Sachverhalt
1.
Die 1962 geborene X.___ war zuletzt bei verschiedenen Arbeit gebern als Verkäuferin sowie Mitarbeiterin Automaten-Service angestellt (Urk. 9/15/2-3 und Urk. 9/13). Am 5. Juni 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf Thrombosen, Venenentzündungen, Depressionen und eine HIV-Infektion bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/7). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2014 ab (Urk. 9/23).
Am 2 6. Oktober 2016 meldete die Versicherte eine Verschlechterung ihres Ge sundheitszustandes (Urk. 9/30 und Urk. 9/33). Die IV-Stelle tätigte erneut medi zinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/53 und Urk. 9/54) mit Verfügung vom 25. September 2017 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 5. Oktober 2017 (Poststempel) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien ihr Leistungen der Invalidenversi cherung zuzusprechen. Am 2 3. November 2017 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Replik vom 3 1. Dezember 2017 (Urk.
12) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 1 7. Januar 2018 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik ver zichte (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 9. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 2 5. September 2017 (Urk. 2) damit, dass die vorliegenden Diagnosen keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Der Be schwerdeführerin seien sämtliche berufliche Tätigkeiten vollumfänglich zumut bar. Empfehlenswert sei es, auf längere Gehstrecken oder langes Stehen zu ver zichten und die Kompressionsstrümpfe konsequent zu tragen. Da die gesundheit liche Beeinträchtigung keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit zur Folge habe, be stehe kein Anspruch auf IV-Leistungen (S. 1). Eine Untersuchung durch einen Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) oder ein externes Gutachten seien nicht erforderlich (S. 2).
Im Laufe des Verfahrens hielt sie zudem fest (Urk. 8), es sei zweifellos eine ge sundheitliche Beeinträchtigung vorhanden. Diese habe aber keine dauerhafte Er werbsunfähigkeit zur Folge. Die HIV-Infektion sei medikamentös unter guter Kontrolle, die Prognose hinsichtlich der Thrombose bei konsequentem Tragen des Kompressionsstrumpfes gemäss dem behandelnden Arzt günstig. Die psychischen Beschwerden würden nicht den notwendigen Schweregrad erreichen, um poten tiell invalidisierend zu wirken. Auch die Adipositas könne nicht berücksichtigt werden (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie leide seit ihrer Jugend an einer chronischen Depression, seit 1998 zudem an einer HIV-Infektion und Angstzuständen. Seit ihrem 2 6. Lebensjahr habe sie eine Thrombose am rechten Unterschenkel und trage seither einen Kompressions strumpf. Seit 2013 leide sie an diesem Bein zusätzlich an einer Venendermatitis. Sobald sie geschlossene Schuhe trage, gehe die Haut auf und sie könne vor Schmerzen nicht mehr arbeiten. Da ihre berufliche Ausbildung den Verkauf und das Lager betreffe, sei es ihr nicht möglich, auf längere Gehstrecken und langes Stehen zu verzichten, wie dies die Beschwerdegegnerin empfehle (S. 1). Ihre Krankheiten seien alle unheilbar. Ihre psychischen Beschwerden seien zudem gar nicht erst berücksichtigt und der von ihr beantragte Untersuch durch einen RAD-Arzt einfach abgewiesen worden. Auch sei es widersprüchlich, dass gemäss Schreiben vom 2 6. April 2017 keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, aber dennoch kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi cherung bestehe (S. 2).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels führte sie ergänzend aus (Urk. 12), die einzelnen Krankheitsbilder würden zwar nur eine teilweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken. Ein Krankheitsbild beschwere jedoch das andere, alle Beschwerden zusammen seien schwer zu tragen. Wenn es die Schmerzen zulassen würden, trage sie den Kompressionsstrumpf, doch sei dies bei ihren offenen Bei nen nicht immer möglich. Vor allem auch wegen ihres kranken Beines sei sie in der erlernten Tätigkeit Verkauf und Lagerarbeiten nicht voll arbeitsfähig (S. 1). Wenn sie jeden Tag nur jeweils vier Stunden arbeiten und sich zwischendurch auch hinsetzten könnte, würde es ihr möglich sein 50 % zu arbeiten, doch seien im Verkauf oder Lager auch 50 % - Pensen mit ganztägiger Arbeit verbunden (S. 1 f.). 3.
Vergleichszeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin bildet die Verfügung vom
13. Ok tober 2014 (Urk. 9/23), mit welcher die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh ren nach materieller Abklärung abgewiesen hat. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Vergleichszeitpunkt auf folgende Be richte: 4.1.1
Med. prakt. Y.___ hielt in ihrem Bericht vom 2 2. August 2014 (Urk. 9/16/1-5) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1): - chronische rezidivierende depressive Episoden
Zudem führte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1): - HIV-positiv - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Adipositas - Stauungsekzem
Dazu hielt sie fest, nach einem Stellenwechsel auf Februar 2014 sei es zur psy chosozialen Überlastung/Dekompensation gekommen, an der neuen Arbeitsstelle habe es eine Mobbingsituation gegeben. Die Prognose bei geeigneter Arbeitsstelle sei eigentlich gut. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Verkauf/Service von Kaffeeautomaten (Aussendienst) sei sie vom 2 5. März bis 27. April 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Aufgrund der Adipositas sei keine schwere körperliche Arbeit möglich, aus psychischen Gründen keine zu grosse Belastung, zudem sei eine gute Begleitung/Betreuung nötig (S. 2). Gegen eine Tätigkeit im geeigneten Bereich ab sofort spreche nichts, die Belastung sei eher reduziert. Eine Steigerung im Verlauf sei sehr gut möglich (S. 2 f.). 4.1.2
Dr. med. Z.___, Oberärztin, und Dipl. Psych. FH A.___, Psychotherapeutin SBAP, von der Klinik
B.___, stellten im Bericht vom 2 8. August 2014 (Urk. 9/17) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): - Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt - emotional instabile Persönlichkeitszüge mit vermehrter Impulsivität
Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 2 6. Februar 2014 in ihrer Behandlung. Die unter Belastung gehäuft aufgetretenen Eskalationen hätten sich deutlich reduziert, vermutlich aber auch dadurch, dass sie zurzeit nicht im Arbeitsprozess stehe. Ihr Zustandsbild habe sich insgesamt deutlich verbessert, die depressiven Symptome hätten sich reduziert. Eine Arbeitstätigkeit in einem für sie passenden Umfeld mit praktischen Tätigkeiten sei ab sofort denkbar. Als Angestellte im Automatenservice sei sie vo m 1 6. bis 2 9. April 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Auf grund der geringeren Stresstoleranz sei ein reduzierter Beschäftigungsgrad anzu streben. Die im heutigen Arbeitsmarkt gängigen Erwartungen und Anforderun gen würden sie auf Dauer überfordern. Eine angepasste Tätigkeit für 4-5 Stunden pro Tag sei ab sofort denkbar (S. 3-4). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne im Umfang von ungefähr 50 % ab sofort gerechnet werden. Es sei denkbar, dass der Beschäftigungsgrad schrittweise erhöht werden könne. In einem wohlwollenden, konstruktiven, unterstützenden Umfeld sei davon auszu gehen, dass sie sich in ein Arbeitsfeld einfügen könne (S. 4). 4.2
In der angefochtene n Verfügung vom
25. September 2017 (Urk.
2) stützte sich die Be schwerdegegnerin
unter anderem auf folgende Berichte: 4.2.1
Am 2 6. November 2016 (Urk. 9/32) hielt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemein medizin FMH, fest, die Beschwerdeführerin leide unter grotesken Wundheilungs störungen an beiden Unterschenkeln, welche ihr längeres Stehen und Gehen ver unmöglichen und eine berufliche Tätigkeit erheblich erschweren würden. Zudem habe sich eine depressive Episode entwickelt. 4.2.2
In seinem Bericht vom 4. Januar 2017 (Urk. 9/40/6-7) stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.1): - Anpassungsstörung - depressive Episoden - HIV-Infektion - chronische venöse Insuffizienz mit Stauungsekzemen beziehungsweise Status nach Ulcera bei thromboembolischer Erkrankung, postthrombotische Verän derungen - Adipositas - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung - chronische Arthralgien
Zudem führte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1): - Status nach Cholezystektomie - rezidivierende Refluxbeschwerden
Dazu führte er aus, seit er die Beschwerdeführerin 2012 kennengelernt habe, habe sich ihr Allgemeinzustand stetig verschlechtert. 2016 sei sie in eine Wechselwir kung von depressiver Episode und Aufgabe der selbständigen beruflichen Tätig keit geraten. Ursache für deren Aufgabe sei die Unmöglichkeit gewesen, längere Zeit auf den ulzerös veränderten Beinen stehen zu können. Die HIV-Infektion sei unter Atripla gut kontrolliert (S. 1). In der Tätigkeit als Ladeninhaberin sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Im Vordergrund stehe die Müdigkeit beziehungsweise ra sche Erschöpfbarkeit, deren Ursache in der depressiven Verstimmung und in der HIV-Infektion zu sehen sei. Daneben sei sie nicht in der Lage, kürzere Strecken zu gehen beziehungsweise längere Zeit zu stehen (S. 2). 4.2.3
Dr. med. D.___, Allergologie und Dermatologie, führte in seinem Bericht vom 1. Juni 2017 (Urk. 9/49) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine postthrombotische, chronisch venöse Insuffizienz Grad III bei Status nach Ulcus cruris und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Urticaria
Vaskulitis
- Differentialdiagnose Iktusreaktionen
- auf. Dazu hielt er fest, er habe nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Bei einem konsequenten Tra gen des Kompressionsstrumpfes sei die Prognose in der Regel günstig (S. 1). 4.2.4
Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 2 1. Juni 2017 (Urk. 9/51/3-7) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - rezidivierende affektive Störung bei emotional-instabilen und unreifen Per sönlichkeitszügen
Dazu hielt er fest, die Beschwerdeführerin leide seit ihrer Jugendzeit an depressi ven Einbrüchen unterschiedlicher Schweregrade und sei wiederholt in psy chiatrischer Behandlung gewesen mit den Diagnosen Adoleszentenkrise, rezidi vierende depressive Störung sowie Anpassungsstörung. Seit Behandlungsbeginn am 3 1. August 2016 habe sie wiederholt auftretende depressive Einbrüche ge zeigt. Die depressiven Episoden würden zwar die Symptomkriterien für eine mit telgradige depressive Episode erfüllen, seien jedoch häufig kürzer als die gefor derten zwei Wochen. Auslöser seien häufig Situationen, in denen sie unter Druck stehe oder sich tatsächlich oder vermeintlich kritisiert fühle. Sie leide an einem chronifizierten Störungsbild. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie über längere Zeit wieder voll arbeitsfähig werde. Aufgrund des bisherigen Verlaufs und auch wegen den somatischen Belastungsfaktoren werde die Arbeitsfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit als Verkäuferin auf ungefähr 50 % eingeschätzt (S. 2). Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, wenn zu viele Stress- und Drucksi tuationen vorlägen. Bei depressiven Episoden mit sozialem Rückzug schaffe es die Beschwerdeführerin nicht mehr, zur Arbeit zu gehen (S. 2 f.). In depressiven Phasen seien Konzentrations- und Auffassungsvermögen eingeschränkt, seit Be handlungsbeginn seien Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit leicht bis mittel gradig eingeschränkt (S. 5). 4.2.5
Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 2 9. Juni 2017 (Urk. 9/52/4-5) fest, die versicherungsmedizinisch-theoreti sche Beurteilung ergebe eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % in der bisherigen Tätig keit als Verkäuferin, wobei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, kürzere Strecken zu gehen beziehungsweise längere Zeit zu stehen. In einer angepassten Tätigkeit sei sie ebenfalls seit jeher zu 0 % arbeitsunfähig. Bei konsequentem Tra gen des Kompressionsstrumpfes sei die Prognose günstig. Es sei eine massive Ge wichtsreduktion zu empfehlen. Die Arztberichte seien schlüssig, die angeführten medizinischen Fakten nachvollziehbar und es könne auf diese abgestellt werden. Bezüglich der psychiatrischen Diagnosen sei der Zustand unverändert im Ver gleich zu r letzten Abweis ung des Rentenbegehrens. Die Hautveränderungen seien bei konsequentem Tragen der Kompressionsstrümpfe überwindbar, jedoch lasse sich an der Compliance der Beschwerdeführerin zweifeln, da sie nicht zum aus gemachten Kontrolltermin zur Anpassung der Kompressionsstrümpfe erschienen sei (S. 2). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 2 5. September 2017 (Urk. 2) auf die Stellungnahmen ihres RAD- A rztes Dr. F.___ vom 2 9. Juni 2017 (E. 4. 2.5 hievor). 5.2
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversi cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Ver sicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbe reich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die me dizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha - ben
– den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Per son, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmäs sig von behandelnden Ärzten oder von anderen medizini schen Fach personen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versi cherten Person stehen. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache ein zig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärzte aber kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). 5.3 5.3.1
RAD- A rzt Dr. F.___ führte in seiner Stellungnahme aus, die Beschwerdeführe rin sei nicht in der Lage, kürzere Strecken zu gehen beziehungsweise längere Zeit zu stehen. Wie sie in ihrer angestammten Tätigkeit im Verkauf - welche nach ihren Angaben mit längeren Gehstrecken und langem Stehen verbunden sei - dennoch zu 100 % arbeitsfähig sein soll, ist nicht ersichtlich. So musste sie denn auch gemäss Dr. C.___ ihre selbständige Tätigkeit wieder aufgeben, da es ihr nicht möglich war, längere Zeit zu stehen (E. 4.2.2 hievor). Zwar mag zutreffen, dass die Prognose bei konsequentem Tragen des Kompressionsstrumpfes günstig i st, doch ist der Einwand der Beschwerdeführerin
nachvollziehbar, mit ihren offenen Beinen sei es ihr nicht immer möglich, den Kompressionsstrumpf anzuziehen. Auf diesen Umstand ging Dr. F.___ nicht ein, vielmehr zweifelte er an ihrer Com pliance, da sie zum ausgemachten Kontrolltermin zur Anpassung der Kom pressionsstrümpfe nicht erschienen sei. Dr. F.___ hat dies jedoch einem Bericht von Dr. D.___ vom 2. Juli 2014 (Urk. 9/50/1) entnommen, welcher verfasst wurde, als das Erstanmeldungsverfahren hängig war. Im vorliegenden Verfahren, wel ches erst rund zwei Jahre später mit der Neuanmeldung vom 2 6. Oktober 2016 eingeleitet wurde, bestehen hingegen keine Hinweise auf eine mangelnde Com pliance in Bezug auf das Tragen der Kompressionsstrümpfe. 5.3.2
Weiter hielt Dr. F.___ fest, die Arztberichte seien schlüssig, die angeführten medizinischen Fakten nachvollziehbar und es könne auf diese abgestellt werden. Ohne weitere Begründung wich er dennoch von der Einschätzung von Dr. E.___, welcher aufgrund der psychischen Beschwerden eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (E. 4.2.4 hievor), ab und ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus. Dies ist nicht nachvollziehbar. Zwar hat sich Dr. E.___ zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht geäussert, doch dürfte sich die von ihm geschilderte Problematik - bei depressiven Episoden schaffe es die Beschwerdeführerin nicht mehr, zur Arbeit zu gehen und es seien Konzentra tions
- und Auffassungsvermögen eingeschränkt, zudem seien Anpassungsfähig keit und Belastbarkeit stets leicht bis mittelgradig eingeschränkt - auch in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit auswirken. In welchem Umfang ist un klar, doch kann daraus nicht auf eine aus psychischer Sicht 100%ige Arbeitsfä higkeit in jeglicher Tätigkeit geschlossen werden. Die Anmerkung Dr. F.___ s, verglichen mit dem vorangegangenen Verfahren sei der Zustand bezüglich der psychiatrischen Diagnosen unverändert, reicht zur Begründung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht, zumal bereits damals eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht attestiert w o rde n war (E. 4.1.2 hievor) und sich der somatische Gesundheitszustand seither verschlechtert hat. Ohnehin verfügt Dr. F.___ als Facharzt für Chirurgie nicht über die notwen digen fachlichen Qualifikationen für die Beurteilung einer aus psychischen Gründen allfällig eingeschränkten Arbeits fähigkeit. 5.3.3
Zwar können RAD-Stellungnahmen nicht einfach immer dann in Frage ge stellt werden, wenn die behandelnden Ärzte eine abweichende Meinung zur Arbeits unfähigkeit äussern (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3). Jedoch ist auf einen RAD-Bericht nicht abzustellen, wenn – wie hier - auch nur geringe Zweifel an dessen Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. E. 5.2 hievor) . 5.4
Wie bereits dargelegt äusserte sich Dr. E.___ nicht, in welchem Umfang die Be schwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Auch wird aus seinem Bericht (E. 4.2.4 hievor) nicht ersichtlich, inwiefern er bei seiner Einschät zung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit fachfremd auch soma tische Beschwerden berücksichtigt hat. Auch sein Bericht ist damit in Be zug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht durchwegs nachvollziehbar und es kann darauf nicht abgestellt werden . Es wird auch zu prüfen sein, wie es sich mit der Adipositas verhält, da dieser nicht ohne weiteres die invalidisierende Wirkung abgesprochen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2012 vom 1 9. September 2012 E. 2.2). 5.5
G emäss der nunmehr geltenden Rechtsprechung ist auch bei leichten oder mit telschweren depressiven Störungen eine invalidisierende Wirkung nicht ohne Weiteres ausgeschlossen und anhand von auf den funktionellen Schweregrad be zogenen Standardindika toren das tatsächlich erreichbare Leistung svermögen er gebnisoffe n und sym metrisch zu beurteilen. Die vorhandenen medizinischen Be urteilungen erwei sen sich dazu als zu wenig aussagekräftig, weshalb weitere Ab klärungen erforderlich sind .
Den psychischen Beschwerden kann nicht
von v orn herein eine invalidisierende Wirkung abgesprochen werden, wie dies die Be schwerdegegnerin annimmt. 5.6
Nach dem Gesagten kann aufgrund der Akten nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit fest gelegt werden, ob eine wesentliche Veränderung des Gesund heitszustandes vorliegt und ob und in welchem Umfang die Beschwerdefüh rerin arbeits un fähig ist. So fehlt namentlich eine differenzierte und rechtsgenü gende Beurteilung der Ar beitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Angesichts des Ver zichts der Beschwer degegnerin auf eine externe Begutachtung im Rahmen des Verwaltungsverfah rens rechtfertigt sich eine gerichtliche Be gutachtung nicht. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuhe ben und die Sache zur Abklärung und anschlies send em neuen Entscheid über die Leistungsa nsprüche der Beschwerde führerin an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen . 6.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind er messensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 5. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die 1962 geborene X.___ war zuletzt bei verschiedenen Arbeit gebern als Verkäuferin sowie Mitarbeiterin Automaten-Service angestellt (Urk. 9/15/2-3 und Urk. 9/13). Am 5. Juni 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf Thrombosen, Venenentzündungen, Depressionen und eine HIV-Infektion bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/7). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2014 ab (Urk. 9/23).
Am 2 6. Oktober 2016 meldete die Versicherte eine Verschlechterung ihres Ge sundheitszustandes (Urk. 9/30 und Urk. 9/33). Die IV-Stelle tätigte erneut medi zinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/53 und Urk. 9/54) mit Verfügung vom 25. September 2017 (Urk. 2) ab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 5. Oktober 2017 (Poststempel) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien ihr Leistungen der Invalidenversi cherung zuzusprechen. Am 2 3. November 2017 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Replik vom 3 1. Dezember 2017 (Urk.
12) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 1 7. Januar 2018 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik ver zichte (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 9. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 2 5. September 2017 (Urk. 2) damit, dass die vorliegenden Diagnosen keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Der Be schwerdeführerin seien sämtliche berufliche Tätigkeiten vollumfänglich zumut bar. Empfehlenswert sei es, auf längere Gehstrecken oder langes Stehen zu ver zichten und die Kompressionsstrümpfe konsequent zu tragen. Da die gesundheit liche Beeinträchtigung keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit zur Folge habe, be stehe kein Anspruch auf IV-Leistungen (S. 1). Eine Untersuchung durch einen Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) oder ein externes Gutachten seien nicht erforderlich (S. 2).
Im Laufe des Verfahrens hielt sie zudem fest (Urk. 8), es sei zweifellos eine ge sundheitliche Beeinträchtigung vorhanden. Diese habe aber keine dauerhafte Er werbsunfähigkeit zur Folge. Die HIV-Infektion sei medikamentös unter guter Kontrolle, die Prognose hinsichtlich der Thrombose bei konsequentem Tragen des Kompressionsstrumpfes gemäss dem behandelnden Arzt günstig. Die psychischen Beschwerden würden nicht den notwendigen Schweregrad erreichen, um poten tiell invalidisierend zu wirken. Auch die Adipositas könne nicht berücksichtigt werden (S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie leide seit ihrer Jugend an einer chronischen Depression, seit 1998 zudem an einer HIV-Infektion und Angstzuständen. Seit ihrem 2 6. Lebensjahr habe sie eine Thrombose am rechten Unterschenkel und trage seither einen Kompressions strumpf. Seit 2013 leide sie an diesem Bein zusätzlich an einer Venendermatitis. Sobald sie geschlossene Schuhe trage, gehe die Haut auf und sie könne vor Schmerzen nicht mehr arbeiten. Da ihre berufliche Ausbildung den Verkauf und das Lager betreffe, sei es ihr nicht möglich, auf längere Gehstrecken und langes Stehen zu verzichten, wie dies die Beschwerdegegnerin empfehle (S. 1). Ihre Krankheiten seien alle unheilbar. Ihre psychischen Beschwerden seien zudem gar nicht erst berücksichtigt und der von ihr beantragte Untersuch durch einen RAD-Arzt einfach abgewiesen worden. Auch sei es widersprüchlich, dass gemäss Schreiben vom 2 6. April 2017 keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, aber dennoch kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi cherung bestehe (S. 2).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels führte sie ergänzend aus (Urk. 12), die einzelnen Krankheitsbilder würden zwar nur eine teilweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken. Ein Krankheitsbild beschwere jedoch das andere, alle Beschwerden zusammen seien schwer zu tragen. Wenn es die Schmerzen zulassen würden, trage sie den Kompressionsstrumpf, doch sei dies bei ihren offenen Bei nen nicht immer möglich. Vor allem auch wegen ihres kranken Beines sei sie in der erlernten Tätigkeit Verkauf und Lagerarbeiten nicht voll arbeitsfähig (S. 1). Wenn sie jeden Tag nur jeweils vier Stunden arbeiten und sich zwischendurch auch hinsetzten könnte, würde es ihr möglich sein 50 % zu arbeiten, doch seien im Verkauf oder Lager auch 50 % - Pensen mit ganztägiger Arbeit verbunden (S. 1 f.). 3.
Vergleichszeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin bildet die Verfügung vom
13. Ok tober 2014 (Urk. 9/23), mit welcher die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh ren nach materieller Abklärung abgewiesen hat. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Vergleichszeitpunkt auf folgende Be richte: 4.1.1
Med. prakt. Y.___ hielt in ihrem Bericht vom 2 2. August 2014 (Urk. 9/16/1-5) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1): - chronische rezidivierende depressive Episoden
Zudem führte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1): - HIV-positiv - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Adipositas - Stauungsekzem
Dazu hielt sie fest, nach einem Stellenwechsel auf Februar 2014 sei es zur psy chosozialen Überlastung/Dekompensation gekommen, an der neuen Arbeitsstelle habe es eine Mobbingsituation gegeben. Die Prognose bei geeigneter Arbeitsstelle sei eigentlich gut. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Verkauf/Service von Kaffeeautomaten (Aussendienst) sei sie vom 2 5. März bis 27. April 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Aufgrund der Adipositas sei keine schwere körperliche Arbeit möglich, aus psychischen Gründen keine zu grosse Belastung, zudem sei eine gute Begleitung/Betreuung nötig (S. 2). Gegen eine Tätigkeit im geeigneten Bereich ab sofort spreche nichts, die Belastung sei eher reduziert. Eine Steigerung im Verlauf sei sehr gut möglich (S. 2 f.). 4.1.2
Dr. med. Z.___, Oberärztin, und Dipl. Psych. FH A.___, Psychotherapeutin SBAP, von der Klinik
B.___, stellten im Bericht vom 2 8. August 2014 (Urk. 9/17) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): - Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt - emotional instabile Persönlichkeitszüge mit vermehrter Impulsivität
Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 2 6. Februar 2014 in ihrer Behandlung. Die unter Belastung gehäuft aufgetretenen Eskalationen hätten sich deutlich reduziert, vermutlich aber auch dadurch, dass sie zurzeit nicht im Arbeitsprozess stehe. Ihr Zustandsbild habe sich insgesamt deutlich verbessert, die depressiven Symptome hätten sich reduziert. Eine Arbeitstätigkeit in einem für sie passenden Umfeld mit praktischen Tätigkeiten sei ab sofort denkbar. Als Angestellte im Automatenservice sei sie vo m 1 6. bis 2 9. April 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Auf grund der geringeren Stresstoleranz sei ein reduzierter Beschäftigungsgrad anzu streben. Die im heutigen Arbeitsmarkt gängigen Erwartungen und Anforderun gen würden sie auf Dauer überfordern. Eine angepasste Tätigkeit für 4-5 Stunden pro Tag sei ab sofort denkbar (S. 3-4). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne im Umfang von ungefähr 50 % ab sofort gerechnet werden. Es sei denkbar, dass der Beschäftigungsgrad schrittweise erhöht werden könne. In einem wohlwollenden, konstruktiven, unterstützenden Umfeld sei davon auszu gehen, dass sie sich in ein Arbeitsfeld einfügen könne (S. 4). 4.2
In der angefochtene n Verfügung vom
25. September 2017 (Urk.
2) stützte sich die Be schwerdegegnerin
unter anderem auf folgende Berichte: 4.2.1
Am 2 6. November 2016 (Urk. 9/32) hielt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemein medizin FMH, fest, die Beschwerdeführerin leide unter grotesken Wundheilungs störungen an beiden Unterschenkeln, welche ihr längeres Stehen und Gehen ver unmöglichen und eine berufliche Tätigkeit erheblich erschweren würden. Zudem habe sich eine depressive Episode entwickelt. 4.2.2
In seinem Bericht vom 4. Januar 2017 (Urk. 9/40/6-7) stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.1): - Anpassungsstörung - depressive Episoden - HIV-Infektion - chronische venöse Insuffizienz mit Stauungsekzemen beziehungsweise Status nach Ulcera bei thromboembolischer Erkrankung, postthrombotische Verän derungen - Adipositas - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung - chronische Arthralgien
Zudem führte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1): - Status nach Cholezystektomie - rezidivierende Refluxbeschwerden
Dazu führte er aus, seit er die Beschwerdeführerin 2012 kennengelernt habe, habe sich ihr Allgemeinzustand stetig verschlechtert. 2016 sei sie in eine Wechselwir kung von depressiver Episode und Aufgabe der selbständigen beruflichen Tätig keit geraten. Ursache für deren Aufgabe sei die Unmöglichkeit gewesen, längere Zeit auf den ulzerös veränderten Beinen stehen zu können. Die HIV-Infektion sei unter Atripla gut kontrolliert (S. 1). In der Tätigkeit als Ladeninhaberin sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Im Vordergrund stehe die Müdigkeit beziehungsweise ra sche Erschöpfbarkeit, deren Ursache in der depressiven Verstimmung und in der HIV-Infektion zu sehen sei. Daneben sei sie nicht in der Lage, kürzere Strecken zu gehen beziehungsweise längere Zeit zu stehen (S. 2). 4.2.3
Dr. med. D.___, Allergologie und Dermatologie, führte in seinem Bericht vom 1. Juni 2017 (Urk. 9/49) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine postthrombotische, chronisch venöse Insuffizienz Grad III bei Status nach Ulcus cruris und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Urticaria
Vaskulitis
- Differentialdiagnose Iktusreaktionen
- auf. Dazu hielt er fest, er habe nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Bei einem konsequenten Tra gen des Kompressionsstrumpfes sei die Prognose in der Regel günstig (S. 1). 4.2.4
Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 2 1. Juni 2017 (Urk. 9/51/3-7) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - rezidivierende affektive Störung bei emotional-instabilen und unreifen Per sönlichkeitszügen
Dazu hielt er fest, die Beschwerdeführerin leide seit ihrer Jugendzeit an depressi ven Einbrüchen unterschiedlicher Schweregrade und sei wiederholt in psy chiatrischer Behandlung gewesen mit den Diagnosen Adoleszentenkrise, rezidi vierende depressive Störung sowie Anpassungsstörung. Seit Behandlungsbeginn am 3 1. August 2016 habe sie wiederholt auftretende depressive Einbrüche ge zeigt. Die depressiven Episoden würden zwar die Symptomkriterien für eine mit telgradige depressive Episode erfüllen, seien jedoch häufig kürzer als die gefor derten zwei Wochen. Auslöser seien häufig Situationen, in denen sie unter Druck stehe oder sich tatsächlich oder vermeintlich kritisiert fühle. Sie leide an einem chronifizierten Störungsbild. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie über längere Zeit wieder voll arbeitsfähig werde. Aufgrund des bisherigen Verlaufs und auch wegen den somatischen Belastungsfaktoren werde die Arbeitsfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit als Verkäuferin auf ungefähr 50 % eingeschätzt (S. 2). Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, wenn zu viele Stress- und Drucksi tuationen vorlägen. Bei depressiven Episoden mit sozialem Rückzug schaffe es die Beschwerdeführerin nicht mehr, zur Arbeit zu gehen (S. 2 f.). In depressiven Phasen seien Konzentrations- und Auffassungsvermögen eingeschränkt, seit Be handlungsbeginn seien Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit leicht bis mittel gradig eingeschränkt (S. 5). 4.2.5
Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 2 9. Juni 2017 (Urk. 9/52/4-5) fest, die versicherungsmedizinisch-theoreti sche Beurteilung ergebe eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % in der bisherigen Tätig keit als Verkäuferin, wobei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, kürzere Strecken zu gehen beziehungsweise längere Zeit zu stehen. In einer angepassten Tätigkeit sei sie ebenfalls seit jeher zu 0 % arbeitsunfähig. Bei konsequentem Tra gen des Kompressionsstrumpfes sei die Prognose günstig. Es sei eine massive Ge wichtsreduktion zu empfehlen. Die Arztberichte seien schlüssig, die angeführten medizinischen Fakten nachvollziehbar und es könne auf diese abgestellt werden. Bezüglich der psychiatrischen Diagnosen sei der Zustand unverändert im Ver gleich zu r letzten Abweis ung des Rentenbegehrens. Die Hautveränderungen seien bei konsequentem Tragen der Kompressionsstrümpfe überwindbar, jedoch lasse sich an der Compliance der Beschwerdeführerin zweifeln, da sie nicht zum aus gemachten Kontrolltermin zur Anpassung der Kompressionsstrümpfe erschienen sei (S. 2). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 2 5. September 2017 (Urk. 2) auf die Stellungnahmen ihres RAD- A rztes Dr. F.___ vom 2 9. Juni 2017 (E. 4.
E. 2.5 hievor). 5.2
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversi cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Ver sicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbe reich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die me dizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha - ben
– den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Per son, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmäs sig von behandelnden Ärzten oder von anderen medizini schen Fach personen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versi cherten Person stehen. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache ein zig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärzte aber kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). 5.3 5.3.1
RAD- A rzt Dr. F.___ führte in seiner Stellungnahme aus, die Beschwerdeführe rin sei nicht in der Lage, kürzere Strecken zu gehen beziehungsweise längere Zeit zu stehen. Wie sie in ihrer angestammten Tätigkeit im Verkauf - welche nach ihren Angaben mit längeren Gehstrecken und langem Stehen verbunden sei - dennoch zu 100 % arbeitsfähig sein soll, ist nicht ersichtlich. So musste sie denn auch gemäss Dr. C.___ ihre selbständige Tätigkeit wieder aufgeben, da es ihr nicht möglich war, längere Zeit zu stehen (E. 4.2.2 hievor). Zwar mag zutreffen, dass die Prognose bei konsequentem Tragen des Kompressionsstrumpfes günstig i st, doch ist der Einwand der Beschwerdeführerin
nachvollziehbar, mit ihren offenen Beinen sei es ihr nicht immer möglich, den Kompressionsstrumpf anzuziehen. Auf diesen Umstand ging Dr. F.___ nicht ein, vielmehr zweifelte er an ihrer Com pliance, da sie zum ausgemachten Kontrolltermin zur Anpassung der Kom pressionsstrümpfe nicht erschienen sei. Dr. F.___ hat dies jedoch einem Bericht von Dr. D.___ vom 2. Juli 2014 (Urk. 9/50/1) entnommen, welcher verfasst wurde, als das Erstanmeldungsverfahren hängig war. Im vorliegenden Verfahren, wel ches erst rund zwei Jahre später mit der Neuanmeldung vom 2 6. Oktober 2016 eingeleitet wurde, bestehen hingegen keine Hinweise auf eine mangelnde Com pliance in Bezug auf das Tragen der Kompressionsstrümpfe. 5.3.2
Weiter hielt Dr. F.___ fest, die Arztberichte seien schlüssig, die angeführten medizinischen Fakten nachvollziehbar und es könne auf diese abgestellt werden. Ohne weitere Begründung wich er dennoch von der Einschätzung von Dr. E.___, welcher aufgrund der psychischen Beschwerden eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (E. 4.2.4 hievor), ab und ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus. Dies ist nicht nachvollziehbar. Zwar hat sich Dr. E.___ zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht geäussert, doch dürfte sich die von ihm geschilderte Problematik - bei depressiven Episoden schaffe es die Beschwerdeführerin nicht mehr, zur Arbeit zu gehen und es seien Konzentra tions
- und Auffassungsvermögen eingeschränkt, zudem seien Anpassungsfähig keit und Belastbarkeit stets leicht bis mittelgradig eingeschränkt - auch in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit auswirken. In welchem Umfang ist un klar, doch kann daraus nicht auf eine aus psychischer Sicht 100%ige Arbeitsfä higkeit in jeglicher Tätigkeit geschlossen werden. Die Anmerkung Dr. F.___ s, verglichen mit dem vorangegangenen Verfahren sei der Zustand bezüglich der psychiatrischen Diagnosen unverändert, reicht zur Begründung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht, zumal bereits damals eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht attestiert w o rde n war (E. 4.1.2 hievor) und sich der somatische Gesundheitszustand seither verschlechtert hat. Ohnehin verfügt Dr. F.___ als Facharzt für Chirurgie nicht über die notwen digen fachlichen Qualifikationen für die Beurteilung einer aus psychischen Gründen allfällig eingeschränkten Arbeits fähigkeit. 5.3.3
Zwar können RAD-Stellungnahmen nicht einfach immer dann in Frage ge stellt werden, wenn die behandelnden Ärzte eine abweichende Meinung zur Arbeits unfähigkeit äussern (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3). Jedoch ist auf einen RAD-Bericht nicht abzustellen, wenn – wie hier - auch nur geringe Zweifel an dessen Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. E. 5.2 hievor) . 5.4
Wie bereits dargelegt äusserte sich Dr. E.___ nicht, in welchem Umfang die Be schwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Auch wird aus seinem Bericht (E. 4.2.4 hievor) nicht ersichtlich, inwiefern er bei seiner Einschät zung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit fachfremd auch soma tische Beschwerden berücksichtigt hat. Auch sein Bericht ist damit in Be zug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht durchwegs nachvollziehbar und es kann darauf nicht abgestellt werden . Es wird auch zu prüfen sein, wie es sich mit der Adipositas verhält, da dieser nicht ohne weiteres die invalidisierende Wirkung abgesprochen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2012 vom 1 9. September 2012 E. 2.2). 5.5
G emäss der nunmehr geltenden Rechtsprechung ist auch bei leichten oder mit telschweren depressiven Störungen eine invalidisierende Wirkung nicht ohne Weiteres ausgeschlossen und anhand von auf den funktionellen Schweregrad be zogenen Standardindika toren das tatsächlich erreichbare Leistung svermögen er gebnisoffe n und sym metrisch zu beurteilen. Die vorhandenen medizinischen Be urteilungen erwei sen sich dazu als zu wenig aussagekräftig, weshalb weitere Ab klärungen erforderlich sind .
Den psychischen Beschwerden kann nicht
von v orn herein eine invalidisierende Wirkung abgesprochen werden, wie dies die Be schwerdegegnerin annimmt. 5.6
Nach dem Gesagten kann aufgrund der Akten nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit fest gelegt werden, ob eine wesentliche Veränderung des Gesund heitszustandes vorliegt und ob und in welchem Umfang die Beschwerdefüh rerin arbeits un fähig ist. So fehlt namentlich eine differenzierte und rechtsgenü gende Beurteilung der Ar beitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Angesichts des Ver zichts der Beschwer degegnerin auf eine externe Begutachtung im Rahmen des Verwaltungsverfah rens rechtfertigt sich eine gerichtliche Be gutachtung nicht. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuhe ben und die Sache zur Abklärung und anschlies send em neuen Entscheid über die Leistungsa nsprüche der Beschwerde führerin an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen . 6.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind er messensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 5. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01162
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 1 0. April 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1962 geborene X.___ war zuletzt bei verschiedenen Arbeit gebern als Verkäuferin sowie Mitarbeiterin Automaten-Service angestellt (Urk. 9/15/2-3 und Urk. 9/13). Am 5. Juni 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf Thrombosen, Venenentzündungen, Depressionen und eine HIV-Infektion bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/7). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2014 ab (Urk. 9/23).
Am 2 6. Oktober 2016 meldete die Versicherte eine Verschlechterung ihres Ge sundheitszustandes (Urk. 9/30 und Urk. 9/33). Die IV-Stelle tätigte erneut medi zinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/53 und Urk. 9/54) mit Verfügung vom 25. September 2017 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 5. Oktober 2017 (Poststempel) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien ihr Leistungen der Invalidenversi cherung zuzusprechen. Am 2 3. November 2017 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Replik vom 3 1. Dezember 2017 (Urk.
12) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 1 7. Januar 2018 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik ver zichte (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 9. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 2 5. September 2017 (Urk. 2) damit, dass die vorliegenden Diagnosen keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Der Be schwerdeführerin seien sämtliche berufliche Tätigkeiten vollumfänglich zumut bar. Empfehlenswert sei es, auf längere Gehstrecken oder langes Stehen zu ver zichten und die Kompressionsstrümpfe konsequent zu tragen. Da die gesundheit liche Beeinträchtigung keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit zur Folge habe, be stehe kein Anspruch auf IV-Leistungen (S. 1). Eine Untersuchung durch einen Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) oder ein externes Gutachten seien nicht erforderlich (S. 2).
Im Laufe des Verfahrens hielt sie zudem fest (Urk. 8), es sei zweifellos eine ge sundheitliche Beeinträchtigung vorhanden. Diese habe aber keine dauerhafte Er werbsunfähigkeit zur Folge. Die HIV-Infektion sei medikamentös unter guter Kontrolle, die Prognose hinsichtlich der Thrombose bei konsequentem Tragen des Kompressionsstrumpfes gemäss dem behandelnden Arzt günstig. Die psychischen Beschwerden würden nicht den notwendigen Schweregrad erreichen, um poten tiell invalidisierend zu wirken. Auch die Adipositas könne nicht berücksichtigt werden (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie leide seit ihrer Jugend an einer chronischen Depression, seit 1998 zudem an einer HIV-Infektion und Angstzuständen. Seit ihrem 2 6. Lebensjahr habe sie eine Thrombose am rechten Unterschenkel und trage seither einen Kompressions strumpf. Seit 2013 leide sie an diesem Bein zusätzlich an einer Venendermatitis. Sobald sie geschlossene Schuhe trage, gehe die Haut auf und sie könne vor Schmerzen nicht mehr arbeiten. Da ihre berufliche Ausbildung den Verkauf und das Lager betreffe, sei es ihr nicht möglich, auf längere Gehstrecken und langes Stehen zu verzichten, wie dies die Beschwerdegegnerin empfehle (S. 1). Ihre Krankheiten seien alle unheilbar. Ihre psychischen Beschwerden seien zudem gar nicht erst berücksichtigt und der von ihr beantragte Untersuch durch einen RAD-Arzt einfach abgewiesen worden. Auch sei es widersprüchlich, dass gemäss Schreiben vom 2 6. April 2017 keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, aber dennoch kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi cherung bestehe (S. 2).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels führte sie ergänzend aus (Urk. 12), die einzelnen Krankheitsbilder würden zwar nur eine teilweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken. Ein Krankheitsbild beschwere jedoch das andere, alle Beschwerden zusammen seien schwer zu tragen. Wenn es die Schmerzen zulassen würden, trage sie den Kompressionsstrumpf, doch sei dies bei ihren offenen Bei nen nicht immer möglich. Vor allem auch wegen ihres kranken Beines sei sie in der erlernten Tätigkeit Verkauf und Lagerarbeiten nicht voll arbeitsfähig (S. 1). Wenn sie jeden Tag nur jeweils vier Stunden arbeiten und sich zwischendurch auch hinsetzten könnte, würde es ihr möglich sein 50 % zu arbeiten, doch seien im Verkauf oder Lager auch 50 % - Pensen mit ganztägiger Arbeit verbunden (S. 1 f.). 3.
Vergleichszeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin bildet die Verfügung vom
13. Ok tober 2014 (Urk. 9/23), mit welcher die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh ren nach materieller Abklärung abgewiesen hat. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Vergleichszeitpunkt auf folgende Be richte: 4.1.1
Med. prakt. Y.___ hielt in ihrem Bericht vom 2 2. August 2014 (Urk. 9/16/1-5) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1): - chronische rezidivierende depressive Episoden
Zudem führte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1): - HIV-positiv - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Adipositas - Stauungsekzem
Dazu hielt sie fest, nach einem Stellenwechsel auf Februar 2014 sei es zur psy chosozialen Überlastung/Dekompensation gekommen, an der neuen Arbeitsstelle habe es eine Mobbingsituation gegeben. Die Prognose bei geeigneter Arbeitsstelle sei eigentlich gut. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Verkauf/Service von Kaffeeautomaten (Aussendienst) sei sie vom 2 5. März bis 27. April 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Aufgrund der Adipositas sei keine schwere körperliche Arbeit möglich, aus psychischen Gründen keine zu grosse Belastung, zudem sei eine gute Begleitung/Betreuung nötig (S. 2). Gegen eine Tätigkeit im geeigneten Bereich ab sofort spreche nichts, die Belastung sei eher reduziert. Eine Steigerung im Verlauf sei sehr gut möglich (S. 2 f.). 4.1.2
Dr. med. Z.___, Oberärztin, und Dipl. Psych. FH A.___, Psychotherapeutin SBAP, von der Klinik
B.___, stellten im Bericht vom 2 8. August 2014 (Urk. 9/17) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): - Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt - emotional instabile Persönlichkeitszüge mit vermehrter Impulsivität
Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 2 6. Februar 2014 in ihrer Behandlung. Die unter Belastung gehäuft aufgetretenen Eskalationen hätten sich deutlich reduziert, vermutlich aber auch dadurch, dass sie zurzeit nicht im Arbeitsprozess stehe. Ihr Zustandsbild habe sich insgesamt deutlich verbessert, die depressiven Symptome hätten sich reduziert. Eine Arbeitstätigkeit in einem für sie passenden Umfeld mit praktischen Tätigkeiten sei ab sofort denkbar. Als Angestellte im Automatenservice sei sie vo m 1 6. bis 2 9. April 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Auf grund der geringeren Stresstoleranz sei ein reduzierter Beschäftigungsgrad anzu streben. Die im heutigen Arbeitsmarkt gängigen Erwartungen und Anforderun gen würden sie auf Dauer überfordern. Eine angepasste Tätigkeit für 4-5 Stunden pro Tag sei ab sofort denkbar (S. 3-4). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne im Umfang von ungefähr 50 % ab sofort gerechnet werden. Es sei denkbar, dass der Beschäftigungsgrad schrittweise erhöht werden könne. In einem wohlwollenden, konstruktiven, unterstützenden Umfeld sei davon auszu gehen, dass sie sich in ein Arbeitsfeld einfügen könne (S. 4). 4.2
In der angefochtene n Verfügung vom
25. September 2017 (Urk.
2) stützte sich die Be schwerdegegnerin
unter anderem auf folgende Berichte: 4.2.1
Am 2 6. November 2016 (Urk. 9/32) hielt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemein medizin FMH, fest, die Beschwerdeführerin leide unter grotesken Wundheilungs störungen an beiden Unterschenkeln, welche ihr längeres Stehen und Gehen ver unmöglichen und eine berufliche Tätigkeit erheblich erschweren würden. Zudem habe sich eine depressive Episode entwickelt. 4.2.2
In seinem Bericht vom 4. Januar 2017 (Urk. 9/40/6-7) stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.1): - Anpassungsstörung - depressive Episoden - HIV-Infektion - chronische venöse Insuffizienz mit Stauungsekzemen beziehungsweise Status nach Ulcera bei thromboembolischer Erkrankung, postthrombotische Verän derungen - Adipositas - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung - chronische Arthralgien
Zudem führte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1): - Status nach Cholezystektomie - rezidivierende Refluxbeschwerden
Dazu führte er aus, seit er die Beschwerdeführerin 2012 kennengelernt habe, habe sich ihr Allgemeinzustand stetig verschlechtert. 2016 sei sie in eine Wechselwir kung von depressiver Episode und Aufgabe der selbständigen beruflichen Tätig keit geraten. Ursache für deren Aufgabe sei die Unmöglichkeit gewesen, längere Zeit auf den ulzerös veränderten Beinen stehen zu können. Die HIV-Infektion sei unter Atripla gut kontrolliert (S. 1). In der Tätigkeit als Ladeninhaberin sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Im Vordergrund stehe die Müdigkeit beziehungsweise ra sche Erschöpfbarkeit, deren Ursache in der depressiven Verstimmung und in der HIV-Infektion zu sehen sei. Daneben sei sie nicht in der Lage, kürzere Strecken zu gehen beziehungsweise längere Zeit zu stehen (S. 2). 4.2.3
Dr. med. D.___, Allergologie und Dermatologie, führte in seinem Bericht vom 1. Juni 2017 (Urk. 9/49) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine postthrombotische, chronisch venöse Insuffizienz Grad III bei Status nach Ulcus cruris und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Urticaria
Vaskulitis
- Differentialdiagnose Iktusreaktionen
- auf. Dazu hielt er fest, er habe nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Bei einem konsequenten Tra gen des Kompressionsstrumpfes sei die Prognose in der Regel günstig (S. 1). 4.2.4
Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 2 1. Juni 2017 (Urk. 9/51/3-7) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - rezidivierende affektive Störung bei emotional-instabilen und unreifen Per sönlichkeitszügen
Dazu hielt er fest, die Beschwerdeführerin leide seit ihrer Jugendzeit an depressi ven Einbrüchen unterschiedlicher Schweregrade und sei wiederholt in psy chiatrischer Behandlung gewesen mit den Diagnosen Adoleszentenkrise, rezidi vierende depressive Störung sowie Anpassungsstörung. Seit Behandlungsbeginn am 3 1. August 2016 habe sie wiederholt auftretende depressive Einbrüche ge zeigt. Die depressiven Episoden würden zwar die Symptomkriterien für eine mit telgradige depressive Episode erfüllen, seien jedoch häufig kürzer als die gefor derten zwei Wochen. Auslöser seien häufig Situationen, in denen sie unter Druck stehe oder sich tatsächlich oder vermeintlich kritisiert fühle. Sie leide an einem chronifizierten Störungsbild. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie über längere Zeit wieder voll arbeitsfähig werde. Aufgrund des bisherigen Verlaufs und auch wegen den somatischen Belastungsfaktoren werde die Arbeitsfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit als Verkäuferin auf ungefähr 50 % eingeschätzt (S. 2). Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, wenn zu viele Stress- und Drucksi tuationen vorlägen. Bei depressiven Episoden mit sozialem Rückzug schaffe es die Beschwerdeführerin nicht mehr, zur Arbeit zu gehen (S. 2 f.). In depressiven Phasen seien Konzentrations- und Auffassungsvermögen eingeschränkt, seit Be handlungsbeginn seien Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit leicht bis mittel gradig eingeschränkt (S. 5). 4.2.5
Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 2 9. Juni 2017 (Urk. 9/52/4-5) fest, die versicherungsmedizinisch-theoreti sche Beurteilung ergebe eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % in der bisherigen Tätig keit als Verkäuferin, wobei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, kürzere Strecken zu gehen beziehungsweise längere Zeit zu stehen. In einer angepassten Tätigkeit sei sie ebenfalls seit jeher zu 0 % arbeitsunfähig. Bei konsequentem Tra gen des Kompressionsstrumpfes sei die Prognose günstig. Es sei eine massive Ge wichtsreduktion zu empfehlen. Die Arztberichte seien schlüssig, die angeführten medizinischen Fakten nachvollziehbar und es könne auf diese abgestellt werden. Bezüglich der psychiatrischen Diagnosen sei der Zustand unverändert im Ver gleich zu r letzten Abweis ung des Rentenbegehrens. Die Hautveränderungen seien bei konsequentem Tragen der Kompressionsstrümpfe überwindbar, jedoch lasse sich an der Compliance der Beschwerdeführerin zweifeln, da sie nicht zum aus gemachten Kontrolltermin zur Anpassung der Kompressionsstrümpfe erschienen sei (S. 2). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 2 5. September 2017 (Urk. 2) auf die Stellungnahmen ihres RAD- A rztes Dr. F.___ vom 2 9. Juni 2017 (E. 4. 2.5 hievor). 5.2
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversi cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Ver sicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbe reich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die me dizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha - ben
– den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Per son, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmäs sig von behandelnden Ärzten oder von anderen medizini schen Fach personen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versi cherten Person stehen. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache ein zig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärzte aber kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). 5.3 5.3.1
RAD- A rzt Dr. F.___ führte in seiner Stellungnahme aus, die Beschwerdeführe rin sei nicht in der Lage, kürzere Strecken zu gehen beziehungsweise längere Zeit zu stehen. Wie sie in ihrer angestammten Tätigkeit im Verkauf - welche nach ihren Angaben mit längeren Gehstrecken und langem Stehen verbunden sei - dennoch zu 100 % arbeitsfähig sein soll, ist nicht ersichtlich. So musste sie denn auch gemäss Dr. C.___ ihre selbständige Tätigkeit wieder aufgeben, da es ihr nicht möglich war, längere Zeit zu stehen (E. 4.2.2 hievor). Zwar mag zutreffen, dass die Prognose bei konsequentem Tragen des Kompressionsstrumpfes günstig i st, doch ist der Einwand der Beschwerdeführerin
nachvollziehbar, mit ihren offenen Beinen sei es ihr nicht immer möglich, den Kompressionsstrumpf anzuziehen. Auf diesen Umstand ging Dr. F.___ nicht ein, vielmehr zweifelte er an ihrer Com pliance, da sie zum ausgemachten Kontrolltermin zur Anpassung der Kom pressionsstrümpfe nicht erschienen sei. Dr. F.___ hat dies jedoch einem Bericht von Dr. D.___ vom 2. Juli 2014 (Urk. 9/50/1) entnommen, welcher verfasst wurde, als das Erstanmeldungsverfahren hängig war. Im vorliegenden Verfahren, wel ches erst rund zwei Jahre später mit der Neuanmeldung vom 2 6. Oktober 2016 eingeleitet wurde, bestehen hingegen keine Hinweise auf eine mangelnde Com pliance in Bezug auf das Tragen der Kompressionsstrümpfe. 5.3.2
Weiter hielt Dr. F.___ fest, die Arztberichte seien schlüssig, die angeführten medizinischen Fakten nachvollziehbar und es könne auf diese abgestellt werden. Ohne weitere Begründung wich er dennoch von der Einschätzung von Dr. E.___, welcher aufgrund der psychischen Beschwerden eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (E. 4.2.4 hievor), ab und ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus. Dies ist nicht nachvollziehbar. Zwar hat sich Dr. E.___ zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht geäussert, doch dürfte sich die von ihm geschilderte Problematik - bei depressiven Episoden schaffe es die Beschwerdeführerin nicht mehr, zur Arbeit zu gehen und es seien Konzentra tions
- und Auffassungsvermögen eingeschränkt, zudem seien Anpassungsfähig keit und Belastbarkeit stets leicht bis mittelgradig eingeschränkt - auch in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit auswirken. In welchem Umfang ist un klar, doch kann daraus nicht auf eine aus psychischer Sicht 100%ige Arbeitsfä higkeit in jeglicher Tätigkeit geschlossen werden. Die Anmerkung Dr. F.___ s, verglichen mit dem vorangegangenen Verfahren sei der Zustand bezüglich der psychiatrischen Diagnosen unverändert, reicht zur Begründung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht, zumal bereits damals eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht attestiert w o rde n war (E. 4.1.2 hievor) und sich der somatische Gesundheitszustand seither verschlechtert hat. Ohnehin verfügt Dr. F.___ als Facharzt für Chirurgie nicht über die notwen digen fachlichen Qualifikationen für die Beurteilung einer aus psychischen Gründen allfällig eingeschränkten Arbeits fähigkeit. 5.3.3
Zwar können RAD-Stellungnahmen nicht einfach immer dann in Frage ge stellt werden, wenn die behandelnden Ärzte eine abweichende Meinung zur Arbeits unfähigkeit äussern (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3). Jedoch ist auf einen RAD-Bericht nicht abzustellen, wenn – wie hier - auch nur geringe Zweifel an dessen Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. E. 5.2 hievor) . 5.4
Wie bereits dargelegt äusserte sich Dr. E.___ nicht, in welchem Umfang die Be schwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Auch wird aus seinem Bericht (E. 4.2.4 hievor) nicht ersichtlich, inwiefern er bei seiner Einschät zung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit fachfremd auch soma tische Beschwerden berücksichtigt hat. Auch sein Bericht ist damit in Be zug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht durchwegs nachvollziehbar und es kann darauf nicht abgestellt werden . Es wird auch zu prüfen sein, wie es sich mit der Adipositas verhält, da dieser nicht ohne weiteres die invalidisierende Wirkung abgesprochen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2012 vom 1 9. September 2012 E. 2.2). 5.5
G emäss der nunmehr geltenden Rechtsprechung ist auch bei leichten oder mit telschweren depressiven Störungen eine invalidisierende Wirkung nicht ohne Weiteres ausgeschlossen und anhand von auf den funktionellen Schweregrad be zogenen Standardindika toren das tatsächlich erreichbare Leistung svermögen er gebnisoffe n und sym metrisch zu beurteilen. Die vorhandenen medizinischen Be urteilungen erwei sen sich dazu als zu wenig aussagekräftig, weshalb weitere Ab klärungen erforderlich sind .
Den psychischen Beschwerden kann nicht
von v orn herein eine invalidisierende Wirkung abgesprochen werden, wie dies die Be schwerdegegnerin annimmt. 5.6
Nach dem Gesagten kann aufgrund der Akten nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit fest gelegt werden, ob eine wesentliche Veränderung des Gesund heitszustandes vorliegt und ob und in welchem Umfang die Beschwerdefüh rerin arbeits un fähig ist. So fehlt namentlich eine differenzierte und rechtsgenü gende Beurteilung der Ar beitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Angesichts des Ver zichts der Beschwer degegnerin auf eine externe Begutachtung im Rahmen des Verwaltungsverfah rens rechtfertigt sich eine gerichtliche Be gutachtung nicht. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuhe ben und die Sache zur Abklärung und anschlies send em neuen Entscheid über die Leistungsa nsprüche der Beschwerde führerin an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen . 6.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind er messensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 5. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher