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IV.2017.01166

Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und anschliessend erneuter Verfügung über den Rentenanspruch; Gutheissung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2018-03-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.__ , geboren 1966, war vom 1. Juni 2005 bis 3 0. April 2013 im Umfang eines teilzeitlichen Arbeitspensums von rund 3.8 Stunden im Tag als Betriebsmitarbeiter Gepäcksortierung bei der Y.__ in

Z.__

(Urk. 11/11/1-7, Urk. 11/40/2 ), tätig, als er sich unter Hinweis auf eine Schulterverletzung (vgl. Urk. 11/6 Ziff. 6.5 ) am 2. Januar 2012 bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug anmel dete. Die IV-Stelle zog bei der Suva die Akten zu den Unfällen des Versicherten vom 2 8. August 2011 (vgl. Urk. 1126/171) und vom 1 8. Juni 2012 (vgl. Urk. 11/26/71) bei ( Urk. 11/26/1-175 und Urk. 11/30/1-238) und sprach dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/84, Urk. 11/85) mit Verfügung vom 4. August 2016 ( Urk. 11/97 und Urk. 11/76 ) vom 1. August 2012 bis 3 1. Juli 2015 eine ganze Rente, zuzüglich Kinderrenten, zu. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.2

Anschliessend hob die IV-Stelle m it der in Rechtskraft erwachsenen Verfü gung vom 1. Dezember 2016 (Urk. 11/115) die Verfügung vom 4. August 2016 wie dererwägungsweise auf. Mit Mitteilung vom 2 3. Mai 2017 ( Urk. 11/171) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Durchführung von Eingliederungs massnahmen nicht möglich sei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/125, Urk. 11/128-151, Urk. 11/154, Urk. 11/160) stellte die IV-Stelle mit Verf ügung vom 2 9. August 2017 ( Urk. 11/186 und Urk. 11/182) für die Zeit vom 2 8. August 2012 bis 5. April 2014 ein en Invaliditätsgrad von 100 % sowie ab 6. April 2015 einen solchen von 17 % fest und sprach dem Versicherten er neut für die Zeit vom 1. August 2012 bis 3 1. Juli 2015 eine ganze Rente zu. 2.

2.1

Gegen die Verfügung 2 9. August 2017 ( Urk. 11/186 und Urk. 11/182 ) erhob der Versicherte am 2 6. Oktober 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei, insoweit ihm damit ab 1. August 2015 kein e Rente zugesprochen wurde, teil weise aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, ihm über den 3 1. Juli 2015 hinaus Rentenleistungen zu erbringen; eventuell sei der Sachverhalt, ins besondere hinsichtlich der ab März 2015 bestehenden Arbeitsunfähigkeit , ergänzend abzuklären. Gleichzeitig ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2017 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle, die Sache sei zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts an sie zurück zuweisen. 2.2

Mit Zwischenentscheid vom 3 0. Januar 2017 ( Urk.

14) wurde dem Beschwerde führer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und es wurde ihm Frist angesetzt, um zu der vom Gericht in Betracht gezogenen Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzender

Sach verhaltsa bklärung und einer damit verbun denen möglichen Ab änderung der angefochtenen Verfügung zu seinem Nachteil ( reformatio in peius ) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen.

Mit Eingabe vom 1 2. Februar 2018 ( Urk.

16) hielt der Beschwerdeführer an seinem Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzender Sachverhaltsabklärung fest. Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 1 3. Februar 2018 zugestellt ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind - bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 9. August 2017

( Urk. 11/186 und Urk. 11/182 ) gestützt auf die Beurteilungen ihres R egionalen Ä rztlichen Dienstes (RAD; Urk. 11/181/3, Urk. 11/124/2-3, Urk. 11/105/2 und Urk. 11/66/6-7) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s ab 6. April 2015 erheblich verbessert habe und dass ihm ab diesem Zeitpunkt die Ausübung einer angepassten Tätigkeit , beispielsweise in der Industrie oder im Dienstleistungsbereich , im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensum s zuzumuten gewesen sei, wobei Überkopfarbeiten, Arbeiten mit vibrierenden Maschinen, Zwangshaltungen, häufiges Arbeiten auf unebenem Gelände sowie das Steigen auf Leitern und Ger üsten vermieden werden sollten . Dabei könnte der Beschwerdeführer (bei einem vollzeitlichen Arbeitspensum) einen Jahresverdienst von rund Fr. 60'000.—erzielen; v erglichen mit dem durch schnittlichen Einkommen als Chauffeur von Fr. 73'127.-- resultiere ein renten ausschliessender Invaliditätsgra d von 17 % (vgl. Urk.11/184/1).

Demgegenüber vertrat die Beschwerdegegnerin i n der Beschwerdeantwort vom 2 0. Dezember 2017 ( Urk. 10) die Ansicht , dass der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt sei , und beantragte eine Rückweisung der Sache zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts und anschliessend erneuter Verfügung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 2.2

Der Beschwerdeführer brachte

hiegegen vor, dass er im April 2015 einen Unfall erlitten und dabei erneut seine linke Schulter verletzt habe , welche in der Folge chirurgisch habe behandelt werden müssen . Die Beschwerdegegnerin sei daher zu Unrecht für die Zeit ab 6. April 2015 von einer erheblichen, rentenaus - schliessenden Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen ( Urk 1 S. 8) .

G emäss der Beurteilung durch seinen behandelnden Arzt habe spätestens ab Dezember 2016 eine durch ein Wirbelsäulenleiden verursachte vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Urk. 1 S. 9). Die Beschwerdegegnerin habe daher zu Unrecht von weitergehenden Abklärungen des medizinischen Sachverhalts abgesehen ( Urk. 1 S. 10). Die Sache sei daher eventuell an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt - insbeson dere in orthopädischer und neurologischer Hinsicht – ergänzend abkläre und anschliessend über seinen Rentenanspruch neu verfüge ( Urk. 1 S.

11).

Am 1 2. Februar 2018 schloss sich der Beschwerdeführer dem Antrag der Be schwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an ( Urk. 16). 2.3

Die Beschwerdegegnerin zog die ursprüngliche Verfügung vom 4. August 2016 betreffend die Rentenzusprache vom 1. August 2012 bis 3 1. Juli 2015 (Urk. 11/97, Urk. 11/76) am 1. Dezember 2016 unter Hinweis auf eine Ver - letzung des Untersuchungsgrundsatzes in Wiedererwägung, ohne gleichzeitig zu prüfen, ob bis dahin eine Invalidität eingetreten sei (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_862/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3). Sie stellte in der Wie dererwägungsverfügung vielmehr weitere Abklärungen und hernach eine neue Verfügung in Aussicht ( Urk. 11/115). Die hier angefochtene Verfügung vom 2 9. August 2017 beschlägt dementsprechend die Zeit ab 1. August 2012 ( Urk. 11/182, Urk. 11/186).

Auch wenn die bis am 3 1. Juli 2015 zugesprochene ganze Rente beschwerde weise nicht beanstandet wurde ( Urk. 1 S. 2), ist vorliegend der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. August 2012 zu prüfen ( BGE 125 V 418 E. 2c -d), wovon laut Vernehmlassung auch die Beschwerdegegnerin ausging ( Urk. 10). 3. 3.1

Vorerst gilt es im Hinblick auf die Bemessung des Invaliditätsgrades die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen . 3.2

Die Ärzte der A.__ stellten in ihrem Bericht vom 2 6. Februar 2015 ( Urk. 11/88/23-24) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Status nach computergestützt geplanter (CARD) , zuklappender Valgisationsosteotomie des distalen lateralen Femur links vom 5. Dezember 2015 bei m edialer Varusgonarthrose lin ks mit/bei: - Status nach Knie-Arthroskopi e links und erweiterter medialer

Teil meniskektomie am 7. März 2014 - Status nach offener Teilmeniskektomie ungefähr im Jahre 1984 - Status nach Hüft- Totalendoprothese rechts im Oktober 2013 - Status nach rezidivierenden Diskushernien lumbal, erstmals im Jahre 1984 - unklare Hyposensitivität am linken Oberschenkel

Die Ärzte stellten einen regelrechten Verlauf drei Monate postoperativ fest und attestierten dem Beschwerdeführer bis Ende März 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für leichte Tätigkeiten bestehe ab 6. April 2015 eine voll ständige Arbeitsfähigkeit (S. 2). 3.3

RAD-Arzt Dr. med. B.__ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , stützte sich in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2015 ( Urk. 11/66/6-7) auf den Bericht der Ärzte der A.__ vom 2 6. Februar 2015 und stellte fest, dass dem Be schwerdeführer, die bisherige Tätigkeit in der Gepäcksortierung seit dem 2 8. August 2011 nicht mehr zuzumuten sei. Dem Beschwerdeführer sei indes ab 6. April 2015 die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter Tätig keiten , ohne oder mit nur selten erforde rlichen Überkopfarbeiten , ohne oder mit nur selten erforderlichen kraftvollen Zug , Stoss- und Drehbewegungen, ohne die Bedienung vibrierender Maschinen, ohne die linke Hüfte belastender Tätig keiten, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände und ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten im vollzeitlichen Umfang zuzumuten

(S. 2). 3.4

Die Ärzte des C.__ diagnostizierten im Operationsbericht vom 1 9. November 2015 ( Urk. 11/88/7-8) eine Rotatorenmanschetten -Massenruptur links bei Status nach offener Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion links vom 1 7. Januar 2013 und erwähnten, dass der Beschwer deführer am 2 4. April 2015 beim Fahrradfahren gestürzt sei und sich dabei eine Distorsion seiner linken Schulter zugezogen habe. Da er seither unter persistie renden Schmerzen gelitten

habe , sei am 1 8. November 2015 eine Schulter arthroskopie mit partieller Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion links durchge führt worden (S. 1). 3.5

RAD-Ärztin Dr. med. D.__ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , führte in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2016 ( Urk. 11/105) aus, dass die am 1 8. November 2015 durchge führte Schulterarthroskopie sowie die neu aufgetretene Blasen entleerungs störung an der bisherigen Beurteilung durch den RAD nichts zu ändern ver möchten, und dass dadurch insbesondere keine wesentliche Änderung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. 3.6

Dr. med. E.__ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, F.__ , G.__ , stellte in seinem Bericht vom 3 0. Dezember 2016 ( Urk. 11/119/1-2) die folgenden Hauptdiagnosen (S. 1): - s ensomotorisches Radikulärsyndrom L3 links mit/bei: - extraforaminalem Bandscheibenvorfall L3/4 mit anzunehmender Affektion - Status nach zweimaliger negativer Infiltration der Lendenwirbelsäule (LWS) im November 2016 - unklare, nicht dermatomale Gefühlsstörung im linken Bein (Differential diagnose: Symptomausweitung)

Er erwähnte , dass der Beschwerdeführer gegenwärtig vor allem unter Schmer zen gluteal links , mit Ausstrahlung in das Becken sowie unter Gefüh lsstörungen leide. Radiologisch zeige sich ein Befund, welcher mit einer L3-Affektion extra foraminal und einer Affekton der Wu r zel L4 links rezessal vereinbar sei , weshalb eine neurologische Beurteilung veranlasst worden sei (S. 2). 3.7

Dr. D.__ führte in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2017 (Urk. 11/124/2-3) aus, dass die von Dr. E.__ in seinem Bericht vom 3 0. Dezember 2016 beschriebenen lumbalen Beschwerden mit Dysästh es ien im linken Bein seit langer Zeit bekannt seien und vom RAD in seinen Beurteilun gen vom 1. Juli 2015 und vom 1. September 2016 berücksichtigt worden seien, weshalb daran festzuhalten sei . Da davon auszugehen sei, dass die vorgesehene neurologische Abklärung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine neuen Aspekte ergeben werde , sei am Belastungsprofil des RAD festzuhalten (S. 2). 3.8

Dr. E.__ erwähnte in seinem Bericht vom 6. März 2017 ( Urk. 11/152/1-2), dass die veranlasste neurologische Abklärung keine manifeste Radikulopathie auf der linken Seite ergeben habe, dass eine Wurzelreizung jedoch als möglich angesehen worden sei. Gegenwärtig sei eine therapeutische Infiltration im Be reich der Wurzel L3 (S. 1), allenfalls zusätzlich eine solche im Bereich der Wur zel L4 (S. 2) indiziert. 3.9

Dr. med. H.__ , praktischer Arzt, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 4. März 2017 ( Urk. 11/153/1) ein seit dem Jahre 2014 bestehendes radi kuläres Reizsyndrom L3 und L4 links mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und stellte einen sich verschlechternden Gesundheitszustand fest. 3.10

Dr. B.__ führte in seiner Stellungnahme vom 1 1. April 2017 ( Urk. 11/181/3) aus, dass die neurologische Untersuchung keine unerwarteten Aspekte und ins besondere keine neurologischen Auffälligkeiten ergeben habe, weshalb die von Dr. H.__ am 2 4. März 2017 festgestellte Verschlechterung des Gesundheits zustandes nicht nachzuvollziehen sei. 3.11

Mit Bericht vom 1 1. Mai 2017 ( Urk. 11/169/1-2 = Urk. 3/3/3) stellte Dr. E.__ fest, dass die Infiltrationen gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zu keiner nennenswerten Veränderung der Beschwerden geführte hätten , und erwähn te, dass diagnostisc he Fazettengelenksblockaden (S.

1) mit anschliessender thera - peutischer Interventionsbehandlung im Sinne einer Behandlung mit Korti son oder mit Radiofrequenzmodulation vorgesehen seien. Allenfalls sei zusätz lich eine Abklärung der Osteochondrose im Bereich L5/S1 und L4/5 mittels Diskographie angezeigt (S. 2). 3.12

In seinem Bericht vom 1 6. Mai 2017 ( Urk. 11/170/1-4) stellte Dr. E.__ die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - radikuläres Reizsyndrom L3 und L4 links mit/bei: - breitbasigem , rezessoforamino-extraforaminalem Bandscheibenvorfall L3/4 mit möglicher Affektion der Wurzel L3 und L4 - Status nach zweimaliger negativer PDA - Muskelatrophiedes linken Oberschenkels - ohne manifeste Radikulopathie - Morbus Scheuermann thorakal und lumbal mit multiplen Osteo chondrosen , am ausgeprägtesten im Bereich L5/S1 - Status nach negativer therapeutischer Wurzelblockade im Bereich L3 und L4

Er führte aus, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben durch schmerzbedingte Einschränkungen bei Bewegung und Belastung sowie durch einen Kraftverlust im linken Bein in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei und dass in der zuletzt ausgeübte n Tätigkeit (in der Gepäcksortierung) ab dem Zeit punkt der Behandlungsaufnahme am 2 1. Dezember 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe ( Ziff. 1.6 -7 ). Gegenwärtig finde eine Stufendiagnos tik in Bezug auf die in Frage kommenden Beschwerden im Bereich der Wirbel säule statt ( Ziff. 1.5). 4. 4.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter Beschwerden im Bereich seines linken Kniegelenkes im Sinne einer Varusgonarthrose

und unter einer Hyposensitivität am linken Oberschenkel litt, dass er am 7. März 2014 mittels Teilmeniskektomie und am 5. Dezember 2015 mittels Valgisationsosteo tomie

an seinem linken Kniegelenk operativ behandelt wurde, dass ihm im Be reich seines rechten Hüftgelenks im Oktober 2013 eine Totalendoprothese e in gesetzt wurde, und dass er im Bereic h der LWS seit dem Jahre 1984 unter rezi - divierenden Diskushernien litt (vorstehend E. 3.2). Des Weiteren litt der Beschwerdeführer im Bereich seiner linken Schulter unter den Folgen zweier Rota torenmanschettenrupturen , welche am 1 7. Januar 2013 und am 1 9. November 2015 mittels Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion operativ behandelt wurden. Ab dem Jahre 2016 standen die Beschwerden im Bereich der LWS im Sinne eines radikulären Reizsyndroms L3 und L4 links im Vordergrund. Nachdem In filtrationen zu keiner Verbesserung der Beschwerden geführt hatten (vorstehend E. 3.11), stellte Dr. E.__ in seinen Berichten von 1 1. und 1 6. Mai 2017 (vor stehend E. 3.11-3.12) fest, dass die Stufendiagnostik in Bezug auf die in Frage kommenden Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule noch nicht abgeschlossen sei und dass insbesondere diagnostische Fazettengelenks blockaden mit an schliessender therapeutischer Interventionsbehandlung im Sinne einer Behand lung mit Kortison beziehungsweise mit Radiofrequenz modulation sowie a llen falls eine Abklärung der Osteochondrose im Bereich L5/S1 und L4/5 mittels Dis kographie angezeigt seien. 4.2

Dr. B.__ (vorstehend E. 3.3 und E. 3.10) und Dr. D.__ (vorstehend E. 3.5 und E. 3.7) gingen davon aus, dass dem Beschwerdeführer ab 6. April 2015 die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter Tätigkeiten, ohne oder mit nur selten erforderlichen Überkopfarbeiten und kraftvollen Zug , Stoss- und Drehbewegungen, ohne die Bedienung vibrierender Maschinen, ohne die linke Hüfte belastende Tätigkeiten, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände und ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten im vollzeitlichen Umfang zuzumuten sei ; der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit diesem Zeit punkt nicht in erheblichem Umfange verschlechtert . Dagegen

nahmen Dr. H.__ und Dr. E.__ nicht ausdrücklich zur Frage nach dem Umfang der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepassten Tätig keiten Stellung. Während Dr. H.__ feststellte, dass sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf das radikuläre Reizsyndrom L3 und L4 links verschlechtert habe (vorstehend E. 3.9), ging Dr. E.__ davon aus, dass die Diagnostik des die Arbeitsfähigkeit beeinträch tigenden Leidens im Bereich der LWS, welches er im Sinne einer A rbeits diagnose vorläufig als radikuläres Reizsyndrom L3 und L4 links diagnostisch qualifizierte , noch nicht endgültig beziehungsweise noch nicht sicher feststehe, und dass die Behandlung dieses Leidens noch andauere (vorstehend E. 3.11-3.12). 4.3

In Bezug auf die Stellungnahme n von Dr. B.__

und Dr. D.__

gilt es zu beachten, dass der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

gemäss der Rechtsprechung zwar mit jenem externer medizinischer Sachverständigen gut achten vergleichbar ist , sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1), dass auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - allerdings nicht abgestellt werden kann, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 4.4

Vorliegend enthalten die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. H.__ vom 2 4. März 2017 (vorstehend E. 3.9) und Dr. E.__ vom 1 1. und 1 6. Mai 2017 (vorstehend E. 3.11-3.12) zwar keine nachvollziehbar begründete Beurteilung der Resta rbeitsfähigkeit, weshalb alleine darauf nicht abgestützt werden kann (vgl. zudem zum Beweiswert von Berichten von behandeln den Ärzten B GE 135 V 465 E. 4.5) . Diese Berichte sind indes immerhin geeignet, geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilungen durch RAD-Arzt Dr. B.__

und RAD-Ärztin Dr. D.__

hervorzurufen. Denn Dres . B.__ und D.__ gingen in ihren Stellungnahmen davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter, dem Zumutbarkeitsprofil entspre chender Tätigkeiten seit dem 6. April 2015 im vollzeitlichen Umfang zuzumuten sei, und dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit diesem Zeitpunkt nicht in erheblichem Umfange verschlechtert habe. Auf Grund der von Dr. E.__ in seinen Berichten von 1 1. und 1 6. Mai 2017 (vorstehend E. 3.11-3.12) erhobenen Befunde ist indes nicht auszuschliessen, dass die von die sem im Sinne einer Stufendiagnostik veranlassten ergänzenden Abklärungen hinsichtlich des Beschwerdebild es im Bereich der Wirbelsäule ergeben könnten, dass der Beschwerdeführer allenfalls in einem für den Rentenanspruch mass geblichen Umfang erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist .

Die Beschwerdegegnerin wird auch abzuklären haben, ob die nach dem Fahrrad - unfall am 2 4. April 2015 aufgetretene Schulterproblematik, welche eine operative Versorgung am 1 8. November 2015 erforderte (vorstehend E. 3.4),

allenfalls vorübergehend - die Leistungsfähigkeit in wesentlichem Aus mass beeinträchtigt hat. 5. 5.1

Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zu dem auch auf Verwaltungsstufe geltenden Grundsatz der freien Beweis wür digung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr scheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Ver letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 und 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfest - stellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_751/2009 vom 24. Februar 2010 E. 2.2 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1). 5.2

Um den Sachverhalt feststellen und die Beweise frei würdigen zu können, m üssen dem Gericht sämtliche Akten vorliegen, damit es entscheiden kann, welche Un terlagen für die Beurteilung des streitigen Falles wesentlich und welche nicht wesentlich sind. Es liegt nicht im Belieben der Verwaltung, im Beschwerde verfahren dem Gericht nur diejenigen Akten einzureichen, welche sie als not wendig und für die Beurteilung des Falles entscheidend betrachtet. Andernfalls würden die erwähnten Beweisgrundsätze (vorstehend E. 5.1) ihres Gehalts ent leert (BGE 135 V 194 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_751/2009 vom 24. Februar 2010 E. 4.3.2 und U 422/00 vom 10. Oktober 2001 E. 2a). 5.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig un geklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Prä zi sierung oder Ergän zung der me dizinischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erfor-derlich ist ( BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.4

Da vorliegend , wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.4), nicht auszuschliessen ist , dass die von Dr. E.__ veranlassten ergänzenden Abklärungsmassnahmen er geben könnten, dass der Beschwerdeführer in einem weiteren, für den Renten anspruch relevanten Umfang in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist, erweist sich der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt nicht als rechts genü gend abgeklärt . Antragsgemäss ( Urk. 10 S. 2 , Urk. 16 ) ist die Sache daher

an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie die vorhandenen medizinischen Akten ergänze und

- nach Vervollständigung der Akten sowie nach Einholung allfälliger weiterer wes ent licher Entscheidgrundlagen

- über den Rentenan - spruch des Beschwerde führers erneut verfüge.

Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- fest zu setzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 7 .

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Da keine Honorarnote aufgelegt wurde ( Urk. 14 S.

4), ist die Entschädigung von Amtes wegen in Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen u nd Mehrwertsteuer) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom 2 9. August 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Be schwer de führers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Aurelia Jenny, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2' 4 00 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind - bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 1.6 -7 ). Gegenwärtig finde eine Stufendiagnos tik in Bezug auf die in Frage kommenden Beschwerden im Bereich der Wirbel säule statt ( Ziff. 1.5). 4. 4.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter Beschwerden im Bereich seines linken Kniegelenkes im Sinne einer Varusgonarthrose

und unter einer Hyposensitivität am linken Oberschenkel litt, dass er am 7. März 2014 mittels Teilmeniskektomie und am 5. Dezember 2015 mittels Valgisationsosteo tomie

an seinem linken Kniegelenk operativ behandelt wurde, dass ihm im Be reich seines rechten Hüftgelenks im Oktober 2013 eine Totalendoprothese e in gesetzt wurde, und dass er im Bereic h der LWS seit dem Jahre 1984 unter rezi - divierenden Diskushernien litt (vorstehend E. 3.2). Des Weiteren litt der Beschwerdeführer im Bereich seiner linken Schulter unter den Folgen zweier Rota torenmanschettenrupturen , welche am 1 7. Januar 2013 und am 1 9. November 2015 mittels Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion operativ behandelt wurden. Ab dem Jahre 2016 standen die Beschwerden im Bereich der LWS im Sinne eines radikulären Reizsyndroms L3 und L4 links im Vordergrund. Nachdem In filtrationen zu keiner Verbesserung der Beschwerden geführt hatten (vorstehend E. 3.11), stellte Dr. E.__ in seinen Berichten von 1 1. und 1 6. Mai 2017 (vor stehend E. 3.11-3.12) fest, dass die Stufendiagnostik in Bezug auf die in Frage kommenden Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule noch nicht abgeschlossen sei und dass insbesondere diagnostische Fazettengelenks blockaden mit an schliessender therapeutischer Interventionsbehandlung im Sinne einer Behand lung mit Kortison beziehungsweise mit Radiofrequenz modulation sowie a llen falls eine Abklärung der Osteochondrose im Bereich L5/S1 und L4/5 mittels Dis kographie angezeigt seien. 4.2

Dr. B.__ (vorstehend E. 3.3 und E. 3.10) und Dr. D.__ (vorstehend E. 3.5 und E. 3.7) gingen davon aus, dass dem Beschwerdeführer ab 6. April 2015 die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter Tätigkeiten, ohne oder mit nur selten erforderlichen Überkopfarbeiten und kraftvollen Zug , Stoss- und Drehbewegungen, ohne die Bedienung vibrierender Maschinen, ohne die linke Hüfte belastende Tätigkeiten, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände und ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten im vollzeitlichen Umfang zuzumuten sei ; der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit diesem Zeit punkt nicht in erheblichem Umfange verschlechtert . Dagegen

nahmen Dr. H.__ und Dr. E.__ nicht ausdrücklich zur Frage nach dem Umfang der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepassten Tätig keiten Stellung. Während Dr. H.__ feststellte, dass sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf das radikuläre Reizsyndrom L3 und L4 links verschlechtert habe (vorstehend E. 3.9), ging Dr. E.__ davon aus, dass die Diagnostik des die Arbeitsfähigkeit beeinträch tigenden Leidens im Bereich der LWS, welches er im Sinne einer A rbeits diagnose vorläufig als radikuläres Reizsyndrom L3 und L4 links diagnostisch qualifizierte , noch nicht endgültig beziehungsweise noch nicht sicher feststehe, und dass die Behandlung dieses Leidens noch andauere (vorstehend E. 3.11-3.12). 4.3

In Bezug auf die Stellungnahme n von Dr. B.__

und Dr. D.__

gilt es zu beachten, dass der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

gemäss der Rechtsprechung zwar mit jenem externer medizinischer Sachverständigen gut achten vergleichbar ist , sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1), dass auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - allerdings nicht abgestellt werden kann, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 4.4

Vorliegend enthalten die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. H.__ vom 2 4. März 2017 (vorstehend E. 3.9) und Dr. E.__ vom 1 1. und 1 6. Mai 2017 (vorstehend E. 3.11-3.12) zwar keine nachvollziehbar begründete Beurteilung der Resta rbeitsfähigkeit, weshalb alleine darauf nicht abgestützt werden kann (vgl. zudem zum Beweiswert von Berichten von behandeln den Ärzten B GE 135 V 465 E. 4.5) . Diese Berichte sind indes immerhin geeignet, geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilungen durch RAD-Arzt Dr. B.__

und RAD-Ärztin Dr. D.__

hervorzurufen. Denn Dres . B.__ und D.__ gingen in ihren Stellungnahmen davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter, dem Zumutbarkeitsprofil entspre chender Tätigkeiten seit dem 6. April 2015 im vollzeitlichen Umfang zuzumuten sei, und dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit diesem Zeitpunkt nicht in erheblichem Umfange verschlechtert habe. Auf Grund der von Dr. E.__ in seinen Berichten von 1 1. und 1 6. Mai 2017 (vorstehend E. 3.11-3.12) erhobenen Befunde ist indes nicht auszuschliessen, dass die von die sem im Sinne einer Stufendiagnostik veranlassten ergänzenden Abklärungen hinsichtlich des Beschwerdebild es im Bereich der Wirbelsäule ergeben könnten, dass der Beschwerdeführer allenfalls in einem für den Rentenanspruch mass geblichen Umfang erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist .

Die Beschwerdegegnerin wird auch abzuklären haben, ob die nach dem Fahrrad - unfall am 2 4. April 2015 aufgetretene Schulterproblematik, welche eine operative Versorgung am 1 8. November 2015 erforderte (vorstehend E. 3.4),

allenfalls vorübergehend - die Leistungsfähigkeit in wesentlichem Aus mass beeinträchtigt hat. 5. 5.1

Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zu dem auch auf Verwaltungsstufe geltenden Grundsatz der freien Beweis wür digung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr scheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Ver letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 und 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfest - stellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_751/2009 vom 24. Februar 2010 E. 2.2 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1). 5.2

Um den Sachverhalt feststellen und die Beweise frei würdigen zu können, m üssen dem Gericht sämtliche Akten vorliegen, damit es entscheiden kann, welche Un terlagen für die Beurteilung des streitigen Falles wesentlich und welche nicht wesentlich sind. Es liegt nicht im Belieben der Verwaltung, im Beschwerde verfahren dem Gericht nur diejenigen Akten einzureichen, welche sie als not wendig und für die Beurteilung des Falles entscheidend betrachtet. Andernfalls würden die erwähnten Beweisgrundsätze (vorstehend E. 5.1) ihres Gehalts ent leert (BGE 135 V 194 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_751/2009 vom 24. Februar 2010 E. 4.3.2 und U 422/00 vom 10. Oktober 2001 E. 2a). 5.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig un geklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Prä zi sierung oder Ergän zung der me dizinischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erfor-derlich ist ( BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.4

Da vorliegend , wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.4), nicht auszuschliessen ist , dass die von Dr. E.__ veranlassten ergänzenden Abklärungsmassnahmen er geben könnten, dass der Beschwerdeführer in einem weiteren, für den Renten anspruch relevanten Umfang in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist, erweist sich der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt nicht als rechts genü gend abgeklärt . Antragsgemäss ( Urk.

E. 2 6. Oktober 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei, insoweit ihm damit ab 1. August 2015 kein e Rente zugesprochen wurde, teil weise aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, ihm über den 3 1. Juli 2015 hinaus Rentenleistungen zu erbringen; eventuell sei der Sachverhalt, ins besondere hinsichtlich der ab März 2015 bestehenden Arbeitsunfähigkeit , ergänzend abzuklären. Gleichzeitig ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2017 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle, die Sache sei zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts an sie zurück zuweisen.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 9. August 2017

( Urk. 11/186 und Urk. 11/182 ) gestützt auf die Beurteilungen ihres R egionalen Ä rztlichen Dienstes (RAD; Urk. 11/181/3, Urk. 11/124/2-3, Urk. 11/105/2 und Urk. 11/66/6-7) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s ab 6. April 2015 erheblich verbessert habe und dass ihm ab diesem Zeitpunkt die Ausübung einer angepassten Tätigkeit , beispielsweise in der Industrie oder im Dienstleistungsbereich , im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensum s zuzumuten gewesen sei, wobei Überkopfarbeiten, Arbeiten mit vibrierenden Maschinen, Zwangshaltungen, häufiges Arbeiten auf unebenem Gelände sowie das Steigen auf Leitern und Ger üsten vermieden werden sollten . Dabei könnte der Beschwerdeführer (bei einem vollzeitlichen Arbeitspensum) einen Jahresverdienst von rund Fr. 60'000.—erzielen; v erglichen mit dem durch schnittlichen Einkommen als Chauffeur von Fr. 73'127.-- resultiere ein renten ausschliessender Invaliditätsgra d von 17 % (vgl. Urk.11/184/1).

Demgegenüber vertrat die Beschwerdegegnerin i n der Beschwerdeantwort vom 2 0. Dezember 2017 ( Urk. 10) die Ansicht , dass der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt sei , und beantragte eine Rückweisung der Sache zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts und anschliessend erneuter Verfügung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte

hiegegen vor, dass er im April 2015 einen Unfall erlitten und dabei erneut seine linke Schulter verletzt habe , welche in der Folge chirurgisch habe behandelt werden müssen . Die Beschwerdegegnerin sei daher zu Unrecht für die Zeit ab 6. April 2015 von einer erheblichen, rentenaus - schliessenden Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen ( Urk 1 S. 8) .

G emäss der Beurteilung durch seinen behandelnden Arzt habe spätestens ab Dezember 2016 eine durch ein Wirbelsäulenleiden verursachte vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Urk. 1 S. 9). Die Beschwerdegegnerin habe daher zu Unrecht von weitergehenden Abklärungen des medizinischen Sachverhalts abgesehen ( Urk. 1 S. 10). Die Sache sei daher eventuell an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt - insbeson dere in orthopädischer und neurologischer Hinsicht – ergänzend abkläre und anschliessend über seinen Rentenanspruch neu verfüge ( Urk. 1 S.

11).

Am 1 2. Februar 2018 schloss sich der Beschwerdeführer dem Antrag der Be schwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an ( Urk. 16).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin zog die ursprüngliche Verfügung vom 4. August 2016 betreffend die Rentenzusprache vom 1. August 2012 bis 3 1. Juli 2015 (Urk. 11/97, Urk. 11/76) am 1. Dezember 2016 unter Hinweis auf eine Ver - letzung des Untersuchungsgrundsatzes in Wiedererwägung, ohne gleichzeitig zu prüfen, ob bis dahin eine Invalidität eingetreten sei (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_862/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3). Sie stellte in der Wie dererwägungsverfügung vielmehr weitere Abklärungen und hernach eine neue Verfügung in Aussicht ( Urk. 11/115). Die hier angefochtene Verfügung vom 2 9. August 2017 beschlägt dementsprechend die Zeit ab 1. August 2012 ( Urk. 11/182, Urk. 11/186).

Auch wenn die bis am 3 1. Juli 2015 zugesprochene ganze Rente beschwerde weise nicht beanstandet wurde ( Urk. 1 S. 2), ist vorliegend der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. August 2012 zu prüfen ( BGE 125 V 418 E. 2c -d), wovon laut Vernehmlassung auch die Beschwerdegegnerin ausging ( Urk. 10). 3. 3.1

Vorerst gilt es im Hinblick auf die Bemessung des Invaliditätsgrades die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen . 3.2

Die Ärzte der A.__ stellten in ihrem Bericht vom 2 6. Februar 2015 ( Urk. 11/88/23-24) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Status nach computergestützt geplanter (CARD) , zuklappender Valgisationsosteotomie des distalen lateralen Femur links vom 5. Dezember 2015 bei m edialer Varusgonarthrose lin ks mit/bei: - Status nach Knie-Arthroskopi e links und erweiterter medialer

Teil meniskektomie am 7. März 2014 - Status nach offener Teilmeniskektomie ungefähr im Jahre 1984 - Status nach Hüft- Totalendoprothese rechts im Oktober 2013 - Status nach rezidivierenden Diskushernien lumbal, erstmals im Jahre 1984 - unklare Hyposensitivität am linken Oberschenkel

Die Ärzte stellten einen regelrechten Verlauf drei Monate postoperativ fest und attestierten dem Beschwerdeführer bis Ende März 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für leichte Tätigkeiten bestehe ab 6. April 2015 eine voll ständige Arbeitsfähigkeit (S. 2). 3.3

RAD-Arzt Dr. med. B.__ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , stützte sich in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2015 ( Urk. 11/66/6-7) auf den Bericht der Ärzte der A.__ vom 2 6. Februar 2015 und stellte fest, dass dem Be schwerdeführer, die bisherige Tätigkeit in der Gepäcksortierung seit dem 2 8. August 2011 nicht mehr zuzumuten sei. Dem Beschwerdeführer sei indes ab 6. April 2015 die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter Tätig keiten , ohne oder mit nur selten erforde rlichen Überkopfarbeiten , ohne oder mit nur selten erforderlichen kraftvollen Zug , Stoss- und Drehbewegungen, ohne die Bedienung vibrierender Maschinen, ohne die linke Hüfte belastender Tätig keiten, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände und ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten im vollzeitlichen Umfang zuzumuten

(S. 2). 3.4

Die Ärzte des C.__ diagnostizierten im Operationsbericht vom 1 9. November 2015 ( Urk. 11/88/7-8) eine Rotatorenmanschetten -Massenruptur links bei Status nach offener Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion links vom 1 7. Januar 2013 und erwähnten, dass der Beschwer deführer am 2 4. April 2015 beim Fahrradfahren gestürzt sei und sich dabei eine Distorsion seiner linken Schulter zugezogen habe. Da er seither unter persistie renden Schmerzen gelitten

habe , sei am 1 8. November 2015 eine Schulter arthroskopie mit partieller Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion links durchge führt worden (S. 1). 3.5

RAD-Ärztin Dr. med. D.__ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , führte in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2016 ( Urk. 11/105) aus, dass die am 1 8. November 2015 durchge führte Schulterarthroskopie sowie die neu aufgetretene Blasen entleerungs störung an der bisherigen Beurteilung durch den RAD nichts zu ändern ver möchten, und dass dadurch insbesondere keine wesentliche Änderung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. 3.6

Dr. med. E.__ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, F.__ , G.__ , stellte in seinem Bericht vom 3 0. Dezember 2016 ( Urk. 11/119/1-2) die folgenden Hauptdiagnosen (S. 1): - s ensomotorisches Radikulärsyndrom L3 links mit/bei: - extraforaminalem Bandscheibenvorfall L3/4 mit anzunehmender Affektion - Status nach zweimaliger negativer Infiltration der Lendenwirbelsäule (LWS) im November 2016 - unklare, nicht dermatomale Gefühlsstörung im linken Bein (Differential diagnose: Symptomausweitung)

Er erwähnte , dass der Beschwerdeführer gegenwärtig vor allem unter Schmer zen gluteal links , mit Ausstrahlung in das Becken sowie unter Gefüh lsstörungen leide. Radiologisch zeige sich ein Befund, welcher mit einer L3-Affektion extra foraminal und einer Affekton der Wu r zel L4 links rezessal vereinbar sei , weshalb eine neurologische Beurteilung veranlasst worden sei (S. 2). 3.7

Dr. D.__ führte in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2017 (Urk. 11/124/2-3) aus, dass die von Dr. E.__ in seinem Bericht vom 3 0. Dezember 2016 beschriebenen lumbalen Beschwerden mit Dysästh es ien im linken Bein seit langer Zeit bekannt seien und vom RAD in seinen Beurteilun gen vom 1. Juli 2015 und vom 1. September 2016 berücksichtigt worden seien, weshalb daran festzuhalten sei . Da davon auszugehen sei, dass die vorgesehene neurologische Abklärung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine neuen Aspekte ergeben werde , sei am Belastungsprofil des RAD festzuhalten (S. 2). 3.8

Dr. E.__ erwähnte in seinem Bericht vom 6. März 2017 ( Urk. 11/152/1-2), dass die veranlasste neurologische Abklärung keine manifeste Radikulopathie auf der linken Seite ergeben habe, dass eine Wurzelreizung jedoch als möglich angesehen worden sei. Gegenwärtig sei eine therapeutische Infiltration im Be reich der Wurzel L3 (S. 1), allenfalls zusätzlich eine solche im Bereich der Wur zel L4 (S. 2) indiziert. 3.9

Dr. med. H.__ , praktischer Arzt, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 4. März 2017 ( Urk. 11/153/1) ein seit dem Jahre 2014 bestehendes radi kuläres Reizsyndrom L3 und L4 links mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und stellte einen sich verschlechternden Gesundheitszustand fest. 3.10

Dr. B.__ führte in seiner Stellungnahme vom 1 1. April 2017 ( Urk. 11/181/3) aus, dass die neurologische Untersuchung keine unerwarteten Aspekte und ins besondere keine neurologischen Auffälligkeiten ergeben habe, weshalb die von Dr. H.__ am 2 4. März 2017 festgestellte Verschlechterung des Gesundheits zustandes nicht nachzuvollziehen sei. 3.11

Mit Bericht vom 1 1. Mai 2017 ( Urk. 11/169/1-2 = Urk. 3/3/3) stellte Dr. E.__ fest, dass die Infiltrationen gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zu keiner nennenswerten Veränderung der Beschwerden geführte hätten , und erwähn te, dass diagnostisc he Fazettengelenksblockaden (S.

1) mit anschliessender thera - peutischer Interventionsbehandlung im Sinne einer Behandlung mit Korti son oder mit Radiofrequenzmodulation vorgesehen seien. Allenfalls sei zusätz lich eine Abklärung der Osteochondrose im Bereich L5/S1 und L4/5 mittels Diskographie angezeigt (S. 2). 3.12

In seinem Bericht vom 1 6. Mai 2017 ( Urk. 11/170/1-4) stellte Dr. E.__ die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - radikuläres Reizsyndrom L3 und L4 links mit/bei: - breitbasigem , rezessoforamino-extraforaminalem Bandscheibenvorfall L3/4 mit möglicher Affektion der Wurzel L3 und L4 - Status nach zweimaliger negativer PDA - Muskelatrophiedes linken Oberschenkels - ohne manifeste Radikulopathie - Morbus Scheuermann thorakal und lumbal mit multiplen Osteo chondrosen , am ausgeprägtesten im Bereich L5/S1 - Status nach negativer therapeutischer Wurzelblockade im Bereich L3 und L4

Er führte aus, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben durch schmerzbedingte Einschränkungen bei Bewegung und Belastung sowie durch einen Kraftverlust im linken Bein in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei und dass in der zuletzt ausgeübte n Tätigkeit (in der Gepäcksortierung) ab dem Zeit punkt der Behandlungsaufnahme am 2 1. Dezember 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe ( Ziff.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 S. 2 , Urk. 16 ) ist die Sache daher

an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie die vorhandenen medizinischen Akten ergänze und

- nach Vervollständigung der Akten sowie nach Einholung allfälliger weiterer wes ent licher Entscheidgrundlagen

- über den Rentenan - spruch des Beschwerde führers erneut verfüge.

Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- fest zu setzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 7 .

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Da keine Honorarnote aufgelegt wurde ( Urk.

E. 14 S.

4), ist die Entschädigung von Amtes wegen in Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen u nd Mehrwertsteuer) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom 2 9. August 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Be schwer de führers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Aurelia Jenny, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2' 4 00 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Dispositiv
  1. 1.1      X.__ , geboren 1966, war vom
  2. Juni 2005 bis 3
  3. April 2013 im Umfang eines teilzeitlichen Arbeitspensums von rund 3.8 Stunden im Tag als Betriebsmitarbeiter Gepäcksortierung bei der Y.__ in Z.__ (Urk.  11/11/1-7, Urk.  11/40/2 ), tätig, als er sich unter Hinweis auf eine Schulterverletzung (vgl. Urk.  11/6 Ziff. 6.5 ) am
  4. Januar 2012 bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug anmel dete. Die IV-Stelle zog bei der Suva die Akten zu den Unfällen des Versicherten vom 2
  5. August 2011 (vgl. Urk.  1126/171) und vom 1
  6. Juni 2012 (vgl. Urk.  11/26/71) bei ( Urk.  11/26/1-175 und Urk.  11/30/1-238) und sprach dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  11/84, Urk. 11/85) mit Verfügung vom
  7. August 2016 ( Urk.  11/97 und Urk.  11/76 ) vom
  8. August 2012 bis 3
  9. Juli 2015 eine ganze Rente, zuzüglich Kinderrenten, zu. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.2      Anschliessend hob die IV-Stelle m it der in Rechtskraft erwachsenen Verfü gung vom
  10. Dezember 2016 (Urk.  11/115) die Verfügung vom
  11. August 2016 wie dererwägungsweise auf. Mit Mitteilung vom 2
  12. Mai 2017 ( Urk.  11/171) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Durchführung von Eingliederungs massnahmen nicht möglich sei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  11/125, Urk.  11/128-151, Urk.  11/154, Urk.  11/160) stellte die IV-Stelle mit Verf ügung vom 2
  13. August 2017 ( Urk.  11/186 und Urk. 11/182) für die Zeit vom 2
  14. August 2012 bis
  15. April 2014 ein en Invaliditätsgrad von 100  % sowie ab
  16. April 2015 einen solchen von 17  % fest und sprach dem Versicherten er neut für die Zeit vom
  17. August 2012 bis 3
  18. Juli 2015 eine ganze Rente zu.
  19. 2.1      Gegen die Verfügung 2
  20. August 2017 ( Urk.  11/186 und Urk. 11/182 ) erhob der Versicherte am 2
  21. Oktober 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei, insoweit ihm damit ab
  22. August 2015 kein e Rente zugesprochen wurde, teil weise aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, ihm über den 3
  23. Juli 2015 hinaus Rentenleistungen zu erbringen; eventuell sei der Sachverhalt, ins besondere hinsichtlich der ab März 2015 bestehenden Arbeitsunfähigkeit , ergänzend abzuklären. Gleichzeitig ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2).      Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2017 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle, die Sache sei zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts an sie zurück zuweisen. 2.2      Mit Zwischenentscheid vom 3
  24. Januar 2017 ( Urk.  14) wurde dem Beschwerde führer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und es wurde ihm Frist angesetzt, um zu der vom Gericht in Betracht gezogenen Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzender Sach verhaltsa bklärung und einer damit verbun denen möglichen Ab änderung der angefochtenen Verfügung zu seinem Nachteil ( reformatio in peius ) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen.      Mit Eingabe vom 1
  25. Februar 2018 ( Urk.  16) hielt der Beschwerdeführer an seinem Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzender Sachverhaltsabklärung fest. Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 1
  26. Februar 2018 zugestellt ( Urk.  17). Das Gericht zieht in Erwägung:
  27. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind - bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  28. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2
  29. August 2017 ( Urk.  11/186 und Urk.  11/182 ) gestützt auf die Beurteilungen ihres R egionalen Ä rztlichen Dienstes (RAD; Urk.  11/181/3, Urk.  11/124/2-3, Urk. 11/105/2 und Urk.  11/66/6-7) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s ab
  30. April 2015 erheblich verbessert habe und dass ihm ab diesem Zeitpunkt die Ausübung einer angepassten Tätigkeit , beispielsweise in der Industrie oder im Dienstleistungsbereich , im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensum s zuzumuten gewesen sei, wobei Überkopfarbeiten, Arbeiten mit vibrierenden Maschinen, Zwangshaltungen, häufiges Arbeiten auf unebenem Gelände sowie das Steigen auf Leitern und Ger üsten vermieden werden sollten . Dabei könnte der Beschwerdeführer (bei einem vollzeitlichen Arbeitspensum) einen Jahresverdienst von rund Fr.  60'000.—erzielen; v erglichen mit dem durch schnittlichen Einkommen als Chauffeur von Fr. 73'127.-- resultiere ein renten ausschliessender Invaliditätsgra d von 17  % (vgl. Urk.11/184/1).      Demgegenüber vertrat die Beschwerdegegnerin i n der Beschwerdeantwort vom 2
  31. Dezember 2017 ( Urk.  10) die Ansicht , dass der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt sei , und beantragte eine Rückweisung der Sache zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts und anschliessend erneuter Verfügung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 2.2      Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er im April 2015 einen Unfall erlitten und dabei erneut seine linke Schulter verletzt habe , welche in der Folge chirurgisch habe behandelt werden müssen . Die Beschwerdegegnerin sei daher zu Unrecht für die Zeit ab
  32. April 2015 von einer erheblichen, rentenaus - schliessenden Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen ( Urk 1 S. 8) . G emäss der Beurteilung durch seinen behandelnden Arzt habe spätestens ab Dezember 2016 eine durch ein Wirbelsäulenleiden verursachte vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Urk.  1 S. 9). Die Beschwerdegegnerin habe daher zu Unrecht von weitergehenden Abklärungen des medizinischen Sachverhalts abgesehen ( Urk.  1 S. 10). Die Sache sei daher eventuell an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt - insbeson dere in orthopädischer und neurologischer Hinsicht – ergänzend abkläre und anschliessend über seinen Rentenanspruch neu verfüge ( Urk.  1 S.   11).      Am 1
  33. Februar 2018 schloss sich der Beschwerdeführer dem Antrag der Be schwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an ( Urk.  16). 2.3      Die Beschwerdegegnerin zog die ursprüngliche Verfügung vom
  34. August 2016 betreffend die Rentenzusprache vom
  35. August 2012 bis 3
  36. Juli 2015 (Urk. 11/97, Urk.  11/76) am
  37. Dezember 2016 unter Hinweis auf eine Ver - letzung des Untersuchungsgrundsatzes in Wiedererwägung, ohne gleichzeitig zu prüfen, ob bis dahin eine Invalidität eingetreten sei (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_862/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3). Sie stellte in der Wie dererwägungsverfügung vielmehr weitere Abklärungen und hernach eine neue Verfügung in Aussicht ( Urk.  11/115). Die hier angefochtene Verfügung vom 2
  38. August 2017 beschlägt dementsprechend die Zeit ab 1. August 2012 ( Urk.  11/182, Urk.  11/186).      Auch wenn die bis am 3
  39. Juli 2015 zugesprochene ganze Rente beschwerde weise nicht beanstandet wurde ( Urk.  1 S. 2), ist vorliegend der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab
  40. August 2012 zu prüfen ( BGE 125 V 418 E. 2c -d), wovon laut Vernehmlassung auch die Beschwerdegegnerin ausging ( Urk.  10).
  41. 3.1      Vorerst gilt es im Hinblick auf die Bemessung des Invaliditätsgrades die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen . 3.2      Die Ärzte der A.__ stellten in ihrem Bericht vom 2
  42. Februar 2015 ( Urk.  11/88/23-24) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Status nach computergestützt geplanter (CARD) , zuklappender Valgisationsosteotomie des distalen lateralen Femur links vom
  43. Dezember 2015 bei m edialer Varusgonarthrose lin ks mit/bei: - Status nach Knie-Arthroskopi e links und erweiterter medialer Teil meniskektomie am
  44. März 2014 - Status nach offener Teilmeniskektomie ungefähr im Jahre 1984 - Status nach Hüft- Totalendoprothese rechts im Oktober 2013 - Status nach rezidivierenden Diskushernien lumbal, erstmals im Jahre 1984 - unklare Hyposensitivität am linken Oberschenkel      Die Ärzte stellten einen regelrechten Verlauf drei Monate postoperativ fest und attestierten dem Beschwerdeführer bis Ende März 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für leichte Tätigkeiten bestehe ab
  45. April 2015 eine voll ständige Arbeitsfähigkeit (S. 2). 3.3      RAD-Arzt Dr.  med. B.__ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , stützte sich in seiner Stellungnahme vom
  46. Juli 2015 ( Urk.  11/66/6-7) auf den Bericht der Ärzte der A.__ vom 2
  47. Februar 2015 und stellte fest, dass dem Be schwerdeführer, die bisherige Tätigkeit in der Gepäcksortierung seit dem 2
  48. August 2011 nicht mehr zuzumuten sei. Dem Beschwerdeführer sei indes ab
  49. April 2015 die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter Tätig keiten , ohne oder mit nur selten erforde rlichen Überkopfarbeiten , ohne oder mit nur selten erforderlichen kraftvollen Zug , Stoss- und Drehbewegungen, ohne die Bedienung vibrierender Maschinen, ohne die linke Hüfte belastender Tätig keiten, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände und ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten im vollzeitlichen Umfang zuzumuten (S. 2). 3.4      Die Ärzte des C.__ diagnostizierten im Operationsbericht vom 1
  50. November 2015 ( Urk.  11/88/7-8) eine Rotatorenmanschetten -Massenruptur links bei Status nach offener Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion links vom 1
  51. Januar 2013 und erwähnten, dass der Beschwer deführer am 2
  52. April 2015 beim Fahrradfahren gestürzt sei und sich dabei eine Distorsion seiner linken Schulter zugezogen habe. Da er seither unter persistie renden Schmerzen gelitten habe , sei am 1
  53. November 2015 eine Schulter arthroskopie mit partieller Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion links durchge führt worden (S. 1). 3.5      RAD-Ärztin Dr.  med. D.__ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , führte in ihrer Stellungnahme vom
  54. September 2016 ( Urk.  11/105) aus, dass die am 1
  55. November 2015 durchge führte Schulterarthroskopie sowie die neu aufgetretene Blasen entleerungs störung an der bisherigen Beurteilung durch den RAD nichts zu ändern ver möchten, und dass dadurch insbesondere keine wesentliche Änderung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. 3.6      Dr.  med. E.__ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, F.__ , G.__ , stellte in seinem Bericht vom 3
  56. Dezember 2016 ( Urk.  11/119/1-2) die folgenden Hauptdiagnosen (S. 1): - s ensomotorisches Radikulärsyndrom L3 links mit/bei: - extraforaminalem Bandscheibenvorfall L3/4 mit anzunehmender Affektion - Status nach zweimaliger negativer Infiltration der Lendenwirbelsäule (LWS) im November 2016 - unklare, nicht dermatomale Gefühlsstörung im linken Bein (Differential diagnose: Symptomausweitung)      Er erwähnte , dass der Beschwerdeführer gegenwärtig vor allem unter Schmer zen gluteal links , mit Ausstrahlung in das Becken sowie unter Gefüh lsstörungen leide. Radiologisch zeige sich ein Befund, welcher mit einer L3-Affektion extra foraminal und einer Affekton der Wu r zel L4 links rezessal vereinbar sei , weshalb eine neurologische Beurteilung veranlasst worden sei (S. 2). 3.7      Dr.  D.__ führte in ihrer Stellungnahme vom
  57. Januar 2017 (Urk. 11/124/2-3) aus, dass die von Dr.  E.__ in seinem Bericht vom 3
  58. Dezember 2016 beschriebenen lumbalen Beschwerden mit Dysästh es ien im linken Bein seit langer Zeit bekannt seien und vom RAD in seinen Beurteilun gen vom
  59. Juli 2015 und vom
  60. September 2016 berücksichtigt worden seien, weshalb daran festzuhalten sei . Da davon auszugehen sei, dass die vorgesehene neurologische Abklärung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine neuen Aspekte ergeben werde , sei am Belastungsprofil des RAD festzuhalten (S. 2). 3.8      Dr.  E.__ erwähnte in seinem Bericht vom
  61. März 2017 ( Urk.  11/152/1-2), dass die veranlasste neurologische Abklärung keine manifeste Radikulopathie auf der linken Seite ergeben habe, dass eine Wurzelreizung jedoch als möglich angesehen worden sei. Gegenwärtig sei eine therapeutische Infiltration im Be reich der Wurzel L3 (S. 1), allenfalls zusätzlich eine solche im Bereich der Wur zel L4 (S. 2) indiziert. 3.9      Dr.  med. H.__ , praktischer Arzt, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2
  62. März 2017 ( Urk.  11/153/1) ein seit dem Jahre 2014 bestehendes radi kuläres Reizsyndrom L3 und L4 links mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und stellte einen sich verschlechternden Gesundheitszustand fest. 3.10      Dr.  B.__ führte in seiner Stellungnahme vom 1
  63. April 2017 ( Urk.  11/181/3) aus, dass die neurologische Untersuchung keine unerwarteten Aspekte und ins besondere keine neurologischen Auffälligkeiten ergeben habe, weshalb die von Dr.  H.__ am 2
  64. März 2017 festgestellte Verschlechterung des Gesundheits zustandes nicht nachzuvollziehen sei. 3.11      Mit Bericht vom 1
  65. Mai 2017 ( Urk.  11/169/1-2 = Urk.  3/3/3) stellte Dr.  E.__ fest, dass die Infiltrationen gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zu keiner nennenswerten Veränderung der Beschwerden geführte hätten , und erwähn te, dass diagnostisc he Fazettengelenksblockaden (S.  1) mit anschliessender thera - peutischer Interventionsbehandlung im Sinne einer Behandlung mit Korti son oder mit Radiofrequenzmodulation vorgesehen seien. Allenfalls sei zusätz lich eine Abklärung der Osteochondrose im Bereich L5/S1 und L4/5 mittels Diskographie angezeigt (S. 2). 3.12      In seinem Bericht vom 1
  66. Mai 2017 ( Urk.  11/170/1-4) stellte Dr.  E.__ die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff.  1.1): - radikuläres Reizsyndrom L3 und L4 links mit/bei: - breitbasigem , rezessoforamino-extraforaminalem Bandscheibenvorfall L3/4 mit möglicher Affektion der Wurzel L3 und L4 - Status nach zweimaliger negativer PDA - Muskelatrophiedes linken Oberschenkels - ohne manifeste Radikulopathie - Morbus Scheuermann thorakal und lumbal mit multiplen Osteo chondrosen , am ausgeprägtesten im Bereich L5/S1 - Status nach negativer therapeutischer Wurzelblockade im Bereich L3 und L4      Er führte aus, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben durch schmerzbedingte Einschränkungen bei Bewegung und Belastung sowie durch einen Kraftverlust im linken Bein in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei und dass in der zuletzt ausgeübte n Tätigkeit (in der Gepäcksortierung) ab dem Zeit punkt der Behandlungsaufnahme am 2
  67. Dezember 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe ( Ziff.  1.6 -7 ). Gegenwärtig finde eine Stufendiagnos tik in Bezug auf die in Frage kommenden Beschwerden im Bereich der Wirbel säule statt ( Ziff.  1.5).
  68. 4.1      Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter Beschwerden im Bereich seines linken Kniegelenkes im Sinne einer Varusgonarthrose und unter einer Hyposensitivität am linken Oberschenkel litt, dass er am
  69. März 2014 mittels Teilmeniskektomie und am
  70. Dezember 2015 mittels Valgisationsosteo tomie an seinem linken Kniegelenk operativ behandelt wurde, dass ihm im Be reich seines rechten Hüftgelenks im Oktober 2013 eine Totalendoprothese e in gesetzt wurde, und dass er im Bereic h der LWS seit dem Jahre 1984 unter rezi - divierenden Diskushernien litt (vorstehend E. 3.2). Des Weiteren litt der Beschwerdeführer im Bereich seiner linken Schulter unter den Folgen zweier Rota torenmanschettenrupturen , welche am 1
  71. Januar 2013 und am 1
  72. November 2015 mittels Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion operativ behandelt wurden. Ab dem Jahre 2016 standen die Beschwerden im Bereich der LWS im Sinne eines radikulären Reizsyndroms L3 und L4 links im Vordergrund. Nachdem In filtrationen zu keiner Verbesserung der Beschwerden geführt hatten (vorstehend E. 3.11), stellte Dr.  E.__ in seinen Berichten von 1
  73. und 1
  74. Mai 2017 (vor stehend E. 3.11-3.12) fest, dass die Stufendiagnostik in Bezug auf die in Frage kommenden Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule noch nicht abgeschlossen sei und dass insbesondere diagnostische Fazettengelenks blockaden mit an schliessender therapeutischer Interventionsbehandlung im Sinne einer Behand lung mit Kortison beziehungsweise mit Radiofrequenz modulation sowie a llen falls eine Abklärung der Osteochondrose im Bereich L5/S1 und L4/5 mittels Dis kographie angezeigt seien. 4.2      Dr.  B.__ (vorstehend E. 3.3 und E. 3.10) und Dr.  D.__ (vorstehend E. 3.5 und E. 3.7) gingen davon aus, dass dem Beschwerdeführer ab
  75. April 2015 die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter Tätigkeiten, ohne oder mit nur selten erforderlichen Überkopfarbeiten und kraftvollen Zug , Stoss- und Drehbewegungen, ohne die Bedienung vibrierender Maschinen, ohne die linke Hüfte belastende Tätigkeiten, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände und ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten im vollzeitlichen Umfang zuzumuten sei ; der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit diesem Zeit punkt nicht in erheblichem Umfange verschlechtert . Dagegen nahmen Dr.  H.__ und Dr.  E.__ nicht ausdrücklich zur Frage nach dem Umfang der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepassten Tätig keiten Stellung. Während Dr.  H.__ feststellte, dass sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf das radikuläre Reizsyndrom L3 und L4 links verschlechtert habe (vorstehend E. 3.9), ging Dr.  E.__ davon aus, dass die Diagnostik des die Arbeitsfähigkeit beeinträch tigenden Leidens im Bereich der LWS, welches er im Sinne einer A rbeits diagnose vorläufig als radikuläres Reizsyndrom L3 und L4 links diagnostisch qualifizierte , noch nicht endgültig beziehungsweise noch nicht sicher feststehe, und dass die Behandlung dieses Leidens noch andauere (vorstehend E. 3.11-3.12). 4.3      In Bezug auf die Stellungnahme n von Dr.  B.__ und Dr.  D.__ gilt es zu beachten, dass der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art.  49 Abs.  2 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gemäss der Rechtsprechung zwar mit jenem externer medizinischer Sachverständigen gut achten vergleichbar ist , sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1), dass auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - allerdings nicht abgestellt werden kann, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 4.4      Vorliegend enthalten die Berichte der behandelnden Ärzte Dr.  H.__ vom 2
  76. März 2017 (vorstehend E. 3.9) und Dr.  E.__ vom 1
  77. und 1
  78. Mai 2017 (vorstehend E. 3.11-3.12) zwar keine nachvollziehbar begründete Beurteilung der Resta rbeitsfähigkeit, weshalb alleine darauf nicht abgestützt werden kann (vgl. zudem zum Beweiswert von Berichten von behandeln den Ärzten B GE 135 V 465 E. 4.5) . Diese Berichte sind indes immerhin geeignet, geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilungen durch RAD-Arzt Dr.  B.__ und RAD-Ärztin Dr.  D.__ hervorzurufen. Denn Dres . B.__ und D.__ gingen in ihren Stellungnahmen davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter, dem Zumutbarkeitsprofil entspre chender Tätigkeiten seit dem
  79. April 2015 im vollzeitlichen Umfang zuzumuten sei, und dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit diesem Zeitpunkt nicht in erheblichem Umfange verschlechtert habe. Auf Grund der von Dr.  E.__ in seinen Berichten von 1
  80. und 1
  81. Mai 2017 (vorstehend E. 3.11-3.12) erhobenen Befunde ist indes nicht auszuschliessen, dass die von die sem im Sinne einer Stufendiagnostik veranlassten ergänzenden Abklärungen hinsichtlich des Beschwerdebild es im Bereich der Wirbelsäule ergeben könnten, dass der Beschwerdeführer allenfalls in einem für den Rentenanspruch mass geblichen Umfang erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist .      Die Beschwerdegegnerin wird auch abzuklären haben, ob die nach dem Fahrrad - unfall am 2
  82. April 2015 aufgetretene Schulterproblematik, welche eine operative Versorgung am 1
  83. November 2015 erforderte (vorstehend E. 3.4),  allenfalls vorübergehend - die Leistungsfähigkeit in wesentlichem Aus mass beeinträchtigt hat.
  84. 5.1      Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zu dem auch auf Verwaltungsstufe geltenden Grundsatz der freien Beweis wür digung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr scheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Ver letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 und 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfest - stellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_751/2009 vom 24. Februar 2010 E. 2.2 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1). 5.2      Um den Sachverhalt feststellen und die Beweise frei würdigen zu können, m üssen dem Gericht sämtliche Akten vorliegen, damit es entscheiden kann, welche Un terlagen für die Beurteilung des streitigen Falles wesentlich und welche nicht wesentlich sind. Es liegt nicht im Belieben der Verwaltung, im Beschwerde verfahren dem Gericht nur diejenigen Akten einzureichen, welche sie als not wendig und für die Beurteilung des Falles entscheidend betrachtet. Andernfalls würden die erwähnten Beweisgrundsätze (vorstehend E. 5.1) ihres Gehalts ent leert (BGE 135 V 194 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_751/2009 vom 24. Februar 2010 E. 4.3.2 und U 422/00 vom 10. Oktober 2001 E. 2a). 5.3      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig un geklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Prä zi sierung oder Ergän zung der me dizinischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erfor-derlich ist ( BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.4      Da vorliegend , wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.4), nicht auszuschliessen ist , dass die von Dr.  E.__ veranlassten ergänzenden Abklärungsmassnahmen er geben könnten, dass der Beschwerdeführer in einem weiteren, für den Renten anspruch relevanten Umfang in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist, erweist sich der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt nicht als rechts genü gend abgeklärt . Antragsgemäss ( Urk.  10 S. 2 , Urk.  16 ) ist die Sache daher an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie die vorhandenen medizinischen Akten ergänze und - nach Vervollständigung der Akten sowie nach Einholung allfälliger weiterer wes ent licher Entscheidgrundlagen - über den Rentenan - spruch des Beschwerde führers erneut verfüge.      Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 .      Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- fest zu setzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 7 .      Nach §  34 Abs.  1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( §  34 Abs.  3 GSVGer ).      Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Da keine Honorarnote aufgelegt wurde ( Urk.  14 S. 4), ist die Entschädigung von Amtes wegen in Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr.  220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr.  2‘400.-- (inklusive Barauslagen u nd Mehrwertsteuer) festzusetzen . Das Gericht erkennt:
  85. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom 2
  86. August 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Be schwer de führers neu verfüge.
  87. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .      Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Aurelia Jenny, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr.  2' 4 00 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  88. Juli bis und mit 1
  89. August sowie vom 1
  90. Dezember bis und mit dem
  91. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01166

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

19. März 2018 in Sachen X.__ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.__ , geboren 1966, war vom 1. Juni 2005 bis 3 0. April 2013 im Umfang eines teilzeitlichen Arbeitspensums von rund 3.8 Stunden im Tag als Betriebsmitarbeiter Gepäcksortierung bei der Y.__ in

Z.__

(Urk. 11/11/1-7, Urk. 11/40/2 ), tätig, als er sich unter Hinweis auf eine Schulterverletzung (vgl. Urk. 11/6 Ziff. 6.5 ) am 2. Januar 2012 bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug anmel dete. Die IV-Stelle zog bei der Suva die Akten zu den Unfällen des Versicherten vom 2 8. August 2011 (vgl. Urk. 1126/171) und vom 1 8. Juni 2012 (vgl. Urk. 11/26/71) bei ( Urk. 11/26/1-175 und Urk. 11/30/1-238) und sprach dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/84, Urk. 11/85) mit Verfügung vom 4. August 2016 ( Urk. 11/97 und Urk. 11/76 ) vom 1. August 2012 bis 3 1. Juli 2015 eine ganze Rente, zuzüglich Kinderrenten, zu. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.2

Anschliessend hob die IV-Stelle m it der in Rechtskraft erwachsenen Verfü gung vom 1. Dezember 2016 (Urk. 11/115) die Verfügung vom 4. August 2016 wie dererwägungsweise auf. Mit Mitteilung vom 2 3. Mai 2017 ( Urk. 11/171) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Durchführung von Eingliederungs massnahmen nicht möglich sei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/125, Urk. 11/128-151, Urk. 11/154, Urk. 11/160) stellte die IV-Stelle mit Verf ügung vom 2 9. August 2017 ( Urk. 11/186 und Urk. 11/182) für die Zeit vom 2 8. August 2012 bis 5. April 2014 ein en Invaliditätsgrad von 100 % sowie ab 6. April 2015 einen solchen von 17 % fest und sprach dem Versicherten er neut für die Zeit vom 1. August 2012 bis 3 1. Juli 2015 eine ganze Rente zu. 2.

2.1

Gegen die Verfügung 2 9. August 2017 ( Urk. 11/186 und Urk. 11/182 ) erhob der Versicherte am 2 6. Oktober 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei, insoweit ihm damit ab 1. August 2015 kein e Rente zugesprochen wurde, teil weise aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, ihm über den 3 1. Juli 2015 hinaus Rentenleistungen zu erbringen; eventuell sei der Sachverhalt, ins besondere hinsichtlich der ab März 2015 bestehenden Arbeitsunfähigkeit , ergänzend abzuklären. Gleichzeitig ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2017 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle, die Sache sei zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts an sie zurück zuweisen. 2.2

Mit Zwischenentscheid vom 3 0. Januar 2017 ( Urk.

14) wurde dem Beschwerde führer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und es wurde ihm Frist angesetzt, um zu der vom Gericht in Betracht gezogenen Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzender

Sach verhaltsa bklärung und einer damit verbun denen möglichen Ab änderung der angefochtenen Verfügung zu seinem Nachteil ( reformatio in peius ) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen.

Mit Eingabe vom 1 2. Februar 2018 ( Urk.

16) hielt der Beschwerdeführer an seinem Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzender Sachverhaltsabklärung fest. Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 1 3. Februar 2018 zugestellt ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind - bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 9. August 2017

( Urk. 11/186 und Urk. 11/182 ) gestützt auf die Beurteilungen ihres R egionalen Ä rztlichen Dienstes (RAD; Urk. 11/181/3, Urk. 11/124/2-3, Urk. 11/105/2 und Urk. 11/66/6-7) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s ab 6. April 2015 erheblich verbessert habe und dass ihm ab diesem Zeitpunkt die Ausübung einer angepassten Tätigkeit , beispielsweise in der Industrie oder im Dienstleistungsbereich , im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensum s zuzumuten gewesen sei, wobei Überkopfarbeiten, Arbeiten mit vibrierenden Maschinen, Zwangshaltungen, häufiges Arbeiten auf unebenem Gelände sowie das Steigen auf Leitern und Ger üsten vermieden werden sollten . Dabei könnte der Beschwerdeführer (bei einem vollzeitlichen Arbeitspensum) einen Jahresverdienst von rund Fr. 60'000.—erzielen; v erglichen mit dem durch schnittlichen Einkommen als Chauffeur von Fr. 73'127.-- resultiere ein renten ausschliessender Invaliditätsgra d von 17 % (vgl. Urk.11/184/1).

Demgegenüber vertrat die Beschwerdegegnerin i n der Beschwerdeantwort vom 2 0. Dezember 2017 ( Urk. 10) die Ansicht , dass der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt sei , und beantragte eine Rückweisung der Sache zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts und anschliessend erneuter Verfügung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 2.2

Der Beschwerdeführer brachte

hiegegen vor, dass er im April 2015 einen Unfall erlitten und dabei erneut seine linke Schulter verletzt habe , welche in der Folge chirurgisch habe behandelt werden müssen . Die Beschwerdegegnerin sei daher zu Unrecht für die Zeit ab 6. April 2015 von einer erheblichen, rentenaus - schliessenden Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen ( Urk 1 S. 8) .

G emäss der Beurteilung durch seinen behandelnden Arzt habe spätestens ab Dezember 2016 eine durch ein Wirbelsäulenleiden verursachte vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Urk. 1 S. 9). Die Beschwerdegegnerin habe daher zu Unrecht von weitergehenden Abklärungen des medizinischen Sachverhalts abgesehen ( Urk. 1 S. 10). Die Sache sei daher eventuell an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt - insbeson dere in orthopädischer und neurologischer Hinsicht – ergänzend abkläre und anschliessend über seinen Rentenanspruch neu verfüge ( Urk. 1 S.

11).

Am 1 2. Februar 2018 schloss sich der Beschwerdeführer dem Antrag der Be schwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an ( Urk. 16). 2.3

Die Beschwerdegegnerin zog die ursprüngliche Verfügung vom 4. August 2016 betreffend die Rentenzusprache vom 1. August 2012 bis 3 1. Juli 2015 (Urk. 11/97, Urk. 11/76) am 1. Dezember 2016 unter Hinweis auf eine Ver - letzung des Untersuchungsgrundsatzes in Wiedererwägung, ohne gleichzeitig zu prüfen, ob bis dahin eine Invalidität eingetreten sei (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_862/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3). Sie stellte in der Wie dererwägungsverfügung vielmehr weitere Abklärungen und hernach eine neue Verfügung in Aussicht ( Urk. 11/115). Die hier angefochtene Verfügung vom 2 9. August 2017 beschlägt dementsprechend die Zeit ab 1. August 2012 ( Urk. 11/182, Urk. 11/186).

Auch wenn die bis am 3 1. Juli 2015 zugesprochene ganze Rente beschwerde weise nicht beanstandet wurde ( Urk. 1 S. 2), ist vorliegend der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. August 2012 zu prüfen ( BGE 125 V 418 E. 2c -d), wovon laut Vernehmlassung auch die Beschwerdegegnerin ausging ( Urk. 10). 3. 3.1

Vorerst gilt es im Hinblick auf die Bemessung des Invaliditätsgrades die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen . 3.2

Die Ärzte der A.__ stellten in ihrem Bericht vom 2 6. Februar 2015 ( Urk. 11/88/23-24) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Status nach computergestützt geplanter (CARD) , zuklappender Valgisationsosteotomie des distalen lateralen Femur links vom 5. Dezember 2015 bei m edialer Varusgonarthrose lin ks mit/bei: - Status nach Knie-Arthroskopi e links und erweiterter medialer

Teil meniskektomie am 7. März 2014 - Status nach offener Teilmeniskektomie ungefähr im Jahre 1984 - Status nach Hüft- Totalendoprothese rechts im Oktober 2013 - Status nach rezidivierenden Diskushernien lumbal, erstmals im Jahre 1984 - unklare Hyposensitivität am linken Oberschenkel

Die Ärzte stellten einen regelrechten Verlauf drei Monate postoperativ fest und attestierten dem Beschwerdeführer bis Ende März 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für leichte Tätigkeiten bestehe ab 6. April 2015 eine voll ständige Arbeitsfähigkeit (S. 2). 3.3

RAD-Arzt Dr. med. B.__ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , stützte sich in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2015 ( Urk. 11/66/6-7) auf den Bericht der Ärzte der A.__ vom 2 6. Februar 2015 und stellte fest, dass dem Be schwerdeführer, die bisherige Tätigkeit in der Gepäcksortierung seit dem 2 8. August 2011 nicht mehr zuzumuten sei. Dem Beschwerdeführer sei indes ab 6. April 2015 die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter Tätig keiten , ohne oder mit nur selten erforde rlichen Überkopfarbeiten , ohne oder mit nur selten erforderlichen kraftvollen Zug , Stoss- und Drehbewegungen, ohne die Bedienung vibrierender Maschinen, ohne die linke Hüfte belastender Tätig keiten, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände und ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten im vollzeitlichen Umfang zuzumuten

(S. 2). 3.4

Die Ärzte des C.__ diagnostizierten im Operationsbericht vom 1 9. November 2015 ( Urk. 11/88/7-8) eine Rotatorenmanschetten -Massenruptur links bei Status nach offener Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion links vom 1 7. Januar 2013 und erwähnten, dass der Beschwer deführer am 2 4. April 2015 beim Fahrradfahren gestürzt sei und sich dabei eine Distorsion seiner linken Schulter zugezogen habe. Da er seither unter persistie renden Schmerzen gelitten

habe , sei am 1 8. November 2015 eine Schulter arthroskopie mit partieller Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion links durchge führt worden (S. 1). 3.5

RAD-Ärztin Dr. med. D.__ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , führte in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2016 ( Urk. 11/105) aus, dass die am 1 8. November 2015 durchge führte Schulterarthroskopie sowie die neu aufgetretene Blasen entleerungs störung an der bisherigen Beurteilung durch den RAD nichts zu ändern ver möchten, und dass dadurch insbesondere keine wesentliche Änderung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. 3.6

Dr. med. E.__ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, F.__ , G.__ , stellte in seinem Bericht vom 3 0. Dezember 2016 ( Urk. 11/119/1-2) die folgenden Hauptdiagnosen (S. 1): - s ensomotorisches Radikulärsyndrom L3 links mit/bei: - extraforaminalem Bandscheibenvorfall L3/4 mit anzunehmender Affektion - Status nach zweimaliger negativer Infiltration der Lendenwirbelsäule (LWS) im November 2016 - unklare, nicht dermatomale Gefühlsstörung im linken Bein (Differential diagnose: Symptomausweitung)

Er erwähnte , dass der Beschwerdeführer gegenwärtig vor allem unter Schmer zen gluteal links , mit Ausstrahlung in das Becken sowie unter Gefüh lsstörungen leide. Radiologisch zeige sich ein Befund, welcher mit einer L3-Affektion extra foraminal und einer Affekton der Wu r zel L4 links rezessal vereinbar sei , weshalb eine neurologische Beurteilung veranlasst worden sei (S. 2). 3.7

Dr. D.__ führte in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2017 (Urk. 11/124/2-3) aus, dass die von Dr. E.__ in seinem Bericht vom 3 0. Dezember 2016 beschriebenen lumbalen Beschwerden mit Dysästh es ien im linken Bein seit langer Zeit bekannt seien und vom RAD in seinen Beurteilun gen vom 1. Juli 2015 und vom 1. September 2016 berücksichtigt worden seien, weshalb daran festzuhalten sei . Da davon auszugehen sei, dass die vorgesehene neurologische Abklärung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine neuen Aspekte ergeben werde , sei am Belastungsprofil des RAD festzuhalten (S. 2). 3.8

Dr. E.__ erwähnte in seinem Bericht vom 6. März 2017 ( Urk. 11/152/1-2), dass die veranlasste neurologische Abklärung keine manifeste Radikulopathie auf der linken Seite ergeben habe, dass eine Wurzelreizung jedoch als möglich angesehen worden sei. Gegenwärtig sei eine therapeutische Infiltration im Be reich der Wurzel L3 (S. 1), allenfalls zusätzlich eine solche im Bereich der Wur zel L4 (S. 2) indiziert. 3.9

Dr. med. H.__ , praktischer Arzt, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 4. März 2017 ( Urk. 11/153/1) ein seit dem Jahre 2014 bestehendes radi kuläres Reizsyndrom L3 und L4 links mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und stellte einen sich verschlechternden Gesundheitszustand fest. 3.10

Dr. B.__ führte in seiner Stellungnahme vom 1 1. April 2017 ( Urk. 11/181/3) aus, dass die neurologische Untersuchung keine unerwarteten Aspekte und ins besondere keine neurologischen Auffälligkeiten ergeben habe, weshalb die von Dr. H.__ am 2 4. März 2017 festgestellte Verschlechterung des Gesundheits zustandes nicht nachzuvollziehen sei. 3.11

Mit Bericht vom 1 1. Mai 2017 ( Urk. 11/169/1-2 = Urk. 3/3/3) stellte Dr. E.__ fest, dass die Infiltrationen gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zu keiner nennenswerten Veränderung der Beschwerden geführte hätten , und erwähn te, dass diagnostisc he Fazettengelenksblockaden (S.

1) mit anschliessender thera - peutischer Interventionsbehandlung im Sinne einer Behandlung mit Korti son oder mit Radiofrequenzmodulation vorgesehen seien. Allenfalls sei zusätz lich eine Abklärung der Osteochondrose im Bereich L5/S1 und L4/5 mittels Diskographie angezeigt (S. 2). 3.12

In seinem Bericht vom 1 6. Mai 2017 ( Urk. 11/170/1-4) stellte Dr. E.__ die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - radikuläres Reizsyndrom L3 und L4 links mit/bei: - breitbasigem , rezessoforamino-extraforaminalem Bandscheibenvorfall L3/4 mit möglicher Affektion der Wurzel L3 und L4 - Status nach zweimaliger negativer PDA - Muskelatrophiedes linken Oberschenkels - ohne manifeste Radikulopathie - Morbus Scheuermann thorakal und lumbal mit multiplen Osteo chondrosen , am ausgeprägtesten im Bereich L5/S1 - Status nach negativer therapeutischer Wurzelblockade im Bereich L3 und L4

Er führte aus, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben durch schmerzbedingte Einschränkungen bei Bewegung und Belastung sowie durch einen Kraftverlust im linken Bein in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei und dass in der zuletzt ausgeübte n Tätigkeit (in der Gepäcksortierung) ab dem Zeit punkt der Behandlungsaufnahme am 2 1. Dezember 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe ( Ziff. 1.6 -7 ). Gegenwärtig finde eine Stufendiagnos tik in Bezug auf die in Frage kommenden Beschwerden im Bereich der Wirbel säule statt ( Ziff. 1.5). 4. 4.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter Beschwerden im Bereich seines linken Kniegelenkes im Sinne einer Varusgonarthrose

und unter einer Hyposensitivität am linken Oberschenkel litt, dass er am 7. März 2014 mittels Teilmeniskektomie und am 5. Dezember 2015 mittels Valgisationsosteo tomie

an seinem linken Kniegelenk operativ behandelt wurde, dass ihm im Be reich seines rechten Hüftgelenks im Oktober 2013 eine Totalendoprothese e in gesetzt wurde, und dass er im Bereic h der LWS seit dem Jahre 1984 unter rezi - divierenden Diskushernien litt (vorstehend E. 3.2). Des Weiteren litt der Beschwerdeführer im Bereich seiner linken Schulter unter den Folgen zweier Rota torenmanschettenrupturen , welche am 1 7. Januar 2013 und am 1 9. November 2015 mittels Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion operativ behandelt wurden. Ab dem Jahre 2016 standen die Beschwerden im Bereich der LWS im Sinne eines radikulären Reizsyndroms L3 und L4 links im Vordergrund. Nachdem In filtrationen zu keiner Verbesserung der Beschwerden geführt hatten (vorstehend E. 3.11), stellte Dr. E.__ in seinen Berichten von 1 1. und 1 6. Mai 2017 (vor stehend E. 3.11-3.12) fest, dass die Stufendiagnostik in Bezug auf die in Frage kommenden Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule noch nicht abgeschlossen sei und dass insbesondere diagnostische Fazettengelenks blockaden mit an schliessender therapeutischer Interventionsbehandlung im Sinne einer Behand lung mit Kortison beziehungsweise mit Radiofrequenz modulation sowie a llen falls eine Abklärung der Osteochondrose im Bereich L5/S1 und L4/5 mittels Dis kographie angezeigt seien. 4.2

Dr. B.__ (vorstehend E. 3.3 und E. 3.10) und Dr. D.__ (vorstehend E. 3.5 und E. 3.7) gingen davon aus, dass dem Beschwerdeführer ab 6. April 2015 die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter Tätigkeiten, ohne oder mit nur selten erforderlichen Überkopfarbeiten und kraftvollen Zug , Stoss- und Drehbewegungen, ohne die Bedienung vibrierender Maschinen, ohne die linke Hüfte belastende Tätigkeiten, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände und ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten im vollzeitlichen Umfang zuzumuten sei ; der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit diesem Zeit punkt nicht in erheblichem Umfange verschlechtert . Dagegen

nahmen Dr. H.__ und Dr. E.__ nicht ausdrücklich zur Frage nach dem Umfang der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepassten Tätig keiten Stellung. Während Dr. H.__ feststellte, dass sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf das radikuläre Reizsyndrom L3 und L4 links verschlechtert habe (vorstehend E. 3.9), ging Dr. E.__ davon aus, dass die Diagnostik des die Arbeitsfähigkeit beeinträch tigenden Leidens im Bereich der LWS, welches er im Sinne einer A rbeits diagnose vorläufig als radikuläres Reizsyndrom L3 und L4 links diagnostisch qualifizierte , noch nicht endgültig beziehungsweise noch nicht sicher feststehe, und dass die Behandlung dieses Leidens noch andauere (vorstehend E. 3.11-3.12). 4.3

In Bezug auf die Stellungnahme n von Dr. B.__

und Dr. D.__

gilt es zu beachten, dass der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

gemäss der Rechtsprechung zwar mit jenem externer medizinischer Sachverständigen gut achten vergleichbar ist , sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1), dass auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - allerdings nicht abgestellt werden kann, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 4.4

Vorliegend enthalten die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. H.__ vom 2 4. März 2017 (vorstehend E. 3.9) und Dr. E.__ vom 1 1. und 1 6. Mai 2017 (vorstehend E. 3.11-3.12) zwar keine nachvollziehbar begründete Beurteilung der Resta rbeitsfähigkeit, weshalb alleine darauf nicht abgestützt werden kann (vgl. zudem zum Beweiswert von Berichten von behandeln den Ärzten B GE 135 V 465 E. 4.5) . Diese Berichte sind indes immerhin geeignet, geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilungen durch RAD-Arzt Dr. B.__

und RAD-Ärztin Dr. D.__

hervorzurufen. Denn Dres . B.__ und D.__ gingen in ihren Stellungnahmen davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter, dem Zumutbarkeitsprofil entspre chender Tätigkeiten seit dem 6. April 2015 im vollzeitlichen Umfang zuzumuten sei, und dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit diesem Zeitpunkt nicht in erheblichem Umfange verschlechtert habe. Auf Grund der von Dr. E.__ in seinen Berichten von 1 1. und 1 6. Mai 2017 (vorstehend E. 3.11-3.12) erhobenen Befunde ist indes nicht auszuschliessen, dass die von die sem im Sinne einer Stufendiagnostik veranlassten ergänzenden Abklärungen hinsichtlich des Beschwerdebild es im Bereich der Wirbelsäule ergeben könnten, dass der Beschwerdeführer allenfalls in einem für den Rentenanspruch mass geblichen Umfang erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist .

Die Beschwerdegegnerin wird auch abzuklären haben, ob die nach dem Fahrrad - unfall am 2 4. April 2015 aufgetretene Schulterproblematik, welche eine operative Versorgung am 1 8. November 2015 erforderte (vorstehend E. 3.4),

allenfalls vorübergehend - die Leistungsfähigkeit in wesentlichem Aus mass beeinträchtigt hat. 5. 5.1

Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zu dem auch auf Verwaltungsstufe geltenden Grundsatz der freien Beweis wür digung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr scheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Ver letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 und 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfest - stellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_751/2009 vom 24. Februar 2010 E. 2.2 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1). 5.2

Um den Sachverhalt feststellen und die Beweise frei würdigen zu können, m üssen dem Gericht sämtliche Akten vorliegen, damit es entscheiden kann, welche Un terlagen für die Beurteilung des streitigen Falles wesentlich und welche nicht wesentlich sind. Es liegt nicht im Belieben der Verwaltung, im Beschwerde verfahren dem Gericht nur diejenigen Akten einzureichen, welche sie als not wendig und für die Beurteilung des Falles entscheidend betrachtet. Andernfalls würden die erwähnten Beweisgrundsätze (vorstehend E. 5.1) ihres Gehalts ent leert (BGE 135 V 194 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_751/2009 vom 24. Februar 2010 E. 4.3.2 und U 422/00 vom 10. Oktober 2001 E. 2a). 5.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig un geklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Prä zi sierung oder Ergän zung der me dizinischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erfor-derlich ist ( BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.4

Da vorliegend , wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.4), nicht auszuschliessen ist , dass die von Dr. E.__ veranlassten ergänzenden Abklärungsmassnahmen er geben könnten, dass der Beschwerdeführer in einem weiteren, für den Renten anspruch relevanten Umfang in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist, erweist sich der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt nicht als rechts genü gend abgeklärt . Antragsgemäss ( Urk. 10 S. 2 , Urk. 16 ) ist die Sache daher

an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie die vorhandenen medizinischen Akten ergänze und

- nach Vervollständigung der Akten sowie nach Einholung allfälliger weiterer wes ent licher Entscheidgrundlagen

- über den Rentenan - spruch des Beschwerde führers erneut verfüge.

Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- fest zu setzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 7 .

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Da keine Honorarnote aufgelegt wurde ( Urk. 14 S.

4), ist die Entschädigung von Amtes wegen in Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen u nd Mehrwertsteuer) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom 2 9. August 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Be schwer de führers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Aurelia Jenny, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2' 4 00 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz