Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1983, Vater von drei Kindern, Jahrgang 2009, 2011 und 2014, schloss im Jahr 2003 eine Lehre als Automatiker mit Fähigkeits zeugnis ab (Urk. 6/25/18). Nachdem er die Maturitätsschule für Erwachsene absol viert hatte, studierte er ab September 2010 an der philo sophischen Fakultät der Y.___ Geschichte, Wirtschafts wissens chaften und Ethnologie (Urk. 6/25/4). Den Studiengang schloss er im Januar 2014 auf Bachelorstufe ab (Urk. 6/25/ 19)
und schrieb sich für das Masterstudium an der Y.___ ein (vgl. Urk. 6/94). Daneben war er bei der Z.___ seit 2 5. November 2008 in einem Teilz eitpensum von wöchentlich 8.75 Stunden
und seit 1 0. März
bis zur Kündigung am 3 0. September 2014 in einem Pen sum von 4.5 Stunden pro Woche tätig (Urk. 6/43/1-14 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.9
f.). 1.2
Unter
Angabe einer starken Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Februar 2014 aufgrund eines seit 2002 bestehenden Visual Snow-Syndroms, einer Aura-Migräne und eines Keratokonus meldete er sich am 1 9. November 2014 zum Bezug von Leistungen der In validenversicherung an (Urk. 6/25/1-7
Ziff. 6.2 f.). Das zuständige Sozialversicherungszentrum Thurgau
tätigte Abklä rungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und zog die Akten des Kran kentaggeldversicherers bei (Urk. 6/52) . 1.3
Nachdem mitgeteilt w o rde n war, dass der Versicherte ab
2. September 2015 seinen Wohnsitz nach Bar celona (Spanien) verlegt habe (Urk. 6/60 - 61), überwies
das Sozialversicherungszentrum Thurgau
das Dossier an die I nvalidenversiche rungs - Stelle fü r Versicherte im Ausland
(IVSTA; Urk. 6/ 64- 65). Diese tätigte wei tere Abklärungen und holte insbesondere einen Bericht über die Tätigkeit des Versicherten im Haushaltsbereich in Spanien ein
(vgl. Urk. 6/75/6 -9) und legte den Fall i hrem
Service médical
régional
(SMR) zur Stellungnahme vor
(vgl.
Urk. 6 /92). M it Vorbescheid vom 8. April 2016 (Urk. 6/93) stellte sie die Vernei nung
eines
Rentenanspruchs in Aussicht. Nach Einwendungen des Versicherten (Urk. 6/95) holte sie weitere Auskünfte zu dessen beruflichem Werdegang ein (vgl. Urk. 6/110 und Urk. 6/114/7-13) .
Z ufolge Wohnsitz verlegung ab 1. Juli 2017 nach Winterthur (Urk. 6 /125) überwies die IVSTA das Dossier an die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Züric h, IV Stelle (Urk. 6/126). Die IV-Stelle
hielt mit Verfügung vom 1 4. September 2017 (Urk. 2) an der Verneinung des Anspruch s auf eine Invalidenrente fest und wies das Leistungsbegehren ab . 2.
Gegen die Verfügung vom 1 4. September 2017 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 1 6. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2), die Verfügung sei aufzuheben und es seien zusätzliche medizinische Abklärungen und berufliche Massnahmen durchzuführen. Eventualiter sei eine Invalidenrente ab wann rech tens zuzusprechen . Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22 . November 2017 mit Verweis auf die Akten (Urk.
5) auf Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer am 2 4. November 2017 Kenntnis gegeben (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unver änderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhält nisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegen über Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Mass gebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Ver waltungs verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeüb ten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialver sicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 1.3
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstäti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgaben be reich weiterhin summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invalidi täts grads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die ver sicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1 .4
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindes tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50
Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindest ens zu 40 Prozent invalid sind . 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.7
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versi cherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
D ie Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente (Urk.
2) da mit, dass die Tätigkeit als Automatiker aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht mehr zumutbar sei. Die medizinischen Abklä rungen hätten jedoch ergeben, dass eine 100% ige Arbeitsfähigkeit für eine Tätig keit vorliege, welche kein tadelloses Sehen und kei ne perfekte Vision voraussetze und für die keine ganztätige intensiv e Konzentration notwendig sei. Auch f ür die Tätigkeit als Studierender und diejenige als Kinderbetreuer bestehe keine Arbeits unfähigkeit (S. 1) .
In einer Hilfsarbeitertätigkeit mit dem erwähnten Belastungsprofil könnte ein jährliches Einkommen von Fr. 65'177.15 erzielt werden. Bei guter Gesundheit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Automatik arbeiten würde. Dabei könnte er gestützt auf statistische Anga ben ein Einkommen von Fr. 72'160.20 erzielen. In Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 10 %, weshalb kein Anspruch auf Rentenleistungen bestehe (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf de n Standpunkt (Urk. 1 S.
3), er habe ein Studium abs olviert und daneben teilzeitig im erlernten Beruf als Automatiker gearbeitet, was zusammen einem Vollzeitpensum entsprochen habe. Beide Tätigkeiten habe er wegen des Augenleidens aufgeben müssen. Es werde zu Unrecht davon ausgegangen, dass er ohne Gesundheitsschaden als Auto mati ker tätig wäre, sondern es sei davon auszugehen, dass er ohne gesund heitliche Beeinträchtigung mittlerweile sein Masterstudium an der Universität abge schlossen hätte (S. 3 f.) . Das Valideneinkommen sei damit nicht auf der Basis des Lohnes eines Automatikers, sondern eines Akademiker s festzulegen. Beim Inva liden einkommen sei das Abstellen auf eine Hilfsarbeitertätigkeit nicht sachge recht . Das Studium habe er krankheitsbedingt nicht fortsetzen können, u nter anderem, weil die Teilnahme an einem Seminar aufgrund der krank heitsbedingt eingeschränkten Konzentration und der schnelleren Ermüdung nicht mehr mög lich gewesen sei. Zudem leide er unter permanenter Benommenheit, was seine Leistungs- und Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränke (S. 4 f.) . Nebst zusätzli chen medizinischen Abklärungen seien berufspraktische Abk lärungen angezeigt und entsprechend dem Grundsatz « Eingliederung vor Rente »
seien vorab
solche Abklärungen notwendig (S. 5). 3.
Im Streit liegt die Verfügung vom 1 4. September 2017 (Urk. 2), mit der ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint wurde. Nicht Streitgegenstand sind demgegenüber berufliche Eingliederungsmassnahmen, über welche die Beschwerdegegnerin gar nicht entschieden hat.
Eingliederungsmassnahmen waren denn auch nicht Thema des Vorbescheides vom 8. April 2016 (Urk. 6/9 3) und des Einwandes vom 2 0. April 2016 (Urk. 6/95). Im Weiteren gab der Beschwerdeführer a nlässlich des Erstgesprächs b ei der IV-Stelle Thurgau am 11. Dezember 2014 (Urk. 6/31) selber bekannt, dass er sich für keine Tätigkeit mehr als arbeitsfähig erachte und die Rentenprüfung wünsche (vgl. Case Report vom 20. Januar 2015, Urk. 6/62/3).
Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 1 9. November 201 4. Damit fällt ein möglicher Ren tenanspruch frühestens ab Mai 2015 in Betracht (Art. 29 Abs. 1 IVG) . Mit Blick auf das Wartejahr sind damit grundsätzlich die medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeiten ab Mai 2014 mit den entsprechenden Bericht erstattungen relevant (vgl. E. 1.2 hiervor). Im Weiteren ist z u berück sichtigen, dass sich der Beschwerdeführer von September 2015 bis Ende Juni 2017 zusammen mit seiner Frau
und den drei Kindern in Spanien aufhielt und sich um den Haushalt und die Kinder kümmerte, während seine Frau zu 100 %
als Kindergärtnerin an der A.___ in Barcelona tätig war (Urk. 6/114/13). Ferner ist zu beachten, dass sich die gerichtliche Überprüfungs befugnis auf den Zeitraum bis zur vorliegen d angefochtenen Verfügung vom 1 4. September 2017 beschränkt. 3.1
Im Eintrag zur Krankengeschichte über
den Kontrolluntersuch vom 2 8. Juli 2009 berichteten Dres . med. B.___ und C.___, Fachärzte für Neurol ogie (Urk. 6/8), die Beschwerden hätten sich seit der Kontrolle im Juni 2002 nicht ver ändert, d er Beschwerdeführer beschreibe diese aber etwas anders. Beim Gehen habe er konstant ein leichtes Flimmern vor Augen mit kleinen Punkten, wie bei einer Bildstörung am Fernsehen. Vor allem wenn er einen dunklen Hintergrund anschaue, sehe er das Flimmern verstärkt und dadurch habe er den Eindruck, dass sich das Bild leicht bewege. Wegen der Sehstörung habe er die Autoprüfung nicht machen können. Auch Basketball habe er nicht mehr spielen können, weil ihm die Bewegungen zu schnell gewesen seien, er den Bildern nicht mehr habe folgen können und ihm schwindlig geworden sei. Es sei a uc h längeres Lesen dadurch deutlich ers chwert. Die Sehbeschwerden verstärkten sich nach Anstrengungen oder bei Müdigkeit, wobei die Symptomatik jedoch dauernd vor handen und nicht attackenartig sei . Ungefähr fünfmal pro Jahr habe er ein Augenflimmern, das sich von einer Seite langsam über das Gesichtsfeld schiebe und nach fünf bis zehn Minuten langsam verschwinde, dann habe er einseiti ge Kopfschmerzen ohne weitere Symptome. Dieses Flimmern sei deutlich anders als die übrige Sympto matik . Bis vor sechs Jahren habe er am Wochenende regelmässig Cannab is geraucht.
Im Untersuchungsbefund zeige sich ein guter Allgemeinzustand und eine unauf fällige Augenmotilität ohne gestörte Sakkaden und ohne pathologische n Nystag mus. Bei der
Funduskopie
sei k ein Nystagmus sichtbar und auch der übrige detaillierte Neurostatus sei normal.
A us neurologischer Sicht könnten die Beschwerden insgesamt nicht erklär t werd en . 3.2
Im undatierten, am 7. März 2014 bei der Beschwerdegegnerin registrierten Bericht der D.___ (Urk. 6/13) führte der zuständige Arzt aus, der Beschwe rdeführer habe seit 12 Jahren " v isual
snow ". Vor einer Woche habe er eine Migräne gehabt, die normalerweise zwei Tage daure . Diesmal sei en aber die Augen schlecht gebli eben, so schlecht, dass er fast nichts mehr machen könne. Es wackle und blende. Alle bekannten Sym ptome seien verstär kt. Er müsst e e igentlich am Montag a rbeiten und er überlege sich einen Studiumsabbr uch, weil es immer schlimmer werde. Er wolle eine MRI-Anmeldung . 3.3
In der Magnetresonanztomografie (MRI) des Schädels vom 1 0. März 2014 führte der zuständige Radiologe aus (Urk. 6/14), es sei en
normal angelegte supra- und infratentorielle Hirnanteile ersichtlich, ohne Diffusionsrestriktion, ohne Nachweis einer kontrastmittelanreichernden Läsion und mit normale r Darstellung der Orbitae und der darin enthaltenen Strukturen. Hinweis e auf eine Pathologie im Verlaufe des Nervus
opticus und der Sehbahn ergäben sich keine . Sichtbar seien mehrere kleine Retentionszyst en im Sinus maxillaris beidseits. Das Schädel-MRI sei unauffällig und es seien k ein e Hinweis e auf einen Tumor oder eine Parenchymveränderung vorhanden, welche die Klinik erklären könnte n . 3.4
Im Eintrag in die Krankengeschichte vom 1 9. März 2014 hielt
Dr. B.___
fest (Urk. 6/19), d er Beschwerdeführer
gebe
an, er habe eine Woche vor Ver schlechterung der aktuellen Symptomatik sein Studium in Geschichte, welches er seit 2010 mache
wieder aufgenommen und möchte nun nach dem Bachelor den Master machen. Schon auf dem We g zu den ersten Vorl esungen u nd auch während den Vorlesungen respektive einem Seminar sei das Sehen schon schlech ter gewesen und er habe sich irgendwie unwohl gefühlt. Einmal pro Woche arbeite er noch in sei nem angestammten Beruf als Elektromechaniker, wobei er wegen der Sehstörungen in dieser Zeit nicht habe arbeiten können. Er lebe mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern zusammen, wobei die Frau aktuell wieder schwanger sei. Er
berichte über die gleichen Sehstör ungen wie sie sc hon seit mehr als zehn Jahren bestünden . Sämtliche bisherigen Untersuchungen seien
jedoch unauffällig gewesen,
sowohl von ophthalmologischer Seite her als auch vom aktuellen Neurostatus her und a uch das Schädel-MRI (vom 1 0. März 2014) zeige keine wegweisenden Befunde und a uch die am Folgetag durch geführte augen ärztliche Kontrolle sei gemäss Auskunft des Beschwerde führers unauffällig gewe sen .
Der Beschwerdeführer
sei deshalb nochmals für eine Untersuchung in der E.___ angemel det worden .
Insgesamt bestehe der dringende Verdacht auf eine funktionelle Symptomatik, die unter aktueller Stresssituation (F amilie, Studium) akzentuiert sei. Er habe den Beschwerdeführer vorerst 50 % krankgeschrieben und dieser soll e versuche n, mindestens einen halben Tag als Elektromonteur zu arbeiten . 3.5
3.5.1
Am 1 6. Juli 2014 hielten die Ärzte der E.___ die folgenden Diagnosen fest (Urk. 6/23): - Mikrostrabismus convergens rechts - Augenflimmern (Visual-Snow) - Visuelle Aura bei Migräne sine Migräne - positive Familienanamnese für Migräne - Keratokonus Erstdiagnose ca. 2008 Bei der Sehstörung hand l e es sich am ehesten um Augenrauschen und um ein eigenständ ig benignes klinisches Syndrom, welches klar von einer Migrä ne abgegrenzt werden sollte. Es be stehe je doch eine hohe Komorbidität mit Migrä neleiden; auch sei die Familienanamnese für Migräne bei den betrof fenen Patienten häufig positiv. Zurzeit
gebe es keine allgemein gültig wirksame Thera pie. E ine Aufklärung und Erfassung der genauen Behandlungsmög lichkeit dieser Krankheit stehe noch aus .
B ei manchen Patienten sei eine Besserung unte r Lamotrigin erreicht worden, was bei hohem Leidensdruck probatorisch mit eine r langsame n
Aufdosierung des genannten Anti e pileptikums unter eng masch iger neurologischer Kontrolle zu empfehlen sei. 3.5.2
Im Bericht der E.___ vom 1 6. Dezember 2014 (Urk. 6/51) wurde fest gehal ten, dem behandelnden Neurologen sei ein Therapieversuch beim Beschwerde führer mit Lamictal empfohlen worden. Arbeitsunfähigkeiten seien keine ausge stellt worden. Dieser sei ehemals Elektromechaniker gewesen, habe ein Geschichtsstudium begonnen, dieses jedoch per 3 0. September 2014 abgebrochen und aktuell sei er als Hausmann tätig. 3.6
3.6.1
Im Eintrag in die Krankengeschichte vom 1 7. Dezember 2014 hielt
Dr. B.___
fest (Urk. 6/ 4 0 /12), zwischenzeitlich sei das Lamotrigin auf 2 x 150 mg auf dosiert worden. Das Medikament habe auf das Augenrauschen keinen Einfluss, aber die Episoden mit isolierter Migräneaura mit Flimmerskotom seien seither verschwunden. Es sei geraten worden, das Lamictal auf 2 x 100 mg
zu reduzieren, da es ja doch einen Effekt auf die Migräneaura habe. Der Beschwerdeführer habe i n der Zwischenzeit ganz aufgehört zu arbeiten. Seine Ehefrau arbeite als Kinder gärtnerin und er mache den Haushalt und betreu e die Kinder. Auch bei der Haus arbeit ermüde er sehr schnell und
sei wegen der
Anstrengung der Augen erschöpft. Der Beschwerdeführer wünsche eine Zweitmeinung durch Prof. Dr. med. F.___, Direktor Neurologie und Chefarzt an der G.___,
und sei deshalb dort angemeldet worden. 3.6.2
Im Eintrag vom 2 4. Juni 2015 führte
Dr. B.___
aus (Urk. 6/57), der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich bei Prof. F.___ gewesen, welcher offen bar die Diagnose bestätigt habe, wobei noch kein Bericht vorliege. Neben der Basisbehandlung mit Lamotrigin sei en zusätzlich Cymbalta 60 mg, Vitamin B2
100 mg sowie Magnesium empfohlen worden. Der Beschwerdeführer nehme seither diese Kombinationsbehandlung, wobei er bisher keinen positiven Effekt auf die Sehstörungen habe bemerken können. Der Beschwerdeführer berichte auch, dass er in einem Monat zusammen mit der Familie nach Barcelona aus wandern werde und dort w ahr scheinlich für zwei Jahre bleibe . 3.7
Im Schreiben vom 1 9. Oktober 2015 an das Sozialversicherungszentrum Thurgau hielt Prof. Dr. F.___ fest (Urk. 6/74), er habe den Beschwerdeführer im Rahmen einer Zweitmeinung einmalig am 1 0. Juni 2015 aus klinischer und wissen sch aft licher Perspektive gesehen. Die Konsultation habe sich auf eine rein klinische Fragestellung bei einem seltenen Krankheitsbild bezogen und er habe keinerlei Aufmerksamkeit auf versicherungstechnische und/oder arbeitsmedizi nische Aspekte der Krankheit gelegt. Vor diesem Hintergrund könne er den ausführli chen Bericht vom 1 1. Juni 2015 zustellen, bitte aber darum, bezüglich der versi cherungsmedizinischen Aspekte des Leiden s auf den betreuenden Neuro logen Dr. B.___ abzustellen. 3.8
Auf Anfrage der IVSTA (vgl. Urk. 6/117) hielt Dr. med. H.___, FMH Neurologie, vom Service médical
régional
(SMR) in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2017 (Urk. 6/120/1-5) folgendes fest (S. 4):
«Selon les documents à notre
disposition, les troubles
visuels de Monsieur X.___
sont
pré sents
depuis 2002 et n'avait
pas
influencé
son
activité
professionnelle avant 201 4. Dans les documents de 2014 une
ag gravation de ces
troubles
est
dé crite
mais
il
n'est
pas
mesurable
ni
objectivable . Dans les articles
mentionnés plus haut on peut
é galement
trouver des images
correspondantes à la perception visuelle des patients . Selon
ces
images, la perception visuelle est
modifié e
mais les images
son t
visualisées
entiè rement .
Dans ce
contexte, une
difficulté
pour les activités
qui
né cessitent
une
manipula tion des petit s
objets, les machines
ave c
risque de traumatisme et la l e cture et écriture
durant
plusieurs
heures
peuvent
être
limité es . U ne
fatigue visuelle en cas de nécessité
de r é aliser
ces
activités
peut
être
acceptée .
Toutefois, une
activité
qui
respecte
ces
limitatio ns
fonctionnelles
est
exigible à 100% chez
cet
homme
jeune
qui
n'a
aucun
autre
problè me de santé
qui
pourrait
influencer
sa
capacité de travail . Je propos e
donc de retenir
une
incapacité de travail à 100 %
pour
l'activité
d'automaticien et d'é tudiant
dè s le 29.09.2014, date
d'arrêt de
travail, qui
correspond à la pé riode
qu'une
aggravation des troubles
est
dé crite .
Pour
une
activité
qui
respecte l es limitations
fonctionnelles
dé crits plus haut je ne propose
aucune
incapacité de travail (0 %).
Pour les act ivités du mé nage
dans le questionnaire
remplit par Monsi eur X.___
ainsi
que
dans la lettre
qu'il
nous a adressé, il
est
clairement
dé crit
qu'il ne presente
pas de limitations
importants . Dans ce
questionnaire
il
est
précisé
que Monsieur X.___ a besoin
d'aide
pou r faire les courses en grosse quantité, car
il ne peut
pas
conduire . Dans ce
con texte, j'e stime
que
l'incapacité de travail
pour les activités du mé nage
est 1 % [...]» . 4. 4.1
Ausw eislich der medizinischen Akten leidet der Beschwerdeführer n eben einer Migräne teilweise mit und teilweise ohne Aura primär an einer Sehstörung, die bereits im Jahr 2002 behandlungs bedürftig wurde . N eurologisch konnte die Stö rung nicht erklärt werden und wurde
vorerst im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis
gesehen und später einer funktionelle n Symptomatik
zug e schr i e ben, die sich unter Stresssituation en (Familie, Studium) akzentuier e (E.
3.1 bis E. 3.4) . Im Juli
2014 wurde die Sehstörung erstmals unter der Diagnose eines sogenannten Augenflimmerns /Augenrauschen
«Visual-Snow» gefasst und
ein em eigenständig en benignen klinische n Syndrom zugeschrieben (E. 3.5). Die Behand lung der Störung mittels des Antiepileptikums
Lamictal zeigte keinen Einfluss auf das Augenrauschen, brachte jedoch die Episoden mit isolierter Migräneaura mit Flimmerskotom zum Verschwinden (E. 3.6) . Den Bericht von Prof. Dr. F.___, welcher den Beschwerdeführer im Rahmen einer Zweitmeinung am 1 0. Juni 2015 konsultierte, holte die Be schwerdegegnerin nicht ein, obschon Dr. F.___ in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf seinen ausführli chen Bericht vom 1 1. Juni 2015 verwies und anbot, diesen der Beschwerde gegnerin zuzustellen (vgl. E.
3.7 und Urk. 6/120/2 « mais
nous
n’avons
pas
ce
rapport à disposition »). Dr. H.___ schloss unter Einbezug der aktuellen Fachlite ratur auf eine organische Beeinträchtigung, die durch die gängigen neurologi schen und ophtalmologischen Untersuchungen nicht objektivierbar sei und deren Diagnose im Wesentlichen auf der Anamnese und dem Ausschluss anderer Erkrankungen beruhe (Urk. 6/120/4 oben: «Il s’agit
d’une
atteinte
qui ne peut
pas
être
objectivée par les examens
neurologiques
ou
ophtalmologiques
courants et le diagnostic se base
essentiellement
sur
l’anamnèse et l’exclusion
d’autres
atteintes
neurologiques et ophtalmologiques . Toutefois, […] il
s’agit
d’une
atteinte
organique
qui a été
mentionnée
plusieurs
fois
dans la littérature
internationale.»). 4.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte eine Invalidenrente – wie erwähnt - mit der Begründung, dass für die Tätigkeit als Studierender und diejenige als Kinderbe treuer keine Arbeitsunfähigkeit bestehe und im Erwerbsbereich lediglich ein Invaliditätsgrad von 10 % resultiere (vgl. E. 2.1 hiervor).
Die se Auffassung deckt sich
insofern nicht mit der Aktenbeurteilung
der beraten de n Neurologin Dr. H.___ vom SMR, als
sie den Beschwerdeführer au fgrund der visuellen Störungen für die Tätigkei t als Studierender ab 29. September 2014 als zu 100 % arbeitsunfähig erachtet
hat
(« incapacité de travail à 100 %
pour
l'acti vité
d'automaticien et d'étudian t »; E. 3.8 hiervor). D abei stellte Dr. H.___
augen scheinlich auf die Berichterstattung der E.___ vom 16. Dezember 2014 ab [«Dans le rapport
ophta lmologique du 16.12.2014, les mê mes
diagnostics
sont
mentionnés . Le médecin
précise
que
son
patient a arrêté les études le 30.09.2014.»; Urk. 6/120/2 ], wobei in diesem Bericht ausdrücklich festgehalten wurde, dass aktenanamnestisch durch das E.___
keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert wurden (Urk. 6/51).
Eine aussagekräftige medizinische Beurteilung der Auswirkungen der Sehstörung auf die Tätigkeit als Studierender, welches der Beschwerdeführer nach dreieinhalb Jahren (September 2010 bis Januar 2014) auf Bachelorstufe abgeschlossen hatte, liegt damit nicht vor. Sodann fehlt auch der Bericht von Prof. Dr. F.___, welcher den Beschwerdeführer im Rahmen einer Zweitmein ung am 1 0. Juni 2015 konsul tiert hatte. 4.3
4.3.1
In erwerblicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer gelte nd, er habe sein Stu dium krankheitsbedingt nicht fortsetzen können und würde mittlerweile bei guter Gesundheit als Akademiker ein Valideneinkommen erzielen (Urk. 1. S. 4). Dazu und zur Statusfrage äussert sich die Beschwerdegegnerin weder in ihrer Verfü gung noch in der
Beschwerdeantwo rt .
Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer
spätestens seit 2. September 2015 (Anmeldedatum; Urk. 6/61) bis 3 0. Juni 2017 mit seiner Familie in Spanien wohnte und in dieser Zeit weder erwerbstätig war noch sein Studium fortsetzte.
Die dortige Tätigkeit als Hausmann mit der Betreuung der drei Kinder begründet e er damit, dass seine Frau mit einem Arbeitsvertrag für zwei Jahre zu 100 % als Entsandte a n der A.___ tätig gewesen sei und er daher keine Möglich keit gehabt habe, eine andere Tätigkeit aufzunehmen (vgl.
Urk. 6/114/13). Der Unterbruch kann damit jedenfalls nicht als verpasste Studienzeit zufolge Krank heit angerechnet werden, sondern die Arbeitsfähigkeit ist zumindest in diesem Zeitraum (September 2015 bis Juni 2017) aufgrund d er Tätigkeit als Hausmann zu beurteilen (vorstehend E. 1.2) .
D ie diesbezüglichen Abklärungen tätigte d ie IVSTA praxisgemäss durch die Zustellung des Formulars «Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherte n» (vgl. Urk. 6/114). Dabei gab der Beschwerdeführer als einzige Ei nschränkungen im Haushalt im Bereich «Aushilfekräfte» an, dass er bei grösseren Anschaffungen die Hilfe seine r Frau benötige, da er aufgrund der gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage sei Auto zu fahren, wobei aber gleichzeitig festgehalten wurde, dass sie in Barcelona gar kein Auto besitzen würden (vgl. Urk. 6/114/3).
Vor diesem Hintergrund erachtete Dr. H.___ Einschränkungen im Haushalt be reich von 1 % für ausgewiesen (Urk. 6/120 S. 4 und S. 8
vgl. E. 3.8 hiervor), was mit Blick darauf, dass die Angaben vom Beschwerdeführer selber stammen, nicht zu beanstanden ist . Bei Einschränkungen im Haushaltsbereich von 1 % fällt damit ein Rentensprach für die Dauer des Auslandaufenthaltes von September 2015 bis und mit Juni 2017 jedenfalls ausser Betracht. 4.3.2
Auch mit Blick auf ein en möglichen Rentenanspruch von Mai bis August 2015 und von Juni bis September 2017 (Verfügungszeitpunkt, vgl. E. 3.1) wäre vorab die Frage der Qualifikation (Hausmann, Studierender, Erwerbs- oder Teilzeit er werbstätiger) zu klären gewesen, wozu sich weder der angefochtenen Verfügung noch der Beschwerdeantwort eine Aussage entnehmen lässt.
Aus den Akten ergibt sich zwar, dass
der Beschwerdeführer nach dem Abschluss seines Studiums auf Bachelorstufe im Januar 2014 bereit s
für den weiteren Studiengang auf Masterstufe eingeschrieben
hatte
(Urk. 6/94). Zusätzlich war er bis März 2014 an einem Tag pro Woche (8.75 Stunden) und danach noch 4.5
Stunden pro Woche bis 3 0. September 2014 in seinem bisherigen Beruf als Automatiker tätig (Urk. 6/43 /1-14 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.9). Eigenen Angaben zufolge brach er das Studium im März 2014 ab und musste seine Arbeit per Ende September 2014 aufgrund eines verschlechterten Gesundheitszustands aufgeben, weshalb seine Ehefrau ihr Arbeitspensum auf 100 % habe erhöhen müssen (Urk. 6/114/6 Ziff. 4 und 6). Daraus könnte geschlossen werden, dass er nach Abschluss des Bachelorstudiums bei guter Gesundheit in gleicher Weise auch das Masterstudium inklusive Nebenerwerbstätigkeit
– gemäss seinen Ausführungen einem Vollpensum entsprechend (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2) bis zu seinem Ausland aufenthalt beibehalten hätte. Zu berücksichtigen ist aber auch die Aufgaben tei lung zwischen dem Beschwerdeführer und
seine r erwerbstätigen Ehegattin, wel che am 1 2. Juni 2014 den drit te n Sohn gebor en
hatte (Urk. 6/25/13) . Nicht aus zuschliessen ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor dem Auslandaufenthalt entschieden hatte,
zur Unterstützung seiner Ehegattin zu 100 % im Haushalt tätig zu sein . Gegen eine vollzeitige Erwerbstä tigkeit könnte
sodann die Erwerbsbiographie gemäss dem individuellen Konto sprechen, die nahe legt, dass der Beschwerdeführer seit seinem Lehrab schluss im Jahr 2003 nur teilzeitig erwerbstätig war (vgl.
Urk. 6/35). Im Weiteren führte er in seinem Einwand aus, dass er -
sofern er kein Studium absolviert hätte -, an vier Tagen (80 %) erwerbstätig wäre (vgl.
Urk. 6 /95/2).
Wie es sich damit verhält, braucht mit Blick auf die Rückweisung der Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung der Restarbeitsfähigkeit im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beantwortet zu werden. Dasselbe gilt auch für die Qualifikation nach d er Rückkehr aus dem zweijährigen Auslandaufenthalt, wel che die Beschwerdegegnerin,
nachdem der Sachverhalt grundsätzlich im Verfü gungszeitpunkt zu erheben ist, erneut hätte abklären müssen. 4.4
Zusammenfassend und a ngesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin im Ver waltungsverfahren keine eigenen medizin ischen Ab klärungen getätigt und rele vante Akten nicht beigezogen hat und es bei einer unzureichenden Beur teilung der Arbeitsfähigkeit ohne rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit der Akten lage bewenden liess, rechtfertigt es sich im Lichte der bundes gerichtlichen Recht sprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt der Abklärungen ein gerichtliches Gutachten einzuholen, zumal der Sachverhalt auch in Bezug auf die Statusfrage und das Valideneinkommen nicht rechtsgenüglich abgeklärt und ein gerichtliches Gutachten auch nicht beantragt wurde. D ie Sache ist damit unter Aufhebung de r angefochtenen Verfügung vom 1 4. September 2017 (Urk.
2) an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwen digen Abklärungen veranlasse und hernac h über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1’0 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, d em Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwer t steuer) in der Höhe von Fr. 1‘7 0 0. -- zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unver änderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhält nisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegen über Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Mass gebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Ver waltungs verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeüb ten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialver sicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
E. 1.3 Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstäti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgaben be reich weiterhin summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invalidi täts grads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die ver sicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1 .4
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindes tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50
Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindest ens zu 40 Prozent invalid sind .
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.7 Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versi cherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 5. November 2008 in einem Teilz eitpensum von wöchentlich 8.75 Stunden
und seit 1 0. März
bis zur Kündigung am 3 0. September 2014 in einem Pen sum von 4.5 Stunden pro Woche tätig (Urk. 6/43/1-14 Ziff.
E. 2.1 und Ziff. 2.9). Eigenen Angaben zufolge brach er das Studium im März 2014 ab und musste seine Arbeit per Ende September 2014 aufgrund eines verschlechterten Gesundheitszustands aufgeben, weshalb seine Ehefrau ihr Arbeitspensum auf 100 % habe erhöhen müssen (Urk. 6/114/6 Ziff. 4 und 6). Daraus könnte geschlossen werden, dass er nach Abschluss des Bachelorstudiums bei guter Gesundheit in gleicher Weise auch das Masterstudium inklusive Nebenerwerbstätigkeit
– gemäss seinen Ausführungen einem Vollpensum entsprechend (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2) bis zu seinem Ausland aufenthalt beibehalten hätte. Zu berücksichtigen ist aber auch die Aufgaben tei lung zwischen dem Beschwerdeführer und
seine r erwerbstätigen Ehegattin, wel che am 1 2. Juni 2014 den drit te n Sohn gebor en
hatte (Urk. 6/25/13) . Nicht aus zuschliessen ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor dem Auslandaufenthalt entschieden hatte,
zur Unterstützung seiner Ehegattin zu 100 % im Haushalt tätig zu sein . Gegen eine vollzeitige Erwerbstä tigkeit könnte
sodann die Erwerbsbiographie gemäss dem individuellen Konto sprechen, die nahe legt, dass der Beschwerdeführer seit seinem Lehrab schluss im Jahr 2003 nur teilzeitig erwerbstätig war (vgl.
Urk. 6/35). Im Weiteren führte er in seinem Einwand aus, dass er -
sofern er kein Studium absolviert hätte -, an vier Tagen (80 %) erwerbstätig wäre (vgl.
Urk.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf de n Standpunkt (Urk. 1 S.
3), er habe ein Studium abs olviert und daneben teilzeitig im erlernten Beruf als Automatiker gearbeitet, was zusammen einem Vollzeitpensum entsprochen habe. Beide Tätigkeiten habe er wegen des Augenleidens aufgeben müssen. Es werde zu Unrecht davon ausgegangen, dass er ohne Gesundheitsschaden als Auto mati ker tätig wäre, sondern es sei davon auszugehen, dass er ohne gesund heitliche Beeinträchtigung mittlerweile sein Masterstudium an der Universität abge schlossen hätte (S. 3 f.) . Das Valideneinkommen sei damit nicht auf der Basis des Lohnes eines Automatikers, sondern eines Akademiker s festzulegen. Beim Inva liden einkommen sei das Abstellen auf eine Hilfsarbeitertätigkeit nicht sachge recht . Das Studium habe er krankheitsbedingt nicht fortsetzen können, u nter anderem, weil die Teilnahme an einem Seminar aufgrund der krank heitsbedingt eingeschränkten Konzentration und der schnelleren Ermüdung nicht mehr mög lich gewesen sei. Zudem leide er unter permanenter Benommenheit, was seine Leistungs- und Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränke (S. 4 f.) . Nebst zusätzli chen medizinischen Abklärungen seien berufspraktische Abk lärungen angezeigt und entsprechend dem Grundsatz « Eingliederung vor Rente »
seien vorab
solche Abklärungen notwendig (S. 5). 3.
Im Streit liegt die Verfügung vom 1 4. September 2017 (Urk. 2), mit der ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint wurde. Nicht Streitgegenstand sind demgegenüber berufliche Eingliederungsmassnahmen, über welche die Beschwerdegegnerin gar nicht entschieden hat.
Eingliederungsmassnahmen waren denn auch nicht Thema des Vorbescheides vom 8. April 2016 (Urk. 6/9 3) und des Einwandes vom 2 0. April 2016 (Urk. 6/95). Im Weiteren gab der Beschwerdeführer a nlässlich des Erstgesprächs b ei der IV-Stelle Thurgau am 11. Dezember 2014 (Urk. 6/31) selber bekannt, dass er sich für keine Tätigkeit mehr als arbeitsfähig erachte und die Rentenprüfung wünsche (vgl. Case Report vom 20. Januar 2015, Urk. 6/62/3).
Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 1 9. November 201 4. Damit fällt ein möglicher Ren tenanspruch frühestens ab Mai 2015 in Betracht (Art. 29 Abs. 1 IVG) . Mit Blick auf das Wartejahr sind damit grundsätzlich die medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeiten ab Mai 2014 mit den entsprechenden Bericht erstattungen relevant (vgl. E. 1.2 hiervor). Im Weiteren ist z u berück sichtigen, dass sich der Beschwerdeführer von September 2015 bis Ende Juni 2017 zusammen mit seiner Frau
und den drei Kindern in Spanien aufhielt und sich um den Haushalt und die Kinder kümmerte, während seine Frau zu 100 %
als Kindergärtnerin an der A.___ in Barcelona tätig war (Urk. 6/114/13). Ferner ist zu beachten, dass sich die gerichtliche Überprüfungs befugnis auf den Zeitraum bis zur vorliegen d angefochtenen Verfügung vom 1 4. September 2017 beschränkt. 3.1
Im Eintrag zur Krankengeschichte über
den Kontrolluntersuch vom 2 8. Juli 2009 berichteten Dres . med. B.___ und C.___, Fachärzte für Neurol ogie (Urk. 6/8), die Beschwerden hätten sich seit der Kontrolle im Juni 2002 nicht ver ändert, d er Beschwerdeführer beschreibe diese aber etwas anders. Beim Gehen habe er konstant ein leichtes Flimmern vor Augen mit kleinen Punkten, wie bei einer Bildstörung am Fernsehen. Vor allem wenn er einen dunklen Hintergrund anschaue, sehe er das Flimmern verstärkt und dadurch habe er den Eindruck, dass sich das Bild leicht bewege. Wegen der Sehstörung habe er die Autoprüfung nicht machen können. Auch Basketball habe er nicht mehr spielen können, weil ihm die Bewegungen zu schnell gewesen seien, er den Bildern nicht mehr habe folgen können und ihm schwindlig geworden sei. Es sei a uc h längeres Lesen dadurch deutlich ers chwert. Die Sehbeschwerden verstärkten sich nach Anstrengungen oder bei Müdigkeit, wobei die Symptomatik jedoch dauernd vor handen und nicht attackenartig sei . Ungefähr fünfmal pro Jahr habe er ein Augenflimmern, das sich von einer Seite langsam über das Gesichtsfeld schiebe und nach fünf bis zehn Minuten langsam verschwinde, dann habe er einseiti ge Kopfschmerzen ohne weitere Symptome. Dieses Flimmern sei deutlich anders als die übrige Sympto matik . Bis vor sechs Jahren habe er am Wochenende regelmässig Cannab is geraucht.
Im Untersuchungsbefund zeige sich ein guter Allgemeinzustand und eine unauf fällige Augenmotilität ohne gestörte Sakkaden und ohne pathologische n Nystag mus. Bei der
Funduskopie
sei k ein Nystagmus sichtbar und auch der übrige detaillierte Neurostatus sei normal.
A us neurologischer Sicht könnten die Beschwerden insgesamt nicht erklär t werd en . 3.2
Im undatierten, am 7. März 2014 bei der Beschwerdegegnerin registrierten Bericht der D.___ (Urk. 6/13) führte der zuständige Arzt aus, der Beschwe rdeführer habe seit 12 Jahren " v isual
snow ". Vor einer Woche habe er eine Migräne gehabt, die normalerweise zwei Tage daure . Diesmal sei en aber die Augen schlecht gebli eben, so schlecht, dass er fast nichts mehr machen könne. Es wackle und blende. Alle bekannten Sym ptome seien verstär kt. Er müsst e e igentlich am Montag a rbeiten und er überlege sich einen Studiumsabbr uch, weil es immer schlimmer werde. Er wolle eine MRI-Anmeldung . 3.3
In der Magnetresonanztomografie (MRI) des Schädels vom 1 0. März 2014 führte der zuständige Radiologe aus (Urk. 6/14), es sei en
normal angelegte supra- und infratentorielle Hirnanteile ersichtlich, ohne Diffusionsrestriktion, ohne Nachweis einer kontrastmittelanreichernden Läsion und mit normale r Darstellung der Orbitae und der darin enthaltenen Strukturen. Hinweis e auf eine Pathologie im Verlaufe des Nervus
opticus und der Sehbahn ergäben sich keine . Sichtbar seien mehrere kleine Retentionszyst en im Sinus maxillaris beidseits. Das Schädel-MRI sei unauffällig und es seien k ein e Hinweis e auf einen Tumor oder eine Parenchymveränderung vorhanden, welche die Klinik erklären könnte n . 3.4
Im Eintrag in die Krankengeschichte vom 1 9. März 2014 hielt
Dr. B.___
fest (Urk. 6/19), d er Beschwerdeführer
gebe
an, er habe eine Woche vor Ver schlechterung der aktuellen Symptomatik sein Studium in Geschichte, welches er seit 2010 mache
wieder aufgenommen und möchte nun nach dem Bachelor den Master machen. Schon auf dem We g zu den ersten Vorl esungen u nd auch während den Vorlesungen respektive einem Seminar sei das Sehen schon schlech ter gewesen und er habe sich irgendwie unwohl gefühlt. Einmal pro Woche arbeite er noch in sei nem angestammten Beruf als Elektromechaniker, wobei er wegen der Sehstörungen in dieser Zeit nicht habe arbeiten können. Er lebe mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern zusammen, wobei die Frau aktuell wieder schwanger sei. Er
berichte über die gleichen Sehstör ungen wie sie sc hon seit mehr als zehn Jahren bestünden . Sämtliche bisherigen Untersuchungen seien
jedoch unauffällig gewesen,
sowohl von ophthalmologischer Seite her als auch vom aktuellen Neurostatus her und a uch das Schädel-MRI (vom 1 0. März 2014) zeige keine wegweisenden Befunde und a uch die am Folgetag durch geführte augen ärztliche Kontrolle sei gemäss Auskunft des Beschwerde führers unauffällig gewe sen .
Der Beschwerdeführer
sei deshalb nochmals für eine Untersuchung in der E.___ angemel det worden .
Insgesamt bestehe der dringende Verdacht auf eine funktionelle Symptomatik, die unter aktueller Stresssituation (F amilie, Studium) akzentuiert sei. Er habe den Beschwerdeführer vorerst 50 % krankgeschrieben und dieser soll e versuche n, mindestens einen halben Tag als Elektromonteur zu arbeiten . 3.5
3.5.1
Am 1 6. Juli 2014 hielten die Ärzte der E.___ die folgenden Diagnosen fest (Urk. 6/23): - Mikrostrabismus convergens rechts - Augenflimmern (Visual-Snow) - Visuelle Aura bei Migräne sine Migräne - positive Familienanamnese für Migräne - Keratokonus Erstdiagnose ca. 2008 Bei der Sehstörung hand l e es sich am ehesten um Augenrauschen und um ein eigenständ ig benignes klinisches Syndrom, welches klar von einer Migrä ne abgegrenzt werden sollte. Es be stehe je doch eine hohe Komorbidität mit Migrä neleiden; auch sei die Familienanamnese für Migräne bei den betrof fenen Patienten häufig positiv. Zurzeit
gebe es keine allgemein gültig wirksame Thera pie. E ine Aufklärung und Erfassung der genauen Behandlungsmög lichkeit dieser Krankheit stehe noch aus .
B ei manchen Patienten sei eine Besserung unte r Lamotrigin erreicht worden, was bei hohem Leidensdruck probatorisch mit eine r langsame n
Aufdosierung des genannten Anti e pileptikums unter eng masch iger neurologischer Kontrolle zu empfehlen sei. 3.5.2
Im Bericht der E.___ vom 1 6. Dezember 2014 (Urk. 6/51) wurde fest gehal ten, dem behandelnden Neurologen sei ein Therapieversuch beim Beschwerde führer mit Lamictal empfohlen worden. Arbeitsunfähigkeiten seien keine ausge stellt worden. Dieser sei ehemals Elektromechaniker gewesen, habe ein Geschichtsstudium begonnen, dieses jedoch per 3 0. September 2014 abgebrochen und aktuell sei er als Hausmann tätig. 3.6
3.6.1
Im Eintrag in die Krankengeschichte vom 1 7. Dezember 2014 hielt
Dr. B.___
fest (Urk. 6/ 4 0 /12), zwischenzeitlich sei das Lamotrigin auf 2 x 150 mg auf dosiert worden. Das Medikament habe auf das Augenrauschen keinen Einfluss, aber die Episoden mit isolierter Migräneaura mit Flimmerskotom seien seither verschwunden. Es sei geraten worden, das Lamictal auf 2 x 100 mg
zu reduzieren, da es ja doch einen Effekt auf die Migräneaura habe. Der Beschwerdeführer habe i n der Zwischenzeit ganz aufgehört zu arbeiten. Seine Ehefrau arbeite als Kinder gärtnerin und er mache den Haushalt und betreu e die Kinder. Auch bei der Haus arbeit ermüde er sehr schnell und
sei wegen der
Anstrengung der Augen erschöpft. Der Beschwerdeführer wünsche eine Zweitmeinung durch Prof. Dr. med. F.___, Direktor Neurologie und Chefarzt an der G.___,
und sei deshalb dort angemeldet worden. 3.6.2
Im Eintrag vom 2 4. Juni 2015 führte
Dr. B.___
aus (Urk. 6/57), der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich bei Prof. F.___ gewesen, welcher offen bar die Diagnose bestätigt habe, wobei noch kein Bericht vorliege. Neben der Basisbehandlung mit Lamotrigin sei en zusätzlich Cymbalta 60 mg, Vitamin B2
100 mg sowie Magnesium empfohlen worden. Der Beschwerdeführer nehme seither diese Kombinationsbehandlung, wobei er bisher keinen positiven Effekt auf die Sehstörungen habe bemerken können. Der Beschwerdeführer berichte auch, dass er in einem Monat zusammen mit der Familie nach Barcelona aus wandern werde und dort w ahr scheinlich für zwei Jahre bleibe . 3.7
Im Schreiben vom 1 9. Oktober 2015 an das Sozialversicherungszentrum Thurgau hielt Prof. Dr. F.___ fest (Urk. 6/74), er habe den Beschwerdeführer im Rahmen einer Zweitmeinung einmalig am 1 0. Juni 2015 aus klinischer und wissen sch aft licher Perspektive gesehen. Die Konsultation habe sich auf eine rein klinische Fragestellung bei einem seltenen Krankheitsbild bezogen und er habe keinerlei Aufmerksamkeit auf versicherungstechnische und/oder arbeitsmedizi nische Aspekte der Krankheit gelegt. Vor diesem Hintergrund könne er den ausführli chen Bericht vom 1 1. Juni 2015 zustellen, bitte aber darum, bezüglich der versi cherungsmedizinischen Aspekte des Leiden s auf den betreuenden Neuro logen Dr. B.___ abzustellen. 3.8
Auf Anfrage der IVSTA (vgl. Urk. 6/117) hielt Dr. med. H.___, FMH Neurologie, vom Service médical
régional
(SMR) in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2017 (Urk. 6/120/1-5) folgendes fest (S. 4):
«Selon les documents à notre
disposition, les troubles
visuels de Monsieur X.___
sont
pré sents
depuis 2002 et n'avait
pas
influencé
son
activité
professionnelle avant 201 4. Dans les documents de 2014 une
ag gravation de ces
troubles
est
dé crite
mais
il
n'est
pas
mesurable
ni
objectivable . Dans les articles
mentionnés plus haut on peut
é galement
trouver des images
correspondantes à la perception visuelle des patients . Selon
ces
images, la perception visuelle est
modifié e
mais les images
son t
visualisées
entiè rement .
Dans ce
contexte, une
difficulté
pour les activités
qui
né cessitent
une
manipula tion des petit s
objets, les machines
ave c
risque de traumatisme et la l e cture et écriture
durant
plusieurs
heures
peuvent
être
limité es . U ne
fatigue visuelle en cas de nécessité
de r é aliser
ces
activités
peut
être
acceptée .
Toutefois, une
activité
qui
respecte
ces
limitatio ns
fonctionnelles
est
exigible à 100% chez
cet
homme
jeune
qui
n'a
aucun
autre
problè me de santé
qui
pourrait
influencer
sa
capacité de travail . Je propos e
donc de retenir
une
incapacité de travail à 100 %
pour
l'activité
d'automaticien et d'é tudiant
dè s le 29.09.2014, date
d'arrêt de
travail, qui
correspond à la pé riode
qu'une
aggravation des troubles
est
dé crite .
Pour
une
activité
qui
respecte l es limitations
fonctionnelles
dé crits plus haut je ne propose
aucune
incapacité de travail (0 %).
Pour les act ivités du mé nage
dans le questionnaire
remplit par Monsi eur X.___
ainsi
que
dans la lettre
qu'il
nous a adressé, il
est
clairement
dé crit
qu'il ne presente
pas de limitations
importants . Dans ce
questionnaire
il
est
précisé
que Monsieur X.___ a besoin
d'aide
pou r faire les courses en grosse quantité, car
il ne peut
pas
conduire . Dans ce
con texte, j'e stime
que
l'incapacité de travail
pour les activités du mé nage
est 1 % [...]» . 4. 4.1
Ausw eislich der medizinischen Akten leidet der Beschwerdeführer n eben einer Migräne teilweise mit und teilweise ohne Aura primär an einer Sehstörung, die bereits im Jahr 2002 behandlungs bedürftig wurde . N eurologisch konnte die Stö rung nicht erklärt werden und wurde
vorerst im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis
gesehen und später einer funktionelle n Symptomatik
zug e schr i e ben, die sich unter Stresssituation en (Familie, Studium) akzentuier e (E.
3.1 bis E. 3.4) . Im Juli
2014 wurde die Sehstörung erstmals unter der Diagnose eines sogenannten Augenflimmerns /Augenrauschen
«Visual-Snow» gefasst und
ein em eigenständig en benignen klinische n Syndrom zugeschrieben (E. 3.5). Die Behand lung der Störung mittels des Antiepileptikums
Lamictal zeigte keinen Einfluss auf das Augenrauschen, brachte jedoch die Episoden mit isolierter Migräneaura mit Flimmerskotom zum Verschwinden (E. 3.6) . Den Bericht von Prof. Dr. F.___, welcher den Beschwerdeführer im Rahmen einer Zweitmeinung am 1 0. Juni 2015 konsultierte, holte die Be schwerdegegnerin nicht ein, obschon Dr. F.___ in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf seinen ausführli chen Bericht vom 1 1. Juni 2015 verwies und anbot, diesen der Beschwerde gegnerin zuzustellen (vgl. E.
3.7 und Urk. 6/120/2 « mais
nous
n’avons
pas
ce
rapport à disposition »). Dr. H.___ schloss unter Einbezug der aktuellen Fachlite ratur auf eine organische Beeinträchtigung, die durch die gängigen neurologi schen und ophtalmologischen Untersuchungen nicht objektivierbar sei und deren Diagnose im Wesentlichen auf der Anamnese und dem Ausschluss anderer Erkrankungen beruhe (Urk. 6/120/4 oben: «Il s’agit
d’une
atteinte
qui ne peut
pas
être
objectivée par les examens
neurologiques
ou
ophtalmologiques
courants et le diagnostic se base
essentiellement
sur
l’anamnèse et l’exclusion
d’autres
atteintes
neurologiques et ophtalmologiques . Toutefois, […] il
s’agit
d’une
atteinte
organique
qui a été
mentionnée
plusieurs
fois
dans la littérature
internationale.»). 4.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte eine Invalidenrente – wie erwähnt - mit der Begründung, dass für die Tätigkeit als Studierender und diejenige als Kinderbe treuer keine Arbeitsunfähigkeit bestehe und im Erwerbsbereich lediglich ein Invaliditätsgrad von 10 % resultiere (vgl. E. 2.1 hiervor).
Die se Auffassung deckt sich
insofern nicht mit der Aktenbeurteilung
der beraten de n Neurologin Dr. H.___ vom SMR, als
sie den Beschwerdeführer au fgrund der visuellen Störungen für die Tätigkei t als Studierender ab 29. September 2014 als zu 100 % arbeitsunfähig erachtet
hat
(« incapacité de travail à 100 %
pour
l'acti vité
d'automaticien et d'étudian t »; E. 3.8 hiervor). D abei stellte Dr. H.___
augen scheinlich auf die Berichterstattung der E.___ vom 16. Dezember 2014 ab [«Dans le rapport
ophta lmologique du 16.12.2014, les mê mes
diagnostics
sont
mentionnés . Le médecin
précise
que
son
patient a arrêté les études le 30.09.2014.»; Urk. 6/120/2 ], wobei in diesem Bericht ausdrücklich festgehalten wurde, dass aktenanamnestisch durch das E.___
keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert wurden (Urk. 6/51).
Eine aussagekräftige medizinische Beurteilung der Auswirkungen der Sehstörung auf die Tätigkeit als Studierender, welches der Beschwerdeführer nach dreieinhalb Jahren (September 2010 bis Januar 2014) auf Bachelorstufe abgeschlossen hatte, liegt damit nicht vor. Sodann fehlt auch der Bericht von Prof. Dr. F.___, welcher den Beschwerdeführer im Rahmen einer Zweitmein ung am 1 0. Juni 2015 konsul tiert hatte. 4.3
4.3.1
In erwerblicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer gelte nd, er habe sein Stu dium krankheitsbedingt nicht fortsetzen können und würde mittlerweile bei guter Gesundheit als Akademiker ein Valideneinkommen erzielen (Urk. 1. S. 4). Dazu und zur Statusfrage äussert sich die Beschwerdegegnerin weder in ihrer Verfü gung noch in der
Beschwerdeantwo rt .
Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer
spätestens seit 2. September 2015 (Anmeldedatum; Urk. 6/61) bis 3 0. Juni 2017 mit seiner Familie in Spanien wohnte und in dieser Zeit weder erwerbstätig war noch sein Studium fortsetzte.
Die dortige Tätigkeit als Hausmann mit der Betreuung der drei Kinder begründet e er damit, dass seine Frau mit einem Arbeitsvertrag für zwei Jahre zu 100 % als Entsandte a n der A.___ tätig gewesen sei und er daher keine Möglich keit gehabt habe, eine andere Tätigkeit aufzunehmen (vgl.
Urk. 6/114/13). Der Unterbruch kann damit jedenfalls nicht als verpasste Studienzeit zufolge Krank heit angerechnet werden, sondern die Arbeitsfähigkeit ist zumindest in diesem Zeitraum (September 2015 bis Juni 2017) aufgrund d er Tätigkeit als Hausmann zu beurteilen (vorstehend E. 1.2) .
D ie diesbezüglichen Abklärungen tätigte d ie IVSTA praxisgemäss durch die Zustellung des Formulars «Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherte n» (vgl. Urk. 6/114). Dabei gab der Beschwerdeführer als einzige Ei nschränkungen im Haushalt im Bereich «Aushilfekräfte» an, dass er bei grösseren Anschaffungen die Hilfe seine r Frau benötige, da er aufgrund der gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage sei Auto zu fahren, wobei aber gleichzeitig festgehalten wurde, dass sie in Barcelona gar kein Auto besitzen würden (vgl. Urk. 6/114/3).
Vor diesem Hintergrund erachtete Dr. H.___ Einschränkungen im Haushalt be reich von 1 % für ausgewiesen (Urk. 6/120 S. 4 und S. 8
vgl. E. 3.8 hiervor), was mit Blick darauf, dass die Angaben vom Beschwerdeführer selber stammen, nicht zu beanstanden ist . Bei Einschränkungen im Haushaltsbereich von 1 % fällt damit ein Rentensprach für die Dauer des Auslandaufenthaltes von September 2015 bis und mit Juni 2017 jedenfalls ausser Betracht. 4.3.2
Auch mit Blick auf ein en möglichen Rentenanspruch von Mai bis August 2015 und von Juni bis September 2017 (Verfügungszeitpunkt, vgl. E. 3.1) wäre vorab die Frage der Qualifikation (Hausmann, Studierender, Erwerbs- oder Teilzeit er werbstätiger) zu klären gewesen, wozu sich weder der angefochtenen Verfügung noch der Beschwerdeantwort eine Aussage entnehmen lässt.
Aus den Akten ergibt sich zwar, dass
der Beschwerdeführer nach dem Abschluss seines Studiums auf Bachelorstufe im Januar 2014 bereit s
für den weiteren Studiengang auf Masterstufe eingeschrieben
hatte
(Urk. 6/94). Zusätzlich war er bis März 2014 an einem Tag pro Woche (8.75 Stunden) und danach noch 4.5
Stunden pro Woche bis 3 0. September 2014 in seinem bisherigen Beruf als Automatiker tätig (Urk. 6/43 /1-14 Ziff.
E. 2.9 f.).
E. 6 /95/2).
Wie es sich damit verhält, braucht mit Blick auf die Rückweisung der Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung der Restarbeitsfähigkeit im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beantwortet zu werden. Dasselbe gilt auch für die Qualifikation nach d er Rückkehr aus dem zweijährigen Auslandaufenthalt, wel che die Beschwerdegegnerin,
nachdem der Sachverhalt grundsätzlich im Verfü gungszeitpunkt zu erheben ist, erneut hätte abklären müssen. 4.4
Zusammenfassend und a ngesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin im Ver waltungsverfahren keine eigenen medizin ischen Ab klärungen getätigt und rele vante Akten nicht beigezogen hat und es bei einer unzureichenden Beur teilung der Arbeitsfähigkeit ohne rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit der Akten lage bewenden liess, rechtfertigt es sich im Lichte der bundes gerichtlichen Recht sprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt der Abklärungen ein gerichtliches Gutachten einzuholen, zumal der Sachverhalt auch in Bezug auf die Statusfrage und das Valideneinkommen nicht rechtsgenüglich abgeklärt und ein gerichtliches Gutachten auch nicht beantragt wurde. D ie Sache ist damit unter Aufhebung de r angefochtenen Verfügung vom 1 4. September 2017 (Urk.
2) an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwen digen Abklärungen veranlasse und hernac h über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1’0 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, d em Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwer t steuer) in der Höhe von Fr. 1‘7 0 0. -- zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01120
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
18. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Advokatin Karin Wüthrich Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1983, Vater von drei Kindern, Jahrgang 2009, 2011 und 2014, schloss im Jahr 2003 eine Lehre als Automatiker mit Fähigkeits zeugnis ab (Urk. 6/25/18). Nachdem er die Maturitätsschule für Erwachsene absol viert hatte, studierte er ab September 2010 an der philo sophischen Fakultät der Y.___ Geschichte, Wirtschafts wissens chaften und Ethnologie (Urk. 6/25/4). Den Studiengang schloss er im Januar 2014 auf Bachelorstufe ab (Urk. 6/25/ 19)
und schrieb sich für das Masterstudium an der Y.___ ein (vgl. Urk. 6/94). Daneben war er bei der Z.___ seit 2 5. November 2008 in einem Teilz eitpensum von wöchentlich 8.75 Stunden
und seit 1 0. März
bis zur Kündigung am 3 0. September 2014 in einem Pen sum von 4.5 Stunden pro Woche tätig (Urk. 6/43/1-14 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.9
f.). 1.2
Unter
Angabe einer starken Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Februar 2014 aufgrund eines seit 2002 bestehenden Visual Snow-Syndroms, einer Aura-Migräne und eines Keratokonus meldete er sich am 1 9. November 2014 zum Bezug von Leistungen der In validenversicherung an (Urk. 6/25/1-7
Ziff. 6.2 f.). Das zuständige Sozialversicherungszentrum Thurgau
tätigte Abklä rungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und zog die Akten des Kran kentaggeldversicherers bei (Urk. 6/52) . 1.3
Nachdem mitgeteilt w o rde n war, dass der Versicherte ab
2. September 2015 seinen Wohnsitz nach Bar celona (Spanien) verlegt habe (Urk. 6/60 - 61), überwies
das Sozialversicherungszentrum Thurgau
das Dossier an die I nvalidenversiche rungs - Stelle fü r Versicherte im Ausland
(IVSTA; Urk. 6/ 64- 65). Diese tätigte wei tere Abklärungen und holte insbesondere einen Bericht über die Tätigkeit des Versicherten im Haushaltsbereich in Spanien ein
(vgl. Urk. 6/75/6 -9) und legte den Fall i hrem
Service médical
régional
(SMR) zur Stellungnahme vor
(vgl.
Urk. 6 /92). M it Vorbescheid vom 8. April 2016 (Urk. 6/93) stellte sie die Vernei nung
eines
Rentenanspruchs in Aussicht. Nach Einwendungen des Versicherten (Urk. 6/95) holte sie weitere Auskünfte zu dessen beruflichem Werdegang ein (vgl. Urk. 6/110 und Urk. 6/114/7-13) .
Z ufolge Wohnsitz verlegung ab 1. Juli 2017 nach Winterthur (Urk. 6 /125) überwies die IVSTA das Dossier an die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Züric h, IV Stelle (Urk. 6/126). Die IV-Stelle
hielt mit Verfügung vom 1 4. September 2017 (Urk. 2) an der Verneinung des Anspruch s auf eine Invalidenrente fest und wies das Leistungsbegehren ab . 2.
Gegen die Verfügung vom 1 4. September 2017 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 1 6. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2), die Verfügung sei aufzuheben und es seien zusätzliche medizinische Abklärungen und berufliche Massnahmen durchzuführen. Eventualiter sei eine Invalidenrente ab wann rech tens zuzusprechen . Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22 . November 2017 mit Verweis auf die Akten (Urk.
5) auf Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer am 2 4. November 2017 Kenntnis gegeben (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unver änderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhält nisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegen über Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Mass gebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Ver waltungs verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeüb ten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialver sicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 1.3
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstäti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgaben be reich weiterhin summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invalidi täts grads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die ver sicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1 .4
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindes tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50
Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindest ens zu 40 Prozent invalid sind . 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.7
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versi cherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
D ie Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente (Urk.
2) da mit, dass die Tätigkeit als Automatiker aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht mehr zumutbar sei. Die medizinischen Abklä rungen hätten jedoch ergeben, dass eine 100% ige Arbeitsfähigkeit für eine Tätig keit vorliege, welche kein tadelloses Sehen und kei ne perfekte Vision voraussetze und für die keine ganztätige intensiv e Konzentration notwendig sei. Auch f ür die Tätigkeit als Studierender und diejenige als Kinderbetreuer bestehe keine Arbeits unfähigkeit (S. 1) .
In einer Hilfsarbeitertätigkeit mit dem erwähnten Belastungsprofil könnte ein jährliches Einkommen von Fr. 65'177.15 erzielt werden. Bei guter Gesundheit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Automatik arbeiten würde. Dabei könnte er gestützt auf statistische Anga ben ein Einkommen von Fr. 72'160.20 erzielen. In Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 10 %, weshalb kein Anspruch auf Rentenleistungen bestehe (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf de n Standpunkt (Urk. 1 S.
3), er habe ein Studium abs olviert und daneben teilzeitig im erlernten Beruf als Automatiker gearbeitet, was zusammen einem Vollzeitpensum entsprochen habe. Beide Tätigkeiten habe er wegen des Augenleidens aufgeben müssen. Es werde zu Unrecht davon ausgegangen, dass er ohne Gesundheitsschaden als Auto mati ker tätig wäre, sondern es sei davon auszugehen, dass er ohne gesund heitliche Beeinträchtigung mittlerweile sein Masterstudium an der Universität abge schlossen hätte (S. 3 f.) . Das Valideneinkommen sei damit nicht auf der Basis des Lohnes eines Automatikers, sondern eines Akademiker s festzulegen. Beim Inva liden einkommen sei das Abstellen auf eine Hilfsarbeitertätigkeit nicht sachge recht . Das Studium habe er krankheitsbedingt nicht fortsetzen können, u nter anderem, weil die Teilnahme an einem Seminar aufgrund der krank heitsbedingt eingeschränkten Konzentration und der schnelleren Ermüdung nicht mehr mög lich gewesen sei. Zudem leide er unter permanenter Benommenheit, was seine Leistungs- und Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränke (S. 4 f.) . Nebst zusätzli chen medizinischen Abklärungen seien berufspraktische Abk lärungen angezeigt und entsprechend dem Grundsatz « Eingliederung vor Rente »
seien vorab
solche Abklärungen notwendig (S. 5). 3.
Im Streit liegt die Verfügung vom 1 4. September 2017 (Urk. 2), mit der ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint wurde. Nicht Streitgegenstand sind demgegenüber berufliche Eingliederungsmassnahmen, über welche die Beschwerdegegnerin gar nicht entschieden hat.
Eingliederungsmassnahmen waren denn auch nicht Thema des Vorbescheides vom 8. April 2016 (Urk. 6/9 3) und des Einwandes vom 2 0. April 2016 (Urk. 6/95). Im Weiteren gab der Beschwerdeführer a nlässlich des Erstgesprächs b ei der IV-Stelle Thurgau am 11. Dezember 2014 (Urk. 6/31) selber bekannt, dass er sich für keine Tätigkeit mehr als arbeitsfähig erachte und die Rentenprüfung wünsche (vgl. Case Report vom 20. Januar 2015, Urk. 6/62/3).
Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 1 9. November 201 4. Damit fällt ein möglicher Ren tenanspruch frühestens ab Mai 2015 in Betracht (Art. 29 Abs. 1 IVG) . Mit Blick auf das Wartejahr sind damit grundsätzlich die medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeiten ab Mai 2014 mit den entsprechenden Bericht erstattungen relevant (vgl. E. 1.2 hiervor). Im Weiteren ist z u berück sichtigen, dass sich der Beschwerdeführer von September 2015 bis Ende Juni 2017 zusammen mit seiner Frau
und den drei Kindern in Spanien aufhielt und sich um den Haushalt und die Kinder kümmerte, während seine Frau zu 100 %
als Kindergärtnerin an der A.___ in Barcelona tätig war (Urk. 6/114/13). Ferner ist zu beachten, dass sich die gerichtliche Überprüfungs befugnis auf den Zeitraum bis zur vorliegen d angefochtenen Verfügung vom 1 4. September 2017 beschränkt. 3.1
Im Eintrag zur Krankengeschichte über
den Kontrolluntersuch vom 2 8. Juli 2009 berichteten Dres . med. B.___ und C.___, Fachärzte für Neurol ogie (Urk. 6/8), die Beschwerden hätten sich seit der Kontrolle im Juni 2002 nicht ver ändert, d er Beschwerdeführer beschreibe diese aber etwas anders. Beim Gehen habe er konstant ein leichtes Flimmern vor Augen mit kleinen Punkten, wie bei einer Bildstörung am Fernsehen. Vor allem wenn er einen dunklen Hintergrund anschaue, sehe er das Flimmern verstärkt und dadurch habe er den Eindruck, dass sich das Bild leicht bewege. Wegen der Sehstörung habe er die Autoprüfung nicht machen können. Auch Basketball habe er nicht mehr spielen können, weil ihm die Bewegungen zu schnell gewesen seien, er den Bildern nicht mehr habe folgen können und ihm schwindlig geworden sei. Es sei a uc h längeres Lesen dadurch deutlich ers chwert. Die Sehbeschwerden verstärkten sich nach Anstrengungen oder bei Müdigkeit, wobei die Symptomatik jedoch dauernd vor handen und nicht attackenartig sei . Ungefähr fünfmal pro Jahr habe er ein Augenflimmern, das sich von einer Seite langsam über das Gesichtsfeld schiebe und nach fünf bis zehn Minuten langsam verschwinde, dann habe er einseiti ge Kopfschmerzen ohne weitere Symptome. Dieses Flimmern sei deutlich anders als die übrige Sympto matik . Bis vor sechs Jahren habe er am Wochenende regelmässig Cannab is geraucht.
Im Untersuchungsbefund zeige sich ein guter Allgemeinzustand und eine unauf fällige Augenmotilität ohne gestörte Sakkaden und ohne pathologische n Nystag mus. Bei der
Funduskopie
sei k ein Nystagmus sichtbar und auch der übrige detaillierte Neurostatus sei normal.
A us neurologischer Sicht könnten die Beschwerden insgesamt nicht erklär t werd en . 3.2
Im undatierten, am 7. März 2014 bei der Beschwerdegegnerin registrierten Bericht der D.___ (Urk. 6/13) führte der zuständige Arzt aus, der Beschwe rdeführer habe seit 12 Jahren " v isual
snow ". Vor einer Woche habe er eine Migräne gehabt, die normalerweise zwei Tage daure . Diesmal sei en aber die Augen schlecht gebli eben, so schlecht, dass er fast nichts mehr machen könne. Es wackle und blende. Alle bekannten Sym ptome seien verstär kt. Er müsst e e igentlich am Montag a rbeiten und er überlege sich einen Studiumsabbr uch, weil es immer schlimmer werde. Er wolle eine MRI-Anmeldung . 3.3
In der Magnetresonanztomografie (MRI) des Schädels vom 1 0. März 2014 führte der zuständige Radiologe aus (Urk. 6/14), es sei en
normal angelegte supra- und infratentorielle Hirnanteile ersichtlich, ohne Diffusionsrestriktion, ohne Nachweis einer kontrastmittelanreichernden Läsion und mit normale r Darstellung der Orbitae und der darin enthaltenen Strukturen. Hinweis e auf eine Pathologie im Verlaufe des Nervus
opticus und der Sehbahn ergäben sich keine . Sichtbar seien mehrere kleine Retentionszyst en im Sinus maxillaris beidseits. Das Schädel-MRI sei unauffällig und es seien k ein e Hinweis e auf einen Tumor oder eine Parenchymveränderung vorhanden, welche die Klinik erklären könnte n . 3.4
Im Eintrag in die Krankengeschichte vom 1 9. März 2014 hielt
Dr. B.___
fest (Urk. 6/19), d er Beschwerdeführer
gebe
an, er habe eine Woche vor Ver schlechterung der aktuellen Symptomatik sein Studium in Geschichte, welches er seit 2010 mache
wieder aufgenommen und möchte nun nach dem Bachelor den Master machen. Schon auf dem We g zu den ersten Vorl esungen u nd auch während den Vorlesungen respektive einem Seminar sei das Sehen schon schlech ter gewesen und er habe sich irgendwie unwohl gefühlt. Einmal pro Woche arbeite er noch in sei nem angestammten Beruf als Elektromechaniker, wobei er wegen der Sehstörungen in dieser Zeit nicht habe arbeiten können. Er lebe mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern zusammen, wobei die Frau aktuell wieder schwanger sei. Er
berichte über die gleichen Sehstör ungen wie sie sc hon seit mehr als zehn Jahren bestünden . Sämtliche bisherigen Untersuchungen seien
jedoch unauffällig gewesen,
sowohl von ophthalmologischer Seite her als auch vom aktuellen Neurostatus her und a uch das Schädel-MRI (vom 1 0. März 2014) zeige keine wegweisenden Befunde und a uch die am Folgetag durch geführte augen ärztliche Kontrolle sei gemäss Auskunft des Beschwerde führers unauffällig gewe sen .
Der Beschwerdeführer
sei deshalb nochmals für eine Untersuchung in der E.___ angemel det worden .
Insgesamt bestehe der dringende Verdacht auf eine funktionelle Symptomatik, die unter aktueller Stresssituation (F amilie, Studium) akzentuiert sei. Er habe den Beschwerdeführer vorerst 50 % krankgeschrieben und dieser soll e versuche n, mindestens einen halben Tag als Elektromonteur zu arbeiten . 3.5
3.5.1
Am 1 6. Juli 2014 hielten die Ärzte der E.___ die folgenden Diagnosen fest (Urk. 6/23): - Mikrostrabismus convergens rechts - Augenflimmern (Visual-Snow) - Visuelle Aura bei Migräne sine Migräne - positive Familienanamnese für Migräne - Keratokonus Erstdiagnose ca. 2008 Bei der Sehstörung hand l e es sich am ehesten um Augenrauschen und um ein eigenständ ig benignes klinisches Syndrom, welches klar von einer Migrä ne abgegrenzt werden sollte. Es be stehe je doch eine hohe Komorbidität mit Migrä neleiden; auch sei die Familienanamnese für Migräne bei den betrof fenen Patienten häufig positiv. Zurzeit
gebe es keine allgemein gültig wirksame Thera pie. E ine Aufklärung und Erfassung der genauen Behandlungsmög lichkeit dieser Krankheit stehe noch aus .
B ei manchen Patienten sei eine Besserung unte r Lamotrigin erreicht worden, was bei hohem Leidensdruck probatorisch mit eine r langsame n
Aufdosierung des genannten Anti e pileptikums unter eng masch iger neurologischer Kontrolle zu empfehlen sei. 3.5.2
Im Bericht der E.___ vom 1 6. Dezember 2014 (Urk. 6/51) wurde fest gehal ten, dem behandelnden Neurologen sei ein Therapieversuch beim Beschwerde führer mit Lamictal empfohlen worden. Arbeitsunfähigkeiten seien keine ausge stellt worden. Dieser sei ehemals Elektromechaniker gewesen, habe ein Geschichtsstudium begonnen, dieses jedoch per 3 0. September 2014 abgebrochen und aktuell sei er als Hausmann tätig. 3.6
3.6.1
Im Eintrag in die Krankengeschichte vom 1 7. Dezember 2014 hielt
Dr. B.___
fest (Urk. 6/ 4 0 /12), zwischenzeitlich sei das Lamotrigin auf 2 x 150 mg auf dosiert worden. Das Medikament habe auf das Augenrauschen keinen Einfluss, aber die Episoden mit isolierter Migräneaura mit Flimmerskotom seien seither verschwunden. Es sei geraten worden, das Lamictal auf 2 x 100 mg
zu reduzieren, da es ja doch einen Effekt auf die Migräneaura habe. Der Beschwerdeführer habe i n der Zwischenzeit ganz aufgehört zu arbeiten. Seine Ehefrau arbeite als Kinder gärtnerin und er mache den Haushalt und betreu e die Kinder. Auch bei der Haus arbeit ermüde er sehr schnell und
sei wegen der
Anstrengung der Augen erschöpft. Der Beschwerdeführer wünsche eine Zweitmeinung durch Prof. Dr. med. F.___, Direktor Neurologie und Chefarzt an der G.___,
und sei deshalb dort angemeldet worden. 3.6.2
Im Eintrag vom 2 4. Juni 2015 führte
Dr. B.___
aus (Urk. 6/57), der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich bei Prof. F.___ gewesen, welcher offen bar die Diagnose bestätigt habe, wobei noch kein Bericht vorliege. Neben der Basisbehandlung mit Lamotrigin sei en zusätzlich Cymbalta 60 mg, Vitamin B2
100 mg sowie Magnesium empfohlen worden. Der Beschwerdeführer nehme seither diese Kombinationsbehandlung, wobei er bisher keinen positiven Effekt auf die Sehstörungen habe bemerken können. Der Beschwerdeführer berichte auch, dass er in einem Monat zusammen mit der Familie nach Barcelona aus wandern werde und dort w ahr scheinlich für zwei Jahre bleibe . 3.7
Im Schreiben vom 1 9. Oktober 2015 an das Sozialversicherungszentrum Thurgau hielt Prof. Dr. F.___ fest (Urk. 6/74), er habe den Beschwerdeführer im Rahmen einer Zweitmeinung einmalig am 1 0. Juni 2015 aus klinischer und wissen sch aft licher Perspektive gesehen. Die Konsultation habe sich auf eine rein klinische Fragestellung bei einem seltenen Krankheitsbild bezogen und er habe keinerlei Aufmerksamkeit auf versicherungstechnische und/oder arbeitsmedizi nische Aspekte der Krankheit gelegt. Vor diesem Hintergrund könne er den ausführli chen Bericht vom 1 1. Juni 2015 zustellen, bitte aber darum, bezüglich der versi cherungsmedizinischen Aspekte des Leiden s auf den betreuenden Neuro logen Dr. B.___ abzustellen. 3.8
Auf Anfrage der IVSTA (vgl. Urk. 6/117) hielt Dr. med. H.___, FMH Neurologie, vom Service médical
régional
(SMR) in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2017 (Urk. 6/120/1-5) folgendes fest (S. 4):
«Selon les documents à notre
disposition, les troubles
visuels de Monsieur X.___
sont
pré sents
depuis 2002 et n'avait
pas
influencé
son
activité
professionnelle avant 201 4. Dans les documents de 2014 une
ag gravation de ces
troubles
est
dé crite
mais
il
n'est
pas
mesurable
ni
objectivable . Dans les articles
mentionnés plus haut on peut
é galement
trouver des images
correspondantes à la perception visuelle des patients . Selon
ces
images, la perception visuelle est
modifié e
mais les images
son t
visualisées
entiè rement .
Dans ce
contexte, une
difficulté
pour les activités
qui
né cessitent
une
manipula tion des petit s
objets, les machines
ave c
risque de traumatisme et la l e cture et écriture
durant
plusieurs
heures
peuvent
être
limité es . U ne
fatigue visuelle en cas de nécessité
de r é aliser
ces
activités
peut
être
acceptée .
Toutefois, une
activité
qui
respecte
ces
limitatio ns
fonctionnelles
est
exigible à 100% chez
cet
homme
jeune
qui
n'a
aucun
autre
problè me de santé
qui
pourrait
influencer
sa
capacité de travail . Je propos e
donc de retenir
une
incapacité de travail à 100 %
pour
l'activité
d'automaticien et d'é tudiant
dè s le 29.09.2014, date
d'arrêt de
travail, qui
correspond à la pé riode
qu'une
aggravation des troubles
est
dé crite .
Pour
une
activité
qui
respecte l es limitations
fonctionnelles
dé crits plus haut je ne propose
aucune
incapacité de travail (0 %).
Pour les act ivités du mé nage
dans le questionnaire
remplit par Monsi eur X.___
ainsi
que
dans la lettre
qu'il
nous a adressé, il
est
clairement
dé crit
qu'il ne presente
pas de limitations
importants . Dans ce
questionnaire
il
est
précisé
que Monsieur X.___ a besoin
d'aide
pou r faire les courses en grosse quantité, car
il ne peut
pas
conduire . Dans ce
con texte, j'e stime
que
l'incapacité de travail
pour les activités du mé nage
est 1 % [...]» . 4. 4.1
Ausw eislich der medizinischen Akten leidet der Beschwerdeführer n eben einer Migräne teilweise mit und teilweise ohne Aura primär an einer Sehstörung, die bereits im Jahr 2002 behandlungs bedürftig wurde . N eurologisch konnte die Stö rung nicht erklärt werden und wurde
vorerst im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis
gesehen und später einer funktionelle n Symptomatik
zug e schr i e ben, die sich unter Stresssituation en (Familie, Studium) akzentuier e (E.
3.1 bis E. 3.4) . Im Juli
2014 wurde die Sehstörung erstmals unter der Diagnose eines sogenannten Augenflimmerns /Augenrauschen
«Visual-Snow» gefasst und
ein em eigenständig en benignen klinische n Syndrom zugeschrieben (E. 3.5). Die Behand lung der Störung mittels des Antiepileptikums
Lamictal zeigte keinen Einfluss auf das Augenrauschen, brachte jedoch die Episoden mit isolierter Migräneaura mit Flimmerskotom zum Verschwinden (E. 3.6) . Den Bericht von Prof. Dr. F.___, welcher den Beschwerdeführer im Rahmen einer Zweitmeinung am 1 0. Juni 2015 konsultierte, holte die Be schwerdegegnerin nicht ein, obschon Dr. F.___ in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf seinen ausführli chen Bericht vom 1 1. Juni 2015 verwies und anbot, diesen der Beschwerde gegnerin zuzustellen (vgl. E.
3.7 und Urk. 6/120/2 « mais
nous
n’avons
pas
ce
rapport à disposition »). Dr. H.___ schloss unter Einbezug der aktuellen Fachlite ratur auf eine organische Beeinträchtigung, die durch die gängigen neurologi schen und ophtalmologischen Untersuchungen nicht objektivierbar sei und deren Diagnose im Wesentlichen auf der Anamnese und dem Ausschluss anderer Erkrankungen beruhe (Urk. 6/120/4 oben: «Il s’agit
d’une
atteinte
qui ne peut
pas
être
objectivée par les examens
neurologiques
ou
ophtalmologiques
courants et le diagnostic se base
essentiellement
sur
l’anamnèse et l’exclusion
d’autres
atteintes
neurologiques et ophtalmologiques . Toutefois, […] il
s’agit
d’une
atteinte
organique
qui a été
mentionnée
plusieurs
fois
dans la littérature
internationale.»). 4.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte eine Invalidenrente – wie erwähnt - mit der Begründung, dass für die Tätigkeit als Studierender und diejenige als Kinderbe treuer keine Arbeitsunfähigkeit bestehe und im Erwerbsbereich lediglich ein Invaliditätsgrad von 10 % resultiere (vgl. E. 2.1 hiervor).
Die se Auffassung deckt sich
insofern nicht mit der Aktenbeurteilung
der beraten de n Neurologin Dr. H.___ vom SMR, als
sie den Beschwerdeführer au fgrund der visuellen Störungen für die Tätigkei t als Studierender ab 29. September 2014 als zu 100 % arbeitsunfähig erachtet
hat
(« incapacité de travail à 100 %
pour
l'acti vité
d'automaticien et d'étudian t »; E. 3.8 hiervor). D abei stellte Dr. H.___
augen scheinlich auf die Berichterstattung der E.___ vom 16. Dezember 2014 ab [«Dans le rapport
ophta lmologique du 16.12.2014, les mê mes
diagnostics
sont
mentionnés . Le médecin
précise
que
son
patient a arrêté les études le 30.09.2014.»; Urk. 6/120/2 ], wobei in diesem Bericht ausdrücklich festgehalten wurde, dass aktenanamnestisch durch das E.___
keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert wurden (Urk. 6/51).
Eine aussagekräftige medizinische Beurteilung der Auswirkungen der Sehstörung auf die Tätigkeit als Studierender, welches der Beschwerdeführer nach dreieinhalb Jahren (September 2010 bis Januar 2014) auf Bachelorstufe abgeschlossen hatte, liegt damit nicht vor. Sodann fehlt auch der Bericht von Prof. Dr. F.___, welcher den Beschwerdeführer im Rahmen einer Zweitmein ung am 1 0. Juni 2015 konsul tiert hatte. 4.3
4.3.1
In erwerblicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer gelte nd, er habe sein Stu dium krankheitsbedingt nicht fortsetzen können und würde mittlerweile bei guter Gesundheit als Akademiker ein Valideneinkommen erzielen (Urk. 1. S. 4). Dazu und zur Statusfrage äussert sich die Beschwerdegegnerin weder in ihrer Verfü gung noch in der
Beschwerdeantwo rt .
Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer
spätestens seit 2. September 2015 (Anmeldedatum; Urk. 6/61) bis 3 0. Juni 2017 mit seiner Familie in Spanien wohnte und in dieser Zeit weder erwerbstätig war noch sein Studium fortsetzte.
Die dortige Tätigkeit als Hausmann mit der Betreuung der drei Kinder begründet e er damit, dass seine Frau mit einem Arbeitsvertrag für zwei Jahre zu 100 % als Entsandte a n der A.___ tätig gewesen sei und er daher keine Möglich keit gehabt habe, eine andere Tätigkeit aufzunehmen (vgl.
Urk. 6/114/13). Der Unterbruch kann damit jedenfalls nicht als verpasste Studienzeit zufolge Krank heit angerechnet werden, sondern die Arbeitsfähigkeit ist zumindest in diesem Zeitraum (September 2015 bis Juni 2017) aufgrund d er Tätigkeit als Hausmann zu beurteilen (vorstehend E. 1.2) .
D ie diesbezüglichen Abklärungen tätigte d ie IVSTA praxisgemäss durch die Zustellung des Formulars «Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherte n» (vgl. Urk. 6/114). Dabei gab der Beschwerdeführer als einzige Ei nschränkungen im Haushalt im Bereich «Aushilfekräfte» an, dass er bei grösseren Anschaffungen die Hilfe seine r Frau benötige, da er aufgrund der gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage sei Auto zu fahren, wobei aber gleichzeitig festgehalten wurde, dass sie in Barcelona gar kein Auto besitzen würden (vgl. Urk. 6/114/3).
Vor diesem Hintergrund erachtete Dr. H.___ Einschränkungen im Haushalt be reich von 1 % für ausgewiesen (Urk. 6/120 S. 4 und S. 8
vgl. E. 3.8 hiervor), was mit Blick darauf, dass die Angaben vom Beschwerdeführer selber stammen, nicht zu beanstanden ist . Bei Einschränkungen im Haushaltsbereich von 1 % fällt damit ein Rentensprach für die Dauer des Auslandaufenthaltes von September 2015 bis und mit Juni 2017 jedenfalls ausser Betracht. 4.3.2
Auch mit Blick auf ein en möglichen Rentenanspruch von Mai bis August 2015 und von Juni bis September 2017 (Verfügungszeitpunkt, vgl. E. 3.1) wäre vorab die Frage der Qualifikation (Hausmann, Studierender, Erwerbs- oder Teilzeit er werbstätiger) zu klären gewesen, wozu sich weder der angefochtenen Verfügung noch der Beschwerdeantwort eine Aussage entnehmen lässt.
Aus den Akten ergibt sich zwar, dass
der Beschwerdeführer nach dem Abschluss seines Studiums auf Bachelorstufe im Januar 2014 bereit s
für den weiteren Studiengang auf Masterstufe eingeschrieben
hatte
(Urk. 6/94). Zusätzlich war er bis März 2014 an einem Tag pro Woche (8.75 Stunden) und danach noch 4.5
Stunden pro Woche bis 3 0. September 2014 in seinem bisherigen Beruf als Automatiker tätig (Urk. 6/43 /1-14 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.9). Eigenen Angaben zufolge brach er das Studium im März 2014 ab und musste seine Arbeit per Ende September 2014 aufgrund eines verschlechterten Gesundheitszustands aufgeben, weshalb seine Ehefrau ihr Arbeitspensum auf 100 % habe erhöhen müssen (Urk. 6/114/6 Ziff. 4 und 6). Daraus könnte geschlossen werden, dass er nach Abschluss des Bachelorstudiums bei guter Gesundheit in gleicher Weise auch das Masterstudium inklusive Nebenerwerbstätigkeit
– gemäss seinen Ausführungen einem Vollpensum entsprechend (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2) bis zu seinem Ausland aufenthalt beibehalten hätte. Zu berücksichtigen ist aber auch die Aufgaben tei lung zwischen dem Beschwerdeführer und
seine r erwerbstätigen Ehegattin, wel che am 1 2. Juni 2014 den drit te n Sohn gebor en
hatte (Urk. 6/25/13) . Nicht aus zuschliessen ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor dem Auslandaufenthalt entschieden hatte,
zur Unterstützung seiner Ehegattin zu 100 % im Haushalt tätig zu sein . Gegen eine vollzeitige Erwerbstä tigkeit könnte
sodann die Erwerbsbiographie gemäss dem individuellen Konto sprechen, die nahe legt, dass der Beschwerdeführer seit seinem Lehrab schluss im Jahr 2003 nur teilzeitig erwerbstätig war (vgl.
Urk. 6/35). Im Weiteren führte er in seinem Einwand aus, dass er -
sofern er kein Studium absolviert hätte -, an vier Tagen (80 %) erwerbstätig wäre (vgl.
Urk. 6 /95/2).
Wie es sich damit verhält, braucht mit Blick auf die Rückweisung der Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung der Restarbeitsfähigkeit im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beantwortet zu werden. Dasselbe gilt auch für die Qualifikation nach d er Rückkehr aus dem zweijährigen Auslandaufenthalt, wel che die Beschwerdegegnerin,
nachdem der Sachverhalt grundsätzlich im Verfü gungszeitpunkt zu erheben ist, erneut hätte abklären müssen. 4.4
Zusammenfassend und a ngesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin im Ver waltungsverfahren keine eigenen medizin ischen Ab klärungen getätigt und rele vante Akten nicht beigezogen hat und es bei einer unzureichenden Beur teilung der Arbeitsfähigkeit ohne rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit der Akten lage bewenden liess, rechtfertigt es sich im Lichte der bundes gerichtlichen Recht sprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt der Abklärungen ein gerichtliches Gutachten einzuholen, zumal der Sachverhalt auch in Bezug auf die Statusfrage und das Valideneinkommen nicht rechtsgenüglich abgeklärt und ein gerichtliches Gutachten auch nicht beantragt wurde. D ie Sache ist damit unter Aufhebung de r angefochtenen Verfügung vom 1 4. September 2017 (Urk.
2) an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwen digen Abklärungen veranlasse und hernac h über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1’0 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, d em Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwer t steuer) in der Höhe von Fr. 1‘7 0 0. -- zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef