Sachverhalt
1.
Der 1955 geborene X.___ war zuletzt arbeitslos und davor tätig als Isolateur, als er sich am 27. Januar 2016 (Eingangsdatum) bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine im Sommer 2015 erlittene Verletzung der Schulter zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/2). Nach Einholung der Suva-Akten (vgl. Urk. 6/7 und Urk. 6/11) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 30. Mai 2016 mit, dass keine beruflichen Eingliederungs massnahmen angezeigt seien (Urk. 6/14).
Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte Leistungen. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10 % in Höhe von Fr. 12'600.-- zu und verneinte einen Anspruch auf eine unfallversicherungsrechtliche Invalidenrente, woran sie mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2017 festhielt. Die hiergegen erhobene Beschwerde entschied das hiesige Gericht mit Urteil heutigen Datums (Verfahrens-Nr. UV.2017.00154).
Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Vorbescheid vom 17. Juli 2017, Urk. 6/27) mit Verfügung vom 25. Sep tember 2017 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 23. Oktober 2017 (Eingangsdatum) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm eine Invalidenrente zuzuspre chen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-29), was dem Beschwerdeführer am 28. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass reine Unfallfolgen vorlägen, so dass betreffend Arbeitsunfähigkeit vollumfänglich mit den Einschätzungen der Suva zu koordinieren sei. Der Gesundheitszustand habe sich stabilisiert und dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit voll schichtig zumutbar. Gestützt auf den Einkommensvergleich der Suva resultiere damit keine Erwerbseinbusse, so dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass dem Beschwerdeführer die Verwertbarkeit seiner vol len Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit trotz seines Alters möglich sei (Urk. 5).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber sinngemäss vor, dass er gemäss ärztlicher Bestätigung seine Schulter nur noch beschränkt zum Einsatz bringen könne. Sein Gesundheitszustand habe sich entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin nicht stabilisiert, deshalb beantrage er eine neue ärztliche Untersuchung. Der bleibende Schaden an der Schulter beeinträchtige seine Arbeitsfähigkeit und seine Lebensqualität sehr. Die Einbussen im Arbeitsmarkt lägen bei mindestens 40 % (Urk. 1). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3.
Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar: 3.1
Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin, veranlasste nach der Erstkon sultation ein Arthro-MRT der linken Schulter, welches Dr. med. Z.___, Facharzt für Radiologie, am 1. Oktober 2015 durchführte. Dr. Z.___ diagnosti zierte dabei 1) eine Supraspinatussehnenteilruptur, 2) eine SLAP Typ 2-Läsion und 3) eine ACG-Arthrose und begleitende Bursitis mit geringer ossärer Einen gung des Subacromialra umes (Urk. 6/22/45 ff.). 3.2
Infolgedessen operierte Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chi rurgie, den Beschwerdeführer am 2 3. November 2015 (Operationsbericht vom 24. November 2015, Urk. 6/22/56).
Anlässlich der Verlaufskontrolle ca. 6 Wochen nach der Operation hielten die Ärzte des B.___
einen planmässigen Verlauf fest . Das Hin terhaupt kön n e mühelos erreicht werden. Der Beschwerdeführer berichte noch über starken Schwindel bei bekannter cervicaler Diskushernie. Diesbezüglich werde eine Konsultation bei einem Kollegen empfohlen. Von Seiten der Schulter selbst sei eine Wiedereingliederung nach ca. 4 Monaten denkbar, allerdings ohne Überkopf-Arbeiten (Urk. 6 / 22/78). 3.3
Die Ärzte des B.___ notierten im Bericht vom 9. März 2016, dass der Verlauf planmässig sei, das Hinterhaupt könne gut erreicht wer den. Eine Schwäche über Kopf sei natürlich noch vorhanden. NSAR würden keine mehr genommen. Das Problem sei, dass der Beschwerdeführer natürlich für sämt liche körperlich schweren Arbeiten wahrscheinlich nicht mehr voll einsatzfähig sein werde (nicht nur als Isolateur). Sie hätten nun eine theoretische Arbeitsun fähigkeit von 50 % ab dem 1. Apr il 2016 bescheinigt (ohne Überk opf-Arbei ten, ohne schwere Lasten [Urk. 6/22/108 ]). 3.4
Der Kreisarzt der Suva, Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seinem Bericht vom 29. Juni 2016 folgende Diagnosen fest (Urk. 6/22/146): - Traumatische Supraspinatussehnenteilruptur und SLAP-II-Läsion links, unfallfremd AC-Arthrose mit geringer ossärer Einengung des Subakromi alraumes (Unfalldatum: Nicht genau bekannt, wahrscheinlich der 28.09.2015) - Status nach arthroskopischer
Tenotomie Bizeps longus, Anfrischen des Limbus und Mi ni open R otatorenmanschettenplastik (2 SwiveLock 5,5 mm BioCompo site, Supraspinatussehnennaht-/ tenodese Bizeps longus [ein Healix-Anker] am 23.11.2015)
Beim Beschwerdeführer bestehe eine a usgeprägte Funktions- und Belastungsmin derung des linken Schultergelenk es nach operativ versorgter traumatisch beding ter subtotaler Supraspinatussehnenruptur und SLAP-II-Läsion. Im Vordergrun d des Beschwerdevortrages stünden heftige Schmerzen, hauptsächlich auslösbar durch Sc hulterabduktion.
Klinisch finde sich eine Schmerzauslösung durch eine Impingeme ntsituation mit gering ventrali siertem Humeruskopf und vor allem innerhalb des AC-Gelenkes selbst, darstellbar durch den stark positiven Cross -Body-Test. Die Abduktion sei aktiv bis 85° möglich, die Elevation bis 110°, die Aus senrotation angespreizt bis 15°, die Aussenrotation unter m aximaler (85°) Abduktion betrage 40°, die Innen rotation geling e nur bis zum Gesäss.
Der medizinische Endzustand sei erreicht, weil in den letzten Wochen keine wesentliche Verbesserung mehr erzielt habe werden können . E ine Integritätsent schädigung sei geschuldet, weil die Unfallfolge n die Erheblichkeitsgrenze über schr itten hätten und von Dauer seien . Die Schätzung des Integritä tsschadens we rd e in einem gesonderten Schreiben vorgenommen.
Der Beschwerdeführer sei vollschichtig einsatzfähig für leichte bis mittelschwere Arbeiten maximal bis 15 kg für den linken Arm und für mittelschwere bis schwere Arbeit en ausschliesslich mit dem domi nanten rechten Arm ohne wesentliche Hil festellung durch den linken Arm. Die genannten Lasten
(bis 15 kg) dürf t en links ausschliesslich bei am Rumpf anliegendem Oberarm durch Ellengelenksbeugung bis Bauchhöhe angehoben werden und unter Zuhilfenahme des rechten Armes. Ohne Gewichtsbelastung d ü rf e der linke Oberarm im Schultergelenk maximal bis 70° abduziert werden - dies spora disch, nicht häufig repetitiv. Überkopfarbeiten seien ungeeignet, mit Ausnahme der
Tätigkeiten, die ausschliesslich einarmig rechts ausgeführt werden könn t en. Der Umgang mit Arbeitsgeräten, die Vibrati onen und Schläge i n den linken Arm einleiten, sei verboten. 4.
4.1
Dr. A.___ bzw. die Ärzte des B.___ hielten weitere Diag nosen mit einem möglichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest, welche nicht nur die bereits unfallgeschädigte Schulter betreffen:
Am 2. Dezember 2015 notierten sie, dass der Beschwerdeführer aktuell arbeitslos sei. Als Isolateur dürfte er die volle Arbeitsfähigkeit aber ohnehin nicht mehr erreichen. Überkopf-Arbeiten/schwere Arbeiten seien nicht mehr gegeben. Pro Memoriam: Der Beschwerdeführer habe noch eine Diskushernie L4, weshalb Überkopf-Arbeiten schon aus diesem Grund nicht mehr möglich seien (Urk. 6/22/55).
Im Bericht vom 9. Juni 2016 führten sie aus, dass von der Suva eine Arbeit als Chauffeur angedacht gewesen sei, was allerdings angesichts der Wirbelsäulensi tuation nicht als machbar angesehen werde. Die Gesamtsituation werde noch erschwert durch Coxarthrose und Polyarthrosen (Urk. 6/22/139).
Der Beschwerdeführer selbst hatte bezüglich der Wirbelsäule anlässlich des Gesprächs vom 25. Januar 2016 bei der Suva zu Protokoll gegeben, dass er nebst der Schulterverletzung auch noch eine Diskushernie im Bereich des vierten Hals wirbels habe, so dass eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich sei (Urk. 6/22/80). 4.2
Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes, Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2016 als unfall fremde Diagnose lediglich die von Dr. C.___ diagnostizierte AC-Arthrose mit geringer ossärer Einengung des Subacromialraumes fest, zu den weiteren vor handenen Diagnosen äusserte er sich nicht (vgl. Feststellungsblatt vom 17. Juli 2017, Urk. 6/26/3).
Die Beschwerdegegnerin führte daraufhin aus, dass unfall fremde Faktoren festzustellen, diese jedoch nicht invalidisierend seien (Urk. 6/26/4) – um dann später festzuhalten, dass die Akten keine unfallfremden Faktoren aufwiesen und es sich bei den Beschwerden um reine Unfallfolgen handle, so dass mit der Suva koordiniert werde (Urk. 6/26/5; Urk. 2). 4.3
Zusammenfassend geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer nebst der unfallgeschädigten Schulter noch weitere gesundheitliche Beschwerden (Cox arthrose, Polyarthrose, Diskushernie) hat. Die Beschwerdegegnerin unterliess allerdings eine genauere Abklärung, ob sich diese Diagnosen zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkten. Der Sachverhalt erweist sich entsprechend als ungenügend abgeklärt.
Die Angelegenheit ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hinreichend abklärt. Hernach hat die Be schwerdegegnerin neu über einen Leistungsanspruch zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
25. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Der 1955 geborene X.___ war zuletzt arbeitslos und davor tätig als Isolateur, als er sich am 27. Januar 2016 (Eingangsdatum) bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine im Sommer 2015 erlittene Verletzung der Schulter zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/2). Nach Einholung der Suva-Akten (vgl. Urk. 6/7 und Urk. 6/11) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 30. Mai 2016 mit, dass keine beruflichen Eingliederungs massnahmen angezeigt seien (Urk. 6/14).
Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte Leistungen. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10 % in Höhe von Fr. 12'600.-- zu und verneinte einen Anspruch auf eine unfallversicherungsrechtliche Invalidenrente, woran sie mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2017 festhielt. Die hiergegen erhobene Beschwerde entschied das hiesige Gericht mit Urteil heutigen Datums (Verfahrens-Nr. UV.2017.00154).
Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Vorbescheid vom 17. Juli 2017, Urk. 6/27) mit Verfügung vom 25. Sep tember 2017 ab (Urk. 2).
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 23. Oktober 2017 (Eingangsdatum) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm eine Invalidenrente zuzuspre chen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-29), was dem Beschwerdeführer am 28. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 2.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3.
Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar:
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass reine Unfallfolgen vorlägen, so dass betreffend Arbeitsunfähigkeit vollumfänglich mit den Einschätzungen der Suva zu koordinieren sei. Der Gesundheitszustand habe sich stabilisiert und dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit voll schichtig zumutbar. Gestützt auf den Einkommensvergleich der Suva resultiere damit keine Erwerbseinbusse, so dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass dem Beschwerdeführer die Verwertbarkeit seiner vol len Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit trotz seines Alters möglich sei (Urk. 5).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber sinngemäss vor, dass er gemäss ärztlicher Bestätigung seine Schulter nur noch beschränkt zum Einsatz bringen könne. Sein Gesundheitszustand habe sich entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin nicht stabilisiert, deshalb beantrage er eine neue ärztliche Untersuchung. Der bleibende Schaden an der Schulter beeinträchtige seine Arbeitsfähigkeit und seine Lebensqualität sehr. Die Einbussen im Arbeitsmarkt lägen bei mindestens 40 % (Urk. 1). 2.
E. 3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin, veranlasste nach der Erstkon sultation ein Arthro-MRT der linken Schulter, welches Dr. med. Z.___, Facharzt für Radiologie, am 1. Oktober 2015 durchführte. Dr. Z.___ diagnosti zierte dabei 1) eine Supraspinatussehnenteilruptur, 2) eine SLAP Typ 2-Läsion und 3) eine ACG-Arthrose und begleitende Bursitis mit geringer ossärer Einen gung des Subacromialra umes (Urk. 6/22/45 ff.).
E. 3.2 Infolgedessen operierte Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chi rurgie, den Beschwerdeführer am 2 3. November 2015 (Operationsbericht vom 24. November 2015, Urk. 6/22/56).
Anlässlich der Verlaufskontrolle ca. 6 Wochen nach der Operation hielten die Ärzte des B.___
einen planmässigen Verlauf fest . Das Hin terhaupt kön n e mühelos erreicht werden. Der Beschwerdeführer berichte noch über starken Schwindel bei bekannter cervicaler Diskushernie. Diesbezüglich werde eine Konsultation bei einem Kollegen empfohlen. Von Seiten der Schulter selbst sei eine Wiedereingliederung nach ca. 4 Monaten denkbar, allerdings ohne Überkopf-Arbeiten (Urk. 6 / 22/78).
E. 3.3 Die Ärzte des B.___ notierten im Bericht vom 9. März 2016, dass der Verlauf planmässig sei, das Hinterhaupt könne gut erreicht wer den. Eine Schwäche über Kopf sei natürlich noch vorhanden. NSAR würden keine mehr genommen. Das Problem sei, dass der Beschwerdeführer natürlich für sämt liche körperlich schweren Arbeiten wahrscheinlich nicht mehr voll einsatzfähig sein werde (nicht nur als Isolateur). Sie hätten nun eine theoretische Arbeitsun fähigkeit von 50 % ab dem 1. Apr il 2016 bescheinigt (ohne Überk opf-Arbei ten, ohne schwere Lasten [Urk. 6/22/108 ]).
E. 3.4 Der Kreisarzt der Suva, Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seinem Bericht vom 29. Juni 2016 folgende Diagnosen fest (Urk. 6/22/146): - Traumatische Supraspinatussehnenteilruptur und SLAP-II-Läsion links, unfallfremd AC-Arthrose mit geringer ossärer Einengung des Subakromi alraumes (Unfalldatum: Nicht genau bekannt, wahrscheinlich der 28.09.2015) - Status nach arthroskopischer
Tenotomie Bizeps longus, Anfrischen des Limbus und Mi ni open R otatorenmanschettenplastik (2 SwiveLock 5,5 mm BioCompo site, Supraspinatussehnennaht-/ tenodese Bizeps longus [ein Healix-Anker] am 23.11.2015)
Beim Beschwerdeführer bestehe eine a usgeprägte Funktions- und Belastungsmin derung des linken Schultergelenk es nach operativ versorgter traumatisch beding ter subtotaler Supraspinatussehnenruptur und SLAP-II-Läsion. Im Vordergrun d des Beschwerdevortrages stünden heftige Schmerzen, hauptsächlich auslösbar durch Sc hulterabduktion.
Klinisch finde sich eine Schmerzauslösung durch eine Impingeme ntsituation mit gering ventrali siertem Humeruskopf und vor allem innerhalb des AC-Gelenkes selbst, darstellbar durch den stark positiven Cross -Body-Test. Die Abduktion sei aktiv bis 85° möglich, die Elevation bis 110°, die Aus senrotation angespreizt bis 15°, die Aussenrotation unter m aximaler (85°) Abduktion betrage 40°, die Innen rotation geling e nur bis zum Gesäss.
Der medizinische Endzustand sei erreicht, weil in den letzten Wochen keine wesentliche Verbesserung mehr erzielt habe werden können . E ine Integritätsent schädigung sei geschuldet, weil die Unfallfolge n die Erheblichkeitsgrenze über schr itten hätten und von Dauer seien . Die Schätzung des Integritä tsschadens we rd e in einem gesonderten Schreiben vorgenommen.
Der Beschwerdeführer sei vollschichtig einsatzfähig für leichte bis mittelschwere Arbeiten maximal bis 15 kg für den linken Arm und für mittelschwere bis schwere Arbeit en ausschliesslich mit dem domi nanten rechten Arm ohne wesentliche Hil festellung durch den linken Arm. Die genannten Lasten
(bis 15 kg) dürf t en links ausschliesslich bei am Rumpf anliegendem Oberarm durch Ellengelenksbeugung bis Bauchhöhe angehoben werden und unter Zuhilfenahme des rechten Armes. Ohne Gewichtsbelastung d ü rf e der linke Oberarm im Schultergelenk maximal bis 70° abduziert werden - dies spora disch, nicht häufig repetitiv. Überkopfarbeiten seien ungeeignet, mit Ausnahme der
Tätigkeiten, die ausschliesslich einarmig rechts ausgeführt werden könn t en. Der Umgang mit Arbeitsgeräten, die Vibrati onen und Schläge i n den linken Arm einleiten, sei verboten. 4.
4.1
Dr. A.___ bzw. die Ärzte des B.___ hielten weitere Diag nosen mit einem möglichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest, welche nicht nur die bereits unfallgeschädigte Schulter betreffen:
Am 2. Dezember 2015 notierten sie, dass der Beschwerdeführer aktuell arbeitslos sei. Als Isolateur dürfte er die volle Arbeitsfähigkeit aber ohnehin nicht mehr erreichen. Überkopf-Arbeiten/schwere Arbeiten seien nicht mehr gegeben. Pro Memoriam: Der Beschwerdeführer habe noch eine Diskushernie L4, weshalb Überkopf-Arbeiten schon aus diesem Grund nicht mehr möglich seien (Urk. 6/22/55).
Im Bericht vom 9. Juni 2016 führten sie aus, dass von der Suva eine Arbeit als Chauffeur angedacht gewesen sei, was allerdings angesichts der Wirbelsäulensi tuation nicht als machbar angesehen werde. Die Gesamtsituation werde noch erschwert durch Coxarthrose und Polyarthrosen (Urk. 6/22/139).
Der Beschwerdeführer selbst hatte bezüglich der Wirbelsäule anlässlich des Gesprächs vom 25. Januar 2016 bei der Suva zu Protokoll gegeben, dass er nebst der Schulterverletzung auch noch eine Diskushernie im Bereich des vierten Hals wirbels habe, so dass eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich sei (Urk. 6/22/80). 4.2
Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes, Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2016 als unfall fremde Diagnose lediglich die von Dr. C.___ diagnostizierte AC-Arthrose mit geringer ossärer Einengung des Subacromialraumes fest, zu den weiteren vor handenen Diagnosen äusserte er sich nicht (vgl. Feststellungsblatt vom 17. Juli 2017, Urk. 6/26/3).
Die Beschwerdegegnerin führte daraufhin aus, dass unfall fremde Faktoren festzustellen, diese jedoch nicht invalidisierend seien (Urk. 6/26/4) – um dann später festzuhalten, dass die Akten keine unfallfremden Faktoren aufwiesen und es sich bei den Beschwerden um reine Unfallfolgen handle, so dass mit der Suva koordiniert werde (Urk. 6/26/5; Urk. 2). 4.3
Zusammenfassend geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer nebst der unfallgeschädigten Schulter noch weitere gesundheitliche Beschwerden (Cox arthrose, Polyarthrose, Diskushernie) hat. Die Beschwerdegegnerin unterliess allerdings eine genauere Abklärung, ob sich diese Diagnosen zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkten. Der Sachverhalt erweist sich entsprechend als ungenügend abgeklärt.
Die Angelegenheit ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hinreichend abklärt. Hernach hat die Be schwerdegegnerin neu über einen Leistungsanspruch zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
25. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01140 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom 29. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1955 geborene X.___ war zuletzt arbeitslos und davor tätig als Isolateur, als er sich am 27. Januar 2016 (Eingangsdatum) bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine im Sommer 2015 erlittene Verletzung der Schulter zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/2). Nach Einholung der Suva-Akten (vgl. Urk. 6/7 und Urk. 6/11) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 30. Mai 2016 mit, dass keine beruflichen Eingliederungs massnahmen angezeigt seien (Urk. 6/14).
Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte Leistungen. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10 % in Höhe von Fr. 12'600.-- zu und verneinte einen Anspruch auf eine unfallversicherungsrechtliche Invalidenrente, woran sie mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2017 festhielt. Die hiergegen erhobene Beschwerde entschied das hiesige Gericht mit Urteil heutigen Datums (Verfahrens-Nr. UV.2017.00154).
Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Vorbescheid vom 17. Juli 2017, Urk. 6/27) mit Verfügung vom 25. Sep tember 2017 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 23. Oktober 2017 (Eingangsdatum) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm eine Invalidenrente zuzuspre chen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-29), was dem Beschwerdeführer am 28. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass reine Unfallfolgen vorlägen, so dass betreffend Arbeitsunfähigkeit vollumfänglich mit den Einschätzungen der Suva zu koordinieren sei. Der Gesundheitszustand habe sich stabilisiert und dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit voll schichtig zumutbar. Gestützt auf den Einkommensvergleich der Suva resultiere damit keine Erwerbseinbusse, so dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass dem Beschwerdeführer die Verwertbarkeit seiner vol len Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit trotz seines Alters möglich sei (Urk. 5).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber sinngemäss vor, dass er gemäss ärztlicher Bestätigung seine Schulter nur noch beschränkt zum Einsatz bringen könne. Sein Gesundheitszustand habe sich entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin nicht stabilisiert, deshalb beantrage er eine neue ärztliche Untersuchung. Der bleibende Schaden an der Schulter beeinträchtige seine Arbeitsfähigkeit und seine Lebensqualität sehr. Die Einbussen im Arbeitsmarkt lägen bei mindestens 40 % (Urk. 1). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3.
Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar: 3.1
Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin, veranlasste nach der Erstkon sultation ein Arthro-MRT der linken Schulter, welches Dr. med. Z.___, Facharzt für Radiologie, am 1. Oktober 2015 durchführte. Dr. Z.___ diagnosti zierte dabei 1) eine Supraspinatussehnenteilruptur, 2) eine SLAP Typ 2-Läsion und 3) eine ACG-Arthrose und begleitende Bursitis mit geringer ossärer Einen gung des Subacromialra umes (Urk. 6/22/45 ff.). 3.2
Infolgedessen operierte Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chi rurgie, den Beschwerdeführer am 2 3. November 2015 (Operationsbericht vom 24. November 2015, Urk. 6/22/56).
Anlässlich der Verlaufskontrolle ca. 6 Wochen nach der Operation hielten die Ärzte des B.___
einen planmässigen Verlauf fest . Das Hin terhaupt kön n e mühelos erreicht werden. Der Beschwerdeführer berichte noch über starken Schwindel bei bekannter cervicaler Diskushernie. Diesbezüglich werde eine Konsultation bei einem Kollegen empfohlen. Von Seiten der Schulter selbst sei eine Wiedereingliederung nach ca. 4 Monaten denkbar, allerdings ohne Überkopf-Arbeiten (Urk. 6 / 22/78). 3.3
Die Ärzte des B.___ notierten im Bericht vom 9. März 2016, dass der Verlauf planmässig sei, das Hinterhaupt könne gut erreicht wer den. Eine Schwäche über Kopf sei natürlich noch vorhanden. NSAR würden keine mehr genommen. Das Problem sei, dass der Beschwerdeführer natürlich für sämt liche körperlich schweren Arbeiten wahrscheinlich nicht mehr voll einsatzfähig sein werde (nicht nur als Isolateur). Sie hätten nun eine theoretische Arbeitsun fähigkeit von 50 % ab dem 1. Apr il 2016 bescheinigt (ohne Überk opf-Arbei ten, ohne schwere Lasten [Urk. 6/22/108 ]). 3.4
Der Kreisarzt der Suva, Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seinem Bericht vom 29. Juni 2016 folgende Diagnosen fest (Urk. 6/22/146): - Traumatische Supraspinatussehnenteilruptur und SLAP-II-Läsion links, unfallfremd AC-Arthrose mit geringer ossärer Einengung des Subakromi alraumes (Unfalldatum: Nicht genau bekannt, wahrscheinlich der 28.09.2015) - Status nach arthroskopischer
Tenotomie Bizeps longus, Anfrischen des Limbus und Mi ni open R otatorenmanschettenplastik (2 SwiveLock 5,5 mm BioCompo site, Supraspinatussehnennaht-/ tenodese Bizeps longus [ein Healix-Anker] am 23.11.2015)
Beim Beschwerdeführer bestehe eine a usgeprägte Funktions- und Belastungsmin derung des linken Schultergelenk es nach operativ versorgter traumatisch beding ter subtotaler Supraspinatussehnenruptur und SLAP-II-Läsion. Im Vordergrun d des Beschwerdevortrages stünden heftige Schmerzen, hauptsächlich auslösbar durch Sc hulterabduktion.
Klinisch finde sich eine Schmerzauslösung durch eine Impingeme ntsituation mit gering ventrali siertem Humeruskopf und vor allem innerhalb des AC-Gelenkes selbst, darstellbar durch den stark positiven Cross -Body-Test. Die Abduktion sei aktiv bis 85° möglich, die Elevation bis 110°, die Aus senrotation angespreizt bis 15°, die Aussenrotation unter m aximaler (85°) Abduktion betrage 40°, die Innen rotation geling e nur bis zum Gesäss.
Der medizinische Endzustand sei erreicht, weil in den letzten Wochen keine wesentliche Verbesserung mehr erzielt habe werden können . E ine Integritätsent schädigung sei geschuldet, weil die Unfallfolge n die Erheblichkeitsgrenze über schr itten hätten und von Dauer seien . Die Schätzung des Integritä tsschadens we rd e in einem gesonderten Schreiben vorgenommen.
Der Beschwerdeführer sei vollschichtig einsatzfähig für leichte bis mittelschwere Arbeiten maximal bis 15 kg für den linken Arm und für mittelschwere bis schwere Arbeit en ausschliesslich mit dem domi nanten rechten Arm ohne wesentliche Hil festellung durch den linken Arm. Die genannten Lasten
(bis 15 kg) dürf t en links ausschliesslich bei am Rumpf anliegendem Oberarm durch Ellengelenksbeugung bis Bauchhöhe angehoben werden und unter Zuhilfenahme des rechten Armes. Ohne Gewichtsbelastung d ü rf e der linke Oberarm im Schultergelenk maximal bis 70° abduziert werden - dies spora disch, nicht häufig repetitiv. Überkopfarbeiten seien ungeeignet, mit Ausnahme der
Tätigkeiten, die ausschliesslich einarmig rechts ausgeführt werden könn t en. Der Umgang mit Arbeitsgeräten, die Vibrati onen und Schläge i n den linken Arm einleiten, sei verboten. 4.
4.1
Dr. A.___ bzw. die Ärzte des B.___ hielten weitere Diag nosen mit einem möglichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest, welche nicht nur die bereits unfallgeschädigte Schulter betreffen:
Am 2. Dezember 2015 notierten sie, dass der Beschwerdeführer aktuell arbeitslos sei. Als Isolateur dürfte er die volle Arbeitsfähigkeit aber ohnehin nicht mehr erreichen. Überkopf-Arbeiten/schwere Arbeiten seien nicht mehr gegeben. Pro Memoriam: Der Beschwerdeführer habe noch eine Diskushernie L4, weshalb Überkopf-Arbeiten schon aus diesem Grund nicht mehr möglich seien (Urk. 6/22/55).
Im Bericht vom 9. Juni 2016 führten sie aus, dass von der Suva eine Arbeit als Chauffeur angedacht gewesen sei, was allerdings angesichts der Wirbelsäulensi tuation nicht als machbar angesehen werde. Die Gesamtsituation werde noch erschwert durch Coxarthrose und Polyarthrosen (Urk. 6/22/139).
Der Beschwerdeführer selbst hatte bezüglich der Wirbelsäule anlässlich des Gesprächs vom 25. Januar 2016 bei der Suva zu Protokoll gegeben, dass er nebst der Schulterverletzung auch noch eine Diskushernie im Bereich des vierten Hals wirbels habe, so dass eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich sei (Urk. 6/22/80). 4.2
Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes, Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2016 als unfall fremde Diagnose lediglich die von Dr. C.___ diagnostizierte AC-Arthrose mit geringer ossärer Einengung des Subacromialraumes fest, zu den weiteren vor handenen Diagnosen äusserte er sich nicht (vgl. Feststellungsblatt vom 17. Juli 2017, Urk. 6/26/3).
Die Beschwerdegegnerin führte daraufhin aus, dass unfall fremde Faktoren festzustellen, diese jedoch nicht invalidisierend seien (Urk. 6/26/4) – um dann später festzuhalten, dass die Akten keine unfallfremden Faktoren aufwiesen und es sich bei den Beschwerden um reine Unfallfolgen handle, so dass mit der Suva koordiniert werde (Urk. 6/26/5; Urk. 2). 4.3
Zusammenfassend geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer nebst der unfallgeschädigten Schulter noch weitere gesundheitliche Beschwerden (Cox arthrose, Polyarthrose, Diskushernie) hat. Die Beschwerdegegnerin unterliess allerdings eine genauere Abklärung, ob sich diese Diagnosen zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkten. Der Sachverhalt erweist sich entsprechend als ungenügend abgeklärt.
Die Angelegenheit ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hinreichend abklärt. Hernach hat die Be schwerdegegnerin neu über einen Leistungsanspruch zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
25. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova