Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1970
reiste im Juli 199 9 als Asylsuchender in die Schweiz ein ( Urk. 8/4) und war zuletzt als Mitarbeiter Reinigung im Stundenlohn bei der Y.___ angestellt , wobei das Arbeits verhältnis mit der Begründung nicht genügender Leistungen per 30. September 2015 durch den Arbeitgeber aufgelöst wurde ( Urk. 8/41
Ziff. 2.1 f. ). Unter Angabe von gesundheitlichen Beeinträchtig ungen aufgrund eines Morbus Behç et mit intermitt ierenden
Olig o ar t hritiden mit Erstdi ag nose im Jahr 2000, Spreizfüssen mit einem Hallux
valgus und einer seit dem Jahr 2008 bestehenden PTSD ( Post traumatic stress disorder ) meldete er sich am 8. Januar 2016 zum Bezug von Leistungen der Invalidenver sicherung an ( Urk. 8/27 Ziff.
6.1 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerb lich-beruflichen Verhältnisse ab. Dabei gab sie bei der Z.___ ein poly disziplinäres Gu tachten in Auftrag, welches am 9. Januar 2017 erstattet wurde ( Urk. 8/64). Mit Vorbescheid vom 1 4. März 2017 ( Urk. 8/70 ) stellte sie die Abwei sung eines Anspruchs auf eine Inv alidenrente in Aussicht. Nachdem gegen den Vorbescheid am 3. Juli 2017 Einwand er hoben worden war ( Urk. 8/81 ), wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. Juli 2017 ( Urk.
2) den Anspru ch auf eine Inva lidenrente ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. Septembe r 2017 Beschwerde mit den Anträgen ( Urk. 1 S. 2 f.), die Verfügung sei aufzuheben und eine « volle » Rente, e ventualiter eine Dreiviertelsrente , s ubeventualiter eine halbe Rente der Invaliden versicherung auszurichten.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltliche n Rechtspflege . Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vo m 1 6. Oktober 2017 ( Urk.
7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 4. Oktober 2017 ( Urk.
9) zu r Kennt nis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie min destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind . 1.3. 1.3.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2
G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter ent wickel ten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagno stizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psycho somatische Leiden ( BGE
140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeits unfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwer de bilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Kriterien», vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struktu rierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standard indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete ver sicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2017 vom 2 8. Februar 2018 E. 6.3). 1.3.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Bes chwerdegegnerin begründet ihre l ei stu ngsabweisende Verfügung vom 25. Juli 2017 damit ( Urk. 2), dass der Beschwerdeführer seit dem 2 7. Juli 2015 als Mitarbeiter in der Reinigung erheblich in der
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei . Zum Zeitpunkt des Gutachtens der Z.___
im November 2016 habe in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter Reinigung noch eine Einschränkung von 20 % bestanden . In behinderungsangepassten Tätigkeiten sei bei Ablauf der War tezeit bereits wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich gewesen. Bei der Arbeitsfähigkeit sei die psychische Erkrankung nicht zu berücksichtigen, da noch Therapieoptionen bestünden und unter einer ambulanten psychiatrischen Thera pie und antidepressiver Medikation nur noch mit kleinen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei.
Seit 2014 verdiene der Beschwerdeführer Fr. 18.-- pro Stunde und aufgerechnet auf ein Jahr sei von einem Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung von Fr.
36'288.-- auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit sei unter Berücksichti gung eines Abzuges von 5 % , da keine schweren Tätigkeiten mehr möglich seien, und eines zusätzlichen Abzuges von 23.54 % , da der Beschwerdeführer einen branchenunterdurchschnittlichen Lohn erzielt habe , von einem möglichen Ver dienst von Fr. 48'559.35 auszugehen. Die Vergleichseinkommen führt en zu einem IV-Grad von 0 % , weshalb kein Anspruch auf Rentenleistungen bestehe. 2.2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor ( Urk. 1 S. 5 f f .), das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten der Z.___
erfülle die an ein Gutachten gestellten Anforderungen
und es könne für den Leistungsanspruch darauf abgestellt we r den. Gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten sei neben einer Anpassungs stö rung mit längerer depressiver Reaktion eine anhaltende somatoforme Schmerz störung diagnostiziert worden und die posttraumatische Belastungs störung sei ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Da mit sei der Beschwerde führer s owohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeitsun fähig und es sei von einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen. Zusätzlich sei ein leidensbedingter Abzug aufgrund von per sönlichen und beruf lichen Merkmale n
von 25 % angezeigt , und bei
einem Invaliditätsgrad von 75 %
ergäbe sich somit ein Anspruch auf eine ganze IV Rente .
Es sei nicht zuläss ig , die psychiatrische und die polydisziplinäre Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % auch im adaptierten Bereich gemäss Gutachten umzuinterpretieren, zumal der Beschwerdeführer sämtliche Therapie optionen in Anspruch nehme, wenn auch ohne Erfolg (S. 7). 2.3
Aufgrund der Anmeldung vom 8. Januar 2016 ( Urk. 8/27 ) fallen Rentenleistun gen nach Ablauf des Wartejahrs frühestens nach sechs Monaten und damit ab Juli 2016 in Betracht ( Art. 28 in Verbindun g mit Art. 29 Abs. 1 IVG ), sodass für die vorliegende Streitsache die attestierten Arbeitsfähigkeiten in den medizini schen Berichten vor Juli 2015 von untergeordneter Relevanz sind.
Die seither aufgelegten Arztberichte wurden im Gutachten der Z.___
vom 9. Januar 2017 ( Urk. 8/64 S. 5-13 ) zusammengefasst, weshalb sie vorliegend nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nach folgenden Erwägungen jedoch darauf Bezug genommen. 3. 3.1
Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten polydisziplinären Gutachten der Z.___ vom 9. Januar 2017 ( Urk. 8/64/1-41), beruhend auf allgemein-internistischen, rhe umatologischen, psychiatrischen und orthopädischen Unter suchungen, wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 7): Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Chronische Metatarsalgie rechts bei Hallux
valgus Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit - Unspezifisches chronisches Schmerzsyndrom vorwiegend zerviko z ephal und panvertebral mit vegetativen Begleitbeschwerden - Morbus Behçet unter Behandlung mit Azathioprin seit 2002, darunter ver einzelt kurze Episoden mit aphthöser Stomatitis - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Rezidivierende lumbovertebragene Schmerzen bei muskulärer Dysbalance - Leichtgradige Osteochondrose LWK5/SWK1 und LWK4/5 - Status nach Schädelprellung am 1 4. Juli 2015 3.1.2
Der internistische und rheumatologische Sachverständige , Dr. med. A.___ , Facharzt Allgemeine Innerer Medizin/Rheumatologie
führte aus
(S. 16) , Haupt problem der geklagten Beschwerden seien seit Jahren im ganze n Körper beste hende Schmerzen. Am meisten bestünden diese im Nacken mit Ausstrahlungen zum Kopf und in die Augen, dort druckartig sowie in die Arme und häufig über den ganzen Rücken mit Ausstrahlungen ins linke Bein. Stärkere Kopfschmerzen habe er seit einem Unfall, als er im Juli 2015 mit dem Kopf an eine niedergehende Türe gestossen sei. Er habe nicht geblutet, sei aber zum Hausarzt gegangen und drei Wochen arbeitsunfähig geblieben und danach sei ihm im Reinigungsinstitut, wo er zuletzt tätig gewesen sei, gekündigt worden.
Er bewohne mit seiner Familie eine 3-Zimmerwohnung des Sozialamtes in einem Altbau im 2. Stock. Zuhause passe er nur auf die Kinder auf oder bringe sie in den Kindergarten, mehr möge er im Haushalt nicht machen , da er zu ermüdbar sei.
Als objektive Befunde h ielt der Sachverständige fest (S. 17) , der 46-jährige Explorand sei mässig gepflegt, 175 cm gross bei einem Gewicht 82 kg, und BMI 26,8 kg/m. Psychisch erscheine er anfangs verschlossen, später zugänglicher, stets aber etwas gebückt und dysphorisch wirkend. Der Gang sei eher langsam und etwas schlurfend rechts betont, ohne eigentliches Hinken. Das Aus- und Anziehen geschehe ohne erkennbare Schonhaltung. Spitzen- und Fersenstand seien mit Schmerzangabe im rechten Vorderfuss durchführbar und der Strichgang und Romberg sicher. Es bestehe ein Becken- und Schultergeradstand und ent sprechend den Schmerzangaben werde eine diffuse, praktisch generalisierte myofasziale
Druckdolenz angegeben. Am Kopf bestehe eine diffuse Druckdolenz und die Beweglichkeit der Halswirbelsäule (LWS) sei in alle Richtungen leicht eingeschränkt mit Angabe von endphasigem Ziehen im Nacken. An der Brustwir belsäule (BWS) zeige sich ein e panvertebrale Druckdolenz vorwiegend der para vertebralen Muskulatur. Rumpfbeugen sei bis FBA (Fingerbodenabstand) 15 cm mit Angabe eines Ziehens im Kreuz und in den hinteren Ober s chenkeln möglich , dies auch bei Seitenneigung und Reklination , welche kei ne einge schränkte Beweglichkeit zeig t en. Es bestünden d iffuse Druckdolenz en der paralumbalen und Beckenkammmuskulatur. Die oberen Extremitäten zeigten eine normale Beweg lichkeit der Gelenke und kräftig gebaute Hände bei mässiger Beschwielung und einer Griffkraft rechts von 12 und links von 14 kg. Die Positionsversuche und Diadochokinese
seien normal. Die unteren Extremitäten zeigten eine normale Beinstatik, Senkfüsse beidseits, eine beginnende Arthrose am rechten Grossze hengrundgelenk mit endphasigen Schmerzen und Druckdolenz vorwiegend am Grundgelenk , ohne Entzündungszeichen , ohne Varizen und palpabeln
Fussp uls . PSR und ASR seien lebhaft.
Babinski
und Lasègue -Zeichen seien negativ und die Oberflächen- und Tiefensensibilität intakt. Die Befunde am Kopf zeigten isokore Pupillen und Fingerreiben werde beidseits gehört. Die Zähne seien gesund, die Mundschleimhaut unauffällig und es zeigten sich k eine pathologischen Lymph knoten und eine normale Herz
- und Lungenauskultation. D as Abdomen zeige weiche Bauchdecken. Der Röntgenbefund erg e be eine grossbogige lumbale Lordose, ein normales Alignement und eine moderate Höhenminderung und End plattenstörung LWK5/SWK1 im Sinne einer Osteochondrose . Eine geringgradige
Osteochondrose zeige sich auch im Segment LWK4/5 und im unteren BWS Be reich. Die restlichen Bandscheibenhöhen der Lendenwi rbelsäule seien normal und im unteren LWS-Bereich sei eine mässige Degeneration der Gelenk facetten ersichtlich . Am Fuss rechts bestehe ein Hallux
valgus mit einem Winkel von ca. 24 Gra d mit
Subluxationsstellun g ,
j edoch ohne Zeichen einer fortge schrittenen Arthro se. A m linken Fuss bestehe ein Hallux
mit einem Winkel von 12 Grad, bei n ormale n Artikulationsverhältnisse n.
Der PACT-Test erg e be 6 von 200 möglichen Punkten und entspreche damit eine r extrem tiefe n Selbstein schätzung der kör perlichen Fähigkeiten. 3.1.3
Die orthopädische Sachverständige Dr. med. B.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt fest (S. 33 oben ), im Untersuchungszeitpunkt sei der Beschwerdeführer von Seiten der Wirbelsäulenfunktion schmerzbedingt eingeschränkt , wobei keine Radikulo pathiezeichen gefunden werden konnten . Die Beschwerdesymptomat ik von Seiten der LWS sei eher myofaszial und werde auch auf die Schon fehlhaltung sowie Fehlbelastung de s rechten Fusses zurückgeführt. Die oberen Extremitäten gelenke
seien frei beweglich und ohne lokale Entzündungszeichen . Die nur leicht gradigen funktionelle n Einschränkungen seitens der Wirbelsäule und des rechten Fusses beding t en aus orthopädischer Sicht keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit (gemeint wohl Arbeitsfähigkeit) . Aufgrund chronifizierter Schmerzen sei in der angestammten Tätigkeit bzw. in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsunfä higkeit von 20 % an zunehmen. In einer adaptierten Tätigkeit, unter Berücksichtigung v on Wechselbelastungen mit der Möglichkeit sich zu setzen oder die Position zu wechseln , sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig . 3.1.4
Aus psychiatrischer Sicht legte
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (S. 19) dar , zum Tagesabla uf gebe der Beschwerdeführer an, dass er zwischen 8 und 9 Uhr auf stehe, da er in der Nacht wegen seiner Schmerzen oft nur schlecht schlafen könne. Fallweise gehe er am Vormittag mit den Kindern « raus » . Am Dienstag und Donnerstag seien diese in der Spielgruppe. Ansonsten müsse er wegen seiner Schmerzen viel liegen. Das Mittagessen werde ihm von seiner Frau gekocht. Nachmittags würde er wieder ,
teilweise
zusammen mit den Kindern ,
spazieren gehen. Tagsüber schlafe er oft rund eine Stunde und gegen 20
Uhr gehe er mit den Kindern bereits zu Bett. Im Haushalt mache er nicht viel , da das meiste von der Ehefrau erledigt werde.
Anfang 2016 sei er in ambulanter Behandlung bei der Psychologin Frau Dr. D.___ gewesen, dort habe er sich aber nicht richtig verstanden gefühlt und die Therapie selber beendet. Aktuell ge he er in keine Therapie (S. 20 oben) .
Zum Psychostatus führte der Sachverständige aus (S. 21) , der Beschwerdeführer komme pünktlich und sei adäquat gepflegt und gekleidet. Während der gesamten Exploration imponiere er als wach, bewusstseinsklar sowie zugewandt, teils freundlich und teils schwingungsfähig, teils jedoch auch leidensbedingt reser viert. Er zeige sich zu Ort, Zeit, Person und Situation vollumfänglich orientiert. Sprac hlich sei eine Verständigung mittels Dolmetscheru nterstützung auf Kur disch problemlos möglich . Im formalen Denken sei er im Gespräch mehrheitlich geord net, kohärent und nicht verlangsamt. Es zeig t en sich keine klaren bzw. objekti vierbaren Anhaltspunkte für eine Konzentrationsstörung oder eine reduzierte Konzentrationsleistung oder eine Gedächtnisstörung. Dazu w idersprüchlich seien seine Rechenleistungen , da er anfangs angegeben habe, dass 2 + 2 = 3 sei, er jedoch 100 - 7 korrekt und nicht verlangsamt habe berechnen können. Anhalts punkte fü r i nhaltliche Denkstörungen wie Wahn, Ich-Störung, Sinnestäuschun gen oder Gedankeneingebung, Depersonalisation oder Derealisation hätten nicht bestanden und sich
keine Anhalt spunkte für Zwänge oder Rituale
ergeben . Affektiv imponiere er durch seine Schmerze n leidend und unter
Freudlosigkeit, geringe r Hoffnung sowie einer reduzierten Kraft und Energie. Hinsich tlich seiner sozialen Situation äussere
er sich besorgt, da er seit rund einem Jahr vom Sozialamt abhängig sei und die finanziellen Verh ältnisse eng seien. Er berichte über gewisse Sympto me einer PTBS (posttraumatische Bel astungsstörung) mit Albträumen, inhalt lich von Syrien und der Polizei sowie de n Folterungen han d elnd . Eine Paniksymptomatik bzw. – s törung , eine andere Angstsymptomatik oder Flashbacks bzw. Hyperarousals
würden hingegen verneint . Der Beschwerde führer gebe an, dass der Schlaf durch die Schmerzen gestört sei. T endenzi ell bestehe eine Verdeutlichung der Schmerzan ga ben ,
während Antrieb und Psycho motorik als unauffäll ig imponiert en und sich kein Anhalt für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung zeige.
Aus der gutachterlichen Zusammenschau ergebe sich , dass die Diagnose einer p ost traumatischen Belastungsstörung ge mäss ICD-10 gestellt werden könne, die Störung jedoch aktuell bzw. seit 2008 bereits nicht mehr forciert im Vordergrund stehe und auch der Arbeitsunfall im Jahr 2015 keine Symptome einer Retrauma tisierung zeige. Das aktuelle Zustandsbild imponier e vielmehr im Sinne einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion auf den Arbeitsunfall und der darauf schnell folgenden Kündigung von Arbeit geberseite (S. 23 unten S. 24 oben ). Aus psychiatrischer Sicht zeige sich beim Beschwerdeführer aktuell eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) nach dem Arbeitsunfall 2015 sowie der erfolgten Kündigung von Arbeitgeberseite. Zudem zeige sich eine anhaltende somatoforme Schme rzstörung (ICD-10 F45.4). Eine p osttraumatische Belastungsstörung, nach Folterungen in Syrien mit bereits in Syrien aufgetretener Symptomatik und erster psychiatrischer Behandlung, stehe eher im Hintergrund und es bestünden keine Anhaltspunkte für eine neuerliche Retraumatisierung durch den Arbeitsunfall (S. 25).
Eine erste Therapie nach den Folterungen sei nach Angaben des Beschwerde führers bereits in Syrien und später in der Schweiz in den Jahren 2007 bis 2008 erfolgt. Eine störungsspezi fische Therapie im E.___ im Sinne einer spezifische n Traumatherapie habe der Beschwer de führer abgelehnt, weshalb eine Bewegungstherapie und die Optimier ung der psychopharmakologischen Therapie als Ziele ins Zentrum gesetzt worden sei en . I m weiteren Verlauf habe der Beschwerdeführer ohne weitere intensive psychiatri sche Therapie bis zum Arbeitsunfall 2015 beruflich wieder arbeiten können. Seit dem Unfall sehe er sich jedoch nicht mehr arbeitsfähig und zudem sei relativ rasch nach dem Unfall bereits die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt. Seit Anfang 2016 sei eine neuerliche ambulante psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung erfolgt , die der Beschwerde führer vor kurzem von sich aus beendet habe , da
er sich von seiner Psychologin nicht verstanden gefühlt habe. Der Beschwerdeführer gebe an ,
täglich Cipralex und gelegentlich Surmontil einzunehmen. L aborchemisch zeige sich ein
deutlich zu niedrig er bzw. in eine m therapeutisch nicht wirksamen Bereich liegend er Medikamentenspiegel. Aktuell liege damit keine suffiziente psychiatrische Therapie vor , die jedoch aus gut achterlicher Sicht klar indiziert und auch zumutbar sei . Die Compliance zeige damit aktuell
und im Verlauf Ein schränkungen.
Im psychiatris chen Explorationsgespräch hätten sich «kleine» Anhaltspunkte für gewisse Aggravationstendenzen bzw. Simulationstendenzen beim Beschwerde führer gezeigt. So habe dieser angegeben
« 2+2 sei 3 » ,
habe aber glei chzeitig « 100 7 » korrekt rechnen können . Zudem habe er die Schmerzsymptome ten den ziell verdeutlicht dargestellt (S. 26).
Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führte der Sachverständige aus (S.
26 unten) , es sei davon auszu gehe n, dass der Beschwerdeführer
zurzeit in seiner bisherigen ,
aber auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei ,
d ies ohne ausreichende psychiatrische Therapie und Medikation. Unter einer solchen Therapie sollte sich das Zustandsbild innerhalb eines halben Jahres ver bessern können , sodass längerfris tig von keiner anhaltenden Arbei tsun fähigkeit von mehr als 20 % auszugeh en sei . 3.1.5
Zusammenfassend hielten die Gutachter zur Frage der Ar beitsfähigkeit fest (S. 37 f. ) , somatisch seien Metatarsalgien rechts bei Hallux
valgus und schlecht ange passten Schuheinlagen, rheumatologisch eine Behçet -Erkrankung mit Sympto men seit spätestens 2000 und erfolgreicher immunmodulierender Behandlung mit Azathioprin von Bedeutung. Unspezifische myofasziale Beschwerden waren aktuell praktisch generalisiert. Zu einer Arbeitsunfähigkeit sei es ab 2 7. Juli 2015 in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst eines Catering-Service s gekommen, wobei der Beschwerdeführer überwiegend stehend und gehend tätig gewesen sei. Diese Tätigkeit sei a ufgrund der Metatarsalgie rechts bei Hallux
valgus et rigidus rechts ungünstig gewesen. E s sollte die Möglichkeit zur Wechselposition und zu Pausen gegeben sein. Aus rein psychiatrischer Sicht sei er zurzeit in seiner bisherigen , aber auch in einer adaptierten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsunfähig einzuschätzen, dies ohne ausreichende psychiatrische The rapie und Medikation. Unter einer solchen Therapie sollte sich das Zustandsbild innerhalb eines halben Jahres verbessern können, sodass längerfristig von keiner anhaltenden Arbeitsunfähi gkeit von mehr als 20 % auszugeh en sei. In einer adap tierten Tätigkeit sei aus orthopädischer und rheumatologischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des genannten Leistungspro fils auszugehen. Die Beurteilung gelte spätestens seit Gutachtenzeitpunkt.
Die Arbeitsprognose sei durch viele soziale, IV-rechtlich fremde F aktoren wie Migrations problematik, bescheidene Schul- und Deutschkenntnisse, lang dau ern de
Arbeitsunfähigkeiten, hohe
Selbstlimitierung und subjektive Krank heits überzeugung
getrübt (S. 39). 3.2
Dr. med. F.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH , und Dr. phil.
klin . psych.
G.___ vom H.___ hielten in ihrer Stellung nahme zum Gutachten der Z.___
vom 2 8. Juni 2017 ( Urk. 8/80) fest, dass sie nach 17 Sitzungen im Jahr 2017 mit dem Beschwerdeführer ausführlicher berichten könnten ( Urk. 8/80 S. 2). Sie stellten die Diagnosen rezidiv ierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-1O F33.1), posttraumatische Bel astungsstörung (ICD-10 F43.1), z erviko z ephales Syn drom, Morbus Behçet und Hallux
valgus
et regidus (richtig rigidus ) . Die posttrau matische Belastungsstörung wie auch die rez idivierende
depr essive Störung hätten deutliche Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit. Der Unfall 2015 habe das sehr labile Gleichgewicht dereguliert und führe z u einer Unfähigkeit , den Alltag auch nur in Ansätzen bewältigen zu können . Wegen dem Zusammenspiel der Diagnosen sei der Beschwerdeführer auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. 4. 4.1
Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 9. Januar 2017 , basierend auf medizinischen Untersuchungen im November 2016 , setzt sich mit den Aspek ten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auseinander, berücksichtigt die medizinischen Vorakten und ist hinsichtlich der Diagnose stellung nachvollziehbar. Zum zeitlichen Verlauf wurde dargelegt, dass die diagnostizierte
und bereits vor der Einreise in die Schweiz behandelte p osttrau matische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) keinen Einfluss auf die Arbeitsfähig keit hat und die Störung psychopathologisch bereits seit dem Jahr 2008 nicht mehr im Vordergrund steht . In diesem Zusammenhang erklärte der psychiatrische Sachverständige
differenziert , dass keine Nachhallerinnerungen und Flashbacks mehr geklagt werden und auch der Arbeitsunfall aus dem Jahr 2015 keine Symp to me einer Retraumatisierung zeig e ( Urk. 8/64/24 f.) .
Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, stützen sich die postulierten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf die psychi sche Symptomatik mit der Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und eine r anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ab. Die Gutachter attestierten in diesem Zusam menhang im Untersuchungszeitpunkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit und
verstanden als wechselbelastende Tätigkeit eine solche
mit der Möglichkeit , sich zu setze n oder die Position zu wechseln. Sodann prognostizier ten sie
unter zureichender psychiatrischer Therapie innerhalb eines halben Jahres eine Verbesserung des Gesundheitszustandes , sodass längerfristig von keiner anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 %
auszugehen sei (E.
3.1.5 hier vor). 4.2
Di e Bes chwerdegegnerin verneinte indes eine Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Wartezeit ( Juli 2016 vgl. E. 2.3 hiervor )
mit der Begründung ,
auf die im Zeitpunkt der Begutachtung im November 2016 at testierte
Arbeitsunfähigkeit könne nicht abgestellt werden, da noch Therapieoptionen bestünden (vgl. E. 2.1 hiervor).
D ie Beschwerdegegnerin übersieht dabei, dass im Gutachten der Z.___
neben einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurde, und dass damit die für anhaltende somatoforme Schmerzstörungen bereits seit 3. Juni 2015 gel tende Rechtsprechung
zur Anwendung gelangt (BGE 141 V 281, vgl. auch E.
1.3.2 hiervor). I m Hinblick auf die Erfassung von Ressourcen hätte sie die medi zini schen Feststellungen einem strukturierten normativen Prüfungsraster mittels Indikatoren unterziehen müssen. Stattdessen begründete sie die Leistungsab wei sung gestützt auf die Rechtsprechung , welche im Zusammenhang mit der Klassi fizierung von leichte n bis mittelschweren Depressionen entwickelt wurde ( vgl.
BGE 140 V 538 E. 4.5 mit Hinweisen) und die das Bundesgericht (na ch Ver fü gungserlass) mit Urteil vom 3 0. November 2017
( BGE 143 V 409 E. 4.4 ) wieder fallen liess . 4.3
Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der für den Entscheid wesentliche Sach verhalt im Verfügungszeitpunkt zu erheben ist. Diesbezüglich hat
es die Beschwerde gegnerin unterlassen , den Sachverhalt zumindest mit einer Verlaufs untersuchung zeitnah zum Verfügungszeitpunkt abzuklären, was im vor liegen den Fall insofern notwendig gewesen wäre , als die Gutachter prognostisch auf eine Verbesserung bei adäquater psychiatrischer Behandlung innerhalb von sechs Monaten — nachdem die Untersuchung Ende November 2016 erfolgte , mithin per Ende Mai 2017— hingewiesen haben . D abei reicht es nicht aus, dass die Beschwer degegnerin im Nachgang zum polydisziplinären Gutachten
den Beschwerdeführer lediglich dazu aufforderte, sich im Hinblick auf eine Verbesserung des Gesund heitszustandes einer ambulanten psychiatrischen Therapie mit antidepressiver Medikation zu unterziehen (vgl. Urk. 8/6 9 ) , ohne dass die weitere Entwicklung im Verfügungszeitpunkt vom 2 5. Juli 2017 über prüft wurde .
Dies war insofern auch angezeigt , als die Behandler des H.___
darauf hinwiesen, dass sich de r Beschwerdeführer dort
bis Ende Juni 2017 angeblich 17 Sitzungen unterzogen hatte , wobei aus dem Bericht keine weiteren Aussagen zu Art und Umfang der Therapie und Medikation
zu entnehmen sind (vgl.
Urk. 8/80/2) . Die
Berichterstattung
lässt sich denn auch primär über das polydis ziplinäre Gutachten aus , wobei neben psychiatrischen
auch fachfremde somati sche Diagnosen in die Beurteilung der Re starbeitsfähigkeit einbezogen wu rden, weshalb bereits in dieser Hinsicht nicht darauf abgestellt werden kann ( vgl. E. 3.2). 5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen ,
insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs.
1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss der Recht sprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der not wendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medi zi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.2
Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Beur tei l ung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in zumutbaren behinde rungs angepa ssten Tätigkeiten in psychiatrischer Hinsicht sowohl im Verlauf als auch im Verfügungszeitpunkt als un genügend abgeklärt (vorstehend E. 4.2 und E. 4.3 ). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit s ie dies nachhole bzw. eine allfällige Verlaufsb egutachtung des Beschwerdeführers veranlass e und zeitnah zum Gutachten über den Rentenanspruch neu entscheide.
Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Rechtsanwalt Abdullah Karakök machte mit Honorarnote vom 1 7. November 2017 ( Urk.
10) einen Aufwand von 11.16 6 7 Stunden zu Fr. 220.-- zuzüglich Spe sen entsprechend einem Honorar von Fr. 2‘708.95 inklusive Mehrwertsteuer gel tend. Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von zehneinhalb Stunden für das Ausarbeiten der Beschwerdeschrift inklusive Instruktion und Aktenstu dium als überhöht, zumal die materielle Beschwerdebegründung nur rund drei Seiten umfasst und zu einem wesentlichen Teil der Begründung im Einwand vom 3. Juli 2017 ( Urk. 8/81 Ziff. 3 bis Ziff. 13 ) entspricht. Aufgrund der Vertretung im Verwaltungsverfahren waren auch die Akten bekannt.
Angesichts der notwendigen Rekapitulation der bekannten und des geringen Umfangs der seit dem Einwand neu hinzu gekommenen Ak ten, der knappen Rechtsschrift, der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unent geltliche Rechts pflege sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung bei Anwendung des gerichts üblichen Stundenan satzes von Fr. 220.-- auf Fr. 2‘2 00.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen . 6.3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch des Beschwerde führers um unentgeltliche Prozessfü hrung und Rechtsvertretung vom 1 4. Sep tember 2017 ( Urk. 1 S. 2 und S. 8 ) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 5. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und her nach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Abdullah Karakök - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Profond Vo rsorge einrichtung , Zollstrasse 62, 8005 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1970
reiste im Juli 199 9 als Asylsuchender in die Schweiz ein ( Urk. 8/4) und war zuletzt als Mitarbeiter Reinigung im Stundenlohn bei der Y.___ angestellt , wobei das Arbeits verhältnis mit der Begründung nicht genügender Leistungen per 30. September 2015 durch den Arbeitgeber aufgelöst wurde ( Urk. 8/41
Ziff. 2.1 f. ). Unter Angabe von gesundheitlichen Beeinträchtig ungen aufgrund eines Morbus Behç et mit intermitt ierenden
Olig o ar t hritiden mit Erstdi ag nose im Jahr 2000, Spreizfüssen mit einem Hallux
valgus und einer seit dem Jahr 2008 bestehenden PTSD ( Post traumatic stress disorder ) meldete er sich am 8. Januar 2016 zum Bezug von Leistungen der Invalidenver sicherung an ( Urk. 8/27 Ziff.
6.1 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerb lich-beruflichen Verhältnisse ab. Dabei gab sie bei der Z.___ ein poly disziplinäres Gu tachten in Auftrag, welches am 9. Januar 2017 erstattet wurde ( Urk. 8/64). Mit Vorbescheid vom 1 4. März 2017 ( Urk. 8/70 ) stellte sie die Abwei sung eines Anspruchs auf eine Inv alidenrente in Aussicht. Nachdem gegen den Vorbescheid am 3. Juli 2017 Einwand er hoben worden war ( Urk. 8/81 ), wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. Juli 2017 ( Urk.
2) den Anspru ch auf eine Inva lidenrente ab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie min destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind .
E. 1.3.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.
E. 1.3.2 hiervor). I m Hinblick auf die Erfassung von Ressourcen hätte sie die medi zini schen Feststellungen einem strukturierten normativen Prüfungsraster mittels Indikatoren unterziehen müssen. Stattdessen begründete sie die Leistungsab wei sung gestützt auf die Rechtsprechung , welche im Zusammenhang mit der Klassi fizierung von leichte n bis mittelschweren Depressionen entwickelt wurde ( vgl.
BGE 140 V 538 E. 4.5 mit Hinweisen) und die das Bundesgericht (na ch Ver fü gungserlass) mit Urteil vom 3 0. November 2017
( BGE 143 V 409 E. 4.4 ) wieder fallen liess . 4.3
Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der für den Entscheid wesentliche Sach verhalt im Verfügungszeitpunkt zu erheben ist. Diesbezüglich hat
es die Beschwerde gegnerin unterlassen , den Sachverhalt zumindest mit einer Verlaufs untersuchung zeitnah zum Verfügungszeitpunkt abzuklären, was im vor liegen den Fall insofern notwendig gewesen wäre , als die Gutachter prognostisch auf eine Verbesserung bei adäquater psychiatrischer Behandlung innerhalb von sechs Monaten — nachdem die Untersuchung Ende November 2016 erfolgte , mithin per Ende Mai 2017— hingewiesen haben . D abei reicht es nicht aus, dass die Beschwer degegnerin im Nachgang zum polydisziplinären Gutachten
den Beschwerdeführer lediglich dazu aufforderte, sich im Hinblick auf eine Verbesserung des Gesund heitszustandes einer ambulanten psychiatrischen Therapie mit antidepressiver Medikation zu unterziehen (vgl. Urk. 8/6
E. 1.3.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. Septembe r 2017 Beschwerde mit den Anträgen ( Urk. 1 S. 2 f.), die Verfügung sei aufzuheben und eine « volle » Rente, e ventualiter eine Dreiviertelsrente , s ubeventualiter eine halbe Rente der Invaliden versicherung auszurichten.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltliche n Rechtspflege . Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vo m 1 6. Oktober 2017 ( Urk.
7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 4. Oktober 2017 ( Urk.
9) zu r Kennt nis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Bes chwerdegegnerin begründet ihre l ei stu ngsabweisende Verfügung vom 25. Juli 2017 damit ( Urk. 2), dass der Beschwerdeführer seit dem 2 7. Juli 2015 als Mitarbeiter in der Reinigung erheblich in der
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei . Zum Zeitpunkt des Gutachtens der Z.___
im November 2016 habe in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter Reinigung noch eine Einschränkung von 20 % bestanden . In behinderungsangepassten Tätigkeiten sei bei Ablauf der War tezeit bereits wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich gewesen. Bei der Arbeitsfähigkeit sei die psychische Erkrankung nicht zu berücksichtigen, da noch Therapieoptionen bestünden und unter einer ambulanten psychiatrischen Thera pie und antidepressiver Medikation nur noch mit kleinen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei.
Seit 2014 verdiene der Beschwerdeführer Fr. 18.-- pro Stunde und aufgerechnet auf ein Jahr sei von einem Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung von Fr.
36'288.-- auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit sei unter Berücksichti gung eines Abzuges von 5 % , da keine schweren Tätigkeiten mehr möglich seien, und eines zusätzlichen Abzuges von 23.54 % , da der Beschwerdeführer einen branchenunterdurchschnittlichen Lohn erzielt habe , von einem möglichen Ver dienst von Fr. 48'559.35 auszugehen. Die Vergleichseinkommen führt en zu einem IV-Grad von 0 % , weshalb kein Anspruch auf Rentenleistungen bestehe.
E. 2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor ( Urk. 1 S. 5 f f .), das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten der Z.___
erfülle die an ein Gutachten gestellten Anforderungen
und es könne für den Leistungsanspruch darauf abgestellt we r den. Gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten sei neben einer Anpassungs stö rung mit längerer depressiver Reaktion eine anhaltende somatoforme Schmerz störung diagnostiziert worden und die posttraumatische Belastungs störung sei ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Da mit sei der Beschwerde führer s owohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeitsun fähig und es sei von einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen. Zusätzlich sei ein leidensbedingter Abzug aufgrund von per sönlichen und beruf lichen Merkmale n
von 25 % angezeigt , und bei
einem Invaliditätsgrad von 75 %
ergäbe sich somit ein Anspruch auf eine ganze IV Rente .
Es sei nicht zuläss ig , die psychiatrische und die polydisziplinäre Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % auch im adaptierten Bereich gemäss Gutachten umzuinterpretieren, zumal der Beschwerdeführer sämtliche Therapie optionen in Anspruch nehme, wenn auch ohne Erfolg (S. 7).
E. 2.3 Aufgrund der Anmeldung vom 8. Januar 2016 ( Urk. 8/27 ) fallen Rentenleistun gen nach Ablauf des Wartejahrs frühestens nach sechs Monaten und damit ab Juli 2016 in Betracht ( Art. 28 in Verbindun g mit Art. 29 Abs. 1 IVG ), sodass für die vorliegende Streitsache die attestierten Arbeitsfähigkeiten in den medizini schen Berichten vor Juli 2015 von untergeordneter Relevanz sind.
Die seither aufgelegten Arztberichte wurden im Gutachten der Z.___
vom 9. Januar 2017 ( Urk. 8/64 S. 5-13 ) zusammengefasst, weshalb sie vorliegend nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nach folgenden Erwägungen jedoch darauf Bezug genommen. 3. 3.1
Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten polydisziplinären Gutachten der Z.___ vom 9. Januar 2017 ( Urk. 8/64/1-41), beruhend auf allgemein-internistischen, rhe umatologischen, psychiatrischen und orthopädischen Unter suchungen, wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 7): Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Chronische Metatarsalgie rechts bei Hallux
valgus Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit - Unspezifisches chronisches Schmerzsyndrom vorwiegend zerviko z ephal und panvertebral mit vegetativen Begleitbeschwerden - Morbus Behçet unter Behandlung mit Azathioprin seit 2002, darunter ver einzelt kurze Episoden mit aphthöser Stomatitis - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Rezidivierende lumbovertebragene Schmerzen bei muskulärer Dysbalance - Leichtgradige Osteochondrose LWK5/SWK1 und LWK4/5 - Status nach Schädelprellung am 1 4. Juli 2015 3.1.2
Der internistische und rheumatologische Sachverständige , Dr. med. A.___ , Facharzt Allgemeine Innerer Medizin/Rheumatologie
führte aus
(S. 16) , Haupt problem der geklagten Beschwerden seien seit Jahren im ganze n Körper beste hende Schmerzen. Am meisten bestünden diese im Nacken mit Ausstrahlungen zum Kopf und in die Augen, dort druckartig sowie in die Arme und häufig über den ganzen Rücken mit Ausstrahlungen ins linke Bein. Stärkere Kopfschmerzen habe er seit einem Unfall, als er im Juli 2015 mit dem Kopf an eine niedergehende Türe gestossen sei. Er habe nicht geblutet, sei aber zum Hausarzt gegangen und drei Wochen arbeitsunfähig geblieben und danach sei ihm im Reinigungsinstitut, wo er zuletzt tätig gewesen sei, gekündigt worden.
Er bewohne mit seiner Familie eine 3-Zimmerwohnung des Sozialamtes in einem Altbau im 2. Stock. Zuhause passe er nur auf die Kinder auf oder bringe sie in den Kindergarten, mehr möge er im Haushalt nicht machen , da er zu ermüdbar sei.
Als objektive Befunde h ielt der Sachverständige fest (S. 17) , der 46-jährige Explorand sei mässig gepflegt, 175 cm gross bei einem Gewicht 82 kg, und BMI 26,8 kg/m. Psychisch erscheine er anfangs verschlossen, später zugänglicher, stets aber etwas gebückt und dysphorisch wirkend. Der Gang sei eher langsam und etwas schlurfend rechts betont, ohne eigentliches Hinken. Das Aus- und Anziehen geschehe ohne erkennbare Schonhaltung. Spitzen- und Fersenstand seien mit Schmerzangabe im rechten Vorderfuss durchführbar und der Strichgang und Romberg sicher. Es bestehe ein Becken- und Schultergeradstand und ent sprechend den Schmerzangaben werde eine diffuse, praktisch generalisierte myofasziale
Druckdolenz angegeben. Am Kopf bestehe eine diffuse Druckdolenz und die Beweglichkeit der Halswirbelsäule (LWS) sei in alle Richtungen leicht eingeschränkt mit Angabe von endphasigem Ziehen im Nacken. An der Brustwir belsäule (BWS) zeige sich ein e panvertebrale Druckdolenz vorwiegend der para vertebralen Muskulatur. Rumpfbeugen sei bis FBA (Fingerbodenabstand) 15 cm mit Angabe eines Ziehens im Kreuz und in den hinteren Ober s chenkeln möglich , dies auch bei Seitenneigung und Reklination , welche kei ne einge schränkte Beweglichkeit zeig t en. Es bestünden d iffuse Druckdolenz en der paralumbalen und Beckenkammmuskulatur. Die oberen Extremitäten zeigten eine normale Beweg lichkeit der Gelenke und kräftig gebaute Hände bei mässiger Beschwielung und einer Griffkraft rechts von 12 und links von 14 kg. Die Positionsversuche und Diadochokinese
seien normal. Die unteren Extremitäten zeigten eine normale Beinstatik, Senkfüsse beidseits, eine beginnende Arthrose am rechten Grossze hengrundgelenk mit endphasigen Schmerzen und Druckdolenz vorwiegend am Grundgelenk , ohne Entzündungszeichen , ohne Varizen und palpabeln
Fussp uls . PSR und ASR seien lebhaft.
Babinski
und Lasègue -Zeichen seien negativ und die Oberflächen- und Tiefensensibilität intakt. Die Befunde am Kopf zeigten isokore Pupillen und Fingerreiben werde beidseits gehört. Die Zähne seien gesund, die Mundschleimhaut unauffällig und es zeigten sich k eine pathologischen Lymph knoten und eine normale Herz
- und Lungenauskultation. D as Abdomen zeige weiche Bauchdecken. Der Röntgenbefund erg e be eine grossbogige lumbale Lordose, ein normales Alignement und eine moderate Höhenminderung und End plattenstörung LWK5/SWK1 im Sinne einer Osteochondrose . Eine geringgradige
Osteochondrose zeige sich auch im Segment LWK4/5 und im unteren BWS Be reich. Die restlichen Bandscheibenhöhen der Lendenwi rbelsäule seien normal und im unteren LWS-Bereich sei eine mässige Degeneration der Gelenk facetten ersichtlich . Am Fuss rechts bestehe ein Hallux
valgus mit einem Winkel von ca. 24 Gra d mit
Subluxationsstellun g ,
j edoch ohne Zeichen einer fortge schrittenen Arthro se. A m linken Fuss bestehe ein Hallux
mit einem Winkel von 12 Grad, bei n ormale n Artikulationsverhältnisse n.
Der PACT-Test erg e be 6 von 200 möglichen Punkten und entspreche damit eine r extrem tiefe n Selbstein schätzung der kör perlichen Fähigkeiten. 3.1.3
Die orthopädische Sachverständige Dr. med. B.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt fest (S. 33 oben ), im Untersuchungszeitpunkt sei der Beschwerdeführer von Seiten der Wirbelsäulenfunktion schmerzbedingt eingeschränkt , wobei keine Radikulo pathiezeichen gefunden werden konnten . Die Beschwerdesymptomat ik von Seiten der LWS sei eher myofaszial und werde auch auf die Schon fehlhaltung sowie Fehlbelastung de s rechten Fusses zurückgeführt. Die oberen Extremitäten gelenke
seien frei beweglich und ohne lokale Entzündungszeichen . Die nur leicht gradigen funktionelle n Einschränkungen seitens der Wirbelsäule und des rechten Fusses beding t en aus orthopädischer Sicht keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit (gemeint wohl Arbeitsfähigkeit) . Aufgrund chronifizierter Schmerzen sei in der angestammten Tätigkeit bzw. in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsunfä higkeit von 20 % an zunehmen. In einer adaptierten Tätigkeit, unter Berücksichtigung v on Wechselbelastungen mit der Möglichkeit sich zu setzen oder die Position zu wechseln , sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig . 3.1.4
Aus psychiatrischer Sicht legte
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (S. 19) dar , zum Tagesabla uf gebe der Beschwerdeführer an, dass er zwischen 8 und 9 Uhr auf stehe, da er in der Nacht wegen seiner Schmerzen oft nur schlecht schlafen könne. Fallweise gehe er am Vormittag mit den Kindern « raus » . Am Dienstag und Donnerstag seien diese in der Spielgruppe. Ansonsten müsse er wegen seiner Schmerzen viel liegen. Das Mittagessen werde ihm von seiner Frau gekocht. Nachmittags würde er wieder ,
teilweise
zusammen mit den Kindern ,
spazieren gehen. Tagsüber schlafe er oft rund eine Stunde und gegen 20
Uhr gehe er mit den Kindern bereits zu Bett. Im Haushalt mache er nicht viel , da das meiste von der Ehefrau erledigt werde.
Anfang 2016 sei er in ambulanter Behandlung bei der Psychologin Frau Dr. D.___ gewesen, dort habe er sich aber nicht richtig verstanden gefühlt und die Therapie selber beendet. Aktuell ge he er in keine Therapie (S. 20 oben) .
Zum Psychostatus führte der Sachverständige aus (S. 21) , der Beschwerdeführer komme pünktlich und sei adäquat gepflegt und gekleidet. Während der gesamten Exploration imponiere er als wach, bewusstseinsklar sowie zugewandt, teils freundlich und teils schwingungsfähig, teils jedoch auch leidensbedingt reser viert. Er zeige sich zu Ort, Zeit, Person und Situation vollumfänglich orientiert. Sprac hlich sei eine Verständigung mittels Dolmetscheru nterstützung auf Kur disch problemlos möglich . Im formalen Denken sei er im Gespräch mehrheitlich geord net, kohärent und nicht verlangsamt. Es zeig t en sich keine klaren bzw. objekti vierbaren Anhaltspunkte für eine Konzentrationsstörung oder eine reduzierte Konzentrationsleistung oder eine Gedächtnisstörung. Dazu w idersprüchlich seien seine Rechenleistungen , da er anfangs angegeben habe, dass 2 + 2 = 3 sei, er jedoch 100 - 7 korrekt und nicht verlangsamt habe berechnen können. Anhalts punkte fü r i nhaltliche Denkstörungen wie Wahn, Ich-Störung, Sinnestäuschun gen oder Gedankeneingebung, Depersonalisation oder Derealisation hätten nicht bestanden und sich
keine Anhalt spunkte für Zwänge oder Rituale
ergeben . Affektiv imponiere er durch seine Schmerze n leidend und unter
Freudlosigkeit, geringe r Hoffnung sowie einer reduzierten Kraft und Energie. Hinsich tlich seiner sozialen Situation äussere
er sich besorgt, da er seit rund einem Jahr vom Sozialamt abhängig sei und die finanziellen Verh ältnisse eng seien. Er berichte über gewisse Sympto me einer PTBS (posttraumatische Bel astungsstörung) mit Albträumen, inhalt lich von Syrien und der Polizei sowie de n Folterungen han d elnd . Eine Paniksymptomatik bzw. – s törung , eine andere Angstsymptomatik oder Flashbacks bzw. Hyperarousals
würden hingegen verneint . Der Beschwerde führer gebe an, dass der Schlaf durch die Schmerzen gestört sei. T endenzi ell bestehe eine Verdeutlichung der Schmerzan ga ben ,
während Antrieb und Psycho motorik als unauffäll ig imponiert en und sich kein Anhalt für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung zeige.
Aus der gutachterlichen Zusammenschau ergebe sich , dass die Diagnose einer p ost traumatischen Belastungsstörung ge mäss ICD-10 gestellt werden könne, die Störung jedoch aktuell bzw. seit 2008 bereits nicht mehr forciert im Vordergrund stehe und auch der Arbeitsunfall im Jahr 2015 keine Symptome einer Retrauma tisierung zeige. Das aktuelle Zustandsbild imponier e vielmehr im Sinne einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion auf den Arbeitsunfall und der darauf schnell folgenden Kündigung von Arbeit geberseite (S. 23 unten S. 24 oben ). Aus psychiatrischer Sicht zeige sich beim Beschwerdeführer aktuell eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) nach dem Arbeitsunfall 2015 sowie der erfolgten Kündigung von Arbeitgeberseite. Zudem zeige sich eine anhaltende somatoforme Schme rzstörung (ICD-10 F45.4). Eine p osttraumatische Belastungsstörung, nach Folterungen in Syrien mit bereits in Syrien aufgetretener Symptomatik und erster psychiatrischer Behandlung, stehe eher im Hintergrund und es bestünden keine Anhaltspunkte für eine neuerliche Retraumatisierung durch den Arbeitsunfall (S. 25).
Eine erste Therapie nach den Folterungen sei nach Angaben des Beschwerde führers bereits in Syrien und später in der Schweiz in den Jahren 2007 bis 2008 erfolgt. Eine störungsspezi fische Therapie im E.___ im Sinne einer spezifische n Traumatherapie habe der Beschwer de führer abgelehnt, weshalb eine Bewegungstherapie und die Optimier ung der psychopharmakologischen Therapie als Ziele ins Zentrum gesetzt worden sei en . I m weiteren Verlauf habe der Beschwerdeführer ohne weitere intensive psychiatri sche Therapie bis zum Arbeitsunfall 2015 beruflich wieder arbeiten können. Seit dem Unfall sehe er sich jedoch nicht mehr arbeitsfähig und zudem sei relativ rasch nach dem Unfall bereits die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt. Seit Anfang 2016 sei eine neuerliche ambulante psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung erfolgt , die der Beschwerde führer vor kurzem von sich aus beendet habe , da
er sich von seiner Psychologin nicht verstanden gefühlt habe. Der Beschwerdeführer gebe an ,
täglich Cipralex und gelegentlich Surmontil einzunehmen. L aborchemisch zeige sich ein
deutlich zu niedrig er bzw. in eine m therapeutisch nicht wirksamen Bereich liegend er Medikamentenspiegel. Aktuell liege damit keine suffiziente psychiatrische Therapie vor , die jedoch aus gut achterlicher Sicht klar indiziert und auch zumutbar sei . Die Compliance zeige damit aktuell
und im Verlauf Ein schränkungen.
Im psychiatris chen Explorationsgespräch hätten sich «kleine» Anhaltspunkte für gewisse Aggravationstendenzen bzw. Simulationstendenzen beim Beschwerde führer gezeigt. So habe dieser angegeben
« 2+2 sei 3 » ,
habe aber glei chzeitig « 100
E. 7 » korrekt rechnen können . Zudem habe er die Schmerzsymptome ten den ziell verdeutlicht dargestellt (S. 26).
Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führte der Sachverständige aus (S.
26 unten) , es sei davon auszu gehe n, dass der Beschwerdeführer
zurzeit in seiner bisherigen ,
aber auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei ,
d ies ohne ausreichende psychiatrische Therapie und Medikation. Unter einer solchen Therapie sollte sich das Zustandsbild innerhalb eines halben Jahres ver bessern können , sodass längerfris tig von keiner anhaltenden Arbei tsun fähigkeit von mehr als 20 % auszugeh en sei . 3.1.5
Zusammenfassend hielten die Gutachter zur Frage der Ar beitsfähigkeit fest (S. 37 f. ) , somatisch seien Metatarsalgien rechts bei Hallux
valgus und schlecht ange passten Schuheinlagen, rheumatologisch eine Behçet -Erkrankung mit Sympto men seit spätestens 2000 und erfolgreicher immunmodulierender Behandlung mit Azathioprin von Bedeutung. Unspezifische myofasziale Beschwerden waren aktuell praktisch generalisiert. Zu einer Arbeitsunfähigkeit sei es ab 2 7. Juli 2015 in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst eines Catering-Service s gekommen, wobei der Beschwerdeführer überwiegend stehend und gehend tätig gewesen sei. Diese Tätigkeit sei a ufgrund der Metatarsalgie rechts bei Hallux
valgus et rigidus rechts ungünstig gewesen. E s sollte die Möglichkeit zur Wechselposition und zu Pausen gegeben sein. Aus rein psychiatrischer Sicht sei er zurzeit in seiner bisherigen , aber auch in einer adaptierten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsunfähig einzuschätzen, dies ohne ausreichende psychiatrische The rapie und Medikation. Unter einer solchen Therapie sollte sich das Zustandsbild innerhalb eines halben Jahres verbessern können, sodass längerfristig von keiner anhaltenden Arbeitsunfähi gkeit von mehr als 20 % auszugeh en sei. In einer adap tierten Tätigkeit sei aus orthopädischer und rheumatologischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des genannten Leistungspro fils auszugehen. Die Beurteilung gelte spätestens seit Gutachtenzeitpunkt.
Die Arbeitsprognose sei durch viele soziale, IV-rechtlich fremde F aktoren wie Migrations problematik, bescheidene Schul- und Deutschkenntnisse, lang dau ern de
Arbeitsunfähigkeiten, hohe
Selbstlimitierung und subjektive Krank heits überzeugung
getrübt (S. 39). 3.2
Dr. med. F.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH , und Dr. phil.
klin . psych.
G.___ vom H.___ hielten in ihrer Stellung nahme zum Gutachten der Z.___
vom 2 8. Juni 2017 ( Urk. 8/80) fest, dass sie nach 17 Sitzungen im Jahr 2017 mit dem Beschwerdeführer ausführlicher berichten könnten ( Urk. 8/80 S. 2). Sie stellten die Diagnosen rezidiv ierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-1O F33.1), posttraumatische Bel astungsstörung (ICD-10 F43.1), z erviko z ephales Syn drom, Morbus Behçet und Hallux
valgus
et regidus (richtig rigidus ) . Die posttrau matische Belastungsstörung wie auch die rez idivierende
depr essive Störung hätten deutliche Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit. Der Unfall 2015 habe das sehr labile Gleichgewicht dereguliert und führe z u einer Unfähigkeit , den Alltag auch nur in Ansätzen bewältigen zu können . Wegen dem Zusammenspiel der Diagnosen sei der Beschwerdeführer auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. 4. 4.1
Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 9. Januar 2017 , basierend auf medizinischen Untersuchungen im November 2016 , setzt sich mit den Aspek ten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auseinander, berücksichtigt die medizinischen Vorakten und ist hinsichtlich der Diagnose stellung nachvollziehbar. Zum zeitlichen Verlauf wurde dargelegt, dass die diagnostizierte
und bereits vor der Einreise in die Schweiz behandelte p osttrau matische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) keinen Einfluss auf die Arbeitsfähig keit hat und die Störung psychopathologisch bereits seit dem Jahr 2008 nicht mehr im Vordergrund steht . In diesem Zusammenhang erklärte der psychiatrische Sachverständige
differenziert , dass keine Nachhallerinnerungen und Flashbacks mehr geklagt werden und auch der Arbeitsunfall aus dem Jahr 2015 keine Symp to me einer Retraumatisierung zeig e ( Urk. 8/64/24 f.) .
Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, stützen sich die postulierten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf die psychi sche Symptomatik mit der Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und eine r anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ab. Die Gutachter attestierten in diesem Zusam menhang im Untersuchungszeitpunkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit und
verstanden als wechselbelastende Tätigkeit eine solche
mit der Möglichkeit , sich zu setze n oder die Position zu wechseln. Sodann prognostizier ten sie
unter zureichender psychiatrischer Therapie innerhalb eines halben Jahres eine Verbesserung des Gesundheitszustandes , sodass längerfristig von keiner anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 %
auszugehen sei (E.
3.1.5 hier vor). 4.2
Di e Bes chwerdegegnerin verneinte indes eine Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Wartezeit ( Juli 2016 vgl. E. 2.3 hiervor )
mit der Begründung ,
auf die im Zeitpunkt der Begutachtung im November 2016 at testierte
Arbeitsunfähigkeit könne nicht abgestellt werden, da noch Therapieoptionen bestünden (vgl. E. 2.1 hiervor).
D ie Beschwerdegegnerin übersieht dabei, dass im Gutachten der Z.___
neben einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurde, und dass damit die für anhaltende somatoforme Schmerzstörungen bereits seit 3. Juni 2015 gel tende Rechtsprechung
zur Anwendung gelangt (BGE 141 V 281, vgl. auch E.
E. 9 ) , ohne dass die weitere Entwicklung im Verfügungszeitpunkt vom 2 5. Juli 2017 über prüft wurde .
Dies war insofern auch angezeigt , als die Behandler des H.___
darauf hinwiesen, dass sich de r Beschwerdeführer dort
bis Ende Juni 2017 angeblich 17 Sitzungen unterzogen hatte , wobei aus dem Bericht keine weiteren Aussagen zu Art und Umfang der Therapie und Medikation
zu entnehmen sind (vgl.
Urk. 8/80/2) . Die
Berichterstattung
lässt sich denn auch primär über das polydis ziplinäre Gutachten aus , wobei neben psychiatrischen
auch fachfremde somati sche Diagnosen in die Beurteilung der Re starbeitsfähigkeit einbezogen wu rden, weshalb bereits in dieser Hinsicht nicht darauf abgestellt werden kann ( vgl. E. 3.2). 5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen ,
insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs.
1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss der Recht sprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der not wendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medi zi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.2
Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Beur tei l ung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in zumutbaren behinde rungs angepa ssten Tätigkeiten in psychiatrischer Hinsicht sowohl im Verlauf als auch im Verfügungszeitpunkt als un genügend abgeklärt (vorstehend E. 4.2 und E. 4.3 ). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit s ie dies nachhole bzw. eine allfällige Verlaufsb egutachtung des Beschwerdeführers veranlass e und zeitnah zum Gutachten über den Rentenanspruch neu entscheide.
Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Rechtsanwalt Abdullah Karakök machte mit Honorarnote vom 1 7. November 2017 ( Urk.
10) einen Aufwand von 11.16 6 7 Stunden zu Fr. 220.-- zuzüglich Spe sen entsprechend einem Honorar von Fr. 2‘708.95 inklusive Mehrwertsteuer gel tend. Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von zehneinhalb Stunden für das Ausarbeiten der Beschwerdeschrift inklusive Instruktion und Aktenstu dium als überhöht, zumal die materielle Beschwerdebegründung nur rund drei Seiten umfasst und zu einem wesentlichen Teil der Begründung im Einwand vom 3. Juli 2017 ( Urk. 8/81 Ziff. 3 bis Ziff.
E. 13 ) entspricht. Aufgrund der Vertretung im Verwaltungsverfahren waren auch die Akten bekannt.
Angesichts der notwendigen Rekapitulation der bekannten und des geringen Umfangs der seit dem Einwand neu hinzu gekommenen Ak ten, der knappen Rechtsschrift, der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unent geltliche Rechts pflege sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung bei Anwendung des gerichts üblichen Stundenan satzes von Fr. 220.-- auf Fr. 2‘2 00.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen . 6.3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch des Beschwerde führers um unentgeltliche Prozessfü hrung und Rechtsvertretung vom 1 4. Sep tember 2017 ( Urk. 1 S. 2 und S. 8 ) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 5. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und her nach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Abdullah Karakök - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Profond Vo rsorge einrichtung , Zollstrasse 62, 8005 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01005
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 2 0. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök HAK Rechtsanwälte Weberstrasse 10, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1970
reiste im Juli 199 9 als Asylsuchender in die Schweiz ein ( Urk. 8/4) und war zuletzt als Mitarbeiter Reinigung im Stundenlohn bei der Y.___ angestellt , wobei das Arbeits verhältnis mit der Begründung nicht genügender Leistungen per 30. September 2015 durch den Arbeitgeber aufgelöst wurde ( Urk. 8/41
Ziff. 2.1 f. ). Unter Angabe von gesundheitlichen Beeinträchtig ungen aufgrund eines Morbus Behç et mit intermitt ierenden
Olig o ar t hritiden mit Erstdi ag nose im Jahr 2000, Spreizfüssen mit einem Hallux
valgus und einer seit dem Jahr 2008 bestehenden PTSD ( Post traumatic stress disorder ) meldete er sich am 8. Januar 2016 zum Bezug von Leistungen der Invalidenver sicherung an ( Urk. 8/27 Ziff.
6.1 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerb lich-beruflichen Verhältnisse ab. Dabei gab sie bei der Z.___ ein poly disziplinäres Gu tachten in Auftrag, welches am 9. Januar 2017 erstattet wurde ( Urk. 8/64). Mit Vorbescheid vom 1 4. März 2017 ( Urk. 8/70 ) stellte sie die Abwei sung eines Anspruchs auf eine Inv alidenrente in Aussicht. Nachdem gegen den Vorbescheid am 3. Juli 2017 Einwand er hoben worden war ( Urk. 8/81 ), wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. Juli 2017 ( Urk.
2) den Anspru ch auf eine Inva lidenrente ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. Septembe r 2017 Beschwerde mit den Anträgen ( Urk. 1 S. 2 f.), die Verfügung sei aufzuheben und eine « volle » Rente, e ventualiter eine Dreiviertelsrente , s ubeventualiter eine halbe Rente der Invaliden versicherung auszurichten.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltliche n Rechtspflege . Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vo m 1 6. Oktober 2017 ( Urk.
7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 4. Oktober 2017 ( Urk.
9) zu r Kennt nis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie min destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind . 1.3. 1.3.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2
G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter ent wickel ten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagno stizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psycho somatische Leiden ( BGE
140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeits unfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwer de bilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Kriterien», vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struktu rierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standard indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete ver sicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2017 vom 2 8. Februar 2018 E. 6.3). 1.3.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Bes chwerdegegnerin begründet ihre l ei stu ngsabweisende Verfügung vom 25. Juli 2017 damit ( Urk. 2), dass der Beschwerdeführer seit dem 2 7. Juli 2015 als Mitarbeiter in der Reinigung erheblich in der
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei . Zum Zeitpunkt des Gutachtens der Z.___
im November 2016 habe in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter Reinigung noch eine Einschränkung von 20 % bestanden . In behinderungsangepassten Tätigkeiten sei bei Ablauf der War tezeit bereits wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich gewesen. Bei der Arbeitsfähigkeit sei die psychische Erkrankung nicht zu berücksichtigen, da noch Therapieoptionen bestünden und unter einer ambulanten psychiatrischen Thera pie und antidepressiver Medikation nur noch mit kleinen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei.
Seit 2014 verdiene der Beschwerdeführer Fr. 18.-- pro Stunde und aufgerechnet auf ein Jahr sei von einem Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung von Fr.
36'288.-- auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit sei unter Berücksichti gung eines Abzuges von 5 % , da keine schweren Tätigkeiten mehr möglich seien, und eines zusätzlichen Abzuges von 23.54 % , da der Beschwerdeführer einen branchenunterdurchschnittlichen Lohn erzielt habe , von einem möglichen Ver dienst von Fr. 48'559.35 auszugehen. Die Vergleichseinkommen führt en zu einem IV-Grad von 0 % , weshalb kein Anspruch auf Rentenleistungen bestehe. 2.2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor ( Urk. 1 S. 5 f f .), das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten der Z.___
erfülle die an ein Gutachten gestellten Anforderungen
und es könne für den Leistungsanspruch darauf abgestellt we r den. Gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten sei neben einer Anpassungs stö rung mit längerer depressiver Reaktion eine anhaltende somatoforme Schmerz störung diagnostiziert worden und die posttraumatische Belastungs störung sei ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Da mit sei der Beschwerde führer s owohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeitsun fähig und es sei von einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen. Zusätzlich sei ein leidensbedingter Abzug aufgrund von per sönlichen und beruf lichen Merkmale n
von 25 % angezeigt , und bei
einem Invaliditätsgrad von 75 %
ergäbe sich somit ein Anspruch auf eine ganze IV Rente .
Es sei nicht zuläss ig , die psychiatrische und die polydisziplinäre Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % auch im adaptierten Bereich gemäss Gutachten umzuinterpretieren, zumal der Beschwerdeführer sämtliche Therapie optionen in Anspruch nehme, wenn auch ohne Erfolg (S. 7). 2.3
Aufgrund der Anmeldung vom 8. Januar 2016 ( Urk. 8/27 ) fallen Rentenleistun gen nach Ablauf des Wartejahrs frühestens nach sechs Monaten und damit ab Juli 2016 in Betracht ( Art. 28 in Verbindun g mit Art. 29 Abs. 1 IVG ), sodass für die vorliegende Streitsache die attestierten Arbeitsfähigkeiten in den medizini schen Berichten vor Juli 2015 von untergeordneter Relevanz sind.
Die seither aufgelegten Arztberichte wurden im Gutachten der Z.___
vom 9. Januar 2017 ( Urk. 8/64 S. 5-13 ) zusammengefasst, weshalb sie vorliegend nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nach folgenden Erwägungen jedoch darauf Bezug genommen. 3. 3.1
Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten polydisziplinären Gutachten der Z.___ vom 9. Januar 2017 ( Urk. 8/64/1-41), beruhend auf allgemein-internistischen, rhe umatologischen, psychiatrischen und orthopädischen Unter suchungen, wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 7): Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Chronische Metatarsalgie rechts bei Hallux
valgus Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit - Unspezifisches chronisches Schmerzsyndrom vorwiegend zerviko z ephal und panvertebral mit vegetativen Begleitbeschwerden - Morbus Behçet unter Behandlung mit Azathioprin seit 2002, darunter ver einzelt kurze Episoden mit aphthöser Stomatitis - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Rezidivierende lumbovertebragene Schmerzen bei muskulärer Dysbalance - Leichtgradige Osteochondrose LWK5/SWK1 und LWK4/5 - Status nach Schädelprellung am 1 4. Juli 2015 3.1.2
Der internistische und rheumatologische Sachverständige , Dr. med. A.___ , Facharzt Allgemeine Innerer Medizin/Rheumatologie
führte aus
(S. 16) , Haupt problem der geklagten Beschwerden seien seit Jahren im ganze n Körper beste hende Schmerzen. Am meisten bestünden diese im Nacken mit Ausstrahlungen zum Kopf und in die Augen, dort druckartig sowie in die Arme und häufig über den ganzen Rücken mit Ausstrahlungen ins linke Bein. Stärkere Kopfschmerzen habe er seit einem Unfall, als er im Juli 2015 mit dem Kopf an eine niedergehende Türe gestossen sei. Er habe nicht geblutet, sei aber zum Hausarzt gegangen und drei Wochen arbeitsunfähig geblieben und danach sei ihm im Reinigungsinstitut, wo er zuletzt tätig gewesen sei, gekündigt worden.
Er bewohne mit seiner Familie eine 3-Zimmerwohnung des Sozialamtes in einem Altbau im 2. Stock. Zuhause passe er nur auf die Kinder auf oder bringe sie in den Kindergarten, mehr möge er im Haushalt nicht machen , da er zu ermüdbar sei.
Als objektive Befunde h ielt der Sachverständige fest (S. 17) , der 46-jährige Explorand sei mässig gepflegt, 175 cm gross bei einem Gewicht 82 kg, und BMI 26,8 kg/m. Psychisch erscheine er anfangs verschlossen, später zugänglicher, stets aber etwas gebückt und dysphorisch wirkend. Der Gang sei eher langsam und etwas schlurfend rechts betont, ohne eigentliches Hinken. Das Aus- und Anziehen geschehe ohne erkennbare Schonhaltung. Spitzen- und Fersenstand seien mit Schmerzangabe im rechten Vorderfuss durchführbar und der Strichgang und Romberg sicher. Es bestehe ein Becken- und Schultergeradstand und ent sprechend den Schmerzangaben werde eine diffuse, praktisch generalisierte myofasziale
Druckdolenz angegeben. Am Kopf bestehe eine diffuse Druckdolenz und die Beweglichkeit der Halswirbelsäule (LWS) sei in alle Richtungen leicht eingeschränkt mit Angabe von endphasigem Ziehen im Nacken. An der Brustwir belsäule (BWS) zeige sich ein e panvertebrale Druckdolenz vorwiegend der para vertebralen Muskulatur. Rumpfbeugen sei bis FBA (Fingerbodenabstand) 15 cm mit Angabe eines Ziehens im Kreuz und in den hinteren Ober s chenkeln möglich , dies auch bei Seitenneigung und Reklination , welche kei ne einge schränkte Beweglichkeit zeig t en. Es bestünden d iffuse Druckdolenz en der paralumbalen und Beckenkammmuskulatur. Die oberen Extremitäten zeigten eine normale Beweg lichkeit der Gelenke und kräftig gebaute Hände bei mässiger Beschwielung und einer Griffkraft rechts von 12 und links von 14 kg. Die Positionsversuche und Diadochokinese
seien normal. Die unteren Extremitäten zeigten eine normale Beinstatik, Senkfüsse beidseits, eine beginnende Arthrose am rechten Grossze hengrundgelenk mit endphasigen Schmerzen und Druckdolenz vorwiegend am Grundgelenk , ohne Entzündungszeichen , ohne Varizen und palpabeln
Fussp uls . PSR und ASR seien lebhaft.
Babinski
und Lasègue -Zeichen seien negativ und die Oberflächen- und Tiefensensibilität intakt. Die Befunde am Kopf zeigten isokore Pupillen und Fingerreiben werde beidseits gehört. Die Zähne seien gesund, die Mundschleimhaut unauffällig und es zeigten sich k eine pathologischen Lymph knoten und eine normale Herz
- und Lungenauskultation. D as Abdomen zeige weiche Bauchdecken. Der Röntgenbefund erg e be eine grossbogige lumbale Lordose, ein normales Alignement und eine moderate Höhenminderung und End plattenstörung LWK5/SWK1 im Sinne einer Osteochondrose . Eine geringgradige
Osteochondrose zeige sich auch im Segment LWK4/5 und im unteren BWS Be reich. Die restlichen Bandscheibenhöhen der Lendenwi rbelsäule seien normal und im unteren LWS-Bereich sei eine mässige Degeneration der Gelenk facetten ersichtlich . Am Fuss rechts bestehe ein Hallux
valgus mit einem Winkel von ca. 24 Gra d mit
Subluxationsstellun g ,
j edoch ohne Zeichen einer fortge schrittenen Arthro se. A m linken Fuss bestehe ein Hallux
mit einem Winkel von 12 Grad, bei n ormale n Artikulationsverhältnisse n.
Der PACT-Test erg e be 6 von 200 möglichen Punkten und entspreche damit eine r extrem tiefe n Selbstein schätzung der kör perlichen Fähigkeiten. 3.1.3
Die orthopädische Sachverständige Dr. med. B.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt fest (S. 33 oben ), im Untersuchungszeitpunkt sei der Beschwerdeführer von Seiten der Wirbelsäulenfunktion schmerzbedingt eingeschränkt , wobei keine Radikulo pathiezeichen gefunden werden konnten . Die Beschwerdesymptomat ik von Seiten der LWS sei eher myofaszial und werde auch auf die Schon fehlhaltung sowie Fehlbelastung de s rechten Fusses zurückgeführt. Die oberen Extremitäten gelenke
seien frei beweglich und ohne lokale Entzündungszeichen . Die nur leicht gradigen funktionelle n Einschränkungen seitens der Wirbelsäule und des rechten Fusses beding t en aus orthopädischer Sicht keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit (gemeint wohl Arbeitsfähigkeit) . Aufgrund chronifizierter Schmerzen sei in der angestammten Tätigkeit bzw. in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsunfä higkeit von 20 % an zunehmen. In einer adaptierten Tätigkeit, unter Berücksichtigung v on Wechselbelastungen mit der Möglichkeit sich zu setzen oder die Position zu wechseln , sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig . 3.1.4
Aus psychiatrischer Sicht legte
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (S. 19) dar , zum Tagesabla uf gebe der Beschwerdeführer an, dass er zwischen 8 und 9 Uhr auf stehe, da er in der Nacht wegen seiner Schmerzen oft nur schlecht schlafen könne. Fallweise gehe er am Vormittag mit den Kindern « raus » . Am Dienstag und Donnerstag seien diese in der Spielgruppe. Ansonsten müsse er wegen seiner Schmerzen viel liegen. Das Mittagessen werde ihm von seiner Frau gekocht. Nachmittags würde er wieder ,
teilweise
zusammen mit den Kindern ,
spazieren gehen. Tagsüber schlafe er oft rund eine Stunde und gegen 20
Uhr gehe er mit den Kindern bereits zu Bett. Im Haushalt mache er nicht viel , da das meiste von der Ehefrau erledigt werde.
Anfang 2016 sei er in ambulanter Behandlung bei der Psychologin Frau Dr. D.___ gewesen, dort habe er sich aber nicht richtig verstanden gefühlt und die Therapie selber beendet. Aktuell ge he er in keine Therapie (S. 20 oben) .
Zum Psychostatus führte der Sachverständige aus (S. 21) , der Beschwerdeführer komme pünktlich und sei adäquat gepflegt und gekleidet. Während der gesamten Exploration imponiere er als wach, bewusstseinsklar sowie zugewandt, teils freundlich und teils schwingungsfähig, teils jedoch auch leidensbedingt reser viert. Er zeige sich zu Ort, Zeit, Person und Situation vollumfänglich orientiert. Sprac hlich sei eine Verständigung mittels Dolmetscheru nterstützung auf Kur disch problemlos möglich . Im formalen Denken sei er im Gespräch mehrheitlich geord net, kohärent und nicht verlangsamt. Es zeig t en sich keine klaren bzw. objekti vierbaren Anhaltspunkte für eine Konzentrationsstörung oder eine reduzierte Konzentrationsleistung oder eine Gedächtnisstörung. Dazu w idersprüchlich seien seine Rechenleistungen , da er anfangs angegeben habe, dass 2 + 2 = 3 sei, er jedoch 100 - 7 korrekt und nicht verlangsamt habe berechnen können. Anhalts punkte fü r i nhaltliche Denkstörungen wie Wahn, Ich-Störung, Sinnestäuschun gen oder Gedankeneingebung, Depersonalisation oder Derealisation hätten nicht bestanden und sich
keine Anhalt spunkte für Zwänge oder Rituale
ergeben . Affektiv imponiere er durch seine Schmerze n leidend und unter
Freudlosigkeit, geringe r Hoffnung sowie einer reduzierten Kraft und Energie. Hinsich tlich seiner sozialen Situation äussere
er sich besorgt, da er seit rund einem Jahr vom Sozialamt abhängig sei und die finanziellen Verh ältnisse eng seien. Er berichte über gewisse Sympto me einer PTBS (posttraumatische Bel astungsstörung) mit Albträumen, inhalt lich von Syrien und der Polizei sowie de n Folterungen han d elnd . Eine Paniksymptomatik bzw. – s törung , eine andere Angstsymptomatik oder Flashbacks bzw. Hyperarousals
würden hingegen verneint . Der Beschwerde führer gebe an, dass der Schlaf durch die Schmerzen gestört sei. T endenzi ell bestehe eine Verdeutlichung der Schmerzan ga ben ,
während Antrieb und Psycho motorik als unauffäll ig imponiert en und sich kein Anhalt für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung zeige.
Aus der gutachterlichen Zusammenschau ergebe sich , dass die Diagnose einer p ost traumatischen Belastungsstörung ge mäss ICD-10 gestellt werden könne, die Störung jedoch aktuell bzw. seit 2008 bereits nicht mehr forciert im Vordergrund stehe und auch der Arbeitsunfall im Jahr 2015 keine Symptome einer Retrauma tisierung zeige. Das aktuelle Zustandsbild imponier e vielmehr im Sinne einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion auf den Arbeitsunfall und der darauf schnell folgenden Kündigung von Arbeit geberseite (S. 23 unten S. 24 oben ). Aus psychiatrischer Sicht zeige sich beim Beschwerdeführer aktuell eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) nach dem Arbeitsunfall 2015 sowie der erfolgten Kündigung von Arbeitgeberseite. Zudem zeige sich eine anhaltende somatoforme Schme rzstörung (ICD-10 F45.4). Eine p osttraumatische Belastungsstörung, nach Folterungen in Syrien mit bereits in Syrien aufgetretener Symptomatik und erster psychiatrischer Behandlung, stehe eher im Hintergrund und es bestünden keine Anhaltspunkte für eine neuerliche Retraumatisierung durch den Arbeitsunfall (S. 25).
Eine erste Therapie nach den Folterungen sei nach Angaben des Beschwerde führers bereits in Syrien und später in der Schweiz in den Jahren 2007 bis 2008 erfolgt. Eine störungsspezi fische Therapie im E.___ im Sinne einer spezifische n Traumatherapie habe der Beschwer de führer abgelehnt, weshalb eine Bewegungstherapie und die Optimier ung der psychopharmakologischen Therapie als Ziele ins Zentrum gesetzt worden sei en . I m weiteren Verlauf habe der Beschwerdeführer ohne weitere intensive psychiatri sche Therapie bis zum Arbeitsunfall 2015 beruflich wieder arbeiten können. Seit dem Unfall sehe er sich jedoch nicht mehr arbeitsfähig und zudem sei relativ rasch nach dem Unfall bereits die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt. Seit Anfang 2016 sei eine neuerliche ambulante psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung erfolgt , die der Beschwerde führer vor kurzem von sich aus beendet habe , da
er sich von seiner Psychologin nicht verstanden gefühlt habe. Der Beschwerdeführer gebe an ,
täglich Cipralex und gelegentlich Surmontil einzunehmen. L aborchemisch zeige sich ein
deutlich zu niedrig er bzw. in eine m therapeutisch nicht wirksamen Bereich liegend er Medikamentenspiegel. Aktuell liege damit keine suffiziente psychiatrische Therapie vor , die jedoch aus gut achterlicher Sicht klar indiziert und auch zumutbar sei . Die Compliance zeige damit aktuell
und im Verlauf Ein schränkungen.
Im psychiatris chen Explorationsgespräch hätten sich «kleine» Anhaltspunkte für gewisse Aggravationstendenzen bzw. Simulationstendenzen beim Beschwerde führer gezeigt. So habe dieser angegeben
« 2+2 sei 3 » ,
habe aber glei chzeitig « 100 7 » korrekt rechnen können . Zudem habe er die Schmerzsymptome ten den ziell verdeutlicht dargestellt (S. 26).
Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führte der Sachverständige aus (S.
26 unten) , es sei davon auszu gehe n, dass der Beschwerdeführer
zurzeit in seiner bisherigen ,
aber auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei ,
d ies ohne ausreichende psychiatrische Therapie und Medikation. Unter einer solchen Therapie sollte sich das Zustandsbild innerhalb eines halben Jahres ver bessern können , sodass längerfris tig von keiner anhaltenden Arbei tsun fähigkeit von mehr als 20 % auszugeh en sei . 3.1.5
Zusammenfassend hielten die Gutachter zur Frage der Ar beitsfähigkeit fest (S. 37 f. ) , somatisch seien Metatarsalgien rechts bei Hallux
valgus und schlecht ange passten Schuheinlagen, rheumatologisch eine Behçet -Erkrankung mit Sympto men seit spätestens 2000 und erfolgreicher immunmodulierender Behandlung mit Azathioprin von Bedeutung. Unspezifische myofasziale Beschwerden waren aktuell praktisch generalisiert. Zu einer Arbeitsunfähigkeit sei es ab 2 7. Juli 2015 in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst eines Catering-Service s gekommen, wobei der Beschwerdeführer überwiegend stehend und gehend tätig gewesen sei. Diese Tätigkeit sei a ufgrund der Metatarsalgie rechts bei Hallux
valgus et rigidus rechts ungünstig gewesen. E s sollte die Möglichkeit zur Wechselposition und zu Pausen gegeben sein. Aus rein psychiatrischer Sicht sei er zurzeit in seiner bisherigen , aber auch in einer adaptierten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsunfähig einzuschätzen, dies ohne ausreichende psychiatrische The rapie und Medikation. Unter einer solchen Therapie sollte sich das Zustandsbild innerhalb eines halben Jahres verbessern können, sodass längerfristig von keiner anhaltenden Arbeitsunfähi gkeit von mehr als 20 % auszugeh en sei. In einer adap tierten Tätigkeit sei aus orthopädischer und rheumatologischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des genannten Leistungspro fils auszugehen. Die Beurteilung gelte spätestens seit Gutachtenzeitpunkt.
Die Arbeitsprognose sei durch viele soziale, IV-rechtlich fremde F aktoren wie Migrations problematik, bescheidene Schul- und Deutschkenntnisse, lang dau ern de
Arbeitsunfähigkeiten, hohe
Selbstlimitierung und subjektive Krank heits überzeugung
getrübt (S. 39). 3.2
Dr. med. F.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH , und Dr. phil.
klin . psych.
G.___ vom H.___ hielten in ihrer Stellung nahme zum Gutachten der Z.___
vom 2 8. Juni 2017 ( Urk. 8/80) fest, dass sie nach 17 Sitzungen im Jahr 2017 mit dem Beschwerdeführer ausführlicher berichten könnten ( Urk. 8/80 S. 2). Sie stellten die Diagnosen rezidiv ierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-1O F33.1), posttraumatische Bel astungsstörung (ICD-10 F43.1), z erviko z ephales Syn drom, Morbus Behçet und Hallux
valgus
et regidus (richtig rigidus ) . Die posttrau matische Belastungsstörung wie auch die rez idivierende
depr essive Störung hätten deutliche Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit. Der Unfall 2015 habe das sehr labile Gleichgewicht dereguliert und führe z u einer Unfähigkeit , den Alltag auch nur in Ansätzen bewältigen zu können . Wegen dem Zusammenspiel der Diagnosen sei der Beschwerdeführer auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. 4. 4.1
Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 9. Januar 2017 , basierend auf medizinischen Untersuchungen im November 2016 , setzt sich mit den Aspek ten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auseinander, berücksichtigt die medizinischen Vorakten und ist hinsichtlich der Diagnose stellung nachvollziehbar. Zum zeitlichen Verlauf wurde dargelegt, dass die diagnostizierte
und bereits vor der Einreise in die Schweiz behandelte p osttrau matische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) keinen Einfluss auf die Arbeitsfähig keit hat und die Störung psychopathologisch bereits seit dem Jahr 2008 nicht mehr im Vordergrund steht . In diesem Zusammenhang erklärte der psychiatrische Sachverständige
differenziert , dass keine Nachhallerinnerungen und Flashbacks mehr geklagt werden und auch der Arbeitsunfall aus dem Jahr 2015 keine Symp to me einer Retraumatisierung zeig e ( Urk. 8/64/24 f.) .
Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, stützen sich die postulierten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf die psychi sche Symptomatik mit der Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und eine r anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ab. Die Gutachter attestierten in diesem Zusam menhang im Untersuchungszeitpunkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit und
verstanden als wechselbelastende Tätigkeit eine solche
mit der Möglichkeit , sich zu setze n oder die Position zu wechseln. Sodann prognostizier ten sie
unter zureichender psychiatrischer Therapie innerhalb eines halben Jahres eine Verbesserung des Gesundheitszustandes , sodass längerfristig von keiner anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 %
auszugehen sei (E.
3.1.5 hier vor). 4.2
Di e Bes chwerdegegnerin verneinte indes eine Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Wartezeit ( Juli 2016 vgl. E. 2.3 hiervor )
mit der Begründung ,
auf die im Zeitpunkt der Begutachtung im November 2016 at testierte
Arbeitsunfähigkeit könne nicht abgestellt werden, da noch Therapieoptionen bestünden (vgl. E. 2.1 hiervor).
D ie Beschwerdegegnerin übersieht dabei, dass im Gutachten der Z.___
neben einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurde, und dass damit die für anhaltende somatoforme Schmerzstörungen bereits seit 3. Juni 2015 gel tende Rechtsprechung
zur Anwendung gelangt (BGE 141 V 281, vgl. auch E.
1.3.2 hiervor). I m Hinblick auf die Erfassung von Ressourcen hätte sie die medi zini schen Feststellungen einem strukturierten normativen Prüfungsraster mittels Indikatoren unterziehen müssen. Stattdessen begründete sie die Leistungsab wei sung gestützt auf die Rechtsprechung , welche im Zusammenhang mit der Klassi fizierung von leichte n bis mittelschweren Depressionen entwickelt wurde ( vgl.
BGE 140 V 538 E. 4.5 mit Hinweisen) und die das Bundesgericht (na ch Ver fü gungserlass) mit Urteil vom 3 0. November 2017
( BGE 143 V 409 E. 4.4 ) wieder fallen liess . 4.3
Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der für den Entscheid wesentliche Sach verhalt im Verfügungszeitpunkt zu erheben ist. Diesbezüglich hat
es die Beschwerde gegnerin unterlassen , den Sachverhalt zumindest mit einer Verlaufs untersuchung zeitnah zum Verfügungszeitpunkt abzuklären, was im vor liegen den Fall insofern notwendig gewesen wäre , als die Gutachter prognostisch auf eine Verbesserung bei adäquater psychiatrischer Behandlung innerhalb von sechs Monaten — nachdem die Untersuchung Ende November 2016 erfolgte , mithin per Ende Mai 2017— hingewiesen haben . D abei reicht es nicht aus, dass die Beschwer degegnerin im Nachgang zum polydisziplinären Gutachten
den Beschwerdeführer lediglich dazu aufforderte, sich im Hinblick auf eine Verbesserung des Gesund heitszustandes einer ambulanten psychiatrischen Therapie mit antidepressiver Medikation zu unterziehen (vgl. Urk. 8/6 9 ) , ohne dass die weitere Entwicklung im Verfügungszeitpunkt vom 2 5. Juli 2017 über prüft wurde .
Dies war insofern auch angezeigt , als die Behandler des H.___
darauf hinwiesen, dass sich de r Beschwerdeführer dort
bis Ende Juni 2017 angeblich 17 Sitzungen unterzogen hatte , wobei aus dem Bericht keine weiteren Aussagen zu Art und Umfang der Therapie und Medikation
zu entnehmen sind (vgl.
Urk. 8/80/2) . Die
Berichterstattung
lässt sich denn auch primär über das polydis ziplinäre Gutachten aus , wobei neben psychiatrischen
auch fachfremde somati sche Diagnosen in die Beurteilung der Re starbeitsfähigkeit einbezogen wu rden, weshalb bereits in dieser Hinsicht nicht darauf abgestellt werden kann ( vgl. E. 3.2). 5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen ,
insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs.
1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss der Recht sprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der not wendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medi zi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.2
Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Beur tei l ung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in zumutbaren behinde rungs angepa ssten Tätigkeiten in psychiatrischer Hinsicht sowohl im Verlauf als auch im Verfügungszeitpunkt als un genügend abgeklärt (vorstehend E. 4.2 und E. 4.3 ). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit s ie dies nachhole bzw. eine allfällige Verlaufsb egutachtung des Beschwerdeführers veranlass e und zeitnah zum Gutachten über den Rentenanspruch neu entscheide.
Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Rechtsanwalt Abdullah Karakök machte mit Honorarnote vom 1 7. November 2017 ( Urk.
10) einen Aufwand von 11.16 6 7 Stunden zu Fr. 220.-- zuzüglich Spe sen entsprechend einem Honorar von Fr. 2‘708.95 inklusive Mehrwertsteuer gel tend. Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von zehneinhalb Stunden für das Ausarbeiten der Beschwerdeschrift inklusive Instruktion und Aktenstu dium als überhöht, zumal die materielle Beschwerdebegründung nur rund drei Seiten umfasst und zu einem wesentlichen Teil der Begründung im Einwand vom 3. Juli 2017 ( Urk. 8/81 Ziff. 3 bis Ziff. 13 ) entspricht. Aufgrund der Vertretung im Verwaltungsverfahren waren auch die Akten bekannt.
Angesichts der notwendigen Rekapitulation der bekannten und des geringen Umfangs der seit dem Einwand neu hinzu gekommenen Ak ten, der knappen Rechtsschrift, der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unent geltliche Rechts pflege sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung bei Anwendung des gerichts üblichen Stundenan satzes von Fr. 220.-- auf Fr. 2‘2 00.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen . 6.3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch des Beschwerde führers um unentgeltliche Prozessfü hrung und Rechtsvertretung vom 1 4. Sep tember 2017 ( Urk. 1 S. 2 und S. 8 ) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 5. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und her nach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Abdullah Karakök - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Profond Vo rsorge einrichtung , Zollstrasse 62, 8005 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef