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IV.2017.01082

Der Antrag, die IV sei anzuweisen, für den weiteren Arbeitsplatzerhalt bei der bisherigen Arbeitgeberin besorgt zu sein, scheitert (nur schon) daran, dass diese das Arbeitsverhältnis - nach zweijährigen Eingliederungsbemühungen - schon Monate vor Verfügungserlass aufgelöst hatte; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2018-06-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1960, meldete sich am 17. August 2014 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm am 17. März 2015 Frühinterventions massnahmen in Form diverser Ausbildungskurse (Urk. 5/49) und am 18. März 2015 einen Arbeitsversuch bei der bisherigen Arbeitgeberin (Urk. 5/50) zu. Am 1. Dezember 2015 erteilte sie Kostengutsprache für Eingliederungsmassnahmen in einer neuen Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber (Urk. 5/54). Diese verlän gerte sie (letztmals) am 9. Juni 2016 (Urk. 5/79).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/96, Urk. 5/100) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. September 2017 den Abschluss des Arbeitsplatzer halts (Umplatzierung und Einschulung) fest (Urk. 5/109 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 9. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. September 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei anzuweisen, für den weiteren Arbeitsplatzerhalt bei der bis herigen Arbeitgeberin besorgt zu sein (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2017 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde.

Am 30. Januar 2018 erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme (Urk. 12), die der Beschwerdegegnerin am 5. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Massnahmen der Frühintervention sind gemäss Art. 7d Abs. 2 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung (IVG): Anpassungen des Arbeitsplatzes, Aus bildungskurse, Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, sozial-berufliche Rehabilita tion, Beschäftigungsmassnahmen.

Auf Massnahmen der Frühintervent ion besteht kein Rechtsanspruch (Art. 7d Abs. 3 IVG). 1.2

Gemäss Art. 14a Abs. 1 IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Mona ten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind, Anspruch auf Integrations massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art ge schaffen werden können.

Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung ge richtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation sowie Beschäftigungs massnahmen (Art. 14a Abs. 2 IVG). 1.3

Gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG haben arbeitsunfähige eingliederungsfähige Versi cherte unter anderem Anspruch auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b).

Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn die v er sicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheit lichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 80 E. 6a; AHI 2000 S. 69 E. 2b), d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsver mittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 776/04 vom 2 9. März 2005, E. 3.1). Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Su che einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbe griff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht (Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2).

D ie Arbeitsvermittlung ist nur solange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist (Urteil 9C_16/2008 vom

2. September 2008 ). Unverhältnismässig erscheint die Arbeitsvermittlung, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden darf, obwohl vorher eine in tensive Betreuung stattgefunden hat, was jeweils im Ein zelfall entschieden wer den muss (Urteile 8C_388/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.2.1 und 8C_19/2011 vom 9. Juni 2011 E. 2.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, betreffend Eingliederungsmassnahmen seien die Möglichkeiten ausgeschöpft (S. 2 oben). Durch die Eingliederungsmassnahmen sei die am 29. Juli 2015 aus gesprochene Kündigung aufgeschoben worden, dies bis am 31. März 2017. Per 1. April 2017 hätte der Beschwerdeführer wiederum eine Festanstellung bei der bisherigen Arbeitgeberin antreten können (S. 2 unten). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin die während zwei Jahren gewährten Eingliede rungsmassnahmen beendet habe, sei - abgesehen von seinen körperlichen Be schwerden (S. 3 Ziff. 7) - der Grund für die von der Arbeitgeberin ausgesprochene Kündigung (S. 3 Ziff. 6, S. 5 f. Ziff. 15). Sodann machte er Ausführungen zu den Integrationsmassnahmen gemäss Art. 14a IVG (S. 4 f. Ziff. 10 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer darauf Anspruch hat, dass die Beschwerdegegnerin auch ab 1. März 2017 für einen weiteren Arbeitsplatzerhalt bei der bisherigen Arbeitgeberin besorgt ist. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer am 1 7. März 2015 Früh interventionsmassnahmen in Form diverser Ausbildungskurse ( Urk. 5/49) und am 1 8. März 2015 einen Arbeitsversuch bei der bisherigen Arbeitgeberin ( Urk. 5/50) zu. Es folgte ein Standortbestimmungsgespräch am 20. Oktober 2015 unter Be teiligung der Beschwerdegegnerin, des Beschwerdeführers sowie zweier Verant wortlicher der Arbeitgeberin (vgl. Urk. 5/81 S. 2 Mitte).

Am 1. Dezember 2015 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für Ein gliederungsmassnahmen in einer neuen Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber ( Urk. 5/54). Es folgte ein Standortbestimmungsgespräch am 11. April 2016 unter Beteiligung der Beschwerdegegnerin, des Beschwerdeführers und seines Rechts vertreters sowie zweier Verantwortlicher der Arbeitgeberin (vgl. Urk. 5/ 8 1 S. 2 oben), sowie die (letztmalige) Verlängerung der genannten Kostengutsprache am 9. Juni 2016 ( Urk. 5/79). 3.2

Am 31. März 2017 erfolgte ein Abschlussgespräch, an welchem die Beschwerde gegnerin, der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie ein Verantwortli cher der Arbeitgeberin teilnahmen (Urk. 5/110 S. 1 f.). Dabei wurde festgehalten, die Arbeitgeberin habe dem Beschwerdeführer eine befristete Anstellung von 12 Monaten als Baustellenschreiber (im Wallis) oder eine Anstellung als Polier im Innendienst (mit einer Einbusse im Vergleich zum früheren Lohn) angeboten. Bei des habe er abgelehnt (S. 2). Ein Antrag auf Hilfsmittel am Arbeitsplatz sei immer noch ausstehend, ebenso die Angaben der aktuell behandelnden Ärzte (S. 2 un ten). 3.3

Am 23. Februar 2017 hatte die Arbeitgeberin die in ihrem Kündigungsschreiben vom 29. Juli 2015 (vgl. Urk. 5/104/1-2) genannte Kündigungsfrist letztmals bis am 31. März 2017 verlängert (Urk. 5/104/5). Mit Schreiben vom 13. April 2017 (Urk. 5/104/6-7) führte sie aus, sie halte daran fest, dass das Arbeitsverhältnis am 31. März 2017 geendet habe. Rein vorsorglich spreche sie hiermit noch einmal die Kündigung mit Wirkung per 31. Juli 2017 aus (S. 1 Mitte). 3.4

Med. pract. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, verwies mit Schreiben vom 11. Mai 2017 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 5/92/7-8) auf ei nen am 11. Februar 2016 erstatteten Bericht (Urk. 5/92/1-6). Darin hatte er aus geführt, gemäss den ihm zur Verfügung stehenden Akten sei der Patient in seinem Betrieb zu 100 % arbeitstätig gewesen, dies im Büro, für leichtere Arbeiten. Ge mäss aktuellen Angaben des Patienten vom 10. Februar 2016 sei er nach wie vor zu 100 % in der Administration tätig (Ziff. 1.6).

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, führte in seinem Bericht vom 4. Juli 2017 (Urk. 5/99) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 27. März 2017 (Ziff. 1.2). Die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit als Polier mit Bürotätigkeit von 30 % vom 8. Mai bis 7. Juni und von 50 % vom 8. Juni bis 31. Juli 2017 (Ziff. 1.6) begründete er damit, dass anlässlich der Umschulung zum Polier mit Bürotätigkeit offensichtlich nicht vo raussehbar gewesen sei, dass die meist sitzende Tätigkeit zu neuen oder exazer bierten Beschwerden - Blockierungen der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwir belsäule (LWS), Ellenbogen- und Schulterbeschwerden - führen würde (S. 1 Mitte). 4. 4.1

Vorkehren zur Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes können eine Massnahme der Frühintervention (Art. 7d IVG) oder eine solche der Arbeitsvermittlung im weiteren Sinn (Art. 18 IVG) sein. Nachdem auf Massnahmen der Frühintervention kein Rechtsanspruch besteht (vorstehend E. 1.1), muss es sich beim Begehren des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe für den weiteren Arbeitsplatz bei der bisherigen Arbeitgeberin besorgt zu sein (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1), um eine Massnahme der Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. b IVG (vor stehend E. 1.3) handeln. 4.2

Weder den Akten noch den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich ent nehmen, welche konkreten weiteren Schritte die Beschwerdegegnerin gegenüber der bisherigen - beziehungsweise früheren (dazu nachstehend E. 4.3) - Arbeitge berin noch unternehmen könnte, um die berufliche Situation des Beschwerdefüh rers zu verbessern. Sie hat denn auch über zwei Jahre hinweg eine Fülle von Massnahmen - inklusive Taggeldleistungen - zugesprochen (vorstehend E. 3.1) und damit alle möglichen Vorkehren getroffen, um dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit bei der damaligen Arbeitgeberin zu ermöglichen. Dass dieser zwei Varianten einer allfälligen Weiterbeschäftigung abgelehnt hat (vorstehend E. 3.2), hat nicht die Beschwerdegegnerin zu vertreten. 4.3

Dem beschwerdeweise gestellten Antrag auf Vorkehren der Beschwerdegegnerin für einen «weiteren Arbeitsplatzerhalt» steht jedoch insbesondere die Realität ent gegen. Diese besteht darin, dass die Arbeitgeberin - nach zweijährigem Bemühen um eine adäquate Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers - das Arbeitsver hältnis per Ende März 2017 oder spätestens per Ende Juli 2017 aufgelöst hat (vorstehend E. 3.3). Es gibt und gab mit anderen Worten im Verfügungszeitpunkt (September 2017) bei dieser Arbeitgeberin gar keinen Arbeitsplatz des Beschwer deführers mehr, für dessen Erhalt die Beschwerdegegnerin «besorgt» sein könnte. Würde das Gericht dem Antrag des Beschwerdeführers folgen und die Beschwer degegnerin anweisen, für den weiteren Arbeitsplatzerhalt bei der bisherigen Ar beitgeberin besorgt zu sein, würde es von dieser also Unmögliches verlangen.

Auch - beziehungsweise nur schon - aus diesem Grund ist der gestellte Antrag und damit die Beschwerde abzuweisen. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1960, meldete sich am 17. August 2014 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm am 17. März 2015 Frühinterventions massnahmen in Form diverser Ausbildungskurse (Urk. 5/49) und am 18. März 2015 einen Arbeitsversuch bei der bisherigen Arbeitgeberin (Urk. 5/50) zu. Am 1. Dezember 2015 erteilte sie Kostengutsprache für Eingliederungsmassnahmen in einer neuen Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber (Urk. 5/54). Diese verlän gerte sie (letztmals) am 9. Juni 2016 (Urk. 5/79).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/96, Urk. 5/100) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. September 2017 den Abschluss des Arbeitsplatzer halts (Umplatzierung und Einschulung) fest (Urk. 5/109 = Urk. 2).

E. 1.1 Massnahmen der Frühintervention sind gemäss Art. 7d Abs. 2 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung (IVG): Anpassungen des Arbeitsplatzes, Aus bildungskurse, Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, sozial-berufliche Rehabilita tion, Beschäftigungsmassnahmen.

Auf Massnahmen der Frühintervent ion besteht kein Rechtsanspruch (Art. 7d Abs. 3 IVG).

E. 1.2 Gemäss Art. 14a Abs. 1 IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Mona ten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind, Anspruch auf Integrations massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art ge schaffen werden können.

Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung ge richtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation sowie Beschäftigungs massnahmen (Art. 14a Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG haben arbeitsunfähige eingliederungsfähige Versi cherte unter anderem Anspruch auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b).

Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn die v er sicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheit lichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 80 E. 6a; AHI 2000 S. 69 E. 2b), d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsver mittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 776/04 vom 2 9. März 2005, E. 3.1). Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Su che einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbe griff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht (Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2).

D ie Arbeitsvermittlung ist nur solange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist (Urteil 9C_16/2008 vom

2. September 2008 ). Unverhältnismässig erscheint die Arbeitsvermittlung, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden darf, obwohl vorher eine in tensive Betreuung stattgefunden hat, was jeweils im Ein zelfall entschieden wer den muss (Urteile 8C_388/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.2.1 und 8C_19/2011 vom 9. Juni 2011 E. 2.2).

E. 2 Der Versicherte erhob am 9. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. September 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei anzuweisen, für den weiteren Arbeitsplatzerhalt bei der bis herigen Arbeitgeberin besorgt zu sein (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2017 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde.

Am 30. Januar 2018 erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme (Urk. 12), die der Beschwerdegegnerin am 5. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, betreffend Eingliederungsmassnahmen seien die Möglichkeiten ausgeschöpft (S. 2 oben). Durch die Eingliederungsmassnahmen sei die am 29. Juli 2015 aus gesprochene Kündigung aufgeschoben worden, dies bis am 31. März 2017. Per 1. April 2017 hätte der Beschwerdeführer wiederum eine Festanstellung bei der bisherigen Arbeitgeberin antreten können (S. 2 unten).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin die während zwei Jahren gewährten Eingliede rungsmassnahmen beendet habe, sei - abgesehen von seinen körperlichen Be schwerden (S. 3 Ziff. 7) - der Grund für die von der Arbeitgeberin ausgesprochene Kündigung (S. 3 Ziff. 6, S. 5 f. Ziff. 15). Sodann machte er Ausführungen zu den Integrationsmassnahmen gemäss Art. 14a IVG (S. 4 f. Ziff. 10 ff.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer darauf Anspruch hat, dass die Beschwerdegegnerin auch ab 1. März 2017 für einen weiteren Arbeitsplatzerhalt bei der bisherigen Arbeitgeberin besorgt ist.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer am 1 7. März 2015 Früh interventionsmassnahmen in Form diverser Ausbildungskurse ( Urk. 5/49) und am 1 8. März 2015 einen Arbeitsversuch bei der bisherigen Arbeitgeberin ( Urk. 5/50) zu. Es folgte ein Standortbestimmungsgespräch am 20. Oktober 2015 unter Be teiligung der Beschwerdegegnerin, des Beschwerdeführers sowie zweier Verant wortlicher der Arbeitgeberin (vgl. Urk. 5/81 S. 2 Mitte).

Am 1. Dezember 2015 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für Ein gliederungsmassnahmen in einer neuen Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber ( Urk. 5/54). Es folgte ein Standortbestimmungsgespräch am 11. April 2016 unter Beteiligung der Beschwerdegegnerin, des Beschwerdeführers und seines Rechts vertreters sowie zweier Verantwortlicher der Arbeitgeberin (vgl. Urk. 5/

E. 3.2 Am 31. März 2017 erfolgte ein Abschlussgespräch, an welchem die Beschwerde gegnerin, der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie ein Verantwortli cher der Arbeitgeberin teilnahmen (Urk. 5/110 S. 1 f.). Dabei wurde festgehalten, die Arbeitgeberin habe dem Beschwerdeführer eine befristete Anstellung von 12 Monaten als Baustellenschreiber (im Wallis) oder eine Anstellung als Polier im Innendienst (mit einer Einbusse im Vergleich zum früheren Lohn) angeboten. Bei des habe er abgelehnt (S. 2). Ein Antrag auf Hilfsmittel am Arbeitsplatz sei immer noch ausstehend, ebenso die Angaben der aktuell behandelnden Ärzte (S. 2 un ten).

E. 3.3 Am 23. Februar 2017 hatte die Arbeitgeberin die in ihrem Kündigungsschreiben vom 29. Juli 2015 (vgl. Urk. 5/104/1-2) genannte Kündigungsfrist letztmals bis am 31. März 2017 verlängert (Urk. 5/104/5). Mit Schreiben vom 13. April 2017 (Urk. 5/104/6-7) führte sie aus, sie halte daran fest, dass das Arbeitsverhältnis am 31. März 2017 geendet habe. Rein vorsorglich spreche sie hiermit noch einmal die Kündigung mit Wirkung per 31. Juli 2017 aus (S. 1 Mitte).

E. 3.4 Med. pract. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, verwies mit Schreiben vom 11. Mai 2017 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 5/92/7-8) auf ei nen am 11. Februar 2016 erstatteten Bericht (Urk. 5/92/1-6). Darin hatte er aus geführt, gemäss den ihm zur Verfügung stehenden Akten sei der Patient in seinem Betrieb zu 100 % arbeitstätig gewesen, dies im Büro, für leichtere Arbeiten. Ge mäss aktuellen Angaben des Patienten vom 10. Februar 2016 sei er nach wie vor zu 100 % in der Administration tätig (Ziff. 1.6).

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, führte in seinem Bericht vom 4. Juli 2017 (Urk. 5/99) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 27. März 2017 (Ziff. 1.2). Die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit als Polier mit Bürotätigkeit von 30 % vom 8. Mai bis 7. Juni und von 50 % vom 8. Juni bis 31. Juli 2017 (Ziff. 1.6) begründete er damit, dass anlässlich der Umschulung zum Polier mit Bürotätigkeit offensichtlich nicht vo raussehbar gewesen sei, dass die meist sitzende Tätigkeit zu neuen oder exazer bierten Beschwerden - Blockierungen der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwir belsäule (LWS), Ellenbogen- und Schulterbeschwerden - führen würde (S. 1 Mitte). 4. 4.1

Vorkehren zur Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes können eine Massnahme der Frühintervention (Art. 7d IVG) oder eine solche der Arbeitsvermittlung im weiteren Sinn (Art. 18 IVG) sein. Nachdem auf Massnahmen der Frühintervention kein Rechtsanspruch besteht (vorstehend E. 1.1), muss es sich beim Begehren des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe für den weiteren Arbeitsplatz bei der bisherigen Arbeitgeberin besorgt zu sein (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1), um eine Massnahme der Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. b IVG (vor stehend E. 1.3) handeln. 4.2

Weder den Akten noch den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich ent nehmen, welche konkreten weiteren Schritte die Beschwerdegegnerin gegenüber der bisherigen - beziehungsweise früheren (dazu nachstehend E. 4.3) - Arbeitge berin noch unternehmen könnte, um die berufliche Situation des Beschwerdefüh rers zu verbessern. Sie hat denn auch über zwei Jahre hinweg eine Fülle von Massnahmen - inklusive Taggeldleistungen - zugesprochen (vorstehend E. 3.1) und damit alle möglichen Vorkehren getroffen, um dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit bei der damaligen Arbeitgeberin zu ermöglichen. Dass dieser zwei Varianten einer allfälligen Weiterbeschäftigung abgelehnt hat (vorstehend E. 3.2), hat nicht die Beschwerdegegnerin zu vertreten. 4.3

Dem beschwerdeweise gestellten Antrag auf Vorkehren der Beschwerdegegnerin für einen «weiteren Arbeitsplatzerhalt» steht jedoch insbesondere die Realität ent gegen. Diese besteht darin, dass die Arbeitgeberin - nach zweijährigem Bemühen um eine adäquate Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers - das Arbeitsver hältnis per Ende März 2017 oder spätestens per Ende Juli 2017 aufgelöst hat (vorstehend E. 3.3). Es gibt und gab mit anderen Worten im Verfügungszeitpunkt (September 2017) bei dieser Arbeitgeberin gar keinen Arbeitsplatz des Beschwer deführers mehr, für dessen Erhalt die Beschwerdegegnerin «besorgt» sein könnte. Würde das Gericht dem Antrag des Beschwerdeführers folgen und die Beschwer degegnerin anweisen, für den weiteren Arbeitsplatzerhalt bei der bisherigen Ar beitgeberin besorgt zu sein, würde es von dieser also Unmögliches verlangen.

Auch - beziehungsweise nur schon - aus diesem Grund ist der gestellte Antrag und damit die Beschwerde abzuweisen. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 8 1 S. 2 oben), sowie die (letztmalige) Verlängerung der genannten Kostengutsprache am 9. Juni 2016 ( Urk. 5/79).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01082 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 15. Juni 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 420, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1960, meldete sich am 17. August 2014 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm am 17. März 2015 Frühinterventions massnahmen in Form diverser Ausbildungskurse (Urk. 5/49) und am 18. März 2015 einen Arbeitsversuch bei der bisherigen Arbeitgeberin (Urk. 5/50) zu. Am 1. Dezember 2015 erteilte sie Kostengutsprache für Eingliederungsmassnahmen in einer neuen Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber (Urk. 5/54). Diese verlän gerte sie (letztmals) am 9. Juni 2016 (Urk. 5/79).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/96, Urk. 5/100) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. September 2017 den Abschluss des Arbeitsplatzer halts (Umplatzierung und Einschulung) fest (Urk. 5/109 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 9. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. September 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei anzuweisen, für den weiteren Arbeitsplatzerhalt bei der bis herigen Arbeitgeberin besorgt zu sein (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2017 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde.

Am 30. Januar 2018 erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme (Urk. 12), die der Beschwerdegegnerin am 5. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Massnahmen der Frühintervention sind gemäss Art. 7d Abs. 2 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung (IVG): Anpassungen des Arbeitsplatzes, Aus bildungskurse, Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, sozial-berufliche Rehabilita tion, Beschäftigungsmassnahmen.

Auf Massnahmen der Frühintervent ion besteht kein Rechtsanspruch (Art. 7d Abs. 3 IVG). 1.2

Gemäss Art. 14a Abs. 1 IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Mona ten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind, Anspruch auf Integrations massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art ge schaffen werden können.

Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung ge richtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation sowie Beschäftigungs massnahmen (Art. 14a Abs. 2 IVG). 1.3

Gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG haben arbeitsunfähige eingliederungsfähige Versi cherte unter anderem Anspruch auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b).

Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn die v er sicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheit lichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 80 E. 6a; AHI 2000 S. 69 E. 2b), d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsver mittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 776/04 vom 2 9. März 2005, E. 3.1). Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Su che einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbe griff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht (Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2).

D ie Arbeitsvermittlung ist nur solange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist (Urteil 9C_16/2008 vom

2. September 2008 ). Unverhältnismässig erscheint die Arbeitsvermittlung, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden darf, obwohl vorher eine in tensive Betreuung stattgefunden hat, was jeweils im Ein zelfall entschieden wer den muss (Urteile 8C_388/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.2.1 und 8C_19/2011 vom 9. Juni 2011 E. 2.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, betreffend Eingliederungsmassnahmen seien die Möglichkeiten ausgeschöpft (S. 2 oben). Durch die Eingliederungsmassnahmen sei die am 29. Juli 2015 aus gesprochene Kündigung aufgeschoben worden, dies bis am 31. März 2017. Per 1. April 2017 hätte der Beschwerdeführer wiederum eine Festanstellung bei der bisherigen Arbeitgeberin antreten können (S. 2 unten). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin die während zwei Jahren gewährten Eingliede rungsmassnahmen beendet habe, sei - abgesehen von seinen körperlichen Be schwerden (S. 3 Ziff. 7) - der Grund für die von der Arbeitgeberin ausgesprochene Kündigung (S. 3 Ziff. 6, S. 5 f. Ziff. 15). Sodann machte er Ausführungen zu den Integrationsmassnahmen gemäss Art. 14a IVG (S. 4 f. Ziff. 10 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer darauf Anspruch hat, dass die Beschwerdegegnerin auch ab 1. März 2017 für einen weiteren Arbeitsplatzerhalt bei der bisherigen Arbeitgeberin besorgt ist. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer am 1 7. März 2015 Früh interventionsmassnahmen in Form diverser Ausbildungskurse ( Urk. 5/49) und am 1 8. März 2015 einen Arbeitsversuch bei der bisherigen Arbeitgeberin ( Urk. 5/50) zu. Es folgte ein Standortbestimmungsgespräch am 20. Oktober 2015 unter Be teiligung der Beschwerdegegnerin, des Beschwerdeführers sowie zweier Verant wortlicher der Arbeitgeberin (vgl. Urk. 5/81 S. 2 Mitte).

Am 1. Dezember 2015 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für Ein gliederungsmassnahmen in einer neuen Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber ( Urk. 5/54). Es folgte ein Standortbestimmungsgespräch am 11. April 2016 unter Beteiligung der Beschwerdegegnerin, des Beschwerdeführers und seines Rechts vertreters sowie zweier Verantwortlicher der Arbeitgeberin (vgl. Urk. 5/ 8 1 S. 2 oben), sowie die (letztmalige) Verlängerung der genannten Kostengutsprache am 9. Juni 2016 ( Urk. 5/79). 3.2

Am 31. März 2017 erfolgte ein Abschlussgespräch, an welchem die Beschwerde gegnerin, der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie ein Verantwortli cher der Arbeitgeberin teilnahmen (Urk. 5/110 S. 1 f.). Dabei wurde festgehalten, die Arbeitgeberin habe dem Beschwerdeführer eine befristete Anstellung von 12 Monaten als Baustellenschreiber (im Wallis) oder eine Anstellung als Polier im Innendienst (mit einer Einbusse im Vergleich zum früheren Lohn) angeboten. Bei des habe er abgelehnt (S. 2). Ein Antrag auf Hilfsmittel am Arbeitsplatz sei immer noch ausstehend, ebenso die Angaben der aktuell behandelnden Ärzte (S. 2 un ten). 3.3

Am 23. Februar 2017 hatte die Arbeitgeberin die in ihrem Kündigungsschreiben vom 29. Juli 2015 (vgl. Urk. 5/104/1-2) genannte Kündigungsfrist letztmals bis am 31. März 2017 verlängert (Urk. 5/104/5). Mit Schreiben vom 13. April 2017 (Urk. 5/104/6-7) führte sie aus, sie halte daran fest, dass das Arbeitsverhältnis am 31. März 2017 geendet habe. Rein vorsorglich spreche sie hiermit noch einmal die Kündigung mit Wirkung per 31. Juli 2017 aus (S. 1 Mitte). 3.4

Med. pract. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, verwies mit Schreiben vom 11. Mai 2017 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 5/92/7-8) auf ei nen am 11. Februar 2016 erstatteten Bericht (Urk. 5/92/1-6). Darin hatte er aus geführt, gemäss den ihm zur Verfügung stehenden Akten sei der Patient in seinem Betrieb zu 100 % arbeitstätig gewesen, dies im Büro, für leichtere Arbeiten. Ge mäss aktuellen Angaben des Patienten vom 10. Februar 2016 sei er nach wie vor zu 100 % in der Administration tätig (Ziff. 1.6).

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, führte in seinem Bericht vom 4. Juli 2017 (Urk. 5/99) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 27. März 2017 (Ziff. 1.2). Die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit als Polier mit Bürotätigkeit von 30 % vom 8. Mai bis 7. Juni und von 50 % vom 8. Juni bis 31. Juli 2017 (Ziff. 1.6) begründete er damit, dass anlässlich der Umschulung zum Polier mit Bürotätigkeit offensichtlich nicht vo raussehbar gewesen sei, dass die meist sitzende Tätigkeit zu neuen oder exazer bierten Beschwerden - Blockierungen der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwir belsäule (LWS), Ellenbogen- und Schulterbeschwerden - führen würde (S. 1 Mitte). 4. 4.1

Vorkehren zur Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes können eine Massnahme der Frühintervention (Art. 7d IVG) oder eine solche der Arbeitsvermittlung im weiteren Sinn (Art. 18 IVG) sein. Nachdem auf Massnahmen der Frühintervention kein Rechtsanspruch besteht (vorstehend E. 1.1), muss es sich beim Begehren des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe für den weiteren Arbeitsplatz bei der bisherigen Arbeitgeberin besorgt zu sein (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1), um eine Massnahme der Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. b IVG (vor stehend E. 1.3) handeln. 4.2

Weder den Akten noch den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich ent nehmen, welche konkreten weiteren Schritte die Beschwerdegegnerin gegenüber der bisherigen - beziehungsweise früheren (dazu nachstehend E. 4.3) - Arbeitge berin noch unternehmen könnte, um die berufliche Situation des Beschwerdefüh rers zu verbessern. Sie hat denn auch über zwei Jahre hinweg eine Fülle von Massnahmen - inklusive Taggeldleistungen - zugesprochen (vorstehend E. 3.1) und damit alle möglichen Vorkehren getroffen, um dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit bei der damaligen Arbeitgeberin zu ermöglichen. Dass dieser zwei Varianten einer allfälligen Weiterbeschäftigung abgelehnt hat (vorstehend E. 3.2), hat nicht die Beschwerdegegnerin zu vertreten. 4.3

Dem beschwerdeweise gestellten Antrag auf Vorkehren der Beschwerdegegnerin für einen «weiteren Arbeitsplatzerhalt» steht jedoch insbesondere die Realität ent gegen. Diese besteht darin, dass die Arbeitgeberin - nach zweijährigem Bemühen um eine adäquate Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers - das Arbeitsver hältnis per Ende März 2017 oder spätestens per Ende Juli 2017 aufgelöst hat (vorstehend E. 3.3). Es gibt und gab mit anderen Worten im Verfügungszeitpunkt (September 2017) bei dieser Arbeitgeberin gar keinen Arbeitsplatz des Beschwer deführers mehr, für dessen Erhalt die Beschwerdegegnerin «besorgt» sein könnte. Würde das Gericht dem Antrag des Beschwerdeführers folgen und die Beschwer degegnerin anweisen, für den weiteren Arbeitsplatzerhalt bei der bisherigen Ar beitgeberin besorgt zu sein, würde es von dieser also Unmögliches verlangen.

Auch - beziehungsweise nur schon - aus diesem Grund ist der gestellte Antrag und damit die Beschwerde abzuweisen. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher