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IV.2017.01016

Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Nichtabnahme von Beweisofferten im Vorbescheidverfahren); kein Anschein der Befangenheit der Gutachter; beweiskräftiges polydisziplinäres Gutachten weist Besserung des psychischen Gesundheitszustands aus; trotz eines Alters von über 55 Jahren kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bei fehlendem Eingliederungswillen; Kürzung Honorarnote; Rentenaufhebung korrekt.

Zürich SozVersG · 2004-06-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1961 geborene X.___

hat eine Ausbildung zur Schriftenmalerin absolviert und war zuletzt von Februar 1999 bis Mai 2002 bei der Y.___

als Büroangestellte tätig

(Urk. 8/1, 8/7 und 8/80/26). Unter Hinweis auf ein generalisiertes weichteilrheumatisches Beschwerdebild und ein Chronic - Fatigue -Syndrom meldete sie sich am 9. Juli 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog

nebst Arztberichten (Urk. 8/6, 8/9) insbesondere einen Arbeit geber bericht (Urk. 8/7) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-A uszug, Urk. 8/10) bei . Mit Verfügung vom 3. Juni 2004 sprach sie der Versicherten rück wirkend ab Juni 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/25). 1.2

Im Rahmen zweier Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle den Renten an spruch der Versicherten mit Mitteilungen vom 2 3. Dezember 2004 (Urk. 8/35) und 4. Juni 2010 (Urk. 8/50). 1.3

Im Zuge eines weiteren Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle ab August 2015 nebst einem von der Versicherten ausgefüllten Fragebogen (Urk. 8/54) ins besondere Arztberichte ein (Urk. 8/57, 8/60/5 ff., 8/62, 8/76 ff.). Darüber hinaus gab sie bei der Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Z.___ -Gutachten vom 1 4. Juli 2016, Urk. 8/80).

Mit Vorbescheid vom 2 3. August 2016 stellte sie der Versicherten die Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 8/82), wogegen jene unter Beilage von Berichten der behandelnden Ärzte Einwand erhob (Urk. 8/85, 8/89 und 8/96 f.). Die IV-Stelle holte in der Folge eine Stellungnahme der Gutachter ein (Z.___ -Stellungnahme vom 8. Mai 2017, Urk. 8/99), wozu sich die Versicherte am 1 3. Juli 2017 ver nehmen liess (Urk. 8/104). Am 2 6. Juli 2017 verfügte die IV-Stelle im angekün digten Sinne, wobei sie einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die auf schiebende Wirkung entzog (Urk. 8/106 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 4. September 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventuell sei durch das Gericht eine unabhängige medizinische Begutachtung in Auftrag zu geben. Subeventuell sei die Sache zwecks Durchführung einer verwaltungs externen polydisziplinären Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen . Subsubeventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, berufliche Eingliederungs mass nahmen zu prüfen und gegebenenfalls durchzuführen. Im Weiteren ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt David Husmann (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2017 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 1 6. November 2017 (Urk.

11) reichte die Versicherte zwecks Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse weitere Unterlagen ein (Urk. 9, Urk. 10/1-12), worauf das Gericht mit Verfügung vom 2 1. November 2017 (Urk.

12) das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligte und der Versicherten Rechtsanwalt Husmann als unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellte. Ausserdem wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Replik vom 8. Februar 2018 (Urk.

15) hielt die Versicherte grundsätzlich an ihren Rechtsbegehren fest, wobei sie ihren Subsubeventuala ntrag dahingehend abänderte, dass die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese zu verpflichten sei, unter Weitergewährung der bishe rigen Rente die beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und danach gegebenenfalls durchzuführen. M it Schreiben vom 2 1. März 2018 (Urk.

18) ver zichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, worüber die Versicherte mit Verfügung vom 2 2. März 2018 (Urk.

19) in Kenntnis gesetzt wurde. Mit Schreiben vom 2 4. Januar 2019 reichte Rechtsanwalt Husmann seine Honorarnote ein (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenaus schliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/ 2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Juli 2017 (Urk.

2) zusammengefasst in Erwägung, die gesundheitliche Situation der Versi cherten habe sich namentlich unter Berücksichtigung des psychiatrischen Teil gutachtens der Z.___ seit der Rentenzusprechung verbessert. Es sei kein invali disierender Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen, was auch in Anbetracht der sporadisch von der Versicherten wahrgeno mmenen psychiatrischen Therapie und ihrem Aktivitätsniveau überzeuge . Mangels eines Invaliditätsgrades von min destens 40 % bestehe kein Rentenanspruch mehr. 2.2

In ihrer Beschwerdeschrift vom 1 4. September 2017 machte die Versicherte einerseits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Beschwerde gegnerin es zu Unrecht unterlassen habe, die im Vorbescheid verfahren aus drück lich offerierten Beweise abzunehmen (Urk. 1 S. 9 f.). Andererseits fehle es an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, da das Z.___ -Gut achten - sofern infolge Befangenheit der Gutachter überhaupt verwertbar - keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausweise (Urk. 1 S. 10 ff.). Im Übrigen habe sich die Beschwerdegegnerin vor der Rentenaufhebung nicht ver gewissert, ob die Selbsteingliederung zumutbar sei oder ob Eingliederungsmass nahmen notwendig seien (Urk. 1 S. 18 f.). 2.3

Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2017 (Urk.

7) beharrte die IV-Stelle auf ihrem Standpunkt, dass ein Revisionsgrund ausgewiesen sei. Obwohl die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung bereits über 55 Jahre alt gewesen sei, bestehe im Weiteren kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, da ein Eingliederungswille nicht ansatzweise zu erkennen sei. 2.4

Diese Ausführungen bestritt die Beschwerdeführerin mit Replik vom 8. Februar 201 8. Zum einen sei es zu keiner revisionsrechtlich relevanten Veränderung ihres Gesundheitszustandes gekommen. Zum anderen seien die Voraussetzungen für eine Einstellung der Rente ohne vorgängige Abklärung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt (Urk. 15 S. 2 ff.). Ferner wies die Versi cherte auf die Praxisänderung des Bundesgerichts hin, wonach nunmehr grund sätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien (Urk. 15 S. 5 ff.). 3. 3.1

Zunächst ist - da formeller Natur (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E.

3d/ aa) auf die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend Verletzung des rechtli chen Gehörs einzugehen.

Die Beschwerdegegnerin habe die ausdrücklich im Vor bescheidverfahren offerierten Beweise trotz der ihr obliegenden Unter suchungs pflicht nicht abgenommen und in der angefochtenen Verfügung keine rechtsgenüg ende Erklärung dazu abgegeben (Urk. 1 S. 9 f.) . 3.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.3

Entgegen der Auffassung der Versicherten war die Beschwerdegegnerin nicht ver pflichtet, sämtliche offerierten Beweise abzunehmen. Art. 43 Abs. 1 ATSG sta tuiert zwar die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen. Es liegt jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Der Sachverhalt ist soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3.2). Kommt der Versicherungsträger zum Schluss, dass weitere Beweismassnahmen am feststehenden Ergebnis nichts mehr zu ändern vermögen, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Ver letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Im Weiteren ist die angefochtene Verfügung (Urk.

2) hinreichend begründet worden. Die Beschwerdegegnerin setzte sich mit den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden auseinander und legte die Überlegungen dar, auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei durfte sie sich auf die wesentlichen Gesichts punkte beschränken und war insbesondere nicht gehalten, zu sämtlichen Beweis offerten ausdrücklich Stellung zu beziehen (vgl. BGE 118 V 56 E. 5b). I n der angefochtenen Verfügung wurde rechtsgenügend dargelegt, weshalb kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe. Die Versicherte war denn auch in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist somit auch vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. 4. 4.1

Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin die Rente berechtigter weise revisionsweise aufgehoben hat. Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beur teilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungs verfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditäts grades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152).

Diese Voraussetzungen erfüllt im konkreten Fall einzig die Verfügung vom 3.

Juni 2004, mit welcher der Beschwerdeführerin erstmals rechtskräftig eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde (Urk. 8/25). Davon gehen zumindest implizit auch die Parteien aus (vgl. Urk. 1 S. 11 und Urk. 2 S.

1

f.). 4.2 4.2.1

Die im Juni 2004 verfügte Rentenzusprechung basierte auf mehreren Arztberich ten. Dr. med. A.___, Praktischer Arzt und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 7. Juli 2003 die Diagnosen Fibromyalgie und Depression. Aufgrund chronischer Schmerzen nehme die Versicherte seit 2002 in unregelmässigen Abständen Akupunktursitzungen wahr. Ihr sei die bis herige berufliche Tätigkeit während etwa zwölf Stunden pro Woche zumutbar (Urk. 8/6). 4.2.2

Gemäss Bericht der B.___ vom 2 4. Juli 2003 habe die Versicherte über Schmerzen im Bereich der Hände, Vorderarme, Knie, Hüften im Gesicht sowie an den Füssen geklagt. Bis auf eine vermehrte Weichteilempfindlichkeit hätten unauffällige Befunde an den Gelenken vorgelegen. Aufgrund einer Fibromyalgie und eines Chronic - Fatigue -Syndroms sei die Arbeitsfähigkeit aus rein rheumato logischer Sicht seit dem 1 7. Oktober 2002 zu 50 % eingeschränkt (Urk. 8/9/4 f.). 4.2.3

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 1 7. September 2003 folgende Diagnosen: - rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, gegen wärtig mittelg radige Episode (ICD-10 F33.11); d ifferentialdiagn ostisch anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und somatische Diagnosen, - Fibromyalgie / generalisierte weichteilrheumatische Symptomatik im Rahmen eines Chronic - Fatigue -Syndroms.

Seit dem 1 6. Juni 2003 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine behinde rungs angepasste Tätigkeit sei ab sofort respektive ab Frühling 2004 an zwei Halb tagen pro Woche möglich (Urk. 8/13/2). 4.2.4

Gestützt auf diese Einschätzung des Psychiaters legte der RAD der Beschwerde gegnerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2003 fest, was zur Basis der verfügten Rentenzusprechung wurde (Urk. 8/13/2). 4.3 4.3.1

Dem polydisziplinären Z.___ -Gutachten vom 1 4. Juli 2016 sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 8/80/10): - psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifi zierten Krankheiten (ICD-10 F54), - Fibromyalgie.

Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde demgegenüber folgenden Diagnosen abgesprochen (Urk. 8/80/10 f.): - anhaltende affektive Störungen (ICD-10 F34.8), - Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F43.9), - Haltungsinsuffizienz der Wirbelsäule bei reduzierter Muskulatur, - abweichende Laborparameter: - positives HLA B27, - abnorme Thyreoglobulin -Antikörper, - Migräne ohne Aura, - vasomotorische Kopfschmerzen, - Tinnitus rechts. 4.3.2

Im Rahmen der von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, durchgeführten Exploration habe die Beschwerdeführerin über einen brennenden Ganzkörperschmerz geklagt, der bei schwankender Intensität immer vorhanden sei. Hinzu komme häufig ein drückender Schmerz an ver schiedenen Gelenken. Ferner leide sie unter einer Gürtelrose am Oberbauch sowie einer Hashimoto-Thyreo i ditis. Psychisch fühle sie sich meist schwach und erschöpft. Die Stimmung sei nicht gut; es seien Existenzängste vorhanden. Das Durch schlafen sei einerseits aufgrund der Schmerzen und andererseits wegen Alb träumen gestört. Letztere würden mit Traumatisierungen in der Vergangenheit zusammenhängen (sexuelle Übergriffe, Gewalterfahrungen in der Kindheit). Tags über denke sie nicht an diese Ereignisse; Flashbacks kämen nicht vor. Sie fühle sich jedoch sehr unwohl, wenn es dunkel sei. Sie habe auch Angst vor Männern mit gefährlichem Aussehen. Sie ertrage es zudem kaum, Fernseh sendungen anzusehen, die Gewal t beinhalte te n (Urk. 8/80/23 f.).

Gemäss Dr. D.___ sei die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar und sowohl auto personell als auch situativ, zeitlich und örtlich vollständig orientiert gewesen. Ein tragfähiger Kontakt sei rasch herstellbar und durchgehend aufrechterhalten wor den. Die Auffassungsgabe sei nicht erschwert gewesen. Ferner hätten sich auch gegen Ende der Untersuchung keine Beeinträchtigungen der Konzentration fest stellen lassen. Intellektuelle Defizite hätten ebenso wenig vorgelegen wie Störun gen der Wahrnehmung, des Gedächtnisses, des Antriebs oder der Psychomotorik. In affektiver Hinsicht habe sich die Versicherte in leicht bedrückt-besorgter Grundstimmung gezeigt und habe von Existenzängste n berichtet. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt gewesen. Des Weiteren hätten sich keine Anhaltspunkte für Zwangssymptome, phobische Ängste oder Störungen der Persönlichkeit ergeben. Ein- und Durchschlafstörungen seien vorhanden, ebenso ein reduziertes sexuell es Interesse (Urk. 8/80/27 f.).

In diagnostischer Hinsicht sei an eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zu denken, wobei diese einen sehr erheblichen Mindest schwere grad im Sinne eines anhaltenden, schweren und quälenden Schmerzes voraus setze. Unter Berücksichtigung des relativ aktiven Alltags der Versicherten mit vielen positiv besetzten Aktivitäten und sozialen Kontakten werde dieser Schwe regrad nicht erreicht. Eine psychogene Überlagerung der Schmerzen sei eindeutig gegeben, jedoch in der ICD-10 vergleichsweise schwierig abzubilden. Am ehesten sei die Diagnose «psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten» zu stellen (ICD-10 F54). In Bezug auf die von der Versicherten geschilderten traumatischen Erlebnisse bestehe sicherlich eine post traumatische Symptomatik, wobei das Vollbild einer posttraumatischen Belastungs störung (ICD-10 F43.1) allerdings bei Weitem nicht vorliege. Es sei auf die Diagnose «Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet» zu schliessen (ICD-10 F43.9). In affektiver Hinsicht liege keine stärker ausgeprägte depressive Symptomatik - etwa im Sinne einer depressiven Episode - vor. Insbe sondere lasse sich weder eine Antriebsminderung noch eine relevante Verminde rung von Interesse und Freude an positiv besetzten Aktivitäten eruieren. Es ergebe sich das Bild einer eher leicht ausgeprägten chronischen depressiven Ver stimmung im Sinne von ICD-10 F34. 8. Gesamthaft seien keine Hinweise für eine Aggravation, aber doch für eine ganz erhebliche Selbstlimitierung vorhanden. Die Versicherte schätze sich nur minimal belastungsfähig ein, was deutlich diskrepant sei zur sonstigen Alltagsgestaltung (zum Ganzen Urk. 8/80/29 f.). Aus psychiatrischer Sicht bestehe infolge von Störungen in den Bereichen Durchhal tefähigkeit, Flexibilität respektive Umstellungsfähigkeit sowie Selbst behaup tungs fähigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % in der bisheri gen sowie in einer adaptierten Tätigkeit. Diese Beurteilung gelte retrospektiv spätestens seit November 2004, wobei dies aufgrund der wenigen psychiatrischen Akten schwierig einzuschätzen sei (Urk. 8/80/32 f.). 4.3.3

Im Zuge der orthopädischen Untersuchung durch Dr. med. E.___, Fach ärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, habe die Versicherte dauernde Schmerzen und eine vermehrte Berührungs empfindlichkeit im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung entlang der Innenseite des Ober- und Unterarmes beidseits sowie vom Brustbein ausgehende, nach dorsal strahlende Schmerzen im Bereich des Thorax beschrieben. Ferner seien im Bereich des linken Iliosakralgelenks, des linken Hüftgelenks, auf der Innenseite und unterhalb beider Kniegelenke sowie im Sprunggelenksbereich beidseits Schmerzen vorhanden. Zudem schmerze das rechte Schultergelenk beim Anheben des rechten Arms und beim Heben und Tragen von Lasten. Die Beschwerden wür den eher schubweise verlaufen (Urk. 8/80/35).

Die klinische und radiologische Untersuchung habe gemäss Dr. E.___ keine Befunde ergeben, welche die geklagten Beschwerden und deren Ausmass erklären würden. Im Bereich der gesamten Wirbelsäule hätten bis auf eine deutlich redu zierte Muskulatur mit Haltungsinsuffizienz keine pathologischen Befunde vorge legen. Die degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule entsprächen denjenigen der gleichaltrigen Bevölkerung. Die Untersuchungs befunde beider Hüftgelenke, der Iliosakralgelenke sowie beider Sprunggelenke seien völlig regel recht gewesen. Bis auf eine Druckschmerzangabe über dem linken medialen Knie gelenkspalt und über dem medialen Tibiakopf gelte dies auch für die reizlosen und frei beweglichen Kniegelenke. Bei der Untersuchung des rechten Schulterge lenks sei eine gering eingeschränkte Beweglichkeit demonstriert worden; das aktuelle Röntgenbild zeige jedoch einen regelrechten Befund ohne Anhalt auf das Vorhandensein von Verkalkungen . Insgesamt seien die Kriterien für die Diag nose einer Fibromyalgie erfüllt, was einen vermehrten Pausenbedarf zur Folge

habe . Aus rheumatologischer Sicht liege eine 80%ige Arbeitsfähigkeit sowohl für die bisherige Tätigkeit als Sachbearbeiterin in einem Reisebüro als auch für ver gleichbare körperlich leichte Tätigkeiten vor. Diese Einschätzung gelte seit 2001 (zum Ganzen Urk. 8/80/41 f.). 4.3.4

Dem Teilgutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Allge meine Innere Medizin, ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Versicherte auch gegenüber ihm in erster Linie von Schmerzen an verschiedenen Bereichen des Körpers berichtet habe (Urk. 8/80/45). Im Weiteren habe sie namentlich über einen schlechten Schlaf, eine grosse Müdigkeit, «Herzflattern», starke Kopf schmerzen und einen kleinen Ausschlag im Epigastrium geklagt (Urk. 8/80/46 f.). Aus fachärztlicher Sicht seien keine internistischen Leiden vorhanden, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Insbesondere liege - entgegen der Ver mutung der Versicherten - angesichts der normalen Schilddrüsenfunktion keine Hashimoto-Thyreoiditis vor. Auch die dermatologischen Veränderungen hätten keine Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit zur Folge (Urk. 8/80/50 f.). 4.3.5

Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, hielt in ihrer Teilexpertise fest, dass drückende (vasomotorische) Kopfschmerzen vorhanden seien, welchen jedoch keine grosse Bedeutung zukomme. Die zusätzlich anfallsweise und sehr heftig auftretenden Kopfschmerzen, die erst nach einem Tag abkl a ngen, seien als Migräne ohne Aura zu interpretieren. Im Weiteren bestehe rechts seit unbestimmter Zeit ein Tinnitus. Die im Übrigen geklagten Ganzkörperschmerzen seien aus neurologischer Sicht nicht erklärbar. Gesamthaft bestehe kein neurolo gisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/80/57). 4.3.6

Im interdisziplinären Konsens gelangten die Sachverständigen zum Schluss, dass körperlich leichte Tätigkeiten - aufgrund der traumatischen Erfahrungen ohne Verbindung zu Gewalt (etwa im Security-Bereich) - zumutbar seien. Sowohl für die bisherige Tätigkeit als auch für leidensadaptierte Tätigkeiten sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diese Einschätzung gelte spätestens ab November 2004, da die Versicherte bereits damals nur mehr sporadisch eine unterstützende Psychotherapie in Anspruch genommen habe, was auf ein Abklingen der depressiven Symptomati k schliessen lasse (Urk. 8/80/12 f.). An dieser Beurteilung hielten die Gutachter auch in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2017 fest (Urk. 8/99). 5. 5.1

Das Z.___ -Gutachten basiert auf umfassenden psychiatrischen, orthopädischen, internistischen sowie neurologischen Untersuchungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 8/80/ 3 ff.). Die Versicherte konnte gegenüber den einzelnen Sachverständigen ihre aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt. Sie konnte sich namentlich zu verschiedenen Themenbereichen wie dem beruflichen Werdegang, dem Krankheitsverlauf und dem gewöhnlichen Tagesablauf äussern (Urk. 8/80/ 23 ff., 8/80/35 ff., 8/80/45 ff. und 8/80/53 ff.). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden (Urk. 8/80/10 ff., 8/80/29 ff., 8/80/40 ff., 8/80/49 ff. und 8/80/56 ff.). Soweit möglich erfolgte aus serdem eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlic hen Beurteilungen (Urk. 8/80/ 32 f., 8/80/42). Insgesamt erfüllt das Z.___ -Gutachten somit die for mellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.5). 5.2 5.2.1

Die Beschwerdeführerin bringt allerdings vor, dass das Z.___ -Gutachten auf grund einer Befangenheit der Experten unverwertbar sei. Sie habe sich bei der Untersuchung durch Dr. E.___ sehr unwohl gefühlt. Die Atmosphäre sei von Beginn an unterkühlt und angespannt gewesen.

So habe ihr die Gutachterin weder zur Begrüssung noch zur Verabschiedung die Hand gereicht und während der Untersuchung immer wieder unhöflich den Kopf geschüttelt und ihr das Wort ab geschnitten. Ausserdem habe sie im Gutachten nicht dokumentiert, dass während der Untersuchung ein Flashback mit Schockzustand aufgetreten sei. Dr. D.___ habe ständig auf die Uhr gesehen. Auch zu ihm habe sie kein Vertrauen aufbauen und daher nicht über die Flashbacks berichten können (Urk. 1 S. 14 f.). 5.2.2

Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Miss trauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sach verständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreinge nommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss viel mehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein st renger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1, 120 V 357 E. 3). 5.2.3

Die Beschreibungen der Beschwerdeführerin zum Verhalten der Dres . E.___ und D.___ während der Begutachtung sind entgegen ihrer Auffassung nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu erwecken, so dass im Ergebnis offen bleiben kann, ob sie tatsächlich zutreffen. Einerseits ist gemäss zitierter bundes gerichtli cher Praxis das su bjektive Empfind en einer Partei - etwa in Bezug auf die Atmo sphäre anlässlich einer Begutachtung - nicht massgeblich. Anderer seits vermag d as beanstandete Fehlen eines empathischen Unter suchungsstils aus objektiver Sicht ebenfalls keinen Anschein der Vorein genommen heit zu begründen. Zum Einwand des nicht dokumentierten Flash backs anlässlich der orthopädischen Untersuchung ist anzumerken, dass die Versicherte noch im Rahmen der psychiatrischen Exploration das Auftreten solcher Zustände während des Tages

auf explizite Nachfrage hin verneint hatte (Urk. 8/80/24). Es leuchtet zudem nicht ein, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sein soll, mit Dr. D.___ über allfällige Flashbacks zu sprechen, zumal sie im Übrigen offen über ihre Beschwerden wie insbesondere die erlittenen Traumata und die damit in Zusammenhang stehenden Albträume und Ängste Auskunft gab (vgl.

Urk. 8/80/23 f., 8/80/27 f.). Ohnehin ist weder ersichtlich noch seitens der Versi cherten substantiiert dargetan, inwiefern ein Flashback die Ergebnisse der ortho pädischen Untersuchung und die aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsfähig keit zu ihren Ungunsten hätte beeinflussen könn en. Dr. E.___

hielt im Übrigen in der Stellungnahme vom 8. Mai 2017 explizit

fest, dass die Versicherte während d er Untersuchung keine Anzeichen für ein Flashback gezeigt und ein solches auch nicht erwähnt

und zu kein em Zeitpunkt geweint habe (Urk.

8/99/3). Insgesamt ergeben sich somit keine objektiven Anhaltspunkte, welche an der Unparteilichkeit der Gutachter zweifeln lassen . 5.3

Auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Beweiskraft des Z.___ -Gutachtens (vgl. Urk. 1 S. 15 ff.) erweisen sich als nicht stichhaltig. Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass die von der Versicherten geschilderten Traumatisierungen durch körperliche und sexuelle Gewalt im Rahmen der psy chiatrischen Begutachtung hinreichend Berücksichtigung fanden (vgl.

Urk. 8/80/23 f., 8/80/ 29 f.). Gleiches gilt für die geltend gemachte genetische Vulnerabilität hinsichtlich Depressionen. Die Gutachter führten überzeugend aus, dass eine solche Vulnerabilität allein keine unmittelbaren Schlussfolgerungen für den Einzelfall zulasse

und Depressionen multifaktoriell bedingt seien (Urk. 8/99/2). Zum Vorliegen affektiver Störungen sowie deren Verlauf und Schweregrad bezog der begutachtende Psychiater ausserdem detailliert und in nachvollziehbarer Weise Stellung (Urk. 8/80/30, 8/80/32). Schliesslich erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Sachverständigen ihre Gürtelrose am Bauch nicht berücksichtigt hätten, als unzutreffend. Insbesondere der Internist hatte Kenntnis vom Ausschlag im Bereich des Epigastr i um s und bezog dies in seine Beurteilung mit ein (Urk. 8/80/47, 8/80/50). 6. 6 .1

Zu klären bleibt, ob gestützt auf das Z.___ -Gutachten auf eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes der Versicherten und somit auf einen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG geschlo ssen werden kann (vgl.

E.

1.3).

In somatischer Hinsicht weist die Expertise keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes aus. Dr. E.___ hielt aus orthopädischer Sicht explizit fest, dass ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seit 2001 gelte (Urk. 8/80/42). Auch weder dem internistischen noch dem neurologischen Teilgutachten ist ein Hin weis auf eine erhebliche Veränderung der gesundheitlichen Situation seit der erst maligen Rentenzusprechung zu entnehmen (vgl. Urk. 8/80/51, 8/80/57). Von psychiatrischer Seite wurde allerdings auf eine Besserung der depressiven Symp tomatik geschlossen (Urk. 8/80/33, 8/99/2) . Dies überzeugt nicht nur in Anbe tracht des von Dr. D.___ erhobenen Psychostatus, welcher sich weitgehend unauf fällig darstellte (vgl. Urk. 8/80/27 f.). Zu Recht wurde von dessen Seite auch den Angaben der Versicherten Rechnung getragen. Sie habe ab 2003 relativ intensiv - etwa ein Mal pro Woche - eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen. Im Laufe der Folgejahre sei eine Reduktion der Sitzungen erfolgt. 2014 und 2015 habe sie nur ein bis zwei Termine bei Dr. C.___ gehabt; 2016 insgesamt deren drei (Urk. 8/80/25; vgl. auch Urk. 8/47/6, 8/62/2). Im Weiteren äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie in der Vergangenheit über mehrere Jahre eine Selbsthilfegruppe besucht habe, was sich sehr positiv ausgewirkt habe. Seit fünf Jahren besuche sie die Gruppe nicht mehr (Urk. 8/80/25). Auch diese Gegebenheit lässt auf eine Besserung des psychischen Gesundheitszustandes schliessen. Gleiches gilt schliesslich mit Blick auf die von der Versicherten nicht mehr in einer therapeutisch wirksamen Dosis eingenom menen Antidepressiva (Urk. 8/80/28, 8/80/60).

Vor diesem Hintergrund ist seit Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 3. Juni 2004 (Urk. 8/25) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Besserung des psychischen Gesundheitszustandes der Versicherten eingetreten. Es handelt sich nicht um eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen unveränderten Sachverhalts, wie die Beschwerdeführerin vorbringt (vgl. Urk. 1 S. 12). Da somit ein Revisionsgrund vorliegt, ist der Rentenanspruch im Folgenden umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen (vgl. E. 1.3). 6 .2

Die Z.___ -Gutachter gingen im interdisziplinären Kon sens sowohl für die bishe rigen als auch für leidensadaptiere Tätigkeit en

von einer 80%igen Arbeits fähig keit aus (Urk. 8/80/12 f.). Diese Beurteilung erweist sich namentlich unter Berücksichtigung der für psychische und psychosomatische Leiden - wie die von orthopädischer Seite diagnostizierte Fibromyalgie - massgebenden Standard indi katoren (vgl. E. 1.4 sowie BGE 141 V 281 E. 4.2, 132 V 65 E. 4) als eher wohl wollend, aber nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen von Dr. D.___ verwiesen werden (vgl. Urk. 8/80/30 f f.). Hervorzuheben sind insbesondere der weitgehend unauffällige Psychostatus der Versicherten (vgl. Urk. 8/80/27 f.) sowie der behandlungsanamnestisch nur sehr eingeschränkt ausgewiesene Leidensdruck (vgl. in diesem Kontext E. 6.1 hievor). Dem psychiatrischen Sachverständigen ist zudem beizupflichten, dass keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen vorliegt. Die Beschwerdeführerin vermag unter anderem ihren Haushalt weitgehend selbständig zu bewältigen, ist mit dem Personenwagen, dem Fahrrad und den öffentlichen Verkehrsmitteln mobil, pflegt regelmässig Kontakt zu ihrem langjährigen Partner sowie Kollegen und Freunden, unternimmt Spa ziergänge und Einkäufe, zeichnet oder mal t gelegentlich, geht einmal in der Woche schwimmen, liest gerne und verbringt zwei Mal im Jahr mit ihrem Partner Ferien in der Schweiz (vgl. Urk. 8/80/24, 8/80/35, 8/80/45 und 8/80/54). Entge gen der Argumentation der Versicherten (vgl. Urk. 1 S. 16 f.) ist vor diesem Hin tergrund auch kein erheblicher krankheitsbedingter sozialer Rückzug erkennbar (vgl. auch Urk. 8/99/2) . 7 .

Davon ausgehen d, dass die Beschwerdeführerin bei Ausschöpfung ihrer vor han denen Ressourcen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, sowohl ihren angestammten Tätigkeit en als auch einer leidensadaptierten Tätig keit (min destens) in einem Arbeitspensum von 80 %

nachzugehen, erübrigt sich ein ordentlicher Einkommensvergleich. Das Validen- und Invalidenein kommen sind gestützt auf die selbe Bemessungsgrundlage (Tabellenlöhne) und der Invaliditäts grad anhand eines Prozentvergleichs zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C _463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2).

Der Invaliditätsgrad liegt demnach bei 20 % . Einzig ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen in maximaler Höhe von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2) hätte folglich einen rentenbegründenden Invaliditä tsgrad von 40 % zur Folge (vgl. E. 1.2). G ründe für einen solchen sind allerdings weder ersichtlich, noch werden sie von der Beschwerdeführerin substantiiert geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 18). 8 . 8 .1

Abschliessend bleibt auf den Einwand einzugehen, wonach die Beschwerde gegnerin die Rente aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin zu Unrecht aufgehoben habe, ohne zuvor Eingliederungsmassnahmen zu prüfen beziehungsweise durchzuführen (Urk. 1 S. 18 f., Urk. 15 S. 3 ff.). 8 .2

Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungs entfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigen anstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grund sätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wieder erwägungsweise) Her absetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 8 .3

Im Zeitpunkt der Renteneinstellung war die im September 1961 geborene Beschwerdeführerin bereits über 55 Jahre alt. Eine revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist damit gemäss zitierter bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich nur zulässig, wenn die Beschwerde gegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat. Die Beschwerde führerin hat allerdings nicht nur im von ihr ausgefüllten Revisionsfragebogen klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich die Wiederaufnahme einer Erwerbstä tigkeit nicht vorstellen k önne (Urk. 8/54/1 f.). Auch gegenüber den einzelnen Gutachtern äusserte sie sich dahingehend, dass sie sich nicht vorstellen könne, regelmässig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen . Sie hoffe, die Rente behalten zu können (Urk. 8/80/27, 8/80/37, 8/80/48 und 8/80/55). Hinzu kommt, dass die Versicherte noch im Vorbescheidverfahren einzig die Bestätigung des Rentenan spruchs verlangt hat, ohne die fehlende Durchführung von Eingliederungsmass nahmen zu rügen (vgl. Urk. 8/85, 8/89 und 8/97).

Vor diesem Hintergrund ist bei der Beschwerdeführerin weder der Wille noch die Motivation zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erkennen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlt es infolge der subjektiven Krankheitsüberzeugung an einem Eingliederungswillen, welcher indes für die Durchführung von beruflichen Massnahmen unabdingbar ist. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verneint und direkt die Rentenaufhebung verfügt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2, 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.2 und 9C_491/2017 vom 2 6. September 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). Entgegen der Argumentation der Versicherten (vgl. Urk. 15 S. 3) war die Beschwerde gegnerin angesichts der konkreten Umstände auch nicht gehalten, zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 2 2. Dezember 2016 E. 7 mit Hinweis). 9 .

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Rente der Versicherten zu Recht revisionsweise auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben (vgl. Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invali denversicherung [IVV]), da kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad mehr vorliegt. Entgegen dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin besteht in Anbe tracht der beweiskräftigen Aktenlage auch kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen oder die Abnahme der von ihr offerierten Beweise (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 12 2 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).

Die angefochtene Verfügung vom 2 6. Juli 2017 (Urk.

2) ist somit nicht zu bean standen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 10 . 10 .1

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Sie sind der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen, infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk.

12) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 10 .2

Mit Verfügung vom 2 1. November 2017 (Urk.

12) wurde der Versicherten Rechts anwalt David Husmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser machte mit Honorarnote vom 2 4. Januar 20 19 einen Gesamtaufwand von 19.5 Stunden à Fr. 280.-- und Barauslagen von Fr. 213.80 geltend (Urk. 21).

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der vorliegend geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Zum einen vertrat Rechtsanwalt Husmann die Ver sicherte bereits im Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 8/85, 8/89 und 8/97) und ver fügte dementsprechend über Vorkenntnisse hinsichtlich der Akten. Die Beschwer deschrift entspricht in einzelnen Teilen überdies wörtlich dem Einwand vom 2 1. Oktober 2016 (vgl. etwa Urk. 1 S. 13 ff. und Urk. 8/89/4 ff.).

Für Instruktion, Aktenstudium sowie Abfassen der Beschwerdeschrift inklusive Bearbeitung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich vor diesem Hintergrund insgesamt ein Aufwand von acht Stunden als gerechtfertigt. Für den Aufwand im Zusammenhang mit dem zweiten Schriftenwechsel und dem Urteilsstudium sind we itere drei Stunden anzurechnen. Nicht zu entschädigen ist in Anbetracht des Grundsatzes « iura

novit

curia » insbesondere die blosse Wiedergabe der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung in gewissen Teilen der Replik (vgl. Urk. 15 S. 5 ff.).

In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ergibt sich für das Jahr 2017 eine Entschädigung von Fr. 1'900.80 inklusive Mehrwertsteuer ([8 * Fr. 220.--] * 1.08). Hinzu kommen Fr. 710.82 als Entschädigung für den Auf wand im Jahr 2018 ([3 * Fr. 220.--] * 1.077). Unter weiterer Berücksichtigung der ebenfalls angemessen zu kürzenden Barauslagen

- welche in der Honorarnote nicht im Detail ausgewiesen wurden - ist die von der Gerichtskasse an den unentgeltlichen Rechtsvertreter zu leistende Prozessentschädigung auf gesamt haft Fr. 2'750.-- festzusetzen.

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, wird mit Fr. 2’750 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber SpitzWürsch

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 4. Juli 2016, Urk. 8/80).

Mit Vorbescheid vom 2 3. August 2016 stellte sie der Versicherten die Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 8/82), wogegen jene unter Beilage von Berichten der behandelnden Ärzte Einwand erhob (Urk. 8/85, 8/89 und 8/96 f.). Die IV-Stelle holte in der Folge eine Stellungnahme der Gutachter ein (Z.___ -Stellungnahme vom 8. Mai 2017, Urk. 8/99), wozu sich die Versicherte am 1 3. Juli 2017 ver nehmen liess (Urk. 8/104). Am 2 6. Juli 2017 verfügte die IV-Stelle im angekün digten Sinne, wobei sie einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die auf schiebende Wirkung entzog (Urk. 8/106 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenaus schliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/ 2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 4. September 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventuell sei durch das Gericht eine unabhängige medizinische Begutachtung in Auftrag zu geben. Subeventuell sei die Sache zwecks Durchführung einer verwaltungs externen polydisziplinären Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen . Subsubeventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, berufliche Eingliederungs mass nahmen zu prüfen und gegebenenfalls durchzuführen. Im Weiteren ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt David Husmann (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2017 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Juli 2017 (Urk.

2) zusammengefasst in Erwägung, die gesundheitliche Situation der Versi cherten habe sich namentlich unter Berücksichtigung des psychiatrischen Teil gutachtens der Z.___ seit der Rentenzusprechung verbessert. Es sei kein invali disierender Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen, was auch in Anbetracht der sporadisch von der Versicherten wahrgeno mmenen psychiatrischen Therapie und ihrem Aktivitätsniveau überzeuge . Mangels eines Invaliditätsgrades von min destens 40 % bestehe kein Rentenanspruch mehr.

E. 2.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 1 4. September 2017 machte die Versicherte einerseits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Beschwerde gegnerin es zu Unrecht unterlassen habe, die im Vorbescheid verfahren aus drück lich offerierten Beweise abzunehmen (Urk. 1 S. 9 f.). Andererseits fehle es an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, da das Z.___ -Gut achten - sofern infolge Befangenheit der Gutachter überhaupt verwertbar - keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausweise (Urk. 1 S. 10 ff.). Im Übrigen habe sich die Beschwerdegegnerin vor der Rentenaufhebung nicht ver gewissert, ob die Selbsteingliederung zumutbar sei oder ob Eingliederungsmass nahmen notwendig seien (Urk. 1 S. 18 f.).

E. 2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2017 (Urk.

7) beharrte die IV-Stelle auf ihrem Standpunkt, dass ein Revisionsgrund ausgewiesen sei. Obwohl die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung bereits über 55 Jahre alt gewesen sei, bestehe im Weiteren kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, da ein Eingliederungswille nicht ansatzweise zu erkennen sei.

E. 2.4 Diese Ausführungen bestritt die Beschwerdeführerin mit Replik vom 8. Februar 201 8. Zum einen sei es zu keiner revisionsrechtlich relevanten Veränderung ihres Gesundheitszustandes gekommen. Zum anderen seien die Voraussetzungen für eine Einstellung der Rente ohne vorgängige Abklärung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt (Urk. 15 S. 2 ff.). Ferner wies die Versi cherte auf die Praxisänderung des Bundesgerichts hin, wonach nunmehr grund sätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien (Urk. 15 S. 5 ff.). 3. 3.1

Zunächst ist - da formeller Natur (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E.

3d/ aa) auf die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend Verletzung des rechtli chen Gehörs einzugehen.

Die Beschwerdegegnerin habe die ausdrücklich im Vor bescheidverfahren offerierten Beweise trotz der ihr obliegenden Unter suchungs pflicht nicht abgenommen und in der angefochtenen Verfügung keine rechtsgenüg ende Erklärung dazu abgegeben (Urk. 1 S. 9 f.) . 3.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.3

Entgegen der Auffassung der Versicherten war die Beschwerdegegnerin nicht ver pflichtet, sämtliche offerierten Beweise abzunehmen. Art. 43 Abs. 1 ATSG sta tuiert zwar die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen. Es liegt jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Der Sachverhalt ist soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3.2). Kommt der Versicherungsträger zum Schluss, dass weitere Beweismassnahmen am feststehenden Ergebnis nichts mehr zu ändern vermögen, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Ver letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Im Weiteren ist die angefochtene Verfügung (Urk.

2) hinreichend begründet worden. Die Beschwerdegegnerin setzte sich mit den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden auseinander und legte die Überlegungen dar, auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei durfte sie sich auf die wesentlichen Gesichts punkte beschränken und war insbesondere nicht gehalten, zu sämtlichen Beweis offerten ausdrücklich Stellung zu beziehen (vgl. BGE 118 V 56 E. 5b). I n der angefochtenen Verfügung wurde rechtsgenügend dargelegt, weshalb kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe. Die Versicherte war denn auch in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist somit auch vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. 4. 4.1

Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin die Rente berechtigter weise revisionsweise aufgehoben hat. Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beur teilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungs verfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditäts grades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152).

Diese Voraussetzungen erfüllt im konkreten Fall einzig die Verfügung vom 3.

Juni 2004, mit welcher der Beschwerdeführerin erstmals rechtskräftig eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde (Urk. 8/25). Davon gehen zumindest implizit auch die Parteien aus (vgl. Urk. 1 S. 11 und Urk. 2 S.

1

f.). 4.2 4.2.1

Die im Juni 2004 verfügte Rentenzusprechung basierte auf mehreren Arztberich ten. Dr. med. A.___, Praktischer Arzt und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 7. Juli 2003 die Diagnosen Fibromyalgie und Depression. Aufgrund chronischer Schmerzen nehme die Versicherte seit 2002 in unregelmässigen Abständen Akupunktursitzungen wahr. Ihr sei die bis herige berufliche Tätigkeit während etwa zwölf Stunden pro Woche zumutbar (Urk. 8/6). 4.2.2

Gemäss Bericht der B.___ vom 2 4. Juli 2003 habe die Versicherte über Schmerzen im Bereich der Hände, Vorderarme, Knie, Hüften im Gesicht sowie an den Füssen geklagt. Bis auf eine vermehrte Weichteilempfindlichkeit hätten unauffällige Befunde an den Gelenken vorgelegen. Aufgrund einer Fibromyalgie und eines Chronic - Fatigue -Syndroms sei die Arbeitsfähigkeit aus rein rheumato logischer Sicht seit dem 1 7. Oktober 2002 zu 50 % eingeschränkt (Urk. 8/9/4 f.). 4.2.3

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 1 7. September 2003 folgende Diagnosen: - rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, gegen wärtig mittelg radige Episode (ICD-10 F33.11); d ifferentialdiagn ostisch anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und somatische Diagnosen, - Fibromyalgie / generalisierte weichteilrheumatische Symptomatik im Rahmen eines Chronic - Fatigue -Syndroms.

Seit dem 1 6. Juni 2003 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine behinde rungs angepasste Tätigkeit sei ab sofort respektive ab Frühling 2004 an zwei Halb tagen pro Woche möglich (Urk. 8/13/2). 4.2.4

Gestützt auf diese Einschätzung des Psychiaters legte der RAD der Beschwerde gegnerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2003 fest, was zur Basis der verfügten Rentenzusprechung wurde (Urk. 8/13/2). 4.3 4.3.1

Dem polydisziplinären Z.___ -Gutachten vom 1 4. Juli 2016 sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 8/80/10): - psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifi zierten Krankheiten (ICD-10 F54), - Fibromyalgie.

Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde demgegenüber folgenden Diagnosen abgesprochen (Urk. 8/80/10 f.): - anhaltende affektive Störungen (ICD-10 F34.8), - Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F43.9), - Haltungsinsuffizienz der Wirbelsäule bei reduzierter Muskulatur, - abweichende Laborparameter: - positives HLA B27, - abnorme Thyreoglobulin -Antikörper, - Migräne ohne Aura, - vasomotorische Kopfschmerzen, - Tinnitus rechts. 4.3.2

Im Rahmen der von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, durchgeführten Exploration habe die Beschwerdeführerin über einen brennenden Ganzkörperschmerz geklagt, der bei schwankender Intensität immer vorhanden sei. Hinzu komme häufig ein drückender Schmerz an ver schiedenen Gelenken. Ferner leide sie unter einer Gürtelrose am Oberbauch sowie einer Hashimoto-Thyreo i ditis. Psychisch fühle sie sich meist schwach und erschöpft. Die Stimmung sei nicht gut; es seien Existenzängste vorhanden. Das Durch schlafen sei einerseits aufgrund der Schmerzen und andererseits wegen Alb träumen gestört. Letztere würden mit Traumatisierungen in der Vergangenheit zusammenhängen (sexuelle Übergriffe, Gewalterfahrungen in der Kindheit). Tags über denke sie nicht an diese Ereignisse; Flashbacks kämen nicht vor. Sie fühle sich jedoch sehr unwohl, wenn es dunkel sei. Sie habe auch Angst vor Männern mit gefährlichem Aussehen. Sie ertrage es zudem kaum, Fernseh sendungen anzusehen, die Gewal t beinhalte te n (Urk. 8/80/23 f.).

Gemäss Dr. D.___ sei die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar und sowohl auto personell als auch situativ, zeitlich und örtlich vollständig orientiert gewesen. Ein tragfähiger Kontakt sei rasch herstellbar und durchgehend aufrechterhalten wor den. Die Auffassungsgabe sei nicht erschwert gewesen. Ferner hätten sich auch gegen Ende der Untersuchung keine Beeinträchtigungen der Konzentration fest stellen lassen. Intellektuelle Defizite hätten ebenso wenig vorgelegen wie Störun gen der Wahrnehmung, des Gedächtnisses, des Antriebs oder der Psychomotorik. In affektiver Hinsicht habe sich die Versicherte in leicht bedrückt-besorgter Grundstimmung gezeigt und habe von Existenzängste n berichtet. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt gewesen. Des Weiteren hätten sich keine Anhaltspunkte für Zwangssymptome, phobische Ängste oder Störungen der Persönlichkeit ergeben. Ein- und Durchschlafstörungen seien vorhanden, ebenso ein reduziertes sexuell es Interesse (Urk. 8/80/27 f.).

In diagnostischer Hinsicht sei an eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zu denken, wobei diese einen sehr erheblichen Mindest schwere grad im Sinne eines anhaltenden, schweren und quälenden Schmerzes voraus setze. Unter Berücksichtigung des relativ aktiven Alltags der Versicherten mit vielen positiv besetzten Aktivitäten und sozialen Kontakten werde dieser Schwe regrad nicht erreicht. Eine psychogene Überlagerung der Schmerzen sei eindeutig gegeben, jedoch in der ICD-10 vergleichsweise schwierig abzubilden. Am ehesten sei die Diagnose «psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten» zu stellen (ICD-10 F54). In Bezug auf die von der Versicherten geschilderten traumatischen Erlebnisse bestehe sicherlich eine post traumatische Symptomatik, wobei das Vollbild einer posttraumatischen Belastungs störung (ICD-10 F43.1) allerdings bei Weitem nicht vorliege. Es sei auf die Diagnose «Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet» zu schliessen (ICD-10 F43.9). In affektiver Hinsicht liege keine stärker ausgeprägte depressive Symptomatik - etwa im Sinne einer depressiven Episode - vor. Insbe sondere lasse sich weder eine Antriebsminderung noch eine relevante Verminde rung von Interesse und Freude an positiv besetzten Aktivitäten eruieren. Es ergebe sich das Bild einer eher leicht ausgeprägten chronischen depressiven Ver stimmung im Sinne von ICD-10 F34. 8. Gesamthaft seien keine Hinweise für eine Aggravation, aber doch für eine ganz erhebliche Selbstlimitierung vorhanden. Die Versicherte schätze sich nur minimal belastungsfähig ein, was deutlich diskrepant sei zur sonstigen Alltagsgestaltung (zum Ganzen Urk. 8/80/29 f.). Aus psychiatrischer Sicht bestehe infolge von Störungen in den Bereichen Durchhal tefähigkeit, Flexibilität respektive Umstellungsfähigkeit sowie Selbst behaup tungs fähigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % in der bisheri gen sowie in einer adaptierten Tätigkeit. Diese Beurteilung gelte retrospektiv spätestens seit November 2004, wobei dies aufgrund der wenigen psychiatrischen Akten schwierig einzuschätzen sei (Urk. 8/80/32 f.). 4.3.3

Im Zuge der orthopädischen Untersuchung durch Dr. med. E.___, Fach ärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, habe die Versicherte dauernde Schmerzen und eine vermehrte Berührungs empfindlichkeit im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung entlang der Innenseite des Ober- und Unterarmes beidseits sowie vom Brustbein ausgehende, nach dorsal strahlende Schmerzen im Bereich des Thorax beschrieben. Ferner seien im Bereich des linken Iliosakralgelenks, des linken Hüftgelenks, auf der Innenseite und unterhalb beider Kniegelenke sowie im Sprunggelenksbereich beidseits Schmerzen vorhanden. Zudem schmerze das rechte Schultergelenk beim Anheben des rechten Arms und beim Heben und Tragen von Lasten. Die Beschwerden wür den eher schubweise verlaufen (Urk. 8/80/35).

Die klinische und radiologische Untersuchung habe gemäss Dr. E.___ keine Befunde ergeben, welche die geklagten Beschwerden und deren Ausmass erklären würden. Im Bereich der gesamten Wirbelsäule hätten bis auf eine deutlich redu zierte Muskulatur mit Haltungsinsuffizienz keine pathologischen Befunde vorge legen. Die degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule entsprächen denjenigen der gleichaltrigen Bevölkerung. Die Untersuchungs befunde beider Hüftgelenke, der Iliosakralgelenke sowie beider Sprunggelenke seien völlig regel recht gewesen. Bis auf eine Druckschmerzangabe über dem linken medialen Knie gelenkspalt und über dem medialen Tibiakopf gelte dies auch für die reizlosen und frei beweglichen Kniegelenke. Bei der Untersuchung des rechten Schulterge lenks sei eine gering eingeschränkte Beweglichkeit demonstriert worden; das aktuelle Röntgenbild zeige jedoch einen regelrechten Befund ohne Anhalt auf das Vorhandensein von Verkalkungen . Insgesamt seien die Kriterien für die Diag nose einer Fibromyalgie erfüllt, was einen vermehrten Pausenbedarf zur Folge

habe . Aus rheumatologischer Sicht liege eine 80%ige Arbeitsfähigkeit sowohl für die bisherige Tätigkeit als Sachbearbeiterin in einem Reisebüro als auch für ver gleichbare körperlich leichte Tätigkeiten vor. Diese Einschätzung gelte seit 2001 (zum Ganzen Urk. 8/80/41 f.). 4.3.4

Dem Teilgutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Allge meine Innere Medizin, ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Versicherte auch gegenüber ihm in erster Linie von Schmerzen an verschiedenen Bereichen des Körpers berichtet habe (Urk. 8/80/45). Im Weiteren habe sie namentlich über einen schlechten Schlaf, eine grosse Müdigkeit, «Herzflattern», starke Kopf schmerzen und einen kleinen Ausschlag im Epigastrium geklagt (Urk. 8/80/46 f.). Aus fachärztlicher Sicht seien keine internistischen Leiden vorhanden, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Insbesondere liege - entgegen der Ver mutung der Versicherten - angesichts der normalen Schilddrüsenfunktion keine Hashimoto-Thyreoiditis vor. Auch die dermatologischen Veränderungen hätten keine Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit zur Folge (Urk. 8/80/50 f.). 4.3.5

Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, hielt in ihrer Teilexpertise fest, dass drückende (vasomotorische) Kopfschmerzen vorhanden seien, welchen jedoch keine grosse Bedeutung zukomme. Die zusätzlich anfallsweise und sehr heftig auftretenden Kopfschmerzen, die erst nach einem Tag abkl a ngen, seien als Migräne ohne Aura zu interpretieren. Im Weiteren bestehe rechts seit unbestimmter Zeit ein Tinnitus. Die im Übrigen geklagten Ganzkörperschmerzen seien aus neurologischer Sicht nicht erklärbar. Gesamthaft bestehe kein neurolo gisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/80/57). 4.3.6

Im interdisziplinären Konsens gelangten die Sachverständigen zum Schluss, dass körperlich leichte Tätigkeiten - aufgrund der traumatischen Erfahrungen ohne Verbindung zu Gewalt (etwa im Security-Bereich) - zumutbar seien. Sowohl für die bisherige Tätigkeit als auch für leidensadaptierte Tätigkeiten sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diese Einschätzung gelte spätestens ab November 2004, da die Versicherte bereits damals nur mehr sporadisch eine unterstützende Psychotherapie in Anspruch genommen habe, was auf ein Abklingen der depressiven Symptomati k schliessen lasse (Urk. 8/80/12 f.). An dieser Beurteilung hielten die Gutachter auch in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2017 fest (Urk. 8/99). 5. 5.1

Das Z.___ -Gutachten basiert auf umfassenden psychiatrischen, orthopädischen, internistischen sowie neurologischen Untersuchungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 8/80/ 3 ff.). Die Versicherte konnte gegenüber den einzelnen Sachverständigen ihre aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt. Sie konnte sich namentlich zu verschiedenen Themenbereichen wie dem beruflichen Werdegang, dem Krankheitsverlauf und dem gewöhnlichen Tagesablauf äussern (Urk. 8/80/ 23 ff., 8/80/35 ff., 8/80/45 ff. und 8/80/53 ff.). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden (Urk. 8/80/10 ff., 8/80/29 ff., 8/80/40 ff., 8/80/49 ff. und 8/80/56 ff.). Soweit möglich erfolgte aus serdem eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlic hen Beurteilungen (Urk. 8/80/ 32 f., 8/80/42). Insgesamt erfüllt das Z.___ -Gutachten somit die for mellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.5). 5.2 5.2.1

Die Beschwerdeführerin bringt allerdings vor, dass das Z.___ -Gutachten auf grund einer Befangenheit der Experten unverwertbar sei. Sie habe sich bei der Untersuchung durch Dr. E.___ sehr unwohl gefühlt. Die Atmosphäre sei von Beginn an unterkühlt und angespannt gewesen.

So habe ihr die Gutachterin weder zur Begrüssung noch zur Verabschiedung die Hand gereicht und während der Untersuchung immer wieder unhöflich den Kopf geschüttelt und ihr das Wort ab geschnitten. Ausserdem habe sie im Gutachten nicht dokumentiert, dass während der Untersuchung ein Flashback mit Schockzustand aufgetreten sei. Dr. D.___ habe ständig auf die Uhr gesehen. Auch zu ihm habe sie kein Vertrauen aufbauen und daher nicht über die Flashbacks berichten können (Urk. 1 S. 14 f.). 5.2.2

Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Miss trauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sach verständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreinge nommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss viel mehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein st renger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1, 120 V 357 E. 3). 5.2.3

Die Beschreibungen der Beschwerdeführerin zum Verhalten der Dres . E.___ und D.___ während der Begutachtung sind entgegen ihrer Auffassung nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu erwecken, so dass im Ergebnis offen bleiben kann, ob sie tatsächlich zutreffen. Einerseits ist gemäss zitierter bundes gerichtli cher Praxis das su bjektive Empfind en einer Partei - etwa in Bezug auf die Atmo sphäre anlässlich einer Begutachtung - nicht massgeblich. Anderer seits vermag d as beanstandete Fehlen eines empathischen Unter suchungsstils aus objektiver Sicht ebenfalls keinen Anschein der Vorein genommen heit zu begründen. Zum Einwand des nicht dokumentierten Flash backs anlässlich der orthopädischen Untersuchung ist anzumerken, dass die Versicherte noch im Rahmen der psychiatrischen Exploration das Auftreten solcher Zustände während des Tages

auf explizite Nachfrage hin verneint hatte (Urk. 8/80/24). Es leuchtet zudem nicht ein, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sein soll, mit Dr. D.___ über allfällige Flashbacks zu sprechen, zumal sie im Übrigen offen über ihre Beschwerden wie insbesondere die erlittenen Traumata und die damit in Zusammenhang stehenden Albträume und Ängste Auskunft gab (vgl.

Urk. 8/80/23 f., 8/80/27 f.). Ohnehin ist weder ersichtlich noch seitens der Versi cherten substantiiert dargetan, inwiefern ein Flashback die Ergebnisse der ortho pädischen Untersuchung und die aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsfähig keit zu ihren Ungunsten hätte beeinflussen könn en. Dr. E.___

hielt im Übrigen in der Stellungnahme vom 8. Mai 2017 explizit

fest, dass die Versicherte während d er Untersuchung keine Anzeichen für ein Flashback gezeigt und ein solches auch nicht erwähnt

und zu kein em Zeitpunkt geweint habe (Urk.

8/99/3). Insgesamt ergeben sich somit keine objektiven Anhaltspunkte, welche an der Unparteilichkeit der Gutachter zweifeln lassen . 5.3

Auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Beweiskraft des Z.___ -Gutachtens (vgl. Urk. 1 S. 15 ff.) erweisen sich als nicht stichhaltig. Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass die von der Versicherten geschilderten Traumatisierungen durch körperliche und sexuelle Gewalt im Rahmen der psy chiatrischen Begutachtung hinreichend Berücksichtigung fanden (vgl.

Urk. 8/80/23 f., 8/80/ 29 f.). Gleiches gilt für die geltend gemachte genetische Vulnerabilität hinsichtlich Depressionen. Die Gutachter führten überzeugend aus, dass eine solche Vulnerabilität allein keine unmittelbaren Schlussfolgerungen für den Einzelfall zulasse

und Depressionen multifaktoriell bedingt seien (Urk. 8/99/2). Zum Vorliegen affektiver Störungen sowie deren Verlauf und Schweregrad bezog der begutachtende Psychiater ausserdem detailliert und in nachvollziehbarer Weise Stellung (Urk. 8/80/30, 8/80/32). Schliesslich erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Sachverständigen ihre Gürtelrose am Bauch nicht berücksichtigt hätten, als unzutreffend. Insbesondere der Internist hatte Kenntnis vom Ausschlag im Bereich des Epigastr i um s und bezog dies in seine Beurteilung mit ein (Urk. 8/80/47, 8/80/50). 6. 6 .1

Zu klären bleibt, ob gestützt auf das Z.___ -Gutachten auf eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes der Versicherten und somit auf einen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG geschlo ssen werden kann (vgl.

E.

1.3).

In somatischer Hinsicht weist die Expertise keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes aus. Dr. E.___ hielt aus orthopädischer Sicht explizit fest, dass ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seit 2001 gelte (Urk. 8/80/42). Auch weder dem internistischen noch dem neurologischen Teilgutachten ist ein Hin weis auf eine erhebliche Veränderung der gesundheitlichen Situation seit der erst maligen Rentenzusprechung zu entnehmen (vgl. Urk. 8/80/51, 8/80/57). Von psychiatrischer Seite wurde allerdings auf eine Besserung der depressiven Symp tomatik geschlossen (Urk. 8/80/33, 8/99/2) . Dies überzeugt nicht nur in Anbe tracht des von Dr. D.___ erhobenen Psychostatus, welcher sich weitgehend unauf fällig darstellte (vgl. Urk. 8/80/27 f.). Zu Recht wurde von dessen Seite auch den Angaben der Versicherten Rechnung getragen. Sie habe ab 2003 relativ intensiv - etwa ein Mal pro Woche - eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen. Im Laufe der Folgejahre sei eine Reduktion der Sitzungen erfolgt. 2014 und 2015 habe sie nur ein bis zwei Termine bei Dr. C.___ gehabt; 2016 insgesamt deren drei (Urk. 8/80/25; vgl. auch Urk. 8/47/6, 8/62/2). Im Weiteren äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie in der Vergangenheit über mehrere Jahre eine Selbsthilfegruppe besucht habe, was sich sehr positiv ausgewirkt habe. Seit fünf Jahren besuche sie die Gruppe nicht mehr (Urk. 8/80/25). Auch diese Gegebenheit lässt auf eine Besserung des psychischen Gesundheitszustandes schliessen. Gleiches gilt schliesslich mit Blick auf die von der Versicherten nicht mehr in einer therapeutisch wirksamen Dosis eingenom menen Antidepressiva (Urk. 8/80/28, 8/80/60).

Vor diesem Hintergrund ist seit Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 3. Juni 2004 (Urk. 8/25) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Besserung des psychischen Gesundheitszustandes der Versicherten eingetreten. Es handelt sich nicht um eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen unveränderten Sachverhalts, wie die Beschwerdeführerin vorbringt (vgl. Urk. 1 S. 12). Da somit ein Revisionsgrund vorliegt, ist der Rentenanspruch im Folgenden umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen (vgl. E. 1.3). 6 .2

Die Z.___ -Gutachter gingen im interdisziplinären Kon sens sowohl für die bishe rigen als auch für leidensadaptiere Tätigkeit en

von einer 80%igen Arbeits fähig keit aus (Urk. 8/80/12 f.). Diese Beurteilung erweist sich namentlich unter Berücksichtigung der für psychische und psychosomatische Leiden - wie die von orthopädischer Seite diagnostizierte Fibromyalgie - massgebenden Standard indi katoren (vgl. E. 1.4 sowie BGE 141 V 281 E. 4.2, 132 V 65 E. 4) als eher wohl wollend, aber nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen von Dr. D.___ verwiesen werden (vgl. Urk. 8/80/30 f f.). Hervorzuheben sind insbesondere der weitgehend unauffällige Psychostatus der Versicherten (vgl. Urk. 8/80/27 f.) sowie der behandlungsanamnestisch nur sehr eingeschränkt ausgewiesene Leidensdruck (vgl. in diesem Kontext E. 6.1 hievor). Dem psychiatrischen Sachverständigen ist zudem beizupflichten, dass keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen vorliegt. Die Beschwerdeführerin vermag unter anderem ihren Haushalt weitgehend selbständig zu bewältigen, ist mit dem Personenwagen, dem Fahrrad und den öffentlichen Verkehrsmitteln mobil, pflegt regelmässig Kontakt zu ihrem langjährigen Partner sowie Kollegen und Freunden, unternimmt Spa ziergänge und Einkäufe, zeichnet oder mal t gelegentlich, geht einmal in der Woche schwimmen, liest gerne und verbringt zwei Mal im Jahr mit ihrem Partner Ferien in der Schweiz (vgl. Urk. 8/80/24, 8/80/35, 8/80/45 und 8/80/54). Entge gen der Argumentation der Versicherten (vgl. Urk. 1 S. 16 f.) ist vor diesem Hin tergrund auch kein erheblicher krankheitsbedingter sozialer Rückzug erkennbar (vgl. auch Urk. 8/99/2) . 7 .

Davon ausgehen d, dass die Beschwerdeführerin bei Ausschöpfung ihrer vor han denen Ressourcen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, sowohl ihren angestammten Tätigkeit en als auch einer leidensadaptierten Tätig keit (min destens) in einem Arbeitspensum von 80 %

nachzugehen, erübrigt sich ein ordentlicher Einkommensvergleich. Das Validen- und Invalidenein kommen sind gestützt auf die selbe Bemessungsgrundlage (Tabellenlöhne) und der Invaliditäts grad anhand eines Prozentvergleichs zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C _463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2).

Der Invaliditätsgrad liegt demnach bei 20 % . Einzig ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen in maximaler Höhe von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2) hätte folglich einen rentenbegründenden Invaliditä tsgrad von 40 % zur Folge (vgl. E. 1.2). G ründe für einen solchen sind allerdings weder ersichtlich, noch werden sie von der Beschwerdeführerin substantiiert geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 18).

E. 7 ) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 1 6. November 2017 (Urk.

11) reichte die Versicherte zwecks Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse weitere Unterlagen ein (Urk. 9, Urk. 10/1-12), worauf das Gericht mit Verfügung vom 2 1. November 2017 (Urk.

12) das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligte und der Versicherten Rechtsanwalt Husmann als unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellte. Ausserdem wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Replik vom 8. Februar 2018 (Urk.

15) hielt die Versicherte grundsätzlich an ihren Rechtsbegehren fest, wobei sie ihren Subsubeventuala ntrag dahingehend abänderte, dass die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese zu verpflichten sei, unter Weitergewährung der bishe rigen Rente die beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und danach gegebenenfalls durchzuführen. M it Schreiben vom 2 1. März 2018 (Urk.

18) ver zichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, worüber die Versicherte mit Verfügung vom 2 2. März 2018 (Urk.

19) in Kenntnis gesetzt wurde. Mit Schreiben vom 2 4. Januar 2019 reichte Rechtsanwalt Husmann seine Honorarnote ein (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 .3

Im Zeitpunkt der Renteneinstellung war die im September 1961 geborene Beschwerdeführerin bereits über 55 Jahre alt. Eine revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist damit gemäss zitierter bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich nur zulässig, wenn die Beschwerde gegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat. Die Beschwerde führerin hat allerdings nicht nur im von ihr ausgefüllten Revisionsfragebogen klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich die Wiederaufnahme einer Erwerbstä tigkeit nicht vorstellen k önne (Urk. 8/54/1 f.). Auch gegenüber den einzelnen Gutachtern äusserte sie sich dahingehend, dass sie sich nicht vorstellen könne, regelmässig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen . Sie hoffe, die Rente behalten zu können (Urk. 8/80/27, 8/80/37, 8/80/48 und 8/80/55). Hinzu kommt, dass die Versicherte noch im Vorbescheidverfahren einzig die Bestätigung des Rentenan spruchs verlangt hat, ohne die fehlende Durchführung von Eingliederungsmass nahmen zu rügen (vgl. Urk. 8/85, 8/89 und 8/97).

Vor diesem Hintergrund ist bei der Beschwerdeführerin weder der Wille noch die Motivation zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erkennen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlt es infolge der subjektiven Krankheitsüberzeugung an einem Eingliederungswillen, welcher indes für die Durchführung von beruflichen Massnahmen unabdingbar ist. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verneint und direkt die Rentenaufhebung verfügt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2, 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.2 und 9C_491/2017 vom 2 6. September 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). Entgegen der Argumentation der Versicherten (vgl. Urk. 15 S. 3) war die Beschwerde gegnerin angesichts der konkreten Umstände auch nicht gehalten, zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 2 2. Dezember 2016 E. 7 mit Hinweis).

E. 9 .

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Rente der Versicherten zu Recht revisionsweise auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben (vgl. Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invali denversicherung [IVV]), da kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad mehr vorliegt. Entgegen dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin besteht in Anbe tracht der beweiskräftigen Aktenlage auch kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen oder die Abnahme der von ihr offerierten Beweise (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 12 2 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).

Die angefochtene Verfügung vom 2 6. Juli 2017 (Urk.

2) ist somit nicht zu bean standen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

E. 10 .2

Mit Verfügung vom 2 1. November 2017 (Urk.

12) wurde der Versicherten Rechts anwalt David Husmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser machte mit Honorarnote vom 2 4. Januar 20 19 einen Gesamtaufwand von 19.5 Stunden à Fr. 280.-- und Barauslagen von Fr. 213.80 geltend (Urk. 21).

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der vorliegend geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Zum einen vertrat Rechtsanwalt Husmann die Ver sicherte bereits im Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 8/85, 8/89 und 8/97) und ver fügte dementsprechend über Vorkenntnisse hinsichtlich der Akten. Die Beschwer deschrift entspricht in einzelnen Teilen überdies wörtlich dem Einwand vom 2 1. Oktober 2016 (vgl. etwa Urk. 1 S. 13 ff. und Urk. 8/89/4 ff.).

Für Instruktion, Aktenstudium sowie Abfassen der Beschwerdeschrift inklusive Bearbeitung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich vor diesem Hintergrund insgesamt ein Aufwand von acht Stunden als gerechtfertigt. Für den Aufwand im Zusammenhang mit dem zweiten Schriftenwechsel und dem Urteilsstudium sind we itere drei Stunden anzurechnen. Nicht zu entschädigen ist in Anbetracht des Grundsatzes « iura

novit

curia » insbesondere die blosse Wiedergabe der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung in gewissen Teilen der Replik (vgl. Urk.

E. 15 S. 5 ff.).

In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ergibt sich für das Jahr 2017 eine Entschädigung von Fr. 1'900.80 inklusive Mehrwertsteuer ([8 * Fr. 220.--] * 1.08). Hinzu kommen Fr. 710.82 als Entschädigung für den Auf wand im Jahr 2018 ([3 * Fr. 220.--] * 1.077). Unter weiterer Berücksichtigung der ebenfalls angemessen zu kürzenden Barauslagen

- welche in der Honorarnote nicht im Detail ausgewiesen wurden - ist die von der Gerichtskasse an den unentgeltlichen Rechtsvertreter zu leistende Prozessentschädigung auf gesamt haft Fr. 2'750.-- festzusetzen.

Die Beschwerdeführerin ist auf §

E. 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, wird mit Fr. 2’750 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber SpitzWürsch

Dispositiv
  1. 1.1      Die 1961 geborene X.___ hat eine Ausbildung zur Schriftenmalerin absolviert und war zuletzt von Februar 1999 bis Mai 2002 bei der Y.___ als Büroangestellte tätig ( Urk.  8/1, 8/7 und 8/80/26 ). Unter Hinweis auf ein generalisiertes weichteilrheumatisches Beschwerdebild und ein Chronic - Fatigue -Syndrom meldete sie sich am
  2. Juli 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk.  8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog nebst Arztberichten ( Urk.  8/6, 8/9) insbesondere einen Arbeit geber bericht (Urk. 8/7) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-A uszug, Urk. 8/10) bei . Mit Verfügung vom
  3. Juni 2004 sprach sie der Versicherten rück wirkend ab Juni 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/25). 1.2      Im Rahmen zweier Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle den Renten an spruch der Versicherten mit Mitteilungen vom 2
  4. Dezember 2004 (Urk. 8/35) und
  5. Juni 2010 ( Urk.  8/50). 1.3      Im Zuge eines weiteren Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle ab August 2015 nebst einem von der Versicherten ausgefüllten Fragebogen ( Urk.  8/54) ins besondere Arztberichte ein ( Urk.  8/57, 8/60/5 ff., 8/62, 8/76 ff.). Darüber hinaus gab sie bei der Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( Z.___ -Gutachten vom 1
  6. Juli 2016, Urk.  8/80 ). Mit Vorbescheid vom 2
  7. August 2016 stellte sie der Versicherten die Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht ( Urk.  8/82) , wogegen jene unter Beilage von Berichten der behandelnden Ärzte Einwand erhob ( Urk.  8/85, 8/89 und 8/96 f.). Die IV-Stelle holte in der Folge eine Stellungnahme der Gutachter ein ( Z.___ -Stellungnahme vom
  8. Mai 2017, Urk.  8/99), wozu sich die Versicherte am 1
  9. Juli 2017 ver nehmen liess ( Urk.  8/104). Am 2
  10. Juli 2017 verfügte die IV-Stelle im angekün digten Sinne, wobei sie einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die auf schiebende Wirkung entzog ( Urk.  8/106 = Urk.  2).
  11. Dagegen erhob X.___ am 1
  12. September 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventuell sei durch das Gericht eine unabhängige medizinische Begutachtung in Auftrag zu geben. Subeventuell sei die Sache zwecks Durchführung einer verwaltungs externen polydisziplinären Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen . Subsubeventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, berufliche Eingliederungs mass nahmen zu prüfen und gegebenenfalls durchzuführen. Im Weiteren ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt David Husmann ( Urk.  1 S. 2 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 2
  13. Oktober 2017 ( Urk.  7 ) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 1
  14. November 2017 ( Urk.  11) reichte die Versicherte zwecks Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse weitere Unterlagen ein ( Urk.  9, Urk.  10/1-12) , worauf das Gericht mit Verfügung vom 2
  15. November 2017 ( Urk.  12) das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligte und der Versicherten Rechtsanwalt Husmann als unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellte. Ausserdem wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Replik vom 8. Februar 2018 ( Urk.  15) hielt die Versicherte grundsätzlich an ihren Rechtsbegehren fest, wobei sie ihren Subsubeventuala ntrag dahingehend abänderte, dass die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese zu verpflichten sei, unter Weitergewährung der bishe rigen Rente die beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und danach gegebenenfalls durchzuführen. M it Schreiben vom 2
  16. März 2018 (Urk.   18) ver zichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, worüber die Versicherte mit Verfügung vom 2
  17. März 2018 ( Urk.  19) in Kenntnis gesetzt wurde. Mit Schreiben vom 2
  18. Januar 2019 reichte Rechtsanwalt Husmann seine Honorarnote ein (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung:
  19. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenaus schliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl.  BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1
  20. November 2015 E. 5.4).      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.  6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.  7 Abs.  2 ATSG).      Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)      Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/ 2017 vom 1
  21. März 2018 E. 7.4). 1.5      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  22. 2.1      Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 2
  23. Juli 2017 ( Urk.  2) zusammengefasst in Erwägung, die gesundheitliche Situation der Versi cherten habe sich namentlich unter Berücksichtigung des psychiatrischen Teil gutachtens der Z.___ seit der Rentenzusprechung verbessert. Es sei kein invali disierender Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen, was auch in Anbetracht der sporadisch von der Versicherten wahrgeno mmenen psychiatrischen Therapie und ihrem Aktivitätsniveau überzeuge . Mangels eines Invaliditätsgrades von min destens 40  % bestehe kein Rentenanspruch mehr. 2.2      In ihrer Beschwerdeschrift vom 1
  24. September 2017 machte die Versicherte einerseits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Beschwerde gegnerin es zu Unrecht unterlassen habe, die im Vorbescheid verfahren aus drück lich offerierten Beweise abzunehmen ( Urk.  1 S. 9 f.). Andererseits fehle es an einem Revisionsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG, da das Z.___ -Gut achten - sofern infolge Befangenheit der Gutachter überhaupt verwertbar - keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausweise ( Urk.  1 S. 10 ff.). Im Übrigen habe sich die Beschwerdegegnerin vor der Rentenaufhebung nicht ver gewissert, ob die Selbsteingliederung zumutbar sei oder ob Eingliederungsmass nahmen notwendig seien ( Urk.  1 S. 18 f.). 2.3      Mit Beschwerdeantwort vom 2
  25. Oktober 2017 ( Urk.  7) beharrte die IV-Stelle auf ihrem Standpunkt, dass ein Revisionsgrund ausgewiesen sei. Obwohl die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung bereits über 55 Jahre alt gewesen sei, bestehe im Weiteren kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, da ein Eingliederungswille nicht ansatzweise zu erkennen sei. 2.4      Diese Ausführungen bestritt die Beschwerdeführerin mit Replik vom
  26. Februar 201
  27. Zum einen sei es zu keiner revisionsrechtlich relevanten Veränderung ihres Gesundheitszustandes gekommen. Zum anderen seien die Voraussetzungen für eine Einstellung der Rente ohne vorgängige Abklärung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt ( Urk.  15 S. 2 ff.). Ferner wies die Versi cherte auf die Praxisänderung des Bundesgerichts hin, wonach nunmehr grund sätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien ( Urk.  15 S. 5 ff.).
  28. 3.1      Zunächst ist - da formeller Natur (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E.   3d/ aa ) auf die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend Verletzung des rechtli chen Gehörs einzugehen. Die Beschwerdegegnerin habe die ausdrücklich im Vor bescheidverfahren offerierten Beweise trotz der ihr obliegenden Unter suchungs pflicht nicht abgenommen und in der angefochtenen Verfügung keine rechtsgenüg ende Erklärung dazu abgegeben ( Urk.  1 S. 9 f.) . 3.2      Gemäss Art.  29 Abs.  2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.3      Entgegen der Auffassung der Versicherten war die Beschwerdegegnerin nicht ver pflichtet, sämtliche offerierten Beweise abzunehmen. Art.  43 Abs.  1 ATSG sta tuiert zwar die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen. Es liegt jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Der Sachverhalt ist soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2011 vom
  29. Juli 2011 E. 3.2). Kommt der Versicherungsträger zum Schluss, dass weitere Beweismassnahmen am feststehenden Ergebnis nichts mehr zu ändern vermögen, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Ver letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 2
  30. Juni 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen).      Im Weiteren ist die angefochtene Verfügung ( Urk.  2) hinreichend begründet worden. Die Beschwerdegegnerin setzte sich mit den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden auseinander und legte die Überlegungen dar, auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei durfte sie sich auf die wesentlichen Gesichts punkte beschränken und war insbesondere nicht gehalten, zu sämtlichen Beweis offerten ausdrücklich Stellung zu beziehen (vgl. BGE 118 V 56 E. 5b). I n der angefochtenen Verfügung wurde rechtsgenügend dargelegt, weshalb kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe. Die Versicherte war denn auch in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist somit auch vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.
  31. 4.1      Zu prüfen ist im Folgenden , ob die Beschwerdegegnerin die Rente berechtigter weise revisionsweise aufgehoben hat. Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beur teilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungs verfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditäts grades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom
  32. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Diese Voraussetzungen erfüllt im konkreten Fall einzig die Verfügung vom 3.   Juni 2004, mit welcher der Beschwerdeführerin erstmals rechtskräftig eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde ( Urk.  8/25). Davon gehen zumindest implizit auch die Parteien aus (vgl. Urk.  1 S. 11 und Urk.  2 S.   1   f.). 4.2 4.2.1      Die im Juni 2004 verfügte Rentenzusprechung basierte auf mehreren Arztberich ten. Dr.  med. A.___ , Praktischer Arzt und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1
  33. Juli 2003 die Diagnosen Fibromyalgie und Depression. Aufgrund chronischer Schmerzen nehme die Versicherte seit 2002 in unregelmässigen Abständen Akupunktursitzungen wahr. Ihr sei die bis herige berufliche Tätigkeit während etwa zwölf Stunden pro Woche zumutbar ( Urk.  8/6). 4.2.2      Gemäss Bericht der B.___ vom 2
  34. Juli 2003 habe die Versicherte über Schmerzen im Bereich der Hände, Vorderarme, Knie, Hüften im Gesicht sowie an den Füssen geklagt. Bis auf eine vermehrte Weichteilempfindlichkeit hätten unauffällige Befunde an den Gelenken vorgelegen. Aufgrund einer Fibromyalgie und eines Chronic - Fatigue -Syndroms sei die Arbeitsfähigkeit aus rein rheumato logischer Sicht seit dem 1
  35. Oktober 2002 zu 50  % eingeschränkt (Urk. 8/9/4 f.). 4.2.3      Dr.  med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 1
  36. September 2003 folgende Diagnosen: - rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, gegen wärtig mittelg radige Episode (ICD-10 F33.11); d ifferentialdiagn ostisch anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und somatische Diagnosen, - Fibromyalgie / generalisierte weichteilrheumatische Symptomatik im Rahmen eines Chronic - Fatigue -Syndroms.      Seit dem 1
  37. Juni 2003 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine behinde rungs angepasste Tätigkeit sei ab sofort respektive ab Frühling 2004 an zwei Halb tagen pro Woche möglich ( Urk.  8/13/2). 4.2.4      Gestützt auf diese Einschätzung des Psychiaters legte der RAD der Beschwerde gegnerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2003 fest, was zur Basis der verfügten Rentenzusprechung wurde ( Urk.  8/13/2). 4.3 4.3.1      Dem polydisziplinären Z.___ -Gutachten vom 1
  38. Juli 2016 sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 8/80/10): - psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifi zierten Krankheiten (ICD-10 F54), - Fibromyalgie.      Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde demgegenüber folgenden Diagnosen abgesprochen ( Urk.  8/80/10 f.): - anhaltende affektive Störungen (ICD-10 F34.8), - Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F43.9), - Haltungsinsuffizienz der Wirbelsäule bei reduzierter Muskulatur, - abweichende Laborparameter: - positives HLA B27, - abnorme Thyreoglobulin -Antikörper, - Migräne ohne Aura, - vasomotorische Kopfschmerzen, - Tinnitus rechts. 4.3.2      Im Rahmen der von Dr.  med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, durchgeführten Exploration habe die Beschwerdeführerin über einen brennenden Ganzkörperschmerz geklagt, der bei schwankender Intensität immer vorhanden sei. Hinzu komme häufig ein drückender Schmerz an ver schiedenen Gelenken. Ferner leide sie unter einer Gürtelrose am Oberbauch sowie einer Hashimoto-Thyreo i ditis. Psychisch fühle sie sich meist schwach und erschöpft. Die Stimmung sei nicht gut; es seien Existenzängste vorhanden. Das Durch schlafen sei einerseits aufgrund der Schmerzen und andererseits wegen Alb träumen gestört. Letztere würden mit Traumatisierungen in der Vergangenheit zusammenhängen (sexuelle Übergriffe, Gewalterfahrungen in der Kindheit). Tags über denke sie nicht an diese Ereignisse; Flashbacks kämen nicht vor. Sie fühle sich jedoch sehr unwohl, wenn es dunkel sei. Sie habe auch Angst vor Männern mit gefährlichem Aussehen. Sie ertrage es zudem kaum, Fernseh sendungen anzusehen, die Gewal t beinhalte te n ( Urk.  8/80/23 f.).      Gemäss Dr.  D.___ sei die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar und sowohl auto personell als auch situativ, zeitlich und örtlich vollständig orientiert gewesen. Ein tragfähiger Kontakt sei rasch herstellbar und durchgehend aufrechterhalten wor den. Die Auffassungsgabe sei nicht erschwert gewesen. Ferner hätten sich auch gegen Ende der Untersuchung keine Beeinträchtigungen der Konzentration fest stellen lassen. Intellektuelle Defizite hätten ebenso wenig vorgelegen wie Störun gen der Wahrnehmung, des Gedächtnisses, des Antriebs oder der Psychomotorik. In affektiver Hinsicht habe sich die Versicherte in leicht bedrückt-besorgter Grundstimmung gezeigt und habe von Existenzängste n berichtet. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt gewesen. Des Weiteren hätten sich keine Anhaltspunkte für Zwangssymptome, phobische Ängste oder Störungen der Persönlichkeit ergeben. Ein- und Durchschlafstörungen seien vorhanden, ebenso ein reduziertes sexuell es Interesse ( Urk.  8/80/27 f.).      In diagnostischer Hinsicht sei an eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zu denken, wobei diese einen sehr erheblichen Mindest schwere grad im Sinne eines anhaltenden, schweren und quälenden Schmerzes voraus setze. Unter Berücksichtigung des relativ aktiven Alltags der Versicherten mit vielen positiv besetzten Aktivitäten und sozialen Kontakten werde dieser Schwe regrad nicht erreicht. Eine psychogene Überlagerung der Schmerzen sei eindeutig gegeben, jedoch in der ICD-10 vergleichsweise schwierig abzubilden. Am ehesten sei die Diagnose «psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten» zu stellen (ICD-10 F54). In Bezug auf die von der Versicherten geschilderten traumatischen Erlebnisse bestehe sicherlich eine post traumatische Symptomatik, wobei das Vollbild einer posttraumatischen Belastungs störung (ICD-10 F43.1) allerdings bei Weitem nicht vorliege. Es sei auf die Diagnose «Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet» zu schliessen (ICD-10 F43.9). In affektiver Hinsicht liege keine stärker ausgeprägte depressive Symptomatik - etwa im Sinne einer depressiven Episode - vor. Insbe sondere lasse sich weder eine Antriebsminderung noch eine relevante Verminde rung von Interesse und Freude an positiv besetzten Aktivitäten eruieren. Es ergebe sich das Bild einer eher leicht ausgeprägten chronischen depressiven Ver stimmung im Sinne von ICD-10 F34.
  39. Gesamthaft seien keine Hinweise für eine Aggravation, aber doch für eine ganz erhebliche Selbstlimitierung vorhanden. Die Versicherte schätze sich nur minimal belastungsfähig ein, was deutlich diskrepant sei zur sonstigen Alltagsgestaltung (zum Ganzen Urk.  8/80/29 f.). Aus psychiatrischer Sicht bestehe infolge von Störungen in den Bereichen Durchhal tefähigkeit, Flexibilität respektive Umstellungsfähigkeit sowie Selbst behaup tungs fähigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20  % in der bisheri gen sowie in einer adaptierten Tätigkeit. Diese Beurteilung gelte retrospektiv spätestens seit November 2004, wobei dies aufgrund der wenigen psychiatrischen Akten schwierig einzuschätzen sei (Urk.  8/80/32 f.). 4.3.3      Im Zuge der orthopädischen Untersuchung durch Dr.  med. E.___ , Fach ärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, habe die Versicherte dauernde Schmerzen und eine vermehrte Berührungs empfindlichkeit im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung entlang der Innenseite des Ober- und Unterarmes beidseits sowie vom Brustbein ausgehende, nach dorsal strahlende Schmerzen im Bereich des Thorax beschrieben. Ferner seien im Bereich des linken Iliosakralgelenks , des linken Hüftgelenks, auf der Innenseite und unterhalb beider Kniegelenke sowie im Sprunggelenksbereich beidseits Schmerzen vorhanden. Zudem schmerze das rechte Schultergelenk beim Anheben des rechten Arms und beim Heben und Tragen von Lasten. Die Beschwerden wür den eher schubweise verlaufen (Urk. 8/80/35).      Die klinische und radiologische Untersuchung habe gemäss Dr.  E.___ keine Befunde ergeben, welche die geklagten Beschwerden und deren Ausmass erklären würden. Im Bereich der gesamten Wirbelsäule hätten bis auf eine deutlich redu zierte Muskulatur mit Haltungsinsuffizienz keine pathologischen Befunde vorge legen. Die degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule entsprächen denjenigen der gleichaltrigen Bevölkerung. Die Untersuchungs befunde beider Hüftgelenke, der Iliosakralgelenke sowie beider Sprunggelenke seien völlig regel recht gewesen. Bis auf eine Druckschmerzangabe über dem linken medialen Knie gelenkspalt und über dem medialen Tibiakopf gelte dies auch für die reizlosen und frei beweglichen Kniegelenke. Bei der Untersuchung des rechten Schulterge lenks sei eine gering eingeschränkte Beweglichkeit demonstriert worden; das aktuelle Röntgenbild zeige jedoch einen regelrechten Befund ohne Anhalt auf das Vorhandensein von Verkalkungen . Insgesamt seien die Kriterien für die Diag nose einer Fibromyalgie erfüllt, was einen vermehrten Pausenbedarf zur Folge habe . Aus rheumatologischer Sicht liege eine 80%ige Arbeitsfähigkeit sowohl für die bisherige Tätigkeit als Sachbearbeiterin in einem Reisebüro als auch für ver gleichbare körperlich leichte Tätigkeiten vor. Diese Einschätzung gelte seit 2001 (zum Ganzen Urk.  8/80/41 f.). 4.3.4      Dem Teilgutachten von Dr.  med. F.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin, ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Versicherte auch gegenüber ihm in erster Linie von Schmerzen an verschiedenen Bereichen des Körpers berichtet habe ( Urk.  8/80/45). Im Weiteren habe sie namentlich über einen schlechten Schlaf, eine grosse Müdigkeit, «Herzflattern», starke Kopf schmerzen und einen kleinen Ausschlag im Epigastrium geklagt (Urk. 8/80/46 f.). Aus fachärztlicher Sicht seien keine internistischen Leiden vorhanden, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Insbesondere liege - entgegen der Ver mutung der Versicherten - angesichts der normalen Schilddrüsenfunktion keine Hashimoto-Thyreoiditis vor. Auch die dermatologischen Veränderungen hätten keine Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit zur Folge ( Urk.  8/80/50 f.). 4.3.5      Dr.  med. G.___ , Fachärztin für Neurologie, hielt in ihrer Teilexpertise fest, dass drückende (vasomotorische) Kopfschmerzen vorhanden seien, welchen jedoch keine grosse Bedeutung zukomme. Die zusätzlich anfallsweise und sehr heftig auftretenden Kopfschmerzen, die erst nach einem Tag abkl a ngen, seien als Migräne ohne Aura zu interpretieren. Im Weiteren bestehe rechts seit unbestimmter Zeit ein Tinnitus. Die im Übrigen geklagten Ganzkörperschmerzen seien aus neurologischer Sicht nicht erklärbar. Gesamthaft bestehe kein neurolo gisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk.  8/80/57). 4.3.6      Im interdisziplinären Konsens gelangten die Sachverständigen zum Schluss, dass körperlich leichte Tätigkeiten - aufgrund der traumatischen Erfahrungen ohne Verbindung zu Gewalt (etwa im Security-Bereich) - zumutbar seien. Sowohl für die bisherige Tätigkeit als auch für leidensadaptierte Tätigkeiten sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diese Einschätzung gelte spätestens ab November 2004, da die Versicherte bereits damals nur mehr sporadisch eine unterstützende Psychotherapie in Anspruch genommen habe, was auf ein Abklingen der depressiven Symptomati k schliessen lasse ( Urk.  8/80/12 f. ). An dieser Beurteilung hielten die Gutachter auch in ihrer Stellungnahme vom
  40. Mai 2017 fest ( Urk.  8/99).
  41. 5.1      Das Z.___ -Gutachten basiert auf umfassenden psychiatrischen, orthopädischen, internistischen sowie neurologischen Untersuchungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt ( Urk.  8/80/ 3 ff. ). Die Versicherte konnte gegenüber den einzelnen Sachverständigen ihre aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt. Sie konnte sich namentlich zu verschiedenen Themenbereichen wie dem beruflichen Werdegang, dem Krankheitsverlauf und dem gewöhnlichen Tagesablauf äussern ( Urk.  8/80/ 23 ff., 8/80/35 ff., 8/80/45 ff. und 8/80/53 ff. ). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden ( Urk.   8/80/10 ff., 8/80/29 ff., 8/80/40 ff., 8/80/49 ff. und 8/80/56 ff. ). Soweit möglich erfolgte aus serdem eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlic hen Beurteilungen ( Urk.  8/80/ 32 f., 8/80/42 ). Insgesamt erfüllt das Z.___ -Gutachten somit die for mellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.5). 5.2 5.2.1      Die Beschwerdeführerin bringt allerdings vor, dass das Z.___ -Gutachten auf grund einer Befangenheit der Experten unverwertbar sei. Sie habe sich bei der Untersuchung durch Dr.  E.___ sehr unwohl gefühlt. Die Atmosphäre sei von Beginn an unterkühlt und angespannt gewesen. So habe ihr die Gutachterin weder zur Begrüssung noch zur Verabschiedung die Hand gereicht und während der Untersuchung immer wieder unhöflich den Kopf geschüttelt und ihr das Wort ab geschnitten. Ausserdem habe sie im Gutachten nicht dokumentiert, dass während der Untersuchung ein Flashback mit Schockzustand aufgetreten sei. Dr.  D.___ habe ständig auf die Uhr gesehen. Auch zu ihm habe sie kein Vertrauen aufbauen und daher nicht über die Flashbacks berichten können ( Urk.  1 S. 14 f.). 5.2.2      Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Miss trauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sach verständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreinge nommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss viel mehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein st renger Massstab anzusetzen (BGE  132 V 93 E. 7.1, 120 V 357 E. 3). 5.2.3      Die Beschreibungen der Beschwerdeführerin zum Verhalten der Dres . E.___ und D.___ während der Begutachtung sind entgegen ihrer Auffassung nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu erwecken, so dass im Ergebnis offen bleiben kann, ob sie tatsächlich zutreffen. Einerseits ist gemäss zitierter bundes gerichtli cher Praxis das su bjektive Empfind en einer Partei - etwa in Bezug auf die Atmo sphäre anlässlich einer Begutachtung - nicht massgeblich. Anderer seits vermag d as beanstandete Fehlen eines empathischen Unter suchungsstils aus objektiver Sicht ebenfalls keinen Anschein der Vorein genommen heit zu begründen. Zum Einwand des nicht dokumentierten Flash backs anlässlich der orthopädischen Untersuchung ist anzumerken, dass die Versicherte noch im Rahmen der psychiatrischen Exploration das Auftreten solcher Zustände während des Tages auf explizite Nachfrage hin verneint hatte ( Urk.  8/80/24). Es leuchtet zudem nicht ein, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sein soll, mit Dr.  D.___ über allfällige Flashbacks zu sprechen, zumal sie im Übrigen offen über ihre Beschwerden wie insbesondere die erlittenen Traumata und die damit in Zusammenhang stehenden Albträume und Ängste Auskunft gab (vgl.   Urk.  8/80/23 f. , 8/80/27 f. ). Ohnehin ist weder ersichtlich noch seitens der Versi cherten substantiiert dargetan, inwiefern ein Flashback die Ergebnisse der ortho pädischen Untersuchung und die aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsfähig keit zu ihren Ungunsten hätte beeinflussen könn en. Dr.  E.___ hielt im Übrigen in der Stellungnahme vom
  42. Mai 2017 explizit fest, dass die Versicherte während d er Untersuchung keine Anzeichen für ein Flashback gezeigt und ein solches auch nicht erwähnt und zu kein em Zeitpunkt geweint habe (Urk.   8/99/3). Insgesamt ergeben sich somit keine objektiven Anhaltspunkte , welche an der Unparteilichkeit der Gutachter zweifeln lassen . 5.3      Auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Beweiskraft des Z.___ -Gutachtens (vgl. Urk.  1 S. 15 ff.) erweisen sich als nicht stichhaltig. Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass die von der Versicherten geschilderten Traumatisierungen durch körperliche und sexuelle Gewalt im Rahmen der psy chiatrischen Begutachtung hinreichend Berücksichtigung fanden (vgl.   Urk. 8/80/23 f., 8/80/ 29 f.). Gleiches gilt für die geltend gemachte genetische Vulnerabilität hinsichtlich Depressionen. Die Gutachter führten überzeugend aus, dass eine solche Vulnerabilität allein keine unmittelbaren Schlussfolgerungen für den Einzelfall zulasse und Depressionen multifaktoriell bedingt seien (Urk. 8/99/2). Zum Vorliegen affektiver Störungen sowie deren Verlauf und Schweregrad bezog der begutachtende Psychiater ausserdem detailliert und in nachvollziehbarer Weise Stellung ( Urk.  8/80/30, 8/80/32). Schliesslich erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Sachverständigen ihre Gürtelrose am Bauch nicht berücksichtigt hätten, als unzutreffend. Insbesondere der Internist hatte Kenntnis vom Ausschlag im Bereich des Epigastr i um s und bezog dies in seine Beurteilung mit ein ( Urk.  8/80/47, 8/80/50).
  43. 6 .1      Zu klären bleibt, ob gestützt auf das Z.___ -Gutachten auf eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes der Versicherten und somit auf einen Revi sionsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG geschlo ssen werden kann (vgl.   E.   1.3).      In somatischer Hinsicht weist die Expertise keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes aus. Dr.  E.___ hielt aus orthopädischer Sicht explizit fest, dass ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seit 2001 gelte ( Urk.  8/80/42). Auch weder dem internistischen noch dem neurologischen Teilgutachten ist ein Hin weis auf eine erhebliche Veränderung der gesundheitlichen Situation seit der erst maligen Rentenzusprechung zu entnehmen (vgl. Urk.  8/80/51, 8/80/57). Von psychiatrischer Seite wurde allerdings auf eine Besserung der depressiven Symp tomatik geschlossen ( Urk.  8/80/33, 8/99/2) . Dies überzeugt nicht nur in Anbe tracht des von Dr.  D.___ erhobenen Psychostatus, welcher sich weitgehend unauf fällig darstellte (vgl. Urk.  8/80/27 f.). Zu Recht wurde von dessen Seite auch den Angaben der Versicherten Rechnung getragen. Sie habe ab 2003 relativ intensiv - etwa ein Mal pro Woche - eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen. Im Laufe der Folgejahre sei eine Reduktion der Sitzungen erfolgt. 2014 und 2015 habe sie nur ein bis zwei Termine bei Dr.  C.___ gehabt; 2016 insgesamt deren drei ( Urk.  8/80/25; vgl. auch Urk.  8/47/6, 8/62/2). Im Weiteren äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie in der Vergangenheit über mehrere Jahre eine Selbsthilfegruppe besucht habe, was sich sehr positiv ausgewirkt habe. Seit fünf Jahren besuche sie die Gruppe nicht mehr (Urk. 8/80/25). Auch diese Gegebenheit lässt auf eine Besserung des psychischen Gesundheitszustandes schliessen. Gleiches gilt schliesslich mit Blick auf die von der Versicherten nicht mehr in einer therapeutisch wirksamen Dosis eingenom menen Antidepressiva ( Urk.  8/80/28, 8/80/60).      Vor diesem Hintergrund ist seit Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom
  44. Juni 2004 ( Urk.  8/25) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Besserung des psychischen Gesundheitszustandes der Versicherten eingetreten. Es handelt sich nicht um eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen unveränderten Sachverhalts, wie die Beschwerdeführerin vorbringt (vgl. Urk.  1 S. 12). Da somit ein Revisionsgrund vorliegt, ist der Rentenanspruch im Folgenden umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen (vgl. E. 1.3). 6 .2      Die Z.___ -Gutachter gingen im interdisziplinären Kon sens sowohl für die bishe rigen als auch für leidensadaptiere Tätigkeit en von einer 80%igen Arbeits fähig keit aus ( Urk.  8/80/12 f.). Diese Beurteilung erweist sich namentlich unter Berücksichtigung der für psychische und psychosomatische Leiden - wie die von orthopädischer Seite diagnostizierte Fibromyalgie - massgebenden Standard indi katoren (vgl. E. 1.4 sowie BGE 141 V 281 E. 4.2, 132 V 65 E. 4) als eher wohl wollend, aber nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen von Dr.  D.___ verwiesen werden (vgl. Urk.  8/80/30 f f.). Hervorzuheben sind insbesondere der weitgehend unauffällige Psychostatus der Versicherten (vgl. Urk.  8/80/27 f.) sowie der behandlungsanamnestisch nur sehr eingeschränkt ausgewiesene Leidensdruck (vgl. in diesem Kontext E. 6.1 hievor ). Dem psychiatrischen Sachverständigen ist zudem beizupflichten, dass keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen vorliegt. Die Beschwerdeführerin vermag unter anderem ihren Haushalt weitgehend selbständig zu bewältigen, ist mit dem Personenwagen, dem Fahrrad und den öffentlichen Verkehrsmitteln mobil, pflegt regelmässig Kontakt zu ihrem langjährigen Partner sowie Kollegen und Freunden, unternimmt Spa ziergänge und Einkäufe, zeichnet oder mal t gelegentlich, geht einmal in der Woche schwimmen, liest gerne und verbringt zwei Mal im Jahr mit ihrem Partner Ferien in der Schweiz (vgl. Urk. 8/80/24, 8/80/35, 8/80/45 und 8/80/54). Entge gen der Argumentation der Versicherten (vgl. Urk.  1 S. 16 f.) ist vor diesem Hin tergrund auch kein erheblicher krankheitsbedingter sozialer Rückzug erkennbar (vgl. auch Urk.  8/99/2) . 7 .      Davon ausgehen d , dass die Beschwerdeführerin bei Ausschöpfung ihrer vor han denen Ressourcen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, sowohl ihren angestammten Tätigkeit en als auch einer leidensadaptierten Tätig keit (min destens) in einem Arbeitspensum von 80  % nachzugehen , erübrigt sich ein ordentlicher Einkommensvergleich. Das Validen- und Invalidenein kommen sind gestützt auf die selbe Bemessungsgrundlage (Tabellenlöhne) und der Invaliditäts grad anhand eines Prozentvergleichs zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C _463/2012 vom
  45. August 2012 E.  4.2 ).      Der Invaliditätsgrad liegt demnach bei 20  % . Einzig ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen in maximaler Höhe von 25  % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2) hätte folglich einen rentenbegründenden Invaliditä tsgrad von 40  % zur Folge (vgl.  E. 1.2). G ründe für einen solchen sind allerdings weder ersichtlich, noch werden sie von der Beschwerdeführerin substantiiert geltend gemacht (vgl.  Urk.  1 S. 18). 8 . 8 .1      Abschliessend bleibt auf den Einwand einzugehen, wonach die Beschwerde gegnerin die Rente aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin zu Unrecht aufgehoben habe, ohne zuvor Eingliederungsmassnahmen zu prüfen beziehungsweise durchzuführen ( Urk.  1 S. 18 f., Urk.  15 S. 3 ff.). 8 .2      Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungs entfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigen anstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grund sätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wieder erwägungsweise) Her absetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 8 .3      Im Zeitpunkt der Renteneinstellung war die im September 1961 geborene Beschwerdeführerin bereits über 55 Jahre alt. Eine revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist damit gemäss zitierter bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich nur zulässig, wenn die Beschwerde gegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat. Die Beschwerde führerin hat allerdings nicht nur im von ihr ausgefüllten Revisionsfragebogen klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich die Wiederaufnahme einer Erwerbstä tigkeit nicht vorstellen k önne ( Urk.  8/54/1 f. ). Auch gegenüber den einzelnen Gutachtern äusserte sie sich dahingehend, dass sie sich nicht vorstellen könne, regelmässig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen . Sie hoffe, die Rente behalten zu können ( Urk.  8/80/27, 8/80/37, 8/80/48 und 8/80/55). Hinzu kommt, dass die Versicherte noch im Vorbescheidverfahren einzig die Bestätigung des Rentenan spruchs verlangt hat, ohne die fehlende Durchführung von Eingliederungsmass nahmen zu rügen (vgl. Urk.  8/85, 8/89 und 8/97 ).      Vor diesem Hintergrund ist bei der Beschwerdeführerin weder der Wille noch die Motivation zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erkennen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlt es infolge der subjektiven Krankheitsüberzeugung an einem Eingliederungswillen, welcher indes für die Durchführung von beruflichen Massnahmen unabdingbar ist. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verneint und direkt die Rentenaufhebung verfügt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2, 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.2 und 9C_491/2017 vom 2
  46. September 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). Entgegen der Argumentation der Versicherten (vgl. Urk.  15 S. 3) war die Beschwerde gegnerin angesichts der konkreten Umstände auch nicht gehalten, zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 2
  47. Dezember 2016 E. 7 mit Hinweis). 9 .      Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Rente der Versicherten zu Recht revisionsweise auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben (vgl. Art.  88 bis Abs.  2 lit . a der Verordnung über die Invali denversicherung [IVV]), da kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad mehr vorliegt. Entgegen dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin besteht in Anbe tracht der beweiskräftigen Aktenlage auch kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen oder die Abnahme der von ihr offerierten Beweise ( antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 12 2 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).      Die angefochtene Verfügung vom 2
  48. Juli 2017 ( Urk.  2) ist somit nicht zu bean standen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 10 . 10 .1      Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.  9 00.-- anzusetzen. Sie sind der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen, infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk.  12) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 10 .2      Mit Verfügung vom 2
  49. November 2017 ( Urk.  12) wurde der Versicherten Rechts anwalt David Husmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser machte mit Honorarnote vom 2
  50. Januar 20 19 einen Gesamtaufwand von 19.5  Stunden à Fr.  280.-- und Barauslagen von Fr.  213.80 geltend ( Urk.  21).      Nach §  34 Abs.  3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der vorliegend geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Zum einen vertrat Rechtsanwalt Husmann die Ver sicherte bereits im Vorbescheidverfahren (vgl. Urk.  8/85, 8/89 und 8/97) und ver fügte dementsprechend über Vorkenntnisse hinsichtlich der Akten. Die Beschwer deschrift entspricht in einzelnen Teilen überdies wörtlich dem Einwand vom 2
  51. Oktober 2016 (vgl. etwa Urk.  1 S. 13 ff. und Urk.  8/89/4 ff.). Für Instruktion, Aktenstudium sowie Abfassen der Beschwerdeschrift inklusive Bearbeitung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich vor diesem Hintergrund insgesamt ein Aufwand von acht Stunden als gerechtfertigt. Für den Aufwand im Zusammenhang mit dem zweiten Schriftenwechsel und dem Urteilsstudium sind we itere drei Stunden anzurechnen. Nicht zu entschädigen ist in Anbetracht des Grundsatzes « iura novit curia » insbesondere die blosse Wiedergabe der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung in gewissen Teilen der Replik (vgl. Urk.  15 S. 5 ff.).      In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr.  220.-- ergibt sich für das Jahr 2017 eine Entschädigung von Fr.  1'900.80 inklusive Mehrwertsteuer ([8 * Fr.  220.--] * 1.08). Hinzu kommen Fr.  710.82 als Entschädigung für den Auf wand im Jahr 2018 ([3 *  Fr.  220.--] * 1.077). Unter weiterer Berücksichtigung der ebenfalls angemessen zu kürzenden Barauslagen - welche in der Honorarnote nicht im Detail ausgewiesen wurden - ist die von der Gerichtskasse an den unentgeltlichen Rechtsvertreter zu leistende Prozessentschädigung auf gesamt haft Fr.  2'750.-- festzusetzen.      Die Beschwerdeführerin ist auf §  16 Abs.  4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt:
  52. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  53. Die Gerichtskosten von Fr.  900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  54. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, wird mit Fr.  2’750 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  55. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  56. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  57. Juli bis und mit 1
  58. August sowie vom 1
  59. Dezember bis und mit dem
  60. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber SpitzWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01016

I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 2 8. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1961 geborene X.___

hat eine Ausbildung zur Schriftenmalerin absolviert und war zuletzt von Februar 1999 bis Mai 2002 bei der Y.___

als Büroangestellte tätig

(Urk. 8/1, 8/7 und 8/80/26). Unter Hinweis auf ein generalisiertes weichteilrheumatisches Beschwerdebild und ein Chronic - Fatigue -Syndrom meldete sie sich am 9. Juli 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog

nebst Arztberichten (Urk. 8/6, 8/9) insbesondere einen Arbeit geber bericht (Urk. 8/7) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-A uszug, Urk. 8/10) bei . Mit Verfügung vom 3. Juni 2004 sprach sie der Versicherten rück wirkend ab Juni 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/25). 1.2

Im Rahmen zweier Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle den Renten an spruch der Versicherten mit Mitteilungen vom 2 3. Dezember 2004 (Urk. 8/35) und 4. Juni 2010 (Urk. 8/50). 1.3

Im Zuge eines weiteren Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle ab August 2015 nebst einem von der Versicherten ausgefüllten Fragebogen (Urk. 8/54) ins besondere Arztberichte ein (Urk. 8/57, 8/60/5 ff., 8/62, 8/76 ff.). Darüber hinaus gab sie bei der Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Z.___ -Gutachten vom 1 4. Juli 2016, Urk. 8/80).

Mit Vorbescheid vom 2 3. August 2016 stellte sie der Versicherten die Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 8/82), wogegen jene unter Beilage von Berichten der behandelnden Ärzte Einwand erhob (Urk. 8/85, 8/89 und 8/96 f.). Die IV-Stelle holte in der Folge eine Stellungnahme der Gutachter ein (Z.___ -Stellungnahme vom 8. Mai 2017, Urk. 8/99), wozu sich die Versicherte am 1 3. Juli 2017 ver nehmen liess (Urk. 8/104). Am 2 6. Juli 2017 verfügte die IV-Stelle im angekün digten Sinne, wobei sie einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die auf schiebende Wirkung entzog (Urk. 8/106 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 4. September 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventuell sei durch das Gericht eine unabhängige medizinische Begutachtung in Auftrag zu geben. Subeventuell sei die Sache zwecks Durchführung einer verwaltungs externen polydisziplinären Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen . Subsubeventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, berufliche Eingliederungs mass nahmen zu prüfen und gegebenenfalls durchzuführen. Im Weiteren ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt David Husmann (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2017 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 1 6. November 2017 (Urk.

11) reichte die Versicherte zwecks Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse weitere Unterlagen ein (Urk. 9, Urk. 10/1-12), worauf das Gericht mit Verfügung vom 2 1. November 2017 (Urk.

12) das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligte und der Versicherten Rechtsanwalt Husmann als unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellte. Ausserdem wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Replik vom 8. Februar 2018 (Urk.

15) hielt die Versicherte grundsätzlich an ihren Rechtsbegehren fest, wobei sie ihren Subsubeventuala ntrag dahingehend abänderte, dass die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese zu verpflichten sei, unter Weitergewährung der bishe rigen Rente die beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und danach gegebenenfalls durchzuführen. M it Schreiben vom 2 1. März 2018 (Urk.

18) ver zichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, worüber die Versicherte mit Verfügung vom 2 2. März 2018 (Urk.

19) in Kenntnis gesetzt wurde. Mit Schreiben vom 2 4. Januar 2019 reichte Rechtsanwalt Husmann seine Honorarnote ein (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenaus schliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/ 2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Juli 2017 (Urk.

2) zusammengefasst in Erwägung, die gesundheitliche Situation der Versi cherten habe sich namentlich unter Berücksichtigung des psychiatrischen Teil gutachtens der Z.___ seit der Rentenzusprechung verbessert. Es sei kein invali disierender Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen, was auch in Anbetracht der sporadisch von der Versicherten wahrgeno mmenen psychiatrischen Therapie und ihrem Aktivitätsniveau überzeuge . Mangels eines Invaliditätsgrades von min destens 40 % bestehe kein Rentenanspruch mehr. 2.2

In ihrer Beschwerdeschrift vom 1 4. September 2017 machte die Versicherte einerseits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Beschwerde gegnerin es zu Unrecht unterlassen habe, die im Vorbescheid verfahren aus drück lich offerierten Beweise abzunehmen (Urk. 1 S. 9 f.). Andererseits fehle es an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, da das Z.___ -Gut achten - sofern infolge Befangenheit der Gutachter überhaupt verwertbar - keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausweise (Urk. 1 S. 10 ff.). Im Übrigen habe sich die Beschwerdegegnerin vor der Rentenaufhebung nicht ver gewissert, ob die Selbsteingliederung zumutbar sei oder ob Eingliederungsmass nahmen notwendig seien (Urk. 1 S. 18 f.). 2.3

Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2017 (Urk.

7) beharrte die IV-Stelle auf ihrem Standpunkt, dass ein Revisionsgrund ausgewiesen sei. Obwohl die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung bereits über 55 Jahre alt gewesen sei, bestehe im Weiteren kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, da ein Eingliederungswille nicht ansatzweise zu erkennen sei. 2.4

Diese Ausführungen bestritt die Beschwerdeführerin mit Replik vom 8. Februar 201 8. Zum einen sei es zu keiner revisionsrechtlich relevanten Veränderung ihres Gesundheitszustandes gekommen. Zum anderen seien die Voraussetzungen für eine Einstellung der Rente ohne vorgängige Abklärung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt (Urk. 15 S. 2 ff.). Ferner wies die Versi cherte auf die Praxisänderung des Bundesgerichts hin, wonach nunmehr grund sätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien (Urk. 15 S. 5 ff.). 3. 3.1

Zunächst ist - da formeller Natur (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E.

3d/ aa) auf die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend Verletzung des rechtli chen Gehörs einzugehen.

Die Beschwerdegegnerin habe die ausdrücklich im Vor bescheidverfahren offerierten Beweise trotz der ihr obliegenden Unter suchungs pflicht nicht abgenommen und in der angefochtenen Verfügung keine rechtsgenüg ende Erklärung dazu abgegeben (Urk. 1 S. 9 f.) . 3.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.3

Entgegen der Auffassung der Versicherten war die Beschwerdegegnerin nicht ver pflichtet, sämtliche offerierten Beweise abzunehmen. Art. 43 Abs. 1 ATSG sta tuiert zwar die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen. Es liegt jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Der Sachverhalt ist soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3.2). Kommt der Versicherungsträger zum Schluss, dass weitere Beweismassnahmen am feststehenden Ergebnis nichts mehr zu ändern vermögen, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Ver letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Im Weiteren ist die angefochtene Verfügung (Urk.

2) hinreichend begründet worden. Die Beschwerdegegnerin setzte sich mit den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden auseinander und legte die Überlegungen dar, auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei durfte sie sich auf die wesentlichen Gesichts punkte beschränken und war insbesondere nicht gehalten, zu sämtlichen Beweis offerten ausdrücklich Stellung zu beziehen (vgl. BGE 118 V 56 E. 5b). I n der angefochtenen Verfügung wurde rechtsgenügend dargelegt, weshalb kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe. Die Versicherte war denn auch in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist somit auch vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. 4. 4.1

Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin die Rente berechtigter weise revisionsweise aufgehoben hat. Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beur teilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungs verfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditäts grades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152).

Diese Voraussetzungen erfüllt im konkreten Fall einzig die Verfügung vom 3.

Juni 2004, mit welcher der Beschwerdeführerin erstmals rechtskräftig eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde (Urk. 8/25). Davon gehen zumindest implizit auch die Parteien aus (vgl. Urk. 1 S. 11 und Urk. 2 S.

1

f.). 4.2 4.2.1

Die im Juni 2004 verfügte Rentenzusprechung basierte auf mehreren Arztberich ten. Dr. med. A.___, Praktischer Arzt und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 7. Juli 2003 die Diagnosen Fibromyalgie und Depression. Aufgrund chronischer Schmerzen nehme die Versicherte seit 2002 in unregelmässigen Abständen Akupunktursitzungen wahr. Ihr sei die bis herige berufliche Tätigkeit während etwa zwölf Stunden pro Woche zumutbar (Urk. 8/6). 4.2.2

Gemäss Bericht der B.___ vom 2 4. Juli 2003 habe die Versicherte über Schmerzen im Bereich der Hände, Vorderarme, Knie, Hüften im Gesicht sowie an den Füssen geklagt. Bis auf eine vermehrte Weichteilempfindlichkeit hätten unauffällige Befunde an den Gelenken vorgelegen. Aufgrund einer Fibromyalgie und eines Chronic - Fatigue -Syndroms sei die Arbeitsfähigkeit aus rein rheumato logischer Sicht seit dem 1 7. Oktober 2002 zu 50 % eingeschränkt (Urk. 8/9/4 f.). 4.2.3

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 1 7. September 2003 folgende Diagnosen: - rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, gegen wärtig mittelg radige Episode (ICD-10 F33.11); d ifferentialdiagn ostisch anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und somatische Diagnosen, - Fibromyalgie / generalisierte weichteilrheumatische Symptomatik im Rahmen eines Chronic - Fatigue -Syndroms.

Seit dem 1 6. Juni 2003 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine behinde rungs angepasste Tätigkeit sei ab sofort respektive ab Frühling 2004 an zwei Halb tagen pro Woche möglich (Urk. 8/13/2). 4.2.4

Gestützt auf diese Einschätzung des Psychiaters legte der RAD der Beschwerde gegnerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2003 fest, was zur Basis der verfügten Rentenzusprechung wurde (Urk. 8/13/2). 4.3 4.3.1

Dem polydisziplinären Z.___ -Gutachten vom 1 4. Juli 2016 sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 8/80/10): - psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifi zierten Krankheiten (ICD-10 F54), - Fibromyalgie.

Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde demgegenüber folgenden Diagnosen abgesprochen (Urk. 8/80/10 f.): - anhaltende affektive Störungen (ICD-10 F34.8), - Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F43.9), - Haltungsinsuffizienz der Wirbelsäule bei reduzierter Muskulatur, - abweichende Laborparameter: - positives HLA B27, - abnorme Thyreoglobulin -Antikörper, - Migräne ohne Aura, - vasomotorische Kopfschmerzen, - Tinnitus rechts. 4.3.2

Im Rahmen der von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, durchgeführten Exploration habe die Beschwerdeführerin über einen brennenden Ganzkörperschmerz geklagt, der bei schwankender Intensität immer vorhanden sei. Hinzu komme häufig ein drückender Schmerz an ver schiedenen Gelenken. Ferner leide sie unter einer Gürtelrose am Oberbauch sowie einer Hashimoto-Thyreo i ditis. Psychisch fühle sie sich meist schwach und erschöpft. Die Stimmung sei nicht gut; es seien Existenzängste vorhanden. Das Durch schlafen sei einerseits aufgrund der Schmerzen und andererseits wegen Alb träumen gestört. Letztere würden mit Traumatisierungen in der Vergangenheit zusammenhängen (sexuelle Übergriffe, Gewalterfahrungen in der Kindheit). Tags über denke sie nicht an diese Ereignisse; Flashbacks kämen nicht vor. Sie fühle sich jedoch sehr unwohl, wenn es dunkel sei. Sie habe auch Angst vor Männern mit gefährlichem Aussehen. Sie ertrage es zudem kaum, Fernseh sendungen anzusehen, die Gewal t beinhalte te n (Urk. 8/80/23 f.).

Gemäss Dr. D.___ sei die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar und sowohl auto personell als auch situativ, zeitlich und örtlich vollständig orientiert gewesen. Ein tragfähiger Kontakt sei rasch herstellbar und durchgehend aufrechterhalten wor den. Die Auffassungsgabe sei nicht erschwert gewesen. Ferner hätten sich auch gegen Ende der Untersuchung keine Beeinträchtigungen der Konzentration fest stellen lassen. Intellektuelle Defizite hätten ebenso wenig vorgelegen wie Störun gen der Wahrnehmung, des Gedächtnisses, des Antriebs oder der Psychomotorik. In affektiver Hinsicht habe sich die Versicherte in leicht bedrückt-besorgter Grundstimmung gezeigt und habe von Existenzängste n berichtet. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt gewesen. Des Weiteren hätten sich keine Anhaltspunkte für Zwangssymptome, phobische Ängste oder Störungen der Persönlichkeit ergeben. Ein- und Durchschlafstörungen seien vorhanden, ebenso ein reduziertes sexuell es Interesse (Urk. 8/80/27 f.).

In diagnostischer Hinsicht sei an eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zu denken, wobei diese einen sehr erheblichen Mindest schwere grad im Sinne eines anhaltenden, schweren und quälenden Schmerzes voraus setze. Unter Berücksichtigung des relativ aktiven Alltags der Versicherten mit vielen positiv besetzten Aktivitäten und sozialen Kontakten werde dieser Schwe regrad nicht erreicht. Eine psychogene Überlagerung der Schmerzen sei eindeutig gegeben, jedoch in der ICD-10 vergleichsweise schwierig abzubilden. Am ehesten sei die Diagnose «psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten» zu stellen (ICD-10 F54). In Bezug auf die von der Versicherten geschilderten traumatischen Erlebnisse bestehe sicherlich eine post traumatische Symptomatik, wobei das Vollbild einer posttraumatischen Belastungs störung (ICD-10 F43.1) allerdings bei Weitem nicht vorliege. Es sei auf die Diagnose «Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet» zu schliessen (ICD-10 F43.9). In affektiver Hinsicht liege keine stärker ausgeprägte depressive Symptomatik - etwa im Sinne einer depressiven Episode - vor. Insbe sondere lasse sich weder eine Antriebsminderung noch eine relevante Verminde rung von Interesse und Freude an positiv besetzten Aktivitäten eruieren. Es ergebe sich das Bild einer eher leicht ausgeprägten chronischen depressiven Ver stimmung im Sinne von ICD-10 F34. 8. Gesamthaft seien keine Hinweise für eine Aggravation, aber doch für eine ganz erhebliche Selbstlimitierung vorhanden. Die Versicherte schätze sich nur minimal belastungsfähig ein, was deutlich diskrepant sei zur sonstigen Alltagsgestaltung (zum Ganzen Urk. 8/80/29 f.). Aus psychiatrischer Sicht bestehe infolge von Störungen in den Bereichen Durchhal tefähigkeit, Flexibilität respektive Umstellungsfähigkeit sowie Selbst behaup tungs fähigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % in der bisheri gen sowie in einer adaptierten Tätigkeit. Diese Beurteilung gelte retrospektiv spätestens seit November 2004, wobei dies aufgrund der wenigen psychiatrischen Akten schwierig einzuschätzen sei (Urk. 8/80/32 f.). 4.3.3

Im Zuge der orthopädischen Untersuchung durch Dr. med. E.___, Fach ärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, habe die Versicherte dauernde Schmerzen und eine vermehrte Berührungs empfindlichkeit im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung entlang der Innenseite des Ober- und Unterarmes beidseits sowie vom Brustbein ausgehende, nach dorsal strahlende Schmerzen im Bereich des Thorax beschrieben. Ferner seien im Bereich des linken Iliosakralgelenks, des linken Hüftgelenks, auf der Innenseite und unterhalb beider Kniegelenke sowie im Sprunggelenksbereich beidseits Schmerzen vorhanden. Zudem schmerze das rechte Schultergelenk beim Anheben des rechten Arms und beim Heben und Tragen von Lasten. Die Beschwerden wür den eher schubweise verlaufen (Urk. 8/80/35).

Die klinische und radiologische Untersuchung habe gemäss Dr. E.___ keine Befunde ergeben, welche die geklagten Beschwerden und deren Ausmass erklären würden. Im Bereich der gesamten Wirbelsäule hätten bis auf eine deutlich redu zierte Muskulatur mit Haltungsinsuffizienz keine pathologischen Befunde vorge legen. Die degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule entsprächen denjenigen der gleichaltrigen Bevölkerung. Die Untersuchungs befunde beider Hüftgelenke, der Iliosakralgelenke sowie beider Sprunggelenke seien völlig regel recht gewesen. Bis auf eine Druckschmerzangabe über dem linken medialen Knie gelenkspalt und über dem medialen Tibiakopf gelte dies auch für die reizlosen und frei beweglichen Kniegelenke. Bei der Untersuchung des rechten Schulterge lenks sei eine gering eingeschränkte Beweglichkeit demonstriert worden; das aktuelle Röntgenbild zeige jedoch einen regelrechten Befund ohne Anhalt auf das Vorhandensein von Verkalkungen . Insgesamt seien die Kriterien für die Diag nose einer Fibromyalgie erfüllt, was einen vermehrten Pausenbedarf zur Folge

habe . Aus rheumatologischer Sicht liege eine 80%ige Arbeitsfähigkeit sowohl für die bisherige Tätigkeit als Sachbearbeiterin in einem Reisebüro als auch für ver gleichbare körperlich leichte Tätigkeiten vor. Diese Einschätzung gelte seit 2001 (zum Ganzen Urk. 8/80/41 f.). 4.3.4

Dem Teilgutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Allge meine Innere Medizin, ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Versicherte auch gegenüber ihm in erster Linie von Schmerzen an verschiedenen Bereichen des Körpers berichtet habe (Urk. 8/80/45). Im Weiteren habe sie namentlich über einen schlechten Schlaf, eine grosse Müdigkeit, «Herzflattern», starke Kopf schmerzen und einen kleinen Ausschlag im Epigastrium geklagt (Urk. 8/80/46 f.). Aus fachärztlicher Sicht seien keine internistischen Leiden vorhanden, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Insbesondere liege - entgegen der Ver mutung der Versicherten - angesichts der normalen Schilddrüsenfunktion keine Hashimoto-Thyreoiditis vor. Auch die dermatologischen Veränderungen hätten keine Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit zur Folge (Urk. 8/80/50 f.). 4.3.5

Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, hielt in ihrer Teilexpertise fest, dass drückende (vasomotorische) Kopfschmerzen vorhanden seien, welchen jedoch keine grosse Bedeutung zukomme. Die zusätzlich anfallsweise und sehr heftig auftretenden Kopfschmerzen, die erst nach einem Tag abkl a ngen, seien als Migräne ohne Aura zu interpretieren. Im Weiteren bestehe rechts seit unbestimmter Zeit ein Tinnitus. Die im Übrigen geklagten Ganzkörperschmerzen seien aus neurologischer Sicht nicht erklärbar. Gesamthaft bestehe kein neurolo gisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/80/57). 4.3.6

Im interdisziplinären Konsens gelangten die Sachverständigen zum Schluss, dass körperlich leichte Tätigkeiten - aufgrund der traumatischen Erfahrungen ohne Verbindung zu Gewalt (etwa im Security-Bereich) - zumutbar seien. Sowohl für die bisherige Tätigkeit als auch für leidensadaptierte Tätigkeiten sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diese Einschätzung gelte spätestens ab November 2004, da die Versicherte bereits damals nur mehr sporadisch eine unterstützende Psychotherapie in Anspruch genommen habe, was auf ein Abklingen der depressiven Symptomati k schliessen lasse (Urk. 8/80/12 f.). An dieser Beurteilung hielten die Gutachter auch in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2017 fest (Urk. 8/99). 5. 5.1

Das Z.___ -Gutachten basiert auf umfassenden psychiatrischen, orthopädischen, internistischen sowie neurologischen Untersuchungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 8/80/ 3 ff.). Die Versicherte konnte gegenüber den einzelnen Sachverständigen ihre aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt. Sie konnte sich namentlich zu verschiedenen Themenbereichen wie dem beruflichen Werdegang, dem Krankheitsverlauf und dem gewöhnlichen Tagesablauf äussern (Urk. 8/80/ 23 ff., 8/80/35 ff., 8/80/45 ff. und 8/80/53 ff.). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden (Urk. 8/80/10 ff., 8/80/29 ff., 8/80/40 ff., 8/80/49 ff. und 8/80/56 ff.). Soweit möglich erfolgte aus serdem eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlic hen Beurteilungen (Urk. 8/80/ 32 f., 8/80/42). Insgesamt erfüllt das Z.___ -Gutachten somit die for mellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.5). 5.2 5.2.1

Die Beschwerdeführerin bringt allerdings vor, dass das Z.___ -Gutachten auf grund einer Befangenheit der Experten unverwertbar sei. Sie habe sich bei der Untersuchung durch Dr. E.___ sehr unwohl gefühlt. Die Atmosphäre sei von Beginn an unterkühlt und angespannt gewesen.

So habe ihr die Gutachterin weder zur Begrüssung noch zur Verabschiedung die Hand gereicht und während der Untersuchung immer wieder unhöflich den Kopf geschüttelt und ihr das Wort ab geschnitten. Ausserdem habe sie im Gutachten nicht dokumentiert, dass während der Untersuchung ein Flashback mit Schockzustand aufgetreten sei. Dr. D.___ habe ständig auf die Uhr gesehen. Auch zu ihm habe sie kein Vertrauen aufbauen und daher nicht über die Flashbacks berichten können (Urk. 1 S. 14 f.). 5.2.2

Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Miss trauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sach verständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreinge nommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss viel mehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein st renger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1, 120 V 357 E. 3). 5.2.3

Die Beschreibungen der Beschwerdeführerin zum Verhalten der Dres . E.___ und D.___ während der Begutachtung sind entgegen ihrer Auffassung nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu erwecken, so dass im Ergebnis offen bleiben kann, ob sie tatsächlich zutreffen. Einerseits ist gemäss zitierter bundes gerichtli cher Praxis das su bjektive Empfind en einer Partei - etwa in Bezug auf die Atmo sphäre anlässlich einer Begutachtung - nicht massgeblich. Anderer seits vermag d as beanstandete Fehlen eines empathischen Unter suchungsstils aus objektiver Sicht ebenfalls keinen Anschein der Vorein genommen heit zu begründen. Zum Einwand des nicht dokumentierten Flash backs anlässlich der orthopädischen Untersuchung ist anzumerken, dass die Versicherte noch im Rahmen der psychiatrischen Exploration das Auftreten solcher Zustände während des Tages

auf explizite Nachfrage hin verneint hatte (Urk. 8/80/24). Es leuchtet zudem nicht ein, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sein soll, mit Dr. D.___ über allfällige Flashbacks zu sprechen, zumal sie im Übrigen offen über ihre Beschwerden wie insbesondere die erlittenen Traumata und die damit in Zusammenhang stehenden Albträume und Ängste Auskunft gab (vgl.

Urk. 8/80/23 f., 8/80/27 f.). Ohnehin ist weder ersichtlich noch seitens der Versi cherten substantiiert dargetan, inwiefern ein Flashback die Ergebnisse der ortho pädischen Untersuchung und die aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsfähig keit zu ihren Ungunsten hätte beeinflussen könn en. Dr. E.___

hielt im Übrigen in der Stellungnahme vom 8. Mai 2017 explizit

fest, dass die Versicherte während d er Untersuchung keine Anzeichen für ein Flashback gezeigt und ein solches auch nicht erwähnt

und zu kein em Zeitpunkt geweint habe (Urk.

8/99/3). Insgesamt ergeben sich somit keine objektiven Anhaltspunkte, welche an der Unparteilichkeit der Gutachter zweifeln lassen . 5.3

Auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Beweiskraft des Z.___ -Gutachtens (vgl. Urk. 1 S. 15 ff.) erweisen sich als nicht stichhaltig. Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass die von der Versicherten geschilderten Traumatisierungen durch körperliche und sexuelle Gewalt im Rahmen der psy chiatrischen Begutachtung hinreichend Berücksichtigung fanden (vgl.

Urk. 8/80/23 f., 8/80/ 29 f.). Gleiches gilt für die geltend gemachte genetische Vulnerabilität hinsichtlich Depressionen. Die Gutachter führten überzeugend aus, dass eine solche Vulnerabilität allein keine unmittelbaren Schlussfolgerungen für den Einzelfall zulasse

und Depressionen multifaktoriell bedingt seien (Urk. 8/99/2). Zum Vorliegen affektiver Störungen sowie deren Verlauf und Schweregrad bezog der begutachtende Psychiater ausserdem detailliert und in nachvollziehbarer Weise Stellung (Urk. 8/80/30, 8/80/32). Schliesslich erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Sachverständigen ihre Gürtelrose am Bauch nicht berücksichtigt hätten, als unzutreffend. Insbesondere der Internist hatte Kenntnis vom Ausschlag im Bereich des Epigastr i um s und bezog dies in seine Beurteilung mit ein (Urk. 8/80/47, 8/80/50). 6. 6 .1

Zu klären bleibt, ob gestützt auf das Z.___ -Gutachten auf eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes der Versicherten und somit auf einen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG geschlo ssen werden kann (vgl.

E.

1.3).

In somatischer Hinsicht weist die Expertise keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes aus. Dr. E.___ hielt aus orthopädischer Sicht explizit fest, dass ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seit 2001 gelte (Urk. 8/80/42). Auch weder dem internistischen noch dem neurologischen Teilgutachten ist ein Hin weis auf eine erhebliche Veränderung der gesundheitlichen Situation seit der erst maligen Rentenzusprechung zu entnehmen (vgl. Urk. 8/80/51, 8/80/57). Von psychiatrischer Seite wurde allerdings auf eine Besserung der depressiven Symp tomatik geschlossen (Urk. 8/80/33, 8/99/2) . Dies überzeugt nicht nur in Anbe tracht des von Dr. D.___ erhobenen Psychostatus, welcher sich weitgehend unauf fällig darstellte (vgl. Urk. 8/80/27 f.). Zu Recht wurde von dessen Seite auch den Angaben der Versicherten Rechnung getragen. Sie habe ab 2003 relativ intensiv - etwa ein Mal pro Woche - eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen. Im Laufe der Folgejahre sei eine Reduktion der Sitzungen erfolgt. 2014 und 2015 habe sie nur ein bis zwei Termine bei Dr. C.___ gehabt; 2016 insgesamt deren drei (Urk. 8/80/25; vgl. auch Urk. 8/47/6, 8/62/2). Im Weiteren äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie in der Vergangenheit über mehrere Jahre eine Selbsthilfegruppe besucht habe, was sich sehr positiv ausgewirkt habe. Seit fünf Jahren besuche sie die Gruppe nicht mehr (Urk. 8/80/25). Auch diese Gegebenheit lässt auf eine Besserung des psychischen Gesundheitszustandes schliessen. Gleiches gilt schliesslich mit Blick auf die von der Versicherten nicht mehr in einer therapeutisch wirksamen Dosis eingenom menen Antidepressiva (Urk. 8/80/28, 8/80/60).

Vor diesem Hintergrund ist seit Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 3. Juni 2004 (Urk. 8/25) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Besserung des psychischen Gesundheitszustandes der Versicherten eingetreten. Es handelt sich nicht um eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen unveränderten Sachverhalts, wie die Beschwerdeführerin vorbringt (vgl. Urk. 1 S. 12). Da somit ein Revisionsgrund vorliegt, ist der Rentenanspruch im Folgenden umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen (vgl. E. 1.3). 6 .2

Die Z.___ -Gutachter gingen im interdisziplinären Kon sens sowohl für die bishe rigen als auch für leidensadaptiere Tätigkeit en

von einer 80%igen Arbeits fähig keit aus (Urk. 8/80/12 f.). Diese Beurteilung erweist sich namentlich unter Berücksichtigung der für psychische und psychosomatische Leiden - wie die von orthopädischer Seite diagnostizierte Fibromyalgie - massgebenden Standard indi katoren (vgl. E. 1.4 sowie BGE 141 V 281 E. 4.2, 132 V 65 E. 4) als eher wohl wollend, aber nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen von Dr. D.___ verwiesen werden (vgl. Urk. 8/80/30 f f.). Hervorzuheben sind insbesondere der weitgehend unauffällige Psychostatus der Versicherten (vgl. Urk. 8/80/27 f.) sowie der behandlungsanamnestisch nur sehr eingeschränkt ausgewiesene Leidensdruck (vgl. in diesem Kontext E. 6.1 hievor). Dem psychiatrischen Sachverständigen ist zudem beizupflichten, dass keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen vorliegt. Die Beschwerdeführerin vermag unter anderem ihren Haushalt weitgehend selbständig zu bewältigen, ist mit dem Personenwagen, dem Fahrrad und den öffentlichen Verkehrsmitteln mobil, pflegt regelmässig Kontakt zu ihrem langjährigen Partner sowie Kollegen und Freunden, unternimmt Spa ziergänge und Einkäufe, zeichnet oder mal t gelegentlich, geht einmal in der Woche schwimmen, liest gerne und verbringt zwei Mal im Jahr mit ihrem Partner Ferien in der Schweiz (vgl. Urk. 8/80/24, 8/80/35, 8/80/45 und 8/80/54). Entge gen der Argumentation der Versicherten (vgl. Urk. 1 S. 16 f.) ist vor diesem Hin tergrund auch kein erheblicher krankheitsbedingter sozialer Rückzug erkennbar (vgl. auch Urk. 8/99/2) . 7 .

Davon ausgehen d, dass die Beschwerdeführerin bei Ausschöpfung ihrer vor han denen Ressourcen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, sowohl ihren angestammten Tätigkeit en als auch einer leidensadaptierten Tätig keit (min destens) in einem Arbeitspensum von 80 %

nachzugehen, erübrigt sich ein ordentlicher Einkommensvergleich. Das Validen- und Invalidenein kommen sind gestützt auf die selbe Bemessungsgrundlage (Tabellenlöhne) und der Invaliditäts grad anhand eines Prozentvergleichs zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C _463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2).

Der Invaliditätsgrad liegt demnach bei 20 % . Einzig ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen in maximaler Höhe von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2) hätte folglich einen rentenbegründenden Invaliditä tsgrad von 40 % zur Folge (vgl. E. 1.2). G ründe für einen solchen sind allerdings weder ersichtlich, noch werden sie von der Beschwerdeführerin substantiiert geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 18). 8 . 8 .1

Abschliessend bleibt auf den Einwand einzugehen, wonach die Beschwerde gegnerin die Rente aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin zu Unrecht aufgehoben habe, ohne zuvor Eingliederungsmassnahmen zu prüfen beziehungsweise durchzuführen (Urk. 1 S. 18 f., Urk. 15 S. 3 ff.). 8 .2

Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungs entfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigen anstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grund sätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wieder erwägungsweise) Her absetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 8 .3

Im Zeitpunkt der Renteneinstellung war die im September 1961 geborene Beschwerdeführerin bereits über 55 Jahre alt. Eine revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist damit gemäss zitierter bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich nur zulässig, wenn die Beschwerde gegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat. Die Beschwerde führerin hat allerdings nicht nur im von ihr ausgefüllten Revisionsfragebogen klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich die Wiederaufnahme einer Erwerbstä tigkeit nicht vorstellen k önne (Urk. 8/54/1 f.). Auch gegenüber den einzelnen Gutachtern äusserte sie sich dahingehend, dass sie sich nicht vorstellen könne, regelmässig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen . Sie hoffe, die Rente behalten zu können (Urk. 8/80/27, 8/80/37, 8/80/48 und 8/80/55). Hinzu kommt, dass die Versicherte noch im Vorbescheidverfahren einzig die Bestätigung des Rentenan spruchs verlangt hat, ohne die fehlende Durchführung von Eingliederungsmass nahmen zu rügen (vgl. Urk. 8/85, 8/89 und 8/97).

Vor diesem Hintergrund ist bei der Beschwerdeführerin weder der Wille noch die Motivation zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erkennen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlt es infolge der subjektiven Krankheitsüberzeugung an einem Eingliederungswillen, welcher indes für die Durchführung von beruflichen Massnahmen unabdingbar ist. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verneint und direkt die Rentenaufhebung verfügt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2, 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.2 und 9C_491/2017 vom 2 6. September 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). Entgegen der Argumentation der Versicherten (vgl. Urk. 15 S. 3) war die Beschwerde gegnerin angesichts der konkreten Umstände auch nicht gehalten, zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 2 2. Dezember 2016 E. 7 mit Hinweis). 9 .

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Rente der Versicherten zu Recht revisionsweise auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben (vgl. Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invali denversicherung [IVV]), da kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad mehr vorliegt. Entgegen dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin besteht in Anbe tracht der beweiskräftigen Aktenlage auch kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen oder die Abnahme der von ihr offerierten Beweise (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 12 2 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).

Die angefochtene Verfügung vom 2 6. Juli 2017 (Urk.

2) ist somit nicht zu bean standen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 10 . 10 .1

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Sie sind der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen, infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk.

12) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 10 .2

Mit Verfügung vom 2 1. November 2017 (Urk.

12) wurde der Versicherten Rechts anwalt David Husmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser machte mit Honorarnote vom 2 4. Januar 20 19 einen Gesamtaufwand von 19.5 Stunden à Fr. 280.-- und Barauslagen von Fr. 213.80 geltend (Urk. 21).

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der vorliegend geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Zum einen vertrat Rechtsanwalt Husmann die Ver sicherte bereits im Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 8/85, 8/89 und 8/97) und ver fügte dementsprechend über Vorkenntnisse hinsichtlich der Akten. Die Beschwer deschrift entspricht in einzelnen Teilen überdies wörtlich dem Einwand vom 2 1. Oktober 2016 (vgl. etwa Urk. 1 S. 13 ff. und Urk. 8/89/4 ff.).

Für Instruktion, Aktenstudium sowie Abfassen der Beschwerdeschrift inklusive Bearbeitung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich vor diesem Hintergrund insgesamt ein Aufwand von acht Stunden als gerechtfertigt. Für den Aufwand im Zusammenhang mit dem zweiten Schriftenwechsel und dem Urteilsstudium sind we itere drei Stunden anzurechnen. Nicht zu entschädigen ist in Anbetracht des Grundsatzes « iura

novit

curia » insbesondere die blosse Wiedergabe der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung in gewissen Teilen der Replik (vgl. Urk. 15 S. 5 ff.).

In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ergibt sich für das Jahr 2017 eine Entschädigung von Fr. 1'900.80 inklusive Mehrwertsteuer ([8 * Fr. 220.--] * 1.08). Hinzu kommen Fr. 710.82 als Entschädigung für den Auf wand im Jahr 2018 ([3 * Fr. 220.--] * 1.077). Unter weiterer Berücksichtigung der ebenfalls angemessen zu kürzenden Barauslagen

- welche in der Honorarnote nicht im Detail ausgewiesen wurden - ist die von der Gerichtskasse an den unentgeltlichen Rechtsvertreter zu leistende Prozessentschädigung auf gesamt haft Fr. 2'750.-- festzusetzen.

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, wird mit Fr. 2’750 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber SpitzWürsch