und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2015 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1'769.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - AXA Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger