Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1956, zog sich am 4. Juli 2006 bei einer Auffahr kollision ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule zu. Er hatte bei einem Fuss gängerstreifen angehalten, um einen Fussgänger die Strasse überqueren zu las sen, als ein Sattelschlepper ( O.___ ) auf das Heck seines VW Golf aufprallte. Mit Verfügung vom 1 1. Nove mber 2010 sprach ihm die Sozial versicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf das vom Unfallversicherer einge holte Gutachten der Z.___ AG, vom 1 3. Juli 2009 (mit psychiatrischer sowie neurologisch-neuropsycholo g ischer Abklärung durch das A.___ ; Urk. 7/25/2-41 ) mit Wirkung ab 1. Mai 2008 eine halbe, bis zum 3 0. September 2008 befristete Invalidenrente zu
( Urk. 7/63-64+69) , welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 3 1. Mai 2012 bestätigte ( Urk. 7/83). 1.2
Am 3 1. August 2012 ( Urk. 7/89/7-16) beantragte X.___ unter Hinweis auf einen Bericht des B.___ , Röntgen institut C.___ , vom 9. August 2012 die Revision des Entscheides vom 3 1. Mai 201 2. Das Sozialversich erungsgericht wies das Gesuch mit Beschluss vom 2 6. September 2012 ab, so weit es darauf eintrat ( Urk. 7/89 /1-6 ). Die dageg en er hobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_899/2012 vom 7. Mai 2013 gut und wies die Sache an das hiesige Gericht zu ergänzenden Abklärungen und zur neuen Entscheidung über das Revisionsgesuch zurück ( Urk. 7/95 /1-7 ). 1.3
Im Rahmen der ergänzenden Abklärungen nach erfolgter Rückweisung ergab sich, dass X.___ am 1 5. Juli 2009 einen weiteren Auffahru nfall erlitten hatte . Das Sozialversicher ungsgericht zog die entsprechen den Unfallakten bei und liess die Parteien dazu Stellung nehmen (vgl. Urk. 7 /121/2 ). Zudem veranlasste es beim
Z.___ ein Gerichts- resp. Ergänzungsgutachten, welc hes am 2. Oktober 2015 erstattet wurde ( Urk. 7/114/3- 29 , 7/118/3-13). Mit Urteil vom 3. März 2016 wies das Sozialversicherungsgericht das Revisionsgesuch ab ( Urk. 7/121). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_323/16 vom 1 1. August 2016 ab ( Urk. 7/132) . 1.4
Mit Verfügung vom 6. September 2016 ( Urk. 7/141) schrieb das Bundesgericht das Beschwerdeverfahren gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. Mai 2012 zufolge Rückzugs der Beschwerde ab. 2.
X.___ hatte sich inzwischen am 2 4. April 2016
- insbesondere unter Verweis auf das Z.___ -Gutachten vom 2. Oktober 2015 - erneut bei der In validenversicherung zum Rentenbezug angemeldet ( Urk. 7/124, vgl. auch Urk. 7/133 , 7/149). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen ( Urk. 7/156, 7/158, 7/159; vgl. auch Urk. 7/154). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 6. September 2017 einen Ren tenanspruch ( Urk. 2, 7/165, 7/168). 3.
Dagegen liess X.___ am 9. Oktober 2017 Beschwerde erheben und die Zusprache einer halben Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sa che an die Vorinstanz beantragen. In prozessualer Hinsicht liess er um unentgelt liche Rechtspflege sowie um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ersu chen ( Urk. 1 S. 2 f.). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 4. No vember 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Er selber liess am 2 0. November 2017 mit teilen , dass seine Rechtsschutzversicherung Kostengutsprache für das vorliegende V erfahren erteilt habe ( Urk. 8). Am 2 0. Mai 2019 liess er den Antrag auf Durch führung einer Hauptverhandlung zu Gunsten einer Referentenaudienz zurückzie hen ( Urk. 10). Diese fand am 1 0. Juli 2019 statt ( Urk. 11, Prot. S. 3 ff., vgl. auch Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung
( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts
( ATSG ) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Ver änderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche mate rielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der m edizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a ). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschät zung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweis wert verlöre (SVR 2015 IV Nr. 16 S. 45 E. 2.3 [9C_662/2013]; Bundesgerichtsurteil 9C_648/2017 vom 2 0. November 2017 E. 2.3.2 ). 2. 2.1
Die IV-Stelle begründete die leistungsabweisende Verfügung damit, aus dem Z.___ -Gutachten vom 2. Oktober 2015, auf welche sich der Beschwerdeführer be rufe, ergebe sich, dass einzig die neurologischen Diagnosen Au s wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Psychiatrische Diagnosen bestünden nicht. Insgesamt sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % in der bi sherigen Tä tigkeit als Händler von Auto-Occasionen auszugehen, was einen Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliesse ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer moniert, dass keine psychiatrische Abklärung vorgenom men worden sei. Insofern sei der Sachverhalt unvollständig abgeklärt ( Urk. 1
S. 9 f.). Dem Z.___ -Gutachten, welches soweit beweiskräftig sei, sei zu entnehmen, dass er unter verschiedenen Einschränkungen leide. Dies führe zu Interaktionen. Gemäss gutachterlicher Einschätzung habe sich die Arbeitsfähigkeit seit Juli 2006 schl eichend verschlechtert und habe zum Gutachtenszeitpunkt vom 1 4. Novem ber 2014 50 % betragen. Da von einer linearen Verschlechterung auszugehen sei, habe die Einschränkung per 1. Januar 2013 40 % betragen. Ab diesem Zeitpunkt sei der Anspruch auf eine halbe Invaliden rente ausgewiesen ( Urk. 1 S. 8 u. 11). 3.
Da die IV-Stelle auf die Neuanmeldung eintrat, ist zu prüfen, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist. Vergleichszeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung bildet die Verfügung vom 1 1. November 2010 , mit welcher die Beschwerdegegnerin eine von Mai bis Sep tember 2008 befristete halbe Rente zugesprochen hat. 4. 4. 1
Die IV-Stelle stützte sich im Vergleichszeitpunkt auf folgende Berichte . 4.2
Gemäss dem psychiatrischen und n eurologisch-neuropsychologischen
A.___ -Gutachten vom 3. Januar 2009 ( Urk. 7/25/29-41) , verfasst von
Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, und Dr. med. Dr. phil. E.___ , Facharzt FMH für P sychiatrie und Psychotherapie, konnten beim Beschwerdeführer keine psy chopathologischen Veränderungen festgestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht liess sich einzig ein subklinisches affektpathologisches Beschwerdebild feststellen ( Urk. 7/25/36+39).
Aus neurologischer -neuropsychologischer Sicht fanden sich bei subjektiver Ein schränkung der Aufmerksamkeits- und Gedächtnisleistungen seit dem Unfaller eignis aktuell unter Berücksichtigung eines prämorbid mittleren Leistungsprofils durchwegs unauffällige Befunde. Die Ärzte hielten fest, insbesondere hätten keine Hinweise auf eine kortikale oder subkortikale Funktionsstörung beziehungsweise für eine hirnorganisch bedingte Leistungseinschränkung bestanden. Ebenso er gebe sich gestützt auf die aktuellen Konsensuskriterien für die Feststellung einer substantiellen beziehungsweise strukturellen Hirnschädigung der diesbezüglichen massgeblichen Begutachtungsleitlinien kein Anhalt für eine im Rahmen des Un falls erlittene traumatische Hirnschädigung. Die subjektiven neurokognitiven Be schwerden seien hinreichend durch die chronifizie rte Schmerzsymptomatik und müdigkeits assoziierte Interferenzen erklärbar. Eine durch das Unfallereignis be dingte dauernde oder erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen In tegrität lasse sich nicht ableiten. Nach Auffassung der Gutachter blieben die vom Beschwerdeführer beschriebenen präsynkopalen Zustände unklar, die einerseits beim Stehen sowie beim Gehen ausgeprägt seien und subjektiv mit einer Gang unsicherheit und Gangabweichung einhergingen, anderseits auch beim Essen in sitzender und weniger in stehender Körperposition verspürt würden. Phänomeno logie und Verlauf der Symptomatik würden gegen epileptische Anfälle sprechen ( Urk. 7/25/37).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausg eführt, dass es dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten klinischen Schweregradbeurteilung aus neuropsy chiatrischer Sicht normativ zumutbar sei, seiner angestammten Tätigkeit bezie hungsweise einer ausbildungsadäquaten Verweistätigkeit im Umfange von 100 % nachzugehen. Der aus psychiatrischer Sicht zu erhebende n subklinische n bis höchstens affektpathologische n Symptomatologie komme kein Krankheitswert zu und diese habe mithin auch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/25/39-40 ). 4.3
Im von PD
Dr. F.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin, und Rehabili tation/Rheumatologie,
Dr. G.___ , Facharzt FMH für Innere Medi zin/ Rhaumatologie , sowie Physiotherapeutin Fünffinger verfassten Z.___ -Gutachten vom 1 3. Juli 2009 wu rden
ein zerviko spondylogenes Schmerzsyn drom, Kopfschmerzen vom Spannungstyp, Ohnmachtsgefühle, neurokognitive Symptome, neurasthenische Symptome, eine leichtgradige af fektpathologische Symptomatologie, sowie ein Status nach HWS-Distorsionstrauma diagnostiziert ( Urk. 7/25/10 ).
Unter dem Titel „angegebene B eschwerden“ habe der Beschwer deführer ausgeführt, er sei im Anschluss an das Unfallereignis am 4. Juli 2006 schockiert gewesen und habe Nacken- und Kopfschmerzen verspürt. In den Mo naten Dezember 2006 bis Mai 2007 habe er aber weitgehend ein volles Pensum bewältigen können. Die Symptomatik habe sich verschlechtert , nachdem er beim Autofahren ein „Ohnmachtsgefühl“ gehabt habe. Danach habe er sein Pensum reduzieren müssen, im Vordergrund s eien die Ohnmachtszustände, welche seinen Alltag einschränkten ( Urk. 7/25/6). Laut den Gutachtern blieben die geschilder te n, im Vordergrund stehenden Ohnmachtszustände ätiologisch unklar. Sie führ ten aus, auch eine intern-medizinische Ursache könne die Symptomatik kaum erklären. Weiter hielten die Guta chter unter Ver weis auf die Ausführungen von Dr. D.___ fest, die Phänomenologie der beschriebenen Symptomatik und der bisherige Verlauf mit unveränderter Sym ptomatik über zwei Jahre sprächen ge gen epileptische Anfälle. Ferner lägen keine Hinweise für eine milde traumatische Hirnschädigung vor. Auch eine damit zusammenhängende zervikale Funktio ns störung erscheine sehr unwahr scheinlich. Nach Auffassung der Gutachter waren sodann die Resultate der in einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit dur chgeführten Belastbar keitstests wegen Selbstlimitierung nur teilweise ver wertbar. Insbesondere aufgrund der A nnahme, dass sich der Beschwerdeführer keine traumatische Hirnverlet zung zugezogen habe, wurden weiterhin anha ltende Unfallfolgen ausgeschlos sen. Die Folgen des HWS-Distorsionstraumas seien spä testens zwei Jahre nach dem Unfallereignis abgeklungen. Hinsichtlich der Ar beitsfähigkeit wurde sodann ausgeführt, unabhängig von der Unfallk ausalität sei die zuletzt ausge übte Tätigkeit aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht ganztags und in vollem Leistungsausmass zumutbar ( Urk. 7/25/8-13). 4.4
Gestützt auf diese Aktenlage ging die IV-Stelle in der Verfügung vom 1 1. No vember 2010 davon aus, dass nach dem Unfall vom 4. Juli 2006 die Arbeitsfä higkeit anfänglich zu 50 % eingeschränkt gewesen sei, indessen sich der Gesund heitszustand spätestens per 3 0. Juni 2008 wieder verbessert habe und ab diesem Zeitpunkt von einer vollen Arbeitsfähigkeit au szugehen sei ( Urk. 7/64). Diese Auffassung bestätigte das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 3 1. Mai 2012 ( Urk. 7/83). Im Rahmen des (prozessualen) Revisionsverfahrens erg ab sich, dass kein rentenbegründeter Invaliditätsgrad resultierte auch bei Berücksichti gung des MRI des Schädels vom 9. August 201 2. Dabei hatten sich multiple Lä sionen im Marklager und im Bereich des Crus cerebri sowie eine leichte Volu menentwicklung des Grosshirns gezeigt ( Urk. 7/85/21, 7/121, 7/132 ). 5. 5.1
Die angefochtene Verfü gung vom 6. September 2017 basierte insbesondere auf dem
Z.___ -Gutachten vom 2. Oktober 2015, welches vom Sozialversicherungsge richt im prozessualen Revisionsverfahren eingeholt worden war . Dieses enthält ein Hauptgutachten sowie ein von Dr. D.___ verfasstes Teilgutachten vom 2 0. März 2015 (vgl. Urk. 2) .
Daneben lagen ein Bericht von Dr. med. H.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom 1 0. Februar 2017 und ein Bericht von Dr. med. I.___ , Facharzt für Rheumatologie und Physikalische Medizin, vom 2 3. Februar 2017 vor ( Urk. 7/156, 7/158, vgl. auch Urk. 7/164). 5.2 5.2.1
Nach einer neuerlichen Untersuchung hielt Dr. D.___ im Teilgutachten vom 2 0. M ärz 2015 fest, der Beschwerdeführer zeige keine Antriebs-, Init i ations- oder Impulsstörungen und keine psychomotorische Hemmung oder anderweitige af fektpathologische Störungsbilder. Jedoch bestünden leichte berufsrelevante neu rokognitive Funktionsdefizite. Aufgrund der neuropsychologisch-leistungsp s y chologischen Abklärung liessen sich hinsichtlich der kognitiven Basisfunktionen eine sprachlich betonte Lernschwäche sowie ein eingeschränktes sprachlich kon zeptuelles Denken feststellen, hinweisend auf eine links frontotemporale Funk tionsstörung und gut vereinbar mit den neuroradiologisch beschriebenen Läsio nen. Im Vergleich zur Erstuntersuchung vom 2008 zeige sich eine Befund ver schlechterung, die sich am ehesten im Rahmen einer vaskulären Enzephalopathie erklären lasse. Unfallbedingte Läsionen seien hingegen, wie bereits im Gutachten 2008 ausgeführt, nicht objektivierbar. Eher unwahrscheinlich sei, dass die im (so genannten offenen) MRI vom 9. August 2008 beschriebenen Befunde Folgen des Unfalls vom 4. Juli 2006 seien. Vielmehr seien diese unter Berücksichtigung des vaskulären Risikoprofils mit Hypertonie und Blutdruckkrisen sowie dem fortge führten Nikotinkonsum gut mit mikroangiopathischen Veränderungen erklärbar. Auch die aktuell angegebenen Kopfschmerzen seien am ehesten im Rahmen der hypertonen Krisen zu beurt eilen. Zu den vom Beschwerdeführer beschriebenen lageabhängigen Schwi ndelsymptomen erklärte Dr. D.___ , es bestünden Hin weise auf einen benignen, paroxysmalen Lagerungsschwindel ( Urk. 7/118/8 ). Bei der Befunderhebung war ein Spontan nystagmus oder Kopfschüttelnystagmus je doch nicht eruierbar . Ebenso war bei der Lagerung nach Hallpike , welche gemäss Angaben des Beschwerdeführers zu stärkstem Drehschwindel führte, unter der Fre nzelbrille kein Nystagmus sicht bar. Eine konklusive Beurteilung war letztlich kooperationsbed ingt nicht möglich ( Urk. 7/118/7 ). Zusammen fassend hielt Dr. D.___ fest, dass aufgrund der dargestellten Befunde keine durch das besagte Unfallereignis bedingte dauernde oder erhebliche Schädigung der kör perlichen oder geistigen Integrität ableitbar sei. Die Leistungsfähigkeit schätzte sie im Vergleich zur Erstuntersuchung als geringer ein. Für die angestammte Tä tigkeit als Autoverkäufer sowie für jede andere bildungsadäquate Tätigkeit attes tierte sie eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Eine Steigerung der Leistungsfähigkeit durch eine adäquate Behandlung hielt sie für möglich. Explizit hielt sie fest, dass die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht un fallbedingt sei ( Urk. 7/118/
8-9 ). 5.2.2
Im Z.___ -Hauptgutachten vom 2. Oktobe r 2015, verfasst von PD Dr. F.___ , Dr. D.___ und Physiotherapeut J.___ , wurde ein multifaktorielles komplexes Beschwerdebild bei zervikospondylogem sowie zervikozephalem Schmerzsyn drom, myofaszial betont, Wirbelsäulenfehlform und - fe hlhaltung , überlagernde Kopfschmerzen vom Spannungstyp (DD : Hy pertonie bedingt), präsynkopale Ereignisse , neurokognitive Minderbelastbarkeit und neur a sthenische Symptome und kardiovaskuläre Risikofaktoren (arterielle Hypertonie, Status nach Niko tinabusus) diagnostiziert ( Urk. 7/114/10-11). Dazu wurde festgehalten, die lage rungsbedingte Schwindel- und Übelkeitsneigung stelle ein geringeres Problem dar und sei wohl multifaktoriell bedingt im Sinne eines paroxysmalen Lagerungs schwindels in Kombination mit ein er Angstkomponente ( Urk. 7/114/10 ). Im Ver gleich zur Beurteilung vom 2008 ergebe sich eine Verschlechterung der neuro kognitiven Leistungsfähigkeit bei sonst objektiv unveränderten Voraussetzungen. Diese sei aber unabhängig von den Unfallereignissen vom 4. Juli 2006 und 1 5. Jul i 2009 zu taxieren ( Urk. 7/114/11 ).
Insgesamt sei der Beschwerdefunktionskomplex in sich kohärent und mindestens teilweise durch die organisch-strukturellen Veränderungen erklärbar. Der Um stand, dass keine Schmerzmittel eingenommen würden, spreche für eine stärkere chronisch-zentrale Schmerzkomponente, wobei die neuropsychologische Leis tungsminderung durchaus auch die Stresstoleranz indirekt beeinflussen könne. Aus rein rheumatol ogisch-orthopädischer Sicht ergä ben sich keine relevanten Defizite hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit ( Urk. 7/114/11). Anderseits bestehe doch ein nachvollziehbarer Beschwerde- und Schmerzkomplex im Bereich des Nackens und der Schulter, welcher interaktiv mit den neuropsychologischen Leis tungsminderungen wirken könne. Dadurch könne auch die Arbeitsfähigkeit in einem gewissen Masse beeinflusst werden ( Urk. 7/114/11).
A uf entspre chende F rage hin führten die Z.___ -Hauptgutachter aus , dass Dr. D.___ bei der Erstbegutachtung auch in Kenntnis des MRI des Schädels vom 9. August 2012 zur Beurteilung gelangt wäre, dass die subjektiven neuro-kognitiven Besc hwerden durch die chronifizierte Schmerzproblematik und müdigkeitsassoziierte Interferenzen hinreichend erklärbar seien. Weiter habe Dr. D.___ bei der Erstun tersuchung die vom Beschwerdeführer beschriebenen präsynkopalen Zustände als unklar beschrieben. Auch in Kenntnis des MRI vom 9. August 2012 bleibe sie bei dieser Einschä tzung ( Urk. 7/114/ 13 ). Im Gutach ten wurde sodann darauf hingewiesen, dass die (im Rahmen der neuerlichen Begut achtung abgegebene) Beurteilung von Dr. D.___
interdiszplinär -konsensuell abgeglichen worden sei und sämtliche Gutachter diese Einschätzung t eilten ( Urk. 7/114/16 ). Ein Zusammenhang zwischen den neurokognitiven Beschwerden resp. den präsynkopalen Ereignissen mit dem Unfall vom 4. Juli 2006 lasse sich nach wie vor nicht mit überwiegender Wahrscheinlichk eit herstellen ( Urk. 7/114/13-14 ).
Die weitere Gutachterfrage, ob das MRI vom 9. August 2012 nach Ansicht von Dr. D.___ zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit führe, bejahten die Z.___ -Gutachte r . Sie führten dazu aus , es sei inzwischen zu einer Verschlech terung der neurokognitiven Leistungsfähigkeit gekommen ( Urk. 7/114/15). Unter Verweis auf das Teilgutachten von Dr. D.___ hielten sie fest, aus neurologisch- neuropsychologisch-verhaltensneurologischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit aufgrund dieser Verschlechterung nunmehr 70 % ( Urk. 7/114/16 ).
Die Z.___ -Gutachter erklärten weiter , aus interdisz i plinärer-konsensueller Sicht er gebe sich eine gewisse Interaktion. Die neurokognitiven Defizite könnten bei er höhten Leistungsanforderungen zu Stressreaktionen führen, welche sich in einer Erhöhung sowohl der arteriellen Hypertonie als auch der muskuloskelettalen Be schwerden äussern könnten. Insofern bestehe eine Circulus vitiosus -Situation. Konsensuell sei daher die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit höher anzuset zen. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine (ausschliesslich krankheitsbe dingte) Einschränkung von 50 % im Rahmen einer Ganztagestätigkeit. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, die mit wenig Verantwortung und Erfolgsab hängigkeit verbunden sei, sei aus interdisziplinärer Sicht zu 70 % zumutbar ( Urk. 7/114/16 ). In ihren ergänzenden Bemerkungen wiesen die Gutachter darauf hin, dass es sich hinsichtlich der in diesem Gutachten gemachten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit um ein Mischbild einer verschlechternden Gesundheitssitua tion und einer Neubeurteilung eines bereits bekannten Gesundheitszustandes handle. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten sie aus, konsequenterweise sei zum Zeitpunkt der Erstbegutachtung von einer Einschränkung in der Arbeitsfä higkeit von 20 % sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tä tigkeit auszugehen. Schleichend sei es dann zu einer Verschlechterung der neu rokognitiven Leistungsfähigkeit ab März 2009 mit linear zunehmender Ein schränkung der Arbeitsf ähigkeit gekommen ( Urk. 7/114/17 ). 5.3
Dr. H.___ führte im Bericht vom 1 0. Februar 2017 aus, beim Beschwerdeführer be stehe ein chronisches Zervikalsyndrom , eine arterielle Hypertonie und eine peri phere arterielle Verschlusskrankheit . Im Vordergrund stünden die Nacken probleme. Deswegen stehe der Beschwerdeführer bei Dr. I.___ in Behandlung. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aufgrund dieser Problematik und w e rde vom Spezialarzt beurteilt ( Urk. 7/156). 5.4
Dr. I.___ hielt im Bericht vom 2 3. Februar 2017 fest, er kenne den Beschwer deführer seit der Erstkonsultation vom 1 7. März 2008 wegen eines chronischen zervikozephalen Syndroms. Aus rheumatologischer Sicht sei der Gesundheitszu stand über die Jahre weitgehend gleichgeblieben . Von seiner Seite seien in den letzten zwei Jahren keine spezifischen Therapien mehr erfolgt. Aus rein rheuma tologisch -somatischer Sicht bestünden keine objektivierbaren Veränderungen, welche eine relevante Funktionseinschränkung begründen würden ( Urk. 7/158). 6. 6.1
Das Z.___ -Gutachten vom 2. Oktober 2015 ents pricht den praxisgemässen Anfor derungen an den Beweiswert einer Expertise. Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend. Ihm kommt somit voller Beweiswert zu. Daran ändert nichts, dass - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - aus rechtlicher Sicht der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht gefolgt werden kann (vgl. dazu E. 1.2 hiervor). D avon, d as s dem Z.___ -Gutachten vom 2. Oktober 2015 grundsätzlich Beweiskraft zukommt, gehen auch die Parteien aus. Aufgrund der Berichte von Dr. H.___ und Dr. I.___ ist sodann ausgewiesen, dass es seither zu keiner Veränderung des Gesundheitszustands gekommen ist, wovon offe nbar auch die Parteien ausgehen. 6.2
Die Aktenlage ist für die streitigen Belange umfassend. Die IV-Stelle kam ihrer Abklärungspflicht vollumfänglich nach. Soweit der Beschwerdeführer moniert, es hätte eine psychiatrische Abklärung stattfinden müssen, kann ihm nicht gefolgt werden. Es bestehen k einerlei Anhaltspunkte, dass er an einer psychiat rischen Erkrankung leidet . Im A.___ - Gutachten vom 3. Januar 2009 schloss der Psychia ter Dr. E.___ ein relevantes psychisches Geschehen aus ( Urk. 7/25/39-40 ). Die Z.___ -Gutachten erachteten in ihrem Gutachten vom 2. Oktober 2015 eine weiter gehende psychiatrische Exploration nicht für notwendig. Im Rahmen der Neuan meldung machte der Beschwerdeführer mit keinem Wort eine Einschränkung aus psychischen Gründen geltend ( Urk. 7/149 ). Aus den weiteren beigezogenen Akten ergeben sich keine Hinweise, dass er in einer psychiatrischen Behandlung stehen würde , was er im Rahmen der Referentenaudienz denn auch bestätigte (Prot.
S. 5 ). Da es an Anhaltspunkten für ein relevantes psychisches Geschehen fehlt, be stand für die IV-Stell e daher kein Anlass , eine psychiatrische Untersuchung an zuordnen. Eine Verletzung der Abklärungspflicht ist folglich zu verneinen. 6.3 6.3.1
Im Z.___ -Gutachten vom 2. Oktober 2015 gehen die Experten von einem prog r e dienten Geschehen aus. Aus diesem Grund, aber auch aufgrund der Neubeurtei lung des bereits bekannten und insoweit unveränderten Gesundheitszustands attestierten sie nunmehr eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vo n 30 % in einer leidensangepassten respektive von 50 %
in der bisherigen Tätigkeit ( Urk. 7/114/16-17 ). 6.3.2
Was die se Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, hat das Sozialversiche rungsgericht bereits im Urteil vom 3. März 2016 festgehalten, dass darauf nicht abges tellt werden kann ( Urk. 7/121/ 10 ).
Dr. D.___ stellte anlässlich ihrer Zweituntersuchung am 1 4. November 2014 aufgrund der durchgeführten Leistungstests leichte neurokognitive Funktions- de fizite fest. Dies betraf das verbale Lerne n und das sprachliche konzeptio nel le Den ken, wo eine leichte respektive eine mittel schwere Beeinträchtigung festge stellt wurde. S ämtliche weiteren Funktionen blieben unauffällig ( Urk. 7/118/ 10-13 ) . In der klinischen Untersuchu ng waren keine Verhaltensauffäl ligkeiten auszu machen. Insbesondere ergaben sich keine Auffälligkeiten in der Kommunikation ( Urk. 7/118/6+13) . Vor diesem Hintergrund erscheint die von Dr. D.___ attes tierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % als Auto-Occasionshändler als grosszügig . Da die festgestellten Defizite jedoch berufsrelevant sind (vgl. auch Urk. 7/118/1 2-13 ), ist ihre Einschätzung nachvollziehbar.
Anders verhält es sich mit der konsensual festgelegten Arbeitsfähigkeit. Im We sentlichen wird dabei aufgrund der myof aszial dominierten muskuloske lettalen Beschwerden, die rein aus rheumatolo gischer Sicht keine arbeitsrele vante Ein schränkung zu bewirken vermögen, im Zusammenspiel mit Stressoren, unter an derem ausgelöst durch die neuroko gnitiven Defizite, auf eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % als Auto-Occasionshändler geschlossen. Ausgeführt wird in diesem Zus ammenhang, der vom Beschwerdeführer ausgeübte Beruf sei nur teilweise optimal. Na chteilig wirkten sich die neuro kognitiven Beeinträchti gungen und die Neigung zur Stressreaktion aus ( Urk. 7/114/16). Dazu ist fest hal ten, dass – ausser nicht relevanten neurasthenischen Symptomen und einer leichtgradigen dyst hymen affektpathologischen Symp tomologie
- keine psy chiatrischen D iagnosen bestehen ( Urk. 7/25/36+39 ). Der Neigung zu Stressreak tionen kommt deshalb kein Krankheitswert zu. Eine über die aus neurologischer Sicht hinaus attestierte Arbeitsunfähigkeit vermag daher nicht zu überzeugen. Zu bemerken ist weiter, dass die Z.___ -Ärzte im Gutachten vom 1 3. Ju li 2009 noch ein Kräftigungspro gramm empfohlen hatten ( Urk. 7/25/10 ). Das myofasziale Schmerzsyndrom ist also therapierbar. Ebenso ist eine Behandlung des Lage rungsschwindels möglich und auch die kardiovaskulären Risikofaktoren (arteri elle Hypertonie, Nikotinabusus) sind reduzierbar ( Urk. 7/118/ 8 ) .
Die von den Gut achtern ins Feld geführten hypertonen Krisen sowie die nicht konrollierte Hyper tonie ( Urk. 7/114/16) als Auslöser der neurokognitiven Defizite waren unter adä quater Therapie kontrollierbar und haben keine Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit ( Urk. 7/156).
Im Rahmen der Zweitbegutachtung am 17./1 8. November 2014 wurde eine Eva luatio n der funktionellen Leistungsfä higkeit durchgeführt. Infolge Selbstlimitie rung und Inkonsistenzen waren die Resultate der Belastungstests teilweise nicht verwertbar ( Urk. 7/114/10+12+20-29) . Bei vorliegender Ausgangslage kann in dessen offen bleiben, ob es sich dabei bloss um ein verdeutlichendes Verhalten oder aber um eine ren tenausschliessende Aggravation handelt (vgl. dazu Bundes gerichtsurteil 8C_438/2015 vom 1 3. Oktober 2015 E. 6). 6.4
Vor diesem Hintergrund
rechtfertigt es sich , hinsichtlich der Beurteilung der Ar beitsfähigkeit nicht auf das Z.___ -Hauptgutachten, sondern auf das neurologische Teilgutachten von Dr. D.___ a bzustellen (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle eine über die aus neurologischer Sicht hinaus attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht anerkannte und dementspre chend von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit aus ging .
Da die angestammt e Tätigkeit als eine angepasste Tätigkeit für den Be schwerdeführer zu quali fizieren ist (vgl. Urk. 7/118/9; E. 5.2.1 hiervor) , erübrigt sich ein konkreter Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades, weil für das Validen- und das Invalideneinkommen von gleichen Werten auszu gehen ist (vgl. dazu BGE 114 V 310 E. 3a, Bundesgerichtsurteil 8C_506/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit ist dem Invaliditätsgrad gleichzusetzen. Dieser beträgt mithin 30 % . Es besteht damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Im Übrigen spricht entgegen der Ansicht des Beschwerde führers ( Urk. 1 S. 12) nichts gegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Nachdem er nach wie vor als Auto-Occasionshandler arbeitsfähig ist , wenn auch in einem reduzierten Pensum, bedarf es insbesondere keiner Eingliederungsmass nahmen.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7. 7.1
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da dem Beschwerde führer von seiner Rechtsschutzversicherung Kostengutsprache für das vorlie gende Verfahren gewährt wurde ( Urk. 8, 10 ) . 7.2
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’0 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen , und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - MLaw
Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der m edizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a ). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschät zung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweis wert verlöre (SVR 2015 IV Nr. 16 S. 45 E. 2.3 [9C_662/2013]; Bundesgerichtsurteil 9C_648/2017 vom 2 0. November 2017 E. 2.3.2 ). 2.
E. 1.3 Im Rahmen der ergänzenden Abklärungen nach erfolgter Rückweisung ergab sich, dass X.___ am 1 5. Juli 2009 einen weiteren Auffahru nfall erlitten hatte . Das Sozialversicher ungsgericht zog die entsprechen den Unfallakten bei und liess die Parteien dazu Stellung nehmen (vgl. Urk. 7 /121/2 ). Zudem veranlasste es beim
Z.___ ein Gerichts- resp. Ergänzungsgutachten, welc hes am 2. Oktober 2015 erstattet wurde ( Urk. 7/114/3- 29 , 7/118/3-13). Mit Urteil vom 3. März 2016 wies das Sozialversicherungsgericht das Revisionsgesuch ab ( Urk. 7/121). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_323/16 vom 1 1. August 2016 ab ( Urk. 7/132) .
E. 1.4 Mit Verfügung vom 6. September 2016 ( Urk. 7/141) schrieb das Bundesgericht das Beschwerdeverfahren gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. Mai 2012 zufolge Rückzugs der Beschwerde ab.
E. 2 X.___ hatte sich inzwischen am 2 4. April 2016
- insbesondere unter Verweis auf das Z.___ -Gutachten vom 2. Oktober 2015 - erneut bei der In validenversicherung zum Rentenbezug angemeldet ( Urk. 7/124, vgl. auch Urk. 7/133 , 7/149). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen ( Urk. 7/156, 7/158, 7/159; vgl. auch Urk. 7/154). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 6. September 2017 einen Ren tenanspruch ( Urk. 2, 7/165, 7/168).
E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die leistungsabweisende Verfügung damit, aus dem Z.___ -Gutachten vom 2. Oktober 2015, auf welche sich der Beschwerdeführer be rufe, ergebe sich, dass einzig die neurologischen Diagnosen Au s wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Psychiatrische Diagnosen bestünden nicht. Insgesamt sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % in der bi sherigen Tä tigkeit als Händler von Auto-Occasionen auszugehen, was einen Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliesse ( Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer moniert, dass keine psychiatrische Abklärung vorgenom men worden sei. Insofern sei der Sachverhalt unvollständig abgeklärt ( Urk. 1
S. 9 f.). Dem Z.___ -Gutachten, welches soweit beweiskräftig sei, sei zu entnehmen, dass er unter verschiedenen Einschränkungen leide. Dies führe zu Interaktionen. Gemäss gutachterlicher Einschätzung habe sich die Arbeitsfähigkeit seit Juli 2006 schl eichend verschlechtert und habe zum Gutachtenszeitpunkt vom 1 4. Novem ber 2014 50 % betragen. Da von einer linearen Verschlechterung auszugehen sei, habe die Einschränkung per 1. Januar 2013 40 % betragen. Ab diesem Zeitpunkt sei der Anspruch auf eine halbe Invaliden rente ausgewiesen ( Urk. 1 S. 8 u. 11).
E. 3 Da die IV-Stelle auf die Neuanmeldung eintrat, ist zu prüfen, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist. Vergleichszeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung bildet die Verfügung vom 1 1. November 2010 , mit welcher die Beschwerdegegnerin eine von Mai bis Sep tember 2008 befristete halbe Rente zugesprochen hat.
E. 4 1
Die IV-Stelle stützte sich im Vergleichszeitpunkt auf folgende Berichte .
E. 4.2 Gemäss dem psychiatrischen und n eurologisch-neuropsychologischen
A.___ -Gutachten vom 3. Januar 2009 ( Urk. 7/25/29-41) , verfasst von
Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, und Dr. med. Dr. phil. E.___ , Facharzt FMH für P sychiatrie und Psychotherapie, konnten beim Beschwerdeführer keine psy chopathologischen Veränderungen festgestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht liess sich einzig ein subklinisches affektpathologisches Beschwerdebild feststellen ( Urk. 7/25/36+39).
Aus neurologischer -neuropsychologischer Sicht fanden sich bei subjektiver Ein schränkung der Aufmerksamkeits- und Gedächtnisleistungen seit dem Unfaller eignis aktuell unter Berücksichtigung eines prämorbid mittleren Leistungsprofils durchwegs unauffällige Befunde. Die Ärzte hielten fest, insbesondere hätten keine Hinweise auf eine kortikale oder subkortikale Funktionsstörung beziehungsweise für eine hirnorganisch bedingte Leistungseinschränkung bestanden. Ebenso er gebe sich gestützt auf die aktuellen Konsensuskriterien für die Feststellung einer substantiellen beziehungsweise strukturellen Hirnschädigung der diesbezüglichen massgeblichen Begutachtungsleitlinien kein Anhalt für eine im Rahmen des Un falls erlittene traumatische Hirnschädigung. Die subjektiven neurokognitiven Be schwerden seien hinreichend durch die chronifizie rte Schmerzsymptomatik und müdigkeits assoziierte Interferenzen erklärbar. Eine durch das Unfallereignis be dingte dauernde oder erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen In tegrität lasse sich nicht ableiten. Nach Auffassung der Gutachter blieben die vom Beschwerdeführer beschriebenen präsynkopalen Zustände unklar, die einerseits beim Stehen sowie beim Gehen ausgeprägt seien und subjektiv mit einer Gang unsicherheit und Gangabweichung einhergingen, anderseits auch beim Essen in sitzender und weniger in stehender Körperposition verspürt würden. Phänomeno logie und Verlauf der Symptomatik würden gegen epileptische Anfälle sprechen ( Urk. 7/25/37).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausg eführt, dass es dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten klinischen Schweregradbeurteilung aus neuropsy chiatrischer Sicht normativ zumutbar sei, seiner angestammten Tätigkeit bezie hungsweise einer ausbildungsadäquaten Verweistätigkeit im Umfange von 100 % nachzugehen. Der aus psychiatrischer Sicht zu erhebende n subklinische n bis höchstens affektpathologische n Symptomatologie komme kein Krankheitswert zu und diese habe mithin auch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/25/39-40 ).
E. 4.3 Im von PD
Dr. F.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin, und Rehabili tation/Rheumatologie,
Dr. G.___ , Facharzt FMH für Innere Medi zin/ Rhaumatologie , sowie Physiotherapeutin Fünffinger verfassten Z.___ -Gutachten vom 1 3. Juli 2009 wu rden
ein zerviko spondylogenes Schmerzsyn drom, Kopfschmerzen vom Spannungstyp, Ohnmachtsgefühle, neurokognitive Symptome, neurasthenische Symptome, eine leichtgradige af fektpathologische Symptomatologie, sowie ein Status nach HWS-Distorsionstrauma diagnostiziert ( Urk. 7/25/10 ).
Unter dem Titel „angegebene B eschwerden“ habe der Beschwer deführer ausgeführt, er sei im Anschluss an das Unfallereignis am 4. Juli 2006 schockiert gewesen und habe Nacken- und Kopfschmerzen verspürt. In den Mo naten Dezember 2006 bis Mai 2007 habe er aber weitgehend ein volles Pensum bewältigen können. Die Symptomatik habe sich verschlechtert , nachdem er beim Autofahren ein „Ohnmachtsgefühl“ gehabt habe. Danach habe er sein Pensum reduzieren müssen, im Vordergrund s eien die Ohnmachtszustände, welche seinen Alltag einschränkten ( Urk. 7/25/6). Laut den Gutachtern blieben die geschilder te n, im Vordergrund stehenden Ohnmachtszustände ätiologisch unklar. Sie führ ten aus, auch eine intern-medizinische Ursache könne die Symptomatik kaum erklären. Weiter hielten die Guta chter unter Ver weis auf die Ausführungen von Dr. D.___ fest, die Phänomenologie der beschriebenen Symptomatik und der bisherige Verlauf mit unveränderter Sym ptomatik über zwei Jahre sprächen ge gen epileptische Anfälle. Ferner lägen keine Hinweise für eine milde traumatische Hirnschädigung vor. Auch eine damit zusammenhängende zervikale Funktio ns störung erscheine sehr unwahr scheinlich. Nach Auffassung der Gutachter waren sodann die Resultate der in einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit dur chgeführten Belastbar keitstests wegen Selbstlimitierung nur teilweise ver wertbar. Insbesondere aufgrund der A nnahme, dass sich der Beschwerdeführer keine traumatische Hirnverlet zung zugezogen habe, wurden weiterhin anha ltende Unfallfolgen ausgeschlos sen. Die Folgen des HWS-Distorsionstraumas seien spä testens zwei Jahre nach dem Unfallereignis abgeklungen. Hinsichtlich der Ar beitsfähigkeit wurde sodann ausgeführt, unabhängig von der Unfallk ausalität sei die zuletzt ausge übte Tätigkeit aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht ganztags und in vollem Leistungsausmass zumutbar ( Urk. 7/25/8-13).
E. 4.4 Gestützt auf diese Aktenlage ging die IV-Stelle in der Verfügung vom 1 1. No vember 2010 davon aus, dass nach dem Unfall vom 4. Juli 2006 die Arbeitsfä higkeit anfänglich zu 50 % eingeschränkt gewesen sei, indessen sich der Gesund heitszustand spätestens per 3 0. Juni 2008 wieder verbessert habe und ab diesem Zeitpunkt von einer vollen Arbeitsfähigkeit au szugehen sei ( Urk. 7/64). Diese Auffassung bestätigte das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 3 1. Mai 2012 ( Urk. 7/83). Im Rahmen des (prozessualen) Revisionsverfahrens erg ab sich, dass kein rentenbegründeter Invaliditätsgrad resultierte auch bei Berücksichti gung des MRI des Schädels vom 9. August 201 2. Dabei hatten sich multiple Lä sionen im Marklager und im Bereich des Crus cerebri sowie eine leichte Volu menentwicklung des Grosshirns gezeigt ( Urk. 7/85/21, 7/121, 7/132 ).
E. 5.1 Die angefochtene Verfü gung vom 6. September 2017 basierte insbesondere auf dem
Z.___ -Gutachten vom 2. Oktober 2015, welches vom Sozialversicherungsge richt im prozessualen Revisionsverfahren eingeholt worden war . Dieses enthält ein Hauptgutachten sowie ein von Dr. D.___ verfasstes Teilgutachten vom 2 0. März 2015 (vgl. Urk. 2) .
Daneben lagen ein Bericht von Dr. med. H.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom 1 0. Februar 2017 und ein Bericht von Dr. med. I.___ , Facharzt für Rheumatologie und Physikalische Medizin, vom 2 3. Februar 2017 vor ( Urk. 7/156, 7/158, vgl. auch Urk. 7/164).
E. 5.2.1 Nach einer neuerlichen Untersuchung hielt Dr. D.___ im Teilgutachten vom 2 0. M ärz 2015 fest, der Beschwerdeführer zeige keine Antriebs-, Init i ations- oder Impulsstörungen und keine psychomotorische Hemmung oder anderweitige af fektpathologische Störungsbilder. Jedoch bestünden leichte berufsrelevante neu rokognitive Funktionsdefizite. Aufgrund der neuropsychologisch-leistungsp s y chologischen Abklärung liessen sich hinsichtlich der kognitiven Basisfunktionen eine sprachlich betonte Lernschwäche sowie ein eingeschränktes sprachlich kon zeptuelles Denken feststellen, hinweisend auf eine links frontotemporale Funk tionsstörung und gut vereinbar mit den neuroradiologisch beschriebenen Läsio nen. Im Vergleich zur Erstuntersuchung vom 2008 zeige sich eine Befund ver schlechterung, die sich am ehesten im Rahmen einer vaskulären Enzephalopathie erklären lasse. Unfallbedingte Läsionen seien hingegen, wie bereits im Gutachten 2008 ausgeführt, nicht objektivierbar. Eher unwahrscheinlich sei, dass die im (so genannten offenen) MRI vom 9. August 2008 beschriebenen Befunde Folgen des Unfalls vom 4. Juli 2006 seien. Vielmehr seien diese unter Berücksichtigung des vaskulären Risikoprofils mit Hypertonie und Blutdruckkrisen sowie dem fortge führten Nikotinkonsum gut mit mikroangiopathischen Veränderungen erklärbar. Auch die aktuell angegebenen Kopfschmerzen seien am ehesten im Rahmen der hypertonen Krisen zu beurt eilen. Zu den vom Beschwerdeführer beschriebenen lageabhängigen Schwi ndelsymptomen erklärte Dr. D.___ , es bestünden Hin weise auf einen benignen, paroxysmalen Lagerungsschwindel ( Urk. 7/118/8 ). Bei der Befunderhebung war ein Spontan nystagmus oder Kopfschüttelnystagmus je doch nicht eruierbar . Ebenso war bei der Lagerung nach Hallpike , welche gemäss Angaben des Beschwerdeführers zu stärkstem Drehschwindel führte, unter der Fre nzelbrille kein Nystagmus sicht bar. Eine konklusive Beurteilung war letztlich kooperationsbed ingt nicht möglich ( Urk. 7/118/7 ). Zusammen fassend hielt Dr. D.___ fest, dass aufgrund der dargestellten Befunde keine durch das besagte Unfallereignis bedingte dauernde oder erhebliche Schädigung der kör perlichen oder geistigen Integrität ableitbar sei. Die Leistungsfähigkeit schätzte sie im Vergleich zur Erstuntersuchung als geringer ein. Für die angestammte Tä tigkeit als Autoverkäufer sowie für jede andere bildungsadäquate Tätigkeit attes tierte sie eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Eine Steigerung der Leistungsfähigkeit durch eine adäquate Behandlung hielt sie für möglich. Explizit hielt sie fest, dass die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht un fallbedingt sei ( Urk. 7/118/
8-9 ).
E. 5.2.2 Im Z.___ -Hauptgutachten vom 2. Oktobe r 2015, verfasst von PD Dr. F.___ , Dr. D.___ und Physiotherapeut J.___ , wurde ein multifaktorielles komplexes Beschwerdebild bei zervikospondylogem sowie zervikozephalem Schmerzsyn drom, myofaszial betont, Wirbelsäulenfehlform und - fe hlhaltung , überlagernde Kopfschmerzen vom Spannungstyp (DD : Hy pertonie bedingt), präsynkopale Ereignisse , neurokognitive Minderbelastbarkeit und neur a sthenische Symptome und kardiovaskuläre Risikofaktoren (arterielle Hypertonie, Status nach Niko tinabusus) diagnostiziert ( Urk. 7/114/10-11). Dazu wurde festgehalten, die lage rungsbedingte Schwindel- und Übelkeitsneigung stelle ein geringeres Problem dar und sei wohl multifaktoriell bedingt im Sinne eines paroxysmalen Lagerungs schwindels in Kombination mit ein er Angstkomponente ( Urk. 7/114/10 ). Im Ver gleich zur Beurteilung vom 2008 ergebe sich eine Verschlechterung der neuro kognitiven Leistungsfähigkeit bei sonst objektiv unveränderten Voraussetzungen. Diese sei aber unabhängig von den Unfallereignissen vom 4. Juli 2006 und 1 5. Jul i 2009 zu taxieren ( Urk. 7/114/11 ).
Insgesamt sei der Beschwerdefunktionskomplex in sich kohärent und mindestens teilweise durch die organisch-strukturellen Veränderungen erklärbar. Der Um stand, dass keine Schmerzmittel eingenommen würden, spreche für eine stärkere chronisch-zentrale Schmerzkomponente, wobei die neuropsychologische Leis tungsminderung durchaus auch die Stresstoleranz indirekt beeinflussen könne. Aus rein rheumatol ogisch-orthopädischer Sicht ergä ben sich keine relevanten Defizite hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit ( Urk. 7/114/11). Anderseits bestehe doch ein nachvollziehbarer Beschwerde- und Schmerzkomplex im Bereich des Nackens und der Schulter, welcher interaktiv mit den neuropsychologischen Leis tungsminderungen wirken könne. Dadurch könne auch die Arbeitsfähigkeit in einem gewissen Masse beeinflusst werden ( Urk. 7/114/11).
A uf entspre chende F rage hin führten die Z.___ -Hauptgutachter aus , dass Dr. D.___ bei der Erstbegutachtung auch in Kenntnis des MRI des Schädels vom 9. August 2012 zur Beurteilung gelangt wäre, dass die subjektiven neuro-kognitiven Besc hwerden durch die chronifizierte Schmerzproblematik und müdigkeitsassoziierte Interferenzen hinreichend erklärbar seien. Weiter habe Dr. D.___ bei der Erstun tersuchung die vom Beschwerdeführer beschriebenen präsynkopalen Zustände als unklar beschrieben. Auch in Kenntnis des MRI vom 9. August 2012 bleibe sie bei dieser Einschä tzung ( Urk. 7/114/ 13 ). Im Gutach ten wurde sodann darauf hingewiesen, dass die (im Rahmen der neuerlichen Begut achtung abgegebene) Beurteilung von Dr. D.___
interdiszplinär -konsensuell abgeglichen worden sei und sämtliche Gutachter diese Einschätzung t eilten ( Urk. 7/114/16 ). Ein Zusammenhang zwischen den neurokognitiven Beschwerden resp. den präsynkopalen Ereignissen mit dem Unfall vom 4. Juli 2006 lasse sich nach wie vor nicht mit überwiegender Wahrscheinlichk eit herstellen ( Urk. 7/114/13-14 ).
Die weitere Gutachterfrage, ob das MRI vom 9. August 2012 nach Ansicht von Dr. D.___ zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit führe, bejahten die Z.___ -Gutachte r . Sie führten dazu aus , es sei inzwischen zu einer Verschlech terung der neurokognitiven Leistungsfähigkeit gekommen ( Urk. 7/114/15). Unter Verweis auf das Teilgutachten von Dr. D.___ hielten sie fest, aus neurologisch- neuropsychologisch-verhaltensneurologischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit aufgrund dieser Verschlechterung nunmehr 70 % ( Urk. 7/114/16 ).
Die Z.___ -Gutachter erklärten weiter , aus interdisz i plinärer-konsensueller Sicht er gebe sich eine gewisse Interaktion. Die neurokognitiven Defizite könnten bei er höhten Leistungsanforderungen zu Stressreaktionen führen, welche sich in einer Erhöhung sowohl der arteriellen Hypertonie als auch der muskuloskelettalen Be schwerden äussern könnten. Insofern bestehe eine Circulus vitiosus -Situation. Konsensuell sei daher die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit höher anzuset zen. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine (ausschliesslich krankheitsbe dingte) Einschränkung von 50 % im Rahmen einer Ganztagestätigkeit. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, die mit wenig Verantwortung und Erfolgsab hängigkeit verbunden sei, sei aus interdisziplinärer Sicht zu 70 % zumutbar ( Urk. 7/114/16 ). In ihren ergänzenden Bemerkungen wiesen die Gutachter darauf hin, dass es sich hinsichtlich der in diesem Gutachten gemachten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit um ein Mischbild einer verschlechternden Gesundheitssitua tion und einer Neubeurteilung eines bereits bekannten Gesundheitszustandes handle. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten sie aus, konsequenterweise sei zum Zeitpunkt der Erstbegutachtung von einer Einschränkung in der Arbeitsfä higkeit von 20 % sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tä tigkeit auszugehen. Schleichend sei es dann zu einer Verschlechterung der neu rokognitiven Leistungsfähigkeit ab März 2009 mit linear zunehmender Ein schränkung der Arbeitsf ähigkeit gekommen ( Urk. 7/114/17 ).
E. 5.3 Dr. H.___ führte im Bericht vom 1 0. Februar 2017 aus, beim Beschwerdeführer be stehe ein chronisches Zervikalsyndrom , eine arterielle Hypertonie und eine peri phere arterielle Verschlusskrankheit . Im Vordergrund stünden die Nacken probleme. Deswegen stehe der Beschwerdeführer bei Dr. I.___ in Behandlung. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aufgrund dieser Problematik und w e rde vom Spezialarzt beurteilt ( Urk. 7/156).
E. 5.4 Dr. I.___ hielt im Bericht vom 2 3. Februar 2017 fest, er kenne den Beschwer deführer seit der Erstkonsultation vom 1 7. März 2008 wegen eines chronischen zervikozephalen Syndroms. Aus rheumatologischer Sicht sei der Gesundheitszu stand über die Jahre weitgehend gleichgeblieben . Von seiner Seite seien in den letzten zwei Jahren keine spezifischen Therapien mehr erfolgt. Aus rein rheuma tologisch -somatischer Sicht bestünden keine objektivierbaren Veränderungen, welche eine relevante Funktionseinschränkung begründen würden ( Urk. 7/158).
E. 6.1 Das Z.___ -Gutachten vom 2. Oktober 2015 ents pricht den praxisgemässen Anfor derungen an den Beweiswert einer Expertise. Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend. Ihm kommt somit voller Beweiswert zu. Daran ändert nichts, dass - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - aus rechtlicher Sicht der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht gefolgt werden kann (vgl. dazu E. 1.2 hiervor). D avon, d as s dem Z.___ -Gutachten vom 2. Oktober 2015 grundsätzlich Beweiskraft zukommt, gehen auch die Parteien aus. Aufgrund der Berichte von Dr. H.___ und Dr. I.___ ist sodann ausgewiesen, dass es seither zu keiner Veränderung des Gesundheitszustands gekommen ist, wovon offe nbar auch die Parteien ausgehen.
E. 6.2 Die Aktenlage ist für die streitigen Belange umfassend. Die IV-Stelle kam ihrer Abklärungspflicht vollumfänglich nach. Soweit der Beschwerdeführer moniert, es hätte eine psychiatrische Abklärung stattfinden müssen, kann ihm nicht gefolgt werden. Es bestehen k einerlei Anhaltspunkte, dass er an einer psychiat rischen Erkrankung leidet . Im A.___ - Gutachten vom 3. Januar 2009 schloss der Psychia ter Dr. E.___ ein relevantes psychisches Geschehen aus ( Urk. 7/25/39-40 ). Die Z.___ -Gutachten erachteten in ihrem Gutachten vom 2. Oktober 2015 eine weiter gehende psychiatrische Exploration nicht für notwendig. Im Rahmen der Neuan meldung machte der Beschwerdeführer mit keinem Wort eine Einschränkung aus psychischen Gründen geltend ( Urk. 7/149 ). Aus den weiteren beigezogenen Akten ergeben sich keine Hinweise, dass er in einer psychiatrischen Behandlung stehen würde , was er im Rahmen der Referentenaudienz denn auch bestätigte (Prot.
S. 5 ). Da es an Anhaltspunkten für ein relevantes psychisches Geschehen fehlt, be stand für die IV-Stell e daher kein Anlass , eine psychiatrische Untersuchung an zuordnen. Eine Verletzung der Abklärungspflicht ist folglich zu verneinen.
E. 6.3.1 Im Z.___ -Gutachten vom 2. Oktober 2015 gehen die Experten von einem prog r e dienten Geschehen aus. Aus diesem Grund, aber auch aufgrund der Neubeurtei lung des bereits bekannten und insoweit unveränderten Gesundheitszustands attestierten sie nunmehr eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vo n 30 % in einer leidensangepassten respektive von 50 %
in der bisherigen Tätigkeit ( Urk. 7/114/16-17 ).
E. 6.3.2 Was die se Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, hat das Sozialversiche rungsgericht bereits im Urteil vom 3. März 2016 festgehalten, dass darauf nicht abges tellt werden kann ( Urk. 7/121/
E. 6.4 Vor diesem Hintergrund
rechtfertigt es sich , hinsichtlich der Beurteilung der Ar beitsfähigkeit nicht auf das Z.___ -Hauptgutachten, sondern auf das neurologische Teilgutachten von Dr. D.___ a bzustellen (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle eine über die aus neurologischer Sicht hinaus attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht anerkannte und dementspre chend von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit aus ging .
Da die angestammt e Tätigkeit als eine angepasste Tätigkeit für den Be schwerdeführer zu quali fizieren ist (vgl. Urk. 7/118/9; E. 5.2.1 hiervor) , erübrigt sich ein konkreter Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades, weil für das Validen- und das Invalideneinkommen von gleichen Werten auszu gehen ist (vgl. dazu BGE 114 V 310 E. 3a, Bundesgerichtsurteil 8C_506/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit ist dem Invaliditätsgrad gleichzusetzen. Dieser beträgt mithin 30 % . Es besteht damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Im Übrigen spricht entgegen der Ansicht des Beschwerde führers ( Urk. 1 S. 12) nichts gegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Nachdem er nach wie vor als Auto-Occasionshandler arbeitsfähig ist , wenn auch in einem reduzierten Pensum, bedarf es insbesondere keiner Eingliederungsmass nahmen.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7. 7.1
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da dem Beschwerde führer von seiner Rechtsschutzversicherung Kostengutsprache für das vorlie gende Verfahren gewährt wurde ( Urk. 8, 10 ) . 7.2
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’0 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen , und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - MLaw
Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
E. 10 ).
Dr. D.___ stellte anlässlich ihrer Zweituntersuchung am 1 4. November 2014 aufgrund der durchgeführten Leistungstests leichte neurokognitive Funktions- de fizite fest. Dies betraf das verbale Lerne n und das sprachliche konzeptio nel le Den ken, wo eine leichte respektive eine mittel schwere Beeinträchtigung festge stellt wurde. S ämtliche weiteren Funktionen blieben unauffällig ( Urk. 7/118/ 10-13 ) . In der klinischen Untersuchu ng waren keine Verhaltensauffäl ligkeiten auszu machen. Insbesondere ergaben sich keine Auffälligkeiten in der Kommunikation ( Urk. 7/118/6+13) . Vor diesem Hintergrund erscheint die von Dr. D.___ attes tierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % als Auto-Occasionshändler als grosszügig . Da die festgestellten Defizite jedoch berufsrelevant sind (vgl. auch Urk. 7/118/1 2-13 ), ist ihre Einschätzung nachvollziehbar.
Anders verhält es sich mit der konsensual festgelegten Arbeitsfähigkeit. Im We sentlichen wird dabei aufgrund der myof aszial dominierten muskuloske lettalen Beschwerden, die rein aus rheumatolo gischer Sicht keine arbeitsrele vante Ein schränkung zu bewirken vermögen, im Zusammenspiel mit Stressoren, unter an derem ausgelöst durch die neuroko gnitiven Defizite, auf eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % als Auto-Occasionshändler geschlossen. Ausgeführt wird in diesem Zus ammenhang, der vom Beschwerdeführer ausgeübte Beruf sei nur teilweise optimal. Na chteilig wirkten sich die neuro kognitiven Beeinträchti gungen und die Neigung zur Stressreaktion aus ( Urk. 7/114/16). Dazu ist fest hal ten, dass – ausser nicht relevanten neurasthenischen Symptomen und einer leichtgradigen dyst hymen affektpathologischen Symp tomologie
- keine psy chiatrischen D iagnosen bestehen ( Urk. 7/25/36+39 ). Der Neigung zu Stressreak tionen kommt deshalb kein Krankheitswert zu. Eine über die aus neurologischer Sicht hinaus attestierte Arbeitsunfähigkeit vermag daher nicht zu überzeugen. Zu bemerken ist weiter, dass die Z.___ -Ärzte im Gutachten vom 1 3. Ju li 2009 noch ein Kräftigungspro gramm empfohlen hatten ( Urk. 7/25/10 ). Das myofasziale Schmerzsyndrom ist also therapierbar. Ebenso ist eine Behandlung des Lage rungsschwindels möglich und auch die kardiovaskulären Risikofaktoren (arteri elle Hypertonie, Nikotinabusus) sind reduzierbar ( Urk. 7/118/ 8 ) .
Die von den Gut achtern ins Feld geführten hypertonen Krisen sowie die nicht konrollierte Hyper tonie ( Urk. 7/114/16) als Auslöser der neurokognitiven Defizite waren unter adä quater Therapie kontrollierbar und haben keine Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit ( Urk. 7/156).
Im Rahmen der Zweitbegutachtung am 17./1 8. November 2014 wurde eine Eva luatio n der funktionellen Leistungsfä higkeit durchgeführt. Infolge Selbstlimitie rung und Inkonsistenzen waren die Resultate der Belastungstests teilweise nicht verwertbar ( Urk. 7/114/10+12+20-29) . Bei vorliegender Ausgangslage kann in dessen offen bleiben, ob es sich dabei bloss um ein verdeutlichendes Verhalten oder aber um eine ren tenausschliessende Aggravation handelt (vgl. dazu Bundes gerichtsurteil 8C_438/2015 vom 1 3. Oktober 2015 E. 6).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01091
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 7. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Amr Abdelaziz Anwaltskanzlei Abdelaziz Badenerstrasse 109, 8004 Zürich zusätzlich vertreten durch MLaw
Y.___ JLS avocats Schanzeneggstrasse 3 , Postfach, 80 27 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1956, zog sich am 4. Juli 2006 bei einer Auffahr kollision ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule zu. Er hatte bei einem Fuss gängerstreifen angehalten, um einen Fussgänger die Strasse überqueren zu las sen, als ein Sattelschlepper ( O.___ ) auf das Heck seines VW Golf aufprallte. Mit Verfügung vom 1 1. Nove mber 2010 sprach ihm die Sozial versicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf das vom Unfallversicherer einge holte Gutachten der Z.___ AG, vom 1 3. Juli 2009 (mit psychiatrischer sowie neurologisch-neuropsycholo g ischer Abklärung durch das A.___ ; Urk. 7/25/2-41 ) mit Wirkung ab 1. Mai 2008 eine halbe, bis zum 3 0. September 2008 befristete Invalidenrente zu
( Urk. 7/63-64+69) , welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 3 1. Mai 2012 bestätigte ( Urk. 7/83). 1.2
Am 3 1. August 2012 ( Urk. 7/89/7-16) beantragte X.___ unter Hinweis auf einen Bericht des B.___ , Röntgen institut C.___ , vom 9. August 2012 die Revision des Entscheides vom 3 1. Mai 201 2. Das Sozialversich erungsgericht wies das Gesuch mit Beschluss vom 2 6. September 2012 ab, so weit es darauf eintrat ( Urk. 7/89 /1-6 ). Die dageg en er hobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_899/2012 vom 7. Mai 2013 gut und wies die Sache an das hiesige Gericht zu ergänzenden Abklärungen und zur neuen Entscheidung über das Revisionsgesuch zurück ( Urk. 7/95 /1-7 ). 1.3
Im Rahmen der ergänzenden Abklärungen nach erfolgter Rückweisung ergab sich, dass X.___ am 1 5. Juli 2009 einen weiteren Auffahru nfall erlitten hatte . Das Sozialversicher ungsgericht zog die entsprechen den Unfallakten bei und liess die Parteien dazu Stellung nehmen (vgl. Urk. 7 /121/2 ). Zudem veranlasste es beim
Z.___ ein Gerichts- resp. Ergänzungsgutachten, welc hes am 2. Oktober 2015 erstattet wurde ( Urk. 7/114/3- 29 , 7/118/3-13). Mit Urteil vom 3. März 2016 wies das Sozialversicherungsgericht das Revisionsgesuch ab ( Urk. 7/121). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_323/16 vom 1 1. August 2016 ab ( Urk. 7/132) . 1.4
Mit Verfügung vom 6. September 2016 ( Urk. 7/141) schrieb das Bundesgericht das Beschwerdeverfahren gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. Mai 2012 zufolge Rückzugs der Beschwerde ab. 2.
X.___ hatte sich inzwischen am 2 4. April 2016
- insbesondere unter Verweis auf das Z.___ -Gutachten vom 2. Oktober 2015 - erneut bei der In validenversicherung zum Rentenbezug angemeldet ( Urk. 7/124, vgl. auch Urk. 7/133 , 7/149). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen ( Urk. 7/156, 7/158, 7/159; vgl. auch Urk. 7/154). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 6. September 2017 einen Ren tenanspruch ( Urk. 2, 7/165, 7/168). 3.
Dagegen liess X.___ am 9. Oktober 2017 Beschwerde erheben und die Zusprache einer halben Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sa che an die Vorinstanz beantragen. In prozessualer Hinsicht liess er um unentgelt liche Rechtspflege sowie um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ersu chen ( Urk. 1 S. 2 f.). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 4. No vember 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Er selber liess am 2 0. November 2017 mit teilen , dass seine Rechtsschutzversicherung Kostengutsprache für das vorliegende V erfahren erteilt habe ( Urk. 8). Am 2 0. Mai 2019 liess er den Antrag auf Durch führung einer Hauptverhandlung zu Gunsten einer Referentenaudienz zurückzie hen ( Urk. 10). Diese fand am 1 0. Juli 2019 statt ( Urk. 11, Prot. S. 3 ff., vgl. auch Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung
( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts
( ATSG ) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Ver änderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche mate rielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der m edizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a ). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschät zung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweis wert verlöre (SVR 2015 IV Nr. 16 S. 45 E. 2.3 [9C_662/2013]; Bundesgerichtsurteil 9C_648/2017 vom 2 0. November 2017 E. 2.3.2 ). 2. 2.1
Die IV-Stelle begründete die leistungsabweisende Verfügung damit, aus dem Z.___ -Gutachten vom 2. Oktober 2015, auf welche sich der Beschwerdeführer be rufe, ergebe sich, dass einzig die neurologischen Diagnosen Au s wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Psychiatrische Diagnosen bestünden nicht. Insgesamt sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % in der bi sherigen Tä tigkeit als Händler von Auto-Occasionen auszugehen, was einen Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliesse ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer moniert, dass keine psychiatrische Abklärung vorgenom men worden sei. Insofern sei der Sachverhalt unvollständig abgeklärt ( Urk. 1
S. 9 f.). Dem Z.___ -Gutachten, welches soweit beweiskräftig sei, sei zu entnehmen, dass er unter verschiedenen Einschränkungen leide. Dies führe zu Interaktionen. Gemäss gutachterlicher Einschätzung habe sich die Arbeitsfähigkeit seit Juli 2006 schl eichend verschlechtert und habe zum Gutachtenszeitpunkt vom 1 4. Novem ber 2014 50 % betragen. Da von einer linearen Verschlechterung auszugehen sei, habe die Einschränkung per 1. Januar 2013 40 % betragen. Ab diesem Zeitpunkt sei der Anspruch auf eine halbe Invaliden rente ausgewiesen ( Urk. 1 S. 8 u. 11). 3.
Da die IV-Stelle auf die Neuanmeldung eintrat, ist zu prüfen, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist. Vergleichszeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung bildet die Verfügung vom 1 1. November 2010 , mit welcher die Beschwerdegegnerin eine von Mai bis Sep tember 2008 befristete halbe Rente zugesprochen hat. 4. 4. 1
Die IV-Stelle stützte sich im Vergleichszeitpunkt auf folgende Berichte . 4.2
Gemäss dem psychiatrischen und n eurologisch-neuropsychologischen
A.___ -Gutachten vom 3. Januar 2009 ( Urk. 7/25/29-41) , verfasst von
Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, und Dr. med. Dr. phil. E.___ , Facharzt FMH für P sychiatrie und Psychotherapie, konnten beim Beschwerdeführer keine psy chopathologischen Veränderungen festgestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht liess sich einzig ein subklinisches affektpathologisches Beschwerdebild feststellen ( Urk. 7/25/36+39).
Aus neurologischer -neuropsychologischer Sicht fanden sich bei subjektiver Ein schränkung der Aufmerksamkeits- und Gedächtnisleistungen seit dem Unfaller eignis aktuell unter Berücksichtigung eines prämorbid mittleren Leistungsprofils durchwegs unauffällige Befunde. Die Ärzte hielten fest, insbesondere hätten keine Hinweise auf eine kortikale oder subkortikale Funktionsstörung beziehungsweise für eine hirnorganisch bedingte Leistungseinschränkung bestanden. Ebenso er gebe sich gestützt auf die aktuellen Konsensuskriterien für die Feststellung einer substantiellen beziehungsweise strukturellen Hirnschädigung der diesbezüglichen massgeblichen Begutachtungsleitlinien kein Anhalt für eine im Rahmen des Un falls erlittene traumatische Hirnschädigung. Die subjektiven neurokognitiven Be schwerden seien hinreichend durch die chronifizie rte Schmerzsymptomatik und müdigkeits assoziierte Interferenzen erklärbar. Eine durch das Unfallereignis be dingte dauernde oder erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen In tegrität lasse sich nicht ableiten. Nach Auffassung der Gutachter blieben die vom Beschwerdeführer beschriebenen präsynkopalen Zustände unklar, die einerseits beim Stehen sowie beim Gehen ausgeprägt seien und subjektiv mit einer Gang unsicherheit und Gangabweichung einhergingen, anderseits auch beim Essen in sitzender und weniger in stehender Körperposition verspürt würden. Phänomeno logie und Verlauf der Symptomatik würden gegen epileptische Anfälle sprechen ( Urk. 7/25/37).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausg eführt, dass es dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten klinischen Schweregradbeurteilung aus neuropsy chiatrischer Sicht normativ zumutbar sei, seiner angestammten Tätigkeit bezie hungsweise einer ausbildungsadäquaten Verweistätigkeit im Umfange von 100 % nachzugehen. Der aus psychiatrischer Sicht zu erhebende n subklinische n bis höchstens affektpathologische n Symptomatologie komme kein Krankheitswert zu und diese habe mithin auch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/25/39-40 ). 4.3
Im von PD
Dr. F.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin, und Rehabili tation/Rheumatologie,
Dr. G.___ , Facharzt FMH für Innere Medi zin/ Rhaumatologie , sowie Physiotherapeutin Fünffinger verfassten Z.___ -Gutachten vom 1 3. Juli 2009 wu rden
ein zerviko spondylogenes Schmerzsyn drom, Kopfschmerzen vom Spannungstyp, Ohnmachtsgefühle, neurokognitive Symptome, neurasthenische Symptome, eine leichtgradige af fektpathologische Symptomatologie, sowie ein Status nach HWS-Distorsionstrauma diagnostiziert ( Urk. 7/25/10 ).
Unter dem Titel „angegebene B eschwerden“ habe der Beschwer deführer ausgeführt, er sei im Anschluss an das Unfallereignis am 4. Juli 2006 schockiert gewesen und habe Nacken- und Kopfschmerzen verspürt. In den Mo naten Dezember 2006 bis Mai 2007 habe er aber weitgehend ein volles Pensum bewältigen können. Die Symptomatik habe sich verschlechtert , nachdem er beim Autofahren ein „Ohnmachtsgefühl“ gehabt habe. Danach habe er sein Pensum reduzieren müssen, im Vordergrund s eien die Ohnmachtszustände, welche seinen Alltag einschränkten ( Urk. 7/25/6). Laut den Gutachtern blieben die geschilder te n, im Vordergrund stehenden Ohnmachtszustände ätiologisch unklar. Sie führ ten aus, auch eine intern-medizinische Ursache könne die Symptomatik kaum erklären. Weiter hielten die Guta chter unter Ver weis auf die Ausführungen von Dr. D.___ fest, die Phänomenologie der beschriebenen Symptomatik und der bisherige Verlauf mit unveränderter Sym ptomatik über zwei Jahre sprächen ge gen epileptische Anfälle. Ferner lägen keine Hinweise für eine milde traumatische Hirnschädigung vor. Auch eine damit zusammenhängende zervikale Funktio ns störung erscheine sehr unwahr scheinlich. Nach Auffassung der Gutachter waren sodann die Resultate der in einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit dur chgeführten Belastbar keitstests wegen Selbstlimitierung nur teilweise ver wertbar. Insbesondere aufgrund der A nnahme, dass sich der Beschwerdeführer keine traumatische Hirnverlet zung zugezogen habe, wurden weiterhin anha ltende Unfallfolgen ausgeschlos sen. Die Folgen des HWS-Distorsionstraumas seien spä testens zwei Jahre nach dem Unfallereignis abgeklungen. Hinsichtlich der Ar beitsfähigkeit wurde sodann ausgeführt, unabhängig von der Unfallk ausalität sei die zuletzt ausge übte Tätigkeit aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht ganztags und in vollem Leistungsausmass zumutbar ( Urk. 7/25/8-13). 4.4
Gestützt auf diese Aktenlage ging die IV-Stelle in der Verfügung vom 1 1. No vember 2010 davon aus, dass nach dem Unfall vom 4. Juli 2006 die Arbeitsfä higkeit anfänglich zu 50 % eingeschränkt gewesen sei, indessen sich der Gesund heitszustand spätestens per 3 0. Juni 2008 wieder verbessert habe und ab diesem Zeitpunkt von einer vollen Arbeitsfähigkeit au szugehen sei ( Urk. 7/64). Diese Auffassung bestätigte das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 3 1. Mai 2012 ( Urk. 7/83). Im Rahmen des (prozessualen) Revisionsverfahrens erg ab sich, dass kein rentenbegründeter Invaliditätsgrad resultierte auch bei Berücksichti gung des MRI des Schädels vom 9. August 201 2. Dabei hatten sich multiple Lä sionen im Marklager und im Bereich des Crus cerebri sowie eine leichte Volu menentwicklung des Grosshirns gezeigt ( Urk. 7/85/21, 7/121, 7/132 ). 5. 5.1
Die angefochtene Verfü gung vom 6. September 2017 basierte insbesondere auf dem
Z.___ -Gutachten vom 2. Oktober 2015, welches vom Sozialversicherungsge richt im prozessualen Revisionsverfahren eingeholt worden war . Dieses enthält ein Hauptgutachten sowie ein von Dr. D.___ verfasstes Teilgutachten vom 2 0. März 2015 (vgl. Urk. 2) .
Daneben lagen ein Bericht von Dr. med. H.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom 1 0. Februar 2017 und ein Bericht von Dr. med. I.___ , Facharzt für Rheumatologie und Physikalische Medizin, vom 2 3. Februar 2017 vor ( Urk. 7/156, 7/158, vgl. auch Urk. 7/164). 5.2 5.2.1
Nach einer neuerlichen Untersuchung hielt Dr. D.___ im Teilgutachten vom 2 0. M ärz 2015 fest, der Beschwerdeführer zeige keine Antriebs-, Init i ations- oder Impulsstörungen und keine psychomotorische Hemmung oder anderweitige af fektpathologische Störungsbilder. Jedoch bestünden leichte berufsrelevante neu rokognitive Funktionsdefizite. Aufgrund der neuropsychologisch-leistungsp s y chologischen Abklärung liessen sich hinsichtlich der kognitiven Basisfunktionen eine sprachlich betonte Lernschwäche sowie ein eingeschränktes sprachlich kon zeptuelles Denken feststellen, hinweisend auf eine links frontotemporale Funk tionsstörung und gut vereinbar mit den neuroradiologisch beschriebenen Läsio nen. Im Vergleich zur Erstuntersuchung vom 2008 zeige sich eine Befund ver schlechterung, die sich am ehesten im Rahmen einer vaskulären Enzephalopathie erklären lasse. Unfallbedingte Läsionen seien hingegen, wie bereits im Gutachten 2008 ausgeführt, nicht objektivierbar. Eher unwahrscheinlich sei, dass die im (so genannten offenen) MRI vom 9. August 2008 beschriebenen Befunde Folgen des Unfalls vom 4. Juli 2006 seien. Vielmehr seien diese unter Berücksichtigung des vaskulären Risikoprofils mit Hypertonie und Blutdruckkrisen sowie dem fortge führten Nikotinkonsum gut mit mikroangiopathischen Veränderungen erklärbar. Auch die aktuell angegebenen Kopfschmerzen seien am ehesten im Rahmen der hypertonen Krisen zu beurt eilen. Zu den vom Beschwerdeführer beschriebenen lageabhängigen Schwi ndelsymptomen erklärte Dr. D.___ , es bestünden Hin weise auf einen benignen, paroxysmalen Lagerungsschwindel ( Urk. 7/118/8 ). Bei der Befunderhebung war ein Spontan nystagmus oder Kopfschüttelnystagmus je doch nicht eruierbar . Ebenso war bei der Lagerung nach Hallpike , welche gemäss Angaben des Beschwerdeführers zu stärkstem Drehschwindel führte, unter der Fre nzelbrille kein Nystagmus sicht bar. Eine konklusive Beurteilung war letztlich kooperationsbed ingt nicht möglich ( Urk. 7/118/7 ). Zusammen fassend hielt Dr. D.___ fest, dass aufgrund der dargestellten Befunde keine durch das besagte Unfallereignis bedingte dauernde oder erhebliche Schädigung der kör perlichen oder geistigen Integrität ableitbar sei. Die Leistungsfähigkeit schätzte sie im Vergleich zur Erstuntersuchung als geringer ein. Für die angestammte Tä tigkeit als Autoverkäufer sowie für jede andere bildungsadäquate Tätigkeit attes tierte sie eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Eine Steigerung der Leistungsfähigkeit durch eine adäquate Behandlung hielt sie für möglich. Explizit hielt sie fest, dass die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht un fallbedingt sei ( Urk. 7/118/
8-9 ). 5.2.2
Im Z.___ -Hauptgutachten vom 2. Oktobe r 2015, verfasst von PD Dr. F.___ , Dr. D.___ und Physiotherapeut J.___ , wurde ein multifaktorielles komplexes Beschwerdebild bei zervikospondylogem sowie zervikozephalem Schmerzsyn drom, myofaszial betont, Wirbelsäulenfehlform und - fe hlhaltung , überlagernde Kopfschmerzen vom Spannungstyp (DD : Hy pertonie bedingt), präsynkopale Ereignisse , neurokognitive Minderbelastbarkeit und neur a sthenische Symptome und kardiovaskuläre Risikofaktoren (arterielle Hypertonie, Status nach Niko tinabusus) diagnostiziert ( Urk. 7/114/10-11). Dazu wurde festgehalten, die lage rungsbedingte Schwindel- und Übelkeitsneigung stelle ein geringeres Problem dar und sei wohl multifaktoriell bedingt im Sinne eines paroxysmalen Lagerungs schwindels in Kombination mit ein er Angstkomponente ( Urk. 7/114/10 ). Im Ver gleich zur Beurteilung vom 2008 ergebe sich eine Verschlechterung der neuro kognitiven Leistungsfähigkeit bei sonst objektiv unveränderten Voraussetzungen. Diese sei aber unabhängig von den Unfallereignissen vom 4. Juli 2006 und 1 5. Jul i 2009 zu taxieren ( Urk. 7/114/11 ).
Insgesamt sei der Beschwerdefunktionskomplex in sich kohärent und mindestens teilweise durch die organisch-strukturellen Veränderungen erklärbar. Der Um stand, dass keine Schmerzmittel eingenommen würden, spreche für eine stärkere chronisch-zentrale Schmerzkomponente, wobei die neuropsychologische Leis tungsminderung durchaus auch die Stresstoleranz indirekt beeinflussen könne. Aus rein rheumatol ogisch-orthopädischer Sicht ergä ben sich keine relevanten Defizite hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit ( Urk. 7/114/11). Anderseits bestehe doch ein nachvollziehbarer Beschwerde- und Schmerzkomplex im Bereich des Nackens und der Schulter, welcher interaktiv mit den neuropsychologischen Leis tungsminderungen wirken könne. Dadurch könne auch die Arbeitsfähigkeit in einem gewissen Masse beeinflusst werden ( Urk. 7/114/11).
A uf entspre chende F rage hin führten die Z.___ -Hauptgutachter aus , dass Dr. D.___ bei der Erstbegutachtung auch in Kenntnis des MRI des Schädels vom 9. August 2012 zur Beurteilung gelangt wäre, dass die subjektiven neuro-kognitiven Besc hwerden durch die chronifizierte Schmerzproblematik und müdigkeitsassoziierte Interferenzen hinreichend erklärbar seien. Weiter habe Dr. D.___ bei der Erstun tersuchung die vom Beschwerdeführer beschriebenen präsynkopalen Zustände als unklar beschrieben. Auch in Kenntnis des MRI vom 9. August 2012 bleibe sie bei dieser Einschä tzung ( Urk. 7/114/ 13 ). Im Gutach ten wurde sodann darauf hingewiesen, dass die (im Rahmen der neuerlichen Begut achtung abgegebene) Beurteilung von Dr. D.___
interdiszplinär -konsensuell abgeglichen worden sei und sämtliche Gutachter diese Einschätzung t eilten ( Urk. 7/114/16 ). Ein Zusammenhang zwischen den neurokognitiven Beschwerden resp. den präsynkopalen Ereignissen mit dem Unfall vom 4. Juli 2006 lasse sich nach wie vor nicht mit überwiegender Wahrscheinlichk eit herstellen ( Urk. 7/114/13-14 ).
Die weitere Gutachterfrage, ob das MRI vom 9. August 2012 nach Ansicht von Dr. D.___ zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit führe, bejahten die Z.___ -Gutachte r . Sie führten dazu aus , es sei inzwischen zu einer Verschlech terung der neurokognitiven Leistungsfähigkeit gekommen ( Urk. 7/114/15). Unter Verweis auf das Teilgutachten von Dr. D.___ hielten sie fest, aus neurologisch- neuropsychologisch-verhaltensneurologischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit aufgrund dieser Verschlechterung nunmehr 70 % ( Urk. 7/114/16 ).
Die Z.___ -Gutachter erklärten weiter , aus interdisz i plinärer-konsensueller Sicht er gebe sich eine gewisse Interaktion. Die neurokognitiven Defizite könnten bei er höhten Leistungsanforderungen zu Stressreaktionen führen, welche sich in einer Erhöhung sowohl der arteriellen Hypertonie als auch der muskuloskelettalen Be schwerden äussern könnten. Insofern bestehe eine Circulus vitiosus -Situation. Konsensuell sei daher die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit höher anzuset zen. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine (ausschliesslich krankheitsbe dingte) Einschränkung von 50 % im Rahmen einer Ganztagestätigkeit. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, die mit wenig Verantwortung und Erfolgsab hängigkeit verbunden sei, sei aus interdisziplinärer Sicht zu 70 % zumutbar ( Urk. 7/114/16 ). In ihren ergänzenden Bemerkungen wiesen die Gutachter darauf hin, dass es sich hinsichtlich der in diesem Gutachten gemachten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit um ein Mischbild einer verschlechternden Gesundheitssitua tion und einer Neubeurteilung eines bereits bekannten Gesundheitszustandes handle. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten sie aus, konsequenterweise sei zum Zeitpunkt der Erstbegutachtung von einer Einschränkung in der Arbeitsfä higkeit von 20 % sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tä tigkeit auszugehen. Schleichend sei es dann zu einer Verschlechterung der neu rokognitiven Leistungsfähigkeit ab März 2009 mit linear zunehmender Ein schränkung der Arbeitsf ähigkeit gekommen ( Urk. 7/114/17 ). 5.3
Dr. H.___ führte im Bericht vom 1 0. Februar 2017 aus, beim Beschwerdeführer be stehe ein chronisches Zervikalsyndrom , eine arterielle Hypertonie und eine peri phere arterielle Verschlusskrankheit . Im Vordergrund stünden die Nacken probleme. Deswegen stehe der Beschwerdeführer bei Dr. I.___ in Behandlung. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aufgrund dieser Problematik und w e rde vom Spezialarzt beurteilt ( Urk. 7/156). 5.4
Dr. I.___ hielt im Bericht vom 2 3. Februar 2017 fest, er kenne den Beschwer deführer seit der Erstkonsultation vom 1 7. März 2008 wegen eines chronischen zervikozephalen Syndroms. Aus rheumatologischer Sicht sei der Gesundheitszu stand über die Jahre weitgehend gleichgeblieben . Von seiner Seite seien in den letzten zwei Jahren keine spezifischen Therapien mehr erfolgt. Aus rein rheuma tologisch -somatischer Sicht bestünden keine objektivierbaren Veränderungen, welche eine relevante Funktionseinschränkung begründen würden ( Urk. 7/158). 6. 6.1
Das Z.___ -Gutachten vom 2. Oktober 2015 ents pricht den praxisgemässen Anfor derungen an den Beweiswert einer Expertise. Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend. Ihm kommt somit voller Beweiswert zu. Daran ändert nichts, dass - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - aus rechtlicher Sicht der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht gefolgt werden kann (vgl. dazu E. 1.2 hiervor). D avon, d as s dem Z.___ -Gutachten vom 2. Oktober 2015 grundsätzlich Beweiskraft zukommt, gehen auch die Parteien aus. Aufgrund der Berichte von Dr. H.___ und Dr. I.___ ist sodann ausgewiesen, dass es seither zu keiner Veränderung des Gesundheitszustands gekommen ist, wovon offe nbar auch die Parteien ausgehen. 6.2
Die Aktenlage ist für die streitigen Belange umfassend. Die IV-Stelle kam ihrer Abklärungspflicht vollumfänglich nach. Soweit der Beschwerdeführer moniert, es hätte eine psychiatrische Abklärung stattfinden müssen, kann ihm nicht gefolgt werden. Es bestehen k einerlei Anhaltspunkte, dass er an einer psychiat rischen Erkrankung leidet . Im A.___ - Gutachten vom 3. Januar 2009 schloss der Psychia ter Dr. E.___ ein relevantes psychisches Geschehen aus ( Urk. 7/25/39-40 ). Die Z.___ -Gutachten erachteten in ihrem Gutachten vom 2. Oktober 2015 eine weiter gehende psychiatrische Exploration nicht für notwendig. Im Rahmen der Neuan meldung machte der Beschwerdeführer mit keinem Wort eine Einschränkung aus psychischen Gründen geltend ( Urk. 7/149 ). Aus den weiteren beigezogenen Akten ergeben sich keine Hinweise, dass er in einer psychiatrischen Behandlung stehen würde , was er im Rahmen der Referentenaudienz denn auch bestätigte (Prot.
S. 5 ). Da es an Anhaltspunkten für ein relevantes psychisches Geschehen fehlt, be stand für die IV-Stell e daher kein Anlass , eine psychiatrische Untersuchung an zuordnen. Eine Verletzung der Abklärungspflicht ist folglich zu verneinen. 6.3 6.3.1
Im Z.___ -Gutachten vom 2. Oktober 2015 gehen die Experten von einem prog r e dienten Geschehen aus. Aus diesem Grund, aber auch aufgrund der Neubeurtei lung des bereits bekannten und insoweit unveränderten Gesundheitszustands attestierten sie nunmehr eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vo n 30 % in einer leidensangepassten respektive von 50 %
in der bisherigen Tätigkeit ( Urk. 7/114/16-17 ). 6.3.2
Was die se Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, hat das Sozialversiche rungsgericht bereits im Urteil vom 3. März 2016 festgehalten, dass darauf nicht abges tellt werden kann ( Urk. 7/121/ 10 ).
Dr. D.___ stellte anlässlich ihrer Zweituntersuchung am 1 4. November 2014 aufgrund der durchgeführten Leistungstests leichte neurokognitive Funktions- de fizite fest. Dies betraf das verbale Lerne n und das sprachliche konzeptio nel le Den ken, wo eine leichte respektive eine mittel schwere Beeinträchtigung festge stellt wurde. S ämtliche weiteren Funktionen blieben unauffällig ( Urk. 7/118/ 10-13 ) . In der klinischen Untersuchu ng waren keine Verhaltensauffäl ligkeiten auszu machen. Insbesondere ergaben sich keine Auffälligkeiten in der Kommunikation ( Urk. 7/118/6+13) . Vor diesem Hintergrund erscheint die von Dr. D.___ attes tierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % als Auto-Occasionshändler als grosszügig . Da die festgestellten Defizite jedoch berufsrelevant sind (vgl. auch Urk. 7/118/1 2-13 ), ist ihre Einschätzung nachvollziehbar.
Anders verhält es sich mit der konsensual festgelegten Arbeitsfähigkeit. Im We sentlichen wird dabei aufgrund der myof aszial dominierten muskuloske lettalen Beschwerden, die rein aus rheumatolo gischer Sicht keine arbeitsrele vante Ein schränkung zu bewirken vermögen, im Zusammenspiel mit Stressoren, unter an derem ausgelöst durch die neuroko gnitiven Defizite, auf eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % als Auto-Occasionshändler geschlossen. Ausgeführt wird in diesem Zus ammenhang, der vom Beschwerdeführer ausgeübte Beruf sei nur teilweise optimal. Na chteilig wirkten sich die neuro kognitiven Beeinträchti gungen und die Neigung zur Stressreaktion aus ( Urk. 7/114/16). Dazu ist fest hal ten, dass – ausser nicht relevanten neurasthenischen Symptomen und einer leichtgradigen dyst hymen affektpathologischen Symp tomologie
- keine psy chiatrischen D iagnosen bestehen ( Urk. 7/25/36+39 ). Der Neigung zu Stressreak tionen kommt deshalb kein Krankheitswert zu. Eine über die aus neurologischer Sicht hinaus attestierte Arbeitsunfähigkeit vermag daher nicht zu überzeugen. Zu bemerken ist weiter, dass die Z.___ -Ärzte im Gutachten vom 1 3. Ju li 2009 noch ein Kräftigungspro gramm empfohlen hatten ( Urk. 7/25/10 ). Das myofasziale Schmerzsyndrom ist also therapierbar. Ebenso ist eine Behandlung des Lage rungsschwindels möglich und auch die kardiovaskulären Risikofaktoren (arteri elle Hypertonie, Nikotinabusus) sind reduzierbar ( Urk. 7/118/ 8 ) .
Die von den Gut achtern ins Feld geführten hypertonen Krisen sowie die nicht konrollierte Hyper tonie ( Urk. 7/114/16) als Auslöser der neurokognitiven Defizite waren unter adä quater Therapie kontrollierbar und haben keine Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit ( Urk. 7/156).
Im Rahmen der Zweitbegutachtung am 17./1 8. November 2014 wurde eine Eva luatio n der funktionellen Leistungsfä higkeit durchgeführt. Infolge Selbstlimitie rung und Inkonsistenzen waren die Resultate der Belastungstests teilweise nicht verwertbar ( Urk. 7/114/10+12+20-29) . Bei vorliegender Ausgangslage kann in dessen offen bleiben, ob es sich dabei bloss um ein verdeutlichendes Verhalten oder aber um eine ren tenausschliessende Aggravation handelt (vgl. dazu Bundes gerichtsurteil 8C_438/2015 vom 1 3. Oktober 2015 E. 6). 6.4
Vor diesem Hintergrund
rechtfertigt es sich , hinsichtlich der Beurteilung der Ar beitsfähigkeit nicht auf das Z.___ -Hauptgutachten, sondern auf das neurologische Teilgutachten von Dr. D.___ a bzustellen (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle eine über die aus neurologischer Sicht hinaus attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht anerkannte und dementspre chend von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit aus ging .
Da die angestammt e Tätigkeit als eine angepasste Tätigkeit für den Be schwerdeführer zu quali fizieren ist (vgl. Urk. 7/118/9; E. 5.2.1 hiervor) , erübrigt sich ein konkreter Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades, weil für das Validen- und das Invalideneinkommen von gleichen Werten auszu gehen ist (vgl. dazu BGE 114 V 310 E. 3a, Bundesgerichtsurteil 8C_506/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit ist dem Invaliditätsgrad gleichzusetzen. Dieser beträgt mithin 30 % . Es besteht damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Im Übrigen spricht entgegen der Ansicht des Beschwerde führers ( Urk. 1 S. 12) nichts gegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Nachdem er nach wie vor als Auto-Occasionshandler arbeitsfähig ist , wenn auch in einem reduzierten Pensum, bedarf es insbesondere keiner Eingliederungsmass nahmen.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7. 7.1
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da dem Beschwerde führer von seiner Rechtsschutzversicherung Kostengutsprache für das vorlie gende Verfahren gewährt wurde ( Urk. 8, 10 ) . 7.2
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’0 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen , und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - MLaw
Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger