Sachverhalt
1.
1.1
Der 1973 geborene X.___ , reiste im September 2004 in die Schweiz ein und war zuletzt von Januar bis April 2005 bei der A.___ GmbH angestellt (Urk. 6/4/2, Urk. 6/70). Im Juni 2009 meldete er sich – unter Hinweis auf mehrere psychische Beeinträchtigungen – erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3). Nachdem die IV Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen getätigt hatte, verneinte s ie mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2010 einen Anspru ch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 6/25) und mit Verfügung vom 2 1. Dezember 2010 einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 6/26).
Am 5. Juli 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an ( Urk. 6/32) , worauf diese am 8. März 2013 Nichteintreten verfügte ( Urk. 6/50). Auch auf die Neuanmeldung vom 7. August 2014, eingereicht durch B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 6/53) , trat die IV-Stelle nicht ein (Urk. 6/58). 1.2
X.___ meldete sich unter Beilage eines Berichts von
Dr. C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 1. Juli 2016 (Urk. 6/65) mit Eingabe vom 1 3. Juli 2016 erneut zum Leistungsbe zug an ( Urk. 6/66). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhält nisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug [ Urk. 6/70 ] ) bei , holte Berich te der behandelnden Ärzte (Urk. 6/69, Urk. 6/77) ein und liess den Versicherten durch Dr. D.___ , FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten ( psychiatrisches Gutachten vom 1 1. Mai 2017 [ Urk. 6/84]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 3 0. Mai 2017 [ Urk. 6/86]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. Juli 2017 einen Leistungsanspruch von X.___ ( Urk. 6/87 = Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 3. September 2017 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, es sei ihm eine IV-Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 6/1-90]) , was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9).
D ies er reichte am 3 1. Oktober 2017 Unterlagen zur Substantiierung seiner Bedürftigkeit zu den Akten ( Urk. 7-8) . 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts
( ATSG ) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 1.3.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundes ge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Fol gen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.3.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie « funktioneller Schweregrad » (E. 4.3) - Komplex « Gesundheitsschädigung » (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex « Persönlichkeit » (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex « Sozialer Kontext » (E. 4.3.3) - Kategorie « Konsistenz » (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK
1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gege be n en falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass
soweit sich der Beschwerdeführer an das festgestellte Belastungsprofil (kein Um g ang mit Schusswaffen, kein Arbeiten in engen, geschlossenen oder dunklen Räumen, in Schächten oder Tunnels sowie ohne Kundenkontakte im Aussen dienst) halte - ihm nach wie vor alle Tätigkeiten zu 100 % zumutbar seien (Urk.
2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, er sei mit dem psychiatrischen Gutachten nicht einverstanden. Seine psychischen Beein trächti gungen hinderten ihn daran, voll zu arbeiten. Da die Begutachtung in Englisch stattgefunden habe und seine Muttersprache mazedonisches Albanisch sei, habe der Gutachter seine Erklärungen vermutlich nicht ganz richtig verstehen können ( Urk. 1). 3. 3.1
Auf die Neuanmeldung vom 1 3. Juli 2016 ( Urk. 6/66) ist die Beschwerdegegnerin eingetreten und hat eine neuerliche Anspruchsprüfung vorgenommen. Demnach ist zu prüfen, ob sich seit der Verfügung vom 2 1. Dezember 2010 ( zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung [ Urk. 6/2 6 ] ) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Juli 2017 (Urk. 2) der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert ha t (vgl. E. 1.1 ). 3.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Begründung ihrer rechtskräftigen Ver fügung vom 2 1. Dezember 2010 ( Urk. 6/26), mit welcher sie einen Anspruch auf Rentenleistungen verneinte, auf den Bericht von B.___ vom 22. Juli 2009 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/6) sowie auf den psy chiatrischen Untersuchungsbericht des Regionalen Ärztlichen Diensts vom 22. September 2010 ( Urk. 6/12). 3.2.1
B.___ hielt im Bericht vom 2 2. Juli 2009 fest, es liege seit 2007 eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1) vor. Der Beschwerde führer sei im Frühling 2006 in Mazedonien entführt worden. Seither bestünden Symptome einer PTBS in Form von Flashbacks, Alb träumen, Zwangssymptomen, Angstzuständen, Grübeln um das Geschehene, Misstrauen und Gefühle von Hilflosigkeit. Bis vor Kurzem habe noch Täterkontakt per SMS bestanden , was die Symptome aufrecht erhalten habe. Als Hilfsarbeiter sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Das Misstrauen und die Stimmungs schwankungen würden den zwischenmenschlichen Kontakt erschweren . Es bestünden auch Konzentra tionsprobleme wegen Zwangsgrübeln in Bezug auf seine Probleme. Der Beschwerdeführer sei deshalb mangelhaft belastbar und es bestehe eine man gelnde Kooperationsbereitschaft ( Urk. 6/6/2-4). 3.2.2
Die für den Regionalen Ärztlichen Dienst ( RAD ) tätige Dr. E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, unters u chte den Beschwerdeführer am 2. und 8. September 201 0. Als Diagnosen nannte sie im Bericht vom 22. Septem ber 2010 einen Verdacht auf anhaltende Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F61.1) nach Belastung durch Entführung im Frühjahr 2006 ( Urk. 6/12/4). Mit über wiegender Wahrscheinlichkeit könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch vor dem Ereignis sehr wenig gearbeitet habe . E r sei schon vorher seit einem Jahr von der Fürsorge abhängig gewesen. Es sei anzunehmen, dass die jetzt geschilderten Symptome nicht für die Einschränkung der Erwerbs tätigkeit verantwortlich seien, der Beschwerdeführer sei, solange das Ereignis nicht thematisiert werde, weder in seinen kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt noch leide er an einer affektiven Störung. Der Beschwerdeführer sei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen in seiner funktionellen Leistungsfähigkeit eingeschränkt, das geschilderte Ereignis habe sich auf seine Arbeitsfähigkeit nicht, vor allem nicht dauerhaft, ausgewirkt. Auch wenn er in der freien Wirtschaft seit Jahren nicht mehr tätig gewesen sei, so wären ihm trotzdem die bisherige oder andere Tätigkeiten aus medizinischer Sicht zumutbar. Die vom Beschwerdeführer ge klagte Schlaflosigkeit und Müdigkeit dürfe nicht zum V o rwand genommen werden, keine Leistung mehr erbringen zu können. Es sei eine Tatsache, dass auch zu geringe berufliche Anregung, ein wenig strukturierter Tag esablauf und zu langes Liegenbleiben
Schlafstörungen und Müdigkeit begünstigten. Es lägen zu wen ig ausgeprägte Merkmale einer andauernden Persönlichkeitsänderung gemäss ICD-10 F62 vor. Ebenfalls habe keine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60) mit tief verwurzelten anhaltenden Ver haltensmustern aus den vorhandenen biographischen Daten abgeleitet werden können. Nehme man an, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum angege benen Tathergang in Mazedonien glaubhaft seien, wäre als Verdachtsdiagnose heute eine anhaltende Persönlichkeitsänderung (ICD 10 F61.1) anzunehmen, die aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass seit der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin für bisherige und andere Tätigkeiten
keine länger dauernde Einschränkung der Arbeitsfähig keit bestanden habe . Einzig Tätigkeiten, die möglicher weise einen Bezug zum geschilderten Tathergang triggern könnten (zum Beispiel Umgang mit Waffen) , wären zu vermeiden. Auch intensive und häufige Kundenkontakte könnten mög licherweise als Trigger dienen. Der Beschwerdeführer sei in seiner Arbeitsfähig keit nicht aus psychischen Gründen eingeschränkt. Eine mögliche Einschränkung nach dem Ereignis im Frühjahr 2006 sei nicht dokumentiert und wäre nicht dauerhaft gewesen ( Urk. 6/12/5). 3.3
Zum aktuellen Gesundheitszustand kann den Akten der folgende medizinische Sachverhalt entnommen werden: 3.3.1
Im Rahmen der Neuanmeldung wurde der Bericht von Dr. C.___ vom 1 1. Juli 2016 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Wiederaufnahmegesuch [ Urk. 6/65]) zu den Akten gereicht. Dr. C.___ hielt darin eine im Sommer 2015 aufgetre tene schwere Depression (ICD-10 F32.2), aktuell leichte bis mittelschwere Symp tomati k (ICD-10 F32.0-1) , sowie weiter bestehende Ängste im Sinne von Phobien (ICD-10 F40.2, Lift, Tunnel, Duschen), eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst (ICD-10 F41.0), eine PTBS (ICD-10 F43.1) sowie Symptome einer selbstun sicheren Persönlichkeit (ICD-10 F60.6) fest. Zur Arbeitsfähigkeit führte die behandelnde Psychiaterin aus, der Beschwerdeführer sei zu 20 % arbeitsfähig ( Urk. 6/65/4). 3.3.2
Unter Nennung derselben Diagnosen wie bereits mit Bericht vom 1 1. Juli 2016 (E. 3.3.1) hielt Dr. C.___ mit Bericht vom 4. Januar 2017 zu Händen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/77) fest, der Beschwerdeführer sei seit 2015 zu 70 % arbeitsunfähig ( Urk. 6/77/3). 3.3.3
Dem psychiatrischen Gutachten von
Dr. D.___ vom 1 1. Mai 2017 (Urk. 6/84) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden ( Urk. 6/84/48) : - Restsymptomatik einer PTBS (ICD-10 F43.1) - spezifische Phobien (ICD-10 F40.2)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt: - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - depressive Episode, remittiert (ICD-10 F32.4) - psychosoziale Probleme mit/bei - Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung (ICD-10 Z55) - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD 10 Z56) - Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen (Abhängig keit vom Sozialamt, ICD-10 Z59)
Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich
Dr. D.___ dahingehend, dass im Ver gleich zum RAD-Untersuchungsbericht von Dr. E.___ und der proklamierten Ver sc hlechterung des psychischen Gesundheitszustands im Jahr 2012 psychopatho logisch eine Verbesserung beschrieben werden könne, die der Beschwerdeführer auch selbst angebe ( Urk. 6/84/48). Die Verbesserung sei durch die therapeutischen Massnahmen der Psychiaterin Dr. C.___ kontinuierlich ab Sommer 2015 mit zunehmender Remission der depressiven Symptome und Besserung der Angststö rung und der Phobie sowie Reduktion der Symptome der PTBS eingetreten. Aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht ergäben sich ausschliesslich qualitative Einschränkungen des beruflichen Leistungsprofils des Beschwerde führers. Es könnten ihm keine Tätigkeiten zugemutet werden, in denen er mit Schusswaffen umgehen müsse. Arbeiten in engen, geschlossenen, oder dunklen Räumen, in Schächten oder Tunnels seien nicht möglich. Die Tätigkeit sollte keine Kundenkontakte in Aussendiensttätigkeit beinhalten. Tätigkeiten mit dieser Spe zifikation könnten in einem 100% - Pensum verrichtet werden ( Urk. 6/84/49).
Zu dem Bericht von Dr. C.___ vom 1 1. Juli 2016 führte Dr. D.___ aus, die behandelnde Psychiaterin nenne eine Vielzahl von Diagnosen. In den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit äussere sie sich sehr unsicher. Zu Beginn ihres Berichtes gebe sie eine 20%ige Arbeitsfähigkeit an, jedoch ohne ein Leistungsprofil zu beschreiben. Zum Schluss ihres Berichtes gebe sie diskrepant hierzu an, dass der Beschwerdeführer vielleicht doch arbeiten könne. Die Aus führungen w ürden inkonsistent wirken und se ien nicht nachvollziehbar (Urk. 6/84/43). Es sei nachvollziehbar, dass im Sommer 2015 zumindest eine mittelgradige Depression bestanden habe, die sich im Verlauf der Behandlung kontinuierlich gebessert habe. Zum Zeitpunkt der Begutachtung seien depressive Symptome remittiert gewesen. Es bestehe beim Beschwerdeführer eine Panikstö rung, wobei er selber berichte, circa eine bis zwei nicht beherrschbare Panikatta cken im Jahr zu haben. Kleinere Panikattacken könne er durch selbstberuhigende Massnah men inzwischen selbständig kupi eren. Hieraus würden keine Auswirkun gen auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit resultieren. Insofern phobi sche Ängst e angesprochen würden, ergäben sich allfällig qualitative Einschrän kungen der mittel- und langfristigen Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/84/44). Die behandelnde Psychiaterin habe Symptome einer selbstunsicheren Persönlichkeit mit Unsicherheit aufgeführt. Diese Symptome würden sich mit der Angststörung und Restsymptomen einer PTBS überschneiden. Gegen eine Persönlichkeits störung spreche, dass es keinen Anhalt für ein Auftreten dieser Symptome in der Kindheit und Jugendzeit gebe. Bis ins Jahr 2006 sei die psychiatrische Kranken geschichte des Beschwerdeführers blande . Zum Verlauf habe der Beschwerde führer bei der Exploration angegeben, dass er seit Behandlungsbeginn bei Dr. C.___ gut profitiert habe mit Teilremission zahlreicher Symptome und besserer psychoso zialer Teilhabemöglichkeit, so dass sich seit Ende 2015 eine zunehmende Verbes serung des psychiatrischen Störungsbildes eingestellt habe ( Urk. 6/84/44). 4. 4. 1
4. 1 .1
Das psychiatrische Gutachten vom 1 1. Mai 2017 basiert auf umfassenden Un ter suchungen. De r Gutachter tätigte sorgfältige, umfassende Abklärungen, be rück sichtigte die geklagten Beschwerden und begründete seine Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Er legte die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation ein leuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Insbesondere legte er überzeugend dar, weshalb auf die Einschätzungen der behandelnden Psychiaterin nicht abgestellt werden könne.
Das Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässe n Anfor derungen an eine beweiskräftige ärztliche Stellungnahme (vgl. E. 1.5 ). 4. 1 .2
Der Beschwerdeführer brachte gegen die Beweiskraft des Gutachtens zunächst vor, dass er vom Gutachter – aufgrund der Durchführung der Begutachtung in Englisch –
wohl falsch verstanden worden sei. Seine Muttersprache sei maze do nisch es A lbanisch und er spreche nicht sehr gut Englisch.
Zur Kommunikation mit dem Beschwerdeführer hielt
Dr. D.___ folgen des fest: Der Beschwerdeführer habe zunächst um ein en albanisch sprechende n Dolmetscher ersucht , sein Anliegen dann geändert und einen mazedonisch spre chenden Übersetzer verlangt, was so organisiert worden sei . Anlässlich des Tele fonanrufs zur Bestätigung des Termins habe der Beschwerdeführer dann jedoch mitgeteilt, dass er gar keinen Dolmetscher benötige. Der Gutachter hielt sodann fest, er habe – um Rechtsgenüglichkeit herzustellen – schliesslich eine mazedo nisch sprechende Dolmetscherin zur Exploration hinzugezogen, worauf der Beschwerdeführer erklärt habe, die mazedonische Sprache nicht zu sprechen, er spreche Finnisch und Norwegisch. Hierauf habe man sich geeinigt, die Explora tion in Englisch durchzuführen, wobei
Dr. D.___ hinzufügte, der Beschwerdeführer spreche ein gutes Englisch und es habe keine Sprachbarriere bestanden ( Urk. 6/84/25, Urk. 6/84/35).
Aufgrund dieser klaren Aussage des Gutachters sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben dazu macht, in welchen Vorbringen er missverstanden worden sein soll, besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass bei der Begutachtung massgebliche Verständigungsschwierigkeiten bestanden haben, welche eine für die Begutachtung notwendige Exploration und Befundaufnahme verhindert hätten. Wenn der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, das Gut achten sei nicht verwertbar, weil die Untersuchung nicht in einer von ihm beherrschten Sprache geführt worden sei, so ist sein Verhalten ausserdem wider sprüchlich. Einerseits wurde auf sein Ersuchen hin der albanisch sprechende durch einen mazedonischen Dolmetscher ersetzt, andererseits teilte er mit, keine Übersetzung zu benötigen und war mit der Untersuchungssprache Englisch ein verstanden. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor der Begutach tung mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1 5. März 2017 (Urk. 6/80) und einem solchen der Begutachtungsstelle selbst vom 1 9. April 2017 ( Urk. 6/83) aus drücklich dazu aufgefordert worden war, den Bedarf an einer Übersetzung unter Angabe der gewünschten Sprache zu melden, wovon er denn auch Gebrauch machte, anlässlich der Untersuchung schliesslich darauf verzichtete, worauf er zu behaften ist. Sein erst mit der Beschwerde erhobenes Vorbringen, weder Mazedo nisch noch Englisch zu beherrschen, weshalb es zu Verständigungsschwierigkei ten gekommen sei, kommt daher nicht nur zu Unzeit, dass die Exploration ohne Übersetzung aus dem Albanischen (oder Maze donischen, Finnischen oder Nor wegischen) stattfand, liegt in einem von ihm selbst herbeigeführten Umstand und verdient im Sinne eines " Venire contra factum proprium" keinen Rechtsschutz (vgl. BGE 126 V 308 E. 3 S. 313). 4. 2
Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, war Dr. D.___ der Auffassung, dass es seit der Initiierung einer Psychothera pie bei Dr. C.___ zu einer Verbesserung der Symptomatik gekommen sei. Diese Beurteilung vermag zu überzeugen. Vergleicht man den RAD-Unter suchungsbericht vom 2 2. September 2010 (E. 3.2.2 ) mit dem psychiatrischen Gutachten vom 1 1. Mai 2017 (E. 3.3.3) , so ergibt sich ( weiterhin ) eine (Rest )Symptomatik im Zusammenhang mit einer PTBS, welcher jedoch weder d ie RAD- Ä rzt in noch Dr. D.___ eine wesentliche Einschränkung in der Arbeitsfä higkeit zum a ss en . Sodann kamen im Vergleich
zum Referenz zeitpunkt im Jahr 2010 spezifische Phobien beziehungsweise eine Panikstörung hinzu. Ab Sommer 2015 stellte jedoch die behandelnde Psychiaterin eine kontinuierliche Besserung dieser Angststörung und Phobie fest. Die depressive Symptomatik wird als remittiert erachtet. Dr. D.___ stellte denn auch lediglich eine qualitative und keine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungs profils des Beschwerdeführers fest ( Urk. 6/84/49) , was im Vergleich zur Ein schätzung von Dr. E.___ (E. 3.2.2) keine Änderung darstellt . 4 .3
Dr. D.___ nahm in seinem Gutachten Stellung zu den nach BGE 141 V 281 bei sämtlichen psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfä higkeit in einem strukturierten Beweisverfahren zu prüfenden Standardindikato ren (Urk. 6/84/44-47 , vgl. E. 1.3.2-1.3.3 ) .
In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Komplex « Gesund heitsschädigung » in psychiatrischer Hinsicht als leichtgradig ausgeprägt , wobei psychosoziale Faktoren für das Beschwerdebild mitbestimmend sind und d ieses unter Wegdenken dieser Faktoren ande rs aussähe. A us somatischer Sicht besteht keine Gesundheitsschädigung . D er Gutachter stellte fest, dass die Depression remittiert ist, die Angststörung beziehungsweise Phobie gebessert sei und in Bezug auf die PTBS nur noch Restsymptome verblieben sind. Insbesondere hin sichtlich der Panikattacken hatte der Beschwerdeführer angegeben, bis auf einen oder zwei Vorfälle durch selbstberuhigende Massnahmen die Panikattacken kon trollieren zu können. Anlässlich der Exploration hatten sich nur noch wenige Auffälligkeiten gefunden .
Bezüglich der psychiatrischen Behandlung ist darauf hinzuweisen, dass es dank antidepressiver Behandl u ng mit Cipralex zu einer Remission der depressiven Symptome gekommen ist ( Urk. 6/84/46). Die ambulante psychiatrisch-psycho the ra peutische Behandlung wird als leitliniengerecht bezeichnet . Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Blutserumspiegelkonzentration von Cipralex einen Wert im unteren therapeutischen Bereich gezeigt hat ohne Erreichen eines steady
state . Das ebenfalls verschriebene Trazodon konnte im Blut nicht nachgewiesen werden ( Urk. 6/84/46).
Was den Komplex « Persönlichkeit » und «sozialer Kontext» betrifft, ging
Dr. D.___ von gesunden prämorbiden Ich-Strukturen aus. Es fanden sich auch keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder andauernde Per sönlich keit sänderung. Die entsprechenden Symptome nach Verdacht auf PTBS sind bis auf Restsymptome abgeklungen. Hinsichtlich des Tagesablaufs stellte der psychiatri sche Gutachter keine ausgeprägte Passivität oder hypochondrische Beschwerden fest, so hält der Beschwerdeführer sich ohne Probleme im grossen Einkaufszent rum auf und er führt als Selbstfahrer regelmässig selbständig ein en Personenwa gen . Bezüglich der andauernden Persönlichkeitsänderung hielt der psychiatrische Kons i liarius fest, es liege weder ein erkennbares starkes Misstrauen gegenüber der Welt vor, noch besteh e eine hochgradige Abhängigkeit gegenüber anderen. Die soziale Teilhabe schätzte der Gutachter im Vergleich zum prämorbiden Niveau leicht gemindert ein, jedoch könne von einer sozialen Isolierung keine Rede sein ( Urk. 6/84/45).
Bezüglich des beweisrechtlich entscheidenden Aspekts der verhaltensbezogenen « Konsistenz » ist darauf hinzuweisen, dass das Kidnapping im Frühjahr 2006 ohne emotionale Beteiligung gegenüber dem Gutachter geschildert wurde , die Angaben des Beschwerdeführers teilweise diskrepant zum RAD Untersuchungs bericht waren und der Beschwerdeführer von keinem Vermeidungsverhalten berichtete . Sodann stellte Dr. D.___ fest, dass trotz wiederholtem Berichten von Misstrauen des Beschwerdeführers gegenüber anderen sich keine Hinweise auf ein erhöhtes Arousal oder Misstrauen gefunden hätten. Sodann lässt die Schilde rung des Tagesablaufs durch den Beschwerdeführer laut dem Gutachter keine wesentliche Einschränkung im privaten Akt ivitätsniveau feststellen (Urk. 6/84/45). Des Weiteren schloss
Dr. D.___ auf eine mangelnde Compliance, zumal die Blutserumspiegelkonzentration bei Cipralex nur einen Wert a m unteren therapeutischen Bereich gezeigt hatte und der Beschwerdeführer angab, Trazodon einzunehmen, dieses im Blut jedoch nicht nachgewiesen wurde ( Urk. 6/84/46). 4. 4
Unter Berücksichtigung der beachtlichen Standardindikatoren, insbesondere der Inkonsistenzen, der lediglich leichtgradigen Gesundheitsschädigung und Komor biditäten sowie aufgrund des Vorhandenseins eines Ressourcenpotentials, sind keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der geklagten psychischen Beschwerden
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Aus rechtli cher Sicht besteht daher kein Grund, von der medizinischen Einschätzung von Dr. D.___ zur Arbeitsfähigkeit abzuweichen (vgl. dazu BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 sowie 130 V 352 E. 3.3). 4. 5
Es ist somit festzuhalten, dass zwischen dem Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 2 1. Dezember 2010 (Urk. 6/26) und dem Erlass der angefochte nen Verfügung vom 10. Juli 2017 (Urk. 2) keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eingetreten ist. Ein Anspruch auf eine Rente ist daher nach wie vor zu verneinen. 5.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 6. 6.1
Da die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind (vgl. auch Urk. 7-8), ist dem Gesuch vom 1 3. September 2017 um unentgeltliche Prozessführung stattzugeben.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. 6. 2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten de m Beschwerdeführer aufzuerlegen ,
infolge unentgeltliche r Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom
13. September 2017 wird dem Beschwerde führer die unent g eltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 ).
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundes ge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Fol gen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
E. 1.3.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie « funktioneller Schweregrad » (E. 4.3) - Komplex « Gesundheitsschädigung » (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex « Persönlichkeit » (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex « Sozialer Kontext » (E. 4.3.3) - Kategorie « Konsistenz » (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.5 ). 4. 1 .2
Der Beschwerdeführer brachte gegen die Beweiskraft des Gutachtens zunächst vor, dass er vom Gutachter – aufgrund der Durchführung der Begutachtung in Englisch –
wohl falsch verstanden worden sei. Seine Muttersprache sei maze do nisch es A lbanisch und er spreche nicht sehr gut Englisch.
Zur Kommunikation mit dem Beschwerdeführer hielt
Dr. D.___ folgen des fest: Der Beschwerdeführer habe zunächst um ein en albanisch sprechende n Dolmetscher ersucht , sein Anliegen dann geändert und einen mazedonisch spre chenden Übersetzer verlangt, was so organisiert worden sei . Anlässlich des Tele fonanrufs zur Bestätigung des Termins habe der Beschwerdeführer dann jedoch mitgeteilt, dass er gar keinen Dolmetscher benötige. Der Gutachter hielt sodann fest, er habe – um Rechtsgenüglichkeit herzustellen – schliesslich eine mazedo nisch sprechende Dolmetscherin zur Exploration hinzugezogen, worauf der Beschwerdeführer erklärt habe, die mazedonische Sprache nicht zu sprechen, er spreche Finnisch und Norwegisch. Hierauf habe man sich geeinigt, die Explora tion in Englisch durchzuführen, wobei
Dr. D.___ hinzufügte, der Beschwerdeführer spreche ein gutes Englisch und es habe keine Sprachbarriere bestanden ( Urk. 6/84/25, Urk. 6/84/35).
Aufgrund dieser klaren Aussage des Gutachters sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben dazu macht, in welchen Vorbringen er missverstanden worden sein soll, besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass bei der Begutachtung massgebliche Verständigungsschwierigkeiten bestanden haben, welche eine für die Begutachtung notwendige Exploration und Befundaufnahme verhindert hätten. Wenn der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, das Gut achten sei nicht verwertbar, weil die Untersuchung nicht in einer von ihm beherrschten Sprache geführt worden sei, so ist sein Verhalten ausserdem wider sprüchlich. Einerseits wurde auf sein Ersuchen hin der albanisch sprechende durch einen mazedonischen Dolmetscher ersetzt, andererseits teilte er mit, keine Übersetzung zu benötigen und war mit der Untersuchungssprache Englisch ein verstanden. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor der Begutach tung mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1 5. März 2017 (Urk. 6/80) und einem solchen der Begutachtungsstelle selbst vom 1 9. April 2017 ( Urk. 6/83) aus drücklich dazu aufgefordert worden war, den Bedarf an einer Übersetzung unter Angabe der gewünschten Sprache zu melden, wovon er denn auch Gebrauch machte, anlässlich der Untersuchung schliesslich darauf verzichtete, worauf er zu behaften ist. Sein erst mit der Beschwerde erhobenes Vorbringen, weder Mazedo nisch noch Englisch zu beherrschen, weshalb es zu Verständigungsschwierigkei ten gekommen sei, kommt daher nicht nur zu Unzeit, dass die Exploration ohne Übersetzung aus dem Albanischen (oder Maze donischen, Finnischen oder Nor wegischen) stattfand, liegt in einem von ihm selbst herbeigeführten Umstand und verdient im Sinne eines " Venire contra factum proprium" keinen Rechtsschutz (vgl. BGE 126 V 308 E. 3 S. 313). 4. 2
Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, war Dr. D.___ der Auffassung, dass es seit der Initiierung einer Psychothera pie bei Dr. C.___ zu einer Verbesserung der Symptomatik gekommen sei. Diese Beurteilung vermag zu überzeugen. Vergleicht man den RAD-Unter suchungsbericht vom 2 2. September 2010 (E.
E. 2 Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 3. September 2017 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, es sei ihm eine IV-Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 6/1-90]) , was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9).
D ies er reichte am 3 1. Oktober 2017 Unterlagen zur Substantiierung seiner Bedürftigkeit zu den Akten ( Urk. 7-8) .
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass
soweit sich der Beschwerdeführer an das festgestellte Belastungsprofil (kein Um g ang mit Schusswaffen, kein Arbeiten in engen, geschlossenen oder dunklen Räumen, in Schächten oder Tunnels sowie ohne Kundenkontakte im Aussen dienst) halte - ihm nach wie vor alle Tätigkeiten zu 100 % zumutbar seien (Urk.
2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, er sei mit dem psychiatrischen Gutachten nicht einverstanden. Seine psychischen Beein trächti gungen hinderten ihn daran, voll zu arbeiten. Da die Begutachtung in Englisch stattgefunden habe und seine Muttersprache mazedonisches Albanisch sei, habe der Gutachter seine Erklärungen vermutlich nicht ganz richtig verstehen können ( Urk. 1). 3.
E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Auf die Neuanmeldung vom 1 3. Juli 2016 ( Urk. 6/66) ist die Beschwerdegegnerin eingetreten und hat eine neuerliche Anspruchsprüfung vorgenommen. Demnach ist zu prüfen, ob sich seit der Verfügung vom 2 1. Dezember 2010 ( zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung [ Urk. 6/2 6 ] ) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Juli 2017 (Urk. 2) der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert ha t (vgl. E.
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Begründung ihrer rechtskräftigen Ver fügung vom 2 1. Dezember 2010 ( Urk. 6/26), mit welcher sie einen Anspruch auf Rentenleistungen verneinte, auf den Bericht von B.___ vom 22. Juli 2009 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/6) sowie auf den psy chiatrischen Untersuchungsbericht des Regionalen Ärztlichen Diensts vom 22. September 2010 ( Urk. 6/12).
E. 3.2.1 B.___ hielt im Bericht vom 2 2. Juli 2009 fest, es liege seit 2007 eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1) vor. Der Beschwerde führer sei im Frühling 2006 in Mazedonien entführt worden. Seither bestünden Symptome einer PTBS in Form von Flashbacks, Alb träumen, Zwangssymptomen, Angstzuständen, Grübeln um das Geschehene, Misstrauen und Gefühle von Hilflosigkeit. Bis vor Kurzem habe noch Täterkontakt per SMS bestanden , was die Symptome aufrecht erhalten habe. Als Hilfsarbeiter sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Das Misstrauen und die Stimmungs schwankungen würden den zwischenmenschlichen Kontakt erschweren . Es bestünden auch Konzentra tionsprobleme wegen Zwangsgrübeln in Bezug auf seine Probleme. Der Beschwerdeführer sei deshalb mangelhaft belastbar und es bestehe eine man gelnde Kooperationsbereitschaft ( Urk. 6/6/2-4).
E. 3.2.2 ) mit dem psychiatrischen Gutachten vom 1 1. Mai 2017 (E. 3.3.3) , so ergibt sich ( weiterhin ) eine (Rest )Symptomatik im Zusammenhang mit einer PTBS, welcher jedoch weder d ie RAD- Ä rzt in noch Dr. D.___ eine wesentliche Einschränkung in der Arbeitsfä higkeit zum a ss en . Sodann kamen im Vergleich
zum Referenz zeitpunkt im Jahr 2010 spezifische Phobien beziehungsweise eine Panikstörung hinzu. Ab Sommer 2015 stellte jedoch die behandelnde Psychiaterin eine kontinuierliche Besserung dieser Angststörung und Phobie fest. Die depressive Symptomatik wird als remittiert erachtet. Dr. D.___ stellte denn auch lediglich eine qualitative und keine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungs profils des Beschwerdeführers fest ( Urk. 6/84/49) , was im Vergleich zur Ein schätzung von Dr. E.___ (E. 3.2.2) keine Änderung darstellt . 4 .3
Dr. D.___ nahm in seinem Gutachten Stellung zu den nach BGE 141 V 281 bei sämtlichen psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfä higkeit in einem strukturierten Beweisverfahren zu prüfenden Standardindikato ren (Urk. 6/84/44-47 , vgl. E. 1.3.2-1.3.3 ) .
In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Komplex « Gesund heitsschädigung » in psychiatrischer Hinsicht als leichtgradig ausgeprägt , wobei psychosoziale Faktoren für das Beschwerdebild mitbestimmend sind und d ieses unter Wegdenken dieser Faktoren ande rs aussähe. A us somatischer Sicht besteht keine Gesundheitsschädigung . D er Gutachter stellte fest, dass die Depression remittiert ist, die Angststörung beziehungsweise Phobie gebessert sei und in Bezug auf die PTBS nur noch Restsymptome verblieben sind. Insbesondere hin sichtlich der Panikattacken hatte der Beschwerdeführer angegeben, bis auf einen oder zwei Vorfälle durch selbstberuhigende Massnahmen die Panikattacken kon trollieren zu können. Anlässlich der Exploration hatten sich nur noch wenige Auffälligkeiten gefunden .
Bezüglich der psychiatrischen Behandlung ist darauf hinzuweisen, dass es dank antidepressiver Behandl u ng mit Cipralex zu einer Remission der depressiven Symptome gekommen ist ( Urk. 6/84/46). Die ambulante psychiatrisch-psycho the ra peutische Behandlung wird als leitliniengerecht bezeichnet . Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Blutserumspiegelkonzentration von Cipralex einen Wert im unteren therapeutischen Bereich gezeigt hat ohne Erreichen eines steady
state . Das ebenfalls verschriebene Trazodon konnte im Blut nicht nachgewiesen werden ( Urk. 6/84/46).
Was den Komplex « Persönlichkeit » und «sozialer Kontext» betrifft, ging
Dr. D.___ von gesunden prämorbiden Ich-Strukturen aus. Es fanden sich auch keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder andauernde Per sönlich keit sänderung. Die entsprechenden Symptome nach Verdacht auf PTBS sind bis auf Restsymptome abgeklungen. Hinsichtlich des Tagesablaufs stellte der psychiatri sche Gutachter keine ausgeprägte Passivität oder hypochondrische Beschwerden fest, so hält der Beschwerdeführer sich ohne Probleme im grossen Einkaufszent rum auf und er führt als Selbstfahrer regelmässig selbständig ein en Personenwa gen . Bezüglich der andauernden Persönlichkeitsänderung hielt der psychiatrische Kons i liarius fest, es liege weder ein erkennbares starkes Misstrauen gegenüber der Welt vor, noch besteh e eine hochgradige Abhängigkeit gegenüber anderen. Die soziale Teilhabe schätzte der Gutachter im Vergleich zum prämorbiden Niveau leicht gemindert ein, jedoch könne von einer sozialen Isolierung keine Rede sein ( Urk. 6/84/45).
Bezüglich des beweisrechtlich entscheidenden Aspekts der verhaltensbezogenen « Konsistenz » ist darauf hinzuweisen, dass das Kidnapping im Frühjahr 2006 ohne emotionale Beteiligung gegenüber dem Gutachter geschildert wurde , die Angaben des Beschwerdeführers teilweise diskrepant zum RAD Untersuchungs bericht waren und der Beschwerdeführer von keinem Vermeidungsverhalten berichtete . Sodann stellte Dr. D.___ fest, dass trotz wiederholtem Berichten von Misstrauen des Beschwerdeführers gegenüber anderen sich keine Hinweise auf ein erhöhtes Arousal oder Misstrauen gefunden hätten. Sodann lässt die Schilde rung des Tagesablaufs durch den Beschwerdeführer laut dem Gutachter keine wesentliche Einschränkung im privaten Akt ivitätsniveau feststellen (Urk. 6/84/45). Des Weiteren schloss
Dr. D.___ auf eine mangelnde Compliance, zumal die Blutserumspiegelkonzentration bei Cipralex nur einen Wert a m unteren therapeutischen Bereich gezeigt hatte und der Beschwerdeführer angab, Trazodon einzunehmen, dieses im Blut jedoch nicht nachgewiesen wurde ( Urk. 6/84/46). 4. 4
Unter Berücksichtigung der beachtlichen Standardindikatoren, insbesondere der Inkonsistenzen, der lediglich leichtgradigen Gesundheitsschädigung und Komor biditäten sowie aufgrund des Vorhandenseins eines Ressourcenpotentials, sind keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der geklagten psychischen Beschwerden
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Aus rechtli cher Sicht besteht daher kein Grund, von der medizinischen Einschätzung von Dr. D.___ zur Arbeitsfähigkeit abzuweichen (vgl. dazu BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 sowie 130 V 352 E. 3.3). 4. 5
Es ist somit festzuhalten, dass zwischen dem Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 2 1. Dezember 2010 (Urk. 6/26) und dem Erlass der angefochte nen Verfügung vom 10. Juli 2017 (Urk. 2) keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eingetreten ist. Ein Anspruch auf eine Rente ist daher nach wie vor zu verneinen. 5.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 6.
E. 3.3 Zum aktuellen Gesundheitszustand kann den Akten der folgende medizinische Sachverhalt entnommen werden:
E. 3.3.1 Im Rahmen der Neuanmeldung wurde der Bericht von Dr. C.___ vom 1 1. Juli 2016 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Wiederaufnahmegesuch [ Urk. 6/65]) zu den Akten gereicht. Dr. C.___ hielt darin eine im Sommer 2015 aufgetre tene schwere Depression (ICD-10 F32.2), aktuell leichte bis mittelschwere Symp tomati k (ICD-10 F32.0-1) , sowie weiter bestehende Ängste im Sinne von Phobien (ICD-10 F40.2, Lift, Tunnel, Duschen), eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst (ICD-10 F41.0), eine PTBS (ICD-10 F43.1) sowie Symptome einer selbstun sicheren Persönlichkeit (ICD-10 F60.6) fest. Zur Arbeitsfähigkeit führte die behandelnde Psychiaterin aus, der Beschwerdeführer sei zu 20 % arbeitsfähig ( Urk. 6/65/4).
E. 3.3.2 Unter Nennung derselben Diagnosen wie bereits mit Bericht vom 1 1. Juli 2016 (E. 3.3.1) hielt Dr. C.___ mit Bericht vom 4. Januar 2017 zu Händen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/77) fest, der Beschwerdeführer sei seit 2015 zu 70 % arbeitsunfähig ( Urk. 6/77/3).
E. 3.3.3 Dem psychiatrischen Gutachten von
Dr. D.___ vom 1 1. Mai 2017 (Urk. 6/84) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden ( Urk. 6/84/48) : - Restsymptomatik einer PTBS (ICD-10 F43.1) - spezifische Phobien (ICD-10 F40.2)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt: - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - depressive Episode, remittiert (ICD-10 F32.4) - psychosoziale Probleme mit/bei - Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung (ICD-10 Z55) - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Da die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind (vgl. auch Urk. 7-8), ist dem Gesuch vom 1 3. September 2017 um unentgeltliche Prozessführung stattzugeben.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. 6. 2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten de m Beschwerdeführer aufzuerlegen ,
infolge unentgeltliche r Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom
13. September 2017 wird dem Beschwerde führer die unent g eltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ).
E. 10 Z56) - Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen (Abhängig keit vom Sozialamt, ICD-10 Z59)
Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich
Dr. D.___ dahingehend, dass im Ver gleich zum RAD-Untersuchungsbericht von Dr. E.___ und der proklamierten Ver sc hlechterung des psychischen Gesundheitszustands im Jahr 2012 psychopatho logisch eine Verbesserung beschrieben werden könne, die der Beschwerdeführer auch selbst angebe ( Urk. 6/84/48). Die Verbesserung sei durch die therapeutischen Massnahmen der Psychiaterin Dr. C.___ kontinuierlich ab Sommer 2015 mit zunehmender Remission der depressiven Symptome und Besserung der Angststö rung und der Phobie sowie Reduktion der Symptome der PTBS eingetreten. Aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht ergäben sich ausschliesslich qualitative Einschränkungen des beruflichen Leistungsprofils des Beschwerde führers. Es könnten ihm keine Tätigkeiten zugemutet werden, in denen er mit Schusswaffen umgehen müsse. Arbeiten in engen, geschlossenen, oder dunklen Räumen, in Schächten oder Tunnels seien nicht möglich. Die Tätigkeit sollte keine Kundenkontakte in Aussendiensttätigkeit beinhalten. Tätigkeiten mit dieser Spe zifikation könnten in einem 100% - Pensum verrichtet werden ( Urk. 6/84/49).
Zu dem Bericht von Dr. C.___ vom 1 1. Juli 2016 führte Dr. D.___ aus, die behandelnde Psychiaterin nenne eine Vielzahl von Diagnosen. In den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit äussere sie sich sehr unsicher. Zu Beginn ihres Berichtes gebe sie eine 20%ige Arbeitsfähigkeit an, jedoch ohne ein Leistungsprofil zu beschreiben. Zum Schluss ihres Berichtes gebe sie diskrepant hierzu an, dass der Beschwerdeführer vielleicht doch arbeiten könne. Die Aus führungen w ürden inkonsistent wirken und se ien nicht nachvollziehbar (Urk. 6/84/43). Es sei nachvollziehbar, dass im Sommer 2015 zumindest eine mittelgradige Depression bestanden habe, die sich im Verlauf der Behandlung kontinuierlich gebessert habe. Zum Zeitpunkt der Begutachtung seien depressive Symptome remittiert gewesen. Es bestehe beim Beschwerdeführer eine Panikstö rung, wobei er selber berichte, circa eine bis zwei nicht beherrschbare Panikatta cken im Jahr zu haben. Kleinere Panikattacken könne er durch selbstberuhigende Massnah men inzwischen selbständig kupi eren. Hieraus würden keine Auswirkun gen auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit resultieren. Insofern phobi sche Ängst e angesprochen würden, ergäben sich allfällig qualitative Einschrän kungen der mittel- und langfristigen Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/84/44). Die behandelnde Psychiaterin habe Symptome einer selbstunsicheren Persönlichkeit mit Unsicherheit aufgeführt. Diese Symptome würden sich mit der Angststörung und Restsymptomen einer PTBS überschneiden. Gegen eine Persönlichkeits störung spreche, dass es keinen Anhalt für ein Auftreten dieser Symptome in der Kindheit und Jugendzeit gebe. Bis ins Jahr 2006 sei die psychiatrische Kranken geschichte des Beschwerdeführers blande . Zum Verlauf habe der Beschwerde führer bei der Exploration angegeben, dass er seit Behandlungsbeginn bei Dr. C.___ gut profitiert habe mit Teilremission zahlreicher Symptome und besserer psychoso zialer Teilhabemöglichkeit, so dass sich seit Ende 2015 eine zunehmende Verbes serung des psychiatrischen Störungsbildes eingestellt habe ( Urk. 6/84/44). 4. 4. 1
4. 1 .1
Das psychiatrische Gutachten vom 1 1. Mai 2017 basiert auf umfassenden Un ter suchungen. De r Gutachter tätigte sorgfältige, umfassende Abklärungen, be rück sichtigte die geklagten Beschwerden und begründete seine Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Er legte die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation ein leuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Insbesondere legte er überzeugend dar, weshalb auf die Einschätzungen der behandelnden Psychiaterin nicht abgestellt werden könne.
Das Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässe n Anfor derungen an eine beweiskräftige ärztliche Stellungnahme (vgl. E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00975
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom
7. November 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1973 geborene X.___ , reiste im September 2004 in die Schweiz ein und war zuletzt von Januar bis April 2005 bei der A.___ GmbH angestellt (Urk. 6/4/2, Urk. 6/70). Im Juni 2009 meldete er sich – unter Hinweis auf mehrere psychische Beeinträchtigungen – erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3). Nachdem die IV Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen getätigt hatte, verneinte s ie mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2010 einen Anspru ch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 6/25) und mit Verfügung vom 2 1. Dezember 2010 einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 6/26).
Am 5. Juli 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an ( Urk. 6/32) , worauf diese am 8. März 2013 Nichteintreten verfügte ( Urk. 6/50). Auch auf die Neuanmeldung vom 7. August 2014, eingereicht durch B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 6/53) , trat die IV-Stelle nicht ein (Urk. 6/58). 1.2
X.___ meldete sich unter Beilage eines Berichts von
Dr. C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 1. Juli 2016 (Urk. 6/65) mit Eingabe vom 1 3. Juli 2016 erneut zum Leistungsbe zug an ( Urk. 6/66). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhält nisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug [ Urk. 6/70 ] ) bei , holte Berich te der behandelnden Ärzte (Urk. 6/69, Urk. 6/77) ein und liess den Versicherten durch Dr. D.___ , FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten ( psychiatrisches Gutachten vom 1 1. Mai 2017 [ Urk. 6/84]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 3 0. Mai 2017 [ Urk. 6/86]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. Juli 2017 einen Leistungsanspruch von X.___ ( Urk. 6/87 = Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 3. September 2017 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, es sei ihm eine IV-Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 6/1-90]) , was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9).
D ies er reichte am 3 1. Oktober 2017 Unterlagen zur Substantiierung seiner Bedürftigkeit zu den Akten ( Urk. 7-8) . 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts
( ATSG ) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 1.3.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundes ge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Fol gen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.3.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie « funktioneller Schweregrad » (E. 4.3) - Komplex « Gesundheitsschädigung » (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex « Persönlichkeit » (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex « Sozialer Kontext » (E. 4.3.3) - Kategorie « Konsistenz » (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK
1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gege be n en falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass
soweit sich der Beschwerdeführer an das festgestellte Belastungsprofil (kein Um g ang mit Schusswaffen, kein Arbeiten in engen, geschlossenen oder dunklen Räumen, in Schächten oder Tunnels sowie ohne Kundenkontakte im Aussen dienst) halte - ihm nach wie vor alle Tätigkeiten zu 100 % zumutbar seien (Urk.
2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, er sei mit dem psychiatrischen Gutachten nicht einverstanden. Seine psychischen Beein trächti gungen hinderten ihn daran, voll zu arbeiten. Da die Begutachtung in Englisch stattgefunden habe und seine Muttersprache mazedonisches Albanisch sei, habe der Gutachter seine Erklärungen vermutlich nicht ganz richtig verstehen können ( Urk. 1). 3. 3.1
Auf die Neuanmeldung vom 1 3. Juli 2016 ( Urk. 6/66) ist die Beschwerdegegnerin eingetreten und hat eine neuerliche Anspruchsprüfung vorgenommen. Demnach ist zu prüfen, ob sich seit der Verfügung vom 2 1. Dezember 2010 ( zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung [ Urk. 6/2 6 ] ) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Juli 2017 (Urk. 2) der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert ha t (vgl. E. 1.1 ). 3.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Begründung ihrer rechtskräftigen Ver fügung vom 2 1. Dezember 2010 ( Urk. 6/26), mit welcher sie einen Anspruch auf Rentenleistungen verneinte, auf den Bericht von B.___ vom 22. Juli 2009 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/6) sowie auf den psy chiatrischen Untersuchungsbericht des Regionalen Ärztlichen Diensts vom 22. September 2010 ( Urk. 6/12). 3.2.1
B.___ hielt im Bericht vom 2 2. Juli 2009 fest, es liege seit 2007 eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1) vor. Der Beschwerde führer sei im Frühling 2006 in Mazedonien entführt worden. Seither bestünden Symptome einer PTBS in Form von Flashbacks, Alb träumen, Zwangssymptomen, Angstzuständen, Grübeln um das Geschehene, Misstrauen und Gefühle von Hilflosigkeit. Bis vor Kurzem habe noch Täterkontakt per SMS bestanden , was die Symptome aufrecht erhalten habe. Als Hilfsarbeiter sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Das Misstrauen und die Stimmungs schwankungen würden den zwischenmenschlichen Kontakt erschweren . Es bestünden auch Konzentra tionsprobleme wegen Zwangsgrübeln in Bezug auf seine Probleme. Der Beschwerdeführer sei deshalb mangelhaft belastbar und es bestehe eine man gelnde Kooperationsbereitschaft ( Urk. 6/6/2-4). 3.2.2
Die für den Regionalen Ärztlichen Dienst ( RAD ) tätige Dr. E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, unters u chte den Beschwerdeführer am 2. und 8. September 201 0. Als Diagnosen nannte sie im Bericht vom 22. Septem ber 2010 einen Verdacht auf anhaltende Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F61.1) nach Belastung durch Entführung im Frühjahr 2006 ( Urk. 6/12/4). Mit über wiegender Wahrscheinlichkeit könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch vor dem Ereignis sehr wenig gearbeitet habe . E r sei schon vorher seit einem Jahr von der Fürsorge abhängig gewesen. Es sei anzunehmen, dass die jetzt geschilderten Symptome nicht für die Einschränkung der Erwerbs tätigkeit verantwortlich seien, der Beschwerdeführer sei, solange das Ereignis nicht thematisiert werde, weder in seinen kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt noch leide er an einer affektiven Störung. Der Beschwerdeführer sei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen in seiner funktionellen Leistungsfähigkeit eingeschränkt, das geschilderte Ereignis habe sich auf seine Arbeitsfähigkeit nicht, vor allem nicht dauerhaft, ausgewirkt. Auch wenn er in der freien Wirtschaft seit Jahren nicht mehr tätig gewesen sei, so wären ihm trotzdem die bisherige oder andere Tätigkeiten aus medizinischer Sicht zumutbar. Die vom Beschwerdeführer ge klagte Schlaflosigkeit und Müdigkeit dürfe nicht zum V o rwand genommen werden, keine Leistung mehr erbringen zu können. Es sei eine Tatsache, dass auch zu geringe berufliche Anregung, ein wenig strukturierter Tag esablauf und zu langes Liegenbleiben
Schlafstörungen und Müdigkeit begünstigten. Es lägen zu wen ig ausgeprägte Merkmale einer andauernden Persönlichkeitsänderung gemäss ICD-10 F62 vor. Ebenfalls habe keine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60) mit tief verwurzelten anhaltenden Ver haltensmustern aus den vorhandenen biographischen Daten abgeleitet werden können. Nehme man an, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum angege benen Tathergang in Mazedonien glaubhaft seien, wäre als Verdachtsdiagnose heute eine anhaltende Persönlichkeitsänderung (ICD 10 F61.1) anzunehmen, die aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass seit der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin für bisherige und andere Tätigkeiten
keine länger dauernde Einschränkung der Arbeitsfähig keit bestanden habe . Einzig Tätigkeiten, die möglicher weise einen Bezug zum geschilderten Tathergang triggern könnten (zum Beispiel Umgang mit Waffen) , wären zu vermeiden. Auch intensive und häufige Kundenkontakte könnten mög licherweise als Trigger dienen. Der Beschwerdeführer sei in seiner Arbeitsfähig keit nicht aus psychischen Gründen eingeschränkt. Eine mögliche Einschränkung nach dem Ereignis im Frühjahr 2006 sei nicht dokumentiert und wäre nicht dauerhaft gewesen ( Urk. 6/12/5). 3.3
Zum aktuellen Gesundheitszustand kann den Akten der folgende medizinische Sachverhalt entnommen werden: 3.3.1
Im Rahmen der Neuanmeldung wurde der Bericht von Dr. C.___ vom 1 1. Juli 2016 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Wiederaufnahmegesuch [ Urk. 6/65]) zu den Akten gereicht. Dr. C.___ hielt darin eine im Sommer 2015 aufgetre tene schwere Depression (ICD-10 F32.2), aktuell leichte bis mittelschwere Symp tomati k (ICD-10 F32.0-1) , sowie weiter bestehende Ängste im Sinne von Phobien (ICD-10 F40.2, Lift, Tunnel, Duschen), eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst (ICD-10 F41.0), eine PTBS (ICD-10 F43.1) sowie Symptome einer selbstun sicheren Persönlichkeit (ICD-10 F60.6) fest. Zur Arbeitsfähigkeit führte die behandelnde Psychiaterin aus, der Beschwerdeführer sei zu 20 % arbeitsfähig ( Urk. 6/65/4). 3.3.2
Unter Nennung derselben Diagnosen wie bereits mit Bericht vom 1 1. Juli 2016 (E. 3.3.1) hielt Dr. C.___ mit Bericht vom 4. Januar 2017 zu Händen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/77) fest, der Beschwerdeführer sei seit 2015 zu 70 % arbeitsunfähig ( Urk. 6/77/3). 3.3.3
Dem psychiatrischen Gutachten von
Dr. D.___ vom 1 1. Mai 2017 (Urk. 6/84) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden ( Urk. 6/84/48) : - Restsymptomatik einer PTBS (ICD-10 F43.1) - spezifische Phobien (ICD-10 F40.2)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt: - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - depressive Episode, remittiert (ICD-10 F32.4) - psychosoziale Probleme mit/bei - Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung (ICD-10 Z55) - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD 10 Z56) - Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen (Abhängig keit vom Sozialamt, ICD-10 Z59)
Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich
Dr. D.___ dahingehend, dass im Ver gleich zum RAD-Untersuchungsbericht von Dr. E.___ und der proklamierten Ver sc hlechterung des psychischen Gesundheitszustands im Jahr 2012 psychopatho logisch eine Verbesserung beschrieben werden könne, die der Beschwerdeführer auch selbst angebe ( Urk. 6/84/48). Die Verbesserung sei durch die therapeutischen Massnahmen der Psychiaterin Dr. C.___ kontinuierlich ab Sommer 2015 mit zunehmender Remission der depressiven Symptome und Besserung der Angststö rung und der Phobie sowie Reduktion der Symptome der PTBS eingetreten. Aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht ergäben sich ausschliesslich qualitative Einschränkungen des beruflichen Leistungsprofils des Beschwerde führers. Es könnten ihm keine Tätigkeiten zugemutet werden, in denen er mit Schusswaffen umgehen müsse. Arbeiten in engen, geschlossenen, oder dunklen Räumen, in Schächten oder Tunnels seien nicht möglich. Die Tätigkeit sollte keine Kundenkontakte in Aussendiensttätigkeit beinhalten. Tätigkeiten mit dieser Spe zifikation könnten in einem 100% - Pensum verrichtet werden ( Urk. 6/84/49).
Zu dem Bericht von Dr. C.___ vom 1 1. Juli 2016 führte Dr. D.___ aus, die behandelnde Psychiaterin nenne eine Vielzahl von Diagnosen. In den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit äussere sie sich sehr unsicher. Zu Beginn ihres Berichtes gebe sie eine 20%ige Arbeitsfähigkeit an, jedoch ohne ein Leistungsprofil zu beschreiben. Zum Schluss ihres Berichtes gebe sie diskrepant hierzu an, dass der Beschwerdeführer vielleicht doch arbeiten könne. Die Aus führungen w ürden inkonsistent wirken und se ien nicht nachvollziehbar (Urk. 6/84/43). Es sei nachvollziehbar, dass im Sommer 2015 zumindest eine mittelgradige Depression bestanden habe, die sich im Verlauf der Behandlung kontinuierlich gebessert habe. Zum Zeitpunkt der Begutachtung seien depressive Symptome remittiert gewesen. Es bestehe beim Beschwerdeführer eine Panikstö rung, wobei er selber berichte, circa eine bis zwei nicht beherrschbare Panikatta cken im Jahr zu haben. Kleinere Panikattacken könne er durch selbstberuhigende Massnah men inzwischen selbständig kupi eren. Hieraus würden keine Auswirkun gen auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit resultieren. Insofern phobi sche Ängst e angesprochen würden, ergäben sich allfällig qualitative Einschrän kungen der mittel- und langfristigen Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/84/44). Die behandelnde Psychiaterin habe Symptome einer selbstunsicheren Persönlichkeit mit Unsicherheit aufgeführt. Diese Symptome würden sich mit der Angststörung und Restsymptomen einer PTBS überschneiden. Gegen eine Persönlichkeits störung spreche, dass es keinen Anhalt für ein Auftreten dieser Symptome in der Kindheit und Jugendzeit gebe. Bis ins Jahr 2006 sei die psychiatrische Kranken geschichte des Beschwerdeführers blande . Zum Verlauf habe der Beschwerde führer bei der Exploration angegeben, dass er seit Behandlungsbeginn bei Dr. C.___ gut profitiert habe mit Teilremission zahlreicher Symptome und besserer psychoso zialer Teilhabemöglichkeit, so dass sich seit Ende 2015 eine zunehmende Verbes serung des psychiatrischen Störungsbildes eingestellt habe ( Urk. 6/84/44). 4. 4. 1
4. 1 .1
Das psychiatrische Gutachten vom 1 1. Mai 2017 basiert auf umfassenden Un ter suchungen. De r Gutachter tätigte sorgfältige, umfassende Abklärungen, be rück sichtigte die geklagten Beschwerden und begründete seine Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Er legte die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation ein leuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Insbesondere legte er überzeugend dar, weshalb auf die Einschätzungen der behandelnden Psychiaterin nicht abgestellt werden könne.
Das Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässe n Anfor derungen an eine beweiskräftige ärztliche Stellungnahme (vgl. E. 1.5 ). 4. 1 .2
Der Beschwerdeführer brachte gegen die Beweiskraft des Gutachtens zunächst vor, dass er vom Gutachter – aufgrund der Durchführung der Begutachtung in Englisch –
wohl falsch verstanden worden sei. Seine Muttersprache sei maze do nisch es A lbanisch und er spreche nicht sehr gut Englisch.
Zur Kommunikation mit dem Beschwerdeführer hielt
Dr. D.___ folgen des fest: Der Beschwerdeführer habe zunächst um ein en albanisch sprechende n Dolmetscher ersucht , sein Anliegen dann geändert und einen mazedonisch spre chenden Übersetzer verlangt, was so organisiert worden sei . Anlässlich des Tele fonanrufs zur Bestätigung des Termins habe der Beschwerdeführer dann jedoch mitgeteilt, dass er gar keinen Dolmetscher benötige. Der Gutachter hielt sodann fest, er habe – um Rechtsgenüglichkeit herzustellen – schliesslich eine mazedo nisch sprechende Dolmetscherin zur Exploration hinzugezogen, worauf der Beschwerdeführer erklärt habe, die mazedonische Sprache nicht zu sprechen, er spreche Finnisch und Norwegisch. Hierauf habe man sich geeinigt, die Explora tion in Englisch durchzuführen, wobei
Dr. D.___ hinzufügte, der Beschwerdeführer spreche ein gutes Englisch und es habe keine Sprachbarriere bestanden ( Urk. 6/84/25, Urk. 6/84/35).
Aufgrund dieser klaren Aussage des Gutachters sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben dazu macht, in welchen Vorbringen er missverstanden worden sein soll, besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass bei der Begutachtung massgebliche Verständigungsschwierigkeiten bestanden haben, welche eine für die Begutachtung notwendige Exploration und Befundaufnahme verhindert hätten. Wenn der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, das Gut achten sei nicht verwertbar, weil die Untersuchung nicht in einer von ihm beherrschten Sprache geführt worden sei, so ist sein Verhalten ausserdem wider sprüchlich. Einerseits wurde auf sein Ersuchen hin der albanisch sprechende durch einen mazedonischen Dolmetscher ersetzt, andererseits teilte er mit, keine Übersetzung zu benötigen und war mit der Untersuchungssprache Englisch ein verstanden. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor der Begutach tung mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1 5. März 2017 (Urk. 6/80) und einem solchen der Begutachtungsstelle selbst vom 1 9. April 2017 ( Urk. 6/83) aus drücklich dazu aufgefordert worden war, den Bedarf an einer Übersetzung unter Angabe der gewünschten Sprache zu melden, wovon er denn auch Gebrauch machte, anlässlich der Untersuchung schliesslich darauf verzichtete, worauf er zu behaften ist. Sein erst mit der Beschwerde erhobenes Vorbringen, weder Mazedo nisch noch Englisch zu beherrschen, weshalb es zu Verständigungsschwierigkei ten gekommen sei, kommt daher nicht nur zu Unzeit, dass die Exploration ohne Übersetzung aus dem Albanischen (oder Maze donischen, Finnischen oder Nor wegischen) stattfand, liegt in einem von ihm selbst herbeigeführten Umstand und verdient im Sinne eines " Venire contra factum proprium" keinen Rechtsschutz (vgl. BGE 126 V 308 E. 3 S. 313). 4. 2
Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, war Dr. D.___ der Auffassung, dass es seit der Initiierung einer Psychothera pie bei Dr. C.___ zu einer Verbesserung der Symptomatik gekommen sei. Diese Beurteilung vermag zu überzeugen. Vergleicht man den RAD-Unter suchungsbericht vom 2 2. September 2010 (E. 3.2.2 ) mit dem psychiatrischen Gutachten vom 1 1. Mai 2017 (E. 3.3.3) , so ergibt sich ( weiterhin ) eine (Rest )Symptomatik im Zusammenhang mit einer PTBS, welcher jedoch weder d ie RAD- Ä rzt in noch Dr. D.___ eine wesentliche Einschränkung in der Arbeitsfä higkeit zum a ss en . Sodann kamen im Vergleich
zum Referenz zeitpunkt im Jahr 2010 spezifische Phobien beziehungsweise eine Panikstörung hinzu. Ab Sommer 2015 stellte jedoch die behandelnde Psychiaterin eine kontinuierliche Besserung dieser Angststörung und Phobie fest. Die depressive Symptomatik wird als remittiert erachtet. Dr. D.___ stellte denn auch lediglich eine qualitative und keine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungs profils des Beschwerdeführers fest ( Urk. 6/84/49) , was im Vergleich zur Ein schätzung von Dr. E.___ (E. 3.2.2) keine Änderung darstellt . 4 .3
Dr. D.___ nahm in seinem Gutachten Stellung zu den nach BGE 141 V 281 bei sämtlichen psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfä higkeit in einem strukturierten Beweisverfahren zu prüfenden Standardindikato ren (Urk. 6/84/44-47 , vgl. E. 1.3.2-1.3.3 ) .
In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Komplex « Gesund heitsschädigung » in psychiatrischer Hinsicht als leichtgradig ausgeprägt , wobei psychosoziale Faktoren für das Beschwerdebild mitbestimmend sind und d ieses unter Wegdenken dieser Faktoren ande rs aussähe. A us somatischer Sicht besteht keine Gesundheitsschädigung . D er Gutachter stellte fest, dass die Depression remittiert ist, die Angststörung beziehungsweise Phobie gebessert sei und in Bezug auf die PTBS nur noch Restsymptome verblieben sind. Insbesondere hin sichtlich der Panikattacken hatte der Beschwerdeführer angegeben, bis auf einen oder zwei Vorfälle durch selbstberuhigende Massnahmen die Panikattacken kon trollieren zu können. Anlässlich der Exploration hatten sich nur noch wenige Auffälligkeiten gefunden .
Bezüglich der psychiatrischen Behandlung ist darauf hinzuweisen, dass es dank antidepressiver Behandl u ng mit Cipralex zu einer Remission der depressiven Symptome gekommen ist ( Urk. 6/84/46). Die ambulante psychiatrisch-psycho the ra peutische Behandlung wird als leitliniengerecht bezeichnet . Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Blutserumspiegelkonzentration von Cipralex einen Wert im unteren therapeutischen Bereich gezeigt hat ohne Erreichen eines steady
state . Das ebenfalls verschriebene Trazodon konnte im Blut nicht nachgewiesen werden ( Urk. 6/84/46).
Was den Komplex « Persönlichkeit » und «sozialer Kontext» betrifft, ging
Dr. D.___ von gesunden prämorbiden Ich-Strukturen aus. Es fanden sich auch keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder andauernde Per sönlich keit sänderung. Die entsprechenden Symptome nach Verdacht auf PTBS sind bis auf Restsymptome abgeklungen. Hinsichtlich des Tagesablaufs stellte der psychiatri sche Gutachter keine ausgeprägte Passivität oder hypochondrische Beschwerden fest, so hält der Beschwerdeführer sich ohne Probleme im grossen Einkaufszent rum auf und er führt als Selbstfahrer regelmässig selbständig ein en Personenwa gen . Bezüglich der andauernden Persönlichkeitsänderung hielt der psychiatrische Kons i liarius fest, es liege weder ein erkennbares starkes Misstrauen gegenüber der Welt vor, noch besteh e eine hochgradige Abhängigkeit gegenüber anderen. Die soziale Teilhabe schätzte der Gutachter im Vergleich zum prämorbiden Niveau leicht gemindert ein, jedoch könne von einer sozialen Isolierung keine Rede sein ( Urk. 6/84/45).
Bezüglich des beweisrechtlich entscheidenden Aspekts der verhaltensbezogenen « Konsistenz » ist darauf hinzuweisen, dass das Kidnapping im Frühjahr 2006 ohne emotionale Beteiligung gegenüber dem Gutachter geschildert wurde , die Angaben des Beschwerdeführers teilweise diskrepant zum RAD Untersuchungs bericht waren und der Beschwerdeführer von keinem Vermeidungsverhalten berichtete . Sodann stellte Dr. D.___ fest, dass trotz wiederholtem Berichten von Misstrauen des Beschwerdeführers gegenüber anderen sich keine Hinweise auf ein erhöhtes Arousal oder Misstrauen gefunden hätten. Sodann lässt die Schilde rung des Tagesablaufs durch den Beschwerdeführer laut dem Gutachter keine wesentliche Einschränkung im privaten Akt ivitätsniveau feststellen (Urk. 6/84/45). Des Weiteren schloss
Dr. D.___ auf eine mangelnde Compliance, zumal die Blutserumspiegelkonzentration bei Cipralex nur einen Wert a m unteren therapeutischen Bereich gezeigt hatte und der Beschwerdeführer angab, Trazodon einzunehmen, dieses im Blut jedoch nicht nachgewiesen wurde ( Urk. 6/84/46). 4. 4
Unter Berücksichtigung der beachtlichen Standardindikatoren, insbesondere der Inkonsistenzen, der lediglich leichtgradigen Gesundheitsschädigung und Komor biditäten sowie aufgrund des Vorhandenseins eines Ressourcenpotentials, sind keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der geklagten psychischen Beschwerden
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Aus rechtli cher Sicht besteht daher kein Grund, von der medizinischen Einschätzung von Dr. D.___ zur Arbeitsfähigkeit abzuweichen (vgl. dazu BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 sowie 130 V 352 E. 3.3). 4. 5
Es ist somit festzuhalten, dass zwischen dem Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 2 1. Dezember 2010 (Urk. 6/26) und dem Erlass der angefochte nen Verfügung vom 10. Juli 2017 (Urk. 2) keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eingetreten ist. Ein Anspruch auf eine Rente ist daher nach wie vor zu verneinen. 5.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 6. 6.1
Da die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind (vgl. auch Urk. 7-8), ist dem Gesuch vom 1 3. September 2017 um unentgeltliche Prozessführung stattzugeben.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. 6. 2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten de m Beschwerdeführer aufzuerlegen ,
infolge unentgeltliche r Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom
13. September 2017 wird dem Beschwerde führer die unent g eltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann