Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1959, arbeitete vom 1. Dezember 2000 bis zum 1. Novem ber 2006 (effektiver letzter Arbeitstag: 7. Juli 2006) bei der Y.___ AG als Wagenpfleger (Urk. 7/13). Per 10. Juli 2006 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung an und bezog Taggelder bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/11/3-4). Am 24. März 2008 fuhr der Versicherte auf der Autobahn in der Nähe von Traun stein (Deutschland) mit seinem VW Passat wegen Unaufmerksamkeit auf ein vor ihm anhaltendes Fahr zeug auf, schleude rte, touchierte mit seinem Fahr zeug leicht die Mittel leitplanke, rutschte dann na ch rechts über den rechten Fahr streifen und stiess dort nochmals in die Leitplanke. Durch diesen Unfall wurden mehrere Personen in den unfall betroffenen Fahrzeugen verletzt. Die sich im Fahrzeug des Versicherten auf dem Beifahrersitz befindende Ehefrau verstarb noch auf der Unfallstelle. Die auf der Rückbank sitzende Schwiegertochter wurde schwer verletzt (Urk. 7 /5/3-6). X.___ selber erlitt ebenfalls Verlet zungen, für welche die Suva die obligato ri schen V er sicherungsleistungen erbrachte (Urk. 7 /5/40). Wegen den Fol gen des Unfalles meldete sich X.___ am 30 . Oktober 2008 (Eingangsdatum) bei der In vali denversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7 /1). Die Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der S uva (Urk. 7 /5/1-40) bei und erkundigte sich bei der Arbeits losenkasse des Kantons Zürich nach den von dieser erbrachten Leistungen (Urk. 7 /11/1-25). Ausserdem holte sie die Arzt be richte von Dr. med. Z.___ , F acharzt FMH für Allgemeine Medi zin, vom 10. Novem ber 2008 (Urk. 7 /9/6-8) und von Dr. med. A.___ , Psychiatrie/Psycho therapie, vom 7. Januar 2009 (Urk. 7 /14/1-5) ein. In der Folge liess sie das psychiatrische Gutachten der Klinik B.___ (Chefarzt Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vom 28. Mai 2009 erstellen (Urk. 7 /18/1-9). Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle nahm am 15. Juni 2009 zum Gutachten Stellung (Urk. 7 /20/5). Am 6. August 2009 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass aufgrund des Gesund heits zu stands keine beruflichen Eingliede rungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 7 /21). Mit Vorbescheid vom 7. August 2009 stellte sie dem Versicherten sodann in Aussicht, dass sie ihm für die Zeit vom 1. März 2009 bis zum 30. August 2009 eine ganze Invalidenrente zuspre che (Urk. 7 /23). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ durch Rechts anwalt Alexander Weber am 26. August
2009 (Urk. 7 /27) bzw. 10. September 2009 (Urk. 7 /31) Einwand. Die IV-Stelle zog die seit November 2008 erstellten Akten der Suva bei (Urk. 7 /35/1-94). Mit Schreiben vom
18. Dezember 2009 nahm Dr. C.___ zu den vom Versicherten gegen das Gutachten der Klinik B.___ erhobenen Einwänden Stellung (Urk. 7 /41). Am 20. Juli 2010 (Urk. 7 /48/1-15) und am 1. Dezember 2010 (Urk. 7 /50/1-21) sandte die Suva der IV-Stelle weitere Akten zu. Die IV-Stelle holte den Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 24. März 2011 ein (Urk. 7 /53). RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gab am 2. Juni 2010 (Urk. 7 /56/4), am 20. Januar 2011 (Urk. 7 /56/6) und am 30. Mai 2011 (Urk. 7 /56/6-7) Stellungnahmen ab. Mit Verfügung vom 17. Dezem ber 2011 sprach die IV-Stelle X.___ basierend auf einem Inva liditätsgrad von 70 % für die Zeit von März bis August 2009 eine ganze Invali denrente zu (Urk. 7/61 ). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 1. Februar 2012 Beschwerde mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm eine volle Rente über den 3 1. August 2009 weg zu zahlen ( Urk. 7/65/3-7). 1.2
Auf Veranlassung der Suva nahm der Versicherte ab dem 7. Mai 2012 am Pro gramm der Tagesstätte « F.___ » teil, wobei er dort nach einer Ein füh rungs phase ab dem 7. Juni 2012 an einem geschützten Arbeitsplatz beschäftigt wurde ( Urk. 7/82/140-142 und Urk. 7/82/132-134; vgl. Verlaufs bericht der Tagesstätte « F.___ » vom 1 2. November 2012, Urk. 7/82/90-92). Ab Mitte 2013 arbeitete der Versicherte im Arbeitsversuch und ab 1. Juni 2013 bei einem vertraglich ver einbarten Pensum von 16 Stunden pro Woche bei der G.___ GmbH (Urk. 7/82/14 und Urk. 7/82/16). 1.3
Mit Urteil vom 2 5 . April 2013 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwer de des Beschwerdeführers vom 1 7. Dezember 2011 in dem Sinne gut,
dass die angefoch tene Verfügung, soweit sie ei nen Leistungsanspruch ab dem 1. Septem b er 2009 verneint e , aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch ab dem 1. September 2009 neu ve rfüge (Prozess Nr. IV.2012.00135; Urk. 7/76/ 1-18) . Dieses Urteil blieb unangefochten. 1 .4
Die IV-Stel le zog erneut die Akten der Suva bei ( Urk. 7/82/1-451). Ausserdem holte sie die Arztberichte von Dr. Z.___ vom 2 9. Juli 2013 ( Urk. 7/84/7-10) und von Dr. A.___ vom 1 1. Oktober 2013 ( Urk. 7/88) ein. Am 2 9. Januar 2014 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er teilweise wieder arbeite und eine Arbeitsleistung von bis zu 81 Stunden pro Monat erbracht habe. Er ersuchte die IV-Stelle um weitere Unterstützung bei der Eingliederung in Koordination mit der Suva ( Urk. 7/89). Die IV-Stelle führte in der Folge Abklärungen über die beruf liche Eingliederung des Versicherten durch ( Urk. 7/98/2-5). Per 1. April 2014 stellte die G.___ GmbH den Versicherten mit einem Pen sum von 50 % als Garten- und Bauarbeiter an ( Urk. 7/96), woraufhin die IV-Stelle von der Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen absah ( Urk. 7/ 98). Am 1 5. August 2014 teilte die Suva der IV-Stelle mit, dass sie beab sichtige, den Versicherten durch Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, begutachten zu lassen ( Urk. 7/100). Die IV-Stelle liess der Suva daraufhin zuhanden von Dr. H.___ Zusatzfragen zugehen (Urk. 7/101). Dr. H.___ erstattete sein Gut achten am 1 4. August 2015 (Urk. 7/108/3-90). Am 7. Mai 2017 beantwortete Dr. H.___
weitere Zusatzfragen der IV-Stelle zum Gut achten ( Urk. 7/120). Mit Vorbescheid vom 3. August 2017 kündigte die IV-Stelle X.___ an, dass sie sein Leistun gsbegehren abweisen werde (Urk. 7/122). Mit Verfügung vom 25. September 2017 wies sie das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Pedergnana am 2 7. Oktober 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2):
« 1.
Die Verfügung vom 2 5. September 2017 sei aufzuheben und dem
Be schw er deführer sei eine volle Rente bis 3 0. Juni 2014 und eine halbe
Rente bis 3 0. Juni 2015 zuzusprechen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.»
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2017 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , was dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2017 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Im Urteil IV.2012.00135 vom 2 5. April 2013 wurden die gesetzlichen Bestim mungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zum Begriff der Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgerichts [ ATSG ] in Verbindung mit Art. 4
Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG ), zum Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 2 IVG) , zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbeurteilung (BGE 125 V 261 E. 4) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a) bereits dargelegt. Darauf wird verwiesen . 1.2 1.2.1
Zu ergänzen ist, dass gemäss der im Zeitpunkt des Urteils IV.2012.00135 vom 25. April 2013 aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psy chosomatische Leiden in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken ver mochte . Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt ( vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E . 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturier ten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachge wie sen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete ver sicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5).
Gemäss BGE 143 V 418 sind neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE
143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinwei sen). 1.2.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hin gegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE
141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3.2
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d ). Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abge stuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Be stim mungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhält nisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog an wendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchs änderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinwe isen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_375/ 2017 vom 25. August 2017 E. 2.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin macht in der angefochtenen Verfügung vom 25. Septem ber 2017 ( Urk.
2) geltend, gemäss de m
Gutachten von Dr. H.___ hätten beim Beschwerdeführer weder eine posttraumatische Belastungsstörung noch eine Per sönlichkeitsänderung nach Extrembelastung diagnostiziert werden können. Der Beschwerdeführer habe an einer vorübergehenden Erkrankung gelitten, welche nicht von der Invalidenversicherung versichert sei. 2.2
Demgegenüber führt der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde aus, er sei nach dem Verkehrsunfall traumatisiert und innerlich erstarrt gewesen. Er habe nicht mehr richtig reden können und überall Schmerzen (z.T. au ch psychisch bedingt) gehabt. Er sei in der Folge arbeitsunfähig gewesen, dank eines guten Case Managements durch die Suva habe er seine Leistungsfähigkeit aber wieder langsam steigern können. Ende 2015 habe er die volle Arbeitsfähigkeit erreicht. Er habe deshalb Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bis zum 3 0. Juni 2014 (drei Monate nach Aufnahme eine s 50%-Pensums) und auf eine halbe Invali den rente für ein weiteres Jahr (bis drei Monate nach der Begutachtung). Es sei zu berücksichtigen, dass der psychiatrische Anteil zwar überwiege, bei der Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit aber somatische Befunde einzubeziehen seien. Wenn die psychiatrische Störung überwindbar sei, so müsse zumindest bis zu dem Zeit punkt, in dem sie bei genügender Anstrengung überwunden werden könne, ein Rentenan spruch bejaht werden ( Urk. 1). 3. 3 .1
Vorwegzu nehmen ist, dass die Argumentation der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2) jedenfalls zu kurz greift. Die Beschwerdegegnerin übersieht nämlich, dass mit dem Urteil IV.2012.00135 vom 2 5. April 2013 ( Urk. 7/76/1-18) die Verfügung vom 17. Dezember 2011, mit welchem sie dem Beschwerdeführer für die Zeit von März bis August 2009 eine ganze Rente zugesprochen hatte ( Urk. 7/61 und Urk. 7/58 [Verfügungsteil 2]; vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1) nicht integral, sondern nur insoweit aufgehoben wurde, als darin ein Leistungsanspruch ab dem 1. September 2009 verneint wurde; die Beschwerdegegnerin wurde – dem ent sprechend – angewiesen, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. September 2009 zu verfügen (vgl. Dispositiv Ziffer 1 und Erwägung 5). Das Gericht hat somit mit dem besagten, unangefochten gebliebenen Urteil lediglich die von der Beschwer degegnerin vorgenommene Befristung der (ganzen) Rente per Ende August 2009, nicht jedoch deren Zusprache aufgehoben. Über den Rentenanspruch bis Ende August 2009 wurde demnach abschliessend (und rechtskräftig) entschieden (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_829/2017 vom 31. Januar 2018 E. 2.2 mit Hinweis).
Die Verneinung eines Rentenanspruchs ab dem 1. September 2009 setzt demnach einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG voraus (vgl. E. 1.3 .2 ), zumal ein Zurückkommen auf die Rentenzusprache im Rahmen einer Wiederer wägung (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2) oder formelle n Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) ausser Diskussion steht . 3.2
Die bis zur Verfügung vom 1 7. Dezember 2011 vorliegenden Arztberichte resp .
Gutachten wurden in Erwägung 2 des Urteils IV.2012.00135 vom 2 5. April 2013 zusammengefasst ( Urk. 7/76/6-13; vgl. Urk. 7/108/10-13 und Urk. 7/108/16-49 ), weshalb sie vorliegend nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erfor der lich, wird in den nachfolgenden Erwägungen jedoch darauf Bezug genommen. 3.3 3.3.1
Im Nachgang zum Urteil vom 2 5. April 2013 zog die Beschwerdegegnerin – erneut – die Akten der Suva bei ( Urk. 7/82) und holte von Dr. Z.___ und Dr. A.___ je einen Verlaufsbericht ein ( Urk. 7/84 und Urk. 7/ 88 ). 3.3.2
Aus den Suva-Akten geht hervor, dass am 9. Februar 2012 eine Besprechung stattfand, an welcher – nebst dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter – der Casemanger der Suva, Dr. A.___ und die Ergotherapeutin I.___ teilnahmen ( Urk. 7/82/166-167). Med. pract . J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom versicherungspsychiatrischen Dienst der Suva hielt in der betreffenden psychiatrischen (Verlaufs-)Beurteilung vom 13. Februar 2012 fest, es sei aus den Gesprächen, den Beschreibungen und dem Verlauf ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unter den psychischen Unfall fol gen weiter leide. Eine deutliche Besserung sei nicht eingetreten. Die gegenwärtige Durchführung der Traumatherapie sei unter anderem aufgrund fehlender intra psy chischer Ressourcen, Widerstandsmechanismen bzw. krank heitsbedingter Block a den nicht möglich ( Urk. 7/82/172). Dr. A.___ habe (am 9. Februar 2012) berichtet, dass nach dem Besuch der Tagesklinik der Integrierten Psychiatrie K.___ (vom 2 6. Februar bis 2 0. Mai
2010, vgl. Urk. 7/82/275-278) eine Verschlechterung zu beobachten gewesen sei. Aus ihrer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit und das Wiedererlangen einer solchen sei ebenfalls unrealistisch ( Urk. 7/82/170). Alle Gesprächsteilnehmenden seien sich jedoch einig, dass die Durchführung von Tagesstrukturmassnahmen sinnvoll sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei diese Massnahme zu unterstützen (Urk. 7/82/172). 3.3.3
Im Bericht an die Suva vom 2 7. November 2012 führte Dr. A.___ aus, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers seit der Besprechung vom 9. Februar 2012 nicht wesentlich verändert habe. Er sei für alle Tätigkeiten (sowohl in ange stammter Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer Autogarage als auch für angepasste Arbeit) zu 30 % arbeitsfähig. Die Ergotherapie sei beendet, die sozialpsy chia trische Betreuung durch den « F.___ » laufe seit dem 7. Mai 2012 regelmässig dreimal wöchentlich während zweieinhalb Stunden. Der Beschwerdeführer habe in seinem Verhalten nichts ändern können. Seine dysfunktionalen Verhaltens muster (Vermeidung, Grübeln, Sicherheitsverhalten) seien bis heute geblieben. Er habe inzwischen auch aufgehört, auf kürzeren Strecken Auto zu fahren. Die Schlafstörungen hätten nur mit Medikamenten kupiert werden können. Ihres Erachtens sei es beim Beschwerdeführer zu einer Persönlichkeitsänderung mit zunehmender misstrauischer Haltung der Welt gegenüber und einer Entfremdung gekommen. Er habe weiterhin eine labile bis dysphorische Stimmung, Passivität, vermindertes Interesse und zeige auch zunehmende psychosomatische Beschwer den ( Urk. 7/82/88). 3.3.4
Med. pract . J.___ hielt in seiner psychiatrischen Beurteilung vom 2 0. Februar 2013 ( Urk. 7/82/68-72) fest, dass verglichen mit der Situation Anfang 2012 eine erfreuliche, positive weitere Entwicklung und ein entsprechender Verlauf betref fend Ressourcenaktivierung und Wiederintegration zu vermelden seien . Aus ver si cherungspsychiatrischer Sicht und anhand der Aktenlage liessen sich keine An haltspunkte finden, die gegen eine 50%ige Präsenz bei einer angepassten, jedoch anspruchsvolleren Tätigkeit als die bisherige im « F.___ » mit entsprechender Leistungsanpassung sprechen würde ( Urk. 7/82/71) . 3.3.5
Dr. Z.___ führte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 9. Juli 2013 ( Urk. 7/84/7-10) aus, die Prognose sei sehr schlecht. Sämtliche Therapie massnahmen hätten nicht zu irgendwelchen Veränderungen geführt. Die depres sive Stimmung sei nach wie vor vorhanden, trotz Versuch , mit mehreren Medi kamenten die Situation zu verbessern. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe weiterhin zu 100 % , eine Arbeitsaufnahme sei völlig undenkbar. Der Beschwerde führer sei aufgrund seiner Konzentrationsschwäche, seiner psychischen Abwesenheit, seinen Schwindelerscheinungen und seinen Schmerzen absolut nicht arbeitsfähig. 3.3.6
Dr. A.___ stellte im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 1. Oktober 2013 ( Urk. 7/88)
– wie bereits in ihrem Vorbericht vom 2 4. März 2011 ( Urk. 7/53) – die psychiatrischen Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung ( PTBS ,
ICD-10 F43.1) und einer mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom ( ICD-10 F32. 10). Als die sozialpsychiatrische Betreuung durch den « F.___ » etabliert worden sei, habe der Beschwerdeführer neben seiner labilen bis dysphorischen Stimmung Passivität, vermindertes Interesse und auch zuneh mende psychosomatische Beschwerden gezeigt. Nach der Einführungsphase (im « F.___ » ) habe der Beschwerdeführer durch die handwerkliche Tätigkeit seine Ressourcen langsam wahrnehmen können und nach und nach kleine Fortschritte mit Verbesserung der Konzentration und Motivation gemacht bzw. sei eine Bes serung seines Selbstwertgefühls eingetreten. Trotz der misstrauischen Haltung der Welt gegenüber und sehr schwierigen, teilweise kulturell bedingten Verhältnissen in der Familie habe er sich in eine ernsthafte Beziehung einlassen können. Er habe sich zunehmend motiviert gezeigt, das Leben wieder neu zu erobern und auch einen Arbeitsversuch bei der Hauswartsfirma eines Kollegen in Anspruch zu nehmen. Die Prognose sei schlecht, da der Beschwerdeführer das Leben noch nicht zurückerobert habe. Es sei mit einem chronischen Verlauf zu rechnen, da eine Verarbeitung des traumatischen Ereignisses nicht gelungen sei. Eine Teilar beitsfähigkeit in geschütztem Rahmen sei jedoch im Moment realisierbar. Der Beschwerdeführer sei motiviert, sich wieder durch die Arbeit zu bestätigen und seine Problematik zu überwinden. Der Beschwerdeführer habe immer noch Kon zentrationsstörungen, dissoziative Zustände, Schlafstörungen, Angstzustände und
Interesse- und Lustlosigkeit. Aufgrund von depressiver Antriebs- und Stimmu ngs lage sei der Beschwerdeführer nicht imstande, seine bisherige Tätigkeit auszu üben. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm seit Februar 2012 zu 30 % mit einem Belastungsprofil von 70 % möglich. Es sei zu erwarten, dass diese Arbeitsfähigkeit bis Januar 2014 auf 50 % gesteigert werden könne. 3.4 3.4 .1
Laut dem psychiatrischen Gutachten von Dr. H.___ vom 1 4. August 2015 (Urk. 7/108) bestehen beim Beschwerdeführer keine aktuellen psychiatrischen Diagnosen gemäss ICD-1 0. Als heute nicht mehr störungswertige psychiatrische Diagnose bestünden sonstige Reaktionen auf schwere Belastung, näher bezeich net : Traumatische Trauer (ICD-10 F43.8), vollständig remittiert ( Urk. 7/108/74). Dr. A.___ habe sich von Anfang an auf die Diagnose einer PTBS festgelegt. Die PTBS sei im Prinzip eine traumatisch ausgelöste Angststörung. Sie bezeichne nicht irgendeine Angst, sondern eine traumatisch wiedererlebte Todesangst (und deren Vermeidung). Was den Beschwerdeführer nach dem Unfall gemäss Dr. A.___ umtreibe, sei aber nicht das Wiedererleben von Todesangst, sondern die Angst (und die Vermeidung) von Scham- , Schuld- und Ärgergefühlen . Scham-, Schuld- und Ärgergefühle seien Gefühle und zugehörige Gedanken, die im Umfeld von Suizidalität, in deren Folge der Beschwerdeführer in Behandlung bei Dr. A.___ gelangt sei, für eine depressive Störung sprächen. Psychopathologisches Gewicht hätten Scham, Schuld und Ärger erst dann, wenn solches Denken und Fühlen über seine sinnvolle Schutzfunktion hinaus das Minderwertigkeitserleben vertiefe und das Selbstwertgefühl und die soziale Zugehörigkeit nachhaltig schwäche (Urk. 7/108/64-65). Für die psychiatrischen Voruntersuchungen ( Dr. A.___ , Dr. C.___ , med. pract . J.___ ) lasse sich übereinstimmend feststellen, dass im Umfeld von Schuld- und Schamkonflikten beim Beschwerdeführer eine Störung der Selbstwertregulation festzustellen sei. Eine solche manifestiere sich entweder (zumeist) im passiven Modus der Selbstwertschwäche (depressives Syn drom) oder aber (seltener) im überkompensatorischen Modus der Jovialität und Selbstüberschätzung. Für die ersten Jahre nach dem Unfall bestünden nach Lage der Akten beim Beschwerdeführer mehrheitlich Hinweise auf einen passiven Modus in der Bewältigung des durch den Unfall ausgelösten Schuld- und Scham konfliktes, so dass sich die Frage eines depressiven Syndroms stelle (Urk. 7/108/66-67). Von aussen gesehen seien es häufig Verlusterfahrungen, die Depressionen auslösten. Daraus ergebe sich die Nähe zwischen Trauer und Depression. Die Depression sei dabei Teilaspekt einer nicht einfachen, sondern komplizierten Trauerreaktion, die auch als traumatische Trauer bezeichnet werde. Ein Anknüpfungspunkt der damaligen Depression des Beschwerdeführers an den erlittenen Verlust der ersten Ehefrau liege auch in einem Phänomen, das man unter dem Begriff der Überlebensschuld kenne. Das lange Verharren des Be schwer deführers in einem Zustand der Niedergeschlagenheit, der Trauer und der Schuld überrasche in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht. Schuld ge fühle lösten ausserdem ein Bedürfnis nach Sühne aus, so, als könne dadurch eine Schuld gemindert werden. Alles, was das Leben schwer, unglücklich und traurig mache, könne die Funktion einer Sühne haben, sei also geeignet, die drückenden Schuldgefühle abzumildern. Die genannten psychodynamischen Phänomene (Überlebensschuld und Sühne) seien eine geeignete Erklärung, wenn sich zeige, dass nach einem Todesfall Trauer und Depressivität nicht nur anhielten, sondern gerade in solchen Phasen verlässlich überhandnähmen, in denen Aussicht auf Besserung bestehe. Eine Verlusterfahrung wie diejenige des Beschwerdeführers könne als psychisches Trauma begriffen werden ( Urk. 7/108/68). Diese Erfahrung werde normalerweise ins Leben integriert (Trauerarbeit). In manchen Fällen ge linge dies (längere Zeit) nicht: dann werde die Trauer (für geraume Zeit) zum Trauma. Dabei komme der Vermeidung von schmerzhaften Emotionen eine wich tige Rolle zu. Die häufigste Reaktion in der Trauer sei Weinen. Aber auch Angst, Ärger und Wut seien Aspekte der Trauer. Nicht selten seien Trauernde gar nicht fähig, sich emotional auszudrücken oder Gefühle zu erleben: die trauernde Person fühle sich abgeschnitten von der Welt, habe keinen Zugang mehr zu sich selbst (oder anderen) oder sei emotional überschwemmt, so dass es zu keiner klaren Gefühlsäusserung komme. In einer solchen Verfassung dürfte sich der Beschwer de führer gemäss Dr. A.___ in all den Jahren befunden haben (Urk. 7/108/69). Zeichen einer pathologischen Entwicklung der Trauer (komplizierte Trauerreak tion, pathologische Trauer) seien unter anderem heftige, impulsiv aufscheinende emotionale Reaktionen (vor allem: Schuldgefühle und Angst), Panikattacken, depressive Reaktionen, exzessive Reizbarkeit, Gefühl innerlicher Leere und all gemeiner Sinnlosigkeit sowie Schlafstörungen (Urk. 7/108/70-71). Nach dem allge meinen Stressmodell könne die pathologische Entwicklung der Trauer (kom pli zierte Trauer, traumatische Trauer) als Intensivierung der mit der Trauer ver bun denen Reaktionen (emotional, kognitiv somatisch) betrachtet werden. Die Anwen dung des allgemeinen Stressmodells auf die Verhältnisse beim Beschwer de füh rer erlaube, die ( patho )physiologischen und psycho ( patho )logischen Phäno men e im Ganzen als Ausdruck einer phasenweise offenkundig erschöpften Stress verarbeitung zu betrachten ( Urk. 7/108/71). Heute, im Zeitpunkt der gutach terlichen Untersuchung, gelinge dem Beschwerdeführer ein sinnvoller Umgang mit Schuld, Leid und Erfahrungen unabänderlichen Schicksals. Dass sich der Beschwerdeführer 2013 neu verheiratet habe und Anfang Mai 2015 mit einer erneuten Vaterschaft aus zweiter Ehe den Neuanfang zu einem zweiten Familien leben gemacht habe, sei offensichtlicher Ausdruck davon, dass die Anpassung an die neue Wirklichkeit nicht nur gesucht, sondern auch gefunden worden sei ( Urk. 7/108/72). Ein typischer klinischer Teilaspekt der inzwischen abgeklung enen komplizierten (traumatischen) Trauer könne auch ein "Überhang" der Kör persymptomatik sein, welchen Dr. Z.___ schon 2008 als zweifellos erkennbare Schmerzausweitung und Dr. A.___ wiederholt als psychosomatische Beschwer den bezeichnet hätten. Nach seiner eigenen Untersuchung fielen die psychischen Anteile an der Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers und ihren Folgen heute nicht mehr massgeblich ins Gewicht. Zwar bestünden als Ausdruck der Furcht des Beschwerdeführers vor Ungewissem, vor Unkontrollierbarem und vor Versagen von der Selbstkontrolle auch Gesundheitsängste. Diese Befürchtungen erschienen jedoch als Phänomene, welche die Erheblichkeitsgrenze einer psychi schen Störung eindeutig nicht mehr erreichten und den Beschwerdeführer ins be sondere beruflich nicht mehr erkennbar behinderten. Daher entfalle beim Be schwer deführer aktuell nicht nur bezüglich der traumatischen Trauer, sondern auch bezüglich der Angst die Feststellung einer psychischen Störung (Urk. 7/108 /73-74).
Zur von Dr. A.___ in ihrem Bericht (an die Suva) vom 2 7. November 2012 (Urk. 7/82/88) gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsänderung bemerkte Dr. H.___ , dass Dr. A.___ diese Diagnose im Kern in einen Zusammenhang mit der Feststellung, dass es beim Beschwerdeführer zu einer « zunehmenden miss trauischen Haltung der Welt gegenüber und einer Entfremdung » gekommen sei, stelle. Diese Feststellungen passten zunächst nicht zu den Befunden aus der Ein richtung « F.___ » zur selben Zeit oder Wochen davor, wo man den Beschwer deführer nicht in der zumal bei einer Persönlichkeitsänderung typischen durch gängig fixierten misstrauischen Haltung kenne, sondern sein « fröhliches, freund liches Verhalten » erfasse. Hinzu komme, dass Dr. A.___ mit der Diagnose einer Persönlichkeitsänderung impliziere, dass die früher von ihr festgestellte PTBS ein Stadium des Unabänderlichen erreicht habe. Dieser Diagnose schliesse er sich nicht an und somit interpretiere er die heutige Verfassung des Beschwerdeführers auch nicht als chronische irreversible Erscheinungsform einer PTBS ( Urk. 7/108/84-85).
Dr. H.___ kam zum Schluss, dass eine unfallbedingte psychische Störung heute nicht mehr bestehe . Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich auf eine unfallkausale psychische Störung nicht zurückführen. Eine nicht unfallkausale psychische Störung liege ebenfalls nicht vor. Die vom Beschwerdeführer heute geltend gemachten Leistungseinbussen stünden im Zusammenhang mit anhal ten den, belastungs-abhängigen Schmerzen am Bewegungsapparat, die im Wes ent lichen von Strukturen und Dysfunktionen der Wirbelsäule ausgingen. Ob diese eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu begründen vermöchten, sei nicht durch den Psychiater zu beurteilen, sondern falle ins Fachgebiet des Rheuma to logen. Aus psychiatrischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Die Trauer über die Folgen des Verkehrsunfalles sei in eine Phase getreten, in der eine komplizierte (traumatische) Trauer nicht mehr festgestellt werden könne. Schmerzhafte Erinnerungen, die der Beschwerdeführer mit dem Verlust seiner ersten Ehefrau durch den Unfall, mit dem Verlust des damaligen Fami lienlebens und allenfalls auch beschämenden Erinnerungen an den Unfallhergang verbinde, hätten in der heutigen Konstellation kein Gewicht mehr. Die Trauer habe einen natürlichen, heilsamen Verlauf genommen. Mit schmerzhaften Erinn e rungen solcher Art assoziierte Beschwerden begründe ten heute keine psychische oder auch psychosomatische Störung mehr, welche die Erheblichkeitsgrenze erreiche ( Urk. 7/108/88-89). 3. 4 .2
In Beantwortung der Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin führte Dr. H.___ am 7. Mai 2017 ( Urk. 7/120) aus, die in der Zeit nach dem Unfall diagnostizierte Reaktion auf schwere Belastung (traumatische Trauer, ICD-10 F 43.8) habe die Arbeitsfähigkeit beeinflusst. Im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung vom 1 3. Mai 2015 habe keine psychische Symptomatik mehr bestanden, welche den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit einschränke. Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit nach dem Unfall vom 2 4. März 2008 anbelange, so müsse diese nach Lage der Akten erfolgen, die Befragung des Beschwerdeführers könne in dieser Hinsicht nichts beitragen.
Während dem das Gutachten gegenüber den Voruntersuchungen (mangels Plausibilität der Vordiagnosen) zu einer anderen diagnostischen Einschätzung komme, seien die Einschätzungen der Arbeits ( un ) unfähigkeit des Beschwerde führers, wie sie im Rahmen der Voruntersuchungen geschehen seien, im Wesent lichen nachvollziehbar (Sie seien auch Realität geworden, indem sich die Suva auf diese Einschätzungen abgestützt habe).
Die Reaktion auf schwere Belastung (Traumatische Trauer, F43.8) habe mit dem Unfall vom 2 4. März 2008 eingesetzt. Die zugehörigen Symptome hätten ab dem Unfall bestanden. Diese Symptomatik habe eine volle Arbeitsunfähigkeit begrün det, die (überwiegend) wahrscheinlich bis im Frühjahr 2013 bestanden habe. Per Mai 2013 habe nachweislich (in Tat und Wahrheit) eine Teilarbeitsfähigkeit bestanden, indem der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt einer Teilzeitbe schäftigung für eine Firma im Bereich Liegenschaftsunterhalt (Hauswartung, Gartenunterhalt) nachgegangen sei: Das Leistungsvermögen des Beschwerde führers ab Mai 2013 werde von Dr. A.___ auf 30 % beziffert (70%ige Arbeits unfähigkeit für diese Tätigkeit). Dass das Leistungsvermögen damals « theoretisch » höher gewesen sei, sei zwar denkbar (möglich), könne aber nicht mit Wahr scheinlichkeit angenommen bzw. nachgewiesen werden. Anderseits bzw. gegen die Annahme einer über 30%igen Arbeitsfähigkeit sprechend: Dr. A.___ s Ein schätzung, wonach nach längerer voller Arbeitsunfähigkeit zunächst nich t mehr als eine 30%ige Arbeits fähigkeit bestanden habe, sei aufgrund der allgemeinen klinischen Erfahrung nachvollziehbar, denn die Wiederherstellung von Arbeits fähigkeit sei in aller Regel eine Angelegenheit der kleinen Schritte. Per April 2014 habe sich der Beschwerdeführer für dieselbe Tätigkeit (Liegenschaftsunterhalt) vertraglich auf ein Pensum von 50 % verpflichtet. Die Arbeitsfähigkeit für diese Tätigkeit habe daher zumindest 50 % betragen. Dr. A.___ habe von der im April 2014 aufgenommenen Tätigkeit ihres Patienten zunächst nichts gewusst, habe dann aber, als sie durch den Suva- Casemanager darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im genannten Tätigkeitsbereich be stätigt. Die damalige Einschätzung von Dr. A.___ stehe argumentativ auf wack ligen Füssen; intuitiv dürfte ihre Einschätzung aber die Verhältnisse korrekt wiedergeben. Wie im Gutachten bereits ausgeführt, erweckten die Korrespon denzen zwischen Casemanager und Dr. A.___ beim Leser den Eindruck, dass wesentliche Fakten der beruflichen Rückkehr in der psychiatrischen Sprechstunde nicht Gegenstand der Debatte gewesen seien. Dr. A.___ scheine sich mit den konkreten Fragen der beruflichen Rückkehr nicht näher befasst zu haben. Im September 2014 liefere Dr. A.___ zuhanden der Suva einen weiteren Bericht und schildere darin einen Befund, der zu einer leicht- bis mittelschweren psy chischen Störung passe. Gestützt auf diesen Befund sei eine Arbeitsfähigkeit im Bereich adaptierter Tätigkeit im Umfang von 50 % (50%iges Leistungsvermögen) im damaligen Zeitpunkt weiter plausibel. Im Zeitpunkt seiner eigenen gutach terlichen Untersuchung vom 1 3. Mai 2015 sei die schwere Belastung (trau mati sche Trauer) nachweislich in einer Weise abgeklungen, dass sich eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit auf psychiatrischen Fachgebiet in diesem Zeitpunkt nicht mehr feststellen lasse. Wie sich die seit September 2014 und bis Mai 2015 somit festzustellende Besserung im Verlauf dieses Zeitraums entwickelt habe, lasse sich nicht sagen. 3. 5
RAD-Ärztin Dr. med. L.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gab am 1 5. Juni 2017 ( Urk. 7/123/4-5 , vgl. auch Urk. 7/123/3 ) an, gestützt auf die Antworten von Dr. H.___ auf die Zusatzfragen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von folgenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auszugehen: 100 % Arbeitsunfähigkeit vom 2 4. März 20 0 8 bis zum 3 0. April 2013, 70 % Arbeitsun fähigkeit vom 1. Mai 2013 bis zum 3 1. März 2014, 50 % Arbeitsunfähigkeit vom 1. April 2014 bis zum 1 2. Mai 2015 (in dieser Zeitspanne wäre theoretisch eine steigende Arbeits fähigkeit möglich). 4. 4.1
Das Sozialversicherungsgericht hat im Urteil vom 2 5. April 2013 die Frage, ob ein polydisziplinäres Gutachten notwendig sei, verneint mit der Begründung, aus den medizinischen Berichten ergebe sich, dass die somatischen Unfallfolgen weit gehend abgeklungen seien und lediglich noch die psychischen Beschwerden für die Beurteilung allfälliger Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit massgeblich seien ( Urk. 7/76/14-15). Inwiefern sich an dieser Ausgangslage etwas geändert haben soll, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersicht lich. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellte, es wäre eine interdisziplinäre Begutachtung angezeigt gewesen ( Urk. 1 S. 5), kann ihm daher nicht gefolgt werden. 4.2
4.2.1
Das – vom Unfallversicherer eingeholte – psychiatrische Gutachten von Dr. H.___ vom 1 4. August 2015 ( Urk. 7/108) sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 7. Mai 2017 beruhen auf einer fachärztlichen Untersuchung und wurden in Kenntnis der und einlässlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Dr. H.___ berücksichtigte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dessen Verhalten auseinander. Auch hat er die medizinischen Zusammenhänge grundsätzlich einleuchtend dargelegt. 4.2.2
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 4-5) erweist sich das Gutachten insbesondere in diagnostischer Hinsicht als überzeugend: Dr. H.___ hat schlüssig aufgezeigt, weshalb die in den Vorberichten, namentlich denjenigen von Dr. A.___ , gestellten Diagnosen einer PTBS resp. einer Persönlichkeits änderung nicht zu überzeugen vermögen und weshalb er selbst das laut den Vorberichten seit dem Unfall vom 23. März 2008 bestehende psychopatholo gische Beschwerdebild als « Sonstige Reaktionen auf schwere Belastung, näher bezeichnet: Traumatische Trauer, F43.8) » erfasst hat (Urk. 7/108/74-75). Dass Dr. H.___ bezüglich der von Dr. A.___ gestellten Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung keine Fremdanamnese eingeholt hat, stellt seine diag nostische Beurteilung nicht in Frage, obliegt doch der Entscheid darüber grund sätzlich alleine der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des medizinischen Experten (Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2018 vom 7. September 2018 E. 3.2 mit Hinweis). 4.2.3
Die Beurteilung von Dr. H.___ , wonach die beim Beschwerdeführer seit dem Unfall (2 4. März 2008) bestehende traumatische (pathologisch e ) Trauer im Zeit punkt der Begutachtung (1 3. Mai 2015) vollständig remittiert gewesen sei und in diesem Zeitpunkt keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychische Stö rung mehr bestanden habe, erscheint aufgrund des von ihm erhobenen, weitest gehend unauffälligen Psychostatus ( Urk. 7/108/59) überzeugend. Sie wurde denn vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt. 4.2.4
Streitig und zu prüfen ist, ab welchem (früheren) Zeitpunkt die Remission der traumatischen Trauer einsetzte resp. ab welchem Zeitpunkt sich das dadurch bedingte psychische Beschwerdebild in einer für den Rentenanspruch erhebli chen Weise besserte. Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung dieser Frage bildet der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Renten beginns (März 2009; vgl. E. 1.3.2). 4.3
4.3.1
Dr. A.___ hatte dazu in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 7. Januar 2009 festgehalten, der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und all seits orientiert. Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration seien herabge setzt. Es bestünden eine retrograde Amnesie mit einer Verwirrung über den Ab lauf der Ereignisse beim Autounfall und eine durchschnittliche Intelligenz. Im formalen Denken sei er auf seine Erinnerungen und die schwere Lebens situation eingeengt, misstrauisch, und grübelnd. Es seien keine inhalt lichen Denkstörungen explorierbar . In der Stimmung sei der Beschwerdeführer depressiv, weinerlich, affektlabil bis affektinkontinent und ängstlich. Es bestün den Scham-, Schuld- und Ärgergefühle . Er sei antriebsarm und psychomotorisch unruhig. Es bestehe keine Suizidalität. Die Prognose sei nicht absehbar, es sei mit einem chronischen Verlauf zu rechnen, da die geplante Verhaltenstherapie der posttraumatischen Belastungsstörung wegen dysfunktionalem Verhalten (Ver meidung und Dissozia tionen) bis jetzt keine Besserung gebracht habe. Er habe immer noch schwere Konzentrationsstörungen, Wutausbrüche, Schreckhaftigkeit, Reizbarkeit und Schlaf s törungen. Weiter habe er immer noch Angst vor Kontrollverlust und das Gefühl, verrückt zu werden bzw. zu explodieren und sich oder anderen etwas anzutun ( Urk. 7/14; vgl. auch Bericht von Dr. A.___ an die Suva vom 8. Januar 2009, Urk. 7/82/387-388 ) .
4.3.2
Dr. H.___ bezweifelte in seinem Gutachten nicht, dass es beim Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 2 4. März 2008 zu einer pathologischen Trauerreaktion mit den von Dr. A.___ im Bericht vom 7. Januar 2009 genannten affektiven und kognitiven Beeinträchtigungen kam. Auch die von Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 2 4. März 2011 gemachte Angabe, wonach der Zustand des Beschwerde führers und die Arbeitsfähigkeit seit Januar 2009 unverändert seien ( Urk. 7/53/2), stellte er in seinem Gutachten nicht in Frage. Zum Bericht von Dr. A.___
vom 2 7. November 2012 führte er zwar an, dass die von ihr darin gemachte Fest stellung , wonac h beim Beschwerdeführer zunehmend eine miss trauische H al tung der Welt gegenüber und eine Entfremdung sowie weiterhin eine labile bis dys phorische Stimmung, Passivität und ein vermindertes Interesse bes tünden, nicht zu den Befunden aus der Einrichtung « F.___ » zur selben Zeit oder Wochen davor passten. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7. Mai 2017 ging er aber gleichwohl von einer seit dem Unfall vom 24. März 2008 « bis im Frühjahr » bestehenden gänzlichen Arbeitsunfähigkeit aus resp. attestierte dem Beschwer de führer erst ab dem 1. Mai 2013 (Aufnahme einer Tätigkeit bei der G.___ GmbH ) eine Arbeitsfähigkeit von 30 %. Allerdings hielt er dazu fest , es sei zwar möglich (denkbar), aber nicht mit W ahrscheinlich keit nachweis bar, dass das Leistungsvermögen damal s höher gewesen sei ( Urk. 7/120/3 ) . 4.3.3
Dr. H.___ hatte somit Zweifel, ob Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 27. Novem ber 2012 den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit weiterhin richtig einschätzte. Revi sionsrechtlich ist entscheidend, ob es – wie Dr. H.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7. Mai 2017 letztlich postulierte – tatsächlich nur als mög lich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass der psychi sche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich gebessert hatte und die Arbeitsfähigkeit tatsächlich höher war, als von Dr. A.___ angenommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2017 vom 21. Juni 2018 E. 61 und 6.2).
Dazu ist zu bemerken, dass med. pract . J.___ in seiner p sychia trischen Ver laufsbeurteilung vom 2 0. Februar 2013 (E. 3.3.4 ) zu den ihm vorgelegten Akten notizen und Berichten seit Februar 2012 zutreffend ausführte, gemäss Bespre chungsnotiz vom 2 4. Mai 2012 (vgl. Urk. 7/82/139) habe die Motivation und der Einsatz des Beschwerdeführers zu Erstaunen und Freude bei den « F.___ » - Institutionsverantwortlichen (namentlich bei Frau M.___ ) geführt. Per 19. Okto b er 2012 habe er (laut Frau M.___ ) im « F.___ » unterfordert gewirkt. Es würde ihm aber schon gut gefallen. Er habe ganz klar geäussert, dass er zu 50 % ausserhalb arbeiten möchte und dies entsprechend auch könnte. Er habe vorge habt, sich mit einem Kollegen in Verbindung zu setzen, um allenfalls in einer Hauswartfirma mitarbeiten zu können. Die Fähigkeiten, Ressourcen und Möglich keiten des Beschwerdeführers würden durch Frau M.___
bestätigt. Es sei spürbar, dass der Beschwerdeführer wieder selbständiger werden möchte und sein Leben wieder in die eigenen Hände nehmen wolle. Damals habe es der Beschwerdeführer mit seiner Familie gut gehabt . Er habe jedoch vor, eine eigene kleine Wohnung zu mieten und die anfallenden Haushaltarbeiten auch wieder selbständig zu erledigen (vgl. Urk. 7/82/100). Dem Verlaufsbericht vom « F.___ » vom 1 2. November 2012 zufolge werde die vorherige positive Entwicklung seit Beginn des Trainingsprogramms bestätigt. Auch seine Grenzen im Bereich Konzentration und Anspannung, abhängig von der Tagesform, würden zudem festgehalten. Ins besondere im sozialen Umgang habe sich der Beschwerdeführer mit einem fröh lichen, freundlichen Verhalten gezeigt. Es werde insgesamt beurteilt, dass der Beschwerdeführer mit den an ihn gestellten Anforderungen gut zurechtkomme. Seine Ablenkbarkeit und Konzentrations fähigkeit hätten sich verbessert. Trotz der Verbesserung hänge seine Arbeits haltung stark von seiner Tagesform ab und dies bestimme somit seine Befind lichkeit und Motivation (vgl. Urk. 7/82/90-93). Unter dem Titel « Beurteilung » hielt med. pract . J.___ , wie erwähnt (E. 3.3.4), eine posi tive Entwicklung seit Anfang 2012 fest. Er führte dazu weiter aus, dass es dem Beschwerdeführer in einer alltagsähnlichen Situation trotz Schwankungen in seinem täglichen psychischen Zustand gelinge, in einem reduzierten Pensum eine gute Leistung zu erbringen sowie sich in zwischenmenschliche Kontakte auf verschiedenen Ebenen einzubringen. Ebenfalls als erfreulich positiv anzusehen sei, das s der Beschwerdeführer dadurch eine eigene Lebensperspektive neu erar beite und ihr selbständig wie aktiv nachgehe. So sei das Nachgehen einer anderen anspruchsvolleren Tätigkeit und die Überlegung, eine eigene Wohnsituation zu gestalten, nachvollziehbar und zu unterstützen. Gleichzeitig verzeichne aber die behandelnde Psychiaterin ( Dr. A.___ ) eine unveränderte psychische Situation beim Beschwerdeführer, was sie letztlich dazu veranlasst habe, eine 30%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Solche Diskrepanzen im Erscheinen eines Patien ten während einer Therapie mit anderer Haltung oder Verhaltensweisen in unter schiedlichem Kontext seien nicht ungewöhnlich. Med. pract . J.___ kam, wie erwähnt, zum Schluss, dass sich anhand der Aktenlage keine Anhaltspunkte fän den, welche gegen eine 50%ige Präsenz bei einer angepassten, jedoch anspruchs volleren Tätigkeit als der bisherigen im « F.___ » mit entsprechender redu zierter Leistungsanpassung sprechen würden.
Die von med. pract . J.___ vorgenommene Beschreibung und Beurteilung des psychischen Zustandsbildes des Beschwerdeführers weist im Vergleich zum psy chi schen Zustandsbild gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 7. Januar 2009 frag los eine erhebliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation, namentlich auch der Affektpathologie, aus.
Es ist daher – gestützt auf den besagten Bericht von med. pract . J.___
– nicht nur möglicherweise, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine erheb liche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerde führers (spätestens) ab November 2012 zu schliessen. Eine solche stellt nach dem Gesagten (E. 1.3.1) eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhält nissen dar, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. 4.3.4
Demnach ist – aufgrund der insoweit überzeugenden gutachterlichen Beurteilung – davon auszugehen, dass der medizinische Sachverhalt seit der Rentenzusprache (März 2009) bis ins Jahr 2012 im Wesentlichen unverändert blieb, mithin bis dahin kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorlag. Spätestens ab November 2012 ist ein solcher jedoch als gegeben zu erachten.
Somit ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab November 2012 in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend (allseitig) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. E. 1.3.1).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäss der am 3 0. November 2017 vorge nommenen, vorliegend anwendbaren Rechtsprechungsänderung grund sätzlich sämt liche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unter ziehen sind (vgl. E. 1.2). Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor den besagten Recht sprechungsänderungen eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren . Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bun des recht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht
(vgl. Urteile des Bun desgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).
4.4 4.4.1
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die von Dr. H.___ in seiner ergänzenden Stel lungnahme vom 7. Mai 2017 ( Urk. 7/120) attestierte Arbeitsunfähigkeit (100% bis Frühjahr 2013, 30 % ab 1. Mai 2013, 50 % ab 1. April 201 4 bis zumindest September 2014) rechtlich relevant ist resp. ob sie einer Standardindikatoren prüfung gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E. 1.2.2)
- unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung (BGE 143 V 409 und 418) - standhält. 4.4.2
Hinsichtlich der Kategorie « funktioneller Schweregrad » , Komplex « Gesundheits schädigung » ist zu bemerken, dass ab November 2012 von einer eher leichten Ausprägung der mit der traumatischen Trauer einhergehenden psychischen Beei n trächtigungen auszugehen ist. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7. Mai 2017 hielt Dr. H.___ zwar fest, dass Dr. A.___ im September 2014 in einem Bericht zuhanden der Suva (vgl. Urk. 7/108/13 und Urk. 7/108/29-30) einen Befund schildere, welcher zu einer mittelschweren psychischen Störung passe ( Urk. 7/120/4). Auf die von Dr. A.___ ab November 2012 erhobenen Befunde kann jedoch nicht abgestellt werden: Dr. H.___ selbst hatte in seinem Gutachten zu einem Bericht des Casemanagers der Suva mit Dr. A.___ vom 21. Mai 2014 ausgeführt, die Tatsache, dass Dr. A.___ zunächst nichts vom per 1. April 2014 abgeschlo ssenen Arbeitsvertrag über ein
(höheres) Pensum von 50 % gewusst habe, lasse darauf schliessen , dass sich beim Beschwerdeführer « draussen » eine positive Entwicklung vollzog en habe , welche sich in der Sprech st unde nicht in derselben Weise hätte erkennen lassen (Urk. 7/108/28-29). In diesem Sinne hatte sich bereits med. pract . J.___ in seinem Bericht vom 20. Februar 2013 zur von Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 2 7. November 2012 abgegebenen Beurtei lung geäussert ( Urk. 7/82/71). Die von ihm in diesem Bericht vorgenommene Beschreibung und Beurteilung des psychischen Zustandsbildes (vgl. E. 4.4.3) lässt darauf schliessen, dass die mit der traumatischen Trauer einhergehenden psychi schen Beeinträchtigungen im November 2012 schon weitgehend abgeklungen waren. Eine seitherige objektive Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers ist aufgrund der von Dr. H.___ in seinem Gut achten gemachten Angaben nicht anzunehmen.
Zum Indikator « Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz » ist zu bemerken, dass die vom Beschwerdeführer seit Mai 2008 vorgenommenen Be hand lungsbemühungen gemäss Aktenlage in den ersten Jahren nach dem Unfall keinen erheblichen resp. anhaltenden Erfolg zeitigten. Im Verlauf des Jahres 2012 kam es jedoch nach dem Gesagten im Rahmen der von der Suva getätigten Ein gliederungsbemühungen zu einer deutlichen Verbesserung und bis zur Begutach tung zu einer vollständigen Remission der psychopathologischen Befunde. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht von einer Behandlungs- und /oder Ein gliederungsresistenz auszugehen.
Was den Indika tor « Komorbiditäten » betrifft, so klagte der Beschwerdeführer ge mäss Aktenlage zwar auch ab November 2012 über diverse körperliche Schmerzen und Beschwerden. Von einer somatischen Komorbidität mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist aber nach dem Gesagten (vgl. E. 4.1) seit der Rentenzusprache nicht mehr auszugehen. Eine psychiatrische Diagnose aus dem Formenkreis der (somatoformen) Schmerzstörungen wurde nie gestellt. Selbst wenn angenommen wird, dass sich die körperlichen Schmerzen und Beschwerden ab November 2012 ressourcenhemmend ausgewirkt haben, vermag dies das Gesamtbild jedenfalls nicht massgeblich zu beeinflussen.
Zum Komplex « Persönlichkeit » ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder akzentuierte Persönlich keitszüge, welche im Rahmen der umfassenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen könnten, vorhanden sind.
Der soziale Kontext weist beträchtliche (mobilisierbare) Ressourcen aus: Nach dem Unfall war das bis dahin gute Verhältnis zu seinen Söhnen und insbesondere auch zur in den Unfall involvierten Schwiegertochter zwar belastet. Die Familie hielt aber trotz allem zum Beschwerdeführer und wandte sich nicht von ihm ab ( Urk. 7/108/56). Die häusliche Situation entspannte sich zudem, als (im Jahr 2010, vgl. Urk. 7/50/12) einer der Söhne zusammen mit seiner durch den Unfall verletzten Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist und der Be schwerdeführer somit nicht mehr täglich mit einer der augenfälligsten Folgen des Unfalles konfrontiert war ( Urk. 7/82/171). Im Oktober 2012 bezeichnete der Beschwerdeführer das Verhältnis zu seiner Familie ausdrücklich als gut (Urk. 7/82/100). Auch verfügte er gemäss Aktenlage damals wie auch im Zeitpunkt der Begutachtung über einen ihn unterstützenden Kollegenkreis (Urk. 7/108/59). Seit 2013 (vgl. Urk. 7/117) erhielt er zudem Unterstützung durch seine zweite Ehefrau (vgl. Urk. 7/108/72 und Urk. 7/108/59). Schliesslich ging er seit dem 1. Mai 2013 – aus eigenen Antrieb - auch wieder einer Erwerbstätigkeit nach. Zwar versah er ein Pensum von lediglich 20 % (ab Mai 2013) resp. 50 % (ab April 2014). Dies dürfte aber insbesondere auch darauf zurückzuführen sein, dass seine Arbeitgeberin ihm kein höheres Pensum anbieten konnte (Urk. 7/108/52; vgl. auch Urk. 7/82/63).
Insgesamt ist ab November 2012 nicht von erheblichen funktionellen Ein schrän kungen auszugehen. 4.4.3
Zur Kategorie "Konsistenz" ist zu bemerken, dass von einer gleichmässigen Ein schränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbelangen ab November 2012 nicht die Rede sein kann. So gab der Beschwerdeführer im Oktober 2012 an, dass er daran denke, eine eigene Wohnung zu mieten, um die anfallenden Arbeiten wieder selbst zu erledigen (Urk. 7/82/100), was darauf schliessen lässt, dass er damals in seinen alltäglichen Funktionen nicht mehr erheblich beeinträchtigt war. Auch der im Verlaufsbericht der Institution « F.___ » vom 12. November 2012 beschriebene soziale Umgang des Beschwerde führers (Urk. 7/82/91), seine häufigen Reisen nach Bosnien (laut einer von ihm im April 2012 gemachten Angabe einmal pro Monat für eine Woche [ Urk. 7/82/148]) sowie das Eingehen einer zweiten Ehe und die Gründung einer zweiten Familie (Heirat im Jahr 2013, erneute Vaterschaft aus zweiter Ehe an fangs Mai 2015 [ Urk. 7/108/72]) lassen sich nicht mit der von ihm geltend ge machten Einschränkung im Arbeitsleben in Einklang bringen. Seine Schilderung der vorhandenen Einschränkungen erscheint zudem vage (vgl. Urk. 7/108/53) und teilweise widersprüchlich. So hat er anlässlich der Begutachtung die Frage, ob er ohne Begleitung nichts unternehmen könne, verneint, gleichzeitig aber angegeben, er fahre « möglichst » nicht alleine Auto ( Urk. 7/108/58).
Die Fortführung der psychiatrischen Behandlung sowie der von der Suva initi ierten beruflichen Eingliederung (bis im Mai 2013, zu den Eingliede rungs be mühungen der Beschwerdegegnerin vgl. Urk. 7/98) deutet darauf hin, dass beim Beschwerdeführer auch ab November 2012 ein psychischer Leidensdruck vorhan den war. Den Akten ist allerdings zu entnehmen, dass er einem auf den 6. Mai 2013 abgemachten Termin ohne Abmeldung ferngeblieben war und Dr. A.___ den Beschwerdeführer damals längere Zeit nicht gesehen hatte (Urk. 7/82/41).
Insgesamt erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers daher nicht in allen Teilen konsistent. 4.4.4
Zusammenfassend lässt die – aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten lage mögliche (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_16/2018 vom 4. Juli 2018 E. 6) – Prüfung anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend wahrschein lich darauf schliessen, dass ab November 2012 (weiterhin) eine invalidenversiche rungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand. 4.5
In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist die seit November 2012 bestehende Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Februar 2012 zu berücksichtigen. Somit steht dem Beschwerdeführer bis 3 1. Januar 2013 eine ganze und ab 1. Februar 2013 keine Rente der Invalidenversicherung (mehr) zu. 5.
Demnach ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Be schwerde aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis 31. Januar 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen (Rentenanspruch ab dem 1. Februar 2013) ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 800.-- anzusetzen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu zwei Fünfteln (Fr. 320.--) und der Beschwerdegegnerin zu drei Fünfteln ( Fr. 480.--) aufzuer legen. 6.2
Der teilweise obsiegende anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat sodann gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine um zwei Fünftel reduzierte Prozessentschädigung. Diese ist auf Fr. 1’110.-- (inklusive Mehrwert steuer und Barauslagen ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Be schwerdegegnerin vom 2 5. September 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis zum 3 1. Januar 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen (Rentenanspruch auf dem 1. Februar 2013) wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden zu zwei Fünfteln (Fr. 320.--)
dem Be schwer deführer
und zu drei Fünfteln (Fr. 480.--) der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zess ent schädigung von Fr. 1'110. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Im Urteil IV.2012.00135 vom 2 5. April 2013 wurden die gesetzlichen Bestim mungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zum Begriff der Invalidität ( Art.
E. 1.2 Auf Veranlassung der Suva nahm der Versicherte ab dem 7. Mai 2012 am Pro gramm der Tagesstätte « F.___ » teil, wobei er dort nach einer Ein füh rungs phase ab dem 7. Juni 2012 an einem geschützten Arbeitsplatz beschäftigt wurde ( Urk. 7/82/140-142 und Urk. 7/82/132-134; vgl. Verlaufs bericht der Tagesstätte « F.___ » vom 1 2. November 2012, Urk. 7/82/90-92). Ab Mitte 2013 arbeitete der Versicherte im Arbeitsversuch und ab 1. Juni 2013 bei einem vertraglich ver einbarten Pensum von 16 Stunden pro Woche bei der G.___ GmbH (Urk. 7/82/14 und Urk. 7/82/16).
E. 1.2.1 Zu ergänzen ist, dass gemäss der im Zeitpunkt des Urteils IV.2012.00135 vom 25. April 2013 aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psy chosomatische Leiden in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken ver mochte . Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt ( vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E . 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturier ten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachge wie sen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete ver sicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5).
Gemäss BGE 143 V 418 sind neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE
143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinwei sen).
E. 1.2.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 1.3 Mit Urteil vom 2
E. 1.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hin gegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE
141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.3.2 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d ). Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abge stuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Be stim mungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhält nisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog an wendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchs änderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinwe isen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_375/ 2017 vom 25. August 2017 E. 2.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin macht in der angefochtenen Verfügung vom 25. Septem ber 2017 ( Urk.
2) geltend, gemäss de m
Gutachten von Dr. H.___ hätten beim Beschwerdeführer weder eine posttraumatische Belastungsstörung noch eine Per sönlichkeitsänderung nach Extrembelastung diagnostiziert werden können. Der Beschwerdeführer habe an einer vorübergehenden Erkrankung gelitten, welche nicht von der Invalidenversicherung versichert sei. 2.2
Demgegenüber führt der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde aus, er sei nach dem Verkehrsunfall traumatisiert und innerlich erstarrt gewesen. Er habe nicht mehr richtig reden können und überall Schmerzen (z.T. au ch psychisch bedingt) gehabt. Er sei in der Folge arbeitsunfähig gewesen, dank eines guten Case Managements durch die Suva habe er seine Leistungsfähigkeit aber wieder langsam steigern können. Ende 2015 habe er die volle Arbeitsfähigkeit erreicht. Er habe deshalb Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bis zum 3 0. Juni 2014 (drei Monate nach Aufnahme eine s 50%-Pensums) und auf eine halbe Invali den rente für ein weiteres Jahr (bis drei Monate nach der Begutachtung). Es sei zu berücksichtigen, dass der psychiatrische Anteil zwar überwiege, bei der Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit aber somatische Befunde einzubeziehen seien. Wenn die psychiatrische Störung überwindbar sei, so müsse zumindest bis zu dem Zeit punkt, in dem sie bei genügender Anstrengung überwunden werden könne, ein Rentenan spruch bejaht werden ( Urk. 1). 3. 3 .1
Vorwegzu nehmen ist, dass die Argumentation der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2) jedenfalls zu kurz greift. Die Beschwerdegegnerin übersieht nämlich, dass mit dem Urteil IV.2012.00135 vom 2 5. April 2013 ( Urk. 7/76/1-18) die Verfügung vom 17. Dezember 2011, mit welchem sie dem Beschwerdeführer für die Zeit von März bis August 2009 eine ganze Rente zugesprochen hatte ( Urk. 7/61 und Urk. 7/58 [Verfügungsteil 2]; vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1) nicht integral, sondern nur insoweit aufgehoben wurde, als darin ein Leistungsanspruch ab dem 1. September 2009 verneint wurde; die Beschwerdegegnerin wurde – dem ent sprechend – angewiesen, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. September 2009 zu verfügen (vgl. Dispositiv Ziffer 1 und Erwägung 5). Das Gericht hat somit mit dem besagten, unangefochten gebliebenen Urteil lediglich die von der Beschwer degegnerin vorgenommene Befristung der (ganzen) Rente per Ende August 2009, nicht jedoch deren Zusprache aufgehoben. Über den Rentenanspruch bis Ende August 2009 wurde demnach abschliessend (und rechtskräftig) entschieden (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_829/2017 vom 31. Januar 2018 E. 2.2 mit Hinweis).
Die Verneinung eines Rentenanspruchs ab dem 1. September 2009 setzt demnach einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG voraus (vgl. E. 1.3 .2 ), zumal ein Zurückkommen auf die Rentenzusprache im Rahmen einer Wiederer wägung (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2) oder formelle n Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) ausser Diskussion steht . 3.2
Die bis zur Verfügung vom 1 7. Dezember 2011 vorliegenden Arztberichte resp .
Gutachten wurden in Erwägung 2 des Urteils IV.2012.00135 vom 2 5. April 2013 zusammengefasst ( Urk. 7/76/6-13; vgl. Urk. 7/108/10-13 und Urk. 7/108/16-49 ), weshalb sie vorliegend nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erfor der lich, wird in den nachfolgenden Erwägungen jedoch darauf Bezug genommen. 3.3 3.3.1
Im Nachgang zum Urteil vom 2 5. April 2013 zog die Beschwerdegegnerin – erneut – die Akten der Suva bei ( Urk. 7/82) und holte von Dr. Z.___ und Dr. A.___ je einen Verlaufsbericht ein ( Urk. 7/84 und Urk. 7/ 88 ). 3.3.2
Aus den Suva-Akten geht hervor, dass am 9. Februar 2012 eine Besprechung stattfand, an welcher – nebst dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter – der Casemanger der Suva, Dr. A.___ und die Ergotherapeutin I.___ teilnahmen ( Urk. 7/82/166-167). Med. pract . J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom versicherungspsychiatrischen Dienst der Suva hielt in der betreffenden psychiatrischen (Verlaufs-)Beurteilung vom 13. Februar 2012 fest, es sei aus den Gesprächen, den Beschreibungen und dem Verlauf ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unter den psychischen Unfall fol gen weiter leide. Eine deutliche Besserung sei nicht eingetreten. Die gegenwärtige Durchführung der Traumatherapie sei unter anderem aufgrund fehlender intra psy chischer Ressourcen, Widerstandsmechanismen bzw. krank heitsbedingter Block a den nicht möglich ( Urk. 7/82/172). Dr. A.___ habe (am 9. Februar 2012) berichtet, dass nach dem Besuch der Tagesklinik der Integrierten Psychiatrie K.___ (vom 2 6. Februar bis 2 0. Mai
2010, vgl. Urk. 7/82/275-278) eine Verschlechterung zu beobachten gewesen sei. Aus ihrer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit und das Wiedererlangen einer solchen sei ebenfalls unrealistisch ( Urk. 7/82/170). Alle Gesprächsteilnehmenden seien sich jedoch einig, dass die Durchführung von Tagesstrukturmassnahmen sinnvoll sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei diese Massnahme zu unterstützen (Urk. 7/82/172). 3.3.3
Im Bericht an die Suva vom 2 7. November 2012 führte Dr. A.___ aus, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers seit der Besprechung vom 9. Februar 2012 nicht wesentlich verändert habe. Er sei für alle Tätigkeiten (sowohl in ange stammter Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer Autogarage als auch für angepasste Arbeit) zu 30 % arbeitsfähig. Die Ergotherapie sei beendet, die sozialpsy chia trische Betreuung durch den « F.___ » laufe seit dem 7. Mai 2012 regelmässig dreimal wöchentlich während zweieinhalb Stunden. Der Beschwerdeführer habe in seinem Verhalten nichts ändern können. Seine dysfunktionalen Verhaltens muster (Vermeidung, Grübeln, Sicherheitsverhalten) seien bis heute geblieben. Er habe inzwischen auch aufgehört, auf kürzeren Strecken Auto zu fahren. Die Schlafstörungen hätten nur mit Medikamenten kupiert werden können. Ihres Erachtens sei es beim Beschwerdeführer zu einer Persönlichkeitsänderung mit zunehmender misstrauischer Haltung der Welt gegenüber und einer Entfremdung gekommen. Er habe weiterhin eine labile bis dysphorische Stimmung, Passivität, vermindertes Interesse und zeige auch zunehmende psychosomatische Beschwer den ( Urk. 7/82/88). 3.3.4
Med. pract . J.___ hielt in seiner psychiatrischen Beurteilung vom 2 0. Februar 2013 ( Urk. 7/82/68-72) fest, dass verglichen mit der Situation Anfang 2012 eine erfreuliche, positive weitere Entwicklung und ein entsprechender Verlauf betref fend Ressourcenaktivierung und Wiederintegration zu vermelden seien . Aus ver si cherungspsychiatrischer Sicht und anhand der Aktenlage liessen sich keine An haltspunkte finden, die gegen eine 50%ige Präsenz bei einer angepassten, jedoch anspruchsvolleren Tätigkeit als die bisherige im « F.___ » mit entsprechender Leistungsanpassung sprechen würde ( Urk. 7/82/71) . 3.3.5
Dr. Z.___ führte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 9. Juli 2013 ( Urk. 7/84/7-10) aus, die Prognose sei sehr schlecht. Sämtliche Therapie massnahmen hätten nicht zu irgendwelchen Veränderungen geführt. Die depres sive Stimmung sei nach wie vor vorhanden, trotz Versuch , mit mehreren Medi kamenten die Situation zu verbessern. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe weiterhin zu 100 % , eine Arbeitsaufnahme sei völlig undenkbar. Der Beschwerde führer sei aufgrund seiner Konzentrationsschwäche, seiner psychischen Abwesenheit, seinen Schwindelerscheinungen und seinen Schmerzen absolut nicht arbeitsfähig. 3.3.6
Dr. A.___ stellte im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 1. Oktober 2013 ( Urk. 7/88)
– wie bereits in ihrem Vorbericht vom 2 4. März 2011 ( Urk. 7/53) – die psychiatrischen Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung ( PTBS ,
ICD-10 F43.1) und einer mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom ( ICD-10 F32. 10). Als die sozialpsychiatrische Betreuung durch den « F.___ » etabliert worden sei, habe der Beschwerdeführer neben seiner labilen bis dysphorischen Stimmung Passivität, vermindertes Interesse und auch zuneh mende psychosomatische Beschwerden gezeigt. Nach der Einführungsphase (im « F.___ » ) habe der Beschwerdeführer durch die handwerkliche Tätigkeit seine Ressourcen langsam wahrnehmen können und nach und nach kleine Fortschritte mit Verbesserung der Konzentration und Motivation gemacht bzw. sei eine Bes serung seines Selbstwertgefühls eingetreten. Trotz der misstrauischen Haltung der Welt gegenüber und sehr schwierigen, teilweise kulturell bedingten Verhältnissen in der Familie habe er sich in eine ernsthafte Beziehung einlassen können. Er habe sich zunehmend motiviert gezeigt, das Leben wieder neu zu erobern und auch einen Arbeitsversuch bei der Hauswartsfirma eines Kollegen in Anspruch zu nehmen. Die Prognose sei schlecht, da der Beschwerdeführer das Leben noch nicht zurückerobert habe. Es sei mit einem chronischen Verlauf zu rechnen, da eine Verarbeitung des traumatischen Ereignisses nicht gelungen sei. Eine Teilar beitsfähigkeit in geschütztem Rahmen sei jedoch im Moment realisierbar. Der Beschwerdeführer sei motiviert, sich wieder durch die Arbeit zu bestätigen und seine Problematik zu überwinden. Der Beschwerdeführer habe immer noch Kon zentrationsstörungen, dissoziative Zustände, Schlafstörungen, Angstzustände und
Interesse- und Lustlosigkeit. Aufgrund von depressiver Antriebs- und Stimmu ngs lage sei der Beschwerdeführer nicht imstande, seine bisherige Tätigkeit auszu üben. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm seit Februar 2012 zu 30 % mit einem Belastungsprofil von 70 % möglich. Es sei zu erwarten, dass diese Arbeitsfähigkeit bis Januar 2014 auf 50 % gesteigert werden könne. 3.4 3.4 .1
Laut dem psychiatrischen Gutachten von Dr. H.___ vom 1 4. August 2015 (Urk. 7/108) bestehen beim Beschwerdeführer keine aktuellen psychiatrischen Diagnosen gemäss ICD-1 0. Als heute nicht mehr störungswertige psychiatrische Diagnose bestünden sonstige Reaktionen auf schwere Belastung, näher bezeich net : Traumatische Trauer (ICD-10 F43.8), vollständig remittiert ( Urk. 7/108/74). Dr. A.___ habe sich von Anfang an auf die Diagnose einer PTBS festgelegt. Die PTBS sei im Prinzip eine traumatisch ausgelöste Angststörung. Sie bezeichne nicht irgendeine Angst, sondern eine traumatisch wiedererlebte Todesangst (und deren Vermeidung). Was den Beschwerdeführer nach dem Unfall gemäss Dr. A.___ umtreibe, sei aber nicht das Wiedererleben von Todesangst, sondern die Angst (und die Vermeidung) von Scham- , Schuld- und Ärgergefühlen . Scham-, Schuld- und Ärgergefühle seien Gefühle und zugehörige Gedanken, die im Umfeld von Suizidalität, in deren Folge der Beschwerdeführer in Behandlung bei Dr. A.___ gelangt sei, für eine depressive Störung sprächen. Psychopathologisches Gewicht hätten Scham, Schuld und Ärger erst dann, wenn solches Denken und Fühlen über seine sinnvolle Schutzfunktion hinaus das Minderwertigkeitserleben vertiefe und das Selbstwertgefühl und die soziale Zugehörigkeit nachhaltig schwäche (Urk. 7/108/64-65). Für die psychiatrischen Voruntersuchungen ( Dr. A.___ , Dr. C.___ , med. pract . J.___ ) lasse sich übereinstimmend feststellen, dass im Umfeld von Schuld- und Schamkonflikten beim Beschwerdeführer eine Störung der Selbstwertregulation festzustellen sei. Eine solche manifestiere sich entweder (zumeist) im passiven Modus der Selbstwertschwäche (depressives Syn drom) oder aber (seltener) im überkompensatorischen Modus der Jovialität und Selbstüberschätzung. Für die ersten Jahre nach dem Unfall bestünden nach Lage der Akten beim Beschwerdeführer mehrheitlich Hinweise auf einen passiven Modus in der Bewältigung des durch den Unfall ausgelösten Schuld- und Scham konfliktes, so dass sich die Frage eines depressiven Syndroms stelle (Urk. 7/108/66-67). Von aussen gesehen seien es häufig Verlusterfahrungen, die Depressionen auslösten. Daraus ergebe sich die Nähe zwischen Trauer und Depression. Die Depression sei dabei Teilaspekt einer nicht einfachen, sondern komplizierten Trauerreaktion, die auch als traumatische Trauer bezeichnet werde. Ein Anknüpfungspunkt der damaligen Depression des Beschwerdeführers an den erlittenen Verlust der ersten Ehefrau liege auch in einem Phänomen, das man unter dem Begriff der Überlebensschuld kenne. Das lange Verharren des Be schwer deführers in einem Zustand der Niedergeschlagenheit, der Trauer und der Schuld überrasche in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht. Schuld ge fühle lösten ausserdem ein Bedürfnis nach Sühne aus, so, als könne dadurch eine Schuld gemindert werden. Alles, was das Leben schwer, unglücklich und traurig mache, könne die Funktion einer Sühne haben, sei also geeignet, die drückenden Schuldgefühle abzumildern. Die genannten psychodynamischen Phänomene (Überlebensschuld und Sühne) seien eine geeignete Erklärung, wenn sich zeige, dass nach einem Todesfall Trauer und Depressivität nicht nur anhielten, sondern gerade in solchen Phasen verlässlich überhandnähmen, in denen Aussicht auf Besserung bestehe. Eine Verlusterfahrung wie diejenige des Beschwerdeführers könne als psychisches Trauma begriffen werden ( Urk. 7/108/68). Diese Erfahrung werde normalerweise ins Leben integriert (Trauerarbeit). In manchen Fällen ge linge dies (längere Zeit) nicht: dann werde die Trauer (für geraume Zeit) zum Trauma. Dabei komme der Vermeidung von schmerzhaften Emotionen eine wich tige Rolle zu. Die häufigste Reaktion in der Trauer sei Weinen. Aber auch Angst, Ärger und Wut seien Aspekte der Trauer. Nicht selten seien Trauernde gar nicht fähig, sich emotional auszudrücken oder Gefühle zu erleben: die trauernde Person fühle sich abgeschnitten von der Welt, habe keinen Zugang mehr zu sich selbst (oder anderen) oder sei emotional überschwemmt, so dass es zu keiner klaren Gefühlsäusserung komme. In einer solchen Verfassung dürfte sich der Beschwer de führer gemäss Dr. A.___ in all den Jahren befunden haben (Urk. 7/108/69). Zeichen einer pathologischen Entwicklung der Trauer (komplizierte Trauerreak tion, pathologische Trauer) seien unter anderem heftige, impulsiv aufscheinende emotionale Reaktionen (vor allem: Schuldgefühle und Angst), Panikattacken, depressive Reaktionen, exzessive Reizbarkeit, Gefühl innerlicher Leere und all gemeiner Sinnlosigkeit sowie Schlafstörungen (Urk. 7/108/70-71). Nach dem allge meinen Stressmodell könne die pathologische Entwicklung der Trauer (kom pli zierte Trauer, traumatische Trauer) als Intensivierung der mit der Trauer ver bun denen Reaktionen (emotional, kognitiv somatisch) betrachtet werden. Die Anwen dung des allgemeinen Stressmodells auf die Verhältnisse beim Beschwer de füh rer erlaube, die ( patho )physiologischen und psycho ( patho )logischen Phäno men e im Ganzen als Ausdruck einer phasenweise offenkundig erschöpften Stress verarbeitung zu betrachten ( Urk. 7/108/71). Heute, im Zeitpunkt der gutach terlichen Untersuchung, gelinge dem Beschwerdeführer ein sinnvoller Umgang mit Schuld, Leid und Erfahrungen unabänderlichen Schicksals. Dass sich der Beschwerdeführer 2013 neu verheiratet habe und Anfang Mai 2015 mit einer erneuten Vaterschaft aus zweiter Ehe den Neuanfang zu einem zweiten Familien leben gemacht habe, sei offensichtlicher Ausdruck davon, dass die Anpassung an die neue Wirklichkeit nicht nur gesucht, sondern auch gefunden worden sei ( Urk. 7/108/72). Ein typischer klinischer Teilaspekt der inzwischen abgeklung enen komplizierten (traumatischen) Trauer könne auch ein "Überhang" der Kör persymptomatik sein, welchen Dr. Z.___ schon 2008 als zweifellos erkennbare Schmerzausweitung und Dr. A.___ wiederholt als psychosomatische Beschwer den bezeichnet hätten. Nach seiner eigenen Untersuchung fielen die psychischen Anteile an der Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers und ihren Folgen heute nicht mehr massgeblich ins Gewicht. Zwar bestünden als Ausdruck der Furcht des Beschwerdeführers vor Ungewissem, vor Unkontrollierbarem und vor Versagen von der Selbstkontrolle auch Gesundheitsängste. Diese Befürchtungen erschienen jedoch als Phänomene, welche die Erheblichkeitsgrenze einer psychi schen Störung eindeutig nicht mehr erreichten und den Beschwerdeführer ins be sondere beruflich nicht mehr erkennbar behinderten. Daher entfalle beim Be schwer deführer aktuell nicht nur bezüglich der traumatischen Trauer, sondern auch bezüglich der Angst die Feststellung einer psychischen Störung (Urk. 7/108 /73-74).
Zur von Dr. A.___ in ihrem Bericht (an die Suva) vom 2 7. November 2012 (Urk. 7/82/88) gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsänderung bemerkte Dr. H.___ , dass Dr. A.___ diese Diagnose im Kern in einen Zusammenhang mit der Feststellung, dass es beim Beschwerdeführer zu einer « zunehmenden miss trauischen Haltung der Welt gegenüber und einer Entfremdung » gekommen sei, stelle. Diese Feststellungen passten zunächst nicht zu den Befunden aus der Ein richtung « F.___ » zur selben Zeit oder Wochen davor, wo man den Beschwer deführer nicht in der zumal bei einer Persönlichkeitsänderung typischen durch gängig fixierten misstrauischen Haltung kenne, sondern sein « fröhliches, freund liches Verhalten » erfasse. Hinzu komme, dass Dr. A.___ mit der Diagnose einer Persönlichkeitsänderung impliziere, dass die früher von ihr festgestellte PTBS ein Stadium des Unabänderlichen erreicht habe. Dieser Diagnose schliesse er sich nicht an und somit interpretiere er die heutige Verfassung des Beschwerdeführers auch nicht als chronische irreversible Erscheinungsform einer PTBS ( Urk. 7/108/84-85).
Dr. H.___ kam zum Schluss, dass eine unfallbedingte psychische Störung heute nicht mehr bestehe . Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich auf eine unfallkausale psychische Störung nicht zurückführen. Eine nicht unfallkausale psychische Störung liege ebenfalls nicht vor. Die vom Beschwerdeführer heute geltend gemachten Leistungseinbussen stünden im Zusammenhang mit anhal ten den, belastungs-abhängigen Schmerzen am Bewegungsapparat, die im Wes ent lichen von Strukturen und Dysfunktionen der Wirbelsäule ausgingen. Ob diese eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu begründen vermöchten, sei nicht durch den Psychiater zu beurteilen, sondern falle ins Fachgebiet des Rheuma to logen. Aus psychiatrischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Die Trauer über die Folgen des Verkehrsunfalles sei in eine Phase getreten, in der eine komplizierte (traumatische) Trauer nicht mehr festgestellt werden könne. Schmerzhafte Erinnerungen, die der Beschwerdeführer mit dem Verlust seiner ersten Ehefrau durch den Unfall, mit dem Verlust des damaligen Fami lienlebens und allenfalls auch beschämenden Erinnerungen an den Unfallhergang verbinde, hätten in der heutigen Konstellation kein Gewicht mehr. Die Trauer habe einen natürlichen, heilsamen Verlauf genommen. Mit schmerzhaften Erinn e rungen solcher Art assoziierte Beschwerden begründe ten heute keine psychische oder auch psychosomatische Störung mehr, welche die Erheblichkeitsgrenze erreiche ( Urk. 7/108/88-89). 3. 4 .2
In Beantwortung der Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin führte Dr. H.___ am 7. Mai 2017 ( Urk. 7/120) aus, die in der Zeit nach dem Unfall diagnostizierte Reaktion auf schwere Belastung (traumatische Trauer, ICD-10 F 43.8) habe die Arbeitsfähigkeit beeinflusst. Im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung vom 1 3. Mai 2015 habe keine psychische Symptomatik mehr bestanden, welche den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit einschränke. Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit nach dem Unfall vom 2 4. März 2008 anbelange, so müsse diese nach Lage der Akten erfolgen, die Befragung des Beschwerdeführers könne in dieser Hinsicht nichts beitragen.
Während dem das Gutachten gegenüber den Voruntersuchungen (mangels Plausibilität der Vordiagnosen) zu einer anderen diagnostischen Einschätzung komme, seien die Einschätzungen der Arbeits ( un ) unfähigkeit des Beschwerde führers, wie sie im Rahmen der Voruntersuchungen geschehen seien, im Wesent lichen nachvollziehbar (Sie seien auch Realität geworden, indem sich die Suva auf diese Einschätzungen abgestützt habe).
Die Reaktion auf schwere Belastung (Traumatische Trauer, F43.8) habe mit dem Unfall vom 2 4. März 2008 eingesetzt. Die zugehörigen Symptome hätten ab dem Unfall bestanden. Diese Symptomatik habe eine volle Arbeitsunfähigkeit begrün det, die (überwiegend) wahrscheinlich bis im Frühjahr 2013 bestanden habe. Per Mai 2013 habe nachweislich (in Tat und Wahrheit) eine Teilarbeitsfähigkeit bestanden, indem der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt einer Teilzeitbe schäftigung für eine Firma im Bereich Liegenschaftsunterhalt (Hauswartung, Gartenunterhalt) nachgegangen sei: Das Leistungsvermögen des Beschwerde führers ab Mai 2013 werde von Dr. A.___ auf 30 % beziffert (70%ige Arbeits unfähigkeit für diese Tätigkeit). Dass das Leistungsvermögen damals « theoretisch » höher gewesen sei, sei zwar denkbar (möglich), könne aber nicht mit Wahr scheinlichkeit angenommen bzw. nachgewiesen werden. Anderseits bzw. gegen die Annahme einer über 30%igen Arbeitsfähigkeit sprechend: Dr. A.___ s Ein schätzung, wonach nach längerer voller Arbeitsunfähigkeit zunächst nich t mehr als eine 30%ige Arbeits fähigkeit bestanden habe, sei aufgrund der allgemeinen klinischen Erfahrung nachvollziehbar, denn die Wiederherstellung von Arbeits fähigkeit sei in aller Regel eine Angelegenheit der kleinen Schritte. Per April 2014 habe sich der Beschwerdeführer für dieselbe Tätigkeit (Liegenschaftsunterhalt) vertraglich auf ein Pensum von 50 % verpflichtet. Die Arbeitsfähigkeit für diese Tätigkeit habe daher zumindest 50 % betragen. Dr. A.___ habe von der im April 2014 aufgenommenen Tätigkeit ihres Patienten zunächst nichts gewusst, habe dann aber, als sie durch den Suva- Casemanager darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im genannten Tätigkeitsbereich be stätigt. Die damalige Einschätzung von Dr. A.___ stehe argumentativ auf wack ligen Füssen; intuitiv dürfte ihre Einschätzung aber die Verhältnisse korrekt wiedergeben. Wie im Gutachten bereits ausgeführt, erweckten die Korrespon denzen zwischen Casemanager und Dr. A.___ beim Leser den Eindruck, dass wesentliche Fakten der beruflichen Rückkehr in der psychiatrischen Sprechstunde nicht Gegenstand der Debatte gewesen seien. Dr. A.___ scheine sich mit den konkreten Fragen der beruflichen Rückkehr nicht näher befasst zu haben. Im September 2014 liefere Dr. A.___ zuhanden der Suva einen weiteren Bericht und schildere darin einen Befund, der zu einer leicht- bis mittelschweren psy chischen Störung passe. Gestützt auf diesen Befund sei eine Arbeitsfähigkeit im Bereich adaptierter Tätigkeit im Umfang von 50 % (50%iges Leistungsvermögen) im damaligen Zeitpunkt weiter plausibel. Im Zeitpunkt seiner eigenen gutach terlichen Untersuchung vom 1 3. Mai 2015 sei die schwere Belastung (trau mati sche Trauer) nachweislich in einer Weise abgeklungen, dass sich eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit auf psychiatrischen Fachgebiet in diesem Zeitpunkt nicht mehr feststellen lasse. Wie sich die seit September 2014 und bis Mai 2015 somit festzustellende Besserung im Verlauf dieses Zeitraums entwickelt habe, lasse sich nicht sagen. 3. 5
RAD-Ärztin Dr. med. L.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gab am 1 5. Juni 2017 ( Urk. 7/123/4-5 , vgl. auch Urk. 7/123/3 ) an, gestützt auf die Antworten von Dr. H.___ auf die Zusatzfragen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von folgenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auszugehen: 100 % Arbeitsunfähigkeit vom 2 4. März 20 0
E. 5 . April 2013 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwer de des Beschwerdeführers vom 1 7. Dezember 2011 in dem Sinne gut,
dass die angefoch tene Verfügung, soweit sie ei nen Leistungsanspruch ab dem 1. Septem b er 2009 verneint e , aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch ab dem 1. September 2009 neu ve rfüge (Prozess Nr. IV.2012.00135; Urk. 7/76/ 1-18) . Dieses Urteil blieb unangefochten. 1 .4
Die IV-Stel le zog erneut die Akten der Suva bei ( Urk. 7/82/1-451). Ausserdem holte sie die Arztberichte von Dr. Z.___ vom 2 9. Juli 2013 ( Urk. 7/84/7-10) und von Dr. A.___ vom 1 1. Oktober 2013 ( Urk. 7/88) ein. Am 2 9. Januar 2014 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er teilweise wieder arbeite und eine Arbeitsleistung von bis zu 81 Stunden pro Monat erbracht habe. Er ersuchte die IV-Stelle um weitere Unterstützung bei der Eingliederung in Koordination mit der Suva ( Urk. 7/89). Die IV-Stelle führte in der Folge Abklärungen über die beruf liche Eingliederung des Versicherten durch ( Urk. 7/98/2-5). Per 1. April 2014 stellte die G.___ GmbH den Versicherten mit einem Pen sum von 50 % als Garten- und Bauarbeiter an ( Urk. 7/96), woraufhin die IV-Stelle von der Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen absah ( Urk. 7/ 98). Am 1 5. August 2014 teilte die Suva der IV-Stelle mit, dass sie beab sichtige, den Versicherten durch Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, begutachten zu lassen ( Urk. 7/100). Die IV-Stelle liess der Suva daraufhin zuhanden von Dr. H.___ Zusatzfragen zugehen (Urk. 7/101). Dr. H.___ erstattete sein Gut achten am 1 4. August 2015 (Urk. 7/108/3-90). Am 7. Mai 2017 beantwortete Dr. H.___
weitere Zusatzfragen der IV-Stelle zum Gut achten ( Urk. 7/120). Mit Vorbescheid vom 3. August 2017 kündigte die IV-Stelle X.___ an, dass sie sein Leistun gsbegehren abweisen werde (Urk. 7/122). Mit Verfügung vom 25. September 2017 wies sie das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Pedergnana am 2 7. Oktober 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2):
« 1.
Die Verfügung vom 2 5. September 2017 sei aufzuheben und dem
Be schw er deführer sei eine volle Rente bis 3 0. Juni 2014 und eine halbe
Rente bis 3 0. Juni 2015 zuzusprechen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.»
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2017 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , was dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2017 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 bis zum 3 0. April 2013, 70 % Arbeitsun fähigkeit vom 1. Mai 2013 bis zum 3 1. März 2014, 50 % Arbeitsunfähigkeit vom 1. April 2014 bis zum 1 2. Mai 2015 (in dieser Zeitspanne wäre theoretisch eine steigende Arbeits fähigkeit möglich). 4. 4.1
Das Sozialversicherungsgericht hat im Urteil vom 2 5. April 2013 die Frage, ob ein polydisziplinäres Gutachten notwendig sei, verneint mit der Begründung, aus den medizinischen Berichten ergebe sich, dass die somatischen Unfallfolgen weit gehend abgeklungen seien und lediglich noch die psychischen Beschwerden für die Beurteilung allfälliger Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit massgeblich seien ( Urk. 7/76/14-15). Inwiefern sich an dieser Ausgangslage etwas geändert haben soll, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersicht lich. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellte, es wäre eine interdisziplinäre Begutachtung angezeigt gewesen ( Urk. 1 S. 5), kann ihm daher nicht gefolgt werden. 4.2
4.2.1
Das – vom Unfallversicherer eingeholte – psychiatrische Gutachten von Dr. H.___ vom 1 4. August 2015 ( Urk. 7/108) sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 7. Mai 2017 beruhen auf einer fachärztlichen Untersuchung und wurden in Kenntnis der und einlässlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Dr. H.___ berücksichtigte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dessen Verhalten auseinander. Auch hat er die medizinischen Zusammenhänge grundsätzlich einleuchtend dargelegt. 4.2.2
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 4-5) erweist sich das Gutachten insbesondere in diagnostischer Hinsicht als überzeugend: Dr. H.___ hat schlüssig aufgezeigt, weshalb die in den Vorberichten, namentlich denjenigen von Dr. A.___ , gestellten Diagnosen einer PTBS resp. einer Persönlichkeits änderung nicht zu überzeugen vermögen und weshalb er selbst das laut den Vorberichten seit dem Unfall vom 23. März 2008 bestehende psychopatholo gische Beschwerdebild als « Sonstige Reaktionen auf schwere Belastung, näher bezeichnet: Traumatische Trauer, F43.8) » erfasst hat (Urk. 7/108/74-75). Dass Dr. H.___ bezüglich der von Dr. A.___ gestellten Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung keine Fremdanamnese eingeholt hat, stellt seine diag nostische Beurteilung nicht in Frage, obliegt doch der Entscheid darüber grund sätzlich alleine der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des medizinischen Experten (Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2018 vom 7. September 2018 E. 3.2 mit Hinweis). 4.2.3
Die Beurteilung von Dr. H.___ , wonach die beim Beschwerdeführer seit dem Unfall (2 4. März 2008) bestehende traumatische (pathologisch e ) Trauer im Zeit punkt der Begutachtung (1 3. Mai 2015) vollständig remittiert gewesen sei und in diesem Zeitpunkt keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychische Stö rung mehr bestanden habe, erscheint aufgrund des von ihm erhobenen, weitest gehend unauffälligen Psychostatus ( Urk. 7/108/59) überzeugend. Sie wurde denn vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt. 4.2.4
Streitig und zu prüfen ist, ab welchem (früheren) Zeitpunkt die Remission der traumatischen Trauer einsetzte resp. ab welchem Zeitpunkt sich das dadurch bedingte psychische Beschwerdebild in einer für den Rentenanspruch erhebli chen Weise besserte. Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung dieser Frage bildet der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Renten beginns (März 2009; vgl. E. 1.3.2). 4.3
4.3.1
Dr. A.___ hatte dazu in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 7. Januar 2009 festgehalten, der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und all seits orientiert. Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration seien herabge setzt. Es bestünden eine retrograde Amnesie mit einer Verwirrung über den Ab lauf der Ereignisse beim Autounfall und eine durchschnittliche Intelligenz. Im formalen Denken sei er auf seine Erinnerungen und die schwere Lebens situation eingeengt, misstrauisch, und grübelnd. Es seien keine inhalt lichen Denkstörungen explorierbar . In der Stimmung sei der Beschwerdeführer depressiv, weinerlich, affektlabil bis affektinkontinent und ängstlich. Es bestün den Scham-, Schuld- und Ärgergefühle . Er sei antriebsarm und psychomotorisch unruhig. Es bestehe keine Suizidalität. Die Prognose sei nicht absehbar, es sei mit einem chronischen Verlauf zu rechnen, da die geplante Verhaltenstherapie der posttraumatischen Belastungsstörung wegen dysfunktionalem Verhalten (Ver meidung und Dissozia tionen) bis jetzt keine Besserung gebracht habe. Er habe immer noch schwere Konzentrationsstörungen, Wutausbrüche, Schreckhaftigkeit, Reizbarkeit und Schlaf s törungen. Weiter habe er immer noch Angst vor Kontrollverlust und das Gefühl, verrückt zu werden bzw. zu explodieren und sich oder anderen etwas anzutun ( Urk. 7/14; vgl. auch Bericht von Dr. A.___ an die Suva vom 8. Januar 2009, Urk. 7/82/387-388 ) .
4.3.2
Dr. H.___ bezweifelte in seinem Gutachten nicht, dass es beim Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 2 4. März 2008 zu einer pathologischen Trauerreaktion mit den von Dr. A.___ im Bericht vom 7. Januar 2009 genannten affektiven und kognitiven Beeinträchtigungen kam. Auch die von Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 2 4. März 2011 gemachte Angabe, wonach der Zustand des Beschwerde führers und die Arbeitsfähigkeit seit Januar 2009 unverändert seien ( Urk. 7/53/2), stellte er in seinem Gutachten nicht in Frage. Zum Bericht von Dr. A.___
vom 2 7. November 2012 führte er zwar an, dass die von ihr darin gemachte Fest stellung , wonac h beim Beschwerdeführer zunehmend eine miss trauische H al tung der Welt gegenüber und eine Entfremdung sowie weiterhin eine labile bis dys phorische Stimmung, Passivität und ein vermindertes Interesse bes tünden, nicht zu den Befunden aus der Einrichtung « F.___ » zur selben Zeit oder Wochen davor passten. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7. Mai 2017 ging er aber gleichwohl von einer seit dem Unfall vom 24. März 2008 « bis im Frühjahr » bestehenden gänzlichen Arbeitsunfähigkeit aus resp. attestierte dem Beschwer de führer erst ab dem 1. Mai 2013 (Aufnahme einer Tätigkeit bei der G.___ GmbH ) eine Arbeitsfähigkeit von 30 %. Allerdings hielt er dazu fest , es sei zwar möglich (denkbar), aber nicht mit W ahrscheinlich keit nachweis bar, dass das Leistungsvermögen damal s höher gewesen sei ( Urk. 7/120/3 ) . 4.3.3
Dr. H.___ hatte somit Zweifel, ob Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 27. Novem ber 2012 den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit weiterhin richtig einschätzte. Revi sionsrechtlich ist entscheidend, ob es – wie Dr. H.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7. Mai 2017 letztlich postulierte – tatsächlich nur als mög lich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass der psychi sche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich gebessert hatte und die Arbeitsfähigkeit tatsächlich höher war, als von Dr. A.___ angenommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2017 vom 21. Juni 2018 E. 61 und 6.2).
Dazu ist zu bemerken, dass med. pract . J.___ in seiner p sychia trischen Ver laufsbeurteilung vom 2 0. Februar 2013 (E. 3.3.4 ) zu den ihm vorgelegten Akten notizen und Berichten seit Februar 2012 zutreffend ausführte, gemäss Bespre chungsnotiz vom 2 4. Mai 2012 (vgl. Urk. 7/82/139) habe die Motivation und der Einsatz des Beschwerdeführers zu Erstaunen und Freude bei den « F.___ » - Institutionsverantwortlichen (namentlich bei Frau M.___ ) geführt. Per 19. Okto b er 2012 habe er (laut Frau M.___ ) im « F.___ » unterfordert gewirkt. Es würde ihm aber schon gut gefallen. Er habe ganz klar geäussert, dass er zu 50 % ausserhalb arbeiten möchte und dies entsprechend auch könnte. Er habe vorge habt, sich mit einem Kollegen in Verbindung zu setzen, um allenfalls in einer Hauswartfirma mitarbeiten zu können. Die Fähigkeiten, Ressourcen und Möglich keiten des Beschwerdeführers würden durch Frau M.___
bestätigt. Es sei spürbar, dass der Beschwerdeführer wieder selbständiger werden möchte und sein Leben wieder in die eigenen Hände nehmen wolle. Damals habe es der Beschwerdeführer mit seiner Familie gut gehabt . Er habe jedoch vor, eine eigene kleine Wohnung zu mieten und die anfallenden Haushaltarbeiten auch wieder selbständig zu erledigen (vgl. Urk. 7/82/100). Dem Verlaufsbericht vom « F.___ » vom 1 2. November 2012 zufolge werde die vorherige positive Entwicklung seit Beginn des Trainingsprogramms bestätigt. Auch seine Grenzen im Bereich Konzentration und Anspannung, abhängig von der Tagesform, würden zudem festgehalten. Ins besondere im sozialen Umgang habe sich der Beschwerdeführer mit einem fröh lichen, freundlichen Verhalten gezeigt. Es werde insgesamt beurteilt, dass der Beschwerdeführer mit den an ihn gestellten Anforderungen gut zurechtkomme. Seine Ablenkbarkeit und Konzentrations fähigkeit hätten sich verbessert. Trotz der Verbesserung hänge seine Arbeits haltung stark von seiner Tagesform ab und dies bestimme somit seine Befind lichkeit und Motivation (vgl. Urk. 7/82/90-93). Unter dem Titel « Beurteilung » hielt med. pract . J.___ , wie erwähnt (E. 3.3.4), eine posi tive Entwicklung seit Anfang 2012 fest. Er führte dazu weiter aus, dass es dem Beschwerdeführer in einer alltagsähnlichen Situation trotz Schwankungen in seinem täglichen psychischen Zustand gelinge, in einem reduzierten Pensum eine gute Leistung zu erbringen sowie sich in zwischenmenschliche Kontakte auf verschiedenen Ebenen einzubringen. Ebenfalls als erfreulich positiv anzusehen sei, das s der Beschwerdeführer dadurch eine eigene Lebensperspektive neu erar beite und ihr selbständig wie aktiv nachgehe. So sei das Nachgehen einer anderen anspruchsvolleren Tätigkeit und die Überlegung, eine eigene Wohnsituation zu gestalten, nachvollziehbar und zu unterstützen. Gleichzeitig verzeichne aber die behandelnde Psychiaterin ( Dr. A.___ ) eine unveränderte psychische Situation beim Beschwerdeführer, was sie letztlich dazu veranlasst habe, eine 30%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Solche Diskrepanzen im Erscheinen eines Patien ten während einer Therapie mit anderer Haltung oder Verhaltensweisen in unter schiedlichem Kontext seien nicht ungewöhnlich. Med. pract . J.___ kam, wie erwähnt, zum Schluss, dass sich anhand der Aktenlage keine Anhaltspunkte fän den, welche gegen eine 50%ige Präsenz bei einer angepassten, jedoch anspruchs volleren Tätigkeit als der bisherigen im « F.___ » mit entsprechender redu zierter Leistungsanpassung sprechen würden.
Die von med. pract . J.___ vorgenommene Beschreibung und Beurteilung des psychischen Zustandsbildes des Beschwerdeführers weist im Vergleich zum psy chi schen Zustandsbild gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 7. Januar 2009 frag los eine erhebliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation, namentlich auch der Affektpathologie, aus.
Es ist daher – gestützt auf den besagten Bericht von med. pract . J.___
– nicht nur möglicherweise, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine erheb liche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerde führers (spätestens) ab November 2012 zu schliessen. Eine solche stellt nach dem Gesagten (E. 1.3.1) eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhält nissen dar, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. 4.3.4
Demnach ist – aufgrund der insoweit überzeugenden gutachterlichen Beurteilung – davon auszugehen, dass der medizinische Sachverhalt seit der Rentenzusprache (März 2009) bis ins Jahr 2012 im Wesentlichen unverändert blieb, mithin bis dahin kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorlag. Spätestens ab November 2012 ist ein solcher jedoch als gegeben zu erachten.
Somit ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab November 2012 in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend (allseitig) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. E. 1.3.1).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäss der am 3 0. November 2017 vorge nommenen, vorliegend anwendbaren Rechtsprechungsänderung grund sätzlich sämt liche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unter ziehen sind (vgl. E. 1.2). Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor den besagten Recht sprechungsänderungen eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren . Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bun des recht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht
(vgl. Urteile des Bun desgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).
4.4 4.4.1
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die von Dr. H.___ in seiner ergänzenden Stel lungnahme vom 7. Mai 2017 ( Urk. 7/120) attestierte Arbeitsunfähigkeit (100% bis Frühjahr 2013, 30 % ab 1. Mai 2013, 50 % ab 1. April 201 4 bis zumindest September 2014) rechtlich relevant ist resp. ob sie einer Standardindikatoren prüfung gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E. 1.2.2)
- unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung (BGE 143 V 409 und 418) - standhält. 4.4.2
Hinsichtlich der Kategorie « funktioneller Schweregrad » , Komplex « Gesundheits schädigung » ist zu bemerken, dass ab November 2012 von einer eher leichten Ausprägung der mit der traumatischen Trauer einhergehenden psychischen Beei n trächtigungen auszugehen ist. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7. Mai 2017 hielt Dr. H.___ zwar fest, dass Dr. A.___ im September 2014 in einem Bericht zuhanden der Suva (vgl. Urk. 7/108/13 und Urk. 7/108/29-30) einen Befund schildere, welcher zu einer mittelschweren psychischen Störung passe ( Urk. 7/120/4). Auf die von Dr. A.___ ab November 2012 erhobenen Befunde kann jedoch nicht abgestellt werden: Dr. H.___ selbst hatte in seinem Gutachten zu einem Bericht des Casemanagers der Suva mit Dr. A.___ vom 21. Mai 2014 ausgeführt, die Tatsache, dass Dr. A.___ zunächst nichts vom per 1. April 2014 abgeschlo ssenen Arbeitsvertrag über ein
(höheres) Pensum von 50 % gewusst habe, lasse darauf schliessen , dass sich beim Beschwerdeführer « draussen » eine positive Entwicklung vollzog en habe , welche sich in der Sprech st unde nicht in derselben Weise hätte erkennen lassen (Urk. 7/108/28-29). In diesem Sinne hatte sich bereits med. pract . J.___ in seinem Bericht vom 20. Februar 2013 zur von Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 2 7. November 2012 abgegebenen Beurtei lung geäussert ( Urk. 7/82/71). Die von ihm in diesem Bericht vorgenommene Beschreibung und Beurteilung des psychischen Zustandsbildes (vgl. E. 4.4.3) lässt darauf schliessen, dass die mit der traumatischen Trauer einhergehenden psychi schen Beeinträchtigungen im November 2012 schon weitgehend abgeklungen waren. Eine seitherige objektive Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers ist aufgrund der von Dr. H.___ in seinem Gut achten gemachten Angaben nicht anzunehmen.
Zum Indikator « Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz » ist zu bemerken, dass die vom Beschwerdeführer seit Mai 2008 vorgenommenen Be hand lungsbemühungen gemäss Aktenlage in den ersten Jahren nach dem Unfall keinen erheblichen resp. anhaltenden Erfolg zeitigten. Im Verlauf des Jahres 2012 kam es jedoch nach dem Gesagten im Rahmen der von der Suva getätigten Ein gliederungsbemühungen zu einer deutlichen Verbesserung und bis zur Begutach tung zu einer vollständigen Remission der psychopathologischen Befunde. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht von einer Behandlungs- und /oder Ein gliederungsresistenz auszugehen.
Was den Indika tor « Komorbiditäten » betrifft, so klagte der Beschwerdeführer ge mäss Aktenlage zwar auch ab November 2012 über diverse körperliche Schmerzen und Beschwerden. Von einer somatischen Komorbidität mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist aber nach dem Gesagten (vgl. E. 4.1) seit der Rentenzusprache nicht mehr auszugehen. Eine psychiatrische Diagnose aus dem Formenkreis der (somatoformen) Schmerzstörungen wurde nie gestellt. Selbst wenn angenommen wird, dass sich die körperlichen Schmerzen und Beschwerden ab November 2012 ressourcenhemmend ausgewirkt haben, vermag dies das Gesamtbild jedenfalls nicht massgeblich zu beeinflussen.
Zum Komplex « Persönlichkeit » ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder akzentuierte Persönlich keitszüge, welche im Rahmen der umfassenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen könnten, vorhanden sind.
Der soziale Kontext weist beträchtliche (mobilisierbare) Ressourcen aus: Nach dem Unfall war das bis dahin gute Verhältnis zu seinen Söhnen und insbesondere auch zur in den Unfall involvierten Schwiegertochter zwar belastet. Die Familie hielt aber trotz allem zum Beschwerdeführer und wandte sich nicht von ihm ab ( Urk. 7/108/56). Die häusliche Situation entspannte sich zudem, als (im Jahr 2010, vgl. Urk. 7/50/12) einer der Söhne zusammen mit seiner durch den Unfall verletzten Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist und der Be schwerdeführer somit nicht mehr täglich mit einer der augenfälligsten Folgen des Unfalles konfrontiert war ( Urk. 7/82/171). Im Oktober 2012 bezeichnete der Beschwerdeführer das Verhältnis zu seiner Familie ausdrücklich als gut (Urk. 7/82/100). Auch verfügte er gemäss Aktenlage damals wie auch im Zeitpunkt der Begutachtung über einen ihn unterstützenden Kollegenkreis (Urk. 7/108/59). Seit 2013 (vgl. Urk. 7/117) erhielt er zudem Unterstützung durch seine zweite Ehefrau (vgl. Urk. 7/108/72 und Urk. 7/108/59). Schliesslich ging er seit dem 1. Mai 2013 – aus eigenen Antrieb - auch wieder einer Erwerbstätigkeit nach. Zwar versah er ein Pensum von lediglich 20 % (ab Mai 2013) resp. 50 % (ab April 2014). Dies dürfte aber insbesondere auch darauf zurückzuführen sein, dass seine Arbeitgeberin ihm kein höheres Pensum anbieten konnte (Urk. 7/108/52; vgl. auch Urk. 7/82/63).
Insgesamt ist ab November 2012 nicht von erheblichen funktionellen Ein schrän kungen auszugehen. 4.4.3
Zur Kategorie "Konsistenz" ist zu bemerken, dass von einer gleichmässigen Ein schränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbelangen ab November 2012 nicht die Rede sein kann. So gab der Beschwerdeführer im Oktober 2012 an, dass er daran denke, eine eigene Wohnung zu mieten, um die anfallenden Arbeiten wieder selbst zu erledigen (Urk. 7/82/100), was darauf schliessen lässt, dass er damals in seinen alltäglichen Funktionen nicht mehr erheblich beeinträchtigt war. Auch der im Verlaufsbericht der Institution « F.___ » vom 12. November 2012 beschriebene soziale Umgang des Beschwerde führers (Urk. 7/82/91), seine häufigen Reisen nach Bosnien (laut einer von ihm im April 2012 gemachten Angabe einmal pro Monat für eine Woche [ Urk. 7/82/148]) sowie das Eingehen einer zweiten Ehe und die Gründung einer zweiten Familie (Heirat im Jahr 2013, erneute Vaterschaft aus zweiter Ehe an fangs Mai 2015 [ Urk. 7/108/72]) lassen sich nicht mit der von ihm geltend ge machten Einschränkung im Arbeitsleben in Einklang bringen. Seine Schilderung der vorhandenen Einschränkungen erscheint zudem vage (vgl. Urk. 7/108/53) und teilweise widersprüchlich. So hat er anlässlich der Begutachtung die Frage, ob er ohne Begleitung nichts unternehmen könne, verneint, gleichzeitig aber angegeben, er fahre « möglichst » nicht alleine Auto ( Urk. 7/108/58).
Die Fortführung der psychiatrischen Behandlung sowie der von der Suva initi ierten beruflichen Eingliederung (bis im Mai 2013, zu den Eingliede rungs be mühungen der Beschwerdegegnerin vgl. Urk. 7/98) deutet darauf hin, dass beim Beschwerdeführer auch ab November 2012 ein psychischer Leidensdruck vorhan den war. Den Akten ist allerdings zu entnehmen, dass er einem auf den 6. Mai 2013 abgemachten Termin ohne Abmeldung ferngeblieben war und Dr. A.___ den Beschwerdeführer damals längere Zeit nicht gesehen hatte (Urk. 7/82/41).
Insgesamt erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers daher nicht in allen Teilen konsistent. 4.4.4
Zusammenfassend lässt die – aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten lage mögliche (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_16/2018 vom 4. Juli 2018 E. 6) – Prüfung anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend wahrschein lich darauf schliessen, dass ab November 2012 (weiterhin) eine invalidenversiche rungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand. 4.5
In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist die seit November 2012 bestehende Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Februar 2012 zu berücksichtigen. Somit steht dem Beschwerdeführer bis 3 1. Januar 2013 eine ganze und ab 1. Februar 2013 keine Rente der Invalidenversicherung (mehr) zu. 5.
Demnach ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Be schwerde aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis 31. Januar 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen (Rentenanspruch ab dem 1. Februar 2013) ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 800.-- anzusetzen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu zwei Fünfteln (Fr. 320.--) und der Beschwerdegegnerin zu drei Fünfteln ( Fr. 480.--) aufzuer legen. 6.2
Der teilweise obsiegende anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat sodann gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine um zwei Fünftel reduzierte Prozessentschädigung. Diese ist auf Fr. 1’110.-- (inklusive Mehrwert steuer und Barauslagen ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Be schwerdegegnerin vom 2 5. September 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis zum 3 1. Januar 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen (Rentenanspruch auf dem 1. Februar 2013) wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden zu zwei Fünfteln (Fr. 320.--)
dem Be schwer deführer
und zu drei Fünfteln (Fr. 480.--) der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zess ent schädigung von Fr. 1'110. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01167
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom
31. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1959, arbeitete vom 1. Dezember 2000 bis zum 1. Novem ber 2006 (effektiver letzter Arbeitstag: 7. Juli 2006) bei der Y.___ AG als Wagenpfleger (Urk. 7/13). Per 10. Juli 2006 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung an und bezog Taggelder bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/11/3-4). Am 24. März 2008 fuhr der Versicherte auf der Autobahn in der Nähe von Traun stein (Deutschland) mit seinem VW Passat wegen Unaufmerksamkeit auf ein vor ihm anhaltendes Fahr zeug auf, schleude rte, touchierte mit seinem Fahr zeug leicht die Mittel leitplanke, rutschte dann na ch rechts über den rechten Fahr streifen und stiess dort nochmals in die Leitplanke. Durch diesen Unfall wurden mehrere Personen in den unfall betroffenen Fahrzeugen verletzt. Die sich im Fahrzeug des Versicherten auf dem Beifahrersitz befindende Ehefrau verstarb noch auf der Unfallstelle. Die auf der Rückbank sitzende Schwiegertochter wurde schwer verletzt (Urk. 7 /5/3-6). X.___ selber erlitt ebenfalls Verlet zungen, für welche die Suva die obligato ri schen V er sicherungsleistungen erbrachte (Urk. 7 /5/40). Wegen den Fol gen des Unfalles meldete sich X.___ am 30 . Oktober 2008 (Eingangsdatum) bei der In vali denversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7 /1). Die Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der S uva (Urk. 7 /5/1-40) bei und erkundigte sich bei der Arbeits losenkasse des Kantons Zürich nach den von dieser erbrachten Leistungen (Urk. 7 /11/1-25). Ausserdem holte sie die Arzt be richte von Dr. med. Z.___ , F acharzt FMH für Allgemeine Medi zin, vom 10. Novem ber 2008 (Urk. 7 /9/6-8) und von Dr. med. A.___ , Psychiatrie/Psycho therapie, vom 7. Januar 2009 (Urk. 7 /14/1-5) ein. In der Folge liess sie das psychiatrische Gutachten der Klinik B.___ (Chefarzt Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vom 28. Mai 2009 erstellen (Urk. 7 /18/1-9). Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle nahm am 15. Juni 2009 zum Gutachten Stellung (Urk. 7 /20/5). Am 6. August 2009 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass aufgrund des Gesund heits zu stands keine beruflichen Eingliede rungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 7 /21). Mit Vorbescheid vom 7. August 2009 stellte sie dem Versicherten sodann in Aussicht, dass sie ihm für die Zeit vom 1. März 2009 bis zum 30. August 2009 eine ganze Invalidenrente zuspre che (Urk. 7 /23). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ durch Rechts anwalt Alexander Weber am 26. August
2009 (Urk. 7 /27) bzw. 10. September 2009 (Urk. 7 /31) Einwand. Die IV-Stelle zog die seit November 2008 erstellten Akten der Suva bei (Urk. 7 /35/1-94). Mit Schreiben vom
18. Dezember 2009 nahm Dr. C.___ zu den vom Versicherten gegen das Gutachten der Klinik B.___ erhobenen Einwänden Stellung (Urk. 7 /41). Am 20. Juli 2010 (Urk. 7 /48/1-15) und am 1. Dezember 2010 (Urk. 7 /50/1-21) sandte die Suva der IV-Stelle weitere Akten zu. Die IV-Stelle holte den Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 24. März 2011 ein (Urk. 7 /53). RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gab am 2. Juni 2010 (Urk. 7 /56/4), am 20. Januar 2011 (Urk. 7 /56/6) und am 30. Mai 2011 (Urk. 7 /56/6-7) Stellungnahmen ab. Mit Verfügung vom 17. Dezem ber 2011 sprach die IV-Stelle X.___ basierend auf einem Inva liditätsgrad von 70 % für die Zeit von März bis August 2009 eine ganze Invali denrente zu (Urk. 7/61 ). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 1. Februar 2012 Beschwerde mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm eine volle Rente über den 3 1. August 2009 weg zu zahlen ( Urk. 7/65/3-7). 1.2
Auf Veranlassung der Suva nahm der Versicherte ab dem 7. Mai 2012 am Pro gramm der Tagesstätte « F.___ » teil, wobei er dort nach einer Ein füh rungs phase ab dem 7. Juni 2012 an einem geschützten Arbeitsplatz beschäftigt wurde ( Urk. 7/82/140-142 und Urk. 7/82/132-134; vgl. Verlaufs bericht der Tagesstätte « F.___ » vom 1 2. November 2012, Urk. 7/82/90-92). Ab Mitte 2013 arbeitete der Versicherte im Arbeitsversuch und ab 1. Juni 2013 bei einem vertraglich ver einbarten Pensum von 16 Stunden pro Woche bei der G.___ GmbH (Urk. 7/82/14 und Urk. 7/82/16). 1.3
Mit Urteil vom 2 5 . April 2013 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwer de des Beschwerdeführers vom 1 7. Dezember 2011 in dem Sinne gut,
dass die angefoch tene Verfügung, soweit sie ei nen Leistungsanspruch ab dem 1. Septem b er 2009 verneint e , aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch ab dem 1. September 2009 neu ve rfüge (Prozess Nr. IV.2012.00135; Urk. 7/76/ 1-18) . Dieses Urteil blieb unangefochten. 1 .4
Die IV-Stel le zog erneut die Akten der Suva bei ( Urk. 7/82/1-451). Ausserdem holte sie die Arztberichte von Dr. Z.___ vom 2 9. Juli 2013 ( Urk. 7/84/7-10) und von Dr. A.___ vom 1 1. Oktober 2013 ( Urk. 7/88) ein. Am 2 9. Januar 2014 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er teilweise wieder arbeite und eine Arbeitsleistung von bis zu 81 Stunden pro Monat erbracht habe. Er ersuchte die IV-Stelle um weitere Unterstützung bei der Eingliederung in Koordination mit der Suva ( Urk. 7/89). Die IV-Stelle führte in der Folge Abklärungen über die beruf liche Eingliederung des Versicherten durch ( Urk. 7/98/2-5). Per 1. April 2014 stellte die G.___ GmbH den Versicherten mit einem Pen sum von 50 % als Garten- und Bauarbeiter an ( Urk. 7/96), woraufhin die IV-Stelle von der Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen absah ( Urk. 7/ 98). Am 1 5. August 2014 teilte die Suva der IV-Stelle mit, dass sie beab sichtige, den Versicherten durch Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, begutachten zu lassen ( Urk. 7/100). Die IV-Stelle liess der Suva daraufhin zuhanden von Dr. H.___ Zusatzfragen zugehen (Urk. 7/101). Dr. H.___ erstattete sein Gut achten am 1 4. August 2015 (Urk. 7/108/3-90). Am 7. Mai 2017 beantwortete Dr. H.___
weitere Zusatzfragen der IV-Stelle zum Gut achten ( Urk. 7/120). Mit Vorbescheid vom 3. August 2017 kündigte die IV-Stelle X.___ an, dass sie sein Leistun gsbegehren abweisen werde (Urk. 7/122). Mit Verfügung vom 25. September 2017 wies sie das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Pedergnana am 2 7. Oktober 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2):
« 1.
Die Verfügung vom 2 5. September 2017 sei aufzuheben und dem
Be schw er deführer sei eine volle Rente bis 3 0. Juni 2014 und eine halbe
Rente bis 3 0. Juni 2015 zuzusprechen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.»
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2017 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , was dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2017 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Im Urteil IV.2012.00135 vom 2 5. April 2013 wurden die gesetzlichen Bestim mungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zum Begriff der Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgerichts [ ATSG ] in Verbindung mit Art. 4
Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG ), zum Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 2 IVG) , zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbeurteilung (BGE 125 V 261 E. 4) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a) bereits dargelegt. Darauf wird verwiesen . 1.2 1.2.1
Zu ergänzen ist, dass gemäss der im Zeitpunkt des Urteils IV.2012.00135 vom 25. April 2013 aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psy chosomatische Leiden in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken ver mochte . Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt ( vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E . 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturier ten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachge wie sen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete ver sicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5).
Gemäss BGE 143 V 418 sind neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE
143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinwei sen). 1.2.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hin gegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE
141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3.2
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d ). Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abge stuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Be stim mungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhält nisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog an wendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchs änderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinwe isen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_375/ 2017 vom 25. August 2017 E. 2.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin macht in der angefochtenen Verfügung vom 25. Septem ber 2017 ( Urk.
2) geltend, gemäss de m
Gutachten von Dr. H.___ hätten beim Beschwerdeführer weder eine posttraumatische Belastungsstörung noch eine Per sönlichkeitsänderung nach Extrembelastung diagnostiziert werden können. Der Beschwerdeführer habe an einer vorübergehenden Erkrankung gelitten, welche nicht von der Invalidenversicherung versichert sei. 2.2
Demgegenüber führt der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde aus, er sei nach dem Verkehrsunfall traumatisiert und innerlich erstarrt gewesen. Er habe nicht mehr richtig reden können und überall Schmerzen (z.T. au ch psychisch bedingt) gehabt. Er sei in der Folge arbeitsunfähig gewesen, dank eines guten Case Managements durch die Suva habe er seine Leistungsfähigkeit aber wieder langsam steigern können. Ende 2015 habe er die volle Arbeitsfähigkeit erreicht. Er habe deshalb Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bis zum 3 0. Juni 2014 (drei Monate nach Aufnahme eine s 50%-Pensums) und auf eine halbe Invali den rente für ein weiteres Jahr (bis drei Monate nach der Begutachtung). Es sei zu berücksichtigen, dass der psychiatrische Anteil zwar überwiege, bei der Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit aber somatische Befunde einzubeziehen seien. Wenn die psychiatrische Störung überwindbar sei, so müsse zumindest bis zu dem Zeit punkt, in dem sie bei genügender Anstrengung überwunden werden könne, ein Rentenan spruch bejaht werden ( Urk. 1). 3. 3 .1
Vorwegzu nehmen ist, dass die Argumentation der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2) jedenfalls zu kurz greift. Die Beschwerdegegnerin übersieht nämlich, dass mit dem Urteil IV.2012.00135 vom 2 5. April 2013 ( Urk. 7/76/1-18) die Verfügung vom 17. Dezember 2011, mit welchem sie dem Beschwerdeführer für die Zeit von März bis August 2009 eine ganze Rente zugesprochen hatte ( Urk. 7/61 und Urk. 7/58 [Verfügungsteil 2]; vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1) nicht integral, sondern nur insoweit aufgehoben wurde, als darin ein Leistungsanspruch ab dem 1. September 2009 verneint wurde; die Beschwerdegegnerin wurde – dem ent sprechend – angewiesen, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. September 2009 zu verfügen (vgl. Dispositiv Ziffer 1 und Erwägung 5). Das Gericht hat somit mit dem besagten, unangefochten gebliebenen Urteil lediglich die von der Beschwer degegnerin vorgenommene Befristung der (ganzen) Rente per Ende August 2009, nicht jedoch deren Zusprache aufgehoben. Über den Rentenanspruch bis Ende August 2009 wurde demnach abschliessend (und rechtskräftig) entschieden (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_829/2017 vom 31. Januar 2018 E. 2.2 mit Hinweis).
Die Verneinung eines Rentenanspruchs ab dem 1. September 2009 setzt demnach einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG voraus (vgl. E. 1.3 .2 ), zumal ein Zurückkommen auf die Rentenzusprache im Rahmen einer Wiederer wägung (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2) oder formelle n Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) ausser Diskussion steht . 3.2
Die bis zur Verfügung vom 1 7. Dezember 2011 vorliegenden Arztberichte resp .
Gutachten wurden in Erwägung 2 des Urteils IV.2012.00135 vom 2 5. April 2013 zusammengefasst ( Urk. 7/76/6-13; vgl. Urk. 7/108/10-13 und Urk. 7/108/16-49 ), weshalb sie vorliegend nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erfor der lich, wird in den nachfolgenden Erwägungen jedoch darauf Bezug genommen. 3.3 3.3.1
Im Nachgang zum Urteil vom 2 5. April 2013 zog die Beschwerdegegnerin – erneut – die Akten der Suva bei ( Urk. 7/82) und holte von Dr. Z.___ und Dr. A.___ je einen Verlaufsbericht ein ( Urk. 7/84 und Urk. 7/ 88 ). 3.3.2
Aus den Suva-Akten geht hervor, dass am 9. Februar 2012 eine Besprechung stattfand, an welcher – nebst dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter – der Casemanger der Suva, Dr. A.___ und die Ergotherapeutin I.___ teilnahmen ( Urk. 7/82/166-167). Med. pract . J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom versicherungspsychiatrischen Dienst der Suva hielt in der betreffenden psychiatrischen (Verlaufs-)Beurteilung vom 13. Februar 2012 fest, es sei aus den Gesprächen, den Beschreibungen und dem Verlauf ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unter den psychischen Unfall fol gen weiter leide. Eine deutliche Besserung sei nicht eingetreten. Die gegenwärtige Durchführung der Traumatherapie sei unter anderem aufgrund fehlender intra psy chischer Ressourcen, Widerstandsmechanismen bzw. krank heitsbedingter Block a den nicht möglich ( Urk. 7/82/172). Dr. A.___ habe (am 9. Februar 2012) berichtet, dass nach dem Besuch der Tagesklinik der Integrierten Psychiatrie K.___ (vom 2 6. Februar bis 2 0. Mai
2010, vgl. Urk. 7/82/275-278) eine Verschlechterung zu beobachten gewesen sei. Aus ihrer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit und das Wiedererlangen einer solchen sei ebenfalls unrealistisch ( Urk. 7/82/170). Alle Gesprächsteilnehmenden seien sich jedoch einig, dass die Durchführung von Tagesstrukturmassnahmen sinnvoll sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei diese Massnahme zu unterstützen (Urk. 7/82/172). 3.3.3
Im Bericht an die Suva vom 2 7. November 2012 führte Dr. A.___ aus, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers seit der Besprechung vom 9. Februar 2012 nicht wesentlich verändert habe. Er sei für alle Tätigkeiten (sowohl in ange stammter Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer Autogarage als auch für angepasste Arbeit) zu 30 % arbeitsfähig. Die Ergotherapie sei beendet, die sozialpsy chia trische Betreuung durch den « F.___ » laufe seit dem 7. Mai 2012 regelmässig dreimal wöchentlich während zweieinhalb Stunden. Der Beschwerdeführer habe in seinem Verhalten nichts ändern können. Seine dysfunktionalen Verhaltens muster (Vermeidung, Grübeln, Sicherheitsverhalten) seien bis heute geblieben. Er habe inzwischen auch aufgehört, auf kürzeren Strecken Auto zu fahren. Die Schlafstörungen hätten nur mit Medikamenten kupiert werden können. Ihres Erachtens sei es beim Beschwerdeführer zu einer Persönlichkeitsänderung mit zunehmender misstrauischer Haltung der Welt gegenüber und einer Entfremdung gekommen. Er habe weiterhin eine labile bis dysphorische Stimmung, Passivität, vermindertes Interesse und zeige auch zunehmende psychosomatische Beschwer den ( Urk. 7/82/88). 3.3.4
Med. pract . J.___ hielt in seiner psychiatrischen Beurteilung vom 2 0. Februar 2013 ( Urk. 7/82/68-72) fest, dass verglichen mit der Situation Anfang 2012 eine erfreuliche, positive weitere Entwicklung und ein entsprechender Verlauf betref fend Ressourcenaktivierung und Wiederintegration zu vermelden seien . Aus ver si cherungspsychiatrischer Sicht und anhand der Aktenlage liessen sich keine An haltspunkte finden, die gegen eine 50%ige Präsenz bei einer angepassten, jedoch anspruchsvolleren Tätigkeit als die bisherige im « F.___ » mit entsprechender Leistungsanpassung sprechen würde ( Urk. 7/82/71) . 3.3.5
Dr. Z.___ führte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 9. Juli 2013 ( Urk. 7/84/7-10) aus, die Prognose sei sehr schlecht. Sämtliche Therapie massnahmen hätten nicht zu irgendwelchen Veränderungen geführt. Die depres sive Stimmung sei nach wie vor vorhanden, trotz Versuch , mit mehreren Medi kamenten die Situation zu verbessern. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe weiterhin zu 100 % , eine Arbeitsaufnahme sei völlig undenkbar. Der Beschwerde führer sei aufgrund seiner Konzentrationsschwäche, seiner psychischen Abwesenheit, seinen Schwindelerscheinungen und seinen Schmerzen absolut nicht arbeitsfähig. 3.3.6
Dr. A.___ stellte im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 1. Oktober 2013 ( Urk. 7/88)
– wie bereits in ihrem Vorbericht vom 2 4. März 2011 ( Urk. 7/53) – die psychiatrischen Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung ( PTBS ,
ICD-10 F43.1) und einer mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom ( ICD-10 F32. 10). Als die sozialpsychiatrische Betreuung durch den « F.___ » etabliert worden sei, habe der Beschwerdeführer neben seiner labilen bis dysphorischen Stimmung Passivität, vermindertes Interesse und auch zuneh mende psychosomatische Beschwerden gezeigt. Nach der Einführungsphase (im « F.___ » ) habe der Beschwerdeführer durch die handwerkliche Tätigkeit seine Ressourcen langsam wahrnehmen können und nach und nach kleine Fortschritte mit Verbesserung der Konzentration und Motivation gemacht bzw. sei eine Bes serung seines Selbstwertgefühls eingetreten. Trotz der misstrauischen Haltung der Welt gegenüber und sehr schwierigen, teilweise kulturell bedingten Verhältnissen in der Familie habe er sich in eine ernsthafte Beziehung einlassen können. Er habe sich zunehmend motiviert gezeigt, das Leben wieder neu zu erobern und auch einen Arbeitsversuch bei der Hauswartsfirma eines Kollegen in Anspruch zu nehmen. Die Prognose sei schlecht, da der Beschwerdeführer das Leben noch nicht zurückerobert habe. Es sei mit einem chronischen Verlauf zu rechnen, da eine Verarbeitung des traumatischen Ereignisses nicht gelungen sei. Eine Teilar beitsfähigkeit in geschütztem Rahmen sei jedoch im Moment realisierbar. Der Beschwerdeführer sei motiviert, sich wieder durch die Arbeit zu bestätigen und seine Problematik zu überwinden. Der Beschwerdeführer habe immer noch Kon zentrationsstörungen, dissoziative Zustände, Schlafstörungen, Angstzustände und
Interesse- und Lustlosigkeit. Aufgrund von depressiver Antriebs- und Stimmu ngs lage sei der Beschwerdeführer nicht imstande, seine bisherige Tätigkeit auszu üben. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm seit Februar 2012 zu 30 % mit einem Belastungsprofil von 70 % möglich. Es sei zu erwarten, dass diese Arbeitsfähigkeit bis Januar 2014 auf 50 % gesteigert werden könne. 3.4 3.4 .1
Laut dem psychiatrischen Gutachten von Dr. H.___ vom 1 4. August 2015 (Urk. 7/108) bestehen beim Beschwerdeführer keine aktuellen psychiatrischen Diagnosen gemäss ICD-1 0. Als heute nicht mehr störungswertige psychiatrische Diagnose bestünden sonstige Reaktionen auf schwere Belastung, näher bezeich net : Traumatische Trauer (ICD-10 F43.8), vollständig remittiert ( Urk. 7/108/74). Dr. A.___ habe sich von Anfang an auf die Diagnose einer PTBS festgelegt. Die PTBS sei im Prinzip eine traumatisch ausgelöste Angststörung. Sie bezeichne nicht irgendeine Angst, sondern eine traumatisch wiedererlebte Todesangst (und deren Vermeidung). Was den Beschwerdeführer nach dem Unfall gemäss Dr. A.___ umtreibe, sei aber nicht das Wiedererleben von Todesangst, sondern die Angst (und die Vermeidung) von Scham- , Schuld- und Ärgergefühlen . Scham-, Schuld- und Ärgergefühle seien Gefühle und zugehörige Gedanken, die im Umfeld von Suizidalität, in deren Folge der Beschwerdeführer in Behandlung bei Dr. A.___ gelangt sei, für eine depressive Störung sprächen. Psychopathologisches Gewicht hätten Scham, Schuld und Ärger erst dann, wenn solches Denken und Fühlen über seine sinnvolle Schutzfunktion hinaus das Minderwertigkeitserleben vertiefe und das Selbstwertgefühl und die soziale Zugehörigkeit nachhaltig schwäche (Urk. 7/108/64-65). Für die psychiatrischen Voruntersuchungen ( Dr. A.___ , Dr. C.___ , med. pract . J.___ ) lasse sich übereinstimmend feststellen, dass im Umfeld von Schuld- und Schamkonflikten beim Beschwerdeführer eine Störung der Selbstwertregulation festzustellen sei. Eine solche manifestiere sich entweder (zumeist) im passiven Modus der Selbstwertschwäche (depressives Syn drom) oder aber (seltener) im überkompensatorischen Modus der Jovialität und Selbstüberschätzung. Für die ersten Jahre nach dem Unfall bestünden nach Lage der Akten beim Beschwerdeführer mehrheitlich Hinweise auf einen passiven Modus in der Bewältigung des durch den Unfall ausgelösten Schuld- und Scham konfliktes, so dass sich die Frage eines depressiven Syndroms stelle (Urk. 7/108/66-67). Von aussen gesehen seien es häufig Verlusterfahrungen, die Depressionen auslösten. Daraus ergebe sich die Nähe zwischen Trauer und Depression. Die Depression sei dabei Teilaspekt einer nicht einfachen, sondern komplizierten Trauerreaktion, die auch als traumatische Trauer bezeichnet werde. Ein Anknüpfungspunkt der damaligen Depression des Beschwerdeführers an den erlittenen Verlust der ersten Ehefrau liege auch in einem Phänomen, das man unter dem Begriff der Überlebensschuld kenne. Das lange Verharren des Be schwer deführers in einem Zustand der Niedergeschlagenheit, der Trauer und der Schuld überrasche in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht. Schuld ge fühle lösten ausserdem ein Bedürfnis nach Sühne aus, so, als könne dadurch eine Schuld gemindert werden. Alles, was das Leben schwer, unglücklich und traurig mache, könne die Funktion einer Sühne haben, sei also geeignet, die drückenden Schuldgefühle abzumildern. Die genannten psychodynamischen Phänomene (Überlebensschuld und Sühne) seien eine geeignete Erklärung, wenn sich zeige, dass nach einem Todesfall Trauer und Depressivität nicht nur anhielten, sondern gerade in solchen Phasen verlässlich überhandnähmen, in denen Aussicht auf Besserung bestehe. Eine Verlusterfahrung wie diejenige des Beschwerdeführers könne als psychisches Trauma begriffen werden ( Urk. 7/108/68). Diese Erfahrung werde normalerweise ins Leben integriert (Trauerarbeit). In manchen Fällen ge linge dies (längere Zeit) nicht: dann werde die Trauer (für geraume Zeit) zum Trauma. Dabei komme der Vermeidung von schmerzhaften Emotionen eine wich tige Rolle zu. Die häufigste Reaktion in der Trauer sei Weinen. Aber auch Angst, Ärger und Wut seien Aspekte der Trauer. Nicht selten seien Trauernde gar nicht fähig, sich emotional auszudrücken oder Gefühle zu erleben: die trauernde Person fühle sich abgeschnitten von der Welt, habe keinen Zugang mehr zu sich selbst (oder anderen) oder sei emotional überschwemmt, so dass es zu keiner klaren Gefühlsäusserung komme. In einer solchen Verfassung dürfte sich der Beschwer de führer gemäss Dr. A.___ in all den Jahren befunden haben (Urk. 7/108/69). Zeichen einer pathologischen Entwicklung der Trauer (komplizierte Trauerreak tion, pathologische Trauer) seien unter anderem heftige, impulsiv aufscheinende emotionale Reaktionen (vor allem: Schuldgefühle und Angst), Panikattacken, depressive Reaktionen, exzessive Reizbarkeit, Gefühl innerlicher Leere und all gemeiner Sinnlosigkeit sowie Schlafstörungen (Urk. 7/108/70-71). Nach dem allge meinen Stressmodell könne die pathologische Entwicklung der Trauer (kom pli zierte Trauer, traumatische Trauer) als Intensivierung der mit der Trauer ver bun denen Reaktionen (emotional, kognitiv somatisch) betrachtet werden. Die Anwen dung des allgemeinen Stressmodells auf die Verhältnisse beim Beschwer de füh rer erlaube, die ( patho )physiologischen und psycho ( patho )logischen Phäno men e im Ganzen als Ausdruck einer phasenweise offenkundig erschöpften Stress verarbeitung zu betrachten ( Urk. 7/108/71). Heute, im Zeitpunkt der gutach terlichen Untersuchung, gelinge dem Beschwerdeführer ein sinnvoller Umgang mit Schuld, Leid und Erfahrungen unabänderlichen Schicksals. Dass sich der Beschwerdeführer 2013 neu verheiratet habe und Anfang Mai 2015 mit einer erneuten Vaterschaft aus zweiter Ehe den Neuanfang zu einem zweiten Familien leben gemacht habe, sei offensichtlicher Ausdruck davon, dass die Anpassung an die neue Wirklichkeit nicht nur gesucht, sondern auch gefunden worden sei ( Urk. 7/108/72). Ein typischer klinischer Teilaspekt der inzwischen abgeklung enen komplizierten (traumatischen) Trauer könne auch ein "Überhang" der Kör persymptomatik sein, welchen Dr. Z.___ schon 2008 als zweifellos erkennbare Schmerzausweitung und Dr. A.___ wiederholt als psychosomatische Beschwer den bezeichnet hätten. Nach seiner eigenen Untersuchung fielen die psychischen Anteile an der Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers und ihren Folgen heute nicht mehr massgeblich ins Gewicht. Zwar bestünden als Ausdruck der Furcht des Beschwerdeführers vor Ungewissem, vor Unkontrollierbarem und vor Versagen von der Selbstkontrolle auch Gesundheitsängste. Diese Befürchtungen erschienen jedoch als Phänomene, welche die Erheblichkeitsgrenze einer psychi schen Störung eindeutig nicht mehr erreichten und den Beschwerdeführer ins be sondere beruflich nicht mehr erkennbar behinderten. Daher entfalle beim Be schwer deführer aktuell nicht nur bezüglich der traumatischen Trauer, sondern auch bezüglich der Angst die Feststellung einer psychischen Störung (Urk. 7/108 /73-74).
Zur von Dr. A.___ in ihrem Bericht (an die Suva) vom 2 7. November 2012 (Urk. 7/82/88) gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsänderung bemerkte Dr. H.___ , dass Dr. A.___ diese Diagnose im Kern in einen Zusammenhang mit der Feststellung, dass es beim Beschwerdeführer zu einer « zunehmenden miss trauischen Haltung der Welt gegenüber und einer Entfremdung » gekommen sei, stelle. Diese Feststellungen passten zunächst nicht zu den Befunden aus der Ein richtung « F.___ » zur selben Zeit oder Wochen davor, wo man den Beschwer deführer nicht in der zumal bei einer Persönlichkeitsänderung typischen durch gängig fixierten misstrauischen Haltung kenne, sondern sein « fröhliches, freund liches Verhalten » erfasse. Hinzu komme, dass Dr. A.___ mit der Diagnose einer Persönlichkeitsänderung impliziere, dass die früher von ihr festgestellte PTBS ein Stadium des Unabänderlichen erreicht habe. Dieser Diagnose schliesse er sich nicht an und somit interpretiere er die heutige Verfassung des Beschwerdeführers auch nicht als chronische irreversible Erscheinungsform einer PTBS ( Urk. 7/108/84-85).
Dr. H.___ kam zum Schluss, dass eine unfallbedingte psychische Störung heute nicht mehr bestehe . Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich auf eine unfallkausale psychische Störung nicht zurückführen. Eine nicht unfallkausale psychische Störung liege ebenfalls nicht vor. Die vom Beschwerdeführer heute geltend gemachten Leistungseinbussen stünden im Zusammenhang mit anhal ten den, belastungs-abhängigen Schmerzen am Bewegungsapparat, die im Wes ent lichen von Strukturen und Dysfunktionen der Wirbelsäule ausgingen. Ob diese eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu begründen vermöchten, sei nicht durch den Psychiater zu beurteilen, sondern falle ins Fachgebiet des Rheuma to logen. Aus psychiatrischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Die Trauer über die Folgen des Verkehrsunfalles sei in eine Phase getreten, in der eine komplizierte (traumatische) Trauer nicht mehr festgestellt werden könne. Schmerzhafte Erinnerungen, die der Beschwerdeführer mit dem Verlust seiner ersten Ehefrau durch den Unfall, mit dem Verlust des damaligen Fami lienlebens und allenfalls auch beschämenden Erinnerungen an den Unfallhergang verbinde, hätten in der heutigen Konstellation kein Gewicht mehr. Die Trauer habe einen natürlichen, heilsamen Verlauf genommen. Mit schmerzhaften Erinn e rungen solcher Art assoziierte Beschwerden begründe ten heute keine psychische oder auch psychosomatische Störung mehr, welche die Erheblichkeitsgrenze erreiche ( Urk. 7/108/88-89). 3. 4 .2
In Beantwortung der Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin führte Dr. H.___ am 7. Mai 2017 ( Urk. 7/120) aus, die in der Zeit nach dem Unfall diagnostizierte Reaktion auf schwere Belastung (traumatische Trauer, ICD-10 F 43.8) habe die Arbeitsfähigkeit beeinflusst. Im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung vom 1 3. Mai 2015 habe keine psychische Symptomatik mehr bestanden, welche den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit einschränke. Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit nach dem Unfall vom 2 4. März 2008 anbelange, so müsse diese nach Lage der Akten erfolgen, die Befragung des Beschwerdeführers könne in dieser Hinsicht nichts beitragen.
Während dem das Gutachten gegenüber den Voruntersuchungen (mangels Plausibilität der Vordiagnosen) zu einer anderen diagnostischen Einschätzung komme, seien die Einschätzungen der Arbeits ( un ) unfähigkeit des Beschwerde führers, wie sie im Rahmen der Voruntersuchungen geschehen seien, im Wesent lichen nachvollziehbar (Sie seien auch Realität geworden, indem sich die Suva auf diese Einschätzungen abgestützt habe).
Die Reaktion auf schwere Belastung (Traumatische Trauer, F43.8) habe mit dem Unfall vom 2 4. März 2008 eingesetzt. Die zugehörigen Symptome hätten ab dem Unfall bestanden. Diese Symptomatik habe eine volle Arbeitsunfähigkeit begrün det, die (überwiegend) wahrscheinlich bis im Frühjahr 2013 bestanden habe. Per Mai 2013 habe nachweislich (in Tat und Wahrheit) eine Teilarbeitsfähigkeit bestanden, indem der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt einer Teilzeitbe schäftigung für eine Firma im Bereich Liegenschaftsunterhalt (Hauswartung, Gartenunterhalt) nachgegangen sei: Das Leistungsvermögen des Beschwerde führers ab Mai 2013 werde von Dr. A.___ auf 30 % beziffert (70%ige Arbeits unfähigkeit für diese Tätigkeit). Dass das Leistungsvermögen damals « theoretisch » höher gewesen sei, sei zwar denkbar (möglich), könne aber nicht mit Wahr scheinlichkeit angenommen bzw. nachgewiesen werden. Anderseits bzw. gegen die Annahme einer über 30%igen Arbeitsfähigkeit sprechend: Dr. A.___ s Ein schätzung, wonach nach längerer voller Arbeitsunfähigkeit zunächst nich t mehr als eine 30%ige Arbeits fähigkeit bestanden habe, sei aufgrund der allgemeinen klinischen Erfahrung nachvollziehbar, denn die Wiederherstellung von Arbeits fähigkeit sei in aller Regel eine Angelegenheit der kleinen Schritte. Per April 2014 habe sich der Beschwerdeführer für dieselbe Tätigkeit (Liegenschaftsunterhalt) vertraglich auf ein Pensum von 50 % verpflichtet. Die Arbeitsfähigkeit für diese Tätigkeit habe daher zumindest 50 % betragen. Dr. A.___ habe von der im April 2014 aufgenommenen Tätigkeit ihres Patienten zunächst nichts gewusst, habe dann aber, als sie durch den Suva- Casemanager darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im genannten Tätigkeitsbereich be stätigt. Die damalige Einschätzung von Dr. A.___ stehe argumentativ auf wack ligen Füssen; intuitiv dürfte ihre Einschätzung aber die Verhältnisse korrekt wiedergeben. Wie im Gutachten bereits ausgeführt, erweckten die Korrespon denzen zwischen Casemanager und Dr. A.___ beim Leser den Eindruck, dass wesentliche Fakten der beruflichen Rückkehr in der psychiatrischen Sprechstunde nicht Gegenstand der Debatte gewesen seien. Dr. A.___ scheine sich mit den konkreten Fragen der beruflichen Rückkehr nicht näher befasst zu haben. Im September 2014 liefere Dr. A.___ zuhanden der Suva einen weiteren Bericht und schildere darin einen Befund, der zu einer leicht- bis mittelschweren psy chischen Störung passe. Gestützt auf diesen Befund sei eine Arbeitsfähigkeit im Bereich adaptierter Tätigkeit im Umfang von 50 % (50%iges Leistungsvermögen) im damaligen Zeitpunkt weiter plausibel. Im Zeitpunkt seiner eigenen gutach terlichen Untersuchung vom 1 3. Mai 2015 sei die schwere Belastung (trau mati sche Trauer) nachweislich in einer Weise abgeklungen, dass sich eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit auf psychiatrischen Fachgebiet in diesem Zeitpunkt nicht mehr feststellen lasse. Wie sich die seit September 2014 und bis Mai 2015 somit festzustellende Besserung im Verlauf dieses Zeitraums entwickelt habe, lasse sich nicht sagen. 3. 5
RAD-Ärztin Dr. med. L.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gab am 1 5. Juni 2017 ( Urk. 7/123/4-5 , vgl. auch Urk. 7/123/3 ) an, gestützt auf die Antworten von Dr. H.___ auf die Zusatzfragen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von folgenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auszugehen: 100 % Arbeitsunfähigkeit vom 2 4. März 20 0 8 bis zum 3 0. April 2013, 70 % Arbeitsun fähigkeit vom 1. Mai 2013 bis zum 3 1. März 2014, 50 % Arbeitsunfähigkeit vom 1. April 2014 bis zum 1 2. Mai 2015 (in dieser Zeitspanne wäre theoretisch eine steigende Arbeits fähigkeit möglich). 4. 4.1
Das Sozialversicherungsgericht hat im Urteil vom 2 5. April 2013 die Frage, ob ein polydisziplinäres Gutachten notwendig sei, verneint mit der Begründung, aus den medizinischen Berichten ergebe sich, dass die somatischen Unfallfolgen weit gehend abgeklungen seien und lediglich noch die psychischen Beschwerden für die Beurteilung allfälliger Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit massgeblich seien ( Urk. 7/76/14-15). Inwiefern sich an dieser Ausgangslage etwas geändert haben soll, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersicht lich. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellte, es wäre eine interdisziplinäre Begutachtung angezeigt gewesen ( Urk. 1 S. 5), kann ihm daher nicht gefolgt werden. 4.2
4.2.1
Das – vom Unfallversicherer eingeholte – psychiatrische Gutachten von Dr. H.___ vom 1 4. August 2015 ( Urk. 7/108) sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 7. Mai 2017 beruhen auf einer fachärztlichen Untersuchung und wurden in Kenntnis der und einlässlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Dr. H.___ berücksichtigte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dessen Verhalten auseinander. Auch hat er die medizinischen Zusammenhänge grundsätzlich einleuchtend dargelegt. 4.2.2
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 4-5) erweist sich das Gutachten insbesondere in diagnostischer Hinsicht als überzeugend: Dr. H.___ hat schlüssig aufgezeigt, weshalb die in den Vorberichten, namentlich denjenigen von Dr. A.___ , gestellten Diagnosen einer PTBS resp. einer Persönlichkeits änderung nicht zu überzeugen vermögen und weshalb er selbst das laut den Vorberichten seit dem Unfall vom 23. März 2008 bestehende psychopatholo gische Beschwerdebild als « Sonstige Reaktionen auf schwere Belastung, näher bezeichnet: Traumatische Trauer, F43.8) » erfasst hat (Urk. 7/108/74-75). Dass Dr. H.___ bezüglich der von Dr. A.___ gestellten Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung keine Fremdanamnese eingeholt hat, stellt seine diag nostische Beurteilung nicht in Frage, obliegt doch der Entscheid darüber grund sätzlich alleine der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des medizinischen Experten (Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2018 vom 7. September 2018 E. 3.2 mit Hinweis). 4.2.3
Die Beurteilung von Dr. H.___ , wonach die beim Beschwerdeführer seit dem Unfall (2 4. März 2008) bestehende traumatische (pathologisch e ) Trauer im Zeit punkt der Begutachtung (1 3. Mai 2015) vollständig remittiert gewesen sei und in diesem Zeitpunkt keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychische Stö rung mehr bestanden habe, erscheint aufgrund des von ihm erhobenen, weitest gehend unauffälligen Psychostatus ( Urk. 7/108/59) überzeugend. Sie wurde denn vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt. 4.2.4
Streitig und zu prüfen ist, ab welchem (früheren) Zeitpunkt die Remission der traumatischen Trauer einsetzte resp. ab welchem Zeitpunkt sich das dadurch bedingte psychische Beschwerdebild in einer für den Rentenanspruch erhebli chen Weise besserte. Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung dieser Frage bildet der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Renten beginns (März 2009; vgl. E. 1.3.2). 4.3
4.3.1
Dr. A.___ hatte dazu in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 7. Januar 2009 festgehalten, der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und all seits orientiert. Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration seien herabge setzt. Es bestünden eine retrograde Amnesie mit einer Verwirrung über den Ab lauf der Ereignisse beim Autounfall und eine durchschnittliche Intelligenz. Im formalen Denken sei er auf seine Erinnerungen und die schwere Lebens situation eingeengt, misstrauisch, und grübelnd. Es seien keine inhalt lichen Denkstörungen explorierbar . In der Stimmung sei der Beschwerdeführer depressiv, weinerlich, affektlabil bis affektinkontinent und ängstlich. Es bestün den Scham-, Schuld- und Ärgergefühle . Er sei antriebsarm und psychomotorisch unruhig. Es bestehe keine Suizidalität. Die Prognose sei nicht absehbar, es sei mit einem chronischen Verlauf zu rechnen, da die geplante Verhaltenstherapie der posttraumatischen Belastungsstörung wegen dysfunktionalem Verhalten (Ver meidung und Dissozia tionen) bis jetzt keine Besserung gebracht habe. Er habe immer noch schwere Konzentrationsstörungen, Wutausbrüche, Schreckhaftigkeit, Reizbarkeit und Schlaf s törungen. Weiter habe er immer noch Angst vor Kontrollverlust und das Gefühl, verrückt zu werden bzw. zu explodieren und sich oder anderen etwas anzutun ( Urk. 7/14; vgl. auch Bericht von Dr. A.___ an die Suva vom 8. Januar 2009, Urk. 7/82/387-388 ) .
4.3.2
Dr. H.___ bezweifelte in seinem Gutachten nicht, dass es beim Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 2 4. März 2008 zu einer pathologischen Trauerreaktion mit den von Dr. A.___ im Bericht vom 7. Januar 2009 genannten affektiven und kognitiven Beeinträchtigungen kam. Auch die von Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 2 4. März 2011 gemachte Angabe, wonach der Zustand des Beschwerde führers und die Arbeitsfähigkeit seit Januar 2009 unverändert seien ( Urk. 7/53/2), stellte er in seinem Gutachten nicht in Frage. Zum Bericht von Dr. A.___
vom 2 7. November 2012 führte er zwar an, dass die von ihr darin gemachte Fest stellung , wonac h beim Beschwerdeführer zunehmend eine miss trauische H al tung der Welt gegenüber und eine Entfremdung sowie weiterhin eine labile bis dys phorische Stimmung, Passivität und ein vermindertes Interesse bes tünden, nicht zu den Befunden aus der Einrichtung « F.___ » zur selben Zeit oder Wochen davor passten. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7. Mai 2017 ging er aber gleichwohl von einer seit dem Unfall vom 24. März 2008 « bis im Frühjahr » bestehenden gänzlichen Arbeitsunfähigkeit aus resp. attestierte dem Beschwer de führer erst ab dem 1. Mai 2013 (Aufnahme einer Tätigkeit bei der G.___ GmbH ) eine Arbeitsfähigkeit von 30 %. Allerdings hielt er dazu fest , es sei zwar möglich (denkbar), aber nicht mit W ahrscheinlich keit nachweis bar, dass das Leistungsvermögen damal s höher gewesen sei ( Urk. 7/120/3 ) . 4.3.3
Dr. H.___ hatte somit Zweifel, ob Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 27. Novem ber 2012 den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit weiterhin richtig einschätzte. Revi sionsrechtlich ist entscheidend, ob es – wie Dr. H.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7. Mai 2017 letztlich postulierte – tatsächlich nur als mög lich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass der psychi sche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich gebessert hatte und die Arbeitsfähigkeit tatsächlich höher war, als von Dr. A.___ angenommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2017 vom 21. Juni 2018 E. 61 und 6.2).
Dazu ist zu bemerken, dass med. pract . J.___ in seiner p sychia trischen Ver laufsbeurteilung vom 2 0. Februar 2013 (E. 3.3.4 ) zu den ihm vorgelegten Akten notizen und Berichten seit Februar 2012 zutreffend ausführte, gemäss Bespre chungsnotiz vom 2 4. Mai 2012 (vgl. Urk. 7/82/139) habe die Motivation und der Einsatz des Beschwerdeführers zu Erstaunen und Freude bei den « F.___ » - Institutionsverantwortlichen (namentlich bei Frau M.___ ) geführt. Per 19. Okto b er 2012 habe er (laut Frau M.___ ) im « F.___ » unterfordert gewirkt. Es würde ihm aber schon gut gefallen. Er habe ganz klar geäussert, dass er zu 50 % ausserhalb arbeiten möchte und dies entsprechend auch könnte. Er habe vorge habt, sich mit einem Kollegen in Verbindung zu setzen, um allenfalls in einer Hauswartfirma mitarbeiten zu können. Die Fähigkeiten, Ressourcen und Möglich keiten des Beschwerdeführers würden durch Frau M.___
bestätigt. Es sei spürbar, dass der Beschwerdeführer wieder selbständiger werden möchte und sein Leben wieder in die eigenen Hände nehmen wolle. Damals habe es der Beschwerdeführer mit seiner Familie gut gehabt . Er habe jedoch vor, eine eigene kleine Wohnung zu mieten und die anfallenden Haushaltarbeiten auch wieder selbständig zu erledigen (vgl. Urk. 7/82/100). Dem Verlaufsbericht vom « F.___ » vom 1 2. November 2012 zufolge werde die vorherige positive Entwicklung seit Beginn des Trainingsprogramms bestätigt. Auch seine Grenzen im Bereich Konzentration und Anspannung, abhängig von der Tagesform, würden zudem festgehalten. Ins besondere im sozialen Umgang habe sich der Beschwerdeführer mit einem fröh lichen, freundlichen Verhalten gezeigt. Es werde insgesamt beurteilt, dass der Beschwerdeführer mit den an ihn gestellten Anforderungen gut zurechtkomme. Seine Ablenkbarkeit und Konzentrations fähigkeit hätten sich verbessert. Trotz der Verbesserung hänge seine Arbeits haltung stark von seiner Tagesform ab und dies bestimme somit seine Befind lichkeit und Motivation (vgl. Urk. 7/82/90-93). Unter dem Titel « Beurteilung » hielt med. pract . J.___ , wie erwähnt (E. 3.3.4), eine posi tive Entwicklung seit Anfang 2012 fest. Er führte dazu weiter aus, dass es dem Beschwerdeführer in einer alltagsähnlichen Situation trotz Schwankungen in seinem täglichen psychischen Zustand gelinge, in einem reduzierten Pensum eine gute Leistung zu erbringen sowie sich in zwischenmenschliche Kontakte auf verschiedenen Ebenen einzubringen. Ebenfalls als erfreulich positiv anzusehen sei, das s der Beschwerdeführer dadurch eine eigene Lebensperspektive neu erar beite und ihr selbständig wie aktiv nachgehe. So sei das Nachgehen einer anderen anspruchsvolleren Tätigkeit und die Überlegung, eine eigene Wohnsituation zu gestalten, nachvollziehbar und zu unterstützen. Gleichzeitig verzeichne aber die behandelnde Psychiaterin ( Dr. A.___ ) eine unveränderte psychische Situation beim Beschwerdeführer, was sie letztlich dazu veranlasst habe, eine 30%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Solche Diskrepanzen im Erscheinen eines Patien ten während einer Therapie mit anderer Haltung oder Verhaltensweisen in unter schiedlichem Kontext seien nicht ungewöhnlich. Med. pract . J.___ kam, wie erwähnt, zum Schluss, dass sich anhand der Aktenlage keine Anhaltspunkte fän den, welche gegen eine 50%ige Präsenz bei einer angepassten, jedoch anspruchs volleren Tätigkeit als der bisherigen im « F.___ » mit entsprechender redu zierter Leistungsanpassung sprechen würden.
Die von med. pract . J.___ vorgenommene Beschreibung und Beurteilung des psychischen Zustandsbildes des Beschwerdeführers weist im Vergleich zum psy chi schen Zustandsbild gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 7. Januar 2009 frag los eine erhebliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation, namentlich auch der Affektpathologie, aus.
Es ist daher – gestützt auf den besagten Bericht von med. pract . J.___
– nicht nur möglicherweise, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine erheb liche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerde führers (spätestens) ab November 2012 zu schliessen. Eine solche stellt nach dem Gesagten (E. 1.3.1) eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhält nissen dar, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. 4.3.4
Demnach ist – aufgrund der insoweit überzeugenden gutachterlichen Beurteilung – davon auszugehen, dass der medizinische Sachverhalt seit der Rentenzusprache (März 2009) bis ins Jahr 2012 im Wesentlichen unverändert blieb, mithin bis dahin kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorlag. Spätestens ab November 2012 ist ein solcher jedoch als gegeben zu erachten.
Somit ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab November 2012 in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend (allseitig) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. E. 1.3.1).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäss der am 3 0. November 2017 vorge nommenen, vorliegend anwendbaren Rechtsprechungsänderung grund sätzlich sämt liche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unter ziehen sind (vgl. E. 1.2). Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor den besagten Recht sprechungsänderungen eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren . Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bun des recht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht
(vgl. Urteile des Bun desgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).
4.4 4.4.1
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die von Dr. H.___ in seiner ergänzenden Stel lungnahme vom 7. Mai 2017 ( Urk. 7/120) attestierte Arbeitsunfähigkeit (100% bis Frühjahr 2013, 30 % ab 1. Mai 2013, 50 % ab 1. April 201 4 bis zumindest September 2014) rechtlich relevant ist resp. ob sie einer Standardindikatoren prüfung gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E. 1.2.2)
- unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung (BGE 143 V 409 und 418) - standhält. 4.4.2
Hinsichtlich der Kategorie « funktioneller Schweregrad » , Komplex « Gesundheits schädigung » ist zu bemerken, dass ab November 2012 von einer eher leichten Ausprägung der mit der traumatischen Trauer einhergehenden psychischen Beei n trächtigungen auszugehen ist. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7. Mai 2017 hielt Dr. H.___ zwar fest, dass Dr. A.___ im September 2014 in einem Bericht zuhanden der Suva (vgl. Urk. 7/108/13 und Urk. 7/108/29-30) einen Befund schildere, welcher zu einer mittelschweren psychischen Störung passe ( Urk. 7/120/4). Auf die von Dr. A.___ ab November 2012 erhobenen Befunde kann jedoch nicht abgestellt werden: Dr. H.___ selbst hatte in seinem Gutachten zu einem Bericht des Casemanagers der Suva mit Dr. A.___ vom 21. Mai 2014 ausgeführt, die Tatsache, dass Dr. A.___ zunächst nichts vom per 1. April 2014 abgeschlo ssenen Arbeitsvertrag über ein
(höheres) Pensum von 50 % gewusst habe, lasse darauf schliessen , dass sich beim Beschwerdeführer « draussen » eine positive Entwicklung vollzog en habe , welche sich in der Sprech st unde nicht in derselben Weise hätte erkennen lassen (Urk. 7/108/28-29). In diesem Sinne hatte sich bereits med. pract . J.___ in seinem Bericht vom 20. Februar 2013 zur von Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 2 7. November 2012 abgegebenen Beurtei lung geäussert ( Urk. 7/82/71). Die von ihm in diesem Bericht vorgenommene Beschreibung und Beurteilung des psychischen Zustandsbildes (vgl. E. 4.4.3) lässt darauf schliessen, dass die mit der traumatischen Trauer einhergehenden psychi schen Beeinträchtigungen im November 2012 schon weitgehend abgeklungen waren. Eine seitherige objektive Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers ist aufgrund der von Dr. H.___ in seinem Gut achten gemachten Angaben nicht anzunehmen.
Zum Indikator « Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz » ist zu bemerken, dass die vom Beschwerdeführer seit Mai 2008 vorgenommenen Be hand lungsbemühungen gemäss Aktenlage in den ersten Jahren nach dem Unfall keinen erheblichen resp. anhaltenden Erfolg zeitigten. Im Verlauf des Jahres 2012 kam es jedoch nach dem Gesagten im Rahmen der von der Suva getätigten Ein gliederungsbemühungen zu einer deutlichen Verbesserung und bis zur Begutach tung zu einer vollständigen Remission der psychopathologischen Befunde. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht von einer Behandlungs- und /oder Ein gliederungsresistenz auszugehen.
Was den Indika tor « Komorbiditäten » betrifft, so klagte der Beschwerdeführer ge mäss Aktenlage zwar auch ab November 2012 über diverse körperliche Schmerzen und Beschwerden. Von einer somatischen Komorbidität mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist aber nach dem Gesagten (vgl. E. 4.1) seit der Rentenzusprache nicht mehr auszugehen. Eine psychiatrische Diagnose aus dem Formenkreis der (somatoformen) Schmerzstörungen wurde nie gestellt. Selbst wenn angenommen wird, dass sich die körperlichen Schmerzen und Beschwerden ab November 2012 ressourcenhemmend ausgewirkt haben, vermag dies das Gesamtbild jedenfalls nicht massgeblich zu beeinflussen.
Zum Komplex « Persönlichkeit » ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder akzentuierte Persönlich keitszüge, welche im Rahmen der umfassenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen könnten, vorhanden sind.
Der soziale Kontext weist beträchtliche (mobilisierbare) Ressourcen aus: Nach dem Unfall war das bis dahin gute Verhältnis zu seinen Söhnen und insbesondere auch zur in den Unfall involvierten Schwiegertochter zwar belastet. Die Familie hielt aber trotz allem zum Beschwerdeführer und wandte sich nicht von ihm ab ( Urk. 7/108/56). Die häusliche Situation entspannte sich zudem, als (im Jahr 2010, vgl. Urk. 7/50/12) einer der Söhne zusammen mit seiner durch den Unfall verletzten Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist und der Be schwerdeführer somit nicht mehr täglich mit einer der augenfälligsten Folgen des Unfalles konfrontiert war ( Urk. 7/82/171). Im Oktober 2012 bezeichnete der Beschwerdeführer das Verhältnis zu seiner Familie ausdrücklich als gut (Urk. 7/82/100). Auch verfügte er gemäss Aktenlage damals wie auch im Zeitpunkt der Begutachtung über einen ihn unterstützenden Kollegenkreis (Urk. 7/108/59). Seit 2013 (vgl. Urk. 7/117) erhielt er zudem Unterstützung durch seine zweite Ehefrau (vgl. Urk. 7/108/72 und Urk. 7/108/59). Schliesslich ging er seit dem 1. Mai 2013 – aus eigenen Antrieb - auch wieder einer Erwerbstätigkeit nach. Zwar versah er ein Pensum von lediglich 20 % (ab Mai 2013) resp. 50 % (ab April 2014). Dies dürfte aber insbesondere auch darauf zurückzuführen sein, dass seine Arbeitgeberin ihm kein höheres Pensum anbieten konnte (Urk. 7/108/52; vgl. auch Urk. 7/82/63).
Insgesamt ist ab November 2012 nicht von erheblichen funktionellen Ein schrän kungen auszugehen. 4.4.3
Zur Kategorie "Konsistenz" ist zu bemerken, dass von einer gleichmässigen Ein schränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbelangen ab November 2012 nicht die Rede sein kann. So gab der Beschwerdeführer im Oktober 2012 an, dass er daran denke, eine eigene Wohnung zu mieten, um die anfallenden Arbeiten wieder selbst zu erledigen (Urk. 7/82/100), was darauf schliessen lässt, dass er damals in seinen alltäglichen Funktionen nicht mehr erheblich beeinträchtigt war. Auch der im Verlaufsbericht der Institution « F.___ » vom 12. November 2012 beschriebene soziale Umgang des Beschwerde führers (Urk. 7/82/91), seine häufigen Reisen nach Bosnien (laut einer von ihm im April 2012 gemachten Angabe einmal pro Monat für eine Woche [ Urk. 7/82/148]) sowie das Eingehen einer zweiten Ehe und die Gründung einer zweiten Familie (Heirat im Jahr 2013, erneute Vaterschaft aus zweiter Ehe an fangs Mai 2015 [ Urk. 7/108/72]) lassen sich nicht mit der von ihm geltend ge machten Einschränkung im Arbeitsleben in Einklang bringen. Seine Schilderung der vorhandenen Einschränkungen erscheint zudem vage (vgl. Urk. 7/108/53) und teilweise widersprüchlich. So hat er anlässlich der Begutachtung die Frage, ob er ohne Begleitung nichts unternehmen könne, verneint, gleichzeitig aber angegeben, er fahre « möglichst » nicht alleine Auto ( Urk. 7/108/58).
Die Fortführung der psychiatrischen Behandlung sowie der von der Suva initi ierten beruflichen Eingliederung (bis im Mai 2013, zu den Eingliede rungs be mühungen der Beschwerdegegnerin vgl. Urk. 7/98) deutet darauf hin, dass beim Beschwerdeführer auch ab November 2012 ein psychischer Leidensdruck vorhan den war. Den Akten ist allerdings zu entnehmen, dass er einem auf den 6. Mai 2013 abgemachten Termin ohne Abmeldung ferngeblieben war und Dr. A.___ den Beschwerdeführer damals längere Zeit nicht gesehen hatte (Urk. 7/82/41).
Insgesamt erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers daher nicht in allen Teilen konsistent. 4.4.4
Zusammenfassend lässt die – aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten lage mögliche (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_16/2018 vom 4. Juli 2018 E. 6) – Prüfung anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend wahrschein lich darauf schliessen, dass ab November 2012 (weiterhin) eine invalidenversiche rungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand. 4.5
In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist die seit November 2012 bestehende Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Februar 2012 zu berücksichtigen. Somit steht dem Beschwerdeführer bis 3 1. Januar 2013 eine ganze und ab 1. Februar 2013 keine Rente der Invalidenversicherung (mehr) zu. 5.
Demnach ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Be schwerde aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis 31. Januar 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen (Rentenanspruch ab dem 1. Februar 2013) ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 800.-- anzusetzen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu zwei Fünfteln (Fr. 320.--) und der Beschwerdegegnerin zu drei Fünfteln ( Fr. 480.--) aufzuer legen. 6.2
Der teilweise obsiegende anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat sodann gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine um zwei Fünftel reduzierte Prozessentschädigung. Diese ist auf Fr. 1’110.-- (inklusive Mehrwert steuer und Barauslagen ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Be schwerdegegnerin vom 2 5. September 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis zum 3 1. Januar 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen (Rentenanspruch auf dem 1. Februar 2013) wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden zu zwei Fünfteln (Fr. 320.--)
dem Be schwer deführer
und zu drei Fünfteln (Fr. 480.--) der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zess ent schädigung von Fr. 1'110. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger