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IV.2017.01000

Der psychische Gesundheitszustand erweist sich insbesondere in Bezug auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als ungenügend abgeklärt; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2018-06-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1969, war vom 4. März 2013 bis 2 8. Februar 2014 bei der Y.___ als Accountant tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 2 9. No vember 2013 war (Urk. 5/34) .

Unter Hinweis auf eine Gleichgewichtsstörung und auf psychische B eschwerden meldete sich die Versicherte am 2 7. April 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/22). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und er werbliche Situation ab und erteilte Kostengutsprache für ein Belastbarkeits- und ein Aufbautraining (Urk. 5/41, Urk. 5/53, Urk. 5/61, Urk. 5/75). Am 1 4. Dezember 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht mög lich seien (Urk. 5/99), und holte beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 3 0. September 2016 er stattet wurde (Urk. 5/134).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/140; Urk. 5/145) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. Juli 2017 (Urk. 5/159 = Urk.

2) einen Ren tenanspruch. 2.

Die Versicherte erhob am 1 4. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. Juli 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ih r eine Invalidenrente z uzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeur teilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Oktober 2017 (Urk.

4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 7. April 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigun gen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG,

BGE 139 V 547 E. 5,

131 V 49 E. 1.2,

130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionel len Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Ab klärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtser heblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheit lichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1). 1.2

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ei nander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Herzinfarktes wie auch aufgrund ihrer Na ckenbeschwerden für einige Monate in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ge wesen sei. Eine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung liege nicht vor, ins besondere keine Persönlichkeitsstörung. Eine längerdauernde invalidisierende Er krankung bestehe somit nicht. 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte ein, dass der Entscheid, welche r das Vorliegen einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erkrankung verneine, dem Z.___ -Gutachten vom 3 0. September 2016 widerspreche. Dieses erfülle sämtliche Voraussetzungen im Sinne der Rechtsprechung, weshalb darauf abzustellen sei. 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Strittig ist dabei insbesondere die Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht und in diesem Zusammenhang die Frage, ob eine Persönlichkeitsstörung vorliegt. 3.

3.1

Mit Bericht vom 1 4. Mai 2014 (Urk. 5/33) diagnostizierte der Arzt der A.___ eine seit Herbst 2013 bestehende Anpassungsstörung, Angst und de pressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22; Ziff. 1.1), und attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit von Januar bis Ende Mai 201 4. A b Juni 2014 sei in angepass ter Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % mit einer Steigerung bis auf 80 % im Verlauf der nächsten Monate auszugehen (Ziff. 1.6-1.7). 3.2

Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, welche die Be schwerdeführerin seit 6. Juni 2015 hausärztlich behandelte, nannte mit Bericht vom 1. Juli 2015 (Urk. 5/82 /1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1-1.2): - mittelgradige Depressionen (seit Ende 2013) mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) - emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3) - i nferiorer STEMI bei koron arer Dreigefässerkrankung - Diskushernie C5/6 (ED 11/2014) mit radikulärem Schmerzsyndrom C6 li nks

Dr. B.___ führte aus, dass a ufgrund des Herzinfarktes von einer einmona tigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. D ie weitere Arbeitsunfähigkeit sei be dingt durch die psychische Problematik in Kombination mit den Diskushernien schmerzen . Ak tuell sei von einer Ar beitsunfähigkeit von 100 % auszugehen, wo bei ein Auseinanderdividieren der schmerzbedingten und der psychisch vermin derten Belastbarkeit, der erniedrigten Frustrationstoleranz und der verminderte n Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit nicht möglich sei (Ziff. 1.6). 3.3

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte mit Bericht vom 9. Juli 2015 (Urk. 5/85) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) - aktenanamnestisch: emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3)

Dr. C.___ ging von einer vollen Ar beitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Buchhalterin aus (Ziff. 1.6). 3.4

Am 3 0. September 2016 erstatteten die Ärzte des Z.___ aufgrund ihrer orthopä dischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchung der Beschwerdefüh rerin ihr Gutachten (Urk. 5/134) und hielten aus polydisziplinärer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 49) : - emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3) - rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig ausgeprägt (ICD-10: F33) - zervikovertebrogenes Syndrom mit belastungsabhängiger Nervenwurzel reizsymptomatik C6 links und leichtem sensorischem Ausfall bei - Diskushernie Halswirbelkörper 5/6 mit foraminaler Einengung beidseits und dorsolateraler Spondylose (MRI 5. Oktober 2015) - g eringgradiger

Osteochondrose C5 /6 und Spondylarthrose C6/7/T h1 (Rx 3 1. August 2016) - a usgeprägter Haltungsinsuffizienz - chronisches lumbovertebrogenes Syndrom leichtgradig mit belastungsab hängig aktivierter Facettenarthrose und perisakraler

Ligamentopathie bei - geringgradiger

lumbosakraler

Spondylarthrose, Hyperlordose (Lordose winkel 90, Rx 3 1. August 2016) - muskulärer Disbalance

Ferner nannten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 49) : - Polyarthrosen der Hände geringen Grades, asymptomatisch - Status nach Morbus Osgood -Schlatter beidseits, asymptomatisch - koronare Dreiast-Erkrankung - Status nach inferiorem STEMI 1 7. Mai 2015 mit Status nach PTCA und Stent - n ormale systolische linksventrikuläre Funktion bei inferiorer Akinesie (LVEF 60 %) (Mai 2015) - Risikofaktoren: Nikotin circa 50 pack

year, Dyslipidämie - Status nach paroxysmalem Lagerungsschwindel 2013

In der Darstellung und Diskussion der funktionellen Auswirkungen der objekti vierte n Befund e und Diagnosen führten die Gutachter aus, dass der Versicherten aus internistischer, orthopädischer und neurologischer Sicht die Ausübung der angestammten kaufmännischen Tätigkeit möglich sei. Zur emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und rezidi vi erenden depressiven Störung hielten si e fest, dass es die Versicherte mit Wegfall der stabilisierenden Arbeit vor etwa 12 Jahren nie wieder geschafft habe, sich stabil zu integrieren. Sie versuche, sich in einem Arbeitsumfeld einzubringen, anzupassen und habe hohe Selbstansprüche. Diesen Zustand könne sie nur kurze Zeit herstellen, es komme dann zu einem depressiv-ängstlichen Zusammenbruch beziehungsweise zu Ko n flikten am Arbeitsplatz mit Beziehungsabbrüc h en. Sie sei nicht in der Lage, flexibel auf Ansprüche an sie zu reagieren. Die Versicherte könne ihre Affekte nicht regulieren und habe Mühe, positive B eziehungen einzugehen. Sie sei sehr weitschweifig, zeige eine hohe Af fektdysregulation und überfordere sich und andere Menschen in den sozialen In teraktionen (S. 50 f. Ziff. 8.1). Zu den individuellen Belastungsfaktoren und Res sourcen hielten die Gutachter fest, dass die Versicherte aktuell die Wohnungs kündigung erhalten habe und unklar sei, wo sie ab Oktober wohnen werde. Zu ihrem ambulanten Therapeuten habe sie eine tragfähige Beziehung aufgebaut, und sie sei gewillt, sich beruflich zu reintegrieren . Zudem habe sie eine abge schlossene Ausbildung.

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass die Versicherte aus rein so matischer Sicht für die angestammte kaufmännische Tätigkeit als vollschichtig arbeitsfähig zu erachten sei. Aus psychiatrischer Sicht in freier Wirtschaft sei sie für sämtliche Tätigkeiten, das heisse auch in adaptierten, körperlich leichten Tä tigkeiten, ohne Durchführen schwerer Tätigkeiten, ohne repetitive Überkopfarbei ten seit Februar 2014 als arbeitsunfähig zu beurteilen . Die Versicherte habe in ihrer Biographie gezeigt, dass sie keine durchgehende Stabilität zeigen könne, habe multiple Stellenwechsel gehabt, teilzeitlich gearbeitet, immer wieder sei es zu Unterbrüchen, Problemen, interpersonellen Schwierigkeiten gekommen, und sie habe immer mit psychischer Instabilität reagiert. Insgesamt sei die Belastbar keit immer vermindert gewesen.

Anlässlich der beruflichen M assnahme in der Institution D.___ habe sie während mehrerer Monate zuverlässig arbeiten können, die Leistungsfähigkeit sei aber schwankend gewesen,

und es sei zu wie derholten Schwierigkeiten gekommen. Die Verantwortlichen der I ntegrations massnahme hätten eine lediglich 20 bis 30%ige Leistungsfähigkeit im ersten A r beitsmarkt attestiert. Diese sei rein theoretisch zu sehen, da die Versicherte in ges c hütztem Rahmen unter Bedingungen gearbeitet habe, welche in der freien Wirtschaft nicht gegeben seien . Aus diesen Gründen, weil diverse psychische Funktionen deutlich gestört seien, sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % gegeben (S. 52 f. Ziff. 9.1-9.2). Be rufliche Massnahmen könnten nicht vorgeschlagen wer den; die Versicherte sei in der fr e ien Wirtschaft nicht als arbeitsfähig zu beurtei len, und die psychische Instabilität sei derart gross, dass sie es an keinem Arbeits platz länger aushalten würde . D ie Versicherte benötige Hilfe bei der Stellensuche und der Einarbeitungszeit . I m geschützten Ber eich sei aktuell eine Arbeitsfähig keit von 50 %

gegeben, es solle jedoch ein allmählicher Einstieg erfolgen, und gegebenenfalls wäre auch eine BEFAS-Abklärung sinnvoll (S. 53 f. Ziff. 10.2) . Die weitere Prognose sei offen, es sei nicht auszuschliessen, dass die Versicherte eine Teila r beitsfähigkeit in freier Wirtschaft erreichen könne (S. 54 Ziff. 10.3). 3.5

Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt mit Stellungnahme vom 1 5. Februar 2017 zur Diagnose der Persönlichkeitssstö rung

(Urk. 5/138 S. 10 f.) fest, dass aufgrund der Familien- und Sozialanamnese sowie der beruflichen Anamnese im internistischen Teilgutachten und der fach spezifischen anamnestischen Ergänzungen im psychiatrischen Teilgutachten keine psychischen Auffälligkeiten oder andere Abweichungen eruiert werden könnten, die im Kindes- oder Jugendalter begonnen hätten. Aufgrund der unauf fälligen Schullaufbahn ohne Kontakte zu Schulpsychologen und der durchwegs guten Arbeitszeugnisse, auch hinsichtlich der persönlichen Qualitäten, könne keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden. Es seien auch keine emotio nal instabilen Persönlichkeitsanteile festzustellen wie impulsives Handeln, Nei gung zu Ausbrüchen von Wut oder Gewalt, Störung und starke Unsicherheit be züglich des Selbstbilds, Drohungen oder Handlungen mit Selbstbeschädigung und Selbstverletzungen, anhaltendes Gefühl der inneren Leere. Wegen der zum Teil theatralischen Darstellungen bestimmter Begebenheiten im Leben der Versicher ten könnten am ehesten noch histrionische Persönlichkeitszüge passen. In diesem Sinne könne den Diagnosen des psychiatrischen Teilgutachtens nicht gefolgt wer den. 3.6

Dr. C.___, welcher die Beschwerdeführerin seit dem 1 9. Juni 2015 psychiatrisch und psychotherapeutisch behandelte, führte mit Stellungnahme vom 2 1. März 2016 (richtig wohl: 2017; Urk. 5/144/3-5) aus, dass aufgrund der Schwere des Zustandsbildes und der häufigen suizidalen Krisen mindestens w ö chentliche Kon sul t ationen erfolgten, um stationären Aufenthalten entgegenzuwirken. Gemäss seinen anamnestischen Erhebungen und dem B ericht der Vorbehandlerin

(F.___, A.___) bestehe eine sehr stabile Störung, welche bereits in der Adoleszenz begonnen habe, und welche eine psychotherapeutische B egleitung sowie Medikation mit Be n zodiazepinen bereits in früher Jugend aufgrund von psychi a trischer Auffälligkeit mit Suizidalität nötig gemacht habe.

Die Kriterien für eine spezifische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60) seien er fül l t, indem sich in der Kra n kengeschichte klare Störungen in der Affektivität (Depressionen mit suizidalen Krisen) und der Impulskontrolle (Sexualverhalten, Substanzgebrauch) zeigten. Häufig habe es sehr dysfunktion a l-schädli c he Bezie hungen zu gewalttätigen Partnern mit Idealisierungen oder v ö lligen Entwertun gen gegeben. Das Wahrnehmen und Denken scheine von frühester Kindheit an deutlich verzerrt zu sein . Das Verhaltensmuster ziehe sich wie ein roter Faden durch das Leben der Beschwe r deführerin, scheine sehr tiefgreifend und führe zu einem extremen subjektiven Leidensdruck. Die Störung habe mindestens im Ju gendalter begonnen, die berufliche Leistungsfähigkeit in den letzten Jahren sei massiv eingeschränkt, wobei dies in früheren Jahren von der Beschwerdeführerin scheinbar knapp habe kompensiert werden k önnen .

Was die emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31) angehe, so zeigten sich deutliche Tendenzen von wechselnder instabiler Stimmung. Das im pulsive Verhalten äussere sich hier eher in einer Selbstschädigung, eher vom Borderline -Typ. Man sehe eine deutliche emotionale Instabilität sowie ein völlig verzerrtes Selbstbild. Auch zeige sich ein chronisches Gefühl von innerer Leere sowie die Neigung zu intensiven aber unbeständigen Beziehungen, welche immer wieder zu wiederholten emotionalen Krisen führten.

Die Darstellungen der Beschwerdeführerin seien eher untertrieben. So seien ihm zahlreiche Traumata aus früher Kindheit durch massive körperliche wie psychi sc he Gewalt durch insbeso n d ere de n Vater der Beschwerdeführerin bekannt.

Bei spielsweise sei sie von ihm massiv getreten und mit Beruhigungsmitteln betäubt und dann an den Heizkörper gebunden worden, und es könnten noch zahlreiche ähnliche Vorfälle aufgezeigt werden.

Mit Schreiben vom 2 3. März 2017 (Urk. 5/144/6) ergänzte Dr. C.___, dass sich zusätzlich diagnostisch ein ADHS im Erwachsenenalter herauskristallisiert habe. Sie profitiere von einer Medikation mit Methylphenidat, was diagnostisch auch beweisend sei. 3.7

Lic . phil. G.___, Psychologin und Psychotherapeutin, führte mit Be richt vom 1 3. April 2017 (Urk. 5/147 /1) aus, dass sie die Beschwerdeführerin erst mals anlässlich der Magersucht- Hospitalisation der Schwester kennen gelernt habe. Die Beschwerdeführerin habe verklemmt und zusammengestaucht gewirkt, eine grosse Traurigkeit ausgestrahlt und habe völlig vernachlässigt geschienen . Mangels Kooperation der Eltern sei eine Familientherapie nicht durchführbar ge wesen. Der zweite Kontakt mit der Beschwerdeführerin und anschliessender in tensiver psychotherapeutischer Behandlung (2-3 Stunden wöchentlich während des Jahres 1989) habe nach dem Unfalltod und der Identifikation ihrer Schwester stattgefunden.

Als Diagnosen nannte lic . phil. G.___ ein schweres Trauma, Ängste, Depressionen, Suizidalität, instabile Persönlichkeit. Die Kindheits- und Jugend jahre seien traumatisch gewesen, mit Psychoterror durch die völlig unberechen bare Mutter und täglichen Misshandlungen jeder Art durch den autoritären, jäh zornigen Vater. Die psychiatrische Behandlung sei durch Prof. Dr. H.___, Kinder- und Jugendpsychiater erfolgt, welcher ihr Medikamente verordnet und sie im Sommer 1989 zu einer vierwöch ig en Erholungskur eingewiesen habe. 3.8

Mit Stellungnahme vom 6. Juli 2017 (Urk. 5/158 S. 3 f.) hielt Dr. E.___

vom RAD an ihrer Einschätzung fest. Darin führte sie unter anderem aus, dass eine stabile, in der Adoleszenz beginnende Persönlichkeitsstörung nicht erkennbar sei, dass sämtliche und nicht nur drei Diagnosekriterien zu erfüllen seien, dass eine schwierige Kindheit nicht hinreichend sei für die Diagnosestellung. Bei den von lic . phil. G.___ beschriebenen B efunden handle es sich um normal psychische Reaktionen auf ein schlimmes Lebensereignis und nicht eine stabile Störung. Auch die von Dr. C.___ neu genannte Diagnose eines ADHS hätte seit Kindheit vorliegen müssen und sei im Übrigen bis anhin ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit geblieben. 4.

4.1

Gemäss Abschlussbericht der D.___ vom 2 2. Mai 2015 (Urk. 5/74) absol vierte die Beschwerdeführerin vom 4. August 2014 bis zum 3. Januar 2015 ein Belastbarkeits- und ab

4. Januar 2015 ein Aufbautraining, welches per 4. Mai 2015 abgebrochen wurde. Zusammenfassend hielten die zuständigen Personen der

D.___ fest, dass die Ziele des Aufbautrainings nicht hätten erreicht wer den können und eine angedachte Steigerung der Präsenzzeiten und Arbeitsfähig keit nicht möglich gewesen sei; zunehmende psychische und physische Belastun gen hätten am 4. Mai 2015 zu einem unbefristeten krankheitsbedingten Ausfall und zum Abbruch der Massnahme geführt (S. 3 Ziff. 5). Zur Einschätzung der Integrationsmöglichkeiten hielten sie fest, dass die Integration im ersten Arbeits markt nicht möglich sei. Aufgrund der psychischen Situation der Beschwerdefüh rerin sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit noch ungenügend. Sie benötige eine strukturierte Arbeitsweise, regelmässige Pausen, ein wohlwollendes Arbeitsum feld und therapeutische Begleitung und Unterstützung. Zu empfehlen seien all gemeine kaufmännische Tätigkeiten und Sachbearbeitung ohne Verantwortung und Leitungsfunktion bei einer Präsenz von drei bis vier Stunden pro Tag. Bezo gen auf den ersten Arbeitsmarkt bestehe eine Leistungsfähigkeit von 20 bis 30 % . Notwendige Massnahmen zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt umfassten therapeutische Massnahmen, danach Wiedereinstieg mit Begleitung, bei einer vo raussichtlichen Dauer von einem halben bis einem Jahr. Dadurch sei eine Arbeits fähigkeit von voraussichtlich 50 % zu erreichen (S. 2 f. Ziff. 4). Die Beschwerde führerin sei jeweils zuverlässig und pünktlich zum Training erschienen (S. 2 Ziff. 3.2). 4. 2

Gemäss Verlaufsprotokollen der Eingliederungsberatung vom 2 8. Mai und vom 1 4. Dezember 2015 arbeitete die Beschwerdeführerin in der Integrationsmass nahme motiviert und kooperativ mit und ging regelmässig in die Psychotherapie, konnte aber die Ziele des Aufbautrainings nicht erreichen. Nach einer Steigerung der Präsenz auf 5 Stunden sei ein unbefristeter krankheitsbedingter Ausfall und ein Abbruch der Massnahme erfolgt (Urk. 5/78 S. 1), weshalb Eingliederungs massnahmen in der Folge noch als verfrüht erachtet wurden . Im Rahmen der Fallteamsitzung vom 8. Dezember 2015 wurde die durch Dr. B.___ am 1 4. Oktober 2015 attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % revidiert und festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht erst zu 20 % arbeitsfähig sei (Urk. 5/100). 5. 5 .1

Unbestritten ermassen ist die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten des Z.___

vom 3 0. September 201 6 (Urk. 5/134; vorstehend E. 3.4) aus somatischer Sicht in d e r angestammten kaufmännischen Tätigkeit und in einer angepassten,

körper lich leichten Tätigkeit, ohne Durchführ ung schwerer Tätigkeiten und ohne repe titive Überkopfarbeiten,

voll arbeitsfähig. Darauf ist abzustellen. 5 .2

Strittig ist die Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht und in diesem Zusammen hang insbesondere, ob eine invalidisierende Persönlichkeitsstörung vorliegt . Diesbezüglich gingen die Gutachter des Z.___ vom Vorliegen einer Persönlich keitsstörung und einer rezidivierenden depressiven Episode sowie

einer daraus resultierenden vollen Arbeits unfähigkeit aus, während die RAD-Ärztin Dr. E.___ das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneinte und die Beschwerdegegne rin eine volle Arbeitsfähigkeit als gegeben erachtete . 5.3

Im psychiatrischen Teilgutachten des Z.___ (Urk. 5/134; vorstehend E. 3.4) wurden das Vorliegen der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und der rezidivie renden depressiven Störung mit einer daraus resultierende n Arbeitsunfähigkeit von 100 % insbesondere auch unter Hinweis auf die Erwerbsbiographie der Be schwerdeführerin begründet.

Dazu ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt, diverse Weiterbildungen absolvierte und für ihre Tätigkeiten sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht jeweils ausgezeichnete Ar beitszeugnisse erhielt (Urk. 5/13, Urk. 5/20/13-34, Urk. 5/40/6-28). Dem Lebens lauf der Beschwerdeführerin (Urk. 5/12) ist weiter zu entnehmen, dass sie nach der Geburt ihrer Kinder ihre Erwerbstätigkeit kurz vollständig unterbrach (1992-1994), ansonsten aber durchgehend erwerbstätig war und dabei auch verantwor tungsvolle Positionen besetzte (2012-2014: Accountant zu 100 % bei der Y.___; 2012: selbständiger Vertrieb; 2008-2012: Alleinbuchhalte rin/Per - sonaladministration 80 % bei der I.___; 2007-2008 Alleinbuchhalterin 80 % bei der J.___). Soweit sie teilzeit lich arbeitete, handelt e es sich um ein Pensum von 80 % . Dies entspricht im We sentlichen auch der im Gutachten wiedergegebenen Zusammenfassung der be ruflichen Laufbahn (Urk. 5/134 S. 47 Ziff. 5).

Angesichts dessen ist n icht nachvollziehbar, weshalb im

psychiatrische n Gutach te n

danach

ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin e s seit etwa 12 Jahren nie wieder geschafft habe, sich stabil zu integrieren, dass

sie in ihrer Biographie multiple Stellenwechsel gehabt und (nur) teilzeitlich gearbeitet habe und dass es immer wieder zu Unterbrüchen und interpersonellen Schwierigkeiten gekommen sei (vorstehend E. 3.4; Urk. 5/134 S. 52 f. Ziff. 9.2). Auch die gestellten psychiat rischen Diagnosen, insbesondere jene der Persönlichkeitsstörung, erweisen sich damit nicht als schlüssig begründet. Ferner erscheint angesichts d ies er Erwerbs biographie eine volle Arbeitsunfähigkeit zumindest anhand der im Gutachten aufgeführten Begründung nicht als plausibel. Was sodann das Erfordernis eines strukturierten Beweisverfahrens angeht (vorstehend E. 1. 1), so gehen die im Zu sammenhang mit den Standardindikatoren massgeblichen Aspekte nur vereinzelt aus dem Gutachten hervor . Damit kann auf das psychiatrische Teilgutachten des Z.___

und die darin enthaltene Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht abgestellt wer den. 5.4

Dr. E.___, RAD, verneinte das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung unter ande rem mit dem

Hinweis auf das Fehlen von psychischen Auffälligkeiten im Kindes- oder Jugendalter (vorstehend E. 3.5 und E. 3.8) . Dazu ist zu bemerken, dass – auch wenn echtzeitliche Berichte nicht mehr erhältlich sind - aufgrund der Be richte der dannzumal behandelnden Psychotherapeutin und des aktuell behan delnden Psychiaters Dr. C.___ Anhaltspunkte für in der Kindheit erlebte Trau mata bestehen (vorstehend E. 3.6-3.7) .

Z ur Arbeitsfähigkeit in psychischer Hin sicht äusserte sich Dr. E.___ nicht . In der Folge ging d ie Bes chwerdegegnerin

un ter Hinweis auf die im Gutachten aufgeführten vielfältigen Ressourcen (Urk. 5/138 S. 10) von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus .

Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin eine regelmässige Psychothera pie besuchte, motiviert und zuverlässig am Arbeits- und Belastbarkeitstraining teilnahm, dennoch aber das Ziel nicht erreichte und eine Steigerung über 4 h nicht möglich war (vorstehend E. 4), erscheint diese Einschätzung indessen nicht als plausibel . 5.5

Da weder das psychiatrische Teilgutachten des Z.___ noch die Beurteilung durch die Ärztin des RAD mit dem Schluss der Beschwerdegegnerin auf eine volle Ar beitsfähigkeit zu überzeugen vermögen, erweist sich die medizinische Aktenlage hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin -

ins besondere in Bezug auf die Beurteilung der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit und auf die Frage des

Vorliegen s einer Persönlichkeitsstörung -

als unzureichend abgeklärt . Die Sache ist daher zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Danach wird die Beschwerdegegnerin erneut über den Leis tungsanspruch de r Beschwerdeführer in zu verfügen haben. 6 .

6 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

De r Beschwerdeführer in steht ausgangsgemäss eine

Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ih r eine Prozess entschädigung von Fr. 2 ‘ 0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 2000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Breidenstein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1969, war vom 4. März 2013 bis 2 8. Februar 2014 bei der Y.___ als Accountant tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 2 9. No vember 2013 war (Urk. 5/34) .

Unter Hinweis auf eine Gleichgewichtsstörung und auf psychische B eschwerden meldete sich die Versicherte am 2 7. April 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/22). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und er werbliche Situation ab und erteilte Kostengutsprache für ein Belastbarkeits- und ein Aufbautraining (Urk. 5/41, Urk. 5/53, Urk. 5/61, Urk. 5/75). Am 1 4. Dezember 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht mög lich seien (Urk. 5/99), und holte beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am

E. 1.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigun gen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG,

BGE 139 V 547 E. 5,

131 V 49 E. 1.2,

130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionel len Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Ab klärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtser heblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheit lichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1).

E. 1.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ei nander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

E. 1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Herzinfarktes wie auch aufgrund ihrer Na ckenbeschwerden für einige Monate in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ge wesen sei. Eine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung liege nicht vor, ins besondere keine Persönlichkeitsstörung. Eine längerdauernde invalidisierende Er krankung bestehe somit nicht. 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte ein, dass der Entscheid, welche r das Vorliegen einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erkrankung verneine, dem Z.___ -Gutachten vom 3 0. September 2016 widerspreche. Dieses erfülle sämtliche Voraussetzungen im Sinne der Rechtsprechung, weshalb darauf abzustellen sei. 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Strittig ist dabei insbesondere die Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht und in diesem Zusammenhang die Frage, ob eine Persönlichkeitsstörung vorliegt. 3.

E. 3 0. September 2016 er stattet wurde (Urk. 5/134).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/140; Urk. 5/145) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. Juli 2017 (Urk. 5/159 = Urk.

2) einen Ren tenanspruch. 2.

Die Versicherte erhob am 1 4. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. Juli 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ih r eine Invalidenrente z uzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeur teilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Oktober 2017 (Urk.

4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 7. April 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 3.1 Mit Bericht vom 1 4. Mai 2014 (Urk. 5/33) diagnostizierte der Arzt der A.___ eine seit Herbst 2013 bestehende Anpassungsstörung, Angst und de pressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22; Ziff. 1.1), und attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit von Januar bis Ende Mai 201 4. A b Juni 2014 sei in angepass ter Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % mit einer Steigerung bis auf 80 % im Verlauf der nächsten Monate auszugehen (Ziff. 1.6-1.7).

E. 3.2 Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, welche die Be schwerdeführerin seit 6. Juni 2015 hausärztlich behandelte, nannte mit Bericht vom 1. Juli 2015 (Urk. 5/82 /1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1-1.2): - mittelgradige Depressionen (seit Ende 2013) mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) - emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3) - i nferiorer STEMI bei koron arer Dreigefässerkrankung - Diskushernie C5/6 (ED 11/2014) mit radikulärem Schmerzsyndrom C6 li nks

Dr. B.___ führte aus, dass a ufgrund des Herzinfarktes von einer einmona tigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. D ie weitere Arbeitsunfähigkeit sei be dingt durch die psychische Problematik in Kombination mit den Diskushernien schmerzen . Ak tuell sei von einer Ar beitsunfähigkeit von 100 % auszugehen, wo bei ein Auseinanderdividieren der schmerzbedingten und der psychisch vermin derten Belastbarkeit, der erniedrigten Frustrationstoleranz und der verminderte n Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit nicht möglich sei (Ziff. 1.6).

E. 3.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte mit Bericht vom 9. Juli 2015 (Urk. 5/85) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) - aktenanamnestisch: emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3)

Dr. C.___ ging von einer vollen Ar beitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Buchhalterin aus (Ziff. 1.6).

E. 3.4 Am 3 0. September 2016 erstatteten die Ärzte des Z.___ aufgrund ihrer orthopä dischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchung der Beschwerdefüh rerin ihr Gutachten (Urk. 5/134) und hielten aus polydisziplinärer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 49) : - emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3) - rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig ausgeprägt (ICD-10: F33) - zervikovertebrogenes Syndrom mit belastungsabhängiger Nervenwurzel reizsymptomatik C6 links und leichtem sensorischem Ausfall bei - Diskushernie Halswirbelkörper 5/6 mit foraminaler Einengung beidseits und dorsolateraler Spondylose (MRI 5. Oktober 2015) - g eringgradiger

Osteochondrose C5 /6 und Spondylarthrose C6/7/T h1 (Rx 3 1. August 2016) - a usgeprägter Haltungsinsuffizienz - chronisches lumbovertebrogenes Syndrom leichtgradig mit belastungsab hängig aktivierter Facettenarthrose und perisakraler

Ligamentopathie bei - geringgradiger

lumbosakraler

Spondylarthrose, Hyperlordose (Lordose winkel 90, Rx 3 1. August 2016) - muskulärer Disbalance

Ferner nannten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 49) : - Polyarthrosen der Hände geringen Grades, asymptomatisch - Status nach Morbus Osgood -Schlatter beidseits, asymptomatisch - koronare Dreiast-Erkrankung - Status nach inferiorem STEMI 1 7. Mai 2015 mit Status nach PTCA und Stent - n ormale systolische linksventrikuläre Funktion bei inferiorer Akinesie (LVEF 60 %) (Mai 2015) - Risikofaktoren: Nikotin circa 50 pack

year, Dyslipidämie - Status nach paroxysmalem Lagerungsschwindel 2013

In der Darstellung und Diskussion der funktionellen Auswirkungen der objekti vierte n Befund e und Diagnosen führten die Gutachter aus, dass der Versicherten aus internistischer, orthopädischer und neurologischer Sicht die Ausübung der angestammten kaufmännischen Tätigkeit möglich sei. Zur emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und rezidi vi erenden depressiven Störung hielten si e fest, dass es die Versicherte mit Wegfall der stabilisierenden Arbeit vor etwa 12 Jahren nie wieder geschafft habe, sich stabil zu integrieren. Sie versuche, sich in einem Arbeitsumfeld einzubringen, anzupassen und habe hohe Selbstansprüche. Diesen Zustand könne sie nur kurze Zeit herstellen, es komme dann zu einem depressiv-ängstlichen Zusammenbruch beziehungsweise zu Ko n flikten am Arbeitsplatz mit Beziehungsabbrüc h en. Sie sei nicht in der Lage, flexibel auf Ansprüche an sie zu reagieren. Die Versicherte könne ihre Affekte nicht regulieren und habe Mühe, positive B eziehungen einzugehen. Sie sei sehr weitschweifig, zeige eine hohe Af fektdysregulation und überfordere sich und andere Menschen in den sozialen In teraktionen (S. 50 f. Ziff. 8.1). Zu den individuellen Belastungsfaktoren und Res sourcen hielten die Gutachter fest, dass die Versicherte aktuell die Wohnungs kündigung erhalten habe und unklar sei, wo sie ab Oktober wohnen werde. Zu ihrem ambulanten Therapeuten habe sie eine tragfähige Beziehung aufgebaut, und sie sei gewillt, sich beruflich zu reintegrieren . Zudem habe sie eine abge schlossene Ausbildung.

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass die Versicherte aus rein so matischer Sicht für die angestammte kaufmännische Tätigkeit als vollschichtig arbeitsfähig zu erachten sei. Aus psychiatrischer Sicht in freier Wirtschaft sei sie für sämtliche Tätigkeiten, das heisse auch in adaptierten, körperlich leichten Tä tigkeiten, ohne Durchführen schwerer Tätigkeiten, ohne repetitive Überkopfarbei ten seit Februar 2014 als arbeitsunfähig zu beurteilen . Die Versicherte habe in ihrer Biographie gezeigt, dass sie keine durchgehende Stabilität zeigen könne, habe multiple Stellenwechsel gehabt, teilzeitlich gearbeitet, immer wieder sei es zu Unterbrüchen, Problemen, interpersonellen Schwierigkeiten gekommen, und sie habe immer mit psychischer Instabilität reagiert. Insgesamt sei die Belastbar keit immer vermindert gewesen.

Anlässlich der beruflichen M assnahme in der Institution D.___ habe sie während mehrerer Monate zuverlässig arbeiten können, die Leistungsfähigkeit sei aber schwankend gewesen,

und es sei zu wie derholten Schwierigkeiten gekommen. Die Verantwortlichen der I ntegrations massnahme hätten eine lediglich 20 bis 30%ige Leistungsfähigkeit im ersten A r beitsmarkt attestiert. Diese sei rein theoretisch zu sehen, da die Versicherte in ges c hütztem Rahmen unter Bedingungen gearbeitet habe, welche in der freien Wirtschaft nicht gegeben seien . Aus diesen Gründen, weil diverse psychische Funktionen deutlich gestört seien, sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % gegeben (S. 52 f. Ziff. 9.1-9.2). Be rufliche Massnahmen könnten nicht vorgeschlagen wer den; die Versicherte sei in der fr e ien Wirtschaft nicht als arbeitsfähig zu beurtei len, und die psychische Instabilität sei derart gross, dass sie es an keinem Arbeits platz länger aushalten würde . D ie Versicherte benötige Hilfe bei der Stellensuche und der Einarbeitungszeit . I m geschützten Ber eich sei aktuell eine Arbeitsfähig keit von 50 %

gegeben, es solle jedoch ein allmählicher Einstieg erfolgen, und gegebenenfalls wäre auch eine BEFAS-Abklärung sinnvoll (S. 53 f. Ziff. 10.2) . Die weitere Prognose sei offen, es sei nicht auszuschliessen, dass die Versicherte eine Teila r beitsfähigkeit in freier Wirtschaft erreichen könne (S. 54 Ziff. 10.3).

E. 3.5 Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt mit Stellungnahme vom 1 5. Februar 2017 zur Diagnose der Persönlichkeitssstö rung

(Urk. 5/138 S. 10 f.) fest, dass aufgrund der Familien- und Sozialanamnese sowie der beruflichen Anamnese im internistischen Teilgutachten und der fach spezifischen anamnestischen Ergänzungen im psychiatrischen Teilgutachten keine psychischen Auffälligkeiten oder andere Abweichungen eruiert werden könnten, die im Kindes- oder Jugendalter begonnen hätten. Aufgrund der unauf fälligen Schullaufbahn ohne Kontakte zu Schulpsychologen und der durchwegs guten Arbeitszeugnisse, auch hinsichtlich der persönlichen Qualitäten, könne keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden. Es seien auch keine emotio nal instabilen Persönlichkeitsanteile festzustellen wie impulsives Handeln, Nei gung zu Ausbrüchen von Wut oder Gewalt, Störung und starke Unsicherheit be züglich des Selbstbilds, Drohungen oder Handlungen mit Selbstbeschädigung und Selbstverletzungen, anhaltendes Gefühl der inneren Leere. Wegen der zum Teil theatralischen Darstellungen bestimmter Begebenheiten im Leben der Versicher ten könnten am ehesten noch histrionische Persönlichkeitszüge passen. In diesem Sinne könne den Diagnosen des psychiatrischen Teilgutachtens nicht gefolgt wer den.

E. 3.6 Dr. C.___, welcher die Beschwerdeführerin seit dem 1 9. Juni 2015 psychiatrisch und psychotherapeutisch behandelte, führte mit Stellungnahme vom 2 1. März 2016 (richtig wohl: 2017; Urk. 5/144/3-5) aus, dass aufgrund der Schwere des Zustandsbildes und der häufigen suizidalen Krisen mindestens w ö chentliche Kon sul t ationen erfolgten, um stationären Aufenthalten entgegenzuwirken. Gemäss seinen anamnestischen Erhebungen und dem B ericht der Vorbehandlerin

(F.___, A.___) bestehe eine sehr stabile Störung, welche bereits in der Adoleszenz begonnen habe, und welche eine psychotherapeutische B egleitung sowie Medikation mit Be n zodiazepinen bereits in früher Jugend aufgrund von psychi a trischer Auffälligkeit mit Suizidalität nötig gemacht habe.

Die Kriterien für eine spezifische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60) seien er fül l t, indem sich in der Kra n kengeschichte klare Störungen in der Affektivität (Depressionen mit suizidalen Krisen) und der Impulskontrolle (Sexualverhalten, Substanzgebrauch) zeigten. Häufig habe es sehr dysfunktion a l-schädli c he Bezie hungen zu gewalttätigen Partnern mit Idealisierungen oder v ö lligen Entwertun gen gegeben. Das Wahrnehmen und Denken scheine von frühester Kindheit an deutlich verzerrt zu sein . Das Verhaltensmuster ziehe sich wie ein roter Faden durch das Leben der Beschwe r deführerin, scheine sehr tiefgreifend und führe zu einem extremen subjektiven Leidensdruck. Die Störung habe mindestens im Ju gendalter begonnen, die berufliche Leistungsfähigkeit in den letzten Jahren sei massiv eingeschränkt, wobei dies in früheren Jahren von der Beschwerdeführerin scheinbar knapp habe kompensiert werden k önnen .

Was die emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31) angehe, so zeigten sich deutliche Tendenzen von wechselnder instabiler Stimmung. Das im pulsive Verhalten äussere sich hier eher in einer Selbstschädigung, eher vom Borderline -Typ. Man sehe eine deutliche emotionale Instabilität sowie ein völlig verzerrtes Selbstbild. Auch zeige sich ein chronisches Gefühl von innerer Leere sowie die Neigung zu intensiven aber unbeständigen Beziehungen, welche immer wieder zu wiederholten emotionalen Krisen führten.

Die Darstellungen der Beschwerdeführerin seien eher untertrieben. So seien ihm zahlreiche Traumata aus früher Kindheit durch massive körperliche wie psychi sc he Gewalt durch insbeso n d ere de n Vater der Beschwerdeführerin bekannt.

Bei spielsweise sei sie von ihm massiv getreten und mit Beruhigungsmitteln betäubt und dann an den Heizkörper gebunden worden, und es könnten noch zahlreiche ähnliche Vorfälle aufgezeigt werden.

Mit Schreiben vom 2 3. März 2017 (Urk. 5/144/6) ergänzte Dr. C.___, dass sich zusätzlich diagnostisch ein ADHS im Erwachsenenalter herauskristallisiert habe. Sie profitiere von einer Medikation mit Methylphenidat, was diagnostisch auch beweisend sei.

E. 3.7 Lic . phil. G.___, Psychologin und Psychotherapeutin, führte mit Be richt vom 1 3. April 2017 (Urk. 5/147 /1) aus, dass sie die Beschwerdeführerin erst mals anlässlich der Magersucht- Hospitalisation der Schwester kennen gelernt habe. Die Beschwerdeführerin habe verklemmt und zusammengestaucht gewirkt, eine grosse Traurigkeit ausgestrahlt und habe völlig vernachlässigt geschienen . Mangels Kooperation der Eltern sei eine Familientherapie nicht durchführbar ge wesen. Der zweite Kontakt mit der Beschwerdeführerin und anschliessender in tensiver psychotherapeutischer Behandlung (2-3 Stunden wöchentlich während des Jahres 1989) habe nach dem Unfalltod und der Identifikation ihrer Schwester stattgefunden.

Als Diagnosen nannte lic . phil. G.___ ein schweres Trauma, Ängste, Depressionen, Suizidalität, instabile Persönlichkeit. Die Kindheits- und Jugend jahre seien traumatisch gewesen, mit Psychoterror durch die völlig unberechen bare Mutter und täglichen Misshandlungen jeder Art durch den autoritären, jäh zornigen Vater. Die psychiatrische Behandlung sei durch Prof. Dr. H.___, Kinder- und Jugendpsychiater erfolgt, welcher ihr Medikamente verordnet und sie im Sommer 1989 zu einer vierwöch ig en Erholungskur eingewiesen habe.

E. 3.8 Mit Stellungnahme vom 6. Juli 2017 (Urk. 5/158 S. 3 f.) hielt Dr. E.___

vom RAD an ihrer Einschätzung fest. Darin führte sie unter anderem aus, dass eine stabile, in der Adoleszenz beginnende Persönlichkeitsstörung nicht erkennbar sei, dass sämtliche und nicht nur drei Diagnosekriterien zu erfüllen seien, dass eine schwierige Kindheit nicht hinreichend sei für die Diagnosestellung. Bei den von lic . phil. G.___ beschriebenen B efunden handle es sich um normal psychische Reaktionen auf ein schlimmes Lebensereignis und nicht eine stabile Störung. Auch die von Dr. C.___ neu genannte Diagnose eines ADHS hätte seit Kindheit vorliegen müssen und sei im Übrigen bis anhin ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit geblieben. 4.

4.1

Gemäss Abschlussbericht der D.___ vom 2 2. Mai 2015 (Urk. 5/74) absol vierte die Beschwerdeführerin vom 4. August 2014 bis zum 3. Januar 2015 ein Belastbarkeits- und ab

4. Januar 2015 ein Aufbautraining, welches per 4. Mai 2015 abgebrochen wurde. Zusammenfassend hielten die zuständigen Personen der

D.___ fest, dass die Ziele des Aufbautrainings nicht hätten erreicht wer den können und eine angedachte Steigerung der Präsenzzeiten und Arbeitsfähig keit nicht möglich gewesen sei; zunehmende psychische und physische Belastun gen hätten am 4. Mai 2015 zu einem unbefristeten krankheitsbedingten Ausfall und zum Abbruch der Massnahme geführt (S. 3 Ziff. 5). Zur Einschätzung der Integrationsmöglichkeiten hielten sie fest, dass die Integration im ersten Arbeits markt nicht möglich sei. Aufgrund der psychischen Situation der Beschwerdefüh rerin sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit noch ungenügend. Sie benötige eine strukturierte Arbeitsweise, regelmässige Pausen, ein wohlwollendes Arbeitsum feld und therapeutische Begleitung und Unterstützung. Zu empfehlen seien all gemeine kaufmännische Tätigkeiten und Sachbearbeitung ohne Verantwortung und Leitungsfunktion bei einer Präsenz von drei bis vier Stunden pro Tag. Bezo gen auf den ersten Arbeitsmarkt bestehe eine Leistungsfähigkeit von 20 bis 30 % . Notwendige Massnahmen zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt umfassten therapeutische Massnahmen, danach Wiedereinstieg mit Begleitung, bei einer vo raussichtlichen Dauer von einem halben bis einem Jahr. Dadurch sei eine Arbeits fähigkeit von voraussichtlich 50 % zu erreichen (S. 2 f. Ziff. 4). Die Beschwerde führerin sei jeweils zuverlässig und pünktlich zum Training erschienen (S. 2 Ziff. 3.2). 4. 2

Gemäss Verlaufsprotokollen der Eingliederungsberatung vom 2 8. Mai und vom 1 4. Dezember 2015 arbeitete die Beschwerdeführerin in der Integrationsmass nahme motiviert und kooperativ mit und ging regelmässig in die Psychotherapie, konnte aber die Ziele des Aufbautrainings nicht erreichen. Nach einer Steigerung der Präsenz auf 5 Stunden sei ein unbefristeter krankheitsbedingter Ausfall und ein Abbruch der Massnahme erfolgt (Urk. 5/78 S. 1), weshalb Eingliederungs massnahmen in der Folge noch als verfrüht erachtet wurden . Im Rahmen der Fallteamsitzung vom 8. Dezember 2015 wurde die durch Dr. B.___ am 1 4. Oktober 2015 attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % revidiert und festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht erst zu 20 % arbeitsfähig sei (Urk. 5/100). 5. 5 .1

Unbestritten ermassen ist die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten des Z.___

vom 3 0. September 201 6 (Urk. 5/134; vorstehend E. 3.4) aus somatischer Sicht in d e r angestammten kaufmännischen Tätigkeit und in einer angepassten,

körper lich leichten Tätigkeit, ohne Durchführ ung schwerer Tätigkeiten und ohne repe titive Überkopfarbeiten,

voll arbeitsfähig. Darauf ist abzustellen. 5 .2

Strittig ist die Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht und in diesem Zusammen hang insbesondere, ob eine invalidisierende Persönlichkeitsstörung vorliegt . Diesbezüglich gingen die Gutachter des Z.___ vom Vorliegen einer Persönlich keitsstörung und einer rezidivierenden depressiven Episode sowie

einer daraus resultierenden vollen Arbeits unfähigkeit aus, während die RAD-Ärztin Dr. E.___ das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneinte und die Beschwerdegegne rin eine volle Arbeitsfähigkeit als gegeben erachtete . 5.3

Im psychiatrischen Teilgutachten des Z.___ (Urk. 5/134; vorstehend E. 3.4) wurden das Vorliegen der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und der rezidivie renden depressiven Störung mit einer daraus resultierende n Arbeitsunfähigkeit von 100 % insbesondere auch unter Hinweis auf die Erwerbsbiographie der Be schwerdeführerin begründet.

Dazu ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt, diverse Weiterbildungen absolvierte und für ihre Tätigkeiten sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht jeweils ausgezeichnete Ar beitszeugnisse erhielt (Urk. 5/13, Urk. 5/20/13-34, Urk. 5/40/6-28). Dem Lebens lauf der Beschwerdeführerin (Urk. 5/12) ist weiter zu entnehmen, dass sie nach der Geburt ihrer Kinder ihre Erwerbstätigkeit kurz vollständig unterbrach (1992-1994), ansonsten aber durchgehend erwerbstätig war und dabei auch verantwor tungsvolle Positionen besetzte (2012-2014: Accountant zu 100 % bei der Y.___; 2012: selbständiger Vertrieb; 2008-2012: Alleinbuchhalte rin/Per - sonaladministration 80 % bei der I.___; 2007-2008 Alleinbuchhalterin 80 % bei der J.___). Soweit sie teilzeit lich arbeitete, handelt e es sich um ein Pensum von 80 % . Dies entspricht im We sentlichen auch der im Gutachten wiedergegebenen Zusammenfassung der be ruflichen Laufbahn (Urk. 5/134 S. 47 Ziff. 5).

Angesichts dessen ist n icht nachvollziehbar, weshalb im

psychiatrische n Gutach te n

danach

ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin e s seit etwa 12 Jahren nie wieder geschafft habe, sich stabil zu integrieren, dass

sie in ihrer Biographie multiple Stellenwechsel gehabt und (nur) teilzeitlich gearbeitet habe und dass es immer wieder zu Unterbrüchen und interpersonellen Schwierigkeiten gekommen sei (vorstehend E. 3.4; Urk. 5/134 S. 52 f. Ziff. 9.2). Auch die gestellten psychiat rischen Diagnosen, insbesondere jene der Persönlichkeitsstörung, erweisen sich damit nicht als schlüssig begründet. Ferner erscheint angesichts d ies er Erwerbs biographie eine volle Arbeitsunfähigkeit zumindest anhand der im Gutachten aufgeführten Begründung nicht als plausibel. Was sodann das Erfordernis eines strukturierten Beweisverfahrens angeht (vorstehend E. 1. 1), so gehen die im Zu sammenhang mit den Standardindikatoren massgeblichen Aspekte nur vereinzelt aus dem Gutachten hervor . Damit kann auf das psychiatrische Teilgutachten des Z.___

und die darin enthaltene Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht abgestellt wer den. 5.4

Dr. E.___, RAD, verneinte das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung unter ande rem mit dem

Hinweis auf das Fehlen von psychischen Auffälligkeiten im Kindes- oder Jugendalter (vorstehend E. 3.5 und E. 3.8) . Dazu ist zu bemerken, dass – auch wenn echtzeitliche Berichte nicht mehr erhältlich sind - aufgrund der Be richte der dannzumal behandelnden Psychotherapeutin und des aktuell behan delnden Psychiaters Dr. C.___ Anhaltspunkte für in der Kindheit erlebte Trau mata bestehen (vorstehend E. 3.6-3.7) .

Z ur Arbeitsfähigkeit in psychischer Hin sicht äusserte sich Dr. E.___ nicht . In der Folge ging d ie Bes chwerdegegnerin

un ter Hinweis auf die im Gutachten aufgeführten vielfältigen Ressourcen (Urk. 5/138 S. 10) von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus .

Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin eine regelmässige Psychothera pie besuchte, motiviert und zuverlässig am Arbeits- und Belastbarkeitstraining teilnahm, dennoch aber das Ziel nicht erreichte und eine Steigerung über 4 h nicht möglich war (vorstehend E. 4), erscheint diese Einschätzung indessen nicht als plausibel . 5.5

Da weder das psychiatrische Teilgutachten des Z.___ noch die Beurteilung durch die Ärztin des RAD mit dem Schluss der Beschwerdegegnerin auf eine volle Ar beitsfähigkeit zu überzeugen vermögen, erweist sich die medizinische Aktenlage hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin -

ins besondere in Bezug auf die Beurteilung der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit und auf die Frage des

Vorliegen s einer Persönlichkeitsstörung -

als unzureichend abgeklärt . Die Sache ist daher zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Danach wird die Beschwerdegegnerin erneut über den Leis tungsanspruch de r Beschwerdeführer in zu verfügen haben. 6 .

6 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

De r Beschwerdeführer in steht ausgangsgemäss eine

Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ih r eine Prozess entschädigung von Fr. 2 ‘ 0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 2000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Breidenstein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens

E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01000

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom

12. Juni 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Breidenstein OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1969, war vom 4. März 2013 bis 2 8. Februar 2014 bei der Y.___ als Accountant tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 2 9. No vember 2013 war (Urk. 5/34) .

Unter Hinweis auf eine Gleichgewichtsstörung und auf psychische B eschwerden meldete sich die Versicherte am 2 7. April 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/22). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und er werbliche Situation ab und erteilte Kostengutsprache für ein Belastbarkeits- und ein Aufbautraining (Urk. 5/41, Urk. 5/53, Urk. 5/61, Urk. 5/75). Am 1 4. Dezember 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht mög lich seien (Urk. 5/99), und holte beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 3 0. September 2016 er stattet wurde (Urk. 5/134).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/140; Urk. 5/145) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. Juli 2017 (Urk. 5/159 = Urk.

2) einen Ren tenanspruch. 2.

Die Versicherte erhob am 1 4. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. Juli 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ih r eine Invalidenrente z uzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeur teilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Oktober 2017 (Urk.

4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 7. April 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigun gen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG,

BGE 139 V 547 E. 5,

131 V 49 E. 1.2,

130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionel len Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Ab klärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtser heblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheit lichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1). 1.2

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ei nander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Herzinfarktes wie auch aufgrund ihrer Na ckenbeschwerden für einige Monate in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ge wesen sei. Eine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung liege nicht vor, ins besondere keine Persönlichkeitsstörung. Eine längerdauernde invalidisierende Er krankung bestehe somit nicht. 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte ein, dass der Entscheid, welche r das Vorliegen einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erkrankung verneine, dem Z.___ -Gutachten vom 3 0. September 2016 widerspreche. Dieses erfülle sämtliche Voraussetzungen im Sinne der Rechtsprechung, weshalb darauf abzustellen sei. 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Strittig ist dabei insbesondere die Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht und in diesem Zusammenhang die Frage, ob eine Persönlichkeitsstörung vorliegt. 3.

3.1

Mit Bericht vom 1 4. Mai 2014 (Urk. 5/33) diagnostizierte der Arzt der A.___ eine seit Herbst 2013 bestehende Anpassungsstörung, Angst und de pressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22; Ziff. 1.1), und attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit von Januar bis Ende Mai 201 4. A b Juni 2014 sei in angepass ter Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % mit einer Steigerung bis auf 80 % im Verlauf der nächsten Monate auszugehen (Ziff. 1.6-1.7). 3.2

Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, welche die Be schwerdeführerin seit 6. Juni 2015 hausärztlich behandelte, nannte mit Bericht vom 1. Juli 2015 (Urk. 5/82 /1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1-1.2): - mittelgradige Depressionen (seit Ende 2013) mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) - emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3) - i nferiorer STEMI bei koron arer Dreigefässerkrankung - Diskushernie C5/6 (ED 11/2014) mit radikulärem Schmerzsyndrom C6 li nks

Dr. B.___ führte aus, dass a ufgrund des Herzinfarktes von einer einmona tigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. D ie weitere Arbeitsunfähigkeit sei be dingt durch die psychische Problematik in Kombination mit den Diskushernien schmerzen . Ak tuell sei von einer Ar beitsunfähigkeit von 100 % auszugehen, wo bei ein Auseinanderdividieren der schmerzbedingten und der psychisch vermin derten Belastbarkeit, der erniedrigten Frustrationstoleranz und der verminderte n Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit nicht möglich sei (Ziff. 1.6). 3.3

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte mit Bericht vom 9. Juli 2015 (Urk. 5/85) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) - aktenanamnestisch: emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3)

Dr. C.___ ging von einer vollen Ar beitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Buchhalterin aus (Ziff. 1.6). 3.4

Am 3 0. September 2016 erstatteten die Ärzte des Z.___ aufgrund ihrer orthopä dischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchung der Beschwerdefüh rerin ihr Gutachten (Urk. 5/134) und hielten aus polydisziplinärer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 49) : - emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3) - rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig ausgeprägt (ICD-10: F33) - zervikovertebrogenes Syndrom mit belastungsabhängiger Nervenwurzel reizsymptomatik C6 links und leichtem sensorischem Ausfall bei - Diskushernie Halswirbelkörper 5/6 mit foraminaler Einengung beidseits und dorsolateraler Spondylose (MRI 5. Oktober 2015) - g eringgradiger

Osteochondrose C5 /6 und Spondylarthrose C6/7/T h1 (Rx 3 1. August 2016) - a usgeprägter Haltungsinsuffizienz - chronisches lumbovertebrogenes Syndrom leichtgradig mit belastungsab hängig aktivierter Facettenarthrose und perisakraler

Ligamentopathie bei - geringgradiger

lumbosakraler

Spondylarthrose, Hyperlordose (Lordose winkel 90, Rx 3 1. August 2016) - muskulärer Disbalance

Ferner nannten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 49) : - Polyarthrosen der Hände geringen Grades, asymptomatisch - Status nach Morbus Osgood -Schlatter beidseits, asymptomatisch - koronare Dreiast-Erkrankung - Status nach inferiorem STEMI 1 7. Mai 2015 mit Status nach PTCA und Stent - n ormale systolische linksventrikuläre Funktion bei inferiorer Akinesie (LVEF 60 %) (Mai 2015) - Risikofaktoren: Nikotin circa 50 pack

year, Dyslipidämie - Status nach paroxysmalem Lagerungsschwindel 2013

In der Darstellung und Diskussion der funktionellen Auswirkungen der objekti vierte n Befund e und Diagnosen führten die Gutachter aus, dass der Versicherten aus internistischer, orthopädischer und neurologischer Sicht die Ausübung der angestammten kaufmännischen Tätigkeit möglich sei. Zur emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und rezidi vi erenden depressiven Störung hielten si e fest, dass es die Versicherte mit Wegfall der stabilisierenden Arbeit vor etwa 12 Jahren nie wieder geschafft habe, sich stabil zu integrieren. Sie versuche, sich in einem Arbeitsumfeld einzubringen, anzupassen und habe hohe Selbstansprüche. Diesen Zustand könne sie nur kurze Zeit herstellen, es komme dann zu einem depressiv-ängstlichen Zusammenbruch beziehungsweise zu Ko n flikten am Arbeitsplatz mit Beziehungsabbrüc h en. Sie sei nicht in der Lage, flexibel auf Ansprüche an sie zu reagieren. Die Versicherte könne ihre Affekte nicht regulieren und habe Mühe, positive B eziehungen einzugehen. Sie sei sehr weitschweifig, zeige eine hohe Af fektdysregulation und überfordere sich und andere Menschen in den sozialen In teraktionen (S. 50 f. Ziff. 8.1). Zu den individuellen Belastungsfaktoren und Res sourcen hielten die Gutachter fest, dass die Versicherte aktuell die Wohnungs kündigung erhalten habe und unklar sei, wo sie ab Oktober wohnen werde. Zu ihrem ambulanten Therapeuten habe sie eine tragfähige Beziehung aufgebaut, und sie sei gewillt, sich beruflich zu reintegrieren . Zudem habe sie eine abge schlossene Ausbildung.

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass die Versicherte aus rein so matischer Sicht für die angestammte kaufmännische Tätigkeit als vollschichtig arbeitsfähig zu erachten sei. Aus psychiatrischer Sicht in freier Wirtschaft sei sie für sämtliche Tätigkeiten, das heisse auch in adaptierten, körperlich leichten Tä tigkeiten, ohne Durchführen schwerer Tätigkeiten, ohne repetitive Überkopfarbei ten seit Februar 2014 als arbeitsunfähig zu beurteilen . Die Versicherte habe in ihrer Biographie gezeigt, dass sie keine durchgehende Stabilität zeigen könne, habe multiple Stellenwechsel gehabt, teilzeitlich gearbeitet, immer wieder sei es zu Unterbrüchen, Problemen, interpersonellen Schwierigkeiten gekommen, und sie habe immer mit psychischer Instabilität reagiert. Insgesamt sei die Belastbar keit immer vermindert gewesen.

Anlässlich der beruflichen M assnahme in der Institution D.___ habe sie während mehrerer Monate zuverlässig arbeiten können, die Leistungsfähigkeit sei aber schwankend gewesen,

und es sei zu wie derholten Schwierigkeiten gekommen. Die Verantwortlichen der I ntegrations massnahme hätten eine lediglich 20 bis 30%ige Leistungsfähigkeit im ersten A r beitsmarkt attestiert. Diese sei rein theoretisch zu sehen, da die Versicherte in ges c hütztem Rahmen unter Bedingungen gearbeitet habe, welche in der freien Wirtschaft nicht gegeben seien . Aus diesen Gründen, weil diverse psychische Funktionen deutlich gestört seien, sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % gegeben (S. 52 f. Ziff. 9.1-9.2). Be rufliche Massnahmen könnten nicht vorgeschlagen wer den; die Versicherte sei in der fr e ien Wirtschaft nicht als arbeitsfähig zu beurtei len, und die psychische Instabilität sei derart gross, dass sie es an keinem Arbeits platz länger aushalten würde . D ie Versicherte benötige Hilfe bei der Stellensuche und der Einarbeitungszeit . I m geschützten Ber eich sei aktuell eine Arbeitsfähig keit von 50 %

gegeben, es solle jedoch ein allmählicher Einstieg erfolgen, und gegebenenfalls wäre auch eine BEFAS-Abklärung sinnvoll (S. 53 f. Ziff. 10.2) . Die weitere Prognose sei offen, es sei nicht auszuschliessen, dass die Versicherte eine Teila r beitsfähigkeit in freier Wirtschaft erreichen könne (S. 54 Ziff. 10.3). 3.5

Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt mit Stellungnahme vom 1 5. Februar 2017 zur Diagnose der Persönlichkeitssstö rung

(Urk. 5/138 S. 10 f.) fest, dass aufgrund der Familien- und Sozialanamnese sowie der beruflichen Anamnese im internistischen Teilgutachten und der fach spezifischen anamnestischen Ergänzungen im psychiatrischen Teilgutachten keine psychischen Auffälligkeiten oder andere Abweichungen eruiert werden könnten, die im Kindes- oder Jugendalter begonnen hätten. Aufgrund der unauf fälligen Schullaufbahn ohne Kontakte zu Schulpsychologen und der durchwegs guten Arbeitszeugnisse, auch hinsichtlich der persönlichen Qualitäten, könne keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden. Es seien auch keine emotio nal instabilen Persönlichkeitsanteile festzustellen wie impulsives Handeln, Nei gung zu Ausbrüchen von Wut oder Gewalt, Störung und starke Unsicherheit be züglich des Selbstbilds, Drohungen oder Handlungen mit Selbstbeschädigung und Selbstverletzungen, anhaltendes Gefühl der inneren Leere. Wegen der zum Teil theatralischen Darstellungen bestimmter Begebenheiten im Leben der Versicher ten könnten am ehesten noch histrionische Persönlichkeitszüge passen. In diesem Sinne könne den Diagnosen des psychiatrischen Teilgutachtens nicht gefolgt wer den. 3.6

Dr. C.___, welcher die Beschwerdeführerin seit dem 1 9. Juni 2015 psychiatrisch und psychotherapeutisch behandelte, führte mit Stellungnahme vom 2 1. März 2016 (richtig wohl: 2017; Urk. 5/144/3-5) aus, dass aufgrund der Schwere des Zustandsbildes und der häufigen suizidalen Krisen mindestens w ö chentliche Kon sul t ationen erfolgten, um stationären Aufenthalten entgegenzuwirken. Gemäss seinen anamnestischen Erhebungen und dem B ericht der Vorbehandlerin

(F.___, A.___) bestehe eine sehr stabile Störung, welche bereits in der Adoleszenz begonnen habe, und welche eine psychotherapeutische B egleitung sowie Medikation mit Be n zodiazepinen bereits in früher Jugend aufgrund von psychi a trischer Auffälligkeit mit Suizidalität nötig gemacht habe.

Die Kriterien für eine spezifische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60) seien er fül l t, indem sich in der Kra n kengeschichte klare Störungen in der Affektivität (Depressionen mit suizidalen Krisen) und der Impulskontrolle (Sexualverhalten, Substanzgebrauch) zeigten. Häufig habe es sehr dysfunktion a l-schädli c he Bezie hungen zu gewalttätigen Partnern mit Idealisierungen oder v ö lligen Entwertun gen gegeben. Das Wahrnehmen und Denken scheine von frühester Kindheit an deutlich verzerrt zu sein . Das Verhaltensmuster ziehe sich wie ein roter Faden durch das Leben der Beschwe r deführerin, scheine sehr tiefgreifend und führe zu einem extremen subjektiven Leidensdruck. Die Störung habe mindestens im Ju gendalter begonnen, die berufliche Leistungsfähigkeit in den letzten Jahren sei massiv eingeschränkt, wobei dies in früheren Jahren von der Beschwerdeführerin scheinbar knapp habe kompensiert werden k önnen .

Was die emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31) angehe, so zeigten sich deutliche Tendenzen von wechselnder instabiler Stimmung. Das im pulsive Verhalten äussere sich hier eher in einer Selbstschädigung, eher vom Borderline -Typ. Man sehe eine deutliche emotionale Instabilität sowie ein völlig verzerrtes Selbstbild. Auch zeige sich ein chronisches Gefühl von innerer Leere sowie die Neigung zu intensiven aber unbeständigen Beziehungen, welche immer wieder zu wiederholten emotionalen Krisen führten.

Die Darstellungen der Beschwerdeführerin seien eher untertrieben. So seien ihm zahlreiche Traumata aus früher Kindheit durch massive körperliche wie psychi sc he Gewalt durch insbeso n d ere de n Vater der Beschwerdeführerin bekannt.

Bei spielsweise sei sie von ihm massiv getreten und mit Beruhigungsmitteln betäubt und dann an den Heizkörper gebunden worden, und es könnten noch zahlreiche ähnliche Vorfälle aufgezeigt werden.

Mit Schreiben vom 2 3. März 2017 (Urk. 5/144/6) ergänzte Dr. C.___, dass sich zusätzlich diagnostisch ein ADHS im Erwachsenenalter herauskristallisiert habe. Sie profitiere von einer Medikation mit Methylphenidat, was diagnostisch auch beweisend sei. 3.7

Lic . phil. G.___, Psychologin und Psychotherapeutin, führte mit Be richt vom 1 3. April 2017 (Urk. 5/147 /1) aus, dass sie die Beschwerdeführerin erst mals anlässlich der Magersucht- Hospitalisation der Schwester kennen gelernt habe. Die Beschwerdeführerin habe verklemmt und zusammengestaucht gewirkt, eine grosse Traurigkeit ausgestrahlt und habe völlig vernachlässigt geschienen . Mangels Kooperation der Eltern sei eine Familientherapie nicht durchführbar ge wesen. Der zweite Kontakt mit der Beschwerdeführerin und anschliessender in tensiver psychotherapeutischer Behandlung (2-3 Stunden wöchentlich während des Jahres 1989) habe nach dem Unfalltod und der Identifikation ihrer Schwester stattgefunden.

Als Diagnosen nannte lic . phil. G.___ ein schweres Trauma, Ängste, Depressionen, Suizidalität, instabile Persönlichkeit. Die Kindheits- und Jugend jahre seien traumatisch gewesen, mit Psychoterror durch die völlig unberechen bare Mutter und täglichen Misshandlungen jeder Art durch den autoritären, jäh zornigen Vater. Die psychiatrische Behandlung sei durch Prof. Dr. H.___, Kinder- und Jugendpsychiater erfolgt, welcher ihr Medikamente verordnet und sie im Sommer 1989 zu einer vierwöch ig en Erholungskur eingewiesen habe. 3.8

Mit Stellungnahme vom 6. Juli 2017 (Urk. 5/158 S. 3 f.) hielt Dr. E.___

vom RAD an ihrer Einschätzung fest. Darin führte sie unter anderem aus, dass eine stabile, in der Adoleszenz beginnende Persönlichkeitsstörung nicht erkennbar sei, dass sämtliche und nicht nur drei Diagnosekriterien zu erfüllen seien, dass eine schwierige Kindheit nicht hinreichend sei für die Diagnosestellung. Bei den von lic . phil. G.___ beschriebenen B efunden handle es sich um normal psychische Reaktionen auf ein schlimmes Lebensereignis und nicht eine stabile Störung. Auch die von Dr. C.___ neu genannte Diagnose eines ADHS hätte seit Kindheit vorliegen müssen und sei im Übrigen bis anhin ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit geblieben. 4.

4.1

Gemäss Abschlussbericht der D.___ vom 2 2. Mai 2015 (Urk. 5/74) absol vierte die Beschwerdeführerin vom 4. August 2014 bis zum 3. Januar 2015 ein Belastbarkeits- und ab

4. Januar 2015 ein Aufbautraining, welches per 4. Mai 2015 abgebrochen wurde. Zusammenfassend hielten die zuständigen Personen der

D.___ fest, dass die Ziele des Aufbautrainings nicht hätten erreicht wer den können und eine angedachte Steigerung der Präsenzzeiten und Arbeitsfähig keit nicht möglich gewesen sei; zunehmende psychische und physische Belastun gen hätten am 4. Mai 2015 zu einem unbefristeten krankheitsbedingten Ausfall und zum Abbruch der Massnahme geführt (S. 3 Ziff. 5). Zur Einschätzung der Integrationsmöglichkeiten hielten sie fest, dass die Integration im ersten Arbeits markt nicht möglich sei. Aufgrund der psychischen Situation der Beschwerdefüh rerin sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit noch ungenügend. Sie benötige eine strukturierte Arbeitsweise, regelmässige Pausen, ein wohlwollendes Arbeitsum feld und therapeutische Begleitung und Unterstützung. Zu empfehlen seien all gemeine kaufmännische Tätigkeiten und Sachbearbeitung ohne Verantwortung und Leitungsfunktion bei einer Präsenz von drei bis vier Stunden pro Tag. Bezo gen auf den ersten Arbeitsmarkt bestehe eine Leistungsfähigkeit von 20 bis 30 % . Notwendige Massnahmen zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt umfassten therapeutische Massnahmen, danach Wiedereinstieg mit Begleitung, bei einer vo raussichtlichen Dauer von einem halben bis einem Jahr. Dadurch sei eine Arbeits fähigkeit von voraussichtlich 50 % zu erreichen (S. 2 f. Ziff. 4). Die Beschwerde führerin sei jeweils zuverlässig und pünktlich zum Training erschienen (S. 2 Ziff. 3.2). 4. 2

Gemäss Verlaufsprotokollen der Eingliederungsberatung vom 2 8. Mai und vom 1 4. Dezember 2015 arbeitete die Beschwerdeführerin in der Integrationsmass nahme motiviert und kooperativ mit und ging regelmässig in die Psychotherapie, konnte aber die Ziele des Aufbautrainings nicht erreichen. Nach einer Steigerung der Präsenz auf 5 Stunden sei ein unbefristeter krankheitsbedingter Ausfall und ein Abbruch der Massnahme erfolgt (Urk. 5/78 S. 1), weshalb Eingliederungs massnahmen in der Folge noch als verfrüht erachtet wurden . Im Rahmen der Fallteamsitzung vom 8. Dezember 2015 wurde die durch Dr. B.___ am 1 4. Oktober 2015 attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % revidiert und festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht erst zu 20 % arbeitsfähig sei (Urk. 5/100). 5. 5 .1

Unbestritten ermassen ist die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten des Z.___

vom 3 0. September 201 6 (Urk. 5/134; vorstehend E. 3.4) aus somatischer Sicht in d e r angestammten kaufmännischen Tätigkeit und in einer angepassten,

körper lich leichten Tätigkeit, ohne Durchführ ung schwerer Tätigkeiten und ohne repe titive Überkopfarbeiten,

voll arbeitsfähig. Darauf ist abzustellen. 5 .2

Strittig ist die Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht und in diesem Zusammen hang insbesondere, ob eine invalidisierende Persönlichkeitsstörung vorliegt . Diesbezüglich gingen die Gutachter des Z.___ vom Vorliegen einer Persönlich keitsstörung und einer rezidivierenden depressiven Episode sowie

einer daraus resultierenden vollen Arbeits unfähigkeit aus, während die RAD-Ärztin Dr. E.___ das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneinte und die Beschwerdegegne rin eine volle Arbeitsfähigkeit als gegeben erachtete . 5.3

Im psychiatrischen Teilgutachten des Z.___ (Urk. 5/134; vorstehend E. 3.4) wurden das Vorliegen der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und der rezidivie renden depressiven Störung mit einer daraus resultierende n Arbeitsunfähigkeit von 100 % insbesondere auch unter Hinweis auf die Erwerbsbiographie der Be schwerdeführerin begründet.

Dazu ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt, diverse Weiterbildungen absolvierte und für ihre Tätigkeiten sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht jeweils ausgezeichnete Ar beitszeugnisse erhielt (Urk. 5/13, Urk. 5/20/13-34, Urk. 5/40/6-28). Dem Lebens lauf der Beschwerdeführerin (Urk. 5/12) ist weiter zu entnehmen, dass sie nach der Geburt ihrer Kinder ihre Erwerbstätigkeit kurz vollständig unterbrach (1992-1994), ansonsten aber durchgehend erwerbstätig war und dabei auch verantwor tungsvolle Positionen besetzte (2012-2014: Accountant zu 100 % bei der Y.___; 2012: selbständiger Vertrieb; 2008-2012: Alleinbuchhalte rin/Per - sonaladministration 80 % bei der I.___; 2007-2008 Alleinbuchhalterin 80 % bei der J.___). Soweit sie teilzeit lich arbeitete, handelt e es sich um ein Pensum von 80 % . Dies entspricht im We sentlichen auch der im Gutachten wiedergegebenen Zusammenfassung der be ruflichen Laufbahn (Urk. 5/134 S. 47 Ziff. 5).

Angesichts dessen ist n icht nachvollziehbar, weshalb im

psychiatrische n Gutach te n

danach

ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin e s seit etwa 12 Jahren nie wieder geschafft habe, sich stabil zu integrieren, dass

sie in ihrer Biographie multiple Stellenwechsel gehabt und (nur) teilzeitlich gearbeitet habe und dass es immer wieder zu Unterbrüchen und interpersonellen Schwierigkeiten gekommen sei (vorstehend E. 3.4; Urk. 5/134 S. 52 f. Ziff. 9.2). Auch die gestellten psychiat rischen Diagnosen, insbesondere jene der Persönlichkeitsstörung, erweisen sich damit nicht als schlüssig begründet. Ferner erscheint angesichts d ies er Erwerbs biographie eine volle Arbeitsunfähigkeit zumindest anhand der im Gutachten aufgeführten Begründung nicht als plausibel. Was sodann das Erfordernis eines strukturierten Beweisverfahrens angeht (vorstehend E. 1. 1), so gehen die im Zu sammenhang mit den Standardindikatoren massgeblichen Aspekte nur vereinzelt aus dem Gutachten hervor . Damit kann auf das psychiatrische Teilgutachten des Z.___

und die darin enthaltene Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht abgestellt wer den. 5.4

Dr. E.___, RAD, verneinte das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung unter ande rem mit dem

Hinweis auf das Fehlen von psychischen Auffälligkeiten im Kindes- oder Jugendalter (vorstehend E. 3.5 und E. 3.8) . Dazu ist zu bemerken, dass – auch wenn echtzeitliche Berichte nicht mehr erhältlich sind - aufgrund der Be richte der dannzumal behandelnden Psychotherapeutin und des aktuell behan delnden Psychiaters Dr. C.___ Anhaltspunkte für in der Kindheit erlebte Trau mata bestehen (vorstehend E. 3.6-3.7) .

Z ur Arbeitsfähigkeit in psychischer Hin sicht äusserte sich Dr. E.___ nicht . In der Folge ging d ie Bes chwerdegegnerin

un ter Hinweis auf die im Gutachten aufgeführten vielfältigen Ressourcen (Urk. 5/138 S. 10) von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus .

Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin eine regelmässige Psychothera pie besuchte, motiviert und zuverlässig am Arbeits- und Belastbarkeitstraining teilnahm, dennoch aber das Ziel nicht erreichte und eine Steigerung über 4 h nicht möglich war (vorstehend E. 4), erscheint diese Einschätzung indessen nicht als plausibel . 5.5

Da weder das psychiatrische Teilgutachten des Z.___ noch die Beurteilung durch die Ärztin des RAD mit dem Schluss der Beschwerdegegnerin auf eine volle Ar beitsfähigkeit zu überzeugen vermögen, erweist sich die medizinische Aktenlage hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin -

ins besondere in Bezug auf die Beurteilung der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit und auf die Frage des

Vorliegen s einer Persönlichkeitsstörung -

als unzureichend abgeklärt . Die Sache ist daher zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Danach wird die Beschwerdegegnerin erneut über den Leis tungsanspruch de r Beschwerdeführer in zu verfügen haben. 6 .

6 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

De r Beschwerdeführer in steht ausgangsgemäss eine

Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ih r eine Prozess entschädigung von Fr. 2 ‘ 0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 2000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Breidenstein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens