Sachverhalt
1.
Die im Jahre
1972 geborene X.___ besuchte in Syrien die Schule und erwarb keine berufliche Ausbildung. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1987 übte sie verschiedene Tätigkeiten aus, wobei aufgrund der erzielten Einkommen zumeist auf ein tiefes Pensum zu schliessen ist. Ab 2004 war die Versicherte nicht mehr erwerbstätig; sie ist mittlerweile Mutter von zwei Kin dern (1993, 2004; Urk. 8/10 S. 1-4, Urk. 8/7). Aufgrund seit ca. 10 Jahren
be ste hen der Depressionen und Angstzustände meldete sie sich am 1 0. November 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 8/10 S. 5 f.). In der Zeit vom 2 5. Januar bis 1 5. April
2016 nahm die Versicherte an einem multimodalen Therapieprogramm an der Tagesklinik d er Y.___ teil (Urk. 8/19). Mit Vorbescheid vom 6. Februar 2017 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/23) und hielt an diesem Entscheid mit Ver fügung vom 1 1. September 2017 fest (Urk. 8/33 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 1 1. Oktober 2017 Beschwer de und beantragte, es seien der Beschwerdeführerin – allenfalls nach weiteren medizinischen Abklärungen – die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbe sondere Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG, eventualiter eine Invali denrente, zuzusprechen. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren; unter Kosten- und Entschä digungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. November 2017 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Aktenlage (Urk. 7). Mit Verfügung vom 1. Dezember wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwältin Susanne von Aesch, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfah ren bestellt; weiter wurde ihr die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; BGE 143 V 409 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). In BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätz lich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsun fähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen berufli cher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrations massnahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit .
a) und Beschäf ti gungsmassnahmen (lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit ver loren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl
2005 4521
ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N.
4 und 31 zu Art.
14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung nach Art.
14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65.
Geburtstag, 2010, S.
111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits um gesetzt werden kann (BGE
137 V 1 E.
7.2.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass bezüglich des depressiven Geschehens von keiner Therapieresistenz auszugehen sei . Damit liege kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor, so dass kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente bestehe. Wei ter liege auch keine längerdauernde Einschränkung vor, welche die Arbeitsfä higkeit beeinträchtige, so dass kein Anspruch auf Integrationsmass - nahmen be stehe (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich die Beschwerdegegnerin allein mit der affektiven Erkrankung auseinandergesetzt und sich zur Auswirkung der Persönlichkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit nicht geäussert habe (Urk. 1 S. 4). In medikamentöser Hinsicht habe die Beschwerdeführerin als austherapiert zu gelten; dies ergebe sich auch aus der Tatsache, dass sich der psychiatrische Gesundheitszustand trotz jahre langer anhaltender ambulanter und auch stationärer sowie psychopharmakolo gischer Behandlung bislang nicht wesentlich habe verbessern lassen (S. 5). Zudem sei anzumerken, dass die Depressionspraxis gegen BGE 127 V 294 verstos se und das Kriterium der Therapieresistenz bei depressiven Erkrankungen mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren sei (S. 8 f.). Was die In tegrationsmassnahmen betreffe, sei die Beschwerdeführerin seit mehr als einem halben Jahr zu mehr als 50 % arbeitsunfähig; auch seien die Anfor derungen an die Mindestpräsenz erfüllt und die Beschwerdeführerin auf Massnahmen zur so zialberuflichen Rehabilitation angewiesen (S. 7 f.). 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diag nostizierte in ihrem Bericht vom 9. Januar
2016 eine schwere rezidivierende Depression bei familiärer Belastung (ICD-10 F 31.31) sowie eine abhängige Per sönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) . Die Beschwerdeführer in habe von 2005 bis 2007 in ihrer Behandlung gestanden und jetzt wieder ab 2014, wobei ca. alle drei Wochen eine Sitzung stattfinde. Die Beschwerdeführerin nehme Psycho pharmaka ein, zudem sei eine tag esklinische Behandlung geplant, wobei höchs tens eine Teilarbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % erreichbar sei (Urk. 8/17). 3.2
Die für den Bericht der Y.___ vom 1 7. Juni 2016 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Der Be schwerdeführerin sei es während des gesamten Behandlungszeitraumes nicht gelungen, kontinuierlich am tagesklinischen Programm teilzunehmen, insofern könnten sie aufgrund der unzureichenden Beobachtungen keine abschliessende Prognose abgeben. Indiziert sei eine Fortsetzung der psychiatrischen/psycho - therapeutischen Therapie, gegebenenfalls und nur bei entsprechender Motivati on der Beschwerdeführerin auch im stationären Setting. Vor einer beruflichen Reintegrationsmassnahme sei eine Überprüfung des Zustandsbildes und der Be lastbarkeit im weiteren Verlauf nach ausreichender Behandlung zu empfehlen (Urk. 8/19). 3.3
In ihrem Bericht vom 2 7. August
2016 diagnostizierte Dr. Z.___ eine schwere rezidivierende Depression bei familiärer Be lastung (ICD-10 F 31.4) sowie eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7). Die Tagesklinik habe vorzeitig abgebrochen werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei nach eige nen Angaben zu belastet gewesen vom Schicksal der anderen Patienten. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % seien Integrationsversuche zu prüfen (Urk. 8/20). 3.4
In ihrem Schreiben vom 6. April
2017 führte Dr. Z.___ aus, dass die Be schwerdeführerin die verordneten Antidepress iva zuverlässig einnehme und sie im Rahmen der Gesprächstherapie alles durchgesprochen hätten, insbesondere die ganze Familiengeschichte sowie ihre Beziehung zum Vater der Kinder . Die ser habe sie stets schlecht behandelt; aufgrund des bestehenden Abhängigkeits verhältnisses sei sie trotzdem nicht von ihm losgekommen. Entsprechend liege bei ihr eine abhängige Persönlichkeitsstörung vor. Inzwischen habe sie sich de finitiv getrennt, das heisst, er störe sie nicht mehr. Während des Aufenthalts in der Tagesklinik sei ihr Ex-Mann noch einmal Vater geworden, was zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands und wohl zum Abbruch der Behand lung geführt habe. Sie habe akzeptiert, dass sich ihr Sohn nicht mehr so oft bei ihr melde, zudem habe sie den Suizid des Bruders verarbeitet. Es gehe ihr somit besser als noch während des Aufenthalts in der Tagesklinik. Was sie jetzt brau che sei ein Rahmen für die berufliche Integration, wofür sie für zwei Stunden am Tag arbeitsfähig sei (Urk. 8/30). 4. 4.1
Bezüglich der Berichte von Dr. Z.___ ist anzumerken, dass die Fachärztin diagnostisch von einer schweren rezidivierenden Depression bei familiärer Belastung sowie einer abhängigen Persönlichkeitsstörung ausgeht. D ie ICD Codierung des depressiven Geschehens entspricht dabei aber einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depressive Ep isode mit somatischem Syndrom (F31.31) respektive einer bipolaren affek tiven Stö rung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F31.4). Dabei erscheint – bei Würdigung der vorliegenden medizinischen Akten - schon allein die diagnostische Einordnung nicht nachvollziehbar; zudem ge hen sowohl der Bericht vom 9. Januar als auch jener vom 2 7. August 2016 von einer Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % aus, so dass die diagnostisch vorge nommene Verschlechterung der Situation (sofern man von der ICD-Codierung ausgeht) nicht nachzuvollziehen ist. Die vorgenommene diagnostische Kodifika tion erscheint auch unter diesem Titel nicht schlüssig zu sein. Weiter begründet Dr. Z.___ die Persönlichkeitsstörung mit dem Abhängigkeitsverhältnis zum Ex-Mann. Entsprechend den diagnostischen Leitlinien muss eine solche Störung immer in der Kindheit und Jugend (ICD-10 F60) beginnen, was aus den vorlie genden Berichten nicht hervorgeht. Die Einschätzung von Dr. Z.___ er scheint auch in dieser Hinsicht – zumindest für einen medizinischen Laien – nicht überzeugend. Generell ist dabei i n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungswei se Therapiekräften auf die Erfah rungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf trags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Abzustellen ist vor diesem Hintergrund auf die Einschätzung der Fachärzte der Y.___, welche die Beschwerdeführerin ebenfalls über einen längeren Zeitraum therapeutisch betreuten. Diagnostisch ist dementsprechend von einer rezidivie renden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, auszugehen (ICD-10 F33.1); dies umsomehr als auch Dr. Z.___ in ihrer neusten Ein schätzung vom 6. April 2017 von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation ausgeht. 4.2
Bei dieser diagnostischen Einordnung ist zu bemerken, dass gemäss BGE 143 V 418 sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Vor diesem Hintergrund kann bei Vorliegen einer mittelgradig depressiven Stö rung das Leistungsbegehren nicht mehr allein unter Hinweis auf noch bestehen de Therapieoptionen verweigert werden. Vielmehr ist die Arbeitsfähigkeit sorg fältig zu ermitteln und ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen.
Schon allein deshalb erscheint die Rückweisung der Sache an die Beschwerde gegnerin zur psychiatrischen Begutachtung
unter Berücksichtigung der Stan dardindikatoren unerlässlich. 4.3
Zuzustimmen ist der beschwerdeführenden Partei zudem darin, dass zumindest ab Januar 2016 von einer um mehr als 50 % verm inderten Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) auszugehen ist. In dieser Hinsicht vermag die äusserst knappe und erst im Rahmen der angefochtenen Verfügung vorgetragene Argumentation der Beschwerdegegnerin zum Thema Eingliederungsmassnahmen nicht zu über zeugen; dies umso weniger, als nun aufgrund der geänderten Rechtsprechung ohne hin ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen ist.
Auch erscheint die Beschwerdeführerin mittlerweile die im Zusammenhang mit den Integrati onsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG nötige Mindestanforderung bezüg lich der Präsenzzeit zu erfüllen (Art. 4 quater
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ], Urk. 8/30). Ob durch solche Integrati ons massnahmen die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art ge schaffen werden können, wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen der weiteren Anspruchsprüfung zu beantworten haben. Dazu ist die Sache ebenfalls an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der unentgeltli chen Rechtvertreterin der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädi gung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozes ses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 1. März 2018 (Urk. 11)
festzu setzen ist. Ausgehend von einem geltend gemachten Aufwand von 8.5 Stunden, Barauslagen von Fr. 30.-- sowie dem massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- pro Stunde führt dies zu einer Entschädigung von Fr. 2'052.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird im dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch sowie den Anspruch auf In tegrationsmassnahmen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 . -- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt .
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Susanne von Aesch, Zürich, eine Prozessentschä digung von Fr. 2’052 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die im Jahre
1972 geborene X.___ besuchte in Syrien die Schule und erwarb keine berufliche Ausbildung. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1987 übte sie verschiedene Tätigkeiten aus, wobei aufgrund der erzielten Einkommen zumeist auf ein tiefes Pensum zu schliessen ist. Ab 2004 war die Versicherte nicht mehr erwerbstätig; sie ist mittlerweile Mutter von zwei Kin dern (1993, 2004; Urk. 8/10 S. 1-4, Urk. 8/7). Aufgrund seit ca. 10 Jahren
be ste hen der Depressionen und Angstzustände meldete sie sich am 1 0. November 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 8/10 S. 5 f.). In der Zeit vom 2 5. Januar bis 1 5. April
2016 nahm die Versicherte an einem multimodalen Therapieprogramm an der Tagesklinik d er Y.___ teil (Urk. 8/19). Mit Vorbescheid vom 6. Februar 2017 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/23) und hielt an diesem Entscheid mit Ver fügung vom 1 1. September 2017 fest (Urk. 8/33 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; BGE 143 V 409 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). In BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätz lich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsun fähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen berufli cher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrations massnahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit .
a) und Beschäf ti gungsmassnahmen (lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit ver loren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl
2005 4521
ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N.
4 und 31 zu Art.
14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung nach Art.
14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65.
Geburtstag, 2010, S.
111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits um gesetzt werden kann (BGE
137 V 1 E.
7.2.3). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 1 1. Oktober 2017 Beschwer de und beantragte, es seien der Beschwerdeführerin – allenfalls nach weiteren medizinischen Abklärungen – die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbe sondere Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG, eventualiter eine Invali denrente, zuzusprechen. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren; unter Kosten- und Entschä digungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. November 2017 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Aktenlage (Urk. 7). Mit Verfügung vom 1. Dezember wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwältin Susanne von Aesch, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfah ren bestellt; weiter wurde ihr die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass bezüglich des depressiven Geschehens von keiner Therapieresistenz auszugehen sei . Damit liege kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor, so dass kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente bestehe. Wei ter liege auch keine längerdauernde Einschränkung vor, welche die Arbeitsfä higkeit beeinträchtige, so dass kein Anspruch auf Integrationsmass - nahmen be stehe (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich die Beschwerdegegnerin allein mit der affektiven Erkrankung auseinandergesetzt und sich zur Auswirkung der Persönlichkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit nicht geäussert habe (Urk. 1 S. 4). In medikamentöser Hinsicht habe die Beschwerdeführerin als austherapiert zu gelten; dies ergebe sich auch aus der Tatsache, dass sich der psychiatrische Gesundheitszustand trotz jahre langer anhaltender ambulanter und auch stationärer sowie psychopharmakolo gischer Behandlung bislang nicht wesentlich habe verbessern lassen (S. 5). Zudem sei anzumerken, dass die Depressionspraxis gegen BGE 127 V 294 verstos se und das Kriterium der Therapieresistenz bei depressiven Erkrankungen mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren sei (S. 8 f.). Was die In tegrationsmassnahmen betreffe, sei die Beschwerdeführerin seit mehr als einem halben Jahr zu mehr als 50 % arbeitsunfähig; auch seien die Anfor derungen an die Mindestpräsenz erfüllt und die Beschwerdeführerin auf Massnahmen zur so zialberuflichen Rehabilitation angewiesen (S. 7 f.). 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diag nostizierte in ihrem Bericht vom 9. Januar
2016 eine schwere rezidivierende Depression bei familiärer Belastung (ICD-10 F 31.31) sowie eine abhängige Per sönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) . Die Beschwerdeführer in habe von 2005 bis 2007 in ihrer Behandlung gestanden und jetzt wieder ab 2014, wobei ca. alle drei Wochen eine Sitzung stattfinde. Die Beschwerdeführerin nehme Psycho pharmaka ein, zudem sei eine tag esklinische Behandlung geplant, wobei höchs tens eine Teilarbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % erreichbar sei (Urk. 8/17). 3.2
Die für den Bericht der Y.___ vom 1 7. Juni 2016 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Der Be schwerdeführerin sei es während des gesamten Behandlungszeitraumes nicht gelungen, kontinuierlich am tagesklinischen Programm teilzunehmen, insofern könnten sie aufgrund der unzureichenden Beobachtungen keine abschliessende Prognose abgeben. Indiziert sei eine Fortsetzung der psychiatrischen/psycho - therapeutischen Therapie, gegebenenfalls und nur bei entsprechender Motivati on der Beschwerdeführerin auch im stationären Setting. Vor einer beruflichen Reintegrationsmassnahme sei eine Überprüfung des Zustandsbildes und der Be lastbarkeit im weiteren Verlauf nach ausreichender Behandlung zu empfehlen (Urk. 8/19). 3.3
In ihrem Bericht vom 2 7. August
2016 diagnostizierte Dr. Z.___ eine schwere rezidivierende Depression bei familiärer Be lastung (ICD-10 F 31.4) sowie eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7). Die Tagesklinik habe vorzeitig abgebrochen werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei nach eige nen Angaben zu belastet gewesen vom Schicksal der anderen Patienten. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % seien Integrationsversuche zu prüfen (Urk. 8/20). 3.4
In ihrem Schreiben vom 6. April
2017 führte Dr. Z.___ aus, dass die Be schwerdeführerin die verordneten Antidepress iva zuverlässig einnehme und sie im Rahmen der Gesprächstherapie alles durchgesprochen hätten, insbesondere die ganze Familiengeschichte sowie ihre Beziehung zum Vater der Kinder . Die ser habe sie stets schlecht behandelt; aufgrund des bestehenden Abhängigkeits verhältnisses sei sie trotzdem nicht von ihm losgekommen. Entsprechend liege bei ihr eine abhängige Persönlichkeitsstörung vor. Inzwischen habe sie sich de finitiv getrennt, das heisst, er störe sie nicht mehr. Während des Aufenthalts in der Tagesklinik sei ihr Ex-Mann noch einmal Vater geworden, was zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands und wohl zum Abbruch der Behand lung geführt habe. Sie habe akzeptiert, dass sich ihr Sohn nicht mehr so oft bei ihr melde, zudem habe sie den Suizid des Bruders verarbeitet. Es gehe ihr somit besser als noch während des Aufenthalts in der Tagesklinik. Was sie jetzt brau che sei ein Rahmen für die berufliche Integration, wofür sie für zwei Stunden am Tag arbeitsfähig sei (Urk. 8/30). 4. 4.1
Bezüglich der Berichte von Dr. Z.___ ist anzumerken, dass die Fachärztin diagnostisch von einer schweren rezidivierenden Depression bei familiärer Belastung sowie einer abhängigen Persönlichkeitsstörung ausgeht. D ie ICD Codierung des depressiven Geschehens entspricht dabei aber einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depressive Ep isode mit somatischem Syndrom (F31.31) respektive einer bipolaren affek tiven Stö rung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F31.4). Dabei erscheint – bei Würdigung der vorliegenden medizinischen Akten - schon allein die diagnostische Einordnung nicht nachvollziehbar; zudem ge hen sowohl der Bericht vom 9. Januar als auch jener vom 2 7. August 2016 von einer Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % aus, so dass die diagnostisch vorge nommene Verschlechterung der Situation (sofern man von der ICD-Codierung ausgeht) nicht nachzuvollziehen ist. Die vorgenommene diagnostische Kodifika tion erscheint auch unter diesem Titel nicht schlüssig zu sein. Weiter begründet Dr. Z.___ die Persönlichkeitsstörung mit dem Abhängigkeitsverhältnis zum Ex-Mann. Entsprechend den diagnostischen Leitlinien muss eine solche Störung immer in der Kindheit und Jugend (ICD-10 F60) beginnen, was aus den vorlie genden Berichten nicht hervorgeht. Die Einschätzung von Dr. Z.___ er scheint auch in dieser Hinsicht – zumindest für einen medizinischen Laien – nicht überzeugend. Generell ist dabei i n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungswei se Therapiekräften auf die Erfah rungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf trags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Abzustellen ist vor diesem Hintergrund auf die Einschätzung der Fachärzte der Y.___, welche die Beschwerdeführerin ebenfalls über einen längeren Zeitraum therapeutisch betreuten. Diagnostisch ist dementsprechend von einer rezidivie renden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, auszugehen (ICD-10 F33.1); dies umsomehr als auch Dr. Z.___ in ihrer neusten Ein schätzung vom 6. April 2017 von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation ausgeht. 4.2
Bei dieser diagnostischen Einordnung ist zu bemerken, dass gemäss BGE 143 V 418 sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Vor diesem Hintergrund kann bei Vorliegen einer mittelgradig depressiven Stö rung das Leistungsbegehren nicht mehr allein unter Hinweis auf noch bestehen de Therapieoptionen verweigert werden. Vielmehr ist die Arbeitsfähigkeit sorg fältig zu ermitteln und ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen.
Schon allein deshalb erscheint die Rückweisung der Sache an die Beschwerde gegnerin zur psychiatrischen Begutachtung
unter Berücksichtigung der Stan dardindikatoren unerlässlich. 4.3
Zuzustimmen ist der beschwerdeführenden Partei zudem darin, dass zumindest ab Januar 2016 von einer um mehr als 50 % verm inderten Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) auszugehen ist. In dieser Hinsicht vermag die äusserst knappe und erst im Rahmen der angefochtenen Verfügung vorgetragene Argumentation der Beschwerdegegnerin zum Thema Eingliederungsmassnahmen nicht zu über zeugen; dies umso weniger, als nun aufgrund der geänderten Rechtsprechung ohne hin ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen ist.
Auch erscheint die Beschwerdeführerin mittlerweile die im Zusammenhang mit den Integrati onsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG nötige Mindestanforderung bezüg lich der Präsenzzeit zu erfüllen (Art. 4 quater
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ], Urk. 8/30). Ob durch solche Integrati ons massnahmen die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art ge schaffen werden können, wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen der weiteren Anspruchsprüfung zu beantworten haben. Dazu ist die Sache ebenfalls an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der unentgeltli chen Rechtvertreterin der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädi gung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozes ses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 1. März 2018 (Urk. 11)
festzu setzen ist. Ausgehend von einem geltend gemachten Aufwand von 8.5 Stunden, Barauslagen von Fr. 30.-- sowie dem massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- pro Stunde führt dies zu einer Entschädigung von Fr. 2'052.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird im dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch sowie den Anspruch auf In tegrationsmassnahmen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 . -- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt .
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Susanne von Aesch, Zürich, eine Prozessentschä digung von Fr. 2’052 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01100
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
22. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich dieser substituiert durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die im Jahre
1972 geborene X.___ besuchte in Syrien die Schule und erwarb keine berufliche Ausbildung. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1987 übte sie verschiedene Tätigkeiten aus, wobei aufgrund der erzielten Einkommen zumeist auf ein tiefes Pensum zu schliessen ist. Ab 2004 war die Versicherte nicht mehr erwerbstätig; sie ist mittlerweile Mutter von zwei Kin dern (1993, 2004; Urk. 8/10 S. 1-4, Urk. 8/7). Aufgrund seit ca. 10 Jahren
be ste hen der Depressionen und Angstzustände meldete sie sich am 1 0. November 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 8/10 S. 5 f.). In der Zeit vom 2 5. Januar bis 1 5. April
2016 nahm die Versicherte an einem multimodalen Therapieprogramm an der Tagesklinik d er Y.___ teil (Urk. 8/19). Mit Vorbescheid vom 6. Februar 2017 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/23) und hielt an diesem Entscheid mit Ver fügung vom 1 1. September 2017 fest (Urk. 8/33 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 1 1. Oktober 2017 Beschwer de und beantragte, es seien der Beschwerdeführerin – allenfalls nach weiteren medizinischen Abklärungen – die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbe sondere Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG, eventualiter eine Invali denrente, zuzusprechen. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren; unter Kosten- und Entschä digungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. November 2017 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Aktenlage (Urk. 7). Mit Verfügung vom 1. Dezember wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwältin Susanne von Aesch, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfah ren bestellt; weiter wurde ihr die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; BGE 143 V 409 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). In BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätz lich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsun fähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen berufli cher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrations massnahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit .
a) und Beschäf ti gungsmassnahmen (lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit ver loren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl
2005 4521
ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N.
4 und 31 zu Art.
14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung nach Art.
14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65.
Geburtstag, 2010, S.
111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits um gesetzt werden kann (BGE
137 V 1 E.
7.2.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass bezüglich des depressiven Geschehens von keiner Therapieresistenz auszugehen sei . Damit liege kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor, so dass kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente bestehe. Wei ter liege auch keine längerdauernde Einschränkung vor, welche die Arbeitsfä higkeit beeinträchtige, so dass kein Anspruch auf Integrationsmass - nahmen be stehe (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich die Beschwerdegegnerin allein mit der affektiven Erkrankung auseinandergesetzt und sich zur Auswirkung der Persönlichkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit nicht geäussert habe (Urk. 1 S. 4). In medikamentöser Hinsicht habe die Beschwerdeführerin als austherapiert zu gelten; dies ergebe sich auch aus der Tatsache, dass sich der psychiatrische Gesundheitszustand trotz jahre langer anhaltender ambulanter und auch stationärer sowie psychopharmakolo gischer Behandlung bislang nicht wesentlich habe verbessern lassen (S. 5). Zudem sei anzumerken, dass die Depressionspraxis gegen BGE 127 V 294 verstos se und das Kriterium der Therapieresistenz bei depressiven Erkrankungen mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren sei (S. 8 f.). Was die In tegrationsmassnahmen betreffe, sei die Beschwerdeführerin seit mehr als einem halben Jahr zu mehr als 50 % arbeitsunfähig; auch seien die Anfor derungen an die Mindestpräsenz erfüllt und die Beschwerdeführerin auf Massnahmen zur so zialberuflichen Rehabilitation angewiesen (S. 7 f.). 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diag nostizierte in ihrem Bericht vom 9. Januar
2016 eine schwere rezidivierende Depression bei familiärer Belastung (ICD-10 F 31.31) sowie eine abhängige Per sönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) . Die Beschwerdeführer in habe von 2005 bis 2007 in ihrer Behandlung gestanden und jetzt wieder ab 2014, wobei ca. alle drei Wochen eine Sitzung stattfinde. Die Beschwerdeführerin nehme Psycho pharmaka ein, zudem sei eine tag esklinische Behandlung geplant, wobei höchs tens eine Teilarbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % erreichbar sei (Urk. 8/17). 3.2
Die für den Bericht der Y.___ vom 1 7. Juni 2016 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Der Be schwerdeführerin sei es während des gesamten Behandlungszeitraumes nicht gelungen, kontinuierlich am tagesklinischen Programm teilzunehmen, insofern könnten sie aufgrund der unzureichenden Beobachtungen keine abschliessende Prognose abgeben. Indiziert sei eine Fortsetzung der psychiatrischen/psycho - therapeutischen Therapie, gegebenenfalls und nur bei entsprechender Motivati on der Beschwerdeführerin auch im stationären Setting. Vor einer beruflichen Reintegrationsmassnahme sei eine Überprüfung des Zustandsbildes und der Be lastbarkeit im weiteren Verlauf nach ausreichender Behandlung zu empfehlen (Urk. 8/19). 3.3
In ihrem Bericht vom 2 7. August
2016 diagnostizierte Dr. Z.___ eine schwere rezidivierende Depression bei familiärer Be lastung (ICD-10 F 31.4) sowie eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7). Die Tagesklinik habe vorzeitig abgebrochen werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei nach eige nen Angaben zu belastet gewesen vom Schicksal der anderen Patienten. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % seien Integrationsversuche zu prüfen (Urk. 8/20). 3.4
In ihrem Schreiben vom 6. April
2017 führte Dr. Z.___ aus, dass die Be schwerdeführerin die verordneten Antidepress iva zuverlässig einnehme und sie im Rahmen der Gesprächstherapie alles durchgesprochen hätten, insbesondere die ganze Familiengeschichte sowie ihre Beziehung zum Vater der Kinder . Die ser habe sie stets schlecht behandelt; aufgrund des bestehenden Abhängigkeits verhältnisses sei sie trotzdem nicht von ihm losgekommen. Entsprechend liege bei ihr eine abhängige Persönlichkeitsstörung vor. Inzwischen habe sie sich de finitiv getrennt, das heisst, er störe sie nicht mehr. Während des Aufenthalts in der Tagesklinik sei ihr Ex-Mann noch einmal Vater geworden, was zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands und wohl zum Abbruch der Behand lung geführt habe. Sie habe akzeptiert, dass sich ihr Sohn nicht mehr so oft bei ihr melde, zudem habe sie den Suizid des Bruders verarbeitet. Es gehe ihr somit besser als noch während des Aufenthalts in der Tagesklinik. Was sie jetzt brau che sei ein Rahmen für die berufliche Integration, wofür sie für zwei Stunden am Tag arbeitsfähig sei (Urk. 8/30). 4. 4.1
Bezüglich der Berichte von Dr. Z.___ ist anzumerken, dass die Fachärztin diagnostisch von einer schweren rezidivierenden Depression bei familiärer Belastung sowie einer abhängigen Persönlichkeitsstörung ausgeht. D ie ICD Codierung des depressiven Geschehens entspricht dabei aber einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depressive Ep isode mit somatischem Syndrom (F31.31) respektive einer bipolaren affek tiven Stö rung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F31.4). Dabei erscheint – bei Würdigung der vorliegenden medizinischen Akten - schon allein die diagnostische Einordnung nicht nachvollziehbar; zudem ge hen sowohl der Bericht vom 9. Januar als auch jener vom 2 7. August 2016 von einer Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % aus, so dass die diagnostisch vorge nommene Verschlechterung der Situation (sofern man von der ICD-Codierung ausgeht) nicht nachzuvollziehen ist. Die vorgenommene diagnostische Kodifika tion erscheint auch unter diesem Titel nicht schlüssig zu sein. Weiter begründet Dr. Z.___ die Persönlichkeitsstörung mit dem Abhängigkeitsverhältnis zum Ex-Mann. Entsprechend den diagnostischen Leitlinien muss eine solche Störung immer in der Kindheit und Jugend (ICD-10 F60) beginnen, was aus den vorlie genden Berichten nicht hervorgeht. Die Einschätzung von Dr. Z.___ er scheint auch in dieser Hinsicht – zumindest für einen medizinischen Laien – nicht überzeugend. Generell ist dabei i n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungswei se Therapiekräften auf die Erfah rungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf trags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Abzustellen ist vor diesem Hintergrund auf die Einschätzung der Fachärzte der Y.___, welche die Beschwerdeführerin ebenfalls über einen längeren Zeitraum therapeutisch betreuten. Diagnostisch ist dementsprechend von einer rezidivie renden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, auszugehen (ICD-10 F33.1); dies umsomehr als auch Dr. Z.___ in ihrer neusten Ein schätzung vom 6. April 2017 von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation ausgeht. 4.2
Bei dieser diagnostischen Einordnung ist zu bemerken, dass gemäss BGE 143 V 418 sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Vor diesem Hintergrund kann bei Vorliegen einer mittelgradig depressiven Stö rung das Leistungsbegehren nicht mehr allein unter Hinweis auf noch bestehen de Therapieoptionen verweigert werden. Vielmehr ist die Arbeitsfähigkeit sorg fältig zu ermitteln und ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen.
Schon allein deshalb erscheint die Rückweisung der Sache an die Beschwerde gegnerin zur psychiatrischen Begutachtung
unter Berücksichtigung der Stan dardindikatoren unerlässlich. 4.3
Zuzustimmen ist der beschwerdeführenden Partei zudem darin, dass zumindest ab Januar 2016 von einer um mehr als 50 % verm inderten Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) auszugehen ist. In dieser Hinsicht vermag die äusserst knappe und erst im Rahmen der angefochtenen Verfügung vorgetragene Argumentation der Beschwerdegegnerin zum Thema Eingliederungsmassnahmen nicht zu über zeugen; dies umso weniger, als nun aufgrund der geänderten Rechtsprechung ohne hin ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen ist.
Auch erscheint die Beschwerdeführerin mittlerweile die im Zusammenhang mit den Integrati onsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG nötige Mindestanforderung bezüg lich der Präsenzzeit zu erfüllen (Art. 4 quater
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ], Urk. 8/30). Ob durch solche Integrati ons massnahmen die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art ge schaffen werden können, wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen der weiteren Anspruchsprüfung zu beantworten haben. Dazu ist die Sache ebenfalls an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der unentgeltli chen Rechtvertreterin der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädi gung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozes ses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 1. März 2018 (Urk. 11)
festzu setzen ist. Ausgehend von einem geltend gemachten Aufwand von 8.5 Stunden, Barauslagen von Fr. 30.-- sowie dem massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- pro Stunde führt dies zu einer Entschädigung von Fr. 2'052.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird im dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch sowie den Anspruch auf In tegrationsmassnahmen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 . -- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt .
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Susanne von Aesch, Zürich, eine Prozessentschä digung von Fr. 2’052 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty