Sachverhalt
1.
1.1
Der 1994 geborene X.___
schloss nach dem Besuch der Primar schule die Sekundarstufe
A im Sommer
2009
erfolgreich ab (Urk. 11/16/11-22). Die anschliessend begonnene Handels schule beendete er in der Probezeit früh zeitig. In der Folge absolvierte er ein Weiterbildungsjahr bei der 0.__ _ (
10. Schuljahr; Urk. 11/15/2, Urk. 11/16/16) und brach die anschliessend be gonnene
KV-Lehre ( P.___ / Q.___ ) nach rund ein jäh riger Dauer ab (Urk. 11/16/7-9). Ferner absolvierte er vom 1. September 2011 bis 15. Juli
2012 im Rahmen eines Berufsintegrationsprogramms (BIP) ein Brücken jahr bei Y.___ (Urk. 11/16/6) mit einem Praktikum bei Z.___ , welches er ebenfalls frühzeitig beendete. Die daraufhin begonnene Lehre im Detailhandel mit Besuch der Berufsmittelschule, welche er im August
2012 begann, brach er per 15. Dezember 2012 vorzeitig ab (Urk. 11/9, Urk. 11/15/1-2, Urk. 11/16). Ab dem 21. August 2012 war der Versicherte krankgeschrieben und in psychiat-rischer Behandlung (Urk. 11/2, Urk. 11/9/5). 1.2
Am 18. Februar 2013 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 11/9). Die IV-Stelle erteilte dem Versicherten Kostengut sprache für verschiedene Eingliederungsma ssnahmen (Mitteilung vom 18. Jun i 2013: Kostengutsprache für eine Potentialabklärung im Rahmen der Berufswahl bei A.___ vom 24. Juni
2013 bis 19. Juli
2013 [Urk. 11/20]; Mitteilung vom 18. November
2013: Kostengutsprache für eine Potentialabklärung bei B.___ beim C.___ vom 25. November
2013 bis 20. Dezem ber
2013 [Urk. 11/31], Mitteilung vom 24. Januar 2014: Kostengut sprache für ein Aufbautraining beim C.___ vom 3. Februar 2014 bis 3. August 2014 [Urk. 11/40]; Mitteilung vom 23. Juli 2014: Kostengut sprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Kaufmann EFZ bei der D.___ vom 7. Juli 2014 bis 31. Juli 2017 [Urk. 11/62], Mitteilung vom 2. April
2015: Kostengutsprache für Taxifahrten zur D.___ [Urk. 11/82]). Per 31. März
2015 brach der Versicherte die berufliche Ausbil dung bei der D.___ ab (Urk. 11/84).
Die IV-Stelle hob in der Folge unter Hinweis darauf, dass der Versicherte ge mäss ihren Abklärungen zurzeit gesundheitlich nicht in der Lage sei, eine erst malige berufliche Ausbildung zu absolvieren, und dass ein Aufbau der Arbeits fähigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz notwendig sei, die Mittei lung vom 23. Juli 2014 (Urk. 11/62) per 30. Juni
2015 auf und leitete die Ren tenprüfung ein (vgl. Mitteilung vom 1. Juli 2015, Urk. 11/91). 1.3
Die IV-Stelle zog einen Bericht der behandelnden Psychiaterin (Urk. 11/108) bei. Mit Schreiben vom 19. Juli 2016 auferlegte die IV-Stelle X.___ eine Schadenminderungspflicht (Inanspruchnahme einer regelmässigen Psycho therapie zur Verbesserung des Gesundheitszustands; Urk. 11/111) . 1.4
Am 11. Oktober
2016 erteilte die IV-Stelle X.___ Kostengut sprache für die Mehrkosten der Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Fachmann Betriebsunterhalt EFZ bei E.___ , vom 17. Oktober 2016 bis 31. Juli
2017 (Urk. 11/119) und sprach ihm für die Dauer dieser Massnahme ein Taggeld zu (Urk. 11/121). Am 27. Juni
2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seiner hohen Absenzenquote die Voraussetzungen für die Inangriffnahme einer Berufslehre nicht hätten geschaf fen werden können, weshalb keine weiteren beruflichen Massnahmen in Be tracht gezogen würden (Urk. 11/129). Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 ersuch te der Versicherte um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (Urk. 11/130). Nach mehreren Rücksprachen mit der IV-Stelle (Urk. 11/132-137) zog der Versi cherte sein Gesuch um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung am 21. Juli 2017 zurück (Urk. 11/138). Am 25. Juli
2017 auferlegte die IV-Stelle X.___ eine Schadenminderungspflicht (Weiterführung der regelmässigen inte grierten psychiatrisch-psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung; Urk. 11/131). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 25. Juli 2017 [Urk. 11/141]) sprach die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit Verfügung vom 6. September
2017 mit Wirkung ab dem 1. August 2017 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 11/146 [2. Verfügungsteil], Urk. 11/154 [= Urk. 2]). 2.
Gegen diese Verfügung legte der Versicherte mit Eingabe vom 6. Oktober
2017 Beschwerde (Urk. 1) ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei dahin gehend abzuändern, als der Beschwerdeführer ab dem 1. August
2017 Anspruch auf eine ganze Rente in Höhe von Fr. 1‘567.-- habe. In prozessualer Hinsicht er suchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 11. Oktober
2017 (Urk. 4) substantiierte der Be schwerdeführer seine Bedürftigkeit (Urk. 5). Mit Eingabe vom 19. Oktober
2017 (Urk. 7) reichte er eine E-Mail Nachricht der behandelnden Psychiaterin zu den Akten (Urk. 8). Diese Dokumente wurden der Beschwerdegegnerin zur Ver nehm lassung zugestellt (Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 10. November
2017 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin Rückweisung an sie zur Vor nahme eingehender medizinischer Abklärungen. Mit Stellungnahme vom 30. November 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 14), was der Beschwerdegegnerin mitgeteilt wurde (Urk. 15). Mit Beschluss vom 5. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer
– unter Hinweis auf eine mögliche Schlechterstellung – Frist angesetzt zur Stellungnahme zu der vom Gericht in Erwägung gezogenen Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rück weisung an die Beschwerdegegnerin. Dem Beschwerdeführer wurde sodann die unentgeltliche Rechtspflege bewi lligt (Urk. 18). Mit Eingabe vom 1. März 2018 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest ( Urk. 20) , was der Beschwerdegegnerin am 5. März 2018 angezeigt wurde ( Urk. 22). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
1.1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Aus mass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; BGE 143 V 409 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätz lich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember
2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft die IV-Stelle die Begehren, nimmt die notwen digen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Auf gabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt so abzuklären, dass gestützt darauf die Verfü gung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Die IV Stelle hat folglich den anspruchsrelevanten (medizi nischen und erwerb lichen) Sachverhalt mit der erforderlichen Sorgfalt zu untersuchen (vgl. Urteil des Bun desgerichtes 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 5.3).
Die Abklärungspflicht der IV-Stelle erstreckt sich auf alle nach dem Sachver halt und der Aktenlage im Bereich des Möglichen liegenden Leistungen. Insoweit trifft sie auch eine Verfügungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 1 0. Juli 2007 E. 4 mit Hinweis). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, aus den medizini schen Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem frühen Kindesal ter gesundheitlich eingeschränkt sei und er aus ärztlicher Sicht zu 50 % arbeits fähig sei. Da bis Ende Juli
2017 im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen Tag gelder ausbezahlt
worden seien , habe der Beschwerdeführer ab 1. August
2017 An spruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesent lichen vor, die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht von einer 50%ige n Arbeits fähigkeit ausgegangen.
Der Bericht, auf welchen diese Einschätzung abstelle, sei in sich widersprüchlich. Der Beschwerdeführer könne höchstens im zweiten Arbeits markt teilzeitlich einer unqualifizierten Erwerbstätigkeit nachge hen. Hierbei vermöchte er lediglich einen einstelligen Frankenbetrag als Stun denlohn zu erzielen. Der Beschwerdeführer habe deshalb Anspruch auf eine ganze Rente. Ausserdem habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen zu prüfen, ob der Be schwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung oder einen Arbeits versuch habe . Dies sei nachzuholen respektive es sei hierzu eine beschwerdefähi ge Ver fügung zu erlassen (Urk. 1). 2.3
In der Beschwerdeantwort beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Angelegenheit an sie zur Vornahme eingehender medizinischer Abklärun gen, da der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt worden sei. So lägen aus medizinischer Sicht lediglich wenige und für eine Rentenzusprache unzureichende Dokumente vor. Neben einer vertieften medizinischen Abklärung sei eine Evaluierung der Auswirkungen des gesundheitlichen Zustands auf die Arbeitsfähigkeit auch in Anbetracht des tiefen Alters des Beschwerdeführers un erlässlich (Urk. 10). 2.4
Der Beschwerdeführer nahm am 30. November
2017 Stellung zur beantragten Rückweisung an die Beschwerdegegnerin und stellte sich auf den Standpunkt, der medizinische Sachverhalt sei genügend abgeklärt worden und ihm stehe eine ganze Rente zu; dies zumindest vorübergehend, bis sich sein Gesundheits zustand stabilisiert habe und erneut berufliche Massnahmen geprüft werden könnten (Urk. 14). 3. 3. 1
Med. pract . F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, G.___ , hielt im Bericht vom 1 8. Januar 2013 zu Händen des Beschwerdefüh rers ( Urk. 11/14/1-3) fest, die Anamnese sowie die eingesetzten Diagnosein strumente ergäben, dass das Bild eines kompletten ADHS vermutlich nicht be stehe. Allerdings gebe es deutlich Hinweise auf die ADHS Erscheinungsform ohne Überaktivität. Dies würde der Form entsprechen, in der ADHS im Erwach senenalter häufiger auftrete. In der Kindheit könnten Symptome der Hyperakti vität durch Motivation zum angepassten Verhalten überdeckt worden sein. Im BDEFS
(Barkley Deficits in Executive Functioning
Scale ) zeige sich im Bereich Selbstmotivation vermutlich auch die noch bestehende Depression ( Urk. 11/14/3) 3.2
Dem Austrittsbericht von med. pract . F.___
vom 1 5. März
2013 zu Händen von Dr. med. H.___ kann entnommen werden, der Beschwerdeführer leide an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) bei Differentialdi agnose ADHS, Agoraphobie ohne Panikattacken, an Störungen durch Cannabi noide , schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1), an elterlicher Überprotektion (ICD 10
Z62.1) sowie an Problemen mit Bezug auf die Ausbildung (ICD 10
Z55.8). Zudem gestalte sich der Aufbau einer therapeutischen Bezie hung schwierig, der Beschwerdeführer habe zuletzt die Be h andlung in der G.___
abgebro chen. Alle ausprobierten Medikamente hätten zu teil weise ausgeprägten Neben wirkungen geführt. Auch Cipralex in höherer Dosis sei problematisch ( Urk. 11/14/5). Bezüglich des ADHS bestehe Unsicherheit. Es werde eine weitere diagnostische Abklärung und Beobachtung des Beschwer de führers empfohlen ( Urk. 11/14/6). 3.3
PD Dr. med. Dipl.-Psych. I.___ , FMH Psychiatrie und Psychothe rapie, J.___ , führte im Bericht vom 1 1. November
2015 zur neuropsychologischen Untersuchung vom 2 9. Okto ber
2015 zu Händen der behandelnden Psychiaterin, aus, es zeigten sich Auffällig keiten in der auditiven bzw. verbalen Reizverarbeitung. Allerdings würden die Zeugnisnoten aus der 1.- 3. Sekundarschule diesbezüglich keine Auffälligkeiten aufweisen, sodass angenommen werden könne, dass die aktuellen Defizite vor allem aufgrund von Schwankungen in der Konzentra tions panne bzw. als Folg e der depressiven Störung ( major
depression am 1 6. September 2015) aufgetreten seien. Psychopathologisch bzw. anamnestisch f ielen Symptome auf, die sowohl einer Autismusspektrumsstörung als auch zu einer schizoiden oder einer schizo typischen Persönl i chkeitsstörung (D ifferential diagnose : Störung aus dem schi zophrenen Formenkreis) passen würden. Nicht ganz ausgeschlossen werden k ö nn e , dass die perinatale Hypoxie zur Sympto matik beigetragen ha be . Es w e r d e eine differenzierte psych i atris c he bzw. psycho pathologische Abklärung sowie allenfalls ein MRI des Schädels empfoh len. Die berufliche Eignung des Patienten dürfte vor allem im visuellen bzw. Zahlenbereich liegen. Zu denken wäre auch an eine Begleitung durch das supported
Employment (Angebot der J.___ ) ( Urk. 11/108/16).
3.4
Dem Bericht von Dr. med. K.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie , J.___ , vom 2 1. März 2016 zu Händen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/108/1-7) können die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: mittelgradige depres sive Episode (ICD-10 F32.1), einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) sowie Verdacht auf Asperger -Syndrom (ICD-10 F84.5) . Der Be schwerdeführer werde ambulant seit dem 2 0. August
2015 bis heute betreut. Es hätten keine stationären Behandlungen stattgefunden ( Urk. 11/108/2) .
Dem B ericht ist sodann zu entnehmen, der Beschwerd eführer sei als Lehrling im Bereich KV zu 100 % arbeitsunfähig, dies seit dem 1. August 2015 bis heute. Auffallend seien die eingeschränkten Aufmerksamkeits- und Konzentrations leistungen bei durchschnittlicher Intelligenz. Trotz der relativen Affinität zu Zahlen und den überdurchschnittlichen Werten im visuellen Gedächtnis und im logischen Denken neige der Beschwerdeführer aufgrund der oben genannten Diagnosen zur raschen Erschöpfung und Reizüberflutung, welche eventuell als Mitauslöser für die Panikattacken gesehen werden könnten. Bei monotonen Tä tigkeiten neige der Beschwerdeführer dazu, schnell abzuschweif en. Arbeiten , die kopflastig sei e n und ein hohes K onzentrationsniveau erforderten, würden beim Beschwerdeführer zur rasch en Erschöpfung und Überforderung führen . Von der Wiederaufnahme einer Tätigkeit, die sich hauptsächlich auf Büroarbeiten be schränke, werde abgeraten. Ein neuer Beginn einer Lehre im geschützten Rah men zu 50 % , zum Beispiel im Bereich der Tierpflege, wäre dem Beschwerdefüh rer zumutbar. Dabei sollte unbedingt beachtet werden, dass das Arbeitspensum von 50 % auf fünf Tage aufgeteilt werden könne
(Urk. 11/108/4). Die behinde rungsangepasste Tätigkeit sei im Umfang von 4 bis 4,5 Stunden pro Tag mög lich. Die Einschränkungen würden sich durch eine multimodale Therapie des ADHS, welche bereits aufgegleist worden sei, durch eine leidensangepasste Tätigkeit i n einer reizarmen Umgebung, durch keine primär sitzende Tätigkeit und durch keine Arbeit, die viel Menschenkontakt und regen zwischen mensch l ichen Austausch erfordern würde, was den Beschwerdeführer überfordern würde, vermindern
(Urk. 11/108/5). 3.5
Die für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) tätige Dr. med. L.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 8. April 2016 ( Urk. 11/139/4-6) fest, es lägen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die Arbeits un fähigkeit in bisheriger Tätigkeit betrage seit dem 1. August
2015 100 % , in angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei die Arbeitsfähigkeit ab sofort auf 50 % einzuschätzen. Dr. L.___ verwies dabei auf den Bericht von Dr. K.___ vom 2 1. März
201 6. E in dauerhafter Gesundheitsschaden mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ausgewiesen. Bei weiterführender adäquater Therapie sei mit einer Erhöhung der Ausbildungsfähigkeit in angepasster Tätig keit zu rechnen ( Urk. 11/139/5). 3.6
Dr. K.___ hielt im E-Mail vom 1 3. Oktober
2017 zu Händen der Rechtsvertre tung des Beschwerdeführers ( Urk.
8) fest, die durch sie gestellte Prognose bezie he sich vorerst auf die Arbeit im geschützten Rahmen. Die Arbeitsbelastung müsse schrittweise erhöht werden, um die Belastbarkeit im aktuellen Arbeitsum feld zu prüfen. Erst wenn sich die Situation hier stabilisiert habe, wäre dies potenziell als eine Voraussetzung für die erneute Aufnahme einer Lehre zu sehen. Aus ärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig (Ur k. 8). 4. 4.1
Die behandelnden Ärzte (vgl. insbesondere der aktuellste Bericht von Dr. K.___ vom 2 1. März 2016 [E. 3.4]) sowie auch RAD-Ärztin Dr. L.___ gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer Aufmerksam keitsdefizit- bzw. Hyperaktivitäts symptomatik sowie einer mittelgradigen de pressiven Episode
bei Verdacht auf Asperger Syndrom (ICD-10 F84.5) leidet (vgl. E. 3.1 - 2, E. 3.4 -5 ) . 4.2
Rechtsprechungsgemäss ist bei der Rentenprüfung zu berücksichti gen, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtli chen Ver hältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versi cherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszu standes und erfüllen des halb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss
BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig be han del nde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundes ge richts I 551/06 vom 2. April
2007 E. 4.2) mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Ver trauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patien ten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig ge stützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar
2011 E. 4.1).
Es liegen vor liegend des halb grundsätzlich keine zuverlässigen medizinischen Entschei dungs grundla gen vor. 4.3
Es lässt sich zudem anhand der aufliegenden Akten nicht hinreichend beurtei len, o b und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine Ausbildung resp. eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Insbesondere kann nicht auf den Bericht von Dr. K.___
abgestellt werden, welcher sich als widersprüchlic h erweist; hiervon geht der Beschwerdeführer auch selber aus ( Urk. 1 S. 6, Urk. 7, Urk. 8). Einer seits führt Dr. K.___ aus, der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt absolvier ten KV-Lehre zu 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei im Umfang von 4 bis 4,5 Stunden zumutbar. Im selben Bericht führte die behandelnde Psy chiaterin dann jedoch aus, es sei maximal eine behinderungsangepasste Tätig keit im geschützten Rahmen im 50%-Pensum zumutbar. Präzisierend nahm Dr. K.___ mit beschwerdeweise eingereichtem Mail vom 13. Oktober
2017 zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers Stellung und hielt fest, i hr e Prognose beziehe sich auf ein e Arbeit im geschützten Rahmen ( Urk. 8). 4.4
Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellte, es sei auf die Be urteilung der Eingliederungsfachleute abzustellen, ist zu bemerken, dass die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Mass gabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April
2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November
2014 E. 4.3.3; je mit Hinweis). 4.5
Zudem ist zu beachten, dass das Bundesgericht mit BGE 143 V 418 erkannt hat, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien (E. 7.2). Dieses - für soma toforme Leiden entwickelte - strukturierte Beweisverfahren definiert systemati sierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 bis E. 3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). 4.6
Es dürfte daher unabdingbar sein, ein psychiatrisches Gutachten, allenfalls auch ein interdisziplinäres mit den zusätzlichen Fachrichtungen Neurolo gie/Neuro psy cho logie , einzuholen, das die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in Einklang mit der geltenden Rechts lage nach Massgabe der im Regelfall heranzuziehenden Stan dard indi ka to ren erm öglicht. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. 4.7
Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen veranlasse und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Soweit der Beschwerdeführer (von der Beschwerdegegnerin)
berufliche Mass nahmen verlangt ( Urk. 1 S. 8), ist er darauf hinzuweisen, dass er beim Entscheid der Beschwerdegegnerin über berufliche Massnahmen (Mitteilung vom 2 7. Juni
2017 [ Urk. 11/127]) den Erlass einer anfechtbaren Verfügung hätte verlangen können, er hierauf allerdings nach eingehenden Erläuterungen durch die Be schwerdegegnerin ausdrücklich verzichtet hat (vgl. Urk. 11/138). Eine erneu te Anmeldung zum Bezug von beruflichen Massnahmen steht dem Beschwerde führer jedenfalls offen. 6. 6 .1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 6 .2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und un abhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), und auf Fr . 7 00.-- anzusetzen sowie ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .3
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 ( Urk.
18) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Mit Honorarnoten vom 2 0. Dezember 2017 ( Urk.
17) und 1. März 2018 ( Urk.
21) machte Rechtsanwalt Stephan Kübler einen Aufwand von insgesamt
11 Stunden und 27 Minuten und Spesen von Fr. 55.40 sowie Mehrwertsteuer geltend. 6 .4
Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache erscheint der gel tend gemachte Aufwand als angemessen.
Zu entschädigen ist somit ein Gesamt aufwand von 11 Stunden und 27 Minuten (bis 3 1. Dezember 2017: 10 Stunden 17 Minuten sowie Fr. 45.90 Barauslagen; ab 1. Januar 2018 1 Stunde 10 Minu ten und Fr. 9.50 Barauslagen) , was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- (ab dem 1. Januar 2015) ein Honorar von Fr. 2'779.55 ergibt (bis 3 1. Dezember 2017 : 8 % , ab 1. Januar 2018: 7,7 %
MWSt. ) .
6 .5
Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdefüh rer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'779.55 (inkl. Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, eine Prozessentschädi gung von Fr. 2'779.55
(inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Der 1994 geborene X.___
schloss nach dem Besuch der Primar schule die Sekundarstufe
A im Sommer
2009
erfolgreich ab (Urk. 11/16/11-22). Die anschliessend begonnene Handels schule beendete er in der Probezeit früh zeitig. In der Folge absolvierte er ein Weiterbildungsjahr bei der 0.__ _ (
10. Schuljahr; Urk. 11/15/2, Urk. 11/16/16) und brach die anschliessend be gonnene
KV-Lehre ( P.___ / Q.___ ) nach rund ein jäh riger Dauer ab (Urk. 11/16/7-9). Ferner absolvierte er vom 1. September 2011 bis 15. Juli
2012 im Rahmen eines Berufsintegrationsprogramms (BIP) ein Brücken jahr bei Y.___ (Urk. 11/16/6) mit einem Praktikum bei Z.___ , welches er ebenfalls frühzeitig beendete. Die daraufhin begonnene Lehre im Detailhandel mit Besuch der Berufsmittelschule, welche er im August
2012 begann, brach er per 15. Dezember 2012 vorzeitig ab (Urk. 11/9, Urk. 11/15/1-2, Urk. 11/16). Ab dem 21. August 2012 war der Versicherte krankgeschrieben und in psychiat-rischer Behandlung (Urk. 11/2, Urk. 11/9/5).
E. 1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Aus mass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; BGE 143 V 409 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätz lich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember
2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft die IV-Stelle die Begehren, nimmt die notwen digen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Auf gabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt so abzuklären, dass gestützt darauf die Verfü gung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Die IV Stelle hat folglich den anspruchsrelevanten (medizi nischen und erwerb lichen) Sachverhalt mit der erforderlichen Sorgfalt zu untersuchen (vgl. Urteil des Bun desgerichtes 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 5.3).
Die Abklärungspflicht der IV-Stelle erstreckt sich auf alle nach dem Sachver halt und der Aktenlage im Bereich des Möglichen liegenden Leistungen. Insoweit trifft sie auch eine Verfügungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 1 0. Juli 2007 E. 4 mit Hinweis).
E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
E. 2 Gegen diese Verfügung legte der Versicherte mit Eingabe vom 6. Oktober
2017 Beschwerde (Urk. 1) ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei dahin gehend abzuändern, als der Beschwerdeführer ab dem 1. August
2017 Anspruch auf eine ganze Rente in Höhe von Fr. 1‘567.-- habe. In prozessualer Hinsicht er suchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 11. Oktober
2017 (Urk. 4) substantiierte der Be schwerdeführer seine Bedürftigkeit (Urk. 5). Mit Eingabe vom 19. Oktober
2017 (Urk. 7) reichte er eine E-Mail Nachricht der behandelnden Psychiaterin zu den Akten (Urk. 8). Diese Dokumente wurden der Beschwerdegegnerin zur Ver nehm lassung zugestellt (Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 10. November
2017 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin Rückweisung an sie zur Vor nahme eingehender medizinischer Abklärungen. Mit Stellungnahme vom 30. November 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 14), was der Beschwerdegegnerin mitgeteilt wurde (Urk. 15). Mit Beschluss vom 5. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer
– unter Hinweis auf eine mögliche Schlechterstellung – Frist angesetzt zur Stellungnahme zu der vom Gericht in Erwägung gezogenen Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rück weisung an die Beschwerdegegnerin. Dem Beschwerdeführer wurde sodann die unentgeltliche Rechtspflege bewi lligt (Urk. 18). Mit Eingabe vom 1. März 2018 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest ( Urk. 20) , was der Beschwerdegegnerin am 5. März 2018 angezeigt wurde ( Urk. 22).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, aus den medizini schen Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem frühen Kindesal ter gesundheitlich eingeschränkt sei und er aus ärztlicher Sicht zu 50 % arbeits fähig sei. Da bis Ende Juli
2017 im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen Tag gelder ausbezahlt
worden seien , habe der Beschwerdeführer ab 1. August
2017 An spruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesent lichen vor, die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht von einer 50%ige n Arbeits fähigkeit ausgegangen.
Der Bericht, auf welchen diese Einschätzung abstelle, sei in sich widersprüchlich. Der Beschwerdeführer könne höchstens im zweiten Arbeits markt teilzeitlich einer unqualifizierten Erwerbstätigkeit nachge hen. Hierbei vermöchte er lediglich einen einstelligen Frankenbetrag als Stun denlohn zu erzielen. Der Beschwerdeführer habe deshalb Anspruch auf eine ganze Rente. Ausserdem habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen zu prüfen, ob der Be schwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung oder einen Arbeits versuch habe . Dies sei nachzuholen respektive es sei hierzu eine beschwerdefähi ge Ver fügung zu erlassen (Urk. 1).
E. 2.3 In der Beschwerdeantwort beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Angelegenheit an sie zur Vornahme eingehender medizinischer Abklärun gen, da der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt worden sei. So lägen aus medizinischer Sicht lediglich wenige und für eine Rentenzusprache unzureichende Dokumente vor. Neben einer vertieften medizinischen Abklärung sei eine Evaluierung der Auswirkungen des gesundheitlichen Zustands auf die Arbeitsfähigkeit auch in Anbetracht des tiefen Alters des Beschwerdeführers un erlässlich (Urk. 10).
E. 2.4 Der Beschwerdeführer nahm am 30. November
2017 Stellung zur beantragten Rückweisung an die Beschwerdegegnerin und stellte sich auf den Standpunkt, der medizinische Sachverhalt sei genügend abgeklärt worden und ihm stehe eine ganze Rente zu; dies zumindest vorübergehend, bis sich sein Gesundheits zustand stabilisiert habe und erneut berufliche Massnahmen geprüft werden könnten (Urk. 14). 3. 3. 1
Med. pract . F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, G.___ , hielt im Bericht vom 1 8. Januar 2013 zu Händen des Beschwerdefüh rers ( Urk. 11/14/1-3) fest, die Anamnese sowie die eingesetzten Diagnosein strumente ergäben, dass das Bild eines kompletten ADHS vermutlich nicht be stehe. Allerdings gebe es deutlich Hinweise auf die ADHS Erscheinungsform ohne Überaktivität. Dies würde der Form entsprechen, in der ADHS im Erwach senenalter häufiger auftrete. In der Kindheit könnten Symptome der Hyperakti vität durch Motivation zum angepassten Verhalten überdeckt worden sein. Im BDEFS
(Barkley Deficits in Executive Functioning
Scale ) zeige sich im Bereich Selbstmotivation vermutlich auch die noch bestehende Depression ( Urk. 11/14/3)
E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.2 Dem Austrittsbericht von med. pract . F.___
vom 1 5. März
2013 zu Händen von Dr. med. H.___ kann entnommen werden, der Beschwerdeführer leide an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) bei Differentialdi agnose ADHS, Agoraphobie ohne Panikattacken, an Störungen durch Cannabi noide , schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1), an elterlicher Überprotektion (ICD
E. 3.3 PD Dr. med. Dipl.-Psych. I.___ , FMH Psychiatrie und Psychothe rapie, J.___ , führte im Bericht vom 1 1. November
2015 zur neuropsychologischen Untersuchung vom 2 9. Okto ber
2015 zu Händen der behandelnden Psychiaterin, aus, es zeigten sich Auffällig keiten in der auditiven bzw. verbalen Reizverarbeitung. Allerdings würden die Zeugnisnoten aus der 1.- 3. Sekundarschule diesbezüglich keine Auffälligkeiten aufweisen, sodass angenommen werden könne, dass die aktuellen Defizite vor allem aufgrund von Schwankungen in der Konzentra tions panne bzw. als Folg e der depressiven Störung ( major
depression am 1 6. September 2015) aufgetreten seien. Psychopathologisch bzw. anamnestisch f ielen Symptome auf, die sowohl einer Autismusspektrumsstörung als auch zu einer schizoiden oder einer schizo typischen Persönl i chkeitsstörung (D ifferential diagnose : Störung aus dem schi zophrenen Formenkreis) passen würden. Nicht ganz ausgeschlossen werden k ö nn e , dass die perinatale Hypoxie zur Sympto matik beigetragen ha be . Es w e r d e eine differenzierte psych i atris c he bzw. psycho pathologische Abklärung sowie allenfalls ein MRI des Schädels empfoh len. Die berufliche Eignung des Patienten dürfte vor allem im visuellen bzw. Zahlenbereich liegen. Zu denken wäre auch an eine Begleitung durch das supported
Employment (Angebot der J.___ ) ( Urk. 11/108/16).
E. 3.4 -5 ) . 4.2
Rechtsprechungsgemäss ist bei der Rentenprüfung zu berücksichti gen, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtli chen Ver hältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versi cherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszu standes und erfüllen des halb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss
BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig be han del nde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundes ge richts I 551/06 vom 2. April
2007 E. 4.2) mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Ver trauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patien ten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig ge stützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar
2011 E. 4.1).
Es liegen vor liegend des halb grundsätzlich keine zuverlässigen medizinischen Entschei dungs grundla gen vor. 4.3
Es lässt sich zudem anhand der aufliegenden Akten nicht hinreichend beurtei len, o b und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine Ausbildung resp. eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Insbesondere kann nicht auf den Bericht von Dr. K.___
abgestellt werden, welcher sich als widersprüchlic h erweist; hiervon geht der Beschwerdeführer auch selber aus ( Urk. 1 S. 6, Urk. 7, Urk. 8). Einer seits führt Dr. K.___ aus, der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt absolvier ten KV-Lehre zu 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei im Umfang von 4 bis 4,5 Stunden zumutbar. Im selben Bericht führte die behandelnde Psy chiaterin dann jedoch aus, es sei maximal eine behinderungsangepasste Tätig keit im geschützten Rahmen im 50%-Pensum zumutbar. Präzisierend nahm Dr. K.___ mit beschwerdeweise eingereichtem Mail vom 13. Oktober
2017 zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers Stellung und hielt fest, i hr e Prognose beziehe sich auf ein e Arbeit im geschützten Rahmen ( Urk. 8). 4.4
Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellte, es sei auf die Be urteilung der Eingliederungsfachleute abzustellen, ist zu bemerken, dass die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Mass gabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April
2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November
2014 E. 4.3.3; je mit Hinweis). 4.5
Zudem ist zu beachten, dass das Bundesgericht mit BGE 143 V 418 erkannt hat, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien (E. 7.2). Dieses - für soma toforme Leiden entwickelte - strukturierte Beweisverfahren definiert systemati sierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 bis E. 3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). 4.6
Es dürfte daher unabdingbar sein, ein psychiatrisches Gutachten, allenfalls auch ein interdisziplinäres mit den zusätzlichen Fachrichtungen Neurolo gie/Neuro psy cho logie , einzuholen, das die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in Einklang mit der geltenden Rechts lage nach Massgabe der im Regelfall heranzuziehenden Stan dard indi ka to ren erm öglicht. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. 4.7
Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen veranlasse und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Soweit der Beschwerdeführer (von der Beschwerdegegnerin)
berufliche Mass nahmen verlangt ( Urk. 1 S. 8), ist er darauf hinzuweisen, dass er beim Entscheid der Beschwerdegegnerin über berufliche Massnahmen (Mitteilung vom 2 7. Juni
2017 [ Urk. 11/127]) den Erlass einer anfechtbaren Verfügung hätte verlangen können, er hierauf allerdings nach eingehenden Erläuterungen durch die Be schwerdegegnerin ausdrücklich verzichtet hat (vgl. Urk. 11/138). Eine erneu te Anmeldung zum Bezug von beruflichen Massnahmen steht dem Beschwerde führer jedenfalls offen. 6. 6 .1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 6 .2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und un abhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), und auf Fr . 7 00.-- anzusetzen sowie ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .3
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 ( Urk.
18) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Mit Honorarnoten vom 2 0. Dezember 2017 ( Urk.
17) und 1. März 2018 ( Urk.
21) machte Rechtsanwalt Stephan Kübler einen Aufwand von insgesamt
E. 3.5 Die für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) tätige Dr. med. L.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 8. April 2016 ( Urk. 11/139/4-6) fest, es lägen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die Arbeits un fähigkeit in bisheriger Tätigkeit betrage seit dem 1. August
2015 100 % , in angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei die Arbeitsfähigkeit ab sofort auf 50 % einzuschätzen. Dr. L.___ verwies dabei auf den Bericht von Dr. K.___ vom 2 1. März
201 6. E in dauerhafter Gesundheitsschaden mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ausgewiesen. Bei weiterführender adäquater Therapie sei mit einer Erhöhung der Ausbildungsfähigkeit in angepasster Tätig keit zu rechnen ( Urk. 11/139/5).
E. 3.6 Dr. K.___ hielt im E-Mail vom 1 3. Oktober
2017 zu Händen der Rechtsvertre tung des Beschwerdeführers ( Urk.
8) fest, die durch sie gestellte Prognose bezie he sich vorerst auf die Arbeit im geschützten Rahmen. Die Arbeitsbelastung müsse schrittweise erhöht werden, um die Belastbarkeit im aktuellen Arbeitsum feld zu prüfen. Erst wenn sich die Situation hier stabilisiert habe, wäre dies potenziell als eine Voraussetzung für die erneute Aufnahme einer Lehre zu sehen. Aus ärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig (Ur k. 8). 4. 4.1
Die behandelnden Ärzte (vgl. insbesondere der aktuellste Bericht von Dr. K.___ vom 2 1. März 2016 [E. 3.4]) sowie auch RAD-Ärztin Dr. L.___ gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer Aufmerksam keitsdefizit- bzw. Hyperaktivitäts symptomatik sowie einer mittelgradigen de pressiven Episode
bei Verdacht auf Asperger Syndrom (ICD-10 F84.5) leidet (vgl. E. 3.1 - 2, E.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 Z55.8). Zudem gestalte sich der Aufbau einer therapeutischen Bezie hung schwierig, der Beschwerdeführer habe zuletzt die Be h andlung in der G.___
abgebro chen. Alle ausprobierten Medikamente hätten zu teil weise ausgeprägten Neben wirkungen geführt. Auch Cipralex in höherer Dosis sei problematisch ( Urk. 11/14/5). Bezüglich des ADHS bestehe Unsicherheit. Es werde eine weitere diagnostische Abklärung und Beobachtung des Beschwer de führers empfohlen ( Urk. 11/14/6).
E. 11 Stunden und 27 Minuten (bis 3 1. Dezember 2017: 10 Stunden 17 Minuten sowie Fr. 45.90 Barauslagen; ab 1. Januar 2018 1 Stunde 10 Minu ten und Fr. 9.50 Barauslagen) , was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- (ab dem 1. Januar 2015) ein Honorar von Fr. 2'779.55 ergibt (bis 3 1. Dezember 2017 : 8 % , ab 1. Januar 2018: 7,7 %
MWSt. ) .
6 .5
Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdefüh rer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'779.55 (inkl. Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, eine Prozessentschädi gung von Fr. 2'779.55
(inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01080
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom
20. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1994 geborene X.___
schloss nach dem Besuch der Primar schule die Sekundarstufe
A im Sommer
2009
erfolgreich ab (Urk. 11/16/11-22). Die anschliessend begonnene Handels schule beendete er in der Probezeit früh zeitig. In der Folge absolvierte er ein Weiterbildungsjahr bei der 0.__ _ (
10. Schuljahr; Urk. 11/15/2, Urk. 11/16/16) und brach die anschliessend be gonnene
KV-Lehre ( P.___ / Q.___ ) nach rund ein jäh riger Dauer ab (Urk. 11/16/7-9). Ferner absolvierte er vom 1. September 2011 bis 15. Juli
2012 im Rahmen eines Berufsintegrationsprogramms (BIP) ein Brücken jahr bei Y.___ (Urk. 11/16/6) mit einem Praktikum bei Z.___ , welches er ebenfalls frühzeitig beendete. Die daraufhin begonnene Lehre im Detailhandel mit Besuch der Berufsmittelschule, welche er im August
2012 begann, brach er per 15. Dezember 2012 vorzeitig ab (Urk. 11/9, Urk. 11/15/1-2, Urk. 11/16). Ab dem 21. August 2012 war der Versicherte krankgeschrieben und in psychiat-rischer Behandlung (Urk. 11/2, Urk. 11/9/5). 1.2
Am 18. Februar 2013 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 11/9). Die IV-Stelle erteilte dem Versicherten Kostengut sprache für verschiedene Eingliederungsma ssnahmen (Mitteilung vom 18. Jun i 2013: Kostengutsprache für eine Potentialabklärung im Rahmen der Berufswahl bei A.___ vom 24. Juni
2013 bis 19. Juli
2013 [Urk. 11/20]; Mitteilung vom 18. November
2013: Kostengutsprache für eine Potentialabklärung bei B.___ beim C.___ vom 25. November
2013 bis 20. Dezem ber
2013 [Urk. 11/31], Mitteilung vom 24. Januar 2014: Kostengut sprache für ein Aufbautraining beim C.___ vom 3. Februar 2014 bis 3. August 2014 [Urk. 11/40]; Mitteilung vom 23. Juli 2014: Kostengut sprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Kaufmann EFZ bei der D.___ vom 7. Juli 2014 bis 31. Juli 2017 [Urk. 11/62], Mitteilung vom 2. April
2015: Kostengutsprache für Taxifahrten zur D.___ [Urk. 11/82]). Per 31. März
2015 brach der Versicherte die berufliche Ausbil dung bei der D.___ ab (Urk. 11/84).
Die IV-Stelle hob in der Folge unter Hinweis darauf, dass der Versicherte ge mäss ihren Abklärungen zurzeit gesundheitlich nicht in der Lage sei, eine erst malige berufliche Ausbildung zu absolvieren, und dass ein Aufbau der Arbeits fähigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz notwendig sei, die Mittei lung vom 23. Juli 2014 (Urk. 11/62) per 30. Juni
2015 auf und leitete die Ren tenprüfung ein (vgl. Mitteilung vom 1. Juli 2015, Urk. 11/91). 1.3
Die IV-Stelle zog einen Bericht der behandelnden Psychiaterin (Urk. 11/108) bei. Mit Schreiben vom 19. Juli 2016 auferlegte die IV-Stelle X.___ eine Schadenminderungspflicht (Inanspruchnahme einer regelmässigen Psycho therapie zur Verbesserung des Gesundheitszustands; Urk. 11/111) . 1.4
Am 11. Oktober
2016 erteilte die IV-Stelle X.___ Kostengut sprache für die Mehrkosten der Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Fachmann Betriebsunterhalt EFZ bei E.___ , vom 17. Oktober 2016 bis 31. Juli
2017 (Urk. 11/119) und sprach ihm für die Dauer dieser Massnahme ein Taggeld zu (Urk. 11/121). Am 27. Juni
2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seiner hohen Absenzenquote die Voraussetzungen für die Inangriffnahme einer Berufslehre nicht hätten geschaf fen werden können, weshalb keine weiteren beruflichen Massnahmen in Be tracht gezogen würden (Urk. 11/129). Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 ersuch te der Versicherte um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (Urk. 11/130). Nach mehreren Rücksprachen mit der IV-Stelle (Urk. 11/132-137) zog der Versi cherte sein Gesuch um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung am 21. Juli 2017 zurück (Urk. 11/138). Am 25. Juli
2017 auferlegte die IV-Stelle X.___ eine Schadenminderungspflicht (Weiterführung der regelmässigen inte grierten psychiatrisch-psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung; Urk. 11/131). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 25. Juli 2017 [Urk. 11/141]) sprach die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit Verfügung vom 6. September
2017 mit Wirkung ab dem 1. August 2017 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 11/146 [2. Verfügungsteil], Urk. 11/154 [= Urk. 2]). 2.
Gegen diese Verfügung legte der Versicherte mit Eingabe vom 6. Oktober
2017 Beschwerde (Urk. 1) ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei dahin gehend abzuändern, als der Beschwerdeführer ab dem 1. August
2017 Anspruch auf eine ganze Rente in Höhe von Fr. 1‘567.-- habe. In prozessualer Hinsicht er suchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 11. Oktober
2017 (Urk. 4) substantiierte der Be schwerdeführer seine Bedürftigkeit (Urk. 5). Mit Eingabe vom 19. Oktober
2017 (Urk. 7) reichte er eine E-Mail Nachricht der behandelnden Psychiaterin zu den Akten (Urk. 8). Diese Dokumente wurden der Beschwerdegegnerin zur Ver nehm lassung zugestellt (Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 10. November
2017 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin Rückweisung an sie zur Vor nahme eingehender medizinischer Abklärungen. Mit Stellungnahme vom 30. November 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 14), was der Beschwerdegegnerin mitgeteilt wurde (Urk. 15). Mit Beschluss vom 5. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer
– unter Hinweis auf eine mögliche Schlechterstellung – Frist angesetzt zur Stellungnahme zu der vom Gericht in Erwägung gezogenen Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rück weisung an die Beschwerdegegnerin. Dem Beschwerdeführer wurde sodann die unentgeltliche Rechtspflege bewi lligt (Urk. 18). Mit Eingabe vom 1. März 2018 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest ( Urk. 20) , was der Beschwerdegegnerin am 5. März 2018 angezeigt wurde ( Urk. 22). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
1.1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Aus mass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; BGE 143 V 409 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätz lich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember
2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft die IV-Stelle die Begehren, nimmt die notwen digen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Auf gabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt so abzuklären, dass gestützt darauf die Verfü gung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Die IV Stelle hat folglich den anspruchsrelevanten (medizi nischen und erwerb lichen) Sachverhalt mit der erforderlichen Sorgfalt zu untersuchen (vgl. Urteil des Bun desgerichtes 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 5.3).
Die Abklärungspflicht der IV-Stelle erstreckt sich auf alle nach dem Sachver halt und der Aktenlage im Bereich des Möglichen liegenden Leistungen. Insoweit trifft sie auch eine Verfügungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 1 0. Juli 2007 E. 4 mit Hinweis). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, aus den medizini schen Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem frühen Kindesal ter gesundheitlich eingeschränkt sei und er aus ärztlicher Sicht zu 50 % arbeits fähig sei. Da bis Ende Juli
2017 im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen Tag gelder ausbezahlt
worden seien , habe der Beschwerdeführer ab 1. August
2017 An spruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesent lichen vor, die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht von einer 50%ige n Arbeits fähigkeit ausgegangen.
Der Bericht, auf welchen diese Einschätzung abstelle, sei in sich widersprüchlich. Der Beschwerdeführer könne höchstens im zweiten Arbeits markt teilzeitlich einer unqualifizierten Erwerbstätigkeit nachge hen. Hierbei vermöchte er lediglich einen einstelligen Frankenbetrag als Stun denlohn zu erzielen. Der Beschwerdeführer habe deshalb Anspruch auf eine ganze Rente. Ausserdem habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen zu prüfen, ob der Be schwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung oder einen Arbeits versuch habe . Dies sei nachzuholen respektive es sei hierzu eine beschwerdefähi ge Ver fügung zu erlassen (Urk. 1). 2.3
In der Beschwerdeantwort beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Angelegenheit an sie zur Vornahme eingehender medizinischer Abklärun gen, da der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt worden sei. So lägen aus medizinischer Sicht lediglich wenige und für eine Rentenzusprache unzureichende Dokumente vor. Neben einer vertieften medizinischen Abklärung sei eine Evaluierung der Auswirkungen des gesundheitlichen Zustands auf die Arbeitsfähigkeit auch in Anbetracht des tiefen Alters des Beschwerdeführers un erlässlich (Urk. 10). 2.4
Der Beschwerdeführer nahm am 30. November
2017 Stellung zur beantragten Rückweisung an die Beschwerdegegnerin und stellte sich auf den Standpunkt, der medizinische Sachverhalt sei genügend abgeklärt worden und ihm stehe eine ganze Rente zu; dies zumindest vorübergehend, bis sich sein Gesundheits zustand stabilisiert habe und erneut berufliche Massnahmen geprüft werden könnten (Urk. 14). 3. 3. 1
Med. pract . F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, G.___ , hielt im Bericht vom 1 8. Januar 2013 zu Händen des Beschwerdefüh rers ( Urk. 11/14/1-3) fest, die Anamnese sowie die eingesetzten Diagnosein strumente ergäben, dass das Bild eines kompletten ADHS vermutlich nicht be stehe. Allerdings gebe es deutlich Hinweise auf die ADHS Erscheinungsform ohne Überaktivität. Dies würde der Form entsprechen, in der ADHS im Erwach senenalter häufiger auftrete. In der Kindheit könnten Symptome der Hyperakti vität durch Motivation zum angepassten Verhalten überdeckt worden sein. Im BDEFS
(Barkley Deficits in Executive Functioning
Scale ) zeige sich im Bereich Selbstmotivation vermutlich auch die noch bestehende Depression ( Urk. 11/14/3) 3.2
Dem Austrittsbericht von med. pract . F.___
vom 1 5. März
2013 zu Händen von Dr. med. H.___ kann entnommen werden, der Beschwerdeführer leide an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) bei Differentialdi agnose ADHS, Agoraphobie ohne Panikattacken, an Störungen durch Cannabi noide , schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1), an elterlicher Überprotektion (ICD 10
Z62.1) sowie an Problemen mit Bezug auf die Ausbildung (ICD 10
Z55.8). Zudem gestalte sich der Aufbau einer therapeutischen Bezie hung schwierig, der Beschwerdeführer habe zuletzt die Be h andlung in der G.___
abgebro chen. Alle ausprobierten Medikamente hätten zu teil weise ausgeprägten Neben wirkungen geführt. Auch Cipralex in höherer Dosis sei problematisch ( Urk. 11/14/5). Bezüglich des ADHS bestehe Unsicherheit. Es werde eine weitere diagnostische Abklärung und Beobachtung des Beschwer de führers empfohlen ( Urk. 11/14/6). 3.3
PD Dr. med. Dipl.-Psych. I.___ , FMH Psychiatrie und Psychothe rapie, J.___ , führte im Bericht vom 1 1. November
2015 zur neuropsychologischen Untersuchung vom 2 9. Okto ber
2015 zu Händen der behandelnden Psychiaterin, aus, es zeigten sich Auffällig keiten in der auditiven bzw. verbalen Reizverarbeitung. Allerdings würden die Zeugnisnoten aus der 1.- 3. Sekundarschule diesbezüglich keine Auffälligkeiten aufweisen, sodass angenommen werden könne, dass die aktuellen Defizite vor allem aufgrund von Schwankungen in der Konzentra tions panne bzw. als Folg e der depressiven Störung ( major
depression am 1 6. September 2015) aufgetreten seien. Psychopathologisch bzw. anamnestisch f ielen Symptome auf, die sowohl einer Autismusspektrumsstörung als auch zu einer schizoiden oder einer schizo typischen Persönl i chkeitsstörung (D ifferential diagnose : Störung aus dem schi zophrenen Formenkreis) passen würden. Nicht ganz ausgeschlossen werden k ö nn e , dass die perinatale Hypoxie zur Sympto matik beigetragen ha be . Es w e r d e eine differenzierte psych i atris c he bzw. psycho pathologische Abklärung sowie allenfalls ein MRI des Schädels empfoh len. Die berufliche Eignung des Patienten dürfte vor allem im visuellen bzw. Zahlenbereich liegen. Zu denken wäre auch an eine Begleitung durch das supported
Employment (Angebot der J.___ ) ( Urk. 11/108/16).
3.4
Dem Bericht von Dr. med. K.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie , J.___ , vom 2 1. März 2016 zu Händen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/108/1-7) können die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: mittelgradige depres sive Episode (ICD-10 F32.1), einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) sowie Verdacht auf Asperger -Syndrom (ICD-10 F84.5) . Der Be schwerdeführer werde ambulant seit dem 2 0. August
2015 bis heute betreut. Es hätten keine stationären Behandlungen stattgefunden ( Urk. 11/108/2) .
Dem B ericht ist sodann zu entnehmen, der Beschwerd eführer sei als Lehrling im Bereich KV zu 100 % arbeitsunfähig, dies seit dem 1. August 2015 bis heute. Auffallend seien die eingeschränkten Aufmerksamkeits- und Konzentrations leistungen bei durchschnittlicher Intelligenz. Trotz der relativen Affinität zu Zahlen und den überdurchschnittlichen Werten im visuellen Gedächtnis und im logischen Denken neige der Beschwerdeführer aufgrund der oben genannten Diagnosen zur raschen Erschöpfung und Reizüberflutung, welche eventuell als Mitauslöser für die Panikattacken gesehen werden könnten. Bei monotonen Tä tigkeiten neige der Beschwerdeführer dazu, schnell abzuschweif en. Arbeiten , die kopflastig sei e n und ein hohes K onzentrationsniveau erforderten, würden beim Beschwerdeführer zur rasch en Erschöpfung und Überforderung führen . Von der Wiederaufnahme einer Tätigkeit, die sich hauptsächlich auf Büroarbeiten be schränke, werde abgeraten. Ein neuer Beginn einer Lehre im geschützten Rah men zu 50 % , zum Beispiel im Bereich der Tierpflege, wäre dem Beschwerdefüh rer zumutbar. Dabei sollte unbedingt beachtet werden, dass das Arbeitspensum von 50 % auf fünf Tage aufgeteilt werden könne
(Urk. 11/108/4). Die behinde rungsangepasste Tätigkeit sei im Umfang von 4 bis 4,5 Stunden pro Tag mög lich. Die Einschränkungen würden sich durch eine multimodale Therapie des ADHS, welche bereits aufgegleist worden sei, durch eine leidensangepasste Tätigkeit i n einer reizarmen Umgebung, durch keine primär sitzende Tätigkeit und durch keine Arbeit, die viel Menschenkontakt und regen zwischen mensch l ichen Austausch erfordern würde, was den Beschwerdeführer überfordern würde, vermindern
(Urk. 11/108/5). 3.5
Die für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) tätige Dr. med. L.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 8. April 2016 ( Urk. 11/139/4-6) fest, es lägen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die Arbeits un fähigkeit in bisheriger Tätigkeit betrage seit dem 1. August
2015 100 % , in angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei die Arbeitsfähigkeit ab sofort auf 50 % einzuschätzen. Dr. L.___ verwies dabei auf den Bericht von Dr. K.___ vom 2 1. März
201 6. E in dauerhafter Gesundheitsschaden mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ausgewiesen. Bei weiterführender adäquater Therapie sei mit einer Erhöhung der Ausbildungsfähigkeit in angepasster Tätig keit zu rechnen ( Urk. 11/139/5). 3.6
Dr. K.___ hielt im E-Mail vom 1 3. Oktober
2017 zu Händen der Rechtsvertre tung des Beschwerdeführers ( Urk.
8) fest, die durch sie gestellte Prognose bezie he sich vorerst auf die Arbeit im geschützten Rahmen. Die Arbeitsbelastung müsse schrittweise erhöht werden, um die Belastbarkeit im aktuellen Arbeitsum feld zu prüfen. Erst wenn sich die Situation hier stabilisiert habe, wäre dies potenziell als eine Voraussetzung für die erneute Aufnahme einer Lehre zu sehen. Aus ärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig (Ur k. 8). 4. 4.1
Die behandelnden Ärzte (vgl. insbesondere der aktuellste Bericht von Dr. K.___ vom 2 1. März 2016 [E. 3.4]) sowie auch RAD-Ärztin Dr. L.___ gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer Aufmerksam keitsdefizit- bzw. Hyperaktivitäts symptomatik sowie einer mittelgradigen de pressiven Episode
bei Verdacht auf Asperger Syndrom (ICD-10 F84.5) leidet (vgl. E. 3.1 - 2, E. 3.4 -5 ) . 4.2
Rechtsprechungsgemäss ist bei der Rentenprüfung zu berücksichti gen, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtli chen Ver hältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versi cherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszu standes und erfüllen des halb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss
BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig be han del nde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundes ge richts I 551/06 vom 2. April
2007 E. 4.2) mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Ver trauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patien ten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig ge stützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar
2011 E. 4.1).
Es liegen vor liegend des halb grundsätzlich keine zuverlässigen medizinischen Entschei dungs grundla gen vor. 4.3
Es lässt sich zudem anhand der aufliegenden Akten nicht hinreichend beurtei len, o b und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine Ausbildung resp. eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Insbesondere kann nicht auf den Bericht von Dr. K.___
abgestellt werden, welcher sich als widersprüchlic h erweist; hiervon geht der Beschwerdeführer auch selber aus ( Urk. 1 S. 6, Urk. 7, Urk. 8). Einer seits führt Dr. K.___ aus, der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt absolvier ten KV-Lehre zu 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei im Umfang von 4 bis 4,5 Stunden zumutbar. Im selben Bericht führte die behandelnde Psy chiaterin dann jedoch aus, es sei maximal eine behinderungsangepasste Tätig keit im geschützten Rahmen im 50%-Pensum zumutbar. Präzisierend nahm Dr. K.___ mit beschwerdeweise eingereichtem Mail vom 13. Oktober
2017 zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers Stellung und hielt fest, i hr e Prognose beziehe sich auf ein e Arbeit im geschützten Rahmen ( Urk. 8). 4.4
Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellte, es sei auf die Be urteilung der Eingliederungsfachleute abzustellen, ist zu bemerken, dass die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Mass gabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April
2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November
2014 E. 4.3.3; je mit Hinweis). 4.5
Zudem ist zu beachten, dass das Bundesgericht mit BGE 143 V 418 erkannt hat, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien (E. 7.2). Dieses - für soma toforme Leiden entwickelte - strukturierte Beweisverfahren definiert systemati sierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 bis E. 3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). 4.6
Es dürfte daher unabdingbar sein, ein psychiatrisches Gutachten, allenfalls auch ein interdisziplinäres mit den zusätzlichen Fachrichtungen Neurolo gie/Neuro psy cho logie , einzuholen, das die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in Einklang mit der geltenden Rechts lage nach Massgabe der im Regelfall heranzuziehenden Stan dard indi ka to ren erm öglicht. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. 4.7
Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen veranlasse und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Soweit der Beschwerdeführer (von der Beschwerdegegnerin)
berufliche Mass nahmen verlangt ( Urk. 1 S. 8), ist er darauf hinzuweisen, dass er beim Entscheid der Beschwerdegegnerin über berufliche Massnahmen (Mitteilung vom 2 7. Juni
2017 [ Urk. 11/127]) den Erlass einer anfechtbaren Verfügung hätte verlangen können, er hierauf allerdings nach eingehenden Erläuterungen durch die Be schwerdegegnerin ausdrücklich verzichtet hat (vgl. Urk. 11/138). Eine erneu te Anmeldung zum Bezug von beruflichen Massnahmen steht dem Beschwerde führer jedenfalls offen. 6. 6 .1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 6 .2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und un abhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), und auf Fr . 7 00.-- anzusetzen sowie ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .3
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 ( Urk.
18) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Mit Honorarnoten vom 2 0. Dezember 2017 ( Urk.
17) und 1. März 2018 ( Urk.
21) machte Rechtsanwalt Stephan Kübler einen Aufwand von insgesamt
11 Stunden und 27 Minuten und Spesen von Fr. 55.40 sowie Mehrwertsteuer geltend. 6 .4
Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache erscheint der gel tend gemachte Aufwand als angemessen.
Zu entschädigen ist somit ein Gesamt aufwand von 11 Stunden und 27 Minuten (bis 3 1. Dezember 2017: 10 Stunden 17 Minuten sowie Fr. 45.90 Barauslagen; ab 1. Januar 2018 1 Stunde 10 Minu ten und Fr. 9.50 Barauslagen) , was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- (ab dem 1. Januar 2015) ein Honorar von Fr. 2'779.55 ergibt (bis 3 1. Dezember 2017 : 8 % , ab 1. Januar 2018: 7,7 %
MWSt. ) .
6 .5
Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdefüh rer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'779.55 (inkl. Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, eine Prozessentschädi gung von Fr. 2'779.55
(inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann