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IV.2017.01110

Rentenanspruch gestützt auf beweiskräftiges polydisziplinäres Gutachten ausgewiesen; leidensbedingter Abzug von 10 % gerechtfertigt, da Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eingeengt und Verwertung der Restarbeitsfähigkeit wegen körperlicher Schmerzen und mittelgradig depressiver Störung nur mit Lohneinbusse möglich

Zürich SozVersG · 2018-12-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1964, war als Verkäuferin bei der A.___ AG tätig, als sie am 19. September 2005 mit ihrem Personenwagen einen Verkehrsunfall erlitt und sich Fussverletzungen sowie eine Distorsi on der Halswirbelsäule (HWS) zu zog (Urk. 13 /4 /125, Urk. 13 /4/ 1 3 5, Urk. 13 /5 , Urk. 13/279 ). Am 31. Oktober 2006 meldete sie sich unter Hinweis auf die Unfall folgen, welche ihre Arbeitsfähigkeit weiterhin einschränkten, bei der Invaliden versicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 13 /7). Am

17. Juni 2010 wurde die vom Unfallversicherer angeordnete medizinische Expertise der Gutachtenstelle B.___ fertiggestellt ( Urk. 13 /96/1), wobei darin auch die Ergänzungsfragen der IV-Stelle hinsichtlich der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit beantwortet wurden. Am 2 6. August 2010 nahmen die Gutachter zu ergänzende n Fragen Stellung ( Urk. 13 /105/2-3). Auf Basis der gutachterlichen Beurteilung, dass die Versicherte in einer leidensange passten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei ( Urk. 13 /96/93) , ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 62 %

(vgl. Urk. 13/113/8-15, Urk. 13 /128) und sprach der Versicherten mit

Verfügung

vom 8. November 2011 eine

Dreiviertelsrente ab dem 1. September 2006 zu

(Urk. 13 /130, Urk. 13 /140-145) .

Mit Eingabe vom 8. Dezember 2011 erhob die Versicherte da gegen Beschwerde und beantrag te , es sei das Gutachten der B.___ aus dem Recht zu weisen und es sei ihr gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 13 / 150 /3-4 ). Mit dem Urteil IV.2011.01315 vom 1 3. März 2015 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 8. November 2011 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese den medizinischen Sach verhalt und das Ausmass der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit weiter abkläre und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge ( Urk. 13 /174). Auf die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 13 /179) trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2015 vom 22. Juli 2015 [Urk. 13 /187]). 1.2

Ende August 2015 begann die IV-Stelle mit der Umsetzung des Rückweisungs urteils des Sozialversicherungsgerichts (Urk. 13 /189 ) und holte zunächst bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein ( Urk. 13/205, Urk. 13/207, Urk. 13/209 , Urk. 13/220 ) . Da nach ordnete sie die allgemein-internistische, neu rologische, orthopädische und psychiatrische Begutachtung der Beschwerdefüh rerin durch die Gutachtenstelle C.___ an ( Urk. 13/222 -223 ).

Die Gutach ter der C.___ attestierten der Versicherten am 1 5. August 2016 ebenfalls eine 50 % ige Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ( Urk. 13/256/99). Nachdem die Gutachter ihre Expertise auf Rückfrage der IV-Stelle am 4. Oktober 2016 dahingehend präzisiert hatten, dass die Aufnahme einer beh inderungsangepassten Tätigkeit

frühestens im März 2008 möglich gewesen sei ( Urk. 13/260; vgl. auch Urk. 13/272/8 -9 ), stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid

vom 2 4. Januar 2017 die Zusprechung einer gan zen Rente ab September 2006 sowie einer Dreiviertelsrente ab dem 1. Juni 2008 in Aussicht ( Urk. 13/274). Die Versicherte liess dagegen Einwand erheben ( Urk. 13/281 , Urk. 13/299 ) und reichte zwei Stellungnahme n ihres behandelnden Schmerzmediziners zum Gutachten der C.___

ein ( Urk. 13/278 , Urk. 13/298 ). Die Gutachter der C.___ ihrerseits beantworteten am 1 7. März und 2 3. Mai 2017 weitere Fragen der IV-Stelle ( Urk. 13/287, Urk. 13/294 ). Mit zwei Verfügung en vom 1 2. September 2017

hielt die IV-Stelle an ihrer Beurteilung fest und sprach der Versicherten

eine ganze Rente ab 1. Sep tember 2006 ( Urk. 5/2) und eine Dreiviertelsrente ab 1. Juni 2008 ( Urk. 2) zu. 2.

Mit zwei separaten Eingabe n vom 1 3. Oktober 2017 erhob die Versicherte, ver treten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta , gegen die beiden Verfügungen vom 1 2. September 2017 Beschwerde und beantragte, es sei ihr auch ab dem 1. Juni 2008 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter habe das Gericht ein neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen, subeventualiter sei die Sache zur Einholung eines neuen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Versicherte die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels, die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestützt auf Art. 6 EMRK sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh rung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta ( Urk. 1 S. 2 f. , Urk. 5/1 S. 2 f. ). Angesichts der zwei Beschwerdeschriften legte das Gericht zunächst zwei Beschwerdeverfahren (IV.2017.01110 und IV.2017.01111) an. Mit Verfügungen vom 2 4. Oktober 2017 vereinigte es den zweiten Prozess Nr. IV.2017.01111 mit dem vorliegenden Ver fahren IV.2017.01110 und schrieb den jüngeren Prozess als dadurch erledigt ab ( Urk. 5/5, Urk. 6). Mit Beschwerd e antwort vom 1 5. Januar 2018 beantragte die IV-Stelle, es sei der Beschwerdeführerin eine reformatio in peius anzud rohen; das I nvalideneinkommen sei gestützt auf die Erhebungen des Bundesamtes für Statistik ermittelt worden, dabei sei aber fälschlicherweise ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorgenommen worden. Ohne diesen Abzug resultiere ein Inva liditätsgrad von 57 % , welcher lediglich Anspruch auf eine halbe Rente gebe ( Urk. 12). Am 1 7. April 2018 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Durch führung einer öffentlichen Verhandlung zurück ( Urk. 19). Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 gewährte ihr das Gericht die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta als unentgelt lichen Rechtsvertreter ( Urk. 20). In der Replik vom 5. Juni 2018 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei davon abzusehen, ihr eine r eformatio in p eius anzudrohen, und hielt im Übrigen an ihren Beschwerdeanträgen fest ( Urk. 21 S. 2). Die IV-Stelle verzichtete auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.

In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefoch tene Verfügung ist am

12. September 2017

– und somit nach Inkrafttreten der IV-Revision en 5 und 6a – ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen , ab 1. Januar 2008 auf die neuen Normen der 5. IV-Revision sowie ab 1. Januar 2012 auf die revi dierten Bestimmun gen der Revision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445

.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).

Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung zitiert. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen psychischer Krankheiten, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichter bis mittelschwerer Depressionen, sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederung sanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 2.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei au s geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3 . 3 .1

Im Prozess IV.2011.01315 war zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine Rente zuzusprechen sei.

Zur Feststellung des medizinischen Sachverhalts hatte die IV-Stelle auf das inter disziplinäre neurologische, rheumatologische, orthopädische u nd neuropsychiat rische

Gutachten der B.___

vom 1 7. Juni 2010 und den Nachtrag zum Gutachten vom 2 6. August 2010 abgestellt ( Urk. 13 /96, 13/105/2-3 ).

Die B.___ diagnosti zierte aus polydisziplinärer Sicht ein chronisches Zervikovertebralsyndrom links betont, chronische posttraumatische Kopfschmerzen, einen Status nach Com motio cerebri am 1 9. September 2005, eine als Anpassungsstörung einzuord nende Affektstörung mit depress iven und aggressiven Elementen und ein chro nisches Schmerzsyndrom beider Füsse als Folge der am 1 9. September 2005

erlittenen Fussverletzungen ( Urk. 13/96/ 72). Die Gutachter ging en davon aus, dass die Nackenbeschwerden, zumindest teilweise die Kopfschmerzen, die Miss empfindungen in der linken Hand sowie die Fussschmerzen mit den festgestellten Veränderungen an der HWS, den muskulären Befunden im Nacken-/Schultergür tel links und den neurologischen Befunde n an den unteren Extremitäten erklärbar seien. Auch die psychischen Beschwerden seien aufgrund des klinischen Befunds, des Psychostatus und des Ergebnisses der testpsychologischen Evaluation erklär bar (Urk. 13/96/ 74). D ie Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der negativen Wechselwir kung zwischen den somatischen und den psychischen Beschwerden deutlich ein geschränkt, da die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin dadurch erheblich leide . In einer leidensangepassten Tätigkeit, die in ausschliesslich sitzender Position erfolge, sei die Versicherte aktuell zu 50 % arbeitsfähig. Diese Beurteilung gelte seit dem Unfall vom 1 9. September 200 5 (Urk. 13/96/76-78 und 13/96/ 92- 93, Urk. 13/105/ 2 ).

Im Rückweisungsentscheid IV.2011.01315 vom 1 3. März 2015 gelangte

das Sozialversicherungsgericht zur Beurteilung, dem B.___ -Gutachten könne nicht eindeutig entnommen werden, in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit durch die somatischen und die psychischen Unfallf olgen sowie den gesamten Gesund heits schaden unter Berücksichtigung der negativen Wechselwirkungen zwischen psy chischen und somatischen Beschwerden beeinträchtigt werde. Deshalb könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob allfälli ge psychisch bedingte Einschrän kungen in der attestierten 50%ige n Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt worden seien. Ange sichts dieser Unklarheiten und d er Tatsache, dass das B.___ -Gut achten primär auf die Beantwortung der unfallversicherungsrechtlichen Frage nach der Kausalität der Beschwerden ausgerichtet gewesen sei, habe die IV-Stelle ergänzende Abklärungen zu tätigen ( Urk. 13 /174). 3 .2

In Nachachtung des Rückweisungsurteils des Sozialversicherungsgeri chts holte die IV-Stelle das allgemein-internistische, neurologische, orthopädische und psychi atrische G utachte n der C.___ vom 1 5. August 2016

ein . Die Beschwer deführerin gab den Gutachtern an, nach den diversen Operationen ihrer am 1 9. September 2015 verletzten Füsse sei eine stark eingeschränkte Gehfähigkeit verblieben. Sie habe bis heute Dauerschmerzen in beiden Füssen sowie anhaltende Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm. Weiter bestünden Kon zentrations

- und Schlafstörungen sowie rezidivierende Kopfschmerzen. Zudem sei sie auch psychisch krank ( Urk. 13/256/54, Urk. 13/256/76, Urk. 1 3/256 /94).

Die Gutachter diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig mittelgradige Episode mit soma tischem Syndrom, persistierende Fussschmerzen mit eingeschränkter Belastbarkeit nach dem Unfall vom 2 0. September 2005 und mehreren Operationen, eine post traumatische Chopartgelenksarthrose links eine leichtgradige Interphalangealarth rose D1-5 beidseits, ein en Senk-Spreizfuss beidseits, einen Hallux

valgus und eine n

Fersensporn links plantar, ein subacromiales

Impingementsyndrom der linken Schulter bei Rotatorenmanschettendegeneration sowie eine chronische Lumbalgie bei degenerativen Veränderungen und einer Hyperlordose ( Urk. 13/256/93) .

Zusätzlich nannten die Sachverständigen folgende Nebendiagnosen ohne wesent liche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: myofasziale

zervikozephale und –brachiale Schmerzen bei Wirbelsäulenfehlhaltung; eine Osteochondrose C5/6, Dis kusprotrusion C4/5 sowie Spondylose und Unkarthrose im Abschnitt C4/5; femoro patellare Schmerzen links bei muskulärer Dysbalance ; eine beginnende mediale Gonarthrose links; eine u n spezifisc he neurokognitive Einschränkung der Dauer aufmerksamkeit, geteilten Aufmerksamkeit, Interferenz, Handlungs- und Planungsfunktion, vermutlich anlagebedingt; eine Sensibilitätsstörung des Nervus

plantaris

lateralis und des Nervus

suralis beidseits ohne neuropathisches Schmerzsyndrom; ein Restless - legs -Syndrom; eine sensible Irritation im linken Arm bei muskulärem Thoracic -Outlet-Syndrom, welche differentialdiagnostisch als zervikaler Wurzelreiz C7 links/ pseudoradikuläre r Schmerz aufzufassen sei ; chroni sche Kopfschmerzen vom Spannungstyp und Attackenkopfsch merzen , die diffe rentialdiagnostisch als Migräne mit einfachen Attacken/ migränoide n Kopfschmer zen bei Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz einzuordnen seien ; ein Status nach HWS-Distorsion und Schädel-Hirn-Trauma Grad I-II, eine substituierte Hypothyreose, aktuell euthyreot ; eine Adipositas Grad II ( Urk. 13/256/93 f. ).

D ie Experten

gelangten nach polydisziplinären Besprechungen zur Beurteilung ( Urk. 13/256/9 4 ff. ) , aus orthopädischer Sicht sei die Belastbarkeit und Funktion beider Füsse erheblich eingeschränkt; die Beschwerdeführerin könne nicht abrollen und ke ine Ausgleichsbewegungen durch K ippen des Fusses nach lateral und medial durchführen. Im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule bestünden leichtgradige degenerative Veränderungen ohne wesentliche Funktionsbeeinträchtigung oder neurologische Defizite. Die ebenfalls geklagten Knie- und Handgelenksbeschwer den seien myotendinogener beziehungsweise myofaszialer Natur. Wegen dem Funktionsdefizit beider unteren Sprunggelenke, den Dauerschmerzen bei posttrau matischer Chopart -Arthrose, der eingeschränkten Belastbarkeit aufgrund des man gelnden Abrollverhaltens beider Füsse, dem subacromialen

Impingement bei Rota torenmanschettendegeneration und der leichtgradig eingeschränkten Belastbarkeit der Wirbelsäule

s e i die Beschwerdeführerin auch in einer adaptierten Tätigkeit mit telgradig eingeschränkt : Schwere und mittelschwere Tätigkeiten, ständiges Gehen und Stehen, Treppensteigen und Gehen auf unebenem Gelände seien aus ortho pä discher Sicht nicht mehr zumutbar . Eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwer de führerin im Rahmen ein e s 50%-Pensums zumutbar ( Urk. 13/256/95, Urk. 13/256/99).

Aus neurologischer und allgemein-internistischer Sicht hätten keine Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden können . Aus psychiat rischer Warte sei aufgrund der objektivierbaren Befunde aktuell von einer rezidi vierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode aus zugehen. Gestützt auf

die Aktenlage sei davon auszugehen, dass sich wegen der langwierigen Rehabilitation nach dem Unfall und der anhaltenden Schmerzsymp tomatik, der finanziellen Sorgen und Existenzängste sowie der Befürchtung, dass die Kinder ausziehen könnten, ab Februar 2008 zunehmend eine affektive Störung entwickelt hab e. Diese sei anfänglich als Anpassungsstörung interpretiert worden, müsse aber nach zweijähriger Dauer gemäss ICD-10 umcodiert werden. Es könne n icht ganz ausgeschlossen werden, dass früher eine durch den Unfall ausgelöste posttraumatische Belastungsstörung bestanden habe.

Anhaltspunkte für eine Somatisierungsstörung bestünden nicht. Aus psychiatrischer Sicht sei davon aus zugehen, dass die Beschwerdeführerin seit der Begutachtung in der B.___ auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 %

arbeitsunfähig sei ( Urk. 13/256/95-98).

Abschliessend hielten die Gutachter fest, die Arbeitsfähigkeit werde in erster Linie

durch die orthopädischen und psychischen Beeinträchtigungen eingeschränkt. In den zuletzt aus geübten Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 2 0. September 2005 zu 100 %

arbeitsunfähig. Ab sofort sei sie in einer überwie gend sitzenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne ein seitige Zwangshaltungen, ohne Klettern und Leitersteigen, ohne ständiges Trep pengehen und ohne ständigen Armeinsatz rechts über Schulterhöhe zu 50 % arbeitsfähig . Die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr arbeiten zu können, sei aus poly disziplinärer Sicht teilweise nachvollziehbar ( Urk. 13/256/98-99).

Am 4. Oktober 2016 beantworteten die Gutachter der C.___ Ergänzungs fragen der IV-Stelle .

Sie

erklärten ,

nach dem Unfall vom 2 0. Juni (richtig: Septem ber) 2005 sei die Beschwerdeführerin wegen der Operationen und der nötigen Rehabilitation aus orthopädisch-chirurgischer Sicht zunächst für sämtliche Tätig keiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. A ufgrund der Aktenlage falle der November 2006 als Beginn der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten nicht in Betracht. Medizinisch-theoretisch komme hierfür frühestens der März 2008 in Frage, also sechs bis acht Wochen nach der Operation des Sprunggelenks im Januar 200 8. Spätestmöglicher Beginn der Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätig keiten sei der Begutachtungszeitpunkt ( Urk. 13/260). 3.3

Dr. D.___ , Facharzt für Innere Medizin vom Regionalen Ärztlichen Dienst, gelangte gestützt auf das Gutachten der C.___ am 1 7. Oktober 2016 zur Beurteilung, dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit frühestens ab März 2008 – sechs bis acht Wochen nach der Operation des Sprung gelenkes im Januar 2008 - bestehe. Für die Zeit davor könne keine Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeit en angenommen werden ( Urk. 13/272/8-10). 3.4

Am 9. Dezember 2016 nahm der behandelnde Arzt

Dr. E.___ , Facharzt für Chirurgie, Schmerzspezialist SGSS mit Fähigkeitsausweis für interventionelle Schmerzmedizin SSIPM

( Urk. 13/298/2) und leitender Arzt der multidisziplinären Schmerzklinik des Spitals F.___

zum Gutachten Stellung. Zunächst kritisierte er, an der Begutachtung sei kein Facharzt mit einem Fähigkeitsausweis oder einem geschützten Titel im Bereich Schmerzmedizin beteiligt gewesen. Bei chronischen Schmerzen handle es sich um ein eigenständiges Krankheitsbild, welches aufgrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse der letzten 5-10 Jahre als solches unterdessen akzeptiert sei. Als Folge chronischer Schmerzen, welche häufig medikamentös nicht suffizient reduziert werden könnten, komme es durch Ausbil d ung myofas zialer

Triggerpr oblematiken und durch zentrale W ind- up -Mechanism en und sym pathisch unterhaltene Schmerzkomponenten zu Schmerzverstärkungen. Diese müssten den persistierenden Schmerzen zugeordnet werden. Deshalb sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb im Gutachten die myofaszialen , zervikozephalen und brac hialen Schmerzen, das Thoracic -o utlet-Syndrom und die chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp bei den Diagnosen ohne wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt würden. Zudem seien neurokognitive Ein schränkungen als Folge einer HWS-Distorsion, eines Schädelhirntraumas, von chronischen Schmerzen und depressiven Störungen durchaus üblich. Die Einschät zung der Gutachter, die Einschränkungen seien anlagebedingt, sei abzulehnen . Auf dem ersten Arbeitsmarkt habe die Beschwerdeführerin nach einer so langen Abwe senheit mit ihren Einschränkungen absolut keine Chance auf eine Reintegration ( Urk. 13/278 ).

Am 1 7. März 2017 äusserten sich die Gutachter der C.___ zur Kritik von Dr. E.___ . Sie hielten fest, aus neurologischer und ortho p ädischer Sicht habe die Begutachtung eine Diskrepanz zwischen der g ek l a gten Symptomatik und den verifizierbaren strukturellen und funktionellen Einschränkungen ergeben . Zu sätz lich hätten viele IV-fremde Faktoren festgestellt werden können. Eine eigenstän dige psychische Schmerzerkrankung sei vom begutachtenden Psychiater nicht erhoben

worden . Eine gesonderte zusätzliche Begutachtung durch einen Schmerztherapeuten könne im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung kei nen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringen. Auch ein Schmerztherapeut sei nicht umfassend in der Lage, alle Schmerzzustände zu bewerten. Schmerz sei ein schwer zu fassendes Symptom, welches gerade bei komplexen Erkrankungsbildern nur polydisziplinär erfasst werden könne, so wie es auch in einer interdisziplinären Schmerzambulanz gehandhabt werde. Bei Schmerztherapeuten handle es sich zudem nicht um Diagnostiker, sondern Therapeuten, welche nachgeschaltet die spezielle Therapie der Schmerzen übernehmen würden. Unzutreffend sei der Ein wand von Dr. E.___ , den Gutachtern fehle genügende Sachkenntnis im Bereich der Schm erztherapie. Die begutachtende orthopädische Chirurgin

Dr. G.___

verfüge auf Grund i hrer Aus- und Weiterbildung sow i e einer über 30jährigen Praxis im Bereich der konservativen orthopädischen Therapie über eine breit gefächerte Erfahrung in der Diagnostik und Behandlung von chro nischen Schmerzen am Bewegungsapparat . Weiter besitze sie durch die Ärztekam mer geprüfte Zusatzqualifikationen, unter anderem da s Curriculum «spezielle Schmerztherapie» (Deutschland), und habe die Ausbildung in manueller Medizin und psychosomatischer Grundversorgung abgeschlossen. Bei der Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit sei d ie chronische Schmerzsymptomatik in ihrer Komplexität durchaus berücksichtigt worden ( Urk. 13/287 ; vgl . auch Urk. 13/290, Urk. 13/294 ).

Dr. E.___ nahm am 2 2. Juni 2017 erneut zu den Ausführungen der Gutachter der C.___ Stellung. Die Behauptung der Gutachter, dass es sich bei einem Schmerzmediziner nicht um einen Diagnostiker, sondern um einen nachgeschalte ten Therapeuten handle, treffe nicht zu. Die Schmerzmedizin sei ein fachübergrei fendes Gebiet, welches in der Diagnostik, Behandlung und Reintegration der Pati enten arbeite. Dies zeige , dass die Experten der C.___

die Grundlagen der modernen Schm erzmedizin nicht kennen würden und deshalb die chronische Schmerzsymptomatik in ihrer Komplexität nicht erfasst hätten ( Urk. 13/298). 4.

4.1

Die IV-Stelle begründete die Herabsetzung der ab September 2006 laufenden gan zen Rente auf eine Dreiviertelsrente per 1. Juni 2008 in der angefochtenen Ver fügung im Wesentlichen damit, laut dem Gutachten der C.___ vom 1 5. August 2016 könne die Beschwerdeführerin wegen der Folgen ihres Unfalls vom 1 9. September 2005 in den angestammten Tätigkeiten als Verkäuferin und Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr arbeiten. Wegen einer rezidivierenden depressiven Störung könne sie seit Februar 2008 in einer leidensangepassten Tätigkeit nur im Rahmen eines 50%-Pensums arbeiten. Spätestens seit März 2008 bestehe aus somatischer Sicht ebenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in leidens angepassten Tätigkeiten. Im Gutachten würden die gestellten Fragen ausführlich und nachvollziehbar beantwortet. In den Teilgutachten werde spezifisch auf sämtliche Diagnosen eingegangen und dargelegt, welche sich auf die Arbeits fähigkeit auswirkten. Die chronische Schmerzsymptomatik sei von den Gutach tern in ihrer Komplexität erfasst und ihre Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Deshalb sei das Gutachten beweiskräftig. Mit den nach gereichten medizinischen Unterlagen könne keine Verschlechterung der gesund heitlichen Situation nachgewiesen werden. In den Stellungnahmen des behan delnden Arztes Dr. E.___ würden keine neuen Befunde dokumentiert, welche ein Abweichen von den gutachterlichen Schlussfolgerungen rechtfertig ten. Weitere Abklärungen seien nicht nötig. Auf dem ausgeglichenen Arbeits markt bestünden durchaus berufliche Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des von den Gutachtern definierten Belastungsprofils ausüben könne. Der Einkommensvergleich führe zu einem Invaliditätsgrad von 61 % , welcher zum Bezug einer Dreiviertelsrente berechtige. Die gesundheitliche Verbesserung sei im März 2008 eingetreten; drei Monate später, also per 1. Juni 2008, müsse die ab September 2006 laufende ganze Rente herabgesetzt werden ( Urk. 5/2 S. 4 ff.). 4.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe auch ab Juni 2008 Anspruch auf eine ganze Rente. Auf die Einschätzung der Gutachter der C.___ , dass sie ab März 2008 in leidensangepassten Tätig keiten zu 50 % arbeitsfähig sei, könne nicht abgestellt werden. Die gutachterliche Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit sei weder schlüssig noch nachvollziehbar begründet worden. Die Gutachter hätten ihre zahlreichen Beschwerden auf Seite 93 der Expertise in nicht schlüssiger Art und Weise in Hauptdiagnosen mit Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit und Nebendiagnosen ohne wesentliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit

unterteilt. Dem Gutachten sei nicht zu entneh men, weshalb die unter Ziffer 8.2 des Gutachtens gestellten Nebendiagnosen keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben sollten. Dr. E.___ vom Spital F.___ , welcher sie seit vielen Jahren behandle, habe in seinen Bericht en vom 9. Dezember 2016 und 2 2. Juni 2017 klar nachge wiesen, dass die massive Schmerzproblematik von den Gutachtern ungenügend gewürdigt worden sei und sie wegen der Schmerz en nicht in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % zu arbeiten. Die IV-Stelle gehe von einem falschen Belastbarkeitsprofil aus. Bis dato habe sie seit dem Unfallereignis absolut keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kön nen, so dass nachweislich keine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Restarbeitsfähigkeit bestehe. Im Übrigen müsse die Rechtsprechung des Bundes gerichts zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt kritisiert werden. Es gebe für invalide Personen wie sie schlicht und ergreifend keinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Des Weiteren ergebe sich aus den Akten, insbesondere dem Bericht von Dr. E.___ vom 2 2. Juni 2017, dass der im Gutachten der C.___ fest gehaltene Sachverhalt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Septem ber 2017 nicht mehr aktuell gewesen sei, weil sich ihr Gesundheitszustand in der Zwischenzeit verschlechtert habe. Bereits im Vorbescheidverfahren habe sie gel tend gemacht, dass die IV-Stelle zur Abklärung der gesundheitlichen Verschlech terung einen Arztbericht beim Spital F.___ einzuholen habe. Dass die IV-Stelle dies nicht getan habe, stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Ihre Arbeitsunfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten sei weit höher als die im Gutachten attestierten 50 % . Es sei auch rückwirkend von einem Inva liditätsgrad von mindestens 70 % auszugehen, weshalb sie auch ab 1. Juni 2008 Anspruch auf eine ganze Rente habe. Eventuell sei vom Gericht selbst ein neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen, oder es habe die IV-Stelle anzuweisen, ein solches Guta chten anzuordnen ( Urk. 1 S. 6-13 ). 5 . 5 .1

Das Gutachte n der C.___

vom 1 5. August 2016 und dessen Ergänzungen vom 4. Oktober 2016 sowie vom 1 7. März 2017

behandeln die strittige Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in umfassend er Weise , beruhen

auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind

in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchten

in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein , und zwar in Auseinandersetzung mit abweichenden A uffassungen anderer Fachärzte.

Auch

enth alten sie nachvollziehbar begründete Schlussfolge rungen . Sie

sind damit grundsätzlich beweiskräftig (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.2

Da der Beschwerdeführerin im psychiatrische n

Teilgutachten

wegen der diagnosti zierten rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Epi sode eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert wurde, ist zusätzlich zu prüfen, ob die aus psychiatrischer Sicht bescheinigte Arbeitsunfähigkeit im Lichte der mas sgeblichen Indikatoren schl üssig erscheint (vorstehend E. 2 .2 sowie Urteil des Bun desgerichts 8C_309/2018 vom 2. August 2018, E. 5.3 mit Hinweisen).

Der psychiatrische Sachverständige berücksichtigte und diskutierte die massge blichen Indikatoren (vgl. vorstehende E. 2.2) in seiner Beurteilung. Er erhob eine deutlich depressive Symptomatik , welche im Vordergrund stand . Hinweise für eine Aggravation oder ähnliche Erscheinungen fand er nicht. Die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin werde durch die depressive Symptomatik deutlich einge schränkt, sie sei verlangsamt und benötige vermehrt Pausen. Ferner benötige sie Kraft, um mit den Schmerzen umzugehen, und zeige wenig Coping-Strategien, die ihr dabei helfen könnten. In sozialer Hinsicht werde sie zusätzlich durch die schwierige finanzielle Situation und die Angst, dass ihr Sohn ausziehen könnte, deutlich belastet. Soweit beurteilbar, kooperiere sie mit den behandelnden Ärzten und nehme die vorhandenen Therapieoptionen wahr. Da sie seit 2008 in allen ver gleichbaren Lebensbereichen in ihrem Aktivitätsniveau eingeschränkt sei, sei ihr Verhalten konsistent ( Urk. 13/256/95-98).

In Anbetracht der vom psychiatrischen Teilgutachter beschriebenen deutlichen depressiven Symptomatik, der dargelegten weiteren Belastungsfaktoren und der geringen Ressourcen erscheint

die von ihm bescheinigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit s chlüssig. 5 .3

5.3.1

In den neurologischen und orthopädischen Teilgutachten werden die funktionellen Einschränkungen, welche aus den objektivierbaren strukturellen Beeinträchtigun gen resultieren, sowie der Charakter der Schmerzen und deren medizinische Einor dung ausfü hrlich und detailliert erörtert. G estützt darauf setzten die Gutachter die zumutbare Restarbeitsfähigkeit in qualitativer und qu antitativer Hinsicht fest . Die orthopädische Teilgutachterin legte dar, die Beschwerdeführerin sei wegen des Funktionsdefizits beider unteren Sprunggelenke , der Dauerschmerzen bei posttrau matischer Chopart -Arthrose, der eingeschränkten Belastbarkeit aufgrund des man gelnden Abrollverhaltens beider Füsse, des subacromialen

Impingements bei Rota torenmanschettendegeneration und der leichtgradig eingeschränkten Belastbarkeit der Wirbelsäule auch in einer adaptierten Tätigkeit mittelgradig eingeschränkt ( Urk. 13/256/95). Der neurologische Teilgutachter seinerseits erklärte, dass die Diagnose eines neuropathischen Schmerzsyndroms aufgrund der aktuell geschil derten Beschwerden nicht bestätigt werden könne. Im Bereich beider Füsse hätten keine motorischen Defizite erhoben werden können. Die Beschwerdeführerin habe zwar über ein leicht unangenehmes Gefühl bei Berührung der sensibel gestörten Areale berichtet; sie habe aber keine stärkere Schmerzsymptomatik angegeben bei kräftiger Berührung oder Druck. Zudem habe sie Belastungsschmerzen in Gelenk nähe angegeben, was untypisch sei. Eine neuropathische Schmerzsymptomatik zeichne sich durch ständige, in der Intensität schwankende Schmerzen mit unan genehmen Missempfindungen aus. Zudem hielten sich die Schmerzen strikt an das sensibel gestörte Areal. Diese typische Symptomatik liege nicht vor. Der weit über wiegende Teil der Schmerzen sei deshalb nicht neuropathischer Natur, sondern als weichteil- und ossär bedingt zu beurteilen. Die von der Beschwerdeführerin ange gebenen

ruhebetonten sensomotorischen Irritationen der Beine mit Bewegungs drang, welche sich bei Bewegung besserten, deuteten eher auf ein Restless - legs -Syndrom hin, welches einer Behandlung bedürfe. Die Arbeitsfähigkeit werde durch die daraus resultierenden Schlafstörungen aber nicht beeinträchtigt, da die psycho physische Leistungsfähigkeit tagsüber nicht reduziert sei. Die in den Vorakten teils ebenfalls diskutierte Polyneuropathie habe in der aktuellen Untersuchung nicht belegt werden können, da keine deutliche Reflexabschwächung der Fussreflexe im Vergleich zu anderen Muskeleigenreflexen bestanden habe und auch keine strumpfförmig verteilte sensible Störung, keine motorischen Ausfälle und keine Reduktion des Vibrationsempfindens habe erhoben werden können. Auch die B.___ -Gutachter hätten weder ein neuropathisches Schmerzsyndrom noch eine Polyneuropathie diagnostiziert. Die Kopfschmerzsymptomatik sei ätiologisch hete rogen: Aufgrund der Beschreibung der Schmerzen sei am ehesten von Spannungs kopfschmerzen auszugehen, welche einen psychosomatischen Hintergrund haben dürften; da die Kopfschmerzen im Wesentlich en toleriert würden und gute medi kamentöse Behandlungsoptionen bestünden, führten sie nicht zu einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Zusätzlich seien zwei- bis dreimal pro Monat migrä noide Kopfschmerzen vorhanden, deren Einordnung als Migräne mit einfachen Attacken oder als Kopfschmerzen zufolge Medikamentenübergebrauch nicht sicher sei. Zudem bestünden gewisse neuropsychologische Auffälligkeiten; die kognitive Leis tung liege im unteren Grenzbereich. Diese Auffälligkeiten hätten eher bereits vor dem Unfall vorgelegen und seien als anlagebedingt einzustufen. Dafür spräche die schulische Leistungsfähigkeit, woraus auf das mutmassliche prämorbide Leistungs niveau geschlossen werden könne . Aufgrund dieser Überlegungen bescheinigte der Teilgutachter

der Beschwerdeführerin aus rein neurologischer Sicht eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ( Urk. 13/256/82, Urk. 13/256/86-89, Urk. 13/256/ 91- 92). Da der psychiatrische Teilgutachter keine Somatisierungs

- oder ähnliche Störung erheben konnte ( Urk. 13/256/67), wurde die Diskrepanz zwischen der geklagten Symptomatik und den verifizierbaren Ein schränkungen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt, indem die nicht verifizierbaren Einschränkungen ausgeklammert wurden , wie die Gutachter in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 9. Dezember 2016 nochmals erklärten ( Urk. 13/287). 5 .3.2

I n seinen Stellungnahmen vom 9. Dezember 2016 und vom 2 2. Juni 2017

gelangte

der behandelnde Schmerzmediziner

Dr. E.___

zu einer abweichenden Beurtei lung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit und kritisierte das Gutachten der C.___ .

Dr. E.___ argumentierte zunächst , die Gutachter verfügten im Gegensatz zu ihm über keine hinreichende Weiterbildung zur Beurteilung der Auswirkungen chronischer Schmerzen .

Mit Fachärzten der Allgemeinen Inneren Medizin, Ortho pädischen Chirurgie, Neurologie und Psychiatrie waren Spezialisten sämtlicher Fachrichtungen, welche bei polydisziplinären Begutachtungen von Personen mit ähnlichen Beschwerdebildern üblicherweise beigezogen werd en , an der Erstellung des Gutachtens beteiligt. Dass es keinen Facharzttitel in Schmerzmedizin gibt, räumt Dr. E.___ selbst ein ( Urk. 13/298/2). Hingegen existieren in diesem Bereich Weiterbildungen. Die begutachtende Orthopädin Dr. G.___ verfügt durchaus über Zusatzqualifikationen im Bereich Schmerz medizin , unter anderem über das Curriculum «spezielle Schmerztherapie» (Deutsch land) und Ausbildungsabschlüsse in manueller Medizin und psychosomatischer Grundversorgung. Möglicherweise sind die von ihr abgeschlossenen Weiterbildun g en im Vergleich zu den von Dr. E.___

erworbenen Weiterbildungsabschlüssen (Schmerzspezialist SGSS , Fähigkeitsausweis für interventionelle Schmerzmedizin) weniger aktuell. Dies ist aber für die hier interessierenden Belange nicht entschei dend: Bei der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit steht die Abschätzung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit und nicht die optimale Schmerztherapie im Vordergrund. 5.3.3

Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fach me dizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein Gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandeln den Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wich tige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind ( Urteil des Bun desgerichts 8C_29/2018 vom 6. Juli 2018, E. 3.2.2 mit Hinweisen ). Solche Aspekte gehen aus den

Stellungnahmen des Dr. E.___ nicht hervor .

Dr. E.___

legte in seinen Stellungnahmen im Wesentlichen dar, dass die Schmerzen der Beschwerdeführerin stärker seien als von den Gutachtern angenom men. Indessen bestritt er die gutachterlichen Ausführungen zum Schmerzcharakter nicht und zeigte auch

nicht konkret auf , inwiefern sich die von ihm attestierten Schmerzen stärker auf die erwerbliche Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken . Entgegen dem Vorwurf von Dr. E.___ berücksichtigten die Gutach ter die Beschwerden in der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in den Arm im Sinne eines möglichen Thoracic -Outlet-Syndroms bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durchaus, erklärten diese wegen der fehlenden sicheren radikulä ren Zeichen aber hauptsächlich mit den degenerativen Veränderungen. Wegen der erhobenen funktionellen Einschränkungen gingen sie davon aus, dass die Wirbel säulen- und Armbeschwerden überwiegend zu qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führen ( Urk. 13/256/77, 13/256/87-88).

Hinsichtlich der Kopf schmerzsymptomatik stellten sie fest, dass die Beschwerdeführerin diese im W esentlichen tolerieren könne und keine spezielle Kopfschmerztherapie in Anspruch nehme, obwohl gute medikamentöse Behandlungsoptionen bestünden ( Urk. 13/256/88). Angesichts dieser Ausführungen erscheint es nachvollziehbar, dass die Gutachter dieser Symptomatik keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimassen.

Dr. E.___

machte auch geltend , neurokognitive Einschränkungen wie diejeni gen der Beschwerdeführerin

seien häufig Folge einer HWS-Distorsion, eines Schä delhirntraumas, von chronischen Schmerzen und depressiven Störungen, weshalb diese entgegen den Gutachtern nicht als anlagebedingt eingestuft werden dürften. Dabei liess

Dr. E.___ aber im Gegensatz zu den Gutachtern die

schulische Leis tungsfähigkeit beziehungsweise generell das mutmassliche prämorbide Leistungs niveau der Beschwerdeführerin ausser Acht . Die gestützt darauf gezogene Schluss folgerung der Gutachter, die neurokognitiven Einschränkungen seien vermutlich anlagebedingt ( Urk. 13/256/87-88), überzeugt.

Obwohl auch etwa die B.___ -Gutachter Diskrepanzen zwischen den verifizierbaren und den nicht verifizierbaren Einschränkungen erhoben hatten ( Urk. 13/96/74, Urk. 13/256/87), thematisierte Dr. E.___ diese Problematik in seinen Stellung nahmen vom 9. Dezember 2016 ( Urk. 13/278) und 2 2. Juni 2017 ( Urk. 13/298) sowie auch im Verlaufsbericht vom 2 1. September 2015 ( Urk. 13/205/6-7) nicht. Er begründete seine Einschätzung, die Beschwerdeführerin sei nicht mehr arbeits fähig, unter anderem auch damit, sie habe nach so langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt mit ihren Einschränkungen absolut keine Chance auf Reintegration ( Urk. 13/278). Bei diesen Überlegungen handelt es sich indessen um nicht beacht liche in validitätsfremde Gesichtspunkte.

F ür die Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ist gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt , welcher durch ein Gleichgewicht zwischen Angebot von Stellen und Nachfrage nach solchen gekennzeichnet ist ( vgl. vorstehend E. 2.1 und Kieser , ATSG -Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 7 Rz 41 ff.), und nicht den reellen Arbeitsmarkt abzustellen. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin geäusserte pauschale Kritik am Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkt s widerspricht dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 ATSG und der lang jährigen gefestigten Praxis zu dieser Gesetzesbestimmung , weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

Schliesslich ist auch die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen , dass behandelnde Arztpersonen (auch Spezialärzte) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen ( Urteil e des Bundesgerichts 8C_29/2018 vom 6. Juli 2018, E. 3.2.2 und 8C_609/2017 vom 2 7. März 2018, E. 4.3.3 mit Hinweisen ).

Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin aus den Stellungnahmen des Dr. E.___ nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.4

Die Beschwerdeführerin macht geltend, d ie Gutachter hätten ihre zahlreichen Beschwerden auf Seite 93 der Expertise in nicht schlüssiger Art und Weise in Hauptdiagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

unterteilt, wobei dem Gut achten nicht zu entnehmen sei, weshalb die unter Ziffer 8. 1. 2 gestellten Neben diagnosen keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben sollten ( Urk. 1 S. 7). In den orthopädischen und neurologischen Teilgutachten wird indessen auf den Seiten 77 und 86 ff. eingehend dargelegt, weshalb sich die entsprechenden Diagnosen nach Ansicht der Gutachter nicht wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken ( Urk. 13/256/77, Urk. 13/256/86-88 ; vgl. auch die vorstehende Erwägung ). Der pauschale und nicht weiter begründete Einwand der Beschwerdeführerin ist deshalb nicht nachvollziehbar und vermag nicht zu über zeugen. 5.5

D ie von der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den Bericht von Dr. E.___

vom 2 2. Juni 2017

behauptete gesundheitliche Verschlechterung im Zeitraum zwischen der Begutachtung und dem Erlass der angefochtenen Verfü gungen ist nicht ausgewiesen. Im genannten Bericht von Dr. E.___ finden sich keine Hin weise auf eine Verschlechterung des G esundheitszustandes ( Urk. 13/298), ebenso in seiner früheren Stellungnahme vom 9. Dezember 2016 ( Urk. 13/278).

Da sich in den Akten k ein ärztliches Attest

über eine gesundheitliche Verschlechterung im interessierenden Zeitraum befindet , fehlen genügende Anhaltspunkte dafür, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin zutreffen könnte. Die IV-Stelle durfte bei dieser Aktenlage auf

weitere medizinische Abklärungen vor Erlass der ange fochte nen Verfügungen verzichten , ohne ihre Abklärungspflicht zu v erletzen . 5.6

Nach dem G esagten ist aufgrund des beweiskräftigen Gutachtens der C.___ vom 1 5. August 2016 und dessen Ergänzungen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin

seit ihrem Unfall im

September 2005 bis Februar 2008 für sämtliche Tätigkeiten vollständig und ab März 2008 in leidensangepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig war. Bei dieser Aktenlage erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen. 6. 6.1

6.1.1

Strittig und zu prüfen ist, wie sich die medizinisch-theoretische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die IV-Stelle ging bei Erlass der angefochtenen Verfügung en noch davon aus, im Jahr 2008, dem Zeit punkt der gesundheitlichen Verbesserung, hätte das hypothetische Validenein kommen ausgehend von den Angaben im Arbeitgeberfragebogen in der bisheri gen Tätigkeit als Verkäuferin im Vollzeitpensum unter Berücksichtigung des Nebenverdienstes als Reinigungsmitarbeiterin Fr. 59'649.-- betragen. In einer angepassten Tätigkeit hätte die Versicherte gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik im Rahmen eines 50%-Pensums ein Einkommen von Fr. 25'648.-- verdienen können. Da die Beschwerdeführerin nur noch überwie gend sitzende Arbeiten verrichten könne, sei ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen. Damit werde ihren zusätzlichen Einschränkungen hin reichend Rechnung getragen. Das Invalideneinkommen belaufe sich somit auf Fr. 23'115.-- ( Urk. 5/2 S. 4 ff.).

In der Beschwerdeantwort beantragt die IV-Stelle neu, es sei der Beschwerdefüh rerin eine refor matio in peius anzudrohen. Bei der Ermittlung des Invalidenein kommen s für das Jahr 2008 habe sie zu Unrecht einen leidensbedingten Abzug vom herangezogenen statistischen Lohn für Hilfsarbeiten gewährt. D er Beschwer deführerin seien nur noch überwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar , was eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstelle und das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten, welche noch in Frage kämen, ein grenze . Da aber immer noch von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätig keiten ausgegangen werden könne

und nicht davon auszugehen sei, dass in über wiegend sitzenden Tätigkeiten zusätzliche lohnmindernde Faktoren bestünden, bestehe kein Raum für einen leidensbedingten Abzug . Das Invalideneinkommen belaufe sich korrekterweise auf Fr. 25'683.8 5. Damit resultiere ein Invaliditäts grad von gerundet 57 % , welcher lediglich zum Bezug einer halben Rente berech tige ( Urk. 12, Urk. 23). 6.1.2

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, das Valideneinkommen sei von der IV-Stelle zu tief angesetzt worden. Es sei von einem Valideneinkom men von mindestens Fr. 61'758.40 auszugehen, unter Berücksichtigung der ent gangenen Lohnerhöhungen bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung. D as von der IV-Stelle angenommene Invalideneinkommen von Fr. 23'115.-- in der angefochtenen Verfügung beziehungsweise Fr. 25'683.85 in der Beschwerdeantwort könne sie wegen ihrer gesundheitlichen Beschwerden auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht erwirtschaften. Deshalb treffe auch der von der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort neu vorgebrachte Invalidi tätsgrad von 57 % nicht zu, und es bestehe kein Anlass zu einer reformatio in peius ( Urk. 1 S. 10-13, Urk. 21). 6.2

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

Bei Beginn des Rentenanspruchs im September 2006 ist angesichts der damaligen vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für sämtliche Tätigkei ten unbestrittenermassen von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen (vgl. Urk. 13/272/9).

A b März 2008 war die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig.

Der ab dann gültige Invaliditätsgrad ist durch die Erhebung der hypothetischen Validen- und Invalideneinkommen in diesem Zeit punkt zu ermitteln. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die seithe rige Lohnentwicklung nicht zu berücksichtigen, da danach bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen keine rentenwirksame Änderung eingetreten ist. Laut den Angaben des Arbeit geber s im Arbeitgeberfragebogen hätte die Beschwerdeführerin als Gesunde

im Jahr 2006 in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % ein Einkommen von Fr. 53'083.35 verdienen können .

Unter Berücksichtigung der seitherigen Nomi nallohnentwicklung hat die IV-Stelle für das Jahr 2008 ein en

Lohn von Fr. 54'849 .-- ermittelt ( Urk. 13/17/7-9, Urk. 13/271/1). Zusätzlich hätte die Beschwerdeführerin

in ihrer Nebentätigkeit als Reinigungskraft ein Nebenein kommen von Fr. 4'800.-- pro Jahr erzielen können. Da dieses Einkommen seit Jahren gleich hoch war, hat die IV-Stelle diesbezüglich auf eine Teuerungsanpas sung verzichtet . Das auf diese Weise ermittelte Valideneinkommen von Fr. 59'649.-- ( Urk. 13/109/4, Urk. 13/271/1) ist nicht zu beanstanden.

6.3

Die IV-Stelle ermittelte das Inva lideneinkommen gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) für das Jahr 2008 und zog den Frauenlohn für Hilfsarbeiten heran, angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden. Im noch zumutbaren 50%-Pensum errechnete sie ein Einkommen von Fr. 25'684.--, was nicht zu beanstanden ist ( Urk. 13/271/2) . Umstritten ist, ob der von der bei Erlass der angefochtenen Verfügung en berück sichtigte leidensbedingte Abzug von 10 % ( Urk. 5/2 S. 5) gerechtfertigt ist.

Mit Bezug auf den behinderungs- bzw. leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerb lichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realis tischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel lei densbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausse rordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 1 3. April 2016, E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen).

Gemäss Feststellung der Gutachter der C.___ ist die Beschwerdeführerin sowohl aufgrund ihrer körperlichen als auch der psychischen Beeinträchtigungen in leidensa ngepassten Tätigkeiten zu 50 % a rbeitsunfähig. Dabei kann sie wegen der körperlichen Limitierungen nur noch in einer sitzenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne einseitige Zwangshaltungen, ohne Klettern und Leitersteigen, ohne ständiges Treppengehen und ohne ständigen Armeinsatz rechts über Schulterhöhe

tätig sein ( Urk. 13/256/ 99). Sie verfügt ü ber keinen Aus bildungsabschluss ( Urk. 13 /1, Urk. 13/5/19, Urk. 13/256/52) .

L aut den Gutachtern liegt ihre kognitiv e Leistung im unteren Grenzbereich mit Einschränkungen in den Bereichen Daueraufmerksamkeit, geteilte Aufmerksamkeit, Interferenz, Hand lungs

- und Planungsfunktion . Da die Sachverständigen die neurokognitiven Beeinträchtigungen als

anlagebedingt einstuften , bescheinigten sie der Beschwer deführerin deswegen zu Recht keine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ( Urk. 13/256/89-90, Urk. 13/256 / 92-93) . Allerdings b eeinflusst die geringe kog nitive Leistungsfähigkeit die Auswahl an möglichen Tätigkeiten auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt. Damit ist bereits von einem relativ engen Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen (vgl. die Urteile des Bundesge richts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018, E. 4.3, 8C_91/2018 vom 1 4. Juni 2018, E. 6.1 und 9C_264/2016 vom 7. Juli 2016, E. 5.2.1) . Hinzu kommt , dass das zeitlich mögliche Arbeitspensum nicht nur wegen der körperlichen Schmerzen, sondern auch wegen der mittelgradigen depressiven Störung reduziert ist.

Insbesondere die depressiv bedingte eingeschränkte Belastbarkeit dürfte dazu führen, dass die Beschwerdeführerin verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkauf nahme einer Lohneinbusse reale Chancen auf eine Anstellung hat (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018, E. 4.3 ). Demzufolge ist der bei Erlass der angefoc htenen Verfügungen angewendete l eidensbedingte Abzug von 10 % zu bestätigen. Dies führt zu einem Invalideneinkommen ab März 2008 von Fr. 23'115.-- und, vergleicht man dieses mit dem Valideneinkommen von Fr. 59'649.-- , bei einer Erwe r bseinbusse von Fr. 36'534.-- zu einem Invaliditäts grad von 61 % ( Urk. 5/2 S. 5, Urk. 13/271/2). Entgegen der Ansicht der IV-Stelle besteht kein Grund für eine reformatio in peius . 7.

Abschliessend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zunächst Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Juni 2008 – drei Monate nach der gesundheitlichen Verbesserung per März 2008 ( Art. 88a Abs. 1 IVV) – auf eine Dreiviertelsrente auf der Basis eines Inva liditätsgrades von 61 % hat. Die angefochtenen Verfügungen sind zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.

8.1

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) , sind zufolge gewährter unentgelt liche r Prozessführung ( Ur

k. 20) aber einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.2

Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta macht in seiner

Honorarnote vom 25 . Juni 2018 (Urk. 2 5 ) für seine Bemühungen als unentgeltliche r Rechtsvertreter unter Berücks ichtigung eines Aufwandes von 10,69 Stunden und bei einem Stun denansatz von Fr. 220.-- eine nicht mehrwertsteuerpflichtige Entschädigung von Fr. 2'613.85 geltend (inkl. Auslagenersatz). F ür die Ausarbeitung der Beschw er deschrift wird in der Kostennote ein Aufwand von 6 Stunden aufgeführt . D ie Beschwerdeschrift weist ohne das Deckblatt mit Briefkopf und Personalien (S. 1) einen Umfang von 13 Seiten auf. Da darin zunächst auf über zwei Seiten der Sachverhalt wiedergegeben wird und dann im Wesentlichen die Ausführungen des Einwandschreibens vom 2 3. Februar ( Urk. 3/4) übernommen werden ( Urk. 1 S. 6 ff.) , erweist sich der geltend gemachte Bearbeitungsaufwand verglichen mit einer ermessensweisen Aufwandbeurteilung durch das Gericht als überhöht. Anzuerkennen ist ein Aufwand von höchstens 4 Stunden. Dies ergibt für die unentgeltliche Rechtsvertretung eine angepasste Entschädigung von Fr. 2 ‘ 1 90 . 0 5 (ohne Mehrwertsteuer, jedoch einschliesslich Auslagenersatz). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta, Winterthur, wird mit Fr. 2'1 90 . 0 5 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1964, war als Verkäuferin bei der A.___ AG tätig, als sie am 19. September 2005 mit ihrem Personenwagen einen Verkehrsunfall erlitt und sich Fussverletzungen sowie eine Distorsi on der Halswirbelsäule (HWS) zu zog (Urk. 13 /4 /125, Urk. 13 /4/

E. 1.2 Ende August 2015 begann die IV-Stelle mit der Umsetzung des Rückweisungs urteils des Sozialversicherungsgerichts (Urk. 13 /189 ) und holte zunächst bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein ( Urk. 13/205, Urk. 13/207, Urk. 13/209 , Urk. 13/220 ) . Da nach ordnete sie die allgemein-internistische, neu rologische, orthopädische und psychiatrische Begutachtung der Beschwerdefüh rerin durch die Gutachtenstelle C.___ an ( Urk. 13/222 -223 ).

Die Gutach ter der C.___ attestierten der Versicherten am 1 5. August 2016 ebenfalls eine 50 % ige Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ( Urk. 13/256/99). Nachdem die Gutachter ihre Expertise auf Rückfrage der IV-Stelle am 4. Oktober 2016 dahingehend präzisiert hatten, dass die Aufnahme einer beh inderungsangepassten Tätigkeit

frühestens im März 2008 möglich gewesen sei ( Urk. 13/260; vgl. auch Urk. 13/272/8 -9 ), stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid

vom 2 4. Januar 2017 die Zusprechung einer gan zen Rente ab September 2006 sowie einer Dreiviertelsrente ab dem 1. Juni 2008 in Aussicht ( Urk. 13/274). Die Versicherte liess dagegen Einwand erheben ( Urk. 13/281 , Urk. 13/299 ) und reichte zwei Stellungnahme n ihres behandelnden Schmerzmediziners zum Gutachten der C.___

ein ( Urk. 13/278 , Urk. 13/298 ). Die Gutachter der C.___ ihrerseits beantworteten am 1 7. März und 2 3. Mai 2017 weitere Fragen der IV-Stelle ( Urk. 13/287, Urk. 13/294 ). Mit zwei Verfügung en vom 1 2. September 2017

hielt die IV-Stelle an ihrer Beurteilung fest und sprach der Versicherten

eine ganze Rente ab 1. Sep tember 2006 ( Urk. 5/2) und eine Dreiviertelsrente ab 1. Juni 2008 ( Urk. 2) zu. 2.

Mit zwei separaten Eingabe n vom 1 3. Oktober 2017 erhob die Versicherte, ver treten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta , gegen die beiden Verfügungen vom 1 2. September 2017 Beschwerde und beantragte, es sei ihr auch ab dem 1. Juni 2008 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter habe das Gericht ein neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen, subeventualiter sei die Sache zur Einholung eines neuen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Versicherte die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels, die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestützt auf Art.

E. 3 5, Urk. 13 /5 , Urk. 13/279 ). Am 31. Oktober 2006 meldete sie sich unter Hinweis auf die Unfall folgen, welche ihre Arbeitsfähigkeit weiterhin einschränkten, bei der Invaliden versicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 13 /7). Am

17. Juni 2010 wurde die vom Unfallversicherer angeordnete medizinische Expertise der Gutachtenstelle B.___ fertiggestellt ( Urk. 13 /96/1), wobei darin auch die Ergänzungsfragen der IV-Stelle hinsichtlich der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit beantwortet wurden. Am 2 6. August 2010 nahmen die Gutachter zu ergänzende n Fragen Stellung ( Urk. 13 /105/2-3). Auf Basis der gutachterlichen Beurteilung, dass die Versicherte in einer leidensange passten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei ( Urk. 13 /96/93) , ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 62 %

(vgl. Urk. 13/113/8-15, Urk. 13 /128) und sprach der Versicherten mit

Verfügung

vom 8. November 2011 eine

Dreiviertelsrente ab dem 1. September 2006 zu

(Urk. 13 /130, Urk. 13 /140-145) .

Mit Eingabe vom 8. Dezember 2011 erhob die Versicherte da gegen Beschwerde und beantrag te , es sei das Gutachten der B.___ aus dem Recht zu weisen und es sei ihr gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 13 / 150 /3-4 ). Mit dem Urteil IV.2011.01315 vom 1 3. März 2015 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 8. November 2011 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese den medizinischen Sach verhalt und das Ausmass der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit weiter abkläre und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge ( Urk. 13 /174). Auf die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 13 /179) trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2015 vom 22. Juli 2015 [Urk. 13 /187]).

E. 3.3 Dr. D.___ , Facharzt für Innere Medizin vom Regionalen Ärztlichen Dienst, gelangte gestützt auf das Gutachten der C.___ am 1 7. Oktober 2016 zur Beurteilung, dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit frühestens ab März 2008 – sechs bis acht Wochen nach der Operation des Sprung gelenkes im Januar 2008 - bestehe. Für die Zeit davor könne keine Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeit en angenommen werden ( Urk. 13/272/8-10).

E. 3.4 Am 9. Dezember 2016 nahm der behandelnde Arzt

Dr. E.___ , Facharzt für Chirurgie, Schmerzspezialist SGSS mit Fähigkeitsausweis für interventionelle Schmerzmedizin SSIPM

( Urk. 13/298/2) und leitender Arzt der multidisziplinären Schmerzklinik des Spitals F.___

zum Gutachten Stellung. Zunächst kritisierte er, an der Begutachtung sei kein Facharzt mit einem Fähigkeitsausweis oder einem geschützten Titel im Bereich Schmerzmedizin beteiligt gewesen. Bei chronischen Schmerzen handle es sich um ein eigenständiges Krankheitsbild, welches aufgrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse der letzten 5-10 Jahre als solches unterdessen akzeptiert sei. Als Folge chronischer Schmerzen, welche häufig medikamentös nicht suffizient reduziert werden könnten, komme es durch Ausbil d ung myofas zialer

Triggerpr oblematiken und durch zentrale W ind- up -Mechanism en und sym pathisch unterhaltene Schmerzkomponenten zu Schmerzverstärkungen. Diese müssten den persistierenden Schmerzen zugeordnet werden. Deshalb sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb im Gutachten die myofaszialen , zervikozephalen und brac hialen Schmerzen, das Thoracic -o utlet-Syndrom und die chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp bei den Diagnosen ohne wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt würden. Zudem seien neurokognitive Ein schränkungen als Folge einer HWS-Distorsion, eines Schädelhirntraumas, von chronischen Schmerzen und depressiven Störungen durchaus üblich. Die Einschät zung der Gutachter, die Einschränkungen seien anlagebedingt, sei abzulehnen . Auf dem ersten Arbeitsmarkt habe die Beschwerdeführerin nach einer so langen Abwe senheit mit ihren Einschränkungen absolut keine Chance auf eine Reintegration ( Urk. 13/278 ).

Am 1 7. März 2017 äusserten sich die Gutachter der C.___ zur Kritik von Dr. E.___ . Sie hielten fest, aus neurologischer und ortho p ädischer Sicht habe die Begutachtung eine Diskrepanz zwischen der g ek l a gten Symptomatik und den verifizierbaren strukturellen und funktionellen Einschränkungen ergeben . Zu sätz lich hätten viele IV-fremde Faktoren festgestellt werden können. Eine eigenstän dige psychische Schmerzerkrankung sei vom begutachtenden Psychiater nicht erhoben

worden . Eine gesonderte zusätzliche Begutachtung durch einen Schmerztherapeuten könne im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung kei nen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringen. Auch ein Schmerztherapeut sei nicht umfassend in der Lage, alle Schmerzzustände zu bewerten. Schmerz sei ein schwer zu fassendes Symptom, welches gerade bei komplexen Erkrankungsbildern nur polydisziplinär erfasst werden könne, so wie es auch in einer interdisziplinären Schmerzambulanz gehandhabt werde. Bei Schmerztherapeuten handle es sich zudem nicht um Diagnostiker, sondern Therapeuten, welche nachgeschaltet die spezielle Therapie der Schmerzen übernehmen würden. Unzutreffend sei der Ein wand von Dr. E.___ , den Gutachtern fehle genügende Sachkenntnis im Bereich der Schm erztherapie. Die begutachtende orthopädische Chirurgin

Dr. G.___

verfüge auf Grund i hrer Aus- und Weiterbildung sow i e einer über 30jährigen Praxis im Bereich der konservativen orthopädischen Therapie über eine breit gefächerte Erfahrung in der Diagnostik und Behandlung von chro nischen Schmerzen am Bewegungsapparat . Weiter besitze sie durch die Ärztekam mer geprüfte Zusatzqualifikationen, unter anderem da s Curriculum «spezielle Schmerztherapie» (Deutschland), und habe die Ausbildung in manueller Medizin und psychosomatischer Grundversorgung abgeschlossen. Bei der Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit sei d ie chronische Schmerzsymptomatik in ihrer Komplexität durchaus berücksichtigt worden ( Urk. 13/287 ; vgl . auch Urk. 13/290, Urk. 13/294 ).

Dr. E.___ nahm am 2 2. Juni 2017 erneut zu den Ausführungen der Gutachter der C.___ Stellung. Die Behauptung der Gutachter, dass es sich bei einem Schmerzmediziner nicht um einen Diagnostiker, sondern um einen nachgeschalte ten Therapeuten handle, treffe nicht zu. Die Schmerzmedizin sei ein fachübergrei fendes Gebiet, welches in der Diagnostik, Behandlung und Reintegration der Pati enten arbeite. Dies zeige , dass die Experten der C.___

die Grundlagen der modernen Schm erzmedizin nicht kennen würden und deshalb die chronische Schmerzsymptomatik in ihrer Komplexität nicht erfasst hätten ( Urk. 13/298). 4.

4.1

Die IV-Stelle begründete die Herabsetzung der ab September 2006 laufenden gan zen Rente auf eine Dreiviertelsrente per 1. Juni 2008 in der angefochtenen Ver fügung im Wesentlichen damit, laut dem Gutachten der C.___ vom 1 5. August 2016 könne die Beschwerdeführerin wegen der Folgen ihres Unfalls vom 1 9. September 2005 in den angestammten Tätigkeiten als Verkäuferin und Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr arbeiten. Wegen einer rezidivierenden depressiven Störung könne sie seit Februar 2008 in einer leidensangepassten Tätigkeit nur im Rahmen eines 50%-Pensums arbeiten. Spätestens seit März 2008 bestehe aus somatischer Sicht ebenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in leidens angepassten Tätigkeiten. Im Gutachten würden die gestellten Fragen ausführlich und nachvollziehbar beantwortet. In den Teilgutachten werde spezifisch auf sämtliche Diagnosen eingegangen und dargelegt, welche sich auf die Arbeits fähigkeit auswirkten. Die chronische Schmerzsymptomatik sei von den Gutach tern in ihrer Komplexität erfasst und ihre Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Deshalb sei das Gutachten beweiskräftig. Mit den nach gereichten medizinischen Unterlagen könne keine Verschlechterung der gesund heitlichen Situation nachgewiesen werden. In den Stellungnahmen des behan delnden Arztes Dr. E.___ würden keine neuen Befunde dokumentiert, welche ein Abweichen von den gutachterlichen Schlussfolgerungen rechtfertig ten. Weitere Abklärungen seien nicht nötig. Auf dem ausgeglichenen Arbeits markt bestünden durchaus berufliche Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des von den Gutachtern definierten Belastungsprofils ausüben könne. Der Einkommensvergleich führe zu einem Invaliditätsgrad von 61 % , welcher zum Bezug einer Dreiviertelsrente berechtige. Die gesundheitliche Verbesserung sei im März 2008 eingetreten; drei Monate später, also per 1. Juni 2008, müsse die ab September 2006 laufende ganze Rente herabgesetzt werden ( Urk. 5/2 S. 4 ff.). 4.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe auch ab Juni 2008 Anspruch auf eine ganze Rente. Auf die Einschätzung der Gutachter der C.___ , dass sie ab März 2008 in leidensangepassten Tätig keiten zu 50 % arbeitsfähig sei, könne nicht abgestellt werden. Die gutachterliche Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit sei weder schlüssig noch nachvollziehbar begründet worden. Die Gutachter hätten ihre zahlreichen Beschwerden auf Seite 93 der Expertise in nicht schlüssiger Art und Weise in Hauptdiagnosen mit Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit und Nebendiagnosen ohne wesentliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit

unterteilt. Dem Gutachten sei nicht zu entneh men, weshalb die unter Ziffer 8.2 des Gutachtens gestellten Nebendiagnosen keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben sollten. Dr. E.___ vom Spital F.___ , welcher sie seit vielen Jahren behandle, habe in seinen Bericht en vom 9. Dezember 2016 und 2 2. Juni 2017 klar nachge wiesen, dass die massive Schmerzproblematik von den Gutachtern ungenügend gewürdigt worden sei und sie wegen der Schmerz en nicht in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % zu arbeiten. Die IV-Stelle gehe von einem falschen Belastbarkeitsprofil aus. Bis dato habe sie seit dem Unfallereignis absolut keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kön nen, so dass nachweislich keine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Restarbeitsfähigkeit bestehe. Im Übrigen müsse die Rechtsprechung des Bundes gerichts zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt kritisiert werden. Es gebe für invalide Personen wie sie schlicht und ergreifend keinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Des Weiteren ergebe sich aus den Akten, insbesondere dem Bericht von Dr. E.___ vom 2 2. Juni 2017, dass der im Gutachten der C.___ fest gehaltene Sachverhalt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Septem ber 2017 nicht mehr aktuell gewesen sei, weil sich ihr Gesundheitszustand in der Zwischenzeit verschlechtert habe. Bereits im Vorbescheidverfahren habe sie gel tend gemacht, dass die IV-Stelle zur Abklärung der gesundheitlichen Verschlech terung einen Arztbericht beim Spital F.___ einzuholen habe. Dass die IV-Stelle dies nicht getan habe, stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Ihre Arbeitsunfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten sei weit höher als die im Gutachten attestierten 50 % . Es sei auch rückwirkend von einem Inva liditätsgrad von mindestens 70 % auszugehen, weshalb sie auch ab 1. Juni 2008 Anspruch auf eine ganze Rente habe. Eventuell sei vom Gericht selbst ein neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen, oder es habe die IV-Stelle anzuweisen, ein solches Guta chten anzuordnen ( Urk. 1 S. 6-13 ). 5 . 5 .1

Das Gutachte n der C.___

vom 1 5. August 2016 und dessen Ergänzungen vom 4. Oktober 2016 sowie vom 1 7. März 2017

behandeln die strittige Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in umfassend er Weise , beruhen

auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind

in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchten

in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein , und zwar in Auseinandersetzung mit abweichenden A uffassungen anderer Fachärzte.

Auch

enth alten sie nachvollziehbar begründete Schlussfolge rungen . Sie

sind damit grundsätzlich beweiskräftig (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.2

Da der Beschwerdeführerin im psychiatrische n

Teilgutachten

wegen der diagnosti zierten rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Epi sode eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert wurde, ist zusätzlich zu prüfen, ob die aus psychiatrischer Sicht bescheinigte Arbeitsunfähigkeit im Lichte der mas sgeblichen Indikatoren schl üssig erscheint (vorstehend E. 2 .2 sowie Urteil des Bun desgerichts 8C_309/2018 vom 2. August 2018, E. 5.3 mit Hinweisen).

Der psychiatrische Sachverständige berücksichtigte und diskutierte die massge blichen Indikatoren (vgl. vorstehende E. 2.2) in seiner Beurteilung. Er erhob eine deutlich depressive Symptomatik , welche im Vordergrund stand . Hinweise für eine Aggravation oder ähnliche Erscheinungen fand er nicht. Die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin werde durch die depressive Symptomatik deutlich einge schränkt, sie sei verlangsamt und benötige vermehrt Pausen. Ferner benötige sie Kraft, um mit den Schmerzen umzugehen, und zeige wenig Coping-Strategien, die ihr dabei helfen könnten. In sozialer Hinsicht werde sie zusätzlich durch die schwierige finanzielle Situation und die Angst, dass ihr Sohn ausziehen könnte, deutlich belastet. Soweit beurteilbar, kooperiere sie mit den behandelnden Ärzten und nehme die vorhandenen Therapieoptionen wahr. Da sie seit 2008 in allen ver gleichbaren Lebensbereichen in ihrem Aktivitätsniveau eingeschränkt sei, sei ihr Verhalten konsistent ( Urk. 13/256/95-98).

In Anbetracht der vom psychiatrischen Teilgutachter beschriebenen deutlichen depressiven Symptomatik, der dargelegten weiteren Belastungsfaktoren und der geringen Ressourcen erscheint

die von ihm bescheinigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit s chlüssig. 5 .3

5.3.1

In den neurologischen und orthopädischen Teilgutachten werden die funktionellen Einschränkungen, welche aus den objektivierbaren strukturellen Beeinträchtigun gen resultieren, sowie der Charakter der Schmerzen und deren medizinische Einor dung ausfü hrlich und detailliert erörtert. G estützt darauf setzten die Gutachter die zumutbare Restarbeitsfähigkeit in qualitativer und qu antitativer Hinsicht fest . Die orthopädische Teilgutachterin legte dar, die Beschwerdeführerin sei wegen des Funktionsdefizits beider unteren Sprunggelenke , der Dauerschmerzen bei posttrau matischer Chopart -Arthrose, der eingeschränkten Belastbarkeit aufgrund des man gelnden Abrollverhaltens beider Füsse, des subacromialen

Impingements bei Rota torenmanschettendegeneration und der leichtgradig eingeschränkten Belastbarkeit der Wirbelsäule auch in einer adaptierten Tätigkeit mittelgradig eingeschränkt ( Urk. 13/256/95). Der neurologische Teilgutachter seinerseits erklärte, dass die Diagnose eines neuropathischen Schmerzsyndroms aufgrund der aktuell geschil derten Beschwerden nicht bestätigt werden könne. Im Bereich beider Füsse hätten keine motorischen Defizite erhoben werden können. Die Beschwerdeführerin habe zwar über ein leicht unangenehmes Gefühl bei Berührung der sensibel gestörten Areale berichtet; sie habe aber keine stärkere Schmerzsymptomatik angegeben bei kräftiger Berührung oder Druck. Zudem habe sie Belastungsschmerzen in Gelenk nähe angegeben, was untypisch sei. Eine neuropathische Schmerzsymptomatik zeichne sich durch ständige, in der Intensität schwankende Schmerzen mit unan genehmen Missempfindungen aus. Zudem hielten sich die Schmerzen strikt an das sensibel gestörte Areal. Diese typische Symptomatik liege nicht vor. Der weit über wiegende Teil der Schmerzen sei deshalb nicht neuropathischer Natur, sondern als weichteil- und ossär bedingt zu beurteilen. Die von der Beschwerdeführerin ange gebenen

ruhebetonten sensomotorischen Irritationen der Beine mit Bewegungs drang, welche sich bei Bewegung besserten, deuteten eher auf ein Restless - legs -Syndrom hin, welches einer Behandlung bedürfe. Die Arbeitsfähigkeit werde durch die daraus resultierenden Schlafstörungen aber nicht beeinträchtigt, da die psycho physische Leistungsfähigkeit tagsüber nicht reduziert sei. Die in den Vorakten teils ebenfalls diskutierte Polyneuropathie habe in der aktuellen Untersuchung nicht belegt werden können, da keine deutliche Reflexabschwächung der Fussreflexe im Vergleich zu anderen Muskeleigenreflexen bestanden habe und auch keine strumpfförmig verteilte sensible Störung, keine motorischen Ausfälle und keine Reduktion des Vibrationsempfindens habe erhoben werden können. Auch die B.___ -Gutachter hätten weder ein neuropathisches Schmerzsyndrom noch eine Polyneuropathie diagnostiziert. Die Kopfschmerzsymptomatik sei ätiologisch hete rogen: Aufgrund der Beschreibung der Schmerzen sei am ehesten von Spannungs kopfschmerzen auszugehen, welche einen psychosomatischen Hintergrund haben dürften; da die Kopfschmerzen im Wesentlich en toleriert würden und gute medi kamentöse Behandlungsoptionen bestünden, führten sie nicht zu einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Zusätzlich seien zwei- bis dreimal pro Monat migrä noide Kopfschmerzen vorhanden, deren Einordnung als Migräne mit einfachen Attacken oder als Kopfschmerzen zufolge Medikamentenübergebrauch nicht sicher sei. Zudem bestünden gewisse neuropsychologische Auffälligkeiten; die kognitive Leis tung liege im unteren Grenzbereich. Diese Auffälligkeiten hätten eher bereits vor dem Unfall vorgelegen und seien als anlagebedingt einzustufen. Dafür spräche die schulische Leistungsfähigkeit, woraus auf das mutmassliche prämorbide Leistungs niveau geschlossen werden könne . Aufgrund dieser Überlegungen bescheinigte der Teilgutachter

der Beschwerdeführerin aus rein neurologischer Sicht eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ( Urk. 13/256/82, Urk. 13/256/86-89, Urk. 13/256/ 91- 92). Da der psychiatrische Teilgutachter keine Somatisierungs

- oder ähnliche Störung erheben konnte ( Urk. 13/256/67), wurde die Diskrepanz zwischen der geklagten Symptomatik und den verifizierbaren Ein schränkungen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt, indem die nicht verifizierbaren Einschränkungen ausgeklammert wurden , wie die Gutachter in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 9. Dezember 2016 nochmals erklärten ( Urk. 13/287). 5 .3.2

I n seinen Stellungnahmen vom 9. Dezember 2016 und vom 2 2. Juni 2017

gelangte

der behandelnde Schmerzmediziner

Dr. E.___

zu einer abweichenden Beurtei lung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit und kritisierte das Gutachten der C.___ .

Dr. E.___ argumentierte zunächst , die Gutachter verfügten im Gegensatz zu ihm über keine hinreichende Weiterbildung zur Beurteilung der Auswirkungen chronischer Schmerzen .

Mit Fachärzten der Allgemeinen Inneren Medizin, Ortho pädischen Chirurgie, Neurologie und Psychiatrie waren Spezialisten sämtlicher Fachrichtungen, welche bei polydisziplinären Begutachtungen von Personen mit ähnlichen Beschwerdebildern üblicherweise beigezogen werd en , an der Erstellung des Gutachtens beteiligt. Dass es keinen Facharzttitel in Schmerzmedizin gibt, räumt Dr. E.___ selbst ein ( Urk. 13/298/2). Hingegen existieren in diesem Bereich Weiterbildungen. Die begutachtende Orthopädin Dr. G.___ verfügt durchaus über Zusatzqualifikationen im Bereich Schmerz medizin , unter anderem über das Curriculum «spezielle Schmerztherapie» (Deutsch land) und Ausbildungsabschlüsse in manueller Medizin und psychosomatischer Grundversorgung. Möglicherweise sind die von ihr abgeschlossenen Weiterbildun g en im Vergleich zu den von Dr. E.___

erworbenen Weiterbildungsabschlüssen (Schmerzspezialist SGSS , Fähigkeitsausweis für interventionelle Schmerzmedizin) weniger aktuell. Dies ist aber für die hier interessierenden Belange nicht entschei dend: Bei der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit steht die Abschätzung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit und nicht die optimale Schmerztherapie im Vordergrund. 5.3.3

Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fach me dizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein Gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandeln den Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wich tige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind ( Urteil des Bun desgerichts 8C_29/2018 vom 6. Juli 2018, E. 3.2.2 mit Hinweisen ). Solche Aspekte gehen aus den

Stellungnahmen des Dr. E.___ nicht hervor .

Dr. E.___

legte in seinen Stellungnahmen im Wesentlichen dar, dass die Schmerzen der Beschwerdeführerin stärker seien als von den Gutachtern angenom men. Indessen bestritt er die gutachterlichen Ausführungen zum Schmerzcharakter nicht und zeigte auch

nicht konkret auf , inwiefern sich die von ihm attestierten Schmerzen stärker auf die erwerbliche Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken . Entgegen dem Vorwurf von Dr. E.___ berücksichtigten die Gutach ter die Beschwerden in der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in den Arm im Sinne eines möglichen Thoracic -Outlet-Syndroms bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durchaus, erklärten diese wegen der fehlenden sicheren radikulä ren Zeichen aber hauptsächlich mit den degenerativen Veränderungen. Wegen der erhobenen funktionellen Einschränkungen gingen sie davon aus, dass die Wirbel säulen- und Armbeschwerden überwiegend zu qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führen ( Urk. 13/256/77, 13/256/87-88).

Hinsichtlich der Kopf schmerzsymptomatik stellten sie fest, dass die Beschwerdeführerin diese im W esentlichen tolerieren könne und keine spezielle Kopfschmerztherapie in Anspruch nehme, obwohl gute medikamentöse Behandlungsoptionen bestünden ( Urk. 13/256/88). Angesichts dieser Ausführungen erscheint es nachvollziehbar, dass die Gutachter dieser Symptomatik keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimassen.

Dr. E.___

machte auch geltend , neurokognitive Einschränkungen wie diejeni gen der Beschwerdeführerin

seien häufig Folge einer HWS-Distorsion, eines Schä delhirntraumas, von chronischen Schmerzen und depressiven Störungen, weshalb diese entgegen den Gutachtern nicht als anlagebedingt eingestuft werden dürften. Dabei liess

Dr. E.___ aber im Gegensatz zu den Gutachtern die

schulische Leis tungsfähigkeit beziehungsweise generell das mutmassliche prämorbide Leistungs niveau der Beschwerdeführerin ausser Acht . Die gestützt darauf gezogene Schluss folgerung der Gutachter, die neurokognitiven Einschränkungen seien vermutlich anlagebedingt ( Urk. 13/256/87-88), überzeugt.

Obwohl auch etwa die B.___ -Gutachter Diskrepanzen zwischen den verifizierbaren und den nicht verifizierbaren Einschränkungen erhoben hatten ( Urk. 13/96/74, Urk. 13/256/87), thematisierte Dr. E.___ diese Problematik in seinen Stellung nahmen vom 9. Dezember 2016 ( Urk. 13/278) und 2 2. Juni 2017 ( Urk. 13/298) sowie auch im Verlaufsbericht vom 2 1. September 2015 ( Urk. 13/205/6-7) nicht. Er begründete seine Einschätzung, die Beschwerdeführerin sei nicht mehr arbeits fähig, unter anderem auch damit, sie habe nach so langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt mit ihren Einschränkungen absolut keine Chance auf Reintegration ( Urk. 13/278). Bei diesen Überlegungen handelt es sich indessen um nicht beacht liche in validitätsfremde Gesichtspunkte.

F ür die Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ist gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt , welcher durch ein Gleichgewicht zwischen Angebot von Stellen und Nachfrage nach solchen gekennzeichnet ist ( vgl. vorstehend E. 2.1 und Kieser , ATSG -Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art.

E. 6 EMRK sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh rung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta ( Urk. 1 S. 2 f. , Urk. 5/1 S. 2 f. ). Angesichts der zwei Beschwerdeschriften legte das Gericht zunächst zwei Beschwerdeverfahren (IV.2017.01110 und IV.2017.01111) an. Mit Verfügungen vom 2 4. Oktober 2017 vereinigte es den zweiten Prozess Nr. IV.2017.01111 mit dem vorliegenden Ver fahren IV.2017.01110 und schrieb den jüngeren Prozess als dadurch erledigt ab ( Urk. 5/5, Urk. 6). Mit Beschwerd e antwort vom 1 5. Januar 2018 beantragte die IV-Stelle, es sei der Beschwerdeführerin eine reformatio in peius anzud rohen; das I nvalideneinkommen sei gestützt auf die Erhebungen des Bundesamtes für Statistik ermittelt worden, dabei sei aber fälschlicherweise ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorgenommen worden. Ohne diesen Abzug resultiere ein Inva liditätsgrad von 57 % , welcher lediglich Anspruch auf eine halbe Rente gebe ( Urk. 12). Am 1 7. April 2018 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Durch führung einer öffentlichen Verhandlung zurück ( Urk. 19). Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 gewährte ihr das Gericht die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta als unentgelt lichen Rechtsvertreter ( Urk. 20). In der Replik vom 5. Juni 2018 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei davon abzusehen, ihr eine r eformatio in p eius anzudrohen, und hielt im Übrigen an ihren Beschwerdeanträgen fest ( Urk. 21 S. 2). Die IV-Stelle verzichtete auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.

In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefoch tene Verfügung ist am

12. September 2017

– und somit nach Inkrafttreten der IV-Revision en 5 und 6a – ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen , ab 1. Januar 2008 auf die neuen Normen der 5. IV-Revision sowie ab 1. Januar 2012 auf die revi dierten Bestimmun gen der Revision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445

.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).

Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung zitiert. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen psychischer Krankheiten, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichter bis mittelschwerer Depressionen, sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederung sanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 2.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei au s geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3 . 3 .1

Im Prozess IV.2011.01315 war zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine Rente zuzusprechen sei.

Zur Feststellung des medizinischen Sachverhalts hatte die IV-Stelle auf das inter disziplinäre neurologische, rheumatologische, orthopädische u nd neuropsychiat rische

Gutachten der B.___

vom 1 7. Juni 2010 und den Nachtrag zum Gutachten vom 2 6. August 2010 abgestellt ( Urk. 13 /96, 13/105/2-3 ).

Die B.___ diagnosti zierte aus polydisziplinärer Sicht ein chronisches Zervikovertebralsyndrom links betont, chronische posttraumatische Kopfschmerzen, einen Status nach Com motio cerebri am 1 9. September 2005, eine als Anpassungsstörung einzuord nende Affektstörung mit depress iven und aggressiven Elementen und ein chro nisches Schmerzsyndrom beider Füsse als Folge der am 1 9. September 2005

erlittenen Fussverletzungen ( Urk. 13/96/ 72). Die Gutachter ging en davon aus, dass die Nackenbeschwerden, zumindest teilweise die Kopfschmerzen, die Miss empfindungen in der linken Hand sowie die Fussschmerzen mit den festgestellten Veränderungen an der HWS, den muskulären Befunden im Nacken-/Schultergür tel links und den neurologischen Befunde n an den unteren Extremitäten erklärbar seien. Auch die psychischen Beschwerden seien aufgrund des klinischen Befunds, des Psychostatus und des Ergebnisses der testpsychologischen Evaluation erklär bar (Urk. 13/96/ 74). D ie Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der negativen Wechselwir kung zwischen den somatischen und den psychischen Beschwerden deutlich ein geschränkt, da die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin dadurch erheblich leide . In einer leidensangepassten Tätigkeit, die in ausschliesslich sitzender Position erfolge, sei die Versicherte aktuell zu 50 % arbeitsfähig. Diese Beurteilung gelte seit dem Unfall vom 1 9. September 200 5 (Urk. 13/96/76-78 und 13/96/ 92- 93, Urk. 13/105/ 2 ).

Im Rückweisungsentscheid IV.2011.01315 vom 1 3. März 2015 gelangte

das Sozialversicherungsgericht zur Beurteilung, dem B.___ -Gutachten könne nicht eindeutig entnommen werden, in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit durch die somatischen und die psychischen Unfallf olgen sowie den gesamten Gesund heits schaden unter Berücksichtigung der negativen Wechselwirkungen zwischen psy chischen und somatischen Beschwerden beeinträchtigt werde. Deshalb könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob allfälli ge psychisch bedingte Einschrän kungen in der attestierten 50%ige n Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt worden seien. Ange sichts dieser Unklarheiten und d er Tatsache, dass das B.___ -Gut achten primär auf die Beantwortung der unfallversicherungsrechtlichen Frage nach der Kausalität der Beschwerden ausgerichtet gewesen sei, habe die IV-Stelle ergänzende Abklärungen zu tätigen ( Urk. 13 /174). 3 .2

In Nachachtung des Rückweisungsurteils des Sozialversicherungsgeri chts holte die IV-Stelle das allgemein-internistische, neurologische, orthopädische und psychi atrische G utachte n der C.___ vom 1 5. August 2016

ein . Die Beschwer deführerin gab den Gutachtern an, nach den diversen Operationen ihrer am 1 9. September 2015 verletzten Füsse sei eine stark eingeschränkte Gehfähigkeit verblieben. Sie habe bis heute Dauerschmerzen in beiden Füssen sowie anhaltende Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm. Weiter bestünden Kon zentrations

- und Schlafstörungen sowie rezidivierende Kopfschmerzen. Zudem sei sie auch psychisch krank ( Urk. 13/256/54, Urk. 13/256/76, Urk. 1 3/256 /94).

Die Gutachter diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig mittelgradige Episode mit soma tischem Syndrom, persistierende Fussschmerzen mit eingeschränkter Belastbarkeit nach dem Unfall vom 2 0. September 2005 und mehreren Operationen, eine post traumatische Chopartgelenksarthrose links eine leichtgradige Interphalangealarth rose D1-5 beidseits, ein en Senk-Spreizfuss beidseits, einen Hallux

valgus und eine n

Fersensporn links plantar, ein subacromiales

Impingementsyndrom der linken Schulter bei Rotatorenmanschettendegeneration sowie eine chronische Lumbalgie bei degenerativen Veränderungen und einer Hyperlordose ( Urk. 13/256/93) .

Zusätzlich nannten die Sachverständigen folgende Nebendiagnosen ohne wesent liche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: myofasziale

zervikozephale und –brachiale Schmerzen bei Wirbelsäulenfehlhaltung; eine Osteochondrose C5/6, Dis kusprotrusion C4/5 sowie Spondylose und Unkarthrose im Abschnitt C4/5; femoro patellare Schmerzen links bei muskulärer Dysbalance ; eine beginnende mediale Gonarthrose links; eine u n spezifisc he neurokognitive Einschränkung der Dauer aufmerksamkeit, geteilten Aufmerksamkeit, Interferenz, Handlungs- und Planungsfunktion, vermutlich anlagebedingt; eine Sensibilitätsstörung des Nervus

plantaris

lateralis und des Nervus

suralis beidseits ohne neuropathisches Schmerzsyndrom; ein Restless - legs -Syndrom; eine sensible Irritation im linken Arm bei muskulärem Thoracic -Outlet-Syndrom, welche differentialdiagnostisch als zervikaler Wurzelreiz C7 links/ pseudoradikuläre r Schmerz aufzufassen sei ; chroni sche Kopfschmerzen vom Spannungstyp und Attackenkopfsch merzen , die diffe rentialdiagnostisch als Migräne mit einfachen Attacken/ migränoide n Kopfschmer zen bei Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz einzuordnen seien ; ein Status nach HWS-Distorsion und Schädel-Hirn-Trauma Grad I-II, eine substituierte Hypothyreose, aktuell euthyreot ; eine Adipositas Grad II ( Urk. 13/256/93 f. ).

D ie Experten

gelangten nach polydisziplinären Besprechungen zur Beurteilung ( Urk. 13/256/9 4 ff. ) , aus orthopädischer Sicht sei die Belastbarkeit und Funktion beider Füsse erheblich eingeschränkt; die Beschwerdeführerin könne nicht abrollen und ke ine Ausgleichsbewegungen durch K ippen des Fusses nach lateral und medial durchführen. Im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule bestünden leichtgradige degenerative Veränderungen ohne wesentliche Funktionsbeeinträchtigung oder neurologische Defizite. Die ebenfalls geklagten Knie- und Handgelenksbeschwer den seien myotendinogener beziehungsweise myofaszialer Natur. Wegen dem Funktionsdefizit beider unteren Sprunggelenke, den Dauerschmerzen bei posttrau matischer Chopart -Arthrose, der eingeschränkten Belastbarkeit aufgrund des man gelnden Abrollverhaltens beider Füsse, dem subacromialen

Impingement bei Rota torenmanschettendegeneration und der leichtgradig eingeschränkten Belastbarkeit der Wirbelsäule

s e i die Beschwerdeführerin auch in einer adaptierten Tätigkeit mit telgradig eingeschränkt : Schwere und mittelschwere Tätigkeiten, ständiges Gehen und Stehen, Treppensteigen und Gehen auf unebenem Gelände seien aus ortho pä discher Sicht nicht mehr zumutbar . Eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwer de führerin im Rahmen ein e s 50%-Pensums zumutbar ( Urk. 13/256/95, Urk. 13/256/99).

Aus neurologischer und allgemein-internistischer Sicht hätten keine Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden können . Aus psychiat rischer Warte sei aufgrund der objektivierbaren Befunde aktuell von einer rezidi vierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode aus zugehen. Gestützt auf

die Aktenlage sei davon auszugehen, dass sich wegen der langwierigen Rehabilitation nach dem Unfall und der anhaltenden Schmerzsymp tomatik, der finanziellen Sorgen und Existenzängste sowie der Befürchtung, dass die Kinder ausziehen könnten, ab Februar 2008 zunehmend eine affektive Störung entwickelt hab e. Diese sei anfänglich als Anpassungsstörung interpretiert worden, müsse aber nach zweijähriger Dauer gemäss ICD-10 umcodiert werden. Es könne n icht ganz ausgeschlossen werden, dass früher eine durch den Unfall ausgelöste posttraumatische Belastungsstörung bestanden habe.

Anhaltspunkte für eine Somatisierungsstörung bestünden nicht. Aus psychiatrischer Sicht sei davon aus zugehen, dass die Beschwerdeführerin seit der Begutachtung in der B.___ auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 %

arbeitsunfähig sei ( Urk. 13/256/95-98).

Abschliessend hielten die Gutachter fest, die Arbeitsfähigkeit werde in erster Linie

durch die orthopädischen und psychischen Beeinträchtigungen eingeschränkt. In den zuletzt aus geübten Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 2 0. September 2005 zu 100 %

arbeitsunfähig. Ab sofort sei sie in einer überwie gend sitzenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne ein seitige Zwangshaltungen, ohne Klettern und Leitersteigen, ohne ständiges Trep pengehen und ohne ständigen Armeinsatz rechts über Schulterhöhe zu 50 % arbeitsfähig . Die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr arbeiten zu können, sei aus poly disziplinärer Sicht teilweise nachvollziehbar ( Urk. 13/256/98-99).

Am 4. Oktober 2016 beantworteten die Gutachter der C.___ Ergänzungs fragen der IV-Stelle .

Sie

erklärten ,

nach dem Unfall vom 2 0. Juni (richtig: Septem ber) 2005 sei die Beschwerdeführerin wegen der Operationen und der nötigen Rehabilitation aus orthopädisch-chirurgischer Sicht zunächst für sämtliche Tätig keiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. A ufgrund der Aktenlage falle der November 2006 als Beginn der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten nicht in Betracht. Medizinisch-theoretisch komme hierfür frühestens der März 2008 in Frage, also sechs bis acht Wochen nach der Operation des Sprunggelenks im Januar 200 8. Spätestmöglicher Beginn der Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätig keiten sei der Begutachtungszeitpunkt ( Urk. 13/260).

E. 6.1.1 Strittig und zu prüfen ist, wie sich die medizinisch-theoretische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die IV-Stelle ging bei Erlass der angefochtenen Verfügung en noch davon aus, im Jahr 2008, dem Zeit punkt der gesundheitlichen Verbesserung, hätte das hypothetische Validenein kommen ausgehend von den Angaben im Arbeitgeberfragebogen in der bisheri gen Tätigkeit als Verkäuferin im Vollzeitpensum unter Berücksichtigung des Nebenverdienstes als Reinigungsmitarbeiterin Fr. 59'649.-- betragen. In einer angepassten Tätigkeit hätte die Versicherte gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik im Rahmen eines 50%-Pensums ein Einkommen von Fr. 25'648.-- verdienen können. Da die Beschwerdeführerin nur noch überwie gend sitzende Arbeiten verrichten könne, sei ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen. Damit werde ihren zusätzlichen Einschränkungen hin reichend Rechnung getragen. Das Invalideneinkommen belaufe sich somit auf Fr. 23'115.-- ( Urk. 5/2 S. 4 ff.).

In der Beschwerdeantwort beantragt die IV-Stelle neu, es sei der Beschwerdefüh rerin eine refor matio in peius anzudrohen. Bei der Ermittlung des Invalidenein kommen s für das Jahr 2008 habe sie zu Unrecht einen leidensbedingten Abzug vom herangezogenen statistischen Lohn für Hilfsarbeiten gewährt. D er Beschwer deführerin seien nur noch überwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar , was eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstelle und das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten, welche noch in Frage kämen, ein grenze . Da aber immer noch von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätig keiten ausgegangen werden könne

und nicht davon auszugehen sei, dass in über wiegend sitzenden Tätigkeiten zusätzliche lohnmindernde Faktoren bestünden, bestehe kein Raum für einen leidensbedingten Abzug . Das Invalideneinkommen belaufe sich korrekterweise auf Fr. 25'683.8 5. Damit resultiere ein Invaliditäts grad von gerundet 57 % , welcher lediglich zum Bezug einer halben Rente berech tige ( Urk. 12, Urk. 23).

E. 6.1.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, das Valideneinkommen sei von der IV-Stelle zu tief angesetzt worden. Es sei von einem Valideneinkom men von mindestens Fr. 61'758.40 auszugehen, unter Berücksichtigung der ent gangenen Lohnerhöhungen bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung. D as von der IV-Stelle angenommene Invalideneinkommen von Fr. 23'115.-- in der angefochtenen Verfügung beziehungsweise Fr. 25'683.85 in der Beschwerdeantwort könne sie wegen ihrer gesundheitlichen Beschwerden auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht erwirtschaften. Deshalb treffe auch der von der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort neu vorgebrachte Invalidi tätsgrad von 57 % nicht zu, und es bestehe kein Anlass zu einer reformatio in peius ( Urk. 1 S. 10-13, Urk. 21).

E. 6.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

Bei Beginn des Rentenanspruchs im September 2006 ist angesichts der damaligen vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für sämtliche Tätigkei ten unbestrittenermassen von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen (vgl. Urk. 13/272/9).

A b März 2008 war die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig.

Der ab dann gültige Invaliditätsgrad ist durch die Erhebung der hypothetischen Validen- und Invalideneinkommen in diesem Zeit punkt zu ermitteln. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die seithe rige Lohnentwicklung nicht zu berücksichtigen, da danach bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen keine rentenwirksame Änderung eingetreten ist. Laut den Angaben des Arbeit geber s im Arbeitgeberfragebogen hätte die Beschwerdeführerin als Gesunde

im Jahr 2006 in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % ein Einkommen von Fr. 53'083.35 verdienen können .

Unter Berücksichtigung der seitherigen Nomi nallohnentwicklung hat die IV-Stelle für das Jahr 2008 ein en

Lohn von Fr. 54'849 .-- ermittelt ( Urk. 13/17/7-9, Urk. 13/271/1). Zusätzlich hätte die Beschwerdeführerin

in ihrer Nebentätigkeit als Reinigungskraft ein Nebenein kommen von Fr. 4'800.-- pro Jahr erzielen können. Da dieses Einkommen seit Jahren gleich hoch war, hat die IV-Stelle diesbezüglich auf eine Teuerungsanpas sung verzichtet . Das auf diese Weise ermittelte Valideneinkommen von Fr. 59'649.-- ( Urk. 13/109/4, Urk. 13/271/1) ist nicht zu beanstanden.

E. 6.3 Die IV-Stelle ermittelte das Inva lideneinkommen gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) für das Jahr 2008 und zog den Frauenlohn für Hilfsarbeiten heran, angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden. Im noch zumutbaren 50%-Pensum errechnete sie ein Einkommen von Fr. 25'684.--, was nicht zu beanstanden ist ( Urk. 13/271/2) . Umstritten ist, ob der von der bei Erlass der angefochtenen Verfügung en berück sichtigte leidensbedingte Abzug von 10 % ( Urk. 5/2 S. 5) gerechtfertigt ist.

Mit Bezug auf den behinderungs- bzw. leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerb lichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realis tischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel lei densbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausse rordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 1 3. April 2016, E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen).

Gemäss Feststellung der Gutachter der C.___ ist die Beschwerdeführerin sowohl aufgrund ihrer körperlichen als auch der psychischen Beeinträchtigungen in leidensa ngepassten Tätigkeiten zu 50 % a rbeitsunfähig. Dabei kann sie wegen der körperlichen Limitierungen nur noch in einer sitzenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne einseitige Zwangshaltungen, ohne Klettern und Leitersteigen, ohne ständiges Treppengehen und ohne ständigen Armeinsatz rechts über Schulterhöhe

tätig sein ( Urk. 13/256/ 99). Sie verfügt ü ber keinen Aus bildungsabschluss ( Urk. 13 /1, Urk. 13/5/19, Urk. 13/256/52) .

L aut den Gutachtern liegt ihre kognitiv e Leistung im unteren Grenzbereich mit Einschränkungen in den Bereichen Daueraufmerksamkeit, geteilte Aufmerksamkeit, Interferenz, Hand lungs

- und Planungsfunktion . Da die Sachverständigen die neurokognitiven Beeinträchtigungen als

anlagebedingt einstuften , bescheinigten sie der Beschwer deführerin deswegen zu Recht keine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ( Urk. 13/256/89-90, Urk. 13/256 / 92-93) . Allerdings b eeinflusst die geringe kog nitive Leistungsfähigkeit die Auswahl an möglichen Tätigkeiten auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt. Damit ist bereits von einem relativ engen Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen (vgl. die Urteile des Bundesge richts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018, E. 4.3, 8C_91/2018 vom 1 4. Juni 2018, E. 6.1 und 9C_264/2016 vom 7. Juli 2016, E. 5.2.1) . Hinzu kommt , dass das zeitlich mögliche Arbeitspensum nicht nur wegen der körperlichen Schmerzen, sondern auch wegen der mittelgradigen depressiven Störung reduziert ist.

Insbesondere die depressiv bedingte eingeschränkte Belastbarkeit dürfte dazu führen, dass die Beschwerdeführerin verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkauf nahme einer Lohneinbusse reale Chancen auf eine Anstellung hat (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018, E. 4.3 ). Demzufolge ist der bei Erlass der angefoc htenen Verfügungen angewendete l eidensbedingte Abzug von 10 % zu bestätigen. Dies führt zu einem Invalideneinkommen ab März 2008 von Fr. 23'115.-- und, vergleicht man dieses mit dem Valideneinkommen von Fr. 59'649.-- , bei einer Erwe r bseinbusse von Fr. 36'534.-- zu einem Invaliditäts grad von 61 % ( Urk. 5/2 S. 5, Urk. 13/271/2). Entgegen der Ansicht der IV-Stelle besteht kein Grund für eine reformatio in peius .

E. 7 Abschliessend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zunächst Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Juni 2008 – drei Monate nach der gesundheitlichen Verbesserung per März 2008 ( Art. 88a Abs. 1 IVV) – auf eine Dreiviertelsrente auf der Basis eines Inva liditätsgrades von 61 % hat. Die angefochtenen Verfügungen sind zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 8.1 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) , sind zufolge gewährter unentgelt liche r Prozessführung ( Ur

k. 20) aber einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 8.2 Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta macht in seiner

Honorarnote vom 25 . Juni 2018 (Urk. 2 5 ) für seine Bemühungen als unentgeltliche r Rechtsvertreter unter Berücks ichtigung eines Aufwandes von 10,69 Stunden und bei einem Stun denansatz von Fr. 220.-- eine nicht mehrwertsteuerpflichtige Entschädigung von Fr. 2'613.85 geltend (inkl. Auslagenersatz). F ür die Ausarbeitung der Beschw er deschrift wird in der Kostennote ein Aufwand von 6 Stunden aufgeführt . D ie Beschwerdeschrift weist ohne das Deckblatt mit Briefkopf und Personalien (S. 1) einen Umfang von 13 Seiten auf. Da darin zunächst auf über zwei Seiten der Sachverhalt wiedergegeben wird und dann im Wesentlichen die Ausführungen des Einwandschreibens vom 2 3. Februar ( Urk. 3/4) übernommen werden ( Urk. 1 S. 6 ff.) , erweist sich der geltend gemachte Bearbeitungsaufwand verglichen mit einer ermessensweisen Aufwandbeurteilung durch das Gericht als überhöht. Anzuerkennen ist ein Aufwand von höchstens 4 Stunden. Dies ergibt für die unentgeltliche Rechtsvertretung eine angepasste Entschädigung von Fr. 2 ‘ 1 90 . 0 5 (ohne Mehrwertsteuer, jedoch einschliesslich Auslagenersatz). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta, Winterthur, wird mit Fr. 2'1 90 . 0 5 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01110

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

5. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta Anwaltskanzlei Aliotta Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1964, war als Verkäuferin bei der A.___ AG tätig, als sie am 19. September 2005 mit ihrem Personenwagen einen Verkehrsunfall erlitt und sich Fussverletzungen sowie eine Distorsi on der Halswirbelsäule (HWS) zu zog (Urk. 13 /4 /125, Urk. 13 /4/ 1 3 5, Urk. 13 /5 , Urk. 13/279 ). Am 31. Oktober 2006 meldete sie sich unter Hinweis auf die Unfall folgen, welche ihre Arbeitsfähigkeit weiterhin einschränkten, bei der Invaliden versicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 13 /7). Am

17. Juni 2010 wurde die vom Unfallversicherer angeordnete medizinische Expertise der Gutachtenstelle B.___ fertiggestellt ( Urk. 13 /96/1), wobei darin auch die Ergänzungsfragen der IV-Stelle hinsichtlich der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit beantwortet wurden. Am 2 6. August 2010 nahmen die Gutachter zu ergänzende n Fragen Stellung ( Urk. 13 /105/2-3). Auf Basis der gutachterlichen Beurteilung, dass die Versicherte in einer leidensange passten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei ( Urk. 13 /96/93) , ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 62 %

(vgl. Urk. 13/113/8-15, Urk. 13 /128) und sprach der Versicherten mit

Verfügung

vom 8. November 2011 eine

Dreiviertelsrente ab dem 1. September 2006 zu

(Urk. 13 /130, Urk. 13 /140-145) .

Mit Eingabe vom 8. Dezember 2011 erhob die Versicherte da gegen Beschwerde und beantrag te , es sei das Gutachten der B.___ aus dem Recht zu weisen und es sei ihr gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 13 / 150 /3-4 ). Mit dem Urteil IV.2011.01315 vom 1 3. März 2015 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 8. November 2011 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese den medizinischen Sach verhalt und das Ausmass der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit weiter abkläre und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge ( Urk. 13 /174). Auf die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 13 /179) trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2015 vom 22. Juli 2015 [Urk. 13 /187]). 1.2

Ende August 2015 begann die IV-Stelle mit der Umsetzung des Rückweisungs urteils des Sozialversicherungsgerichts (Urk. 13 /189 ) und holte zunächst bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein ( Urk. 13/205, Urk. 13/207, Urk. 13/209 , Urk. 13/220 ) . Da nach ordnete sie die allgemein-internistische, neu rologische, orthopädische und psychiatrische Begutachtung der Beschwerdefüh rerin durch die Gutachtenstelle C.___ an ( Urk. 13/222 -223 ).

Die Gutach ter der C.___ attestierten der Versicherten am 1 5. August 2016 ebenfalls eine 50 % ige Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ( Urk. 13/256/99). Nachdem die Gutachter ihre Expertise auf Rückfrage der IV-Stelle am 4. Oktober 2016 dahingehend präzisiert hatten, dass die Aufnahme einer beh inderungsangepassten Tätigkeit

frühestens im März 2008 möglich gewesen sei ( Urk. 13/260; vgl. auch Urk. 13/272/8 -9 ), stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid

vom 2 4. Januar 2017 die Zusprechung einer gan zen Rente ab September 2006 sowie einer Dreiviertelsrente ab dem 1. Juni 2008 in Aussicht ( Urk. 13/274). Die Versicherte liess dagegen Einwand erheben ( Urk. 13/281 , Urk. 13/299 ) und reichte zwei Stellungnahme n ihres behandelnden Schmerzmediziners zum Gutachten der C.___

ein ( Urk. 13/278 , Urk. 13/298 ). Die Gutachter der C.___ ihrerseits beantworteten am 1 7. März und 2 3. Mai 2017 weitere Fragen der IV-Stelle ( Urk. 13/287, Urk. 13/294 ). Mit zwei Verfügung en vom 1 2. September 2017

hielt die IV-Stelle an ihrer Beurteilung fest und sprach der Versicherten

eine ganze Rente ab 1. Sep tember 2006 ( Urk. 5/2) und eine Dreiviertelsrente ab 1. Juni 2008 ( Urk. 2) zu. 2.

Mit zwei separaten Eingabe n vom 1 3. Oktober 2017 erhob die Versicherte, ver treten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta , gegen die beiden Verfügungen vom 1 2. September 2017 Beschwerde und beantragte, es sei ihr auch ab dem 1. Juni 2008 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter habe das Gericht ein neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen, subeventualiter sei die Sache zur Einholung eines neuen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Versicherte die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels, die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestützt auf Art. 6 EMRK sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh rung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta ( Urk. 1 S. 2 f. , Urk. 5/1 S. 2 f. ). Angesichts der zwei Beschwerdeschriften legte das Gericht zunächst zwei Beschwerdeverfahren (IV.2017.01110 und IV.2017.01111) an. Mit Verfügungen vom 2 4. Oktober 2017 vereinigte es den zweiten Prozess Nr. IV.2017.01111 mit dem vorliegenden Ver fahren IV.2017.01110 und schrieb den jüngeren Prozess als dadurch erledigt ab ( Urk. 5/5, Urk. 6). Mit Beschwerd e antwort vom 1 5. Januar 2018 beantragte die IV-Stelle, es sei der Beschwerdeführerin eine reformatio in peius anzud rohen; das I nvalideneinkommen sei gestützt auf die Erhebungen des Bundesamtes für Statistik ermittelt worden, dabei sei aber fälschlicherweise ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorgenommen worden. Ohne diesen Abzug resultiere ein Inva liditätsgrad von 57 % , welcher lediglich Anspruch auf eine halbe Rente gebe ( Urk. 12). Am 1 7. April 2018 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Durch führung einer öffentlichen Verhandlung zurück ( Urk. 19). Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 gewährte ihr das Gericht die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta als unentgelt lichen Rechtsvertreter ( Urk. 20). In der Replik vom 5. Juni 2018 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei davon abzusehen, ihr eine r eformatio in p eius anzudrohen, und hielt im Übrigen an ihren Beschwerdeanträgen fest ( Urk. 21 S. 2). Die IV-Stelle verzichtete auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.

In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefoch tene Verfügung ist am

12. September 2017

– und somit nach Inkrafttreten der IV-Revision en 5 und 6a – ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen , ab 1. Januar 2008 auf die neuen Normen der 5. IV-Revision sowie ab 1. Januar 2012 auf die revi dierten Bestimmun gen der Revision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445

.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).

Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung zitiert. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen psychischer Krankheiten, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichter bis mittelschwerer Depressionen, sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederung sanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 2.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei au s geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3 . 3 .1

Im Prozess IV.2011.01315 war zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine Rente zuzusprechen sei.

Zur Feststellung des medizinischen Sachverhalts hatte die IV-Stelle auf das inter disziplinäre neurologische, rheumatologische, orthopädische u nd neuropsychiat rische

Gutachten der B.___

vom 1 7. Juni 2010 und den Nachtrag zum Gutachten vom 2 6. August 2010 abgestellt ( Urk. 13 /96, 13/105/2-3 ).

Die B.___ diagnosti zierte aus polydisziplinärer Sicht ein chronisches Zervikovertebralsyndrom links betont, chronische posttraumatische Kopfschmerzen, einen Status nach Com motio cerebri am 1 9. September 2005, eine als Anpassungsstörung einzuord nende Affektstörung mit depress iven und aggressiven Elementen und ein chro nisches Schmerzsyndrom beider Füsse als Folge der am 1 9. September 2005

erlittenen Fussverletzungen ( Urk. 13/96/ 72). Die Gutachter ging en davon aus, dass die Nackenbeschwerden, zumindest teilweise die Kopfschmerzen, die Miss empfindungen in der linken Hand sowie die Fussschmerzen mit den festgestellten Veränderungen an der HWS, den muskulären Befunden im Nacken-/Schultergür tel links und den neurologischen Befunde n an den unteren Extremitäten erklärbar seien. Auch die psychischen Beschwerden seien aufgrund des klinischen Befunds, des Psychostatus und des Ergebnisses der testpsychologischen Evaluation erklär bar (Urk. 13/96/ 74). D ie Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der negativen Wechselwir kung zwischen den somatischen und den psychischen Beschwerden deutlich ein geschränkt, da die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin dadurch erheblich leide . In einer leidensangepassten Tätigkeit, die in ausschliesslich sitzender Position erfolge, sei die Versicherte aktuell zu 50 % arbeitsfähig. Diese Beurteilung gelte seit dem Unfall vom 1 9. September 200 5 (Urk. 13/96/76-78 und 13/96/ 92- 93, Urk. 13/105/ 2 ).

Im Rückweisungsentscheid IV.2011.01315 vom 1 3. März 2015 gelangte

das Sozialversicherungsgericht zur Beurteilung, dem B.___ -Gutachten könne nicht eindeutig entnommen werden, in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit durch die somatischen und die psychischen Unfallf olgen sowie den gesamten Gesund heits schaden unter Berücksichtigung der negativen Wechselwirkungen zwischen psy chischen und somatischen Beschwerden beeinträchtigt werde. Deshalb könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob allfälli ge psychisch bedingte Einschrän kungen in der attestierten 50%ige n Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt worden seien. Ange sichts dieser Unklarheiten und d er Tatsache, dass das B.___ -Gut achten primär auf die Beantwortung der unfallversicherungsrechtlichen Frage nach der Kausalität der Beschwerden ausgerichtet gewesen sei, habe die IV-Stelle ergänzende Abklärungen zu tätigen ( Urk. 13 /174). 3 .2

In Nachachtung des Rückweisungsurteils des Sozialversicherungsgeri chts holte die IV-Stelle das allgemein-internistische, neurologische, orthopädische und psychi atrische G utachte n der C.___ vom 1 5. August 2016

ein . Die Beschwer deführerin gab den Gutachtern an, nach den diversen Operationen ihrer am 1 9. September 2015 verletzten Füsse sei eine stark eingeschränkte Gehfähigkeit verblieben. Sie habe bis heute Dauerschmerzen in beiden Füssen sowie anhaltende Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm. Weiter bestünden Kon zentrations

- und Schlafstörungen sowie rezidivierende Kopfschmerzen. Zudem sei sie auch psychisch krank ( Urk. 13/256/54, Urk. 13/256/76, Urk. 1 3/256 /94).

Die Gutachter diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig mittelgradige Episode mit soma tischem Syndrom, persistierende Fussschmerzen mit eingeschränkter Belastbarkeit nach dem Unfall vom 2 0. September 2005 und mehreren Operationen, eine post traumatische Chopartgelenksarthrose links eine leichtgradige Interphalangealarth rose D1-5 beidseits, ein en Senk-Spreizfuss beidseits, einen Hallux

valgus und eine n

Fersensporn links plantar, ein subacromiales

Impingementsyndrom der linken Schulter bei Rotatorenmanschettendegeneration sowie eine chronische Lumbalgie bei degenerativen Veränderungen und einer Hyperlordose ( Urk. 13/256/93) .

Zusätzlich nannten die Sachverständigen folgende Nebendiagnosen ohne wesent liche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: myofasziale

zervikozephale und –brachiale Schmerzen bei Wirbelsäulenfehlhaltung; eine Osteochondrose C5/6, Dis kusprotrusion C4/5 sowie Spondylose und Unkarthrose im Abschnitt C4/5; femoro patellare Schmerzen links bei muskulärer Dysbalance ; eine beginnende mediale Gonarthrose links; eine u n spezifisc he neurokognitive Einschränkung der Dauer aufmerksamkeit, geteilten Aufmerksamkeit, Interferenz, Handlungs- und Planungsfunktion, vermutlich anlagebedingt; eine Sensibilitätsstörung des Nervus

plantaris

lateralis und des Nervus

suralis beidseits ohne neuropathisches Schmerzsyndrom; ein Restless - legs -Syndrom; eine sensible Irritation im linken Arm bei muskulärem Thoracic -Outlet-Syndrom, welche differentialdiagnostisch als zervikaler Wurzelreiz C7 links/ pseudoradikuläre r Schmerz aufzufassen sei ; chroni sche Kopfschmerzen vom Spannungstyp und Attackenkopfsch merzen , die diffe rentialdiagnostisch als Migräne mit einfachen Attacken/ migränoide n Kopfschmer zen bei Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz einzuordnen seien ; ein Status nach HWS-Distorsion und Schädel-Hirn-Trauma Grad I-II, eine substituierte Hypothyreose, aktuell euthyreot ; eine Adipositas Grad II ( Urk. 13/256/93 f. ).

D ie Experten

gelangten nach polydisziplinären Besprechungen zur Beurteilung ( Urk. 13/256/9 4 ff. ) , aus orthopädischer Sicht sei die Belastbarkeit und Funktion beider Füsse erheblich eingeschränkt; die Beschwerdeführerin könne nicht abrollen und ke ine Ausgleichsbewegungen durch K ippen des Fusses nach lateral und medial durchführen. Im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule bestünden leichtgradige degenerative Veränderungen ohne wesentliche Funktionsbeeinträchtigung oder neurologische Defizite. Die ebenfalls geklagten Knie- und Handgelenksbeschwer den seien myotendinogener beziehungsweise myofaszialer Natur. Wegen dem Funktionsdefizit beider unteren Sprunggelenke, den Dauerschmerzen bei posttrau matischer Chopart -Arthrose, der eingeschränkten Belastbarkeit aufgrund des man gelnden Abrollverhaltens beider Füsse, dem subacromialen

Impingement bei Rota torenmanschettendegeneration und der leichtgradig eingeschränkten Belastbarkeit der Wirbelsäule

s e i die Beschwerdeführerin auch in einer adaptierten Tätigkeit mit telgradig eingeschränkt : Schwere und mittelschwere Tätigkeiten, ständiges Gehen und Stehen, Treppensteigen und Gehen auf unebenem Gelände seien aus ortho pä discher Sicht nicht mehr zumutbar . Eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwer de führerin im Rahmen ein e s 50%-Pensums zumutbar ( Urk. 13/256/95, Urk. 13/256/99).

Aus neurologischer und allgemein-internistischer Sicht hätten keine Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden können . Aus psychiat rischer Warte sei aufgrund der objektivierbaren Befunde aktuell von einer rezidi vierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode aus zugehen. Gestützt auf

die Aktenlage sei davon auszugehen, dass sich wegen der langwierigen Rehabilitation nach dem Unfall und der anhaltenden Schmerzsymp tomatik, der finanziellen Sorgen und Existenzängste sowie der Befürchtung, dass die Kinder ausziehen könnten, ab Februar 2008 zunehmend eine affektive Störung entwickelt hab e. Diese sei anfänglich als Anpassungsstörung interpretiert worden, müsse aber nach zweijähriger Dauer gemäss ICD-10 umcodiert werden. Es könne n icht ganz ausgeschlossen werden, dass früher eine durch den Unfall ausgelöste posttraumatische Belastungsstörung bestanden habe.

Anhaltspunkte für eine Somatisierungsstörung bestünden nicht. Aus psychiatrischer Sicht sei davon aus zugehen, dass die Beschwerdeführerin seit der Begutachtung in der B.___ auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 %

arbeitsunfähig sei ( Urk. 13/256/95-98).

Abschliessend hielten die Gutachter fest, die Arbeitsfähigkeit werde in erster Linie

durch die orthopädischen und psychischen Beeinträchtigungen eingeschränkt. In den zuletzt aus geübten Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 2 0. September 2005 zu 100 %

arbeitsunfähig. Ab sofort sei sie in einer überwie gend sitzenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne ein seitige Zwangshaltungen, ohne Klettern und Leitersteigen, ohne ständiges Trep pengehen und ohne ständigen Armeinsatz rechts über Schulterhöhe zu 50 % arbeitsfähig . Die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr arbeiten zu können, sei aus poly disziplinärer Sicht teilweise nachvollziehbar ( Urk. 13/256/98-99).

Am 4. Oktober 2016 beantworteten die Gutachter der C.___ Ergänzungs fragen der IV-Stelle .

Sie

erklärten ,

nach dem Unfall vom 2 0. Juni (richtig: Septem ber) 2005 sei die Beschwerdeführerin wegen der Operationen und der nötigen Rehabilitation aus orthopädisch-chirurgischer Sicht zunächst für sämtliche Tätig keiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. A ufgrund der Aktenlage falle der November 2006 als Beginn der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten nicht in Betracht. Medizinisch-theoretisch komme hierfür frühestens der März 2008 in Frage, also sechs bis acht Wochen nach der Operation des Sprunggelenks im Januar 200 8. Spätestmöglicher Beginn der Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätig keiten sei der Begutachtungszeitpunkt ( Urk. 13/260). 3.3

Dr. D.___ , Facharzt für Innere Medizin vom Regionalen Ärztlichen Dienst, gelangte gestützt auf das Gutachten der C.___ am 1 7. Oktober 2016 zur Beurteilung, dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit frühestens ab März 2008 – sechs bis acht Wochen nach der Operation des Sprung gelenkes im Januar 2008 - bestehe. Für die Zeit davor könne keine Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeit en angenommen werden ( Urk. 13/272/8-10). 3.4

Am 9. Dezember 2016 nahm der behandelnde Arzt

Dr. E.___ , Facharzt für Chirurgie, Schmerzspezialist SGSS mit Fähigkeitsausweis für interventionelle Schmerzmedizin SSIPM

( Urk. 13/298/2) und leitender Arzt der multidisziplinären Schmerzklinik des Spitals F.___

zum Gutachten Stellung. Zunächst kritisierte er, an der Begutachtung sei kein Facharzt mit einem Fähigkeitsausweis oder einem geschützten Titel im Bereich Schmerzmedizin beteiligt gewesen. Bei chronischen Schmerzen handle es sich um ein eigenständiges Krankheitsbild, welches aufgrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse der letzten 5-10 Jahre als solches unterdessen akzeptiert sei. Als Folge chronischer Schmerzen, welche häufig medikamentös nicht suffizient reduziert werden könnten, komme es durch Ausbil d ung myofas zialer

Triggerpr oblematiken und durch zentrale W ind- up -Mechanism en und sym pathisch unterhaltene Schmerzkomponenten zu Schmerzverstärkungen. Diese müssten den persistierenden Schmerzen zugeordnet werden. Deshalb sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb im Gutachten die myofaszialen , zervikozephalen und brac hialen Schmerzen, das Thoracic -o utlet-Syndrom und die chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp bei den Diagnosen ohne wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt würden. Zudem seien neurokognitive Ein schränkungen als Folge einer HWS-Distorsion, eines Schädelhirntraumas, von chronischen Schmerzen und depressiven Störungen durchaus üblich. Die Einschät zung der Gutachter, die Einschränkungen seien anlagebedingt, sei abzulehnen . Auf dem ersten Arbeitsmarkt habe die Beschwerdeführerin nach einer so langen Abwe senheit mit ihren Einschränkungen absolut keine Chance auf eine Reintegration ( Urk. 13/278 ).

Am 1 7. März 2017 äusserten sich die Gutachter der C.___ zur Kritik von Dr. E.___ . Sie hielten fest, aus neurologischer und ortho p ädischer Sicht habe die Begutachtung eine Diskrepanz zwischen der g ek l a gten Symptomatik und den verifizierbaren strukturellen und funktionellen Einschränkungen ergeben . Zu sätz lich hätten viele IV-fremde Faktoren festgestellt werden können. Eine eigenstän dige psychische Schmerzerkrankung sei vom begutachtenden Psychiater nicht erhoben

worden . Eine gesonderte zusätzliche Begutachtung durch einen Schmerztherapeuten könne im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung kei nen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringen. Auch ein Schmerztherapeut sei nicht umfassend in der Lage, alle Schmerzzustände zu bewerten. Schmerz sei ein schwer zu fassendes Symptom, welches gerade bei komplexen Erkrankungsbildern nur polydisziplinär erfasst werden könne, so wie es auch in einer interdisziplinären Schmerzambulanz gehandhabt werde. Bei Schmerztherapeuten handle es sich zudem nicht um Diagnostiker, sondern Therapeuten, welche nachgeschaltet die spezielle Therapie der Schmerzen übernehmen würden. Unzutreffend sei der Ein wand von Dr. E.___ , den Gutachtern fehle genügende Sachkenntnis im Bereich der Schm erztherapie. Die begutachtende orthopädische Chirurgin

Dr. G.___

verfüge auf Grund i hrer Aus- und Weiterbildung sow i e einer über 30jährigen Praxis im Bereich der konservativen orthopädischen Therapie über eine breit gefächerte Erfahrung in der Diagnostik und Behandlung von chro nischen Schmerzen am Bewegungsapparat . Weiter besitze sie durch die Ärztekam mer geprüfte Zusatzqualifikationen, unter anderem da s Curriculum «spezielle Schmerztherapie» (Deutschland), und habe die Ausbildung in manueller Medizin und psychosomatischer Grundversorgung abgeschlossen. Bei der Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit sei d ie chronische Schmerzsymptomatik in ihrer Komplexität durchaus berücksichtigt worden ( Urk. 13/287 ; vgl . auch Urk. 13/290, Urk. 13/294 ).

Dr. E.___ nahm am 2 2. Juni 2017 erneut zu den Ausführungen der Gutachter der C.___ Stellung. Die Behauptung der Gutachter, dass es sich bei einem Schmerzmediziner nicht um einen Diagnostiker, sondern um einen nachgeschalte ten Therapeuten handle, treffe nicht zu. Die Schmerzmedizin sei ein fachübergrei fendes Gebiet, welches in der Diagnostik, Behandlung und Reintegration der Pati enten arbeite. Dies zeige , dass die Experten der C.___

die Grundlagen der modernen Schm erzmedizin nicht kennen würden und deshalb die chronische Schmerzsymptomatik in ihrer Komplexität nicht erfasst hätten ( Urk. 13/298). 4.

4.1

Die IV-Stelle begründete die Herabsetzung der ab September 2006 laufenden gan zen Rente auf eine Dreiviertelsrente per 1. Juni 2008 in der angefochtenen Ver fügung im Wesentlichen damit, laut dem Gutachten der C.___ vom 1 5. August 2016 könne die Beschwerdeführerin wegen der Folgen ihres Unfalls vom 1 9. September 2005 in den angestammten Tätigkeiten als Verkäuferin und Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr arbeiten. Wegen einer rezidivierenden depressiven Störung könne sie seit Februar 2008 in einer leidensangepassten Tätigkeit nur im Rahmen eines 50%-Pensums arbeiten. Spätestens seit März 2008 bestehe aus somatischer Sicht ebenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in leidens angepassten Tätigkeiten. Im Gutachten würden die gestellten Fragen ausführlich und nachvollziehbar beantwortet. In den Teilgutachten werde spezifisch auf sämtliche Diagnosen eingegangen und dargelegt, welche sich auf die Arbeits fähigkeit auswirkten. Die chronische Schmerzsymptomatik sei von den Gutach tern in ihrer Komplexität erfasst und ihre Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Deshalb sei das Gutachten beweiskräftig. Mit den nach gereichten medizinischen Unterlagen könne keine Verschlechterung der gesund heitlichen Situation nachgewiesen werden. In den Stellungnahmen des behan delnden Arztes Dr. E.___ würden keine neuen Befunde dokumentiert, welche ein Abweichen von den gutachterlichen Schlussfolgerungen rechtfertig ten. Weitere Abklärungen seien nicht nötig. Auf dem ausgeglichenen Arbeits markt bestünden durchaus berufliche Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des von den Gutachtern definierten Belastungsprofils ausüben könne. Der Einkommensvergleich führe zu einem Invaliditätsgrad von 61 % , welcher zum Bezug einer Dreiviertelsrente berechtige. Die gesundheitliche Verbesserung sei im März 2008 eingetreten; drei Monate später, also per 1. Juni 2008, müsse die ab September 2006 laufende ganze Rente herabgesetzt werden ( Urk. 5/2 S. 4 ff.). 4.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe auch ab Juni 2008 Anspruch auf eine ganze Rente. Auf die Einschätzung der Gutachter der C.___ , dass sie ab März 2008 in leidensangepassten Tätig keiten zu 50 % arbeitsfähig sei, könne nicht abgestellt werden. Die gutachterliche Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit sei weder schlüssig noch nachvollziehbar begründet worden. Die Gutachter hätten ihre zahlreichen Beschwerden auf Seite 93 der Expertise in nicht schlüssiger Art und Weise in Hauptdiagnosen mit Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit und Nebendiagnosen ohne wesentliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit

unterteilt. Dem Gutachten sei nicht zu entneh men, weshalb die unter Ziffer 8.2 des Gutachtens gestellten Nebendiagnosen keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben sollten. Dr. E.___ vom Spital F.___ , welcher sie seit vielen Jahren behandle, habe in seinen Bericht en vom 9. Dezember 2016 und 2 2. Juni 2017 klar nachge wiesen, dass die massive Schmerzproblematik von den Gutachtern ungenügend gewürdigt worden sei und sie wegen der Schmerz en nicht in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % zu arbeiten. Die IV-Stelle gehe von einem falschen Belastbarkeitsprofil aus. Bis dato habe sie seit dem Unfallereignis absolut keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kön nen, so dass nachweislich keine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Restarbeitsfähigkeit bestehe. Im Übrigen müsse die Rechtsprechung des Bundes gerichts zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt kritisiert werden. Es gebe für invalide Personen wie sie schlicht und ergreifend keinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Des Weiteren ergebe sich aus den Akten, insbesondere dem Bericht von Dr. E.___ vom 2 2. Juni 2017, dass der im Gutachten der C.___ fest gehaltene Sachverhalt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Septem ber 2017 nicht mehr aktuell gewesen sei, weil sich ihr Gesundheitszustand in der Zwischenzeit verschlechtert habe. Bereits im Vorbescheidverfahren habe sie gel tend gemacht, dass die IV-Stelle zur Abklärung der gesundheitlichen Verschlech terung einen Arztbericht beim Spital F.___ einzuholen habe. Dass die IV-Stelle dies nicht getan habe, stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Ihre Arbeitsunfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten sei weit höher als die im Gutachten attestierten 50 % . Es sei auch rückwirkend von einem Inva liditätsgrad von mindestens 70 % auszugehen, weshalb sie auch ab 1. Juni 2008 Anspruch auf eine ganze Rente habe. Eventuell sei vom Gericht selbst ein neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen, oder es habe die IV-Stelle anzuweisen, ein solches Guta chten anzuordnen ( Urk. 1 S. 6-13 ). 5 . 5 .1

Das Gutachte n der C.___

vom 1 5. August 2016 und dessen Ergänzungen vom 4. Oktober 2016 sowie vom 1 7. März 2017

behandeln die strittige Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in umfassend er Weise , beruhen

auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind

in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchten

in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein , und zwar in Auseinandersetzung mit abweichenden A uffassungen anderer Fachärzte.

Auch

enth alten sie nachvollziehbar begründete Schlussfolge rungen . Sie

sind damit grundsätzlich beweiskräftig (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.2

Da der Beschwerdeführerin im psychiatrische n

Teilgutachten

wegen der diagnosti zierten rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Epi sode eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert wurde, ist zusätzlich zu prüfen, ob die aus psychiatrischer Sicht bescheinigte Arbeitsunfähigkeit im Lichte der mas sgeblichen Indikatoren schl üssig erscheint (vorstehend E. 2 .2 sowie Urteil des Bun desgerichts 8C_309/2018 vom 2. August 2018, E. 5.3 mit Hinweisen).

Der psychiatrische Sachverständige berücksichtigte und diskutierte die massge blichen Indikatoren (vgl. vorstehende E. 2.2) in seiner Beurteilung. Er erhob eine deutlich depressive Symptomatik , welche im Vordergrund stand . Hinweise für eine Aggravation oder ähnliche Erscheinungen fand er nicht. Die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin werde durch die depressive Symptomatik deutlich einge schränkt, sie sei verlangsamt und benötige vermehrt Pausen. Ferner benötige sie Kraft, um mit den Schmerzen umzugehen, und zeige wenig Coping-Strategien, die ihr dabei helfen könnten. In sozialer Hinsicht werde sie zusätzlich durch die schwierige finanzielle Situation und die Angst, dass ihr Sohn ausziehen könnte, deutlich belastet. Soweit beurteilbar, kooperiere sie mit den behandelnden Ärzten und nehme die vorhandenen Therapieoptionen wahr. Da sie seit 2008 in allen ver gleichbaren Lebensbereichen in ihrem Aktivitätsniveau eingeschränkt sei, sei ihr Verhalten konsistent ( Urk. 13/256/95-98).

In Anbetracht der vom psychiatrischen Teilgutachter beschriebenen deutlichen depressiven Symptomatik, der dargelegten weiteren Belastungsfaktoren und der geringen Ressourcen erscheint

die von ihm bescheinigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit s chlüssig. 5 .3

5.3.1

In den neurologischen und orthopädischen Teilgutachten werden die funktionellen Einschränkungen, welche aus den objektivierbaren strukturellen Beeinträchtigun gen resultieren, sowie der Charakter der Schmerzen und deren medizinische Einor dung ausfü hrlich und detailliert erörtert. G estützt darauf setzten die Gutachter die zumutbare Restarbeitsfähigkeit in qualitativer und qu antitativer Hinsicht fest . Die orthopädische Teilgutachterin legte dar, die Beschwerdeführerin sei wegen des Funktionsdefizits beider unteren Sprunggelenke , der Dauerschmerzen bei posttrau matischer Chopart -Arthrose, der eingeschränkten Belastbarkeit aufgrund des man gelnden Abrollverhaltens beider Füsse, des subacromialen

Impingements bei Rota torenmanschettendegeneration und der leichtgradig eingeschränkten Belastbarkeit der Wirbelsäule auch in einer adaptierten Tätigkeit mittelgradig eingeschränkt ( Urk. 13/256/95). Der neurologische Teilgutachter seinerseits erklärte, dass die Diagnose eines neuropathischen Schmerzsyndroms aufgrund der aktuell geschil derten Beschwerden nicht bestätigt werden könne. Im Bereich beider Füsse hätten keine motorischen Defizite erhoben werden können. Die Beschwerdeführerin habe zwar über ein leicht unangenehmes Gefühl bei Berührung der sensibel gestörten Areale berichtet; sie habe aber keine stärkere Schmerzsymptomatik angegeben bei kräftiger Berührung oder Druck. Zudem habe sie Belastungsschmerzen in Gelenk nähe angegeben, was untypisch sei. Eine neuropathische Schmerzsymptomatik zeichne sich durch ständige, in der Intensität schwankende Schmerzen mit unan genehmen Missempfindungen aus. Zudem hielten sich die Schmerzen strikt an das sensibel gestörte Areal. Diese typische Symptomatik liege nicht vor. Der weit über wiegende Teil der Schmerzen sei deshalb nicht neuropathischer Natur, sondern als weichteil- und ossär bedingt zu beurteilen. Die von der Beschwerdeführerin ange gebenen

ruhebetonten sensomotorischen Irritationen der Beine mit Bewegungs drang, welche sich bei Bewegung besserten, deuteten eher auf ein Restless - legs -Syndrom hin, welches einer Behandlung bedürfe. Die Arbeitsfähigkeit werde durch die daraus resultierenden Schlafstörungen aber nicht beeinträchtigt, da die psycho physische Leistungsfähigkeit tagsüber nicht reduziert sei. Die in den Vorakten teils ebenfalls diskutierte Polyneuropathie habe in der aktuellen Untersuchung nicht belegt werden können, da keine deutliche Reflexabschwächung der Fussreflexe im Vergleich zu anderen Muskeleigenreflexen bestanden habe und auch keine strumpfförmig verteilte sensible Störung, keine motorischen Ausfälle und keine Reduktion des Vibrationsempfindens habe erhoben werden können. Auch die B.___ -Gutachter hätten weder ein neuropathisches Schmerzsyndrom noch eine Polyneuropathie diagnostiziert. Die Kopfschmerzsymptomatik sei ätiologisch hete rogen: Aufgrund der Beschreibung der Schmerzen sei am ehesten von Spannungs kopfschmerzen auszugehen, welche einen psychosomatischen Hintergrund haben dürften; da die Kopfschmerzen im Wesentlich en toleriert würden und gute medi kamentöse Behandlungsoptionen bestünden, führten sie nicht zu einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Zusätzlich seien zwei- bis dreimal pro Monat migrä noide Kopfschmerzen vorhanden, deren Einordnung als Migräne mit einfachen Attacken oder als Kopfschmerzen zufolge Medikamentenübergebrauch nicht sicher sei. Zudem bestünden gewisse neuropsychologische Auffälligkeiten; die kognitive Leis tung liege im unteren Grenzbereich. Diese Auffälligkeiten hätten eher bereits vor dem Unfall vorgelegen und seien als anlagebedingt einzustufen. Dafür spräche die schulische Leistungsfähigkeit, woraus auf das mutmassliche prämorbide Leistungs niveau geschlossen werden könne . Aufgrund dieser Überlegungen bescheinigte der Teilgutachter

der Beschwerdeführerin aus rein neurologischer Sicht eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ( Urk. 13/256/82, Urk. 13/256/86-89, Urk. 13/256/ 91- 92). Da der psychiatrische Teilgutachter keine Somatisierungs

- oder ähnliche Störung erheben konnte ( Urk. 13/256/67), wurde die Diskrepanz zwischen der geklagten Symptomatik und den verifizierbaren Ein schränkungen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt, indem die nicht verifizierbaren Einschränkungen ausgeklammert wurden , wie die Gutachter in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 9. Dezember 2016 nochmals erklärten ( Urk. 13/287). 5 .3.2

I n seinen Stellungnahmen vom 9. Dezember 2016 und vom 2 2. Juni 2017

gelangte

der behandelnde Schmerzmediziner

Dr. E.___

zu einer abweichenden Beurtei lung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit und kritisierte das Gutachten der C.___ .

Dr. E.___ argumentierte zunächst , die Gutachter verfügten im Gegensatz zu ihm über keine hinreichende Weiterbildung zur Beurteilung der Auswirkungen chronischer Schmerzen .

Mit Fachärzten der Allgemeinen Inneren Medizin, Ortho pädischen Chirurgie, Neurologie und Psychiatrie waren Spezialisten sämtlicher Fachrichtungen, welche bei polydisziplinären Begutachtungen von Personen mit ähnlichen Beschwerdebildern üblicherweise beigezogen werd en , an der Erstellung des Gutachtens beteiligt. Dass es keinen Facharzttitel in Schmerzmedizin gibt, räumt Dr. E.___ selbst ein ( Urk. 13/298/2). Hingegen existieren in diesem Bereich Weiterbildungen. Die begutachtende Orthopädin Dr. G.___ verfügt durchaus über Zusatzqualifikationen im Bereich Schmerz medizin , unter anderem über das Curriculum «spezielle Schmerztherapie» (Deutsch land) und Ausbildungsabschlüsse in manueller Medizin und psychosomatischer Grundversorgung. Möglicherweise sind die von ihr abgeschlossenen Weiterbildun g en im Vergleich zu den von Dr. E.___

erworbenen Weiterbildungsabschlüssen (Schmerzspezialist SGSS , Fähigkeitsausweis für interventionelle Schmerzmedizin) weniger aktuell. Dies ist aber für die hier interessierenden Belange nicht entschei dend: Bei der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit steht die Abschätzung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit und nicht die optimale Schmerztherapie im Vordergrund. 5.3.3

Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fach me dizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein Gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandeln den Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wich tige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind ( Urteil des Bun desgerichts 8C_29/2018 vom 6. Juli 2018, E. 3.2.2 mit Hinweisen ). Solche Aspekte gehen aus den

Stellungnahmen des Dr. E.___ nicht hervor .

Dr. E.___

legte in seinen Stellungnahmen im Wesentlichen dar, dass die Schmerzen der Beschwerdeführerin stärker seien als von den Gutachtern angenom men. Indessen bestritt er die gutachterlichen Ausführungen zum Schmerzcharakter nicht und zeigte auch

nicht konkret auf , inwiefern sich die von ihm attestierten Schmerzen stärker auf die erwerbliche Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken . Entgegen dem Vorwurf von Dr. E.___ berücksichtigten die Gutach ter die Beschwerden in der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in den Arm im Sinne eines möglichen Thoracic -Outlet-Syndroms bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durchaus, erklärten diese wegen der fehlenden sicheren radikulä ren Zeichen aber hauptsächlich mit den degenerativen Veränderungen. Wegen der erhobenen funktionellen Einschränkungen gingen sie davon aus, dass die Wirbel säulen- und Armbeschwerden überwiegend zu qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führen ( Urk. 13/256/77, 13/256/87-88).

Hinsichtlich der Kopf schmerzsymptomatik stellten sie fest, dass die Beschwerdeführerin diese im W esentlichen tolerieren könne und keine spezielle Kopfschmerztherapie in Anspruch nehme, obwohl gute medikamentöse Behandlungsoptionen bestünden ( Urk. 13/256/88). Angesichts dieser Ausführungen erscheint es nachvollziehbar, dass die Gutachter dieser Symptomatik keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimassen.

Dr. E.___

machte auch geltend , neurokognitive Einschränkungen wie diejeni gen der Beschwerdeführerin

seien häufig Folge einer HWS-Distorsion, eines Schä delhirntraumas, von chronischen Schmerzen und depressiven Störungen, weshalb diese entgegen den Gutachtern nicht als anlagebedingt eingestuft werden dürften. Dabei liess

Dr. E.___ aber im Gegensatz zu den Gutachtern die

schulische Leis tungsfähigkeit beziehungsweise generell das mutmassliche prämorbide Leistungs niveau der Beschwerdeführerin ausser Acht . Die gestützt darauf gezogene Schluss folgerung der Gutachter, die neurokognitiven Einschränkungen seien vermutlich anlagebedingt ( Urk. 13/256/87-88), überzeugt.

Obwohl auch etwa die B.___ -Gutachter Diskrepanzen zwischen den verifizierbaren und den nicht verifizierbaren Einschränkungen erhoben hatten ( Urk. 13/96/74, Urk. 13/256/87), thematisierte Dr. E.___ diese Problematik in seinen Stellung nahmen vom 9. Dezember 2016 ( Urk. 13/278) und 2 2. Juni 2017 ( Urk. 13/298) sowie auch im Verlaufsbericht vom 2 1. September 2015 ( Urk. 13/205/6-7) nicht. Er begründete seine Einschätzung, die Beschwerdeführerin sei nicht mehr arbeits fähig, unter anderem auch damit, sie habe nach so langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt mit ihren Einschränkungen absolut keine Chance auf Reintegration ( Urk. 13/278). Bei diesen Überlegungen handelt es sich indessen um nicht beacht liche in validitätsfremde Gesichtspunkte.

F ür die Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ist gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt , welcher durch ein Gleichgewicht zwischen Angebot von Stellen und Nachfrage nach solchen gekennzeichnet ist ( vgl. vorstehend E. 2.1 und Kieser , ATSG -Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 7 Rz 41 ff.), und nicht den reellen Arbeitsmarkt abzustellen. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin geäusserte pauschale Kritik am Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkt s widerspricht dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 ATSG und der lang jährigen gefestigten Praxis zu dieser Gesetzesbestimmung , weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

Schliesslich ist auch die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen , dass behandelnde Arztpersonen (auch Spezialärzte) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen ( Urteil e des Bundesgerichts 8C_29/2018 vom 6. Juli 2018, E. 3.2.2 und 8C_609/2017 vom 2 7. März 2018, E. 4.3.3 mit Hinweisen ).

Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin aus den Stellungnahmen des Dr. E.___ nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.4

Die Beschwerdeführerin macht geltend, d ie Gutachter hätten ihre zahlreichen Beschwerden auf Seite 93 der Expertise in nicht schlüssiger Art und Weise in Hauptdiagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

unterteilt, wobei dem Gut achten nicht zu entnehmen sei, weshalb die unter Ziffer 8. 1. 2 gestellten Neben diagnosen keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben sollten ( Urk. 1 S. 7). In den orthopädischen und neurologischen Teilgutachten wird indessen auf den Seiten 77 und 86 ff. eingehend dargelegt, weshalb sich die entsprechenden Diagnosen nach Ansicht der Gutachter nicht wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken ( Urk. 13/256/77, Urk. 13/256/86-88 ; vgl. auch die vorstehende Erwägung ). Der pauschale und nicht weiter begründete Einwand der Beschwerdeführerin ist deshalb nicht nachvollziehbar und vermag nicht zu über zeugen. 5.5

D ie von der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den Bericht von Dr. E.___

vom 2 2. Juni 2017

behauptete gesundheitliche Verschlechterung im Zeitraum zwischen der Begutachtung und dem Erlass der angefochtenen Verfü gungen ist nicht ausgewiesen. Im genannten Bericht von Dr. E.___ finden sich keine Hin weise auf eine Verschlechterung des G esundheitszustandes ( Urk. 13/298), ebenso in seiner früheren Stellungnahme vom 9. Dezember 2016 ( Urk. 13/278).

Da sich in den Akten k ein ärztliches Attest

über eine gesundheitliche Verschlechterung im interessierenden Zeitraum befindet , fehlen genügende Anhaltspunkte dafür, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin zutreffen könnte. Die IV-Stelle durfte bei dieser Aktenlage auf

weitere medizinische Abklärungen vor Erlass der ange fochte nen Verfügungen verzichten , ohne ihre Abklärungspflicht zu v erletzen . 5.6

Nach dem G esagten ist aufgrund des beweiskräftigen Gutachtens der C.___ vom 1 5. August 2016 und dessen Ergänzungen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin

seit ihrem Unfall im

September 2005 bis Februar 2008 für sämtliche Tätigkeiten vollständig und ab März 2008 in leidensangepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig war. Bei dieser Aktenlage erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen. 6. 6.1

6.1.1

Strittig und zu prüfen ist, wie sich die medizinisch-theoretische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die IV-Stelle ging bei Erlass der angefochtenen Verfügung en noch davon aus, im Jahr 2008, dem Zeit punkt der gesundheitlichen Verbesserung, hätte das hypothetische Validenein kommen ausgehend von den Angaben im Arbeitgeberfragebogen in der bisheri gen Tätigkeit als Verkäuferin im Vollzeitpensum unter Berücksichtigung des Nebenverdienstes als Reinigungsmitarbeiterin Fr. 59'649.-- betragen. In einer angepassten Tätigkeit hätte die Versicherte gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik im Rahmen eines 50%-Pensums ein Einkommen von Fr. 25'648.-- verdienen können. Da die Beschwerdeführerin nur noch überwie gend sitzende Arbeiten verrichten könne, sei ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen. Damit werde ihren zusätzlichen Einschränkungen hin reichend Rechnung getragen. Das Invalideneinkommen belaufe sich somit auf Fr. 23'115.-- ( Urk. 5/2 S. 4 ff.).

In der Beschwerdeantwort beantragt die IV-Stelle neu, es sei der Beschwerdefüh rerin eine refor matio in peius anzudrohen. Bei der Ermittlung des Invalidenein kommen s für das Jahr 2008 habe sie zu Unrecht einen leidensbedingten Abzug vom herangezogenen statistischen Lohn für Hilfsarbeiten gewährt. D er Beschwer deführerin seien nur noch überwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar , was eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstelle und das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten, welche noch in Frage kämen, ein grenze . Da aber immer noch von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätig keiten ausgegangen werden könne

und nicht davon auszugehen sei, dass in über wiegend sitzenden Tätigkeiten zusätzliche lohnmindernde Faktoren bestünden, bestehe kein Raum für einen leidensbedingten Abzug . Das Invalideneinkommen belaufe sich korrekterweise auf Fr. 25'683.8 5. Damit resultiere ein Invaliditäts grad von gerundet 57 % , welcher lediglich zum Bezug einer halben Rente berech tige ( Urk. 12, Urk. 23). 6.1.2

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, das Valideneinkommen sei von der IV-Stelle zu tief angesetzt worden. Es sei von einem Valideneinkom men von mindestens Fr. 61'758.40 auszugehen, unter Berücksichtigung der ent gangenen Lohnerhöhungen bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung. D as von der IV-Stelle angenommene Invalideneinkommen von Fr. 23'115.-- in der angefochtenen Verfügung beziehungsweise Fr. 25'683.85 in der Beschwerdeantwort könne sie wegen ihrer gesundheitlichen Beschwerden auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht erwirtschaften. Deshalb treffe auch der von der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort neu vorgebrachte Invalidi tätsgrad von 57 % nicht zu, und es bestehe kein Anlass zu einer reformatio in peius ( Urk. 1 S. 10-13, Urk. 21). 6.2

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

Bei Beginn des Rentenanspruchs im September 2006 ist angesichts der damaligen vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für sämtliche Tätigkei ten unbestrittenermassen von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen (vgl. Urk. 13/272/9).

A b März 2008 war die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig.

Der ab dann gültige Invaliditätsgrad ist durch die Erhebung der hypothetischen Validen- und Invalideneinkommen in diesem Zeit punkt zu ermitteln. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die seithe rige Lohnentwicklung nicht zu berücksichtigen, da danach bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen keine rentenwirksame Änderung eingetreten ist. Laut den Angaben des Arbeit geber s im Arbeitgeberfragebogen hätte die Beschwerdeführerin als Gesunde

im Jahr 2006 in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % ein Einkommen von Fr. 53'083.35 verdienen können .

Unter Berücksichtigung der seitherigen Nomi nallohnentwicklung hat die IV-Stelle für das Jahr 2008 ein en

Lohn von Fr. 54'849 .-- ermittelt ( Urk. 13/17/7-9, Urk. 13/271/1). Zusätzlich hätte die Beschwerdeführerin

in ihrer Nebentätigkeit als Reinigungskraft ein Nebenein kommen von Fr. 4'800.-- pro Jahr erzielen können. Da dieses Einkommen seit Jahren gleich hoch war, hat die IV-Stelle diesbezüglich auf eine Teuerungsanpas sung verzichtet . Das auf diese Weise ermittelte Valideneinkommen von Fr. 59'649.-- ( Urk. 13/109/4, Urk. 13/271/1) ist nicht zu beanstanden.

6.3

Die IV-Stelle ermittelte das Inva lideneinkommen gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) für das Jahr 2008 und zog den Frauenlohn für Hilfsarbeiten heran, angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden. Im noch zumutbaren 50%-Pensum errechnete sie ein Einkommen von Fr. 25'684.--, was nicht zu beanstanden ist ( Urk. 13/271/2) . Umstritten ist, ob der von der bei Erlass der angefochtenen Verfügung en berück sichtigte leidensbedingte Abzug von 10 % ( Urk. 5/2 S. 5) gerechtfertigt ist.

Mit Bezug auf den behinderungs- bzw. leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerb lichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realis tischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel lei densbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausse rordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 1 3. April 2016, E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen).

Gemäss Feststellung der Gutachter der C.___ ist die Beschwerdeführerin sowohl aufgrund ihrer körperlichen als auch der psychischen Beeinträchtigungen in leidensa ngepassten Tätigkeiten zu 50 % a rbeitsunfähig. Dabei kann sie wegen der körperlichen Limitierungen nur noch in einer sitzenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne einseitige Zwangshaltungen, ohne Klettern und Leitersteigen, ohne ständiges Treppengehen und ohne ständigen Armeinsatz rechts über Schulterhöhe

tätig sein ( Urk. 13/256/ 99). Sie verfügt ü ber keinen Aus bildungsabschluss ( Urk. 13 /1, Urk. 13/5/19, Urk. 13/256/52) .

L aut den Gutachtern liegt ihre kognitiv e Leistung im unteren Grenzbereich mit Einschränkungen in den Bereichen Daueraufmerksamkeit, geteilte Aufmerksamkeit, Interferenz, Hand lungs

- und Planungsfunktion . Da die Sachverständigen die neurokognitiven Beeinträchtigungen als

anlagebedingt einstuften , bescheinigten sie der Beschwer deführerin deswegen zu Recht keine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ( Urk. 13/256/89-90, Urk. 13/256 / 92-93) . Allerdings b eeinflusst die geringe kog nitive Leistungsfähigkeit die Auswahl an möglichen Tätigkeiten auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt. Damit ist bereits von einem relativ engen Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen (vgl. die Urteile des Bundesge richts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018, E. 4.3, 8C_91/2018 vom 1 4. Juni 2018, E. 6.1 und 9C_264/2016 vom 7. Juli 2016, E. 5.2.1) . Hinzu kommt , dass das zeitlich mögliche Arbeitspensum nicht nur wegen der körperlichen Schmerzen, sondern auch wegen der mittelgradigen depressiven Störung reduziert ist.

Insbesondere die depressiv bedingte eingeschränkte Belastbarkeit dürfte dazu führen, dass die Beschwerdeführerin verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkauf nahme einer Lohneinbusse reale Chancen auf eine Anstellung hat (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018, E. 4.3 ). Demzufolge ist der bei Erlass der angefoc htenen Verfügungen angewendete l eidensbedingte Abzug von 10 % zu bestätigen. Dies führt zu einem Invalideneinkommen ab März 2008 von Fr. 23'115.-- und, vergleicht man dieses mit dem Valideneinkommen von Fr. 59'649.-- , bei einer Erwe r bseinbusse von Fr. 36'534.-- zu einem Invaliditäts grad von 61 % ( Urk. 5/2 S. 5, Urk. 13/271/2). Entgegen der Ansicht der IV-Stelle besteht kein Grund für eine reformatio in peius . 7.

Abschliessend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zunächst Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Juni 2008 – drei Monate nach der gesundheitlichen Verbesserung per März 2008 ( Art. 88a Abs. 1 IVV) – auf eine Dreiviertelsrente auf der Basis eines Inva liditätsgrades von 61 % hat. Die angefochtenen Verfügungen sind zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.

8.1

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) , sind zufolge gewährter unentgelt liche r Prozessführung ( Ur

k. 20) aber einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.2

Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta macht in seiner

Honorarnote vom 25 . Juni 2018 (Urk. 2 5 ) für seine Bemühungen als unentgeltliche r Rechtsvertreter unter Berücks ichtigung eines Aufwandes von 10,69 Stunden und bei einem Stun denansatz von Fr. 220.-- eine nicht mehrwertsteuerpflichtige Entschädigung von Fr. 2'613.85 geltend (inkl. Auslagenersatz). F ür die Ausarbeitung der Beschw er deschrift wird in der Kostennote ein Aufwand von 6 Stunden aufgeführt . D ie Beschwerdeschrift weist ohne das Deckblatt mit Briefkopf und Personalien (S. 1) einen Umfang von 13 Seiten auf. Da darin zunächst auf über zwei Seiten der Sachverhalt wiedergegeben wird und dann im Wesentlichen die Ausführungen des Einwandschreibens vom 2 3. Februar ( Urk. 3/4) übernommen werden ( Urk. 1 S. 6 ff.) , erweist sich der geltend gemachte Bearbeitungsaufwand verglichen mit einer ermessensweisen Aufwandbeurteilung durch das Gericht als überhöht. Anzuerkennen ist ein Aufwand von höchstens 4 Stunden. Dies ergibt für die unentgeltliche Rechtsvertretung eine angepasste Entschädigung von Fr. 2 ‘ 1 90 . 0 5 (ohne Mehrwertsteuer, jedoch einschliesslich Auslagenersatz). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta, Winterthur, wird mit Fr. 2'1 90 . 0 5 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt