opencaselaw.ch

IV.2017.01138

Neuanmeldung. Die Verwaltung ist zu Unrecht darauf nicht eingetreten.

Zürich SozVersG · 2018-03-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1964 und ohne erlernten Beruf, meldete sich im Jahr 2004 unter Hinweis auf psychische Instabilität und Depressionen erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerb licher und medizinischer Hinsicht und sprach ihm mit Verfügung vom 17. Dezember 2004 eine halbe Invalidenrente (zuzüglich Kinderrenten) nach Massgabe eines ermittelten Invaliditätsgrades von 55 % zu (Urk. 11/20). In den Jahren 2006 und 2010 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf die bisherige halbe Rente im Rahmen von amtlichen Revisionsverfahren (Mitteilungen vom 21. November 2006 [Urk. 11/28] und vom 4. Februar 2010 [Urk. 11/67]). Ende 2010 leitete sie ein weiteres Revisionsverfahren in die Wege (Urk. 11/77 ff.) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten bei der Medizi nischen Abklärungsstelle X.___ (Urk. 11/87). Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 12. Juli 2012 (Urk. 11/97) hob die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens die bisher ausgerichtete halbe Rente mit Verfügung vom 17. Juli 2013 gestützt auf einen neu errechneten Invaliditätsgrad von 20 % auf das Ende des der Zu stellung folgenden Monats auf (Urk. 11/117). Diese Verfügung blieb unange fochten. 1.2

Mit Gesuch vom 2. Mai 2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Probleme erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/123). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 11/125) liess er einen ärztlichen Bericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Mai 2017 zu den Akten reichen (Urk. 11/126). Nachdem die Verwaltung mit Vorbescheid vom 7. Juni 2017 das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht gestellt hatte (Urk. 11/128), reichte auch der behandelnde Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, am 7. Juni 2017 ein Schreiben ins Recht (Urk. 11/132). Mit Verfügung vom 18. September 2017 trat die IV-Stelle da raufhin auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 11/137 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach , mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte, dass die Verfügung vom 18. September 2017 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, auf das Leistungs gesuch einzutreten und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen aus IVG materiell zu prüfen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig liess er um Gewährung der unentgeltli chen Rechtsvertretung in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin ersu chen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 27. November 2017 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12) Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1.2.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, das s sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2.2

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revi sionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu kommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 1.2.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver we igerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.2.4

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhanden sein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte

bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange nommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhö hung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig er weisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung damit, dass keine wesent liche Änderung der beruflichen oder medizinischen Situation feststellbar sei. Namentlich bringe der medizinische Bericht von Dr. A.___ vom 7. Juni 2017 keine neuen Tatsachen hervor (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber lässt der Versicherte zur Hauptsache geltend machen, dass neu ein cervikoradikuläres Syndrom an der Halswirbelsäule vorliege. Diese Tatsache stelle eine gesundheitliche Verschlechterung dar, welche sich nach Durchfüh rung der entsprechenden Abklärungen durchaus als erheblich und rentenrele vant erweisen könne. Dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Einstellung der Invalidenrente von einem Invaliditätsgrad von 20 % ausgegangen sei (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer eine – seit der letzten, mittels Verfügung vom 17. Juli 2013 (Urk. 11/117) abgeschlossenen - um fassenden Anspruchsprüfung eingetretene gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht hat. Dabei ist in Bezug auf den vom Beschwerdeführer erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht des Medizinisch Radiologischen Instituts vom 11. Mai 2015 (betreffend ein MRI der HWS; Urk. 3) zu bemerken, dass dieser für die in Frage stehende Neuanmeldung unbe achtet zu bleiben hat. Denn rechtsprechungsgemäss ist – wie die Verwaltung in ihrer Vernehmlassung zu Recht geltend macht (Urk. 10 Ziff. 3) - für die be schwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung der Sachverhalt massgeblich, wie er sich der Verwaltung bot, mithin die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung (Urteile des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.1 und 8C_573/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 5, je mit Hinweis auf BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 3. 3.1

Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die in Rechtskraft erwachsene rentenaufhebende Verfügung vom 17. Juli 2013 (Urk. 11/117). Dieser lagen die Erkenntnisse zugrunde, wie sie sich aus dem polydisziplinären Gutachten des O.___ vom 12. Juli 2012 (Urk. 11/97) ergeben hatten und in wel chem die verantwortlich zeichnenden Ärzte die folgenden Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt hatten (S. 17): 1. Residualzustand einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

2. Impulskontrollstörung (ICD-10 F60.3)

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie die folgenden Diagno sen (S. 17):

1. Unspezifisches Schultergürtelschmerzsyndrom rechts (ICD-10 M75.4) - im Rahmen einer betonten Schulterprotraktion bei thorakaler Hyperkyphose und reaktiven Myogelosen der Trapezius- und Supra spinatusmuskulatur beidseits, rechts betont - funktionell keine Hinweise für eine Tendinopathie der Rotatoren manschetten oder eine Bursitis im Sinne eines chronischen sub akromialen

Impingementsyndroms

2. Anamnestisch intermittierende, ätiologisch nicht klassifizierbare lateral betonte Kniegelenkbeschwerden rechts unter Belastung (treppab gehen) (ICD-10 M25.5) - aktuell klinischer Status Kniegelenk rechts völlig unauffällig

Zur Arbeitsfähigkeit gaben sie zusammenfassend an, dass der Versicherte für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leis tungsfähig sei, und diese Arbeitsfähigkeit in einem ganztägigen Pensum ver wertbar sei (Urk. 11/97 S. 20). 3.2

Im Zuge der Neuanmeldung reichte der Versicherte die folgenden ärztlichen Berichte ein: 3.2.1

In ihrem Bericht vom 26. Mai 2017 diagnostizierte Dr. Z.___ leichtgradige de pressive Episoden (ICD-10 F33.00), eine undifferenzierte somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.0) sowie einen Status nach einer posttraumatischen Belas tungsstörung. Sie gab im Wesentlichen an, der Gesundheitszustand des Patien ten habe sich seit Juli 2013 verschlechtert. Er leide an Kopf- und Armschmerzen rechts, die ihn nervös machten und ihm den Schlaf raubten. Dazu sei der Patient sturzgefährdet, die Schmerzen und Stürze wirkten sich auf die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit negativ aus. Der Patient berichte auch über Kopfschmer zen und Merkfähigkeitsstörungen und beklage Lustlosigkeit und Antriebs schwäche (Urk. 11/126). 3.2.2

Hausarzt Dr. med. A.___ führte in seinem Schreiben vom 7. Juni 2017 an die IV-Stelle aus, der Gesundheitszustand habe sich tendenziell verschlechtert. Zwar begründeten die internistischen Diagnosen Bluthochdruck und Diabetes keine Arbeitsunfähigkeit, da sie in einem behandelbaren Stadium seien. Neu dazu ge kommen sei jedoch 2015 ein cervikoradikuläres Syndrom an der Halswirbel säule, welches zu Schmerzen im rechten Arm führe. Diese hätten sich unter Therapie gebessert, schränkten die Leistungsfähigkeit des Patienten jedoch weiter erheblich ein. Die kombinierte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Diagnose und dem Schmerzproblem belaufe sich auf über 50 %. Allerdings könne das genaue Ausmass durch ihn (Dr. A.___) nicht pauschal benannt wer den, sondern hänge von der zur Diskussion stehenden Tätigkeit ab (Urk. 11/132). 4.

4.1

Im polydisziplinären Gutachten des O.___ vom 12. Juli 2012 wurden in somati scher Hinsicht (in Bezug auf den Bewegungsapparat) lediglich Diagnosen betref fend die Schultern und das rechte Knie gestellt. Diese Diagnosen wurden zudem als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet. Über cervikoradikuläre Beschwerden hatte der Versicherte anlässlich der rheumatolo gischen Untersuchung beim O.___ hingegen nicht geklagt und die segmentale Wirbel - säulenprüfung an der Halswirbelsäule ergab damals keine objektivier baren Dysfunktionen (Urk. 11/97 S. 1). Entgegen der Auffassung der Beschwer degegnerin stellt das von Dr. A.___ in seinem Bericht vom 7. Juni 2017 nun mehr angeführte cervikoradikuläre

Sydnrom mithin klar eine neue Diagnose dar, und es bestehen jedenfalls gewisse Anhaltspunkte dafür, dass eine Ände rung des medizinischen Sachverhaltes und eine damit einhergehende Ver schlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sein könnte. Daran ändert auch nichts, dass die Problematik bereits im Jahr 2015 zutage trat und sich die Beschwerden gemäss Angaben von Dr. A.___ unter Therapie gebessert haben. So geht Dr. A.___ trotz Verbesserung nach wie vor von einer erheblichen Ein schränkung der Leistungsfähigkeit aus. Damit kann die cervikoradikuläre Problematik – zumal gegenteilige Einschätzungen nicht vorliegen - jedenfalls nicht allein mit dem Hinweis auf die fehlende Nachvollziehbarkeit der ärztlichen Ein schätzung als im vorliegenden Zusammenhang unbehelflich qualifiziert werden. Zu beachten ist, dass das im Rahmen der Eintretensfrage anwendbare abgemil derte Beweismass relativ niederschwellige Ein tretensvorgaben setzt (vgl. E. 1.2.4 hievor ).

Bestehen aber mit Blick auf die neu hinzugetretene cervikoradikuläre Problema tik allein schon in somatischer Hinsicht ohne Weiteres gewisse Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des medizinischen Sachverhalts seit der letz ten umfassenden Leistungsprüfung, hätte die Verwaltung auf das Gesuch eintre ten und dieses materiell prüfen müssen. Nicht näher geprüft zu werden braucht unter diesen Umständen, ob gestützt auf die Angaben von Dr. Z.___ auch in psychiatrischer Hinsicht Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der gesund heitlichen Situation gegeben sind. 4.2

Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf die Neuan meldung des Beschwerdeführers eingetreten. Die Beschwerde ist daher gutzu heissen, die angefochtene Verfügung vom 18. September 2017 aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung des Leistungsanspruchs an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'500.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtsverbeiständung für das vorliegende Verfahren gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 18. September 2017 aufgehoben und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auf die Neuan meldung einzutreten und diese materiell zu prüfen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Mit Gesuch vom 2. Mai 2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Probleme erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/123). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 11/125) liess er einen ärztlichen Bericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Mai 2017 zu den Akten reichen (Urk. 11/126). Nachdem die Verwaltung mit Vorbescheid vom 7. Juni 2017 das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht gestellt hatte (Urk. 11/128), reichte auch der behandelnde Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, am 7. Juni 2017 ein Schreiben ins Recht (Urk. 11/132). Mit Verfügung vom 18. September 2017 trat die IV-Stelle da raufhin auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 11/137 = Urk. 2).

E. 1.2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.2.2 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revi sionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu kommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).

E. 1.2.3 Mit Art. 87 Abs.

E. 1.2.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhanden sein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte

bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange nommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhö hung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig er weisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach , mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte, dass die Verfügung vom 18. September 2017 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, auf das Leistungs gesuch einzutreten und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen aus IVG materiell zu prüfen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig liess er um Gewährung der unentgeltli chen Rechtsvertretung in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin ersu chen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 27. November 2017 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12) Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung damit, dass keine wesent liche Änderung der beruflichen oder medizinischen Situation feststellbar sei. Namentlich bringe der medizinische Bericht von Dr. A.___ vom 7. Juni 2017 keine neuen Tatsachen hervor (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber lässt der Versicherte zur Hauptsache geltend machen, dass neu ein cervikoradikuläres Syndrom an der Halswirbelsäule vorliege. Diese Tatsache stelle eine gesundheitliche Verschlechterung dar, welche sich nach Durchfüh rung der entsprechenden Abklärungen durchaus als erheblich und rentenrele vant erweisen könne. Dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Einstellung der Invalidenrente von einem Invaliditätsgrad von 20 % ausgegangen sei (Urk. 1).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer eine – seit der letzten, mittels Verfügung vom 17. Juli 2013 (Urk. 11/117) abgeschlossenen - um fassenden Anspruchsprüfung eingetretene gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht hat. Dabei ist in Bezug auf den vom Beschwerdeführer erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht des Medizinisch Radiologischen Instituts vom 11. Mai 2015 (betreffend ein MRI der HWS; Urk. 3) zu bemerken, dass dieser für die in Frage stehende Neuanmeldung unbe achtet zu bleiben hat. Denn rechtsprechungsgemäss ist – wie die Verwaltung in ihrer Vernehmlassung zu Recht geltend macht (Urk. 10 Ziff. 3) - für die be schwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung der Sachverhalt massgeblich, wie er sich der Verwaltung bot, mithin die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung (Urteile des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.1 und 8C_573/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 5, je mit Hinweis auf BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

E. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver we igerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 3.1 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die in Rechtskraft erwachsene rentenaufhebende Verfügung vom 17. Juli 2013 (Urk. 11/117). Dieser lagen die Erkenntnisse zugrunde, wie sie sich aus dem polydisziplinären Gutachten des O.___ vom 12. Juli 2012 (Urk. 11/97) ergeben hatten und in wel chem die verantwortlich zeichnenden Ärzte die folgenden Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt hatten (S. 17): 1. Residualzustand einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

2. Impulskontrollstörung (ICD-10 F60.3)

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie die folgenden Diagno sen (S. 17):

1. Unspezifisches Schultergürtelschmerzsyndrom rechts (ICD-10 M75.4) - im Rahmen einer betonten Schulterprotraktion bei thorakaler Hyperkyphose und reaktiven Myogelosen der Trapezius- und Supra spinatusmuskulatur beidseits, rechts betont - funktionell keine Hinweise für eine Tendinopathie der Rotatoren manschetten oder eine Bursitis im Sinne eines chronischen sub akromialen

Impingementsyndroms

2. Anamnestisch intermittierende, ätiologisch nicht klassifizierbare lateral betonte Kniegelenkbeschwerden rechts unter Belastung (treppab gehen) (ICD-10 M25.5) - aktuell klinischer Status Kniegelenk rechts völlig unauffällig

Zur Arbeitsfähigkeit gaben sie zusammenfassend an, dass der Versicherte für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leis tungsfähig sei, und diese Arbeitsfähigkeit in einem ganztägigen Pensum ver wertbar sei (Urk. 11/97 S. 20).

E. 3.2 Im Zuge der Neuanmeldung reichte der Versicherte die folgenden ärztlichen Berichte ein:

E. 3.2.1 In ihrem Bericht vom 26. Mai 2017 diagnostizierte Dr. Z.___ leichtgradige de pressive Episoden (ICD-10 F33.00), eine undifferenzierte somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.0) sowie einen Status nach einer posttraumatischen Belas tungsstörung. Sie gab im Wesentlichen an, der Gesundheitszustand des Patien ten habe sich seit Juli 2013 verschlechtert. Er leide an Kopf- und Armschmerzen rechts, die ihn nervös machten und ihm den Schlaf raubten. Dazu sei der Patient sturzgefährdet, die Schmerzen und Stürze wirkten sich auf die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit negativ aus. Der Patient berichte auch über Kopfschmer zen und Merkfähigkeitsstörungen und beklage Lustlosigkeit und Antriebs schwäche (Urk. 11/126).

E. 3.2.2 Hausarzt Dr. med. A.___ führte in seinem Schreiben vom 7. Juni 2017 an die IV-Stelle aus, der Gesundheitszustand habe sich tendenziell verschlechtert. Zwar begründeten die internistischen Diagnosen Bluthochdruck und Diabetes keine Arbeitsunfähigkeit, da sie in einem behandelbaren Stadium seien. Neu dazu ge kommen sei jedoch 2015 ein cervikoradikuläres Syndrom an der Halswirbel säule, welches zu Schmerzen im rechten Arm führe. Diese hätten sich unter Therapie gebessert, schränkten die Leistungsfähigkeit des Patienten jedoch weiter erheblich ein. Die kombinierte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Diagnose und dem Schmerzproblem belaufe sich auf über 50 %. Allerdings könne das genaue Ausmass durch ihn (Dr. A.___) nicht pauschal benannt wer den, sondern hänge von der zur Diskussion stehenden Tätigkeit ab (Urk. 11/132).

E. 4.1 Im polydisziplinären Gutachten des O.___ vom 12. Juli 2012 wurden in somati scher Hinsicht (in Bezug auf den Bewegungsapparat) lediglich Diagnosen betref fend die Schultern und das rechte Knie gestellt. Diese Diagnosen wurden zudem als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet. Über cervikoradikuläre Beschwerden hatte der Versicherte anlässlich der rheumatolo gischen Untersuchung beim O.___ hingegen nicht geklagt und die segmentale Wirbel - säulenprüfung an der Halswirbelsäule ergab damals keine objektivier baren Dysfunktionen (Urk. 11/97 S. 1). Entgegen der Auffassung der Beschwer degegnerin stellt das von Dr. A.___ in seinem Bericht vom 7. Juni 2017 nun mehr angeführte cervikoradikuläre

Sydnrom mithin klar eine neue Diagnose dar, und es bestehen jedenfalls gewisse Anhaltspunkte dafür, dass eine Ände rung des medizinischen Sachverhaltes und eine damit einhergehende Ver schlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sein könnte. Daran ändert auch nichts, dass die Problematik bereits im Jahr 2015 zutage trat und sich die Beschwerden gemäss Angaben von Dr. A.___ unter Therapie gebessert haben. So geht Dr. A.___ trotz Verbesserung nach wie vor von einer erheblichen Ein schränkung der Leistungsfähigkeit aus. Damit kann die cervikoradikuläre Problematik – zumal gegenteilige Einschätzungen nicht vorliegen - jedenfalls nicht allein mit dem Hinweis auf die fehlende Nachvollziehbarkeit der ärztlichen Ein schätzung als im vorliegenden Zusammenhang unbehelflich qualifiziert werden. Zu beachten ist, dass das im Rahmen der Eintretensfrage anwendbare abgemil derte Beweismass relativ niederschwellige Ein tretensvorgaben setzt (vgl. E. 1.2.4 hievor ).

Bestehen aber mit Blick auf die neu hinzugetretene cervikoradikuläre Problema tik allein schon in somatischer Hinsicht ohne Weiteres gewisse Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des medizinischen Sachverhalts seit der letz ten umfassenden Leistungsprüfung, hätte die Verwaltung auf das Gesuch eintre ten und dieses materiell prüfen müssen. Nicht näher geprüft zu werden braucht unter diesen Umständen, ob gestützt auf die Angaben von Dr. Z.___ auch in psychiatrischer Hinsicht Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der gesund heitlichen Situation gegeben sind.

E. 4.2 Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf die Neuan meldung des Beschwerdeführers eingetreten. Die Beschwerde ist daher gutzu heissen, die angefochtene Verfügung vom 18. September 2017 aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung des Leistungsanspruchs an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 5.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'500.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtsverbeiständung für das vorliegende Verfahren gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 18. September 2017 aufgehoben und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auf die Neuan meldung einzutreten und diese materiell zu prüfen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01138 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 14. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1964 und ohne erlernten Beruf, meldete sich im Jahr 2004 unter Hinweis auf psychische Instabilität und Depressionen erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerb licher und medizinischer Hinsicht und sprach ihm mit Verfügung vom 17. Dezember 2004 eine halbe Invalidenrente (zuzüglich Kinderrenten) nach Massgabe eines ermittelten Invaliditätsgrades von 55 % zu (Urk. 11/20). In den Jahren 2006 und 2010 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf die bisherige halbe Rente im Rahmen von amtlichen Revisionsverfahren (Mitteilungen vom 21. November 2006 [Urk. 11/28] und vom 4. Februar 2010 [Urk. 11/67]). Ende 2010 leitete sie ein weiteres Revisionsverfahren in die Wege (Urk. 11/77 ff.) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten bei der Medizi nischen Abklärungsstelle X.___ (Urk. 11/87). Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 12. Juli 2012 (Urk. 11/97) hob die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens die bisher ausgerichtete halbe Rente mit Verfügung vom 17. Juli 2013 gestützt auf einen neu errechneten Invaliditätsgrad von 20 % auf das Ende des der Zu stellung folgenden Monats auf (Urk. 11/117). Diese Verfügung blieb unange fochten. 1.2

Mit Gesuch vom 2. Mai 2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Probleme erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/123). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 11/125) liess er einen ärztlichen Bericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Mai 2017 zu den Akten reichen (Urk. 11/126). Nachdem die Verwaltung mit Vorbescheid vom 7. Juni 2017 das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht gestellt hatte (Urk. 11/128), reichte auch der behandelnde Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, am 7. Juni 2017 ein Schreiben ins Recht (Urk. 11/132). Mit Verfügung vom 18. September 2017 trat die IV-Stelle da raufhin auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 11/137 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach , mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte, dass die Verfügung vom 18. September 2017 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, auf das Leistungs gesuch einzutreten und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen aus IVG materiell zu prüfen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig liess er um Gewährung der unentgeltli chen Rechtsvertretung in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin ersu chen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 27. November 2017 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12) Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1.2.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, das s sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2.2

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revi sionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu kommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 1.2.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver we igerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.2.4

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhanden sein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte

bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange nommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhö hung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig er weisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung damit, dass keine wesent liche Änderung der beruflichen oder medizinischen Situation feststellbar sei. Namentlich bringe der medizinische Bericht von Dr. A.___ vom 7. Juni 2017 keine neuen Tatsachen hervor (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber lässt der Versicherte zur Hauptsache geltend machen, dass neu ein cervikoradikuläres Syndrom an der Halswirbelsäule vorliege. Diese Tatsache stelle eine gesundheitliche Verschlechterung dar, welche sich nach Durchfüh rung der entsprechenden Abklärungen durchaus als erheblich und rentenrele vant erweisen könne. Dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Einstellung der Invalidenrente von einem Invaliditätsgrad von 20 % ausgegangen sei (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer eine – seit der letzten, mittels Verfügung vom 17. Juli 2013 (Urk. 11/117) abgeschlossenen - um fassenden Anspruchsprüfung eingetretene gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht hat. Dabei ist in Bezug auf den vom Beschwerdeführer erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht des Medizinisch Radiologischen Instituts vom 11. Mai 2015 (betreffend ein MRI der HWS; Urk. 3) zu bemerken, dass dieser für die in Frage stehende Neuanmeldung unbe achtet zu bleiben hat. Denn rechtsprechungsgemäss ist – wie die Verwaltung in ihrer Vernehmlassung zu Recht geltend macht (Urk. 10 Ziff. 3) - für die be schwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung der Sachverhalt massgeblich, wie er sich der Verwaltung bot, mithin die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung (Urteile des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.1 und 8C_573/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 5, je mit Hinweis auf BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 3. 3.1

Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die in Rechtskraft erwachsene rentenaufhebende Verfügung vom 17. Juli 2013 (Urk. 11/117). Dieser lagen die Erkenntnisse zugrunde, wie sie sich aus dem polydisziplinären Gutachten des O.___ vom 12. Juli 2012 (Urk. 11/97) ergeben hatten und in wel chem die verantwortlich zeichnenden Ärzte die folgenden Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt hatten (S. 17): 1. Residualzustand einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

2. Impulskontrollstörung (ICD-10 F60.3)

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie die folgenden Diagno sen (S. 17):

1. Unspezifisches Schultergürtelschmerzsyndrom rechts (ICD-10 M75.4) - im Rahmen einer betonten Schulterprotraktion bei thorakaler Hyperkyphose und reaktiven Myogelosen der Trapezius- und Supra spinatusmuskulatur beidseits, rechts betont - funktionell keine Hinweise für eine Tendinopathie der Rotatoren manschetten oder eine Bursitis im Sinne eines chronischen sub akromialen

Impingementsyndroms

2. Anamnestisch intermittierende, ätiologisch nicht klassifizierbare lateral betonte Kniegelenkbeschwerden rechts unter Belastung (treppab gehen) (ICD-10 M25.5) - aktuell klinischer Status Kniegelenk rechts völlig unauffällig

Zur Arbeitsfähigkeit gaben sie zusammenfassend an, dass der Versicherte für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leis tungsfähig sei, und diese Arbeitsfähigkeit in einem ganztägigen Pensum ver wertbar sei (Urk. 11/97 S. 20). 3.2

Im Zuge der Neuanmeldung reichte der Versicherte die folgenden ärztlichen Berichte ein: 3.2.1

In ihrem Bericht vom 26. Mai 2017 diagnostizierte Dr. Z.___ leichtgradige de pressive Episoden (ICD-10 F33.00), eine undifferenzierte somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.0) sowie einen Status nach einer posttraumatischen Belas tungsstörung. Sie gab im Wesentlichen an, der Gesundheitszustand des Patien ten habe sich seit Juli 2013 verschlechtert. Er leide an Kopf- und Armschmerzen rechts, die ihn nervös machten und ihm den Schlaf raubten. Dazu sei der Patient sturzgefährdet, die Schmerzen und Stürze wirkten sich auf die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit negativ aus. Der Patient berichte auch über Kopfschmer zen und Merkfähigkeitsstörungen und beklage Lustlosigkeit und Antriebs schwäche (Urk. 11/126). 3.2.2

Hausarzt Dr. med. A.___ führte in seinem Schreiben vom 7. Juni 2017 an die IV-Stelle aus, der Gesundheitszustand habe sich tendenziell verschlechtert. Zwar begründeten die internistischen Diagnosen Bluthochdruck und Diabetes keine Arbeitsunfähigkeit, da sie in einem behandelbaren Stadium seien. Neu dazu ge kommen sei jedoch 2015 ein cervikoradikuläres Syndrom an der Halswirbel säule, welches zu Schmerzen im rechten Arm führe. Diese hätten sich unter Therapie gebessert, schränkten die Leistungsfähigkeit des Patienten jedoch weiter erheblich ein. Die kombinierte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Diagnose und dem Schmerzproblem belaufe sich auf über 50 %. Allerdings könne das genaue Ausmass durch ihn (Dr. A.___) nicht pauschal benannt wer den, sondern hänge von der zur Diskussion stehenden Tätigkeit ab (Urk. 11/132). 4.

4.1

Im polydisziplinären Gutachten des O.___ vom 12. Juli 2012 wurden in somati scher Hinsicht (in Bezug auf den Bewegungsapparat) lediglich Diagnosen betref fend die Schultern und das rechte Knie gestellt. Diese Diagnosen wurden zudem als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet. Über cervikoradikuläre Beschwerden hatte der Versicherte anlässlich der rheumatolo gischen Untersuchung beim O.___ hingegen nicht geklagt und die segmentale Wirbel - säulenprüfung an der Halswirbelsäule ergab damals keine objektivier baren Dysfunktionen (Urk. 11/97 S. 1). Entgegen der Auffassung der Beschwer degegnerin stellt das von Dr. A.___ in seinem Bericht vom 7. Juni 2017 nun mehr angeführte cervikoradikuläre

Sydnrom mithin klar eine neue Diagnose dar, und es bestehen jedenfalls gewisse Anhaltspunkte dafür, dass eine Ände rung des medizinischen Sachverhaltes und eine damit einhergehende Ver schlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sein könnte. Daran ändert auch nichts, dass die Problematik bereits im Jahr 2015 zutage trat und sich die Beschwerden gemäss Angaben von Dr. A.___ unter Therapie gebessert haben. So geht Dr. A.___ trotz Verbesserung nach wie vor von einer erheblichen Ein schränkung der Leistungsfähigkeit aus. Damit kann die cervikoradikuläre Problematik – zumal gegenteilige Einschätzungen nicht vorliegen - jedenfalls nicht allein mit dem Hinweis auf die fehlende Nachvollziehbarkeit der ärztlichen Ein schätzung als im vorliegenden Zusammenhang unbehelflich qualifiziert werden. Zu beachten ist, dass das im Rahmen der Eintretensfrage anwendbare abgemil derte Beweismass relativ niederschwellige Ein tretensvorgaben setzt (vgl. E. 1.2.4 hievor ).

Bestehen aber mit Blick auf die neu hinzugetretene cervikoradikuläre Problema tik allein schon in somatischer Hinsicht ohne Weiteres gewisse Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des medizinischen Sachverhalts seit der letz ten umfassenden Leistungsprüfung, hätte die Verwaltung auf das Gesuch eintre ten und dieses materiell prüfen müssen. Nicht näher geprüft zu werden braucht unter diesen Umständen, ob gestützt auf die Angaben von Dr. Z.___ auch in psychiatrischer Hinsicht Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der gesund heitlichen Situation gegeben sind. 4.2

Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf die Neuan meldung des Beschwerdeführers eingetreten. Die Beschwerde ist daher gutzu heissen, die angefochtene Verfügung vom 18. September 2017 aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung des Leistungsanspruchs an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'500.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtsverbeiständung für das vorliegende Verfahren gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 18. September 2017 aufgehoben und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auf die Neuan meldung einzutreten und diese materiell zu prüfen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann