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IV.2017.01160

Medizinischer Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt, Rückweisung

Zürich SozVersG · 2019-04-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1976 geborene X.___ war zuletzt vom

1. Juni 2011 bis 3 0. Juni 2017 als Raumpflegerin bei der Y.___ AG angestellt. Am 2. Februar 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf eine fortgeschrittene Chondropathie und Meniskopathie im rechten Knie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 7/5 und Urk. 7/29/21). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog ins besondere die Akten der Krankentaggeldversicherung, beinhaltend unter anderem das Gutachten von Dr. med.

Z.___, FMH für Physikalische Medizin und Reha bilitation, vom 1 2. April 2017 (Urk. 7/17/11-21), bei. Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk.

7/19) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 5. September 2017 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 5. Oktober 2017 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die Verfügung vom 2 5. September 2017 sei aufzuheben und es sei ihr eine IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dazu legte sie verschiedene Berichte auf (Urk. 3/1-10). Am 2 9. November 2017 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle, die Be schwerde sei abzuweisen. Am 2 6. Januar 2018 (Urk.

9) reichte die Beschwerde führerin eine Stellungnahme von Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 23. Januar 2018 (Urk.

10) nach, welche der Beschwerdegegnerin am 1. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 2 5. September 2017 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Ihr sei es möglich, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit, welche keinen Berufsabschluss erfordere, aufzunehmen und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (S. 1-2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe Knie- und Rückenbeschwerden und bereits mehrfach operiert werden müssen. Aufgrund ihrer ständigen Schmerzen sei sie auch psychisch erkrankt und stehe in entsprechender Behandlung (S. 2-3). Die Beschwerdegegnerin habe bei ihrem Entscheid auf den im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erstellten Bericht von Dr. Z.___

abgestellt. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer über wiegend sitzenden körperlichen Tätigkeit sei jedoch nicht nachvollziehbar, sei sie doch aufgrund ihrer Wirbel- und Beckenschmerzen kaum in der Lage, länger als 20 Minuten zu sitzen. Sie sei am 2 3. Mai 2017 im Beckenbereich operiert worden, was die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt habe. Ihre Schmerzen seien seith er unerträglich, weshalb am 1. November 2017 eine erneute Operation vorgesehen sei (S. 3-4). Die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungs pflicht verletzt. Zudem sei die medizinische Behandlung noch nicht beendet und die Verfügung damit zu früh erlassen worden (S. 5). 3. 3.1

Der behandelnde Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, stellte in seinem Bericht vom 29. Dezember 2016 (Urk. 7/13/6-7) folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach Knie-Arthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie lateral bis zu ei nem stabilen Restrandmeniskus, offener Ganglio -Exzision durch eine Inzision lateral und Knorpel- Débridement, Microfracturing medialer Fe murkondylus am 2 4. Oktober 2016 bei - f ortgeschrittene r

Chondropathie Grad III Trochlea zentral - u mschriebene r

Chondropathie medialer Femurkondylus Grad III bis Grad IV 5 x 10

mm - d egenerative r

Meniskopathie lateral mit Ganglion-Rezidiv lateral - Status nach arthroskopischer

Teilmeniskektomie lateral und offener Ganglion-Exzision, lateraler Meniskusnaht offen 2014 - Verdacht auf Lumbovertebralsyndrom mit Schmerzausstrahlung in Becken kamm links

Dazu führte er aus, im Vergleich zur letzten Knieoperation sei es diesmal für die Beschwerdeführerin viel schwieriger. Auch die soziale Situation mache

ihr zu schaffen. Sie habe mehr Schmerzen auch im Rückenbereich, vor allem ausstrah lend in den linken Beckenkamm. Diesbezüglich sei beim Hausarzt ein Röntgenbild der Hüftregion durchgeführt worden, welches unauffällig gewesen sei. Das aus wärtige Beckenübersichts-Röntgen zeige eine unauffällige Hüftkopfüberdachung, eine gut zentrierte Hüfte, einen weiten Gelenkspalt und praktisch keine Arthro sezeichen (S. 1). Es sei zusätzlich Physiotherapie für die Probleme im Bereich des Beckenkamms, welche sehr wahrscheinlich von der Lendenwirbelsäule kämen, erforderlich. Zusammen mit der sozialen Problematik und der schweren Arbeit werde es schwierig sein, die Beschwerdeführerin rasch wieder in die Arbeit zu integrieren. Es mache möglicherweise Sinn, sie im Moment bei der Beschwerde gegnerin anzumelden, allenfalls auch im Hinblick auf eine Unterstützung bezüg lich einer Umschulung. Das Kniegelenk zeige doch eine beträchtliche Degenera tion, welche für körperlich schwere Arbeiten ungeeignet sei (S. 2). 3.2

Dr. Z.___ hielt in ihrem zu Händen der Krankentaggeldversicherung

erstellten Gutachten vom 1 2. April 2017 (Urk. 7/17/11-21) folgende Diagnosen fest

(S. 7-8): - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei - Osteochondrose L5/S1 mit bilateralen Facettengelenksarthrosen mit Erguss, Bandscheibenprotrusion mit Einengung der Neuroforamina beidseits ohne sichere Nervenwurze l kompression - Differentialdiagnose: a m ehesten multifaktoriell bedingt (artiku l äre Schmerzkomponente, myofaszi a l, zusätzlich zentrale Schmerzsensibilisie rung) - k linisch keine Hinweise f ür ein radikuläres Reiz- oder sensomotorisches Ausfal l s syndrom - Gonarthrose rechts - Status nach offener Naht des lateralen Meniskus rechts 2014 - Status nach Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie

lateral, offener Ganglien-Resektion, Knorpel dé bridement, Microfracturing medialer Femur kondylus am 2 4. Oktober 2016 - a ktuell: - leichter Kniegelenkserguss - b elastungsabhängige Schmerzen - Übergewicht, BMI 28 kg/m 2

Dazu führte sie aus, die Beschwerdeführerin leide unter einem lumbospondylo genen Schmerzsyndrom links auf dem Boden von degenerativen Wirbelsäul en veränderungen. Radiologisch zeig e sich eine Segmentdegeneration L5/S1 mit Osteochondrose, bilateralen aktivierten Facettengelenksa rthrosen und eine Dis kopathie . L eichtgradigere degenerative Lendenwirbelsäulenv eränderungen be stünden auch in den kranialen Segmenten. Bei Angabe von ausgeprägten Nacht schmerzen hätten entzündliche Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule ausgeschlossen werden können . Klinisch beständen keine Hinweise für eine radi kuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallssymptomatik. Es besteh e eine gross flächige Druckdolenz der ossären und paravertebralen Weichteilstrukturen lum bal sowie eine Allodynie

gluteal links als Hinweis auf eine zentrale Schmerzsen s i bilisierung, zudem zeige sich im Vierfüssler eine massiv verminderte lumbale muskuläre Stabilisationsfähigkeit . In der Gesamtschau seien die angegebenen Be schwerden als multifaktoriell bedingt, einerseits degenerativ, andererseits myofaszia l mit der zusätzlichen Komponente einer zentralen Schmerzsensibili sierung zu beurteilen. Weiterhin besteh e eine aktivierte Gonarthrose rechts bei Status nach Operation mit Teilmeniskektomie lateral sowie Knorpeld é bridement, Microfracturing im medialen Kompartiment im Oktober 201 6. Für die von wir belsäulenchirurgischer Seite her diagnostizierte Iliosakralgelenk (IS G) - Arthropathie und beidseitige C oxarthrose

h ab e sich weder anamnestisch noch klinisch ein Korrelat gefunden . Insgesamt bestehe ein hohes Schmerz chronifizie rungspotential, wie dies auch bereits von Dr. B.___ in seinen Berichten angedeu tet worden sei . Aus v ersicherungs med i zi nischer Sicht sei aktuell sowohl die Be lastbarkeit der Lendenwirbelsäule als auch des rechten Kniegelenkes einge schränkt. Bei der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin hand l e es sich um eine Tätigkeit, welche rein stehend und gehend ausgeübt werde und häufige wirbelsäulenbelastende Arbeitspositionen fordere . Diese Tätigkeit sei aus medizi nischer Sicht nicht mehr zumutbar. Es werde eine berufliche Umstellung in eine angepasste Arbeit empfohlen . Das akt uelle Belastbarkeitsniveau liege im Bereich einer leichten, überwiegend sitzenden Arbeit mit ausreichender Bewegungsfrei heit für das rechte Kniegelenk. Die Möglichkeit zum selbständigen Einschalten von kurzen Pausen zum Ei nnehmen von Entlastungspositionen sowohl für das Kniegelenk als auch den R ü cken sollte gegeben sein. Für eine optimal a d aptierte Tätigkeit besteh e eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 9 f.) . 3.3

Prof. Dr. A.___ vom S pital C.___ stellte im Austrittsbericht vom 29. Mai 2017 (Urk. 7/20 /1) die Diagnose einer Beckenringinstabilität mit ISG- Arthropathie links. Die Beschwerdeführerin sei vom 2 2. bis 2 5. Mai 2017 hospi talisiert gewesen. Es sei en eine ISG-Fusion links, Endoskopie lumbosakraler Über gang, partielle Facettengelenksteilresektion und Denervation im Bereich der Fa cetten L4/L5 und L5/S1 links sowie eine ISG- Denervation durchgeführt worden. 3.4

Am 2 9. September 2017 berichtete Prof. Dr. A.___, er sei nach wie vor der Mei nung, dass es noch zu früh sei für einen Hüftgelenksersatz. Für Oktober 2017 sei eine Operation geplant, bei welcher versucht werde, mit einer erneuten Denerva tion des linken ISG sowie der Facettengelenke L4/5 und L5/S1 beidseits zumindest die dorsalen Beschwerden zu lindern (Urk. 3/8).

Der operative Eingriff wurde daraufhin auf den 2. November 2017 angesetzt (vgl. Urk. 3/10). 3.5

In seiner Stellungnahme vom 2 3. Januar 2018 (Urk. 10) zu Händen der Beschwer deführerin führte Prof. Dr. A.___

aus, es handle sich um multiple Schmerzsyn drome. Einzeln betrachtet gebe es keine Arbeitsunfähigkeit, in der Summe aller Leiden aber schon. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf das von Dr. Z.___ zu Händen der Krankentaggeldversicherung erstellte Gutachten vom 1 2. April 2017 (E. 3.2 hievor). Dr. Z.___ ging aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule und des rechten Kniegelen kes von einer 100%igen Arbeits un fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin aus. In einer leichten, überwiegend sitzenden Arbeit mit ausreichender Bewegungsfreiheit für das rechte Kniegelenk und der Möglichkeit zum selbständigen Einschalten von kurzen Pausen zum Ei nnehmen von Entlas tungspositionen sowohl für das Kniegelenk als auch für den R ü cken erachtete sie die Beschwerdeführerin hingegen als zu 100 % arbeitsfähig.

Der en Gesundheitszustand scheint sich jedoch anschliessend - zumindest vorübergehend - verschlechtert zu haben. So wurde sie am 2 3. Mai 2017 am Becken operiert (E. 3.3 hievor), was von der Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung nicht berücksichtigt wurde . Zwar berichtete Prof. Dr. A.___ am 2 8. Juli 2017 (Urk. 7 /21 /2-4), der Verlauf sei regelrecht und eine Wieder aufnahme der Arbeit ungefähr im Juli-August 2017 vorgesehen. Doch konnte damit - bei einer gemäss Dr. Z.___ bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit - nicht die Arbeit als Reinigungsangestellte ge meint sein, auch äusserte er sich nicht dazu, in welchem Umfang die Arbeitsauf nahme vorgesehen sei. Zudem hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin bis auf weiteres in seiner Behandlung stehe und später allenfalls Hüftprothesen sowie eine Rückenoperation erforderlich würden.

Die Beschwerdegegnerin hätte in Bezug auf die Beckenbeschwerden vor Erlass der angefochtenen Verfügung weitere Abklärungen tätigen müssen, zumal Prof. Dr. A.___ nicht bekannt war, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihr angemel det hatte (Urk. 7/21/4) und ihr über den Beschwerdeverlauf keinen Bericht erstat ten konnte. Seinem vier Tage nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten Bericht (E. 3.4 hievor) lässt sich

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in einer Kur gewesen war, aber nach wie vor an Schmerzen im Bereich links gluteal und inguinal leide t, weshalb im Oktober 2017 eine weitere Operation am ISG vorge sehen war . Die geplante Arbeitsaufnahme im Juli-August 2017 dürfte demzufolge nicht möglich gewesen sein, vielmehr wird wohl bei Erlass der angefochtenen Verfügung e ine wenigstens vorübergehende Arbeitsunfähigkeit auch in einer an gepassten Tätigkeit vorgelegen haben . D ie Beschwerdegegnerin

hätte deshalb

- auch mit Blick auf die auf den 2. November 2017 vorgesehene weitere Operation des Beckens - prüfen müssen, ob diese einzig dem Wohlbefinden dienen sollte, oder ob nicht doch eine Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit vorlag. Weiterer Abklärung bedarf zudem

aufgrund der geltend gemachten Becken schmerzen (vgl. Urk. 1 S. 4) die Arbeitsfähigkeit in eine r

- wegen der einge schränkten Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule und des rechten Kniegelenkes er forderlichen

- überwiegend sitzende n körperliche n Tätigkeit . Der entscheidrele vante medizinische Sachverhalt erweist sich in dieser Hinsicht als nicht ausrei chend abgeklärt .

Dass keine von den behandelnden Ärzten ausgestellte Arbeits unfähigkeitsbescheinigung in einer angepassten Tätigkeit vorliegt, ändert daran nichts, wurden diese doch von der Beschwerdegegnerin gar nicht aufgefordert, sich diesbezüglich zu äussern. 4.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde erstmals geltend, zusätzlich psychisch erkrankt zu sein und bei einem Dr. med. D.___ in Behandlung zu stehen (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin wird demzufolge auch in Bezug auf eine allfällige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen weitere Abklärungen zu tätigen haben. 4.3

Die Beschwerde ist somit

in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom

25. September 2017

(Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur Ergän zung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. 5. 5.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind er messensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer). Entsprechend ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 5. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

6 00.-- werden der

Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schädigung von Fr. 1‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die 1976 geborene X.___ war zuletzt vom

1. Juni 2011 bis 3 0. Juni 2017 als Raumpflegerin bei der Y.___ AG angestellt. Am 2. Februar 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf eine fortgeschrittene Chondropathie und Meniskopathie im rechten Knie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 7/5 und Urk. 7/29/21). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog ins besondere die Akten der Krankentaggeldversicherung, beinhaltend unter anderem das Gutachten von Dr. med.

Z.___, FMH für Physikalische Medizin und Reha bilitation, vom 1 2. April 2017 (Urk. 7/17/11-21), bei. Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk.

7/19) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 5. September 2017 (Urk. 2) ab.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 2 5. Oktober 2017 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die Verfügung vom 2 5. September 2017 sei aufzuheben und es sei ihr eine IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dazu legte sie verschiedene Berichte auf (Urk. 3/1-10). Am 2 9. November 2017 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle, die Be schwerde sei abzuweisen. Am 2 6. Januar 2018 (Urk.

9) reichte die Beschwerde führerin eine Stellungnahme von Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 23. Januar 2018 (Urk.

10) nach, welche der Beschwerdegegnerin am 1. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 2 5. September 2017 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Ihr sei es möglich, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit, welche keinen Berufsabschluss erfordere, aufzunehmen und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (S. 1-2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe Knie- und Rückenbeschwerden und bereits mehrfach operiert werden müssen. Aufgrund ihrer ständigen Schmerzen sei sie auch psychisch erkrankt und stehe in entsprechender Behandlung (S. 2-3). Die Beschwerdegegnerin habe bei ihrem Entscheid auf den im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erstellten Bericht von Dr. Z.___

abgestellt. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer über wiegend sitzenden körperlichen Tätigkeit sei jedoch nicht nachvollziehbar, sei sie doch aufgrund ihrer Wirbel- und Beckenschmerzen kaum in der Lage, länger als 20 Minuten zu sitzen. Sie sei am 2 3. Mai 2017 im Beckenbereich operiert worden, was die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt habe. Ihre Schmerzen seien seith er unerträglich, weshalb am 1. November 2017 eine erneute Operation vorgesehen sei (S. 3-4). Die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungs pflicht verletzt. Zudem sei die medizinische Behandlung noch nicht beendet und die Verfügung damit zu früh erlassen worden (S. 5). 3. 3.1

Der behandelnde Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, stellte in seinem Bericht vom 29. Dezember 2016 (Urk. 7/13/6-7) folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach Knie-Arthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie lateral bis zu ei nem stabilen Restrandmeniskus, offener Ganglio -Exzision durch eine Inzision lateral und Knorpel- Débridement, Microfracturing medialer Fe murkondylus am 2 4. Oktober 2016 bei - f ortgeschrittene r

Chondropathie Grad III Trochlea zentral - u mschriebene r

Chondropathie medialer Femurkondylus Grad III bis Grad IV 5 x 10

mm - d egenerative r

Meniskopathie lateral mit Ganglion-Rezidiv lateral - Status nach arthroskopischer

Teilmeniskektomie lateral und offener Ganglion-Exzision, lateraler Meniskusnaht offen 2014 - Verdacht auf Lumbovertebralsyndrom mit Schmerzausstrahlung in Becken kamm links

Dazu führte er aus, im Vergleich zur letzten Knieoperation sei es diesmal für die Beschwerdeführerin viel schwieriger. Auch die soziale Situation mache

ihr zu schaffen. Sie habe mehr Schmerzen auch im Rückenbereich, vor allem ausstrah lend in den linken Beckenkamm. Diesbezüglich sei beim Hausarzt ein Röntgenbild der Hüftregion durchgeführt worden, welches unauffällig gewesen sei. Das aus wärtige Beckenübersichts-Röntgen zeige eine unauffällige Hüftkopfüberdachung, eine gut zentrierte Hüfte, einen weiten Gelenkspalt und praktisch keine Arthro sezeichen (S. 1). Es sei zusätzlich Physiotherapie für die Probleme im Bereich des Beckenkamms, welche sehr wahrscheinlich von der Lendenwirbelsäule kämen, erforderlich. Zusammen mit der sozialen Problematik und der schweren Arbeit werde es schwierig sein, die Beschwerdeführerin rasch wieder in die Arbeit zu integrieren. Es mache möglicherweise Sinn, sie im Moment bei der Beschwerde gegnerin anzumelden, allenfalls auch im Hinblick auf eine Unterstützung bezüg lich einer Umschulung. Das Kniegelenk zeige doch eine beträchtliche Degenera tion, welche für körperlich schwere Arbeiten ungeeignet sei (S. 2). 3.2

Dr. Z.___ hielt in ihrem zu Händen der Krankentaggeldversicherung

erstellten Gutachten vom 1 2. April 2017 (Urk. 7/17/11-21) folgende Diagnosen fest

(S. 7-8): - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei - Osteochondrose L5/S1 mit bilateralen Facettengelenksarthrosen mit Erguss, Bandscheibenprotrusion mit Einengung der Neuroforamina beidseits ohne sichere Nervenwurze l kompression - Differentialdiagnose: a m ehesten multifaktoriell bedingt (artiku l äre Schmerzkomponente, myofaszi a l, zusätzlich zentrale Schmerzsensibilisie rung) - k linisch keine Hinweise f ür ein radikuläres Reiz- oder sensomotorisches Ausfal l s syndrom - Gonarthrose rechts - Status nach offener Naht des lateralen Meniskus rechts 2014 - Status nach Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie

lateral, offener Ganglien-Resektion, Knorpel dé bridement, Microfracturing medialer Femur kondylus am 2 4. Oktober 2016 - a ktuell: - leichter Kniegelenkserguss - b elastungsabhängige Schmerzen - Übergewicht, BMI 28 kg/m 2

Dazu führte sie aus, die Beschwerdeführerin leide unter einem lumbospondylo genen Schmerzsyndrom links auf dem Boden von degenerativen Wirbelsäul en veränderungen. Radiologisch zeig e sich eine Segmentdegeneration L5/S1 mit Osteochondrose, bilateralen aktivierten Facettengelenksa rthrosen und eine Dis kopathie . L eichtgradigere degenerative Lendenwirbelsäulenv eränderungen be stünden auch in den kranialen Segmenten. Bei Angabe von ausgeprägten Nacht schmerzen hätten entzündliche Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule ausgeschlossen werden können . Klinisch beständen keine Hinweise für eine radi kuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallssymptomatik. Es besteh e eine gross flächige Druckdolenz der ossären und paravertebralen Weichteilstrukturen lum bal sowie eine Allodynie

gluteal links als Hinweis auf eine zentrale Schmerzsen s i bilisierung, zudem zeige sich im Vierfüssler eine massiv verminderte lumbale muskuläre Stabilisationsfähigkeit . In der Gesamtschau seien die angegebenen Be schwerden als multifaktoriell bedingt, einerseits degenerativ, andererseits myofaszia l mit der zusätzlichen Komponente einer zentralen Schmerzsensibili sierung zu beurteilen. Weiterhin besteh e eine aktivierte Gonarthrose rechts bei Status nach Operation mit Teilmeniskektomie lateral sowie Knorpeld é bridement, Microfracturing im medialen Kompartiment im Oktober 201 6. Für die von wir belsäulenchirurgischer Seite her diagnostizierte Iliosakralgelenk (IS G) - Arthropathie und beidseitige C oxarthrose

h ab e sich weder anamnestisch noch klinisch ein Korrelat gefunden . Insgesamt bestehe ein hohes Schmerz chronifizie rungspotential, wie dies auch bereits von Dr. B.___ in seinen Berichten angedeu tet worden sei . Aus v ersicherungs med i zi nischer Sicht sei aktuell sowohl die Be lastbarkeit der Lendenwirbelsäule als auch des rechten Kniegelenkes einge schränkt. Bei der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin hand l e es sich um eine Tätigkeit, welche rein stehend und gehend ausgeübt werde und häufige wirbelsäulenbelastende Arbeitspositionen fordere . Diese Tätigkeit sei aus medizi nischer Sicht nicht mehr zumutbar. Es werde eine berufliche Umstellung in eine angepasste Arbeit empfohlen . Das akt uelle Belastbarkeitsniveau liege im Bereich einer leichten, überwiegend sitzenden Arbeit mit ausreichender Bewegungsfrei heit für das rechte Kniegelenk. Die Möglichkeit zum selbständigen Einschalten von kurzen Pausen zum Ei nnehmen von Entlastungspositionen sowohl für das Kniegelenk als auch den R ü cken sollte gegeben sein. Für eine optimal a d aptierte Tätigkeit besteh e eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 9 f.) . 3.3

Prof. Dr. A.___ vom S pital C.___ stellte im Austrittsbericht vom 29. Mai 2017 (Urk. 7/20 /1) die Diagnose einer Beckenringinstabilität mit ISG- Arthropathie links. Die Beschwerdeführerin sei vom 2 2. bis 2 5. Mai 2017 hospi talisiert gewesen. Es sei en eine ISG-Fusion links, Endoskopie lumbosakraler Über gang, partielle Facettengelenksteilresektion und Denervation im Bereich der Fa cetten L4/L5 und L5/S1 links sowie eine ISG- Denervation durchgeführt worden. 3.4

Am 2 9. September 2017 berichtete Prof. Dr. A.___, er sei nach wie vor der Mei nung, dass es noch zu früh sei für einen Hüftgelenksersatz. Für Oktober 2017 sei eine Operation geplant, bei welcher versucht werde, mit einer erneuten Denerva tion des linken ISG sowie der Facettengelenke L4/5 und L5/S1 beidseits zumindest die dorsalen Beschwerden zu lindern (Urk. 3/8).

Der operative Eingriff wurde daraufhin auf den 2. November 2017 angesetzt (vgl. Urk. 3/10). 3.5

In seiner Stellungnahme vom 2 3. Januar 2018 (Urk. 10) zu Händen der Beschwer deführerin führte Prof. Dr. A.___

aus, es handle sich um multiple Schmerzsyn drome. Einzeln betrachtet gebe es keine Arbeitsunfähigkeit, in der Summe aller Leiden aber schon. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf das von Dr. Z.___ zu Händen der Krankentaggeldversicherung erstellte Gutachten vom 1 2. April 2017 (E. 3.2 hievor). Dr. Z.___ ging aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule und des rechten Kniegelen kes von einer 100%igen Arbeits un fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin aus. In einer leichten, überwiegend sitzenden Arbeit mit ausreichender Bewegungsfreiheit für das rechte Kniegelenk und der Möglichkeit zum selbständigen Einschalten von kurzen Pausen zum Ei nnehmen von Entlas tungspositionen sowohl für das Kniegelenk als auch für den R ü cken erachtete sie die Beschwerdeführerin hingegen als zu 100 % arbeitsfähig.

Der en Gesundheitszustand scheint sich jedoch anschliessend - zumindest vorübergehend - verschlechtert zu haben. So wurde sie am 2 3. Mai 2017 am Becken operiert (E. 3.3 hievor), was von der Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung nicht berücksichtigt wurde . Zwar berichtete Prof. Dr. A.___ am 2 8. Juli 2017 (Urk. 7 /21 /2-4), der Verlauf sei regelrecht und eine Wieder aufnahme der Arbeit ungefähr im Juli-August 2017 vorgesehen. Doch konnte damit - bei einer gemäss Dr. Z.___ bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit - nicht die Arbeit als Reinigungsangestellte ge meint sein, auch äusserte er sich nicht dazu, in welchem Umfang die Arbeitsauf nahme vorgesehen sei. Zudem hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin bis auf weiteres in seiner Behandlung stehe und später allenfalls Hüftprothesen sowie eine Rückenoperation erforderlich würden.

Die Beschwerdegegnerin hätte in Bezug auf die Beckenbeschwerden vor Erlass der angefochtenen Verfügung weitere Abklärungen tätigen müssen, zumal Prof. Dr. A.___ nicht bekannt war, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihr angemel det hatte (Urk. 7/21/4) und ihr über den Beschwerdeverlauf keinen Bericht erstat ten konnte. Seinem vier Tage nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten Bericht (E. 3.4 hievor) lässt sich

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in einer Kur gewesen war, aber nach wie vor an Schmerzen im Bereich links gluteal und inguinal leide t, weshalb im Oktober 2017 eine weitere Operation am ISG vorge sehen war . Die geplante Arbeitsaufnahme im Juli-August 2017 dürfte demzufolge nicht möglich gewesen sein, vielmehr wird wohl bei Erlass der angefochtenen Verfügung e ine wenigstens vorübergehende Arbeitsunfähigkeit auch in einer an gepassten Tätigkeit vorgelegen haben . D ie Beschwerdegegnerin

hätte deshalb

- auch mit Blick auf die auf den 2. November 2017 vorgesehene weitere Operation des Beckens - prüfen müssen, ob diese einzig dem Wohlbefinden dienen sollte, oder ob nicht doch eine Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit vorlag. Weiterer Abklärung bedarf zudem

aufgrund der geltend gemachten Becken schmerzen (vgl. Urk. 1 S. 4) die Arbeitsfähigkeit in eine r

- wegen der einge schränkten Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule und des rechten Kniegelenkes er forderlichen

- überwiegend sitzende n körperliche n Tätigkeit . Der entscheidrele vante medizinische Sachverhalt erweist sich in dieser Hinsicht als nicht ausrei chend abgeklärt .

Dass keine von den behandelnden Ärzten ausgestellte Arbeits unfähigkeitsbescheinigung in einer angepassten Tätigkeit vorliegt, ändert daran nichts, wurden diese doch von der Beschwerdegegnerin gar nicht aufgefordert, sich diesbezüglich zu äussern. 4.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde erstmals geltend, zusätzlich psychisch erkrankt zu sein und bei einem Dr. med. D.___ in Behandlung zu stehen (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin wird demzufolge auch in Bezug auf eine allfällige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen weitere Abklärungen zu tätigen haben. 4.3

Die Beschwerde ist somit

in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom

25. September 2017

(Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur Ergän zung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. 5. 5.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind er messensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer). Entsprechend ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 5. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

6 00.-- werden der

Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schädigung von Fr. 1‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01160

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 1 0. April 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Selnaustrasse 15, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1976 geborene X.___ war zuletzt vom

1. Juni 2011 bis 3 0. Juni 2017 als Raumpflegerin bei der Y.___ AG angestellt. Am 2. Februar 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf eine fortgeschrittene Chondropathie und Meniskopathie im rechten Knie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 7/5 und Urk. 7/29/21). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog ins besondere die Akten der Krankentaggeldversicherung, beinhaltend unter anderem das Gutachten von Dr. med.

Z.___, FMH für Physikalische Medizin und Reha bilitation, vom 1 2. April 2017 (Urk. 7/17/11-21), bei. Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk.

7/19) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 5. September 2017 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 5. Oktober 2017 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die Verfügung vom 2 5. September 2017 sei aufzuheben und es sei ihr eine IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dazu legte sie verschiedene Berichte auf (Urk. 3/1-10). Am 2 9. November 2017 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle, die Be schwerde sei abzuweisen. Am 2 6. Januar 2018 (Urk.

9) reichte die Beschwerde führerin eine Stellungnahme von Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 23. Januar 2018 (Urk.

10) nach, welche der Beschwerdegegnerin am 1. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 2 5. September 2017 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Ihr sei es möglich, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit, welche keinen Berufsabschluss erfordere, aufzunehmen und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (S. 1-2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe Knie- und Rückenbeschwerden und bereits mehrfach operiert werden müssen. Aufgrund ihrer ständigen Schmerzen sei sie auch psychisch erkrankt und stehe in entsprechender Behandlung (S. 2-3). Die Beschwerdegegnerin habe bei ihrem Entscheid auf den im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erstellten Bericht von Dr. Z.___

abgestellt. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer über wiegend sitzenden körperlichen Tätigkeit sei jedoch nicht nachvollziehbar, sei sie doch aufgrund ihrer Wirbel- und Beckenschmerzen kaum in der Lage, länger als 20 Minuten zu sitzen. Sie sei am 2 3. Mai 2017 im Beckenbereich operiert worden, was die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt habe. Ihre Schmerzen seien seith er unerträglich, weshalb am 1. November 2017 eine erneute Operation vorgesehen sei (S. 3-4). Die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungs pflicht verletzt. Zudem sei die medizinische Behandlung noch nicht beendet und die Verfügung damit zu früh erlassen worden (S. 5). 3. 3.1

Der behandelnde Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, stellte in seinem Bericht vom 29. Dezember 2016 (Urk. 7/13/6-7) folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach Knie-Arthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie lateral bis zu ei nem stabilen Restrandmeniskus, offener Ganglio -Exzision durch eine Inzision lateral und Knorpel- Débridement, Microfracturing medialer Fe murkondylus am 2 4. Oktober 2016 bei - f ortgeschrittene r

Chondropathie Grad III Trochlea zentral - u mschriebene r

Chondropathie medialer Femurkondylus Grad III bis Grad IV 5 x 10

mm - d egenerative r

Meniskopathie lateral mit Ganglion-Rezidiv lateral - Status nach arthroskopischer

Teilmeniskektomie lateral und offener Ganglion-Exzision, lateraler Meniskusnaht offen 2014 - Verdacht auf Lumbovertebralsyndrom mit Schmerzausstrahlung in Becken kamm links

Dazu führte er aus, im Vergleich zur letzten Knieoperation sei es diesmal für die Beschwerdeführerin viel schwieriger. Auch die soziale Situation mache

ihr zu schaffen. Sie habe mehr Schmerzen auch im Rückenbereich, vor allem ausstrah lend in den linken Beckenkamm. Diesbezüglich sei beim Hausarzt ein Röntgenbild der Hüftregion durchgeführt worden, welches unauffällig gewesen sei. Das aus wärtige Beckenübersichts-Röntgen zeige eine unauffällige Hüftkopfüberdachung, eine gut zentrierte Hüfte, einen weiten Gelenkspalt und praktisch keine Arthro sezeichen (S. 1). Es sei zusätzlich Physiotherapie für die Probleme im Bereich des Beckenkamms, welche sehr wahrscheinlich von der Lendenwirbelsäule kämen, erforderlich. Zusammen mit der sozialen Problematik und der schweren Arbeit werde es schwierig sein, die Beschwerdeführerin rasch wieder in die Arbeit zu integrieren. Es mache möglicherweise Sinn, sie im Moment bei der Beschwerde gegnerin anzumelden, allenfalls auch im Hinblick auf eine Unterstützung bezüg lich einer Umschulung. Das Kniegelenk zeige doch eine beträchtliche Degenera tion, welche für körperlich schwere Arbeiten ungeeignet sei (S. 2). 3.2

Dr. Z.___ hielt in ihrem zu Händen der Krankentaggeldversicherung

erstellten Gutachten vom 1 2. April 2017 (Urk. 7/17/11-21) folgende Diagnosen fest

(S. 7-8): - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei - Osteochondrose L5/S1 mit bilateralen Facettengelenksarthrosen mit Erguss, Bandscheibenprotrusion mit Einengung der Neuroforamina beidseits ohne sichere Nervenwurze l kompression - Differentialdiagnose: a m ehesten multifaktoriell bedingt (artiku l äre Schmerzkomponente, myofaszi a l, zusätzlich zentrale Schmerzsensibilisie rung) - k linisch keine Hinweise f ür ein radikuläres Reiz- oder sensomotorisches Ausfal l s syndrom - Gonarthrose rechts - Status nach offener Naht des lateralen Meniskus rechts 2014 - Status nach Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie

lateral, offener Ganglien-Resektion, Knorpel dé bridement, Microfracturing medialer Femur kondylus am 2 4. Oktober 2016 - a ktuell: - leichter Kniegelenkserguss - b elastungsabhängige Schmerzen - Übergewicht, BMI 28 kg/m 2

Dazu führte sie aus, die Beschwerdeführerin leide unter einem lumbospondylo genen Schmerzsyndrom links auf dem Boden von degenerativen Wirbelsäul en veränderungen. Radiologisch zeig e sich eine Segmentdegeneration L5/S1 mit Osteochondrose, bilateralen aktivierten Facettengelenksa rthrosen und eine Dis kopathie . L eichtgradigere degenerative Lendenwirbelsäulenv eränderungen be stünden auch in den kranialen Segmenten. Bei Angabe von ausgeprägten Nacht schmerzen hätten entzündliche Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule ausgeschlossen werden können . Klinisch beständen keine Hinweise für eine radi kuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallssymptomatik. Es besteh e eine gross flächige Druckdolenz der ossären und paravertebralen Weichteilstrukturen lum bal sowie eine Allodynie

gluteal links als Hinweis auf eine zentrale Schmerzsen s i bilisierung, zudem zeige sich im Vierfüssler eine massiv verminderte lumbale muskuläre Stabilisationsfähigkeit . In der Gesamtschau seien die angegebenen Be schwerden als multifaktoriell bedingt, einerseits degenerativ, andererseits myofaszia l mit der zusätzlichen Komponente einer zentralen Schmerzsensibili sierung zu beurteilen. Weiterhin besteh e eine aktivierte Gonarthrose rechts bei Status nach Operation mit Teilmeniskektomie lateral sowie Knorpeld é bridement, Microfracturing im medialen Kompartiment im Oktober 201 6. Für die von wir belsäulenchirurgischer Seite her diagnostizierte Iliosakralgelenk (IS G) - Arthropathie und beidseitige C oxarthrose

h ab e sich weder anamnestisch noch klinisch ein Korrelat gefunden . Insgesamt bestehe ein hohes Schmerz chronifizie rungspotential, wie dies auch bereits von Dr. B.___ in seinen Berichten angedeu tet worden sei . Aus v ersicherungs med i zi nischer Sicht sei aktuell sowohl die Be lastbarkeit der Lendenwirbelsäule als auch des rechten Kniegelenkes einge schränkt. Bei der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin hand l e es sich um eine Tätigkeit, welche rein stehend und gehend ausgeübt werde und häufige wirbelsäulenbelastende Arbeitspositionen fordere . Diese Tätigkeit sei aus medizi nischer Sicht nicht mehr zumutbar. Es werde eine berufliche Umstellung in eine angepasste Arbeit empfohlen . Das akt uelle Belastbarkeitsniveau liege im Bereich einer leichten, überwiegend sitzenden Arbeit mit ausreichender Bewegungsfrei heit für das rechte Kniegelenk. Die Möglichkeit zum selbständigen Einschalten von kurzen Pausen zum Ei nnehmen von Entlastungspositionen sowohl für das Kniegelenk als auch den R ü cken sollte gegeben sein. Für eine optimal a d aptierte Tätigkeit besteh e eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 9 f.) . 3.3

Prof. Dr. A.___ vom S pital C.___ stellte im Austrittsbericht vom 29. Mai 2017 (Urk. 7/20 /1) die Diagnose einer Beckenringinstabilität mit ISG- Arthropathie links. Die Beschwerdeführerin sei vom 2 2. bis 2 5. Mai 2017 hospi talisiert gewesen. Es sei en eine ISG-Fusion links, Endoskopie lumbosakraler Über gang, partielle Facettengelenksteilresektion und Denervation im Bereich der Fa cetten L4/L5 und L5/S1 links sowie eine ISG- Denervation durchgeführt worden. 3.4

Am 2 9. September 2017 berichtete Prof. Dr. A.___, er sei nach wie vor der Mei nung, dass es noch zu früh sei für einen Hüftgelenksersatz. Für Oktober 2017 sei eine Operation geplant, bei welcher versucht werde, mit einer erneuten Denerva tion des linken ISG sowie der Facettengelenke L4/5 und L5/S1 beidseits zumindest die dorsalen Beschwerden zu lindern (Urk. 3/8).

Der operative Eingriff wurde daraufhin auf den 2. November 2017 angesetzt (vgl. Urk. 3/10). 3.5

In seiner Stellungnahme vom 2 3. Januar 2018 (Urk. 10) zu Händen der Beschwer deführerin führte Prof. Dr. A.___

aus, es handle sich um multiple Schmerzsyn drome. Einzeln betrachtet gebe es keine Arbeitsunfähigkeit, in der Summe aller Leiden aber schon. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf das von Dr. Z.___ zu Händen der Krankentaggeldversicherung erstellte Gutachten vom 1 2. April 2017 (E. 3.2 hievor). Dr. Z.___ ging aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule und des rechten Kniegelen kes von einer 100%igen Arbeits un fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin aus. In einer leichten, überwiegend sitzenden Arbeit mit ausreichender Bewegungsfreiheit für das rechte Kniegelenk und der Möglichkeit zum selbständigen Einschalten von kurzen Pausen zum Ei nnehmen von Entlas tungspositionen sowohl für das Kniegelenk als auch für den R ü cken erachtete sie die Beschwerdeführerin hingegen als zu 100 % arbeitsfähig.

Der en Gesundheitszustand scheint sich jedoch anschliessend - zumindest vorübergehend - verschlechtert zu haben. So wurde sie am 2 3. Mai 2017 am Becken operiert (E. 3.3 hievor), was von der Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung nicht berücksichtigt wurde . Zwar berichtete Prof. Dr. A.___ am 2 8. Juli 2017 (Urk. 7 /21 /2-4), der Verlauf sei regelrecht und eine Wieder aufnahme der Arbeit ungefähr im Juli-August 2017 vorgesehen. Doch konnte damit - bei einer gemäss Dr. Z.___ bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit - nicht die Arbeit als Reinigungsangestellte ge meint sein, auch äusserte er sich nicht dazu, in welchem Umfang die Arbeitsauf nahme vorgesehen sei. Zudem hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin bis auf weiteres in seiner Behandlung stehe und später allenfalls Hüftprothesen sowie eine Rückenoperation erforderlich würden.

Die Beschwerdegegnerin hätte in Bezug auf die Beckenbeschwerden vor Erlass der angefochtenen Verfügung weitere Abklärungen tätigen müssen, zumal Prof. Dr. A.___ nicht bekannt war, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihr angemel det hatte (Urk. 7/21/4) und ihr über den Beschwerdeverlauf keinen Bericht erstat ten konnte. Seinem vier Tage nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten Bericht (E. 3.4 hievor) lässt sich

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in einer Kur gewesen war, aber nach wie vor an Schmerzen im Bereich links gluteal und inguinal leide t, weshalb im Oktober 2017 eine weitere Operation am ISG vorge sehen war . Die geplante Arbeitsaufnahme im Juli-August 2017 dürfte demzufolge nicht möglich gewesen sein, vielmehr wird wohl bei Erlass der angefochtenen Verfügung e ine wenigstens vorübergehende Arbeitsunfähigkeit auch in einer an gepassten Tätigkeit vorgelegen haben . D ie Beschwerdegegnerin

hätte deshalb

- auch mit Blick auf die auf den 2. November 2017 vorgesehene weitere Operation des Beckens - prüfen müssen, ob diese einzig dem Wohlbefinden dienen sollte, oder ob nicht doch eine Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit vorlag. Weiterer Abklärung bedarf zudem

aufgrund der geltend gemachten Becken schmerzen (vgl. Urk. 1 S. 4) die Arbeitsfähigkeit in eine r

- wegen der einge schränkten Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule und des rechten Kniegelenkes er forderlichen

- überwiegend sitzende n körperliche n Tätigkeit . Der entscheidrele vante medizinische Sachverhalt erweist sich in dieser Hinsicht als nicht ausrei chend abgeklärt .

Dass keine von den behandelnden Ärzten ausgestellte Arbeits unfähigkeitsbescheinigung in einer angepassten Tätigkeit vorliegt, ändert daran nichts, wurden diese doch von der Beschwerdegegnerin gar nicht aufgefordert, sich diesbezüglich zu äussern. 4.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde erstmals geltend, zusätzlich psychisch erkrankt zu sein und bei einem Dr. med. D.___ in Behandlung zu stehen (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin wird demzufolge auch in Bezug auf eine allfällige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen weitere Abklärungen zu tätigen haben. 4.3

Die Beschwerde ist somit

in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom

25. September 2017

(Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur Ergän zung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. 5. 5.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind er messensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer). Entsprechend ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 5. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

6 00.-- werden der

Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schädigung von Fr. 1‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher