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IV.2017.01107

Medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Standardindikatoren nicht beurteilbar. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2018-01-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren

1975, war vom 1. Oktober

2007 bis am 3 1. Januar

2015 bei der Y.___, Z.___, als Mitarbeiter in der Abteilung Prepress tätig, w obei der letzte Arbeitstag am 2 9. Januar

2015 war (Urk. 8/10 Ziff. 2.1-2). Unter Hinweis auf seit der Jugendzeit bestehende chronische De pressionen, eine Konzentrationsschwäche und auf bipolare Verhaltensstörungen meldete sich der Versicherte am 1 4. Juni

2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8 /4 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und auferlegte dem Versicherten am 2 3. März

2017 eine Schadenminderungs pflicht in dem Sinne, sich zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes in fachärztliche psychiatrische ambulante Behandlung zu begeben (Urk. 8/40). Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 8/41; Urk. 8/45) verneinte di e IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. September

2017

einen Anspruch auf Leistun gen der Invalidenversicherung (Urk. 8/52 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 1 1. Oktober

2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 1. September 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm Leistungen gemäss dem Bun desgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), namentlich Rentenleist ungen und berufliche Massnahmen, zuzusprechen. Eventuell sei er durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen. Subeventuell sei die Sache zur Einholung ei nes medizinischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. November

2017 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Ur teil 8C_130/2017 vom 30. November

2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfah ren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsamamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember

2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsanspruchsverneinende Verfü gung (Urk.

2) damit, die Therapieoptionen seien noch nicht ausgeschöpft, und eine Therapieresistenz könne verneint werden. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, trotz Beschwerden einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es sei kein psychisches Leiden ausgewiesen, welches Leistungen der Invalidenversicherung auslöse. Aus medizinischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer an gepassten Tätigkeit ausgewiesen.

Für eine erneute Prüfung von Arbeitsvermitt lung könne sich der Beschwerdeführer schriftlich melden (S. 2). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, er leide an einer aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanten Erkran kung und könne seine angestammte Tätigkeit als Grafiker nicht mehr ausüben. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit durch den Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) sei weder begründet noch nachvollziehbar. In Anbetracht des bisherigen Verlaufes der Erkrankung müsse auch in angepasster Tätigkeit auf eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden (S.

7 Ziff. 18, S. 10 Ziff. 24) . Zudem könne der „Depressions-Praxis“ des Bundesge richts und dem von ihm verwendeten Ver ständnis der Therapieresistenz nicht gefolgt werden (S. 8 f.

Ziff. 2 1 -23). Ohnehin sei die Stellungnahme der Fachex pertin der Beschwerdegegnerin nicht haltbar (S.

7 f. Ziff. 19-20, S. 10 f. Ziff. 26-27). Die Beschwerdegegnerin habe in grober Weise gegen ihre Untersu chungspflicht gemäss Art. 43 ATSG verstossen (S. 11 Ziff. 28). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerde gegnerin den Sachverhalt in genügender Weise abgeklärt hat. 3. 3.1

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 1 7. November

2016 (Urk. 8/32) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mitte lgradige Episode (ICD-10 F33.1) - kom binierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)

Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 7. März

2006 mit län geren Behandlungsunterbrüchen bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 1 6. November 2016 erfolgt (Ziff. 1.2).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Grafiker bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Ziff. 1.6).

Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide an starken Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie an einer hohen Ablenkbarkeit. Es bestehe eine starke Antriebs- und Motivationsminderung sowie eine Lethargie, und die Stimmung sei durchschnittlich gedrückt. Es bestehe ein sozialer Rückzug.

Beim Patienten bestünden durchgehend und bis weit in die Lebensgeschichte zurückverfolgbare teilweise starre, automatisierte Bewertungs- und Interpretati onsmuster, die sich vor allem in sozialen Interaktionen manifestierten und aus wirkten. Daneben existiere ein sehr hoher Anspruch an die kategorische Einhal tung von We rten .

Die sehr hohe n Ansprüche und Erwartungen an a nd e re, den sehr rigiden Wert vorstellungen zu entsprechen, gepaart mit einer hohen Sensibilität gegenüber Grenzverletzungen, führe zu einer deutlich gesteigerten Empfindlichkeit bezie hungsweise niedrige n Frustrationstoleranz gegenüber mangelndem Respekt oder Missachtung dieser Werte und Zurücksetzungen.

Es bestehe eine Neigung zu länger dauerndem Groll aufgrund der Unfähigkeit, subjektiv erlebte Beleidigungen, Verletzungen oder Missachtungen zu verzei hen. Dies führe ebenfalls zu beharrlichem situations un angemessenem Bestehen auf eigenen Rechten.

Aus diesen vom Patienten nicht regulierbaren dysfunktionalen Schemata, die sich in sozialen Interaktionen in allen Lebensbereichen zeigten, resultiere ein Man g el an engen vertrauenswürdigen Beziehungen sowie ein Unvermögen, längerfristige Beziehungen aufrechtzuerhalten. Dies führe wiederum zu wieder holten emotionalen Krisen, zur Genese und Aufrechterhaltung der depressiven Symptomatik sowie zu einem ausgeprägten sozialen Rückzug zur Vermeidung von sozialen Aktivitäten aus Furcht von Konflikten, Missbilligung oder Ableh nung.

Dr. A.___ führte aus, aufgrund der gegenwärtig vorliegenden kognitiven Beein trächtigungen und der mittelgradig ausgeprägten depressiven Symptomatik, sei die bisherige Tätigkeit im angestammten Beruf nicht zumutbar. Unter der An nahme einer Remission der depressiven Symptomatik sei unter Berücksichti gung der Persönlichkeitsst örung und der damit verbundenen erheblichen und andauernden Funktionseinschränkungen eine Tätigkeit im bisherigen Beruf dann möglic h, wenn ein empathisches Umfeld Verständnis für die sozialen In teraktionsschwierigkeiten sowie Flexibilität zur Anpassung der Belastbarkeit, des Arbeitstempos und des zeitlichen Druckes mitbringe. Ob dies im ersten Ar beitsmarkt realistisch umsetzbar sei, könne er nicht beurteilen. Für eine berufli che Tätigkeit, die diesen Kriterien nicht entspreche, bestehe eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit (Ziff. 1.7).

Dr. A.___ hielt abschliessend fest, aufgrund der erheblichen Funktionsein schränkungen, die sich vor allem aufgrund der Persönlichkeitsstörung ergäben und prognostisch als andauernd angesehen werden müssten, könne die Chance zur Wiedereingliederung durch eine Massnahme zur Arbeitsintegration aus sei ner Sicht verbessert werden (Ziff. 1.8). 3.2

Med. pract . B.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 0. März 2017 (Urk. 8/39/5) aus, der Kunde sei in der Lage gewesen, zwischen 2007 und 2015 zu 100 % einer Er werbstätigkeit nachzugehen. Die Beurteilung von Dr. A.___ sei im Hinblick auf die Eingliederungsmassnahm en nachvollziehbar. Ein dauerha ft die Arbeitsfä higkeit einschränkender Gesundheits schaden könne attestiert werden. M edizi nisch-theoretisch sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich umsetzbar. 3.3

Dr. A.___ führte in seinem gegen den Vorbescheid vom 2 3. Mä rz

2017 (Urk. 8/41) verfassten Einwands chreiben vom 1 3. April

2017 (Urk. 8/45) aus, entgegen der Feststellung des RAD-Arztes habe in seinem Bericht vom 1 7. November 2016 eine klare Beschreibung für eine angepasste Tätigkeit for muliert (S. 2 oben). Er habe festgehalten, dass die Chance zur Wiedereingliede rung durch eine Massnahme zur Arbeitsintegration, wenn sich der Kunde bereit dazu fühle, verbessert werden könne. Es seien jedoch keine weiteren Eigliede rungsmassnahmen unternommen worden, obwohl selbst die Beschwerdegegne rin die Chance zur Wiedereingliederung durch Massnahmen der Arbeitsintegra tion als gegeben ansehe (S. 3 oben). Das Fazit, dass die Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft seien und eine Therapieresistenz verneint werden könne, entbehre jeglicher fachärztlicher Begründung . Auch die Aussage, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, trotz Beschwerden einer Erwerbstätigkeit nach zugehen, und dass kein psychisches Leiden ausgewiesen sei, welches aus invali denversicherungsrechtlicher Sicht relevant sei, stehe in diametralem Wider spruch zu den vormals getroffenen Feststellungen. Von Seiten des RAD sei ein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränk ender Gesundheitsschaden attestiert und lediglich von einer überwiegend wahrscheinlich umsetzbaren Arbeitsfähig keit von 80 % in angepasster Tätigkeit ausgegangen worden (S. 3 Mitte). Es sei unzutreffend, dass eine Persönlichkeitsstörung alleine oder in Kombination mit einer mittlerweile chronifizierten depressiven Störung an sich nicht qualifiziert sei, ein Rentenbegehren zu begründen (S. 4 Ziff. 6).

Dr. A.___ führte weiter aus, trotz wiederkehrenden Behandlungsunterbrüc hen, könne von einer nunmehr elf jährigen, kontinuierlich erfolgten Behandlung mit überwiegend hoher Frequenz über längere Zeiträume ausgegangen werden. Be reit s von August 2002 bis April 2003 habe sich der Patient aufgrund einer de pressiven Störung mit generalisierter Angst und dem Verdacht auf eine schizoi de Persönlichkeitsstörung im Ambulatorium des C.___ in am bulanter Behandlung befunden (S. 5 oben; vgl. dazu Urk. 8/37/5).

Während der gesamten Dauer der Behandlung habe hinsichtlich der Persönlich keitsstörung trotz konsequent durchgeführter Therapie keine Veränderung die ser Schemata erzielt werden können .

Es sei fachmedizinisch unstrittig, dass Per sönlichkeitsstörungen an sich eine hohe Therapie resistenz aufwiesen und thera peutisch nur schwer angegangen werden könnten. Es sei also hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung unzutreffend, dass die Therapieoptionen noch nicht aus geschöpft seien und eine Therapieresistenz ve rneint werden könne. Es liege in Bezug auf die Persönlichkeitsstörung ein stark chronifiziertes und therapieresis tentes Leiden vor (S. 5 Mitte).

Dr. A.___

hielt weiter fest, während des langen Behandlungszeitraumes hätten sich auch häufig rezidivierend depressive Episoden mittelgradiger Ausprägung mit Suizidalität eingestellt . Im Rahmen dieser Episoden seien auch die psychiat rischen Hospitalisationen im C.___ (Januar 2006 und Januar 2012; vgl. auch Urk. 8/37/2-5) erfolgt. Eine leicht depressive Symptomatik habe während des gesamten Beobachtungszeitraums bestanden (S. 5 Mitte). Bei der depressiven Störung liege mittlerweile ebenfalls ein seit weit über einem Jahr eigenständiger

und chronifizierter Gesundheitsschaden mit erheb lichen Funkti onseinschränkungen vor, der trotz multimodaler Therapiestrategien nicht habe beeinfluss t werden können und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (S.

5 unten f.).

Bis Ende

2014 sei es dem Patienten durch die bis dahin noch vorhandenen Res sourcen gelungen, seine Arbeitstätigkeit aufrecht zu erhalten, wobei in Bezug auf den Arbeitsplatz gemäss seinen Angaben berücksichtigt werden müsse, dass das Verhältnis des Arbeitgebers gegenüber ihm (Ausfallzeiten, verlangsamtes Arbeitstempo, Konzentrationsschwierigkeiten, soziale Interaktionsschwierigkei ten, Stimmungsschwankungen) durch eine äusserst wohlwollende, tolerante und stützende Haltung geprägt gewesen sei (S. 6 oben).

Die Funktionseinschränkungen träten beim Beschwerdeführer in den verschie denen Lebensbereichen (Arbeit, Freizeit) gleichermassen auf (S. 6 Mitte). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte das V orliegen eines invalidisierenden Ge sundheitsschaden s unter Hinweis darauf, dass die Therapieoptione n noch nicht ausgeschöpft seien, eine Therapieresistenz verneint werden könne und es dem Beschwerdeführer zumu tbar sei, trotz der Beschwerden einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gestützt auf die Einschätzung des RAD-Arztes med. pract . B.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) ging die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfä higkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit aus (vgl. vorstehend E. 2.1). 4.2

Dieser Einschätzung der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. So genügen in Anbetracht des vom behandelnden Psychiater Dr. A.___

im Novem ber 2016 (vgl. vorstehend E. 3.1) und im April 2017 (vgl. vorstehend E. 3.3) de tailliert dargelegten Krankheitsb ildes weder die sehr kurz gehaltene Aktenbeur teilung des RAD-Arztes med. pract . B.___ noch die nichtfachärztlichen und sich nicht auf medizinisch fundierte Berichte stützenden Schlussfolge rungen der Fachexpertin der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/ 51/2-3), der medizinischen Situation des Besc hwerdeführers gerecht zu werden.

Med .

pract .

B.___ setzte sich mit der von Dr. A.___ diagnostizierten kombi nierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) und den daraus resultierenden

Einschränkungen des Beschwerdeführers

sowohl im Privat -

als auch im Er werbsleben und dem als chronifiziert beschriebenen depressiven Leiden

nicht auseinander, sondern tippte in seiner Stellungnahme vom Februar

2017

zu nächst lediglich de n Bericht von Dr. A.___

ab (vgl. Urk. 8/39/3-4). In der Folge lässt sich auch die von med. pract . B.___ in seiner Stellungnahme vom März 2017 (vgl. vorstehend E. 3.2) festgesetzte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers in angepasster Tätigkeit von 80 %

mangels Begründung nicht nachvollzie hen .

Wie Dr. A.___ ausführte, befand sich der Beschwerdeführer zudem ausgewiese nermassen in langjähriger auch stationärer Therapie, mit welchem Umstand sich die Beschwerdegegnerin nicht auseinandergesetzt hat.

D as Kriterium der Thera pieresistenz ist, wie Dr. A.___ zu Recht bemerkte, bei einer Persönlichkeitsstö rung zudem nicht relevant.

Im Übrigen hat das Bundesgericht a m 3 0. November

2017 seine Praxis zur Be urteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente bei psychischen Leiden geän dert (vgl. vorstehend E. 1.2) . Die für somatoforme Schmerzstörungen entwickel te Rechtsprechung, wonach in einem strukturierten Beweisverfahren anhand von Indikatoren die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der betroffenen Person zu ermitteln ist, findet künftig auf sämtliche psychischen Erkrankungen Anwendung . Für leichte bis mittelschwere Depressionen im Speziellen bedeutet dies, dass dem bisherigen Kriterium der „Therapieresistenz“ als Voraussetzung für eine IV-Rente nicht mehr die gleiche Bedeutung zukommt (vgl. Urteile des Bundesgericht s 8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 3 0. November

2017 sowie Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 1 4. Dezember 2017). 4.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesge richts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4.4

Da damit lediglich eine ausführliche Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. A.___ vorliegt, dessen Ausführungen aber, da seine auf tragsrechtliche Ver trauensstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, mit einer gewisse Zurückhaltung

zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc), und die Einschätzung des RAD-Arztes med. pract . B.___ sich auch vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung in Bezug auf die ausschlag geben den Standardindikatoren (vorstehend E.

1.2) als ungenügend erweist, fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beur teilung der Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht. Zur Beurtei lung seiner invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zu sätzlicher medizinischer Grundlagen im Sinne eines psychiatrischen Gutachtens, welches sich zu den offenen Fragen unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäss den

bundesgerichtlichen Urteil en vom 3 0 . November

2017 (8C_841/2016, 8C_130/2017) äussert .

Die angefochtene Verfügung vom 1 1. September 2017 (Urk. 2) ist folglich auf zuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Er wägungen und zu erneutem Entschei d über den Rentenanspruch des Beschwer deführers

und zur Prüfung der von Dr. A.___ wiederholt empfohlenen berufli chen Eingliederungsmassen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuz üg lich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘5 00.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. 5.3

Entsprechend erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfüg ung der Beschwerde gegnerin vom 1 1. September 2017 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewie sen wird, damit sie nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen ne u über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 4. Juni

2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8 /4 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und auferlegte dem Versicherten am 2 3. März

2017 eine Schadenminderungs pflicht in dem Sinne, sich zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes in fachärztliche psychiatrische ambulante Behandlung zu begeben (Urk. 8/40). Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 8/41; Urk. 8/45) verneinte di e IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. September

2017

einen Anspruch auf Leistun gen der Invalidenversicherung (Urk. 8/52 = Urk. 2) .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Ur teil 8C_130/2017 vom 30. November

2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfah ren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsamamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember

2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 1 1. Oktober

2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 1. September 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm Leistungen gemäss dem Bun desgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), namentlich Rentenleist ungen und berufliche Massnahmen, zuzusprechen. Eventuell sei er durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen. Subeventuell sei die Sache zur Einholung ei nes medizinischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. November

2017 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsanspruchsverneinende Verfü gung (Urk.

2) damit, die Therapieoptionen seien noch nicht ausgeschöpft, und eine Therapieresistenz könne verneint werden. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, trotz Beschwerden einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es sei kein psychisches Leiden ausgewiesen, welches Leistungen der Invalidenversicherung auslöse. Aus medizinischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer an gepassten Tätigkeit ausgewiesen.

Für eine erneute Prüfung von Arbeitsvermitt lung könne sich der Beschwerdeführer schriftlich melden (S. 2).

E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, er leide an einer aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanten Erkran kung und könne seine angestammte Tätigkeit als Grafiker nicht mehr ausüben. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit durch den Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) sei weder begründet noch nachvollziehbar. In Anbetracht des bisherigen Verlaufes der Erkrankung müsse auch in angepasster Tätigkeit auf eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden (S.

7 Ziff. 18, S. 10 Ziff. 24) . Zudem könne der „Depressions-Praxis“ des Bundesge richts und dem von ihm verwendeten Ver ständnis der Therapieresistenz nicht gefolgt werden (S. 8 f.

Ziff. 2 1 -23). Ohnehin sei die Stellungnahme der Fachex pertin der Beschwerdegegnerin nicht haltbar (S.

7 f. Ziff. 19-20, S. 10 f. Ziff. 26-27). Die Beschwerdegegnerin habe in grober Weise gegen ihre Untersu chungspflicht gemäss Art. 43 ATSG verstossen (S. 11 Ziff. 28).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerde gegnerin den Sachverhalt in genügender Weise abgeklärt hat. 3. 3.1

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 1 7. November

2016 (Urk. 8/32) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mitte lgradige Episode (ICD-10 F33.1) - kom binierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)

Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 7. März

2006 mit län geren Behandlungsunterbrüchen bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 1 6. November 2016 erfolgt (Ziff. 1.2).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Grafiker bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Ziff. 1.6).

Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide an starken Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie an einer hohen Ablenkbarkeit. Es bestehe eine starke Antriebs- und Motivationsminderung sowie eine Lethargie, und die Stimmung sei durchschnittlich gedrückt. Es bestehe ein sozialer Rückzug.

Beim Patienten bestünden durchgehend und bis weit in die Lebensgeschichte zurückverfolgbare teilweise starre, automatisierte Bewertungs- und Interpretati onsmuster, die sich vor allem in sozialen Interaktionen manifestierten und aus wirkten. Daneben existiere ein sehr hoher Anspruch an die kategorische Einhal tung von We rten .

Die sehr hohe n Ansprüche und Erwartungen an a nd e re, den sehr rigiden Wert vorstellungen zu entsprechen, gepaart mit einer hohen Sensibilität gegenüber Grenzverletzungen, führe zu einer deutlich gesteigerten Empfindlichkeit bezie hungsweise niedrige n Frustrationstoleranz gegenüber mangelndem Respekt oder Missachtung dieser Werte und Zurücksetzungen.

Es bestehe eine Neigung zu länger dauerndem Groll aufgrund der Unfähigkeit, subjektiv erlebte Beleidigungen, Verletzungen oder Missachtungen zu verzei hen. Dies führe ebenfalls zu beharrlichem situations un angemessenem Bestehen auf eigenen Rechten.

Aus diesen vom Patienten nicht regulierbaren dysfunktionalen Schemata, die sich in sozialen Interaktionen in allen Lebensbereichen zeigten, resultiere ein Man g el an engen vertrauenswürdigen Beziehungen sowie ein Unvermögen, längerfristige Beziehungen aufrechtzuerhalten. Dies führe wiederum zu wieder holten emotionalen Krisen, zur Genese und Aufrechterhaltung der depressiven Symptomatik sowie zu einem ausgeprägten sozialen Rückzug zur Vermeidung von sozialen Aktivitäten aus Furcht von Konflikten, Missbilligung oder Ableh nung.

Dr. A.___ führte aus, aufgrund der gegenwärtig vorliegenden kognitiven Beein trächtigungen und der mittelgradig ausgeprägten depressiven Symptomatik, sei die bisherige Tätigkeit im angestammten Beruf nicht zumutbar. Unter der An nahme einer Remission der depressiven Symptomatik sei unter Berücksichti gung der Persönlichkeitsst örung und der damit verbundenen erheblichen und andauernden Funktionseinschränkungen eine Tätigkeit im bisherigen Beruf dann möglic h, wenn ein empathisches Umfeld Verständnis für die sozialen In teraktionsschwierigkeiten sowie Flexibilität zur Anpassung der Belastbarkeit, des Arbeitstempos und des zeitlichen Druckes mitbringe. Ob dies im ersten Ar beitsmarkt realistisch umsetzbar sei, könne er nicht beurteilen. Für eine berufli che Tätigkeit, die diesen Kriterien nicht entspreche, bestehe eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit (Ziff. 1.7).

Dr. A.___ hielt abschliessend fest, aufgrund der erheblichen Funktionsein schränkungen, die sich vor allem aufgrund der Persönlichkeitsstörung ergäben und prognostisch als andauernd angesehen werden müssten, könne die Chance zur Wiedereingliederung durch eine Massnahme zur Arbeitsintegration aus sei ner Sicht verbessert werden (Ziff. 1.8). 3.2

Med. pract . B.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 0. März 2017 (Urk. 8/39/5) aus, der Kunde sei in der Lage gewesen, zwischen 2007 und 2015 zu 100 % einer Er werbstätigkeit nachzugehen. Die Beurteilung von Dr. A.___ sei im Hinblick auf die Eingliederungsmassnahm en nachvollziehbar. Ein dauerha ft die Arbeitsfä higkeit einschränkender Gesundheits schaden könne attestiert werden. M edizi nisch-theoretisch sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich umsetzbar. 3.3

Dr. A.___ führte in seinem gegen den Vorbescheid vom 2 3. Mä rz

2017 (Urk. 8/41) verfassten Einwands chreiben vom 1 3. April

2017 (Urk. 8/45) aus, entgegen der Feststellung des RAD-Arztes habe in seinem Bericht vom 1 7. November 2016 eine klare Beschreibung für eine angepasste Tätigkeit for muliert (S. 2 oben). Er habe festgehalten, dass die Chance zur Wiedereingliede rung durch eine Massnahme zur Arbeitsintegration, wenn sich der Kunde bereit dazu fühle, verbessert werden könne. Es seien jedoch keine weiteren Eigliede rungsmassnahmen unternommen worden, obwohl selbst die Beschwerdegegne rin die Chance zur Wiedereingliederung durch Massnahmen der Arbeitsintegra tion als gegeben ansehe (S. 3 oben). Das Fazit, dass die Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft seien und eine Therapieresistenz verneint werden könne, entbehre jeglicher fachärztlicher Begründung . Auch die Aussage, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, trotz Beschwerden einer Erwerbstätigkeit nach zugehen, und dass kein psychisches Leiden ausgewiesen sei, welches aus invali denversicherungsrechtlicher Sicht relevant sei, stehe in diametralem Wider spruch zu den vormals getroffenen Feststellungen. Von Seiten des RAD sei ein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränk ender Gesundheitsschaden attestiert und lediglich von einer überwiegend wahrscheinlich umsetzbaren Arbeitsfähig keit von 80 % in angepasster Tätigkeit ausgegangen worden (S. 3 Mitte). Es sei unzutreffend, dass eine Persönlichkeitsstörung alleine oder in Kombination mit einer mittlerweile chronifizierten depressiven Störung an sich nicht qualifiziert sei, ein Rentenbegehren zu begründen (S. 4 Ziff. 6).

Dr. A.___ führte weiter aus, trotz wiederkehrenden Behandlungsunterbrüc hen, könne von einer nunmehr elf jährigen, kontinuierlich erfolgten Behandlung mit überwiegend hoher Frequenz über längere Zeiträume ausgegangen werden. Be reit s von August 2002 bis April 2003 habe sich der Patient aufgrund einer de pressiven Störung mit generalisierter Angst und dem Verdacht auf eine schizoi de Persönlichkeitsstörung im Ambulatorium des C.___ in am bulanter Behandlung befunden (S. 5 oben; vgl. dazu Urk. 8/37/5).

Während der gesamten Dauer der Behandlung habe hinsichtlich der Persönlich keitsstörung trotz konsequent durchgeführter Therapie keine Veränderung die ser Schemata erzielt werden können .

Es sei fachmedizinisch unstrittig, dass Per sönlichkeitsstörungen an sich eine hohe Therapie resistenz aufwiesen und thera peutisch nur schwer angegangen werden könnten. Es sei also hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung unzutreffend, dass die Therapieoptionen noch nicht aus geschöpft seien und eine Therapieresistenz ve rneint werden könne. Es liege in Bezug auf die Persönlichkeitsstörung ein stark chronifiziertes und therapieresis tentes Leiden vor (S. 5 Mitte).

Dr. A.___

hielt weiter fest, während des langen Behandlungszeitraumes hätten sich auch häufig rezidivierend depressive Episoden mittelgradiger Ausprägung mit Suizidalität eingestellt . Im Rahmen dieser Episoden seien auch die psychiat rischen Hospitalisationen im C.___ (Januar 2006 und Januar 2012; vgl. auch Urk. 8/37/2-5) erfolgt. Eine leicht depressive Symptomatik habe während des gesamten Beobachtungszeitraums bestanden (S. 5 Mitte). Bei der depressiven Störung liege mittlerweile ebenfalls ein seit weit über einem Jahr eigenständiger

und chronifizierter Gesundheitsschaden mit erheb lichen Funkti onseinschränkungen vor, der trotz multimodaler Therapiestrategien nicht habe beeinfluss t werden können und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (S.

5 unten f.).

Bis Ende

2014 sei es dem Patienten durch die bis dahin noch vorhandenen Res sourcen gelungen, seine Arbeitstätigkeit aufrecht zu erhalten, wobei in Bezug auf den Arbeitsplatz gemäss seinen Angaben berücksichtigt werden müsse, dass das Verhältnis des Arbeitgebers gegenüber ihm (Ausfallzeiten, verlangsamtes Arbeitstempo, Konzentrationsschwierigkeiten, soziale Interaktionsschwierigkei ten, Stimmungsschwankungen) durch eine äusserst wohlwollende, tolerante und stützende Haltung geprägt gewesen sei (S. 6 oben).

Die Funktionseinschränkungen träten beim Beschwerdeführer in den verschie denen Lebensbereichen (Arbeit, Freizeit) gleichermassen auf (S. 6 Mitte). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte das V orliegen eines invalidisierenden Ge sundheitsschaden s unter Hinweis darauf, dass die Therapieoptione n noch nicht ausgeschöpft seien, eine Therapieresistenz verneint werden könne und es dem Beschwerdeführer zumu tbar sei, trotz der Beschwerden einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gestützt auf die Einschätzung des RAD-Arztes med. pract . B.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) ging die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfä higkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit aus (vgl. vorstehend E. 2.1). 4.2

Dieser Einschätzung der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. So genügen in Anbetracht des vom behandelnden Psychiater Dr. A.___

im Novem ber 2016 (vgl. vorstehend E. 3.1) und im April 2017 (vgl. vorstehend E. 3.3) de tailliert dargelegten Krankheitsb ildes weder die sehr kurz gehaltene Aktenbeur teilung des RAD-Arztes med. pract . B.___ noch die nichtfachärztlichen und sich nicht auf medizinisch fundierte Berichte stützenden Schlussfolge rungen der Fachexpertin der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/ 51/2-3), der medizinischen Situation des Besc hwerdeführers gerecht zu werden.

Med .

pract .

B.___ setzte sich mit der von Dr. A.___ diagnostizierten kombi nierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) und den daraus resultierenden

Einschränkungen des Beschwerdeführers

sowohl im Privat -

als auch im Er werbsleben und dem als chronifiziert beschriebenen depressiven Leiden

nicht auseinander, sondern tippte in seiner Stellungnahme vom Februar

2017

zu nächst lediglich de n Bericht von Dr. A.___

ab (vgl. Urk. 8/39/3-4). In der Folge lässt sich auch die von med. pract . B.___ in seiner Stellungnahme vom März 2017 (vgl. vorstehend E. 3.2) festgesetzte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers in angepasster Tätigkeit von 80 %

mangels Begründung nicht nachvollzie hen .

Wie Dr. A.___ ausführte, befand sich der Beschwerdeführer zudem ausgewiese nermassen in langjähriger auch stationärer Therapie, mit welchem Umstand sich die Beschwerdegegnerin nicht auseinandergesetzt hat.

D as Kriterium der Thera pieresistenz ist, wie Dr. A.___ zu Recht bemerkte, bei einer Persönlichkeitsstö rung zudem nicht relevant.

Im Übrigen hat das Bundesgericht a m 3 0. November

2017 seine Praxis zur Be urteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente bei psychischen Leiden geän dert (vgl. vorstehend E. 1.2) . Die für somatoforme Schmerzstörungen entwickel te Rechtsprechung, wonach in einem strukturierten Beweisverfahren anhand von Indikatoren die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der betroffenen Person zu ermitteln ist, findet künftig auf sämtliche psychischen Erkrankungen Anwendung . Für leichte bis mittelschwere Depressionen im Speziellen bedeutet dies, dass dem bisherigen Kriterium der „Therapieresistenz“ als Voraussetzung für eine IV-Rente nicht mehr die gleiche Bedeutung zukommt (vgl. Urteile des Bundesgericht s 8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 3 0. November

2017 sowie Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 1 4. Dezember 2017). 4.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesge richts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4.4

Da damit lediglich eine ausführliche Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. A.___ vorliegt, dessen Ausführungen aber, da seine auf tragsrechtliche Ver trauensstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, mit einer gewisse Zurückhaltung

zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc), und die Einschätzung des RAD-Arztes med. pract . B.___ sich auch vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung in Bezug auf die ausschlag geben den Standardindikatoren (vorstehend E.

1.2) als ungenügend erweist, fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beur teilung der Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht. Zur Beurtei lung seiner invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zu sätzlicher medizinischer Grundlagen im Sinne eines psychiatrischen Gutachtens, welches sich zu den offenen Fragen unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäss den

bundesgerichtlichen Urteil en vom 3 0 . November

2017 (8C_841/2016, 8C_130/2017) äussert .

Die angefochtene Verfügung vom 1 1. September 2017 (Urk. 2) ist folglich auf zuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Er wägungen und zu erneutem Entschei d über den Rentenanspruch des Beschwer deführers

und zur Prüfung der von Dr. A.___ wiederholt empfohlenen berufli chen Eingliederungsmassen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuz üg lich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘5 00.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. 5.3

Entsprechend erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfüg ung der Beschwerde gegnerin vom 1 1. September 2017 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewie sen wird, damit sie nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen ne u über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01107

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

12. Januar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte.ch AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren

1975, war vom 1. Oktober

2007 bis am 3 1. Januar

2015 bei der Y.___, Z.___, als Mitarbeiter in der Abteilung Prepress tätig, w obei der letzte Arbeitstag am 2 9. Januar

2015 war (Urk. 8/10 Ziff. 2.1-2). Unter Hinweis auf seit der Jugendzeit bestehende chronische De pressionen, eine Konzentrationsschwäche und auf bipolare Verhaltensstörungen meldete sich der Versicherte am 1 4. Juni

2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8 /4 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und auferlegte dem Versicherten am 2 3. März

2017 eine Schadenminderungs pflicht in dem Sinne, sich zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes in fachärztliche psychiatrische ambulante Behandlung zu begeben (Urk. 8/40). Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 8/41; Urk. 8/45) verneinte di e IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. September

2017

einen Anspruch auf Leistun gen der Invalidenversicherung (Urk. 8/52 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 1 1. Oktober

2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 1. September 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm Leistungen gemäss dem Bun desgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), namentlich Rentenleist ungen und berufliche Massnahmen, zuzusprechen. Eventuell sei er durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen. Subeventuell sei die Sache zur Einholung ei nes medizinischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. November

2017 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Ur teil 8C_130/2017 vom 30. November

2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfah ren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsamamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember

2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsanspruchsverneinende Verfü gung (Urk.

2) damit, die Therapieoptionen seien noch nicht ausgeschöpft, und eine Therapieresistenz könne verneint werden. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, trotz Beschwerden einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es sei kein psychisches Leiden ausgewiesen, welches Leistungen der Invalidenversicherung auslöse. Aus medizinischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer an gepassten Tätigkeit ausgewiesen.

Für eine erneute Prüfung von Arbeitsvermitt lung könne sich der Beschwerdeführer schriftlich melden (S. 2). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, er leide an einer aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanten Erkran kung und könne seine angestammte Tätigkeit als Grafiker nicht mehr ausüben. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit durch den Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) sei weder begründet noch nachvollziehbar. In Anbetracht des bisherigen Verlaufes der Erkrankung müsse auch in angepasster Tätigkeit auf eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden (S.

7 Ziff. 18, S. 10 Ziff. 24) . Zudem könne der „Depressions-Praxis“ des Bundesge richts und dem von ihm verwendeten Ver ständnis der Therapieresistenz nicht gefolgt werden (S. 8 f.

Ziff. 2 1 -23). Ohnehin sei die Stellungnahme der Fachex pertin der Beschwerdegegnerin nicht haltbar (S.

7 f. Ziff. 19-20, S. 10 f. Ziff. 26-27). Die Beschwerdegegnerin habe in grober Weise gegen ihre Untersu chungspflicht gemäss Art. 43 ATSG verstossen (S. 11 Ziff. 28). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerde gegnerin den Sachverhalt in genügender Weise abgeklärt hat. 3. 3.1

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 1 7. November

2016 (Urk. 8/32) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mitte lgradige Episode (ICD-10 F33.1) - kom binierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)

Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 7. März

2006 mit län geren Behandlungsunterbrüchen bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 1 6. November 2016 erfolgt (Ziff. 1.2).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Grafiker bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Ziff. 1.6).

Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide an starken Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie an einer hohen Ablenkbarkeit. Es bestehe eine starke Antriebs- und Motivationsminderung sowie eine Lethargie, und die Stimmung sei durchschnittlich gedrückt. Es bestehe ein sozialer Rückzug.

Beim Patienten bestünden durchgehend und bis weit in die Lebensgeschichte zurückverfolgbare teilweise starre, automatisierte Bewertungs- und Interpretati onsmuster, die sich vor allem in sozialen Interaktionen manifestierten und aus wirkten. Daneben existiere ein sehr hoher Anspruch an die kategorische Einhal tung von We rten .

Die sehr hohe n Ansprüche und Erwartungen an a nd e re, den sehr rigiden Wert vorstellungen zu entsprechen, gepaart mit einer hohen Sensibilität gegenüber Grenzverletzungen, führe zu einer deutlich gesteigerten Empfindlichkeit bezie hungsweise niedrige n Frustrationstoleranz gegenüber mangelndem Respekt oder Missachtung dieser Werte und Zurücksetzungen.

Es bestehe eine Neigung zu länger dauerndem Groll aufgrund der Unfähigkeit, subjektiv erlebte Beleidigungen, Verletzungen oder Missachtungen zu verzei hen. Dies führe ebenfalls zu beharrlichem situations un angemessenem Bestehen auf eigenen Rechten.

Aus diesen vom Patienten nicht regulierbaren dysfunktionalen Schemata, die sich in sozialen Interaktionen in allen Lebensbereichen zeigten, resultiere ein Man g el an engen vertrauenswürdigen Beziehungen sowie ein Unvermögen, längerfristige Beziehungen aufrechtzuerhalten. Dies führe wiederum zu wieder holten emotionalen Krisen, zur Genese und Aufrechterhaltung der depressiven Symptomatik sowie zu einem ausgeprägten sozialen Rückzug zur Vermeidung von sozialen Aktivitäten aus Furcht von Konflikten, Missbilligung oder Ableh nung.

Dr. A.___ führte aus, aufgrund der gegenwärtig vorliegenden kognitiven Beein trächtigungen und der mittelgradig ausgeprägten depressiven Symptomatik, sei die bisherige Tätigkeit im angestammten Beruf nicht zumutbar. Unter der An nahme einer Remission der depressiven Symptomatik sei unter Berücksichti gung der Persönlichkeitsst örung und der damit verbundenen erheblichen und andauernden Funktionseinschränkungen eine Tätigkeit im bisherigen Beruf dann möglic h, wenn ein empathisches Umfeld Verständnis für die sozialen In teraktionsschwierigkeiten sowie Flexibilität zur Anpassung der Belastbarkeit, des Arbeitstempos und des zeitlichen Druckes mitbringe. Ob dies im ersten Ar beitsmarkt realistisch umsetzbar sei, könne er nicht beurteilen. Für eine berufli che Tätigkeit, die diesen Kriterien nicht entspreche, bestehe eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit (Ziff. 1.7).

Dr. A.___ hielt abschliessend fest, aufgrund der erheblichen Funktionsein schränkungen, die sich vor allem aufgrund der Persönlichkeitsstörung ergäben und prognostisch als andauernd angesehen werden müssten, könne die Chance zur Wiedereingliederung durch eine Massnahme zur Arbeitsintegration aus sei ner Sicht verbessert werden (Ziff. 1.8). 3.2

Med. pract . B.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 0. März 2017 (Urk. 8/39/5) aus, der Kunde sei in der Lage gewesen, zwischen 2007 und 2015 zu 100 % einer Er werbstätigkeit nachzugehen. Die Beurteilung von Dr. A.___ sei im Hinblick auf die Eingliederungsmassnahm en nachvollziehbar. Ein dauerha ft die Arbeitsfä higkeit einschränkender Gesundheits schaden könne attestiert werden. M edizi nisch-theoretisch sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich umsetzbar. 3.3

Dr. A.___ führte in seinem gegen den Vorbescheid vom 2 3. Mä rz

2017 (Urk. 8/41) verfassten Einwands chreiben vom 1 3. April

2017 (Urk. 8/45) aus, entgegen der Feststellung des RAD-Arztes habe in seinem Bericht vom 1 7. November 2016 eine klare Beschreibung für eine angepasste Tätigkeit for muliert (S. 2 oben). Er habe festgehalten, dass die Chance zur Wiedereingliede rung durch eine Massnahme zur Arbeitsintegration, wenn sich der Kunde bereit dazu fühle, verbessert werden könne. Es seien jedoch keine weiteren Eigliede rungsmassnahmen unternommen worden, obwohl selbst die Beschwerdegegne rin die Chance zur Wiedereingliederung durch Massnahmen der Arbeitsintegra tion als gegeben ansehe (S. 3 oben). Das Fazit, dass die Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft seien und eine Therapieresistenz verneint werden könne, entbehre jeglicher fachärztlicher Begründung . Auch die Aussage, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, trotz Beschwerden einer Erwerbstätigkeit nach zugehen, und dass kein psychisches Leiden ausgewiesen sei, welches aus invali denversicherungsrechtlicher Sicht relevant sei, stehe in diametralem Wider spruch zu den vormals getroffenen Feststellungen. Von Seiten des RAD sei ein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränk ender Gesundheitsschaden attestiert und lediglich von einer überwiegend wahrscheinlich umsetzbaren Arbeitsfähig keit von 80 % in angepasster Tätigkeit ausgegangen worden (S. 3 Mitte). Es sei unzutreffend, dass eine Persönlichkeitsstörung alleine oder in Kombination mit einer mittlerweile chronifizierten depressiven Störung an sich nicht qualifiziert sei, ein Rentenbegehren zu begründen (S. 4 Ziff. 6).

Dr. A.___ führte weiter aus, trotz wiederkehrenden Behandlungsunterbrüc hen, könne von einer nunmehr elf jährigen, kontinuierlich erfolgten Behandlung mit überwiegend hoher Frequenz über längere Zeiträume ausgegangen werden. Be reit s von August 2002 bis April 2003 habe sich der Patient aufgrund einer de pressiven Störung mit generalisierter Angst und dem Verdacht auf eine schizoi de Persönlichkeitsstörung im Ambulatorium des C.___ in am bulanter Behandlung befunden (S. 5 oben; vgl. dazu Urk. 8/37/5).

Während der gesamten Dauer der Behandlung habe hinsichtlich der Persönlich keitsstörung trotz konsequent durchgeführter Therapie keine Veränderung die ser Schemata erzielt werden können .

Es sei fachmedizinisch unstrittig, dass Per sönlichkeitsstörungen an sich eine hohe Therapie resistenz aufwiesen und thera peutisch nur schwer angegangen werden könnten. Es sei also hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung unzutreffend, dass die Therapieoptionen noch nicht aus geschöpft seien und eine Therapieresistenz ve rneint werden könne. Es liege in Bezug auf die Persönlichkeitsstörung ein stark chronifiziertes und therapieresis tentes Leiden vor (S. 5 Mitte).

Dr. A.___

hielt weiter fest, während des langen Behandlungszeitraumes hätten sich auch häufig rezidivierend depressive Episoden mittelgradiger Ausprägung mit Suizidalität eingestellt . Im Rahmen dieser Episoden seien auch die psychiat rischen Hospitalisationen im C.___ (Januar 2006 und Januar 2012; vgl. auch Urk. 8/37/2-5) erfolgt. Eine leicht depressive Symptomatik habe während des gesamten Beobachtungszeitraums bestanden (S. 5 Mitte). Bei der depressiven Störung liege mittlerweile ebenfalls ein seit weit über einem Jahr eigenständiger

und chronifizierter Gesundheitsschaden mit erheb lichen Funkti onseinschränkungen vor, der trotz multimodaler Therapiestrategien nicht habe beeinfluss t werden können und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (S.

5 unten f.).

Bis Ende

2014 sei es dem Patienten durch die bis dahin noch vorhandenen Res sourcen gelungen, seine Arbeitstätigkeit aufrecht zu erhalten, wobei in Bezug auf den Arbeitsplatz gemäss seinen Angaben berücksichtigt werden müsse, dass das Verhältnis des Arbeitgebers gegenüber ihm (Ausfallzeiten, verlangsamtes Arbeitstempo, Konzentrationsschwierigkeiten, soziale Interaktionsschwierigkei ten, Stimmungsschwankungen) durch eine äusserst wohlwollende, tolerante und stützende Haltung geprägt gewesen sei (S. 6 oben).

Die Funktionseinschränkungen träten beim Beschwerdeführer in den verschie denen Lebensbereichen (Arbeit, Freizeit) gleichermassen auf (S. 6 Mitte). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte das V orliegen eines invalidisierenden Ge sundheitsschaden s unter Hinweis darauf, dass die Therapieoptione n noch nicht ausgeschöpft seien, eine Therapieresistenz verneint werden könne und es dem Beschwerdeführer zumu tbar sei, trotz der Beschwerden einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gestützt auf die Einschätzung des RAD-Arztes med. pract . B.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) ging die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfä higkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit aus (vgl. vorstehend E. 2.1). 4.2

Dieser Einschätzung der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. So genügen in Anbetracht des vom behandelnden Psychiater Dr. A.___

im Novem ber 2016 (vgl. vorstehend E. 3.1) und im April 2017 (vgl. vorstehend E. 3.3) de tailliert dargelegten Krankheitsb ildes weder die sehr kurz gehaltene Aktenbeur teilung des RAD-Arztes med. pract . B.___ noch die nichtfachärztlichen und sich nicht auf medizinisch fundierte Berichte stützenden Schlussfolge rungen der Fachexpertin der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/ 51/2-3), der medizinischen Situation des Besc hwerdeführers gerecht zu werden.

Med .

pract .

B.___ setzte sich mit der von Dr. A.___ diagnostizierten kombi nierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) und den daraus resultierenden

Einschränkungen des Beschwerdeführers

sowohl im Privat -

als auch im Er werbsleben und dem als chronifiziert beschriebenen depressiven Leiden

nicht auseinander, sondern tippte in seiner Stellungnahme vom Februar

2017

zu nächst lediglich de n Bericht von Dr. A.___

ab (vgl. Urk. 8/39/3-4). In der Folge lässt sich auch die von med. pract . B.___ in seiner Stellungnahme vom März 2017 (vgl. vorstehend E. 3.2) festgesetzte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers in angepasster Tätigkeit von 80 %

mangels Begründung nicht nachvollzie hen .

Wie Dr. A.___ ausführte, befand sich der Beschwerdeführer zudem ausgewiese nermassen in langjähriger auch stationärer Therapie, mit welchem Umstand sich die Beschwerdegegnerin nicht auseinandergesetzt hat.

D as Kriterium der Thera pieresistenz ist, wie Dr. A.___ zu Recht bemerkte, bei einer Persönlichkeitsstö rung zudem nicht relevant.

Im Übrigen hat das Bundesgericht a m 3 0. November

2017 seine Praxis zur Be urteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente bei psychischen Leiden geän dert (vgl. vorstehend E. 1.2) . Die für somatoforme Schmerzstörungen entwickel te Rechtsprechung, wonach in einem strukturierten Beweisverfahren anhand von Indikatoren die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der betroffenen Person zu ermitteln ist, findet künftig auf sämtliche psychischen Erkrankungen Anwendung . Für leichte bis mittelschwere Depressionen im Speziellen bedeutet dies, dass dem bisherigen Kriterium der „Therapieresistenz“ als Voraussetzung für eine IV-Rente nicht mehr die gleiche Bedeutung zukommt (vgl. Urteile des Bundesgericht s 8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 3 0. November

2017 sowie Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 1 4. Dezember 2017). 4.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesge richts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4.4

Da damit lediglich eine ausführliche Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. A.___ vorliegt, dessen Ausführungen aber, da seine auf tragsrechtliche Ver trauensstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, mit einer gewisse Zurückhaltung

zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc), und die Einschätzung des RAD-Arztes med. pract . B.___ sich auch vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung in Bezug auf die ausschlag geben den Standardindikatoren (vorstehend E.

1.2) als ungenügend erweist, fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beur teilung der Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht. Zur Beurtei lung seiner invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zu sätzlicher medizinischer Grundlagen im Sinne eines psychiatrischen Gutachtens, welches sich zu den offenen Fragen unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäss den

bundesgerichtlichen Urteil en vom 3 0 . November

2017 (8C_841/2016, 8C_130/2017) äussert .

Die angefochtene Verfügung vom 1 1. September 2017 (Urk. 2) ist folglich auf zuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Er wägungen und zu erneutem Entschei d über den Rentenanspruch des Beschwer deführers

und zur Prüfung der von Dr. A.___ wiederholt empfohlenen berufli chen Eingliederungsmassen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuz üg lich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘5 00.-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. 5.3

Entsprechend erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfüg ung der Beschwerde gegnerin vom 1 1. September 2017 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewie sen wird, damit sie nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen ne u über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan