Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1965, Mutter von vier Kindern, arbeitete zuletzt seit dem 1. April 2001 als Betriebsmitarbeiterin bei der A.___ in B.___ (Urk. 8/9 S. 1 Ziff. 1, Ziff. 5). Am 2 7. Juni 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf eine schwere depressive Episode bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (vgl. Urk. 8/2 S. 5 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und sprach der Versicherten daraufhin mit Verfügung vom 9. Februar 2004 (Urk. 8/15-16) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1 . Februar 2003 zu.
Mit Mitteilung vom 2. Juni 2005 (Urk. 8/26) wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt. 1.2
Nachdem die Versicherte im April 2006 eine gesundheitliche Verschlechterung geltend gemacht hatte (vgl. Urk. 8/27), klärte die IV-Stelle die medizinisch e sowie erwerbliche Situation ab und stellte der Versicherten m it Vorbescheid vom 4. Juli 2006 (Urk. 8/36) die Abweisung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht, wogegen diese Einwände (Urk. 8/38; Urk. 8/40) erhob. Die IV-Stelle tätigte daraufhin wei tere Abklärungen und veranlasste insbesondere eine polydisziplinäre Begutach tung, über welche am 2 8. Februar 2008 berichtet wurde (Urk. 8/54). Hierzu nahm die Versicherte am 1 5. April 2008 Stellung (Urk. 8/57). Mit Schreiben vom 2 1. Juli 2008 (Urk. 8/59) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten als Schadenmin de rungspflicht eine teilstationäre psychiatrische Behandlung einschliesslich einer allfälligen Pharmakotherapie mit den nötigen Urinkontrollen. Mit Verfügung vom 2 1. Juli 2008 (Urk. 8/60) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und wies das Erhöhungsgesuch ab. 1.3
Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 1 7. August 2010 (Urk. 8/62) tätigte die IV-Stelle wiederum medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und stellte der Versicherten daraufhin mit Vorbescheid vom 1 8. März 2011 (Urk. 8/70) die Renteneinstellung infolge Nichterfüllung der auferlegten Schadenminde rungs pflicht in Aussicht, wogegen diese Einwände (Urk. 8/72; Urk. 8/77) erhob. Mit Verfügung vom 2 8. Juli 2011 (Urk. 8/79) wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt. 1.4
Im Rahmen des von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens und nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 2 6. Juni 2014 (Urk. 8/87) tätigte die IV-Stelle abermals entsprechende Abklärungen und veranlasste insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung, über welche am 2 4. August 2016 berichtet wurde (Urk. 8/117).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/120; Urk. 8/124; Urk. 8/128) hob die IV-Stelle die bisherige Invalidenrente der Versicherten mit Verfügung vom 1 1. September 2017 (Urk. 8/130 = Urk.
2) auf. 2.
Die Versicherte erhob am 1 6. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 1. September 2017 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ga nze Invalidenrente zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. November 2017 (Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 1 4. Mai 2018 (Urk.
10) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urk. 1 S. 2) mangels Substanti ierung abgewiesen.
Mit Verfügung vom 1. April 2019 (Urk.
12) wurde die Pensionskasse der Z.___ zum Prozess beigeladen und gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Frage einer zweifellos en Unrichtigkeit der ursprünglich leistungszusprechenden Verfügung sowie zur Frage einer Rentenrevision Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin sowie die Beigeladene liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 1 2. Juli 2019 (Urk.
16) wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten am 1 5. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.2
Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbe stim mungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei
pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weis bare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufge hoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht er füllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit. a Abs. 1 SchlB
6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezieh ungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beach tung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unkla ren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbe stim mungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schluss be stimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die «erklärbaren» Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch be grün deter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbe stimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schluss be stimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Renten anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Ist ein « Mischsachverhalt » gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzu spre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer inte gralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgen dem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organi sche oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere (« nichtsyndromale ») Gesundheits schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beige tragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten ab hängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeit punkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unum gänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes ent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens ver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revi sionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssach ver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 1.4
Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119
V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrich tigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Wür digung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121 /2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein ver nünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Ver fü gung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer
klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die not we n digen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erfor derli chen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinwei sen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechts kräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substi tuierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3. Auflage 2014, Rz 77 zu Art. 30–31 IVG). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) fest, dass die Überprüfung der Invalidenrente gemäss Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 ergeben habe, dass die Diagnosen, welche zur Ren tenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syn dromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören würden. Zur Abklärung des aktuellen Gesundheitszustandes sei eine polydiszi plinäre Begutachtung veranlasst worden. Das psychiatrische Gutachten weise mehrere Diskrepanzen auf. Die Einschätzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit sei – aus näher genannten Gründen - nicht plausibel und nachvollziehbar. Aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigk eit zu 80 % arbeitsfähig . Nach Vornahme eines Prozent ver gleichs resultiere kein rentenbegründe nder Invaliditätsgrad mehr (S. 1 ff.). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den St and punkt (Urk. 1), dass die Rente einzig aufgrund einer Depression zuge sprochen worden sei, weshalb sie nicht unter die Revision der Schlussbe stim mungen 6a falle. Beide Gutachten sowie sämtliche medizinischen Berichte würden überein stimmend die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Depression bestätigen (S.
12 Ziff. 3.1). Sie verfüge über keinerlei persönlic he Ressourcen (S. 13 Ziff. 3.5). Eine Remission und damit Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei gemäss den Ärzten selbst bei leitliniengetreuer Durchführung der Behandlung nicht zu erwarten (S.
15 Ziff. 3.5.3). Ein invalidisierender Gesundheitsschaden liege vor. Aus somatischer Sicht sei unumstritten eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Aufgrund der glaubhaft zunehmenden Verschlechterung liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vor. Im Gutachten seien keine Dis krepanzen ersichtlich (S. 17 Ziff. 6). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Rentenaufhebung zu Recht erfolgt,
oder ob vielmehr eine Rentenerhöhung vorzunehmen ist. 3. 3.1
Der ursprünglich rentenzusprechenden Verfügung vom 9. Fe bruar
2004 (Urk. 8/15-16) lag ein Bericht von Dr. med. C.___, praktische Ärztin, vom 2 1. Juli 2003 (Urk. 8/7) zugrunde. Diese gab an, dass sie die Beschwerde füh rerin seit dem 1 1. Juni 2001 behandle (S. 2 lit. D Ziff. 1) und folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 1 lit. A): - depressive Entwicklung mit schweren depressiven Episoden - chronisches Panvertebralsyndrom
Sodann nannte sie eine Hypermenorrhoe als ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 1 lit. A). Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an Rücken- und Nackenbeschwerden bis hin zur akuten Lumboischialgie und Migräne. Ab Mitte des Jahres 2001 habe sich eine Depression entwickelt, welche zugenommen und im Frühjahr 2002 zur Hospitalisation geführt habe. Seit Herbst 2002 sei die Be schwerdeführerin äusserst vermindert belastbar, die Beschwerden seien wechs elnd und es bestehe Suizidgefahr (S. 2 lit. D Ziff. 3). I n der bisherigen Tätigkeit sei sie vom 1 1. Februar bis 1 9. August 2002 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 2 0. August 2002 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 lit. B). Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr halbtags zumutbar (S. 4). Die Prog nose für die nächsten Jahre sei eher ungünstig (S. 2 lit. D Ziff. 7). 3.2
Mit Bericht vom 2 5. Juli 2003 (Urk. 8/8) bestätigten die Ärzte der D.___, dass die Beschwerdeführerin vom 1 2. Februar bis 1. März 2002, vom 6. März bis 2 6. April 2002 sowie vom 2 6. Juni bis 5. Juli 2002 stationär hospitalisiert ge wesen sei (S. 2). Die gestellten Fragen könnten nicht beantwortet werden (S. 5). 4. 4.1
Im Rahmen des im Jahr 2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens informierte Dr. C.___ mit Bericht vom 1 7. Mai 2005 (Urk. 8/24) über einen ver schlechterten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und erwähnte als Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nebst ein em c hronischen Pan vertebralsyndrom und eine r depressive n Entwicklung neuerdings auch eine Fib ro myalgie (S. 1 Ziff. 1-2). Die Weichteilbeschwerden mit chronischen Schmer zen hätten zugenommen. Auch läge eine schubweise Verschlechterung der Schmer zen und ein Auftreten von Weichteilschwellungen vor. Es bestehe eine stim mungsmässig chronische Depression mit Antriebsverlust (S. 1 Ziff. 3). Es sei weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit mehr zumutbar (S. 4). 4.2
Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2005 erkannte
Dr. med. E.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), dass bereits die Zusprache einer halben Rente auf einer schwachen medizinischen Grundlage erfolgt sei . Es habe ein subjektives Schmerzsyndrom ohne komorbide psychiatrisch dokumentierte Störung bestanden. Aktuell werde der gleiche medi zinische Sachverhalt erwähnt. Eine fachärztlich-psychiatrische Therapie finde nicht statt. Es wäre grundsätzlich bereits vor der Rentenzusprache eine polydis ziplinäre Abklärung angezeigt gewesen. Aus objektiv-medizinisch er Sicht habe sich jedenfalls nichts geändert. Es seien keine neuen Befunde ausgewiesen, w elche eine Verschlechterung nachweisen würden (vgl. Urk. 8/25 S. 2). 4.3
Gestützt darauf bestätigte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwer de führerin auf die bisherige halbe Invalidenrente (vgl. Mitteilung vom 2. Juni 2005, Urk. 8/26). 5 . 5 .1
Anlässlich des Rentenerhöhungsgesuchs vom April 2006 (Urk. 8/27), welches die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 1. Juli 2008 (Urk. 8/60) mangels ein ge tretener Verschlechterung des Gesundheitszustandes abwies, lagen im Wesent lichen folgende medizinischen Berichte vor: 5 .2
Dem Schreiben von Dr. C.___ vom 2 6. April 2006 (Urk. 8/32) ist zu entnehmen, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin seit der IV-Anmeldung kontinuierlich verschlechtert habe. N ebst einer mittelschweren bis schweren Depression bestehe auch eine ausgeprägte Fibromyalgie. Ausserdem leide die Be schwerdeführerin an chronische n Rückenschmerzen. Die Diagnosen seien unver ändert. Allerdings hätten sich d er Schweregrad der Erkrankung sowie der Allge meinzustand kontinuierlich verschlechtert. Der Beschwerdeführerin könne keine berufliche Tätigkeit mehr zugemutet werden . 5.3
Auch mit Bericht vom 1 6. Juni 2006 (Urk. 8/33) bestätigte Dr. C.___ ihre Diagnosestellung sowie ihre Einschätzung einer seit Februar 2005 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (S. 7 lit. A-B). Mit einer Verb esserung sei vorläufig nicht zu rechnen (S. 7 lit. D Ziff. 7). 5.4
Mit Bericht vom 2 6. r espektive 2 7. Oktober
2006 (Urk. 8/44) informierte Dr. C.___ erneut über einen sich verschlechternden Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (S. 2 lit. C Ziff. 1). Es sei ihr keine Tätigkeit mehr zu mutbar (S. 4). Die körperliche und psychische Leistungsfähigkeit habe weiter abgenommen. Sie habe Gewicht verloren und sei unfähig, den Alltag körperlich und psychisch zu bewältigen. A uch innerhalb der Familie liege ein depressiver Rückzug vor . Es bestünden eine starke Müdigkeit sowie Todeswünsche und eine latente Suizidalität (S. 5 lit. D Ziff. 3). 5.5
Am 2 8. Februar 2008 erstatteten die Gutachter des F.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allge meine Innere Medizin, Rheumatologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/54 /1-34). Dabei diagnostizierten sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie Folgendes (S. 25 Ziff. 6.1-6.2): - nicht näher spezifizierbares generalisierendes weichteilrheumatisches Schmerz syndrom mit/bei: - an den oberen und unteren Extremitäten diffus beidseits sowie pan-/para vertebral, betont parathorakal und paralumbal mit Ober flächen berühungsschmerzen - ohne Beteiligung des Achsenskeletts respektive der peripheren Gelenke
B ei der internistischen Untersuchung habe sich eine kardiopulmonal kompen sierte, normosome Beschwerdeführerin in gut em Allgemeinzustand gezeigt. Der internist ische Status sei weitgehend unauffällig. Laborchemisch zeige sich eine minime Erhöhung der Cholesterinwerte. Ansonsten fänden sich keine kardiovas kulären Risikofaktoren. Aus internistischer Sicht sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig (S. 28 Ziff. 7.3) .
Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung habe sich eine dekon ditionierte Beschwerdeführerin mit einer ausgeprägten Haltungsinsuffizienz bei einer funk tionellen Kyphosierung der Brustwirbelsäule (BWS) gezeigt. Das Gangbild sei flüssig ohne Schonhinken .
D er Untersuch des Achsenskeletts sei unauffällig ohne Hinweise für eine segmentale Funktionsstörun g . Ebenso sei der periphere Gelenk status unauffällig. Hingegen hätten sich generalisierte Oberflächenberüh r ungs- und Tiefenpalpationsschmerzen im Sinne einer generalisierten weichteilrheu ma ti schen Schmerzmanifestation gezeigt . Die Ursache sei aus rheumatologischer Sicht ätiologisch nicht erklärbar. An der Lendenwirbelsäule (LWS) stelle sich bildgebend ein etwas steiler Kreuzbein-Basiswinkel dar, allerdings ohne degene rative oder anlagebedingte pathologische Befunde. Aus rein rheumatologischer Sicht lasse sich k eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen (S. 19 f. Ziff. 5.1, S. 28 Ziff. 7.3).
Aus psychiatrischer Sicht läge eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), vor. Die mnestischen und kognitiven Funktionen seien intakt, obwohl die Beschwerdeführerin Aufmerksamkeits- u nd Konzentrationsstörungen beklage . Im formalen Denken falle eine Tendenz zum Grübeln und Gedankenkreisen auf. Ansonsten sei der Denkprozess geordnet und kohärent, inhaltlich auf die aktuelle Situation eingeengt. Im Affekt zeige sich eine depressive Stimmungslage mit Insuffizienzgefühlen, einer Hilflosigkeit, einer Freud- und Hoffnungslosigkeit, einer Lustlosigkeit sowie einer Energie- und Kraftlosigkeit mit Störung der Vitalgefühle. Psychomotorisch bestehe eine An triebs losigkeit bei reduzierter Mimik und Gestik. Es sei ein Lebensüberdruss mit gelegentlich passiven Todeswünschen erkennbar . Auch würden Ein- und Durch schlafstörungen, eine Appetitlosigkeit, ein Libidoverlust sowie ein Druckgefühl auf der Brust und eine Obstipation angegeben. Es lägen mehrere einschneidende Lebensereignisse vor, welche mit der Entwicklung der körperlichen Schmerzen sowie der psychischen Dekompensation und der C h r o nifizierung der Sympto ma tik einhergehen würden. Die depressive Störung führe zu Funktionsein schrän kungen, weshalb die Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit zu 50 % arbeits unfähig sei . Die therapeutischen Massnahmen seien noch nicht ausgeschöpft. Die Optimierung der pharmakotherapeutischen Behandlung vorzugsweise im teilsta tio nären Rahmen könne den weiteren Verlauf und die Prognose günstig beein flussen (S. 24 f. Ziff. 5.2, S. 28 f. Ziff. 7.3).
Zusammen fassend
hielten die Gutachter fest, dass aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode eine 50%ige Ar beits unfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe. Aus internistischer und rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig. S eit der Rentenzuspr ache im Feb ruar 2003 sei von einem stationären Verlauf auszugehen, weshalb seither von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (S. 29 ff. Ziff. 7.4-7.7, Ziff. 8.1-8.5). Als Schadenminderungspflicht könne die Teilnahme an einer psychiatrischen Therapie im teilstationären Setting auferl egt werden (S. 32 Ziff. 8.6). Die vor lie genden psychosozialen Faktoren würden mit der Entwicklung der Beschwerden, der psychischen Dekompensation und der Chronifizierung der Symptomatik ein hergehen (S. 32 Ziff. 8.7). Eine somatoforme Schmerzstörung sei diagnostisch nicht ausgewiesen (S. 33 Ziff. 8.8).
Es lägen aktuell
auch keine Anhaltspunkte für eine Fibromyalgie vor. Die angegebenen Schmerzen würden im Rahmen eines nicht näher spezifizierbaren generalisierenden weichteilrheumatischen Schmerz syndroms ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gesehen (S. 34 Ziff. 8.10). 5.6
Mit Stellungnahme vom 2 3. April 2008 empfahl RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, für die Beurteilung vollumfänglich auf das Gut achten des F.___ abzustellen. Eine erkennbare Veränderung des Gesundheits zu standes liege nicht vor. Der Beschwerdeführerin sei als Schadenminderungspflicht eine fachpsychiatrische Behandlung einschliesslich einer allfälligen Pharmako therapie mit den nötigen Urinkontrollen im teils tationären Rahmen aufzuerlegen (vgl. Urk. 8/58 S. 4). 6. 6.1
Im Rahmen des im Jahr 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens, wobei zunächst die Rentenaufhebung infolge Nichterfüllens der auferlegten Schadenminde rungs pflicht in Aussicht gestellt (vgl. Vorbescheid vom 1 8. März 2011,
Urk. 8/70) und schliesslich mit Verfügung vom 2 8. Juli 2011 (Urk. 8/79) der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt wurde, lagen im Wesentlichen die nachfolgen den medizinischen Berichte vor. 6.2
Mit Bericht vom 6. September 2010 (Urk. 8/64) erklärte Dr. C.___, dass sich die rheumatischen Beschwerden und Schmerzen bei Belastung und Kälte verstärken würden. Auch die Depression nehme bei psychischen Belastungen, insbesondere bei familiäre n Probleme n,
zu.
Die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2006 relativ stabil (S. 5 Ziff. 1.1, Ziff. 1.4). Eine ausserhäusliche Tätigkeit sei unzumutbar. Sie sei allerdings motiviert, ihre häusliche Tätigkeit nach Mög lich keit zu steigern (S. 6 Ziff. 1.7). 6.3
Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psycho therapie, informierte mit Schreiben vom 1 8. Februar 2011 (Urk. 8/68/6-7) über di e zerebrovaskuläre Untersuchung der Beschwerdeführerin .
A ls Diagnosen erwähnte sie Spannungskopfschmerzen, eine Fibromyalgie sowie einen Vitamin D-Mangel. Ausserdem äusserte sie den Verdacht auf eine chronische depressive Entwicklung sowie den Verdacht auf eine Schilddrüsenzyste rechts (S. 1). Anlässlich der Mag net re sonanztomographie (MRI) habe sich eine diskrete chronische Pansinusitis bei ansonsten unauffälligen Befunden gezeigt, wobei die linke Arteria vertebralis im intrakraniellen Abschnitt sehr kaliberschwach sei (S. 2). 6.4
Dem Bericht von Dr. C.___ vom 4. März 2011 (Urk. 8/68/1-5) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 5 Ziff. 1.1): - depress ive Entwicklung bei Depression mit psychosomatischen Sympto me n - Angstkrankheit (ICD-10 F41.2) - Sozio- und Agoraphobie - i nvalidisierender Spannungskopfschmerz und Zervikalsyndrom - Fibromyalgie - Schilddrüsenzysten rechts
Es läge eine unveränderte chronische depressive Stimmung mit Rückzug in die Wohnung und sozialer Isolation vor . Die Kopfschmerzepisoden hätten sich ver stärkt. Anlässlich der erfolgten neurologische n
Abklärung seien Knoten in der Schilddrüse entdeckt worden. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 5 Ziff. 1.4, Ziff. 1.6). 6.5
Mit Stellungnahme vom 4. Juli 2011, erklärte RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dass die auferlegte Schaden min derungspflicht nicht umgesetzt worden sei. Es habe weder eine teilstationäre noch eine fachpsychiatrische Behandlung oder eine Pharmakotherapie einschliesslich Urinkontrollen stattgefunden. D em Gutachten des F.___ lasse sich keine konkrete Aussage entnehmen, wie sich die Arbeitsfähigkeit – angegeben in Prozenten – unter einer solchen Therapie überwiegend wahrscheinlich in nützlicher Frist verbessern werde. Aus heutiger Sicht würde daher eine solche Massnahme nicht in dieser Form im Sinne einer Schadenminderungspflicht empfohlen werden (vgl. Urk. 8/78 S. 3). 7 . 7 .1
Im Rahmen des Revisionsverfahrens gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision lagen der Beschwerdegegnerin die folgenden wesentlichen Berichte vor: 7 .2
Dr. med. J.___, Facharzt für Dermatologie und Venerologie sowie für Aller gologie und klinische Immunologie, diagnostizierte mit Bericht vom 1. Juni 2015 (Urk. 8/90/5-6) eine wahrscheinlich infektgetriggerte Psoriasis vulgaris als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1). 7 .3
Mit Bericht vom 3. Juli 2015 (Urk. 8/92/1-7) erwähnte
Dr. C.___ nebst den bisher gestellten Diagnosen zusätzlich noch eine chronische Gastritis un klarer Genese sowie einen Colon irritabile (S. 6 Ziff. 1.1). Die aktuelle Therapie sei optimal, solange keine grundlegenden Änderungen einträten (S. 7 Ziff. 1.5). Die Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr vorhanden. Die Beschwerdeführerin sei froh, wenn sie leichte Hausarbeit en bewältigen könne (S. 7 Ziff. 1.6). 7 .4
Am 2 4. August 2016 erstatteten die Gutachter der K.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neu rologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/117/3-107). Dabei konnten sie folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 14 lit. A): - anhaltende Depression, derzeit in schwergradiger Episode, Differen tial diag nose (DD): rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwer e gradig (ICD-10 F33.2) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Ausserdem nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 14 lit. B): - Verdacht auf fibromyalgieformes Schmerzsyndrom, DD: somatoform - Migräne ohne Aura, wahrscheinlich verstärkt durch exogene (körperliche Belastung, Wetter) und psychische Triggerfaktoren - Verdacht auf chronischen Spannungskopfschmerz und/oder Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch - erosive
Antrumgastritis, nichtsteroidale Antirheumatika (NSAR) -induziert - Schilddrüsenknoten, aktenanamnestisch
euthyreote Stoffwechsellage
Aus internistischer Sicht bestehe keine die Arbeitsfähigkei t einschränkende Diag nose (S. 18). Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung habe sich zwar ein psoriatrischer Hautb efall im Bereich der Streckseiten de r Knie und Ellenbogen sowie distal der Streckseite der Sprunggelenke gezeigt . Klinische Hinweise für einen typischen Gelenksbefall einer Psoriasisarthritis mit Daktylitis an den Hän den oder Füssen oder sonstige sichtbare Gelenksschwellungen fänden sich a ller dings nicht.
In den Kniegelenken falle eine leichte beidseitige Krepitation bei an s ons ten normalem Range of Motion auf. Der rheumatologische Gelenkstatus sei unauffällig für Synovitiden . Ein entzündlicher Schmerzcharakter könne nicht herausgearbeitet werden, wohl aber eine Schmerzverstärkung bei Kälte als mög licher Hinweis für eine beginnende Arthrose. Diese könne allerdings radiologisch nicht festgestellt werden, zeige klinisch keine Symptome und begründe keine Arbeitsunfähigkeit. Insgesamt lägen keine Anhaltspunkte für eine Entzündung am muskuloskelettalen Bewegungsapparat oder für eine Entzündung an den peri pheren Gelenken vor . Hinweise für eine andere Systemerkrankung oder eine rheu matoide Arthritis bestünden ebenfal ls nicht . Die radiologischen Befunde ergäben keine Hin weise für degenerative oder entzündliche Veränderungen .
Es sei eher unwahrscheinlich, dass eine Fibromyalgie oder ein myofasziales Syndrom vor lägen (S. 15 ff.).
Aus
neurologischer Sicht
liege ein Migränekopfschmerz vor . Die darüber hinaus bestehenden Kopfschmerzen seien entweder als Spannungskopfschmerzen oder als Kopfschmerzen bei Medikamentenübergebrauch zu deuten . Diese Kopf schmer zen seien nicht besonders ausgeprägt und würden eine normale Arbeits tätigkeit zulassen. Die Migränekopfschmerzen träten ein- bis zweimal pro Monat für zirka drei Tage auf.
Das bedeute, dass an maximal 20 % der Tage ein Migrä nekopfschmerz und damit eine nicht unerhebliche punktuel le Arbeitsunfähigkeit vorliege (S. 17 f.).
In psychiatrischer Hins icht sei eine schwere depressive Episode ausgewiesen . Es lägen eine Niedergeschlagenheit sowie ein Freud- und Antriebsmangel vor. Die Beschwerdeführerin verspüre Todeswünsche und habe über einen Appetitverlust, Schlafstörungen sowie einen Verlust des Selbstvertrauens und ein vermindertes Denk- und Konzentrationsvermögen berichtet . Psychotische Symptome seien nicht
eruierbar (S. 18 f.). Da kein somatischer Befund die Schmerzen hinreichen d er kläre, sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zu diag nostizieren. Strukturelle Defizite seien nicht unwahrscheinlich. Diese Defizite und die schwere Depression würden der Beschwerdeführerin Ressourcen im Umgang mit den Schmerzen rauben. Es sei anz unehm e n, dass die Schmerzen schwer über windbar seien und somit ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (S. 19 f.). P ersönlichen Ressourcen seien nicht erkennbar. Der kulturelle Hintergrund er schwere eine psychiatrisch-psychotherapeutische Arbeit. E ine erhebliche Beein trächtigung liege vor. Die Aufgabe sämtlicher Aktivitäten in allen Le bensbe reichen decke sich mit der Einschätzung
einer vollen Arbeitsunfähigkeit (S. 2 1 lit. B-D). Die bisherige Behandlung der Depression sei nicht leitli niengetreu
erfolgt . Die medikamentöse Behandlung sei wenig validiert und eine psychothera peu tische Therapie bei einem entsprechenden Facharzt finde nicht statt. Die haus ärzt liche Behandlung mit sozialpsychiatrisch- supportiven Elementen erfolge unre gelmässig . Es könne davon ausgegangen werden, dass auch bei einer leit liniengetreuen Durchführung einer Psychotherapie dieser kein E rfolg beschieden wäre (S. 20).
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit min destens zu 80 % arbeitsfähig sei. Aus psychiat rischer Sicht bestehe eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit . Die Beschwerdeführerin sei durch die schwere depressive Episode ein geschränkt und die c hronische n Schmer zen seien mangels Ressourcen erschwert überwindbar . Die vermuteten Defizite in der Persönlichkeit würden dazu führen, dass sie mit den Beschwerden und Schmer zen erschwert umgehen könne. Es bestünden zusätzlic he psychosoziale Belastungen, welche ihr Ressourcen rauben würden (S. 24 lit. B-C).
E ine psy chia trisch-psychotherapeutische Behandlung einschliesslich Medikation sei grund sätzlich indiziert. Allerdings sei dadurch kein therapeutischer Erfolg und Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 25
Ziff. IV). Aus internistisc her Sicht sei die Prognose gut und a us rheumatologischer Sicht sei die weitere Entwicklung abzuwarten. D ie Prognose für eine deutliche Linderung der Kopfschmerz symp tomatik sei eher ungünstig. Die psychiatrische Prognose sei schlecht. Eine Wie der herstellung der Arbeitsfähigkeit kö nne nicht erwartet werden (S. 26
Ziff. VI). Aus in ternistisch- rheumatologischer Sicht könne ein stabiler Gesundheitszustand objektivie rt werden, wobei a uch retrospektiv betrachtet keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnose vorhanden sei. Aus neurologischer Sicht ergebe sich seit der letzt en Revision vom Mai 2014 keine Veränderung. Hinsichtlich der psy chiatrischen Diagnosen sei seit der im Jahr 2014 erfolgten Revision keine Ver änderung anzunehmen. Die depressive Symptomatik habe sich gesamthaft s either eher verschlechtert (S. 2 6 Ziff. VII). 7.5
Mit Stellungnahme vom 8. September 2016 empfahl RAD-Arzt Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, für die Beurteilung auf das Gutachten abzustellen. Hin sicht lich der Diagnosen bestehe keine Veränderung seit der Revision im Jahr 201 4. Die depressive Symptomatik habe sich gesamthaft eher verschlechtert. Eine arbeitsfähigkeitsrelevante Veränderung im Gesundheitszustand sei nicht zu erwa r ten (vgl. Urk. 8/119 S. 3 ff .). 7.6
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde ein Bericht von
Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 6. September 2017 (Urk. 3/8) eingereicht. Dieser gab an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 2 9. Oktober 2015 in unregelmässigen Abständen betreue, da die bisherige Hausärztin Dr. C.___ pensioniert worden sei . Auffallend sei je weils die subdepressive bis depressive Verstimmung. N ach jahrzehntelanger bestehender depressiver Episode sei nicht an eine Verbesserung zu denken . Dies nicht nur infolge der kul tu rellen Probleme, sondern auch aufgrund emotionaler oder intellektueller Schwierigkeiten. A ufgrund der chronisch en rezidivierenden Depression und des Umstandes, dass sich diese mittels der klassischen Therapiemöglichkeiten nur wenig beeinflussen lasse, bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 f.). 8 . 8 .1
Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die ursprüngliche Rentenzusprache
einzig gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ (vorstehend E. 3 .1) erfolgte, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund einer depressiven Entwicklung mit schweren depressiven Episoden sowie einem chronischen Panvertebralsyndrom nach einer zuvor vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem 2 0. August 2002 als zu 50 % arbeits un fähig in jegl icher Tätigkeit erachtet wurde.
Auch in den nachfolgenden Revisionsverfahren stand die festgestellte affektive Störung im Vordergrund . Zwar erwähnte Dr. C.___ nun unter anderem auc h eine F ibromyalgie (vgl. Urk. 8/24 S. 1; Urk. 8/32; Urk. 8/33 S. 7 lit. A; Urk. 8/44 S. 5 lit. A; Urk. 8/68/1-5 S. 5 Ziff. 1.1). Allerdings ist nicht aktenkundig, dass sich diese auch rentenrelevant ausgewirkt hätte . Vielmehr wurde die durch
Dr. C.___ geltend gemachte Verschlechterung jeweils als nicht ausge wie sen erachtet und der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente immer be stätigt (vgl. Urk. 8/26; Urk. 8/60; Urk. 8/79) . I nsbesondere ist in diesem Zusammen hang auf die im Februar 2008 erfolgte polydisziplinäre Begutachtung durch die Ärzte des F.___ (vorst ehend E. 5.5) hinzuweisen. Die Gutachter hielten ausdrücklich fest, dass die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), für die Funktionseinschränkungen massgebend sei und zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit führe. Das Vorliegen einer somatoformen Schmerz störung wurde explizit verneint .
Z udem wurde ausdrücklich angegeben, dass der zeit keine Anhaltspunkte für eine Fibromyalgie vorlägen (vgl. Urk. 8/54/1-34 S.
24 f. Ziff. 6 .1, S. 28 f. Ziff. 7.3, S. 33 f. Ziff. 8.8, Ziff. 8.10). Entsprechend ergibt sich nicht, dass die Invalidenrente aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch un klar en syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage oder aufgrund eines Mischsachverhaltes gesprochen wurde, womit eine Aufhe bung der Rente gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB
IVG 6. IV-Revision
ausser Betracht fällt. 8.2
Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin er folgte eine eingehende Begutachtung durch die Ärzte der K.___ (vorsteh end E. 7.4), wobei das Gutachten sämtliche n
praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vorstehend E. 1.5) entspricht. Dies erkannte auch RAD-Arzt Dr. L.___ (vgl. Urk. 8/119 S. 3 ff.). Z u den bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nun bei sämtlichen psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) wurde
– wenn auch noch in Unkenntnis der heute massgebenden Rechtsprechung –
Stellung genommen. So äusserten sich die Gutachter ausführlich zum Komplex Gesundheitsschädigung, dies zur Ausprägung der diagnoserelevan ten Befunde (Urk. 8/117/3-107 S. 84 ff.), zum Behandlung s
- und Eingliederungserfolg oder - resistenz (Urk. 8/117/3-107 S. 90 f.) und al lfälligen Komorbiditäten (Urk. 8/117/3-107
S. 27 f., S. 8 9 f.). Dazu zu zählen sind auch die Darlegungen hinsichtlich des funktionellen Schweregrades (Urk. 8/117/3-107 S. 15 ff., S. 87 ff.) . Sodann wurden Persönlichkeitsfaktoren, persönliche Ressourcen und sozialer Kontext beleuch tet. Z uletzt wurde eine Konsistenz prüfung vorgenommen und der ausge wiesene Leidensdruck betrachtet (Urk. 8/117/3-107 S. 21
f f., S. 85 f., S. 92) . Das Gutachten der K.___ genügt damit
den Anforderungen an ein strukturiertes Beweisverfahren. Die von der Beschwerdegegnerin au f geführten Diskrepanzen (vgl. Urk. 2 S. 2 f.) vermögen die gutach terliche Beurteilung
im Gesamten nicht in Frage zu stellen. Im Übrigen würde selbst ein Abweichen von der gut ach terlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung – wie sich nachfolgend zeigen wird (vgl. nachstehend E. 8.3 und 8.4) – nichts am Ergebnis ändern, da weder ein Revisions grund ausgewiesen ist noch eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache vorliegt. Soweit die Beschwerdegegnerin die nicht leitlinienge treue Behandlung beanstandet (vgl. Urk. 2 S. 2), steht es ihr offen, der Be schwerdeführerin diesbezüglich eine Schaden minderungspflicht aufzuerlegen. 8.3
Massgebender Vergleichszeitpunkt, ob eine Veränderung des Gesundheitszu stan des und damit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen ist (vorstehend E. 1.3), ist die im Rahmen des Rentenerhöhungsgesuchs vom April 2006 vorgenommene Beurteilung (vorstehend E. 5).
Ein Vergleich der beiden gutachterlichen Einschätzungen aus d en Jahren 2008 und 2016 zeigt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither nicht wesentlich verändert hat. Einzig die depressive Symptomatik habe sich nach Aussage der Gutachter der K.___ gesamthaft eher verschlechtert (vgl. Urk. 8/117/3-107 S. 36
Ziff. VII). Dabei erklärten die Gutachter der K.___ allerdings auch, dass die damalige gutachterliche Einschätzung, wonach bei mittelgradig depressivem Zustandsbild eine halbe Arbeitsfähigkeit bestehe, grund sätzlich nachvollziehbar erscheine, ebenso wie die in Aussicht gestellten noch offenen Therapieoptionen. Unberücksichtigt seien indessen Defizite in der Persönlichkeit geblieben, die den Umgang mit Schmerzen und Krankheit er schweren würden . Auch seien krankheitsferne Aspekte, wie der kulturelle Aspekt, ein geringes Bildungsniveau, ein fehlendes psychiatrisch-psychotherapeutisches Verständnis und die fehlende Motivation, unterschätzt worden. Aus heutiger Sicht müsse von einer weiteren Chronifizierung und Zunahme der depressiven Beschwerden mit Entpflichtung von Sozial- und Alltagsaktivitäten seit der letzten Begutachtung ausgegangen werden, und es müsse ein Einfluss der Persönlichkeit angenommen werden, sodass eine halbe Arbeitsfähigkeit nicht mehr realistisch sei (vgl. Urk. 8/117/3-107 S. 25 lit. D).
D ie fachärztliche Beurteilung der K.___, wonach die Beschwerdeführerin nun vollständig arbeitsunfähig sei, ist demnach nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit Ausdruck eines erheblich verschlechterten Gesundheitszustandes, sondern Resultat einer unterschiedlichen Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die A rbeits fähig keit, wobei die Gutachter der K.___ insbesondere auch grundsätzlich invaliditätsfremde psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren mitbe rück sichtigt haben (vgl. hierzu BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil e des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 und 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E.
2).
Vor diesem Hintergrund fällt eine revisionsweise Aufhebung oder auch – wie von der Beschwerdeführerin beantragt - Erhöhung der Rente ausser Betracht.
8 .4
Es stellt sich zuletzt die Frage, ob die ursprüngliche Rentenzusprache allen falls zweifellos unrichtig war, da das Gericht die vorliegend rentenaufhebende Ver fügung der Beschwerdegegnerin
– gleich wie eine auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder – herabsetzung (vorstehend E. 1.4) – auch im Zusammen hang mit einer fehlgeschlagenen Anwendung der Schlussbestimmung mit der substituierten Begründung schützen k önnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2). Dabei ergibt sich vorliegend aller dings, dass, auch wenn die der ursprünglichen Rentenzusprache zugrundelie gen den Unterlagen nach heutiger Sicht als eher dürftig erscheinen - was überdies auch der verantwortliche RAD-Arzt im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens fest gestellt hat (vgl. Urk. 8 /25 S. 3) -, nicht gesagt werden kann, dass die Zu sprache der Invaliden rente zweifellos unrichtig war, zumal die Beschwerde füh rerin in den Jahren 2002 und 2004 viermal stationär beh andelt werden musste (vgl. Urk. 8/8 S. 2; Urk. 8/54/1-34 S. 3 ff. Ziff. 1.4). Die verfügte Renten auf hebung kann daher nicht mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt werden, zumal dem auch die im aktuellen Gutachten der K.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit entgegenstehen würde. 8 .5
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin demnach weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente. Mit dieser Feststellung ist die angefochtene Verfügung somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 9 . 9.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) u nd auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin bezüg lich des Rentenanspruchs an sich obsiegt (vgl. nachstehend E. 9.2), sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 9.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere Teilrente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteientschädigung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beein flusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2). Ent sprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde füh rerin eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien ist die Prozessentschädigung vorli egend auf Fr. 1 ' 6 00.-- (inkl. Bara uslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. September 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse der Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 ). Allerdings ist nicht aktenkundig, dass sich diese auch rentenrelevant ausgewirkt hätte . Vielmehr wurde die durch
Dr. C.___ geltend gemachte Verschlechterung jeweils als nicht ausge wie sen erachtet und der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente immer be stätigt (vgl. Urk. 8/26; Urk. 8/60; Urk. 8/79) . I nsbesondere ist in diesem Zusammen hang auf die im Februar 2008 erfolgte polydisziplinäre Begutachtung durch die Ärzte des F.___ (vorst ehend E. 5.5) hinzuweisen. Die Gutachter hielten ausdrücklich fest, dass die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), für die Funktionseinschränkungen massgebend sei und zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit führe. Das Vorliegen einer somatoformen Schmerz störung wurde explizit verneint .
Z udem wurde ausdrücklich angegeben, dass der zeit keine Anhaltspunkte für eine Fibromyalgie vorlägen (vgl. Urk. 8/54/1-34 S.
24 f. Ziff. 6 .1, S. 28 f. Ziff.
E. 1.2 Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbe stim mungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei
pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weis bare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufge hoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht er füllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit. a Abs. 1 SchlB
6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezieh ungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beach tung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unkla ren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbe stim mungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schluss be stimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die «erklärbaren» Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch be grün deter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbe stimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schluss be stimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Renten anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Ist ein « Mischsachverhalt » gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzu spre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer inte gralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgen dem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organi sche oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere (« nichtsyndromale ») Gesundheits schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beige tragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten ab hängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeit punkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unum gänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes ent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens ver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revi sionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssach ver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201
E. 1.4 ). Die verfügte Renten auf hebung kann daher nicht mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt werden, zumal dem auch die im aktuellen Gutachten der K.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit entgegenstehen würde. 8 .5
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin demnach weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente. Mit dieser Feststellung ist die angefochtene Verfügung somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) fest, dass die Überprüfung der Invalidenrente gemäss Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 ergeben habe, dass die Diagnosen, welche zur Ren tenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syn dromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören würden. Zur Abklärung des aktuellen Gesundheitszustandes sei eine polydiszi plinäre Begutachtung veranlasst worden. Das psychiatrische Gutachten weise mehrere Diskrepanzen auf. Die Einschätzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit sei – aus näher genannten Gründen - nicht plausibel und nachvollziehbar. Aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigk eit zu 80 % arbeitsfähig . Nach Vornahme eines Prozent ver gleichs resultiere kein rentenbegründe nder Invaliditätsgrad mehr (S. 1 ff.).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den St and punkt (Urk. 1), dass die Rente einzig aufgrund einer Depression zuge sprochen worden sei, weshalb sie nicht unter die Revision der Schlussbe stim mungen 6a falle. Beide Gutachten sowie sämtliche medizinischen Berichte würden überein stimmend die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Depression bestätigen (S.
12 Ziff. 3.1). Sie verfüge über keinerlei persönlic he Ressourcen (S. 13 Ziff. 3.5). Eine Remission und damit Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei gemäss den Ärzten selbst bei leitliniengetreuer Durchführung der Behandlung nicht zu erwarten (S.
15 Ziff. 3.5.3). Ein invalidisierender Gesundheitsschaden liege vor. Aus somatischer Sicht sei unumstritten eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Aufgrund der glaubhaft zunehmenden Verschlechterung liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vor. Im Gutachten seien keine Dis krepanzen ersichtlich (S. 17 Ziff. 6).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Rentenaufhebung zu Recht erfolgt,
oder ob vielmehr eine Rentenerhöhung vorzunehmen ist.
E. 3 E. 3.1.2).
E. 3.1 Der ursprünglich rentenzusprechenden Verfügung vom 9. Fe bruar
2004 (Urk. 8/15-16) lag ein Bericht von Dr. med. C.___, praktische Ärztin, vom 2 1. Juli 2003 (Urk. 8/7) zugrunde. Diese gab an, dass sie die Beschwerde füh rerin seit dem 1 1. Juni 2001 behandle (S. 2 lit. D Ziff. 1) und folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 1 lit. A): - depressive Entwicklung mit schweren depressiven Episoden - chronisches Panvertebralsyndrom
Sodann nannte sie eine Hypermenorrhoe als ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 1 lit. A). Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an Rücken- und Nackenbeschwerden bis hin zur akuten Lumboischialgie und Migräne. Ab Mitte des Jahres 2001 habe sich eine Depression entwickelt, welche zugenommen und im Frühjahr 2002 zur Hospitalisation geführt habe. Seit Herbst 2002 sei die Be schwerdeführerin äusserst vermindert belastbar, die Beschwerden seien wechs elnd und es bestehe Suizidgefahr (S. 2 lit. D Ziff. 3). I n der bisherigen Tätigkeit sei sie vom 1 1. Februar bis 1 9. August 2002 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 2 0. August 2002 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 lit. B). Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr halbtags zumutbar (S. 4). Die Prog nose für die nächsten Jahre sei eher ungünstig (S. 2 lit. D Ziff. 7).
E. 3.2 Mit Bericht vom 2 5. Juli 2003 (Urk. 8/8) bestätigten die Ärzte der D.___, dass die Beschwerdeführerin vom 1 2. Februar bis 1. März 2002, vom 6. März bis 2 6. April 2002 sowie vom 2 6. Juni bis 5. Juli 2002 stationär hospitalisiert ge wesen sei (S. 2). Die gestellten Fragen könnten nicht beantwortet werden (S. 5).
E. 4.1 Im Rahmen des im Jahr 2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens informierte Dr. C.___ mit Bericht vom 1 7. Mai 2005 (Urk. 8/24) über einen ver schlechterten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und erwähnte als Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nebst ein em c hronischen Pan vertebralsyndrom und eine r depressive n Entwicklung neuerdings auch eine Fib ro myalgie (S. 1 Ziff. 1-2). Die Weichteilbeschwerden mit chronischen Schmer zen hätten zugenommen. Auch läge eine schubweise Verschlechterung der Schmer zen und ein Auftreten von Weichteilschwellungen vor. Es bestehe eine stim mungsmässig chronische Depression mit Antriebsverlust (S. 1 Ziff. 3). Es sei weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit mehr zumutbar (S. 4).
E. 4.2 Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2005 erkannte
Dr. med. E.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), dass bereits die Zusprache einer halben Rente auf einer schwachen medizinischen Grundlage erfolgt sei . Es habe ein subjektives Schmerzsyndrom ohne komorbide psychiatrisch dokumentierte Störung bestanden. Aktuell werde der gleiche medi zinische Sachverhalt erwähnt. Eine fachärztlich-psychiatrische Therapie finde nicht statt. Es wäre grundsätzlich bereits vor der Rentenzusprache eine polydis ziplinäre Abklärung angezeigt gewesen. Aus objektiv-medizinisch er Sicht habe sich jedenfalls nichts geändert. Es seien keine neuen Befunde ausgewiesen, w elche eine Verschlechterung nachweisen würden (vgl. Urk. 8/25 S. 2).
E. 4.3 Gestützt darauf bestätigte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwer de führerin auf die bisherige halbe Invalidenrente (vgl. Mitteilung vom 2. Juni 2005, Urk. 8/26).
E. 5 .2
Dem Schreiben von Dr. C.___ vom 2 6. April 2006 (Urk. 8/32) ist zu entnehmen, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin seit der IV-Anmeldung kontinuierlich verschlechtert habe. N ebst einer mittelschweren bis schweren Depression bestehe auch eine ausgeprägte Fibromyalgie. Ausserdem leide die Be schwerdeführerin an chronische n Rückenschmerzen. Die Diagnosen seien unver ändert. Allerdings hätten sich d er Schweregrad der Erkrankung sowie der Allge meinzustand kontinuierlich verschlechtert. Der Beschwerdeführerin könne keine berufliche Tätigkeit mehr zugemutet werden .
E. 5.2 , S. 28 f. Ziff. 7.3).
Zusammen fassend
hielten die Gutachter fest, dass aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode eine 50%ige Ar beits unfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe. Aus internistischer und rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig. S eit der Rentenzuspr ache im Feb ruar 2003 sei von einem stationären Verlauf auszugehen, weshalb seither von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (S. 29 ff. Ziff. 7.4-7.7, Ziff. 8.1-8.5). Als Schadenminderungspflicht könne die Teilnahme an einer psychiatrischen Therapie im teilstationären Setting auferl egt werden (S. 32 Ziff. 8.6). Die vor lie genden psychosozialen Faktoren würden mit der Entwicklung der Beschwerden, der psychischen Dekompensation und der Chronifizierung der Symptomatik ein hergehen (S. 32 Ziff. 8.7). Eine somatoforme Schmerzstörung sei diagnostisch nicht ausgewiesen (S. 33 Ziff. 8.8).
Es lägen aktuell
auch keine Anhaltspunkte für eine Fibromyalgie vor. Die angegebenen Schmerzen würden im Rahmen eines nicht näher spezifizierbaren generalisierenden weichteilrheumatischen Schmerz syndroms ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gesehen (S. 34 Ziff. 8.10).
E. 5.3 Auch mit Bericht vom 1 6. Juni 2006 (Urk. 8/33) bestätigte Dr. C.___ ihre Diagnosestellung sowie ihre Einschätzung einer seit Februar 2005 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (S. 7 lit. A-B). Mit einer Verb esserung sei vorläufig nicht zu rechnen (S. 7 lit. D Ziff. 7).
E. 5.4 Mit Bericht vom 2 6. r espektive 2 7. Oktober
2006 (Urk. 8/44) informierte Dr. C.___ erneut über einen sich verschlechternden Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (S. 2 lit. C Ziff. 1). Es sei ihr keine Tätigkeit mehr zu mutbar (S. 4). Die körperliche und psychische Leistungsfähigkeit habe weiter abgenommen. Sie habe Gewicht verloren und sei unfähig, den Alltag körperlich und psychisch zu bewältigen. A uch innerhalb der Familie liege ein depressiver Rückzug vor . Es bestünden eine starke Müdigkeit sowie Todeswünsche und eine latente Suizidalität (S. 5 lit. D Ziff. 3).
E. 5.5 Am 2 8. Februar 2008 erstatteten die Gutachter des F.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allge meine Innere Medizin, Rheumatologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/54 /1-34). Dabei diagnostizierten sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie Folgendes (S. 25 Ziff. 6.1-6.2): - nicht näher spezifizierbares generalisierendes weichteilrheumatisches Schmerz syndrom mit/bei: - an den oberen und unteren Extremitäten diffus beidseits sowie pan-/para vertebral, betont parathorakal und paralumbal mit Ober flächen berühungsschmerzen - ohne Beteiligung des Achsenskeletts respektive der peripheren Gelenke
B ei der internistischen Untersuchung habe sich eine kardiopulmonal kompen sierte, normosome Beschwerdeführerin in gut em Allgemeinzustand gezeigt. Der internist ische Status sei weitgehend unauffällig. Laborchemisch zeige sich eine minime Erhöhung der Cholesterinwerte. Ansonsten fänden sich keine kardiovas kulären Risikofaktoren. Aus internistischer Sicht sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig (S. 28 Ziff. 7.3) .
Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung habe sich eine dekon ditionierte Beschwerdeführerin mit einer ausgeprägten Haltungsinsuffizienz bei einer funk tionellen Kyphosierung der Brustwirbelsäule (BWS) gezeigt. Das Gangbild sei flüssig ohne Schonhinken .
D er Untersuch des Achsenskeletts sei unauffällig ohne Hinweise für eine segmentale Funktionsstörun g . Ebenso sei der periphere Gelenk status unauffällig. Hingegen hätten sich generalisierte Oberflächenberüh r ungs- und Tiefenpalpationsschmerzen im Sinne einer generalisierten weichteilrheu ma ti schen Schmerzmanifestation gezeigt . Die Ursache sei aus rheumatologischer Sicht ätiologisch nicht erklärbar. An der Lendenwirbelsäule (LWS) stelle sich bildgebend ein etwas steiler Kreuzbein-Basiswinkel dar, allerdings ohne degene rative oder anlagebedingte pathologische Befunde. Aus rein rheumatologischer Sicht lasse sich k eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen (S. 19 f. Ziff. 5.1, S. 28 Ziff. 7.3).
Aus psychiatrischer Sicht läge eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), vor. Die mnestischen und kognitiven Funktionen seien intakt, obwohl die Beschwerdeführerin Aufmerksamkeits- u nd Konzentrationsstörungen beklage . Im formalen Denken falle eine Tendenz zum Grübeln und Gedankenkreisen auf. Ansonsten sei der Denkprozess geordnet und kohärent, inhaltlich auf die aktuelle Situation eingeengt. Im Affekt zeige sich eine depressive Stimmungslage mit Insuffizienzgefühlen, einer Hilflosigkeit, einer Freud- und Hoffnungslosigkeit, einer Lustlosigkeit sowie einer Energie- und Kraftlosigkeit mit Störung der Vitalgefühle. Psychomotorisch bestehe eine An triebs losigkeit bei reduzierter Mimik und Gestik. Es sei ein Lebensüberdruss mit gelegentlich passiven Todeswünschen erkennbar . Auch würden Ein- und Durch schlafstörungen, eine Appetitlosigkeit, ein Libidoverlust sowie ein Druckgefühl auf der Brust und eine Obstipation angegeben. Es lägen mehrere einschneidende Lebensereignisse vor, welche mit der Entwicklung der körperlichen Schmerzen sowie der psychischen Dekompensation und der C h r o nifizierung der Sympto ma tik einhergehen würden. Die depressive Störung führe zu Funktionsein schrän kungen, weshalb die Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit zu 50 % arbeits unfähig sei . Die therapeutischen Massnahmen seien noch nicht ausgeschöpft. Die Optimierung der pharmakotherapeutischen Behandlung vorzugsweise im teilsta tio nären Rahmen könne den weiteren Verlauf und die Prognose günstig beein flussen (S. 24 f. Ziff.
E. 5.6 Mit Stellungnahme vom 2 3. April 2008 empfahl RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, für die Beurteilung vollumfänglich auf das Gut achten des F.___ abzustellen. Eine erkennbare Veränderung des Gesundheits zu standes liege nicht vor. Der Beschwerdeführerin sei als Schadenminderungspflicht eine fachpsychiatrische Behandlung einschliesslich einer allfälligen Pharmako therapie mit den nötigen Urinkontrollen im teils tationären Rahmen aufzuerlegen (vgl. Urk. 8/58 S. 4).
E. 6.1 Im Rahmen des im Jahr 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens, wobei zunächst die Rentenaufhebung infolge Nichterfüllens der auferlegten Schadenminde rungs pflicht in Aussicht gestellt (vgl. Vorbescheid vom 1 8. März 2011,
Urk. 8/70) und schliesslich mit Verfügung vom 2 8. Juli 2011 (Urk. 8/79) der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt wurde, lagen im Wesentlichen die nachfolgen den medizinischen Berichte vor.
E. 6.2 Mit Bericht vom 6. September 2010 (Urk. 8/64) erklärte Dr. C.___, dass sich die rheumatischen Beschwerden und Schmerzen bei Belastung und Kälte verstärken würden. Auch die Depression nehme bei psychischen Belastungen, insbesondere bei familiäre n Probleme n,
zu.
Die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2006 relativ stabil (S. 5 Ziff. 1.1, Ziff. 1.4). Eine ausserhäusliche Tätigkeit sei unzumutbar. Sie sei allerdings motiviert, ihre häusliche Tätigkeit nach Mög lich keit zu steigern (S. 6 Ziff. 1.7).
E. 6.3 Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psycho therapie, informierte mit Schreiben vom 1 8. Februar 2011 (Urk. 8/68/6-7) über di e zerebrovaskuläre Untersuchung der Beschwerdeführerin .
A ls Diagnosen erwähnte sie Spannungskopfschmerzen, eine Fibromyalgie sowie einen Vitamin D-Mangel. Ausserdem äusserte sie den Verdacht auf eine chronische depressive Entwicklung sowie den Verdacht auf eine Schilddrüsenzyste rechts (S. 1). Anlässlich der Mag net re sonanztomographie (MRI) habe sich eine diskrete chronische Pansinusitis bei ansonsten unauffälligen Befunden gezeigt, wobei die linke Arteria vertebralis im intrakraniellen Abschnitt sehr kaliberschwach sei (S. 2).
E. 6.4 Dem Bericht von Dr. C.___ vom 4. März 2011 (Urk. 8/68/1-5) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 5 Ziff. 1.1): - depress ive Entwicklung bei Depression mit psychosomatischen Sympto me n - Angstkrankheit (ICD-10 F41.2) - Sozio- und Agoraphobie - i nvalidisierender Spannungskopfschmerz und Zervikalsyndrom - Fibromyalgie - Schilddrüsenzysten rechts
Es läge eine unveränderte chronische depressive Stimmung mit Rückzug in die Wohnung und sozialer Isolation vor . Die Kopfschmerzepisoden hätten sich ver stärkt. Anlässlich der erfolgten neurologische n
Abklärung seien Knoten in der Schilddrüse entdeckt worden. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 5 Ziff. 1.4, Ziff. 1.6).
E. 6.5 Mit Stellungnahme vom 4. Juli 2011, erklärte RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dass die auferlegte Schaden min derungspflicht nicht umgesetzt worden sei. Es habe weder eine teilstationäre noch eine fachpsychiatrische Behandlung oder eine Pharmakotherapie einschliesslich Urinkontrollen stattgefunden. D em Gutachten des F.___ lasse sich keine konkrete Aussage entnehmen, wie sich die Arbeitsfähigkeit – angegeben in Prozenten – unter einer solchen Therapie überwiegend wahrscheinlich in nützlicher Frist verbessern werde. Aus heutiger Sicht würde daher eine solche Massnahme nicht in dieser Form im Sinne einer Schadenminderungspflicht empfohlen werden (vgl. Urk. 8/78 S. 3).
E. 7 .4
Am 2 4. August 2016 erstatteten die Gutachter der K.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neu rologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/117/3-107). Dabei konnten sie folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 14 lit. A): - anhaltende Depression, derzeit in schwergradiger Episode, Differen tial diag nose (DD): rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwer e gradig (ICD-10 F33.2) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Ausserdem nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 14 lit. B): - Verdacht auf fibromyalgieformes Schmerzsyndrom, DD: somatoform - Migräne ohne Aura, wahrscheinlich verstärkt durch exogene (körperliche Belastung, Wetter) und psychische Triggerfaktoren - Verdacht auf chronischen Spannungskopfschmerz und/oder Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch - erosive
Antrumgastritis, nichtsteroidale Antirheumatika (NSAR) -induziert - Schilddrüsenknoten, aktenanamnestisch
euthyreote Stoffwechsellage
Aus internistischer Sicht bestehe keine die Arbeitsfähigkei t einschränkende Diag nose (S. 18). Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung habe sich zwar ein psoriatrischer Hautb efall im Bereich der Streckseiten de r Knie und Ellenbogen sowie distal der Streckseite der Sprunggelenke gezeigt . Klinische Hinweise für einen typischen Gelenksbefall einer Psoriasisarthritis mit Daktylitis an den Hän den oder Füssen oder sonstige sichtbare Gelenksschwellungen fänden sich a ller dings nicht.
In den Kniegelenken falle eine leichte beidseitige Krepitation bei an s ons ten normalem Range of Motion auf. Der rheumatologische Gelenkstatus sei unauffällig für Synovitiden . Ein entzündlicher Schmerzcharakter könne nicht herausgearbeitet werden, wohl aber eine Schmerzverstärkung bei Kälte als mög licher Hinweis für eine beginnende Arthrose. Diese könne allerdings radiologisch nicht festgestellt werden, zeige klinisch keine Symptome und begründe keine Arbeitsunfähigkeit. Insgesamt lägen keine Anhaltspunkte für eine Entzündung am muskuloskelettalen Bewegungsapparat oder für eine Entzündung an den peri pheren Gelenken vor . Hinweise für eine andere Systemerkrankung oder eine rheu matoide Arthritis bestünden ebenfal ls nicht . Die radiologischen Befunde ergäben keine Hin weise für degenerative oder entzündliche Veränderungen .
Es sei eher unwahrscheinlich, dass eine Fibromyalgie oder ein myofasziales Syndrom vor lägen (S. 15 ff.).
Aus
neurologischer Sicht
liege ein Migränekopfschmerz vor . Die darüber hinaus bestehenden Kopfschmerzen seien entweder als Spannungskopfschmerzen oder als Kopfschmerzen bei Medikamentenübergebrauch zu deuten . Diese Kopf schmer zen seien nicht besonders ausgeprägt und würden eine normale Arbeits tätigkeit zulassen. Die Migränekopfschmerzen träten ein- bis zweimal pro Monat für zirka drei Tage auf.
Das bedeute, dass an maximal 20 % der Tage ein Migrä nekopfschmerz und damit eine nicht unerhebliche punktuel le Arbeitsunfähigkeit vorliege (S. 17 f.).
In psychiatrischer Hins icht sei eine schwere depressive Episode ausgewiesen . Es lägen eine Niedergeschlagenheit sowie ein Freud- und Antriebsmangel vor. Die Beschwerdeführerin verspüre Todeswünsche und habe über einen Appetitverlust, Schlafstörungen sowie einen Verlust des Selbstvertrauens und ein vermindertes Denk- und Konzentrationsvermögen berichtet . Psychotische Symptome seien nicht
eruierbar (S. 18 f.). Da kein somatischer Befund die Schmerzen hinreichen d er kläre, sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zu diag nostizieren. Strukturelle Defizite seien nicht unwahrscheinlich. Diese Defizite und die schwere Depression würden der Beschwerdeführerin Ressourcen im Umgang mit den Schmerzen rauben. Es sei anz unehm e n, dass die Schmerzen schwer über windbar seien und somit ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (S. 19 f.). P ersönlichen Ressourcen seien nicht erkennbar. Der kulturelle Hintergrund er schwere eine psychiatrisch-psychotherapeutische Arbeit. E ine erhebliche Beein trächtigung liege vor. Die Aufgabe sämtlicher Aktivitäten in allen Le bensbe reichen decke sich mit der Einschätzung
einer vollen Arbeitsunfähigkeit (S. 2 1 lit. B-D). Die bisherige Behandlung der Depression sei nicht leitli niengetreu
erfolgt . Die medikamentöse Behandlung sei wenig validiert und eine psychothera peu tische Therapie bei einem entsprechenden Facharzt finde nicht statt. Die haus ärzt liche Behandlung mit sozialpsychiatrisch- supportiven Elementen erfolge unre gelmässig . Es könne davon ausgegangen werden, dass auch bei einer leit liniengetreuen Durchführung einer Psychotherapie dieser kein E rfolg beschieden wäre (S. 20).
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit min destens zu 80 % arbeitsfähig sei. Aus psychiat rischer Sicht bestehe eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit . Die Beschwerdeführerin sei durch die schwere depressive Episode ein geschränkt und die c hronische n Schmer zen seien mangels Ressourcen erschwert überwindbar . Die vermuteten Defizite in der Persönlichkeit würden dazu führen, dass sie mit den Beschwerden und Schmer zen erschwert umgehen könne. Es bestünden zusätzlic he psychosoziale Belastungen, welche ihr Ressourcen rauben würden (S. 24 lit. B-C).
E ine psy chia trisch-psychotherapeutische Behandlung einschliesslich Medikation sei grund sätzlich indiziert. Allerdings sei dadurch kein therapeutischer Erfolg und Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 25
Ziff. IV). Aus internistisc her Sicht sei die Prognose gut und a us rheumatologischer Sicht sei die weitere Entwicklung abzuwarten. D ie Prognose für eine deutliche Linderung der Kopfschmerz symp tomatik sei eher ungünstig. Die psychiatrische Prognose sei schlecht. Eine Wie der herstellung der Arbeitsfähigkeit kö nne nicht erwartet werden (S. 26
Ziff. VI). Aus in ternistisch- rheumatologischer Sicht könne ein stabiler Gesundheitszustand objektivie rt werden, wobei a uch retrospektiv betrachtet keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnose vorhanden sei. Aus neurologischer Sicht ergebe sich seit der letzt en Revision vom Mai 2014 keine Veränderung. Hinsichtlich der psy chiatrischen Diagnosen sei seit der im Jahr 2014 erfolgten Revision keine Ver änderung anzunehmen. Die depressive Symptomatik habe sich gesamthaft s either eher verschlechtert (S. 2 6 Ziff. VII).
E. 7.3 , S. 33 f. Ziff. 8.8, Ziff. 8.10). Entsprechend ergibt sich nicht, dass die Invalidenrente aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch un klar en syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage oder aufgrund eines Mischsachverhaltes gesprochen wurde, womit eine Aufhe bung der Rente gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB
IVG 6. IV-Revision
ausser Betracht fällt.
E. 7.5 Mit Stellungnahme vom 8. September 2016 empfahl RAD-Arzt Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, für die Beurteilung auf das Gutachten abzustellen. Hin sicht lich der Diagnosen bestehe keine Veränderung seit der Revision im Jahr 201 4. Die depressive Symptomatik habe sich gesamthaft eher verschlechtert. Eine arbeitsfähigkeitsrelevante Veränderung im Gesundheitszustand sei nicht zu erwa r ten (vgl. Urk. 8/119 S. 3 ff .).
E. 7.6 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde ein Bericht von
Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 6. September 2017 (Urk. 3/8) eingereicht. Dieser gab an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 2 9. Oktober 2015 in unregelmässigen Abständen betreue, da die bisherige Hausärztin Dr. C.___ pensioniert worden sei . Auffallend sei je weils die subdepressive bis depressive Verstimmung. N ach jahrzehntelanger bestehender depressiver Episode sei nicht an eine Verbesserung zu denken . Dies nicht nur infolge der kul tu rellen Probleme, sondern auch aufgrund emotionaler oder intellektueller Schwierigkeiten. A ufgrund der chronisch en rezidivierenden Depression und des Umstandes, dass sich diese mittels der klassischen Therapiemöglichkeiten nur wenig beeinflussen lasse, bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 f.).
E. 8 .1
Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die ursprüngliche Rentenzusprache
einzig gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ (vorstehend E. 3 .1) erfolgte, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund einer depressiven Entwicklung mit schweren depressiven Episoden sowie einem chronischen Panvertebralsyndrom nach einer zuvor vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem 2 0. August 2002 als zu 50 % arbeits un fähig in jegl icher Tätigkeit erachtet wurde.
Auch in den nachfolgenden Revisionsverfahren stand die festgestellte affektive Störung im Vordergrund . Zwar erwähnte Dr. C.___ nun unter anderem auc h eine F ibromyalgie (vgl. Urk. 8/24 S. 1; Urk. 8/32; Urk. 8/33 S. 7 lit. A; Urk. 8/44 S. 5 lit. A; Urk. 8/68/1-5 S. 5 Ziff.
E. 8.2 Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin er folgte eine eingehende Begutachtung durch die Ärzte der K.___ (vorsteh end E. 7.4), wobei das Gutachten sämtliche n
praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vorstehend E. 1.5) entspricht. Dies erkannte auch RAD-Arzt Dr. L.___ (vgl. Urk. 8/119 S. 3 ff.). Z u den bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nun bei sämtlichen psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) wurde
– wenn auch noch in Unkenntnis der heute massgebenden Rechtsprechung –
Stellung genommen. So äusserten sich die Gutachter ausführlich zum Komplex Gesundheitsschädigung, dies zur Ausprägung der diagnoserelevan ten Befunde (Urk. 8/117/3-107 S. 84 ff.), zum Behandlung s
- und Eingliederungserfolg oder - resistenz (Urk. 8/117/3-107 S. 90 f.) und al lfälligen Komorbiditäten (Urk. 8/117/3-107
S. 27 f., S.
E. 8.3 Massgebender Vergleichszeitpunkt, ob eine Veränderung des Gesundheitszu stan des und damit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen ist (vorstehend E. 1.3), ist die im Rahmen des Rentenerhöhungsgesuchs vom April 2006 vorgenommene Beurteilung (vorstehend E. 5).
Ein Vergleich der beiden gutachterlichen Einschätzungen aus d en Jahren 2008 und 2016 zeigt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither nicht wesentlich verändert hat. Einzig die depressive Symptomatik habe sich nach Aussage der Gutachter der K.___ gesamthaft eher verschlechtert (vgl. Urk. 8/117/3-107 S. 36
Ziff. VII). Dabei erklärten die Gutachter der K.___ allerdings auch, dass die damalige gutachterliche Einschätzung, wonach bei mittelgradig depressivem Zustandsbild eine halbe Arbeitsfähigkeit bestehe, grund sätzlich nachvollziehbar erscheine, ebenso wie die in Aussicht gestellten noch offenen Therapieoptionen. Unberücksichtigt seien indessen Defizite in der Persönlichkeit geblieben, die den Umgang mit Schmerzen und Krankheit er schweren würden . Auch seien krankheitsferne Aspekte, wie der kulturelle Aspekt, ein geringes Bildungsniveau, ein fehlendes psychiatrisch-psychotherapeutisches Verständnis und die fehlende Motivation, unterschätzt worden. Aus heutiger Sicht müsse von einer weiteren Chronifizierung und Zunahme der depressiven Beschwerden mit Entpflichtung von Sozial- und Alltagsaktivitäten seit der letzten Begutachtung ausgegangen werden, und es müsse ein Einfluss der Persönlichkeit angenommen werden, sodass eine halbe Arbeitsfähigkeit nicht mehr realistisch sei (vgl. Urk. 8/117/3-107 S. 25 lit. D).
D ie fachärztliche Beurteilung der K.___, wonach die Beschwerdeführerin nun vollständig arbeitsunfähig sei, ist demnach nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit Ausdruck eines erheblich verschlechterten Gesundheitszustandes, sondern Resultat einer unterschiedlichen Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die A rbeits fähig keit, wobei die Gutachter der K.___ insbesondere auch grundsätzlich invaliditätsfremde psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren mitbe rück sichtigt haben (vgl. hierzu BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil e des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 und 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E.
2).
Vor diesem Hintergrund fällt eine revisionsweise Aufhebung oder auch – wie von der Beschwerdeführerin beantragt - Erhöhung der Rente ausser Betracht.
8 .4
Es stellt sich zuletzt die Frage, ob die ursprüngliche Rentenzusprache allen falls zweifellos unrichtig war, da das Gericht die vorliegend rentenaufhebende Ver fügung der Beschwerdegegnerin
– gleich wie eine auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder – herabsetzung (vorstehend E. 1.4) – auch im Zusammen hang mit einer fehlgeschlagenen Anwendung der Schlussbestimmung mit der substituierten Begründung schützen k önnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2). Dabei ergibt sich vorliegend aller dings, dass, auch wenn die der ursprünglichen Rentenzusprache zugrundelie gen den Unterlagen nach heutiger Sicht als eher dürftig erscheinen - was überdies auch der verantwortliche RAD-Arzt im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens fest gestellt hat (vgl. Urk. 8 /25 S. 3) -, nicht gesagt werden kann, dass die Zu sprache der Invaliden rente zweifellos unrichtig war, zumal die Beschwerde füh rerin in den Jahren 2002 und 2004 viermal stationär beh andelt werden musste (vgl. Urk. 8/8 S. 2; Urk. 8/54/1-34 S. 3 ff. Ziff.
E. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse der Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
E. 9.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) u nd auf Fr.
E. 9.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere Teilrente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteientschädigung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beein flusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2). Ent sprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde füh rerin eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien ist die Prozessentschädigung vorli egend auf Fr. 1 ' 6 00.-- (inkl. Bara uslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. September 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1965 , Mutter von vier Kindern, arbeitete zuletzt seit dem
- April 2001 als Betriebsmitarbeiterin bei der A.___ in B.___ ( Urk. 8/9 S. 1 Ziff. 1, Ziff. 5). Am 2
- Juni 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf eine schwere depressive Episode bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (vgl. Urk. 8/2 S. 5 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und sprach der Versicherten daraufhin mit Verfügung vom
- Februar 2004 ( Urk. 8/15-16) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1 . Februar 2003 zu. Mit Mitteilung vom
- Juni 2005 ( Urk. 8/26) wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt. 1.2 Nachdem die Versicherte im April 2006 eine gesundheitliche Verschlechterung geltend gemacht hatte (vgl. Urk. 8/27), klärte die IV-Stelle die medizinisch e sowie erwerbliche Situation ab und stellte der Versicherten m it Vorbescheid vom
- Juli 2006 ( Urk. 8/36) die Abweisung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht, wogegen diese Einwände ( Urk. 8/38; Urk. 8/40) erhob. Die IV-Stelle tätigte daraufhin wei tere Abklärungen und veranlasste insbesondere eine polydisziplinäre Begutach tung, über welche am 2
- Februar 2008 berichtet wurde ( Urk. 8/54). Hierzu nahm die Versicherte am 1
- April 2008 Stellung ( Urk. 8/57). Mit Schreiben vom 2
- Juli 2008 ( Urk. 8/59) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten als Schadenmin de rungspflicht eine teilstationäre psychiatrische Behandlung einschliesslich einer allfälligen Pharmakotherapie mit den nötigen Urinkontrollen. Mit Verfügung vom 2
- Juli 2008 ( Urk. 8/60) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und wies das Erhöhungsgesuch ab. 1.3 Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 1
- August 2010 ( Urk. 8/62) tätigte die IV-Stelle wiederum medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und stellte der Versicherten daraufhin mit Vorbescheid vom 1
- März 2011 ( Urk. 8/70) die Renteneinstellung infolge Nichterfüllung der auferlegten Schadenminde rungs pflicht in Aussicht, wogegen diese Einwände ( Urk. 8/72; Urk. 8/77) erhob. Mit Verfügung vom 2
- Juli 2011 ( Urk. 8/79) wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt. 1.4 Im Rahmen des von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens und nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 2
- Juni 2014 ( Urk. 8/87) tätigte die IV-Stelle abermals entsprechende Abklärungen und veranlasste insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung, über welche am 2
- August 2016 berichtet wurde ( Urk. 8/117). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/120; Urk. 8/124; Urk. 8/128) hob die IV-Stelle die bisherige Invalidenrente der Versicherten mit Verfügung vom 1
- September 2017 ( Urk. 8/130 = Urk. 2) auf.
- Die Versicherte erhob am 1
- Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1
- September 2017 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ga nze Invalidenrente zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
- November 2017 ( Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 1
- Mai 2018 ( Urk. 10) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urk. 1 S. 2) mangels Substanti ierung abgewiesen. Mit Verfügung vom
- April 2019 ( Urk. 12) wurde die Pensionskasse der Z.___ zum Prozess beigeladen und gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Frage einer zweifellos en Unrichtigkeit der ursprünglich leistungszusprechenden Verfügung sowie zur Frage einer Rentenrevision Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin sowie die Beigeladene liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 1
- Juli 2019 ( Urk. 16) wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten am 1
- Juli 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). 1.2 Nach lit. a Abs. 1 der am
- Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbe stim mungen der Änderung vom 1
- März 2011 des IVG (
- IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG
- IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weis bare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufge hoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht er füllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3). Die in lit. a Abs. 1 SchlB
- IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezieh ungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem
- Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beach tung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unkla ren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2). Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB zur
- IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbe stim mungen der
- IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom
- April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schluss be stimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die «erklärbaren» Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch be grün deter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbe stimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schluss be stimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Renten anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom
- September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Ist ein « Mischsachverhalt » gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzu spre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer inte gralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgen dem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organi sche oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere (« nichtsyndromale ») Gesundheits schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beige tragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom
- September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen). Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten ab hängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeit punkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unum gänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes ent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens ver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revi sionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Invaliden versicherung ( IVV ) auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssach ver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 1.4 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrich tigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Wür digung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121 /2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2). Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein ver nünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Ver fü gung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die not we n digen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erfor derli chen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom
- August 2018 E. 3.2 mit Hinwei sen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechts kräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substi tuierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3. Auflage 2014, Rz 77 zu Art. 30–31 IVG). 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) fest, dass die Überprüfung der Invalidenrente gemäss Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 1
- März 2011 ergeben habe, dass die Diagnosen, welche zur Ren tenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syn dromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören würden. Zur Abklärung des aktuellen Gesundheitszustandes sei eine polydiszi plinäre Begutachtung veranlasst worden. Das psychiatrische Gutachten weise mehrere Diskrepanzen auf. Die Einschätzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit sei – aus näher genannten Gründen - nicht plausibel und nachvollziehbar. Aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigk eit zu 80 % arbeitsfähig . Nach Vornahme eines Prozent ver gleichs resultiere kein rentenbegründe nder Invaliditätsgrad mehr (S. 1 ff. ). 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den St and punkt ( Urk. 1), dass die Rente einzig aufgrund einer Depression zuge sprochen worden sei, weshalb sie nicht unter die Revision der Schlussbe stim mungen 6a falle. Beide Gutachten sowie sämtliche medizinischen Berichte würden überein stimmend die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Depression bestätigen (S. 12 Ziff. 3.1). Sie verfüge über keinerlei persönlic he Ressourcen (S. 13 Ziff. 3.5). Eine Remission und damit Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei gemäss den Ärzten selbst bei leitliniengetreuer Durchführung der Behandlung nicht zu erwarten (S. 15 Ziff. 3.5.3). Ein invalidisierender Gesundheitsschaden liege vor. Aus somatischer Sicht sei unumstritten eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Aufgrund der glaubhaft zunehmenden Verschlechterung liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vor. Im Gutachten seien keine Dis krepanzen ersichtlich (S. 17 Ziff. 6). 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Rentenaufhebung zu Recht erfolgt , oder ob vielmehr eine Rentenerhöhung vorzunehmen ist.
- 3.1 Der ursprünglich rentenzusprechenden Verfügung vom
- Fe bruar 2004 ( Urk. 8/15-16) lag ein Bericht von Dr. med. C.___ , praktische Ärztin, vom 2
- Juli 2003 ( Urk. 8/7) zugrunde. Diese gab an, dass sie die Beschwerde füh rerin seit dem 1
- Juni 2001 behandle (S. 2 lit. D Ziff. 1) und folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 1 lit. A): - depressive Entwicklung mit schweren depressiven Episoden - chronisches Panvertebralsyndrom Sodann nannte sie eine Hypermenorrhoe als ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 1 lit. A). Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an Rücken- und Nackenbeschwerden bis hin zur akuten Lumboischialgie und Migräne. Ab Mitte des Jahres 2001 habe sich eine Depression entwickelt, welche zugenommen und im Frühjahr 2002 zur Hospitalisation geführt habe. Seit Herbst 2002 sei die Be schwerdeführerin äusserst vermindert belastbar, die Beschwerden seien wechs elnd und es bestehe Suizidgefahr (S. 2 lit. D Ziff. 3). I n der bisherigen Tätigkeit sei sie vom 1
- Februar bis 1
- August 2002 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 2
- August 2002 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 lit. B). Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr halbtags zumutbar (S. 4). Die Prog nose für die nächsten Jahre sei eher ungünstig (S. 2 lit. D Ziff. 7). 3.2 Mit Bericht vom 2
- Juli 2003 ( Urk. 8/8) bestätigten die Ärzte der D.___ , dass die Beschwerdeführerin vom 1
- Februar bis
- März 2002, vom
- März bis 2
- April 2002 sowie vom 2
- Juni bis
- Juli 2002 stationär hospitalisiert ge wesen sei (S. 2). Die gestellten Fragen könnten nicht beantwortet werden (S. 5).
- 4.1 Im Rahmen des im Jahr 2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens informierte Dr. C.___ mit Bericht vom 1
- Mai 2005 ( Urk. 8/24) über einen ver schlechterten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und erwähnte als Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nebst ein em c hronischen Pan vertebralsyndrom und eine r depressive n Entwicklung neuerdings auch eine Fib ro myalgie (S. 1 Ziff. 1-2). Die Weichteilbeschwerden mit chronischen Schmer zen hätten zugenommen. Auch läge eine schubweise Verschlechterung der Schmer zen und ein Auftreten von Weichteilschwellungen vor. Es bestehe eine stim mungsmässig chronische Depression mit Antriebsverlust (S. 1 Ziff. 3). Es sei weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit mehr zumutbar (S. 4). 4.2 Mit Stellungnahme vom
- Juni 2005 erkannte Dr. med. E.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), dass bereits die Zusprache einer halben Rente auf einer schwachen medizinischen Grundlage erfolgt sei . Es habe ein subjektives Schmerzsyndrom ohne komorbide psychiatrisch dokumentierte Störung bestanden. Aktuell werde der gleiche medi zinische Sachverhalt erwähnt. Eine fachärztlich-psychiatrische Therapie finde nicht statt. Es wäre grundsätzlich bereits vor der Rentenzusprache eine polydis ziplinäre Abklärung angezeigt gewesen. Aus objektiv-medizinisch er Sicht habe sich jedenfalls nichts geändert. Es seien keine neuen Befunde ausgewiesen, w elche eine Verschlechterung nachweisen würden (vgl. Urk. 8/25 S. 2 ). 4.3 Gestützt darauf bestätigte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwer de führerin auf die bisherige halbe Invalidenrente (vgl. Mitteilung vom
- Juni 2005, Urk. 8/26). 5 . 5 .1 Anlässlich des Rentenerhöhungsgesuchs vom April 2006 ( Urk. 8/27) , welches die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2
- Juli 2008 ( Urk. 8/60) mangels ein ge tretener Verschlechterung des Gesundheitszustandes abwies, lagen im Wesent lichen folgende medizinischen Berichte vor: 5 .2 Dem Schreiben von Dr. C.___ vom 2
- April 2006 ( Urk. 8/32) ist zu entnehmen, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin seit der IV-Anmeldung kontinuierlich verschlechtert habe. N ebst einer mittelschweren bis schweren Depression bestehe auch eine ausgeprägte Fibromyalgie. Ausserdem leide die Be schwerdeführerin an chronische n Rückenschmerzen. Die Diagnosen seien unver ändert. Allerdings hätten sich d er Schweregrad der Erkrankung sowie der Allge meinzustand kontinuierlich verschlechtert. Der Beschwerdeführerin könne keine berufliche Tätigkeit mehr zugemutet werden . 5.3 Auch mit Bericht vom 1
- Juni 2006 ( Urk. 8/33) bestätigte Dr. C.___ ihre Diagnosestellung sowie ihre Einschätzung einer seit Februar 2005 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (S. 7 lit. A-B). Mit einer Verb esserung sei vorläufig nicht zu rechnen (S. 7 lit. D Ziff. 7). 5.4 Mit Bericht vom 2
- r espektive 2
- Oktober 2006 ( Urk. 8/44) informierte Dr. C.___ erneut über einen sich verschlechternden Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (S. 2 lit. C Ziff. 1). Es sei ihr keine Tätigkeit mehr zu mutbar (S. 4). Die körperliche und psychische Leistungsfähigkeit habe weiter abgenommen. Sie habe Gewicht verloren und sei unfähig, den Alltag körperlich und psychisch zu bewältigen. A uch innerhalb der Familie liege ein depressiver Rückzug vor . Es bestünden eine starke Müdigkeit sowie Todeswünsche und eine latente Suizidalität (S. 5 lit. D Ziff. 3). 5.5 Am 2
- Februar 2008 erstatteten die Gutachter des F.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allge meine Innere Medizin, Rheumatologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk. 8/54 /1-34 ). Dabei diagnostizierten sie eine rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie Folgendes (S. 25 Ziff. 6.1-6.2): - nicht näher spezifizierbares generalisierendes weichteilrheumatisches Schmerz syndrom mit/bei: - an den oberen und unteren Extremitäten diffus beidseits sowie pan-/para vertebral, betont parathorakal und paralumbal mit Ober flächen berühungsschmerzen - ohne Beteiligung des Achsenskeletts respektive der peripheren Gelenke B ei der internistischen Untersuchung habe sich eine kardiopulmonal kompen sierte, normosome Beschwerdeführerin in gut em Allgemeinzustand gezeigt. Der internist ische Status sei weitgehend unauffällig. Laborchemisch zeige sich eine minime Erhöhung der Cholesterinwerte. Ansonsten fänden sich keine kardiovas kulären Risikofaktoren. Aus internistischer Sicht sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig (S. 28 Ziff. 7.3) . Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung habe sich eine dekon ditionierte Beschwerdeführerin mit einer ausgeprägten Haltungsinsuffizienz bei einer funk tionellen Kyphosierung der Brustwirbelsäule ( BWS ) gezeigt. Das Gangbild sei flüssig ohne Schonhinken . D er Untersuch des Achsenskeletts sei unauffällig ohne Hinweise für eine segmentale Funktionsstörun g . Ebenso sei der periphere Gelenk status unauffällig. Hingegen hätten sich generalisierte Oberflächenberüh r ungs- und Tiefenpalpationsschmerzen im Sinne einer generalisierten weichteilrheu ma ti schen Schmerzmanifestation gezeigt . Die Ursache sei aus rheumatologischer Sicht ätiologisch nicht erklärbar. An der Lendenwirbelsäule (LWS) stelle sich bildgebend ein etwas steiler Kreuzbein-Basiswinkel dar, allerdings ohne degene rative oder anlagebedingte pathologische Befunde. Aus rein rheumatologischer Sicht lasse sich k eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen (S. 19 f. Ziff. 5.1, S. 28 Ziff. 7.3). Aus psychiatrischer Sicht läge eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), vor. Die mnestischen und kognitiven Funktionen seien intakt, obwohl die Beschwerdeführerin Aufmerksamkeits- u nd Konzentrationsstörungen beklage . Im formalen Denken falle eine Tendenz zum Grübeln und Gedankenkreisen auf. Ansonsten sei der Denkprozess geordnet und kohärent, inhaltlich auf die aktuelle Situation eingeengt. Im Affekt zeige sich eine depressive Stimmungslage mit Insuffizienzgefühlen, einer Hilflosigkeit, einer Freud- und Hoffnungslosigkeit, einer Lustlosigkeit sowie einer Energie- und Kraftlosigkeit mit Störung der Vitalgefühle. Psychomotorisch bestehe eine An triebs losigkeit bei reduzierter Mimik und Gestik. Es sei ein Lebensüberdruss mit gelegentlich passiven Todeswünschen erkennbar . Auch würden Ein- und Durch schlafstörungen, eine Appetitlosigkeit, ein Libidoverlust sowie ein Druckgefühl auf der Brust und eine Obstipation angegeben. Es lägen mehrere einschneidende Lebensereignisse vor, welche mit der Entwicklung der körperlichen Schmerzen sowie der psychischen Dekompensation und der C h r o nifizierung der Sympto ma tik einhergehen würden. Die depressive Störung führe zu Funktionsein schrän kungen, weshalb die Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit zu 50 % arbeits unfähig sei . Die therapeutischen Massnahmen seien noch nicht ausgeschöpft. Die Optimierung der pharmakotherapeutischen Behandlung vorzugsweise im teilsta tio nären Rahmen könne den weiteren Verlauf und die Prognose günstig beein flussen (S. 24 f. Ziff. 5.2 , S. 28 f. Ziff. 7.3 ). Zusammen fassend hielten die Gutachter fest , dass aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode eine 50%ige Ar beits unfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe. Aus internistischer und rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig. S eit der Rentenzuspr ache im Feb ruar 2003 sei von einem stationären Verlauf auszugehen , weshalb seither von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (S. 29 ff. Ziff. 7.4-7.7, Ziff. 8.1-8.5). Als Schadenminderungspflicht könne die Teilnahme an einer psychiatrischen Therapie im teilstationären Setting auferl egt werden (S. 32 Ziff. 8.6). Die vor lie genden psychosozialen Faktoren würden mit der Entwicklung der Beschwerden, der psychischen Dekompensation und der Chronifizierung der Symptomatik ein hergehen (S. 32 Ziff. 8.7). Eine somatoforme Schmerzstörung sei diagnostisch nicht ausgewiesen (S. 33 Ziff. 8.8). Es lägen aktuell auch keine Anhaltspunkte für eine Fibromyalgie vor. Die angegebenen Schmerzen würden im Rahmen eines nicht näher spezifizierbaren generalisierenden weichteilrheumatischen Schmerz syndroms ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gesehen (S. 34 Ziff. 8.10). 5.6 Mit Stellungnahme vom 2
- April 2008 empfahl RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, für die Beurteilung vollumfänglich auf das Gut achten des F.___ abzustellen. Eine erkennbare Veränderung des Gesundheits zu standes liege nicht vor. Der Beschwerdeführerin sei als Schadenminderungspflicht eine fachpsychiatrische Behandlung einschliesslich einer allfälligen Pharmako therapie mit den nötigen Urinkontrollen im teils tationären Rahmen aufzuerlegen (vgl. Urk. 8/58 S. 4).
- 6.1 Im Rahmen des im Jahr 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens, wobei zunächst die Rentenaufhebung infolge Nichterfüllens der auferlegten Schadenminde rungs pflicht in Aussicht gestellt (vgl. Vorbescheid vom 1
- März 2011, Urk. 8/70) und schliesslich mit Verfügung vom 2
- Juli 2011 ( Urk. 8/79) der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt wurde, lagen im Wesentlichen die nachfolgen den medizinischen Berichte vor. 6.2 Mit Bericht vom
- September 2010 ( Urk. 8/64) erklärte Dr. C.___ , dass sich die rheumatischen Beschwerden und Schmerzen bei Belastung und Kälte verstärken würden. Auch die Depression nehme bei psychischen Belastungen, insbesondere bei familiäre n Probleme n , zu. Die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2006 relativ stabil (S. 5 Ziff. 1.1, Ziff. 1.4). Eine ausserhäusliche Tätigkeit sei unzumutbar. Sie sei allerdings motiviert, ihre häusliche Tätigkeit nach Mög lich keit zu steigern (S. 6 Ziff. 1.7). 6.3 Dr. med. H.___ , Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psycho therapie, informierte mit Schreiben vom 1
- Februar 2011 ( Urk. 8/68/6-7) über di e zerebrovaskuläre Untersuchung der Beschwerdeführerin . A ls Diagnosen erwähnte sie Spannungskopfschmerzen, eine Fibromyalgie sowie einen Vitamin D-Mangel. Ausserdem äusserte sie den Verdacht auf eine chronische depressive Entwicklung sowie den Verdacht auf eine Schilddrüsenzyste rechts (S. 1). Anlässlich der Mag net re sonanztomographie (MRI) habe sich eine diskrete chronische Pansinusitis bei ansonsten unauffälligen Befunden gezeigt, wobei die linke Arteria vertebralis im intrakraniellen Abschnitt sehr kaliberschwach sei (S. 2). 6.4 Dem Bericht von Dr. C.___ vom
- März 2011 ( Urk. 8/68/1-5) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 5 Ziff. 1.1): - depress ive Entwicklung bei Depression mit psychosomatischen Sympto me n - Angstkrankheit (ICD-10 F41.2) - Sozio- und Agoraphobie - i nvalidisierender Spannungskopfschmerz und Zervikalsyndrom - Fibromyalgie - Schilddrüsenzysten rechts Es läge eine unveränderte chronische depressive Stimmung mit Rückzug in die Wohnung und sozialer Isolation vor . Die Kopfschmerzepisoden hätten sich ver stärkt. Anlässlich der erfolgten neurologische n Abklärung seien Knoten in der Schilddrüse entdeckt worden. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 5 Ziff. 1.4, Ziff. 1.6). 6.5 Mit Stellungnahme vom
- Juli 2011, erklärte RAD-Arzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dass die auferlegte Schaden min derungspflicht nicht umgesetzt worden sei. Es habe weder eine teilstationäre noch eine fachpsychiatrische Behandlung oder eine Pharmakotherapie einschliesslich Urinkontrollen stattgefunden. D em Gutachten des F.___ lasse sich keine konkrete Aussage entnehmen, wie sich die Arbeitsfähigkeit – angegeben in Prozenten – unter einer solchen Therapie überwiegend wahrscheinlich in nützlicher Frist verbessern werde. Aus heutiger Sicht würde daher eine solche Massnahme nicht in dieser Form im Sinne einer Schadenminderungspflicht empfohlen werden (vgl. Urk. 8/78 S. 3). 7 . 7 .1 Im Rahmen des Revisionsverfahrens gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG
- IV-Revision lagen der Beschwerdegegnerin die folgenden wesentlichen Berichte vor: 7 .2 Dr. med. J.___ , Facharzt für Dermatologie und Venerologie sowie für Aller gologie und klinische Immunologie, diagnostizierte mit Bericht vom
- Juni 2015 ( Urk. 8/90/5-6) eine wahrscheinlich infektgetriggerte Psoriasis vulgaris als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1). 7 .3 Mit Bericht vom
- Juli 2015 ( Urk. 8/92/1-7) erwähnte Dr. C.___ nebst den bisher gestellten Diagnosen zusätzlich noch eine chronische Gastritis un klarer Genese sowie einen Colon irritabile (S. 6 Ziff. 1.1). Die aktuelle Therapie sei optimal, solange keine grundlegenden Änderungen einträten (S. 7 Ziff. 1.5). Die Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr vorhanden. Die Beschwerdeführerin sei froh, wenn sie leichte Hausarbeit en bewältigen könne (S. 7 Ziff. 1.6). 7 .4 Am 2
- August 2016 erstatteten die Gutachter der K.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neu rologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk. 8/117/3-107). Dabei konnten sie folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 14 lit. A): - anhaltende Depression, derzeit in schwergradiger Episode, Differen tial diag nose (DD): rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwer e gradig (ICD-10 F33.2) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) Ausserdem nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 14 lit. B): - Verdacht auf fibromyalgieformes Schmerzsyndrom, DD: somatoform - Migräne ohne Aura, wahrscheinlich verstärkt durch exogene (körperliche Belastung, Wetter) und psychische Triggerfaktoren - Verdacht auf chronischen Spannungskopfschmerz und/oder Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch - erosive Antrumgastritis , nichtsteroidale Antirheumatika ( NSAR ) -induziert - Schilddrüsenknoten, aktenanamnestisch euthyreote Stoffwechsellage Aus internistischer Sicht bestehe keine die Arbeitsfähigkei t einschränkende Diag nose (S. 18 ). Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung habe sich zwar ein psoriatrischer Hautb efall im Bereich der Streckseiten de r Knie und Ellenbogen sowie distal der Streckseite der Sprunggelenke gezeigt . Klinische Hinweise für einen typischen Gelenksbefall einer Psoriasisarthritis mit Daktylitis an den Hän den oder Füssen oder sonstige sichtbare Gelenksschwellungen fänden sich a ller dings nicht. In den Kniegelenken falle eine leichte beidseitige Krepitation bei an s ons ten normalem Range of Motion auf. Der rheumatologische Gelenkstatus sei unauffällig für Synovitiden . Ein entzündlicher Schmerzcharakter könne nicht herausgearbeitet werden, wohl aber eine Schmerzverstärkung bei Kälte als mög licher Hinweis für eine beginnende Arthrose. Diese könne allerdings radiologisch nicht festgestellt werden, zeige klinisch keine Symptome und begründe keine Arbeitsunfähigkeit. Insgesamt lägen keine Anhaltspunkte für eine Entzündung am muskuloskelettalen Bewegungsapparat oder für eine Entzündung an den peri pheren Gelenken vor . Hinweise für eine andere Systemerkrankung oder eine rheu matoide Arthritis bestünden ebenfal ls nicht . Die radiologischen Befunde ergäben keine Hin weise für degenerative oder entzündliche Veränderungen . Es sei eher unwahrscheinlich, dass eine Fibromyalgie oder ein myofasziales Syndrom vor lägen (S. 15 ff.). Aus neurologischer Sicht liege ein Migränekopfschmerz vor . Die darüber hinaus bestehenden Kopfschmerzen seien entweder als Spannungskopfschmerzen oder als Kopfschmerzen bei Medikamentenübergebrauch zu deuten . Diese Kopf schmer zen seien nicht besonders ausgeprägt und würden eine normale Arbeits tätigkeit zulassen. Die Migränekopfschmerzen träten ein- bis zweimal pro Monat für zirka drei Tage auf. Das bedeute, dass an maximal 20 % der Tage ein Migrä nekopfschmerz und damit eine nicht unerhebliche punktuel le Arbeitsunfähigkeit vorliege (S. 17 f.). In psychiatrischer Hins icht sei eine schwere depressive Episode ausgewiesen . Es lägen eine Niedergeschlagenheit sowie ein Freud- und Antriebsmangel vor. Die Beschwerdeführerin verspüre Todeswünsche und habe über einen Appetitverlust, Schlafstörungen sowie einen Verlust des Selbstvertrauens und ein vermindertes Denk- und Konzentrationsvermögen berichtet . Psychotische Symptome seien nicht eruierbar (S. 18 f.). Da kein somatischer Befund die Schmerzen hinreichen d er kläre , sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zu diag nostizieren. Strukturelle Defizite seien nicht unwahrscheinlich. Diese Defizite und die schwere Depression würden der Beschwerdeführerin Ressourcen im Umgang mit den Schmerzen rauben. Es sei anz unehm e n , dass die Schmerzen schwer über windbar seien und somit ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege ( S. 19 f.). P ersönlichen Ressourcen seien nicht erkennbar. Der kulturelle Hintergrund er schwere eine psychiatrisch-psychotherapeutische Arbeit. E ine erhebliche Beein trächtigung liege vor. Die Aufgabe sämtlicher Aktivitäten in allen Le bensbe reichen decke sich mit der Einschätzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit (S. 2 1 lit. B-D). Die bisherige Behandlung der Depression sei nicht leitli niengetreu erfolgt . Die medikamentöse Behandlung sei wenig validiert und eine psychothera peu tische Therapie bei einem entsprechenden Facharzt finde nicht statt. Die haus ärzt liche Behandlung mit sozialpsychiatrisch- supportiven Elementen erfolge unre gelmässig . Es könne davon ausgegangen werden, dass auch bei einer leit liniengetreuen Durchführung einer Psychotherapie dieser kein E rfolg beschieden wäre (S. 20 ). Zusammenfassend hielten die Gutachter fest , dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit min destens zu 80 % arbeitsfähig sei. Aus psychiat rischer Sicht bestehe eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit . Die Beschwerdeführerin sei durch die schwere depressive Episode ein geschränkt und die c hronische n Schmer zen seien mangels Ressourcen erschwert überwindbar . Die vermuteten Defizite in der Persönlichkeit würden dazu führen, dass sie mit den Beschwerden und Schmer zen erschwert umgehen könne. Es bestünden zusätzlic he psychosoziale Belastungen, welche ihr Ressourcen rauben würden (S. 24 lit. B-C). E ine psy chia trisch-psychotherapeutische Behandlung einschliesslich Medikation sei grund sätzlich indiziert. Allerdings sei dadurch kein therapeutischer Erfolg und Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 25 Ziff. IV). Aus internistisc her Sicht sei die Prognose gut und a us rheumatologischer Sicht sei die weitere Entwicklung abzuwarten. D ie Prognose für eine deutliche Linderung der Kopfschmerz symp tomatik sei eher ungünstig. Die psychiatrische Prognose sei schlecht. Eine Wie der herstellung der Arbeitsfähigkeit kö nne nicht erwartet werden (S. 26 Ziff. VI). Aus in ternistisch- rheumatologischer Sicht könne ein stabiler Gesundheitszustand objektivie rt werden, wobei a uch retrospektiv betrachtet keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnose vorhanden sei. Aus neurologischer Sicht ergebe sich seit der letzt en Revision vom Mai 2014 keine Veränderung. Hinsichtlich der psy chiatrischen Diagnosen sei seit der im Jahr 2014 erfolgten Revision keine Ver änderung anzunehmen. Die depressive Symptomatik habe sich gesamthaft s either eher verschlechtert (S. 2 6 Ziff. VII). 7.5 Mit Stellungnahme vom
- September 2016 empfahl RAD-Arzt Dr. med. L.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, für die Beurteilung auf das Gutachten abzustellen. Hin sicht lich der Diagnosen bestehe keine Veränderung seit der Revision im Jahr 201
- Die depressive Symptomatik habe sich gesamthaft eher verschlechtert. Eine arbeitsfähigkeitsrelevante Veränderung im Gesundheitszustand sei nicht zu erwa r ten (vgl. Urk. 8/119 S. 3 ff . ). 7.6 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde ein Bericht von Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2
- September 2017 ( Urk. 3/8) eingereicht. Dieser gab an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 2
- Oktober 2015 in unregelmässigen Abständen betreue , da die bisherige Hausärztin Dr. C.___ pensioniert worden sei . Auffallend sei je weils die subdepressive bis depressive Verstimmung. N ach jahrzehntelanger bestehender depressiver Episode sei nicht an eine Verbesserung zu denken . Dies nicht nur infolge der kul tu rellen Probleme , sondern auch aufgrund emotionaler oder intellektueller Schwierigkeiten. A ufgrund der chronisch en rezidivierenden Depression und des Umstandes, dass sich diese mittels der klassischen Therapiemöglichkeiten nur wenig beeinflussen lasse, bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 f.). 8 . 8 .1 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die ursprüngliche Rentenzusprache einzig gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ (vorstehend E. 3 .1 ) erfolgte, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund einer depressiven Entwicklung mit schweren depressiven Episoden sowie einem chronischen Panvertebralsyndrom nach einer zuvor vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem 2
- August 2002 als zu 50 % arbeits un fähig in jegl icher Tätigkeit erachtet wurde. Auch in den nachfolgenden Revisionsverfahren stand die festgestellte affektive Störung im Vordergrund . Zwar erwähnte Dr. C.___ nun unter anderem auc h eine F ibromyalgie (vgl. Urk. 8/24 S. 1; Urk. 8/32; Urk. 8/33 S. 7 lit. A; Urk. 8/44 S. 5 lit. A; Urk. 8/68/1-5 S. 5 Ziff. 1.1 ). Allerdings ist nicht aktenkundig, dass sich diese auch rentenrelevant ausgewirkt hätte . Vielmehr wurde die durch Dr. C.___ geltend gemachte Verschlechterung jeweils als nicht ausge wie sen erachtet und der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente immer be stätigt (vgl. Urk. 8/26; Urk. 8/60; Urk. 8/79) . I nsbesondere ist in diesem Zusammen hang auf die im Februar 2008 erfolgte polydisziplinäre Begutachtung durch die Ärzte des F.___ (vorst ehend E. 5.5) hinzuweisen. Die Gutachter hielten ausdrücklich fest, dass die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), für die Funktionseinschränkungen massgebend sei und zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit führe. Das Vorliegen einer somatoformen Schmerz störung wurde explizit verneint . Z udem wurde ausdrücklich angegeben, dass der zeit keine Anhaltspunkte für eine Fibromyalgie vorlägen (vgl. Urk. 8/54/1-34 S. 24 f. Ziff. 6 .1, S. 28 f. Ziff. 7.3 , S. 33 f. Ziff. 8.8, Ziff. 8.10). Entsprechend ergibt sich nicht , dass die Invalidenrente aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch un klar en syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage oder aufgrund eines Mischsachverhaltes gesprochen wurde, womit eine Aufhe bung der Rente gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG
- IV-Revision ausser Betracht fällt. 8.2 Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin er folgte eine eingehende Begutachtung durch die Ärzte der K.___ (vorsteh end E. 7.4), wobei das Gutachten sämtliche n praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vorstehend E. 1.5) entspricht. Dies erkannte auch RAD-Arzt Dr. L.___ (vgl. Urk. 8/119 S. 3 ff.). Z u den bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nun bei sämtlichen psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) wurde – wenn auch noch in Unkenntnis der heute massgebenden Rechtsprechung – Stellung genommen. So äusserten sich die Gutachter ausführlich zum Komplex Gesundheitsschädigung, dies zur Ausprägung der diagnoserelevan ten Befunde ( Urk. 8/117/3-107 S. 84 ff. ), zum Behandlung s - und Eingliederungserfolg oder - resistenz ( Urk. 8/117/3-107 S. 90 f. ) und al lfälligen Komorbiditäten ( Urk. 8/117/3-107 S. 27 f., S. 8 9 f. ). Dazu zu zählen sind auch die Darlegungen hinsichtlich des funktionellen Schweregrades ( Urk. 8/117/3-107 S. 15 ff. , S. 87 ff. ) . Sodann wurden Persönlichkeitsfaktoren, persönliche Ressourcen und sozialer Kontext beleuch tet. Z uletzt wurde eine Konsistenz prüfung vorgenommen und der ausge wiesene Leidensdruck betrachtet ( Urk. 8/117/3-107 S. 21 f f., S. 85 f., S. 92 ) . Das Gutachten der K.___ genügt damit den Anforderungen an ein strukturiertes Beweisverfahren. Die von der Beschwerdegegnerin au f geführten Diskrepanzen (vgl. Urk. 2 S. 2 f.) vermögen die gutach terliche Beurteilung im Gesamten nicht in Frage zu stellen. Im Übrigen würde selbst ein Abweichen von der gut ach terlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung – wie sich nachfolgend zeigen wird (vgl. nachstehend E. 8.3 und 8.4) – nichts am Ergebnis ändern, da weder ein Revisions grund ausgewiesen ist noch eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache vorliegt. Soweit die Beschwerdegegnerin die nicht leitlinienge treue Behandlung beanstandet (vgl. Urk. 2 S. 2), steht es ihr offen, der Be schwerdeführerin diesbezüglich eine Schaden minderungspflicht aufzuerlegen. 8.3 Massgebender Vergleichszeitpunkt, ob eine Veränderung des Gesundheitszu stan des und damit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen ist ( vorstehend E. 1.3 ), ist die im Rahmen des Rentenerhöhungsgesuchs vom April 2006 vorgenommene Beurteilung (vorstehend E. 5). Ein Vergleich der beiden gutachterlichen Einschätzungen aus d en Jahren 2008 und 2016 zeigt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither nicht wesentlich verändert hat. Einzig die depressive Symptomatik habe sich nach Aussage der Gutachter der K.___ gesamthaft eher verschlechtert (vgl. Urk. 8/117/3-107 S. 36 Ziff. VII). Dabei erklärten die Gutachter der K.___ allerdings auch, dass die damalige gutachterliche Einschätzung, wonach bei mittelgradig depressivem Zustandsbild eine halbe Arbeitsfähigkeit bestehe, grund sätzlich nachvollziehbar erscheine, ebenso wie die in Aussicht gestellten noch offenen Therapieoptionen. Unberücksichtigt seien indessen Defizite in der Persönlichkeit geblieben , die den Umgang mit Schmerzen und Krankheit er schweren würden . Auch seien krankheitsferne Aspekte, wie der kulturelle Aspekt, ein geringes Bildungsniveau, ein fehlendes psychiatrisch-psychotherapeutisches Verständnis und die fehlende Motivation, unterschätzt worden. Aus heutiger Sicht müsse von einer weiteren Chronifizierung und Zunahme der depressiven Beschwerden mit Entpflichtung von Sozial- und Alltagsaktivitäten seit der letzten Begutachtung ausgegangen werden, und es müsse ein Einfluss der Persönlichkeit angenommen werden, sodass eine halbe Arbeitsfähigkeit nicht mehr realistisch sei (vgl. Urk. 8/117/3-107 S. 25 lit. D). D ie fachärztliche Beurteilung der K.___ , wonach die Beschwerdeführerin nun vollständig arbeitsunfähig sei, ist demnach nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit Ausdruck eines erheblich verschlechterten Gesundheitszustandes, sondern Resultat einer unterschiedlichen Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die A rbeits fähig keit , wobei die Gutachter der K.___ insbesondere auch grundsätzlich invaliditätsfremde psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren mitbe rück sichtigt haben (vgl. hierzu BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil e des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2
- Juni 2012 E. 3.2 und 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Vor diesem Hintergrund fällt eine revisionsweise Aufhebung oder auch – wie von der Beschwerdeführerin beantragt - Erhöhung der Rente ausser Betracht. 8 .4 Es stellt sich zuletzt die Frage, ob die ursprüngliche Rentenzusprache allen falls zweifellos unrichtig war, da das Gericht die vorliegend rentenaufhebende Ver fügung der Beschwerdegegnerin – gleich wie eine auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder – herabsetzung (vorstehend E. 1.4) – auch im Zusammen hang mit einer fehlgeschlagenen Anwendung der Schlussbestimmung mit der substituierten Begründung schützen k önnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom
- September 2014 E. 3.2.2). Dabei ergibt sich vorliegend aller dings, dass , auch wenn die der ursprünglichen Rentenzusprache zugrundelie gen den Unterlagen nach heutiger Sicht als eher dürftig erscheinen - was überdies auch der verantwortliche RAD-Arzt im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens fest gestellt hat (vgl. Urk. 8 /25 S. 3) - , nicht gesagt werden kann , dass die Zu sprache der Invaliden rente zweifellos unrichtig war, zumal die Beschwerde füh rerin in den Jahren 2002 und 2004 viermal stationär beh andelt werden musste (vgl. Urk. 8/8 S. 2; Urk. 8/54/1-34 S. 3 ff. Ziff. 1.4 ). Die verfügte Renten auf hebung kann daher nicht mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt werden , zumal dem auch die im aktuellen Gutachten der K.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit entgegenstehen würde. 8 .5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin demnach weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente. Mit dieser Feststellung ist die angefochtene Verfügung somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 9 . 9.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) u nd auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin bezüg lich des Rentenanspruchs an sich obsiegt (vgl. nachstehend E. 9.2), sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 9.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere Teilrente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteientschädigung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beein flusst wird ( Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom
- Januar 2016 E. 4.2 ). Ent sprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde füh rerin eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien ist die Prozessentschädigung vorli egend auf Fr. 1 ' 6 00.-- (inkl. Bara uslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
- September 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse der Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01127
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom 1 9. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ Paralegal Services Bertastrasse 3, Postfach 609, 8040 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Pensionskasse der Z.___ Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1965, Mutter von vier Kindern, arbeitete zuletzt seit dem 1. April 2001 als Betriebsmitarbeiterin bei der A.___ in B.___ (Urk. 8/9 S. 1 Ziff. 1, Ziff. 5). Am 2 7. Juni 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf eine schwere depressive Episode bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (vgl. Urk. 8/2 S. 5 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und sprach der Versicherten daraufhin mit Verfügung vom 9. Februar 2004 (Urk. 8/15-16) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1 . Februar 2003 zu.
Mit Mitteilung vom 2. Juni 2005 (Urk. 8/26) wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt. 1.2
Nachdem die Versicherte im April 2006 eine gesundheitliche Verschlechterung geltend gemacht hatte (vgl. Urk. 8/27), klärte die IV-Stelle die medizinisch e sowie erwerbliche Situation ab und stellte der Versicherten m it Vorbescheid vom 4. Juli 2006 (Urk. 8/36) die Abweisung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht, wogegen diese Einwände (Urk. 8/38; Urk. 8/40) erhob. Die IV-Stelle tätigte daraufhin wei tere Abklärungen und veranlasste insbesondere eine polydisziplinäre Begutach tung, über welche am 2 8. Februar 2008 berichtet wurde (Urk. 8/54). Hierzu nahm die Versicherte am 1 5. April 2008 Stellung (Urk. 8/57). Mit Schreiben vom 2 1. Juli 2008 (Urk. 8/59) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten als Schadenmin de rungspflicht eine teilstationäre psychiatrische Behandlung einschliesslich einer allfälligen Pharmakotherapie mit den nötigen Urinkontrollen. Mit Verfügung vom 2 1. Juli 2008 (Urk. 8/60) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und wies das Erhöhungsgesuch ab. 1.3
Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 1 7. August 2010 (Urk. 8/62) tätigte die IV-Stelle wiederum medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und stellte der Versicherten daraufhin mit Vorbescheid vom 1 8. März 2011 (Urk. 8/70) die Renteneinstellung infolge Nichterfüllung der auferlegten Schadenminde rungs pflicht in Aussicht, wogegen diese Einwände (Urk. 8/72; Urk. 8/77) erhob. Mit Verfügung vom 2 8. Juli 2011 (Urk. 8/79) wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt. 1.4
Im Rahmen des von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens und nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 2 6. Juni 2014 (Urk. 8/87) tätigte die IV-Stelle abermals entsprechende Abklärungen und veranlasste insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung, über welche am 2 4. August 2016 berichtet wurde (Urk. 8/117).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/120; Urk. 8/124; Urk. 8/128) hob die IV-Stelle die bisherige Invalidenrente der Versicherten mit Verfügung vom 1 1. September 2017 (Urk. 8/130 = Urk.
2) auf. 2.
Die Versicherte erhob am 1 6. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 1. September 2017 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ga nze Invalidenrente zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. November 2017 (Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 1 4. Mai 2018 (Urk.
10) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urk. 1 S. 2) mangels Substanti ierung abgewiesen.
Mit Verfügung vom 1. April 2019 (Urk.
12) wurde die Pensionskasse der Z.___ zum Prozess beigeladen und gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Frage einer zweifellos en Unrichtigkeit der ursprünglich leistungszusprechenden Verfügung sowie zur Frage einer Rentenrevision Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin sowie die Beigeladene liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 1 2. Juli 2019 (Urk.
16) wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten am 1 5. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.2
Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbe stim mungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei
pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weis bare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufge hoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht er füllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit. a Abs. 1 SchlB
6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezieh ungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beach tung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unkla ren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbe stim mungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schluss be stimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die «erklärbaren» Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch be grün deter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbe stimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schluss be stimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Renten anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Ist ein « Mischsachverhalt » gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzu spre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer inte gralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgen dem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organi sche oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere (« nichtsyndromale ») Gesundheits schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beige tragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten ab hängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeit punkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unum gänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes ent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens ver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revi sionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssach ver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 1.4
Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119
V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrich tigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Wür digung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121 /2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein ver nünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Ver fü gung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer
klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die not we n digen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erfor derli chen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinwei sen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechts kräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substi tuierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3. Auflage 2014, Rz 77 zu Art. 30–31 IVG). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) fest, dass die Überprüfung der Invalidenrente gemäss Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 ergeben habe, dass die Diagnosen, welche zur Ren tenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syn dromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören würden. Zur Abklärung des aktuellen Gesundheitszustandes sei eine polydiszi plinäre Begutachtung veranlasst worden. Das psychiatrische Gutachten weise mehrere Diskrepanzen auf. Die Einschätzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit sei – aus näher genannten Gründen - nicht plausibel und nachvollziehbar. Aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigk eit zu 80 % arbeitsfähig . Nach Vornahme eines Prozent ver gleichs resultiere kein rentenbegründe nder Invaliditätsgrad mehr (S. 1 ff.). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den St and punkt (Urk. 1), dass die Rente einzig aufgrund einer Depression zuge sprochen worden sei, weshalb sie nicht unter die Revision der Schlussbe stim mungen 6a falle. Beide Gutachten sowie sämtliche medizinischen Berichte würden überein stimmend die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Depression bestätigen (S.
12 Ziff. 3.1). Sie verfüge über keinerlei persönlic he Ressourcen (S. 13 Ziff. 3.5). Eine Remission und damit Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei gemäss den Ärzten selbst bei leitliniengetreuer Durchführung der Behandlung nicht zu erwarten (S.
15 Ziff. 3.5.3). Ein invalidisierender Gesundheitsschaden liege vor. Aus somatischer Sicht sei unumstritten eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Aufgrund der glaubhaft zunehmenden Verschlechterung liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vor. Im Gutachten seien keine Dis krepanzen ersichtlich (S. 17 Ziff. 6). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Rentenaufhebung zu Recht erfolgt,
oder ob vielmehr eine Rentenerhöhung vorzunehmen ist. 3. 3.1
Der ursprünglich rentenzusprechenden Verfügung vom 9. Fe bruar
2004 (Urk. 8/15-16) lag ein Bericht von Dr. med. C.___, praktische Ärztin, vom 2 1. Juli 2003 (Urk. 8/7) zugrunde. Diese gab an, dass sie die Beschwerde füh rerin seit dem 1 1. Juni 2001 behandle (S. 2 lit. D Ziff. 1) und folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 1 lit. A): - depressive Entwicklung mit schweren depressiven Episoden - chronisches Panvertebralsyndrom
Sodann nannte sie eine Hypermenorrhoe als ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 1 lit. A). Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an Rücken- und Nackenbeschwerden bis hin zur akuten Lumboischialgie und Migräne. Ab Mitte des Jahres 2001 habe sich eine Depression entwickelt, welche zugenommen und im Frühjahr 2002 zur Hospitalisation geführt habe. Seit Herbst 2002 sei die Be schwerdeführerin äusserst vermindert belastbar, die Beschwerden seien wechs elnd und es bestehe Suizidgefahr (S. 2 lit. D Ziff. 3). I n der bisherigen Tätigkeit sei sie vom 1 1. Februar bis 1 9. August 2002 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 2 0. August 2002 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 lit. B). Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr halbtags zumutbar (S. 4). Die Prog nose für die nächsten Jahre sei eher ungünstig (S. 2 lit. D Ziff. 7). 3.2
Mit Bericht vom 2 5. Juli 2003 (Urk. 8/8) bestätigten die Ärzte der D.___, dass die Beschwerdeführerin vom 1 2. Februar bis 1. März 2002, vom 6. März bis 2 6. April 2002 sowie vom 2 6. Juni bis 5. Juli 2002 stationär hospitalisiert ge wesen sei (S. 2). Die gestellten Fragen könnten nicht beantwortet werden (S. 5). 4. 4.1
Im Rahmen des im Jahr 2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens informierte Dr. C.___ mit Bericht vom 1 7. Mai 2005 (Urk. 8/24) über einen ver schlechterten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und erwähnte als Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nebst ein em c hronischen Pan vertebralsyndrom und eine r depressive n Entwicklung neuerdings auch eine Fib ro myalgie (S. 1 Ziff. 1-2). Die Weichteilbeschwerden mit chronischen Schmer zen hätten zugenommen. Auch läge eine schubweise Verschlechterung der Schmer zen und ein Auftreten von Weichteilschwellungen vor. Es bestehe eine stim mungsmässig chronische Depression mit Antriebsverlust (S. 1 Ziff. 3). Es sei weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit mehr zumutbar (S. 4). 4.2
Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2005 erkannte
Dr. med. E.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), dass bereits die Zusprache einer halben Rente auf einer schwachen medizinischen Grundlage erfolgt sei . Es habe ein subjektives Schmerzsyndrom ohne komorbide psychiatrisch dokumentierte Störung bestanden. Aktuell werde der gleiche medi zinische Sachverhalt erwähnt. Eine fachärztlich-psychiatrische Therapie finde nicht statt. Es wäre grundsätzlich bereits vor der Rentenzusprache eine polydis ziplinäre Abklärung angezeigt gewesen. Aus objektiv-medizinisch er Sicht habe sich jedenfalls nichts geändert. Es seien keine neuen Befunde ausgewiesen, w elche eine Verschlechterung nachweisen würden (vgl. Urk. 8/25 S. 2). 4.3
Gestützt darauf bestätigte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwer de führerin auf die bisherige halbe Invalidenrente (vgl. Mitteilung vom 2. Juni 2005, Urk. 8/26). 5 . 5 .1
Anlässlich des Rentenerhöhungsgesuchs vom April 2006 (Urk. 8/27), welches die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 1. Juli 2008 (Urk. 8/60) mangels ein ge tretener Verschlechterung des Gesundheitszustandes abwies, lagen im Wesent lichen folgende medizinischen Berichte vor: 5 .2
Dem Schreiben von Dr. C.___ vom 2 6. April 2006 (Urk. 8/32) ist zu entnehmen, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin seit der IV-Anmeldung kontinuierlich verschlechtert habe. N ebst einer mittelschweren bis schweren Depression bestehe auch eine ausgeprägte Fibromyalgie. Ausserdem leide die Be schwerdeführerin an chronische n Rückenschmerzen. Die Diagnosen seien unver ändert. Allerdings hätten sich d er Schweregrad der Erkrankung sowie der Allge meinzustand kontinuierlich verschlechtert. Der Beschwerdeführerin könne keine berufliche Tätigkeit mehr zugemutet werden . 5.3
Auch mit Bericht vom 1 6. Juni 2006 (Urk. 8/33) bestätigte Dr. C.___ ihre Diagnosestellung sowie ihre Einschätzung einer seit Februar 2005 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (S. 7 lit. A-B). Mit einer Verb esserung sei vorläufig nicht zu rechnen (S. 7 lit. D Ziff. 7). 5.4
Mit Bericht vom 2 6. r espektive 2 7. Oktober
2006 (Urk. 8/44) informierte Dr. C.___ erneut über einen sich verschlechternden Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (S. 2 lit. C Ziff. 1). Es sei ihr keine Tätigkeit mehr zu mutbar (S. 4). Die körperliche und psychische Leistungsfähigkeit habe weiter abgenommen. Sie habe Gewicht verloren und sei unfähig, den Alltag körperlich und psychisch zu bewältigen. A uch innerhalb der Familie liege ein depressiver Rückzug vor . Es bestünden eine starke Müdigkeit sowie Todeswünsche und eine latente Suizidalität (S. 5 lit. D Ziff. 3). 5.5
Am 2 8. Februar 2008 erstatteten die Gutachter des F.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allge meine Innere Medizin, Rheumatologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/54 /1-34). Dabei diagnostizierten sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie Folgendes (S. 25 Ziff. 6.1-6.2): - nicht näher spezifizierbares generalisierendes weichteilrheumatisches Schmerz syndrom mit/bei: - an den oberen und unteren Extremitäten diffus beidseits sowie pan-/para vertebral, betont parathorakal und paralumbal mit Ober flächen berühungsschmerzen - ohne Beteiligung des Achsenskeletts respektive der peripheren Gelenke
B ei der internistischen Untersuchung habe sich eine kardiopulmonal kompen sierte, normosome Beschwerdeführerin in gut em Allgemeinzustand gezeigt. Der internist ische Status sei weitgehend unauffällig. Laborchemisch zeige sich eine minime Erhöhung der Cholesterinwerte. Ansonsten fänden sich keine kardiovas kulären Risikofaktoren. Aus internistischer Sicht sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig (S. 28 Ziff. 7.3) .
Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung habe sich eine dekon ditionierte Beschwerdeführerin mit einer ausgeprägten Haltungsinsuffizienz bei einer funk tionellen Kyphosierung der Brustwirbelsäule (BWS) gezeigt. Das Gangbild sei flüssig ohne Schonhinken .
D er Untersuch des Achsenskeletts sei unauffällig ohne Hinweise für eine segmentale Funktionsstörun g . Ebenso sei der periphere Gelenk status unauffällig. Hingegen hätten sich generalisierte Oberflächenberüh r ungs- und Tiefenpalpationsschmerzen im Sinne einer generalisierten weichteilrheu ma ti schen Schmerzmanifestation gezeigt . Die Ursache sei aus rheumatologischer Sicht ätiologisch nicht erklärbar. An der Lendenwirbelsäule (LWS) stelle sich bildgebend ein etwas steiler Kreuzbein-Basiswinkel dar, allerdings ohne degene rative oder anlagebedingte pathologische Befunde. Aus rein rheumatologischer Sicht lasse sich k eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen (S. 19 f. Ziff. 5.1, S. 28 Ziff. 7.3).
Aus psychiatrischer Sicht läge eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), vor. Die mnestischen und kognitiven Funktionen seien intakt, obwohl die Beschwerdeführerin Aufmerksamkeits- u nd Konzentrationsstörungen beklage . Im formalen Denken falle eine Tendenz zum Grübeln und Gedankenkreisen auf. Ansonsten sei der Denkprozess geordnet und kohärent, inhaltlich auf die aktuelle Situation eingeengt. Im Affekt zeige sich eine depressive Stimmungslage mit Insuffizienzgefühlen, einer Hilflosigkeit, einer Freud- und Hoffnungslosigkeit, einer Lustlosigkeit sowie einer Energie- und Kraftlosigkeit mit Störung der Vitalgefühle. Psychomotorisch bestehe eine An triebs losigkeit bei reduzierter Mimik und Gestik. Es sei ein Lebensüberdruss mit gelegentlich passiven Todeswünschen erkennbar . Auch würden Ein- und Durch schlafstörungen, eine Appetitlosigkeit, ein Libidoverlust sowie ein Druckgefühl auf der Brust und eine Obstipation angegeben. Es lägen mehrere einschneidende Lebensereignisse vor, welche mit der Entwicklung der körperlichen Schmerzen sowie der psychischen Dekompensation und der C h r o nifizierung der Sympto ma tik einhergehen würden. Die depressive Störung führe zu Funktionsein schrän kungen, weshalb die Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit zu 50 % arbeits unfähig sei . Die therapeutischen Massnahmen seien noch nicht ausgeschöpft. Die Optimierung der pharmakotherapeutischen Behandlung vorzugsweise im teilsta tio nären Rahmen könne den weiteren Verlauf und die Prognose günstig beein flussen (S. 24 f. Ziff. 5.2, S. 28 f. Ziff. 7.3).
Zusammen fassend
hielten die Gutachter fest, dass aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode eine 50%ige Ar beits unfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe. Aus internistischer und rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig. S eit der Rentenzuspr ache im Feb ruar 2003 sei von einem stationären Verlauf auszugehen, weshalb seither von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (S. 29 ff. Ziff. 7.4-7.7, Ziff. 8.1-8.5). Als Schadenminderungspflicht könne die Teilnahme an einer psychiatrischen Therapie im teilstationären Setting auferl egt werden (S. 32 Ziff. 8.6). Die vor lie genden psychosozialen Faktoren würden mit der Entwicklung der Beschwerden, der psychischen Dekompensation und der Chronifizierung der Symptomatik ein hergehen (S. 32 Ziff. 8.7). Eine somatoforme Schmerzstörung sei diagnostisch nicht ausgewiesen (S. 33 Ziff. 8.8).
Es lägen aktuell
auch keine Anhaltspunkte für eine Fibromyalgie vor. Die angegebenen Schmerzen würden im Rahmen eines nicht näher spezifizierbaren generalisierenden weichteilrheumatischen Schmerz syndroms ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gesehen (S. 34 Ziff. 8.10). 5.6
Mit Stellungnahme vom 2 3. April 2008 empfahl RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, für die Beurteilung vollumfänglich auf das Gut achten des F.___ abzustellen. Eine erkennbare Veränderung des Gesundheits zu standes liege nicht vor. Der Beschwerdeführerin sei als Schadenminderungspflicht eine fachpsychiatrische Behandlung einschliesslich einer allfälligen Pharmako therapie mit den nötigen Urinkontrollen im teils tationären Rahmen aufzuerlegen (vgl. Urk. 8/58 S. 4). 6. 6.1
Im Rahmen des im Jahr 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens, wobei zunächst die Rentenaufhebung infolge Nichterfüllens der auferlegten Schadenminde rungs pflicht in Aussicht gestellt (vgl. Vorbescheid vom 1 8. März 2011,
Urk. 8/70) und schliesslich mit Verfügung vom 2 8. Juli 2011 (Urk. 8/79) der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt wurde, lagen im Wesentlichen die nachfolgen den medizinischen Berichte vor. 6.2
Mit Bericht vom 6. September 2010 (Urk. 8/64) erklärte Dr. C.___, dass sich die rheumatischen Beschwerden und Schmerzen bei Belastung und Kälte verstärken würden. Auch die Depression nehme bei psychischen Belastungen, insbesondere bei familiäre n Probleme n,
zu.
Die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2006 relativ stabil (S. 5 Ziff. 1.1, Ziff. 1.4). Eine ausserhäusliche Tätigkeit sei unzumutbar. Sie sei allerdings motiviert, ihre häusliche Tätigkeit nach Mög lich keit zu steigern (S. 6 Ziff. 1.7). 6.3
Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psycho therapie, informierte mit Schreiben vom 1 8. Februar 2011 (Urk. 8/68/6-7) über di e zerebrovaskuläre Untersuchung der Beschwerdeführerin .
A ls Diagnosen erwähnte sie Spannungskopfschmerzen, eine Fibromyalgie sowie einen Vitamin D-Mangel. Ausserdem äusserte sie den Verdacht auf eine chronische depressive Entwicklung sowie den Verdacht auf eine Schilddrüsenzyste rechts (S. 1). Anlässlich der Mag net re sonanztomographie (MRI) habe sich eine diskrete chronische Pansinusitis bei ansonsten unauffälligen Befunden gezeigt, wobei die linke Arteria vertebralis im intrakraniellen Abschnitt sehr kaliberschwach sei (S. 2). 6.4
Dem Bericht von Dr. C.___ vom 4. März 2011 (Urk. 8/68/1-5) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 5 Ziff. 1.1): - depress ive Entwicklung bei Depression mit psychosomatischen Sympto me n - Angstkrankheit (ICD-10 F41.2) - Sozio- und Agoraphobie - i nvalidisierender Spannungskopfschmerz und Zervikalsyndrom - Fibromyalgie - Schilddrüsenzysten rechts
Es läge eine unveränderte chronische depressive Stimmung mit Rückzug in die Wohnung und sozialer Isolation vor . Die Kopfschmerzepisoden hätten sich ver stärkt. Anlässlich der erfolgten neurologische n
Abklärung seien Knoten in der Schilddrüse entdeckt worden. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 5 Ziff. 1.4, Ziff. 1.6). 6.5
Mit Stellungnahme vom 4. Juli 2011, erklärte RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dass die auferlegte Schaden min derungspflicht nicht umgesetzt worden sei. Es habe weder eine teilstationäre noch eine fachpsychiatrische Behandlung oder eine Pharmakotherapie einschliesslich Urinkontrollen stattgefunden. D em Gutachten des F.___ lasse sich keine konkrete Aussage entnehmen, wie sich die Arbeitsfähigkeit – angegeben in Prozenten – unter einer solchen Therapie überwiegend wahrscheinlich in nützlicher Frist verbessern werde. Aus heutiger Sicht würde daher eine solche Massnahme nicht in dieser Form im Sinne einer Schadenminderungspflicht empfohlen werden (vgl. Urk. 8/78 S. 3). 7 . 7 .1
Im Rahmen des Revisionsverfahrens gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision lagen der Beschwerdegegnerin die folgenden wesentlichen Berichte vor: 7 .2
Dr. med. J.___, Facharzt für Dermatologie und Venerologie sowie für Aller gologie und klinische Immunologie, diagnostizierte mit Bericht vom 1. Juni 2015 (Urk. 8/90/5-6) eine wahrscheinlich infektgetriggerte Psoriasis vulgaris als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1). 7 .3
Mit Bericht vom 3. Juli 2015 (Urk. 8/92/1-7) erwähnte
Dr. C.___ nebst den bisher gestellten Diagnosen zusätzlich noch eine chronische Gastritis un klarer Genese sowie einen Colon irritabile (S. 6 Ziff. 1.1). Die aktuelle Therapie sei optimal, solange keine grundlegenden Änderungen einträten (S. 7 Ziff. 1.5). Die Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr vorhanden. Die Beschwerdeführerin sei froh, wenn sie leichte Hausarbeit en bewältigen könne (S. 7 Ziff. 1.6). 7 .4
Am 2 4. August 2016 erstatteten die Gutachter der K.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neu rologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/117/3-107). Dabei konnten sie folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 14 lit. A): - anhaltende Depression, derzeit in schwergradiger Episode, Differen tial diag nose (DD): rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwer e gradig (ICD-10 F33.2) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Ausserdem nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 14 lit. B): - Verdacht auf fibromyalgieformes Schmerzsyndrom, DD: somatoform - Migräne ohne Aura, wahrscheinlich verstärkt durch exogene (körperliche Belastung, Wetter) und psychische Triggerfaktoren - Verdacht auf chronischen Spannungskopfschmerz und/oder Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch - erosive
Antrumgastritis, nichtsteroidale Antirheumatika (NSAR) -induziert - Schilddrüsenknoten, aktenanamnestisch
euthyreote Stoffwechsellage
Aus internistischer Sicht bestehe keine die Arbeitsfähigkei t einschränkende Diag nose (S. 18). Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung habe sich zwar ein psoriatrischer Hautb efall im Bereich der Streckseiten de r Knie und Ellenbogen sowie distal der Streckseite der Sprunggelenke gezeigt . Klinische Hinweise für einen typischen Gelenksbefall einer Psoriasisarthritis mit Daktylitis an den Hän den oder Füssen oder sonstige sichtbare Gelenksschwellungen fänden sich a ller dings nicht.
In den Kniegelenken falle eine leichte beidseitige Krepitation bei an s ons ten normalem Range of Motion auf. Der rheumatologische Gelenkstatus sei unauffällig für Synovitiden . Ein entzündlicher Schmerzcharakter könne nicht herausgearbeitet werden, wohl aber eine Schmerzverstärkung bei Kälte als mög licher Hinweis für eine beginnende Arthrose. Diese könne allerdings radiologisch nicht festgestellt werden, zeige klinisch keine Symptome und begründe keine Arbeitsunfähigkeit. Insgesamt lägen keine Anhaltspunkte für eine Entzündung am muskuloskelettalen Bewegungsapparat oder für eine Entzündung an den peri pheren Gelenken vor . Hinweise für eine andere Systemerkrankung oder eine rheu matoide Arthritis bestünden ebenfal ls nicht . Die radiologischen Befunde ergäben keine Hin weise für degenerative oder entzündliche Veränderungen .
Es sei eher unwahrscheinlich, dass eine Fibromyalgie oder ein myofasziales Syndrom vor lägen (S. 15 ff.).
Aus
neurologischer Sicht
liege ein Migränekopfschmerz vor . Die darüber hinaus bestehenden Kopfschmerzen seien entweder als Spannungskopfschmerzen oder als Kopfschmerzen bei Medikamentenübergebrauch zu deuten . Diese Kopf schmer zen seien nicht besonders ausgeprägt und würden eine normale Arbeits tätigkeit zulassen. Die Migränekopfschmerzen träten ein- bis zweimal pro Monat für zirka drei Tage auf.
Das bedeute, dass an maximal 20 % der Tage ein Migrä nekopfschmerz und damit eine nicht unerhebliche punktuel le Arbeitsunfähigkeit vorliege (S. 17 f.).
In psychiatrischer Hins icht sei eine schwere depressive Episode ausgewiesen . Es lägen eine Niedergeschlagenheit sowie ein Freud- und Antriebsmangel vor. Die Beschwerdeführerin verspüre Todeswünsche und habe über einen Appetitverlust, Schlafstörungen sowie einen Verlust des Selbstvertrauens und ein vermindertes Denk- und Konzentrationsvermögen berichtet . Psychotische Symptome seien nicht
eruierbar (S. 18 f.). Da kein somatischer Befund die Schmerzen hinreichen d er kläre, sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zu diag nostizieren. Strukturelle Defizite seien nicht unwahrscheinlich. Diese Defizite und die schwere Depression würden der Beschwerdeführerin Ressourcen im Umgang mit den Schmerzen rauben. Es sei anz unehm e n, dass die Schmerzen schwer über windbar seien und somit ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (S. 19 f.). P ersönlichen Ressourcen seien nicht erkennbar. Der kulturelle Hintergrund er schwere eine psychiatrisch-psychotherapeutische Arbeit. E ine erhebliche Beein trächtigung liege vor. Die Aufgabe sämtlicher Aktivitäten in allen Le bensbe reichen decke sich mit der Einschätzung
einer vollen Arbeitsunfähigkeit (S. 2 1 lit. B-D). Die bisherige Behandlung der Depression sei nicht leitli niengetreu
erfolgt . Die medikamentöse Behandlung sei wenig validiert und eine psychothera peu tische Therapie bei einem entsprechenden Facharzt finde nicht statt. Die haus ärzt liche Behandlung mit sozialpsychiatrisch- supportiven Elementen erfolge unre gelmässig . Es könne davon ausgegangen werden, dass auch bei einer leit liniengetreuen Durchführung einer Psychotherapie dieser kein E rfolg beschieden wäre (S. 20).
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit min destens zu 80 % arbeitsfähig sei. Aus psychiat rischer Sicht bestehe eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit . Die Beschwerdeführerin sei durch die schwere depressive Episode ein geschränkt und die c hronische n Schmer zen seien mangels Ressourcen erschwert überwindbar . Die vermuteten Defizite in der Persönlichkeit würden dazu führen, dass sie mit den Beschwerden und Schmer zen erschwert umgehen könne. Es bestünden zusätzlic he psychosoziale Belastungen, welche ihr Ressourcen rauben würden (S. 24 lit. B-C).
E ine psy chia trisch-psychotherapeutische Behandlung einschliesslich Medikation sei grund sätzlich indiziert. Allerdings sei dadurch kein therapeutischer Erfolg und Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 25
Ziff. IV). Aus internistisc her Sicht sei die Prognose gut und a us rheumatologischer Sicht sei die weitere Entwicklung abzuwarten. D ie Prognose für eine deutliche Linderung der Kopfschmerz symp tomatik sei eher ungünstig. Die psychiatrische Prognose sei schlecht. Eine Wie der herstellung der Arbeitsfähigkeit kö nne nicht erwartet werden (S. 26
Ziff. VI). Aus in ternistisch- rheumatologischer Sicht könne ein stabiler Gesundheitszustand objektivie rt werden, wobei a uch retrospektiv betrachtet keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnose vorhanden sei. Aus neurologischer Sicht ergebe sich seit der letzt en Revision vom Mai 2014 keine Veränderung. Hinsichtlich der psy chiatrischen Diagnosen sei seit der im Jahr 2014 erfolgten Revision keine Ver änderung anzunehmen. Die depressive Symptomatik habe sich gesamthaft s either eher verschlechtert (S. 2 6 Ziff. VII). 7.5
Mit Stellungnahme vom 8. September 2016 empfahl RAD-Arzt Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, für die Beurteilung auf das Gutachten abzustellen. Hin sicht lich der Diagnosen bestehe keine Veränderung seit der Revision im Jahr 201 4. Die depressive Symptomatik habe sich gesamthaft eher verschlechtert. Eine arbeitsfähigkeitsrelevante Veränderung im Gesundheitszustand sei nicht zu erwa r ten (vgl. Urk. 8/119 S. 3 ff .). 7.6
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde ein Bericht von
Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 6. September 2017 (Urk. 3/8) eingereicht. Dieser gab an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 2 9. Oktober 2015 in unregelmässigen Abständen betreue, da die bisherige Hausärztin Dr. C.___ pensioniert worden sei . Auffallend sei je weils die subdepressive bis depressive Verstimmung. N ach jahrzehntelanger bestehender depressiver Episode sei nicht an eine Verbesserung zu denken . Dies nicht nur infolge der kul tu rellen Probleme, sondern auch aufgrund emotionaler oder intellektueller Schwierigkeiten. A ufgrund der chronisch en rezidivierenden Depression und des Umstandes, dass sich diese mittels der klassischen Therapiemöglichkeiten nur wenig beeinflussen lasse, bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 f.). 8 . 8 .1
Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die ursprüngliche Rentenzusprache
einzig gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ (vorstehend E. 3 .1) erfolgte, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund einer depressiven Entwicklung mit schweren depressiven Episoden sowie einem chronischen Panvertebralsyndrom nach einer zuvor vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem 2 0. August 2002 als zu 50 % arbeits un fähig in jegl icher Tätigkeit erachtet wurde.
Auch in den nachfolgenden Revisionsverfahren stand die festgestellte affektive Störung im Vordergrund . Zwar erwähnte Dr. C.___ nun unter anderem auc h eine F ibromyalgie (vgl. Urk. 8/24 S. 1; Urk. 8/32; Urk. 8/33 S. 7 lit. A; Urk. 8/44 S. 5 lit. A; Urk. 8/68/1-5 S. 5 Ziff. 1.1). Allerdings ist nicht aktenkundig, dass sich diese auch rentenrelevant ausgewirkt hätte . Vielmehr wurde die durch
Dr. C.___ geltend gemachte Verschlechterung jeweils als nicht ausge wie sen erachtet und der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente immer be stätigt (vgl. Urk. 8/26; Urk. 8/60; Urk. 8/79) . I nsbesondere ist in diesem Zusammen hang auf die im Februar 2008 erfolgte polydisziplinäre Begutachtung durch die Ärzte des F.___ (vorst ehend E. 5.5) hinzuweisen. Die Gutachter hielten ausdrücklich fest, dass die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), für die Funktionseinschränkungen massgebend sei und zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit führe. Das Vorliegen einer somatoformen Schmerz störung wurde explizit verneint .
Z udem wurde ausdrücklich angegeben, dass der zeit keine Anhaltspunkte für eine Fibromyalgie vorlägen (vgl. Urk. 8/54/1-34 S.
24 f. Ziff. 6 .1, S. 28 f. Ziff. 7.3, S. 33 f. Ziff. 8.8, Ziff. 8.10). Entsprechend ergibt sich nicht, dass die Invalidenrente aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch un klar en syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage oder aufgrund eines Mischsachverhaltes gesprochen wurde, womit eine Aufhe bung der Rente gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB
IVG 6. IV-Revision
ausser Betracht fällt. 8.2
Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin er folgte eine eingehende Begutachtung durch die Ärzte der K.___ (vorsteh end E. 7.4), wobei das Gutachten sämtliche n
praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vorstehend E. 1.5) entspricht. Dies erkannte auch RAD-Arzt Dr. L.___ (vgl. Urk. 8/119 S. 3 ff.). Z u den bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nun bei sämtlichen psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) wurde
– wenn auch noch in Unkenntnis der heute massgebenden Rechtsprechung –
Stellung genommen. So äusserten sich die Gutachter ausführlich zum Komplex Gesundheitsschädigung, dies zur Ausprägung der diagnoserelevan ten Befunde (Urk. 8/117/3-107 S. 84 ff.), zum Behandlung s
- und Eingliederungserfolg oder - resistenz (Urk. 8/117/3-107 S. 90 f.) und al lfälligen Komorbiditäten (Urk. 8/117/3-107
S. 27 f., S. 8 9 f.). Dazu zu zählen sind auch die Darlegungen hinsichtlich des funktionellen Schweregrades (Urk. 8/117/3-107 S. 15 ff., S. 87 ff.) . Sodann wurden Persönlichkeitsfaktoren, persönliche Ressourcen und sozialer Kontext beleuch tet. Z uletzt wurde eine Konsistenz prüfung vorgenommen und der ausge wiesene Leidensdruck betrachtet (Urk. 8/117/3-107 S. 21
f f., S. 85 f., S. 92) . Das Gutachten der K.___ genügt damit
den Anforderungen an ein strukturiertes Beweisverfahren. Die von der Beschwerdegegnerin au f geführten Diskrepanzen (vgl. Urk. 2 S. 2 f.) vermögen die gutach terliche Beurteilung
im Gesamten nicht in Frage zu stellen. Im Übrigen würde selbst ein Abweichen von der gut ach terlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung – wie sich nachfolgend zeigen wird (vgl. nachstehend E. 8.3 und 8.4) – nichts am Ergebnis ändern, da weder ein Revisions grund ausgewiesen ist noch eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache vorliegt. Soweit die Beschwerdegegnerin die nicht leitlinienge treue Behandlung beanstandet (vgl. Urk. 2 S. 2), steht es ihr offen, der Be schwerdeführerin diesbezüglich eine Schaden minderungspflicht aufzuerlegen. 8.3
Massgebender Vergleichszeitpunkt, ob eine Veränderung des Gesundheitszu stan des und damit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen ist (vorstehend E. 1.3), ist die im Rahmen des Rentenerhöhungsgesuchs vom April 2006 vorgenommene Beurteilung (vorstehend E. 5).
Ein Vergleich der beiden gutachterlichen Einschätzungen aus d en Jahren 2008 und 2016 zeigt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither nicht wesentlich verändert hat. Einzig die depressive Symptomatik habe sich nach Aussage der Gutachter der K.___ gesamthaft eher verschlechtert (vgl. Urk. 8/117/3-107 S. 36
Ziff. VII). Dabei erklärten die Gutachter der K.___ allerdings auch, dass die damalige gutachterliche Einschätzung, wonach bei mittelgradig depressivem Zustandsbild eine halbe Arbeitsfähigkeit bestehe, grund sätzlich nachvollziehbar erscheine, ebenso wie die in Aussicht gestellten noch offenen Therapieoptionen. Unberücksichtigt seien indessen Defizite in der Persönlichkeit geblieben, die den Umgang mit Schmerzen und Krankheit er schweren würden . Auch seien krankheitsferne Aspekte, wie der kulturelle Aspekt, ein geringes Bildungsniveau, ein fehlendes psychiatrisch-psychotherapeutisches Verständnis und die fehlende Motivation, unterschätzt worden. Aus heutiger Sicht müsse von einer weiteren Chronifizierung und Zunahme der depressiven Beschwerden mit Entpflichtung von Sozial- und Alltagsaktivitäten seit der letzten Begutachtung ausgegangen werden, und es müsse ein Einfluss der Persönlichkeit angenommen werden, sodass eine halbe Arbeitsfähigkeit nicht mehr realistisch sei (vgl. Urk. 8/117/3-107 S. 25 lit. D).
D ie fachärztliche Beurteilung der K.___, wonach die Beschwerdeführerin nun vollständig arbeitsunfähig sei, ist demnach nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit Ausdruck eines erheblich verschlechterten Gesundheitszustandes, sondern Resultat einer unterschiedlichen Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die A rbeits fähig keit, wobei die Gutachter der K.___ insbesondere auch grundsätzlich invaliditätsfremde psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren mitbe rück sichtigt haben (vgl. hierzu BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil e des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 und 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E.
2).
Vor diesem Hintergrund fällt eine revisionsweise Aufhebung oder auch – wie von der Beschwerdeführerin beantragt - Erhöhung der Rente ausser Betracht.
8 .4
Es stellt sich zuletzt die Frage, ob die ursprüngliche Rentenzusprache allen falls zweifellos unrichtig war, da das Gericht die vorliegend rentenaufhebende Ver fügung der Beschwerdegegnerin
– gleich wie eine auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder – herabsetzung (vorstehend E. 1.4) – auch im Zusammen hang mit einer fehlgeschlagenen Anwendung der Schlussbestimmung mit der substituierten Begründung schützen k önnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2). Dabei ergibt sich vorliegend aller dings, dass, auch wenn die der ursprünglichen Rentenzusprache zugrundelie gen den Unterlagen nach heutiger Sicht als eher dürftig erscheinen - was überdies auch der verantwortliche RAD-Arzt im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens fest gestellt hat (vgl. Urk. 8 /25 S. 3) -, nicht gesagt werden kann, dass die Zu sprache der Invaliden rente zweifellos unrichtig war, zumal die Beschwerde füh rerin in den Jahren 2002 und 2004 viermal stationär beh andelt werden musste (vgl. Urk. 8/8 S. 2; Urk. 8/54/1-34 S. 3 ff. Ziff. 1.4). Die verfügte Renten auf hebung kann daher nicht mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt werden, zumal dem auch die im aktuellen Gutachten der K.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit entgegenstehen würde. 8 .5
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin demnach weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente. Mit dieser Feststellung ist die angefochtene Verfügung somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 9 . 9.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) u nd auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin bezüg lich des Rentenanspruchs an sich obsiegt (vgl. nachstehend E. 9.2), sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 9.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere Teilrente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteientschädigung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beein flusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2). Ent sprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde füh rerin eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien ist die Prozessentschädigung vorli egend auf Fr. 1 ' 6 00.-- (inkl. Bara uslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. September 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse der Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans