Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1960, meldete sich am 3 0. März 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/15 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfü gung en vom 1 5. September 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Rente ab 1. Mai
1998 zu (Urk. 13/58 ).
Mit Mitteilung vom 2 8. August 2001 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert ( Urk. 13/68). Mit Mitteilung vom 2 5. März 2004 wurde die IV-Rente bei unverändertem IV-Grad infolge der vierten Revision des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung ( IVG ) auf eine Dreiviertels rente erhöht ( Urk. 13/83).
Mit Verfügung vom 2 5. Mai 2010 wurde die bisherige Dreiviertelsrente infolge veränderter Einkommensverhältnisse bei einem IV-Grad von 53 % ab 1. Juli 2010 auf eine halbe Rente herabgesetzt ( Urk. 13/116/1).
Mit Verfügung vom 1 3. November 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei infolge des nicht wesentlich veränderte n Gesundheitszu stand es unverändert ( Urk. 13/144 ). 1.2
Unter Hinweis auf neue Schulterprobleme und Handgelenksbeschwerden seit einem Unfall meldete sich der Versicherte am 8. September 2014 bei der IV-Stelle (Urk.
13/152). D ie IV-Stelle holte daraufhin unter anderem ein bi disziplinäres Gutachten ein, das am 3. Juni 2016 erstattet wurde (Urk. 13/189 ). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren
( Urk. 13/192 ; Urk. 13/195 , Urk. 13/199 ) und der Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme (Urk.
13/203) erhöhte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. September 2017 die bisherige halbe vorübergehend vom 1. September 2014 bis zum 3 0. Juni 2015 auf eine ganze Rente und hob die ab 1. Juli 2015 erneut ausgerichtete halbe Rente für die Zukunft auf ( Urk. 13/214 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 5. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. September 2017 ( Urk.
2) und beantragte, in Abänderung der angefoch tenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm auch nach dem 3 0. Juni 2015 eine ganze Rente auszurichten. Eventuell sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, die halbe Rente auch über den 3 1. Oktober 2017 hinaus zu entrichten ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Februar 2017 ( Urk. 12 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 3. April 2018 wur den antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 14 ). Der Beschwerdeführer reichte in der Folge weitere Unterlagen ein ( Urk. 16-17, Urk. 19-20/1-2, Urk. 22-23), welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 18, Urk. 21, Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
des
Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK
1986 S. 188 E. 2a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehl entwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schluss folge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.5
Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungs entfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenan strengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Recht sprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Her absetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerin nen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestan den, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2), gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das bidisziplinäre Gutachten vom 3. Juni 2016 ( Urk. 13/189), davon aus, dass ab dem 2 0. März 2014 bis zum 1 2. März 2015 keine Arbeitsfähigkeit ausgewiesen gewesen sei (S. 4 oben). Da es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei , während dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sei die bisherige Rente ab dem 1. September 2014 auf eine ganze Invalidenrente zu erhöhen. Laut Gutachten sei per 1 2. März 2015 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und es bestehe nun eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Diese Verbesserung sei ab dem 1. Juli 2015 anzurechnen. Da eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auf dem 1. Arbeitsmarkt ausgewiesen sei, bestehe ein Invaliditätsgrad von 0 % . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber au f den Standpunkt ( Urk. 1), dass
weder Revisionsgründe vorliegen würden, noch auf das Gutachten abgestellt werden könne (S. 4 unten). Den Gutachtern habe das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ aus dem Jahr 1998 nicht vorgelegen, entsprechend sei ihr Gutach ten unvollständig und es könne nicht darauf abgestellt werden (S. 5). Weiter sei das Gutachten auch bezüglich des Verlaufs der psychischen Beschwerden sehr widersprüchlich und nicht nachvollziehbar (S. 6). Eine Besserung des Gesund heitszustandes werde nirgends erwähnt. Auch eine vertiefte Auseinandersetzung mit den anderslautenden Berichten wäre sowohl in psychiatrischer wie orthopä discher Hinsicht unbedingt nötig gewesen, weshalb das Gutachten unvollständig sei (S. 7). Es fehle an einer Begründung, weshalb die rechte (Gebrauchs-)Hand entgegen dem Alltag und der Ansicht der Klinik Z.___ sehr wohl bis 15 kg gebraucht werden und die bisherige Tätigkeit als Hauswart weitergeführt werden könne (S. 8 oben). Gerade im Bereich der Orthopädie müsse eine genaue Prüfung der Einschränkungen erfolgen (S. 8 Mitte). Es sei davon auszugehen, dass wegen den Beschwerden in der rechten Hand eine Arbeits aufnahme nicht mehr möglich und deshalb eine ganze Rente auszusprechen sei (S. 8 unten). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Invali den rente zu Recht einstellte. 3. 3.1
Der ursprünglichen Rentenzusprache vom 1 5. September 1999 lagen folgende medizinischen Berichte zu Grunde:
Die Ärzte der K linik Z.___ führten im Bericht vom 2 8. September 1994 (Urk.
13/10) aus, der Beschwerdeführer stehe seit zwei Jahren bei ihnen in Behandlung wegen eines chronischen Schmerzsyndroms, ausgehend von der Halswirbelsäule (HWS). Es bestehe diesbezüglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich wenig belastende Tätigkeiten. 3.2
Im Bericht vom 1 3. Juni 1997 ( Urk. 13/26/6-8) nannten die Ärzte der K linik Z.___ folgende Diagnosen: - chronisches zervikospondylogenes Syndrom links mit - ausgeprägter muskulärer Dysbalance in Form von Kettentendinosen - leichte r Fehlhaltung und Fehlform - Tendenz zu Hyperlaxität - degenerative n Veränderungen der HWS (dehydrierte Bandscheiben C2 6 und kleine Diskushernie C5/6)
Dazu führten sie aus, eine radikuläre Symptomatik habe klinisch ausgeschlossen werden können. Im Vordergrund sei eine Kettentendinose als Ausdruck einer schweren muskulären Dysbalance im HWS
- und Schulterbereich mit verkürzter und dolenter Muskulatur gestanden . Es sei nebst passiven Massnahmen wie Fango und Elektrotherapie eine aktivierende Physiotherapie mit stabilisierenden und kräftigenden Übungen für die HWS und die Schultermuskulatur, unterstützt von einer medizinischen Trainingstherapie , durchgeführt worden. Der Verlauf sei durch eine deutliche Schmerzreduktion im linken Arm gekennzeichnet gewesen. Die HWS sei beweglicher, die Nacken- und Schultermuskulatur kräftiger und weicher geworden. Aufgrund des erfreulichen Verlaufs werde der Beschwerde führer eine neue Arbeitsstelle zu 50 % für leichte Arbeit antreten. Mittelfristig werde der Beschwerdeführer für eine leichte körperliche Arbeit zu 100 % arbeits fähig erachtet (S. 3). 3.3
Dr. med. A.___ , Arzt und Psychoanalytiker, berichtete am 4. Mai 1998 ( Urk. 13/27/3-5) von einem in psychiatrischer Hinsicht unauffälligen Beschwer deführer. Die frühere Depressivität sowie die verschiedenen Ängste seien gewi chen. Der Beschwerdeführer schätze seine Situation korrekt ein, er würde gerne zu 50 % arbeiten, könne aber keine entsprechende Stelle finden. Zusammenfas send gelange er zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer seit dem Mai 1997 nach der stationären Behandlung in der K linik Z.___
aufgrund der Diagnose eines zervikoradikulären Reizsyndrom s C6 links bei medio-lateraler Diskushernie C5/6 links im Ausmass von 50 % arbeitsunfähig sei (S.
2 Mitte f.). 3.4
Im Bericht vom 9. Juli 1998 führten die Ärzte der K linik Z.___ aus (Urk.
13/30/3-7), der Beschwerdeführer sei sowohl jetzt wie auch auf längere Sicht zu 100 % arbeitsfähig bezüglich der rheumatologischen Grundkrankheiten (S. 1 Ziff. 1.1). Die im Verlauf angenommene Teilzeitstelle, an welche r ein Einsatz jedoch nur probeweise stattgefunden habe, habe wegen Schmerzen wieder auf gegeben werden müssen. Sie würden eine psychiatrische Abklärung empfehlen (S. 1 Ziff. 1.5). Das Tragen schwerer Lasten über längere Zeit solle vermieden werden (S. 5 oben). 3.5
Dr. med. B.___ , Ärztin des Regional Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegne rin, erachtete in der Folge am 2 1. August 1998 eine Persönlichkeitsstörung als glaubhaft und eine psychiatrische Beurteilung des Beschwerdeführers als not wendig. Somatisch sei gestützt auf die Klinik Z.___ eine 100%ige Arbeitsfähig keit ausgewiesen ( Urk. 13/35). 3. 6
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 1 3. November 1998 ( Urk. 13/38) als Diagnosen eine chronische Angststörung mit früher Panikattacken und depressiven Zustän den (ICD-10 F41.2), eine emotional instabile, impulsive, hyperthyme Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.3) sowie ein somatisch chronisches Zervikalsyndrom (S.
6 unten). Dazu führte er aus, w ie schon in früheren Berichten bemerkt sei die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers sehr auffällig. Die psychische Belastbarkeit sei äusserst gering, was auch mit mannigfaltigen Faktoren aus der Kindheit erklärt werden könne : Die subjektiv traumatisierende Trennung der Eltern , der häufige Milieuwechsel, die psychische Belastung durch die epilepti schen Anfälle und die Ä ngstlichkeit der Mutter wie durch den Alkoholismus des Vaters. Der Beschwerdeführer
habe sicherlich wenig Förderung erfahren, persön lich wie schulisch. Heute scheine die Ehefrau des Beschwerdeführers die tragende Rolle in der Familie zu spielen. Aus der Anamnese würden eine emotionale Labilität und Impulsivität hervorgehen . Eine eigentlich psychopathologische Symptomatik scheine sich aber erst im Zusammenhang mit dem Auftreten der Rückenschmerzen zirka 1988 ergeben zu haben.
In den folgenden Jahren habe die Agitation zugenommen, Ä ngste existenzieller und hypochondrischer Art und Depres sionen hätten sich entwickelt, die hausärztliche und psychiatrische Lang zeitbehandlungen erfordert
hätten , Panikattacken hätten zu Notfallbe handl unge n geführt. Der Beschwerdeführer verfüg e über eine ungenügende Selbstkontrolle und sei aufgrund seiner Unsicherheit und Agitation seiner sozialen Situation nicht mehr gewachsen gewesen. Es scheine sich ein eigentli cher Teufelskreis ent wickelt zu hab en mit Auftreten von akuten Sym ptomen des Zervikalsyndromes , Verängstigung, Agitation und konsekutiv Komplikationen am Arbeitsplatz und mi t der Ehefrau, krankheitsbeding ten Absenzen und existenziellen Sorgen. Die Geburt des Kindes habe zu einer familiären Stabilisierung geführt . Hingegen habe der Beschwerdeführer auf längere Zeit keine Arbeitsstelle mehr behalten (S. 7) .
Dieser Zirkel von Rückenbeschwerden, verminderter Belastbarkeit psychisch mit Verunsicherung, Ä ngsten bis zu Panikanfällen und depressiven Zuständen und dem ungezügelten Temperament mit Agitation und emotionalen Ausbrüchen habe zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit geführt. Vor zehn Jahren hätten bereits längerdauernde Krankheitsabsenzen bestanden , seither müsse wegen der häufigen Stellenwechsel und zeitweiliger Arbeitslosigkeit von einer verminderten Vermittelbarkeit gesprochen werden. Nach zwei Jahren Arbeitslosigkeit habe der Beschwerdeführer dieses Jahr wieder zwei Stellen innegehabt, bei denen aber wiederum häufige Krankheitsabsenzen aufgetreten seien
respektive zu einem Stellenabbruch geführt hätten . Nach dem Zeugnis der Klinik Z.___ beding e das chronische
Zervikalsyndrom allein noch keine Arbeitsunfähigkeit (S. 7 unten f.) . Auf der psychischen Seite spreche Dr. A.___ zwar ebenfalls von keiner Arbeits unfähigkeit, seines Erachtens ziele dieser dabei jedoch nur auf die Depressions freiheit ab und lasse die Persönlichkeitsstörung ausser Betracht. Der Hausarzt Dr. C.___ halte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit fest aus einer gesamthaften Sicht. Aufgrund der Exploration schätz t e Dr. Y.___ die Arbeits fähigkeit des Beschwer deführers nach dem Gesagten auf unter 50 % ein. Die Prognose sei bei Chronizität der somatischen Krankheit und der geringen sozialen Kompetenz der Persönlich keit des Beschwerdeführers sehr ungewiss (S.
8 oben). Es bestehe sei t mindestens Juni 1997 eine generelle Arbeitsunfähigkeit von über 50 % , medizinische Ursache seien dabei das Zusammentreffen einer chronischen Rückensymptomatik mit einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit konsekutiven Angst- und depressiven Störungen. Prognostisch sei die Gefahr, dass sich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit entwickle, gerade angesichts der schlechten Vermittelbarkeit wegen der psycho pathologischen Symptomatik, hoch (S. 8 Mitte). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer meldete am 8. September 2014 neu seit dem Unfall vom 2 0. März 2014 bestehende Handgelenksbeschwerden sowie seit Herbst 2014 bestehende Schulterprobleme ( Urk. 13/152 Ziff. 6.2). 4.2
Die Ärzte der Klinik Z.___ berichteten am 1 0. Juni 2015 über eine am 16. De zember 2014 durchgeführte Scaphoidpseudarthrosen revision mit Spongiosa plastik rechts. Bei ihrer letztmaligen Untersuchung des Beschwerde führers am 2 0. April 2015 habe dieser noch über persistierende Beschwerden geklagt. In der Röntgendiagnostik sowie im CT des Handgelenks rechts vom 20. April 2015 zeige sich eine partielle Konsolidation der Scaphoidfraktur . Als Hauswart bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 100 % (Urk. 13/167/6 8).
Am 1 1. September 2015 berichteten die Ärzte der Klinik Z.___ über einen stationären Gesundheitszustand. Die letzte Kontrolle sei am 2 6. August 2015 erfolgt. Leichte körperliche Arbeiten ohne Belastung des rechten Handgelenkes wären anzudenken ( Urk. 13/172/4-6). 4. 3
4.3.1
D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumotologie des Bewegungsapparates, sowie Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten im bidisziplinären Gutachten des Zent r ums F.___ vom 3. Juni 2016 ( Urk. 13/189) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 lit . D Ziff. 1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie: - Restbeschwerden mit leicht- bis mittelgradiger Funktionseinschränkung rechtes Handgelenk nach osteosynthetischer Scaphoidrekonstruktion und Spongiosaplastik vom 1 6. Dezember 2014 wegen Pseudarthrose kon ser vativ therapierter Scaphoidfraktur
vom 2 0. März 2014 - c hronisches cervicovertebrales Schmerzsyndrom mit leichtgradiger Funk tions einschränkung und Kopffehlhaltung bei erhöhtem Muskeltonus des M. sternocleidomastoideus ( Torticollis ) - s pärlicher Muskelstatus der Extremitätenmuskulatur bei schlechtem Trainingszustand (DD Malnutrition bei bekannter Alkoholerkrankung) - Dysthymia
(ICD-10 F34.1 ) - e motional ins tabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.30 ) - Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2 ) - c hronischer Nikotinabusus (ICD-10 F17.25 ) 4. 3 . 2
Dazu führten die Gutachter aus, d er Versicherte sei
bidiszip l inär orthopädisch- traumatologisch und psychiatrisch untersucht worden . Auf orthopädischem Gebiet ergebe sich keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit.
Es wür den
Restbeschwerden des rechten Handgelenkes nach osteosynthetischer Scaphoidrekonstruktion und Spongiosaplastik vom 1 6. Dezember 2014 aufge führt . Bei der klinischen Untersuchung weise die Handgelenksfunktion eine leichte- bis mittelgradige Funktionseinschränkung auf. Es stell e sich ein muskel schwacher Status der oberen und unteren Extremitäten dar, der Folge eines schlechten Trainingszustandes oder einer Malnutrition infolge eines Alko hol Abusus sein könne . Seitens der HWS falle eine Fehlhaltung der HWS mit diskreter Rotation nach links und Seitneigung nach rechts auf. Seitens der HWS seien die Funktionen aufgrund des erhöhten Tonus des M. ste rn ocleidomastoideus entspre chend für Rotation nach rechts, Seitneigung nach links eingeschränkt. Die Fehl haltung der HWS sei mit einer leichten Funktionsstö rung der HWS kombiniert (S. 15 unten). Die Messungen der Armumfänge würden keine Seitendifferenzen zeigen, so dass eine seitendifferente Muskelatrophie ausgeschlossen werden könne. Mit dem MRI vom 3 0. Juli 2015 würden fortgeschrittene degenerative foraminale Engen beschrieben, Wurzel kompressionen, die aber , wie auch aus dem Befundbericht
der K linik Z.___
vom 2 9. Dezember 2015 zu entnehmen sei , zu keinen sensomotorischen Ausfällen geführt hätten . Auch bei der heutigen Unter suchung liessen sich keine sensomotorischen Defizite nachweisen. Die Diagnose des chronisch cervico verte bralen Schmerzsyndroms mit leichtgradiger Funktionseinschränkung und Kopf fehlhaltung bei erhöhtem Muskeltonus des M. sternocleidomastoideus
habe daher keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (S. 16 oben) .
Psychiatrisch würden ausschliesslich Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeits fä higkeit benannt.
Bei der heutigen Untersuchung habe der Beschwerde führer sich in seinem Tagesablauf als ä ngstlich-zurückgezogen beschrieben . Anderer seits berichte er aber auch über zahlreiche, teils ausserhäusliche Aktivitäten. Er halte sich häufig bei seiner Tochter auf. Bezüglich der
Vor diagnosen sei auch nach heutiger Exploration die Diagnose einer emotional instabilen Persönlich keits stö ru ng zu stellen, daneben erscheine dem Gutachter jedoch die Diagnose einer Dysthymie mit der ora l regressiven und zu Alkohol neigenden Per sönlichkeit gegeben. Aus der heutigen Untersuchung würden sich keine Gründe ableiten lassen , warum der Beschwerdeführer seiner letzten beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen könnte. Er habe zwar kursorisch an gegeben , nur an einem Schonarbeitsplatz arbeiten zu können, die Begründung hierfür sei er jedoch schuldig geblieben . Bei der heutigen Untersuchung hätten sich keine Aus wirkun gen des Alkohols ergeben , weder sei der Versicherte angetrunken gewesen noch hätten sich alkoholbedingte kognitive Defizite gezeigt . Die beschriebenen Prob leme mit Lebenslauf und Sozialdaten seien nicht derart gravierend gewesen , dass sich hieraus bereits ein alkoholbedingtes kognitives Defizit ableiten lassen würde . Auch der exzessive Nikotinabusus sei ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S.
16 Mitte) . 4. 3 . 3
Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswart sei nicht eingeschränkt, sofern das Anforderungsprofil das Belastungsprofil des Versicher ten nicht übersteig e . Die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit betrage 100 % . Der Versicherte sei in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Trage n von Lasten bis zu 15 kg durchzuführen. Tätig keiten in Zwangshaltungen (Überkopfarbeiten) sollten vermieden werden. Bei dem Versicherten bestehe eine leichte Beeinträchtigung bei der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Rou t inen, ebenfalls eine leichte Beeinträchtigung der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit und der Gruppenfähigkeit (S. 16 unten).
Aus orthopädischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit mit der Handgelenksfraktur vom 2 0. März 2014 bis zur sicheren Konsolidierung am 1 2. März 2015 (mindesten s 80
% ; vgl. Bericht der Klinik Z.___ vom 1 2. März 2015 in Urk. 13/167/17-18 ) nicht gegeben. Aus orthopädischer Sicht sei ab diesem Zeitpunkt die Arbeits fä higkeit in der bisherigen und in leidensadaptierte r Tätigkeit wiederhergestellt. Retrospektiv könne psychiatrisch lediglich für die stationären Entzugs mass nahmen eine Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. Eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit habe au s psychiatrischer Sich t nicht vorgelegen (S. 17 Mitte). 4. 3 . 4
Zur Veränderung des Gesundheitszustandes hielten die Gutachter fest, m it der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 3. November 2013 sei eine Erhöhung der Invalidenrente abgelehnt worden . Der Versicherte habe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente. Somatisch sei es zu einer nicht dislozierten Fraktur im Scaphoidbereich des rechten Handgelenkes gekommen , welche zunächst konser vati v zur Ausheilung habe gebracht werden sollen . Es habe sich jedoch eine Pseudoarthrose entwickelt , so dass eine Operation mit Scaphoidrekon struktion und Spongiosaplastik aus dem distalen Radius rechts erfolgt sei . Die Fraktur sei vollständig ab geheilt , die Funktion des Handgelenks sei mittelgradig einge schränkt, eine weitere Verbesserung der Funktion sei nicht unwahr scheinlich. Auch wenn die radiologischen bzw. kernspinntomo graphischen Veränderungen (MRT 3 0. Juli
2015) der HWS mit der letzten Kontrolle zugenommen hätten , wür den diese Veränderungen keine Rolle spielen , weil sie klinisch bisher nicht rele vant gewesen seien . Psychiatrisch ergebe sich zum Begutachtungszeitpunkt keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit, so dass sich psychiatrisch der Gesundheitszustand verbessert habe (S. 23 Mitte) . 4.4
RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheuma tologie, erachtete in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2016 das Gutachten vom 3. Juni 2016 als schlüssig und nachvollziehbar. Es könne ab dem 1 2. März 2015 wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 13/191/6). 4.5
Im Vorbescheidverfahren holte die Beschwerdegegnerin beim den Beschwerde führer seit dem 1 4. September 2016 ( Urk. 13/197 Ziff. 1.2) behandelnden Psychiater ei nen Bericht ein. Die Ärzte der p sychiatrischen Klinik H.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 10./1 2. Oktober 2016 (Urk. 13/197) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlich keitsstörung mit chronischer depressiver Verstimmung und mit deutlicher Tendenz, impulsiv zu handeln ( Ziff. 1.1). Die Arbeitsfähigkeit sei seit dem 15. September 2016 zu 100 % eingeschränkt. Schwierig zu beurteilen sei die Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht. Der Beschwerdeführer leide unter verschiede nen Diagnosen, die sich stark beeinflussen würden (S. 1 oben). Das zu diagnosti zierende Alkohol- und Tabakabhängigkeitssyndrom bleibe ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1). 4.6
Am 1 3. Februar 2017 nahmen die F.___ -Gutachter zum Einwand und dem Bericht der H.___ Stellung. In der orthopädischen Stellungnahme zeigte der Gut achter auf, wie er auf das formulierte Belastungsprofil aus orthopädischer Sicht gelangte, und hielt fest, dass eine Arbeit als Hauswart zumutbar sei, falls das Anforderungsprofil berücksichtigt würde. Es lägen keine neuen medizi nischen Tatsachen vor ( Urk. 13/2031-3).
In der psychiatrischen Stellungnahme hielt Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie, fest, dass sich keine neuen medizinischen Gesichtspunkte ergäben. Die beschriebene Persönlichkeitsstörung sei als Ausdruck einer emotional insta bilen Persönlichkeitsstörung interpretiert worden. Eine Relevanz für die Arbeits fähigkeit resultiere daraus nicht, da der Beschwerdeführer in der Lage sei, sein Verhalten trotz der vorliegenden Persönlichkeitsstörung willentlich zu modifi zieren ( Urk. 13/203/4-6). 5. 5.1
Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob vorliegend ein Revisionsgrund gegeben ist oder nicht. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entspre chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hält nissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (vgl. vorstehend E.
1.2) . 5.2
Die de n Verfügung en vom 1 5. September 1999 zugrunde liegenden medizi ni schen Berichte nannten in psychiatrischer Hinsicht als Diagnosen eine chronische Angststörung mit früher Panikattacken und depressiven Zuständen sowie eine emotional instabile, impulsive,
hyperthyme Persönlichkeitsstörung (vorstehend E.
3. 6 ) und in somatischer Hinsicht ein chronisches zerviko spondylo genes Syndrom links (vorstehend E. 3.1-2, E. 3.4). Die Beschwerde gegnerin ging gestützt auf die vorhandenen Berichte aus somatischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichtere Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten aus. In psychiatrischer Hinsicht ging sie gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl.
Urk. 13/35; Urk. 13/41; Urk. 13/51 und Urk. 12 S. 1 ).
Die Gutachter des F.___ stellten im Gutachten vom 3. Juni 2016 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4. 3 ). In orthopädischer Hinsicht attestierten die Gutachter aufgrund der Handgelenksfraktur rechts und gestützt auf die vorliegenden Berichte der K linik Z.___ vom 2 0. März 2014 bis 1 2. März 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 4. 3 . 3 ). 5.3
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass kein Revisionsgrund vorliege (vgl.
Urk. 1 S. 4 unten ff. ), vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. So ist die erlittene Handgelenksfraktur, welche eine knapp einjährige vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte , ohne W eiteres als wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, anzusehen . Indem der Beschwerdeführer aus führt, dass ihm aufgrund der Beschwerden in der rechten Hand keine Arbeitsauf nahme mehr möglich und deshalb eine ganze Rente zuzusprechen sei (vgl. Urk. 1 S. 8 unten), geht er offensichtlich selber davon aus, dass eine wesentliche Ände rung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und damit ein Revisionsgrund vor liegt.
Liegt ein Revisionsgrund vor, so ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassend („allseitig“) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. vorstehend E. 1.2).
5.4
Im Weiteren ist zu beurteilen, ob vorliegend auf das von der Beschwerdegegnerin zwecks Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der revisionsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes ein geholte
bidisziplinäre Gutachten vom 3. Juni 2016 (vorstehend E. 4 .3 ) abgestellt werden kann.
Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, dass auf das Gutachten des F.___ nicht abgestellt werden könne, den Gutachtern habe das psychiatrische Gutachten aus dem Jahr 1998 nicht vorgelegen und damit könne auch nicht festgestellt werden, ob eine Veränderung eingetreten sei. Das Gutach ten sei entsprechend unvollständig und es könne nicht darauf abgestellt werden ( Urk. 1 S. 5 Mitte). Die Beschwerdegegnerin brachte diesbezüglich mit Beschwer deantwort vom 2 7. Februar 2017 ohne Hinweis auf eine geänderte Rechtspre chung vor, es spiele vorliegend keine Rolle, ob das ursprüngliche Gutachten von Dr. Y.___ bei der aktuellen Begutachtung vorgelegen habe. Sei ein Revisions grund gegeben, müsse der aktuelle Gesundheitszustand nicht mit dem früheren verglichen werden, weshalb eine Vergleichsbasis hinfällig werde. Im Übrigen hätten beide Gutachter in etwa die gleichen psychiatrischen Diagnosen gestellt ( Urk. 12 S. 2 unten ). 5.5
Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach der aktuelle Gesundheitszustand bei Vorliegen eines Revisionsgrundes nicht mehr mit dem früheren v erglichen werden müsse ( Urk. 12 S. 2 unten), kann nicht gefolgt werden .
D ies käme eine r grundsätzliche n Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung gleich,
was sich auch nicht aus BGE 141 V 9
ergibt . Das Bundesgericht hielt darin mit Verweis auf die frühere Rechtsprechung in Erwägung 2.3 fest, dass kein Anlass bestehe, die ( se ) Rechtsprechung zu ändern. Insbesondere ging das Bundesgericht
im zu beur tei len den Fall davon aus, dass bei der von den Gutachtern festgestellten massgeblich verbesserte n Arbeitsfähigkeit hinreichend belegt sei, dass nicht bloss eine abwei chende Interpretation und Folgenabschätzung hinsichtlich eines im Wesentlichen unveränderten Zustandes stattgefunden habe (E. 6.3.2). Ohne einen entsprechen den Vergleich des früheren mit dem aktuellen Gesundheitszustand wäre eine ent sprechende Feststellung
gar nicht möglich.
Die Interpretation der Beschwerde gegnerin würde zu einer voraussetzungslosen Neuprüfung sämtlicher materiell rechtskräftiger Invalidenrenten führen, bei denen beim Versicherten eine irgend wie gelagerte Veränderung des Gesundheitszustandes objektiv ausgewiesen wäre und gleichzeitig eine Neubeurteilung eine erhebliche Änderung der Arbeitsfähig keit attestiert. In Anbetracht der Zunahme degenerativer Veränderungen am Bewegungsapparat im Laufe des Alterungsprozesses würde dies zu einer vollstän digen Aushöhlung des bisherigen Schutzes der Versicherten vor Neubeurteilun gen führen.
Der Beweiswert eines zwecks Rente nrevision erstellten Gutachtens hängt
gemäss geltender und auch nach BGE 141 V 9 ergangener Rechtsprechung folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Be weisthema - erhebliche Änderung (en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet voll s tän digen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hin blick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hin reichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesund heitszu stands stattgefunden hat.
Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben ( vgl.
beispielsweise Urteil des Bundesgerichts
9C_336/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 3.1 mit Hin weis). 5.6
Das psychiatrische Teilgutachten des F.___ wurde, wie dies der Beschwerde führer zu R echt vorbringt, nicht in vollständiger Kenntnis der Vorakten erstattet, da das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ aus dem Jahr 1998 aufgrund der Digitalisierung nicht in elektronischer Form vorlag.
Die Gutachter stellten selber fest, dass im Jahr 1998 eine psychiatrische Abklärung bei Dr. Y.___ empfohlen worden war (vgl.
Urk. 13/189 S. 4 unten), dennoch wurde bei der Beschwerde gegnerin nicht nachgefragt beziehungsweise
das Gutachten von Dr.
Y.___
nicht eingeholt . Das Gutachten von Dr. Y.___ respektive die von ihm diagnostizierte emotional instabil e Persönlichkeitsstörung führte im Jahr 1999 zur Rentenzu sprache (vgl. vorstehend E. 5.2) . Die Diagnose n einer Per sönlichkeitsstörung sowie einer chronischen Angststörung mit Panik und depressiven Episoden, wie bereits von Dr. Y.___
diagnostiziert , erwähnte
schliesslich auch Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
in seinem Bericht vom 2 3. Juni 2009 (vgl. Urk. 13/10 0 ), so dass diese dem psychiatrischen Gutachter des F.___ auch ohne Vorliegen des Gutachtens von Dr. Y.___ bekannt waren (vgl.
Urk. 13/189 S. 6) .
Dennoch setzte sich der psychiatrische Gutachter des F.___ mit den Vorakten und insbesondere mit der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und den dies be zügliche n psychiatrischen Vorakten in keinster Weise auseinander. Er stellte nach seiner Exploration die gleiche Diagnose einer emotional instabilen Persönlich keitsstörung, begründete jedoch nicht, wieso er den Einfluss auf die Arbeitsfähig keit anders einschätz t e (vgl. Urk. 13/189 S. 41 unten). Zur revisionsrechtlich relevanten Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit wesentlich verändert hätten , begnügte er sich mit der Aussage, dass sich zum Begutachtungszeitpunkt keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeits fähigkeit ergebe, so dass sich psychiatrisch der Gesundheitszustand verbessert habe (vgl.
Urk. 13/189 S. 23 Mitte). Betreffend die Vorakten
hielt er einzig fest , dass den Festhaltungen im Verlaufsbericht des Hausarztes
Dr. C.___ vom 2 3. Februar 2015, wonach der Beschwerdeführer nach Abklingen der organischen Erkrankung psychiatrischerseits nur teilarbeitsfähig sein solle (vgl. Urk. 13/163) , nicht gefolgt werden könne und eine aktuelle fachspezifische psychiatrische Stellungnahme nicht vorliege (vgl. Urk. 13/189 S. 44 oben). In der
ergänzenden psychiatrischen Stellungnahme vom 1 3. Februar 2017 (vgl.
Urk.
13/203 /4-6 ) wurde die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung - im Gegen satz zum Gutachten - zwar nachvollzieh bar und überhaupt hergeleitet. Indes ergibt sich aber auch daraus nicht, weshalb die Persönlichkeitsstörung im Vergleich zu früheren Beurteilungen keinen Ein fluss auf die Arb eitsfähigkeit (mehr) hat. 5.7
Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich erhebliche Stei gerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands, bedarf auch mit Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Pe rson einer sorgfäl tigen Prüfung
(Urteil 8C_49/2011 vom 1 2. April 2011 E. 4.2). An einer solchen sorgfältigen Prüfung fehlt es vorliegend. Dass sich der Schweregrad der Persön lichkeitsstörung geändert hat oder es dem Beschwerde führer gelungen ist, sich besser an die Persönlichkeitsstörung anzupassen, wird von den Gutachtern weder im Gutachten vom 3. Juni 2016 noch in der Stellungnahme vom 1 3. Februar 2017 be schrieben oder näher dar gelegt. 5.8
Nach dem Gesagten nahm der psychiatrische Gutachter vorliegend weder eine genügende
Auseinandersetzung mit den Vorakten oder den bestehenden psychiatrischen Diagnosen vor, noch setzte er sich mit dem Beweisthema einer erheblichen Änderung des Sachverhalts nachvollziehbar auseinander. Einer neuen ärztlichen Einschätzung, die sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, kommt für die Belange der Rentenrevision kein genügender Beweiswert zu (Urteil 9C_137/2017 vom 8. November 2017 E.
3.1 ). Zusammenfassend mangelt es vorliegend in psychiatrischer Hinsicht an einem richtig und vollständig festgestellten Sachverhalt, wobei unklar ist und sich anhand der vorliegenden Akten nicht feststellen lässt, ob sich die Arbeitsfä higkeit in psychiatrischer Hinsicht verändert hat oder nicht. 5. 9
Hingegen dringen die
Vorbringen des Beschwerdeführers , was die somatische Seite des geltend gemachten Krankheitsbildes betrifft, nicht durch.
Soweit der Beschwerdeführer auch den Beweiswert des orthopädischen Teilgutachten s anzweifelt (vgl. Urk. 1 S. 7 f.), kann ihm
nicht gefolgt werden. Dass sich der orthopädische Gutachter nicht mit den Berichten der K linik Z.___ aus einander gesetzt hat, ergibt sich vorliegend nicht. So lag der vom Beschwerde führer er wähnte Bericht der K linik Z.___ vom 1 1.
September 2015 (vgl.
Urk.
13/172/4 6) dem orthopädischen Gutachter vor ( Urk. 13/189 S. 13) . Auch in der Stellung nahme vom 1 3. Februar 2017 nahm der orthopädische Gut achter nochmals Bezug darauf und führte aus, dass aus orthopädisch-traumato logischer Sicht zwischen dem 2 0. März 2014 bis zur Konsolidierung am 1 2. März 2015 zweifelsohne eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Weiter führte er aus, dass die eigene Einschätzung aufgrund der objektiven Kriterien und klinischen Untersuchung mit Feststellung der leicht- bis mittelschweren Funktionsein schränkung am Handgelenk zum formulierten Belastungsprofil geführt habe (Urk.
13/203 /1-3 S.
1 unten).
Aufgrund der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes und Begut achtungs auftrag des amtlich bestellten medizini schen Experten ist es recht sprechungs gemäss nicht geboten, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4).
Solches liegt vorliegend nicht vor. Der vom Beschwerdeführer genannte Bericht der K linik Z.___ vom 1 1. September 2015 (vgl. Urk. 13/172/4-6) enthält weder abweichende Diagnosen noch wird darin eine (abweichende) Arbeitsunfähigkeit beziffert. Das von den Ärzten der K linik Z.___ genannte Ressourcenprofil bezieht sich offen sichtlich auf die sub jektiven Schilderungen des Beschwerde führers, wonach er ein en Arbeitsversuch als Hauswart infolge Schmerzen beim Heben von Gegenständen habe abbrechen müssen ( Ziff. 2 und Ziff. 4.2). Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, dass offensichtlich auch die Nichtbenutzung der rechten (Gebrauchs-)Hand der Reali tät entspreche und diese gemäss Gutachter einen spärlichen Muskelstatus auf weise, womit nichts Anderes gesagt werde, als dass diese Hand wegen Beschwer den nicht gebraucht werde (vgl. Urk. 1 S. 7 unten), vermag auch
dies nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer wurde orthopädisch umfassend untersucht. Der orthopädische Gutachter stellte dabei eine schwach ausgeprägte Muskulatur in den Ober- und Unterarmen fest. Gleichzeitig führte er aus, dass die Hohlhand beschwielung seitengleich gering, der Faustschluss vollständig und die grobe Kraft erhalten sei (vgl. Urk. 13/189 S. 29 oben). Weiter hielt er fest, dass die Messungen der Armumfänge keine Seitendifferenzen gezeigt hätten , so dass eine seitenbetonte Belastungsminderung ausgeschlossen werden könne. Im Übrigen stellte der orthopädische Gutachter auch an den Beinen einen spärlichen Muskel status fest (vgl. Urk. 13/189 S. 32 oben) und erklärte diesen einerseits als Folge einer möglichen Malnutrition aufgrund des Alkoholabusus oder aufgrund eines mangelnden Trainingszustandes (vgl. Urk. 13/189 S. 32 Mitte). Gegen die Vor bringen des Beschwerdeführers , dass wegen den Beschwerden in der rechten Hand eine Arbeitsaufnahme nicht mehr möglich und ihm eine ganze Rente zuzusprechen sei (vgl. Urk. 1 S. 8 unten), sprechen schliesslich seine eigenen Aus sagen anlässlich der Begutachtung, wonach er mit dem operierten Hand gelenk zufrieden und dies zu zirka 80 % wiederhergestellt sei (vgl. Urk. 13/189 S.
26 Mitte) . Im Übrigen würde auch eine faktische Einhändigkeit nicht per se zu einem Rentenanspruch führen. So hat das Bundesgericht wiederholt bestätigt, dass die faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeits fähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt darstellen würden , dass jedoch genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten zu finden seien (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_726/2014 vom 2. April 2015 E. 4).
In orthopädischer Hinsicht kann nach dem Gesagten auf die Feststellungen im Gutachten, wonach die Arbeitsfähigkeit mit der Handgel enksfraktur vom 20. März 2014 bis zur sicheren Konsolidierung am 1 2. März 2015 nicht gegeben und ab diesem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils in der bisherigen und in leidensadaptierte r Tätigkeit wiederher gestellt gewesen sei (vgl. vorstehend E. 4. 3 . 3 ), abgestellt werden (vgl.
vorstehend E. 1.4).
Gestützt auf die orthopädisch-gutachterliche Beurteilung ist zudem bezüglich der HWS-Beschwerde n
keine erhebliche Veränderung eingetreten (vgl.
vorstehend E. 4. 3 . 2 und E. 4.3 .4 ). 6.
6.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 6.2
Zusammenfassend mangelt es vorliegend in psychiatrischer Hinsicht an einem richtig und vollständig festgestellten Sachverhalt, wobei unklar ist und sich anhand der vorliegenden Akten nicht feststellen lässt, ob sich die Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht verändert hat oder nicht. Der psychiatrische Gutachter nahm vorliegend weder eine genügende Auseinandersetzung mit den Vorakten oder den bestehenden psychiatrischen Diagnosen vor, noch setzte er sich mit dem Beweisthema einer erheblichen Änderung des Sachverhalts auseinander. Die Ver fügung ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen in psychiatri scher Hinsicht über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6. 3
Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ren teneinstellung mit Verfügung vom 2 2. Sep t ember 2017 seit mehr als 15
Jahren eine Rente bezog , über 55 Jahre alt ist und damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis fällt (vorstehend E. 1. 5 ). Die Beschwerdegeg nerin wird nach erfolgte r psychiatrische r Abklärung vor einer (erneuten) Renten einstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung umfassend zu prüfen haben, was bisher unterblieben ist . 7. 7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin auf zuer legen. 7.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerde führer Anspruch auf eine Pro zessentschädigung hat.
Der mit Honorarnote vom 2 9. Oktober 2018 geltend gemachte Aufwand von 10
Stunden und 55 Minuten ( Urk. 25-26/1-2)
erweist sich dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache angemessen .
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist daher mit Fr. 2‘706.10 (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer ) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2 ’ 706 . 10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Mosimann P. Sager
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 5. September 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Rente ab 1. Mai
1998 zu (Urk. 13/58 ).
Mit Mitteilung vom 2 8. August 2001 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert ( Urk. 13/68). Mit Mitteilung vom 2 5. März 2004 wurde die IV-Rente bei unverändertem IV-Grad infolge der vierten Revision des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung ( IVG ) auf eine Dreiviertels rente erhöht ( Urk. 13/83).
Mit Verfügung vom 2 5. Mai 2010 wurde die bisherige Dreiviertelsrente infolge veränderter Einkommensverhältnisse bei einem IV-Grad von 53 % ab 1. Juli 2010 auf eine halbe Rente herabgesetzt ( Urk. 13/116/1).
Mit Verfügung vom 1 3. November 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei infolge des nicht wesentlich veränderte n Gesundheitszu stand es unverändert ( Urk. 13/144 ).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
des
Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK
1986 S. 188 E. 2a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehl entwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schluss folge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
E. 1.5 Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungs entfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenan strengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Recht sprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Her absetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit . a Abs.
E. 2 7. Februar 2017 ( Urk. 12 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 3. April 2018 wur den antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 14 ). Der Beschwerdeführer reichte in der Folge weitere Unterlagen ein ( Urk. 16-17, Urk. 19-20/1-2, Urk. 22-23), welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 18, Urk. 21, Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2), gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das bidisziplinäre Gutachten vom 3. Juni 2016 ( Urk. 13/189), davon aus, dass ab dem 2 0. März 2014 bis zum 1 2. März 2015 keine Arbeitsfähigkeit ausgewiesen gewesen sei (S. 4 oben). Da es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei , während dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sei die bisherige Rente ab dem 1. September 2014 auf eine ganze Invalidenrente zu erhöhen. Laut Gutachten sei per 1 2. März 2015 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und es bestehe nun eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Diese Verbesserung sei ab dem 1. Juli 2015 anzurechnen. Da eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auf dem 1. Arbeitsmarkt ausgewiesen sei, bestehe ein Invaliditätsgrad von 0 % .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber au f den Standpunkt ( Urk. 1), dass
weder Revisionsgründe vorliegen würden, noch auf das Gutachten abgestellt werden könne (S. 4 unten). Den Gutachtern habe das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ aus dem Jahr 1998 nicht vorgelegen, entsprechend sei ihr Gutach ten unvollständig und es könne nicht darauf abgestellt werden (S. 5). Weiter sei das Gutachten auch bezüglich des Verlaufs der psychischen Beschwerden sehr widersprüchlich und nicht nachvollziehbar (S. 6). Eine Besserung des Gesund heitszustandes werde nirgends erwähnt. Auch eine vertiefte Auseinandersetzung mit den anderslautenden Berichten wäre sowohl in psychiatrischer wie orthopä discher Hinsicht unbedingt nötig gewesen, weshalb das Gutachten unvollständig sei (S. 7). Es fehle an einer Begründung, weshalb die rechte (Gebrauchs-)Hand entgegen dem Alltag und der Ansicht der Klinik Z.___ sehr wohl bis 15 kg gebraucht werden und die bisherige Tätigkeit als Hauswart weitergeführt werden könne (S. 8 oben). Gerade im Bereich der Orthopädie müsse eine genaue Prüfung der Einschränkungen erfolgen (S. 8 Mitte). Es sei davon auszugehen, dass wegen den Beschwerden in der rechten Hand eine Arbeits aufnahme nicht mehr möglich und deshalb eine ganze Rente auszusprechen sei (S. 8 unten).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Invali den rente zu Recht einstellte. 3. 3.1
Der ursprünglichen Rentenzusprache vom 1 5. September 1999 lagen folgende medizinischen Berichte zu Grunde:
Die Ärzte der K linik Z.___ führten im Bericht vom 2 8. September 1994 (Urk.
13/10) aus, der Beschwerdeführer stehe seit zwei Jahren bei ihnen in Behandlung wegen eines chronischen Schmerzsyndroms, ausgehend von der Halswirbelsäule (HWS). Es bestehe diesbezüglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich wenig belastende Tätigkeiten. 3.2
Im Bericht vom 1 3. Juni 1997 ( Urk. 13/26/6-8) nannten die Ärzte der K linik Z.___ folgende Diagnosen: - chronisches zervikospondylogenes Syndrom links mit - ausgeprägter muskulärer Dysbalance in Form von Kettentendinosen - leichte r Fehlhaltung und Fehlform - Tendenz zu Hyperlaxität - degenerative n Veränderungen der HWS (dehydrierte Bandscheiben C2
E. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerin nen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestan den, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 2.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer meldete am 8. September 2014 neu seit dem Unfall vom 2 0. März 2014 bestehende Handgelenksbeschwerden sowie seit Herbst 2014 bestehende Schulterprobleme ( Urk. 13/152 Ziff. 6.2).
E. 4.2 Die Ärzte der Klinik Z.___ berichteten am 1 0. Juni 2015 über eine am 16. De zember 2014 durchgeführte Scaphoidpseudarthrosen revision mit Spongiosa plastik rechts. Bei ihrer letztmaligen Untersuchung des Beschwerde führers am 2 0. April 2015 habe dieser noch über persistierende Beschwerden geklagt. In der Röntgendiagnostik sowie im CT des Handgelenks rechts vom 20. April 2015 zeige sich eine partielle Konsolidation der Scaphoidfraktur . Als Hauswart bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 100 % (Urk. 13/167/6 8).
Am 1 1. September 2015 berichteten die Ärzte der Klinik Z.___ über einen stationären Gesundheitszustand. Die letzte Kontrolle sei am 2 6. August 2015 erfolgt. Leichte körperliche Arbeiten ohne Belastung des rechten Handgelenkes wären anzudenken ( Urk. 13/172/4-6). 4. 3
4.3.1
D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumotologie des Bewegungsapparates, sowie Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten im bidisziplinären Gutachten des Zent r ums F.___ vom 3. Juni 2016 ( Urk. 13/189) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 lit . D Ziff. 1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie: - Restbeschwerden mit leicht- bis mittelgradiger Funktionseinschränkung rechtes Handgelenk nach osteosynthetischer Scaphoidrekonstruktion und Spongiosaplastik vom 1 6. Dezember 2014 wegen Pseudarthrose kon ser vativ therapierter Scaphoidfraktur
vom 2 0. März 2014 - c hronisches cervicovertebrales Schmerzsyndrom mit leichtgradiger Funk tions einschränkung und Kopffehlhaltung bei erhöhtem Muskeltonus des M. sternocleidomastoideus ( Torticollis ) - s pärlicher Muskelstatus der Extremitätenmuskulatur bei schlechtem Trainingszustand (DD Malnutrition bei bekannter Alkoholerkrankung) - Dysthymia
(ICD-10 F34.1 ) - e motional ins tabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.30 ) - Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2 ) - c hronischer Nikotinabusus (ICD-10 F17.25 ) 4. 3 . 2
Dazu führten die Gutachter aus, d er Versicherte sei
bidiszip l inär orthopädisch- traumatologisch und psychiatrisch untersucht worden . Auf orthopädischem Gebiet ergebe sich keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit.
Es wür den
Restbeschwerden des rechten Handgelenkes nach osteosynthetischer Scaphoidrekonstruktion und Spongiosaplastik vom 1 6. Dezember 2014 aufge führt . Bei der klinischen Untersuchung weise die Handgelenksfunktion eine leichte- bis mittelgradige Funktionseinschränkung auf. Es stell e sich ein muskel schwacher Status der oberen und unteren Extremitäten dar, der Folge eines schlechten Trainingszustandes oder einer Malnutrition infolge eines Alko hol Abusus sein könne . Seitens der HWS falle eine Fehlhaltung der HWS mit diskreter Rotation nach links und Seitneigung nach rechts auf. Seitens der HWS seien die Funktionen aufgrund des erhöhten Tonus des M. ste rn ocleidomastoideus entspre chend für Rotation nach rechts, Seitneigung nach links eingeschränkt. Die Fehl haltung der HWS sei mit einer leichten Funktionsstö rung der HWS kombiniert (S. 15 unten). Die Messungen der Armumfänge würden keine Seitendifferenzen zeigen, so dass eine seitendifferente Muskelatrophie ausgeschlossen werden könne. Mit dem MRI vom 3 0. Juli 2015 würden fortgeschrittene degenerative foraminale Engen beschrieben, Wurzel kompressionen, die aber , wie auch aus dem Befundbericht
der K linik Z.___
vom 2 9. Dezember 2015 zu entnehmen sei , zu keinen sensomotorischen Ausfällen geführt hätten . Auch bei der heutigen Unter suchung liessen sich keine sensomotorischen Defizite nachweisen. Die Diagnose des chronisch cervico verte bralen Schmerzsyndroms mit leichtgradiger Funktionseinschränkung und Kopf fehlhaltung bei erhöhtem Muskeltonus des M. sternocleidomastoideus
habe daher keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (S. 16 oben) .
Psychiatrisch würden ausschliesslich Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeits fä higkeit benannt.
Bei der heutigen Untersuchung habe der Beschwerde führer sich in seinem Tagesablauf als ä ngstlich-zurückgezogen beschrieben . Anderer seits berichte er aber auch über zahlreiche, teils ausserhäusliche Aktivitäten. Er halte sich häufig bei seiner Tochter auf. Bezüglich der
Vor diagnosen sei auch nach heutiger Exploration die Diagnose einer emotional instabilen Persönlich keits stö ru ng zu stellen, daneben erscheine dem Gutachter jedoch die Diagnose einer Dysthymie mit der ora l regressiven und zu Alkohol neigenden Per sönlichkeit gegeben. Aus der heutigen Untersuchung würden sich keine Gründe ableiten lassen , warum der Beschwerdeführer seiner letzten beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen könnte. Er habe zwar kursorisch an gegeben , nur an einem Schonarbeitsplatz arbeiten zu können, die Begründung hierfür sei er jedoch schuldig geblieben . Bei der heutigen Untersuchung hätten sich keine Aus wirkun gen des Alkohols ergeben , weder sei der Versicherte angetrunken gewesen noch hätten sich alkoholbedingte kognitive Defizite gezeigt . Die beschriebenen Prob leme mit Lebenslauf und Sozialdaten seien nicht derart gravierend gewesen , dass sich hieraus bereits ein alkoholbedingtes kognitives Defizit ableiten lassen würde . Auch der exzessive Nikotinabusus sei ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S.
16 Mitte) . 4. 3 . 3
Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswart sei nicht eingeschränkt, sofern das Anforderungsprofil das Belastungsprofil des Versicher ten nicht übersteig e . Die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit betrage 100 % . Der Versicherte sei in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Trage n von Lasten bis zu 15 kg durchzuführen. Tätig keiten in Zwangshaltungen (Überkopfarbeiten) sollten vermieden werden. Bei dem Versicherten bestehe eine leichte Beeinträchtigung bei der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Rou t inen, ebenfalls eine leichte Beeinträchtigung der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit und der Gruppenfähigkeit (S. 16 unten).
Aus orthopädischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit mit der Handgelenksfraktur vom 2 0. März 2014 bis zur sicheren Konsolidierung am 1 2. März 2015 (mindesten s 80
% ; vgl. Bericht der Klinik Z.___ vom 1 2. März 2015 in Urk. 13/167/17-18 ) nicht gegeben. Aus orthopädischer Sicht sei ab diesem Zeitpunkt die Arbeits fä higkeit in der bisherigen und in leidensadaptierte r Tätigkeit wiederhergestellt. Retrospektiv könne psychiatrisch lediglich für die stationären Entzugs mass nahmen eine Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. Eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit habe au s psychiatrischer Sich t nicht vorgelegen (S. 17 Mitte). 4. 3 . 4
Zur Veränderung des Gesundheitszustandes hielten die Gutachter fest, m it der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 3. November 2013 sei eine Erhöhung der Invalidenrente abgelehnt worden . Der Versicherte habe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente. Somatisch sei es zu einer nicht dislozierten Fraktur im Scaphoidbereich des rechten Handgelenkes gekommen , welche zunächst konser vati v zur Ausheilung habe gebracht werden sollen . Es habe sich jedoch eine Pseudoarthrose entwickelt , so dass eine Operation mit Scaphoidrekon struktion und Spongiosaplastik aus dem distalen Radius rechts erfolgt sei . Die Fraktur sei vollständig ab geheilt , die Funktion des Handgelenks sei mittelgradig einge schränkt, eine weitere Verbesserung der Funktion sei nicht unwahr scheinlich. Auch wenn die radiologischen bzw. kernspinntomo graphischen Veränderungen (MRT 3 0. Juli
2015) der HWS mit der letzten Kontrolle zugenommen hätten , wür den diese Veränderungen keine Rolle spielen , weil sie klinisch bisher nicht rele vant gewesen seien . Psychiatrisch ergebe sich zum Begutachtungszeitpunkt keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit, so dass sich psychiatrisch der Gesundheitszustand verbessert habe (S. 23 Mitte) .
E. 4.4 RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheuma tologie, erachtete in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2016 das Gutachten vom 3. Juni 2016 als schlüssig und nachvollziehbar. Es könne ab dem 1 2. März 2015 wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 13/191/6).
E. 4.5 Im Vorbescheidverfahren holte die Beschwerdegegnerin beim den Beschwerde führer seit dem 1 4. September 2016 ( Urk. 13/197 Ziff. 1.2) behandelnden Psychiater ei nen Bericht ein. Die Ärzte der p sychiatrischen Klinik H.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 10./1 2. Oktober 2016 (Urk. 13/197) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlich keitsstörung mit chronischer depressiver Verstimmung und mit deutlicher Tendenz, impulsiv zu handeln ( Ziff. 1.1). Die Arbeitsfähigkeit sei seit dem 15. September 2016 zu 100 % eingeschränkt. Schwierig zu beurteilen sei die Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht. Der Beschwerdeführer leide unter verschiede nen Diagnosen, die sich stark beeinflussen würden (S. 1 oben). Das zu diagnosti zierende Alkohol- und Tabakabhängigkeitssyndrom bleibe ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1).
E. 4.6 Am 1 3. Februar 2017 nahmen die F.___ -Gutachter zum Einwand und dem Bericht der H.___ Stellung. In der orthopädischen Stellungnahme zeigte der Gut achter auf, wie er auf das formulierte Belastungsprofil aus orthopädischer Sicht gelangte, und hielt fest, dass eine Arbeit als Hauswart zumutbar sei, falls das Anforderungsprofil berücksichtigt würde. Es lägen keine neuen medizi nischen Tatsachen vor ( Urk. 13/2031-3).
In der psychiatrischen Stellungnahme hielt Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie, fest, dass sich keine neuen medizinischen Gesichtspunkte ergäben. Die beschriebene Persönlichkeitsstörung sei als Ausdruck einer emotional insta bilen Persönlichkeitsstörung interpretiert worden. Eine Relevanz für die Arbeits fähigkeit resultiere daraus nicht, da der Beschwerdeführer in der Lage sei, sein Verhalten trotz der vorliegenden Persönlichkeitsstörung willentlich zu modifi zieren ( Urk. 13/203/4-6). 5. 5.1
Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob vorliegend ein Revisionsgrund gegeben ist oder nicht. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entspre chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hält nissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (vgl. vorstehend E.
1.2) . 5.2
Die de n Verfügung en vom 1 5. September 1999 zugrunde liegenden medizi ni schen Berichte nannten in psychiatrischer Hinsicht als Diagnosen eine chronische Angststörung mit früher Panikattacken und depressiven Zuständen sowie eine emotional instabile, impulsive,
hyperthyme Persönlichkeitsstörung (vorstehend E.
3. 6 ) und in somatischer Hinsicht ein chronisches zerviko spondylo genes Syndrom links (vorstehend E. 3.1-2, E. 3.4). Die Beschwerde gegnerin ging gestützt auf die vorhandenen Berichte aus somatischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichtere Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten aus. In psychiatrischer Hinsicht ging sie gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl.
Urk. 13/35; Urk. 13/41; Urk. 13/51 und Urk.
E. 6 unten). Dazu führte er aus, w ie schon in früheren Berichten bemerkt sei die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers sehr auffällig. Die psychische Belastbarkeit sei äusserst gering, was auch mit mannigfaltigen Faktoren aus der Kindheit erklärt werden könne : Die subjektiv traumatisierende Trennung der Eltern , der häufige Milieuwechsel, die psychische Belastung durch die epilepti schen Anfälle und die Ä ngstlichkeit der Mutter wie durch den Alkoholismus des Vaters. Der Beschwerdeführer
habe sicherlich wenig Förderung erfahren, persön lich wie schulisch. Heute scheine die Ehefrau des Beschwerdeführers die tragende Rolle in der Familie zu spielen. Aus der Anamnese würden eine emotionale Labilität und Impulsivität hervorgehen . Eine eigentlich psychopathologische Symptomatik scheine sich aber erst im Zusammenhang mit dem Auftreten der Rückenschmerzen zirka 1988 ergeben zu haben.
In den folgenden Jahren habe die Agitation zugenommen, Ä ngste existenzieller und hypochondrischer Art und Depres sionen hätten sich entwickelt, die hausärztliche und psychiatrische Lang zeitbehandlungen erfordert
hätten , Panikattacken hätten zu Notfallbe handl unge n geführt. Der Beschwerdeführer verfüg e über eine ungenügende Selbstkontrolle und sei aufgrund seiner Unsicherheit und Agitation seiner sozialen Situation nicht mehr gewachsen gewesen. Es scheine sich ein eigentli cher Teufelskreis ent wickelt zu hab en mit Auftreten von akuten Sym ptomen des Zervikalsyndromes , Verängstigung, Agitation und konsekutiv Komplikationen am Arbeitsplatz und mi t der Ehefrau, krankheitsbeding ten Absenzen und existenziellen Sorgen. Die Geburt des Kindes habe zu einer familiären Stabilisierung geführt . Hingegen habe der Beschwerdeführer auf längere Zeit keine Arbeitsstelle mehr behalten (S. 7) .
Dieser Zirkel von Rückenbeschwerden, verminderter Belastbarkeit psychisch mit Verunsicherung, Ä ngsten bis zu Panikanfällen und depressiven Zuständen und dem ungezügelten Temperament mit Agitation und emotionalen Ausbrüchen habe zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit geführt. Vor zehn Jahren hätten bereits längerdauernde Krankheitsabsenzen bestanden , seither müsse wegen der häufigen Stellenwechsel und zeitweiliger Arbeitslosigkeit von einer verminderten Vermittelbarkeit gesprochen werden. Nach zwei Jahren Arbeitslosigkeit habe der Beschwerdeführer dieses Jahr wieder zwei Stellen innegehabt, bei denen aber wiederum häufige Krankheitsabsenzen aufgetreten seien
respektive zu einem Stellenabbruch geführt hätten . Nach dem Zeugnis der Klinik Z.___ beding e das chronische
Zervikalsyndrom allein noch keine Arbeitsunfähigkeit (S. 7 unten f.) . Auf der psychischen Seite spreche Dr. A.___ zwar ebenfalls von keiner Arbeits unfähigkeit, seines Erachtens ziele dieser dabei jedoch nur auf die Depressions freiheit ab und lasse die Persönlichkeitsstörung ausser Betracht. Der Hausarzt Dr. C.___ halte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit fest aus einer gesamthaften Sicht. Aufgrund der Exploration schätz t e Dr. Y.___ die Arbeits fähigkeit des Beschwer deführers nach dem Gesagten auf unter 50 % ein. Die Prognose sei bei Chronizität der somatischen Krankheit und der geringen sozialen Kompetenz der Persönlich keit des Beschwerdeführers sehr ungewiss (S.
E. 6.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
E. 6.2 Zusammenfassend mangelt es vorliegend in psychiatrischer Hinsicht an einem richtig und vollständig festgestellten Sachverhalt, wobei unklar ist und sich anhand der vorliegenden Akten nicht feststellen lässt, ob sich die Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht verändert hat oder nicht. Der psychiatrische Gutachter nahm vorliegend weder eine genügende Auseinandersetzung mit den Vorakten oder den bestehenden psychiatrischen Diagnosen vor, noch setzte er sich mit dem Beweisthema einer erheblichen Änderung des Sachverhalts auseinander. Die Ver fügung ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen in psychiatri scher Hinsicht über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6. 3
Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ren teneinstellung mit Verfügung vom 2 2. Sep t ember 2017 seit mehr als 15
Jahren eine Rente bezog , über 55 Jahre alt ist und damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis fällt (vorstehend E. 1. 5 ). Die Beschwerdegeg nerin wird nach erfolgte r psychiatrische r Abklärung vor einer (erneuten) Renten einstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung umfassend zu prüfen haben, was bisher unterblieben ist . 7. 7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin auf zuer legen. 7.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerde führer Anspruch auf eine Pro zessentschädigung hat.
Der mit Honorarnote vom 2 9. Oktober 2018 geltend gemachte Aufwand von 10
Stunden und 55 Minuten ( Urk. 25-26/1-2)
erweist sich dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache angemessen .
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist daher mit Fr. 2‘706.10 (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer ) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2 ’ 706 . 10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Mosimann P. Sager
E. 8 oben). Es bestehe sei t mindestens Juni 1997 eine generelle Arbeitsunfähigkeit von über 50 % , medizinische Ursache seien dabei das Zusammentreffen einer chronischen Rückensymptomatik mit einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit konsekutiven Angst- und depressiven Störungen. Prognostisch sei die Gefahr, dass sich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit entwickle, gerade angesichts der schlechten Vermittelbarkeit wegen der psycho pathologischen Symptomatik, hoch (S. 8 Mitte). 4.
E. 12 S. 2 unten), kann nicht gefolgt werden .
D ies käme eine r grundsätzliche n Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung gleich,
was sich auch nicht aus BGE 141 V 9
ergibt . Das Bundesgericht hielt darin mit Verweis auf die frühere Rechtsprechung in Erwägung 2.3 fest, dass kein Anlass bestehe, die ( se ) Rechtsprechung zu ändern. Insbesondere ging das Bundesgericht
im zu beur tei len den Fall davon aus, dass bei der von den Gutachtern festgestellten massgeblich verbesserte n Arbeitsfähigkeit hinreichend belegt sei, dass nicht bloss eine abwei chende Interpretation und Folgenabschätzung hinsichtlich eines im Wesentlichen unveränderten Zustandes stattgefunden habe (E. 6.3.2). Ohne einen entsprechen den Vergleich des früheren mit dem aktuellen Gesundheitszustand wäre eine ent sprechende Feststellung
gar nicht möglich.
Die Interpretation der Beschwerde gegnerin würde zu einer voraussetzungslosen Neuprüfung sämtlicher materiell rechtskräftiger Invalidenrenten führen, bei denen beim Versicherten eine irgend wie gelagerte Veränderung des Gesundheitszustandes objektiv ausgewiesen wäre und gleichzeitig eine Neubeurteilung eine erhebliche Änderung der Arbeitsfähig keit attestiert. In Anbetracht der Zunahme degenerativer Veränderungen am Bewegungsapparat im Laufe des Alterungsprozesses würde dies zu einer vollstän digen Aushöhlung des bisherigen Schutzes der Versicherten vor Neubeurteilun gen führen.
Der Beweiswert eines zwecks Rente nrevision erstellten Gutachtens hängt
gemäss geltender und auch nach BGE 141 V 9 ergangener Rechtsprechung folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Be weisthema - erhebliche Änderung (en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet voll s tän digen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hin blick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hin reichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesund heitszu stands stattgefunden hat.
Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben ( vgl.
beispielsweise Urteil des Bundesgerichts
9C_336/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 3.1 mit Hin weis). 5.6
Das psychiatrische Teilgutachten des F.___ wurde, wie dies der Beschwerde führer zu R echt vorbringt, nicht in vollständiger Kenntnis der Vorakten erstattet, da das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ aus dem Jahr 1998 aufgrund der Digitalisierung nicht in elektronischer Form vorlag.
Die Gutachter stellten selber fest, dass im Jahr 1998 eine psychiatrische Abklärung bei Dr. Y.___ empfohlen worden war (vgl.
Urk. 13/189 S. 4 unten), dennoch wurde bei der Beschwerde gegnerin nicht nachgefragt beziehungsweise
das Gutachten von Dr.
Y.___
nicht eingeholt . Das Gutachten von Dr. Y.___ respektive die von ihm diagnostizierte emotional instabil e Persönlichkeitsstörung führte im Jahr 1999 zur Rentenzu sprache (vgl. vorstehend E. 5.2) . Die Diagnose n einer Per sönlichkeitsstörung sowie einer chronischen Angststörung mit Panik und depressiven Episoden, wie bereits von Dr. Y.___
diagnostiziert , erwähnte
schliesslich auch Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
in seinem Bericht vom 2 3. Juni 2009 (vgl. Urk. 13/10 0 ), so dass diese dem psychiatrischen Gutachter des F.___ auch ohne Vorliegen des Gutachtens von Dr. Y.___ bekannt waren (vgl.
Urk. 13/189 S. 6) .
Dennoch setzte sich der psychiatrische Gutachter des F.___ mit den Vorakten und insbesondere mit der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und den dies be zügliche n psychiatrischen Vorakten in keinster Weise auseinander. Er stellte nach seiner Exploration die gleiche Diagnose einer emotional instabilen Persönlich keitsstörung, begründete jedoch nicht, wieso er den Einfluss auf die Arbeitsfähig keit anders einschätz t e (vgl. Urk. 13/189 S. 41 unten). Zur revisionsrechtlich relevanten Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit wesentlich verändert hätten , begnügte er sich mit der Aussage, dass sich zum Begutachtungszeitpunkt keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeits fähigkeit ergebe, so dass sich psychiatrisch der Gesundheitszustand verbessert habe (vgl.
Urk. 13/189 S. 23 Mitte). Betreffend die Vorakten
hielt er einzig fest , dass den Festhaltungen im Verlaufsbericht des Hausarztes
Dr. C.___ vom 2 3. Februar 2015, wonach der Beschwerdeführer nach Abklingen der organischen Erkrankung psychiatrischerseits nur teilarbeitsfähig sein solle (vgl. Urk. 13/163) , nicht gefolgt werden könne und eine aktuelle fachspezifische psychiatrische Stellungnahme nicht vorliege (vgl. Urk. 13/189 S. 44 oben). In der
ergänzenden psychiatrischen Stellungnahme vom 1 3. Februar 2017 (vgl.
Urk.
13/203 /4-6 ) wurde die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung - im Gegen satz zum Gutachten - zwar nachvollzieh bar und überhaupt hergeleitet. Indes ergibt sich aber auch daraus nicht, weshalb die Persönlichkeitsstörung im Vergleich zu früheren Beurteilungen keinen Ein fluss auf die Arb eitsfähigkeit (mehr) hat. 5.7
Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich erhebliche Stei gerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands, bedarf auch mit Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Pe rson einer sorgfäl tigen Prüfung
(Urteil 8C_49/2011 vom 1 2. April 2011 E. 4.2). An einer solchen sorgfältigen Prüfung fehlt es vorliegend. Dass sich der Schweregrad der Persön lichkeitsstörung geändert hat oder es dem Beschwerde führer gelungen ist, sich besser an die Persönlichkeitsstörung anzupassen, wird von den Gutachtern weder im Gutachten vom 3. Juni 2016 noch in der Stellungnahme vom 1 3. Februar 2017 be schrieben oder näher dar gelegt. 5.8
Nach dem Gesagten nahm der psychiatrische Gutachter vorliegend weder eine genügende
Auseinandersetzung mit den Vorakten oder den bestehenden psychiatrischen Diagnosen vor, noch setzte er sich mit dem Beweisthema einer erheblichen Änderung des Sachverhalts nachvollziehbar auseinander. Einer neuen ärztlichen Einschätzung, die sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, kommt für die Belange der Rentenrevision kein genügender Beweiswert zu (Urteil 9C_137/2017 vom 8. November 2017 E.
3.1 ). Zusammenfassend mangelt es vorliegend in psychiatrischer Hinsicht an einem richtig und vollständig festgestellten Sachverhalt, wobei unklar ist und sich anhand der vorliegenden Akten nicht feststellen lässt, ob sich die Arbeitsfä higkeit in psychiatrischer Hinsicht verändert hat oder nicht. 5. 9
Hingegen dringen die
Vorbringen des Beschwerdeführers , was die somatische Seite des geltend gemachten Krankheitsbildes betrifft, nicht durch.
Soweit der Beschwerdeführer auch den Beweiswert des orthopädischen Teilgutachten s anzweifelt (vgl. Urk. 1 S. 7 f.), kann ihm
nicht gefolgt werden. Dass sich der orthopädische Gutachter nicht mit den Berichten der K linik Z.___ aus einander gesetzt hat, ergibt sich vorliegend nicht. So lag der vom Beschwerde führer er wähnte Bericht der K linik Z.___ vom 1 1.
September 2015 (vgl.
Urk.
13/172/4 6) dem orthopädischen Gutachter vor ( Urk. 13/189 S. 13) . Auch in der Stellung nahme vom 1 3. Februar 2017 nahm der orthopädische Gut achter nochmals Bezug darauf und führte aus, dass aus orthopädisch-traumato logischer Sicht zwischen dem 2 0. März 2014 bis zur Konsolidierung am 1 2. März 2015 zweifelsohne eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Weiter führte er aus, dass die eigene Einschätzung aufgrund der objektiven Kriterien und klinischen Untersuchung mit Feststellung der leicht- bis mittelschweren Funktionsein schränkung am Handgelenk zum formulierten Belastungsprofil geführt habe (Urk.
13/203 /1-3 S.
1 unten).
Aufgrund der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes und Begut achtungs auftrag des amtlich bestellten medizini schen Experten ist es recht sprechungs gemäss nicht geboten, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4).
Solches liegt vorliegend nicht vor. Der vom Beschwerdeführer genannte Bericht der K linik Z.___ vom 1 1. September 2015 (vgl. Urk. 13/172/4-6) enthält weder abweichende Diagnosen noch wird darin eine (abweichende) Arbeitsunfähigkeit beziffert. Das von den Ärzten der K linik Z.___ genannte Ressourcenprofil bezieht sich offen sichtlich auf die sub jektiven Schilderungen des Beschwerde führers, wonach er ein en Arbeitsversuch als Hauswart infolge Schmerzen beim Heben von Gegenständen habe abbrechen müssen ( Ziff. 2 und Ziff. 4.2). Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, dass offensichtlich auch die Nichtbenutzung der rechten (Gebrauchs-)Hand der Reali tät entspreche und diese gemäss Gutachter einen spärlichen Muskelstatus auf weise, womit nichts Anderes gesagt werde, als dass diese Hand wegen Beschwer den nicht gebraucht werde (vgl. Urk. 1 S. 7 unten), vermag auch
dies nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer wurde orthopädisch umfassend untersucht. Der orthopädische Gutachter stellte dabei eine schwach ausgeprägte Muskulatur in den Ober- und Unterarmen fest. Gleichzeitig führte er aus, dass die Hohlhand beschwielung seitengleich gering, der Faustschluss vollständig und die grobe Kraft erhalten sei (vgl. Urk. 13/189 S. 29 oben). Weiter hielt er fest, dass die Messungen der Armumfänge keine Seitendifferenzen gezeigt hätten , so dass eine seitenbetonte Belastungsminderung ausgeschlossen werden könne. Im Übrigen stellte der orthopädische Gutachter auch an den Beinen einen spärlichen Muskel status fest (vgl. Urk. 13/189 S. 32 oben) und erklärte diesen einerseits als Folge einer möglichen Malnutrition aufgrund des Alkoholabusus oder aufgrund eines mangelnden Trainingszustandes (vgl. Urk. 13/189 S. 32 Mitte). Gegen die Vor bringen des Beschwerdeführers , dass wegen den Beschwerden in der rechten Hand eine Arbeitsaufnahme nicht mehr möglich und ihm eine ganze Rente zuzusprechen sei (vgl. Urk. 1 S. 8 unten), sprechen schliesslich seine eigenen Aus sagen anlässlich der Begutachtung, wonach er mit dem operierten Hand gelenk zufrieden und dies zu zirka 80 % wiederhergestellt sei (vgl. Urk. 13/189 S.
26 Mitte) . Im Übrigen würde auch eine faktische Einhändigkeit nicht per se zu einem Rentenanspruch führen. So hat das Bundesgericht wiederholt bestätigt, dass die faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeits fähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt darstellen würden , dass jedoch genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten zu finden seien (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_726/2014 vom 2. April 2015 E. 4).
In orthopädischer Hinsicht kann nach dem Gesagten auf die Feststellungen im Gutachten, wonach die Arbeitsfähigkeit mit der Handgel enksfraktur vom 20. März 2014 bis zur sicheren Konsolidierung am 1 2. März 2015 nicht gegeben und ab diesem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils in der bisherigen und in leidensadaptierte r Tätigkeit wiederher gestellt gewesen sei (vgl. vorstehend E. 4. 3 . 3 ), abgestellt werden (vgl.
vorstehend E. 1.4).
Gestützt auf die orthopädisch-gutachterliche Beurteilung ist zudem bezüglich der HWS-Beschwerde n
keine erhebliche Veränderung eingetreten (vgl.
vorstehend E. 4. 3 . 2 und E. 4.3 .4 ). 6.
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1960, meldete sich am 3
- März 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/15 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfü gung en vom 1
- September 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Rente ab
- Mai 1998 zu (Urk. 13/58 ). Mit Mitteilung vom 2
- August 2001 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert ( Urk. 13/68). Mit Mitteilung vom 2
- März 2004 wurde die IV-Rente bei unverändertem IV-Grad infolge der vierten Revision des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung ( IVG ) auf eine Dreiviertels rente erhöht ( Urk. 13/83). Mit Verfügung vom 2
- Mai 2010 wurde die bisherige Dreiviertelsrente infolge veränderter Einkommensverhältnisse bei einem IV-Grad von 53 % ab
- Juli 2010 auf eine halbe Rente herabgesetzt ( Urk. 13/116/1). Mit Verfügung vom 1
- November 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei infolge des nicht wesentlich veränderte n Gesundheitszu stand es unverändert ( Urk. 13/144 ). 1.2 Unter Hinweis auf neue Schulterprobleme und Handgelenksbeschwerden seit einem Unfall meldete sich der Versicherte am
- September 2014 bei der IV-Stelle (Urk. 13/152). D ie IV-Stelle holte daraufhin unter anderem ein bi disziplinäres Gutachten ein, das am
- Juni 2016 erstattet wurde (Urk. 13/189 ). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 13/192 ; Urk. 13/195 , Urk. 13/199 ) und der Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme (Urk. 13/203) erhöhte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- September 2017 die bisherige halbe vorübergehend vom
- September 2014 bis zum 3
- Juni 2015 auf eine ganze Rente und hob die ab
- Juli 2015 erneut ausgerichtete halbe Rente für die Zukunft auf ( Urk. 13/214 = Urk. 2).
- Der Versicherte erhob am 2
- Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2
- September 2017 ( Urk. 2) und beantragte, in Abänderung der angefoch tenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm auch nach dem 3
- Juni 2015 eine ganze Rente auszurichten. Eventuell sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, die halbe Rente auch über den 3
- Oktober 2017 hinaus zu entrichten ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
- Februar 2017 ( Urk. 12 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1
- April 2018 wur den antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 14 ). Der Beschwerdeführer reichte in der Folge weitere Unterlagen ein ( Urk. 16-17, Urk. 19-20/1-2, Urk. 22-23), welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 18, Urk. 21, Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehl entwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schluss folge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.5 Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungs entfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenan strengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Recht sprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Her absetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1
- März 2011 [
- IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerin nen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestan den, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2), gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das bidisziplinäre Gutachten vom
- Juni 2016 ( Urk. 13/189), davon aus, dass ab dem 2
- März 2014 bis zum 1
- März 2015 keine Arbeitsfähigkeit ausgewiesen gewesen sei (S. 4 oben). Da es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei , während dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sei die bisherige Rente ab dem
- September 2014 auf eine ganze Invalidenrente zu erhöhen. Laut Gutachten sei per 1
- März 2015 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und es bestehe nun eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Diese Verbesserung sei ab dem
- Juli 2015 anzurechnen. Da eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auf dem
- Arbeitsmarkt ausgewiesen sei, bestehe ein Invaliditätsgrad von 0 % . 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber au f den Standpunkt ( Urk. 1), dass weder Revisionsgründe vorliegen würden, noch auf das Gutachten abgestellt werden könne (S. 4 unten). Den Gutachtern habe das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ aus dem Jahr 1998 nicht vorgelegen, entsprechend sei ihr Gutach ten unvollständig und es könne nicht darauf abgestellt werden (S. 5). Weiter sei das Gutachten auch bezüglich des Verlaufs der psychischen Beschwerden sehr widersprüchlich und nicht nachvollziehbar (S. 6). Eine Besserung des Gesund heitszustandes werde nirgends erwähnt. Auch eine vertiefte Auseinandersetzung mit den anderslautenden Berichten wäre sowohl in psychiatrischer wie orthopä discher Hinsicht unbedingt nötig gewesen, weshalb das Gutachten unvollständig sei (S. 7). Es fehle an einer Begründung, weshalb die rechte (Gebrauchs-)Hand entgegen dem Alltag und der Ansicht der Klinik Z.___ sehr wohl bis 15 kg gebraucht werden und die bisherige Tätigkeit als Hauswart weitergeführt werden könne (S. 8 oben). Gerade im Bereich der Orthopädie müsse eine genaue Prüfung der Einschränkungen erfolgen (S. 8 Mitte). Es sei davon auszugehen, dass wegen den Beschwerden in der rechten Hand eine Arbeits aufnahme nicht mehr möglich und deshalb eine ganze Rente auszusprechen sei (S. 8 unten). 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Invali den rente zu Recht einstellte.
- 3.1 Der ursprünglichen Rentenzusprache vom 1
- September 1999 lagen folgende medizinischen Berichte zu Grunde: Die Ärzte der K linik Z.___ führten im Bericht vom 2
- September 1994 (Urk. 13/10) aus, der Beschwerdeführer stehe seit zwei Jahren bei ihnen in Behandlung wegen eines chronischen Schmerzsyndroms, ausgehend von der Halswirbelsäule (HWS). Es bestehe diesbezüglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich wenig belastende Tätigkeiten. 3.2 Im Bericht vom 1
- Juni 1997 ( Urk. 13/26/6-8) nannten die Ärzte der K linik Z.___ folgende Diagnosen: - chronisches zervikospondylogenes Syndrom links mit - ausgeprägter muskulärer Dysbalance in Form von Kettentendinosen - leichte r Fehlhaltung und Fehlform - Tendenz zu Hyperlaxität - degenerative n Veränderungen der HWS (dehydrierte Bandscheiben C2 6 und kleine Diskushernie C5/6) Dazu führten sie aus, eine radikuläre Symptomatik habe klinisch ausgeschlossen werden können. Im Vordergrund sei eine Kettentendinose als Ausdruck einer schweren muskulären Dysbalance im HWS - und Schulterbereich mit verkürzter und dolenter Muskulatur gestanden . Es sei nebst passiven Massnahmen wie Fango und Elektrotherapie eine aktivierende Physiotherapie mit stabilisierenden und kräftigenden Übungen für die HWS und die Schultermuskulatur, unterstützt von einer medizinischen Trainingstherapie , durchgeführt worden. Der Verlauf sei durch eine deutliche Schmerzreduktion im linken Arm gekennzeichnet gewesen. Die HWS sei beweglicher, die Nacken- und Schultermuskulatur kräftiger und weicher geworden. Aufgrund des erfreulichen Verlaufs werde der Beschwerde führer eine neue Arbeitsstelle zu 50 % für leichte Arbeit antreten. Mittelfristig werde der Beschwerdeführer für eine leichte körperliche Arbeit zu 100 % arbeits fähig erachtet (S. 3). 3.3 Dr. med. A.___ , Arzt und Psychoanalytiker, berichtete am
- Mai 1998 ( Urk. 13/27/3-5) von einem in psychiatrischer Hinsicht unauffälligen Beschwer deführer. Die frühere Depressivität sowie die verschiedenen Ängste seien gewi chen. Der Beschwerdeführer schätze seine Situation korrekt ein, er würde gerne zu 50 % arbeiten, könne aber keine entsprechende Stelle finden. Zusammenfas send gelange er zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer seit dem Mai 1997 nach der stationären Behandlung in der K linik Z.___ aufgrund der Diagnose eines zervikoradikulären Reizsyndrom s C6 links bei medio-lateraler Diskushernie C5/6 links im Ausmass von 50 % arbeitsunfähig sei (S. 2 Mitte f.). 3.4 Im Bericht vom
- Juli 1998 führten die Ärzte der K linik Z.___ aus (Urk. 13/30/3-7), der Beschwerdeführer sei sowohl jetzt wie auch auf längere Sicht zu 100 % arbeitsfähig bezüglich der rheumatologischen Grundkrankheiten (S. 1 Ziff. 1.1). Die im Verlauf angenommene Teilzeitstelle, an welche r ein Einsatz jedoch nur probeweise stattgefunden habe, habe wegen Schmerzen wieder auf gegeben werden müssen. Sie würden eine psychiatrische Abklärung empfehlen (S. 1 Ziff. 1.5). Das Tragen schwerer Lasten über längere Zeit solle vermieden werden (S. 5 oben). 3.5 Dr. med. B.___ , Ärztin des Regional Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegne rin, erachtete in der Folge am 2
- August 1998 eine Persönlichkeitsstörung als glaubhaft und eine psychiatrische Beurteilung des Beschwerdeführers als not wendig. Somatisch sei gestützt auf die Klinik Z.___ eine 100%ige Arbeitsfähig keit ausgewiesen ( Urk. 13/35).
- 6 Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 1
- November 1998 ( Urk. 13/38) als Diagnosen eine chronische Angststörung mit früher Panikattacken und depressiven Zustän den (ICD-10 F41.2), eine emotional instabile, impulsive, hyperthyme Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.3) sowie ein somatisch chronisches Zervikalsyndrom (S. 6 unten). Dazu führte er aus, w ie schon in früheren Berichten bemerkt sei die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers sehr auffällig. Die psychische Belastbarkeit sei äusserst gering, was auch mit mannigfaltigen Faktoren aus der Kindheit erklärt werden könne : Die subjektiv traumatisierende Trennung der Eltern , der häufige Milieuwechsel, die psychische Belastung durch die epilepti schen Anfälle und die Ä ngstlichkeit der Mutter wie durch den Alkoholismus des Vaters. Der Beschwerdeführer habe sicherlich wenig Förderung erfahren, persön lich wie schulisch. Heute scheine die Ehefrau des Beschwerdeführers die tragende Rolle in der Familie zu spielen. Aus der Anamnese würden eine emotionale Labilität und Impulsivität hervorgehen . Eine eigentlich psychopathologische Symptomatik scheine sich aber erst im Zusammenhang mit dem Auftreten der Rückenschmerzen zirka 1988 ergeben zu haben. In den folgenden Jahren habe die Agitation zugenommen, Ä ngste existenzieller und hypochondrischer Art und Depres sionen hätten sich entwickelt, die hausärztliche und psychiatrische Lang zeitbehandlungen erfordert hätten , Panikattacken hätten zu Notfallbe handl unge n geführt. Der Beschwerdeführer verfüg e über eine ungenügende Selbstkontrolle und sei aufgrund seiner Unsicherheit und Agitation seiner sozialen Situation nicht mehr gewachsen gewesen. Es scheine sich ein eigentli cher Teufelskreis ent wickelt zu hab en mit Auftreten von akuten Sym ptomen des Zervikalsyndromes , Verängstigung, Agitation und konsekutiv Komplikationen am Arbeitsplatz und mi t der Ehefrau, krankheitsbeding ten Absenzen und existenziellen Sorgen. Die Geburt des Kindes habe zu einer familiären Stabilisierung geführt . Hingegen habe der Beschwerdeführer auf längere Zeit keine Arbeitsstelle mehr behalten (S. 7) . Dieser Zirkel von Rückenbeschwerden, verminderter Belastbarkeit psychisch mit Verunsicherung, Ä ngsten bis zu Panikanfällen und depressiven Zuständen und dem ungezügelten Temperament mit Agitation und emotionalen Ausbrüchen habe zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit geführt. Vor zehn Jahren hätten bereits längerdauernde Krankheitsabsenzen bestanden , seither müsse wegen der häufigen Stellenwechsel und zeitweiliger Arbeitslosigkeit von einer verminderten Vermittelbarkeit gesprochen werden. Nach zwei Jahren Arbeitslosigkeit habe der Beschwerdeführer dieses Jahr wieder zwei Stellen innegehabt, bei denen aber wiederum häufige Krankheitsabsenzen aufgetreten seien respektive zu einem Stellenabbruch geführt hätten . Nach dem Zeugnis der Klinik Z.___ beding e das chronische Zervikalsyndrom allein noch keine Arbeitsunfähigkeit (S. 7 unten f.) . Auf der psychischen Seite spreche Dr. A.___ zwar ebenfalls von keiner Arbeits unfähigkeit, seines Erachtens ziele dieser dabei jedoch nur auf die Depressions freiheit ab und lasse die Persönlichkeitsstörung ausser Betracht. Der Hausarzt Dr. C.___ halte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit fest aus einer gesamthaften Sicht. Aufgrund der Exploration schätz t e Dr. Y.___ die Arbeits fähigkeit des Beschwer deführers nach dem Gesagten auf unter 50 % ein. Die Prognose sei bei Chronizität der somatischen Krankheit und der geringen sozialen Kompetenz der Persönlich keit des Beschwerdeführers sehr ungewiss (S. 8 oben). Es bestehe sei t mindestens Juni 1997 eine generelle Arbeitsunfähigkeit von über 50 % , medizinische Ursache seien dabei das Zusammentreffen einer chronischen Rückensymptomatik mit einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit konsekutiven Angst- und depressiven Störungen. Prognostisch sei die Gefahr, dass sich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit entwickle, gerade angesichts der schlechten Vermittelbarkeit wegen der psycho pathologischen Symptomatik, hoch (S. 8 Mitte).
- 4.1 Der Beschwerdeführer meldete am
- September 2014 neu seit dem Unfall vom 2
- März 2014 bestehende Handgelenksbeschwerden sowie seit Herbst 2014 bestehende Schulterprobleme ( Urk. 13/152 Ziff. 6.2). 4.2 Die Ärzte der Klinik Z.___ berichteten am 1
- Juni 2015 über eine am 16. De zember 2014 durchgeführte Scaphoidpseudarthrosen revision mit Spongiosa plastik rechts. Bei ihrer letztmaligen Untersuchung des Beschwerde führers am 2
- April 2015 habe dieser noch über persistierende Beschwerden geklagt. In der Röntgendiagnostik sowie im CT des Handgelenks rechts vom 20. April 2015 zeige sich eine partielle Konsolidation der Scaphoidfraktur . Als Hauswart bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 100 % (Urk. 13/167/6 8). Am 1
- September 2015 berichteten die Ärzte der Klinik Z.___ über einen stationären Gesundheitszustand. Die letzte Kontrolle sei am 2
- August 2015 erfolgt. Leichte körperliche Arbeiten ohne Belastung des rechten Handgelenkes wären anzudenken ( Urk. 13/172/4-6).
- 3 4.3.1 D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumotologie des Bewegungsapparates, sowie Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten im bidisziplinären Gutachten des Zent r ums F.___ vom
- Juni 2016 ( Urk. 13/189) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 lit . D Ziff. 1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie: - Restbeschwerden mit leicht- bis mittelgradiger Funktionseinschränkung rechtes Handgelenk nach osteosynthetischer Scaphoidrekonstruktion und Spongiosaplastik vom 1
- Dezember 2014 wegen Pseudarthrose kon ser vativ therapierter Scaphoidfraktur vom 2
- März 2014 - c hronisches cervicovertebrales Schmerzsyndrom mit leichtgradiger Funk tions einschränkung und Kopffehlhaltung bei erhöhtem Muskeltonus des M. sternocleidomastoideus ( Torticollis ) - s pärlicher Muskelstatus der Extremitätenmuskulatur bei schlechtem Trainingszustand (DD Malnutrition bei bekannter Alkoholerkrankung) - Dysthymia (ICD-10 F34.1 ) - e motional ins tabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.30 ) - Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2 ) - c hronischer Nikotinabusus (ICD-10 F17.25 )
- 3 . 2 Dazu führten die Gutachter aus, d er Versicherte sei bidiszip l inär orthopädisch- traumatologisch und psychiatrisch untersucht worden . Auf orthopädischem Gebiet ergebe sich keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Es wür den Restbeschwerden des rechten Handgelenkes nach osteosynthetischer Scaphoidrekonstruktion und Spongiosaplastik vom 1
- Dezember 2014 aufge führt . Bei der klinischen Untersuchung weise die Handgelenksfunktion eine leichte- bis mittelgradige Funktionseinschränkung auf. Es stell e sich ein muskel schwacher Status der oberen und unteren Extremitäten dar, der Folge eines schlechten Trainingszustandes oder einer Malnutrition infolge eines Alko hol Abusus sein könne . Seitens der HWS falle eine Fehlhaltung der HWS mit diskreter Rotation nach links und Seitneigung nach rechts auf. Seitens der HWS seien die Funktionen aufgrund des erhöhten Tonus des M. ste rn ocleidomastoideus entspre chend für Rotation nach rechts, Seitneigung nach links eingeschränkt. Die Fehl haltung der HWS sei mit einer leichten Funktionsstö rung der HWS kombiniert (S. 15 unten). Die Messungen der Armumfänge würden keine Seitendifferenzen zeigen, so dass eine seitendifferente Muskelatrophie ausgeschlossen werden könne. Mit dem MRI vom 3
- Juli 2015 würden fortgeschrittene degenerative foraminale Engen beschrieben, Wurzel kompressionen, die aber , wie auch aus dem Befundbericht der K linik Z.___ vom 2
- Dezember 2015 zu entnehmen sei , zu keinen sensomotorischen Ausfällen geführt hätten . Auch bei der heutigen Unter suchung liessen sich keine sensomotorischen Defizite nachweisen. Die Diagnose des chronisch cervico verte bralen Schmerzsyndroms mit leichtgradiger Funktionseinschränkung und Kopf fehlhaltung bei erhöhtem Muskeltonus des M. sternocleidomastoideus habe daher keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (S. 16 oben) . Psychiatrisch würden ausschliesslich Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeits fä higkeit benannt. Bei der heutigen Untersuchung habe der Beschwerde führer sich in seinem Tagesablauf als ä ngstlich-zurückgezogen beschrieben . Anderer seits berichte er aber auch über zahlreiche, teils ausserhäusliche Aktivitäten. Er halte sich häufig bei seiner Tochter auf. Bezüglich der Vor diagnosen sei auch nach heutiger Exploration die Diagnose einer emotional instabilen Persönlich keits stö ru ng zu stellen, daneben erscheine dem Gutachter jedoch die Diagnose einer Dysthymie mit der ora l regressiven und zu Alkohol neigenden Per sönlichkeit gegeben. Aus der heutigen Untersuchung würden sich keine Gründe ableiten lassen , warum der Beschwerdeführer seiner letzten beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen könnte. Er habe zwar kursorisch an gegeben , nur an einem Schonarbeitsplatz arbeiten zu können, die Begründung hierfür sei er jedoch schuldig geblieben . Bei der heutigen Untersuchung hätten sich keine Aus wirkun gen des Alkohols ergeben , weder sei der Versicherte angetrunken gewesen noch hätten sich alkoholbedingte kognitive Defizite gezeigt . Die beschriebenen Prob leme mit Lebenslauf und Sozialdaten seien nicht derart gravierend gewesen , dass sich hieraus bereits ein alkoholbedingtes kognitives Defizit ableiten lassen würde . Auch der exzessive Nikotinabusus sei ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 16 Mitte) .
- 3 . 3 Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswart sei nicht eingeschränkt, sofern das Anforderungsprofil das Belastungsprofil des Versicher ten nicht übersteig e . Die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit betrage 100 % . Der Versicherte sei in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Trage n von Lasten bis zu 15 kg durchzuführen. Tätig keiten in Zwangshaltungen (Überkopfarbeiten) sollten vermieden werden. Bei dem Versicherten bestehe eine leichte Beeinträchtigung bei der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Rou t inen, ebenfalls eine leichte Beeinträchtigung der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit und der Gruppenfähigkeit (S. 16 unten). Aus orthopädischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit mit der Handgelenksfraktur vom 2
- März 2014 bis zur sicheren Konsolidierung am 1
- März 2015 (mindesten s 80 % ; vgl. Bericht der Klinik Z.___ vom 1
- März 2015 in Urk. 13/167/17-18 ) nicht gegeben. Aus orthopädischer Sicht sei ab diesem Zeitpunkt die Arbeits fä higkeit in der bisherigen und in leidensadaptierte r Tätigkeit wiederhergestellt. Retrospektiv könne psychiatrisch lediglich für die stationären Entzugs mass nahmen eine Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. Eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit habe au s psychiatrischer Sich t nicht vorgelegen (S. 17 Mitte).
- 3 . 4 Zur Veränderung des Gesundheitszustandes hielten die Gutachter fest, m it der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1
- November 2013 sei eine Erhöhung der Invalidenrente abgelehnt worden . Der Versicherte habe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente. Somatisch sei es zu einer nicht dislozierten Fraktur im Scaphoidbereich des rechten Handgelenkes gekommen , welche zunächst konser vati v zur Ausheilung habe gebracht werden sollen . Es habe sich jedoch eine Pseudoarthrose entwickelt , so dass eine Operation mit Scaphoidrekon struktion und Spongiosaplastik aus dem distalen Radius rechts erfolgt sei . Die Fraktur sei vollständig ab geheilt , die Funktion des Handgelenks sei mittelgradig einge schränkt, eine weitere Verbesserung der Funktion sei nicht unwahr scheinlich. Auch wenn die radiologischen bzw. kernspinntomo graphischen Veränderungen (MRT 3
- Juli 2015) der HWS mit der letzten Kontrolle zugenommen hätten , wür den diese Veränderungen keine Rolle spielen , weil sie klinisch bisher nicht rele vant gewesen seien . Psychiatrisch ergebe sich zum Begutachtungszeitpunkt keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit, so dass sich psychiatrisch der Gesundheitszustand verbessert habe (S. 23 Mitte) . 4.4 RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheuma tologie, erachtete in seiner Stellungnahme vom
- Juni 2016 das Gutachten vom
- Juni 2016 als schlüssig und nachvollziehbar. Es könne ab dem 1
- März 2015 wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 13/191/6). 4.5 Im Vorbescheidverfahren holte die Beschwerdegegnerin beim den Beschwerde führer seit dem 1
- September 2016 ( Urk. 13/197 Ziff. 1.2) behandelnden Psychiater ei nen Bericht ein. Die Ärzte der p sychiatrischen Klinik H.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 10./1
- Oktober 2016 (Urk. 13/197) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlich keitsstörung mit chronischer depressiver Verstimmung und mit deutlicher Tendenz, impulsiv zu handeln ( Ziff. 1.1). Die Arbeitsfähigkeit sei seit dem 15. September 2016 zu 100 % eingeschränkt. Schwierig zu beurteilen sei die Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht. Der Beschwerdeführer leide unter verschiede nen Diagnosen, die sich stark beeinflussen würden (S. 1 oben). Das zu diagnosti zierende Alkohol- und Tabakabhängigkeitssyndrom bleibe ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1). 4.6 Am 1
- Februar 2017 nahmen die F.___ -Gutachter zum Einwand und dem Bericht der H.___ Stellung. In der orthopädischen Stellungnahme zeigte der Gut achter auf, wie er auf das formulierte Belastungsprofil aus orthopädischer Sicht gelangte, und hielt fest, dass eine Arbeit als Hauswart zumutbar sei, falls das Anforderungsprofil berücksichtigt würde. Es lägen keine neuen medizi nischen Tatsachen vor ( Urk. 13/2031-3). In der psychiatrischen Stellungnahme hielt Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie, fest, dass sich keine neuen medizinischen Gesichtspunkte ergäben. Die beschriebene Persönlichkeitsstörung sei als Ausdruck einer emotional insta bilen Persönlichkeitsstörung interpretiert worden. Eine Relevanz für die Arbeits fähigkeit resultiere daraus nicht, da der Beschwerdeführer in der Lage sei, sein Verhalten trotz der vorliegenden Persönlichkeitsstörung willentlich zu modifi zieren ( Urk. 13/203/4-6).
- 5.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob vorliegend ein Revisionsgrund gegeben ist oder nicht. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entspre chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hält nissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (vgl. vorstehend E. 1.2) . 5.2 Die de n Verfügung en vom 1
- September 1999 zugrunde liegenden medizi ni schen Berichte nannten in psychiatrischer Hinsicht als Diagnosen eine chronische Angststörung mit früher Panikattacken und depressiven Zuständen sowie eine emotional instabile, impulsive, hyperthyme Persönlichkeitsstörung (vorstehend E.
- 6 ) und in somatischer Hinsicht ein chronisches zerviko spondylo genes Syndrom links (vorstehend E. 3.1-2, E. 3.4). Die Beschwerde gegnerin ging gestützt auf die vorhandenen Berichte aus somatischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichtere Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten aus. In psychiatrischer Hinsicht ging sie gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. Urk. 13/35; Urk. 13/41; Urk. 13/51 und Urk. 12 S. 1 ). Die Gutachter des F.___ stellten im Gutachten vom
- Juni 2016 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4. 3 ). In orthopädischer Hinsicht attestierten die Gutachter aufgrund der Handgelenksfraktur rechts und gestützt auf die vorliegenden Berichte der K linik Z.___ vom 2
- März 2014 bis 1
- März 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 4. 3 . 3 ). 5.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass kein Revisionsgrund vorliege (vgl. Urk. 1 S. 4 unten ff. ), vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. So ist die erlittene Handgelenksfraktur, welche eine knapp einjährige vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte , ohne W eiteres als wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, anzusehen . Indem der Beschwerdeführer aus führt, dass ihm aufgrund der Beschwerden in der rechten Hand keine Arbeitsauf nahme mehr möglich und deshalb eine ganze Rente zuzusprechen sei (vgl. Urk. 1 S. 8 unten), geht er offensichtlich selber davon aus, dass eine wesentliche Ände rung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und damit ein Revisionsgrund vor liegt. Liegt ein Revisionsgrund vor, so ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassend („allseitig“) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. vorstehend E. 1.2). 5.4 Im Weiteren ist zu beurteilen, ob vorliegend auf das von der Beschwerdegegnerin zwecks Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der revisionsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes ein geholte bidisziplinäre Gutachten vom
- Juni 2016 (vorstehend E. 4 .3 ) abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, dass auf das Gutachten des F.___ nicht abgestellt werden könne, den Gutachtern habe das psychiatrische Gutachten aus dem Jahr 1998 nicht vorgelegen und damit könne auch nicht festgestellt werden, ob eine Veränderung eingetreten sei. Das Gutach ten sei entsprechend unvollständig und es könne nicht darauf abgestellt werden ( Urk. 1 S. 5 Mitte). Die Beschwerdegegnerin brachte diesbezüglich mit Beschwer deantwort vom 2
- Februar 2017 ohne Hinweis auf eine geänderte Rechtspre chung vor, es spiele vorliegend keine Rolle, ob das ursprüngliche Gutachten von Dr. Y.___ bei der aktuellen Begutachtung vorgelegen habe. Sei ein Revisions grund gegeben, müsse der aktuelle Gesundheitszustand nicht mit dem früheren verglichen werden, weshalb eine Vergleichsbasis hinfällig werde. Im Übrigen hätten beide Gutachter in etwa die gleichen psychiatrischen Diagnosen gestellt ( Urk. 12 S. 2 unten ). 5.5 Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach der aktuelle Gesundheitszustand bei Vorliegen eines Revisionsgrundes nicht mehr mit dem früheren v erglichen werden müsse ( Urk. 12 S. 2 unten), kann nicht gefolgt werden . D ies käme eine r grundsätzliche n Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung gleich, was sich auch nicht aus BGE 141 V 9 ergibt . Das Bundesgericht hielt darin mit Verweis auf die frühere Rechtsprechung in Erwägung 2.3 fest, dass kein Anlass bestehe, die ( se ) Rechtsprechung zu ändern. Insbesondere ging das Bundesgericht im zu beur tei len den Fall davon aus, dass bei der von den Gutachtern festgestellten massgeblich verbesserte n Arbeitsfähigkeit hinreichend belegt sei, dass nicht bloss eine abwei chende Interpretation und Folgenabschätzung hinsichtlich eines im Wesentlichen unveränderten Zustandes stattgefunden habe (E. 6.3.2). Ohne einen entsprechen den Vergleich des früheren mit dem aktuellen Gesundheitszustand wäre eine ent sprechende Feststellung gar nicht möglich. Die Interpretation der Beschwerde gegnerin würde zu einer voraussetzungslosen Neuprüfung sämtlicher materiell rechtskräftiger Invalidenrenten führen, bei denen beim Versicherten eine irgend wie gelagerte Veränderung des Gesundheitszustandes objektiv ausgewiesen wäre und gleichzeitig eine Neubeurteilung eine erhebliche Änderung der Arbeitsfähig keit attestiert. In Anbetracht der Zunahme degenerativer Veränderungen am Bewegungsapparat im Laufe des Alterungsprozesses würde dies zu einer vollstän digen Aushöhlung des bisherigen Schutzes der Versicherten vor Neubeurteilun gen führen. Der Beweiswert eines zwecks Rente nrevision erstellten Gutachtens hängt gemäss geltender und auch nach BGE 141 V 9 ergangener Rechtsprechung folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Be weisthema - erhebliche Änderung (en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet voll s tän digen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hin blick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hin reichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesund heitszu stands stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben ( vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 9C_336/2018 vom
- Dezember 2018 E. 3.1 mit Hin weis). 5.6 Das psychiatrische Teilgutachten des F.___ wurde, wie dies der Beschwerde führer zu R echt vorbringt, nicht in vollständiger Kenntnis der Vorakten erstattet, da das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ aus dem Jahr 1998 aufgrund der Digitalisierung nicht in elektronischer Form vorlag. Die Gutachter stellten selber fest, dass im Jahr 1998 eine psychiatrische Abklärung bei Dr. Y.___ empfohlen worden war (vgl. Urk. 13/189 S. 4 unten), dennoch wurde bei der Beschwerde gegnerin nicht nachgefragt beziehungsweise das Gutachten von Dr. Y.___ nicht eingeholt . Das Gutachten von Dr. Y.___ respektive die von ihm diagnostizierte emotional instabil e Persönlichkeitsstörung führte im Jahr 1999 zur Rentenzu sprache (vgl. vorstehend E. 5.2) . Die Diagnose n einer Per sönlichkeitsstörung sowie einer chronischen Angststörung mit Panik und depressiven Episoden, wie bereits von Dr. Y.___ diagnostiziert , erwähnte schliesslich auch Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 2
- Juni 2009 (vgl. Urk. 13/10 0 ), so dass diese dem psychiatrischen Gutachter des F.___ auch ohne Vorliegen des Gutachtens von Dr. Y.___ bekannt waren (vgl. Urk. 13/189 S. 6) . Dennoch setzte sich der psychiatrische Gutachter des F.___ mit den Vorakten und insbesondere mit der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und den dies be zügliche n psychiatrischen Vorakten in keinster Weise auseinander. Er stellte nach seiner Exploration die gleiche Diagnose einer emotional instabilen Persönlich keitsstörung, begründete jedoch nicht, wieso er den Einfluss auf die Arbeitsfähig keit anders einschätz t e (vgl. Urk. 13/189 S. 41 unten). Zur revisionsrechtlich relevanten Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit wesentlich verändert hätten , begnügte er sich mit der Aussage, dass sich zum Begutachtungszeitpunkt keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeits fähigkeit ergebe, so dass sich psychiatrisch der Gesundheitszustand verbessert habe (vgl. Urk. 13/189 S. 23 Mitte). Betreffend die Vorakten hielt er einzig fest , dass den Festhaltungen im Verlaufsbericht des Hausarztes Dr. C.___ vom 2
- Februar 2015, wonach der Beschwerdeführer nach Abklingen der organischen Erkrankung psychiatrischerseits nur teilarbeitsfähig sein solle (vgl. Urk. 13/163) , nicht gefolgt werden könne und eine aktuelle fachspezifische psychiatrische Stellungnahme nicht vorliege (vgl. Urk. 13/189 S. 44 oben). In der ergänzenden psychiatrischen Stellungnahme vom 1
- Februar 2017 (vgl. Urk. 13/203 /4-6 ) wurde die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung - im Gegen satz zum Gutachten - zwar nachvollzieh bar und überhaupt hergeleitet. Indes ergibt sich aber auch daraus nicht, weshalb die Persönlichkeitsstörung im Vergleich zu früheren Beurteilungen keinen Ein fluss auf die Arb eitsfähigkeit (mehr) hat. 5.7 Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich erhebliche Stei gerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands, bedarf auch mit Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Pe rson einer sorgfäl tigen Prüfung (Urteil 8C_49/2011 vom 1
- April 2011 E. 4.2). An einer solchen sorgfältigen Prüfung fehlt es vorliegend. Dass sich der Schweregrad der Persön lichkeitsstörung geändert hat oder es dem Beschwerde führer gelungen ist, sich besser an die Persönlichkeitsstörung anzupassen, wird von den Gutachtern weder im Gutachten vom
- Juni 2016 noch in der Stellungnahme vom 1
- Februar 2017 be schrieben oder näher dar gelegt. 5.8 Nach dem Gesagten nahm der psychiatrische Gutachter vorliegend weder eine genügende Auseinandersetzung mit den Vorakten oder den bestehenden psychiatrischen Diagnosen vor, noch setzte er sich mit dem Beweisthema einer erheblichen Änderung des Sachverhalts nachvollziehbar auseinander. Einer neuen ärztlichen Einschätzung, die sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, kommt für die Belange der Rentenrevision kein genügender Beweiswert zu (Urteil 9C_137/2017 vom
- November 2017 E. 3.1 ). Zusammenfassend mangelt es vorliegend in psychiatrischer Hinsicht an einem richtig und vollständig festgestellten Sachverhalt, wobei unklar ist und sich anhand der vorliegenden Akten nicht feststellen lässt, ob sich die Arbeitsfä higkeit in psychiatrischer Hinsicht verändert hat oder nicht.
- 9 Hingegen dringen die Vorbringen des Beschwerdeführers , was die somatische Seite des geltend gemachten Krankheitsbildes betrifft, nicht durch. Soweit der Beschwerdeführer auch den Beweiswert des orthopädischen Teilgutachten s anzweifelt (vgl. Urk. 1 S. 7 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Dass sich der orthopädische Gutachter nicht mit den Berichten der K linik Z.___ aus einander gesetzt hat, ergibt sich vorliegend nicht. So lag der vom Beschwerde führer er wähnte Bericht der K linik Z.___ vom 1
- September 2015 (vgl. Urk. 13/172/4 6) dem orthopädischen Gutachter vor ( Urk. 13/189 S. 13) . Auch in der Stellung nahme vom 1
- Februar 2017 nahm der orthopädische Gut achter nochmals Bezug darauf und führte aus, dass aus orthopädisch-traumato logischer Sicht zwischen dem 2
- März 2014 bis zur Konsolidierung am 1
- März 2015 zweifelsohne eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Weiter führte er aus, dass die eigene Einschätzung aufgrund der objektiven Kriterien und klinischen Untersuchung mit Feststellung der leicht- bis mittelschweren Funktionsein schränkung am Handgelenk zum formulierten Belastungsprofil geführt habe (Urk. 13/203 /1-3 S. 1 unten). Aufgrund der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes und Begut achtungs auftrag des amtlich bestellten medizini schen Experten ist es recht sprechungs gemäss nicht geboten, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom
- September 2012 E. 8.4). Solches liegt vorliegend nicht vor. Der vom Beschwerdeführer genannte Bericht der K linik Z.___ vom 1
- September 2015 (vgl. Urk. 13/172/4-6) enthält weder abweichende Diagnosen noch wird darin eine (abweichende) Arbeitsunfähigkeit beziffert. Das von den Ärzten der K linik Z.___ genannte Ressourcenprofil bezieht sich offen sichtlich auf die sub jektiven Schilderungen des Beschwerde führers, wonach er ein en Arbeitsversuch als Hauswart infolge Schmerzen beim Heben von Gegenständen habe abbrechen müssen ( Ziff. 2 und Ziff. 4.2). Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, dass offensichtlich auch die Nichtbenutzung der rechten (Gebrauchs-)Hand der Reali tät entspreche und diese gemäss Gutachter einen spärlichen Muskelstatus auf weise, womit nichts Anderes gesagt werde, als dass diese Hand wegen Beschwer den nicht gebraucht werde (vgl. Urk. 1 S. 7 unten), vermag auch dies nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer wurde orthopädisch umfassend untersucht. Der orthopädische Gutachter stellte dabei eine schwach ausgeprägte Muskulatur in den Ober- und Unterarmen fest. Gleichzeitig führte er aus, dass die Hohlhand beschwielung seitengleich gering, der Faustschluss vollständig und die grobe Kraft erhalten sei (vgl. Urk. 13/189 S. 29 oben). Weiter hielt er fest, dass die Messungen der Armumfänge keine Seitendifferenzen gezeigt hätten , so dass eine seitenbetonte Belastungsminderung ausgeschlossen werden könne. Im Übrigen stellte der orthopädische Gutachter auch an den Beinen einen spärlichen Muskel status fest (vgl. Urk. 13/189 S. 32 oben) und erklärte diesen einerseits als Folge einer möglichen Malnutrition aufgrund des Alkoholabusus oder aufgrund eines mangelnden Trainingszustandes (vgl. Urk. 13/189 S. 32 Mitte). Gegen die Vor bringen des Beschwerdeführers , dass wegen den Beschwerden in der rechten Hand eine Arbeitsaufnahme nicht mehr möglich und ihm eine ganze Rente zuzusprechen sei (vgl. Urk. 1 S. 8 unten), sprechen schliesslich seine eigenen Aus sagen anlässlich der Begutachtung, wonach er mit dem operierten Hand gelenk zufrieden und dies zu zirka 80 % wiederhergestellt sei (vgl. Urk. 13/189 S. 26 Mitte) . Im Übrigen würde auch eine faktische Einhändigkeit nicht per se zu einem Rentenanspruch führen. So hat das Bundesgericht wiederholt bestätigt, dass die faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeits fähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt darstellen würden , dass jedoch genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten zu finden seien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_726/2014 vom
- April 2015 E. 4). In orthopädischer Hinsicht kann nach dem Gesagten auf die Feststellungen im Gutachten, wonach die Arbeitsfähigkeit mit der Handgel enksfraktur vom 20. März 2014 bis zur sicheren Konsolidierung am 1
- März 2015 nicht gegeben und ab diesem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils in der bisherigen und in leidensadaptierte r Tätigkeit wiederher gestellt gewesen sei (vgl. vorstehend E. 4. 3 . 3 ), abgestellt werden (vgl. vorstehend E. 1.4). Gestützt auf die orthopädisch-gutachterliche Beurteilung ist zudem bezüglich der HWS-Beschwerde n keine erhebliche Veränderung eingetreten (vgl. vorstehend E. 4. 3 . 2 und E. 4.3 .4 ).
- 6.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 6.2 Zusammenfassend mangelt es vorliegend in psychiatrischer Hinsicht an einem richtig und vollständig festgestellten Sachverhalt, wobei unklar ist und sich anhand der vorliegenden Akten nicht feststellen lässt, ob sich die Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht verändert hat oder nicht. Der psychiatrische Gutachter nahm vorliegend weder eine genügende Auseinandersetzung mit den Vorakten oder den bestehenden psychiatrischen Diagnosen vor, noch setzte er sich mit dem Beweisthema einer erheblichen Änderung des Sachverhalts auseinander. Die Ver fügung ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen in psychiatri scher Hinsicht über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen .
- 3 Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ren teneinstellung mit Verfügung vom 2
- Sep t ember 2017 seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezog , über 55 Jahre alt ist und damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis fällt (vorstehend E. 1. 5 ). Die Beschwerdegeg nerin wird nach erfolgte r psychiatrische r Abklärung vor einer (erneuten) Renten einstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung umfassend zu prüfen haben, was bisher unterblieben ist .
- 7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin auf zuer legen. 7.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerde führer Anspruch auf eine Pro zessentschädigung hat. Der mit Honorarnote vom 2
- Oktober 2018 geltend gemachte Aufwand von 10 Stunden und 55 Minuten ( Urk. 25-26/1-2) erweist sich dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache angemessen . Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist daher mit Fr. 2‘706.10 (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer ) zu entschädigen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 2
- September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2 ’ 706 . 10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Mosimann P. Sager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01161
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom 1 8. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1960, meldete sich am 3 0. März 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/15 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfü gung en vom 1 5. September 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Rente ab 1. Mai
1998 zu (Urk. 13/58 ).
Mit Mitteilung vom 2 8. August 2001 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert ( Urk. 13/68). Mit Mitteilung vom 2 5. März 2004 wurde die IV-Rente bei unverändertem IV-Grad infolge der vierten Revision des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung ( IVG ) auf eine Dreiviertels rente erhöht ( Urk. 13/83).
Mit Verfügung vom 2 5. Mai 2010 wurde die bisherige Dreiviertelsrente infolge veränderter Einkommensverhältnisse bei einem IV-Grad von 53 % ab 1. Juli 2010 auf eine halbe Rente herabgesetzt ( Urk. 13/116/1).
Mit Verfügung vom 1 3. November 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei infolge des nicht wesentlich veränderte n Gesundheitszu stand es unverändert ( Urk. 13/144 ). 1.2
Unter Hinweis auf neue Schulterprobleme und Handgelenksbeschwerden seit einem Unfall meldete sich der Versicherte am 8. September 2014 bei der IV-Stelle (Urk.
13/152). D ie IV-Stelle holte daraufhin unter anderem ein bi disziplinäres Gutachten ein, das am 3. Juni 2016 erstattet wurde (Urk. 13/189 ). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren
( Urk. 13/192 ; Urk. 13/195 , Urk. 13/199 ) und der Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme (Urk.
13/203) erhöhte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. September 2017 die bisherige halbe vorübergehend vom 1. September 2014 bis zum 3 0. Juni 2015 auf eine ganze Rente und hob die ab 1. Juli 2015 erneut ausgerichtete halbe Rente für die Zukunft auf ( Urk. 13/214 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 5. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. September 2017 ( Urk.
2) und beantragte, in Abänderung der angefoch tenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm auch nach dem 3 0. Juni 2015 eine ganze Rente auszurichten. Eventuell sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, die halbe Rente auch über den 3 1. Oktober 2017 hinaus zu entrichten ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Februar 2017 ( Urk. 12 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 3. April 2018 wur den antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 14 ). Der Beschwerdeführer reichte in der Folge weitere Unterlagen ein ( Urk. 16-17, Urk. 19-20/1-2, Urk. 22-23), welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 18, Urk. 21, Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
des
Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK
1986 S. 188 E. 2a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehl entwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schluss folge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.5
Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungs entfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenan strengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Recht sprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Her absetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerin nen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestan den, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2), gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das bidisziplinäre Gutachten vom 3. Juni 2016 ( Urk. 13/189), davon aus, dass ab dem 2 0. März 2014 bis zum 1 2. März 2015 keine Arbeitsfähigkeit ausgewiesen gewesen sei (S. 4 oben). Da es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei , während dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sei die bisherige Rente ab dem 1. September 2014 auf eine ganze Invalidenrente zu erhöhen. Laut Gutachten sei per 1 2. März 2015 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und es bestehe nun eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Diese Verbesserung sei ab dem 1. Juli 2015 anzurechnen. Da eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auf dem 1. Arbeitsmarkt ausgewiesen sei, bestehe ein Invaliditätsgrad von 0 % . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber au f den Standpunkt ( Urk. 1), dass
weder Revisionsgründe vorliegen würden, noch auf das Gutachten abgestellt werden könne (S. 4 unten). Den Gutachtern habe das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ aus dem Jahr 1998 nicht vorgelegen, entsprechend sei ihr Gutach ten unvollständig und es könne nicht darauf abgestellt werden (S. 5). Weiter sei das Gutachten auch bezüglich des Verlaufs der psychischen Beschwerden sehr widersprüchlich und nicht nachvollziehbar (S. 6). Eine Besserung des Gesund heitszustandes werde nirgends erwähnt. Auch eine vertiefte Auseinandersetzung mit den anderslautenden Berichten wäre sowohl in psychiatrischer wie orthopä discher Hinsicht unbedingt nötig gewesen, weshalb das Gutachten unvollständig sei (S. 7). Es fehle an einer Begründung, weshalb die rechte (Gebrauchs-)Hand entgegen dem Alltag und der Ansicht der Klinik Z.___ sehr wohl bis 15 kg gebraucht werden und die bisherige Tätigkeit als Hauswart weitergeführt werden könne (S. 8 oben). Gerade im Bereich der Orthopädie müsse eine genaue Prüfung der Einschränkungen erfolgen (S. 8 Mitte). Es sei davon auszugehen, dass wegen den Beschwerden in der rechten Hand eine Arbeits aufnahme nicht mehr möglich und deshalb eine ganze Rente auszusprechen sei (S. 8 unten). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Invali den rente zu Recht einstellte. 3. 3.1
Der ursprünglichen Rentenzusprache vom 1 5. September 1999 lagen folgende medizinischen Berichte zu Grunde:
Die Ärzte der K linik Z.___ führten im Bericht vom 2 8. September 1994 (Urk.
13/10) aus, der Beschwerdeführer stehe seit zwei Jahren bei ihnen in Behandlung wegen eines chronischen Schmerzsyndroms, ausgehend von der Halswirbelsäule (HWS). Es bestehe diesbezüglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich wenig belastende Tätigkeiten. 3.2
Im Bericht vom 1 3. Juni 1997 ( Urk. 13/26/6-8) nannten die Ärzte der K linik Z.___ folgende Diagnosen: - chronisches zervikospondylogenes Syndrom links mit - ausgeprägter muskulärer Dysbalance in Form von Kettentendinosen - leichte r Fehlhaltung und Fehlform - Tendenz zu Hyperlaxität - degenerative n Veränderungen der HWS (dehydrierte Bandscheiben C2 6 und kleine Diskushernie C5/6)
Dazu führten sie aus, eine radikuläre Symptomatik habe klinisch ausgeschlossen werden können. Im Vordergrund sei eine Kettentendinose als Ausdruck einer schweren muskulären Dysbalance im HWS
- und Schulterbereich mit verkürzter und dolenter Muskulatur gestanden . Es sei nebst passiven Massnahmen wie Fango und Elektrotherapie eine aktivierende Physiotherapie mit stabilisierenden und kräftigenden Übungen für die HWS und die Schultermuskulatur, unterstützt von einer medizinischen Trainingstherapie , durchgeführt worden. Der Verlauf sei durch eine deutliche Schmerzreduktion im linken Arm gekennzeichnet gewesen. Die HWS sei beweglicher, die Nacken- und Schultermuskulatur kräftiger und weicher geworden. Aufgrund des erfreulichen Verlaufs werde der Beschwerde führer eine neue Arbeitsstelle zu 50 % für leichte Arbeit antreten. Mittelfristig werde der Beschwerdeführer für eine leichte körperliche Arbeit zu 100 % arbeits fähig erachtet (S. 3). 3.3
Dr. med. A.___ , Arzt und Psychoanalytiker, berichtete am 4. Mai 1998 ( Urk. 13/27/3-5) von einem in psychiatrischer Hinsicht unauffälligen Beschwer deführer. Die frühere Depressivität sowie die verschiedenen Ängste seien gewi chen. Der Beschwerdeführer schätze seine Situation korrekt ein, er würde gerne zu 50 % arbeiten, könne aber keine entsprechende Stelle finden. Zusammenfas send gelange er zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer seit dem Mai 1997 nach der stationären Behandlung in der K linik Z.___
aufgrund der Diagnose eines zervikoradikulären Reizsyndrom s C6 links bei medio-lateraler Diskushernie C5/6 links im Ausmass von 50 % arbeitsunfähig sei (S.
2 Mitte f.). 3.4
Im Bericht vom 9. Juli 1998 führten die Ärzte der K linik Z.___ aus (Urk.
13/30/3-7), der Beschwerdeführer sei sowohl jetzt wie auch auf längere Sicht zu 100 % arbeitsfähig bezüglich der rheumatologischen Grundkrankheiten (S. 1 Ziff. 1.1). Die im Verlauf angenommene Teilzeitstelle, an welche r ein Einsatz jedoch nur probeweise stattgefunden habe, habe wegen Schmerzen wieder auf gegeben werden müssen. Sie würden eine psychiatrische Abklärung empfehlen (S. 1 Ziff. 1.5). Das Tragen schwerer Lasten über längere Zeit solle vermieden werden (S. 5 oben). 3.5
Dr. med. B.___ , Ärztin des Regional Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegne rin, erachtete in der Folge am 2 1. August 1998 eine Persönlichkeitsstörung als glaubhaft und eine psychiatrische Beurteilung des Beschwerdeführers als not wendig. Somatisch sei gestützt auf die Klinik Z.___ eine 100%ige Arbeitsfähig keit ausgewiesen ( Urk. 13/35). 3. 6
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 1 3. November 1998 ( Urk. 13/38) als Diagnosen eine chronische Angststörung mit früher Panikattacken und depressiven Zustän den (ICD-10 F41.2), eine emotional instabile, impulsive, hyperthyme Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.3) sowie ein somatisch chronisches Zervikalsyndrom (S.
6 unten). Dazu führte er aus, w ie schon in früheren Berichten bemerkt sei die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers sehr auffällig. Die psychische Belastbarkeit sei äusserst gering, was auch mit mannigfaltigen Faktoren aus der Kindheit erklärt werden könne : Die subjektiv traumatisierende Trennung der Eltern , der häufige Milieuwechsel, die psychische Belastung durch die epilepti schen Anfälle und die Ä ngstlichkeit der Mutter wie durch den Alkoholismus des Vaters. Der Beschwerdeführer
habe sicherlich wenig Förderung erfahren, persön lich wie schulisch. Heute scheine die Ehefrau des Beschwerdeführers die tragende Rolle in der Familie zu spielen. Aus der Anamnese würden eine emotionale Labilität und Impulsivität hervorgehen . Eine eigentlich psychopathologische Symptomatik scheine sich aber erst im Zusammenhang mit dem Auftreten der Rückenschmerzen zirka 1988 ergeben zu haben.
In den folgenden Jahren habe die Agitation zugenommen, Ä ngste existenzieller und hypochondrischer Art und Depres sionen hätten sich entwickelt, die hausärztliche und psychiatrische Lang zeitbehandlungen erfordert
hätten , Panikattacken hätten zu Notfallbe handl unge n geführt. Der Beschwerdeführer verfüg e über eine ungenügende Selbstkontrolle und sei aufgrund seiner Unsicherheit und Agitation seiner sozialen Situation nicht mehr gewachsen gewesen. Es scheine sich ein eigentli cher Teufelskreis ent wickelt zu hab en mit Auftreten von akuten Sym ptomen des Zervikalsyndromes , Verängstigung, Agitation und konsekutiv Komplikationen am Arbeitsplatz und mi t der Ehefrau, krankheitsbeding ten Absenzen und existenziellen Sorgen. Die Geburt des Kindes habe zu einer familiären Stabilisierung geführt . Hingegen habe der Beschwerdeführer auf längere Zeit keine Arbeitsstelle mehr behalten (S. 7) .
Dieser Zirkel von Rückenbeschwerden, verminderter Belastbarkeit psychisch mit Verunsicherung, Ä ngsten bis zu Panikanfällen und depressiven Zuständen und dem ungezügelten Temperament mit Agitation und emotionalen Ausbrüchen habe zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit geführt. Vor zehn Jahren hätten bereits längerdauernde Krankheitsabsenzen bestanden , seither müsse wegen der häufigen Stellenwechsel und zeitweiliger Arbeitslosigkeit von einer verminderten Vermittelbarkeit gesprochen werden. Nach zwei Jahren Arbeitslosigkeit habe der Beschwerdeführer dieses Jahr wieder zwei Stellen innegehabt, bei denen aber wiederum häufige Krankheitsabsenzen aufgetreten seien
respektive zu einem Stellenabbruch geführt hätten . Nach dem Zeugnis der Klinik Z.___ beding e das chronische
Zervikalsyndrom allein noch keine Arbeitsunfähigkeit (S. 7 unten f.) . Auf der psychischen Seite spreche Dr. A.___ zwar ebenfalls von keiner Arbeits unfähigkeit, seines Erachtens ziele dieser dabei jedoch nur auf die Depressions freiheit ab und lasse die Persönlichkeitsstörung ausser Betracht. Der Hausarzt Dr. C.___ halte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit fest aus einer gesamthaften Sicht. Aufgrund der Exploration schätz t e Dr. Y.___ die Arbeits fähigkeit des Beschwer deführers nach dem Gesagten auf unter 50 % ein. Die Prognose sei bei Chronizität der somatischen Krankheit und der geringen sozialen Kompetenz der Persönlich keit des Beschwerdeführers sehr ungewiss (S.
8 oben). Es bestehe sei t mindestens Juni 1997 eine generelle Arbeitsunfähigkeit von über 50 % , medizinische Ursache seien dabei das Zusammentreffen einer chronischen Rückensymptomatik mit einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit konsekutiven Angst- und depressiven Störungen. Prognostisch sei die Gefahr, dass sich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit entwickle, gerade angesichts der schlechten Vermittelbarkeit wegen der psycho pathologischen Symptomatik, hoch (S. 8 Mitte). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer meldete am 8. September 2014 neu seit dem Unfall vom 2 0. März 2014 bestehende Handgelenksbeschwerden sowie seit Herbst 2014 bestehende Schulterprobleme ( Urk. 13/152 Ziff. 6.2). 4.2
Die Ärzte der Klinik Z.___ berichteten am 1 0. Juni 2015 über eine am 16. De zember 2014 durchgeführte Scaphoidpseudarthrosen revision mit Spongiosa plastik rechts. Bei ihrer letztmaligen Untersuchung des Beschwerde führers am 2 0. April 2015 habe dieser noch über persistierende Beschwerden geklagt. In der Röntgendiagnostik sowie im CT des Handgelenks rechts vom 20. April 2015 zeige sich eine partielle Konsolidation der Scaphoidfraktur . Als Hauswart bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 100 % (Urk. 13/167/6 8).
Am 1 1. September 2015 berichteten die Ärzte der Klinik Z.___ über einen stationären Gesundheitszustand. Die letzte Kontrolle sei am 2 6. August 2015 erfolgt. Leichte körperliche Arbeiten ohne Belastung des rechten Handgelenkes wären anzudenken ( Urk. 13/172/4-6). 4. 3
4.3.1
D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumotologie des Bewegungsapparates, sowie Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten im bidisziplinären Gutachten des Zent r ums F.___ vom 3. Juni 2016 ( Urk. 13/189) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 lit . D Ziff. 1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie: - Restbeschwerden mit leicht- bis mittelgradiger Funktionseinschränkung rechtes Handgelenk nach osteosynthetischer Scaphoidrekonstruktion und Spongiosaplastik vom 1 6. Dezember 2014 wegen Pseudarthrose kon ser vativ therapierter Scaphoidfraktur
vom 2 0. März 2014 - c hronisches cervicovertebrales Schmerzsyndrom mit leichtgradiger Funk tions einschränkung und Kopffehlhaltung bei erhöhtem Muskeltonus des M. sternocleidomastoideus ( Torticollis ) - s pärlicher Muskelstatus der Extremitätenmuskulatur bei schlechtem Trainingszustand (DD Malnutrition bei bekannter Alkoholerkrankung) - Dysthymia
(ICD-10 F34.1 ) - e motional ins tabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.30 ) - Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2 ) - c hronischer Nikotinabusus (ICD-10 F17.25 ) 4. 3 . 2
Dazu führten die Gutachter aus, d er Versicherte sei
bidiszip l inär orthopädisch- traumatologisch und psychiatrisch untersucht worden . Auf orthopädischem Gebiet ergebe sich keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit.
Es wür den
Restbeschwerden des rechten Handgelenkes nach osteosynthetischer Scaphoidrekonstruktion und Spongiosaplastik vom 1 6. Dezember 2014 aufge führt . Bei der klinischen Untersuchung weise die Handgelenksfunktion eine leichte- bis mittelgradige Funktionseinschränkung auf. Es stell e sich ein muskel schwacher Status der oberen und unteren Extremitäten dar, der Folge eines schlechten Trainingszustandes oder einer Malnutrition infolge eines Alko hol Abusus sein könne . Seitens der HWS falle eine Fehlhaltung der HWS mit diskreter Rotation nach links und Seitneigung nach rechts auf. Seitens der HWS seien die Funktionen aufgrund des erhöhten Tonus des M. ste rn ocleidomastoideus entspre chend für Rotation nach rechts, Seitneigung nach links eingeschränkt. Die Fehl haltung der HWS sei mit einer leichten Funktionsstö rung der HWS kombiniert (S. 15 unten). Die Messungen der Armumfänge würden keine Seitendifferenzen zeigen, so dass eine seitendifferente Muskelatrophie ausgeschlossen werden könne. Mit dem MRI vom 3 0. Juli 2015 würden fortgeschrittene degenerative foraminale Engen beschrieben, Wurzel kompressionen, die aber , wie auch aus dem Befundbericht
der K linik Z.___
vom 2 9. Dezember 2015 zu entnehmen sei , zu keinen sensomotorischen Ausfällen geführt hätten . Auch bei der heutigen Unter suchung liessen sich keine sensomotorischen Defizite nachweisen. Die Diagnose des chronisch cervico verte bralen Schmerzsyndroms mit leichtgradiger Funktionseinschränkung und Kopf fehlhaltung bei erhöhtem Muskeltonus des M. sternocleidomastoideus
habe daher keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (S. 16 oben) .
Psychiatrisch würden ausschliesslich Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeits fä higkeit benannt.
Bei der heutigen Untersuchung habe der Beschwerde führer sich in seinem Tagesablauf als ä ngstlich-zurückgezogen beschrieben . Anderer seits berichte er aber auch über zahlreiche, teils ausserhäusliche Aktivitäten. Er halte sich häufig bei seiner Tochter auf. Bezüglich der
Vor diagnosen sei auch nach heutiger Exploration die Diagnose einer emotional instabilen Persönlich keits stö ru ng zu stellen, daneben erscheine dem Gutachter jedoch die Diagnose einer Dysthymie mit der ora l regressiven und zu Alkohol neigenden Per sönlichkeit gegeben. Aus der heutigen Untersuchung würden sich keine Gründe ableiten lassen , warum der Beschwerdeführer seiner letzten beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen könnte. Er habe zwar kursorisch an gegeben , nur an einem Schonarbeitsplatz arbeiten zu können, die Begründung hierfür sei er jedoch schuldig geblieben . Bei der heutigen Untersuchung hätten sich keine Aus wirkun gen des Alkohols ergeben , weder sei der Versicherte angetrunken gewesen noch hätten sich alkoholbedingte kognitive Defizite gezeigt . Die beschriebenen Prob leme mit Lebenslauf und Sozialdaten seien nicht derart gravierend gewesen , dass sich hieraus bereits ein alkoholbedingtes kognitives Defizit ableiten lassen würde . Auch der exzessive Nikotinabusus sei ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S.
16 Mitte) . 4. 3 . 3
Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswart sei nicht eingeschränkt, sofern das Anforderungsprofil das Belastungsprofil des Versicher ten nicht übersteig e . Die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit betrage 100 % . Der Versicherte sei in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Trage n von Lasten bis zu 15 kg durchzuführen. Tätig keiten in Zwangshaltungen (Überkopfarbeiten) sollten vermieden werden. Bei dem Versicherten bestehe eine leichte Beeinträchtigung bei der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Rou t inen, ebenfalls eine leichte Beeinträchtigung der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit und der Gruppenfähigkeit (S. 16 unten).
Aus orthopädischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit mit der Handgelenksfraktur vom 2 0. März 2014 bis zur sicheren Konsolidierung am 1 2. März 2015 (mindesten s 80
% ; vgl. Bericht der Klinik Z.___ vom 1 2. März 2015 in Urk. 13/167/17-18 ) nicht gegeben. Aus orthopädischer Sicht sei ab diesem Zeitpunkt die Arbeits fä higkeit in der bisherigen und in leidensadaptierte r Tätigkeit wiederhergestellt. Retrospektiv könne psychiatrisch lediglich für die stationären Entzugs mass nahmen eine Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. Eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit habe au s psychiatrischer Sich t nicht vorgelegen (S. 17 Mitte). 4. 3 . 4
Zur Veränderung des Gesundheitszustandes hielten die Gutachter fest, m it der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 3. November 2013 sei eine Erhöhung der Invalidenrente abgelehnt worden . Der Versicherte habe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente. Somatisch sei es zu einer nicht dislozierten Fraktur im Scaphoidbereich des rechten Handgelenkes gekommen , welche zunächst konser vati v zur Ausheilung habe gebracht werden sollen . Es habe sich jedoch eine Pseudoarthrose entwickelt , so dass eine Operation mit Scaphoidrekon struktion und Spongiosaplastik aus dem distalen Radius rechts erfolgt sei . Die Fraktur sei vollständig ab geheilt , die Funktion des Handgelenks sei mittelgradig einge schränkt, eine weitere Verbesserung der Funktion sei nicht unwahr scheinlich. Auch wenn die radiologischen bzw. kernspinntomo graphischen Veränderungen (MRT 3 0. Juli
2015) der HWS mit der letzten Kontrolle zugenommen hätten , wür den diese Veränderungen keine Rolle spielen , weil sie klinisch bisher nicht rele vant gewesen seien . Psychiatrisch ergebe sich zum Begutachtungszeitpunkt keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit, so dass sich psychiatrisch der Gesundheitszustand verbessert habe (S. 23 Mitte) . 4.4
RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheuma tologie, erachtete in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2016 das Gutachten vom 3. Juni 2016 als schlüssig und nachvollziehbar. Es könne ab dem 1 2. März 2015 wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 13/191/6). 4.5
Im Vorbescheidverfahren holte die Beschwerdegegnerin beim den Beschwerde führer seit dem 1 4. September 2016 ( Urk. 13/197 Ziff. 1.2) behandelnden Psychiater ei nen Bericht ein. Die Ärzte der p sychiatrischen Klinik H.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 10./1 2. Oktober 2016 (Urk. 13/197) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlich keitsstörung mit chronischer depressiver Verstimmung und mit deutlicher Tendenz, impulsiv zu handeln ( Ziff. 1.1). Die Arbeitsfähigkeit sei seit dem 15. September 2016 zu 100 % eingeschränkt. Schwierig zu beurteilen sei die Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht. Der Beschwerdeführer leide unter verschiede nen Diagnosen, die sich stark beeinflussen würden (S. 1 oben). Das zu diagnosti zierende Alkohol- und Tabakabhängigkeitssyndrom bleibe ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1). 4.6
Am 1 3. Februar 2017 nahmen die F.___ -Gutachter zum Einwand und dem Bericht der H.___ Stellung. In der orthopädischen Stellungnahme zeigte der Gut achter auf, wie er auf das formulierte Belastungsprofil aus orthopädischer Sicht gelangte, und hielt fest, dass eine Arbeit als Hauswart zumutbar sei, falls das Anforderungsprofil berücksichtigt würde. Es lägen keine neuen medizi nischen Tatsachen vor ( Urk. 13/2031-3).
In der psychiatrischen Stellungnahme hielt Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie, fest, dass sich keine neuen medizinischen Gesichtspunkte ergäben. Die beschriebene Persönlichkeitsstörung sei als Ausdruck einer emotional insta bilen Persönlichkeitsstörung interpretiert worden. Eine Relevanz für die Arbeits fähigkeit resultiere daraus nicht, da der Beschwerdeführer in der Lage sei, sein Verhalten trotz der vorliegenden Persönlichkeitsstörung willentlich zu modifi zieren ( Urk. 13/203/4-6). 5. 5.1
Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob vorliegend ein Revisionsgrund gegeben ist oder nicht. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entspre chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hält nissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (vgl. vorstehend E.
1.2) . 5.2
Die de n Verfügung en vom 1 5. September 1999 zugrunde liegenden medizi ni schen Berichte nannten in psychiatrischer Hinsicht als Diagnosen eine chronische Angststörung mit früher Panikattacken und depressiven Zuständen sowie eine emotional instabile, impulsive,
hyperthyme Persönlichkeitsstörung (vorstehend E.
3. 6 ) und in somatischer Hinsicht ein chronisches zerviko spondylo genes Syndrom links (vorstehend E. 3.1-2, E. 3.4). Die Beschwerde gegnerin ging gestützt auf die vorhandenen Berichte aus somatischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichtere Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten aus. In psychiatrischer Hinsicht ging sie gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl.
Urk. 13/35; Urk. 13/41; Urk. 13/51 und Urk. 12 S. 1 ).
Die Gutachter des F.___ stellten im Gutachten vom 3. Juni 2016 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4. 3 ). In orthopädischer Hinsicht attestierten die Gutachter aufgrund der Handgelenksfraktur rechts und gestützt auf die vorliegenden Berichte der K linik Z.___ vom 2 0. März 2014 bis 1 2. März 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 4. 3 . 3 ). 5.3
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass kein Revisionsgrund vorliege (vgl.
Urk. 1 S. 4 unten ff. ), vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. So ist die erlittene Handgelenksfraktur, welche eine knapp einjährige vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte , ohne W eiteres als wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, anzusehen . Indem der Beschwerdeführer aus führt, dass ihm aufgrund der Beschwerden in der rechten Hand keine Arbeitsauf nahme mehr möglich und deshalb eine ganze Rente zuzusprechen sei (vgl. Urk. 1 S. 8 unten), geht er offensichtlich selber davon aus, dass eine wesentliche Ände rung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und damit ein Revisionsgrund vor liegt.
Liegt ein Revisionsgrund vor, so ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassend („allseitig“) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. vorstehend E. 1.2).
5.4
Im Weiteren ist zu beurteilen, ob vorliegend auf das von der Beschwerdegegnerin zwecks Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der revisionsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes ein geholte
bidisziplinäre Gutachten vom 3. Juni 2016 (vorstehend E. 4 .3 ) abgestellt werden kann.
Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, dass auf das Gutachten des F.___ nicht abgestellt werden könne, den Gutachtern habe das psychiatrische Gutachten aus dem Jahr 1998 nicht vorgelegen und damit könne auch nicht festgestellt werden, ob eine Veränderung eingetreten sei. Das Gutach ten sei entsprechend unvollständig und es könne nicht darauf abgestellt werden ( Urk. 1 S. 5 Mitte). Die Beschwerdegegnerin brachte diesbezüglich mit Beschwer deantwort vom 2 7. Februar 2017 ohne Hinweis auf eine geänderte Rechtspre chung vor, es spiele vorliegend keine Rolle, ob das ursprüngliche Gutachten von Dr. Y.___ bei der aktuellen Begutachtung vorgelegen habe. Sei ein Revisions grund gegeben, müsse der aktuelle Gesundheitszustand nicht mit dem früheren verglichen werden, weshalb eine Vergleichsbasis hinfällig werde. Im Übrigen hätten beide Gutachter in etwa die gleichen psychiatrischen Diagnosen gestellt ( Urk. 12 S. 2 unten ). 5.5
Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach der aktuelle Gesundheitszustand bei Vorliegen eines Revisionsgrundes nicht mehr mit dem früheren v erglichen werden müsse ( Urk. 12 S. 2 unten), kann nicht gefolgt werden .
D ies käme eine r grundsätzliche n Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung gleich,
was sich auch nicht aus BGE 141 V 9
ergibt . Das Bundesgericht hielt darin mit Verweis auf die frühere Rechtsprechung in Erwägung 2.3 fest, dass kein Anlass bestehe, die ( se ) Rechtsprechung zu ändern. Insbesondere ging das Bundesgericht
im zu beur tei len den Fall davon aus, dass bei der von den Gutachtern festgestellten massgeblich verbesserte n Arbeitsfähigkeit hinreichend belegt sei, dass nicht bloss eine abwei chende Interpretation und Folgenabschätzung hinsichtlich eines im Wesentlichen unveränderten Zustandes stattgefunden habe (E. 6.3.2). Ohne einen entsprechen den Vergleich des früheren mit dem aktuellen Gesundheitszustand wäre eine ent sprechende Feststellung
gar nicht möglich.
Die Interpretation der Beschwerde gegnerin würde zu einer voraussetzungslosen Neuprüfung sämtlicher materiell rechtskräftiger Invalidenrenten führen, bei denen beim Versicherten eine irgend wie gelagerte Veränderung des Gesundheitszustandes objektiv ausgewiesen wäre und gleichzeitig eine Neubeurteilung eine erhebliche Änderung der Arbeitsfähig keit attestiert. In Anbetracht der Zunahme degenerativer Veränderungen am Bewegungsapparat im Laufe des Alterungsprozesses würde dies zu einer vollstän digen Aushöhlung des bisherigen Schutzes der Versicherten vor Neubeurteilun gen führen.
Der Beweiswert eines zwecks Rente nrevision erstellten Gutachtens hängt
gemäss geltender und auch nach BGE 141 V 9 ergangener Rechtsprechung folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Be weisthema - erhebliche Änderung (en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet voll s tän digen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hin blick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hin reichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesund heitszu stands stattgefunden hat.
Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben ( vgl.
beispielsweise Urteil des Bundesgerichts
9C_336/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 3.1 mit Hin weis). 5.6
Das psychiatrische Teilgutachten des F.___ wurde, wie dies der Beschwerde führer zu R echt vorbringt, nicht in vollständiger Kenntnis der Vorakten erstattet, da das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ aus dem Jahr 1998 aufgrund der Digitalisierung nicht in elektronischer Form vorlag.
Die Gutachter stellten selber fest, dass im Jahr 1998 eine psychiatrische Abklärung bei Dr. Y.___ empfohlen worden war (vgl.
Urk. 13/189 S. 4 unten), dennoch wurde bei der Beschwerde gegnerin nicht nachgefragt beziehungsweise
das Gutachten von Dr.
Y.___
nicht eingeholt . Das Gutachten von Dr. Y.___ respektive die von ihm diagnostizierte emotional instabil e Persönlichkeitsstörung führte im Jahr 1999 zur Rentenzu sprache (vgl. vorstehend E. 5.2) . Die Diagnose n einer Per sönlichkeitsstörung sowie einer chronischen Angststörung mit Panik und depressiven Episoden, wie bereits von Dr. Y.___
diagnostiziert , erwähnte
schliesslich auch Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
in seinem Bericht vom 2 3. Juni 2009 (vgl. Urk. 13/10 0 ), so dass diese dem psychiatrischen Gutachter des F.___ auch ohne Vorliegen des Gutachtens von Dr. Y.___ bekannt waren (vgl.
Urk. 13/189 S. 6) .
Dennoch setzte sich der psychiatrische Gutachter des F.___ mit den Vorakten und insbesondere mit der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und den dies be zügliche n psychiatrischen Vorakten in keinster Weise auseinander. Er stellte nach seiner Exploration die gleiche Diagnose einer emotional instabilen Persönlich keitsstörung, begründete jedoch nicht, wieso er den Einfluss auf die Arbeitsfähig keit anders einschätz t e (vgl. Urk. 13/189 S. 41 unten). Zur revisionsrechtlich relevanten Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit wesentlich verändert hätten , begnügte er sich mit der Aussage, dass sich zum Begutachtungszeitpunkt keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeits fähigkeit ergebe, so dass sich psychiatrisch der Gesundheitszustand verbessert habe (vgl.
Urk. 13/189 S. 23 Mitte). Betreffend die Vorakten
hielt er einzig fest , dass den Festhaltungen im Verlaufsbericht des Hausarztes
Dr. C.___ vom 2 3. Februar 2015, wonach der Beschwerdeführer nach Abklingen der organischen Erkrankung psychiatrischerseits nur teilarbeitsfähig sein solle (vgl. Urk. 13/163) , nicht gefolgt werden könne und eine aktuelle fachspezifische psychiatrische Stellungnahme nicht vorliege (vgl. Urk. 13/189 S. 44 oben). In der
ergänzenden psychiatrischen Stellungnahme vom 1 3. Februar 2017 (vgl.
Urk.
13/203 /4-6 ) wurde die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung - im Gegen satz zum Gutachten - zwar nachvollzieh bar und überhaupt hergeleitet. Indes ergibt sich aber auch daraus nicht, weshalb die Persönlichkeitsstörung im Vergleich zu früheren Beurteilungen keinen Ein fluss auf die Arb eitsfähigkeit (mehr) hat. 5.7
Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich erhebliche Stei gerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands, bedarf auch mit Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Pe rson einer sorgfäl tigen Prüfung
(Urteil 8C_49/2011 vom 1 2. April 2011 E. 4.2). An einer solchen sorgfältigen Prüfung fehlt es vorliegend. Dass sich der Schweregrad der Persön lichkeitsstörung geändert hat oder es dem Beschwerde führer gelungen ist, sich besser an die Persönlichkeitsstörung anzupassen, wird von den Gutachtern weder im Gutachten vom 3. Juni 2016 noch in der Stellungnahme vom 1 3. Februar 2017 be schrieben oder näher dar gelegt. 5.8
Nach dem Gesagten nahm der psychiatrische Gutachter vorliegend weder eine genügende
Auseinandersetzung mit den Vorakten oder den bestehenden psychiatrischen Diagnosen vor, noch setzte er sich mit dem Beweisthema einer erheblichen Änderung des Sachverhalts nachvollziehbar auseinander. Einer neuen ärztlichen Einschätzung, die sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, kommt für die Belange der Rentenrevision kein genügender Beweiswert zu (Urteil 9C_137/2017 vom 8. November 2017 E.
3.1 ). Zusammenfassend mangelt es vorliegend in psychiatrischer Hinsicht an einem richtig und vollständig festgestellten Sachverhalt, wobei unklar ist und sich anhand der vorliegenden Akten nicht feststellen lässt, ob sich die Arbeitsfä higkeit in psychiatrischer Hinsicht verändert hat oder nicht. 5. 9
Hingegen dringen die
Vorbringen des Beschwerdeführers , was die somatische Seite des geltend gemachten Krankheitsbildes betrifft, nicht durch.
Soweit der Beschwerdeführer auch den Beweiswert des orthopädischen Teilgutachten s anzweifelt (vgl. Urk. 1 S. 7 f.), kann ihm
nicht gefolgt werden. Dass sich der orthopädische Gutachter nicht mit den Berichten der K linik Z.___ aus einander gesetzt hat, ergibt sich vorliegend nicht. So lag der vom Beschwerde führer er wähnte Bericht der K linik Z.___ vom 1 1.
September 2015 (vgl.
Urk.
13/172/4 6) dem orthopädischen Gutachter vor ( Urk. 13/189 S. 13) . Auch in der Stellung nahme vom 1 3. Februar 2017 nahm der orthopädische Gut achter nochmals Bezug darauf und führte aus, dass aus orthopädisch-traumato logischer Sicht zwischen dem 2 0. März 2014 bis zur Konsolidierung am 1 2. März 2015 zweifelsohne eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Weiter führte er aus, dass die eigene Einschätzung aufgrund der objektiven Kriterien und klinischen Untersuchung mit Feststellung der leicht- bis mittelschweren Funktionsein schränkung am Handgelenk zum formulierten Belastungsprofil geführt habe (Urk.
13/203 /1-3 S.
1 unten).
Aufgrund der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes und Begut achtungs auftrag des amtlich bestellten medizini schen Experten ist es recht sprechungs gemäss nicht geboten, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4).
Solches liegt vorliegend nicht vor. Der vom Beschwerdeführer genannte Bericht der K linik Z.___ vom 1 1. September 2015 (vgl. Urk. 13/172/4-6) enthält weder abweichende Diagnosen noch wird darin eine (abweichende) Arbeitsunfähigkeit beziffert. Das von den Ärzten der K linik Z.___ genannte Ressourcenprofil bezieht sich offen sichtlich auf die sub jektiven Schilderungen des Beschwerde führers, wonach er ein en Arbeitsversuch als Hauswart infolge Schmerzen beim Heben von Gegenständen habe abbrechen müssen ( Ziff. 2 und Ziff. 4.2). Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, dass offensichtlich auch die Nichtbenutzung der rechten (Gebrauchs-)Hand der Reali tät entspreche und diese gemäss Gutachter einen spärlichen Muskelstatus auf weise, womit nichts Anderes gesagt werde, als dass diese Hand wegen Beschwer den nicht gebraucht werde (vgl. Urk. 1 S. 7 unten), vermag auch
dies nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer wurde orthopädisch umfassend untersucht. Der orthopädische Gutachter stellte dabei eine schwach ausgeprägte Muskulatur in den Ober- und Unterarmen fest. Gleichzeitig führte er aus, dass die Hohlhand beschwielung seitengleich gering, der Faustschluss vollständig und die grobe Kraft erhalten sei (vgl. Urk. 13/189 S. 29 oben). Weiter hielt er fest, dass die Messungen der Armumfänge keine Seitendifferenzen gezeigt hätten , so dass eine seitenbetonte Belastungsminderung ausgeschlossen werden könne. Im Übrigen stellte der orthopädische Gutachter auch an den Beinen einen spärlichen Muskel status fest (vgl. Urk. 13/189 S. 32 oben) und erklärte diesen einerseits als Folge einer möglichen Malnutrition aufgrund des Alkoholabusus oder aufgrund eines mangelnden Trainingszustandes (vgl. Urk. 13/189 S. 32 Mitte). Gegen die Vor bringen des Beschwerdeführers , dass wegen den Beschwerden in der rechten Hand eine Arbeitsaufnahme nicht mehr möglich und ihm eine ganze Rente zuzusprechen sei (vgl. Urk. 1 S. 8 unten), sprechen schliesslich seine eigenen Aus sagen anlässlich der Begutachtung, wonach er mit dem operierten Hand gelenk zufrieden und dies zu zirka 80 % wiederhergestellt sei (vgl. Urk. 13/189 S.
26 Mitte) . Im Übrigen würde auch eine faktische Einhändigkeit nicht per se zu einem Rentenanspruch führen. So hat das Bundesgericht wiederholt bestätigt, dass die faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeits fähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt darstellen würden , dass jedoch genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten zu finden seien (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_726/2014 vom 2. April 2015 E. 4).
In orthopädischer Hinsicht kann nach dem Gesagten auf die Feststellungen im Gutachten, wonach die Arbeitsfähigkeit mit der Handgel enksfraktur vom 20. März 2014 bis zur sicheren Konsolidierung am 1 2. März 2015 nicht gegeben und ab diesem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils in der bisherigen und in leidensadaptierte r Tätigkeit wiederher gestellt gewesen sei (vgl. vorstehend E. 4. 3 . 3 ), abgestellt werden (vgl.
vorstehend E. 1.4).
Gestützt auf die orthopädisch-gutachterliche Beurteilung ist zudem bezüglich der HWS-Beschwerde n
keine erhebliche Veränderung eingetreten (vgl.
vorstehend E. 4. 3 . 2 und E. 4.3 .4 ). 6.
6.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 6.2
Zusammenfassend mangelt es vorliegend in psychiatrischer Hinsicht an einem richtig und vollständig festgestellten Sachverhalt, wobei unklar ist und sich anhand der vorliegenden Akten nicht feststellen lässt, ob sich die Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht verändert hat oder nicht. Der psychiatrische Gutachter nahm vorliegend weder eine genügende Auseinandersetzung mit den Vorakten oder den bestehenden psychiatrischen Diagnosen vor, noch setzte er sich mit dem Beweisthema einer erheblichen Änderung des Sachverhalts auseinander. Die Ver fügung ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen in psychiatri scher Hinsicht über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6. 3
Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ren teneinstellung mit Verfügung vom 2 2. Sep t ember 2017 seit mehr als 15
Jahren eine Rente bezog , über 55 Jahre alt ist und damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis fällt (vorstehend E. 1. 5 ). Die Beschwerdegeg nerin wird nach erfolgte r psychiatrische r Abklärung vor einer (erneuten) Renten einstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung umfassend zu prüfen haben, was bisher unterblieben ist . 7. 7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin auf zuer legen. 7.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerde führer Anspruch auf eine Pro zessentschädigung hat.
Der mit Honorarnote vom 2 9. Oktober 2018 geltend gemachte Aufwand von 10
Stunden und 55 Minuten ( Urk. 25-26/1-2)
erweist sich dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache angemessen .
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist daher mit Fr. 2‘706.10 (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer ) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2 ’ 706 . 10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Mosimann P. Sager