Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1962, meldete sich unter Hinweis auf Rücken beschwerden erstmals am 16. Juli 1992 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Aufgrund der Neuanmeldung vom 16. Oktober 1997 (Urk. 7/26) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfü gungen vom 4. beziehungsweise 9. April 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine halbe Rente ab 1. Juli 1997 zu (Urk. 7/75-82. Mit Inkrafttreten der 4. IV-Revision wurde die Rente per 1. Januar 2014 auf eine Dreiviertelsrente erhöht (Urk. 7/113). Am 12. Juni 2003, am 4. beziehungsweise am 18. Dezember 2006 und am 14. Januar 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/99, Urk. 7/121, Urk. 7/123, Urk. 7/136). 1.2
In Folge eines neuen Gesuches um berufliche Massnahmen vom 28. August 2013 (richtig: 2014; Urk. 7/179) nahm die IV-Stelle neue Abklärungen auf. Auf grund des laufenden Strafverfahrens gegen den Versicherten betreffend mehr fachen Betrug (Urk. 7/185-186, Urk. 7/196) sistierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. April 2015 (Urk. 3/3 = Urk. 7/202) die laufende Invalidenrente im Sinne einer vorsorglichen Massnahme im Rahmen des Hauptverfahrens zur Sicher stellung der Wirksamkeit der Endverfügung. Dabei verwies sie auf das gegen den Versicherten laufende Strafverfahren wegen Betrugs und die in die sem Zusammenhang erhobenen Untersuchungserkenntnisse sowie die Stel lung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. Februar 2015 (Urk. 7/321 S. 5 f.), wonach eine deutliche verbesserte Restarbeitsfähigkeit (80 - 100 %) zu vermuten sei. Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.3
Unter Hinweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2017 (Urk. 3/4 = Urk. 7/247), mit welchem der Versicherte vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung freigesprochen wurde, beantragte der Versicherte mit Schreiben vom 16. Juni 2017 (Urk. 7/245) die umgehende Wiederausrichtung der Invalidenrente. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 (Urk. 3/5 = Urk. 7/248) hielt die IV-Stelle an der Sistierung fest, worauf der Versicherte am 10. Juli 2017 den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung verlangte (Urk. 7/249). Mit Entscheid vom 21. Juli 2017 (Urk. 7/250 = Urk. 2) trat die IV-Stelle auf das Begehren des Versicherten um Aufhebung der Sistie rung vom 15. April 2015 nicht ein. 2.
Der Versicherte erhob am
14. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Juli 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch um Nachzahlung und Wiederausrichtung der Invalidenrente einzutreten, und es sei ihm in Auf hebung der angefochtenen Verfügung die Invalidenrente rückwirkend per 1. April 2015 wieder auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 21. Dezem ber 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensent scheid. Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das bei ihr gestellte Gesuch um Wiederausrichtung von Leistungen nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 1.2
Die Verwaltung kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ihre Leis tungen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen einstweilen einstellen (vgl. dazu Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2329; Franz Schlauri, Die Einstellung von Dauerleistungen in der Sozialver si cherung, in: Schaffhauser/Schla uri, Hrsg. , Die Revision von Dauerleistungen, St.
Gallen 1999, S.
191
ff.,
216
ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2010 vom 1
2. April 2010 E. 2 mit Hinweisen). Dabei hat sie in gleicher Weise wie bei der Beurteilung der Frage, ob einem Entscheid suspensive Wir kung zukommt (vgl. Art. 11 der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV , in Verbindung mit Art. 55 VwVG), eine Inte res senabwägung vorzunehmen und somit zu prüfen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Ziel der vorsorg li ch en Massnahmen ist die Sicherung der Durchsetzung des materiellen Bundes rechts . Hauptanwendungsfälle von vorsorglichen Massnahmen sind die Ein stel lung einer laufenden Rente im Rahmen einer Rentenrevision, einer Wie der er wägung o der einer prozessualen Revision und der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Müller, a.a.O., Rz 2328 f. ). Vorsorgliche Massnahmen werden aufgrund einer summarischen Prüfung gestützt auf die vorhandenen Unterlagen getroffen. 1.3
Die vorsorgliche Massnahme ergeht als Zwischenverfügung und ist nur vorläu figer Natur. Daher kann sie von derjenigen Instanz, welche sie angeordnet hat, auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen jederzeit abgeändert oder in Wiedererwägung gezogen werden, sofern sich die Verhältnisse massgeblich geändert haben, indem die Umstände, die zum Erlass vorsorglicher Massnahmen geführt haben, nicht mehr gegeben sind und damit das schutzwürdige Interesse an ihrer Aufrechterhaltung dahinfällt. Voraussetzung für die Abänderung sind mithin wesentliche geänderte Umstände oder Prozessaussichten. Je schwerer die vorsorgliche Massnahme wiegt, desto wichtiger ist es, das Hauptverfahren beförderlich voranzutreiben. Es geht nicht an und ist eine Rechtsverzögerung, wenn die Verwaltung vorsorglich eine eingreifende Massnahme anordnet und dann jahrelang untätig bleibt und den Betroffenen den Nachteil dulden lässt (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungs rechts pflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, 1999, § 6 Rz 29, 31; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, § 30 Rz 2386; Hansjörg Seiler in: Waldmann/Weissenberger, Hrsg., Praxiskommentar Verwal tungs ver fahrensgesetz, 2. Auflage, 2016, Art. 56 Rz 55-56).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass die Sistierungsverfügung vom 15. April 2015 in Rechtskraft erwachsen sei. Soweit ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht werden könne, habe der Versicherungsträger betreffend Feststellung, dass der Sistierungsgrund weg gefallen und damit die Sistierung aufzuheben sei, ebenfalls zu verfügen. Das schützenswerte Interesse sei zu verneinen, wenn eine Gestaltungsverfügung erwirkt werden könne, da die Feststellungsverfügung insoweit subsidiär sei. Vorliegend laufe das Revisionsverfahren, und ein Entscheid in der Sache werde ergehen. Auf den Antrag um Aufhebung der Sistierung sei daher mangels Fest stellungsinteresse nicht einzutreten. 2.2
Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), dass Grundlage der Sistierungs verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. April 2015 das pendente Strafver fahren wegen des Vorwurfs eines Versicherungsbetrugs gewesen sei. Insbeson dere habe die Beschwerdegegnerin die vorläufige Renteneinstellung mit der Möglich keit einer rückwirkenden Rentenaufhebung wegen Meldepflichtverletzung hin sicht lich veränderter Verhältnisse oder wegen Leistungserwirkung aufgrund falscher Angaben begründet. Gemäss rechtskräftigem Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 4. April 2017 sei er vom Vorwurf des Betrugs frei ge sprochen worden, weshalb nun die rechtlichen Grundlagen für eine Sistierung fehlten beziehungsweise zwischenzeitlich weggefallen seien. Die als vorsorg liche Massnahme erlassene vorläufige Einstellung der Invalidenrente sei daher wieder aufzuheben. Ungenügend zur Aufrechterhaltung der Sistierung sei jeden falls die von der Beschwerdegegnerin angeführte, bloss vermutete Verbes serung der Restarbeitsfähigkeit. Entgegen der Auffassung der Beschwerde geg nerin verlange er auch keine blosse Feststellung, sondern - mit der Wiederaus richtung der Invalidenrente - eine Leistung (S. 3 ff. Ziff. 1-7). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Begehren des Beschwerdeführers eintrat, wonach die vorsorgliche Massnahme der vorläufigen Renteneinstellung aufzuheben und die Invalidenrente wieder auszurichten sei.
Nicht zu prüfen ist hingegen die materielle Frage, ob die im Sinne einer vor sorglichen Massnahme verfügte vorläufige Einstellung der Invalidenrente wegen veränderter Verhältnisse aufzuheben und die Invalidenrente wieder aus zu rich te n ist (vgl. vorstehend E. 1.1). 3. 3.1
Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2015 führte Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, RAD, aus, dass die erho be nen Observationsergebnisse offensichtlich auch dem postulierten quantitativen und qualitativen beruflichen Belastungsniveau im Arztzeugnis von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom 4. Januar 2013 widersprächen, wonach körperlich sehr leichte und nur Hilfsarbeiten - wie Buchhaltung und Kassenführung - möglich seien mit einer Restarbeitsfähigkeit von 40 %. Auf grund der jetzt vorliegenden Sachverhalte könne medizintheoretisch eine deut lich höhere Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80-100 % vermutet werden. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Gesund heitsschäden. Dr. Y.___ empfahl, den versicherungsmedizinischen Gesund heits zustand des Beschwerdeführers in Kenntnis der jetzt erweiterten Aktenlage neu interdisziplinär beurteilen zu lassen (Urk. 7/321 S. 6). 3.2
Die Sistierungsverfügung vom 15. April 2015 wurde als vorsorgliche Mass na hme im Rahmen eines laufenden Revisionsverfahrens erlassen . Zu deren Be gründung verwies die Beschwerdegegnerin auf das laufende Strafverfahren wegen Betrugs und die darin - insbesondere aus der Observation des Beschwerdeführers – erho benen Untersuchungsergebnisse sowie die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. Februar 2015, wonach eine deutlich ver besserte Restarbeitsfähigkeit (80 - 100 %) vermutet werden könne. Aufgrund dessen bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass in der Vergangenheit eine für den Leistungsanspruch erhebliche Veränderung eingetreten sei. Andern falls müsse davon ausgegangen werden, dass die (Weiter-)Ausrichtung der Leistung mittels falscher Angaben erwirkt worden sei. Eine sofortige Meldung dieses Umstandes sei bei der IV-Stelle nicht eingereicht worden. Aufgrund dieser ungemeldeten und medizinisch beurteilten Umstände bestehe die Möglichkeit einer rückwirkenden Leistungsbeurteilung, weshalb die Rente per sofort zu sistieren sei. Nach Vornahme der notwendigen weiteren Abklä rungen werde ein abschliessender Leistungsentscheid ergehen. (Urk. 3/3 S. 2). 3.3
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2017 (Urk. 3/4) wurde der Beschwerdeführer verschiedener Vergehen beziehungsweise Übertre tungen gegen Bestimmungen der Sozialversicherungsgesetzgebung schuldig gesprochen (S. 46 Dispositiv Ziffer 1). Der Beschwerdeführer wurde jedoch frei gesprochen vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (S. 47 Dispositiv Ziffer 2). Gewürdigt wurden dabei unter anderem auch die anlässlich der Observation des Beschwerdeführers erhobenen Untersu chung s ergebnisse, unter Hinweis darauf, dass zu Gunsten des Versicherten beziehungs weise des Beschuldigten zu berücksichtigen sei, dass sich der Betrieb zur Zeit der Videoobservation in den letzten Tagen befunden habe, das Personal knapp gewesen sei und deshalb eine aussergewöhnliche Situation bestanden habe (E. 5. 2 S. 27, E. 5.3 S. 30). 4. 4.1
Die vorläufige Einstellung der Invalidenrente während des Revisionsverfahrens stellt eine vorsorgliche Massnahme dar, welche mangels einer unbedingten Recht s beständigkeit auf Antrag abgeändert werden kann, sofern sich die Ver hältnisse massgeblich geändert haben (vorstehend E. 1.3).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin stellt der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Aufhebung der vorsorglichen Massnahme der vorläufigen Renteneinstellung und Wiederausrichtung der Invalidenrente ein Leistungs- und nicht ein Feststellungsbegehren. Ein Rechtsschutzinteresse ist damit ohne weite res gegeben. 4.2
Die Beschwerdegegnerin begründete die vorsorgliche Renteneinstellung unter anderem mit dem laufenden Strafverfahren wegen Versicherungsbetrugs und der Möglichkeit von Meldepflichtverletzungen (vorstehend E. 3.2). Aufgrund der rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens ist davon auszugehen, dass diese Vorwürfe keiner weiteren Abklärung bedürfen. Damit lagen mit dem Urteil des Obergerichts vom 4. April 2017 und dem darin enthaltenen teilweisen Frei spruch massgebliche Umstände vor, die als veränderte Verhältnisse auf Antrag hin zumindest zu prüfen gewesen wären. Kursorisch erfolgte dies lediglich im Schreiben vom 6. Juli 2017 (Urk. 7/248), während im angefochtenen Entscheid jegliche Ausführungen dazu fehlen.
Dass die Beschwerdegegnerin auf den Antrag zumindest hätte eintreten m üssen, gilt im Übrigen umso mehr, als die rückwirkende Renteneinstellung nur unter den erhöhten Voraussetzungen der Ausnahmeregelung von Art. 88 bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) möglich ist, ansonsten sie gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung (in der Hauptsache) folgenden Monats an eingestellt werden kann. Insofern stellt die vorläufige Einstellung einer laufenden Inva lidenrente zur Sicherung der rückwirkenden Renteneinstellung eine besonders einschneidende Massnahme dar. 4.3
Die Beschwerdegegnerin legte weder im Schreiben vom 6. Juli 2017 (Urk. 7/248) noch im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) dar, welche weiteren Abklärungen angesichts des rechtskräftigen Urteils des Obergerichts noch zu tätigen seien, um das laufende Revisionsverfahren abschliessen zu können. Soweit sie auf grund der im Strafverfahren erhobenen Untersuchungsergebnisse und deren Beurteilung durch den RAD weitere medizinische Abklärungen für notwendig hält, so ist zu bemerken, dass sie im Zeitraum zwischen der vorsorglichen Ein stellung der Invalidenrente am 15. April 2015 und dem Nichteintretensentscheid vom 21. Juli 2017 weder aktuelle Arztberichte einholte noch das von ihrem RAD ausdrücklich empfohlene interdisziplinäre Gutachten veranlasste (Urk. 7 /321 S. 6 f.). Erst am 21. Juli 2017 - mithin über zwei Jahre nach der vorsorglichen Einstellung der Invalidenrente – liess die Beschwerdegegnerin zur Vorbereitung einer erneuten Anfrage an den RAD aktuelle Arztberichte einholen (Urk. 7/321 S. 7).
Angesichts der Schwere der Massnahme der Renteneinstellung ist die Beschwer degegnerin gehalten, das Hauptverfahren beförderlich voranzutreiben (vor steh end E. 1.3). Ob unter diesen Umständen ihr Zuwarten eine Rechtsverzögerung darstellt, und inwiefern die medizinische Abklärung zum Abschluss des Revi sionsverfahrens unerlässlich ist, kann vorliegend offen bleiben. Denn jedenfalls ändert es nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwer deführers auf Aufhebung der vorsorglichen Massnahme der Renteneinstellung nach Erlass des fraglichen Obergerichtsurteils hätte prüfen müssen (vorstehend E. 4.1). Sie ist demnach zu Unrecht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten, was zur Gutheissung seiner Beschwerde führt. 5. 5.1
Das vorliegende Verfahren ist - weil es nicht die Bewilligung oder Verweige rung von IV-Leistungen zum Gegenstand hat (Art. 69 Abs. 1 bis IVG e contrario) - kostenlos, weshalb sich die Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Prozess führung erübrigt. 5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, dem
obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung aus zurichten . Damit erweist sich d essen Gesuch um unentgeltliche Prozess ver tretung als gegenstandslos . Die Prozessentschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim pra xis ge mässen Stundenansatz von Fr. 220 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses wird diese auf Fr. 2‘0 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest gelegt. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2017 aufgehoben und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese die beantragte Aufhebung der Sistie rung vom 15. April 2015 im Sinne der Erwägungen prüfe und darüber neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensent scheid. Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das bei ihr gestellte Gesuch um Wiederausrichtung von Leistungen nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).
E. 1.2 Die Verwaltung kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ihre Leis tungen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen einstweilen einstellen (vgl. dazu Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2329; Franz Schlauri, Die Einstellung von Dauerleistungen in der Sozialver si cherung, in: Schaffhauser/Schla uri, Hrsg. , Die Revision von Dauerleistungen, St.
Gallen 1999, S.
191
ff.,
216
ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2010 vom 1
2. April 2010 E. 2 mit Hinweisen). Dabei hat sie in gleicher Weise wie bei der Beurteilung der Frage, ob einem Entscheid suspensive Wir kung zukommt (vgl. Art. 11 der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV , in Verbindung mit Art. 55 VwVG), eine Inte res senabwägung vorzunehmen und somit zu prüfen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Ziel der vorsorg li ch en Massnahmen ist die Sicherung der Durchsetzung des materiellen Bundes rechts . Hauptanwendungsfälle von vorsorglichen Massnahmen sind die Ein stel lung einer laufenden Rente im Rahmen einer Rentenrevision, einer Wie der er wägung o der einer prozessualen Revision und der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Müller, a.a.O., Rz 2328 f. ). Vorsorgliche Massnahmen werden aufgrund einer summarischen Prüfung gestützt auf die vorhandenen Unterlagen getroffen.
E. 1.3 Die vorsorgliche Massnahme ergeht als Zwischenverfügung und ist nur vorläu figer Natur. Daher kann sie von derjenigen Instanz, welche sie angeordnet hat, auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen jederzeit abgeändert oder in Wiedererwägung gezogen werden, sofern sich die Verhältnisse massgeblich geändert haben, indem die Umstände, die zum Erlass vorsorglicher Massnahmen geführt haben, nicht mehr gegeben sind und damit das schutzwürdige Interesse an ihrer Aufrechterhaltung dahinfällt. Voraussetzung für die Abänderung sind mithin wesentliche geänderte Umstände oder Prozessaussichten. Je schwerer die vorsorgliche Massnahme wiegt, desto wichtiger ist es, das Hauptverfahren beförderlich voranzutreiben. Es geht nicht an und ist eine Rechtsverzögerung, wenn die Verwaltung vorsorglich eine eingreifende Massnahme anordnet und dann jahrelang untätig bleibt und den Betroffenen den Nachteil dulden lässt (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungs rechts pflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, 1999, § 6 Rz 29, 31; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, § 30 Rz 2386; Hansjörg Seiler in: Waldmann/Weissenberger, Hrsg., Praxiskommentar Verwal tungs ver fahrensgesetz, 2. Auflage, 2016, Art. 56 Rz 55-56).
E. 2 Der Versicherte erhob am
14. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Juli 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch um Nachzahlung und Wiederausrichtung der Invalidenrente einzutreten, und es sei ihm in Auf hebung der angefochtenen Verfügung die Invalidenrente rückwirkend per 1. April 2015 wieder auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 21. Dezem ber 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass die Sistierungsverfügung vom 15. April 2015 in Rechtskraft erwachsen sei. Soweit ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht werden könne, habe der Versicherungsträger betreffend Feststellung, dass der Sistierungsgrund weg gefallen und damit die Sistierung aufzuheben sei, ebenfalls zu verfügen. Das schützenswerte Interesse sei zu verneinen, wenn eine Gestaltungsverfügung erwirkt werden könne, da die Feststellungsverfügung insoweit subsidiär sei. Vorliegend laufe das Revisionsverfahren, und ein Entscheid in der Sache werde ergehen. Auf den Antrag um Aufhebung der Sistierung sei daher mangels Fest stellungsinteresse nicht einzutreten.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), dass Grundlage der Sistierungs verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. April 2015 das pendente Strafver fahren wegen des Vorwurfs eines Versicherungsbetrugs gewesen sei. Insbeson dere habe die Beschwerdegegnerin die vorläufige Renteneinstellung mit der Möglich keit einer rückwirkenden Rentenaufhebung wegen Meldepflichtverletzung hin sicht lich veränderter Verhältnisse oder wegen Leistungserwirkung aufgrund falscher Angaben begründet. Gemäss rechtskräftigem Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 4. April 2017 sei er vom Vorwurf des Betrugs frei ge sprochen worden, weshalb nun die rechtlichen Grundlagen für eine Sistierung fehlten beziehungsweise zwischenzeitlich weggefallen seien. Die als vorsorg liche Massnahme erlassene vorläufige Einstellung der Invalidenrente sei daher wieder aufzuheben. Ungenügend zur Aufrechterhaltung der Sistierung sei jeden falls die von der Beschwerdegegnerin angeführte, bloss vermutete Verbes serung der Restarbeitsfähigkeit. Entgegen der Auffassung der Beschwerde geg nerin verlange er auch keine blosse Feststellung, sondern - mit der Wiederaus richtung der Invalidenrente - eine Leistung (S. 3 ff. Ziff. 1-7).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Begehren des Beschwerdeführers eintrat, wonach die vorsorgliche Massnahme der vorläufigen Renteneinstellung aufzuheben und die Invalidenrente wieder auszurichten sei.
Nicht zu prüfen ist hingegen die materielle Frage, ob die im Sinne einer vor sorglichen Massnahme verfügte vorläufige Einstellung der Invalidenrente wegen veränderter Verhältnisse aufzuheben und die Invalidenrente wieder aus zu rich te n ist (vgl. vorstehend E. 1.1).
E. 3.1 Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2015 führte Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, RAD, aus, dass die erho be nen Observationsergebnisse offensichtlich auch dem postulierten quantitativen und qualitativen beruflichen Belastungsniveau im Arztzeugnis von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom 4. Januar 2013 widersprächen, wonach körperlich sehr leichte und nur Hilfsarbeiten - wie Buchhaltung und Kassenführung - möglich seien mit einer Restarbeitsfähigkeit von 40 %. Auf grund der jetzt vorliegenden Sachverhalte könne medizintheoretisch eine deut lich höhere Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80-100 % vermutet werden. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Gesund heitsschäden. Dr. Y.___ empfahl, den versicherungsmedizinischen Gesund heits zustand des Beschwerdeführers in Kenntnis der jetzt erweiterten Aktenlage neu interdisziplinär beurteilen zu lassen (Urk. 7/321 S. 6).
E. 3.2 Die Sistierungsverfügung vom 15. April 2015 wurde als vorsorgliche Mass na hme im Rahmen eines laufenden Revisionsverfahrens erlassen . Zu deren Be gründung verwies die Beschwerdegegnerin auf das laufende Strafverfahren wegen Betrugs und die darin - insbesondere aus der Observation des Beschwerdeführers – erho benen Untersuchungsergebnisse sowie die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. Februar 2015, wonach eine deutlich ver besserte Restarbeitsfähigkeit (80 - 100 %) vermutet werden könne. Aufgrund dessen bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass in der Vergangenheit eine für den Leistungsanspruch erhebliche Veränderung eingetreten sei. Andern falls müsse davon ausgegangen werden, dass die (Weiter-)Ausrichtung der Leistung mittels falscher Angaben erwirkt worden sei. Eine sofortige Meldung dieses Umstandes sei bei der IV-Stelle nicht eingereicht worden. Aufgrund dieser ungemeldeten und medizinisch beurteilten Umstände bestehe die Möglichkeit einer rückwirkenden Leistungsbeurteilung, weshalb die Rente per sofort zu sistieren sei. Nach Vornahme der notwendigen weiteren Abklä rungen werde ein abschliessender Leistungsentscheid ergehen. (Urk. 3/3 S. 2).
E. 3.3 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2017 (Urk. 3/4) wurde der Beschwerdeführer verschiedener Vergehen beziehungsweise Übertre tungen gegen Bestimmungen der Sozialversicherungsgesetzgebung schuldig gesprochen (S. 46 Dispositiv Ziffer 1). Der Beschwerdeführer wurde jedoch frei gesprochen vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (S. 47 Dispositiv Ziffer 2). Gewürdigt wurden dabei unter anderem auch die anlässlich der Observation des Beschwerdeführers erhobenen Untersu chung s ergebnisse, unter Hinweis darauf, dass zu Gunsten des Versicherten beziehungs weise des Beschuldigten zu berücksichtigen sei, dass sich der Betrieb zur Zeit der Videoobservation in den letzten Tagen befunden habe, das Personal knapp gewesen sei und deshalb eine aussergewöhnliche Situation bestanden habe (E. 5. 2 S. 27, E. 5.3 S. 30).
E. 4.1 Die vorläufige Einstellung der Invalidenrente während des Revisionsverfahrens stellt eine vorsorgliche Massnahme dar, welche mangels einer unbedingten Recht s beständigkeit auf Antrag abgeändert werden kann, sofern sich die Ver hältnisse massgeblich geändert haben (vorstehend E. 1.3).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin stellt der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Aufhebung der vorsorglichen Massnahme der vorläufigen Renteneinstellung und Wiederausrichtung der Invalidenrente ein Leistungs- und nicht ein Feststellungsbegehren. Ein Rechtsschutzinteresse ist damit ohne weite res gegeben.
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die vorsorgliche Renteneinstellung unter anderem mit dem laufenden Strafverfahren wegen Versicherungsbetrugs und der Möglichkeit von Meldepflichtverletzungen (vorstehend E. 3.2). Aufgrund der rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens ist davon auszugehen, dass diese Vorwürfe keiner weiteren Abklärung bedürfen. Damit lagen mit dem Urteil des Obergerichts vom 4. April 2017 und dem darin enthaltenen teilweisen Frei spruch massgebliche Umstände vor, die als veränderte Verhältnisse auf Antrag hin zumindest zu prüfen gewesen wären. Kursorisch erfolgte dies lediglich im Schreiben vom 6. Juli 2017 (Urk. 7/248), während im angefochtenen Entscheid jegliche Ausführungen dazu fehlen.
Dass die Beschwerdegegnerin auf den Antrag zumindest hätte eintreten m üssen, gilt im Übrigen umso mehr, als die rückwirkende Renteneinstellung nur unter den erhöhten Voraussetzungen der Ausnahmeregelung von Art. 88 bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) möglich ist, ansonsten sie gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung (in der Hauptsache) folgenden Monats an eingestellt werden kann. Insofern stellt die vorläufige Einstellung einer laufenden Inva lidenrente zur Sicherung der rückwirkenden Renteneinstellung eine besonders einschneidende Massnahme dar.
E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin legte weder im Schreiben vom 6. Juli 2017 (Urk. 7/248) noch im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) dar, welche weiteren Abklärungen angesichts des rechtskräftigen Urteils des Obergerichts noch zu tätigen seien, um das laufende Revisionsverfahren abschliessen zu können. Soweit sie auf grund der im Strafverfahren erhobenen Untersuchungsergebnisse und deren Beurteilung durch den RAD weitere medizinische Abklärungen für notwendig hält, so ist zu bemerken, dass sie im Zeitraum zwischen der vorsorglichen Ein stellung der Invalidenrente am 15. April 2015 und dem Nichteintretensentscheid vom 21. Juli 2017 weder aktuelle Arztberichte einholte noch das von ihrem RAD ausdrücklich empfohlene interdisziplinäre Gutachten veranlasste (Urk. 7 /321 S. 6 f.). Erst am 21. Juli 2017 - mithin über zwei Jahre nach der vorsorglichen Einstellung der Invalidenrente – liess die Beschwerdegegnerin zur Vorbereitung einer erneuten Anfrage an den RAD aktuelle Arztberichte einholen (Urk. 7/321 S. 7).
Angesichts der Schwere der Massnahme der Renteneinstellung ist die Beschwer degegnerin gehalten, das Hauptverfahren beförderlich voranzutreiben (vor steh end E. 1.3). Ob unter diesen Umständen ihr Zuwarten eine Rechtsverzögerung darstellt, und inwiefern die medizinische Abklärung zum Abschluss des Revi sionsverfahrens unerlässlich ist, kann vorliegend offen bleiben. Denn jedenfalls ändert es nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwer deführers auf Aufhebung der vorsorglichen Massnahme der Renteneinstellung nach Erlass des fraglichen Obergerichtsurteils hätte prüfen müssen (vorstehend E. 4.1). Sie ist demnach zu Unrecht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten, was zur Gutheissung seiner Beschwerde führt.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
E. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist - weil es nicht die Bewilligung oder Verweige rung von IV-Leistungen zum Gegenstand hat (Art. 69 Abs. 1 bis IVG e contrario) - kostenlos, weshalb sich die Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Prozess führung erübrigt.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, dem
obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung aus zurichten . Damit erweist sich d essen Gesuch um unentgeltliche Prozess ver tretung als gegenstandslos . Die Prozessentschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim pra xis ge mässen Stundenansatz von Fr. 220 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses wird diese auf Fr. 2‘0 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest gelegt. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2017 aufgehoben und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese die beantragte Aufhebung der Sistie rung vom 15. April 2015 im Sinne der Erwägungen prüfe und darüber neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01023 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom 22. Januar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein advokatur rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1962, meldete sich unter Hinweis auf Rücken beschwerden erstmals am 16. Juli 1992 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Aufgrund der Neuanmeldung vom 16. Oktober 1997 (Urk. 7/26) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfü gungen vom 4. beziehungsweise 9. April 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine halbe Rente ab 1. Juli 1997 zu (Urk. 7/75-82. Mit Inkrafttreten der 4. IV-Revision wurde die Rente per 1. Januar 2014 auf eine Dreiviertelsrente erhöht (Urk. 7/113). Am 12. Juni 2003, am 4. beziehungsweise am 18. Dezember 2006 und am 14. Januar 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/99, Urk. 7/121, Urk. 7/123, Urk. 7/136). 1.2
In Folge eines neuen Gesuches um berufliche Massnahmen vom 28. August 2013 (richtig: 2014; Urk. 7/179) nahm die IV-Stelle neue Abklärungen auf. Auf grund des laufenden Strafverfahrens gegen den Versicherten betreffend mehr fachen Betrug (Urk. 7/185-186, Urk. 7/196) sistierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. April 2015 (Urk. 3/3 = Urk. 7/202) die laufende Invalidenrente im Sinne einer vorsorglichen Massnahme im Rahmen des Hauptverfahrens zur Sicher stellung der Wirksamkeit der Endverfügung. Dabei verwies sie auf das gegen den Versicherten laufende Strafverfahren wegen Betrugs und die in die sem Zusammenhang erhobenen Untersuchungserkenntnisse sowie die Stel lung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. Februar 2015 (Urk. 7/321 S. 5 f.), wonach eine deutliche verbesserte Restarbeitsfähigkeit (80 - 100 %) zu vermuten sei. Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.3
Unter Hinweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2017 (Urk. 3/4 = Urk. 7/247), mit welchem der Versicherte vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung freigesprochen wurde, beantragte der Versicherte mit Schreiben vom 16. Juni 2017 (Urk. 7/245) die umgehende Wiederausrichtung der Invalidenrente. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 (Urk. 3/5 = Urk. 7/248) hielt die IV-Stelle an der Sistierung fest, worauf der Versicherte am 10. Juli 2017 den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung verlangte (Urk. 7/249). Mit Entscheid vom 21. Juli 2017 (Urk. 7/250 = Urk. 2) trat die IV-Stelle auf das Begehren des Versicherten um Aufhebung der Sistie rung vom 15. April 2015 nicht ein. 2.
Der Versicherte erhob am
14. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Juli 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch um Nachzahlung und Wiederausrichtung der Invalidenrente einzutreten, und es sei ihm in Auf hebung der angefochtenen Verfügung die Invalidenrente rückwirkend per 1. April 2015 wieder auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 21. Dezem ber 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensent scheid. Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das bei ihr gestellte Gesuch um Wiederausrichtung von Leistungen nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 1.2
Die Verwaltung kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ihre Leis tungen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen einstweilen einstellen (vgl. dazu Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2329; Franz Schlauri, Die Einstellung von Dauerleistungen in der Sozialver si cherung, in: Schaffhauser/Schla uri, Hrsg. , Die Revision von Dauerleistungen, St.
Gallen 1999, S.
191
ff.,
216
ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2010 vom 1
2. April 2010 E. 2 mit Hinweisen). Dabei hat sie in gleicher Weise wie bei der Beurteilung der Frage, ob einem Entscheid suspensive Wir kung zukommt (vgl. Art. 11 der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV , in Verbindung mit Art. 55 VwVG), eine Inte res senabwägung vorzunehmen und somit zu prüfen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Ziel der vorsorg li ch en Massnahmen ist die Sicherung der Durchsetzung des materiellen Bundes rechts . Hauptanwendungsfälle von vorsorglichen Massnahmen sind die Ein stel lung einer laufenden Rente im Rahmen einer Rentenrevision, einer Wie der er wägung o der einer prozessualen Revision und der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Müller, a.a.O., Rz 2328 f. ). Vorsorgliche Massnahmen werden aufgrund einer summarischen Prüfung gestützt auf die vorhandenen Unterlagen getroffen. 1.3
Die vorsorgliche Massnahme ergeht als Zwischenverfügung und ist nur vorläu figer Natur. Daher kann sie von derjenigen Instanz, welche sie angeordnet hat, auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen jederzeit abgeändert oder in Wiedererwägung gezogen werden, sofern sich die Verhältnisse massgeblich geändert haben, indem die Umstände, die zum Erlass vorsorglicher Massnahmen geführt haben, nicht mehr gegeben sind und damit das schutzwürdige Interesse an ihrer Aufrechterhaltung dahinfällt. Voraussetzung für die Abänderung sind mithin wesentliche geänderte Umstände oder Prozessaussichten. Je schwerer die vorsorgliche Massnahme wiegt, desto wichtiger ist es, das Hauptverfahren beförderlich voranzutreiben. Es geht nicht an und ist eine Rechtsverzögerung, wenn die Verwaltung vorsorglich eine eingreifende Massnahme anordnet und dann jahrelang untätig bleibt und den Betroffenen den Nachteil dulden lässt (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungs rechts pflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, 1999, § 6 Rz 29, 31; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, § 30 Rz 2386; Hansjörg Seiler in: Waldmann/Weissenberger, Hrsg., Praxiskommentar Verwal tungs ver fahrensgesetz, 2. Auflage, 2016, Art. 56 Rz 55-56).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass die Sistierungsverfügung vom 15. April 2015 in Rechtskraft erwachsen sei. Soweit ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht werden könne, habe der Versicherungsträger betreffend Feststellung, dass der Sistierungsgrund weg gefallen und damit die Sistierung aufzuheben sei, ebenfalls zu verfügen. Das schützenswerte Interesse sei zu verneinen, wenn eine Gestaltungsverfügung erwirkt werden könne, da die Feststellungsverfügung insoweit subsidiär sei. Vorliegend laufe das Revisionsverfahren, und ein Entscheid in der Sache werde ergehen. Auf den Antrag um Aufhebung der Sistierung sei daher mangels Fest stellungsinteresse nicht einzutreten. 2.2
Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), dass Grundlage der Sistierungs verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. April 2015 das pendente Strafver fahren wegen des Vorwurfs eines Versicherungsbetrugs gewesen sei. Insbeson dere habe die Beschwerdegegnerin die vorläufige Renteneinstellung mit der Möglich keit einer rückwirkenden Rentenaufhebung wegen Meldepflichtverletzung hin sicht lich veränderter Verhältnisse oder wegen Leistungserwirkung aufgrund falscher Angaben begründet. Gemäss rechtskräftigem Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 4. April 2017 sei er vom Vorwurf des Betrugs frei ge sprochen worden, weshalb nun die rechtlichen Grundlagen für eine Sistierung fehlten beziehungsweise zwischenzeitlich weggefallen seien. Die als vorsorg liche Massnahme erlassene vorläufige Einstellung der Invalidenrente sei daher wieder aufzuheben. Ungenügend zur Aufrechterhaltung der Sistierung sei jeden falls die von der Beschwerdegegnerin angeführte, bloss vermutete Verbes serung der Restarbeitsfähigkeit. Entgegen der Auffassung der Beschwerde geg nerin verlange er auch keine blosse Feststellung, sondern - mit der Wiederaus richtung der Invalidenrente - eine Leistung (S. 3 ff. Ziff. 1-7). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Begehren des Beschwerdeführers eintrat, wonach die vorsorgliche Massnahme der vorläufigen Renteneinstellung aufzuheben und die Invalidenrente wieder auszurichten sei.
Nicht zu prüfen ist hingegen die materielle Frage, ob die im Sinne einer vor sorglichen Massnahme verfügte vorläufige Einstellung der Invalidenrente wegen veränderter Verhältnisse aufzuheben und die Invalidenrente wieder aus zu rich te n ist (vgl. vorstehend E. 1.1). 3. 3.1
Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2015 führte Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, RAD, aus, dass die erho be nen Observationsergebnisse offensichtlich auch dem postulierten quantitativen und qualitativen beruflichen Belastungsniveau im Arztzeugnis von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom 4. Januar 2013 widersprächen, wonach körperlich sehr leichte und nur Hilfsarbeiten - wie Buchhaltung und Kassenführung - möglich seien mit einer Restarbeitsfähigkeit von 40 %. Auf grund der jetzt vorliegenden Sachverhalte könne medizintheoretisch eine deut lich höhere Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80-100 % vermutet werden. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Gesund heitsschäden. Dr. Y.___ empfahl, den versicherungsmedizinischen Gesund heits zustand des Beschwerdeführers in Kenntnis der jetzt erweiterten Aktenlage neu interdisziplinär beurteilen zu lassen (Urk. 7/321 S. 6). 3.2
Die Sistierungsverfügung vom 15. April 2015 wurde als vorsorgliche Mass na hme im Rahmen eines laufenden Revisionsverfahrens erlassen . Zu deren Be gründung verwies die Beschwerdegegnerin auf das laufende Strafverfahren wegen Betrugs und die darin - insbesondere aus der Observation des Beschwerdeführers – erho benen Untersuchungsergebnisse sowie die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. Februar 2015, wonach eine deutlich ver besserte Restarbeitsfähigkeit (80 - 100 %) vermutet werden könne. Aufgrund dessen bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass in der Vergangenheit eine für den Leistungsanspruch erhebliche Veränderung eingetreten sei. Andern falls müsse davon ausgegangen werden, dass die (Weiter-)Ausrichtung der Leistung mittels falscher Angaben erwirkt worden sei. Eine sofortige Meldung dieses Umstandes sei bei der IV-Stelle nicht eingereicht worden. Aufgrund dieser ungemeldeten und medizinisch beurteilten Umstände bestehe die Möglichkeit einer rückwirkenden Leistungsbeurteilung, weshalb die Rente per sofort zu sistieren sei. Nach Vornahme der notwendigen weiteren Abklä rungen werde ein abschliessender Leistungsentscheid ergehen. (Urk. 3/3 S. 2). 3.3
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2017 (Urk. 3/4) wurde der Beschwerdeführer verschiedener Vergehen beziehungsweise Übertre tungen gegen Bestimmungen der Sozialversicherungsgesetzgebung schuldig gesprochen (S. 46 Dispositiv Ziffer 1). Der Beschwerdeführer wurde jedoch frei gesprochen vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (S. 47 Dispositiv Ziffer 2). Gewürdigt wurden dabei unter anderem auch die anlässlich der Observation des Beschwerdeführers erhobenen Untersu chung s ergebnisse, unter Hinweis darauf, dass zu Gunsten des Versicherten beziehungs weise des Beschuldigten zu berücksichtigen sei, dass sich der Betrieb zur Zeit der Videoobservation in den letzten Tagen befunden habe, das Personal knapp gewesen sei und deshalb eine aussergewöhnliche Situation bestanden habe (E. 5. 2 S. 27, E. 5.3 S. 30). 4. 4.1
Die vorläufige Einstellung der Invalidenrente während des Revisionsverfahrens stellt eine vorsorgliche Massnahme dar, welche mangels einer unbedingten Recht s beständigkeit auf Antrag abgeändert werden kann, sofern sich die Ver hältnisse massgeblich geändert haben (vorstehend E. 1.3).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin stellt der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Aufhebung der vorsorglichen Massnahme der vorläufigen Renteneinstellung und Wiederausrichtung der Invalidenrente ein Leistungs- und nicht ein Feststellungsbegehren. Ein Rechtsschutzinteresse ist damit ohne weite res gegeben. 4.2
Die Beschwerdegegnerin begründete die vorsorgliche Renteneinstellung unter anderem mit dem laufenden Strafverfahren wegen Versicherungsbetrugs und der Möglichkeit von Meldepflichtverletzungen (vorstehend E. 3.2). Aufgrund der rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens ist davon auszugehen, dass diese Vorwürfe keiner weiteren Abklärung bedürfen. Damit lagen mit dem Urteil des Obergerichts vom 4. April 2017 und dem darin enthaltenen teilweisen Frei spruch massgebliche Umstände vor, die als veränderte Verhältnisse auf Antrag hin zumindest zu prüfen gewesen wären. Kursorisch erfolgte dies lediglich im Schreiben vom 6. Juli 2017 (Urk. 7/248), während im angefochtenen Entscheid jegliche Ausführungen dazu fehlen.
Dass die Beschwerdegegnerin auf den Antrag zumindest hätte eintreten m üssen, gilt im Übrigen umso mehr, als die rückwirkende Renteneinstellung nur unter den erhöhten Voraussetzungen der Ausnahmeregelung von Art. 88 bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) möglich ist, ansonsten sie gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung (in der Hauptsache) folgenden Monats an eingestellt werden kann. Insofern stellt die vorläufige Einstellung einer laufenden Inva lidenrente zur Sicherung der rückwirkenden Renteneinstellung eine besonders einschneidende Massnahme dar. 4.3
Die Beschwerdegegnerin legte weder im Schreiben vom 6. Juli 2017 (Urk. 7/248) noch im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) dar, welche weiteren Abklärungen angesichts des rechtskräftigen Urteils des Obergerichts noch zu tätigen seien, um das laufende Revisionsverfahren abschliessen zu können. Soweit sie auf grund der im Strafverfahren erhobenen Untersuchungsergebnisse und deren Beurteilung durch den RAD weitere medizinische Abklärungen für notwendig hält, so ist zu bemerken, dass sie im Zeitraum zwischen der vorsorglichen Ein stellung der Invalidenrente am 15. April 2015 und dem Nichteintretensentscheid vom 21. Juli 2017 weder aktuelle Arztberichte einholte noch das von ihrem RAD ausdrücklich empfohlene interdisziplinäre Gutachten veranlasste (Urk. 7 /321 S. 6 f.). Erst am 21. Juli 2017 - mithin über zwei Jahre nach der vorsorglichen Einstellung der Invalidenrente – liess die Beschwerdegegnerin zur Vorbereitung einer erneuten Anfrage an den RAD aktuelle Arztberichte einholen (Urk. 7/321 S. 7).
Angesichts der Schwere der Massnahme der Renteneinstellung ist die Beschwer degegnerin gehalten, das Hauptverfahren beförderlich voranzutreiben (vor steh end E. 1.3). Ob unter diesen Umständen ihr Zuwarten eine Rechtsverzögerung darstellt, und inwiefern die medizinische Abklärung zum Abschluss des Revi sionsverfahrens unerlässlich ist, kann vorliegend offen bleiben. Denn jedenfalls ändert es nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwer deführers auf Aufhebung der vorsorglichen Massnahme der Renteneinstellung nach Erlass des fraglichen Obergerichtsurteils hätte prüfen müssen (vorstehend E. 4.1). Sie ist demnach zu Unrecht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten, was zur Gutheissung seiner Beschwerde führt. 5. 5.1
Das vorliegende Verfahren ist - weil es nicht die Bewilligung oder Verweige rung von IV-Leistungen zum Gegenstand hat (Art. 69 Abs. 1 bis IVG e contrario) - kostenlos, weshalb sich die Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Prozess führung erübrigt. 5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, dem
obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung aus zurichten . Damit erweist sich d essen Gesuch um unentgeltliche Prozess ver tretung als gegenstandslos . Die Prozessentschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim pra xis ge mässen Stundenansatz von Fr. 220 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses wird diese auf Fr. 2‘0 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest gelegt. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2017 aufgehoben und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese die beantragte Aufhebung der Sistie rung vom 15. April 2015 im Sinne der Erwägungen prüfe und darüber neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens