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IV.2017.00997

Mitwirkung im Betrieb des Ehemannes und damit auch die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation strittig, auf Haushaltsabklärungsbericht kann abgestellt werden; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-01-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1973, Mutter von drei Kindern (Jahrgang 1998, 1999, 2008), ist seit dem 1. August 2014 als Tagesmutter und seit dem 1. August 2015 als Waldspielgruppenleiterin tätig (Urk. 7/28; Urk. 7/34/3) .

Unter Hinweis auf eine Sehbehinderung meldete sie sich am 2 6. Juli 2016 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Im Zusammenhang mit ihrer Seh behinderung meldete sie sich am 1 9. August 2016 zudem für den Bezug von Hilfsmitteln an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab . Mit Mitteilung vom 1 3. September 2016 wurden der Versicherten die Kostenüber nahme für Frühinterventionsmassnahmen in Form zweier Ausbildungskurse im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung («Naturfarbe» und «Sauwetter») mitge teilt (Urk. 7/22). Mit weiterer Mitteilung vom 1 3. September 2016 wurde die Arbeitsplatzerhaltung abgeschlossen (Urk. 7/23). Mit Mitteilung vom 2 0. Septem ber 2016 wurde der Versicherten die Kostenübernahme für Lupenbrillen und Kantenf iltergläser mitgeteilt (Urk. 7/27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/37; Urk. 7/43) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. Juli 2017 schliesslich einen Rentenanspruch (Urk. 7/48 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 4. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 9. Juli 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ein Invaliditätsgrad von mindestens 61 % anzurechnen (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Oktober 2017 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 30.

Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück sichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit der im Sozialver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen wer den (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 1.4

Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Ein busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgaben bereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungs pflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grund satz auszu gehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schaden minderungs pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu ent wickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftli chen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familien gemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungs leistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminde rungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalt tätigkeit in einzelnen Funk tionen oder insgesamt auf die übrigen Familien mitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizeri sche n Zivilgesetzbuch es (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schaden minderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durch setzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushalt bereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E.

4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3). 1.5

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV); vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilf losigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeig nete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schrän kung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E.

2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahme fällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnis sen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchti gungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Überein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl.

auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflo sigkeit). Diese Beweis würdigungs kriterien sind nicht nur für die im Abklä rungs bericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haus halt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundes gerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinwei sen). 1.6

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweis mässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs rechtli cher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14.

November 2016 (Urk. 7/36/3-4), davon aus, dass in der bisherigen Tätigkeit als Dentalassistentin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Die der zeitigen Tätigkeiten als Waldspielgruppenleiterin und Tagesmutter könn t e n als angepasste Tätigkeit betrachtet werden. Gemäss Abklärungen des Aussendienstes habe sich gezeigt, dass eine Qualifikation von 55 % im Erwerb und 45 % im Haushalt ausgewiesen sei (S. 1 unten). Bei einem Invaliditätsgrad im Erwerbs be reich von 34 % und einer Einschränkung von gerundet 36 % im Haushalt resul tiere ein Invaliditätsgrad von gesamthaft 35 % (S. 2 oben). Bei einem erstmaligen Gesuch, bei dem die Person bereits vor der Rentenprüfung einer Teilerwerbstätig keit nachgegangen sei, werde bis zum Entscheid vom Bundesrat weiterhin die gemischte Methode angewendet (S. 2 unten).

In der Beschwerdeantwort vom 2 0. Oktober 2017 (Urk.

6) führte die Beschwerde gegnerin näher aus, weshalb von einer Qualifikation von 55 % im Erwerb und 45 % im Haushalt auszugehen sei, eine Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes nicht überwiegend wahrscheinlich sei und der Haushaltsabklärungs bericht entspre chend beweiskräftig und nicht anzuzweifeln sei. 2.2

Die Beschwerdeführerin hielt demgegenüber fest (Urk. 1), es entspreche nicht den Tatsachen, dass sie im Gespräch vor Ort klar und eindeutig erklärt habe, dass sie keinen Anteil/keine Leistung in der Geschäftstätigkeit des Ehemannes innegehabt habe (S. 3 unten). Das s weder im Abklärungsgespräch noch im Bericht des Gespräch s zur Standortbestimmung etwas über die Mitwirkung im Geschäft des Ehemannes g eschrieben worden sei, beruhe darauf, dass auf diese wichtige Frage seitens des Abklärungsdienstes trotz Andeutungen nicht eingegangen worden sei (S. 4 oben). Die nichtentlöhnte Mitarbeit im Geschäft des Ehemannes von durch schnittlich 25 % sei in der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung mit einzubeziehen (S. 4 unten). Weiter könn t en die vom Abklärungsdienst bei der Haushaltstätigkeit ermittelten Einschränkungen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes aus näher dargelegten Gründen (vgl. S. 5) nicht nachvollzogen werden. Die Einschränkung im Haushalt sei daher auf 82 % heraufzusetzen (S. 7 oben). Bei einem Invaliditätsgrad von 25 % bei der Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes, bei einem Invaliditätsgrad im übrigen Erwerbsbereich von 18.7 % und einem Invaliditätsgrad von 16.4 % im Haushalt resultiere gesamthaft ein Invaliditäts grad von 60.1 % (S. 7 unten). Gemäss der neuesten Rechtsprechung des Bundes gerichts sei davon auszugehen, dass das heutige Berechnungsmodell in Fällen mit einer ähnlichen Ausgangslage wie im Fall Di Trizio mit Blick auf die Achtung des Familienlebens nicht mehr angewendet werden könne (S. 8 oben). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang insbesondere die sozialversicherungsrechtliche Qualifi ka tion und das Ausmass der Einschränkungen im Aufgaben- und im Erwerbs be reich. 3. 3.1

Dr. Z.___, Fachärztin für Ophthalmologie, Oberärztin Uni versitätsspital A.___, nannte im Bericht vom 3 0. August 2016 (Urk.

7/26/1-3 = Urk. 7/30/1-3 = Urk. 7/31/1-3) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine beidseitige Netzhautdystrophie, am ehesten inkompletter Typ II CSNB (congenital

stationary

night

blindness). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine beidseitige leichtgra dige Blepharitis mit qualitativer Benetzungsstöru ng sowie eine beginnende Presbyopie (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin habe über eine sich beidseits lang sam verschlechternde Sehschärfe mit teilweise grossen Schwankungen, insbeson dere eine Zunahme der Blendung sowie eine generelle Visusminderung, insbe sondere auch nachts mit zunehmenden Orientierungsschwierigkeiten, berichtet . Im direkten Untersuch bestehe ein unauffälliger Fundus. Im Elektroretinogramm bestehe beidseits eine reduzierte Stäbchenzapfenantwort, relativ zur Voruntersu chung von 2012 beidseits verschlechtert (Ziff. 1.4). Durch die beidseits deutlich e

Visusreduktion sowie die ausgeprägte Blendung sei eine Arbeitsfähigkeit in jedem Beruf deutlich reduziert. Insgesamt sei durch die Umschulung zur Kindergärtnerin (richtig wohl : Waldspielgruppenleiterin) bereits eine angepasste Tätigkeit gefun den worden. Andere Tätigkeiten (z.B. Arbeiten am Computer oder feinmotorische Arbeiten) wären bei dieser Visusminderung deutlich weniger gut geeignet (Ziff. 1.7). Die Einschränkungen liessen sich leider nur teilweise mit medi zini schen Massnahmen vermindern . Prinzipiell sei eine Anmeldung an die Low Vision Beratung erfolgt, wo eine optimale Korrektur, gegebenenfalls Verbesse rung für die Nähe sowie Kantenfiltergläser zur Reduktion der Blendung auspro biert würden (Ziff. 1.8). Eine Erhöhung der Einsatzfähigkeit werde aufgrund der nicht-reversiblen, sondern eher progredienten Visusminderung wahrscheinlich nicht möglich sein (Ziff. 1.9). Zur Angabe der Zumutbarkeit verschiedener Arbei ten hielt Dr. Z.___ fest, dass Arbeiten mit hohen visuellen Herausforderun gen/Verletzungsgefahr aufgrund des schlechten Visus und des binokulare n Sehen s prinzipiell nicht zumutbar seien, wie auf Leitern/Gerüste steigen sowie verletzungsanfällige Tätigkeiten (z.B. Arbeiten mit scharfen Messern oder Ähnli chem). Insgesamt sei sicherlich das Konzentrationsvermögen beziehungsweise die Belastbarkeit durch die erhöhte visuelle Anstrengung und damit auftretende Ermüdung/Kopf schmerzen reduziert (S. 3 oben). 3.2

Dr. B.___, Fach a rzt für Ophthalmologie, nannte im Bericht vom 1.

September 2016 (Urk. 7/21/8-9) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit einen Verdacht auf beidseitige Netzhautdystrophie, Differential diagnose CSNB (kongenitale stationäre Nachtblindheit, inkompletter Typ 2) bekannt seit 200 7. Die Beschwerdeführerin, welche drei Kinder habe, arbeite als Hausfrau sowie einen halben Tag pro Woche zusätzlich als Waldspiel gruppenleiterin. Sie könne diese Arbeiten zum aktuellen Zeitpunkt noch ausüben, habe sich aber zuletzt als überlastet bezeichnet und im Rahmen der Konsultationen holokranielle Kopfschmerzen sowie Nausea beklagt. Eine ent sprechende erweiterte Abklärung erfolge durch die Augenklinik des A.___ (S. 2 Ziff. 1.6). Durch die reduzierte Sehleistung insbesondere im Nahbereich, sei die Lesearbeit massiv erschwert und die Beschwerdeführerin fühle sich überfordert. Die aktuelle Arbeit als Hausfrau und (ein halber Tag pro Woche) als Waldspielgruppenleiterin werde allerdings noch durchgeführt. Die bisherige Tätigkeit dürfte aus medizinischer Sicht noch zumutbar sein. Sämtliche Arbeiten, welche mit Naharbeit verbunden seien, ins besondere Lesearbeiten, seien allerdings massiv erschwert. Ebenfalls könne der halbe Tag pro Woche als Waldspielgruppenleiterin noch als zumutbar angesehen werden. Es bestehe eine erhebliche Reduktion der Leistungsfähigkeit wegen der visuellen Einschränkung. Autofahren sei nicht mehr möglich. Die Lesearbeit dürfte ohne entsprechende Sehhilfen massiv (weniger als vier Stunden pro Tag) reduziert sein. Mittels vergrösserter Sehhilfen müsse dann die Arbeitssituation respektive Belastbarkeit neu evaluiert werden. Die Beschwerdeführerin sei seitens der Augenklinik A.___ an der Zürcher Sehhilfe angemeldet (S. 2 Ziff. 1.7). Ver grössernde Sehhilfen, Kantenfiltergläser, allenfalls Kleinbildschirm-Lesegerät und Textprogramme am PC mit vergrössernder Schrift könn t en die Arbeitsfähigkeit bezüglich Naharbeit inklusive Lesen verbessern (S. 2 Ziff. 1.8). Aus seiner Sicht sei insbesondere die Belastbarkeit betreffend Lesearbeit deutlich reduziert. An einem allfällig künftige n Arbeitsplatz, an dem die Beschwerdeführerin Lesearbeit ver richten müsse, sollte Ruhe herrschen, damit sie sich konzentrieren könne. Die Lesearbeit mit vergrössernden Sehhilfen erfordere deutlich mehr Zeit und sei ent sprechend anstrengend (S. 2 unten). 3.3

C.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, führte in der Stellungnahme vom 1 4. November 2016 (Urk. 7/36/3-4) aus, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die Tätigkeit als Dentalassistentin auf Grund der pro gre dienten Visuseinschränkung nicht mehr möglich, und es sei

spätestens seit Februar 2016 von einer vollständigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszu gehen (S. 3 f. unten). Derzeit sei eine Einschränkung nach Rz 8065 des Kreis schreiben s über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV (KSIH; hochgradige Seh schwäche) noch nicht erfüllt (S. 4 oben). Im bisherigen Umfang seien die der zei tigen Tätigkeiten aktuell weiterhin ausführbar. Die derzeitigen Tätigkeiten als Waldspielgruppenleiterin und Tagesmutter seien als angepasste Tätigkeiten anzusehen (S. 4 Mitte).

In einer ideal an die Behinderung angepassten Tätigkeit (an die Visuseinschrän kung angepasste [r] Tätigkeiten/Blindenarbeitsplatz mit einer entsprechenden Hilfs mittelversorgung) sei aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dies sei allerdings nur nach entsprechen den Schulungsmassnahmen umsetzbar. Es sei nicht davon auszugehen, dass wei tere medizinische Massnahmen zu einer relevanten Reduktion der Arbeitsun fä higkeit führen würden (S. 4 unten). 3.4

Am 3. Februar 2017 berichtete die Abklärungsperson über die am 2. Februar 2017 durchgeführte Haushaltsabklärung (Urk. 7/34). Zu Beginn und Ausmass der Beschwerden nannte sie die

Diagnose einer beidseitigen Netzhau t dystrophie (S. 1 Ziff. 1, vgl. vorstehend E. 3.1-2). Zu ihren Beschwerden befragt, habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie werde schnell und stark geblendet. Unter guten Lichtbedingungen sehe sie alles verschwommen. Feinabstimmungen könne sie nicht wahrnehmen. Die Filterbrille verschlechtere die Farbenerkennung. Die ursprünglich verblassten Farben würden damit zu einem Einheitston verschm e l zen. Schnelle Bewegungen könne die Beschwerdeführer in nicht regi strieren und wenn sie sich selbst schnell bewege, werde ihr übel. Sie sei im Alltag auf einen ruhigen Rhythmus angewiesen. Hast und Eile dürften nicht entstehen. Die Tätig keiten müssten entsprechend in den zeitlichen Rahmen gestellt werden. Um einen Text erkennen zu können, benötige sie eine Lupenbrille. Sie sei orientiert über elektronische Hilfsmittel und weitere mögliche Hilfen/Beratungen. Sie sei eben falls im Kontakt mit der Sehhilfe. Im Moment müsse sie sich in die noch relativ neue Situation der vorliegenden Seheinschränkung eingewöhnen (S. 2 oben).

Zur Qualifikation führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 50 bis maximal 60 % erwerbstätig. Die Tochter sei intensiv auf die mütterliche Präsenz angewiesen. Ein höheres Arbeitspensum wäre nebst der Familien- und Hausarbeit auch bei guter Gesundheit nicht möglich (S. 4

Ziff. 2.5). Entsprechend qualifizierte sie die Abklärungsperson als zu 55 % im Erwerb und zu 45 % im Haushalt Tätige und begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin vor Ort und im Standortgespräch übereinstimmend angege ben habe, bei guter Gesundheit durchschnittlich 55 % im Erwerb zu stehen .

Die Beschwerdeführerin habe dies mit der notwendigen Präsenz bei der Kinder betreu ung und zu Gunsten der Tätigkeit im Haushalt begründet (S. 4 Ziff.

2.6 und Ziff. 2.6.1).

Zum Bereich «Haushaltsführung» hielt die Abklärungsperson fest, es bestehe keine Einschränkung (S. 5

Ziff. 6.1).

Im Bereich «Ernährung» seien die visuelle Kontrolle der Lebensmittel/des Vorrats sowie die Übernahme aller gründlichen Reinigungsarbeiten als Einschränkung anrechenbar. Die Mithilfe der Familienmitglieder am Mittagstisch sei zumutbar. Es sei verständlich, dass die Beschwerdeführerin heute nicht mehr schnell eine Mahlzeit zubereiten könne, wenn sie den Morgen in der Waldspielgruppe ver bringe. An diesen Tagen könnte die freie Mahlzeit des Abends zur Entlastung der Beschwerdeführerin und des Ehemannes verlegt werden. Oder es könnte eine vor bereitete Mahlzeit aufgewärmt werden, was der Beschwerdeführerin sicher selbst möglich wäre. Es stehe zudem ein Steamer zur Verfügung und das Rege nerieren von Speisen gelinge damit schonend und könne vorprogrammiert werden. Es resultiere eine Einschränkung von 30 % (S. 5 f. Ziff. 6.2).

Zum Bereich «Wohnungspflege» hielt die Abklärungsperson fest, es sei zumutbar, dass es sich um eine Altbauwohnung handle und sich die Pflege der Räume ent sprechend schwierig gestalte. Die Beschwerdeführerin könne sich nur in geringem Mass daran beteiligen. Weder dem Ehemann noch den Söhnen werde bei der Wohnungspflege eine zusätzliche Mitwirkungspflicht auferlegt. Sie seien nebst dem beruflichen Engagement in anderen Belangen des Haushalts bereits zusätz lich eingebunden. Entsprechend resultiere eine Einschränkung von 80 % (S. 6 Ziff. 6.3).

Z um Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» führte die Abklärungsperson aus, es sei zumutbar, dass der Wocheneinkauf gemeinsam erledigt werde und dass Kleineinkäufe von den Kinder n übernommen würden . Mit Hilfe entsprechender elektronischer Hilfsmittel könnte die Beschwerdeführerin die Administration wieder selbst erledigen. Ebenso könnte sie die Vorratshaltung mit entsprechenden Listen vereinfachen. Es entstehe keine anrechenbare Einschränkung in diesem Bereich (S. 6 f. Ziff. 6.4).

Im Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» ermittelte die Abklärungsperson eine Ein schränkung von 20 %, indem die Hilfe der Söhne, der Tochter und des Ehemannes berücksichtigt wurde (S. 7 Ziff. 6.5).

Zum Bereich « Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen » hielt die Abklärungsperson fest, dass der älteste Sohn erwachsen sei und der zweite Sohn kurz vor dem Eintritt ins Erwachsenenalter stehe. Dieser benötige Unter stützung und Begleitung auf seinem Weg, sei jedoch nicht auf weitere Unter stützung angewiesen. Die noch junge Tochter könne von der Mutter erzogen wer den. Als anrechenbare Einschränkung gelte die visuelle Kontrolle der Kleidung, welche nicht möglich und der Vater nicht immer anwesend sei. Dies gelte auch für die Betreuungsaufgaben bei der Pflegetochter an zwei Wochentagen. Bei regelmässigen Besuchen der Fachstellen (einmal wöchentlich Besuch eines Psychologen) könne die Beschwerdeführerin auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen. Es sei zumutbar, diese Wege zu erlernen und Randstunden zu ver einbaren, damit die Reizüberflutung geringgehalten werden könne. Die visuelle Kontrolle der Aufgaben und die Wahrnehmung von Terminen (z.B. Schulbesuche) sei dem Vater im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zumut bar. Freizeitunter nehmungen, die Begleitung/Überwachung erfordern würden, seien teils dem Vater zuzumuten und würden teils als anrechenbare Ein schränkung gelten. Es resultiere eine Einschränkung von 40 % (S. 7

f. Ziff.

6. 6).

Zum Bereich «Verschiedenes» führte die Abklärungsperson aus, dass die Beschwer deführerin der Pflege der Zimmerpflanzen selbständig nachgehe. Der kleine Familienhund werde von allen gemeinsam umsorgt. Die Tätigkeit als Trainerin für Geräteturnen habe die Beschwerdeführerin behinderungsbedingt aufgeben müssen. Es resultiere eine Einschränkung von 50 % (S. 8 Ziff. 6.7).

Zusammenfassend resultierte eine gesamthafte Einschränkung von 35.5 % (S. 8

Ziff. 6.8). Da die Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausgeschöpft werde, könne eine allfällige Wechselwirkung vorliegend nicht berücksichtigt werden (S. 8 Ziff. 8). 3.5

Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2), führte im Bericht vom 5. April 2017 (Urk. 7/41) aus, mit der Lupenbrille betrage die Lesedauer maximal 30 Minuten, dies in einer Lesedistanz von etwa 10 cm. Mit der Nahbrille könne eine Schrift, welche min destens die Grösse der Schrift der «Schweizer Illustrierten» umfasse, maximal 30

Minuten gelesen werden. Am Computer betrage die Arbeitsdauer mit der Nah brille maximal 20 Minuten, dann würden «Augenbrennen» und starke Kopf schmerzen auftreten. Die Arbeit in der Waldspielgruppe könne ohne Unterbruch während maximal vier Stunden geleistet werden. Zurzeit arbeite die Beschwerde führerin zweimal einen halben Tag pro Woche. Subjektiv werde die maximal erträgliche Belastung auf etwa dreimal einen halben Tag pro Woche geschätzt. 4. 4.1

Massgebend für die Qualifikation einer versicherten Person als Vollzeit-, Teil- oder N ichterwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbs tätig keit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerbli chen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die per sönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vorstehend E.

1.3).

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 4.2

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 55 % im Erwerb und zu 45 % im Haushalt tätige (vgl. vorstehend E. 2.1).

Die Qualifikation von 55 % im Erwerbsbereich wurde von der Besc hwerdeführe rin nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 11) und ist nach Lage der Akten auch nicht zu beanstanden. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich des Standortge sprächs vom 2 3. August 2016 an, bei guter Gesundheit aufgrund der gesund heit lichen Probleme der Tochter und der dadurch benötigten umfassenderen Betreu ung zirka 50 bis 60 % zu arbeiten (vgl. Urk. 7/10/3 -4). Diese Aussage wiederholte die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vor Ort und fügte hinzu, dass ein höheres Pensum nebst der Familien- und Hausarbeit auch bei guter Gesundheit nicht möglich wäre (vgl. Urk. 7/34/4 Ziff. 2.5).

Bestritten wurde von der Beschwerdeführerin dagegen die Qualifikation im Haus haltsbereich von 45 % dahingehend, dass die nichtentlöhnte Mitarbeit im Geschäft des Ehemannes ebenfalls zu berücksichtigen sei (vgl. Urk. 1 Ziff. 7). Dass die Beschwerdeführerin durchschnittlich zu 25 % unentgeltlich im Geschäft ihres Ehemannes arbeitete/arbeiten würde, ist vorliegend und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. So ergeben sich weder aus dem Anmeldeformular vom 2 6. Juli 2016 (vgl. Urk. 7/1), dem Bericht über das Standortgespräch vom 2 3. August 2016 (vgl. Urk. 7/10) noch dem Bericht über die Haushaltsabklärung vom 3. Februar 2017 (vgl. Urk. 7/34) irgend welche Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin den Ehemann in seinem Betrieb unterstützte oder ihn unterstützen würde.

Zur bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Rüge, wonach die Abklä rungsperson nicht auf die Andeutungen über die Mitwirkung im Geschäft des Ehemannes eingegangen sei und diese abgeblockt habe (vgl. Urk. 7/43 Ziff.

8), führte die Abklärungsperson in der Stellungnahme vom 3 0. Juni 2017 aus, dass im Gespräch die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin genau erhoben wor den sei. Vor Ort sei klar und eindeutig erklärt worden, dass die Beschwerde führerin keinen Anteil/keine Leistung in der Geschäftstätigkeit des Ehemannes innegehabt habe. Dieser habe im Jahr 2008 die Garage seines Vaters übernommen und dort alle anfallenden Alltagsarbeiten inklusiv der laufenden Administration alleine erledigt . Diese Angaben würden mit dem Rapport aus dem Gespräch zur Standortbestimmung übereinstimmen. Nirgends werde die Mitwirkung im Geschäft des Ehemannes beschrieben (vgl. Urk. 7/46/2 unten).

Die se Ausführungen erscheinen nachvollziehbar, zumal der Ehemann der Beschwerdeführerin sowohl am Standortgespräch als auch anlässlich der Abklä rung vor Ort anwesend war und ebenfalls nicht über eine entsprechende Mithilfe im Betrieb berichtete . Zur Erwerbsbiographie führte die Abklärungsperson sodann weiter aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer zunehmenden Einschrän kungen die Arbeit in der Zahnmedizin habe aufgeben müssen und nach neuen Möglichkeiten im Erwerb gesucht habe. Sie habe damals Ausbildungsmodule im alternativen medizinischen Bereich absolviert und habe im feinstofflichen Bereich therapeutisch tätig sein wollen. Der Ehemann habe ab Beginn jedoch als Hilfs person beigezogen werden müssen, da die Beschwerdeführer in die notwendigen Eingaben im Computer nicht habe vornehmen können. Sie sei also neben ihrem Mann gestanden und habe diesen angewiesen, was einzugeben sei. Dieser Zustand sei auf Dauer nicht haltbar gewesen, so dass der Ehemann schliesslich übernommen habe. Diese selbständige Tätigkeit sei nicht ergänzend zum ursprünglichen Erwerbsanteil geplant gewesen, sondern als Ersatz dafür. Diese habe jedoch behinderungsbedingt ebenfalls aufgegeben werden müssen (vgl.

Urk. 7/43/2 unten f.). Angesichts dieser Aus führungen ist davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin nun vorgebrachte Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes der behinderungsbedingt gescheiterten selbständigen Erwerbstätig keit entspricht, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedoch nicht eine Mitarbeit im Geschäft des Ehemannes betrifft . Eine erhebliche Mithilfe im Umfang von 25 % widerspricht im Übrigen auch den Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund der gesund heitlichen Probleme und dem damit verbundenen Mehr aufwand in der Betreuung der Tochter im Gesund heitsfall nicht mehr als 60 % arbeiten würde (vgl. Urk. 7/10 S. 4 oben). Denn die Beschwerdeführerin käme bei einer 60%igen ausser häuslichen Tätigkeit und einer Mitarbeit von 25 % im Betrieb des Ehemannes auf ein Pensum von 85 % . Eine Betreuung der Tochter im angegeben Masse und die Bewältigung des Haushalts wäre bei einem derart hohen Pensum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr wie gewünscht möglich. 4.3

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den sogenannten Aussagen der ersten Stunde (vgl. vorstehend E. 1.6) der Beschwerdeführerin zu ihrer Erwerbs biographie zu Recht den höheren Beweiswert zuerkannt als deren nachträglicher Sachverhaltsdarstellung. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht als zu 55 % im Erwerb und zu 45 % im Haushalt tätige qualifiziert. 5 .

5 .1

In medizinischer Hinsicht und bezüglich Arbeitsfähigkeit ist von den Feststellun gen in der Stellungnahme von C.___ des RAD (vgl. vorstehend E.

3. 3) auszugehen . Den übrigen Arztberichten ist hinsichtlich der Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nichts zu entnehmen, was zu anderen Schlüssen als den in der RAD-Stellungnahme angeführten veranlassen würde. Somit ist von einer Arbeitsfähigkeit in - näher umschriebenen - ange passten T ätigkeiten von 100 % auszugehen. Dies wurde von der Besch werde führerin nicht bestritten .

5 .2

Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung im Erwerbsbereich (vgl. Urk. 7/35, Urk. 2 S. 2) wurde von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht bestritten und gibt nach Lage der Akten zu keinen Beanstan dungen Anlass. Bei einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr.

45'526.-- und einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 30'071.80 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 15'454.20, was eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 34 % entspricht . Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 55 % ergibt dies anteilig einen Invaliditätsgrad von gerundet 19 % (55 % x 0.34).

Darauf ist abzustellen. 6. 6.1

Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle eingeholte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haushalt tätigen Versicherten dar. Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a und b, BGE 122 V 160 E. 1c) zurückzugreifen. Sind die entsprechenden Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) erfüllt, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehl ein schätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungs resultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbe sondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. 6.2

Die zuständige Abklärungsperson führte zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich am 2. Februar 2017

eine Abklärung an Ort und Stelle im Beisein des Ehemannes durch. Sie hat dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführer in geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familien- und der Wohnverhältnisse, der technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich von 35.5 % festgestellt.

Der von der Abklärungsperson verfasste Bericht vom 3. Februar 2017 (vgl.

vor stehend E. 3.4) befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushalts bereichen und deren prozentualer Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen. Ebenfalls berücksichtigt wurde die altersentsprechende Mitwirkungspflicht der beiden Söhne sowie des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Der Abklärungsbe richt ist sodann schlüssig und in nachvollziehbarer Weise begründet. Es sind vor liegend keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbericht als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen, so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 6.3

Soweit die Beschwerdeführerin mit Verweis auf ihren Gesundheitszustand pauschal vorbringt, dass in den Bereichen Haushalt, Ernährung, Wäsche und Klei derpflege, Betreuung von Kindern oder andren Familienangehörigen und Ver schiedenes von mindestens 80 % und im Einkauf und weitere Besorgungen von mindestens 100 %

auszugehen sei (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 8 und Ziff. 11), vermag dies die von der Abklärungsperson in Berücksichtigung der Schadenminderun gs pflicht getroffenen Einschränkungen in den einzelnen Bereichen nicht in Frage zu stellen. Gerade die Schadenminderungspflicht ist von erheblicher Relevanz und wird von der Beschwerdeführerin in ihren in den einzelnen Bereichen geltend gemachten Einschränkungen wohl nicht berück sichtigt. So geht die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weiter, als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl.

vor stehend E. 1.4). Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass die Beschwerde führerin anlässlich des Standortgesprächs vom 2 3. August 2016 zu den Ein schränkungen vorbrachte, dass sie den Haushalt weit gehend noch selber erledige, dafür aber mehr Zeit als früher benötige und Pausen machen müsse (vgl. Urk. 7/10 S. 5 Ziff.

5), was im Hinblick auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde entsprechend höher zu gewichten ist als die späteren Darstellungen, welche bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs rechtli cher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl.

vorste hend E. 1.6). 6.4

Zusammenfassend ist gemäss Abklärungsbericht vom 3. Februar 2017 von eine r Einschränkung im Haushaltsbereich von 35.5 % auszugehen, was bei einem Anteil des Haushaltsbereiches von 45 % einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von gerundet

16 % entspricht (45 % x 0.355). 7.

7.1

Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvali ditäts grade. Demnach resultiert bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 19

% (vgl. vorstehend E. 5.2) und einem solchen von 16

% im Haus haltsbereich (vgl. vorstehend E. 6.4) ein Gesamtinvaliditätsgrad von 35 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet.

Die angefochtene Verfügung vom 1 9. Juli 2017 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.2

Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung ist am 1 9. Juli 2017 und somit vor dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung am 1. Januar 2018 ergangen, weshalb die revidierten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen).

Nach Absatz 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezem ber 2017 ist für am 1. Januar 2018 laufende Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten, die in Anwendung der gemischten Methode zuge sprochen wurden, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzu leiten. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt auf den 1. Januar 201 8. Wurde eine Rente vor dem 1. Januar 2018 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbe reich betätigte, verweigert, so wird eine neue Anmeldung geprüft, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach Artikel 27 bis Absätze 2–4 IVV voraussicht lich zu einem Rentenanspruch führt (Absatz 2 der Übergangs bestimmung). 7.3

Nach dem Gesagten bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, sich bei der Bes chwerdegegnerin neu anzumelden. 8.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AIBNetz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1973, Mutter von drei Kindern (Jahrgang 1998, 1999, 2008), ist seit dem 1. August 2014 als Tagesmutter und seit dem 1. August 2015 als Waldspielgruppenleiterin tätig (Urk. 7/28; Urk. 7/34/3) .

Unter Hinweis auf eine Sehbehinderung meldete sie sich am 2 6. Juli 2016 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Im Zusammenhang mit ihrer Seh behinderung meldete sie sich am 1 9. August 2016 zudem für den Bezug von Hilfsmitteln an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab . Mit Mitteilung vom 1 3. September 2016 wurden der Versicherten die Kostenüber nahme für Frühinterventionsmassnahmen in Form zweier Ausbildungskurse im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung («Naturfarbe» und «Sauwetter») mitge teilt (Urk. 7/22). Mit weiterer Mitteilung vom 1 3. September 2016 wurde die Arbeitsplatzerhaltung abgeschlossen (Urk. 7/23). Mit Mitteilung vom 2 0. Septem ber 2016 wurde der Versicherten die Kostenübernahme für Lupenbrillen und Kantenf iltergläser mitgeteilt (Urk. 7/27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/37; Urk. 7/43) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. Juli 2017 schliesslich einen Rentenanspruch (Urk. 7/48 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück sichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit der im Sozialver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen wer den (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).

E. 1.4 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Ein busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgaben bereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungs pflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grund satz auszu gehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schaden minderungs pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu ent wickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftli chen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familien gemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungs leistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminde rungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalt tätigkeit in einzelnen Funk tionen oder insgesamt auf die übrigen Familien mitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizeri sche n Zivilgesetzbuch es (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N.

E. 1.5 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV); vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilf losigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeig nete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schrän kung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E.

2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahme fällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnis sen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchti gungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Überein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl.

auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflo sigkeit). Diese Beweis würdigungs kriterien sind nicht nur für die im Abklä rungs bericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haus halt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundes gerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinwei sen).

E. 1.6 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweis mässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs rechtli cher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 1 4. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 9. Juli 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ein Invaliditätsgrad von mindestens 61 % anzurechnen (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Oktober 2017 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 30.

Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14.

November 2016 (Urk. 7/36/3-4), davon aus, dass in der bisherigen Tätigkeit als Dentalassistentin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Die der zeitigen Tätigkeiten als Waldspielgruppenleiterin und Tagesmutter könn t e n als angepasste Tätigkeit betrachtet werden. Gemäss Abklärungen des Aussendienstes habe sich gezeigt, dass eine Qualifikation von 55 % im Erwerb und 45 % im Haushalt ausgewiesen sei (S. 1 unten). Bei einem Invaliditätsgrad im Erwerbs be reich von 34 % und einer Einschränkung von gerundet 36 % im Haushalt resul tiere ein Invaliditätsgrad von gesamthaft 35 % (S. 2 oben). Bei einem erstmaligen Gesuch, bei dem die Person bereits vor der Rentenprüfung einer Teilerwerbstätig keit nachgegangen sei, werde bis zum Entscheid vom Bundesrat weiterhin die gemischte Methode angewendet (S. 2 unten).

In der Beschwerdeantwort vom 2 0. Oktober 2017 (Urk.

6) führte die Beschwerde gegnerin näher aus, weshalb von einer Qualifikation von 55 % im Erwerb und 45 % im Haushalt auszugehen sei, eine Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes nicht überwiegend wahrscheinlich sei und der Haushaltsabklärungs bericht entspre chend beweiskräftig und nicht anzuzweifeln sei.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hielt demgegenüber fest (Urk. 1), es entspreche nicht den Tatsachen, dass sie im Gespräch vor Ort klar und eindeutig erklärt habe, dass sie keinen Anteil/keine Leistung in der Geschäftstätigkeit des Ehemannes innegehabt habe (S. 3 unten). Das s weder im Abklärungsgespräch noch im Bericht des Gespräch s zur Standortbestimmung etwas über die Mitwirkung im Geschäft des Ehemannes g eschrieben worden sei, beruhe darauf, dass auf diese wichtige Frage seitens des Abklärungsdienstes trotz Andeutungen nicht eingegangen worden sei (S. 4 oben). Die nichtentlöhnte Mitarbeit im Geschäft des Ehemannes von durch schnittlich 25 % sei in der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung mit einzubeziehen (S. 4 unten). Weiter könn t en die vom Abklärungsdienst bei der Haushaltstätigkeit ermittelten Einschränkungen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes aus näher dargelegten Gründen (vgl. S. 5) nicht nachvollzogen werden. Die Einschränkung im Haushalt sei daher auf 82 % heraufzusetzen (S. 7 oben). Bei einem Invaliditätsgrad von 25 % bei der Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes, bei einem Invaliditätsgrad im übrigen Erwerbsbereich von 18.7 % und einem Invaliditätsgrad von 16.4 % im Haushalt resultiere gesamthaft ein Invaliditäts grad von 60.1 % (S. 7 unten). Gemäss der neuesten Rechtsprechung des Bundes gerichts sei davon auszugehen, dass das heutige Berechnungsmodell in Fällen mit einer ähnlichen Ausgangslage wie im Fall Di Trizio mit Blick auf die Achtung des Familienlebens nicht mehr angewendet werden könne (S. 8 oben).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang insbesondere die sozialversicherungsrechtliche Qualifi ka tion und das Ausmass der Einschränkungen im Aufgaben- und im Erwerbs be reich. 3. 3.1

Dr. Z.___, Fachärztin für Ophthalmologie, Oberärztin Uni versitätsspital A.___, nannte im Bericht vom 3 0. August 2016 (Urk.

7/26/1-3 = Urk. 7/30/1-3 = Urk. 7/31/1-3) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine beidseitige Netzhautdystrophie, am ehesten inkompletter Typ II CSNB (congenital

stationary

night

blindness). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine beidseitige leichtgra dige Blepharitis mit qualitativer Benetzungsstöru ng sowie eine beginnende Presbyopie (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin habe über eine sich beidseits lang sam verschlechternde Sehschärfe mit teilweise grossen Schwankungen, insbeson dere eine Zunahme der Blendung sowie eine generelle Visusminderung, insbe sondere auch nachts mit zunehmenden Orientierungsschwierigkeiten, berichtet . Im direkten Untersuch bestehe ein unauffälliger Fundus. Im Elektroretinogramm bestehe beidseits eine reduzierte Stäbchenzapfenantwort, relativ zur Voruntersu chung von 2012 beidseits verschlechtert (Ziff. 1.4). Durch die beidseits deutlich e

Visusreduktion sowie die ausgeprägte Blendung sei eine Arbeitsfähigkeit in jedem Beruf deutlich reduziert. Insgesamt sei durch die Umschulung zur Kindergärtnerin (richtig wohl : Waldspielgruppenleiterin) bereits eine angepasste Tätigkeit gefun den worden. Andere Tätigkeiten (z.B. Arbeiten am Computer oder feinmotorische Arbeiten) wären bei dieser Visusminderung deutlich weniger gut geeignet (Ziff. 1.7). Die Einschränkungen liessen sich leider nur teilweise mit medi zini schen Massnahmen vermindern . Prinzipiell sei eine Anmeldung an die Low Vision Beratung erfolgt, wo eine optimale Korrektur, gegebenenfalls Verbesse rung für die Nähe sowie Kantenfiltergläser zur Reduktion der Blendung auspro biert würden (Ziff. 1.8). Eine Erhöhung der Einsatzfähigkeit werde aufgrund der nicht-reversiblen, sondern eher progredienten Visusminderung wahrscheinlich nicht möglich sein (Ziff. 1.9). Zur Angabe der Zumutbarkeit verschiedener Arbei ten hielt Dr. Z.___ fest, dass Arbeiten mit hohen visuellen Herausforderun gen/Verletzungsgefahr aufgrund des schlechten Visus und des binokulare n Sehen s prinzipiell nicht zumutbar seien, wie auf Leitern/Gerüste steigen sowie verletzungsanfällige Tätigkeiten (z.B. Arbeiten mit scharfen Messern oder Ähnli chem). Insgesamt sei sicherlich das Konzentrationsvermögen beziehungsweise die Belastbarkeit durch die erhöhte visuelle Anstrengung und damit auftretende Ermüdung/Kopf schmerzen reduziert (S. 3 oben). 3.2

Dr. B.___, Fach a rzt für Ophthalmologie, nannte im Bericht vom 1.

September 2016 (Urk. 7/21/8-9) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit einen Verdacht auf beidseitige Netzhautdystrophie, Differential diagnose CSNB (kongenitale stationäre Nachtblindheit, inkompletter Typ 2) bekannt seit 200 7. Die Beschwerdeführerin, welche drei Kinder habe, arbeite als Hausfrau sowie einen halben Tag pro Woche zusätzlich als Waldspiel gruppenleiterin. Sie könne diese Arbeiten zum aktuellen Zeitpunkt noch ausüben, habe sich aber zuletzt als überlastet bezeichnet und im Rahmen der Konsultationen holokranielle Kopfschmerzen sowie Nausea beklagt. Eine ent sprechende erweiterte Abklärung erfolge durch die Augenklinik des A.___ (S. 2 Ziff. 1.6). Durch die reduzierte Sehleistung insbesondere im Nahbereich, sei die Lesearbeit massiv erschwert und die Beschwerdeführerin fühle sich überfordert. Die aktuelle Arbeit als Hausfrau und (ein halber Tag pro Woche) als Waldspielgruppenleiterin werde allerdings noch durchgeführt. Die bisherige Tätigkeit dürfte aus medizinischer Sicht noch zumutbar sein. Sämtliche Arbeiten, welche mit Naharbeit verbunden seien, ins besondere Lesearbeiten, seien allerdings massiv erschwert. Ebenfalls könne der halbe Tag pro Woche als Waldspielgruppenleiterin noch als zumutbar angesehen werden. Es bestehe eine erhebliche Reduktion der Leistungsfähigkeit wegen der visuellen Einschränkung. Autofahren sei nicht mehr möglich. Die Lesearbeit dürfte ohne entsprechende Sehhilfen massiv (weniger als vier Stunden pro Tag) reduziert sein. Mittels vergrösserter Sehhilfen müsse dann die Arbeitssituation respektive Belastbarkeit neu evaluiert werden. Die Beschwerdeführerin sei seitens der Augenklinik A.___ an der Zürcher Sehhilfe angemeldet (S. 2 Ziff. 1.7). Ver grössernde Sehhilfen, Kantenfiltergläser, allenfalls Kleinbildschirm-Lesegerät und Textprogramme am PC mit vergrössernder Schrift könn t en die Arbeitsfähigkeit bezüglich Naharbeit inklusive Lesen verbessern (S. 2 Ziff. 1.8). Aus seiner Sicht sei insbesondere die Belastbarkeit betreffend Lesearbeit deutlich reduziert. An einem allfällig künftige n Arbeitsplatz, an dem die Beschwerdeführerin Lesearbeit ver richten müsse, sollte Ruhe herrschen, damit sie sich konzentrieren könne. Die Lesearbeit mit vergrössernden Sehhilfen erfordere deutlich mehr Zeit und sei ent sprechend anstrengend (S. 2 unten). 3.3

C.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, führte in der Stellungnahme vom 1 4. November 2016 (Urk. 7/36/3-4) aus, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die Tätigkeit als Dentalassistentin auf Grund der pro gre dienten Visuseinschränkung nicht mehr möglich, und es sei

spätestens seit Februar 2016 von einer vollständigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszu gehen (S. 3 f. unten). Derzeit sei eine Einschränkung nach Rz 8065 des Kreis schreiben s über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV (KSIH; hochgradige Seh schwäche) noch nicht erfüllt (S. 4 oben). Im bisherigen Umfang seien die der zei tigen Tätigkeiten aktuell weiterhin ausführbar. Die derzeitigen Tätigkeiten als Waldspielgruppenleiterin und Tagesmutter seien als angepasste Tätigkeiten anzusehen (S. 4 Mitte).

In einer ideal an die Behinderung angepassten Tätigkeit (an die Visuseinschrän kung angepasste [r] Tätigkeiten/Blindenarbeitsplatz mit einer entsprechenden Hilfs mittelversorgung) sei aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dies sei allerdings nur nach entsprechen den Schulungsmassnahmen umsetzbar. Es sei nicht davon auszugehen, dass wei tere medizinische Massnahmen zu einer relevanten Reduktion der Arbeitsun fä higkeit führen würden (S. 4 unten). 3.4

Am 3. Februar 2017 berichtete die Abklärungsperson über die am 2. Februar 2017 durchgeführte Haushaltsabklärung (Urk. 7/34). Zu Beginn und Ausmass der Beschwerden nannte sie die

Diagnose einer beidseitigen Netzhau t dystrophie (S. 1 Ziff. 1, vgl. vorstehend E. 3.1-2). Zu ihren Beschwerden befragt, habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie werde schnell und stark geblendet. Unter guten Lichtbedingungen sehe sie alles verschwommen. Feinabstimmungen könne sie nicht wahrnehmen. Die Filterbrille verschlechtere die Farbenerkennung. Die ursprünglich verblassten Farben würden damit zu einem Einheitston verschm e l zen. Schnelle Bewegungen könne die Beschwerdeführer in nicht regi strieren und wenn sie sich selbst schnell bewege, werde ihr übel. Sie sei im Alltag auf einen ruhigen Rhythmus angewiesen. Hast und Eile dürften nicht entstehen. Die Tätig keiten müssten entsprechend in den zeitlichen Rahmen gestellt werden. Um einen Text erkennen zu können, benötige sie eine Lupenbrille. Sie sei orientiert über elektronische Hilfsmittel und weitere mögliche Hilfen/Beratungen. Sie sei eben falls im Kontakt mit der Sehhilfe. Im Moment müsse sie sich in die noch relativ neue Situation der vorliegenden Seheinschränkung eingewöhnen (S. 2 oben).

Zur Qualifikation führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 50 bis maximal 60 % erwerbstätig. Die Tochter sei intensiv auf die mütterliche Präsenz angewiesen. Ein höheres Arbeitspensum wäre nebst der Familien- und Hausarbeit auch bei guter Gesundheit nicht möglich (S. 4

Ziff. 2.5). Entsprechend qualifizierte sie die Abklärungsperson als zu 55 % im Erwerb und zu 45 % im Haushalt Tätige und begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin vor Ort und im Standortgespräch übereinstimmend angege ben habe, bei guter Gesundheit durchschnittlich 55 % im Erwerb zu stehen .

Die Beschwerdeführerin habe dies mit der notwendigen Präsenz bei der Kinder betreu ung und zu Gunsten der Tätigkeit im Haushalt begründet (S. 4 Ziff.

E. 2.6 und Ziff. 2.6.1).

Zum Bereich «Haushaltsführung» hielt die Abklärungsperson fest, es bestehe keine Einschränkung (S. 5

Ziff. 6.1).

Im Bereich «Ernährung» seien die visuelle Kontrolle der Lebensmittel/des Vorrats sowie die Übernahme aller gründlichen Reinigungsarbeiten als Einschränkung anrechenbar. Die Mithilfe der Familienmitglieder am Mittagstisch sei zumutbar. Es sei verständlich, dass die Beschwerdeführerin heute nicht mehr schnell eine Mahlzeit zubereiten könne, wenn sie den Morgen in der Waldspielgruppe ver bringe. An diesen Tagen könnte die freie Mahlzeit des Abends zur Entlastung der Beschwerdeführerin und des Ehemannes verlegt werden. Oder es könnte eine vor bereitete Mahlzeit aufgewärmt werden, was der Beschwerdeführerin sicher selbst möglich wäre. Es stehe zudem ein Steamer zur Verfügung und das Rege nerieren von Speisen gelinge damit schonend und könne vorprogrammiert werden. Es resultiere eine Einschränkung von 30 % (S. 5 f. Ziff. 6.2).

Zum Bereich «Wohnungspflege» hielt die Abklärungsperson fest, es sei zumutbar, dass es sich um eine Altbauwohnung handle und sich die Pflege der Räume ent sprechend schwierig gestalte. Die Beschwerdeführerin könne sich nur in geringem Mass daran beteiligen. Weder dem Ehemann noch den Söhnen werde bei der Wohnungspflege eine zusätzliche Mitwirkungspflicht auferlegt. Sie seien nebst dem beruflichen Engagement in anderen Belangen des Haushalts bereits zusätz lich eingebunden. Entsprechend resultiere eine Einschränkung von 80 % (S. 6 Ziff. 6.3).

Z um Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» führte die Abklärungsperson aus, es sei zumutbar, dass der Wocheneinkauf gemeinsam erledigt werde und dass Kleineinkäufe von den Kinder n übernommen würden . Mit Hilfe entsprechender elektronischer Hilfsmittel könnte die Beschwerdeführerin die Administration wieder selbst erledigen. Ebenso könnte sie die Vorratshaltung mit entsprechenden Listen vereinfachen. Es entstehe keine anrechenbare Einschränkung in diesem Bereich (S. 6 f. Ziff. 6.4).

Im Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» ermittelte die Abklärungsperson eine Ein schränkung von 20 %, indem die Hilfe der Söhne, der Tochter und des Ehemannes berücksichtigt wurde (S. 7 Ziff. 6.5).

Zum Bereich « Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen » hielt die Abklärungsperson fest, dass der älteste Sohn erwachsen sei und der zweite Sohn kurz vor dem Eintritt ins Erwachsenenalter stehe. Dieser benötige Unter stützung und Begleitung auf seinem Weg, sei jedoch nicht auf weitere Unter stützung angewiesen. Die noch junge Tochter könne von der Mutter erzogen wer den. Als anrechenbare Einschränkung gelte die visuelle Kontrolle der Kleidung, welche nicht möglich und der Vater nicht immer anwesend sei. Dies gelte auch für die Betreuungsaufgaben bei der Pflegetochter an zwei Wochentagen. Bei regelmässigen Besuchen der Fachstellen (einmal wöchentlich Besuch eines Psychologen) könne die Beschwerdeführerin auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen. Es sei zumutbar, diese Wege zu erlernen und Randstunden zu ver einbaren, damit die Reizüberflutung geringgehalten werden könne. Die visuelle Kontrolle der Aufgaben und die Wahrnehmung von Terminen (z.B. Schulbesuche) sei dem Vater im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zumut bar. Freizeitunter nehmungen, die Begleitung/Überwachung erfordern würden, seien teils dem Vater zuzumuten und würden teils als anrechenbare Ein schränkung gelten. Es resultiere eine Einschränkung von 40 % (S. 7

f. Ziff.

6. 6).

Zum Bereich «Verschiedenes» führte die Abklärungsperson aus, dass die Beschwer deführerin der Pflege der Zimmerpflanzen selbständig nachgehe. Der kleine Familienhund werde von allen gemeinsam umsorgt. Die Tätigkeit als Trainerin für Geräteturnen habe die Beschwerdeführerin behinderungsbedingt aufgeben müssen. Es resultiere eine Einschränkung von 50 % (S. 8 Ziff. 6.7).

Zusammenfassend resultierte eine gesamthafte Einschränkung von 35.5 % (S. 8

Ziff.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle eingeholte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haushalt tätigen Versicherten dar. Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a und b, BGE 122 V 160 E. 1c) zurückzugreifen. Sind die entsprechenden Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) erfüllt, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehl ein schätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungs resultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbe sondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.

E. 6.2 Die zuständige Abklärungsperson führte zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich am 2. Februar 2017

eine Abklärung an Ort und Stelle im Beisein des Ehemannes durch. Sie hat dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführer in geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familien- und der Wohnverhältnisse, der technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich von 35.5 % festgestellt.

Der von der Abklärungsperson verfasste Bericht vom 3. Februar 2017 (vgl.

vor stehend E. 3.4) befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushalts bereichen und deren prozentualer Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen. Ebenfalls berücksichtigt wurde die altersentsprechende Mitwirkungspflicht der beiden Söhne sowie des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Der Abklärungsbe richt ist sodann schlüssig und in nachvollziehbarer Weise begründet. Es sind vor liegend keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbericht als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen, so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.

E. 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin mit Verweis auf ihren Gesundheitszustand pauschal vorbringt, dass in den Bereichen Haushalt, Ernährung, Wäsche und Klei derpflege, Betreuung von Kindern oder andren Familienangehörigen und Ver schiedenes von mindestens 80 % und im Einkauf und weitere Besorgungen von mindestens 100 %

auszugehen sei (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 8 und Ziff.

E. 6.4 ) ein Gesamtinvaliditätsgrad von 35 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet.

Die angefochtene Verfügung vom 1 9. Juli 2017 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.2

Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung ist am 1 9. Juli 2017 und somit vor dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung am 1. Januar 2018 ergangen, weshalb die revidierten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen).

Nach Absatz 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezem ber 2017 ist für am 1. Januar 2018 laufende Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten, die in Anwendung der gemischten Methode zuge sprochen wurden, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzu leiten. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt auf den 1. Januar 201 8. Wurde eine Rente vor dem 1. Januar 2018 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbe reich betätigte, verweigert, so wird eine neue Anmeldung geprüft, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach Artikel 27 bis Absätze 2–4 IVV voraussicht lich zu einem Rentenanspruch führt (Absatz 2 der Übergangs bestimmung). 7.3

Nach dem Gesagten bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, sich bei der Bes chwerdegegnerin neu anzumelden. 8.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AIBNetz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

E. 6.8 ). Da die Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausgeschöpft werde, könne eine allfällige Wechselwirkung vorliegend nicht berücksichtigt werden (S. 8 Ziff. 8). 3.5

Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2), führte im Bericht vom 5. April 2017 (Urk. 7/41) aus, mit der Lupenbrille betrage die Lesedauer maximal 30 Minuten, dies in einer Lesedistanz von etwa 10 cm. Mit der Nahbrille könne eine Schrift, welche min destens die Grösse der Schrift der «Schweizer Illustrierten» umfasse, maximal 30

Minuten gelesen werden. Am Computer betrage die Arbeitsdauer mit der Nah brille maximal 20 Minuten, dann würden «Augenbrennen» und starke Kopf schmerzen auftreten. Die Arbeit in der Waldspielgruppe könne ohne Unterbruch während maximal vier Stunden geleistet werden. Zurzeit arbeite die Beschwerde führerin zweimal einen halben Tag pro Woche. Subjektiv werde die maximal erträgliche Belastung auf etwa dreimal einen halben Tag pro Woche geschätzt. 4. 4.1

Massgebend für die Qualifikation einer versicherten Person als Vollzeit-, Teil- oder N ichterwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbs tätig keit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerbli chen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die per sönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vorstehend E.

1.3).

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 4.2

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 55 % im Erwerb und zu 45 % im Haushalt tätige (vgl. vorstehend E. 2.1).

Die Qualifikation von 55 % im Erwerbsbereich wurde von der Besc hwerdeführe rin nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 11) und ist nach Lage der Akten auch nicht zu beanstanden. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich des Standortge sprächs vom 2 3. August 2016 an, bei guter Gesundheit aufgrund der gesund heit lichen Probleme der Tochter und der dadurch benötigten umfassenderen Betreu ung zirka 50 bis 60 % zu arbeiten (vgl. Urk. 7/10/3 -4). Diese Aussage wiederholte die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vor Ort und fügte hinzu, dass ein höheres Pensum nebst der Familien- und Hausarbeit auch bei guter Gesundheit nicht möglich wäre (vgl. Urk. 7/34/4 Ziff. 2.5).

Bestritten wurde von der Beschwerdeführerin dagegen die Qualifikation im Haus haltsbereich von 45 % dahingehend, dass die nichtentlöhnte Mitarbeit im Geschäft des Ehemannes ebenfalls zu berücksichtigen sei (vgl. Urk. 1 Ziff. 7). Dass die Beschwerdeführerin durchschnittlich zu 25 % unentgeltlich im Geschäft ihres Ehemannes arbeitete/arbeiten würde, ist vorliegend und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. So ergeben sich weder aus dem Anmeldeformular vom 2 6. Juli 2016 (vgl. Urk. 7/1), dem Bericht über das Standortgespräch vom 2 3. August 2016 (vgl. Urk. 7/10) noch dem Bericht über die Haushaltsabklärung vom 3. Februar 2017 (vgl. Urk. 7/34) irgend welche Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin den Ehemann in seinem Betrieb unterstützte oder ihn unterstützen würde.

Zur bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Rüge, wonach die Abklä rungsperson nicht auf die Andeutungen über die Mitwirkung im Geschäft des Ehemannes eingegangen sei und diese abgeblockt habe (vgl. Urk. 7/43 Ziff.

8), führte die Abklärungsperson in der Stellungnahme vom 3 0. Juni 2017 aus, dass im Gespräch die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin genau erhoben wor den sei. Vor Ort sei klar und eindeutig erklärt worden, dass die Beschwerde führerin keinen Anteil/keine Leistung in der Geschäftstätigkeit des Ehemannes innegehabt habe. Dieser habe im Jahr 2008 die Garage seines Vaters übernommen und dort alle anfallenden Alltagsarbeiten inklusiv der laufenden Administration alleine erledigt . Diese Angaben würden mit dem Rapport aus dem Gespräch zur Standortbestimmung übereinstimmen. Nirgends werde die Mitwirkung im Geschäft des Ehemannes beschrieben (vgl. Urk. 7/46/2 unten).

Die se Ausführungen erscheinen nachvollziehbar, zumal der Ehemann der Beschwerdeführerin sowohl am Standortgespräch als auch anlässlich der Abklä rung vor Ort anwesend war und ebenfalls nicht über eine entsprechende Mithilfe im Betrieb berichtete . Zur Erwerbsbiographie führte die Abklärungsperson sodann weiter aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer zunehmenden Einschrän kungen die Arbeit in der Zahnmedizin habe aufgeben müssen und nach neuen Möglichkeiten im Erwerb gesucht habe. Sie habe damals Ausbildungsmodule im alternativen medizinischen Bereich absolviert und habe im feinstofflichen Bereich therapeutisch tätig sein wollen. Der Ehemann habe ab Beginn jedoch als Hilfs person beigezogen werden müssen, da die Beschwerdeführer in die notwendigen Eingaben im Computer nicht habe vornehmen können. Sie sei also neben ihrem Mann gestanden und habe diesen angewiesen, was einzugeben sei. Dieser Zustand sei auf Dauer nicht haltbar gewesen, so dass der Ehemann schliesslich übernommen habe. Diese selbständige Tätigkeit sei nicht ergänzend zum ursprünglichen Erwerbsanteil geplant gewesen, sondern als Ersatz dafür. Diese habe jedoch behinderungsbedingt ebenfalls aufgegeben werden müssen (vgl.

Urk. 7/43/2 unten f.). Angesichts dieser Aus führungen ist davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin nun vorgebrachte Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes der behinderungsbedingt gescheiterten selbständigen Erwerbstätig keit entspricht, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedoch nicht eine Mitarbeit im Geschäft des Ehemannes betrifft . Eine erhebliche Mithilfe im Umfang von 25 % widerspricht im Übrigen auch den Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund der gesund heitlichen Probleme und dem damit verbundenen Mehr aufwand in der Betreuung der Tochter im Gesund heitsfall nicht mehr als 60 % arbeiten würde (vgl. Urk. 7/10 S. 4 oben). Denn die Beschwerdeführerin käme bei einer 60%igen ausser häuslichen Tätigkeit und einer Mitarbeit von 25 % im Betrieb des Ehemannes auf ein Pensum von 85 % . Eine Betreuung der Tochter im angegeben Masse und die Bewältigung des Haushalts wäre bei einem derart hohen Pensum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr wie gewünscht möglich. 4.3

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den sogenannten Aussagen der ersten Stunde (vgl. vorstehend E. 1.6) der Beschwerdeführerin zu ihrer Erwerbs biographie zu Recht den höheren Beweiswert zuerkannt als deren nachträglicher Sachverhaltsdarstellung. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht als zu 55 % im Erwerb und zu 45 % im Haushalt tätige qualifiziert. 5 .

5 .1

In medizinischer Hinsicht und bezüglich Arbeitsfähigkeit ist von den Feststellun gen in der Stellungnahme von C.___ des RAD (vgl. vorstehend E.

3. 3) auszugehen . Den übrigen Arztberichten ist hinsichtlich der Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nichts zu entnehmen, was zu anderen Schlüssen als den in der RAD-Stellungnahme angeführten veranlassen würde. Somit ist von einer Arbeitsfähigkeit in - näher umschriebenen - ange passten T ätigkeiten von 100 % auszugehen. Dies wurde von der Besch werde führerin nicht bestritten .

5 .2

Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung im Erwerbsbereich (vgl. Urk. 7/35, Urk. 2 S. 2) wurde von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht bestritten und gibt nach Lage der Akten zu keinen Beanstan dungen Anlass. Bei einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr.

45'526.-- und einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 30'071.80 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 15'454.20, was eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 34 % entspricht . Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 55 % ergibt dies anteilig einen Invaliditätsgrad von gerundet 19 % (55 % x 0.34).

Darauf ist abzustellen. 6.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schaden minderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durch setzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushalt bereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E.

4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3).

E. 11 ), vermag dies die von der Abklärungsperson in Berücksichtigung der Schadenminderun gs pflicht getroffenen Einschränkungen in den einzelnen Bereichen nicht in Frage zu stellen. Gerade die Schadenminderungspflicht ist von erheblicher Relevanz und wird von der Beschwerdeführerin in ihren in den einzelnen Bereichen geltend gemachten Einschränkungen wohl nicht berück sichtigt. So geht die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weiter, als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl.

vor stehend E. 1.4). Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass die Beschwerde führerin anlässlich des Standortgesprächs vom 2 3. August 2016 zu den Ein schränkungen vorbrachte, dass sie den Haushalt weit gehend noch selber erledige, dafür aber mehr Zeit als früher benötige und Pausen machen müsse (vgl. Urk. 7/10 S. 5 Ziff.

5), was im Hinblick auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde entsprechend höher zu gewichten ist als die späteren Darstellungen, welche bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs rechtli cher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl.

vorste hend E. 1.6).

E. 16 % entspricht (45 % x 0.355). 7.

7.1

Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvali ditäts grade. Demnach resultiert bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von

E. 19 % (vgl. vorstehend E. 5.2) und einem solchen von 16

% im Haus haltsbereich (vgl. vorstehend E.

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1973, Mutter von drei Kindern (Jahrgang 1998, 1999, 2008), ist seit dem
  2. August 2014 als Tagesmutter und seit dem
  3. August 2015 als Waldspielgruppenleiterin tätig ( Urk.  7/28; Urk.  7/34/3) . Unter Hinweis auf eine Sehbehinderung meldete sie sich am 2
  4. Juli 2016 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  7/1). Im Zusammenhang mit ihrer Seh behinderung meldete sie sich am 1
  5. August 2016 zudem für den Bezug von Hilfsmitteln an ( Urk.  7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab . Mit Mitteilung vom 1
  6. September 2016 wurden der Versicherten die Kostenüber nahme für Frühinterventionsmassnahmen in Form zweier Ausbildungskurse im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung («Naturfarbe» und «Sauwetter») mitge teilt ( Urk.  7/22). Mit weiterer Mitteilung vom 1
  7. September 2016 wurde die Arbeitsplatzerhaltung abgeschlossen ( Urk.  7/23). Mit Mitteilung vom 2
  8. Septem ber 2016 wurde der Versicherten die Kostenübernahme für Lupenbrillen und Kantenf iltergläser mitgeteilt ( Urk.  7/27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  7/37; Urk.  7/43) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
  9. Juli 2017 schliesslich einen Rentenanspruch ( Urk.  7/48 = Urk.  2).
  10. Die Versicherte erhob am 1
  11. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1
  12. Juli 2017 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ein Invaliditätsgrad von mindestens 61  % anzurechnen ( Urk.  1 S. 2 oben).      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
  13. Oktober 2017 ( Urk.  6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 30.   Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk.  8). Das Gericht zieht in Erwägung:
  14. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung ( Art.  28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).      Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück sichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil )Erwerbstätigkeit der im Sozialver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).      Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen wer den (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 1.4      Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art.  28 Abs.  1 lit . b IVG entspricht der Ein busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgaben bereich ( Art.  6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungs pflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grund satz auszu gehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schaden minderungs pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu ent wickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftli chen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familien gemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungs leistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminde rungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalt tätigkeit in einzelnen Funk tionen oder insgesamt auf die übrigen Familien mitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art.  159 Abs.  2 und 3 des Schweizeri sche n Zivilgesetzbuch es (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art.  272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können ( Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar,
  15. Aufl., Basel 2006, N.  9 zu Art.  272 ZGB; Bräm / Hasenböhler , Zürcher Kommentar,
  16. Aufl., Zürich 1998, N.  168 zu Art.  159 ZGB), an der Schaden minderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durch setzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushalt bereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E.   4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3
  17. November 2009 E. 4.1-3). 1.5      Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art.  69 Abs.  2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilf losigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeig nete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schrän kung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E.   2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahme fällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2
  18. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).      Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnis sen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchti gungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Überein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom
  19. April 2004 E. 5.1.2; vgl.   auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflo sigkeit). Diese Beweis würdigungs kriterien sind nicht nur für die im Abklä rungs bericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haus halt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundes gerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinwei sen ). 1.6      Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweis mässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs rechtli cher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
  20. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2), gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14.   November 2016 ( Urk.  7/36/3-4), davon aus, dass in der bisherigen Tätigkeit als Dentalassistentin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Die der zeitigen Tätigkeiten als Waldspielgruppenleiterin und Tagesmutter könn t e n als angepasste Tätigkeit betrachtet werden. Gemäss Abklärungen des Aussendienstes habe sich gezeigt, dass eine Qualifikation von 55  % im Erwerb und 45  % im Haushalt ausgewiesen sei (S. 1 unten). Bei einem Invaliditätsgrad im Erwerbs be reich von 34  % und einer Einschränkung von gerundet 36  % im Haushalt resul tiere ein Invaliditätsgrad von gesamthaft 35  % (S. 2 oben). Bei einem erstmaligen Gesuch, bei dem die Person bereits vor der Rentenprüfung einer Teilerwerbstätig keit nachgegangen sei, werde bis zum Entscheid vom Bundesrat weiterhin die gemischte Methode angewendet (S. 2 unten).      In der Beschwerdeantwort vom 2
  21. Oktober 2017 ( Urk.  6) führte die Beschwerde gegnerin näher aus, weshalb von einer Qualifikation von 55  % im Erwerb und 45  % im Haushalt auszugehen sei, eine Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes nicht überwiegend wahrscheinlich sei und der Haushaltsabklärungs bericht entspre chend beweiskräftig und nicht anzuzweifeln sei. 2.2      Die Beschwerdeführerin hielt demgegenüber fest ( Urk.  1), es entspreche nicht den Tatsachen, dass sie im Gespräch vor Ort klar und eindeutig erklärt habe, dass sie keinen Anteil/keine Leistung in der Geschäftstätigkeit des Ehemannes innegehabt habe (S. 3 unten). Das s weder im Abklärungsgespräch noch im Bericht des Gespräch s zur Standortbestimmung etwas über die Mitwirkung im Geschäft des Ehemannes g eschrieben worden sei, beruhe darauf, dass auf diese wichtige Frage seitens des Abklärungsdienstes trotz Andeutungen nicht eingegangen worden sei (S. 4 oben). Die nichtentlöhnte Mitarbeit im Geschäft des Ehemannes von durch schnittlich 25  % sei in der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung mit einzubeziehen (S. 4 unten). Weiter könn t en die vom Abklärungsdienst bei der Haushaltstätigkeit ermittelten Einschränkungen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes aus näher dargelegten Gründen (vgl. S. 5) nicht nachvollzogen werden. Die Einschränkung im Haushalt sei daher auf 82  % heraufzusetzen (S. 7 oben). Bei einem Invaliditätsgrad von 25  % bei der Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes, bei einem Invaliditätsgrad im übrigen Erwerbsbereich von 18.7  % und einem Invaliditätsgrad von 16.4  % im Haushalt resultiere gesamthaft ein Invaliditäts grad von 60.1  % (S. 7 unten). Gemäss der neuesten Rechtsprechung des Bundes gerichts sei davon auszugehen, dass das heutige Berechnungsmodell in Fällen mit einer ähnlichen Ausgangslage wie im Fall Di Trizio mit Blick auf die Achtung des Familienlebens nicht mehr angewendet werden könne (S. 8 oben). 2.3      Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang insbesondere die sozialversicherungsrechtliche Qualifi ka tion und das Ausmass der Einschränkungen im Aufgaben- und im Erwerbs be reich.
  22. 3.1      Dr.  Z.___ , Fachärztin für Ophthalmologie , Oberärztin Uni versitätsspital A.___ , nannte im Bericht vom 3
  23. August 2016 (Urk.   7/26/1-3 = Urk.  7/30/1-3 = Urk.  7/31/1-3) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine beidseitige Netzhautdystrophie, am ehesten inkompletter Typ II CSNB ( congenital stationary night blindness ). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine beidseitige leichtgra dige Blepharitis mit qualitativer Benetzungsstöru ng sowie eine beginnende Presbyopie ( Ziff.  1.1). Die Beschwerdeführerin habe über eine sich beidseits lang sam verschlechternde Sehschärfe mit teilweise grossen Schwankungen, insbeson dere eine Zunahme der Blendung sowie eine generelle Visusminderung , insbe sondere auch nachts mit zunehmenden Orientierungsschwierigkeiten , berichtet . Im direkten Untersuch bestehe ein unauffälliger Fundus. Im Elektroretinogramm bestehe beidseits eine reduzierte Stäbchenzapfenantwort, relativ zur Voruntersu chung von 2012 beidseits verschlechtert ( Ziff.  1.4). Durch die beidseits deutlich e Visusreduktion sowie die ausgeprägte Blendung sei eine Arbeitsfähigkeit in jedem Beruf deutlich reduziert. Insgesamt sei durch die Umschulung zur Kindergärtnerin (richtig wohl : Waldspielgruppenleiterin) bereits eine angepasste Tätigkeit gefun den worden. Andere Tätigkeiten (z.B. Arbeiten am Computer oder feinmotorische Arbeiten ) wären bei dieser Visusminderung deutlich weniger gut geeignet ( Ziff.  1.7). Die Einschränkungen liessen sich leider nur teilweise mit medi zini schen Massnahmen vermindern . Prinzipiell sei eine Anmeldung an die Low Vision Beratung erfolgt, wo eine optimale Korrektur, gegebenenfalls Verbesse rung für die Nähe sowie Kantenfiltergläser zur Reduktion der Blendung auspro biert würden ( Ziff.  1.8). Eine Erhöhung der Einsatzfähigkeit werde aufgrund der nicht-reversiblen, sondern eher progredienten Visusminderung wahrscheinlich nicht möglich sein ( Ziff.  1.9). Zur Angabe der Zumutbarkeit verschiedener Arbei ten hielt Dr.  Z.___ fest, dass Arbeiten mit hohen visuellen Herausforderun gen/Verletzungsgefahr aufgrund des schlechten Visus und des binokulare n Sehen s prinzipiell nicht zumutbar seien, wie auf Leitern/Gerüste steigen sowie verletzungsanfällige Tätigkeiten (z.B. Arbeiten mit scharfen Messern oder Ähnli chem). Insgesamt sei sicherlich das Konzentrationsvermögen beziehungsweise die Belastbarkeit durch die erhöhte visuelle Anstrengung und damit auftretende Ermüdung/Kopf schmerzen reduziert (S. 3 oben). 3.2      Dr.  B.___ , Fach a rzt für Ophthalmologie , nannte im Bericht vom 1.   September 2016 ( Urk.  7/21/8-9) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit einen Verdacht auf beidseitige Netzhautdystrophie , Differential diagnose CSNB (kongenitale stationäre Nachtblindheit, inkompletter Typ 2) bekannt seit 200
  24. Die Beschwerdeführerin, welche drei Kinder habe, arbeite als Hausfrau sowie einen halben Tag pro Woche zusätzlich als Waldspiel gruppenleiterin. Sie könne diese Arbeiten zum aktuellen Zeitpunkt noch ausüben, habe sich aber zuletzt als überlastet bezeichnet und im Rahmen der Konsultationen holokranielle Kopfschmerzen sowie Nausea beklagt. Eine ent sprechende erweiterte Abklärung erfolge durch die Augenklinik des A.___ (S. 2 Ziff.  1.6). Durch die reduzierte Sehleistung insbesondere im Nahbereich, sei die Lesearbeit massiv erschwert und die Beschwerdeführerin fühle sich überfordert. Die aktuelle Arbeit als Hausfrau und (ein halber Tag pro Woche) als Waldspielgruppenleiterin werde allerdings noch durchgeführt. Die bisherige Tätigkeit dürfte aus medizinischer Sicht noch zumutbar sein. Sämtliche Arbeiten, welche mit Naharbeit verbunden seien, ins besondere Lesearbeiten, seien allerdings massiv erschwert. Ebenfalls könne der halbe Tag pro Woche als Waldspielgruppenleiterin noch als zumutbar angesehen werden. Es bestehe eine erhebliche Reduktion der Leistungsfähigkeit wegen der visuellen Einschränkung. Autofahren sei nicht mehr möglich. Die Lesearbeit dürfte ohne entsprechende Sehhilfen massiv (weniger als vier Stunden pro Tag) reduziert sein. Mittels vergrösserter Sehhilfen müsse dann die Arbeitssituation respektive Belastbarkeit neu evaluiert werden. Die Beschwerdeführerin sei seitens der Augenklinik A.___ an der Zürcher Sehhilfe angemeldet (S. 2 Ziff.  1.7). Ver grössernde Sehhilfen, Kantenfiltergläser, allenfalls Kleinbildschirm-Lesegerät und Textprogramme am PC mit vergrössernder Schrift könn t en die Arbeitsfähigkeit bezüglich Naharbeit inklusive Lesen verbessern (S. 2 Ziff.  1.8). Aus seiner Sicht sei insbesondere die Belastbarkeit betreffend Lesearbeit deutlich reduziert. An einem allfällig künftige n Arbeitsplatz, an dem die Beschwerdeführerin Lesearbeit ver richten müsse, sollte Ruhe herrschen, damit sie sich konzentrieren könne. Die Lesearbeit mit vergrössernden Sehhilfen erfordere deutlich mehr Zeit und sei ent sprechend anstrengend (S. 2 unten). 3.3      C.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, führte in der Stellungnahme vom 1
  25. November 2016 ( Urk.  7/36/3-4) aus, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die Tätigkeit als Dentalassistentin auf Grund der pro gre dienten Visuseinschränkung nicht mehr möglich , und es sei spätestens seit Februar 2016 von einer vollständigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszu gehen (S. 3 f. unten). Derzeit sei eine Einschränkung nach Rz 8065 des Kreis schreiben s über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV (KSIH ; hochgradige Seh schwäche ) noch nicht erfüllt (S. 4 oben). Im bisherigen Umfang seien die der zei tigen Tätigkeiten aktuell weiterhin ausführbar. Die derzeitigen Tätigkeiten als Waldspielgruppenleiterin und Tagesmutter seien als angepasste Tätigkeiten anzusehen (S. 4 Mitte).      In einer ideal an die Behinderung angepassten Tätigkeit (an die Visuseinschrän kung angepasste [r] Tätigkeiten/Blindenarbeitsplatz mit einer entsprechenden Hilfs mittelversorgung) sei aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dies sei allerdings nur nach entsprechen den Schulungsmassnahmen umsetzbar. Es sei nicht davon auszugehen, dass wei tere medizinische Massnahmen zu einer relevanten Reduktion der Arbeitsun fä higkeit führen würden (S. 4 unten). 3.4      Am
  26. Februar 2017 berichtete die Abklärungsperson über die am
  27. Februar 2017 durchgeführte Haushaltsabklärung ( Urk.  7/34). Zu Beginn und Ausmass der Beschwerden nannte sie die Diagnose einer beidseitigen Netzhau t dystrophie (S. 1 Ziff.  1, vgl. vorstehend E. 3.1-2). Zu ihren Beschwerden befragt, habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie werde schnell und stark geblendet. Unter guten Lichtbedingungen sehe sie alles verschwommen. Feinabstimmungen könne sie nicht wahrnehmen. Die Filterbrille verschlechtere die Farbenerkennung. Die ursprünglich verblassten Farben würden damit zu einem Einheitston verschm e l zen. Schnelle Bewegungen könne die Beschwerdeführer in nicht regi strieren und wenn sie sich selbst schnell bewege , werde ihr übel. Sie sei im Alltag auf einen ruhigen Rhythmus angewiesen. Hast und Eile dürften nicht entstehen. Die Tätig keiten müssten entsprechend in den zeitlichen Rahmen gestellt werden. Um einen Text erkennen zu können , benötige sie eine Lupenbrille. Sie sei orientiert über elektronische Hilfsmittel und weitere mögliche Hilfen/Beratungen. Sie sei eben falls im Kontakt mit der Sehhilfe. Im Moment müsse sie sich in die noch relativ neue Situation der vorliegenden Seheinschränkung eingewöhnen (S. 2 oben).      Zur Qualifikation führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 50 bis maximal 60  % erwerbstätig. Die Tochter sei intensiv auf die mütterliche Präsenz angewiesen. Ein höheres Arbeitspensum wäre nebst der Familien- und Hausarbeit auch bei guter Gesundheit nicht möglich (S. 4 Ziff.  2.5). Entsprechend qualifizierte sie die Abklärungsperson als zu 55  % im Erwerb und zu 45  % im Haushalt Tätige und begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin vor Ort und im Standortgespräch übereinstimmend angege ben habe, bei guter Gesundheit durchschnittlich 55  % im Erwerb zu stehen . Die Beschwerdeführerin habe dies mit der notwendigen Präsenz bei der Kinder betreu ung und zu Gunsten der Tätigkeit im Haushalt begründet (S. 4 Ziff.   2.6 und Ziff.  2.6.1).      Zum Bereich «Haushaltsführung» hielt die Abklärungsperson fest, es bestehe keine Einschränkung (S. 5 Ziff.  6.1).      Im Bereich «Ernährung» seien die visuelle Kontrolle der Lebensmittel/des Vorrats sowie die Übernahme aller gründlichen Reinigungsarbeiten als Einschränkung anrechenbar. Die Mithilfe der Familienmitglieder am Mittagstisch sei zumutbar. Es sei verständlich, dass die Beschwerdeführerin heute nicht mehr schnell eine Mahlzeit zubereiten könne, wenn sie den Morgen in der Waldspielgruppe ver bringe. An diesen Tagen könnte die freie Mahlzeit des Abends zur Entlastung der Beschwerdeführerin und des Ehemannes verlegt werden. Oder es könnte eine vor bereitete Mahlzeit aufgewärmt werden, was der Beschwerdeführerin sicher selbst möglich wäre. Es stehe zudem ein Steamer zur Verfügung und das Rege nerieren von Speisen gelinge damit schonend und könne vorprogrammiert werden. Es resultiere eine Einschränkung von 30  % (S. 5 f. Ziff.  6.2).      Zum Bereich «Wohnungspflege» hielt die Abklärungsperson fest, es sei zumutbar, dass es sich um eine Altbauwohnung handle und sich die Pflege der Räume ent sprechend schwierig gestalte. Die Beschwerdeführerin könne sich nur in geringem Mass daran beteiligen. Weder dem Ehemann noch den Söhnen werde bei der Wohnungspflege eine zusätzliche Mitwirkungspflicht auferlegt. Sie seien nebst dem beruflichen Engagement in anderen Belangen des Haushalts bereits zusätz lich eingebunden. Entsprechend resultiere eine Einschränkung von 80  % (S. 6 Ziff.  6.3).      Z um Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» führte die Abklärungsperson aus, es sei zumutbar, dass der Wocheneinkauf gemeinsam erledigt werde und dass Kleineinkäufe von den Kinder n übernommen würden . Mit Hilfe entsprechender elektronischer Hilfsmittel könnte die Beschwerdeführerin die Administration wieder selbst erledigen. Ebenso könnte sie die Vorratshaltung mit entsprechenden Listen vereinfachen. Es entstehe keine anrechenbare Einschränkung in diesem Bereich (S. 6 f. Ziff.  6.4).      Im Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» ermittelte die Abklärungsperson eine Ein schränkung von 20  % , indem die Hilfe der Söhne, der Tochter und des Ehemannes berücksichtigt wurde (S. 7 Ziff.  6.5).      Zum Bereich « Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen » hielt die Abklärungsperson fest, dass der älteste Sohn erwachsen sei und der zweite Sohn kurz vor dem Eintritt ins Erwachsenenalter stehe. Dieser benötige Unter stützung und Begleitung auf seinem Weg, sei jedoch nicht auf weitere Unter stützung angewiesen. Die noch junge Tochter könne von der Mutter erzogen wer den. Als anrechenbare Einschränkung gelte die visuelle Kontrolle der Kleidung, welche nicht möglich und der Vater nicht immer anwesend sei. Dies gelte auch für die Betreuungsaufgaben bei der Pflegetochter an zwei Wochentagen. Bei regelmässigen Besuchen der Fachstellen (einmal wöchentlich Besuch eines Psychologen) könne die Beschwerdeführerin auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen. Es sei zumutbar, diese Wege zu erlernen und Randstunden zu ver einbaren, damit die Reizüberflutung geringgehalten werden könne. Die visuelle Kontrolle der Aufgaben und die Wahrnehmung von Terminen (z.B. Schulbesuche) sei dem Vater im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zumut bar. Freizeitunter nehmungen, die Begleitung/Überwachung erfordern würden, seien teils dem Vater zuzumuten und würden teils als anrechenbare Ein schränkung gelten. Es resultiere eine Einschränkung von 40  % (S. 7 f. Ziff.
  28. 6 ).      Zum Bereich «Verschiedenes» führte die Abklärungsperson aus, dass die Beschwer deführerin der Pflege der Zimmerpflanzen selbständig nachgehe. Der kleine Familienhund werde von allen gemeinsam umsorgt. Die Tätigkeit als Trainerin für Geräteturnen habe die Beschwerdeführerin behinderungsbedingt aufgeben müssen. Es resultiere eine Einschränkung von 50  % (S. 8 Ziff.  6.7).      Zusammenfassend resultierte eine gesamthafte Einschränkung von 35.5  % (S. 8 Ziff.  6.8 ). Da die Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausgeschöpft werde, könne eine allfällige Wechselwirkung vorliegend nicht berücksichtigt werden (S. 8 Ziff.  8). 3.5      Dr.  B.___ (vorstehend E. 3.2), führte im Bericht vom
  29. April 2017 ( Urk.  7/41) aus, mit der Lupenbrille betrage die Lesedauer maximal 30 Minuten, dies in einer Lesedistanz von etwa 10 cm. Mit der Nahbrille könne eine Schrift, welche min destens die Grösse der Schrift der «Schweizer Illustrierten» umfasse, maximal 30   Minuten gelesen werden. Am Computer betrage die Arbeitsdauer mit der Nah brille maximal 20 Minuten, dann würden «Augenbrennen» und starke Kopf schmerzen auftreten. Die Arbeit in der Waldspielgruppe könne ohne Unterbruch während maximal vier Stunden geleistet werden. Zurzeit arbeite die Beschwerde führerin zweimal einen halben Tag pro Woche. Subjektiv werde die maximal erträgliche Belastung auf etwa dreimal einen halben Tag pro Woche geschätzt.
  30. 4.1      Massgebend für die Qualifikation einer versicherten Person als Vollzeit-, Teil- oder N ichterwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbs tätig keit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerbli chen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die per sönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vorstehend E.   1.3).      Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 4.2      Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 55  % im Erwerb und zu 45  % im Haushalt tätige (vgl. vorstehend E. 2.1).      Die Qualifikation von 55  % im Erwerbsbereich wurde von der Besc hwerdeführe rin nicht bestritten (vgl. Urk.  1 S. 7 Ziff.  11) und ist nach Lage der Akten auch nicht zu beanstanden. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich des Standortge sprächs vom 2
  31. August 2016 an, bei guter Gesundheit aufgrund der gesund heit lichen Probleme der Tochter und der dadurch benötigten umfassenderen Betreu ung zirka 50 bis 60  % zu arbeiten (vgl. Urk.  7/10/3 -4 ). Diese Aussage wiederholte die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vor Ort und fügte hinzu, dass ein höheres Pensum nebst der Familien- und Hausarbeit auch bei guter Gesundheit nicht möglich wäre (vgl. Urk.  7/34/4 Ziff.  2.5).      Bestritten wurde von der Beschwerdeführerin dagegen die Qualifikation im Haus haltsbereich von 45  % dahingehend, dass die nichtentlöhnte Mitarbeit im Geschäft des Ehemannes ebenfalls zu berücksichtigen sei (vgl. Urk.  1 Ziff.  7). Dass die Beschwerdeführerin durchschnittlich zu 25  % unentgeltlich im Geschäft ihres Ehemannes arbeitete/arbeiten würde, ist vorliegend und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. So ergeben sich weder aus dem Anmeldeformular vom 2
  32. Juli 2016 (vgl. Urk.  7/1), dem Bericht über das Standortgespräch vom 2
  33. August 2016 (vgl. Urk.  7/10) noch dem Bericht über die Haushaltsabklärung vom
  34. Februar 2017 (vgl. Urk.  7/34) irgend welche Anhaltspunkte dafür , dass die Beschwerdeführerin den Ehemann in seinem Betrieb unterstützte oder ihn unterstützen würde.      Zur bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Rüge, wonach die Abklä rungsperson nicht auf die Andeutungen über die Mitwirkung im Geschäft des Ehemannes eingegangen sei und diese abgeblockt habe (vgl. Urk.  7/43 Ziff.   8), führte die Abklärungsperson in der Stellungnahme vom 3
  35. Juni 2017 aus, dass im Gespräch die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin genau erhoben wor den sei. Vor Ort sei klar und eindeutig erklärt worden, dass die Beschwerde führerin keinen Anteil/keine Leistung in der Geschäftstätigkeit des Ehemannes innegehabt habe. Dieser habe im Jahr 2008 die Garage seines Vaters übernommen und dort alle anfallenden Alltagsarbeiten inklusiv der laufenden Administration alleine erledigt . Diese Angaben würden mit dem Rapport aus dem Gespräch zur Standortbestimmung übereinstimmen. Nirgends werde die Mitwirkung im Geschäft des Ehemannes beschrieben (vgl. Urk.  7/46/2 unten).      Die se Ausführungen erscheinen nachvollziehbar, zumal der Ehemann der Beschwerdeführerin sowohl am Standortgespräch als auch anlässlich der Abklä rung vor Ort anwesend war und ebenfalls nicht über eine entsprechende Mithilfe im Betrieb berichtete . Zur Erwerbsbiographie führte die Abklärungsperson sodann weiter aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer zunehmenden Einschrän kungen die Arbeit in der Zahnmedizin habe aufgeben müssen und nach neuen Möglichkeiten im Erwerb gesucht habe. Sie habe damals Ausbildungsmodule im alternativen medizinischen Bereich absolviert und habe im feinstofflichen Bereich therapeutisch tätig sein wollen. Der Ehemann habe ab Beginn jedoch als Hilfs person beigezogen werden müssen, da die Beschwerdeführer in die notwendigen Eingaben im Computer nicht habe vornehmen können. Sie sei also neben ihrem Mann gestanden und habe diesen angewiesen, was einzugeben sei. Dieser Zustand sei auf Dauer nicht haltbar gewesen, so dass der Ehemann schliesslich übernommen habe. Diese selbständige Tätigkeit sei nicht ergänzend zum ursprünglichen Erwerbsanteil geplant gewesen, sondern als Ersatz dafür. Diese habe jedoch behinderungsbedingt ebenfalls aufgegeben werden müssen (vgl.   Urk.  7/43/2 unten f.). Angesichts dieser Aus führungen ist davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin nun vorgebrachte Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes der behinderungsbedingt gescheiterten selbständigen Erwerbstätig keit entspricht , mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedoch nicht eine Mitarbeit im Geschäft des Ehemannes betrifft . Eine erhebliche Mithilfe im Umfang von 25  % widerspricht im Übrigen auch den Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund der gesund heitlichen Probleme und dem damit verbundenen Mehr aufwand in der Betreuung der Tochter im Gesund heitsfall nicht mehr als 60  % arbeiten würde (vgl. Urk.  7/10 S. 4 oben). Denn die Beschwerdeführerin käme bei einer 60%igen ausser häuslichen Tätigkeit und einer Mitarbeit von 25  % im Betrieb des Ehemannes auf ein Pensum von 85  % . Eine Betreuung der Tochter im angegeben Masse und die Bewältigung des Haushalts wäre bei einem derart hohen Pensum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr wie gewünscht möglich. 4.3      Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den sogenannten Aussagen der ersten Stunde (vgl. vorstehend E. 1.6) der Beschwerdeführerin zu ihrer Erwerbs biographie zu Recht den höheren Beweiswert zuerkannt als deren nachträglicher Sachverhaltsdarstellung. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht als zu 55  % im Erwerb und zu 45  % im Haushalt tätige qualifiziert. 5 .      5 .1      In medizinischer Hinsicht und bezüglich Arbeitsfähigkeit ist von den Feststellun gen in der Stellungnahme von C.___ des RAD (vgl. vorstehend E.
  36. 3 ) auszugehen . Den übrigen Arztberichten ist hinsichtlich der Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nichts zu entnehmen, was zu anderen Schlüssen als den in der RAD-Stellungnahme angeführten veranlassen würde. Somit ist von einer Arbeitsfähigkeit in - näher umschriebenen - ange passten T ätigkeiten von 100  % auszugehen. Dies wurde von der Besch werde führerin nicht bestritten . 5 .2      Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung im Erwerbsbereich (vgl. Urk.  7/35, Urk.  2 S. 2) wurde von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht bestritten und gibt nach Lage der Akten zu keinen Beanstan dungen Anlass. Bei einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr.   45'526.-- und einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr.  30'071.80 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr.  15'454.20 , was eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 34  % entspricht . Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 55  % ergibt dies anteilig einen Invaliditätsgrad von gerundet 19  % (55  % x 0.34).      Darauf ist abzustellen.
  37. 6.1      Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle eingeholte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haushalt tätigen Versicherten dar. Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a und b, BGE 122 V 160 E. 1c) zurückzugreifen. Sind die entsprechenden Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) erfüllt, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehl ein schätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungs resultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbe sondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. 6.2      Die zuständige Abklärungsperson führte zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich am
  38. Februar 2017 eine Abklärung an Ort und Stelle im Beisein des Ehemannes durch. Sie hat dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführer in geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familien- und der Wohnverhältnisse, der technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich von 35.5  % festgestellt.      Der von der Abklärungsperson verfasste Bericht vom
  39. Februar 2017 (vgl.   vor stehend E. 3.4 ) befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushalts bereichen und deren prozentualer Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen. Ebenfalls berücksichtigt wurde die altersentsprechende Mitwirkungspflicht der beiden Söhne sowie des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Der Abklärungsbe richt ist sodann schlüssig und in nachvollziehbarer Weise begründet. Es sind vor liegend keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbericht als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen, so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 6.3      Soweit die Beschwerdeführerin mit Verweis auf ihren Gesundheitszustand pauschal vorbringt, dass in den Bereichen Haushalt, Ernährung, Wäsche und Klei derpflege, Betreuung von Kindern oder andren Familienangehörigen und Ver schiedenes von mindestens 80  % und im Einkauf und weitere Besorgungen von mindestens 100  % auszugehen sei (vgl. Urk.  1 S. 5 Ziff.  8 und Ziff.  11 ), vermag dies die von der Abklärungsperson in Berücksichtigung der Schadenminderun gs pflicht getroffenen Einschränkungen in den einzelnen Bereichen nicht in Frage zu stellen. Gerade die Schadenminderungspflicht ist von erheblicher Relevanz und wird von der Beschwerdeführerin in ihren in den einzelnen Bereichen geltend gemachten Einschränkungen wohl nicht berück sichtigt. So geht die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weiter, als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl.   vor stehend E. 1.4). Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass die Beschwerde führerin anlässlich des Standortgesprächs vom 2
  40. August 2016 zu den Ein schränkungen vorbrachte , dass sie den Haushalt weit gehend noch selber erledige, dafür aber mehr Zeit als früher benötige und Pausen machen müsse (vgl. Urk.  7/10 S. 5 Ziff.   5) , was im Hinblick auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde entsprechend höher zu gewichten ist als die späteren Darstellungen, welche bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs rechtli cher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl.   vorste hend E. 1.6). 6.4      Zusammenfassend ist gemäss Abklärungsbericht vom
  41. Februar 2017 von eine r Einschränkung im Haushaltsbereich von 35.5  % auszugehen, was bei einem Anteil des Haushaltsbereiches von 45  % einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von gerundet 16  % entspricht (45  % x 0.355).
  42. 7.1      Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvali ditäts grade. Demnach resultiert bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 19   % (vgl. vorstehend E. 5.2 ) und einem solchen von 16   % im Haus haltsbereich (vgl. vorstehend E. 6.4 ) ein Gesamtinvaliditätsgrad von 35  % , was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet.      Die angefochtene Verfügung vom 1
  43. Juli 2017 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.2      Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.      Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).      Die angefochtene Verfügung ist am 1
  44. Juli 2017 und somit vor dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung am 1. Januar 2018 ergangen, weshalb die revidierten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen).      Nach Absatz 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezem ber 2017 ist für am 1. Januar 2018 laufende Dreiviertelsrenten , halbe Renten und Viertelsrenten , die in Anwendung der gemischten Methode zuge sprochen wurden, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzu leiten. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt auf den
  45. Januar 201
  46. Wurde eine Rente vor dem 1. Januar 2018 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbe reich betätigte, verweigert, so wird eine neue Anmeldung geprüft, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach Artikel 27 bis Absätze 2–4 IVV voraussicht lich zu einem Rentenanspruch führt (Absatz 2 der Übergangs bestimmung). 7.3      Nach dem Gesagten bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, sich bei der Bes chwerdegegnerin neu anzumelden.
  47. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  48. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  49. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  50. Zustellung gegen Empfangsschein an: - AIBNetz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  51. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  52. Juli bis und mit 1
  53. August sowie vom 1
  54. Dezember bis und mit dem
  55. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00997

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom

15. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AIBNetz Y.___ Bahnhofstrasse 2, Postfach 1114, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1973, Mutter von drei Kindern (Jahrgang 1998, 1999, 2008), ist seit dem 1. August 2014 als Tagesmutter und seit dem 1. August 2015 als Waldspielgruppenleiterin tätig (Urk. 7/28; Urk. 7/34/3) .

Unter Hinweis auf eine Sehbehinderung meldete sie sich am 2 6. Juli 2016 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Im Zusammenhang mit ihrer Seh behinderung meldete sie sich am 1 9. August 2016 zudem für den Bezug von Hilfsmitteln an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab . Mit Mitteilung vom 1 3. September 2016 wurden der Versicherten die Kostenüber nahme für Frühinterventionsmassnahmen in Form zweier Ausbildungskurse im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung («Naturfarbe» und «Sauwetter») mitge teilt (Urk. 7/22). Mit weiterer Mitteilung vom 1 3. September 2016 wurde die Arbeitsplatzerhaltung abgeschlossen (Urk. 7/23). Mit Mitteilung vom 2 0. Septem ber 2016 wurde der Versicherten die Kostenübernahme für Lupenbrillen und Kantenf iltergläser mitgeteilt (Urk. 7/27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/37; Urk. 7/43) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. Juli 2017 schliesslich einen Rentenanspruch (Urk. 7/48 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 4. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 9. Juli 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ein Invaliditätsgrad von mindestens 61 % anzurechnen (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Oktober 2017 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 30.

Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück sichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit der im Sozialver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen wer den (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 1.4

Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Ein busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgaben bereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungs pflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grund satz auszu gehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schaden minderungs pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu ent wickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftli chen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familien gemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungs leistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminde rungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalt tätigkeit in einzelnen Funk tionen oder insgesamt auf die übrigen Familien mitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizeri sche n Zivilgesetzbuch es (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schaden minderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durch setzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushalt bereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E.

4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3). 1.5

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV); vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilf losigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeig nete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schrän kung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E.

2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahme fällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnis sen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchti gungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Überein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl.

auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflo sigkeit). Diese Beweis würdigungs kriterien sind nicht nur für die im Abklä rungs bericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haus halt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundes gerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinwei sen). 1.6

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweis mässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs rechtli cher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14.

November 2016 (Urk. 7/36/3-4), davon aus, dass in der bisherigen Tätigkeit als Dentalassistentin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Die der zeitigen Tätigkeiten als Waldspielgruppenleiterin und Tagesmutter könn t e n als angepasste Tätigkeit betrachtet werden. Gemäss Abklärungen des Aussendienstes habe sich gezeigt, dass eine Qualifikation von 55 % im Erwerb und 45 % im Haushalt ausgewiesen sei (S. 1 unten). Bei einem Invaliditätsgrad im Erwerbs be reich von 34 % und einer Einschränkung von gerundet 36 % im Haushalt resul tiere ein Invaliditätsgrad von gesamthaft 35 % (S. 2 oben). Bei einem erstmaligen Gesuch, bei dem die Person bereits vor der Rentenprüfung einer Teilerwerbstätig keit nachgegangen sei, werde bis zum Entscheid vom Bundesrat weiterhin die gemischte Methode angewendet (S. 2 unten).

In der Beschwerdeantwort vom 2 0. Oktober 2017 (Urk.

6) führte die Beschwerde gegnerin näher aus, weshalb von einer Qualifikation von 55 % im Erwerb und 45 % im Haushalt auszugehen sei, eine Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes nicht überwiegend wahrscheinlich sei und der Haushaltsabklärungs bericht entspre chend beweiskräftig und nicht anzuzweifeln sei. 2.2

Die Beschwerdeführerin hielt demgegenüber fest (Urk. 1), es entspreche nicht den Tatsachen, dass sie im Gespräch vor Ort klar und eindeutig erklärt habe, dass sie keinen Anteil/keine Leistung in der Geschäftstätigkeit des Ehemannes innegehabt habe (S. 3 unten). Das s weder im Abklärungsgespräch noch im Bericht des Gespräch s zur Standortbestimmung etwas über die Mitwirkung im Geschäft des Ehemannes g eschrieben worden sei, beruhe darauf, dass auf diese wichtige Frage seitens des Abklärungsdienstes trotz Andeutungen nicht eingegangen worden sei (S. 4 oben). Die nichtentlöhnte Mitarbeit im Geschäft des Ehemannes von durch schnittlich 25 % sei in der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung mit einzubeziehen (S. 4 unten). Weiter könn t en die vom Abklärungsdienst bei der Haushaltstätigkeit ermittelten Einschränkungen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes aus näher dargelegten Gründen (vgl. S. 5) nicht nachvollzogen werden. Die Einschränkung im Haushalt sei daher auf 82 % heraufzusetzen (S. 7 oben). Bei einem Invaliditätsgrad von 25 % bei der Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes, bei einem Invaliditätsgrad im übrigen Erwerbsbereich von 18.7 % und einem Invaliditätsgrad von 16.4 % im Haushalt resultiere gesamthaft ein Invaliditäts grad von 60.1 % (S. 7 unten). Gemäss der neuesten Rechtsprechung des Bundes gerichts sei davon auszugehen, dass das heutige Berechnungsmodell in Fällen mit einer ähnlichen Ausgangslage wie im Fall Di Trizio mit Blick auf die Achtung des Familienlebens nicht mehr angewendet werden könne (S. 8 oben). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang insbesondere die sozialversicherungsrechtliche Qualifi ka tion und das Ausmass der Einschränkungen im Aufgaben- und im Erwerbs be reich. 3. 3.1

Dr. Z.___, Fachärztin für Ophthalmologie, Oberärztin Uni versitätsspital A.___, nannte im Bericht vom 3 0. August 2016 (Urk.

7/26/1-3 = Urk. 7/30/1-3 = Urk. 7/31/1-3) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine beidseitige Netzhautdystrophie, am ehesten inkompletter Typ II CSNB (congenital

stationary

night

blindness). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine beidseitige leichtgra dige Blepharitis mit qualitativer Benetzungsstöru ng sowie eine beginnende Presbyopie (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin habe über eine sich beidseits lang sam verschlechternde Sehschärfe mit teilweise grossen Schwankungen, insbeson dere eine Zunahme der Blendung sowie eine generelle Visusminderung, insbe sondere auch nachts mit zunehmenden Orientierungsschwierigkeiten, berichtet . Im direkten Untersuch bestehe ein unauffälliger Fundus. Im Elektroretinogramm bestehe beidseits eine reduzierte Stäbchenzapfenantwort, relativ zur Voruntersu chung von 2012 beidseits verschlechtert (Ziff. 1.4). Durch die beidseits deutlich e

Visusreduktion sowie die ausgeprägte Blendung sei eine Arbeitsfähigkeit in jedem Beruf deutlich reduziert. Insgesamt sei durch die Umschulung zur Kindergärtnerin (richtig wohl : Waldspielgruppenleiterin) bereits eine angepasste Tätigkeit gefun den worden. Andere Tätigkeiten (z.B. Arbeiten am Computer oder feinmotorische Arbeiten) wären bei dieser Visusminderung deutlich weniger gut geeignet (Ziff. 1.7). Die Einschränkungen liessen sich leider nur teilweise mit medi zini schen Massnahmen vermindern . Prinzipiell sei eine Anmeldung an die Low Vision Beratung erfolgt, wo eine optimale Korrektur, gegebenenfalls Verbesse rung für die Nähe sowie Kantenfiltergläser zur Reduktion der Blendung auspro biert würden (Ziff. 1.8). Eine Erhöhung der Einsatzfähigkeit werde aufgrund der nicht-reversiblen, sondern eher progredienten Visusminderung wahrscheinlich nicht möglich sein (Ziff. 1.9). Zur Angabe der Zumutbarkeit verschiedener Arbei ten hielt Dr. Z.___ fest, dass Arbeiten mit hohen visuellen Herausforderun gen/Verletzungsgefahr aufgrund des schlechten Visus und des binokulare n Sehen s prinzipiell nicht zumutbar seien, wie auf Leitern/Gerüste steigen sowie verletzungsanfällige Tätigkeiten (z.B. Arbeiten mit scharfen Messern oder Ähnli chem). Insgesamt sei sicherlich das Konzentrationsvermögen beziehungsweise die Belastbarkeit durch die erhöhte visuelle Anstrengung und damit auftretende Ermüdung/Kopf schmerzen reduziert (S. 3 oben). 3.2

Dr. B.___, Fach a rzt für Ophthalmologie, nannte im Bericht vom 1.

September 2016 (Urk. 7/21/8-9) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit einen Verdacht auf beidseitige Netzhautdystrophie, Differential diagnose CSNB (kongenitale stationäre Nachtblindheit, inkompletter Typ 2) bekannt seit 200 7. Die Beschwerdeführerin, welche drei Kinder habe, arbeite als Hausfrau sowie einen halben Tag pro Woche zusätzlich als Waldspiel gruppenleiterin. Sie könne diese Arbeiten zum aktuellen Zeitpunkt noch ausüben, habe sich aber zuletzt als überlastet bezeichnet und im Rahmen der Konsultationen holokranielle Kopfschmerzen sowie Nausea beklagt. Eine ent sprechende erweiterte Abklärung erfolge durch die Augenklinik des A.___ (S. 2 Ziff. 1.6). Durch die reduzierte Sehleistung insbesondere im Nahbereich, sei die Lesearbeit massiv erschwert und die Beschwerdeführerin fühle sich überfordert. Die aktuelle Arbeit als Hausfrau und (ein halber Tag pro Woche) als Waldspielgruppenleiterin werde allerdings noch durchgeführt. Die bisherige Tätigkeit dürfte aus medizinischer Sicht noch zumutbar sein. Sämtliche Arbeiten, welche mit Naharbeit verbunden seien, ins besondere Lesearbeiten, seien allerdings massiv erschwert. Ebenfalls könne der halbe Tag pro Woche als Waldspielgruppenleiterin noch als zumutbar angesehen werden. Es bestehe eine erhebliche Reduktion der Leistungsfähigkeit wegen der visuellen Einschränkung. Autofahren sei nicht mehr möglich. Die Lesearbeit dürfte ohne entsprechende Sehhilfen massiv (weniger als vier Stunden pro Tag) reduziert sein. Mittels vergrösserter Sehhilfen müsse dann die Arbeitssituation respektive Belastbarkeit neu evaluiert werden. Die Beschwerdeführerin sei seitens der Augenklinik A.___ an der Zürcher Sehhilfe angemeldet (S. 2 Ziff. 1.7). Ver grössernde Sehhilfen, Kantenfiltergläser, allenfalls Kleinbildschirm-Lesegerät und Textprogramme am PC mit vergrössernder Schrift könn t en die Arbeitsfähigkeit bezüglich Naharbeit inklusive Lesen verbessern (S. 2 Ziff. 1.8). Aus seiner Sicht sei insbesondere die Belastbarkeit betreffend Lesearbeit deutlich reduziert. An einem allfällig künftige n Arbeitsplatz, an dem die Beschwerdeführerin Lesearbeit ver richten müsse, sollte Ruhe herrschen, damit sie sich konzentrieren könne. Die Lesearbeit mit vergrössernden Sehhilfen erfordere deutlich mehr Zeit und sei ent sprechend anstrengend (S. 2 unten). 3.3

C.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, führte in der Stellungnahme vom 1 4. November 2016 (Urk. 7/36/3-4) aus, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die Tätigkeit als Dentalassistentin auf Grund der pro gre dienten Visuseinschränkung nicht mehr möglich, und es sei

spätestens seit Februar 2016 von einer vollständigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszu gehen (S. 3 f. unten). Derzeit sei eine Einschränkung nach Rz 8065 des Kreis schreiben s über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV (KSIH; hochgradige Seh schwäche) noch nicht erfüllt (S. 4 oben). Im bisherigen Umfang seien die der zei tigen Tätigkeiten aktuell weiterhin ausführbar. Die derzeitigen Tätigkeiten als Waldspielgruppenleiterin und Tagesmutter seien als angepasste Tätigkeiten anzusehen (S. 4 Mitte).

In einer ideal an die Behinderung angepassten Tätigkeit (an die Visuseinschrän kung angepasste [r] Tätigkeiten/Blindenarbeitsplatz mit einer entsprechenden Hilfs mittelversorgung) sei aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dies sei allerdings nur nach entsprechen den Schulungsmassnahmen umsetzbar. Es sei nicht davon auszugehen, dass wei tere medizinische Massnahmen zu einer relevanten Reduktion der Arbeitsun fä higkeit führen würden (S. 4 unten). 3.4

Am 3. Februar 2017 berichtete die Abklärungsperson über die am 2. Februar 2017 durchgeführte Haushaltsabklärung (Urk. 7/34). Zu Beginn und Ausmass der Beschwerden nannte sie die

Diagnose einer beidseitigen Netzhau t dystrophie (S. 1 Ziff. 1, vgl. vorstehend E. 3.1-2). Zu ihren Beschwerden befragt, habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie werde schnell und stark geblendet. Unter guten Lichtbedingungen sehe sie alles verschwommen. Feinabstimmungen könne sie nicht wahrnehmen. Die Filterbrille verschlechtere die Farbenerkennung. Die ursprünglich verblassten Farben würden damit zu einem Einheitston verschm e l zen. Schnelle Bewegungen könne die Beschwerdeführer in nicht regi strieren und wenn sie sich selbst schnell bewege, werde ihr übel. Sie sei im Alltag auf einen ruhigen Rhythmus angewiesen. Hast und Eile dürften nicht entstehen. Die Tätig keiten müssten entsprechend in den zeitlichen Rahmen gestellt werden. Um einen Text erkennen zu können, benötige sie eine Lupenbrille. Sie sei orientiert über elektronische Hilfsmittel und weitere mögliche Hilfen/Beratungen. Sie sei eben falls im Kontakt mit der Sehhilfe. Im Moment müsse sie sich in die noch relativ neue Situation der vorliegenden Seheinschränkung eingewöhnen (S. 2 oben).

Zur Qualifikation führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 50 bis maximal 60 % erwerbstätig. Die Tochter sei intensiv auf die mütterliche Präsenz angewiesen. Ein höheres Arbeitspensum wäre nebst der Familien- und Hausarbeit auch bei guter Gesundheit nicht möglich (S. 4

Ziff. 2.5). Entsprechend qualifizierte sie die Abklärungsperson als zu 55 % im Erwerb und zu 45 % im Haushalt Tätige und begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin vor Ort und im Standortgespräch übereinstimmend angege ben habe, bei guter Gesundheit durchschnittlich 55 % im Erwerb zu stehen .

Die Beschwerdeführerin habe dies mit der notwendigen Präsenz bei der Kinder betreu ung und zu Gunsten der Tätigkeit im Haushalt begründet (S. 4 Ziff.

2.6 und Ziff. 2.6.1).

Zum Bereich «Haushaltsführung» hielt die Abklärungsperson fest, es bestehe keine Einschränkung (S. 5

Ziff. 6.1).

Im Bereich «Ernährung» seien die visuelle Kontrolle der Lebensmittel/des Vorrats sowie die Übernahme aller gründlichen Reinigungsarbeiten als Einschränkung anrechenbar. Die Mithilfe der Familienmitglieder am Mittagstisch sei zumutbar. Es sei verständlich, dass die Beschwerdeführerin heute nicht mehr schnell eine Mahlzeit zubereiten könne, wenn sie den Morgen in der Waldspielgruppe ver bringe. An diesen Tagen könnte die freie Mahlzeit des Abends zur Entlastung der Beschwerdeführerin und des Ehemannes verlegt werden. Oder es könnte eine vor bereitete Mahlzeit aufgewärmt werden, was der Beschwerdeführerin sicher selbst möglich wäre. Es stehe zudem ein Steamer zur Verfügung und das Rege nerieren von Speisen gelinge damit schonend und könne vorprogrammiert werden. Es resultiere eine Einschränkung von 30 % (S. 5 f. Ziff. 6.2).

Zum Bereich «Wohnungspflege» hielt die Abklärungsperson fest, es sei zumutbar, dass es sich um eine Altbauwohnung handle und sich die Pflege der Räume ent sprechend schwierig gestalte. Die Beschwerdeführerin könne sich nur in geringem Mass daran beteiligen. Weder dem Ehemann noch den Söhnen werde bei der Wohnungspflege eine zusätzliche Mitwirkungspflicht auferlegt. Sie seien nebst dem beruflichen Engagement in anderen Belangen des Haushalts bereits zusätz lich eingebunden. Entsprechend resultiere eine Einschränkung von 80 % (S. 6 Ziff. 6.3).

Z um Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» führte die Abklärungsperson aus, es sei zumutbar, dass der Wocheneinkauf gemeinsam erledigt werde und dass Kleineinkäufe von den Kinder n übernommen würden . Mit Hilfe entsprechender elektronischer Hilfsmittel könnte die Beschwerdeführerin die Administration wieder selbst erledigen. Ebenso könnte sie die Vorratshaltung mit entsprechenden Listen vereinfachen. Es entstehe keine anrechenbare Einschränkung in diesem Bereich (S. 6 f. Ziff. 6.4).

Im Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» ermittelte die Abklärungsperson eine Ein schränkung von 20 %, indem die Hilfe der Söhne, der Tochter und des Ehemannes berücksichtigt wurde (S. 7 Ziff. 6.5).

Zum Bereich « Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen » hielt die Abklärungsperson fest, dass der älteste Sohn erwachsen sei und der zweite Sohn kurz vor dem Eintritt ins Erwachsenenalter stehe. Dieser benötige Unter stützung und Begleitung auf seinem Weg, sei jedoch nicht auf weitere Unter stützung angewiesen. Die noch junge Tochter könne von der Mutter erzogen wer den. Als anrechenbare Einschränkung gelte die visuelle Kontrolle der Kleidung, welche nicht möglich und der Vater nicht immer anwesend sei. Dies gelte auch für die Betreuungsaufgaben bei der Pflegetochter an zwei Wochentagen. Bei regelmässigen Besuchen der Fachstellen (einmal wöchentlich Besuch eines Psychologen) könne die Beschwerdeführerin auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen. Es sei zumutbar, diese Wege zu erlernen und Randstunden zu ver einbaren, damit die Reizüberflutung geringgehalten werden könne. Die visuelle Kontrolle der Aufgaben und die Wahrnehmung von Terminen (z.B. Schulbesuche) sei dem Vater im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zumut bar. Freizeitunter nehmungen, die Begleitung/Überwachung erfordern würden, seien teils dem Vater zuzumuten und würden teils als anrechenbare Ein schränkung gelten. Es resultiere eine Einschränkung von 40 % (S. 7

f. Ziff.

6. 6).

Zum Bereich «Verschiedenes» führte die Abklärungsperson aus, dass die Beschwer deführerin der Pflege der Zimmerpflanzen selbständig nachgehe. Der kleine Familienhund werde von allen gemeinsam umsorgt. Die Tätigkeit als Trainerin für Geräteturnen habe die Beschwerdeführerin behinderungsbedingt aufgeben müssen. Es resultiere eine Einschränkung von 50 % (S. 8 Ziff. 6.7).

Zusammenfassend resultierte eine gesamthafte Einschränkung von 35.5 % (S. 8

Ziff. 6.8). Da die Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausgeschöpft werde, könne eine allfällige Wechselwirkung vorliegend nicht berücksichtigt werden (S. 8 Ziff. 8). 3.5

Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2), führte im Bericht vom 5. April 2017 (Urk. 7/41) aus, mit der Lupenbrille betrage die Lesedauer maximal 30 Minuten, dies in einer Lesedistanz von etwa 10 cm. Mit der Nahbrille könne eine Schrift, welche min destens die Grösse der Schrift der «Schweizer Illustrierten» umfasse, maximal 30

Minuten gelesen werden. Am Computer betrage die Arbeitsdauer mit der Nah brille maximal 20 Minuten, dann würden «Augenbrennen» und starke Kopf schmerzen auftreten. Die Arbeit in der Waldspielgruppe könne ohne Unterbruch während maximal vier Stunden geleistet werden. Zurzeit arbeite die Beschwerde führerin zweimal einen halben Tag pro Woche. Subjektiv werde die maximal erträgliche Belastung auf etwa dreimal einen halben Tag pro Woche geschätzt. 4. 4.1

Massgebend für die Qualifikation einer versicherten Person als Vollzeit-, Teil- oder N ichterwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbs tätig keit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerbli chen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die per sönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vorstehend E.

1.3).

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 4.2

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 55 % im Erwerb und zu 45 % im Haushalt tätige (vgl. vorstehend E. 2.1).

Die Qualifikation von 55 % im Erwerbsbereich wurde von der Besc hwerdeführe rin nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 11) und ist nach Lage der Akten auch nicht zu beanstanden. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich des Standortge sprächs vom 2 3. August 2016 an, bei guter Gesundheit aufgrund der gesund heit lichen Probleme der Tochter und der dadurch benötigten umfassenderen Betreu ung zirka 50 bis 60 % zu arbeiten (vgl. Urk. 7/10/3 -4). Diese Aussage wiederholte die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vor Ort und fügte hinzu, dass ein höheres Pensum nebst der Familien- und Hausarbeit auch bei guter Gesundheit nicht möglich wäre (vgl. Urk. 7/34/4 Ziff. 2.5).

Bestritten wurde von der Beschwerdeführerin dagegen die Qualifikation im Haus haltsbereich von 45 % dahingehend, dass die nichtentlöhnte Mitarbeit im Geschäft des Ehemannes ebenfalls zu berücksichtigen sei (vgl. Urk. 1 Ziff. 7). Dass die Beschwerdeführerin durchschnittlich zu 25 % unentgeltlich im Geschäft ihres Ehemannes arbeitete/arbeiten würde, ist vorliegend und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. So ergeben sich weder aus dem Anmeldeformular vom 2 6. Juli 2016 (vgl. Urk. 7/1), dem Bericht über das Standortgespräch vom 2 3. August 2016 (vgl. Urk. 7/10) noch dem Bericht über die Haushaltsabklärung vom 3. Februar 2017 (vgl. Urk. 7/34) irgend welche Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin den Ehemann in seinem Betrieb unterstützte oder ihn unterstützen würde.

Zur bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Rüge, wonach die Abklä rungsperson nicht auf die Andeutungen über die Mitwirkung im Geschäft des Ehemannes eingegangen sei und diese abgeblockt habe (vgl. Urk. 7/43 Ziff.

8), führte die Abklärungsperson in der Stellungnahme vom 3 0. Juni 2017 aus, dass im Gespräch die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin genau erhoben wor den sei. Vor Ort sei klar und eindeutig erklärt worden, dass die Beschwerde führerin keinen Anteil/keine Leistung in der Geschäftstätigkeit des Ehemannes innegehabt habe. Dieser habe im Jahr 2008 die Garage seines Vaters übernommen und dort alle anfallenden Alltagsarbeiten inklusiv der laufenden Administration alleine erledigt . Diese Angaben würden mit dem Rapport aus dem Gespräch zur Standortbestimmung übereinstimmen. Nirgends werde die Mitwirkung im Geschäft des Ehemannes beschrieben (vgl. Urk. 7/46/2 unten).

Die se Ausführungen erscheinen nachvollziehbar, zumal der Ehemann der Beschwerdeführerin sowohl am Standortgespräch als auch anlässlich der Abklä rung vor Ort anwesend war und ebenfalls nicht über eine entsprechende Mithilfe im Betrieb berichtete . Zur Erwerbsbiographie führte die Abklärungsperson sodann weiter aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer zunehmenden Einschrän kungen die Arbeit in der Zahnmedizin habe aufgeben müssen und nach neuen Möglichkeiten im Erwerb gesucht habe. Sie habe damals Ausbildungsmodule im alternativen medizinischen Bereich absolviert und habe im feinstofflichen Bereich therapeutisch tätig sein wollen. Der Ehemann habe ab Beginn jedoch als Hilfs person beigezogen werden müssen, da die Beschwerdeführer in die notwendigen Eingaben im Computer nicht habe vornehmen können. Sie sei also neben ihrem Mann gestanden und habe diesen angewiesen, was einzugeben sei. Dieser Zustand sei auf Dauer nicht haltbar gewesen, so dass der Ehemann schliesslich übernommen habe. Diese selbständige Tätigkeit sei nicht ergänzend zum ursprünglichen Erwerbsanteil geplant gewesen, sondern als Ersatz dafür. Diese habe jedoch behinderungsbedingt ebenfalls aufgegeben werden müssen (vgl.

Urk. 7/43/2 unten f.). Angesichts dieser Aus führungen ist davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin nun vorgebrachte Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes der behinderungsbedingt gescheiterten selbständigen Erwerbstätig keit entspricht, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedoch nicht eine Mitarbeit im Geschäft des Ehemannes betrifft . Eine erhebliche Mithilfe im Umfang von 25 % widerspricht im Übrigen auch den Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund der gesund heitlichen Probleme und dem damit verbundenen Mehr aufwand in der Betreuung der Tochter im Gesund heitsfall nicht mehr als 60 % arbeiten würde (vgl. Urk. 7/10 S. 4 oben). Denn die Beschwerdeführerin käme bei einer 60%igen ausser häuslichen Tätigkeit und einer Mitarbeit von 25 % im Betrieb des Ehemannes auf ein Pensum von 85 % . Eine Betreuung der Tochter im angegeben Masse und die Bewältigung des Haushalts wäre bei einem derart hohen Pensum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr wie gewünscht möglich. 4.3

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den sogenannten Aussagen der ersten Stunde (vgl. vorstehend E. 1.6) der Beschwerdeführerin zu ihrer Erwerbs biographie zu Recht den höheren Beweiswert zuerkannt als deren nachträglicher Sachverhaltsdarstellung. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht als zu 55 % im Erwerb und zu 45 % im Haushalt tätige qualifiziert. 5 .

5 .1

In medizinischer Hinsicht und bezüglich Arbeitsfähigkeit ist von den Feststellun gen in der Stellungnahme von C.___ des RAD (vgl. vorstehend E.

3. 3) auszugehen . Den übrigen Arztberichten ist hinsichtlich der Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nichts zu entnehmen, was zu anderen Schlüssen als den in der RAD-Stellungnahme angeführten veranlassen würde. Somit ist von einer Arbeitsfähigkeit in - näher umschriebenen - ange passten T ätigkeiten von 100 % auszugehen. Dies wurde von der Besch werde führerin nicht bestritten .

5 .2

Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung im Erwerbsbereich (vgl. Urk. 7/35, Urk. 2 S. 2) wurde von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht bestritten und gibt nach Lage der Akten zu keinen Beanstan dungen Anlass. Bei einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr.

45'526.-- und einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 30'071.80 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 15'454.20, was eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 34 % entspricht . Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 55 % ergibt dies anteilig einen Invaliditätsgrad von gerundet 19 % (55 % x 0.34).

Darauf ist abzustellen. 6. 6.1

Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle eingeholte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haushalt tätigen Versicherten dar. Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a und b, BGE 122 V 160 E. 1c) zurückzugreifen. Sind die entsprechenden Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) erfüllt, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehl ein schätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungs resultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbe sondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. 6.2

Die zuständige Abklärungsperson führte zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich am 2. Februar 2017

eine Abklärung an Ort und Stelle im Beisein des Ehemannes durch. Sie hat dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführer in geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familien- und der Wohnverhältnisse, der technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich von 35.5 % festgestellt.

Der von der Abklärungsperson verfasste Bericht vom 3. Februar 2017 (vgl.

vor stehend E. 3.4) befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushalts bereichen und deren prozentualer Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen. Ebenfalls berücksichtigt wurde die altersentsprechende Mitwirkungspflicht der beiden Söhne sowie des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Der Abklärungsbe richt ist sodann schlüssig und in nachvollziehbarer Weise begründet. Es sind vor liegend keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbericht als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen, so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 6.3

Soweit die Beschwerdeführerin mit Verweis auf ihren Gesundheitszustand pauschal vorbringt, dass in den Bereichen Haushalt, Ernährung, Wäsche und Klei derpflege, Betreuung von Kindern oder andren Familienangehörigen und Ver schiedenes von mindestens 80 % und im Einkauf und weitere Besorgungen von mindestens 100 %

auszugehen sei (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 8 und Ziff. 11), vermag dies die von der Abklärungsperson in Berücksichtigung der Schadenminderun gs pflicht getroffenen Einschränkungen in den einzelnen Bereichen nicht in Frage zu stellen. Gerade die Schadenminderungspflicht ist von erheblicher Relevanz und wird von der Beschwerdeführerin in ihren in den einzelnen Bereichen geltend gemachten Einschränkungen wohl nicht berück sichtigt. So geht die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weiter, als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl.

vor stehend E. 1.4). Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass die Beschwerde führerin anlässlich des Standortgesprächs vom 2 3. August 2016 zu den Ein schränkungen vorbrachte, dass sie den Haushalt weit gehend noch selber erledige, dafür aber mehr Zeit als früher benötige und Pausen machen müsse (vgl. Urk. 7/10 S. 5 Ziff.

5), was im Hinblick auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde entsprechend höher zu gewichten ist als die späteren Darstellungen, welche bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs rechtli cher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl.

vorste hend E. 1.6). 6.4

Zusammenfassend ist gemäss Abklärungsbericht vom 3. Februar 2017 von eine r Einschränkung im Haushaltsbereich von 35.5 % auszugehen, was bei einem Anteil des Haushaltsbereiches von 45 % einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von gerundet

16 % entspricht (45 % x 0.355). 7.

7.1

Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvali ditäts grade. Demnach resultiert bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 19

% (vgl. vorstehend E. 5.2) und einem solchen von 16

% im Haus haltsbereich (vgl. vorstehend E. 6.4) ein Gesamtinvaliditätsgrad von 35 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet.

Die angefochtene Verfügung vom 1 9. Juli 2017 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.2

Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung ist am 1 9. Juli 2017 und somit vor dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung am 1. Januar 2018 ergangen, weshalb die revidierten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen).

Nach Absatz 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezem ber 2017 ist für am 1. Januar 2018 laufende Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten, die in Anwendung der gemischten Methode zuge sprochen wurden, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzu leiten. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt auf den 1. Januar 201 8. Wurde eine Rente vor dem 1. Januar 2018 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbe reich betätigte, verweigert, so wird eine neue Anmeldung geprüft, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach Artikel 27 bis Absätze 2–4 IVV voraussicht lich zu einem Rentenanspruch führt (Absatz 2 der Übergangs bestimmung). 7.3

Nach dem Gesagten bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, sich bei der Bes chwerdegegnerin neu anzumelden. 8.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AIBNetz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager