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IV.2017.01063

uRV im Verwaltungsverfahren mangels Notwendigkeit abgewiesen, da nur der medizinische Sachverhalt strittig ist.

Zürich SozVersG · 2017-11-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1967, meldete sich erstmals am 1 1. März 2002 (Ein gangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/4). Nachdem die IV-Stelle Abklärungen getätigt hatte , sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 1 2. Juni 2003 ab dem 1. März 2002 eine ganze Rente zu ( Urk. 8/27; vgl. Feststellungsblatt vom 2 6. Februar 2003, Urk. 8/20). Im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revision im Jahr 2008 (Revisionsfragebogen vom 1 5. April 2008, Urk. 8/40) wurde die Rente zuerst mit Verfügung vom 2 9. April 2008 per sofort sistiert ( Urk. 8/47) und im Anschluss mit Verfügung vom 4. September 2008 rückwir kend per 1. Februar 2003 auf eine halbe Rente herabgesetzt und per 1. Janu ar 2004 aufgehoben ( Urk. 8/60) . Die zu viel bezahlten Rente wurden entsprechend zurückgefordert (Verfügungen vom 1 1. Dezember 2008, Urk. 8/65- 79). Mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2011 hielt die IV-Stelle fest, dass sie den Anspruch auf eine Rente ab Februar 2008 aufgrund der geltend gemachten Verschlechte rung überprüft habe und zum Schluss gekommen sei, dass ein leistungsaus schliessender Invaliditätsgrad von 6 % vorliege ( Urk. 8/173).

Am 1 1. November 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/180). Die IV-Stelle tätigte wie derum erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere das interdisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 1 8. Februar 2015 ein ( Urk. 8/233). Mit Schreiben vom 1 4. Juli 2016 legitimierte sich Rechtsanwalt Michael Ausfeld als Vertreter des Versicherten und stellte das Gesuch um Bestellung als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren ( Urk. 8/309). Die IV-Stelle wies das Gesuch um unent geltlichen Rechtsbeistand mangels Notwendigkeit mit unangefochten gebliebe ner Verfügung vom 2 1. März 2017 ab ( Urk. 8/370) und holte das polydiszipli näre Gutachten des Z.___ vom 1 6. Mai 2017 ein ( Urk. 8/373). Mit Vorbescheid vom 2 2. Juni 2017 stellte die IV-Stelle die Zusprache einer vom 1. Januar 2015 bis 2 8. Februar 2017 be fristeten halben Rente in Aussicht ( Urk. 8/379).

Mit Schreiben vom 1 4. Juli 2017 liess sich der Versicherte hierzu vernehmen und stellte erneut ein Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt Michael Ausfeld als unentgeltlicher Rechtsbeistand ( Urk. 8/383), welches mit Verfügung vom 3 1. August 2017 erneut abgewiesen wurde ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Oktober 2017 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnern sei zu verpflichten, ihm Rechtsanwalt Michael Ausfeld als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das bei ihr hängige Verfahren beizugeben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Be stellung von Rechtsanwalt Michael Ausfeld als unentgeltlichen Rechtsvertreter ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2017 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-398), was dem Beschwerdeführer am 3 0. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unent geltlichen Rechtsbeistand ein. Unter denselben Voraussetzungen wird laut Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver si cherungsrechts (ATSG) im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es er for dern (vgl. hierzu Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 27 ff. zu Art. 37). 1.3

Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Ver waltungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtser heb li chen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG). Im Verwaltungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung; es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessen wahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.1; BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine ). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweili gen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Un über sichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzu fin den (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 2.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass einzig strittig sei, wie der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen sei, womit kein Ausnahmefall mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen vorliege. Des Weiteren sei eine befristete Rente zugesprochen worden, womit sich die finanzielle Situation verändert habe. Die Prüfung der Bedürftigkeit werde da her explizit vorbehalten ( Urk. 2).

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit Jahren angeschla gen sei und verschiedene Klinikaufenthalte wegen Alkoholabhängigkeit und psychischer Probleme hinter sich habe. Er sei vom behandelnden Facharzt für Psychiatrie und dem zuständigen Psychotherapeuten erneut ins A.___ überwiesen worden. Die Beschwerdegegnerin habe es aber trotz Auf forderung unterlassen, dort einen Bericht einzuholen. Dies sei eine krasse Ver letzung der gesetzlichen Aufklärungspflicht. Zusätzlich liege auch eine Verlet zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, da sie den Bericht der Behandler überhaupt nicht gewürdigt habe. Im Bericht des A.___ vom 5. August 2017 werde nicht nur Kritik am Gutachten des Z.___ festgehalten, son dern die vom behandelnden Psychiater gestellte Verdachtsdiagnose einer nar zisstischen Persönlichkeitsstörung bestätigt. Auch werde festgehalten, dass er hebliche Einschränkungen in der Anpassung an Regeln und Routinen und in der Gruppenfähigkeit vorlägen. Damit sei er nicht in der Lage, sich gegenüber der Beschwerdegegnerin adäquat zu verhalten und die ihm zustehenden Rechte zu erkennen und durchzusetzen, womit er auf einen unentgeltlichen Rechtsbei stand angewiesen sei ( Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2017 machte die Beschwerdegegnerin demgegenüber geltend, dass weiterhin strittig sei, ob die Diagnose einer Persön lichkeitsstörung überhaupt bestätigt werden könne. Es hätten sich im persönli chen Kontakt mit dem Beschwerdeführer zumindest keine erheblichen Schwie rigkeiten in zwischenmenschlichen Kontakten gezeigt, so habe er sich wieder holt und verhältnismässig oft ins Verwaltungsverfahren einbringen können, womit die Persönlichkeitsstörung ihn nicht daran gehindert habe. Weiterhin bestehe nur bei der Beurteilung der medizinischen Situation keine Einigkeit, so dass weiterhin keine Notwendigkeit für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bestehe ( Urk. 7). 3.

In Anbetracht der praxisgemäss strengen Anforderungen an die Frage, ob die anwaltliche Vertretung bereits im Verwaltungsverfahren geboten war, ist diese Voraussetzung als erstes zu prüfen. 3.1

Nach Lage der Akten traf die Beschwerdegegnerin nach Eingang der Anmel dung zum Leistungsbezug berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärun gen und holte insbesondere die beiden polydisziplinären Gutachten der Y.___ vom 1 8. Februar 2015 ( Urk. 8/233) und des Z.___ vom 2 2. Februar 2017 ein ( Urk. 8/359 ). Nach der erneuten Anmel dung stand der Beschwerdeführer regel mässig telefonisch (vgl. Urk. 8/185- 188; Urk. 8/ 197; Urk. 8/199-201; Urk. 8/ 213; Urk. 8/218; Urk. 8/224; Urk. 8/ 230; Urk. 8/232; Urk. 8/237-239; Urk. 8/243; Urk. 8/247-248; Urk. 8/252-262; Urk. 8/270; Urk. 8/279-281; Urk. 8/286-287; Urk. 8/8/289; Urk. 8/293; Urk. 8/303; Urk. 8/ 356; Urk. 8/359; Urk. 8/362 ) als auch schriftlich mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt ( Urk. 8/211;

Urk. 8/361 ) - und dies auch nach dem Beizug des Rechtsvertre ters im vorliegenden Verfahren am 1 4. Juli 2016 ( Urk. 8/309). 3.2

Im Vorbescheidverfahren ist hauptsächlich strittig, wie sich der Gesundheits - scha den des Beschwerdeführers auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, bzw. ob der Beschwerdeführer infolgedessen einen Anspruch auf eine Invali denrente hat (vgl. Feststellungsblatt vom 2 2. Juni 2017, Urk. 8/377; Vorbe scheid vom 2 2. Juni 2017, Urk. 8/379; Schreiben des Beschwerdeführers vom 1 4. Juli 2017, Urk. 8/383; Schreiben des Beschwerdeführers vom 2 0. Juli 2017, Urk. 8/385; Schreiben des Beschwerdeführers vom 2 0. September 2017, Urk. 8/393; Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2017, Urk. 8/395 ).

Diese Fragestellung erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristi schen Sachverstand, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und de ren rechtliche Relevanz zu erkennen. Es kann nach konstanter Rechtsprechung insoweit aber nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung geböte. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch all en Vorbescheidver fahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Un terlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 A bs. 4 ATSG als einer Ausnahmere gelung widerspräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016 8C_676/2015 E. 7.2 m it Hinweisen).

Zur Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretu ng bedarf es mithin weiterer Um stände, welche die Sache als nicht (mehr) einf ach und eine anwaltliche Vertre tung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2). Dies ist rechtsprechungsgemäss beispielsweise bei komplexen Fragen betreffend die Bemessung des Invaliditätsgrades (Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 17. Juni 201 4 E. 3.2) oder einer langen Ver fahrensdauer, insbesondere nach (mehrfachen) gerichtlichen Rückweisen (vgl. die Hinweise bei Ulrich Meyer/Marco Reichm uth , Bundesgesetz über die Inva li denversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Rz 10 zu Art. 57a) der Fall. Eine un entgeltlich e Vertretung im Verwaltungsverfahren ist sodann geboten, wenn das in Frage stehende Verfahren besonders sta rk in die Rechtsposition der be troffe nen Person eingreift, wie etwa bei namhaften Rückforderungen gegenüber in bescheidenen Verhältnissen lebenden Versicherten (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 5.1- 5.2). Solche Umstände sind in casu nicht e rsichtlich. Vielmehr beschränkt sich die Fragestellung im vorliegenden Ver fahren im Wesentlichen auf die Würdigung der medizinischen Aktenlage und erweist sie sich entsprechend auch nicht als besonders unübersichtlich. Bei die ser Sachlage ist die anwaltliche Rechtsvertretung bereits im Verwaltungsver fahren nicht geboten. 3.3

Schliesslich haben sich die auf Unterstützung angewiesenen Rechtssuchenden in einem – wie hier – sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagerten Ver waltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen beziehungsweise unentgeltlich er Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. Urteil 8C_323/2013 E. 5.2.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_996/2012 vom 28. März 2013 E. 4.3.2). Dass dies nicht möglich gewesen wäre, geht weder aus den Akten hervor noch wird dies seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass - selbst ausgehend davon, dass entsprechend dem Austrittsbericht des A.___ vom 5. August 2017 eine narzisstische Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren wäre und der Beschwerdeführer in der Anpassung an Regeln und Routinen und in der Grup penfähigkeit eingeschränkt wäre ( Urk. 8/394)

- nicht ersichtlich ist, inwieweit er nicht in der Lage sein sollte, zusammen mit Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen bzw. unentgeltlicher Rechtsvertreter seine Interessen zu wahren.

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4.

4.1

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetz über die Inva liden versicherung, IVG, e contrario ). 4.2

Zu befinden bleibt über das Gesuc h um Bestellung eines

unentgeltlich en Rechts vertreters in der Person von Rechtsanwalt Michael Ausfeld im vorliegen den Besch werdeverfahren (vgl. Urk. 1 ).

Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbe gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) be trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernst haft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichts los, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Pro zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hin wei sen). 4.3

Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Da die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 5 und Urk. 6/1-5 ), ist ihm Rechtsanw alt Michael Ausfeld

als unentgeltliche r Rechtsvertreter zu bestellen. Eine Honorar note wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2017 (Urk. 9 ) mitgeteilt - die Entschädigung nach Ermessen fest zusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 7 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.

Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versiche rungsgericht, GSVGer ). Der Einzelrichter verfügt, In Bewilligung des Gesuchs vom 2. Oktober 2017 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld , Zürich, wird mit Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1967, meldete sich erstmals am 1 1. März 2002 (Ein gangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/4). Nachdem die IV-Stelle Abklärungen getätigt hatte , sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 1 2. Juni 2003 ab dem 1. März 2002 eine ganze Rente zu ( Urk. 8/27; vgl. Feststellungsblatt vom 2 6. Februar 2003, Urk. 8/20). Im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revision im Jahr 2008 (Revisionsfragebogen vom 1 5. April 2008, Urk. 8/40) wurde die Rente zuerst mit Verfügung vom 2 9. April 2008 per sofort sistiert ( Urk. 8/47) und im Anschluss mit Verfügung vom 4. September 2008 rückwir kend per 1. Februar 2003 auf eine halbe Rente herabgesetzt und per 1. Janu ar 2004 aufgehoben ( Urk. 8/60) . Die zu viel bezahlten Rente wurden entsprechend zurückgefordert (Verfügungen vom 1 1. Dezember 2008, Urk. 8/65- 79). Mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2011 hielt die IV-Stelle fest, dass sie den Anspruch auf eine Rente ab Februar 2008 aufgrund der geltend gemachten Verschlechte rung überprüft habe und zum Schluss gekommen sei, dass ein leistungsaus schliessender Invaliditätsgrad von 6 % vorliege ( Urk. 8/173).

Am 1 1. November 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/180). Die IV-Stelle tätigte wie derum erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere das interdisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 1 8. Februar 2015 ein ( Urk. 8/233). Mit Schreiben vom 1 4. Juli 2016 legitimierte sich Rechtsanwalt Michael Ausfeld als Vertreter des Versicherten und stellte das Gesuch um Bestellung als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren ( Urk. 8/309). Die IV-Stelle wies das Gesuch um unent geltlichen Rechtsbeistand mangels Notwendigkeit mit unangefochten gebliebe ner Verfügung vom 2 1. März 2017 ab ( Urk. 8/370) und holte das polydiszipli näre Gutachten des Z.___ vom 1 6. Mai 2017 ein ( Urk. 8/373). Mit Vorbescheid vom 2 2. Juni 2017 stellte die IV-Stelle die Zusprache einer vom 1. Januar 2015 bis 2 8. Februar 2017 be fristeten halben Rente in Aussicht ( Urk. 8/379).

Mit Schreiben vom 1 4. Juli 2017 liess sich der Versicherte hierzu vernehmen und stellte erneut ein Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt Michael Ausfeld als unentgeltlicher Rechtsbeistand ( Urk. 8/383), welches mit Verfügung vom 3 1. August 2017 erneut abgewiesen wurde ( Urk. 2).

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unent geltlichen Rechtsbeistand ein. Unter denselben Voraussetzungen wird laut Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver si cherungsrechts (ATSG) im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es er for dern (vgl. hierzu Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 27 ff. zu Art. 37).

E. 1.3 Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Ver waltungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtser heb li chen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG). Im Verwaltungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung; es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessen wahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.1; BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine ). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweili gen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Un über sichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzu fin den (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 2.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass einzig strittig sei, wie der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen sei, womit kein Ausnahmefall mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen vorliege. Des Weiteren sei eine befristete Rente zugesprochen worden, womit sich die finanzielle Situation verändert habe. Die Prüfung der Bedürftigkeit werde da her explizit vorbehalten ( Urk. 2).

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit Jahren angeschla gen sei und verschiedene Klinikaufenthalte wegen Alkoholabhängigkeit und psychischer Probleme hinter sich habe. Er sei vom behandelnden Facharzt für Psychiatrie und dem zuständigen Psychotherapeuten erneut ins A.___ überwiesen worden. Die Beschwerdegegnerin habe es aber trotz Auf forderung unterlassen, dort einen Bericht einzuholen. Dies sei eine krasse Ver letzung der gesetzlichen Aufklärungspflicht. Zusätzlich liege auch eine Verlet zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, da sie den Bericht der Behandler überhaupt nicht gewürdigt habe. Im Bericht des A.___ vom 5. August 2017 werde nicht nur Kritik am Gutachten des Z.___ festgehalten, son dern die vom behandelnden Psychiater gestellte Verdachtsdiagnose einer nar zisstischen Persönlichkeitsstörung bestätigt. Auch werde festgehalten, dass er hebliche Einschränkungen in der Anpassung an Regeln und Routinen und in der Gruppenfähigkeit vorlägen. Damit sei er nicht in der Lage, sich gegenüber der Beschwerdegegnerin adäquat zu verhalten und die ihm zustehenden Rechte zu erkennen und durchzusetzen, womit er auf einen unentgeltlichen Rechtsbei stand angewiesen sei ( Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2017 machte die Beschwerdegegnerin demgegenüber geltend, dass weiterhin strittig sei, ob die Diagnose einer Persön lichkeitsstörung überhaupt bestätigt werden könne. Es hätten sich im persönli chen Kontakt mit dem Beschwerdeführer zumindest keine erheblichen Schwie rigkeiten in zwischenmenschlichen Kontakten gezeigt, so habe er sich wieder holt und verhältnismässig oft ins Verwaltungsverfahren einbringen können, womit die Persönlichkeitsstörung ihn nicht daran gehindert habe. Weiterhin bestehe nur bei der Beurteilung der medizinischen Situation keine Einigkeit, so dass weiterhin keine Notwendigkeit für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bestehe ( Urk. 7). 3.

In Anbetracht der praxisgemäss strengen Anforderungen an die Frage, ob die anwaltliche Vertretung bereits im Verwaltungsverfahren geboten war, ist diese Voraussetzung als erstes zu prüfen. 3.1

Nach Lage der Akten traf die Beschwerdegegnerin nach Eingang der Anmel dung zum Leistungsbezug berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärun gen und holte insbesondere die beiden polydisziplinären Gutachten der Y.___ vom 1 8. Februar 2015 ( Urk. 8/233) und des Z.___ vom 2 2. Februar 2017 ein ( Urk. 8/359 ). Nach der erneuten Anmel dung stand der Beschwerdeführer regel mässig telefonisch (vgl. Urk. 8/185- 188; Urk. 8/ 197; Urk. 8/199-201; Urk. 8/ 213; Urk. 8/218; Urk. 8/224; Urk. 8/ 230; Urk. 8/232; Urk. 8/237-239; Urk. 8/243; Urk. 8/247-248; Urk. 8/252-262; Urk. 8/270; Urk. 8/279-281; Urk. 8/286-287; Urk. 8/8/289; Urk. 8/293; Urk. 8/303; Urk. 8/ 356; Urk. 8/359; Urk. 8/362 ) als auch schriftlich mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt ( Urk. 8/211;

Urk. 8/361 ) - und dies auch nach dem Beizug des Rechtsvertre ters im vorliegenden Verfahren am 1 4. Juli 2016 ( Urk. 8/309). 3.2

Im Vorbescheidverfahren ist hauptsächlich strittig, wie sich der Gesundheits - scha den des Beschwerdeführers auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, bzw. ob der Beschwerdeführer infolgedessen einen Anspruch auf eine Invali denrente hat (vgl. Feststellungsblatt vom 2 2. Juni 2017, Urk. 8/377; Vorbe scheid vom 2 2. Juni 2017, Urk. 8/379; Schreiben des Beschwerdeführers vom 1 4. Juli 2017, Urk. 8/383; Schreiben des Beschwerdeführers vom 2 0. Juli 2017, Urk. 8/385; Schreiben des Beschwerdeführers vom 2 0. September 2017, Urk. 8/393; Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2017, Urk. 8/395 ).

Diese Fragestellung erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristi schen Sachverstand, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und de ren rechtliche Relevanz zu erkennen. Es kann nach konstanter Rechtsprechung insoweit aber nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung geböte. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch all en Vorbescheidver fahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Un terlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 A bs. 4 ATSG als einer Ausnahmere gelung widerspräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016 8C_676/2015 E. 7.2 m it Hinweisen).

Zur Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretu ng bedarf es mithin weiterer Um stände, welche die Sache als nicht (mehr) einf ach und eine anwaltliche Vertre tung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2). Dies ist rechtsprechungsgemäss beispielsweise bei komplexen Fragen betreffend die Bemessung des Invaliditätsgrades (Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 17. Juni 201 4 E. 3.2) oder einer langen Ver fahrensdauer, insbesondere nach (mehrfachen) gerichtlichen Rückweisen (vgl. die Hinweise bei Ulrich Meyer/Marco Reichm uth , Bundesgesetz über die Inva li denversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Rz

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Oktober 2017 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnern sei zu verpflichten, ihm Rechtsanwalt Michael Ausfeld als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das bei ihr hängige Verfahren beizugeben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Be stellung von Rechtsanwalt Michael Ausfeld als unentgeltlichen Rechtsvertreter ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2017 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.

E. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-398), was dem Beschwerdeführer am 3 0. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 10 zu Art. 57a) der Fall. Eine un entgeltlich e Vertretung im Verwaltungsverfahren ist sodann geboten, wenn das in Frage stehende Verfahren besonders sta rk in die Rechtsposition der be troffe nen Person eingreift, wie etwa bei namhaften Rückforderungen gegenüber in bescheidenen Verhältnissen lebenden Versicherten (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 5.1- 5.2). Solche Umstände sind in casu nicht e rsichtlich. Vielmehr beschränkt sich die Fragestellung im vorliegenden Ver fahren im Wesentlichen auf die Würdigung der medizinischen Aktenlage und erweist sie sich entsprechend auch nicht als besonders unübersichtlich. Bei die ser Sachlage ist die anwaltliche Rechtsvertretung bereits im Verwaltungsver fahren nicht geboten. 3.3

Schliesslich haben sich die auf Unterstützung angewiesenen Rechtssuchenden in einem – wie hier – sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagerten Ver waltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen beziehungsweise unentgeltlich er Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. Urteil 8C_323/2013 E. 5.2.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_996/2012 vom 28. März 2013 E. 4.3.2). Dass dies nicht möglich gewesen wäre, geht weder aus den Akten hervor noch wird dies seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass - selbst ausgehend davon, dass entsprechend dem Austrittsbericht des A.___ vom 5. August 2017 eine narzisstische Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren wäre und der Beschwerdeführer in der Anpassung an Regeln und Routinen und in der Grup penfähigkeit eingeschränkt wäre ( Urk. 8/394)

- nicht ersichtlich ist, inwieweit er nicht in der Lage sein sollte, zusammen mit Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen bzw. unentgeltlicher Rechtsvertreter seine Interessen zu wahren.

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4.

4.1

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetz über die Inva liden versicherung, IVG, e contrario ). 4.2

Zu befinden bleibt über das Gesuc h um Bestellung eines

unentgeltlich en Rechts vertreters in der Person von Rechtsanwalt Michael Ausfeld im vorliegen den Besch werdeverfahren (vgl. Urk. 1 ).

Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbe gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) be trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernst haft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichts los, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Pro zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hin wei sen). 4.3

Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Da die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 5 und Urk. 6/1-5 ), ist ihm Rechtsanw alt Michael Ausfeld

als unentgeltliche r Rechtsvertreter zu bestellen. Eine Honorar note wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2017 (Urk. 9 ) mitgeteilt - die Entschädigung nach Ermessen fest zusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 7 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.

Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versiche rungsgericht, GSVGer ). Der Einzelrichter verfügt, In Bewilligung des Gesuchs vom 2. Oktober 2017 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld , Zürich, wird mit Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01063

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom

30. November 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1967, meldete sich erstmals am 1 1. März 2002 (Ein gangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/4). Nachdem die IV-Stelle Abklärungen getätigt hatte , sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 1 2. Juni 2003 ab dem 1. März 2002 eine ganze Rente zu ( Urk. 8/27; vgl. Feststellungsblatt vom 2 6. Februar 2003, Urk. 8/20). Im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revision im Jahr 2008 (Revisionsfragebogen vom 1 5. April 2008, Urk. 8/40) wurde die Rente zuerst mit Verfügung vom 2 9. April 2008 per sofort sistiert ( Urk. 8/47) und im Anschluss mit Verfügung vom 4. September 2008 rückwir kend per 1. Februar 2003 auf eine halbe Rente herabgesetzt und per 1. Janu ar 2004 aufgehoben ( Urk. 8/60) . Die zu viel bezahlten Rente wurden entsprechend zurückgefordert (Verfügungen vom 1 1. Dezember 2008, Urk. 8/65- 79). Mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2011 hielt die IV-Stelle fest, dass sie den Anspruch auf eine Rente ab Februar 2008 aufgrund der geltend gemachten Verschlechte rung überprüft habe und zum Schluss gekommen sei, dass ein leistungsaus schliessender Invaliditätsgrad von 6 % vorliege ( Urk. 8/173).

Am 1 1. November 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/180). Die IV-Stelle tätigte wie derum erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere das interdisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 1 8. Februar 2015 ein ( Urk. 8/233). Mit Schreiben vom 1 4. Juli 2016 legitimierte sich Rechtsanwalt Michael Ausfeld als Vertreter des Versicherten und stellte das Gesuch um Bestellung als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren ( Urk. 8/309). Die IV-Stelle wies das Gesuch um unent geltlichen Rechtsbeistand mangels Notwendigkeit mit unangefochten gebliebe ner Verfügung vom 2 1. März 2017 ab ( Urk. 8/370) und holte das polydiszipli näre Gutachten des Z.___ vom 1 6. Mai 2017 ein ( Urk. 8/373). Mit Vorbescheid vom 2 2. Juni 2017 stellte die IV-Stelle die Zusprache einer vom 1. Januar 2015 bis 2 8. Februar 2017 be fristeten halben Rente in Aussicht ( Urk. 8/379).

Mit Schreiben vom 1 4. Juli 2017 liess sich der Versicherte hierzu vernehmen und stellte erneut ein Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt Michael Ausfeld als unentgeltlicher Rechtsbeistand ( Urk. 8/383), welches mit Verfügung vom 3 1. August 2017 erneut abgewiesen wurde ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Oktober 2017 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnern sei zu verpflichten, ihm Rechtsanwalt Michael Ausfeld als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das bei ihr hängige Verfahren beizugeben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Be stellung von Rechtsanwalt Michael Ausfeld als unentgeltlichen Rechtsvertreter ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2017 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-398), was dem Beschwerdeführer am 3 0. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unent geltlichen Rechtsbeistand ein. Unter denselben Voraussetzungen wird laut Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver si cherungsrechts (ATSG) im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es er for dern (vgl. hierzu Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 27 ff. zu Art. 37). 1.3

Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Ver waltungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtser heb li chen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG). Im Verwaltungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung; es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessen wahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.1; BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine ). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweili gen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Un über sichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzu fin den (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 2.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass einzig strittig sei, wie der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen sei, womit kein Ausnahmefall mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen vorliege. Des Weiteren sei eine befristete Rente zugesprochen worden, womit sich die finanzielle Situation verändert habe. Die Prüfung der Bedürftigkeit werde da her explizit vorbehalten ( Urk. 2).

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit Jahren angeschla gen sei und verschiedene Klinikaufenthalte wegen Alkoholabhängigkeit und psychischer Probleme hinter sich habe. Er sei vom behandelnden Facharzt für Psychiatrie und dem zuständigen Psychotherapeuten erneut ins A.___ überwiesen worden. Die Beschwerdegegnerin habe es aber trotz Auf forderung unterlassen, dort einen Bericht einzuholen. Dies sei eine krasse Ver letzung der gesetzlichen Aufklärungspflicht. Zusätzlich liege auch eine Verlet zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, da sie den Bericht der Behandler überhaupt nicht gewürdigt habe. Im Bericht des A.___ vom 5. August 2017 werde nicht nur Kritik am Gutachten des Z.___ festgehalten, son dern die vom behandelnden Psychiater gestellte Verdachtsdiagnose einer nar zisstischen Persönlichkeitsstörung bestätigt. Auch werde festgehalten, dass er hebliche Einschränkungen in der Anpassung an Regeln und Routinen und in der Gruppenfähigkeit vorlägen. Damit sei er nicht in der Lage, sich gegenüber der Beschwerdegegnerin adäquat zu verhalten und die ihm zustehenden Rechte zu erkennen und durchzusetzen, womit er auf einen unentgeltlichen Rechtsbei stand angewiesen sei ( Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2017 machte die Beschwerdegegnerin demgegenüber geltend, dass weiterhin strittig sei, ob die Diagnose einer Persön lichkeitsstörung überhaupt bestätigt werden könne. Es hätten sich im persönli chen Kontakt mit dem Beschwerdeführer zumindest keine erheblichen Schwie rigkeiten in zwischenmenschlichen Kontakten gezeigt, so habe er sich wieder holt und verhältnismässig oft ins Verwaltungsverfahren einbringen können, womit die Persönlichkeitsstörung ihn nicht daran gehindert habe. Weiterhin bestehe nur bei der Beurteilung der medizinischen Situation keine Einigkeit, so dass weiterhin keine Notwendigkeit für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bestehe ( Urk. 7). 3.

In Anbetracht der praxisgemäss strengen Anforderungen an die Frage, ob die anwaltliche Vertretung bereits im Verwaltungsverfahren geboten war, ist diese Voraussetzung als erstes zu prüfen. 3.1

Nach Lage der Akten traf die Beschwerdegegnerin nach Eingang der Anmel dung zum Leistungsbezug berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärun gen und holte insbesondere die beiden polydisziplinären Gutachten der Y.___ vom 1 8. Februar 2015 ( Urk. 8/233) und des Z.___ vom 2 2. Februar 2017 ein ( Urk. 8/359 ). Nach der erneuten Anmel dung stand der Beschwerdeführer regel mässig telefonisch (vgl. Urk. 8/185- 188; Urk. 8/ 197; Urk. 8/199-201; Urk. 8/ 213; Urk. 8/218; Urk. 8/224; Urk. 8/ 230; Urk. 8/232; Urk. 8/237-239; Urk. 8/243; Urk. 8/247-248; Urk. 8/252-262; Urk. 8/270; Urk. 8/279-281; Urk. 8/286-287; Urk. 8/8/289; Urk. 8/293; Urk. 8/303; Urk. 8/ 356; Urk. 8/359; Urk. 8/362 ) als auch schriftlich mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt ( Urk. 8/211;

Urk. 8/361 ) - und dies auch nach dem Beizug des Rechtsvertre ters im vorliegenden Verfahren am 1 4. Juli 2016 ( Urk. 8/309). 3.2

Im Vorbescheidverfahren ist hauptsächlich strittig, wie sich der Gesundheits - scha den des Beschwerdeführers auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, bzw. ob der Beschwerdeführer infolgedessen einen Anspruch auf eine Invali denrente hat (vgl. Feststellungsblatt vom 2 2. Juni 2017, Urk. 8/377; Vorbe scheid vom 2 2. Juni 2017, Urk. 8/379; Schreiben des Beschwerdeführers vom 1 4. Juli 2017, Urk. 8/383; Schreiben des Beschwerdeführers vom 2 0. Juli 2017, Urk. 8/385; Schreiben des Beschwerdeführers vom 2 0. September 2017, Urk. 8/393; Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2017, Urk. 8/395 ).

Diese Fragestellung erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristi schen Sachverstand, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und de ren rechtliche Relevanz zu erkennen. Es kann nach konstanter Rechtsprechung insoweit aber nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung geböte. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch all en Vorbescheidver fahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Un terlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 A bs. 4 ATSG als einer Ausnahmere gelung widerspräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016 8C_676/2015 E. 7.2 m it Hinweisen).

Zur Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretu ng bedarf es mithin weiterer Um stände, welche die Sache als nicht (mehr) einf ach und eine anwaltliche Vertre tung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2). Dies ist rechtsprechungsgemäss beispielsweise bei komplexen Fragen betreffend die Bemessung des Invaliditätsgrades (Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 17. Juni 201 4 E. 3.2) oder einer langen Ver fahrensdauer, insbesondere nach (mehrfachen) gerichtlichen Rückweisen (vgl. die Hinweise bei Ulrich Meyer/Marco Reichm uth , Bundesgesetz über die Inva li denversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Rz 10 zu Art. 57a) der Fall. Eine un entgeltlich e Vertretung im Verwaltungsverfahren ist sodann geboten, wenn das in Frage stehende Verfahren besonders sta rk in die Rechtsposition der be troffe nen Person eingreift, wie etwa bei namhaften Rückforderungen gegenüber in bescheidenen Verhältnissen lebenden Versicherten (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 5.1- 5.2). Solche Umstände sind in casu nicht e rsichtlich. Vielmehr beschränkt sich die Fragestellung im vorliegenden Ver fahren im Wesentlichen auf die Würdigung der medizinischen Aktenlage und erweist sie sich entsprechend auch nicht als besonders unübersichtlich. Bei die ser Sachlage ist die anwaltliche Rechtsvertretung bereits im Verwaltungsver fahren nicht geboten. 3.3

Schliesslich haben sich die auf Unterstützung angewiesenen Rechtssuchenden in einem – wie hier – sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagerten Ver waltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen beziehungsweise unentgeltlich er Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. Urteil 8C_323/2013 E. 5.2.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_996/2012 vom 28. März 2013 E. 4.3.2). Dass dies nicht möglich gewesen wäre, geht weder aus den Akten hervor noch wird dies seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass - selbst ausgehend davon, dass entsprechend dem Austrittsbericht des A.___ vom 5. August 2017 eine narzisstische Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren wäre und der Beschwerdeführer in der Anpassung an Regeln und Routinen und in der Grup penfähigkeit eingeschränkt wäre ( Urk. 8/394)

- nicht ersichtlich ist, inwieweit er nicht in der Lage sein sollte, zusammen mit Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen bzw. unentgeltlicher Rechtsvertreter seine Interessen zu wahren.

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4.

4.1

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetz über die Inva liden versicherung, IVG, e contrario ). 4.2

Zu befinden bleibt über das Gesuc h um Bestellung eines

unentgeltlich en Rechts vertreters in der Person von Rechtsanwalt Michael Ausfeld im vorliegen den Besch werdeverfahren (vgl. Urk. 1 ).

Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbe gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) be trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernst haft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichts los, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Pro zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hin wei sen). 4.3

Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Da die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 5 und Urk. 6/1-5 ), ist ihm Rechtsanw alt Michael Ausfeld

als unentgeltliche r Rechtsvertreter zu bestellen. Eine Honorar note wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2017 (Urk. 9 ) mitgeteilt - die Entschädigung nach Ermessen fest zusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 7 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.

Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versiche rungsgericht, GSVGer ). Der Einzelrichter verfügt, In Bewilligung des Gesuchs vom 2. Oktober 2017 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld , Zürich, wird mit Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler