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IV.2017.01064

Revision, Rentenaufhebung, MEDAS-Gutachten beweiskräftig, Abweisung

Zürich SozVersG · 2008-01-25 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

D er 1971 geborene X.___ meldete sich am 8. Februar 2007 (Urk. 7/5) unter Hinweis auf extreme Stimmungsschwankungen, Nervosität, innere Unruhe, Kon zentrationsschwierigkeiten und depressive Verstimmungen (S. 6) erstmalig bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an. Gestützt auf ein eingeholtes psychiatrisch-psychotherapeutisches Gut achten (Urk. 7/27) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. Januar 2008 (Urk. 7/33) ab . 1.2

Am 8. Dezember 2009 (Urk. 7/41) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ADHS, einen Diabetes m ellitus, eine rezi divierende Depression, ein Abhängig keitssyndrom (gegenwärtig a bstinent), diabetische Retinopathie sowie diabetische Nephropathie (S. 7) erneut zum Leistun gsbezug an; zuletzt arbeitete er

bis am 3 1. Dezember 2009 (Urk. 7/112 S. 2) als Mitarbeiter in einer Portierloge (letzter effektiver Arbeitstag: 1. Oktober 2009) . D ie IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für P sychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 11. April 2012, Urk. 5/94 /4-41), und sprach dem Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 27. Dezem ber 2013 (Urk. 7/ 158, 7/ 175) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 56 %

eine halbe Rente

mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 zu . 1.3

Im August 2014 (Urk. 7/194) leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und liess den Versicherten polydisziplinär bei der A.___, Basel, begutachten (Gutachten vom 10 . November 2016, Urk. 7/24 7). Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 (Urk. 7/253) erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für Integrationsmassnahmen (Belast barkeitstraining), welche im April 2017 (Urk. 7/263) abgeschlossen wurden. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/267) hob die IV-Stelle die Invali denrente mit Verfügung vom 1. September 2017 (Urk. 2) auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung auf. 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 (Urk. 1) Be schwerde und beantragte, die Verfügung vom 1. September 2017 sei aufzuheben (1.), es sei dem Versicherten weiterhin mindestens eine halbe Rente der Invali de nversicherung auszurichten (2.) und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (3.), unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4., S. 2).

Die IV-Stelle schloss am 9. November 2017 (Urk. 6) auf Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 10 . November 2017 (Urk. 8) zur Kennt nis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,

IVG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet e die angefochtene rentenaufhebende Verfü gung vom 1. September 20 1 7 (Urk. 2) zur Hauptsache mit der Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens. Der Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zum Jahr 2013 wesentlich verbessert. Es sei s pätestens seit August 2016 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer an die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers a ngepassten Tätigkeit auszugehen . Basierend auf einem Ein kommensvergleich resultier e somit ein Invaliditätsgrad von 15 %, womit kein Anspruch auf Rentenleistung en mehr bestehe .

Im gerichtlichen Verfahren (Urk. 6) ergänzte sie, dass in jedem Fall ein Revi sionsgrund ausgewiesen sei. Selbst wenn in psychiatrischer Hinsicht keine Ver änderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen wäre, seien neu diverse ophthalmologische Diagnosen hinzugekommen, welche eine 10%ige Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeit en zur Folge hätten. 2.2

Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1),

das Gutach ten sei betreffend den abgebildeten Gesundheitszustand und d ie daraus abgelei tete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar (S. 9 ff.). Vorliegend beruhe die Einschätzung nicht auf einer relevanten Änderung. Vielmehr habe der Gutachter lediglich die Auswirkungen des gleich

gebliebenen Gesundheitszustan des anders beurteilt (S. 13). 2.3

Vergleichszeitpunkt für eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Ge sundheitszustandes des Beschwerdeführers bildet vorliegend die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember 2013 (Urk. 7/158, 7/ 175), mit welcher sie dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente zusprach (vorne Sachver halt 1.2). 3. 3.1

Der am 27. Dezember 2013 (Urk. 7/158, 7/

175) verfügten halben Invalidenrente la gen nachstehende ärztliche Beurteilungen zugrunde: 3.1.1

In seinem Gutachten vom 11. April 2012 (Urk. 7/94/4-41) stellte Dr. Z.___ folgend e Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29): - Einfache Aktivitäts- und Aufme rksamkeitsstörung, ADHD, ICD-10 F90.0, seit der Kindheit bestehend - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ICD-10 F33.0; klinisch dokumentierte depressive Episoden beziehungsweise Zu stände seien ab 2006/2007 immer wieder aufgetreten, vermutlich liege die Erstmanifestation der Störung jedoch noch weiter zurück in der Biogra phie

Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte der Experte (S. 29) : - Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain, nach

eigener Angabe sei 2010 abstinent, das wäre eine Codierung nach ICD-10 F14.20; nach Erkenntnissen des Gutachters liege ein episodischer (unter psychosozialen Stressoren und Krisen zustande kommender) Substanzgebrauch vor, zu verschlüsseln also mit ICD-10 F14.26, Beginn des Kokainkonsums ca. 1993/199 4 (im Alter von etwa 23 Jahren) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyn drom, ICD-10 F17.25, seit Jahrzehnten - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Konsum (Bier, Wein), ICD-10 F10.1 - Störungen durch multiplen Substanzgebrauch im Sinne eines Abusus (von Ecstasy, LSD und andere), derzeit (beziehungsweise schon geraume Zeit) nach eigenen Angaben kein Substanzgebrauch - Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ I, ICD-10 E10.90, zuletzt schlecht eingestellter Blutzucker, aber nicht als entgleist zu betrachten, Erstdiag nose circa 1981 3.1.2

Hinsichtlich der psychischen Befunde hielt Dr. Z.___ fest, der Be schwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten (Zeit/Ort/Si tuation/Person) vollumfänglich orientiert. Hinreichend intakt sei die Auffassung, bereits deutlich gemindert vor allem die selektive, in schwächerem Ausmasse auch die fokussierte Aufmerksamkeit, dies ebenso wie die Konzentration (sowohl auf die äussere, wie auch auf die innere Situation). Eigenanamnestisch gebe er an, dass er sich auch zu Hause, im Alltag, nicht gut konzentrieren könne, mache hierfür allerdings auch einen Motivationsverlust verantwortlich; so berichte er, dass er keine ernsthafte Lektüre mehr lese, weil er sich lieber mit entsprechenden Fernsehsendungen unterhalte. Das Immediatgedächtnis arbeite einwandfrei, im Kurzzeitgedächtnis (geprüft über die Merkfähigkeit) ergäben sich nur geringfü gige Defizite, diese seien deutlicher ausgeprägt im Langzeitgedächtnis und im Zeitgitter; nicht an alle lebensgeschichtlich relevanten Daten könne sich der Be schwerdeführer sofort erinnern und in die chronologisch korrekte Reihenfolge bringen (wie der Gutachter das an Hand der umfangreichen Daten im Dossier überprüfen könne). Das formale Denken sei kohärent, im zeitlichen Ablauf jedoch verzögert, gelegentlich wirke er auch desinteressier t, schwerer besinnlich, jeden falls ergäben sich häufiger längere Antwortlatenzen (S. 23) .

Der Beschwerdeführer berichte, dass innerlich fast immer Ängste in ihm aufstie gen: vor neuen Situationen, aber auch vor Routineaufgaben, vor der Zukunft, hinsichtlich seiner Gesundheit; vor allem mache er sich Gedanken, wann und in welchem Umfang die Spätschäden des Diabetes mellitus bemerkbar sein werden, diesbezüglich stehe er in Überwachung über das B.___ . Er gebe aber auch an, dass plötzlich diffuse Ängste in i h m aufstiegen, die er nicht immer unter Kontrolle bringen könne. Ichdyston erlebte Grübelzwänge sollen fas t den ganzen Tag, teilweise auch nachts in den Wachphasen vorhanden sei n, er könne nicht abstellen, sie seien bezogen auf relativ unwic htige Sachverhalte, aber auch auf seine aktuelle Situation und ihre künftige Entwicklung. Anhalte für Wahn, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen, überhaupt eine produktive psychotische Symptomatik fänden sich weder anamnestisch noch aktuell, sie seien nach Aus kunft des Beschwerdeführers auch nicht unter Drogeneinfluss beziehungsweise während Phasen der abrupt einsetzenden Abstinenz nie aufgetreten (es solle also demnach nicht zu Delirien, auch nicht zu Entzugskrämpfen und dergleichen ge kommen sein). Die Stimmungslage sei gedrückt, zum depressiven Pol hin ausge lenkt, dabei auch deutlich dysphorisch. Der Antrieb sei reduziert, durch einfachere klinische Tests (auf A uf forderung bestimmte einfache Handlungen zu vollziehen) sei auch eine diskrete Antriebshemmung objektiv registrierbar, das kontrastiere zur Psychomotorik, die unruhig sei, fahrig, im Verlauf der Exploration werde er zunehmend ungeduldiger. Für den Alltag gebe er wiederum an, dass er nur das Nötigste mache, keine Lust mehr habe, keine Motivation mehr. Laut Eigenaus kunft sei es immer wieder in der Biographie zu lebensmüden Gedanken gekom men, ein Suizidversuch in der Vorgeschichte finde sich jedoch nicht; da solche vagen lebensmüden Gedanken auch aktuell auftauchten, sei das mit den Behand lern besprochen worden. Umgekehrt fänden sich keine Anhalte für Fremdgefähr dung, der Beschwerdeführer beschreibe sich als Mensch, der sehr zurückgezogen sei, versuche, alle Schwierigkeiten mit sich selbst abzumachen. In diesem Zusam menhang sei es zu einem ausgeprägten sozialen Rückzug gekommen, subjektiv werde der Beginn für einen Zeitpunkt vor drei Jahren angegeben, die soziale Iso lation und die Partizipationsverluste sollten sich jedoch in den letzten 1.5 Jahren noch deutlich verstärkt haben (S. 23 f.).

Die Beschwerdeschilderung sei insgesamt adäquat, allenfalls ergäben sich leich tere Verdeutlichungstendenzen. Das subjektive Krankheitsmodell erscheine etwas indifferent, geltend gemacht würden jedoch psychische und in der Folge auch soziale Spannungen, aus denen sich das Suchtverhalten, erst unbewusst, später gezielter entwickelt haben solle. Die Behandlungscompliance sei schwankend, bei m Diabetes mellitus I werde keine Diät eingehalten, die psychopharmakologi sche Medikation sei reduziert worden, überhaupt erscheine das Therapieregime (auch hinsichtlich des psychotherapeutischen Settings) nicht hinreichend durch sichtig und sei damit kaum nachvollziehbar zu evaluieren (S. 24). 3.1.3

Nur leicht beeinträchtigt seien die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit des Be schwerdeführers, seine Selbstbehauptungsfähigkeit, die prinzipielle Kontaktfä higkeit zu Dritten und die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten (jedenfalls im persön lichen Alltag). Maximal mittelgradig beeinträchtigt seien die Fähigkeit des Be schwerdeführers zur Anpassung an Regeln und Routinen

– insbesondere im be ruflichen Bereich, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung etwas komplexer Aufgaben, seine Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, die Anwendung fachli cher Kompetenzen unter etwas überdurchschnittlich angehobenen Rahmenbedin gungen bei beruflichen Abläufen, vor allem aber die psychophysische Durchhal tefähigkeit, die Gruppenfähigkeit und die Fähigkeit zu intimeren, vertrauens volleren Beziehungen zu Personen mit seiner Mit- und Umwelt (S. 34).

Als Fazit der obigen Bewertung könne herausgestellt werden, dass die Kon zentration, die Aufmerksamkeit sowie das Umstellungs- und Anpassungsvermö gen durchschnittlich mittelgradig eingeschränkt seien, wenn als Vergleich ein strukturähnlicher, aber nicht beeinträchtigter Proband herangezogen werde (S. 34). 3.1.4

Dr. Z.___ attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tä tigkeit (S. 35). 3.2

Dem Bericht des behandelnde n Psychiater s Dr. med. C.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 20. Juni 2013 (Urk. 7/146) zuhanden der Be schwerdegegnerin können folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit entnommen werden (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung (F33.1) - psychosoziale Belastungssituation - aktuell mittelgradige Episode - Chronisches Fatigue Syndrom (F48.0) - Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom des Erwachsenen alters (F90.0) - Diabetes mellitu s Typ I (E10.30; Erstdiagnose 1981) - Retinopathie - Status nach Abhängigkeit von Kokain (F14.2)

Im Weiteren führte Dr. C.___ aus, der Beschwerdeführer leide an einer psychi sche n Krankheit. Es bestünden kognitive Einschränkungen in Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit. Ebenfalls bestünden Einschränkungen in der Leis tungsfähigkeit, im Durchhaltevermögen und in der Kontaktbereitschaft zu ande ren Menschen. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, die angestammte Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr zugemutet werden. Der behandelnde Psychiater schliesse – nach den Ergebnissen der Wie dereingliederungsmassnahme – zum jetzigen Zeitpunkt eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit aus (S. 3) . 4. 4.1 4.1.1

Der am 1. September 2017 (Urk. 2) verfügten Rentenaufhebung liegt das polydis ziplinäre Gutachten d es

A.___

vom 10. November 2016 (Urk. 7/247) zugrunde. Da rin nannten die verantwortlich zeichnenden Fachpersonen Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychothe rapie, lic. phil.

F.___, Fachpsychologie für Psychotherapie FSP, Dr. med. G.___, FMH Ophthalmologie, und Prof. Dr. med. H.___, FMH Endokrinologie, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26): 1 .

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) 2.

Sehschärfenreduktion beidseits und reduziertes Stereosehen - A nlagebedingte Fehlsichtigkeit (Myopie, ICD-10 H52.1) - Alterssichtigkeit (ICD-10 H52.5) - C hronische Benetzungsstörung (ICD-10 H19.3) - Cataracta

incipiens (ICD-10 H25.0) - N icht proliferative diabetische Retinopathie (ICD-10 H36.0) - B eginnende Makulaischämie (rechtes Auge, ICD-10 H35.0) - L atentes Aussenschielen (ICD-10 H50.5)

Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter (S. 26): 1.

Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) 2.

Störung durch multiplen Substanzgebrauch, gegenwärtig regelmässiger Alkoholkonsum (ICD-10 F19.25) 3.

Diabetes mellitus Typ 1 (Erstdiagnose 1983, ICD-10 E10.7) - L angjährig ungenügende Blutzuckerkontrolle, aktuell verbesserte Diabe teseinstellung unter funktioneller Insulintherapie (HbA1c 7 %) - D iabetische Spätkomplikationen - Retinopathie mit Status nach panretinaler Lasertherapie 2009 - Beginnende Nephropathie (Mikroalbuminurie) - Polyneuropathie 4.

Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) 5.

Hypercholesterinämie, behandelt (ICD-10 E78.0) 6.

Anamnestisch Thalassaemia minor (ICD-10 D56.9) - Aktuell leichte mikrozytäre, hypochrome Anämie 7.

Anamnestisch Status nach Brustwirbelkörperfrakturen circa 2001 mit nach folgend dreimaliger Operation 4.1.2

Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers und in anderen Tätigkeit en notierten die Experten, aus psychiatrischer Sicht beein flusse die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, die Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers. In allen seinen Fähigkeiten entsprechenden und aus somatischer Sicht angepassten Tätigkeiten bestehe aus psychiat rischer S ich t eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, realisierbar auch ganztags mit der Möglich keit zu vermehrten Pausen. Aus neuropsychologischer Sicht könne eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung festgestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht sei in der psychiatrischen Einschätzung enthal ten. Aus ophthalmologischer Sicht würde die Sehschärfenreduktion beidseits und das reduzierte Stereosehen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

beeinflus sen . Für alle in der freien Wirtschaft verwertbaren beruflichen Tätigkeiten, welche durchschnittliche Anforderungen an die Sehfähigkeit stellen, bestehe aus oph thalmologischer Sicht eine 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese Einschränkung begründe sich durch den etwas erhöhten Pausenbedarf, welcher der erhöhten Anstrengung beziehungsweise Kompensationsleistung geschuldet sei, durch die Sehdefizite verursacht. Aufgrund des reduzierten Stereosehens seien Arbeitsplätze, die mit einem höheren Gefahrenpotential verbunden seien, für den Beschwerdeführer nicht geeignet. Der bekannte Diabetes mellitus Typ I schränke die Arbeitsfähigkeit aus endokrinologischer Sicht per se nicht ein. Auch aus all gemeininternistischer Sicht könnten keine weiteren Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sich t eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 80 % in leichten bis mittel schweren, geeigneten Tätigkeiten festgestellt werden, vollschichtig umsetzbar bei vermehrtem Pausenbedarf. Die psychiatrischen und die ophthalmologischen Ein schränkungen könnten dabei nicht addiert werden, sondern ergänz t en sich, da dieselben Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung genutzt werden könnten (S. 27). 4. 1.3

D er psychiatrische Gutachter führte b etreffend di e Befundlage aus, der affektive Kontakt sei gut herstellbar gewesen. Die Stimmung sei depressiv gewesen. Er habe erhöhte Ermüdbarkeit und Schlafstörungen angegeben. Es hätten negative Zu kunftsperspektiven bezüglich seiner gesundheitlichen und beruflichen Situation bestanden. Hinweise auf manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen als Aus druck der Angst und Zwänge hätten nicht bestanden. Er habe müde gewirkt. Der Beschwerdeführer sei aber wach und allseits konzentriert gewesen. Mit der ge nauen Angabe von Lebensdaten seiner beruflichen Karriere habe er manchmal etwas Mühe gehabt, er habe dazu seinen mitgebrachten Lebenslauf zu Hilfe ge nommen. Andere Lebensdaten habe er sonst gut angeben können. Zeitgitterstö rungen hätten nicht bestanden. Er habe sofort interveniert, als der Untersucher die Entbindungserklärung in einen falschen Ordner habe legen wollen und sei, obwohl er müde gewirkt habe, recht aufmerksam gewesen. Am Schluss habe er schliesslich noch den Namen des Untersuchers gewusst. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien sonst nicht gestört gewesen. Das formale Denken sei formal geordnet gewesen und inhaltlich hätten keine Wahnideen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen und Ich-Störungen bestanden. Eine Zirka dianität sei nicht ausgeprägt gewesen. Hinweise auf Suizidalität hätten nicht be standen (S. 14). 4. 1 . 4

In Bezug auf die funktionellen Auswirkungen der erhobenen Diagnosen in allen Lebensbereichen führte der psychiatrische Experte aus, die Diagnosen könnten sich gegenseitig negativ beeinflussen. Bei einer Arbeit komme es zu einer erhöh ten Ermüdbarkeit, was einen erhöhten Pausenbedarf erfordere . Die Arbeitsfähig keit sei durch die infolge der Depression bedingte erhöhte Ermüdbarkeit einge schränkt. Die einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung wirke sich nicht zusätzlich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Diese Störung könne mit Methylphenidat auch günstig beeinflusst werden. Im heutigen klinischen Unter suchungsgespräch habe sich der Beschwerdeführer gut konzentrieren können, wenn er auch bei der genauen Angabe der Lebensdaten manchmal etwas Mühe gehabt habe. Der regelmässige Alkoholüberkonsum könne zudem auch zu Kon zentrationsstörungen und verstärkten affektiven Symptomen führen. Die Störung durch den Substanzkonsum könne aber nicht als mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit angegeben werden, dem Beschwerdeführer könne es jederzeit zugemutet werden, bezüglich des Alkoholkonsums fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und auch einen qualifizierten Alkoholentzug zu machen (S. 15) . 4.1.5

Zum Verlauf führten die Gutachter aus, es sei schwierig, aufgrund der vorliegen den Unterlagen die Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt retrospektiv zu beurteilen; es bestünden allerdings gewisse Fragezeichen bezüglich der Beren tung. Der behandelnde Psychiater habe 2013 eine mittelgradige depressive Epi sode angegeben mit voller Arbeitsunfähigkeit. Daran habe sich die die IV-Stelle orientiert. Jedenfalls sei nun festzustellen, dass keine mittelgradige, sondern nur eine leichtgradige depressive Episode vorliege, so dass eine Verbesserung gegen über 2013 nachgewiesen sei (S. 27 f.; vgl. auch S. 15). 4.2

Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 17. August 2017 (Urk. 7/273) folgende Diagnosen fest (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung (F33.1), teilremittiert - ADHS des Erwachsenenalters (F90.0) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und narziss tischen Zügen (F60.80) - Status nach Abhängigkeit von Kokain (F14.2) 5. 5.1

Das A.___ -Gutachten vom 10. November 2016 (E. 4 .1 hiervor) beruht auf den not wendigen allgemeinmedizinischen beziehungsweise internistischen, psychiatri schen, neuropsychologischen, ophthalmologischen sowie endokrinologischen Untersuchungen und erweist sich somit für die streitigen Belange als umfassend. Die Gutachter setzten sich detailliert mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinander, erstellten ihre Beurteilung in Kenntnis der wesentli chen Vorakten

– wobei sie insbesondere in der Darlegung der Anamnese ausführ lich Bezug darauf nahmen – u nd die daraus unter Nennung der medizinischen Zusammenhänge gezogenen Schlussfolgerungen leuchten grundsätzlich ein. Na mentlich legten sie dar, dass aus psychiatrischer Sicht eine leichte Depression bestehe, welche eine erhöhte Ermüdbarkeit des Beschwerdeführers bedinge (E. 4.3.2 hiervor). Im Weiteren zeigten sie anhand der weitgehend unauffälligen neuropsychologischen Befunde eine diesbezüglich bloss geringfügige Beeinträch tigung des Beschwerdeführers auf und wiesen mittels objektiv nachvollziehbarer Messverfahren (allgemeininternistische, endokrinologische und ophthalmologi sche Testungen), bildgebender Verfahren (optische Kohärenztomographie), eine s standardisierten Sehtest es (Birkhäuser-Tafeln) sowie Laboruntersuchungen (Blut untersuchung) die somatischen Belastungen des Beschwerdeführers nach. Die Experten gelangten sodann zum ausführlich begründeten und für das Gericht nachvollziehbaren Schluss, dass vornehmlich infolge der erhöhten Müdigkeit und de s damit einhergehenden erhöhten Pausenbedarf s eine Arbeits- respektive Leis tungsfähigkeit von 80 % in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten besteh t . In diesem Sinne ist auch ohne Weiteres plausibel, dass den weiteren und ebenfalls nur leichten psychiatrischen und ophthalmologischen Einschränkungen des Be schwerdeführers kein weitere r Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugebilligt wurde, zumal die selben Pausen zur Erholung

– im Besonderen mit Bezug auf die erhöh ten Anstrengungen infolge der Sehstärkenreduktion – g enutzt werden können. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (E. 1.4 hiervor). 5.2 5.2.1

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Schlussfolgerung im A.___ -Gutachten, wonach die Aktivitäts-

und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibe, gehe ins Leere, und damit die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisiert (Urk. 1 S. 10 f. Rz . 6), übersieht er, dass gemäss Gutach ten die neuropsychologischen Beeinträchtigungen

in der psychiatrischen Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit aufgehen (vgl. Urk. 7/247 S. 22 Ziff. 4.2.5, E. 4. 1 .2 hiervor) und dass die Gutachter eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch die diagnostizierte Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) un zweifelhaft anerkannten, indes nicht in einem die bereits festgehaltenen psy chiatrischen Beschränkungen übersteigenden Mass. Damit ist die Nennung der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. 5.2.2

Auch die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf die Auswirkungen dieser Stö rung auf seine Arbeitsfähigkeit vermag die Beweiskraft des A.___ -Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Die fragliche Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung ist gemäss ihrer Klassifizierung (ICD-10 F90.0) den Verhaltens– und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend zugehörig. Charakteristisch treten solche hyperkinetische Störungen immer früh in der Entwicklung auf, ge wöhnlich in den ersten fünf Lebensjahren (Dilling H./ Mombour W./Schmidt M.H. [ Hrsg. ], Internationale Klassifikation psychischer Störun gen, ICD-10, Kapitel V [F], 10. Überarbeitete Auflage, 2015, S. 358 F 90). In diesem Sinne weist die Be schwerdegegnerin korrekterweise auf die mehrjährige erfolgreiche Arbeitstätig keit des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt hin. Die in der Expertise

vermerkten geringfügige n Auswirkung en der Aufmerksamkeits- und Aktivitäts störung (ICD-10 F90.0) auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind dem nach konsistent.

6. 6.1

Der Beschwerdeführer bestritt eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes, l a sse sich der Gutachter doch trotz Feststellung, es sei «auch zu einer gewissen Verbesserung» gekommen, nicht dazu vernehmen, worin diese Verbesserung bestsehen solle. Dem ist entgegenzuhalten, dass die erhobenen psychiatrischen Befunde durchaus eine Verbesserung der tatsächlichen Verhältnisse erkennen las sen. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung sprachen die Gutachter im Zusammen hang mit der depressiven Symptomatik ausdrücklich von einer Verbesserung in dem Sinne, dass keine mittelgradige, sondern nur mehr eine leichtgradige depres sive Episode vorliege (E. 4.1.5 hievor).

Obwohl der psychiatrische Gutachter diesbezüglich auf eine vertiefte Auseinan dersetzung verzichtet e, h ie lt er fest, der Beschwerdeführer sei allseits k onzentriert gewesen, es hätten keine Zeitgitterstörungen bestanden und die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien sonst nicht gestört gewesen . Hinsicht lich des formalen Denkens stellte der Experte keine Auffälligkeit fest (E. 4. 1. 3 hiervor). Dahingegen befand Dr. Z.___

in seinem der rentezuspre chenden Verfügung zugrundeliegenden Gutachten vom 11. April 2012 (E. 3.1.2 hiervor), hinreichend intakt sei die Auffassung, bereits deutlich gemindert vor allem die selektive, in schwächerem Ausmasse auch die fokussierte Aufmerksam keit, dies ebenso wie die Konzentration (sowohl auf die äussere, wie auch auf die innere Situation). Das Immediatgedächtnis arbeite einwandfrei, im Kurzzeitge dächtnis (geprüft über die Merkfähigkeit) ergäben sich nur geringfügige Defizite, diese seien deutlicher ausgeprägt im Langzeitgedächtnis und im Zeitgitter . Auch hielt er fest, das formale Denken sei kohärent, im zeitlichen Ablauf jedoch ver zögert, gelegentlich wirke der Beschwerdeführer desinteressiert, schwer besinn lich, jedenfalls ergäben sich häufiger Antwortlatenzen . Somit erhellt bereits aus der Befundlage, dass die psychiatrische Situation des Beschwerdeführers verbes sert ist . Überdies lassen auch die gutachterlich festgestellten funktionellen Aus wirkungen eine Verbesserung erkenne n . Im Allgemeinen bezeichnete der Gutach ter des A.___ lediglich die erhöhte Ermüdbarkeit als von versicherungsrechtlicher Relevanz (E . 4. 1 .2) und insbesondere im Hinblick auf die Konzentration ist keine Einschränkung mehr evident (vgl. E.

3.1.3

u. 3.2 hiervor). 6.2

Gegenteiliges kann auch aus dem ärztliche n Bericht von Dr. C.___ vom 17. Au gust 2017 (E. 4.2 hiervor) nicht ab ge leite t werden . Abgesehen davon, dass diesem Bericht bereits m angels Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und den erhobenen Befunden die Beweiskraft fehlt, erwähnte er in den Diagnosen eine re zidivierende depressive Störung, teilremittiert,

was auf eine Besserung von klinischen Befunden und des Allgemeinzustandes schliessen lässt . Dahingegen diagnostizierte selbiger Arzt in seinem Bericht vom 20. Juni 2013 (E. 3.2 hiervor) eine re zidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Epi sode, womit gleichermassen eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu kon statieren ist. 7. 7.1

Dem Ausgeführten f olgend ist das A.___ -Gutachten vom 1 0. November 2016 be weiskräftig und eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh rers ausgewiesen. Folglich liegt ein Revisionsgrund vor und die Beschwerdegeg nerin nahm zu R echt eine umfassende Prüfung des Rentenanspruches des Be schwerdeführers ohne Bindung an die frühere Beurteilung vor (E. 1.3 hiervor).

Somit ist davon auszugehen, dass de r Beschwerdeführer in einer leichten bis mit telschweren, geeigneten Tätigkeiten 80 % arbeits- respektive leistungsfähig ist, vollschichtig umsetzbar bei vermehrtem Pausenbedarf . 7.2

Grundsätzlich sind nach der neuesten Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 148 alle psychischen Leiden dem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann jedoch dort von einem strukturierten Be weisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begrün deter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beige messen werden kann (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Namentlich in Fällen, bei denen nach bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leicht gradigen depressiven Störung auszugehen ist, die ihrerseits nicht schon als chro nifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es daher in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisver fahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3) .

Gemäss dem A.___ -Gutachten vom 10. November 2016 ist der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit in einem Umfang von 80 % arbeits fähig beziehungsweise seine Arbeitsfähigkeit um 20 % eingeschränkt, wobei vor nehmlich die psychiatrischen Beeinträchtigungen leistungshemmend wirk en . Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann hier auf eine Indikatorenprüfung ver zichtet werden, da eine solche bestenfalls die gutachterlich festgestellte 20%ige Arbeitsunfäh igkeit zu bestätigen vermöchte, woraus für sich allein kein renten begründender Invaliditätsgrad resultieren würde. 7.3

Zu prüfen bleibt, wie sich dies in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die Beschwer degegnerin bezifferte das Valideneinkommen mi t Fr. 62'560.90, das Invaliden einkommen mi t Fr. 53'162.50 und errechnete daraus einen rentenausschliessen den Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 2). Die diesbezüglichen Ausführungen wur den vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und geben auch zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde . 8. 8.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten, wobei die Einkommens- wie die Vermögensverhältnisse beider Ehe gatten zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1 5. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich obliegt es der gesuch-stellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dar zustellen und soweit wie möglich auch zu belegen (BGE

120 Ia 179 E. 3a). 8.2

Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 2. Oktober 2017 (Urk. 1 S. 2) unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung der Sozialen Dienste Zürich vom 27. September 2017 (Urk. 3/3) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung. Die Prozessarmut des Beschwerdeführers ist demzufolge ohne Weiteres aus gewiesen und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 9.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangs gemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

D er Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom

2. Oktober 2017 wird dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentg eltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,

IVG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 D er psychiatrische Gutachter führte b etreffend di e Befundlage aus, der affektive Kontakt sei gut herstellbar gewesen. Die Stimmung sei depressiv gewesen. Er habe erhöhte Ermüdbarkeit und Schlafstörungen angegeben. Es hätten negative Zu kunftsperspektiven bezüglich seiner gesundheitlichen und beruflichen Situation bestanden. Hinweise auf manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen als Aus druck der Angst und Zwänge hätten nicht bestanden. Er habe müde gewirkt. Der Beschwerdeführer sei aber wach und allseits konzentriert gewesen. Mit der ge nauen Angabe von Lebensdaten seiner beruflichen Karriere habe er manchmal etwas Mühe gehabt, er habe dazu seinen mitgebrachten Lebenslauf zu Hilfe ge nommen. Andere Lebensdaten habe er sonst gut angeben können. Zeitgitterstö rungen hätten nicht bestanden. Er habe sofort interveniert, als der Untersucher die Entbindungserklärung in einen falschen Ordner habe legen wollen und sei, obwohl er müde gewirkt habe, recht aufmerksam gewesen. Am Schluss habe er schliesslich noch den Namen des Untersuchers gewusst. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien sonst nicht gestört gewesen. Das formale Denken sei formal geordnet gewesen und inhaltlich hätten keine Wahnideen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen und Ich-Störungen bestanden. Eine Zirka dianität sei nicht ausgeprägt gewesen. Hinweise auf Suizidalität hätten nicht be standen (S. 14). 4. 1 . 4

In Bezug auf die funktionellen Auswirkungen der erhobenen Diagnosen in allen Lebensbereichen führte der psychiatrische Experte aus, die Diagnosen könnten sich gegenseitig negativ beeinflussen. Bei einer Arbeit komme es zu einer erhöh ten Ermüdbarkeit, was einen erhöhten Pausenbedarf erfordere . Die Arbeitsfähig keit sei durch die infolge der Depression bedingte erhöhte Ermüdbarkeit einge schränkt. Die einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung wirke sich nicht zusätzlich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Diese Störung könne mit Methylphenidat auch günstig beeinflusst werden. Im heutigen klinischen Unter suchungsgespräch habe sich der Beschwerdeführer gut konzentrieren können, wenn er auch bei der genauen Angabe der Lebensdaten manchmal etwas Mühe gehabt habe. Der regelmässige Alkoholüberkonsum könne zudem auch zu Kon zentrationsstörungen und verstärkten affektiven Symptomen führen. Die Störung durch den Substanzkonsum könne aber nicht als mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit angegeben werden, dem Beschwerdeführer könne es jederzeit zugemutet werden, bezüglich des Alkoholkonsums fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und auch einen qualifizierten Alkoholentzug zu machen (S. 15) . 4.1.5

Zum Verlauf führten die Gutachter aus, es sei schwierig, aufgrund der vorliegen den Unterlagen die Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt retrospektiv zu beurteilen; es bestünden allerdings gewisse Fragezeichen bezüglich der Beren tung. Der behandelnde Psychiater habe 2013 eine mittelgradige depressive Epi sode angegeben mit voller Arbeitsunfähigkeit. Daran habe sich die die IV-Stelle orientiert. Jedenfalls sei nun festzustellen, dass keine mittelgradige, sondern nur eine leichtgradige depressive Episode vorliege, so dass eine Verbesserung gegen über 2013 nachgewiesen sei (S. 27 f.; vgl. auch S. 15). 4.2

Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 17. August 2017 (Urk. 7/273) folgende Diagnosen fest (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung (F33.1), teilremittiert - ADHS des Erwachsenenalters (F90.0) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und narziss tischen Zügen (F60.80) - Status nach Abhängigkeit von Kokain (F14.2) 5. 5.1

Das A.___ -Gutachten vom 10. November 2016 (E. 4 .1 hiervor) beruht auf den not wendigen allgemeinmedizinischen beziehungsweise internistischen, psychiatri schen, neuropsychologischen, ophthalmologischen sowie endokrinologischen Untersuchungen und erweist sich somit für die streitigen Belange als umfassend. Die Gutachter setzten sich detailliert mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinander, erstellten ihre Beurteilung in Kenntnis der wesentli chen Vorakten

– wobei sie insbesondere in der Darlegung der Anamnese ausführ lich Bezug darauf nahmen – u nd die daraus unter Nennung der medizinischen Zusammenhänge gezogenen Schlussfolgerungen leuchten grundsätzlich ein. Na mentlich legten sie dar, dass aus psychiatrischer Sicht eine leichte Depression bestehe, welche eine erhöhte Ermüdbarkeit des Beschwerdeführers bedinge (E. 4.3.2 hiervor). Im Weiteren zeigten sie anhand der weitgehend unauffälligen neuropsychologischen Befunde eine diesbezüglich bloss geringfügige Beeinträch tigung des Beschwerdeführers auf und wiesen mittels objektiv nachvollziehbarer Messverfahren (allgemeininternistische, endokrinologische und ophthalmologi sche Testungen), bildgebender Verfahren (optische Kohärenztomographie), eine s standardisierten Sehtest es (Birkhäuser-Tafeln) sowie Laboruntersuchungen (Blut untersuchung) die somatischen Belastungen des Beschwerdeführers nach. Die Experten gelangten sodann zum ausführlich begründeten und für das Gericht nachvollziehbaren Schluss, dass vornehmlich infolge der erhöhten Müdigkeit und de s damit einhergehenden erhöhten Pausenbedarf s eine Arbeits- respektive Leis tungsfähigkeit von 80 % in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten besteh t . In diesem Sinne ist auch ohne Weiteres plausibel, dass den weiteren und ebenfalls nur leichten psychiatrischen und ophthalmologischen Einschränkungen des Be schwerdeführers kein weitere r Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugebilligt wurde, zumal die selben Pausen zur Erholung

– im Besonderen mit Bezug auf die erhöh ten Anstrengungen infolge der Sehstärkenreduktion – g enutzt werden können. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (E. 1.4 hiervor). 5.2 5.2.1

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Schlussfolgerung im A.___ -Gutachten, wonach die Aktivitäts-

und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibe, gehe ins Leere, und damit die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisiert (Urk. 1 S. 10 f. Rz . 6), übersieht er, dass gemäss Gutach ten die neuropsychologischen Beeinträchtigungen

in der psychiatrischen Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit aufgehen (vgl. Urk. 7/247 S. 22 Ziff. 4.2.5, E. 4. 1 .2 hiervor) und dass die Gutachter eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch die diagnostizierte Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) un zweifelhaft anerkannten, indes nicht in einem die bereits festgehaltenen psy chiatrischen Beschränkungen übersteigenden Mass. Damit ist die Nennung der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. 5.2.2

Auch die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf die Auswirkungen dieser Stö rung auf seine Arbeitsfähigkeit vermag die Beweiskraft des A.___ -Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Die fragliche Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung ist gemäss ihrer Klassifizierung (ICD-10 F90.0) den Verhaltens– und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend zugehörig. Charakteristisch treten solche hyperkinetische Störungen immer früh in der Entwicklung auf, ge wöhnlich in den ersten fünf Lebensjahren (Dilling H./ Mombour W./Schmidt M.H. [ Hrsg. ], Internationale Klassifikation psychischer Störun gen, ICD-10, Kapitel V [F], 10. Überarbeitete Auflage, 2015, S. 358 F 90). In diesem Sinne weist die Be schwerdegegnerin korrekterweise auf die mehrjährige erfolgreiche Arbeitstätig keit des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt hin. Die in der Expertise

vermerkten geringfügige n Auswirkung en der Aufmerksamkeits- und Aktivitäts störung (ICD-10 F90.0) auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind dem nach konsistent.

6. 6.1

Der Beschwerdeführer bestritt eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes, l a sse sich der Gutachter doch trotz Feststellung, es sei «auch zu einer gewissen Verbesserung» gekommen, nicht dazu vernehmen, worin diese Verbesserung bestsehen solle. Dem ist entgegenzuhalten, dass die erhobenen psychiatrischen Befunde durchaus eine Verbesserung der tatsächlichen Verhältnisse erkennen las sen. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung sprachen die Gutachter im Zusammen hang mit der depressiven Symptomatik ausdrücklich von einer Verbesserung in dem Sinne, dass keine mittelgradige, sondern nur mehr eine leichtgradige depres sive Episode vorliege (E. 4.1.5 hievor).

Obwohl der psychiatrische Gutachter diesbezüglich auf eine vertiefte Auseinan dersetzung verzichtet e, h ie lt er fest, der Beschwerdeführer sei allseits k onzentriert gewesen, es hätten keine Zeitgitterstörungen bestanden und die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien sonst nicht gestört gewesen . Hinsicht lich des formalen Denkens stellte der Experte keine Auffälligkeit fest (E. 4. 1. 3 hiervor). Dahingegen befand Dr. Z.___

in seinem der rentezuspre chenden Verfügung zugrundeliegenden Gutachten vom 11. April 2012 (E. 3.1.2 hiervor), hinreichend intakt sei die Auffassung, bereits deutlich gemindert vor allem die selektive, in schwächerem Ausmasse auch die fokussierte Aufmerksam keit, dies ebenso wie die Konzentration (sowohl auf die äussere, wie auch auf die innere Situation). Das Immediatgedächtnis arbeite einwandfrei, im Kurzzeitge dächtnis (geprüft über die Merkfähigkeit) ergäben sich nur geringfügige Defizite, diese seien deutlicher ausgeprägt im Langzeitgedächtnis und im Zeitgitter . Auch hielt er fest, das formale Denken sei kohärent, im zeitlichen Ablauf jedoch ver zögert, gelegentlich wirke der Beschwerdeführer desinteressiert, schwer besinn lich, jedenfalls ergäben sich häufiger Antwortlatenzen . Somit erhellt bereits aus der Befundlage, dass die psychiatrische Situation des Beschwerdeführers verbes sert ist . Überdies lassen auch die gutachterlich festgestellten funktionellen Aus wirkungen eine Verbesserung erkenne n . Im Allgemeinen bezeichnete der Gutach ter des A.___ lediglich die erhöhte Ermüdbarkeit als von versicherungsrechtlicher Relevanz (E . 4. 1 .2) und insbesondere im Hinblick auf die Konzentration ist keine Einschränkung mehr evident (vgl. E.

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet e die angefochtene rentenaufhebende Verfü gung vom 1. September 20 1

E. 3 1. Dezember 2009 (Urk. 7/112 S. 2) als Mitarbeiter in einer Portierloge (letzter effektiver Arbeitstag: 1. Oktober 2009) . D ie IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für P sychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 11. April 2012, Urk. 5/94 /4-41), und sprach dem Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 27. Dezem ber 2013 (Urk. 7/ 158, 7/ 175) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 56 %

eine halbe Rente

mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 zu .

E. 3.1 Der am 27. Dezember 2013 (Urk. 7/158, 7/

175) verfügten halben Invalidenrente la gen nachstehende ärztliche Beurteilungen zugrunde:

E. 3.1.1 In seinem Gutachten vom 11. April 2012 (Urk. 7/94/4-41) stellte Dr. Z.___ folgend e Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29): - Einfache Aktivitäts- und Aufme rksamkeitsstörung, ADHD, ICD-10 F90.0, seit der Kindheit bestehend - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ICD-10 F33.0; klinisch dokumentierte depressive Episoden beziehungsweise Zu stände seien ab 2006/2007 immer wieder aufgetreten, vermutlich liege die Erstmanifestation der Störung jedoch noch weiter zurück in der Biogra phie

Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte der Experte (S. 29) : - Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain, nach

eigener Angabe sei 2010 abstinent, das wäre eine Codierung nach ICD-10 F14.20; nach Erkenntnissen des Gutachters liege ein episodischer (unter psychosozialen Stressoren und Krisen zustande kommender) Substanzgebrauch vor, zu verschlüsseln also mit ICD-10 F14.26, Beginn des Kokainkonsums ca. 1993/199 4 (im Alter von etwa 23 Jahren) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyn drom, ICD-10 F17.25, seit Jahrzehnten - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Konsum (Bier, Wein), ICD-10 F10.1 - Störungen durch multiplen Substanzgebrauch im Sinne eines Abusus (von Ecstasy, LSD und andere), derzeit (beziehungsweise schon geraume Zeit) nach eigenen Angaben kein Substanzgebrauch - Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ I, ICD-10 E10.90, zuletzt schlecht eingestellter Blutzucker, aber nicht als entgleist zu betrachten, Erstdiag nose circa 1981

E. 3.1.2 Hinsichtlich der psychischen Befunde hielt Dr. Z.___ fest, der Be schwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten (Zeit/Ort/Si tuation/Person) vollumfänglich orientiert. Hinreichend intakt sei die Auffassung, bereits deutlich gemindert vor allem die selektive, in schwächerem Ausmasse auch die fokussierte Aufmerksamkeit, dies ebenso wie die Konzentration (sowohl auf die äussere, wie auch auf die innere Situation). Eigenanamnestisch gebe er an, dass er sich auch zu Hause, im Alltag, nicht gut konzentrieren könne, mache hierfür allerdings auch einen Motivationsverlust verantwortlich; so berichte er, dass er keine ernsthafte Lektüre mehr lese, weil er sich lieber mit entsprechenden Fernsehsendungen unterhalte. Das Immediatgedächtnis arbeite einwandfrei, im Kurzzeitgedächtnis (geprüft über die Merkfähigkeit) ergäben sich nur geringfü gige Defizite, diese seien deutlicher ausgeprägt im Langzeitgedächtnis und im Zeitgitter; nicht an alle lebensgeschichtlich relevanten Daten könne sich der Be schwerdeführer sofort erinnern und in die chronologisch korrekte Reihenfolge bringen (wie der Gutachter das an Hand der umfangreichen Daten im Dossier überprüfen könne). Das formale Denken sei kohärent, im zeitlichen Ablauf jedoch verzögert, gelegentlich wirke er auch desinteressier t, schwerer besinnlich, jeden falls ergäben sich häufiger längere Antwortlatenzen (S. 23) .

Der Beschwerdeführer berichte, dass innerlich fast immer Ängste in ihm aufstie gen: vor neuen Situationen, aber auch vor Routineaufgaben, vor der Zukunft, hinsichtlich seiner Gesundheit; vor allem mache er sich Gedanken, wann und in welchem Umfang die Spätschäden des Diabetes mellitus bemerkbar sein werden, diesbezüglich stehe er in Überwachung über das B.___ . Er gebe aber auch an, dass plötzlich diffuse Ängste in i h m aufstiegen, die er nicht immer unter Kontrolle bringen könne. Ichdyston erlebte Grübelzwänge sollen fas t den ganzen Tag, teilweise auch nachts in den Wachphasen vorhanden sei n, er könne nicht abstellen, sie seien bezogen auf relativ unwic htige Sachverhalte, aber auch auf seine aktuelle Situation und ihre künftige Entwicklung. Anhalte für Wahn, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen, überhaupt eine produktive psychotische Symptomatik fänden sich weder anamnestisch noch aktuell, sie seien nach Aus kunft des Beschwerdeführers auch nicht unter Drogeneinfluss beziehungsweise während Phasen der abrupt einsetzenden Abstinenz nie aufgetreten (es solle also demnach nicht zu Delirien, auch nicht zu Entzugskrämpfen und dergleichen ge kommen sein). Die Stimmungslage sei gedrückt, zum depressiven Pol hin ausge lenkt, dabei auch deutlich dysphorisch. Der Antrieb sei reduziert, durch einfachere klinische Tests (auf A uf forderung bestimmte einfache Handlungen zu vollziehen) sei auch eine diskrete Antriebshemmung objektiv registrierbar, das kontrastiere zur Psychomotorik, die unruhig sei, fahrig, im Verlauf der Exploration werde er zunehmend ungeduldiger. Für den Alltag gebe er wiederum an, dass er nur das Nötigste mache, keine Lust mehr habe, keine Motivation mehr. Laut Eigenaus kunft sei es immer wieder in der Biographie zu lebensmüden Gedanken gekom men, ein Suizidversuch in der Vorgeschichte finde sich jedoch nicht; da solche vagen lebensmüden Gedanken auch aktuell auftauchten, sei das mit den Behand lern besprochen worden. Umgekehrt fänden sich keine Anhalte für Fremdgefähr dung, der Beschwerdeführer beschreibe sich als Mensch, der sehr zurückgezogen sei, versuche, alle Schwierigkeiten mit sich selbst abzumachen. In diesem Zusam menhang sei es zu einem ausgeprägten sozialen Rückzug gekommen, subjektiv werde der Beginn für einen Zeitpunkt vor drei Jahren angegeben, die soziale Iso lation und die Partizipationsverluste sollten sich jedoch in den letzten 1.5 Jahren noch deutlich verstärkt haben (S. 23 f.).

Die Beschwerdeschilderung sei insgesamt adäquat, allenfalls ergäben sich leich tere Verdeutlichungstendenzen. Das subjektive Krankheitsmodell erscheine etwas indifferent, geltend gemacht würden jedoch psychische und in der Folge auch soziale Spannungen, aus denen sich das Suchtverhalten, erst unbewusst, später gezielter entwickelt haben solle. Die Behandlungscompliance sei schwankend, bei m Diabetes mellitus I werde keine Diät eingehalten, die psychopharmakologi sche Medikation sei reduziert worden, überhaupt erscheine das Therapieregime (auch hinsichtlich des psychotherapeutischen Settings) nicht hinreichend durch sichtig und sei damit kaum nachvollziehbar zu evaluieren (S. 24).

E. 3.1.3 u. 3.2 hiervor). 6.2

Gegenteiliges kann auch aus dem ärztliche n Bericht von Dr. C.___ vom 17. Au gust 2017 (E. 4.2 hiervor) nicht ab ge leite t werden . Abgesehen davon, dass diesem Bericht bereits m angels Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und den erhobenen Befunden die Beweiskraft fehlt, erwähnte er in den Diagnosen eine re zidivierende depressive Störung, teilremittiert,

was auf eine Besserung von klinischen Befunden und des Allgemeinzustandes schliessen lässt . Dahingegen diagnostizierte selbiger Arzt in seinem Bericht vom 20. Juni 2013 (E. 3.2 hiervor) eine re zidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Epi sode, womit gleichermassen eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu kon statieren ist.

E. 3.1.4 Dr. Z.___ attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tä tigkeit (S. 35).

E. 3.2 Dem Bericht des behandelnde n Psychiater s Dr. med. C.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 20. Juni 2013 (Urk. 7/146) zuhanden der Be schwerdegegnerin können folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit entnommen werden (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung (F33.1) - psychosoziale Belastungssituation - aktuell mittelgradige Episode - Chronisches Fatigue Syndrom (F48.0) - Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom des Erwachsenen alters (F90.0) - Diabetes mellitu s Typ I (E10.30; Erstdiagnose 1981) - Retinopathie - Status nach Abhängigkeit von Kokain (F14.2)

Im Weiteren führte Dr. C.___ aus, der Beschwerdeführer leide an einer psychi sche n Krankheit. Es bestünden kognitive Einschränkungen in Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit. Ebenfalls bestünden Einschränkungen in der Leis tungsfähigkeit, im Durchhaltevermögen und in der Kontaktbereitschaft zu ande ren Menschen. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, die angestammte Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr zugemutet werden. Der behandelnde Psychiater schliesse – nach den Ergebnissen der Wie dereingliederungsmassnahme – zum jetzigen Zeitpunkt eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit aus (S. 3) . 4. 4.1 4.1.1

Der am 1. September 2017 (Urk. 2) verfügten Rentenaufhebung liegt das polydis ziplinäre Gutachten d es

A.___

vom 10. November 2016 (Urk. 7/247) zugrunde. Da rin nannten die verantwortlich zeichnenden Fachpersonen Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychothe rapie, lic. phil.

F.___, Fachpsychologie für Psychotherapie FSP, Dr. med. G.___, FMH Ophthalmologie, und Prof. Dr. med. H.___, FMH Endokrinologie, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26): 1 .

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) 2.

Sehschärfenreduktion beidseits und reduziertes Stereosehen - A nlagebedingte Fehlsichtigkeit (Myopie, ICD-10 H52.1) - Alterssichtigkeit (ICD-10 H52.5) - C hronische Benetzungsstörung (ICD-10 H19.3) - Cataracta

incipiens (ICD-10 H25.0) - N icht proliferative diabetische Retinopathie (ICD-10 H36.0) - B eginnende Makulaischämie (rechtes Auge, ICD-10 H35.0) - L atentes Aussenschielen (ICD-10 H50.5)

Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter (S. 26): 1.

Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) 2.

Störung durch multiplen Substanzgebrauch, gegenwärtig regelmässiger Alkoholkonsum (ICD-10 F19.25) 3.

Diabetes mellitus Typ 1 (Erstdiagnose 1983, ICD-10 E10.7) - L angjährig ungenügende Blutzuckerkontrolle, aktuell verbesserte Diabe teseinstellung unter funktioneller Insulintherapie (HbA1c 7 %) - D iabetische Spätkomplikationen - Retinopathie mit Status nach panretinaler Lasertherapie 2009 - Beginnende Nephropathie (Mikroalbuminurie) - Polyneuropathie 4.

Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) 5.

Hypercholesterinämie, behandelt (ICD-10 E78.0) 6.

Anamnestisch Thalassaemia minor (ICD-10 D56.9) - Aktuell leichte mikrozytäre, hypochrome Anämie

E. 7 Anamnestisch Status nach Brustwirbelkörperfrakturen circa 2001 mit nach folgend dreimaliger Operation 4.1.2

Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers und in anderen Tätigkeit en notierten die Experten, aus psychiatrischer Sicht beein flusse die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, die Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers. In allen seinen Fähigkeiten entsprechenden und aus somatischer Sicht angepassten Tätigkeiten bestehe aus psychiat rischer S ich t eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, realisierbar auch ganztags mit der Möglich keit zu vermehrten Pausen. Aus neuropsychologischer Sicht könne eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung festgestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht sei in der psychiatrischen Einschätzung enthal ten. Aus ophthalmologischer Sicht würde die Sehschärfenreduktion beidseits und das reduzierte Stereosehen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

beeinflus sen . Für alle in der freien Wirtschaft verwertbaren beruflichen Tätigkeiten, welche durchschnittliche Anforderungen an die Sehfähigkeit stellen, bestehe aus oph thalmologischer Sicht eine 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese Einschränkung begründe sich durch den etwas erhöhten Pausenbedarf, welcher der erhöhten Anstrengung beziehungsweise Kompensationsleistung geschuldet sei, durch die Sehdefizite verursacht. Aufgrund des reduzierten Stereosehens seien Arbeitsplätze, die mit einem höheren Gefahrenpotential verbunden seien, für den Beschwerdeführer nicht geeignet. Der bekannte Diabetes mellitus Typ I schränke die Arbeitsfähigkeit aus endokrinologischer Sicht per se nicht ein. Auch aus all gemeininternistischer Sicht könnten keine weiteren Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sich t eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 80 % in leichten bis mittel schweren, geeigneten Tätigkeiten festgestellt werden, vollschichtig umsetzbar bei vermehrtem Pausenbedarf. Die psychiatrischen und die ophthalmologischen Ein schränkungen könnten dabei nicht addiert werden, sondern ergänz t en sich, da dieselben Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung genutzt werden könnten (S. 27). 4.

E. 7.1 Dem Ausgeführten f olgend ist das A.___ -Gutachten vom 1 0. November 2016 be weiskräftig und eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh rers ausgewiesen. Folglich liegt ein Revisionsgrund vor und die Beschwerdegeg nerin nahm zu R echt eine umfassende Prüfung des Rentenanspruches des Be schwerdeführers ohne Bindung an die frühere Beurteilung vor (E. 1.3 hiervor).

Somit ist davon auszugehen, dass de r Beschwerdeführer in einer leichten bis mit telschweren, geeigneten Tätigkeiten 80 % arbeits- respektive leistungsfähig ist, vollschichtig umsetzbar bei vermehrtem Pausenbedarf .

E. 7.2 Grundsätzlich sind nach der neuesten Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 148 alle psychischen Leiden dem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann jedoch dort von einem strukturierten Be weisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begrün deter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beige messen werden kann (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Namentlich in Fällen, bei denen nach bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leicht gradigen depressiven Störung auszugehen ist, die ihrerseits nicht schon als chro nifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es daher in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisver fahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3) .

Gemäss dem A.___ -Gutachten vom 10. November 2016 ist der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit in einem Umfang von 80 % arbeits fähig beziehungsweise seine Arbeitsfähigkeit um 20 % eingeschränkt, wobei vor nehmlich die psychiatrischen Beeinträchtigungen leistungshemmend wirk en . Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann hier auf eine Indikatorenprüfung ver zichtet werden, da eine solche bestenfalls die gutachterlich festgestellte 20%ige Arbeitsunfäh igkeit zu bestätigen vermöchte, woraus für sich allein kein renten begründender Invaliditätsgrad resultieren würde.

E. 7.3 Zu prüfen bleibt, wie sich dies in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die Beschwer degegnerin bezifferte das Valideneinkommen mi t Fr. 62'560.90, das Invaliden einkommen mi t Fr. 53'162.50 und errechnete daraus einen rentenausschliessen den Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 2). Die diesbezüglichen Ausführungen wur den vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und geben auch zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde .

E. 8.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten, wobei die Einkommens- wie die Vermögensverhältnisse beider Ehe gatten zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1 5. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich obliegt es der gesuch-stellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dar zustellen und soweit wie möglich auch zu belegen (BGE

120 Ia 179 E. 3a).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 2. Oktober 2017 (Urk. 1 S. 2) unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung der Sozialen Dienste Zürich vom 27. September 2017 (Urk. 3/3) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung. Die Prozessarmut des Beschwerdeführers ist demzufolge ohne Weiteres aus gewiesen und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

E. 9 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangs gemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

D er Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom

2. Oktober 2017 wird dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentg eltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01064

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Frischknecht Urteil vom 2 8. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic.

iur . Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

D er 1971 geborene X.___ meldete sich am 8. Februar 2007 (Urk. 7/5) unter Hinweis auf extreme Stimmungsschwankungen, Nervosität, innere Unruhe, Kon zentrationsschwierigkeiten und depressive Verstimmungen (S. 6) erstmalig bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an. Gestützt auf ein eingeholtes psychiatrisch-psychotherapeutisches Gut achten (Urk. 7/27) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. Januar 2008 (Urk. 7/33) ab . 1.2

Am 8. Dezember 2009 (Urk. 7/41) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ADHS, einen Diabetes m ellitus, eine rezi divierende Depression, ein Abhängig keitssyndrom (gegenwärtig a bstinent), diabetische Retinopathie sowie diabetische Nephropathie (S. 7) erneut zum Leistun gsbezug an; zuletzt arbeitete er

bis am 3 1. Dezember 2009 (Urk. 7/112 S. 2) als Mitarbeiter in einer Portierloge (letzter effektiver Arbeitstag: 1. Oktober 2009) . D ie IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für P sychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 11. April 2012, Urk. 5/94 /4-41), und sprach dem Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 27. Dezem ber 2013 (Urk. 7/ 158, 7/ 175) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 56 %

eine halbe Rente

mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 zu . 1.3

Im August 2014 (Urk. 7/194) leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und liess den Versicherten polydisziplinär bei der A.___, Basel, begutachten (Gutachten vom 10 . November 2016, Urk. 7/24 7). Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 (Urk. 7/253) erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für Integrationsmassnahmen (Belast barkeitstraining), welche im April 2017 (Urk. 7/263) abgeschlossen wurden. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/267) hob die IV-Stelle die Invali denrente mit Verfügung vom 1. September 2017 (Urk. 2) auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung auf. 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 (Urk. 1) Be schwerde und beantragte, die Verfügung vom 1. September 2017 sei aufzuheben (1.), es sei dem Versicherten weiterhin mindestens eine halbe Rente der Invali de nversicherung auszurichten (2.) und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (3.), unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4., S. 2).

Die IV-Stelle schloss am 9. November 2017 (Urk. 6) auf Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 10 . November 2017 (Urk. 8) zur Kennt nis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,

IVG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet e die angefochtene rentenaufhebende Verfü gung vom 1. September 20 1 7 (Urk. 2) zur Hauptsache mit der Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens. Der Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zum Jahr 2013 wesentlich verbessert. Es sei s pätestens seit August 2016 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer an die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers a ngepassten Tätigkeit auszugehen . Basierend auf einem Ein kommensvergleich resultier e somit ein Invaliditätsgrad von 15 %, womit kein Anspruch auf Rentenleistung en mehr bestehe .

Im gerichtlichen Verfahren (Urk. 6) ergänzte sie, dass in jedem Fall ein Revi sionsgrund ausgewiesen sei. Selbst wenn in psychiatrischer Hinsicht keine Ver änderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen wäre, seien neu diverse ophthalmologische Diagnosen hinzugekommen, welche eine 10%ige Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeit en zur Folge hätten. 2.2

Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1),

das Gutach ten sei betreffend den abgebildeten Gesundheitszustand und d ie daraus abgelei tete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar (S. 9 ff.). Vorliegend beruhe die Einschätzung nicht auf einer relevanten Änderung. Vielmehr habe der Gutachter lediglich die Auswirkungen des gleich

gebliebenen Gesundheitszustan des anders beurteilt (S. 13). 2.3

Vergleichszeitpunkt für eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Ge sundheitszustandes des Beschwerdeführers bildet vorliegend die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember 2013 (Urk. 7/158, 7/ 175), mit welcher sie dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente zusprach (vorne Sachver halt 1.2). 3. 3.1

Der am 27. Dezember 2013 (Urk. 7/158, 7/

175) verfügten halben Invalidenrente la gen nachstehende ärztliche Beurteilungen zugrunde: 3.1.1

In seinem Gutachten vom 11. April 2012 (Urk. 7/94/4-41) stellte Dr. Z.___ folgend e Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29): - Einfache Aktivitäts- und Aufme rksamkeitsstörung, ADHD, ICD-10 F90.0, seit der Kindheit bestehend - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ICD-10 F33.0; klinisch dokumentierte depressive Episoden beziehungsweise Zu stände seien ab 2006/2007 immer wieder aufgetreten, vermutlich liege die Erstmanifestation der Störung jedoch noch weiter zurück in der Biogra phie

Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte der Experte (S. 29) : - Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain, nach

eigener Angabe sei 2010 abstinent, das wäre eine Codierung nach ICD-10 F14.20; nach Erkenntnissen des Gutachters liege ein episodischer (unter psychosozialen Stressoren und Krisen zustande kommender) Substanzgebrauch vor, zu verschlüsseln also mit ICD-10 F14.26, Beginn des Kokainkonsums ca. 1993/199 4 (im Alter von etwa 23 Jahren) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyn drom, ICD-10 F17.25, seit Jahrzehnten - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Konsum (Bier, Wein), ICD-10 F10.1 - Störungen durch multiplen Substanzgebrauch im Sinne eines Abusus (von Ecstasy, LSD und andere), derzeit (beziehungsweise schon geraume Zeit) nach eigenen Angaben kein Substanzgebrauch - Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ I, ICD-10 E10.90, zuletzt schlecht eingestellter Blutzucker, aber nicht als entgleist zu betrachten, Erstdiag nose circa 1981 3.1.2

Hinsichtlich der psychischen Befunde hielt Dr. Z.___ fest, der Be schwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten (Zeit/Ort/Si tuation/Person) vollumfänglich orientiert. Hinreichend intakt sei die Auffassung, bereits deutlich gemindert vor allem die selektive, in schwächerem Ausmasse auch die fokussierte Aufmerksamkeit, dies ebenso wie die Konzentration (sowohl auf die äussere, wie auch auf die innere Situation). Eigenanamnestisch gebe er an, dass er sich auch zu Hause, im Alltag, nicht gut konzentrieren könne, mache hierfür allerdings auch einen Motivationsverlust verantwortlich; so berichte er, dass er keine ernsthafte Lektüre mehr lese, weil er sich lieber mit entsprechenden Fernsehsendungen unterhalte. Das Immediatgedächtnis arbeite einwandfrei, im Kurzzeitgedächtnis (geprüft über die Merkfähigkeit) ergäben sich nur geringfü gige Defizite, diese seien deutlicher ausgeprägt im Langzeitgedächtnis und im Zeitgitter; nicht an alle lebensgeschichtlich relevanten Daten könne sich der Be schwerdeführer sofort erinnern und in die chronologisch korrekte Reihenfolge bringen (wie der Gutachter das an Hand der umfangreichen Daten im Dossier überprüfen könne). Das formale Denken sei kohärent, im zeitlichen Ablauf jedoch verzögert, gelegentlich wirke er auch desinteressier t, schwerer besinnlich, jeden falls ergäben sich häufiger längere Antwortlatenzen (S. 23) .

Der Beschwerdeführer berichte, dass innerlich fast immer Ängste in ihm aufstie gen: vor neuen Situationen, aber auch vor Routineaufgaben, vor der Zukunft, hinsichtlich seiner Gesundheit; vor allem mache er sich Gedanken, wann und in welchem Umfang die Spätschäden des Diabetes mellitus bemerkbar sein werden, diesbezüglich stehe er in Überwachung über das B.___ . Er gebe aber auch an, dass plötzlich diffuse Ängste in i h m aufstiegen, die er nicht immer unter Kontrolle bringen könne. Ichdyston erlebte Grübelzwänge sollen fas t den ganzen Tag, teilweise auch nachts in den Wachphasen vorhanden sei n, er könne nicht abstellen, sie seien bezogen auf relativ unwic htige Sachverhalte, aber auch auf seine aktuelle Situation und ihre künftige Entwicklung. Anhalte für Wahn, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen, überhaupt eine produktive psychotische Symptomatik fänden sich weder anamnestisch noch aktuell, sie seien nach Aus kunft des Beschwerdeführers auch nicht unter Drogeneinfluss beziehungsweise während Phasen der abrupt einsetzenden Abstinenz nie aufgetreten (es solle also demnach nicht zu Delirien, auch nicht zu Entzugskrämpfen und dergleichen ge kommen sein). Die Stimmungslage sei gedrückt, zum depressiven Pol hin ausge lenkt, dabei auch deutlich dysphorisch. Der Antrieb sei reduziert, durch einfachere klinische Tests (auf A uf forderung bestimmte einfache Handlungen zu vollziehen) sei auch eine diskrete Antriebshemmung objektiv registrierbar, das kontrastiere zur Psychomotorik, die unruhig sei, fahrig, im Verlauf der Exploration werde er zunehmend ungeduldiger. Für den Alltag gebe er wiederum an, dass er nur das Nötigste mache, keine Lust mehr habe, keine Motivation mehr. Laut Eigenaus kunft sei es immer wieder in der Biographie zu lebensmüden Gedanken gekom men, ein Suizidversuch in der Vorgeschichte finde sich jedoch nicht; da solche vagen lebensmüden Gedanken auch aktuell auftauchten, sei das mit den Behand lern besprochen worden. Umgekehrt fänden sich keine Anhalte für Fremdgefähr dung, der Beschwerdeführer beschreibe sich als Mensch, der sehr zurückgezogen sei, versuche, alle Schwierigkeiten mit sich selbst abzumachen. In diesem Zusam menhang sei es zu einem ausgeprägten sozialen Rückzug gekommen, subjektiv werde der Beginn für einen Zeitpunkt vor drei Jahren angegeben, die soziale Iso lation und die Partizipationsverluste sollten sich jedoch in den letzten 1.5 Jahren noch deutlich verstärkt haben (S. 23 f.).

Die Beschwerdeschilderung sei insgesamt adäquat, allenfalls ergäben sich leich tere Verdeutlichungstendenzen. Das subjektive Krankheitsmodell erscheine etwas indifferent, geltend gemacht würden jedoch psychische und in der Folge auch soziale Spannungen, aus denen sich das Suchtverhalten, erst unbewusst, später gezielter entwickelt haben solle. Die Behandlungscompliance sei schwankend, bei m Diabetes mellitus I werde keine Diät eingehalten, die psychopharmakologi sche Medikation sei reduziert worden, überhaupt erscheine das Therapieregime (auch hinsichtlich des psychotherapeutischen Settings) nicht hinreichend durch sichtig und sei damit kaum nachvollziehbar zu evaluieren (S. 24). 3.1.3

Nur leicht beeinträchtigt seien die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit des Be schwerdeführers, seine Selbstbehauptungsfähigkeit, die prinzipielle Kontaktfä higkeit zu Dritten und die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten (jedenfalls im persön lichen Alltag). Maximal mittelgradig beeinträchtigt seien die Fähigkeit des Be schwerdeführers zur Anpassung an Regeln und Routinen

– insbesondere im be ruflichen Bereich, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung etwas komplexer Aufgaben, seine Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, die Anwendung fachli cher Kompetenzen unter etwas überdurchschnittlich angehobenen Rahmenbedin gungen bei beruflichen Abläufen, vor allem aber die psychophysische Durchhal tefähigkeit, die Gruppenfähigkeit und die Fähigkeit zu intimeren, vertrauens volleren Beziehungen zu Personen mit seiner Mit- und Umwelt (S. 34).

Als Fazit der obigen Bewertung könne herausgestellt werden, dass die Kon zentration, die Aufmerksamkeit sowie das Umstellungs- und Anpassungsvermö gen durchschnittlich mittelgradig eingeschränkt seien, wenn als Vergleich ein strukturähnlicher, aber nicht beeinträchtigter Proband herangezogen werde (S. 34). 3.1.4

Dr. Z.___ attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tä tigkeit (S. 35). 3.2

Dem Bericht des behandelnde n Psychiater s Dr. med. C.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 20. Juni 2013 (Urk. 7/146) zuhanden der Be schwerdegegnerin können folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit entnommen werden (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung (F33.1) - psychosoziale Belastungssituation - aktuell mittelgradige Episode - Chronisches Fatigue Syndrom (F48.0) - Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom des Erwachsenen alters (F90.0) - Diabetes mellitu s Typ I (E10.30; Erstdiagnose 1981) - Retinopathie - Status nach Abhängigkeit von Kokain (F14.2)

Im Weiteren führte Dr. C.___ aus, der Beschwerdeführer leide an einer psychi sche n Krankheit. Es bestünden kognitive Einschränkungen in Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit. Ebenfalls bestünden Einschränkungen in der Leis tungsfähigkeit, im Durchhaltevermögen und in der Kontaktbereitschaft zu ande ren Menschen. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, die angestammte Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr zugemutet werden. Der behandelnde Psychiater schliesse – nach den Ergebnissen der Wie dereingliederungsmassnahme – zum jetzigen Zeitpunkt eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit aus (S. 3) . 4. 4.1 4.1.1

Der am 1. September 2017 (Urk. 2) verfügten Rentenaufhebung liegt das polydis ziplinäre Gutachten d es

A.___

vom 10. November 2016 (Urk. 7/247) zugrunde. Da rin nannten die verantwortlich zeichnenden Fachpersonen Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychothe rapie, lic. phil.

F.___, Fachpsychologie für Psychotherapie FSP, Dr. med. G.___, FMH Ophthalmologie, und Prof. Dr. med. H.___, FMH Endokrinologie, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26): 1 .

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) 2.

Sehschärfenreduktion beidseits und reduziertes Stereosehen - A nlagebedingte Fehlsichtigkeit (Myopie, ICD-10 H52.1) - Alterssichtigkeit (ICD-10 H52.5) - C hronische Benetzungsstörung (ICD-10 H19.3) - Cataracta

incipiens (ICD-10 H25.0) - N icht proliferative diabetische Retinopathie (ICD-10 H36.0) - B eginnende Makulaischämie (rechtes Auge, ICD-10 H35.0) - L atentes Aussenschielen (ICD-10 H50.5)

Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter (S. 26): 1.

Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) 2.

Störung durch multiplen Substanzgebrauch, gegenwärtig regelmässiger Alkoholkonsum (ICD-10 F19.25) 3.

Diabetes mellitus Typ 1 (Erstdiagnose 1983, ICD-10 E10.7) - L angjährig ungenügende Blutzuckerkontrolle, aktuell verbesserte Diabe teseinstellung unter funktioneller Insulintherapie (HbA1c 7 %) - D iabetische Spätkomplikationen - Retinopathie mit Status nach panretinaler Lasertherapie 2009 - Beginnende Nephropathie (Mikroalbuminurie) - Polyneuropathie 4.

Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) 5.

Hypercholesterinämie, behandelt (ICD-10 E78.0) 6.

Anamnestisch Thalassaemia minor (ICD-10 D56.9) - Aktuell leichte mikrozytäre, hypochrome Anämie 7.

Anamnestisch Status nach Brustwirbelkörperfrakturen circa 2001 mit nach folgend dreimaliger Operation 4.1.2

Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers und in anderen Tätigkeit en notierten die Experten, aus psychiatrischer Sicht beein flusse die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, die Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers. In allen seinen Fähigkeiten entsprechenden und aus somatischer Sicht angepassten Tätigkeiten bestehe aus psychiat rischer S ich t eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, realisierbar auch ganztags mit der Möglich keit zu vermehrten Pausen. Aus neuropsychologischer Sicht könne eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung festgestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht sei in der psychiatrischen Einschätzung enthal ten. Aus ophthalmologischer Sicht würde die Sehschärfenreduktion beidseits und das reduzierte Stereosehen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

beeinflus sen . Für alle in der freien Wirtschaft verwertbaren beruflichen Tätigkeiten, welche durchschnittliche Anforderungen an die Sehfähigkeit stellen, bestehe aus oph thalmologischer Sicht eine 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese Einschränkung begründe sich durch den etwas erhöhten Pausenbedarf, welcher der erhöhten Anstrengung beziehungsweise Kompensationsleistung geschuldet sei, durch die Sehdefizite verursacht. Aufgrund des reduzierten Stereosehens seien Arbeitsplätze, die mit einem höheren Gefahrenpotential verbunden seien, für den Beschwerdeführer nicht geeignet. Der bekannte Diabetes mellitus Typ I schränke die Arbeitsfähigkeit aus endokrinologischer Sicht per se nicht ein. Auch aus all gemeininternistischer Sicht könnten keine weiteren Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sich t eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 80 % in leichten bis mittel schweren, geeigneten Tätigkeiten festgestellt werden, vollschichtig umsetzbar bei vermehrtem Pausenbedarf. Die psychiatrischen und die ophthalmologischen Ein schränkungen könnten dabei nicht addiert werden, sondern ergänz t en sich, da dieselben Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung genutzt werden könnten (S. 27). 4. 1.3

D er psychiatrische Gutachter führte b etreffend di e Befundlage aus, der affektive Kontakt sei gut herstellbar gewesen. Die Stimmung sei depressiv gewesen. Er habe erhöhte Ermüdbarkeit und Schlafstörungen angegeben. Es hätten negative Zu kunftsperspektiven bezüglich seiner gesundheitlichen und beruflichen Situation bestanden. Hinweise auf manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen als Aus druck der Angst und Zwänge hätten nicht bestanden. Er habe müde gewirkt. Der Beschwerdeführer sei aber wach und allseits konzentriert gewesen. Mit der ge nauen Angabe von Lebensdaten seiner beruflichen Karriere habe er manchmal etwas Mühe gehabt, er habe dazu seinen mitgebrachten Lebenslauf zu Hilfe ge nommen. Andere Lebensdaten habe er sonst gut angeben können. Zeitgitterstö rungen hätten nicht bestanden. Er habe sofort interveniert, als der Untersucher die Entbindungserklärung in einen falschen Ordner habe legen wollen und sei, obwohl er müde gewirkt habe, recht aufmerksam gewesen. Am Schluss habe er schliesslich noch den Namen des Untersuchers gewusst. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien sonst nicht gestört gewesen. Das formale Denken sei formal geordnet gewesen und inhaltlich hätten keine Wahnideen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen und Ich-Störungen bestanden. Eine Zirka dianität sei nicht ausgeprägt gewesen. Hinweise auf Suizidalität hätten nicht be standen (S. 14). 4. 1 . 4

In Bezug auf die funktionellen Auswirkungen der erhobenen Diagnosen in allen Lebensbereichen führte der psychiatrische Experte aus, die Diagnosen könnten sich gegenseitig negativ beeinflussen. Bei einer Arbeit komme es zu einer erhöh ten Ermüdbarkeit, was einen erhöhten Pausenbedarf erfordere . Die Arbeitsfähig keit sei durch die infolge der Depression bedingte erhöhte Ermüdbarkeit einge schränkt. Die einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung wirke sich nicht zusätzlich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Diese Störung könne mit Methylphenidat auch günstig beeinflusst werden. Im heutigen klinischen Unter suchungsgespräch habe sich der Beschwerdeführer gut konzentrieren können, wenn er auch bei der genauen Angabe der Lebensdaten manchmal etwas Mühe gehabt habe. Der regelmässige Alkoholüberkonsum könne zudem auch zu Kon zentrationsstörungen und verstärkten affektiven Symptomen führen. Die Störung durch den Substanzkonsum könne aber nicht als mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit angegeben werden, dem Beschwerdeführer könne es jederzeit zugemutet werden, bezüglich des Alkoholkonsums fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und auch einen qualifizierten Alkoholentzug zu machen (S. 15) . 4.1.5

Zum Verlauf führten die Gutachter aus, es sei schwierig, aufgrund der vorliegen den Unterlagen die Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt retrospektiv zu beurteilen; es bestünden allerdings gewisse Fragezeichen bezüglich der Beren tung. Der behandelnde Psychiater habe 2013 eine mittelgradige depressive Epi sode angegeben mit voller Arbeitsunfähigkeit. Daran habe sich die die IV-Stelle orientiert. Jedenfalls sei nun festzustellen, dass keine mittelgradige, sondern nur eine leichtgradige depressive Episode vorliege, so dass eine Verbesserung gegen über 2013 nachgewiesen sei (S. 27 f.; vgl. auch S. 15). 4.2

Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 17. August 2017 (Urk. 7/273) folgende Diagnosen fest (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung (F33.1), teilremittiert - ADHS des Erwachsenenalters (F90.0) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und narziss tischen Zügen (F60.80) - Status nach Abhängigkeit von Kokain (F14.2) 5. 5.1

Das A.___ -Gutachten vom 10. November 2016 (E. 4 .1 hiervor) beruht auf den not wendigen allgemeinmedizinischen beziehungsweise internistischen, psychiatri schen, neuropsychologischen, ophthalmologischen sowie endokrinologischen Untersuchungen und erweist sich somit für die streitigen Belange als umfassend. Die Gutachter setzten sich detailliert mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinander, erstellten ihre Beurteilung in Kenntnis der wesentli chen Vorakten

– wobei sie insbesondere in der Darlegung der Anamnese ausführ lich Bezug darauf nahmen – u nd die daraus unter Nennung der medizinischen Zusammenhänge gezogenen Schlussfolgerungen leuchten grundsätzlich ein. Na mentlich legten sie dar, dass aus psychiatrischer Sicht eine leichte Depression bestehe, welche eine erhöhte Ermüdbarkeit des Beschwerdeführers bedinge (E. 4.3.2 hiervor). Im Weiteren zeigten sie anhand der weitgehend unauffälligen neuropsychologischen Befunde eine diesbezüglich bloss geringfügige Beeinträch tigung des Beschwerdeführers auf und wiesen mittels objektiv nachvollziehbarer Messverfahren (allgemeininternistische, endokrinologische und ophthalmologi sche Testungen), bildgebender Verfahren (optische Kohärenztomographie), eine s standardisierten Sehtest es (Birkhäuser-Tafeln) sowie Laboruntersuchungen (Blut untersuchung) die somatischen Belastungen des Beschwerdeführers nach. Die Experten gelangten sodann zum ausführlich begründeten und für das Gericht nachvollziehbaren Schluss, dass vornehmlich infolge der erhöhten Müdigkeit und de s damit einhergehenden erhöhten Pausenbedarf s eine Arbeits- respektive Leis tungsfähigkeit von 80 % in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten besteh t . In diesem Sinne ist auch ohne Weiteres plausibel, dass den weiteren und ebenfalls nur leichten psychiatrischen und ophthalmologischen Einschränkungen des Be schwerdeführers kein weitere r Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugebilligt wurde, zumal die selben Pausen zur Erholung

– im Besonderen mit Bezug auf die erhöh ten Anstrengungen infolge der Sehstärkenreduktion – g enutzt werden können. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (E. 1.4 hiervor). 5.2 5.2.1

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Schlussfolgerung im A.___ -Gutachten, wonach die Aktivitäts-

und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibe, gehe ins Leere, und damit die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisiert (Urk. 1 S. 10 f. Rz . 6), übersieht er, dass gemäss Gutach ten die neuropsychologischen Beeinträchtigungen

in der psychiatrischen Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit aufgehen (vgl. Urk. 7/247 S. 22 Ziff. 4.2.5, E. 4. 1 .2 hiervor) und dass die Gutachter eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch die diagnostizierte Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) un zweifelhaft anerkannten, indes nicht in einem die bereits festgehaltenen psy chiatrischen Beschränkungen übersteigenden Mass. Damit ist die Nennung der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. 5.2.2

Auch die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf die Auswirkungen dieser Stö rung auf seine Arbeitsfähigkeit vermag die Beweiskraft des A.___ -Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Die fragliche Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung ist gemäss ihrer Klassifizierung (ICD-10 F90.0) den Verhaltens– und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend zugehörig. Charakteristisch treten solche hyperkinetische Störungen immer früh in der Entwicklung auf, ge wöhnlich in den ersten fünf Lebensjahren (Dilling H./ Mombour W./Schmidt M.H. [ Hrsg. ], Internationale Klassifikation psychischer Störun gen, ICD-10, Kapitel V [F], 10. Überarbeitete Auflage, 2015, S. 358 F 90). In diesem Sinne weist die Be schwerdegegnerin korrekterweise auf die mehrjährige erfolgreiche Arbeitstätig keit des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt hin. Die in der Expertise

vermerkten geringfügige n Auswirkung en der Aufmerksamkeits- und Aktivitäts störung (ICD-10 F90.0) auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind dem nach konsistent.

6. 6.1

Der Beschwerdeführer bestritt eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes, l a sse sich der Gutachter doch trotz Feststellung, es sei «auch zu einer gewissen Verbesserung» gekommen, nicht dazu vernehmen, worin diese Verbesserung bestsehen solle. Dem ist entgegenzuhalten, dass die erhobenen psychiatrischen Befunde durchaus eine Verbesserung der tatsächlichen Verhältnisse erkennen las sen. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung sprachen die Gutachter im Zusammen hang mit der depressiven Symptomatik ausdrücklich von einer Verbesserung in dem Sinne, dass keine mittelgradige, sondern nur mehr eine leichtgradige depres sive Episode vorliege (E. 4.1.5 hievor).

Obwohl der psychiatrische Gutachter diesbezüglich auf eine vertiefte Auseinan dersetzung verzichtet e, h ie lt er fest, der Beschwerdeführer sei allseits k onzentriert gewesen, es hätten keine Zeitgitterstörungen bestanden und die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien sonst nicht gestört gewesen . Hinsicht lich des formalen Denkens stellte der Experte keine Auffälligkeit fest (E. 4. 1. 3 hiervor). Dahingegen befand Dr. Z.___

in seinem der rentezuspre chenden Verfügung zugrundeliegenden Gutachten vom 11. April 2012 (E. 3.1.2 hiervor), hinreichend intakt sei die Auffassung, bereits deutlich gemindert vor allem die selektive, in schwächerem Ausmasse auch die fokussierte Aufmerksam keit, dies ebenso wie die Konzentration (sowohl auf die äussere, wie auch auf die innere Situation). Das Immediatgedächtnis arbeite einwandfrei, im Kurzzeitge dächtnis (geprüft über die Merkfähigkeit) ergäben sich nur geringfügige Defizite, diese seien deutlicher ausgeprägt im Langzeitgedächtnis und im Zeitgitter . Auch hielt er fest, das formale Denken sei kohärent, im zeitlichen Ablauf jedoch ver zögert, gelegentlich wirke der Beschwerdeführer desinteressiert, schwer besinn lich, jedenfalls ergäben sich häufiger Antwortlatenzen . Somit erhellt bereits aus der Befundlage, dass die psychiatrische Situation des Beschwerdeführers verbes sert ist . Überdies lassen auch die gutachterlich festgestellten funktionellen Aus wirkungen eine Verbesserung erkenne n . Im Allgemeinen bezeichnete der Gutach ter des A.___ lediglich die erhöhte Ermüdbarkeit als von versicherungsrechtlicher Relevanz (E . 4. 1 .2) und insbesondere im Hinblick auf die Konzentration ist keine Einschränkung mehr evident (vgl. E.

3.1.3

u. 3.2 hiervor). 6.2

Gegenteiliges kann auch aus dem ärztliche n Bericht von Dr. C.___ vom 17. Au gust 2017 (E. 4.2 hiervor) nicht ab ge leite t werden . Abgesehen davon, dass diesem Bericht bereits m angels Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und den erhobenen Befunden die Beweiskraft fehlt, erwähnte er in den Diagnosen eine re zidivierende depressive Störung, teilremittiert,

was auf eine Besserung von klinischen Befunden und des Allgemeinzustandes schliessen lässt . Dahingegen diagnostizierte selbiger Arzt in seinem Bericht vom 20. Juni 2013 (E. 3.2 hiervor) eine re zidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Epi sode, womit gleichermassen eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu kon statieren ist. 7. 7.1

Dem Ausgeführten f olgend ist das A.___ -Gutachten vom 1 0. November 2016 be weiskräftig und eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh rers ausgewiesen. Folglich liegt ein Revisionsgrund vor und die Beschwerdegeg nerin nahm zu R echt eine umfassende Prüfung des Rentenanspruches des Be schwerdeführers ohne Bindung an die frühere Beurteilung vor (E. 1.3 hiervor).

Somit ist davon auszugehen, dass de r Beschwerdeführer in einer leichten bis mit telschweren, geeigneten Tätigkeiten 80 % arbeits- respektive leistungsfähig ist, vollschichtig umsetzbar bei vermehrtem Pausenbedarf . 7.2

Grundsätzlich sind nach der neuesten Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 148 alle psychischen Leiden dem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann jedoch dort von einem strukturierten Be weisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begrün deter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beige messen werden kann (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Namentlich in Fällen, bei denen nach bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leicht gradigen depressiven Störung auszugehen ist, die ihrerseits nicht schon als chro nifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es daher in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisver fahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3) .

Gemäss dem A.___ -Gutachten vom 10. November 2016 ist der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit in einem Umfang von 80 % arbeits fähig beziehungsweise seine Arbeitsfähigkeit um 20 % eingeschränkt, wobei vor nehmlich die psychiatrischen Beeinträchtigungen leistungshemmend wirk en . Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann hier auf eine Indikatorenprüfung ver zichtet werden, da eine solche bestenfalls die gutachterlich festgestellte 20%ige Arbeitsunfäh igkeit zu bestätigen vermöchte, woraus für sich allein kein renten begründender Invaliditätsgrad resultieren würde. 7.3

Zu prüfen bleibt, wie sich dies in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die Beschwer degegnerin bezifferte das Valideneinkommen mi t Fr. 62'560.90, das Invaliden einkommen mi t Fr. 53'162.50 und errechnete daraus einen rentenausschliessen den Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 2). Die diesbezüglichen Ausführungen wur den vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und geben auch zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde . 8. 8.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten, wobei die Einkommens- wie die Vermögensverhältnisse beider Ehe gatten zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1 5. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich obliegt es der gesuch-stellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dar zustellen und soweit wie möglich auch zu belegen (BGE

120 Ia 179 E. 3a). 8.2

Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 2. Oktober 2017 (Urk. 1 S. 2) unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung der Sozialen Dienste Zürich vom 27. September 2017 (Urk. 3/3) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung. Die Prozessarmut des Beschwerdeführers ist demzufolge ohne Weiteres aus gewiesen und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 9.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangs gemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

D er Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom

2. Oktober 2017 wird dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentg eltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht