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IV.2017.00981

Polydisziplinäres Gutachten, Prüfung der Standardindikatoren

Zürich SozVersG · 2019-08-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1955, arbeitete vom 7. Dezember 2005 bis zum 3 0. Juni 2006 in einem 20%-Pensum als Unterhaltsreinigerin bei der Y.___ AG (Urk. 7 /1). Am 5. November 2008 (Eingangsdatum) meldete sich d ie Versicherte unter Hinweis auf R ückenbeschwerden und psychische Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7 /2). Mit Verf ügung vom 2 7. Juni 2011 sprach die IV-Stelle der Versicher ten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab dem 1. April 2008 eine Viertelsrente zu ( Urk. 7/56 ), wogegen diese

am 1 7. August 2011 Beschwerde erhob ( Urk. 7/61) . Mit Beschlu ss vom 3. Oktober 2011 gewährte das Gericht der Versicherten die Möglichkeit, die Beschwerde zurückzuzie hen, da die Sache nach vorläufiger Beurteilung unter Aufhebung der Rentenverfügung zu weiteren Abklärung en an die Beschw erdegegnerin zurückzuweisen wäre (Urk. 7/63) . Mit Stellungnahme vom 2 5. Oktober 2011 hielt die

Versicherte an ihrer Beschwerde fest ( Urk. 7/65/8 ). Mit Urteil IV.2011.00 835 vom 7. März 2013 ( Urk. 7/68 )

hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach weiteren Abklärungen über den Leistungsanspruch der Versi cherten neu verfüge. 1.2

In der Folge gab die IV-Stelle bei der Z.___ AG in Basel ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 1 3. Juni 2016 erstattet wurde ( Urk. 7/126; vgl . auch ergänzende Stellungnahme der Z.___ AG vom 4. August 2016, Urk. 7/129). Nach durchgeführtem Vorbeschei dverfahren (Vorbescheid vom 20. Februar 2017, Urk. 7/132, und Einwand vom 2 2. März respektive 1 0. Mai 2017, Urk. 7/136 und Urk. 7 /

144) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Juli 2017 ( Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf IV-Leistungen. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 4. September 2017 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr ab April 2008 eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zwecks ergänzender medi zinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In pr ozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlich en Prozessfüh rung ( Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerde führerin am 2 4. Okt ober 2017 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgen den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkom men zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indi katoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belas tungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) ande rerseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/ 2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.6

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV , in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufga benbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisge mäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamt - invalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c). 1.7

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass bei der Beschwerdeführerin von einem behandelbaren Leiden auszugehen sei. Die Therapieoptionen seien

n och nicht ausgeschöpft. Im Weiteren gehe aus dem Gut achten der Z.___ AG hervor, dass sie über genügend Ressourcen verfüge. Eine Tagesstruktur sei vorhanden. Die Beschwerdeführerin kümmere sich

u m ihre jüngere Tochter, erledige

Haushaltaufgaben, unternehme längere Spaziergänge mit der Tochter und schaue Fernsehen. Zudem pflege sie

soziale Kontakte zu ihre n beiden anderen

Kindern, zur Schwiegertochter und zu den Grosskindern. Eine Gesamtschau ergebe , dass keine IV-relevante gesundheitliche Einschrän kung vorliege. Die von den Gutachtern der Z.___ AG gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sei fraglich und nicht nach vollziehbar hergeleitet worden ( Urk. 2 ). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber gelten d , dass die behauptete The rapierbarkeit der psychischen Störungen durch die medizinischen Akten nicht gestützt werde . Die Beschwerdegegnerin übersehe auch , dass die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht im Weg stehe. Im Weiteren halte das Gutachten der Z.___ AG fest, dass die Ressour cen der Beschwerdeführe rin weitgehend erschöpft seien, sich ihre sozialen Kon takte auf die Familienmitglieder beschränken würden und sie auch in ihren All tagsaktivitäten eingeschränkt sei. Die Verwertung der von den Gutachtern der Z.___ AG attestierten Restarbeitsfähigkeit von 30 %

sei aufgrund des fort geschrittenen Alters sodann nicht mehr möglich . Bezüglich der Qualifikation sei darauf hinzuweisen, dass die Annahme der Beschwerdegegnerin in der Verfü gung vom 2 7. Juni 2011, wonach sie aufgrund der Invalidität ihrer Tochter A.___ lediglich im Umfang von 20 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, nicht nachvollziehbar sei. Im Gesundheitsfall würde sie einer Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 70 % nachgehen ( Urk. 1 S. 8 ff. ). 2.3

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente. 3. 3.1

Das Sozialversicherungsgericht erwog im Urteil IV.2011.0835 vom 7. März 2013, dass aufgrund der vorliegenden Akten eine zuverlässige Beurteilung des Gesund heitszustands der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei. Der medizinische Sachverhalt erweise sich sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht als ergänzungsbedürf tig. Nach der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin habe diese ein polydisziplinäres Gutachten (jedenfalls rheumatologischer sowie psychiatrischer Fachrichtung, angesichts der unterschiedlichen Krankheitsbilder allenfalls nach gutachterlicher Beurteilung auch unter Beizug weiterer Fachrichtungen) einzu holen. Die Gutachter sollten darlegen, welche Diagnosen sich in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt auf den bisher ausgeübten Beruf der Beschwerdefüh rerin als Reinigungsangestellte und auf angepasste anderweitige Tätigkeiten (bezogen auf ein 100%-Pensum) auswirken würden

( E. 3.2 ; Urk. 7/ 68/11).

Zudem könne nicht beurteilt werden , ob die Beschwerdegegnerin den Anteil der hypo thetischen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht auf 20 % veran schlagt habe.

In diesem Zusammenhang sei auch der notwendige Betreuungsum fang der Tochter A.___ abzuklären. Je nach medi zinischem Abklärungsergebnis seien ferner allenfalls zunächst die versicherungsmässigen Voraussetzun gen erneut zu prüfen ( E. 3.3.2-3 ; Urk. 7/68/1 2-1 3) . 3.2

Die Ärzte der Z.___ AG stellten im poly disziplinären Gutachten vom 13. Juni 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/126/ 2 3): (1) PTBS (ICD-10 F43.1) (2) r ezidivierende depressive Störung, zurzeit leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0) (3) a nhaltende s omatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) (4) sonstige nicht organische psychotische Störungen (ICD-10 F28)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arb eitsfähigkeit nannten sie (Urk. 7/126/23): (1) arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.00) (2) Diabetes melli tus (ICD-10 E1 1.90) (3) Adipositas

(ICD-10 E66. 09) (4) Hyper opie mit beginnender Presbyopie beidseits (ICD-10 H52.4) (5)

Keratokonjunktiv itis

sicca (ICD-10 H16.9) (6) Osteochondrose (ICD-10 M93.9) (7) g eneralisiertes Schmerzsyndrom mit unspezifischen Sensibilitätsstörungen über der linken Körperseite (ICD-10 R52) (8) c hronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit geringer Degeneration ohne sensomotorischen Ausfälle (ICD-10 M42.92)

Die Gutachter der Z.___ AG erklärten, dass die psychiatrischen Symptome im Vordergrund stehen würden. A ls primäre Beschwerde beschreibe die Beschwerdeführerin seit ca. fünf Jahren bestehende akustische, optische und kör perliche Halluzinationen, welche durch einen «schwarzen Geist» hervorgerufen würden. Dieser sehe sehr bedrohlich aus und gebe ihr Befehle. Er erscheine mehr mals täglich und auch regelmässig in der Nacht in Form von Albträumen. Auf grund der starken affektiven Beteiligung, der inneren Unruhe und der Ange spanntheit der Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt würden kaum Zweifel an der Authentizität ihrer Schilderungen bestehen . Des Weiteren lägen deutliche Symptome einer PTBS vor , die s ich inzwischen chronifiziert habe. Die Beschwerdeführerin sei

vermutlich zwar schon 1999 mit den Symptomen einer akuten PTBS in die Schweiz eingereist. S olange sie jedoch körperlich gesund gewesen sei , habe sie die psyc hischen Beschwerden kompensieren und in der Folge auch arbeiten können . Am

3 1. Mai 2006 habe sie während der Arbei t als Reinigungsangestellte aber einen Unfall erlitten und sich dabei eine Verletzung am Hinterkopf zugezogen . Die körperlichen Schmerzen seien am ehesten der psy chiatrischen Erkrankung zuzuordnen, wobei sich hier die Unterscheidung zwi schen möglichen Körperhalluzinationen und einer somatoformen Schmerzstö ru ng nicht eindeutig ergebe. Dafür

sei die psychotische Störung aktuell zu d omi nant. Im weiteren Verlauf sei es bei der Beschwerdeführerin zur Ausbildung von depressiven Zuständen gekommen, die aktuell die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, zurzeit leichtgradige Episode, rech tfertige ( Urk. 7/126/24-25 ).

Aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten sei von einer weitgehenden Arbeitsunfähigkeit seit mindestens April 2008 (Behandlungs - begi nn bei

Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie ) auszugehen. In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellt e

und in einer mögliche n angepass te n Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/126/28-29 ). 3.3

In der ergänzenden Stellungnahme vom 4. August 2016 führte der psychiatrische Gutachter der Z.___ AG aus, dass der Balkankrieg Auslöser der PTBS

sei . Es sei davon auszugehen , dass die PTBS bereits vor oder während der Einreise in die Schweiz bestanden habe, weil sich die Symptome eine r PTBS zeitnah zum Ereig nis ent wickeln würden . Wann genau und in welchem Rahmen die er sten Symp tome aufgetreten seien (zum Beispiel als sich die Beschwerdeführerin im Heimat land habe verstecken müssen , als sie noch auf der Flucht gewesen sei

oder erst nach Ankunft in der Schweiz, wo sie durch Alb träume aufgefallen sei), sei nicht klar. Inwiefern die PTBS eine Redukt ion der Arbeitszeit nötig gemacht habe, lasse sich retrospektiv nicht abschliessend klären, zumal die Beschwerdeführerin nie zu 100 % gearbeitet habe. Der Unfall von 2006 scheine jedoch der ausschlagge bende und auslösende Moment gewesen zu sein, der viele ihrer alten Ängste sowie die ständige Sorge, nicht mehr funktionieren zu können und die Kinder im Stich lassen zu müss en, wieder hervorgeholt habe . In Bezug auf die Pflege und Unterstützung der IV-berenteten Tocht er habe die Beschwerdeführerin angege ben , dass sie von der älteren, ver hei rateten Tochter unterstützt werde , sodass sich die Pflege, welche die Beschwerdeführerin aufzuwenden angebe, in Grenzen hal ten dürfte. Sie seien in ihrem Gutachten deshalb davon ausgegangen, dass die Pflege der jüngeren Toch ter keine zusätzliche (respektive erhebliche) Belastu ng darstelle , sondern die Beschwerdeführerin vor allem durch ihre eigenen inner see lischen Prozesse belastet sei ( Urk. 7/ 129/5-6). 3.4

Dr. B.___

hielt in der Stellungnahme vom 3 0. Mai 201 7 zuhanden der Beschwerdeführerin fest , dass sich diese seit 2008 in seiner Behandlung befinde.

Di e Wahndynamik sei

schwankend und davon abhängig, ob sie m it mehr als nur einfachsten Allt ags angelegenheiten konfrontiert sei, wie zum Beispiel admi nistrative n Angelegenheiten und Behö rdenkontakte n . Lange Zeit und immer wie der sei die diffuse Schmerzsymptomatik im Zentrum der Gespräche gestanden . Es bestünden ständige Klagen über somatische Beschwerden, eine hochgradige Abhängigkeit sowie Anspruchshaltu ng gegenüber Betreuungspersonen und eine dysphorische und labile Stimmung . Gemäss den fremdanamnestische n Angaben liege im Vergleich zum präm orbiden Niveau eine eindeutige B eeinträchtigung der sozialen und beruflichen Funktionsfähigkeit vor. Zu den Konsultationen in seiner Praxis erscheine die Beschwerdeführerin fast immer im Beisein ihrer Toch ter, welche die deutsche Sprache besser verstehe und spreche . Im Ver la uf der Behandlung sei es öfters zu unangemeldeten oder sehr kurzfristig vereinbarten Sitzungen gekommen . Oft hätten Ratlosigkeit, ungerichtete Umtrieb ig keit, Unruhe, Angst, Erregung und diverse Schmerzangaben vorgelegen. Es sei in den betreffenden Sitzungen vor allem darum gegangen , die Beschwerdeführerin und ihre Tochter zu beruhigen. Aufgrund der Beschwerdesymptomatik mi t psycho motorischer Unruhe seien durch die Behandlung mit

Truxal 15 mg die besten Behandlungsergebnisse

erzielt worden . Von einer hochpotenten Neuroleptika-Einnahme seien beim vorliegen den chronifizierten Zustandsbild kaum Verbesse rungen zu erwarten. Ebenso habe eine frühere antidepressive Medikation keine Verbesserung gebracht . Bei der einfach strukturierten Beschwerdeführerin bestünden eine fehlende Krankheitseinsicht , fehlende Compliance, und es sei von einer nicht konstant en Medikamenteneinnahme auszugehen. Von einer stationä ren Therapie könne keine Verbesserung erwartet werden. Ei ne solche wäre kont raproduktiv und würde voraussichtlich zu einer psychophysischen Dekompens a tion führen . Es bestehe eine enge, symbiotische Beziehung zu ihrer Tochter ( Urk. 7/146 /1-2 ). 3.5

Die Beschwerdegegnerin hielt in der Stellungnahme vom 2 7. Juli 2017 fest, dass die Kriegserlebnisse vage und nicht klar beschrieben seien. Es sei nicht ersicht lich, w as für ein traumatisches und auslösendes Ereignis die Beschwerdeführerin erlebt habe.

Da das behauptete Ereignis schon länger her sei, brauche es für die Verschlechterung ein besonders s chwerwiegendes Ereignis. Ein solches werde aber nicht erwähnt.

Der Unfall von 2006, bei wel chem die Beschwerdeführerin auf den Hinterkopf gestürzt sei und dabei Schmerzen am Kopf, Nacken, an den Armen und Beinen verspürt habe, sei angeblich erneut Auslöser der PTBS gewe sen . Die Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin sei jedoch erst im Jahr 2008 erfolgt, was ebenfalls nicht für eine PTBS spreche. Die Diagnose einer PTBS sei somit fraglich und in sich nicht nachvollziehbar erstellt .

Gemäss den Gutachtern der Z.___ AG könne mit einer stationären Behandlung, einer intensivierten ambulanten Behandlung und vor allem durch eine adäquate psychopharmakolo gische Behandlung eine Be sserung der Symptomatik erwartet werden. Die The rapiemöglichkeit en seien somit weiterhin nicht ausgeschöpft, und es könne nicht von einem chronifizierten gesundheitlich en Leiden gesprochen werden ( Urk. 7/158/3). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin wurde von den Gutachtern der Z.___ AG im Juni/Oktober bzw. November 2015 in orthopädischer , neurologischer, allgemein internistischer

und psychiatrischer Hinsicht eingehend untersucht . Da sie in orthopädischer Hinsicht abgeklärt wurde, ist dabei nicht zu beanstanden, dass nicht zusätzlich noch eine rheumat ologische Untersuchung erfolgte ( Urk. 1 S. 16). Die Gutachter der Z.___ AG habe n ihre Expertise in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Sie haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mi t diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge im Wesentlichen

einleuchtend dargelegt. Das von der Beschwerdegegnerin bei der Z.___ AG in Auftrag gegebene Gutachten

erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ä rztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.8 ). 4.2

Was den Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht betrifft,

legten die Gutach ter der Z.___ AG dar, dass die Beschwerdeführerin am 3 1. Mai 2006 wäh rend der Arbeit als Reinigungsangestellte einen Unfall erlitten habe. Sie sei beim Fensterputzen von ein er Leiter gestürzt und aus ca. fünf Meter n Höhe auf eine Treppe gefallen. Dabei habe sie sich eine Verletzung am Hinterkopf zugezogen und sei bewusstlos gewesen. I n den nach dem Unfall durchgeführten radiologi schen Untersuchungen hätten

Osteochondrosen C4/C5 und C5/C6 mit Halswir belsäule n - Kyphosierung C3-C7 festgestellt werden können . Diese Befunde seien als geringe Degeneration zu betrachten und könnten die geschilderten diffusen Beschwerden am ganzen Körper ohne sensomotorische Ausfälle aus orthopädi scher Sicht nicht erklären . In der n eurologischen Untersuchung zeige sich eben falls ein generalisiertes Schmerzsyndrom, wobei Nackenschmerze n in den Vor dergrund gestellt würden. Eine ra dikuläre Schmerzsymptomatik werde nicht beschrieben . Die Beschwerdeführer in

berichte über zeitweise vorhandene leichte Sensibilitätsstörungen an den Fingern III-V der linken Hand. Bei der klinischen Untersuchung hätten in diesem Bereich aber keine sensiblen Defizite reproduziert werden können. Es habe sich kein Hinweis auf eine Reizsymptomatik der Nerven am linken Arm bzw. auf eine radikuläre Ursache dieser Beschwerden gefunden. Von internistischer Seite her werde der Beschwerdeführerin ein Diabetes mellitus attestiert, welcher mit oralen Antidiabetika behandelt werde. Bei der neurologi schen Untersuchung fänden sich keine Hinweise auf eine diabetische Polyneuro pathie. Ferner bestünden eine Hypertonie und eine Adipositas. Die somatischen Beschwerden seien gesamtgutachterlich im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit zu vernachlässigen. Aus rein somatischer Sicht könnte die Beschwerdeführerin eine leichte Tätigkeit (maximale Traglast 5 kg) ausüben ( Urk. 7/126/24-25 und Urk. 7/126/29). 4.3

Diese Beurteilung der Gutachter der Z.___ AG ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterun gen einleuchtend und plausibel. Sie wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1). Mit Blick auf die festgestellte Adipositas kann davon ausgegangen werden, dass diese durch eine gee ignete Behandlung oder eine zumutbare Gewichtsabnahme redu ziert werden könnte (vgl. Urk. 7/126/31) .

Auf die Beurteilung der Gutachter der Z.___ AG zum somatischen Gesund heitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit kann daher abgestellt werden. 5. 5.1

Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht anbelangt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zu den psychischen Leiden mit BGE 143 V 409 und 418 (Urteile vom 30. November 2017) änderte und prä zisierte. Zum einen entschied es , dass nunmehr grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen – und nicht mehr nur somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden – für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien (vgl. E. 1.3 ). Zum anderen hielt das Bundesgericht speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Stö rungen fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr bereits mit dem Argument der fehlenden The rapieresistenz auszuschliessen sei (BGE 143 V 409 E. 5.1).

Im Weiteren ist zu beachten, dass es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, somit auch bei psychischen Störungen , nach wie vor kei neswegs allein Sache de r mit dem konkreten Einzelfall gutachtlich befassten Arztpersonen ist , selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Ver waltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer Arbeitsunfähigkeit (bestim mter Höhe und Ausprägung) führt. Die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbe messung hat die Rechtsprechung seit jeher

wie folgt verteilt: Sache des begut achtenden

Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben , das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diag nose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Geri cht nicht kompetent sind. Bei der Folgenab schätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfä higkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskom petenz z u (BGE 140 V 193 E. 3.1-2). Es kann damit von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein - wie vorliegend - grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 5.2

Die Gutachter der Z.___ AG

nannten als psychiatrische Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zunächst eine PTBS (ICD-10 F43.1 ; Urk. 7/126/23).

Wie die Beschwerdegegn erin zu Recht bemerkte ( Urk. 2 S. 2 ),

muss das Vorliegen dieser Diagnose

indes zumindest als fraglich gelten. So gab die Beschwerdefüh rerin im Rahmen der psychiatrischen Untersu chung bei der Z.___ AG

erst mals an, dass ihr Sohn , eine Tochter und sie selber im Kosovo-Krieg Schussver letzungen erlitten hätten ( Urk. 7/126/73). Solche Erlebnisse kämen als auslösende Ereignisse für eine PTBS – vorausgesetzt wird ein

traumatisierende s Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlin ien, 1 0. Auflage, Bern 2015, S.

208) -

zwar

in Frage.

Die genaueren Umstände dieser behaupteten Vorfälle sind j edoch gänzlich unklar , und anläss lich der eingeh enden somatischen Untersuchung bei der Z.___ AG wurde bei der Beschwerdeführerin offenbar

keine e ntsprechende Narbe oder dergleichen festgestellt. De r psychiatrische Gutachter der Z.___ AG wies sodann darauf hin,

dass die Albträume der Beschwerdeführerin – eines der weiteren charakte ristischen Kriterien für eine PTBS –

seit dem Unfa ll von 2006 nur noch schwächer vorhanden seien (Urk.

7/126/74 ). Dies steht allerdings

im Widerspruch zu dessen Aussage , dass die zuvor weitgehend kompensierten Symptome der PTBS erst nach diesem Unfallereignis verstärkt aufgetreten seien ( Urk. 7/129/5-6 ) . Hinzu kommt, dass

der psychiatrische Gutachter der Z.___ AG erklärte , das

PTBS-Kriterium des anhaltenden Vermeidens von Reizen sei n ur teilweise erfüllt , da die Beschwerdeführerin

mit Unterstützung ihrer älteren Toc hter bereits in den Kosovo habe

reisen können, um die Mutter zu besuchen. Ob das PTBS-Kriterium der negative n Veränderungen von Kognitionen und der Stimmung im Zusam menhang mit dem oder den traumatischen Ereignissen vollständig erfüllt ist , ist gemäss dem psychiatrischen Gu tachter der Z.___ AG ebenfalls

unklar, weil auch ei ne depressive Episode vorliege ( Urk. 7/126/74-75 ). In der Stellungnahme vom 3 0. Mai 2017 hat der behandelnde

Dr. B.___ im Übrigen keine PTBS mehr diagnostiziert, sondern eine anhaltende Persönlichkeitsänderung nach einer PTBS ( Urk. 7/146). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Beschwerden im Zusammenhang mit einer PTBS arbeitsunf ähig sein soll, kann damit nicht als erwiesen gelten.

5.3

Im Weiteren führten die Gutachter der Z.___ AG als psychiatrische Diagno sen mit Auswirk ung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Stö rung, zurzeit leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und sonstige nicht organische psychotische Stö rungen (ICD-10 F28) an ( Urk. 7/126/23 ). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind diesbezüglich

rechtsprechungsgemäss die Standardindi katoren zu beachten (vgl. E. 1.3-4 ).

Was die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

anbelangt, ist festzuhalten, dass die depressive Symptomatik

von den Gutachtern der Z.___ AG als leicht eingestuft wurde ( Urk. 7/126/23) . Im Zusammenhang mit dem geklagten Schmerzleiden gab die Beschwerdeführerin Schmerzen im Bereich des Nackens , der Arme und der Beine an , welche sich bei Stress und psychischer Belastung deutlich verstärken würden ( Urk. 7/126/6 3). Eine klare diagnostische Zuordnung dieses Leidens war den Gutachtern der Z.___ AG aber

nicht möglich, zumal sich hier keine eindeutige Unterscheidung zwischen möglichen Körperhalluzina tionen und einer somatoformen Schmerzstör ung ergeben habe ( Urk. 7/126/25 ). Bezüglich der festgestellten nicht organischen psychotischen Störungen erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie von der Medikation mit Truxal 15 mg (1 Tablette pro Tag)

profitiere ( Urk. 7/126/ 66 und Urk. 7/126/ 78). Durch die psychopharma k ologische

Behandlung kann die betreffende Symptomatik also offenbar vermin dert werden . Zudem tritt die Wahnsymptomatik – wie der Stellungnahme von Dr. B.___ vom 3 0. Mai 2017 zu entnehmen ist ( Urk. 7/146/2) –

in erster Linie bei Überforderung (zum Beispiel bei Behördenkontakten oder beim Erledigen von administrativen Aufgaben) auf, in Alltagssituation en aber anscheinend weniger.

Betreffend Behandlungserfolg/– resistenz

hielt der psychiatrische Gutachter der Z.___ AG

insbesondere fest , dass er

die aktuelle psychothera peutische

– die Sit zungen bei Dr. B.___ finden zwei bis drei Mal pro Monat statt ( Urk. 7/126/66) - und vor allem auch die psychopharmakologische Behandlung nicht als ausreichend erachte . Von einer adäquaten psychoph armakologischen Behandlung könne eine Verbesserung der Symptomatik erwartet werden ( Urk. 7/126/76 und Urk. 7/126/79). Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung einzig

das niedrigpotente An ti psychotikum

Tru xal 15 mg einnahm ( Urk. 7/126/66; vgl. https://de.wikipe

dia.org/wiki/Chlorprothixen

), ist diese Einschätzung nachvollziehbar. Demen t sprechend muss mit der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen werden, dass die Therapiemöglichkeiten vorliegend nicht adäquat ausgeschöpft werden. Dies unabhängig von der zwischen den Gutachtern der Z.___ AG und Dr.

B.___ umstrittenen Frage, ob allenfalls auch eine statio näre Therapie sinnvoll wäre ( Urk. 7/126/30 und Urk. 7/146/2). Die fehlende Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin vermag daran nichts zu ändern ( Urk. 7/126/2).

Was die Komorbi di täten betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass d ie festgestellt en somati schen Beschwerden der vollzeitlichen Ausübung einer k örperlich leichten Tätig keit nicht entgegen stehen ( Urk. 7/126/29 ).

Anhaltspunkte dafür, dass die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin ein Leis tungsvermögen ausschliessen könnte, bestehen nicht. Entgegen den Darlegungen der Gutachter der Z.___ AG

( Urk. 7/126/27 ) sind sodann auch gewisse Res sourcen vorhanden. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang , dass die Beschwerdeführerin einen gereg elten Tagesablauf hat, Haushalt aufgaben erle digt, für die jüngere IV-berentete , hilfsbedürftige Tochter die Mahlzeiten zube reitet , diese – gemeinsam mit der älteren Tochter –

betreut sowie mit ihr regel mässig längere Spaziergänge unternimmt . Zudem pflegt die Beschwerdeführerin Kontakt zu ihren beiden weiteren Ki ndern und deren Familien ( Urk. 7/126/64 und Urk. 7 /126/67).

Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist unter diesen Umständen nicht ausgewiesen. Die aktenkundi gen Behandlungs

- und Eingliederungs bemühungen (Arbeitsversuche wurden keine unternommen )

deuten s chliesslich

nicht auf einen ausgeprägten psychi schen Leidensdruck hin .

Unter Berücksichtigung der beachtlichen Standardindikatoren, insbesondere der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, der ausbaufähigen Behandlungs bemühungen, der lediglich leichten Komorbiditäten und des Vorhandenseins eines Ressourcenpotentials, sind keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der geklagten psychischen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (vgl. E. 1.3 -4 ) . Aus rechtlicher Sicht ist daher von der medizini schen Einschätzung der Gutachter der Z.___ AG z ur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht abzuweichen. Deren Prüfung der Standardindikatoren ( Urk. 7/126/24-28 ) vermag nicht zu überzeugen. 5.4

Gesam thaft betrachtet kann somit zu keiner Zeit auf eine invalidisierende Wir kung der psychischen Beschwerden geschlossen werden. Es kann nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit da von ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin eine körperliche leichte Tätigkeit

spätestens seit Dezember 2006 (sechs Monate nach dem Unfallereignis vom 3 1. Mai 2006 ) wie der zu 100 % zu mutbar ist.

Hinsichtlich der Beurteilu ng von Dr. B.___ ist schliesslich zu bemerken, dass dieser sich lediglich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Reinigungsang estel lte geäussert hat, nicht aber zur Arbeitsfähigkeit in einer allfälligen leidensangepassten Tätigkeit ( Urk. 7/76/2-3). Was dessen Einschät zungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betrifft (Urk. 7/76 und Urk. 7/146) , darf und soll das Gericht ferner auch der Erfahrungstatsache Rech nung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen sind im Übrigen nicht erforderlich ( Urk. 1 S. 2).

6 .

6.1

Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer in ihre Res tarbeitsfähigkeit durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noc h wirtschaftlich verwerten kann. 6.2

Im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt noch verwertbar ist, hat das Bundesgericht etwa einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar erachtet. Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgegliche nen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittel schwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil I 376/05 vom 5. August 2005 insbesondere E. 4.2). Bejaht hat das Bundesgericht auch die Ver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränk ten Leistungsfähigkeit (Urteil I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Schliesslich erachtete das Bundesgericht die Chancen eines 60 Jahre alten Versi cherten, der für körperlich leichte Arbeiten, die abwechslungsweise sitzend oder stehend ausgeführt werden können, ohne regelmässiges Heben oder Tragen von Gewichten über 10 kg, ohne häufige Arbeiten über der Horizontalen und ohne regelmässige Kraftanwendung des linken Arms bei voller Stundenpräsenz im Umfang von 80 % arbeitsfähig war, auf eine Anstellung für intakt (Urteil 9C_918 /2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.3).

Verneint wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61 - jähri gen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkei ten keinerlei Vorkenntnisse besass , dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krank heitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Auch hat das Bundesgericht bei einem 60 Jahre alten Versicherten, welcher in seiner über 20 Jahre dauernden Tätigkeit als Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und behinderungsbedingt nur noch teils stehend, teils sitzend tätig sein kann, wobei nur noch Gewichte bis 5 kg zumutbar und ihm wegen seiner Krank heit sowohl Schichtdienste als auch das Führen von Fahrzeugen und Maschinen nicht mehr möglich sind, erkannt, er würde mit überwiegender Wahrscheinlich keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keinen Arbeitgeber mehr finden (Urteil 9C_918/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2; vgl. auch Urteil 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.2). 6.3

Die Beschwerdeführer in besuchte im damaligen Jugoslawien während acht Jah ren die Schule . Danach abs olvierte sie eine Ausbildung als Schneiderin (Urk. 7/2/5) . Ca. 1982 heiratete sie und 1983, 1984 und 1987 kamen i hre Kinder zur Welt. Der Ehemann arbeitete als Saisonnier in der Schweiz. 1999 reiste die Beschwerdeführerin mit i hren Kindern in die Schweiz ein ( Urk. 7/126/65-66) .

Seit 2004 lebt sie von ihrem Ehemann getren nt ( Urk. 7/141) . In der Schweiz arbeitete die Beschwerdeführerin zunächst teilzeitlich als Schneiderin und in der Folge bis zum Unfall vom 3 1. Mai 2006 ebenfalls in einem Teilzeitpensum im Reinigungs dienst ( Urk. 7/6 und Urk. 7/126/ 66). Im massgebenden Zeitpunkt, in welchem über die Verwertbarkeit ihrer verbliebenen Arbeitsfähigkeit entschieden werden konnte, das heisst am 1 3. Juni 2016 (Gutachtenserstellung der Z.___ AG , Urk. 7 /126 ; BGE 138 V 457 ) war die im Juni 1955 geborene Beschwerdeführer in

61 Jahre alt. Seither (resp. bereits seit Dezember 2006) sind ihr sämtliche körper lich leichten Tätigkeiten

in einem 100%-Pensum zumutbar (vgl. E. 5.4). Ange sichts der dargelegten Grundsätze und der relativ hohen Hürden, welche das Bun desgericht für die Unverwertbarkeit

d er Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, ist die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

bei objektiver Betrachtung zu b ejahen. 7.

7.1

Zu prüf en ist sodann , wie sich die eingeschränkte Leistung sfähigkeit der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 7.2

Der frühest mögliche Beginn eines Rentenanspruchs wäre s echs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 5. November 2008 ( Eingangsdatum, Urk. 7/2 ), das heisst

der 1. Mai 2009 ( Art. 29 Abs. 1 IVG ; vgl. auch E. 1.7 ).

Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz nur kurzzeitig als Schneiderin gear beitet und verfügt über keinen hier anerkannten Berufsausbildungsabschluss ( Urk. 7/126/66 ). Es ist davon auszugehen, dass sie ohne gesundheitliche Beein trächtigung weiterhin auf dem ganzen Arbeitsmarkt, der ungelernten Frauen mit sehr wenig Deutschkenntnissen ( Urk. 7/126/70)

offen steht , tätig gewesen wäre . Hierzu zählen Tätigkeiten wie die zuletzt ausgeübten Reinigungsarbeiten oder andere körperlich mittelschwere Hilfstätigkeiten, bei welchen sie bereits sei t

Ende Mai 2006 aus somatischen Gründen

zu mindest zu 40 % eingeschränkt ist. Das Wartejahr ist demzufolge Ende Mai 2007 abgelaufen (vgl. E. 1.7) und

auf den 1. Mai 2009 ( frühest möglicher Rentenbeginn) ist

ein Einkommensvergleich vor zunehmen. 7.3

Da der Beschwerdeführerin die zuletzt zwischen Dezember 2005 und Juni 2006

in einem 20%-Pensum ausgeübte Stelle als Unterhaltsreinigerin bei der Y.___ AG aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde ( Urk. 7/1/2 und Urk. 7/8/ 2), ist aufseiten des Validenei nkommens der Tabellenlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2008 ) für einfache und repetitive Tätigkeiten ( Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, pri vater Sektor, Frauen) heranzuziehen. Nach Eintritt des Gesundheitsschaden s hat die Beschwerdeführerin

keine neue Erwerb stätigkeit aufgenommen, weshalb auch aufseiten des Invalideneinkommens auf den LSE-Tabellenlohn für eine Hilfsarbeitertätigkeit

abzustellen ist

(BGE 126 V 75 E. 3b/bb).

Da der Beschwer deführerin eine körperlich leichte Tätigkeit

im Mai 2009 in einem 100%-Pensum möglich war , resultiert

bei Gegenüberstellung der beiden identischen Einkommen im Erwerbsbereich

ein Invaliditätsgrad von 0 % (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a ) . Ein leidensbedingter Abzug ist

nicht zu gewähren (vgl. BGE 126 V 75 E. 5a/bb). 7.4

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätig mit Auf gabenbereich qualifiziert, ohne die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Hauhalt arbeit genau festzulegen ( Urk. 7/131/8).

Ginge man mit der Beschwerdeführerin davon aus, dass sie als zu 7 0 %

im Erwerbs- und als zu 3 0 % im Aufgabenbereich tätig

qualifiziert werden müsste (Urk. 1 S. 14 ff. ), würde unter Berücksichtigung des Teilinvaliditätsgrads von 0 % im Erwerbsbereich selbst bei einer hypothetischen Behinderung im Haushalt von 100 % kein rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % resultieren ([ 100 % x 0,3 ] + 0 % = 3 0 % ; vgl. E. 1.7 ). Überdies ist zu beachten, dass der (Tei l-)Invaliditätsgrad im Haushalt bereich regelmässig nicht höher ausfällt als derje nige im Erwerbsbereich, da im Haushalt hauptsächlich leichtere bis mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten sind und es den Versicherten im Rahmen ihrer Scha denminderungspflicht zumutbar ist, ihre Arbeit einzuteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen von einer genauen Festlegung der Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Haushal t bereich sowie von einer Ermittlung des Invaliditätsgra des im Aufgabenbereich mittels einer Haushaltabklärung absah, ist deshalb nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsge richts I 246/03 vom 15. Juni 2004 E. 5.2 ). Damit erübrigen sich auch Erörterun gen zur Frage, in welchem Umfang die Tochter A.___ betr euungsbedürftig ist

(vgl. E. 3.1 ). 8.

Die angefochtene Verfügung ( Urk. 2) , mit der mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens insbesondere ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint wurde, erweist s ich damit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 9.

9.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 9.2

Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig (Urk. 3 /1 ). Antrags gemäss (Urk. 1 S. 2) ist ihr daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.3

Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist zur Nachzah lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst: Der Beschwerdeführerin wird in Bewilligung ihres Gesuchs vom 1 4. September 2017 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt; und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkom men zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indi katoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belas tungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) ande rerseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/ 2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.6 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs.

E. 1.7 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.8 ). 4.2

Was den Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht betrifft,

legten die Gutach ter der Z.___ AG dar, dass die Beschwerdeführerin am 3 1. Mai 2006 wäh rend der Arbeit als Reinigungsangestellte einen Unfall erlitten habe. Sie sei beim Fensterputzen von ein er Leiter gestürzt und aus ca. fünf Meter n Höhe auf eine Treppe gefallen. Dabei habe sie sich eine Verletzung am Hinterkopf zugezogen und sei bewusstlos gewesen. I n den nach dem Unfall durchgeführten radiologi schen Untersuchungen hätten

Osteochondrosen C4/C5 und C5/C6 mit Halswir belsäule n - Kyphosierung C3-C7 festgestellt werden können . Diese Befunde seien als geringe Degeneration zu betrachten und könnten die geschilderten diffusen Beschwerden am ganzen Körper ohne sensomotorische Ausfälle aus orthopädi scher Sicht nicht erklären . In der n eurologischen Untersuchung zeige sich eben falls ein generalisiertes Schmerzsyndrom, wobei Nackenschmerze n in den Vor dergrund gestellt würden. Eine ra dikuläre Schmerzsymptomatik werde nicht beschrieben . Die Beschwerdeführer in

berichte über zeitweise vorhandene leichte Sensibilitätsstörungen an den Fingern III-V der linken Hand. Bei der klinischen Untersuchung hätten in diesem Bereich aber keine sensiblen Defizite reproduziert werden können. Es habe sich kein Hinweis auf eine Reizsymptomatik der Nerven am linken Arm bzw. auf eine radikuläre Ursache dieser Beschwerden gefunden. Von internistischer Seite her werde der Beschwerdeführerin ein Diabetes mellitus attestiert, welcher mit oralen Antidiabetika behandelt werde. Bei der neurologi schen Untersuchung fänden sich keine Hinweise auf eine diabetische Polyneuro pathie. Ferner bestünden eine Hypertonie und eine Adipositas. Die somatischen Beschwerden seien gesamtgutachterlich im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit zu vernachlässigen. Aus rein somatischer Sicht könnte die Beschwerdeführerin eine leichte Tätigkeit (maximale Traglast 5 kg) ausüben ( Urk. 7/126/24-25 und Urk. 7/126/29). 4.3

Diese Beurteilung der Gutachter der Z.___ AG ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterun gen einleuchtend und plausibel. Sie wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1). Mit Blick auf die festgestellte Adipositas kann davon ausgegangen werden, dass diese durch eine gee ignete Behandlung oder eine zumutbare Gewichtsabnahme redu ziert werden könnte (vgl. Urk. 7/126/31) .

Auf die Beurteilung der Gutachter der Z.___ AG zum somatischen Gesund heitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit kann daher abgestellt werden. 5. 5.1

Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht anbelangt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zu den psychischen Leiden mit BGE 143 V 409 und 418 (Urteile vom 30. November 2017) änderte und prä zisierte. Zum einen entschied es , dass nunmehr grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen – und nicht mehr nur somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden – für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien (vgl. E. 1.3 ). Zum anderen hielt das Bundesgericht speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Stö rungen fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr bereits mit dem Argument der fehlenden The rapieresistenz auszuschliessen sei (BGE 143 V 409 E. 5.1).

Im Weiteren ist zu beachten, dass es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, somit auch bei psychischen Störungen , nach wie vor kei neswegs allein Sache de r mit dem konkreten Einzelfall gutachtlich befassten Arztpersonen ist , selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Ver waltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer Arbeitsunfähigkeit (bestim mter Höhe und Ausprägung) führt. Die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbe messung hat die Rechtsprechung seit jeher

wie folgt verteilt: Sache des begut achtenden

Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben , das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diag nose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Geri cht nicht kompetent sind. Bei der Folgenab schätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfä higkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskom petenz z u (BGE 140 V 193 E. 3.1-2). Es kann damit von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein - wie vorliegend - grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 5.2

Die Gutachter der Z.___ AG

nannten als psychiatrische Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zunächst eine PTBS (ICD-10 F43.1 ; Urk. 7/126/23).

Wie die Beschwerdegegn erin zu Recht bemerkte ( Urk. 2 S. 2 ),

muss das Vorliegen dieser Diagnose

indes zumindest als fraglich gelten. So gab die Beschwerdefüh rerin im Rahmen der psychiatrischen Untersu chung bei der Z.___ AG

erst mals an, dass ihr Sohn , eine Tochter und sie selber im Kosovo-Krieg Schussver letzungen erlitten hätten ( Urk. 7/126/73). Solche Erlebnisse kämen als auslösende Ereignisse für eine PTBS – vorausgesetzt wird ein

traumatisierende s Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlin ien, 1 0. Auflage, Bern 2015, S.

208) -

zwar

in Frage.

Die genaueren Umstände dieser behaupteten Vorfälle sind j edoch gänzlich unklar , und anläss lich der eingeh enden somatischen Untersuchung bei der Z.___ AG wurde bei der Beschwerdeführerin offenbar

keine e ntsprechende Narbe oder dergleichen festgestellt. De r psychiatrische Gutachter der Z.___ AG wies sodann darauf hin,

dass die Albträume der Beschwerdeführerin – eines der weiteren charakte ristischen Kriterien für eine PTBS –

seit dem Unfa ll von 2006 nur noch schwächer vorhanden seien (Urk.

7/126/74 ). Dies steht allerdings

im Widerspruch zu dessen Aussage , dass die zuvor weitgehend kompensierten Symptome der PTBS erst nach diesem Unfallereignis verstärkt aufgetreten seien ( Urk. 7/129/5-6 ) . Hinzu kommt, dass

der psychiatrische Gutachter der Z.___ AG erklärte , das

PTBS-Kriterium des anhaltenden Vermeidens von Reizen sei n ur teilweise erfüllt , da die Beschwerdeführerin

mit Unterstützung ihrer älteren Toc hter bereits in den Kosovo habe

reisen können, um die Mutter zu besuchen. Ob das PTBS-Kriterium der negative n Veränderungen von Kognitionen und der Stimmung im Zusam menhang mit dem oder den traumatischen Ereignissen vollständig erfüllt ist , ist gemäss dem psychiatrischen Gu tachter der Z.___ AG ebenfalls

unklar, weil auch ei ne depressive Episode vorliege ( Urk. 7/126/74-75 ). In der Stellungnahme vom 3 0. Mai 2017 hat der behandelnde

Dr. B.___ im Übrigen keine PTBS mehr diagnostiziert, sondern eine anhaltende Persönlichkeitsänderung nach einer PTBS ( Urk. 7/146). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Beschwerden im Zusammenhang mit einer PTBS arbeitsunf ähig sein soll, kann damit nicht als erwiesen gelten.

5.3

Im Weiteren führten die Gutachter der Z.___ AG als psychiatrische Diagno sen mit Auswirk ung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Stö rung, zurzeit leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und sonstige nicht organische psychotische Stö rungen (ICD-10 F28) an ( Urk. 7/126/23 ). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind diesbezüglich

rechtsprechungsgemäss die Standardindi katoren zu beachten (vgl. E. 1.3-4 ).

Was die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

anbelangt, ist festzuhalten, dass die depressive Symptomatik

von den Gutachtern der Z.___ AG als leicht eingestuft wurde ( Urk. 7/126/23) . Im Zusammenhang mit dem geklagten Schmerzleiden gab die Beschwerdeführerin Schmerzen im Bereich des Nackens , der Arme und der Beine an , welche sich bei Stress und psychischer Belastung deutlich verstärken würden ( Urk. 7/126/6 3). Eine klare diagnostische Zuordnung dieses Leidens war den Gutachtern der Z.___ AG aber

nicht möglich, zumal sich hier keine eindeutige Unterscheidung zwischen möglichen Körperhalluzina tionen und einer somatoformen Schmerzstör ung ergeben habe ( Urk. 7/126/25 ). Bezüglich der festgestellten nicht organischen psychotischen Störungen erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie von der Medikation mit Truxal 15 mg (1 Tablette pro Tag)

profitiere ( Urk. 7/126/ 66 und Urk. 7/126/ 78). Durch die psychopharma k ologische

Behandlung kann die betreffende Symptomatik also offenbar vermin dert werden . Zudem tritt die Wahnsymptomatik – wie der Stellungnahme von Dr. B.___ vom 3 0. Mai 2017 zu entnehmen ist ( Urk. 7/146/2) –

in erster Linie bei Überforderung (zum Beispiel bei Behördenkontakten oder beim Erledigen von administrativen Aufgaben) auf, in Alltagssituation en aber anscheinend weniger.

Betreffend Behandlungserfolg/– resistenz

hielt der psychiatrische Gutachter der Z.___ AG

insbesondere fest , dass er

die aktuelle psychothera peutische

– die Sit zungen bei Dr. B.___ finden zwei bis drei Mal pro Monat statt ( Urk. 7/126/66) - und vor allem auch die psychopharmakologische Behandlung nicht als ausreichend erachte . Von einer adäquaten psychoph armakologischen Behandlung könne eine Verbesserung der Symptomatik erwartet werden ( Urk. 7/126/76 und Urk. 7/126/79). Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung einzig

das niedrigpotente An ti psychotikum

Tru xal 15 mg einnahm ( Urk. 7/126/66; vgl. https://de.wikipe

dia.org/wiki/Chlorprothixen

), ist diese Einschätzung nachvollziehbar. Demen t sprechend muss mit der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen werden, dass die Therapiemöglichkeiten vorliegend nicht adäquat ausgeschöpft werden. Dies unabhängig von der zwischen den Gutachtern der Z.___ AG und Dr.

B.___ umstrittenen Frage, ob allenfalls auch eine statio näre Therapie sinnvoll wäre ( Urk. 7/126/30 und Urk. 7/146/2). Die fehlende Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin vermag daran nichts zu ändern ( Urk. 7/126/2).

Was die Komorbi di täten betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass d ie festgestellt en somati schen Beschwerden der vollzeitlichen Ausübung einer k örperlich leichten Tätig keit nicht entgegen stehen ( Urk. 7/126/29 ).

Anhaltspunkte dafür, dass die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin ein Leis tungsvermögen ausschliessen könnte, bestehen nicht. Entgegen den Darlegungen der Gutachter der Z.___ AG

( Urk. 7/126/27 ) sind sodann auch gewisse Res sourcen vorhanden. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang , dass die Beschwerdeführerin einen gereg elten Tagesablauf hat, Haushalt aufgaben erle digt, für die jüngere IV-berentete , hilfsbedürftige Tochter die Mahlzeiten zube reitet , diese – gemeinsam mit der älteren Tochter –

betreut sowie mit ihr regel mässig längere Spaziergänge unternimmt . Zudem pflegt die Beschwerdeführerin Kontakt zu ihren beiden weiteren Ki ndern und deren Familien ( Urk. 7/126/64 und Urk.

E. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass bei der Beschwerdeführerin von einem behandelbaren Leiden auszugehen sei. Die Therapieoptionen seien

n och nicht ausgeschöpft. Im Weiteren gehe aus dem Gut achten der Z.___ AG hervor, dass sie über genügend Ressourcen verfüge. Eine Tagesstruktur sei vorhanden. Die Beschwerdeführerin kümmere sich

u m ihre jüngere Tochter, erledige

Haushaltaufgaben, unternehme längere Spaziergänge mit der Tochter und schaue Fernsehen. Zudem pflege sie

soziale Kontakte zu ihre n beiden anderen

Kindern, zur Schwiegertochter und zu den Grosskindern. Eine Gesamtschau ergebe , dass keine IV-relevante gesundheitliche Einschrän kung vorliege. Die von den Gutachtern der Z.___ AG gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sei fraglich und nicht nach vollziehbar hergeleitet worden ( Urk. 2 ).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber gelten d , dass die behauptete The rapierbarkeit der psychischen Störungen durch die medizinischen Akten nicht gestützt werde . Die Beschwerdegegnerin übersehe auch , dass die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht im Weg stehe. Im Weiteren halte das Gutachten der Z.___ AG fest, dass die Ressour cen der Beschwerdeführe rin weitgehend erschöpft seien, sich ihre sozialen Kon takte auf die Familienmitglieder beschränken würden und sie auch in ihren All tagsaktivitäten eingeschränkt sei. Die Verwertung der von den Gutachtern der Z.___ AG attestierten Restarbeitsfähigkeit von 30 %

sei aufgrund des fort geschrittenen Alters sodann nicht mehr möglich . Bezüglich der Qualifikation sei darauf hinzuweisen, dass die Annahme der Beschwerdegegnerin in der Verfü gung vom 2 7. Juni 2011, wonach sie aufgrund der Invalidität ihrer Tochter A.___ lediglich im Umfang von 20 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, nicht nachvollziehbar sei. Im Gesundheitsfall würde sie einer Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 70 % nachgehen ( Urk. 1 S. 8 ff. ).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente.

E. 3 1. Mai 2006 habe sie während der Arbei t als Reinigungsangestellte aber einen Unfall erlitten und sich dabei eine Verletzung am Hinterkopf zugezogen . Die körperlichen Schmerzen seien am ehesten der psy chiatrischen Erkrankung zuzuordnen, wobei sich hier die Unterscheidung zwi schen möglichen Körperhalluzinationen und einer somatoformen Schmerzstö ru ng nicht eindeutig ergebe. Dafür

sei die psychotische Störung aktuell zu d omi nant. Im weiteren Verlauf sei es bei der Beschwerdeführerin zur Ausbildung von depressiven Zuständen gekommen, die aktuell die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, zurzeit leichtgradige Episode, rech tfertige ( Urk. 7/126/24-25 ).

Aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten sei von einer weitgehenden Arbeitsunfähigkeit seit mindestens April 2008 (Behandlungs - begi nn bei

Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie ) auszugehen. In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellt e

und in einer mögliche n angepass te n Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/126/28-29 ).

E. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht erwog im Urteil IV.2011.0835 vom 7. März 2013, dass aufgrund der vorliegenden Akten eine zuverlässige Beurteilung des Gesund heitszustands der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei. Der medizinische Sachverhalt erweise sich sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht als ergänzungsbedürf tig. Nach der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin habe diese ein polydisziplinäres Gutachten (jedenfalls rheumatologischer sowie psychiatrischer Fachrichtung, angesichts der unterschiedlichen Krankheitsbilder allenfalls nach gutachterlicher Beurteilung auch unter Beizug weiterer Fachrichtungen) einzu holen. Die Gutachter sollten darlegen, welche Diagnosen sich in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt auf den bisher ausgeübten Beruf der Beschwerdefüh rerin als Reinigungsangestellte und auf angepasste anderweitige Tätigkeiten (bezogen auf ein 100%-Pensum) auswirken würden

( E. 3.2 ; Urk. 7/ 68/11).

Zudem könne nicht beurteilt werden , ob die Beschwerdegegnerin den Anteil der hypo thetischen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht auf 20 % veran schlagt habe.

In diesem Zusammenhang sei auch der notwendige Betreuungsum fang der Tochter A.___ abzuklären. Je nach medi zinischem Abklärungsergebnis seien ferner allenfalls zunächst die versicherungsmässigen Voraussetzun gen erneut zu prüfen ( E. 3.3.2-3 ; Urk. 7/68/1 2-1 3) .

E. 3.2 Die Ärzte der Z.___ AG stellten im poly disziplinären Gutachten vom 13. Juni 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/126/ 2 3): (1) PTBS (ICD-10 F43.1) (2) r ezidivierende depressive Störung, zurzeit leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0) (3) a nhaltende s omatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) (4) sonstige nicht organische psychotische Störungen (ICD-10 F28)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arb eitsfähigkeit nannten sie (Urk. 7/126/23): (1) arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.00) (2) Diabetes melli tus (ICD-10 E1 1.90) (3) Adipositas

(ICD-10 E66. 09) (4) Hyper opie mit beginnender Presbyopie beidseits (ICD-10 H52.4) (5)

Keratokonjunktiv itis

sicca (ICD-10 H16.9) (6) Osteochondrose (ICD-10 M93.9) (7) g eneralisiertes Schmerzsyndrom mit unspezifischen Sensibilitätsstörungen über der linken Körperseite (ICD-10 R52) (8) c hronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit geringer Degeneration ohne sensomotorischen Ausfälle (ICD-10 M42.92)

Die Gutachter der Z.___ AG erklärten, dass die psychiatrischen Symptome im Vordergrund stehen würden. A ls primäre Beschwerde beschreibe die Beschwerdeführerin seit ca. fünf Jahren bestehende akustische, optische und kör perliche Halluzinationen, welche durch einen «schwarzen Geist» hervorgerufen würden. Dieser sehe sehr bedrohlich aus und gebe ihr Befehle. Er erscheine mehr mals täglich und auch regelmässig in der Nacht in Form von Albträumen. Auf grund der starken affektiven Beteiligung, der inneren Unruhe und der Ange spanntheit der Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt würden kaum Zweifel an der Authentizität ihrer Schilderungen bestehen . Des Weiteren lägen deutliche Symptome einer PTBS vor , die s ich inzwischen chronifiziert habe. Die Beschwerdeführerin sei

vermutlich zwar schon 1999 mit den Symptomen einer akuten PTBS in die Schweiz eingereist. S olange sie jedoch körperlich gesund gewesen sei , habe sie die psyc hischen Beschwerden kompensieren und in der Folge auch arbeiten können . Am

E. 3.3 In der ergänzenden Stellungnahme vom 4. August 2016 führte der psychiatrische Gutachter der Z.___ AG aus, dass der Balkankrieg Auslöser der PTBS

sei . Es sei davon auszugehen , dass die PTBS bereits vor oder während der Einreise in die Schweiz bestanden habe, weil sich die Symptome eine r PTBS zeitnah zum Ereig nis ent wickeln würden . Wann genau und in welchem Rahmen die er sten Symp tome aufgetreten seien (zum Beispiel als sich die Beschwerdeführerin im Heimat land habe verstecken müssen , als sie noch auf der Flucht gewesen sei

oder erst nach Ankunft in der Schweiz, wo sie durch Alb träume aufgefallen sei), sei nicht klar. Inwiefern die PTBS eine Redukt ion der Arbeitszeit nötig gemacht habe, lasse sich retrospektiv nicht abschliessend klären, zumal die Beschwerdeführerin nie zu 100 % gearbeitet habe. Der Unfall von 2006 scheine jedoch der ausschlagge bende und auslösende Moment gewesen zu sein, der viele ihrer alten Ängste sowie die ständige Sorge, nicht mehr funktionieren zu können und die Kinder im Stich lassen zu müss en, wieder hervorgeholt habe . In Bezug auf die Pflege und Unterstützung der IV-berenteten Tocht er habe die Beschwerdeführerin angege ben , dass sie von der älteren, ver hei rateten Tochter unterstützt werde , sodass sich die Pflege, welche die Beschwerdeführerin aufzuwenden angebe, in Grenzen hal ten dürfte. Sie seien in ihrem Gutachten deshalb davon ausgegangen, dass die Pflege der jüngeren Toch ter keine zusätzliche (respektive erhebliche) Belastu ng darstelle , sondern die Beschwerdeführerin vor allem durch ihre eigenen inner see lischen Prozesse belastet sei ( Urk. 7/ 129/5-6).

E. 3.4 Dr. B.___

hielt in der Stellungnahme vom 3 0. Mai 201

E. 3.5 Die Beschwerdegegnerin hielt in der Stellungnahme vom 2 7. Juli 2017 fest, dass die Kriegserlebnisse vage und nicht klar beschrieben seien. Es sei nicht ersicht lich, w as für ein traumatisches und auslösendes Ereignis die Beschwerdeführerin erlebt habe.

Da das behauptete Ereignis schon länger her sei, brauche es für die Verschlechterung ein besonders s chwerwiegendes Ereignis. Ein solches werde aber nicht erwähnt.

Der Unfall von 2006, bei wel chem die Beschwerdeführerin auf den Hinterkopf gestürzt sei und dabei Schmerzen am Kopf, Nacken, an den Armen und Beinen verspürt habe, sei angeblich erneut Auslöser der PTBS gewe sen . Die Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin sei jedoch erst im Jahr 2008 erfolgt, was ebenfalls nicht für eine PTBS spreche. Die Diagnose einer PTBS sei somit fraglich und in sich nicht nachvollziehbar erstellt .

Gemäss den Gutachtern der Z.___ AG könne mit einer stationären Behandlung, einer intensivierten ambulanten Behandlung und vor allem durch eine adäquate psychopharmakolo gische Behandlung eine Be sserung der Symptomatik erwartet werden. Die The rapiemöglichkeit en seien somit weiterhin nicht ausgeschöpft, und es könne nicht von einem chronifizierten gesundheitlich en Leiden gesprochen werden ( Urk. 7/158/3). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin wurde von den Gutachtern der Z.___ AG im Juni/Oktober bzw. November 2015 in orthopädischer , neurologischer, allgemein internistischer

und psychiatrischer Hinsicht eingehend untersucht . Da sie in orthopädischer Hinsicht abgeklärt wurde, ist dabei nicht zu beanstanden, dass nicht zusätzlich noch eine rheumat ologische Untersuchung erfolgte ( Urk. 1 S. 16). Die Gutachter der Z.___ AG habe n ihre Expertise in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Sie haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mi t diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge im Wesentlichen

einleuchtend dargelegt. Das von der Beschwerdegegnerin bei der Z.___ AG in Auftrag gegebene Gutachten

erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ä rztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E.

E. 7 /126/67).

Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist unter diesen Umständen nicht ausgewiesen. Die aktenkundi gen Behandlungs

- und Eingliederungs bemühungen (Arbeitsversuche wurden keine unternommen )

deuten s chliesslich

nicht auf einen ausgeprägten psychi schen Leidensdruck hin .

Unter Berücksichtigung der beachtlichen Standardindikatoren, insbesondere der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, der ausbaufähigen Behandlungs bemühungen, der lediglich leichten Komorbiditäten und des Vorhandenseins eines Ressourcenpotentials, sind keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der geklagten psychischen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (vgl. E. 1.3 -4 ) . Aus rechtlicher Sicht ist daher von der medizini schen Einschätzung der Gutachter der Z.___ AG z ur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht abzuweichen. Deren Prüfung der Standardindikatoren ( Urk. 7/126/24-28 ) vermag nicht zu überzeugen. 5.4

Gesam thaft betrachtet kann somit zu keiner Zeit auf eine invalidisierende Wir kung der psychischen Beschwerden geschlossen werden. Es kann nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit da von ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin eine körperliche leichte Tätigkeit

spätestens seit Dezember 2006 (sechs Monate nach dem Unfallereignis vom 3 1. Mai 2006 ) wie der zu 100 % zu mutbar ist.

Hinsichtlich der Beurteilu ng von Dr. B.___ ist schliesslich zu bemerken, dass dieser sich lediglich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Reinigungsang estel lte geäussert hat, nicht aber zur Arbeitsfähigkeit in einer allfälligen leidensangepassten Tätigkeit ( Urk. 7/76/2-3). Was dessen Einschät zungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betrifft (Urk. 7/76 und Urk. 7/146) , darf und soll das Gericht ferner auch der Erfahrungstatsache Rech nung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen sind im Übrigen nicht erforderlich ( Urk. 1 S. 2).

6 .

6.1

Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer in ihre Res tarbeitsfähigkeit durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noc h wirtschaftlich verwerten kann. 6.2

Im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt noch verwertbar ist, hat das Bundesgericht etwa einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar erachtet. Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgegliche nen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittel schwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil I 376/05 vom 5. August 2005 insbesondere E. 4.2). Bejaht hat das Bundesgericht auch die Ver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränk ten Leistungsfähigkeit (Urteil I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Schliesslich erachtete das Bundesgericht die Chancen eines 60 Jahre alten Versi cherten, der für körperlich leichte Arbeiten, die abwechslungsweise sitzend oder stehend ausgeführt werden können, ohne regelmässiges Heben oder Tragen von Gewichten über 10 kg, ohne häufige Arbeiten über der Horizontalen und ohne regelmässige Kraftanwendung des linken Arms bei voller Stundenpräsenz im Umfang von 80 % arbeitsfähig war, auf eine Anstellung für intakt (Urteil 9C_918 /2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.3).

Verneint wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61 - jähri gen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkei ten keinerlei Vorkenntnisse besass , dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krank heitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Auch hat das Bundesgericht bei einem 60 Jahre alten Versicherten, welcher in seiner über 20 Jahre dauernden Tätigkeit als Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und behinderungsbedingt nur noch teils stehend, teils sitzend tätig sein kann, wobei nur noch Gewichte bis 5 kg zumutbar und ihm wegen seiner Krank heit sowohl Schichtdienste als auch das Führen von Fahrzeugen und Maschinen nicht mehr möglich sind, erkannt, er würde mit überwiegender Wahrscheinlich keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keinen Arbeitgeber mehr finden (Urteil 9C_918/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2; vgl. auch Urteil 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.2). 6.3

Die Beschwerdeführer in besuchte im damaligen Jugoslawien während acht Jah ren die Schule . Danach abs olvierte sie eine Ausbildung als Schneiderin (Urk. 7/2/5) . Ca. 1982 heiratete sie und 1983, 1984 und 1987 kamen i hre Kinder zur Welt. Der Ehemann arbeitete als Saisonnier in der Schweiz. 1999 reiste die Beschwerdeführerin mit i hren Kindern in die Schweiz ein ( Urk. 7/126/65-66) .

Seit 2004 lebt sie von ihrem Ehemann getren nt ( Urk. 7/141) . In der Schweiz arbeitete die Beschwerdeführerin zunächst teilzeitlich als Schneiderin und in der Folge bis zum Unfall vom 3 1. Mai 2006 ebenfalls in einem Teilzeitpensum im Reinigungs dienst ( Urk. 7/6 und Urk. 7/126/ 66). Im massgebenden Zeitpunkt, in welchem über die Verwertbarkeit ihrer verbliebenen Arbeitsfähigkeit entschieden werden konnte, das heisst am 1 3. Juni 2016 (Gutachtenserstellung der Z.___ AG , Urk. 7 /126 ; BGE 138 V 457 ) war die im Juni 1955 geborene Beschwerdeführer in

61 Jahre alt. Seither (resp. bereits seit Dezember 2006) sind ihr sämtliche körper lich leichten Tätigkeiten

in einem 100%-Pensum zumutbar (vgl. E. 5.4). Ange sichts der dargelegten Grundsätze und der relativ hohen Hürden, welche das Bun desgericht für die Unverwertbarkeit

d er Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, ist die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

bei objektiver Betrachtung zu b ejahen.

E. 7.1 Zu prüf en ist sodann , wie sich die eingeschränkte Leistung sfähigkeit der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

E. 7.2 Der frühest mögliche Beginn eines Rentenanspruchs wäre s echs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 5. November 2008 ( Eingangsdatum, Urk. 7/2 ), das heisst

der 1. Mai 2009 ( Art. 29 Abs. 1 IVG ; vgl. auch E. 1.7 ).

Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz nur kurzzeitig als Schneiderin gear beitet und verfügt über keinen hier anerkannten Berufsausbildungsabschluss ( Urk. 7/126/66 ). Es ist davon auszugehen, dass sie ohne gesundheitliche Beein trächtigung weiterhin auf dem ganzen Arbeitsmarkt, der ungelernten Frauen mit sehr wenig Deutschkenntnissen ( Urk. 7/126/70)

offen steht , tätig gewesen wäre . Hierzu zählen Tätigkeiten wie die zuletzt ausgeübten Reinigungsarbeiten oder andere körperlich mittelschwere Hilfstätigkeiten, bei welchen sie bereits sei t

Ende Mai 2006 aus somatischen Gründen

zu mindest zu 40 % eingeschränkt ist. Das Wartejahr ist demzufolge Ende Mai 2007 abgelaufen (vgl. E. 1.7) und

auf den 1. Mai 2009 ( frühest möglicher Rentenbeginn) ist

ein Einkommensvergleich vor zunehmen.

E. 7.3 Da der Beschwerdeführerin die zuletzt zwischen Dezember 2005 und Juni 2006

in einem 20%-Pensum ausgeübte Stelle als Unterhaltsreinigerin bei der Y.___ AG aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde ( Urk. 7/1/2 und Urk. 7/8/ 2), ist aufseiten des Validenei nkommens der Tabellenlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2008 ) für einfache und repetitive Tätigkeiten ( Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, pri vater Sektor, Frauen) heranzuziehen. Nach Eintritt des Gesundheitsschaden s hat die Beschwerdeführerin

keine neue Erwerb stätigkeit aufgenommen, weshalb auch aufseiten des Invalideneinkommens auf den LSE-Tabellenlohn für eine Hilfsarbeitertätigkeit

abzustellen ist

(BGE 126 V 75 E. 3b/bb).

Da der Beschwer deführerin eine körperlich leichte Tätigkeit

im Mai 2009 in einem 100%-Pensum möglich war , resultiert

bei Gegenüberstellung der beiden identischen Einkommen im Erwerbsbereich

ein Invaliditätsgrad von 0 % (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a ) . Ein leidensbedingter Abzug ist

nicht zu gewähren (vgl. BGE 126 V 75 E. 5a/bb).

E. 7.4 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätig mit Auf gabenbereich qualifiziert, ohne die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Hauhalt arbeit genau festzulegen ( Urk. 7/131/8).

Ginge man mit der Beschwerdeführerin davon aus, dass sie als zu 7 0 %

im Erwerbs- und als zu 3 0 % im Aufgabenbereich tätig

qualifiziert werden müsste (Urk. 1 S. 14 ff. ), würde unter Berücksichtigung des Teilinvaliditätsgrads von 0 % im Erwerbsbereich selbst bei einer hypothetischen Behinderung im Haushalt von 100 % kein rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % resultieren ([ 100 % x 0,3 ] + 0 % = 3 0 % ; vgl. E. 1.7 ). Überdies ist zu beachten, dass der (Tei l-)Invaliditätsgrad im Haushalt bereich regelmässig nicht höher ausfällt als derje nige im Erwerbsbereich, da im Haushalt hauptsächlich leichtere bis mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten sind und es den Versicherten im Rahmen ihrer Scha denminderungspflicht zumutbar ist, ihre Arbeit einzuteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen von einer genauen Festlegung der Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Haushal t bereich sowie von einer Ermittlung des Invaliditätsgra des im Aufgabenbereich mittels einer Haushaltabklärung absah, ist deshalb nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsge richts I 246/03 vom 15. Juni 2004 E. 5.2 ). Damit erübrigen sich auch Erörterun gen zur Frage, in welchem Umfang die Tochter A.___ betr euungsbedürftig ist

(vgl. E. 3.1 ).

E. 8 Die angefochtene Verfügung ( Urk. 2) , mit der mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens insbesondere ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint wurde, erweist s ich damit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 9.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

E. 9.2 Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig (Urk. 3 /1 ). Antrags gemäss (Urk. 1 S. 2) ist ihr daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 9.3 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist zur Nachzah lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst: Der Beschwerdeführerin wird in Bewilligung ihres Gesuchs vom 1 4. September 2017 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt; und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00981

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 1 9. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1955, arbeitete vom 7. Dezember 2005 bis zum 3 0. Juni 2006 in einem 20%-Pensum als Unterhaltsreinigerin bei der Y.___ AG (Urk. 7 /1). Am 5. November 2008 (Eingangsdatum) meldete sich d ie Versicherte unter Hinweis auf R ückenbeschwerden und psychische Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7 /2). Mit Verf ügung vom 2 7. Juni 2011 sprach die IV-Stelle der Versicher ten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab dem 1. April 2008 eine Viertelsrente zu ( Urk. 7/56 ), wogegen diese

am 1 7. August 2011 Beschwerde erhob ( Urk. 7/61) . Mit Beschlu ss vom 3. Oktober 2011 gewährte das Gericht der Versicherten die Möglichkeit, die Beschwerde zurückzuzie hen, da die Sache nach vorläufiger Beurteilung unter Aufhebung der Rentenverfügung zu weiteren Abklärung en an die Beschw erdegegnerin zurückzuweisen wäre (Urk. 7/63) . Mit Stellungnahme vom 2 5. Oktober 2011 hielt die

Versicherte an ihrer Beschwerde fest ( Urk. 7/65/8 ). Mit Urteil IV.2011.00 835 vom 7. März 2013 ( Urk. 7/68 )

hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach weiteren Abklärungen über den Leistungsanspruch der Versi cherten neu verfüge. 1.2

In der Folge gab die IV-Stelle bei der Z.___ AG in Basel ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 1 3. Juni 2016 erstattet wurde ( Urk. 7/126; vgl . auch ergänzende Stellungnahme der Z.___ AG vom 4. August 2016, Urk. 7/129). Nach durchgeführtem Vorbeschei dverfahren (Vorbescheid vom 20. Februar 2017, Urk. 7/132, und Einwand vom 2 2. März respektive 1 0. Mai 2017, Urk. 7/136 und Urk. 7 /

144) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Juli 2017 ( Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf IV-Leistungen. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 4. September 2017 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr ab April 2008 eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zwecks ergänzender medi zinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In pr ozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlich en Prozessfüh rung ( Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerde führerin am 2 4. Okt ober 2017 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgen den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkom men zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indi katoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belas tungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) ande rerseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/ 2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.6

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV , in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufga benbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisge mäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamt - invalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c). 1.7

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass bei der Beschwerdeführerin von einem behandelbaren Leiden auszugehen sei. Die Therapieoptionen seien

n och nicht ausgeschöpft. Im Weiteren gehe aus dem Gut achten der Z.___ AG hervor, dass sie über genügend Ressourcen verfüge. Eine Tagesstruktur sei vorhanden. Die Beschwerdeführerin kümmere sich

u m ihre jüngere Tochter, erledige

Haushaltaufgaben, unternehme längere Spaziergänge mit der Tochter und schaue Fernsehen. Zudem pflege sie

soziale Kontakte zu ihre n beiden anderen

Kindern, zur Schwiegertochter und zu den Grosskindern. Eine Gesamtschau ergebe , dass keine IV-relevante gesundheitliche Einschrän kung vorliege. Die von den Gutachtern der Z.___ AG gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sei fraglich und nicht nach vollziehbar hergeleitet worden ( Urk. 2 ). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber gelten d , dass die behauptete The rapierbarkeit der psychischen Störungen durch die medizinischen Akten nicht gestützt werde . Die Beschwerdegegnerin übersehe auch , dass die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht im Weg stehe. Im Weiteren halte das Gutachten der Z.___ AG fest, dass die Ressour cen der Beschwerdeführe rin weitgehend erschöpft seien, sich ihre sozialen Kon takte auf die Familienmitglieder beschränken würden und sie auch in ihren All tagsaktivitäten eingeschränkt sei. Die Verwertung der von den Gutachtern der Z.___ AG attestierten Restarbeitsfähigkeit von 30 %

sei aufgrund des fort geschrittenen Alters sodann nicht mehr möglich . Bezüglich der Qualifikation sei darauf hinzuweisen, dass die Annahme der Beschwerdegegnerin in der Verfü gung vom 2 7. Juni 2011, wonach sie aufgrund der Invalidität ihrer Tochter A.___ lediglich im Umfang von 20 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, nicht nachvollziehbar sei. Im Gesundheitsfall würde sie einer Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 70 % nachgehen ( Urk. 1 S. 8 ff. ). 2.3

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente. 3. 3.1

Das Sozialversicherungsgericht erwog im Urteil IV.2011.0835 vom 7. März 2013, dass aufgrund der vorliegenden Akten eine zuverlässige Beurteilung des Gesund heitszustands der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei. Der medizinische Sachverhalt erweise sich sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht als ergänzungsbedürf tig. Nach der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin habe diese ein polydisziplinäres Gutachten (jedenfalls rheumatologischer sowie psychiatrischer Fachrichtung, angesichts der unterschiedlichen Krankheitsbilder allenfalls nach gutachterlicher Beurteilung auch unter Beizug weiterer Fachrichtungen) einzu holen. Die Gutachter sollten darlegen, welche Diagnosen sich in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt auf den bisher ausgeübten Beruf der Beschwerdefüh rerin als Reinigungsangestellte und auf angepasste anderweitige Tätigkeiten (bezogen auf ein 100%-Pensum) auswirken würden

( E. 3.2 ; Urk. 7/ 68/11).

Zudem könne nicht beurteilt werden , ob die Beschwerdegegnerin den Anteil der hypo thetischen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht auf 20 % veran schlagt habe.

In diesem Zusammenhang sei auch der notwendige Betreuungsum fang der Tochter A.___ abzuklären. Je nach medi zinischem Abklärungsergebnis seien ferner allenfalls zunächst die versicherungsmässigen Voraussetzun gen erneut zu prüfen ( E. 3.3.2-3 ; Urk. 7/68/1 2-1 3) . 3.2

Die Ärzte der Z.___ AG stellten im poly disziplinären Gutachten vom 13. Juni 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/126/ 2 3): (1) PTBS (ICD-10 F43.1) (2) r ezidivierende depressive Störung, zurzeit leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0) (3) a nhaltende s omatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) (4) sonstige nicht organische psychotische Störungen (ICD-10 F28)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arb eitsfähigkeit nannten sie (Urk. 7/126/23): (1) arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.00) (2) Diabetes melli tus (ICD-10 E1 1.90) (3) Adipositas

(ICD-10 E66. 09) (4) Hyper opie mit beginnender Presbyopie beidseits (ICD-10 H52.4) (5)

Keratokonjunktiv itis

sicca (ICD-10 H16.9) (6) Osteochondrose (ICD-10 M93.9) (7) g eneralisiertes Schmerzsyndrom mit unspezifischen Sensibilitätsstörungen über der linken Körperseite (ICD-10 R52) (8) c hronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit geringer Degeneration ohne sensomotorischen Ausfälle (ICD-10 M42.92)

Die Gutachter der Z.___ AG erklärten, dass die psychiatrischen Symptome im Vordergrund stehen würden. A ls primäre Beschwerde beschreibe die Beschwerdeführerin seit ca. fünf Jahren bestehende akustische, optische und kör perliche Halluzinationen, welche durch einen «schwarzen Geist» hervorgerufen würden. Dieser sehe sehr bedrohlich aus und gebe ihr Befehle. Er erscheine mehr mals täglich und auch regelmässig in der Nacht in Form von Albträumen. Auf grund der starken affektiven Beteiligung, der inneren Unruhe und der Ange spanntheit der Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt würden kaum Zweifel an der Authentizität ihrer Schilderungen bestehen . Des Weiteren lägen deutliche Symptome einer PTBS vor , die s ich inzwischen chronifiziert habe. Die Beschwerdeführerin sei

vermutlich zwar schon 1999 mit den Symptomen einer akuten PTBS in die Schweiz eingereist. S olange sie jedoch körperlich gesund gewesen sei , habe sie die psyc hischen Beschwerden kompensieren und in der Folge auch arbeiten können . Am

3 1. Mai 2006 habe sie während der Arbei t als Reinigungsangestellte aber einen Unfall erlitten und sich dabei eine Verletzung am Hinterkopf zugezogen . Die körperlichen Schmerzen seien am ehesten der psy chiatrischen Erkrankung zuzuordnen, wobei sich hier die Unterscheidung zwi schen möglichen Körperhalluzinationen und einer somatoformen Schmerzstö ru ng nicht eindeutig ergebe. Dafür

sei die psychotische Störung aktuell zu d omi nant. Im weiteren Verlauf sei es bei der Beschwerdeführerin zur Ausbildung von depressiven Zuständen gekommen, die aktuell die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, zurzeit leichtgradige Episode, rech tfertige ( Urk. 7/126/24-25 ).

Aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten sei von einer weitgehenden Arbeitsunfähigkeit seit mindestens April 2008 (Behandlungs - begi nn bei

Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie ) auszugehen. In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellt e

und in einer mögliche n angepass te n Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/126/28-29 ). 3.3

In der ergänzenden Stellungnahme vom 4. August 2016 führte der psychiatrische Gutachter der Z.___ AG aus, dass der Balkankrieg Auslöser der PTBS

sei . Es sei davon auszugehen , dass die PTBS bereits vor oder während der Einreise in die Schweiz bestanden habe, weil sich die Symptome eine r PTBS zeitnah zum Ereig nis ent wickeln würden . Wann genau und in welchem Rahmen die er sten Symp tome aufgetreten seien (zum Beispiel als sich die Beschwerdeführerin im Heimat land habe verstecken müssen , als sie noch auf der Flucht gewesen sei

oder erst nach Ankunft in der Schweiz, wo sie durch Alb träume aufgefallen sei), sei nicht klar. Inwiefern die PTBS eine Redukt ion der Arbeitszeit nötig gemacht habe, lasse sich retrospektiv nicht abschliessend klären, zumal die Beschwerdeführerin nie zu 100 % gearbeitet habe. Der Unfall von 2006 scheine jedoch der ausschlagge bende und auslösende Moment gewesen zu sein, der viele ihrer alten Ängste sowie die ständige Sorge, nicht mehr funktionieren zu können und die Kinder im Stich lassen zu müss en, wieder hervorgeholt habe . In Bezug auf die Pflege und Unterstützung der IV-berenteten Tocht er habe die Beschwerdeführerin angege ben , dass sie von der älteren, ver hei rateten Tochter unterstützt werde , sodass sich die Pflege, welche die Beschwerdeführerin aufzuwenden angebe, in Grenzen hal ten dürfte. Sie seien in ihrem Gutachten deshalb davon ausgegangen, dass die Pflege der jüngeren Toch ter keine zusätzliche (respektive erhebliche) Belastu ng darstelle , sondern die Beschwerdeführerin vor allem durch ihre eigenen inner see lischen Prozesse belastet sei ( Urk. 7/ 129/5-6). 3.4

Dr. B.___

hielt in der Stellungnahme vom 3 0. Mai 201 7 zuhanden der Beschwerdeführerin fest , dass sich diese seit 2008 in seiner Behandlung befinde.

Di e Wahndynamik sei

schwankend und davon abhängig, ob sie m it mehr als nur einfachsten Allt ags angelegenheiten konfrontiert sei, wie zum Beispiel admi nistrative n Angelegenheiten und Behö rdenkontakte n . Lange Zeit und immer wie der sei die diffuse Schmerzsymptomatik im Zentrum der Gespräche gestanden . Es bestünden ständige Klagen über somatische Beschwerden, eine hochgradige Abhängigkeit sowie Anspruchshaltu ng gegenüber Betreuungspersonen und eine dysphorische und labile Stimmung . Gemäss den fremdanamnestische n Angaben liege im Vergleich zum präm orbiden Niveau eine eindeutige B eeinträchtigung der sozialen und beruflichen Funktionsfähigkeit vor. Zu den Konsultationen in seiner Praxis erscheine die Beschwerdeführerin fast immer im Beisein ihrer Toch ter, welche die deutsche Sprache besser verstehe und spreche . Im Ver la uf der Behandlung sei es öfters zu unangemeldeten oder sehr kurzfristig vereinbarten Sitzungen gekommen . Oft hätten Ratlosigkeit, ungerichtete Umtrieb ig keit, Unruhe, Angst, Erregung und diverse Schmerzangaben vorgelegen. Es sei in den betreffenden Sitzungen vor allem darum gegangen , die Beschwerdeführerin und ihre Tochter zu beruhigen. Aufgrund der Beschwerdesymptomatik mi t psycho motorischer Unruhe seien durch die Behandlung mit

Truxal 15 mg die besten Behandlungsergebnisse

erzielt worden . Von einer hochpotenten Neuroleptika-Einnahme seien beim vorliegen den chronifizierten Zustandsbild kaum Verbesse rungen zu erwarten. Ebenso habe eine frühere antidepressive Medikation keine Verbesserung gebracht . Bei der einfach strukturierten Beschwerdeführerin bestünden eine fehlende Krankheitseinsicht , fehlende Compliance, und es sei von einer nicht konstant en Medikamenteneinnahme auszugehen. Von einer stationä ren Therapie könne keine Verbesserung erwartet werden. Ei ne solche wäre kont raproduktiv und würde voraussichtlich zu einer psychophysischen Dekompens a tion führen . Es bestehe eine enge, symbiotische Beziehung zu ihrer Tochter ( Urk. 7/146 /1-2 ). 3.5

Die Beschwerdegegnerin hielt in der Stellungnahme vom 2 7. Juli 2017 fest, dass die Kriegserlebnisse vage und nicht klar beschrieben seien. Es sei nicht ersicht lich, w as für ein traumatisches und auslösendes Ereignis die Beschwerdeführerin erlebt habe.

Da das behauptete Ereignis schon länger her sei, brauche es für die Verschlechterung ein besonders s chwerwiegendes Ereignis. Ein solches werde aber nicht erwähnt.

Der Unfall von 2006, bei wel chem die Beschwerdeführerin auf den Hinterkopf gestürzt sei und dabei Schmerzen am Kopf, Nacken, an den Armen und Beinen verspürt habe, sei angeblich erneut Auslöser der PTBS gewe sen . Die Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin sei jedoch erst im Jahr 2008 erfolgt, was ebenfalls nicht für eine PTBS spreche. Die Diagnose einer PTBS sei somit fraglich und in sich nicht nachvollziehbar erstellt .

Gemäss den Gutachtern der Z.___ AG könne mit einer stationären Behandlung, einer intensivierten ambulanten Behandlung und vor allem durch eine adäquate psychopharmakolo gische Behandlung eine Be sserung der Symptomatik erwartet werden. Die The rapiemöglichkeit en seien somit weiterhin nicht ausgeschöpft, und es könne nicht von einem chronifizierten gesundheitlich en Leiden gesprochen werden ( Urk. 7/158/3). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin wurde von den Gutachtern der Z.___ AG im Juni/Oktober bzw. November 2015 in orthopädischer , neurologischer, allgemein internistischer

und psychiatrischer Hinsicht eingehend untersucht . Da sie in orthopädischer Hinsicht abgeklärt wurde, ist dabei nicht zu beanstanden, dass nicht zusätzlich noch eine rheumat ologische Untersuchung erfolgte ( Urk. 1 S. 16). Die Gutachter der Z.___ AG habe n ihre Expertise in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Sie haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mi t diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge im Wesentlichen

einleuchtend dargelegt. Das von der Beschwerdegegnerin bei der Z.___ AG in Auftrag gegebene Gutachten

erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ä rztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.8 ). 4.2

Was den Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht betrifft,

legten die Gutach ter der Z.___ AG dar, dass die Beschwerdeführerin am 3 1. Mai 2006 wäh rend der Arbeit als Reinigungsangestellte einen Unfall erlitten habe. Sie sei beim Fensterputzen von ein er Leiter gestürzt und aus ca. fünf Meter n Höhe auf eine Treppe gefallen. Dabei habe sie sich eine Verletzung am Hinterkopf zugezogen und sei bewusstlos gewesen. I n den nach dem Unfall durchgeführten radiologi schen Untersuchungen hätten

Osteochondrosen C4/C5 und C5/C6 mit Halswir belsäule n - Kyphosierung C3-C7 festgestellt werden können . Diese Befunde seien als geringe Degeneration zu betrachten und könnten die geschilderten diffusen Beschwerden am ganzen Körper ohne sensomotorische Ausfälle aus orthopädi scher Sicht nicht erklären . In der n eurologischen Untersuchung zeige sich eben falls ein generalisiertes Schmerzsyndrom, wobei Nackenschmerze n in den Vor dergrund gestellt würden. Eine ra dikuläre Schmerzsymptomatik werde nicht beschrieben . Die Beschwerdeführer in

berichte über zeitweise vorhandene leichte Sensibilitätsstörungen an den Fingern III-V der linken Hand. Bei der klinischen Untersuchung hätten in diesem Bereich aber keine sensiblen Defizite reproduziert werden können. Es habe sich kein Hinweis auf eine Reizsymptomatik der Nerven am linken Arm bzw. auf eine radikuläre Ursache dieser Beschwerden gefunden. Von internistischer Seite her werde der Beschwerdeführerin ein Diabetes mellitus attestiert, welcher mit oralen Antidiabetika behandelt werde. Bei der neurologi schen Untersuchung fänden sich keine Hinweise auf eine diabetische Polyneuro pathie. Ferner bestünden eine Hypertonie und eine Adipositas. Die somatischen Beschwerden seien gesamtgutachterlich im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit zu vernachlässigen. Aus rein somatischer Sicht könnte die Beschwerdeführerin eine leichte Tätigkeit (maximale Traglast 5 kg) ausüben ( Urk. 7/126/24-25 und Urk. 7/126/29). 4.3

Diese Beurteilung der Gutachter der Z.___ AG ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterun gen einleuchtend und plausibel. Sie wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1). Mit Blick auf die festgestellte Adipositas kann davon ausgegangen werden, dass diese durch eine gee ignete Behandlung oder eine zumutbare Gewichtsabnahme redu ziert werden könnte (vgl. Urk. 7/126/31) .

Auf die Beurteilung der Gutachter der Z.___ AG zum somatischen Gesund heitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit kann daher abgestellt werden. 5. 5.1

Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht anbelangt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zu den psychischen Leiden mit BGE 143 V 409 und 418 (Urteile vom 30. November 2017) änderte und prä zisierte. Zum einen entschied es , dass nunmehr grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen – und nicht mehr nur somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden – für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien (vgl. E. 1.3 ). Zum anderen hielt das Bundesgericht speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Stö rungen fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr bereits mit dem Argument der fehlenden The rapieresistenz auszuschliessen sei (BGE 143 V 409 E. 5.1).

Im Weiteren ist zu beachten, dass es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, somit auch bei psychischen Störungen , nach wie vor kei neswegs allein Sache de r mit dem konkreten Einzelfall gutachtlich befassten Arztpersonen ist , selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Ver waltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer Arbeitsunfähigkeit (bestim mter Höhe und Ausprägung) führt. Die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbe messung hat die Rechtsprechung seit jeher

wie folgt verteilt: Sache des begut achtenden

Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben , das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diag nose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Geri cht nicht kompetent sind. Bei der Folgenab schätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfä higkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskom petenz z u (BGE 140 V 193 E. 3.1-2). Es kann damit von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein - wie vorliegend - grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 5.2

Die Gutachter der Z.___ AG

nannten als psychiatrische Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zunächst eine PTBS (ICD-10 F43.1 ; Urk. 7/126/23).

Wie die Beschwerdegegn erin zu Recht bemerkte ( Urk. 2 S. 2 ),

muss das Vorliegen dieser Diagnose

indes zumindest als fraglich gelten. So gab die Beschwerdefüh rerin im Rahmen der psychiatrischen Untersu chung bei der Z.___ AG

erst mals an, dass ihr Sohn , eine Tochter und sie selber im Kosovo-Krieg Schussver letzungen erlitten hätten ( Urk. 7/126/73). Solche Erlebnisse kämen als auslösende Ereignisse für eine PTBS – vorausgesetzt wird ein

traumatisierende s Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlin ien, 1 0. Auflage, Bern 2015, S.

208) -

zwar

in Frage.

Die genaueren Umstände dieser behaupteten Vorfälle sind j edoch gänzlich unklar , und anläss lich der eingeh enden somatischen Untersuchung bei der Z.___ AG wurde bei der Beschwerdeführerin offenbar

keine e ntsprechende Narbe oder dergleichen festgestellt. De r psychiatrische Gutachter der Z.___ AG wies sodann darauf hin,

dass die Albträume der Beschwerdeführerin – eines der weiteren charakte ristischen Kriterien für eine PTBS –

seit dem Unfa ll von 2006 nur noch schwächer vorhanden seien (Urk.

7/126/74 ). Dies steht allerdings

im Widerspruch zu dessen Aussage , dass die zuvor weitgehend kompensierten Symptome der PTBS erst nach diesem Unfallereignis verstärkt aufgetreten seien ( Urk. 7/129/5-6 ) . Hinzu kommt, dass

der psychiatrische Gutachter der Z.___ AG erklärte , das

PTBS-Kriterium des anhaltenden Vermeidens von Reizen sei n ur teilweise erfüllt , da die Beschwerdeführerin

mit Unterstützung ihrer älteren Toc hter bereits in den Kosovo habe

reisen können, um die Mutter zu besuchen. Ob das PTBS-Kriterium der negative n Veränderungen von Kognitionen und der Stimmung im Zusam menhang mit dem oder den traumatischen Ereignissen vollständig erfüllt ist , ist gemäss dem psychiatrischen Gu tachter der Z.___ AG ebenfalls

unklar, weil auch ei ne depressive Episode vorliege ( Urk. 7/126/74-75 ). In der Stellungnahme vom 3 0. Mai 2017 hat der behandelnde

Dr. B.___ im Übrigen keine PTBS mehr diagnostiziert, sondern eine anhaltende Persönlichkeitsänderung nach einer PTBS ( Urk. 7/146). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Beschwerden im Zusammenhang mit einer PTBS arbeitsunf ähig sein soll, kann damit nicht als erwiesen gelten.

5.3

Im Weiteren führten die Gutachter der Z.___ AG als psychiatrische Diagno sen mit Auswirk ung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Stö rung, zurzeit leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und sonstige nicht organische psychotische Stö rungen (ICD-10 F28) an ( Urk. 7/126/23 ). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind diesbezüglich

rechtsprechungsgemäss die Standardindi katoren zu beachten (vgl. E. 1.3-4 ).

Was die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

anbelangt, ist festzuhalten, dass die depressive Symptomatik

von den Gutachtern der Z.___ AG als leicht eingestuft wurde ( Urk. 7/126/23) . Im Zusammenhang mit dem geklagten Schmerzleiden gab die Beschwerdeführerin Schmerzen im Bereich des Nackens , der Arme und der Beine an , welche sich bei Stress und psychischer Belastung deutlich verstärken würden ( Urk. 7/126/6 3). Eine klare diagnostische Zuordnung dieses Leidens war den Gutachtern der Z.___ AG aber

nicht möglich, zumal sich hier keine eindeutige Unterscheidung zwischen möglichen Körperhalluzina tionen und einer somatoformen Schmerzstör ung ergeben habe ( Urk. 7/126/25 ). Bezüglich der festgestellten nicht organischen psychotischen Störungen erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie von der Medikation mit Truxal 15 mg (1 Tablette pro Tag)

profitiere ( Urk. 7/126/ 66 und Urk. 7/126/ 78). Durch die psychopharma k ologische

Behandlung kann die betreffende Symptomatik also offenbar vermin dert werden . Zudem tritt die Wahnsymptomatik – wie der Stellungnahme von Dr. B.___ vom 3 0. Mai 2017 zu entnehmen ist ( Urk. 7/146/2) –

in erster Linie bei Überforderung (zum Beispiel bei Behördenkontakten oder beim Erledigen von administrativen Aufgaben) auf, in Alltagssituation en aber anscheinend weniger.

Betreffend Behandlungserfolg/– resistenz

hielt der psychiatrische Gutachter der Z.___ AG

insbesondere fest , dass er

die aktuelle psychothera peutische

– die Sit zungen bei Dr. B.___ finden zwei bis drei Mal pro Monat statt ( Urk. 7/126/66) - und vor allem auch die psychopharmakologische Behandlung nicht als ausreichend erachte . Von einer adäquaten psychoph armakologischen Behandlung könne eine Verbesserung der Symptomatik erwartet werden ( Urk. 7/126/76 und Urk. 7/126/79). Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung einzig

das niedrigpotente An ti psychotikum

Tru xal 15 mg einnahm ( Urk. 7/126/66; vgl. https://de.wikipe

dia.org/wiki/Chlorprothixen

), ist diese Einschätzung nachvollziehbar. Demen t sprechend muss mit der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen werden, dass die Therapiemöglichkeiten vorliegend nicht adäquat ausgeschöpft werden. Dies unabhängig von der zwischen den Gutachtern der Z.___ AG und Dr.

B.___ umstrittenen Frage, ob allenfalls auch eine statio näre Therapie sinnvoll wäre ( Urk. 7/126/30 und Urk. 7/146/2). Die fehlende Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin vermag daran nichts zu ändern ( Urk. 7/126/2).

Was die Komorbi di täten betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass d ie festgestellt en somati schen Beschwerden der vollzeitlichen Ausübung einer k örperlich leichten Tätig keit nicht entgegen stehen ( Urk. 7/126/29 ).

Anhaltspunkte dafür, dass die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin ein Leis tungsvermögen ausschliessen könnte, bestehen nicht. Entgegen den Darlegungen der Gutachter der Z.___ AG

( Urk. 7/126/27 ) sind sodann auch gewisse Res sourcen vorhanden. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang , dass die Beschwerdeführerin einen gereg elten Tagesablauf hat, Haushalt aufgaben erle digt, für die jüngere IV-berentete , hilfsbedürftige Tochter die Mahlzeiten zube reitet , diese – gemeinsam mit der älteren Tochter –

betreut sowie mit ihr regel mässig längere Spaziergänge unternimmt . Zudem pflegt die Beschwerdeführerin Kontakt zu ihren beiden weiteren Ki ndern und deren Familien ( Urk. 7/126/64 und Urk. 7 /126/67).

Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist unter diesen Umständen nicht ausgewiesen. Die aktenkundi gen Behandlungs

- und Eingliederungs bemühungen (Arbeitsversuche wurden keine unternommen )

deuten s chliesslich

nicht auf einen ausgeprägten psychi schen Leidensdruck hin .

Unter Berücksichtigung der beachtlichen Standardindikatoren, insbesondere der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, der ausbaufähigen Behandlungs bemühungen, der lediglich leichten Komorbiditäten und des Vorhandenseins eines Ressourcenpotentials, sind keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der geklagten psychischen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (vgl. E. 1.3 -4 ) . Aus rechtlicher Sicht ist daher von der medizini schen Einschätzung der Gutachter der Z.___ AG z ur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht abzuweichen. Deren Prüfung der Standardindikatoren ( Urk. 7/126/24-28 ) vermag nicht zu überzeugen. 5.4

Gesam thaft betrachtet kann somit zu keiner Zeit auf eine invalidisierende Wir kung der psychischen Beschwerden geschlossen werden. Es kann nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit da von ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin eine körperliche leichte Tätigkeit

spätestens seit Dezember 2006 (sechs Monate nach dem Unfallereignis vom 3 1. Mai 2006 ) wie der zu 100 % zu mutbar ist.

Hinsichtlich der Beurteilu ng von Dr. B.___ ist schliesslich zu bemerken, dass dieser sich lediglich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Reinigungsang estel lte geäussert hat, nicht aber zur Arbeitsfähigkeit in einer allfälligen leidensangepassten Tätigkeit ( Urk. 7/76/2-3). Was dessen Einschät zungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betrifft (Urk. 7/76 und Urk. 7/146) , darf und soll das Gericht ferner auch der Erfahrungstatsache Rech nung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen sind im Übrigen nicht erforderlich ( Urk. 1 S. 2).

6 .

6.1

Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer in ihre Res tarbeitsfähigkeit durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noc h wirtschaftlich verwerten kann. 6.2

Im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt noch verwertbar ist, hat das Bundesgericht etwa einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar erachtet. Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgegliche nen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittel schwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil I 376/05 vom 5. August 2005 insbesondere E. 4.2). Bejaht hat das Bundesgericht auch die Ver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränk ten Leistungsfähigkeit (Urteil I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Schliesslich erachtete das Bundesgericht die Chancen eines 60 Jahre alten Versi cherten, der für körperlich leichte Arbeiten, die abwechslungsweise sitzend oder stehend ausgeführt werden können, ohne regelmässiges Heben oder Tragen von Gewichten über 10 kg, ohne häufige Arbeiten über der Horizontalen und ohne regelmässige Kraftanwendung des linken Arms bei voller Stundenpräsenz im Umfang von 80 % arbeitsfähig war, auf eine Anstellung für intakt (Urteil 9C_918 /2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.3).

Verneint wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61 - jähri gen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkei ten keinerlei Vorkenntnisse besass , dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krank heitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Auch hat das Bundesgericht bei einem 60 Jahre alten Versicherten, welcher in seiner über 20 Jahre dauernden Tätigkeit als Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und behinderungsbedingt nur noch teils stehend, teils sitzend tätig sein kann, wobei nur noch Gewichte bis 5 kg zumutbar und ihm wegen seiner Krank heit sowohl Schichtdienste als auch das Führen von Fahrzeugen und Maschinen nicht mehr möglich sind, erkannt, er würde mit überwiegender Wahrscheinlich keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keinen Arbeitgeber mehr finden (Urteil 9C_918/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2; vgl. auch Urteil 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.2). 6.3

Die Beschwerdeführer in besuchte im damaligen Jugoslawien während acht Jah ren die Schule . Danach abs olvierte sie eine Ausbildung als Schneiderin (Urk. 7/2/5) . Ca. 1982 heiratete sie und 1983, 1984 und 1987 kamen i hre Kinder zur Welt. Der Ehemann arbeitete als Saisonnier in der Schweiz. 1999 reiste die Beschwerdeführerin mit i hren Kindern in die Schweiz ein ( Urk. 7/126/65-66) .

Seit 2004 lebt sie von ihrem Ehemann getren nt ( Urk. 7/141) . In der Schweiz arbeitete die Beschwerdeführerin zunächst teilzeitlich als Schneiderin und in der Folge bis zum Unfall vom 3 1. Mai 2006 ebenfalls in einem Teilzeitpensum im Reinigungs dienst ( Urk. 7/6 und Urk. 7/126/ 66). Im massgebenden Zeitpunkt, in welchem über die Verwertbarkeit ihrer verbliebenen Arbeitsfähigkeit entschieden werden konnte, das heisst am 1 3. Juni 2016 (Gutachtenserstellung der Z.___ AG , Urk. 7 /126 ; BGE 138 V 457 ) war die im Juni 1955 geborene Beschwerdeführer in

61 Jahre alt. Seither (resp. bereits seit Dezember 2006) sind ihr sämtliche körper lich leichten Tätigkeiten

in einem 100%-Pensum zumutbar (vgl. E. 5.4). Ange sichts der dargelegten Grundsätze und der relativ hohen Hürden, welche das Bun desgericht für die Unverwertbarkeit

d er Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, ist die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

bei objektiver Betrachtung zu b ejahen. 7.

7.1

Zu prüf en ist sodann , wie sich die eingeschränkte Leistung sfähigkeit der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 7.2

Der frühest mögliche Beginn eines Rentenanspruchs wäre s echs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 5. November 2008 ( Eingangsdatum, Urk. 7/2 ), das heisst

der 1. Mai 2009 ( Art. 29 Abs. 1 IVG ; vgl. auch E. 1.7 ).

Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz nur kurzzeitig als Schneiderin gear beitet und verfügt über keinen hier anerkannten Berufsausbildungsabschluss ( Urk. 7/126/66 ). Es ist davon auszugehen, dass sie ohne gesundheitliche Beein trächtigung weiterhin auf dem ganzen Arbeitsmarkt, der ungelernten Frauen mit sehr wenig Deutschkenntnissen ( Urk. 7/126/70)

offen steht , tätig gewesen wäre . Hierzu zählen Tätigkeiten wie die zuletzt ausgeübten Reinigungsarbeiten oder andere körperlich mittelschwere Hilfstätigkeiten, bei welchen sie bereits sei t

Ende Mai 2006 aus somatischen Gründen

zu mindest zu 40 % eingeschränkt ist. Das Wartejahr ist demzufolge Ende Mai 2007 abgelaufen (vgl. E. 1.7) und

auf den 1. Mai 2009 ( frühest möglicher Rentenbeginn) ist

ein Einkommensvergleich vor zunehmen. 7.3

Da der Beschwerdeführerin die zuletzt zwischen Dezember 2005 und Juni 2006

in einem 20%-Pensum ausgeübte Stelle als Unterhaltsreinigerin bei der Y.___ AG aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde ( Urk. 7/1/2 und Urk. 7/8/ 2), ist aufseiten des Validenei nkommens der Tabellenlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2008 ) für einfache und repetitive Tätigkeiten ( Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, pri vater Sektor, Frauen) heranzuziehen. Nach Eintritt des Gesundheitsschaden s hat die Beschwerdeführerin

keine neue Erwerb stätigkeit aufgenommen, weshalb auch aufseiten des Invalideneinkommens auf den LSE-Tabellenlohn für eine Hilfsarbeitertätigkeit

abzustellen ist

(BGE 126 V 75 E. 3b/bb).

Da der Beschwer deführerin eine körperlich leichte Tätigkeit

im Mai 2009 in einem 100%-Pensum möglich war , resultiert

bei Gegenüberstellung der beiden identischen Einkommen im Erwerbsbereich

ein Invaliditätsgrad von 0 % (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a ) . Ein leidensbedingter Abzug ist

nicht zu gewähren (vgl. BGE 126 V 75 E. 5a/bb). 7.4

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätig mit Auf gabenbereich qualifiziert, ohne die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Hauhalt arbeit genau festzulegen ( Urk. 7/131/8).

Ginge man mit der Beschwerdeführerin davon aus, dass sie als zu 7 0 %

im Erwerbs- und als zu 3 0 % im Aufgabenbereich tätig

qualifiziert werden müsste (Urk. 1 S. 14 ff. ), würde unter Berücksichtigung des Teilinvaliditätsgrads von 0 % im Erwerbsbereich selbst bei einer hypothetischen Behinderung im Haushalt von 100 % kein rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % resultieren ([ 100 % x 0,3 ] + 0 % = 3 0 % ; vgl. E. 1.7 ). Überdies ist zu beachten, dass der (Tei l-)Invaliditätsgrad im Haushalt bereich regelmässig nicht höher ausfällt als derje nige im Erwerbsbereich, da im Haushalt hauptsächlich leichtere bis mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten sind und es den Versicherten im Rahmen ihrer Scha denminderungspflicht zumutbar ist, ihre Arbeit einzuteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen von einer genauen Festlegung der Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Haushal t bereich sowie von einer Ermittlung des Invaliditätsgra des im Aufgabenbereich mittels einer Haushaltabklärung absah, ist deshalb nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsge richts I 246/03 vom 15. Juni 2004 E. 5.2 ). Damit erübrigen sich auch Erörterun gen zur Frage, in welchem Umfang die Tochter A.___ betr euungsbedürftig ist

(vgl. E. 3.1 ). 8.

Die angefochtene Verfügung ( Urk. 2) , mit der mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens insbesondere ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint wurde, erweist s ich damit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 9.

9.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 9.2

Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig (Urk. 3 /1 ). Antrags gemäss (Urk. 1 S. 2) ist ihr daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.3

Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist zur Nachzah lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst: Der Beschwerdeführerin wird in Bewilligung ihres Gesuchs vom 1 4. September 2017 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt; und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl