Sachverhalt
1. 1.2
X.___ , geboren 1967, arbeitete seit dem Jahre 1987 als Fugenmon teur bei der von ihm aufgebauten Y.___
(Urk. 6/15 Ziff. 2.1 und 2.7 , Urk. 6/23 Ziff. 2.1 ), als er sich am 23. Mai 2008 unter Hinweis auf eine beschädigte Band scheibe bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/2 Ziff. 7.2). Nach einer beruflichen Abklärung (Urk. 6/28) erteilte die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , am 7. April 2009 Kostengutspra che für ein Arbeitstraining vom 6. April bis 30. September 2009 (Urk. 6/32 , Urk. 6/38 ) und übernahm in der Folge die Kosten für eine Umschulung zur Er langung des Bürofachdiploms (Urk. 6/43, Urk. 6/51). Seit
3. Januar 2011 ist der Versicherte in einem Pensum von 100 % als Büroangestellter bei der Y.___ angestellt (Urk. 6/52). Am 24. Februar 2011 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab (Urk. 6/55). Nach Abklärungen der erwerblichen Situation (Urk. 6/57-58, Urk. 6/61-64) sowie nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/68) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Juli 2012 bei einem Invaliditäts grad von 43 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 eine Viertelsrente zu (Urk. 6/76, vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 6/70). 1.2
Nach Eingang eines am
16. März 2015 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/90) tätigte die IV-Stelle erwerbliche (Urk. 6/91, Urk. 6/94, Urk. 6/97, Urk. 6/103) und medizinische Abklärungen (Urk. 6/105 -106 ). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/109, Urk. 6/111, Urk. 6/114) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. September 2017 die bisher ausgerichtete Rente wiederer wägungsweise auf (Urk. 6/117 = Urk. 2). 2.
D er Versicherte erhob am 9. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. September 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin die ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbeson dere sei ihm weiterhin eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 10. November 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5), woraufhin de m
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. De zember 2017 Frist angesetzt wurde, um zur Frage eines möglichen Revisions grundes Stellung zu nehmen (Urk. 7). Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 11-12), welche der Beschwer degegnerin am 1. März 2018 zugestellt wurden (Urk. 13). Mit Schreiben vom 16. März 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf weitere Aus führungen (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 21. März 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ( „ allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG (vorstehend E. 1.1) geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller rich terlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos un richtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bun desgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.4
Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsan wendung einschliesslich unrichtiger Tatsachenfeststellung im Sinne der Sachver haltswürdigung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Das Erfordernis der zweifellosen Unrich tigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvorausset zungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Er scheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchs voraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweis würdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechts lage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war, wenn mithin als einziger Schluss derjenige auf die Un richtigkeit der Verfügung denkbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_148/2014 vom 2 8. Mai 2014 E. 2.1). 1.5
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit dient als Schranke für ein wieder erwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszu sprechung und ist so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instru ment einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird. Es ent spricht nicht dem Sinn der Wiedererwägung, laufende Ansprüche zufolge nach träglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neu beurtei lung zuführen zu können (Urteil des Bundesgerichts I 276/04 vom 2 8. Juli 2005 E. 5.1). Zweifellos unrichtig ist ein Entscheid erst dann , wenn ihm eine miss bräuchliche oder anderweitig qualifiziert rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung zugrunde liegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007 E. 3.3). Eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung hat die Rechtsprechung etwa angenommen, wenn bis zum damaligen Verfügungszeit punkt keine Einschätzung der Leistungsfähigkeit in einer zumutbaren Verweistä tigkeit vorlag und der Invaliditätsgrad allein nach Massgabe der Arbeitsfähigkeit festgelegt wurde, bei der erstmaligen Anspruchsprüfung also die Invalidität der Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt und damit von einem rechtlich falschen Invali ditätsbegriff ausgegangen wurde, und wenn gestützt auf eine rechtlich korrekte Invaliditätsbemessung ohne Zweifel eine tiefere Rente zugesprochen worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2011 vom 3 1. Januar 2012 E. 5.1; in BGE 135 I 1 nicht publizierte E. 5.3 des Urteils des Bundesgerichts 9C_342/2008 vom 2 0. November 2008; Urteil des Bundesgerichts 8C_846/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 1.4). 2. 2.1
Die Beschwerdeführerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 8. Septem ber 2017 (Urk. 2) aus, bei der ursprünglichen Rentenzusprache sei keine Abklä rung durchgeführt worden, was dem Beschwerdeführer als Selbständigerwerben dem wirklich zumutbar sei. Nach der erfolgreich absolvierten Umschulung sei lediglich auf ein Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre abgestellt und nicht beachtet worden , dass der Beschwerdeführer trotz der Beschwerden, welche er gemäss seinen eigenen Aussagen seit Februar 2005 habe, sein Einkommen ins besondere in dieser Zeit habe steigern können. Die Zusprache der Invalidenrente sei damit aufgrund einer zweifellos unrichtigen Grundlage gefällt worden und es sei ein Grund für eine wiedererwägungsweise Aufhebung gegeben (S. 1). Für die Berechnung des möglichen Einkommens ohne Behinderung sei auf die fünf Jahre vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung abzustellen, für die Berech nung des möglichen Einkommens mit Behinderung auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik. Insgesamt ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 27 %, was keinen Rentenanspruch begründe. Aus diesen Gründen sei die Zusprache mit der Verfügung vom 13. Juli 2012 zweifellos unrichtig gewesen. Aktuell liege aus medizinischer Sicht keine Veränderung vor. Es sei dem Beschwerdefüh rer weiterhin zumutbar, in einem vollen Pensum im Büro zu arbeiten. Aus den abgerechneten Beiträgen bei der AHV sei ersichtlich, dass weder bei der Renten zusprache noch aktuell eine Erwerbseinbusse ausgewiesen sei (S. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, die Anzahl der beigezogenen Jahre könne im Zusammenhang mit der Frage einer zweifellosen Unrichtigkeit nicht massgebend sein. Das Valideneinkommen habe sich vor dem Unfallereignis stetig weiterentwickelt. Es sei folglich nicht von ei nem schwankenden Einkommen auszugehen, sondern von einem sich stetig nach oben weiterentwickelnden. Würde nun die Phase von drei auf fünf Jahre erwei tert, würde dies zu einem verzerrten Bild führen . Insbesondere erweise sich die Berücksichtigung von drei Jahren nicht als zweifellos unrichtig. Auch das Bun desgericht fordere nicht die Berücksichtigung einer fünfjährigen Phase (S. 7 Ziff. 8). Auch die Ermittlung des Invalideneinkommens könne nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden. Das neu ermittelte Invalideneinkommen von rund Fr. 72'43 4 . -- weiche nicht allzu sehr von dem im Jahre 2012 berücksichtigten in der Höhe von knapp Fr. 67'000.-- ab. Die Behauptung, die damals erfolgte Be rechnung sei zweifellos unrichtig, sei demzufolge nicht haltbar. E r habe zudem vor dem Erwerb des Bürofachdiploms VSH keine berufliche Ausbildung erwor ben . Die Sachverständigen bei der Z.___
hätten im Bericht vom 10. März 2009 ausgeführt, ein Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt im Bürobereich sei unrealis tisch und aufgrund des hohen Valideneinkommens hätte zudem auch jede andere Ausbildung, welche mit der einfachen Grundbildung überhaupt möglich gewesen wäre, zu einem Rentenbezug geführt. Basierend auf dieser Erkenntnis sei seitens der Z.___ insbesondere darauf geachtet worden, dem Beschwerdeführer mit dem Erwerb des Bürofachdiploms die Weiterführung seines Geschäftes zu ermöglichen und darin unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen möglichst gut einsetzbar zu bleiben. Dies sei zweifellos gelungen. Mit der Aufgabe des Geschäfts wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit die Erwerbseinbusse und damit der Invaliditätsgrad höher ausgefallen. Aufgrund der einfachen Grundausbildung ohne Erstausbildung sei völlig unklar, ob er ein Handelsdiplom überhaupt hätte erlangen können (S. 9 f. Ziff. 10). Es sei folglich nicht so, dass seitens der Be schwerdegegnerin die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht überprüft worden wäre. Zum damaligen Zeitpunkt sei dies mit Unterstützung aller Parteien gerade vermieden worden, um nicht noch einen höheren Invaliditätsgrad zu ris kieren. Zu berücksichtigen sei überdies, dass sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit auf eine Hypothese stütze, führe sie doch aus, es wäre ihm zumutbar gewesen, das Handelsdiplom zu erwerben. Mit einer Hypothese lasse sich eine zweifellose Unrichtigkeit jedoch nicht belegen (S. 10).
In seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2018 (Urk. 11) führte der Beschwerde führer ergänzend aus, ein Revisionsgrund könne höchstens dann gegeben sein, wenn er seit dem Jahre 2012 wesentlich mehr verdienen würde. Wäre dies tat sächlich der Fall, müsste aber auch die hypothetische Entwicklung des Validen einkommens mitberücksichtigt werden (S. 2 Ziff. 2). Weder aus dem Betriebsge winn vor Steuern noch aus dem IV-relevanten Reingewinn könne auf eine Erhö hung des Invalideneinkommens geschlossen werden. Während der Betriebsge winn vor Steuern im Jahr 2011 noch rund Fr. 125'877. -- und im Jahre 2012 rund Fr. 113'14 3 . -- betragen habe, sei der Gewinn im Jahre 2014 auf rund Fr. 45'166. -- gesunken. Auch der IV-rechtlich relevante Reingewinn sei gesunken (S. 3 Ziff. 2.1). Der Nettoertrag und der Bruttogewinn I hätten in den Jahren 2011 bis 2014 mehr oder weniger die üblichen Schwankungen aufgewiesen. Der Brutto gewinn II sei ebenfalls zurückgegangen (S. 3 Ziff. 2.2). Was in den Jahren 2011 bis 2014 kontinuierlich angestiegen sei, seien die Ausgaben für die Gehälter. Da raus lasse sich jedoch nicht schliessen, er hätte mehr verdient. Der erhöhte Auf wand sei auf die steigende Anzahl Mitarbeiter zurückzuführen, welche er habe einstellen müssen, um sein Geschäft nach seinem Ausfall in der Tätigkeit auf dem Bau weiterführen zu können (S. 3 Ziff. 2.3). Zusammenfassend ergebe sich auch aus den Buchhaltungsunterlagen, dass er nach wie vor dasselbe Invalidenein kommen erziele, ein Revisionsgrund sei hier nicht ersichtlich (S. 4 Ziff. 2.3). Auch aus dem IK-Auszug lasse sich nichts zugunsten der Beschwerdegegnerin ableiten. Bei den im Jahre 2014 zusätzlich verbuchten Fr. 4'800.-- handle es sich um Spe sen, welche ihm ausbezahlt worden seien, da er zur Leitung des Geschäfts wiede rum vermehrt auf den Baustellen habe anwesend sein müssen, allerdings ohne körperlich schwere Arbeiten zu verrichten (S. 4 Ziff. 2.4). 2.3
Unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen ist, dass der Beschwer deführer in der angestammten Tätigkeit als Fugenmonteur seit dem 30. Oktober 2006 vollständig arbeitsunfähig ist, ihm jedoch eine leidensangepasste, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen und ohne Zwangshaltungen in einem Pensum von 100 % zumutbar ist . Eine Veränderung des medizinischen Sachverhaltes ist seither nicht eingetreten (vgl. Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst , RAD, vom 4. Mai 2016, Urk. 6/106; Urk. 6/66 S. 4 f.). Strittig und zu prüfen bleibt , ob ein anderweitiger Grund für eine wieder erwägungsweise Aufhebung der bisherigen Rente gegeben ist . 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung der im Jahre 2012 zugesprochenen Rente insbesondere damit, dass die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit aus objektiver Sicht nicht geprüft worden sei (Urk. 2 S. 2). Diese Argumentation erweist sich jedoch als nicht zutreffend . 3.2
Bereits im ersten Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 24. November 2008 (Urk. 6/23) führte der zuständige Sachbearbeiter aus, der Beschwerdeführer habe die Primarschule in der Schweiz und anschliessend die Oberstufe in Griechenland besucht. Eine berufliche Ausbildung habe er nicht absolviert (S. 2 Ziff. 2.1). Be züglich Eingliederungsmöglichkeiten ausserhalb der eigenen Firma habe der Be schwerdeführer vorgeschlagen, sich neben der Übernahme der Sekretariatsaufga ben im Umfang eines 50 %-Pensums ein zusätzliches Standbein aufzubauen. Diesbezüglich müsste sicher geklärt werden, ob eine Grundqualifizierung mit ei nem vertretbaren Aufwand realistisch sei. Auch die Idee des Beschwerdeführers, etwas im Informatikbereich zu machen, sei aufgrund der beruflichen Ressourcen und Anforderungen sowie des Alters des Beschwerdeführers keine gangbare Lö sung. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Tätigkeit im Bereich Fugenmontage eine berufliche Nische gefunden und mit dem Aufbau seines eigenen Geschäftes finanziell und lohnmässig einen sehr hohen Standard erreicht, der bei solchen Voraussetzungen selten sei. Bei Aufgabe dieser Tätigkeit sei eine auch nur annä hernd vergleichbare Eingliederung eher unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer habe zudem ausschliesslich als Fugenmonteur Berufserfahrung . Dabei handle es sich um eine sehr spezialisierte und eher einfache Tätigkeit, die keine grosse Aus bildungs / Anlehrzeit bedinge. Direkte Bezugspunkte für weiterführende Ausbil dungen oder in Frage kommende verwandte Berufsfelder seien nicht vorhanden. Besprochen worden sei auch die Möglichkeit im Bereich Aussendienst, dabei sei jedoch kaum ein richtiger Bezug vorhanden, da sich die Fugenmontage auf einige wenige Substanzen beschränke und der Beschwerdeführer keinen grossen Bezug zu anderen Bauberufen und Materialien habe (S. 4). Den Vorschlag des Beschwer deführers, mit einer Ausbildung im EDV-Bereich die administrative Abteilung im eigenen Geschäft zu übernehmen und dabei ein Jahreseinkommen von Fr. 58'500.-- zu erzielen, stufte der Berufsberater der Beschwerdegegnerin am 18. August 2008 als realistische und denkbare Eingliederungslösung ein und hielt fest, eine lohnmässig gleichwertige Eingliederungslösung sei auf dieser Basis nicht realistisch (S. 5).
Im Abschlussbericht der ersten Z.___ -Abklärung vom 10. März 2009 führten die Verantwortlichen aus, um das firmeneigene Büro zu betreiben - nicht für den ersten Arbeitsmarkt - reiche ein Bürofachdiplom (Urk. 6/28 S. 7 Ziff. 9). Ein Ein stieg des Beschwerdeführers in den ersten Arbeitsmarkt im Bürobereich sei unre alistisch (S. 7 Ziff. 12). Nach Absolvierung eines Arbeitstrainings hielten die Ver antwortlichen der Z.___ im Abschlussbericht vom 12. August 2009 fest, die vor handenen Fachkenntnisse würden nur knapp für schriftliche Tätigkeiten genügen (Urk. 6/38 S. 7 Ziff. 9). Ein Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt sei unrealistisch (S. 8 Ziff. 12). Auch im Abschlussbericht vom 8. November 2010 (Urk. 6/51), nach Abschluss der beruflichen Massnahmen und Erlangung des Bürofach diploms (S. 7) , führten die Verantwortlichen aus, ein Einstieg in eine reine Bü rotätigkeit im ersten Arbeitsmarkt scheine in seinem Alter mit seinem beruflichen Hintergrund und mit den aktuellen Fachkenntnissen unrealistisch. Als Geschäfts führer eines Kleinbetriebs in der Baubranche reiche das Bürofachdiplom, um ei nen marktwirtschaftlichen Lohn zu erwirtschaften (S. 8 Ziff. 12).
Im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin hielt der Sach bearbeiter am 24. Februar 2011 zusammenfassend fest, es seien Alternativen ge prüft worden und verwies diesbezüglich auf das frühere Verlaufsprotokoll (Urk. 6/54 S. 4 Ziff. 3.3). 3.3
Dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der ersten Leistungsprüfung die Auf gabe der selbständigen Tätigkeit nicht geprüft hätte, trifft demnach nicht zu und der Entscheid, dem Beschwerdeführer den Wiedereinstieg in den kaufmännischen Bereich seiner Firma zu ermöglichen, erscheint vor diesem Hintergrund als ver tretbar.
Zweifellos unrichtig wäre die ursprüngliche Rentenzusprache zudem lediglich dann, wenn aufgrund eines fehlerhaften Vorgehens der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführer mehr als die ihm richtigerweise zustehenden Leistungen erhal ten hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall, wie die nachfolgenden Erwägungen zei gen. 4. 4.1
Es bleibt die Prüfung, ob ein Einkommensvergleich unter der Annahme einer un selbständigen Erwerbstätigkeit zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad geführt hätte. 4 . 2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Indivi duellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Ein tritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer län geren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundes gerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).
Im Rahmen der Rentenzusprache berechnete die Beschwerdegegnerin das Vali deneinkommen gestützt auf die Lohnangaben gemäss IK-Auszug und ging dabei von den Jahreseinkommen der letzten drei Jahre vor Eintritt des Gesundheits schadens aus (vgl. Urk. 6/65 S. 1). Der Beschwerdeführer erzielte im Jahre 2004 insgesamt ein Einkommen in der Höhe von Fr. 98'232.--, im Jahre 2005 ein sol ches von Fr. 113'976.-- sowie Fr. 119'245.-- im Jahre 2006 (vgl. IK-Auszug, Urk. 6/13 S. 1). Das Durchschnittseinkommen dieser drei Jahre beträgt damit Fr. 110'484.-- (Fr. 331'453. -- : 3).
Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung beziehungs weise im Rahmen des vorliegend en V erfahrens geltend macht, das Validenein kommen hätte aufgrund des durchschnittlichen Einkommens während der letzten fünf Jahre vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens berechnet werden müssen (vgl. Urk. 6/107 S. 6), kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Ob die Berechnung des Valideneinkommens gestützt auf die Einkommen der letzten drei Jahre, der letzten fünf Jahre oder einer anderen Zeitspanne vorgenommen wird, stellt eine Frage dar, für welche es weder klare Rechtsregeln noch eine eindeutige bundesgerichtliche Rechtsprechung gibt, und deren Beantwortung damit im Er messen der jeweiligen Behörde liegt. Bei Ermessensbetätigungen ist eine Wieder erwägung jedoch (nur) zulässig, wenn die neue Ermessensausübung als die klar erweise einzig richtige erscheint (Ueli Kieser , ATSG -Kommentar, 3. Auflage, Zü rich/Basel/Genf 2015, N 53 zu Art. 53 ATSG).
Bei der Betrachtung der seit der Gründung der Y.___ im Jahre 1991 gemäss IK-Auszug erzielten Einkommen fällt auf, dass der Beschwerdeführer nach den ersten drei schwachen Jahren mit Einkommen von knapp Fr. 40'000.-- fast durchwegs Einkommen zwischen Fr. 92'869.-- im Jahre 1994 und Fr. 127'607.-- im Jahre 1999 erzielen konnte. Ausnahmen gab es in den Jahren 1997 (Fr. 69'285.--) sowie 2001 bis 2003 (Fr. 61'262.--; Fr. 53'092.--; Fr. 81'344.--). Dass eine Berechnung aufgrund der letzten fünf Jahre und damit unter Einbezug des schwächsten Jahres seit der Gründung die klarerweise einzig richtige Vorge hensweise darstellt, kann nicht gesagt werden und ein Eingreifen in das Ermessen fällt ausser Betracht.
Insgesamt erweist sich die Berechnung der Beschwerdegegnerin bei der ursprüng lichen Rentenzusprache als nicht offensichtlich unrichtig , und es ist im Weiteren unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2005: 1 ’ 992 , Stand 2010: 2 ’ 151 ; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) von einem Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 119'30 3 . -- (Fr. 110'484.-- : 1 ’ 992 x 2 ’ 151 ) auszugehen. 4.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG , 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung).
Im Oktober 2010 schloss der Beschwerdeführer die beruflichen Massnahmen mit dem Bürofachdiplom SV sowie dem ECDL-Start-Diplom erfolgreich ab (Urk. 6/55) . Unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben und eine unselbständige Tätigkeit im kaufmänni schen Bereich aufgenommen hätte, ist das Invalideneinkommen gestützt auf den standardisierten Durchschnittslohn in sämtlichen Wirtschaftszweigen des priva ten Sektors zu bestimmen. Nachdem der Beschwerdeführer zwar über ein Büro fachdiplom verfügt, ansonsten jedoch keine weiterführende Ausbildung absol vierte und keinerlei Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich aufweist , ist vom mittleren Lohn für Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten im Dienstleistungssektor erb r ingen, auszugehen . Dieser belief sich im Jahre 2010 auf monatlich Fr. 4'536.-- (LSE 2010, S. 27, Tabelle TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'432.-- (Fr. 4'536.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen, Total; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) ergibt dies für das Jahr 2010 ein Einkommen von rund Fr. 56'609.-- (Fr. 54'432. -- : 40 x 41. 6 ). 4.4
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 119'303.-- (vgl. vorstehend E. 4.2) sowie einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 56'609.-- (vgl. vorstehend E. 4.3) ergibt sich somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 62'694.--, was einem Invali ditätsgrad von gerundet 53 % entspricht. Die von der Beschwerdegegnerin als richti g
und fälschlicherweise nicht angewandte Methode der Invaliditätsbemes sung hätte mithin zu einem höheren Anspruch als dem zugesprochenen geführt. Auch aus diesem Grund kann die Rentenzusprache nicht zweifellos unrichtig ge wesen sein. 5 .
Der Vollständigkeit halber ist im Folgenden zu prüfen, ob sich das Einkommen des Beschwerdeführers nach Eintritt des Gesundheitsschadens in den Jahren 2011 bis 2015 weit positiver entwickelt hat als bei der Schätzung des (hypothetischen) Invalideneinkommens im Jahre 2012 angenommen, was allenfalls einen Revisi onsgrund darstellen könnte.
Wie sich aus den bei den Akten liegenden Erfolgsrechnungen der Jahre 2011 bis 2014 (Urk. 6/97) ergibt, haben sich die meisten Zahlen negativ entwickelt, so ist insbesondere der Betriebsgewinn vor Steuern (Betriebsergebnis III) von Fr. 174'523.-- im Jahre 2010 auf Fr. 48'979.-- im Jahre 2014 gesunken, der Rein gewinn von Fr. 138'497.-- im Jahre 2010 auf Fr. 44'380.-- im Jahre 2014 (je S. 4 der Erfolgsrechnungen). Der Bruttogewinn II entwickelte sich ebenfalls negativ von Fr. 317'754.-- im Jahre 2010 auf Fr. 198'441.-- im Jahre 2013, wobei dieser im Jahre 2014 wieder auf Fr. 203'916.-- gesteigert werden konnte (je S. 3 der Erfolgsrechnungen). Wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2018 (Urk. 11) ausführte, weist das Bruttoergebnis I Schwankungen
im Bereich zwischen Fr. 727'892.-- im Jahre 2011 und Fr. 887'325.-- im Jahre 2014 auf, wobei keine klare Tendenz ersichtlich ist (je S. 3 der Erfolgsrechnungen)
und dies in jedem Betrieb der Fall ist . Kontinuierlich gestiegen sind die Lohnaus gaben von Fr. 422'965.-- im Jahre 2010 bis auf Fr. 683'409.-- im Jahre 2014 (je S. 3 der Erfolgsrechnungen), wobei dies gemäss den Angaben des Beschwerde führers auf die steigende Anzahl Mitarbeiter zurückzuführen ist, welche er min destens teilweise anstellen musste, um seinen eigenen Arbeitsausfall zu kompen sieren (Urk. 6/62 S. 4 f., Urk. 6/103 S. 3 Ziff. 3, Urk. 11 S. 3 Ziff. 2.3).
Insgesamt hat sich das Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner Geschäfts tätigkeit mit der Y.___ nich t deutlich positiver entwickelt als im Rahmen der Rentenzusprache angenommen. Dies hielt denn auch die Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt vom 28. November 2016 sowie in der Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 31. August 2017 so fest (Urk. 6/107 S. 3). 6.
Zusammenfassend erweist sich die Verfügung vom 13. Juli 2013 als nicht zwei fellos unrichtig in dem Sinne, dass dem Beschwerdeführer mehr als die ihm zu stehenden Leistungen zugesprochen wurden, und kann deshalb nicht in Wieder erwägung gezogen werden. Ebenfalls nicht gegeben sind sodann die Vorausset zungen einer revisionsweisen Anpassung.
Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 8. September 2017 in Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung aufzuheben, dass der Beschwerdeführer wei terhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 7. 7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG ) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. September 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannK übler-Zillig
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.
E. 1.2 Nach Eingang eines am
16. März 2015 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/90) tätigte die IV-Stelle erwerbliche (Urk. 6/91, Urk. 6/94, Urk. 6/97, Urk. 6/103) und medizinische Abklärungen (Urk. 6/105 -106 ). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/109, Urk. 6/111, Urk. 6/114) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. September 2017 die bisher ausgerichtete Rente wiederer wägungsweise auf (Urk. 6/117 = Urk. 2).
E. 1.3 Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG (vorstehend E. 1.1) geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller rich terlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos un richtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs.
E. 1.4 Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsan wendung einschliesslich unrichtiger Tatsachenfeststellung im Sinne der Sachver haltswürdigung ( Art. 53 Abs.
E. 1.5 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit dient als Schranke für ein wieder erwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszu sprechung und ist so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instru ment einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird. Es ent spricht nicht dem Sinn der Wiedererwägung, laufende Ansprüche zufolge nach träglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neu beurtei lung zuführen zu können (Urteil des Bundesgerichts I 276/04 vom 2 8. Juli 2005 E. 5.1). Zweifellos unrichtig ist ein Entscheid erst dann , wenn ihm eine miss bräuchliche oder anderweitig qualifiziert rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung zugrunde liegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007 E. 3.3). Eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung hat die Rechtsprechung etwa angenommen, wenn bis zum damaligen Verfügungszeit punkt keine Einschätzung der Leistungsfähigkeit in einer zumutbaren Verweistä tigkeit vorlag und der Invaliditätsgrad allein nach Massgabe der Arbeitsfähigkeit festgelegt wurde, bei der erstmaligen Anspruchsprüfung also die Invalidität der Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt und damit von einem rechtlich falschen Invali ditätsbegriff ausgegangen wurde, und wenn gestützt auf eine rechtlich korrekte Invaliditätsbemessung ohne Zweifel eine tiefere Rente zugesprochen worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2011 vom 3 1. Januar 2012 E. 5.1; in BGE 135 I 1 nicht publizierte E. 5.3 des Urteils des Bundesgerichts 9C_342/2008 vom 2 0. November 2008; Urteil des Bundesgerichts 8C_846/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 1.4).
E. 2 ATSG). Das Erfordernis der zweifellosen Unrich tigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvorausset zungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Er scheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchs voraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweis würdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechts lage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war, wenn mithin als einziger Schluss derjenige auf die Un richtigkeit der Verfügung denkbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_148/2014 vom 2 8. Mai 2014 E. 2.1).
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 8. Septem ber 2017 (Urk. 2) aus, bei der ursprünglichen Rentenzusprache sei keine Abklä rung durchgeführt worden, was dem Beschwerdeführer als Selbständigerwerben dem wirklich zumutbar sei. Nach der erfolgreich absolvierten Umschulung sei lediglich auf ein Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre abgestellt und nicht beachtet worden , dass der Beschwerdeführer trotz der Beschwerden, welche er gemäss seinen eigenen Aussagen seit Februar 2005 habe, sein Einkommen ins besondere in dieser Zeit habe steigern können. Die Zusprache der Invalidenrente sei damit aufgrund einer zweifellos unrichtigen Grundlage gefällt worden und es sei ein Grund für eine wiedererwägungsweise Aufhebung gegeben (S. 1). Für die Berechnung des möglichen Einkommens ohne Behinderung sei auf die fünf Jahre vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung abzustellen, für die Berech nung des möglichen Einkommens mit Behinderung auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik. Insgesamt ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 27 %, was keinen Rentenanspruch begründe. Aus diesen Gründen sei die Zusprache mit der Verfügung vom 13. Juli 2012 zweifellos unrichtig gewesen. Aktuell liege aus medizinischer Sicht keine Veränderung vor. Es sei dem Beschwerdefüh rer weiterhin zumutbar, in einem vollen Pensum im Büro zu arbeiten. Aus den abgerechneten Beiträgen bei der AHV sei ersichtlich, dass weder bei der Renten zusprache noch aktuell eine Erwerbseinbusse ausgewiesen sei (S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, die Anzahl der beigezogenen Jahre könne im Zusammenhang mit der Frage einer zweifellosen Unrichtigkeit nicht massgebend sein. Das Valideneinkommen habe sich vor dem Unfallereignis stetig weiterentwickelt. Es sei folglich nicht von ei nem schwankenden Einkommen auszugehen, sondern von einem sich stetig nach oben weiterentwickelnden. Würde nun die Phase von drei auf fünf Jahre erwei tert, würde dies zu einem verzerrten Bild führen . Insbesondere erweise sich die Berücksichtigung von drei Jahren nicht als zweifellos unrichtig. Auch das Bun desgericht fordere nicht die Berücksichtigung einer fünfjährigen Phase (S. 7 Ziff. 8). Auch die Ermittlung des Invalideneinkommens könne nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden. Das neu ermittelte Invalideneinkommen von rund Fr. 72'43
E. 2.3 Unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen ist, dass der Beschwer deführer in der angestammten Tätigkeit als Fugenmonteur seit dem 30. Oktober 2006 vollständig arbeitsunfähig ist, ihm jedoch eine leidensangepasste, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen und ohne Zwangshaltungen in einem Pensum von 100 % zumutbar ist . Eine Veränderung des medizinischen Sachverhaltes ist seither nicht eingetreten (vgl. Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst , RAD, vom 4. Mai 2016, Urk. 6/106; Urk. 6/66 S. 4 f.). Strittig und zu prüfen bleibt , ob ein anderweitiger Grund für eine wieder erwägungsweise Aufhebung der bisherigen Rente gegeben ist . 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung der im Jahre 2012 zugesprochenen Rente insbesondere damit, dass die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit aus objektiver Sicht nicht geprüft worden sei (Urk. 2 S. 2). Diese Argumentation erweist sich jedoch als nicht zutreffend . 3.2
Bereits im ersten Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 24. November 2008 (Urk. 6/23) führte der zuständige Sachbearbeiter aus, der Beschwerdeführer habe die Primarschule in der Schweiz und anschliessend die Oberstufe in Griechenland besucht. Eine berufliche Ausbildung habe er nicht absolviert (S. 2 Ziff. 2.1). Be züglich Eingliederungsmöglichkeiten ausserhalb der eigenen Firma habe der Be schwerdeführer vorgeschlagen, sich neben der Übernahme der Sekretariatsaufga ben im Umfang eines 50 %-Pensums ein zusätzliches Standbein aufzubauen. Diesbezüglich müsste sicher geklärt werden, ob eine Grundqualifizierung mit ei nem vertretbaren Aufwand realistisch sei. Auch die Idee des Beschwerdeführers, etwas im Informatikbereich zu machen, sei aufgrund der beruflichen Ressourcen und Anforderungen sowie des Alters des Beschwerdeführers keine gangbare Lö sung. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Tätigkeit im Bereich Fugenmontage eine berufliche Nische gefunden und mit dem Aufbau seines eigenen Geschäftes finanziell und lohnmässig einen sehr hohen Standard erreicht, der bei solchen Voraussetzungen selten sei. Bei Aufgabe dieser Tätigkeit sei eine auch nur annä hernd vergleichbare Eingliederung eher unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer habe zudem ausschliesslich als Fugenmonteur Berufserfahrung . Dabei handle es sich um eine sehr spezialisierte und eher einfache Tätigkeit, die keine grosse Aus bildungs / Anlehrzeit bedinge. Direkte Bezugspunkte für weiterführende Ausbil dungen oder in Frage kommende verwandte Berufsfelder seien nicht vorhanden. Besprochen worden sei auch die Möglichkeit im Bereich Aussendienst, dabei sei jedoch kaum ein richtiger Bezug vorhanden, da sich die Fugenmontage auf einige wenige Substanzen beschränke und der Beschwerdeführer keinen grossen Bezug zu anderen Bauberufen und Materialien habe (S. 4). Den Vorschlag des Beschwer deführers, mit einer Ausbildung im EDV-Bereich die administrative Abteilung im eigenen Geschäft zu übernehmen und dabei ein Jahreseinkommen von Fr. 58'500.-- zu erzielen, stufte der Berufsberater der Beschwerdegegnerin am 18. August 2008 als realistische und denkbare Eingliederungslösung ein und hielt fest, eine lohnmässig gleichwertige Eingliederungslösung sei auf dieser Basis nicht realistisch (S. 5).
Im Abschlussbericht der ersten Z.___ -Abklärung vom 10. März 2009 führten die Verantwortlichen aus, um das firmeneigene Büro zu betreiben - nicht für den ersten Arbeitsmarkt - reiche ein Bürofachdiplom (Urk. 6/28 S. 7 Ziff. 9). Ein Ein stieg des Beschwerdeführers in den ersten Arbeitsmarkt im Bürobereich sei unre alistisch (S. 7 Ziff. 12). Nach Absolvierung eines Arbeitstrainings hielten die Ver antwortlichen der Z.___ im Abschlussbericht vom 12. August 2009 fest, die vor handenen Fachkenntnisse würden nur knapp für schriftliche Tätigkeiten genügen (Urk. 6/38 S. 7 Ziff. 9). Ein Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt sei unrealistisch (S. 8 Ziff. 12). Auch im Abschlussbericht vom 8. November 2010 (Urk. 6/51), nach Abschluss der beruflichen Massnahmen und Erlangung des Bürofach diploms (S. 7) , führten die Verantwortlichen aus, ein Einstieg in eine reine Bü rotätigkeit im ersten Arbeitsmarkt scheine in seinem Alter mit seinem beruflichen Hintergrund und mit den aktuellen Fachkenntnissen unrealistisch. Als Geschäfts führer eines Kleinbetriebs in der Baubranche reiche das Bürofachdiplom, um ei nen marktwirtschaftlichen Lohn zu erwirtschaften (S. 8 Ziff. 12).
Im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin hielt der Sach bearbeiter am 24. Februar 2011 zusammenfassend fest, es seien Alternativen ge prüft worden und verwies diesbezüglich auf das frühere Verlaufsprotokoll (Urk. 6/54 S. 4 Ziff. 3.3). 3.3
Dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der ersten Leistungsprüfung die Auf gabe der selbständigen Tätigkeit nicht geprüft hätte, trifft demnach nicht zu und der Entscheid, dem Beschwerdeführer den Wiedereinstieg in den kaufmännischen Bereich seiner Firma zu ermöglichen, erscheint vor diesem Hintergrund als ver tretbar.
Zweifellos unrichtig wäre die ursprüngliche Rentenzusprache zudem lediglich dann, wenn aufgrund eines fehlerhaften Vorgehens der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführer mehr als die ihm richtigerweise zustehenden Leistungen erhal ten hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall, wie die nachfolgenden Erwägungen zei gen.
E. 4 . 2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Indivi duellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Ein tritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer län geren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundes gerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).
Im Rahmen der Rentenzusprache berechnete die Beschwerdegegnerin das Vali deneinkommen gestützt auf die Lohnangaben gemäss IK-Auszug und ging dabei von den Jahreseinkommen der letzten drei Jahre vor Eintritt des Gesundheits schadens aus (vgl. Urk. 6/65 S. 1). Der Beschwerdeführer erzielte im Jahre 2004 insgesamt ein Einkommen in der Höhe von Fr. 98'232.--, im Jahre 2005 ein sol ches von Fr. 113'976.-- sowie Fr. 119'245.-- im Jahre 2006 (vgl. IK-Auszug, Urk. 6/13 S. 1). Das Durchschnittseinkommen dieser drei Jahre beträgt damit Fr. 110'484.-- (Fr. 331'453. -- : 3).
Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung beziehungs weise im Rahmen des vorliegend en V erfahrens geltend macht, das Validenein kommen hätte aufgrund des durchschnittlichen Einkommens während der letzten fünf Jahre vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens berechnet werden müssen (vgl. Urk. 6/107 S. 6), kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Ob die Berechnung des Valideneinkommens gestützt auf die Einkommen der letzten drei Jahre, der letzten fünf Jahre oder einer anderen Zeitspanne vorgenommen wird, stellt eine Frage dar, für welche es weder klare Rechtsregeln noch eine eindeutige bundesgerichtliche Rechtsprechung gibt, und deren Beantwortung damit im Er messen der jeweiligen Behörde liegt. Bei Ermessensbetätigungen ist eine Wieder erwägung jedoch (nur) zulässig, wenn die neue Ermessensausübung als die klar erweise einzig richtige erscheint (Ueli Kieser , ATSG -Kommentar, 3. Auflage, Zü rich/Basel/Genf 2015, N 53 zu Art. 53 ATSG).
Bei der Betrachtung der seit der Gründung der Y.___ im Jahre 1991 gemäss IK-Auszug erzielten Einkommen fällt auf, dass der Beschwerdeführer nach den ersten drei schwachen Jahren mit Einkommen von knapp Fr. 40'000.-- fast durchwegs Einkommen zwischen Fr. 92'869.-- im Jahre 1994 und Fr. 127'607.-- im Jahre 1999 erzielen konnte. Ausnahmen gab es in den Jahren 1997 (Fr. 69'285.--) sowie 2001 bis 2003 (Fr. 61'262.--; Fr. 53'092.--; Fr. 81'344.--). Dass eine Berechnung aufgrund der letzten fünf Jahre und damit unter Einbezug des schwächsten Jahres seit der Gründung die klarerweise einzig richtige Vorge hensweise darstellt, kann nicht gesagt werden und ein Eingreifen in das Ermessen fällt ausser Betracht.
Insgesamt erweist sich die Berechnung der Beschwerdegegnerin bei der ursprüng lichen Rentenzusprache als nicht offensichtlich unrichtig , und es ist im Weiteren unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2005: 1 ’ 992 , Stand 2010: 2 ’ 151 ; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) von einem Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 119'30 3 . -- (Fr. 110'484.-- : 1 ’ 992 x 2 ’ 151 ) auszugehen.
E. 4.1 Es bleibt die Prüfung, ob ein Einkommensvergleich unter der Annahme einer un selbständigen Erwerbstätigkeit zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad geführt hätte.
E. 4.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG , 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung).
Im Oktober 2010 schloss der Beschwerdeführer die beruflichen Massnahmen mit dem Bürofachdiplom SV sowie dem ECDL-Start-Diplom erfolgreich ab (Urk. 6/55) . Unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben und eine unselbständige Tätigkeit im kaufmänni schen Bereich aufgenommen hätte, ist das Invalideneinkommen gestützt auf den standardisierten Durchschnittslohn in sämtlichen Wirtschaftszweigen des priva ten Sektors zu bestimmen. Nachdem der Beschwerdeführer zwar über ein Büro fachdiplom verfügt, ansonsten jedoch keine weiterführende Ausbildung absol vierte und keinerlei Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich aufweist , ist vom mittleren Lohn für Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten im Dienstleistungssektor erb r ingen, auszugehen . Dieser belief sich im Jahre 2010 auf monatlich Fr. 4'536.-- (LSE 2010, S. 27, Tabelle TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'432.-- (Fr. 4'536.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen, Total; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) ergibt dies für das Jahr 2010 ein Einkommen von rund Fr. 56'609.-- (Fr. 54'432. -- : 40 x 41.
E. 4.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 119'303.-- (vgl. vorstehend E. 4.2) sowie einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 56'609.-- (vgl. vorstehend E. 4.3) ergibt sich somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 62'694.--, was einem Invali ditätsgrad von gerundet 53 % entspricht. Die von der Beschwerdegegnerin als richti g
und fälschlicherweise nicht angewandte Methode der Invaliditätsbemes sung hätte mithin zu einem höheren Anspruch als dem zugesprochenen geführt. Auch aus diesem Grund kann die Rentenzusprache nicht zweifellos unrichtig ge wesen sein. 5 .
Der Vollständigkeit halber ist im Folgenden zu prüfen, ob sich das Einkommen des Beschwerdeführers nach Eintritt des Gesundheitsschadens in den Jahren 2011 bis 2015 weit positiver entwickelt hat als bei der Schätzung des (hypothetischen) Invalideneinkommens im Jahre 2012 angenommen, was allenfalls einen Revisi onsgrund darstellen könnte.
Wie sich aus den bei den Akten liegenden Erfolgsrechnungen der Jahre 2011 bis 2014 (Urk. 6/97) ergibt, haben sich die meisten Zahlen negativ entwickelt, so ist insbesondere der Betriebsgewinn vor Steuern (Betriebsergebnis III) von Fr. 174'523.-- im Jahre 2010 auf Fr. 48'979.-- im Jahre 2014 gesunken, der Rein gewinn von Fr. 138'497.-- im Jahre 2010 auf Fr. 44'380.-- im Jahre 2014 (je S. 4 der Erfolgsrechnungen). Der Bruttogewinn II entwickelte sich ebenfalls negativ von Fr. 317'754.-- im Jahre 2010 auf Fr. 198'441.-- im Jahre 2013, wobei dieser im Jahre 2014 wieder auf Fr. 203'916.-- gesteigert werden konnte (je S. 3 der Erfolgsrechnungen). Wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2018 (Urk. 11) ausführte, weist das Bruttoergebnis I Schwankungen
im Bereich zwischen Fr. 727'892.-- im Jahre 2011 und Fr. 887'325.-- im Jahre 2014 auf, wobei keine klare Tendenz ersichtlich ist (je S. 3 der Erfolgsrechnungen)
und dies in jedem Betrieb der Fall ist . Kontinuierlich gestiegen sind die Lohnaus gaben von Fr. 422'965.-- im Jahre 2010 bis auf Fr. 683'409.-- im Jahre 2014 (je S. 3 der Erfolgsrechnungen), wobei dies gemäss den Angaben des Beschwerde führers auf die steigende Anzahl Mitarbeiter zurückzuführen ist, welche er min destens teilweise anstellen musste, um seinen eigenen Arbeitsausfall zu kompen sieren (Urk. 6/62 S. 4 f., Urk. 6/103 S. 3 Ziff. 3, Urk. 11 S. 3 Ziff. 2.3).
Insgesamt hat sich das Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner Geschäfts tätigkeit mit der Y.___ nich t deutlich positiver entwickelt als im Rahmen der Rentenzusprache angenommen. Dies hielt denn auch die Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt vom 28. November 2016 sowie in der Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 31. August 2017 so fest (Urk. 6/107 S. 3).
E. 6 Zusammenfassend erweist sich die Verfügung vom 13. Juli 2013 als nicht zwei fellos unrichtig in dem Sinne, dass dem Beschwerdeführer mehr als die ihm zu stehenden Leistungen zugesprochen wurden, und kann deshalb nicht in Wieder erwägung gezogen werden. Ebenfalls nicht gegeben sind sodann die Vorausset zungen einer revisionsweisen Anpassung.
Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 8. September 2017 in Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung aufzuheben, dass der Beschwerdeführer wei terhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
E. 7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG ) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. September 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannK übler-Zillig
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01084
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom
12. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.2
X.___ , geboren 1967, arbeitete seit dem Jahre 1987 als Fugenmon teur bei der von ihm aufgebauten Y.___
(Urk. 6/15 Ziff. 2.1 und 2.7 , Urk. 6/23 Ziff. 2.1 ), als er sich am 23. Mai 2008 unter Hinweis auf eine beschädigte Band scheibe bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/2 Ziff. 7.2). Nach einer beruflichen Abklärung (Urk. 6/28) erteilte die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , am 7. April 2009 Kostengutspra che für ein Arbeitstraining vom 6. April bis 30. September 2009 (Urk. 6/32 , Urk. 6/38 ) und übernahm in der Folge die Kosten für eine Umschulung zur Er langung des Bürofachdiploms (Urk. 6/43, Urk. 6/51). Seit
3. Januar 2011 ist der Versicherte in einem Pensum von 100 % als Büroangestellter bei der Y.___ angestellt (Urk. 6/52). Am 24. Februar 2011 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab (Urk. 6/55). Nach Abklärungen der erwerblichen Situation (Urk. 6/57-58, Urk. 6/61-64) sowie nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/68) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Juli 2012 bei einem Invaliditäts grad von 43 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 eine Viertelsrente zu (Urk. 6/76, vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 6/70). 1.2
Nach Eingang eines am
16. März 2015 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/90) tätigte die IV-Stelle erwerbliche (Urk. 6/91, Urk. 6/94, Urk. 6/97, Urk. 6/103) und medizinische Abklärungen (Urk. 6/105 -106 ). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/109, Urk. 6/111, Urk. 6/114) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. September 2017 die bisher ausgerichtete Rente wiederer wägungsweise auf (Urk. 6/117 = Urk. 2). 2.
D er Versicherte erhob am 9. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. September 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin die ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbeson dere sei ihm weiterhin eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 10. November 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5), woraufhin de m
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. De zember 2017 Frist angesetzt wurde, um zur Frage eines möglichen Revisions grundes Stellung zu nehmen (Urk. 7). Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 11-12), welche der Beschwer degegnerin am 1. März 2018 zugestellt wurden (Urk. 13). Mit Schreiben vom 16. März 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf weitere Aus führungen (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 21. März 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ( „ allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG (vorstehend E. 1.1) geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller rich terlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos un richtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bun desgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.4
Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsan wendung einschliesslich unrichtiger Tatsachenfeststellung im Sinne der Sachver haltswürdigung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Das Erfordernis der zweifellosen Unrich tigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvorausset zungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Er scheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchs voraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweis würdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechts lage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war, wenn mithin als einziger Schluss derjenige auf die Un richtigkeit der Verfügung denkbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_148/2014 vom 2 8. Mai 2014 E. 2.1). 1.5
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit dient als Schranke für ein wieder erwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszu sprechung und ist so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instru ment einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird. Es ent spricht nicht dem Sinn der Wiedererwägung, laufende Ansprüche zufolge nach träglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neu beurtei lung zuführen zu können (Urteil des Bundesgerichts I 276/04 vom 2 8. Juli 2005 E. 5.1). Zweifellos unrichtig ist ein Entscheid erst dann , wenn ihm eine miss bräuchliche oder anderweitig qualifiziert rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung zugrunde liegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007 E. 3.3). Eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung hat die Rechtsprechung etwa angenommen, wenn bis zum damaligen Verfügungszeit punkt keine Einschätzung der Leistungsfähigkeit in einer zumutbaren Verweistä tigkeit vorlag und der Invaliditätsgrad allein nach Massgabe der Arbeitsfähigkeit festgelegt wurde, bei der erstmaligen Anspruchsprüfung also die Invalidität der Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt und damit von einem rechtlich falschen Invali ditätsbegriff ausgegangen wurde, und wenn gestützt auf eine rechtlich korrekte Invaliditätsbemessung ohne Zweifel eine tiefere Rente zugesprochen worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2011 vom 3 1. Januar 2012 E. 5.1; in BGE 135 I 1 nicht publizierte E. 5.3 des Urteils des Bundesgerichts 9C_342/2008 vom 2 0. November 2008; Urteil des Bundesgerichts 8C_846/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 1.4). 2. 2.1
Die Beschwerdeführerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 8. Septem ber 2017 (Urk. 2) aus, bei der ursprünglichen Rentenzusprache sei keine Abklä rung durchgeführt worden, was dem Beschwerdeführer als Selbständigerwerben dem wirklich zumutbar sei. Nach der erfolgreich absolvierten Umschulung sei lediglich auf ein Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre abgestellt und nicht beachtet worden , dass der Beschwerdeführer trotz der Beschwerden, welche er gemäss seinen eigenen Aussagen seit Februar 2005 habe, sein Einkommen ins besondere in dieser Zeit habe steigern können. Die Zusprache der Invalidenrente sei damit aufgrund einer zweifellos unrichtigen Grundlage gefällt worden und es sei ein Grund für eine wiedererwägungsweise Aufhebung gegeben (S. 1). Für die Berechnung des möglichen Einkommens ohne Behinderung sei auf die fünf Jahre vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung abzustellen, für die Berech nung des möglichen Einkommens mit Behinderung auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik. Insgesamt ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 27 %, was keinen Rentenanspruch begründe. Aus diesen Gründen sei die Zusprache mit der Verfügung vom 13. Juli 2012 zweifellos unrichtig gewesen. Aktuell liege aus medizinischer Sicht keine Veränderung vor. Es sei dem Beschwerdefüh rer weiterhin zumutbar, in einem vollen Pensum im Büro zu arbeiten. Aus den abgerechneten Beiträgen bei der AHV sei ersichtlich, dass weder bei der Renten zusprache noch aktuell eine Erwerbseinbusse ausgewiesen sei (S. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, die Anzahl der beigezogenen Jahre könne im Zusammenhang mit der Frage einer zweifellosen Unrichtigkeit nicht massgebend sein. Das Valideneinkommen habe sich vor dem Unfallereignis stetig weiterentwickelt. Es sei folglich nicht von ei nem schwankenden Einkommen auszugehen, sondern von einem sich stetig nach oben weiterentwickelnden. Würde nun die Phase von drei auf fünf Jahre erwei tert, würde dies zu einem verzerrten Bild führen . Insbesondere erweise sich die Berücksichtigung von drei Jahren nicht als zweifellos unrichtig. Auch das Bun desgericht fordere nicht die Berücksichtigung einer fünfjährigen Phase (S. 7 Ziff. 8). Auch die Ermittlung des Invalideneinkommens könne nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden. Das neu ermittelte Invalideneinkommen von rund Fr. 72'43 4 . -- weiche nicht allzu sehr von dem im Jahre 2012 berücksichtigten in der Höhe von knapp Fr. 67'000.-- ab. Die Behauptung, die damals erfolgte Be rechnung sei zweifellos unrichtig, sei demzufolge nicht haltbar. E r habe zudem vor dem Erwerb des Bürofachdiploms VSH keine berufliche Ausbildung erwor ben . Die Sachverständigen bei der Z.___
hätten im Bericht vom 10. März 2009 ausgeführt, ein Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt im Bürobereich sei unrealis tisch und aufgrund des hohen Valideneinkommens hätte zudem auch jede andere Ausbildung, welche mit der einfachen Grundbildung überhaupt möglich gewesen wäre, zu einem Rentenbezug geführt. Basierend auf dieser Erkenntnis sei seitens der Z.___ insbesondere darauf geachtet worden, dem Beschwerdeführer mit dem Erwerb des Bürofachdiploms die Weiterführung seines Geschäftes zu ermöglichen und darin unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen möglichst gut einsetzbar zu bleiben. Dies sei zweifellos gelungen. Mit der Aufgabe des Geschäfts wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit die Erwerbseinbusse und damit der Invaliditätsgrad höher ausgefallen. Aufgrund der einfachen Grundausbildung ohne Erstausbildung sei völlig unklar, ob er ein Handelsdiplom überhaupt hätte erlangen können (S. 9 f. Ziff. 10). Es sei folglich nicht so, dass seitens der Be schwerdegegnerin die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht überprüft worden wäre. Zum damaligen Zeitpunkt sei dies mit Unterstützung aller Parteien gerade vermieden worden, um nicht noch einen höheren Invaliditätsgrad zu ris kieren. Zu berücksichtigen sei überdies, dass sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit auf eine Hypothese stütze, führe sie doch aus, es wäre ihm zumutbar gewesen, das Handelsdiplom zu erwerben. Mit einer Hypothese lasse sich eine zweifellose Unrichtigkeit jedoch nicht belegen (S. 10).
In seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2018 (Urk. 11) führte der Beschwerde führer ergänzend aus, ein Revisionsgrund könne höchstens dann gegeben sein, wenn er seit dem Jahre 2012 wesentlich mehr verdienen würde. Wäre dies tat sächlich der Fall, müsste aber auch die hypothetische Entwicklung des Validen einkommens mitberücksichtigt werden (S. 2 Ziff. 2). Weder aus dem Betriebsge winn vor Steuern noch aus dem IV-relevanten Reingewinn könne auf eine Erhö hung des Invalideneinkommens geschlossen werden. Während der Betriebsge winn vor Steuern im Jahr 2011 noch rund Fr. 125'877. -- und im Jahre 2012 rund Fr. 113'14 3 . -- betragen habe, sei der Gewinn im Jahre 2014 auf rund Fr. 45'166. -- gesunken. Auch der IV-rechtlich relevante Reingewinn sei gesunken (S. 3 Ziff. 2.1). Der Nettoertrag und der Bruttogewinn I hätten in den Jahren 2011 bis 2014 mehr oder weniger die üblichen Schwankungen aufgewiesen. Der Brutto gewinn II sei ebenfalls zurückgegangen (S. 3 Ziff. 2.2). Was in den Jahren 2011 bis 2014 kontinuierlich angestiegen sei, seien die Ausgaben für die Gehälter. Da raus lasse sich jedoch nicht schliessen, er hätte mehr verdient. Der erhöhte Auf wand sei auf die steigende Anzahl Mitarbeiter zurückzuführen, welche er habe einstellen müssen, um sein Geschäft nach seinem Ausfall in der Tätigkeit auf dem Bau weiterführen zu können (S. 3 Ziff. 2.3). Zusammenfassend ergebe sich auch aus den Buchhaltungsunterlagen, dass er nach wie vor dasselbe Invalidenein kommen erziele, ein Revisionsgrund sei hier nicht ersichtlich (S. 4 Ziff. 2.3). Auch aus dem IK-Auszug lasse sich nichts zugunsten der Beschwerdegegnerin ableiten. Bei den im Jahre 2014 zusätzlich verbuchten Fr. 4'800.-- handle es sich um Spe sen, welche ihm ausbezahlt worden seien, da er zur Leitung des Geschäfts wiede rum vermehrt auf den Baustellen habe anwesend sein müssen, allerdings ohne körperlich schwere Arbeiten zu verrichten (S. 4 Ziff. 2.4). 2.3
Unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen ist, dass der Beschwer deführer in der angestammten Tätigkeit als Fugenmonteur seit dem 30. Oktober 2006 vollständig arbeitsunfähig ist, ihm jedoch eine leidensangepasste, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen und ohne Zwangshaltungen in einem Pensum von 100 % zumutbar ist . Eine Veränderung des medizinischen Sachverhaltes ist seither nicht eingetreten (vgl. Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst , RAD, vom 4. Mai 2016, Urk. 6/106; Urk. 6/66 S. 4 f.). Strittig und zu prüfen bleibt , ob ein anderweitiger Grund für eine wieder erwägungsweise Aufhebung der bisherigen Rente gegeben ist . 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung der im Jahre 2012 zugesprochenen Rente insbesondere damit, dass die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit aus objektiver Sicht nicht geprüft worden sei (Urk. 2 S. 2). Diese Argumentation erweist sich jedoch als nicht zutreffend . 3.2
Bereits im ersten Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 24. November 2008 (Urk. 6/23) führte der zuständige Sachbearbeiter aus, der Beschwerdeführer habe die Primarschule in der Schweiz und anschliessend die Oberstufe in Griechenland besucht. Eine berufliche Ausbildung habe er nicht absolviert (S. 2 Ziff. 2.1). Be züglich Eingliederungsmöglichkeiten ausserhalb der eigenen Firma habe der Be schwerdeführer vorgeschlagen, sich neben der Übernahme der Sekretariatsaufga ben im Umfang eines 50 %-Pensums ein zusätzliches Standbein aufzubauen. Diesbezüglich müsste sicher geklärt werden, ob eine Grundqualifizierung mit ei nem vertretbaren Aufwand realistisch sei. Auch die Idee des Beschwerdeführers, etwas im Informatikbereich zu machen, sei aufgrund der beruflichen Ressourcen und Anforderungen sowie des Alters des Beschwerdeführers keine gangbare Lö sung. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Tätigkeit im Bereich Fugenmontage eine berufliche Nische gefunden und mit dem Aufbau seines eigenen Geschäftes finanziell und lohnmässig einen sehr hohen Standard erreicht, der bei solchen Voraussetzungen selten sei. Bei Aufgabe dieser Tätigkeit sei eine auch nur annä hernd vergleichbare Eingliederung eher unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer habe zudem ausschliesslich als Fugenmonteur Berufserfahrung . Dabei handle es sich um eine sehr spezialisierte und eher einfache Tätigkeit, die keine grosse Aus bildungs / Anlehrzeit bedinge. Direkte Bezugspunkte für weiterführende Ausbil dungen oder in Frage kommende verwandte Berufsfelder seien nicht vorhanden. Besprochen worden sei auch die Möglichkeit im Bereich Aussendienst, dabei sei jedoch kaum ein richtiger Bezug vorhanden, da sich die Fugenmontage auf einige wenige Substanzen beschränke und der Beschwerdeführer keinen grossen Bezug zu anderen Bauberufen und Materialien habe (S. 4). Den Vorschlag des Beschwer deführers, mit einer Ausbildung im EDV-Bereich die administrative Abteilung im eigenen Geschäft zu übernehmen und dabei ein Jahreseinkommen von Fr. 58'500.-- zu erzielen, stufte der Berufsberater der Beschwerdegegnerin am 18. August 2008 als realistische und denkbare Eingliederungslösung ein und hielt fest, eine lohnmässig gleichwertige Eingliederungslösung sei auf dieser Basis nicht realistisch (S. 5).
Im Abschlussbericht der ersten Z.___ -Abklärung vom 10. März 2009 führten die Verantwortlichen aus, um das firmeneigene Büro zu betreiben - nicht für den ersten Arbeitsmarkt - reiche ein Bürofachdiplom (Urk. 6/28 S. 7 Ziff. 9). Ein Ein stieg des Beschwerdeführers in den ersten Arbeitsmarkt im Bürobereich sei unre alistisch (S. 7 Ziff. 12). Nach Absolvierung eines Arbeitstrainings hielten die Ver antwortlichen der Z.___ im Abschlussbericht vom 12. August 2009 fest, die vor handenen Fachkenntnisse würden nur knapp für schriftliche Tätigkeiten genügen (Urk. 6/38 S. 7 Ziff. 9). Ein Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt sei unrealistisch (S. 8 Ziff. 12). Auch im Abschlussbericht vom 8. November 2010 (Urk. 6/51), nach Abschluss der beruflichen Massnahmen und Erlangung des Bürofach diploms (S. 7) , führten die Verantwortlichen aus, ein Einstieg in eine reine Bü rotätigkeit im ersten Arbeitsmarkt scheine in seinem Alter mit seinem beruflichen Hintergrund und mit den aktuellen Fachkenntnissen unrealistisch. Als Geschäfts führer eines Kleinbetriebs in der Baubranche reiche das Bürofachdiplom, um ei nen marktwirtschaftlichen Lohn zu erwirtschaften (S. 8 Ziff. 12).
Im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin hielt der Sach bearbeiter am 24. Februar 2011 zusammenfassend fest, es seien Alternativen ge prüft worden und verwies diesbezüglich auf das frühere Verlaufsprotokoll (Urk. 6/54 S. 4 Ziff. 3.3). 3.3
Dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der ersten Leistungsprüfung die Auf gabe der selbständigen Tätigkeit nicht geprüft hätte, trifft demnach nicht zu und der Entscheid, dem Beschwerdeführer den Wiedereinstieg in den kaufmännischen Bereich seiner Firma zu ermöglichen, erscheint vor diesem Hintergrund als ver tretbar.
Zweifellos unrichtig wäre die ursprüngliche Rentenzusprache zudem lediglich dann, wenn aufgrund eines fehlerhaften Vorgehens der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführer mehr als die ihm richtigerweise zustehenden Leistungen erhal ten hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall, wie die nachfolgenden Erwägungen zei gen. 4. 4.1
Es bleibt die Prüfung, ob ein Einkommensvergleich unter der Annahme einer un selbständigen Erwerbstätigkeit zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad geführt hätte. 4 . 2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Indivi duellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Ein tritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer län geren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundes gerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).
Im Rahmen der Rentenzusprache berechnete die Beschwerdegegnerin das Vali deneinkommen gestützt auf die Lohnangaben gemäss IK-Auszug und ging dabei von den Jahreseinkommen der letzten drei Jahre vor Eintritt des Gesundheits schadens aus (vgl. Urk. 6/65 S. 1). Der Beschwerdeführer erzielte im Jahre 2004 insgesamt ein Einkommen in der Höhe von Fr. 98'232.--, im Jahre 2005 ein sol ches von Fr. 113'976.-- sowie Fr. 119'245.-- im Jahre 2006 (vgl. IK-Auszug, Urk. 6/13 S. 1). Das Durchschnittseinkommen dieser drei Jahre beträgt damit Fr. 110'484.-- (Fr. 331'453. -- : 3).
Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung beziehungs weise im Rahmen des vorliegend en V erfahrens geltend macht, das Validenein kommen hätte aufgrund des durchschnittlichen Einkommens während der letzten fünf Jahre vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens berechnet werden müssen (vgl. Urk. 6/107 S. 6), kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Ob die Berechnung des Valideneinkommens gestützt auf die Einkommen der letzten drei Jahre, der letzten fünf Jahre oder einer anderen Zeitspanne vorgenommen wird, stellt eine Frage dar, für welche es weder klare Rechtsregeln noch eine eindeutige bundesgerichtliche Rechtsprechung gibt, und deren Beantwortung damit im Er messen der jeweiligen Behörde liegt. Bei Ermessensbetätigungen ist eine Wieder erwägung jedoch (nur) zulässig, wenn die neue Ermessensausübung als die klar erweise einzig richtige erscheint (Ueli Kieser , ATSG -Kommentar, 3. Auflage, Zü rich/Basel/Genf 2015, N 53 zu Art. 53 ATSG).
Bei der Betrachtung der seit der Gründung der Y.___ im Jahre 1991 gemäss IK-Auszug erzielten Einkommen fällt auf, dass der Beschwerdeführer nach den ersten drei schwachen Jahren mit Einkommen von knapp Fr. 40'000.-- fast durchwegs Einkommen zwischen Fr. 92'869.-- im Jahre 1994 und Fr. 127'607.-- im Jahre 1999 erzielen konnte. Ausnahmen gab es in den Jahren 1997 (Fr. 69'285.--) sowie 2001 bis 2003 (Fr. 61'262.--; Fr. 53'092.--; Fr. 81'344.--). Dass eine Berechnung aufgrund der letzten fünf Jahre und damit unter Einbezug des schwächsten Jahres seit der Gründung die klarerweise einzig richtige Vorge hensweise darstellt, kann nicht gesagt werden und ein Eingreifen in das Ermessen fällt ausser Betracht.
Insgesamt erweist sich die Berechnung der Beschwerdegegnerin bei der ursprüng lichen Rentenzusprache als nicht offensichtlich unrichtig , und es ist im Weiteren unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2005: 1 ’ 992 , Stand 2010: 2 ’ 151 ; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) von einem Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 119'30 3 . -- (Fr. 110'484.-- : 1 ’ 992 x 2 ’ 151 ) auszugehen. 4.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG , 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung).
Im Oktober 2010 schloss der Beschwerdeführer die beruflichen Massnahmen mit dem Bürofachdiplom SV sowie dem ECDL-Start-Diplom erfolgreich ab (Urk. 6/55) . Unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben und eine unselbständige Tätigkeit im kaufmänni schen Bereich aufgenommen hätte, ist das Invalideneinkommen gestützt auf den standardisierten Durchschnittslohn in sämtlichen Wirtschaftszweigen des priva ten Sektors zu bestimmen. Nachdem der Beschwerdeführer zwar über ein Büro fachdiplom verfügt, ansonsten jedoch keine weiterführende Ausbildung absol vierte und keinerlei Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich aufweist , ist vom mittleren Lohn für Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten im Dienstleistungssektor erb r ingen, auszugehen . Dieser belief sich im Jahre 2010 auf monatlich Fr. 4'536.-- (LSE 2010, S. 27, Tabelle TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'432.-- (Fr. 4'536.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen, Total; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) ergibt dies für das Jahr 2010 ein Einkommen von rund Fr. 56'609.-- (Fr. 54'432. -- : 40 x 41. 6 ). 4.4
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 119'303.-- (vgl. vorstehend E. 4.2) sowie einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 56'609.-- (vgl. vorstehend E. 4.3) ergibt sich somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 62'694.--, was einem Invali ditätsgrad von gerundet 53 % entspricht. Die von der Beschwerdegegnerin als richti g
und fälschlicherweise nicht angewandte Methode der Invaliditätsbemes sung hätte mithin zu einem höheren Anspruch als dem zugesprochenen geführt. Auch aus diesem Grund kann die Rentenzusprache nicht zweifellos unrichtig ge wesen sein. 5 .
Der Vollständigkeit halber ist im Folgenden zu prüfen, ob sich das Einkommen des Beschwerdeführers nach Eintritt des Gesundheitsschadens in den Jahren 2011 bis 2015 weit positiver entwickelt hat als bei der Schätzung des (hypothetischen) Invalideneinkommens im Jahre 2012 angenommen, was allenfalls einen Revisi onsgrund darstellen könnte.
Wie sich aus den bei den Akten liegenden Erfolgsrechnungen der Jahre 2011 bis 2014 (Urk. 6/97) ergibt, haben sich die meisten Zahlen negativ entwickelt, so ist insbesondere der Betriebsgewinn vor Steuern (Betriebsergebnis III) von Fr. 174'523.-- im Jahre 2010 auf Fr. 48'979.-- im Jahre 2014 gesunken, der Rein gewinn von Fr. 138'497.-- im Jahre 2010 auf Fr. 44'380.-- im Jahre 2014 (je S. 4 der Erfolgsrechnungen). Der Bruttogewinn II entwickelte sich ebenfalls negativ von Fr. 317'754.-- im Jahre 2010 auf Fr. 198'441.-- im Jahre 2013, wobei dieser im Jahre 2014 wieder auf Fr. 203'916.-- gesteigert werden konnte (je S. 3 der Erfolgsrechnungen). Wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2018 (Urk. 11) ausführte, weist das Bruttoergebnis I Schwankungen
im Bereich zwischen Fr. 727'892.-- im Jahre 2011 und Fr. 887'325.-- im Jahre 2014 auf, wobei keine klare Tendenz ersichtlich ist (je S. 3 der Erfolgsrechnungen)
und dies in jedem Betrieb der Fall ist . Kontinuierlich gestiegen sind die Lohnaus gaben von Fr. 422'965.-- im Jahre 2010 bis auf Fr. 683'409.-- im Jahre 2014 (je S. 3 der Erfolgsrechnungen), wobei dies gemäss den Angaben des Beschwerde führers auf die steigende Anzahl Mitarbeiter zurückzuführen ist, welche er min destens teilweise anstellen musste, um seinen eigenen Arbeitsausfall zu kompen sieren (Urk. 6/62 S. 4 f., Urk. 6/103 S. 3 Ziff. 3, Urk. 11 S. 3 Ziff. 2.3).
Insgesamt hat sich das Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner Geschäfts tätigkeit mit der Y.___ nich t deutlich positiver entwickelt als im Rahmen der Rentenzusprache angenommen. Dies hielt denn auch die Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt vom 28. November 2016 sowie in der Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 31. August 2017 so fest (Urk. 6/107 S. 3). 6.
Zusammenfassend erweist sich die Verfügung vom 13. Juli 2013 als nicht zwei fellos unrichtig in dem Sinne, dass dem Beschwerdeführer mehr als die ihm zu stehenden Leistungen zugesprochen wurden, und kann deshalb nicht in Wieder erwägung gezogen werden. Ebenfalls nicht gegeben sind sodann die Vorausset zungen einer revisionsweisen Anpassung.
Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 8. September 2017 in Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung aufzuheben, dass der Beschwerdeführer wei terhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 7. 7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG ) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. September 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannK übler-Zillig