Sachverhalt
1. 1.1
Der 1963 geborene und als Bauarbeiter erwerbstätig gewesene X.___ meldete sich am 8. Februar 2001 ( Urk. 10/1) unter Hinweis auf chronische Rücken schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein und eine Gefühlsstörung in den linken Unterschenkel ein erstes Mal bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1) und ersuchte ins besondere um eine Umschulung. Die in der Folge von der IV-Stelle bis Juli 2002 durchgeführten berufliche n Massnahmen (berufliche Abklärung und Arbeits training)
schloss er erfolgreich ab
( vgl. Urk.
10/11, Urk. 10/16, Urk. 10/25, Urk. 10/34 ). 1.2
Am 2 8. März 2007 meldete sich der seit Juli 20 02 nicht mehr erwerbstätig gewe sene Versicherte erneut bei der I V-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/42). Die IV-Stelle verneinte mit Ver fügung vom 25. Juli 2011 einen Leistungsa nspruch d es Versicherten (Urk. 10/102, Urk. 10/104). 1.3
Am 1. November 2014 wurde der Versicherte von seiner Rechtsvertreterin, Y.___ , Paralegal Services, von n euem zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 10/110) . In der Folge verfügte die IV-Stelle gestützt auf ein eingeholte s
bidisziplinäre s Gutachten ( Rheumatologie, Psychiatrie ,
Urk. 10/125) am 23. Sep tember 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 10/137). Mit Verfü gung vom 12. November 2015 kam die IV-Stelle auf diesen Entscheid zurück und ersetzte ihn durch einen wiederum leistungsablehnend en ( Urk. 10/146) .
Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 10/147/ 3-17) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 25. August 2016 ab und stellte
– kurz zusammengefasst – fest, dass seitens der IV-Stelle kein rechtmässiger Anlass für den Erlass eines Wiedererwä gungsentscheides bestand en habe
und die Verfügung vom 23. September 2015 in Rechtskraft erwachsen
sei ( Prozess Nr. IV.2015.01303; Urk. 10/152) . 1.4
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2016
(Urk. 10/154) meldete sich der Versicherte , weiterhin vertreten durch Y.___ , zum wiederholten Male zum Leistungsb ezug an und beantragte eine erneute Prüfung seines Leistungsanspruches. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 (Urk. 10/155) forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, Beweismittel einzureichen und stellte ihm mit Vorbescheid vom 6. März 2016 (Urk. 10/162) in Aussicht, dass auf das Begehren nicht eingetreten w e rd e . Nach erhobene m Einwand vom 6. April 2017 (Urk. 10/163) verfügte die IV-Stelle am 3. August 2017 (Urk. 2) im angekündigten Sinne . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 13. September 2017 (Urk. 1) Beschwerde mit de m Rechtsbegehren um Aufhebung der Verfügung vom 3. August 2017 und Eintr eten auf das Leistungsbegehren, eventualiter um Einholung eines medizinischen Gutachtens. Ferner ersuchte er um Gewährung d er unentgeltlichen Rechtspflege . Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2017 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerd e , was dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2017 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ,
ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände rung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invalidi tätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründen de Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer de fall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungs ver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE
109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub wür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2017 (Urk. 2) zusammengefasst, sämtliche Diagnosen seien bereits bei der letztmaligen Abweisung vom 12. November 2015 (richtig: 23. September 2015) bekannt gewesen und berücksichtigt worden. Eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes könne dem eingereichten Bericht nicht entnommen werden ( S. 1) . 2.2
Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), mit den ein gereichten Beweisakten sei eine Verschlechterung glaubhaft dargelegt ( Rz 3.2). Neu liege eine schwere depressive Symptomatik vor als Reaktion auf die ste ts zunehmende Schmerzs ymptomatik ( Rz 3.2.2). Auch in Bezug auf die somatischen Diagnosen bestünden gewisse Anhaltspunkte für eine Verschlechterung ( Rz 3.2.3). 3. 3.1 3.1.1
Dem der am 23. September 2015 (Urk. 10/137) verfügten Rentenverweigerung zugrunde liegenden bidisziplinären Gutachten von Dr. med. Z.___ , FMH Innere Medizin und Rheumatologie, und Prof. Dr. med. habil. A.___ , FMH Neurologie und Psychiatrie und Psychologie, vom 28. März 2015 ( Urk. 10/125/1-113) können folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ent nommen werden (S. 63) : - Chronifizierte Ischialgie links bei residuellem
radikulärem Ausfall syndrom L5 links und St. n. Operation einer Diskushernie L4/5 links am 31 . 10.2014 - Chonifizierte unspezifische Rückenschmerzen links bei Haltungs insuffizienz , Fehlhaltung bei Kyphose (Rundrücken) sowie
Diskopathie L4/5 Als o hne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Experten: - Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, ED 2012 , kontrolliert unter ASV The rapie - Adipositas (BMI 35.4 kg/m2, Bauchumfang 124 cm) - Vitamin D-Mangel - Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen; ICD 10 F 45.41 - Leicht- bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom; ICD 10 F 33.01/11 reaktiv zum Schmerzgeschehen und zu psychosozialen Belastungen - Finanzielle Probleme; ICD-10 Z 01
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, beim Beschwerdeführer bestünden aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht keine auf psychiatrischen Erkrankungen beruhenden nicht überwindbare Handicapierungen , welche eine mittel- und langfristige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in adaptierter Tätigkeit von mehr als 20% begründen könnten. Dies e Ein schätzung gelte seit Antragsstellung. Daher werde die bidisziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich aufgrund der somatischen Leiden bestimmt .
Aus internistisch-rheumatologischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Maurers und Schaler s . Dies gelte seit dem Operationsdatum vom 3 1. Oktober 201 4. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer hin gegen zu 100 % arbeitsfähig (S. 63) . 3. 1. 2
Im Bericht des Zentrum s
B.___ vom 26. Juni 2015 (Urk. 10/134) diagnostizier t en die verantwortlich zeichnenden Fachpersonen
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie Dr. phil. klin . psych. D.___ was folgt
( S. 4) : 1.
Mittelgradige depressive Episode (ICD-10, F32.1) 2 .
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) 3.
Adipositas (E66.0, BMI=32 ) 4.
Schlafapnoe mit/bei - Cpap -versorgt (Stadtspital E.___ 17.09.12) - Apnoe/ Hypopnoe -Index 18/h (PSG 29.05.2012) 5.
Chronisches lumbovertebrales Reizsyndrom L5/S1 mit/bei - Mediolaterale r Diskushe r nie L5/S1 li. (M54.4) - S ensorische r Wurzelkompression S1 li. - E nge m Spinalkanal L4/5 bei me dianer Diskusprotrusion (K linik F.___ 07.02.01) - Massenprolaps L4/5 mit obliteriertem Spinalkanal (17.12.12 MRI LWS, U niklinik G.___ 17.12.12 ) 6.
Cerviocephales Schmerzsyndrom 7.
Cholezystolithiasis
mit/bei - Op. 24.01.13 ( Spital H.___ )
Zu den neuropsychologischen Einschränkungen hielten sie fest, fremdbeurteilt durch das Med izinische Zentrum Löwenstrasse sei die Depression schwer, unter Einbezug einer gewissen Grundaktivität mittelgradig (S. 3).
Betreffend die
psychopathologischen Befund e
notierten Dr. C.___ und Dr. D.___ , der 52-jährige Patient sei äusserlich gepflegt, altersentsprechend, bewusst seinsklar und allseits orientiert (Zeit, Ort, Situation, Person ), in der emotionellen Kontaktaufnahme zurückhaltend gehemmt, sachl ich, aktiv im Spontanverhalten, die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert bei deutliche r Störung des Vitalgefühls (keine körperliche und seelische Frische, keine körperli che Unge störtheit, keine Kraft), affektiv unkontrolliert , motorisch unruhig , Gestik und Mimik seien gespannt, im G esprächsverlauf sei er verbal wortkarg, s childer e sein Symptomerleben und –verhalten i m Zusammenhang mit den zunehmenden Schmerzen . Kognitiv sei der Beschwerdeführer in Aufmerksamkeit, Konzentra tion, Merkfähigkeit (10 Min.) und Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise deut lich eingeschränkt, es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit im Alltag, es bestün den keine Auffassungsstörungen, das Denken sei formal beweglich. Es bestünden
k eine Denkverlangsamung, Denkeinengung, Gedankendrängen oder Denk hemmung, inhaltlich sei er problemzentriert. Bei e rhaltene r Krankheitseinsicht gebe es keine circadiane Schwankung der Symptomatik, die Schmerzen seien 24
Std. vorhanden. Es gebe
k eine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen (Phoneme, Wah n, Fehlbeurteilung der Realität, Schuld-, Eifersucht-, Verfol gungs -, Grössen-, Verarmungswahn ohne Wahnstimmung, Wahrnehmungs- oder Ich-störung [ gesteuert ] ) , Parakinesen (Wortstereotypen, Befehlsautomatismen, Negativismus, motorische Stereotypien), keine Depersonalisation en , keine Hallu zinationen (akustische, Akoasmen , gustatorische, optische Halluzinationen), keine Neologis men, keine quantitative Bewusstseinsstörung (Bewusstseinsminde rung), keine formalen Denkstörungen (keine Denkhemmung, kein Gedankenent zug, keine Inkohärenz), keine Zwänge, keine Gedankenausbreitung, Gedanken eingeben, Gedankenentzug, keine Gefühllosigkeit. Es gebe k eine Suizidgedanken/-wünsche, keine Selbstverletzungen , keine konkreten Aus führungs pläne, a ktuell keine akute Suizidalität und k eine Selbstbeschädigung (S . 3 f.). 3. 2
Im Rahmen der Neuanmeldung legte der Beschwerdeführer den Bericht des B.___ vom 20. Januar 2017 ins Recht ( Urk. 10/157, Urk. 10/159). Dr. C.___ und Dr. D.___ stellten hierbei folgende Diagnose n : 1.
Rez i divierende de pressive Störung, ggw . s chwere depressive Episode (ICD-10, F33.1) 2.
Adipositas per magna (E66.0, BMI=35) 3
Obstruktives Schlafapnoesyndrom mit/bei - Cpap -versorgt (Stadtspital E.___ 17.09.12) - Apnoe/ Hypopnoe -Index 18/h (PSG 29.05.2012) 4 .
Chronisches lumbovertebrales Reizsyndrom L5/S1 mit/bei - Mediolaterale r
Diskushenrie L5/S1 li. (M54.4) - S ensorische r Wurzelkompression S1 li. - E nge m Spinalkanal L4/5 bei medianer Diskusprotrusion ( K linik F.___ 07.02.01) - Massenprolaps L4/5 mit obliteriertem Spinalkanal (17.12.12 MRI LWS, U niklinik G.___ 17.12.12 5 .
Cerviocephales Schmerzsyndrom 6 .
Cholezystolithiasis m/b - Op. 24.01.13 ( Spital H.___ )
Hinsichtlich des psychopathologischen Befundes äusserten sie , der 5 3 jährige Patient sei heute äusserlich verwahrlost , altersentsprechend, bewusst seinsklar und allseits orientiert (Zeit, Ort, Situation, Person ) in der emotionellen Kontaktaufnahme zurückhaltend gehemmt, sachlich , passiv im Spontan ver hal ten, die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert, bei deutliche r Störung des Vitalgefühls (keine körperliche und seelische Frische, keine körperliche Unge stört heit, keine Kraft), er sei affektiv kontrolliert , motorisch ruhig , die Gestik und Mimik seien gespannt, im Gesprächsverlauf sei er verbal wortkarg, schilder e sein Symptomerleben und –verhalten in Zusammenhang mit
den zunehmenden Schmerzen. Kognitiv sei er in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit (10
Min.) und Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt, es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit im Alltag, es bestünden keine Auf fas sungs störungen, das Denken sei formal beweglich. Es gebe k eine Denk verlangsa mung, Denkein engung, Gedankendrängen oder Denkhemmung, er sei inhaltlich problem zentriert. Bei e rhaltene r Krankheitseinsicht gebe es keine circadiane Schwankung der Symptomatik, die Schmerzen seien 24 Std. vor handen. Es gebe k eine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen (Phoneme, Wahn, Fehlbe urteilung der Realität, Schuld-, Eifersucht-, Ver folgungs -, Grössen , Verarmungs wahn ohne Wahnstimmung, Wahr nehmungs
- oder Ich-störung [ gesteuert ] ) , Para kinesen (Wortstereotypen, Befehls automatismen, Negativismus, motorische Stereotypien), keine Deperso nalisa tion en , keine Halluzinationen (akustische, Akoasmen , gustato rische, optische Halluzinationen), keine Neolo gismen, keine quantitative Bewusst seinsstörung (Bewusstseinsminderung), keine formalen Denkstörungen (keine Denkhemmung, kein Gedankenentzug, keine Inkohärenz), keine Zwänge, keine Gedanken ausbreitung, Gedanken ein geben, Gedankenent zug, keine Gefühl losigkeit. Es gebe ke ine Suizid gedanken/-wünsche, keine Selbst verletzungen , keine kon kre ten Ausführungs pläne, aktuell keine akute Suizidalität sowie
k eine Selbstbe schädigung en ( Urk.
10/157 S. 2 ). 4 . 4.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person die massgeblichen Tat sachenänderungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits mit der Neuanmeldung glaubhaft machen muss. Wird ihr wie im konkreten Fall (vgl.
Urk. 10/155) schon im Verwaltungsverfahren eine angemessene Frist zur Einrei chung ergänzender Beweismittel angesetzt unter der Androhung, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten erkannt werde, legt das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, der sich der Verwal tung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 ) . Die vom Beschwerdeführer erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten ärztlichen Berichte vom 20. August (Urk. 3/13) und 13. September 2017 (Urk. 3/12) sind demzufolge grundsätzlich unbeachtlich.
B etreffend somatische Verschlechterung nennt der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 Rz
3.2.3 ) den erwähnten Bericht vom
20. August 2017 (Urk. 3/13) als alleiniges Beweismittel. Dieser ist aber, da zu
spät aufgelegt , unbeachtlich und erschöpft sich ohnehin in bereits Bekanntem.
Damit haben sich die nachfolgenden Erwä gungen auf die psychiatrischen Befunde zu beschränken. 4.2 4.2.1
Der Beschwerdeführer macht denn auch vornehmlich eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes aufgrund einer Schmerzzunahme geltend (E. 2.2). Ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei Erlass der letzten Verfügung vom 23. September 2015 die Einwände des Beschwerdeführers ausrei chend würdigte, ist vorliegend allein die Veränderung des Gesundheitszustandes zwischen dem Zeitpunkt der genannten Verfügung (Vergleichszeitpunkt) und der Neuanmeldung relevant.
Im Gegensatz zum Vergleichszeitpunkt diagnostizierten dieselben Fachpersonen , Dr. C.___ und Dr. D.___ , eine rezidivierende depressive Störung mit einer schweren (statt mittelgradigen) Episode (E. 3. 1 . 2 , E. 3. 2 ). Wie sich erkennen lässt, unterscheiden sich dahingegen die psychopathologischen Befunde nur gering fü gig mit im Wesentlichen unverändertem Wortlaut. Namentlich beschieden die Ärzte dem Beschwerdeführer in Abweichung zum Vergleichs zeitpunkt lediglich eine äusserliche Verwahrlosung, eine Passivität im Spontan verhalten sowie eine affektive Kontrolliertheit und motorische Ruhe. Darüber hinaus weichen die psychopathologischen Befunde in keiner Weise voneinander ab. Abgesehen davon, dass die beiden letztgenannten Abweichungen aus allgemeiner Sicht
wenn überhaupt - als Verbesserungen zu taxieren wären ,
ist die ange führte wesentliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht . 4.2.2
Beruhend auf einer Fremdbeurteilung, welcher nicht widersprochen wurde, schlossen im Übrigen dieselben Ärzte bereits im Vergleichszeitpunkt grund sätz lich auf eine schwere Depression, welche unter Einbezug einer "gewissen Grund aktivität" mittelgradig sei (E. 3.1 .2, vgl. Urk. 10/134 S. 3). Eine Erläuterung dieser "Grundaktivität" sowie eine Differenzierung der diesbezüglichen Ein wirkung auf die schwere Depression des Beschwerdeführers lässt sich aus dem Bericht nicht ersehen. Indes zeigt auch eine Gegenüberstellung der Beschwerden mit den dar aus resultierenden alltäglichen Einschränkungen im Vergleichs zeitpunkt mit jenen im Zeitpunkt der Neuanmeldung keine nennenswerten Abweichungen (vgl. Urk. 10/134 S. 3 u nd Urk. 10/157 S. 1). Wiederum fällt der Wortlaut weit gehend identisch aus, weshalb die veränderte Diagnose auch unter d i esem Gesichts punkt nicht glaubhaft gemacht ist . 4.3
Zusammenfassend wurde mit der schweren Depression zwar eine wesentliche Verschlechterung in psychischer Hinsicht behauptet. Angesichts der weitgehend identischen Befunden fehlt es indessen an der Plausibilität und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter erheb licher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. 4.4
Damit erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmässig , weshalb die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die unent geltliche Rechtsvertretung ist anwaltlichen Vertretern vorbehalten.
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten, wobei die Einkommens- wie die Vermögensverhältnisse beider Ehe gatten zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1 5. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich obliegt es der gesuch-stellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dar zustellen und soweit wie möglich auch zu belegen (BGE120 Ia 179 E. 3a).
Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Ein-kommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern ( § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht in Verbindung mit Art. 119 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozess ordnung ). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungs grundsatz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E.
2.3). 5.2
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 13. September 2017 (Urk. 1) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( S. 2). Mit Verfügung vom 19. September 2017 ( Urk. 5)
wurde er ausdrücklich aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig ausgefüllt und unter Bei lage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation (wie Lohnausweise, Bankaus züge, Mietverträge, Versicherungsverträge, Rechnungen, Quittungen, Steuerer klärungen, etc.) dem Gericht einzureichen, unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen wird, dass keine prozessuale Bedürf tigkeit besteht .
Im auszufüllenden Formular (Urk. 7) wurde er unter Ziff. 13 aus drücklich darauf hingewiesen, dass unvollständige oder unrichtige Angaben sowie fehlende Belege ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen können
( S. 6) .
Das Formular reichte der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2017 ( Urk. 7 ) unter Beilage eines befristeten Arbeitsvertrages seines Sohnes, den Versicherungs policen seiner Ehefrau, seines Sohnes sowie seine s
eigenen und eines Miet vertra ges ein (Urk. 8/1-5). Weitere Belege wie namentlich Lohnabrechnung en oder Lohnausweise der Ehefrau oder die letzte unterzeichnete Steuererklärung und Steuereinschätzung reichte er nicht ein. Bereits daraus erhellt , dass dem Gesuch mangels hinreichender Substantiierung der Prozessarmut nicht statt gegeben werden kann. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Beschwerde führer im vor liegenden Verfahren von einem berufsmässigen Rechtsbeistand vertreten war.
Anzufügen bleibt , dass
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers von Beginn weg nicht als unentgeltliche Rechtsbeiständin in Betracht zu ziehen war, da sie keine patentierte Rechtsanwältin ist. 5.3
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Ver sicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr.
1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ,
ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände rung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invalidi tätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründen de Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer de fall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.4 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungs ver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE
109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub wür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.
E. 02 nicht mehr erwerbstätig gewe sene Versicherte erneut bei der I V-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/42). Die IV-Stelle verneinte mit Ver fügung vom 25. Juli 2011 einen Leistungsa nspruch d es Versicherten (Urk. 10/102, Urk. 10/104).
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 13. September 2017 (Urk. 1) Beschwerde mit de m Rechtsbegehren um Aufhebung der Verfügung vom 3. August 2017 und Eintr eten auf das Leistungsbegehren, eventualiter um Einholung eines medizinischen Gutachtens. Ferner ersuchte er um Gewährung d er unentgeltlichen Rechtspflege . Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2017 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerd e , was dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2017 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2017 (Urk. 2) zusammengefasst, sämtliche Diagnosen seien bereits bei der letztmaligen Abweisung vom 12. November 2015 (richtig: 23. September 2015) bekannt gewesen und berücksichtigt worden. Eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes könne dem eingereichten Bericht nicht entnommen werden ( S. 1) .
E. 2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), mit den ein gereichten Beweisakten sei eine Verschlechterung glaubhaft dargelegt ( Rz 3.2). Neu liege eine schwere depressive Symptomatik vor als Reaktion auf die ste ts zunehmende Schmerzs ymptomatik ( Rz 3.2.2). Auch in Bezug auf die somatischen Diagnosen bestünden gewisse Anhaltspunkte für eine Verschlechterung ( Rz 3.2.3). 3. 3.1 3.1.1
Dem der am 23. September 2015 (Urk. 10/137) verfügten Rentenverweigerung zugrunde liegenden bidisziplinären Gutachten von Dr. med. Z.___ , FMH Innere Medizin und Rheumatologie, und Prof. Dr. med. habil. A.___ , FMH Neurologie und Psychiatrie und Psychologie, vom 28. März 2015 ( Urk. 10/125/1-113) können folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ent nommen werden (S. 63) : - Chronifizierte Ischialgie links bei residuellem
radikulärem Ausfall syndrom L5 links und St. n. Operation einer Diskushernie L4/5 links am 31 . 10.2014 - Chonifizierte unspezifische Rückenschmerzen links bei Haltungs insuffizienz , Fehlhaltung bei Kyphose (Rundrücken) sowie
Diskopathie L4/5 Als o hne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Experten: - Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, ED 2012 , kontrolliert unter ASV The rapie - Adipositas (BMI 35.4 kg/m2, Bauchumfang 124 cm) - Vitamin D-Mangel - Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen; ICD 10 F 45.41 - Leicht- bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom; ICD
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 F 33.01/11 reaktiv zum Schmerzgeschehen und zu psychosozialen Belastungen - Finanzielle Probleme; ICD-10 Z 01
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, beim Beschwerdeführer bestünden aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht keine auf psychiatrischen Erkrankungen beruhenden nicht überwindbare Handicapierungen , welche eine mittel- und langfristige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in adaptierter Tätigkeit von mehr als 20% begründen könnten. Dies e Ein schätzung gelte seit Antragsstellung. Daher werde die bidisziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich aufgrund der somatischen Leiden bestimmt .
Aus internistisch-rheumatologischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Maurers und Schaler s . Dies gelte seit dem Operationsdatum vom 3 1. Oktober 201 4. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer hin gegen zu 100 % arbeitsfähig (S. 63) . 3. 1. 2
Im Bericht des Zentrum s
B.___ vom 26. Juni 2015 (Urk. 10/134) diagnostizier t en die verantwortlich zeichnenden Fachpersonen
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie Dr. phil. klin . psych. D.___ was folgt
( S. 4) : 1.
Mittelgradige depressive Episode (ICD-10, F32.1) 2 .
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) 3.
Adipositas (E66.0, BMI=32 ) 4.
Schlafapnoe mit/bei - Cpap -versorgt (Stadtspital E.___ 17.09.12) - Apnoe/ Hypopnoe -Index 18/h (PSG 29.05.2012) 5.
Chronisches lumbovertebrales Reizsyndrom L5/S1 mit/bei - Mediolaterale r Diskushe r nie L5/S1 li. (M54.4) - S ensorische r Wurzelkompression S1 li. - E nge m Spinalkanal L4/5 bei me dianer Diskusprotrusion (K linik F.___ 07.02.01) - Massenprolaps L4/5 mit obliteriertem Spinalkanal (17.12.12 MRI LWS, U niklinik G.___ 17.12.12 ) 6.
Cerviocephales Schmerzsyndrom 7.
Cholezystolithiasis
mit/bei - Op. 24.01.13 ( Spital H.___ )
Zu den neuropsychologischen Einschränkungen hielten sie fest, fremdbeurteilt durch das Med izinische Zentrum Löwenstrasse sei die Depression schwer, unter Einbezug einer gewissen Grundaktivität mittelgradig (S. 3).
Betreffend die
psychopathologischen Befund e
notierten Dr. C.___ und Dr. D.___ , der 52-jährige Patient sei äusserlich gepflegt, altersentsprechend, bewusst seinsklar und allseits orientiert (Zeit, Ort, Situation, Person ), in der emotionellen Kontaktaufnahme zurückhaltend gehemmt, sachl ich, aktiv im Spontanverhalten, die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert bei deutliche r Störung des Vitalgefühls (keine körperliche und seelische Frische, keine körperli che Unge störtheit, keine Kraft), affektiv unkontrolliert , motorisch unruhig , Gestik und Mimik seien gespannt, im G esprächsverlauf sei er verbal wortkarg, s childer e sein Symptomerleben und –verhalten i m Zusammenhang mit den zunehmenden Schmerzen . Kognitiv sei der Beschwerdeführer in Aufmerksamkeit, Konzentra tion, Merkfähigkeit (10 Min.) und Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise deut lich eingeschränkt, es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit im Alltag, es bestün den keine Auffassungsstörungen, das Denken sei formal beweglich. Es bestünden
k eine Denkverlangsamung, Denkeinengung, Gedankendrängen oder Denk hemmung, inhaltlich sei er problemzentriert. Bei e rhaltene r Krankheitseinsicht gebe es keine circadiane Schwankung der Symptomatik, die Schmerzen seien 24
Std. vorhanden. Es gebe
k eine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen (Phoneme, Wah n, Fehlbeurteilung der Realität, Schuld-, Eifersucht-, Verfol gungs -, Grössen-, Verarmungswahn ohne Wahnstimmung, Wahrnehmungs- oder Ich-störung [ gesteuert ] ) , Parakinesen (Wortstereotypen, Befehlsautomatismen, Negativismus, motorische Stereotypien), keine Depersonalisation en , keine Hallu zinationen (akustische, Akoasmen , gustatorische, optische Halluzinationen), keine Neologis men, keine quantitative Bewusstseinsstörung (Bewusstseinsminde rung), keine formalen Denkstörungen (keine Denkhemmung, kein Gedankenent zug, keine Inkohärenz), keine Zwänge, keine Gedankenausbreitung, Gedanken eingeben, Gedankenentzug, keine Gefühllosigkeit. Es gebe k eine Suizidgedanken/-wünsche, keine Selbstverletzungen , keine konkreten Aus führungs pläne, a ktuell keine akute Suizidalität und k eine Selbstbeschädigung (S . 3 f.). 3. 2
Im Rahmen der Neuanmeldung legte der Beschwerdeführer den Bericht des B.___ vom 20. Januar 2017 ins Recht ( Urk. 10/157, Urk. 10/159). Dr. C.___ und Dr. D.___ stellten hierbei folgende Diagnose n : 1.
Rez i divierende de pressive Störung, ggw . s chwere depressive Episode (ICD-10, F33.1) 2.
Adipositas per magna (E66.0, BMI=35) 3
Obstruktives Schlafapnoesyndrom mit/bei - Cpap -versorgt (Stadtspital E.___ 17.09.12) - Apnoe/ Hypopnoe -Index 18/h (PSG 29.05.2012) 4 .
Chronisches lumbovertebrales Reizsyndrom L5/S1 mit/bei - Mediolaterale r
Diskushenrie L5/S1 li. (M54.4) - S ensorische r Wurzelkompression S1 li. - E nge m Spinalkanal L4/5 bei medianer Diskusprotrusion ( K linik F.___ 07.02.01) - Massenprolaps L4/5 mit obliteriertem Spinalkanal (17.12.12 MRI LWS, U niklinik G.___ 17.12.12 5 .
Cerviocephales Schmerzsyndrom 6 .
Cholezystolithiasis m/b - Op. 24.01.13 ( Spital H.___ )
Hinsichtlich des psychopathologischen Befundes äusserten sie , der 5 3 jährige Patient sei heute äusserlich verwahrlost , altersentsprechend, bewusst seinsklar und allseits orientiert (Zeit, Ort, Situation, Person ) in der emotionellen Kontaktaufnahme zurückhaltend gehemmt, sachlich , passiv im Spontan ver hal ten, die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert, bei deutliche r Störung des Vitalgefühls (keine körperliche und seelische Frische, keine körperliche Unge stört heit, keine Kraft), er sei affektiv kontrolliert , motorisch ruhig , die Gestik und Mimik seien gespannt, im Gesprächsverlauf sei er verbal wortkarg, schilder e sein Symptomerleben und –verhalten in Zusammenhang mit
den zunehmenden Schmerzen. Kognitiv sei er in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit (10
Min.) und Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt, es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit im Alltag, es bestünden keine Auf fas sungs störungen, das Denken sei formal beweglich. Es gebe k eine Denk verlangsa mung, Denkein engung, Gedankendrängen oder Denkhemmung, er sei inhaltlich problem zentriert. Bei e rhaltene r Krankheitseinsicht gebe es keine circadiane Schwankung der Symptomatik, die Schmerzen seien 24 Std. vor handen. Es gebe k eine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen (Phoneme, Wahn, Fehlbe urteilung der Realität, Schuld-, Eifersucht-, Ver folgungs -, Grössen , Verarmungs wahn ohne Wahnstimmung, Wahr nehmungs
- oder Ich-störung [ gesteuert ] ) , Para kinesen (Wortstereotypen, Befehls automatismen, Negativismus, motorische Stereotypien), keine Deperso nalisa tion en , keine Halluzinationen (akustische, Akoasmen , gustato rische, optische Halluzinationen), keine Neolo gismen, keine quantitative Bewusst seinsstörung (Bewusstseinsminderung), keine formalen Denkstörungen (keine Denkhemmung, kein Gedankenentzug, keine Inkohärenz), keine Zwänge, keine Gedanken ausbreitung, Gedanken ein geben, Gedankenent zug, keine Gefühl losigkeit. Es gebe ke ine Suizid gedanken/-wünsche, keine Selbst verletzungen , keine kon kre ten Ausführungs pläne, aktuell keine akute Suizidalität sowie
k eine Selbstbe schädigung en ( Urk.
10/157 S. 2 ). 4 . 4.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person die massgeblichen Tat sachenänderungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits mit der Neuanmeldung glaubhaft machen muss. Wird ihr wie im konkreten Fall (vgl.
Urk. 10/155) schon im Verwaltungsverfahren eine angemessene Frist zur Einrei chung ergänzender Beweismittel angesetzt unter der Androhung, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten erkannt werde, legt das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, der sich der Verwal tung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 ) . Die vom Beschwerdeführer erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten ärztlichen Berichte vom 20. August (Urk. 3/13) und 13. September 2017 (Urk. 3/12) sind demzufolge grundsätzlich unbeachtlich.
B etreffend somatische Verschlechterung nennt der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 Rz
3.2.3 ) den erwähnten Bericht vom
20. August 2017 (Urk. 3/13) als alleiniges Beweismittel. Dieser ist aber, da zu
spät aufgelegt , unbeachtlich und erschöpft sich ohnehin in bereits Bekanntem.
Damit haben sich die nachfolgenden Erwä gungen auf die psychiatrischen Befunde zu beschränken. 4.2 4.2.1
Der Beschwerdeführer macht denn auch vornehmlich eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes aufgrund einer Schmerzzunahme geltend (E. 2.2). Ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei Erlass der letzten Verfügung vom 23. September 2015 die Einwände des Beschwerdeführers ausrei chend würdigte, ist vorliegend allein die Veränderung des Gesundheitszustandes zwischen dem Zeitpunkt der genannten Verfügung (Vergleichszeitpunkt) und der Neuanmeldung relevant.
Im Gegensatz zum Vergleichszeitpunkt diagnostizierten dieselben Fachpersonen , Dr. C.___ und Dr. D.___ , eine rezidivierende depressive Störung mit einer schweren (statt mittelgradigen) Episode (E. 3. 1 . 2 , E. 3. 2 ). Wie sich erkennen lässt, unterscheiden sich dahingegen die psychopathologischen Befunde nur gering fü gig mit im Wesentlichen unverändertem Wortlaut. Namentlich beschieden die Ärzte dem Beschwerdeführer in Abweichung zum Vergleichs zeitpunkt lediglich eine äusserliche Verwahrlosung, eine Passivität im Spontan verhalten sowie eine affektive Kontrolliertheit und motorische Ruhe. Darüber hinaus weichen die psychopathologischen Befunde in keiner Weise voneinander ab. Abgesehen davon, dass die beiden letztgenannten Abweichungen aus allgemeiner Sicht
wenn überhaupt - als Verbesserungen zu taxieren wären ,
ist die ange führte wesentliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht . 4.2.2
Beruhend auf einer Fremdbeurteilung, welcher nicht widersprochen wurde, schlossen im Übrigen dieselben Ärzte bereits im Vergleichszeitpunkt grund sätz lich auf eine schwere Depression, welche unter Einbezug einer "gewissen Grund aktivität" mittelgradig sei (E. 3.1 .2, vgl. Urk. 10/134 S. 3). Eine Erläuterung dieser "Grundaktivität" sowie eine Differenzierung der diesbezüglichen Ein wirkung auf die schwere Depression des Beschwerdeführers lässt sich aus dem Bericht nicht ersehen. Indes zeigt auch eine Gegenüberstellung der Beschwerden mit den dar aus resultierenden alltäglichen Einschränkungen im Vergleichs zeitpunkt mit jenen im Zeitpunkt der Neuanmeldung keine nennenswerten Abweichungen (vgl. Urk. 10/134 S. 3 u nd Urk. 10/157 S. 1). Wiederum fällt der Wortlaut weit gehend identisch aus, weshalb die veränderte Diagnose auch unter d i esem Gesichts punkt nicht glaubhaft gemacht ist . 4.3
Zusammenfassend wurde mit der schweren Depression zwar eine wesentliche Verschlechterung in psychischer Hinsicht behauptet. Angesichts der weitgehend identischen Befunden fehlt es indessen an der Plausibilität und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter erheb licher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. 4.4
Damit erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmässig , weshalb die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die unent geltliche Rechtsvertretung ist anwaltlichen Vertretern vorbehalten.
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten, wobei die Einkommens- wie die Vermögensverhältnisse beider Ehe gatten zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1 5. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich obliegt es der gesuch-stellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dar zustellen und soweit wie möglich auch zu belegen (BGE120 Ia 179 E. 3a).
Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Ein-kommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern ( § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht in Verbindung mit Art. 119 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozess ordnung ). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungs grundsatz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E.
2.3). 5.2
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 13. September 2017 (Urk. 1) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( S. 2). Mit Verfügung vom 19. September 2017 ( Urk. 5)
wurde er ausdrücklich aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig ausgefüllt und unter Bei lage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation (wie Lohnausweise, Bankaus züge, Mietverträge, Versicherungsverträge, Rechnungen, Quittungen, Steuerer klärungen, etc.) dem Gericht einzureichen, unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen wird, dass keine prozessuale Bedürf tigkeit besteht .
Im auszufüllenden Formular (Urk. 7) wurde er unter Ziff. 13 aus drücklich darauf hingewiesen, dass unvollständige oder unrichtige Angaben sowie fehlende Belege ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen können
( S. 6) .
Das Formular reichte der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2017 ( Urk. 7 ) unter Beilage eines befristeten Arbeitsvertrages seines Sohnes, den Versicherungs policen seiner Ehefrau, seines Sohnes sowie seine s
eigenen und eines Miet vertra ges ein (Urk. 8/1-5). Weitere Belege wie namentlich Lohnabrechnung en oder Lohnausweise der Ehefrau oder die letzte unterzeichnete Steuererklärung und Steuereinschätzung reichte er nicht ein. Bereits daraus erhellt , dass dem Gesuch mangels hinreichender Substantiierung der Prozessarmut nicht statt gegeben werden kann. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Beschwerde führer im vor liegenden Verfahren von einem berufsmässigen Rechtsbeistand vertreten war.
Anzufügen bleibt , dass
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers von Beginn weg nicht als unentgeltliche Rechtsbeiständin in Betracht zu ziehen war, da sie keine patentierte Rechtsanwältin ist. 5.3
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Ver sicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr.
1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00995
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Frischknecht Urteil vom 9. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Paralegal Services Bertastrasse 3, Postfach 609, 8040 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1963 geborene und als Bauarbeiter erwerbstätig gewesene X.___ meldete sich am 8. Februar 2001 ( Urk. 10/1) unter Hinweis auf chronische Rücken schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein und eine Gefühlsstörung in den linken Unterschenkel ein erstes Mal bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1) und ersuchte ins besondere um eine Umschulung. Die in der Folge von der IV-Stelle bis Juli 2002 durchgeführten berufliche n Massnahmen (berufliche Abklärung und Arbeits training)
schloss er erfolgreich ab
( vgl. Urk.
10/11, Urk. 10/16, Urk. 10/25, Urk. 10/34 ). 1.2
Am 2 8. März 2007 meldete sich der seit Juli 20 02 nicht mehr erwerbstätig gewe sene Versicherte erneut bei der I V-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/42). Die IV-Stelle verneinte mit Ver fügung vom 25. Juli 2011 einen Leistungsa nspruch d es Versicherten (Urk. 10/102, Urk. 10/104). 1.3
Am 1. November 2014 wurde der Versicherte von seiner Rechtsvertreterin, Y.___ , Paralegal Services, von n euem zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 10/110) . In der Folge verfügte die IV-Stelle gestützt auf ein eingeholte s
bidisziplinäre s Gutachten ( Rheumatologie, Psychiatrie ,
Urk. 10/125) am 23. Sep tember 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 10/137). Mit Verfü gung vom 12. November 2015 kam die IV-Stelle auf diesen Entscheid zurück und ersetzte ihn durch einen wiederum leistungsablehnend en ( Urk. 10/146) .
Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 10/147/ 3-17) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 25. August 2016 ab und stellte
– kurz zusammengefasst – fest, dass seitens der IV-Stelle kein rechtmässiger Anlass für den Erlass eines Wiedererwä gungsentscheides bestand en habe
und die Verfügung vom 23. September 2015 in Rechtskraft erwachsen
sei ( Prozess Nr. IV.2015.01303; Urk. 10/152) . 1.4
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2016
(Urk. 10/154) meldete sich der Versicherte , weiterhin vertreten durch Y.___ , zum wiederholten Male zum Leistungsb ezug an und beantragte eine erneute Prüfung seines Leistungsanspruches. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 (Urk. 10/155) forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, Beweismittel einzureichen und stellte ihm mit Vorbescheid vom 6. März 2016 (Urk. 10/162) in Aussicht, dass auf das Begehren nicht eingetreten w e rd e . Nach erhobene m Einwand vom 6. April 2017 (Urk. 10/163) verfügte die IV-Stelle am 3. August 2017 (Urk. 2) im angekündigten Sinne . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 13. September 2017 (Urk. 1) Beschwerde mit de m Rechtsbegehren um Aufhebung der Verfügung vom 3. August 2017 und Eintr eten auf das Leistungsbegehren, eventualiter um Einholung eines medizinischen Gutachtens. Ferner ersuchte er um Gewährung d er unentgeltlichen Rechtspflege . Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2017 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerd e , was dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2017 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ,
ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände rung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invalidi tätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründen de Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer de fall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungs ver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE
109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub wür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2017 (Urk. 2) zusammengefasst, sämtliche Diagnosen seien bereits bei der letztmaligen Abweisung vom 12. November 2015 (richtig: 23. September 2015) bekannt gewesen und berücksichtigt worden. Eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes könne dem eingereichten Bericht nicht entnommen werden ( S. 1) . 2.2
Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), mit den ein gereichten Beweisakten sei eine Verschlechterung glaubhaft dargelegt ( Rz 3.2). Neu liege eine schwere depressive Symptomatik vor als Reaktion auf die ste ts zunehmende Schmerzs ymptomatik ( Rz 3.2.2). Auch in Bezug auf die somatischen Diagnosen bestünden gewisse Anhaltspunkte für eine Verschlechterung ( Rz 3.2.3). 3. 3.1 3.1.1
Dem der am 23. September 2015 (Urk. 10/137) verfügten Rentenverweigerung zugrunde liegenden bidisziplinären Gutachten von Dr. med. Z.___ , FMH Innere Medizin und Rheumatologie, und Prof. Dr. med. habil. A.___ , FMH Neurologie und Psychiatrie und Psychologie, vom 28. März 2015 ( Urk. 10/125/1-113) können folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ent nommen werden (S. 63) : - Chronifizierte Ischialgie links bei residuellem
radikulärem Ausfall syndrom L5 links und St. n. Operation einer Diskushernie L4/5 links am 31 . 10.2014 - Chonifizierte unspezifische Rückenschmerzen links bei Haltungs insuffizienz , Fehlhaltung bei Kyphose (Rundrücken) sowie
Diskopathie L4/5 Als o hne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Experten: - Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, ED 2012 , kontrolliert unter ASV The rapie - Adipositas (BMI 35.4 kg/m2, Bauchumfang 124 cm) - Vitamin D-Mangel - Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen; ICD 10 F 45.41 - Leicht- bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom; ICD 10 F 33.01/11 reaktiv zum Schmerzgeschehen und zu psychosozialen Belastungen - Finanzielle Probleme; ICD-10 Z 01
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, beim Beschwerdeführer bestünden aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht keine auf psychiatrischen Erkrankungen beruhenden nicht überwindbare Handicapierungen , welche eine mittel- und langfristige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in adaptierter Tätigkeit von mehr als 20% begründen könnten. Dies e Ein schätzung gelte seit Antragsstellung. Daher werde die bidisziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich aufgrund der somatischen Leiden bestimmt .
Aus internistisch-rheumatologischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Maurers und Schaler s . Dies gelte seit dem Operationsdatum vom 3 1. Oktober 201 4. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer hin gegen zu 100 % arbeitsfähig (S. 63) . 3. 1. 2
Im Bericht des Zentrum s
B.___ vom 26. Juni 2015 (Urk. 10/134) diagnostizier t en die verantwortlich zeichnenden Fachpersonen
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie Dr. phil. klin . psych. D.___ was folgt
( S. 4) : 1.
Mittelgradige depressive Episode (ICD-10, F32.1) 2 .
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) 3.
Adipositas (E66.0, BMI=32 ) 4.
Schlafapnoe mit/bei - Cpap -versorgt (Stadtspital E.___ 17.09.12) - Apnoe/ Hypopnoe -Index 18/h (PSG 29.05.2012) 5.
Chronisches lumbovertebrales Reizsyndrom L5/S1 mit/bei - Mediolaterale r Diskushe r nie L5/S1 li. (M54.4) - S ensorische r Wurzelkompression S1 li. - E nge m Spinalkanal L4/5 bei me dianer Diskusprotrusion (K linik F.___ 07.02.01) - Massenprolaps L4/5 mit obliteriertem Spinalkanal (17.12.12 MRI LWS, U niklinik G.___ 17.12.12 ) 6.
Cerviocephales Schmerzsyndrom 7.
Cholezystolithiasis
mit/bei - Op. 24.01.13 ( Spital H.___ )
Zu den neuropsychologischen Einschränkungen hielten sie fest, fremdbeurteilt durch das Med izinische Zentrum Löwenstrasse sei die Depression schwer, unter Einbezug einer gewissen Grundaktivität mittelgradig (S. 3).
Betreffend die
psychopathologischen Befund e
notierten Dr. C.___ und Dr. D.___ , der 52-jährige Patient sei äusserlich gepflegt, altersentsprechend, bewusst seinsklar und allseits orientiert (Zeit, Ort, Situation, Person ), in der emotionellen Kontaktaufnahme zurückhaltend gehemmt, sachl ich, aktiv im Spontanverhalten, die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert bei deutliche r Störung des Vitalgefühls (keine körperliche und seelische Frische, keine körperli che Unge störtheit, keine Kraft), affektiv unkontrolliert , motorisch unruhig , Gestik und Mimik seien gespannt, im G esprächsverlauf sei er verbal wortkarg, s childer e sein Symptomerleben und –verhalten i m Zusammenhang mit den zunehmenden Schmerzen . Kognitiv sei der Beschwerdeführer in Aufmerksamkeit, Konzentra tion, Merkfähigkeit (10 Min.) und Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise deut lich eingeschränkt, es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit im Alltag, es bestün den keine Auffassungsstörungen, das Denken sei formal beweglich. Es bestünden
k eine Denkverlangsamung, Denkeinengung, Gedankendrängen oder Denk hemmung, inhaltlich sei er problemzentriert. Bei e rhaltene r Krankheitseinsicht gebe es keine circadiane Schwankung der Symptomatik, die Schmerzen seien 24
Std. vorhanden. Es gebe
k eine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen (Phoneme, Wah n, Fehlbeurteilung der Realität, Schuld-, Eifersucht-, Verfol gungs -, Grössen-, Verarmungswahn ohne Wahnstimmung, Wahrnehmungs- oder Ich-störung [ gesteuert ] ) , Parakinesen (Wortstereotypen, Befehlsautomatismen, Negativismus, motorische Stereotypien), keine Depersonalisation en , keine Hallu zinationen (akustische, Akoasmen , gustatorische, optische Halluzinationen), keine Neologis men, keine quantitative Bewusstseinsstörung (Bewusstseinsminde rung), keine formalen Denkstörungen (keine Denkhemmung, kein Gedankenent zug, keine Inkohärenz), keine Zwänge, keine Gedankenausbreitung, Gedanken eingeben, Gedankenentzug, keine Gefühllosigkeit. Es gebe k eine Suizidgedanken/-wünsche, keine Selbstverletzungen , keine konkreten Aus führungs pläne, a ktuell keine akute Suizidalität und k eine Selbstbeschädigung (S . 3 f.). 3. 2
Im Rahmen der Neuanmeldung legte der Beschwerdeführer den Bericht des B.___ vom 20. Januar 2017 ins Recht ( Urk. 10/157, Urk. 10/159). Dr. C.___ und Dr. D.___ stellten hierbei folgende Diagnose n : 1.
Rez i divierende de pressive Störung, ggw . s chwere depressive Episode (ICD-10, F33.1) 2.
Adipositas per magna (E66.0, BMI=35) 3
Obstruktives Schlafapnoesyndrom mit/bei - Cpap -versorgt (Stadtspital E.___ 17.09.12) - Apnoe/ Hypopnoe -Index 18/h (PSG 29.05.2012) 4 .
Chronisches lumbovertebrales Reizsyndrom L5/S1 mit/bei - Mediolaterale r
Diskushenrie L5/S1 li. (M54.4) - S ensorische r Wurzelkompression S1 li. - E nge m Spinalkanal L4/5 bei medianer Diskusprotrusion ( K linik F.___ 07.02.01) - Massenprolaps L4/5 mit obliteriertem Spinalkanal (17.12.12 MRI LWS, U niklinik G.___ 17.12.12 5 .
Cerviocephales Schmerzsyndrom 6 .
Cholezystolithiasis m/b - Op. 24.01.13 ( Spital H.___ )
Hinsichtlich des psychopathologischen Befundes äusserten sie , der 5 3 jährige Patient sei heute äusserlich verwahrlost , altersentsprechend, bewusst seinsklar und allseits orientiert (Zeit, Ort, Situation, Person ) in der emotionellen Kontaktaufnahme zurückhaltend gehemmt, sachlich , passiv im Spontan ver hal ten, die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert, bei deutliche r Störung des Vitalgefühls (keine körperliche und seelische Frische, keine körperliche Unge stört heit, keine Kraft), er sei affektiv kontrolliert , motorisch ruhig , die Gestik und Mimik seien gespannt, im Gesprächsverlauf sei er verbal wortkarg, schilder e sein Symptomerleben und –verhalten in Zusammenhang mit
den zunehmenden Schmerzen. Kognitiv sei er in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit (10
Min.) und Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt, es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit im Alltag, es bestünden keine Auf fas sungs störungen, das Denken sei formal beweglich. Es gebe k eine Denk verlangsa mung, Denkein engung, Gedankendrängen oder Denkhemmung, er sei inhaltlich problem zentriert. Bei e rhaltene r Krankheitseinsicht gebe es keine circadiane Schwankung der Symptomatik, die Schmerzen seien 24 Std. vor handen. Es gebe k eine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen (Phoneme, Wahn, Fehlbe urteilung der Realität, Schuld-, Eifersucht-, Ver folgungs -, Grössen , Verarmungs wahn ohne Wahnstimmung, Wahr nehmungs
- oder Ich-störung [ gesteuert ] ) , Para kinesen (Wortstereotypen, Befehls automatismen, Negativismus, motorische Stereotypien), keine Deperso nalisa tion en , keine Halluzinationen (akustische, Akoasmen , gustato rische, optische Halluzinationen), keine Neolo gismen, keine quantitative Bewusst seinsstörung (Bewusstseinsminderung), keine formalen Denkstörungen (keine Denkhemmung, kein Gedankenentzug, keine Inkohärenz), keine Zwänge, keine Gedanken ausbreitung, Gedanken ein geben, Gedankenent zug, keine Gefühl losigkeit. Es gebe ke ine Suizid gedanken/-wünsche, keine Selbst verletzungen , keine kon kre ten Ausführungs pläne, aktuell keine akute Suizidalität sowie
k eine Selbstbe schädigung en ( Urk.
10/157 S. 2 ). 4 . 4.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person die massgeblichen Tat sachenänderungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits mit der Neuanmeldung glaubhaft machen muss. Wird ihr wie im konkreten Fall (vgl.
Urk. 10/155) schon im Verwaltungsverfahren eine angemessene Frist zur Einrei chung ergänzender Beweismittel angesetzt unter der Androhung, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten erkannt werde, legt das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, der sich der Verwal tung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 ) . Die vom Beschwerdeführer erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten ärztlichen Berichte vom 20. August (Urk. 3/13) und 13. September 2017 (Urk. 3/12) sind demzufolge grundsätzlich unbeachtlich.
B etreffend somatische Verschlechterung nennt der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 Rz
3.2.3 ) den erwähnten Bericht vom
20. August 2017 (Urk. 3/13) als alleiniges Beweismittel. Dieser ist aber, da zu
spät aufgelegt , unbeachtlich und erschöpft sich ohnehin in bereits Bekanntem.
Damit haben sich die nachfolgenden Erwä gungen auf die psychiatrischen Befunde zu beschränken. 4.2 4.2.1
Der Beschwerdeführer macht denn auch vornehmlich eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes aufgrund einer Schmerzzunahme geltend (E. 2.2). Ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei Erlass der letzten Verfügung vom 23. September 2015 die Einwände des Beschwerdeführers ausrei chend würdigte, ist vorliegend allein die Veränderung des Gesundheitszustandes zwischen dem Zeitpunkt der genannten Verfügung (Vergleichszeitpunkt) und der Neuanmeldung relevant.
Im Gegensatz zum Vergleichszeitpunkt diagnostizierten dieselben Fachpersonen , Dr. C.___ und Dr. D.___ , eine rezidivierende depressive Störung mit einer schweren (statt mittelgradigen) Episode (E. 3. 1 . 2 , E. 3. 2 ). Wie sich erkennen lässt, unterscheiden sich dahingegen die psychopathologischen Befunde nur gering fü gig mit im Wesentlichen unverändertem Wortlaut. Namentlich beschieden die Ärzte dem Beschwerdeführer in Abweichung zum Vergleichs zeitpunkt lediglich eine äusserliche Verwahrlosung, eine Passivität im Spontan verhalten sowie eine affektive Kontrolliertheit und motorische Ruhe. Darüber hinaus weichen die psychopathologischen Befunde in keiner Weise voneinander ab. Abgesehen davon, dass die beiden letztgenannten Abweichungen aus allgemeiner Sicht
wenn überhaupt - als Verbesserungen zu taxieren wären ,
ist die ange führte wesentliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht . 4.2.2
Beruhend auf einer Fremdbeurteilung, welcher nicht widersprochen wurde, schlossen im Übrigen dieselben Ärzte bereits im Vergleichszeitpunkt grund sätz lich auf eine schwere Depression, welche unter Einbezug einer "gewissen Grund aktivität" mittelgradig sei (E. 3.1 .2, vgl. Urk. 10/134 S. 3). Eine Erläuterung dieser "Grundaktivität" sowie eine Differenzierung der diesbezüglichen Ein wirkung auf die schwere Depression des Beschwerdeführers lässt sich aus dem Bericht nicht ersehen. Indes zeigt auch eine Gegenüberstellung der Beschwerden mit den dar aus resultierenden alltäglichen Einschränkungen im Vergleichs zeitpunkt mit jenen im Zeitpunkt der Neuanmeldung keine nennenswerten Abweichungen (vgl. Urk. 10/134 S. 3 u nd Urk. 10/157 S. 1). Wiederum fällt der Wortlaut weit gehend identisch aus, weshalb die veränderte Diagnose auch unter d i esem Gesichts punkt nicht glaubhaft gemacht ist . 4.3
Zusammenfassend wurde mit der schweren Depression zwar eine wesentliche Verschlechterung in psychischer Hinsicht behauptet. Angesichts der weitgehend identischen Befunden fehlt es indessen an der Plausibilität und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter erheb licher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. 4.4
Damit erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmässig , weshalb die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die unent geltliche Rechtsvertretung ist anwaltlichen Vertretern vorbehalten.
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten, wobei die Einkommens- wie die Vermögensverhältnisse beider Ehe gatten zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1 5. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich obliegt es der gesuch-stellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dar zustellen und soweit wie möglich auch zu belegen (BGE120 Ia 179 E. 3a).
Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Ein-kommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern ( § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht in Verbindung mit Art. 119 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozess ordnung ). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungs grundsatz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E.
2.3). 5.2
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 13. September 2017 (Urk. 1) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( S. 2). Mit Verfügung vom 19. September 2017 ( Urk. 5)
wurde er ausdrücklich aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig ausgefüllt und unter Bei lage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation (wie Lohnausweise, Bankaus züge, Mietverträge, Versicherungsverträge, Rechnungen, Quittungen, Steuerer klärungen, etc.) dem Gericht einzureichen, unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen wird, dass keine prozessuale Bedürf tigkeit besteht .
Im auszufüllenden Formular (Urk. 7) wurde er unter Ziff. 13 aus drücklich darauf hingewiesen, dass unvollständige oder unrichtige Angaben sowie fehlende Belege ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen können
( S. 6) .
Das Formular reichte der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2017 ( Urk. 7 ) unter Beilage eines befristeten Arbeitsvertrages seines Sohnes, den Versicherungs policen seiner Ehefrau, seines Sohnes sowie seine s
eigenen und eines Miet vertra ges ein (Urk. 8/1-5). Weitere Belege wie namentlich Lohnabrechnung en oder Lohnausweise der Ehefrau oder die letzte unterzeichnete Steuererklärung und Steuereinschätzung reichte er nicht ein. Bereits daraus erhellt , dass dem Gesuch mangels hinreichender Substantiierung der Prozessarmut nicht statt gegeben werden kann. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Beschwerde führer im vor liegenden Verfahren von einem berufsmässigen Rechtsbeistand vertreten war.
Anzufügen bleibt , dass
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers von Beginn weg nicht als unentgeltliche Rechtsbeiständin in Betracht zu ziehen war, da sie keine patentierte Rechtsanwältin ist. 5.3
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Ver sicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr.
1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht