Sachverhalt
1.
X.___, geboren
1956, arbeitete zuletzt seit dem 1. Oktober 2014 im Zwischenverdienst als Maler beim Malergeschäft Y.___ in Z.___ (vgl. Urk. 7/10 S. 1; Urk. 7/18 S. 1; Urk. 7/29 S. 1 f. Ziff. 2.1, Ziff. 2.7-2.8).
A m 5. Oktober
2015 meldete er sich unter Hinweis auf eine Rückenv erletzung in folge eines im Februar
2015 erlittenen Autounfalles bei der Invalidenversiche rung zum Leist ungsbez ug an (vgl. Urk. 7/2 S. 6 Ziff. 6.1). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daher die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 7/8-10; Urk. 7/12-14; Urk. 7/24-26; Urk. 7/28-29; Urk. 7/33; Urk. 7/35-36; Urk. 7/39; Urk. 7/43; Urk. 7/46) ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/50; Urk. 7/54; Urk. 7/58) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. Juli 2017 (Urk. 7/61 = Urk.
2) einen Rentenanspruch des Versicherten. 2.
Der Versicherte erhob am 1 3. September
2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 9. Juli
2017 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2017 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2. November
2017 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch a uf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Die R egionalen Ä rztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Un tersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober
2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha ben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfol gerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver si cherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber
2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die
erfolgten versicherungsmedizinischen Überprüfungen fest, dass der Be schwerdeführer in einer angepassten leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die bisherige Tätigkeit als Maler sei ihm nicht mehr oder nur noch teilweise zumutbar. Die Abklärungen seien nachvollziehbar verlaufen. Bei einer telefoni schen Nachfrage sei das Res ultat schriftlich festzuhalten, was vorliegend erfolgt sei . Nach Vornahme des Einkommensvergleichs resultiere ein nicht rentenbe gründender Invaliditätsgrad. Ein leidensbedingter Abzug werde nicht gewährt (S. 1 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin sei nicht auf seine Einwände zum medizinischen Sach verhalt eingegangen und habe dadurch sein rechtliches Gehör verletzt. Die telefonische Einschätzung durch den
RAD, wonach er in einer angepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig sei, entbehre jeglicher medizinischer Grundlage. Der RAD habe ihn auch nie selbst untersucht. Der medizinische Sachverhalt zur Ermittlung der Restarbeitsfähigkeit sei weiter abklärungsbedürftig. Schliesslich sei das Invalideneinkommen falsch berechnet worden und es sei ein leidensbe dingter Abzug zu gewähren (S. 5 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers . Dabei sind insbesondere die verbliebene Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit sowie der vorgenommene Einkommensvergleich umstritten. 3. 3.1
Vorab gilt es die vom Beschwerdeführer gerügte Gehörsverletzung zu beurtei len, wonach sich die Beschwerdegegnerin nicht mit den Einwänden zum medi zinischen Sachverhalt auseinandergesetzt habe (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 10). 3.2
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent licher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1).
Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin darf ihre Begründung allerdings auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinandersetzen (BGE 133 I 270 E. 3.1, 124 V 180 E. 1a); es ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Ent scheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungs weise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und ge prüft worden (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N
56 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182). 3.3
Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit beizupflichten, als die Beschwer de gegne rin nicht konkret auf die von ihm erwähnte medizinische Be urteilung
und die diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden eingegangen ist .
Dies ist
im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung indessen auch nicht zwingend erfor derlich. Indem die Beschwerdegegnerin erklärte, dass sie sich für die Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und für das ent sprechende Belastungsprofil auf die vorgenommene telefonische Abklärung abgestützt habe (vgl. Urk. 2 S. 2), wurden die dem Entscheid zu grunde gelegten wesentlichen medizinischen Überlegungen zumindest kurz ge nannt, weshalb nicht von einer gewichtigen Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden kann. Zudem hat der Beschwerdeführer die Gelegenheit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachver halt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, womit auch eine allfällige Verletzung als geheilt betrachtet werden kann (BGE 132 V 387 E. 5.1, 124 V 180 E. 4a) . 4. 4.1
In medizinischer Hinsicht finden sich die folgenden, wesentlichen Berichte in den Akten: 4.2
Im Februar
2015 erlitt der Beschwerdeführer einen Autounfall, wobei ihm ein anderes Fahrzeug ins Heck prallte. Dabei zog er sich eine Prellung am Rücken zu (vgl. Unfallmeldung vom 2 0. Mai
2015, Urk. 7/36/3-4).
Dem durch Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 2 0. Februar 2015 erstellten Dokumentationsbogen f ür Erstkonsultation nach kranio zervika lem Beschleunigungstrauma (Urk. 7/36/ 91-93) ist zu entnehmen, dass der Beschwer deführer weder bewusstlos war noch eine Gedächtnislücke aufwies. Allerdings klagte er nach zwei Stunden über Nackenschmerzen sowie
über Schlaf störungen in der ersten Nacht (S. 1 f.).
Die daraufhin veranlassten radiologischen Untersuchungen der Hals
- und Len den wirbelsäule (HWS und LWS) zeigten insbesondere keine frische ossäre traumatische Läsion (vgl. Bericht vom 2 6. Februar 2015, Urk. 7/36/37-38 S. 2). 4.3
PD Dr. med.
B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili ta tion, Chefarzt Rheumatologie, C.___, gab mit Bericht vom 1 6. Okto ber
2015 (Urk. 7/12) an, dass er den Beschwerdeführer seit Juni
2015 behandle (S . 1 Ziff. 1.2) und folgende Diagnosen stellen könne (S. 1 Ziff. 1.1): - Status nach Auffahrkollision vom 8. Februar 2015 - z ervikospondylogenes Syndrom beidseits und lumbospondylogenes Syn drom rechts mit/bei: - multisegmentalen degenerativen Veränderungen an der HWS mit mehr segmentalen foraminalen Engen beids eits mit Maximum C6/7 links sowie C5/6 rechts und C4/5 links (schwere Stenosen), mittel schwere n
foraminale n Engen C3/4 lin ks, C5/6 links und C6/7 rechts, jedoch ohne
foraminale Stenose oder Myelopathie - leichten multisegmentalen degenerativen Veränderungen an der LWS, jedoch ohne Hinweis e auf eine Fraktur, Nervenwurzelkompression oder Diskushernie - keine r Radikulopathie oder periphere n I mpulsleitungsstörung - Fingerpolyarthrose, Status nach Arthrodese
des distalen Interphalangeal gelenks (DIP)
Dig . II vom Februar 2015
Der bisherige Verlauf zeige, dass mit persistierenden Beschwerden zu rechnen sei . Aus rheumatologischer Sicht bestehe derzeit keine Möglichkeit, die 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Maler zu steigern. Eine voll schichtige Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit sei mittel- bis längerfristig a uf grund des bisherigen Verlaufes nicht realistisch (S. 2 Ziff. 1.4, Ziff. 1.6-1.7). 4. 4
Dem Bericht von Dr. A.___
vom 2 7. Oktober
2015 (Urk. 7/13/1-5) sind fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 1 Ziff. 1.1): - z ervikospondylogenes Syndrom - lumbospondylogenes Syndrom rechts - Fingerpolyarthrose - chronisches rezidivierendes Lumbalsyndrom
Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Maler vom 1 3. Mai bis 1 9. Juli
2015 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 2 0. Juli
2015 be stehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 2 f. Ziff. 1.6-1.7). 4.5
Mit Stellungnahme vom 1 1. Mai
2016 kam en die RAD -Ä rzt e
Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, sowie Dr. med. E.___, Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zum Schluss, dass auf die vorhandenen schlüssigen und nachvollziehbaren ärztlichen Berichte abgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer sei seit dem 2 0. Juli
2015 in der bisherigen Tätigkeit als Maler zu 50 % arbeitsunfähig. Das Belastungsprofil beschrieb en
sie wie folgt: leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten schwerer als 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen sowie ohne Armvorhalte und Überkopfarbeiten (vgl. Urk. 7/49 S. 4 f.). 4.6
Dr. A.___ bestätigte mit Bericht vom 2 1. Dezember 2016 (Urk. 7/43/1-3) die bisher von ihm gestellten Diagnosen sowie die vorgenommene Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit . Eine Veränderung liege nicht vor (S. 1 f. Ziff. 1.2, Ziff. 2.1 -2.2). 4.7
Dem Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, vom 9. Februar
2017 (Urk. 7/46) sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit einer Chroni fizie rungs tendenz sowie ein persistierendes myofasziales
zervikozephales Schmerz syndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma infolge einer im Februar
2015 erlittenen Auffahrkollision
zu entnehmen (S. 2 Ziff. 1.1). Die kli nisch-neuro lo gi sche Untersuchung ergebe keine richtungswe isenden patholo gischen Befunde. So lägen insbesondere keine Hinweise für eine zervikoradiku läre oder zervi komyeläre Schädigung vor . Aus neurologischer Sicht sei ke ine bleibende Beein träc htigung als Folge des erlittenen Unfalles zu erwarten (S. 4 Ziff. 1.4). Im Zeitpunkt der Untersuchung habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit als Maler vorgelegen . Eine längerfristige Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der durch den Unfall erlittenen Verlet zungen nicht zu erwarten (S. 5 f. Ziff. 1.6, Ziff. 1.9). 4.8
Mit Stellungnahme vom 2 0. Februar
2017 empfahl RAD-Arzt Dr. D.___ auf die vorliegenden ärztlichen B erichte abzustellen. Der Gesundheitszustand habe sich seit der ersten Stellungnahme nicht verändert. In der bisherigen Tätigkeit als Maler bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit . Es sei zu bedenken, dass nebst der unfallbedingten HWS-Distorsion auch erhebliche degenerative Veränderungen bestünden, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem protrahierten Krankheitsverlauf mit offenem Ausgang führen würden. Daher werde empfohlen, mit der Leistungszusprache
nicht bis zur Verbesserung des Gesundheitszustandes zu warten, sondern eher befristete Leistungen zu spre chen und in einem Jahr eine erneute Beurteilung vorzunehmen (vgl. Urk. 7/49 S. 7). 4.9
PD Dr. B.___ bestätigte mit Bericht vom 2 2. März 2017 (Urk. 7/52) die bisher von ihm gestellten Diagnosen sowie die vorgenommene Einschätzung der ver bliebenen Arbeitsfähigkeit. Insgesamt zeige sich ein unveränderter Verlauf mit hartnäckigen Bes c hwerden (S. 1 f.). 4.10
Am 3 1. März 2017 erfolgte durch die zuständige Person der Beschwerdegegne rin eine telefonische Nachfrage bei RAD-Arzt Dr. D.___ . Dieser habe dabei erklärt, dass der Beschwerdeführer in einer leichten angepassten, wechselbelas tenden Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten schwerer als 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen sowie ohne Armvorhalte und Üb erkopfarbeiten zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 7/49 S. 7). 4.11
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde ein durch PD Dr. B.___ am 1 8. Juli
2017 erstellter Verlaufsbericht (Urk. 3/3) eingereicht. Dieser hielt fest, dass die aktuelle Bildgebung mittels Magnetresonanztomographie (MRI) stabile Verhältnisse an der HWS sowie eine zunehmende lumbale Spinalkanalstenose zeige. Unter den gegebenen Umständen habe er dem Beschwerdeführer eine beidseitige Fazettengelenksinfiltration L4/5 und L5/S1 angeboten (S. 1). 4.12
Dem ebenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Be richt der Ärzte der C.___, Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie, vom 1 1. Sep tem ber
2017 (Urk. 3/4) ist als Diagnose eine Zervikobrachialgie beidseits bei Foramenstenose C5/6, C6/7 beidseits sowie teilweise auch C4/5 beidseits zu ent nehmen . Diese stehe gegenüber der rechtsseitigen Lumboischialgie im Vor dergrund (S. 1 f.) . 5. 5.1
Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen an ein em zervikospondylogenen Syndrom beidseits sowie
an ein em lumbospondylogenen Syndrom rechts und an einer Fingerpolyarthrose leidet . Der im Februar 2015 erlittene Auffahrunfall hat zu keiner frischen trau matischen Läsion g eführt . A usschlaggebend für die gesundheitlichen Beschwer den sind denn nach ärztlicher Ansicht auch die mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen an der HWS und LWS.
Die
klinisch- neurologische Untersuchung ergab keine richtungsweisenden pathologischen Befunde (vgl. Urk. 3/3 S. 1; Urk. 3/4 S. 1; Urk. 7/12 S. 1 Ziff. 1.1; Urk. 7/13/1-5 S. 1 Ziff. 1.1; Urk. 7/36/37-38 S. 2; Urk. 7/43/1-3 S. 1 Ziff. 1.2; Urk. 7/46 S. 2 Ziff. 1.1, S. 4 Ziff. 1.4; Urk. 7/49 S. 4 ff.; Urk. 7/52 S. 1 f.). 5.2
Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht sind indessen nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitli chen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294; Urteil des Bundesgerichts 9C_526/201 4 vom 3. Dezember 2014 E. 5.1). Diesbezüglich gingen die behandelnden Ärzte hin sichtlich der bisherigen Tätigkeit als Maler übereinstimmend davon aus, dass dem Beschwerdeführer
diese lediglich noch zu 50 %
zumutbar sei, was auch RAD-Arzt Dr. D.___ als nachvo llziehbar erachtete (vgl. Urk. 7/12 S.
2 Ziff. 1.6-1.7; Urk. 7/13 /1-5 S. 2 f. Ziff. 1.6-1.7; Urk. 7/43/1-3 S. 2 Ziff. 2.2; Urk. 7/49 S. 7; Urk. 7/52 S.
2). D ie Beschwerdegegnerin hielt verfügungsweise ebenfalls fest, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Maler nicht mehr oder nur noch teilweise möglich sei (vgl. Urk. 2 S. 1). Angesichts der erhobenen Befunde und des an die Tätigkeit eines Malers gestellten Anfor derung sprofils erscheint dies nachvollziehbar, so dass darauf abgestellt werden kann. 5.3
Soweit die Beschwerdegegnerin demgegenüber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit i n einer angepassten Tätigkeit al s ausgewiesen erachtete (vgl. Urk. 2 S. 1 f.), lässt sich dies aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten nicht nachvoll ziehen . So stützt sie sich hierfür einzig auf die telefonische Nachfrage bei RAD-Arzt Dr. D.___
(vgl. Urk. 7/49 S.
7). Zwar ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass sie grundsätzlich die Vornahme der notwendigen Abklä run gen bestimmt .
Auch
ist es ihr rechtsprechungsgemäss nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die versicherungsinterne RAD- Beurteilung zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch streng e Anfor derungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur gerin gen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststel lungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vorstehend E. 1.5) . Selbst nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Berichte und Stellungnahmen des RAD können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizini schen Sach verhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_558/2016 vom 4. November
2016 E. 6.1 -6.2 und 9C_335/2015 vom 1. September
2015 E.
4.3).
Dies trifft vorliegend allerdings nicht zu . Zunächst stellt e ine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche beziehungsweise telefonische Auskunft nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachver haltes - vorliegend zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit - einzu holen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Aus kunft in Betracht (BGE 117 V 282). Weiter hat RAD-Arzt Dr. D.___ den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht, sondern eine reine Aktenbeur teilung vorgenommen, obwohl ein lückenloser Befund beziehungsweise ein fest stehender medizinischer Sachverhalt – abgesehen von der Diagnosestellung – nicht vorliegt. Hierfür fehlt es namentlich an einer fachärztlichen Einschät zung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und an einer Um schreibung des funktionellen L eistungsvermögens . Auch zeigten die kurz vor Verfü gungs erlass durchgeführten bildgebenden Untersuchungen neuerdings eine hoch gradige osteodiskoligamentäre Spinalkanalstenose L4/5 mit Kompres sion der Nerven wurzel L5 rezessal beidseits (vgl. Urk. 3/3 S. 1), was Dr. D.___ bei seiner Einschätzung nicht bekannt war. Sodann nannte er zwar das Belas tungs profil eine r
zumutbaren adaptierte n Tätigkeit, begründete seine Einschät zung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit jedoch in keiner Weise. Insbesondere kann er sich für seine Einschätzung nicht auf die vorhandenen medizinischen Akten stützen, beurteilten die behandelnden Ärzte doch lediglich die Arbeitsfä higkeit in der bisherigen Tätigkeit. Schliesslich fehlt es Dr. D.___ als Facharzt für Chirurgie auch an der einschlägigen Qualifikation zur Beurteilung des in Frage stehenden Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Ar beits fähigkeit. E inzig gestützt auf seine Einschätzung kann keine abschliessende Beu rteilung vorgenommen werden . Die Auswirkungen der erhobenen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sind aus medizinischer Sicht
eingehend zu beurteilen, was bisher unterblieben und durch die Be schwerdegegnerin nachzuholen ist. Damit erübrigen sich Ausführungen zum ebenfalls umstrittenen hypothetischen Invalideneinkommen und einem allfälli gen leidensbedingten Abzug (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 14; Urk. 2 S. 2). 5.4
Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unvollständig, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) ist die Prozessents chädigung vorliegend auf Fr. 2‘0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2'0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___, geboren
1956, arbeitete zuletzt seit dem 1. Oktober 2014 im Zwischenverdienst als Maler beim Malergeschäft Y.___ in Z.___ (vgl. Urk. 7/10 S. 1; Urk. 7/18 S. 1; Urk. 7/29 S. 1 f. Ziff. 2.1, Ziff. 2.7-2.8).
A m 5. Oktober
2015 meldete er sich unter Hinweis auf eine Rückenv erletzung in folge eines im Februar
2015 erlittenen Autounfalles bei der Invalidenversiche rung zum Leist ungsbez ug an (vgl. Urk. 7/2 S. 6 Ziff. 6.1). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daher die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 7/8-10; Urk. 7/12-14; Urk. 7/24-26; Urk. 7/28-29; Urk. 7/33; Urk. 7/35-36; Urk. 7/39; Urk. 7/43; Urk. 7/46) ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/50; Urk. 7/54; Urk. 7/58) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. Juli 2017 (Urk. 7/61 = Urk.
2) einen Rentenanspruch des Versicherten.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 , Ziff.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.5 Die R egionalen Ä rztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Un tersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober
2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha ben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfol gerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver si cherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber
2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 1 3. September
2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 9. Juli
2017 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2017 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2. November
2017 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 -2.2). 4.7
Dem Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, vom 9. Februar
2017 (Urk. 7/46) sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit einer Chroni fizie rungs tendenz sowie ein persistierendes myofasziales
zervikozephales Schmerz syndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma infolge einer im Februar
2015 erlittenen Auffahrkollision
zu entnehmen (S. 2 Ziff. 1.1). Die kli nisch-neuro lo gi sche Untersuchung ergebe keine richtungswe isenden patholo gischen Befunde. So lägen insbesondere keine Hinweise für eine zervikoradiku läre oder zervi komyeläre Schädigung vor . Aus neurologischer Sicht sei ke ine bleibende Beein träc htigung als Folge des erlittenen Unfalles zu erwarten (S. 4 Ziff. 1.4). Im Zeitpunkt der Untersuchung habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit als Maler vorgelegen . Eine längerfristige Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der durch den Unfall erlittenen Verlet zungen nicht zu erwarten (S. 5 f. Ziff. 1.6, Ziff. 1.9). 4.8
Mit Stellungnahme vom 2 0. Februar
2017 empfahl RAD-Arzt Dr. D.___ auf die vorliegenden ärztlichen B erichte abzustellen. Der Gesundheitszustand habe sich seit der ersten Stellungnahme nicht verändert. In der bisherigen Tätigkeit als Maler bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit . Es sei zu bedenken, dass nebst der unfallbedingten HWS-Distorsion auch erhebliche degenerative Veränderungen bestünden, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem protrahierten Krankheitsverlauf mit offenem Ausgang führen würden. Daher werde empfohlen, mit der Leistungszusprache
nicht bis zur Verbesserung des Gesundheitszustandes zu warten, sondern eher befristete Leistungen zu spre chen und in einem Jahr eine erneute Beurteilung vorzunehmen (vgl. Urk. 7/49 S. 7). 4.9
PD Dr. B.___ bestätigte mit Bericht vom 2 2. März 2017 (Urk. 7/52) die bisher von ihm gestellten Diagnosen sowie die vorgenommene Einschätzung der ver bliebenen Arbeitsfähigkeit. Insgesamt zeige sich ein unveränderter Verlauf mit hartnäckigen Bes c hwerden (S. 1 f.). 4.10
Am 3 1. März 2017 erfolgte durch die zuständige Person der Beschwerdegegne rin eine telefonische Nachfrage bei RAD-Arzt Dr. D.___ . Dieser habe dabei erklärt, dass der Beschwerdeführer in einer leichten angepassten, wechselbelas tenden Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten schwerer als 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen sowie ohne Armvorhalte und Üb erkopfarbeiten zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 7/49 S. 7). 4.11
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde ein durch PD Dr. B.___ am 1 8. Juli
2017 erstellter Verlaufsbericht (Urk. 3/3) eingereicht. Dieser hielt fest, dass die aktuelle Bildgebung mittels Magnetresonanztomographie (MRI) stabile Verhältnisse an der HWS sowie eine zunehmende lumbale Spinalkanalstenose zeige. Unter den gegebenen Umständen habe er dem Beschwerdeführer eine beidseitige Fazettengelenksinfiltration L4/5 und L5/S1 angeboten (S. 1). 4.12
Dem ebenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Be richt der Ärzte der C.___, Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie, vom 1 1. Sep tem ber
2017 (Urk. 3/4) ist als Diagnose eine Zervikobrachialgie beidseits bei Foramenstenose C5/6, C6/7 beidseits sowie teilweise auch C4/5 beidseits zu ent nehmen . Diese stehe gegenüber der rechtsseitigen Lumboischialgie im Vor dergrund (S. 1 f.) . 5. 5.1
Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen an ein em zervikospondylogenen Syndrom beidseits sowie
an ein em lumbospondylogenen Syndrom rechts und an einer Fingerpolyarthrose leidet . Der im Februar 2015 erlittene Auffahrunfall hat zu keiner frischen trau matischen Läsion g eführt . A usschlaggebend für die gesundheitlichen Beschwer den sind denn nach ärztlicher Ansicht auch die mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen an der HWS und LWS.
Die
klinisch- neurologische Untersuchung ergab keine richtungsweisenden pathologischen Befunde (vgl. Urk. 3/3 S. 1; Urk. 3/4 S. 1; Urk. 7/12 S. 1 Ziff. 1.1; Urk. 7/13/1-5 S. 1 Ziff. 1.1; Urk. 7/36/37-38 S. 2; Urk. 7/43/1-3 S. 1 Ziff. 1.2; Urk. 7/46 S. 2 Ziff. 1.1, S. 4 Ziff. 1.4; Urk. 7/49 S. 4 ff.; Urk. 7/52 S. 1 f.). 5.2
Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht sind indessen nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitli chen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294; Urteil des Bundesgerichts 9C_526/201 4 vom 3. Dezember 2014 E. 5.1). Diesbezüglich gingen die behandelnden Ärzte hin sichtlich der bisherigen Tätigkeit als Maler übereinstimmend davon aus, dass dem Beschwerdeführer
diese lediglich noch zu 50 %
zumutbar sei, was auch RAD-Arzt Dr. D.___ als nachvo llziehbar erachtete (vgl. Urk. 7/12 S.
2 Ziff. 1.6-1.7; Urk. 7/13 /1-5 S. 2 f. Ziff. 1.6-1.7; Urk. 7/43/1-3 S. 2 Ziff.
E. 2.2 ; Urk. 7/49 S. 7; Urk. 7/52 S.
2). D ie Beschwerdegegnerin hielt verfügungsweise ebenfalls fest, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Maler nicht mehr oder nur noch teilweise möglich sei (vgl. Urk. 2 S. 1). Angesichts der erhobenen Befunde und des an die Tätigkeit eines Malers gestellten Anfor derung sprofils erscheint dies nachvollziehbar, so dass darauf abgestellt werden kann. 5.3
Soweit die Beschwerdegegnerin demgegenüber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit i n einer angepassten Tätigkeit al s ausgewiesen erachtete (vgl. Urk. 2 S. 1 f.), lässt sich dies aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten nicht nachvoll ziehen . So stützt sie sich hierfür einzig auf die telefonische Nachfrage bei RAD-Arzt Dr. D.___
(vgl. Urk. 7/49 S.
7). Zwar ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass sie grundsätzlich die Vornahme der notwendigen Abklä run gen bestimmt .
Auch
ist es ihr rechtsprechungsgemäss nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die versicherungsinterne RAD- Beurteilung zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch streng e Anfor derungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur gerin gen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststel lungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vorstehend E. 1.5) . Selbst nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Berichte und Stellungnahmen des RAD können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizini schen Sach verhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_558/2016 vom 4. November
2016 E. 6.1 -6.2 und 9C_335/2015 vom 1. September
2015 E.
4.3).
Dies trifft vorliegend allerdings nicht zu . Zunächst stellt e ine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche beziehungsweise telefonische Auskunft nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachver haltes - vorliegend zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit - einzu holen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Aus kunft in Betracht (BGE 117 V 282). Weiter hat RAD-Arzt Dr. D.___ den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht, sondern eine reine Aktenbeur teilung vorgenommen, obwohl ein lückenloser Befund beziehungsweise ein fest stehender medizinischer Sachverhalt – abgesehen von der Diagnosestellung – nicht vorliegt. Hierfür fehlt es namentlich an einer fachärztlichen Einschät zung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und an einer Um schreibung des funktionellen L eistungsvermögens . Auch zeigten die kurz vor Verfü gungs erlass durchgeführten bildgebenden Untersuchungen neuerdings eine hoch gradige osteodiskoligamentäre Spinalkanalstenose L4/5 mit Kompres sion der Nerven wurzel L5 rezessal beidseits (vgl. Urk. 3/3 S. 1), was Dr. D.___ bei seiner Einschätzung nicht bekannt war. Sodann nannte er zwar das Belas tungs profil eine r
zumutbaren adaptierte n Tätigkeit, begründete seine Einschät zung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit jedoch in keiner Weise. Insbesondere kann er sich für seine Einschätzung nicht auf die vorhandenen medizinischen Akten stützen, beurteilten die behandelnden Ärzte doch lediglich die Arbeitsfä higkeit in der bisherigen Tätigkeit. Schliesslich fehlt es Dr. D.___ als Facharzt für Chirurgie auch an der einschlägigen Qualifikation zur Beurteilung des in Frage stehenden Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Ar beits fähigkeit. E inzig gestützt auf seine Einschätzung kann keine abschliessende Beu rteilung vorgenommen werden . Die Auswirkungen der erhobenen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sind aus medizinischer Sicht
eingehend zu beurteilen, was bisher unterblieben und durch die Be schwerdegegnerin nachzuholen ist. Damit erübrigen sich Ausführungen zum ebenfalls umstrittenen hypothetischen Invalideneinkommen und einem allfälli gen leidensbedingten Abzug (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 14; Urk. 2 S. 2). 5.4
Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unvollständig, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers . Dabei sind insbesondere die verbliebene Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit sowie der vorgenommene Einkommensvergleich umstritten. 3. 3.1
Vorab gilt es die vom Beschwerdeführer gerügte Gehörsverletzung zu beurtei len, wonach sich die Beschwerdegegnerin nicht mit den Einwänden zum medi zinischen Sachverhalt auseinandergesetzt habe (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 10). 3.2
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent licher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1).
Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin darf ihre Begründung allerdings auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinandersetzen (BGE 133 I 270 E. 3.1, 124 V 180 E. 1a); es ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Ent scheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungs weise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und ge prüft worden (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N
56 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182). 3.3
Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit beizupflichten, als die Beschwer de gegne rin nicht konkret auf die von ihm erwähnte medizinische Be urteilung
und die diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden eingegangen ist .
Dies ist
im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung indessen auch nicht zwingend erfor derlich. Indem die Beschwerdegegnerin erklärte, dass sie sich für die Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und für das ent sprechende Belastungsprofil auf die vorgenommene telefonische Abklärung abgestützt habe (vgl. Urk. 2 S. 2), wurden die dem Entscheid zu grunde gelegten wesentlichen medizinischen Überlegungen zumindest kurz ge nannt, weshalb nicht von einer gewichtigen Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden kann. Zudem hat der Beschwerdeführer die Gelegenheit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachver halt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, womit auch eine allfällige Verletzung als geheilt betrachtet werden kann (BGE 132 V 387 E. 5.1, 124 V 180 E. 4a) . 4. 4.1
In medizinischer Hinsicht finden sich die folgenden, wesentlichen Berichte in den Akten: 4.2
Im Februar
2015 erlitt der Beschwerdeführer einen Autounfall, wobei ihm ein anderes Fahrzeug ins Heck prallte. Dabei zog er sich eine Prellung am Rücken zu (vgl. Unfallmeldung vom 2 0. Mai
2015, Urk. 7/36/3-4).
Dem durch Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 2 0. Februar 2015 erstellten Dokumentationsbogen f ür Erstkonsultation nach kranio zervika lem Beschleunigungstrauma (Urk. 7/36/ 91-93) ist zu entnehmen, dass der Beschwer deführer weder bewusstlos war noch eine Gedächtnislücke aufwies. Allerdings klagte er nach zwei Stunden über Nackenschmerzen sowie
über Schlaf störungen in der ersten Nacht (S. 1 f.).
Die daraufhin veranlassten radiologischen Untersuchungen der Hals
- und Len den wirbelsäule (HWS und LWS) zeigten insbesondere keine frische ossäre traumatische Läsion (vgl. Bericht vom 2 6. Februar 2015, Urk. 7/36/37-38 S. 2). 4.3
PD Dr. med.
B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili ta tion, Chefarzt Rheumatologie, C.___, gab mit Bericht vom 1 6. Okto ber
2015 (Urk. 7/12) an, dass er den Beschwerdeführer seit Juni
2015 behandle (S . 1 Ziff. 1.2) und folgende Diagnosen stellen könne (S. 1 Ziff. 1.1): - Status nach Auffahrkollision vom 8. Februar 2015 - z ervikospondylogenes Syndrom beidseits und lumbospondylogenes Syn drom rechts mit/bei: - multisegmentalen degenerativen Veränderungen an der HWS mit mehr segmentalen foraminalen Engen beids eits mit Maximum C6/7 links sowie C5/6 rechts und C4/5 links (schwere Stenosen), mittel schwere n
foraminale n Engen C3/4 lin ks, C5/6 links und C6/7 rechts, jedoch ohne
foraminale Stenose oder Myelopathie - leichten multisegmentalen degenerativen Veränderungen an der LWS, jedoch ohne Hinweis e auf eine Fraktur, Nervenwurzelkompression oder Diskushernie - keine r Radikulopathie oder periphere n I mpulsleitungsstörung - Fingerpolyarthrose, Status nach Arthrodese
des distalen Interphalangeal gelenks (DIP)
Dig . II vom Februar 2015
Der bisherige Verlauf zeige, dass mit persistierenden Beschwerden zu rechnen sei . Aus rheumatologischer Sicht bestehe derzeit keine Möglichkeit, die 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Maler zu steigern. Eine voll schichtige Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit sei mittel- bis längerfristig a uf grund des bisherigen Verlaufes nicht realistisch (S. 2 Ziff. 1.4, Ziff. 1.6-1.7). 4. 4
Dem Bericht von Dr. A.___
vom 2 7. Oktober
2015 (Urk. 7/13/1-5) sind fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 1 Ziff. 1.1): - z ervikospondylogenes Syndrom - lumbospondylogenes Syndrom rechts - Fingerpolyarthrose - chronisches rezidivierendes Lumbalsyndrom
Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Maler vom 1 3. Mai bis 1 9. Juli
2015 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 2 0. Juli
2015 be stehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 2 f. Ziff. 1.6-1.7). 4.5
Mit Stellungnahme vom 1 1. Mai
2016 kam en die RAD -Ä rzt e
Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, sowie Dr. med. E.___, Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zum Schluss, dass auf die vorhandenen schlüssigen und nachvollziehbaren ärztlichen Berichte abgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer sei seit dem 2 0. Juli
2015 in der bisherigen Tätigkeit als Maler zu 50 % arbeitsunfähig. Das Belastungsprofil beschrieb en
sie wie folgt: leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten schwerer als 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen sowie ohne Armvorhalte und Überkopfarbeiten (vgl. Urk. 7/49 S. 4 f.). 4.6
Dr. A.___ bestätigte mit Bericht vom 2 1. Dezember 2016 (Urk. 7/43/1-3) die bisher von ihm gestellten Diagnosen sowie die vorgenommene Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit . Eine Veränderung liege nicht vor (S. 1 f. Ziff.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.
E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) ist die Prozessents chädigung vorliegend auf Fr. 2‘0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2'0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch a uf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00996
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom
20. November 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch Grieder
Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren
1956, arbeitete zuletzt seit dem 1. Oktober 2014 im Zwischenverdienst als Maler beim Malergeschäft Y.___ in Z.___ (vgl. Urk. 7/10 S. 1; Urk. 7/18 S. 1; Urk. 7/29 S. 1 f. Ziff. 2.1, Ziff. 2.7-2.8).
A m 5. Oktober
2015 meldete er sich unter Hinweis auf eine Rückenv erletzung in folge eines im Februar
2015 erlittenen Autounfalles bei der Invalidenversiche rung zum Leist ungsbez ug an (vgl. Urk. 7/2 S. 6 Ziff. 6.1). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daher die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 7/8-10; Urk. 7/12-14; Urk. 7/24-26; Urk. 7/28-29; Urk. 7/33; Urk. 7/35-36; Urk. 7/39; Urk. 7/43; Urk. 7/46) ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/50; Urk. 7/54; Urk. 7/58) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. Juli 2017 (Urk. 7/61 = Urk.
2) einen Rentenanspruch des Versicherten. 2.
Der Versicherte erhob am 1 3. September
2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 9. Juli
2017 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2017 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2. November
2017 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch a uf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Die R egionalen Ä rztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Un tersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober
2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha ben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfol gerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver si cherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber
2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die
erfolgten versicherungsmedizinischen Überprüfungen fest, dass der Be schwerdeführer in einer angepassten leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die bisherige Tätigkeit als Maler sei ihm nicht mehr oder nur noch teilweise zumutbar. Die Abklärungen seien nachvollziehbar verlaufen. Bei einer telefoni schen Nachfrage sei das Res ultat schriftlich festzuhalten, was vorliegend erfolgt sei . Nach Vornahme des Einkommensvergleichs resultiere ein nicht rentenbe gründender Invaliditätsgrad. Ein leidensbedingter Abzug werde nicht gewährt (S. 1 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin sei nicht auf seine Einwände zum medizinischen Sach verhalt eingegangen und habe dadurch sein rechtliches Gehör verletzt. Die telefonische Einschätzung durch den
RAD, wonach er in einer angepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig sei, entbehre jeglicher medizinischer Grundlage. Der RAD habe ihn auch nie selbst untersucht. Der medizinische Sachverhalt zur Ermittlung der Restarbeitsfähigkeit sei weiter abklärungsbedürftig. Schliesslich sei das Invalideneinkommen falsch berechnet worden und es sei ein leidensbe dingter Abzug zu gewähren (S. 5 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers . Dabei sind insbesondere die verbliebene Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit sowie der vorgenommene Einkommensvergleich umstritten. 3. 3.1
Vorab gilt es die vom Beschwerdeführer gerügte Gehörsverletzung zu beurtei len, wonach sich die Beschwerdegegnerin nicht mit den Einwänden zum medi zinischen Sachverhalt auseinandergesetzt habe (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 10). 3.2
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent licher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1).
Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin darf ihre Begründung allerdings auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinandersetzen (BGE 133 I 270 E. 3.1, 124 V 180 E. 1a); es ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Ent scheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungs weise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und ge prüft worden (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N
56 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182). 3.3
Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit beizupflichten, als die Beschwer de gegne rin nicht konkret auf die von ihm erwähnte medizinische Be urteilung
und die diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden eingegangen ist .
Dies ist
im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung indessen auch nicht zwingend erfor derlich. Indem die Beschwerdegegnerin erklärte, dass sie sich für die Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und für das ent sprechende Belastungsprofil auf die vorgenommene telefonische Abklärung abgestützt habe (vgl. Urk. 2 S. 2), wurden die dem Entscheid zu grunde gelegten wesentlichen medizinischen Überlegungen zumindest kurz ge nannt, weshalb nicht von einer gewichtigen Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden kann. Zudem hat der Beschwerdeführer die Gelegenheit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachver halt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, womit auch eine allfällige Verletzung als geheilt betrachtet werden kann (BGE 132 V 387 E. 5.1, 124 V 180 E. 4a) . 4. 4.1
In medizinischer Hinsicht finden sich die folgenden, wesentlichen Berichte in den Akten: 4.2
Im Februar
2015 erlitt der Beschwerdeführer einen Autounfall, wobei ihm ein anderes Fahrzeug ins Heck prallte. Dabei zog er sich eine Prellung am Rücken zu (vgl. Unfallmeldung vom 2 0. Mai
2015, Urk. 7/36/3-4).
Dem durch Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 2 0. Februar 2015 erstellten Dokumentationsbogen f ür Erstkonsultation nach kranio zervika lem Beschleunigungstrauma (Urk. 7/36/ 91-93) ist zu entnehmen, dass der Beschwer deführer weder bewusstlos war noch eine Gedächtnislücke aufwies. Allerdings klagte er nach zwei Stunden über Nackenschmerzen sowie
über Schlaf störungen in der ersten Nacht (S. 1 f.).
Die daraufhin veranlassten radiologischen Untersuchungen der Hals
- und Len den wirbelsäule (HWS und LWS) zeigten insbesondere keine frische ossäre traumatische Läsion (vgl. Bericht vom 2 6. Februar 2015, Urk. 7/36/37-38 S. 2). 4.3
PD Dr. med.
B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili ta tion, Chefarzt Rheumatologie, C.___, gab mit Bericht vom 1 6. Okto ber
2015 (Urk. 7/12) an, dass er den Beschwerdeführer seit Juni
2015 behandle (S . 1 Ziff. 1.2) und folgende Diagnosen stellen könne (S. 1 Ziff. 1.1): - Status nach Auffahrkollision vom 8. Februar 2015 - z ervikospondylogenes Syndrom beidseits und lumbospondylogenes Syn drom rechts mit/bei: - multisegmentalen degenerativen Veränderungen an der HWS mit mehr segmentalen foraminalen Engen beids eits mit Maximum C6/7 links sowie C5/6 rechts und C4/5 links (schwere Stenosen), mittel schwere n
foraminale n Engen C3/4 lin ks, C5/6 links und C6/7 rechts, jedoch ohne
foraminale Stenose oder Myelopathie - leichten multisegmentalen degenerativen Veränderungen an der LWS, jedoch ohne Hinweis e auf eine Fraktur, Nervenwurzelkompression oder Diskushernie - keine r Radikulopathie oder periphere n I mpulsleitungsstörung - Fingerpolyarthrose, Status nach Arthrodese
des distalen Interphalangeal gelenks (DIP)
Dig . II vom Februar 2015
Der bisherige Verlauf zeige, dass mit persistierenden Beschwerden zu rechnen sei . Aus rheumatologischer Sicht bestehe derzeit keine Möglichkeit, die 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Maler zu steigern. Eine voll schichtige Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit sei mittel- bis längerfristig a uf grund des bisherigen Verlaufes nicht realistisch (S. 2 Ziff. 1.4, Ziff. 1.6-1.7). 4. 4
Dem Bericht von Dr. A.___
vom 2 7. Oktober
2015 (Urk. 7/13/1-5) sind fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 1 Ziff. 1.1): - z ervikospondylogenes Syndrom - lumbospondylogenes Syndrom rechts - Fingerpolyarthrose - chronisches rezidivierendes Lumbalsyndrom
Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Maler vom 1 3. Mai bis 1 9. Juli
2015 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 2 0. Juli
2015 be stehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 2 f. Ziff. 1.6-1.7). 4.5
Mit Stellungnahme vom 1 1. Mai
2016 kam en die RAD -Ä rzt e
Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, sowie Dr. med. E.___, Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zum Schluss, dass auf die vorhandenen schlüssigen und nachvollziehbaren ärztlichen Berichte abgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer sei seit dem 2 0. Juli
2015 in der bisherigen Tätigkeit als Maler zu 50 % arbeitsunfähig. Das Belastungsprofil beschrieb en
sie wie folgt: leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten schwerer als 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen sowie ohne Armvorhalte und Überkopfarbeiten (vgl. Urk. 7/49 S. 4 f.). 4.6
Dr. A.___ bestätigte mit Bericht vom 2 1. Dezember 2016 (Urk. 7/43/1-3) die bisher von ihm gestellten Diagnosen sowie die vorgenommene Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit . Eine Veränderung liege nicht vor (S. 1 f. Ziff. 1.2, Ziff. 2.1 -2.2). 4.7
Dem Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, vom 9. Februar
2017 (Urk. 7/46) sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit einer Chroni fizie rungs tendenz sowie ein persistierendes myofasziales
zervikozephales Schmerz syndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma infolge einer im Februar
2015 erlittenen Auffahrkollision
zu entnehmen (S. 2 Ziff. 1.1). Die kli nisch-neuro lo gi sche Untersuchung ergebe keine richtungswe isenden patholo gischen Befunde. So lägen insbesondere keine Hinweise für eine zervikoradiku läre oder zervi komyeläre Schädigung vor . Aus neurologischer Sicht sei ke ine bleibende Beein träc htigung als Folge des erlittenen Unfalles zu erwarten (S. 4 Ziff. 1.4). Im Zeitpunkt der Untersuchung habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit als Maler vorgelegen . Eine längerfristige Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der durch den Unfall erlittenen Verlet zungen nicht zu erwarten (S. 5 f. Ziff. 1.6, Ziff. 1.9). 4.8
Mit Stellungnahme vom 2 0. Februar
2017 empfahl RAD-Arzt Dr. D.___ auf die vorliegenden ärztlichen B erichte abzustellen. Der Gesundheitszustand habe sich seit der ersten Stellungnahme nicht verändert. In der bisherigen Tätigkeit als Maler bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit . Es sei zu bedenken, dass nebst der unfallbedingten HWS-Distorsion auch erhebliche degenerative Veränderungen bestünden, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem protrahierten Krankheitsverlauf mit offenem Ausgang führen würden. Daher werde empfohlen, mit der Leistungszusprache
nicht bis zur Verbesserung des Gesundheitszustandes zu warten, sondern eher befristete Leistungen zu spre chen und in einem Jahr eine erneute Beurteilung vorzunehmen (vgl. Urk. 7/49 S. 7). 4.9
PD Dr. B.___ bestätigte mit Bericht vom 2 2. März 2017 (Urk. 7/52) die bisher von ihm gestellten Diagnosen sowie die vorgenommene Einschätzung der ver bliebenen Arbeitsfähigkeit. Insgesamt zeige sich ein unveränderter Verlauf mit hartnäckigen Bes c hwerden (S. 1 f.). 4.10
Am 3 1. März 2017 erfolgte durch die zuständige Person der Beschwerdegegne rin eine telefonische Nachfrage bei RAD-Arzt Dr. D.___ . Dieser habe dabei erklärt, dass der Beschwerdeführer in einer leichten angepassten, wechselbelas tenden Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten schwerer als 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen sowie ohne Armvorhalte und Üb erkopfarbeiten zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 7/49 S. 7). 4.11
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde ein durch PD Dr. B.___ am 1 8. Juli
2017 erstellter Verlaufsbericht (Urk. 3/3) eingereicht. Dieser hielt fest, dass die aktuelle Bildgebung mittels Magnetresonanztomographie (MRI) stabile Verhältnisse an der HWS sowie eine zunehmende lumbale Spinalkanalstenose zeige. Unter den gegebenen Umständen habe er dem Beschwerdeführer eine beidseitige Fazettengelenksinfiltration L4/5 und L5/S1 angeboten (S. 1). 4.12
Dem ebenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Be richt der Ärzte der C.___, Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie, vom 1 1. Sep tem ber
2017 (Urk. 3/4) ist als Diagnose eine Zervikobrachialgie beidseits bei Foramenstenose C5/6, C6/7 beidseits sowie teilweise auch C4/5 beidseits zu ent nehmen . Diese stehe gegenüber der rechtsseitigen Lumboischialgie im Vor dergrund (S. 1 f.) . 5. 5.1
Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen an ein em zervikospondylogenen Syndrom beidseits sowie
an ein em lumbospondylogenen Syndrom rechts und an einer Fingerpolyarthrose leidet . Der im Februar 2015 erlittene Auffahrunfall hat zu keiner frischen trau matischen Läsion g eführt . A usschlaggebend für die gesundheitlichen Beschwer den sind denn nach ärztlicher Ansicht auch die mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen an der HWS und LWS.
Die
klinisch- neurologische Untersuchung ergab keine richtungsweisenden pathologischen Befunde (vgl. Urk. 3/3 S. 1; Urk. 3/4 S. 1; Urk. 7/12 S. 1 Ziff. 1.1; Urk. 7/13/1-5 S. 1 Ziff. 1.1; Urk. 7/36/37-38 S. 2; Urk. 7/43/1-3 S. 1 Ziff. 1.2; Urk. 7/46 S. 2 Ziff. 1.1, S. 4 Ziff. 1.4; Urk. 7/49 S. 4 ff.; Urk. 7/52 S. 1 f.). 5.2
Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht sind indessen nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitli chen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294; Urteil des Bundesgerichts 9C_526/201 4 vom 3. Dezember 2014 E. 5.1). Diesbezüglich gingen die behandelnden Ärzte hin sichtlich der bisherigen Tätigkeit als Maler übereinstimmend davon aus, dass dem Beschwerdeführer
diese lediglich noch zu 50 %
zumutbar sei, was auch RAD-Arzt Dr. D.___ als nachvo llziehbar erachtete (vgl. Urk. 7/12 S.
2 Ziff. 1.6-1.7; Urk. 7/13 /1-5 S. 2 f. Ziff. 1.6-1.7; Urk. 7/43/1-3 S. 2 Ziff. 2.2; Urk. 7/49 S. 7; Urk. 7/52 S.
2). D ie Beschwerdegegnerin hielt verfügungsweise ebenfalls fest, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Maler nicht mehr oder nur noch teilweise möglich sei (vgl. Urk. 2 S. 1). Angesichts der erhobenen Befunde und des an die Tätigkeit eines Malers gestellten Anfor derung sprofils erscheint dies nachvollziehbar, so dass darauf abgestellt werden kann. 5.3
Soweit die Beschwerdegegnerin demgegenüber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit i n einer angepassten Tätigkeit al s ausgewiesen erachtete (vgl. Urk. 2 S. 1 f.), lässt sich dies aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten nicht nachvoll ziehen . So stützt sie sich hierfür einzig auf die telefonische Nachfrage bei RAD-Arzt Dr. D.___
(vgl. Urk. 7/49 S.
7). Zwar ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass sie grundsätzlich die Vornahme der notwendigen Abklä run gen bestimmt .
Auch
ist es ihr rechtsprechungsgemäss nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die versicherungsinterne RAD- Beurteilung zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch streng e Anfor derungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur gerin gen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststel lungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vorstehend E. 1.5) . Selbst nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Berichte und Stellungnahmen des RAD können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizini schen Sach verhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_558/2016 vom 4. November
2016 E. 6.1 -6.2 und 9C_335/2015 vom 1. September
2015 E.
4.3).
Dies trifft vorliegend allerdings nicht zu . Zunächst stellt e ine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche beziehungsweise telefonische Auskunft nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachver haltes - vorliegend zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit - einzu holen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Aus kunft in Betracht (BGE 117 V 282). Weiter hat RAD-Arzt Dr. D.___ den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht, sondern eine reine Aktenbeur teilung vorgenommen, obwohl ein lückenloser Befund beziehungsweise ein fest stehender medizinischer Sachverhalt – abgesehen von der Diagnosestellung – nicht vorliegt. Hierfür fehlt es namentlich an einer fachärztlichen Einschät zung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und an einer Um schreibung des funktionellen L eistungsvermögens . Auch zeigten die kurz vor Verfü gungs erlass durchgeführten bildgebenden Untersuchungen neuerdings eine hoch gradige osteodiskoligamentäre Spinalkanalstenose L4/5 mit Kompres sion der Nerven wurzel L5 rezessal beidseits (vgl. Urk. 3/3 S. 1), was Dr. D.___ bei seiner Einschätzung nicht bekannt war. Sodann nannte er zwar das Belas tungs profil eine r
zumutbaren adaptierte n Tätigkeit, begründete seine Einschät zung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit jedoch in keiner Weise. Insbesondere kann er sich für seine Einschätzung nicht auf die vorhandenen medizinischen Akten stützen, beurteilten die behandelnden Ärzte doch lediglich die Arbeitsfä higkeit in der bisherigen Tätigkeit. Schliesslich fehlt es Dr. D.___ als Facharzt für Chirurgie auch an der einschlägigen Qualifikation zur Beurteilung des in Frage stehenden Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Ar beits fähigkeit. E inzig gestützt auf seine Einschätzung kann keine abschliessende Beu rteilung vorgenommen werden . Die Auswirkungen der erhobenen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sind aus medizinischer Sicht
eingehend zu beurteilen, was bisher unterblieben und durch die Be schwerdegegnerin nachzuholen ist. Damit erübrigen sich Ausführungen zum ebenfalls umstrittenen hypothetischen Invalideneinkommen und einem allfälli gen leidensbedingten Abzug (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 14; Urk. 2 S. 2). 5.4
Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unvollständig, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) ist die Prozessents chädigung vorliegend auf Fr. 2‘0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2'0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans