Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1966, meldete sich am 2 0. März 2009 unter Hinweis auf Herz beschwerden, Diabetes und den Unfall vom 9. März 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/8 [Vorname und Geburtsdatum weichen hier von den nachfolgenden Anmeldungen ab]). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mi t Verfügung vom 2 4. September 2010 einen Leistungsanspruch (Urk. 11/38). 1.2
Am 1 4. November 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/46). Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch und einen Anspruch auf berufliche Massnahmen
(Urk. 11/58). 1. 3
Am 1 5. Januar 2016 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an, unter Hinweis auf offene Schienbeinfrakturen beidseits nach dem U nfall vom 2 1. Dezember 2015 (Urk. 11/59). Die IV-Stelle tätigte m edizinische und er werbliche Abklärungen und zog die Akten der Suva bei (Urk. 11/ 64, Urk. 11/70, Urk. 11/74, Urk. 11/97, Urk. 11/100, Urk. 11/106). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 11/85; Urk. 11/87, Urk. 11/99) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. September 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 11/103 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 10. Oktober 201 7 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. September 2017 (Urk.
2) und beantragte die Aufhebung des angefochte nen Entscheids und die Durchführung von beruflichen Massnahmen, eventu aliter die Rückweisung der Angelegenheit zur Einholung eines medizinisch-psychiatrischen Gutachtens (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragt e mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2017 (Urk.
10) die Abweisung der Be schwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9.
Januar
201 8 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerde verfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3
Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiell rechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zuspre chung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prü fen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliede rungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungs bestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungs leistungen angewendet werden müssen. 1. 4
Versicherungsträger und Sozial versicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förm liche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich nung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 5
Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsäch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vor - gesehenem Ur teil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe.
1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reforma torisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hinge gen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher voll ständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 1. 7
Invalide oder von einer Invalidi tät (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass in angepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 51‘588.45 und einem Invalideneinkommen von Fr. 66‘453.10 resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 % . Gestützt auf die kreisärzt liche Untersuchung der Suva sei von einer ganztätigen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen. Abgese hen von der somatisch nicht erklärbaren Schmerzproblematik bei normaler Be weglichkeit in unbeobachteten Momenten lägen keine unfallfremden Faktoren vor, weshalb sich ein Gutachten erübrige. Eine Parallelisierung der Einkommen sei nicht durchzuführen. Abzustellen sei auf das zuletzt erzielte Einkommen gemäss individuellem Lohnkonto .
D er Beschwerdeführer habe sich jahrelang aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommen zufriedengegeben. Selbst unter Berücksichtigung eines – nicht gerechtfertigten - beantragten leidens bedingten Abzuges von 25 % resultiere noch ein rentenausschliessender Invali ditätsgrad (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ungenügend geprüft habe. Gemäss Fest stellungen der Beschwerdegegnerin verfüge er über keine Ausbildung, keine be rufliche n Qualifikationen, schlechte Deutschkenntnisse, befinde sich im 5 2. Altersjahr und könne aufgrund der somatischen Einschränkungen nur noch sitzende Tätigkeiten ausführen. Die Beschwerdegegnerin habe weder zumutbare Verweistätigkeiten noch ein Belastungsprofil genannt, auch habe sie nicht berücksichtigt, dass er seit knapp zwei Jahren nicht mehr im Arbeitsprozess gewe sen sei. Er verfüge nicht über die Ressourcen, um das behauptete Validen einkommen
(richtig wohl: Invalideneinkommen) zu erzielen. Unter Berücksich tigung eines Leidensabzugs von 25 % ergebe sich eine Einkommenseinbusse von 26 % . Insgesamt bestehe damit ein Anspruch auf Durchführung von beruf lichen Massnahmen (Urk. 1 Ziff. III.13-23). Aufgrund der aktenkundigen An passungsstörung, der depressiven Störung und der Schmerzverarbeitungs störung sowie der aus dem Unfall resultierenden Retraumatisierung erweise sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu rückzuweisen sei (Urk. 1 Ziff. IV.29-35). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit der letzten, nicht angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2013 (Urk. 11/5 8) in einer anspruchsbegründenden Weise verschlechtert hat . 3.
3.1
Im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung vom
6. Mai 2013 (Urk. 11/58) präsentierte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wie folgt: 3.2
Am 2 3. Februar 2009 erlitt der Beschwerdeführer aufgrund eines Sturzes auf der Treppe eine Deckplatten-Impressionsfraktur mit deutlicher Höhenminderung des Wirbelkörpers und trug in der Folge tagsüber während drei Monaten ein Drei punktekorsett (Urk. 11/21 /8-14). Gemäss Berichten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 2. Mai 2010 (Urk. 11/29/6) und von den Ärzten der Z.___ vom 1. September 2009 (Urk. 11/24/6) war vom 2 3. Februar 2009 bis 1 5. November 2009 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 100 % und spätestens ab 1 6. November 2009 von einer vollen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Hilfskoch auszugehen.
Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 4. September 2010 (Urk. 11/38) einen Leistungsanspruch. 3.3
Gemäss Arztbericht von Dr. Y.___ vom 8. Februar 2013 (Urk. 11/53/6) und gemäss Stellungnahme des RAD vom 9. März 2013 (Urk. 11/55 S. 2 unten) lagen eine hypertensive Herzkrankheit, eine Sarkoidose mit Lungen- und Lymph knotenbefall sowie eine beginnende Leberzirrhose bei einem chronischen Alko holkonsum vor. Angesichts der nicht weiter therapiebedürftigen Sarkoidose und des medikamentös gut eingestellten Bluthochdruckes und Diabetes war aus in ternistischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit im bisher ausgeübten Pensum von 80 % beziehungsweise von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe auszugehen.
Mangels eines Gesundheitsschadens verneinte die Beschwerdegegnerin mit Ver fügung vom 6. Mai 2013 (Urk. 11/58) einen Rentenanspruch und erachtete berufliche Massnahmen angesichts der angemessenen Eingliederung des Beschwerdeführers als nicht notwendig. 4.
4.1
Im Rahmen der Neuanmeldung gingen folgende Arztberichte ein: 4.2
A m 2 1. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer auf dem Gehsteig von einem Auto angefahren und dabei gegen die Wand gedrückt und erlitt Brüche an beiden Beinen (Urk. 11/64/27, Urk. 11/70/7, Urk. 11/70/13). In der Folge wurde der Beschwerdeführer am A.___, Klinik für Unfallchirurgie, operiert (Urk. 11/64/10-11). Dort war er bis am 3 1. Dezember 2015 hospitalisiert, wobei er nach einem komplikationslosen intra- und post operativen Verlauf rollstuhlmobil und mit Reserven schmerzkompensiert ent lassen wurde (Urk. 11/64/ 23-25). 4.3
Mit Bericht vom 2 4. Februar 2016 (Urk. 11/67) nannten die Ärzte des A.___, Klinik für Unfallchirurgie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 1.1): - offene nicht dislozierte laterale Tibiaplateaufraktur links Typ Schatzker II - offene nicht dislozierte mediale Tibiaplateaufraktur rechts Typ Schatzker IV - nicht dislozierte Fibulaköpfchenfraktur beidseits Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Diabetes mellitus Typ II und eine Epilepsie . Die Ärzte attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 1. Dezember 2015 bis 2 1. März 2016, danach gemäss Nachkontrollen. Der Beschwerdeführer sei sechs Wochen postoperativ rollstuhlmobil gewesen, aktuell könne er nur mit Hilfsmitteln laufen (Ziff. 1.7). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu 100 % sei zu rechnen, gemäss Nachkontrollen (Ziff. 1.9). 4. 4
Med. pract . B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, C.___, hielt gestützt auf das psychosomatische Konsilium vom 5. Januar 2016 mit Bericht vom 9. März 2016 (Urk. 11/70/68-70) als psychi atrische Diagnose eine Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) fest (S. 1). In der Bewertung führte er aus, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund einer langjährigen gesundheitlichen Problematik nach dem Unfall in Verbindung mit dem Wegfall beruflicher Perspektiven eine An passungs stö rung mit depressiven und ängstlichen Symptomen entwickelt habe. Erschwe rend
wirk - ten sich in diesem Zusammenhang die mangelnde Integration des Be schwer deführers aus, die sprachlichen Unsicherheiten und die Schwierig keiten in der Kommunikation mit dem Behandler- und Helfersystem. Es sei zu befürchten, dass die Einnahme der Krankenrolle mangels fehlender Alternativ rollen nega - tive Auswirkungen auf den Therapieverlauf und die Schmerz situa tion haben werde (S. 2 unten). Die Fortführung einer psychiatrischen Behand lung sei vor dem Hintergrund einer Anpassungsstörung mit katastro phisie renden Überzeu gungen und einer erlebten Perspektivlosigkeit bei bereits einge leiteter psy chopharmakologischer Therapie indiziert (S. 3). 4. 5
Mit Austrittsbericht vom 2 5. März 2016 berichteten die Ärzte der C.___ über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 3 1. Dezember 2015 bis 1 0. März 2016 (Urk. 11/68) und nannten darin folgende Diagnosen im Zu sammenhang mit dem Unfall vom 2 1. Dezember 2015 (S. 1) : - offene nicht dislozierte laterale Tibiaplateaufraktur links Typ Schatzker II - 23. Dezember 2015: open- reduction
and internal fixation (ORIF) mit tels 4x4.5 mm kanülierter Schrauben, jeweils mit Unterlegscheibe - offene nicht dislozierte mediale Tibiaplateaufraktur rechts Typ Schatzker IV - 23. Dezember 2015: ORIF proximale laterale Tibia-LCP (locking
compression
plate) 4.5 mm - nicht dislozierte Fibulaköpfchenfraktur beidseits
Als Nebendiagnosen nannten sie einen Diabetes mellitus Typ I, eine Epilepsie und eine (medikamentös eingestellte) arterielle Hypertonie .
Die Ärzte führten aus, dass d er Beschwerdeführer in die Weiterbetreuung des Hausarztes entlassen werde . Die Physiotherapie sei ambulant fortzuführen, und aus psychosomatischer Sicht sei eine ambulante psychiatrische Weiterbetreuung i ndiziert. Die angestammte Tätigkeit als Hilfskoch sei nicht zumutbar, und es be stehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 1 0. März 201 6. Die Arbeits fähigkeit sei durch die nachbehandelnden Ärzte im Verlauf neu zu beurteilen (S. 2). 4. 6
Am 14 . Juni 2016 (Urk. 11/70/88-90) berichteten die Ärzt innen des A.___, Klinik für Neurologie, über die gleichentags durchgeführte elektrodiagnostische Unter suchung des Beschwerdeführers zur Abklärung einer Peroneusläsion
und einer Polyneuropathie . Sie führten aus, dass eine leichtgradige Schädigung und Irri tation der lateralen Hautnerven des Knies sowie der Nervenäste zum Muskulus
tibialis
anterior möglich seien. Schmerzen im Berei c h des (lateralen) Knies wären durch eine lokale Irr itation dieser Hautäste nachvollziehbar. Die Nerven kontinuität sei aber ansonsten erhalten, und die neurologischen Befunde erklär ten das Ausmass der angegebenen Beschwerden (manschettenförmige Hypästhesie der Unterschenkel, Gangstörung) ansonsten nicht vollumfänglich (S. 2 unten). 4. 7
Am 2 5. August 201 6
(Urk. 11/74/15-16) berichtete der Arzt des A.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, über die elektrodiagnostische Unter suchung vom 2 3. August 2016 und führte in der Beurteilung aus, dass beim Beschwerdeführer ein panvertebrales, myofaszial überlagertes Schmerzsyndrom und bilaterale Knieschmerzen bestünden, wobei bei durchwegs normalen Neurographien des Nervus
peroneus, tibialis, Nervus
suralis und seitengleichen Amplituden in der Femoralis -Ableitung keine Hinweise für eine Affektion des Plexus lumbosakralis oder eine Schädigung peripherer Nerven objektivierbar seien. Unter Zusammenschau der Klinik und der elektrodiagnostischen Befunde entstehe nicht der Eindruck, dass sich die radiologisch nachgewiesene lumbale Spinalkanalstenose auf Höhe L1 klinisch durch eine Kompression der Cauda
equina manifestiere. 4. 8
Im Wesentlichen in Übereinstimmung mit ihren früheren Verlaufsberichten vom 2 9. März, 1 2. Mai, 6. Juli und 1 2. August 2016 (Urk. 11/70/55-56, Urk. 11/70/76-77, Urk. 11/70/95-96, Urk. 11/71/1), in welchen die behandeln den Ärzte ein diffuses Schmerzgeschehen ohne erklärbares Korrelat, eine ausge prägte Berührungsempfindlichkeit und eine massive Einschränkung der Beweg lichkeit in beiden unteren Extremitäten feststellten, hielten die Ärzte des A.___, Klinik für Unfallchirurgie, im Bericht vom 3 0. August 2016 (Urk. 11/74/23-24) eine unveränderte Schmerzsymptomatik fest und nannten
neben den bereits bekannten Diagnosen
(vorstehend E. 4.3, E. 4.5) folgende (S. 1) : - u nklare Schmerzsymptomatik beider Unterschenkel sowie im Lumbal bereich - Differentialdiagnose: postoperativ peripher, Differentialdiagnose: zentral bei rezessaler Spinalkanalstenose Brustwirbelkörper 12 / Len denwirbelkörper 1 - Status nach konservativ therapierter Berstungsspaltfraktur Lenden wirbelkörper 1 mit - Spinalkanalstenose, rezessal - kyphotische Achsfehlstellung - ängstlich depressive Störung - degenerative Wirbelsäulenveränderungen - Spondylarthrose - Osteochondrose
Die Ärzte führten aus, dass bei unveränderter Schmerzsymptomatik und unauf fällige r
Elektroneuromyographie d ie klinische Untersuchung keinen Anhalt für eine kausale Pathologie ergebe, und attestierten eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 30. August bis 30. September 2016 (S. 2). 4. 9
Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie, Kreisärztin Suva, führte in ihrem Bericht vom 1. September 2016 über die Untersuchung vom 3 1. August 2016 (Urk. 11/74/25-32) unter anderem aus, dass den geschilderten Beschwer den gesamthaft die Authentizität fehle. Das aktuelle Schmerzerleben auf der Schmerzskala könne mit dem Eindruck während der Anamnese, während dem Entkleiden, nicht in Einklang gebracht werden (S. 6 unten). Auch der vorliegen de neurologische Bericht könne die subjektiven Beschwerden nicht erklären. Die Zumutbarkeit lasse sich nur medizinisch-theoretisch postulieren, da der Be schwerdeführer bei der klinischen Untersuchung nicht wirklich mitgearbeitet habe und die vorliegende bildgebende Diagnostik das demonstrierte Verhalten und die Beschwerden nicht wirklich erklären könne. Rein medizinisch seien dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar, auch manchmal Treppen steigen, und kniende kauernde Tätigkeiten (S. 7 oben) . Aufgrund der beiden Gelenkfrakturen seien belastungs abhängige Restbeschwerden im Bereich der Kniegelenke nachvollziehbar, das demonstrierte Ausmass nicht (S. 8). 4. 10
Mit Bericht vom 2 9. Dezember 2016 (Urk. 11/82) hielten die Ärzte des A.___, Klinik für Unfallchirurgie, in deren Behandlung der Beschwerdeführer seit 1 1. Februar 2016 stand (S. 2 Ziff. 1.2), folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1 f. Ziff. 1.1): - beginnende posttraumatische Gonarthrose beidseits - störendes Osteosynthesematerial proximale laterale Tibia beidseits bei Status nach Osteosynthese einer lateralen Tibiaplateaufraktur links am 2 3. Dezember 2015 - Status nach lateraler Tibiaplateaufraktur links, Typ Schatzker II, sowie Tibiaplateaufraktur rechts, Typ Schatzker IV, vom 2 1. Dezember 2015 - Verdacht auf Facettengelenksarthropathie lumbal - Status nach konservativ therapierter Berstungsspaltfraktur Lenden wirbelkörper 1
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärz te einen Diabetes mellitus Typ I sowie eine ängstlich depressive Störung.
Die Ärzte hielten im Befund in Übereinstimmung mit ihrer Untersuchung vom 1 6. November 2016 (Urk. 11/74/114-115) fest, dass bei den Knien beidseits dif fuse Schmerzen über dem gesamten Gelenk bestünden, ohne Hinweise auf einen Erguss, ohne
Schwellung, ohne Rötung . Die weitere Untersuchung sei aufgrund von vermehrtem Zittern bei Berührung erschwert beurteilbar. Am 2 2. November 2016 sei en eine Kniearthroskopie beider Kniegelenke mit einer Operations erweiterung mit Behandlung der Knorpel- und Meniskusschäden und Osteo synthesematerialentfernung durchgeführt worden (Ziff. 1.4 und 1.5). Prognos tisch wäre der Beschwerdeführer nach der Kniearthroskopie beidseits und angesichts der aktuellen intraoperativen Befunde nach ein oder zwei Wochen ge heilt, jedoch trotz Verbesserung der Beschwerden postoperativ bestehe noch eine deutliche Einschränkung der Mobilität (S. 2 f. Ziff. 1.4). In der ange stammten Tätigkeit als Koch bestehe eine medizinisch begründete Arbeitsun fähigkeit von 100 %
vom 2 1. November 2016 bis 4. Januar 2017 (S. 3 Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer äussere immer noch starke Knieschmerzen beidseits, er sei nur an Krücken mobil, jedoch selbständig. Es sei auch eine vorbestehende depressive Störung vorhanden, welche sich auch wegen der persistierenden Beschwerden am Knie und den chronischen Rückenschmerzen verschlechtert habe (S. 3 Ziff. 1.7). 4. 11
Dr. D.___
nannte aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung vom 2. Juni 2017 in ihrer Beurteilung folgende Diagnosen (Urk. 11/100/2-12 S. 8): - Restbeschwerden im Bereich beider Kniegelenke bei Status nach Tibiaplateaufraktur lateral links/medial rechts im Dezember 2015 - Status nach Metallentfernung am 2 2. November 2016 beide Kniegelenke - Differentialdiagnose: Schmerzverarbeitungsstörung
/ anhaltende soma toforme Schmerzstörung
Als u nfallfremde Diagnosen nannte sie ferner Epilepsie, Diabetes mellitus Typ I, Keilwirbelbildung LWK 1 .
Dr. D.___ führte aus, dass seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 3 1. August 2016 (Urk. 11/74/25-32) eine Behandlung in der Schmerzklinik des Universitätsspitals erfolgt sei und dass der Verlauf nach der Metallentfernung an beiden Kniegelenken unauffällig gewesen sei. Auch bei der heutigen klini schen Untersuchung seien die ob jektiv passiven Untersuchungsbefunde limitiert. Viele Aufgaben würden vom Beschwerdeführer wegen Angst vor vermehrten Schmerzen nicht ausgeführt. Auch im Liegen sei eine passive Bewegung der Kniegelenke nicht möglich, da der Beschwerdeführer sofort dagegen spanne. Wie bereits bei der letzten kreisärztlichen Untersuchung (Urk. 11/74/25-32) sei das gesamte Verhalten und Schmerzerleben mit der vorliegenden objektiven bildgebenden Diagnostik nicht vereinbar. Aufgrund der Untersuchung, den un veränderten Befunden und Klagen des Beschwerdeführers im Vergleich zur letzten Untersuchung könne man heute, sechs Monate nach Metallentfernung, von einem Endzustand ausgehen, da auch sämtliche Therapieansätze bisher zu keiner wesentlichen Verbesserung oder Veränderung des Gesamtzustandes ge führt hätten. Aus rein unfallkausaler Sicht sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit einem sitzenden An teil von 30 bis 50 % ganztags zumutbar. Nach de n
Tibiaplateaufrakturen, der osteosynthetischen Versorgung und Metallentfernung seien gewisse subjektive Beschwerden und eine endgradige Bewegungseinschränkung aus chirurgisch-m edizinischer Sicht nachvollzieh bar. Jedoch könne das heute demonstrierte Ausmass weder klinisch noch aufgrund der aktuellen MRI-Diagnostik vom 1 0. April 2017 erklärt werden (S. 9) . In diesem MRI zeigten sich in beiden Knie gelenken in etwa gleich eine zunehmende Knorpeldegeneration/Verschmälerung im Bereich der Femurkondylen lateral rechts, medial links sowie Knorpelglatze im Bereich der Patella (S. 8). Der Integritätsschaden sei für jedes Kniegelenk auf 10 % zu schätzen (Urk. 11/100/12). 4. 12
Mit Stellungnahme vom 3 0. August 2017 hielt Dr. med. E.___, Fach arzt für Chirurgie, Regional er Ä rztlicher Dienst (RAD), fest, dass auf die kreis ärztliche Untersuchung vom 2. Juni 2017 abgestellt werden könne. Die bishe rige Tätigkeit als Hilfskoch sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, eine angepasste Tätigkeit sei jedoch zu 100 % zumutbar. Abgesehen von der somatisch nicht erklärbaren Schmerzproblematik bei normaler Beweglichkeit in unbeobachteten Momenten lägen keine unfallfremden Faktoren vor (Urk. 11/102 S. 4) . 5.
5.1
Unbestrittenermassen lieg t mit den Kniebeschwerden nach dem Unfall vom 2 1. Dezember 2015 eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor (vorstehend E. 1.1-1.3), so dass der Anspruch umfassend, ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen ist (BGE 141 V 9 E. 2.3). 5. 2
Was den
somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so erscheint die Beurteilung durch die Kreisärztin Dr. D.___
vom 2. Juni 2017 (vorstehend E. 4.11) grundsätzlich als schlüssig und vollständig. Insbesondere berücksichtigt sie das nach Durchführung der Operation vo m 2 2. November 2016
erstellte MRI der Kniegelenke vo m 1 0. April 2017 und formuliert das Belastungsprofil in Kenntnis der daraus ersichtlichen, zunehmenden degenerativen Veränderungen . Überdies sind d ie geschätzte Arbeitsfähigkeit und d as Belas tungsprofil m it der Einschätzung durch die Ärzte des A.___ vereinbar, welche prognostisch nach der Operation und angesichts der intraoperativen Befunde grundsätzlich von einer Heilung nach ein bis zwei Wochen und einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Koch ausgingen, sich aber zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht weiter äusserten (vor stehend E. 4.10) .
In Würdigung der Akten (vorstehend E . 1.4) ist damit auf die Untersuchung du r ch
Dr. D.___ vom 2. Juni 2017 (vorstehend E. 4.11; Urk. 11/100/2-12) ab zustellen. Demnach ist aus rein somatischer Sicht von einer vollen Arbeits fähigkeit in einer angepassten, leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit mit einem sitzenden Anteil von 30 bis 50 % ganztags auszugehen. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 5. 3
Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angeht, so sind sowohl eine depressive Störung und eine Angststörung (E. 4.4, E. 4.8, E. 4.10) als auch eine somatisch nicht objektivierbare Schmerzproblematik akten kundig. Deren Verlauf – vo n der ursprünglich lediglich als Risiko für den Therapie - verlauf formulierte n Schmerzsituation hin zur Entwicklung eines Schmerz syndroms - wird insbesondere von den Ärzten des A.___ eingehend be schrieben (E. 4.6-4.8, E. 4.10) . A uch die Kreisärztin Dr. D.___ nennt differenti aldiagnostisch eine Schmerzverarbeitungsstörung beziehungsweise eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (E. 4.11).
Damit sind klare Anhaltspunkte für
psychische Leiden vorhanden, welche zur verlässlichen Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und der Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einer fachärztlich en Abklärung nach den Grundsätzen eines strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahrens bedürfen (vorstehend E. 1.5).
Als einzige psychiatrische
Beurteilung findet sich in den Akten der Bericht des Psychiaters der C.___ vom 9. März 2016 (vorstehend E. 4.4), wel che auf dem psychosomatischen Kons ilium vom 5. Januar 2016
basiert. Dieser Bericht lag i m Zeitpunkt des Verfügungserlasses
über eineinhalb Jahre zurück und wurde noch vor dem Auftreten der Schmerzstörung verfasst . Zudem äussert er sich nicht zur Arbeitsfähigkeit aus psychi atrischer Sicht. Darauf lässt sich da her nicht abstellen .
Au ch die Berichte der Ärzte des A.___ und die Berichte der Kreisärztin Dr. D.___
erweisen sich diesbezüglich nicht a ls schlüssig . Denn es
fehlt ihnen nicht nur die fachärztliche psychiatrische Qualifikation, sondern sie erheben auch keine Befunde in einem Verfahren, welche s den Anforderungen eines strukturierten Beweisverfahrens genügen würde (vorstehend E. 1. 5) . Dr. D.___ setzt
sich zu dem
weder mit dem von den Ärzten des A.___ beschriebenen Schmerzgeschehen noch mit de r dem Beschwerdeführer empfohlenen Psychotherapie und deren Verlauf auseinander. Selbst die Möglichkeit ein er - wenn auch in ihren Unter suchungsberichten nicht ausdrücklich als solche bezeichnete n - Aggravation (vgl. vorstehend E. 4.9, E. 4.11) wäre von einer
qualifiziert en Fachperson abzu klären.
Im Übrigen ist auch nicht auszuschliessen, dass Dr. D.___
die psychi schen Beschwerden nicht weiter prüft, weil sie insofern vom Fehlen einer Un fallkausalität ausgeht. Entsprechend hält auch d ie Verfügung der Suva vom 1 0. Juli 2017 (Urk. 11/97) zu den psychischen Beschwerden lediglich fest, dass diese nicht unfallkausal seien.
Damit erweist sich die medizinische Sach lage in psychischer Hinsicht als unzu reichend abgeklärt, weshalb die Sache zur Abklärung des medizinisch-psychiatrischen Sachverhalts
an die Beschwe rdegegnerin zurückzuweisen ist. 5. 4
Bei diesem Ausgang erweisen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen de s Beschwerdeführer s bezüglich der Einkommensparallelisierung beziehungs weise des Leidensabzugs
(vorstehend E. 2.2)
- da verfrüht - als entbehrlich. 6.
Was die mit der Neuanmeldung beantragten Eingliederungsmassnahmen an geht, so erliess die Beschwerdegegnerin einzig die Mitteilung vom 5. April 2016 (Urk. 11/69). Darin hielt sie fest, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zur zeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Gemäss Arzt berichten des A.___ und der C.___ bestehe derzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % .
Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin vo n einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus, ohne allerdings die im Vorbescheid- und Beschwerdeverfahren erneut beantragten (vorstehend E. 2.2) beruflichen Massnahmen zu prüfen . S olche wurden seit der genannten Mittei lung nicht mehr geprüft. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten – die um ein psychiatrisches Gutachten zu ergänzen sein werden (vorstehend E. 5.3)
– lässt sich der Anspruch auf berufliche Massnahmen durch das Gericht nicht ab schliessend beurteilen. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer längere Zeit vom Arbeitsmarkt abwesend war, in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfskoch nicht mehr arbeitsfähig und bereits aus somatischen Gründen auf eine angepasste, leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit einem sitzenden Anteil von 30-50 % angewiesen ist, ist ein solcher Anspruch jedenfalls nicht von vornherein auszuschliessen.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Rahmen der Rückweisung zur Sachverhalts abkläru ng auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen, insbesondere
auf Arbeits vermittlung, prüfe und gegebenenfalls d urchführe (vorstehend E. 1. 7). 7.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb der an gefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ein medizinisch-psychiatrisches Gutachten nach den Grundsätzen des strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahrens veran lasse, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen prüfe und gegebenenfalls durchführe und hernach über den Rentenanspruch neu entscheide. 8 .
8 .1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hatund die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Damit erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege und Rechtsver beiständung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 8 .2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von I V-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8 .3
D ie Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung aus zurichten. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). In Ermangelung einer Honorar note wird die Entschädigung gemäss § 7 Absatz 2 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) vom Gericht festgesetzt. Beim pra xis ge mässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses rechtfertigt sich vorliegend die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
E. 1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerde verfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.3 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiell rechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zuspre chung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prü fen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliede rungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungs bestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungs leistungen angewendet werden müssen. 1. 4
Versicherungsträger und Sozial versicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förm liche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich nung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 5
Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsäch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vor - gesehenem Ur teil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe.
E. 1.4 und 1.5). Prognos tisch wäre der Beschwerdeführer nach der Kniearthroskopie beidseits und angesichts der aktuellen intraoperativen Befunde nach ein oder zwei Wochen ge heilt, jedoch trotz Verbesserung der Beschwerden postoperativ bestehe noch eine deutliche Einschränkung der Mobilität (S. 2 f. Ziff. 1.4). In der ange stammten Tätigkeit als Koch bestehe eine medizinisch begründete Arbeitsun fähigkeit von 100 %
vom 2 1. November 2016 bis 4. Januar 2017 (S. 3 Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer äussere immer noch starke Knieschmerzen beidseits, er sei nur an Krücken mobil, jedoch selbständig. Es sei auch eine vorbestehende depressive Störung vorhanden, welche sich auch wegen der persistierenden Beschwerden am Knie und den chronischen Rückenschmerzen verschlechtert habe (S. 3 Ziff. 1.7). 4.
E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reforma torisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hinge gen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher voll ständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E.
E. 2 4. September 2010 einen Leistungsanspruch (Urk. 11/38).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass in angepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 51‘588.45 und einem Invalideneinkommen von Fr. 66‘453.10 resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 % . Gestützt auf die kreisärzt liche Untersuchung der Suva sei von einer ganztätigen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen. Abgese hen von der somatisch nicht erklärbaren Schmerzproblematik bei normaler Be weglichkeit in unbeobachteten Momenten lägen keine unfallfremden Faktoren vor, weshalb sich ein Gutachten erübrige. Eine Parallelisierung der Einkommen sei nicht durchzuführen. Abzustellen sei auf das zuletzt erzielte Einkommen gemäss individuellem Lohnkonto .
D er Beschwerdeführer habe sich jahrelang aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommen zufriedengegeben. Selbst unter Berücksichtigung eines – nicht gerechtfertigten - beantragten leidens bedingten Abzuges von 25 % resultiere noch ein rentenausschliessender Invali ditätsgrad (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ungenügend geprüft habe. Gemäss Fest stellungen der Beschwerdegegnerin verfüge er über keine Ausbildung, keine be rufliche n Qualifikationen, schlechte Deutschkenntnisse, befinde sich im 5 2. Altersjahr und könne aufgrund der somatischen Einschränkungen nur noch sitzende Tätigkeiten ausführen. Die Beschwerdegegnerin habe weder zumutbare Verweistätigkeiten noch ein Belastungsprofil genannt, auch habe sie nicht berücksichtigt, dass er seit knapp zwei Jahren nicht mehr im Arbeitsprozess gewe sen sei. Er verfüge nicht über die Ressourcen, um das behauptete Validen einkommen
(richtig wohl: Invalideneinkommen) zu erzielen. Unter Berücksich tigung eines Leidensabzugs von 25 % ergebe sich eine Einkommenseinbusse von 26 % . Insgesamt bestehe damit ein Anspruch auf Durchführung von beruf lichen Massnahmen (Urk. 1 Ziff. III.13-23). Aufgrund der aktenkundigen An passungsstörung, der depressiven Störung und der Schmerzverarbeitungs störung sowie der aus dem Unfall resultierenden Retraumatisierung erweise sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu rückzuweisen sei (Urk. 1 Ziff. IV.29-35).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit der letzten, nicht angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2013 (Urk. 11/5
E. 3 Am 1 5. Januar 2016 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an, unter Hinweis auf offene Schienbeinfrakturen beidseits nach dem U nfall vom 2 1. Dezember 2015 (Urk. 11/59). Die IV-Stelle tätigte m edizinische und er werbliche Abklärungen und zog die Akten der Suva bei (Urk. 11/ 64, Urk. 11/70, Urk. 11/74, Urk. 11/97, Urk. 11/100, Urk. 11/106). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 11/85; Urk. 11/87, Urk. 11/99) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. September 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 11/103 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 10. Oktober 201
E. 3.1 Im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung vom
6. Mai 2013 (Urk. 11/58) präsentierte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wie folgt:
E. 3.2 Am 2 3. Februar 2009 erlitt der Beschwerdeführer aufgrund eines Sturzes auf der Treppe eine Deckplatten-Impressionsfraktur mit deutlicher Höhenminderung des Wirbelkörpers und trug in der Folge tagsüber während drei Monaten ein Drei punktekorsett (Urk. 11/21 /8-14). Gemäss Berichten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 2. Mai 2010 (Urk. 11/29/6) und von den Ärzten der Z.___ vom 1. September 2009 (Urk. 11/24/6) war vom 2 3. Februar 2009 bis 1 5. November 2009 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 100 % und spätestens ab 1 6. November 2009 von einer vollen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Hilfskoch auszugehen.
Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 4. September 2010 (Urk. 11/38) einen Leistungsanspruch.
E. 3.3 Gemäss Arztbericht von Dr. Y.___ vom 8. Februar 2013 (Urk. 11/53/6) und gemäss Stellungnahme des RAD vom 9. März 2013 (Urk. 11/55 S. 2 unten) lagen eine hypertensive Herzkrankheit, eine Sarkoidose mit Lungen- und Lymph knotenbefall sowie eine beginnende Leberzirrhose bei einem chronischen Alko holkonsum vor. Angesichts der nicht weiter therapiebedürftigen Sarkoidose und des medikamentös gut eingestellten Bluthochdruckes und Diabetes war aus in ternistischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit im bisher ausgeübten Pensum von 80 % beziehungsweise von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe auszugehen.
Mangels eines Gesundheitsschadens verneinte die Beschwerdegegnerin mit Ver fügung vom 6. Mai 2013 (Urk. 11/58) einen Rentenanspruch und erachtete berufliche Massnahmen angesichts der angemessenen Eingliederung des Beschwerdeführers als nicht notwendig. 4.
4.1
Im Rahmen der Neuanmeldung gingen folgende Arztberichte ein: 4.2
A m 2 1. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer auf dem Gehsteig von einem Auto angefahren und dabei gegen die Wand gedrückt und erlitt Brüche an beiden Beinen (Urk. 11/64/27, Urk. 11/70/7, Urk. 11/70/13). In der Folge wurde der Beschwerdeführer am A.___, Klinik für Unfallchirurgie, operiert (Urk. 11/64/10-11). Dort war er bis am 3 1. Dezember 2015 hospitalisiert, wobei er nach einem komplikationslosen intra- und post operativen Verlauf rollstuhlmobil und mit Reserven schmerzkompensiert ent lassen wurde (Urk. 11/64/ 23-25). 4.3
Mit Bericht vom 2 4. Februar 2016 (Urk. 11/67) nannten die Ärzte des A.___, Klinik für Unfallchirurgie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 1.1): - offene nicht dislozierte laterale Tibiaplateaufraktur links Typ Schatzker II - offene nicht dislozierte mediale Tibiaplateaufraktur rechts Typ Schatzker IV - nicht dislozierte Fibulaköpfchenfraktur beidseits Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Diabetes mellitus Typ II und eine Epilepsie . Die Ärzte attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 1. Dezember 2015 bis 2 1. März 2016, danach gemäss Nachkontrollen. Der Beschwerdeführer sei sechs Wochen postoperativ rollstuhlmobil gewesen, aktuell könne er nur mit Hilfsmitteln laufen (Ziff. 1.7). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu 100 % sei zu rechnen, gemäss Nachkontrollen (Ziff. 1.9). 4. 4
Med. pract . B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, C.___, hielt gestützt auf das psychosomatische Konsilium vom 5. Januar 2016 mit Bericht vom 9. März 2016 (Urk. 11/70/68-70) als psychi atrische Diagnose eine Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) fest (S. 1). In der Bewertung führte er aus, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund einer langjährigen gesundheitlichen Problematik nach dem Unfall in Verbindung mit dem Wegfall beruflicher Perspektiven eine An passungs stö rung mit depressiven und ängstlichen Symptomen entwickelt habe. Erschwe rend
wirk - ten sich in diesem Zusammenhang die mangelnde Integration des Be schwer deführers aus, die sprachlichen Unsicherheiten und die Schwierig keiten in der Kommunikation mit dem Behandler- und Helfersystem. Es sei zu befürchten, dass die Einnahme der Krankenrolle mangels fehlender Alternativ rollen nega - tive Auswirkungen auf den Therapieverlauf und die Schmerz situa tion haben werde (S. 2 unten). Die Fortführung einer psychiatrischen Behand lung sei vor dem Hintergrund einer Anpassungsstörung mit katastro phisie renden Überzeu gungen und einer erlebten Perspektivlosigkeit bei bereits einge leiteter psy chopharmakologischer Therapie indiziert (S. 3). 4. 5
Mit Austrittsbericht vom 2 5. März 2016 berichteten die Ärzte der C.___ über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 3 1. Dezember 2015 bis 1 0. März 2016 (Urk. 11/68) und nannten darin folgende Diagnosen im Zu sammenhang mit dem Unfall vom 2 1. Dezember 2015 (S. 1) : - offene nicht dislozierte laterale Tibiaplateaufraktur links Typ Schatzker II - 23. Dezember 2015: open- reduction
and internal fixation (ORIF) mit tels 4x4.5 mm kanülierter Schrauben, jeweils mit Unterlegscheibe - offene nicht dislozierte mediale Tibiaplateaufraktur rechts Typ Schatzker IV - 23. Dezember 2015: ORIF proximale laterale Tibia-LCP (locking
compression
plate) 4.5 mm - nicht dislozierte Fibulaköpfchenfraktur beidseits
Als Nebendiagnosen nannten sie einen Diabetes mellitus Typ I, eine Epilepsie und eine (medikamentös eingestellte) arterielle Hypertonie .
Die Ärzte führten aus, dass d er Beschwerdeführer in die Weiterbetreuung des Hausarztes entlassen werde . Die Physiotherapie sei ambulant fortzuführen, und aus psychosomatischer Sicht sei eine ambulante psychiatrische Weiterbetreuung i ndiziert. Die angestammte Tätigkeit als Hilfskoch sei nicht zumutbar, und es be stehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 1 0. März 201 6. Die Arbeits fähigkeit sei durch die nachbehandelnden Ärzte im Verlauf neu zu beurteilen (S. 2). 4. 6
Am 14 . Juni 2016 (Urk. 11/70/88-90) berichteten die Ärzt innen des A.___, Klinik für Neurologie, über die gleichentags durchgeführte elektrodiagnostische Unter suchung des Beschwerdeführers zur Abklärung einer Peroneusläsion
und einer Polyneuropathie . Sie führten aus, dass eine leichtgradige Schädigung und Irri tation der lateralen Hautnerven des Knies sowie der Nervenäste zum Muskulus
tibialis
anterior möglich seien. Schmerzen im Berei c h des (lateralen) Knies wären durch eine lokale Irr itation dieser Hautäste nachvollziehbar. Die Nerven kontinuität sei aber ansonsten erhalten, und die neurologischen Befunde erklär ten das Ausmass der angegebenen Beschwerden (manschettenförmige Hypästhesie der Unterschenkel, Gangstörung) ansonsten nicht vollumfänglich (S. 2 unten). 4. 7
Am 2 5. August 201 6
(Urk. 11/74/15-16) berichtete der Arzt des A.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, über die elektrodiagnostische Unter suchung vom 2 3. August 2016 und führte in der Beurteilung aus, dass beim Beschwerdeführer ein panvertebrales, myofaszial überlagertes Schmerzsyndrom und bilaterale Knieschmerzen bestünden, wobei bei durchwegs normalen Neurographien des Nervus
peroneus, tibialis, Nervus
suralis und seitengleichen Amplituden in der Femoralis -Ableitung keine Hinweise für eine Affektion des Plexus lumbosakralis oder eine Schädigung peripherer Nerven objektivierbar seien. Unter Zusammenschau der Klinik und der elektrodiagnostischen Befunde entstehe nicht der Eindruck, dass sich die radiologisch nachgewiesene lumbale Spinalkanalstenose auf Höhe L1 klinisch durch eine Kompression der Cauda
equina manifestiere. 4.
E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 1. 7
Invalide oder von einer Invalidi tät (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 2.
E. 7 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. September 2017 (Urk.
2) und beantragte die Aufhebung des angefochte nen Entscheids und die Durchführung von beruflichen Massnahmen, eventu aliter die Rückweisung der Angelegenheit zur Einholung eines medizinisch-psychiatrischen Gutachtens (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragt e mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2017 (Urk.
10) die Abweisung der Be schwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9.
Januar
201
E. 8 Im Wesentlichen in Übereinstimmung mit ihren früheren Verlaufsberichten vom 2 9. März, 1 2. Mai, 6. Juli und 1 2. August 2016 (Urk. 11/70/55-56, Urk. 11/70/76-77, Urk. 11/70/95-96, Urk. 11/71/1), in welchen die behandeln den Ärzte ein diffuses Schmerzgeschehen ohne erklärbares Korrelat, eine ausge prägte Berührungsempfindlichkeit und eine massive Einschränkung der Beweg lichkeit in beiden unteren Extremitäten feststellten, hielten die Ärzte des A.___, Klinik für Unfallchirurgie, im Bericht vom 3 0. August 2016 (Urk. 11/74/23-24) eine unveränderte Schmerzsymptomatik fest und nannten
neben den bereits bekannten Diagnosen
(vorstehend E. 4.3, E. 4.5) folgende (S. 1) : - u nklare Schmerzsymptomatik beider Unterschenkel sowie im Lumbal bereich - Differentialdiagnose: postoperativ peripher, Differentialdiagnose: zentral bei rezessaler Spinalkanalstenose Brustwirbelkörper 12 / Len denwirbelkörper 1 - Status nach konservativ therapierter Berstungsspaltfraktur Lenden wirbelkörper 1 mit - Spinalkanalstenose, rezessal - kyphotische Achsfehlstellung - ängstlich depressive Störung - degenerative Wirbelsäulenveränderungen - Spondylarthrose - Osteochondrose
Die Ärzte führten aus, dass bei unveränderter Schmerzsymptomatik und unauf fällige r
Elektroneuromyographie d ie klinische Untersuchung keinen Anhalt für eine kausale Pathologie ergebe, und attestierten eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 30. August bis 30. September 2016 (S. 2). 4.
E. 9 Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie, Kreisärztin Suva, führte in ihrem Bericht vom 1. September 2016 über die Untersuchung vom 3 1. August 2016 (Urk. 11/74/25-32) unter anderem aus, dass den geschilderten Beschwer den gesamthaft die Authentizität fehle. Das aktuelle Schmerzerleben auf der Schmerzskala könne mit dem Eindruck während der Anamnese, während dem Entkleiden, nicht in Einklang gebracht werden (S. 6 unten). Auch der vorliegen de neurologische Bericht könne die subjektiven Beschwerden nicht erklären. Die Zumutbarkeit lasse sich nur medizinisch-theoretisch postulieren, da der Be schwerdeführer bei der klinischen Untersuchung nicht wirklich mitgearbeitet habe und die vorliegende bildgebende Diagnostik das demonstrierte Verhalten und die Beschwerden nicht wirklich erklären könne. Rein medizinisch seien dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar, auch manchmal Treppen steigen, und kniende kauernde Tätigkeiten (S. 7 oben) . Aufgrund der beiden Gelenkfrakturen seien belastungs abhängige Restbeschwerden im Bereich der Kniegelenke nachvollziehbar, das demonstrierte Ausmass nicht (S. 8). 4.
E. 10 Mit Bericht vom 2 9. Dezember 2016 (Urk. 11/82) hielten die Ärzte des A.___, Klinik für Unfallchirurgie, in deren Behandlung der Beschwerdeführer seit 1 1. Februar 2016 stand (S. 2 Ziff. 1.2), folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1 f. Ziff. 1.1): - beginnende posttraumatische Gonarthrose beidseits - störendes Osteosynthesematerial proximale laterale Tibia beidseits bei Status nach Osteosynthese einer lateralen Tibiaplateaufraktur links am 2 3. Dezember 2015 - Status nach lateraler Tibiaplateaufraktur links, Typ Schatzker II, sowie Tibiaplateaufraktur rechts, Typ Schatzker IV, vom 2 1. Dezember 2015 - Verdacht auf Facettengelenksarthropathie lumbal - Status nach konservativ therapierter Berstungsspaltfraktur Lenden wirbelkörper 1
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärz te einen Diabetes mellitus Typ I sowie eine ängstlich depressive Störung.
Die Ärzte hielten im Befund in Übereinstimmung mit ihrer Untersuchung vom 1 6. November 2016 (Urk. 11/74/114-115) fest, dass bei den Knien beidseits dif fuse Schmerzen über dem gesamten Gelenk bestünden, ohne Hinweise auf einen Erguss, ohne
Schwellung, ohne Rötung . Die weitere Untersuchung sei aufgrund von vermehrtem Zittern bei Berührung erschwert beurteilbar. Am 2 2. November 2016 sei en eine Kniearthroskopie beider Kniegelenke mit einer Operations erweiterung mit Behandlung der Knorpel- und Meniskusschäden und Osteo synthesematerialentfernung durchgeführt worden (Ziff.
E. 11 Dr. D.___
nannte aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung vom 2. Juni 2017 in ihrer Beurteilung folgende Diagnosen (Urk. 11/100/2-12 S. 8): - Restbeschwerden im Bereich beider Kniegelenke bei Status nach Tibiaplateaufraktur lateral links/medial rechts im Dezember 2015 - Status nach Metallentfernung am 2 2. November 2016 beide Kniegelenke - Differentialdiagnose: Schmerzverarbeitungsstörung
/ anhaltende soma toforme Schmerzstörung
Als u nfallfremde Diagnosen nannte sie ferner Epilepsie, Diabetes mellitus Typ I, Keilwirbelbildung LWK 1 .
Dr. D.___ führte aus, dass seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 3 1. August 2016 (Urk. 11/74/25-32) eine Behandlung in der Schmerzklinik des Universitätsspitals erfolgt sei und dass der Verlauf nach der Metallentfernung an beiden Kniegelenken unauffällig gewesen sei. Auch bei der heutigen klini schen Untersuchung seien die ob jektiv passiven Untersuchungsbefunde limitiert. Viele Aufgaben würden vom Beschwerdeführer wegen Angst vor vermehrten Schmerzen nicht ausgeführt. Auch im Liegen sei eine passive Bewegung der Kniegelenke nicht möglich, da der Beschwerdeführer sofort dagegen spanne. Wie bereits bei der letzten kreisärztlichen Untersuchung (Urk. 11/74/25-32) sei das gesamte Verhalten und Schmerzerleben mit der vorliegenden objektiven bildgebenden Diagnostik nicht vereinbar. Aufgrund der Untersuchung, den un veränderten Befunden und Klagen des Beschwerdeführers im Vergleich zur letzten Untersuchung könne man heute, sechs Monate nach Metallentfernung, von einem Endzustand ausgehen, da auch sämtliche Therapieansätze bisher zu keiner wesentlichen Verbesserung oder Veränderung des Gesamtzustandes ge führt hätten. Aus rein unfallkausaler Sicht sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit einem sitzenden An teil von 30 bis 50 % ganztags zumutbar. Nach de n
Tibiaplateaufrakturen, der osteosynthetischen Versorgung und Metallentfernung seien gewisse subjektive Beschwerden und eine endgradige Bewegungseinschränkung aus chirurgisch-m edizinischer Sicht nachvollzieh bar. Jedoch könne das heute demonstrierte Ausmass weder klinisch noch aufgrund der aktuellen MRI-Diagnostik vom 1 0. April 2017 erklärt werden (S. 9) . In diesem MRI zeigten sich in beiden Knie gelenken in etwa gleich eine zunehmende Knorpeldegeneration/Verschmälerung im Bereich der Femurkondylen lateral rechts, medial links sowie Knorpelglatze im Bereich der Patella (S. 8). Der Integritätsschaden sei für jedes Kniegelenk auf 10 % zu schätzen (Urk. 11/100/12). 4.
E. 12 Mit Stellungnahme vom 3 0. August 2017 hielt Dr. med. E.___, Fach arzt für Chirurgie, Regional er Ä rztlicher Dienst (RAD), fest, dass auf die kreis ärztliche Untersuchung vom 2. Juni 2017 abgestellt werden könne. Die bishe rige Tätigkeit als Hilfskoch sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, eine angepasste Tätigkeit sei jedoch zu 100 % zumutbar. Abgesehen von der somatisch nicht erklärbaren Schmerzproblematik bei normaler Beweglichkeit in unbeobachteten Momenten lägen keine unfallfremden Faktoren vor (Urk. 11/102 S. 4) . 5.
5.1
Unbestrittenermassen lieg t mit den Kniebeschwerden nach dem Unfall vom 2 1. Dezember 2015 eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor (vorstehend E. 1.1-1.3), so dass der Anspruch umfassend, ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen ist (BGE 141 V 9 E. 2.3). 5. 2
Was den
somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so erscheint die Beurteilung durch die Kreisärztin Dr. D.___
vom 2. Juni 2017 (vorstehend E. 4.11) grundsätzlich als schlüssig und vollständig. Insbesondere berücksichtigt sie das nach Durchführung der Operation vo m 2 2. November 2016
erstellte MRI der Kniegelenke vo m 1 0. April 2017 und formuliert das Belastungsprofil in Kenntnis der daraus ersichtlichen, zunehmenden degenerativen Veränderungen . Überdies sind d ie geschätzte Arbeitsfähigkeit und d as Belas tungsprofil m it der Einschätzung durch die Ärzte des A.___ vereinbar, welche prognostisch nach der Operation und angesichts der intraoperativen Befunde grundsätzlich von einer Heilung nach ein bis zwei Wochen und einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Koch ausgingen, sich aber zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht weiter äusserten (vor stehend E. 4.10) .
In Würdigung der Akten (vorstehend E . 1.4) ist damit auf die Untersuchung du r ch
Dr. D.___ vom 2. Juni 2017 (vorstehend E. 4.11; Urk. 11/100/2-12) ab zustellen. Demnach ist aus rein somatischer Sicht von einer vollen Arbeits fähigkeit in einer angepassten, leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit mit einem sitzenden Anteil von 30 bis 50 % ganztags auszugehen. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 5. 3
Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angeht, so sind sowohl eine depressive Störung und eine Angststörung (E. 4.4, E. 4.8, E. 4.10) als auch eine somatisch nicht objektivierbare Schmerzproblematik akten kundig. Deren Verlauf – vo n der ursprünglich lediglich als Risiko für den Therapie - verlauf formulierte n Schmerzsituation hin zur Entwicklung eines Schmerz syndroms - wird insbesondere von den Ärzten des A.___ eingehend be schrieben (E. 4.6-4.8, E. 4.10) . A uch die Kreisärztin Dr. D.___ nennt differenti aldiagnostisch eine Schmerzverarbeitungsstörung beziehungsweise eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (E. 4.11).
Damit sind klare Anhaltspunkte für
psychische Leiden vorhanden, welche zur verlässlichen Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und der Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einer fachärztlich en Abklärung nach den Grundsätzen eines strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahrens bedürfen (vorstehend E. 1.5).
Als einzige psychiatrische
Beurteilung findet sich in den Akten der Bericht des Psychiaters der C.___ vom 9. März 2016 (vorstehend E. 4.4), wel che auf dem psychosomatischen Kons ilium vom 5. Januar 2016
basiert. Dieser Bericht lag i m Zeitpunkt des Verfügungserlasses
über eineinhalb Jahre zurück und wurde noch vor dem Auftreten der Schmerzstörung verfasst . Zudem äussert er sich nicht zur Arbeitsfähigkeit aus psychi atrischer Sicht. Darauf lässt sich da her nicht abstellen .
Au ch die Berichte der Ärzte des A.___ und die Berichte der Kreisärztin Dr. D.___
erweisen sich diesbezüglich nicht a ls schlüssig . Denn es
fehlt ihnen nicht nur die fachärztliche psychiatrische Qualifikation, sondern sie erheben auch keine Befunde in einem Verfahren, welche s den Anforderungen eines strukturierten Beweisverfahrens genügen würde (vorstehend E. 1. 5) . Dr. D.___ setzt
sich zu dem
weder mit dem von den Ärzten des A.___ beschriebenen Schmerzgeschehen noch mit de r dem Beschwerdeführer empfohlenen Psychotherapie und deren Verlauf auseinander. Selbst die Möglichkeit ein er - wenn auch in ihren Unter suchungsberichten nicht ausdrücklich als solche bezeichnete n - Aggravation (vgl. vorstehend E. 4.9, E. 4.11) wäre von einer
qualifiziert en Fachperson abzu klären.
Im Übrigen ist auch nicht auszuschliessen, dass Dr. D.___
die psychi schen Beschwerden nicht weiter prüft, weil sie insofern vom Fehlen einer Un fallkausalität ausgeht. Entsprechend hält auch d ie Verfügung der Suva vom 1 0. Juli 2017 (Urk. 11/97) zu den psychischen Beschwerden lediglich fest, dass diese nicht unfallkausal seien.
Damit erweist sich die medizinische Sach lage in psychischer Hinsicht als unzu reichend abgeklärt, weshalb die Sache zur Abklärung des medizinisch-psychiatrischen Sachverhalts
an die Beschwe rdegegnerin zurückzuweisen ist. 5. 4
Bei diesem Ausgang erweisen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen de s Beschwerdeführer s bezüglich der Einkommensparallelisierung beziehungs weise des Leidensabzugs
(vorstehend E. 2.2)
- da verfrüht - als entbehrlich. 6.
Was die mit der Neuanmeldung beantragten Eingliederungsmassnahmen an geht, so erliess die Beschwerdegegnerin einzig die Mitteilung vom 5. April 2016 (Urk. 11/69). Darin hielt sie fest, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zur zeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Gemäss Arzt berichten des A.___ und der C.___ bestehe derzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % .
Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin vo n einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus, ohne allerdings die im Vorbescheid- und Beschwerdeverfahren erneut beantragten (vorstehend E. 2.2) beruflichen Massnahmen zu prüfen . S olche wurden seit der genannten Mittei lung nicht mehr geprüft. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten – die um ein psychiatrisches Gutachten zu ergänzen sein werden (vorstehend E. 5.3)
– lässt sich der Anspruch auf berufliche Massnahmen durch das Gericht nicht ab schliessend beurteilen. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer längere Zeit vom Arbeitsmarkt abwesend war, in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfskoch nicht mehr arbeitsfähig und bereits aus somatischen Gründen auf eine angepasste, leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit einem sitzenden Anteil von 30-50 % angewiesen ist, ist ein solcher Anspruch jedenfalls nicht von vornherein auszuschliessen.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Rahmen der Rückweisung zur Sachverhalts abkläru ng auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen, insbesondere
auf Arbeits vermittlung, prüfe und gegebenenfalls d urchführe (vorstehend E. 1. 7). 7.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb der an gefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ein medizinisch-psychiatrisches Gutachten nach den Grundsätzen des strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahrens veran lasse, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen prüfe und gegebenenfalls durchführe und hernach über den Rentenanspruch neu entscheide. 8 .
8 .1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hatund die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Damit erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege und Rechtsver beiständung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 8 .2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von I V-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8 .3
D ie Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung aus zurichten. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). In Ermangelung einer Honorar note wird die Entschädigung gemäss § 7 Absatz 2 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) vom Gericht festgesetzt. Beim pra xis ge mässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses rechtfertigt sich vorliegend die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01103
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom
27. Februar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte Kernstrasse 37, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1966, meldete sich am 2 0. März 2009 unter Hinweis auf Herz beschwerden, Diabetes und den Unfall vom 9. März 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/8 [Vorname und Geburtsdatum weichen hier von den nachfolgenden Anmeldungen ab]). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mi t Verfügung vom 2 4. September 2010 einen Leistungsanspruch (Urk. 11/38). 1.2
Am 1 4. November 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/46). Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch und einen Anspruch auf berufliche Massnahmen
(Urk. 11/58). 1. 3
Am 1 5. Januar 2016 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an, unter Hinweis auf offene Schienbeinfrakturen beidseits nach dem U nfall vom 2 1. Dezember 2015 (Urk. 11/59). Die IV-Stelle tätigte m edizinische und er werbliche Abklärungen und zog die Akten der Suva bei (Urk. 11/ 64, Urk. 11/70, Urk. 11/74, Urk. 11/97, Urk. 11/100, Urk. 11/106). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 11/85; Urk. 11/87, Urk. 11/99) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. September 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 11/103 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 10. Oktober 201 7 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. September 2017 (Urk.
2) und beantragte die Aufhebung des angefochte nen Entscheids und die Durchführung von beruflichen Massnahmen, eventu aliter die Rückweisung der Angelegenheit zur Einholung eines medizinisch-psychiatrischen Gutachtens (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragt e mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2017 (Urk.
10) die Abweisung der Be schwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9.
Januar
201 8 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerde verfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3
Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiell rechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zuspre chung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prü fen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliede rungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungs bestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungs leistungen angewendet werden müssen. 1. 4
Versicherungsträger und Sozial versicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förm liche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich nung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 5
Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsäch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vor - gesehenem Ur teil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe.
1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reforma torisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hinge gen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher voll ständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 1. 7
Invalide oder von einer Invalidi tät (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass in angepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 51‘588.45 und einem Invalideneinkommen von Fr. 66‘453.10 resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 % . Gestützt auf die kreisärzt liche Untersuchung der Suva sei von einer ganztätigen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen. Abgese hen von der somatisch nicht erklärbaren Schmerzproblematik bei normaler Be weglichkeit in unbeobachteten Momenten lägen keine unfallfremden Faktoren vor, weshalb sich ein Gutachten erübrige. Eine Parallelisierung der Einkommen sei nicht durchzuführen. Abzustellen sei auf das zuletzt erzielte Einkommen gemäss individuellem Lohnkonto .
D er Beschwerdeführer habe sich jahrelang aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommen zufriedengegeben. Selbst unter Berücksichtigung eines – nicht gerechtfertigten - beantragten leidens bedingten Abzuges von 25 % resultiere noch ein rentenausschliessender Invali ditätsgrad (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ungenügend geprüft habe. Gemäss Fest stellungen der Beschwerdegegnerin verfüge er über keine Ausbildung, keine be rufliche n Qualifikationen, schlechte Deutschkenntnisse, befinde sich im 5 2. Altersjahr und könne aufgrund der somatischen Einschränkungen nur noch sitzende Tätigkeiten ausführen. Die Beschwerdegegnerin habe weder zumutbare Verweistätigkeiten noch ein Belastungsprofil genannt, auch habe sie nicht berücksichtigt, dass er seit knapp zwei Jahren nicht mehr im Arbeitsprozess gewe sen sei. Er verfüge nicht über die Ressourcen, um das behauptete Validen einkommen
(richtig wohl: Invalideneinkommen) zu erzielen. Unter Berücksich tigung eines Leidensabzugs von 25 % ergebe sich eine Einkommenseinbusse von 26 % . Insgesamt bestehe damit ein Anspruch auf Durchführung von beruf lichen Massnahmen (Urk. 1 Ziff. III.13-23). Aufgrund der aktenkundigen An passungsstörung, der depressiven Störung und der Schmerzverarbeitungs störung sowie der aus dem Unfall resultierenden Retraumatisierung erweise sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu rückzuweisen sei (Urk. 1 Ziff. IV.29-35). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit der letzten, nicht angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2013 (Urk. 11/5 8) in einer anspruchsbegründenden Weise verschlechtert hat . 3.
3.1
Im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung vom
6. Mai 2013 (Urk. 11/58) präsentierte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wie folgt: 3.2
Am 2 3. Februar 2009 erlitt der Beschwerdeführer aufgrund eines Sturzes auf der Treppe eine Deckplatten-Impressionsfraktur mit deutlicher Höhenminderung des Wirbelkörpers und trug in der Folge tagsüber während drei Monaten ein Drei punktekorsett (Urk. 11/21 /8-14). Gemäss Berichten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 2. Mai 2010 (Urk. 11/29/6) und von den Ärzten der Z.___ vom 1. September 2009 (Urk. 11/24/6) war vom 2 3. Februar 2009 bis 1 5. November 2009 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 100 % und spätestens ab 1 6. November 2009 von einer vollen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Hilfskoch auszugehen.
Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 4. September 2010 (Urk. 11/38) einen Leistungsanspruch. 3.3
Gemäss Arztbericht von Dr. Y.___ vom 8. Februar 2013 (Urk. 11/53/6) und gemäss Stellungnahme des RAD vom 9. März 2013 (Urk. 11/55 S. 2 unten) lagen eine hypertensive Herzkrankheit, eine Sarkoidose mit Lungen- und Lymph knotenbefall sowie eine beginnende Leberzirrhose bei einem chronischen Alko holkonsum vor. Angesichts der nicht weiter therapiebedürftigen Sarkoidose und des medikamentös gut eingestellten Bluthochdruckes und Diabetes war aus in ternistischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit im bisher ausgeübten Pensum von 80 % beziehungsweise von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe auszugehen.
Mangels eines Gesundheitsschadens verneinte die Beschwerdegegnerin mit Ver fügung vom 6. Mai 2013 (Urk. 11/58) einen Rentenanspruch und erachtete berufliche Massnahmen angesichts der angemessenen Eingliederung des Beschwerdeführers als nicht notwendig. 4.
4.1
Im Rahmen der Neuanmeldung gingen folgende Arztberichte ein: 4.2
A m 2 1. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer auf dem Gehsteig von einem Auto angefahren und dabei gegen die Wand gedrückt und erlitt Brüche an beiden Beinen (Urk. 11/64/27, Urk. 11/70/7, Urk. 11/70/13). In der Folge wurde der Beschwerdeführer am A.___, Klinik für Unfallchirurgie, operiert (Urk. 11/64/10-11). Dort war er bis am 3 1. Dezember 2015 hospitalisiert, wobei er nach einem komplikationslosen intra- und post operativen Verlauf rollstuhlmobil und mit Reserven schmerzkompensiert ent lassen wurde (Urk. 11/64/ 23-25). 4.3
Mit Bericht vom 2 4. Februar 2016 (Urk. 11/67) nannten die Ärzte des A.___, Klinik für Unfallchirurgie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 1.1): - offene nicht dislozierte laterale Tibiaplateaufraktur links Typ Schatzker II - offene nicht dislozierte mediale Tibiaplateaufraktur rechts Typ Schatzker IV - nicht dislozierte Fibulaköpfchenfraktur beidseits Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Diabetes mellitus Typ II und eine Epilepsie . Die Ärzte attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 1. Dezember 2015 bis 2 1. März 2016, danach gemäss Nachkontrollen. Der Beschwerdeführer sei sechs Wochen postoperativ rollstuhlmobil gewesen, aktuell könne er nur mit Hilfsmitteln laufen (Ziff. 1.7). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu 100 % sei zu rechnen, gemäss Nachkontrollen (Ziff. 1.9). 4. 4
Med. pract . B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, C.___, hielt gestützt auf das psychosomatische Konsilium vom 5. Januar 2016 mit Bericht vom 9. März 2016 (Urk. 11/70/68-70) als psychi atrische Diagnose eine Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) fest (S. 1). In der Bewertung führte er aus, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund einer langjährigen gesundheitlichen Problematik nach dem Unfall in Verbindung mit dem Wegfall beruflicher Perspektiven eine An passungs stö rung mit depressiven und ängstlichen Symptomen entwickelt habe. Erschwe rend
wirk - ten sich in diesem Zusammenhang die mangelnde Integration des Be schwer deführers aus, die sprachlichen Unsicherheiten und die Schwierig keiten in der Kommunikation mit dem Behandler- und Helfersystem. Es sei zu befürchten, dass die Einnahme der Krankenrolle mangels fehlender Alternativ rollen nega - tive Auswirkungen auf den Therapieverlauf und die Schmerz situa tion haben werde (S. 2 unten). Die Fortführung einer psychiatrischen Behand lung sei vor dem Hintergrund einer Anpassungsstörung mit katastro phisie renden Überzeu gungen und einer erlebten Perspektivlosigkeit bei bereits einge leiteter psy chopharmakologischer Therapie indiziert (S. 3). 4. 5
Mit Austrittsbericht vom 2 5. März 2016 berichteten die Ärzte der C.___ über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 3 1. Dezember 2015 bis 1 0. März 2016 (Urk. 11/68) und nannten darin folgende Diagnosen im Zu sammenhang mit dem Unfall vom 2 1. Dezember 2015 (S. 1) : - offene nicht dislozierte laterale Tibiaplateaufraktur links Typ Schatzker II - 23. Dezember 2015: open- reduction
and internal fixation (ORIF) mit tels 4x4.5 mm kanülierter Schrauben, jeweils mit Unterlegscheibe - offene nicht dislozierte mediale Tibiaplateaufraktur rechts Typ Schatzker IV - 23. Dezember 2015: ORIF proximale laterale Tibia-LCP (locking
compression
plate) 4.5 mm - nicht dislozierte Fibulaköpfchenfraktur beidseits
Als Nebendiagnosen nannten sie einen Diabetes mellitus Typ I, eine Epilepsie und eine (medikamentös eingestellte) arterielle Hypertonie .
Die Ärzte führten aus, dass d er Beschwerdeführer in die Weiterbetreuung des Hausarztes entlassen werde . Die Physiotherapie sei ambulant fortzuführen, und aus psychosomatischer Sicht sei eine ambulante psychiatrische Weiterbetreuung i ndiziert. Die angestammte Tätigkeit als Hilfskoch sei nicht zumutbar, und es be stehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 1 0. März 201 6. Die Arbeits fähigkeit sei durch die nachbehandelnden Ärzte im Verlauf neu zu beurteilen (S. 2). 4. 6
Am 14 . Juni 2016 (Urk. 11/70/88-90) berichteten die Ärzt innen des A.___, Klinik für Neurologie, über die gleichentags durchgeführte elektrodiagnostische Unter suchung des Beschwerdeführers zur Abklärung einer Peroneusläsion
und einer Polyneuropathie . Sie führten aus, dass eine leichtgradige Schädigung und Irri tation der lateralen Hautnerven des Knies sowie der Nervenäste zum Muskulus
tibialis
anterior möglich seien. Schmerzen im Berei c h des (lateralen) Knies wären durch eine lokale Irr itation dieser Hautäste nachvollziehbar. Die Nerven kontinuität sei aber ansonsten erhalten, und die neurologischen Befunde erklär ten das Ausmass der angegebenen Beschwerden (manschettenförmige Hypästhesie der Unterschenkel, Gangstörung) ansonsten nicht vollumfänglich (S. 2 unten). 4. 7
Am 2 5. August 201 6
(Urk. 11/74/15-16) berichtete der Arzt des A.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, über die elektrodiagnostische Unter suchung vom 2 3. August 2016 und führte in der Beurteilung aus, dass beim Beschwerdeführer ein panvertebrales, myofaszial überlagertes Schmerzsyndrom und bilaterale Knieschmerzen bestünden, wobei bei durchwegs normalen Neurographien des Nervus
peroneus, tibialis, Nervus
suralis und seitengleichen Amplituden in der Femoralis -Ableitung keine Hinweise für eine Affektion des Plexus lumbosakralis oder eine Schädigung peripherer Nerven objektivierbar seien. Unter Zusammenschau der Klinik und der elektrodiagnostischen Befunde entstehe nicht der Eindruck, dass sich die radiologisch nachgewiesene lumbale Spinalkanalstenose auf Höhe L1 klinisch durch eine Kompression der Cauda
equina manifestiere. 4. 8
Im Wesentlichen in Übereinstimmung mit ihren früheren Verlaufsberichten vom 2 9. März, 1 2. Mai, 6. Juli und 1 2. August 2016 (Urk. 11/70/55-56, Urk. 11/70/76-77, Urk. 11/70/95-96, Urk. 11/71/1), in welchen die behandeln den Ärzte ein diffuses Schmerzgeschehen ohne erklärbares Korrelat, eine ausge prägte Berührungsempfindlichkeit und eine massive Einschränkung der Beweg lichkeit in beiden unteren Extremitäten feststellten, hielten die Ärzte des A.___, Klinik für Unfallchirurgie, im Bericht vom 3 0. August 2016 (Urk. 11/74/23-24) eine unveränderte Schmerzsymptomatik fest und nannten
neben den bereits bekannten Diagnosen
(vorstehend E. 4.3, E. 4.5) folgende (S. 1) : - u nklare Schmerzsymptomatik beider Unterschenkel sowie im Lumbal bereich - Differentialdiagnose: postoperativ peripher, Differentialdiagnose: zentral bei rezessaler Spinalkanalstenose Brustwirbelkörper 12 / Len denwirbelkörper 1 - Status nach konservativ therapierter Berstungsspaltfraktur Lenden wirbelkörper 1 mit - Spinalkanalstenose, rezessal - kyphotische Achsfehlstellung - ängstlich depressive Störung - degenerative Wirbelsäulenveränderungen - Spondylarthrose - Osteochondrose
Die Ärzte führten aus, dass bei unveränderter Schmerzsymptomatik und unauf fällige r
Elektroneuromyographie d ie klinische Untersuchung keinen Anhalt für eine kausale Pathologie ergebe, und attestierten eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 30. August bis 30. September 2016 (S. 2). 4. 9
Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie, Kreisärztin Suva, führte in ihrem Bericht vom 1. September 2016 über die Untersuchung vom 3 1. August 2016 (Urk. 11/74/25-32) unter anderem aus, dass den geschilderten Beschwer den gesamthaft die Authentizität fehle. Das aktuelle Schmerzerleben auf der Schmerzskala könne mit dem Eindruck während der Anamnese, während dem Entkleiden, nicht in Einklang gebracht werden (S. 6 unten). Auch der vorliegen de neurologische Bericht könne die subjektiven Beschwerden nicht erklären. Die Zumutbarkeit lasse sich nur medizinisch-theoretisch postulieren, da der Be schwerdeführer bei der klinischen Untersuchung nicht wirklich mitgearbeitet habe und die vorliegende bildgebende Diagnostik das demonstrierte Verhalten und die Beschwerden nicht wirklich erklären könne. Rein medizinisch seien dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar, auch manchmal Treppen steigen, und kniende kauernde Tätigkeiten (S. 7 oben) . Aufgrund der beiden Gelenkfrakturen seien belastungs abhängige Restbeschwerden im Bereich der Kniegelenke nachvollziehbar, das demonstrierte Ausmass nicht (S. 8). 4. 10
Mit Bericht vom 2 9. Dezember 2016 (Urk. 11/82) hielten die Ärzte des A.___, Klinik für Unfallchirurgie, in deren Behandlung der Beschwerdeführer seit 1 1. Februar 2016 stand (S. 2 Ziff. 1.2), folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1 f. Ziff. 1.1): - beginnende posttraumatische Gonarthrose beidseits - störendes Osteosynthesematerial proximale laterale Tibia beidseits bei Status nach Osteosynthese einer lateralen Tibiaplateaufraktur links am 2 3. Dezember 2015 - Status nach lateraler Tibiaplateaufraktur links, Typ Schatzker II, sowie Tibiaplateaufraktur rechts, Typ Schatzker IV, vom 2 1. Dezember 2015 - Verdacht auf Facettengelenksarthropathie lumbal - Status nach konservativ therapierter Berstungsspaltfraktur Lenden wirbelkörper 1
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärz te einen Diabetes mellitus Typ I sowie eine ängstlich depressive Störung.
Die Ärzte hielten im Befund in Übereinstimmung mit ihrer Untersuchung vom 1 6. November 2016 (Urk. 11/74/114-115) fest, dass bei den Knien beidseits dif fuse Schmerzen über dem gesamten Gelenk bestünden, ohne Hinweise auf einen Erguss, ohne
Schwellung, ohne Rötung . Die weitere Untersuchung sei aufgrund von vermehrtem Zittern bei Berührung erschwert beurteilbar. Am 2 2. November 2016 sei en eine Kniearthroskopie beider Kniegelenke mit einer Operations erweiterung mit Behandlung der Knorpel- und Meniskusschäden und Osteo synthesematerialentfernung durchgeführt worden (Ziff. 1.4 und 1.5). Prognos tisch wäre der Beschwerdeführer nach der Kniearthroskopie beidseits und angesichts der aktuellen intraoperativen Befunde nach ein oder zwei Wochen ge heilt, jedoch trotz Verbesserung der Beschwerden postoperativ bestehe noch eine deutliche Einschränkung der Mobilität (S. 2 f. Ziff. 1.4). In der ange stammten Tätigkeit als Koch bestehe eine medizinisch begründete Arbeitsun fähigkeit von 100 %
vom 2 1. November 2016 bis 4. Januar 2017 (S. 3 Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer äussere immer noch starke Knieschmerzen beidseits, er sei nur an Krücken mobil, jedoch selbständig. Es sei auch eine vorbestehende depressive Störung vorhanden, welche sich auch wegen der persistierenden Beschwerden am Knie und den chronischen Rückenschmerzen verschlechtert habe (S. 3 Ziff. 1.7). 4. 11
Dr. D.___
nannte aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung vom 2. Juni 2017 in ihrer Beurteilung folgende Diagnosen (Urk. 11/100/2-12 S. 8): - Restbeschwerden im Bereich beider Kniegelenke bei Status nach Tibiaplateaufraktur lateral links/medial rechts im Dezember 2015 - Status nach Metallentfernung am 2 2. November 2016 beide Kniegelenke - Differentialdiagnose: Schmerzverarbeitungsstörung
/ anhaltende soma toforme Schmerzstörung
Als u nfallfremde Diagnosen nannte sie ferner Epilepsie, Diabetes mellitus Typ I, Keilwirbelbildung LWK 1 .
Dr. D.___ führte aus, dass seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 3 1. August 2016 (Urk. 11/74/25-32) eine Behandlung in der Schmerzklinik des Universitätsspitals erfolgt sei und dass der Verlauf nach der Metallentfernung an beiden Kniegelenken unauffällig gewesen sei. Auch bei der heutigen klini schen Untersuchung seien die ob jektiv passiven Untersuchungsbefunde limitiert. Viele Aufgaben würden vom Beschwerdeführer wegen Angst vor vermehrten Schmerzen nicht ausgeführt. Auch im Liegen sei eine passive Bewegung der Kniegelenke nicht möglich, da der Beschwerdeführer sofort dagegen spanne. Wie bereits bei der letzten kreisärztlichen Untersuchung (Urk. 11/74/25-32) sei das gesamte Verhalten und Schmerzerleben mit der vorliegenden objektiven bildgebenden Diagnostik nicht vereinbar. Aufgrund der Untersuchung, den un veränderten Befunden und Klagen des Beschwerdeführers im Vergleich zur letzten Untersuchung könne man heute, sechs Monate nach Metallentfernung, von einem Endzustand ausgehen, da auch sämtliche Therapieansätze bisher zu keiner wesentlichen Verbesserung oder Veränderung des Gesamtzustandes ge führt hätten. Aus rein unfallkausaler Sicht sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit einem sitzenden An teil von 30 bis 50 % ganztags zumutbar. Nach de n
Tibiaplateaufrakturen, der osteosynthetischen Versorgung und Metallentfernung seien gewisse subjektive Beschwerden und eine endgradige Bewegungseinschränkung aus chirurgisch-m edizinischer Sicht nachvollzieh bar. Jedoch könne das heute demonstrierte Ausmass weder klinisch noch aufgrund der aktuellen MRI-Diagnostik vom 1 0. April 2017 erklärt werden (S. 9) . In diesem MRI zeigten sich in beiden Knie gelenken in etwa gleich eine zunehmende Knorpeldegeneration/Verschmälerung im Bereich der Femurkondylen lateral rechts, medial links sowie Knorpelglatze im Bereich der Patella (S. 8). Der Integritätsschaden sei für jedes Kniegelenk auf 10 % zu schätzen (Urk. 11/100/12). 4. 12
Mit Stellungnahme vom 3 0. August 2017 hielt Dr. med. E.___, Fach arzt für Chirurgie, Regional er Ä rztlicher Dienst (RAD), fest, dass auf die kreis ärztliche Untersuchung vom 2. Juni 2017 abgestellt werden könne. Die bishe rige Tätigkeit als Hilfskoch sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, eine angepasste Tätigkeit sei jedoch zu 100 % zumutbar. Abgesehen von der somatisch nicht erklärbaren Schmerzproblematik bei normaler Beweglichkeit in unbeobachteten Momenten lägen keine unfallfremden Faktoren vor (Urk. 11/102 S. 4) . 5.
5.1
Unbestrittenermassen lieg t mit den Kniebeschwerden nach dem Unfall vom 2 1. Dezember 2015 eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor (vorstehend E. 1.1-1.3), so dass der Anspruch umfassend, ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen ist (BGE 141 V 9 E. 2.3). 5. 2
Was den
somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so erscheint die Beurteilung durch die Kreisärztin Dr. D.___
vom 2. Juni 2017 (vorstehend E. 4.11) grundsätzlich als schlüssig und vollständig. Insbesondere berücksichtigt sie das nach Durchführung der Operation vo m 2 2. November 2016
erstellte MRI der Kniegelenke vo m 1 0. April 2017 und formuliert das Belastungsprofil in Kenntnis der daraus ersichtlichen, zunehmenden degenerativen Veränderungen . Überdies sind d ie geschätzte Arbeitsfähigkeit und d as Belas tungsprofil m it der Einschätzung durch die Ärzte des A.___ vereinbar, welche prognostisch nach der Operation und angesichts der intraoperativen Befunde grundsätzlich von einer Heilung nach ein bis zwei Wochen und einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Koch ausgingen, sich aber zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht weiter äusserten (vor stehend E. 4.10) .
In Würdigung der Akten (vorstehend E . 1.4) ist damit auf die Untersuchung du r ch
Dr. D.___ vom 2. Juni 2017 (vorstehend E. 4.11; Urk. 11/100/2-12) ab zustellen. Demnach ist aus rein somatischer Sicht von einer vollen Arbeits fähigkeit in einer angepassten, leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit mit einem sitzenden Anteil von 30 bis 50 % ganztags auszugehen. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 5. 3
Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angeht, so sind sowohl eine depressive Störung und eine Angststörung (E. 4.4, E. 4.8, E. 4.10) als auch eine somatisch nicht objektivierbare Schmerzproblematik akten kundig. Deren Verlauf – vo n der ursprünglich lediglich als Risiko für den Therapie - verlauf formulierte n Schmerzsituation hin zur Entwicklung eines Schmerz syndroms - wird insbesondere von den Ärzten des A.___ eingehend be schrieben (E. 4.6-4.8, E. 4.10) . A uch die Kreisärztin Dr. D.___ nennt differenti aldiagnostisch eine Schmerzverarbeitungsstörung beziehungsweise eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (E. 4.11).
Damit sind klare Anhaltspunkte für
psychische Leiden vorhanden, welche zur verlässlichen Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und der Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einer fachärztlich en Abklärung nach den Grundsätzen eines strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahrens bedürfen (vorstehend E. 1.5).
Als einzige psychiatrische
Beurteilung findet sich in den Akten der Bericht des Psychiaters der C.___ vom 9. März 2016 (vorstehend E. 4.4), wel che auf dem psychosomatischen Kons ilium vom 5. Januar 2016
basiert. Dieser Bericht lag i m Zeitpunkt des Verfügungserlasses
über eineinhalb Jahre zurück und wurde noch vor dem Auftreten der Schmerzstörung verfasst . Zudem äussert er sich nicht zur Arbeitsfähigkeit aus psychi atrischer Sicht. Darauf lässt sich da her nicht abstellen .
Au ch die Berichte der Ärzte des A.___ und die Berichte der Kreisärztin Dr. D.___
erweisen sich diesbezüglich nicht a ls schlüssig . Denn es
fehlt ihnen nicht nur die fachärztliche psychiatrische Qualifikation, sondern sie erheben auch keine Befunde in einem Verfahren, welche s den Anforderungen eines strukturierten Beweisverfahrens genügen würde (vorstehend E. 1. 5) . Dr. D.___ setzt
sich zu dem
weder mit dem von den Ärzten des A.___ beschriebenen Schmerzgeschehen noch mit de r dem Beschwerdeführer empfohlenen Psychotherapie und deren Verlauf auseinander. Selbst die Möglichkeit ein er - wenn auch in ihren Unter suchungsberichten nicht ausdrücklich als solche bezeichnete n - Aggravation (vgl. vorstehend E. 4.9, E. 4.11) wäre von einer
qualifiziert en Fachperson abzu klären.
Im Übrigen ist auch nicht auszuschliessen, dass Dr. D.___
die psychi schen Beschwerden nicht weiter prüft, weil sie insofern vom Fehlen einer Un fallkausalität ausgeht. Entsprechend hält auch d ie Verfügung der Suva vom 1 0. Juli 2017 (Urk. 11/97) zu den psychischen Beschwerden lediglich fest, dass diese nicht unfallkausal seien.
Damit erweist sich die medizinische Sach lage in psychischer Hinsicht als unzu reichend abgeklärt, weshalb die Sache zur Abklärung des medizinisch-psychiatrischen Sachverhalts
an die Beschwe rdegegnerin zurückzuweisen ist. 5. 4
Bei diesem Ausgang erweisen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen de s Beschwerdeführer s bezüglich der Einkommensparallelisierung beziehungs weise des Leidensabzugs
(vorstehend E. 2.2)
- da verfrüht - als entbehrlich. 6.
Was die mit der Neuanmeldung beantragten Eingliederungsmassnahmen an geht, so erliess die Beschwerdegegnerin einzig die Mitteilung vom 5. April 2016 (Urk. 11/69). Darin hielt sie fest, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zur zeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Gemäss Arzt berichten des A.___ und der C.___ bestehe derzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % .
Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin vo n einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus, ohne allerdings die im Vorbescheid- und Beschwerdeverfahren erneut beantragten (vorstehend E. 2.2) beruflichen Massnahmen zu prüfen . S olche wurden seit der genannten Mittei lung nicht mehr geprüft. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten – die um ein psychiatrisches Gutachten zu ergänzen sein werden (vorstehend E. 5.3)
– lässt sich der Anspruch auf berufliche Massnahmen durch das Gericht nicht ab schliessend beurteilen. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer längere Zeit vom Arbeitsmarkt abwesend war, in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfskoch nicht mehr arbeitsfähig und bereits aus somatischen Gründen auf eine angepasste, leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit einem sitzenden Anteil von 30-50 % angewiesen ist, ist ein solcher Anspruch jedenfalls nicht von vornherein auszuschliessen.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Rahmen der Rückweisung zur Sachverhalts abkläru ng auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen, insbesondere
auf Arbeits vermittlung, prüfe und gegebenenfalls d urchführe (vorstehend E. 1. 7). 7.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb der an gefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ein medizinisch-psychiatrisches Gutachten nach den Grundsätzen des strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahrens veran lasse, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen prüfe und gegebenenfalls durchführe und hernach über den Rentenanspruch neu entscheide. 8 .
8 .1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hatund die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Damit erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege und Rechtsver beiständung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 8 .2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von I V-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8 .3
D ie Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung aus zurichten. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). In Ermangelung einer Honorar note wird die Entschädigung gemäss § 7 Absatz 2 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) vom Gericht festgesetzt. Beim pra xis ge mässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses rechtfertigt sich vorliegend die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens