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IV.2017.00999

Erstanmeldung. Beweiswertiges bidisziplinäres Gutachten. Indikatoren, Einkommensvergleich. Rentenabweisung.

Zürich SozVersG · 2019-05-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1965, war seit 1. Juli 2009 als Gipser Vor arbeiter bei der Y.___ a nge stellt (Urk. 6/ 5/3 und 6/26 Ziff. 2.1 f.). Unter Angabe von Rückenschmerzen nach einem Sturz am 7./8. De zember 2015 (vgl. Urk. 6/5/3) meldete er sich am 6. April 2016 zum Bezug von Leistungen der Invalidenver sicherung an (Urk. 6 /8 Ziff. 6.2). Die Sozial ver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nischen und erwerb l ich-beruf lichen Verhältnisse ab und zog die Akten der Suva und des Krank en taggeld versicherers bei (Urk. 6/5, Urk. 6/32 und Urk. 6/33). Am 1 8. August 2016 teilte sie dem Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungs massnahmen nicht angezeigt seien und über den Rentenanspruch eine separate Verfügung ergehen werde (Urk. 6/29). Im weiteren Abklärungs verfahren gab sie bei der Z.___ ein bidiszi plinäres Gut achten in Auftrag, welches am 2 4. Februar 2017 erstattet wurde (Urk. 6/51). Mit Vor be scheid vom 5. April 2017 (Urk. 6/65) stellte sie bei einem ermittelten Invalidi täts grad von 38 %

die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem gegen den Vorbescheid Einwand er hoben worden war (Urk. 6/67 und Urk. 6/6 9 70), verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 1 3. Juli 2017 (Urk.

2) den Ans pruch auf eine Invaliden rente . 2.

Gegen die Verfügung vom 1 3. Juli 2017 erhob der Versicherte am 14 . September 2017 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2 f.), die se sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, nach Abklärungen eine angemessene IV Rente zuzusprechen. Die IV-Stelle schloss i n ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2017 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 2 6. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

1.3.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit (Urk. 2), dass die medizinischen Abklärungen de s

Z.___

ergeben hätten, dass die bisherige Tätig keit als Gipser Vorarbeiter nicht mehr möglich sei . Hingegen sei nach Ablauf der einjährigen Wartezeit eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar . In Gegen über stellung des gestützt auf die Angaben des Arbeit gebers ermittelten Valideneinkommens

und des gestützt auf statistische Werte und unter Berück sichtigung eines (leidensbedingten) Abzuges von 10 % ermittelten Invalidenein kommens resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 % .

Im V erfahren trug sie weiter vor (Urk. 5), das Valideneinkommen sei zu hoch berechnet worden. Aufgrund der stark schwankenden Einkommen sei von einem Durchschnittswert der letzten Jahre auszugehen. 2.2

Der Beschwerdeführer stellt e sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3 f f .), die Gutachter des Z.___

seien von den behandelnden Ärzten erheblich ab gewichen, indem sie die depressive Symptomatik nur als gering ausgeprägt und ohne Auswirkung auf d ie Arbeitsfähigkeit eingestuft hätten . Die

A.___ des B.___ und die C.___

hätten eine mittelgra dige Depression und eine funktionelle somatoforme Störung als eigenständige Diagnose be stätigt . D er behandelnde Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie, habe wiederkehrende teilweise schwere depressive Verstimmun gen mit Anhedonie, Antriebsverminderung, Interessenverminderung und Partizi pationsverlusten bestätigt . Eine Rückfrage an den behandelnden Psychiater durch den Gutachter habe nicht stattgefunden und der Gutachter hätte zumindest seine abweichenden Feststellungen begründen müssen .

Die im

Z.___ - Gutachten ausgewiesene Arbeitsfäh igkeit sei mindestens im psychiatrische n Krankheitsbild nicht zu treffend .

Die Beschwerdegegnerin habe die Abklärungen zu ergänzen, und dies führe

zur Zusprechung einer IV -Rente, weil zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeit au s somatischen Gründen auch eine solche aus psychia trischen Gründen ausgewiesen sei (S. 5). 3. 3.1

Im Streit liegt die Verfügung vom 1 3. Juli 2017, mit der ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint wurde (Urk. 2). Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 6. April 2016 (Urk. 6/8/8) . E in möglicher Rentenan spruch fällt damit frühestens ab Oktober 2016 in Betracht (Art. 29 Abs. 1 IVG) und somit sind insbesondere die medizinische n

Berichte

ab diesem Zeitpunkt relevant . Die aufgelegten Arztberichte wurden im Z.___ - Gutachten vom 2 4. Feb ruar 2017 (Urk. 6/51/3-7) zusammengefasst, weshalb sie vorliegend nur insoweit wiedergegeben werden, als sie dem Sachverhaltsverständnis dienlich sind. 3.2

Im Bericht vom 3 0. M ai 2016

über das Erstgespräch vom 2 8. April 2016 hielten die Ärzte der A.___ des B.___

fest (Urk. 9/28/25-27), bei dem 51-jährigen, übergewichtigen Beschwerdeführer lasse sich eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41) nach Arbeitsunfall am 8. Dezember 2015 diagno stizieren. Somatisch sei ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 links mit rezessaler Enge L5/S1 diagnostiziert worden (vgl. dazu Urk. 9/32/25), das keiner operativen Intervention bedürfe. Der bereits chronifizierte, multimodale Schmerz im Bereich der LWS (Lendenwirbelsäule) mit linksseitig ausstrahlenden Schmerzen an der Oberschenkelrückseite und Fusssohle werde aktuell durch Inaktivität (ca. 80 % Bett liegezeit / 24 Std .), eine ausgeprägte Schonhaltung sowie den Nikotinkonsum negativ beeinflusst. Wesentliche depressive Symptome seien Interessens- und Antriebsverlust, T raurigkeit, Insuffizienzgefühle, Zukunftssorgen und stark ein geengtes Denken auf den Schmerz. 3.3

Im Kurzbericht der C.___ vom 2 7. September 2016 hielt die zustän dige Assistenzärztin fest (Urk. 6/33/4-5), im Rahmen der stationären Reha bilita tion habe keine namhafte Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können. Weitere physiotherapeutische Massnahmen seien nicht vorgesehen und es sei das instruiert e Heimprogramm fortzusetzen. Es werde eine weitere ambulante psychotherapeutische Betreuung empfohlen.

Zur Arbeitsfähigkeit führte die Ärztin aus, es sei eine erhebliche Symptomaus weitung beobachtet worden. Diese sei teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur unge nügend erklären. Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell eine leichte arbeitsrelevante Leistungsminderung und e s werde eine schrittweise Wiedereingliederung unter psychiatrischer ambulanter Mitbetreuung empfohlen. Die Zumutbarkeit für die berufliche Tätigkeit als Gipser sei nicht gegeben und die Anforderungen zu hoch. Medizinisch-theoretisch sei aufgrund der LWS eine leichte, wechselbelastend Arbeit, ohne unerwartete, asymmetrische Lastein wir kungen, ohne längerdauernde Zwangshaltungen (verdrehte oder vorgeneigte Rumpfposition) und ohne Vibrationsbe lastung ganztags zumutbar . Da sich der Beschwerdeführer jedoch in Anbetracht der persistierenden Rückenschmerz prob lematik in keine r Weise als arbeitsfähig betrachte, müsse die Prognose hin sicht lich einer baldigen Rückkehr in den Arbeitsprozess als ungünstig eingestuft wer den. 3 .4 3.4 .1

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten bidisziplinären Gutachten de s

Z.___ vom 2 4. Februar 20 17 (Urk. 6/51), beruhend auf psychiatrischen und

o rthopä disch/ traumatologischen Unters uchungen, wurden die fol genden Diagnosen gestellt (S. 9): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - Im MRI (Magnetresonanztomographie) vom 1 9. Januar 2017 für die LWS beschriebene linksseitige neuroforaminale Stenose, m öglicher weise Wurzelreizung L5 rechts foraminal und L4 links foraminal - Röntgenologi sch weitgehend altersadäquate degenerative osteo chondrotische

und spondylotische Aufbrauchbefunde der BWS (Brust wirbelsäule) und LWS - Links ausstrahlende Pse udoischialgie ohne orthopädisch- neurologi sches Korrelat Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 2. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) mit depressiv getönter Schmerz verarbeitungsstörung 3. Status nach Arbeitsunfall vom 8. Dezember 2015 mit LWS-Kontusion und unfallzeitpunktnah beschriebener stabiler Fraktur BWK (Brustwirbel kör per) 12, aktuell klinisch und bildgebend folgenlos ausgeheilt und insbe sondere ohne korrelierende Neuropathologie 4. Adipositas BMI (Bodymassindex) 31 kg/m2 3.4 .2

Auf dem Fachgebiet der O r t hopädie/Traumatologie

legte der Sachverständige dar (S.

25 f.), die Akten dokumentierten einen Arbeitsunfall am 8 . Dezember 2015 im Sinne eines Stolpersturzes. Radiologisch sei en im E.___ eine stabile Fraktur Th12 mit intakter Hinterkante und erhaltenem Alignement und darüber hinaus degenerative n Aufbrauchbefunde n auf Höhe L1 bis L3 festgehalten worden. In der Untersuchung gebe der Beschwerdeführer an, nicht einen Stolpersturz erlitten zu haben, sondern bei Gipserarbeiten von einem Gerüst gefallen zu sein. Er beklage polytope Beschwerden, die sich mit biomechanischen Einwirkungen des Ereignisses vom

8. Dezember 2015 nicht in einen kausalen Zusammenhang brin gen liessen. Die radiologisch bei der Primärdiagnostik vom 8. Dezember 2015 beschriebene stabile Fraktur BWK 12 sei aktuell klinisch unauffällig und kompli kationslos ausgeheilt. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei vorwiegend im Abschnitt der LWS und der HWS (Halswirbelsäule) dezimiert. Die mitgeteilte Bew egungsschmerzhaftigkeit der HWS sei bildgebend weder im MRI noch im Röntgenbild abgestützt. Für die bildgebend dokumentierten Befund e der distalen l umbalen Bewegun gssegmente L4/5 und L5/S1 sei

keine korrelierende orthopä disch-neurologische Befundpathologie zu finden.

Die beklagten Nackenschmerzen mit kranzförmiger Ausstrahlung im Sinne von Schmerz lokalisationen in beiden Schläfenregionen könnten orthopädisch - trau matologisch nicht zugeordnet werden und die in den linken Unterschenkel aus strahlenden Beschwerden mit Einbeziehung des gesamten linken Fusses, der als « schläfrig » bezeichnet werde, könnten nicht zu Lasten der im MRI beschriebenen degenerativen Aufbrauchbefunde der distalen LWS interpretiert werden. Motori sche oder sensible pathologische Befunde seien im Bereich der unteren Extremi täten nicht vorhanden und d as Reflexverhalten sei an beiden Beinen seitengleich und unauffällig.

Zum Belastungsprofil führte der Sachverständige aus, dem zum Zeitpunkt der Untersuchung annähernd 52-jährigen Beschwerdeführer seien leichte, wechsel belastende und rückenadaptierte Tätigkeiten zumutbar. Wegen der im MRI der LWS vom 1 9. Januar 2017 beschriebenen pathologisc hen Befunde der distalen LWS L4 bis S1 und bei aktuell vollständig unauffälliger Klinik seien rein präven tiv keine Arbeiten in rückenbelastenden Zwangshaltungen durchzuführen, wie vornüber gebeugt stehend und häufiges drehen und wenden . D as Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei auf zehn Kilogramm limitiert. Die bisherige Tätigkeit als Gipser (Vorarbeiter) überfordere das Restleistungsvermögen (S. 26) .

Mit Hinweis auf die degenerativen Aufbrauchbefunde der Wirbelsäule, welche möglicherweise erst mit den Einwirkungen des Ereignisses vom 8. Dezember 2015 symptomatisch auffällig geworden sei en, bestehe seither eine 100%ige Arbeits unfähigkeit in der bisherigen Täti gkeit als Gipser. Spätestens zirka sechs Monate danach sollte in einer angepassten Tätigkeit vom Wiedereintritt einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer entsprechend dem Belastu ngsprofil ange passten Tätig keit ausgegangen werden können . Die im V ergleich zur Beurteilung des Suva - Kreisarztes vom 7. Juli 2016 prolongierte Arbeitsun fähigkeit könne mit einer vorübergehenden Beschwerdever schlimmerung infolge der bildgebend doku men tierte n Aufbrauchbefunde der distalen LWS-Bewegungssegmente erklärt werden. Für eine operative Revision b estehe bei vollständig unauffälligen klinischen Befunden, trotz der beschriebene n MRI Pathologie L4/5 und L5/S1 keine Indikation (S. 27) . 3.4 .3

Der psychiatrische Sachverständige beri chtete, zum Tagesablauf gebe der Beschwerdeführer an (S. 30 f.), er stehe je nach Befinden zwischen 8 und 9 Uhr auf, frühstücke teilweise mit der Ehefrau, teilweise auch alleine. Er gehe dann eine kleine Runde spazieren, anschliessend kehre er heim, liege zunächst einmal ab. Er warte dara uf, dass er mit seiner Ehefrau das M ittagessen einnehmen könne. Er schaue fern, a m liebsten die Nachrichten, um ü ber alle aktuellen Vorgänge in der Welt informiert zu sein. Am Internet habe er hingegen kein Interesse. Er sei auch nicht in sozialen Netzwerken aktiv. Nach dem regelmässig eingenommenen Mittagessen halte er Mittagsruhe. Er döse etwas, schlafe aber nicht, weil die Schmerzen zu stark seien. Am Nachmittag habe er Arzt- und Therapietermine wahrzunehmen. Er gehe spazieren. Im Haushalt könne er nicht viel machen, die Hausarbeit erledig t e n die Tochter und die Ehefrau. Auch Einkäufe und Besor gun gen erledige seine Ehefrau. E r begleite sie lieber nicht, weil er zu starke Schmer zen habe. Nach dem Nachtessen schaue er mit der Familie fern und man unter halte sich über den Alltag. Zwischen 22.30 und 23.00 Uhr sei spätestens Nacht ruhe. Er sei im Besitz des Führerschein s, habe aber kein eigenes Auto mehr. Untern ehmungen kämen nicht mehr vor. F rüher sei er gerne zum Angeln gegan gen, seit er unter den Sturzfolgen leide, könne er das nicht mehr. Vor zwei Jahren habe er sich zuletzt zwei Wochen in Portugal aufgehalten, seither sei er nicht mehr in den Ferien gewesen. Er sei auch nie länger als zwei Wochen fort

gewesen. Zur vegetativen Anamnese habe der Beschwerdeführer angegeben, der Schl af sei inzwischen relativ gut. A nfänglich habe er nur mit Tabletten schlafen können, jetzt sei der Schlaf deutlich besser geworden. Gelegentlich bestünden noch schmerzassoziierte Durchschlafstörungen. Der Appetit sei normal, Stuhlgang und Wasserla ssen seien unbeeinträchtigt und die Vita sexualis habe deutlich nachge lassen und wegen der Schmerzen sei die Libi do gering.

Seit November 2016 befinde er sich in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. D.___, den er einmal wöchentlich konsultiere. Die aktuelle Medikation sei Efexor (3 7.5 mg täglich) und mindestens ein

bis zwei Tabletten I rfen 600 mg und des Weiteren nehme er Lyrica 50 mg ein, jedoch unregelmässig. Bei besonders starken Schmerzen nehme er zusätzlich Novalgin ein und um die Analgetika zu vertragen, erhalte er Pantoprazol 40 mg (S. 31) .

Zum psychiatrischen Befund hielt der Sachverständig e fest (S. 33 ff.), der Beschwerdeführer treffe pünktlich zum vereinbarten Untersuchungstermin ein, sei einfach aber sauber und ordentlich gekleidet und vermittle einen altersent sprechenden Gesamteindruck ohne Hinweise auf Vernachlässigung der Körper hygiene. Im Kontaktverhalten sei er freundlich zugewandt. Ein tragfähiger Kon takt sei rasch herstellbar und könne durchgehend aufrechterhalten werden. Er könne Blickkontakt aufnehmen und auch Blickkontakt halten. Nach etwas 30-minütiger Exploration stehe er auf, bewege

sich im Untersuchungszimmer zunächst auf und ab, um dann wiede r Plat z zu nehmen. In der Folge wechs le

er wiederholt seine Sitzposi tion, ohne eine eindeutige Schmerzschonhaltung einzu nehmen. Die gestellten Fragen beantworte

er recht defi zito rientiert,

klagsam . D er Rapport sei i nsgesamt wenig spontan und eher zögerl ich, l etztlich seien die gestellten Fragen aber ohne erkennbare Vorbehalte beantwortet worden.

Dem Explorationsgespräch sei mit ausreichender Aufmerksamkeit gefolgt worden und au ch gegen Ende der Untersuchung hätten die Aufmerksamkeit und das Konzen trationsvermögen nicht nachgelassen. Er habe sich auf die jeweiligen Gesprächs inhalte ein- und umstellen können, die Umstellfähigkeit sei zeitweilig etwas viskös, aber nicht wesentlich eingeschränkt und die Auffassungsgabe für komplexe Sachverhalte erhalten gewesen. Bei sehr komplexen Sachverhalten hätten einzelne Dinge in einfachen Worten nochmals erläutert werden müssen. Er sei wach, bewusstseinsklar, in allen Qualitäten, also zu Zeit, Ort, Person und Situation vollständig orientiert, spreche mit ausreichend kräftiger, mä ssig modu lierter Stimme. Die Wortwahl sei sch licht, der Wortschatz entspreche der Bildung und Sozialisation . Formal gedanklich sei er geordnet und kohärent, nicht depr essiv gehemmt oder gar gesperrt und es lägen keine Ideenflucht und Denk zerfahrenheit vor. I m inhaltlichen Denken zeig t en si ch keine psychotischen Inhalte, keine wahnhaften aufeinander bezogenen Denkansätze, keine Wahn st immung, kein Wahn und auch kein Wahnsystem. Es ergä ben sich keine Hin weise auf halluzina torische Fehlwahrnehmungen oder irrsinnige Verkennungen. Er zeige sich gedanklich verm ehrt im Schmerzerleben haftend, könne aber im Gespräch stets aus dem Schmerzerleben gelöst werden und gerate nicht in nega tive, schmerzgeprägte Denkspiralen. Gedächtnis, Merkfähigkeit, Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis seien erhalten, und er könne sich durchaus an viele Details der Anamnese erinnern und Sachverhalte korrekt in einen zeitlichen Kontext

ein ordnen. Mnestische Defizite, welche als Ausdru ck einer primär hirnorganischen Leistungsminderung zu interpretieren wären, hätten sich nicht eruieren lassen und es l ägen auch keine Störungen des Ich-Bewusstseins, Derealisations

- oder Depersonalisationsphänomene vor . Das Intelligenzniveau erscheine unter Berücksichtigung von Schulbildung, beruflichem

Werdegang sowie klinischem G esamteindruck durchschnittlich. Die Willenskräfte seien ausreichend struktu rie rt, und es bestünden keine Ambivalenz oder Ambitendenz . Er sei in der Lage, Entscheidungen zu fäl len und diese auch argumentativ zu vertreten .

Die Antriebslage sei erhalten, nicht antriebsgemindert und psycho motorisch sei er rege, wobei Gestik und Mimik synthym Stimmung und Affekt un terstri chen und keine Hemmung oder Verlangsamung vorliege. In der emotional-affektiven Schwingungsfähigkeit verfüge er nuanciert über das gesamte Ausdrucks spektrum. Die Affektlage sei allerdings über weite Strecken ernst, teilweise auch leicht depressiv gedrückt. Eine durchgehende Depressivität zeige sich jedoch nicht. E ine Anhedonie, ein vol lständiger Interesseverlust oder ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen lägen nicht vor und es ergäben sich auch keine Hinweise auf akute Suizidalität. Eine Affektla bilität, Affektinkonti nenz oder Parathymie sei nicht vorhanden und es prägten auch zu keine m Zeit punkt p athologische Ängste den psychopathologischen Befund .

Auch Merkmale einer Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert entsprechend den Kriterien des ICD-10 seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer sei mit ausreic hender Flexibilität in der Lage, auf das Gegenüber und die jeweilige Situation einzugehen, und es liege keine andauernde Persönlichkeitsänderung vor. Es sei en auch die Urteils- und Kritikfähigkeit ausreichend erhalten, und er sei handlungsfähig.

In Bezug auf die Motivation erlebe er sich weitgehend invalidisiert und die von ihm vorgetragenen Wünsche nach beruflicher Reintegration wirkten eher vorder gründig . D ahinter schienen passive Versorgungs- und Entpflichtungswünsche durch. Der Medikamentenspiegel zeige, dass die Medikamente nicht bzw. nur weit unterhalb des therapeutischen B ereiches nachweisbar seien. D amit sei

a n der Compliance zu zweifeln (S. 35).

Einzelne depressive Merkmale im psychopathologischen Befund und aus den anamnestischen Angaben des Versicherten begründeten die Diagnose einer leich ten depressiven Episode (ICD-10 F32.0). Die diagnostischen Kriterien für das Vor liegen einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4/F45.41) seien nicht hinlänglich erfüllt und insgesamt sei der Ausprägungsgrad der psychiatrischen Befunde gering (S. 36) .

Aus rein psychiatrischer Optik sei der Beschwerdeführer in der Lage, Tätigkeiten entsprechend seinem Ausbildungs- und Kenntnisstand und seinem körperlichen Belastbarke itsprofil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben . D azu gehör t en Tätig keiten einfac her geistiger Natur mit geringem Verantwortungsbereich, ohne besonderen Zeitdruck und psychische Bela stungsfaktoren, wie Nachtarbeit und Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit . Eine Arbeitsunfähigkeit sei weder für die angestammte Tätigkeit noch für Verweistätigkeiten zu attestieren (S. 38) 3.4.4

Aus gesamtmedizinischer Sicht wurde zur Arbeitsfähigkeit festgehalten, weder in der somatischen noch in der psychiatrischen Abklärung hätten pathologische Befunde festgestellt werden können, welche die Arbeitsfähigkeit in einer qualita tiv angepassten Tätigkeit beeinträchtigen würden (S. 10) . Es be stehe dauerhaft eine volle Arbei tsunfähigkeit in der Tätigkeit als Gipser und eine unein ge schränkte Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Retro spektiv

sei spätestens sechs Monate nach dem Ereignis vom 8. Dezember 2015 vom Wieder eintritt einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer entsprechend dem Belastungs profil angepassten Tätigkeit auszugehen und aus rein psychiatrischer Optik sei in der Vergangenheit keine Arbeitsun fähigkeit zu begründen (S. 11). 3.5

Im Sprechstundenbericht der F.___ vom 1 6. Mai 2017 über die Erstkonsultation in der Wirbelsäulensprechstunde vom 9. Mai 2017 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 6 /69/3-4): 1. Chronische Lumboischialgie l inksseitig sowie unspezifische I nguinalgie beidseits bei: - Segmentdegeneration L5/S1 mit Foramenstenosen linksseitig,

ansonsten leichte degenerative Veränderungen mehrsegmental 2. Inte rmittierende Cerv ik algie bei: - k eine Nervenkompression oder Degenerationszeichen im MRI vom

9. Mai 2017

Dazu wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer klage über Bein-, Rücken- und Nackenschmerzen (S. 1), wobei die linksseitige Lumboischialgie im Vordergrund stehe. Bildmorphologisch zeige sich als Korrelat am ehesten eine Foramenstenose L5/S 1. Therapeutisch könne eine Spondylodese L5/S1 angeboten werden, wobei jedoch vor allem die Beinschmerzen angegangen werden könnten. Bei eher diffuser Ausstrahlung wie auch starker Lumbalgie könne der Behandlungserfolg jedo ch schlecht abgeschätzt werden. Es sei an

multifaktorielle lumbal e Schmerzen zu denken,

auf die gegebenenfalls ein e Operation nicht ansprechen werde. 3 .6

3.6 .1

Dr. D.___

nannte im B ericht vom 1 5. Juni 2017 (Urk. 6 /69/1-2) die Diagnosen einer rezidivierende n depressive n Störung (ICD-10 F33.8), einer anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei chronischem l umbovertebralem

spondylogenem Schmerzsyndrom links betont mit lumbo radi kul ärer Beteiligung (ICD-10 M54.5) sowie chronische Spanungskopf schmerzen (ICD-10 G44.2). Nach einem Arbeitsunfall im Dezember 2015 bestünden aus strahlende Rücken schmerzen im LWS-Bereich . Betroffen sei en aber auch die Nacken- u nd Schulterregion und es bestünden ein Taubheitsgefühl und Brennen im linken Bein. Der Beschwerdeführer habe Schlafstörungen und leide unter Tagesmüdigkeit mit Konzentrationsmangel, Kopfschmerzen, Druckgefühl und Depression. In Verbindung mit dem Arbeitsunfall habe er zunächst akut, dann chronifizierend Rückenschmerzen und Ausprägung eines schweren depressiven Syndroms gehabt. Seither bestünden wiederkehrende, teils schwere depressive Verstimmungen mit Anhedonie, Antriebsminderung, Interessen minderung und Partizipationsverlust sowie Störungen der familiären und sozialen Beziehungsge staltungen. Es bestünden Defizite in der Konzentration und der Aufmerksamkeit, wie auch im Durchhaltevermögen. Die Therapiefr equenz sei wöchentlich und zusätzlich mit Physiotherapie. Be i depressiv bedingter Reduktion der Vi g il anz, der Dauer der Aufmerksamkeit (fokussiert und geteilt) und des Durchhaltevermö gens bestehe eine 100 % Arbeitsunfähigkeit . Die Pro gnose sei nicht sicher und abhängig von der orthopädisch-neurologischen Grunderkrankung. 3.6 .2

In einem Verlaufsber icht vom 2 9. August 2017 (Urk. 6 /77/13) an die zuständige Krankenversicherung hielt Dr. D.___ die Diagnose einer mittelgradi gen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) fest. Die depressive Symptomatik stehe im Zusammenhang mit der Schmerzsymptomatik und der beruflichen Perspektive. Derzeit und bis auf weiteres sei keine relevante volkswirtschaftliche Tätigkeit möglich . 4. 4.1

Das

Z.___ - Gutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4), setzt sich mit den Aspekten der gesundhe itlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auseinander, berücksichtigt auch die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Ein klang steht (Urk. 6/51/26) . Insgesamt erweist sich das Gutachten als nach voll ziehbar und ver mag zu überzeugen. Dabei legte der somatische Experte insbe sondere dar, dass die Folgen der Fraktur BWK 12 klinisch vollständig unauffällig und folgenlos ausgeheilt sind Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zutreffen könnte, sind auch dem Bericht der F.___ nicht zu entnehmen (E. 3.5). Daraus geht auch hervor, dass die geklagten Schmerzen praktisch kein bildgebendes Korrelat hätten, was im Wesentlichen im Einklang steht mit der gutachterlichen Einschätzung, wonach sich für die Schmerz haftigkeit keine korrelierenden objektiven Befunde haben finden lassen. Insbe sondere liessen die übrigen degenerativen Befunde an der distalen LWS weder die geklagten Nackenbeschwerden noch die in den linken Unterschenkel ausstrahlenden Beschwerden erklären . Aufgrund der bildgebenden Befunde an der LWS ist sodann überzeugend ausgeführt, dass rein präventiv keine Arbeiten in rückenbe lastenden Positionen ausgeführt werden sollten und die bisherige Tätigkeit als Gipser, die als körperlich schwere Tätigkeit zu qualifizieren ist, das Restleistungs vermögen überfordert. In diesem Zusammenhang blieb auch z u Recht unbe stritten, dass aufgrund der somatischen Befunde zwar die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist, sich aber in adaptierter Tätigkeit k eine Arbeitsunfähig keit begründen lässt .

Die Beurteilung stimmt zudem überein mit den Schlussfolgerungen der Ärzte der C.___ (E. 3.3), die unter Berücksichtigung der somatischen und psychiatrischen Beschwerden ihrerseits eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit attestiert hatten (E. 3.3). 4.2

Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Gutachten entspreche in psychiatri scher Hinsicht nicht der Beurteilung der behandelnden Ärzte, ist festzustellen, dass die Ärzte der A.___

des B.___ Ende April 2016 eine mittelgradige depressive Episode und eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren diagnostizierten. Das Beschwerdebild

zeigte sich dabei insbesondere in einer

Scho nhaltung mit ausgeprägter

Inakti vität,

wobei festgehalten wurde, dass sich der Beschwerde führer bei Schlaf störung en und Verlust einer Tagestruktur praktisch ganztags im Bett mit einer Bettliegezeit

von 80 %

pro 24 Stunden aufhalte (Urk. 6/28/27;

E. 3.2) .

I m Rahmen d es

p sychosomatischen Konsiliums in der C.___, welches im September 2016 durchgeführt wurde,

beobachteten die Ärzte ei ne erhebliche Symptomausweitung. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit konnten

sie aufgrund der psychiatrischen Untersuchungsbefunde lediglich eine leichte arbeitsrelevante Leistungsminderung erkennen, deren Ausprägung sgrad

die zumutbare ganztägige Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht ein schränke

(Urk. 6/33/5; E. 3.3).

Auch die vom psychiatrischen Sachverständigen des Z.___ i m Februar 2017 erhobenen Untersuchungsbefunde zeigten sich vom Ausprägungsgrad her

ledig lich (noch)

als gering . Dabei konnten insbesondere ein relativ strukturierter Tagesablauf und ein deutlich besser geworden er Schlaf festgehalten werden . Ins gesamt zeigte sich ein ordentlicher und altersentsprechender Gesamteindruck ohne Hinweise auf Vernachlässigung . Auch konnte der Sachverständige darlegen, dass in der Untersuchung rasch ein tragfähiger Kontakt hergestellt und dieser durchgehend aufrechterhalten werden konnte. Der Untersuchung konnte sodann mit ausreichender Aufmerksamkeit gefolgt werden, ohne dass ein Nachlassen des Aufmerksamkeit s- und Konzentrationsvermögen s

festzustellen war . Dabei wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass Details der Anamnese erinnert und Sach verhalte korrekt in ein en zeitlichen Kontext eingeordnet werden konnten . Es wurde auch aufgezeigt, dass d ie Willenskräfte ausreichend strukturiert sind, der Beschwerdeführer in Lage ist,

Entscheidungen zu fällen, diese argumentativ zu vertreten und die Antriebslage erhalten ist. Gestik und Mimik zeigten sich synthym

und die Stimmung und Affekt unterstreichend, ohne

dass eine Hem mung oder Verlangsamung festgestellt werden konnte . Es wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer i n der emotional-affektiven Schwingungsfähigkeit nuanciert über das gesamte Ausdrucksspektrum verfügt, auch wenn

sich die Affektlage über weite Strecken als ernst, teilweise

leicht depressiv gedrückt zeigte . Eine durchgehende Depressivität konnte jedoch ebenso wenig

erhoben werden wie eine

Anhedonie, ein vollständiger Interesseverlust oder ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen. Im Weiteren zeigte der Medikamen tenspiegel, dass die Medikamente nicht bzw. nur weit unterhalb des therapeuti schen Bereiches eingenommen werden, sodass begründete Zweifel an der Compliance angebracht wurden . Vor diesem Hintergrund zeigte d er psychiatri sche Sachverständige nachvollziehbar auf, dass die vorgetragenen Wünsche nach beruflicher Reintegration des sich weitgehend als invalidisiert erlebt en Beschwer deführers eher als vordergründig

darstell t en, bei dahinter liegenden passive n

Ver sorg u ngs

- und Entpflichtungswünsche n .

Mit Blick auf die Berichterstattung von Dr. D.___, welcher den Beschwerdeführer sei t November 2016 behandelt e (vgl. Urk. 6/51/35), fällt zunächst auf, dass im Bericht vo m 1 5. Juni 2017 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 6/69/1-2) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung kodiert nach ICD-10 F33.8 gestellt wurde. Im etwa s später ergangen en Bericht vom 2 9. August 2017 an die Krankenversicherung führte er eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, kodifiziert nach ICD-10 F32.11, auf (Urk. 6/77/14) . Eine Begründung für den Diagnosenwechsel ist den Berichten nicht zu entnehmen. Es

er folgte auch ke ine Auseinandersetzung mit den Vorak ten und namentlich dem abweichenden Z.___ -Gutachten,

und

es wurde kein

positives Leistungsbild aufgezeigt, obwohl beim Beschwerdeführer Ressourcen

vorhanden sind (vgl. nachstehend E. 4.3) . D er behandelnde Psychiater beliess es bei einer Aufzählung von Kriterien (Anhedonie, Antriebsminderung, Interessen minderung und Partizipationsverlust, Störungen der familiären und sozialen Beziehungsgestaltungen)

ohne diese

– anders als die Gutachter - mittels Unter suchungsbefunde n

abzustützen . Auch erfolgte keine kritische Auseinander setzung mit der in den Vorberichten dokumentierten Symptomausweitung, der fraglichen Medikamenten-Compliance und Motivation des Beschwerdeführers. Auf die Einschätzung,

«derzeit und bis auf weiteres sei keine relevante, volkswirt schaftliche Tätigkeit möglich» mit der Bemerkung, gegen den ablehnenden IV Entscheid sei Einsprache erhoben worden (vgl. Urk. 6/77/13), kann damit nicht abgestellt werden. Letztlich ist in diesem Zusammenhang auch der Erfahrungs tat sache Rechnung zu tragen, dass Haus ärzte (und behandelnde Ärzte) mitunte r im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gu nsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen) . Dies hat insbesondere auch dann zu gelten, wenn der behandelnde Arzt, wie vor liegend, durch Einforderung von Akten bei der Invaliden versicherung sich ins Verfahren eingebracht hat (vgl. Urk. 6/54). Bezüglich der erhobenen Diagnosen ist a m Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens der Z.___ damit nicht zu zweifeln. 4.3

Im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psy chischen Erkrankungen und der hierbei zu berücksichtigenden Standardindika toren (BGE 143 V 41 und E. 1.3.2 hiervor) zeigte der psychiatrische Sachverstän dig e nachvollziehbar auf (vgl. Urk. 7/51/41 f.), dass unter der Kategorie « funk tioneller Schweregrad » die Störung als leicht, und die erst seit November 2016 erfolgte psychiatrisch-psychotherapeutische Mitbehandlung sinnvoll ist. Sodann sind a us psychiatrischer Sicht keine gravierende n Komorbiditäten zu verzeichnen. Eine andauernde Persönlichkeitsänderung liegt nicht vor und es wurde aufge zeigt, dass der Beschwerdeführer über gute Ressourcen in den komplexen Ich Funktionen verfügt. Ebenso zeigte er sich im sozialen Umfeld integriert und ein ausgewiesener Rückzug aus allen Lebensbereichen liegt nicht vor. Unter der Kategorie «Konsistenz» konnte im Komplex gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zwar aufgezeigt wer den, dass solche Einschränkungen vom Beschwerdeführer zumindest angegeben werden. Auch wurde im Komplex Behandlungs- und E ingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck auf einen spürbaren Leidensdruck hingewiesen . Allerdings begründete der Medikamentenspiegel

Zweifel an der Behandlungs compliance .

Dass der psychiatrischen Sachverständige vor diesem Hintergrund insgesamt zur Auffassung gelangte, der Beschwerdeführer sei in der Lage einen seinem Ausbil dungs

- und Kenntnisstand sowie seinem körperlichen Belastbarkeitsprofil ange passte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollzeitig auszuüben, ist plau sibel und erschein t den Verhältnissen angemessen .

Damit ist auch nicht zu bean standen, dass der Gutachter aus rein psychiatrischer Sicht weder für die ange stammte Tätigkeit noch für Verweistätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit attestier t

hat . 4.4

Nach dem Gesagten besteht in Bezug auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit keine Veranlassung, nicht auf das Z.___ - Gutachten abzustellen. Es legt einleuchtend dar, dass im vorliegend relevanten Zeitraum (ab Oktober 2016 vgl. E. 3 .1 hiervor) keine Arbeitsunfähigkeiten au s psychiatrische r Sicht vorgelegen haben. Ein leuch tend ist auch die rein präventive Beschränkung im somatischen Belastungs profil auf körperlich leichte re und rückenadaptierte Tätigkeiten. Ange sichts der klaren Aktenlage können auch von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines weiteren Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse erwartet werden, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). 5. 5.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Unzumutbarkeit der bis herige n Tätigkeit als Gipser aus präventiven Gründen . Die Beschwerdegegnerin legte in diesem Zusammenhang das Valideneinkommen gestützt auf das zuletzt mit der Ausgleichskasse abgerechnete Einkommen aus dem Jahr 2015 gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) auf

Fr. 96'528.-- (vgl. Urk. 6/63 und Urk. 6/22/1) fest, was angepasst an die Nominallohnentwicklung (Stand 2015: 2226, Stand 2016: 2239; vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T39 Ent wicklung der Nominallöhne) Fr. 97'092.-- im massgebenden Jahr 2016 (E. 3.1) ergibt. Im Verfahren machte die Beschwerdegegnerin geltend, dieses Einkommen sei zu hoch bemessen; aufgrund der Schwankungen sei von einem Durchschnitt wert auszugehen (vgl. Urk. 5).

Gemäss dem Fragebogen für den Arbeitgeber (Urk. 6/26/4) wurde ab dem Jahr 2014 ein Monatslohn von Fr. 6'100.-- respektive ein Jahresgehalt von Fr. 79'300.-- (13 x Fr. 6'100.--) deklariert. Gemäss IK wurden seit dem Jahr 2011 folgende Einkommen abgerechnet: 2011, Fr. 87'755.--; 2012, Fr. 85'329.--; 2013, Fr. 89'949.--; 2014 Fr. 90'265.-- und 2015, Fr. 96’528.--. Die schwankenden Jahrese inkommen,

aber auch die unterschiedlichen Monatseinkommen (vgl.

Urk. 6/26/5),

erklären sich wohl damit, dass der Beschwerdeführer oft mehr als 100 % gearbeitet und seine Ferien nur teilweise oder gar nicht eingezogen hat (vgl. Urk. 6/51/3 oben). So erzielte er etwa im März 2015 ein ausserordentlich hohes Einkommen von Fr. 13'058.-- und im Dezember des gleichen Jahrs ein solches von Fr. 11'140.-- (Urk. 6/ 26/5). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da selbst ausgehend vom zuletzt erzielten (höheren) Valideneinkommen letztlich kein Rentenanspruch resultiert (E. 5.2). 5.2

Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf Tabellen werte der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2014, TA1, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer). Im Weiteren berück sichtigte sie zu Gunsten des Beschwerdeführers einen Abzug von 10 % (leidens bedi ngter Abzug) mit der Begründung, dass keine schweren Tätigkei ten mehr ausgeübt werden können.

D er Beschwerdeführer geht keine r Arbeit mehr nach . Rechtsprechungsgemäss sind daher die Tabellenwerte, vorliegend die Löhne für Männer (LSE 2014 TA1, Kompetenzniveau 1) in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder h andwerklicher Art heranzuziehen. A ngepasst an die Nominallohnentwicklung von Indexstand 2220 (2014) auf Indexstand 2239 (201 6; vgl. Tabelle 39, Männer 2011-2017) sowie an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 201 6 (vgl.

Ta belle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen) resultiert in ange passter Tätigkeit ein E inkom men von Fr. 67' 022 .-- (Fr. 5'312.-- x 12 / 2220 x 2239 / 40 x 41.7). Unter Berücksichtigung des nicht beanstandeten Abzug s von 10 % (leidensbedingter Abzug) ergibt sich ein Inva lideneinkommen von Fr. 60' 320 . -- .

D em Valideneinkommen von Fr. 97 ' 0 9 2 . -- steht damit ein zumutbares Invaliden einkommen von Fr. 60' 320 . -- gegenüber. Daraus resultiert ein rentenausschli es sender Invali ditätsgrad von 38 % .

Zusammenfassend ergibt sich k ein rent enbegründender Invaliditätsgrad . Dies führt zu Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marco Mona - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1965, war seit 1. Juli 2009 als Gipser Vor arbeiter bei der Y.___ a nge stellt (Urk. 6/ 5/3 und 6/26 Ziff. 2.1 f.). Unter Angabe von Rückenschmerzen nach einem Sturz am 7./8. De zember 2015 (vgl. Urk. 6/5/3) meldete er sich am 6. April 2016 zum Bezug von Leistungen der Invalidenver sicherung an (Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit (Urk. 2), dass die medizinischen Abklärungen de s

Z.___

ergeben hätten, dass die bisherige Tätig keit als Gipser Vorarbeiter nicht mehr möglich sei . Hingegen sei nach Ablauf der einjährigen Wartezeit eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar . In Gegen über stellung des gestützt auf die Angaben des Arbeit gebers ermittelten Valideneinkommens

und des gestützt auf statistische Werte und unter Berück sichtigung eines (leidensbedingten) Abzuges von 10 % ermittelten Invalidenein kommens resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 % .

Im V erfahren trug sie weiter vor (Urk. 5), das Valideneinkommen sei zu hoch berechnet worden. Aufgrund der stark schwankenden Einkommen sei von einem Durchschnittswert der letzten Jahre auszugehen. 2.2

Der Beschwerdeführer stellt e sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3 f f .), die Gutachter des Z.___

seien von den behandelnden Ärzten erheblich ab gewichen, indem sie die depressive Symptomatik nur als gering ausgeprägt und ohne Auswirkung auf d ie Arbeitsfähigkeit eingestuft hätten . Die

A.___ des B.___ und die C.___

hätten eine mittelgra dige Depression und eine funktionelle somatoforme Störung als eigenständige Diagnose be stätigt . D er behandelnde Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie, habe wiederkehrende teilweise schwere depressive Verstimmun gen mit Anhedonie, Antriebsverminderung, Interessenverminderung und Partizi pationsverlusten bestätigt . Eine Rückfrage an den behandelnden Psychiater durch den Gutachter habe nicht stattgefunden und der Gutachter hätte zumindest seine abweichenden Feststellungen begründen müssen .

Die im

Z.___ - Gutachten ausgewiesene Arbeitsfäh igkeit sei mindestens im psychiatrische n Krankheitsbild nicht zu treffend .

Die Beschwerdegegnerin habe die Abklärungen zu ergänzen, und dies führe

zur Zusprechung einer IV -Rente, weil zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeit au s somatischen Gründen auch eine solche aus psychia trischen Gründen ausgewiesen sei (S. 5). 3. 3.1

Im Streit liegt die Verfügung vom 1 3. Juli 2017, mit der ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint wurde (Urk. 2). Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 6. April 2016 (Urk. 6/8/8) . E in möglicher Rentenan spruch fällt damit frühestens ab Oktober 2016 in Betracht (Art. 29 Abs. 1 IVG) und somit sind insbesondere die medizinische n

Berichte

ab diesem Zeitpunkt relevant . Die aufgelegten Arztberichte wurden im Z.___ - Gutachten vom 2 4. Feb ruar 2017 (Urk. 6/51/3-7) zusammengefasst, weshalb sie vorliegend nur insoweit wiedergegeben werden, als sie dem Sachverhaltsverständnis dienlich sind. 3.2

Im Bericht vom 3 0. M ai 2016

über das Erstgespräch vom 2 8. April 2016 hielten die Ärzte der A.___ des B.___

fest (Urk. 9/28/25-27), bei dem 51-jährigen, übergewichtigen Beschwerdeführer lasse sich eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41) nach Arbeitsunfall am 8. Dezember 2015 diagno stizieren. Somatisch sei ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 links mit rezessaler Enge L5/S1 diagnostiziert worden (vgl. dazu Urk. 9/32/25), das keiner operativen Intervention bedürfe. Der bereits chronifizierte, multimodale Schmerz im Bereich der LWS (Lendenwirbelsäule) mit linksseitig ausstrahlenden Schmerzen an der Oberschenkelrückseite und Fusssohle werde aktuell durch Inaktivität (ca. 80 % Bett liegezeit / 24 Std .), eine ausgeprägte Schonhaltung sowie den Nikotinkonsum negativ beeinflusst. Wesentliche depressive Symptome seien Interessens- und Antriebsverlust, T raurigkeit, Insuffizienzgefühle, Zukunftssorgen und stark ein geengtes Denken auf den Schmerz. 3.3

Im Kurzbericht der C.___ vom 2 7. September 2016 hielt die zustän dige Assistenzärztin fest (Urk. 6/33/4-5), im Rahmen der stationären Reha bilita tion habe keine namhafte Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können. Weitere physiotherapeutische Massnahmen seien nicht vorgesehen und es sei das instruiert e Heimprogramm fortzusetzen. Es werde eine weitere ambulante psychotherapeutische Betreuung empfohlen.

Zur Arbeitsfähigkeit führte die Ärztin aus, es sei eine erhebliche Symptomaus weitung beobachtet worden. Diese sei teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur unge nügend erklären. Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell eine leichte arbeitsrelevante Leistungsminderung und e s werde eine schrittweise Wiedereingliederung unter psychiatrischer ambulanter Mitbetreuung empfohlen. Die Zumutbarkeit für die berufliche Tätigkeit als Gipser sei nicht gegeben und die Anforderungen zu hoch. Medizinisch-theoretisch sei aufgrund der LWS eine leichte, wechselbelastend Arbeit, ohne unerwartete, asymmetrische Lastein wir kungen, ohne längerdauernde Zwangshaltungen (verdrehte oder vorgeneigte Rumpfposition) und ohne Vibrationsbe lastung ganztags zumutbar . Da sich der Beschwerdeführer jedoch in Anbetracht der persistierenden Rückenschmerz prob lematik in keine r Weise als arbeitsfähig betrachte, müsse die Prognose hin sicht lich einer baldigen Rückkehr in den Arbeitsprozess als ungünstig eingestuft wer den. 3 .4 3.4 .1

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten bidisziplinären Gutachten de s

Z.___ vom 2 4. Februar 20 17 (Urk. 6/51), beruhend auf psychiatrischen und

o rthopä disch/ traumatologischen Unters uchungen, wurden die fol genden Diagnosen gestellt (S. 9): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - Im MRI (Magnetresonanztomographie) vom 1 9. Januar 2017 für die LWS beschriebene linksseitige neuroforaminale Stenose, m öglicher weise Wurzelreizung L5 rechts foraminal und L4 links foraminal - Röntgenologi sch weitgehend altersadäquate degenerative osteo chondrotische

und spondylotische Aufbrauchbefunde der BWS (Brust wirbelsäule) und LWS - Links ausstrahlende Pse udoischialgie ohne orthopädisch- neurologi sches Korrelat Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 2. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) mit depressiv getönter Schmerz verarbeitungsstörung 3. Status nach Arbeitsunfall vom 8. Dezember 2015 mit LWS-Kontusion und unfallzeitpunktnah beschriebener stabiler Fraktur BWK (Brustwirbel kör per) 12, aktuell klinisch und bildgebend folgenlos ausgeheilt und insbe sondere ohne korrelierende Neuropathologie 4. Adipositas BMI (Bodymassindex) 31 kg/m2 3.4 .2

Auf dem Fachgebiet der O r t hopädie/Traumatologie

legte der Sachverständige dar (S.

25 f.), die Akten dokumentierten einen Arbeitsunfall am 8 . Dezember 2015 im Sinne eines Stolpersturzes. Radiologisch sei en im E.___ eine stabile Fraktur Th12 mit intakter Hinterkante und erhaltenem Alignement und darüber hinaus degenerative n Aufbrauchbefunde n auf Höhe L1 bis L3 festgehalten worden. In der Untersuchung gebe der Beschwerdeführer an, nicht einen Stolpersturz erlitten zu haben, sondern bei Gipserarbeiten von einem Gerüst gefallen zu sein. Er beklage polytope Beschwerden, die sich mit biomechanischen Einwirkungen des Ereignisses vom

8. Dezember 2015 nicht in einen kausalen Zusammenhang brin gen liessen. Die radiologisch bei der Primärdiagnostik vom 8. Dezember 2015 beschriebene stabile Fraktur BWK 12 sei aktuell klinisch unauffällig und kompli kationslos ausgeheilt. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei vorwiegend im Abschnitt der LWS und der HWS (Halswirbelsäule) dezimiert. Die mitgeteilte Bew egungsschmerzhaftigkeit der HWS sei bildgebend weder im MRI noch im Röntgenbild abgestützt. Für die bildgebend dokumentierten Befund e der distalen l umbalen Bewegun gssegmente L4/5 und L5/S1 sei

keine korrelierende orthopä disch-neurologische Befundpathologie zu finden.

Die beklagten Nackenschmerzen mit kranzförmiger Ausstrahlung im Sinne von Schmerz lokalisationen in beiden Schläfenregionen könnten orthopädisch - trau matologisch nicht zugeordnet werden und die in den linken Unterschenkel aus strahlenden Beschwerden mit Einbeziehung des gesamten linken Fusses, der als « schläfrig » bezeichnet werde, könnten nicht zu Lasten der im MRI beschriebenen degenerativen Aufbrauchbefunde der distalen LWS interpretiert werden. Motori sche oder sensible pathologische Befunde seien im Bereich der unteren Extremi täten nicht vorhanden und d as Reflexverhalten sei an beiden Beinen seitengleich und unauffällig.

Zum Belastungsprofil führte der Sachverständige aus, dem zum Zeitpunkt der Untersuchung annähernd 52-jährigen Beschwerdeführer seien leichte, wechsel belastende und rückenadaptierte Tätigkeiten zumutbar. Wegen der im MRI der LWS vom 1 9. Januar 2017 beschriebenen pathologisc hen Befunde der distalen LWS L4 bis S1 und bei aktuell vollständig unauffälliger Klinik seien rein präven tiv keine Arbeiten in rückenbelastenden Zwangshaltungen durchzuführen, wie vornüber gebeugt stehend und häufiges drehen und wenden . D as Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei auf zehn Kilogramm limitiert. Die bisherige Tätigkeit als Gipser (Vorarbeiter) überfordere das Restleistungsvermögen (S. 26) .

Mit Hinweis auf die degenerativen Aufbrauchbefunde der Wirbelsäule, welche möglicherweise erst mit den Einwirkungen des Ereignisses vom 8. Dezember 2015 symptomatisch auffällig geworden sei en, bestehe seither eine 100%ige Arbeits unfähigkeit in der bisherigen Täti gkeit als Gipser. Spätestens zirka sechs Monate danach sollte in einer angepassten Tätigkeit vom Wiedereintritt einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer entsprechend dem Belastu ngsprofil ange passten Tätig keit ausgegangen werden können . Die im V ergleich zur Beurteilung des Suva - Kreisarztes vom 7. Juli 2016 prolongierte Arbeitsun fähigkeit könne mit einer vorübergehenden Beschwerdever schlimmerung infolge der bildgebend doku men tierte n Aufbrauchbefunde der distalen LWS-Bewegungssegmente erklärt werden. Für eine operative Revision b estehe bei vollständig unauffälligen klinischen Befunden, trotz der beschriebene n MRI Pathologie L4/5 und L5/S1 keine Indikation (S. 27) . 3.4 .3

Der psychiatrische Sachverständige beri chtete, zum Tagesablauf gebe der Beschwerdeführer an (S. 30 f.), er stehe je nach Befinden zwischen 8 und 9 Uhr auf, frühstücke teilweise mit der Ehefrau, teilweise auch alleine. Er gehe dann eine kleine Runde spazieren, anschliessend kehre er heim, liege zunächst einmal ab. Er warte dara uf, dass er mit seiner Ehefrau das M ittagessen einnehmen könne. Er schaue fern, a m liebsten die Nachrichten, um ü ber alle aktuellen Vorgänge in der Welt informiert zu sein. Am Internet habe er hingegen kein Interesse. Er sei auch nicht in sozialen Netzwerken aktiv. Nach dem regelmässig eingenommenen Mittagessen halte er Mittagsruhe. Er döse etwas, schlafe aber nicht, weil die Schmerzen zu stark seien. Am Nachmittag habe er Arzt- und Therapietermine wahrzunehmen. Er gehe spazieren. Im Haushalt könne er nicht viel machen, die Hausarbeit erledig t e n die Tochter und die Ehefrau. Auch Einkäufe und Besor gun gen erledige seine Ehefrau. E r begleite sie lieber nicht, weil er zu starke Schmer zen habe. Nach dem Nachtessen schaue er mit der Familie fern und man unter halte sich über den Alltag. Zwischen 22.30 und 23.00 Uhr sei spätestens Nacht ruhe. Er sei im Besitz des Führerschein s, habe aber kein eigenes Auto mehr. Untern ehmungen kämen nicht mehr vor. F rüher sei er gerne zum Angeln gegan gen, seit er unter den Sturzfolgen leide, könne er das nicht mehr. Vor zwei Jahren habe er sich zuletzt zwei Wochen in Portugal aufgehalten, seither sei er nicht mehr in den Ferien gewesen. Er sei auch nie länger als zwei Wochen fort

gewesen. Zur vegetativen Anamnese habe der Beschwerdeführer angegeben, der Schl af sei inzwischen relativ gut. A nfänglich habe er nur mit Tabletten schlafen können, jetzt sei der Schlaf deutlich besser geworden. Gelegentlich bestünden noch schmerzassoziierte Durchschlafstörungen. Der Appetit sei normal, Stuhlgang und Wasserla ssen seien unbeeinträchtigt und die Vita sexualis habe deutlich nachge lassen und wegen der Schmerzen sei die Libi do gering.

Seit November 2016 befinde er sich in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. D.___, den er einmal wöchentlich konsultiere. Die aktuelle Medikation sei Efexor (3 7.5 mg täglich) und mindestens ein

bis zwei Tabletten I rfen 600 mg und des Weiteren nehme er Lyrica 50 mg ein, jedoch unregelmässig. Bei besonders starken Schmerzen nehme er zusätzlich Novalgin ein und um die Analgetika zu vertragen, erhalte er Pantoprazol 40 mg (S. 31) .

Zum psychiatrischen Befund hielt der Sachverständig e fest (S. 33 ff.), der Beschwerdeführer treffe pünktlich zum vereinbarten Untersuchungstermin ein, sei einfach aber sauber und ordentlich gekleidet und vermittle einen altersent sprechenden Gesamteindruck ohne Hinweise auf Vernachlässigung der Körper hygiene. Im Kontaktverhalten sei er freundlich zugewandt. Ein tragfähiger Kon takt sei rasch herstellbar und könne durchgehend aufrechterhalten werden. Er könne Blickkontakt aufnehmen und auch Blickkontakt halten. Nach etwas 30-minütiger Exploration stehe er auf, bewege

sich im Untersuchungszimmer zunächst auf und ab, um dann wiede r Plat z zu nehmen. In der Folge wechs le

er wiederholt seine Sitzposi tion, ohne eine eindeutige Schmerzschonhaltung einzu nehmen. Die gestellten Fragen beantworte

er recht defi zito rientiert,

klagsam . D er Rapport sei i nsgesamt wenig spontan und eher zögerl ich, l etztlich seien die gestellten Fragen aber ohne erkennbare Vorbehalte beantwortet worden.

Dem Explorationsgespräch sei mit ausreichender Aufmerksamkeit gefolgt worden und au ch gegen Ende der Untersuchung hätten die Aufmerksamkeit und das Konzen trationsvermögen nicht nachgelassen. Er habe sich auf die jeweiligen Gesprächs inhalte ein- und umstellen können, die Umstellfähigkeit sei zeitweilig etwas viskös, aber nicht wesentlich eingeschränkt und die Auffassungsgabe für komplexe Sachverhalte erhalten gewesen. Bei sehr komplexen Sachverhalten hätten einzelne Dinge in einfachen Worten nochmals erläutert werden müssen. Er sei wach, bewusstseinsklar, in allen Qualitäten, also zu Zeit, Ort, Person und Situation vollständig orientiert, spreche mit ausreichend kräftiger, mä ssig modu lierter Stimme. Die Wortwahl sei sch licht, der Wortschatz entspreche der Bildung und Sozialisation . Formal gedanklich sei er geordnet und kohärent, nicht depr essiv gehemmt oder gar gesperrt und es lägen keine Ideenflucht und Denk zerfahrenheit vor. I m inhaltlichen Denken zeig t en si ch keine psychotischen Inhalte, keine wahnhaften aufeinander bezogenen Denkansätze, keine Wahn st immung, kein Wahn und auch kein Wahnsystem. Es ergä ben sich keine Hin weise auf halluzina torische Fehlwahrnehmungen oder irrsinnige Verkennungen. Er zeige sich gedanklich verm ehrt im Schmerzerleben haftend, könne aber im Gespräch stets aus dem Schmerzerleben gelöst werden und gerate nicht in nega tive, schmerzgeprägte Denkspiralen. Gedächtnis, Merkfähigkeit, Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis seien erhalten, und er könne sich durchaus an viele Details der Anamnese erinnern und Sachverhalte korrekt in einen zeitlichen Kontext

ein ordnen. Mnestische Defizite, welche als Ausdru ck einer primär hirnorganischen Leistungsminderung zu interpretieren wären, hätten sich nicht eruieren lassen und es l ägen auch keine Störungen des Ich-Bewusstseins, Derealisations

- oder Depersonalisationsphänomene vor . Das Intelligenzniveau erscheine unter Berücksichtigung von Schulbildung, beruflichem

Werdegang sowie klinischem G esamteindruck durchschnittlich. Die Willenskräfte seien ausreichend struktu rie rt, und es bestünden keine Ambivalenz oder Ambitendenz . Er sei in der Lage, Entscheidungen zu fäl len und diese auch argumentativ zu vertreten .

Die Antriebslage sei erhalten, nicht antriebsgemindert und psycho motorisch sei er rege, wobei Gestik und Mimik synthym Stimmung und Affekt un terstri chen und keine Hemmung oder Verlangsamung vorliege. In der emotional-affektiven Schwingungsfähigkeit verfüge er nuanciert über das gesamte Ausdrucks spektrum. Die Affektlage sei allerdings über weite Strecken ernst, teilweise auch leicht depressiv gedrückt. Eine durchgehende Depressivität zeige sich jedoch nicht. E ine Anhedonie, ein vol lständiger Interesseverlust oder ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen lägen nicht vor und es ergäben sich auch keine Hinweise auf akute Suizidalität. Eine Affektla bilität, Affektinkonti nenz oder Parathymie sei nicht vorhanden und es prägten auch zu keine m Zeit punkt p athologische Ängste den psychopathologischen Befund .

Auch Merkmale einer Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert entsprechend den Kriterien des ICD-10 seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer sei mit ausreic hender Flexibilität in der Lage, auf das Gegenüber und die jeweilige Situation einzugehen, und es liege keine andauernde Persönlichkeitsänderung vor. Es sei en auch die Urteils- und Kritikfähigkeit ausreichend erhalten, und er sei handlungsfähig.

In Bezug auf die Motivation erlebe er sich weitgehend invalidisiert und die von ihm vorgetragenen Wünsche nach beruflicher Reintegration wirkten eher vorder gründig . D ahinter schienen passive Versorgungs- und Entpflichtungswünsche durch. Der Medikamentenspiegel zeige, dass die Medikamente nicht bzw. nur weit unterhalb des therapeutischen B ereiches nachweisbar seien. D amit sei

a n der Compliance zu zweifeln (S. 35).

Einzelne depressive Merkmale im psychopathologischen Befund und aus den anamnestischen Angaben des Versicherten begründeten die Diagnose einer leich ten depressiven Episode (ICD-10 F32.0). Die diagnostischen Kriterien für das Vor liegen einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4/F45.41) seien nicht hinlänglich erfüllt und insgesamt sei der Ausprägungsgrad der psychiatrischen Befunde gering (S. 36) .

Aus rein psychiatrischer Optik sei der Beschwerdeführer in der Lage, Tätigkeiten entsprechend seinem Ausbildungs- und Kenntnisstand und seinem körperlichen Belastbarke itsprofil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben . D azu gehör t en Tätig keiten einfac her geistiger Natur mit geringem Verantwortungsbereich, ohne besonderen Zeitdruck und psychische Bela stungsfaktoren, wie Nachtarbeit und Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit . Eine Arbeitsunfähigkeit sei weder für die angestammte Tätigkeit noch für Verweistätigkeiten zu attestieren (S. 38) 3.4.4

Aus gesamtmedizinischer Sicht wurde zur Arbeitsfähigkeit festgehalten, weder in der somatischen noch in der psychiatrischen Abklärung hätten pathologische Befunde festgestellt werden können, welche die Arbeitsfähigkeit in einer qualita tiv angepassten Tätigkeit beeinträchtigen würden (S. 10) . Es be stehe dauerhaft eine volle Arbei tsunfähigkeit in der Tätigkeit als Gipser und eine unein ge schränkte Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Retro spektiv

sei spätestens sechs Monate nach dem Ereignis vom 8. Dezember 2015 vom Wieder eintritt einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer entsprechend dem Belastungs profil angepassten Tätigkeit auszugehen und aus rein psychiatrischer Optik sei in der Vergangenheit keine Arbeitsun fähigkeit zu begründen (S. 11). 3.5

Im Sprechstundenbericht der F.___ vom 1 6. Mai 2017 über die Erstkonsultation in der Wirbelsäulensprechstunde vom 9. Mai 2017 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 6 /69/3-4): 1. Chronische Lumboischialgie l inksseitig sowie unspezifische I nguinalgie beidseits bei: - Segmentdegeneration L5/S1 mit Foramenstenosen linksseitig,

ansonsten leichte degenerative Veränderungen mehrsegmental 2. Inte rmittierende Cerv ik algie bei: - k eine Nervenkompression oder Degenerationszeichen im MRI vom

9. Mai 2017

Dazu wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer klage über Bein-, Rücken- und Nackenschmerzen (S. 1), wobei die linksseitige Lumboischialgie im Vordergrund stehe. Bildmorphologisch zeige sich als Korrelat am ehesten eine Foramenstenose L5/S 1. Therapeutisch könne eine Spondylodese L5/S1 angeboten werden, wobei jedoch vor allem die Beinschmerzen angegangen werden könnten. Bei eher diffuser Ausstrahlung wie auch starker Lumbalgie könne der Behandlungserfolg jedo ch schlecht abgeschätzt werden. Es sei an

multifaktorielle lumbal e Schmerzen zu denken,

auf die gegebenenfalls ein e Operation nicht ansprechen werde. 3 .6

3.6 .1

Dr. D.___

nannte im B ericht vom 1 5. Juni 2017 (Urk. 6 /69/1-2) die Diagnosen einer rezidivierende n depressive n Störung (ICD-10 F33.8), einer anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei chronischem l umbovertebralem

spondylogenem Schmerzsyndrom links betont mit lumbo radi kul ärer Beteiligung (ICD-10 M54.5) sowie chronische Spanungskopf schmerzen (ICD-10 G44.2). Nach einem Arbeitsunfall im Dezember 2015 bestünden aus strahlende Rücken schmerzen im LWS-Bereich . Betroffen sei en aber auch die Nacken- u nd Schulterregion und es bestünden ein Taubheitsgefühl und Brennen im linken Bein. Der Beschwerdeführer habe Schlafstörungen und leide unter Tagesmüdigkeit mit Konzentrationsmangel, Kopfschmerzen, Druckgefühl und Depression. In Verbindung mit dem Arbeitsunfall habe er zunächst akut, dann chronifizierend Rückenschmerzen und Ausprägung eines schweren depressiven Syndroms gehabt. Seither bestünden wiederkehrende, teils schwere depressive Verstimmungen mit Anhedonie, Antriebsminderung, Interessen minderung und Partizipationsverlust sowie Störungen der familiären und sozialen Beziehungsge staltungen. Es bestünden Defizite in der Konzentration und der Aufmerksamkeit, wie auch im Durchhaltevermögen. Die Therapiefr equenz sei wöchentlich und zusätzlich mit Physiotherapie. Be i depressiv bedingter Reduktion der Vi g il anz, der Dauer der Aufmerksamkeit (fokussiert und geteilt) und des Durchhaltevermö gens bestehe eine 100 % Arbeitsunfähigkeit . Die Pro gnose sei nicht sicher und abhängig von der orthopädisch-neurologischen Grunderkrankung. 3.6 .2

In einem Verlaufsber icht vom 2 9. August 2017 (Urk. 6 /77/13) an die zuständige Krankenversicherung hielt Dr. D.___ die Diagnose einer mittelgradi gen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) fest. Die depressive Symptomatik stehe im Zusammenhang mit der Schmerzsymptomatik und der beruflichen Perspektive. Derzeit und bis auf weiteres sei keine relevante volkswirtschaftliche Tätigkeit möglich . 4. 4.1

Das

Z.___ - Gutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4), setzt sich mit den Aspekten der gesundhe itlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auseinander, berücksichtigt auch die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Ein klang steht (Urk. 6/51/26) . Insgesamt erweist sich das Gutachten als nach voll ziehbar und ver mag zu überzeugen. Dabei legte der somatische Experte insbe sondere dar, dass die Folgen der Fraktur BWK 12 klinisch vollständig unauffällig und folgenlos ausgeheilt sind Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zutreffen könnte, sind auch dem Bericht der F.___ nicht zu entnehmen (E. 3.5). Daraus geht auch hervor, dass die geklagten Schmerzen praktisch kein bildgebendes Korrelat hätten, was im Wesentlichen im Einklang steht mit der gutachterlichen Einschätzung, wonach sich für die Schmerz haftigkeit keine korrelierenden objektiven Befunde haben finden lassen. Insbe sondere liessen die übrigen degenerativen Befunde an der distalen LWS weder die geklagten Nackenbeschwerden noch die in den linken Unterschenkel ausstrahlenden Beschwerden erklären . Aufgrund der bildgebenden Befunde an der LWS ist sodann überzeugend ausgeführt, dass rein präventiv keine Arbeiten in rückenbe lastenden Positionen ausgeführt werden sollten und die bisherige Tätigkeit als Gipser, die als körperlich schwere Tätigkeit zu qualifizieren ist, das Restleistungs vermögen überfordert. In diesem Zusammenhang blieb auch z u Recht unbe stritten, dass aufgrund der somatischen Befunde zwar die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist, sich aber in adaptierter Tätigkeit k eine Arbeitsunfähig keit begründen lässt .

Die Beurteilung stimmt zudem überein mit den Schlussfolgerungen der Ärzte der C.___ (E. 3.3), die unter Berücksichtigung der somatischen und psychiatrischen Beschwerden ihrerseits eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit attestiert hatten (E. 3.3). 4.2

Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Gutachten entspreche in psychiatri scher Hinsicht nicht der Beurteilung der behandelnden Ärzte, ist festzustellen, dass die Ärzte der A.___

des B.___ Ende April 2016 eine mittelgradige depressive Episode und eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren diagnostizierten. Das Beschwerdebild

zeigte sich dabei insbesondere in einer

Scho nhaltung mit ausgeprägter

Inakti vität,

wobei festgehalten wurde, dass sich der Beschwerde führer bei Schlaf störung en und Verlust einer Tagestruktur praktisch ganztags im Bett mit einer Bettliegezeit

von 80 %

pro 24 Stunden aufhalte (Urk. 6/28/27;

E. 3.2) .

I m Rahmen d es

p sychosomatischen Konsiliums in der C.___, welches im September 2016 durchgeführt wurde,

beobachteten die Ärzte ei ne erhebliche Symptomausweitung. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit konnten

sie aufgrund der psychiatrischen Untersuchungsbefunde lediglich eine leichte arbeitsrelevante Leistungsminderung erkennen, deren Ausprägung sgrad

die zumutbare ganztägige Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht ein schränke

(Urk. 6/33/5; E. 3.3).

Auch die vom psychiatrischen Sachverständigen des Z.___ i m Februar 2017 erhobenen Untersuchungsbefunde zeigten sich vom Ausprägungsgrad her

ledig lich (noch)

als gering . Dabei konnten insbesondere ein relativ strukturierter Tagesablauf und ein deutlich besser geworden er Schlaf festgehalten werden . Ins gesamt zeigte sich ein ordentlicher und altersentsprechender Gesamteindruck ohne Hinweise auf Vernachlässigung . Auch konnte der Sachverständige darlegen, dass in der Untersuchung rasch ein tragfähiger Kontakt hergestellt und dieser durchgehend aufrechterhalten werden konnte. Der Untersuchung konnte sodann mit ausreichender Aufmerksamkeit gefolgt werden, ohne dass ein Nachlassen des Aufmerksamkeit s- und Konzentrationsvermögen s

festzustellen war . Dabei wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass Details der Anamnese erinnert und Sach verhalte korrekt in ein en zeitlichen Kontext eingeordnet werden konnten . Es wurde auch aufgezeigt, dass d ie Willenskräfte ausreichend strukturiert sind, der Beschwerdeführer in Lage ist,

Entscheidungen zu fällen, diese argumentativ zu vertreten und die Antriebslage erhalten ist. Gestik und Mimik zeigten sich synthym

und die Stimmung und Affekt unterstreichend, ohne

dass eine Hem mung oder Verlangsamung festgestellt werden konnte . Es wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer i n der emotional-affektiven Schwingungsfähigkeit nuanciert über das gesamte Ausdrucksspektrum verfügt, auch wenn

sich die Affektlage über weite Strecken als ernst, teilweise

leicht depressiv gedrückt zeigte . Eine durchgehende Depressivität konnte jedoch ebenso wenig

erhoben werden wie eine

Anhedonie, ein vollständiger Interesseverlust oder ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen. Im Weiteren zeigte der Medikamen tenspiegel, dass die Medikamente nicht bzw. nur weit unterhalb des therapeuti schen Bereiches eingenommen werden, sodass begründete Zweifel an der Compliance angebracht wurden . Vor diesem Hintergrund zeigte d er psychiatri sche Sachverständige nachvollziehbar auf, dass die vorgetragenen Wünsche nach beruflicher Reintegration des sich weitgehend als invalidisiert erlebt en Beschwer deführers eher als vordergründig

darstell t en, bei dahinter liegenden passive n

Ver sorg u ngs

- und Entpflichtungswünsche n .

Mit Blick auf die Berichterstattung von Dr. D.___, welcher den Beschwerdeführer sei t November 2016 behandelt e (vgl. Urk. 6/51/35), fällt zunächst auf, dass im Bericht vo m 1 5. Juni 2017 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 6/69/1-2) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung kodiert nach ICD-10 F33.8 gestellt wurde. Im etwa s später ergangen en Bericht vom 2 9. August 2017 an die Krankenversicherung führte er eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, kodifiziert nach ICD-10 F32.11, auf (Urk. 6/77/14) . Eine Begründung für den Diagnosenwechsel ist den Berichten nicht zu entnehmen. Es

er folgte auch ke ine Auseinandersetzung mit den Vorak ten und namentlich dem abweichenden Z.___ -Gutachten,

und

es wurde kein

positives Leistungsbild aufgezeigt, obwohl beim Beschwerdeführer Ressourcen

vorhanden sind (vgl. nachstehend E. 4.3) . D er behandelnde Psychiater beliess es bei einer Aufzählung von Kriterien (Anhedonie, Antriebsminderung, Interessen minderung und Partizipationsverlust, Störungen der familiären und sozialen Beziehungsgestaltungen)

ohne diese

– anders als die Gutachter - mittels Unter suchungsbefunde n

abzustützen . Auch erfolgte keine kritische Auseinander setzung mit der in den Vorberichten dokumentierten Symptomausweitung, der fraglichen Medikamenten-Compliance und Motivation des Beschwerdeführers. Auf die Einschätzung,

«derzeit und bis auf weiteres sei keine relevante, volkswirt schaftliche Tätigkeit möglich» mit der Bemerkung, gegen den ablehnenden IV Entscheid sei Einsprache erhoben worden (vgl. Urk. 6/77/13), kann damit nicht abgestellt werden. Letztlich ist in diesem Zusammenhang auch der Erfahrungs tat sache Rechnung zu tragen, dass Haus ärzte (und behandelnde Ärzte) mitunte r im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gu nsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen) . Dies hat insbesondere auch dann zu gelten, wenn der behandelnde Arzt, wie vor liegend, durch Einforderung von Akten bei der Invaliden versicherung sich ins Verfahren eingebracht hat (vgl. Urk. 6/54). Bezüglich der erhobenen Diagnosen ist a m Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens der Z.___ damit nicht zu zweifeln. 4.3

Im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psy chischen Erkrankungen und der hierbei zu berücksichtigenden Standardindika toren (BGE 143 V 41 und E. 1.3.2 hiervor) zeigte der psychiatrische Sachverstän dig e nachvollziehbar auf (vgl. Urk. 7/51/41 f.), dass unter der Kategorie « funk tioneller Schweregrad » die Störung als leicht, und die erst seit November 2016 erfolgte psychiatrisch-psychotherapeutische Mitbehandlung sinnvoll ist. Sodann sind a us psychiatrischer Sicht keine gravierende n Komorbiditäten zu verzeichnen. Eine andauernde Persönlichkeitsänderung liegt nicht vor und es wurde aufge zeigt, dass der Beschwerdeführer über gute Ressourcen in den komplexen Ich Funktionen verfügt. Ebenso zeigte er sich im sozialen Umfeld integriert und ein ausgewiesener Rückzug aus allen Lebensbereichen liegt nicht vor. Unter der Kategorie «Konsistenz» konnte im Komplex gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zwar aufgezeigt wer den, dass solche Einschränkungen vom Beschwerdeführer zumindest angegeben werden. Auch wurde im Komplex Behandlungs- und E ingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck auf einen spürbaren Leidensdruck hingewiesen . Allerdings begründete der Medikamentenspiegel

Zweifel an der Behandlungs compliance .

Dass der psychiatrischen Sachverständige vor diesem Hintergrund insgesamt zur Auffassung gelangte, der Beschwerdeführer sei in der Lage einen seinem Ausbil dungs

- und Kenntnisstand sowie seinem körperlichen Belastbarkeitsprofil ange passte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollzeitig auszuüben, ist plau sibel und erschein t den Verhältnissen angemessen .

Damit ist auch nicht zu bean standen, dass der Gutachter aus rein psychiatrischer Sicht weder für die ange stammte Tätigkeit noch für Verweistätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit attestier t

hat . 4.4

Nach dem Gesagten besteht in Bezug auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit keine Veranlassung, nicht auf das Z.___ - Gutachten abzustellen. Es legt einleuchtend dar, dass im vorliegend relevanten Zeitraum (ab Oktober 2016 vgl. E. 3 .1 hiervor) keine Arbeitsunfähigkeiten au s psychiatrische r Sicht vorgelegen haben. Ein leuch tend ist auch die rein präventive Beschränkung im somatischen Belastungs profil auf körperlich leichte re und rückenadaptierte Tätigkeiten. Ange sichts der klaren Aktenlage können auch von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines weiteren Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse erwartet werden, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). 5. 5.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Unzumutbarkeit der bis herige n Tätigkeit als Gipser aus präventiven Gründen . Die Beschwerdegegnerin legte in diesem Zusammenhang das Valideneinkommen gestützt auf das zuletzt mit der Ausgleichskasse abgerechnete Einkommen aus dem Jahr 2015 gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) auf

Fr. 96'528.-- (vgl. Urk. 6/63 und Urk. 6/22/1) fest, was angepasst an die Nominallohnentwicklung (Stand 2015: 2226, Stand 2016: 2239; vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T39 Ent wicklung der Nominallöhne) Fr. 97'092.-- im massgebenden Jahr 2016 (E. 3.1) ergibt. Im Verfahren machte die Beschwerdegegnerin geltend, dieses Einkommen sei zu hoch bemessen; aufgrund der Schwankungen sei von einem Durchschnitt wert auszugehen (vgl. Urk. 5).

Gemäss dem Fragebogen für den Arbeitgeber (Urk. 6/26/4) wurde ab dem Jahr 2014 ein Monatslohn von Fr. 6'100.-- respektive ein Jahresgehalt von Fr. 79'300.-- (13 x Fr. 6'100.--) deklariert. Gemäss IK wurden seit dem Jahr 2011 folgende Einkommen abgerechnet: 2011, Fr. 87'755.--; 2012, Fr. 85'329.--; 2013, Fr. 89'949.--; 2014 Fr. 90'265.-- und 2015, Fr. 96’528.--. Die schwankenden Jahrese inkommen,

aber auch die unterschiedlichen Monatseinkommen (vgl.

Urk. 6/26/5),

erklären sich wohl damit, dass der Beschwerdeführer oft mehr als 100 % gearbeitet und seine Ferien nur teilweise oder gar nicht eingezogen hat (vgl. Urk. 6/51/3 oben). So erzielte er etwa im März 2015 ein ausserordentlich hohes Einkommen von Fr. 13'058.-- und im Dezember des gleichen Jahrs ein solches von Fr. 11'140.-- (Urk. 6/ 26/5). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da selbst ausgehend vom zuletzt erzielten (höheren) Valideneinkommen letztlich kein Rentenanspruch resultiert (E. 5.2). 5.2

Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf Tabellen werte der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2014, TA1, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer). Im Weiteren berück sichtigte sie zu Gunsten des Beschwerdeführers einen Abzug von 10 % (leidens bedi ngter Abzug) mit der Begründung, dass keine schweren Tätigkei ten mehr ausgeübt werden können.

D er Beschwerdeführer geht keine r Arbeit mehr nach . Rechtsprechungsgemäss sind daher die Tabellenwerte, vorliegend die Löhne für Männer (LSE 2014 TA1, Kompetenzniveau 1) in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder h andwerklicher Art heranzuziehen. A ngepasst an die Nominallohnentwicklung von Indexstand 2220 (2014) auf Indexstand 2239 (201 6; vgl. Tabelle 39, Männer 2011-2017) sowie an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 201 6 (vgl.

Ta belle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen) resultiert in ange passter Tätigkeit ein E inkom men von Fr. 67' 022 .-- (Fr. 5'312.-- x 12 / 2220 x 2239 / 40 x 41.7). Unter Berücksichtigung des nicht beanstandeten Abzug s von 10 % (leidensbedingter Abzug) ergibt sich ein Inva lideneinkommen von Fr. 60' 320 . -- .

D em Valideneinkommen von Fr. 97 ' 0

E. 6 /8 Ziff. 6.2). Die Sozial ver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nischen und erwerb l ich-beruf lichen Verhältnisse ab und zog die Akten der Suva und des Krank en taggeld versicherers bei (Urk. 6/5, Urk. 6/32 und Urk. 6/33). Am 1 8. August 2016 teilte sie dem Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungs massnahmen nicht angezeigt seien und über den Rentenanspruch eine separate Verfügung ergehen werde (Urk. 6/29). Im weiteren Abklärungs verfahren gab sie bei der Z.___ ein bidiszi plinäres Gut achten in Auftrag, welches am 2 4. Februar 2017 erstattet wurde (Urk. 6/51). Mit Vor be scheid vom 5. April 2017 (Urk. 6/65) stellte sie bei einem ermittelten Invalidi täts grad von 38 %

die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem gegen den Vorbescheid Einwand er hoben worden war (Urk. 6/67 und Urk. 6/6

E. 9 2 . -- steht damit ein zumutbares Invaliden einkommen von Fr. 60' 320 . -- gegenüber. Daraus resultiert ein rentenausschli es sender Invali ditätsgrad von 38 % .

Zusammenfassend ergibt sich k ein rent enbegründender Invaliditätsgrad . Dies führt zu Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marco Mona - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00999

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 1 0. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Mona Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1965, war seit 1. Juli 2009 als Gipser Vor arbeiter bei der Y.___ a nge stellt (Urk. 6/ 5/3 und 6/26 Ziff. 2.1 f.). Unter Angabe von Rückenschmerzen nach einem Sturz am 7./8. De zember 2015 (vgl. Urk. 6/5/3) meldete er sich am 6. April 2016 zum Bezug von Leistungen der Invalidenver sicherung an (Urk. 6 /8 Ziff. 6.2). Die Sozial ver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nischen und erwerb l ich-beruf lichen Verhältnisse ab und zog die Akten der Suva und des Krank en taggeld versicherers bei (Urk. 6/5, Urk. 6/32 und Urk. 6/33). Am 1 8. August 2016 teilte sie dem Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungs massnahmen nicht angezeigt seien und über den Rentenanspruch eine separate Verfügung ergehen werde (Urk. 6/29). Im weiteren Abklärungs verfahren gab sie bei der Z.___ ein bidiszi plinäres Gut achten in Auftrag, welches am 2 4. Februar 2017 erstattet wurde (Urk. 6/51). Mit Vor be scheid vom 5. April 2017 (Urk. 6/65) stellte sie bei einem ermittelten Invalidi täts grad von 38 %

die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem gegen den Vorbescheid Einwand er hoben worden war (Urk. 6/67 und Urk. 6/6 9 70), verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 1 3. Juli 2017 (Urk.

2) den Ans pruch auf eine Invaliden rente . 2.

Gegen die Verfügung vom 1 3. Juli 2017 erhob der Versicherte am 14 . September 2017 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2 f.), die se sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, nach Abklärungen eine angemessene IV Rente zuzusprechen. Die IV-Stelle schloss i n ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2017 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 2 6. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

1.3.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit (Urk. 2), dass die medizinischen Abklärungen de s

Z.___

ergeben hätten, dass die bisherige Tätig keit als Gipser Vorarbeiter nicht mehr möglich sei . Hingegen sei nach Ablauf der einjährigen Wartezeit eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar . In Gegen über stellung des gestützt auf die Angaben des Arbeit gebers ermittelten Valideneinkommens

und des gestützt auf statistische Werte und unter Berück sichtigung eines (leidensbedingten) Abzuges von 10 % ermittelten Invalidenein kommens resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 % .

Im V erfahren trug sie weiter vor (Urk. 5), das Valideneinkommen sei zu hoch berechnet worden. Aufgrund der stark schwankenden Einkommen sei von einem Durchschnittswert der letzten Jahre auszugehen. 2.2

Der Beschwerdeführer stellt e sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3 f f .), die Gutachter des Z.___

seien von den behandelnden Ärzten erheblich ab gewichen, indem sie die depressive Symptomatik nur als gering ausgeprägt und ohne Auswirkung auf d ie Arbeitsfähigkeit eingestuft hätten . Die

A.___ des B.___ und die C.___

hätten eine mittelgra dige Depression und eine funktionelle somatoforme Störung als eigenständige Diagnose be stätigt . D er behandelnde Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie, habe wiederkehrende teilweise schwere depressive Verstimmun gen mit Anhedonie, Antriebsverminderung, Interessenverminderung und Partizi pationsverlusten bestätigt . Eine Rückfrage an den behandelnden Psychiater durch den Gutachter habe nicht stattgefunden und der Gutachter hätte zumindest seine abweichenden Feststellungen begründen müssen .

Die im

Z.___ - Gutachten ausgewiesene Arbeitsfäh igkeit sei mindestens im psychiatrische n Krankheitsbild nicht zu treffend .

Die Beschwerdegegnerin habe die Abklärungen zu ergänzen, und dies führe

zur Zusprechung einer IV -Rente, weil zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeit au s somatischen Gründen auch eine solche aus psychia trischen Gründen ausgewiesen sei (S. 5). 3. 3.1

Im Streit liegt die Verfügung vom 1 3. Juli 2017, mit der ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint wurde (Urk. 2). Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 6. April 2016 (Urk. 6/8/8) . E in möglicher Rentenan spruch fällt damit frühestens ab Oktober 2016 in Betracht (Art. 29 Abs. 1 IVG) und somit sind insbesondere die medizinische n

Berichte

ab diesem Zeitpunkt relevant . Die aufgelegten Arztberichte wurden im Z.___ - Gutachten vom 2 4. Feb ruar 2017 (Urk. 6/51/3-7) zusammengefasst, weshalb sie vorliegend nur insoweit wiedergegeben werden, als sie dem Sachverhaltsverständnis dienlich sind. 3.2

Im Bericht vom 3 0. M ai 2016

über das Erstgespräch vom 2 8. April 2016 hielten die Ärzte der A.___ des B.___

fest (Urk. 9/28/25-27), bei dem 51-jährigen, übergewichtigen Beschwerdeführer lasse sich eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41) nach Arbeitsunfall am 8. Dezember 2015 diagno stizieren. Somatisch sei ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 links mit rezessaler Enge L5/S1 diagnostiziert worden (vgl. dazu Urk. 9/32/25), das keiner operativen Intervention bedürfe. Der bereits chronifizierte, multimodale Schmerz im Bereich der LWS (Lendenwirbelsäule) mit linksseitig ausstrahlenden Schmerzen an der Oberschenkelrückseite und Fusssohle werde aktuell durch Inaktivität (ca. 80 % Bett liegezeit / 24 Std .), eine ausgeprägte Schonhaltung sowie den Nikotinkonsum negativ beeinflusst. Wesentliche depressive Symptome seien Interessens- und Antriebsverlust, T raurigkeit, Insuffizienzgefühle, Zukunftssorgen und stark ein geengtes Denken auf den Schmerz. 3.3

Im Kurzbericht der C.___ vom 2 7. September 2016 hielt die zustän dige Assistenzärztin fest (Urk. 6/33/4-5), im Rahmen der stationären Reha bilita tion habe keine namhafte Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können. Weitere physiotherapeutische Massnahmen seien nicht vorgesehen und es sei das instruiert e Heimprogramm fortzusetzen. Es werde eine weitere ambulante psychotherapeutische Betreuung empfohlen.

Zur Arbeitsfähigkeit führte die Ärztin aus, es sei eine erhebliche Symptomaus weitung beobachtet worden. Diese sei teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur unge nügend erklären. Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell eine leichte arbeitsrelevante Leistungsminderung und e s werde eine schrittweise Wiedereingliederung unter psychiatrischer ambulanter Mitbetreuung empfohlen. Die Zumutbarkeit für die berufliche Tätigkeit als Gipser sei nicht gegeben und die Anforderungen zu hoch. Medizinisch-theoretisch sei aufgrund der LWS eine leichte, wechselbelastend Arbeit, ohne unerwartete, asymmetrische Lastein wir kungen, ohne längerdauernde Zwangshaltungen (verdrehte oder vorgeneigte Rumpfposition) und ohne Vibrationsbe lastung ganztags zumutbar . Da sich der Beschwerdeführer jedoch in Anbetracht der persistierenden Rückenschmerz prob lematik in keine r Weise als arbeitsfähig betrachte, müsse die Prognose hin sicht lich einer baldigen Rückkehr in den Arbeitsprozess als ungünstig eingestuft wer den. 3 .4 3.4 .1

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten bidisziplinären Gutachten de s

Z.___ vom 2 4. Februar 20 17 (Urk. 6/51), beruhend auf psychiatrischen und

o rthopä disch/ traumatologischen Unters uchungen, wurden die fol genden Diagnosen gestellt (S. 9): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - Im MRI (Magnetresonanztomographie) vom 1 9. Januar 2017 für die LWS beschriebene linksseitige neuroforaminale Stenose, m öglicher weise Wurzelreizung L5 rechts foraminal und L4 links foraminal - Röntgenologi sch weitgehend altersadäquate degenerative osteo chondrotische

und spondylotische Aufbrauchbefunde der BWS (Brust wirbelsäule) und LWS - Links ausstrahlende Pse udoischialgie ohne orthopädisch- neurologi sches Korrelat Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 2. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) mit depressiv getönter Schmerz verarbeitungsstörung 3. Status nach Arbeitsunfall vom 8. Dezember 2015 mit LWS-Kontusion und unfallzeitpunktnah beschriebener stabiler Fraktur BWK (Brustwirbel kör per) 12, aktuell klinisch und bildgebend folgenlos ausgeheilt und insbe sondere ohne korrelierende Neuropathologie 4. Adipositas BMI (Bodymassindex) 31 kg/m2 3.4 .2

Auf dem Fachgebiet der O r t hopädie/Traumatologie

legte der Sachverständige dar (S.

25 f.), die Akten dokumentierten einen Arbeitsunfall am 8 . Dezember 2015 im Sinne eines Stolpersturzes. Radiologisch sei en im E.___ eine stabile Fraktur Th12 mit intakter Hinterkante und erhaltenem Alignement und darüber hinaus degenerative n Aufbrauchbefunde n auf Höhe L1 bis L3 festgehalten worden. In der Untersuchung gebe der Beschwerdeführer an, nicht einen Stolpersturz erlitten zu haben, sondern bei Gipserarbeiten von einem Gerüst gefallen zu sein. Er beklage polytope Beschwerden, die sich mit biomechanischen Einwirkungen des Ereignisses vom

8. Dezember 2015 nicht in einen kausalen Zusammenhang brin gen liessen. Die radiologisch bei der Primärdiagnostik vom 8. Dezember 2015 beschriebene stabile Fraktur BWK 12 sei aktuell klinisch unauffällig und kompli kationslos ausgeheilt. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei vorwiegend im Abschnitt der LWS und der HWS (Halswirbelsäule) dezimiert. Die mitgeteilte Bew egungsschmerzhaftigkeit der HWS sei bildgebend weder im MRI noch im Röntgenbild abgestützt. Für die bildgebend dokumentierten Befund e der distalen l umbalen Bewegun gssegmente L4/5 und L5/S1 sei

keine korrelierende orthopä disch-neurologische Befundpathologie zu finden.

Die beklagten Nackenschmerzen mit kranzförmiger Ausstrahlung im Sinne von Schmerz lokalisationen in beiden Schläfenregionen könnten orthopädisch - trau matologisch nicht zugeordnet werden und die in den linken Unterschenkel aus strahlenden Beschwerden mit Einbeziehung des gesamten linken Fusses, der als « schläfrig » bezeichnet werde, könnten nicht zu Lasten der im MRI beschriebenen degenerativen Aufbrauchbefunde der distalen LWS interpretiert werden. Motori sche oder sensible pathologische Befunde seien im Bereich der unteren Extremi täten nicht vorhanden und d as Reflexverhalten sei an beiden Beinen seitengleich und unauffällig.

Zum Belastungsprofil führte der Sachverständige aus, dem zum Zeitpunkt der Untersuchung annähernd 52-jährigen Beschwerdeführer seien leichte, wechsel belastende und rückenadaptierte Tätigkeiten zumutbar. Wegen der im MRI der LWS vom 1 9. Januar 2017 beschriebenen pathologisc hen Befunde der distalen LWS L4 bis S1 und bei aktuell vollständig unauffälliger Klinik seien rein präven tiv keine Arbeiten in rückenbelastenden Zwangshaltungen durchzuführen, wie vornüber gebeugt stehend und häufiges drehen und wenden . D as Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei auf zehn Kilogramm limitiert. Die bisherige Tätigkeit als Gipser (Vorarbeiter) überfordere das Restleistungsvermögen (S. 26) .

Mit Hinweis auf die degenerativen Aufbrauchbefunde der Wirbelsäule, welche möglicherweise erst mit den Einwirkungen des Ereignisses vom 8. Dezember 2015 symptomatisch auffällig geworden sei en, bestehe seither eine 100%ige Arbeits unfähigkeit in der bisherigen Täti gkeit als Gipser. Spätestens zirka sechs Monate danach sollte in einer angepassten Tätigkeit vom Wiedereintritt einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer entsprechend dem Belastu ngsprofil ange passten Tätig keit ausgegangen werden können . Die im V ergleich zur Beurteilung des Suva - Kreisarztes vom 7. Juli 2016 prolongierte Arbeitsun fähigkeit könne mit einer vorübergehenden Beschwerdever schlimmerung infolge der bildgebend doku men tierte n Aufbrauchbefunde der distalen LWS-Bewegungssegmente erklärt werden. Für eine operative Revision b estehe bei vollständig unauffälligen klinischen Befunden, trotz der beschriebene n MRI Pathologie L4/5 und L5/S1 keine Indikation (S. 27) . 3.4 .3

Der psychiatrische Sachverständige beri chtete, zum Tagesablauf gebe der Beschwerdeführer an (S. 30 f.), er stehe je nach Befinden zwischen 8 und 9 Uhr auf, frühstücke teilweise mit der Ehefrau, teilweise auch alleine. Er gehe dann eine kleine Runde spazieren, anschliessend kehre er heim, liege zunächst einmal ab. Er warte dara uf, dass er mit seiner Ehefrau das M ittagessen einnehmen könne. Er schaue fern, a m liebsten die Nachrichten, um ü ber alle aktuellen Vorgänge in der Welt informiert zu sein. Am Internet habe er hingegen kein Interesse. Er sei auch nicht in sozialen Netzwerken aktiv. Nach dem regelmässig eingenommenen Mittagessen halte er Mittagsruhe. Er döse etwas, schlafe aber nicht, weil die Schmerzen zu stark seien. Am Nachmittag habe er Arzt- und Therapietermine wahrzunehmen. Er gehe spazieren. Im Haushalt könne er nicht viel machen, die Hausarbeit erledig t e n die Tochter und die Ehefrau. Auch Einkäufe und Besor gun gen erledige seine Ehefrau. E r begleite sie lieber nicht, weil er zu starke Schmer zen habe. Nach dem Nachtessen schaue er mit der Familie fern und man unter halte sich über den Alltag. Zwischen 22.30 und 23.00 Uhr sei spätestens Nacht ruhe. Er sei im Besitz des Führerschein s, habe aber kein eigenes Auto mehr. Untern ehmungen kämen nicht mehr vor. F rüher sei er gerne zum Angeln gegan gen, seit er unter den Sturzfolgen leide, könne er das nicht mehr. Vor zwei Jahren habe er sich zuletzt zwei Wochen in Portugal aufgehalten, seither sei er nicht mehr in den Ferien gewesen. Er sei auch nie länger als zwei Wochen fort

gewesen. Zur vegetativen Anamnese habe der Beschwerdeführer angegeben, der Schl af sei inzwischen relativ gut. A nfänglich habe er nur mit Tabletten schlafen können, jetzt sei der Schlaf deutlich besser geworden. Gelegentlich bestünden noch schmerzassoziierte Durchschlafstörungen. Der Appetit sei normal, Stuhlgang und Wasserla ssen seien unbeeinträchtigt und die Vita sexualis habe deutlich nachge lassen und wegen der Schmerzen sei die Libi do gering.

Seit November 2016 befinde er sich in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. D.___, den er einmal wöchentlich konsultiere. Die aktuelle Medikation sei Efexor (3 7.5 mg täglich) und mindestens ein

bis zwei Tabletten I rfen 600 mg und des Weiteren nehme er Lyrica 50 mg ein, jedoch unregelmässig. Bei besonders starken Schmerzen nehme er zusätzlich Novalgin ein und um die Analgetika zu vertragen, erhalte er Pantoprazol 40 mg (S. 31) .

Zum psychiatrischen Befund hielt der Sachverständig e fest (S. 33 ff.), der Beschwerdeführer treffe pünktlich zum vereinbarten Untersuchungstermin ein, sei einfach aber sauber und ordentlich gekleidet und vermittle einen altersent sprechenden Gesamteindruck ohne Hinweise auf Vernachlässigung der Körper hygiene. Im Kontaktverhalten sei er freundlich zugewandt. Ein tragfähiger Kon takt sei rasch herstellbar und könne durchgehend aufrechterhalten werden. Er könne Blickkontakt aufnehmen und auch Blickkontakt halten. Nach etwas 30-minütiger Exploration stehe er auf, bewege

sich im Untersuchungszimmer zunächst auf und ab, um dann wiede r Plat z zu nehmen. In der Folge wechs le

er wiederholt seine Sitzposi tion, ohne eine eindeutige Schmerzschonhaltung einzu nehmen. Die gestellten Fragen beantworte

er recht defi zito rientiert,

klagsam . D er Rapport sei i nsgesamt wenig spontan und eher zögerl ich, l etztlich seien die gestellten Fragen aber ohne erkennbare Vorbehalte beantwortet worden.

Dem Explorationsgespräch sei mit ausreichender Aufmerksamkeit gefolgt worden und au ch gegen Ende der Untersuchung hätten die Aufmerksamkeit und das Konzen trationsvermögen nicht nachgelassen. Er habe sich auf die jeweiligen Gesprächs inhalte ein- und umstellen können, die Umstellfähigkeit sei zeitweilig etwas viskös, aber nicht wesentlich eingeschränkt und die Auffassungsgabe für komplexe Sachverhalte erhalten gewesen. Bei sehr komplexen Sachverhalten hätten einzelne Dinge in einfachen Worten nochmals erläutert werden müssen. Er sei wach, bewusstseinsklar, in allen Qualitäten, also zu Zeit, Ort, Person und Situation vollständig orientiert, spreche mit ausreichend kräftiger, mä ssig modu lierter Stimme. Die Wortwahl sei sch licht, der Wortschatz entspreche der Bildung und Sozialisation . Formal gedanklich sei er geordnet und kohärent, nicht depr essiv gehemmt oder gar gesperrt und es lägen keine Ideenflucht und Denk zerfahrenheit vor. I m inhaltlichen Denken zeig t en si ch keine psychotischen Inhalte, keine wahnhaften aufeinander bezogenen Denkansätze, keine Wahn st immung, kein Wahn und auch kein Wahnsystem. Es ergä ben sich keine Hin weise auf halluzina torische Fehlwahrnehmungen oder irrsinnige Verkennungen. Er zeige sich gedanklich verm ehrt im Schmerzerleben haftend, könne aber im Gespräch stets aus dem Schmerzerleben gelöst werden und gerate nicht in nega tive, schmerzgeprägte Denkspiralen. Gedächtnis, Merkfähigkeit, Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis seien erhalten, und er könne sich durchaus an viele Details der Anamnese erinnern und Sachverhalte korrekt in einen zeitlichen Kontext

ein ordnen. Mnestische Defizite, welche als Ausdru ck einer primär hirnorganischen Leistungsminderung zu interpretieren wären, hätten sich nicht eruieren lassen und es l ägen auch keine Störungen des Ich-Bewusstseins, Derealisations

- oder Depersonalisationsphänomene vor . Das Intelligenzniveau erscheine unter Berücksichtigung von Schulbildung, beruflichem

Werdegang sowie klinischem G esamteindruck durchschnittlich. Die Willenskräfte seien ausreichend struktu rie rt, und es bestünden keine Ambivalenz oder Ambitendenz . Er sei in der Lage, Entscheidungen zu fäl len und diese auch argumentativ zu vertreten .

Die Antriebslage sei erhalten, nicht antriebsgemindert und psycho motorisch sei er rege, wobei Gestik und Mimik synthym Stimmung und Affekt un terstri chen und keine Hemmung oder Verlangsamung vorliege. In der emotional-affektiven Schwingungsfähigkeit verfüge er nuanciert über das gesamte Ausdrucks spektrum. Die Affektlage sei allerdings über weite Strecken ernst, teilweise auch leicht depressiv gedrückt. Eine durchgehende Depressivität zeige sich jedoch nicht. E ine Anhedonie, ein vol lständiger Interesseverlust oder ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen lägen nicht vor und es ergäben sich auch keine Hinweise auf akute Suizidalität. Eine Affektla bilität, Affektinkonti nenz oder Parathymie sei nicht vorhanden und es prägten auch zu keine m Zeit punkt p athologische Ängste den psychopathologischen Befund .

Auch Merkmale einer Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert entsprechend den Kriterien des ICD-10 seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer sei mit ausreic hender Flexibilität in der Lage, auf das Gegenüber und die jeweilige Situation einzugehen, und es liege keine andauernde Persönlichkeitsänderung vor. Es sei en auch die Urteils- und Kritikfähigkeit ausreichend erhalten, und er sei handlungsfähig.

In Bezug auf die Motivation erlebe er sich weitgehend invalidisiert und die von ihm vorgetragenen Wünsche nach beruflicher Reintegration wirkten eher vorder gründig . D ahinter schienen passive Versorgungs- und Entpflichtungswünsche durch. Der Medikamentenspiegel zeige, dass die Medikamente nicht bzw. nur weit unterhalb des therapeutischen B ereiches nachweisbar seien. D amit sei

a n der Compliance zu zweifeln (S. 35).

Einzelne depressive Merkmale im psychopathologischen Befund und aus den anamnestischen Angaben des Versicherten begründeten die Diagnose einer leich ten depressiven Episode (ICD-10 F32.0). Die diagnostischen Kriterien für das Vor liegen einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4/F45.41) seien nicht hinlänglich erfüllt und insgesamt sei der Ausprägungsgrad der psychiatrischen Befunde gering (S. 36) .

Aus rein psychiatrischer Optik sei der Beschwerdeführer in der Lage, Tätigkeiten entsprechend seinem Ausbildungs- und Kenntnisstand und seinem körperlichen Belastbarke itsprofil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben . D azu gehör t en Tätig keiten einfac her geistiger Natur mit geringem Verantwortungsbereich, ohne besonderen Zeitdruck und psychische Bela stungsfaktoren, wie Nachtarbeit und Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit . Eine Arbeitsunfähigkeit sei weder für die angestammte Tätigkeit noch für Verweistätigkeiten zu attestieren (S. 38) 3.4.4

Aus gesamtmedizinischer Sicht wurde zur Arbeitsfähigkeit festgehalten, weder in der somatischen noch in der psychiatrischen Abklärung hätten pathologische Befunde festgestellt werden können, welche die Arbeitsfähigkeit in einer qualita tiv angepassten Tätigkeit beeinträchtigen würden (S. 10) . Es be stehe dauerhaft eine volle Arbei tsunfähigkeit in der Tätigkeit als Gipser und eine unein ge schränkte Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Retro spektiv

sei spätestens sechs Monate nach dem Ereignis vom 8. Dezember 2015 vom Wieder eintritt einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer entsprechend dem Belastungs profil angepassten Tätigkeit auszugehen und aus rein psychiatrischer Optik sei in der Vergangenheit keine Arbeitsun fähigkeit zu begründen (S. 11). 3.5

Im Sprechstundenbericht der F.___ vom 1 6. Mai 2017 über die Erstkonsultation in der Wirbelsäulensprechstunde vom 9. Mai 2017 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 6 /69/3-4): 1. Chronische Lumboischialgie l inksseitig sowie unspezifische I nguinalgie beidseits bei: - Segmentdegeneration L5/S1 mit Foramenstenosen linksseitig,

ansonsten leichte degenerative Veränderungen mehrsegmental 2. Inte rmittierende Cerv ik algie bei: - k eine Nervenkompression oder Degenerationszeichen im MRI vom

9. Mai 2017

Dazu wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer klage über Bein-, Rücken- und Nackenschmerzen (S. 1), wobei die linksseitige Lumboischialgie im Vordergrund stehe. Bildmorphologisch zeige sich als Korrelat am ehesten eine Foramenstenose L5/S 1. Therapeutisch könne eine Spondylodese L5/S1 angeboten werden, wobei jedoch vor allem die Beinschmerzen angegangen werden könnten. Bei eher diffuser Ausstrahlung wie auch starker Lumbalgie könne der Behandlungserfolg jedo ch schlecht abgeschätzt werden. Es sei an

multifaktorielle lumbal e Schmerzen zu denken,

auf die gegebenenfalls ein e Operation nicht ansprechen werde. 3 .6

3.6 .1

Dr. D.___

nannte im B ericht vom 1 5. Juni 2017 (Urk. 6 /69/1-2) die Diagnosen einer rezidivierende n depressive n Störung (ICD-10 F33.8), einer anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei chronischem l umbovertebralem

spondylogenem Schmerzsyndrom links betont mit lumbo radi kul ärer Beteiligung (ICD-10 M54.5) sowie chronische Spanungskopf schmerzen (ICD-10 G44.2). Nach einem Arbeitsunfall im Dezember 2015 bestünden aus strahlende Rücken schmerzen im LWS-Bereich . Betroffen sei en aber auch die Nacken- u nd Schulterregion und es bestünden ein Taubheitsgefühl und Brennen im linken Bein. Der Beschwerdeführer habe Schlafstörungen und leide unter Tagesmüdigkeit mit Konzentrationsmangel, Kopfschmerzen, Druckgefühl und Depression. In Verbindung mit dem Arbeitsunfall habe er zunächst akut, dann chronifizierend Rückenschmerzen und Ausprägung eines schweren depressiven Syndroms gehabt. Seither bestünden wiederkehrende, teils schwere depressive Verstimmungen mit Anhedonie, Antriebsminderung, Interessen minderung und Partizipationsverlust sowie Störungen der familiären und sozialen Beziehungsge staltungen. Es bestünden Defizite in der Konzentration und der Aufmerksamkeit, wie auch im Durchhaltevermögen. Die Therapiefr equenz sei wöchentlich und zusätzlich mit Physiotherapie. Be i depressiv bedingter Reduktion der Vi g il anz, der Dauer der Aufmerksamkeit (fokussiert und geteilt) und des Durchhaltevermö gens bestehe eine 100 % Arbeitsunfähigkeit . Die Pro gnose sei nicht sicher und abhängig von der orthopädisch-neurologischen Grunderkrankung. 3.6 .2

In einem Verlaufsber icht vom 2 9. August 2017 (Urk. 6 /77/13) an die zuständige Krankenversicherung hielt Dr. D.___ die Diagnose einer mittelgradi gen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) fest. Die depressive Symptomatik stehe im Zusammenhang mit der Schmerzsymptomatik und der beruflichen Perspektive. Derzeit und bis auf weiteres sei keine relevante volkswirtschaftliche Tätigkeit möglich . 4. 4.1

Das

Z.___ - Gutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4), setzt sich mit den Aspekten der gesundhe itlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auseinander, berücksichtigt auch die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Ein klang steht (Urk. 6/51/26) . Insgesamt erweist sich das Gutachten als nach voll ziehbar und ver mag zu überzeugen. Dabei legte der somatische Experte insbe sondere dar, dass die Folgen der Fraktur BWK 12 klinisch vollständig unauffällig und folgenlos ausgeheilt sind Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zutreffen könnte, sind auch dem Bericht der F.___ nicht zu entnehmen (E. 3.5). Daraus geht auch hervor, dass die geklagten Schmerzen praktisch kein bildgebendes Korrelat hätten, was im Wesentlichen im Einklang steht mit der gutachterlichen Einschätzung, wonach sich für die Schmerz haftigkeit keine korrelierenden objektiven Befunde haben finden lassen. Insbe sondere liessen die übrigen degenerativen Befunde an der distalen LWS weder die geklagten Nackenbeschwerden noch die in den linken Unterschenkel ausstrahlenden Beschwerden erklären . Aufgrund der bildgebenden Befunde an der LWS ist sodann überzeugend ausgeführt, dass rein präventiv keine Arbeiten in rückenbe lastenden Positionen ausgeführt werden sollten und die bisherige Tätigkeit als Gipser, die als körperlich schwere Tätigkeit zu qualifizieren ist, das Restleistungs vermögen überfordert. In diesem Zusammenhang blieb auch z u Recht unbe stritten, dass aufgrund der somatischen Befunde zwar die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist, sich aber in adaptierter Tätigkeit k eine Arbeitsunfähig keit begründen lässt .

Die Beurteilung stimmt zudem überein mit den Schlussfolgerungen der Ärzte der C.___ (E. 3.3), die unter Berücksichtigung der somatischen und psychiatrischen Beschwerden ihrerseits eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit attestiert hatten (E. 3.3). 4.2

Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Gutachten entspreche in psychiatri scher Hinsicht nicht der Beurteilung der behandelnden Ärzte, ist festzustellen, dass die Ärzte der A.___

des B.___ Ende April 2016 eine mittelgradige depressive Episode und eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren diagnostizierten. Das Beschwerdebild

zeigte sich dabei insbesondere in einer

Scho nhaltung mit ausgeprägter

Inakti vität,

wobei festgehalten wurde, dass sich der Beschwerde führer bei Schlaf störung en und Verlust einer Tagestruktur praktisch ganztags im Bett mit einer Bettliegezeit

von 80 %

pro 24 Stunden aufhalte (Urk. 6/28/27;

E. 3.2) .

I m Rahmen d es

p sychosomatischen Konsiliums in der C.___, welches im September 2016 durchgeführt wurde,

beobachteten die Ärzte ei ne erhebliche Symptomausweitung. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit konnten

sie aufgrund der psychiatrischen Untersuchungsbefunde lediglich eine leichte arbeitsrelevante Leistungsminderung erkennen, deren Ausprägung sgrad

die zumutbare ganztägige Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht ein schränke

(Urk. 6/33/5; E. 3.3).

Auch die vom psychiatrischen Sachverständigen des Z.___ i m Februar 2017 erhobenen Untersuchungsbefunde zeigten sich vom Ausprägungsgrad her

ledig lich (noch)

als gering . Dabei konnten insbesondere ein relativ strukturierter Tagesablauf und ein deutlich besser geworden er Schlaf festgehalten werden . Ins gesamt zeigte sich ein ordentlicher und altersentsprechender Gesamteindruck ohne Hinweise auf Vernachlässigung . Auch konnte der Sachverständige darlegen, dass in der Untersuchung rasch ein tragfähiger Kontakt hergestellt und dieser durchgehend aufrechterhalten werden konnte. Der Untersuchung konnte sodann mit ausreichender Aufmerksamkeit gefolgt werden, ohne dass ein Nachlassen des Aufmerksamkeit s- und Konzentrationsvermögen s

festzustellen war . Dabei wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass Details der Anamnese erinnert und Sach verhalte korrekt in ein en zeitlichen Kontext eingeordnet werden konnten . Es wurde auch aufgezeigt, dass d ie Willenskräfte ausreichend strukturiert sind, der Beschwerdeführer in Lage ist,

Entscheidungen zu fällen, diese argumentativ zu vertreten und die Antriebslage erhalten ist. Gestik und Mimik zeigten sich synthym

und die Stimmung und Affekt unterstreichend, ohne

dass eine Hem mung oder Verlangsamung festgestellt werden konnte . Es wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer i n der emotional-affektiven Schwingungsfähigkeit nuanciert über das gesamte Ausdrucksspektrum verfügt, auch wenn

sich die Affektlage über weite Strecken als ernst, teilweise

leicht depressiv gedrückt zeigte . Eine durchgehende Depressivität konnte jedoch ebenso wenig

erhoben werden wie eine

Anhedonie, ein vollständiger Interesseverlust oder ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen. Im Weiteren zeigte der Medikamen tenspiegel, dass die Medikamente nicht bzw. nur weit unterhalb des therapeuti schen Bereiches eingenommen werden, sodass begründete Zweifel an der Compliance angebracht wurden . Vor diesem Hintergrund zeigte d er psychiatri sche Sachverständige nachvollziehbar auf, dass die vorgetragenen Wünsche nach beruflicher Reintegration des sich weitgehend als invalidisiert erlebt en Beschwer deführers eher als vordergründig

darstell t en, bei dahinter liegenden passive n

Ver sorg u ngs

- und Entpflichtungswünsche n .

Mit Blick auf die Berichterstattung von Dr. D.___, welcher den Beschwerdeführer sei t November 2016 behandelt e (vgl. Urk. 6/51/35), fällt zunächst auf, dass im Bericht vo m 1 5. Juni 2017 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 6/69/1-2) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung kodiert nach ICD-10 F33.8 gestellt wurde. Im etwa s später ergangen en Bericht vom 2 9. August 2017 an die Krankenversicherung führte er eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, kodifiziert nach ICD-10 F32.11, auf (Urk. 6/77/14) . Eine Begründung für den Diagnosenwechsel ist den Berichten nicht zu entnehmen. Es

er folgte auch ke ine Auseinandersetzung mit den Vorak ten und namentlich dem abweichenden Z.___ -Gutachten,

und

es wurde kein

positives Leistungsbild aufgezeigt, obwohl beim Beschwerdeführer Ressourcen

vorhanden sind (vgl. nachstehend E. 4.3) . D er behandelnde Psychiater beliess es bei einer Aufzählung von Kriterien (Anhedonie, Antriebsminderung, Interessen minderung und Partizipationsverlust, Störungen der familiären und sozialen Beziehungsgestaltungen)

ohne diese

– anders als die Gutachter - mittels Unter suchungsbefunde n

abzustützen . Auch erfolgte keine kritische Auseinander setzung mit der in den Vorberichten dokumentierten Symptomausweitung, der fraglichen Medikamenten-Compliance und Motivation des Beschwerdeführers. Auf die Einschätzung,

«derzeit und bis auf weiteres sei keine relevante, volkswirt schaftliche Tätigkeit möglich» mit der Bemerkung, gegen den ablehnenden IV Entscheid sei Einsprache erhoben worden (vgl. Urk. 6/77/13), kann damit nicht abgestellt werden. Letztlich ist in diesem Zusammenhang auch der Erfahrungs tat sache Rechnung zu tragen, dass Haus ärzte (und behandelnde Ärzte) mitunte r im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gu nsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen) . Dies hat insbesondere auch dann zu gelten, wenn der behandelnde Arzt, wie vor liegend, durch Einforderung von Akten bei der Invaliden versicherung sich ins Verfahren eingebracht hat (vgl. Urk. 6/54). Bezüglich der erhobenen Diagnosen ist a m Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens der Z.___ damit nicht zu zweifeln. 4.3

Im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psy chischen Erkrankungen und der hierbei zu berücksichtigenden Standardindika toren (BGE 143 V 41 und E. 1.3.2 hiervor) zeigte der psychiatrische Sachverstän dig e nachvollziehbar auf (vgl. Urk. 7/51/41 f.), dass unter der Kategorie « funk tioneller Schweregrad » die Störung als leicht, und die erst seit November 2016 erfolgte psychiatrisch-psychotherapeutische Mitbehandlung sinnvoll ist. Sodann sind a us psychiatrischer Sicht keine gravierende n Komorbiditäten zu verzeichnen. Eine andauernde Persönlichkeitsänderung liegt nicht vor und es wurde aufge zeigt, dass der Beschwerdeführer über gute Ressourcen in den komplexen Ich Funktionen verfügt. Ebenso zeigte er sich im sozialen Umfeld integriert und ein ausgewiesener Rückzug aus allen Lebensbereichen liegt nicht vor. Unter der Kategorie «Konsistenz» konnte im Komplex gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zwar aufgezeigt wer den, dass solche Einschränkungen vom Beschwerdeführer zumindest angegeben werden. Auch wurde im Komplex Behandlungs- und E ingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck auf einen spürbaren Leidensdruck hingewiesen . Allerdings begründete der Medikamentenspiegel

Zweifel an der Behandlungs compliance .

Dass der psychiatrischen Sachverständige vor diesem Hintergrund insgesamt zur Auffassung gelangte, der Beschwerdeführer sei in der Lage einen seinem Ausbil dungs

- und Kenntnisstand sowie seinem körperlichen Belastbarkeitsprofil ange passte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollzeitig auszuüben, ist plau sibel und erschein t den Verhältnissen angemessen .

Damit ist auch nicht zu bean standen, dass der Gutachter aus rein psychiatrischer Sicht weder für die ange stammte Tätigkeit noch für Verweistätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit attestier t

hat . 4.4

Nach dem Gesagten besteht in Bezug auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit keine Veranlassung, nicht auf das Z.___ - Gutachten abzustellen. Es legt einleuchtend dar, dass im vorliegend relevanten Zeitraum (ab Oktober 2016 vgl. E. 3 .1 hiervor) keine Arbeitsunfähigkeiten au s psychiatrische r Sicht vorgelegen haben. Ein leuch tend ist auch die rein präventive Beschränkung im somatischen Belastungs profil auf körperlich leichte re und rückenadaptierte Tätigkeiten. Ange sichts der klaren Aktenlage können auch von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines weiteren Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse erwartet werden, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). 5. 5.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Unzumutbarkeit der bis herige n Tätigkeit als Gipser aus präventiven Gründen . Die Beschwerdegegnerin legte in diesem Zusammenhang das Valideneinkommen gestützt auf das zuletzt mit der Ausgleichskasse abgerechnete Einkommen aus dem Jahr 2015 gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) auf

Fr. 96'528.-- (vgl. Urk. 6/63 und Urk. 6/22/1) fest, was angepasst an die Nominallohnentwicklung (Stand 2015: 2226, Stand 2016: 2239; vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T39 Ent wicklung der Nominallöhne) Fr. 97'092.-- im massgebenden Jahr 2016 (E. 3.1) ergibt. Im Verfahren machte die Beschwerdegegnerin geltend, dieses Einkommen sei zu hoch bemessen; aufgrund der Schwankungen sei von einem Durchschnitt wert auszugehen (vgl. Urk. 5).

Gemäss dem Fragebogen für den Arbeitgeber (Urk. 6/26/4) wurde ab dem Jahr 2014 ein Monatslohn von Fr. 6'100.-- respektive ein Jahresgehalt von Fr. 79'300.-- (13 x Fr. 6'100.--) deklariert. Gemäss IK wurden seit dem Jahr 2011 folgende Einkommen abgerechnet: 2011, Fr. 87'755.--; 2012, Fr. 85'329.--; 2013, Fr. 89'949.--; 2014 Fr. 90'265.-- und 2015, Fr. 96’528.--. Die schwankenden Jahrese inkommen,

aber auch die unterschiedlichen Monatseinkommen (vgl.

Urk. 6/26/5),

erklären sich wohl damit, dass der Beschwerdeführer oft mehr als 100 % gearbeitet und seine Ferien nur teilweise oder gar nicht eingezogen hat (vgl. Urk. 6/51/3 oben). So erzielte er etwa im März 2015 ein ausserordentlich hohes Einkommen von Fr. 13'058.-- und im Dezember des gleichen Jahrs ein solches von Fr. 11'140.-- (Urk. 6/ 26/5). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da selbst ausgehend vom zuletzt erzielten (höheren) Valideneinkommen letztlich kein Rentenanspruch resultiert (E. 5.2). 5.2

Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf Tabellen werte der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2014, TA1, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer). Im Weiteren berück sichtigte sie zu Gunsten des Beschwerdeführers einen Abzug von 10 % (leidens bedi ngter Abzug) mit der Begründung, dass keine schweren Tätigkei ten mehr ausgeübt werden können.

D er Beschwerdeführer geht keine r Arbeit mehr nach . Rechtsprechungsgemäss sind daher die Tabellenwerte, vorliegend die Löhne für Männer (LSE 2014 TA1, Kompetenzniveau 1) in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder h andwerklicher Art heranzuziehen. A ngepasst an die Nominallohnentwicklung von Indexstand 2220 (2014) auf Indexstand 2239 (201 6; vgl. Tabelle 39, Männer 2011-2017) sowie an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 201 6 (vgl.

Ta belle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen) resultiert in ange passter Tätigkeit ein E inkom men von Fr. 67' 022 .-- (Fr. 5'312.-- x 12 / 2220 x 2239 / 40 x 41.7). Unter Berücksichtigung des nicht beanstandeten Abzug s von 10 % (leidensbedingter Abzug) ergibt sich ein Inva lideneinkommen von Fr. 60' 320 . -- .

D em Valideneinkommen von Fr. 97 ' 0 9 2 . -- steht damit ein zumutbares Invaliden einkommen von Fr. 60' 320 . -- gegenüber. Daraus resultiert ein rentenausschli es sender Invali ditätsgrad von 38 % .

Zusammenfassend ergibt sich k ein rent enbegründender Invaliditätsgrad . Dies führt zu Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marco Mona - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef