Sachverhalt
1. 1.1
Die im Jahre 1964 geborene X.___ besuchte im ehemaligen Jugoslawien die Primar- und Sekundarschule und erwarb in der Folge keine berufliche Ausbil dung. Die Einreise in die Schweiz erfolgte 1985, wo sie ab Februar 1995 als Betriebsmitarbeiterin für die Y.___ AG angestellt war . Im Zusammenhang mit einer Diskushernienproblematik meldete sie sich am 2 1. Juli 1997 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an; die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte per 3 0. November 1997 (Urk. 6/1, Urk. 6/5, Urk. 6/6). Nach erfolgen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Ver si cherten mit Verfügung vom 1 7. Juli 1998 und Wirkung ab 1. Juli 1997 eine halbe Rente zu (Urk. 6/15, Urk. 6/13).
Das am 1 6. Dezember 1998 gestellte Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 6/17) wurde mit Verfügung vom 1 0. September 1999 abgewiesen (Urk. 6/24).
Auf den Hinweis auf gesundheitliche Verschlechterung (Urk. 6/25-26) fanden weitere medizinische Abklärungen statt (MEDAS-Gutachten vom 1 5. November 2000; Urk. 6/35) und die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verfügung vom 1 6. Februar 2001 und Wirkung ab
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 Die im Jahre 1964 geborene X.___ besuchte im ehemaligen Jugoslawien die Primar- und Sekundarschule und erwarb in der Folge keine berufliche Ausbil dung. Die Einreise in die Schweiz erfolgte 1985, wo sie ab Februar 1995 als Betriebsmitarbeiterin für die Y.___ AG angestellt war . Im Zusammenhang mit einer Diskushernienproblematik meldete sie sich am 2 1. Juli 1997 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an; die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte per 3 0. November 1997 (Urk. 6/1, Urk. 6/5, Urk. 6/6). Nach erfolgen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Ver si cherten mit Verfügung vom 1 7. Juli 1998 und Wirkung ab 1. Juli 1997 eine halbe Rente zu (Urk. 6/15, Urk. 6/13).
Das am 1 6. Dezember 1998 gestellte Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 6/17) wurde mit Verfügung vom 1 0. September 1999 abgewiesen (Urk. 6/24).
Auf den Hinweis auf gesundheitliche Verschlechterung (Urk. 6/25-26) fanden weitere medizinische Abklärungen statt (MEDAS-Gutachten vom 1 5. November 2000; Urk. 6/35) und die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verfügung vom 1 6. Februar 2001 und Wirkung ab
Dispositiv
- Juni 2000 eine ganze Rente zu ( Urk. 6/46). Die in den Jahren 2002, 2005 und 2011 durchgeführten revisionsweisen Überprüfungen des Renten an spruchs ergaben keine rentenbeeinflussenden Veränderungen (Urk. 6/51, Urk. 6/58, Urk. 6/68, Urk. 6/71, Urk. 6/84, 6/88). 1.2 Im März 2012 wurde eine weitere Rentenrevision in die Wege geleitet ( Urk. 6/90), welche zu einer erneuten bidisziplinären Ab klärung der Versicherten führte (Gutachten von Dr. Z.___ , Fachärz t in FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 1
- Juni 2012 , Urk. 6/94; Gutachten von Dr. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2
- August 2012, Urk. 6/96; Zusammenfassung vom
- Oktober 2012, Urk. 6/98). Mit Vorbescheid vom
- Dezember 2012 stellte die IV-Stelle – ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit - die Einstellung der Invaliden rente in Aussicht ( Urk. 6/102). In der Folge führte die IV-Stelle ab 1
- April 2014 berufliche Eingliederungsmassnahmen durch ( Urk. 6/111-131) , welche infolge Schulterbeschwerden mit Mitteilung vom 2
- Januar 2015 abgebrochen werden mussten ( Urk. 6/133, Urk. 6/134 S. 2). Im Zuge der weiteren Anspruchsprüfung wurde am 1
- November 2015 eine polydisziplinäre Abklärung in die Wege ge lei tet ( B.___ -Gutachten vom 1
- Januar 2016, Urk. 6/166); die Beantwor tung der – in der Stellungnahme zum Gutachten seitens der Versicherten auf geworfenen (Urk. 6/172) - F ragen zum Gutachten erfolgte mit Schreiben vom
- November 2016 ( Urk. 6/179) , wozu sich die Versicherte am 15. Februar 2017 äusserte (Urk. 6/183) . Mit Verfügung vom 1
- August 2017 hielt die IV-Stelle an der mit Vorbescheid vom
- Dezember 2012 in Aussicht gestellten Einstellung der Rente fest ( Urk. 6 /185 = Urk. 2).
- Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 1
- September 2017 Be schwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin über den 3
- September 2017 hinaus weiterhin eine ganze Rente auszurichten; unter Kosten- und Ent schädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2
- Oktober 2017 beantragte die Beschwerde geg nerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Ver fü gung vom 2
- Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Mit Schreiben vom
- November 2017 reichte die Vertreterin der Beschwerdeführerin die Kostennote vom
- November 2017 ein ( Urk. 8, Urk. 9 ) . Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheids mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach ent scheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV). Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Ab weichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 1.2 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Ver fügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft –, nicht angehört werden müssen. Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die be troffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachge recht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
- 2.1 Die Durchführung von weiteren Abklärungen im Vorbescheidverfahren führt nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter and erem von der inhaltlichen Bedeu tung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 in fine ). Zu prüfen bleibt demnach, wie die nach Erlass des Vorbescheids getätig ten medizinischen Abklärungen im vorliegenden Fall zu gewichten sind. 2.2 Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom 1
- Februar 2001 mit welcher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab
- Juni 2000 eine ganze Rente zugesprochen wurde ( Urk. 6/46). In medizinischer Hinsicht stützte sich die Leistungszusprache damals auf das MEDAS-Gutachten vom 1
- Novem ber 2000 ( Urk. 6/35), wobei sich die Einschränkung der Arbeitsfähig keit insbesondere aus dem psychiatrischen Teilgutachten ergibt. Dr. A.___ atte stierte der Beschwerdeführerin dannzumal eine depressive Episode mittleren Schwe regrades, zwar ohne somatische Symptome, aber geprägt von Angst, Nihilismus und Misstrauen (ICD-10 F32.10). Aufgrund der depressiven Störung sei aus rein psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszu gehen ( Urk. 6/33 S. 3 f.).
- 3.1 Die mit Vorbescheid vom
- Dezember 2012 in Aussicht gestellte Renten auf he bung stützte sich in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das im Rahmen der bidisziplinären Abklärung erfolgte psychiatrische Teilgutachten – wiederum - von Dr. A.___ vom 2
- August 2012 ( Urk. 6/96). Dr. A.___ stellte zu diesem Zeitpunkt die folgenden psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10) : - Mittelschwere depressive Störung (ICD-10 F32.11) ohne psychotische Symp tome - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) Gegenüber der psychiatrischen Einschätzung von 2000 habe sich das depressive Zustandsbild der Versicherten nicht geändert. Die mittelgradig depressive Störung sei nach Neubeurteilung des gleichen Sachverhaltes als reaktiv anzusehen be ziehungsweise ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin (S. 15 f.). Aus psychiatrischer Sicht sei in jeglicher Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, aus bidisziplinärer Sicht bestehe eine solche in einer adaptierten Tätigkeit ( Urk. 6/98 S. 1). 3.2 Die nunmehr angefochtene Verfügung vom 1
- August 2017 stützt sich in medi zinischer Hinsicht auf das B.___ -Gutachten vom 1
- Januar 2016 ( Urk. 6/166) . Die dafür verantwortlichen Fachärzte stellten mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (S. 50): - Cervicothorakolumbales Schmerzsyndrom nach dreifacher Diskus hern ien operation L5/S1 (1990, 1996, 1998) mit sensibler S1-Radikulopathie links bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule - Schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes bei Impingement -Syndrom bei subtotaler Ruptur der Supraspinatussehne und Partialruptur der Infraspinatussehne ( Artho -MRI Schulter links vom 1
- Dezember 2014) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne soma tisches Syndrom Gegenüber der MEDAS-Begutachtung vom 1
- November 2000 sei die Schulter problematik hinzuge kommen, was zu einer zusätzlichen qualitativen Einschrän kung in einer adaptierten Tätigkeit führe. Psychiatrisch habe sich der Gesund heitszustand sei t der Begutachtung im Jahr 2000 verbessert, seit der Begut ach tung im Jahr 2012 nochmals leicht verbessert. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (S. 57). Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 30 % sei Folge der chronischen Schmerzstörung mit redu zierter Belastbarkeit sowie der depressiven Störung mit resultierender reduzierter Belastbarkeit (S. 37). 3.3 Allein aufgrund der Tatsache, dass eine erneute polydisziplinäre Abklärung durch geführt wurde, ist von einer inhaltlich wesentlichen Sach verhaltsv er voll ständigung auszugehen, zumal die Einschätzung der nunmehr verbleibenden Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht übereinstimmend beurteilt wird. Dies widerspiegelt sich auch darin, dass die Vertreter in der Beschwerde führerin im Verlauf der Abklärungen zum eingegangenen Gutachten Stellung nehmen k onnte, wobei die Aufforderung zur Stellungnahme noch immer Bezug auf den Vorbescheid vom
- Dezember 2012 nahm ( Urk. 6/171), welcher sich schon aus zeitlichen Gründen nicht auf das n eu eingegangene Gutachten stütz en konnte. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens muss es einer versi cherten Person möglich sei n , sich nicht nur zu r Sache, sondern auch zum vorge sehenen Ent scheid selbst zu äussern. Dies war vorliegend nicht möglich; zudem ist aufgrund der anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit die Ermittlung der massgebenden Vergle ichseinkommen einer sorgfältig en Prüfung zu unterziehen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die im Dezember 2014 neu hinzugekommenen Schulterbeschwerden, welche zu einer weiteren Einschränkung des zumutbaren Anforderungsprofils führen. Insgesamt hätte aufgrund des neuen polydisziplinären Gutachtens, der daraus sich ergebenden divergierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit, der im Dezember 2014 hinzugekommenen Schulterbe schwer den sowie der sich nunmehr bezüglich des Einkommensvergleichs stellenden Rechtsfragen ein neuer Vorbescheid ergehen müssen. Zusammenfassend ist die angefochtene V erfügung vom 1
- August 2017 be reits aus formellen Gründen aufzuheben und es ist die Sache zur re chtsgenügen den Durch führung des Vorbescheidverfahre ns an die Beschwerdegegnerin zu rückzu weisen. 3.4 Ohne ei ne abschliessende Würdigung des B.___ -Gutachtens vom 1
- Januar 2016 vorzunehmen, wirft die Beurteilung der Veränderung des Gesundheits zu standes aus psychischer Sicht Fragen auf. Die Einschätzung von Dr. A.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 2
- August 2012 stellt gegenüber seiner ursprünglichen Beurteilung aus dem Jahr 2000 wohl eine unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unveränderten Sachverhalts dar. Die gegen teilige Einschätzung der Sachlage durch die B.___ -Gutachter in ihrer Stel lungnahme vom
- November 2016 ( Urk. 6/179) vermag dabei nicht vollends zu überzeugen. So kann aus einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei gleicher Diagnose eben gerade nicht auf eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes geschlossen werden; dieser Schluss ist auch aufgrund der nicht wahrgenommenen Therapieoptionen nicht (mehr) zulässig ( Urk. 6/179 S. 1 ; BGE 143 V 418 ). Auch die im psychiatrischen Teilgutachten erwähnte leicht posi tive Veränderung des Gesundheitszustandes in den letzten drei Jahren ( Urk. 6/166 S. 38) ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht ohne weiteres nachvollziehbar. So sind die Unterschiede in den psychopathologische n Befundaufnahmen der Jahre 2000, 2012 und 2016 kaum erheblich; auch die HRSD-Beurteilung ist mit 19 Punkten knapp unter der Schwelle einer mittelgradigen Depression ( Urk. 6/33 S. 3, Urk. 6/96 S. 9, Urk. 6/166 S. 33). Auch aus dem sozialen Kontext wird nicht ohne weiteres auf eine Veränderung zu schliessen sein ( Urk. 6/166 S. 35, Urk. 6/33 S. 2). Zuletzt spricht auch die gegenüber 2012 um 30 % verminderte Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht für eine Verbesserung, auch wenn daraus nicht direkt auf eine Verschlechterung geschlossen werden kann. Insgesamt erscheint es aufgrund einer vorläufigen und summarischen Beurteilung des B.___ -Gutachtens fraglich, ob die dafür verantwortlichen Gutachter die im vorliegenden Verfahren zentrale Frage einer wesentlichen Veränderung des Ge sundheitszustandes seit der Beurteilung per 2000 rechtsgenüglich und schlüssig beantworten. Die Beschwerdeführerin hat sich mit dieser entscheidwesentlichen Frage bislang nicht auseinandergesetzt. In diesem Rahmen wird sie zu prüfen haben, ob sich auch in materiell-rechtlicher Hinsicht weitere Abklärungen auf drängen .
- 4.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV SVGer ) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 4.3 Der von Rechtsanwältin Silvia Bucher mit Honorarnote vom
- November 2017 geltend gemachte Aufwand von 18 Stunden und Barauslagen von 3 % in der Höhe von Fr. 118.80 ( Urk. 9) sind der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie bereits seit Februar 2013 ( Urk. 6/107) im Verwaltungsverfahren involviert war und bereits zum neu erstellten B.___ -Gutachten Stellung nehmen konnte ( Urk. 6/172). Damit waren schon vor dem Gerichtsverfahren die wesentlichen Akten bekannt und der Instruktionsaufwand gering. Angesichts der zu stu dierenden wesentlichen und grösstenteils bekannten Akten stüc ke der Beschwerdegegnerin, der etwa 2 0 -seitigen Bes chwerdeschrift sowie der in ähnli chen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechts anwältin Silvia Bucher bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich M ehrwertsteuer) auf Fr. 2‘6 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutg eheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
- August 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Ka ntons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wi rd, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’600 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01020
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
27. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher Anwaltsbüro Silvia Bucher Dornimatte 6, 6047 Kastanienbaum gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die im Jahre 1964 geborene X.___ besuchte im ehemaligen Jugoslawien die Primar- und Sekundarschule und erwarb in der Folge keine berufliche Ausbil dung. Die Einreise in die Schweiz erfolgte 1985, wo sie ab Februar 1995 als Betriebsmitarbeiterin für die Y.___ AG angestellt war . Im Zusammenhang mit einer Diskushernienproblematik meldete sie sich am 2 1. Juli 1997 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an; die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte per 3 0. November 1997 (Urk. 6/1, Urk. 6/5, Urk. 6/6). Nach erfolgen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Ver si cherten mit Verfügung vom 1 7. Juli 1998 und Wirkung ab 1. Juli 1997 eine halbe Rente zu (Urk. 6/15, Urk. 6/13).
Das am 1 6. Dezember 1998 gestellte Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 6/17) wurde mit Verfügung vom 1 0. September 1999 abgewiesen (Urk. 6/24).
Auf den Hinweis auf gesundheitliche Verschlechterung (Urk. 6/25-26) fanden weitere medizinische Abklärungen statt (MEDAS-Gutachten vom 1 5. November 2000; Urk. 6/35) und die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verfügung vom 1 6. Februar 2001 und Wirkung ab 1. Juni 2000 eine ganze Rente zu (Urk. 6/46).
Die in den Jahren 2002, 2005 und 2011 durchgeführten revisionsweisen Überprüfungen des Renten an spruchs ergaben keine rentenbeeinflussenden Veränderungen (Urk. 6/51, Urk. 6/58,
Urk. 6/68, Urk. 6/71, Urk. 6/84, 6/88). 1.2
Im März 2012 wurde eine weitere Rentenrevision in die Wege geleitet (Urk. 6/90), welche zu einer erneuten bidisziplinären Ab klärung der Versicherten führte (Gutachten von Dr.
Z.___, Fachärz t in FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 1 3. Juni 2012, Urk. 6/94; Gutachten von Dr. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 1. August 2012, Urk. 6/96; Zusammenfassung vom 5. Oktober 2012, Urk. 6/98). Mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2012 stellte die IV-Stelle – ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit - die Einstellung der Invaliden rente in Aussicht (Urk. 6/102). In der Folge führte die IV-Stelle ab 1 6. April 2014 berufliche Eingliederungsmassnahmen durch (Urk. 6/111-131), welche infolge Schulterbeschwerden mit Mitteilung vom 2 6. Januar 2015 abgebrochen werden mussten (Urk. 6/133, Urk. 6/134 S. 2). Im Zuge der weiteren Anspruchsprüfung wurde am 1 0. November 2015 eine polydisziplinäre Abklärung in die Wege ge lei tet (B.___ -Gutachten vom 1 8. Januar 2016, Urk. 6/166); die Beantwor tung der
– in der Stellungnahme zum Gutachten seitens der Versicherten auf geworfenen (Urk. 6/172) -
F ragen zum Gutachten erfolgte mit Schreiben vom 4. November 2016 (Urk. 6/179), wozu sich die Versicherte am 15. Februar 2017 äusserte (Urk. 6/183) . Mit Verfügung vom 1 5. August 2017 hielt die IV-Stelle an der mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2012 in Aussicht gestellten Einstellung der Rente fest (Urk. 6 /185 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 1 4. September 2017 Be schwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin über den 3 0. September 2017 hinaus weiterhin eine ganze Rente auszurichten; unter Kosten- und Ent schädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2017 beantragte die Beschwerde geg nerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Ver fü gung vom 2 6. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Mit Schreiben vom 6. November 2017 reichte die Vertreterin der Beschwerdeführerin die Kostennote vom 6. November 2017 ein (Urk. 8, Urk. 9) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheids mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach ent scheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Ab weichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einspracheverfahren
direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 1.2
Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Ver fügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft –, nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die be troffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachge recht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Durchführung von weiteren Abklärungen im Vorbescheidverfahren führt nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter and erem von der inhaltlichen Bedeu tung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 in fine). Zu prüfen bleibt demnach, wie die nach Erlass des Vorbescheids getätig ten medizinischen Abklärungen im vorliegenden Fall zu gewichten sind. 2.2
Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom 1 6. Februar 2001 mit welcher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2000 eine ganze Rente zugesprochen wurde (Urk. 6/46). In medizinischer Hinsicht stützte sich die Leistungszusprache damals auf das MEDAS-Gutachten vom 1 5. Novem ber 2000 (Urk. 6/35), wobei sich die Einschränkung der Arbeitsfähig keit insbesondere aus dem psychiatrischen Teilgutachten ergibt. Dr. A.___ atte stierte der Beschwerdeführerin dannzumal eine depressive Episode mittleren Schwe regrades, zwar ohne somatische Symptome, aber geprägt von Angst, Nihilismus und Misstrauen (ICD-10 F32.10). Aufgrund der depressiven Störung sei aus rein psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszu gehen (Urk. 6/33 S. 3 f.). 3. 3.1
Die mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2012 in Aussicht gestellte Renten auf he bung stützte sich in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das im Rahmen der bidisziplinären Abklärung erfolgte psychiatrische Teilgutachten
– wiederum - von Dr. A.___ vom 2 1. August 2012 (Urk. 6/96). Dr. A.___ stellte zu diesem Zeitpunkt die folgenden psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10) : - Mittelschwere depressive Störung (ICD-10 F32.11) ohne psychotische Symp tome - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Gegenüber der psychiatrischen Einschätzung von 2000 habe sich das depressive Zustandsbild der Versicherten nicht geändert. Die mittelgradig depressive Störung sei nach Neubeurteilung des gleichen Sachverhaltes als reaktiv anzusehen be ziehungsweise ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin (S. 15 f.). Aus psychiatrischer Sicht sei in jeglicher Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, aus bidisziplinärer Sicht bestehe eine solche in einer adaptierten Tätigkeit (Urk. 6/98 S. 1). 3.2
Die nunmehr angefochtene Verfügung vom 1 5. August
2017 stützt sich in medi zinischer Hinsicht auf das B.___ -Gutachten vom 1 8. Januar 2016 (Urk. 6/166) . Die dafür verantwortlichen Fachärzte stellten mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (S. 50): - Cervicothorakolumbales Schmerzsyndrom nach dreifacher Diskus hern ien operation L5/S1 (1990, 1996, 1998) mit sensibler S1-Radikulopathie links bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule - Schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes bei Impingement -Syndrom bei subtotaler Ruptur der Supraspinatussehne und Partialruptur der Infraspinatussehne (Artho -MRI Schulter links vom 1 7. Dezember 2014) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne soma tisches Syndrom
Gegenüber der MEDAS-Begutachtung vom 1 5. November 2000 sei die Schulter problematik hinzuge kommen, was zu einer zusätzlichen qualitativen Einschrän kung in einer adaptierten Tätigkeit führe. Psychiatrisch habe sich der Gesund heitszustand sei t der Begutachtung im Jahr 2000 verbessert, seit der Begut ach tung im Jahr 2012 nochmals leicht verbessert. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (S. 57). Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 30 % sei Folge der chronischen Schmerzstörung mit redu zierter Belastbarkeit sowie der depressiven Störung mit resultierender reduzierter Belastbarkeit (S. 37). 3.3
Allein aufgrund der Tatsache, dass eine erneute polydisziplinäre Abklärung durch geführt wurde, ist von einer inhaltlich wesentlichen Sach verhaltsv er voll ständigung auszugehen, zumal die Einschätzung der nunmehr verbleibenden Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht übereinstimmend beurteilt wird. Dies widerspiegelt sich auch darin, dass die Vertreter in der Beschwerde führerin im Verlauf der Abklärungen zum eingegangenen Gutachten Stellung nehmen k onnte, wobei die Aufforderung zur Stellungnahme noch immer Bezug auf den Vorbescheid vom 7. Dezember 2012 nahm (Urk. 6/171), welcher sich schon aus zeitlichen Gründen nicht auf das n eu eingegangene Gutachten stütz en konnte. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens muss es einer versi cherten Person möglich sei n, sich nicht nur zu r Sache, sondern auch zum vorge sehenen Ent scheid selbst zu äussern. Dies war vorliegend nicht möglich; zudem ist aufgrund der anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit die Ermittlung der massgebenden Vergle ichseinkommen einer sorgfältig en Prüfung zu unterziehen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die im Dezember 2014 neu hinzugekommenen Schulterbeschwerden, welche zu einer weiteren Einschränkung des zumutbaren Anforderungsprofils führen.
Insgesamt hätte aufgrund des neuen polydisziplinären Gutachtens, der daraus sich ergebenden divergierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit, der im Dezember 2014 hinzugekommenen Schulterbe schwer den sowie der sich nunmehr bezüglich des Einkommensvergleichs stellenden Rechtsfragen ein neuer Vorbescheid ergehen müssen.
Zusammenfassend ist die angefochtene V erfügung vom 1 5. August 2017 be reits aus formellen Gründen aufzuheben und es ist die Sache zur re chtsgenügen den Durch führung des Vorbescheidverfahre ns an die Beschwerdegegnerin zu rückzu weisen. 3.4
Ohne ei ne abschliessende Würdigung des B.___ -Gutachtens vom 1 8. Januar 2016 vorzunehmen, wirft die Beurteilung der Veränderung des Gesundheits zu standes aus psychischer Sicht Fragen auf. Die Einschätzung von Dr. A.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 2 1. August 2012 stellt gegenüber seiner ursprünglichen Beurteilung aus dem Jahr 2000 wohl eine unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unveränderten Sachverhalts dar. Die gegen teilige Einschätzung der Sachlage durch die B.___ -Gutachter in ihrer Stel lungnahme vom 4. November 2016 (Urk. 6/179) vermag dabei nicht vollends zu überzeugen. So kann aus einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei gleicher Diagnose eben gerade nicht auf eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes geschlossen werden; dieser Schluss ist auch aufgrund der nicht wahrgenommenen Therapieoptionen nicht (mehr) zulässig (Urk. 6/179 S. 1; BGE 143 V 418). Auch die im psychiatrischen Teilgutachten erwähnte leicht posi tive Veränderung des Gesundheitszustandes in den letzten drei Jahren (Urk. 6/166 S. 38) ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht ohne weiteres nachvollziehbar. So sind die Unterschiede in den psychopathologische n Befundaufnahmen der Jahre 2000, 2012 und 2016 kaum erheblich; auch die HRSD-Beurteilung ist mit 19 Punkten knapp unter der Schwelle einer mittelgradigen Depression (Urk. 6/33 S. 3, Urk. 6/96 S. 9, Urk. 6/166 S. 33). Auch aus dem sozialen Kontext wird nicht ohne weiteres auf eine Veränderung zu schliessen sein (Urk. 6/166 S. 35, Urk. 6/33 S. 2). Zuletzt spricht auch die gegenüber 2012 um 30 % verminderte Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht für eine Verbesserung, auch wenn daraus nicht direkt auf eine Verschlechterung geschlossen werden kann.
Insgesamt erscheint es aufgrund einer vorläufigen und summarischen Beurteilung des B.___ -Gutachtens fraglich, ob die dafür verantwortlichen Gutachter die im vorliegenden Verfahren zentrale Frage einer wesentlichen Veränderung des Ge sundheitszustandes seit der Beurteilung per 2000 rechtsgenüglich und schlüssig beantworten. Die Beschwerdeführerin hat sich mit dieser entscheidwesentlichen Frage bislang nicht auseinandergesetzt. In diesem Rahmen wird sie zu prüfen haben, ob sich auch in materiell-rechtlicher Hinsicht weitere Abklärungen auf drängen . 4. 4.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 4.3
Der von Rechtsanwältin Silvia Bucher mit Honorarnote vom 6. November 2017 geltend gemachte Aufwand von 18 Stunden und Barauslagen von 3 % in der Höhe von Fr. 118.80 (Urk.
9) sind der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie bereits seit Februar 2013 (Urk. 6/107) im Verwaltungsverfahren involviert war und bereits zum neu erstellten B.___ -Gutachten Stellung nehmen konnte (Urk. 6/172). Damit waren schon vor dem Gerichtsverfahren die wesentlichen Akten bekannt und der Instruktionsaufwand gering.
Angesichts der zu stu dierenden wesentlichen und grösstenteils bekannten Akten stüc ke der Beschwerdegegnerin, der etwa 2 0 -seitigen Bes chwerdeschrift sowie der in ähnli chen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechts anwältin Silvia Bucher bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich M ehrwertsteuer) auf Fr. 2‘6 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutg eheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 5. August 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Ka ntons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wi rd, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’600 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty