Sachverhalt
1.
Die 1992
geborene X.___
litt seit ihrer frühen Kindheit an einem allgemeinen Entwicklungsrückstand mi t Kleinwuchs und
ausgeprägter Mi krozephalie (Urk. 6/11/4), infolge dess en sie bereits 2007
Leistungen der Inva lidenversicherung bezog (Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen [ Sprach heilbehandlung ], Urk. 6/15). Anfangs 2009 wurde bei ihr eine mittelgradige Auf merksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) des kombinierten Typus (ICD-10: F98.8) diagnostiziert (Urk. 6/22/1 f.). Aufgrund einer A nmeldung im März
2011 (Urk. 6/29) sowie nach entsprechenden Abklärungen erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in den Jahren 2012-2016 Kostengutsprache für eine erst m a lige Berufsausbildung zur Büroassistentin EBA (bestehend aus einem Berufsvorbereitungsjahr und einer zweijährigen Ausbil dung) im A.___, inkl.
betreutes Wohnen
in der Sozialpädagogi schen Wohngruppe B.___, sowie
für ein
sechsmonatiges Arbeitstraining «Fit in den Arbeitsmarkt» bei der Stiftung C.___, mit Verlängerung um weitere sechs Monate (Urk. 6 /47, Urk. 6/65, Urk. 6/82, Urk. 6/126, Urk. 6/148).
Ausserdem erteilte die IV-Stelle
Kostengutsprache für Schuhzurichtun gen an Konfektions schu hen (Urk. 6/154) aufgrund der 2016 festgestellten Bei nlängendifferenz (vgl. Urk. 6/137, Urk. 6/152). B ei bleibender Leistungseinschränkung im ersten Arbeitsmarkt schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen Ende
2016 ab (Mit teilung vom 2 1. Dezember 2016, Urk. 6/162) und tätigte i m Hinblick auf die Ren tenprüfung weitere Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidv erfahren (Urk. 6/175 f. Urk. 6/180) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. Au gust
2017 einen Rentenanspruch
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 8 %
(Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
am 15. September
2017 Be schwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 1. August
2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwer deantwort vom 26. Oktober 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 3 0. Okto ber
2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentli chen, die medizinis chen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerde führe rin als Büroassistentin zu 40 % arbeitsfähig sei . In einer leidensangepassten Ver weis tätig keit bestehe indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus dem Einkommens vergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 8 % (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin zusammengefasst ein, aus Sicht der Ausbildungsverantwortlichen sei sie im ersten Arbeitsmar kt zu 20-30 % leis tungsfähig. Vor diesem Hintergrund müsse festgestellt werden, dass die Ausbil dung zur Büroassistentin nicht eingliederungswirksam sei. Die behandelnde Dr. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, habe ihr (der Beschwerdeführerin) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Büroassistentin ausgewiesen. Hinsichtlich einer angepassten Verweistätigkeit gehe Dr. D.___
lediglich von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit aus. Sodann erhob die Beschwerde führerin Einwände im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung . Schliess lich stellte sie sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin sei auf ihre Ein wände nicht eingegangen und habe damit das rechtliche Gehör verletzt (Urk. 1 S.
3 ff.). 3.
3.1
Im Jahre 1995 wurde die Beschwerdeführerin auf Wunsch der Eltern in der neu rologischen Polyklinik des Kinderspitals E.___ abgeklärt. Mit Konsiliarbericht vom 2 6. September 1995 diagnostizierten die beurteilenden Fachärzte eine aus geprägte Mikroz ephalie mit Untergewicht und Kleinwuchs. Bei der in der 3 7. Schwangerschaftswoche nach unauffälliger Schwangerschaft – abgesehen von eine r Hypertonie im l etzten Trimester –
mit ca. 2000 Gramm frühgeborenen Beschwerdeführerin seien im Verlauf der ersten Lebensmonate unterdurchschnitt liche Werte betreffend Gewicht, Länge und Kopfumfang aufgefallen. Ein 1994 durchgeführtes metabolisches Screening habe keine Hinweise auf eine Pathologie ergeben. Auch die zufolge des Kleinwuchses durchgeführten endokrinologischen Abklärungen seien unauffällig gewesen . Das im Alter von 19 Monaten durchge führte MRI habe eine normale Gehirnana tomie gezeigt . Ebenso hätten die g ene tische n Abklärun gen Normalwerte ergeben. Im Alter von zwei Jahren sei eine ausgeprägte expressive Sprachverzögerung diagnostiziert worden. Mit der da raufhin eingeleiteten Sprachtherapie habe die Beschwerdeführerin gute Fort schritte erzielt. Trotz umfangreichen Abklärung en sei die Ursache der ausgepräg te n
Mik rocephalie
bis dato unbekannt . Insbesondere bestünden keinerlei Hin weise auf einen pränatalen Infekt, ein genetisches Leiden oder für eine Stoff wechselstörung (Urk. 6/11/4 f.). 3.2
Im August 1999 erfolgte eine weitere Standortbestimmung in der Kinderpra xis F.___, medizinische und t herapeutische Praxis für Kinder und Familien. Der beurteilende Kinderarzt hielt erneut einen allgemeinen Entwicklungsrückstand (EQ um 80) bei vorbekanntem Kl einwuchs mit ausgeprägter Mikroz ephalie fest. Differenzialdiagnostisch komme vor allem eine pränatale Infektion in Frage. Auch könne die EPH Gestose
(Präeklampsie) eine Rolle gespielt haben. Die Ursa che des Z ustandsbildes sei trotz umfangreicher Abklärungen unklar. Weiter sei unklar, ob die Mikroz ephalie bereits bei der Geburt vorhanden g ewesen sei. Die Fortführung der heilpädagog ische n Frühförderung
wurde empfohl en (B ericht vom 2 6. August 1999, Urk. 6 /11/7). 3.3
Im Sommer 2000 trat die Beschwerdeführerin nach einem zusätzlichen Kinder gartenjahr in die Grundschule ein . Nachdem sowohl ihre Mutter als auch die Lehrperson eine Retardierung im Verhalten sowie Leistungseinbrüche in der Mathematik festgestellt hatten, wurde die Beschwerdeführerin 2003 schul psycholo gisch abgeklärt . Die testdiagnostischen Untersuchungen wiesen auf ein durch schnittliches Leistungspotential im unteren Normbereich hin . In der visuell-räum lichen und auditiven Merk- und Differenzierungsfähigkeit zeigten sich mas sive Teilleistungsschwächen (Bericht vom 2 9. April 2003, Urk. 6/11/9, vgl. auch Be richt des schulpsychologischen Dienstes der Stadt Zürich vom 5. Oktober 2004, wonach die Beschwerdeführerin eine mangelnde Konzentrations- und Aufmerk samkeitsfähigkeit sowie erhöhte Ablenkbarkeit
zeige, welche die schu lische Ent wicklung trotz an sich normaler Intelligenz und spezieller Betreuung be einträch tige, Urk. 6/9/1). Zufolge schuli scher Überforderung trat die Beschwer de führerin nach der dritten Primarschulklasse in die private Tagesschule G.___
AG über (Urk. 6/11/8). 3.4
Im weiteren Verlauf wurden ärztlicherseits rezidivierende Pneumonien und ein psychomotorischer Entwicklungsrückstand dokumentiert (vgl. Konsiliarbericht e des Kinderspitals E.___
vom 7. September und 1 2. Dezember
2006, Urk. 6/170/16 ff.). 3.5
2009 wurde die Beschwerdeführerin im Zentrum H.___ neuropsycholo gisch abgeklärt. Der beurteilende Fachpsychologe diagnostizierte eine
mittelgra dige ADHS des kombinierten Typus
(ICD-10: F98.8) . Die Mutter der Beschwerde führer habe berichtet, bei der Geburt habe es Probleme gegeben (Sauerstoffman gel, die B eschwerdeführerin sei blau-violett gewesen). Im H amburg-Wechsler-In telli genz test habe die Beschwerdeführerin einen durchschnittlichen Wert erreicht, wobei nur eine relativ geringe Differenz zwischen den Verbal- und Handlungs tests habe festgestellt werden können. Im Zahlengedächtnis sowie Zahlen-Sym bol-Test hätten sich leichte Defizite resp. leicht unterdurchschnittliche Resultate gezeigt. Letzteres habe die Beschwerdeführerin durch gute Leistungen in ihren Problemlösungsstrategien sowie in ihrer Fähigkeit, Gesamtsituationen zu verste hen, kompensieren können. Weiter hätten sich Hinweise auf ein geringes Selbst vertrauen und Durchhaltevermögen ergeben. Aufgrund des Geburtstraumas emp fahl der beurteilende Fachpsychologe eine spezifische Traumatherapie und zog eine Ritalin-Behandlung in Erwägung (Abklärungsbericht vom 1 2. März 2009, Urk. 6/22/1 f.). 3. 6
Von August 2013 bis Ende Juli 2015 absolvierte die Beschwerdeführerin eine von der IV finanzierte Ausbildung zur Büroassistentin EBA im A.___ . Dabei wurde sie in den Abteilungen Technisches Büro (Produktionsplanung, Indust rieleistungen [Verkauf und Einkauf]) sowie im Finanz- und Rechnungs wesen (Kreditoren, Kasse und Administration) ausgebil d et. Zus ätzlich absolvierte sie einen fünf wöchigen Schnuppereinsatz im Bereich Empfang/Sachbearbeitung bei der Pro Infirmis .
Im Abschlussbericht vom 2. Juli
2015 wu rden insbesondere Konzentrations schwie rigkeiten und eine er höhte Fehleranfälligkeit festgehalten . Das Arbeits tempo sei mehrmals als un genügend bewertet worden. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin sowohl in den ausbildungsrelevanten, praktischen Arbeiten als Büroassistentin als auch im schulischen Bereich gute Leistungen erzielt. Gleichzeitig wurden Defizite in der Selbständigkeit sowie bei der A usführung mehrstufiger Aufträge notiert. Seitens der Lehrpersonen sei die Beschwerdefüh rerin als fleissig, pflichtbewusst und ruhig wahrgenommen worden. Anlässlich des Praktikum s bei der Pro Infirmis
habe sie sich beim Kundenempfang zurück haltend und unsicher gezeigt. Beim Führen von Telefonaten
sowie im Zusam menhang mit Terminvereinbarungen sei die Beschwerdeführerin überfordert gewesen. Ausserdem hätten sich Konzentrationsschwierigkeiten beim Erklären von Aufgaben ergeben . D emgegenüber habe d ie
Beschwerdeführerin die admini stra tiven Arbeiten
– wenn auch mit langsamem Arbeitstempo - in qualitativer Hin sicht gut ausgeführt (Urk. 6/118/1 ff.) . Zusammenfassend habe letztere
im Rah men ihrer Ausbildung Fachkompetenzen erworben, die sie unter den nachfolgen den Rahmenbedingungen dazu befähigten, zukünftig als Büro assi sten tin zu arbeiten (Urk. 6/118/4) : - Überschaubares, engstrukturiertes
Arbeitsfeld - Au fgabengebiet mit kleinem Verantw ortungsanteil - Abwechslung im Arbeitsfeld - E infache, repetitive Arbeiten - Genügend Einarbeitungszeit - Klar definierte Arbeitsprozesse sowie Ziel- und Zeitvorgaben - Enge Führung/Kontrolle durch vorgesetzte Person - Wo hlwol lende, einfühlsame Vorgesetzte - Stressfreie Umgebung - Weiterführung der
therapeutischen Massnahmen und Optimierung der Konzentrationsfähigkeit
Die durchschnittliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage 65 % bei einer möglichen Präsenzzeit von 100 % . Derzeit sei sie
zufolge Konzentrati onseinbussen zu 80 %
leistungsfähig (Urk. 6/118/4) 3. 7
Dem Abschlussbericht betreffend das insgesamt einjährige Arbeitstraining «Fit in den Arbeitsmarkt» im Bereich kaufmännischer Tätigkeiten sowie in der Café bar
bei der Stiftung C.___ vom 7. November 2016 ist zu entnehmen, dass die Be schwerdeführerin klare Instruktionen und Erklärungen benötigt . Die Arbeiten müssten ihr einzeln zugeteilt werden, andernfalls sie den Überblick verliere und sich unter Druck setze. Beim selbständigen Umsetzen von Aufgaben bedürfe es darüber hinaus der Kontrolle. Sodann bevorzuge die Beschwerdeführerin die Arbeit im Hinte rgrund. Hektische Alltage würde n sie überfordern. U nter Druck ge rate sie an ihre psychischen und physischen Grenzen. Beim Durchhalte ver mögen bestehe ein grosser Förderbedarf . Die Beschwerdeführerin habe zwar Inte resse an der Kundenbedienung gezeigt. Allerdings sei dies nur unter Beglei tung sowie reizarmer Umgebung möglich gewesen . Langes Sitzen und Stehen sei en
für die Beschwerdeführerin eine grosse Herausforderung. Die Konzentration könne sie nur für kurze Sequenzen aufrechterhalten. Bei Reinigungsarbeiten habe die Be schwerdeführerin ein gutes Ergebnis erzielt. Kaufmännische Arbei ten würden ihr hingegen schwe rfallen. Die Beschwerdeführerin erkenne Zusammenhänge nur ansatzweise und könne G elerntes nicht abrufen. Sodann habe sie wiederholt an Abmachungen erinnert werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei mit einem Vollz eitpensum gestartet. Z ufolge Überforderung habe das Pensum auf 60 %
re duziert worden müssen, verteilt auf 5 Tage . Gleichzeitig sei sie bei Klagen über Kopf-, Bauch- und Regelschmerzen jeweils mindestens einen Tag ausgefallen . Ausserdem habe die Beschwerdeführerin
wegen Warzen am Fuss phasenweise Mühe gehabt beim Stehen und Gehen .
Ganz allgemein wirke sie fragil und instabil und fühle sie sich rasch unter Druck gesetzt . I m Rahmen des Arbeits train ings
habe die Beschwerdeführerin Klarheit darüber erlangt, dass eine Tätig keit im kaufmännischen B ereich nicht in Frage komme. Gleichzeitig kam d ie kaufmän nische L eiterin der Stiftung C.___
zum Schluss, eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt sei aufgrund ihrer eingeschränkten Ressourcen und Kompetenzen schwierig . Die Beschwerdeführerin reagiere in Drucksituationen mit grosser Ver unsicherung und Rückzug. In guten Momenten sei eine Präsenzzeit von täglich 6
Stunden machbar. Allerdings könne die Beschwerdeführerin eine fünftägige Prä senz nicht aufrechterhalten (Urk. 6/160/1 ff.). 3.8
Im Bericht vom 1 9. Januar 2017 hielt die seit August 2015 behandelnde Dr. I.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Med izin, nebst der bekannten Mikroz ephalie unklarer Ursache eine Skoliose seit Geburt, rezidivierende Warzen seit August 2015 sowie den Verdacht auf eine ADHS vom kombinierten Typ us (ED Juli 2009) fest (Urk. 6/170/1, vgl. auch Konsiliarbericht des dermatologischen Ambulatoriums vom 2 1. September
2015, Urk. 6/170/8). Seit Aufnahme des Arbeits trainings bei der Stiftung C.___ zeige sich eine massive Überforderung mit zunehmender innerer Unruhe und depressiver Stimmungslage. Zudem klage die Beschwerdeführe rin zunehmend über Kopf-, beidseitige Schulter- und Hand ge lenksschmerzen (vgl. auch Konsiliarbericht der Klinik J.___ vom 2 0. März
2009, wonach die Beschwerdeführerin im Dezember 2008 sturzbedingt ein Schul tertrauma erlitten habe, Urk. 6/170/10) . Ab März
2016 sei die Beschwer de führerin zu 20 %, ab August 2016 zu 30 % und ab Oktober 201 6 zu 40 % arbeitsunfähig gewesen . Körperlich sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Skoliose und Schul terbeschwerden höchstens leicht eingeschränkt . Sodann bestünden Konzentrati onsschwierigkeiten, Schwierigkeiten bei der Arbeitsor ga ni sation sowie eine teil weise grosse Unruhe (Hyperaktivität). Ausserdem könne die Beschwerdeführerin weder lange im Sitzen arbeiten noch über längere Zeit monotone Tätigkeiten aus führen. Bei vielschichtiger Arbeit sei sie auch schnell überfordert. Die Tätigkeit als Büroassistentin sei der Beschwerdeführerin zu ca. 60 % zumutbar. Hinsicht lich einer abwechslungsreichen Verweistätigkeit ohne Zeitdruck sei sie maximal 4-5 Stunden am Tag arbeitsfähig . Eventuell sei eine ADHS-Behandlung aufzu nehmen (Urk. 6/170). 3.9
Im Bericht vom 8. Februar 2017 diagnostizierte die seit Dezember 2016 im zwei wöchigen Rhythmus behandelnde Dr. D.___ eine einfache ADHS im Kindes- und Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0), bestehend seit Geburt. Bei der Beschwer deführerin bestünden seit ihrer Kindheit Störungen in der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit sowie eine Hyperaktivität. Im Affekt sei sie ausgegli chen. Bei den vorliegenden Defiziten (Einschränkungen in de r Aufmerksamkeit, Konzentration und Dauerbelastbarkeit, des Durchhaltevermögens, insbesondere bei Routineaufgaben, der Strukt urierungs-, Planungs-, Auffassungs- und münd lichen Kommunikationsfähigkeit sowie erhöhte Fehlan fälligkeit bei Routineauf gaben) sei eine Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt eher nicht gegeben. Zu emp fehlen sei viel mehr eine Reintegration in ein geschütztes Umfeld. Als Büroassis tentin sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Hinsichtlich einer optimal ange pass ten Verweistätigkeit mit reizabgeschirmtem Arbeitsplatz, ohne An forde run gen an die geteilte Aufmerksamkeit, ohne Termindruck u nd Dauer belas tung, ohne längere Schreibtischtätigkeiten am PC oder von Hand, mit hochstruk turierter Aufgabenstellung
und willkommenen Botengängen bestehe eine Ar beitsfähigkeit von 20 % . Möglicherweise könne eine Steigerung erreicht werden (Urk. 6/171). 4.
4.1
Aus den angeführten Unterlagen lassen sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin und deren Auswirkungen auf ihre Erwerbsfähigkeit nicht hin reichend beurteilen. 4.2
De r angefochtenen Verfügung vom 2 1. Augst 2017 lag mit den zitierten Berich ten kein Sachverhalt zugrunde, welcher eine abschliessende und rechtskonforme Beurteilung der hier zu beurteilenden Frage erlaubt hätte. Zunächst liegt mit den Abklärungs berichten aus den Jahren 1995 bis 2009 keine aktuelle Entscheidungs grundlage vor. Ganz abgesehen davon, dass sich letztere
sinnigerweise nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussern. Alsdann
ergeben sich erhebli che Differenzen und Inkonsistenzen in den ärztlichen Arbeitsfähigkeitsbeurtei lun gen der Dres . I.___ und D.___ . Dr. I.___ attestierte der Beschwerde führerin eine ca. 60%ige Arbeitsfähigkeit als Büroassistentin, einerseits ab dem 7. Okto ber
2016 und andererseits vom 1 3. Januar bis 2. Februar 201 7. Eine ab wechs lungs reiche Verweistätigkeit ohne Zeitdruck hielt sie im Umfang von täglich 4-6 Stun den für zumutbar. Dies entspricht einem Pensum von ca. 50 60 % und wirft wei tere Fragen auf. Auch die Einschätzung von Dr. D.___ lässt eine nachvoll zieh bare Begründung vermissen. Mithin ist nicht einsichtig, weshalb die Be schwer deführerin hinsichtlich einer optimal angepassten Tätigkeit, so etwa für einfache Botengänge, lediglich zu 20 % arbeitsfähig sein soll . Jedenfalls lassen die seitens Dr. D.___ objektiv erhobenen Befunde das Ausmass der postu lier ten Arbeits unfähigkeit nicht zu plausibilisieren. Letzteres ist denn auc h der RAD-Ärztin K.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, nic ht ent gangen (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 6/174/4). Kommt hinzu, dass es sich bei den Dres . I.___ und D.___ um behandelnde Ärzte handelt und das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Schliesslich er weist sich der Sachver halt auch in medizinisch-diagnostischer Hin sic ht als unklar, unpräzis und damit mangelhaft abgeklärt. Mithin erschliesst sich dem Gericht nicht hinreichend, welche Gesundheitsschäden mit Krankheitswert tatsächlich vorliegen und inwiefern sich diese auf die arbeitsrelevanten Fähigkei ten der Beschwer deführerin auswirken. Insbesondere stellt sich vor dem Hinter grund der – jedenfa lls seit 1999 bekannten – Mikroz ephalie die Frage, ob und inwiefern sich diese auf die (kognitive) Entwicklung der Beschwerdeführerin aus gewirkt hat. Immerhin wurde 1999 trotz «ausgeprägter Mikrozephalie» lediglich ein «leichter allgemeiner Entwicklungsrückstand» festgehalten (Urk. 6/11/7). Dazu passt, dass die Intelligenz der Beschwerdeführerin wiederholt als – wenn auch im unteren – Normbereich liegend bewertet wurde (vgl. Urk. 6/9/1, Urk. 6/11/10, Urk. 6/22/2)
und sie
die anfängliche n Defizite in ihrer Sprachent wicklung offenbar gut zu kompensieren
vermochte (vgl. Arztbericht vom 2 6. Sep tember 1995, Urk. 6/11/5; vgl. auch Schulbericht der G.___ AG vom 3 0. März
2009, wonach die Beschwerdeführer gute bis sehr gute Sprach kompe ten zen auf weise und sie sogar als sprachbegabt bezeichnet wurde, Urk. 6/22/7, vgl. auch die Zeugnisse des A.___ sowie der Notenausweis der Abschluss prüfung, Urk. 6/109, Urk. 6/117/7, Urk. 6/118/7) . Alsdann wurde 2009 eine mittelgradig ausgeprägte ADHS des kombinierten
Typus (ICD-10: F98.8) d iagnostiziert (Urk. 6/22/2). Dem gegenüber hielt Dr. I.___ im Bericht vom 1 9. Januar 2017 lediglich den Verdacht auf eine ADHS vom kombinierten Typ fest (Urk. 6/170/1). Dr. D.___ wiederum notierte eine einfache ADHS im Kindes- und Erwachsenenalter (ICD-10 F90 .0), bestehend seit Geburt (Bericht vom 8. Februar 2017, Urk. 6/171/1).
Offenbar wurde die Beschwerdeführer in
zwischen 2006 und 2009 auch von Dr . L.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, abgeklärt (vgl. Urk. 6/18). Diesbezüglich liegen allerdings keine Unterlagen vor. Soweit bei der Besc hwer deführerin bereits seit Geburt eine irgendwie geartete ADHS besteht und diese jedenfalls spätestens im Kleinkind- und Vorschulalter manifest wurde, so stellt sich die Frage, weshalb sie in diesem Zusammenhang – jedenfalls nach Lage der vorliegenden Akten - erst Ende 2016, mithin im Alter von 24 Jahren, eine Psy chotherapie aufgenommen hat (vgl. Urk. 6/171/1). Zwar ergibt sich aus dem Be richt von Dr. D.___
vage, dass die Beschwerdeführerin bereits mit etwa 18 Jahren psychotherap e utisch behandelt wurde (Urk. 6/171/2) . Es bleibt jedoch un klar aufgrund welcher Diagnose(n). Während dem
Dr. D.___ keinerlei Befunde aus dem depressiven Formenkreis un d überdies ausdrücklich festhiel t, die Be schwerdeführerin sei im Affekt aus ge gli chen, notierte Dr. I.___ fast zeitgleich, seit Beginn 2016 leide die Beschwerde führerin zunehmend an einer depressiven Stimmungslage (Urk. 6/170/2). Dem Abschlussbericht der Stiftung C.___
vom 7. November 2016 ist ausserdem zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei bei Klagen über Kopf-, Bauch- und Regel schmerzen mindestens ein en Tag pro Woche ausgefallen .
Zudem habe sie auf grund von Warzen phasenweise Mühe gehabt mit dem Stehen und Gehen (Urk. 6/160/3). Dr. I.___ kam zum Schluss, die Beschwer deführerin sei aufgrund der Skoliose und Schulterbeschwerden körperlich höchs tens leicht eingeschränkt. Gleichzeitig attestierte sie der Beschwerdeführerin ab März 2016 eine 20%ige, ab August 2016 eine 30%ige und schliesslich ab Oktober
2016 eine 40%ige Arbeits unfähigkeit zufolge zunehmender Kopf-, Schulter und Handgelenks schmer zen (Urk. 6/170/2).
Selbstredend vermag a uch die Stellungnahme der RAD -Ärztin Dr. K.___ vom 8. März 2017 (Urk. 6/174/4 f.), wel che ohne eigene fachärztliche Untersu chung
l ediglich gestützt auf die unzuläng liche Aktenlage erfolgte, den Anforde r ungen an eine ausreichende medizinische Ent scheidungsgrundlage nicht zu ge nügen. 4.3
Der Vollständigkeit halber bleibt
unter Hinweis auf das Feststellungsblatt zum Einwand (Urk. 6/181) und die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) schliesslich festzuhalten, dass - entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Ziff. 6)
- eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu verneinen ist . Im Übrigen
vermochte die Beschwerdeführerin den Entscheid sachgerecht anzufechten und konnte sie ihr Anliegen vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, vortragen (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa S.
437). 4.4
In Anbetracht dieser Erwägun gen ist eine sämtliche Aspekte des vorl iegenden Falles umfassende medi zinische Abklärung unter Einschluss der Frage, ob und inwiefern sich der festgestellte Gesundheitsschaden mit Krankheitswert auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt, angezeigt.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Ent-scheid aufzuheben. 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflich tig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert er messensweise auf Fr. 600.-- festzuset zen und (aufgrund der rechtspre chungsge mäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 145.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) auf Fr. 1‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzu setzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 21. August 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die 1992
geborene X.___
litt seit ihrer frühen Kindheit an einem allgemeinen Entwicklungsrückstand mi t Kleinwuchs und
ausgeprägter Mi krozephalie (Urk. 6/11/4), infolge dess en sie bereits 2007
Leistungen der Inva lidenversicherung bezog (Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen [ Sprach heilbehandlung ], Urk. 6/15). Anfangs 2009 wurde bei ihr eine mittelgradige Auf merksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) des kombinierten Typus (ICD-10: F98.8) diagnostiziert (Urk. 6/22/1 f.). Aufgrund einer A nmeldung im März
2011 (Urk. 6/29) sowie nach entsprechenden Abklärungen erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in den Jahren 2012-2016 Kostengutsprache für eine erst m a lige Berufsausbildung zur Büroassistentin EBA (bestehend aus einem Berufsvorbereitungsjahr und einer zweijährigen Ausbil dung) im A.___, inkl.
betreutes Wohnen
in der Sozialpädagogi schen Wohngruppe B.___, sowie
für ein
sechsmonatiges Arbeitstraining «Fit in den Arbeitsmarkt» bei der Stiftung C.___, mit Verlängerung um weitere sechs Monate (Urk.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentli chen, die medizinis chen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerde führe rin als Büroassistentin zu 40 % arbeitsfähig sei . In einer leidensangepassten Ver weis tätig keit bestehe indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus dem Einkommens vergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 8 % (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin zusammengefasst ein, aus Sicht der Ausbildungsverantwortlichen sei sie im ersten Arbeitsmar kt zu 20-30 % leis tungsfähig. Vor diesem Hintergrund müsse festgestellt werden, dass die Ausbil dung zur Büroassistentin nicht eingliederungswirksam sei. Die behandelnde Dr. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, habe ihr (der Beschwerdeführerin) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Büroassistentin ausgewiesen. Hinsichtlich einer angepassten Verweistätigkeit gehe Dr. D.___
lediglich von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit aus. Sodann erhob die Beschwerde führerin Einwände im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung . Schliess lich stellte sie sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin sei auf ihre Ein wände nicht eingegangen und habe damit das rechtliche Gehör verletzt (Urk. 1 S.
3 ff.). 3.
3.1
Im Jahre 1995 wurde die Beschwerdeführerin auf Wunsch der Eltern in der neu rologischen Polyklinik des Kinderspitals E.___ abgeklärt. Mit Konsiliarbericht vom 2 6. September 1995 diagnostizierten die beurteilenden Fachärzte eine aus geprägte Mikroz ephalie mit Untergewicht und Kleinwuchs. Bei der in der 3 7. Schwangerschaftswoche nach unauffälliger Schwangerschaft – abgesehen von eine r Hypertonie im l etzten Trimester –
mit ca. 2000 Gramm frühgeborenen Beschwerdeführerin seien im Verlauf der ersten Lebensmonate unterdurchschnitt liche Werte betreffend Gewicht, Länge und Kopfumfang aufgefallen. Ein 1994 durchgeführtes metabolisches Screening habe keine Hinweise auf eine Pathologie ergeben. Auch die zufolge des Kleinwuchses durchgeführten endokrinologischen Abklärungen seien unauffällig gewesen . Das im Alter von 19 Monaten durchge führte MRI habe eine normale Gehirnana tomie gezeigt . Ebenso hätten die g ene tische n Abklärun gen Normalwerte ergeben. Im Alter von zwei Jahren sei eine ausgeprägte expressive Sprachverzögerung diagnostiziert worden. Mit der da raufhin eingeleiteten Sprachtherapie habe die Beschwerdeführerin gute Fort schritte erzielt. Trotz umfangreichen Abklärung en sei die Ursache der ausgepräg te n
Mik rocephalie
bis dato unbekannt . Insbesondere bestünden keinerlei Hin weise auf einen pränatalen Infekt, ein genetisches Leiden oder für eine Stoff wechselstörung (Urk. 6/11/4 f.). 3.2
Im August 1999 erfolgte eine weitere Standortbestimmung in der Kinderpra xis F.___, medizinische und t herapeutische Praxis für Kinder und Familien. Der beurteilende Kinderarzt hielt erneut einen allgemeinen Entwicklungsrückstand (EQ um 80) bei vorbekanntem Kl einwuchs mit ausgeprägter Mikroz ephalie fest. Differenzialdiagnostisch komme vor allem eine pränatale Infektion in Frage. Auch könne die EPH Gestose
(Präeklampsie) eine Rolle gespielt haben. Die Ursa che des Z ustandsbildes sei trotz umfangreicher Abklärungen unklar. Weiter sei unklar, ob die Mikroz ephalie bereits bei der Geburt vorhanden g ewesen sei. Die Fortführung der heilpädagog ische n Frühförderung
wurde empfohl en (B ericht vom 2 6. August 1999, Urk.
E. 6 Von August 2013 bis Ende Juli 2015 absolvierte die Beschwerdeführerin eine von der IV finanzierte Ausbildung zur Büroassistentin EBA im A.___ . Dabei wurde sie in den Abteilungen Technisches Büro (Produktionsplanung, Indust rieleistungen [Verkauf und Einkauf]) sowie im Finanz- und Rechnungs wesen (Kreditoren, Kasse und Administration) ausgebil d et. Zus ätzlich absolvierte sie einen fünf wöchigen Schnuppereinsatz im Bereich Empfang/Sachbearbeitung bei der Pro Infirmis .
Im Abschlussbericht vom 2. Juli
2015 wu rden insbesondere Konzentrations schwie rigkeiten und eine er höhte Fehleranfälligkeit festgehalten . Das Arbeits tempo sei mehrmals als un genügend bewertet worden. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin sowohl in den ausbildungsrelevanten, praktischen Arbeiten als Büroassistentin als auch im schulischen Bereich gute Leistungen erzielt. Gleichzeitig wurden Defizite in der Selbständigkeit sowie bei der A usführung mehrstufiger Aufträge notiert. Seitens der Lehrpersonen sei die Beschwerdefüh rerin als fleissig, pflichtbewusst und ruhig wahrgenommen worden. Anlässlich des Praktikum s bei der Pro Infirmis
habe sie sich beim Kundenempfang zurück haltend und unsicher gezeigt. Beim Führen von Telefonaten
sowie im Zusam menhang mit Terminvereinbarungen sei die Beschwerdeführerin überfordert gewesen. Ausserdem hätten sich Konzentrationsschwierigkeiten beim Erklären von Aufgaben ergeben . D emgegenüber habe d ie
Beschwerdeführerin die admini stra tiven Arbeiten
– wenn auch mit langsamem Arbeitstempo - in qualitativer Hin sicht gut ausgeführt (Urk. 6/118/1 ff.) . Zusammenfassend habe letztere
im Rah men ihrer Ausbildung Fachkompetenzen erworben, die sie unter den nachfolgen den Rahmenbedingungen dazu befähigten, zukünftig als Büro assi sten tin zu arbeiten (Urk. 6/118/4) : - Überschaubares, engstrukturiertes
Arbeitsfeld - Au fgabengebiet mit kleinem Verantw ortungsanteil - Abwechslung im Arbeitsfeld - E infache, repetitive Arbeiten - Genügend Einarbeitungszeit - Klar definierte Arbeitsprozesse sowie Ziel- und Zeitvorgaben - Enge Führung/Kontrolle durch vorgesetzte Person - Wo hlwol lende, einfühlsame Vorgesetzte - Stressfreie Umgebung - Weiterführung der
therapeutischen Massnahmen und Optimierung der Konzentrationsfähigkeit
Die durchschnittliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage 65 % bei einer möglichen Präsenzzeit von 100 % . Derzeit sei sie
zufolge Konzentrati onseinbussen zu 80 %
leistungsfähig (Urk. 6/118/4) 3.
E. 7 Dem Abschlussbericht betreffend das insgesamt einjährige Arbeitstraining «Fit in den Arbeitsmarkt» im Bereich kaufmännischer Tätigkeiten sowie in der Café bar
bei der Stiftung C.___ vom 7. November 2016 ist zu entnehmen, dass die Be schwerdeführerin klare Instruktionen und Erklärungen benötigt . Die Arbeiten müssten ihr einzeln zugeteilt werden, andernfalls sie den Überblick verliere und sich unter Druck setze. Beim selbständigen Umsetzen von Aufgaben bedürfe es darüber hinaus der Kontrolle. Sodann bevorzuge die Beschwerdeführerin die Arbeit im Hinte rgrund. Hektische Alltage würde n sie überfordern. U nter Druck ge rate sie an ihre psychischen und physischen Grenzen. Beim Durchhalte ver mögen bestehe ein grosser Förderbedarf . Die Beschwerdeführerin habe zwar Inte resse an der Kundenbedienung gezeigt. Allerdings sei dies nur unter Beglei tung sowie reizarmer Umgebung möglich gewesen . Langes Sitzen und Stehen sei en
für die Beschwerdeführerin eine grosse Herausforderung. Die Konzentration könne sie nur für kurze Sequenzen aufrechterhalten. Bei Reinigungsarbeiten habe die Be schwerdeführerin ein gutes Ergebnis erzielt. Kaufmännische Arbei ten würden ihr hingegen schwe rfallen. Die Beschwerdeführerin erkenne Zusammenhänge nur ansatzweise und könne G elerntes nicht abrufen. Sodann habe sie wiederholt an Abmachungen erinnert werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei mit einem Vollz eitpensum gestartet. Z ufolge Überforderung habe das Pensum auf 60 %
re duziert worden müssen, verteilt auf 5 Tage . Gleichzeitig sei sie bei Klagen über Kopf-, Bauch- und Regelschmerzen jeweils mindestens einen Tag ausgefallen . Ausserdem habe die Beschwerdeführerin
wegen Warzen am Fuss phasenweise Mühe gehabt beim Stehen und Gehen .
Ganz allgemein wirke sie fragil und instabil und fühle sie sich rasch unter Druck gesetzt . I m Rahmen des Arbeits train ings
habe die Beschwerdeführerin Klarheit darüber erlangt, dass eine Tätig keit im kaufmännischen B ereich nicht in Frage komme. Gleichzeitig kam d ie kaufmän nische L eiterin der Stiftung C.___
zum Schluss, eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt sei aufgrund ihrer eingeschränkten Ressourcen und Kompetenzen schwierig . Die Beschwerdeführerin reagiere in Drucksituationen mit grosser Ver unsicherung und Rückzug. In guten Momenten sei eine Präsenzzeit von täglich 6
Stunden machbar. Allerdings könne die Beschwerdeführerin eine fünftägige Prä senz nicht aufrechterhalten (Urk. 6/160/1 ff.). 3.8
Im Bericht vom 1 9. Januar 2017 hielt die seit August 2015 behandelnde Dr. I.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Med izin, nebst der bekannten Mikroz ephalie unklarer Ursache eine Skoliose seit Geburt, rezidivierende Warzen seit August 2015 sowie den Verdacht auf eine ADHS vom kombinierten Typ us (ED Juli 2009) fest (Urk. 6/170/1, vgl. auch Konsiliarbericht des dermatologischen Ambulatoriums vom 2 1. September
2015, Urk. 6/170/8). Seit Aufnahme des Arbeits trainings bei der Stiftung C.___ zeige sich eine massive Überforderung mit zunehmender innerer Unruhe und depressiver Stimmungslage. Zudem klage die Beschwerdeführe rin zunehmend über Kopf-, beidseitige Schulter- und Hand ge lenksschmerzen (vgl. auch Konsiliarbericht der Klinik J.___ vom 2 0. März
2009, wonach die Beschwerdeführerin im Dezember 2008 sturzbedingt ein Schul tertrauma erlitten habe, Urk. 6/170/10) . Ab März
2016 sei die Beschwer de führerin zu 20 %, ab August 2016 zu 30 % und ab Oktober 201 6 zu 40 % arbeitsunfähig gewesen . Körperlich sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Skoliose und Schul terbeschwerden höchstens leicht eingeschränkt . Sodann bestünden Konzentrati onsschwierigkeiten, Schwierigkeiten bei der Arbeitsor ga ni sation sowie eine teil weise grosse Unruhe (Hyperaktivität). Ausserdem könne die Beschwerdeführerin weder lange im Sitzen arbeiten noch über längere Zeit monotone Tätigkeiten aus führen. Bei vielschichtiger Arbeit sei sie auch schnell überfordert. Die Tätigkeit als Büroassistentin sei der Beschwerdeführerin zu ca. 60 % zumutbar. Hinsicht lich einer abwechslungsreichen Verweistätigkeit ohne Zeitdruck sei sie maximal 4-5 Stunden am Tag arbeitsfähig . Eventuell sei eine ADHS-Behandlung aufzu nehmen (Urk. 6/170). 3.9
Im Bericht vom 8. Februar 2017 diagnostizierte die seit Dezember 2016 im zwei wöchigen Rhythmus behandelnde Dr. D.___ eine einfache ADHS im Kindes- und Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0), bestehend seit Geburt. Bei der Beschwer deführerin bestünden seit ihrer Kindheit Störungen in der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit sowie eine Hyperaktivität. Im Affekt sei sie ausgegli chen. Bei den vorliegenden Defiziten (Einschränkungen in de r Aufmerksamkeit, Konzentration und Dauerbelastbarkeit, des Durchhaltevermögens, insbesondere bei Routineaufgaben, der Strukt urierungs-, Planungs-, Auffassungs- und münd lichen Kommunikationsfähigkeit sowie erhöhte Fehlan fälligkeit bei Routineauf gaben) sei eine Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt eher nicht gegeben. Zu emp fehlen sei viel mehr eine Reintegration in ein geschütztes Umfeld. Als Büroassis tentin sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Hinsichtlich einer optimal ange pass ten Verweistätigkeit mit reizabgeschirmtem Arbeitsplatz, ohne An forde run gen an die geteilte Aufmerksamkeit, ohne Termindruck u nd Dauer belas tung, ohne längere Schreibtischtätigkeiten am PC oder von Hand, mit hochstruk turierter Aufgabenstellung
und willkommenen Botengängen bestehe eine Ar beitsfähigkeit von 20 % . Möglicherweise könne eine Steigerung erreicht werden (Urk. 6/171). 4.
4.1
Aus den angeführten Unterlagen lassen sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin und deren Auswirkungen auf ihre Erwerbsfähigkeit nicht hin reichend beurteilen. 4.2
De r angefochtenen Verfügung vom 2 1. Augst 2017 lag mit den zitierten Berich ten kein Sachverhalt zugrunde, welcher eine abschliessende und rechtskonforme Beurteilung der hier zu beurteilenden Frage erlaubt hätte. Zunächst liegt mit den Abklärungs berichten aus den Jahren 1995 bis 2009 keine aktuelle Entscheidungs grundlage vor. Ganz abgesehen davon, dass sich letztere
sinnigerweise nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussern. Alsdann
ergeben sich erhebli che Differenzen und Inkonsistenzen in den ärztlichen Arbeitsfähigkeitsbeurtei lun gen der Dres . I.___ und D.___ . Dr. I.___ attestierte der Beschwerde führerin eine ca. 60%ige Arbeitsfähigkeit als Büroassistentin, einerseits ab dem 7. Okto ber
2016 und andererseits vom 1 3. Januar bis 2. Februar 201 7. Eine ab wechs lungs reiche Verweistätigkeit ohne Zeitdruck hielt sie im Umfang von täglich 4-6 Stun den für zumutbar. Dies entspricht einem Pensum von ca. 50 60 % und wirft wei tere Fragen auf. Auch die Einschätzung von Dr. D.___ lässt eine nachvoll zieh bare Begründung vermissen. Mithin ist nicht einsichtig, weshalb die Be schwer deführerin hinsichtlich einer optimal angepassten Tätigkeit, so etwa für einfache Botengänge, lediglich zu 20 % arbeitsfähig sein soll . Jedenfalls lassen die seitens Dr. D.___ objektiv erhobenen Befunde das Ausmass der postu lier ten Arbeits unfähigkeit nicht zu plausibilisieren. Letzteres ist denn auc h der RAD-Ärztin K.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, nic ht ent gangen (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 6/174/4). Kommt hinzu, dass es sich bei den Dres . I.___ und D.___ um behandelnde Ärzte handelt und das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Schliesslich er weist sich der Sachver halt auch in medizinisch-diagnostischer Hin sic ht als unklar, unpräzis und damit mangelhaft abgeklärt. Mithin erschliesst sich dem Gericht nicht hinreichend, welche Gesundheitsschäden mit Krankheitswert tatsächlich vorliegen und inwiefern sich diese auf die arbeitsrelevanten Fähigkei ten der Beschwer deführerin auswirken. Insbesondere stellt sich vor dem Hinter grund der – jedenfa lls seit 1999 bekannten – Mikroz ephalie die Frage, ob und inwiefern sich diese auf die (kognitive) Entwicklung der Beschwerdeführerin aus gewirkt hat. Immerhin wurde 1999 trotz «ausgeprägter Mikrozephalie» lediglich ein «leichter allgemeiner Entwicklungsrückstand» festgehalten (Urk. 6/11/7). Dazu passt, dass die Intelligenz der Beschwerdeführerin wiederholt als – wenn auch im unteren – Normbereich liegend bewertet wurde (vgl. Urk. 6/9/1, Urk. 6/11/10, Urk. 6/22/2)
und sie
die anfängliche n Defizite in ihrer Sprachent wicklung offenbar gut zu kompensieren
vermochte (vgl. Arztbericht vom 2 6. Sep tember 1995, Urk. 6/11/5; vgl. auch Schulbericht der G.___ AG vom 3 0. März
2009, wonach die Beschwerdeführer gute bis sehr gute Sprach kompe ten zen auf weise und sie sogar als sprachbegabt bezeichnet wurde, Urk. 6/22/7, vgl. auch die Zeugnisse des A.___ sowie der Notenausweis der Abschluss prüfung, Urk. 6/109, Urk. 6/117/7, Urk. 6/118/7) . Alsdann wurde 2009 eine mittelgradig ausgeprägte ADHS des kombinierten
Typus (ICD-10: F98.8) d iagnostiziert (Urk. 6/22/2). Dem gegenüber hielt Dr. I.___ im Bericht vom 1 9. Januar 2017 lediglich den Verdacht auf eine ADHS vom kombinierten Typ fest (Urk. 6/170/1). Dr. D.___ wiederum notierte eine einfache ADHS im Kindes- und Erwachsenenalter (ICD-10 F90 .0), bestehend seit Geburt (Bericht vom 8. Februar 2017, Urk. 6/171/1).
Offenbar wurde die Beschwerdeführer in
zwischen 2006 und 2009 auch von Dr . L.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, abgeklärt (vgl. Urk. 6/18). Diesbezüglich liegen allerdings keine Unterlagen vor. Soweit bei der Besc hwer deführerin bereits seit Geburt eine irgendwie geartete ADHS besteht und diese jedenfalls spätestens im Kleinkind- und Vorschulalter manifest wurde, so stellt sich die Frage, weshalb sie in diesem Zusammenhang – jedenfalls nach Lage der vorliegenden Akten - erst Ende 2016, mithin im Alter von 24 Jahren, eine Psy chotherapie aufgenommen hat (vgl. Urk. 6/171/1). Zwar ergibt sich aus dem Be richt von Dr. D.___
vage, dass die Beschwerdeführerin bereits mit etwa 18 Jahren psychotherap e utisch behandelt wurde (Urk. 6/171/2) . Es bleibt jedoch un klar aufgrund welcher Diagnose(n). Während dem
Dr. D.___ keinerlei Befunde aus dem depressiven Formenkreis un d überdies ausdrücklich festhiel t, die Be schwerdeführerin sei im Affekt aus ge gli chen, notierte Dr. I.___ fast zeitgleich, seit Beginn 2016 leide die Beschwerde führerin zunehmend an einer depressiven Stimmungslage (Urk. 6/170/2). Dem Abschlussbericht der Stiftung C.___
vom 7. November 2016 ist ausserdem zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei bei Klagen über Kopf-, Bauch- und Regel schmerzen mindestens ein en Tag pro Woche ausgefallen .
Zudem habe sie auf grund von Warzen phasenweise Mühe gehabt mit dem Stehen und Gehen (Urk. 6/160/3). Dr. I.___ kam zum Schluss, die Beschwer deführerin sei aufgrund der Skoliose und Schulterbeschwerden körperlich höchs tens leicht eingeschränkt. Gleichzeitig attestierte sie der Beschwerdeführerin ab März 2016 eine 20%ige, ab August 2016 eine 30%ige und schliesslich ab Oktober
2016 eine 40%ige Arbeits unfähigkeit zufolge zunehmender Kopf-, Schulter und Handgelenks schmer zen (Urk. 6/170/2).
Selbstredend vermag a uch die Stellungnahme der RAD -Ärztin Dr. K.___ vom 8. März 2017 (Urk. 6/174/4 f.), wel che ohne eigene fachärztliche Untersu chung
l ediglich gestützt auf die unzuläng liche Aktenlage erfolgte, den Anforde r ungen an eine ausreichende medizinische Ent scheidungsgrundlage nicht zu ge nügen. 4.3
Der Vollständigkeit halber bleibt
unter Hinweis auf das Feststellungsblatt zum Einwand (Urk. 6/181) und die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) schliesslich festzuhalten, dass - entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Ziff. 6)
- eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu verneinen ist . Im Übrigen
vermochte die Beschwerdeführerin den Entscheid sachgerecht anzufechten und konnte sie ihr Anliegen vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, vortragen (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa S.
437). 4.4
In Anbetracht dieser Erwägun gen ist eine sämtliche Aspekte des vorl iegenden Falles umfassende medi zinische Abklärung unter Einschluss der Frage, ob und inwiefern sich der festgestellte Gesundheitsschaden mit Krankheitswert auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt, angezeigt.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Ent-scheid aufzuheben. 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflich tig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert er messensweise auf Fr. 600.-- festzuset zen und (aufgrund der rechtspre chungsge mäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 145.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) auf Fr. 1‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzu setzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 21. August 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01026
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
22. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1992
geborene X.___
litt seit ihrer frühen Kindheit an einem allgemeinen Entwicklungsrückstand mi t Kleinwuchs und
ausgeprägter Mi krozephalie (Urk. 6/11/4), infolge dess en sie bereits 2007
Leistungen der Inva lidenversicherung bezog (Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen [ Sprach heilbehandlung ], Urk. 6/15). Anfangs 2009 wurde bei ihr eine mittelgradige Auf merksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) des kombinierten Typus (ICD-10: F98.8) diagnostiziert (Urk. 6/22/1 f.). Aufgrund einer A nmeldung im März
2011 (Urk. 6/29) sowie nach entsprechenden Abklärungen erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in den Jahren 2012-2016 Kostengutsprache für eine erst m a lige Berufsausbildung zur Büroassistentin EBA (bestehend aus einem Berufsvorbereitungsjahr und einer zweijährigen Ausbil dung) im A.___, inkl.
betreutes Wohnen
in der Sozialpädagogi schen Wohngruppe B.___, sowie
für ein
sechsmonatiges Arbeitstraining «Fit in den Arbeitsmarkt» bei der Stiftung C.___, mit Verlängerung um weitere sechs Monate (Urk. 6 /47, Urk. 6/65, Urk. 6/82, Urk. 6/126, Urk. 6/148).
Ausserdem erteilte die IV-Stelle
Kostengutsprache für Schuhzurichtun gen an Konfektions schu hen (Urk. 6/154) aufgrund der 2016 festgestellten Bei nlängendifferenz (vgl. Urk. 6/137, Urk. 6/152). B ei bleibender Leistungseinschränkung im ersten Arbeitsmarkt schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen Ende
2016 ab (Mit teilung vom 2 1. Dezember 2016, Urk. 6/162) und tätigte i m Hinblick auf die Ren tenprüfung weitere Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidv erfahren (Urk. 6/175 f. Urk. 6/180) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. Au gust
2017 einen Rentenanspruch
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 8 %
(Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
am 15. September
2017 Be schwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 1. August
2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwer deantwort vom 26. Oktober 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 3 0. Okto ber
2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentli chen, die medizinis chen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerde führe rin als Büroassistentin zu 40 % arbeitsfähig sei . In einer leidensangepassten Ver weis tätig keit bestehe indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus dem Einkommens vergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 8 % (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin zusammengefasst ein, aus Sicht der Ausbildungsverantwortlichen sei sie im ersten Arbeitsmar kt zu 20-30 % leis tungsfähig. Vor diesem Hintergrund müsse festgestellt werden, dass die Ausbil dung zur Büroassistentin nicht eingliederungswirksam sei. Die behandelnde Dr. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, habe ihr (der Beschwerdeführerin) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Büroassistentin ausgewiesen. Hinsichtlich einer angepassten Verweistätigkeit gehe Dr. D.___
lediglich von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit aus. Sodann erhob die Beschwerde führerin Einwände im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung . Schliess lich stellte sie sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin sei auf ihre Ein wände nicht eingegangen und habe damit das rechtliche Gehör verletzt (Urk. 1 S.
3 ff.). 3.
3.1
Im Jahre 1995 wurde die Beschwerdeführerin auf Wunsch der Eltern in der neu rologischen Polyklinik des Kinderspitals E.___ abgeklärt. Mit Konsiliarbericht vom 2 6. September 1995 diagnostizierten die beurteilenden Fachärzte eine aus geprägte Mikroz ephalie mit Untergewicht und Kleinwuchs. Bei der in der 3 7. Schwangerschaftswoche nach unauffälliger Schwangerschaft – abgesehen von eine r Hypertonie im l etzten Trimester –
mit ca. 2000 Gramm frühgeborenen Beschwerdeführerin seien im Verlauf der ersten Lebensmonate unterdurchschnitt liche Werte betreffend Gewicht, Länge und Kopfumfang aufgefallen. Ein 1994 durchgeführtes metabolisches Screening habe keine Hinweise auf eine Pathologie ergeben. Auch die zufolge des Kleinwuchses durchgeführten endokrinologischen Abklärungen seien unauffällig gewesen . Das im Alter von 19 Monaten durchge führte MRI habe eine normale Gehirnana tomie gezeigt . Ebenso hätten die g ene tische n Abklärun gen Normalwerte ergeben. Im Alter von zwei Jahren sei eine ausgeprägte expressive Sprachverzögerung diagnostiziert worden. Mit der da raufhin eingeleiteten Sprachtherapie habe die Beschwerdeführerin gute Fort schritte erzielt. Trotz umfangreichen Abklärung en sei die Ursache der ausgepräg te n
Mik rocephalie
bis dato unbekannt . Insbesondere bestünden keinerlei Hin weise auf einen pränatalen Infekt, ein genetisches Leiden oder für eine Stoff wechselstörung (Urk. 6/11/4 f.). 3.2
Im August 1999 erfolgte eine weitere Standortbestimmung in der Kinderpra xis F.___, medizinische und t herapeutische Praxis für Kinder und Familien. Der beurteilende Kinderarzt hielt erneut einen allgemeinen Entwicklungsrückstand (EQ um 80) bei vorbekanntem Kl einwuchs mit ausgeprägter Mikroz ephalie fest. Differenzialdiagnostisch komme vor allem eine pränatale Infektion in Frage. Auch könne die EPH Gestose
(Präeklampsie) eine Rolle gespielt haben. Die Ursa che des Z ustandsbildes sei trotz umfangreicher Abklärungen unklar. Weiter sei unklar, ob die Mikroz ephalie bereits bei der Geburt vorhanden g ewesen sei. Die Fortführung der heilpädagog ische n Frühförderung
wurde empfohl en (B ericht vom 2 6. August 1999, Urk. 6 /11/7). 3.3
Im Sommer 2000 trat die Beschwerdeführerin nach einem zusätzlichen Kinder gartenjahr in die Grundschule ein . Nachdem sowohl ihre Mutter als auch die Lehrperson eine Retardierung im Verhalten sowie Leistungseinbrüche in der Mathematik festgestellt hatten, wurde die Beschwerdeführerin 2003 schul psycholo gisch abgeklärt . Die testdiagnostischen Untersuchungen wiesen auf ein durch schnittliches Leistungspotential im unteren Normbereich hin . In der visuell-räum lichen und auditiven Merk- und Differenzierungsfähigkeit zeigten sich mas sive Teilleistungsschwächen (Bericht vom 2 9. April 2003, Urk. 6/11/9, vgl. auch Be richt des schulpsychologischen Dienstes der Stadt Zürich vom 5. Oktober 2004, wonach die Beschwerdeführerin eine mangelnde Konzentrations- und Aufmerk samkeitsfähigkeit sowie erhöhte Ablenkbarkeit
zeige, welche die schu lische Ent wicklung trotz an sich normaler Intelligenz und spezieller Betreuung be einträch tige, Urk. 6/9/1). Zufolge schuli scher Überforderung trat die Beschwer de führerin nach der dritten Primarschulklasse in die private Tagesschule G.___
AG über (Urk. 6/11/8). 3.4
Im weiteren Verlauf wurden ärztlicherseits rezidivierende Pneumonien und ein psychomotorischer Entwicklungsrückstand dokumentiert (vgl. Konsiliarbericht e des Kinderspitals E.___
vom 7. September und 1 2. Dezember
2006, Urk. 6/170/16 ff.). 3.5
2009 wurde die Beschwerdeführerin im Zentrum H.___ neuropsycholo gisch abgeklärt. Der beurteilende Fachpsychologe diagnostizierte eine
mittelgra dige ADHS des kombinierten Typus
(ICD-10: F98.8) . Die Mutter der Beschwerde führer habe berichtet, bei der Geburt habe es Probleme gegeben (Sauerstoffman gel, die B eschwerdeführerin sei blau-violett gewesen). Im H amburg-Wechsler-In telli genz test habe die Beschwerdeführerin einen durchschnittlichen Wert erreicht, wobei nur eine relativ geringe Differenz zwischen den Verbal- und Handlungs tests habe festgestellt werden können. Im Zahlengedächtnis sowie Zahlen-Sym bol-Test hätten sich leichte Defizite resp. leicht unterdurchschnittliche Resultate gezeigt. Letzteres habe die Beschwerdeführerin durch gute Leistungen in ihren Problemlösungsstrategien sowie in ihrer Fähigkeit, Gesamtsituationen zu verste hen, kompensieren können. Weiter hätten sich Hinweise auf ein geringes Selbst vertrauen und Durchhaltevermögen ergeben. Aufgrund des Geburtstraumas emp fahl der beurteilende Fachpsychologe eine spezifische Traumatherapie und zog eine Ritalin-Behandlung in Erwägung (Abklärungsbericht vom 1 2. März 2009, Urk. 6/22/1 f.). 3. 6
Von August 2013 bis Ende Juli 2015 absolvierte die Beschwerdeführerin eine von der IV finanzierte Ausbildung zur Büroassistentin EBA im A.___ . Dabei wurde sie in den Abteilungen Technisches Büro (Produktionsplanung, Indust rieleistungen [Verkauf und Einkauf]) sowie im Finanz- und Rechnungs wesen (Kreditoren, Kasse und Administration) ausgebil d et. Zus ätzlich absolvierte sie einen fünf wöchigen Schnuppereinsatz im Bereich Empfang/Sachbearbeitung bei der Pro Infirmis .
Im Abschlussbericht vom 2. Juli
2015 wu rden insbesondere Konzentrations schwie rigkeiten und eine er höhte Fehleranfälligkeit festgehalten . Das Arbeits tempo sei mehrmals als un genügend bewertet worden. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin sowohl in den ausbildungsrelevanten, praktischen Arbeiten als Büroassistentin als auch im schulischen Bereich gute Leistungen erzielt. Gleichzeitig wurden Defizite in der Selbständigkeit sowie bei der A usführung mehrstufiger Aufträge notiert. Seitens der Lehrpersonen sei die Beschwerdefüh rerin als fleissig, pflichtbewusst und ruhig wahrgenommen worden. Anlässlich des Praktikum s bei der Pro Infirmis
habe sie sich beim Kundenempfang zurück haltend und unsicher gezeigt. Beim Führen von Telefonaten
sowie im Zusam menhang mit Terminvereinbarungen sei die Beschwerdeführerin überfordert gewesen. Ausserdem hätten sich Konzentrationsschwierigkeiten beim Erklären von Aufgaben ergeben . D emgegenüber habe d ie
Beschwerdeführerin die admini stra tiven Arbeiten
– wenn auch mit langsamem Arbeitstempo - in qualitativer Hin sicht gut ausgeführt (Urk. 6/118/1 ff.) . Zusammenfassend habe letztere
im Rah men ihrer Ausbildung Fachkompetenzen erworben, die sie unter den nachfolgen den Rahmenbedingungen dazu befähigten, zukünftig als Büro assi sten tin zu arbeiten (Urk. 6/118/4) : - Überschaubares, engstrukturiertes
Arbeitsfeld - Au fgabengebiet mit kleinem Verantw ortungsanteil - Abwechslung im Arbeitsfeld - E infache, repetitive Arbeiten - Genügend Einarbeitungszeit - Klar definierte Arbeitsprozesse sowie Ziel- und Zeitvorgaben - Enge Führung/Kontrolle durch vorgesetzte Person - Wo hlwol lende, einfühlsame Vorgesetzte - Stressfreie Umgebung - Weiterführung der
therapeutischen Massnahmen und Optimierung der Konzentrationsfähigkeit
Die durchschnittliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage 65 % bei einer möglichen Präsenzzeit von 100 % . Derzeit sei sie
zufolge Konzentrati onseinbussen zu 80 %
leistungsfähig (Urk. 6/118/4) 3. 7
Dem Abschlussbericht betreffend das insgesamt einjährige Arbeitstraining «Fit in den Arbeitsmarkt» im Bereich kaufmännischer Tätigkeiten sowie in der Café bar
bei der Stiftung C.___ vom 7. November 2016 ist zu entnehmen, dass die Be schwerdeführerin klare Instruktionen und Erklärungen benötigt . Die Arbeiten müssten ihr einzeln zugeteilt werden, andernfalls sie den Überblick verliere und sich unter Druck setze. Beim selbständigen Umsetzen von Aufgaben bedürfe es darüber hinaus der Kontrolle. Sodann bevorzuge die Beschwerdeführerin die Arbeit im Hinte rgrund. Hektische Alltage würde n sie überfordern. U nter Druck ge rate sie an ihre psychischen und physischen Grenzen. Beim Durchhalte ver mögen bestehe ein grosser Förderbedarf . Die Beschwerdeführerin habe zwar Inte resse an der Kundenbedienung gezeigt. Allerdings sei dies nur unter Beglei tung sowie reizarmer Umgebung möglich gewesen . Langes Sitzen und Stehen sei en
für die Beschwerdeführerin eine grosse Herausforderung. Die Konzentration könne sie nur für kurze Sequenzen aufrechterhalten. Bei Reinigungsarbeiten habe die Be schwerdeführerin ein gutes Ergebnis erzielt. Kaufmännische Arbei ten würden ihr hingegen schwe rfallen. Die Beschwerdeführerin erkenne Zusammenhänge nur ansatzweise und könne G elerntes nicht abrufen. Sodann habe sie wiederholt an Abmachungen erinnert werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei mit einem Vollz eitpensum gestartet. Z ufolge Überforderung habe das Pensum auf 60 %
re duziert worden müssen, verteilt auf 5 Tage . Gleichzeitig sei sie bei Klagen über Kopf-, Bauch- und Regelschmerzen jeweils mindestens einen Tag ausgefallen . Ausserdem habe die Beschwerdeführerin
wegen Warzen am Fuss phasenweise Mühe gehabt beim Stehen und Gehen .
Ganz allgemein wirke sie fragil und instabil und fühle sie sich rasch unter Druck gesetzt . I m Rahmen des Arbeits train ings
habe die Beschwerdeführerin Klarheit darüber erlangt, dass eine Tätig keit im kaufmännischen B ereich nicht in Frage komme. Gleichzeitig kam d ie kaufmän nische L eiterin der Stiftung C.___
zum Schluss, eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt sei aufgrund ihrer eingeschränkten Ressourcen und Kompetenzen schwierig . Die Beschwerdeführerin reagiere in Drucksituationen mit grosser Ver unsicherung und Rückzug. In guten Momenten sei eine Präsenzzeit von täglich 6
Stunden machbar. Allerdings könne die Beschwerdeführerin eine fünftägige Prä senz nicht aufrechterhalten (Urk. 6/160/1 ff.). 3.8
Im Bericht vom 1 9. Januar 2017 hielt die seit August 2015 behandelnde Dr. I.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Med izin, nebst der bekannten Mikroz ephalie unklarer Ursache eine Skoliose seit Geburt, rezidivierende Warzen seit August 2015 sowie den Verdacht auf eine ADHS vom kombinierten Typ us (ED Juli 2009) fest (Urk. 6/170/1, vgl. auch Konsiliarbericht des dermatologischen Ambulatoriums vom 2 1. September
2015, Urk. 6/170/8). Seit Aufnahme des Arbeits trainings bei der Stiftung C.___ zeige sich eine massive Überforderung mit zunehmender innerer Unruhe und depressiver Stimmungslage. Zudem klage die Beschwerdeführe rin zunehmend über Kopf-, beidseitige Schulter- und Hand ge lenksschmerzen (vgl. auch Konsiliarbericht der Klinik J.___ vom 2 0. März
2009, wonach die Beschwerdeführerin im Dezember 2008 sturzbedingt ein Schul tertrauma erlitten habe, Urk. 6/170/10) . Ab März
2016 sei die Beschwer de führerin zu 20 %, ab August 2016 zu 30 % und ab Oktober 201 6 zu 40 % arbeitsunfähig gewesen . Körperlich sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Skoliose und Schul terbeschwerden höchstens leicht eingeschränkt . Sodann bestünden Konzentrati onsschwierigkeiten, Schwierigkeiten bei der Arbeitsor ga ni sation sowie eine teil weise grosse Unruhe (Hyperaktivität). Ausserdem könne die Beschwerdeführerin weder lange im Sitzen arbeiten noch über längere Zeit monotone Tätigkeiten aus führen. Bei vielschichtiger Arbeit sei sie auch schnell überfordert. Die Tätigkeit als Büroassistentin sei der Beschwerdeführerin zu ca. 60 % zumutbar. Hinsicht lich einer abwechslungsreichen Verweistätigkeit ohne Zeitdruck sei sie maximal 4-5 Stunden am Tag arbeitsfähig . Eventuell sei eine ADHS-Behandlung aufzu nehmen (Urk. 6/170). 3.9
Im Bericht vom 8. Februar 2017 diagnostizierte die seit Dezember 2016 im zwei wöchigen Rhythmus behandelnde Dr. D.___ eine einfache ADHS im Kindes- und Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0), bestehend seit Geburt. Bei der Beschwer deführerin bestünden seit ihrer Kindheit Störungen in der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit sowie eine Hyperaktivität. Im Affekt sei sie ausgegli chen. Bei den vorliegenden Defiziten (Einschränkungen in de r Aufmerksamkeit, Konzentration und Dauerbelastbarkeit, des Durchhaltevermögens, insbesondere bei Routineaufgaben, der Strukt urierungs-, Planungs-, Auffassungs- und münd lichen Kommunikationsfähigkeit sowie erhöhte Fehlan fälligkeit bei Routineauf gaben) sei eine Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt eher nicht gegeben. Zu emp fehlen sei viel mehr eine Reintegration in ein geschütztes Umfeld. Als Büroassis tentin sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Hinsichtlich einer optimal ange pass ten Verweistätigkeit mit reizabgeschirmtem Arbeitsplatz, ohne An forde run gen an die geteilte Aufmerksamkeit, ohne Termindruck u nd Dauer belas tung, ohne längere Schreibtischtätigkeiten am PC oder von Hand, mit hochstruk turierter Aufgabenstellung
und willkommenen Botengängen bestehe eine Ar beitsfähigkeit von 20 % . Möglicherweise könne eine Steigerung erreicht werden (Urk. 6/171). 4.
4.1
Aus den angeführten Unterlagen lassen sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin und deren Auswirkungen auf ihre Erwerbsfähigkeit nicht hin reichend beurteilen. 4.2
De r angefochtenen Verfügung vom 2 1. Augst 2017 lag mit den zitierten Berich ten kein Sachverhalt zugrunde, welcher eine abschliessende und rechtskonforme Beurteilung der hier zu beurteilenden Frage erlaubt hätte. Zunächst liegt mit den Abklärungs berichten aus den Jahren 1995 bis 2009 keine aktuelle Entscheidungs grundlage vor. Ganz abgesehen davon, dass sich letztere
sinnigerweise nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussern. Alsdann
ergeben sich erhebli che Differenzen und Inkonsistenzen in den ärztlichen Arbeitsfähigkeitsbeurtei lun gen der Dres . I.___ und D.___ . Dr. I.___ attestierte der Beschwerde führerin eine ca. 60%ige Arbeitsfähigkeit als Büroassistentin, einerseits ab dem 7. Okto ber
2016 und andererseits vom 1 3. Januar bis 2. Februar 201 7. Eine ab wechs lungs reiche Verweistätigkeit ohne Zeitdruck hielt sie im Umfang von täglich 4-6 Stun den für zumutbar. Dies entspricht einem Pensum von ca. 50 60 % und wirft wei tere Fragen auf. Auch die Einschätzung von Dr. D.___ lässt eine nachvoll zieh bare Begründung vermissen. Mithin ist nicht einsichtig, weshalb die Be schwer deführerin hinsichtlich einer optimal angepassten Tätigkeit, so etwa für einfache Botengänge, lediglich zu 20 % arbeitsfähig sein soll . Jedenfalls lassen die seitens Dr. D.___ objektiv erhobenen Befunde das Ausmass der postu lier ten Arbeits unfähigkeit nicht zu plausibilisieren. Letzteres ist denn auc h der RAD-Ärztin K.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, nic ht ent gangen (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 6/174/4). Kommt hinzu, dass es sich bei den Dres . I.___ und D.___ um behandelnde Ärzte handelt und das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Schliesslich er weist sich der Sachver halt auch in medizinisch-diagnostischer Hin sic ht als unklar, unpräzis und damit mangelhaft abgeklärt. Mithin erschliesst sich dem Gericht nicht hinreichend, welche Gesundheitsschäden mit Krankheitswert tatsächlich vorliegen und inwiefern sich diese auf die arbeitsrelevanten Fähigkei ten der Beschwer deführerin auswirken. Insbesondere stellt sich vor dem Hinter grund der – jedenfa lls seit 1999 bekannten – Mikroz ephalie die Frage, ob und inwiefern sich diese auf die (kognitive) Entwicklung der Beschwerdeführerin aus gewirkt hat. Immerhin wurde 1999 trotz «ausgeprägter Mikrozephalie» lediglich ein «leichter allgemeiner Entwicklungsrückstand» festgehalten (Urk. 6/11/7). Dazu passt, dass die Intelligenz der Beschwerdeführerin wiederholt als – wenn auch im unteren – Normbereich liegend bewertet wurde (vgl. Urk. 6/9/1, Urk. 6/11/10, Urk. 6/22/2)
und sie
die anfängliche n Defizite in ihrer Sprachent wicklung offenbar gut zu kompensieren
vermochte (vgl. Arztbericht vom 2 6. Sep tember 1995, Urk. 6/11/5; vgl. auch Schulbericht der G.___ AG vom 3 0. März
2009, wonach die Beschwerdeführer gute bis sehr gute Sprach kompe ten zen auf weise und sie sogar als sprachbegabt bezeichnet wurde, Urk. 6/22/7, vgl. auch die Zeugnisse des A.___ sowie der Notenausweis der Abschluss prüfung, Urk. 6/109, Urk. 6/117/7, Urk. 6/118/7) . Alsdann wurde 2009 eine mittelgradig ausgeprägte ADHS des kombinierten
Typus (ICD-10: F98.8) d iagnostiziert (Urk. 6/22/2). Dem gegenüber hielt Dr. I.___ im Bericht vom 1 9. Januar 2017 lediglich den Verdacht auf eine ADHS vom kombinierten Typ fest (Urk. 6/170/1). Dr. D.___ wiederum notierte eine einfache ADHS im Kindes- und Erwachsenenalter (ICD-10 F90 .0), bestehend seit Geburt (Bericht vom 8. Februar 2017, Urk. 6/171/1).
Offenbar wurde die Beschwerdeführer in
zwischen 2006 und 2009 auch von Dr . L.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, abgeklärt (vgl. Urk. 6/18). Diesbezüglich liegen allerdings keine Unterlagen vor. Soweit bei der Besc hwer deführerin bereits seit Geburt eine irgendwie geartete ADHS besteht und diese jedenfalls spätestens im Kleinkind- und Vorschulalter manifest wurde, so stellt sich die Frage, weshalb sie in diesem Zusammenhang – jedenfalls nach Lage der vorliegenden Akten - erst Ende 2016, mithin im Alter von 24 Jahren, eine Psy chotherapie aufgenommen hat (vgl. Urk. 6/171/1). Zwar ergibt sich aus dem Be richt von Dr. D.___
vage, dass die Beschwerdeführerin bereits mit etwa 18 Jahren psychotherap e utisch behandelt wurde (Urk. 6/171/2) . Es bleibt jedoch un klar aufgrund welcher Diagnose(n). Während dem
Dr. D.___ keinerlei Befunde aus dem depressiven Formenkreis un d überdies ausdrücklich festhiel t, die Be schwerdeführerin sei im Affekt aus ge gli chen, notierte Dr. I.___ fast zeitgleich, seit Beginn 2016 leide die Beschwerde führerin zunehmend an einer depressiven Stimmungslage (Urk. 6/170/2). Dem Abschlussbericht der Stiftung C.___
vom 7. November 2016 ist ausserdem zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei bei Klagen über Kopf-, Bauch- und Regel schmerzen mindestens ein en Tag pro Woche ausgefallen .
Zudem habe sie auf grund von Warzen phasenweise Mühe gehabt mit dem Stehen und Gehen (Urk. 6/160/3). Dr. I.___ kam zum Schluss, die Beschwer deführerin sei aufgrund der Skoliose und Schulterbeschwerden körperlich höchs tens leicht eingeschränkt. Gleichzeitig attestierte sie der Beschwerdeführerin ab März 2016 eine 20%ige, ab August 2016 eine 30%ige und schliesslich ab Oktober
2016 eine 40%ige Arbeits unfähigkeit zufolge zunehmender Kopf-, Schulter und Handgelenks schmer zen (Urk. 6/170/2).
Selbstredend vermag a uch die Stellungnahme der RAD -Ärztin Dr. K.___ vom 8. März 2017 (Urk. 6/174/4 f.), wel che ohne eigene fachärztliche Untersu chung
l ediglich gestützt auf die unzuläng liche Aktenlage erfolgte, den Anforde r ungen an eine ausreichende medizinische Ent scheidungsgrundlage nicht zu ge nügen. 4.3
Der Vollständigkeit halber bleibt
unter Hinweis auf das Feststellungsblatt zum Einwand (Urk. 6/181) und die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) schliesslich festzuhalten, dass - entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Ziff. 6)
- eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu verneinen ist . Im Übrigen
vermochte die Beschwerdeführerin den Entscheid sachgerecht anzufechten und konnte sie ihr Anliegen vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, vortragen (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa S.
437). 4.4
In Anbetracht dieser Erwägun gen ist eine sämtliche Aspekte des vorl iegenden Falles umfassende medi zinische Abklärung unter Einschluss der Frage, ob und inwiefern sich der festgestellte Gesundheitsschaden mit Krankheitswert auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt, angezeigt.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Ent-scheid aufzuheben. 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflich tig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert er messensweise auf Fr. 600.-- festzuset zen und (aufgrund der rechtspre chungsge mäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 145.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) auf Fr. 1‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzu setzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 21. August 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger