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IV.2017.01086

Hilflosenentschädigung; kein Angewiesensein auf Hilfe Dritter in mehreren alltäglichen Lebensverrichtungen und auf eine lebenspraktische Begleitung; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2018-04-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1967, erlitt am 1. Mai 2015 eine Sprunggelenkfraktur des linken Fusses, als sie auf der Strasse umknickte (vgl. Urk. 5/15/1). Sie war vom 1. Mai bis am 14. August 2015 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 5/2/16-21). Am 13. Mai 2017 meldete sie sich wegen schweren Rücken- und Nacken schmerzen, die sich nach der Sprunggelenkverletzung entwickelten, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Hilf losenentschädigung an (Urk. 5/3). Am 17. Mai 2017 meldete sie sich ebenfalls zum Bezug von Leistungen der berufliche n Integration bzw. einer Rente an (Urk. 5/9).

Die IV-Stelle traf erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie holte einen IK-Auszug ein (Urk. 5/12), besorgte Arztberichte der Y.___ (Urk. 5/14) und des Z.___ (Urk. 5/15), und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung ( KTGV ) Groupe

Mutuel bei (Urk. 5/22). Ausserdem holte sie eine interne Stellungnahme des Abklärungsdienstes (Urk. 5/19) ein .

Gestützt auf ihre Abklärungen, insbesondere die interne Stellungnahme des Ab klä rungsdienstes (Urk. 5/19), stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbe scheid vom 4. Juli 2017 (Urk. 5/20) die Verneinung des Anspruchs auf eine Hilf losenentschädigung in Aussicht. Dagegen wurde kein Einwand erhoben. Mit Verfügung vom 11. September 2017 (Urk. 2= Urk. 5/23) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wie angekündigt. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 7. Oktober 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 11. September 2017 sei aufzuheben und es sei ihr eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit zuzusprechen. Mit Be schwer deantwort vom 23. November 2017 (Urk. 4) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Die Aufforderung zur Einreichung einer Replik (Urk. 6) konnte der Versicherten nicht zugestellt werden (vgl. Urk. 7), weshalb die Zustellungsfiktion nach Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ) in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 bis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgerichts (ATSG) zum Tragen kam (Urk. 8). Am 30. Januar 2018 wurde der Versicherten zur Kenntnis gebracht, dass innert angesetzter Frist keine Replik eingegangen war (Urk. 9).

Auf die Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo sen - entschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensver richtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisge mäss (BGE 121 V 88 E.

3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (B GE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9). 1.4

Wie bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen ist auch bei der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Ersterer hat anzu geben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen, wobei bei Unklarheiten über physische und psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen in der All - tagspraxis Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig sind. Genügt der Bericht über die Abklärung vor Ort den einzelnen rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen (siehe dazu im Ein zel nen BGE 130 V 61

E. 6.1.2), greift das Gericht in das Ermessen der die Ab klärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein schät zungen vorliegen (zum Ganzen BGE

133 V 450 E. 11.1.1 und Urteil des Bundes gerichts 9C_18/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 2.4). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2017 (Urk. 2) vertrat die Beschwerdegegnerin gestützt auf ihre Abklärungen den Standpunkt, dass die Versicherte in keiner alltäglichen Lebensverrichtung tägliche Hilfe benötige. Es sei weder eine regelmässige noch eine erhebliche Hilfe erforderlich, weshalb zum heutigen Zeitpunkt kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehe.

Dem hielt die Versicherte in ihrer Beschwerdeschrift vom 7. Oktober 2017 (Urk. 1) im Wesentlichen sinngemäss entgegen, sie benötige aufgrund ihrer Schmerzen in alltäglichen Lebensverrichtungen tägliche Hilfe. 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2017 (Urk. 4) ergänzte die Beschwer degegner in, die Versicherte sei nach d em Unfall kurzzeitig vom 5. Mai bis 2. Juli 2015 auf die Unterstützung der Pflege- und Haushaltspitex angewiesen gewesen. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit könnten jedoch nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe sei erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (voraussehbar) täglich benötige. 3.

3.1

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die Angaben bezüglich der Hilflosigkeit lassen sich zusammengefasst wie folgt darstellen:

Die Ärzte des Z.___ diagnostizierten am 1. Mai 2015 ein en Status nach nicht dislozierter Fraktur Malleolus

lateralis Typ Weber B links (Urk. 5/15/1). Die Beschwerdeführerin habe sich bei ihnen vom 14. April (recte : Mai) bis am 7. August 2015 in einer amb ulanten Behandlung befunden .

An lässlich der letz ten Verlaufskontrolle am 7. August 2015 habe sich ein sehr zufriedenstellender Heilungsverlauf mit noch leichten Einschränkungen der plantaren Flexion ge zeigt. Die Fortführung der physiotherapeutischen Bemüh ungen sei empfohlen worden. Ab 22. August 2015 prognostizierten die Ärzte wieder eine volle Ein satzfähigkeit (Urk. 5/15/2 ;

B ericht vom 13. Juni 2017 [ Urk. 5/1 5] ).

3.2

Die Beschwerdeführerin war ab dem 1 6. Juni 2016 in einer ambulanten Behandlung in der Y.___ bei Dr. med. A.___ , Fachärztin für Innere Medizin. Die Ärztin erklärte am 16. Juni 2016, die Beschwerde führerin habe an Ganzkörper schmerzen im Nacken- und Schulterbereich gelitten, welche nach 4-monatigem Krückengehen (vom Mai bis August 2015) aufge tre ten seien. Einmalig sei es vor 3 bis 4 Wochen zu Ausstrahlungen mit Kribbel pa rästhesien gekommen, die vom Kleinfinger bis zum Ringfinger rechts gegan gen seien. Diese seien aktuell ver schwunden. Die Ärztin diagnostizierte einerseits belastungsabhängige Fuss schmerzen links, welche auf die Fibul a fraktur im Mai 2015 zurückzuführen sei en und mit einer Fussinstabilität mit Knick-/Plattfuss zusammenh ingen . Andererseits nannte sie die Diagnose eines cervicovertebralen Schmerzsyndroms rechts, wobei generalisierte Schmerzen nucheal und cervical , jedoch keine segmentale Dysfunktion und keine neurologischen Befunde festzu stellen gewe sen seien. Diese Beschwerden wurden medikamentös und mittels Physiotherapie behandelt (vgl. Urk. 5/14/6-7). Am

5. August 2016 hielt die Ärztin fest, dass sich die Beschwerden im Vergleich zur ersten Konsultation deutlich gebessert hätten. Es komme aber immer wieder zu Schmerzepisoden für circa 2 bis 3 Tage. Die regelmässige Physiotherapie tue der Beschwerdeführerin gut; sie habe sich bereits wieder motivieren können mit dem Velo zu fahren und mit Schwimmen aktiv zu werden (Urk. 5/14/7). Am 8. Mai 2017 konstatierte Dr. A.___

ein myofasciales Schmerzsyndrom in der Nacken- und Schulterre gion. Vor circa 10 Tagen habe die Versicherte nach dem Tragen von zwei Ein kauf staschen wieder mehr Beschwerden in der Nacken- und Schulterregion ver spürt. Ein Chiropraktiker habe diverse Blockaden in der HWS lösen können. Eine manuell-therapeutische Behandlung der Trigger Points ( TrP ) am Musculus

Trapezius , am Musculus

levator

scapuale , am Musculus

sternocleidomastoideus und am Musculus

rhomboideus habe zu einer deutlichen Beschwerde ver besse rung geführt (Urk. 5/14/8). 3.3

In ihrer Anmeldung vom 13. Mai 2017 (Urk. 5/3) zum Bezug einer Entschä digung wegen Hilflosigkeit gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in den beiden Lebensverrichtungskategorien Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Ver rich tung der Notdurft wegen ihrer Hilflosigkeit und trotz Hilfsmitteln regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. In den übrigen Bereichen der Lebensverrichtung (Ankleiden/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Fortbewe gung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) ist sie nach eigenen Angaben nicht auf die Hilfe Dritter angewiesen (vgl. Urk. 5/3/4). Sie benötige weder medizinisch-pflegerische Hilfe (vgl. Urk. 5/3/5) noch sei sie auf eine persönliche Überwa chung angewiesen (Urk. 5/3/6).

Die Beschwerdeführerin erklärt hinsichtlich des Aufstehens, Absitzens und Ab liegens im Wesentlichen, dass sie an einigen Tagen überhaupt nicht aufstehen könne. Die Physiotherapie zeige zwar etwas Erfolg, aber wenn sie aktiv sei, könne sie danach für 1-3 Tage nicht mehr aufstehen (Urk. 5/3/2). Wenn es ihr schlecht gehe, könne sie das Bett nicht selber verlassen (Urk. 5/3/4). In diesem Zusammenhang gab sie eine Bettlägerigkeit an; sie könne das Bett nur zwischen Null und 8 Stunden pro Tag verlassen (Urk. 5/3/6). Im Weiteren machte die Beschwerdeführerin bezüglich der Verrichtung der Notdurft geltend, sie könne nicht Heben oder Putzen. Dies gelte alles seit Mai 2015 (vgl. Urk. 5/3/4).

Zur lebenspraktischen Begleitung für Erwachsene, die nicht in einem Heim wohnen, gibt die Beschwerdeführerin einerseits an, sie sei wegen der gesund heitlichen Beeinträchtigungen nicht auf eine lebenspraktische Begleitung ange wiesen. Andererseits bejahte sie aber, dass eine Hilfeleistung erforderlich sei, damit sie selbständig wohnen könne und dass sie auf die Anwesenheit einer Dri tt person angewiesen sei, um eine Isolation zu verhindern. Ihr Ehemann er bringe in diesem Zusammenhang die notwendige Unterstützung (Urk. 5/3/6-7). 3. 4

Dr. A.___ reichte am 13. Juni 2017 einen Bericht ein (vgl. Urk. 5/14). Sie meinte, aktuell im Mai 2017 - habe das Sozialamt der Beschwerdeführerin, die früher Kellnerin gewesen sei, eine Alternativarbeit mit Veloreparaturen verord net. Mit den am 8. Mai 2017 aktuellen Nacken-Schulterproblematik sei diese Arbeit aber nicht mehr möglich, weshalb sie vom 8. bis 3 1. Mai 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Veloreparaturarbeit attestiert habe. Diese gelte aber lediglich für repetitive Arbeiten mit Heben und Tragen von Ge wichten von mehr als 5 kg (Urk. 5/14/8). 3 . 5

Im Abklärungsbericht vom 4. Juli 2017 hielt die Beschwerdegegnerin im Wes entlichen fest, die Beschwerdeführerin habe die Lebensverrichtung „Notdurft” vermutlich falsch verstanden, da sich die dazugehörigen Bemerkungen auf das Heben und Putzen beziehen würden. Die Beschwerdeführerin gebe überdies an, sie habe schwere Rücken- und Nackenbeschwerden sowie Kopfschmerzen seit einem Unfall im Mai 201 5. Sie könne sich nicht b eug en, keine Handtasche tra gen, nicht länger als zehn Minuten stehen und nicht regelmässig schlafen. Sie habe gesagt, dass sie sich alle 30 Minuten hinlege und einige Tage über haupt nicht aufstehen könne. Unter Berücksichtigung dieser Umstände, gestützt auf die telefonische Rücksprache mit der Spitex Zürich Limmat und ausgehend von den beiden Arztberichten des Z.___ und der Y.___ könne zusammenfassend nicht von einer regelmässigen und erheb lichen Einschränkung in den alltägli chen Lebensverrichtungen ausgegan gen werden. 4. 4.1

Fraglich ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin eine Hilfsbedürftigkeit im Bereich „Aufstehen/Absitzen/Abliegen” darzutun vermag.

Gemäss Rz 8015 des Kreisschreiben s über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]

des Bundesamtes für Sozialversicherungen ( gültig ab 1. Januar 2015, Stand: 1. Januar 2018 ) liegt eine Hilflosigkeit im Bereich „Aufstehen/Absitzen/Abliegen (inkl. ins Bett gehen oder das Bett verlassen)” vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Die Hilfe ist regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt. Gelegentliche Zwi schenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur Annahme einer Notwendig keit regelmässiger Dritthilfe führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3; Rz

8025

KSIH ). Die in einzelnen seltenen oder ge legentlichen Bedarfsfällen angeforderte Hilfe stellt keine regelmässige Hilfe dar

(Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich IV.2010.00219 vom 18. März 2011 E. 7.1.2). Jedoch liegt Regelmässigkeit vor, wenn zuweilen nur alle zwei bis drei Tage unvermittelt und dann oft täglich oder täglich mehrmals Anfälle erfolgen (ZAK 1986 S. 484; Rz 8025 KSIH ).

In ihrer Anmeldung gibt die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie das Bett bei starken Schmerzen im Rücken- und Nackenbereich nicht verlassen könne (vgl. Urk. 5/3/2; Urk. 5/3/4). Denkbar ist , dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines myofaszialen Schmerzsyndroms phasenweise Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich verspürt (vgl. Urk. 5/14/8). Indessen finden sich in keinem der ärztlichen Berichte Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines gesundheitlichen Leidens das Bett „regelmässig” ohne Mithilfe nicht verlassen kann . Aus keinem der Arztbericht e gehen Anhaltspunkte für eine tägliche Bettlägerigkeit hervor, wie sie die Beschwerdeführerin angibt (vgl. Urk. 5/3/6). In diesem Sinne ergab auch die Abklärung bei der Spitex B.___ vom 12. Mai 2017, dass die Beschwerdeführerin einzig unmittelbar nach dem Unfall kurze Zeit Pflege- und Haushaltspitex benötigt hatte, ab 2. Juli 2015 jedoch keine Unterstützung mehr brauchte (Urk. 5/8). Insgesamt ist daher kein regelmäss iger Hilfsbedarf im Bereich Auf s t ehen/Absitzen/Abliegen ausge wiesen, was die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung und ihrer Beschwerde antwort zutreffend festhält (vgl. Urk. 2 S. 2: Urk. 4 S. 2). 4.2

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin in der alltäglichen Lebens ver rich tung „Verrichten der Notdurft (Reinigung, Ordnen der Kleider, Katheterisierung oder ähnliches)” hilfsbedürftig ist. Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Anmel dung an, dass sie ihre Notdurft nicht verrichten könne, weil sie nicht Heben oder Putzen könne (Urk. 5/3/4). Die Begründung der Beschwerdeführerin liefert Indizien für eine Einschränkung in Alltagssituationen, die bei der Frage der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung zu beurteilen ist. Sie vermag aber eine Hilfsbedürftigkeit bei der Verrichtung der Notdurft nicht darzutun, was die Beschwerdegegnerin in ihrem Abklärungsbericht zutreffend festhält (vgl. Urk. 5/19/1). Eine fehlende Selbständigkeit bei der Notdurftverrichtung wird auch durch sonstige Vorbringen nicht nachvollziehbar geltend gemacht. Eine solche ist denn auch anhand der medizinischen Akten nicht ersichtlich. 4. 3

Im Weiteren werden in den übrigen alltäglichen Lebensverrichtungen keine medi zinisch begründeten Einschränkungen angegeben. Solche ergeben sich auch ge stützt auf die medizinischen Akten nicht.

Die Beschwerdeführerin ist daher nicht in mindestens zwei alltäglichen Lebens verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV sind nicht erfüllt. 4. 4

4. 4 .1

Sofern die Beschwerdeführerin mit den Angaben, Hilfeleistungen seien für ein selbständiges Wohnen erforderlich und die Anwesenheit einer Drittperson sei notwendig um eine Isolation zu verhindern (vgl. Urk. 5/3/6-7), geltend machen w ill , sie brauche eine lebenspraktische Begleitung (vgl. Art. 42 Abs. 3 IVG in Ver bindung mit Art. 38 Abs. 1 IVV), gi lt Folgendes: 4. 4 .2

Lebenspraktische Begleitung besteht nur dann, wenn eine Person unter Berück sichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen ( Rz 8040

KSIH ). Im Rahmen der Schaden min derungspflicht ist insbesondere auch die Mithilfe der Familienangehörigen zu berücksichtigen, vor allem bei der Haushaltsführung. Dabei ist danach zu fra gen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einstellen würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2). Kann die versicherte Person wegen ihr Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familien angehörigen in Anspruch nehmen. Der übliche Umfang der Mithilfe von Fami lienangehörigen geht weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicher weise zu erwartende Unterstützung (Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2017 vom 6. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 133 V 504 E. 4.2). Den Familien angehörigen darf dabei keine unverhältnismässige Belastung entstehen (BGE 133 V 504 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.5; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich IV.2010.00219 vom 18. März 2011 E. 7.3.1). 4. 4 .3

Laut der Beschwerdeführerin könnte sie ohne die Mithilfe ihres Mannes nicht selbständig wohnen (Urk. 5/3/6). Sie braucht nach eigenen Angaben bezüglich Haushaltsführung Hilfe beim Heben, Tragen und Putzen (vgl. Urk. 5/3/4). Den medizinischen Unterlagen lässt sich einzig entnehmen, dass die Beschwerde führerin aufgrund des myofaszialen Schmerzsyndroms vorübergehend vom 8. bis 31. Mai 2017 keine repetitiven Arbeiten mit Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 5 kg ausführen konnte. Ansonsten ist von einer Beschwerdebesserung die Rede (vgl. Urk. 6/14/8). Unter diesen Umständen und im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung kann erwartet werden, dass sich das Ehepaar so organisiert, dass die Beschwerdeführerin in einer Phase mit starken Schmerzen beim Heben, Tragen und Putzen die Hilfe ihres Ehemanns in Anspruch nimmt. E s ist weder dargetan noch ersichtlich, dass diese Hilfe eine unverhältnismässige Belastung des Ehemanns darstellen würde. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin damit im Rahmen der Schadenminderungspflicht, welche die zumutbare Mithilfe des Ehemanns miteinschliesst, als in der Lage zu gelten, für ihre Grundversorgung selbständig aufzukommen. 4. 4 .4

Dasselbe gilt bezüglich der Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie auf die Anwesenheit ihres Ehemanns als Drittperson angewiesen sei, um eine Isolation zu verhindern (Urk. 5/3/7; vgl. Art. 38 Abs. 1 lit . c IVV). Denn sobald eine part ner schaftliche Beziehung besteht, ist die Isolation nicht gegeben ( KSIH

Rz 8052.2) . Es liegen keine medizinischen Angaben vor, aus denen zu schliessen wäre, die Beschwerdeführerin benötige aufgrund ihres Leidens eine lebenspraktische Begleitung, um eine Isolation zu verhindern. Dafür, dass die Beschwerdeführerin für die Verrichtung und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit b IVV ), bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte, weshalb sich Weiterungen dazu erübri gen.

Insgesamt betrachtet ist ein Angewiesensein auf eine lebenspraktische Beglei tung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 IVV nicht ausgewiesen. 4. 5

Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin weder in mindestens zwei alltäg lichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe Dritter angew ie sen, noch b edarf sie einer lebenspraktischen Begleitung im Sinne der Invalidenversicherung. Die Beschwerdegegnerin hat mithin den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht verneint. Damit ist die angefochtene Ver fügung vom 11. September 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5 .

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrens ausgang sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigSteudler

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1967, erlitt am 1. Mai 2015 eine Sprunggelenkfraktur des linken Fusses, als sie auf der Strasse umknickte (vgl. Urk. 5/15/1). Sie war vom 1. Mai bis am 14. August 2015 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 5/2/16-21). Am 13. Mai 2017 meldete sie sich wegen schweren Rücken- und Nacken schmerzen, die sich nach der Sprunggelenkverletzung entwickelten, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Hilf losenentschädigung an (Urk. 5/3). Am 17. Mai 2017 meldete sie sich ebenfalls zum Bezug von Leistungen der berufliche n Integration bzw. einer Rente an (Urk. 5/9).

Die IV-Stelle traf erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie holte einen IK-Auszug ein (Urk. 5/12), besorgte Arztberichte der Y.___ (Urk. 5/14) und des Z.___ (Urk. 5/15), und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung ( KTGV ) Groupe

Mutuel bei (Urk. 5/22). Ausserdem holte sie eine interne Stellungnahme des Abklärungsdienstes (Urk. 5/19) ein .

Gestützt auf ihre Abklärungen, insbesondere die interne Stellungnahme des Ab klä rungsdienstes (Urk. 5/19), stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbe scheid vom 4. Juli 2017 (Urk. 5/20) die Verneinung des Anspruchs auf eine Hilf losenentschädigung in Aussicht. Dagegen wurde kein Einwand erhoben. Mit Verfügung vom 11. September 2017 (Urk. 2= Urk. 5/23) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wie angekündigt.

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo sen - entschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensver richtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs.

E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist.

E. 1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs.

E. 1.4 Wie bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen ist auch bei der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Ersterer hat anzu geben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen, wobei bei Unklarheiten über physische und psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen in der All - tagspraxis Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig sind. Genügt der Bericht über die Abklärung vor Ort den einzelnen rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen (siehe dazu im Ein zel nen BGE 130 V 61

E. 6.1.2), greift das Gericht in das Ermessen der die Ab klärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein schät zungen vorliegen (zum Ganzen BGE

133 V 450 E. 11.1.1 und Urteil des Bundes gerichts 9C_18/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 2.4). 2.

E. 2 bis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgerichts (ATSG) zum Tragen kam (Urk. 8). Am 30. Januar 2018 wurde der Versicherten zur Kenntnis gebracht, dass innert angesetzter Frist keine Replik eingegangen war (Urk. 9).

Auf die Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2017 (Urk. 2) vertrat die Beschwerdegegnerin gestützt auf ihre Abklärungen den Standpunkt, dass die Versicherte in keiner alltäglichen Lebensverrichtung tägliche Hilfe benötige. Es sei weder eine regelmässige noch eine erhebliche Hilfe erforderlich, weshalb zum heutigen Zeitpunkt kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehe.

Dem hielt die Versicherte in ihrer Beschwerdeschrift vom 7. Oktober 2017 (Urk. 1) im Wesentlichen sinngemäss entgegen, sie benötige aufgrund ihrer Schmerzen in alltäglichen Lebensverrichtungen tägliche Hilfe.

E. 2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2017 (Urk. 4) ergänzte die Beschwer degegner in, die Versicherte sei nach d em Unfall kurzzeitig vom 5. Mai bis 2. Juli 2015 auf die Unterstützung der Pflege- und Haushaltspitex angewiesen gewesen. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit könnten jedoch nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe sei erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (voraussehbar) täglich benötige.

E. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

E. 3.1 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die Angaben bezüglich der Hilflosigkeit lassen sich zusammengefasst wie folgt darstellen:

Die Ärzte des Z.___ diagnostizierten am 1. Mai 2015 ein en Status nach nicht dislozierter Fraktur Malleolus

lateralis Typ Weber B links (Urk. 5/15/1). Die Beschwerdeführerin habe sich bei ihnen vom 14. April (recte : Mai) bis am 7. August 2015 in einer amb ulanten Behandlung befunden .

An lässlich der letz ten Verlaufskontrolle am 7. August 2015 habe sich ein sehr zufriedenstellender Heilungsverlauf mit noch leichten Einschränkungen der plantaren Flexion ge zeigt. Die Fortführung der physiotherapeutischen Bemüh ungen sei empfohlen worden. Ab 22. August 2015 prognostizierten die Ärzte wieder eine volle Ein satzfähigkeit (Urk. 5/15/2 ;

B ericht vom 13. Juni 2017 [ Urk. 5/1 5] ).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin war ab dem 1 6. Juni 2016 in einer ambulanten Behandlung in der Y.___ bei Dr. med. A.___ , Fachärztin für Innere Medizin. Die Ärztin erklärte am 16. Juni 2016, die Beschwerde führerin habe an Ganzkörper schmerzen im Nacken- und Schulterbereich gelitten, welche nach 4-monatigem Krückengehen (vom Mai bis August 2015) aufge tre ten seien. Einmalig sei es vor 3 bis 4 Wochen zu Ausstrahlungen mit Kribbel pa rästhesien gekommen, die vom Kleinfinger bis zum Ringfinger rechts gegan gen seien. Diese seien aktuell ver schwunden. Die Ärztin diagnostizierte einerseits belastungsabhängige Fuss schmerzen links, welche auf die Fibul a fraktur im Mai 2015 zurückzuführen sei en und mit einer Fussinstabilität mit Knick-/Plattfuss zusammenh ingen . Andererseits nannte sie die Diagnose eines cervicovertebralen Schmerzsyndroms rechts, wobei generalisierte Schmerzen nucheal und cervical , jedoch keine segmentale Dysfunktion und keine neurologischen Befunde festzu stellen gewe sen seien. Diese Beschwerden wurden medikamentös und mittels Physiotherapie behandelt (vgl. Urk. 5/14/6-7). Am

5. August 2016 hielt die Ärztin fest, dass sich die Beschwerden im Vergleich zur ersten Konsultation deutlich gebessert hätten. Es komme aber immer wieder zu Schmerzepisoden für circa 2 bis 3 Tage. Die regelmässige Physiotherapie tue der Beschwerdeführerin gut; sie habe sich bereits wieder motivieren können mit dem Velo zu fahren und mit Schwimmen aktiv zu werden (Urk. 5/14/7). Am 8. Mai 2017 konstatierte Dr. A.___

ein myofasciales Schmerzsyndrom in der Nacken- und Schulterre gion. Vor circa 10 Tagen habe die Versicherte nach dem Tragen von zwei Ein kauf staschen wieder mehr Beschwerden in der Nacken- und Schulterregion ver spürt. Ein Chiropraktiker habe diverse Blockaden in der HWS lösen können. Eine manuell-therapeutische Behandlung der Trigger Points ( TrP ) am Musculus

Trapezius , am Musculus

levator

scapuale , am Musculus

sternocleidomastoideus und am Musculus

rhomboideus habe zu einer deutlichen Beschwerde ver besse rung geführt (Urk. 5/14/8).

E. 3.3 In ihrer Anmeldung vom 13. Mai 2017 (Urk. 5/3) zum Bezug einer Entschä digung wegen Hilflosigkeit gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in den beiden Lebensverrichtungskategorien Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Ver rich tung der Notdurft wegen ihrer Hilflosigkeit und trotz Hilfsmitteln regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. In den übrigen Bereichen der Lebensverrichtung (Ankleiden/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Fortbewe gung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) ist sie nach eigenen Angaben nicht auf die Hilfe Dritter angewiesen (vgl. Urk. 5/3/4). Sie benötige weder medizinisch-pflegerische Hilfe (vgl. Urk. 5/3/5) noch sei sie auf eine persönliche Überwa chung angewiesen (Urk. 5/3/6).

Die Beschwerdeführerin erklärt hinsichtlich des Aufstehens, Absitzens und Ab liegens im Wesentlichen, dass sie an einigen Tagen überhaupt nicht aufstehen könne. Die Physiotherapie zeige zwar etwas Erfolg, aber wenn sie aktiv sei, könne sie danach für 1-3 Tage nicht mehr aufstehen (Urk. 5/3/2). Wenn es ihr schlecht gehe, könne sie das Bett nicht selber verlassen (Urk. 5/3/4). In diesem Zusammenhang gab sie eine Bettlägerigkeit an; sie könne das Bett nur zwischen Null und 8 Stunden pro Tag verlassen (Urk. 5/3/6). Im Weiteren machte die Beschwerdeführerin bezüglich der Verrichtung der Notdurft geltend, sie könne nicht Heben oder Putzen. Dies gelte alles seit Mai 2015 (vgl. Urk. 5/3/4).

Zur lebenspraktischen Begleitung für Erwachsene, die nicht in einem Heim wohnen, gibt die Beschwerdeführerin einerseits an, sie sei wegen der gesund heitlichen Beeinträchtigungen nicht auf eine lebenspraktische Begleitung ange wiesen. Andererseits bejahte sie aber, dass eine Hilfeleistung erforderlich sei, damit sie selbständig wohnen könne und dass sie auf die Anwesenheit einer Dri tt person angewiesen sei, um eine Isolation zu verhindern. Ihr Ehemann er bringe in diesem Zusammenhang die notwendige Unterstützung (Urk. 5/3/6-7).

E. 4 Dr. A.___ reichte am 13. Juni 2017 einen Bericht ein (vgl. Urk. 5/14). Sie meinte, aktuell im Mai 2017 - habe das Sozialamt der Beschwerdeführerin, die früher Kellnerin gewesen sei, eine Alternativarbeit mit Veloreparaturen verord net. Mit den am 8. Mai 2017 aktuellen Nacken-Schulterproblematik sei diese Arbeit aber nicht mehr möglich, weshalb sie vom 8. bis 3 1. Mai 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Veloreparaturarbeit attestiert habe. Diese gelte aber lediglich für repetitive Arbeiten mit Heben und Tragen von Ge wichten von mehr als 5 kg (Urk. 5/14/8). 3 .

E. 4.1 Fraglich ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin eine Hilfsbedürftigkeit im Bereich „Aufstehen/Absitzen/Abliegen” darzutun vermag.

Gemäss Rz 8015 des Kreisschreiben s über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]

des Bundesamtes für Sozialversicherungen ( gültig ab 1. Januar 2015, Stand: 1. Januar 2018 ) liegt eine Hilflosigkeit im Bereich „Aufstehen/Absitzen/Abliegen (inkl. ins Bett gehen oder das Bett verlassen)” vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Die Hilfe ist regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt. Gelegentliche Zwi schenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur Annahme einer Notwendig keit regelmässiger Dritthilfe führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3; Rz

8025

KSIH ). Die in einzelnen seltenen oder ge legentlichen Bedarfsfällen angeforderte Hilfe stellt keine regelmässige Hilfe dar

(Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich IV.2010.00219 vom 18. März 2011 E. 7.1.2). Jedoch liegt Regelmässigkeit vor, wenn zuweilen nur alle zwei bis drei Tage unvermittelt und dann oft täglich oder täglich mehrmals Anfälle erfolgen (ZAK 1986 S. 484; Rz 8025 KSIH ).

In ihrer Anmeldung gibt die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie das Bett bei starken Schmerzen im Rücken- und Nackenbereich nicht verlassen könne (vgl. Urk. 5/3/2; Urk. 5/3/4). Denkbar ist , dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines myofaszialen Schmerzsyndroms phasenweise Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich verspürt (vgl. Urk. 5/14/8). Indessen finden sich in keinem der ärztlichen Berichte Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines gesundheitlichen Leidens das Bett „regelmässig” ohne Mithilfe nicht verlassen kann . Aus keinem der Arztbericht e gehen Anhaltspunkte für eine tägliche Bettlägerigkeit hervor, wie sie die Beschwerdeführerin angibt (vgl. Urk. 5/3/6). In diesem Sinne ergab auch die Abklärung bei der Spitex B.___ vom 12. Mai 2017, dass die Beschwerdeführerin einzig unmittelbar nach dem Unfall kurze Zeit Pflege- und Haushaltspitex benötigt hatte, ab 2. Juli 2015 jedoch keine Unterstützung mehr brauchte (Urk. 5/8). Insgesamt ist daher kein regelmäss iger Hilfsbedarf im Bereich Auf s t ehen/Absitzen/Abliegen ausge wiesen, was die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung und ihrer Beschwerde antwort zutreffend festhält (vgl. Urk. 2 S. 2: Urk. 4 S. 2).

E. 4.2 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin in der alltäglichen Lebens ver rich tung „Verrichten der Notdurft (Reinigung, Ordnen der Kleider, Katheterisierung oder ähnliches)” hilfsbedürftig ist. Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Anmel dung an, dass sie ihre Notdurft nicht verrichten könne, weil sie nicht Heben oder Putzen könne (Urk. 5/3/4). Die Begründung der Beschwerdeführerin liefert Indizien für eine Einschränkung in Alltagssituationen, die bei der Frage der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung zu beurteilen ist. Sie vermag aber eine Hilfsbedürftigkeit bei der Verrichtung der Notdurft nicht darzutun, was die Beschwerdegegnerin in ihrem Abklärungsbericht zutreffend festhält (vgl. Urk. 5/19/1). Eine fehlende Selbständigkeit bei der Notdurftverrichtung wird auch durch sonstige Vorbringen nicht nachvollziehbar geltend gemacht. Eine solche ist denn auch anhand der medizinischen Akten nicht ersichtlich. 4. 3

Im Weiteren werden in den übrigen alltäglichen Lebensverrichtungen keine medi zinisch begründeten Einschränkungen angegeben. Solche ergeben sich auch ge stützt auf die medizinischen Akten nicht.

Die Beschwerdeführerin ist daher nicht in mindestens zwei alltäglichen Lebens verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV sind nicht erfüllt. 4. 4

4. 4 .1

Sofern die Beschwerdeführerin mit den Angaben, Hilfeleistungen seien für ein selbständiges Wohnen erforderlich und die Anwesenheit einer Drittperson sei notwendig um eine Isolation zu verhindern (vgl. Urk. 5/3/6-7), geltend machen w ill , sie brauche eine lebenspraktische Begleitung (vgl. Art. 42 Abs. 3 IVG in Ver bindung mit Art. 38 Abs. 1 IVV), gi lt Folgendes: 4. 4 .2

Lebenspraktische Begleitung besteht nur dann, wenn eine Person unter Berück sichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen ( Rz 8040

KSIH ). Im Rahmen der Schaden min derungspflicht ist insbesondere auch die Mithilfe der Familienangehörigen zu berücksichtigen, vor allem bei der Haushaltsführung. Dabei ist danach zu fra gen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einstellen würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2). Kann die versicherte Person wegen ihr Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familien angehörigen in Anspruch nehmen. Der übliche Umfang der Mithilfe von Fami lienangehörigen geht weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicher weise zu erwartende Unterstützung (Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2017 vom 6. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 133 V 504 E. 4.2). Den Familien angehörigen darf dabei keine unverhältnismässige Belastung entstehen (BGE 133 V 504 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.5; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich IV.2010.00219 vom 18. März 2011 E. 7.3.1). 4. 4 .3

Laut der Beschwerdeführerin könnte sie ohne die Mithilfe ihres Mannes nicht selbständig wohnen (Urk. 5/3/6). Sie braucht nach eigenen Angaben bezüglich Haushaltsführung Hilfe beim Heben, Tragen und Putzen (vgl. Urk. 5/3/4). Den medizinischen Unterlagen lässt sich einzig entnehmen, dass die Beschwerde führerin aufgrund des myofaszialen Schmerzsyndroms vorübergehend vom 8. bis 31. Mai 2017 keine repetitiven Arbeiten mit Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 5 kg ausführen konnte. Ansonsten ist von einer Beschwerdebesserung die Rede (vgl. Urk. 6/14/8). Unter diesen Umständen und im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung kann erwartet werden, dass sich das Ehepaar so organisiert, dass die Beschwerdeführerin in einer Phase mit starken Schmerzen beim Heben, Tragen und Putzen die Hilfe ihres Ehemanns in Anspruch nimmt. E s ist weder dargetan noch ersichtlich, dass diese Hilfe eine unverhältnismässige Belastung des Ehemanns darstellen würde. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin damit im Rahmen der Schadenminderungspflicht, welche die zumutbare Mithilfe des Ehemanns miteinschliesst, als in der Lage zu gelten, für ihre Grundversorgung selbständig aufzukommen. 4. 4 .4

Dasselbe gilt bezüglich der Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie auf die Anwesenheit ihres Ehemanns als Drittperson angewiesen sei, um eine Isolation zu verhindern (Urk. 5/3/7; vgl. Art. 38 Abs. 1 lit . c IVV). Denn sobald eine part ner schaftliche Beziehung besteht, ist die Isolation nicht gegeben ( KSIH

Rz 8052.2) . Es liegen keine medizinischen Angaben vor, aus denen zu schliessen wäre, die Beschwerdeführerin benötige aufgrund ihres Leidens eine lebenspraktische Begleitung, um eine Isolation zu verhindern. Dafür, dass die Beschwerdeführerin für die Verrichtung und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit b IVV ), bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte, weshalb sich Weiterungen dazu erübri gen.

Insgesamt betrachtet ist ein Angewiesensein auf eine lebenspraktische Beglei tung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 IVV nicht ausgewiesen. 4.

E. 5 .

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrens ausgang sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigSteudler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01086

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Steudler Urteil vom

30. April 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1967, erlitt am 1. Mai 2015 eine Sprunggelenkfraktur des linken Fusses, als sie auf der Strasse umknickte (vgl. Urk. 5/15/1). Sie war vom 1. Mai bis am 14. August 2015 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 5/2/16-21). Am 13. Mai 2017 meldete sie sich wegen schweren Rücken- und Nacken schmerzen, die sich nach der Sprunggelenkverletzung entwickelten, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Hilf losenentschädigung an (Urk. 5/3). Am 17. Mai 2017 meldete sie sich ebenfalls zum Bezug von Leistungen der berufliche n Integration bzw. einer Rente an (Urk. 5/9).

Die IV-Stelle traf erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie holte einen IK-Auszug ein (Urk. 5/12), besorgte Arztberichte der Y.___ (Urk. 5/14) und des Z.___ (Urk. 5/15), und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung ( KTGV ) Groupe

Mutuel bei (Urk. 5/22). Ausserdem holte sie eine interne Stellungnahme des Abklärungsdienstes (Urk. 5/19) ein .

Gestützt auf ihre Abklärungen, insbesondere die interne Stellungnahme des Ab klä rungsdienstes (Urk. 5/19), stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbe scheid vom 4. Juli 2017 (Urk. 5/20) die Verneinung des Anspruchs auf eine Hilf losenentschädigung in Aussicht. Dagegen wurde kein Einwand erhoben. Mit Verfügung vom 11. September 2017 (Urk. 2= Urk. 5/23) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wie angekündigt. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 7. Oktober 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 11. September 2017 sei aufzuheben und es sei ihr eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit zuzusprechen. Mit Be schwer deantwort vom 23. November 2017 (Urk. 4) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Die Aufforderung zur Einreichung einer Replik (Urk. 6) konnte der Versicherten nicht zugestellt werden (vgl. Urk. 7), weshalb die Zustellungsfiktion nach Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ) in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 bis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgerichts (ATSG) zum Tragen kam (Urk. 8). Am 30. Januar 2018 wurde der Versicherten zur Kenntnis gebracht, dass innert angesetzter Frist keine Replik eingegangen war (Urk. 9).

Auf die Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo sen - entschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensver richtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisge mäss (BGE 121 V 88 E.

3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (B GE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9). 1.4

Wie bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen ist auch bei der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Ersterer hat anzu geben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen, wobei bei Unklarheiten über physische und psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen in der All - tagspraxis Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig sind. Genügt der Bericht über die Abklärung vor Ort den einzelnen rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen (siehe dazu im Ein zel nen BGE 130 V 61

E. 6.1.2), greift das Gericht in das Ermessen der die Ab klärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein schät zungen vorliegen (zum Ganzen BGE

133 V 450 E. 11.1.1 und Urteil des Bundes gerichts 9C_18/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 2.4). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2017 (Urk. 2) vertrat die Beschwerdegegnerin gestützt auf ihre Abklärungen den Standpunkt, dass die Versicherte in keiner alltäglichen Lebensverrichtung tägliche Hilfe benötige. Es sei weder eine regelmässige noch eine erhebliche Hilfe erforderlich, weshalb zum heutigen Zeitpunkt kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehe.

Dem hielt die Versicherte in ihrer Beschwerdeschrift vom 7. Oktober 2017 (Urk. 1) im Wesentlichen sinngemäss entgegen, sie benötige aufgrund ihrer Schmerzen in alltäglichen Lebensverrichtungen tägliche Hilfe. 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2017 (Urk. 4) ergänzte die Beschwer degegner in, die Versicherte sei nach d em Unfall kurzzeitig vom 5. Mai bis 2. Juli 2015 auf die Unterstützung der Pflege- und Haushaltspitex angewiesen gewesen. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit könnten jedoch nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe sei erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (voraussehbar) täglich benötige. 3.

3.1

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die Angaben bezüglich der Hilflosigkeit lassen sich zusammengefasst wie folgt darstellen:

Die Ärzte des Z.___ diagnostizierten am 1. Mai 2015 ein en Status nach nicht dislozierter Fraktur Malleolus

lateralis Typ Weber B links (Urk. 5/15/1). Die Beschwerdeführerin habe sich bei ihnen vom 14. April (recte : Mai) bis am 7. August 2015 in einer amb ulanten Behandlung befunden .

An lässlich der letz ten Verlaufskontrolle am 7. August 2015 habe sich ein sehr zufriedenstellender Heilungsverlauf mit noch leichten Einschränkungen der plantaren Flexion ge zeigt. Die Fortführung der physiotherapeutischen Bemüh ungen sei empfohlen worden. Ab 22. August 2015 prognostizierten die Ärzte wieder eine volle Ein satzfähigkeit (Urk. 5/15/2 ;

B ericht vom 13. Juni 2017 [ Urk. 5/1 5] ).

3.2

Die Beschwerdeführerin war ab dem 1 6. Juni 2016 in einer ambulanten Behandlung in der Y.___ bei Dr. med. A.___ , Fachärztin für Innere Medizin. Die Ärztin erklärte am 16. Juni 2016, die Beschwerde führerin habe an Ganzkörper schmerzen im Nacken- und Schulterbereich gelitten, welche nach 4-monatigem Krückengehen (vom Mai bis August 2015) aufge tre ten seien. Einmalig sei es vor 3 bis 4 Wochen zu Ausstrahlungen mit Kribbel pa rästhesien gekommen, die vom Kleinfinger bis zum Ringfinger rechts gegan gen seien. Diese seien aktuell ver schwunden. Die Ärztin diagnostizierte einerseits belastungsabhängige Fuss schmerzen links, welche auf die Fibul a fraktur im Mai 2015 zurückzuführen sei en und mit einer Fussinstabilität mit Knick-/Plattfuss zusammenh ingen . Andererseits nannte sie die Diagnose eines cervicovertebralen Schmerzsyndroms rechts, wobei generalisierte Schmerzen nucheal und cervical , jedoch keine segmentale Dysfunktion und keine neurologischen Befunde festzu stellen gewe sen seien. Diese Beschwerden wurden medikamentös und mittels Physiotherapie behandelt (vgl. Urk. 5/14/6-7). Am

5. August 2016 hielt die Ärztin fest, dass sich die Beschwerden im Vergleich zur ersten Konsultation deutlich gebessert hätten. Es komme aber immer wieder zu Schmerzepisoden für circa 2 bis 3 Tage. Die regelmässige Physiotherapie tue der Beschwerdeführerin gut; sie habe sich bereits wieder motivieren können mit dem Velo zu fahren und mit Schwimmen aktiv zu werden (Urk. 5/14/7). Am 8. Mai 2017 konstatierte Dr. A.___

ein myofasciales Schmerzsyndrom in der Nacken- und Schulterre gion. Vor circa 10 Tagen habe die Versicherte nach dem Tragen von zwei Ein kauf staschen wieder mehr Beschwerden in der Nacken- und Schulterregion ver spürt. Ein Chiropraktiker habe diverse Blockaden in der HWS lösen können. Eine manuell-therapeutische Behandlung der Trigger Points ( TrP ) am Musculus

Trapezius , am Musculus

levator

scapuale , am Musculus

sternocleidomastoideus und am Musculus

rhomboideus habe zu einer deutlichen Beschwerde ver besse rung geführt (Urk. 5/14/8). 3.3

In ihrer Anmeldung vom 13. Mai 2017 (Urk. 5/3) zum Bezug einer Entschä digung wegen Hilflosigkeit gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in den beiden Lebensverrichtungskategorien Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Ver rich tung der Notdurft wegen ihrer Hilflosigkeit und trotz Hilfsmitteln regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. In den übrigen Bereichen der Lebensverrichtung (Ankleiden/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Fortbewe gung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) ist sie nach eigenen Angaben nicht auf die Hilfe Dritter angewiesen (vgl. Urk. 5/3/4). Sie benötige weder medizinisch-pflegerische Hilfe (vgl. Urk. 5/3/5) noch sei sie auf eine persönliche Überwa chung angewiesen (Urk. 5/3/6).

Die Beschwerdeführerin erklärt hinsichtlich des Aufstehens, Absitzens und Ab liegens im Wesentlichen, dass sie an einigen Tagen überhaupt nicht aufstehen könne. Die Physiotherapie zeige zwar etwas Erfolg, aber wenn sie aktiv sei, könne sie danach für 1-3 Tage nicht mehr aufstehen (Urk. 5/3/2). Wenn es ihr schlecht gehe, könne sie das Bett nicht selber verlassen (Urk. 5/3/4). In diesem Zusammenhang gab sie eine Bettlägerigkeit an; sie könne das Bett nur zwischen Null und 8 Stunden pro Tag verlassen (Urk. 5/3/6). Im Weiteren machte die Beschwerdeführerin bezüglich der Verrichtung der Notdurft geltend, sie könne nicht Heben oder Putzen. Dies gelte alles seit Mai 2015 (vgl. Urk. 5/3/4).

Zur lebenspraktischen Begleitung für Erwachsene, die nicht in einem Heim wohnen, gibt die Beschwerdeführerin einerseits an, sie sei wegen der gesund heitlichen Beeinträchtigungen nicht auf eine lebenspraktische Begleitung ange wiesen. Andererseits bejahte sie aber, dass eine Hilfeleistung erforderlich sei, damit sie selbständig wohnen könne und dass sie auf die Anwesenheit einer Dri tt person angewiesen sei, um eine Isolation zu verhindern. Ihr Ehemann er bringe in diesem Zusammenhang die notwendige Unterstützung (Urk. 5/3/6-7). 3. 4

Dr. A.___ reichte am 13. Juni 2017 einen Bericht ein (vgl. Urk. 5/14). Sie meinte, aktuell im Mai 2017 - habe das Sozialamt der Beschwerdeführerin, die früher Kellnerin gewesen sei, eine Alternativarbeit mit Veloreparaturen verord net. Mit den am 8. Mai 2017 aktuellen Nacken-Schulterproblematik sei diese Arbeit aber nicht mehr möglich, weshalb sie vom 8. bis 3 1. Mai 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Veloreparaturarbeit attestiert habe. Diese gelte aber lediglich für repetitive Arbeiten mit Heben und Tragen von Ge wichten von mehr als 5 kg (Urk. 5/14/8). 3 . 5

Im Abklärungsbericht vom 4. Juli 2017 hielt die Beschwerdegegnerin im Wes entlichen fest, die Beschwerdeführerin habe die Lebensverrichtung „Notdurft” vermutlich falsch verstanden, da sich die dazugehörigen Bemerkungen auf das Heben und Putzen beziehen würden. Die Beschwerdeführerin gebe überdies an, sie habe schwere Rücken- und Nackenbeschwerden sowie Kopfschmerzen seit einem Unfall im Mai 201 5. Sie könne sich nicht b eug en, keine Handtasche tra gen, nicht länger als zehn Minuten stehen und nicht regelmässig schlafen. Sie habe gesagt, dass sie sich alle 30 Minuten hinlege und einige Tage über haupt nicht aufstehen könne. Unter Berücksichtigung dieser Umstände, gestützt auf die telefonische Rücksprache mit der Spitex Zürich Limmat und ausgehend von den beiden Arztberichten des Z.___ und der Y.___ könne zusammenfassend nicht von einer regelmässigen und erheb lichen Einschränkung in den alltägli chen Lebensverrichtungen ausgegan gen werden. 4. 4.1

Fraglich ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin eine Hilfsbedürftigkeit im Bereich „Aufstehen/Absitzen/Abliegen” darzutun vermag.

Gemäss Rz 8015 des Kreisschreiben s über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]

des Bundesamtes für Sozialversicherungen ( gültig ab 1. Januar 2015, Stand: 1. Januar 2018 ) liegt eine Hilflosigkeit im Bereich „Aufstehen/Absitzen/Abliegen (inkl. ins Bett gehen oder das Bett verlassen)” vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Die Hilfe ist regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt. Gelegentliche Zwi schenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur Annahme einer Notwendig keit regelmässiger Dritthilfe führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3; Rz

8025

KSIH ). Die in einzelnen seltenen oder ge legentlichen Bedarfsfällen angeforderte Hilfe stellt keine regelmässige Hilfe dar

(Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich IV.2010.00219 vom 18. März 2011 E. 7.1.2). Jedoch liegt Regelmässigkeit vor, wenn zuweilen nur alle zwei bis drei Tage unvermittelt und dann oft täglich oder täglich mehrmals Anfälle erfolgen (ZAK 1986 S. 484; Rz 8025 KSIH ).

In ihrer Anmeldung gibt die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie das Bett bei starken Schmerzen im Rücken- und Nackenbereich nicht verlassen könne (vgl. Urk. 5/3/2; Urk. 5/3/4). Denkbar ist , dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines myofaszialen Schmerzsyndroms phasenweise Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich verspürt (vgl. Urk. 5/14/8). Indessen finden sich in keinem der ärztlichen Berichte Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines gesundheitlichen Leidens das Bett „regelmässig” ohne Mithilfe nicht verlassen kann . Aus keinem der Arztbericht e gehen Anhaltspunkte für eine tägliche Bettlägerigkeit hervor, wie sie die Beschwerdeführerin angibt (vgl. Urk. 5/3/6). In diesem Sinne ergab auch die Abklärung bei der Spitex B.___ vom 12. Mai 2017, dass die Beschwerdeführerin einzig unmittelbar nach dem Unfall kurze Zeit Pflege- und Haushaltspitex benötigt hatte, ab 2. Juli 2015 jedoch keine Unterstützung mehr brauchte (Urk. 5/8). Insgesamt ist daher kein regelmäss iger Hilfsbedarf im Bereich Auf s t ehen/Absitzen/Abliegen ausge wiesen, was die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung und ihrer Beschwerde antwort zutreffend festhält (vgl. Urk. 2 S. 2: Urk. 4 S. 2). 4.2

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin in der alltäglichen Lebens ver rich tung „Verrichten der Notdurft (Reinigung, Ordnen der Kleider, Katheterisierung oder ähnliches)” hilfsbedürftig ist. Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Anmel dung an, dass sie ihre Notdurft nicht verrichten könne, weil sie nicht Heben oder Putzen könne (Urk. 5/3/4). Die Begründung der Beschwerdeführerin liefert Indizien für eine Einschränkung in Alltagssituationen, die bei der Frage der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung zu beurteilen ist. Sie vermag aber eine Hilfsbedürftigkeit bei der Verrichtung der Notdurft nicht darzutun, was die Beschwerdegegnerin in ihrem Abklärungsbericht zutreffend festhält (vgl. Urk. 5/19/1). Eine fehlende Selbständigkeit bei der Notdurftverrichtung wird auch durch sonstige Vorbringen nicht nachvollziehbar geltend gemacht. Eine solche ist denn auch anhand der medizinischen Akten nicht ersichtlich. 4. 3

Im Weiteren werden in den übrigen alltäglichen Lebensverrichtungen keine medi zinisch begründeten Einschränkungen angegeben. Solche ergeben sich auch ge stützt auf die medizinischen Akten nicht.

Die Beschwerdeführerin ist daher nicht in mindestens zwei alltäglichen Lebens verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV sind nicht erfüllt. 4. 4

4. 4 .1

Sofern die Beschwerdeführerin mit den Angaben, Hilfeleistungen seien für ein selbständiges Wohnen erforderlich und die Anwesenheit einer Drittperson sei notwendig um eine Isolation zu verhindern (vgl. Urk. 5/3/6-7), geltend machen w ill , sie brauche eine lebenspraktische Begleitung (vgl. Art. 42 Abs. 3 IVG in Ver bindung mit Art. 38 Abs. 1 IVV), gi lt Folgendes: 4. 4 .2

Lebenspraktische Begleitung besteht nur dann, wenn eine Person unter Berück sichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen ( Rz 8040

KSIH ). Im Rahmen der Schaden min derungspflicht ist insbesondere auch die Mithilfe der Familienangehörigen zu berücksichtigen, vor allem bei der Haushaltsführung. Dabei ist danach zu fra gen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einstellen würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2). Kann die versicherte Person wegen ihr Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familien angehörigen in Anspruch nehmen. Der übliche Umfang der Mithilfe von Fami lienangehörigen geht weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicher weise zu erwartende Unterstützung (Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2017 vom 6. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 133 V 504 E. 4.2). Den Familien angehörigen darf dabei keine unverhältnismässige Belastung entstehen (BGE 133 V 504 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.5; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich IV.2010.00219 vom 18. März 2011 E. 7.3.1). 4. 4 .3

Laut der Beschwerdeführerin könnte sie ohne die Mithilfe ihres Mannes nicht selbständig wohnen (Urk. 5/3/6). Sie braucht nach eigenen Angaben bezüglich Haushaltsführung Hilfe beim Heben, Tragen und Putzen (vgl. Urk. 5/3/4). Den medizinischen Unterlagen lässt sich einzig entnehmen, dass die Beschwerde führerin aufgrund des myofaszialen Schmerzsyndroms vorübergehend vom 8. bis 31. Mai 2017 keine repetitiven Arbeiten mit Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 5 kg ausführen konnte. Ansonsten ist von einer Beschwerdebesserung die Rede (vgl. Urk. 6/14/8). Unter diesen Umständen und im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung kann erwartet werden, dass sich das Ehepaar so organisiert, dass die Beschwerdeführerin in einer Phase mit starken Schmerzen beim Heben, Tragen und Putzen die Hilfe ihres Ehemanns in Anspruch nimmt. E s ist weder dargetan noch ersichtlich, dass diese Hilfe eine unverhältnismässige Belastung des Ehemanns darstellen würde. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin damit im Rahmen der Schadenminderungspflicht, welche die zumutbare Mithilfe des Ehemanns miteinschliesst, als in der Lage zu gelten, für ihre Grundversorgung selbständig aufzukommen. 4. 4 .4

Dasselbe gilt bezüglich der Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie auf die Anwesenheit ihres Ehemanns als Drittperson angewiesen sei, um eine Isolation zu verhindern (Urk. 5/3/7; vgl. Art. 38 Abs. 1 lit . c IVV). Denn sobald eine part ner schaftliche Beziehung besteht, ist die Isolation nicht gegeben ( KSIH

Rz 8052.2) . Es liegen keine medizinischen Angaben vor, aus denen zu schliessen wäre, die Beschwerdeführerin benötige aufgrund ihres Leidens eine lebenspraktische Begleitung, um eine Isolation zu verhindern. Dafür, dass die Beschwerdeführerin für die Verrichtung und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit b IVV ), bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte, weshalb sich Weiterungen dazu erübri gen.

Insgesamt betrachtet ist ein Angewiesensein auf eine lebenspraktische Beglei tung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 IVV nicht ausgewiesen. 4. 5

Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin weder in mindestens zwei alltäg lichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe Dritter angew ie sen, noch b edarf sie einer lebenspraktischen Begleitung im Sinne der Invalidenversicherung. Die Beschwerdegegnerin hat mithin den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht verneint. Damit ist die angefochtene Ver fügung vom 11. September 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5 .

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrens ausgang sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigSteudler