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IV.2017.01040

Rückzug der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2017-12-19 · Deutsch ZH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01040

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Steudler Verfügung vom

19. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Leimbacher

Cerletti, Advokatur Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

X.___

liess am 22. September 2017 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, vom 22. August 2017 (Urk. 2) erheben, mit welcher diese einen Anspruch auf Kostengutsprache für eine Umschulung verneint hatte. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2017 (Urk. 6) beantragte die Beschwerde gegnerin innert erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde, worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 (Urk. 8) in Kenntnis gesetzt und zur Replik aufgefordert wurde. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 (Urk. 10) liess die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück ziehen, weil ihr d ie Beschwerdegegnerin

eine umfassende Integrationsmassnahme gewähre .

Demnach ist das Verfahren als durch Rückzug de r Beschwerde erledigt abzu schrei ben. 2.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung [IVG]) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. D ie Referent in erkennt: 1.

Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unte r Beilage einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Steudler