Sachverhalt
1. 1.1
Die 1974 geborene X.___ hat eine Ausbildung zur Turn- und Sportlehrerin absolviert und war
nach Abschluss ihres Studiums bei verschiedenen Arbeit ge bern angestellt. Von Januar 2004 bis Oktober 2007 war sie als Kursleiterin bei der Y.___ tätig. Zudem war sie - ebenfalls in einem Teilzeitpensum - von Januar 2006 bis September 2007 als Sportlehrer in bei der Privatklinik Z.___ angestellt (Urk. 7/1 f., 7/10 f., 7/16 und 7/19). Unter Hinweis auf diverse Beschwerden wie unter anderem eine Depression, Schlafstörungen sowie Distorsionen der Halswir belsäule meldete sie sich am 2. November 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (U rk. 7/3). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie insbesondere bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gab (Expertise vom 2. August 2008, Urk. 7/41). Zudem führte sie am 1 7. September 2008 eine Haushalt abklärung durch (Urk. 7/47). Mit Schreiben vom 1
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 Die 1974 geborene X.___ hat eine Ausbildung zur Turn- und Sportlehrerin absolviert und war
nach Abschluss ihres Studiums bei verschiedenen Arbeit ge bern angestellt. Von Januar 2004 bis Oktober 2007 war sie als Kursleiterin bei der Y.___ tätig. Zudem war sie - ebenfalls in einem Teilzeitpensum - von Januar 2006 bis September 2007 als Sportlehrer in bei der Privatklinik Z.___ angestellt (Urk. 7/1 f., 7/10 f., 7/16 und 7/19). Unter Hinweis auf diverse Beschwerden wie unter anderem eine Depression, Schlafstörungen sowie Distorsionen der Halswir belsäule meldete sie sich am 2. November 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (U rk. 7/3). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie insbesondere bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gab (Expertise vom 2. August 2008, Urk. 7/41). Zudem führte sie am 1 7. September 2008 eine Haushalt abklärung durch (Urk. 7/47). Mit Schreiben vom
Dispositiv
- Novem ber 2008 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer langfristigen, sofort zu beginnenden psychopharmakologischen u nd psychotherapeutischen Behandlung ( Urk. 7/50 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/51, 7/53) wies sie das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 29. Januar 2009 ab ( Urk. 7/55). Mit Verfügung vom
- April 2009 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab
- Novem ber 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 7/64). 1.2 Im Rahmen zweier Rentenrevisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle den Ren ten anspruch der Versicherten mit Mitteilungen vom 2
- Oktober 2011 (Urk. 7/82) und 1
- Dezember 2012 ( Urk. 7/86). Nachdem sie von der Versicherten über die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit als Vereinsabwartin informiert worden war ( Urk. 7/87 f.), teilte ihr die IV-Stelle mit Schreiben vom 1
- März 2014 mit, dass sie weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 7/90). 1.3 Im Zuge eines weiteren Rentenrevisionsverfahrens ab Dezember 2015 holte die IV-Stelle nebst einem von der Versicherte n ausgefüllten Fragebogen (Urk. 7/92 ) insbesondere einen aktuellen IK-Auszug ( Urk. 11/95) sowie Arztberichte ein ( Urk. 7/ 91, 7/96, 7/99 ff. und 7/107 ). Darüber hinaus gab sie beim Begutachtungsinstitut B.___ , ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( B.___ -Gutachten vom
- Dezember 2016 [ Urk. 7/ 129] sowie ergänzende Stellung nahme vom 1
- März 2017 [ Urk. 7/143] ). Mit Vorbescheid vom 2
- April 2017 stellte sie der Versicherten die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht ( Urk. 7/146), wogegen jene Ein wand erhob ( Urk. 7/149, 7/151). Am 19 . Juli 2017 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne, wobei sie einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog ( Urk. 7/155 = Urk. 2).
- Dagegen erhob X.___ am 1
- September 2017 Beschwerde mit dem Rechts begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter seien weitere Abklärungen du rch zuführen. Zudem ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Per son von Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde ant wort vom 2
- Oktober 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) . Mit Eingabe vom 3
- Oktober 2017 ( Urk. 10) reichte die Versicherte zwecks Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse Unterlagen ein ( Urk. 8, Urk. 9 /1-22), worauf ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom
- Novem ber 2017 bewilligt und Rechtsanwalt Meier Rhein als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wurde. Im Weiteren wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 11). Mit Replik vom 2
- Januar 2018 hielt die Versicherte unter Beilage eines Arztberichtes an ihren Anträgen fest ( Urk. 14 f.), worauf die IV-Stelle mit Schreiben vom 22. Februar 2018 auf das Einreichen einer Duplik ver zichtete ( Urk. 17). Darüber wurde die Versicherte mit Verfügung vom 2
- Februar 2018 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zu spre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 1
- Juli 2017 ( Urk. 2) zusammengefasst in Erwägung, die im Dezember 2016 durchgeführte Begutachtung lasse auf eine massive Besserung des Gesundheitszustandes der Versicherten schliessen. Dies zeige sich auch mit Blick auf deren zahlreiche Res sourcen wie die hohe Intelligenz, die Therapiemotivation, die sportlichen Aktivi täten sowie die guten Beziehungen zu Familienmitgliedern und anderen Per sonen. Spätestens seit de m Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung sei die Beschwerdeführe r in in ihrer angestammten Tätigkeit als Sportlehrerin wieder zu 70 % arbeitsfähig, weshalb bei einem Invaliditätsgrad von 30 % kein Rentenan spruch mehr bestehe. 2.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 1
- September 2017 übte die Versicherte im Wesentlichen Kritik am B.___ -Gutachten, welches die massgebende Frage nach einer Verbesserung ihres Gesundheitszustandes nicht beantworte, weshalb es in dieser Hinsicht als Beweismittel untauglich sei. Insbesondere auf die psychia trische Teilexpertise könne nicht abgestellt werden. Einerseits habe die Explo ration nur 45 Minuten statt der geplanten zwei Stunden gedauert, da es seitens des B.___ zu einer Terminkonfusion gekommen sei. Andererseits sei das Teilgut achten auch inhaltlich mängelbehaftet , da das Vorliegen einer Persönlichkeits störung und eines Asperger -Syndroms zu Unrecht verneint worden sei . Der Sach verständige habe zudem selbst ausgeführt, dass es sich bei seiner Einschätzung in Bezug au f die Persönlichkeitsdiagnostik um eine andere Beurteilung eines ähnlichen Zustands handle ( Urk. 1 S. 5 ff.). Darüber hinaus sei die Darstellung der IV-Stelle hinsichtlich der vorhandenen Ressourcen unzutreffend. Namentlich seien Einschränkungen im Sozialleben vorhanden und es sei in der Vergangenheit überdies zu mehreren Suizidversuchen gekommen. Die Einstellung der Invaliden rente sei insgesamt nicht gerechtfertigt ( Urk. 1 S. 10 ff.). 2.3 Demgegenüber vertrat die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2017 ( Urk. 6) den Standpunkt, dem B.___ -Gutachten komme voller Beweiswert zu, weshalb darauf abgestellt werden könne. Es sei sehr wohl zu einer revisions rele vanten Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen. Ein invalidisie render Gesundheitsschaden sei nicht mehr gegeben. 2.4 Mit Replik vom 2
- Januar 2018 betonte die Beschwerdeführerin, dass der Beweis einer gesundheitlichen Verbesserung nicht erbracht worden sei, weshalb eine Revi sion der Invalidenrente nicht zulässig sei ( Urk. 14 S. 4).
- 3.1 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktu ellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali di täts grades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens ver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Diese Voraussetzungen er füllt im konkreten Fall einzig die Verfügung vom
- April 2009, mit welcher der Beschwerdeführerin erstmals rechtskräftig eine ganze Rente der Invaliden ver si cherung zugesprochen wurde ( Urk. 7/64). Diesbezüglich besteht - soweit ersicht lich - auch zwischen den Parteien Einigkeit. 3.2 Die Verfügung vom
- April 2009 basierte in medizinischer Hinsicht haupt säch lich auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom
- August 200
- Diesem sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ent nehmen ( Urk. 7/41/62): - narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80), bestehend seit der Kindheit, - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Zusammengefasst gelangte Dr. A.___ zum Schluss, dass sich die Versicherte stark mit ihrem persönlichen Wert beschäftige und übersteigerte Ansprüche an sich selbst stelle. Ihr Selbstwertgefühl sei gestört . So habe die Beschwerdeführerin nicht gelernt, ihre Person angemessen einzuschätzen. Im Grunde halte sie sich für minderwertig, schwach, schlecht und unattraktiv. Da das Eingeständnis, minderwertig zu sein, jedoch ausserordentlich unangenehm sei, rette die Selbst überschätzung über das schlechte Gefühl hinweg. Minderwertigkeits- und Versa gensgefühle würden bei der Versicherten zu einer Blockade mit zeitweiser Beein trächtigung der Aktivitäten des alltäglichen Lebens führen. Die narzisstische Persönlichkeitsstörung zeichne sich des Weiteren durch das übersteigerte Selbst darstellungsbedürfnis der Versicherten und ihren Drang nach Perfektion aus . Per fektionismus werde als Mittel eingesetzt, um andere Personen vom eigenen Wert zu überzeugen. Bleibe die narzisstische Bestätigung aus, komme es zu Verstim mungen, depressiven Reaktionen, Aggressionen und Ängsten. Zum Untersuchu ngs zeitpunkt habe die Versicherte denn auch unter depressiven Symptomen wie unter anderem andauernder Traurigkeit, Hoffnungs-, Interesse- und Freudlosig keit, Schlafstörungen, vermindertem Appetit sowie Selbstmordgedanken gelitten. Die Antriebslosigkeit werde von ihr ebenfalls als sehr belastend erlebt (Urk. 7/41/65 ff.). Insgesamt hätten der Ehrgeiz und die übersteigerten Ansprüche der Versicherten an sich selbst zu einer beruflichen Überforderung geführt, was insbesondere bei Ausbleiben von Anerkennung von aussen in Erschöpfungssyndromen respektive depressiven Episoden gemündet habe. Seit dem
- November 2006 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft. Eine langfristige, störungs spezifische und psychopharmakologische Therapie sei zu empfehlen ( Urk. 7/67 ff.). Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin, kam in der Stellungnahme vom 8. August 2008 zum Schluss, das Gutachten von Dr. A.___ sei überzeugend, wes wegen darauf abzustellen sei (Urk. 7/48/6). Die Beschwerdegegnerin folgte dieser Einschätzung. 3.3 3.3.1 Im Rahmen des aktuellen Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle beim B.___ das vom
- Dezember 2016 datierende polydisziplinäre Gutachten ein, in welchem als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine exzessive Tages schläfrigkeit unklarer Ätiologie (ICD-10 R40.0) aufgeführt wird. Im Wesentlichen f olgenden Diagnosen wurde demgegenüber ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit abgesprochen ( Urk. 7/129/31 f.): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), - akzentuierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), - Restless - Legs -Syndrom unter Rotigotin -Behandlung (ICD-10 G25.8), - leichtes Karpaltunnelsyndrom beidseits (ICD-10 G56.0), - Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0), - Verdacht auf sensible Peroneusneuropathie rechts (ICD-10 G62), - chronische Autoimmunthyreoiditis Hashimoto (Erstdiagnose 2006, ICD-10 E06.3/E03.9), - hormonaktives Hypophysenmakroadenom (differentialdiagnostisch Inzi den talom , Erstdiagnose 2006, ICD-10 D35.2), - Verdacht auf Pseudo-Cushing bei passagerem Hypercortisolismus (diffe rentialdiagnostisch Depression), - paroxysmales Vorhofflimmern (ICD-10 I48), - Reizdarmproblematik (ICD-10 K58.9), - allergische Diathese (ICD-10 T78.4) mit Allergie auf Hausstaubmilben und anamnestisch Rhinitis pollinosa . 3.3.2 Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Neph rologie, hielt in ihrer Teilexpertise fest, dass die Versicherte namentlich über eine Schlaflosigkeit sowie eine Hypersomnie mit daraus resultierend erhöhter Schläf rigkeit und Müdigkeit sowie Leistungsintoleranz tagsüber geklagt habe. Die Ver dauung sei ebenfalls empfindlich, wobei es zu Blähungen und Magenkrämpfen komme. Seitens der Hüfte habe im Kleinkindalter eine Problematik bestanden; aktuell sei sie diesbezüglich beschwerdefrei. Ein Asthma sei nicht vorhanden, wohl aber eine Rhinitis pollinosa . Gelegentlich komme es zu einstündigen Vor hof flimmer-Episoden mit Schwindel und Übelkeit. Ein Hypophysenadenom ver ursache etwa fünf bis sechs Mal pro Jahr migräniforme Kopfschmerzen . Die ebenfalls vorhandene Hashimoto- Thyreoditis werde seit 2005 substituiert. Die Hals wirbelsäulenbeschwerden seien dank monatlicher chiropraktischer Behand lungen nahezu regredient . Das Restless - Legs -Syndrom werde mit Neupro behan delt, was eine gute Wirkung zeige. Vor allem in der Nacht würden die Hände und Arme einschlafen ; ein Raynaud-Syndrom sei bereits diagnostiz iert worden ( Urk. 7/129/11 f.). Die Versicherte habe sich gemäss Dr. D.___ bei unauffälligen klinischen Befunden und Laborwerten im Normbereich insgesamt in einem guten Allgemein- und Ernäh rungszustand befunden. Aus rein allgemeininternistischer Sicht sei sie insbesondere auch unter Berücksichtigung des paroxysmalen Vorhofflimmerns uneingeschränkt und ganztags arbeitsfähig ( Urk. 7/129/14 f.). 3.3.3 Anlässlich der psychiatrischen Exploration durch Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe sich die Beschwerdeführerin dahingehend geäussert, dass sie neue Situationen wie etwa die jetzige Unter suchung stark belasten würden. Sie leide dann auch verstärkt unter Schlaf stö rungen und Gedankenkreisen. Im Weiteren sei sie auf diverse Medikamente ange wiesen, unter anderem a ufgrund der Schlaflosigkeit, der starken Kop f- und Rücken schmerzen sowie der Magenbeschwerden und der Übelkeit am Morgen . Der Appetit sei wechselhaft und zurzeit vermindert (Urk. 7/129/15 f.). In Bezug auf den Psychostatus hielt Dr. E.___ fest, dass die Explorandin be wusst seinsklar und allseits orientiert gewesen sei. Die Versicherte habe von Schwierigkeiten im Umgang mit anderen Menschen beim Knüpfen von Kontakten berichtet. Teilweise habe sie auch gewisse Vorlieben respektive Begabungen für Abstraktes wie die Zeiten im Zugfahrplan oder ein gutes Gedächtnis hinsichtlich Streit mit anderen Menschen geschildert. Der affektive Kontakt habe sich gut herstellen lassen. Die Stimmung sei depressiv gewesen; die Versicherte habe zudem ängstlich und unsicher gewirkt. Hinweise auf manifeste Ängste mit vege tativen Symptomen als Ausdruck von Ängsten oder Zwängen hätten jedoch nicht vorgelegen. Die Vigilanz sei nicht gestört gewesen. Die Konzentration sei leicht beeinträchtigt gewesen; es hätten Schwierigkeiten mit der genauen Angabe von Lebensdaten bestanden . Bezüglich Aufmerksamkeit, Auffassungsgabe, Gedächtnis sowie dem formalen und inhaltlichen Denken hätten sich keine Auffälligkeiten eruieren lassen. Hinweise auf Suizidalität hätt en sich ebenfalls nicht ergeben ( Urk. 7/129/18 f.). Diagnostisch sei von einer leichten depressiven Episode auszugehen, gekenn zeichnet durch depressive Verstimmungen mit verminderter Freudeempfin dungs fähigkeit, erhöhter Ermüdbarkeit, leichten Konzentrations-störungen, Schlafstö rungen und vermindertem Appetit. Es handle sich um eine rezidivierende depres sive Störung, wobei dies auch zu einer Somatisierung mit verstärkten körper lichen Beschwerden führen könne. Im Weiteren seien ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge vorhanden. Die Versicherte habe Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion, lebe aber nicht einzelgängerisch, auch wenn sie nicht so viele Kontakte pflege. Eine Persönlichkeitsstörung liege nicht vor, da davon betroffene Personen bereits in der Schule und danach im Erwerbsleben immer wieder scheitern und auch privat unter massiven Problemen - verbunden mit Beziehungsabbrüchen - leiden würden. Trotz gewisser Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion und Vorlieben für teilweise abstrakte Dinge könne die Diagnose eines Asperger -Syndroms ebenfalls nicht bestätigt werden. Es fehle an einer deutlichen Selbstbezogenheit und einer Realitätsfremdheit mit Sonderin teressen oder Begabungen, die schlecht nachvollziehbar seien. Vor diesem Hinter grund bestehe aus psychiatrischer Sicht seit mindestens dem Zeitpunkt der aktu ellen Untersuchung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich angepasste Tätig keiten. Hinsichtlich der Depression sei es seit der erstmaligen Rentenzu sprechung zu einer Verbesserung gekommen. In Bezug auf die Persönlich keits diagnostik handle es sich um eine andere Beurteilung eines ähnlichen Zustands ( Urk. 7/129/19 f.). 3.3.4 Im Rahmen der durch Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, durch geführten Untersuchung habe die Versicherte wiederum insbesondere auf die extreme Müdigkeit mit ungewolltem Einschlafen sowie die Kopfschmerzen hin gewiesen, welche in ihrem Schweregrad sehr unterschiedlich ausgeprägt seien ( Urk. 7/129/24). Die Beschwerdeführerin habe sich in der Vergangenheit mehr fach Untersuchungen im Schlaflabor unterzogen, wobei dabei die insomnischen Störungen im Vordergrund gestanden seien . Der deutlich erhöhte Schlafdruck habe sich in multiplen Schlaflatenztests objektivieren lassen. In Bezug auf die Kopf schmerzen könne aufgrund der anamnestischen Angaben indes keine rele vante Einschränkung der Alltagsaktivitäten erkannt werden. Die an den Händen und teilweise an den Armen vorhanden Dysästhesien seien gut mit einem leichten Karpaltunnelsyndrom zu vereinbaren, wobei der objektivierbare Befund gering ausgeprägt sei. Insgesamt müsse grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Versicherten erheblich beeinträchtigt sei. Ungünstig seien Tätigkeiten in einer monotonen Arbeitsumgebung , welche längere Zeit eine kontinuierliche Aufmerksamkeit erforder te n und wenig Ab wechs lung brächten. In der angestammten beruflichen Tätigkeit als Sportlehrerin bestehe lediglich eine leichte Einschränkung, indem die Versicherte bei admini strativen Arbeiten eingeschränkt sei. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit liege in diesem Bereich bei 70 % . In der aktuellen Tätigkeit als Abwartin bestehe aus neurologischer und schlafmedizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ( Urk. 7/129/ 27 f.). 3.3.5 Dem Teilgutachten von Prof. Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Endokrinologie-Diabetologie, ist im Wesentlichen zu entneh men, dass die im Vordergrund stehende chronische Autoimmunthyreoditis Hashi moto zu einer substitutionsbedürftigen Hypothyreose geführt habe. In den letzten Monaten habe sich eine stabile Stoffwechseleinstellung mit euthyreoten Schild drüsenhormonwerten gezeigt. Das im Rahmen der Migräneabklärung dokumen tierte Hypophysenmikroadenom zeige keine sichere hormonelle Aktivität. Der Verdacht eines Cushing-Syndroms habe jedoch anlässlich einer endokrinolo gi schen Abklärung im November 2014 nicht bestätigt werden können. Klinisch hätten sich hierfür ebenfalls keine Anhaltspunkte ergeben. Gesamthaft liege aus endokrinologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor ( Urk. 7/129/31 ). 3.3.6 Im interdisziplinären Konsens gelangten die Sachverständigen zur Auffassung , in der angestammten Tätigkeit als Sportlehrerin sei die Versicherte zu 70 % arbeits fähig. Für die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Ab wartin sei infolge des erhöhten Pausenbedarfs von einer 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen. Diese Einschätzung gelte spätestens seit dem Zeitpunkt der gutachterlichen Unter suchung ( Urk. 7/129/33 f.). An dieser Beurteilung hielten die Gutachter auch in ihrer Stellungnahme vom 1
- März 2017 fest ( Urk. 7/143).
- 4.1 Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (vgl. E. 2.1 f.). Uneinigkeit besteht namentlich dahingehend, ob das polydisziplinäre B.___ -Gutachten vom 6. Dezem ber 2016 ( Urk. 7/129) als Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versic herten herangezogen werden kann und ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt. 4.2 Die Expertise basiert auf umfassenden internistische n, psychiatrischen, neurolo gische n sowie endokrinologische n Abklärungen und wurde in detaillierter Kennt nis der Vorakten erstellt ( Urk. 7/129/4 ff., 7/129/36 ff.). Die Beschwerdeführerin konnte gegenüber den einzelnen Sachverständigen ihre aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - e ingehend befragt ( Urk. 7/129/11 ff., 7/129/ 15 ff., 7/129/ 24 f. und 7/129/29 f. ). Die geklagten Leiden fanden im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Be rücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resul tierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit darge legt und erläutert wurden ( Urk. 7/129/14 f., 7/129/19 f., 7/129/26 ff. und 7/129/30 f. ). Soweit möglich erfolgte überdies eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlich en Beur tei lungen (Urk. 7/129/15 , 7/129/20 f. und 7/129/29 ). Insgesamt erfüllt das poly disziplinäre B.___ -Gutach t en somit die formellen Kriterien für eine beweiswerte med izinische Expertise (vgl. E. 1.4 ). 4.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 1.3) . Die erstmalige Ren ten zusprechung basierte im Wesentlichen auf dem psychiatrische n Gutachten von Dr. A.___ vom
- August 2008 , welcher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit in der frei en Wirtschaft attestierte (Urk. 7/41/70 f.). Er diffe renzierte dabei zwar nicht explizit, wie sich die narzisstische Persönlich keits störung und die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, jeweils prozentual auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Aus seiner Beur teilung geht jedoch hervor, dass es sich bei der Persönlichkeitsstörung um d en massgeblichen Auslöser der depressive n Symptomatik handelt e . So führte er aus, dass es zu Verstimmungen, depressiven Reaktionen, Aggressionen, Ängsten sowie Minderwertigkeits- und Versagensgefühlen komme, falls die narzisstische Bestä ti gung ausbleibe. Zudem hätten der Ehrgeiz der Versicherten und ihre über steigerten Ansprüche an sich selbst zu einer beruflichen Überforderung geführt, was wiederum in Erschöpfungssyndrome n beziehungsweise in depressive n Epi soden gemündet habe ( Urk. 7/41/66 f.). Somit ist mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass die gänzliche Arbeitsunfähigkeit in erster Linie auf die Auswirkungen der narzisstische n Persönlichkeitsstörung und bloss sekun där auf diejenigen der mittelgradigen depressive n Störung zurückzuführen war. Letztere zeichnete sich namentlich durch eine andauernde Traurig-, Interesse- und Freundlosigkeit, Schuld- und Versagensgefühle, Schlafstörungen, nachge lassenen Appetit mit Gewichtsverlust, eine leichte Antriebsminderung sowie Suizid gedanken aus ( Urk. 7/41/67). Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass Dr. E.___ im Rahmen der aktu ellen psychiatrischen Begutachtung im Kontext der Persönlich keitsdiag nostik ausdrücklich festhielt, dass es sich gegenüber den früheren Einschätzungen um eine andere Beurteilung eines ähnlichen Zustandes handle ( Urk. 7/129/20) , was im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich ist (vgl. E. 1.3). In Bezug auf die rezidivierende depressive Störung ging er allerdings von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes aus und diagnostizierte nur mehr eine gegenwärtig leichte Episode. Diese sei durch depressive Verstimmungen mit verminderter Freudeemp fin dungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, leichte Konzentrationsstörungen, Schlaf stö rungen sowie verminderten Appetit mit damit verbundener Gewichtsabnahme gekennzeichnet ( Urk. 7/129/19). Entgegen der Argumentation der Beschwerde gegnerin ist darin in mehrfacher Hinsicht keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der erstmaligen Rentenzusprechung zu erkennen, die geeignet ist, sich auf den Rentenanspruch auszuwirken . Um den Anspruch der Versicherten auf die ganze Invalidenrente zu beeinflussen, wäre im konkreten Fall erforderlich, dass nun aus psychiatrischer Sicht aufgrund veränderter Ver hältnisse eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 30 % vorliegt. In Bezug auf die de p ressive Störung zeigt eine Gegenüberstellung der von Dr. A.___ und Dr. E.___ erhobenen Befunde allerdings nur leichtgradige Veränderungen . Die Ärzte der psychiatrischen K linik H.___ , wo die Beschwerdeführerin nach der Begutachtung durch die Ärzte des B.___ ab dem 25. Oktober bis zum 29. Dezember 2016 stationär behandelt wurde, diagnostizierten wiederum eine gegenwärtig mittelgradige Episode im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung (Urk. 7/144/8). Wie bereits ausgeführt, standen ausserdem im Zeitpunkt der Rentenzusprechung die Auswirkungen der narzisstischen Persönlichkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit im Vordergrund. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass die geringfügigen Verände rungen des Schweregrades der depressiven Erkrankung eine namhafte Steigerung der Arbeitsfähigkeit um mehr als 30 % nach sich ziehen. Hinzu kommt, dass im Unterschied zum Zeitpunkt der erstmaligen Rechtsprechung nun neu von neuro logischer respektive schlafmedizinischer Seite eine Einschränkung der Arbeits fähig keit von 30 % in der angestammten Tätigkeit als Sportlehrerin und von 20 % in der Tätigkeit als Abwartin attestiert w urde . Diese Beurteilung erweist sich in Anbetracht des in multiplen Schlaflatenztests objektivierten erhöhten Schlaf drucks als nachvollziehbar (vgl. Urk. 7/129/27 f.) und ist im Rahmen der Gesamtbe trachtung zu berücksichtigen. Angesichts dessen ist mit anderen Worten umso wahrscheinlicher, dass insgesamt weiterhin ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % und dementsprechend ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht. 4.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass seit der erstmaligen Rentenzusprechung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen eingetreten ist , weswegen sich die von der Beschwer de gegnerin verfügte revisionsweise Rentenaufhebung mangels eines Revisions grun des als unzulässig erweist.
- 5.1 Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substi tu ierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung oder Mit teilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014 , Rz 77 zu Art. 30–31 IVG). Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung mög lich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Be stimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG ; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom
- August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprü fung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechts praxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen). 5.2 Zwecks Beurteilung des Rentenanspruchs tätigte die Beschwerdegegnerin nach Ein gang der erstmaligen Anmeldung der Versicherten zum Leistungsbezug um fangreiche erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie holte nicht nur Arbeit geber-, sondern auch diverse Arztberichte ein ( Urk. 7/10 f., 7/12, 7/22, 7/27/5 ff. und 7/31) und gab eine fachärztliche psychiatrische Begutachtung bei Dr. A.___ in Auftrag ( Urk. 7/41). Ausserdem wurde eine Haushalt abklärung durch geführt ( Urk. 7/47). Auf eine klare Verletzung des Untersuchungs-grund satzes kann vor diesem Hintergrund nicht geschlossen werden. Die Rentenzu sprechung erfolgte in Anbetracht der damaligen Aktenlage überdies in vertret barer Weise, obschon die Ausführungen von Dr. A.___ zu m Belastungsprofil und zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit verhältnismässig knapp ausgefallen sind (vgl. Urk. 7/41/69 ff.). Jedoch ging Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem zuhanden der BVK am 1
- Juli 2008 erstellten Gutachten ebenfalls von einer gänzlichen Arbeitsun fähig keit im angestammten Tätigkeitsbereich aus. Für angepasste Tätigkeiten atte stierte er höchstens im Rahmen von Arbeitsversuchen eine maximal 50%ige «Arbeitsfähigkeit» ( Urk. 7/44/15). Im Übrigen schloss sich auch der Regionale Ärztliche Dienst mit Stellungnahme vom
- August 2008 der Beurteilung von Dr. A.___ an ( Urk. 7/48/6). Eine qualifizierte Unrichtigkeit der Verfügung vom
- April 2009 fällt angesichts dieser Gegebenheiten somit ausser Betracht.
- Zusammenfassend sind weder die Voraussetzungen für eine revisionsweise noch für eine wiedererwägungsweise Rentenaufhebung erfüllt, weshalb die angefoch tene Verfügung vom 1
- Juli 2017 ( Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde auf zuheben ist. Die Beschwerdeführerin hat nach wie vor Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. 7 . 7 .1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anz usetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Dieser werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Rechtsanwalt Meier Rhein machte als unentgeltlicher Rechtsvertreter von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 18), keinen Gebrauch, weshalb die Prozessentschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Unter Berück sichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin ihn mit Fr. 2'6 00.-- (inkl. Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
- Juli 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenver siche rung hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grünig Würsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01018
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom
21. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein advokatur
rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1974 geborene X.___ hat eine Ausbildung zur Turn- und Sportlehrerin absolviert und war
nach Abschluss ihres Studiums bei verschiedenen Arbeit ge bern angestellt. Von Januar 2004 bis Oktober 2007 war sie als Kursleiterin bei der Y.___ tätig. Zudem war sie - ebenfalls in einem Teilzeitpensum - von Januar 2006 bis September 2007 als Sportlehrer in bei der Privatklinik Z.___ angestellt (Urk. 7/1 f., 7/10 f., 7/16 und 7/19). Unter Hinweis auf diverse Beschwerden wie unter anderem eine Depression, Schlafstörungen sowie Distorsionen der Halswir belsäule meldete sie sich am 2. November 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (U rk. 7/3). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie insbesondere bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gab (Expertise vom 2. August 2008, Urk. 7/41). Zudem führte sie am 1 7. September 2008 eine Haushalt abklärung durch (Urk. 7/47). Mit Schreiben vom 1 1. Novem ber 2008 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer langfristigen, sofort zu beginnenden psychopharmakologischen u nd psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 7/50). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/51, 7/53) wies sie das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 29. Januar 2009 ab (Urk. 7/55). Mit Verfügung vom 9. April 2009 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Novem ber 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/64). 1.2
Im Rahmen zweier Rentenrevisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle den Ren ten anspruch der Versicherten mit Mitteilungen vom 2 8. Oktober 2011 (Urk. 7/82) und 1 3. Dezember 2012 (Urk. 7/86). Nachdem sie von der Versicherten über die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit als Vereinsabwartin
informiert worden war (Urk. 7/87 f.), teilte ihr die IV-Stelle mit Schreiben vom 1 4. März 2014 mit, dass sie weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 7/90). 1.3
Im Zuge eines weiteren Rentenrevisionsverfahrens ab Dezember 2015
holte die IV-Stelle nebst einem von der Versicherte n ausgefüllten Fragebogen (Urk. 7/92) insbesondere einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 11/95) sowie Arztberichte ein (Urk. 7/ 91, 7/96, 7/99 ff. und 7/107). Darüber hinaus gab sie beim Begutachtungsinstitut B.___, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (B.___ -Gutachten vom 6. Dezember 2016 [ Urk. 7/ 129] sowie ergänzende Stellung nahme vom 1 4. März 2017 [ Urk. 7/143]). Mit Vorbescheid vom 2 7. April 2017 stellte sie der Versicherten die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 7/146), wogegen jene Ein wand erhob (Urk. 7/149, 7/151). Am 19 . Juli 2017 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne, wobei sie einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (Urk. 7/155 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 4. September 2017 Beschwerde mit dem Rechts begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter seien weitere Abklärungen du rch zuführen. Zudem ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Per son von Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde ant wort vom 2 7. Oktober 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) . Mit Eingabe vom 3 0. Oktober 2017 (Urk.
10) reichte die Versicherte zwecks Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse Unterlagen ein (Urk. 8, Urk. 9 /1-22), worauf ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 7. Novem ber 2017 bewilligt und Rechtsanwalt Meier Rhein als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wurde. Im Weiteren wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Mit Replik vom 2 5. Januar 2018 hielt die Versicherte unter Beilage eines Arztberichtes an ihren Anträgen fest (Urk. 14 f.), worauf die IV-Stelle mit Schreiben vom 22. Februar 2018 auf das Einreichen einer Duplik ver zichtete (Urk. 17). Darüber wurde die Versicherte mit Verfügung vom 2 6. Februar 2018 in Kenntnis gesetzt (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zu spre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Juli 2017 (Urk.
2) zusammengefasst in Erwägung, die im Dezember 2016 durchgeführte Begutachtung lasse auf eine massive Besserung des Gesundheitszustandes der Versicherten schliessen. Dies zeige sich auch mit Blick auf deren zahlreiche Res sourcen wie die hohe Intelligenz, die Therapiemotivation, die sportlichen Aktivi täten sowie die guten Beziehungen zu Familienmitgliedern und anderen Per sonen. Spätestens seit de m Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung sei die Beschwerdeführe r in in ihrer angestammten Tätigkeit als Sportlehrerin wieder zu 70 % arbeitsfähig, weshalb bei einem Invaliditätsgrad von 30 % kein Rentenan spruch mehr bestehe. 2.2
In ihrer Beschwerdeschrift vom 1 4. September 2017 übte die Versicherte im Wesentlichen Kritik am B.___ -Gutachten, welches die massgebende Frage nach einer Verbesserung ihres Gesundheitszustandes nicht beantworte, weshalb es in dieser Hinsicht als Beweismittel untauglich sei. Insbesondere auf die psychia trische Teilexpertise könne nicht abgestellt werden. Einerseits habe die Explo ration nur 45 Minuten statt der geplanten zwei Stunden gedauert, da es seitens des B.___ zu einer Terminkonfusion gekommen sei. Andererseits sei
das Teilgut achten auch inhaltlich mängelbehaftet, da das Vorliegen einer Persönlichkeits störung und eines Asperger -Syndroms zu Unrecht verneint worden
sei .
Der Sach verständige habe zudem selbst ausgeführt, dass es sich bei seiner Einschätzung in Bezug au f die Persönlichkeitsdiagnostik
um eine andere Beurteilung eines ähnlichen Zustands handle (Urk. 1 S. 5 ff.). Darüber hinaus sei die Darstellung der IV-Stelle hinsichtlich der vorhandenen Ressourcen unzutreffend. Namentlich seien Einschränkungen im Sozialleben vorhanden und es sei in der Vergangenheit überdies zu mehreren Suizidversuchen gekommen. Die Einstellung der Invaliden rente sei insgesamt nicht gerechtfertigt (Urk. 1 S. 10 ff.). 2.3
Demgegenüber vertrat die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2017 (Urk. 6) den Standpunkt, dem B.___ -Gutachten komme voller Beweiswert zu, weshalb darauf abgestellt werden könne. Es sei sehr wohl zu einer revisions rele vanten Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen.
Ein invalidisie render Gesundheitsschaden sei nicht mehr gegeben. 2.4
Mit Replik vom 2 5. Januar 2018 betonte die Beschwerdeführerin, dass der Beweis einer gesundheitlichen Verbesserung nicht erbracht worden sei, weshalb eine Revi sion der Invalidenrente nicht zulässig sei (Urk. 14 S. 4). 3. 3.1
Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktu ellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali di täts grades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens ver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Diese Voraussetzungen er füllt im konkreten Fall einzig die Verfügung vom 9. April 2009, mit welcher der Beschwerdeführerin erstmals rechtskräftig eine ganze Rente der Invaliden ver si cherung zugesprochen wurde (Urk. 7/64). Diesbezüglich besteht - soweit ersicht lich - auch zwischen den Parteien Einigkeit. 3.2
Die Verfügung vom 9. April 2009 basierte in medizinischer Hinsicht haupt säch lich auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___
vom 2. August 200 8.
Diesem sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ent nehmen (Urk. 7/41/62): - narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80), bestehend seit der Kindheit, - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1).
Zusammengefasst gelangte Dr. A.___ zum Schluss, dass sich die Versicherte stark mit ihrem persönlichen Wert beschäftige und übersteigerte Ansprüche an sich selbst stelle. Ihr Selbstwertgefühl sei gestört . So habe die Beschwerdeführerin nicht gelernt, ihre Person angemessen einzuschätzen. Im Grunde halte sie sich für minderwertig, schwach, schlecht und unattraktiv. Da das Eingeständnis, minderwertig zu sein, jedoch ausserordentlich unangenehm sei, rette die Selbst überschätzung über das schlechte Gefühl hinweg. Minderwertigkeits- und Versa gensgefühle würden bei der Versicherten zu einer Blockade mit zeitweiser Beein trächtigung der Aktivitäten des alltäglichen Lebens führen. Die narzisstische Persönlichkeitsstörung zeichne sich des Weiteren durch das übersteigerte Selbst darstellungsbedürfnis der Versicherten und ihren Drang nach Perfektion
aus . Per fektionismus werde als Mittel eingesetzt, um andere Personen vom eigenen Wert zu überzeugen. Bleibe die narzisstische Bestätigung aus, komme es zu Verstim mungen, depressiven Reaktionen, Aggressionen und Ängsten. Zum Untersuchu ngs zeitpunkt habe die Versicherte denn auch unter depressiven Symptomen wie unter anderem andauernder Traurigkeit, Hoffnungs-, Interesse- und Freudlosig keit, Schlafstörungen, vermindertem Appetit sowie Selbstmordgedanken gelitten. Die Antriebslosigkeit werde von ihr ebenfalls als sehr belastend erlebt (Urk. 7/41/65 ff.).
Insgesamt hätten der Ehrgeiz und die übersteigerten Ansprüche der Versicherten an sich selbst zu einer beruflichen Überforderung geführt, was insbesondere bei Ausbleiben von Anerkennung von aussen in Erschöpfungssyndromen respektive depressiven Episoden gemündet habe. Seit dem 2. November 2006 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft. Eine langfristige, störungs spezifische und psychopharmakologische Therapie sei zu empfehlen (Urk. 7/67 ff.).
Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, kam in der Stellungnahme vom 8. August 2008 zum Schluss, das Gutachten von Dr. A.___ sei überzeugend, wes wegen darauf abzustellen sei (Urk. 7/48/6). Die Beschwerdegegnerin folgte dieser Einschätzung. 3.3 3.3.1
Im Rahmen des aktuellen Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle beim B.___
das vom 6. Dezember 2016 datierende polydisziplinäre Gutachten ein, in welchem als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine exzessive Tages schläfrigkeit unklarer Ätiologie (ICD-10 R40.0) aufgeführt wird. Im Wesentlichen f olgenden Diagnosen wurde demgegenüber ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit abgesprochen (Urk. 7/129/31 f.): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), - akzentuierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), - Restless - Legs -Syndrom unter Rotigotin -Behandlung (ICD-10 G25.8), - leichtes Karpaltunnelsyndrom beidseits (ICD-10 G56.0), - Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0), - Verdacht auf sensible Peroneusneuropathie rechts (ICD-10 G62), - chronische Autoimmunthyreoiditis Hashimoto (Erstdiagnose 2006, ICD-10 E06.3/E03.9), - hormonaktives Hypophysenmakroadenom (differentialdiagnostisch Inzi den talom, Erstdiagnose 2006, ICD-10 D35.2), - Verdacht auf Pseudo-Cushing bei passagerem Hypercortisolismus (diffe rentialdiagnostisch Depression), - paroxysmales Vorhofflimmern (ICD-10 I48), - Reizdarmproblematik (ICD-10 K58.9), - allergische Diathese (ICD-10 T78.4) mit Allergie auf Hausstaubmilben und anamnestisch Rhinitis pollinosa . 3.3.2
Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Neph rologie, hielt in ihrer Teilexpertise fest, dass die Versicherte namentlich über eine Schlaflosigkeit sowie eine Hypersomnie mit daraus resultierend erhöhter Schläf rigkeit und Müdigkeit sowie Leistungsintoleranz tagsüber geklagt habe. Die Ver dauung sei ebenfalls empfindlich, wobei es zu Blähungen und Magenkrämpfen komme. Seitens der Hüfte habe im Kleinkindalter eine Problematik bestanden; aktuell sei sie diesbezüglich beschwerdefrei. Ein Asthma sei nicht vorhanden, wohl aber eine Rhinitis pollinosa . Gelegentlich komme es zu einstündigen Vor hof flimmer-Episoden mit Schwindel und Übelkeit. Ein Hypophysenadenom ver ursache etwa fünf bis sechs Mal pro Jahr migräniforme Kopfschmerzen . Die ebenfalls vorhandene Hashimoto- Thyreoditis werde seit 2005 substituiert. Die Hals wirbelsäulenbeschwerden seien dank monatlicher chiropraktischer Behand lungen nahezu regredient . Das Restless - Legs -Syndrom werde mit Neupro behan delt, was eine gute Wirkung zeige. Vor allem in der Nacht würden die Hände und Arme einschlafen; ein Raynaud-Syndrom sei bereits diagnostiz iert worden (Urk. 7/129/11 f.).
Die Versicherte habe sich gemäss Dr. D.___
bei unauffälligen klinischen Befunden und Laborwerten im Normbereich insgesamt in einem guten Allgemein- und Ernäh rungszustand befunden. Aus rein allgemeininternistischer Sicht sei sie insbesondere auch unter Berücksichtigung des paroxysmalen Vorhofflimmerns uneingeschränkt und ganztags arbeitsfähig (Urk. 7/129/14 f.). 3.3.3
Anlässlich der psychiatrischen Exploration durch Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe sich die Beschwerdeführerin dahingehend geäussert, dass sie neue Situationen wie etwa die jetzige Unter suchung stark belasten würden. Sie leide dann auch verstärkt unter Schlaf stö rungen und Gedankenkreisen. Im Weiteren sei sie auf diverse Medikamente ange wiesen, unter anderem a ufgrund der Schlaflosigkeit, der starken Kop f- und Rücken schmerzen sowie der Magenbeschwerden und der Übelkeit am Morgen . Der Appetit sei wechselhaft und zurzeit vermindert (Urk. 7/129/15 f.).
In Bezug auf den Psychostatus hielt Dr. E.___ fest, dass die Explorandin be wusst seinsklar und allseits orientiert gewesen sei. Die Versicherte habe von Schwierigkeiten im Umgang mit anderen Menschen beim Knüpfen von Kontakten berichtet. Teilweise habe sie auch gewisse Vorlieben respektive Begabungen für Abstraktes wie die Zeiten im Zugfahrplan oder ein gutes Gedächtnis hinsichtlich Streit mit anderen Menschen geschildert. Der affektive Kontakt habe sich gut herstellen lassen. Die Stimmung sei depressiv gewesen; die Versicherte habe zudem ängstlich und unsicher gewirkt. Hinweise auf manifeste Ängste mit vege tativen Symptomen als Ausdruck von Ängsten oder Zwängen hätten jedoch nicht vorgelegen. Die Vigilanz sei nicht gestört gewesen. Die Konzentration sei leicht beeinträchtigt gewesen; es hätten Schwierigkeiten mit der genauen Angabe von Lebensdaten bestanden . Bezüglich Aufmerksamkeit, Auffassungsgabe, Gedächtnis sowie dem formalen und inhaltlichen Denken hätten sich keine Auffälligkeiten eruieren lassen. Hinweise auf Suizidalität hätt en sich ebenfalls nicht ergeben (Urk. 7/129/18 f.).
Diagnostisch sei von einer leichten depressiven Episode auszugehen, gekenn zeichnet durch depressive Verstimmungen mit verminderter Freudeempfin dungs fähigkeit, erhöhter Ermüdbarkeit, leichten Konzentrations-störungen, Schlafstö rungen und vermindertem Appetit. Es handle sich um eine rezidivierende depres sive Störung, wobei dies auch zu einer Somatisierung mit verstärkten körper lichen Beschwerden führen könne. Im Weiteren seien ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge vorhanden. Die Versicherte habe Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion, lebe aber nicht einzelgängerisch, auch wenn sie nicht so viele Kontakte pflege. Eine Persönlichkeitsstörung liege nicht vor, da davon betroffene Personen bereits in der Schule und danach im Erwerbsleben immer wieder scheitern und auch privat unter massiven Problemen - verbunden mit Beziehungsabbrüchen - leiden würden. Trotz gewisser Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion und Vorlieben für teilweise abstrakte Dinge könne die Diagnose eines Asperger -Syndroms ebenfalls nicht bestätigt werden. Es fehle an einer deutlichen Selbstbezogenheit und einer Realitätsfremdheit mit Sonderin teressen oder Begabungen, die schlecht nachvollziehbar seien. Vor diesem Hinter grund bestehe aus psychiatrischer Sicht seit mindestens dem Zeitpunkt der aktu ellen Untersuchung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich angepasste Tätig keiten. Hinsichtlich der Depression sei es seit der erstmaligen Rentenzu sprechung zu einer Verbesserung gekommen. In Bezug auf die Persönlich keits diagnostik handle es sich um eine andere Beurteilung eines ähnlichen Zustands (Urk. 7/129/19 f.). 3.3.4
Im Rahmen der durch Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, durch geführten Untersuchung habe die Versicherte wiederum insbesondere auf die extreme Müdigkeit mit ungewolltem Einschlafen sowie die Kopfschmerzen hin gewiesen, welche in ihrem Schweregrad sehr unterschiedlich ausgeprägt seien (Urk. 7/129/24). Die Beschwerdeführerin habe sich in der Vergangenheit mehr fach Untersuchungen im Schlaflabor unterzogen, wobei dabei die insomnischen Störungen im Vordergrund gestanden seien . Der deutlich erhöhte Schlafdruck habe sich in multiplen Schlaflatenztests objektivieren lassen. In Bezug auf die Kopf schmerzen könne aufgrund der anamnestischen Angaben indes keine rele vante Einschränkung der Alltagsaktivitäten erkannt werden. Die an den Händen und teilweise an den Armen vorhanden Dysästhesien seien gut mit einem leichten Karpaltunnelsyndrom zu vereinbaren, wobei der objektivierbare Befund gering ausgeprägt sei. Insgesamt müsse grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Versicherten erheblich beeinträchtigt sei. Ungünstig seien Tätigkeiten in einer monotonen Arbeitsumgebung, welche längere Zeit eine kontinuierliche Aufmerksamkeit erforder te n und wenig Ab wechs lung brächten. In der angestammten beruflichen Tätigkeit als Sportlehrerin bestehe lediglich eine leichte Einschränkung, indem die Versicherte bei admini strativen Arbeiten eingeschränkt sei. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit liege in diesem Bereich bei 70 % . In der aktuellen Tätigkeit als Abwartin bestehe aus neurologischer und schlafmedizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 7/129/ 27 f.). 3.3.5
Dem Teilgutachten von Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Endokrinologie-Diabetologie, ist im Wesentlichen zu entneh men, dass die im Vordergrund stehende chronische Autoimmunthyreoditis Hashi moto zu einer substitutionsbedürftigen Hypothyreose geführt habe. In den letzten Monaten habe sich eine stabile Stoffwechseleinstellung mit euthyreoten Schild drüsenhormonwerten gezeigt. Das im Rahmen der Migräneabklärung dokumen tierte Hypophysenmikroadenom zeige keine sichere hormonelle Aktivität. Der Verdacht eines Cushing-Syndroms habe jedoch anlässlich einer endokrinolo gi schen Abklärung im November 2014 nicht bestätigt werden können. Klinisch hätten sich hierfür ebenfalls keine Anhaltspunkte ergeben. Gesamthaft liege aus endokrinologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/129/31). 3.3.6
Im interdisziplinären Konsens gelangten die Sachverständigen zur Auffassung, in der angestammten Tätigkeit als Sportlehrerin sei die Versicherte zu 70 % arbeits fähig. Für die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Ab wartin sei infolge des erhöhten Pausenbedarfs von einer 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen. Diese Einschätzung gelte spätestens seit dem Zeitpunkt der gutachterlichen Unter suchung (Urk. 7/129/33 f.). An dieser Beurteilung hielten die Gutachter auch in ihrer Stellungnahme vom 1 4. März 2017 fest (Urk. 7/143). 4. 4.1
Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (vgl. E. 2.1 f.). Uneinigkeit besteht namentlich dahingehend, ob das polydisziplinäre B.___ -Gutachten vom 6. Dezem ber 2016 (Urk. 7/129) als Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versic herten herangezogen werden kann und ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt. 4.2
Die Expertise basiert auf umfassenden internistische n, psychiatrischen, neurolo gische n sowie endokrinologische n
Abklärungen
und wurde in detaillierter Kennt nis der Vorakten erstellt (Urk. 7/129/4 ff., 7/129/36 ff.). Die Beschwerdeführerin konnte gegenüber den einzelnen Sachverständigen ihre aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - e ingehend befragt (Urk. 7/129/11 ff., 7/129/ 15 ff., 7/129/ 24 f. und 7/129/29 f.). Die geklagten Leiden fanden im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Be rücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resul tierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit darge legt und erläutert wurden (Urk. 7/129/14 f., 7/129/19 f., 7/129/26 ff. und 7/129/30 f.). Soweit möglich erfolgte überdies eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlich en Beur tei lungen (Urk. 7/129/15, 7/129/20 f. und 7/129/29). Insgesamt erfüllt
das poly disziplinäre B.___ -Gutach t en somit die formellen Kriterien für eine beweiswerte med izinische Expertise (vgl. E. 1.4). 4.3
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 1.3) .
Die erstmalige Ren ten zusprechung basierte im Wesentlichen auf dem psychiatrische n Gutachten von Dr. A.___ vom 2. August 2008, welcher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit in der frei en Wirtschaft attestierte (Urk. 7/41/70 f.).
Er diffe renzierte dabei zwar nicht explizit, wie sich die narzisstische Persönlich keits störung und die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, jeweils prozentual auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Aus seiner Beur teilung geht jedoch hervor, dass es sich bei der
Persönlichkeitsstörung um d en massgeblichen Auslöser der depressive n Symptomatik handelt e . So führte er aus, dass es zu Verstimmungen, depressiven Reaktionen, Aggressionen, Ängsten sowie Minderwertigkeits- und Versagensgefühlen komme, falls die narzisstische Bestä ti gung ausbleibe. Zudem hätten der Ehrgeiz der Versicherten und ihre über steigerten Ansprüche an sich selbst zu einer beruflichen Überforderung geführt, was wiederum in Erschöpfungssyndrome n beziehungsweise in depressive n Epi soden gemündet habe (Urk. 7/41/66 f.). Somit ist mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass die gänzliche Arbeitsunfähigkeit in erster Linie auf die Auswirkungen der narzisstische n Persönlichkeitsstörung und bloss sekun där auf diejenigen der
mittelgradigen depressive n Störung zurückzuführen war.
Letztere zeichnete sich namentlich durch eine andauernde Traurig-, Interesse- und Freundlosigkeit, Schuld- und Versagensgefühle, Schlafstörungen, nachge lassenen Appetit mit Gewichtsverlust, eine leichte Antriebsminderung sowie Suizid gedanken aus (Urk. 7/41/67).
Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass Dr. E.___ im Rahmen der aktu ellen psychiatrischen Begutachtung im Kontext der Persönlich keitsdiag nostik ausdrücklich festhielt, dass es sich gegenüber den früheren Einschätzungen um eine andere Beurteilung eines ähnlichen Zustandes handle (Urk. 7/129/20), was im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich
ist (vgl. E. 1.3). In Bezug auf die rezidivierende depressive Störung ging er allerdings von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes aus und diagnostizierte nur mehr eine gegenwärtig leichte Episode. Diese sei durch depressive Verstimmungen mit verminderter Freudeemp fin dungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, leichte Konzentrationsstörungen, Schlaf stö rungen sowie verminderten Appetit mit damit verbundener Gewichtsabnahme gekennzeichnet (Urk. 7/129/19).
Entgegen der Argumentation der Beschwerde gegnerin ist darin in mehrfacher Hinsicht keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der erstmaligen Rentenzusprechung zu erkennen, die geeignet ist, sich auf den Rentenanspruch auszuwirken . Um den Anspruch der Versicherten auf die ganze Invalidenrente zu beeinflussen, wäre im
konkreten Fall erforderlich, dass nun aus psychiatrischer Sicht aufgrund veränderter Ver hältnisse eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 30 % vorliegt. In Bezug auf die de p ressive Störung zeigt eine Gegenüberstellung der von Dr. A.___ und Dr. E.___ erhobenen Befunde allerdings nur leichtgradige Veränderungen . Die Ärzte der psychiatrischen K linik H.___, wo die Beschwerdeführerin nach der Begutachtung durch die Ärzte des B.___ ab dem 25. Oktober bis zum 29. Dezember 2016 stationär behandelt wurde, diagnostizierten wiederum eine gegenwärtig mittelgradige Episode im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung (Urk. 7/144/8). Wie bereits ausgeführt, standen ausserdem im Zeitpunkt der Rentenzusprechung die Auswirkungen der narzisstischen Persönlichkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit im Vordergrund. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass die geringfügigen Verände rungen des Schweregrades der depressiven Erkrankung eine namhafte Steigerung der Arbeitsfähigkeit um mehr als 30 % nach sich ziehen. Hinzu kommt, dass im Unterschied zum Zeitpunkt der erstmaligen Rechtsprechung nun neu
von neuro logischer respektive schlafmedizinischer Seite eine Einschränkung der Arbeits fähig keit von 30 % in der angestammten Tätigkeit als Sportlehrerin und von 20 % in der Tätigkeit als Abwartin attestiert w urde .
Diese Beurteilung erweist sich in Anbetracht des in multiplen Schlaflatenztests objektivierten erhöhten Schlaf drucks
als nachvollziehbar (vgl. Urk. 7/129/27 f.) und ist
im Rahmen der Gesamtbe trachtung zu berücksichtigen.
Angesichts dessen ist mit anderen Worten umso wahrscheinlicher, dass insgesamt weiterhin ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % und dementsprechend ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht. 4.4
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass seit der erstmaligen Rentenzusprechung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen eingetreten ist, weswegen sich die von der Beschwer de gegnerin verfügte revisionsweise Rentenaufhebung mangels eines Revisions grun des als unzulässig erweist. 5. 5.1
Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substi tu ierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung oder Mit teilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl.
Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 77 zu Art. 30–31 IVG). Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung mög lich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Be stimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprü fung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechts praxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen). 5.2
Zwecks Beurteilung des Rentenanspruchs tätigte die Beschwerdegegnerin nach Ein gang der erstmaligen Anmeldung der Versicherten zum Leistungsbezug um fangreiche erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie holte nicht nur Arbeit geber-, sondern auch diverse Arztberichte ein (Urk. 7/10 f., 7/12, 7/22, 7/27/5 ff. und 7/31) und gab eine fachärztliche psychiatrische Begutachtung bei Dr. A.___ in Auftrag (Urk. 7/41). Ausserdem wurde eine Haushalt abklärung durch geführt (Urk. 7/47). Auf eine klare Verletzung des Untersuchungs-grund satzes kann vor diesem Hintergrund nicht geschlossen werden. Die Rentenzu sprechung erfolgte in Anbetracht der damaligen Aktenlage überdies in vertret barer Weise,
obschon die Ausführungen von Dr. A.___ zu m Belastungsprofil und zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit verhältnismässig knapp ausgefallen sind (vgl. Urk. 7/41/69 ff.).
Jedoch ging Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem zuhanden der BVK am 1 2. Juli 2008 erstellten Gutachten ebenfalls von einer gänzlichen Arbeitsun fähig keit im angestammten Tätigkeitsbereich aus. Für angepasste Tätigkeiten atte stierte er höchstens im Rahmen von Arbeitsversuchen eine maximal 50%ige «Arbeitsfähigkeit» (Urk. 7/44/15). Im Übrigen schloss sich auch der Regionale Ärztliche Dienst mit Stellungnahme vom 8. August 2008 der Beurteilung von Dr. A.___ an (Urk. 7/48/6). Eine qualifizierte Unrichtigkeit der Verfügung vom 9. April 2009 fällt angesichts dieser Gegebenheiten somit ausser Betracht. 6.
Zusammenfassend sind weder die Voraussetzungen für eine revisionsweise noch für eine wiedererwägungsweise Rentenaufhebung erfüllt, weshalb die angefoch tene Verfügung vom 1 9. Juli 2017 (Urk.
2) in Gutheissung der Beschwerde auf zuheben ist. Die Beschwerdeführerin hat nach wie vor Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. 7 . 7 .1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anz usetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Dieser werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Rechtsanwalt Meier Rhein machte als unentgeltlicher Rechtsvertreter von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 18), keinen Gebrauch, weshalb die Prozessentschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Unter Berück sichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin ihn mit Fr. 2'6 00.-- (inkl. Barauslagen und 8 %
Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Juli 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenver siche rung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grünig Würsch