Sachverhalt
1.
1.1
Der 1966 geborene X.___
war vom 27. Mai 2008 bis 18. Juli 2013 bei der Y.___ AG als Reinigungsmitarbeiter tätig und arbeitet Teilzeit beim Z.___ im Stundenlohn als Ablöser Hausdienst in einem Pensum von rund 2 0 % (Urk. 7/ 16). Am
4. Oktober 2013 meldete er sich unter Hinweis auf Rücken- und Lungenbeschwerden sowie psychische Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk . 7/ 3). Diese tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 19. Mai 2014, Urk. 7/20). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom
2. Oktober 2014 einen Leistungs anspruch des Versicherten (Urk. 7/37). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversi cherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2015 abgewiesen (Urk. 7/44). 1.2
Am
25. April 2016 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungs bezug an (Urk. 7/ 46) . Der Anmeldung legte er den Bericht des medizinischen Zentrums A.___ vom 26. Januar 2016 bei (Urk. 7/45). Mit Vorbescheid vom 20. Mai 2016 stellte die Beschwerdegegnerin in Aussicht, auf das neue Leis tungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 7/50). Im Rahmen des
Vorbescheidverfah ren s reichte der Versicherte weitere medizinische Berichte ein. Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungs begehren nicht ein, da der Versicherte keine anspruchsbeeinflussende Veränderung seines Gesundheits zustandes seit der letzten Verfügung vom 2. Oktober 2014 glaubhaft gemacht habe (Urk. 7/86 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13.
September 2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch einzutreten und die not wendigen Abklärungen zu tätigen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober
2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwer de (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Okto ber
2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenände rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts [ ATSG ], Art. 57 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversiche rung [IVG] in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE
109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, eine direkte pulmo nale Leistungslimitation könne gemäss den medizinischen Unterlagen ausge schlossen werden. Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Verfügung vom 2. Oktober
2014 nicht verschlechtert. Es liege kein Revisionsgrund nach Art. 87 Abs. 3 IVV vor. Auf das Gesuch werde deshalb nicht eingetreten (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdefü hrer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend,
es würden zwar keine neuen Diagnosen gestellt, doch hätten sich zumindest die somatischen Beschwerden wesentlich verschlechtert. Aufgrund der pulmonalen Beschwerden sei von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszuge hen (Urk. 1 S. 4 f.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemach ter Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu Recht nicht auf das erneute Leistungsgesuch des Beschwerd eführers eingetreten ist. 3.
3.1
Die mit der Neuanmeldung eingereichte n ärztliche n Beurteilung en
sind mit den gesundheitlichen Verhältnissen zu vergleichen, wie sie bei der letzten materiellen Prüfung (Verfügung vom
2. Oktober 2014
[ Urk. 7/37] bestätigt durch Urteil vom 17. März 2015 [Urk. 7/44]) festgestellt worden sind. 3.2
Der
leistungsabweisende
Entscheid vom
2. Oktober 2014 (Urk. 7/37) beruhte im Wesentlichen auf d en folgenden medizinischen Akten: 3.2.1
Im Bericht des Universitätsspitals B.___, Rheumaklinik, vom 16. Juli 2013 wur den folgende Diagnosen genannt: 1. Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Klinik: - Belastungsabhängige lumbale Schmerzen mit intermittierend Aus strahlung in die Beine - S-förmige thorakal linkskonvexe Skoliose, Hyperkyphose der BWS - Haltungsinsuffizienz - Labor: - vom 30.05.13: Leicht erhöhte humorale Aktivität (CRP 9,4; BSR 12mm/h) - HLA B27 neg - Bildgebung: - Rx
LWS vom 05.04.13 (extern): Rechtskonvexe Skoliose lumbal, mässige Chondrose und Spondylarthrose
lumbosakral . St. n. M. Scheuer mann thorakolumbal mit typischen Residuen und gering gradiger Spon dylose. Keine Pathologie der ISG. - MRI LWS vom 17.06.13: Diskusdegeneration BWK12/LWK 1. Endplat tenirregularität Bodenplatte BWK 12 ventral und fettiges Signal so wie kleiner ventraler Spondylophyt, am ehesten degenerativer Verän de rung entsprechend. Beginnende erosive
Osteochondrose rechtslate ral L5/S1, Spondylarthrose der unteren LWS -Segmente. Kein Hinweis auf entzündliche Veränderungen der LWS oder der ISG
bds . - Therapie: - Physiotherapie - NSAR-Bedarfstherapie 2. Osteopenie (ED 06/2013) - DXA vom 06/2013: LWS T-Score -1.8, Hüfte T-Score -1.3 - Risikofaktoren: PPI, Nikotin - Ca /D3-Substitution 3. St. n. Fasciitis
plantaris rechts - Physiotherapie, Schuheinlage, lokal NSAR 4. St. n. Morbus Scheuermann - Hyperkyphose der BWS 5. Hyperprolaktinämie, ED 05/2012 - keine Hinweise auf Pathologie der Hypophyse im MRI - ansonsten normale Hypophysenfunktion 6. Unklare Augenschmerzen bds DD Uveitis - Ophthalmologische Beurteilung ausstehend 7. Depression - anamnestisch unter medikamentöser Behandlung 8. Vd . a. Refluxösophagitis - anamnestisch Refluxbeschwerden, unter PPI beschwerdefrei
Es wurde ausgeführt, in Zusammenschau aller Befunde würden die Beschwerden im Rahmen eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms interpretiert, begüns tigt durch die Facettengelenksarthrose der unteren LWS, die erosive
Osteochon drose L5/S1, die skoliotische
Fehlform sowie die Dekonditionierung der Rump f muskulatur und die Haltungsin suffizienz. Nebenbefundlich zeige sich ein Zu stand nach Morbus Scheuermann (Urk. 7/17/8 f.). 3.2.2
Im Bericht des Stadtspitals C.___, medizinische Klinik, Abteilung Pneumologie und Schlafmedizin, vom 11. September 2013 wurden die Diagnosen eines diffu sen Bronchiektaseleidens der Lingula, des Mittellappens und der Unterlappen beidseits sowie einer chronischen Rhinitis, Status nach Rhinoplastik im Dezember 2012, genannt. Anamnestisch bestehe ein insgesamt erfreulicher Verlauf seit der letzten Kons ultation vor einem Jahr (Urk. 7 /14). Im Bericht derselben Klinik vom 22. Oktober 2013 zuhanden der IV-Stelle wurde ausgeführt, bezüglich des Bron chiektaseleidens bestehe aktuell eine stabile Erkrankung ohne Auftreten von Exazerbationen sowie eine chronische Rhinitis. Sowohl die Rhinitis als auch das Bronchiektaseleiden seien chronische Zustände, wobei der Beschwe rdeführer aktuell diesbezüglich nur wenig eingeschränkt sei. Es bestehe keine pulmonal be dingte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/13). 3.2.3
Im psychiatrischen Gutachten vom 19. Mai 2014 diagnostizierte Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine reaktive de pres sive Phase zurzeit leichten Grades mit somatischem Syndrom, F32.0 1. Zum heu tigen Zeitpunkt bestehe aus rein psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähig keit in einem IV-relevanten Ausmass. Die diagnostizierte depressive Störung habe keine relevanten Auswirkungen auf die vitalen Funktionen des Beschwerdefüh rers und sei zudem nicht von genügend langer Dauer. Der Beschwerdeführer habe für die angestammte Tätigkeit als Hauswart an sich keine psychischen Ein schränkungen der Belastbarkeit (Urk. 7/20 S. 11 ff.). 3.2.4
RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeinmedizin, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2013 als Belastungsprofil eine leichte wech selbelastende Tätigkeit ohne Lastenheben über fünf Kilogramm. In seiner Stel lungnahme vom 22. Mai 2014 hielt er fest, wegen des lumbospondylogene n Syndroms und der Bronchiektas en sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zumindest anhaltend gefährdet, wobei das erwähnte Belastungs profil
ein gehalten werden müsse (Urk. 7/21/4).
In seiner Stellungnahme vom 23. Septem ber 2014 hielt er fest, mit den im Rahmen des Einwandverfahrens nachgereichten Arztberichten werde zusätzlich von behandlungsbedürftigen Bron chiektasien Kenntnis genommen. Solche begründeten jedoch aufgrund klinischer Erfahrung keine Arbeitsunfähigkeit in optimal leidensangepasster Erwerbstätigkeit. Es müsse ohne weitere medizinische Abklärungen an den letzten RAD-Stellungnahmen festgehalten werden. Lediglich das Belastungsprofil müsse im Sinne einer Arbeit in sauberer und temperierter Luft ergänzt werden (Urk. 7/36/2). 3.3
Im Rahmen
der Neuanmeldung vom
25. April 2016 reichte der Beschwerdeführer die folgenden
medizinischen Bericht e
ein: 3.3.1
Im Bericht des medizinischen Zentrums A.___ vom 22. Dezember 2015 wurden die folgenden Diagnosen genannt: - rezidivierende depressive Störung, ggw . m ittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - thorakovertebra les Syndrom - Lumbospondylogenes Syndrom (USZ 16.07.13) - Osteopenie - St. n. Fasciitis
plantaris
re . (USZ 16.07.13) - Diffuses Bronchiektasenleiden der Lingula, Mittellappen und Un terlappen bds . (Stadtspital C.___ 17.06.10) - Chron. Rhinitis (Stadtspital C.___ 17.06.10)
Es wurde festgehalten, i n den letzten zwei Jahren habe ein e deutliche Progredien z der Beschwerden stattgefunden (Urk. 7/45). 3.3.2
Im Bericht des Stadtspitals C.___, Medizinische Klinik, Abteilung für Pneumologie und Schlafmedizin, vom 28. Oktober 2015 betreffend die Konsultationen vom 3. September und 21. Oktober
2015 wurden die Diagnosen eines diffusen Bron chiektaseleidens, betont in der Lingula, im Mittellappen und beiden Unter lappen sowie einer chronischen Rhinitis, Status nach Rhinoplastik im Dezember 2012, genannt. Es wurde ausgeführt, die Spiroergometrie habe ein e leicht einge schränkte Leistungs- und eine maximale Sauerstoff aufnahmekapazität gezeigt, die klar durch eine Dekonditionierung und nicht durch eine pulmonale Limitie rung verursacht sei en . Hinweise auf eine kardiale Ursache der Leistungslimitation fänden sich echokardiographisch und ergometrisch nicht. Konventionell-radiolo gisch zeigten sich weiterhin basal beidseits Konsolidationen im Bereich der be kannten Bronchiektasen . Eine Sputum-Bakteriologie habe keine Problemkeime ergeben. Die vom Beschwerdeführer beklagte Leistungslimitation lasse sich in leichtem Ausmass verifizieren, eine direkt pulmonale Leistungslimitation (durch Ventilation oder betreffend Gasaustausch) könne ausgeschlossen werden, es handle sich um eine Dekonditionierung (Urk. 7/64 /1-3) . 3.3.3
Im Bericht der Klinik für Kardiologie des Stadtspitals F.___ vom 8. September 2016 betreffend die Untersuchung vom 7. September 2016 wurden die Diagnosen eines Verdachts auf AVNRT (DD atriale Tachykardie, AVRT) und einer Ektasie der Sinusportion (4,6 cm) und der Aorta ascendens (4.1 cm) gestellt. Es wurde ausge führt, der Beschwerdeführer präsentiere sich aktuell kardiopulmonal kompensiert, normoton un d normokard . Im Ruhe-EKG zeige s i ch ein normokarder Sinusrhyth mus mit überdrehtem Linkslagetyp und anteriorem
Hemiblock sowie inkomplet tem Rechtsschenkelblock. Die aussagekräftige Ergometrie, welche subjektiv und elektrisch negativ sei, zeige eine erhaltene Leistungsfähigkeit. Echokardiogra phisch finde sich ein normal dimensionierter linker Ventrikel mit normaler Aus wurffraktion ohne regionale Motilitätsstörungen. Auffallend sei eine Ektasie der Sinusportion (4,6 cm) sowie der Aorta ascendens (4,1 cm), der Aortenbogen sei normal dimensioniert. Im Ausdruck des EKG aus Serbien zeige sich eine Schmal komplex -Tachykardie mit e iner Frequenz vom 194/min., am ehesten einer AVNRT entsprechend, differ enzialdiagnostisch könn e es sich um eine atriale Ta chykardie oder eine AVRT handeln. Da der Beschwerdeführer durch die Episoden mit Herzrasen gestört sei, sei ihm eine Ablati on empfohlen worden (Urk. 7/64/ 5 f.). 3.3.4
Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, führte in seinem Be richt vom 24. Februar 2017 aus, der Beschwerdeführer leide an einem chronisch rezidivierenden PVS thorakal und lumbal betont bei seit 1996 bestehender symp tomatischer BWS Kyphose. Im Weitere n bestünden noch internistische Probleme vor allem pulmonal, im Dezember 2002 sei eine Rhinoplastik (Stadtspital C.___) durchgeführt worden, in der Folge sei eine chronische Rhinitis mit diffusen Bron chiektasen im Bereich der Lingula, Mittel- und Unterlappen beidseits aufgetreten (Stadtspital C.___
17. Juni 2010). Aufgrund dieser pulmonalen P robleme sei der Patient seit 1. April 2013 80 % arbeitsunfähig. Im Verlauf seien noch weitere Abklärungsunt ersuchungen durchgeführt worden. S o sei am 15. September 2016 eine radiologische Abklärungsuntersuchung der BW S und LWS durchgeführt worden. D er Befund habe degenerative Veränderungen im Bereich der BWS und LWS mit Verdacht auf Spondylar t hropathie ergeben. Im Weiteren sei noch eine Verlaufskontrolle der Knochendichte durchgeführt worden. Diese habe den Be fund einer Verbesserung des T-Wertes im Bereich der LWS erbracht. Bezüglich der Verdachtsdiagnose einer Spondylarthropathie werde der Beschwerdeführer nun noch rh eumatologisch weiter abgeklärt (Urk. 7/75). 3.3.5
In seinem Bericht vom 12. Juni 2017 hielt Dr. G.___ fest, am 31. Mai 2017 sei eine sog. Osteodensitometriemessung wegen Verdacht s auf zentrale Osteoporose durchgeführt worden. Die Werte hätten entsprechend den WHO-Kriterien eine mässige Osteopenie lumbal und femoral links bei leichter Osteopenie
femoral rechts ergeben. Die Werte hätten noch keine entscheidenden Konsequenzen. Sie seien mit grösster Wahrscheinlichkeit eine Folge von mangelnder Bewegung und nicht optimaler Ernährung (Urk. 7/83). 4. 4.1
Wie eingangs dargelegt, kommt der Untersuchungsgrundsatz im Rahmen von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV nicht zum Tragen. Die versicherte Person ist somit be weisführungsbelastet, was den Eintretenstatbestand angeht. 4.2
In psychiatrischer Hinsicht wird keine Verschlechterung geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
Aus somatischer Sicht geht aus den Akten hervor, dass im Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung (
21. Juli 2017) im Wesentlichen die gleichen Diagnosen vorlagen wie im Zeitpunkt der letzten Verfügung (
2. Oktober 2014) .
Was die pneumologischen Beschwerden anbelangt, wurden im Bericht des Stadtspitals C.___ vom 28. Oktober
2015
– wie bereits im Bericht vom 11. September
2013 (Urk. 7/13) - weiterhin die Diagnosen eines diffusen Bronchiektaseleidens, betont in der Lingula, im Mittellappen und beiden Unter lappen sowie einer chro nischen Rhinitis genannt. Aus dem Bericht geht zudem hervor, dass eine direkt e pulmonale Leistungslimitation ausgeschlossen werden kann . Die leicht einge schränkte Leistungs- und die maximale Sauer stoffaufnahmekapazität seien klar durch eine Dekonditionierung und nicht durch eine pulmonale Limitierung ver ursacht . Hinweise auf eine kardiale Ursache der Leistungslimitation hätten sich ebenfalls nicht finden lassen. (Urk. 7/64/1-3) . Auch Dr. G.___ verweist in sei nem Bericht vom 24. Februar 2017 auf diese Diagnosen und attestiert aufgrund der pulmonalen Probleme bereits seit 1. April 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % . Es wurde jedoch bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. März
2015 darauf hingewiesen, dass die Bronchchiektasen keine Arbeitsunfähigkeit in an gepasster Tätigkeit begründen (Urk. 7/44 S. 13 f.) .
Eine objektive Verschlechte rung der pulmonalen Beschwerden ist auch dem Bericht von Dr. G.___ nicht zu entnehmen (Urk. 7/77). Soweit der Beschwerdeführer aus den Werten in den Lungenfunktionstests vom 6. September, 28. September und 15. Dezember 2016 (Urk. 7/70) eine wesentliche Verschlechterung ableiten will (Urk. 1 S. 5), kann ihm nicht gefolgt werden. Der FEV1-Wert (Forced
Expiratory
Volum e in 1 Se cond) lag bei diesen Messungen zwischen 57 und 62 % (Urk. 7/70). Dies stellt im Vergleich zum am 6. März 2014 erhobenen FEV1-Wert von 50 % (Urk. 7/27 S. 8) sogar eine leichte Verbesserung dar. Auch die FEV1/FVC-Werte bewegen sich ungefähr im selben Rahmen wie bei den Vormessungen (Urk. 7/27).
Bei dem von den Kardiologen des Stadtspitals F.___ am 7. September 2016 di agnostizierte n Verdacht auf AVNRT, DD atriale Tachykardie, AVRT (Urk. 7/64) handelt es sich lediglich um einen Verdacht. Im Übrigen hat eine Tachykardie grundsätzlich keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und ist in der Regel behan delbar.
Dr. G.___ führte in seinem Bericht vom 24. Februar 2017 i n Bezug auf die erwähnte Verdachtsdiagnose einer Spondylarthropathie
aus, dass noch weitere rheumatologische Abklärungen im Gange seien (Urk. 7/75). Im Zeitpunkt der an gefochtenen Verfügung stand weiterhin lediglich die Verdachtsdiagnose im Raum, woraus keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes abgeleitet wer den kann .
Die von Dr. G.___ in seinem Bericht vom 12. Juni 2017 genannte Diagnose einer Osteopenie hat keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. G.___ führte diesbezüglich denn auch aus, dass diese keine entscheidenden Konsequen zen habe (Urk. 7/83).
Auch der Bericht des Zentrums A.___ vom 26. Januar 2016 (Urk. 7/45) ist nicht geeignet, die geltend gemachte Verschlechterung des Ge sundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Darin werden keine neuen Diagnosen gestellt. Es handelt sich lediglich um eine andere Beur teilung desselben Sachverhalts. Die geltend gemachte wesentliche Verschlechte rung wird einzig mit einer Zunahme der subjektiven Beschwerden begründet. Objektive Befunde, die auf eine relevante Verschlechterung schliessen lassen wür den, sind dem Bericht nicht zu entnehmen. 4.3
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangt ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, in rechts genügender Weise eine anspruchserhebliche Verschlechterung seines Gesund heitszustandes glaubhaft zu machen. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind a uf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.2 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenände rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts [ ATSG ], Art. 57 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversiche rung [IVG] in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
E. 1.3 Mit Art. 87 Abs.
E. 1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, eine direkte pulmo nale Leistungslimitation könne gemäss den medizinischen Unterlagen ausge schlossen werden. Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Verfügung vom 2. Oktober
2014 nicht verschlechtert. Es liege kein Revisionsgrund nach Art. 87 Abs.
E. 3 IVV vor. Auf das Gesuch werde deshalb nicht eingetreten (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdefü hrer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend,
es würden zwar keine neuen Diagnosen gestellt, doch hätten sich zumindest die somatischen Beschwerden wesentlich verschlechtert. Aufgrund der pulmonalen Beschwerden sei von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszuge hen (Urk. 1 S.
E. 3.1 Die mit der Neuanmeldung eingereichte n ärztliche n Beurteilung en
sind mit den gesundheitlichen Verhältnissen zu vergleichen, wie sie bei der letzten materiellen Prüfung (Verfügung vom
2. Oktober 2014
[ Urk. 7/37] bestätigt durch Urteil vom 17. März 2015 [Urk. 7/44]) festgestellt worden sind.
E. 3.2 Der
leistungsabweisende
Entscheid vom
2. Oktober 2014 (Urk. 7/37) beruhte im Wesentlichen auf d en folgenden medizinischen Akten:
E. 3.2.1 Im Bericht des Universitätsspitals B.___, Rheumaklinik, vom 16. Juli 2013 wur den folgende Diagnosen genannt: 1. Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Klinik: - Belastungsabhängige lumbale Schmerzen mit intermittierend Aus strahlung in die Beine - S-förmige thorakal linkskonvexe Skoliose, Hyperkyphose der BWS - Haltungsinsuffizienz - Labor: - vom 30.05.13: Leicht erhöhte humorale Aktivität (CRP 9,4; BSR 12mm/h) - HLA B27 neg - Bildgebung: - Rx
LWS vom 05.04.13 (extern): Rechtskonvexe Skoliose lumbal, mässige Chondrose und Spondylarthrose
lumbosakral . St. n. M. Scheuer mann thorakolumbal mit typischen Residuen und gering gradiger Spon dylose. Keine Pathologie der ISG. - MRI LWS vom 17.06.13: Diskusdegeneration BWK12/LWK 1. Endplat tenirregularität Bodenplatte BWK 12 ventral und fettiges Signal so wie kleiner ventraler Spondylophyt, am ehesten degenerativer Verän de rung entsprechend. Beginnende erosive
Osteochondrose rechtslate ral L5/S1, Spondylarthrose der unteren LWS -Segmente. Kein Hinweis auf entzündliche Veränderungen der LWS oder der ISG
bds . - Therapie: - Physiotherapie - NSAR-Bedarfstherapie 2. Osteopenie (ED 06/2013) - DXA vom 06/2013: LWS T-Score -1.8, Hüfte T-Score -1.3 - Risikofaktoren: PPI, Nikotin - Ca /D3-Substitution 3. St. n. Fasciitis
plantaris rechts - Physiotherapie, Schuheinlage, lokal NSAR
E. 3.2.2 Im Bericht des Stadtspitals C.___, medizinische Klinik, Abteilung Pneumologie und Schlafmedizin, vom 11. September 2013 wurden die Diagnosen eines diffu sen Bronchiektaseleidens der Lingula, des Mittellappens und der Unterlappen beidseits sowie einer chronischen Rhinitis, Status nach Rhinoplastik im Dezember 2012, genannt. Anamnestisch bestehe ein insgesamt erfreulicher Verlauf seit der letzten Kons ultation vor einem Jahr (Urk. 7 /14). Im Bericht derselben Klinik vom 22. Oktober 2013 zuhanden der IV-Stelle wurde ausgeführt, bezüglich des Bron chiektaseleidens bestehe aktuell eine stabile Erkrankung ohne Auftreten von Exazerbationen sowie eine chronische Rhinitis. Sowohl die Rhinitis als auch das Bronchiektaseleiden seien chronische Zustände, wobei der Beschwe rdeführer aktuell diesbezüglich nur wenig eingeschränkt sei. Es bestehe keine pulmonal be dingte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/13).
E. 3.2.3 Im psychiatrischen Gutachten vom 19. Mai 2014 diagnostizierte Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine reaktive de pres sive Phase zurzeit leichten Grades mit somatischem Syndrom, F32.0 1. Zum heu tigen Zeitpunkt bestehe aus rein psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähig keit in einem IV-relevanten Ausmass. Die diagnostizierte depressive Störung habe keine relevanten Auswirkungen auf die vitalen Funktionen des Beschwerdefüh rers und sei zudem nicht von genügend langer Dauer. Der Beschwerdeführer habe für die angestammte Tätigkeit als Hauswart an sich keine psychischen Ein schränkungen der Belastbarkeit (Urk. 7/20 S. 11 ff.).
E. 3.2.4 RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeinmedizin, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2013 als Belastungsprofil eine leichte wech selbelastende Tätigkeit ohne Lastenheben über fünf Kilogramm. In seiner Stel lungnahme vom 22. Mai 2014 hielt er fest, wegen des lumbospondylogene n Syndroms und der Bronchiektas en sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zumindest anhaltend gefährdet, wobei das erwähnte Belastungs profil
ein gehalten werden müsse (Urk. 7/21/4).
In seiner Stellungnahme vom 23. Septem ber 2014 hielt er fest, mit den im Rahmen des Einwandverfahrens nachgereichten Arztberichten werde zusätzlich von behandlungsbedürftigen Bron chiektasien Kenntnis genommen. Solche begründeten jedoch aufgrund klinischer Erfahrung keine Arbeitsunfähigkeit in optimal leidensangepasster Erwerbstätigkeit. Es müsse ohne weitere medizinische Abklärungen an den letzten RAD-Stellungnahmen festgehalten werden. Lediglich das Belastungsprofil müsse im Sinne einer Arbeit in sauberer und temperierter Luft ergänzt werden (Urk. 7/36/2).
E. 3.3 Im Rahmen
der Neuanmeldung vom
25. April 2016 reichte der Beschwerdeführer die folgenden
medizinischen Bericht e
ein:
E. 3.3.1 Im Bericht des medizinischen Zentrums A.___ vom 22. Dezember 2015 wurden die folgenden Diagnosen genannt: - rezidivierende depressive Störung, ggw . m ittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - thorakovertebra les Syndrom - Lumbospondylogenes Syndrom (USZ 16.07.13) - Osteopenie - St. n. Fasciitis
plantaris
re . (USZ 16.07.13) - Diffuses Bronchiektasenleiden der Lingula, Mittellappen und Un terlappen bds . (Stadtspital C.___ 17.06.10) - Chron. Rhinitis (Stadtspital C.___ 17.06.10)
Es wurde festgehalten, i n den letzten zwei Jahren habe ein e deutliche Progredien z der Beschwerden stattgefunden (Urk. 7/45).
E. 3.3.2 Im Bericht des Stadtspitals C.___, Medizinische Klinik, Abteilung für Pneumologie und Schlafmedizin, vom 28. Oktober 2015 betreffend die Konsultationen vom 3. September und 21. Oktober
2015 wurden die Diagnosen eines diffusen Bron chiektaseleidens, betont in der Lingula, im Mittellappen und beiden Unter lappen sowie einer chronischen Rhinitis, Status nach Rhinoplastik im Dezember 2012, genannt. Es wurde ausgeführt, die Spiroergometrie habe ein e leicht einge schränkte Leistungs- und eine maximale Sauerstoff aufnahmekapazität gezeigt, die klar durch eine Dekonditionierung und nicht durch eine pulmonale Limitie rung verursacht sei en . Hinweise auf eine kardiale Ursache der Leistungslimitation fänden sich echokardiographisch und ergometrisch nicht. Konventionell-radiolo gisch zeigten sich weiterhin basal beidseits Konsolidationen im Bereich der be kannten Bronchiektasen . Eine Sputum-Bakteriologie habe keine Problemkeime ergeben. Die vom Beschwerdeführer beklagte Leistungslimitation lasse sich in leichtem Ausmass verifizieren, eine direkt pulmonale Leistungslimitation (durch Ventilation oder betreffend Gasaustausch) könne ausgeschlossen werden, es handle sich um eine Dekonditionierung (Urk. 7/64 /1-3) .
E. 3.3.3 Im Bericht der Klinik für Kardiologie des Stadtspitals F.___ vom 8. September 2016 betreffend die Untersuchung vom 7. September 2016 wurden die Diagnosen eines Verdachts auf AVNRT (DD atriale Tachykardie, AVRT) und einer Ektasie der Sinusportion (4,6 cm) und der Aorta ascendens (4.1 cm) gestellt. Es wurde ausge führt, der Beschwerdeführer präsentiere sich aktuell kardiopulmonal kompensiert, normoton un d normokard . Im Ruhe-EKG zeige s i ch ein normokarder Sinusrhyth mus mit überdrehtem Linkslagetyp und anteriorem
Hemiblock sowie inkomplet tem Rechtsschenkelblock. Die aussagekräftige Ergometrie, welche subjektiv und elektrisch negativ sei, zeige eine erhaltene Leistungsfähigkeit. Echokardiogra phisch finde sich ein normal dimensionierter linker Ventrikel mit normaler Aus wurffraktion ohne regionale Motilitätsstörungen. Auffallend sei eine Ektasie der Sinusportion (4,6 cm) sowie der Aorta ascendens (4,1 cm), der Aortenbogen sei normal dimensioniert. Im Ausdruck des EKG aus Serbien zeige sich eine Schmal komplex -Tachykardie mit e iner Frequenz vom 194/min., am ehesten einer AVNRT entsprechend, differ enzialdiagnostisch könn e es sich um eine atriale Ta chykardie oder eine AVRT handeln. Da der Beschwerdeführer durch die Episoden mit Herzrasen gestört sei, sei ihm eine Ablati on empfohlen worden (Urk. 7/64/ 5 f.).
E. 3.3.4 Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, führte in seinem Be richt vom 24. Februar 2017 aus, der Beschwerdeführer leide an einem chronisch rezidivierenden PVS thorakal und lumbal betont bei seit 1996 bestehender symp tomatischer BWS Kyphose. Im Weitere n bestünden noch internistische Probleme vor allem pulmonal, im Dezember 2002 sei eine Rhinoplastik (Stadtspital C.___) durchgeführt worden, in der Folge sei eine chronische Rhinitis mit diffusen Bron chiektasen im Bereich der Lingula, Mittel- und Unterlappen beidseits aufgetreten (Stadtspital C.___
17. Juni 2010). Aufgrund dieser pulmonalen P robleme sei der Patient seit 1. April 2013 80 % arbeitsunfähig. Im Verlauf seien noch weitere Abklärungsunt ersuchungen durchgeführt worden. S o sei am 15. September 2016 eine radiologische Abklärungsuntersuchung der BW S und LWS durchgeführt worden. D er Befund habe degenerative Veränderungen im Bereich der BWS und LWS mit Verdacht auf Spondylar t hropathie ergeben. Im Weiteren sei noch eine Verlaufskontrolle der Knochendichte durchgeführt worden. Diese habe den Be fund einer Verbesserung des T-Wertes im Bereich der LWS erbracht. Bezüglich der Verdachtsdiagnose einer Spondylarthropathie werde der Beschwerdeführer nun noch rh eumatologisch weiter abgeklärt (Urk. 7/75).
E. 3.3.5 In seinem Bericht vom 12. Juni 2017 hielt Dr. G.___ fest, am 31. Mai 2017 sei eine sog. Osteodensitometriemessung wegen Verdacht s auf zentrale Osteoporose durchgeführt worden. Die Werte hätten entsprechend den WHO-Kriterien eine mässige Osteopenie lumbal und femoral links bei leichter Osteopenie
femoral rechts ergeben. Die Werte hätten noch keine entscheidenden Konsequenzen. Sie seien mit grösster Wahrscheinlichkeit eine Folge von mangelnder Bewegung und nicht optimaler Ernährung (Urk. 7/83). 4.
E. 4 St. n. Morbus Scheuermann - Hyperkyphose der BWS
E. 4.1 Wie eingangs dargelegt, kommt der Untersuchungsgrundsatz im Rahmen von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV nicht zum Tragen. Die versicherte Person ist somit be weisführungsbelastet, was den Eintretenstatbestand angeht.
E. 4.2 In psychiatrischer Hinsicht wird keine Verschlechterung geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
Aus somatischer Sicht geht aus den Akten hervor, dass im Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung (
21. Juli 2017) im Wesentlichen die gleichen Diagnosen vorlagen wie im Zeitpunkt der letzten Verfügung (
2. Oktober 2014) .
Was die pneumologischen Beschwerden anbelangt, wurden im Bericht des Stadtspitals C.___ vom 28. Oktober
2015
– wie bereits im Bericht vom 11. September
2013 (Urk. 7/13) - weiterhin die Diagnosen eines diffusen Bronchiektaseleidens, betont in der Lingula, im Mittellappen und beiden Unter lappen sowie einer chro nischen Rhinitis genannt. Aus dem Bericht geht zudem hervor, dass eine direkt e pulmonale Leistungslimitation ausgeschlossen werden kann . Die leicht einge schränkte Leistungs- und die maximale Sauer stoffaufnahmekapazität seien klar durch eine Dekonditionierung und nicht durch eine pulmonale Limitierung ver ursacht . Hinweise auf eine kardiale Ursache der Leistungslimitation hätten sich ebenfalls nicht finden lassen. (Urk. 7/64/1-3) . Auch Dr. G.___ verweist in sei nem Bericht vom 24. Februar 2017 auf diese Diagnosen und attestiert aufgrund der pulmonalen Probleme bereits seit 1. April 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % . Es wurde jedoch bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. März
2015 darauf hingewiesen, dass die Bronchchiektasen keine Arbeitsunfähigkeit in an gepasster Tätigkeit begründen (Urk. 7/44 S. 13 f.) .
Eine objektive Verschlechte rung der pulmonalen Beschwerden ist auch dem Bericht von Dr. G.___ nicht zu entnehmen (Urk. 7/77). Soweit der Beschwerdeführer aus den Werten in den Lungenfunktionstests vom 6. September, 28. September und 15. Dezember 2016 (Urk. 7/70) eine wesentliche Verschlechterung ableiten will (Urk. 1 S. 5), kann ihm nicht gefolgt werden. Der FEV1-Wert (Forced
Expiratory
Volum e in 1 Se cond) lag bei diesen Messungen zwischen 57 und 62 % (Urk. 7/70). Dies stellt im Vergleich zum am 6. März 2014 erhobenen FEV1-Wert von 50 % (Urk. 7/27 S. 8) sogar eine leichte Verbesserung dar. Auch die FEV1/FVC-Werte bewegen sich ungefähr im selben Rahmen wie bei den Vormessungen (Urk. 7/27).
Bei dem von den Kardiologen des Stadtspitals F.___ am 7. September 2016 di agnostizierte n Verdacht auf AVNRT, DD atriale Tachykardie, AVRT (Urk. 7/64) handelt es sich lediglich um einen Verdacht. Im Übrigen hat eine Tachykardie grundsätzlich keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und ist in der Regel behan delbar.
Dr. G.___ führte in seinem Bericht vom 24. Februar 2017 i n Bezug auf die erwähnte Verdachtsdiagnose einer Spondylarthropathie
aus, dass noch weitere rheumatologische Abklärungen im Gange seien (Urk. 7/75). Im Zeitpunkt der an gefochtenen Verfügung stand weiterhin lediglich die Verdachtsdiagnose im Raum, woraus keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes abgeleitet wer den kann .
Die von Dr. G.___ in seinem Bericht vom 12. Juni 2017 genannte Diagnose einer Osteopenie hat keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. G.___ führte diesbezüglich denn auch aus, dass diese keine entscheidenden Konsequen zen habe (Urk. 7/83).
Auch der Bericht des Zentrums A.___ vom 26. Januar 2016 (Urk. 7/45) ist nicht geeignet, die geltend gemachte Verschlechterung des Ge sundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Darin werden keine neuen Diagnosen gestellt. Es handelt sich lediglich um eine andere Beur teilung desselben Sachverhalts. Die geltend gemachte wesentliche Verschlechte rung wird einzig mit einer Zunahme der subjektiven Beschwerden begründet. Objektive Befunde, die auf eine relevante Verschlechterung schliessen lassen wür den, sind dem Bericht nicht zu entnehmen.
E. 4.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangt ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, in rechts genügender Weise eine anspruchserhebliche Verschlechterung seines Gesund heitszustandes glaubhaft zu machen. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind a uf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
E. 5 Hyperprolaktinämie, ED 05/2012 - keine Hinweise auf Pathologie der Hypophyse im MRI - ansonsten normale Hypophysenfunktion
E. 6 Unklare Augenschmerzen bds DD Uveitis - Ophthalmologische Beurteilung ausstehend
E. 7 Depression - anamnestisch unter medikamentöser Behandlung
E. 8 Vd . a. Refluxösophagitis - anamnestisch Refluxbeschwerden, unter PPI beschwerdefrei
Es wurde ausgeführt, in Zusammenschau aller Befunde würden die Beschwerden im Rahmen eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms interpretiert, begüns tigt durch die Facettengelenksarthrose der unteren LWS, die erosive
Osteochon drose L5/S1, die skoliotische
Fehlform sowie die Dekonditionierung der Rump f muskulatur und die Haltungsin suffizienz. Nebenbefundlich zeige sich ein Zu stand nach Morbus Scheuermann (Urk. 7/17/8 f.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00993
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom 1 9. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1966 geborene X.___
war vom 27. Mai 2008 bis 18. Juli 2013 bei der Y.___ AG als Reinigungsmitarbeiter tätig und arbeitet Teilzeit beim Z.___ im Stundenlohn als Ablöser Hausdienst in einem Pensum von rund 2 0 % (Urk. 7/ 16). Am
4. Oktober 2013 meldete er sich unter Hinweis auf Rücken- und Lungenbeschwerden sowie psychische Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk . 7/ 3). Diese tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 19. Mai 2014, Urk. 7/20). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom
2. Oktober 2014 einen Leistungs anspruch des Versicherten (Urk. 7/37). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversi cherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2015 abgewiesen (Urk. 7/44). 1.2
Am
25. April 2016 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungs bezug an (Urk. 7/ 46) . Der Anmeldung legte er den Bericht des medizinischen Zentrums A.___ vom 26. Januar 2016 bei (Urk. 7/45). Mit Vorbescheid vom 20. Mai 2016 stellte die Beschwerdegegnerin in Aussicht, auf das neue Leis tungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 7/50). Im Rahmen des
Vorbescheidverfah ren s reichte der Versicherte weitere medizinische Berichte ein. Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungs begehren nicht ein, da der Versicherte keine anspruchsbeeinflussende Veränderung seines Gesundheits zustandes seit der letzten Verfügung vom 2. Oktober 2014 glaubhaft gemacht habe (Urk. 7/86 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13.
September 2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch einzutreten und die not wendigen Abklärungen zu tätigen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober
2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwer de (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Okto ber
2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenände rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts [ ATSG ], Art. 57 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversiche rung [IVG] in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE
109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, eine direkte pulmo nale Leistungslimitation könne gemäss den medizinischen Unterlagen ausge schlossen werden. Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Verfügung vom 2. Oktober
2014 nicht verschlechtert. Es liege kein Revisionsgrund nach Art. 87 Abs. 3 IVV vor. Auf das Gesuch werde deshalb nicht eingetreten (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdefü hrer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend,
es würden zwar keine neuen Diagnosen gestellt, doch hätten sich zumindest die somatischen Beschwerden wesentlich verschlechtert. Aufgrund der pulmonalen Beschwerden sei von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszuge hen (Urk. 1 S. 4 f.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemach ter Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu Recht nicht auf das erneute Leistungsgesuch des Beschwerd eführers eingetreten ist. 3.
3.1
Die mit der Neuanmeldung eingereichte n ärztliche n Beurteilung en
sind mit den gesundheitlichen Verhältnissen zu vergleichen, wie sie bei der letzten materiellen Prüfung (Verfügung vom
2. Oktober 2014
[ Urk. 7/37] bestätigt durch Urteil vom 17. März 2015 [Urk. 7/44]) festgestellt worden sind. 3.2
Der
leistungsabweisende
Entscheid vom
2. Oktober 2014 (Urk. 7/37) beruhte im Wesentlichen auf d en folgenden medizinischen Akten: 3.2.1
Im Bericht des Universitätsspitals B.___, Rheumaklinik, vom 16. Juli 2013 wur den folgende Diagnosen genannt: 1. Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Klinik: - Belastungsabhängige lumbale Schmerzen mit intermittierend Aus strahlung in die Beine - S-förmige thorakal linkskonvexe Skoliose, Hyperkyphose der BWS - Haltungsinsuffizienz - Labor: - vom 30.05.13: Leicht erhöhte humorale Aktivität (CRP 9,4; BSR 12mm/h) - HLA B27 neg - Bildgebung: - Rx
LWS vom 05.04.13 (extern): Rechtskonvexe Skoliose lumbal, mässige Chondrose und Spondylarthrose
lumbosakral . St. n. M. Scheuer mann thorakolumbal mit typischen Residuen und gering gradiger Spon dylose. Keine Pathologie der ISG. - MRI LWS vom 17.06.13: Diskusdegeneration BWK12/LWK 1. Endplat tenirregularität Bodenplatte BWK 12 ventral und fettiges Signal so wie kleiner ventraler Spondylophyt, am ehesten degenerativer Verän de rung entsprechend. Beginnende erosive
Osteochondrose rechtslate ral L5/S1, Spondylarthrose der unteren LWS -Segmente. Kein Hinweis auf entzündliche Veränderungen der LWS oder der ISG
bds . - Therapie: - Physiotherapie - NSAR-Bedarfstherapie 2. Osteopenie (ED 06/2013) - DXA vom 06/2013: LWS T-Score -1.8, Hüfte T-Score -1.3 - Risikofaktoren: PPI, Nikotin - Ca /D3-Substitution 3. St. n. Fasciitis
plantaris rechts - Physiotherapie, Schuheinlage, lokal NSAR 4. St. n. Morbus Scheuermann - Hyperkyphose der BWS 5. Hyperprolaktinämie, ED 05/2012 - keine Hinweise auf Pathologie der Hypophyse im MRI - ansonsten normale Hypophysenfunktion 6. Unklare Augenschmerzen bds DD Uveitis - Ophthalmologische Beurteilung ausstehend 7. Depression - anamnestisch unter medikamentöser Behandlung 8. Vd . a. Refluxösophagitis - anamnestisch Refluxbeschwerden, unter PPI beschwerdefrei
Es wurde ausgeführt, in Zusammenschau aller Befunde würden die Beschwerden im Rahmen eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms interpretiert, begüns tigt durch die Facettengelenksarthrose der unteren LWS, die erosive
Osteochon drose L5/S1, die skoliotische
Fehlform sowie die Dekonditionierung der Rump f muskulatur und die Haltungsin suffizienz. Nebenbefundlich zeige sich ein Zu stand nach Morbus Scheuermann (Urk. 7/17/8 f.). 3.2.2
Im Bericht des Stadtspitals C.___, medizinische Klinik, Abteilung Pneumologie und Schlafmedizin, vom 11. September 2013 wurden die Diagnosen eines diffu sen Bronchiektaseleidens der Lingula, des Mittellappens und der Unterlappen beidseits sowie einer chronischen Rhinitis, Status nach Rhinoplastik im Dezember 2012, genannt. Anamnestisch bestehe ein insgesamt erfreulicher Verlauf seit der letzten Kons ultation vor einem Jahr (Urk. 7 /14). Im Bericht derselben Klinik vom 22. Oktober 2013 zuhanden der IV-Stelle wurde ausgeführt, bezüglich des Bron chiektaseleidens bestehe aktuell eine stabile Erkrankung ohne Auftreten von Exazerbationen sowie eine chronische Rhinitis. Sowohl die Rhinitis als auch das Bronchiektaseleiden seien chronische Zustände, wobei der Beschwe rdeführer aktuell diesbezüglich nur wenig eingeschränkt sei. Es bestehe keine pulmonal be dingte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/13). 3.2.3
Im psychiatrischen Gutachten vom 19. Mai 2014 diagnostizierte Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine reaktive de pres sive Phase zurzeit leichten Grades mit somatischem Syndrom, F32.0 1. Zum heu tigen Zeitpunkt bestehe aus rein psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähig keit in einem IV-relevanten Ausmass. Die diagnostizierte depressive Störung habe keine relevanten Auswirkungen auf die vitalen Funktionen des Beschwerdefüh rers und sei zudem nicht von genügend langer Dauer. Der Beschwerdeführer habe für die angestammte Tätigkeit als Hauswart an sich keine psychischen Ein schränkungen der Belastbarkeit (Urk. 7/20 S. 11 ff.). 3.2.4
RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeinmedizin, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2013 als Belastungsprofil eine leichte wech selbelastende Tätigkeit ohne Lastenheben über fünf Kilogramm. In seiner Stel lungnahme vom 22. Mai 2014 hielt er fest, wegen des lumbospondylogene n Syndroms und der Bronchiektas en sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zumindest anhaltend gefährdet, wobei das erwähnte Belastungs profil
ein gehalten werden müsse (Urk. 7/21/4).
In seiner Stellungnahme vom 23. Septem ber 2014 hielt er fest, mit den im Rahmen des Einwandverfahrens nachgereichten Arztberichten werde zusätzlich von behandlungsbedürftigen Bron chiektasien Kenntnis genommen. Solche begründeten jedoch aufgrund klinischer Erfahrung keine Arbeitsunfähigkeit in optimal leidensangepasster Erwerbstätigkeit. Es müsse ohne weitere medizinische Abklärungen an den letzten RAD-Stellungnahmen festgehalten werden. Lediglich das Belastungsprofil müsse im Sinne einer Arbeit in sauberer und temperierter Luft ergänzt werden (Urk. 7/36/2). 3.3
Im Rahmen
der Neuanmeldung vom
25. April 2016 reichte der Beschwerdeführer die folgenden
medizinischen Bericht e
ein: 3.3.1
Im Bericht des medizinischen Zentrums A.___ vom 22. Dezember 2015 wurden die folgenden Diagnosen genannt: - rezidivierende depressive Störung, ggw . m ittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - thorakovertebra les Syndrom - Lumbospondylogenes Syndrom (USZ 16.07.13) - Osteopenie - St. n. Fasciitis
plantaris
re . (USZ 16.07.13) - Diffuses Bronchiektasenleiden der Lingula, Mittellappen und Un terlappen bds . (Stadtspital C.___ 17.06.10) - Chron. Rhinitis (Stadtspital C.___ 17.06.10)
Es wurde festgehalten, i n den letzten zwei Jahren habe ein e deutliche Progredien z der Beschwerden stattgefunden (Urk. 7/45). 3.3.2
Im Bericht des Stadtspitals C.___, Medizinische Klinik, Abteilung für Pneumologie und Schlafmedizin, vom 28. Oktober 2015 betreffend die Konsultationen vom 3. September und 21. Oktober
2015 wurden die Diagnosen eines diffusen Bron chiektaseleidens, betont in der Lingula, im Mittellappen und beiden Unter lappen sowie einer chronischen Rhinitis, Status nach Rhinoplastik im Dezember 2012, genannt. Es wurde ausgeführt, die Spiroergometrie habe ein e leicht einge schränkte Leistungs- und eine maximale Sauerstoff aufnahmekapazität gezeigt, die klar durch eine Dekonditionierung und nicht durch eine pulmonale Limitie rung verursacht sei en . Hinweise auf eine kardiale Ursache der Leistungslimitation fänden sich echokardiographisch und ergometrisch nicht. Konventionell-radiolo gisch zeigten sich weiterhin basal beidseits Konsolidationen im Bereich der be kannten Bronchiektasen . Eine Sputum-Bakteriologie habe keine Problemkeime ergeben. Die vom Beschwerdeführer beklagte Leistungslimitation lasse sich in leichtem Ausmass verifizieren, eine direkt pulmonale Leistungslimitation (durch Ventilation oder betreffend Gasaustausch) könne ausgeschlossen werden, es handle sich um eine Dekonditionierung (Urk. 7/64 /1-3) . 3.3.3
Im Bericht der Klinik für Kardiologie des Stadtspitals F.___ vom 8. September 2016 betreffend die Untersuchung vom 7. September 2016 wurden die Diagnosen eines Verdachts auf AVNRT (DD atriale Tachykardie, AVRT) und einer Ektasie der Sinusportion (4,6 cm) und der Aorta ascendens (4.1 cm) gestellt. Es wurde ausge führt, der Beschwerdeführer präsentiere sich aktuell kardiopulmonal kompensiert, normoton un d normokard . Im Ruhe-EKG zeige s i ch ein normokarder Sinusrhyth mus mit überdrehtem Linkslagetyp und anteriorem
Hemiblock sowie inkomplet tem Rechtsschenkelblock. Die aussagekräftige Ergometrie, welche subjektiv und elektrisch negativ sei, zeige eine erhaltene Leistungsfähigkeit. Echokardiogra phisch finde sich ein normal dimensionierter linker Ventrikel mit normaler Aus wurffraktion ohne regionale Motilitätsstörungen. Auffallend sei eine Ektasie der Sinusportion (4,6 cm) sowie der Aorta ascendens (4,1 cm), der Aortenbogen sei normal dimensioniert. Im Ausdruck des EKG aus Serbien zeige sich eine Schmal komplex -Tachykardie mit e iner Frequenz vom 194/min., am ehesten einer AVNRT entsprechend, differ enzialdiagnostisch könn e es sich um eine atriale Ta chykardie oder eine AVRT handeln. Da der Beschwerdeführer durch die Episoden mit Herzrasen gestört sei, sei ihm eine Ablati on empfohlen worden (Urk. 7/64/ 5 f.). 3.3.4
Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, führte in seinem Be richt vom 24. Februar 2017 aus, der Beschwerdeführer leide an einem chronisch rezidivierenden PVS thorakal und lumbal betont bei seit 1996 bestehender symp tomatischer BWS Kyphose. Im Weitere n bestünden noch internistische Probleme vor allem pulmonal, im Dezember 2002 sei eine Rhinoplastik (Stadtspital C.___) durchgeführt worden, in der Folge sei eine chronische Rhinitis mit diffusen Bron chiektasen im Bereich der Lingula, Mittel- und Unterlappen beidseits aufgetreten (Stadtspital C.___
17. Juni 2010). Aufgrund dieser pulmonalen P robleme sei der Patient seit 1. April 2013 80 % arbeitsunfähig. Im Verlauf seien noch weitere Abklärungsunt ersuchungen durchgeführt worden. S o sei am 15. September 2016 eine radiologische Abklärungsuntersuchung der BW S und LWS durchgeführt worden. D er Befund habe degenerative Veränderungen im Bereich der BWS und LWS mit Verdacht auf Spondylar t hropathie ergeben. Im Weiteren sei noch eine Verlaufskontrolle der Knochendichte durchgeführt worden. Diese habe den Be fund einer Verbesserung des T-Wertes im Bereich der LWS erbracht. Bezüglich der Verdachtsdiagnose einer Spondylarthropathie werde der Beschwerdeführer nun noch rh eumatologisch weiter abgeklärt (Urk. 7/75). 3.3.5
In seinem Bericht vom 12. Juni 2017 hielt Dr. G.___ fest, am 31. Mai 2017 sei eine sog. Osteodensitometriemessung wegen Verdacht s auf zentrale Osteoporose durchgeführt worden. Die Werte hätten entsprechend den WHO-Kriterien eine mässige Osteopenie lumbal und femoral links bei leichter Osteopenie
femoral rechts ergeben. Die Werte hätten noch keine entscheidenden Konsequenzen. Sie seien mit grösster Wahrscheinlichkeit eine Folge von mangelnder Bewegung und nicht optimaler Ernährung (Urk. 7/83). 4. 4.1
Wie eingangs dargelegt, kommt der Untersuchungsgrundsatz im Rahmen von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV nicht zum Tragen. Die versicherte Person ist somit be weisführungsbelastet, was den Eintretenstatbestand angeht. 4.2
In psychiatrischer Hinsicht wird keine Verschlechterung geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
Aus somatischer Sicht geht aus den Akten hervor, dass im Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung (
21. Juli 2017) im Wesentlichen die gleichen Diagnosen vorlagen wie im Zeitpunkt der letzten Verfügung (
2. Oktober 2014) .
Was die pneumologischen Beschwerden anbelangt, wurden im Bericht des Stadtspitals C.___ vom 28. Oktober
2015
– wie bereits im Bericht vom 11. September
2013 (Urk. 7/13) - weiterhin die Diagnosen eines diffusen Bronchiektaseleidens, betont in der Lingula, im Mittellappen und beiden Unter lappen sowie einer chro nischen Rhinitis genannt. Aus dem Bericht geht zudem hervor, dass eine direkt e pulmonale Leistungslimitation ausgeschlossen werden kann . Die leicht einge schränkte Leistungs- und die maximale Sauer stoffaufnahmekapazität seien klar durch eine Dekonditionierung und nicht durch eine pulmonale Limitierung ver ursacht . Hinweise auf eine kardiale Ursache der Leistungslimitation hätten sich ebenfalls nicht finden lassen. (Urk. 7/64/1-3) . Auch Dr. G.___ verweist in sei nem Bericht vom 24. Februar 2017 auf diese Diagnosen und attestiert aufgrund der pulmonalen Probleme bereits seit 1. April 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % . Es wurde jedoch bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. März
2015 darauf hingewiesen, dass die Bronchchiektasen keine Arbeitsunfähigkeit in an gepasster Tätigkeit begründen (Urk. 7/44 S. 13 f.) .
Eine objektive Verschlechte rung der pulmonalen Beschwerden ist auch dem Bericht von Dr. G.___ nicht zu entnehmen (Urk. 7/77). Soweit der Beschwerdeführer aus den Werten in den Lungenfunktionstests vom 6. September, 28. September und 15. Dezember 2016 (Urk. 7/70) eine wesentliche Verschlechterung ableiten will (Urk. 1 S. 5), kann ihm nicht gefolgt werden. Der FEV1-Wert (Forced
Expiratory
Volum e in 1 Se cond) lag bei diesen Messungen zwischen 57 und 62 % (Urk. 7/70). Dies stellt im Vergleich zum am 6. März 2014 erhobenen FEV1-Wert von 50 % (Urk. 7/27 S. 8) sogar eine leichte Verbesserung dar. Auch die FEV1/FVC-Werte bewegen sich ungefähr im selben Rahmen wie bei den Vormessungen (Urk. 7/27).
Bei dem von den Kardiologen des Stadtspitals F.___ am 7. September 2016 di agnostizierte n Verdacht auf AVNRT, DD atriale Tachykardie, AVRT (Urk. 7/64) handelt es sich lediglich um einen Verdacht. Im Übrigen hat eine Tachykardie grundsätzlich keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und ist in der Regel behan delbar.
Dr. G.___ führte in seinem Bericht vom 24. Februar 2017 i n Bezug auf die erwähnte Verdachtsdiagnose einer Spondylarthropathie
aus, dass noch weitere rheumatologische Abklärungen im Gange seien (Urk. 7/75). Im Zeitpunkt der an gefochtenen Verfügung stand weiterhin lediglich die Verdachtsdiagnose im Raum, woraus keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes abgeleitet wer den kann .
Die von Dr. G.___ in seinem Bericht vom 12. Juni 2017 genannte Diagnose einer Osteopenie hat keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. G.___ führte diesbezüglich denn auch aus, dass diese keine entscheidenden Konsequen zen habe (Urk. 7/83).
Auch der Bericht des Zentrums A.___ vom 26. Januar 2016 (Urk. 7/45) ist nicht geeignet, die geltend gemachte Verschlechterung des Ge sundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Darin werden keine neuen Diagnosen gestellt. Es handelt sich lediglich um eine andere Beur teilung desselben Sachverhalts. Die geltend gemachte wesentliche Verschlechte rung wird einzig mit einer Zunahme der subjektiven Beschwerden begründet. Objektive Befunde, die auf eine relevante Verschlechterung schliessen lassen wür den, sind dem Bericht nicht zu entnehmen. 4.3
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangt ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, in rechts genügender Weise eine anspruchserhebliche Verschlechterung seines Gesund heitszustandes glaubhaft zu machen. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind a uf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht