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IV.2017.01151

SMAB-Gutachten, PTBS nicht nachvollziehbar, Depression anhand Standardindikatoren geprüft. Kein IV-Gesundheitsschaden, Abweisung, UP

Zürich SozVersG · 2018-03-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1975 geborene X.___ (verheiratet und Vater von 2 Kindern, gebo ren 2008 und 2013) reiste 2003 als Asyl bewerber aus dem Irak in die Schweiz ein und war zuletzt vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2016 als Küchenhilfe im Restaurant der Z.___ bei einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 7/7 und Urk. 7/16). Am 16. Juni 2015 rutschte er in der Restaurant-Küche aus und fiel auf den Rücken und Hinterkopf, woraufhin die Swica

Versicherun gen AG als Unfallversicherung auf den Schaden eintrat und Heilbehandlung sowie Taggeld gewährte (Urk. 7/12). Am 29. Dezember 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei. Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 teilte sie X.___ mit, dass bis zur Klärung der medizinischen Situation keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/26). Gestützt auf die von der Swica in Auftrag gegebene Aktenbeurteilung der A.___ vom 9. Dezember 2015 (Urk. 7/12 S. 4-9) und auf das Gutachten von Dr. med . B.___ , Spezialarzt FMH für Orthopädische Chi rurgie, vom 15. Juli 2016 (Urk. 7/37 S. 5-12) stellte die Swica ihre Leistungen per 31.

Mai 2016 ein (Urk. 7/37 S. 3 f.) . Die IV-Stelle liess X.___ durch die C.___ polydisziplinär begutachten ( C.___ -Gutachten vom 30. Januar 2017, Urk. 7/49). Nach durchge führter Eingliederungsberatung (Urk. 7/54) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 14.

März 2017 mit, dass eine Arbeitsvermittlung zurzeit nicht möglich sei (Urk. 7/53). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/56, Urk. 7/59, Urk. 7/61, Urk. 7/65 und Urk. 7/67) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 das Leistungsbegehren (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 24. Oktober Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte Folgendes:

«1.

Die Verfügung vom 9. Oktober 2017 sei aufzuheben.

2 .

Dem Beschwerdeführer sei eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen.

3.

Nach Einhaltung der Schadenminderungspflicht sei die Arbeitsfähigkeit

und der Anspruch auf eine Rentenleistung der Invalidenversicherung

erneut zu prüfen.

4.

Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

5.

Unter Ko s tenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-73), was dem Beschwerdeführer am 24.

Januar 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1; 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 (BGE 143 V 418) hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sei en, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsicht lich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztli chen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indika toren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Massnahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufli che Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erst malige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .

d). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass mit der diagnostizierten mittelschweren depressiven Episode zwar eine psychische Erkrankung vorliege, diese aber gemäss vorge nommener Ressourcenprüfung keinen invalidenversicherungsrechtlich relevan ten Gesundheitsschaden darstelle. Die Diagnose einer p osttraumatischen Belas tungsstörung sei aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerde führer seien überdies berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung) angeboten worden, doch habe er sich subjektiv nicht arbeitsfähig gefühlt. Zur Verbesse rung der gesundheitlichen Beeinträchtigung werde empfohlen, die medikamen töse Behandlung sowie das Intervall der Therapiesitzungen zu verbessern und zu intensivieren. 2.2

Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht selbständig eine Ressourcenprüfung vorge nommen habe .

Zudem hätte ihm vorgängig eine konkrete Schadenminderungs pflich t im Zusammenhang mit der Optimierung der psychiatrischen Behandlung auferlegt werden müssen. 3. 3.1

Im Bericht der A.___ vom 9. Dezember 2015 (Urk. 7/12 S. 4-9) zuhanden der Swica

wurde festgehalten, dass aus experten medizinischer Sicht aufgrund der radiologisch beschriebenen Veränderungen im Bereich des lumbosakralen Überganges und des 4. HWK auf eine traumatische ossäre Schädigung zu schliessen sei, welche überwiegend wahrscheinlich unfallkausal zu deuten sei. Bis zur völligen Ausheilung sei mit ei nem Zeitbedarf von 6-9 Monaten zu rechnen. Grundsätzlich sei ab circa 6 Monaten postopera tiv eine schrittweise Steigerung des Belastungspensums bei weiter gutem Heil verlauf der Fraktur und fehlender posttraumatischer Fehlstellung im Bereich der HWS und der LWS innerhalb von 6-8 Wochen vorzuschlagen. 3.2

Dr. med. D.___ , Fachärzti n FMH für Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabilitation , stellte in ihrem Bericht vom 11. Januar 2016 (Urk. 7/23) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Posttraumatisches Tho r akolumbovertebralsyndrom nach Kontusion der

LWS mit bone cruise im Bereich LWK-4

-

Os ilium -Fraktur beidseits

-

Contusio

capitis

-

Posttraumatisches Lumbovertebralsyndrom

Der Beschwerdeführer sei seit dem 17. Juni 2015 bis auf Weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit mit langem Sitzen und Stehen sei ihm nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm dagegen mit vollem Pensum möglich, wobei bald mit einer Wiederaufnahme der Arbeits tätigkeit gerechnet werden könne. Die Prognose sei gut. 3.3

Nachdem ein 50%iger Arbeitsversuch gescheitert war, führte Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 17. Mai 2016 (Urk. 7/33) aus, dass in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit zukünftig nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Leistungsfähigkeit sei vermindert. Die Prognose sei offen. 3.4

Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie , welcher den Beschwerdeführer seit dem 1 8. Februar 2016 behandelt, nannte in seinem Bericht vom 13. Juli 2016 (Urk. 7/34) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

-

Anhaltende mittel- bis schwergradige depressive Episode mit soma

tischem Syndrom ohne psychotische Syndrome im Rahmen einer

rezidivieren den depressiven Störung (ICD-10: F 33.11 und F 33.21)

-

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung als Folge des Unfalles (ICD-10:

F 45.4)

-

Differentialdiagnose: andauernde Persönlichkeitsänderung bei chro ni -

schem Schmerzsyndrom

Aufgrund des unbefriedigenden Behandlungsverlaufs betreffend Folgeschaden des Unfalles habe sich die Erkrankung chronifiziert und die Prognose sei eher ungünstig. Die installierte Therapie (stützende Gespräche mit Psychopharmaka unterstützt) sei weiterzuführen. 3.5

Dr. B.___ diagnostizierte in seiner medizinischen Begutachtung vom 15. Juli 2016 (Urk. 7/37 S. 5-12) invali disierende Schmerzen Kopf bis Sa krum nach Rücke n -/Kopfkontusion am 16.

Juni 2015 mit Verdacht auf Schmerzver arbeitungsstörung, sehr wahrscheinlich im Rahmen eines posttraumatischen Belastungssyndroms. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden hätten mit grösster Wahrscheinlichkeit kei n unfallbedingtes Korrelat mehr, doch habe dies angesichts mangelnder Zusammenarbeit des Beschwerdeführers nicht mittels MRI objektiviert werden können. Die vom Beschwerdeführer dargestellte Schmerzhaftigkeit sei aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar. Über die psychiatrischen Diagnosen sei nichts bekannt. Die Schmerzmittel und die Phy siotherapie beeinflussten die Schmerzen wenig bis gar nicht. Retrospektiv sei den Überlegungen der A.___ vom 9. Dezember 2015 (vgl. E. 3.1) zu folgen, sodass der Status quo sine 9 Monate nach Kontusi on wieder erreicht sei. Das heisse, di e S chmerzen seien ab dem 17. März 2016 nicht mehr als unfallbedingt zu betrachten. Mit einer Besserung dieses Zustandsbildes könne eigentlich nicht mehr gerechnet werden. Das Ganze dürfte sich chronifizieren und der Beschwerdeführer dürfte sich in Richtung Invaliden rente bewegen. Eine psychiatrische Abklärung sei längerfristig sicher angezeigt, werde aber am Verlauf nichts mehr ändern. Aufgrund unfallbedingter Ursachen sei der Beschwerdeführer ab dem 17. März 2016 wieder zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund des dargestellten Schmerzzustandes sei er aber nicht mehr arbeitsfä hig. Das jetzt gezeigte theatralische Schmerzbild sei unfallbedingt nicht mög lich, die zur Schau gestellte Schmerzhaftigkeit so theatralisch und übertrieben, dass es eigentlich lachhaft wirke. 3.6

Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2016 ( U rk. 7/41) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagno se mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Rückenkontusion bei Sturz am 16. Juni 2015 mit beidseitiger Fraktur Os ilium und sacrum sowie C4-Kontusion mit bone

bruise . Der Verlauf sei protrahiert. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Kochgehilfe seit dem 16. Juni 2015 bis auf Weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Arbeiten mit Belastung der Wirbelsäule könne er nicht mehr verrichten. Ab August 2016 sei dem Beschwerdeführer eine behinderungs angepasste Tätigkeit zu 50

% zumutbar. 3.7

Das polydiszi plinäre

(orthopädisch-rheumatologische, internistische , psychiatri sche und neurologische ) C.___ -Gutachten vom 3 0. Januar 2017 (Urk. 7/49) nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F 32.1)

-

Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1)

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

-

Akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10: Z 73)

-

Lumbosakrales Syndrom ohne behinderungsrelevantes Korrelat

-

Senk-Spreiz-Knickfuss beidseits

-

Verdacht auf Hypertonus

-

Vitamin-D-Mangel

Der Beschwerdeführer gebe seit einem Sturz a m 16. Juni 2015 anhaltende bewegungsabhängige lokale Schmerzen im Gesäss an. Ausserdem habe er rezidivierende Schmerzen „wie Strom" im rechten Kniegelenk. Der Untersu chungsbefu nd des reizlosen rechten Kniegelenk s sei v ollkommen regelrecht und erkläre die angegebenen Beschwerden nicht . Der Untersuchungsbe fund der LWS zeig e keine Hinweise auf das Vorliegen einer Reizung lumbaler Nerv enwurzeln, auch wenn während der Untersuchung eine permanente Schon- und Fehlhal tung, eine massiv eingeschränkte Beweglichkeit und eine nicht nachvollziehbare Fusssenkerschwäche rechts demonstriert worden sei . Im zeitnah zum Sturz durchgeführten MRI der LWS vom 26. August 2015 seien im Bereich der LWS keine traumatischen Veränderungen gesehen worden . Das ebenfalls beschriebe ne Knochenmarksödem im Os ilium beidseits sei von radiologischer Seite als Status nach beidseitiger do rsaler Os ilium -Fraktur (über-) interpretiert worden . Dies sei von orthopä disch- traumatologischer Seite anhand des geschilderten Sturzherganges und der bis dahin in den Akten nachlesbaren ange gebenen Schmerzen nicht nachvollziehbar. Es bestehe aufgrund der aktuellen klinischen und vorliegenden radiologischen Befunde des Beschwerdeführers von orthopä disch- traumatologischer Seite keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weder in der bisherigen noch in einer leidensadaptierten Tätigkeit.

Der initiale Neurostatus, die CT-Befunde des Schädels, der HWS, BWS und LWS seien regelrecht, es finde sich lediglich eine lumbosakrale Übergang sanomalie mit Sakralisation LWK 5 beidseits. Somit ergebe die initiale Diagnostik nach dem Sturz keine neurologischen Auffälligkeiten, insbesondere keine Hinweise für eine zentrale oder periphere Nervenschädigung durch den Sturz. Im Juli 2015 habe der Beschwerdeführer unverändert über beträchtliche Schmerzen im thorakolumbalen Bereich berichtet , jedoch habe er die Nacken- und Kopf schmerzen als gebessert an gegeben . Die anschliessende kernspintomographische Untersuchung der LWS vom 26. August 2015 habe unverändert keinen Nach weis einer traumatischen Läsion im Bereich der LWS ergeben . Die aktuelle neu rologische Begutachtung erg ebe die gleichen Befunde wie bei der Untersuchung von Dr. F.___ im März 201 6. Nach wie vor klage der Beschwerdeführer über ein massives Schmerzsyndrom, und es zeige sich ein bizarres Gangbild, welches aufgrund des unauffälligen neurologischen Befundes nicht organisch erklärbar sei. Auf neurologischem Gebiet ergä ben sich aufgrund des Sturzes keine neuro logischen Ausfalls- oder Re izerscheinungen, insbesondere fä nden sich keine Hinweise für eine Radikulopathie , Pl exusläsion oder andersartige periphere oder zentrale Nervenschädigung. A uf neurologischem Gebiet bestehe keine Ein schränkung der

Arbeitsfähigkeit.

Im Fachgebiet der In neren Medizin fä nden sich keine Erkrankungen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden . Bei den Laboruntersuchungen fi nd e sich ein erniedrigter Vitamin-D-Spiegel - hausärztlicherseits sollte eine Substi tution durchgeführt werden. Eine intern istische Ursache für die Kopfs chmerzen des Versicherten finde sich nicht. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen un d in einer Verweistätigkeit betrage aus rein intern istischer Sicht 100

%.

Anlässlich der psychiatrischen Exploration habe sich Folgendes gezeigt: Der 41-jä hrige Versicherte stamme aus dem Irak, sei schi i ti schen Glaubens und sei 1991 gemeinsam mit seinem Bruder und dem Vater inhaftiert worden . Nach persönli cher Folterung und extremer Folterung des Vaters sei der Vater vor den Augen des Beschwerdeführers erschossen worden . In der Folgezeit seien tief verwurzel te Ängste und eine erhöhte Angstbereits chaft erste Merkmale für die Entw ick lung eines psychischen Traumas gewesen . Es hätten anhaltende Erinnerungen an das traumatische Erlebnis, sich aufdrängende Erinnerungen wie Nachhaller innerungen, Flashbacks, Träume und Alpträume gefolgt . Die negative Erfahrung mit den Ärzten des Saddam-Regimes kurz vor der Erschiessung des Vaters hätte ein massives Misstrauen gegenüber Ärzten zur Folge gehabt . Während der Flucht und der Unterkunft in der Asylanteneinrichtung in Zürich hätten sich weiterhin quälende Symptome gezeigt . Ein Versuch im Jahr 2007 eine Psycho therapie

durchzuführen, sei aufgrund seiner Ängstlichkeit gescheitert . Die Ehe schliessung und Familiengründung hätten seine psychischen Ressourcen mobili siert. Seine Stä rken und die vorhandene Intelligenz seien als Bewältigungsver such eingesetzt worden und somit sei es ihm gelungen , durch verschiedene Arbeiten die Familie zu ernähren. Der Unfall mit den somatisch bekannten Fol gen, den intensiven Schmerzen und der folgenden Arbeitsunfähigkeit hätten den Beschwerdeführer psychisch labilisiert und das Trauma erneut aktualisiert. Der Beschwerdeführer beginne sich wieder ausgeliefert zu fühlen, habe depres sive Symptome sowie auch psychosomatische Symptome im Sinne einer gestör ten Schmerz verarbeitung entwickelt . In diesem Zusammenhang sei die Quer schnittsdiagnose einer mittelschweren depressiven Episode und einer posttrau matischen Belastungsstörung evident. Eine psychiatri sche ambulante Behand lung finde statt. D er Beschwerdeführer profitiere von der Therapie, zeige die Einsicht , Zusammenhänge verstehen zu wollen. Er weise bezüglich seiner Arbeitsfä higkeit gewisse qualitative Einschränkungen auf. Die Tätigkeit zuletzt als Hilfskraft in einer Restaurantküche sei aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zu empfehlen. Wiedereingliederungsmassnahmen seien jedoch sinnvoll. Eine Tätigkeit , die zu Triggerung des Schmerz gedächtnisses führen würde, werde bei der vorhandenen Psychopathologie des Beschwerdeführers eine Verschlimme rung der Traumafolgestörungen haben. Während der Untersuchung seien Ver deutlichungstendenzen im Sinne der Ausbreitung des Schmerzerlebens über mehrere Bereiche des Körpers

sichtbar gewesen. Dabei handle es sich nicht um eine bewusste Aggravation, obwohl es teilweise theatralisch gewirkt habe . Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aktuell beeinträchtigt und zwar 50

% sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch für eine maximal angepasste Tätigkeit. Im Rahmen der vorgenommenen Prüfung der Standardin dikatoren (Urk. 7/49 S. 45 ff.) führte der psychiatrische Gutachter zum Komplex «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schweregrad» aus, dass sich noch kein Behandlungserfolg bemerkbar gemacht habe und angesichts der Kürze der bisherigen Behandlung nicht von einer Resistenz gesprochen werden könne. Eine Eingliederung sei bisher nicht durchgeführt worden, sei psychiatri scherseits aber dringend indiziert. Neben der mittelgradigen Depression bestehe eine komorbide posttraumatische Belastungsstörung. Zum Komplex «Persön lichkeit» verwies der begutachtende Psychiater auf die Tatsache, dass die Per sönlichkeit recht gesunde Anteile zeige und bis zum Unfallereignis im Juni 2015 keine Akzentuierungsmerkmale feststellbar gewesen seien, was dafür spre che , dass bei entsprechenden therapeutischen Interventionen die gesunde Per sönlichkeitsstruktur erhalten bleiben könne. Ressourcen und gesunde Anteile seien vorhanden. Der Beschwerdeführer sei zudem in einer Familie gut einge bunden. Der soziale Kontakt zu Freunden habe sich reduziert. Zur Kategorie «Konsistenz» wurde festgehalten, dass der Alltag des Beschwerdeführers aktuell durch die Schmerzen bestimmt sei und das Aktivitätsniveau reduziert sei. Einen gewissen sozialen Rückzug habe es auch vor dem Unfall und der Entwicklung der Schmerzsymptome gegeben. Es bestehe ein Leidensdruck für die Verarbei tung des Traumas und die Schmerzverarbeitung. Dafür spreche das Aufsuchen eines Psychiaters in Bern, was in deutlicher Entfernung zum Wohnort liege. Aus psychiatrischer Sicht sollten keine Tätigkeiten mit hohem Stresspegel, hoher Umstellungsfähigkeit, Zeitdruck oder Akkordzwang ausgeübt werden. Seit dem Unfall am 16. Juni 2015 bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für die angestammte und für eine Verweistätigkeit.

Zusammenfassend und aus polydisziplinäre Sicht werde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der psychischen Erkrankungen – seit dem Unfall am 16.

Juni 2015 - sowohl in der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer lei densadaptierten Tätigkeit mit 50 % eingeschätzt. Es sollten dabei keine Tätig keiten mit hohem Stresspegel, hoher Umstellungsfähigkeit, Zeitdruck oder Akkordzwang ausgeübt werden. Die Prog nose werde abhängig sein vom Erfolg der ps ychiatrischen Behandlung und dem Gelingen der beruflichen Wiederein gliederungsmassnahmen. Im Rahmen einer leidensadaptierten beruflichen Wie dereingliederungsmassnahme sei unter psychiatrisch- therapeutischer Begleitung von einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit innerhalb von 6 Monaten auf 80 % auszugehen. Die aktuelle Psychopharmakatherapie sei aus gutachterlicher Sicht nicht evident und sollte unter ambulanten Bedingungen intensiviert werden. I nvaliditätsfremde Faktoren seien bei der gutachterlichen Beurteilung nicht berücksicht igt worden. 4. 4.1

Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung die Aufgaben von Rechts anwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt ver teilt sind: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschrei ben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst , sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet.

Diese ist durch die rechtsanwendenden Behörden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu würdigen (BGE 140 V 193 E. 3.1 und E. 3.2). Somit können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten fest gestellten Arbeitsfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass die gesamte gutachterli che Beurteilung ihren Beweiswert verliert (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richtes 8C_92/2017 vom 20. März 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2

Das polydisziplinäre C.___ -Gutachten vom

30. Januar 2017 ( Urk. 7/49 ) basiert auf einer umfassenden orthopädisch- traumatologischen , internistischen , neurologischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situa tion einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begrün det. Dem interdisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5). 4.3

Hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers stell ten die Gutachter weder in orthopädisch- traumatologischer noch neurologischer oder in internistischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest . Diese Beurteilung erscheint aufgrund der erhobenen somatischen Befunde nachvoll ziehbar und überzeugend . Überdies deckt sie sich mit der Beurteilung

der A.___ vom 9. Dezember 2015 (vgl. E. 3.1) und derjenigen von Dr. B.___ vom 15. Juli 2016 (vgl. E. 3.5 ) . 4.4

Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte aufgrund der aktuellen Befundlage eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) und eine mittelschwe re depressive Episode (ICD-10: F 32.1), welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit um 50% einschränkten. 4.4.1

Die posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10: F 43.1 entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verur sachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall ode r Z euge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Ver gewaltigung oder anderen Verbrechen zu sein. Die diagnostischen Leitlinien der ICD geben vor, dass diese Störung nur dann diagnostiziert werden kann, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von aus sergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist (vgl. Internationale Klassifikation psy chischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Kli nisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, F 43.1 S 207 f.).

Vorliegend

ist nicht nachvollziehbar , dass beim Beschwerdeführer eine sich auf die Leistungsfähigkeit auswirkende posttraumatische Belastungsstörung ( ICD-10 F43.1) besteht . D iese Diagnose ge mäss ICD-10 setzt mitunter voraus , dass die Störung innerhalb von 6 Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt . Der Beschwerdeführer konnte aber nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2003 bis zum Unfallereignis am 16. Juni 2015 e iner Erwerbstätigkeit nachgehen, heiratete und gründete eine Familie . Zudem stellt das Ausrutschen auf dem Küchenboden kein traumatisierendes Ereignis dar. Demnach ist dieses Kriterium vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. 4.4.2

Die aus der diagnostizierten mittelschweren depressiven Episode (ICD-10: F 32.1) resultierende Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (vgl. E. 1.2):

Was den Komplex „Gesundheitsschädigung" respektive den Indikator der „Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde“ angeht, ist festzuhalten, dass die depressive Störung nicht als ausgeprägt erscheint. Diagnostiziert wurde

eine mitte lschwere depressive Episode und die funktionellen Einschränkungen im Alltag wurden nicht als derart einschneidend beschrieben, dass von einer besonderen Ausprägung ausgegangen werden könnte. So hilft der Beschwerde führer seiner Ehefrau beim Einkaufen und beim Kochen , kümmert sich um seine Kinder und spielt auch mit ihnen. Auch trifft er sich regelmässig mit Freunden oder der Familie (S. 39).

Bezüglich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolgs oder – resistenz “ ist vorwegzuschicken, dass in Bezug auf die Therapie der Depression es gesamthaft betrachtet an einer adäquaten Ausschöpfung der Therapiemög lichkeiten fehlt , ist der Beschwerdeführer doch erst seit Februar 2016 in f ach ärztlicher Behandlung (E. 3.4 ) Die Therapie findet nicht regelmässig wöchentlich statt, sondern zuweilen monatlich , was nicht als konsequente Behandlung zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Eine stationäre Therapie wurde sodann nicht ins Auge gefasst. Zudem ist gemäss gutachterlicher Feststellung die Medikation ungeeignet. Obwohl gestützt auf das C.___ -Gutachten bereits im Mai 2017 eine Intensivierung der Therapie, speziell unter Anpassung der Medikation , zur Verbesserung der Gesamtsituation empfohlen wurde, kümmerte sich der Beschwerdeführer respektive der behan delnde Psychiater Dr. E.___ erst im September 2017 um die entspre chenden Akten. Der Beschwerdeführer hat demnach die psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten zu keiner Zeit voll ausge schöpft.

Als „Komorbiditäten“ bestehen (neben der depressiven Erkrankung) unter Beachtung der nicht ausgewiesenen posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. E. 4.4.1) keine massgeblichen Gesundheitsschäden .

Beim Komplex „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater von zwei Kindern. Er wohnt zu Hause, hilft im Haushalt und kümmert sich um seine Kinder. Sodann trifft er regelmässig Freunde und Familie . Damit ist kein sozialer Rückzug erkennbar und enthält der soziale Lebenskontext bestätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. Zudem hat die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers gesunde Anteile. Dies hielt auch der psychiatrische Gut achter explizit fest (S. 46).

In der Kategorie „Konsistenz“ fällt auf, dass s ein Tagesaktivitätsniveau zwar in einem gewissen Umfang eingeschränkt ist . Dennoch hat er soziale Kontakte und ein aktives Familienleben , da er dort gut eingebunden ist . Sodann ist er mobil und fährt auch weitere Strecken

– sogar bis nach Bern zu seinem Psychiater . Dies alles spricht gegen eine ausgeprägte Einschränkung im Alltag.

Auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer trotz gutachterlich attestierter mindes tens 50%iger Arbeitsfähigkeit bisher subjektiv nicht in der Lage sah, eine Potentialanalyse zu absolvieren, gilt als Indiz für eine nicht invalidisierende Beeinträchtigung. Mit Blick auf die bisherigen Behandlungs

- und Eingliede rungsbemühungen ist sodann – entgegen der von den C.___ -Gutachtern offen bar vertretenen Auffassung – nicht auf einen erheblichen psychischen Leidens druck zu schliessen .

Zusammenfassend ist in einer Gesamtwürdigung über alle Indikatoren insbe sondere unter Berücksichtigung der noch vorhandenen Ressourcen sowie des eingliederungs- und behandlungsanamnestisch nicht ausgewiesenen Leidens drucks eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Depression nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzu nehmen. Daher stellt die depressive Erkrankung keinen invalidenversicherungs rechtlich relevanten Gesundheitsschaden dar. 4.5

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 4.6

Soweit der Beschwerdeführer die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht im Zusammenhang mit der psychiatrischen Behandlung verlangt , bevor über sein Rentengesuch entschieden werden könne (Urk. 1 S. 3 f.), verkennt er, dass es nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin ist, die optimale Behandlung aufzu stellen und dafür die Verantwortung zu tragen. Jedoch darf ohne Weiteres aus der (psychiatrischen) Behandlung auf den Leidensdruck des Beschwerdeführers geschlossen werden. 4.7

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er bei veränderten Verhält nissen, so insbesondere wenn er sich subjektiv dazu in der Lage fühlen sollte, bei der Beschwerdegegnerin jederzeit ein neues Gesuch um berufliche Mass nahmen stellen kann (so auch Hinweis in der Mitteilung vom 14.

März 2017, Urk. 7/53). 5. 5.1

Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeführer wird gemäss Unterstüt zungsbestätigung vom 24. Oktober 2017 (Urk. 3) von seiner Wohngemeinde finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist er im vorliegenden Verfahren bezo gen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist dem Beschwer deführer in Bewilligung seines Gesuchs vom

24. Oktober 2017 die unentgeltli che Prozessführung zu gewähren. 5.2

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzuset zen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Kos ten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuchs vom

24. Oktober 2017 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.

Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Der 1975 geborene X.___ (verheiratet und Vater von 2 Kindern, gebo ren 2008 und 2013) reiste 2003 als Asyl bewerber aus dem Irak in die Schweiz ein und war zuletzt vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2016 als Küchenhilfe im Restaurant der Z.___ bei einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 7/7 und Urk. 7/16). Am 16. Juni 2015 rutschte er in der Restaurant-Küche aus und fiel auf den Rücken und Hinterkopf, woraufhin die Swica

Versicherun gen AG als Unfallversicherung auf den Schaden eintrat und Heilbehandlung sowie Taggeld gewährte (Urk. 7/12). Am 29. Dezember 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei. Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 teilte sie X.___ mit, dass bis zur Klärung der medizinischen Situation keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/26). Gestützt auf die von der Swica in Auftrag gegebene Aktenbeurteilung der A.___ vom 9. Dezember 2015 (Urk. 7/12 S. 4-9) und auf das Gutachten von Dr. med . B.___ , Spezialarzt FMH für Orthopädische Chi rurgie, vom 15. Juli 2016 (Urk. 7/37 S. 5-12) stellte die Swica ihre Leistungen per 31.

Mai 2016 ein (Urk. 7/37 S. 3 f.) . Die IV-Stelle liess X.___ durch die C.___ polydisziplinär begutachten ( C.___ -Gutachten vom 30. Januar 2017, Urk. 7/49). Nach durchge führter Eingliederungsberatung (Urk. 7/54) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 14.

März 2017 mit, dass eine Arbeitsvermittlung zurzeit nicht möglich sei (Urk. 7/53). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/56, Urk. 7/59, Urk. 7/61, Urk. 7/65 und Urk. 7/67) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 das Leistungsbegehren (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1; 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 (BGE 143 V 418) hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sei en, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsicht lich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztli chen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indika toren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4 Invalide o der von einer Invalidität (Art.

E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 .

Dem Beschwerdeführer sei eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass mit der diagnostizierten mittelschweren depressiven Episode zwar eine psychische Erkrankung vorliege, diese aber gemäss vorge nommener Ressourcenprüfung keinen invalidenversicherungsrechtlich relevan ten Gesundheitsschaden darstelle. Die Diagnose einer p osttraumatischen Belas tungsstörung sei aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerde führer seien überdies berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung) angeboten worden, doch habe er sich subjektiv nicht arbeitsfähig gefühlt. Zur Verbesse rung der gesundheitlichen Beeinträchtigung werde empfohlen, die medikamen töse Behandlung sowie das Intervall der Therapiesitzungen zu verbessern und zu intensivieren.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht selbständig eine Ressourcenprüfung vorge nommen habe .

Zudem hätte ihm vorgängig eine konkrete Schadenminderungs pflich t im Zusammenhang mit der Optimierung der psychiatrischen Behandlung auferlegt werden müssen. 3.

E. 3 Nach Einhaltung der Schadenminderungspflicht sei die Arbeitsfähigkeit

und der Anspruch auf eine Rentenleistung der Invalidenversicherung

erneut zu prüfen.

E. 3.1 Im Bericht der A.___ vom 9. Dezember 2015 (Urk. 7/12 S. 4-9) zuhanden der Swica

wurde festgehalten, dass aus experten medizinischer Sicht aufgrund der radiologisch beschriebenen Veränderungen im Bereich des lumbosakralen Überganges und des 4. HWK auf eine traumatische ossäre Schädigung zu schliessen sei, welche überwiegend wahrscheinlich unfallkausal zu deuten sei. Bis zur völligen Ausheilung sei mit ei nem Zeitbedarf von 6-9 Monaten zu rechnen. Grundsätzlich sei ab circa 6 Monaten postopera tiv eine schrittweise Steigerung des Belastungspensums bei weiter gutem Heil verlauf der Fraktur und fehlender posttraumatischer Fehlstellung im Bereich der HWS und der LWS innerhalb von 6-8 Wochen vorzuschlagen.

E. 3.2 Dr. med. D.___ , Fachärzti n FMH für Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabilitation , stellte in ihrem Bericht vom 11. Januar 2016 (Urk. 7/23) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Posttraumatisches Tho r akolumbovertebralsyndrom nach Kontusion der

LWS mit bone cruise im Bereich LWK-4

-

Os ilium -Fraktur beidseits

-

Contusio

capitis

-

Posttraumatisches Lumbovertebralsyndrom

Der Beschwerdeführer sei seit dem 17. Juni 2015 bis auf Weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit mit langem Sitzen und Stehen sei ihm nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm dagegen mit vollem Pensum möglich, wobei bald mit einer Wiederaufnahme der Arbeits tätigkeit gerechnet werden könne. Die Prognose sei gut.

E. 3.3 Nachdem ein 50%iger Arbeitsversuch gescheitert war, führte Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 17. Mai 2016 (Urk. 7/33) aus, dass in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit zukünftig nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Leistungsfähigkeit sei vermindert. Die Prognose sei offen.

E. 3.4 Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie , welcher den Beschwerdeführer seit dem 1 8. Februar 2016 behandelt, nannte in seinem Bericht vom 13. Juli 2016 (Urk. 7/34) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

-

Anhaltende mittel- bis schwergradige depressive Episode mit soma

tischem Syndrom ohne psychotische Syndrome im Rahmen einer

rezidivieren den depressiven Störung (ICD-10: F 33.11 und F 33.21)

-

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung als Folge des Unfalles (ICD-10:

F 45.4)

-

Differentialdiagnose: andauernde Persönlichkeitsänderung bei chro ni -

schem Schmerzsyndrom

Aufgrund des unbefriedigenden Behandlungsverlaufs betreffend Folgeschaden des Unfalles habe sich die Erkrankung chronifiziert und die Prognose sei eher ungünstig. Die installierte Therapie (stützende Gespräche mit Psychopharmaka unterstützt) sei weiterzuführen.

E. 3.5 Dr. B.___ diagnostizierte in seiner medizinischen Begutachtung vom 15. Juli 2016 (Urk. 7/37 S. 5-12) invali disierende Schmerzen Kopf bis Sa krum nach Rücke n -/Kopfkontusion am 16.

Juni 2015 mit Verdacht auf Schmerzver arbeitungsstörung, sehr wahrscheinlich im Rahmen eines posttraumatischen Belastungssyndroms. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden hätten mit grösster Wahrscheinlichkeit kei n unfallbedingtes Korrelat mehr, doch habe dies angesichts mangelnder Zusammenarbeit des Beschwerdeführers nicht mittels MRI objektiviert werden können. Die vom Beschwerdeführer dargestellte Schmerzhaftigkeit sei aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar. Über die psychiatrischen Diagnosen sei nichts bekannt. Die Schmerzmittel und die Phy siotherapie beeinflussten die Schmerzen wenig bis gar nicht. Retrospektiv sei den Überlegungen der A.___ vom 9. Dezember 2015 (vgl. E. 3.1) zu folgen, sodass der Status quo sine 9 Monate nach Kontusi on wieder erreicht sei. Das heisse, di e S chmerzen seien ab dem 17. März 2016 nicht mehr als unfallbedingt zu betrachten. Mit einer Besserung dieses Zustandsbildes könne eigentlich nicht mehr gerechnet werden. Das Ganze dürfte sich chronifizieren und der Beschwerdeführer dürfte sich in Richtung Invaliden rente bewegen. Eine psychiatrische Abklärung sei längerfristig sicher angezeigt, werde aber am Verlauf nichts mehr ändern. Aufgrund unfallbedingter Ursachen sei der Beschwerdeführer ab dem 17. März 2016 wieder zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund des dargestellten Schmerzzustandes sei er aber nicht mehr arbeitsfä hig. Das jetzt gezeigte theatralische Schmerzbild sei unfallbedingt nicht mög lich, die zur Schau gestellte Schmerzhaftigkeit so theatralisch und übertrieben, dass es eigentlich lachhaft wirke.

E. 3.6 Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2016 ( U rk. 7/41) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagno se mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Rückenkontusion bei Sturz am 16. Juni 2015 mit beidseitiger Fraktur Os ilium und sacrum sowie C4-Kontusion mit bone

bruise . Der Verlauf sei protrahiert. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Kochgehilfe seit dem 16. Juni 2015 bis auf Weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Arbeiten mit Belastung der Wirbelsäule könne er nicht mehr verrichten. Ab August 2016 sei dem Beschwerdeführer eine behinderungs angepasste Tätigkeit zu 50

% zumutbar.

E. 3.7 Das polydiszi plinäre

(orthopädisch-rheumatologische, internistische , psychiatri sche und neurologische ) C.___ -Gutachten vom 3 0. Januar 2017 (Urk. 7/49) nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F 32.1)

-

Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1)

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

-

Akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10: Z 73)

-

Lumbosakrales Syndrom ohne behinderungsrelevantes Korrelat

-

Senk-Spreiz-Knickfuss beidseits

-

Verdacht auf Hypertonus

-

Vitamin-D-Mangel

Der Beschwerdeführer gebe seit einem Sturz a m 16. Juni 2015 anhaltende bewegungsabhängige lokale Schmerzen im Gesäss an. Ausserdem habe er rezidivierende Schmerzen „wie Strom" im rechten Kniegelenk. Der Untersu chungsbefu nd des reizlosen rechten Kniegelenk s sei v ollkommen regelrecht und erkläre die angegebenen Beschwerden nicht . Der Untersuchungsbe fund der LWS zeig e keine Hinweise auf das Vorliegen einer Reizung lumbaler Nerv enwurzeln, auch wenn während der Untersuchung eine permanente Schon- und Fehlhal tung, eine massiv eingeschränkte Beweglichkeit und eine nicht nachvollziehbare Fusssenkerschwäche rechts demonstriert worden sei . Im zeitnah zum Sturz durchgeführten MRI der LWS vom 26. August 2015 seien im Bereich der LWS keine traumatischen Veränderungen gesehen worden . Das ebenfalls beschriebe ne Knochenmarksödem im Os ilium beidseits sei von radiologischer Seite als Status nach beidseitiger do rsaler Os ilium -Fraktur (über-) interpretiert worden . Dies sei von orthopä disch- traumatologischer Seite anhand des geschilderten Sturzherganges und der bis dahin in den Akten nachlesbaren ange gebenen Schmerzen nicht nachvollziehbar. Es bestehe aufgrund der aktuellen klinischen und vorliegenden radiologischen Befunde des Beschwerdeführers von orthopä disch- traumatologischer Seite keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weder in der bisherigen noch in einer leidensadaptierten Tätigkeit.

Der initiale Neurostatus, die CT-Befunde des Schädels, der HWS, BWS und LWS seien regelrecht, es finde sich lediglich eine lumbosakrale Übergang sanomalie mit Sakralisation LWK 5 beidseits. Somit ergebe die initiale Diagnostik nach dem Sturz keine neurologischen Auffälligkeiten, insbesondere keine Hinweise für eine zentrale oder periphere Nervenschädigung durch den Sturz. Im Juli 2015 habe der Beschwerdeführer unverändert über beträchtliche Schmerzen im thorakolumbalen Bereich berichtet , jedoch habe er die Nacken- und Kopf schmerzen als gebessert an gegeben . Die anschliessende kernspintomographische Untersuchung der LWS vom 26. August 2015 habe unverändert keinen Nach weis einer traumatischen Läsion im Bereich der LWS ergeben . Die aktuelle neu rologische Begutachtung erg ebe die gleichen Befunde wie bei der Untersuchung von Dr. F.___ im März 201 6. Nach wie vor klage der Beschwerdeführer über ein massives Schmerzsyndrom, und es zeige sich ein bizarres Gangbild, welches aufgrund des unauffälligen neurologischen Befundes nicht organisch erklärbar sei. Auf neurologischem Gebiet ergä ben sich aufgrund des Sturzes keine neuro logischen Ausfalls- oder Re izerscheinungen, insbesondere fä nden sich keine Hinweise für eine Radikulopathie , Pl exusläsion oder andersartige periphere oder zentrale Nervenschädigung. A uf neurologischem Gebiet bestehe keine Ein schränkung der

Arbeitsfähigkeit.

Im Fachgebiet der In neren Medizin fä nden sich keine Erkrankungen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden . Bei den Laboruntersuchungen fi nd e sich ein erniedrigter Vitamin-D-Spiegel - hausärztlicherseits sollte eine Substi tution durchgeführt werden. Eine intern istische Ursache für die Kopfs chmerzen des Versicherten finde sich nicht. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen un d in einer Verweistätigkeit betrage aus rein intern istischer Sicht 100

%.

Anlässlich der psychiatrischen Exploration habe sich Folgendes gezeigt: Der 41-jä hrige Versicherte stamme aus dem Irak, sei schi i ti schen Glaubens und sei 1991 gemeinsam mit seinem Bruder und dem Vater inhaftiert worden . Nach persönli cher Folterung und extremer Folterung des Vaters sei der Vater vor den Augen des Beschwerdeführers erschossen worden . In der Folgezeit seien tief verwurzel te Ängste und eine erhöhte Angstbereits chaft erste Merkmale für die Entw ick lung eines psychischen Traumas gewesen . Es hätten anhaltende Erinnerungen an das traumatische Erlebnis, sich aufdrängende Erinnerungen wie Nachhaller innerungen, Flashbacks, Träume und Alpträume gefolgt . Die negative Erfahrung mit den Ärzten des Saddam-Regimes kurz vor der Erschiessung des Vaters hätte ein massives Misstrauen gegenüber Ärzten zur Folge gehabt . Während der Flucht und der Unterkunft in der Asylanteneinrichtung in Zürich hätten sich weiterhin quälende Symptome gezeigt . Ein Versuch im Jahr 2007 eine Psycho therapie

durchzuführen, sei aufgrund seiner Ängstlichkeit gescheitert . Die Ehe schliessung und Familiengründung hätten seine psychischen Ressourcen mobili siert. Seine Stä rken und die vorhandene Intelligenz seien als Bewältigungsver such eingesetzt worden und somit sei es ihm gelungen , durch verschiedene Arbeiten die Familie zu ernähren. Der Unfall mit den somatisch bekannten Fol gen, den intensiven Schmerzen und der folgenden Arbeitsunfähigkeit hätten den Beschwerdeführer psychisch labilisiert und das Trauma erneut aktualisiert. Der Beschwerdeführer beginne sich wieder ausgeliefert zu fühlen, habe depres sive Symptome sowie auch psychosomatische Symptome im Sinne einer gestör ten Schmerz verarbeitung entwickelt . In diesem Zusammenhang sei die Quer schnittsdiagnose einer mittelschweren depressiven Episode und einer posttrau matischen Belastungsstörung evident. Eine psychiatri sche ambulante Behand lung finde statt. D er Beschwerdeführer profitiere von der Therapie, zeige die Einsicht , Zusammenhänge verstehen zu wollen. Er weise bezüglich seiner Arbeitsfä higkeit gewisse qualitative Einschränkungen auf. Die Tätigkeit zuletzt als Hilfskraft in einer Restaurantküche sei aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zu empfehlen. Wiedereingliederungsmassnahmen seien jedoch sinnvoll. Eine Tätigkeit , die zu Triggerung des Schmerz gedächtnisses führen würde, werde bei der vorhandenen Psychopathologie des Beschwerdeführers eine Verschlimme rung der Traumafolgestörungen haben. Während der Untersuchung seien Ver deutlichungstendenzen im Sinne der Ausbreitung des Schmerzerlebens über mehrere Bereiche des Körpers

sichtbar gewesen. Dabei handle es sich nicht um eine bewusste Aggravation, obwohl es teilweise theatralisch gewirkt habe . Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aktuell beeinträchtigt und zwar 50

% sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch für eine maximal angepasste Tätigkeit. Im Rahmen der vorgenommenen Prüfung der Standardin dikatoren (Urk. 7/49 S. 45 ff.) führte der psychiatrische Gutachter zum Komplex «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schweregrad» aus, dass sich noch kein Behandlungserfolg bemerkbar gemacht habe und angesichts der Kürze der bisherigen Behandlung nicht von einer Resistenz gesprochen werden könne. Eine Eingliederung sei bisher nicht durchgeführt worden, sei psychiatri scherseits aber dringend indiziert. Neben der mittelgradigen Depression bestehe eine komorbide posttraumatische Belastungsstörung. Zum Komplex «Persön lichkeit» verwies der begutachtende Psychiater auf die Tatsache, dass die Per sönlichkeit recht gesunde Anteile zeige und bis zum Unfallereignis im Juni 2015 keine Akzentuierungsmerkmale feststellbar gewesen seien, was dafür spre che , dass bei entsprechenden therapeutischen Interventionen die gesunde Per sönlichkeitsstruktur erhalten bleiben könne. Ressourcen und gesunde Anteile seien vorhanden. Der Beschwerdeführer sei zudem in einer Familie gut einge bunden. Der soziale Kontakt zu Freunden habe sich reduziert. Zur Kategorie «Konsistenz» wurde festgehalten, dass der Alltag des Beschwerdeführers aktuell durch die Schmerzen bestimmt sei und das Aktivitätsniveau reduziert sei. Einen gewissen sozialen Rückzug habe es auch vor dem Unfall und der Entwicklung der Schmerzsymptome gegeben. Es bestehe ein Leidensdruck für die Verarbei tung des Traumas und die Schmerzverarbeitung. Dafür spreche das Aufsuchen eines Psychiaters in Bern, was in deutlicher Entfernung zum Wohnort liege. Aus psychiatrischer Sicht sollten keine Tätigkeiten mit hohem Stresspegel, hoher Umstellungsfähigkeit, Zeitdruck oder Akkordzwang ausgeübt werden. Seit dem Unfall am 16. Juni 2015 bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für die angestammte und für eine Verweistätigkeit.

Zusammenfassend und aus polydisziplinäre Sicht werde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der psychischen Erkrankungen – seit dem Unfall am 16.

Juni 2015 - sowohl in der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer lei densadaptierten Tätigkeit mit 50 % eingeschätzt. Es sollten dabei keine Tätig keiten mit hohem Stresspegel, hoher Umstellungsfähigkeit, Zeitdruck oder Akkordzwang ausgeübt werden. Die Prog nose werde abhängig sein vom Erfolg der ps ychiatrischen Behandlung und dem Gelingen der beruflichen Wiederein gliederungsmassnahmen. Im Rahmen einer leidensadaptierten beruflichen Wie dereingliederungsmassnahme sei unter psychiatrisch- therapeutischer Begleitung von einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit innerhalb von 6 Monaten auf 80 % auszugehen. Die aktuelle Psychopharmakatherapie sei aus gutachterlicher Sicht nicht evident und sollte unter ambulanten Bedingungen intensiviert werden. I nvaliditätsfremde Faktoren seien bei der gutachterlichen Beurteilung nicht berücksicht igt worden. 4.

E. 4 Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

E. 4.1 Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung die Aufgaben von Rechts anwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt ver teilt sind: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschrei ben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst , sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet.

Diese ist durch die rechtsanwendenden Behörden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu würdigen (BGE 140 V 193 E. 3.1 und E. 3.2). Somit können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten fest gestellten Arbeitsfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass die gesamte gutachterli che Beurteilung ihren Beweiswert verliert (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richtes 8C_92/2017 vom 20. März 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).

E. 4.2 Das polydisziplinäre C.___ -Gutachten vom

30. Januar 2017 ( Urk. 7/49 ) basiert auf einer umfassenden orthopädisch- traumatologischen , internistischen , neurologischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situa tion einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begrün det. Dem interdisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5).

E. 4.3 Hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers stell ten die Gutachter weder in orthopädisch- traumatologischer noch neurologischer oder in internistischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest . Diese Beurteilung erscheint aufgrund der erhobenen somatischen Befunde nachvoll ziehbar und überzeugend . Überdies deckt sie sich mit der Beurteilung

der A.___ vom 9. Dezember 2015 (vgl. E. 3.1) und derjenigen von Dr. B.___ vom 15. Juli 2016 (vgl. E. 3.5 ) .

E. 4.4 Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte aufgrund der aktuellen Befundlage eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) und eine mittelschwe re depressive Episode (ICD-10: F 32.1), welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit um 50% einschränkten.

E. 4.4.1 Die posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10: F 43.1 entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verur sachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall ode r Z euge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Ver gewaltigung oder anderen Verbrechen zu sein. Die diagnostischen Leitlinien der ICD geben vor, dass diese Störung nur dann diagnostiziert werden kann, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von aus sergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist (vgl. Internationale Klassifikation psy chischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Kli nisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, F 43.1 S 207 f.).

Vorliegend

ist nicht nachvollziehbar , dass beim Beschwerdeführer eine sich auf die Leistungsfähigkeit auswirkende posttraumatische Belastungsstörung ( ICD-10 F43.1) besteht . D iese Diagnose ge mäss ICD-10 setzt mitunter voraus , dass die Störung innerhalb von 6 Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt . Der Beschwerdeführer konnte aber nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2003 bis zum Unfallereignis am 16. Juni 2015 e iner Erwerbstätigkeit nachgehen, heiratete und gründete eine Familie . Zudem stellt das Ausrutschen auf dem Küchenboden kein traumatisierendes Ereignis dar. Demnach ist dieses Kriterium vorliegend offensichtlich nicht erfüllt.

E. 4.4.2 Die aus der diagnostizierten mittelschweren depressiven Episode (ICD-10: F 32.1) resultierende Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (vgl. E. 1.2):

Was den Komplex „Gesundheitsschädigung" respektive den Indikator der „Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde“ angeht, ist festzuhalten, dass die depressive Störung nicht als ausgeprägt erscheint. Diagnostiziert wurde

eine mitte lschwere depressive Episode und die funktionellen Einschränkungen im Alltag wurden nicht als derart einschneidend beschrieben, dass von einer besonderen Ausprägung ausgegangen werden könnte. So hilft der Beschwerde führer seiner Ehefrau beim Einkaufen und beim Kochen , kümmert sich um seine Kinder und spielt auch mit ihnen. Auch trifft er sich regelmässig mit Freunden oder der Familie (S. 39).

Bezüglich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolgs oder – resistenz “ ist vorwegzuschicken, dass in Bezug auf die Therapie der Depression es gesamthaft betrachtet an einer adäquaten Ausschöpfung der Therapiemög lichkeiten fehlt , ist der Beschwerdeführer doch erst seit Februar 2016 in f ach ärztlicher Behandlung (E. 3.4 ) Die Therapie findet nicht regelmässig wöchentlich statt, sondern zuweilen monatlich , was nicht als konsequente Behandlung zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Eine stationäre Therapie wurde sodann nicht ins Auge gefasst. Zudem ist gemäss gutachterlicher Feststellung die Medikation ungeeignet. Obwohl gestützt auf das C.___ -Gutachten bereits im Mai 2017 eine Intensivierung der Therapie, speziell unter Anpassung der Medikation , zur Verbesserung der Gesamtsituation empfohlen wurde, kümmerte sich der Beschwerdeführer respektive der behan delnde Psychiater Dr. E.___ erst im September 2017 um die entspre chenden Akten. Der Beschwerdeführer hat demnach die psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten zu keiner Zeit voll ausge schöpft.

Als „Komorbiditäten“ bestehen (neben der depressiven Erkrankung) unter Beachtung der nicht ausgewiesenen posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. E. 4.4.1) keine massgeblichen Gesundheitsschäden .

Beim Komplex „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater von zwei Kindern. Er wohnt zu Hause, hilft im Haushalt und kümmert sich um seine Kinder. Sodann trifft er regelmässig Freunde und Familie . Damit ist kein sozialer Rückzug erkennbar und enthält der soziale Lebenskontext bestätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. Zudem hat die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers gesunde Anteile. Dies hielt auch der psychiatrische Gut achter explizit fest (S. 46).

In der Kategorie „Konsistenz“ fällt auf, dass s ein Tagesaktivitätsniveau zwar in einem gewissen Umfang eingeschränkt ist . Dennoch hat er soziale Kontakte und ein aktives Familienleben , da er dort gut eingebunden ist . Sodann ist er mobil und fährt auch weitere Strecken

– sogar bis nach Bern zu seinem Psychiater . Dies alles spricht gegen eine ausgeprägte Einschränkung im Alltag.

Auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer trotz gutachterlich attestierter mindes tens 50%iger Arbeitsfähigkeit bisher subjektiv nicht in der Lage sah, eine Potentialanalyse zu absolvieren, gilt als Indiz für eine nicht invalidisierende Beeinträchtigung. Mit Blick auf die bisherigen Behandlungs

- und Eingliede rungsbemühungen ist sodann – entgegen der von den C.___ -Gutachtern offen bar vertretenen Auffassung – nicht auf einen erheblichen psychischen Leidens druck zu schliessen .

Zusammenfassend ist in einer Gesamtwürdigung über alle Indikatoren insbe sondere unter Berücksichtigung der noch vorhandenen Ressourcen sowie des eingliederungs- und behandlungsanamnestisch nicht ausgewiesenen Leidens drucks eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Depression nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzu nehmen. Daher stellt die depressive Erkrankung keinen invalidenversicherungs rechtlich relevanten Gesundheitsschaden dar.

E. 4.5 Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

E. 4.6 Soweit der Beschwerdeführer die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht im Zusammenhang mit der psychiatrischen Behandlung verlangt , bevor über sein Rentengesuch entschieden werden könne (Urk. 1 S. 3 f.), verkennt er, dass es nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin ist, die optimale Behandlung aufzu stellen und dafür die Verantwortung zu tragen. Jedoch darf ohne Weiteres aus der (psychiatrischen) Behandlung auf den Leidensdruck des Beschwerdeführers geschlossen werden.

E. 4.7 Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er bei veränderten Verhält nissen, so insbesondere wenn er sich subjektiv dazu in der Lage fühlen sollte, bei der Beschwerdegegnerin jederzeit ein neues Gesuch um berufliche Mass nahmen stellen kann (so auch Hinweis in der Mitteilung vom 14.

März 2017, Urk. 7/53). 5.

E. 5 Unter Ko s tenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-73), was dem Beschwerdeführer am 24.

Januar 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeführer wird gemäss Unterstüt zungsbestätigung vom 24. Oktober 2017 (Urk. 3) von seiner Wohngemeinde finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist er im vorliegenden Verfahren bezo gen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist dem Beschwer deführer in Bewilligung seines Gesuchs vom

24. Oktober 2017 die unentgeltli che Prozessführung zu gewähren.

E. 5.2 Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzuset zen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Kos ten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuchs vom

24. Oktober 2017 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.

Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art.

E. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art .

E. 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Massnahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufli che Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erst malige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .

d).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01151

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom

21. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic . iur . Y.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1975 geborene X.___ (verheiratet und Vater von 2 Kindern, gebo ren 2008 und 2013) reiste 2003 als Asyl bewerber aus dem Irak in die Schweiz ein und war zuletzt vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2016 als Küchenhilfe im Restaurant der Z.___ bei einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 7/7 und Urk. 7/16). Am 16. Juni 2015 rutschte er in der Restaurant-Küche aus und fiel auf den Rücken und Hinterkopf, woraufhin die Swica

Versicherun gen AG als Unfallversicherung auf den Schaden eintrat und Heilbehandlung sowie Taggeld gewährte (Urk. 7/12). Am 29. Dezember 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei. Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 teilte sie X.___ mit, dass bis zur Klärung der medizinischen Situation keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/26). Gestützt auf die von der Swica in Auftrag gegebene Aktenbeurteilung der A.___ vom 9. Dezember 2015 (Urk. 7/12 S. 4-9) und auf das Gutachten von Dr. med . B.___ , Spezialarzt FMH für Orthopädische Chi rurgie, vom 15. Juli 2016 (Urk. 7/37 S. 5-12) stellte die Swica ihre Leistungen per 31.

Mai 2016 ein (Urk. 7/37 S. 3 f.) . Die IV-Stelle liess X.___ durch die C.___ polydisziplinär begutachten ( C.___ -Gutachten vom 30. Januar 2017, Urk. 7/49). Nach durchge führter Eingliederungsberatung (Urk. 7/54) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 14.

März 2017 mit, dass eine Arbeitsvermittlung zurzeit nicht möglich sei (Urk. 7/53). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/56, Urk. 7/59, Urk. 7/61, Urk. 7/65 und Urk. 7/67) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 das Leistungsbegehren (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 24. Oktober Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte Folgendes:

«1.

Die Verfügung vom 9. Oktober 2017 sei aufzuheben.

2 .

Dem Beschwerdeführer sei eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen.

3.

Nach Einhaltung der Schadenminderungspflicht sei die Arbeitsfähigkeit

und der Anspruch auf eine Rentenleistung der Invalidenversicherung

erneut zu prüfen.

4.

Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

5.

Unter Ko s tenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-73), was dem Beschwerdeführer am 24.

Januar 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1; 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 (BGE 143 V 418) hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sei en, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsicht lich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztli chen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indika toren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Massnahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufli che Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erst malige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .

d). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass mit der diagnostizierten mittelschweren depressiven Episode zwar eine psychische Erkrankung vorliege, diese aber gemäss vorge nommener Ressourcenprüfung keinen invalidenversicherungsrechtlich relevan ten Gesundheitsschaden darstelle. Die Diagnose einer p osttraumatischen Belas tungsstörung sei aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerde führer seien überdies berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung) angeboten worden, doch habe er sich subjektiv nicht arbeitsfähig gefühlt. Zur Verbesse rung der gesundheitlichen Beeinträchtigung werde empfohlen, die medikamen töse Behandlung sowie das Intervall der Therapiesitzungen zu verbessern und zu intensivieren. 2.2

Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht selbständig eine Ressourcenprüfung vorge nommen habe .

Zudem hätte ihm vorgängig eine konkrete Schadenminderungs pflich t im Zusammenhang mit der Optimierung der psychiatrischen Behandlung auferlegt werden müssen. 3. 3.1

Im Bericht der A.___ vom 9. Dezember 2015 (Urk. 7/12 S. 4-9) zuhanden der Swica

wurde festgehalten, dass aus experten medizinischer Sicht aufgrund der radiologisch beschriebenen Veränderungen im Bereich des lumbosakralen Überganges und des 4. HWK auf eine traumatische ossäre Schädigung zu schliessen sei, welche überwiegend wahrscheinlich unfallkausal zu deuten sei. Bis zur völligen Ausheilung sei mit ei nem Zeitbedarf von 6-9 Monaten zu rechnen. Grundsätzlich sei ab circa 6 Monaten postopera tiv eine schrittweise Steigerung des Belastungspensums bei weiter gutem Heil verlauf der Fraktur und fehlender posttraumatischer Fehlstellung im Bereich der HWS und der LWS innerhalb von 6-8 Wochen vorzuschlagen. 3.2

Dr. med. D.___ , Fachärzti n FMH für Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabilitation , stellte in ihrem Bericht vom 11. Januar 2016 (Urk. 7/23) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Posttraumatisches Tho r akolumbovertebralsyndrom nach Kontusion der

LWS mit bone cruise im Bereich LWK-4

-

Os ilium -Fraktur beidseits

-

Contusio

capitis

-

Posttraumatisches Lumbovertebralsyndrom

Der Beschwerdeführer sei seit dem 17. Juni 2015 bis auf Weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit mit langem Sitzen und Stehen sei ihm nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm dagegen mit vollem Pensum möglich, wobei bald mit einer Wiederaufnahme der Arbeits tätigkeit gerechnet werden könne. Die Prognose sei gut. 3.3

Nachdem ein 50%iger Arbeitsversuch gescheitert war, führte Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 17. Mai 2016 (Urk. 7/33) aus, dass in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit zukünftig nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Leistungsfähigkeit sei vermindert. Die Prognose sei offen. 3.4

Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie , welcher den Beschwerdeführer seit dem 1 8. Februar 2016 behandelt, nannte in seinem Bericht vom 13. Juli 2016 (Urk. 7/34) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

-

Anhaltende mittel- bis schwergradige depressive Episode mit soma

tischem Syndrom ohne psychotische Syndrome im Rahmen einer

rezidivieren den depressiven Störung (ICD-10: F 33.11 und F 33.21)

-

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung als Folge des Unfalles (ICD-10:

F 45.4)

-

Differentialdiagnose: andauernde Persönlichkeitsänderung bei chro ni -

schem Schmerzsyndrom

Aufgrund des unbefriedigenden Behandlungsverlaufs betreffend Folgeschaden des Unfalles habe sich die Erkrankung chronifiziert und die Prognose sei eher ungünstig. Die installierte Therapie (stützende Gespräche mit Psychopharmaka unterstützt) sei weiterzuführen. 3.5

Dr. B.___ diagnostizierte in seiner medizinischen Begutachtung vom 15. Juli 2016 (Urk. 7/37 S. 5-12) invali disierende Schmerzen Kopf bis Sa krum nach Rücke n -/Kopfkontusion am 16.

Juni 2015 mit Verdacht auf Schmerzver arbeitungsstörung, sehr wahrscheinlich im Rahmen eines posttraumatischen Belastungssyndroms. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden hätten mit grösster Wahrscheinlichkeit kei n unfallbedingtes Korrelat mehr, doch habe dies angesichts mangelnder Zusammenarbeit des Beschwerdeführers nicht mittels MRI objektiviert werden können. Die vom Beschwerdeführer dargestellte Schmerzhaftigkeit sei aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar. Über die psychiatrischen Diagnosen sei nichts bekannt. Die Schmerzmittel und die Phy siotherapie beeinflussten die Schmerzen wenig bis gar nicht. Retrospektiv sei den Überlegungen der A.___ vom 9. Dezember 2015 (vgl. E. 3.1) zu folgen, sodass der Status quo sine 9 Monate nach Kontusi on wieder erreicht sei. Das heisse, di e S chmerzen seien ab dem 17. März 2016 nicht mehr als unfallbedingt zu betrachten. Mit einer Besserung dieses Zustandsbildes könne eigentlich nicht mehr gerechnet werden. Das Ganze dürfte sich chronifizieren und der Beschwerdeführer dürfte sich in Richtung Invaliden rente bewegen. Eine psychiatrische Abklärung sei längerfristig sicher angezeigt, werde aber am Verlauf nichts mehr ändern. Aufgrund unfallbedingter Ursachen sei der Beschwerdeführer ab dem 17. März 2016 wieder zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund des dargestellten Schmerzzustandes sei er aber nicht mehr arbeitsfä hig. Das jetzt gezeigte theatralische Schmerzbild sei unfallbedingt nicht mög lich, die zur Schau gestellte Schmerzhaftigkeit so theatralisch und übertrieben, dass es eigentlich lachhaft wirke. 3.6

Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2016 ( U rk. 7/41) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagno se mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Rückenkontusion bei Sturz am 16. Juni 2015 mit beidseitiger Fraktur Os ilium und sacrum sowie C4-Kontusion mit bone

bruise . Der Verlauf sei protrahiert. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Kochgehilfe seit dem 16. Juni 2015 bis auf Weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Arbeiten mit Belastung der Wirbelsäule könne er nicht mehr verrichten. Ab August 2016 sei dem Beschwerdeführer eine behinderungs angepasste Tätigkeit zu 50

% zumutbar. 3.7

Das polydiszi plinäre

(orthopädisch-rheumatologische, internistische , psychiatri sche und neurologische ) C.___ -Gutachten vom 3 0. Januar 2017 (Urk. 7/49) nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F 32.1)

-

Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1)

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

-

Akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10: Z 73)

-

Lumbosakrales Syndrom ohne behinderungsrelevantes Korrelat

-

Senk-Spreiz-Knickfuss beidseits

-

Verdacht auf Hypertonus

-

Vitamin-D-Mangel

Der Beschwerdeführer gebe seit einem Sturz a m 16. Juni 2015 anhaltende bewegungsabhängige lokale Schmerzen im Gesäss an. Ausserdem habe er rezidivierende Schmerzen „wie Strom" im rechten Kniegelenk. Der Untersu chungsbefu nd des reizlosen rechten Kniegelenk s sei v ollkommen regelrecht und erkläre die angegebenen Beschwerden nicht . Der Untersuchungsbe fund der LWS zeig e keine Hinweise auf das Vorliegen einer Reizung lumbaler Nerv enwurzeln, auch wenn während der Untersuchung eine permanente Schon- und Fehlhal tung, eine massiv eingeschränkte Beweglichkeit und eine nicht nachvollziehbare Fusssenkerschwäche rechts demonstriert worden sei . Im zeitnah zum Sturz durchgeführten MRI der LWS vom 26. August 2015 seien im Bereich der LWS keine traumatischen Veränderungen gesehen worden . Das ebenfalls beschriebe ne Knochenmarksödem im Os ilium beidseits sei von radiologischer Seite als Status nach beidseitiger do rsaler Os ilium -Fraktur (über-) interpretiert worden . Dies sei von orthopä disch- traumatologischer Seite anhand des geschilderten Sturzherganges und der bis dahin in den Akten nachlesbaren ange gebenen Schmerzen nicht nachvollziehbar. Es bestehe aufgrund der aktuellen klinischen und vorliegenden radiologischen Befunde des Beschwerdeführers von orthopä disch- traumatologischer Seite keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weder in der bisherigen noch in einer leidensadaptierten Tätigkeit.

Der initiale Neurostatus, die CT-Befunde des Schädels, der HWS, BWS und LWS seien regelrecht, es finde sich lediglich eine lumbosakrale Übergang sanomalie mit Sakralisation LWK 5 beidseits. Somit ergebe die initiale Diagnostik nach dem Sturz keine neurologischen Auffälligkeiten, insbesondere keine Hinweise für eine zentrale oder periphere Nervenschädigung durch den Sturz. Im Juli 2015 habe der Beschwerdeführer unverändert über beträchtliche Schmerzen im thorakolumbalen Bereich berichtet , jedoch habe er die Nacken- und Kopf schmerzen als gebessert an gegeben . Die anschliessende kernspintomographische Untersuchung der LWS vom 26. August 2015 habe unverändert keinen Nach weis einer traumatischen Läsion im Bereich der LWS ergeben . Die aktuelle neu rologische Begutachtung erg ebe die gleichen Befunde wie bei der Untersuchung von Dr. F.___ im März 201 6. Nach wie vor klage der Beschwerdeführer über ein massives Schmerzsyndrom, und es zeige sich ein bizarres Gangbild, welches aufgrund des unauffälligen neurologischen Befundes nicht organisch erklärbar sei. Auf neurologischem Gebiet ergä ben sich aufgrund des Sturzes keine neuro logischen Ausfalls- oder Re izerscheinungen, insbesondere fä nden sich keine Hinweise für eine Radikulopathie , Pl exusläsion oder andersartige periphere oder zentrale Nervenschädigung. A uf neurologischem Gebiet bestehe keine Ein schränkung der

Arbeitsfähigkeit.

Im Fachgebiet der In neren Medizin fä nden sich keine Erkrankungen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden . Bei den Laboruntersuchungen fi nd e sich ein erniedrigter Vitamin-D-Spiegel - hausärztlicherseits sollte eine Substi tution durchgeführt werden. Eine intern istische Ursache für die Kopfs chmerzen des Versicherten finde sich nicht. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen un d in einer Verweistätigkeit betrage aus rein intern istischer Sicht 100

%.

Anlässlich der psychiatrischen Exploration habe sich Folgendes gezeigt: Der 41-jä hrige Versicherte stamme aus dem Irak, sei schi i ti schen Glaubens und sei 1991 gemeinsam mit seinem Bruder und dem Vater inhaftiert worden . Nach persönli cher Folterung und extremer Folterung des Vaters sei der Vater vor den Augen des Beschwerdeführers erschossen worden . In der Folgezeit seien tief verwurzel te Ängste und eine erhöhte Angstbereits chaft erste Merkmale für die Entw ick lung eines psychischen Traumas gewesen . Es hätten anhaltende Erinnerungen an das traumatische Erlebnis, sich aufdrängende Erinnerungen wie Nachhaller innerungen, Flashbacks, Träume und Alpträume gefolgt . Die negative Erfahrung mit den Ärzten des Saddam-Regimes kurz vor der Erschiessung des Vaters hätte ein massives Misstrauen gegenüber Ärzten zur Folge gehabt . Während der Flucht und der Unterkunft in der Asylanteneinrichtung in Zürich hätten sich weiterhin quälende Symptome gezeigt . Ein Versuch im Jahr 2007 eine Psycho therapie

durchzuführen, sei aufgrund seiner Ängstlichkeit gescheitert . Die Ehe schliessung und Familiengründung hätten seine psychischen Ressourcen mobili siert. Seine Stä rken und die vorhandene Intelligenz seien als Bewältigungsver such eingesetzt worden und somit sei es ihm gelungen , durch verschiedene Arbeiten die Familie zu ernähren. Der Unfall mit den somatisch bekannten Fol gen, den intensiven Schmerzen und der folgenden Arbeitsunfähigkeit hätten den Beschwerdeführer psychisch labilisiert und das Trauma erneut aktualisiert. Der Beschwerdeführer beginne sich wieder ausgeliefert zu fühlen, habe depres sive Symptome sowie auch psychosomatische Symptome im Sinne einer gestör ten Schmerz verarbeitung entwickelt . In diesem Zusammenhang sei die Quer schnittsdiagnose einer mittelschweren depressiven Episode und einer posttrau matischen Belastungsstörung evident. Eine psychiatri sche ambulante Behand lung finde statt. D er Beschwerdeführer profitiere von der Therapie, zeige die Einsicht , Zusammenhänge verstehen zu wollen. Er weise bezüglich seiner Arbeitsfä higkeit gewisse qualitative Einschränkungen auf. Die Tätigkeit zuletzt als Hilfskraft in einer Restaurantküche sei aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zu empfehlen. Wiedereingliederungsmassnahmen seien jedoch sinnvoll. Eine Tätigkeit , die zu Triggerung des Schmerz gedächtnisses führen würde, werde bei der vorhandenen Psychopathologie des Beschwerdeführers eine Verschlimme rung der Traumafolgestörungen haben. Während der Untersuchung seien Ver deutlichungstendenzen im Sinne der Ausbreitung des Schmerzerlebens über mehrere Bereiche des Körpers

sichtbar gewesen. Dabei handle es sich nicht um eine bewusste Aggravation, obwohl es teilweise theatralisch gewirkt habe . Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aktuell beeinträchtigt und zwar 50

% sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch für eine maximal angepasste Tätigkeit. Im Rahmen der vorgenommenen Prüfung der Standardin dikatoren (Urk. 7/49 S. 45 ff.) führte der psychiatrische Gutachter zum Komplex «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schweregrad» aus, dass sich noch kein Behandlungserfolg bemerkbar gemacht habe und angesichts der Kürze der bisherigen Behandlung nicht von einer Resistenz gesprochen werden könne. Eine Eingliederung sei bisher nicht durchgeführt worden, sei psychiatri scherseits aber dringend indiziert. Neben der mittelgradigen Depression bestehe eine komorbide posttraumatische Belastungsstörung. Zum Komplex «Persön lichkeit» verwies der begutachtende Psychiater auf die Tatsache, dass die Per sönlichkeit recht gesunde Anteile zeige und bis zum Unfallereignis im Juni 2015 keine Akzentuierungsmerkmale feststellbar gewesen seien, was dafür spre che , dass bei entsprechenden therapeutischen Interventionen die gesunde Per sönlichkeitsstruktur erhalten bleiben könne. Ressourcen und gesunde Anteile seien vorhanden. Der Beschwerdeführer sei zudem in einer Familie gut einge bunden. Der soziale Kontakt zu Freunden habe sich reduziert. Zur Kategorie «Konsistenz» wurde festgehalten, dass der Alltag des Beschwerdeführers aktuell durch die Schmerzen bestimmt sei und das Aktivitätsniveau reduziert sei. Einen gewissen sozialen Rückzug habe es auch vor dem Unfall und der Entwicklung der Schmerzsymptome gegeben. Es bestehe ein Leidensdruck für die Verarbei tung des Traumas und die Schmerzverarbeitung. Dafür spreche das Aufsuchen eines Psychiaters in Bern, was in deutlicher Entfernung zum Wohnort liege. Aus psychiatrischer Sicht sollten keine Tätigkeiten mit hohem Stresspegel, hoher Umstellungsfähigkeit, Zeitdruck oder Akkordzwang ausgeübt werden. Seit dem Unfall am 16. Juni 2015 bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für die angestammte und für eine Verweistätigkeit.

Zusammenfassend und aus polydisziplinäre Sicht werde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der psychischen Erkrankungen – seit dem Unfall am 16.

Juni 2015 - sowohl in der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer lei densadaptierten Tätigkeit mit 50 % eingeschätzt. Es sollten dabei keine Tätig keiten mit hohem Stresspegel, hoher Umstellungsfähigkeit, Zeitdruck oder Akkordzwang ausgeübt werden. Die Prog nose werde abhängig sein vom Erfolg der ps ychiatrischen Behandlung und dem Gelingen der beruflichen Wiederein gliederungsmassnahmen. Im Rahmen einer leidensadaptierten beruflichen Wie dereingliederungsmassnahme sei unter psychiatrisch- therapeutischer Begleitung von einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit innerhalb von 6 Monaten auf 80 % auszugehen. Die aktuelle Psychopharmakatherapie sei aus gutachterlicher Sicht nicht evident und sollte unter ambulanten Bedingungen intensiviert werden. I nvaliditätsfremde Faktoren seien bei der gutachterlichen Beurteilung nicht berücksicht igt worden. 4. 4.1

Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung die Aufgaben von Rechts anwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt ver teilt sind: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschrei ben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst , sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet.

Diese ist durch die rechtsanwendenden Behörden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu würdigen (BGE 140 V 193 E. 3.1 und E. 3.2). Somit können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten fest gestellten Arbeitsfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass die gesamte gutachterli che Beurteilung ihren Beweiswert verliert (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richtes 8C_92/2017 vom 20. März 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2

Das polydisziplinäre C.___ -Gutachten vom

30. Januar 2017 ( Urk. 7/49 ) basiert auf einer umfassenden orthopädisch- traumatologischen , internistischen , neurologischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situa tion einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begrün det. Dem interdisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5). 4.3

Hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers stell ten die Gutachter weder in orthopädisch- traumatologischer noch neurologischer oder in internistischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest . Diese Beurteilung erscheint aufgrund der erhobenen somatischen Befunde nachvoll ziehbar und überzeugend . Überdies deckt sie sich mit der Beurteilung

der A.___ vom 9. Dezember 2015 (vgl. E. 3.1) und derjenigen von Dr. B.___ vom 15. Juli 2016 (vgl. E. 3.5 ) . 4.4

Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte aufgrund der aktuellen Befundlage eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) und eine mittelschwe re depressive Episode (ICD-10: F 32.1), welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit um 50% einschränkten. 4.4.1

Die posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10: F 43.1 entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verur sachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall ode r Z euge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Ver gewaltigung oder anderen Verbrechen zu sein. Die diagnostischen Leitlinien der ICD geben vor, dass diese Störung nur dann diagnostiziert werden kann, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von aus sergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist (vgl. Internationale Klassifikation psy chischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Kli nisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, F 43.1 S 207 f.).

Vorliegend

ist nicht nachvollziehbar , dass beim Beschwerdeführer eine sich auf die Leistungsfähigkeit auswirkende posttraumatische Belastungsstörung ( ICD-10 F43.1) besteht . D iese Diagnose ge mäss ICD-10 setzt mitunter voraus , dass die Störung innerhalb von 6 Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt . Der Beschwerdeführer konnte aber nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2003 bis zum Unfallereignis am 16. Juni 2015 e iner Erwerbstätigkeit nachgehen, heiratete und gründete eine Familie . Zudem stellt das Ausrutschen auf dem Küchenboden kein traumatisierendes Ereignis dar. Demnach ist dieses Kriterium vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. 4.4.2

Die aus der diagnostizierten mittelschweren depressiven Episode (ICD-10: F 32.1) resultierende Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (vgl. E. 1.2):

Was den Komplex „Gesundheitsschädigung" respektive den Indikator der „Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde“ angeht, ist festzuhalten, dass die depressive Störung nicht als ausgeprägt erscheint. Diagnostiziert wurde

eine mitte lschwere depressive Episode und die funktionellen Einschränkungen im Alltag wurden nicht als derart einschneidend beschrieben, dass von einer besonderen Ausprägung ausgegangen werden könnte. So hilft der Beschwerde führer seiner Ehefrau beim Einkaufen und beim Kochen , kümmert sich um seine Kinder und spielt auch mit ihnen. Auch trifft er sich regelmässig mit Freunden oder der Familie (S. 39).

Bezüglich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolgs oder – resistenz “ ist vorwegzuschicken, dass in Bezug auf die Therapie der Depression es gesamthaft betrachtet an einer adäquaten Ausschöpfung der Therapiemög lichkeiten fehlt , ist der Beschwerdeführer doch erst seit Februar 2016 in f ach ärztlicher Behandlung (E. 3.4 ) Die Therapie findet nicht regelmässig wöchentlich statt, sondern zuweilen monatlich , was nicht als konsequente Behandlung zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Eine stationäre Therapie wurde sodann nicht ins Auge gefasst. Zudem ist gemäss gutachterlicher Feststellung die Medikation ungeeignet. Obwohl gestützt auf das C.___ -Gutachten bereits im Mai 2017 eine Intensivierung der Therapie, speziell unter Anpassung der Medikation , zur Verbesserung der Gesamtsituation empfohlen wurde, kümmerte sich der Beschwerdeführer respektive der behan delnde Psychiater Dr. E.___ erst im September 2017 um die entspre chenden Akten. Der Beschwerdeführer hat demnach die psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten zu keiner Zeit voll ausge schöpft.

Als „Komorbiditäten“ bestehen (neben der depressiven Erkrankung) unter Beachtung der nicht ausgewiesenen posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. E. 4.4.1) keine massgeblichen Gesundheitsschäden .

Beim Komplex „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater von zwei Kindern. Er wohnt zu Hause, hilft im Haushalt und kümmert sich um seine Kinder. Sodann trifft er regelmässig Freunde und Familie . Damit ist kein sozialer Rückzug erkennbar und enthält der soziale Lebenskontext bestätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. Zudem hat die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers gesunde Anteile. Dies hielt auch der psychiatrische Gut achter explizit fest (S. 46).

In der Kategorie „Konsistenz“ fällt auf, dass s ein Tagesaktivitätsniveau zwar in einem gewissen Umfang eingeschränkt ist . Dennoch hat er soziale Kontakte und ein aktives Familienleben , da er dort gut eingebunden ist . Sodann ist er mobil und fährt auch weitere Strecken

– sogar bis nach Bern zu seinem Psychiater . Dies alles spricht gegen eine ausgeprägte Einschränkung im Alltag.

Auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer trotz gutachterlich attestierter mindes tens 50%iger Arbeitsfähigkeit bisher subjektiv nicht in der Lage sah, eine Potentialanalyse zu absolvieren, gilt als Indiz für eine nicht invalidisierende Beeinträchtigung. Mit Blick auf die bisherigen Behandlungs

- und Eingliede rungsbemühungen ist sodann – entgegen der von den C.___ -Gutachtern offen bar vertretenen Auffassung – nicht auf einen erheblichen psychischen Leidens druck zu schliessen .

Zusammenfassend ist in einer Gesamtwürdigung über alle Indikatoren insbe sondere unter Berücksichtigung der noch vorhandenen Ressourcen sowie des eingliederungs- und behandlungsanamnestisch nicht ausgewiesenen Leidens drucks eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Depression nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzu nehmen. Daher stellt die depressive Erkrankung keinen invalidenversicherungs rechtlich relevanten Gesundheitsschaden dar. 4.5

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 4.6

Soweit der Beschwerdeführer die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht im Zusammenhang mit der psychiatrischen Behandlung verlangt , bevor über sein Rentengesuch entschieden werden könne (Urk. 1 S. 3 f.), verkennt er, dass es nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin ist, die optimale Behandlung aufzu stellen und dafür die Verantwortung zu tragen. Jedoch darf ohne Weiteres aus der (psychiatrischen) Behandlung auf den Leidensdruck des Beschwerdeführers geschlossen werden. 4.7

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er bei veränderten Verhält nissen, so insbesondere wenn er sich subjektiv dazu in der Lage fühlen sollte, bei der Beschwerdegegnerin jederzeit ein neues Gesuch um berufliche Mass nahmen stellen kann (so auch Hinweis in der Mitteilung vom 14.

März 2017, Urk. 7/53). 5. 5.1

Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeführer wird gemäss Unterstüt zungsbestätigung vom 24. Oktober 2017 (Urk. 3) von seiner Wohngemeinde finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist er im vorliegenden Verfahren bezo gen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist dem Beschwer deführer in Bewilligung seines Gesuchs vom

24. Oktober 2017 die unentgeltli che Prozessführung zu gewähren. 5.2

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzuset zen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Kos ten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuchs vom

24. Oktober 2017 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.

Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger