Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1967, absolvierte die obligatorische Schulzeit und ver fügt über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung. Eine Lehre als Auto ersatz teilverkäufer brach er ab, bevor er die Abschlussprüfung absolvieren konnte (Urk. 7/12/1-5 S. 2 Mitte) . Er war von 1985 bis 2002 bei diversen Arbeitgebern temporär angestellt. Danach war er nicht mehr erwerbstätig (vgl.
Urk. 7/8). Unter Hinweis auf eine Persönlichkeitsstörung meldete er sich am 9 . Dezember 2015 (Urk. 7/ 4)
bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen und
veranlasste bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, ein psychiatrisches Gutachten, das
dieser
am
1. September 2016 (Urk. 7/22) erstattet e
sowie am 2.
Mai 2017 (Urk. 7/41) auf Rückfrage n
hin ergänzt e.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7 / 43, Urk. 7/47, Urk. 7/50) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20 . September 2017 (Urk. 7/53 = Urk. 2) einen Leistungsanspruch . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 20 . Oktober
2017 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte, es sei die Verfügung vom 20. September 2017 aufzuheben sowie eine psychiatrische und neuropsychologische Begutachtung durchzuführen und über den Leistungsanspruch zu entscheiden . Zudem beantragte er die unentgeltliche Prozessführung (S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24 . November 2017 (Urk. 6) Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit
Verfü gung vom 1 . Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit selbiger Verfügung wurde ihm zudem die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht wie auch Alkoholismus und Medi kamentenmissbrauch als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetre ten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheits schadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditäts begründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkun gen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständi ger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störun gen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentli chen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psycho sozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beein trächtigung des Leistungsvermögens sich ent sprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1).
Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auf lage 2014, Rn 51 zu Art. 4) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigen ständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogen sucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfol gen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungs mittel abhängig keit aufrechterhält oder deren Fol gen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2).
Im erwähnten Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundes ge richt entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psycho soma tische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwendbar ist .
1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 20. September 2017 (Urk. 2) aus, gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___, welches keine Arbeitsunfähigkeit ausweise, sei en dem Beschwerdeführer keine Leistungen der Invalidenversicherung z uz usprechen (S. 1). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 20 . Oktober 2017 (Urk. 1) hingegen
auf den Standpunkt, dass
auf das Gutachten von Dr. Z.___ nicht abgestellt werden könne, da es den Beweiswert eines Gutachtens nicht zu erfüllen vermöge. Es sei nicht überzeugend und schlüssig. Zudem bestünden diverse Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dessen Durchführung und Erstellung. Darum werde die Durchführung eines psychiatrisch-neuropsycho logi schen Gutachtens beantragt, damit danach neu über den Leistungsanspruch befunden werden könne (S. 7-10). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat respektive, ob es zu deren Beurteilung ergänzender Abklärungen bedarf . 3. 3.1
Oberarzt Dr. med. A.___ und Psychologin lic . phil .
B.___
vom C.___, wo sich der Beschwerdeführer seit dem 12.
Sep tember 2006 in einem heroingestützten Behandlung sprogramm für Drogen süch tige befindet,
nannten in ihrem undatierten Bericht (Urk. 7 / 12/1-5; letzte Kon trolle vor dem Bericht: 1. April 2016) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
1): - entwicklungsbedingte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, narzisstischen und dissozialen Zügen (ICD-10 F61), beste hend seit der Pubertät - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F99.0) Zudem nannten sie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Psychische - und Verhaltensstörung durch Opioide: Abhängigkeits syn drom, gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatz dro genprogramm (ICD-10 F11.22), Substitution im h eroin gestützten Behand lungs programm - Psychische - und Verhaltensstörung durch Cannabinoide : Abhängigkeits syndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch, aktive Abhängigkeit (ICD-10 F12.24) - s chädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1)
Die Fachpersonen des C.___ s berichtete n, es bestehe eine leicht- mittelschwere kognitive Störung. Es lasse sich nicht genau sagen, i nwieweit die kognitiven Ein bussen der Persönlichkeitsstörung und daraus resultierender
Lebensent wicklung oder der
Abhängigkeitserkrankung zugeordnet werden könn t en . Die Orien tierung in sich selber und die Integration i n der Gesellschaft habe sich im Lebens verlauf des Beschwerdeführers nicht etablieren können. Eine g esell schaftliche Integration
sei weder auf der Be ziehungs- noch auf der Arbeits ebene möglich. P ersönlich keitsbedingte (nicht integ r ierb ar) sowie affektive Gründe hätten zur vorliegenden Arbeitsunfähigkeit geführt und könn t en im Zusammen hang mit
wiederholter Entwurzelung des Beschwerdeführers inter pretiert werden. F ehlendes konstantes Umfeld, Entwurzelung und emotionale Vernach lässigung hätten zur Identitäts problematik
sowie Delinquenz des Beschwerde führers geführt. Ein adäquater Durchlauf adoleszenter Reifungsschritte sei nicht möglich gewesen. Infolge der Chronifizierun g werde eine künftige g esell schaftliche
Reintegration stark erschwert bis verunmöglicht (S. 3).
Weiter hielten die Fachpersonen des C.___ s fest, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht keine Frage der Drogenabstinenz, sondern sie sei hauptsächlich limitiert durch die psychischen und kognitiven Einschränkungen. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit mit Defiziten betreffend die Flexibilität, die Umstellfähigkeiten und die Strukturierung von Aufgaben. Es fänden sich deutliche Beeinträchtigungen im sozialen Bereich. Das Durchhaltevermögen sei stark herabgesetzt und es f i nde sich eine Umkehr des Tag-Nacht-Rhythmus (S. 4 Ziff. 1.7). Mit medizinischen Mass nahmen liessen sich die Einschränkungen nicht vermindern (Ziff. 1.8). Mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9). 3.2
Dr. Z.___ nannte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 1 . September 2016 (Urk. 7/ 22) keine Diagnosen mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 19
Ziff. III 1) . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Abhängigkeitssyndrom bei Heroin, Cannabis und Alkohol bei gegenwärtiger Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F19.22) und akzentuierte Persönlichkeit mit dissozialen und narzissti schen Anteilen (S. 19 f. und 20 Ziff. III 2).
Dr. Z.___ führte aus, es f i nde sich keine therapierelevante andere psychiatri sche Erkrankung ausserhalb der Sucht. Damit seien weitere Therap ieoptionen obsolet (S. 21 Ziff. IV.3). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bishe rigen Tätigkeit (S. 23 Ziff.
VI.1). Der Beschwerdeführer selber sehe keinerlei Not wendigkeit, in einen Beruf zurückzukehren. Auch entsprechende berufliche Massnahmen seien für ihn nicht vorstellbar . Bei einer derart klaren Ablehnung von entsprechenden Massnahmen finde sich keine oder nur eine geringe Chance auf eine berufliche Integration durch ber ufliche Massnahmen (S. 23 Ziff. VI.3).
Ferner wies Dr. Z.___ explizit darauf hin, dass eine so klare Haltung, wie sie der Beschwerdeführer an den Tag ge legte habe, innerhalb einer Begutachtung selten zu finden sei. Es sei eine stringente klare Darstellung, der durch ihn erleb ten Tatsachen. Dabei führte er den Beschwerdeführer zitierend an: «Ich habe keine psychiatrische Erkrankung. Ich möchte nicht arbeiten. Ich habe kein Interesse mich anzupassen und eine Arbeitsstelle zu suchen, die mich nicht adäquat befriedigt» (S. 24 Ziff. VIII).
Ergänzend führte Dr. Z.___ am 2. Mai 2017 (Urk. 7/41) aus, im Gutachten des D.___ von 1988 (vgl. Urk. 7/37) finde sich eine diagnostische Einteilung, die nicht mehr den aktuellen Kriterien entspreche. Es finde sich keine ICD-10 Diagnose. Ein 30 Jahre alter Bericht könne nicht über den aktuellen Gesundheitszustand Ausdruck geben. Nach Überp rüfung dieses Gutachtens und der (schriftlichen) Angaben des Versicherten sehe er keine Veränderung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit . 4. 4.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 . September 201 6 (Urk. 7/22; E. 3 . 2) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen was bei einer psychiatrischen klini schen Untersuchung eine Anamneseerhebung (zur allgemeinen Anamnese vgl. S. 12, zur Berufs
- und Arbeits anamnes e vgl. S. 14, zu somatischen und psychiatrischen Erkrankungen sowie zur psychotherapeuti schen Behandlung vgl. S. 14 f., zur Suchtanamnese vgl. S. 16, zur Eigenanam nese vgl. S. 16 f.), Symptomerfassung und Verhaltens beobachtung (vgl. S. 6- 12) umfasst (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2) wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S. 4 f., S. 19 f.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerde führers auseinander (S. 7, S. 18 20). Dr. Z.___ hat die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. So führte er plausibel aus, dass der Beschwerdeführer zwar an einer multiplen Substanzab hängigkeit, jedoch an keiner selbständigen psychischen Erkrankung mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit leidet und insgesamt nur suchtrelevante Symptome dargestellt wurden (S. 10 Ziff. I.4). Sowohl die Cannabinoide wie auch die Opiate waren in der Laboruntersuchung hochpositiv (S. 12 Ziff. I.9.2). Dr. Z.___ konnte schlüssig darlegen, dass weder eine vorangehende Gesundheitsstörung zum Abhängigkeitssyndrom geführt hat, (S. 10 Ziff. I.5) noch
das Abhängigkeits syndrom zu einer irreversiblen Gesund heitsstörung geführt hat (S. 11 Ziff. I.6).
Damit entspricht die Expertise von Dr. Z.___
- mitsamt den Ergänzungen - den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 1. 5). 4.2 4.2.1
Die Fachpersonen des C.___ s (E. 3 .1) stellten als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – abweichend von Dr. Z.___ (E. 3. 2) - eine entwicklungs bedingte kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine rezidivierende depressive Stö rung und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung .
Vorwegzuschicken ist, dass aus ihrem Bericht nicht eindeutig hervorgeht, in wiefern die von ihnen beschriebenen funktionellen Einschränkungen reine Sucht folgen darstellen oder in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen psychischen Gesundheitsschaden stehen (vgl. E. 1. 3). So attestierten sie dem Beschwerdeführer eine leicht-mittelschwere kognitive Störung und hielten fest, dass sie jedoch nicht beurteilen k ö nnten, ob diese der Persönlichkeitsstörung oder der Abhängigkeitser krankung zuzuordnen wäre . Widersprüchlich dazu berichte ten sie, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht keine Frage der Drogenabstinenz, sondern sei limitiert hauptsächlich dadurch die psychischen und kognitiven Einschränkungen (E. 3.1). Dies weist auf eine fehlende Stringenz in ihrem Bericht hin, was an dessen Aussage- respektive Beweiskraft zweifeln lässt. Darüber hinaus fällt auch ihre Diagnosestellung nicht überzeugend aus. Dr. Z.___ setzte sich im Detail mit dieser auseinander und verwarf sie mit einleuchtender Begründung. 4.2.2
Kombinierte Persönlichkeitsstörungen müssen gemäss den diagnostischen Leitli nien Merkmale mehrerer verschiedener Störungen des Abschnittes für spezifische Persönlichkeitsstörungen (F.60) aufweisen . Dabei müssen
- neben den Voraus setzungen für die spezifischen Persönlichkeitsstörungen - zumindest drei der fol genden Eigenschaften oder Verhaltensweisen vorliegen: 1. Deutliche Unaus gegli chenheit in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen; 2. Ein andauerndes und gleichförmiges Verhaltensmuster; 3.
Ein tiefgreifendes und in vielen persönlichen und sozialen Situationen ein deutig unpassendes Ver haltensmuster; 4. Ein
Störungsbeginn in der Kindheit oder Jugend; 5. Die Störung führt zu deutlichem subjektivem Leiden; 6. Die Störung ist meistens mit deutli chen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbun den (vgl. dazu F6 0 spezifische Persönlich keitsstörungen und F61 kombinierte und andere Persönlichkeits störungen F61 in Dilling / Mambour /Schmidt, Interna tionale Klassifikation psychi scher Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Klinisch diagno stische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 276 - 284).
Aus Dr. A.___ s und lic . phil. B.___ s Bericht (E. 3.1) geht nicht hervor, wel che notwendigen ICD-10- Kriterien sie für das Bestehen einer kombinierten Per sönlichkeitsstörung
als erfüllt eracht e te
n. Es scheint, als führten sie die Diagnose auf den Umstand der fehlenden gesellschaftlichen Integration, auf Vermeidungs tendenzen, auf fehlende Übernahme von Verantwortung und ein Nicht-Etablieren einer Orientierung in sich selber zurück (vgl. Urk. 7/12 S. 3 Beurteilung) . Eine Ausrichtung an den diagnostischen Leitlinien
gemäss ICD-10 und einer damit einhergehende n Verknüpfung mit den genannten Kriterien fehlt .
Demgegenüber zeigte Dr. Z.___
nachvollziehbar auf, dass die für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung verlangte deutliche
Unausgeglichenheit im Ver hal ten und in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität,
Antrieb, Impuls kon trolle, Wahrnehmung, Denken und Beziehungen beim Beschwerde führer nicht vorliegt und er in verschiedenen Funktionsbereichen adäquat struktu riert für sich selber Entscheidungen treffen kann . Ebenso legte er plausibel dar, dass im Begehen von Straftaten nicht automatisch das
Fehlen einer Impulskontrolle zu sehen ist, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, dies zu brauchen und auch genau
gewusst zu haben, was er mach t e . Weiter erläuterte Dr. Z.___ überzeu gend, dass mit der Delinquenz und der Drogenabhängigkeit nicht ein an sich krankheitsrelevantes Verhaltensmuster vorliegt und insbesondere kein für eine Persönlichkeitsstörung essenzieller Leidensdruck auszumachen ist (Urk. 7/22 S. 18 f) . Er konnte schlüssig aufzeigen, dass die Anteile einer gewissen Störung (Angabe nicht arbeiten zu brauchen, geringe Anteile an Empathie gegenüber den Opfern seiner Delinquenz, merkwürdige Weltanschauung [flache Erde]), aus serhalb der Norm liegen, jedoch keinen Krankheitswert im Sinne ein er ICD 10 Diagnostik aufwei sen, sodass er plausibel eine akzentuierte Persön lich keit diagnostizierte (S. 20) . Zu Recht wies Dr. Z.___ in seiner Ergänzung vom 2. Mai 2017 (E. 3.2) darauf hin, dass sich aus dem rund 30 Jahre alten Gutachten des D.___ keine diagnostische n Schlüsse nach ICD 10 zum
aktuellen Gesund heitszustand ableiten liessen . So findet sich darin kein Befund, welcher die notwendigen erwähnten Kriterien für eine kombinierte Persönlich keitsstörung nach ICD-10 erfüllen würde.
Nach dem Gesagten ist eine kombinierte Persönlichkeitsstörung nicht ausge wiesen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer akzen tuierten Persönlichkeit leidet. 4.2. 3
Die Fachpersonen des C.___ s gingen in Abweichung von Dr. Z.___ von einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter Episode aus (E. 3.1). In ihrem Befund beschrieben sie das depressive Zustandsbild
mit eine r Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit, depressive n Verstimmung, ein em Gefühl von Leere, Grübeln und ein em vermehrten Schlafbedürfni s (Urk. 7/12 S. 2 un ten) .
Die psychi atrische Untersuchung durch Dr. Z.___
fand am 22 . August 2016 und damit 4,5 Monate nach Beginn der letzten aktenkundigen Kontrolle durch die Fachpersonen des C.___ s statt und entspricht der bundegerichtlichen Recht sprechung (E. 4.1). Dr.
Z.___ konnte während seiner Untersuchung keinen Interessensverlust des Beschwerdeführers nachweisen. So hat dieser Freude und Interesse am Boule spielen
und am Internet. Zudem konnte er keinen Appetit ver lust, k ein eingeschränktes Selbstwertgefühl, keine Gefühle von Wert losigkeit oder pessimistische Zukunftsperspektiven feststellen. Dr. Z.___ kam in der Folg nachvollziehbar zum Schluss, dass aktuell – das heisst während seiner Untersu chung – keine leichte depressive Episode
vorlag . Zudem wies er zu Recht darauf hin, dass nach der anamnestischen Erfassung nicht von einer vergangen en lang dauernden depressiven Episode auszugehen ist (Urk. 7/82 S. 19). So gab der Beschwerdeführer selbst an, nur einmal in seinem Leben depressiv gewesen zu sein (S. 7).
Entgegen der Ansicht der Fachpersonen des C.___ s kann nach dem Gesagten von einer rezidivierenden Störung nicht gesprochen werden . Für die gemäss den diagnostischen Leitlinien des ICD-10 nötigen Voraus setzungen (a.a.O. S. 176-178) ergeben sich aus den vorliegenden medizi nischen Akten und den darin erhobenen Anamnesen keine Hinweis e (vgl. Urk. 7/12 S. 2, Urk. 7/22 S. 12-16, Urk. 7/ 37). Allenfalls lag eine vorübergehende und damit IV rechtlich nicht relevante leichte depressive Episode im Zeitpunkt der Kontrolle durch die Fachpersonen des C.___ s vor, welche aber bei Dr. Z.___ s Untersu chung nicht mehr gegeben war. 4 .2. 4
Die Fachpersonen des C.___ s diagnostizierten weiter - ebenfalls abweichend v on Dr. Z.___
- eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (E. 3.1).
Ihrem Bericht lässt sich dazu nur entnehmen, dass die Fragebögen WURS-K und ADHS-CD darauf hinwiesen (vgl. Urk. 7/12 S. 3 oben). Eine eigentliche Befun derhebung mit Abgleichung der notwendigen ICD-10-Kriterien gemäss
ICD-10 F90.0
haben sie nicht vorgenommen.
Demgegenüber legte Dr. Z.___ anhand der ADHS-Checkliste gemäss DSM überzeugend dar, dass der Beschwerdeführer nur 8 von 36 möglichen Punkte n erfüllte und daher nur geringe Anhaltspunkte für eine Aktivitäts- und Aufmerk samkeitsstörung vorliegen
sowie, dass sich in seiner Befunderhebung keine typi schen ICD-10-Symptome fanden (vgl. Urk. 7/22 S. 12 und 18). Von diese r gut achterlichen Feststellung ist auszugehen. 4.2.5
Die Fachpersonen des C.___ s benannten darüber hinaus keine wichtigen Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung durch Dr. Z.___ unerkannt oder unge wür digt geblieben wären, womit ihre
a bweichende n Beurteilung en
das Gutachten
nicht in Frage zu stellen vermögen (Urteil des Bundes gerichts vom 16. August 2018 9C_246/2018 E. 4.1 mit Hinweis).
Insbesondere im Hinblick auf die von ihnen attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist ausserdem
der Erfahrungs tat sa che Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer der auf trags rechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 2 7. März 2018 E. 4.3.3) . 4.3 4.3.1
Der Beschwerdeführer kritisierte das Gutachten von Dr. Z.___ in verschiede ner Hinsicht (vgl. Urk. 1 S. 7-10). 4.3.2
Er bemängelte, dass Dr. Z.___ seine traumatisierende Kindheit und Jugend sowie die Delinquenz zwar beschrieben habe, diese aber in dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keinen Niederschlag gefunden habe n (S. 7 Ziff. 4 oben). Dr. Z.___
hat diese Umstände aber sehr wohl in seiner Beurteilung der Arbeitsfähig keit beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit berück sichtigt . Er kam jedoch zum Schluss, d ass die früh beginnende Delinquenz als narzisstische selbstüberhöhte Züge, welche sich seit dem 15.
Lebensjahr verstärk t en, zu werten sei und in einer akzentuierten Persönlichkeit ge mündet habe (vgl. Urk. 7/22 S. 11 Ziff.
I.7), und dass
das Verhalten des Beschwerdeführers zwar ausserhalb der Norm lieg e, jedoch nicht krankheitswertig sei (vgl. S . 20 Ziff. III.2). Diese Einschätzung ist überzeu gend. 4.3.3
Weiter kritisierte der Beschwerdeführer, der Gutachter habe
teilweise nicht nach vollziehbare Schlüsse gezogen . So sehe dieser in der
Selbstüberschätzung, der
Gleichgültigkeit gegenüber der Notwendigkeit anderer, in den eigenartige n Gedanken und seiner Beziehungsunfähigkeit nur eine geringe Beeinträchtigung .
D adurch sei ihm jedoch
keine gesellschaftliche Integration möglich (Urk. 1 S. 7 Mitte). I nwiefern diese Umstände überhaupt eine
funktionale Einschränkung respektive gar eine vollständig fehlende Arbeitsfähigkeit
nach
sich
ziehen sollen, ist nicht ersichtlich, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt.
Wie bereits erläutert, legte Dr. Z.___ dar, dass diese Gegebenheiten zwar aus serhalb der Norm liegen, jedoch kein krankheitswertes Leiden begründen (vgl.
E. 4.2.2 und E. 4.3.2). Die beschriebenen Züge stellen zwar Auffälligkeiten dar, verunmöglichen jedoch keine Arbeitstätigkeit. 4.3.4
Ferner kritisierte der Beschwerdeführer, seine kurzen Arbeitseinsätze bei ver schiedensten Arbeitgebern würde n auf mehr als nur eine akzentuierte Per sönlich keit schliessen lassen, ohne jedoch auf den Grund der kurzen Beschäftigungs dauer einzugehen (Urk. 1 S.7 unten) . Der Beschwerdeführer verfügt über keine berufliche Qualifikation. Er fand oder suchte nur Anstellungen im Temp o rärbe reich . Es liegt in deren Natur, dass diese nur für eine gewisse Zeit bzw. befristet eine Anstellung gewährleisten. Zudem gab er g egenüber Dr. Z.___ an, sein e Temporärbeschäftigungen aufgrund von Alkohol- oder anderen Intoxikationen verloren zu haben (Urk. 7/22 S. 23 Ziff. V.4).
Mit undatiertem Schreiben (Urk. 7/27 S. 9) bestritt der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt beziehungs weise warf Dr. Z.___ vor, seine Aussagen falsch wiedergegeben zu haben (vgl.
Urk. 1 S. 8 Mitte) . Ihm sei nur einmal gekündigt worden und er habe nie Probleme am Arbeitsplatz wegen Drogen oder Alkohol gehabt (vgl. S. 5 unten und S. 9 Mitte) .
Dr. Z.___
gab diesbezüglich
in seiner Ergänzung vom 25. Mai 2017 (Urk. 7/41) an, dass er die während der Untersuchung des Beschwerdeführers gemachten Aussagen in Stichworten festhielt und unmittelbar im Anschluss an die Untersuchung das Gutachten erstellte (S. 1). Demgegenüber reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme Mitte November 2016 und damit rund 2,5
Monate nach der Begutachtung ein. Zudem stand er während der Unter suchung unter dem Einfluss von Cannabioiden und Opiaten (vgl. Urk. 7/22 S. 12). Es schein t daher unwahrscheinlich, dass er sich an den genauen Wortlaut seiner Aussagen beim Verfassen seiner Stellungnahme erinnern konnte.
Daneben sind seine Angaben teilweise ungenau und auch nicht immer stringent, was an deren Wahrheit sgehalt und damit generell an der Glaubwürdigkeit der Aussagen in seiner undatierten Stellungnahme zweifeln lässt. Beispielswe ise gab er gegenüber der Beschwerdegegnerin in der Anmeldung vom an, über eine n Fähigkeitsausweis als Autoersatzteilverkäufer zu verfügen (vgl. Urk. 7/4 S. 4 Ziff. 5.3). Gegenüber den Fachpersonen des C.___ s gab er jedoch an, die Prüfung nicht gemacht zu haben, weil er die 2. Lehrstelle zwei Wochen vor der Prüfung gekündigt hatte (vgl. Urk. 7/12 S. 2 Mitte). Was den Heroinkonsum angeht,
sagte er beispielsweise gegenüber den Fachpersonen des C.___ s, diesen im Alten von 27
Jahren begonnen zu haben (vgl. Urk. 7/12 S. 2 Mitte) . G egenüber Dr. Z.___
– gemäss unbestrittener Aussage (vgl. Urk. 7/26 S. 7 Mitte) –
gab er jedoch an, im Alter von 17 bzw. 18 Jahren begonnen zu haben (Urk. 7/22 S. 16 Ziff. II.1.8). 4.3.5
Nach dem Gesagten besteht kein begründeter Anlass zu zweifeln, dass die von Dr. Z.___ wiedergegeben Aussagen des Beschwerdeführers von diesem anlässlich der Begutachtung gemacht worden sind . 4.3.6
Im Übrigen bemängelte der Beschwerdeführer, Dr. Z.___ hätte im Gegensatz zu den Fachpersonen des C.___ s keine kognitiven Einschränkungen festgestellt, jedoch dafür keine objektivierbare Testung durchgeführt (Urk. 1 S. 8 oben). Dr. Z.___ hat sowohl eine n AMDP -Test zur Erhebung des psychopatholo gi schen Befundes sowie eine funktionsorientierte ICF APP-Untersuchung zur Erfassung der konkreten Erscheinungsformen der Gesundheitsschädigung durch ge führt und konnte dabei keine grossen Einschränkungen feststellen (vgl.
Urk. 7/22 S. 6 und S. 8 f.) . Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es im freien Ermessen des Gutachters steht, ob er eine neuropsychologische Testung für not wendig erachtet oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9.
November 2017 E.
5.1). 4.3.7
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9 Ziff. 5) hat sich Dr. Z.___ sehr wohl eingehend mit den anderslautenden Diagnosen und Ein schätzungen der Fachärzte des C.___ s auseinandergesetzt, kam jedoch zu einem anderen Schluss (E. 4.2).
4.4
Nach dem Gesagten kann vollumfänglich auf das Gutachten abgestellt werden. Ein e
eigenständige psychische Erkrankung und damit ein invalidenver siche rungs rechtlich relevanter Gesundheitsschaden liegt
neben der ausgewiesenen aber unbeachtlichen Suchterkrankung nicht vor .
Aus juristischer Sicht besteht keine Veranlassung, von der schlüssigen medizinischen Beurteilung durch Dr. Z.___ abzuweichen.
In Anbetracht der gegebenen Sach- und Rechtslage sind von den beantragten zusätzlichen medizinischen Abklärungen (Urk. 1 S. 2) keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu ver zichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800. — festzu setzen. Diese sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der am 1. Dezember 2017 (Urk. 8) bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss §
16 Abs.
4 des Gesetz es über das Sozialversiche rungsgericht hinzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1967, absolvierte die obligatorische Schulzeit und ver fügt über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung. Eine Lehre als Auto ersatz teilverkäufer brach er ab, bevor er die Abschlussprüfung absolvieren konnte (Urk. 7/12/1-5 S. 2 Mitte) . Er war von 1985 bis 2002 bei diversen Arbeitgebern temporär angestellt. Danach war er nicht mehr erwerbstätig (vgl.
Urk. 7/8). Unter Hinweis auf eine Persönlichkeitsstörung meldete er sich am 9 . Dezember 2015 (Urk. 7/ 4)
bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen und
veranlasste bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, ein psychiatrisches Gutachten, das
dieser
am
1. September 2016 (Urk. 7/22) erstattet e
sowie am 2.
Mai 2017 (Urk. 7/41) auf Rückfrage n
hin ergänzt e.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7 / 43, Urk. 7/47, Urk. 7/50) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20 . September 2017 (Urk. 7/53 = Urk. 2) einen Leistungsanspruch .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht wie auch Alkoholismus und Medi kamentenmissbrauch als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetre ten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheits schadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditäts begründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkun gen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständi ger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störun gen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentli chen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psycho sozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beein trächtigung des Leistungsvermögens sich ent sprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1).
Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auf lage 2014, Rn 51 zu Art. 4) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigen ständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogen sucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfol gen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungs mittel abhängig keit aufrechterhält oder deren Fol gen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2).
Im erwähnten Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundes ge richt entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psycho soma tische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwendbar ist .
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 20 . Oktober
2017 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte, es sei die Verfügung vom 20. September 2017 aufzuheben sowie eine psychiatrische und neuropsychologische Begutachtung durchzuführen und über den Leistungsanspruch zu entscheiden . Zudem beantragte er die unentgeltliche Prozessführung (S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24 . November 2017 (Urk. 6) Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit
Verfü gung vom 1 . Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit selbiger Verfügung wurde ihm zudem die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 20. September 2017 (Urk. 2) aus, gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___, welches keine Arbeitsunfähigkeit ausweise, sei en dem Beschwerdeführer keine Leistungen der Invalidenversicherung z uz usprechen (S. 1).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 20 . Oktober 2017 (Urk. 1) hingegen
auf den Standpunkt, dass
auf das Gutachten von Dr. Z.___ nicht abgestellt werden könne, da es den Beweiswert eines Gutachtens nicht zu erfüllen vermöge. Es sei nicht überzeugend und schlüssig. Zudem bestünden diverse Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dessen Durchführung und Erstellung. Darum werde die Durchführung eines psychiatrisch-neuropsycho logi schen Gutachtens beantragt, damit danach neu über den Leistungsanspruch befunden werden könne (S. 7-10).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat respektive, ob es zu deren Beurteilung ergänzender Abklärungen bedarf . 3. 3.1
Oberarzt Dr. med. A.___ und Psychologin lic . phil .
B.___
vom C.___, wo sich der Beschwerdeführer seit dem 12.
Sep tember 2006 in einem heroingestützten Behandlung sprogramm für Drogen süch tige befindet,
nannten in ihrem undatierten Bericht (Urk. 7 / 12/1-5; letzte Kon trolle vor dem Bericht: 1. April 2016) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
1): - entwicklungsbedingte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, narzisstischen und dissozialen Zügen (ICD-10 F61), beste hend seit der Pubertät - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F99.0) Zudem nannten sie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Psychische - und Verhaltensstörung durch Opioide: Abhängigkeits syn drom, gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatz dro genprogramm (ICD-10 F11.22), Substitution im h eroin gestützten Behand lungs programm - Psychische - und Verhaltensstörung durch Cannabinoide : Abhängigkeits syndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch, aktive Abhängigkeit (ICD-10 F12.24) - s chädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1)
Die Fachpersonen des C.___ s berichtete n, es bestehe eine leicht- mittelschwere kognitive Störung. Es lasse sich nicht genau sagen, i nwieweit die kognitiven Ein bussen der Persönlichkeitsstörung und daraus resultierender
Lebensent wicklung oder der
Abhängigkeitserkrankung zugeordnet werden könn t en . Die Orien tierung in sich selber und die Integration i n der Gesellschaft habe sich im Lebens verlauf des Beschwerdeführers nicht etablieren können. Eine g esell schaftliche Integration
sei weder auf der Be ziehungs- noch auf der Arbeits ebene möglich. P ersönlich keitsbedingte (nicht integ r ierb ar) sowie affektive Gründe hätten zur vorliegenden Arbeitsunfähigkeit geführt und könn t en im Zusammen hang mit
wiederholter Entwurzelung des Beschwerdeführers inter pretiert werden. F ehlendes konstantes Umfeld, Entwurzelung und emotionale Vernach lässigung hätten zur Identitäts problematik
sowie Delinquenz des Beschwerde führers geführt. Ein adäquater Durchlauf adoleszenter Reifungsschritte sei nicht möglich gewesen. Infolge der Chronifizierun g werde eine künftige g esell schaftliche
Reintegration stark erschwert bis verunmöglicht (S. 3).
Weiter hielten die Fachpersonen des C.___ s fest, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht keine Frage der Drogenabstinenz, sondern sie sei hauptsächlich limitiert durch die psychischen und kognitiven Einschränkungen. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit mit Defiziten betreffend die Flexibilität, die Umstellfähigkeiten und die Strukturierung von Aufgaben. Es fänden sich deutliche Beeinträchtigungen im sozialen Bereich. Das Durchhaltevermögen sei stark herabgesetzt und es f i nde sich eine Umkehr des Tag-Nacht-Rhythmus (S. 4 Ziff. 1.7). Mit medizinischen Mass nahmen liessen sich die Einschränkungen nicht vermindern (Ziff. 1.8). Mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9). 3.2
Dr. Z.___ nannte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 1 . September 2016 (Urk. 7/ 22) keine Diagnosen mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 19
Ziff. III 1) . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Abhängigkeitssyndrom bei Heroin, Cannabis und Alkohol bei gegenwärtiger Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F19.22) und akzentuierte Persönlichkeit mit dissozialen und narzissti schen Anteilen (S. 19 f. und 20 Ziff. III 2).
Dr. Z.___ führte aus, es f i nde sich keine therapierelevante andere psychiatri sche Erkrankung ausserhalb der Sucht. Damit seien weitere Therap ieoptionen obsolet (S. 21 Ziff. IV.3). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bishe rigen Tätigkeit (S. 23 Ziff.
VI.1). Der Beschwerdeführer selber sehe keinerlei Not wendigkeit, in einen Beruf zurückzukehren. Auch entsprechende berufliche Massnahmen seien für ihn nicht vorstellbar . Bei einer derart klaren Ablehnung von entsprechenden Massnahmen finde sich keine oder nur eine geringe Chance auf eine berufliche Integration durch ber ufliche Massnahmen (S. 23 Ziff. VI.3).
Ferner wies Dr. Z.___ explizit darauf hin, dass eine so klare Haltung, wie sie der Beschwerdeführer an den Tag ge legte habe, innerhalb einer Begutachtung selten zu finden sei. Es sei eine stringente klare Darstellung, der durch ihn erleb ten Tatsachen. Dabei führte er den Beschwerdeführer zitierend an: «Ich habe keine psychiatrische Erkrankung. Ich möchte nicht arbeiten. Ich habe kein Interesse mich anzupassen und eine Arbeitsstelle zu suchen, die mich nicht adäquat befriedigt» (S. 24 Ziff. VIII).
Ergänzend führte Dr. Z.___ am 2. Mai 2017 (Urk. 7/41) aus, im Gutachten des D.___ von 1988 (vgl. Urk. 7/37) finde sich eine diagnostische Einteilung, die nicht mehr den aktuellen Kriterien entspreche. Es finde sich keine ICD-10 Diagnose. Ein 30 Jahre alter Bericht könne nicht über den aktuellen Gesundheitszustand Ausdruck geben. Nach Überp rüfung dieses Gutachtens und der (schriftlichen) Angaben des Versicherten sehe er keine Veränderung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit . 4. 4.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 . September 201 6 (Urk. 7/22; E. 3 . 2) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen was bei einer psychiatrischen klini schen Untersuchung eine Anamneseerhebung (zur allgemeinen Anamnese vgl. S.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 12 ) umfasst (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2) wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S. 4 f., S. 19 f.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerde führers auseinander (S. 7, S. 18 20). Dr. Z.___ hat die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. So führte er plausibel aus, dass der Beschwerdeführer zwar an einer multiplen Substanzab hängigkeit, jedoch an keiner selbständigen psychischen Erkrankung mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit leidet und insgesamt nur suchtrelevante Symptome dargestellt wurden (S. 10 Ziff. I.4). Sowohl die Cannabinoide wie auch die Opiate waren in der Laboruntersuchung hochpositiv (S. 12 Ziff. I.9.2). Dr. Z.___ konnte schlüssig darlegen, dass weder eine vorangehende Gesundheitsstörung zum Abhängigkeitssyndrom geführt hat, (S. 10 Ziff. I.5) noch
das Abhängigkeits syndrom zu einer irreversiblen Gesund heitsstörung geführt hat (S. 11 Ziff. I.6).
Damit entspricht die Expertise von Dr. Z.___
- mitsamt den Ergänzungen - den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 1. 5). 4.2 4.2.1
Die Fachpersonen des C.___ s (E. 3 .1) stellten als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – abweichend von Dr. Z.___ (E. 3. 2) - eine entwicklungs bedingte kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine rezidivierende depressive Stö rung und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung .
Vorwegzuschicken ist, dass aus ihrem Bericht nicht eindeutig hervorgeht, in wiefern die von ihnen beschriebenen funktionellen Einschränkungen reine Sucht folgen darstellen oder in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen psychischen Gesundheitsschaden stehen (vgl. E. 1. 3). So attestierten sie dem Beschwerdeführer eine leicht-mittelschwere kognitive Störung und hielten fest, dass sie jedoch nicht beurteilen k ö nnten, ob diese der Persönlichkeitsstörung oder der Abhängigkeitser krankung zuzuordnen wäre . Widersprüchlich dazu berichte ten sie, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht keine Frage der Drogenabstinenz, sondern sei limitiert hauptsächlich dadurch die psychischen und kognitiven Einschränkungen (E. 3.1). Dies weist auf eine fehlende Stringenz in ihrem Bericht hin, was an dessen Aussage- respektive Beweiskraft zweifeln lässt. Darüber hinaus fällt auch ihre Diagnosestellung nicht überzeugend aus. Dr. Z.___ setzte sich im Detail mit dieser auseinander und verwarf sie mit einleuchtender Begründung. 4.2.2
Kombinierte Persönlichkeitsstörungen müssen gemäss den diagnostischen Leitli nien Merkmale mehrerer verschiedener Störungen des Abschnittes für spezifische Persönlichkeitsstörungen (F.60) aufweisen . Dabei müssen
- neben den Voraus setzungen für die spezifischen Persönlichkeitsstörungen - zumindest drei der fol genden Eigenschaften oder Verhaltensweisen vorliegen: 1. Deutliche Unaus gegli chenheit in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen; 2. Ein andauerndes und gleichförmiges Verhaltensmuster; 3.
Ein tiefgreifendes und in vielen persönlichen und sozialen Situationen ein deutig unpassendes Ver haltensmuster; 4. Ein
Störungsbeginn in der Kindheit oder Jugend; 5. Die Störung führt zu deutlichem subjektivem Leiden; 6. Die Störung ist meistens mit deutli chen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbun den (vgl. dazu F6 0 spezifische Persönlich keitsstörungen und F61 kombinierte und andere Persönlichkeits störungen F61 in Dilling / Mambour /Schmidt, Interna tionale Klassifikation psychi scher Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Klinisch diagno stische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 276 - 284).
Aus Dr. A.___ s und lic . phil. B.___ s Bericht (E. 3.1) geht nicht hervor, wel che notwendigen ICD-10- Kriterien sie für das Bestehen einer kombinierten Per sönlichkeitsstörung
als erfüllt eracht e te
n. Es scheint, als führten sie die Diagnose auf den Umstand der fehlenden gesellschaftlichen Integration, auf Vermeidungs tendenzen, auf fehlende Übernahme von Verantwortung und ein Nicht-Etablieren einer Orientierung in sich selber zurück (vgl. Urk. 7/12 S. 3 Beurteilung) . Eine Ausrichtung an den diagnostischen Leitlinien
gemäss ICD-10 und einer damit einhergehende n Verknüpfung mit den genannten Kriterien fehlt .
Demgegenüber zeigte Dr. Z.___
nachvollziehbar auf, dass die für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung verlangte deutliche
Unausgeglichenheit im Ver hal ten und in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität,
Antrieb, Impuls kon trolle, Wahrnehmung, Denken und Beziehungen beim Beschwerde führer nicht vorliegt und er in verschiedenen Funktionsbereichen adäquat struktu riert für sich selber Entscheidungen treffen kann . Ebenso legte er plausibel dar, dass im Begehen von Straftaten nicht automatisch das
Fehlen einer Impulskontrolle zu sehen ist, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, dies zu brauchen und auch genau
gewusst zu haben, was er mach t e . Weiter erläuterte Dr. Z.___ überzeu gend, dass mit der Delinquenz und der Drogenabhängigkeit nicht ein an sich krankheitsrelevantes Verhaltensmuster vorliegt und insbesondere kein für eine Persönlichkeitsstörung essenzieller Leidensdruck auszumachen ist (Urk. 7/22 S. 18 f) . Er konnte schlüssig aufzeigen, dass die Anteile einer gewissen Störung (Angabe nicht arbeiten zu brauchen, geringe Anteile an Empathie gegenüber den Opfern seiner Delinquenz, merkwürdige Weltanschauung [flache Erde]), aus serhalb der Norm liegen, jedoch keinen Krankheitswert im Sinne ein er ICD 10 Diagnostik aufwei sen, sodass er plausibel eine akzentuierte Persön lich keit diagnostizierte (S. 20) . Zu Recht wies Dr. Z.___ in seiner Ergänzung vom 2. Mai 2017 (E. 3.2) darauf hin, dass sich aus dem rund 30 Jahre alten Gutachten des D.___ keine diagnostische n Schlüsse nach ICD 10 zum
aktuellen Gesund heitszustand ableiten liessen . So findet sich darin kein Befund, welcher die notwendigen erwähnten Kriterien für eine kombinierte Persönlich keitsstörung nach ICD-10 erfüllen würde.
Nach dem Gesagten ist eine kombinierte Persönlichkeitsstörung nicht ausge wiesen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer akzen tuierten Persönlichkeit leidet. 4.2. 3
Die Fachpersonen des C.___ s gingen in Abweichung von Dr. Z.___ von einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter Episode aus (E. 3.1). In ihrem Befund beschrieben sie das depressive Zustandsbild
mit eine r Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit, depressive n Verstimmung, ein em Gefühl von Leere, Grübeln und ein em vermehrten Schlafbedürfni s (Urk. 7/12 S. 2 un ten) .
Die psychi atrische Untersuchung durch Dr. Z.___
fand am 22 . August 2016 und damit 4,5 Monate nach Beginn der letzten aktenkundigen Kontrolle durch die Fachpersonen des C.___ s statt und entspricht der bundegerichtlichen Recht sprechung (E. 4.1). Dr.
Z.___ konnte während seiner Untersuchung keinen Interessensverlust des Beschwerdeführers nachweisen. So hat dieser Freude und Interesse am Boule spielen
und am Internet. Zudem konnte er keinen Appetit ver lust, k ein eingeschränktes Selbstwertgefühl, keine Gefühle von Wert losigkeit oder pessimistische Zukunftsperspektiven feststellen. Dr. Z.___ kam in der Folg nachvollziehbar zum Schluss, dass aktuell – das heisst während seiner Untersu chung – keine leichte depressive Episode
vorlag . Zudem wies er zu Recht darauf hin, dass nach der anamnestischen Erfassung nicht von einer vergangen en lang dauernden depressiven Episode auszugehen ist (Urk. 7/82 S. 19). So gab der Beschwerdeführer selbst an, nur einmal in seinem Leben depressiv gewesen zu sein (S. 7).
Entgegen der Ansicht der Fachpersonen des C.___ s kann nach dem Gesagten von einer rezidivierenden Störung nicht gesprochen werden . Für die gemäss den diagnostischen Leitlinien des ICD-10 nötigen Voraus setzungen (a.a.O. S. 176-178) ergeben sich aus den vorliegenden medizi nischen Akten und den darin erhobenen Anamnesen keine Hinweis e (vgl. Urk. 7/12 S. 2, Urk. 7/22 S. 12-16, Urk. 7/ 37). Allenfalls lag eine vorübergehende und damit IV rechtlich nicht relevante leichte depressive Episode im Zeitpunkt der Kontrolle durch die Fachpersonen des C.___ s vor, welche aber bei Dr. Z.___ s Untersu chung nicht mehr gegeben war. 4 .2. 4
Die Fachpersonen des C.___ s diagnostizierten weiter - ebenfalls abweichend v on Dr. Z.___
- eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (E. 3.1).
Ihrem Bericht lässt sich dazu nur entnehmen, dass die Fragebögen WURS-K und ADHS-CD darauf hinwiesen (vgl. Urk. 7/12 S. 3 oben). Eine eigentliche Befun derhebung mit Abgleichung der notwendigen ICD-10-Kriterien gemäss
ICD-10 F90.0
haben sie nicht vorgenommen.
Demgegenüber legte Dr. Z.___ anhand der ADHS-Checkliste gemäss DSM überzeugend dar, dass der Beschwerdeführer nur 8 von 36 möglichen Punkte n erfüllte und daher nur geringe Anhaltspunkte für eine Aktivitäts- und Aufmerk samkeitsstörung vorliegen
sowie, dass sich in seiner Befunderhebung keine typi schen ICD-10-Symptome fanden (vgl. Urk. 7/22 S. 12 und 18). Von diese r gut achterlichen Feststellung ist auszugehen. 4.2.5
Die Fachpersonen des C.___ s benannten darüber hinaus keine wichtigen Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung durch Dr. Z.___ unerkannt oder unge wür digt geblieben wären, womit ihre
a bweichende n Beurteilung en
das Gutachten
nicht in Frage zu stellen vermögen (Urteil des Bundes gerichts vom 16. August 2018 9C_246/2018 E. 4.1 mit Hinweis).
Insbesondere im Hinblick auf die von ihnen attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist ausserdem
der Erfahrungs tat sa che Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer der auf trags rechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 2 7. März 2018 E. 4.3.3) . 4.3 4.3.1
Der Beschwerdeführer kritisierte das Gutachten von Dr. Z.___ in verschiede ner Hinsicht (vgl. Urk. 1 S. 7-10). 4.3.2
Er bemängelte, dass Dr. Z.___ seine traumatisierende Kindheit und Jugend sowie die Delinquenz zwar beschrieben habe, diese aber in dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keinen Niederschlag gefunden habe n (S. 7 Ziff. 4 oben). Dr. Z.___
hat diese Umstände aber sehr wohl in seiner Beurteilung der Arbeitsfähig keit beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit berück sichtigt . Er kam jedoch zum Schluss, d ass die früh beginnende Delinquenz als narzisstische selbstüberhöhte Züge, welche sich seit dem
E. 15 Lebensjahr verstärk t en, zu werten sei und in einer akzentuierten Persönlichkeit ge mündet habe (vgl. Urk. 7/22 S. 11 Ziff.
I.7), und dass
das Verhalten des Beschwerdeführers zwar ausserhalb der Norm lieg e, jedoch nicht krankheitswertig sei (vgl. S . 20 Ziff. III.2). Diese Einschätzung ist überzeu gend. 4.3.3
Weiter kritisierte der Beschwerdeführer, der Gutachter habe
teilweise nicht nach vollziehbare Schlüsse gezogen . So sehe dieser in der
Selbstüberschätzung, der
Gleichgültigkeit gegenüber der Notwendigkeit anderer, in den eigenartige n Gedanken und seiner Beziehungsunfähigkeit nur eine geringe Beeinträchtigung .
D adurch sei ihm jedoch
keine gesellschaftliche Integration möglich (Urk. 1 S. 7 Mitte). I nwiefern diese Umstände überhaupt eine
funktionale Einschränkung respektive gar eine vollständig fehlende Arbeitsfähigkeit
nach
sich
ziehen sollen, ist nicht ersichtlich, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt.
Wie bereits erläutert, legte Dr. Z.___ dar, dass diese Gegebenheiten zwar aus serhalb der Norm liegen, jedoch kein krankheitswertes Leiden begründen (vgl.
E. 4.2.2 und E. 4.3.2). Die beschriebenen Züge stellen zwar Auffälligkeiten dar, verunmöglichen jedoch keine Arbeitstätigkeit. 4.3.4
Ferner kritisierte der Beschwerdeführer, seine kurzen Arbeitseinsätze bei ver schiedensten Arbeitgebern würde n auf mehr als nur eine akzentuierte Per sönlich keit schliessen lassen, ohne jedoch auf den Grund der kurzen Beschäftigungs dauer einzugehen (Urk. 1 S.7 unten) . Der Beschwerdeführer verfügt über keine berufliche Qualifikation. Er fand oder suchte nur Anstellungen im Temp o rärbe reich . Es liegt in deren Natur, dass diese nur für eine gewisse Zeit bzw. befristet eine Anstellung gewährleisten. Zudem gab er g egenüber Dr. Z.___ an, sein e Temporärbeschäftigungen aufgrund von Alkohol- oder anderen Intoxikationen verloren zu haben (Urk. 7/22 S. 23 Ziff. V.4).
Mit undatiertem Schreiben (Urk. 7/27 S. 9) bestritt der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt beziehungs weise warf Dr. Z.___ vor, seine Aussagen falsch wiedergegeben zu haben (vgl.
Urk. 1 S. 8 Mitte) . Ihm sei nur einmal gekündigt worden und er habe nie Probleme am Arbeitsplatz wegen Drogen oder Alkohol gehabt (vgl. S. 5 unten und S. 9 Mitte) .
Dr. Z.___
gab diesbezüglich
in seiner Ergänzung vom 25. Mai 2017 (Urk. 7/41) an, dass er die während der Untersuchung des Beschwerdeführers gemachten Aussagen in Stichworten festhielt und unmittelbar im Anschluss an die Untersuchung das Gutachten erstellte (S. 1). Demgegenüber reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme Mitte November 2016 und damit rund 2,5
Monate nach der Begutachtung ein. Zudem stand er während der Unter suchung unter dem Einfluss von Cannabioiden und Opiaten (vgl. Urk. 7/22 S. 12). Es schein t daher unwahrscheinlich, dass er sich an den genauen Wortlaut seiner Aussagen beim Verfassen seiner Stellungnahme erinnern konnte.
Daneben sind seine Angaben teilweise ungenau und auch nicht immer stringent, was an deren Wahrheit sgehalt und damit generell an der Glaubwürdigkeit der Aussagen in seiner undatierten Stellungnahme zweifeln lässt. Beispielswe ise gab er gegenüber der Beschwerdegegnerin in der Anmeldung vom an, über eine n Fähigkeitsausweis als Autoersatzteilverkäufer zu verfügen (vgl. Urk. 7/4 S. 4 Ziff. 5.3). Gegenüber den Fachpersonen des C.___ s gab er jedoch an, die Prüfung nicht gemacht zu haben, weil er die 2. Lehrstelle zwei Wochen vor der Prüfung gekündigt hatte (vgl. Urk. 7/12 S. 2 Mitte). Was den Heroinkonsum angeht,
sagte er beispielsweise gegenüber den Fachpersonen des C.___ s, diesen im Alten von 27
Jahren begonnen zu haben (vgl. Urk. 7/12 S. 2 Mitte) . G egenüber Dr. Z.___
– gemäss unbestrittener Aussage (vgl. Urk. 7/26 S. 7 Mitte) –
gab er jedoch an, im Alter von
E. 17 bzw. 18 Jahren begonnen zu haben (Urk. 7/22 S. 16 Ziff. II.1.8). 4.3.5
Nach dem Gesagten besteht kein begründeter Anlass zu zweifeln, dass die von Dr. Z.___ wiedergegeben Aussagen des Beschwerdeführers von diesem anlässlich der Begutachtung gemacht worden sind . 4.3.6
Im Übrigen bemängelte der Beschwerdeführer, Dr. Z.___ hätte im Gegensatz zu den Fachpersonen des C.___ s keine kognitiven Einschränkungen festgestellt, jedoch dafür keine objektivierbare Testung durchgeführt (Urk. 1 S. 8 oben). Dr. Z.___ hat sowohl eine n AMDP -Test zur Erhebung des psychopatholo gi schen Befundes sowie eine funktionsorientierte ICF APP-Untersuchung zur Erfassung der konkreten Erscheinungsformen der Gesundheitsschädigung durch ge führt und konnte dabei keine grossen Einschränkungen feststellen (vgl.
Urk. 7/22 S. 6 und S. 8 f.) . Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es im freien Ermessen des Gutachters steht, ob er eine neuropsychologische Testung für not wendig erachtet oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9.
November 2017 E.
5.1). 4.3.7
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9 Ziff. 5) hat sich Dr. Z.___ sehr wohl eingehend mit den anderslautenden Diagnosen und Ein schätzungen der Fachärzte des C.___ s auseinandergesetzt, kam jedoch zu einem anderen Schluss (E. 4.2).
4.4
Nach dem Gesagten kann vollumfänglich auf das Gutachten abgestellt werden. Ein e
eigenständige psychische Erkrankung und damit ein invalidenver siche rungs rechtlich relevanter Gesundheitsschaden liegt
neben der ausgewiesenen aber unbeachtlichen Suchterkrankung nicht vor .
Aus juristischer Sicht besteht keine Veranlassung, von der schlüssigen medizinischen Beurteilung durch Dr. Z.___ abzuweichen.
In Anbetracht der gegebenen Sach- und Rechtslage sind von den beantragten zusätzlichen medizinischen Abklärungen (Urk. 1 S. 2) keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu ver zichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800. — festzu setzen. Diese sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der am 1. Dezember 2017 (Urk. 8) bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss §
16 Abs.
4 des Gesetz es über das Sozialversiche rungsgericht hinzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01144
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Müller Urteil vom 1 3. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic . iur . Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1967, absolvierte die obligatorische Schulzeit und ver fügt über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung. Eine Lehre als Auto ersatz teilverkäufer brach er ab, bevor er die Abschlussprüfung absolvieren konnte (Urk. 7/12/1-5 S. 2 Mitte) . Er war von 1985 bis 2002 bei diversen Arbeitgebern temporär angestellt. Danach war er nicht mehr erwerbstätig (vgl.
Urk. 7/8). Unter Hinweis auf eine Persönlichkeitsstörung meldete er sich am 9 . Dezember 2015 (Urk. 7/ 4)
bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen und
veranlasste bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, ein psychiatrisches Gutachten, das
dieser
am
1. September 2016 (Urk. 7/22) erstattet e
sowie am 2.
Mai 2017 (Urk. 7/41) auf Rückfrage n
hin ergänzt e.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7 / 43, Urk. 7/47, Urk. 7/50) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20 . September 2017 (Urk. 7/53 = Urk. 2) einen Leistungsanspruch . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 20 . Oktober
2017 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte, es sei die Verfügung vom 20. September 2017 aufzuheben sowie eine psychiatrische und neuropsychologische Begutachtung durchzuführen und über den Leistungsanspruch zu entscheiden . Zudem beantragte er die unentgeltliche Prozessführung (S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24 . November 2017 (Urk. 6) Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit
Verfü gung vom 1 . Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit selbiger Verfügung wurde ihm zudem die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht wie auch Alkoholismus und Medi kamentenmissbrauch als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetre ten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheits schadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditäts begründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkun gen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständi ger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störun gen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentli chen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psycho sozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beein trächtigung des Leistungsvermögens sich ent sprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1).
Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auf lage 2014, Rn 51 zu Art. 4) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigen ständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogen sucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfol gen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungs mittel abhängig keit aufrechterhält oder deren Fol gen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2).
Im erwähnten Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundes ge richt entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psycho soma tische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwendbar ist .
1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 20. September 2017 (Urk. 2) aus, gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___, welches keine Arbeitsunfähigkeit ausweise, sei en dem Beschwerdeführer keine Leistungen der Invalidenversicherung z uz usprechen (S. 1). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 20 . Oktober 2017 (Urk. 1) hingegen
auf den Standpunkt, dass
auf das Gutachten von Dr. Z.___ nicht abgestellt werden könne, da es den Beweiswert eines Gutachtens nicht zu erfüllen vermöge. Es sei nicht überzeugend und schlüssig. Zudem bestünden diverse Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dessen Durchführung und Erstellung. Darum werde die Durchführung eines psychiatrisch-neuropsycho logi schen Gutachtens beantragt, damit danach neu über den Leistungsanspruch befunden werden könne (S. 7-10). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat respektive, ob es zu deren Beurteilung ergänzender Abklärungen bedarf . 3. 3.1
Oberarzt Dr. med. A.___ und Psychologin lic . phil .
B.___
vom C.___, wo sich der Beschwerdeführer seit dem 12.
Sep tember 2006 in einem heroingestützten Behandlung sprogramm für Drogen süch tige befindet,
nannten in ihrem undatierten Bericht (Urk. 7 / 12/1-5; letzte Kon trolle vor dem Bericht: 1. April 2016) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
1): - entwicklungsbedingte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, narzisstischen und dissozialen Zügen (ICD-10 F61), beste hend seit der Pubertät - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F99.0) Zudem nannten sie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Psychische - und Verhaltensstörung durch Opioide: Abhängigkeits syn drom, gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatz dro genprogramm (ICD-10 F11.22), Substitution im h eroin gestützten Behand lungs programm - Psychische - und Verhaltensstörung durch Cannabinoide : Abhängigkeits syndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch, aktive Abhängigkeit (ICD-10 F12.24) - s chädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1)
Die Fachpersonen des C.___ s berichtete n, es bestehe eine leicht- mittelschwere kognitive Störung. Es lasse sich nicht genau sagen, i nwieweit die kognitiven Ein bussen der Persönlichkeitsstörung und daraus resultierender
Lebensent wicklung oder der
Abhängigkeitserkrankung zugeordnet werden könn t en . Die Orien tierung in sich selber und die Integration i n der Gesellschaft habe sich im Lebens verlauf des Beschwerdeführers nicht etablieren können. Eine g esell schaftliche Integration
sei weder auf der Be ziehungs- noch auf der Arbeits ebene möglich. P ersönlich keitsbedingte (nicht integ r ierb ar) sowie affektive Gründe hätten zur vorliegenden Arbeitsunfähigkeit geführt und könn t en im Zusammen hang mit
wiederholter Entwurzelung des Beschwerdeführers inter pretiert werden. F ehlendes konstantes Umfeld, Entwurzelung und emotionale Vernach lässigung hätten zur Identitäts problematik
sowie Delinquenz des Beschwerde führers geführt. Ein adäquater Durchlauf adoleszenter Reifungsschritte sei nicht möglich gewesen. Infolge der Chronifizierun g werde eine künftige g esell schaftliche
Reintegration stark erschwert bis verunmöglicht (S. 3).
Weiter hielten die Fachpersonen des C.___ s fest, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht keine Frage der Drogenabstinenz, sondern sie sei hauptsächlich limitiert durch die psychischen und kognitiven Einschränkungen. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit mit Defiziten betreffend die Flexibilität, die Umstellfähigkeiten und die Strukturierung von Aufgaben. Es fänden sich deutliche Beeinträchtigungen im sozialen Bereich. Das Durchhaltevermögen sei stark herabgesetzt und es f i nde sich eine Umkehr des Tag-Nacht-Rhythmus (S. 4 Ziff. 1.7). Mit medizinischen Mass nahmen liessen sich die Einschränkungen nicht vermindern (Ziff. 1.8). Mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9). 3.2
Dr. Z.___ nannte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 1 . September 2016 (Urk. 7/ 22) keine Diagnosen mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 19
Ziff. III 1) . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Abhängigkeitssyndrom bei Heroin, Cannabis und Alkohol bei gegenwärtiger Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F19.22) und akzentuierte Persönlichkeit mit dissozialen und narzissti schen Anteilen (S. 19 f. und 20 Ziff. III 2).
Dr. Z.___ führte aus, es f i nde sich keine therapierelevante andere psychiatri sche Erkrankung ausserhalb der Sucht. Damit seien weitere Therap ieoptionen obsolet (S. 21 Ziff. IV.3). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bishe rigen Tätigkeit (S. 23 Ziff.
VI.1). Der Beschwerdeführer selber sehe keinerlei Not wendigkeit, in einen Beruf zurückzukehren. Auch entsprechende berufliche Massnahmen seien für ihn nicht vorstellbar . Bei einer derart klaren Ablehnung von entsprechenden Massnahmen finde sich keine oder nur eine geringe Chance auf eine berufliche Integration durch ber ufliche Massnahmen (S. 23 Ziff. VI.3).
Ferner wies Dr. Z.___ explizit darauf hin, dass eine so klare Haltung, wie sie der Beschwerdeführer an den Tag ge legte habe, innerhalb einer Begutachtung selten zu finden sei. Es sei eine stringente klare Darstellung, der durch ihn erleb ten Tatsachen. Dabei führte er den Beschwerdeführer zitierend an: «Ich habe keine psychiatrische Erkrankung. Ich möchte nicht arbeiten. Ich habe kein Interesse mich anzupassen und eine Arbeitsstelle zu suchen, die mich nicht adäquat befriedigt» (S. 24 Ziff. VIII).
Ergänzend führte Dr. Z.___ am 2. Mai 2017 (Urk. 7/41) aus, im Gutachten des D.___ von 1988 (vgl. Urk. 7/37) finde sich eine diagnostische Einteilung, die nicht mehr den aktuellen Kriterien entspreche. Es finde sich keine ICD-10 Diagnose. Ein 30 Jahre alter Bericht könne nicht über den aktuellen Gesundheitszustand Ausdruck geben. Nach Überp rüfung dieses Gutachtens und der (schriftlichen) Angaben des Versicherten sehe er keine Veränderung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit . 4. 4.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 . September 201 6 (Urk. 7/22; E. 3 . 2) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen was bei einer psychiatrischen klini schen Untersuchung eine Anamneseerhebung (zur allgemeinen Anamnese vgl. S. 12, zur Berufs
- und Arbeits anamnes e vgl. S. 14, zu somatischen und psychiatrischen Erkrankungen sowie zur psychotherapeuti schen Behandlung vgl. S. 14 f., zur Suchtanamnese vgl. S. 16, zur Eigenanam nese vgl. S. 16 f.), Symptomerfassung und Verhaltens beobachtung (vgl. S. 6- 12) umfasst (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2) wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S. 4 f., S. 19 f.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerde führers auseinander (S. 7, S. 18 20). Dr. Z.___ hat die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. So führte er plausibel aus, dass der Beschwerdeführer zwar an einer multiplen Substanzab hängigkeit, jedoch an keiner selbständigen psychischen Erkrankung mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit leidet und insgesamt nur suchtrelevante Symptome dargestellt wurden (S. 10 Ziff. I.4). Sowohl die Cannabinoide wie auch die Opiate waren in der Laboruntersuchung hochpositiv (S. 12 Ziff. I.9.2). Dr. Z.___ konnte schlüssig darlegen, dass weder eine vorangehende Gesundheitsstörung zum Abhängigkeitssyndrom geführt hat, (S. 10 Ziff. I.5) noch
das Abhängigkeits syndrom zu einer irreversiblen Gesund heitsstörung geführt hat (S. 11 Ziff. I.6).
Damit entspricht die Expertise von Dr. Z.___
- mitsamt den Ergänzungen - den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 1. 5). 4.2 4.2.1
Die Fachpersonen des C.___ s (E. 3 .1) stellten als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – abweichend von Dr. Z.___ (E. 3. 2) - eine entwicklungs bedingte kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine rezidivierende depressive Stö rung und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung .
Vorwegzuschicken ist, dass aus ihrem Bericht nicht eindeutig hervorgeht, in wiefern die von ihnen beschriebenen funktionellen Einschränkungen reine Sucht folgen darstellen oder in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen psychischen Gesundheitsschaden stehen (vgl. E. 1. 3). So attestierten sie dem Beschwerdeführer eine leicht-mittelschwere kognitive Störung und hielten fest, dass sie jedoch nicht beurteilen k ö nnten, ob diese der Persönlichkeitsstörung oder der Abhängigkeitser krankung zuzuordnen wäre . Widersprüchlich dazu berichte ten sie, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht keine Frage der Drogenabstinenz, sondern sei limitiert hauptsächlich dadurch die psychischen und kognitiven Einschränkungen (E. 3.1). Dies weist auf eine fehlende Stringenz in ihrem Bericht hin, was an dessen Aussage- respektive Beweiskraft zweifeln lässt. Darüber hinaus fällt auch ihre Diagnosestellung nicht überzeugend aus. Dr. Z.___ setzte sich im Detail mit dieser auseinander und verwarf sie mit einleuchtender Begründung. 4.2.2
Kombinierte Persönlichkeitsstörungen müssen gemäss den diagnostischen Leitli nien Merkmale mehrerer verschiedener Störungen des Abschnittes für spezifische Persönlichkeitsstörungen (F.60) aufweisen . Dabei müssen
- neben den Voraus setzungen für die spezifischen Persönlichkeitsstörungen - zumindest drei der fol genden Eigenschaften oder Verhaltensweisen vorliegen: 1. Deutliche Unaus gegli chenheit in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen; 2. Ein andauerndes und gleichförmiges Verhaltensmuster; 3.
Ein tiefgreifendes und in vielen persönlichen und sozialen Situationen ein deutig unpassendes Ver haltensmuster; 4. Ein
Störungsbeginn in der Kindheit oder Jugend; 5. Die Störung führt zu deutlichem subjektivem Leiden; 6. Die Störung ist meistens mit deutli chen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbun den (vgl. dazu F6 0 spezifische Persönlich keitsstörungen und F61 kombinierte und andere Persönlichkeits störungen F61 in Dilling / Mambour /Schmidt, Interna tionale Klassifikation psychi scher Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Klinisch diagno stische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 276 - 284).
Aus Dr. A.___ s und lic . phil. B.___ s Bericht (E. 3.1) geht nicht hervor, wel che notwendigen ICD-10- Kriterien sie für das Bestehen einer kombinierten Per sönlichkeitsstörung
als erfüllt eracht e te
n. Es scheint, als führten sie die Diagnose auf den Umstand der fehlenden gesellschaftlichen Integration, auf Vermeidungs tendenzen, auf fehlende Übernahme von Verantwortung und ein Nicht-Etablieren einer Orientierung in sich selber zurück (vgl. Urk. 7/12 S. 3 Beurteilung) . Eine Ausrichtung an den diagnostischen Leitlinien
gemäss ICD-10 und einer damit einhergehende n Verknüpfung mit den genannten Kriterien fehlt .
Demgegenüber zeigte Dr. Z.___
nachvollziehbar auf, dass die für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung verlangte deutliche
Unausgeglichenheit im Ver hal ten und in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität,
Antrieb, Impuls kon trolle, Wahrnehmung, Denken und Beziehungen beim Beschwerde führer nicht vorliegt und er in verschiedenen Funktionsbereichen adäquat struktu riert für sich selber Entscheidungen treffen kann . Ebenso legte er plausibel dar, dass im Begehen von Straftaten nicht automatisch das
Fehlen einer Impulskontrolle zu sehen ist, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, dies zu brauchen und auch genau
gewusst zu haben, was er mach t e . Weiter erläuterte Dr. Z.___ überzeu gend, dass mit der Delinquenz und der Drogenabhängigkeit nicht ein an sich krankheitsrelevantes Verhaltensmuster vorliegt und insbesondere kein für eine Persönlichkeitsstörung essenzieller Leidensdruck auszumachen ist (Urk. 7/22 S. 18 f) . Er konnte schlüssig aufzeigen, dass die Anteile einer gewissen Störung (Angabe nicht arbeiten zu brauchen, geringe Anteile an Empathie gegenüber den Opfern seiner Delinquenz, merkwürdige Weltanschauung [flache Erde]), aus serhalb der Norm liegen, jedoch keinen Krankheitswert im Sinne ein er ICD 10 Diagnostik aufwei sen, sodass er plausibel eine akzentuierte Persön lich keit diagnostizierte (S. 20) . Zu Recht wies Dr. Z.___ in seiner Ergänzung vom 2. Mai 2017 (E. 3.2) darauf hin, dass sich aus dem rund 30 Jahre alten Gutachten des D.___ keine diagnostische n Schlüsse nach ICD 10 zum
aktuellen Gesund heitszustand ableiten liessen . So findet sich darin kein Befund, welcher die notwendigen erwähnten Kriterien für eine kombinierte Persönlich keitsstörung nach ICD-10 erfüllen würde.
Nach dem Gesagten ist eine kombinierte Persönlichkeitsstörung nicht ausge wiesen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer akzen tuierten Persönlichkeit leidet. 4.2. 3
Die Fachpersonen des C.___ s gingen in Abweichung von Dr. Z.___ von einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter Episode aus (E. 3.1). In ihrem Befund beschrieben sie das depressive Zustandsbild
mit eine r Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit, depressive n Verstimmung, ein em Gefühl von Leere, Grübeln und ein em vermehrten Schlafbedürfni s (Urk. 7/12 S. 2 un ten) .
Die psychi atrische Untersuchung durch Dr. Z.___
fand am 22 . August 2016 und damit 4,5 Monate nach Beginn der letzten aktenkundigen Kontrolle durch die Fachpersonen des C.___ s statt und entspricht der bundegerichtlichen Recht sprechung (E. 4.1). Dr.
Z.___ konnte während seiner Untersuchung keinen Interessensverlust des Beschwerdeführers nachweisen. So hat dieser Freude und Interesse am Boule spielen
und am Internet. Zudem konnte er keinen Appetit ver lust, k ein eingeschränktes Selbstwertgefühl, keine Gefühle von Wert losigkeit oder pessimistische Zukunftsperspektiven feststellen. Dr. Z.___ kam in der Folg nachvollziehbar zum Schluss, dass aktuell – das heisst während seiner Untersu chung – keine leichte depressive Episode
vorlag . Zudem wies er zu Recht darauf hin, dass nach der anamnestischen Erfassung nicht von einer vergangen en lang dauernden depressiven Episode auszugehen ist (Urk. 7/82 S. 19). So gab der Beschwerdeführer selbst an, nur einmal in seinem Leben depressiv gewesen zu sein (S. 7).
Entgegen der Ansicht der Fachpersonen des C.___ s kann nach dem Gesagten von einer rezidivierenden Störung nicht gesprochen werden . Für die gemäss den diagnostischen Leitlinien des ICD-10 nötigen Voraus setzungen (a.a.O. S. 176-178) ergeben sich aus den vorliegenden medizi nischen Akten und den darin erhobenen Anamnesen keine Hinweis e (vgl. Urk. 7/12 S. 2, Urk. 7/22 S. 12-16, Urk. 7/ 37). Allenfalls lag eine vorübergehende und damit IV rechtlich nicht relevante leichte depressive Episode im Zeitpunkt der Kontrolle durch die Fachpersonen des C.___ s vor, welche aber bei Dr. Z.___ s Untersu chung nicht mehr gegeben war. 4 .2. 4
Die Fachpersonen des C.___ s diagnostizierten weiter - ebenfalls abweichend v on Dr. Z.___
- eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (E. 3.1).
Ihrem Bericht lässt sich dazu nur entnehmen, dass die Fragebögen WURS-K und ADHS-CD darauf hinwiesen (vgl. Urk. 7/12 S. 3 oben). Eine eigentliche Befun derhebung mit Abgleichung der notwendigen ICD-10-Kriterien gemäss
ICD-10 F90.0
haben sie nicht vorgenommen.
Demgegenüber legte Dr. Z.___ anhand der ADHS-Checkliste gemäss DSM überzeugend dar, dass der Beschwerdeführer nur 8 von 36 möglichen Punkte n erfüllte und daher nur geringe Anhaltspunkte für eine Aktivitäts- und Aufmerk samkeitsstörung vorliegen
sowie, dass sich in seiner Befunderhebung keine typi schen ICD-10-Symptome fanden (vgl. Urk. 7/22 S. 12 und 18). Von diese r gut achterlichen Feststellung ist auszugehen. 4.2.5
Die Fachpersonen des C.___ s benannten darüber hinaus keine wichtigen Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung durch Dr. Z.___ unerkannt oder unge wür digt geblieben wären, womit ihre
a bweichende n Beurteilung en
das Gutachten
nicht in Frage zu stellen vermögen (Urteil des Bundes gerichts vom 16. August 2018 9C_246/2018 E. 4.1 mit Hinweis).
Insbesondere im Hinblick auf die von ihnen attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist ausserdem
der Erfahrungs tat sa che Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer der auf trags rechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 2 7. März 2018 E. 4.3.3) . 4.3 4.3.1
Der Beschwerdeführer kritisierte das Gutachten von Dr. Z.___ in verschiede ner Hinsicht (vgl. Urk. 1 S. 7-10). 4.3.2
Er bemängelte, dass Dr. Z.___ seine traumatisierende Kindheit und Jugend sowie die Delinquenz zwar beschrieben habe, diese aber in dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keinen Niederschlag gefunden habe n (S. 7 Ziff. 4 oben). Dr. Z.___
hat diese Umstände aber sehr wohl in seiner Beurteilung der Arbeitsfähig keit beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit berück sichtigt . Er kam jedoch zum Schluss, d ass die früh beginnende Delinquenz als narzisstische selbstüberhöhte Züge, welche sich seit dem 15.
Lebensjahr verstärk t en, zu werten sei und in einer akzentuierten Persönlichkeit ge mündet habe (vgl. Urk. 7/22 S. 11 Ziff.
I.7), und dass
das Verhalten des Beschwerdeführers zwar ausserhalb der Norm lieg e, jedoch nicht krankheitswertig sei (vgl. S . 20 Ziff. III.2). Diese Einschätzung ist überzeu gend. 4.3.3
Weiter kritisierte der Beschwerdeführer, der Gutachter habe
teilweise nicht nach vollziehbare Schlüsse gezogen . So sehe dieser in der
Selbstüberschätzung, der
Gleichgültigkeit gegenüber der Notwendigkeit anderer, in den eigenartige n Gedanken und seiner Beziehungsunfähigkeit nur eine geringe Beeinträchtigung .
D adurch sei ihm jedoch
keine gesellschaftliche Integration möglich (Urk. 1 S. 7 Mitte). I nwiefern diese Umstände überhaupt eine
funktionale Einschränkung respektive gar eine vollständig fehlende Arbeitsfähigkeit
nach
sich
ziehen sollen, ist nicht ersichtlich, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt.
Wie bereits erläutert, legte Dr. Z.___ dar, dass diese Gegebenheiten zwar aus serhalb der Norm liegen, jedoch kein krankheitswertes Leiden begründen (vgl.
E. 4.2.2 und E. 4.3.2). Die beschriebenen Züge stellen zwar Auffälligkeiten dar, verunmöglichen jedoch keine Arbeitstätigkeit. 4.3.4
Ferner kritisierte der Beschwerdeführer, seine kurzen Arbeitseinsätze bei ver schiedensten Arbeitgebern würde n auf mehr als nur eine akzentuierte Per sönlich keit schliessen lassen, ohne jedoch auf den Grund der kurzen Beschäftigungs dauer einzugehen (Urk. 1 S.7 unten) . Der Beschwerdeführer verfügt über keine berufliche Qualifikation. Er fand oder suchte nur Anstellungen im Temp o rärbe reich . Es liegt in deren Natur, dass diese nur für eine gewisse Zeit bzw. befristet eine Anstellung gewährleisten. Zudem gab er g egenüber Dr. Z.___ an, sein e Temporärbeschäftigungen aufgrund von Alkohol- oder anderen Intoxikationen verloren zu haben (Urk. 7/22 S. 23 Ziff. V.4).
Mit undatiertem Schreiben (Urk. 7/27 S. 9) bestritt der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt beziehungs weise warf Dr. Z.___ vor, seine Aussagen falsch wiedergegeben zu haben (vgl.
Urk. 1 S. 8 Mitte) . Ihm sei nur einmal gekündigt worden und er habe nie Probleme am Arbeitsplatz wegen Drogen oder Alkohol gehabt (vgl. S. 5 unten und S. 9 Mitte) .
Dr. Z.___
gab diesbezüglich
in seiner Ergänzung vom 25. Mai 2017 (Urk. 7/41) an, dass er die während der Untersuchung des Beschwerdeführers gemachten Aussagen in Stichworten festhielt und unmittelbar im Anschluss an die Untersuchung das Gutachten erstellte (S. 1). Demgegenüber reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme Mitte November 2016 und damit rund 2,5
Monate nach der Begutachtung ein. Zudem stand er während der Unter suchung unter dem Einfluss von Cannabioiden und Opiaten (vgl. Urk. 7/22 S. 12). Es schein t daher unwahrscheinlich, dass er sich an den genauen Wortlaut seiner Aussagen beim Verfassen seiner Stellungnahme erinnern konnte.
Daneben sind seine Angaben teilweise ungenau und auch nicht immer stringent, was an deren Wahrheit sgehalt und damit generell an der Glaubwürdigkeit der Aussagen in seiner undatierten Stellungnahme zweifeln lässt. Beispielswe ise gab er gegenüber der Beschwerdegegnerin in der Anmeldung vom an, über eine n Fähigkeitsausweis als Autoersatzteilverkäufer zu verfügen (vgl. Urk. 7/4 S. 4 Ziff. 5.3). Gegenüber den Fachpersonen des C.___ s gab er jedoch an, die Prüfung nicht gemacht zu haben, weil er die 2. Lehrstelle zwei Wochen vor der Prüfung gekündigt hatte (vgl. Urk. 7/12 S. 2 Mitte). Was den Heroinkonsum angeht,
sagte er beispielsweise gegenüber den Fachpersonen des C.___ s, diesen im Alten von 27
Jahren begonnen zu haben (vgl. Urk. 7/12 S. 2 Mitte) . G egenüber Dr. Z.___
– gemäss unbestrittener Aussage (vgl. Urk. 7/26 S. 7 Mitte) –
gab er jedoch an, im Alter von 17 bzw. 18 Jahren begonnen zu haben (Urk. 7/22 S. 16 Ziff. II.1.8). 4.3.5
Nach dem Gesagten besteht kein begründeter Anlass zu zweifeln, dass die von Dr. Z.___ wiedergegeben Aussagen des Beschwerdeführers von diesem anlässlich der Begutachtung gemacht worden sind . 4.3.6
Im Übrigen bemängelte der Beschwerdeführer, Dr. Z.___ hätte im Gegensatz zu den Fachpersonen des C.___ s keine kognitiven Einschränkungen festgestellt, jedoch dafür keine objektivierbare Testung durchgeführt (Urk. 1 S. 8 oben). Dr. Z.___ hat sowohl eine n AMDP -Test zur Erhebung des psychopatholo gi schen Befundes sowie eine funktionsorientierte ICF APP-Untersuchung zur Erfassung der konkreten Erscheinungsformen der Gesundheitsschädigung durch ge führt und konnte dabei keine grossen Einschränkungen feststellen (vgl.
Urk. 7/22 S. 6 und S. 8 f.) . Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es im freien Ermessen des Gutachters steht, ob er eine neuropsychologische Testung für not wendig erachtet oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9.
November 2017 E.
5.1). 4.3.7
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9 Ziff. 5) hat sich Dr. Z.___ sehr wohl eingehend mit den anderslautenden Diagnosen und Ein schätzungen der Fachärzte des C.___ s auseinandergesetzt, kam jedoch zu einem anderen Schluss (E. 4.2).
4.4
Nach dem Gesagten kann vollumfänglich auf das Gutachten abgestellt werden. Ein e
eigenständige psychische Erkrankung und damit ein invalidenver siche rungs rechtlich relevanter Gesundheitsschaden liegt
neben der ausgewiesenen aber unbeachtlichen Suchterkrankung nicht vor .
Aus juristischer Sicht besteht keine Veranlassung, von der schlüssigen medizinischen Beurteilung durch Dr. Z.___ abzuweichen.
In Anbetracht der gegebenen Sach- und Rechtslage sind von den beantragten zusätzlichen medizinischen Abklärungen (Urk. 1 S. 2) keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu ver zichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800. — festzu setzen. Diese sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der am 1. Dezember 2017 (Urk. 8) bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss §
16 Abs.
4 des Gesetz es über das Sozialversiche rungsgericht hinzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller