Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1978, war seit dem 1. März 2006 als Last wagen chauffeur bei der
Y.___ in Z.___ angestellt ( Urk. 11/9/39 Ziff. 1 -3 ). Er war über seinen Arbeitgeber
bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er am 9. März 2010 verunfallte und sich Verletzungen am Kopf und der Wirbelsäule zuzog ( Urk. 11/9/39 Ziff. 4-9, Urk.
11/9/35 ). Mit Verfügung vom 1 1. August 2011 ( Urk. 11/23/2-3) stellte die Suva
die von ihr erbrachten Versicherun gsleistungen per 3 1. Juli 2011 ein.
Am 2 8. August 2010 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte
ein polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 11/31) ein und zog Akten des Unfallversicherers ( Urk. 11/9 , Urk. 11/23) bei. Mit Verfügung vom 1 4. Mai 2012 ( Urk. 11/44, Urk. 11/37) sprach sie dem Versicherten ab dem 1. März 2011 eine ganze Rente zu. 1.2
Anlässlich einer im Mai 2014 eingeleiteten
Rentenrevision
(vgl. Urk. 11/53 S. 7)
holte d ie IV-Stelle medizinische Berichte ( Urk. 11/60-61 , Urk. 6/64-65 ) und ein polydiszipli näres Gutachten ( Urk. 11/77) ein . Am 2. Mai 2017 erliess si e den Vorbescheid ( Urk. 11/81), wogegen der Versicherte am 2 8. Juni 2017 Einwände vor brachte ( Urk. 11/85) . Mit Verfügung vom 2 3. August 2017 ( Urk. 11/89 = Urk.
2) hob die IV-Stelle die Rente für die Zukunft auf. 2.
Der Versicherte erhob am 2 0. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 3. August 2017 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm die bisherige Rente weiter auszurichten unter Gewährung der unentgelt - lichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Verfahrensrechtlich beantragte er eine Beweisabnahme im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung
und eventuell die Einholung eines psychiatrischen Fachberichts des A.___
( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2017 ( Urk.
10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 1 4. November
2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 14). Mit Gerichts ver fügung vom 2 7. November 2017 wurde die ASGA Pensionskasse zum Prozess bei ge lad en ( Urk. 15 Dispositiv Ziff. 1), die
sich am 3 0. November 2017 den Aus - führungen und Begründung der angefochtenen Verfügung anschloss ( Urk. 16). Die Stellungnahme der ASGA Pensionskasse wurde den Parteien am 1. Dezem ber 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 17/1-2). Am 1 8. und am 2 1. Dezember 2017 ( Urk. 19, Urk.
21) reichte der Beschwerde führer
weitere Eingaben ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs - unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind - bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek ti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso matische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat - sächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7). 1. 3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund hei ts zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspra cheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinwei sen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Rente damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss den medizinischen Abklä rungen spätestens ab Mai 2015 erheblich verb essert habe ( Urk. 2). Dieser fahre mit dem Auto Strecken von bis zu 20 Kilometern, weshalb von einer gewissen psychischen Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit auszugehen sei. Aufgrund der Therapiefrequenz werde angenommen, dass ein geringer Leidens - druck vorliege. Dies s preche für eine leichte anstatt für eine
mittelgradige oder eine schwere depressive Störung. Die Einschränkung könne unter anderem durch eine längerfristige stationäre oder tagesklinische Behandlung verbessert werden. Von einem IV-relevanten Gesundheitsschaden könne daher nicht ge sprochen werden. Die geschilderten Beschwerden könnten zudem aus objektiver Sicht nur in einem geringen Masse oder gar nicht nachvollzogen werden. Es müsse eine Verbesserung stattgefunden haben (S. 2 oben). Es werde von einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % für eine angepasste Tätigkeit ausgegangen (S. 2 unten). 2. 2
Der Beschwerdeführer rügte zunächst eine Verletzung seines Gehörsanspruches respektive des Begründungszwanges der angefochtenen Verfügung ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Mit der rudimentären, floskelhaften Feststellung in der angefochtenen Verfügung , wonach sich sein Gesundheitszustand ab Mai 2015 erheblich ver bessert habe, sei vermutlich das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gege bene Gutachten vom 1 2. Mai 2015 gemeint. Die Gutachter hätten sich im Rahmen der Beantwortung der gutachterlichen Fragen allerdings im gegen tei - ligen Sinne als die Beschwerdegegnerin geäussert ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 8.1). 2.3
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.4
Die Beschwerdegegnerin stellte
fest , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe.
Mit der vorliegenden Begründung
war dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides grundsätzlich möglich
(Urk.
1 S.
5 f.) . Trotz der knappen Begründung hat eine allfällige Gehörs verletzung damit als geheilt zu gelten, zumal das hiesige Gericht sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüf t (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens ist zudem aus prozessökonomischen Gründen ohne Weiteres von einer R ückweisung der Sache an die Verwaltung aus formellen Gründen abzusehen ( BGE 132 V 387 E. 5.1). Die Frage, ob und inwiefern die Beschwerdegegnerin von der Einschätzung der Gutachter der M.___ abweichen durfte, ist
hingegen
materiell rechtlich zu prüfen.
2.5
Streitgegenstand bildet die Frage , ob die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers aufgrund der Annahme einer Verbesserung seines Gesund heitszustandes zu Recht aufgehoben hat . Alternativ ist zu prüfen, ob ein Zurückkommen auf die Rentenzusprache vom 1 4. Mai 2012 g estützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG in Frage kommt .
Zu bemerken bleibt, dass der Rentenzusprache zwar ein psychiatrisches, aber kein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nac h weisbare organische Grundlage im Sinne von lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestim mungen der Änderung des IVG (6. IV Re vision, erstes Massnahmenpaket ) zu Grunde lag (vgl. dazu auch nach - folgende E. 3). Obwohl das Revisionsverfahren im Mai 2014 eingeleitet worden war (Urk. 11/53), fällt daher eine Überprüfung der Rente unter dem entspre - chenden Blickwinkel ausser Betracht, wovon offenbar auch die Beschwerde gegnerin ausging. 3. 3.1
Die medizinischen Akten präsentieren sich wie folgt:
Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie, B.___ , nannten i m Bericht vom 1 0. März 2010 ( Urk. 11/9/35-36) als Diagnosen nach einem Sturz aus zirka 1.5 Metern Höhe vom 9. März 2010 eine
Commotio cereb ri, eine Rissquetschwunde o k z ipital und Kontusion en der Hals- und der Lendenwirbel säule. 3.2
Hausarzt Dr. med. C.___ nannte i m Bericht vom 8. November 2010 ( Urk. 11/10/1-4) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff . 1.1): - Status nach Schäde l-/Hirntrauma, Commotio cerebri
- Rissquetschwunde okzipital - Kontusion en der Hals- und der Lendenwirbelsäule - Verdacht auf posttraumatische Wesensveränderung - Verdacht auf depressive Entwicklung
Dr. C.___ führte aus, d er Patient sei weiterhin auf eine somatische und psychische Unterstützung angewiesen ( Ziff. 1.5). Seit dem Unfall sei er zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6). 3.3
3.3.1
Die Gutachter des D.___
erstattete n am 7. Januar 2012 ( Urk. 11/31 S. 4) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten. D ieses beruht auf den Untersuchungen vom 2 9. November 2011 und vom 2. Januar 2012 durch Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (S. 4).
Der Internist führte aus, der Beschwerdeführer habe am 9. Februar (richtig: März) 2010 durch einen Sturz von einer Hebebühne aus zirka 1.5 Meter n Höhe ein Schädel-Hirntrauma erlitten. Seither klage er über eine Verlangsamung und über starke, andauernd vorhandene Kopfschmerzen. Wenn er sich rascher bewegen oder er sich anstrengen müsse, verschlechterten sich die Beschwerden massiv . Bei Anstrengung komme noch ein Schwindel hinzu . Weiter bestünden Schlafstörungen. Vor zirka einem Jahr habe er einen Suizidversuch mit Tabletten unternommen (S. 15 Mitte).
Zur psychiatrischen Untersuchung wurde ausgeführt, im Gespräch hätten sich Hinweise für kognitive Schwierigkeiten ergeben . Der Beschwerdeführer habe t eilweise nachgefragt, wenn er eine Frage nicht verstanden habe.
Auch habe er teilweise etwas abwesend gewirkt und die Fragen hätten wiederholt werden müssen
(S. 19 unten). Aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben könne angenommen werden, dass bis zum Unfall im März 2010 keine psychischen Auffälligkeiten bestanden hätten (S. 21 unten).
Es müsse eine mindestens mittelschwere depressive Störung angenommen werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei sehr auffällig und persistiere schon über ein Jahr, weswegen die Verdachtsdiagnose einer beginnenden Per sönlichkeitsveränderung in Betracht gezogen werden müsse. Hinweise auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Forme nkreis fänden sich nicht. Auch
fän - den sich keine Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung, eine vor gängige Persönlichkeitsstörung oder eine unfallbedingte hirnorganische Beein trächtigung . Der Beschwerdeführer habe sodann Halluzinationen angegeben, die als Pseudohalluzinationen zu interpretieren seien (S. 22 unten). Der Explorand benötige im Alltag Hilfen für verschiedene Verrichtungen . Er sei kaum mehr in der Lage, sich im sozialen Bereich adäquat zu bewegen. Unter den gegebenen Umständen müsse aus psychiatrischer Sicht von einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit von mindestens 80 % für jegliche Tätigkeiten ausgegangen werden. Die psychische Beeinträchtigung bestehe in diesem Ausmass mindes tens seit Juni 2010 (S. 23 unten). Allenfalls sei es ihm möglich , halbtags eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt zu verrichten (S. 24 oben). 3.3.2
Die nach dem Unfall durchgeführten klinisch-neurologischen Untersuchungen hätten zu keinem Zeitpunkt Hinweise für posttraumatische hirnfokale Funk tions störungen ergeben. Gut zwei Monate nach dem Unfall sei am B.___ eine neuropsychologische Untersuchung erfolgt . Dabei hätten sich globale mittel schwere bis schwere kognitive Minderleistungen in sämtlichen testdiagnostisch geprüften Bereichen ergeben. Klinisch hätten eine deutliche Verlangsamung und eine Antriebsminderung
dominiert . Weiter hätten sich klare Zeichen einer kli nisch relevanten depressiven Verstimmung ergeben (S. 27 Mitte). Der Verlauf einer stationären Rehabilitation habe sich ungünstig mit einer Schmerz chronifizierung gestaltet . Zum Zeitpunkt des Austrittes aus der Rehaklinik habe ein schlechteres Niveau als in d er Anfangsphase bestanden (S. 27 unten). Aus neurologischer Sicht sei zu vermerken, dass der posttraumatische Verlauf von Anfang an hartnäckig gewesen sei und zu diversen Folgeabklärungen und schlussendlich auch zu einer stationären Rehabilitations behandlung Anlass gegeben habe (S. 28 unten).
Der Explorand sei vor dem Unfall zu 100 % als LKW-Chauffeur erwerbstätig gewesen. Seit dem Unfallereignis habe er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach gehen können. Aufgrund der deutlichen Antriebsminderung bis hin zu einer Apathie und einer psychomotorischen Verlangsamung sei eine Berufstätigkeit als Chauffeur in der Tat nicht mehr denkbar. Die Arbeitsunfähigkeit lasse sich allerdings nicht mit somatisch-neurologischen Faktoren begründen. Eine anhal tende hirnorganisch bedingte Funktionseinschränkung lasse sich nicht nach wei sen. Aus diesem Grund könne eine namhafte Einschränkung der Arbeits fähig keit in der angestammten Tätigkeit als LKW-Chauffeur wie auch in einer anderen Tätigkeit nicht neurologisch begründet werden. Im Rahmen der chroni fizierten Kopfschmerzen bestehe ein beschwerdebedingter Ermessensspielraum, so dass im Zweifelsfall eine Leistungsminderung von maximal 20 % eingeräumt werden könne. Die anzunehmende Leistungseinschränkung von 20 % könne nicht mit einer psychiatrisch begründeten Arbeitsunfähigkeit addiert werden (S.
30). 3.3.3
Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 Ziff. III): 1. depressive Störung, in mittel- bis schwergradigem Ausmass - Differentialdiagnose : Persönlichkeitsveränderung 2. posttraumatische Cephalea - nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma vom 9. März 2010 - erhebliche funktionelle Überlagerung - Verdacht auf zusätzlichen Analgetika-induzierten Schmerzanteil
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einen Status nach einer
Umbilikalhernienoperation zirka 2006 und Adipositas Grad II (S. 31 Ziff. III). Es sei ein e gravierende kognitive Beeinträchtigung aufgefallen, die nicht ohne Weiteres erklärt werden könne. Insbesondere hätten sich keine Hinweise für strukturelle Hirnläsionen ergeben. Erstmals sei anlässlich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der H.___ eine depressive Episode beschrie ben worden, wobei in diesem Rahmen Trennungsabsichten der Ehefrau des Beschwerdeführers offensichtlich eine grosse Rolle gespielt hätten sowie mög licher weise der Tod eines Bekannten kurze Zeit zuvor (S. 31 unten).
Gesamthaft werde vorwiegend aus psychiatrischen Gründen seit dem Unfall vom 9. März 2010 für sämtliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % attestiert (S. 34 Mitte). Es zeichne sich eine Chronifizierung ab, da bisher trotz verschiedener Massnahmen keine Veränderung des Zustandes habe erreicht werden können. Der Explorand sei zudem ausgesprochen passiv und wirke verlangsamt (S. 35). 3.4
PD Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer Stellungnahme vom 2 4. Januar 2012 ( Urk. 11/33 S. 5 oben) aus, mit dem Gutachten des D.___ vom 7. Januar 2012 werde detailliert auf die Aktenlage eingegangen und es würden umfassend selbständige Befunde erhoben. Auf das Gutachten könne abgestellt werden. Es seien eine depressive Störung in mittelgradigem bis schwerem Ausmass ( Diffe - rentialdiagnose : Persönlichkeitsveränderung) und eine posttraumatische Cephalea
nach leichtem Schädel-Hirntrauma vom 9. März 2010 diagnostiziert worden. Ein namhafter Gesundheitsschaden sei daher ausgewiesen. Nach Einschätzung der Gutachter bestehe auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % . 3.5
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer daraufhin
gestützt auf das Gutachten des D.___ vom 7. Januar 2012
mit Verfügung vom 1 4. Mai 2012 ( Urk. 11/44) ab dem 1. März 2011 eine ganze Invalidenrente zu.
4. 4.1
Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstat tete am 1 5. Januar 2013 ein verkehrsmedizinisches Gutachten ( Urk. 11/64/2-9) über die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers , nachdem ihm der Führeraus weis und die Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport am 1 8. Juli 2011 vorsorglich entzogen worden war en (S. 1 Mitte).
Die Gutachterin führte aus , gesamthaft liege beim Beschwerdeführer eine verkehrsmedizinisch rele - va nte psychische und gesundheitliche Problematik vor (rezidivierende depressive Störung, chronische Schmerzstörung mit Status nach Schädelhirntrauma nach Arbeitsunfall). Der Beschwerdeführer befinde sich in entsprechender Behand lung und habe sich in der aktuellen Untersuchung in einem somatisch guten und einem psychisch stabilen Zustand präsentiert (S. 8 oben). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis zum berufs mässigen Personentransport entzogen beziehungsweise im weiteren Umfang nur noch unter Auflage insbesondere hinsichtlich der psychischen Erkrankung erteilt (Urk. 11/64/18-23). 4.2
Dr. C.___ nannte in einem Verlaufsbericht vom 2 1. August 2014 ( Urk. 11/60) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Kopf schmer zen, einen Status nach Schädel-Hirntrauma und eine depressive Entwicklung ( Ziff. 1.2). Dr. C.___ bezeichnete den Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers als stationär ( Ziff. 1.1) und bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 9. März 2010 ( Ziff. 2.1). 4.3
Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, L.___ , A.___ , nannte in einem nicht datierten Verlaufsbericht ( Urk. 11/61 ; Eingang Bericht bei der Beschwerdegegnerin am 29. August 2014, vgl. Aktenverzeichnis ) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige depressive Episode, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und einen Status nach einem Arbeitsunfall vom 9. März 2010 ( Ziff. 1.2).
Dr. K.___ führte weiter aus, der Patient sei mit einem Rhythmus von zweimal pro Monat im A.___ in Behandlung ( Ziff. 3.1). Er leide seit Jahren an einer depressiven Symptomatik sowie an Angstzuständen und Schlafstörungen. Eine Verbesserung des Zustandes sei nicht erreicht worden. Er sei weiterhin zu 80 % arbeitsunfähig ( Ziff. 3.3). Als Faktoren, die die Krankheit aufrechterhalten würden, nannte
Dr. K.___ einen täglichen Konflikt mit der Ehefrau. Beim ältesten Sohn bestehe sodann ein ADHS und dieser sei de s wegen in Behandlung. Beim jüngeren Sohn bestehe eine Angstproblematik ( Ziff. 4.4). 4.4. 4.4.1
Die Beschwerdegegnerin gab bei der M.___ ein polydisziplinäres Verlaufsg utachten ( Urk. 11/77) in Auftrag. Die Konsensb esprechung der Gut achter fand am 1 6. April 2015 statt. Am 1 2. Mai 2015 wurde das Gutachten
v ersandt. Es beruht auf den fachärztlichen Untersuchungen vom 1 5. und 1 6. April 2015 (S. 1) und den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten (S.
2 Ziff. 1.1) und ist von Dr. med. N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. O.___ , Assistenzärztin, Dr. med. P.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. Q.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und Prof. Dr. med. R.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, unterzeichnet (S. 36).
Im Rahmen der polydisziplinären Beurteilung stellten d ie Gutachter folgende Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S.
30 Ziff. 7.1.1): - chronische posttraumatische Kopfschmerzen mit/bei - Status nach leichtem Schädelhirntrauma, März 2010 - Differentialdiagnose: Analgetika-induzierter Kopfschmerz, chronischer Spannungskopfschmerz - cMRI vom 2 6. April 2011: kein Nachweis von Hämosiderin oder sonstigen posttraumatischen Veränderungen - depressive Störung, in mittel- bis schwergradigem Ausmass - Differentialdiagnose: Persönlichkeitsveränderung
Die Gutachter stellten sodann folgende Nebendiagnosen ohne wesentliche Ein - schrän kung der Arbeitsfähigkeit (S. 30 Ziff. 7.1.2): - Familienzerrüttung durch Trennung und bevorstehende Scheidung (Ent fremdung) - Adipositas Grad II - arterielle Hypertonie - Hyperurikämie
Der Beschwerdeführer habe sich am 9. März 2010 bei einem Sturz eine leichte traumatische Hirnverletzung mit initial kurzer Bewusstlosigkeit zugezogen. Hinweise für eine strukturelle Hirnläsion seien in der wiederholten Bildgebung nicht zu finden gewesen. Fokal neurologische Ausfälle hätten zu keinem Zeit punkt bestanden. Neuropsychologisch seien deutliche globale Minderleistungen festgestellt worden, ohne Hinweise auf eine hirnorganische Funktionsstörung . Der Beschwerdeführer beklage seit dem Sturz konstante, mittelstarke Kopf schmerzen mit intermittierendem Drehschwindel. Ausserdem bestünden eine Konzentrati onsstörung, eine Verlangsamung sowie Nervosität, Müdigkeit und fremdanamnestisch eine deutliche Persönlichkeitsveränderung mit sozialem Rückzug und einem Suizidversuch. Der Beschwerdeführer sei mittlerweile so stark eingeschränkt, dass er auf die Hilfe seiner Familie angewiesen sei. Der Führerausweis inklusive der Bewilligung für den berufsmässigen Personen transport sei dem Beschwerdeführer ab Juli 2011 vorsorglich entzogen worden (S. 31 Ziff. 7.2.2).
Es könne die Diagnose eines chronischen posttraumatischen Kopfschmerzes ge stellt werden (S. 32 oben). Aus psychiatrischer Sicht werde festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der polydisziplinären Begut - achtung im Jahr 2012 im Wesentlichen nicht verändert habe. Er leide nach wie vor an einer depressiven Störung, in mittel- bis schwergradigem Ausmass. Wie aus den Akten zu entnehmen sei, sei bereits während des Aufenthaltes in der H.___ eine mindestens mittel- bis schwergradige depressive Störung beschrieben worden, die anlässlich der Begutachtung im Jahr 2012 bestätigt worden sei. Es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall in massiver Weise regrediert sei und er seitdem nicht mehr fähig sei, sich adäquat und selbständig im Alltag und in einem sozialen Rahmen zu bewegen. Trotz adäquater Behandlung habe sich der psychopathologische Zustand des Beschwerdeführers chronifiziert (S. 32 Mitte). 4.4.2
Aus allgemein-internistischer Sicht sei der Beschwerdeführer für die zuletzt aus - geübte Tätigkeit nicht in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Aufgrund der Kopfschmerzen sei aber von einem erhöhten Pausenbedarf auszugehen, sowohl für die zuletzt ausgeübte als auch in einer allfälligen adaptierten Tätigkeit. Aus rein neurologischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % . Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl in der angestammten als auch für allfällige körperadaptierte Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit von 100 % . Polydisziplinär bestehe bezogen auf ein Pensum von 100 % eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (S. 33 Ziff. 8.1.1).
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei en seit 2012 unverändert (S. 35 Ziff. 7). 4.5
Der Rechtsdienst der Beschwe rdegegnerin führte in einer Stellungna hme vom 2 7. Februar/ 1. März 2017 ( Urk. 11/79 S. 3 ff.) aus , der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der verkehrsmedizinischen Begutachtung durch Dr. J.___ vom 5. Oktober 2012 in einem guten, stabilen Zustandsbild ohne Hinweise auf eine aktuell bestehende depressive Episode gezeigt. Er habe eine ausreichende Prob lemeinsicht und Therapiebereitschaft gezeigt. Im Gespräch habe er weder ver - langsamt noch unkonzentriert gewirkt. Kognitive oder affektive Auffälligkeiten hätten nicht bestanden. Der Beschwerdeführer sei im Verhalten situations adä quat, freundlich und kooperativ gewesen.
Aus der Gegenüberstellung der verkehrsmedizinischen Begutachtung mit dem Gutachten des D.___ vom 7. Januar 2012 ergebe sich, dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers massiv verbessert habe. Es liege ein Revi sionsgrund vor. Der Rentenanspruch könne deshalb frei und umfassend geprüft werden (S. 3 Ziff. 2 und 3).
Bis zum Unfall im Jahr 2010 hätten keine psychischen Auffälligkeiten bestan den. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Ausbildung im Service und über jahrelange Arbeitserfahrung als LKW-Chauffeur. Er pflege soziale Kontakte zu seiner Mutter, seiner Schwester, seiner Exfrau und den beiden Kindern und treffe sich mit einem Kollegen zum Kaffeetrinken oder Spazieren. Mit dem Ressourcenprofil könne davon ausgegangen werden, dass die diagnostizierte depressive Störung das Mass einer mittelgradigen depressiven Störung nicht übersteige. Der Beschwerdeführer gehe sodann lediglich zwei- bis dreimal im Monat in eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, was nicht auf einen grossen Leidensdruck hinweise. Von einer Therapieresistenz könne nicht gesprochen werden (S. 4 Ziff. 4b). Hinzukomme, dass der Beschwerdeführer in der neuropsychologischen Untersuchung ein sehr auffälliges und inkonsistentes Verhalten gezeigt habe. Die erzielten Werte lägen teilweise unter der Leistung sfähigkeit von Demenzpatienten (S. 4 Ziff. 4c unten). Die Rente sei möglichst rasch einzustellen (S. 5 Ziff. 5). 5. 5.1
Die Begutachtung
durch die M.___ ergab, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 9. März 2010 an andauernden Kopfschmerzen, Schwindel und an Konzentrationsschwierigkeiten leidet (E. 4.4.1 hiervor).
Die Gutachter nannten
als Diagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit chronische posttraumatische Kopfschmerzen und eine mittel- bis schwergradige depressive Störung. Als Differentialdiagnose nannten sie eine Persönl ichkeits veränderung (E. 4.4. 1 ). Sie attestierten dem Beschwerdeführer
insbesondere
von psychiatrischer Seite für die zuletzt ausgeübte und für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Die Gutachter gaben sodann ausdrücklich an , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der
letzten Begutachtung im Jahr 2011 /2012
nicht verändert habe (E. 4.4. 2 hiervor). Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin kam
demgegenüber abweichend zum Gutachten der M.___ zur Einschätzung, dass sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers verbessert habe ( vgl. E. 4.5).
5.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch - tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.3
Das Gutachten der M.___ vom 1 2. Mai 2015 erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens. Darin werden die gesund heitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers dargelegt. Weiter beruht es auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Be schwerden in angemessener Weise.
Die Gutachter legten sodann nachvollziehbar dar, dass eine neuropsycho lo gische Untersuchung bei Patienten mit einer depress iven Störung nicht indiziert sei , da es zu Verzerrungen des psychopathologischen Zustandsbildes kommen könne . Soweit Dipl. Psych. S.___ im neuropsychologischen Teilgutachten
nicht authentische neuropsychologische Störungen beschrieben hatte , sind ihre Schlu ss folgerungen gemäss dem psychiatrischen Gutachter
Dr. N.___ aufgrund der depressiven Störung
des Beschwerdeführers zurückhaltend zu bewerten
(Urk. 11/77 S. 20 Ziff. 5.4.3) . Das Gutachten der M.___ vermag folglich
auch in der medizinischen Beurteilung und in den Sc hlussfolgerungen zu überzeugen, weshalb darauf abgestellt werden kann. 5.4
Der Rec htdienst der Beschwerdegegnerin stützte sich in der Stellungnahme vom 2 7. Februar/ 1. März
2017
auf das verkehrsmedizinische Gutachten von Dr. J.___
vom 1 5. Januar 2013 und schloss daraus , dass sich der Beschwer deführer anlässlich der verkehrsmedizinischen Begutachtung in einem guten Zustand präsentiert habe (E. 4.5). E ine revisionsbegründete Veränderung resultiert aus einer Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises bildet somit das Vorhandensein einer in einem revisionsbegründeten Ausmass erheb lichen Differenz tatsächlicher Art, welche sich aus den medizinischen Unter lagen ergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens ist davon abhängig, dass sich diese s ausreichend auf das Beweisthema – eine erhebliche Sachverhaltsänderung also – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung bewei - sen d wäre, mangelt es daher in aller Regel am rechtlich verlangten Beweiswert, wenn sich die von einer früheren abweichenden ärztlichen Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine Veränderung des Gesundheits zustandes eingetreten ist, es sei denn, eine solche wäre evident (Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2015 vom 3 0. September 2015, E. 2.2). D as verkehrsm edizinische Gutachten
von Dr. J.___ hatte sich von vorneherein
nicht zu einer möglichen Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwer deführers im Vergleich mit dem Gutachten des D.___ vom 7. Januar 2012 zu äussern. Das Gutachten vermag den genannten Anforderungen an d en Beweis wert eines Gutachtens vor dem Hintergrund des Beweisthema s der Renten revision klarerweise nicht zu genügen. Überdies erkannte auch Dr. J.___ , dass beim Beschwerdeführer eine relevante psychische und gesundheitliche Proble matik vorliege (E. 4.1 hiervor). Entgegen der Einschätzung der Beschwerde geg nerin fehlt es daher am Nachweis einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin wich sodann von der von den Gutachtern der M.___ gestellten Diagnose einer mittelgradigen bis schwer gradigen depressiven Störung ab und erklärte, dass es sich höchstens um eine mittelg ra dige depressive Störung handle und es daher an einem IV-relevanten Gesundheitsschaden fehle (E. 4.5 hiervor).
Dabei handelt es sich um eine medizinische, mithin eine
f achfremde Einschätzung durch den Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin, die nicht geeignet ist, die g utachterliche Beurteilung der Gutachter in Zweifel zu ziehen . Ergänzend ist darauf hinzuweisen , dass d as Bundesgericht seine Rechtsprechung aufgegeben hat , wonach depressive Stö rungen leichter bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierende Krank heiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 3 0. November 2017, E. 4.1). Ein Rentenanspruch kann daher ohnehin nicht länger mit dem blossen Hinweis auf das Vorliegen eine r
leicht en
- bis mittelgradige n depressive Störung bei fehlen der Therapieresistenz abgelehnt werden. Gestützt auf das Gutachten der M.___ vom 1 2. Mai 2015 ergibt sich nach dem Gesagten , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verglichen mit dem Zeitpunkt der Rentenzusprache vom 1 4. Mai 2012 bei unver änderten Diagnosen und einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die zuletzt ausgeübte und eine angepasste Tätigkeit nicht verändert hat. 6. 6.1
Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Renten bezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvor aus setzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hin weisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei perio dischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen ) . 6.2
Zu prüfen bleibt, ob die Verfügung
vom 1 4. Mai 2012 als zweifellos unrichtig zu qualifizieren ist.
Grundlage für die Rentenzusprache bildete das polydisziplinäre Gutachten des D.___ vom 7. Januar 201 2. Die Gutachter des D.___ diagnostizierten beim Beschwerdeführer eine depressive Störung in mittelgradigem bis schwergra di gem Ausmass, eine Persönlichkeitsveränderung (Differentialdiagnose) und einer posttraumatischen Cephalea und attestierten ihm vor allem aus psychischen Gründen für den ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (E. 3.3 hiervor). Die Rentenzusprache ist folglich nicht zu beanstanden. Die zwischen zeitlich geltende Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach depressive Stö rungen leichter bis mittelgradiger Natur, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheit in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind, war im Zeitpunkt der erst maligen Rentenzusprache noch nicht gefestigt (vgl. dazu Rahel Sager, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, SZS 2015, S. 311 und S. 314 f.) und fand bei der damals diagnostizierten mittel- bis schwere gradigen Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis von vornherein keine Anwendung. Die erwähnten Diagnosen verlangten - anders als andauernde somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche Krankheitsbilder - auch keine Prüfung der Überwindbarkeit (vgl. auch E. 2.5 hievor ), so dass diesbezüglich nicht von einer Verletzung einer klaren, ständigen Rechtspraxis (BGE 137 V 64, 136 V 279, 132 V 65) gesprochen werden kann, die eine Wiedererwägung rechtfertigen könnte (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom
14. Mai 2013 E. 3.4). Daher lässt ebenfalls nicht auf eine zweifellose Unrichtigkeit der Rentenzusprache schliessen , zumal diese Rechtsprechung nunmehr auf ge - geben worden ist . Es fehlt daher an einem Wiedererwägungsgrund nach Art. 53 Abs. 2 ATSG. 6.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer de führers verglichen mit dem Zeitpunkt der Verfügung vom 1 4. Mai 2012 nicht verbessert hat. Des Weiteren fehlt es auch an einen Wiedererwägungsgrund. In Anbetracht der klaren Aktenlage sind von den seitens des Beschwerdeführers beantragten weiteren Beweismassnahmen (etwa Befragung von Sachverstän digen oder der Partei beziehungsweise Einholung eines Fachberichts ) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweis würdigung, BGE 124 V 90 E. 4b). In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 2 3. August 2017 aufzu - heben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
Nachdem die Beschwerde gutzuheissen ist, kann auf die Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung ( Urk. 1 S. 2 Ziff.
2) verzichtet werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_64/2017 vom 2 7. April 2017 E. 3.2 und 8C_723/2016 vom 3 0. März 2 017 E. 2.3). 7. 7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 1'0 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Vorliegend hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 2'500.--
(inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer). 7.3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2 Ziff.
1) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 3. August 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer e ine Prozessent - schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19-22 - ASGA Pensionskasse Genossenschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 -3 ). Er war über seinen Arbeitgeber
bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er am 9. März 2010 verunfallte und sich Verletzungen am Kopf und der Wirbelsäule zuzog ( Urk. 11/9/39 Ziff. 4-9, Urk.
11/9/35 ). Mit Verfügung vom 1 1. August 2011 ( Urk. 11/23/2-3) stellte die Suva
die von ihr erbrachten Versicherun gsleistungen per 3 1. Juli 2011 ein.
Am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs - unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind - bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund hei ts zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspra cheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinwei sen). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 2 0. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 3. August 2017 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm die bisherige Rente weiter auszurichten unter Gewährung der unentgelt - lichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Verfahrensrechtlich beantragte er eine Beweisabnahme im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung
und eventuell die Einholung eines psychiatrischen Fachberichts des A.___
( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2017 ( Urk.
10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 1 4. November
2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 14). Mit Gerichts ver fügung vom 2 7. November 2017 wurde die ASGA Pensionskasse zum Prozess bei ge lad en ( Urk. 15 Dispositiv Ziff. 1), die
sich am 3 0. November 2017 den Aus - führungen und Begründung der angefochtenen Verfügung anschloss ( Urk. 16). Die Stellungnahme der ASGA Pensionskasse wurde den Parteien am 1. Dezem ber 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 17/1-2). Am 1 8. und am 2 1. Dezember 2017 ( Urk. 19, Urk.
21) reichte der Beschwerde führer
weitere Eingaben ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Rente damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss den medizinischen Abklä rungen spätestens ab Mai 2015 erheblich verb essert habe ( Urk. 2). Dieser fahre mit dem Auto Strecken von bis zu 20 Kilometern, weshalb von einer gewissen psychischen Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit auszugehen sei. Aufgrund der Therapiefrequenz werde angenommen, dass ein geringer Leidens - druck vorliege. Dies s preche für eine leichte anstatt für eine
mittelgradige oder eine schwere depressive Störung. Die Einschränkung könne unter anderem durch eine längerfristige stationäre oder tagesklinische Behandlung verbessert werden. Von einem IV-relevanten Gesundheitsschaden könne daher nicht ge sprochen werden. Die geschilderten Beschwerden könnten zudem aus objektiver Sicht nur in einem geringen Masse oder gar nicht nachvollzogen werden. Es müsse eine Verbesserung stattgefunden haben (S. 2 oben). Es werde von einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % für eine angepasste Tätigkeit ausgegangen (S. 2 unten). 2. 2
Der Beschwerdeführer rügte zunächst eine Verletzung seines Gehörsanspruches respektive des Begründungszwanges der angefochtenen Verfügung ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Mit der rudimentären, floskelhaften Feststellung in der angefochtenen Verfügung , wonach sich sein Gesundheitszustand ab Mai 2015 erheblich ver bessert habe, sei vermutlich das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gege bene Gutachten vom 1 2. Mai 2015 gemeint. Die Gutachter hätten sich im Rahmen der Beantwortung der gutachterlichen Fragen allerdings im gegen tei - ligen Sinne als die Beschwerdegegnerin geäussert ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 8.1).
E. 2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 2.4 Die Beschwerdegegnerin stellte
fest , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe.
Mit der vorliegenden Begründung
war dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides grundsätzlich möglich
(Urk.
1 S.
E. 2.5 Streitgegenstand bildet die Frage , ob die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers aufgrund der Annahme einer Verbesserung seines Gesund heitszustandes zu Recht aufgehoben hat . Alternativ ist zu prüfen, ob ein Zurückkommen auf die Rentenzusprache vom 1 4. Mai 2012 g estützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG in Frage kommt .
Zu bemerken bleibt, dass der Rentenzusprache zwar ein psychiatrisches, aber kein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nac h weisbare organische Grundlage im Sinne von lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestim mungen der Änderung des IVG (6. IV Re vision, erstes Massnahmenpaket ) zu Grunde lag (vgl. dazu auch nach - folgende E. 3). Obwohl das Revisionsverfahren im Mai 2014 eingeleitet worden war (Urk. 11/53), fällt daher eine Überprüfung der Rente unter dem entspre - chenden Blickwinkel ausser Betracht, wovon offenbar auch die Beschwerde gegnerin ausging. 3.
E. 3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
E. 3.1 Die medizinischen Akten präsentieren sich wie folgt:
Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie, B.___ , nannten i m Bericht vom 1 0. März 2010 ( Urk. 11/9/35-36) als Diagnosen nach einem Sturz aus zirka 1.5 Metern Höhe vom 9. März 2010 eine
Commotio cereb ri, eine Rissquetschwunde o k z ipital und Kontusion en der Hals- und der Lendenwirbel säule.
E. 3.2 Hausarzt Dr. med. C.___ nannte i m Bericht vom 8. November 2010 ( Urk. 11/10/1-4) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff . 1.1): - Status nach Schäde l-/Hirntrauma, Commotio cerebri
- Rissquetschwunde okzipital - Kontusion en der Hals- und der Lendenwirbelsäule - Verdacht auf posttraumatische Wesensveränderung - Verdacht auf depressive Entwicklung
Dr. C.___ führte aus, d er Patient sei weiterhin auf eine somatische und psychische Unterstützung angewiesen ( Ziff. 1.5). Seit dem Unfall sei er zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6).
E. 3.3.1 Die Gutachter des D.___
erstattete n am 7. Januar 2012 ( Urk. 11/31 S. 4) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten. D ieses beruht auf den Untersuchungen vom 2 9. November 2011 und vom 2. Januar 2012 durch Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (S. 4).
Der Internist führte aus, der Beschwerdeführer habe am 9. Februar (richtig: März) 2010 durch einen Sturz von einer Hebebühne aus zirka 1.5 Meter n Höhe ein Schädel-Hirntrauma erlitten. Seither klage er über eine Verlangsamung und über starke, andauernd vorhandene Kopfschmerzen. Wenn er sich rascher bewegen oder er sich anstrengen müsse, verschlechterten sich die Beschwerden massiv . Bei Anstrengung komme noch ein Schwindel hinzu . Weiter bestünden Schlafstörungen. Vor zirka einem Jahr habe er einen Suizidversuch mit Tabletten unternommen (S. 15 Mitte).
Zur psychiatrischen Untersuchung wurde ausgeführt, im Gespräch hätten sich Hinweise für kognitive Schwierigkeiten ergeben . Der Beschwerdeführer habe t eilweise nachgefragt, wenn er eine Frage nicht verstanden habe.
Auch habe er teilweise etwas abwesend gewirkt und die Fragen hätten wiederholt werden müssen
(S. 19 unten). Aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben könne angenommen werden, dass bis zum Unfall im März 2010 keine psychischen Auffälligkeiten bestanden hätten (S. 21 unten).
Es müsse eine mindestens mittelschwere depressive Störung angenommen werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei sehr auffällig und persistiere schon über ein Jahr, weswegen die Verdachtsdiagnose einer beginnenden Per sönlichkeitsveränderung in Betracht gezogen werden müsse. Hinweise auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Forme nkreis fänden sich nicht. Auch
fän - den sich keine Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung, eine vor gängige Persönlichkeitsstörung oder eine unfallbedingte hirnorganische Beein trächtigung . Der Beschwerdeführer habe sodann Halluzinationen angegeben, die als Pseudohalluzinationen zu interpretieren seien (S. 22 unten). Der Explorand benötige im Alltag Hilfen für verschiedene Verrichtungen . Er sei kaum mehr in der Lage, sich im sozialen Bereich adäquat zu bewegen. Unter den gegebenen Umständen müsse aus psychiatrischer Sicht von einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit von mindestens 80 % für jegliche Tätigkeiten ausgegangen werden. Die psychische Beeinträchtigung bestehe in diesem Ausmass mindes tens seit Juni 2010 (S. 23 unten). Allenfalls sei es ihm möglich , halbtags eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt zu verrichten (S. 24 oben).
E. 3.3.2 Die nach dem Unfall durchgeführten klinisch-neurologischen Untersuchungen hätten zu keinem Zeitpunkt Hinweise für posttraumatische hirnfokale Funk tions störungen ergeben. Gut zwei Monate nach dem Unfall sei am B.___ eine neuropsychologische Untersuchung erfolgt . Dabei hätten sich globale mittel schwere bis schwere kognitive Minderleistungen in sämtlichen testdiagnostisch geprüften Bereichen ergeben. Klinisch hätten eine deutliche Verlangsamung und eine Antriebsminderung
dominiert . Weiter hätten sich klare Zeichen einer kli nisch relevanten depressiven Verstimmung ergeben (S. 27 Mitte). Der Verlauf einer stationären Rehabilitation habe sich ungünstig mit einer Schmerz chronifizierung gestaltet . Zum Zeitpunkt des Austrittes aus der Rehaklinik habe ein schlechteres Niveau als in d er Anfangsphase bestanden (S. 27 unten). Aus neurologischer Sicht sei zu vermerken, dass der posttraumatische Verlauf von Anfang an hartnäckig gewesen sei und zu diversen Folgeabklärungen und schlussendlich auch zu einer stationären Rehabilitations behandlung Anlass gegeben habe (S. 28 unten).
Der Explorand sei vor dem Unfall zu 100 % als LKW-Chauffeur erwerbstätig gewesen. Seit dem Unfallereignis habe er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach gehen können. Aufgrund der deutlichen Antriebsminderung bis hin zu einer Apathie und einer psychomotorischen Verlangsamung sei eine Berufstätigkeit als Chauffeur in der Tat nicht mehr denkbar. Die Arbeitsunfähigkeit lasse sich allerdings nicht mit somatisch-neurologischen Faktoren begründen. Eine anhal tende hirnorganisch bedingte Funktionseinschränkung lasse sich nicht nach wei sen. Aus diesem Grund könne eine namhafte Einschränkung der Arbeits fähig keit in der angestammten Tätigkeit als LKW-Chauffeur wie auch in einer anderen Tätigkeit nicht neurologisch begründet werden. Im Rahmen der chroni fizierten Kopfschmerzen bestehe ein beschwerdebedingter Ermessensspielraum, so dass im Zweifelsfall eine Leistungsminderung von maximal 20 % eingeräumt werden könne. Die anzunehmende Leistungseinschränkung von 20 % könne nicht mit einer psychiatrisch begründeten Arbeitsunfähigkeit addiert werden (S.
30).
E. 3.3.3 Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 Ziff. III): 1. depressive Störung, in mittel- bis schwergradigem Ausmass - Differentialdiagnose : Persönlichkeitsveränderung 2. posttraumatische Cephalea - nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma vom 9. März 2010 - erhebliche funktionelle Überlagerung - Verdacht auf zusätzlichen Analgetika-induzierten Schmerzanteil
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einen Status nach einer
Umbilikalhernienoperation zirka 2006 und Adipositas Grad II (S. 31 Ziff. III). Es sei ein e gravierende kognitive Beeinträchtigung aufgefallen, die nicht ohne Weiteres erklärt werden könne. Insbesondere hätten sich keine Hinweise für strukturelle Hirnläsionen ergeben. Erstmals sei anlässlich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der H.___ eine depressive Episode beschrie ben worden, wobei in diesem Rahmen Trennungsabsichten der Ehefrau des Beschwerdeführers offensichtlich eine grosse Rolle gespielt hätten sowie mög licher weise der Tod eines Bekannten kurze Zeit zuvor (S. 31 unten).
Gesamthaft werde vorwiegend aus psychiatrischen Gründen seit dem Unfall vom 9. März 2010 für sämtliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % attestiert (S. 34 Mitte). Es zeichne sich eine Chronifizierung ab, da bisher trotz verschiedener Massnahmen keine Veränderung des Zustandes habe erreicht werden können. Der Explorand sei zudem ausgesprochen passiv und wirke verlangsamt (S. 35).
E. 3.4 PD Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer Stellungnahme vom 2 4. Januar 2012 ( Urk. 11/33 S. 5 oben) aus, mit dem Gutachten des D.___ vom 7. Januar 2012 werde detailliert auf die Aktenlage eingegangen und es würden umfassend selbständige Befunde erhoben. Auf das Gutachten könne abgestellt werden. Es seien eine depressive Störung in mittelgradigem bis schwerem Ausmass ( Diffe - rentialdiagnose : Persönlichkeitsveränderung) und eine posttraumatische Cephalea
nach leichtem Schädel-Hirntrauma vom 9. März 2010 diagnostiziert worden. Ein namhafter Gesundheitsschaden sei daher ausgewiesen. Nach Einschätzung der Gutachter bestehe auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % .
E. 3.5 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer daraufhin
gestützt auf das Gutachten des D.___ vom 7. Januar 2012
mit Verfügung vom 1 4. Mai 2012 ( Urk. 11/44) ab dem 1. März 2011 eine ganze Invalidenrente zu.
4. 4.1
Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstat tete am 1 5. Januar 2013 ein verkehrsmedizinisches Gutachten ( Urk. 11/64/2-9) über die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers , nachdem ihm der Führeraus weis und die Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport am 1 8. Juli 2011 vorsorglich entzogen worden war en (S. 1 Mitte).
Die Gutachterin führte aus , gesamthaft liege beim Beschwerdeführer eine verkehrsmedizinisch rele - va nte psychische und gesundheitliche Problematik vor (rezidivierende depressive Störung, chronische Schmerzstörung mit Status nach Schädelhirntrauma nach Arbeitsunfall). Der Beschwerdeführer befinde sich in entsprechender Behand lung und habe sich in der aktuellen Untersuchung in einem somatisch guten und einem psychisch stabilen Zustand präsentiert (S. 8 oben). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis zum berufs mässigen Personentransport entzogen beziehungsweise im weiteren Umfang nur noch unter Auflage insbesondere hinsichtlich der psychischen Erkrankung erteilt (Urk. 11/64/18-23). 4.2
Dr. C.___ nannte in einem Verlaufsbericht vom 2 1. August 2014 ( Urk. 11/60) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Kopf schmer zen, einen Status nach Schädel-Hirntrauma und eine depressive Entwicklung ( Ziff. 1.2). Dr. C.___ bezeichnete den Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers als stationär ( Ziff. 1.1) und bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 9. März 2010 ( Ziff. 2.1). 4.3
Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, L.___ , A.___ , nannte in einem nicht datierten Verlaufsbericht ( Urk. 11/61 ; Eingang Bericht bei der Beschwerdegegnerin am 29. August 2014, vgl. Aktenverzeichnis ) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige depressive Episode, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und einen Status nach einem Arbeitsunfall vom 9. März 2010 ( Ziff. 1.2).
Dr. K.___ führte weiter aus, der Patient sei mit einem Rhythmus von zweimal pro Monat im A.___ in Behandlung ( Ziff. 3.1). Er leide seit Jahren an einer depressiven Symptomatik sowie an Angstzuständen und Schlafstörungen. Eine Verbesserung des Zustandes sei nicht erreicht worden. Er sei weiterhin zu 80 % arbeitsunfähig ( Ziff. 3.3). Als Faktoren, die die Krankheit aufrechterhalten würden, nannte
Dr. K.___ einen täglichen Konflikt mit der Ehefrau. Beim ältesten Sohn bestehe sodann ein ADHS und dieser sei de s wegen in Behandlung. Beim jüngeren Sohn bestehe eine Angstproblematik ( Ziff. 4.4). 4.4. 4.4.1
Die Beschwerdegegnerin gab bei der M.___ ein polydisziplinäres Verlaufsg utachten ( Urk. 11/77) in Auftrag. Die Konsensb esprechung der Gut achter fand am 1 6. April 2015 statt. Am 1 2. Mai 2015 wurde das Gutachten
v ersandt. Es beruht auf den fachärztlichen Untersuchungen vom 1 5. und 1 6. April 2015 (S. 1) und den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten (S.
2 Ziff. 1.1) und ist von Dr. med. N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. O.___ , Assistenzärztin, Dr. med. P.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. Q.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und Prof. Dr. med. R.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, unterzeichnet (S. 36).
Im Rahmen der polydisziplinären Beurteilung stellten d ie Gutachter folgende Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S.
30 Ziff. 7.1.1): - chronische posttraumatische Kopfschmerzen mit/bei - Status nach leichtem Schädelhirntrauma, März 2010 - Differentialdiagnose: Analgetika-induzierter Kopfschmerz, chronischer Spannungskopfschmerz - cMRI vom 2 6. April 2011: kein Nachweis von Hämosiderin oder sonstigen posttraumatischen Veränderungen - depressive Störung, in mittel- bis schwergradigem Ausmass - Differentialdiagnose: Persönlichkeitsveränderung
Die Gutachter stellten sodann folgende Nebendiagnosen ohne wesentliche Ein - schrän kung der Arbeitsfähigkeit (S. 30 Ziff. 7.1.2): - Familienzerrüttung durch Trennung und bevorstehende Scheidung (Ent fremdung) - Adipositas Grad II - arterielle Hypertonie - Hyperurikämie
Der Beschwerdeführer habe sich am 9. März 2010 bei einem Sturz eine leichte traumatische Hirnverletzung mit initial kurzer Bewusstlosigkeit zugezogen. Hinweise für eine strukturelle Hirnläsion seien in der wiederholten Bildgebung nicht zu finden gewesen. Fokal neurologische Ausfälle hätten zu keinem Zeit punkt bestanden. Neuropsychologisch seien deutliche globale Minderleistungen festgestellt worden, ohne Hinweise auf eine hirnorganische Funktionsstörung . Der Beschwerdeführer beklage seit dem Sturz konstante, mittelstarke Kopf schmerzen mit intermittierendem Drehschwindel. Ausserdem bestünden eine Konzentrati onsstörung, eine Verlangsamung sowie Nervosität, Müdigkeit und fremdanamnestisch eine deutliche Persönlichkeitsveränderung mit sozialem Rückzug und einem Suizidversuch. Der Beschwerdeführer sei mittlerweile so stark eingeschränkt, dass er auf die Hilfe seiner Familie angewiesen sei. Der Führerausweis inklusive der Bewilligung für den berufsmässigen Personen transport sei dem Beschwerdeführer ab Juli 2011 vorsorglich entzogen worden (S. 31 Ziff. 7.2.2).
Es könne die Diagnose eines chronischen posttraumatischen Kopfschmerzes ge stellt werden (S. 32 oben). Aus psychiatrischer Sicht werde festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der polydisziplinären Begut - achtung im Jahr 2012 im Wesentlichen nicht verändert habe. Er leide nach wie vor an einer depressiven Störung, in mittel- bis schwergradigem Ausmass. Wie aus den Akten zu entnehmen sei, sei bereits während des Aufenthaltes in der H.___ eine mindestens mittel- bis schwergradige depressive Störung beschrieben worden, die anlässlich der Begutachtung im Jahr 2012 bestätigt worden sei. Es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall in massiver Weise regrediert sei und er seitdem nicht mehr fähig sei, sich adäquat und selbständig im Alltag und in einem sozialen Rahmen zu bewegen. Trotz adäquater Behandlung habe sich der psychopathologische Zustand des Beschwerdeführers chronifiziert (S. 32 Mitte). 4.4.2
Aus allgemein-internistischer Sicht sei der Beschwerdeführer für die zuletzt aus - geübte Tätigkeit nicht in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Aufgrund der Kopfschmerzen sei aber von einem erhöhten Pausenbedarf auszugehen, sowohl für die zuletzt ausgeübte als auch in einer allfälligen adaptierten Tätigkeit. Aus rein neurologischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % . Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl in der angestammten als auch für allfällige körperadaptierte Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit von 100 % . Polydisziplinär bestehe bezogen auf ein Pensum von 100 % eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (S. 33 Ziff. 8.1.1).
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei en seit 2012 unverändert (S. 35 Ziff. 7). 4.5
Der Rechtsdienst der Beschwe rdegegnerin führte in einer Stellungna hme vom 2 7. Februar/ 1. März 2017 ( Urk. 11/79 S. 3 ff.) aus , der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der verkehrsmedizinischen Begutachtung durch Dr. J.___ vom 5. Oktober 2012 in einem guten, stabilen Zustandsbild ohne Hinweise auf eine aktuell bestehende depressive Episode gezeigt. Er habe eine ausreichende Prob lemeinsicht und Therapiebereitschaft gezeigt. Im Gespräch habe er weder ver - langsamt noch unkonzentriert gewirkt. Kognitive oder affektive Auffälligkeiten hätten nicht bestanden. Der Beschwerdeführer sei im Verhalten situations adä quat, freundlich und kooperativ gewesen.
Aus der Gegenüberstellung der verkehrsmedizinischen Begutachtung mit dem Gutachten des D.___ vom 7. Januar 2012 ergebe sich, dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers massiv verbessert habe. Es liege ein Revi sionsgrund vor. Der Rentenanspruch könne deshalb frei und umfassend geprüft werden (S. 3 Ziff. 2 und 3).
Bis zum Unfall im Jahr 2010 hätten keine psychischen Auffälligkeiten bestan den. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Ausbildung im Service und über jahrelange Arbeitserfahrung als LKW-Chauffeur. Er pflege soziale Kontakte zu seiner Mutter, seiner Schwester, seiner Exfrau und den beiden Kindern und treffe sich mit einem Kollegen zum Kaffeetrinken oder Spazieren. Mit dem Ressourcenprofil könne davon ausgegangen werden, dass die diagnostizierte depressive Störung das Mass einer mittelgradigen depressiven Störung nicht übersteige. Der Beschwerdeführer gehe sodann lediglich zwei- bis dreimal im Monat in eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, was nicht auf einen grossen Leidensdruck hinweise. Von einer Therapieresistenz könne nicht gesprochen werden (S. 4 Ziff. 4b). Hinzukomme, dass der Beschwerdeführer in der neuropsychologischen Untersuchung ein sehr auffälliges und inkonsistentes Verhalten gezeigt habe. Die erzielten Werte lägen teilweise unter der Leistung sfähigkeit von Demenzpatienten (S. 4 Ziff. 4c unten). Die Rente sei möglichst rasch einzustellen (S. 5 Ziff. 5).
E. 5 f.) . Trotz der knappen Begründung hat eine allfällige Gehörs verletzung damit als geheilt zu gelten, zumal das hiesige Gericht sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüf t (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens ist zudem aus prozessökonomischen Gründen ohne Weiteres von einer R ückweisung der Sache an die Verwaltung aus formellen Gründen abzusehen ( BGE 132 V 387 E. 5.1). Die Frage, ob und inwiefern die Beschwerdegegnerin von der Einschätzung der Gutachter der M.___ abweichen durfte, ist
hingegen
materiell rechtlich zu prüfen.
E. 5.1 Die Begutachtung
durch die M.___ ergab, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 9. März 2010 an andauernden Kopfschmerzen, Schwindel und an Konzentrationsschwierigkeiten leidet (E. 4.4.1 hiervor).
Die Gutachter nannten
als Diagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit chronische posttraumatische Kopfschmerzen und eine mittel- bis schwergradige depressive Störung. Als Differentialdiagnose nannten sie eine Persönl ichkeits veränderung (E. 4.4. 1 ). Sie attestierten dem Beschwerdeführer
insbesondere
von psychiatrischer Seite für die zuletzt ausgeübte und für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Die Gutachter gaben sodann ausdrücklich an , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der
letzten Begutachtung im Jahr 2011 /2012
nicht verändert habe (E. 4.4. 2 hiervor). Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin kam
demgegenüber abweichend zum Gutachten der M.___ zur Einschätzung, dass sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers verbessert habe ( vgl. E. 4.5).
E. 5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch - tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 5.3 Das Gutachten der M.___ vom 1 2. Mai 2015 erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens. Darin werden die gesund heitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers dargelegt. Weiter beruht es auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Be schwerden in angemessener Weise.
Die Gutachter legten sodann nachvollziehbar dar, dass eine neuropsycho lo gische Untersuchung bei Patienten mit einer depress iven Störung nicht indiziert sei , da es zu Verzerrungen des psychopathologischen Zustandsbildes kommen könne . Soweit Dipl. Psych. S.___ im neuropsychologischen Teilgutachten
nicht authentische neuropsychologische Störungen beschrieben hatte , sind ihre Schlu ss folgerungen gemäss dem psychiatrischen Gutachter
Dr. N.___ aufgrund der depressiven Störung
des Beschwerdeführers zurückhaltend zu bewerten
(Urk. 11/77 S. 20 Ziff. 5.4.3) . Das Gutachten der M.___ vermag folglich
auch in der medizinischen Beurteilung und in den Sc hlussfolgerungen zu überzeugen, weshalb darauf abgestellt werden kann.
E. 5.4 Der Rec htdienst der Beschwerdegegnerin stützte sich in der Stellungnahme vom 2 7. Februar/ 1. März
2017
auf das verkehrsmedizinische Gutachten von Dr. J.___
vom 1 5. Januar 2013 und schloss daraus , dass sich der Beschwer deführer anlässlich der verkehrsmedizinischen Begutachtung in einem guten Zustand präsentiert habe (E. 4.5). E ine revisionsbegründete Veränderung resultiert aus einer Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises bildet somit das Vorhandensein einer in einem revisionsbegründeten Ausmass erheb lichen Differenz tatsächlicher Art, welche sich aus den medizinischen Unter lagen ergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens ist davon abhängig, dass sich diese s ausreichend auf das Beweisthema – eine erhebliche Sachverhaltsänderung also – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung bewei - sen d wäre, mangelt es daher in aller Regel am rechtlich verlangten Beweiswert, wenn sich die von einer früheren abweichenden ärztlichen Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine Veränderung des Gesundheits zustandes eingetreten ist, es sei denn, eine solche wäre evident (Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2015 vom 3 0. September 2015, E. 2.2). D as verkehrsm edizinische Gutachten
von Dr. J.___ hatte sich von vorneherein
nicht zu einer möglichen Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwer deführers im Vergleich mit dem Gutachten des D.___ vom 7. Januar 2012 zu äussern. Das Gutachten vermag den genannten Anforderungen an d en Beweis wert eines Gutachtens vor dem Hintergrund des Beweisthema s der Renten revision klarerweise nicht zu genügen. Überdies erkannte auch Dr. J.___ , dass beim Beschwerdeführer eine relevante psychische und gesundheitliche Proble matik vorliege (E. 4.1 hiervor). Entgegen der Einschätzung der Beschwerde geg nerin fehlt es daher am Nachweis einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin wich sodann von der von den Gutachtern der M.___ gestellten Diagnose einer mittelgradigen bis schwer gradigen depressiven Störung ab und erklärte, dass es sich höchstens um eine mittelg ra dige depressive Störung handle und es daher an einem IV-relevanten Gesundheitsschaden fehle (E. 4.5 hiervor).
Dabei handelt es sich um eine medizinische, mithin eine
f achfremde Einschätzung durch den Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin, die nicht geeignet ist, die g utachterliche Beurteilung der Gutachter in Zweifel zu ziehen . Ergänzend ist darauf hinzuweisen , dass d as Bundesgericht seine Rechtsprechung aufgegeben hat , wonach depressive Stö rungen leichter bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierende Krank heiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 3 0. November 2017, E. 4.1). Ein Rentenanspruch kann daher ohnehin nicht länger mit dem blossen Hinweis auf das Vorliegen eine r
leicht en
- bis mittelgradige n depressive Störung bei fehlen der Therapieresistenz abgelehnt werden. Gestützt auf das Gutachten der M.___ vom 1 2. Mai 2015 ergibt sich nach dem Gesagten , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verglichen mit dem Zeitpunkt der Rentenzusprache vom 1 4. Mai 2012 bei unver änderten Diagnosen und einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die zuletzt ausgeübte und eine angepasste Tätigkeit nicht verändert hat.
E. 6.1 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Renten bezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvor aus setzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hin weisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei perio dischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen ) .
E. 6.2 Zu prüfen bleibt, ob die Verfügung
vom 1 4. Mai 2012 als zweifellos unrichtig zu qualifizieren ist.
Grundlage für die Rentenzusprache bildete das polydisziplinäre Gutachten des D.___ vom 7. Januar 201 2. Die Gutachter des D.___ diagnostizierten beim Beschwerdeführer eine depressive Störung in mittelgradigem bis schwergra di gem Ausmass, eine Persönlichkeitsveränderung (Differentialdiagnose) und einer posttraumatischen Cephalea und attestierten ihm vor allem aus psychischen Gründen für den ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (E. 3.3 hiervor). Die Rentenzusprache ist folglich nicht zu beanstanden. Die zwischen zeitlich geltende Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach depressive Stö rungen leichter bis mittelgradiger Natur, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheit in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind, war im Zeitpunkt der erst maligen Rentenzusprache noch nicht gefestigt (vgl. dazu Rahel Sager, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, SZS 2015, S. 311 und S. 314 f.) und fand bei der damals diagnostizierten mittel- bis schwere gradigen Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis von vornherein keine Anwendung. Die erwähnten Diagnosen verlangten - anders als andauernde somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche Krankheitsbilder - auch keine Prüfung der Überwindbarkeit (vgl. auch E. 2.5 hievor ), so dass diesbezüglich nicht von einer Verletzung einer klaren, ständigen Rechtspraxis (BGE 137 V 64, 136 V 279, 132 V 65) gesprochen werden kann, die eine Wiedererwägung rechtfertigen könnte (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom
14. Mai 2013 E. 3.4). Daher lässt ebenfalls nicht auf eine zweifellose Unrichtigkeit der Rentenzusprache schliessen , zumal diese Rechtsprechung nunmehr auf ge - geben worden ist . Es fehlt daher an einem Wiedererwägungsgrund nach Art. 53 Abs. 2 ATSG.
E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer de führers verglichen mit dem Zeitpunkt der Verfügung vom 1 4. Mai 2012 nicht verbessert hat. Des Weiteren fehlt es auch an einen Wiedererwägungsgrund. In Anbetracht der klaren Aktenlage sind von den seitens des Beschwerdeführers beantragten weiteren Beweismassnahmen (etwa Befragung von Sachverstän digen oder der Partei beziehungsweise Einholung eines Fachberichts ) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweis würdigung, BGE 124 V 90 E. 4b). In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 2 3. August 2017 aufzu - heben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
Nachdem die Beschwerde gutzuheissen ist, kann auf die Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung ( Urk. 1 S. 2 Ziff.
2) verzichtet werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_64/2017 vom 2 7. April 2017 E. 3.2 und 8C_723/2016 vom 3 0. März 2 017 E. 2.3).
E. 7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 1'0 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 7.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Vorliegend hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 2'500.--
(inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer).
E. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2 Ziff.
1) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 3. August 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer e ine Prozessent - schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19-22 - ASGA Pensionskasse Genossenschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01032
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
27. Februar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik Mensik & Schmid Rechtsanwälte Huobmattstrasse 7, Postfach, 6045 Meggen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: ASGA Pensionskasse Genossenschaft Rosenbergstrasse 16, 9001 St. Gallen Beigeladene Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1978, war seit dem 1. März 2006 als Last wagen chauffeur bei der
Y.___ in Z.___ angestellt ( Urk. 11/9/39 Ziff. 1 -3 ). Er war über seinen Arbeitgeber
bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er am 9. März 2010 verunfallte und sich Verletzungen am Kopf und der Wirbelsäule zuzog ( Urk. 11/9/39 Ziff. 4-9, Urk.
11/9/35 ). Mit Verfügung vom 1 1. August 2011 ( Urk. 11/23/2-3) stellte die Suva
die von ihr erbrachten Versicherun gsleistungen per 3 1. Juli 2011 ein.
Am 2 8. August 2010 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte
ein polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 11/31) ein und zog Akten des Unfallversicherers ( Urk. 11/9 , Urk. 11/23) bei. Mit Verfügung vom 1 4. Mai 2012 ( Urk. 11/44, Urk. 11/37) sprach sie dem Versicherten ab dem 1. März 2011 eine ganze Rente zu. 1.2
Anlässlich einer im Mai 2014 eingeleiteten
Rentenrevision
(vgl. Urk. 11/53 S. 7)
holte d ie IV-Stelle medizinische Berichte ( Urk. 11/60-61 , Urk. 6/64-65 ) und ein polydiszipli näres Gutachten ( Urk. 11/77) ein . Am 2. Mai 2017 erliess si e den Vorbescheid ( Urk. 11/81), wogegen der Versicherte am 2 8. Juni 2017 Einwände vor brachte ( Urk. 11/85) . Mit Verfügung vom 2 3. August 2017 ( Urk. 11/89 = Urk.
2) hob die IV-Stelle die Rente für die Zukunft auf. 2.
Der Versicherte erhob am 2 0. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 3. August 2017 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm die bisherige Rente weiter auszurichten unter Gewährung der unentgelt - lichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Verfahrensrechtlich beantragte er eine Beweisabnahme im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung
und eventuell die Einholung eines psychiatrischen Fachberichts des A.___
( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2017 ( Urk.
10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 1 4. November
2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 14). Mit Gerichts ver fügung vom 2 7. November 2017 wurde die ASGA Pensionskasse zum Prozess bei ge lad en ( Urk. 15 Dispositiv Ziff. 1), die
sich am 3 0. November 2017 den Aus - führungen und Begründung der angefochtenen Verfügung anschloss ( Urk. 16). Die Stellungnahme der ASGA Pensionskasse wurde den Parteien am 1. Dezem ber 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 17/1-2). Am 1 8. und am 2 1. Dezember 2017 ( Urk. 19, Urk.
21) reichte der Beschwerde führer
weitere Eingaben ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs - unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind - bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek ti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso matische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat - sächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7). 1. 3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund hei ts zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspra cheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinwei sen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Rente damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss den medizinischen Abklä rungen spätestens ab Mai 2015 erheblich verb essert habe ( Urk. 2). Dieser fahre mit dem Auto Strecken von bis zu 20 Kilometern, weshalb von einer gewissen psychischen Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit auszugehen sei. Aufgrund der Therapiefrequenz werde angenommen, dass ein geringer Leidens - druck vorliege. Dies s preche für eine leichte anstatt für eine
mittelgradige oder eine schwere depressive Störung. Die Einschränkung könne unter anderem durch eine längerfristige stationäre oder tagesklinische Behandlung verbessert werden. Von einem IV-relevanten Gesundheitsschaden könne daher nicht ge sprochen werden. Die geschilderten Beschwerden könnten zudem aus objektiver Sicht nur in einem geringen Masse oder gar nicht nachvollzogen werden. Es müsse eine Verbesserung stattgefunden haben (S. 2 oben). Es werde von einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % für eine angepasste Tätigkeit ausgegangen (S. 2 unten). 2. 2
Der Beschwerdeführer rügte zunächst eine Verletzung seines Gehörsanspruches respektive des Begründungszwanges der angefochtenen Verfügung ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Mit der rudimentären, floskelhaften Feststellung in der angefochtenen Verfügung , wonach sich sein Gesundheitszustand ab Mai 2015 erheblich ver bessert habe, sei vermutlich das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gege bene Gutachten vom 1 2. Mai 2015 gemeint. Die Gutachter hätten sich im Rahmen der Beantwortung der gutachterlichen Fragen allerdings im gegen tei - ligen Sinne als die Beschwerdegegnerin geäussert ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 8.1). 2.3
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.4
Die Beschwerdegegnerin stellte
fest , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe.
Mit der vorliegenden Begründung
war dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides grundsätzlich möglich
(Urk.
1 S.
5 f.) . Trotz der knappen Begründung hat eine allfällige Gehörs verletzung damit als geheilt zu gelten, zumal das hiesige Gericht sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüf t (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens ist zudem aus prozessökonomischen Gründen ohne Weiteres von einer R ückweisung der Sache an die Verwaltung aus formellen Gründen abzusehen ( BGE 132 V 387 E. 5.1). Die Frage, ob und inwiefern die Beschwerdegegnerin von der Einschätzung der Gutachter der M.___ abweichen durfte, ist
hingegen
materiell rechtlich zu prüfen.
2.5
Streitgegenstand bildet die Frage , ob die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers aufgrund der Annahme einer Verbesserung seines Gesund heitszustandes zu Recht aufgehoben hat . Alternativ ist zu prüfen, ob ein Zurückkommen auf die Rentenzusprache vom 1 4. Mai 2012 g estützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG in Frage kommt .
Zu bemerken bleibt, dass der Rentenzusprache zwar ein psychiatrisches, aber kein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nac h weisbare organische Grundlage im Sinne von lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestim mungen der Änderung des IVG (6. IV Re vision, erstes Massnahmenpaket ) zu Grunde lag (vgl. dazu auch nach - folgende E. 3). Obwohl das Revisionsverfahren im Mai 2014 eingeleitet worden war (Urk. 11/53), fällt daher eine Überprüfung der Rente unter dem entspre - chenden Blickwinkel ausser Betracht, wovon offenbar auch die Beschwerde gegnerin ausging. 3. 3.1
Die medizinischen Akten präsentieren sich wie folgt:
Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie, B.___ , nannten i m Bericht vom 1 0. März 2010 ( Urk. 11/9/35-36) als Diagnosen nach einem Sturz aus zirka 1.5 Metern Höhe vom 9. März 2010 eine
Commotio cereb ri, eine Rissquetschwunde o k z ipital und Kontusion en der Hals- und der Lendenwirbel säule. 3.2
Hausarzt Dr. med. C.___ nannte i m Bericht vom 8. November 2010 ( Urk. 11/10/1-4) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff . 1.1): - Status nach Schäde l-/Hirntrauma, Commotio cerebri
- Rissquetschwunde okzipital - Kontusion en der Hals- und der Lendenwirbelsäule - Verdacht auf posttraumatische Wesensveränderung - Verdacht auf depressive Entwicklung
Dr. C.___ führte aus, d er Patient sei weiterhin auf eine somatische und psychische Unterstützung angewiesen ( Ziff. 1.5). Seit dem Unfall sei er zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6). 3.3
3.3.1
Die Gutachter des D.___
erstattete n am 7. Januar 2012 ( Urk. 11/31 S. 4) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten. D ieses beruht auf den Untersuchungen vom 2 9. November 2011 und vom 2. Januar 2012 durch Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (S. 4).
Der Internist führte aus, der Beschwerdeführer habe am 9. Februar (richtig: März) 2010 durch einen Sturz von einer Hebebühne aus zirka 1.5 Meter n Höhe ein Schädel-Hirntrauma erlitten. Seither klage er über eine Verlangsamung und über starke, andauernd vorhandene Kopfschmerzen. Wenn er sich rascher bewegen oder er sich anstrengen müsse, verschlechterten sich die Beschwerden massiv . Bei Anstrengung komme noch ein Schwindel hinzu . Weiter bestünden Schlafstörungen. Vor zirka einem Jahr habe er einen Suizidversuch mit Tabletten unternommen (S. 15 Mitte).
Zur psychiatrischen Untersuchung wurde ausgeführt, im Gespräch hätten sich Hinweise für kognitive Schwierigkeiten ergeben . Der Beschwerdeführer habe t eilweise nachgefragt, wenn er eine Frage nicht verstanden habe.
Auch habe er teilweise etwas abwesend gewirkt und die Fragen hätten wiederholt werden müssen
(S. 19 unten). Aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben könne angenommen werden, dass bis zum Unfall im März 2010 keine psychischen Auffälligkeiten bestanden hätten (S. 21 unten).
Es müsse eine mindestens mittelschwere depressive Störung angenommen werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei sehr auffällig und persistiere schon über ein Jahr, weswegen die Verdachtsdiagnose einer beginnenden Per sönlichkeitsveränderung in Betracht gezogen werden müsse. Hinweise auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Forme nkreis fänden sich nicht. Auch
fän - den sich keine Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung, eine vor gängige Persönlichkeitsstörung oder eine unfallbedingte hirnorganische Beein trächtigung . Der Beschwerdeführer habe sodann Halluzinationen angegeben, die als Pseudohalluzinationen zu interpretieren seien (S. 22 unten). Der Explorand benötige im Alltag Hilfen für verschiedene Verrichtungen . Er sei kaum mehr in der Lage, sich im sozialen Bereich adäquat zu bewegen. Unter den gegebenen Umständen müsse aus psychiatrischer Sicht von einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit von mindestens 80 % für jegliche Tätigkeiten ausgegangen werden. Die psychische Beeinträchtigung bestehe in diesem Ausmass mindes tens seit Juni 2010 (S. 23 unten). Allenfalls sei es ihm möglich , halbtags eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt zu verrichten (S. 24 oben). 3.3.2
Die nach dem Unfall durchgeführten klinisch-neurologischen Untersuchungen hätten zu keinem Zeitpunkt Hinweise für posttraumatische hirnfokale Funk tions störungen ergeben. Gut zwei Monate nach dem Unfall sei am B.___ eine neuropsychologische Untersuchung erfolgt . Dabei hätten sich globale mittel schwere bis schwere kognitive Minderleistungen in sämtlichen testdiagnostisch geprüften Bereichen ergeben. Klinisch hätten eine deutliche Verlangsamung und eine Antriebsminderung
dominiert . Weiter hätten sich klare Zeichen einer kli nisch relevanten depressiven Verstimmung ergeben (S. 27 Mitte). Der Verlauf einer stationären Rehabilitation habe sich ungünstig mit einer Schmerz chronifizierung gestaltet . Zum Zeitpunkt des Austrittes aus der Rehaklinik habe ein schlechteres Niveau als in d er Anfangsphase bestanden (S. 27 unten). Aus neurologischer Sicht sei zu vermerken, dass der posttraumatische Verlauf von Anfang an hartnäckig gewesen sei und zu diversen Folgeabklärungen und schlussendlich auch zu einer stationären Rehabilitations behandlung Anlass gegeben habe (S. 28 unten).
Der Explorand sei vor dem Unfall zu 100 % als LKW-Chauffeur erwerbstätig gewesen. Seit dem Unfallereignis habe er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach gehen können. Aufgrund der deutlichen Antriebsminderung bis hin zu einer Apathie und einer psychomotorischen Verlangsamung sei eine Berufstätigkeit als Chauffeur in der Tat nicht mehr denkbar. Die Arbeitsunfähigkeit lasse sich allerdings nicht mit somatisch-neurologischen Faktoren begründen. Eine anhal tende hirnorganisch bedingte Funktionseinschränkung lasse sich nicht nach wei sen. Aus diesem Grund könne eine namhafte Einschränkung der Arbeits fähig keit in der angestammten Tätigkeit als LKW-Chauffeur wie auch in einer anderen Tätigkeit nicht neurologisch begründet werden. Im Rahmen der chroni fizierten Kopfschmerzen bestehe ein beschwerdebedingter Ermessensspielraum, so dass im Zweifelsfall eine Leistungsminderung von maximal 20 % eingeräumt werden könne. Die anzunehmende Leistungseinschränkung von 20 % könne nicht mit einer psychiatrisch begründeten Arbeitsunfähigkeit addiert werden (S.
30). 3.3.3
Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 Ziff. III): 1. depressive Störung, in mittel- bis schwergradigem Ausmass - Differentialdiagnose : Persönlichkeitsveränderung 2. posttraumatische Cephalea - nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma vom 9. März 2010 - erhebliche funktionelle Überlagerung - Verdacht auf zusätzlichen Analgetika-induzierten Schmerzanteil
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einen Status nach einer
Umbilikalhernienoperation zirka 2006 und Adipositas Grad II (S. 31 Ziff. III). Es sei ein e gravierende kognitive Beeinträchtigung aufgefallen, die nicht ohne Weiteres erklärt werden könne. Insbesondere hätten sich keine Hinweise für strukturelle Hirnläsionen ergeben. Erstmals sei anlässlich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der H.___ eine depressive Episode beschrie ben worden, wobei in diesem Rahmen Trennungsabsichten der Ehefrau des Beschwerdeführers offensichtlich eine grosse Rolle gespielt hätten sowie mög licher weise der Tod eines Bekannten kurze Zeit zuvor (S. 31 unten).
Gesamthaft werde vorwiegend aus psychiatrischen Gründen seit dem Unfall vom 9. März 2010 für sämtliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % attestiert (S. 34 Mitte). Es zeichne sich eine Chronifizierung ab, da bisher trotz verschiedener Massnahmen keine Veränderung des Zustandes habe erreicht werden können. Der Explorand sei zudem ausgesprochen passiv und wirke verlangsamt (S. 35). 3.4
PD Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer Stellungnahme vom 2 4. Januar 2012 ( Urk. 11/33 S. 5 oben) aus, mit dem Gutachten des D.___ vom 7. Januar 2012 werde detailliert auf die Aktenlage eingegangen und es würden umfassend selbständige Befunde erhoben. Auf das Gutachten könne abgestellt werden. Es seien eine depressive Störung in mittelgradigem bis schwerem Ausmass ( Diffe - rentialdiagnose : Persönlichkeitsveränderung) und eine posttraumatische Cephalea
nach leichtem Schädel-Hirntrauma vom 9. März 2010 diagnostiziert worden. Ein namhafter Gesundheitsschaden sei daher ausgewiesen. Nach Einschätzung der Gutachter bestehe auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % . 3.5
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer daraufhin
gestützt auf das Gutachten des D.___ vom 7. Januar 2012
mit Verfügung vom 1 4. Mai 2012 ( Urk. 11/44) ab dem 1. März 2011 eine ganze Invalidenrente zu.
4. 4.1
Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstat tete am 1 5. Januar 2013 ein verkehrsmedizinisches Gutachten ( Urk. 11/64/2-9) über die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers , nachdem ihm der Führeraus weis und die Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport am 1 8. Juli 2011 vorsorglich entzogen worden war en (S. 1 Mitte).
Die Gutachterin führte aus , gesamthaft liege beim Beschwerdeführer eine verkehrsmedizinisch rele - va nte psychische und gesundheitliche Problematik vor (rezidivierende depressive Störung, chronische Schmerzstörung mit Status nach Schädelhirntrauma nach Arbeitsunfall). Der Beschwerdeführer befinde sich in entsprechender Behand lung und habe sich in der aktuellen Untersuchung in einem somatisch guten und einem psychisch stabilen Zustand präsentiert (S. 8 oben). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis zum berufs mässigen Personentransport entzogen beziehungsweise im weiteren Umfang nur noch unter Auflage insbesondere hinsichtlich der psychischen Erkrankung erteilt (Urk. 11/64/18-23). 4.2
Dr. C.___ nannte in einem Verlaufsbericht vom 2 1. August 2014 ( Urk. 11/60) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Kopf schmer zen, einen Status nach Schädel-Hirntrauma und eine depressive Entwicklung ( Ziff. 1.2). Dr. C.___ bezeichnete den Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers als stationär ( Ziff. 1.1) und bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 9. März 2010 ( Ziff. 2.1). 4.3
Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, L.___ , A.___ , nannte in einem nicht datierten Verlaufsbericht ( Urk. 11/61 ; Eingang Bericht bei der Beschwerdegegnerin am 29. August 2014, vgl. Aktenverzeichnis ) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige depressive Episode, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und einen Status nach einem Arbeitsunfall vom 9. März 2010 ( Ziff. 1.2).
Dr. K.___ führte weiter aus, der Patient sei mit einem Rhythmus von zweimal pro Monat im A.___ in Behandlung ( Ziff. 3.1). Er leide seit Jahren an einer depressiven Symptomatik sowie an Angstzuständen und Schlafstörungen. Eine Verbesserung des Zustandes sei nicht erreicht worden. Er sei weiterhin zu 80 % arbeitsunfähig ( Ziff. 3.3). Als Faktoren, die die Krankheit aufrechterhalten würden, nannte
Dr. K.___ einen täglichen Konflikt mit der Ehefrau. Beim ältesten Sohn bestehe sodann ein ADHS und dieser sei de s wegen in Behandlung. Beim jüngeren Sohn bestehe eine Angstproblematik ( Ziff. 4.4). 4.4. 4.4.1
Die Beschwerdegegnerin gab bei der M.___ ein polydisziplinäres Verlaufsg utachten ( Urk. 11/77) in Auftrag. Die Konsensb esprechung der Gut achter fand am 1 6. April 2015 statt. Am 1 2. Mai 2015 wurde das Gutachten
v ersandt. Es beruht auf den fachärztlichen Untersuchungen vom 1 5. und 1 6. April 2015 (S. 1) und den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten (S.
2 Ziff. 1.1) und ist von Dr. med. N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. O.___ , Assistenzärztin, Dr. med. P.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. Q.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und Prof. Dr. med. R.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, unterzeichnet (S. 36).
Im Rahmen der polydisziplinären Beurteilung stellten d ie Gutachter folgende Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S.
30 Ziff. 7.1.1): - chronische posttraumatische Kopfschmerzen mit/bei - Status nach leichtem Schädelhirntrauma, März 2010 - Differentialdiagnose: Analgetika-induzierter Kopfschmerz, chronischer Spannungskopfschmerz - cMRI vom 2 6. April 2011: kein Nachweis von Hämosiderin oder sonstigen posttraumatischen Veränderungen - depressive Störung, in mittel- bis schwergradigem Ausmass - Differentialdiagnose: Persönlichkeitsveränderung
Die Gutachter stellten sodann folgende Nebendiagnosen ohne wesentliche Ein - schrän kung der Arbeitsfähigkeit (S. 30 Ziff. 7.1.2): - Familienzerrüttung durch Trennung und bevorstehende Scheidung (Ent fremdung) - Adipositas Grad II - arterielle Hypertonie - Hyperurikämie
Der Beschwerdeführer habe sich am 9. März 2010 bei einem Sturz eine leichte traumatische Hirnverletzung mit initial kurzer Bewusstlosigkeit zugezogen. Hinweise für eine strukturelle Hirnläsion seien in der wiederholten Bildgebung nicht zu finden gewesen. Fokal neurologische Ausfälle hätten zu keinem Zeit punkt bestanden. Neuropsychologisch seien deutliche globale Minderleistungen festgestellt worden, ohne Hinweise auf eine hirnorganische Funktionsstörung . Der Beschwerdeführer beklage seit dem Sturz konstante, mittelstarke Kopf schmerzen mit intermittierendem Drehschwindel. Ausserdem bestünden eine Konzentrati onsstörung, eine Verlangsamung sowie Nervosität, Müdigkeit und fremdanamnestisch eine deutliche Persönlichkeitsveränderung mit sozialem Rückzug und einem Suizidversuch. Der Beschwerdeführer sei mittlerweile so stark eingeschränkt, dass er auf die Hilfe seiner Familie angewiesen sei. Der Führerausweis inklusive der Bewilligung für den berufsmässigen Personen transport sei dem Beschwerdeführer ab Juli 2011 vorsorglich entzogen worden (S. 31 Ziff. 7.2.2).
Es könne die Diagnose eines chronischen posttraumatischen Kopfschmerzes ge stellt werden (S. 32 oben). Aus psychiatrischer Sicht werde festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der polydisziplinären Begut - achtung im Jahr 2012 im Wesentlichen nicht verändert habe. Er leide nach wie vor an einer depressiven Störung, in mittel- bis schwergradigem Ausmass. Wie aus den Akten zu entnehmen sei, sei bereits während des Aufenthaltes in der H.___ eine mindestens mittel- bis schwergradige depressive Störung beschrieben worden, die anlässlich der Begutachtung im Jahr 2012 bestätigt worden sei. Es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall in massiver Weise regrediert sei und er seitdem nicht mehr fähig sei, sich adäquat und selbständig im Alltag und in einem sozialen Rahmen zu bewegen. Trotz adäquater Behandlung habe sich der psychopathologische Zustand des Beschwerdeführers chronifiziert (S. 32 Mitte). 4.4.2
Aus allgemein-internistischer Sicht sei der Beschwerdeführer für die zuletzt aus - geübte Tätigkeit nicht in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Aufgrund der Kopfschmerzen sei aber von einem erhöhten Pausenbedarf auszugehen, sowohl für die zuletzt ausgeübte als auch in einer allfälligen adaptierten Tätigkeit. Aus rein neurologischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % . Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl in der angestammten als auch für allfällige körperadaptierte Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit von 100 % . Polydisziplinär bestehe bezogen auf ein Pensum von 100 % eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (S. 33 Ziff. 8.1.1).
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei en seit 2012 unverändert (S. 35 Ziff. 7). 4.5
Der Rechtsdienst der Beschwe rdegegnerin führte in einer Stellungna hme vom 2 7. Februar/ 1. März 2017 ( Urk. 11/79 S. 3 ff.) aus , der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der verkehrsmedizinischen Begutachtung durch Dr. J.___ vom 5. Oktober 2012 in einem guten, stabilen Zustandsbild ohne Hinweise auf eine aktuell bestehende depressive Episode gezeigt. Er habe eine ausreichende Prob lemeinsicht und Therapiebereitschaft gezeigt. Im Gespräch habe er weder ver - langsamt noch unkonzentriert gewirkt. Kognitive oder affektive Auffälligkeiten hätten nicht bestanden. Der Beschwerdeführer sei im Verhalten situations adä quat, freundlich und kooperativ gewesen.
Aus der Gegenüberstellung der verkehrsmedizinischen Begutachtung mit dem Gutachten des D.___ vom 7. Januar 2012 ergebe sich, dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers massiv verbessert habe. Es liege ein Revi sionsgrund vor. Der Rentenanspruch könne deshalb frei und umfassend geprüft werden (S. 3 Ziff. 2 und 3).
Bis zum Unfall im Jahr 2010 hätten keine psychischen Auffälligkeiten bestan den. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Ausbildung im Service und über jahrelange Arbeitserfahrung als LKW-Chauffeur. Er pflege soziale Kontakte zu seiner Mutter, seiner Schwester, seiner Exfrau und den beiden Kindern und treffe sich mit einem Kollegen zum Kaffeetrinken oder Spazieren. Mit dem Ressourcenprofil könne davon ausgegangen werden, dass die diagnostizierte depressive Störung das Mass einer mittelgradigen depressiven Störung nicht übersteige. Der Beschwerdeführer gehe sodann lediglich zwei- bis dreimal im Monat in eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, was nicht auf einen grossen Leidensdruck hinweise. Von einer Therapieresistenz könne nicht gesprochen werden (S. 4 Ziff. 4b). Hinzukomme, dass der Beschwerdeführer in der neuropsychologischen Untersuchung ein sehr auffälliges und inkonsistentes Verhalten gezeigt habe. Die erzielten Werte lägen teilweise unter der Leistung sfähigkeit von Demenzpatienten (S. 4 Ziff. 4c unten). Die Rente sei möglichst rasch einzustellen (S. 5 Ziff. 5). 5. 5.1
Die Begutachtung
durch die M.___ ergab, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 9. März 2010 an andauernden Kopfschmerzen, Schwindel und an Konzentrationsschwierigkeiten leidet (E. 4.4.1 hiervor).
Die Gutachter nannten
als Diagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit chronische posttraumatische Kopfschmerzen und eine mittel- bis schwergradige depressive Störung. Als Differentialdiagnose nannten sie eine Persönl ichkeits veränderung (E. 4.4. 1 ). Sie attestierten dem Beschwerdeführer
insbesondere
von psychiatrischer Seite für die zuletzt ausgeübte und für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Die Gutachter gaben sodann ausdrücklich an , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der
letzten Begutachtung im Jahr 2011 /2012
nicht verändert habe (E. 4.4. 2 hiervor). Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin kam
demgegenüber abweichend zum Gutachten der M.___ zur Einschätzung, dass sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers verbessert habe ( vgl. E. 4.5).
5.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch - tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.3
Das Gutachten der M.___ vom 1 2. Mai 2015 erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens. Darin werden die gesund heitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers dargelegt. Weiter beruht es auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Be schwerden in angemessener Weise.
Die Gutachter legten sodann nachvollziehbar dar, dass eine neuropsycho lo gische Untersuchung bei Patienten mit einer depress iven Störung nicht indiziert sei , da es zu Verzerrungen des psychopathologischen Zustandsbildes kommen könne . Soweit Dipl. Psych. S.___ im neuropsychologischen Teilgutachten
nicht authentische neuropsychologische Störungen beschrieben hatte , sind ihre Schlu ss folgerungen gemäss dem psychiatrischen Gutachter
Dr. N.___ aufgrund der depressiven Störung
des Beschwerdeführers zurückhaltend zu bewerten
(Urk. 11/77 S. 20 Ziff. 5.4.3) . Das Gutachten der M.___ vermag folglich
auch in der medizinischen Beurteilung und in den Sc hlussfolgerungen zu überzeugen, weshalb darauf abgestellt werden kann. 5.4
Der Rec htdienst der Beschwerdegegnerin stützte sich in der Stellungnahme vom 2 7. Februar/ 1. März
2017
auf das verkehrsmedizinische Gutachten von Dr. J.___
vom 1 5. Januar 2013 und schloss daraus , dass sich der Beschwer deführer anlässlich der verkehrsmedizinischen Begutachtung in einem guten Zustand präsentiert habe (E. 4.5). E ine revisionsbegründete Veränderung resultiert aus einer Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises bildet somit das Vorhandensein einer in einem revisionsbegründeten Ausmass erheb lichen Differenz tatsächlicher Art, welche sich aus den medizinischen Unter lagen ergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens ist davon abhängig, dass sich diese s ausreichend auf das Beweisthema – eine erhebliche Sachverhaltsänderung also – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung bewei - sen d wäre, mangelt es daher in aller Regel am rechtlich verlangten Beweiswert, wenn sich die von einer früheren abweichenden ärztlichen Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine Veränderung des Gesundheits zustandes eingetreten ist, es sei denn, eine solche wäre evident (Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2015 vom 3 0. September 2015, E. 2.2). D as verkehrsm edizinische Gutachten
von Dr. J.___ hatte sich von vorneherein
nicht zu einer möglichen Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwer deführers im Vergleich mit dem Gutachten des D.___ vom 7. Januar 2012 zu äussern. Das Gutachten vermag den genannten Anforderungen an d en Beweis wert eines Gutachtens vor dem Hintergrund des Beweisthema s der Renten revision klarerweise nicht zu genügen. Überdies erkannte auch Dr. J.___ , dass beim Beschwerdeführer eine relevante psychische und gesundheitliche Proble matik vorliege (E. 4.1 hiervor). Entgegen der Einschätzung der Beschwerde geg nerin fehlt es daher am Nachweis einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin wich sodann von der von den Gutachtern der M.___ gestellten Diagnose einer mittelgradigen bis schwer gradigen depressiven Störung ab und erklärte, dass es sich höchstens um eine mittelg ra dige depressive Störung handle und es daher an einem IV-relevanten Gesundheitsschaden fehle (E. 4.5 hiervor).
Dabei handelt es sich um eine medizinische, mithin eine
f achfremde Einschätzung durch den Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin, die nicht geeignet ist, die g utachterliche Beurteilung der Gutachter in Zweifel zu ziehen . Ergänzend ist darauf hinzuweisen , dass d as Bundesgericht seine Rechtsprechung aufgegeben hat , wonach depressive Stö rungen leichter bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierende Krank heiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 3 0. November 2017, E. 4.1). Ein Rentenanspruch kann daher ohnehin nicht länger mit dem blossen Hinweis auf das Vorliegen eine r
leicht en
- bis mittelgradige n depressive Störung bei fehlen der Therapieresistenz abgelehnt werden. Gestützt auf das Gutachten der M.___ vom 1 2. Mai 2015 ergibt sich nach dem Gesagten , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verglichen mit dem Zeitpunkt der Rentenzusprache vom 1 4. Mai 2012 bei unver änderten Diagnosen und einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die zuletzt ausgeübte und eine angepasste Tätigkeit nicht verändert hat. 6. 6.1
Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Renten bezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvor aus setzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hin weisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei perio dischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen ) . 6.2
Zu prüfen bleibt, ob die Verfügung
vom 1 4. Mai 2012 als zweifellos unrichtig zu qualifizieren ist.
Grundlage für die Rentenzusprache bildete das polydisziplinäre Gutachten des D.___ vom 7. Januar 201 2. Die Gutachter des D.___ diagnostizierten beim Beschwerdeführer eine depressive Störung in mittelgradigem bis schwergra di gem Ausmass, eine Persönlichkeitsveränderung (Differentialdiagnose) und einer posttraumatischen Cephalea und attestierten ihm vor allem aus psychischen Gründen für den ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (E. 3.3 hiervor). Die Rentenzusprache ist folglich nicht zu beanstanden. Die zwischen zeitlich geltende Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach depressive Stö rungen leichter bis mittelgradiger Natur, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheit in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind, war im Zeitpunkt der erst maligen Rentenzusprache noch nicht gefestigt (vgl. dazu Rahel Sager, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, SZS 2015, S. 311 und S. 314 f.) und fand bei der damals diagnostizierten mittel- bis schwere gradigen Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis von vornherein keine Anwendung. Die erwähnten Diagnosen verlangten - anders als andauernde somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche Krankheitsbilder - auch keine Prüfung der Überwindbarkeit (vgl. auch E. 2.5 hievor ), so dass diesbezüglich nicht von einer Verletzung einer klaren, ständigen Rechtspraxis (BGE 137 V 64, 136 V 279, 132 V 65) gesprochen werden kann, die eine Wiedererwägung rechtfertigen könnte (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom
14. Mai 2013 E. 3.4). Daher lässt ebenfalls nicht auf eine zweifellose Unrichtigkeit der Rentenzusprache schliessen , zumal diese Rechtsprechung nunmehr auf ge - geben worden ist . Es fehlt daher an einem Wiedererwägungsgrund nach Art. 53 Abs. 2 ATSG. 6.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer de führers verglichen mit dem Zeitpunkt der Verfügung vom 1 4. Mai 2012 nicht verbessert hat. Des Weiteren fehlt es auch an einen Wiedererwägungsgrund. In Anbetracht der klaren Aktenlage sind von den seitens des Beschwerdeführers beantragten weiteren Beweismassnahmen (etwa Befragung von Sachverstän digen oder der Partei beziehungsweise Einholung eines Fachberichts ) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweis würdigung, BGE 124 V 90 E. 4b). In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 2 3. August 2017 aufzu - heben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
Nachdem die Beschwerde gutzuheissen ist, kann auf die Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung ( Urk. 1 S. 2 Ziff.
2) verzichtet werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_64/2017 vom 2 7. April 2017 E. 3.2 und 8C_723/2016 vom 3 0. März 2 017 E. 2.3). 7. 7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 1'0 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Vorliegend hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 2'500.--
(inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer). 7.3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2 Ziff.
1) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 3. August 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer e ine Prozessent - schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19-22 - ASGA Pensionskasse Genossenschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger